VGW-241/030/RP08/6176/2020
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.08.2020 GeschäftszahlVGW-241/030/RP08/6176/2020 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Landesrechtspflegerin Bannauer-Mathis über die Beschwerde der Frau A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, Gruppe Wohnbeihilfe, vom 29.4.2020, Zl. MA 50 – ..., betreffend die Einstellung der Wohnbeihilfe und Rückforderung gemäß Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz (WWFSG), zu Recht e r k a n n t:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die Einstellung der zuerkannten Wohnbeihilfe für die Monate August und November 2019 aufgehoben wird. Damit verringert sich der rückgeforderte Betrag auf € 1.025,68 (anstatt € 2.051,36).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die Einstellung der zuerkannten Wohnbeihilfe für die Monate August und November 2019 aufgehoben wird. Damit verringert sich der rückgeforderte Betrag auf € 1.025,68 (anstatt € 2.051,36).
Entscheidungsgründe Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, Gruppe Wohnbeihilfe, vom 29.4.2020, Zl. MA 50 – ..., wurde die mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 17.7.2019 gemäß §§ 60-61a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989, LGBl. Nr. 18/89) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 32/89, beide in der geltenden Fassung, gewährte Wohnbeihilfe in der Höhe von monatlich € 512,84 mit 1.8.2019 eingestellt. Die zuviel angewiesene Wohnbeihilfe von insgesamt € 2.051,36 wurde bis 31.12.2022 zurückgefordert.Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, Gruppe Wohnbeihilfe, vom 29.4.2020, Zl. MA 50 – ..., wurde die mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 17.7.2019 gemäß Paragraphen 60 -, 61 a, Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989, LGBl. Nr. 18/89) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 32/89, beide in der geltenden Fassung, gewährte Wohnbeihilfe in der Höhe von monatlich € 512,84 mit 1.8.2019 eingestellt. Die zuviel angewiesene Wohnbeihilfe von insgesamt € 2.051,36 wurde bis 31.12.2022 zurückgefordert.
Begründend wurde im Bescheide von der Behörde nach Zitierung der hier maßgeblichen Rechtsvorschriften ausgeführt, im Erkenntnis des Verwaltungsgerichts zur Zahl: VGW-241/041/RP07/2553/2020-7 sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin ihre Miete bis Februar 2020 nicht selbst beglichen habe, wodurch die Beschwerdeführerin durch den Wohnungsaufwand nicht unzumutbar belastet gewesen sei. Sie sei mit Ladung vom 20.2.2020 dazu aufgefordert worden, den Nachweis über die Bezahlung der Monatsmieten im Zeitraum September 2018 bis November 2019 bis längsten 16.3.2020 vorzulegen. Mit gleicher Ladung sei sie darüber informiert worden, dass, sollte sie der Ladung keine Folge leisten, angenommen werden müsse, dass sie auf die Wohnbeihilfe für den Zeitraum von 1.9.2018 bis 30.11.2019 verzichte und die bereits ausbezahlte Beihilfe rückerstatten müsse. Da die geforderten Unterlagen nicht vorgelegt worden seien, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
In den dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerden bringt die Beschwerdeführerin vor: „Es wird behauptet das ich die Wohnbeihilfe zu Unrecht bezogen habe. Ich hätte mir die Wohnung von meinem damals von uns getrenntlebenden Mann bezahlen lassen und gleichzeitig 700€ Unterhalt für unsere 5 Kinder erhalten haben. Bei der Anrechnung der Wohnbeihilfe wurden mir auch 390€ Unterhalt berechnet welche ich nie erhalten habe, der mir aber gesetzlich zustehen würde.
Ich habe nicht gewusst das es nicht von Rechten ist den Unterhalt für die Bezahlung bzw .die Miete der Wohnung zu verwenden.
Meine Einnahmen werden auf das Konto der Bank C. mit der Nummer AT ... gebucht.
Dieses Konto habe ich vor über 20 Jahren alleine eröffnet.
Im Laufe unserer Beziehung würde dies unser gemeinsames Konto und Herr B. wurde auch zeichnungsberechtigt.
