VGW-002/090/4389/2019
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum20.01.2020 GeschäftszahlVGW-002/090/4389/2019 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Chmielewski über die Beschwerde der A. GmbH, vertreten durch Herrn B. C., dieser vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 14. Februar 2019, Zl. …, betreffend das Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz), den BESCHLUSS gefasst:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
Begründung Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 14. Februar 2019 wurde über die im Tatzeitpunkt handelsrechtliche Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin A. GmbH, Frau D. E., die gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Beschwerdeführerin war, wegen näher genannter Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 3, des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 1, 1. Fall Wiener Wettengesetz eine Geldstrafe von 6.600 Euro verhängt. Als Ersatzfreiheitsstrafe wurden 12 Tage und 14 Stunden bestimmt.
Gemäß Paragraph 64, VStG wurden 660 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt.
Mit dem Straferkenntnis wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin A. GmbH, für die mit diesen Bescheid über die im Tatzeitpunkt zur Vertretung nach außen berufene handelsrechtliche Geschäftsführerin, Frau D. E., verhängte Geldstrafe von 6.600 Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von 660 Euro, sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen, gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand haftet.Mit dem Straferkenntnis wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin A. GmbH, für die mit diesen Bescheid über die im Tatzeitpunkt zur Vertretung nach außen berufene handelsrechtliche Geschäftsführerin, Frau D. E., verhängte Geldstrafe von 6.600 Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von 660 Euro, sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen, gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand haftet.
Der Bescheid wurde gegenüber der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung zugestellt.
Zum Zwecke der Zustellung an die in der Bundesrepublik Deutschland wohnhafte Beschuldigte, Frau D. E., bediente sich die belangte Behörde der Deutschen Post.
Feststellungen:
Die belangte Behörde hat am 14. Februar 2019 ein Straferkenntnis gegen die Beschuldigte, Frau D. E., die im Tatzeitpunkt handelsrechtliche Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin A. GmbH war, abgefertigt.
Die belangte Behörde versandte mittels eingeschriebenen Briefes das Straferkenntnis an die Beschuldigte über die Österreichische Post und Deutsche Post DHL. Das bei der Deutschen Post DHL hinterlegte Schriftstück wurde von der Beschuldigten nicht abgeholt und deshalb am 12. März 2019 an die belangte Behörde retourniert. Es langte bei der belangten Behörde am 2. April 2019 ein.
Die belangte Behörde ersuchte die Bundesrepublik Deutschland nicht um Vermittlung der Zustellung des abgefertigten Straferkenntnisses an die Beschuldigte im Wege der Amts- und Rechtshilfe.
Mit diesem Straferkenntnis hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin, A. GmbH, für die mit diesen Bescheid über die im Tatzeitpunkt zur Vertretung nach außen berufene handelsrechtliche Geschäftsführerin, Frau D. E., verhängte Geldstrafe von 6.600 Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von 660 Euro, sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand haftet.Mit diesem Straferkenntnis hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin, A. GmbH, für die mit diesen Bescheid über die im Tatzeitpunkt zur Vertretung nach außen berufene handelsrechtliche Geschäftsführerin, Frau D. E., verhängte Geldstrafe von 6.600 Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von 660 Euro, sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand haftet.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie dem verwaltungsgerichtlichen Akt.
Rechtliche Beurteilung: § 11 Abs. 1 Zustellgesetz lautet:Paragraph 11, Absatz eins, Zustellgesetz lautet: „Besondere Fälle der Zustellung § 11. (1) Zustellungen im Ausland sind nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.“Paragraph 11, (1) Zustellungen im Ausland sind nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.“ Art 1 Abs. 1, Art 3 und Art 10 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen (BGBl. Nr. 526/1990) lauten:Artikel eins, Absatz eins,, Artikel 3 und Artikel 10, des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1990,) lauten: „Artikel 1
Artikel 3 Amts- und Rechtshilfe wird nach dem Recht des ersuchten Staates geleistet.
Zustellungen Artikel 10
Die §§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung der Bundesrepublik Deutschland zuletzt geändert am 12. Dezember 2019; (BGBl. I S. 2633) lauten:Die Paragraphen 177 bis 182 der Zivilprozessordnung der Bundesrepublik Deutschland zuletzt geändert am 12. Dezember 2019; Bundesgesetzblatt römisch eins S. 2633) lauten: § 177 Ort der ZustellungParagraph 177, Ort der Zustellung Das Schriftstück kann der Person, der zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem sie angetroffen wird. § 178 Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und EinrichtungenParagraph 178, Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen
Das Schriftstück gilt mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.(1) Ist die Zustellung nach Paragraph 178, Absatz eins, Nr. 3 oder Paragraph 180, nicht ausführbar, kann das zuzustellende Schriftstück auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden. Wird die Post mit der Ausführung der Zustellung beauftragt, ist das zuzustellende Schriftstück am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle niederzulegen. Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung auf dem vorgesehenen Formular unter der Anschrift der Person, der zugestellt werden soll, in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben oder, wenn das nicht möglich ist, an der Tür der Wohnung, des Geschäftsraums oder der Gemeinschaftseinrichtung anzuheften.
