VGW-112/072/2214/2021
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum14.10.2021 GeschäftszahlVGW-112/072/2214/2021; VGW-112/V/072/2215/2021; VGW-112/V/072/2218/2021; VGW-112/V/072/2216/2021; VGW-112/V/072/2220/2021; VGW-112/V/072/2217/2021; VGW-112/V/072/2221/2021 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Lettner über die Beschwerde des Herrn A. B., der Frau Dr. C. D., des Herrn Dr. E. F., des Herrn Dr. G. H., der Frau Dr. J. K., des Herrn Dr. L. M. und des Herrn Dr. N. P. alle vertreten durch U. GmbH, Wien, V.-Platz, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 25, Gruppe Technische Ersatzmaßnahmen, vom 11.11.2020, Zl. MA 25-…-2020-2, mit welchem gemäß § 129 Abs. 6 Bauordnung für Wien (BO) ein Kostenersatz in der Höhe von 4.131,84 Euro vorgeschrieben wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Lettner über die Beschwerde des Herrn A. B., der Frau Dr. C. D., des Herrn Dr. E. F., des Herrn Dr. G. H., der Frau Dr. J. K., des Herrn Dr. L. M. und des Herrn Dr. N. P. alle vertreten durch U. GmbH, Wien, römisch fünf.-Platz, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 25, Gruppe Technische Ersatzmaßnahmen, vom 11.11.2020, Zl. MA 25-…-2020-2, mit welchem gemäß Paragraph 129, Absatz 6, Bauordnung für Wien (BO) ein Kostenersatz in der Höhe von 4.131,84 Euro vorgeschrieben wurde, zu Recht e r k a n n t :
I. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben.römisch eins. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Aktenkundig ist eine Rechnung der MA 48 vom 9.7.2020 über die „Notstandspolizeiliche Sofortmaßnahme Nr. 10.167/2020“. Daraus geht hervor, dass am 22.5.2020 in Wien, R.-gasse, ident S.-gasse, aufgrund einer schadhaften Fassade eine Absicherung und Beleuchtung vorgenommen und in der Folge tägliche Kontrollmaßnahmen gesetzt wurden. Diese dauerten von 22.5.2020 bis 8.7.2020 und verursachten Kosten in der Höhe von 4.131,84 Euro (807 angefallene und verrechnete Minuten zu einem Minutentarif von 5,12 Euro). Am 8.7.2020 wurde die Abschrankung beseitigt. Der Rechnung ist eine Leistungsübersicht angeschlossen, aus der die genauen Zeiträume der Anfahrt, Absicherung und Beleuchtung sowie Be- und Entladung des Fahrzeuges am 22.5.2020 und der nachfolgenden Kontrollen (jeweils Anfahrt, Kontrolle) bis 8.7.2020 ersichtlich sind.
Mit Bescheid vom 11.11.2020 wurden diese Kosten den Eigentümern der betroffenen Liegenschaft, Frau Dr. J. K., Herrn A. B., Frau I. Q., Herrn Dr. G. H., Herrn O. W., Frau Ing. X. W., Frau Dr. C. D., Herrn Dr. L. M., Herrn Dr. N. P. und Herrn Dr. E. F., vorgeschrieben. Dem Bescheid waren eine Rechnungsdurchschrift und ein Einsatzbericht betreffend die o.a. Notstandspolizeiliche Maßnahme angeschlossen. Mit Bescheid vom 11.11.2020 wurden diese Kosten den Eigentümern der betroffenen Liegenschaft, Frau Dr. J. K., Herrn A. B., Frau römisch eins. Q., Herrn Dr. G. H., Herrn O. W., Frau Ing. römisch zehn. W., Frau Dr. C. D., Herrn Dr. L. M., Herrn Dr. N. P. und Herrn Dr. E. F., vorgeschrieben. Dem Bescheid waren eine Rechnungsdurchschrift und ein Einsatzbericht betreffend die o.a. Notstandspolizeiliche Maßnahme angeschlossen.
Der Bescheid wurde den Eigentümern am 17.11.2020 zu Handen der Hausverwaltung, U. GmbH (in der Folge: U.) zugestellt. Mit Schreiben vom 14.12.2020 erhoben „die Eigentümer der Liegenschaft R.-gasse vertreten durch U. GmbH“ Beschwerde gegen den o.a. Bescheid. Die Beschwerde ist rechtzeitig.
