VGW-102/067/9367/2021
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum17.12.2021 GeschäftszahlVGW-102/067/9367/2021 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 132 Abs. 2 B-VG des Herrn Dr. A. B., Rechtsanwalt, C., D.-straße, betreffend das zweimalige Packen am Arm durch Herrn Dr. E. am 17.06.2021, um 09:30 Uhr in Wien, F.-gasse (Landesverwaltungsgericht Wien), denDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Artikel 132, Absatz 2, B-VG des Herrn Dr. A. B., Rechtsanwalt, C., D.-straße, betreffend das zweimalige Packen am Arm durch Herrn Dr. E. am 17.06.2021, um 09:30 Uhr in Wien, F.-gasse (Landesverwaltungsgericht Wien), den BESCHLUSS gefasst:
BEGRÜNDUNG I.1. Mit dem am 23.06.2021 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde, in welcher das „Landesverwaltungsgericht Wien“ als belangte Behörde bezeichnet wird und brachte darin vor:römisch eins.1. Mit dem am 23.06.2021 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde, in welcher das „Landesverwaltungsgericht Wien“ als belangte Behörde bezeichnet wird und brachte darin vor: „In bezeichneter Angelegenheit hätte am 17.06.2021, 09.30 die mündliche Verhandlung vor dem angerufenen Gericht GZ: VWG-.../2021 stattfinden sollen.„In bezeichneter Angelegenheit hätte am 17.06.2021, 09.30 die mündliche Verhandlung vor dem angerufenen Gericht GZ: VWG-... aus 2021, stattfinden sollen.
Der Beschwerdeführer ging gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin in das Amtshaus in der F.-gasse. Beim Eingang zum Gericht angekommen wollten der Beschwerdeführer und seine Begleitung, welche als Zeugin stellig gemacht werden sollte, sich ausweisen bzw. die Identität bekanntgeben und zeigten auch Ihre Atteste in Bezug auf die Maskenpflicht vor.
Hier entstanden bereits die ersten Probleme, da man sich weigerte, die Atteste aus nicht nachvollziehbaren Gründen anzuerkennen.
Es wurden Beamte der LPD Wien gerufen, welche die gleichen Kontrollen vornahmen. Das Problem, welches sich hier - wieder einmal - ergab, war, daß ein Beamter (Dienstnummer … - LPD Wien) nicht wußte, was ein Anwaltsausweis ist.
Zitat: „Was ist das für ein Karterl?“ Dazu ist anzumerken, daß auch die anderen Beamten nicht den Eindruck machten, einen solchen Ausweis als amtlichen Ausweis einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zu erkennen. Ferner ist anzumerken, daß solche Vorkommnisse sich schon des Öfteren ereigneten und dieses Problem genau auch in diesem Verfahren gegenständlich ist.
Der konkrete Beamte gab an, daß er das auf der Polizeischule nicht gelernt hätte und er nur mit einem Führerschein als Ausweis etwas anfangen könne. Daß es sich hier aber um keine Verkehrskontrolle gehandelte hat, ist wohl evident, blieb aber unbeachtlich.
In dieser Situation schritt jemand, welcher sich als Hüter der Hausordnung ausgab, ein, welcher sich schlußendlich, aber erst nach mehrfacher Nachfrage, als Dr. G. E., somit als der Verhandlungsrichter, zu erkennen gab.
Dr. E. begann sofort lautstark auf die Maskenpflicht hinzuweisen und wurde unmittelbar danach handgreiflich, somit gewalttätig. Dr. E. packte den Beschwerdeführer am Arm und versuchte ihn wegzuzerren. Die Beamten der LPD Wien standen untätig daneben und nahmen befremdet lediglich das Geschehen wahr.
Dieser Vorgang wiederholte sich, Dr. E. packte Dr. B. wiederum am Arm und wurde somit erneut gewalttätig. Seitens des Beschwerdeführers wurde eindeutig klargestellt, daß ein solche Verhalten sofort zu unterlassen ist.
Währenddessen versuchte Dr. H., die Vorgänge zu dokumentieren. Dies wurde durch Dr. E. verhindert, der von Dr. B. abließ und Dr. H. gewaltsam das Mobiltelephon aus der Hand riß und sich schnellen Schrittes entfernte. Der Versuch, das Telephon der Security, in weiterer Folge einem Polizisten auszuhändigen, schlug fehl, da diese, im Vergleich zu Dr. E., sich der Rechtswidrigkeit eines solchen Vorgehens offensichtlich bewußt waren.
Diese Vorgänge wurden durch erregtes, inadäquates Schreien des Dr. E. begleitet, u.a. äußerte er, daß wir alle Verschwörungstheoretiker seien.
Offensichtlich war Dr. E. nicht mehr Herr seiner Emotionen, wirkte verwirrt, psychisch hochgradig erregt, in Panik und zu keiner geordneten Handlung und Überlegung in der Lage.
Er schrie herum, daß er bereits sich die verfahrensgegenständlichen Videos angesehen und sich darüber schon eine Meinung gebildet hätte, noch bevor die Verhandlung überhaupt begonnen hatte.
Eine objektive Verhandlungsführung und Entscheidung dieser Sache ist somit unmöglich.
Die Verletzung der Würde eines Gerichts ist klar ersichtlich. Eine adäquate Verhandlung zu führen, war unter diesen Umständen mit Sicherheit nicht möglich.
Jedenfalls wurde der Beschwerdeführer nicht zur Verhandlung zugelassen und offensichtlich ohne sein Beisein verhandelt.
Beweis: PV, Dr. I. H., beide p.A. (..) sowie die einschreitenden Beamten der LPD WienBeweis: PV, Dr. römisch eins. H., beide p.A. (..) sowie die einschreitenden Beamten der LPD Wien Da ein sitzungspolizeiliches Vorgehen hier nicht gegeben ist wird beantragt, die zweifache Gewaltanwendung gegenüber dem Beschwerdeführer für rechtswidrig zu erklären.“ Mit Eingabe vom 13.07.2021 überreichte der Beschwerdeführer die Beschwerde sodann mit eigenhändiger und urschriftlicher Unterschrift erneut und führte aus, „[f]estzuhalten ist, daß hier ein Gericht gegen einen Richter verhandelt, welcher diesem, dem Landesverwaltungsgericht Wien, angehört. Das Landesverwaltungsgericht ist somit gänzlich als befangen zu erklären“.
Er wurde aufgefordert sich dazu klarstellend zu äußern.2. Der Beschwerdeführer wurde, weil er als belangte Behörde das „Landesverwaltungsgericht Wien“ bezeichnet, zur Kenntnis gebracht, dass aus dem Kontext seiner Beschwerde nicht ersichtlich sei, ob er mit seinem Beschwerdevorbringen eine Rechtswidrigkeit im Rahmen der Verfahrensführung durch Herrn Dr. E. als Richter des Verwaltungsgerichtes Wien im Rahmen der Beschwerdesache VGW-... aus 2021, (darauf deuten seine Ausführungen hin, denen zufolge Dr. E. herumgeschrien hätte, die verfahrensgegenständlichen Videos angesehen zu haben und sich bereits eine Meinung gebildet zu haben, eine objektive Verhandlungsführung und Entscheidung dieser Sache somit unmöglich gewesen sei sowie, dass der Beschwerdeführer nicht zur Verhandlung zugelassen worden sei) oder, ob er eine Rechtswidrigkeit im Rahmen der monkratischen Justizverwaltung bei Vollziehung der Hausordnung und damit eine Zuständigkeit des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien (was aus seinen Ausführungen geschlossen werden könnte, dass ein sitzungspolizeiliches Vorgehen nicht vorliegend gewesen sei) geltend gemacht hat.
Er wurde aufgefordert sich dazu klarstellend zu äußern.
Der Beschwerdeführer erstattete mit Eingabe vom 02.08.2021 „in Entsprechung des Auftrages“ eine Mitteilung. Darin wird zunächst ausgeführt, Dr. E. und die zuständige Richterin seien seit 01.01.2014 in Angelegenheiten von Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG als Richter tätig, kennen sich und würden daher seit mehr als sieben Jahren auch eng beruflich zusammenarbeiten. Aus diesem Grund sei die zuständige Richterin zur Verfahrensführung nicht mehr unvoreingenommen und unparteilich, wie es für eine Verhandlungsleiterin angemessen und selbstverständlich wäre, was ausdrücklich im Sinne der §§ 22 JN und 6 VwGVG eingewendet werde. Weil bereits der Anschein der Befangenheit eines Verfahrensleiters zur Ablehnung im Sinne der genannten Bestimmungen ausreiche, regte er an, den Akt dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien zur Entscheidung darüber vorzulegen, damit dieser „darüber“ entscheide und die entsprechenden gesetzmäßigen Schritte setze.Der Beschwerdeführer erstattete mit Eingabe vom 02.08.2021 „in Entsprechung des Auftrages“ eine Mitteilung.
Darin wird zunächst ausgeführt, Dr. E. und die zuständige Richterin seien seit 01.01.2014 in Angelegenheiten von Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG als Richter tätig, kennen sich und würden daher seit mehr als sieben Jahren auch eng beruflich zusammenarbeiten. Aus diesem Grund sei die zuständige Richterin zur Verfahrensführung nicht mehr unvoreingenommen und unparteilich, wie es für eine Verhandlungsleiterin angemessen und selbstverständlich wäre, was ausdrücklich im Sinne der Paragraphen 22, JN und 6 VwGVG eingewendet werde. Weil bereits der Anschein der Befangenheit eines Verfahrensleiters zur Ablehnung im Sinne der genannten Bestimmungen ausreiche, regte er an, den Akt dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien zur Entscheidung darüber vorzulegen, damit dieser „darüber“ entscheide und die entsprechenden gesetzmäßigen Schritte setze.