Das Schriftstück gilt mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.
Name, Vorname und Unterschrift des Zustellers sowie die Angabe des beauftragten Unternehmens oder der ersuchten Behörde.
Dies bedeutet im konkreten Fall folgendes:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet "Erlassung" eines Bescheides die Erzeugung einer Rechtsnorm bestimmter Art; als Norm rechtlich existent wird ein intendierter Bescheid daher nur und erst dann, wenn das Erzeugungsverfahren abgeschlossen, das heißt, wenn das zeitlich letzte Erzeugungstatbestandsmerkmal - das ist in der Regel die Mitteilung des behördlichen Willensaktes nach außen - verwirklicht worden ist. Ein (schriftlicher) Bescheid ist erst mit der Zustellung bzw. Ausfolgung seiner schriftlichen Ausfertigung an eine Partei als erlassen anzusehen; nur ein erlassener Bescheid kann Rechtswirkungen erzeugen (VwGH 17.12.2013, 2013/09/0105, VwGH 26.06.2013, 2011/05/0121 uva.).
Die Form der Zustellung ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Zustellgesetz in Verbindung mit einem internationalen Vertrag (Staatsvertrag), sofern ein solcher vorhanden ist. Andernfalls kommen die weiteren Varianten des § 11 Abs. 1 ZustG zur Anwendung.Die Form der Zustellung ergibt sich aus Paragraph 11, Absatz eins, Zustellgesetz in Verbindung mit einem internationalen Vertrag (Staatsvertrag), sofern ein solcher vorhanden ist. Andernfalls kommen die weiteren Varianten des Paragraph 11, Absatz eins, ZustG zur Anwendung.
Aus § 11 Abs. 1 ZustG ergibt sich eine abgestufte Reihenfolge, die bei der Prüfung, ob eine entsprechende Zustellung in einen anderen Staat möglich und zulässig ist, anzuwenden ist. Entscheidend sind daher in erster Linie bestehende internationale Vereinbarungen. (VwGH 01.03.2016, Ra 2015/11/0097)Aus Paragraph 11, Absatz eins, ZustG ergibt sich eine abgestufte Reihenfolge, die bei der Prüfung, ob eine entsprechende Zustellung in einen anderen Staat möglich und zulässig ist, anzuwenden ist. Entscheidend sind daher in erster Linie bestehende internationale Vereinbarungen. (VwGH 01.03.2016, Ra 2015/11/0097) Das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959, BGBl. Nr. 41/1969, ist auf die verfahrensgegenständliche Verwaltungsstrafsache schon deshalb nicht anwendbar, weil sich der Geltungsbereich gemäß Art. 1 Abs. 1 dieses Übereinkommens nur auf strafbare Handlungen erstreckt, zu deren Verfolgung im ersuchenden Staat die Justizbehörden zuständig sind. (vgl. VwGH 01.03.2016, Ra 2015/11/0097)Das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1969,, ist auf die verfahrensgegenständliche Verwaltungsstrafsache schon deshalb nicht anwendbar, weil sich der Geltungsbereich gemäß Artikel eins, Absatz eins, dieses Übereinkommens nur auf strafbare Handlungen erstreckt, zu deren Verfolgung im ersuchenden Staat die Justizbehörden zuständig sind. vergleiche VwGH 01.03.2016, Ra 2015/11/0097) Im Hinblick auf Zustellungen in Deutschland besteht zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland der Vertrag über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen (BGBl. Nr. 526/1990) (in der Folge „der Staatsvertrag“). Dieser regelt in seinen Artikeln 3 und 10 die Grundlagen für grenzüberschreitende Zustellungen.Im Hinblick auf Zustellungen in Deutschland besteht zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland der Vertrag über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1990,) (in der Folge „der Staatsvertrag“). Dieser regelt in seinen Artikeln 3 und 10 die Grundlagen für grenzüberschreitende Zustellungen.
