VGW-002/062/13243/2019
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum05.01.2022 GeschäftszahlVGW-002/062/13243/2019 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Holl, LL.M. über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Herrn RA, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 10.9.2019, GZ: VStV/.../2019, wegen zehn Übertretungen des § 52 Abs. 1 Z 1 dritter Fall iVm § 2 Abs. 2 und Abs. 4 iVm § 4 Glücksspielgesetz (GSpG) iVm § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.5.2020, 20.7.2020 und 21.12.2021 (mit Verkündung)Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Holl, LL.M. über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Herrn RA, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 10.9.2019, GZ: VStV/... aus 2019,, wegen zehn Übertretungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Fall in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 4, Glücksspielgesetz (GSpG) in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.5.2020, 20.7.2020 und 21.12.2021 (mit Verkündung) zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen von je EUR 15.000,– auf je EUR 12.000,– und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen von je 10 Tagen auf je 5 Tage herabgesetzt werden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Übertretungsnorm durch „§ 52 Abs. 1 Z 1 dritter Fall GSpG, BGBl. Nr. 620/1989 idF BGBl. I Nr. 13/2014, iVm § 2 Abs. 2 und Abs. 4 iVm § 4 GSpG, BGBl. Nr. 620/1989 idF BGBl. I Nr. 73/2010, iVm § 9 Abs. 1 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 3/2008“ sowie die Strafsanktionsnorm durch „§ 52 Abs. 2 vierter Strafsatz GSpG, BGBl.
Nr. 620/1989 idF BGBl. I Nr. 13/2014“ ersetzt werden.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen von je EUR 15.000,– auf je EUR 12.000,– und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen von je 10 Tagen auf je 5 Tage herabgesetzt werden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Übertretungsnorm durch „§ 52 Absatz eins, Ziffer eins, dritter Fall GSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 4, GSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010,, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 3/2008“ sowie die Strafsanktionsnorm durch „§ 52 Absatz 2, vierter Strafsatz GSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 13/2014“ ersetzt werden.
II. Gemäß § 38 VwGVG iVm § 64 Abs. 1 und 2 VStG beträgt der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens je EUR 1.200,– (das sind jeweils 10% der verhängten Geldstrafe), sohin insgesamt EUR 12.000,-.römisch zwei. Gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG beträgt der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens je EUR 1.200,– (das sind jeweils 10% der verhängten Geldstrafe), sohin insgesamt EUR 12.000,-.
III. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. römisch drei. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
IV. Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haftet die C. GmbH für die über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen, die Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand.römisch vier. Gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG haftet die C. GmbH für die über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen, die Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand.
V. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch fünf. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Aufgrund der Anzeige der D. GmbH vom 24.10.2018, wonach ein Mitarbeiter der D. GmbH am 11.10.2018 das Lokal in Wien, E.-Straße besuchte, Testspiele an zwei der Glücksspielgeräte durchführte und verbotene Ausspielungen nach dem GSpG feststellte, fand am 27.3.2019 eine Kontrolle durch die Finanzpolizei des genannten Lokals statt.
Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 25.7.2019 zur GZ: PAD/... wurde I. die Beschlagnahme gemäß § 53 Abs. 1 GSpG von zehn Glücksspielgeräten, einem Ein- und Auszahlungsgerät sowie das in der Kassenlage enthaltene Bargeld iHv 2.125,- Euro angeordnet; II. die Einziehung gemäß § 54 Abs. 1 GSpG von diesen zehn Glücksspielgeräten und dem Ein- und Auszahlungsgerät verfügt; und III. die Parteistellung der F. s.r.o. (als behauptete Inhaberin und Eigentümerin der genannten Geräte) im Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren gemäß § 8 AVG iVm §§ 53 Abs. 1 und 54 Abs. 1 GSpG abgewiesen. Dieser Bescheid, welcher sich an die C. GmbH als Inhaberin/Betreiberin richtete, wurde mit 6.9.2019 rechtkräftig.Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 25.7.2019 zur GZ: PAD/... wurde römisch eins. die Beschlagnahme gemäß Paragraph 53, Absatz eins, GSpG von zehn Glücksspielgeräten, einem Ein- und Auszahlungsgerät sowie das in der Kassenlage enthaltene Bargeld iHv 2.125,- Euro angeordnet; römisch zwei. die Einziehung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, GSpG von diesen zehn Glücksspielgeräten und dem Ein- und Auszahlungsgerät verfügt; und römisch drei. die Parteistellung der F. s.r.o. (als behauptete Inhaberin und Eigentümerin der genannten Geräte) im Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren gemäß Paragraph 8, AVG in Verbindung mit Paragraphen 53, Absatz eins und 54 Absatz eins, GSpG abgewiesen. Dieser Bescheid, welcher sich an die C. GmbH als Inhaberin/Betreiberin richtete, wurde mit 6.9.2019 rechtkräftig.
Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 10.9.2019 zur GZ: VStV-.../2019, zugestellt am 13.9.2019, wurde gegen den Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gemäß § 9 Abs. 1 VStG eine Geldstrafe samt Verfahrenskosten iHv 165.000,- Euro (15.000,- Euro bzw. 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe und 1.500,- Euro Verfahrenskosten pro Glücksspielgerät – bei zehn Glücksspielgeräten) gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 dritter Fall iVm § 2 Abs. 2 und Abs. 4 iVm § 4 GSpG iVm § 52 Abs. 2 GSpG verhängt, da er zu verantworten habe, dass im Zeitraum vom 11.10.2018 bis 27.3.2019 um 11:55 Uhr in Wien, E.-Straße im dort situierten Automatenlokal die C.
GmbH zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht hat, indem diese Gesellschaft als Lokalbetreiberin den Betrieb der in ihrer Gewahrsame befindlichen, funktionsfähigen und in betriebsbereitem Zustand aufgestellten Glücksspielgeräte der Marke/Type:Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 10.9.2019 zur GZ: VStV-... aus 2019,, zugestellt am 13.9.2019, wurde gegen den Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG eine Geldstrafe samt Verfahrenskosten iHv 165.000,- Euro (15.000,- Euro bzw. 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe und 1.500,- Euro Verfahrenskosten pro Glücksspielgerät – bei zehn Glücksspielgeräten) gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Fall in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 4, GSpG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, GSpG verhängt, da er zu verantworten habe, dass im Zeitraum vom 11.10.2018 bis 27.3.2019 um 11:55 Uhr in Wien, E.-Straße im dort situierten Automatenlokal die C.
GmbH zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht hat, indem diese Gesellschaft als Lokalbetreiberin den Betrieb der in ihrer Gewahrsame befindlichen, funktionsfähigen und in betriebsbereitem Zustand aufgestellten Glücksspielgeräte der Marke/Type:
Die C. GmbH haftete gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.Die C. GmbH haftete gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Mit Schreiben vom 24.9.2019 legte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 10.9.2019 ein. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass das GSpG auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar sei, da aufgrund der Dienstleistungsfreiheit die widersprechenden Monopolbestimmungen unangewendet zu bleiben haben. Im Sinne einer dynamischen Kohärenzprüfung sei mittlerweile davon auszugehen, dass das Glücksspielmonopol in Österreich unionsrechtswidrig sei.
Die belangte Behörde erließ keine Beschwerdevorentscheidung und legte den Verfahrensakt samt Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien vor (ha. eingelangt am 14.10.2019).
Mit dem Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 31.1.2020 wurde die Beschwerde der Finanzpolizei zur Kenntnis gebracht.
Am 6.2.2020 langte der Beschlagnahme- und Einziehungsakt beim Verwaltungsgericht Wien ein, welcher angefordert worden war.
Mit Schreiben vom 12.2.2020 gab die Finanzpolizei eine Stellungnahme ab.
Am 26.2.2020 wurden aus einem Parallelverfahren zur GZ: VGW-002/007/7155/2019 Unterlagen aus dem Ermittlungsakt der Staatsanwaltschaft Leoben zur GZ: ... betreffend die C. GmbH sowie am 2.3.2020 aus dem Parallelverfahren zur GZ: VGW-002/007/6799/2019 betreffend die F. s.r.o. und anderen vermeintlichen Scheinfirmen im Umfeld der C. GmbH zum hg. Akt genommen.