Schon vor unserer von einen Notar bestätigten Trennung hat Herr B. ein neues Konto bei der D. eröffnet auf dem alle seine Eingänge verbucht werden.
Seine Bankkarte der Bank C. ist seitdem nicht mehr aktiv und nur ich nutze dieses Konto bei der Bank.
Mir wird vorgeworfen das Herr B. immer meine Wohnung bezahlt hat was so nicht stimmt.
Ja, es gab Monate, wo er die Miete überwiesen hat aber dafür eben nicht den Unterhalt oder er mir was geliehen hatte oder ich ihm bat Kindergarten, Schule oder Taschengeld für die Sprachreisen der Kinder.
Herr B. hatte mir statt des uns zustehenden Unterhalts nur 700 € dafür gibt es Unterhaltsvereinbarungen für die Kinder bezahlt ich war mit dieser Summe einverstanden da Herr B. Schulden über 450 € monatlich übernommen hat.
Ich habe in all den Monaten keinen Antrag auf die Mindestsicherung gestellt obwohl ich mit meinen Kindern unter der Mindestsicherung lebte.
Des Weiteren wird mir vorgeworfen, dass weil ich nicht wie im Juli erwähnt, die Scheidung beantragt habe.
Ich dachte das getrennt lebend ein anerkannter Beziehungsstatus in Österreich ist und ich nicht gezwungen bin mich scheiden zulassen. Für uns kam eine Scheidung nicht in Frage der Kinder wegen.
Letztes Jahr sowie auch Anfang diesen Jahres, war ich des Öfteren auf Hilfe aufgrund von diversen Bänderrissen und anderen Verletzungen des Bewegungsapparates angewiesen.
In dieser Zeit hat Herr B. des Öfteren bei uns übernachtet und die Kinder in die Schule geführt.
Er kam auch vor das er die Kinder nach seiner Nachtschicht abholte und Sie in die Schule bzw. in den Kindergarten fuhr oder auch abholte.
Auch erledigte er in dieser Zeit den Einkauf.
Herr B. und die Kinder haben immer auf ein Neues miteinander gehofft. Warum Herr B. seinen Auftraggeber nicht von seiner neuen Adresse in Kenntnis gesetzt hat war ein Versäumnis und keine Absicht, er hat nicht mal alle Kinder über Jahre angegeben weil er daran nicht gedacht hatte.
Seit meinen letzten Knöchelbruch im Jänner war der Vater über 3 Wochen bei uns wobei sich die Kinder schon über einen Neunanfang freuten was für mich aber damals nicht in Frage kam. Seit Anfang März leben wir nun zusammen aber in keiner Ehelichen Gemeinschaft. Ich kann die Wohnung alleine ohne Wohnbeihilfe nicht erhalten daher bat ich ihm bei uns einzuziehen.
Jeder der uns kennt kann Ihnen bestätigen, dass wir schon vor unserer Trennung, seitdem unser letztes Kind geboren wurde keine Ehe führen, wir in getrennten Zimmer schlafen und getrennte Finanzen haben.
Ich weiß nicht wie ich bis zum 31.12.2022, 7364€ zurückerstatten soll, ich kann nicht monatlich 237€ auf die Seite legen.
Ich ersuche um Ihre Kenntnisnahme und Ihr Verständnis und verbleibe mit freundlichen Grüßen A. B.
Ich sende Ihnen einen Auszug meiner Überweisungen (ich bekam leider den Ausdruck ohne Stempel oder Logo) und die des Herrn B. (D.) der E. sowie unsere Kontokarten.“ Der Beschwerde angeschlossen waren Kopien der Kontokarten der Beschwerdeführerin (Bank C.) und ihres Gatten (D.) sowie zwei A4-Blätter, einmal mit insgesamt 5 Überweisungen der Miete vom D.-Konto von Herrn F. B. (30.4.2019, 28.6.2019, 30.9.2019, 30.12.2019 und 11.3.2020) und eine Übersicht der Mietzahlungen mittels Online-Überweisungen vom Konto der Beschwerdeführerin zu folgenden relevanten Zeitpunkten: 6.9.2018, 10.10.2018, 6.12.2018, 11.1.2019, 21.2.2019, 31.5.2019, 6.8.2019, 11.11.2019.