Weiters teilte er mit, Dr. E. habe zum Zeitpunkt des beschwerdegegenständlichen Vorfalls keinen Talar getragen. Auch sei die Verhandlung noch nicht aufgerufen gewesen. Die in Beschwerde gezogene Gewaltanwendung habe sich am Gang des Verwaltungsgerichts Wien ereignet, als der Beschwerdeführer auf den Beginn und Aufruf der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien wartete, sodass der Beschwerdeführer tatsächlich und rechtlich nicht davon ausgehen könne, Dr. E. wäre als Sitzungspolizei eingeschritten. Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde wäre daher zu Recht erhoben und das Verwaltungsgericht Wien daher als belangte Behörde bezeichnet worden. Der Beschwerdeführer hätte das Verwaltungsgerichts Wien gemäß der veröffentlichten Hausordnung betreten. Die Gewaltanwendung des Dr. E. besitze keinerlei Rechtsgrundlage; Interne Erlässe könnten zudem auch keine Rechtsgrundlage darstellen.
Hingewiesen wurde, dass es nicht Aufgabe des Beschwerdeführers sei, aufzuklären, ob die Handlung des Dr. E. tatsächlich ein Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt darstelle, nichtsdestotrotz wurde vorgebracht, ein sitzungspolizeiliches Vorgehen seitens Dr. E. könne nicht gegeben sein.
Um der prozessualrechtlichen Gefahr vorzubeugen, dass das Verhalten von Dr. E. aus formalrechtlichen Gründen keiner rechtlichen Prüfung unterzogen wird, weil in der Maßnahmenbeschwerde der mit der Durchsetzung und Einhaltung der Hausordnung betraute Präsident Dr. K. und sein Erfüllungsgehilfe Dr. E. nicht aufscheinen, hat der Beschwerdeführer einen Antrag unter ausdrücklicher Bezeichnung beider Namen eingebracht.
In diesem Sinn wurde am 02.08.2021 zum gegenständlichen Sachverhalt eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers, vertreten durch Herrn Dr. J., Rechtsanwalt, vorgelegt, worin als belangte Behörde/Beschwerdegegner Landesverwaltungsgericht Wien (1), Dr. K., Präsident des Verwaltungsgerichts Wien (2) und Dr. E., Richter des Verwaltungsgerichts Wien (3), eingebracht und „da möglicherweise ein sitzungspolizeiliches Vorgehen des Verwaltungsrichters, Dr. G. E., nicht gegeben war“ beantragt, „die zweifache Gewaltanwendung, des Dr. G. E., welcher sich als Hüter der Hausordnung und somit in Vollziehung des Hausrechts gegenüber dem Beschwerdeführer ausgab, und somit in Vertretung/Erfüllung des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wien, Dr. L. K., handelte – für rechtswidrig zu erklären“.
Sicherheit/Sicherheitskontrolle anlässlich des Betretens und des Verweilens in den Räumlichkeiten des Verwaltungsgerichts Wien zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt waren.3. Die Beschwerdeeingaben wurden dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wien mit dem Ersuchen um Aktenvorlage und der Möglichkeit zur Erstattung einer Gegenschrift übermittelt. Unter einem erging die Aufforderung bekannt zu geben, welche Anordnungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, VGWG in Angelegenheiten betreffend Hausordnung des Verwaltungsgerichtes Wien und Sicherheit/Sicherheitskontrollen beim Betreten des Verwaltungsgerichtes Wien sowie für den Aufenthalt im Verwaltungsgericht Wien per 17.06.2021 getroffen gewesen waren, sowie, ob und wie diese außerhalb des Verwaltungsgerichts Wien stehenden Personen zugänglich waren.
Weiters ergeht die Aufforderung zur Benennung jener Organe/Personen, welche im Rahmen der Hausordnung bzw. Sicherheit/Sicherheitskontrolle anlässlich des Betretens und des Verweilens in den Räumlichkeiten des Verwaltungsgerichts Wien zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt waren.
4.1. Im Vorlageschreiben wird zu den getroffenen Anordnungen per 17.06.2021 betreffend Hausordnung des Verwaltungsgerichtes Wien, Sicherheit/Sicherheitskontrollen beim Betreten des Verwaltungsgerichtes Wien sowie für den Aufenthalt im Verwaltungsgericht Wien, auf die Verfügungen des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wien zu den GZen VGW-PR-200/2020-1 bis VGW-PR-200/2020-13, auf die Vollzugsanweisung der Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichtes Wien vom 28.05.2020 und das E-Mail des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien vom 22.12.2017 zur Verfügung gemäß § 10 Abs. 4 VGWG betreffend Sicherheit verwiesen und ausgeführt, die auf Basis des § 16 GOG iVm der Hausordnung erlassenen präsidialen Verfügungen waren während ihres Geltungszeitraumes an der Amtstafel vor der Sicherheitsschleuse öffentlich zugänglich angeschlagen.4.1.
Im Vorlageschreiben wird zu den getroffenen Anordnungen per 17.06.2021 betreffend Hausordnung des Verwaltungsgerichtes Wien, Sicherheit/Sicherheitskontrollen beim Betreten des Verwaltungsgerichtes Wien sowie für den Aufenthalt im Verwaltungsgericht Wien, auf die Verfügungen des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wien zu den GZen VGW-PR-200/2020-1 bis VGW-PR-200/2020-13, auf die Vollzugsanweisung der Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichtes Wien vom 28.05.2020 und das E-Mail des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien vom 22.12.2017 zur Verfügung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, VGWG betreffend Sicherheit verwiesen und ausgeführt, die auf Basis des Paragraph 16, GOG in Verbindung mit der Hausordnung erlassenen präsidialen Verfügungen waren während ihres Geltungszeitraumes an der Amtstafel vor der Sicherheitsschleuse öffentlich zugänglich angeschlagen.
Zu den Organen bzw. Personen, welche im Rahmen der Hausordnung bzw. Sicherheit/Sicherheitskontrolle anlässlich des Betretens und Verweilens in den Räumlichkeiten des Verwaltungsgerichtes Wien zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt waren, wird auf die präsidiale Verfügung vom 22.12.2017 zur GZ VGW-PR-1261/2017-1 verwiesen, der zufolge zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 5 GOG ausschließlich die Kontrollorgane des beauftragten Sicherheitsunternehmens, Firma M., ermächtigt sind.Zu den Organen bzw. Personen, welche im Rahmen der Hausordnung bzw. Sicherheit/Sicherheitskontrolle anlässlich des Betretens und Verweilens in den Räumlichkeiten des Verwaltungsgerichtes Wien zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt waren, wird auf die präsidiale Verfügung vom 22.12.2017 zur GZ VGW-PR-1261/2017-1 verwiesen, der zufolge zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Paragraph 5, GOG ausschließlich die Kontrollorgane des beauftragten Sicherheitsunternehmens, Firma M., ermächtigt sind.
4.2. In der Gegenschrift ist zum Sachverhalt auszugsweise ausgeführt: „Am 17. Juni 2021 war Herr Dr. A. B. als Beschwerdeführer zur mündlichen Verhandlung, Zahl VGW-.../2021, über eine von ihm gegen die LPD Wien eingebrachte Maßnahmenbeschwerde geladen. Die Ladung enthielt folgenden Hinweis:„Am 17. Juni 2021 war Herr Dr. A. B. als Beschwerdeführer zur mündlichen Verhandlung, Zahl VGW-... aus 2021,, über eine von ihm gegen die LPD Wien eingebrachte Maßnahmenbeschwerde geladen. Die Ladung enthielt folgenden Hinweis: „Präventionsmaßnahmen zum Schutz vor dem Coronavirus:
Gemäß der Verfügung des Präsidenten vom 10. April 2020, VGW-PR-200/2020-1, finden am Verwaltungsgericht Wien gesundheitsbezogene Zugangskontrollen statt, im Zuge derer durch ein kontaktloses Infrarotthermometer die Körpertemperatur gemessen wird. Darüber hinaus ist im gesamten Gerichtsgebäude ein Mindestabstand zu anderen Personen von zwei Metern einzuhalten und eine FFP2-Maske zu tragen. Während einer mündlichen Verhandlung ist diesbezüglich den Anordnungen der Verhandlungsleiterin bzw. des Verhandlungsleiters oder der bzw. des Senatsvorsitzenden in Ausübung der Sitzungspolizei unbedingt Folge zu leisten.“ 10-15 Minuten vor Verhandlungsbeginn erschien der Beschwerdeführer in Begleitung der (nicht geladenen) Frau Dr. I. H. an der Sicherheitsschleuse des Gerichts und versuchten beide, ohne FFP-2 Maske Einlass zu erhalten, was ihnen von der Sicherheitsfachkraft Frau N. O. verwehrt wurde. Von beiden Personen wurden Drohungen und Vorwürfe gegen die Sicherheitsfachkraft geäußert, weshalb letztlich die Polizei gerufen wurde. Die Personen behaupteten, im Besitz eines ärztlichen Attests zu sein, verweigerten aber die Ausweisleistung, welche eine Zuordnung ermöglicht hätte. Etwa gleichzeitig mit dem Erscheinen von drei Polizeibeamten (Herr RvI. P. Q., Herr Insp. R. S. und Herr Asp. T. U.) brachten sie die Sicherheitsfachkraft unter einem Vorwand dazu, die Schleuse zu öffnen, und drängten sich gegen den Protest der Sicherheitsfachkraft an ihr vorbei in das Gerichtsgebäude.10-15 Minuten vor Verhandlungsbeginn erschien der Beschwerdeführer in Begleitung der (nicht geladenen) Frau Dr. römisch eins.