Aus Art 3 des Staatsvertrages ergibt sich, dass Deutschland Amts- und Rechtshilfe nach deutschem Recht leistet, Österreich nach österreichischem Recht. Dies bedeutet, dass der jeweilige Staat, sobald er für den anderen Staat unterstützend tätig wird, sein eigenes Recht anzuwenden hat. Die genannte Norm richtet sich somit an den ersuchten Staat.Aus Artikel 3, des Staatsvertrages ergibt sich, dass Deutschland Amts- und Rechtshilfe nach deutschem Recht leistet, Österreich nach österreichischem Recht. Dies bedeutet, dass der jeweilige Staat, sobald er für den anderen Staat unterstützend tätig wird, sein eigenes Recht anzuwenden hat. Die genannte Norm richtet sich somit an den ersuchten Staat.
Aus Art 10 des Staatsvertrages ergibt sich, dass Zustellungen in Verwaltungsstrafverfahren im Wege der Post, im Falle der Notwendigkeit von Zustellnachweisen mittels eingeschriebenen Briefes in der besonderen Versendungsform „Eigenhändig“ und „Rückschein“ vorzunehmen sind.Aus Artikel 10, des Staatsvertrages ergibt sich, dass Zustellungen in Verwaltungsstrafverfahren im Wege der Post, im Falle der Notwendigkeit von Zustellnachweisen mittels eingeschriebenen Briefes in der besonderen Versendungsform „Eigenhändig“ und „Rückschein“ vorzunehmen sind.
Kann eine Zustellung auf diese Weise nicht bewirkt werden, oder ist dies nach Art und Inhalt des Schriftstückes nicht zweckmäßig, ist die zuständige Stelle in Deutschland um Vermittlung im Wege der Amts- und Rechtshilfe zu ersuchen. Diese übernimmt dann die Zustellung nach deutschen Regeln (vgl. etwa VwGH 29.04.2011, 2010/02/0137). Kann eine Zustellung auf diese Weise nicht bewirkt werden, oder ist dies nach Art und Inhalt des Schriftstückes nicht zweckmäßig, ist die zuständige Stelle in Deutschland um Vermittlung im Wege der Amts- und Rechtshilfe zu ersuchen. Diese übernimmt dann die Zustellung nach deutschen Regeln vergleiche etwa VwGH 29.04.2011, 2010/02/0137).
Voraussetzung für eine erfolgreiche Zustellung ist, dass einer in einem anzuwendenden Staatsvertrag vorgezeichneten Vorgehensweise gefolgt wird.
Demgemäß hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 18.09.2000, 2000/17/0044 zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen ausgesprochen, dass eine Zustellung unwirksam ist, wenn nicht der im Staatsvertrag vorgezeichnete Weg eingehalten wird.
Der Staatsvertrag lässt nach seinem Wortlaut ausdrücklich nur die eigenhändige Zustellung durch die Post mittels Rückschein (also insbesondere nicht eine Form der Ersatzzustellung) oder jene im Wege der Amts- und Rechtshilfe zu, die, den deutschen Bestimmungen folgend, eine Ersatzzustellung kennt.
Die Entscheidung der Vertragsparteien Deutschland und Österreich, eine solche Vorgehensweise vorzusehen ist insofern konsequent, als die Vertragsparteien bei Übersendungen, die durch die ausländische Behörde im Wege des internationalen Postdienstes veranlasst werden, eine Zustellung (im rechtlichen Sinn) nur dann zulassen, wenn der Adressat die Sendung tatsächlich übernimmt und die Post nur die Übernahme zu bestätigen hat, die ausländischen Regeln, etwa zur Ersatzzustellung und demgemäß auch zur Heilung von Zustellmängeln aber nur dann angewendet wissen wollen, wenn die Zustellung durch die Heimatbehörde des Adressaten vorgenommen wird.
Andere Zustellformen als jene beiden Genannten kennt der Staatsvertrag nicht und legt er ausdrücklich fest, dass im Falle des Scheiterns der ersten Variante (zwingend) die zuständige Stelle im anderen Vertragsstaat um Vermittlung zu ersuchen ist.
Im Beschwerdefall wurde ein Zustellnachweis über die erfolgte Zustellung des Straferkenntnisses benötigt, es war daher nach Art 10 Abs. 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl Nr 526/1990, vorzugehen (vgl. etwa VwGH 19.11.2009, 2009/07/0137).Im Beschwerdefall wurde ein Zustellnachweis über die erfolgte Zustellung des Straferkenntnisses benötigt, es war daher nach Artikel 10, Absatz eins, des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, Bundesgesetzblatt Nr 526 aus 1990,, vorzugehen vergleiche etwa VwGH 19.11.2009, 2009/07/0137).
