VGW-002/024/10684/2020
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum25.05.2021 GeschäftszahlVGW-002/024/10684/2020 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Dr. Fekete-Wimmer über die Beschwerde der A. s.r.o. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 16.07.2020, Zl. VStV/...1/2020, wegen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 6 iVm § 52 Abs. 1 (2. Fall) iVm § 2 Abs. 4 Glücksspielgesetz (GSpG) iVm § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), nach Durchführung einer mündlichen VerhandlungDas Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Dr. Fekete-Wimmer über die Beschwerde der A. s.r.o. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 16.07.2020, Zl. VStV/...1 aus 2020,, wegen Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, (2. Fall) in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, Glücksspielgesetz (GSpG) in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
I.römisch eins.
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Strafsanktionsnorm „§ 52 Abs. 1 zweiter Halbsatz GSpG BGBl. Nr. 620/1989 idF BGBl. I Nr. 112/2012“ und die Übertretungsnorm „§ 52 Abs. 1 Z 6 erster Fall GSpG BGBl. Nr. 620/1989 idF BGBl. I Nr. 54/2010 iVm § 2 Abs. 4 GSpG BGBl. Nr. 620/1989 idF BGBl. I Nr. 54/2010“ zu lauten hat, in der Tatanlastung die Wortfolge:Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Strafsanktionsnorm „§ 52 Absatz eins, zweiter Halbsatz GSpG Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 112/2012“ und die Übertretungsnorm „§ 52 Absatz eins, Ziffer 6, erster Fall GSpG Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2010, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 54/2010“ zu lauten hat, in der Tatanlastung die Wortfolge: „Sie haben sich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma A. s.r.o. und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gemäß § 9 Abs. 1 VStG am 20.10.2019 um 15.30 Uhr in Wien, B.-gasse im Lokal, C.“, die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG durch die Vermittlung der Spielteilnahme ermöglicht, indem Sie entgegen der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes das funktionsfähige und in betriebsbereiten Zustand aufgestellte„Sie haben sich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma A. s.r.o. und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG am 20.10.2019 um 15.30 Uhr in Wien, B.-gasse im Lokal, C.“, die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG durch die Vermittlung der Spielteilnahme ermöglicht, indem Sie entgegen der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes das funktionsfähige und in betriebsbereiten Zustand aufgestellte
Sie haben durch das Bereithalten dieses Eingriffsgegenstandes die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG, insbesondere die Vermittlung der Spielteilnahme durch die unternehmerische Schaltung von Internet-Links gefördert bzw. ermöglicht.“Sie haben durch das Bereithalten dieses Eingriffsgegenstandes die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, insbesondere die Vermittlung der Spielteilnahme durch die unternehmerische Schaltung von Internet-Links gefördert bzw. ermöglicht.“ durch die Wortfolge „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma A. s.r.o. und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gemäß § 9 Abs. 1 VStG am 20.10.2019 um 15.30 Uhr in Wien, B.-gasse im Lokal, C.“, die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG durch die Vermittlung der Spielteilnahme gefördert, indem Sie entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes das funktionsfähige und in betriebsbereiten Zustand aufgestellte„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma A. s.r.o. und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG am 20.10.2019 um 15.30 Uhr in Wien, B.-gasse im Lokal, C.“, die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG durch die Vermittlung der Spielteilnahme gefördert, indem Sie entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes das funktionsfähige und in betriebsbereiten Zustand aufgestellte
Sie haben durch das Bereithalten dieses Eingriffsgegenstandes die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG, insbesondere die Vermittlung der Spielteilnahme durch die unternehmerische Schaltung von Internet-Links gefördert.“Sie haben durch das Bereithalten dieses Eingriffsgegenstandes die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, insbesondere die Vermittlung der Spielteilnahme durch die unternehmerische Schaltung von Internet-Links gefördert.“ ersetzt wird (im Übrigen bleibt die Wortfolge gleich) und die verhängte Strafe von € 6.000,-- auf € 4.500,-- sowie die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen auf 2 Tage herabgesetzt wird.
II.römisch zwei.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Entsprechend der Herabsetzung der Strafe wird der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 VStG insoweit von € 600,-- auf € 450,-- herabgesetzt.römisch drei. Entsprechend der Herabsetzung der Strafe wird der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß Paragraph 64, VStG insoweit von € 600,-- auf € 450,-- herabgesetzt.
IV.römisch vier.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe I.römisch eins.
Verfahrensgang 1.1.
Am 20.10.2019, um ca. 15:30 Uhr fand in Wien, B.-gasse, im Geschäftslokal mit der Bezeichnung „C.“, welches von der Beschwerdeführerin betrieben wird, eine Kontrolle durch Mitarbeiter der Finanzverwaltung statt. Der Zugang zum Lokal wurde lediglich ferngesteuert ermöglicht, es befand sich kein Angestellter im Lokal und der Eingang war videogesichert. In dem Lokal befand sich ein E-Kiosk, auf welchem sogenannte Quizcoin-Gutscheine erworben werden konnten, welche typischerweise für die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen auf der Website www.d..com eingesetzt werden. Auch ein Organ der Finanzpolizei führte ein entsprechendes Testspiel auf seinem dienstlichen Endnutzergerät durch. Bei mindestens einem der im Lokal befindlichen Tische war mittig ein Loch ausgefräst, aus welchem Aufladekabel für diverse Endnutzergeräte ragten. Es befanden sich keine Glücksspielgeräte in dem Lokal.
1.2.
Am 26.02.2020 erstattete die Finanzpolizei Anzeige wegen Übertretungen nach dem GSpG an die LPD Wien; ....
1.3.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.06.2020 wurde die Beschwerdeführerin zu Handen des noch nicht ausgewiesenen Vertreters E. F. zur Rechtfertigung aufgefordert. Mit Schreiben vom 02.07.2020 übermittelte der sich als „Bevollmächtigter“ ausweisende E. F. einen Fristverlängerungsantrag in Bezug auf die Aufforderung zur Rechtfertigung. Am 16.07.2020 erging das angefochtene Straferkenntnis, in welcher über den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin eine Strafe verhängt wird und im Spruch die Haftung der Beschwerdeführerin für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand gemäß § 9 Abs. 7 VStG vorgeschrieben wird.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.06.2020 wurde die Beschwerdeführerin zu Handen des noch nicht ausgewiesenen Vertreters E. F. zur Rechtfertigung aufgefordert. Mit Schreiben vom 02.07.2020 übermittelte der sich als „Bevollmächtigter“ ausweisende E. F. einen Fristverlängerungsantrag in Bezug auf die Aufforderung zur Rechtfertigung. Am 16.07.2020 erging das angefochtene Straferkenntnis, in welcher über den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin eine Strafe verhängt wird und im Spruch die Haftung der Beschwerdeführerin für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG vorgeschrieben wird.
1.4.
Das Erkenntnis hat folgenden Spruch: „Datum/Zeit: 20.10.2019, 15:30 Uhr Ort:
Wien, B.-gasse, Lokalname: C.; Lokalbetreiber: A. s.r.o.
Sie haben sich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma A. s.r.o. und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gemäß § 9 Abs. 1 VStG am 20.10.2019 um 15.30 Uhr in Wien, B.-gasse im Lokal, C.“, die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG durch die Vermittlung der Spielteilnahme ermöglicht, indem Sie entgegen der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes das funktionsfähige und in betriebsbereiten Zustand aufgestellteSie haben sich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma A. s.r.o. und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG am 20.10.2019 um 15.30 Uhr in Wien, B.-gasse im Lokal, C.“, die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG durch die Vermittlung der Spielteilnahme ermöglicht, indem Sie entgegen der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes das funktionsfähige und in betriebsbereiten Zustand aufgestellte
Sie haben durch das Bereithalten dieses Eingriffsgegenstandes die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG, insbesondere die Vermittlung der Spielteilnahme durch die unternehmerische Schaltung von Internet-Links gefördert bzw. ermöglicht.Sie haben durch das Bereithalten dieses Eingriffsgegenstandes die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, insbesondere die Vermittlung der Spielteilnahme durch die unternehmerische Schaltung von Internet-Links gefördert bzw. ermöglicht.
Durch Kontrollorgane der Finanzpolizei Team ... wurde am 20.10.2019 in der Zeit von 15.30 bis 17.00 Uhr durch Probespiele mit dem Dienstsmartphone festgestellt, dass durch Lösung eines Quizcoin-Gutscheines mehrere Glückspiele, vor allem virtuelle Walzenspiele in unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden konnten.
Die Firma A. s.r.o. haftet gem. § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessenen Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.Die Firma A. s.r.o. haftet gem. Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessenen Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich Freiheitsstrafe Gemäß ist, Ersatzfreiheitsstrafe von von 1. € 6.000,00 3 Tage § 52 Abs. 1 Z 61. € 6.000,00 3 Tage Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6 Glücksspielgesetz (GSpG) Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): keine Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 600,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 6.600,00“ 1.5.
Dieses Erkenntnis wurde dem Vertreter E. F. der Beschwerdeführerin am 23.07.2020 zugestellt. Gegen dieses Erkenntnis erhob die Beschwerdeführerin (siehe dazu die Kopfzeile des Beschwerdeschriftsatzes sowie dessen Inhalt, insbesondere die durchgängige Verwendung der Abkürzung Bfin), vertreten durch den Bevollmächtigen E. F., Beschwerde. In der Beschwerde wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin verfüge über eine Gewerbeberechtigung des Bezirksamtes in G. zum Betrieb von Kiosksystemen. Das E-Kiosk unterliege keinen Monopolvorschriften des österreichischen Glücksspielgesetzes. Es liege daher eine Verletzung der Dienstleistungsfreiheit vor. Es seien seitens der Beschwerdeführerin keine Glücksspiele bereitgehalten worden. Die Beschwerdeführerin könne nicht beeinflussen, von wo aus die am E-Kiosk erworbenen Gutscheine eingelöst werden. Auch könnten Verkauf und Einlösen der am E-Kiosk erworbenen Gutscheine zeitlich auseinanderfallen. Für eine Strafbarkeit müsse dieser Vorgang jedoch als Einheit dargestellt werden.
1.6.
Die Beschwerdeführerin hatte zuvor in dem korrespondierenden, ebenfalls beim Verwaltungsgericht Wien anhängigen Verfahren Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren (VGW-002/024/3673/2020 und VGW 002/V/024/3675/2020) in einem durch ihren („nunmehr“) bloß Zustellbevollmächtigten E. F. eingebrachten Schriftsatz kurz vor der mündlichen Verhandlung Folgendes vorgebracht: Auf Grund von Mängeln der in diesem Akt aufliegenden Vollmachtsurkunde, in welcher der („nunmehr“) bloß Zustellbevollmächtigte lediglich zur Vertretung des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin als Gesellschafter, nicht aber als Geschäftsführer und nach außen vertretungsbefugtes Organ ermächtigt worden sei, sei der (nunmehr) bloß Zustellbevollmächtigte E. F. doch nicht als Vertreter der Beschwerdeführerin zu werten. Darüber hinaus brachte die Beschwerdeführerin in diesem anderen Verfahren vor, der – nunmehr als unvertreten einzustufende – Geschäftsführer der Beschwerdeführerin verzichte nicht auf sein Recht auf persönliche Teilnahme an der Verhandlung, könne jedoch aus gesundheitlichen Gründen und seines hohen Alters in Zeiten der Pandemie an der Verhandlung nicht teilnehmen. In diesen Verfahren forderte daher das Verwaltungsgericht Wien unter Hinweis auf die Säumnisfolgen zur Vorlage einer verbesserten Vollmacht auf. Da diese nicht vorgelegt wurde, wurde die Beschwerde zurückgewiesen.
1.7.
Vor dem Hintergrund des unter Punkt 1.6. geschilderten Verfahrensganges in den Verfahren VGW-002/024/3673/2020 und VGW 002/V/024/3675/2020 und des Umstandes, dass im verfahrensgegenständlichen Behördenakt lediglich eine die unterschiedlichen sprachlichen Versionen betreffend widersprüchliche Vollmacht des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin an E. F. ohne Begleitschreiben auflag, wurde die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Gerichtsverfahren mit Schreiben vom 10.09.2020 aufgefordert, binnen 10 Tagen für dieses Verfahren eine entsprechende Vollmacht vorzulegen. Mit Schreiben vom 25.09.2020 legte die Beschwerdeführerin eine entsprechende Vollmacht vom 16.07.2020 zur Vertretung des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin (als nach außen zur Vertretung befugtes Organ der Beschwerdeführerin) vor.
1.8.
In der Folge wurde der Amtspartei Parteiengehör gewährt und es wurden Ladungen für eine öffentliche mündliche Verhandlung am 10.03.2021, unter anderem an den Vertreter E. F. der Beschwerdeführerin, abgefertigt. Die Ladung an den Vertreter der Beschwerdeführerin enthielt folgenden Hinweis: „Sollte eine persönliche Teilnahme des Beschwerdeführers an der Verhandlung erwünscht, seine persönliche Anwesenheit daran jedoch aus medizinischen Gründen nicht möglich sein – worüber ein Nachweis zu erbringen wäre – so ist binnen einer Woche ab Zustellung der Ladung bekannt zu geben, ob seitens des Beschwerdeführers technische Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung bestehen.“ 1.9.
Am 08.02.2021 übermittelte der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ein Schreiben, in welchem er bekanntgab, sich aus gesundheitlichen Gründen für die mündliche Verhandlung zu „entschuldigen“. Er werde in der Verhandlung auch von niemandem vertreten. Weiters führte er in einem Begleitschreiben aus, die Aufforderung zur Rechtfertigung und das Straferkenntnis seien nicht ihm, sondern bloß seinem vermeintlichen Vertreter E. F. zugestellt worden. Es sei jedoch mit Beschluss in den unter Punkt 1.6. angeführten Verfahren VGW-002/024/3673/2020 und VGW 002/V/024/3675/2020 (siehe Punkt 1.6.) festgestellt worden, dass E. F. nicht Vertreter des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin sei (Anmerkung: Gemeint sind die Beschlüsse zu diesen Zahlen, mit welchen die Beschwerden mangels Vertretungsbefugnis zurückgewiesen wurden.), weil in diesen Verfahren lediglich eine Vollmacht zur Vertretung des Geschäftsführers als Gesellschafter der Beschwerdeführerin aufgelegen sei. Diese Beschlüsse müssten auch in diesem Verfahren gelten. Die Zustellvollmacht des E. F. bestehe übrigens weiterhin.
1.10.
Am 10.3.2021 fand in dieser Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin nicht erschien. Im Rahmen dieser Verhandlung wurden drei an der Amtshandlung beteiligte Organe, H. I., J. K.. und L. M., alle zugeteilt der Finanzpolizei, als Zeugen einvernommen:Am 10.3.2021 fand in dieser Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin nicht erschien. Im Rahmen dieser Verhandlung wurden drei an der Amtshandlung beteiligte Organe, H. römisch eins., J. K.. und L. M., alle zugeteilt der Finanzpolizei, als Zeugen einvernommen: „Zeugeneinvernahme:
Zeuge: [L. M.] dienstzugeteilt FPO Wien fremd Die Verhandlungsleiterin befragt den Zeugen über die für die Vernehmung maßgebenden persönlichen Verhältnisse; ermahnt ihn, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen; weist ihn darauf hin, dass die Aussage aus den im Gesetz vorgesehenen Gründen verweigert werden darf; macht auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung (Ersatz der dadurch verursachten Kosten, Verhängung einer Ordnungsstrafe) und einer falschen Aussage (gerichtliche Strafbarkeit) aufmerksam.