H. an der Sicherheitsschleuse des Gerichts und versuchten beide, ohne FFP-2 Maske Einlass zu erhalten, was ihnen von der Sicherheitsfachkraft Frau N. O. verwehrt wurde. Von beiden Personen wurden Drohungen und Vorwürfe gegen die Sicherheitsfachkraft geäußert, weshalb letztlich die Polizei gerufen wurde. Die Personen behaupteten, im Besitz eines ärztlichen Attests zu sein, verweigerten aber die Ausweisleistung, welche eine Zuordnung ermöglicht hätte. Etwa gleichzeitig mit dem Erscheinen von drei Polizeibeamten (Herr RvI. P. Q., Herr Insp. R. S. und Herr Asp. T. U.) brachten sie die Sicherheitsfachkraft unter einem Vorwand dazu, die Schleuse zu öffnen, und drängten sich gegen den Protest der Sicherheitsfachkraft an ihr vorbei in das Gerichtsgebäude.
Der zuständige Richter Dr. E. war bereits fünf Minuten vor Verhandlungsbeginn von der Sicherheitsfachkraft telefonisch über die Situation informiert worden und hatte ihr mitgeteilt, dass die beiden Personen nur mit FFP-2 Maske einzulassen seien. Als er den Verhandlungssaal betrat, erfuhr er von der Schriftführerin, Frau V., dass Frau O. laut Anruf soeben vom Beschwerdeführer und seiner Begleiterin „überrannt“ worden sei. Er begab sich daraufhin sofort in Richtung Eingang, wo ihm außer den beiden Personen noch die Sicherheitsfachkraft, Frau O., und dahinter die drei Polizeibeamten entgegenkamen.Der zuständige Richter Dr. E. war bereits fünf Minuten vor Verhandlungsbeginn von der Sicherheitsfachkraft telefonisch über die Situation informiert worden und hatte ihr mitgeteilt, dass die beiden Personen nur mit FFP-2 Maske einzulassen seien. Als er den Verhandlungssaal betrat, erfuhr er von der Schriftführerin, Frau römisch fünf., dass Frau O. laut Anruf soeben vom Beschwerdeführer und seiner Begleiterin „überrannt“ worden sei. Er begab sich daraufhin sofort in Richtung Eingang, wo ihm außer den beiden Personen noch die Sicherheitsfachkraft, Frau O., und dahinter die drei Polizeibeamten entgegenkamen.
Der Richter ersuchte zunächst die Polizeibeamten, die gegen die Anweisung der Sicherheitsfachkraft eingedrungenen Personen hinaus zu begleiten. RvI. Q. erklärte daraufhin, sie seien nicht befugt, ein fremdes Hausrecht durchzusetzen, sondern dürften nur gefährliche Angriffe abwehren. Da Dr. E. genau zu dieser Problematik – allerdings nicht ein Gericht betreffend, sondern eine öffentliche Bücherei – bereits publiziert hatte, erwähnte er dies gegenüber den Beamten und wies darauf hin, dass sie jedenfalls den rechtmäßig zur Selbsthilfe schreitenden Hausherrn oder seine Vertreterin vor rechtswidrigen Angriffen der hinauszuweisenden Personen zu schützen hätten. Dies wurde von den Beamten ausdrücklich eingeräumt.
Dr. E. forderte nun die Sicherheitsfachkraft auf, die beiden Personen zum Ausgang zu bewegen; sie werde dabei von den drei Polizeibeamten gegen jeglichen Übergriff geschützt. Frau O. weigerte sich dennoch und gab an, dass sie dafür von ihrer Sicherheitsfirma keine Rückendeckung erhalte. Der Richter stellte nun für alle Umstehenden vernehmlich fest, wenn nicht einmal die ausdrücklich damit beauftragte Sicherheitsfirma das Hausrecht für den Präsidenten wahrnehme, dann müsse eben er selbst es tun. Er versicherte sich nochmals bei den Polizeibeamten, dass sie ihn bei seiner rechtmäßigen Selbsthilfe vor Übergriffen schützen würden. Dann erfasste er den Beschwerdeführer im Oberarmbereich am Ärmel und übte einen leichten Zug in Richtung Ausgang aus. Der Beschwerdeführer bekam darauf einen Wutanfall, bedrohte und beschimpfte den Richter, wagte es aber nicht, diesen in Anwesenheit der Polizeibeamten zu berühren.
Dr. H. zog in diesem Moment ihr Mobiltelefon hervor und begann zu filmen. Sie setzte dies selbst nach dem Hinweis des Richters, dass Filmen hier untersagt sei, fort. Dr. E. nahm ihr daher das Mobiltelefon aus der Hand, worauf auch sie einen Wutanfall bekam und den Richter beschimpfte. Als sich Dr. E. in Richtung Ausgang begab, folgten ihm die beiden Personen jedoch unter Drohungen und Beschimpfungen; die drei Polizeibeamten kamen unmittelbar dahinter nach. Alle folgten sodann der Aufforderung des Richters, den Gerichtsbereich durch den Ausgang zu verlassen, um die Angelegenheit draußen zu klären. Dort erklärte Dr. H. nach Rückgabe ihres Mobiltelefons, dass sie im Besitz eines ärztlichen Attests sei, welches sie von der Maskenpflicht befreie; außerdem sei sie selber Ärztin.
Als sie auf dem Handy ein von Dr. W. X. gezeichnetes Attest vorzeigte, erklärte der Richter, dass Atteste dieses Arztes nicht anerkannt würden. Er wies den Beschwerdeführer und seine Begleiterin unmissverständlich darauf hin, dass sie nur mit einer FFP-2-Maske Zutritt zum Gericht erhalten würden.Dr. H. zog in diesem Moment ihr Mobiltelefon hervor und begann zu filmen. Sie setzte dies selbst nach dem Hinweis des Richters, dass Filmen hier untersagt sei, fort. Dr. E. nahm ihr daher das Mobiltelefon aus der Hand, worauf auch sie einen Wutanfall bekam und den Richter beschimpfte. Als sich Dr. E. in Richtung Ausgang begab, folgten ihm die beiden Personen jedoch unter Drohungen und Beschimpfungen; die drei Polizeibeamten kamen unmittelbar dahinter nach.
Alle folgten sodann der Aufforderung des Richters, den Gerichtsbereich durch den Ausgang zu verlassen, um die Angelegenheit draußen zu klären. Dort erklärte Dr. H. nach Rückgabe ihres Mobiltelefons, dass sie im Besitz eines ärztlichen Attests sei, welches sie von der Maskenpflicht befreie; außerdem sei sie selber Ärztin. Als sie auf dem Handy ein von Dr. W. römisch zehn. gezeichnetes Attest vorzeigte, erklärte der Richter, dass Atteste dieses Arztes nicht anerkannt würden. Er wies den Beschwerdeführer und seine Begleiterin unmissverständlich darauf hin, dass sie nur mit einer FFP-2-Maske Zutritt zum Gericht erhalten würden.
Beweis: (..) Hinzuweisen ist, dass – soweit nicht Einwendungen erhoben wurden – die im Verhandlungsprotokoll zZl. VGW-.../2021 dokumentierten Vorgänge gemäß § 15 AVG den vollen Beweis der betreffenden Amtshandlung liefern.“Hinzuweisen ist, dass – soweit nicht Einwendungen erhoben wurden – die im Verhandlungsprotokoll zZl. VGW-... aus 2021, dokumentierten Vorgänge gemäß Paragraph 15, AVG den vollen Beweis der betreffenden Amtshandlung liefern.“ 4.3. In rechtlicher Hinsicht ist in der Gegenschrift zusammengefast ausgeführt, soweit die Beschwerde gegen Dr. E. als Richter gerichtet ist, bilde „Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG“ keine Rechtsgrundlage für eine „Verhaltensbeschwerde“ gegen einen Richter. Ein tauglicher Beschwerdegegenstand gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erfordere, einen Akt eines Verwaltungsorganes nicht jedoch einer anderen Staatsfunktion oder eines Privaten. Zudem könnten behördliche Organwalter auch nicht in Ausübung einer Staatsfunktion sondern als Privatperson und somit nicht in Ausübung der Vollziehung einer gesetzlichen Bestimmung einschreiten. Dies ergebe sich bei Wahrung von Persönlichkeitsrechten gemäß § 16 ABGB, womit eine privatrechtliche Selbsthilfemaßnahme im Sinne des § 344 ABGB und kein Akt im Bereich der Hoheitsverwaltung vorläge.
Richter hätte in Ausübung ihres Amtes judizielle jedoch keine verwaltungsbehördlichen Zwangsbefugnisse. Im beschwerdegegenständlichen Fall sei von den gemäß § 5 GOG ermächtigten Kontrollorganen – namentlich von Frau O. oder von Herrn Y. – unstrittigerweise kein Befehls- oder Zwangsakt gesetzt worden. Die Beschwerde erweise sich daher als unzulässig. 4.3. In rechtlicher Hinsicht ist in der Gegenschrift zusammengefast ausgeführt, soweit die Beschwerde gegen Dr. E. als Richter gerichtet ist, bilde „"Art". 130 Absatz 2, Ziffer eins, B-VG“ keine Rechtsgrundlage für eine „Verhaltensbeschwerde“ gegen einen Richter. Ein tauglicher Beschwerdegegenstand gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erfordere, einen Akt eines Verwaltungsorganes nicht jedoch einer anderen Staatsfunktion oder eines Privaten.