Die belangte Behörde legte die Beschwerden sowie die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und verzichtete gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung. Gleichzeitig wurde folgende Stellungnahme zu den Beschwerdevorbringen erstattet:Die belangte Behörde legte die Beschwerden sowie die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und verzichtete gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung. Gleichzeitig wurde folgende Stellungnahme zu den Beschwerdevorbringen erstattet: „- Die Antragstellerin führt in der Beschwerde an, dass statt der vollen Bezahlung der Alimente die Miete vom getrennt lebenden Ehemann beglichen wurde. Ebenso wird behauptet, dass es sich um ein gemeinsames Konto handelt. Fraglich ist jedoch, wieso eine Überweisung der Alimente mittels Kontoauszüge (Akt GZ ...6/18, Akt GZ ...8/19) wenn laut aktueller Behauptung andere Tatsachen gegeben waren.
Die am ...1977 geborene Beschwerdeführerin beantragte mit Verlängerungsantrag vom 1.7.2019 die weitere Zuerkennung von Wohnbeihilfe. Die Beschwerdeführerin wohnt gemeinsam mit ihren 5 Kindern in der geförderten, unbefristeten Genossenschaftswohnung der Kat. A mit einer Wohnnutzfläche von 127,89 m² der E. Gemeinnützige Wohn- und Siedlungsgenossenschaft reg.Gen.m.b.H. in Wien, G.-gasse. Die Beschwerdeführerin ist aufrecht verheiratet.
In einem Aktenvermerk vom 25.2.2020 wurde von der belangten Behörde festgehalten: „Die Antragstellerin gibt in der Beschwerde an, dass Mietbezahlung statt Alimente bezahlt wird. Alimentationsnachweise für September 2019 bis November 2019 sind vom Gatten unterschrieben im Akt. Nachweise über die Bezahlung der Mieten der letzten 3 Monate von September 2019, November und Dezember 2019 sind im Akt. Nach der Logik hätte die Antragstellerin für September und November 2019 die Alimente doppelt bekommen. Lt. VGW-Entscheidung bei GZ: …2/19 wurden die Mieten 8/19 – 2/20 vom getrennt lebenden Mann bezahlt.“ Mit Schreiben des Magistrats der Stadt Wien vom 20.2.2020 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis spätestens 16.3.2020 Nachweise über die Bezahlung der Monatsmieten 9/18 bis 11/19 (Kontoauszug) vorzulegen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin auf die Rechtsfolgen hingewiesen.
Innerhalb der gesetzten Frist langten keine Unterlagen bei der belangten Behörde ein. In weiterer Folge wurden die nunmehr bekämpften Bescheide erlassen.
Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien vom 1.7.2020 wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass ihr nach dem WWFSG 1989 nur dann Wohnbeihilfe zustehe, wenn sie durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet werde. Nach der gegenständlichen Aktenlage sei im Zeitraum September 2018 bis November 2019 die Miete insgesamt 8x von ihrem Ehemann, F. B., bezahlt worden. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit geboten, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens für den genannten Zeitraum nachzuweisen, dass die Bezahlung der Mieten durch sie selbst erfolgt sei. Dazu sollte die Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum ihre Kontoauszüge – und zwar von 1.9.2018 bis 30.11.2019 – ungeschwärzt, vollständig und chronologisch geordnet, sowie die entsprechenden Zahlungsbelege - dem Verwaltungsgericht Wien übermitteln.
Am 7.8.2020 langte im Verwaltungsgericht Wien eine E-Mail der Beschwerdeführerin mit folgendem Inhalt ein: „Sehr geehrte Damen und Herren, ich sende Ihnen wie erwünscht meine Kontoauszüge.
Ich ersuche um Kenntnisnahme.post Mit freundlichen Grüßen A. B.“ Der E-Mail waren keine Beilagen angeschlossen.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Die für die gegenständliche Entscheidung relevanten Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes 1989, in der derzeit geltenden Fassung, lauten wie folgt: „§ 21. (1) Die Gewährung von Wohnbeihilfe für einen vor Antragstellung liegenden Zeitraum ist ausgeschlossen, bei Antragstellung bis zum 15. eines Monats wird die Wohnbeihilfe jedoch ab Beginn dieses Monats gewährt.
