VGW-031/055/3938/2020
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum31.07.2020 GeschäftszahlVGW-031/055/3938/2020 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Dr. Forster über die Beschwerde des Herrn A. B. vom 19. Februar 2020 gegen den Zurückweisungsbescheid der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C. für die Bezirke ..., vom 5. Februar 2020, Zl. VStV/..., mit welchem der Einspruch des Einschreiters vom 23. Dezember 2019 gegen die Strafverfügung vom 26. September 2019 als verspätet zurückgewiesen wurde, zu Recht:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof – soweit sie nicht bereits nach § 25a Abs. 4 VwGG ausgeschlossen ist – unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof – soweit sie nicht bereits nach Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ausgeschlossen ist – unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 5. Februar 2020, Zl. VStV/..., zugestellt am 13. Februar 2020, wies die Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C. für die Bezirke ..., den Einspruch des Beschwerdeführers vom 23. Dezember 2019 (im Spruch des Bescheides ist irrtümlicher Weise der 23. Jänner 2019 angeführt, aus der Begründung ist allerdings klar erkennbar, welcher Einspruch gemeint ist) gegen die Strafverfügung vom 26. September 2019 gemäß § 49 Abs. 1 VStG als verspätet zurück. Begründend führte die Landespolizeidirektion Wien hierbei – zusammengefasst – aus, dass die Strafverfügung am 1. Oktober 2019 ausgefolgt worden sei, woraufhin die Einspruchsfrist an diesem Tag zu laufen begonnen und am 15. Oktober 2019 geendet habe.
Der Beschwerdeführer habe den Einspruch trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung erst am 23. Dezember 2019 und folglich nach Ablauf der Einspruchsfrist eingebracht.1. Mit Bescheid vom 5. Februar 2020, Zl. VStV/..., zugestellt am 13. Februar 2020, wies die Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C. für die Bezirke ..., den Einspruch des Beschwerdeführers vom 23. Dezember 2019 (im Spruch des Bescheides ist irrtümlicher Weise der 23. Jänner 2019 angeführt, aus der Begründung ist allerdings klar erkennbar, welcher Einspruch gemeint ist) gegen die Strafverfügung vom 26. September 2019 gemäß Paragraph 49, Absatz eins, VStG als verspätet zurück. Begründend führte die Landespolizeidirektion Wien hierbei – zusammengefasst – aus, dass die Strafverfügung am 1. Oktober 2019 ausgefolgt worden sei, woraufhin die Einspruchsfrist an diesem Tag zu laufen begonnen und am 15.
Oktober 2019 geendet habe. Der Beschwerdeführer habe den Einspruch trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung erst am 23. Dezember 2019 und folglich nach Ablauf der Einspruchsfrist eingebracht.
II. Sachverhaltrömisch zwei. Sachverhalt Für das Verwaltungsgericht Wien steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Nach den auf dem entsprechenden Rückschein ersichtlichen Angaben wurde die Strafverfügung an der darauf genannten Adresse am 1. Oktober an „Frau B.“ ausgehändigt. Dem Rückschein ist kein Vermerk darüber zu entnehmen, warum an eine Ersatzempfängerin zugestellt wurde. Ein solcher Vermerk konnte auch sonst im Verfahren nicht nachgewiesen werden.
Es ergaben sich im gesamten Verfahren keine Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer die Strafverfügung vom 26. September 2019 tatsächlich zugekommen ist.
Gemäß § 5 Abs. 2 VwZG sind die §§ 177 bis 181 der Zivilprozessordnung anzuwenden. Gemäß § 178 Abs. 1 Z 1 der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO) kann das Schriftstück in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner, zugestellt werden, wenn die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen wird.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, VwZG sind die Paragraphen 177 bis 181 der Zivilprozessordnung anzuwenden. Gemäß Paragraph 178, Absatz eins, Ziffer eins, der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO) kann das Schriftstück in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner, zugestellt werden, wenn die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen wird.