Der Zeuge gibt nach Wahrheitserinnerung und nach Belehrung über die Entschlagungsmöglichkeit an: Ich will aussagen.
Der Zeuge gibt auf Befragen der Verhandlungsleiterin Folgendes an:
Ich war bei der Kontrolle dabei und kann mich auch noch daran erinnern.
Ob das Geschäftslokal videoüberwacht war oder nicht, weiß ich nicht mehr. Wenn das im Aktenvermerk so steht, dann war das auch so. Es gab in dem Lokal keinen Getränkeausschank.
In dem Lokal befand sich ein Cash-Center (E-Kiosk). Siehe dazu Bild Nr. 2 der zu Beginn der Verhandlung vorgelegten Lichtbildbeilage (Beilage ./1 zum Verhandlungsprotokoll). Darüber hinaus befanden sich in dem Lokal mehrere Tische. In zumindest zwei dieser Tische war ein Loch eingefräst, aus denen Kabel mit USB-Anschlüssen heraushingen (sowie auf Bild 7, der Beilage ./1). Spielautomaten befanden sich zum Zeitpunkt der Kontrolle keine im Lokal. Wie der Zugang zum Lokal funktionierte, weiß ich nicht mehr. Meinen Aktenvermerk würde ich aber so interpretieren, dass die Lokaltüre per Funk geöffnet wurde. Ich fertige meine Aktenvermerke immer nach besten Wissen und Gewissen an.
Zur Aufbuchung und in der Folge Eingabe des Gutscheins auf der Internetseite www.d..com habe ich keine Wahrnehmung, weil ich mich mit dem Angebot des E-Kiosks auseinandergesetzt habe. Dort fanden sich Angebote diverser Mobilfunkbetreiber. Meine späteren Recherchen im Internet z.B. zum Mobilfunkbetreiber N. haben ergeben, dass man an dieser Adresse (also in B.-gasse) keine Bons für N. erwerben kann. Zum Spielverlauf und zu Fragen der Aufbuchung verweise ich auf Herrn I.. Zur Aufbuchung und in der Folge Eingabe des Gutscheins auf der Internetseite www.d..com habe ich keine Wahrnehmung, weil ich mich mit dem Angebot des E-Kiosks auseinandergesetzt habe. Dort fanden sich Angebote diverser Mobilfunkbetreiber. Meine späteren Recherchen im Internet z.B. zum Mobilfunkbetreiber N. haben ergeben, dass man an dieser Adresse (also in B.-gasse) keine Bons für N. erwerben kann. Zum Spielverlauf und zu Fragen der Aufbuchung verweise ich auf Herrn römisch eins..
Die Quizcoin-Gutscheine kann man meiner Erfahrung nach nur auf der Seite www.d..com oder der Webseit der A. (die es zum Zeitpunkt der Kontrolle jedoch glaublich gar nicht mehr gab) einlösen. Auch kann man sich die Gewinne meiner Erfahrung nach nur am jeweiligen E-Kiosk wieder auszahlen lassen.
Soweit ich mich erinnern kann, befand sich im Lokal keine Spielanleitung. Es war im Lokal auch keine Handy-Nummer von einem Verantwortlichen, den man zur Auskunft hätte anrufen können. Auch andere Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme mit einem Verantwortlichen waren im Lokal nicht vorhanden. Insbesondere war auch kein Verantwortlicher anwesend und Aufzeichnungen lagen auch keine auf.
Der E-Kiosk war natürlich betriebsbereit.
Es werden keine zusätzlichen Fragen an den Zeugen gestellt.
Der Zeuge wird um 08:26 Uhr entlassen, verbleibt jedoch als VFP im Verhandlungssaal.
Zeuge: [J. K..] dienstzugeteilt FPO Wien fremd Die Verhandlungsleiterin befragt den Zeugen über die für die Vernehmung maßgebenden persönlichen Verhältnisse; ermahnt ihn, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen; weist ihn darauf hin, dass die Aussage aus den im Gesetz vorgesehenen Gründen verweigert werden darf; macht auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung (Ersatz der dadurch verursachten Kosten, Verhängung einer Ordnungsstrafe) und einer falschen Aussage (gerichtliche Strafbarkeit) aufmerksam.
Der Zeuge gibt nach Wahrheitserinnerung und nach Belehrung über die Entschlagungsmöglichkeit an: Ich will aussagen.
Der Zeuge gibt auf Befragen der Verhandlungsleiterin Folgendes an:
Ich kann mich an die Kontrolle noch gut erinnern. Das Geschäftslokal war videoüberwacht. Wie genau wir in das Lokal hineingekommen sind, weiß ich nicht mehr. Wenn im Aktenvermerk steht, dass die Türe elektronisch geöffnet wurde, dann wird es so gewesen sein. Getränke wurden in dem Lokal keine ausgeschenkt.
Die Ein- und Auszahlung am E-Kiosk habe ich vorgenommen. Zur Auszahlung möchte ich festhalten, dass ich nach den Probespielen den Code (ich glaube es war ein Barcode) wieder unter das Lesegerät des E-Kiosk gehalten habe. Daraufhin wurde mir mein Guthaben am E-Kiosk angezeigt. Das haben wir auch abfotografiert (Bild Nr. 11). Wenn in meiner Zeugenaussage steht, dass ich mir das Guthaben nicht auszahlen habe lassen, dann wird das so gewesen sein. Zum Zeitpunkt meiner Zeugenaussage am 30.10.2019 wusste ich das bestimmt noch besser. Ich kann mir vorstellen, dass ich mir das Guthaben deshalb habe nicht auszahlen lassen, weil wir ohnehin von vornherein einen Schlosser dabei hatten, der dann auch die Laden öffnen konnte.
Jedenfalls habe ich den Gutschein gelöst und habe diesen mit Bargeld bezahlt. Diesen Gutschein habe ich dann meinem Kollegen weitergegeben. Mein Kollege ist dann auf die Seite www.d..com gegangen und hat dort den Gutscheincode eingetippt (soweit ich mir erinnern kann, gab es damals auf unseren Diensthandys die Codelesefunktion noch nicht). Dann hat mein Kollege ein Spiel ausgewählt. Mein Kollege hat dann das Spiel Mystery of RA (Bild 10) gewählt.
Mein Kollege und ich haben beide auf dem Diensthandy des Kollegen gespielt. Wer von uns beiden jetzt versucht hat, den Walzenlauf zu beeinflussen, weiß ich jetzt nicht mehr. Jedenfalls war es nicht möglich, diesen Walzenlauf gezielt zu beeinflussen. Das Ergebnis des Walzenlaufs war rein vom Zufall abhängig. Der Walzenlauf kommt spätestens nach zwei Sekunden zum Stehen, selbst wenn ich diesen innerhalb dieser zwei Sekunden beeinflussen könnte, könnte ich dies nicht gezielt tun, weil ich mehrere Walzen innerhalb von zwei Sekunden gezielt zum Stehen bringen müsste. Dies ist aber nicht möglich und nicht durch Geschicklichkeit zu beeinflussen. Das Spiel Mystery of Ra hat fünf Walzen.
Der geforderte Mindesteinsatz waren 10 Cent, der Höchsteinsatz waren 11 Euro. Es ist aber so, dass auf der Homepage www.d..com kein Gewinnplan in Aussicht gestellt wird wie bei den klassischen Standgeräten. Aus meiner Erfahrung bei anderen Spielgelegenheiten auf dieser Homepage, weiß ich aber, dass Gewinne durchaus passieren. Es wäre auch lebensfremd, Geld in ein Spiel zu investieren, bei dem man nie gewinnt. Wie gesagt haben wir einen EUR 50,-- Gutschein gelöst und davon 80 Cent verspielt. Für die Auszahlung musste man den Code unter das Lesegerät des E-Kiosk halten.
Meines Wissens nach kann ich auf der Seite www.d..com nur mit Bon spielen. Ich schließe nicht aus, dass man solche Bons auch anderwärtig erwerben kann.
Auf dem E-Kiosk waren auf jeden Fall auch Angebote für den Erwerb anderer Bons, z.B. von Telekommunikationsunternehmen sowie einer Paysafe-Card. Zu dieser Paysafe-Card habe ich einmal recherchiert, mit dem Ergebnis, dass man eine Paysafe-Card an der Adresse B.-gasse nicht erwerben kann.
Mir ist nicht bekannt, dass man die Quizcoin-Bons für andere Zwecke als zum Glücksspiel einsetzen kann.
Meiner Erfahrung nach kann die Auszahlung des Guthabens immer nur am selben E-Kiosk erfolgen, an dem man das Guthaben ursprünglich erworben hat.
Eine Spielanleitung befand sich nicht in dem Lokal. Es war keinerlei Person in dem Lokal anwesend, die als Ansprechpartner hätte fungieren können. Auch Kontaktdaten lagen nicht auf. Auch Aufzeichnungen befanden sich keine in dem Lokal.
Der Zeuge wird um 08:57 Uhr entlassen.
Zeuge: [H. I.]Zeuge: [H. römisch eins.] dienstzugeteilt FPO Wien fremd Die Verhandlungsleiterin befragt den Zeugen über die für die Vernehmung maßgebenden persönlichen Verhältnisse; ermahnt ihn, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen; weist ihn darauf hin, dass die Aussage aus den im Gesetz vorgesehenen Gründen verweigert werden darf; macht auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung (Ersatz der dadurch verursachten Kosten, Verhängung einer Ordnungsstrafe) und einer falschen Aussage (gerichtliche Strafbarkeit) aufmerksam.
Der Zeuge gibt nach Wahrheitserinnerung und nach Belehrung über die Entschlagungsmöglichkeit an: Ich will aussagen.
Der Zeuge gibt auf Befragen der Verhandlungsleiterin Folgendes an:
Ich kann mich an die Kontrolle grundsätzlich noch erinnern, wenn gleich nicht bis ins kleinste Detail. Soweit ich mich erinnern kann, gab es eine Videoüberwachung. Nach meiner Erinnerung wurde nach Androhung von Zwangsgewalt die Türe elektronisch geöffnet. Soweit ich mich erinnern kann, befanden sich ein oder zwei E-Kioske in dem Lokal. Standautomaten bzw. All-in-One-PCs befanden sich keine in dem Lokal. An einem Getränkeausschank kann ich mich nicht erinnern. Es kann sein, dass dort ein Getränkeautomat stand. Diesbezüglich verweise ich auf die Niederschrift meiner ersten Zeugeneinvernahme. Üblicherweise werden solche Getränkeautomaten jedoch abfotografiert und da dies hier nicht geschehen ist, gehe ich davon aus, dass sich keiner im Lokal befand.
Mein Kollege K. hat den Gutschein am E-Kiosk erworben, ich habe dann damit (auch) gespielt. Ob ich dazu den Gutscheincode eingetippt oder diesen eingelesen habe, weiß ich nicht mehr. Ich habe dann das Spiel Mystery of Ra gespielt. Der Mindest- bzw. Höchsteinsatz ist so wie auf Aktenseite 9 dokumentiert.
Der Spielverlauf war so, dass sich die Walzen gedreht haben und irgendwann allein zum Stillstand kamen. Es war jedenfalls nicht möglich, den Walzenlauf gezielt zu beeinflussen. Man musste bloß Start drücken und nach zwei Sekunden kamen die Walzen alleine zum Stillstand. Sollte innerhalb dieser zwei Sekunden davor ein Abstoppen möglich gewesen sein, so wäre es jedoch gewiss nicht möglich gewesen, diese gezielt in einer bestimmten Position stoppen zu lassen.
Auf der Seite www.d..com war kein Gewinnplan ausgewiesen. Der Erfahrung nach ist es auf dieser Seite jedoch durchaus möglich, zwischendurch kleine Gewinne zu erzielen (wenn gleich rein zufällig und nicht gezielt). In diesem Fall haben wir jedoch nichts gewonnen.
Mein Kollege hat ein Guthaben von EUR 50,-- aufgebucht. Von diesem haben wir ein wenig verspielt. Ob wir uns das Guthaben dann auszahlen haben lassen oder nicht, weiß ich nicht mehr.
Ob ein Bon erforderlich ist, um auf der Seite www.d..com zu spielen, weiß ich nicht. Ob die Quizcoin-Bons auch für andere Zwecke verwendet werden können, weiß ich nicht. Typischerweise werden solche jedoch für das Glücksspiel verwendet.
Ob eine Spielanleitung im Lokal auflag, weiß ich nicht mehr. Generell möchte ich jedoch angeben, dass ich meine damalige Zeugenaussage nach bestem Wissen und Gewissen getätigt habe und das was ich dort angegeben habe bestimmt meiner Wahrnehmung entsprochen hat.
Der Zeuge wird um 09:15 Uhr entlassen.“ II.römisch zwei.
Feststellungen 2.1.
Am 20.10.2019, um ca. 15:30 Uhr fand in Wien, B.-gasse, im Geschäftslokal mit der Bezeichnung „C.“, welches von der Beschwerdeführerin betrieben wird, eine Kontrolle durch Mitarbeiter der Finanzverwaltung statt.
2.2.
Die Eingangstüre des Geschäftslokals sowie die Schleusentüre waren zum Zeitpunkt der Kontrolle kameragesichert und wurden erst nach Aufforderung und Androhung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt verzögert per Fernsteuerung geöffnet. Eine Personenkontrolle fand nicht statt. Zum Zeitpunkt der Kontrolle befand sich ein E-Kiosk mit der Seriennummer ...2 in dem Lokal. Es war kein Angestellter in dem Lokal anwesend und es befand sich kein Getränkeautomat in dem Lokal. Weiters befanden sich zumindest zwei Tische in dem Lokal, in denen mittig ein Loch eingefräst war, aus welchem diverse Ladekabel ragten. Auf dem E-Kiosk konnten auch „Quizcoins“, also Gutscheine, welche auf der Seite www.d..com, eingelöst werden können, erworben werden. Der E-Kiosk war zum Tatzeitpunkt eingeschaltet, betriebsbereit und voll funktionsfähig. Die Einsatzleistung erfolgte über ein Geldeinzugsgerät (Banknotenleser) im Gerät. Der E-Kiosk ermöglichte den Erwerb von Quizcode-Gutscheinen sowie die Ausbezahlung des darauf vorhandenen Betrags. Es befanden sich zum Zeitpunkt der Kontrolle weder Standautomaten noch All-In-One PC im Lokal. Eine Spielanleitung lag in dem Lokal nicht auf. Auch waren keine Kontaktdaten von Verantwortlichen vorhanden.
2.3.
Eigentümerin des E-Kiosk war die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hatte die Absicht, mit der Aufstellung des E-Kiosk Einnahmen zu erzielen.
2.4.
Seitens des im Rahmen der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen J. K.., dienstzugeteilt der Finanzpolizei, wurde im Zuge der Kontrolle ein Quizcoin-Gutschein im Wert von € 50,-- erworben und der entsprechende Bon ausgedruckt. Dann wurde der auf diesem Quizcoin-Gutschein angeführte Code auf der auf dem Smartphone des im Rahmen der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen H. I. aufgerufenen Website www.d..com eingegeben. Auf dieser Seite wurden die Spiele „Mystery of Ra“, „Lady Love“, „Fruitbrothers“, „Casino“, „Fort Knox“ und andere Spiele, wobei es sich hauptsächlich um Walzenspiele handelte, angeboten. Nach Eingabe des Pin-Codes erschien das aktuelle Spielguthaben; nach Wahl des Spieles konnten die Walzenspiele gespielt werden.