Selbst unter der Annahme, dass die belangte Behörde zunächst eine dem hier anzuwendenden Staatsvertrag entsprechende Vorgangsweise bei der Zustellung versucht hat (jedenfalls Einschreiben und Rückschein, der von der von der österreichische Post AG in deren AGB zu Brief International, [siehe https://www.post.at/files/AGB_BriefInternational_PPV_20070901.pdf], [abgerufen am 20. Jänner 2020] geforderte Vermerk „Eigenhändig – deliver to adressee in person“ der auf der Anschriftseite anzubringen ist, geht aus der von der belangten Behörde am 15. Jänner 2020 übersandten Abbildung eines eingeschrieben versendeten Kuverts, adressiert an die in Deutschland wohnhafte Beschuldigte, nicht hervor, allerdings ist das Kuvert teilweise überklebt) liegt eine nach dem Staatsvertrag geforderte Zustellung nicht vor.
Denn das Schriftstück wurde bei der deutschen Post hinterlegt und nach Ende der Aufbewahrungsfrist an die Behörde retourniert. Da der Staatsvertrag eine eigenhändige Zustellung verlangt, konnte eine Zustellung nicht bewirkt werden.
Die belangte Behörde hätte als nächsten Schritt, um eine rechtswirksame Zustellung zu erwirken, die Vermittlung der Zustellung des Straferkenntnisses an die Beschuldigte im Wege der deutschen Amts- und Rechtshilfe zu veranlassen gehabt.
Dies ist jedoch nicht erfolgt.
Das Straferkenntnis wurde daher gegenüber der Beschuldigten nicht erlassen. Die Rechtsnorm wurde nicht erzeugt.
Die österreichische belangte Behörde ist auf jene Wege beschränkt, die im Staatsvertrag vorgesehen sind. Erlassen ist der österreichische Bescheid dann, wenn er dem deutschen Empfänger von der Post überreicht oder im Sinne der deutschen Bestimmungen durch die deutsche Amts- und Rechtshilfebehörde zugestellt wird. § 3 des Staatsvertrages kann in Zusammenhang mit Zustellungen daher nur dann zur Anwendung kommen, wenn keine Zustellung durch die Post sondern durch Amts- und Rechtshilfe, also unter Einbindung der zuständigen deutschen Behörde erfolgt. Paragraph 3, des Staatsvertrages kann in Zusammenhang mit Zustellungen daher nur dann zur Anwendung kommen, wenn keine Zustellung durch die Post sondern durch Amts- und Rechtshilfe, also unter Einbindung der zuständigen deutschen Behörde erfolgt.
Mangels rechtswirksamer Zustellung ist gegenüber der Beschuldigten kein Bescheid (Straferkenntnis) erlassen worden. Daher konnte das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 14. Februar 2019 keine Rechtswirkungen gegenüber der Beschuldigten, Frau D. E. entfalten.
Bei der Haftung nach § 9 Abs. 7 VStG handelt es sich um eine Haftung im Sinne des § 1357 ABGB ("Bürge-und-Zahler-Haftung"), die gegenüber der Zahlungspflicht des Bestraften akzessorisch ist (so VwGH 22.05.2019, Ra 2018/04/0074).Bei der Haftung nach Paragraph 9, Absatz 7, VStG handelt es sich um eine Haftung im Sinne des Paragraph 1357, ABGB ("Bürge-und-Zahler-Haftung"), die gegenüber der Zahlungspflicht des Bestraften akzessorisch ist (so VwGH 22.05.2019, Ra 2018/04/0074).
Die Akzessorietät ist in § 1351 ABGB geregelt, dieser lautet:Die Akzessorietät ist in Paragraph 1351, ABGB geregelt, dieser lautet: „Verbindlichkeiten, welche nie zu Recht bestanden haben, oder schon aufgehoben sind, können weder übernommen, noch bekräftiget werden.“ Somit hängt die Entstehung einer Haftung der Beschwerdeführerin A. GmbH nach § 9 Abs. 7 VStG vom Entstehen und Bestehen der gegen die im Tatzeitpunkt handelsrechtliche Geschäftsführerin und Beschuldigte, Frau D. E., verhängten Geldstrafe ab.Somit hängt die Entstehung einer Haftung der Beschwerdeführerin A. GmbH nach Paragraph 9, Absatz 7, VStG vom Entstehen und Bestehen der gegen die im Tatzeitpunkt handelsrechtliche Geschäftsführerin und Beschuldigte, Frau D. E., verhängten Geldstrafe ab.
