VGW-101/042/12007/2019
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum02.07.2020 GeschäftszahlVGW-101/042/12007/2019; VGW-101/V/042/14124/2019; VGW-101/V/042/12008/2019; VGW-101/V/042/14126/2019; VGW-101/V/042/12009/2019; VGW-101/V/042/14129/2019; VGW-101/V/042/14128/2019; VGW-101/V/042/15173/2019; VGW-101/V/042/12010/2019; VGW-101/V/042/14131/2019; VGW-101/V/042/14130/2019; VGW-101/V/042/15192/2019 TextA) IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Säumnisbeschwerden vom 28.6.2019 gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 iVm Art. 132 Abs. 3 B-VG der Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Säumnisbeschwerden vom 28.6.2019 gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Artikel 132, Absatz 3, B-VG der
1.b) VGW-101/V/042/14124/2019 (mj A. B. C.):
I. Gemäß § 28 VwGVG wird der Behörde aufgetragen, antragsgemäß die beantragte Geburtsurkunde auszustellen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Behörde aufgetragen, antragsgemäß die beantragte Geburtsurkunde auszustellen.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.
2.b) zu VGW-101/V/042/14126/2019 (mj D. B. C.):
I. Gemäß § 28 VwGVG wird der Behörde aufgetragen, antragsgemäß die beantragte Geburtsurkunde auszustellen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Behörde aufgetragen, antragsgemäß die beantragte Geburtsurkunde auszustellen.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.
3.1.b) zu VGW-101/V/042/14129/2019 (E. F. C.):
I. Gemäß § 28 VwGVG wird der Behörde aufgetragen, antragsgemäß die beantragte Geburtsurkunde auszustellen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Behörde aufgetragen, antragsgemäß die beantragte Geburtsurkunde auszustellen.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.
3.2.b) zu VGW-101/V/042/15173/2019 (E. F. C.):
I. Gemäß § 28 VwGVG wird der Behörde aufgetragen, antragsgemäß die beantragte Geburtsurkunde auszustellen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Behörde aufgetragen, antragsgemäß die beantragte Geburtsurkunde auszustellen.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig. zu 4.1.b) VGW-101/V/042/14131/2019 (G. B. H.):
I. Gemäß § 28 VwGVG wird der Behörde aufgetragen, antragsgemäß die beantragte Geburtsurkunde auszustellen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Behörde aufgetragen, antragsgemäß die beantragte Geburtsurkunde auszustellen.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig. zu 4.2.b) VGW-101/V/042/15192/2019 (G. B. H.):
I. Gemäß § 28 VwGVG wird der Behörde aufgetragen, antragsgemäß die beantragte Geburtsurkunde auszustellen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Behörde aufgetragen, antragsgemäß die beantragte Geburtsurkunde auszustellen.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.
B) Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Säumnisbeschwerden vom 28.6.2019 gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 iVm Art. 132 Abs. 3 B-VG der Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Säumnisbeschwerden vom 28.6.2019 gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Artikel 132, Absatz 3, B-VG der
I. Gemäß § 28 VwGVG wird das Säumisbeschwerdeverfahren, soweit es sich auf die Eintragung der Geburt der Beschwerdeführerin ins Personenstandsregister bezieht, mangels Beschwer wegen Klaglosstellung eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird das Säumisbeschwerdeverfahren, soweit es sich auf die Eintragung der Geburt der Beschwerdeführerin ins Personenstandsregister bezieht, mangels Beschwer wegen Klaglosstellung eingestellt.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.
2.a) zu VGW-101/V/042/12008/2019 (mj D. B. C.):
I. Gemäß § 28 VwGVG wird das Säumisbeschwerdeverfahren, soweit es sich auf die Eintragung der Geburt der Beschwerdeführerin ins Personenstandsregister bezieht, mangels Beschwer wegen Klaglosstellung eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird das Säumisbeschwerdeverfahren, soweit es sich auf die Eintragung der Geburt der Beschwerdeführerin ins Personenstandsregister bezieht, mangels Beschwer wegen Klaglosstellung eingestellt.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.