Bei dem Spiel, welches der im Rahmen der mündlichen Verhandlung einvernommene Zeuge H. I., dienstzugeteilt der Finanzpolizei, gespielt hatte, handelt es sich um das Spiel Mystery of Ra. Der Spielverlauf ging derart von statten, dass sich die fünf Walzen nach Drücken der Start-Taste zu drehen begannen und dann ohne weiteres Zutun nach ca. 2 Sekunden zum Stillstand kamen. Ein Vergleich der nun neu zusammengesetzten Symbole ergab einen Gewinn oder den Verlust des Einsatzes. Selbst wenn innerhalb dieser zwei Sekunden ein gewillkürtes Stoppen der Walzen möglich gewesen wäre, wäre es innerhalb der zwei Sekunden nicht möglich gewesen, diese bewusst in einer solchen Position zu stoppen, die zum Gewinn führt.
Es war nicht möglich, den Walzenlauf derart zu beeinflussen. Der geforderte Mindesteinsatz betrug € 0,10; der beim Testspiel gespielte Höchsteinsatz betrug € 11,--. Nach Abschluss des Spiels wurde der Quizcoin-Gutschein wieder unter das Lesegerät des E-Kiosk gehalten und das Guthaben angezeigt. Eine Auszahlung des Guthabens wäre möglich gewesen. Seitens des im Rahmen der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen J. K.., dienstzugeteilt der Finanzpolizei, wurde im Zuge der Kontrolle ein Quizcoin-Gutschein im Wert von € 50,-- erworben und der entsprechende Bon ausgedruckt. Dann wurde der auf diesem Quizcoin-Gutschein angeführte Code auf der auf dem Smartphone des im Rahmen der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen H. römisch eins. aufgerufenen Website www.d..com eingegeben.
Auf dieser Seite wurden die Spiele „Mystery of Ra“, „Lady Love“, „Fruitbrothers“, „Casino“, „Fort Knox“ und andere Spiele, wobei es sich hauptsächlich um Walzenspiele handelte, angeboten. Nach Eingabe des Pin-Codes erschien das aktuelle Spielguthaben; nach Wahl des Spieles konnten die Walzenspiele gespielt werden. Bei dem Spiel, welches der im Rahmen der mündlichen Verhandlung einvernommene Zeuge H. römisch eins., dienstzugeteilt der Finanzpolizei, gespielt hatte, handelt es sich um das Spiel Mystery of Ra. Der Spielverlauf ging derart von statten, dass sich die fünf Walzen nach Drücken der Start-Taste zu drehen begannen und dann ohne weiteres Zutun nach ca. 2 Sekunden zum Stillstand kamen.
Ein Vergleich der nun neu zusammengesetzten Symbole ergab einen Gewinn oder den Verlust des Einsatzes. Selbst wenn innerhalb dieser zwei Sekunden ein gewillkürtes Stoppen der Walzen möglich gewesen wäre, wäre es innerhalb der zwei Sekunden nicht möglich gewesen, diese bewusst in einer solchen Position zu stoppen, die zum Gewinn führt. Es war nicht möglich, den Walzenlauf derart zu beeinflussen. Der geforderte Mindesteinsatz betrug € 0,10; der beim Testspiel gespielte Höchsteinsatz betrug € 11,--. Nach Abschluss des Spiels wurde der Quizcoin-Gutschein wieder unter das Lesegerät des E-Kiosk gehalten und das Guthaben angezeigt. Eine Auszahlung des Guthabens wäre möglich gewesen.
2.5.
Das Verwaltungsgericht Wien stellt fest, dass auf dem E-Kiosk Quizcoin-Gutscheine erworben werden konnten, die auf der in der Folge auf privaten Endnutzergeräten aufgerufenen Seite www.d..com zum Spielen von Glücksspielen eingesetzt werden konnten und typischerweise auch werden. Dabei wurde ein Gewinn in Aussicht gestellt. Der Erwerb eines Quizcoin-Gutscheins am verfahrensgegenständlichen E-Kiosk war zum Tatzeitpunkt nicht unabdingbare Voraussetzung für die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen auf der Website www.d..com.
2.6.
Die Beschwerdeführerin wusste um den – in der Regel unmittelbar darauf folgenden – Einsatz der Quizcoin-Gutscheine im Rahmen von Glücksspielen auf der Seite www.d..com Bescheid.
2.7.
Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin war zum Tatzeitpunkt verwaltungstrafrechtlich unbescholten. Die Beschwerdeführerin ist Mieterin des Lokals. Keiner der am Verfahren Beteiligten verfügt über eine Konzession nach dem Glücksspielgesetz. Die geförderten Ausspielungen sind vom Glücksspielgesetz nicht ausgenommen.
2.8.
Zu den nach der Rechtsprechung des VwGH in Hinblick auf die Beurteilung der Unionsrechtskonformität des GSpG erforderlichen Feststellungen (VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121; 16.03.2016, Ro 2015/17/0022; 11.07.2018, Ra 2018/17/0048):
Mit Bescheid vom 10.10.2011 erteilte die Bundesministerin für Finanzen (in der Folge: BMF) der Österreichische Lotterien GmbH als einer von vier Konzessionswerberinnen die Konzession zur Durchführung der Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12b GSpG für den Zeitraum vom 01.10.2012 bis zum 30.09.2027. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig, Beschwerden der anderen Konzessionswerber an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts waren nicht erfolgreich (VfSlg. 19.717/2012; VwGH 28.05.2013, 2011/17/0304 und 2013/17/0006).Mit Bescheid vom 10.10.2011 erteilte die Bundesministerin für Finanzen (in der Folge: BMF) der Österreichische Lotterien GmbH als einer von vier Konzessionswerberinnen die Konzession zur Durchführung der Ausspielungen nach den Paragraphen 6 bis 12 b GSpG für den Zeitraum vom 01.10.2012 bis zum 30.09.2027. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig, Beschwerden der anderen Konzessionswerber an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts waren nicht erfolgreich (VfSlg. 19.717 aus 2012,; VwGH 28.05.2013, 2011/17/0304 und 2013/17/0006).
Mit Bescheid vom 19.12.2012 erteilte die BMF der Casinos Austria AG sechs Spielbankenkonzessionen für Stadtstandorte nach § 21 GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Mit Bescheid vom 19.12.2012 erteilte die BMF der Casinos Austria AG sechs Spielbankenkonzessionen für Stadtstandorte nach Paragraph 21, GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.
Mit Bescheid vom 23.09.2013 erteilte die BMF sechs Spielbankenkonzessionen für Landstandorte nach § 21 GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.Mit Bescheid vom 23.09.2013 erteilte die BMF sechs Spielbankenkonzessionen für Landstandorte nach Paragraph 21, GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.
Mit Bescheiden vom 27.06.2014 erteilte der BMF der O. AG bzw. der P. AG drei Einzelspielbankenkonzessionen iSd § 21 GSpG für zwei Standorte in Wien und einen in Niederösterreich. Infolge von Beschwerden der Q. AG behob das BVwG diese drei Bescheide (BVwG 21.07.2015, W139 2010500-1, W139 2010504-1 und W139 2010508-1). Die gegen diese Entscheidungen gerichteten Revisionen wies der VwGH ab bzw. zurück (VwGH 28.06.2016, Ra 2015/17/0082, 0083 und 0085; 27.07.2016, Ra 2015/17/0084).Mit Bescheiden vom 27.06.2014 erteilte der BMF der O. AG bzw. der P. AG drei Einzelspielbankenkonzessionen iSd Paragraph 21, GSpG für zwei Standorte in Wien und einen in Niederösterreich. Infolge von Beschwerden der Q. AG behob das BVwG diese drei Bescheide (BVwG 21.07.2015, W139 2010500-1, W139 2010504-1 und W139 2010508-1). Die gegen diese Entscheidungen gerichteten Revisionen wies der VwGH ab bzw. zurück (VwGH 28.06.2016, Ra 2015/17/0082, 0083 und 0085; 27.07.2016, Ra 2015/17/0084).
Infolge des Inkrafttretens der Kompetenzbestimmungen in § 5 GSpG idF der GSpG-Novelle 2010, BGBl. I 73/2010, mit 19.08.2010 schufen die Bundesländer Burgenland, Oberösterreich, Niederösterreich, Steiermark und Kärnten landesgesetzliche Grundlagen für die Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten. Solche Bewilligungen wurden im Burgenland der Admiral Casinos & Entertainment AG, der Excellent Entertainment AG und der PA Entertainment & Automaten AG, in Oberösterreich der Admiral Casinos & Entertainment AG, der PA Entertainment & Automaten AG und der Excellent Entertainment AG, in Niederösterreich der Admiral Casinos & Entertainment AG und in Kärnten der Admiral Casinos & Entertainment AG und der Amatic Entertainment AG bescheidmäßig erteilt.
In der Steiermark durften auf Grundlage des § 60 Abs. 25 Z 2 zweiter Satz GSpG Glücksspielautomaten, die auf Grund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 GSpG idF vor der GSpG-Novelle 2010 zugelassen worden sind, bis 31. Dezember 2015 betrieben werden. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung wurden der PG Enterprise AG, der PA Entertainment & Automaten AG und der Novomatic AG Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten erteilt.Infolge des Inkrafttretens der Kompetenzbestimmungen in Paragraph 5, GSpG in der Fassung der GSpG-Novelle 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, 73 aus 2010,, mit 19.08.2010 schufen die Bundesländer Burgenland, Oberösterreich, Niederösterreich, Steiermark und Kärnten landesgesetzliche Grundlagen für die Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten.
Solche Bewilligungen wurden im Burgenland der Admiral Casinos & Entertainment AG, der Excellent Entertainment AG und der PA Entertainment & Automaten AG, in Oberösterreich der Admiral Casinos & Entertainment AG, der PA Entertainment & Automaten AG und der Excellent Entertainment AG, in Niederösterreich der Admiral Casinos & Entertainment AG und in Kärnten der Admiral Casinos & Entertainment AG und der Amatic Entertainment AG bescheidmäßig erteilt. In der Steiermark durften auf Grundlage des Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, zweiter Satz GSpG Glücksspielautomaten, die auf Grund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, GSpG in der Fassung vor der GSpG-Novelle 2010 zugelassen worden sind, bis 31.
Dezember 2015 betrieben werden. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung wurden der PG Enterprise AG, der PA Entertainment & Automaten AG und der Novomatic AG Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten erteilt.
In Wien wurde keine neue landesgesetzliche Grundlage für die Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten geschaffen. Entsprechend der Übergangsbestimmung des § 60 Abs. 2 Z 2 GSpG durften in Wien daher Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 GSpG alte Fassung zugelassen worden waren, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 betrieben werden.In Wien wurde keine neue landesgesetzliche Grundlage für die Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten geschaffen. Entsprechend der Übergangsbestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2, GSpG durften in Wien daher Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, GSpG alte Fassung zugelassen worden waren, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 betrieben werden.
In Österreich ist die Teilnahme an Glücksspielen in der Bevölkerung weit verbreitet. So haben im Jahr 2015 etwa 41 % der 14- bis 65-Jährigen innerhalb der letzten zwölf Monate irgendein Glücksspiel um Geld gespielt. Innerhalb eines 30-tägigen Zeitraums nahmen etwa 27 % dieser Altersgruppe an Glücksspielen gegen Geldeinsatz teil. Dieser Wert ist in den Jahren 2009 bis 2015 in etwa gleich geblieben. Das verbreitetste Glücksspiel in Österreich ist im Jahr 2015 das Lotto „6 aus 45“ mit einer Teilnahmequote von 33 % innerhalb der letzten zwölf Monate (weiters Joker bei 14,3 %, Euromillionen bei 13,2 %, Rubbellose bei 8,7 %, klassische Kasinospiele bei 4 %, Sportwetten bei 3,8 %, andere Lotteriespiele bei 1,6 %, Automaten außerhalb Kasinos bei 1,0 %, Automaten innerhalb Kasinos bei 0,5 % und sonstige Glücksspiele bei 0,4 %). Im Jahr 2009 lagen diese Werte für Lotto „6 aus 45“ bei 34,0 %, für Joker bei 10,9 %, für Euromillionen bei 9,0 %, für Rubbellose bei 7,8 %, für klassische Kasinospiele bei 4,9 %, für Sportwetten bei 2,8 %, für andere Lotteriespiele bei 1,5 %, für Automaten außerhalb Kasinos bei 1,2 %, für sonstige Glücksspiele bei 0,9 % und für Automaten innerhalb Kasinos bei 0,6 %.
Beim Vergleich der Ergebnisse von Wien mit den anderen Bundesländern aus dem Jahr 2015 ergeben sich bei den meisten Glücksspielarten (geringfügig) höhere Prävalenzen für die Großstadt. Nur beim Automatenspiel außerhalb und in den Kasinos zeigen sich in Wien geringere Prävalenzwerte, die darüber hinaus gegenüber dem Jahr 2009 deutlich gesunken sind: Im Jahr 2009 hatten 2,8 % der Befragten mindestens einmal in den letzten 12 Monaten an einem Automatenspiel außerhalb eines Kasinos und 1,2 % an einem Automatenspiel in einem Kasino teilgenommen; im Jahr 2015 sanken diese Prävalenzwerte auf 0,8 % (außerhalb Kasinos) bzw. 0,1 % (in Kasinos).
Bei den monatlichen Ausgaben für Glücksspiel in der Gruppe jener Personen, die innerhalb der letzten zwölf Monate an Glücksspielen gegen Geldeinsatz teilgenommen haben, liegt der monatliche Durchschnittswert im Jahr 2015 bei Automatenglücksspiel außerhalb Kasinos mit € 203,20, bei klassischen Kasinospielen mit € 194,20, für Sportwetten bei € 109,60, für Automaten innerhalb Kasinos bei € 100,90 und für die übrigen Arten von Glücksspielen jeweils erheblich unter diesen Werten. Im Jahr 2009 betrugen diese Werte für Automaten außerhalb Kasinos € 316,60, für klassische Kasinospiele € 291,60, für Sportwetten € 46,50 und für andere Arten von Glücksspiel ebenfalls erheblich weniger.
Personen, die kein pathologisches Spielverhalten aufweisen, geben monatlich einen weitaus geringeren Betrag für die Teilnahme an Glücksspielen aus, als jene Personen, welche spielsüchtig sind. So liegt der Mittelwert der monatlichen Ausgaben für Glücksspiel bei Personen mit unproblematischem Glücksspiel-verhalten 2015 bei € 35,70, bei Personen mit problematischem Spielverhalten bei € 122,50 und bei Personen mit pathologischem Spielverhalten bei € 399,20; der Medianwert hinsichtlich dieser Gruppen liegt bei € 25,00 bzw. € 60,00 bzw. € 100,00.
