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VGW-242/081/2117/2021/VOR

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.03.2021 GeschäftszahlVGW-242/081/2117/2021/VOR TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Vorstellung gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, vom 26.01.2021, Zahl VGW-242/081/RP04/16702/2020-1, mit welchem die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Herrn Mag. C. D., p.A. E. Erwachsenenvertretung, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Sozialzentrum ... SH/2020/...1-001, abgewiesen und der Bescheid mit der Maßgabe bestätigt wurde, dass der Antrag vom 24.04.2020 auf Zuerkennung eines Zuschlages für InhaberInnen eines Behindertenpasses gemäß § 8 Abs. 5 Wiener Mindestsicherungsgesetz abgewiesen wird,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Vorstellung gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, vom 26.01.2021, Zahl VGW-242/081/RP04/16702/2020-1, mit welchem die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Herrn Mag. C. D., p.A. E. Erwachsenenvertretung, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Sozialzentrum ... SH/2020/...1-001, abgewiesen und der Bescheid mit der Maßgabe bestätigt wurde, dass der Antrag vom 24.04.2020 auf Zuerkennung eines Zuschlages für InhaberInnen eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 8, Absatz 5, Wiener Mindestsicherungsgesetz abgewiesen wird, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird der Vorstellung stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis dahingehend abgeändert, dass dessen Spruch lautet wie folgt:römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird der Vorstellung stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis dahingehend abgeändert, dass dessen Spruch lautet wie folgt: „Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seines Antrags vom 24. April 2020 gemäß §§ 4, 7, 8, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38/2010 idgF., iZm der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG-VO) idgF. ein Zuschlag nach § 8 Abs. 5 Wiener Mindestsicherungsgesetz für die Monate Mai 2020, Juli 2020, Oktober 2020 und Dezember 2020 in der Höhe von jeweils EUR 165,12 sowie für die Monate Juni 2020, August 2020, September 2020 und November 2020 in der Höhe von jeweils EUR 145,34 zuerkannt wird.“„Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seines Antrags vom 24. April 2020 gemäß Paragraphen 4, 7, 8, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38 aus 2010, idgF., iZm der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG-VO) idgF. ein Zuschlag nach Paragraph 8, Absatz 5, Wiener Mindestsicherungsgesetz für die Monate Mai 2020, Juli 2020, Oktober 2020 und Dezember 2020 in der Höhe von jeweils EUR 165,12 sowie für die Monate Juni 2020, August 2020, September 2020 und November 2020 in der Höhe von jeweils EUR 145,34 zuerkannt wird.“ II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, zur Zahl MA 40 – Sozialzentrum ...- SH/2020/...1-001, wies die belangte Behörde den Antrag des Vorstellungswerbers auf Zuerkennung eines Zuschlages für Inhaber bzw. Inhaberinnen eines Behindertenpasses ab. Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde ohne die verpflichtende Mitwirkung außer Stande gesetzt gewesen wäre, die für die Zuerkennung der Leistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde legte der Einschreiter durch seinen Erwachsenenvertreter auszugsweise Nachstehendes dar:

3.Beschwerdegründe 3.1.

Unrichtige landesgesetzliche Umsetzung der Vorgaben von § 5 Abs. 2 Z 5 Sozialhilfe-GrundsatzgesetzUnrichtige landesgesetzliche Umsetzung der Vorgaben von Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 5, Sozialhilfe-Grundsatzgesetz Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG). BGBl. I 41/2019 normiert den Behindertenzuschlag in § 5 Abs. 2 Z R wie folgt:Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG). Bundesgesetzblatt Teil eins, 41 aus 2019, normiert den Behindertenzuschlag in Paragraph 5, Absatz 2, Z R wie folgt: „(2) Die Landesgesetzgebung hat Leistungen gemäß Abs. 1 im Rahmen von Haushaltsgemeinschaften degressiv abgestuft festzulegen. Eine Haushaltsgemeinschaft bilden mehrere in einer Wohneinheit oder Wohngemeinschaft lebende Personen, soweit eine gänzliche oder teilweise gemeinsame Wirtschaftsführung nicht aufgrund besonderer Umstände ausgeschlossen werden kann.„(2) Die Landesgesetzgebung hat Leistungen gemäß Absatz eins, im Rahmen von Haushaltsgemeinschaften degressiv abgestuft festzulegen. Eine Haushaltsgemeinschaft bilden mehrere in einer Wohneinheit oder Wohngemeinschaft lebende Personen, soweit eine gänzliche oder teilweise gemeinsame Wirtschaftsführung nicht aufgrund besonderer Umstände ausgeschlossen werden kann.

Die Summe der Geld- und Sachleistungen gemäß Abs. 1 darf die in Abs. 2 Z 1 bis 4 festgelegten Höchstsätze pro Person und Monat auf Basis des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende nicht übersteigen:Die Summe der Geld- und Sachleistungen gemäß Absatz eins, darf die in Absatz 2, Ziffer eins bis 4 festgelegten Höchstsätze pro Person und Monat auf Basis des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende nicht übersteigen: (...) Z 5. Zuschläge, die volljährigen und minderjährigen Personen mit Behinderung (§ 40 Abs. 1 und 2 BBG) zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts zu gewähren sind, sofern nicht besondere landesgesetzliche Bestimmungen, die an eine Behinderung anknüpfen, höhere Leistungen vorsehen:Ziffer 5, Zuschläge, die volljährigen und minderjährigen Personen mit Behinderung (Paragraph 40, Absatz eins und 2 BBG) zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts zu gewähren sind, sofern nicht besondere landesgesetzliche Bestimmungen, die an eine Behinderung anknüpfen, höhere Leistungen vorsehen: pro Person ………………………………………………………………………………………….. 18%“ Im Bundesbehindertengesetz wird in § 40 normiert:Im Bundesbehindertengesetz wird in Paragraph 40, normiert: „§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn 1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder 2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder 3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder 4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder 5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.“(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.“ Der Verweis auf § 40 Bundesbehindertengesetz BBG im § 5 (2) Z 5 SH-GG soll verdeutlichen, dass erst ab einem bestimmten Grad der Behinderung (mindestens 50 %) ein Zuschlag zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts aus der Sozialhilfe zu gewähren ist.Der Verweis auf Paragraph 40, Bundesbehindertengesetz BBG im Paragraph 5, (2) Ziffer 5, SH-GG soll verdeutlichen, dass erst ab einem bestimmten Grad der Behinderung (mindestens 50 %) ein Zuschlag zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts aus der Sozialhilfe zu gewähren ist.