Am 26.2.2020 teilte die Österreichische Gebietskrankenkasse mit, dass bei der C. GmbH ein Mitarbeiter, J. K., zwischen 2014 – Juni 2019 angemeldet gewesen sei.
Mit E-Mails vom 11.3.2020 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab. Darin bringt er erneut vor, dass das österreichische Glücksspielmonopol nicht den Vorgaben des EuGH entspreche. Sowohl was den Spielerschutz, die Kriminalitätsbekämpfung als auch die Werbemaßnahmen, die zu einem Wachstum des Glücksspielmarktes geführt hätten (Verweis auf das Gutachten von Dr. L. vom 19.5.2019), betreffe, sei davon auszugehen, dass dies zur Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols führe. Daher werde zum Beweis dafür, dass die Werbung der Konzessionäre auf Wachstum und Zugewinn neuer Kunden ausgerichtet sei, die Einvernahme eines informierten Vertreters des Bundesministeriums für Finanzen sowie die Einholung eines Gutachtens aus dem Bereich Markt- und Meinungsforschung sowie aus dem Bereich der Werbung und Marketing beantragt.
Zudem werde zum Beweis dafür, dass die illegalen Online-Anbieter nicht kontrolliert werden, ebenfalls die Einvernahme eines informierten Vertreters des Bundesministeriums für Finanzen (insb. Mag. M. N.) beantragt. Zum Erfordernis der Sitzerrichtung gemäß § 14 Abs. 3 GSpG wurde ausgeführt, dass dieses nicht mit Unionsrecht vereinbar sei (Verweis auf die Gutachten von Dr. O. vom 24.5.2016 und von Dr. P. vom 5.4.2018). Im Übrigen werde der Antrag auf Aussetzung des hg. Verfahrens bis zur Entscheidung des VfGH zu G 266/2019, G 286/2019 sowie des EuGH in ... und C-920/19 gestellt.Mit E-Mails vom 11.3.2020 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab. Darin bringt er erneut vor, dass das österreichische Glücksspielmonopol nicht den Vorgaben des EuGH entspreche.
Sowohl was den Spielerschutz, die Kriminalitätsbekämpfung als auch die Werbemaßnahmen, die zu einem Wachstum des Glücksspielmarktes geführt hätten (Verweis auf das Gutachten von Dr. L. vom 19.5.2019), betreffe, sei davon auszugehen, dass dies zur Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols führe. Daher werde zum Beweis dafür, dass die Werbung der Konzessionäre auf Wachstum und Zugewinn neuer Kunden ausgerichtet sei, die Einvernahme eines informierten Vertreters des Bundesministeriums für Finanzen sowie die Einholung eines Gutachtens aus dem Bereich Markt- und Meinungsforschung sowie aus dem Bereich der Werbung und Marketing beantragt. Zudem werde zum Beweis dafür, dass die illegalen Online-Anbieter nicht kontrolliert werden, ebenfalls die Einvernahme eines informierten Vertreters des Bundesministeriums für Finanzen (insb.
Mag. M. N.) beantragt. Zum Erfordernis der Sitzerrichtung gemäß Paragraph 14, Absatz 3, GSpG wurde ausgeführt, dass dieses nicht mit Unionsrecht vereinbar sei (Verweis auf die Gutachten von Dr. O. vom 24.5.2016 und von Dr. P. vom 5.4.2018). Im Übrigen werde der Antrag auf Aussetzung des hg. Verfahrens bis zur Entscheidung des VfGH zu G 266 aus 2019,, G 286 aus 2019, sowie des EuGH in ... und C-920/19 gestellt.
Die Eingaben vom 11.3.2020 wurden der belangten Behörde und der Finanzpolizei am 13.3.2020 zur Kenntnis übermittelt.
Mit Schreiben vom 1.4.2020 gab die Finanzpolizei eine Stellungnahme zur Eingabe vom 11.3.2020 ab, die am 14.4.2020 den anderen Parteien übermittelt wurde.
Am 7.4.2020 übermittelte die Staatsanwaltschaft Leoben nach Aufforderung durch das Verwaltungsgericht den Untermietvertrag zwischen der C. GmbH und der F. s.r.o. vom 1.11.2018 betreffend Wien, E.-Straße.
Mit E-Mail vom 30.4.2020 gab der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme ab. Darin werden die Ausführungen der Finanzpolizei vom 1.4.2020 bestritten und die Einvernahme der Verfasserin, Q. R., beantragt sowie die Einholung eines Gutachtens aus dem Bereich Wirtschaftsmarketing, Statistik und Steuerrecht zu den Ausführungen betreffend den Anstieg der Steuereinnahmen und die Erhöhung der Spielsüchtigen im Bereich des Online-Glücksspiels.
Am 6.5.2020 wurden Unterlagen aus dem Firmenbuchakt der C. GmbH zur GZ: ... (Löschung gemäß § 40 FBG ) zum hg. Akt genommen.Am 6.5.2020 wurden Unterlagen aus dem Firmenbuchakt der C. GmbH zur GZ: ... (Löschung gemäß Paragraph 40, FBG ) zum hg. Akt genommen.
Am 15.5.2020 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, in der die Zeugen S. T. (Finanzpolizei), Q. R. (Finanzpolizei), A. U., V. W. und J. K. einvernommen wurden. X. Y., ein Geschäftsführer der F. s.r.o., erschien unentschuldigt nicht zur Verhandlung. Der Beschwerdeführer beantragte am Ende der Verhandlung die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Spielautomaten zum Beweis dafür, dass es sich um Geschicklichkeitsapparate handle.Am 15.5.2020 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, in der die Zeugen S. T. (Finanzpolizei), Q. R. (Finanzpolizei), A. U., römisch fünf. W. und J. K. einvernommen wurden. römisch zehn. Y., ein Geschäftsführer der F. s.r.o., erschien unentschuldigt nicht zur Verhandlung. Der Beschwerdeführer beantragte am Ende der Verhandlung die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Spielautomaten zum Beweis dafür, dass es sich um Geschicklichkeitsapparate handle.
Mit Schreiben vom 4.6.2020 gab das Finanzamt über Aufforderung des Verwaltungsgerichtes eine Stellungnahme ab, wonach die in der Verhandlung am 15.5.2020 vorgelegten Unterlagen der F. s.r.o. (Beilage 4) nicht zugeordnet werden können (konkrete Glücksspielgeräte, Wettgeräte oder Standorte). Ob die entrichteten Abgaben in der richtigen Höhe berechnet und abgeführt worden seien, sei Gegenstand des Strafverfahrens bei der Staatsanwaltschaft Leoben zur GZ: ....
Mit E-Mails vom 20.7.2020 beantragte der Beschwerdeführer unter Verweis auf den Beschluss des VwGH 27.7.2020, Ra 2020/17/0013 die Aussetzung des Verfahrens; die anberaumte Verhandlung dürfe gemäß § 38a VwGG nicht stattfinden. Zudem wurde angemerkt, dass amtwegig aktuelle Unterlagen beim Bundesministerium für Finanzen für die Prüfung der Unionsrechtskonformität des GSpG zu beschaffen seien.Mit E-Mails vom 20.7.2020 beantragte der Beschwerdeführer unter Verweis auf den Beschluss des VwGH 27.7.2020, Ra 2020/17/0013 die Aussetzung des Verfahrens; die anberaumte Verhandlung dürfe gemäß Paragraph 38 a, VwGG nicht stattfinden. Zudem wurde angemerkt, dass amtwegig aktuelle Unterlagen beim Bundesministerium für Finanzen für die Prüfung der Unionsrechtskonformität des GSpG zu beschaffen seien.