Bei 1,1 % aller Personen in Österreich zwischen 14 und 65 Jahren liegt ein problematisches oder pathologisches Spielerverhalten nach DSM-IV vor, das sind etwa 64.000 Personen. DSM-IV steht für „Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders“ in seiner vierten Ausgabe und dient der Einordnung psychiatrischer Diagnosen. Das Glücksspiel an Spielautomaten außerhalb von Kasinobetrieben weist mit 21,2 % die höchste Prävalenz pathologischen Spielens auf. Bei Personen mit pathologischem Spielverhalten weist ein überdurchschnittlich hoher Anteil problematischen Alkoholkonsum auf. Im Einzelnen beträgt der Anteil problematischen bzw. pathologischen Spielverhaltens iSd DSM-IV-Kriterien im Jahr 2015 in Österreich bei Lotterien 1,0 % bzw. 1,1 %, bei Rubbellosen 1,3 % bzw. 1,8 %, bei klassischen Kasinospielen 2,7 % bzw. 3,3 %, bei Automaten in Kasinos 3,7 % bzw. 4,4 %, bei Sportwetten 7,1 % bzw. 9,8 % und bei Automaten außerhalb Kasinos 6,0 % bzw. 21,2 %.
Im Jahr 2009 betrug die Prävalenz problematischen und pathologischen Spielverhaltens bei Automaten in Kasinos 13,5 %, bei Automaten außerhalb von Kasinos 33,2 %. Von pathologischer Spielsucht sind am stärksten Personen mit niedrigem Bildungsgrad, Arbeitslosigkeit und geringem Haushaltsnettoeinkommen betroffen. In der Gruppe pathologischer Spieler sind Suizidgedanken häufiger und ausgeprägter als in der Restbevölkerung. 26,9 % der pathologisch Spielsüchtigen in Österreich haben selbst einen spielsüchtigen Elternteil, woraus folgt, dass spielsüchtige Eltern mit erhöhter Wahrscheinlichkeit die Sucht an ihre Kinder weitergeben.
In Wien ist zu beobachten, dass seit dem 2015 in Kraft getretenen Verbot von Glücksspielautomaten außerhalb von Spielbanken eine Abnahme von 77,3 % (2014) auf 50,2 % (2019) bei der Problemspielart Automaten unter ihren Erstkontakten zu verzeichnen ist. Sportwetten sind tendenziell im gleichen Zeitraum als Problemspielart von 32,9 % (2014) auf 41,8 % (2019) gestiegen, wobei der Höhepunkt hier im Jahr 2018 mit 50,0 % erreicht worden war. Dabei traten Anfang 2019 weitreichende Spielerschutzbestimmungen im Sportwettenbereich in Wien in Kraft (Wiener Wettengesetz, idF LGBl. Nr. 40/2018).In Wien ist zu beobachten, dass seit dem 2015 in Kraft getretenen Verbot von Glücksspielautomaten außerhalb von Spielbanken eine Abnahme von 77,3 % (2014) auf 50,2 % (2019) bei der Problemspielart Automaten unter ihren Erstkontakten zu verzeichnen ist. Sportwetten sind tendenziell im gleichen Zeitraum als Problemspielart von 32,9 % (2014) auf 41,8 % (2019) gestiegen, wobei der Höhepunkt hier im Jahr 2018 mit 50,0 % erreicht worden war. Dabei traten Anfang 2019 weitreichende Spielerschutzbestimmungen im Sportwettenbereich in Wien in Kraft (Wiener Wettengesetz, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018,).
Die Umsetzung gesetzlicher Spielerschutzmaßnahmen wird in der Bevölkerung weitgehend angezweifelt. Personen, die aus beruflicher oder persönlicher Betroffenheit in Kontakt mit Glücksspielen stehen, bestätigen hingegen weitgehend, dass die gesetzlichen Spielerschutzmaßnahmen tatsächlich umgesetzt werden. Systematische Umgehungsmöglichkeiten werden von ihnen weitestgehend ausgeschlossen.
Die höchste Wirksamkeit und Bekanntheit von Spielerschutzmaßnahmen wird in der Bevölkerung jenen Maßnahmen zugeschrieben, die einen unmittelbaren Einfluss auf den Zugang zu Glücksspielautomaten und den konkreten Spielablauf haben, wie etwa Zutrittskontrollen in Form von Spielerkarten, Altersbeschränkungen, Selbstbeschränkungen und Spielsperren. Spielerschutzmaßnahmen wie das Auflegen von Infomaterial und die Anzeige der Gewinnausschüttung sind zwar bekannt, werden von den Betroffenen jedoch nicht als Spielerschutzmaßnahme eingestuft. Gesetzlich vorgesehene Abkühlungsphasen der Spielautomaten werden grundsätzlich positiv wahrgenommen, aufgrund der kurzen Dauer (bloß fünf Minuten) in der Umsetzung aber als noch nicht weitreichend genug beurteilt. In Wien führte das Verbot des sogenannten „kleinen Glücksspiels“ mit Inkrafttreten der GSpG-Novelle 2010 zu einem merklichen Rückgang der Behandlungen wegen Glücksspielsucht. Seit dem Niedrigststand im Jahr 2017 steigt die Nachfrage nach Behandlung in Wien wieder an (2019 um weitere 6,3 %).
Im BMF wurden im Jahr 2012/2013 Leitlinien für Werbestandards nach § 56 GSpG erarbeitet. Diese Werbestandards enthalten eine Reihe von Kriterien, die für die Beurteilung herangezogen werden sollen, ob eine Werbemaßnahme in ihrer Gesamtheit iSd § 56 GSpG als „maßvoll“ zu bezeichnen ist. Im März 2016 wurden vom BMF „Auslegungen für die Praxis der Glücksspielwerbung“ veröffentlicht.Im BMF wurden im Jahr 2012 aus 2013, Leitlinien für Werbestandards nach Paragraph 56, GSpG erarbeitet. Diese Werbestandards enthalten eine Reihe von Kriterien, die für die Beurteilung herangezogen werden sollen, ob eine Werbemaßnahme in ihrer Gesamtheit iSd Paragraph 56, GSpG als „maßvoll“ zu bezeichnen ist. Im März 2016 wurden vom BMF „Auslegungen für die Praxis der Glücksspielwerbung“ veröffentlicht.
Die Österreichischen Lotterien und die Casinos Austria haben in der Vergangenheit in österreichischen Medien (zB Tageszeitungen) Werbung geschaltet und weitere Werbemaßnahmen gesetzt, in der die Konzessionäre (etwa im Zusammenhang mit Kulturveranstaltungen) und die zu erzielenden Geldgewinne positiv dargestellt werden. Es kann hingegen nicht festgestellt werden, dass im maßgeblichen Zeitraum von Seiten konzessionierter oder nicht konzessionierter Glücksspielbetreiber regelmäßig Werbung für besonders suchtgeneigte Glücksspielarten geschaltet wurde, die darauf abzielte, bisherige Nicht-Spieler bzw. Spieler von wenig suchtgeneigten Glücksspielarten zur Teilnahme an stark suchtgeneigten Glücksspielarten zu bewegen.
Die Aufsicht des BMF über Glücksspielkonzessionäre des Bundes und über Teilbereiche der Aktivitäten von Ausspielbewilligten der Länder ist in den §§ 2, 5, 19, 31, 46 und 56 GSpG festgelegt. Daraus ergibt sich eine Aufsichtsverpflichtung über die inländischen Aktivitäten der Konzessionäre und Landesbewilligten; Aktivitäten der ausländischen Beteiligungen der Konzessionäre obliegen der ausländischen Glücksspielaufsicht. Allerdings können sich durch eine ausländische Glücksspielaufsicht festgestellte rechtskräftige Verstöße von Beteiligungen in zusätzlichen Aufsichtsmaßnahmen sowie im Rahmen von Konzessionserteilungen im Inland auswirken. Die Aufsicht des BMF über Glücksspielkonzessionäre des Bundes und über Teilbereiche der Aktivitäten von Ausspielbewilligten der Länder ist in den Paragraphen 2, 5, 19, 31, 46 und 56 GSpG festgelegt. Daraus ergibt sich eine Aufsichtsverpflichtung über die inländischen Aktivitäten der Konzessionäre und Landesbewilligten; Aktivitäten der ausländischen Beteiligungen der Konzessionäre obliegen der ausländischen Glücksspielaufsicht. Allerdings können sich durch eine ausländische Glücksspielaufsicht festgestellte rechtskräftige Verstöße von Beteiligungen in zusätzlichen Aufsichtsmaßnahmen sowie im Rahmen von Konzessionserteilungen im Inland auswirken.
Das Aufsichtssystem setzt sich aus einer ex-post- und einer ex-ante-Kontrolle zusammen. Zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes hat der BMF gemäß § 19 Abs. 2 und § 31 Abs. 2 GSpG bei Bundeskonzessionären bzw. ist dieser gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 GSpG bei Landesbewilligten für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten berechtigt, einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu bestellen. Diese Aufsichtsorgane wohnen den Sitzungen beschlussfassender Gremien (zB Hauptversammlung, Aufsichtsrat) bei und haben ein Einspruchsrecht. Sie sind verpflichtet, dem BMF Tatsachen aus ihrem Aufsichtsbereich unverzüglich mitzuteilen. Der BMF ist daher bereits vor Wirksamwerden zB wirtschaftlicher Maßnahmen des Konzessionärs informiert und kann allfällige Folgen auf den nationalen Glücksspielmarkt frühzeitig abwägen.Das Aufsichtssystem setzt sich aus einer ex-post- und einer ex-ante-Kontrolle zusammen.
Zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes hat der BMF gemäß Paragraph 19, Absatz 2 und Paragraph 31, Absatz 2, GSpG bei Bundeskonzessionären bzw. ist dieser gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, GSpG bei Landesbewilligten für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten berechtigt, einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu bestellen. Diese Aufsichtsorgane wohnen den Sitzungen beschlussfassender Gremien (zB Hauptversammlung, Aufsichtsrat) bei und haben ein Einspruchsrecht. Sie sind verpflichtet, dem BMF Tatsachen aus ihrem Aufsichtsbereich unverzüglich mitzuteilen. Der BMF ist daher bereits vor Wirksamwerden zB wirtschaftlicher Maßnahmen des Konzessionärs informiert und kann allfällige Folgen auf den nationalen Glücksspielmarkt frühzeitig abwägen.
Durch Bedienstete des BMF bzw. des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (in der Folge: FAGVG) werden stichprobenartig und unangekündigt Spielbankbetriebe nach abgabenrechtlichen und ordnungspolitischen Gesichtspunkten einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen unterzogen (sogenannte „Einschau“). Solche Einschauen erfolgen mehrmals jährlich stichprobenartig und unangekündigt durch Bedienstete der BMF-Fachabteilung bzw. des FAGVG.
Im Jahr 2016 wurden vom Spielbankenkonzessionär in Summe 7.923 Wirtschaftsauskünfte beim KSV 1870, darunter 5.555 über österreichische Spielbankbesucher und 1.944 über Spielbankbesucher aus dem übrigen EU/EWR eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien CRIF und BISNODE 7.159 online „Sofort-Checks“. 634.657 Spielbankbesucher aus dem EU/EWR-Raum (inklusive Österreich) wurden im Jahr 2016 den Screening-Prozessen des Konzessionärs unterzogen, welche seit Oktober 2013 auf zwei Mal im Monat erhöht wurden. Bei 221.296 Datensätzen davon bestand die begründete Annahme iSd § 25 Abs. 3 GSpG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet sei, was zu 1.631 Informationsgesprächen sowie 1.050 Beratungen bzw.
Befragungen führte.Im Jahr 2016 wurden vom Spielbankenkonzessionär in Summe 7.923 Wirtschaftsauskünfte beim KSV 1870, darunter 5.555 über österreichische Spielbankbesucher und 1.944 über Spielbankbesucher aus dem übrigen EU/EWR eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien CRIF und BISNODE 7.159 online „Sofort-Checks“. 634.657 Spielbankbesucher aus dem EU/EWR-Raum (inklusive Österreich) wurden im Jahr 2016 den Screening-Prozessen des Konzessionärs unterzogen, welche seit Oktober 2013 auf zwei Mal im Monat erhöht wurden. Bei 221.296 Datensätzen davon bestand die begründete Annahme iSd Paragraph 25, Absatz 3, GSpG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet sei, was zu 1.631 Informationsgesprächen sowie 1.050 Beratungen bzw.
Befragungen führte.
Im Jahr 2019 wurden vom Spielbankenkonzessionär in Summe 8.036 Wirtschaftsauskünfte beim KSV 1870, darunter 5.387 über österreichische Spielbankbesucher und 2.197 über Spielbankbesucher aus dem übrigen EU/EWR eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien CRIF und BISNODE 4.700 online „Sofort-Checks“. 579.690 Spielbankbesucher aus dem EU/EWR-Raum (inklusive Österreich) wurden im Jahr 2019 den Screening-Prozessen des Konzessionärs unterzogen, welche seit Oktober 2013 auf zwei Mal im Monat erhöht wurden. Bei 88.100 Datensätzen davon bestand die begründete Annahme iSd § 25 Abs. 3 GSpG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet sei, was zu 1.925 Informationsgesprächen sowie 515 Beratungen bzw.
Befragungen führte.Im Jahr 2019 wurden vom Spielbankenkonzessionär in Summe 8.036 Wirtschaftsauskünfte beim KSV 1870, darunter 5.387 über österreichische Spielbankbesucher und 2.197 über Spielbankbesucher aus dem übrigen EU/EWR eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien CRIF und BISNODE 4.700 online „Sofort-Checks“. 579.690 Spielbankbesucher aus dem EU/EWR-Raum (inklusive Österreich) wurden im Jahr 2019 den Screening-Prozessen des Konzessionärs unterzogen, welche seit Oktober 2013 auf zwei Mal im Monat erhöht wurden. Bei 88.100 Datensätzen davon bestand die begründete Annahme iSd Paragraph 25, Absatz 3, GSpG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet sei, was zu 1.925 Informationsgesprächen sowie 515 Beratungen bzw.
Befragungen führte.
Erhöhte Aufmerksamkeit hinsichtlich ihres Spielverhaltens gebührt jungen Erwachsenen. Aufgrund des statistisch nachgewiesenen deutlich geringeren Einkommens, setzt der Spielbankenkonzessionär den Beobachtungsprozess deutlich früher an. Von 118.744 jungen Spielbankbesuchern im Alter zwischen 18 und 25 Jahren während des Jahres 2016 sind 10.758 im Screening aufgefallen und wurden umgehend Spielerschutzmaßnahmen gesetzt. Von 116.045 jungen Spielbank-besuchern im Alter zwischen 18 und 25 Jahren während des Jahres 2019 sind 3.880 im Screening aufgefallen und wurden umgehend Spielerschutzmaßnahmen gesetzt.
Mit Stichtag 31.12.2016 waren beim Spielbankenkonzessionär österreichweit insgesamt 33.737 Personen gesperrt.
Seit 01.01.2015 sind bei VLT-Outlets die strengen Spielschutzbestimmungen der Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sinngemäß anzuwenden (§ 12a Abs. 3 GSpG) und ist damit eine Registrierung aller Spielteilnehmenden verpflichtend. 23.845 VLT-Outletspieler aus dem EU/EWR-Raum (inkl. Österreich) wurden im Jahr 2016 den 12 Screening-Prozessen des Spielbankenkonzessionärs unterzogen und 14.386 Datensätze nach den spielerschutzrelevanten Kriterien des § 25 Abs. 3 GSpG bearbeitet (darin enthalten 2.216 Datensätze junger Erwachsener im Alter von 18 bis 25 Jahren), was zu 639 Informationsgesprächen sowie 543 Beratungen bzw. Befragungen führte.Seit 01.01.2015 sind bei VLT-Outlets die strengen Spielschutzbestimmungen der Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sinngemäß anzuwenden (Paragraph 12 a, Absatz 3, GSpG) und ist damit eine Registrierung aller Spielteilnehmenden verpflichtend. 23.845 VLT-Outletspieler aus dem EU/EWR-Raum (inkl. Österreich) wurden im Jahr 2016 den 12 Screening-Prozessen des Spielbankenkonzessionärs unterzogen und 14.386 Datensätze nach den spielerschutzrelevanten Kriterien des Paragraph 25, Absatz 3, GSpG bearbeitet (darin enthalten 2.216 Datensätze junger Erwachsener im Alter von 18 bis 25 Jahren), was zu 639 Informationsgesprächen sowie 543 Beratungen bzw. Befragungen führte.