Zum Nachweis der Zustellung ist gemäß § 5 Abs. 2 zweiter Satz VwZG im Fall der Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen nach § 178 ZPO der Grund, der diese Art der Zustellung rechtfertigt, also das Nichtantreffen des Adressaten an einem dieser Orte, in den Akten zu vermerken. Dieser Vermerk ermöglicht es nachzuvollziehen, warum auf welche Weise zugestellt wurde und stellt eine wesentliche Wirksamkeitsvoraussetzung für die Ersatzzustellung dar (BeckOK VwVfG/Rost, 47. Ed., 1.4.2020, VwZG § 5 Rz 44 bis 47). Das Formerfordernis des § 5 Abs. 2 zweiter Satz VwZG ist sohin ein zwingendes, jedoch nach § 8 VwZG – wonach eine nicht den Vorschriften entsprechende Zustellung eines Dokuments in dem Zeitpunkt bewirkt wird, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist – heilbares Formerfordernis (BeckOK OWiG/Preisner, 27.
Ed., 1.7.2020, VwZG § 5 Rz 7). Zum Nachweis der Zustellung ist gemäß Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz VwZG im Fall der Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen nach Paragraph 178, ZPO der Grund, der diese Art der Zustellung rechtfertigt, also das Nichtantreffen des Adressaten an einem dieser Orte, in den Akten zu vermerken. Dieser Vermerk ermöglicht es nachzuvollziehen, warum auf welche Weise zugestellt wurde und stellt eine wesentliche Wirksamkeitsvoraussetzung für die Ersatzzustellung dar (BeckOK VwVfG/Rost, 47. Ed., 1.4.2020, VwZG Paragraph 5, Rz 44 bis 47). Das Formerfordernis des Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz VwZG ist sohin ein zwingendes, jedoch nach Paragraph 8, VwZG – wonach eine nicht den Vorschriften entsprechende Zustellung eines Dokuments in dem Zeitpunkt bewirkt wird, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist – heilbares Formerfordernis (BeckOK OWiG/Preisner, 27.
Ed., 1.7.2020, VwZG Paragraph 5, Rz 7).
In diesem Sinn stellte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 21. Oktober 1993, GZ: 8 S 2308/93, zu dem damals geltenden § 11 Abs. 5 VwZG fest, dass die Zustellung unwirksam ist, wenn der zustellende Bedienstete im Falle einer Ersatzzustellung deren Grund nicht in den Akten vermerkt. Die zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Urteils in Geltung stehende Bestimmung des § 11 Abs. 5 VwZG sah vor, dass der zustellende Bedienstete in den Akten den Grund der Ersatzzustellung zu vermerken habe. Diese Regelung ist mit dem Gesetz zur Novellierung des Verwaltungszustellrechts vom 12. August 2005, BGBl. I 49/2002, in Kraft getreten am 1. Februar 2006, in § 5 Abs. 2 zweiter Satz VwZG aufgegangen. In diesem Sinn stellte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 21. Oktober 1993, GZ: 8 S 2308/93, zu dem damals geltenden Paragraph 11, Absatz 5, VwZG fest, dass die Zustellung unwirksam ist, wenn der zustellende Bedienstete im Falle einer Ersatzzustellung deren Grund nicht in den Akten vermerkt. Die zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Urteils in Geltung stehende Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 5, VwZG sah vor, dass der zustellende Bedienstete in den Akten den Grund der Ersatzzustellung zu vermerken habe. Diese Regelung ist mit dem Gesetz zur Novellierung des Verwaltungszustellrechts vom 12. August 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 49 aus 2002,, in Kraft getreten am 1. Februar 2006, in Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz VwZG aufgegangen.
III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Würdigung des Beschwerdevorbringens, Gewährung von Parteiengehör und Würdigung der Stellungnahme des Beschwerdeführers, Stellung einer Anfrage an die Deutsche Post und Nachfrage bei der belangten Behörde sowie Einsichtnahme in die im Internet abrufbaren Gesetze und Entscheidungen zur Rechtslage in Deutschland.
IV. Rechtsgrundlagenrömisch vier. Rechtsgrundlagen Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 38, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
Nach § 49 Abs. 2 VStG ist dann, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40 VStG. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.Nach Paragraph 49, Absatz 2, VStG ist dann, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 40, VStG. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
Gemäß § 11 Abs. 1 ZustG sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, ZustG sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.