Der Beschwerde sind Vollmachten des Herrn A. B., der Frau Dr. C. D., des Herrn Dr. E. F., des Herrn Dr. G. H., der Frau Dr. J. K., des Herrn Dr. L. M. und des Herrn Dr. N. P. (in der Folge: Beschwerdeführer) angeschlossen, die die U. insbesondere bevollmächtigen, die Eigentümer in allen mit der o.g. Liegenschaft in Zusammenhang stehenden außerbehördlichen und behördlichen Angelegenheiten, insbesondere auch vor Gerichten, Schlichtungsstellen und allen anderen Behörden auch gemäß § 31 ZPO zu vertreten. Die U. ist laut den vorgelegten Vollmachten weiters ermächtigt, Anträge jeder Art zu stellen, an Verhandlungen teilzunehmen, Erklärungen abzugeben, Zustellungen jeder Art, auch zu eigenen Händen und von Behörden im weitesten Sinn sowie Geld und/oder Geldeswert einschließlich der mit der Liegenschaft in Zusammenhang stehenden Steuerguthaben in Empfang zu nehmen und darüber rechtswirksam zu quittieren, (…).
Die U. ist weiters berechtigt, in allen Angelegenheiten der ordentlichen und außerordentlichen Verwaltung, die die Vollmachtgeber als Eigentümer der Liegenschaft betreffen, vor der Baubehörde zu vertreten. Die U. ist insbesonders berechtigt, die Zustimmung zu baulichen Abänderungen, Zubauten und Umbauten die Liegenschaft betreffend zu erteilen, die Zustellung von Baubewilligungsbescheiden entgegenzunehmen, Rechtsmittel einzubringen sowie den Vollmachtgeber in Verfahren betreffend Konsenswidrigkeit als auch in der Eigenschaft des Vollmachtgebers als Anrainer im Bewilligungsverfahren zu vertreten. Der Beschwerde sind Vollmachten des Herrn A. B., der Frau Dr. C. D., des Herrn Dr. E. F., des Herrn Dr.
G. H., der Frau Dr. J. K., des Herrn Dr. L. M. und des Herrn Dr. N. P. (in der Folge: Beschwerdeführer) angeschlossen, die die U. insbesondere bevollmächtigen, die Eigentümer in allen mit der o.g. Liegenschaft in Zusammenhang stehenden außerbehördlichen und behördlichen Angelegenheiten, insbesondere auch vor Gerichten, Schlichtungsstellen und allen anderen Behörden auch gemäß Paragraph 31, ZPO zu vertreten. Die U. ist laut den vorgelegten Vollmachten weiters ermächtigt, Anträge jeder Art zu stellen, an Verhandlungen teilzunehmen, Erklärungen abzugeben, Zustellungen jeder Art, auch zu eigenen Händen und von Behörden im weitesten Sinn sowie Geld und/oder Geldeswert einschließlich der mit der Liegenschaft in Zusammenhang stehenden Steuerguthaben in Empfang zu nehmen und darüber rechtswirksam zu quittieren, (…).
Die U. ist weiters berechtigt, in allen Angelegenheiten der ordentlichen und außerordentlichen Verwaltung, die die Vollmachtgeber als Eigentümer der Liegenschaft betreffen, vor der Baubehörde zu vertreten. Die U. ist insbesonders berechtigt, die Zustimmung zu baulichen Abänderungen, Zubauten und Umbauten die Liegenschaft betreffend zu erteilen, die Zustellung von Baubewilligungsbescheiden entgegenzunehmen, Rechtsmittel einzubringen sowie den Vollmachtgeber in Verfahren betreffend Konsenswidrigkeit als auch in der Eigenschaft des Vollmachtgebers als Anrainer im Bewilligungsverfahren zu vertreten.
Die Vollmacht ist für die Vertretung der Beschwerdeführer im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ausreichend.