Nach dem klaren Wortlaut des § 9 Abs. 7 VStG setzt die Haftung der juristischen Person die Verhängung einer Geldstrafe voraus. (Vgl. VwGH 12.12.2017, Ra 2017/05/0291) Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 9, Absatz 7, VStG setzt die Haftung der juristischen Person die Verhängung einer Geldstrafe voraus. (Vgl. VwGH 12.12.2017, Ra 2017/05/0291) Mangels rechtswirksamer Zustellung des Bescheides an die Beschuldigte, Frau D. E. existiert zum Entscheidungszeitpunkt keine gegen diese verhängte Geldstrafe.
Mangels zum Entscheidungszeitpunkt bestehender Geldstrafe gegen die im Tatzeitpunkt handelsrechtliche Geschäftsführerin und Beschuldigte, besteht zum Entscheidungszeitpunkt auch keine Haftung der Beschwerdeführerin, A. GmbH, nach § 9 Abs. 7 VStG.Mangels zum Entscheidungszeitpunkt bestehender Geldstrafe gegen die im Tatzeitpunkt handelsrechtliche Geschäftsführerin und Beschuldigte, besteht zum Entscheidungszeitpunkt auch keine Haftung der Beschwerdeführerin, A. GmbH, nach Paragraph 9, Absatz 7, VStG.
Zu den Prozessvoraussetzungen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gehört - wie insbesondere aus § 58 Abs. 2 VwGG abzuleiten ist - das Rechtsschutzinteresse des Revisionswerbers. Es besteht bei Revisionen nach Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG im objektiven Interesse des Revisionswerbers an einer Beseitigung der angefochtenen, ihn beschwerenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Dieses Interesse ist daher immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Revisionswerber keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen also nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen.
Fehlte es schon im Zeitpunkt der Revisionserhebung am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, führt dies gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zu einer Zurückweisung der Revision. (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0043)Zu den Prozessvoraussetzungen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gehört - wie insbesondere aus Paragraph 58, Absatz 2, VwGG abzuleiten ist - das Rechtsschutzinteresse des Revisionswerbers. Es besteht bei Revisionen nach Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG im objektiven Interesse des Revisionswerbers an einer Beseitigung der angefochtenen, ihn beschwerenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Dieses Interesse ist daher immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Revisionswerber keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen also nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen.
Fehlte es schon im Zeitpunkt der Revisionserhebung am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, führt dies gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zu einer Zurückweisung der Revision. (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0043) „[…] Ebenso vertritt der VwGH in ständiger Rechtsprechung, dass sich § 33 Abs. 1 VwGG entnehmen lasse, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem VwGH versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (Hinweis B vom 30. Jänner 2013, 2011/03/0228, B vom 23. Oktober 2013, 2013/03/0111, den bereits erwähnten B vom 19. Dezember 2014 sowie den B vom 9. September 2015, Zl. Ro 2015/03/0028). Diese Überlegungen können auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden.“ (VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027)„[…] Ebenso vertritt der VwGH in ständiger Rechtsprechung, dass sich Paragraph 33, Absatz eins, VwGG entnehmen lasse, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem VwGH versteht.
Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (Hinweis B vom 30. Jänner 2013, 2011/03/0228, B vom 23. Oktober 2013, 2013/03/0111, den bereits erwähnten B vom 19. Dezember 2014 sowie den B vom 9. September 2015, Zl. Ro 2015/03/0028). Diese Überlegungen können auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden.“ (VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027) Da eine Haftung der Beschwerdeführerin gemäß § 9 Abs. 7 VStG mangels wirksamer Zustellung des Straferkenntnisses an deren im Tatzeitpunkt handelsrechtliche Geschäftsführerin, und nunmehr Beschuldigte, Frau D. E., zum Entscheidungszeitpunkt nicht besteht, ist die Beschwerdeführerin durch den ihr zugestellten Bescheid im Entscheidungszeitpunkt nicht beschwert. Da eine Haftung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG mangels wirksamer Zustellung des Straferkenntnisses an deren im Tatzeitpunkt handelsrechtliche Geschäftsführerin, und nunmehr Beschuldigte, Frau D. E., zum Entscheidungszeitpunkt nicht besteht, ist die Beschwerdeführerin durch den ihr zugestellten Bescheid im Entscheidungszeitpunkt nicht beschwert.
Die Beschwerdeführerin hat somit zum Entscheidungszeitpunkt kein Rechtsschutzbedürfnis. Die von ihr erhobene Beschwerde erweist sich daher als unzulässig.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, im Beschluss zur Zustellung, zur Akzessorietät einer Haftung nach § 9 Abs. 7 VStG und zum Rechtsschutzbedürfnis zitierten, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, im Beschluss zur Zustellung, zur Akzessorietät einer Haftung nach Paragraph 9, Absatz 7, VStG und zum Rechtsschutzbedürfnis zitierten, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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