Allgemeine Wohnbeihilfe § 60. (1) Wird der Mieter einer nicht nach §§ 20 ff geförderten Wohnung durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, ist ihm auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern der Mieter und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden. Die Nutzflächeneinschränkung im Sinne des § 2 Z 1 ist nicht anzuwenden.“Paragraph 60, (1) Wird der Mieter einer nicht nach Paragraphen 20, ff geförderten Wohnung durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, ist ihm auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern der Mieter und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden. Die Nutzflächeneinschränkung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, ist nicht anzuwenden.“ Rechtliche Beurteilung:
Zu prüfen war im gegenständlichen Fall, ob die Beschwerdeführerin durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet wurde und die Einstellung der gewährten und Rückforderung der ausbezahlten Wohnbeihilfe zu Recht erfolgt ist.
Vorauszuschicken ist, dass die Wohnbeihilfe gemäß § 60 Abs. 1 nicht der Abdeckung des Lebensunterhaltes, sondern lediglich – wie das Wort an sich bereits ausdrückt – als Beihilfe zum Wohnen dient, sofern der Mieter durch den anrechenbaren Wohnungsaufwand unzumutbar belastet wird. Auch ist es nicht Aufgabe der Wohnbeihilfe, soziale Härtefälle abzufangen, diesbezüglich wird auf die entsprechenden Sozialhilfegesetze verwiesen. Da das WWFSG lediglich auf die rechnerischen Ansprüche abstellt, soll die Wohnbeihilfe daher nur als Zuschuss, nicht jedoch zur überwiegenden Finanzierung dienen. Persönliche Lebensumstände der Beschwerdeführerin können bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden.Vorauszuschicken ist, dass die Wohnbeihilfe gemäß Paragraph 60, Absatz eins, nicht der Abdeckung des Lebensunterhaltes, sondern lediglich – wie das Wort an sich bereits ausdrückt – als Beihilfe zum Wohnen dient, sofern der Mieter durch den anrechenbaren Wohnungsaufwand unzumutbar belastet wird. Auch ist es nicht Aufgabe der Wohnbeihilfe, soziale Härtefälle abzufangen, diesbezüglich wird auf die entsprechenden Sozialhilfegesetze verwiesen. Da das WWFSG lediglich auf die rechnerischen Ansprüche abstellt, soll die Wohnbeihilfe daher nur als Zuschuss, nicht jedoch zur überwiegenden Finanzierung dienen. Persönliche Lebensumstände der Beschwerdeführerin können bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend „getrennt lebend“ als anerkannter Beziehungsstatus in Österreich ist auszuführen, dass sie auch bei diesem Beziehungsstatus nach wie vor aufrecht verheiratet ist, sich jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Gatten befindet. Nach dem WWFSG ist das Einkommen des getrennt lebenden Ehegatten – abzüglich des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder vor Gericht vereinbarte Unterhaltszahlungen – dem Haushaltseinkommen hinzuzuzählen (vgl. § 27 Abs. 4 / § 61a Abs. 2 WWFSG). Die Behörde hat rechnerisch richtig im ursprünglichen Genehmigungsverfahren (Bescheid vom 17.7.2019, Zl. MA 50 – ...) auf Grundlage des Einkommens von Herrn F.
B. in Höhe von € 1.954,00 abzüglich der Alimente laut Beschluss des Bezirksgerichts in Höhe von € 700,00 und abzüglich des Richtsatzes für Ausgleichszulagen von € 863,04 den Restbetrag in Höhe von € 390,96 dem Haushaltseinkommen der Beschwerdeführerin hinzugerechnet. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend „getrennt lebend“ als anerkannter Beziehungsstatus in Österreich ist auszuführen, dass sie auch bei diesem Beziehungsstatus nach wie vor aufrecht verheiratet ist, sich jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Gatten befindet. Nach dem WWFSG ist das Einkommen des getrennt lebenden Ehegatten – abzüglich des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder vor Gericht vereinbarte Unterhaltszahlungen – dem Haushaltseinkommen hinzuzuzählen vergleiche Paragraph 27, Absatz 4, / Paragraph 61 a, Absatz 2, WWFSG).