Im Wiener Mindestsicherungsgesetz WMG werden die Vorgaben des Sozialhilfe-Grundgesetzes landesgesetzlich näher ausgeführt; § 8 (5) WMG lautet:Im Wiener Mindestsicherungsgesetz WMG werden die Vorgaben des Sozialhilfe-Grundgesetzes landesgesetzlich näher ausgeführt; Paragraph 8, (5) WMG lautet: „(5) Für zu einer Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige und volljährige Personen gebührt zum monatlichen Mindeststandard ein Zuschlag in Höhe von 18 vH des Wertes nach Abs. 2 Z 1 pro Monat, wenn ihnen ein Behindertenpass gemäß § 40 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz - BBG ausgestellt wurde.“„(5) Für zu einer Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige und volljährige Personen gebührt zum monatlichen Mindeststandard ein Zuschlag in Höhe von 18 vH des Wertes nach Absatz 2, Ziffer eins, pro Monat, wenn ihnen ein Behindertenpass gemäß Paragraph 40, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz - BBG ausgestellt wurde.“ Wie aus § 5 (2) Z 5 SH-GG letzter Halbsatz folgt, können in Umsetzung der Vorgaben des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes für Menschen mit Behinderungen landesgesetzlich nur günstigere Bestimmungen erlassen werden.Wie aus Paragraph 5, (2) Ziffer 5, SH-GG letzter Halbsatz folgt, können in Umsetzung der Vorgaben des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes für Menschen mit Behinderungen landesgesetzlich nur günstigere Bestimmungen erlassen werden.

In den Erläuterungen zu § 5 Abs 2 Z 5 (ErläutRV 514 BlgNR 26. GP 6) wird folgendes festgehalten: In den Erläuterungen zu Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 5, (ErläutRV 514 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 6) wird folgendes festgehalten: „Ein Zuschlag für Menschen mit Behinderung (§ 5 Abs. 2 Z 5) ist insofern vorgesehen, als nicht bereits durch landesgesetzliche Bestimmungen, die an eine Behinderung anknüpfen, höhere Leistungen zur Abgeltung des damit verbundenen Sonderbedarfs gewährt werde (vgl. § 2 Abs. 4)“.„Ein Zuschlag für Menschen mit Behinderung (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 5,) ist insofern vorgesehen, als nicht bereits durch landesgesetzliche Bestimmungen, die an eine Behinderung anknüpfen, höhere Leistungen zur Abgeltung des damit verbundenen Sonderbedarfs gewährt werde vergleiche Paragraph 2, Absatz 4,)“.

Zu § 2 Abs 2 SH-GG. RV S3 wird folgendes vermerkt:Zu Paragraph 2, Absatz 2, SH-GG. Regierungsvorlage S3 wird folgendes vermerkt: „Der Landesgesetzgebung ist es weiterhin unbenommen, Leistungen, die an eine Behinderung des Bezugsberechtigten anknüpfen, im Rahmen besonderer Gesetze (vgl. etwa das Oö. ChG oder das Stmk StBHG) oder besonderer Regelungen im Rahmen bestehender Sozialhilfe- oder Mindestsicherungsgesetze, die eine finanzielle Besserstellung des behinderten oder pflegebedürftigen Bezugsberechtigten bewirken, zu gewähren (vgl. etwa § 7 Abs. 2 Z 5 WMG), ohne dabei an den besonderen Rahmen dieses Bundesgesetzes gebunden zu sein“ (ErläutRV 514 BlgNR 26. GP 3)„Der Landesgesetzgebung ist es weiterhin unbenommen, Leistungen, die an eine Behinderung des Bezugsberechtigten anknüpfen, im Rahmen besonderer Gesetze vergleiche etwa das Oö. ChG oder das Stmk StBHG) oder besonderer Regelungen im Rahmen bestehender Sozialhilfe- oder Mindestsicherungsgesetze, die eine finanzielle Besserstellung des behinderten oder pflegebedürftigen Bezugsberechtigten bewirken, zu gewähren vergleiche etwa Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 5, WMG), ohne dabei an den besonderen Rahmen dieses Bundesgesetzes gebunden zu sein“ (ErläutRV 514 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 3) Nach dem Initiativantrag vom 16.3.2020 betreffend eine Änderung des Gesetzes zur Bedarfsorientieren Mindestsicherung in Wien (LG-249143-2020-LAT) sollte die Umsetzung des Zuschlags für Menschen mit Behinderung im Einklang mit § 5 Abs 2 Z 5 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz erfolgen. Allerdings entspricht die Ausführungsbestimmung in § 8 (5) WMG nicht dieser Vorgabe, da der behördlich festgestellte Grad der Behinderung allein nicht ausreicht, sondern zusätzlich für den beantragten Zuschlag die Vorlage eines - aufgrund der festgestellten Behinderung ausgestellten - Behindertenpasses gefordert wird.Nach dem Initiativantrag vom 16.3.2020 betreffend eine Änderung des Gesetzes zur Bedarfsorientieren Mindestsicherung in Wien (LG-249143-2020-LAT) sollte die Umsetzung des Zuschlags für Menschen mit Behinderung im Einklang mit Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 5, Sozialhilfe-Grundsatzgesetz erfolgen. Allerdings entspricht die Ausführungsbestimmung in Paragraph 8, (5) WMG nicht dieser Vorgabe, da der behördlich festgestellte Grad der Behinderung allein nicht ausreicht, sondern zusätzlich für den beantragten Zuschlag die Vorlage eines - aufgrund der festgestellten Behinderung ausgestellten - Behindertenpasses gefordert wird.

Der Beschwerdeführer hat den vorliegenden Grad der Behinderung von mindestens 50 % durch Vorlage des Gutachtens des Sozialministeriumsservice vom 03.12.2019 bei Antragstellung für den Behindertenzuschlag nachgewiesen.

Im Übrigen liegt beim Beschwerdeführer eine vorübergehende Invalidität ab 1.10.2018 vor und bezieht dieser daher Rehabilitationsgeld.