Die Beschwerdeführer brachten in ihrer Beschwerde vor, dass die Behörde gemäß § 129 Abs. 6 BO Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen dahingehend angeordnet und durchgeführt hätte, dass an gegenständlicher Liegenschaft ein Sicherungsgerüst an der Fassade zum Schutz vor herabfallenden Teilen angebracht wurde. Die Behörde habe die den Eigentümern mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Kosten damit begründet, dass im Zeitraum von 22.5.2020 bis 8.7.2020 täglich Kontrollen durchgeführt hätten werden müssen. Die Beschwerdeführer brachten in ihrer Beschwerde vor, dass die Behörde gemäß Paragraph 129, Absatz 6, BO Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen dahingehend angeordnet und durchgeführt hätte, dass an gegenständlicher Liegenschaft ein Sicherungsgerüst an der Fassade zum Schutz vor herabfallenden Teilen angebracht wurde. Die Behörde habe die den Eigentümern mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Kosten damit begründet, dass im Zeitraum von 22.5.2020 bis 8.7.2020 täglich Kontrollen durchgeführt hätten werden müssen.
Allerdings seien die zur Sanierung der gegenständlichen Fassade erforderlichen Arbeiten am 25.5.2020 bei der Firma Y. beauftragt und von dieser in Angriff genommen worden. Am 27.5.2020 seien die Arbeiten abgeschlossen worden. Dies hätte der Behörde bei ihrer Kontrolle am 28.5.2020 auffallen müssen. Bei sorgfältiger Sichtkontrolle der schadhaften Fassadenteile hätte dieser Umstand bereits zuvor festgestellt werden können, nämlich spätestens in jenem Zeitpunkt, als die von einem Herabfallen bedrohten Fassadenteile bereits abgetragen worden seien. Die Fortsetzung der täglichen Kontrollfahrten nach dem 28.5.2020 und die Vorschreibung der dafür anfallenden Kosten sei somit unzulässig.
Weiters sei die dem Bescheid zu Grunde liegende Rechnung nicht nachvollziehbar, da die unterschiedliche Dauer der Anfahrtszeiten unbegründet bleibe und auf Willkür der Behörde hindeute, ansonsten die zeitliche Erfassung stets vom selben Ausgangspunkt gerechnet werden müsse. Dasselbe gelte für die Dauer der verzeichneten Rückfahrtszeiten.
Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend anzupassen, dass die Festsetzung der zu erstattenden Ausgaben auf den Zeitraum 25.5.2020 bis 28.5.2020 geändert werde.
Die Behörde holte in der Folge Stellungnahmen der MA 48 und der MA 37 zum Vorbringen der Beschwerdeführer ein. Die MA 37 teilte mit, dass die MA 68 mit Anzeige vom 22.5.2020 bekanntgegeben habe, dass der Verputz der Straßenschaufläche S.-gasse … schadhaft sei und teilweise fehle. Im Zuge der Ortserhebung der MA 68 sei der Gehsteigbereich provisorisch mit Absperrband abgesperrt, der lose Verputz im erforderlichen Ausmaß entfernt und die MA 48 zur Abschrankung des Gehsteigbereiches von ca. 20 lfm gerufen worden. Die Abschrankung der MA 48 sei laut Einsatzbericht der MA 48 am 22.5.2020 um 8:05 Uhr erfolgt.
Die Hausverwaltung, U. GmbH, habe am 25.5.2020 bekanntgegeben, dass ein Baumeister bereits mit der Schadensanierung beauftragt worden sei. Eine Information an die MA 37, dass die Arbeiten abgeschlossen seien, sei nicht erfolgt. Bei der durchgeführten Ortsaugenscheinerhebung des zuständigen Werkmeisters am 8.7.2020 sei festgestellt worden, dass die baulichen Mängel behoben worden seien. Die MA 48 sei informiert worden, dass die Abschrankung entfernt werden könne.
Die MA 48 teilte mit Schreiben vom 28.12.2020 mit, dass die Hausverwaltung, Frau Z., am 22.5.2020 um 12 Uhr 39 telefonisch über die Absicherungsmaßnahmen informiert worden sei. Der Einsatzbericht sei per Post übermittelt worden. Im Einsatzbericht sei auf die tägliche Kontrolle hingewiesen worden. Weiters sei im ebenfalls beigelegten Merkblatt die Vorgangsweise bezüglich der Verrechnung und Freigabe durch die MA 37 erläutert worden.
Die MA 48 habe keine Information über die angeschlossenen Arbeiten erhalten. Sie stelle auch nicht fest, ob weiterhin eine Gefährdung bestehe. Es habe ausreichend telefonischer Kontakt mit der Hausverwaltung stattgefunden. Sobald die MA 48 Informationen erhalten habe, sei umgehend die MA 37 kontaktiert worden.