Zudem könnten behördliche Organwalter auch nicht in Ausübung einer Staatsfunktion sondern als Privatperson und somit nicht in Ausübung der Vollziehung einer gesetzlichen Bestimmung einschreiten. Dies ergebe sich bei Wahrung von Persönlichkeitsrechten gemäß Paragraph 16, ABGB, womit eine privatrechtliche Selbsthilfemaßnahme im Sinne des Paragraph 344, ABGB und kein Akt im Bereich der Hoheitsverwaltung vorläge. Richter hätte in Ausübung ihres Amtes judizielle jedoch keine verwaltungsbehördlichen Zwangsbefugnisse. Im beschwerdegegenständlichen Fall sei von den gemäß Paragraph 5, GOG ermächtigten Kontrollorganen – namentlich von Frau O. oder von Herrn Y. – unstrittigerweise kein Befehls- oder Zwangsakt gesetzt worden.
Die Beschwerde erweise sich daher als unzulässig.
Dem Vorbringen des Handelns eines Richters „in Vertretung/Erfüllung des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wien“ gleichsam als „Erfüllungsgehilfe“ wird entgegen gehalten, verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsakte würden in erster Linie von Exekutivorganen bzw. von Personen, die als „verlängerter Arm“ (Verwaltungshelfer) einer Behörde zu qualifizieren seien, nicht jedoch von Bediensteten einer Behörde. Eine Zurechnung eines richterlichen Bediensteten als „Verwaltungshelfer“ zu einer Verwaltungsbehörde (hier: Präsident des Verwaltungsgerichtes Wien in Ausübung der Justizverwaltung) komme nicht in Betracht, weil eine „funktionelle Zuordnung des handelnden Organs zur Hoheitsverwaltung“ ausscheide.
Zur Rechtmäßigkeit der „Maßnahme“ wird vorgebracht, die aufgrund der Hausordnung ergangenen präsidialen Verfügungen hätten einerseits eine Maskenpflicht im Gerichtsbereich und andererseits gesundheitsbezogene Zugangskontrollen („Fiebermessen“) vorgesehen, welche jedoch per 17.06.2021 keine solche Anordnungen enthalten; Maskenpflicht und Mindestabstand wären unmittelbar in § 5 Abs. 5 Z 1 iVm Abs. 1 Z 2 COVID-19-Öffnungsverordnung, BGBl. II Nr. 214/2021 idF BGBl. II Nr. 247/2021, normiert gewesen. Der Beschwerdeführer habe Bedenken gegen den Vollzug der Verordnung des Gesundheitsministers geäußert. Bei seinem Eindringen in das Gerichtsgebäude des Verwaltungsgerichtes Wien sei von „einer schlüssigen Gewaltandrohung, wenn nicht sogar Gewaltanwendung, auszugehen“.
Die Sicherheitsbehörden hätten daher gemäß § 10 Abs. 6 VGWG iVm § 13 Abs. 1 GOG gegen das gewaltsame Erzwingen des Aufenthalts im Gerichtsgebäudes einschreiten müssen und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes hätten den Kontrollorganen gemäß § 13 Abs. 2 GOG Hilfe zu leisten gehabt. Zudem wäre von diesen auch die Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 5 Z 1 iVm Abs. 1 Z 2 der COVID-19-Öffnungsverordnung, BGBl. II Nr. 214/2021 idF BGBl. II Nr. 247/2021, in Verbindung mit §§ 4 und 8 COVID-19- Maßnahmengesetz wahrzunehmen gewesen. Weil die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ein Einschreiten verweigerten, war es die Aufgabe der vom Präsidenten eigens für diesen Zweck beauftragten Sicherheitsfirma und ihrer Angestellten, das gerichtliche Hausrecht durchzusetzen.
Auch Gebietskörperschaften hätten zivilrechtlichen Anspruch auf ungestörten Besitz und Ausübung des Hausrechts, sodass es sich beim gesetzwidrigen Betreten eines Gerichtsgebäudes um eine (hausrechtsverletzende) Besitzstörung handelt. Das Erfassen des Beschwerdeführers am Ärmel und die Ausübung eines leichten Zugs Richtung Ausgang durch Herrn Dr. E. war jedenfalls verhältnismäßig iSd § 344 ABGB, zumal weder eine Sachbeschädigung noch gar eine Verletzung des Beschwerdeführers behauptet wird. Die Ausübung von offensiver Selbsthilfe ist sohin aufgrund des Selbsthilferechts zur Durchsetzung ziviler Ansprüche gemäß §§ 19, 344 ABGB und auch gemäß § 105 Abs. 2 StGB gerechtfertigt.Zur Rechtmäßigkeit der „Maßnahme“ wird vorgebracht, die aufgrund der Hausordnung ergangenen präsidialen Verfügungen hätten einerseits eine Maskenpflicht im Gerichtsbereich und andererseits gesundheitsbezogene Zugangskontrollen („Fiebermessen“) vorgesehen, welche jedoch per 17.06.2021 keine solche Anordnungen enthalten;
Maskenpflicht und Mindestabstand wären unmittelbar in Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 2, COVID-19-Öffnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2021,, normiert gewesen. Der Beschwerdeführer habe Bedenken gegen den Vollzug der Verordnung des Gesundheitsministers geäußert. Bei seinem Eindringen in das Gerichtsgebäude des Verwaltungsgerichtes Wien sei von „einer schlüssigen Gewaltandrohung, wenn nicht sogar Gewaltanwendung, auszugehen“. Die Sicherheitsbehörden hätten daher gemäß Paragraph 10, Absatz 6, VGWG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, GOG gegen das gewaltsame Erzwingen des Aufenthalts im Gerichtsgebäudes einschreiten müssen und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes hätten den Kontrollorganen gemäß Paragraph 13, Absatz 2, GOG Hilfe zu leisten gehabt.
Zudem wäre von diesen auch die Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 2, der COVID-19-Öffnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2021,, in Verbindung mit Paragraphen 4 und 8 COVID-19- Maßnahmengesetz wahrzunehmen gewesen. Weil die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ein Einschreiten verweigerten, war es die Aufgabe der vom Präsidenten eigens für diesen Zweck beauftragten Sicherheitsfirma und ihrer Angestellten, das gerichtliche Hausrecht durchzusetzen. Auch Gebietskörperschaften hätten zivilrechtlichen Anspruch auf ungestörten Besitz und Ausübung des Hausrechts, sodass es sich beim gesetzwidrigen Betreten eines Gerichtsgebäudes um eine (hausrechtsverletzende) Besitzstörung handelt.
Das Erfassen des Beschwerdeführers am Ärmel und die Ausübung eines leichten Zugs Richtung Ausgang durch Herrn Dr. E. war jedenfalls verhältnismäßig iSd Paragraph 344, ABGB, zumal weder eine Sachbeschädigung noch gar eine Verletzung des Beschwerdeführers behauptet wird. Die Ausübung von offensiver Selbsthilfe ist sohin aufgrund des Selbsthilferechts zur Durchsetzung ziviler Ansprüche gemäß Paragraphen 19, 344, ABGB und auch gemäß Paragraph 105, Absatz 2, StGB gerechtfertigt.
Beantragt wurde die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen in eventu als unbegründet abzuweisen und dem Land Wien als Rechtsträger des Verwaltungsgerichtes Wien pauschalierten Aufwandersatz (Schriftsatz-, Vorlage- und allfälligen Verhandlungsaufwand) zuzusprechen.
Der Beschwerdeführer erachtet das Verwaltungsgericht Wien gänzlich und die zuständige Richterin aufgrund ihrer „engen Zusammenarbeit“ seit 01.01.2014 mit Dr. E. als befangen:
Die vom Beschwerdeführer angezogenen Bestimmungen der §§ 22 JN finden auf Verwaltungsgerichte keine Anwendung.Die vom Beschwerdeführer angezogenen Bestimmungen der Paragraphen 22, JN finden auf Verwaltungsgerichte keine Anwendung.
Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die verfahrensgegenständliche Angelegenheit ist zunächst in Art. 130 Abs. 1 Z 2 und Art. 131 Abs. 1 B-VG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 VwGVG (abschließend) geregelt. Danach ist das Verwaltungsgericht Wien, an welches der Beschwerdeführer auch seine Beschwerde gerichtet hat, funktionell und örtlich zur Entscheidung über die verfahrensgegenständliche Beschwerde berufen.Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die verfahrensgegenständliche Angelegenheit ist zunächst in Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2 und Artikel 131, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG (abschließend) geregelt. Danach ist das Verwaltungsgericht Wien, an welches der Beschwerdeführer auch seine Beschwerde gerichtet hat, funktionell und örtlich zur Entscheidung über die verfahrensgegenständliche Beschwerde berufen.
Eine Bestimmung, vergleichbar § 79 JN, welche, bei „Klagen gegen einen“ oder „Klagen von einem“ Richter einen Übergang der Entscheidungskompetenz auf ein anderes (Verwaltungs-) Gericht vorsieht, enthält die Rechtsordnung nicht, was aber, wenn die Gesetzgebung die Ansicht vertreten hätte, dass in solchen Fällen der äußere Anschein einer Befangenheit vorliegend sei, schon in Hinblick auf Art. 18 iVm Art. 83 Abs. 2 B-VG geboten gewesen wäre. Daraus erschließt sich letztlich, dass seitens der Gesetzgebung bei einer Entscheidungszuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes in Angelegenheit einer Beschwerde „von einem Richter“ oder „gegen (Verhalten von) Richtern“ für sich betrachtet kein äußerer Befangenheitsanschein als indiziert gesehen wurden.Eine Bestimmung, vergleichbar Paragraph 79, JN, welche, bei „Klagen gegen einen“ oder „Klagen von einem“ Richter einen Übergang der Entscheidungskompetenz auf ein anderes (Verwaltungs-) Gericht vorsieht, enthält die Rechtsordnung nicht, was aber, wenn die Gesetzgebung die Ansicht vertreten hätte, dass in solchen Fällen der äußere Anschein einer Befangenheit vorliegend sei, schon in Hinblick auf Artikel 18, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz 2, B-VG geboten gewesen wäre.