Beweis: Beilage C:/Schreiben der PVA vom 12.12.2019 bezüglich vorübergehender Invalidität Gem § 40 (1) Z 2 BBG besteht bei Bezug von Geldleistungen wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Anspruch auf Ausstellung eines Behindertenpasses.Gem Paragraph 40, (1) Ziffer 2, BBG besteht bei Bezug von Geldleistungen wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Anspruch auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

Weiters geht aus § 40 (1) BBG klar hervor, dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen in Ziffer 1 bis 5 das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen / Sozialministeriumsservice einen Behindertenpass auszustellen hat.Weiters geht aus Paragraph 40, (1) BBG klar hervor, dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen in Ziffer 1 bis 5 das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen / Sozialministeriumsservice einen Behindertenpass auszustellen hat.

Nach § 41 BBG gilt der rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers bzw. ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376 als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 BGG genannten Voraussetzungen.Nach Paragraph 41, BBG gilt der rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers bzw. ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, BGG genannten Voraussetzungen.

Die Behörde hat hier somit keinerlei Ermessenspielraum oder Prüfverpflichtung, sondern muss bei Vorliegen der entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen (hier: Vorliegen von Invalidität und Geldleistung diesbezüglich bzw. Einschätzung des Behinderungsgrades laut Gutachten des Sozialministeriumsservice) die im Gesetz vorgesehene Rechtsfolge herbeiführen (hier: Ausstellung des Behindertenpasses).

Aus dem Behindertenpass selbst eine Anspruchsvoraussetzung abzuleiten, wie dies in § 8 (5) WMG erfolgt, ist jedenfalls eine verschlechternde und daher unrichtige Umsetzung der Rahmenvorgaben von § 5 (2) Z 5 SH-GG.Aus dem Behindertenpass selbst eine Anspruchsvoraussetzung abzuleiten, wie dies in Paragraph 8, (5) WMG erfolgt, ist jedenfalls eine verschlechternde und daher unrichtige Umsetzung der Rahmenvorgaben von Paragraph 5, (2) Ziffer 5, SH-GG.

Es scheint auch nicht im Sinne des Diskriminierungsverbotes des Art 7 B-VG und Art 5 der UN-Behindertenrechtskonvention zusätzlich zu einer behördlichen Feststellung des Grades der Behinderung bzw. des Vorliegens der Invalidität, die Gewährung einer Leistung ausschließlich von der Vorlage eines - ja erst aufgrund dieser Feststellung ausgestellten (!) - rein deklarativen Ausweises abhängig zu machen.Es scheint auch nicht im Sinne des Diskriminierungsverbotes des Artikel 7, B-VG und Artikel 5, der UN-Behindertenrechtskonvention zusätzlich zu einer behördlichen Feststellung des Grades der Behinderung bzw. des Vorliegens der Invalidität, die Gewährung einer Leistung ausschließlich von der Vorlage eines - ja erst aufgrund dieser Feststellung ausgestellten (!) - rein deklarativen Ausweises abhängig zu machen.

Damit werden Personen mit einem Grad der Behinderung von nachweislich mindestens 50 %, die aus den unterschiedlichsten Gründen keinen Behindertenpass vorlegen können (dazu sogleich), von der zusätzlichen Geldleistung in Höhe von 18% des Mindeststandards für Alleinunterstützte (2020: 165,12 EUR) ausgeschlossen.

Für diese Ungleichbehandlung ist keine sachliche Rechtfertigung ersichtlich, insbesondere kann diese nicht mit den Grundsätzen der sparsamen und wirtschaftlichen Verwaltung gerechtfertigt werden. Für die Bezirksverwaltungsbehörde, die über die Gewährung des Zuschlags entscheidet, ist mit der Prüfung der Mitteilung der PVA über die Gewährung von Leistungen aufgrund vorübergehender Invalidität kein höherer Aufwand verbunden als mit der Prüfung des Behindertenpasses.

An dieser Stelle sei auch darauf hingewiesen, dass die Beantragung eines „Behindertenpasses“ von Menschen mit Behinderung als stigmatisierend erlebt wird und daher in vielen Fällen von dieser Antragstellung Abstand genommen wird.

Selbst bei Menschen mit Behinderung, für die eine Erwachsenenvertretung besteht, kann eine Antragstellung beim Sozialministeriumsservice nur gemeinsam mit der betroffenen Person erfolgen, da dem Antrag ein aktuelles Passfoto beigelegt werden muss und dieses Erfordernis ja nicht vom Erwachsenenvertreter substituiert werden kann.

Es entspricht der langjährigen Erfahrung im Rahmen der Erwachsenenvertretung, dass Menschen mit einer schweren psychischen Erkrankung wie z.B. einer Schizophrenie, einer bipolaren Erkrankung, einer Depression oder einer Persönlichkeitsstörung die Anfertigung eines Lichtbildes krankheitsbedingt nicht realisieren können oder ablehnen.

Wahnideen, Angst, Panik oder Phobien können sie daran hindern. Nicht nur das Fotografieren selbst, sondern das Verlassen der Wohnung oder die Termineinhaltung stellen für sie eine große psychische Belastung dar. Es kommt vor, dass Menschen aufgrund ihrer Erkrankung sehr lange den Kontakt zu ihrer/m ErwachsenenvertreterIn verweigern, sich entziehen bzw. ein unstetes Leben führen.

Auch für Menschen mit einer kognitiven Beeinträchtigung, z.B. mit autistischen Störungen, kann die Anfertigung eines Lichtbildes zu einer großen Hürde werden.

Aufgrund krankheitsbedingter fehlender Terminverlässlichkeit bzw. grob unkooperativen Verhaltens des Beschwerdeführers war es auch hier trotz umfassender Bemühungen des gerichtlichen Erwachsenenvertreters und der Bezugsbetreuerinnen nicht möglich, den Beschwerdeführer soweit zu motivieren bzw. zu unterstützen, ein, für den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses notwendiges, Passfoto anfertigen zu lassen.

Das Sozialministeriumsservice hat bereits zum wiederholten Mal die Zusendung eines Passfotos zur Ausstellung eines Behindertenpasses angefordert.