Die unterschiedlichen An- und Rückfahrtszeiten in der Leistungsübersicht seien darin begründet, dass mehrere Liegenschaften zu kontrollieren seien, die nacheinander angefahren würden. Wenn keine weitere Kontrolle mehr durchzuführen sei, erfolge die Rückfahrt zum Stützpunkt. Die MA 48 bemühe sich, die Anfahrtszeiten so kurz wie möglich zu halten. Die Zeiten ließen sich durch Arbeitsnachweise belegen.
Die Behörde legte die Beschwerde und den Bezug habenden Akt dem Verwaltungsgericht Wien vor und gab eine Stellungnahme dahingehend ab, dass in dem an die Hausverwaltung übermittelten Merkblatt ausdrücklich festgehalten sei, dass die MA 37 schriftlich über den Abschluss der Sanierungsarbeiten zu verständigen sei. Dies sei bis Anfang Juli nicht erfolgt. Erst beim Lokalaugenschein am 8.7.2020 sei festgestellt worden, dass die baulichen Mängel behoben worden seien. Es sei der MA 48 unverzüglich mitgeteilt worden, dass die Abschrankung nicht mehr erforderlich sei. Eine Beurteilung des bestehenden Gefährdungspotentials habe durch die Baupolizei zu erfolgen. Dies sei nicht Aufgabe der MA 48. Die unterschiedlichen An- und Abfahrtszeiten würden sich daraus ergeben, dass die An- und Abfahrten nicht immer vom selben Standpunkt aus erfolgten, sondern mehrere Einsatzorte unter Berücksichtigung der kürzesten Wege verbunden würden.
Aufgrund der Beschwerde wurde am 20.8.2021 eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführt. Die Verhandlung hatte folgenden Verlauf:
Die Verfahren wurden gemäß § 39 Abs. 2 AVG verbunden, da sich die Beschwerden gegen denselben Bescheid richten.Die Verfahren wurden gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG verbunden, da sich die Beschwerden gegen denselben Bescheid richten. „Der Vertreter der MA 48 teilt mit, dass im vorliegenden Fall eine Abschrankung aufgestellt wurde, da die Fassade des verfahrensgegenständlichen Gebäudes schadhaft war. Dies wurde von der Feuerwehr veranlasst. Die Abschrankung wurde in der Folge regelmäßig wie aus der Aufgliederung (Leistungsübersicht) ersichtlich kontrolliert. Kontrolliert wurde, ob die Abschrankung weiterhin ordnungsgemäß aufgestellt war, sämtliche Latten noch an ihrem Platz waren und der Blinker funktioniert. Von uns wurde nicht kontrolliert, ob die schadhafte Fassade instandgesetzt wurde. Dies können meine Mitarbeiter auch nicht, da ihnen die entsprechende Fachkompetenz fehlt. Wir entfernen die Abschrankung dann, wenn die Fachdienststelle (MA 37) die Freigabe dazu erteilt. Diese Freigabe erfolgte im vorliegenden Fall am 08.07.2020 durch Herrn Ab..
Zur Frage, wie die in der Leistungsübersicht ersichtlichen Einsatzzeiten zustande kommen, teilt der Vertreter der MA 48 mit, dass seine Abteilung jeden Tag bestimmte Aufgaben zu erfüllen hat. Diese werden in eine Route eingeplant, die möglichst kurze Anfahrtswege enthält. Dies erfolgt schon im Interesse der MA 48, da anders der hohe Anfall an Einsätzen nicht zu bewältigen wäre. Es komme aber immer wieder vor, dass akute Einsätze durchzuführen seien, z.B. wenn eine neue aufgetretene Gefahrenstelle abgesichert werden müsse. In diesem Fall sei es möglich, dass diese (ungeplanten) An- und Abfahrten länger dauern würden. Dies komme dann auch in der Leistungsübersicht zum Ausdruck.
Die Anfahrt vom Standort der Fahrzeuge und Mitarbeiter in Wien 17., Lidlgasse, werde dem Einsatzort zugeschrieben, der als erster angefahren werde. Die Rückfahrt werde dem Einsatzort zugeschrieben, der als letztes verlassen und von dem aus die Rückfahrt zur Lidlgasse angetreten werde.