Die Behörde hat rechnerisch richtig im ursprünglichen Genehmigungsverfahren (Bescheid vom 17.7.2019, Zl. MA 50 – ...) auf Grundlage des Einkommens von Herrn F. B. in Höhe von € 1.954,00 abzüglich der Alimente laut Beschluss des Bezirksgerichts in Höhe von € 700,00 und abzüglich des Richtsatzes für Ausgleichszulagen von € 863,04 den Restbetrag in Höhe von € 390,96 dem Haushaltseinkommen der Beschwerdeführerin hinzugerechnet.
Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass nach § 672 ABGB der Kindesunterhalt Nahrung, Kleidung, Wohnung und die übrigen Bedürfnisse der Kinder umfasst. Damit ist es unzulässig, dass Unterhaltsleistungen – welche dem Kindeswohl dienen – mit ausständigen Mietzahlungen gegengerechnet werden.Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass nach Paragraph 672, ABGB der Kindesunterhalt Nahrung, Kleidung, Wohnung und die übrigen Bedürfnisse der Kinder umfasst. Damit ist es unzulässig, dass Unterhaltsleistungen – welche dem Kindeswohl dienen – mit ausständigen Mietzahlungen gegengerechnet werden.
Wie sich aus den vorgelegten Unterlagen nunmehr ergibt, wurde die Miete für die gegenständliche Wohnung im Zeitraum 1.8.2019 bis 30.11.2019 (= 4 Monate) nachweislich lediglich zweimal, nämlich im August und November 2019, vom Konto der Beschwerdeführerin überwiesen (vgl. vorgelegte Übersicht zur Beschwerde). Weitere Unterlagen bzw. Nachweise hat die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung nicht vorgelegt.Wie sich aus den vorgelegten Unterlagen nunmehr ergibt, wurde die Miete für die gegenständliche Wohnung im Zeitraum 1.8.2019 bis 30.11.2019 (= 4 Monate) nachweislich lediglich zweimal, nämlich im August und November 2019, vom Konto der Beschwerdeführerin überwiesen vergleiche vorgelegte Übersicht zur Beschwerde). Weitere Unterlagen bzw. Nachweise hat die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung nicht vorgelegt.
Es konnte damit nicht nachvollzogen werden, ob die Beschwerdeführerin für die übrigen Monate die Mieten für die gegenständliche Wohnung selbst bezahlt hat und dadurch unzumutbar belastet wurde. Für die Monate, in denen sie selbst die Miete bezahlt hat und dies auch nachweislich vorliegt, wurde sie jedoch unzumutbar belastet. Die Einstellung und Rückforderung der Wohnbeihilfe für den gesamten Zeitraum erfolgte damit zu Unrecht.
Der Beschwerdeführerin wurde für den Zeitraum 1.8.2019 bis 30.11.2019 insgesamt € 2.051,36 bzw. € 512,84 monatlich an Wohnbeihilfe ausbezahlt. Da sie in dem Zeitraum nachweislich zwei Monatsmieten von ihrem Konto beglichen hat, reduziert sich die Rückforderung um € 1.025,68 (2 x € 512,84) auf € 1.025,68.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Da der Sachverhalt unbestritten feststand und von keiner Verfahrenspartei die Durchführung einer Verhandlung beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Zudem kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 3 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, wenn das Verfahren von einem Rechtspfleger erledigt wird.Da der Sachverhalt unbestritten feststand und von keiner Verfahrenspartei die Durchführung einer Verhandlung beantragt wurde, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Zudem kann gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 3, VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, wenn das Verfahren von einem Rechtspfleger erledigt wird.
Die Beschwerdeführerin wird auf die Möglichkeit einer Ratenvereinbarung hingewiesen. Das Ratenansuchen ist an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50 – Gruppe Wohnbeihilfe, Heiligenstädter Straße 31/Stiege 3, 2. + 3. Stock, 1190 Wien, zu richten.
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.241.030.RP08.6176.2020