Beweis: Beilage D:/Schreiben des Sozialministeriumsservice vom 5.10.2020 Aufgrund des, der MA 40 bei Antragstellung übermittelten, vom Gutachten des Sozialministeriumsservice festgestellten Grades der Behinderung des Beschwerdeführers von mindestens 50 % und der Aufforderung der Behörde im Schreiben vom 14.01.2020 (Anforderung des Rehabilitationsgeldbescheides) war der belangten Behörde jedenfalls bekannt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Behindertenzuschlages vorliegen.

Beweis:

Beilage E:/Gutachten des Sozialministeriumsservice vom 03.12.2019 Beilage F:/Schreiben der MA40 vom 14.01.2020 Die Ablehnung des Antrages des Beschwerdeführers erfolgte daher zu Unrecht.“ Mit Erkenntnis der zuständigen Rechtspflegerin des Verwaltungsgerichts Wien vom 26. Jänner 2021, Zahl VGW-242/081/RP04/16702/2020, wurde der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 24. April 2020 auf Zuerkennung eines Zuschlags für Inhaber bzw. Inhaberinnen eines Behindertenpasses gemäß § 8 Abs. 5 Wiener Mindestsicherungsgesetz abgewiesen wird. Begründend wurde dabei ausgeführt, dass Voraussetzung für die Zuerkennung des gegenständlichen Zuschlags sei, dass dem Antragsteller ein Behindertenpass ausgestellt wurde. Da der Rechtsmittelwerber einen solchen Behindertenpass bislang nicht vorgelegt habe, wäre sein Antrag abzuweisen gewesen.Mit Erkenntnis der zuständigen Rechtspflegerin des Verwaltungsgerichts Wien vom 26. Jänner 2021, Zahl VGW-242/081/RP04/16702/2020, wurde der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 24. April 2020 auf Zuerkennung eines Zuschlags für Inhaber bzw. Inhaberinnen eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 8, Absatz 5, Wiener Mindestsicherungsgesetz abgewiesen wird. Begründend wurde dabei ausgeführt, dass Voraussetzung für die Zuerkennung des gegenständlichen Zuschlags sei, dass dem Antragsteller ein Behindertenpass ausgestellt wurde. Da der Rechtsmittelwerber einen solchen Behindertenpass bislang nicht vorgelegt habe, wäre sein Antrag abzuweisen gewesen.

Gegen dieses Erkenntnis erhob der Einschreiter fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung und legte Nachstehendes dar: „3. Gründe für die Vorstellung Die Rechtspflegerin des Verwaltungsgerichts führt auf Seite 6 begründend aus, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf den in §8 Abs 5 WMG normierten Zuschlag habe, weil ihm „bis dato ein Behindertenpass nicht ausgestellt wurde“.Die Rechtspflegerin des Verwaltungsgerichts führt auf Seite 6 begründend aus, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf den in §8 Absatz 5, WMG normierten Zuschlag habe, weil ihm „bis dato ein Behindertenpass nicht ausgestellt wurde“.

Richtig ist hingegen, dass der belangten Behörde der rückwirkend mit 24.04.2020 ausgestellte Behindertenpass unverzüglich nach Erhalt am 20.11.2020 übermittelt wurde. Nach telefonischer Auskunft der MA40 vom 03.02.2021 ist dieser am 23.11.2020 bei der Behörde eingelangt.

Die Behörde hat es nach eigenen Angaben behördenintern verabsäumt, für die Weiterleitung des Behindertenpasses Sorge zu tragen. Gem § 14 Abs 4 VwGVG hat die Behörde, wenn sie keine Vorentscheidung fällen möchte, die Akten unverzüglich dem Gericht vorzulegen. Laut Erkenntnis (Seite 3) wurde der Verwaltungsakt am 28.12.2020 dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt. Der Akteninhalt wurde somit nicht vollständig an das Verwaltungsgericht übermittelt, denn die Vorlage erfolgte rund einen Monat nach Übermittlung des Behindertenpasses an die MA40.Die Behörde hat es nach eigenen Angaben behördenintern verabsäumt, für die Weiterleitung des Behindertenpasses Sorge zu tragen. Gem Paragraph 14, Absatz 4, VwGVG hat die Behörde, wenn sie keine Vorentscheidung fällen möchte, die Akten unverzüglich dem Gericht vorzulegen. Laut Erkenntnis (Seite 3) wurde der Verwaltungsakt am 28.12.2020 dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt. Der Akteninhalt wurde somit nicht vollständig an das Verwaltungsgericht übermittelt, denn die Vorlage erfolgte rund einen Monat nach Übermittlung des Behindertenpasses an die MA40.

Es wird daher die Feststellung beantragt, dass dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass ausgestellt wurde, der seit 24.4.2020 gültig ist.

Wie bereits in der Beschwerde ausgeführt gilt nach § 41 BBG der rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers bzw. ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376 als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 BGG genannten Voraussetzungen. Mangels Ermessenspielraum der Behörde war daher bei Vorliegen der entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen (hier: Vorliegen von Invalidität und Geldleistung diesbezüglich bzw. Einschätzung des Behinderungsgrades laut Gutachten des Sozialministeriumsservice) die im Gesetz vorgesehene Rechtsfolge herbeizuführen, nämlich die Ausstellung des Behindertenpasses, die nun- wie nicht anders zu erwarten - erfolgt ist.Wie bereits in der Beschwerde ausgeführt gilt nach Paragraph 41, BBG der rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers bzw. ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, BGG genannten Voraussetzungen.

Mangels Ermessenspielraum der Behörde war daher bei Vorliegen der entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen (hier: Vorliegen von Invalidität und Geldleistung diesbezüglich bzw. Einschätzung des Behinderungsgrades laut Gutachten des Sozialministeriumsservice) die im Gesetz vorgesehene Rechtsfolge herbeizuführen, nämlich die Ausstellung des Behindertenpasses, die nun- wie nicht anders zu erwarten - erfolgt ist.

Diesbezüglich hat auch das Verwaltungsgericht Wien in seinem Erkenntnis vom 28.1.2021, VGW-242/070/RP01/10247/2020-1, ausgeführt, dass es im Einzelfall möglich sein muss, den Nachweis der Behinderung durch andere Dokumente zu erbringen, weil sonst „ausgerechnet jener Grund, auf den die Voraussetzungen für die Ausstellung des Behindertenpasses fußen, nämlich die Eigenart der Erkrankung, sie gleichzeitig von der Zuerkennung des Behindertenzuschlags ausschließen“.