3.1.a) zu VGW-101/V/042/12009/2019 (E. F. C.):
I. Gemäß § 28 VwGVG wird das Säumisbeschwerdeverfahren, soweit es sich auf die Eintragung der Geburt der Tochter der Beschwerdeführerin ins Personenstandsregister bezieht, mangels Beschwer wegen Klaglosstellung eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird das Säumisbeschwerdeverfahren, soweit es sich auf die Eintragung der Geburt der Tochter der Beschwerdeführerin ins Personenstandsregister bezieht, mangels Beschwer wegen Klaglosstellung eingestellt.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.
3.2.a) zu VGW-101/V/042/14128/2019 (E. F. C.):
I. Gemäß § 28 VwGVG wird das Säumisbeschwerdeverfahren, soweit es sich auf die Eintragung der Geburt der Tochter der Beschwerdeführerin ins Personenstandsregister bezieht, mangels Beschwer wegen Klaglosstellung eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird das Säumisbeschwerdeverfahren, soweit es sich auf die Eintragung der Geburt der Tochter der Beschwerdeführerin ins Personenstandsregister bezieht, mangels Beschwer wegen Klaglosstellung eingestellt.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.
4.1.a) VGW-101/V/042/12010/2019 (G. B. H.):
I. Gemäß § 28 VwGVG wird das Säumisbeschwerdeverfahren, soweit es sich auf die Eintragung der Geburt der Tochter der Beschwerdeführerin ins Personenstandsregister bezieht, mangels Beschwer wegen Klaglosstellung eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird das Säumisbeschwerdeverfahren, soweit es sich auf die Eintragung der Geburt der Tochter der Beschwerdeführerin ins Personenstandsregister bezieht, mangels Beschwer wegen Klaglosstellung eingestellt.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig. zu 4.2.a) VGW-101/V/042/14130/2019 (G. B. H.):
I. Gemäß § 28 VwGVG wird das Säumisbeschwerdeverfahren, soweit es sich auf die Eintragung der Geburt der Tochter der Beschwerdeführerin ins Personenstandsregister bezieht, mangels Beschwer wegen Klaglosstellung eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird das Säumisbeschwerdeverfahren, soweit es sich auf die Eintragung der Geburt der Tochter der Beschwerdeführerin ins Personenstandsregister bezieht, mangels Beschwer wegen Klaglosstellung eingestellt.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Schriftsatz vom 17.4.2018 wurde von den Säumnisbeschwerdeführerinnen ein Schriftsatz bei der belangten Behörde eingebracht, welcher die verfahrensrelevanten 16 Anträge enthält. Dieser Schriftsatz lautet wie folgt:
Durch die Nichterledigung ihrer am 19.04.2018 bei der bB eingebrachten Anträge werden die Bf in ihrem gemäß § 73 AVG gewährleisteten Recht auf fristgerechte Entscheidung verletzt.Durch die Nichterledigung ihrer am 19.04.2018 bei der bB eingebrachten Anträge werden die Bf in ihrem gemäß Paragraph 73, AVG gewährleisteten Recht auf fristgerechte Entscheidung verletzt.
B. Sachverhalt:
Die Bf stellten mit am 19.04.2018 eingebrachten Schriftsatz bei der belangten Behörde (bB) die Anträge, 1. die Geburt der Erst- und der Zweitantragstellerin in das Zentrale Personenstandsregister (ZPR) einzutragen, 2. den Antragstellerinnen je eine Geburtsurkunde der Erst- und der Zweitantragstellerin auszustellen, und diese Urkunden den Antragstellerinnen zu Händen des ausgewiesenen Antragstellervertreters zuzustellen, 3. die Erst- und die Zweitantragstellerin in das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR) einzutragen, und 4. den Antragstellerinnen je einen Staatsbürgerschaftsnachweis der Erst- und der Zweitantragstellerin auszustellen, und diese Urkunden den Antragstellerinnen zu Händen des ausgewiesenen Antragstellervertreters zuzustellen, 5. über alle diese Anträge bescheidmäßig abzusprechen.