Im Jahr 2016 wurden 776 Besuchsbeschränkungen auf Wunsch von Gästen bzw. nach den Bestimmungen des § 25 Abs. 3 GSpG vorgemerkt und 899 Selbstsperren beantragt und aktiviert. Es wurden 2.882 Wirtschaftsauskünfte beim KSV 1870, darunter 2.352 über österreichische VLT-Outletspieler und 407 über Besucher aus dem übrigen EU/EWR eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien CRIF und BISNODE 1.434 online-„Sofort-Checks“. Im Jahr 2019 wurden 2.106 Besuchsbeschränkungen auf Wunsch von Gästen bzw. iSd Bestimmungen des § 25 Abs. 3 GSpG vorgemerkt und 2.542 Selbstsperren beantragt und umgesetzt. Mit Stichtag 31.12.2019 waren beim Spielbankenkonzessionär österreichweit insgesamt 36.314 Personen gesperrt.Im Jahr 2016 wurden 776 Besuchsbeschränkungen auf Wunsch von Gästen bzw. nach den Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz 3, GSpG vorgemerkt und 899 Selbstsperren beantragt und aktiviert. Es wurden 2.882 Wirtschaftsauskünfte beim KSV 1870, darunter 2.352 über österreichische VLT-Outletspieler und 407 über Besucher aus dem übrigen EU/EWR eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien CRIF und BISNODE 1.434 online-„Sofort-Checks“. Im Jahr 2019 wurden 2.106 Besuchsbeschränkungen auf Wunsch von Gästen bzw. iSd Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz 3, GSpG vorgemerkt und 2.542 Selbstsperren beantragt und umgesetzt. Mit Stichtag 31.12.2019 waren beim Spielbankenkonzessionär österreichweit insgesamt 36.314 Personen gesperrt.
Für das Jahr 2019 gibt für den Bereich der online-Plattform „win2day“ der jüngste Aufsichtsbericht des Lotterien-Konzessionärs an, dass unter insgesamt 1.157.480 registrierten Usern gesamt 17.401 Selbstsperren bzw. Spielpausen gesetzt wurden. Weiters wurden seitens des Unternehmens aus Gründen der Spielsuchtvorbeugung 2.807 zeitweilige und 227 permanente Sperren veranlasst. Zum 31.12.2019 bestehen 9.654 aktive Registrierungen bei MENTOR.
Seit 1.1.2015 sind bei VLT-Outlets die strengen Spielschutzbestimmungen der Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sinngemäß anzuwenden (§ 12a Abs. 3 GSpG) und ist damit eine Registrierung aller Spielteilnehmenden verpflichtend. 36.864 VLT-Outletspieler aus dem EU/EWR-Raum (inkl. Österreich) wurden im Jahr 2019 den 12 Screening-Prozessen des Spielbankenkonzessionärs unterzogen und 17.481 Datensätze nach den spielerschutzrelevanten Kriterien des § 25 Abs. 3 GSpG bearbeitet (darin enthalten 2.535 Datensätze junger Erwachsener im Alter von 18 bis 25 Jahren), was zu 1.482 Informationsgesprächen (2016: 639 Informationsgesprächen) sowie 889 Beratungen bzw. Befragungen (2016: 543 Beratungen bzw. Befragungen) führte.Seit 1.1.2015 sind bei VLT-Outlets die strengen Spielschutzbestimmungen der Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sinngemäß anzuwenden (Paragraph 12 a, Absatz 3, GSpG) und ist damit eine Registrierung aller Spielteilnehmenden verpflichtend. 36.864 VLT-Outletspieler aus dem EU/EWR-Raum (inkl. Österreich) wurden im Jahr 2019 den 12 Screening-Prozessen des Spielbankenkonzessionärs unterzogen und 17.481 Datensätze nach den spielerschutzrelevanten Kriterien des Paragraph 25, Absatz 3, GSpG bearbeitet (darin enthalten 2.535 Datensätze junger Erwachsener im Alter von 18 bis 25 Jahren), was zu 1.482 Informationsgesprächen (2016: 639 Informationsgesprächen) sowie 889 Beratungen bzw. Befragungen (2016: 543 Beratungen bzw. Befragungen) führte.
Im Jahr 2019 wurden 1.124 Besuchsbeschränkungen (2016: 776) auf Wunsch von Gästen bzw. nach den Bestimmungen des § 25 Abs. 3 GSpG vorgemerkt und 1.857 (2016: 899) Selbstsperren beantragt und aktiviert. Es wurden 3.692 (2016: 2.882) Wirtschaftsauskünfte beim KSV 1870, darunter 2.845 über österreichische VLT-Outletspieler und 743 über Besucher aus dem übrigen EU/EWR eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien CRIF und BISNODE 2.333 online-„Sofort-Checks“.Im Jahr 2019 wurden 1.124 Besuchsbeschränkungen (2016: 776) auf Wunsch von Gästen bzw. nach den Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz 3, GSpG vorgemerkt und 1.857 (2016: 899) Selbstsperren beantragt und aktiviert. Es wurden 3.692 (2016: 2.882) Wirtschaftsauskünfte beim KSV 1870, darunter 2.845 über österreichische VLT-Outletspieler und 743 über Besucher aus dem übrigen EU/EWR eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien CRIF und BISNODE 2.333 online-„Sofort-Checks“.
Über die Internetseite http://www.spiele-mit-verantwortung.at/ informieren die Österreichischen Lotterien auch über Jugendschutz. Lotterieprodukte werden an Jugendliche unter 16 Jahren nicht verkauft. Nach den Besuchs- und Spielordnungen, der von der Casinos Austria AG betriebenen Casinos ist der Besuch einer solchen Spielbank nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet und ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben. Diese Altersbeschränkung findet man auch in § 25 Abs. 1 GSpG und in § 5 Abs. 4 lit. b Z 1 GSpG.Über die Internetseite http://www.spiele-mit-verantwortung.at/ informieren die Österreichischen Lotterien auch über Jugendschutz. Lotterieprodukte werden an Jugendliche unter 16 Jahren nicht verkauft. Nach den Besuchs- und Spielordnungen, der von der Casinos Austria AG betriebenen Casinos ist der Besuch einer solchen Spielbank nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet und ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben. Diese Altersbeschränkung findet man auch in Paragraph 25, Absatz eins, GSpG und in Paragraph 5, Absatz 4, Litera b, Ziffer eins, GSpG.
Neben der Beaufsichtigung des legalen Glücksspiels kommt es auch zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels. So gab es etwa im Jahr 2010 226, im Jahr 2011 657, im Jahr 2012 798, im Jahr 2013 667, im Jahr 2014 651, im Jahr 2015 1.076 und im Jahr 2016 748 und im Jahr 2019 2.953 Kontrollen nach dem GSpG. Im Jahr 2019 wurden 5.920 Glücksspielgeräte beschlagnahmt.
Die Staatseinnahmen aus Abgaben nach dem GSpG haben 2017 € 564,0 Mio. betragen und von Jänner bis November 2018 € 705,2 Mio. und von Jänner bis Oktober 2019 € 644,1 Mio..
III.römisch drei.
Beweiswürdigung 3.1.
Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt (Gerichtsakt und Verwaltungsakt), Würdigung des Parteienvorbringens (beschwerdeführende Parteien, belangte Behörde und Amtspartei) sowie Einvernahme der Zeugen H. I. und J. K.. und L. M. im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.03.2021. Zu den Zeugenaussagen ist vorab festzuhalten, dass die Aussagen der einvernommenen Zeugen absolut glaubwürdig waren und im Wesentlichen übereinstimmten. Auch traten insgesamt keine Widersprüche oder sonstige Gründe auf, an der Glaubwürdigkeit der Zeugenaussagen zu zweifeln. Die Zeugen standen unter Wahrheitspflicht sowie unter Diensteid und dienstrechtlicher Sorgfaltspflicht und hinterließen einen glaubwürdigen Eindruck.
Insbesondere legten die Zeugen auch offen, wenn Sie keine konkrete Erinnerung oder kein Wissen bezüglich einzelner Umstände hatten, woraus das Verwaltungsgericht Wien auch den Schluss zieht, dass diese nicht versuchten, den Sachverhalt beschönigend im Sinne von „eine Strafbarkeit begründend“ zu schildern.Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt (Gerichtsakt und Verwaltungsakt), Würdigung des Parteienvorbringens (beschwerdeführende Parteien, belangte Behörde und Amtspartei) sowie Einvernahme der Zeugen H. römisch eins. und J. K.. und L. M. im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.03.2021. Zu den Zeugenaussagen ist vorab festzuhalten, dass die Aussagen der einvernommenen Zeugen absolut glaubwürdig waren und im Wesentlichen übereinstimmten.
Auch traten insgesamt keine Widersprüche oder sonstige Gründe auf, an der Glaubwürdigkeit der Zeugenaussagen zu zweifeln. Die Zeugen standen unter Wahrheitspflicht sowie unter Diensteid und dienstrechtlicher Sorgfaltspflicht und hinterließen einen glaubwürdigen Eindruck. Insbesondere legten die Zeugen auch offen, wenn Sie keine konkrete Erinnerung oder kein Wissen bezüglich einzelner Umstände hatten, woraus das Verwaltungsgericht Wien auch den Schluss zieht, dass diese nicht versuchten, den Sachverhalt beschönigend im Sinne von „eine Strafbarkeit begründend“ zu schildern.
3.2.
Die Feststellungen zum Ablauf der Kontrolle und zur vorgefundenen Situation vor Ort ergeben sich aus der Dokumentation der Finanzpolizei, insbesondere aus der Fotodokumentation (Aktenseite 11ff), sowie den diesbezüglich Aussagen der an der Amtshandlung beteiligten Zeugen H. I. und J. K.. und L. M.. Die Feststellungen zum Ablauf der Kontrolle und zur vorgefundenen Situation vor Ort ergeben sich aus der Dokumentation der Finanzpolizei, insbesondere aus der Fotodokumentation (Aktenseite 11ff), sowie den diesbezüglich Aussagen der an der Amtshandlung beteiligten Zeugen H. römisch eins. und J. K.. und L. M..
3.3.
Die Feststellung zur Eigentümerschaft am E-Kiosk ergibt sich aus dem Parteienvorbringen im Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren zu den Zahlen VGW-002/024/3673/2020 und VGW-002/V/024/3673/2020 und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede gestellt. Die Feststellung zur Einnahmenerzielungsabsicht ergibt sich daraus, dass es wirtschaftlich lebensfremd wäre, einen E-Kiosk aufzustellen, ohne eine diesbezügliche Einnahmenerzielungsabsicht zu haben. Dass keiner der an diesem Verwaltungsstrafverfahren Beteiligten über eine Konzession nach dem Glücksspielgesetz verfügt und die geförderten Ausspielungen nicht vom Glücksspielgesetz ausgenommen sind, ist notorisch und wurde im Übrigen von der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens bestritten.
3.4.
Die Feststellungen zum Lokal, zur Funktionsweise des E-Kiosk und zum Einsatz der an diesem Gerät erworbenen Quizcoin-Gutscheine an privaten Endgeräten, zu den auf der Website www.d..com angebotenen Spielen und den dort erforderlichen bzw. möglichen Spieleinsätzen sowie zur Auszahlung der Gewinne ergeben sich einerseits aus der im Akt aufliegenden Dokumentation, insbesondere dem „GSp 26“ (AS 9ff; siehe insbesondere die Ausführungen zum Mindest- und Höchsteinsatz sowie die sonstigen Feststellungen zur Auszahlung), der Fotodokumentation (Aktenseite 11ff), dem Aktenvermerk über die Kontrolle am 20.10.2019 (AS 7ff) sowie die Erörterung der in diesen Dokumenten enthaltenen Informationen im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit den einvernommenen Zeugen H.
I. und J. K.. und L. M.. Insbesondere wird verwiesen auf die Aussage des J. K.., wonach seiner Erfahrung nach eine Auszahlung immer nur auf dem E-Kiosk erfolgen kann, auf dem das Guthaben erworben wurde. Im Übrigen wurde seitens der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten, dass sich im Lokal ein E-Kiosk befand, an welchem Quizcoin-Gutscheine erworben werden konnten. Es wird lediglich die Strafbarkeit des Bereithaltens (lediglich) des E-Kiosk bestritten.Die Feststellungen zum Lokal, zur Funktionsweise des E-Kiosk und zum Einsatz der an diesem Gerät erworbenen Quizcoin-Gutscheine an privaten Endgeräten, zu den auf der Website www.d..com angebotenen Spielen und den dort erforderlichen bzw. möglichen Spieleinsätzen sowie zur Auszahlung der Gewinne ergeben sich einerseits aus der im Akt aufliegenden Dokumentation, insbesondere dem „GSp 26“ (AS 9ff; siehe insbesondere die Ausführungen zum Mindest- und Höchsteinsatz sowie die sonstigen Feststellungen zur Auszahlung), der Fotodokumentation (Aktenseite 11ff), dem Aktenvermerk über die Kontrolle am 20.10.2019 (AS 7ff) sowie die Erörterung der in diesen Dokumenten enthaltenen Informationen im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit den einvernommenen Zeugen H. römisch eins. und J.
K.. und L. M.. Insbesondere wird verwiesen auf die Aussage des J. K.., wonach seiner Erfahrung nach eine Auszahlung immer nur auf dem E-Kiosk erfolgen kann, auf dem das Guthaben erworben wurde. Im Übrigen wurde seitens der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten, dass sich im Lokal ein E-Kiosk befand, an welchem Quizcoin-Gutscheine erworben werden konnten. Es wird lediglich die Strafbarkeit des Bereithaltens (lediglich) des E-Kiosk bestritten.
3.5.
Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Kontrolle, zur Videoüberwachung und Ausgestaltung des Eingangsbereichs und des Inneren des Lokals sowie zum Ablauf des Zutritts zum Lokal ergeben sich insbesondere aus der Fotodokumentation (Aktenseite 11ff), dem Aktenvermerk über die Kontrolle am 20.10.2019 (AS 7ff), der behördlichen Niederschrift über die Zeugenaussage des Zeugen J. K.. sowie der Erörterung der in diesen Dokumenten enthaltenen Informationen im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit den einvernommenen Zeugen H. I. und J. K.. und L. M.. Insbesondere wird in diesem Zusammenhang auf die Zeugenaussage des L. M. verweisen, der detaillierte Angaben zu Getränkeausschank, Tischen bzw. deren Ausfräsungen und herausragenden Aufladekabeln, fehlender Spielanleitung bzw.