Der BFV teilt mit, dass für ihn nicht nachvollziehbar sei, wie es zu den teilweise langen Anfahrts- und Rückfahrzeiten komme. Die Zeiten, die für die Kontrolle bzw. den Blinkerwechsel verrechnet worden seien, sei hingegen nachvollziehbar. Ebenso nachvollziehbar sei, dass zum Zeitpunkt des Aufstellens bzw. Entfernens der Abschrankung ein etwas längerer Zeitraum für das Be- und Entladen des Fahrzeuges verrechnet worden sei.
Der Vertreter der MA 48 teilt mit, dass es für jeden Einsatztag ein Arbeitsblatt gebe, aus dem minutengenau hervorgehe, wann die Mitarbeiter vom Standort losgefahren sind bzw. wann sie bei den verschiedenen Einsatzorten eingetroffen sind und diese wieder verlassen haben.
Der Vertreter der MA 48 wird aufgefordert binnen 14 Tagen die Arbeitsblätter für die in der Leistungsübersicht angeführten Tage vorzulegen. Diesbezüglich wird den Beschwerdeführern in der Folge Parteiengehör gewährt werden.
Der für die Berechnung der Kosten herangezogene Minutensatz ergebe sich aus dem Tarifheft der MA 48, das vom Gemeinderat beschlossen worden sei.
Die Vertreter der Behörde teilt mit, dass den Beschwerdeführern der Einsatzbericht mit der Leistungsübersicht zusammen mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid übermittelt wurde.
Zum Beschwerdevorbringen, wonach die MA 37 die Reparatur der Fassadenschäden von sich aus kontrollieren hätte müssen, wodurch es nicht zu so vielen Kontrollen der Abschrankung gekommen wäre, wird Folgendes festgehalten:
Der von den Miteigentümern bevollmächtigten Hausverwaltung wurde nachweislich am 22.05.2020 das Infoblatt der MA 48 übermittelt, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Verständigung der MA 37 über die Reparatur durch die Hausverwaltung bzw. dem Hauseigentümer oder die beauftragte Firma zu erfolgen hat.
Der BFV bringt dazu vor, dass noch am selben Tag die MA 37 von der Hausverwaltung in Kenntnis gesetzt worden sei, dass die Reparatur der Fassade in Auftrag gegeben worden sei. Man sei davon ausgegangen, dass in der Folge eine Kontrolle durch die MA 37 erfolgen werde und habe daher die Fertigstellung der Arbeiten der MA 37 nicht mehr gesondert mitgeteilt.
Der Vertreter der MA 48 ergänzt, dass seine Dienststelle im Falle, dass Abschrankungen über längere Zeit bestehen bleiben, ohne dass eine Verständigung der MA 37 über die Durchführung der erforderlichen Arbeiten erfolgt, selbst tätig wird und sich mit der zuständigen Hausverwaltung in Kontakt setzt. Vorliegend sei, wie in der Stellungnahme vom 28.12.2020 dargestellt, drei Mal versucht worden, mit der Hausverwaltung Kontakt aufzunehmen. Am 17.06.2020 und 02.07.2020 sei einer Mitarbeiterin der Hausverwaltung mitgeteilt worden, dass die Fertigstellung der Arbeiten der MA 37 bekannt zu geben seien.
Die Mitarbeiterin habe sich am 05.07.2020 an die MA 48 gewendet, da sich Passanten über die Abschrankung bei der Hausverwaltung beschwert hatten. In der Folge wurde der Grund für die Abschrankung bzw. die Durchführung der erforderlichen Reparaturarbeiten von der Behörde kontrolliert und festgestellt, dass die Abschrankung nicht mehr erforderlich war. Sie wurde daher am 08.07.2020 nach Verständigung durch die MA 37 entfernt.“ In der Folge wurde von der MA 48 der Arbeitsnachweis betreffend die Daten, an denen die Kontrollen an der verfahrensgegenständlichen Abschrankung vorgenommen wurden, vorgelegt. Daraus ist ersichtlich, welche Adressen aus welchem Grund am jeweiligen Tag angefahren wurden und welche Arbeiten dort innerhalb welches Zeitraumes vorgenommen wurden. Die verfahrensgegenständlichen Kontrollen wurden von der MA 48 markiert und korrelieren mit der o.a. Leistungsübersicht.
Diese Unterlagen wurden den Parteien nachweislich zur Kenntnis gebracht. Eine Stellungnahme erfolgte nicht.