Die bB hätte daher binnen 6 Monaten über die Anträge der Bf zu entscheiden gehabt, wobei sie das Verfahren mit Bescheid vom 17.07.2018 gem. § 38 AVG „bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem bei der Wiener Landesregierung anhängigen Verfahren auf Feststellung des Vorliegens der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgesetzt“ hat (Blg. ./2).Die bB hätte daher binnen 6 Monaten über die Anträge der Bf zu entscheiden gehabt, wobei sie das Verfahren mit Bescheid vom 17.07.2018 gem. Paragraph 38, AVG „bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem bei der Wiener Landesregierung anhängigen Verfahren auf Feststellung des Vorliegens der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgesetzt“ hat (Blg. ./2). ln diesem Verfahren der Wiener Landesregierung (…) hat das Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 26.04.2019 (= Blg. ./3) rechtskräftig festgestellt, dass die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerinnen die österreichische Staatsbürgerschaft jeweils mit ihrer Geburt am ... 2014 erworben haben.
Mit 26.04.2019 hat somit die gehemmte Entscheidungsfrist weiterzulaufen begonnen und hätte die bB daher bis spätestens 28.07.2019 über die Anträge der Bf zu entscheiden gehabt. Sie hat das bis dato nicht getan.
B e w e i s e : Anträge vom 17.04.2019 samt Eingangsbestätigung vom 19.04.2018 in Kopie (Blg. ./1); Bescheid der bB vom 17.07.2018 (Big. .12); Antrag vom 28.06.2019 samt Beilage (Big. .13); Akt VGW-152/089/4757/2019 ua des Verwaltungsgerichtes Wien.
C. Begründung :
Gemäß § 73 Abs.1 AVG ist die Behörde verpflichtet, über Anbringen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, bescheidmäßig zu entscheiden.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG ist die Behörde verpflichtet, über Anbringen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, bescheidmäßig zu entscheiden.
Die Entscheidungsfrist gem. § 73 AVG wurde mit Bescheid der bB vom 17.07.2018 gehemmt und begann mit Rechtskraft des o.a. Erkenntnisses des VGW weiter zu laufen. Die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG endete daher bereits am 28.07.2019.Die Entscheidungsfrist gem. Paragraph 73, AVG wurde mit Bescheid der bB vom 17.07.2018 gehemmt und begann mit Rechtskraft des o.a. Erkenntnisses des VGW weiter zu laufen. Die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG endete daher bereits am 28.07.2019.
Dennoch hat die belangte Behörde weder innert dieser Frist, noch bis dato eine Entscheidung getroffen. Sie ist säumig. Weder hat sie die beantragten Eintragungen vorgenommen und Urkunden ausgestellt noch einen abweisenden Bescheid erlassen.
Die Bf werden dadurch in ihrem Recht auf - fristgerechte - Entscheidung verletzt.
Zum Nachweis der verstrichenen Zeit darf auf die Anträge vom 17.04.2019 samt Eingangsbestätigung vom 19.04.2018 in Kopie (Big. ./1) und den Bescheid der bB vom 17.07.2018 (Blg. ./2) sowie das Erkenntnis des VGW vom 26.04.2019 (= Blg. ./3) verwiesen werden.“ Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen Akt ist ersichtlich, dass mit Erkenntnissen des Verwaltungsgerichts Wien vom 26.4.2019, Zln. VGW-152/089/4757/2019 und VGW-152/089/4760/2019 gemäß § 42 Abs. 1 StbG festgestellt worden ist, dass 1) die mj. A. B. C. (geb.: ... 2014) und 2) die mj. D. B. C. (geb.: ... 2014), die österreichische Staatsbürgerschaft jeweils mit ihrer Geburt am ... 2014 gemäß § 7 StbG erworben haben.Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen Akt ist ersichtlich, dass mit Erkenntnissen des Verwaltungsgerichts Wien vom 26.4.2019, Zln. VGW-152/089/4757/2019 und VGW-152/089/4760/2019 gemäß Paragraph 42, Absatz eins, StbG festgestellt worden ist, dass 1) die mj. A. B. C. (geb.: ... 2014) und 2) die mj. D. B. C. (geb.: ... 2014), die österreichische Staatsbürgerschaft jeweils mit ihrer Geburt am ... 2014 gemäß Paragraph 7, StbG erworben haben.
Diese Erkenntnisse sind in Rechtskraft erwachsen und bei keinem Gerichtshof des öffentlichen Rechts angefochten worden.
Auf Anfrage des erkennenden Gerichts teilte die Magistratsabteilung 63 mit Schriftsatz vom 30.1.2020 mit: „Zu Ihrer Anfrage vom 19.12.2019 möchte ich wie folgt Stellung nehmen.