Aufzeichnungen und fehlenden Kontaktdaten auskunftspflichtiger Personen machen konnte.Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Kontrolle, zur Videoüberwachung und Ausgestaltung des Eingangsbereichs und des Inneren des Lokals sowie zum Ablauf des Zutritts zum Lokal ergeben sich insbesondere aus der Fotodokumentation (Aktenseite 11ff), dem Aktenvermerk über die Kontrolle am 20.10.2019 (AS 7ff), der behördlichen Niederschrift über die Zeugenaussage des Zeugen J. K.. sowie der Erörterung der in diesen Dokumenten enthaltenen Informationen im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit den einvernommenen Zeugen H. römisch eins. und J. K.. und L. M.. Insbesondere wird in diesem Zusammenhang auf die Zeugenaussage des L.
M. verweisen, der detaillierte Angaben zu Getränkeausschank, Tischen bzw. deren Ausfräsungen und herausragenden Aufladekabeln, fehlender Spielanleitung bzw. Aufzeichnungen und fehlenden Kontaktdaten auskunftspflichtiger Personen machen konnte.
3.6.
Die Feststellungen zur Möglichkeit und Funktionsweise des Erwerbs und Ausdruckens von Quizcoin-Gutscheinen ergeben sich ebenso aus der Fotodokumentation (Aktenseite 11ff), dem Aktenvermerk über die Kontrolle am 20.10.2019 (AS 7ff) sowie der Erörterung der in diesen Dokumenten enthaltenen Informationen im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit den einvernommenen Zeugen H. I. und J. K.. und L. M.. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang die Zeugenaussage des J. K.., welcher den Gutschein am E-Kiosk erworben hat, hervorzuheben.Die Feststellungen zur Möglichkeit und Funktionsweise des Erwerbs und Ausdruckens von Quizcoin-Gutscheinen ergeben sich ebenso aus der Fotodokumentation (Aktenseite 11ff), dem Aktenvermerk über die Kontrolle am 20.10.2019 (AS 7ff) sowie der Erörterung der in diesen Dokumenten enthaltenen Informationen im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit den einvernommenen Zeugen H. römisch eins. und J. K.. und L. M.. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang die Zeugenaussage des J. K.., welcher den Gutschein am E-Kiosk erworben hat, hervorzuheben.
3.7.
Die Feststellungen zur Verwendung des erworbenen Quizcoin-Gutscheins auf der Website www.d..com sowie zum Spielverlauf ergeben sich ebenso aus der Fotodokumentation (Aktenseite 11ff), dem Aktenvermerk über die Kontrolle am 20.10.2019 (AS 7ff), der im Behördenakt aufliegenden Dokumentation über die Überprüfung elektronischer Geräte (AS 9ff) sowie der Erörterung der in diesen Dokumenten enthaltenen Informationen im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit den einvernommenen Zeugen H. I. und J. K.. und L. M.. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang die Zeugenaussage des H. I. hervorzuheben, welcher den Code des Gutscheins auf der Website eingetippt und dann ein Spiel ausgewählt und probegespielt hat.Die Feststellungen zur Verwendung des erworbenen Quizcoin-Gutscheins auf der Website www.d..com sowie zum Spielverlauf ergeben sich ebenso aus der Fotodokumentation (Aktenseite 11ff), dem Aktenvermerk über die Kontrolle am 20.10.2019 (AS 7ff), der im Behördenakt aufliegenden Dokumentation über die Überprüfung elektronischer Geräte (AS 9ff) sowie der Erörterung der in diesen Dokumenten enthaltenen Informationen im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit den einvernommenen Zeugen H. römisch eins. und J. K.. und L. M.. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang die Zeugenaussage des H. römisch eins. hervorzuheben, welcher den Code des Gutscheins auf der Website eingetippt und dann ein Spiel ausgewählt und probegespielt hat.
Vor dem Hintergrund, dass sich die wesentlichen Sachverhaltsannahmen bereits aus den bislang vorliegenden Beweisergebnissen zweifelsfrei feststellen lassen und die von den Verfahrensparteien vorgelegten Sachverständigengutachten damit in Einklang stehen, war vom Verwaltungsgericht Wien kein weiteres Gutachten eines Sachverständigen einzuholen. Im Übrigen ist die Beurteilung, ob bei einem Gerät die Glücksspieleigenschaft iSd § 1 Abs. 1 GSpG vorliegt, eine Rechtsfrage, die nicht von einem Sachverständigen gelöst werden kann (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 30.3.2016, Ra 2016/09/0027).Vor dem Hintergrund, dass sich die wesentlichen Sachverhaltsannahmen bereits aus den bislang vorliegenden Beweisergebnissen zweifelsfrei feststellen lassen und die von den Verfahrensparteien vorgelegten Sachverständigengutachten damit in Einklang stehen, war vom Verwaltungsgericht Wien kein weiteres Gutachten eines Sachverständigen einzuholen. Im Übrigen ist die Beurteilung, ob bei einem Gerät die Glücksspieleigenschaft iSd Paragraph eins, Absatz eins, GSpG vorliegt, eine Rechtsfrage, die nicht von einem Sachverständigen gelöst werden kann vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 30.3.2016, Ra 2016/09/0027).
3.8.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin um den Einsatz der Quizcoin-Gutscheine auf der Website www.d..com Bescheid wusste, ergibt sich aus der Ausgestaltung des Zuganges zum Lokal in dem der E-Kiosk aufgestellt war, und zwar aus dem Umstand, dass der Zugang videoüberwacht war und dass dieser ferngesteuert geöffnet wurde. Hinzu kommt, dass sich in mindestens einem der in dem Lokal aufgestellten Tische Ausfräsungen befanden, aus denen Ladekabel hingen, an welche die Endnutzergeräte angeschlossen wurden.
3.9.
Die Feststellung, dass die am E-Kiosk zu erwerbenden Quizcoin-Gutscheine auf der Website www.d..com zum Spielen von Glücksspielen eingesetzt werden konnten und typischerweise auch eingesetzt werden, ergibt sich insbesondere aus den glaubwürdigen Zeugenaussagen des H. I., des L. M. und des J. K.. im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Dass der Erwerb eines Quizcoin-Gutscheines am E-Kiosk unabdingbare Voraussetzung für die Teilnahme an einer verbotenen Ausspielung auf der Website www.d..com war, verneint das Verwaltungsgericht deshalb, weil der Zeuge J. K.. im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme angegeben hat, er könne nicht ausschließen, dass die Gutscheine bzw. Bons zur Teilnahme an den verbotenen Ausspielungen an der genannten Website auch anderweitig erworben werden können.
Der Zeuge E. F. gab an, dass er nicht wisse, ob ein Bon erforderlich ist, um auf dieser Website an verbotenen Ausspielungen teilzunehmen. Die Feststellung, dass auf der Seite www.d..com Glücksspiele gegen einen vermögenswerten Geldeinsatz und mit Inaussichtstellen eines Gewinns bereitgestellt werden, deren Verlauf ausschließlich vom Zufall abhängt, ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen des H. I., der bezüglich des in Aussicht gestellten Gewinns (es war kein Gewinnplan ersichtlich) auf seine Erfahrung mit Spielen auf dieser Website verwies.Die Feststellung, dass die am E-Kiosk zu erwerbenden Quizcoin-Gutscheine auf der Website www.d..com zum Spielen von Glücksspielen eingesetzt werden konnten und typischerweise auch eingesetzt werden, ergibt sich insbesondere aus den glaubwürdigen Zeugenaussagen des H. römisch eins., des L.
M. und des J. K.. im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Dass der Erwerb eines Quizcoin-Gutscheines am E-Kiosk unabdingbare Voraussetzung für die Teilnahme an einer verbotenen Ausspielung auf der Website www.d..com war, verneint das Verwaltungsgericht deshalb, weil der Zeuge J. K.. im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme angegeben hat, er könne nicht ausschließen, dass die Gutscheine bzw. Bons zur Teilnahme an den verbotenen Ausspielungen an der genannten Website auch anderweitig erworben werden können. Der Zeuge E. F. gab an, dass er nicht wisse, ob ein Bon erforderlich ist, um auf dieser Website an verbotenen Ausspielungen teilzunehmen. Die Feststellung, dass auf der Seite www.d..com Glücksspiele gegen einen vermögenswerten Geldeinsatz und mit Inaussichtstellen eines Gewinns bereitgestellt werden, deren Verlauf ausschließlich vom Zufall abhängt, ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen des H. römisch eins., der bezüglich des in Aussicht gestellten Gewinns (es war kein Gewinnplan ersichtlich) auf seine Erfahrung mit Spielen auf dieser Website verwies.
3.10.
Die Feststellung, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin verwaltungstrafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem im Behördenakt aufliegenden Strafregisterauszug. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin Mieterin des Lokals ist, ergibt sich aus den im Akt aufliegenden Kontoauszügen und dem zugehörigen Begleitschreiben (AS 28) und wurde im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede gestellt.
3.11.
Im Hinblick auf die amtswegige Beurteilung der Unionsrechtskonformität des GSpG und die einzelnen Aspekte der Kohärenzprüfung/Gesamtwürdigung ist zunächst allgemein festzuhalten, dass der Entscheidung folgende Dokumente durch das Verwaltungsgericht von Amts wegen zugrunde gelegt werden:
Im Übrigen stammt die aufgezählte Sammlung von Studien und Unterlagen überwiegend vom BMF und damit der aus Sicht der angeführten EuGH-Rechtsprechung beweispflichtigen staatlichen Stelle.
Zu den einzelnen Aspekten der Gesamtwürdigung:
Die Feststellungen zum Glücksspielverhalten ergeben sich aus der vom BMF vorgelegten, im Oktober 2015 veröffentlichten Studie „Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich – Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015“ von Dr. Kalke und Prof. Dr. Wurst vom Institut für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung in Hamburg (im Folgenden: Studie Glücksspielverhalten 2015). Für das Verwaltungsgericht besteht kein Zweifel an der Richtigkeit der darin ersichtlichen empirischen Daten zur Verbreitung von Glücksspiel und Glücksspielsucht in Österreich, zumal darin die Methodik der Datenerhebung klar und nachvollziehbar dargelegt wurde. Die Ergebnisse dieser Studie sind repräsentativ, zumal insgesamt 10.000 Personen im Alter zwischen 14 und 65 Jahren befragt wurden und diese Stichprobe nach den Variablen Bundesland, Alter, Geschlecht und Schulbildung gewichtet wurde, um ein repräsentatives Abbild der österreichischen Bevölkerung zu erhalten. Unbestritten blieben die in der Stellungnahme des BMF vom 02.11.2015 erstatteten Angaben zur Wirksamkeit bestimmter Spielsuchtpräventionsmaßnahmen und zum Sozialprofil bestimmter Spielergruppen.
Die Feststellungen zur Bekanntheit und Wirksamkeit von Maßnahmen des Spielerschutzes stützen sich auf den vom BMF vorgelegten im April 2016 veröffentlichten Forschungsbericht „Novelle des Glücksspielgesetzes 2010: Evaluation der Umsetzung im Bereich Spielerschutz“ des Österreichischen Bundesinstitut für Gesundheitswesen. Für das Verwaltungsgericht bestehen keine Zweifel an der aus diesem Bericht ersichtlichen Daten zur Bekanntheit und Wirksamkeit von Spielerschutzmaßnahmen in Österreich, zumal darin die Methodik der Datenerhebung klar und nachvollziehbar dargelegt wurde.
Die Feststellungen zum Jugendschutz ergeben sich aus den öffentlich zugänglichen Bereichen der Internetseiten der Casinos Austria AG (vgl. etwa https://www.casinos.at/de/casinos-austria/unternehmen/spielerschutz).Die Feststellungen zum Jugendschutz ergeben sich aus den öffentlich zugänglichen Bereichen der Internetseiten der Casinos Austria AG vergleiche etwa https://www.casinos.at/de/casinos-austria/unternehmen/spielerschutz).
Die Feststellungen zur Werbetätigkeit der konzessionierten und nicht konzessionierten Glücksspielbetreiber ergeben sich aus notorischen Tatsachen, zumal diese in Fernsehen, Radio, Internet und Printmedien oder etwa auch durch Anbringung auf Straßenbahnen allgemein öffentlich wahrnehmbar sind.
Die Feststellungen zur Konzessionsvergabe für verschiedene Arten von Ausspielungen sowie zur Aufsichtstätigkeit des BMF ergeben sich aus dem Glücksspielbericht des BMF für die Jahre 2010-2013, im Internet abrufbar unter https://www.bmf.gv.at/themen/gluecksspiel-spielerschutz/gluecksspiel-in-oesterreich/gluecksspielbericht-2010-2013.html, sowie aus dem Glücksspielbericht für die Jahre 2014-2016, aus dem Evaluierungsbericht des BMF zu den Auswirkungen des Glücksspielgesetzes 2010–2014 und aus im Rechtsinformationssystem des Bundes öffentlich einsehbaren (höchst)gerichtlichen Entscheidungen.
Die Feststellungen zu den Staatseinnahmen aus Abgaben nach dem GSpG ergeben sich aus der Einsichtnahme in die Homepage des BMF (Seite betreffend Abgabenerfolg des Bundes [UG16]; https://service.bmf.gv.at/budget/akthh/2018/201811_HTML_UG16_E.htm).
IV.römisch vier.
Rechtliche Beurteilung 4.1.
Zur Frage der Vereinbarkeit des Glücksspielgesetzes mit dem Unionsrecht Gemäß § 38 VwGVG iVm § 25 VStG sind im Beschwerdefall das Amtswegigkeitsprinzip und der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit anwendbar. Dies gilt auch für die Feststellungen zur Anwendbarkeit von bzw. Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht (vgl. etwa VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0120; 15.12.2014, Ro 2014/17/0121). Eine Verletzung des Art. 6 EMRK (Unparteilichkeit des Gerichtes) ist daraus aber nicht ableitbar (VfGH 14.03.2017, E 3282/2016).Gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 25, VStG sind im Beschwerdefall das Amtswegigkeitsprinzip und der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit anwendbar. Dies gilt auch für die Feststellungen zur Anwendbarkeit von bzw. Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht vergleiche etwa VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0120; 15.12.2014, Ro 2014/17/0121). Eine Verletzung des Artikel 6, EMRK (Unparteilichkeit des Gerichtes) ist daraus aber nicht ableitbar (VfGH 14.03.2017, E 3282 aus 2016,).
Bei der Durchführung der Gesamtwürdigung jener Umstände, unter denen die Dienstleistungsfreiheit beschränkende Bestimmungen des GSpG erlassen worden sind und unter denen sie durchgeführt werden, handelt es sich jedoch um die Beurteilung einer Rechtsfrage und nicht um eine Umkehrung der Beweiswürdigung (OGH 11.11.2016, 10 Ob 52/16v; 28.06.2016, 2 Ob 92/15s). Bei der Beweiswürdigung geht es nämlich darum, dass das Gericht aufgrund der aufgenommenen Beweise ausspricht, welcher dieser Beweise aus welchen Gründen ihm eine solche Überzeugung vermittelt hat, dass aufgrund dieses Beweises eine rechtserhebliche Tatsache festgestellt werden kann (zum Begriff der „freien Beweiswürdigung“ VwGH 15.03.2018, Ra 2017/20/0487). Das Verwaltungsgericht ist aufgrund der dargestellten Beweiswürdigung zum festgestellten Sachverhalt gelangt.