Die belangte Behörde hätte daher aufgrund der Angaben im Antrag und den übermittelten Unterlagen den Behindertenzuschlag zuerkennen müssen.

Durch die Ausstellung des Behindertenpasses mit dem Datum 24.04.2020 steht dem Vorstellungswerber daher der Behindertenzuschlag ab Antragstellung zu.

Beweis:

Schreiben vom 20.11.2020 an MA40 Sozialzentrum ... Behindertenpass Kopie AV vom 3.2.2021 Telefonat mit MA 40 Frau F. Sozialzentrum ...

Alle in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdegründe werden vollinhaltlich weiter aufrecht erhalten.

4.Antrag Aus diesen Gründen richte ich an das zuständige Mitglied des Verwaltungsgerichts den Antrag
•das angefochtene Erkenntnis dahingehend abzuändern, dass Herrn A. B. der Behindertenzuschlag ab 1.5.2020 gewährt wird“ Der Vorstellung beiliegend übermittelte der Rechtsmittelwerber insbesondere eine Kopie des auf ihn ausgestellten Behindertenpasses, welcher eine Gültigkeit ab 24. April 2020 aufweist.

Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird:

Der am ... 1993 geborene Vorstellungswerber ist österreichischer Staatsangehöriger und lebt an der Anschrift Wien, G.-gasse.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes H. vom 12. Februar 2020 zur Zahl ... wurde der Verein E. Erwachsenenvertretung gemäß § 272 Abs. 1 ABGB zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter des Rechtsmittelwerbers bestellt, wobei ihm insbesondere die Besorgung der Angelegenheiten der Einkommens- und Vermögensverwaltung sowie die Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden übertragen wurde.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes H. vom 12. Februar 2020 zur Zahl ... wurde der Verein E. Erwachsenenvertretung gemäß Paragraph 272, Absatz eins, ABGB zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter des Rechtsmittelwerbers bestellt, wobei ihm insbesondere die Besorgung der Angelegenheiten der Einkommens- und Vermögensverwaltung sowie die Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden übertragen wurde.

Der Beschwerdeführer erhält seit 1. Februar 2020 Rehabilitationsgeld in der Höhe von EUR 30,23 täglich.

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, vom 19. März 2020 zur Zahl MA 40 – Sozialzentrum ... - SH/2020/...2-001 wurde die zuletzt mit Bescheid vom 28. Februar 2020 zuerkannte Leistung mit 31. März 2020 eingestellt und dem nunmehrigen Vorstellungswerber eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und des Grundbetrags zur Deckung des Wohnbedarfs für den Zeitraum von 1. April 2020 bis 31. Dezember 2020 zuerkannt. Dabei wurde ihm in den Monaten April, Juni, August, September und November 2020 keine Leistung und in den Monaten Mai, Juli, Oktober und Dezember 2020 Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von jeweils EUR 10,45 zugesprochen.

Mit Eingabe vom 24. April 2020 beantragte der Einschreiter die Zuerkennung des Zuschlags nach § 8 Abs. 5 Wiener Mindestsicherungsgesetz. In seiner Vorstellung vom 9. Februar 2021 konkretisierte er diesen Antrag dahingehend, dass ihm der sogenannten „Behindertenzuschlag“ ab 1. Mai 2020 zugesprochen wird.Mit Eingabe vom 24. April 2020 beantragte der Einschreiter die Zuerkennung des Zuschlags nach Paragraph 8, Absatz 5, Wiener Mindestsicherungsgesetz. In seiner Vorstellung vom 9. Februar 2021 konkretisierte er diesen Antrag dahingehend, dass ihm der sogenannten „Behindertenzuschlag“ ab 1. Mai 2020 zugesprochen wird.

Dem Rechtsmittelwerber wurde am 10. November 2020, auf Grund des bei ihm vorliegenden Grades der Behinderung von 50%, ein Behindertenpass mit einer Gültigkeit von 24. April 2020 bis 30. April 2025 ausgestellt.

Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:

Die getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollumfänglich der Aktenlage entnehmen lässt und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, zumal die erhobenen Rechtsmittel auf die Beurteilung einer Rechtsfrage abstellen, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, weil sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollumfänglich der Aktenlage entnehmen lässt und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, zumal die erhobenen Rechtsmittel auf die Beurteilung einer Rechtsfrage abstellen, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 idgF. (Wiener Mindestsicherungsgesetz - WMG), ist die Zuerkennung von Leistungen der Wiener Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien, LGBl. für Wien Nr. 38 aus 2010, idgF. (Wiener Mindestsicherungsgesetz - WMG), ist die Zuerkennung von Leistungen der Wiener Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

Gemäß § 1 Abs. 4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes dient die Bedarfsorientierte Mindestsicherung der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich.Gemäß Paragraph eins, Absatz 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes dient die Bedarfsorientierte Mindestsicherung der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich.

Gemäß § 4 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer 1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört, 1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört, 2. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss, 3. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann, 3. die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann, 4. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.

Gemäß § 5 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.

Gemäß § 7 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz eins und 2, Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien: Gemäß Absatz 2, dieser Bestimmung erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:

1.Volljährige Personen, zwischen denen keine unterhaltsrechtliche Beziehung oder Lebensgemeinschaft besteht, bilden jeweils eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit anderen Personen in der Wohnung leben (Wohngemeinschaft), sofern nicht Z 2, 4 oder 5 anzuwenden ist. 1. Volljährige Personen, zwischen denen keine unterhaltsrechtliche Beziehung oder Lebensgemeinschaft besteht, bilden jeweils eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit anderen Personen in der Wohnung leben (Wohngemeinschaft), sofern nicht Ziffer 2, 4, oder 5 anzuwenden ist.
2.Volljährige Personen, zwischen denen eine Ehe besteht oder volljährige Personen, zwischen denen eine eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft besteht und die im gemeinsamen Haushalt leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit einem Eltern- oder Großelternteil in der Wohnung leben.
3.Minderjährige Personen im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder mit einer zur Obsorge berechtigten Person bilden mit diesem oder dieser eine Bedarfsgemeinschaft.
4.Volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil bilden mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft.
5.Volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr und volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Personen bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit einem Eltern- oder Großelternteil in der Wohnung leben.