Der Staatsbürgerschaftsevidenzeintrag ist erfolgt. Dem Antrag auf Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises kann mangels eines Wohnsitzes im Inland (§ 41 Abs 2 StbG) nicht entsprochen werden - die Kinder haben ihren Hauptwohnsitz in Mexiko. Hier gibt es auch bereits eine Entscheidung des VwGH (ZI. Ra 2019/01/0249 bis 250 vom 12.12.2019).Der Staatsbürgerschaftsevidenzeintrag ist erfolgt. Dem Antrag auf Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises kann mangels eines Wohnsitzes im Inland (Paragraph 41, Absatz 2, StbG) nicht entsprochen werden - die Kinder haben ihren Hauptwohnsitz in Mexiko. Hier gibt es auch bereits eine Entscheidung des VwGH (ZI. Ra 2019/01/0249 bis 250 vom 12.12.2019).
Dem Antrag auf Ausstellung einer Geburtsurkunde wurde bis dato nicht entsprochen. Wir haben im Jänner 2020 mit dem rechtsfreundlichen Vertreter der Antragstellerinnen Kontakt aufgenommen um zu klären, ob die Ausstellung der Geburtsurkunde, so wie sie derzeit nach unserer Rechtsauffassung möglich ist, gewünscht wird.
Nach Rechtsansicht der MA 63 kann Frau C. nicht als Elternteil eingetragen werden und lautet der Familiennamen der Kinder nicht B. C., sondern B. H..
Rechtlich begründet sich dies folgendermaßen:
Im Spruch des Erkenntnisses des VWG zur ZI. 152/089/4757/19 und 152/089/4760/19 wird festgestellt, dass die österreichische Staatsbürgerschaft jeweils mit ihrer Geburt am ... 2014 gemäß § 7 StbG erworben haben.Im Spruch des Erkenntnisses des VWG zur ZI. 152/089/4757/19 und 152/089/4760/19 wird festgestellt, dass die österreichische Staatsbürgerschaft jeweils mit ihrer Geburt am ... 2014 gemäß Paragraph 7, StbG erworben haben.
Betrachtet man die rechtliche Beurteilung der Entscheidung, so geht die Richterin davon aus, dass beide Kinder ehelich geborene Kinder sind.
Die Eheschließung der Mütter erfolgte jedoch 2014 in Mexiko - also vor der Einführung der „Ehe für Alle" in Österreich (VfGH Erkenntnisse v. 4.12.2017 zur ZI. G258/2017 ua). Nach Rechtansicht des BMI waren gleichgeschlechtliche Auslandsehen bis 2019 ausschließlich nur als eingetragene Partnerschaften anzuerkennen (§ 27a IPRG). Demnach gelten Frau B. H. und Frau C. für den österreichischen Rechtsbereich als eingetragene Partnerinnen.Die Eheschließung der Mütter erfolgte jedoch 2014 in Mexiko - also vor der Einführung der „Ehe für Alle" in Österreich (VfGH Erkenntnisse v. 4.12.2017 zur ZI. G258/2017 ua). Nach Rechtansicht des BMI waren gleichgeschlechtliche Auslandsehen bis 2019 ausschließlich nur als eingetragene Partnerschaften anzuerkennen (Paragraph 27 a, IPRG). Demnach gelten Frau B. H. und Frau C. für den österreichischen Rechtsbereich als eingetragene Partnerinnen.
Daraus folgt aber auch, dass die Kinder nicht ehelich sein können - fraglich ist, ob Frau C. rechtlicher Elternteil gem. § 144 ABGB sein könnte. Mit dem Fortpflanzungsmedizinrechts-ÄnderungsG 2015 wurde das ABGB dahingehend geändert, dass eine rechtliche Elternschaft einer eingetragenen Partnerin möglich ist. Gem. § 1503 Abs. 6 ABGB ist „§ 144 ABGB idF des Fortpflanzungsmedizinrechts-ÄnderungsG2015 mit 1.1.2015 in Kraft und auf ab dem 1.1.2015 geborene im Wege der medizinisch unterstützen Fortpflanzung gezeugte Kinder anzuwenden."Daraus folgt aber auch, dass die Kinder nicht ehelich sein können - fraglich ist, ob Frau C. rechtlicher Elternteil gem. Paragraph 144, ABGB sein könnte. Mit dem Fortpflanzungsmedizinrechts-ÄnderungsG 2015 wurde das ABGB dahingehend geändert, dass eine rechtliche Elternschaft einer eingetragenen Partnerin möglich ist. Gem. Paragraph 1503, Absatz 6, ABGB ist „§ 144 ABGB in der Fassung des Fortpflanzungsmedizinrechts-ÄnderungsG2015 mit 1.1.2015 in Kraft und auf ab dem 1.1.2015 geborene im Wege der medizinisch unterstützen Fortpflanzung gezeugte Kinder anzuwenden."