Wenn in der Rechtsprechung des EuGH mitunter eine verstärkte Beweispflicht der Behörden bezüglich der unionsrechtlichen Rechtfertigungsgründe für eine Maßnahme, die den freien Dienstleistungsverkehr iSv Art. 56 AEUV beschränkt, und eine eingeschränkte amtswegige Ermittlungspflicht der Gerichte angedeutet wird (EuGH 28.02.2018, C-3/17, Sporting Odds Ltd, Rn 53 f, 59, 62), ist dem entgegenzuhalten, dass etwa der VwGH bezüglich der auf der Homepage des BMF abrufbaren „Auslegungen für die Praxis der Glücksspielwerbung“ davon auszugehen ist, dass diese amtsbekannt sind (VwGH 11.07.2018, Ra 2018/17/0048, Rz 79). Im Übrigen stammt die aufgezählte Sammlung von Studien und Unterlagen überwiegend vom BMF und damit der aus Sicht der angeführten EuGH-Rechtsprechung beweispflichtigen staatlichen Stelle.Wenn in der Rechtsprechung des EuGH mitunter eine verstärkte Beweispflicht der Behörden bezüglich der unionsrechtlichen Rechtfertigungsgründe für eine Maßnahme, die den freien Dienstleistungsverkehr iSv Artikel 56, AEUV beschränkt, und eine eingeschränkte amtswegige Ermittlungspflicht der Gerichte angedeutet wird (EuGH 28.02.2018, C-3/17, Sporting Odds Ltd, Rn 53 f, 59, 62), ist dem entgegenzuhalten, dass etwa der VwGH bezüglich der auf der Homepage des BMF abrufbaren „Auslegungen für die Praxis der Glücksspielwerbung“ davon auszugehen ist, dass diese amtsbekannt sind (VwGH 11.07.2018, Ra 2018/17/0048, Rz 79).
Im Übrigen stammt die aufgezählte Sammlung von Studien und Unterlagen überwiegend vom BMF und damit der aus Sicht der angeführten EuGH-Rechtsprechung beweispflichtigen staatlichen Stelle.
Um zu einer Beurteilung der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht zu gelangen, ist zunächst die Frage zu beantworten, ob das Unionsrecht im konkreten Fall überhaupt anzuwenden ist, was auf Sachverhalte ohne Auslandsbezug nicht zutrifft (VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121). Im Übrigen ist die Unionsrechtskonformität der einschlägigen Bestimmungen des GSpG ohnehin jedenfalls zu prüfen, schließlich handelte es sich zumindest um eine relevante Vorfrage für die Beurteilung einer allfälligen „Inländerdiskriminierung“ (VfGH 15.10.2016, E 945/2016-24 u.a.).
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist nämlich eine Schlechterstellung österreichischer Staatsbürger – bzw. juristischer Personen mit Sitz in Österreich – gegenüber Ausländern am Gleichheitssatz zu messen und bedarf daher einer besonderen sachlichen Rechtfertigung (VfSlg. 13.084/1992, 14.863/1997, 14.963/1997). Der Gesetzgeber ist auch bei der Umsetzung des Unionsrechts jedenfalls insofern an bundesverfassungsgesetzliche Vorgaben gebunden, als eine Umsetzung durch diese nicht inhibiert wird, was auch als „doppelte Bindung“ des Gesetzgebers bei Umsetzung von Unionsrecht bezeichnet wird. Das Prinzip der doppelten Bindung des Gesetzgebers bei der Umsetzung von Unionsrecht lässt es daher im Allgemeinen nicht zu, den Umstand, dass eine bestimmte Regelung unionsrechtlich geboten ist, zugleich als alleinige sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung von Inländern und Unionsbürgern bei Anwendung einer Norm heranzuziehen.
Dies gilt entsprechend für die Differenzierung zwischen rein innerstaatlichen Sachverhalten und – jeweils bezogen auf Mitgliedstaaten der EU bzw. des EWR – grenzüberschreitenden Sachverhalten bzw. Sachverhalten mit Bezügen zum Unionsrecht. Urteile des EuGH, die aussprechen, dass unmittelbar anwendbares Unionsrecht einer innerstaatlichen Norm entgegensteht, haben die Wirkung, dass die betreffenden Teile der nationalen Rechtsordnung wegen Verstoßes gegen unionsrechtliche Bestimmungen künftig unangewendet zu bleiben haben, sodass eine nach innerstaatlichen Maßstäben an sich verfassungskonforme Rechtslage im Gefolge des Urteils des EuGH nur mehr auf Sachverhalte, die nicht vom Vorrang des Unionsrechtes betroffen sind, weiterhin anzuwenden ist.
Ein solches Urteil des EuGH kann daher mit seiner Erlassung in diesem Restanwendungsbereich im Ergebnis eine sogenannte „Inländerdiskriminierung“ bewirken. In einem solchen Fall ergibt sich die Ungleichbehandlung rein innerstaatlicher Sachverhalte aus dem Nebeneinander von innerstaatlichem Recht und Unionsrecht, vornehmlich von Regelungen über die Grundfreiheiten (wie zB der Kapitalverkehrsfreiheit, EuGH 15.05.2003, C-300/01, Salzmann II; VfSlg. 17.150/2004; 19.606/2011).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist nämlich eine Schlechterstellung österreichischer Staatsbürger – bzw. juristischer Personen mit Sitz in Österreich – gegenüber Ausländern am Gleichheitssatz zu messen und bedarf daher einer besonderen sachlichen Rechtfertigung (VfSlg. 13.084 aus 1992,, 14.863 aus 1997,, 14.963 aus 1997,).
Der Gesetzgeber ist auch bei der Umsetzung des Unionsrechts jedenfalls insofern an bundesverfassungsgesetzliche Vorgaben gebunden, als eine Umsetzung durch diese nicht inhibiert wird, was auch als „doppelte Bindung“ des Gesetzgebers bei Umsetzung von Unionsrecht bezeichnet wird. Das Prinzip der doppelten Bindung des Gesetzgebers bei der Umsetzung von Unionsrecht lässt es daher im Allgemeinen nicht zu, den Umstand, dass eine bestimmte Regelung unionsrechtlich geboten ist, zugleich als alleinige sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung von Inländern und Unionsbürgern bei Anwendung einer Norm heranzuziehen. Dies gilt entsprechend für die Differenzierung zwischen rein innerstaatlichen Sachverhalten und – jeweils bezogen auf Mitgliedstaaten der EU bzw. des EWR – grenzüberschreitenden Sachverhalten bzw.
Sachverhalten mit Bezügen zum Unionsrecht. Urteile des EuGH, die aussprechen, dass unmittelbar anwendbares Unionsrecht einer innerstaatlichen Norm entgegensteht, haben die Wirkung, dass die betreffenden Teile der nationalen Rechtsordnung wegen Verstoßes gegen unionsrechtliche Bestimmungen künftig unangewendet zu bleiben haben, sodass eine nach innerstaatlichen Maßstäben an sich verfassungskonforme Rechtslage im Gefolge des Urteils des EuGH nur mehr auf Sachverhalte, die nicht vom Vorrang des Unionsrechtes betroffen sind, weiterhin anzuwenden ist. Ein solches Urteil des EuGH kann daher mit seiner Erlassung in diesem Restanwendungsbereich im Ergebnis eine sogenannte „Inländerdiskriminierung“ bewirken.
In einem solchen Fall ergibt sich die Ungleichbehandlung rein innerstaatlicher Sachverhalte aus dem Nebeneinander von innerstaatlichem Recht und Unionsrecht, vornehmlich von Regelungen über die Grundfreiheiten (wie zB der Kapitalverkehrsfreiheit, EuGH 15.05.2003, C-300/01, Salzmann römisch zwei; VfSlg. 17.150 aus 2004,; 19.606 aus 2011,).
Aus der Rechtsprechung des EuGH zu den Bewilligungs- und Konzessionserfordernissen nach dem GSpG (EuGH 30.04.2014, C-390/12, Pfleger) ergibt sich nicht per se, dass die Bewilligungs- bzw. Konzessionserfordernisse des GSpG wegen Unvereinbarkeit mit der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV unangewendet zu bleiben haben. Vielmehr setzt die Beurteilung dieser Frage entsprechende Feststellungen des Verwaltungsgerichts voraus, aus denen abzuleiten ist, ob die durch anzuwendende Bestimmungen des GSpG vorgenommenen Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit iSd Rechtsprechung des EuGH gerechtfertigt sind (VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121; 11.09.2015, 2012/17/0243).Aus der Rechtsprechung des EuGH zu den Bewilligungs- und Konzessionserfordernissen nach dem GSpG (EuGH 30.04.2014, C-390/12, Pfleger) ergibt sich nicht per se, dass die Bewilligungs- bzw. Konzessionserfordernisse des GSpG wegen Unvereinbarkeit mit der Dienstleistungsfreiheit gemäß Artikel 56, AEUV unangewendet zu bleiben haben. Vielmehr setzt die Beurteilung dieser Frage entsprechende Feststellungen des Verwaltungsgerichts voraus, aus denen abzuleiten ist, ob die durch anzuwendende Bestimmungen des GSpG vorgenommenen Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit iSd Rechtsprechung des EuGH gerechtfertigt sind (VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121; 11.09.2015, 2012/17/0243).
Für den Fall, dass sich die Bestimmungen des GSpG tatsächlich als mit dem Unionsrecht unvereinbar erweisen sollten, könnte die Anwendung der entsprechenden Bestimmungen auf rein innerstaatliche Sachverhalte nach der Rechtsprechung des VfGH eine unzulässige „Inländerdiskriminierung“ und damit eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz bewirken. Das diese Bestimmungen anwendende Verwaltungsgericht wäre daher verpflichtet, bei entsprechenden Bedenken die Aufhebung der Bestimmungen gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG beim VfGH zu beantragen.Für den Fall, dass sich die Bestimmungen des GSpG tatsächlich als mit dem Unionsrecht unvereinbar erweisen sollten, könnte die Anwendung der entsprechenden Bestimmungen auf rein innerstaatliche Sachverhalte nach der Rechtsprechung des VfGH eine unzulässige „Inländerdiskriminierung“ und damit eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz bewirken. Das diese Bestimmungen anwendende Verwaltungsgericht wäre daher verpflichtet, bei entsprechenden Bedenken die Aufhebung der Bestimmungen gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG beim VfGH zu beantragen.
Aus diesem Grund sind im vorliegenden Fall die entsprechenden Feststellungen zu treffen und ist vom Verwaltungsgericht auf Grundlage dieser Feststellungen zu beurteilen, ob das Bewilligungs-/Konzessionssystem des GSpG mit dem Unionsrecht vereinbar ist (dazu auch OGH 21.10.2014, 4 Ob 145/14y). Dies geschieht mitunter als Vorfrage der Beurteilung, ob das GSpG mit dem Recht auf Gleichbehandlung aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art. 7 B-VG vereinbar ist (VwGH 30.06.2015, 2012/17/0270, unter Verweis auf Judikatur des VfGH, wonach sich das Verwaltungsgericht auch in Fällen ohne Auslandsbezug mit dieser Frage auseinanderzusetzen hat).Aus diesem Grund sind im vorliegenden Fall die entsprechenden Feststellungen zu treffen und ist vom Verwaltungsgericht auf Grundlage dieser Feststellungen zu beurteilen, ob das Bewilligungs-/Konzessionssystem des GSpG mit dem Unionsrecht vereinbar ist (dazu auch OGH 21.10.2014, 4 Ob 145/14y). Dies geschieht mitunter als Vorfrage der Beurteilung, ob das GSpG mit dem Recht auf Gleichbehandlung aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Artikel 7, B-VG vereinbar ist (VwGH 30.06.2015, 2012/17/0270, unter Verweis auf Judikatur des VfGH, wonach sich das Verwaltungsgericht auch in Fällen ohne Auslandsbezug mit dieser Frage auseinanderzusetzen hat).
Der rechtlichen Beurteilung der Vereinbarkeit des GSpG mit dem Unionsrecht ist voranzustellen, dass ein eindeutiger Beweis der direkten Auswirkungen von legistischen Maßnahmen auf die Suchtprävalenzraten der Bevölkerung auf wissenschaftlicher Ebene nicht möglich ist. Darüber, welche Auswirkungen die GSpG-Novelle 2010 in Hinblick auf Suchtverhalten tatsächlich hat, kann – auf Grund der Multikausalität gesellschaftlicher Entwicklungen – nur eingeschränkt ein Tatsachenurteil abgegeben werden. Dabei ist zu beachten, dass die Sozial- und Humanwissenschaften in vielerlei Hinsicht nicht in der Lage sind, jene Verlässlichkeit zu bieten, die in Bezug auf eine Evidenzbasierung von Suchtprävention gefordert wird. Es stehen aber zumindest wissenschaftliche Erfahrungssätze über die Wirksamkeit von spielsuchtpräventiven Maßnahmen zur Verfügung, die als Maßstab für die Beurteilung von Maßnahmen herangezogen werden können.
Das Verwaltungsgericht geht jedoch davon aus, dass ein einfacher monokausal linearer Ursache-Wirkungszusammenhang zwischen einer einzelnen Maßnahme und Spielsuchtprävention nicht zu finden sein wird. Nach der jüngeren Rechtsprechung des EuGH ist das erkennende Gericht aber auch gar nicht angehalten, einen empirischen Nachweis über bestimmte Auswirkungen nationaler Regelungen oder Einzelmaßnahmen zu erbringen. Das erkennende Gericht muss vielmehr eine Gesamtwürdigung der Umstände vornehmen (EuGH 30.06.2016, C-464/15).
Das Verwaltungsgericht kann daher nur das tatsächliche Vorliegen einer Problemlage, wie sie auch vom Gesetzgeber erkannt und benannt wurde, überprüfen und in der Folge beurteilen, ob die ergriffenen gesetzlichen Maßnahmen einerseits abstrakt geeignet sind, dieser Problemlage zu begegnen, und andererseits, ob Umstände im Tatsächlichen Hinweise darauf geben, dass diese gesetzlichen Maßnahmen der Problemlage faktisch entgegengewirkt haben könnten.
In Bezug auf die rechtlichen Rahmenbedingungen des Glücksspielwesens in Österreich ist zunächst anzumerken, dass das in § 3 GSpG normierte Glücksspielmonopol nicht derart ausgestaltet ist, dass jede Form gewerblichen Glücksspiels ausschließlich von staatlicher Seite angeboten werden darf. Vielmehr knüpft das GSpG die Veranstaltung von Ausspielungen iSd § 2 Abs. 1 GSpG – sofern nicht überhaupt eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 GSpG vorliegt – weitgehend an das Vorliegen einer Konzession oder Bewilligung, die von staatlicher Seite zu erteilen ist. Liegt eine solche Konzession oder Bewilligung nicht vor, handelt es sich um verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 GSpG, deren Veranstaltung den Verwaltungsstraftatbestand des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG verwirklicht.In Bezug auf die rechtlichen Rahmenbedingungen des Glücksspielwesens in Österreich ist zunächst anzumerken, dass das in Paragraph 3, GSpG normierte Glücksspielmonopol nicht derart ausgestaltet ist, dass jede Form gewerblichen Glücksspiels ausschließlich von staatlicher Seite angeboten werden darf.
Vielmehr knüpft das GSpG die Veranstaltung von Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz eins, GSpG – sofern nicht überhaupt eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, GSpG vorliegt – weitgehend an das Vorliegen einer Konzession oder Bewilligung, die von staatlicher Seite zu erteilen ist. Liegt eine solche Konzession oder Bewilligung nicht vor, handelt es sich um verbotene Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, deren Veranstaltung den Verwaltungsstraftatbestand des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG verwirklicht.