Gemäß Art. 10 Abs. 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl. 526/1990, werden Schriftstücke in Verfahren nach Art. 1 Abs. 1 des Vertrages (darunter österreichische Verwaltungsstrafverfahren) unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften übermittelt. Wird ein Zustellnachweis benötigt, ist das Schriftstück als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen „Eigenhändig“ und „Rückschein“ zu versenden. Kann eine Zustellung nicht unmittelbar durch die Post bewirkt werden oder ist dies nach Art und Inhalt des Schriftstücks nicht zweckmäßig, ist die zuständige Stelle im anderen Vertragsstaat um Vermittlung der Zustellung im Wege der Amts- und Rechtshilfe zu ersuchen.
Die Vertragsstaaten teilen einander diese Stellen mit.Gemäß Artikel 10, Absatz eins, des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, Bundesgesetzblatt 526 aus 1990,, werden Schriftstücke in Verfahren nach Artikel eins, Absatz eins, des Vertrages (darunter österreichische Verwaltungsstrafverfahren) unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften übermittelt. Wird ein Zustellnachweis benötigt, ist das Schriftstück als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen „Eigenhändig“ und „Rückschein“ zu versenden. Kann eine Zustellung nicht unmittelbar durch die Post bewirkt werden oder ist dies nach Art und Inhalt des Schriftstücks nicht zweckmäßig, ist die zuständige Stelle im anderen Vertragsstaat um Vermittlung der Zustellung im Wege der Amts- und Rechtshilfe zu ersuchen.
Die Vertragsstaaten teilen einander diese Stellen mit.
V. Rechtliche Beurteilungrömisch fünf. Rechtliche Beurteilung 1. Zunächst wird festgehalten, dass das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall nur über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zu entscheiden hat (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).1. Zunächst wird festgehalten, dass das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall nur über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zu entscheiden hat vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).
Da dem Rückschein kein Vermerk iS § 5 Abs. 2 des deutschen Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) zu entnehmen ist, aus dem hervorgeht, warum das Schriftstück an die genannte Ersatzempfängerin ausgehändigt worden ist, und ein solcher Vermerk auch sonst nicht hervorgekommen ist, war die Zustellung vor dem Hintergrund der oben näher dargestellten deutschen Rechtslage unwirksam. Bei diesem Ergebnis muss auf die Frage, welche Auswirkungen die falsche Angabe der Adresse auf der Strafverfügung und dem Rückschein hat, nicht weiter eingegangen werden.Da dem Rückschein kein Vermerk iS Paragraph 5, Absatz 2, des deutschen Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) zu entnehmen ist, aus dem hervorgeht, warum das Schriftstück an die genannte Ersatzempfängerin ausgehändigt worden ist, und ein solcher Vermerk auch sonst nicht hervorgekommen ist, war die Zustellung vor dem Hintergrund der oben näher dargestellten deutschen Rechtslage unwirksam. Bei diesem Ergebnis muss auf die Frage, welche Auswirkungen die falsche Angabe der Adresse auf der Strafverfügung und dem Rückschein hat, nicht weiter eingegangen werden.
In Ermangelung einer wirksamen Zustellung konnte auch die zweiwöchige Frist für die Erhebung eines Einspruches gemäß § 49 VStG nicht in Gang gesetzt werden, weshalb sich die Zurückweisung des Einspruchs wegen Verspätung als rechtswidrig erweist. Der angefochtene Bescheid war demnach zu beheben.In Ermangelung einer wirksamen Zustellung konnte auch die zweiwöchige Frist für die Erhebung eines Einspruches gemäß Paragraph 49, VStG nicht in Gang gesetzt werden, weshalb sich die Zurückweisung des Einspruchs wegen Verspätung als rechtswidrig erweist. Der angefochtene Bescheid war demnach zu beheben.
Der Revisionsausschluss betrifft die Revision wegen behaupteter Rechtsverletzung nach Art 133 Abs. 6 Z 1 B-VG, weil der Begriff „Verwaltungsstrafsache“ auch verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem solchen Verfahren ergehen, einschließt (VwGH 10.10.2014, Ra 2014/02/0093; 5.3.2015, Ra 2015/02/0012; 1.12.2015, Ra 2015/02/0224).Der Revisionsausschluss betrifft die Revision wegen behaupteter Rechtsverletzung nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG, weil der Begriff „Verwaltungsstrafsache“ auch verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem solchen Verfahren ergehen, einschließt (VwGH 10.10.2014, Ra 2014/02/0093; 5.3.2015, Ra 2015/02/0012; 1.12.2015, Ra 2015/02/0224).
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.031.055.3938.2020