Daraus erschließt sich letztlich, dass seitens der Gesetzgebung bei einer Entscheidungszuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes in Angelegenheit einer Beschwerde „von einem Richter“ oder „gegen (Verhalten von) Richtern“ für sich betrachtet kein äußerer Befangenheitsanschein als indiziert gesehen wurden.
Innergerichtlich ergibt sich die Zuständigkeit zur Entscheidung aufgrund der gemäß Art. 135 Abs. 2 erster Satz B-VG zu erlassenden Geschäftsverteilung, wobei entsprechend Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG Verwaltungsgerichte (grundsätzlich) durch Einzelrichter erkennen.Innergerichtlich ergibt sich die Zuständigkeit zur Entscheidung aufgrund der gemäß Artikel 135, Absatz 2, erster Satz B-VG zu erlassenden Geschäftsverteilung, wobei entsprechend Artikel 135, Absatz eins, erster Satz B-VG Verwaltungsgerichte (grundsätzlich) durch Einzelrichter erkennen.
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 7 AVG hat ein Mitglied des Verwaltungsgerichts bei dem ihm/ihr zugewiesenen Angelegenheit bei Vorliegen eines gesetzlich geregelten Befangenheitsgrundes sich der Ausübung des Amtes zu enthalten und die Vertretung unter Anzeige an den Präsidenten (§ 6 VwGVG) zu veranlassen.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 7, AVG hat ein Mitglied des Verwaltungsgerichts bei dem ihm/ihr zugewiesenen Angelegenheit bei Vorliegen eines gesetzlich geregelten Befangenheitsgrundes sich der Ausübung des Amtes zu enthalten und die Vertretung unter Anzeige an den Präsidenten (Paragraph 6, VwGVG) zu veranlassen.
Die zuständige Richterin erachtet sich nicht als befangen: Wie bereits dargelegt, indiziert ihre Mitgliedschaft und jene von Dr. E. beim Verwaltungsgericht Wien für sich alleine nicht den äußeren Anschein der Befangenheit. Die erkennende Richterin und Dr. E. arbeiten in Angelegenheiten der jeweils zugewiesenen Geschäfte (Angelegenheiten der Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) auch nicht, wie vorgebracht, „eng zusammen“. Im Gegenteil: Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen Mitglieder der Verwaltungsgerichte als Einzelrichter, was aufzeigt, das kein „Zusammenarbeiten“ vorliegt. Dr. E. und die zuständige Richterin arbeiten zudem auch organisatorisch – etwa durch unterschiedliches für Hilfstätigkeiten zugewiesenes Kanzleipersonal – und räumlich getrennt.Die zuständige Richterin erachtet sich nicht als befangen: Wie bereits dargelegt, indiziert ihre Mitgliedschaft und jene von Dr. E. beim Verwaltungsgericht Wien für sich alleine nicht den äußeren Anschein der Befangenheit.
Die erkennende Richterin und Dr. E. arbeiten in Angelegenheiten der jeweils zugewiesenen Geschäfte (Angelegenheiten der Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) auch nicht, wie vorgebracht, „eng zusammen“. Im Gegenteil: Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen Mitglieder der Verwaltungsgerichte als Einzelrichter, was aufzeigt, das kein „Zusammenarbeiten“ vorliegt. Dr. E. und die zuständige Richterin arbeiten zudem auch organisatorisch – etwa durch unterschiedliches für Hilfstätigkeiten zugewiesenes Kanzleipersonal – und räumlich getrennt.
Mit Verfügung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien vom 22.12.2017, GZ VGW-PR-126/2017-1, gemäß § 10 Abs. 4 VGWG wurde der Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichtes Wien, die „Vollziehung des § 10 Abs. 6 VGW zur eigenverantwortlichen Aufgabenbesorgung übertragen“. Darin ist verfügt, dass die gemäß § 3 Abs. 1 GOG vom Sicherheitsunternehmen (§ 9 Abs. 1 GOG) mit der Vornahme der Sicherheitskontrollen beauftragten Kontrollorgane unter Einhaltung der §§ 1 bis 14 und 16 GOG sowie der erlassenen Hausordnung des Verwaltungsgerichtes Wien agieren. In der genannten Verfügung wird „ausdrücklich festgehalten, dass gemäß § 5 GOG zur Ausübung von Zwangsgewalt ausschließlich die Kontrollorgane ermächtigt und verpflichtet sind.
Unterstützung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist gemäß § 13 GOG anzufordern.“. Als beauftragtes Sicherheitsunternehmen ist in dieser Verfügung die Firma M. namentlich erwähnt.Mit Verfügung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien vom 22.12.2017, GZ VGW-PR-126/2017-1, gemäß Paragraph 10, Absatz 4, VGWG wurde der Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichtes Wien, die „Vollziehung des Paragraph 10, Absatz 6, VGW zur eigenverantwortlichen Aufgabenbesorgung übertragen“. Darin ist verfügt, dass die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, GOG vom Sicherheitsunternehmen (Paragraph 9, Absatz eins, GOG) mit der Vornahme der Sicherheitskontrollen beauftragten Kontrollorgane unter Einhaltung der Paragraphen eins bis 14 und 16 GOG sowie der erlassenen Hausordnung des Verwaltungsgerichtes Wien agieren.
In der genannten Verfügung wird „ausdrücklich festgehalten, dass gemäß Paragraph 5, GOG zur Ausübung von Zwangsgewalt ausschließlich die Kontrollorgane ermächtigt und verpflichtet sind. Unterstützung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist gemäß Paragraph 13, GOG anzufordern.“. Als beauftragtes Sicherheitsunternehmen ist in dieser Verfügung die Firma M. namentlich erwähnt.
Zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19 und zum Schutz aller Bediensteten des Verwaltungsgerichtes Wien erging am 10.04.2020 zu GZ VGW-PR-200/2020-1 gemäß § 10 Abs. 6 VGWG iVm § 16 Abs. 3 GOG iVm Abschnitt G der Hausordnung des Verwaltungsgerichtes Wien eine durch Anschlag an der Amtstafel des Verwaltungsgerichtes Wien kundgemachte weitere Verfügung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien. Danach haben die, die Sicherheitskontrollen durchführenden Kontrollorgane des beauftragte Sicherheitsunternehmens sämtliche Personen, die das Gerichtsgebäude zu betreten beabsichtigen, auf das Vorliegen näher benannter Symptome (zB: trokener Husten, Atemnot/Kurzatmigkeit, Niesen, Schnupfen iVm 37,5 Grad Körpertemperatur) hin zu überprüfen.
Sollte eine Person diese Symptome aufweisen, ist dieser von den Kontrollorganen der Zutritt zum Gerichtsgebäude zu versagen.Zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19 und zum Schutz aller Bediensteten des Verwaltungsgerichtes Wien erging am 10.04.2020 zu GZ VGW-PR-200/2020-1 gemäß Paragraph 10, Absatz 6, VGWG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 3, GOG in Verbindung mit Abschnitt G der Hausordnung des Verwaltungsgerichtes Wien eine durch Anschlag an der Amtstafel des Verwaltungsgerichtes Wien kundgemachte weitere Verfügung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien. Danach haben die, die Sicherheitskontrollen durchführenden Kontrollorgane des beauftragte Sicherheitsunternehmens sämtliche Personen, die das Gerichtsgebäude zu betreten beabsichtigen, auf das Vorliegen näher benannter Symptome (zB: trokener Husten, Atemnot/Kurzatmigkeit, Niesen, Schnupfen in Verbindung mit 37,5 Grad Körpertemperatur) hin zu überprüfen.
Sollte eine Person diese Symptome aufweisen, ist dieser von den Kontrollorganen der Zutritt zum Gerichtsgebäude zu versagen.
Mit weiterer Verfügung vom 16.04.2020, GZ VGW-PR-200/2020-3, wurde angeordnet, dass gerichtsfremde Personen im gesamten Gerichtsgebäude u.a. einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen hatten und beim Betreten des Gerichtsgebäudes von den die Sicherheitskontrolle durchführenden Kontrollorganen des beauftragten Sicherheitsunternehmens darauf aufmerksam zu machen sind; Personen ohne Mund-Nasen-Schutz sei der Zutritt zum Gerichtsgebäude von den Kontrollorganen zu versagen. Diese Verfügung galt (inhaltlich im Wesentlichen weitgehend unverändert) auch am beschwerdegegenständlichen Tag.
Unstrittig ist, dass die in Beschwerde gezogenen Handlungen nicht von einem die Sicherheitskontrollen durchführenden Kontrollorgan des beauftragten Sicherheitsunternehmens, sondern von einem sonstigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien, namentlich Herrn Dr. E., getätigt wurden.
Unstrittig ist ebenso (und erschließt sich auch nach Einsichtnahme in das Verhandlungsprotokoll vom 17.06.2021 betreffend die h.g. zu GZ .../2021 protokollierte Beschwerdesache), dass diese Handlungen vor Aufruf der mündlichen Verhandlung in der h.g. zu VWG-.../2021 protokollierten Beschwerdesache getätigt wurden.Unstrittig ist ebenso (und erschließt sich auch nach Einsichtnahme in das Verhandlungsprotokoll vom 17.06.2021 betreffend die h.g. zu GZ ... aus 2021, protokollierte Beschwerdesache), dass diese Handlungen vor Aufruf der mündlichen Verhandlung in der h.g. zu VWG-... aus 2021, protokollierten Beschwerdesache getätigt wurden.