Nach der Rechtsprechung des EuGH stellt eine solche Regelung, die den Betrieb von Glücksspielautomaten – um diese geht es aus der Sicht des Beschwerdefalls – ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet, eine Beschränkung des durch Art. 56 AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar (EuGH 22.01.2015, C-463/13, Stanley Bet; 30.04.2014, C-390/12, Pfleger). Solche Beschränkungen können im Rahmen der Ausnahmeregelungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses – insb. Verbraucherschutz, Spielerschutz, Kriminalitätsbekämpfung, Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung – gerechtfertigt sein (EuGH 12.06.2014, C-156/13, Digibet und Albers;
VwGH 11.07.2018, Ra 2018/17/0048, Rz 18 f). Nach der Rechtsprechung des EuGH stellt eine solche Regelung, die den Betrieb von Glücksspielautomaten – um diese geht es aus der Sicht des Beschwerdefalls – ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet, eine Beschränkung des durch Artikel 56, AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar (EuGH 22.01.2015, C-463/13, Stanley Bet; 30.04.2014, C-390/12, Pfleger). Solche Beschränkungen können im Rahmen der Ausnahmeregelungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses – insb. Verbraucherschutz, Spielerschutz, Kriminalitätsbekämpfung, Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung – gerechtfertigt sein (EuGH 12.06.2014, C-156/13, Digibet und Albers;
VwGH 11.07.2018, Ra 2018/17/0048, Rz 18 f).
Verfolgt eine solche Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung bzw. entspricht sie nicht tatsächlich dem Anliegen, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen, steht Art. 56 AEUV einer solchen Regelung entgegen (EuGH 30.04.2014, C-390/12, Pfleger). Für die Klärung der Frage, welche Ziele mit den nationalen Rechtsvorschriften tatsächlich verfolgt werden, ist jedenfalls das nationale Gericht zuständig (EuGH 15.09.2011, C-347/09, Dickinger und Ömer).Verfolgt eine solche Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung bzw. entspricht sie nicht tatsächlich dem Anliegen, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen, steht Artikel 56, AEUV einer solchen Regelung entgegen (EuGH 30.04.2014, C-390/12, Pfleger). Für die Klärung der Frage, welche Ziele mit den nationalen Rechtsvorschriften tatsächlich verfolgt werden, ist jedenfalls das nationale Gericht zuständig (EuGH 15.09.2011, C-347/09, Dickinger und Ömer).
Das nationale Gericht hat eine Gesamtwürdigung – im Hinblick auf die konkreten Anwendungsmodalitäten der betreffenden restriktiven Regelung – der Umstände vorzunehmen, unter denen eine solche restriktive Regelung erlassen worden ist und durchgeführt wird. Dabei ist auf alle Umstände Bedacht zu nehmen, unter denen die die Dienstleistungsfreiheit beschränkenden Bestimmungen des GSpG erlassen worden sind und umgesetzt werden. Es ist daher nicht nur isoliert ein einzelner Umstand zu betrachten wie etwa eine konkrete Werbemaßnahme. Der Beurteilungshorizont ist dabei nicht statisch, sondern hat auch die Entwicklung der Umstände nach dem Erlass der betreffenden Regelung zu berücksichtigen (EuGH 30.04.2014, C-390/12, Pfleger, Rn. 49-53; VwGH 11.07.2018, Ra 2018/17/0048, Rz 21).
Vom Verwaltungsgericht ist zunächst zu prüfen, ob das Bewilligungs-/Konzessionssystem des GSpG „wirklich das Ziel des Spielerschutzes“ verfolgt. Für die Beurteilung dieser Frage kommt es nicht alleine auf eine politische Intention des Gesetzgebers oder eine reine Gesetzesteleologie an, weil erstere im Zuge eines Beweisverfahrens kaum feststellbar sein wird und es sich bei zweiterer um eine reine Rechtsfrage handelt, zu deren Beantwortung keine Feststellungen auf Sachverhaltsebene erforderlich wären (VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121; 11.09.2015, 2012/17/0243, wonach für die Beurteilung der Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielregimes vom Verwaltungsgericht Sachverhaltsfeststellungen infolge eines Beweisverfahrens zu treffen sind).
Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass die Frage, ob das GSpG „wirklich das Ziel des Spielerschutzes“ verfolgt, danach zu beurteilen ist, welche tatsächlichen Gefahren für Spieler in Zusammenhang mit der Veranstaltung von Glücksspielen bestehen und ob das GSpG entsprechende Vorkehrungen trifft, um diesen Gefahren adäquat zu begegnen. Für das Verwaltungsgericht ist dabei evident, dass im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens niemals mit Sicherheit festgestellt werden kann, welche tatsächlichen Auswirkungen eine gesetzliche Regelung auf gesellschaftliche Realitäten hat und eine allfällige Veränderung der gesellschaftlichen Realitäten keinen verlässlichen Aufschluss darüber gibt, ob diese Veränderung einzig auf einzelne gesetzliche Bestimmungen zurückzuführen ist.
Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, weist ein nicht unerheblicher Teil der österreichischen Bevölkerung – nämlich 1,1 % aller Personen zwischen 14 und 65 Jahren bzw. ca. 64.000 Personen – im Jahr 2015 problematisches oder pathologisches Spielerverhalten im psychiatrischen Sinn auf. Für das Verwaltungsgericht Wien besteht angesichts dieser epidemiologischen Zahlen über die Verbreitung von Spielsucht in Österreich kein Zweifel, dass diese tatsächlich ein erhebliches Problem in der österreichischen Gesellschaft darstellt (zur Erforderlichkeit dieses Befunds EuGH 30.04.2014, C 390/12, Pfleger, Rn. 53).
Es liegt im öffentlichen Interesse, Suchterkrankungen in der Bevölkerung, die üblicherweise mit einer Reihe an sozialen Problemen einhergehen, möglichst hintanzuhalten. Ein solches öffentliches Interesse im Zusammenhang mit der Vermeidung von Spielsucht ergibt sich im vorliegenden Fall insbesondere auch aus den Umständen, dass eine Korrelation zwischen Spielsucht und Alkoholismus besteht und Kinder spielsüchtiger Eltern einem höheren Risiko ausgesetzt sind, selbst spielsüchtig zu werden (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen des VfGH zur „nachgewiesenen Sozialschädlichkeit“ des Glücksspiels in seinem Erkenntnis VfSlg. 19.717/2012 mwH).Es liegt im öffentlichen Interesse, Suchterkrankungen in der Bevölkerung, die üblicherweise mit einer Reihe an sozialen Problemen einhergehen, möglichst hintanzuhalten. Ein solches öffentliches Interesse im Zusammenhang mit der Vermeidung von Spielsucht ergibt sich im vorliegenden Fall insbesondere auch aus den Umständen, dass eine Korrelation zwischen Spielsucht und Alkoholismus besteht und Kinder spielsüchtiger Eltern einem höheren Risiko ausgesetzt sind, selbst spielsüchtig zu werden vergleiche in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen des VfGH zur „nachgewiesenen Sozialschädlichkeit“ des Glücksspiels in seinem Erkenntnis VfSlg. 19.717 aus 2012, mwH).
Das GSpG sieht für die einzelnen Arten von in Österreich bewilligungsfähigen Glücksspielen unterschiedliche Arten von Spielerschutzbestimmungen vor. So kann eine Konzession für die Durchführung von Ausspielungen in der Form von Lotto (§ 6 GSpG), Toto (§ 7 GSpG), Zusatzspiel (§ 8 GSpG), Sofortlotterien (§ 9 GSpG), Klassenlotterie (§ 10 GSpG), Zahlenlotto (§ 11 GSpG), Nummernlotterien (§ 12 GSpG), elektronischen Lotterien, Bingo und Keno (§ 12a GSpG) gemäß § 14 Abs. 2 Z 7 GSpG überhaupt nur erteilt werden, wenn vom Konzessionswerber „auf Grund seiner Erfahrungen, Infrastrukturen, Entwicklungsmaßnahmen und Eigenmittel sowie seiner Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung, zum Spielerschutz, zur Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung […] die beste Ausübung der Konzession zu erwarten ist“.
Liegen diese Voraussetzungen nach Erteilung einer Konzession nicht mehr vor oder sind diese nachträglich weggefallen, kann der Konzessionär durch entsprechende Zwangsmittel gemäß § 14 Abs. 7 GSpG verhalten werden, diese Bestimmungen einzuhalten bzw. die Konzession gegebenenfalls zurückgenommen werden. Dem BMF kommt gemäß § 19 GSpG ein umfassendes Aufsichtsrecht über Konzessionäre zu.Das GSpG sieht für die einzelnen Arten von in Österreich bewilligungsfähigen Glücksspielen unterschiedliche Arten von Spielerschutzbestimmungen vor. So kann eine Konzession für die Durchführung von Ausspielungen in der Form von Lotto (Paragraph 6, GSpG), Toto (Paragraph 7, GSpG), Zusatzspiel (Paragraph 8, GSpG), Sofortlotterien (Paragraph 9, GSpG), Klassenlotterie (Paragraph 10, GSpG), Zahlenlotto (Paragraph 11, GSpG), Nummernlotterien (Paragraph 12, GSpG), elektronischen Lotterien, Bingo und Keno (Paragraph 12 a, GSpG) gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 7, GSpG überhaupt nur erteilt werden, wenn vom Konzessionswerber „auf Grund seiner Erfahrungen, Infrastrukturen, Entwicklungsmaßnahmen und Eigenmittel sowie seiner Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung, zum Spielerschutz, zur Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung […] die beste Ausübung der Konzession zu erwarten ist“.
Liegen diese Voraussetzungen nach Erteilung einer Konzession nicht mehr vor oder sind diese nachträglich weggefallen, kann der Konzessionär durch entsprechende Zwangsmittel gemäß Paragraph 14, Absatz 7, GSpG verhalten werden, diese Bestimmungen einzuhalten bzw. die Konzession gegebenenfalls zurückgenommen werden. Dem BMF kommt gemäß Paragraph 19, GSpG ein umfassendes Aufsichtsrecht über Konzessionäre zu.
In Zusammenhang mit Spielbanken iSd § 21 GSpG werden an den Konzessionswerber gemäß § 21 Abs. 2 Z 7 GSpG die gleichen Anforderungen gestellt; auch hier kann gemäß § 23 GSpG der BMF entsprechende Zwangsmaßnahmen setzen bzw. die Konzession zurücknehmen. Für die Besucher von Spielbanken bestehen zahlreiche Schutzmaßnahmen nach § 25 GSpG. So ist ein Identitätsnachweis der Spieler erforderlich um im Falle des Verdachts problematischen Spielverhaltens entsprechende Maßnahmen seitens des Spielbankbetreibers gemäß § 25 Abs. 3 GSpG zu setzen. Mitarbeiter von Spielbanken sind gemäß § 25 Abs. 2 GSpG im Umgang mit Spielsucht zu schulen. Auch für Spielbanken besteht ein entsprechendes Aufsichtsrecht des BMF gemäß § 31 GSpG.In Zusammenhang mit Spielbanken iSd Paragraph 21, GSpG werden an den Konzessionswerber gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 7, GSpG die gleichen Anforderungen gestellt; auch hier kann gemäß Paragraph 23, GSpG der BMF entsprechende Zwangsmaßnahmen setzen bzw. die Konzession zurücknehmen.
Für die Besucher von Spielbanken bestehen zahlreiche Schutzmaßnahmen nach Paragraph 25, GSpG. So ist ein Identitätsnachweis der Spieler erforderlich um im Falle des Verdachts problematischen Spielverhaltens entsprechende Maßnahmen seitens des Spielbankbetreibers gemäß Paragraph 25, Absatz 3, GSpG zu setzen. Mitarbeiter von Spielbanken sind gemäß Paragraph 25, Absatz 2, GSpG im Umgang mit Spielsucht zu schulen. Auch für Spielbanken besteht ein entsprechendes Aufsichtsrecht des BMF gemäß Paragraph 31, GSpG.
Für Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken sieht das GSpG zwei mögliche Arten von Ausspielungen vor, nämlich Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten gemäß § 5 GSpG und Ausspielungen mit Video-Lotterie-Terminals (VLT) gemäß § 12a GSpG. Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nimmt der einfache Bundesgesetzgeber unter Inanspruchnahme der „Kompetenz-Kompetenz“ des Kompetenztatbestands Monopolwesen in Art. 10 Abs. 1 Z 4 B VG vom Glücksspielmonopol des Bundes und damit von der Anwendung des GSpG aus (vgl. zum Kompetenztatbestand „Monopolwesen“ VfSlg. 19.972/2015) – dies allerdings nur bei Vorliegen einer Vielzahl von Voraussetzungen, welche zu einem großen Teil dem Spielerschutz dienen (vgl. § 5 Abs. 3 bis 5 GSpG).
So müssen Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten spielsuchtvorbeugende Maßnahmen vorsehen, um nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes zu unterliegen (vgl. § 5 Abs. 3 GSpG). Spielsuchtvorbeugende Maßnahmen bestehen aus Spielerschutz begleitenden Rahmenbedingungen und einem spielerschutzorientierten Spielverlauf (siehe die Aufzählung der einzelnen Maßnahmen in § 5 Abs. 4 und 5 GSpG). Für den Betrieb von VLT gelten die Bestimmungen der § 5 Abs. 3 bis 6 GSpG über den Spielerschutz sinngemäß (§ 12a Abs. 3 GSpG). § 12a Abs. 4 GSpG sieht zur Überwachung der gesetzlichen Bestimmungen die verpflichtende Anbindung von VLT an das Bundesrechenzentrum vor.Für Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken sieht das GSpG zwei mögliche Arten von Ausspielungen vor, nämlich Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten gemäß Paragraph 5, GSpG und Ausspielungen mit Video-Lotterie-Terminals (VLT) gemäß Paragraph 12 a, GSpG.
Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nimmt der einfache Bundesgesetzgeber unter Inanspruchnahme der „Kompetenz-Kompetenz“ des Kompetenztatbestands Monopolwesen in Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 4, B VG vom Glücksspielmonopol des Bundes und damit von der Anwendung des GSpG aus vergleiche zum Kompetenztatbestand „Monopolwesen“ VfSlg. 19.972 aus 2015,) – dies allerdings nur bei Vorliegen einer Vielzahl von Voraussetzungen, welche zu einem großen Teil dem Spielerschutz dienen vergleiche Paragraph 5, Absatz 3 bis 5 GSpG). So müssen Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten spielsuchtvorbeugende Maßnahmen vorsehen, um nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes zu unterliegen vergleiche Paragraph 5, Absatz 3, GSpG).
Spielsuchtvorbeugende Maßnahmen bestehen aus Spielerschutz begleitenden Rahmenbedingungen und einem spielerschutzorientierten Spielverlauf (siehe die Aufzählung der einzelnen Maßnahmen in Paragraph 5, Absatz 4 und 5 GSpG). Für den Betrieb von VLT gelten die Bestimmungen der Paragraph 5, Absatz 3 bis 6 GSpG über den Spielerschutz sinngemäß (Paragraph 12 a, Absatz 3, GSpG). Paragraph 12 a, Absatz 4, GSpG sieht zur Überwachung der gesetzlichen Bestimmungen die verpflichtende Anbindung von VLT an das Bundesrechenzentrum vor.