Am 20.7.2020 fand eine fortgesetzte öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, an der der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht teilnahm. Es wurde der Zeuge Z. AA. einvernommen. X. Y. erschien erneut unentschuldigt nicht zur Verhandlung. Die mit der Ladung an die ha. bekannte ungarische Adresse übermittelten schriftlichen Fragen (in ungarischer Übersetzung) wurden vom Zeugen Y. ebenfalls nicht beantwortet. Am Ende der Verhandlung wurde der Beschluss zur Aussetzung des hg. Verfahrens gemäß § 38 AVG bis zur Entscheidung des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren des VwGH 27.4.2020, EU 2020/0002 (Ra 2020/17/0013) mündlich verkündet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschluss gemäß § 38a VwGG die Bestimmung nach § 52 Abs.°2 dritter Strafsatz GSpG umfasse, hier jedoch § 52 Abs. 2 vierter Strafsatz GSpG anzuwenden wäre, sodass eine Aussetzung des Verfahrens vorzunehmen ist.Am 20.7.2020 fand eine fortgesetzte öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, an der der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht teilnahm.
Es wurde der Zeuge Z. AA. einvernommen. römisch zehn. Y. erschien erneut unentschuldigt nicht zur Verhandlung. Die mit der Ladung an die ha. bekannte ungarische Adresse übermittelten schriftlichen Fragen (in ungarischer Übersetzung) wurden vom Zeugen Y. ebenfalls nicht beantwortet. Am Ende der Verhandlung wurde der Beschluss zur Aussetzung des hg. Verfahrens gemäß Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren des VwGH 27.4.2020, EU 2020/0002 (Ra 2020/17/0013) mündlich verkündet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschluss gemäß Paragraph 38 a, VwGG die Bestimmung nach Paragraph 52, Abs.°2 dritter Strafsatz GSpG umfasse, hier jedoch Paragraph 52, Absatz 2, vierter Strafsatz GSpG anzuwenden wäre, sodass eine Aussetzung des Verfahrens vorzunehmen ist.
Der mündlich verkündete Aussetzungsbeschluss vom 20.7.2020 wurde mit Schreiben vom 25.8.2020 gekürzt ausgefertigt.
Mit Schreiben vom 19.10.2021 wurde die Staatsanwaltschaft Leoben angefragt, ob neue Ermittlungsergebnisse zur GZ: ... (vormals GZ: ...) vorliegen. Mit Schreiben vom 8.11.2021 teilte die Staatsanwaltschaft Leoben mit, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt worden sei, da eine vorsätzliche Verkürzung von Glücksspielabgaben und die Verschleierung der persönlichen Abgabenschuld des A. U. bezogenes zumindest bedingt vorsätzliches Wissen und Wollen nicht erhärten haben lassen und demnach ein Schuldbeweis nicht mit der für eine Anklage erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu erbringen gewesen sei. Es werde jedoch weiterhin davon ausgegangen, dass A. U. sich ein Netzwerk an Scheinfirmen (u.a.
F. s.r.o.) aufgebaut habe, um seine persönliche Abgabeschuld gegenüber den Abgabenbehörden zu verschleiern. Zudem wurde der Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 29.9.2021 zur GZ: ... sowie ein Bericht des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 5.11.2021 übermittelt, die zum hg. Akt genommen wurden.Mit Schreiben vom 19.10.2021 wurde die Staatsanwaltschaft Leoben angefragt, ob neue Ermittlungsergebnisse zur GZ: ... (vormals GZ: ...) vorliegen. Mit Schreiben vom 8.11.2021 teilte die Staatsanwaltschaft Leoben mit, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt worden sei, da eine vorsätzliche Verkürzung von Glücksspielabgaben und die Verschleierung der persönlichen Abgabenschuld des A.
U. bezogenes zumindest bedingt vorsätzliches Wissen und Wollen nicht erhärten haben lassen und demnach ein Schuldbeweis nicht mit der für eine Anklage erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu erbringen gewesen sei. Es werde jedoch weiterhin davon ausgegangen, dass A. U. sich ein Netzwerk an Scheinfirmen (u.a. F. s.r.o.) aufgebaut habe, um seine persönliche Abgabeschuld gegenüber den Abgabenbehörden zu verschleiern. Zudem wurde der Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 29.9.2021 zur GZ: ... sowie ein Bericht des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 5.11.2021 übermittelt, die zum hg. Akt genommen wurden.
Die Finanzpolizei teilte über Anfrage des Verwaltungsgerichtes am 8.11.2021 mit, dass davon auszugehen sei, dass im vorliegenden Fall (bezogen auf Standort im Ballungsraum, Dauer der Aufstellung und Anzahl der Geräte) durchschnittlich zumindest 200,- Euro Nettoeinnahmen pro Tag und pro Gerät erwirtschaftet werden. Für den angelasteten Tatzeitraum (168 Tagen und zehn Geräte) bedeutet dies sohin Einnahmen von mindestens 336.000,- Euro.
Mit Schriftsatz vom 15.12.2021 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab und legte einen Lohnzettel aus November 2021 bei. Angaben zu Vermögenswerten der C. GmbH können keine gemacht werden, zumal er keinen Zugang zu den sichergestellten Unterlagen habe. Aufgrund der Untervermietung des Geschäftslokals können auch keine Angaben zum wirtschaftlichen Gewinn pro Gerät und pro Tag gemacht werden. Zudem wies er auf die Einstellung des Strafverfahrens gegen ihn zur GZ: ... hin.
Mit E-Mail vom 20.12.2021 erstattete der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das Finanzstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt worden sei. Dies könne nur zwei Gründe haben: Die C. GmbH habe keine Abgaben hinterzogen und/oder keine Ausspielungen in ihrem Verfügungsbereich erlaubt. Nachdem die C. GmbH keine Glücksspielabgaben bezahlt habe, sondern die F. s.r.o., sei davon auszugehen, dass die C. GmbH weder „Veranstalter“, „Vermittler“ noch „Eigentümer“ iSd § 59 Abs. 2 Z 1 GSpG sei und sie habe auch keine Spielautomaten in ihrem Verfügungsbereich iSd § 59 Abs. 4 lit. a GSpG gehabt. Weiters habe der Beschwerdeführer keine Kenntnis von einem allfälligen Betrieb von illegalem Glücksspiel gehabt.
Zum Beweis dafür werde der Zeuge A. U. beantragt. Im Übrigen werde der von der Finanzpolizei angeführte Tagesdurchschnitt von 200,- Euro pro Gerät bestritten. Im Finanzstrafverfahren und Abgabeverfahren werde als Monatswert 1.000,- Euro herangezogen. Davon seien Abgaben (Glücksspielabgabe von 30 % und USt von 20 %) sowie Aufwendungen (Strom, Miete, Personal, Geräteanschaffung etc.) abzuziehen. Da dem Beschwerdeführer das unternehmerische Zugänglichmachen vorgeworfen werde, hätte dieser keine Einnahmen aus dem Spielbetrieb, sondern allenfalls nur Mieterlöse.Mit E-Mail vom 20.12.2021 erstattete der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das Finanzstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt worden sei.
Dies könne nur zwei Gründe haben: Die C. GmbH habe keine Abgaben hinterzogen und/oder keine Ausspielungen in ihrem Verfügungsbereich erlaubt. Nachdem die C. GmbH keine Glücksspielabgaben bezahlt habe, sondern die F. s.r.o., sei davon auszugehen, dass die C. GmbH weder „Veranstalter“, „Vermittler“ noch „Eigentümer“ iSd Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer eins, GSpG sei und sie habe auch keine Spielautomaten in ihrem Verfügungsbereich iSd Paragraph 59, Absatz 4, Litera a, GSpG gehabt. Weiters habe der Beschwerdeführer keine Kenntnis von einem allfälligen Betrieb von illegalem Glücksspiel gehabt. Zum Beweis dafür werde der Zeuge A. U. beantragt. Im Übrigen werde der von der Finanzpolizei angeführte Tagesdurchschnitt von 200,- Euro pro Gerät bestritten.
Im Finanzstrafverfahren und Abgabeverfahren werde als Monatswert 1.000,- Euro herangezogen. Davon seien Abgaben (Glücksspielabgabe von 30 % und USt von 20 %) sowie Aufwendungen (Strom, Miete, Personal, Geräteanschaffung etc.) abzuziehen. Da dem Beschwerdeführer das unternehmerische Zugänglichmachen vorgeworfen werde, hätte dieser keine Einnahmen aus dem Spielbetrieb, sondern allenfalls nur Mieterlöse.