II.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Soweit sich aus Art. 131 Abs. 2 und 3 B-VG nicht anderes ergibt, erkennen darüber die Verwaltungsgerichte der Länder (Art. 131 Abs. 1 leg. cit.). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort, an dem die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt begonnen wurde, wenn diese jedoch im Ausland ausgeübt wurde, danach, wo das ausübende Organ die Bundesgrenze überschritten hat § 3 Abs. 2 Z 2 VwGVG.römisch zwei.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Soweit sich aus Artikel 131, Absatz 2 und 3 B-VG nicht anderes ergibt, erkennen darüber die Verwaltungsgerichte der Länder (Artikel 131, Absatz eins, leg. cit.). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort, an dem die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt begonnen wurde, wenn diese jedoch im Ausland ausgeübt wurde, danach, wo das ausübende Organ die Bundesgrenze überschritten hat Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG.
Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen (§ 28 Abs. 6 VwGVG).Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen (Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG).
2.1. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien – VGWG, LGBl. für Wien Nr. 83/2012, zuletzt geändert durch Wiener Landesgesetz, LGBl. für Wien Nr. 42/2021, lauten auszugsweise:2.1. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien – VGWG, LGBl. für Wien Nr. 83 aus 2012,, zuletzt geändert durch Wiener Landesgesetz, LGBl. für Wien Nr. 42 aus 2021,, lauten auszugsweise: „Leitung§ 10.Paragraph 10,
2.Ziffer 2 –(…) 3.Ziffer 3 in den Fällen des § 5 Personen aus dem Gerichtsgebäude zu weisen, diesen nötigenfalls den Einsatz unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und bei Erfolglosigkeit dieser Androhung ihre Anweisungen durch angemessene unmittelbare Zwangsgewalt unter möglichster Schonung des Betroffenen durchzusetzen, wobei der mit einer Lebensgefahr verbundene Gebrauch einer Waffe nur im Falle der gerechten Notwehr zur Verteidigung eines Menschen zulässig ist;in den Fällen des Paragraph 5, Personen aus dem Gerichtsgebäude zu weisen, diesen nötigenfalls den Einsatz unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und bei Erfolglosigkeit dieser Androhung ihre Anweisungen durch angemessene unmittelbare Zwangsgewalt unter möglichster Schonung des Betroffenen durchzusetzen, wobei der mit einer Lebensgefahr verbundene Gebrauch einer Waffe nur im Falle der gerechten Notwehr zur Verteidigung eines Menschen zulässig ist;
4.Ziffer 4 die Sicherheitsbehörde zu verständigen, wenn a)Litera a der Aufenthalt im Gerichtsgebäude mit Gewalt oder gefährlicher Drohung erzwungen oder auf diese Weise einer Wegweisung aus dem Gerichtsgebäude begegnet wird oder b)Litera b (…) 5.Ziffer 5 und 6. (…)
Ein entsprechender Hinweis auf die weitergehenden Sicherheitsmaßnahmen ist in die Hausordnung aufzunehmen.
1.Ziffer eins die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, 2.Ziffer 2 die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie 3.Ziffer 3 die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
1.Ziffer eins Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro 2.Ziffer 2 Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro 3.Ziffer 3 Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro 4.Ziffer 4 Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro 5.Ziffer 5 Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro 6.Ziffer 6 Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro 7.Ziffer 7 Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro“ III.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen Verwaltungsgerichte (ebenso wie bisher die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Aus den parlamentarischen Erläuterungen zur genannten Novelle (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 13) erschließen sich keine Anhaltspunkte, dass durch diese Novelle der Beschwerdegegenstand eine Änderung erfahren hat, weshalb die bisher ergangene Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung weiterhin einschlägig ist (vgl. etwa auch Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 68, 71; siehe auch VwGH vom 21.01.2015, Ro 2014/04/0063, oder vom 22.04.2015, Ra 2014/04/0046).römisch drei.1.1.
Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen Verwaltungsgerichte (ebenso wie bisher die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern gemäß Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Aus den parlamentarischen Erläuterungen zur genannten Novelle vergleiche , Regierungsvorlage 1618, BlgNR 24. GP, 13) erschließen sich keine Anhaltspunkte, dass durch diese Novelle der Beschwerdegegenstand eine Änderung erfahren hat, weshalb die bisher ergangene Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung weiterhin einschlägig ist vergleiche etwa auch Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 7, VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 68, 71; siehe auch VwGH vom 21.01.2015, Ro 2014/04/0063, oder vom 22.04.2015, Ra 2014/04/0046).
1.2. Voraussetzung für einen tauglichen Beschwerdegegenstand im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist, dass das angefochtene Verhalten von einem Verwaltungsorgan gesetzt wird. Der Akt darf weder einer anderen Staatsfunktion (Gesetzgebung oder Gerichtsbarkeit) noch einer nicht staatlichen Tätigkeit zuordenbar sein (siehe etwa Köhler in Köhler/Brandt/Schmelz, VwGVG, Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 130 B-VG, Rz 33). Insbesondere muss es sich um ein dem Staat zurechenbares Verhalten handeln und dabei des Näheren um ein solches der Verwaltung. Für die Einordnung eines Verhaltens als Verwaltungshandeln sind die gesetzlichen Bestimmungen maßgeblich, innerhalb derer es gesetzt wird.
Akte von Staatsorganen im organisatorischen Sinn sind nicht in jedem Fall – etwa wenn sie in deutlicher Überschreitung der Befugnisse bzw. eigenmächtig erfolgten – dem Staat zuzurechnen; es ist aber nicht zwingend erforderlich, dass es sich um Akte von Staatsorganen im organisatorischen Sinn handelt; soweit mit hoheitlichen Befugnissen ausgegliederten Rechtsträgern oder Privaten im Wege einer Beleihung übertragen wurden, kann deren Handeln bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen, welches der Kontrolle durch Verwaltungsgerichte unterliegt (Aichlreiter in Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht, Art 129a B-VG, Rz 40 (2004), herausgegeben von Kneihs/Lienbacher;
Köhler in Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art. 129a B-VG, Rz 50 ff (1999), herausgegeben von Korinek/Holoubek; sowie allgemein zur Beleihung Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht2, Rz 49, 132 und 376).1.2. Voraussetzung für einen tauglichen Beschwerdegegenstand im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist, dass das angefochtene Verhalten von einem Verwaltungsorgan gesetzt wird. Der Akt darf weder einer anderen Staatsfunktion (Gesetzgebung oder Gerichtsbarkeit) noch einer nicht staatlichen Tätigkeit zuordenbar sein (siehe etwa Köhler in Köhler/Brandt/Schmelz, VwGVG, Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Artikel 130, B-VG, Rz 33). Insbesondere muss es sich um ein dem Staat zurechenbares Verhalten handeln und dabei des Näheren um ein solches der Verwaltung.
Für die Einordnung eines Verhaltens als Verwaltungshandeln sind die gesetzlichen Bestimmungen maßgeblich, innerhalb derer es gesetzt wird. Akte von Staatsorganen im organisatorischen Sinn sind nicht in jedem Fall – etwa wenn sie in deutlicher Überschreitung der Befugnisse bzw. eigenmächtig erfolgten – dem Staat zuzurechnen; es ist aber nicht zwingend erforderlich, dass es sich um Akte von Staatsorganen im organisatorischen Sinn handelt; soweit mit hoheitlichen Befugnissen ausgegliederten Rechtsträgern oder Privaten im Wege einer Beleihung übertragen wurden, kann deren Handeln bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen, welches der Kontrolle durch Verwaltungsgerichte unterliegt (Aichlreiter in Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht, Artikel 129 a, B-VG, Rz 40 (2004), herausgegeben von Kneihs/Lienbacher;
Köhler in Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 129 a, B-VG, Rz 50 ff (1999), herausgegeben von Korinek/Holoubek; sowie allgemein zur Beleihung Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht2, Rz 49, 132 und 376).
Werden Akte in Durchführung richterlicher Befehle gesetzt, fallen sie nicht in den Bereich der Hoheitsverwaltung, sondern sind – solange die Verwaltungsorgane den ihnen durch den richterlichen Befehl gestellten Ermächtigungsrahmen nicht überschreiten – diese funktionell der Gerichtsbarkeit zuzurechnen. Bei offenkundiger Überschreitung des richterlichen Befehls liegt hingegen insoweit ein der Verwaltung zuzurechnendes Organhandeln vor (vgl. etwa VwGH vom 24.03.2014, Zl 2012/01/0078 mwN).Werden Akte in Durchführung richterlicher Befehle gesetzt, fallen sie nicht in den Bereich der Hoheitsverwaltung, sondern sind – solange die Verwaltungsorgane den ihnen durch den richterlichen Befehl gestellten Ermächtigungsrahmen nicht überschreiten – diese funktionell der Gerichtsbarkeit zuzurechnen. Bei offenkundiger Überschreitung des richterlichen Befehls liegt hingegen insoweit ein der Verwaltung zuzurechnendes Organhandeln vor vergleiche etwa VwGH vom 24.03.2014, Zl 2012/01/0078 mwN).
Eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, der es an einem tauglichen Beschwerdegegenstand fehlt, ist (mit Beschluss) zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH vom 08.09.2015, Ra 2015/01/0173 mwN).Eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG, der es an einem tauglichen Beschwerdegegenstand fehlt, ist (mit Beschluss) zurückzuweisen vergleiche etwa VwGH vom 08.09.2015, Ra 2015/01/0173 mwN).
1.3. Der Beschwerdeführer beantragt, die beschwerdegegenständlichen Handlungen als Akt in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Zurechnung an das Verwaltungsgericht Wien, den Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien, Dr. K., bzw. Dr. E., Richter des Verwaltungsgerichtes Wien, als belangte Behörde(n) für rechtswidrig zu erklären.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 VwGVG ist belangte Behörde jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG ist belangte Behörde jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist.
Für einen tauglichen Beschwerdegegenstand im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist erforderlich, dass das angefochtene Verhalten von einem Verwaltungsorgan gesetzt wird (siehe dazu oben).Für einen tauglichen Beschwerdegegenstand im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist erforderlich, dass das angefochtene Verhalten von einem Verwaltungsorgan gesetzt wird (siehe dazu oben).
1.3.1. Das Verwaltungsgericht Wien als Verwaltungsgericht eines Landes ist organisatorisch der Staatsfunktion Gerichtsbarkeit (Art. 129 ff B-VG) und nicht der Hoheitsverwaltung zuzurechnen. Soweit die für das Verwaltungsgericht Wien tätigen Richter funktionell in Ausübung ihres richterlichen Amtes tätig sind (Art. 87 Abs. 1 und 2 B-VG), ist deren gesetztes Verhalten der Staatsfunktion Gerichtsbarkeit zuzurechnen, was keinen tauglichen Gegenstand einer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG bildet.1.3.1. Das Verwaltungsgericht Wien als Verwaltungsgericht eines Landes ist organisatorisch der Staatsfunktion Gerichtsbarkeit (Artikel 129, ff B-VG) und nicht der Hoheitsverwaltung zuzurechnen. Soweit die für das Verwaltungsgericht Wien tätigen Richter funktionell in Ausübung ihres richterlichen Amtes tätig sind (Artikel 87, Absatz eins und 2 B-VG), ist deren gesetztes Verhalten der Staatsfunktion Gerichtsbarkeit zuzurechnen, was keinen tauglichen Gegenstand einer Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG bildet.
Allfällige sitzungspolizeiliche Maßnahmen eines Richters im Zuge einer mündlichen Verhandlung (§ 25 Abs. 5 VwGVG) erfolgen in Ausübung des richterlichen Amts. In der Beschwerdesache ist unstrittig, dass die beschwerdegegenständlichen Handlungen vor Aufruf der Sache erfolgten. Abstellend auf das Beschwerdevorbringen wurden die beschwerdegegenständlichen Handlungen anlässlich des Betretens des Verwaltungsgerichtes und der Weigerung der Anerkennung des Attestes vom Beschwerdeführer betreffend Maskenpflicht gesetzt. In der Gegenschrift wird dazu vorgebracht: Dr. E. hätte sich nach Anruf der Sicherheitsfachkraft, worin mitgeteilt worden sei, der Beschwerdeführer und seine Begleiterin hätten die Sicherheitsfachkraft „überrannt“ in Richtung Eingang begeben.
Dr. E. befand sich bei den in Beschwerde gezogenen Handlungen letztlich nicht in Besorgung der ihm nach dem Gesetz oder der Geschäftsverteilung zukommenden Geschäfte respektive nicht mehr in Ausübung des ihm zugewiesenen richterlichen Amtes. Entsprechendes war letztlich auch von keiner Verfahrenspartei behauptet worden.Allfällige sitzungspolizeiliche Maßnahmen eines Richters im Zuge einer mündlichen Verhandlung (Paragraph 25, Absatz 5, VwGVG) erfolgen in Ausübung des richterlichen Amts. In der Beschwerdesache ist unstrittig, dass die beschwerdegegenständlichen Handlungen vor Aufruf der Sache erfolgten. Abstellend auf das Beschwerdevorbringen wurden die beschwerdegegenständlichen Handlungen anlässlich des Betretens des Verwaltungsgerichtes und der Weigerung der Anerkennung des Attestes vom Beschwerdeführer betreffend Maskenpflicht gesetzt.
In der Gegenschrift wird dazu vorgebracht: Dr. E. hätte sich nach Anruf der Sicherheitsfachkraft, worin mitgeteilt worden sei, der Beschwerdeführer und seine Begleiterin hätten die Sicherheitsfachkraft „überrannt“ in Richtung Eingang begeben. Dr. E. befand sich bei den in Beschwerde gezogenen Handlungen letztlich nicht in Besorgung der ihm nach dem Gesetz oder der Geschäftsverteilung zukommenden Geschäfte respektive nicht mehr in Ausübung des ihm zugewiesenen richterlichen Amtes. Entsprechendes war letztlich auch von keiner Verfahrenspartei behauptet worden.
1.3.2. Davon zu unterscheiden ist jedoch, ob Herrn Dr. E. oder dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien die beschwerdegegenständlichen Handlungen im Rahmen der Justizverwaltung zurechenbar ist (Art. 87 Abs. 2 B-VG; vgl. auch etwa Köhler in Köhler/Brandt/Schmelz, VwGVG, Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 130 B-VG, Rz 40, demzufolge die Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit in Gerichtsgebäuden der Justizverwaltung zuzurechnen ist und durch Richter in ihrer Funktion als Justizverwaltungsorgane erfolgt; dahingehend auch VwGH vom 22.06.2016, Ra 2016/03/0051):1.3.2. Davon zu unterscheiden ist jedoch, ob Herrn Dr. E. oder dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien die beschwerdegegenständlichen Handlungen im Rahmen der Justizverwaltung zurechenbar ist (Artikel 87, Absatz 2, B-VG; vergleiche auch etwa Köhler in Köhler/Brandt/Schmelz, VwGVG, Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Artikel 130, B-VG, Rz 40, demzufolge die Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit in Gerichtsgebäuden der Justizverwaltung zuzurechnen ist und durch Richter in ihrer Funktion als Justizverwaltungsorgane erfolgt; dahingehend auch VwGH vom 22.06.2016, Ra 2016/03/0051):
1.3.2.1. Gemäß § 10 VGWG leitet der Präsident des Verwaltungsgerichtes Wien das Verwaltungsgericht Wien. Diesem sind dabei sämtliche (sonstige) Justizverwaltungsangelegenheiten, soweit diese nicht anderen (Vollversammlung, Ausschuss oder Senat) vorbehalten bzw. durch die Landesregierung zu besorgen sind, als zu besorgende Aufgabe zugewiesen. Er wird dabei von der Vizepräsidentin oder von sonstigen Mitgliedern des Verwaltungsgerichts unterstützt und vertreten, wobei die Einbeziehung von Herrn Dr. E. als „sonstiges Mitglied“ gemäß § 10 Abs. 4 VGWG dessen Zustimmung bedürfte/bedurft hätte. § 10 Abs. 6 VGWG normiert weiters die sinngemäße Anwendbarkeit näher bezeichneter Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes.1.3.2.1. Gemäß Paragraph 10, VGWG leitet der Präsident des Verwaltungsgerichtes Wien das Verwaltungsgericht Wien. Diesem sind dabei sämtliche (sonstige) Justizverwaltungsangelegenheiten, soweit diese nicht anderen (Vollversammlung, Ausschuss oder Senat) vorbehalten bzw. durch die Landesregierung zu besorgen sind, als zu besorgende Aufgabe zugewiesen. Er wird dabei von der Vizepräsidentin oder von sonstigen Mitgliedern des Verwaltungsgerichts unterstützt und vertreten, wobei die Einbeziehung von Herrn Dr. E. als „sonstiges Mitglied“ gemäß Paragraph 10, Absatz 4, VGWG dessen Zustimmung bedürfte/bedurft hätte. Paragraph 10, Absatz 6, VGWG normiert weiters die sinngemäße Anwendbarkeit näher bezeichneter Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes.
Punkt B der auf der Homepage des Verwaltungsgerichts Wien kundgemachten Hausordnung vom 02.01.2020, VGW-PR-977/2019-1, regelt das Verbot der Mitnahme von Waffen und dazu eine korrespondierende Sicherheitskontrolle gemäß §§ 3 ff GOG durch Kontrollorgane, welche im Wesentlich die von Sicherheitsunternehmern (§ 9 Abs. 1 GOG) mit der Vornahme der Sicherheitskontrollen Beauftragten sind. Punkt C.3. sieht dazu vor, dass „den der Sicherheitskontrolle und der Durchsetzung des Mitnahmeverbots von Waffen dienenden Anordnungen der Kontrollorgane (…) Folge zu leisten (ist)“. Punkt E ermächtigt Kontrollorgane zur Ausübung von Zwangsgewalt dergestalt, dass sie gemäß § 5 Abs. 1 GOG Personen, die es zu Unrecht ablehnen, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen oder eine bei ihnen vorgefundene Waffe zu verwahren beziehungsweise zu übergeben aus dem Gerichtsbereich zu weisen haben.