Gemäß § 8 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs auf Grund der Mindeststandards gemäß Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs auf Grund der Mindeststandards gemäß Absatz 2,, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten.

Gemäß § 8 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben und volljährigen, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähigen Personen zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen. Ein 13. oder 14. Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben und volljährigen, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähigen Personen zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen. Ein 13. oder 14. Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen.

Gemäß § 8 Abs. 4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Personen, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet haben und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig sind, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben, und volljährigen, auf Dauer arbeitsunfähigen Personen zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen. Ein 13. oder 14. Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen. Die erstmalige Sonderzahlung fällt nur anteilsmäßig an, wenn die Leistung gemäß § 8 Abs. 3 im jeweiligen Sonderzahlungsmonat und den letzten fünf Kalendermonaten davor nicht durchgehend bezogen wurde.

Die Höhe der Sonderzahlung verringert sich dabei je Kalendermonat ohne diese Leistung um ein Sechstel.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Personen, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet haben und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig sind, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben, und volljährigen, auf Dauer arbeitsunfähigen Personen zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen. Ein 13. oder 14. Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen. Die erstmalige Sonderzahlung fällt nur anteilsmäßig an, wenn die Leistung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, im jeweiligen Sonderzahlungsmonat und den letzten fünf Kalendermonaten davor nicht durchgehend bezogen wurde.

Die Höhe der Sonderzahlung verringert sich dabei je Kalendermonat ohne diese Leistung um ein Sechstel.

Gemäß § 8 Abs. 5 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gebührt für zu einer Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige und volljährige Personen zum monatlichen Mindeststandard ein Zuschlag in Höhe von 18 vH des Wertes nach Abs. 2 Z 1 pro Monat, wenn ihnen ein Behindertenpass gemäß § 40 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz – BBG ausgestellt wurde.Gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gebührt für zu einer Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige und volljährige Personen zum monatlichen Mindeststandard ein Zuschlag in Höhe von 18 vH des Wertes nach Absatz 2, Ziffer eins, pro Monat, wenn ihnen ein Behindertenpass gemäß Paragraph 40, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz – BBG ausgestellt wurde.

Gemäß § 9 Abs. 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz wird ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Wiener Mindestsicherungsgesetz wird ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach Paragraph 8, Absatz eins, hinausgehender Bedarf an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.

Gemäß § 10 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen, sofern nicht § 7 Abs. 3 anzuwenden ist. Das Einkommen eines Elternteils, einer Ehegattin, eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin, eines eingetragenen Partners, einer Lebensgefährtin oder eines Lebensgefährten, die nicht anspruchsberechtigt sind, ist jeweils in dem Maß anzurechnen, das 75 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung übersteigt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.

Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen, sofern nicht Paragraph 7, Absatz 3, anzuwenden ist. Das Einkommen eines Elternteils, einer Ehegattin, eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin, eines eingetragenen Partners, einer Lebensgefährtin oder eines Lebensgefährten, die nicht anspruchsberechtigt sind, ist jeweils in dem Maß anzurechnen, das 75 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung übersteigt.

Gemäß § 10 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen Zahlungsverpflichtungen, insbesondere in Zusammenhang mit unterhaltsrechtlichen Beziehungen, der zwangsweisen Eintreibung von Schulden (Exekutionen) oder einem Schuldenregulierungsverfahren.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen Zahlungsverpflichtungen, insbesondere in Zusammenhang mit unterhaltsrechtlichen Beziehungen, der zwangsweisen Eintreibung von Schulden (Exekutionen) oder einem Schuldenregulierungsverfahren.

Gemäß § 12 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf die Summe der Mindeststandards das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf die Summe der Mindeststandards das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Vorstellungswerbers auf Zuerkennung eines Zuschlages gemäß § 8 Abs. 5 Wiener Mindestsicherungsgesetz abgewiesen, wobei dieser Bescheid mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis der zuständigen Rechtspflegerin des erkennenden Gerichts bestätigt wurde. Begründend wurde dabei ausgeführt, dass Voraussetzung der Zuerkennung des gegenständlichen Zuschlages wäre, dass dem Antragsteller ein Behindertenpass gemäß § 40 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz – BBG ausgestellt wurde, die Ausstellung eines solchen Behindertenpasses an den Einschreiter jedoch bislang nicht erfolgt sei. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Vorstellungswerbers auf Zuerkennung eines Zuschlages gemäß Paragraph 8, Absatz 5, Wiener Mindestsicherungsgesetz abgewiesen, wobei dieser Bescheid mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis der zuständigen Rechtspflegerin des erkennenden Gerichts bestätigt wurde. Begründend wurde dabei ausgeführt, dass Voraussetzung der Zuerkennung des gegenständlichen Zuschlages wäre, dass dem Antragsteller ein Behindertenpass gemäß Paragraph 40, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz – BBG ausgestellt wurde, die Ausstellung eines solchen Behindertenpasses an den Einschreiter jedoch bislang nicht erfolgt sei.

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 4 Wiener Mindestsicherungsgesetz erfüllt, zumal er österreichischer Staatsbürger ist, in Wien lebt und hier seinen Lebensmittelpunkt hat, die in § 3 Wiener Mindestsicherungsgesetz definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann, sowie einen Antrag gestellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Wiener Mindestsicherung entsprechend mitwirkte. Der Beschwerdeführer hat daher einen grundsätzlichen Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung. Es wurde ihm somit mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. März 2020 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und des Grundbetrags zur Deckung des Wohnbedarfs für den Zeitraum von 1.

April 2020 bis 31. Dezember 2020 zugesprochen.Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen gemäß Paragraph 4, Wiener Mindestsicherungsgesetz erfüllt, zumal er österreichischer Staatsbürger ist, in Wien lebt und hier seinen Lebensmittelpunkt hat, die in Paragraph 3, Wiener Mindestsicherungsgesetz definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann, sowie einen Antrag gestellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Wiener Mindestsicherung entsprechend mitwirkte. Der Beschwerdeführer hat daher einen grundsätzlichen Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung. Es wurde ihm somit mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. März 2020 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und des Grundbetrags zur Deckung des Wohnbedarfs für den Zeitraum von 1.

April 2020 bis 31. Dezember 2020 zugesprochen.