Am 21.12.2021 fand eine weitere fortgesetzte öffentliche mündliche Verhandlung primär zwecks Erörterung der Entscheidung des EuGH 14.10.2021, C-231/20 (Beantwortung des Vorabentscheidungsersuchens des VwGH 27.4.2020, EU 2020/0002) vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, zu der der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und Vertreter der Finanzpolizei erschienen. Seitens des Beschwerdeführers wurde u.a. die Beischaffung des Steueraktes der F. beantragt sowie auf das Sachverständigengutachten des AC. AD. vom 10.5.2019 incl. mündlicher Erörterung zur GZ: VGW-002/011/7021/2018 betreffend die Restwärme von Geräten verwiesen. Am Ende der Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet.
Mit E-Mail vom 21.12.2021, eingelangt am 22.12.2021, stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers rechtzeitig einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.
II. Sachverhaltrömisch zwei. Sachverhalt Zum Beschwerdefall Am 27.3.2019 fand eine glücksspielrechtliche Kontrolle durch die Finanzpolizei im Lokal in Wien, E.-Straße statt. Zuvor haben zumindest am 27.9.2015 und am 14.11.2017 Kontrollen an dieser Örtlichkeit durch die Finanzpolizei stattgefunden, bei denen auch Beschlagnahmungen und Einziehungen von Glücksspielgeräten erfolgten.
Das gegenständlichen Lokal ist videoüberwacht und kann durch eine Türe, die elektronisch geöffnet wird, betreten werden. Bei der Kontrolle am 27.3.2019 konnten sich die Kontrollorgane der Finanzpolizei nur durch zwangsweise Öffnung der Eingangstüre mithilfe des Schlossers Zutritt zum Lokal verschaffen. Durch einen Gang gelangt man zu einem Vorraum mit einem Pult, einem Getränkeautomaten und einem Ein- und Auszahlungsgerät. Dahinter liegt der Spielraum mit zehn Glücksspielgeräten. Am 27.3.2019 war kein Angestellter im Lokal anwesend. Auf dem Pult befand sich am 27.3.2019 ein Schild mit der Aufschrift „F. s.r.o., ...“. Zudem gibt es zwei weitere Schilder mit den Aufschriften „Wir bitten um Verständnis, dass wir die Spielautomaten nur max. ½ Stunde reservieren können“ und „Der Aufenthalt im Lokal ist nur Kunden gestattet. Zuschauer sind nicht erlaubt“.
Zum Zeitpunkt der Kontrolle haben sich folgende Geräte im genannten Lokal befunden:
Die angeführten Geräte haben sich zumindest seit 11.10.2018 (Kontrolle durch einen Mitarbeiter, Ing. Z. AA., der D. GmbH) im gegenständlichen Lokal befunden.
Die Geräte Nr. 1 bis Nr. 4 sowie die Geräte Nr. 5 bis Nr. 10 sind jeweils baugleich und bieten die amtsbekannten virtuellen Walzenspiele an. Auf den Geräten Nr. 1 bis Nr. 4 werden mindestens 30 Spiele zur Auswahl angezeigt; auf den Geräten Nr. 5 bis Nr. 10 gibt es 14 Spiele zur Auswahl.
Die Geräte waren bei der Kontrolle am 11.10.2018 alle an das Stromnetz angeschlossen und voll betriebsbereit, wobei neben Hr. AA. ca. sechs weitere Spieler anwesend waren. Es war auch ein Angestellter im Lokal anwesend.
Bei der Kontrolle am 11.10.2018 wurde durch Hr. AA. das Gerät Nr. 4 und Nr. 8 probebespielt. Zwecks Testbespielung wurde von Hr. AA. am Ein- und Auszahlungsgerät ein Betrag von 20,- Euro eingezahlt, welcher dann auf dem Gerät Nr. 4 als Credit aufschien. Als Testspiel wählte der Hr. AA. das Spiel „Good luck“ aus und einen Einsatz von 0,30 Euro. Bei diesem Spiel handelte es sich um ein virtuelles Walzenspiel, das durch Betätigen der „Start“-Taste aktiviert wird. Der Mindesteinsatz betrug 0,30 Euro und der dabei in Aussicht gestellte Höchstgewinn belief sich auf 300,- Euro. Der maximale Einsatz betrug 15,- Euro und es wurde dafür ein Höchstgewinn von 15.000,- Euro in Aussicht gestellt. Hr. AA. erzielte damals keinen Gewinn.
Zwecks weiterer Testbespielung wurde von Hr. AA. am Ein- und Auszahlungsgerät ein Betrag von 20,- Euro eingezahlt, welcher dann auf dem Gerät Nr. 8 als Credit aufschien. Als Testspiel wählte der Hr. AA. das Spiel „Mystery of Ra“ aus und einen Einsatz von 0,30 Euro. Bei diesem Spiel handelte es sich um ein virtuelles Walzenspiel. Der Mindesteinsatz betrug 0,30 Euro und der dabei in Aussicht gestellte Höchstgewinn belief sich auf 150,- Euro. Der maximale Einsatz betrug 11,- Euro und es wurde dafür ein Höchstgewinn von 5.500,- Euro in Aussicht gestellt. Es wurde kein Gewinn von ihm erzielt.
Bei der Kontrolle am 27.3.2019 wurden die Geräte - nach dem zwangsweisen Öffnen der Eingangstüre des Lokals - zu Kontrollbeginn infolge der ferngesteuerten Trennung vom Strom automatisch heruntergefahren, sodass keine Probespiele durchgeführt werden konnten. Alle Geräte/Bildschirme waren jedoch noch betriebswarm (die Geräte Nr. 2 und 10 sind nach dem Kurzschluss von selbst wieder hochgefahren, aber der Eingabecode war nicht bekannt).
Am 27.3.2019 waren zwei Spieler, Hr. V. W. und Hr. AE. AF., im Lokal anwesend, die regelmäßig oder zumindest schon öfters im gegenständlichen Lokal spielten und bestätigten, dass die Geräte vor dem Betreten der Amtsabordnung noch alle betriebsbereit gewesen sind.Am 27.3.2019 waren zwei Spieler, Hr. römisch fünf. W. und Hr. AE. AF., im Lokal anwesend, die regelmäßig oder zumindest schon öfters im gegenständlichen Lokal spielten und bestätigten, dass die Geräte vor dem Betreten der Amtsabordnung noch alle betriebsbereit gewesen sind.
Hr. V. W. spielte vor dem Betreten der Kontrollorgane der Finanzpolizei auf dem Geräte Nr. 4; er hat in der Vergangenheit aber auch schon auf den Geräten Nr. 8, 9 und 10 gespielt. Er spielt meistens mit einem Einsatz von 0,30 Euro bis 0,50 Euro und wählt das Spiel „Mystery of Ra“ oder „Blazing Seven“ aus. Am 27.3.2019 hat er zunächst 20,- Euro eingezahlt und alles verloren; danach zahlte er noch 10,- Euro ein und stand bei einem Guthaben von 35,- Euro, als plötzlich der Strom ausfiel.Hr. römisch fünf. W. spielte vor dem Betreten der Kontrollorgane der Finanzpolizei auf dem Geräte Nr. 4; er hat in der Vergangenheit aber auch schon auf den Geräten Nr. 8, 9 und 10 gespielt. Er spielt meistens mit einem Einsatz von 0,30 Euro bis 0,50 Euro und wählt das Spiel „Mystery of Ra“ oder „Blazing Seven“ aus. Am 27.3.2019 hat er zunächst 20,- Euro eingezahlt und alles verloren; danach zahlte er noch 10,- Euro ein und stand bei einem Guthaben von 35,- Euro, als plötzlich der Strom ausfiel.
Hr. AE. AF. hat am 27.3.2019 vor dem Betreten der Kontrollorgane der Finanzpolizei gerade an keinem Gerät gespielt, sondern ein Cola vom dortigen Getränkeautomaten im Vorraum getrunken. Am 27.3.2019 hatte er schon 60,- Euro beim Spielen am Gerät Nr. 10 verloren. Er hat in der Vergangenheit bereits an allen zehn Geräten unterschiedliche Spiele gespielt. Hr. AF. zahlt grundsätzlich zwischen 10,- Euro und 100,- Euro ein und wählt einen Einsatz von 0,50 Euro, 1,- Euro oder mehr aus.