Somit kann aufgrund der bestehenden Rechtslage eine Elternschaft von Frau C. nicht abgeleitet werden. Mangels Rechtskraft der rechtlichen Beurteilung des Erkenntnisses des VWG Wien kommt man aus personenstandsrechtlicher Sicht daher zum Ergebnis, dass die Kinder nicht von der Österreicherin E. C. abstammen.
Die Namensführung der Kinder ist aufgrund § 9 IPRG (Doppelstaatsbürger seit Geburt) nach ö. Rechtsvorschriften zu beurteilen. Die Namensführung B. C. auf den mexikanischen Urkunden kann daher nicht ohne Weiteres übernommen werden. Hierfür bedarf es eines Antrages auf behördliche Namensänderung gem. § 2 Abs. 9a NÄG.Die Namensführung der Kinder ist aufgrund Paragraph 9, IPRG (Doppelstaatsbürger seit Geburt) nach ö. Rechtsvorschriften zu beurteilen. Die Namensführung B. C. auf den mexikanischen Urkunden kann daher nicht ohne Weiteres übernommen werden. Hierfür bedarf es eines Antrages auf behördliche Namensänderung gem. Paragraph 2, Absatz 9 a, NÄG.
Herrn Dr. J. wurde von Seiten der MA 63 informiert und scheint es sinnvoll die Entscheidung der Antragstellerinnen abzuwarten, bevor eine Urkunde ausgestellt wird.“ Mit Schriftsatz vom 10.3.2020 übermittelte die belangte Behörde dem erkennenden Gericht die Kopie der am 5.3.2020 mit dem Vertreter der Beschwerdeführerinnen aufgenommenen Protokolle. Durch dieses Protokoll bestätigte der Vertreter der Beschwerdeführerinnen den Erhalt nachfolgender Dokumente:
Weiters wurden zwei Kopie von zwei Buchungen von Gebührenzahlungen im Hinblick auf nicht näher bezeichnete Vergebührungspflichten beigeschlossen.
Mit Schriftsatz vom 11.3.2018 ersuchte das erkennende Gericht den Vertreter der Beschwerdeführerinnen binnen einer Frist von 14 Tagen um Bekanntgabe, ob in Hinblick auf die gegenständlichen Anträge an die belangte Behörde noch begehrte Handlungen von der Behörde unterlassen worden sind. Weiters wurde aufgetragen, dass diese im Falle, dass noch nicht alle Handlungen gesetzt worden sind, dies begründet werden möge.
Binnen dieser gestellten Frist wurde vom Vertreter der Beschwerdeführerinnen auf diese Anfrage nicht geantwortet.
Mit Schriftsatz vom 4.5.2020 ersuchte sodann das erkennende Gericht die belangte Behörde um Bekanntgabe, ob und bejahendenfalls auf welche Weise den gegenständlichen Anträgen entsprochen worden ist.
Mit Schriftsatz vom 27.5.2020 teilte die belangte Behörde mit, dass sich aus der vorgelegten Gebührenaufstellung ergebe, dass zwei internationale Geburtsurkunden ausgestellt worden sind. Es seien daher alle gegenständlichen Anträge nachweislich erfüllt worden. Ausdrücklich weigerte sich die belangte Behörde, Nachweise für ihre Behauptungen, wie etwa die Behauptung, dass die geforderten Eintragungen im Personenstandsregister erfolgt sind, wie auch dass die beantragten Geburtsurkunden ausgestellt worden sind, vorzulegen.
Daraufhin nahm das erkennende Gericht im Personenstandsregister Einsicht, woraus sich ergibt, dass die beiden Geburten mittlerweile eingetragen sind.