Mit Eingabe vom 24. April 2020 beantragte der Einschreiter schließlich die Zuerkennung des Zuschlags nach § 8 Abs. 5 Wiener Mindestsicherungsgesetz, welchen er in seiner gegen das Erkenntnis der zuständigen Rechtspflegerin des Verwaltungsgericht Wien eingebrachten Vorstellung dahingehend präzisierte, dass er die Zuerkennung dieses sogenannten „Behindertenzuschlags“ ab dem 1. Mai 2020 beantragt.Mit Eingabe vom 24. April 2020 beantragte der Einschreiter schließlich die Zuerkennung des Zuschlags nach Paragraph 8, Absatz 5, Wiener Mindestsicherungsgesetz, welchen er in seiner gegen das Erkenntnis der zuständigen Rechtspflegerin des Verwaltungsgericht Wien eingebrachten Vorstellung dahingehend präzisierte, dass er die Zuerkennung dieses sogenannten „Behindertenzuschlags“ ab dem 1. Mai 2020 beantragt.

Wie der oben wiedergegebenen Bestimmung des § 8 Abs. 5 Wiener Mindestsicherungsgesetz entnommen werden kann, gebührt für zu einer Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige und volljährige Personen zum monatlichen Mindeststandard ein Zuschlag in Höhe von 18 vH des Wertes nach Abs. 2 Z 1 pro Monat, wenn ihnen ein Behindertenpass gemäß § 40 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz – BBG ausgestellt wurde. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer eine eigene Bedarfsgemeinschaft bildet. Des Weiteren wurde ihm am 10. November 2020, auf Grund des Vorliegens eines Grades der Behinderung von 50%, ein der eben zitierten Bestimmung entsprechender Behindertenpass mit Gültigkeit ab 24. April 2020 ausgestellt. Wie der oben wiedergegebenen Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 5, Wiener Mindestsicherungsgesetz entnommen werden kann, gebührt für zu einer Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige und volljährige Personen zum monatlichen Mindeststandard ein Zuschlag in Höhe von 18 vH des Wertes nach Absatz 2, Ziffer eins, pro Monat, wenn ihnen ein Behindertenpass gemäß Paragraph 40, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz – BBG ausgestellt wurde. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer eine eigene Bedarfsgemeinschaft bildet. Des Weiteren wurde ihm am 10. November 2020, auf Grund des Vorliegens eines Grades der Behinderung von 50%, ein der eben zitierten Bestimmung entsprechender Behindertenpass mit Gültigkeit ab 24. April 2020 ausgestellt.

Es ist somit im Hinblick auf die oben angeführte Bestimmung des § 8 Abs. 5 Wiener Mindestsicherungsgesetz festzuhalten, dass der Anspruch auf Zuerkennung des sogenannten „Behindertenzuschlags“ voraussetzt, dass dem Hilfesuchenden ein Behindertenpass gemäß § 40 Abs. 1 und 2 BBG ausgestellt wurde. Feststeht, dass der Rechtsmittelwerber nunmehr über einen solchen Behindertenpass mit rückwirkender Gültigkeit ab 24. April 2020 verfügt und diesen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorlegte. Da die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien auf Grund der aktuellen Sach- und Rechtslage vorzunehmen ist, ist dem Einschreiter somit für den beantragten Zeitraum ab 1. Mai 2020 der gegenständliche „Behindertenzuschlag“ antragsgemäß zuzuerkennen.

Es ist somit im Hinblick auf die oben angeführte Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 5, Wiener Mindestsicherungsgesetz festzuhalten, dass der Anspruch auf Zuerkennung des sogenannten „Behindertenzuschlags“ voraussetzt, dass dem Hilfesuchenden ein Behindertenpass gemäß Paragraph 40, Absatz eins und 2 BBG ausgestellt wurde. Feststeht, dass der Rechtsmittelwerber nunmehr über einen solchen Behindertenpass mit rückwirkender Gültigkeit ab 24. April 2020 verfügt und diesen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorlegte. Da die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien auf Grund der aktuellen Sach- und Rechtslage vorzunehmen ist, ist dem Einschreiter somit für den beantragten Zeitraum ab 1. Mai 2020 der gegenständliche „Behindertenzuschlag“ antragsgemäß zuzuerkennen.

Bezüglich der Bemessung des Zuschlags für Inhaber eines Behindertenpasses ist anzumerken, dass dieser Zuschlag nach § 8 Abs. 5 Wiener Mindestsicherungsgesetz „zum monatlichen Mindeststandard“ gebührt. Im Hinblick auf die Subsidiarität von Leistungen der Mindestsicherung, welche insbesondere in § 10 Abs. 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz zum Ausdruck kommt, ist das Einkommen des Beschwerdeführers weiters auch auf den sogenannten „Behindertenzuschlag“ anzurechnen.Bezüglich der Bemessung des Zuschlags für Inhaber eines Behindertenpasses ist anzumerken, dass dieser Zuschlag nach Paragraph 8, Absatz 5, Wiener Mindestsicherungsgesetz „zum monatlichen Mindeststandard“ gebührt. Im Hinblick auf die Subsidiarität von Leistungen der Mindestsicherung, welche insbesondere in Paragraph 10, Absatz eins, Wiener Mindestsicherungsgesetz zum Ausdruck kommt, ist das Einkommen des Beschwerdeführers weiters auch auf den sogenannten „Behindertenzuschlag“ anzurechnen.

Der Rechtsmittelwerber hat somit neben dem Mindeststandard gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO), welcher für eine volljährige alleinstehende Person im Jahr 2020 EUR 917,35 pro Monat beträgt, Anspruch auf den sogenannten „Behindertenzuschlag“, welcher sich im Jahr 2020 auf einen Betrag in der Höhe von EUR 165,12 monatlich beläuft. Damit konnte der Einschreiter im verfahrensgegenständlichen Zeitraum grundsätzlich Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 1.082,47 monatlich beanspruchen. Zur Berechnung der zuzuerkennenden Leistungen der Mindestsicherung ist von dem errechneten Mindeststandard jeweils das im Vormonat lukrierte Einkommen der Bedarfsgemeinschaft abzuziehen (vgl. § 10 Abs. 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz).