Um die gegenständlichen Geräte bespielen zu können, war ein Geldeinsatz zu leisten und es wurden einsatzabhängige Gewinne in Aussicht gestellt. Die Einzahlung des Geldes als auch die Auszahlung allfälliger Gewinne erfolgt durch ein eigenes Ein- und Auszahlungsgerät (Nr. 11).
Nach Eingabe eines Bargeldbetrages am Gerät Nr. 11 wählt man den konkreten Automaten zwischen Nr. 1 und Nr. 10 aus, auf dem man spielen möchte. Am konkreten Automaten wird dann der eingezahlte Geldbetrag als Credit angezeigt und es kann ein Spiel ausgewählt werden, dem jeweils ein entsprechender Gewinnplan mit den in Aussicht gestellten, unterschiedlich hohen Gewinnen in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen zugeordnet ist. Mit jeder Steigerung des Einsatzbetrages werden sämtliche Werte im zugehörigen Gewinnplan erhöht. Das Spiel wird durch Tastenbetätigung („Start“) oder durch ein touch-screen Feld am Bildschirm ausgelöst. Damit wird der gewählte Einsatzbetrag vom Spielguthaben abgezogen und danach das virtuelle Walzenspiel ausgelöst.
Nach Auslösung des Spieles werden die am Bildschirm dargestellten Symbole auf den virtuellen Walzen ausgetauscht oder in ihrer Lage verändert, sodass der optische Eindruck von rotierenden, senkrecht ablaufenden fünf Walzen entsteht. Nach maximal zwei Sekunden kam der Walzenlauf zum Stillstand. Ein Vergleich der nun neu zusammengesetzten Symbole mit den im Gewinnplan angeführten gewinnbringenden Symbolkombinationen ergab einen Gewinn oder den Verlust des Einsatzes.
Zusätzlich gibt es bei den Geräten Nr. 1 bis Nr. 10 eine sogenannte „Gamble Funktion“, welche im Falle eines Gewinns erscheint und angewendet werden kann. Dabei kann durch Erraten der Kartenfarbe (schwarz oder rot) der erzielte Gewinn vervielfacht werden oder der gesamte Gewinn verloren werden.
Weiters gibt es bei den Geräten Nr. 1 bis Nr. 10 eine „Automatik-Starttaste“ (auch als touch-screen Feld ausgeführt). Wenn man diese (statt der normalen „Start“-Taste) betätigt, laufen die Spiele ohne weiteres Zutun automatisch und nacheinander ab. Nach einem Gewinn bzw. Verlust bleiben die Walzen kurz stehen und der Gewinn wird auf das Guthaben automatisch aufgebucht und das nächste Spiel gestartet bzw. sonst der Verlust vom Guthaben automatisch abgezogen und das nächste Spiel gestartet. Diese Funktion läuft solange automatisch weiter, bis das komplette Guthaben aufgebraucht ist oder bis die Automatikfunktion durch nochmaliges Betätigen der „Automatik-Starttaste“ deaktiviert wird.
Zum Zweck einer gewünschten Gewinnauszahlung ist die „payout-Taste“ bzw. Auszahlungstaste zu betätigen. Es wird sodann ein vierstelliger Code angezeigt, welcher beim Ein- und Auszahlungsgerät (Nr. 11) einzugeben ist, um den Betrag ausbezahlt zu erhalten oder auf ein anderes Gerät transferieren zu lassen. Bei einer allfälligen nächsten Auszahlung wechselt der vierstellige Code.
Das Spielergebnis ist ausschließlich bzw. überwiegend vom Zufall abhängig und konnte nicht (insbesondere auch nicht durch das Drücken mechanischer Tasten oder das Berühren des Touchscreens) beeinflusst werden. Die Spieler sahen auch keine Möglichkeit der Einflussnahme durch ihr Spielverhalten. Bei den genannten amtsbekannten Walzenspielen ist regelmäßig keine Steuerungs-/Eingriffsmöglichkeit zur Erzielung einer bestimmten Symbolanordnung oder Erhöhung der Gewinnchance zu erkennen.
Pro Gerät und pro Tag werden durchschnittlich zumindest 200,- Euro an Einnahmen erzielt, wobei davon rund 100,- Euro an die C. GmbH (vor Abzug von Steuern dgl.) ergehen.
Für die gegenständlichen Geräte lag keine Bewilligung oder Konzession nach dem GSpG vor.
Der Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 25.7.2019 zur GZ: PAD/... über die Beschlagnahme und Einziehung der genannten Geräte sowie über die Aberkennung der Parteistellung der F. s.r.o. als Inhaberin und Eigentümerin wurde mit 6.9.2019 rechtkräftig.
Die tatsächliche Inhaberin bzw. Betreiberin des Lokals in Wien, E.-Straße war die C. GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer im Tatzeitraum der Beschwerdeführer war. Die C. GmbH ist mit Wirkung vom 1.9.2018 in den diesbezüglichen unbefristeten Mietvertrag eingetreten (Hauptmietzins iHv 1.600,- Euro), der zuvor seit 1.5.2015 auf die AG. GmbH gelaufen ist (Hauptmietzins iHv 1.175,- Euro – als Mietzweck wurde der Betrieb eines Wettlokals vereinbart). Die C. GmbH ist auch Vertragspartnerin der AH. GmbH betreffend Stromzahlungen und hat Hr. J. K. von 1.3.2012 bis 30.6.2019 geringfügig beschäftigt.
Die Aufgabe von Hr. K. war es Notenleser zu kalibrieren bzw. servicieren. Notenleser können auch in Glücksspielgeräten eingebaut sein. J. K. kennt den Beschwerdeführer nicht; vielmehr hatte er während seiner Tätigkeit mit A. U. Kontakt. Diesen hat er an unterschiedlichen Plätzen (z.B. Mc Donald’s oder auf Parkplätzen) getroffen, um die zu kalibrierenden Notenleser zu empfangen bzw. die kalibrierten Notenleser an A. U. zu übergeben.
Der Untermietvertrag vom 1.11.2018 zwischen der C. Gmbh und der F. s.r.o. wurde zum Schein abgeschlossen. Es ist nicht von einer tatsächlichen Untervermietung des gegenständlichen Lokals an die F. s.r.o. auszugehen. Die C. GmbH war vielmehr am Umsatz der aufgestellten Glücksspielgeräte beteiligt bzw. hat dadurch fortgesetzte Einnahmen erzielt, indem sie die Aufstellung und den Betrieb der in ihrem Lokal vorgefundenen Geräte geduldet hat.
Der Beschwerdeführer war von 28.10.2016 – 19.7.2017 Gesellschafter bzw. von 28.10.2016 – 19.7.2017 Geschäftsführer der F. s.r.o.
Die C. GmbH ist mit 1.4.2020 gemäß § 40 FBG aus dem Firmenbuch wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht worden. Die C. GmbH verfügt noch über Vermögenswerte, die im Rahmen des Strafverfahrens zur GZ: ... sichergestellt wurden.Die C. GmbH ist mit 1.4.2020 gemäß Paragraph 40, FBG aus dem Firmenbuch wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht worden. Die C. GmbH verfügt noch über Vermögenswerte, die im Rahmen des Strafverfahrens zur GZ: ... sichergestellt wurden.