Weiters wurde mit Schreiben vom 29.5.2020 der Vertreter der Beschwerdeführerinnen aufgefordert, alle ihm allenfalls von der belangten Behörde ausgehändigte Personenstandsurkunden betreffend der beiden minderjährigen Beschwerdeführerinnen vorzulegen. Diesem Auftrag wurde nicht entsprochen.
Das Verwaltungsgericht hat erwogen: § 16 VwGVG lautet:Paragraph 16, VwGVG lautet: „(1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.„(1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
1.
Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie sonstigen Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird;
2.
Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen.
1.
100 Jahre seit der Eintragung der Geburt oder 2.
75 Jahre seit Eintragung der Eheschließung oder Eintragung der Begründung der eingetragenen Partnerschaft, sofern die Eintragung nicht eine lebende Person betrifft, oder 3.
30 Jahre seit Eintragung des Todes.
Personenstandsurkunde § 53.Paragraph 53,
1.
Geburtsurkunden;
2.
Heiratsurkunden;
3.
Partnerschaftsurkunden;
4.
Urkunden über Todesfälle.
Geburtsurkunde § 54.Paragraph 54,
Gemäß § 31 PStG haben auch die Eltern von Personen, welche der Gegenstand einer Personenstandsurkunde sind, ein (grundsätzlich) umfassendes Auskunftsrecht i.S.d. § 52 PStG.Gemäß Paragraph 31, PStG haben auch die Eltern von Personen, welche der Gegenstand einer Personenstandsurkunde sind, ein (grundsätzlich) umfassendes Auskunftsrecht i.S.d. Paragraph 52, PStG.
Daraus ergibt sich, dass nicht nur die beiden unmittelbar Betroffenen, daher die mj. D. und A. B.-C., sondern auch deren Elternteil, daher Frau E. F. C. und Frau G. B. H. eine Antragsberechtigung im Hinblick auf die gegenständlichen Anträge zukam und zukommt.
I) zu Punkt 1.a.) (VGW-101/042/12007/2019), 2.a) (VGW-101/V/042/12008/2019), .3.1.a (VGW-101/V/042/12009/2019), 3.2.a (VGW-101/V/042/14128/2019), 4.1.a (VGW-101/V/042/12010/2019), und 4.2.a.(VGW-101/V/042/14130/2019) (Einstellungsentscheidungen):römisch eins) zu Punkt 1.a.) (VGW-101/042/12007/2019), 2.a) (VGW-101/V/042/12008/2019), .3.1.a (VGW-101/V/042/12009/2019), 3.2.a (VGW-101/V/042/14128/2019), 4.1.a (VGW-101/V/042/12010/2019), und 4.2.a.(VGW-101/V/042/14130/2019) (Einstellungsentscheidungen):
Aus dem vom erkennenden Gericht beigeschafften Auszug aus dem Personenstandsregister ist zu ersehen, dass die Geburt der beiden Antragstellerinnen A. B. C. und D. B. C. im Personenstandsregister eingetragen worden sind.
Sie sind daher im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr beschwert.
Der VwGH vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass sich § 33 Abs. 1 VwGG entnehmen lasse, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem VwGH versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (Hinweis B vom 30. Jänner 2013, 2011/03/0228, B vom 23. Oktober 2013, 2013/03/0111, den bereits erwähnten B vom 19. Dezember 2014 sowie den B vom 9. September 2015, Zl. Ro 2015/03/0028). Diese Überlegungen können auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden. (VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027).Der VwGH vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass sich Paragraph 33, Absatz eins, VwGG entnehmen lasse, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem VwGH versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (Hinweis B vom 30. Jänner 2013, 2011/03/0228, B vom 23. Oktober 2013, 2013/03/0111, den bereits erwähnten B vom 19. Dezember 2014 sowie den B vom 9. September 2015, Zl. Ro 2015/03/0028). Diese Überlegungen können auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden. (VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027).