Der Rechtsmittelwerber hat somit neben dem Mindeststandard gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO), welcher für eine volljährige alleinstehende Person im Jahr 2020 EUR 917,35 pro Monat beträgt, Anspruch auf den sogenannten „Behindertenzuschlag“, welcher sich im Jahr 2020 auf einen Betrag in der Höhe von EUR 165,12 monatlich beläuft. Damit konnte der Einschreiter im verfahrensgegenständlichen Zeitraum grundsätzlich Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 1.082,47 monatlich beanspruchen. Zur Berechnung der zuzuerkennenden Leistungen der Mindestsicherung ist von dem errechneten Mindeststandard jeweils das im Vormonat lukrierte Einkommen der Bedarfsgemeinschaft abzuziehen vergleiche Paragraph 10, Absatz eins, Wiener Mindestsicherungsgesetz).

Feststeht, dass der Beschwerdeführer seit 1. Februar 2020 Rehabilitationsgeld in der Höhe von EUR 30,23 täglich bezieht. Da der Rechtsmittelwerber somit in den Monaten April, Juni, September und November 2020 ein Einkommen in der Höhe von EUR 906,90 lukrierte, hat er in den Monaten Mai, Juli, Oktober und Dezember 2020 einen Anspruch auf eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und des Grundbetrags zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von EUR 10,45 sowie auf einen Zuschlag gemäß § 8 Abs. 5 Wiener Mindestsicherungsgesetz in der Höhe von jeweils EUR 165,12. In den Monaten Mai, Juli, August, Oktober und Dezember 2020 bezog der Einschreiter Rehabilitationsgeld in der Höhe von insgesamt EUR 937,13 monatlich, sodass er in den Monaten Juni, August, September und November 2020 den sogenannten „Behindertenzuschlag“ in der Höhe von jeweils EUR 145,34 beanspruchen konnte (1.082,47 – 937,13 = 145,34).

Feststeht, dass der Beschwerdeführer seit 1. Februar 2020 Rehabilitationsgeld in der Höhe von EUR 30,23 täglich bezieht. Da der Rechtsmittelwerber somit in den Monaten April, Juni, September und November 2020 ein Einkommen in der Höhe von EUR 906,90 lukrierte, hat er in den Monaten Mai, Juli, Oktober und Dezember 2020 einen Anspruch auf eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und des Grundbetrags zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von EUR 10,45 sowie auf einen Zuschlag gemäß Paragraph 8, Absatz 5, Wiener Mindestsicherungsgesetz in der Höhe von jeweils EUR 165,12. In den Monaten Mai, Juli, August, Oktober und Dezember 2020 bezog der Einschreiter Rehabilitationsgeld in der Höhe von insgesamt EUR 937,13 monatlich, sodass er in den Monaten Juni, August, September und November 2020 den sogenannten „Behindertenzuschlag“ in der Höhe von jeweils EUR 145,34 beanspruchen konnte (1.082,47 – 937,13 = 145,34).

Dem Vorstellungswerber war somit auf Grund seines Antrags vom 24. April 2020, zusätzlich zu der mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. März 2020 zuerkannten Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und des Grundbetrags zur Deckung des Wohnbedarfs, für den Zuerkennungszeitraum von 1. Mai 2020 bis 31. Dezember 2020 ein Zuschlag nach § 8 Abs. 5 Wiener Mindestsicherungsgesetz für die Monate Mai, Juli, Oktober und Dezember 2020 in der Höhe von jeweils EUR 165,12 und für die Monate Juni, August, September und November 2020 in der Höhe von jeweils EUR 145,34 zuzuerkennen. Über eine über diesen Zeitraum hinausgehende Zuerkennung war nicht abzusprechen, zumal dem Rechtsmittelwerber aktenkundig Leistungen der Mindestsicherung lediglich bis zum 31.

Dezember 2020 zugesprochen wurden und das Verwaltungsgericht Wien im Falle einer darüber hinausgehenden Zuerkennung des sogenannten „Behindertenzuschlags“ nicht mehr über denselben Prozessgegenstand absprechen würde wie die belangte Behörde. Dies erhellt schon alleine daraus, dass sich der während des aufrechten und laufenden Leistungsbezugs eingebrachte Antrag auf Zuerkennung des Zuschlags nach § 8 Abs. 5 Wiener Mindestsicherungsgesetz nur auf den zuletzt erlassenen Zuerkennungsbescheid beziehen kann. Die belangte Behörde wird daher im Falle der Einbringung eines Folgeantrags auf Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung erneut über den Anspruch des Vorstellungswerbers auf den sogenannten „Behindertenzuschlag“ abzusprechen haben.

Dem Vorstellungswerber war somit auf Grund seines Antrags vom 24. April 2020, zusätzlich zu der mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. März 2020 zuerkannten Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und des Grundbetrags zur Deckung des Wohnbedarfs, für den Zuerkennungszeitraum von 1. Mai 2020 bis 31. Dezember 2020 ein Zuschlag nach Paragraph 8, Absatz 5, Wiener Mindestsicherungsgesetz für die Monate Mai, Juli, Oktober und Dezember 2020 in der Höhe von jeweils EUR 165,12 und für die Monate Juni, August, September und November 2020 in der Höhe von jeweils EUR 145,34 zuzuerkennen. Über eine über diesen Zeitraum hinausgehende Zuerkennung war nicht abzusprechen, zumal dem Rechtsmittelwerber aktenkundig Leistungen der Mindestsicherung lediglich bis zum 31.

Dezember 2020 zugesprochen wurden und das Verwaltungsgericht Wien im Falle einer darüber hinausgehenden Zuerkennung des sogenannten „Behindertenzuschlags“ nicht mehr über denselben Prozessgegenstand absprechen würde wie die belangte Behörde. Dies erhellt schon alleine daraus, dass sich der während des aufrechten und laufenden Leistungsbezugs eingebrachte Antrag auf Zuerkennung des Zuschlags nach Paragraph 8, Absatz 5, Wiener Mindestsicherungsgesetz nur auf den zuletzt erlassenen Zuerkennungsbescheid beziehen kann. Die belangte Behörde wird daher im Falle der Einbringung eines Folgeantrags auf Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung erneut über den Anspruch des Vorstellungswerbers auf den sogenannten „Behindertenzuschlag“ abzusprechen haben.

Der Beschwerde war somit Folge zu geben und das angefochtene Erkenntnis spruchgemäß abzuändern.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.242.081.2117.2021.VOR

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.