A. B. und die C. GmbH waren u.a. an folgenden Vorverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien beteiligt und es ergingen folgende Entscheidungen: - Erkenntnis vom 24.1.2018 zur GZ: VGW-002/011/6158/2017, VGW-002/011/8663/2017 u.a.: Abweisung der Beschwerden betreffend Beschlagname und Einziehung sowie Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 erster Fall GSpG im Lokal „AI.“ in Wien, AJ.-gasse. Der Revision gegen dieses Erkenntnis wurde mit Erkenntnis des VwGH 28.02.2019, Ra 2018/16/0181 insoweit stattgegeben, als es um das Straferkenntnis und konkret um die korrekte Strafsanktionsnorm des § 52 Abs. 2 GSpG (maßgeblicher Strafsatz) geht; in der Sache (Bestrafung dem Grund nach und Beschlagnahme/Einziehung) war die Revision im Übrigen erfolglos.Erkenntnis vom 24.1.2018 zur GZ: VGW-002/011/6158/2017, VGW-002/011/8663/2017 u.a.: Abweisung der Beschwerden betreffend Beschlagname und Einziehung sowie Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall GSpG im Lokal „AI.“ in Wien, AJ.-gasse. Der Revision gegen dieses Erkenntnis wurde mit Erkenntnis des VwGH 28.02.2019, Ra 2018/16/0181 insoweit stattgegeben, als es um das Straferkenntnis und konkret um die korrekte Strafsanktionsnorm des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG (maßgeblicher Strafsatz) geht; in der Sache (Bestrafung dem Grund nach und Beschlagnahme/Einziehung) war die Revision im Übrigen erfolglos. - Erkenntnis vom 10.3.2018 zur GZ: VGW-002/079/2600/2017: Aufhebung einer Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 vierter Fall GSpG, weil im Straferkenntnis vorgeworfen wurde, das Glücksspielgeräte zur Verfügung gestellt worden seien, obwohl nur ein zur Verfügung stellen eines Lokals durch Untervermietung vorlag (d.h. es wurde nicht rechtzeitig eine zutreffende Tat angelastet; es wurde keine inhaltliche Aussage über die grundsätzliche Möglichkeit der Bestrafung nach dieser Bestimmung getroffen). Tatort war das Lokal „AK.“ in Wien, AL.-straße.Erkenntnis vom 10.3.2018 zur GZ: VGW-002/079/2600/2017: Aufhebung einer Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, vierter Fall GSpG, weil im Straferkenntnis vorgeworfen wurde, das Glücksspielgeräte zur Verfügung gestellt worden seien, obwohl nur ein zur Verfügung stellen eines Lokals durch Untervermietung vorlag (d.h. es wurde nicht rechtzeitig eine zutreffende Tat angelastet; es wurde keine inhaltliche Aussage über die grundsätzliche Möglichkeit der Bestrafung nach dieser Bestimmung getroffen). Tatort war das Lokal „AK.“ in Wien, AL.-straße.
Stattgabe der Beschwerde des A. B. hinsichtlich des Straferkenntnisses mit dem über ihn insgesamt vier Strafen wegen Verwaltungsübertretungen nach § 52 Abs. 1 Z 1 dritter Fall GspG verhängt wurden.Stattgabe der Beschwerde des A. B. hinsichtlich des Straferkenntnisses mit dem über ihn insgesamt vier Strafen wegen Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Fall GspG verhängt wurden. - Erkenntnis vom 29.9.2020 zur GZ: VGW-002/011/7371/2020: Bestätigung einer Bestrafung wegen einer Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 5 iVm § 50 Abs. 4 2. Satz 4. Fall GSpG im Lokal in Wien, AU.-Straße unter Herabsetzung der Strafe von 10.000,- Euro auf 8.000,- Euro.Erkenntnis vom 29.9.2020 zur GZ: VGW-002/011/7371/2020: Bestätigung einer Bestrafung wegen einer Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 4, 2. Satz 4. Fall GSpG im Lokal in Wien, AU.-Straße unter Herabsetzung der Strafe von 10.000,- Euro auf 8.000,- Euro. - Erkenntnis vom 20.10.2020 zur GZ: VGW-002/007/6799/2019 u.a.: Abweisung der Beschwerde der F. s.r.o. betreffend Beschlagname und Einziehung im Lokal in Wien, AV.-Straße. - Erkenntnis vom 25.11.2020 zur GZ: VGW-002/007/13143/2020/E (zweiter Rechtsgang): Herabsetzung der Strafen betreffend zwei Übertretungen nach § 52 Abs. 1 Z 1 vierter Fall GSpG im Lokal „AK.“ in Wien, AL.-straße.Erkenntnis vom 25.11.2020 zur GZ: VGW-002/007/13143/2020/E (zweiter Rechtsgang): Herabsetzung der Strafen betreffend zwei Übertretungen nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, vierter Fall GSpG im Lokal „AK.“ in Wien, AL.-straße.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 13.3.2019 zur GZ: VGW-002/022/6863/2018 u.a. erfolgte die teilweise Abweisung der Beschwerde gegen einen Beschlagnahme- und Einziehungsbescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 4.5.2018 betreffend das selbe Lokal (damalige Mieterin AG. GmbH; AW. Kft. als Untermieterin geführt) hinsichtlich 9 von 16 Glücksspielgeräten bzw. Komponenten sowie die teilweise Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich 7 von 16 Glücksspielgeräten bzw. Komponenten.
Der Beschwerdeführer wusste um die glücksspielrechtliche Relevanz dessen, was im hg. Lokal vor sich ging.
Der Beschwerdeführer hatte zum Tatzeitpunkt sieben rechtskräftige, ungetilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nach § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG (vier Verstöße zur GZ: VStV/.../2018 bzw. zur GZ: VGW-002/069/9576/2018 und drei Verstöße zur GZ: VStV/.../2017 bzw. VGW-002/086/15174/2017 – siehe oben) und seitdem sind 16 weitere rechtskräftige, ungetilgte Vormerkungen nach § 52 Abs. 1 Z 1 und Z 5 GSpG hinzugekommen.Der Beschwerdeführer hatte zum Tatzeitpunkt sieben rechtskräftige, ungetilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG (vier Verstöße zur GZ: VStV/... aus 2018, bzw. zur GZ: VGW-002/069/9576/2018 und drei Verstöße zur GZ: VStV/... aus 2017, bzw. VGW-002/086/15174/2017 – siehe oben) und seitdem sind 16 weitere rechtskräftige, ungetilgte Vormerkungen nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 5, GSpG hinzugekommen.
Er hatte zum Tatzeitpunkt zudem 19 rechtskräftige, ungetilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen (davon sechs mittlerweile getilgt) nach anderen Gesetzen als dem GSpG, u.a. zwei nach dem Wr. WettenG und zwei nach dem Wr. Wettterminalabgabegesetz. Seitdem sind elf weitere rechtskräftige, ungetilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen hinzugekommen, u.a. zwei nach dem Wr. WettenG und eine nach dem Wr. Wettterminalabgabegesetz.
Der Beschwerdeführer (geb. 1978, ledig) ist Angestellter im Außendienst bei der AX. und verdient rund 1.416,67 Euro netto pro Monat (incl. Gehaltspfändung). Er hat keine Sorgepflichten. Der Beschwerdeführer hat zwei Hypothekarkredite für sein Grundstück mit Haus in AY., AZ.-gasse. Sein Wertpapierdepot iHv 1.328,- Euro bei der BA. Bank ist verpfändet. Sein Konto bei der BB. Bank war im Juli 2021 mit 2.998,36 Euro im Minus.
Zu den nach der Rechtsprechung des VwGH in Hinblick auf die Beurteilung der Unionsrechtskonformität des GSpG erforderlichen Feststellungen (VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121; VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022; VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048):
Mit Bescheid vom 10.10.2011 erteilte die Bundesministerin für Finanzen (in der Folge: BMF) der Österreichische Lotterien GmbH als einer von vier Konzessionswerberinnen die Konzession zur Durchführung der Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12b GSpG für den Zeitraum vom 01.10.2012 bis zum 30.9.2027. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig, Beschwerden der anderen Konzessionswerber an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts waren nicht erfolgreich (VfSlg. 19.717/2012; VwGH 28.5.2013, 2011/17/0304 und 2013/17/0006).Mit Bescheid vom 10.10.2011 erteilte die Bundesministerin für Finanzen (in der Folge: BMF) der Österreichische Lotterien GmbH als einer von vier Konzessionswerberinnen die Konzession zur Durchführung der Ausspielungen nach den Paragraphen 6 bis 12 b GSpG für den Zeitraum vom 01.10.2012 bis zum 30.9.2027. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig, Beschwerden der anderen Konzessionswerber an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts waren nicht erfolgreich (VfSlg. 19.717 aus 2012,; VwGH 28.5.2013, 2011/17/0304 und 2013/17/0006).