Aufgrund des Akteninhalts und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:
Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft. Die U. ist Hausverwalterin dieser Liegenschaft und vertritt die Beschwerdeführer hinsichtlich aller mit der Liegenschaft verbundenen Behörden- und Gerichtsverfahren. Entsprechende Vollmachten wurden vorgelegt und befinden sich im Akt.
Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Fassade des verfahrensgegenständlichen Hauses schadhaft war und über eine Breite von ca. 20 m Fassadenteile auf den darunterliegenden Gehsteig zu stürzen drohten. Im Auftrag der Feuerwehr wurden daher am 22.5.2021 von der MA 48 die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen (Errichtung einer Abschrankung, Beleuchtung dieser Abschrankung) getroffen. Die Hausverwaltung, die Inhaberin von entsprechenden Vollmachten der Beschwerdeführer (Hauseigentümer) ist, wurde von den Maßnahmen telefonisch verständigt.
In der Folge wurde der Hausverwaltung nachweislich (Fax-Bestätigung vom 22.5.2020) das Merkblatt der MA 48 betreffend Abschrankungen übermittelt. Aus diesem Merkblatt geht hervor, dass die Vorschreibung der Kosten für das Aufstellen, Abbauen und die tägliche Kontrolle der Abschrankung mittels Bescheid durch die MA 25 erfolgt. Für jede Einsatzstunde werde ein Betrag von 307,20 Euro verrechnet. Die Verständigung der MA 37 von der Behebung des Mangels habe durch die Hausverwaltung bzw. die Hauseigentümer bzw. die beauftragte Baufirma schriftlich zu erfolgen.
Die MA 48 kontrollierte die Abschrankung im Zeitraum von 22.5.2020 bis 8.7.2020 regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und das Funktionieren der Beleuchtung. Dabei benötigten die Mitarbeiter der MA 48 die in der dem Einsatzbericht angeschlossenen Leistungsübersicht angegebenen Zeiten. Der Einsatzbericht samt Leistungsübersicht wurde den Beschwerdeführern mit dem angefochtenen Bescheid übermittelt.
Während dieses Zeitraumes wurde von der MA 48 mehrfach telefonisch Kontakt mit der Hausverwaltung aufgenommen, die Vorgangsweise zur Entfernung der Absicherung erklärt und auf die Kosten hingewiesen.
Die erforderlichen Arbeiten zur Sanierung der Fassade wurden von der Hausverwaltung am 25.5.2020 in Auftrag gegeben und bis 27.5.2020 durchgeführt. Eine Meldung über den Abschluss dieser Arbeiten an die MA 37 durch die Hausverwaltung, die Beschwerdeführer oder eine ausführende Firma erfolgte nicht. Nach einer Rücksprache der Hausverwaltung mit der MA 48 am 5.7.2020, bei der von der Hausverwaltung nachgefragt wurde, wann die Abschrankung entfernt würde, da sich Passanten über die Abschrankung beschwert hätten, erfolgte eine Kontrolle der Fassade durch die MA 37. Die MA 37 teilte der MA 48 mit, dass die Abschrankung entfernt werden könne. Die entsprechenden Arbeiten wurden am 8.7.2020 durchgeführt.
Die Durchführung der der MA 48 obliegenden Einsätze erfolgt so, dass für regelmäßig durchzuführende Arbeiten eine Route ausgearbeitet wird, die in Wien 17., Lidlgasse (Standort der MA 48) beginnt und unter Einhaltung möglichst kurzer Anfahrtszeiten alle Einsatzorte hintereinander abarbeitet. Wenn allerdings akute Einsätze, wie z.B. die Abschrankung neu gemeldeter Gefahrenstellen, erforderlich werden, müssen die entsprechenden Einsatzorte zwischendurch angefahren werden, was zu längeren An- und Abfahrtszeiten führen kann. Die An- und Abfahrtszeiten variieren auch entsprechend dem Verkehrsaufkommen. Die Zeit von der Abfahrt von der Lidlgasse bis zum ersten Einsatzort wird dem ersten Einsatz zugeschlagen, die Zeit für die Rückkehr vom letzten Einsatzort in die Lidlgasse wird dem letzten Einsatzort zugeschlagen. Dies wurde vom Vertreter der MA 48 unter Hinweis auf die aktenkundigen Schriftstücke nachvollziehbar dargelegt.
Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien wurde von der MA 48 der Arbeitsnachweis betreffend die verfahrensgegenständlichen Kontrollen (und die anderen am jeweiligen Tag vorgenommenen Arbeiten) vorgelegt. Bei einer stichprobenartigen Überprüfung wurde festgestellt, dass der Arbeitsnachweis mit der Leistungsübersicht hinsichtlich der Arbeiten, die der Kostenvorschreibung zu Grunde liegen, übereinstimmt.
Die Kosten für die Einsatzminute in der Höhe von 5,12 Euro ergeben sich aus dem Tarifheft für die MA 48 und wurden den Beschwerdeführern, wie oben festgehalten, mit dem Merkblatt der MA 48 zur Kenntnis gebracht.
Eine Maßnahmenbeschwerde betreffend die Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Zulässigkeit der Maßnahme (Aufstellung und Beleuchtung der Abschrankung) wurde nicht erhoben.
In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes festzuhalten:
Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 129 Abs. 4 BO hat die Behörde nötigenfalls die Behebung von Baugebrechen unter Gewährung einer angemessenen Frist anzuordnen. Sie ordnet die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen an und verfügt die aus öffentlichen Rücksichten notwendige Beseitigung von Baugebrechen entsprechend dem Stand der Technik im Zeitpunkt der Erteilung des Bauauftrages. (…)Gemäß Paragraph 129, Absatz 4, BO hat die Behörde nötigenfalls die Behebung von Baugebrechen unter Gewährung einer angemessenen Frist anzuordnen. Sie ordnet die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen an und verfügt die aus öffentlichen Rücksichten notwendige Beseitigung von Baugebrechen entsprechend dem Stand der Technik im Zeitpunkt der Erteilung des Bauauftrages. (…) Gemäß § 129 Abs. 6 BO kann die Behörde bei Gefahr im Verzuge auch ohne Anhörung der Partei die erforderlichen Verfügungen und Sicherungsmaßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers (jedes Miteigentümers) eines Bauwerkes anordnen und sofort vollstrecken lassen.Gemäß Paragraph 129, Absatz 6, BO kann die Behörde bei Gefahr im Verzuge auch ohne Anhörung der Partei die erforderlichen Verfügungen und Sicherungsmaßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers (jedes Miteigentümers) eines Bauwerkes anordnen und sofort vollstrecken lassen.
Gemäß § 129 Abs. 11 BO ist die Erfüllung von Aufträgen nach Abs. 4 und Abs. 10 der Behörde vom Verpflichteten unter Anschluss eines Nachweises über die vorschriftsgemäße Durchführung schriftlich zu melden.Gemäß Paragraph 129, Absatz 11, BO ist die Erfüllung von Aufträgen nach Absatz 4 und Absatz 10, der Behörde vom Verpflichteten unter Anschluss eines Nachweises über die vorschriftsgemäße Durchführung schriftlich zu melden.
Im vorliegenden Fall wurde Folgendes erwogen:
Am 22.5.2020 wurde die Aufstellung einer Abschrankung als Sicherungsmaßnahme gemäß § 129 Abs. 6 BO vor dem Haus in Wien, R.-gasse ident S.-gasse, veranlasst, weil die Fassade schadhaft war und Fassadenteile drohten, auf die Fahrbahn zu stürzen. Eine Maßnahmenbeschwerde betreffend die Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Zulässigkeit der Maßnahme (Errichtung und Kontrolle der Abschrankung) wurde nicht erhoben. Eine Prüfung dieser Aspekte ist daher im Rahmen der Bekämpfung des Kostenersatzes nicht mehr möglich. Zu prüfen ist nur, ob die vorgeschriebenen Kosten korrekt verrechnet und angemessen sind. Am 22.5.2020 wurde die Aufstellung einer Abschrankung als Sicherungsmaßnahme gemäß Paragraph 129, Absatz 6, BO vor dem Haus in Wien, R.-gasse ident S.-gasse, veranlasst, weil die Fassade schadhaft war und Fassadenteile drohten, auf die Fahrbahn zu stürzen. Eine Maßnahmenbeschwerde betreffend die Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Zulässigkeit der Maßnahme (Errichtung und Kontrolle der Abschrankung) wurde nicht erhoben. Eine Prüfung dieser Aspekte ist daher im Rahmen der Bekämpfung des Kostenersatzes nicht mehr möglich. Zu prüfen ist nur, ob die vorgeschriebenen Kosten korrekt verrechnet und angemessen sind.