Für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten wird auch in der Literatur vertreten, dass nach allgemeinem Verständnis mit einer Einstellung am Ende jener Verfahren vorzugehen ist, in denen ein Erledigungsanspruch nach Einbringung des Rechtsmittels verloren gegangen ist. So kann analog zu § 33 VwGG bei einer Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) eine Einstellung in Betracht kommen. Dies ist sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung der für den Beschwerdeführer belastenden Entscheidung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtschutzinteresses möglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG Anm 5, mit Hinweis auf Art. 132 B-VG).Für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten wird auch in der Literatur vertreten, dass nach allgemeinem Verständnis mit einer Einstellung am Ende jener Verfahren vorzugehen ist, in denen ein Erledigungsanspruch nach Einbringung des Rechtsmittels verloren gegangen ist. So kann analog zu Paragraph 33, VwGG bei einer Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) eine Einstellung in Betracht kommen. Dies ist sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung der für den Beschwerdeführer belastenden Entscheidung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtschutzinteresses möglich vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5, mit Hinweis auf Artikel 132, B-VG).
Daher ist nunmehr von einem fehlenden rechtlichen Interesse der beiden Beschwerdeführerinnen an einem Abspruch über ihre Säumnisbeschwerde auszugehen und sind die Verfahren, soweit diese sich auf die Eintragung ihrer Geburt ins Personenstandsregister beziehen, mangels Beschwer wegen Klaglosstellung einzustellen.
II) zu Punkt 1.b.) (VGW-101/V/042/14124/2019), 2.b) (VGW-101/V/042/14126/2019), 3.1.b. (VGW-101/V/042/14129/2019), 3.2.b. (VGW-101/V/042/15173/2019), 4.1.b. (VGW-101/V/042/14131/2019) und 4.2.b. (VGW-101/V/042/15192/2019): (Behördenaufträge)römisch zwei) zu Punkt 1.b.) (VGW-101/V/042/14124/2019), 2.b) (VGW-101/V/042/14126/2019), 3.1.b. (VGW-101/V/042/14129/2019), 3.2.b. (VGW-101/V/042/15173/2019), 4.1.b. (VGW-101/V/042/14131/2019) und 4.2.b. (VGW-101/V/042/15192/2019): (Behördenaufträge) Seitens der belangten Behörde wurde keinerlei Nachweis erbracht, dass den Antragstellerinnen Geburtsurkunden ausgestellt worden sind. Die bloße Übermittlung irgendeiner Gebühreneinzahlungsbestätigung vermag denkunmöglich nachzuweisen, dass einer bestimmten Person eine Geburtsurkunde ausgestellt worden ist.
Auch der Vertreter der Beschwerdeführerinnen hat trotz ausdrücklicher Aufforderung des erkennenden Gerichts nicht einmal vorgebracht, dass den beiden Beschwerdeführerinnen die von diesen beantragten Geburtsurkunden ausgestellt worden ist.
Es ist daher davon auszugehen, dass die Behörde weiterhin sich weigert, antragsgemäß für die beiden Beschwerdeführerinnen Geburtsurkunden auszustellen, womit entgegen der Ansicht der belangten Behörde denkunmöglich ein Fall der Klagstellung der Beschwerdeführerinnen hinsichtlich dieser Anträge angenommen werden kann.
Gemäß § 52 i.V.m. § 53 i.V.m. § 52 Personenstandsgesetz i.V.m. § 31 Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung kommt nun aber allen Beschwerdeführerinnen ein recht auf Ausstellung der gegenständlich beantragten Geburtsurkunden zu.Gemäß Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 53, in Verbindung mit Paragraph 52, Personenstandsgesetz in Verbindung mit Paragraph 31, Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung kommt nun aber allen Beschwerdeführerinnen ein recht auf Ausstellung der gegenständlich beantragten Geburtsurkunden zu.
Ein Verwaltungsgericht ist keine Personenstandsbehörde, auch nicht im Falle der Anrufung des Verwaltungsgerichts im Säumnisbeschwerdewege. Daher ist ein Verwaltungsgericht weder befugt noch in der Lage, Urkunden nach dem Personenstandsgesetz, wie etwa Geburtsurkunden, auszustellen.
Es war daher der Behörde nunmehr in rechtskraftfähiger Weise der Auftrag zur Ausstellung der Geburtsurkunden zu erteilen. Im Falle der Nichtentsprechung dieser Verpflichtung durch die belangten Behörde wird diese Verpflichtung im Verwaltungsvollstreckungswege durchzusetzen sein.
Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.101.042.12007.2019