Mit Bescheid vom 19.12.2012 erteilte die BMF der Casinos Austria AG sechs Spielbankenkonzessionen für Stadtstandorte nach § 21 GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Mit Bescheid vom 19.12.2012 erteilte die BMF der Casinos Austria AG sechs Spielbankenkonzessionen für Stadtstandorte nach Paragraph 21, GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.
Mit Bescheid vom 23.9.2013 erteilte die BMF sechs Spielbankenkonzessionen für Landstandorte nach § 21 GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.Mit Bescheid vom 23.9.2013 erteilte die BMF sechs Spielbankenkonzessionen für Landstandorte nach Paragraph 21, GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.
Mit Bescheiden vom 27.6.2014 erteilte der BMF der BC. AG bzw. der BD. AG drei Einzelspielbankenkonzessionen iSd § 21 GSpG für zwei Standorte in Wien und einen in Niederösterreich. Infolge von Beschwerden der BE. AG behob das BVwG diese drei Bescheide (BVwG 21.07.2015, W139 2010500-1, W139 2010504-1 und W139 2010508-1). Die gegen diese Entscheidungen gerichteten Revisionen wies der VwGH ab bzw. zurück (VwGH 28.6.2016, Ra 2015/17/0082, 0083 und 0085; VwGH 27.7.2016, Ra 2015/17/0084).Mit Bescheiden vom 27.6.2014 erteilte der BMF der BC. AG bzw. der BD. AG drei Einzelspielbankenkonzessionen iSd Paragraph 21, GSpG für zwei Standorte in Wien und einen in Niederösterreich. Infolge von Beschwerden der BE. AG behob das BVwG diese drei Bescheide (BVwG 21.07.2015, W139 2010500-1, W139 2010504-1 und W139 2010508-1). Die gegen diese Entscheidungen gerichteten Revisionen wies der VwGH ab bzw. zurück (VwGH 28.6.2016, Ra 2015/17/0082, 0083 und 0085; VwGH 27.7.2016, Ra 2015/17/0084).
Infolge des Inkrafttretens der Kompetenzbestimmungen in § 5 GSpG idF der GSpG-Novelle 2010, BGBl. I 73/2010, mit 19.8.2010 schufen die Bundesländer Burgenland, Oberösterreich, Niederösterreich, Steiermark und Kärnten landesgesetzliche Grundlagen für die Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten. Solche Bewilligungen wurden im Burgenland der Admiral Casinos & Entertainment AG, der Excellent Entertainment AG und der PA Entertainment & Automaten AG, in Oberösterreich der Admiral Casinos & Entertainment AG, der PA Entertainment & Automaten AG und der Excellent Entertainment AG, in Niederösterreich der Admiral Casinos & Entertainment AG und in Kärnten der Admiral Casinos & Entertainment AG und der Amatic Entertainment AG bescheidmäßig erteilt.
In der Steiermark durften auf Grundlage des § 60 Abs. 25 Z 2 zweiter Satz GSpG Glücksspielautomaten, die auf Grund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 GSpG idF vor der GSpG-Novelle 2010 zugelassen worden sind, bis 31.12.2015 betrieben werden. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung wurden der PG Enterprise AG, der PA Entertainment & Automaten AG und der Novomatic AG Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten erteilt.Infolge des Inkrafttretens der Kompetenzbestimmungen in Paragraph 5, GSpG in der Fassung der GSpG-Novelle 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, 73 aus 2010,, mit 19.8.2010 schufen die Bundesländer Burgenland, Oberösterreich, Niederösterreich, Steiermark und Kärnten landesgesetzliche Grundlagen für die Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten.
Solche Bewilligungen wurden im Burgenland der Admiral Casinos & Entertainment AG, der Excellent Entertainment AG und der PA Entertainment & Automaten AG, in Oberösterreich der Admiral Casinos & Entertainment AG, der PA Entertainment & Automaten AG und der Excellent Entertainment AG, in Niederösterreich der Admiral Casinos & Entertainment AG und in Kärnten der Admiral Casinos & Entertainment AG und der Amatic Entertainment AG bescheidmäßig erteilt. In der Steiermark durften auf Grundlage des Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, zweiter Satz GSpG Glücksspielautomaten, die auf Grund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, GSpG in der Fassung vor der GSpG-Novelle 2010 zugelassen worden sind, bis 31.12.2015 betrieben werden.
Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung wurden der PG Enterprise AG, der PA Entertainment & Automaten AG und der Novomatic AG Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten erteilt.
In Wien wurde keine neue landesgesetzliche Grundlage für die Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten geschaffen. Entsprechend der Übergangsbestimmung des § 60 Abs. 2 Z 2 GSpG durften in Wien daher Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 GSpG alte Fassung zugelassen worden waren, längstens bis zum Ablauf des 31.12.2014 betrieben werden.In Wien wurde keine neue landesgesetzliche Grundlage für die Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten geschaffen. Entsprechend der Übergangsbestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2, GSpG durften in Wien daher Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, GSpG alte Fassung zugelassen worden waren, längstens bis zum Ablauf des 31.12.2014 betrieben werden.
In Österreich ist die Teilnahme an Glücksspielen in der Bevölkerung weit verbreitet. So haben im Jahr 2015 etwa 41 % der 14- bis 65-Jährigen innerhalb der letzten zwölf Monate irgendein Glücksspiel um Geld gespielt. Innerhalb eines 30-tägigen Zeitraums nahmen etwa 27 % dieser Altersgruppe an Glücksspielen gegen Geldeinsatz teil. Dieser Wert ist in den Jahren 2009 bis 2015 in etwa gleich geblieben. Das verbreitetste Glücksspiel in Österreich ist im Jahr 2015 das Lotto „6 aus 45“ mit einer Teilnahmequote von 33 % innerhalb der letzten zwölf Monate (weiters Joker bei 14,3 %, Euromillionen bei 13,2 %, Rubbellose bei 8,7 %, klassische Kasinospiele bei 4 %, Sportwetten bei 3,8 %, andere Lotteriespiele bei 1,6 %, Automaten außerhalb Kasinos bei 1,0 %, Automaten innerhalb Kasinos bei 0,5 % und sonstige Glücksspiele bei 0,4 %). Im Jahr 2009 lagen diese Werte für Lotto „6 aus 45“ bei 34,0 %, für Joker bei 10,9 %, für Euromillionen bei 9,0 %, für Rubbellose bei 7,8 %, für klassische Kasinospiele bei 4,9 %, für Sportwetten bei 2,8 %, für andere Lotteriespiele bei 1,5 %, für Automaten außerhalb Kasinos bei 1,2 %, für sonstige Glücksspiele bei 0,9 % und für Automaten innerhalb Kasinos bei 0,6 %.
Beim Vergleich der Ergebnisse von Wien mit den anderen Bundesländern aus dem Jahr 2015 ergeben sich bei den meisten Glücksspielarten (geringfügig) höhere Prävalenzen für die Großstadt. Nur beim Automatenspiel außerhalb und in den Kasinos zeigen sich in Wien geringere Prävalenzwerte, die darüber hinaus gegenüber dem Jahr 2009 deutlich gesunken sind: Im Jahr 2009 hatten 2,8 % der Befragten mindestens einmal in den letzten 12 Monaten an einem Automatenspiel außerhalb eines Kasinos und 1,2 % an einem Automatenspiel in einem Kasino teilgenommen; im Jahr 2015 sanken diese Prävalenzwerte auf 0,8°% (außerhalb Kasinos) bzw. 0,1 % (in Kasinos).
Bei den monatlichen Ausgaben für Glücksspiel in der Gruppe jener Personen, die innerhalb der letzten zwölf Monate an Glücksspielen gegen Geldeinsatz teilgenommen haben, liegt der monatliche Durchschnittswert im Jahr 2015 bei Automatenglücksspiel außerhalb Kasinos mit € 203,20, bei klassischen Kasinospielen mit € 194,20, für Sportwetten bei € 109,60, für Automaten innerhalb Kasinos bei € 100,90 und für die übrigen Arten von Glücksspielen jeweils erheblich unter diesen Werten. Im Jahr 2009 betrugen diese Werte für Automaten außerhalb Kasinos € 316,60, für klassische Kasinospiele € 291,60, für Sportwetten € 46,50 und für andere Arten von Glücksspiel ebenfalls erheblich weniger.