Die Abschrankung wurde von Mitarbeitern der MA 48 aufgestellt und zu den in der Leistungsübersicht ersichtlichen Zeiten kontrolliert. Die Mitarbeiter der MA 48 kontrollierten, ob die Abschrankung ordnungsgemäß aufgestellt war und das Blinklicht funktionierte. Es war nicht Aufgabe der Mitarbeiter der MA 48, zu kontrollieren, ob die Arbeiten zur Instandsetzung der Fassade bereits durchgeführt wurden. Vielmehr wäre es Aufgabe der Hauseigentümer, der bevollmächtigten Hausverwaltung bzw. der beauftragten Firma gewesen, den Abschluss der Arbeiten der MA 37 zu melden. Darauf wurde im Infoblatt der MA 48, das der Hausverwaltung übermittelt wurde, auch hingewiesen.
Nach den Angaben des Beschwerdeführervertreters hat die Hausverwaltung die MA 37 zwar von der Beauftragung der Reparaturarbeiten an der Fassade informiert; eine Information über den Abschluss der Arbeiten erfolgte jedoch nicht. Die Entfernung der Abschrankung wurde sofort nach Kontaktaufnahme der Hausverwaltung am 5.7.2020 und nachfolgender Kontrolle und Bestätigung der Angaben der Hausverwaltung durch die MA 37 veranlasst. Solange die Abschrankung bestand, erfolgte die Kontrolle zu Recht, um zu verhindern, dass diese entfernt oder beschädigt wird.
Der Argumentation der Beschwerdeführer, die Abschrankung sei über die Instandsetzung der Fassade hinaus zu lange aufrechterhalten und kontrolliert worden, was ungerechtfertigte Kosten verursacht habe, ist daher nicht zu folgen.
Das Beweisverfahren hat auch nicht ergeben, dass die vorgeschriebenen Kosten zu hoch angesetzt wären. Sie ergeben sich rechnerisch aus dem Minutenpreis (5,12 Euro) mal den Einsatzminuten (807). Aus der vorgelegten Leistungsübersicht, die mit den Arbeitsnachweisen übereinstimmt, geht nachvollziehbar hervor, wann und in welcher Dauer welche Arbeiten im Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Abschrankung vorgenommen wurden.
Der Beschwerdeführervertreter hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien ausdrücklich festgehalten, dass die Zeiten, die für die Kontrollen bzw. den Blinkerwechsel verrechnet worden seien, für ihn nachvollziehbar seien. Ebenso nachvollziehbar sei, dass zum Zeitpunkt des Aufstellens bzw. Entfernens der Abschrankung ein etwas längerer Zeitraum für das Be- und Entladen des Fahrzeuges verrechnet worden sei. Nicht nachvollziehbar sei jedoch, wie es zu den teilweise langen Anfahrts- und Rückfahrzeiten komme.
Dass die An- und Abfahrtszeiten nicht immer die gleiche Dauer aufweisen erklärt sich daraus, dass an verschiedenen Tagen je nach dem für diesen Tag geltenden Einsatzplan verschiedene Einsatzorte nacheinander angefahren wurden bzw. ein unterschiedliches Verkehrsaufkommen bestand. Abweichungen in einem Ausmaß, das sich daraus nicht erklären ließe, weisen die Aufzeichnungen nicht auf. Das Beweisverfahren hat auch ergeben, dass die Zufahrt vom Standort der Fahrzeuge in der Lidlgasse bzw. die Rückfahrt dahin jeweils dem ersten bzw. letzten Einsatzort zugerechnet werden. Die Routenplanung erfolgt entsprechend den zu erledigenden Aufträgen in zeitlich möglichst günstigem Ablauf, um alle Einsätze abarbeiten zu können. Dringende Soforteinsätze mussten dazwischengeschoben werden, was vereinzelt zu längeren An- und Abfahrtszeiten führen konnte.
Der tarifgemäße Minutenpreis für den Einsatz der MA 48 wurde vom Beschwerdeführer nicht beeinsprucht.
Die den Beschwerdeführern vorgeschriebenen Kosten für die verfahrensgegenständlichen Sicherungsmaßnahmen sind aus den o.a. Erwägungen dem Grunde nach gerechtfertigt und der Höhe nach nachvollziehbar. Der gegen die Vorschreibung des Kostenersatzes erhobenen Beschwerde war somit keine Folge zu geben.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.112.072.2214.2021