Unter den gleichen Voraussetzungen sind auch Personen aus dem Gerichtsbereich zu weisen, die eine Sicherheitskontrolle umgangen haben. Kontrollorgane werden darin zudem gemäß § 5 Abs. 2 GOG ermächtigt, im Falle der Nichtbefolgung ihrer Anweisungen die Anwendung unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und bei Erfolglosigkeit der Androhung ihre Anweisungen mit angemessener unmittelbarer Zwangsgewalt unter möglichster Schonung des Betroffenen durchzusetzen. Korrespondierend dem § 16 Abs. 3 GOG sieht Punkt G der Hausordnung allgemein gehalten vor, dass der das Hausrecht Ausübende aus besonderem Anlass weitergehende Sicherheitsmaßnahmen anordnen kann (etwa Personen- und Sachenkontrollen durch Organe der Sicherheitsbehörden oder durch andere Kontrollorgane (§ 3 Abs. 1 GOG)).Punkt B der auf der Homepage des Verwaltungsgerichts Wien kundgemachten Hausordnung vom 02.01.2020, VGW-PR-977/2019-1, regelt das Verbot der Mitnahme von Waffen und dazu eine korrespondierende Sicherheitskontrolle gemäß Paragraphen 3, ff GOG durch Kontrollorgane, welche im Wesentlich die von Sicherheitsunternehmern (Paragraph 9, Absatz eins, GOG) mit der Vornahme der Sicherheitskontrollen Beauftragten sind.
Punkt C.3. sieht dazu vor, dass „den der Sicherheitskontrolle und der Durchsetzung des Mitnahmeverbots von Waffen dienenden Anordnungen der Kontrollorgane (…) Folge zu leisten (ist)“. Punkt E ermächtigt Kontrollorgane zur Ausübung von Zwangsgewalt dergestalt, dass sie gemäß Paragraph 5, Absatz eins, GOG Personen, die es zu Unrecht ablehnen, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen oder eine bei ihnen vorgefundene Waffe zu verwahren beziehungsweise zu übergeben aus dem Gerichtsbereich zu weisen haben. Unter den gleichen Voraussetzungen sind auch Personen aus dem Gerichtsbereich zu weisen, die eine Sicherheitskontrolle umgangen haben. Kontrollorgane werden darin zudem gemäß Paragraph 5, Absatz 2, GOG ermächtigt, im Falle der Nichtbefolgung ihrer Anweisungen die Anwendung unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und bei Erfolglosigkeit der Androhung ihre Anweisungen mit angemessener unmittelbarer Zwangsgewalt unter möglichster Schonung des Betroffenen durchzusetzen.
Korrespondierend dem Paragraph 16, Absatz 3, GOG sieht Punkt G der Hausordnung allgemein gehalten vor, dass der das Hausrecht Ausübende aus besonderem Anlass weitergehende Sicherheitsmaßnahmen anordnen kann (etwa Personen- und Sachenkontrollen durch Organe der Sicherheitsbehörden oder durch andere Kontrollorgane (Paragraph 3, Absatz eins, GOG)).
In diesem Sinn erging zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19 und zum Schutz aller Bediensteten des Verwaltungsgerichtes Wien am 16.04.2020, GZ VGW-PR-200/2020-3, gemäß § 10 Abs. 6 VGWG iVm § 16 Abs. 3 GOG iVm Abschnitt G der Hausordnung des Verwaltungsgerichtes Wien eine durch Anschlag an der Amtstafel des Verwaltungsgerichtes Wien kundgemachte Verfügung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien in welcher angeordnet ist, dass gerichtsfremde Personen im gesamten Gerichtsgebäude u.a. eine Mund-Nasen-Schutz zu tragen hatten und beim Betreten des Gerichtsgebäudes von den die Sicherheitskontrolle durchführenden Kontrollorganen des beauftragte Sicherheitsunternehmens darauf aufmerksam zu machen sind;
Personen ohne Mund-Nasen-Schutz sei der Zutritt zum Gerichtsgebäude von den Kontrollorganen zu versagen. Diese Verfügung galt im Wesentlichen auch am beschwerdegegenständlichen Tag.In diesem Sinn erging zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19 und zum Schutz aller Bediensteten des Verwaltungsgerichtes Wien am 16.04.2020, GZ VGW-PR-200/2020-3, gemäß Paragraph 10, Absatz 6, VGWG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 3, GOG in Verbindung mit Abschnitt G der Hausordnung des Verwaltungsgerichtes Wien eine durch Anschlag an der Amtstafel des Verwaltungsgerichtes Wien kundgemachte Verfügung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien in welcher angeordnet ist, dass gerichtsfremde Personen im gesamten Gerichtsgebäude u.a. eine Mund-Nasen-Schutz zu tragen hatten und beim Betreten des Gerichtsgebäudes von den die Sicherheitskontrolle durchführenden Kontrollorganen des beauftragte Sicherheitsunternehmens darauf aufmerksam zu machen sind;
Personen ohne Mund-Nasen-Schutz sei der Zutritt zum Gerichtsgebäude von den Kontrollorganen zu versagen. Diese Verfügung galt im Wesentlichen auch am beschwerdegegenständlichen Tag.
In Verbindung mit der Verfügung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien vom 22.12.2017, GZ VGW-PR-126/2017-1, erschließt sich, dass in Vollziehung der Sicherheitskontrollen und der weitergehende Sicherheitsmaßnahme angeordneten Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19 und zum Schutz aller Bediensteten des Verwaltungsgerichtes Wien entsprechend § 10 Abs. 6 iVm den sinngemäß zur Anwendung kommenden Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes ausschließlich die mit der Vornahme der Sicherheitskontrollen beauftragten Kontrollorgane zur Ausübung von Zwangsgewalt ermächtigt (und verpflichtet) sind. Herr Dr. E. als sonstiges Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien schritt somit nicht als ein von dem mit der Vornahme der Sicherheitskontrollen beauftragtes Kontrollorgan ein.In Verbindung mit der Verfügung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien vom 22.12.2017, GZ VGW-PR-126/2017-1, erschließt sich, dass in Vollziehung der Sicherheitskontrollen und der weitergehende Sicherheitsmaßnahme angeordneten Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19 und zum Schutz aller Bediensteten des Verwaltungsgerichtes Wien entsprechend Paragraph 10, Absatz 6, in Verbindung mit den sinngemäß zur Anwendung kommenden Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes ausschließlich die mit der Vornahme der Sicherheitskontrollen beauftragten Kontrollorgane zur Ausübung von Zwangsgewalt ermächtigt (und verpflichtet) sind.
Herr Dr. E. als sonstiges Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien schritt somit nicht als ein von dem mit der Vornahme der Sicherheitskontrollen beauftragtes Kontrollorgan ein.
1.3.2.2. Für die Beantwortung der aufgeworfenen Frage, ob die beschwerdegegenständliche Handlung Herrn Dr. E. oder dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien im Rahmen der Justizverwaltung zurechenbar ist, ist zunächst auf obiges Ausführungen zu verweisen, dass für das Vorliegen eines tauglichen Beschwerdegegenstandes im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und die Einordnung eines Verhaltens als Verwaltungshandeln die gesetzlichen Bestimmungen maßgeblich sind, innerhalb derer es gesetzt wird:1.3.2.2. Für die Beantwortung der aufgeworfenen Frage, ob die beschwerdegegenständliche Handlung Herrn Dr. E. oder dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien im Rahmen der Justizverwaltung zurechenbar ist, ist zunächst auf obiges Ausführungen zu verweisen, dass für das Vorliegen eines tauglichen Beschwerdegegenstandes im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und die Einordnung eines Verhaltens als Verwaltungshandeln die gesetzlichen Bestimmungen maßgeblich sind, innerhalb derer es gesetzt wird:
Dass das Verhalten des Herrn Dr. E. diesem nicht in Ausübung seines richterlichen Amtes („als Richter des Verwaltungsgerichtes Wien“) zuzurechnen ist, wurde bereits oben dargelegt. Gegen eine Zurechnung an Herrn Dr. E. (selbst) im Rahmen der Justizverwaltung ist ins Treffen zu führen, dass Herr Dr. E. von Gesetzeswegen nicht mit Aufgaben der Justizverwaltung betraut wurde. Diese sind dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien ex lege zur Besorgung zugewiesen.
Dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wiens sind im Rahmen der Justizverwaltung jene Handlungen zuzurechnen, die er selbst gesetzt hat oder die von dem von ihm ermächtigten Organ gesetzt wurden.
Die beschwerdegegenständlichen Handlungen wurden – abstellend auf das Beschwerdevorbringen – im Zusammenhang mit den Problemen anlässlich des Betretens des Verwaltungsgerichtes und der Weigerung der Anerkennung des Attestes vom Beschwerdeführer betreffend Maskenpflicht gesetzt. Die Handlungen standen inhaltlich im Kontext mit der Anordnung des Präsidenten von weitergehenden Sicherheitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19. Die genannten Verfügungen des Präsidenten ermächtigten (nicht Herrn Dr. E., sondern) ausschließlich die die Sicherheitskontrolle durchführenden Kontrollorgane des beauftragten Sicherheitsunternehmens zur Anwendung von Zwangsgewalt.
Das Verhalten einer Person (hier namentlich: von Herrn Dr. E.), die nicht vom Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien zur Anwendung von Zwangsgewalt gemäß § 10 Abs. 6 iVm §§ 5, 11 und 16 Abs. 3 GOG ermächtigt wurde, ist dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien im Rahmen der Justizverwaltung nicht als Verwaltungshandeln zuzurechnen.Das Verhalten einer Person (hier namentlich: von Herrn Dr. E.), die nicht vom Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien zur Anwendung von Zwangsgewalt gemäß Paragraph 10, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraphen 5, 11 und 16 Absatz 3, GOG ermächtigt wurde, ist dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien im Rahmen der Justizverwaltung nicht als Verwaltungshandeln zuzurechnen.
1.3.3. Mangels zurechenbaren Verwaltungshandelns respektive mangels tauglichen Beschwerdegegenstandes erweist sich die Beschwerde und damit ein Eingehen in die Sache als unzulässig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG entfallen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG entfallen.
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.102.067.9367.2021