Personen, die kein pathologisches Spielverhalten aufweisen, geben monatlich einen weitaus geringeren Betrag für die Teilnahme an Glücksspielen aus, als jene Personen, welche spielsüchtig sind. So liegt der Mittelwert der monatlichen Ausgaben für Glücksspiel bei Personen mit unproblematischem Glücksspiel-verhalten 2015 bei € 35,70, bei Personen mit problematischem Spielverhalten bei € 122,50 und bei Personen mit pathologischem Spielverhalten bei € 399,20; der Medianwert hinsichtlich dieser Gruppen liegt bei € 25,00 bzw. € 60,00 bzw. € 100,00.
Bei 1,1 % aller Personen in Österreich zwischen 14 und 65 Jahren liegt ein problematisches oder pathologisches Spielerverhalten nach DSM-IV vor, das sind etwa 64.000 Personen. DSM-IV steht für „Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders“ in seiner vierten Ausgabe und dient der Einordnung psychiatrischer Diagnosen. Das Glücksspiel an Spielautomaten außerhalb von Kasinobetrieben weist mit 21,2 % die höchste Prävalenz pathologischen Spielens auf. Bei Personen mit pathologischem Spielverhalten weist ein überdurchschnittlich hoher Anteil problematischen Alkoholkonsum auf. Im Einzelnen beträgt der Anteil problematischen bzw. pathologischen Spielverhaltens iSd DSM-IV-Kriterien im Jahr 2015 in Österreich bei Lotterien 1,0°% bzw. 1,1 %, bei Rubbellosen 1,3 % bzw. 1,8 %, bei klassischen Kasinospielen 2,7 % bzw. 3,3 %, bei Automaten in Kasinos 3,7 % bzw. 4,4 %, bei Sportwetten 7,1 % bzw. 9,8 % und bei Automaten außerhalb Kasinos 6,0 % bzw. 21,2 %.
Im Jahr 2009 betrug die Prävalenz problematischen und pathologischen Spielverhaltens bei Automaten in Kasinos 13,5 %, bei Automaten außerhalb von Kasinos 33,2 %. Von pathologischer Spielsucht sind am stärksten Personen mit niedrigem Bildungsgrad, Arbeitslosigkeit und geringem Haushaltsnettoeinkommen betroffen. In der Gruppe pathologischer Spieler sind Suizidgedanken häufiger und ausgeprägter als in der Restbevölkerung. 26,9 % der pathologisch Spielsüchtigen in Österreich haben selbst einen spielsüchtigen Elternteil, woraus folgt, dass spielsüchtige Eltern mit erhöhter Wahrscheinlichkeit die Sucht an ihre Kinder weitergeben.
In Wien ist zu beobachten, dass seit dem 2015 in Kraft getretenen Verbot von Glücksspielautomaten außerhalb von Spielbanken eine Abnahme von 77,3 % (2014) auf 50,2 % (2019) bei der Problemspielart Automaten unter ihren Erstkontakten zu verzeichnen ist. Sportwetten sind tendenziell im gleichen Zeitraum als Problemspielart von 32,9 % (2014) auf 41,8 % (2019) gestiegen, wobei der Höhepunkt hier im Jahr 2018 mit 50,- % erreicht worden war. Dabei traten Anfang 2019 weitreichende Spielerschutzbestimmungen im Sportwettenbereich in Wien in Kraft, die durch LGBl. Nr. 40/2018 in das Wiener Wettengesetz, LGBl.Nr. 26/2016 idgF., Eingang fanden.In Wien ist zu beobachten, dass seit dem 2015 in Kraft getretenen Verbot von Glücksspielautomaten außerhalb von Spielbanken eine Abnahme von 77,3 % (2014) auf 50,2 % (2019) bei der Problemspielart Automaten unter ihren Erstkontakten zu verzeichnen ist. Sportwetten sind tendenziell im gleichen Zeitraum als Problemspielart von 32,9 % (2014) auf 41,8 % (2019) gestiegen, wobei der Höhepunkt hier im Jahr 2018 mit 50,- % erreicht worden war. Dabei traten Anfang 2019 weitreichende Spielerschutzbestimmungen im Sportwettenbereich in Wien in Kraft, die durch Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018, in das Wiener Wettengesetz, LGBl.Nr. 26 aus 2016, idgF., Eingang fanden.
Die Umsetzung gesetzlicher Spielerschutzmaßnahmen wird in der Bevölkerung weitgehend angezweifelt. Personen, die aus beruflicher oder persönlicher Betroffenheit in Kontakt mit Glücksspielen stehen, bestätigen hingegen weitgehend, dass die gesetzlichen Spielerschutzmaßnahmen tatsächlich umgesetzt werden. Systematische Umgehungsmöglichkeiten werden von ihnen weitestgehend ausgeschlossen.
Die höchste Wirksamkeit und Bekanntheit von Spielerschutzmaßnahmen wird in der Bevölkerung jenen Maßnahmen zugeschrieben, die einen unmittelbaren Einfluss auf den Zugang zu Glücksspielautomaten und den konkreten Spielablauf haben, wie etwa Zutrittskontrollen in Form von Spielerkarten, Altersbeschränkungen, Selbstbeschränkungen und Spielsperren. Spielerschutz-maßnahmen wie das Auflegen von Infomaterial und die Anzeige der Gewinnausschüttung sind zwar bekannt, werden von den Betroffenen jedoch nicht als Spielerschutzmaßnahme eingestuft. Gesetzlich vorgesehene Abkühlungsphasen der Spielautomaten werden grundsätzlich positiv wahrgenommen, aufgrund der kurzen Dauer (bloß fünf Minuten) in der Umsetzung aber als noch nicht weitreichend genug beurteilt. In Wien führte das Verbot des sogenannten „kleinen Glücksspiels“ mit Inkrafttreten der GSpG-Novelle 2010 zu einem merklichen Rückgang der Behandlungen wegen Glücksspielsucht. Seit dem Niedrigststand im Jahr 2017 steigt die Nachfrage nach Behandlung in Wien wieder stetig an (2019 um weitere 6,3 %).
Im BMF wurden im Jahr 2012/2013 Leitlinien für Werbestandards nach § 56 GSpG erarbeitet. Diese Werbestandards enthalten eine Reihe von Kriterien, die für die Beurteilung herangezogen werden sollen, ob eine Werbemaßnahme in ihrer Gesamtheit iSd § 56 GSpG als „maßvoll“ zu bezeichnen ist. Im März 2016 wurden vom BMF „Auslegungen für die Praxis der Glücksspielwerbung“ veröffentlicht.Im BMF wurden im Jahr 2012 aus 2013, Leitlinien für Werbestandards nach Paragraph 56, GSpG erarbeitet. Diese Werbestandards enthalten eine Reihe von Kriterien, die für die Beurteilung herangezogen werden sollen, ob eine Werbemaßnahme in ihrer Gesamtheit iSd Paragraph 56, GSpG als „maßvoll“ zu bezeichnen ist. Im März 2016 wurden vom BMF „Auslegungen für die Praxis der Glücksspielwerbung“ veröffentlicht.
Die Österreichischen Lotterien und die Casinos Austria haben in der Vergangenheit in österreichischen Medien (z.B. Tageszeitungen) Werbung geschaltet, in der die Konzessionäre (etwa im Zusammenhang mit Kulturveranstaltungen) und die zu erzielenden Geldgewinne positiv dargestellt werden. Es kann hingegen nicht festgestellt werden, dass im maßgeblichen Zeitraum von Seiten konzessionierter oder nicht konzessionierter Glücksspielbetreiber regelmäßig Werbung für besonders suchtgeneigte Glücksspielarten geschaltet wurde, die darauf abzielte, bisherige Nicht-Spieler bzw. Spieler von wenig suchtgeneigten Glücksspielarten zur Teilnahme an stark suchtgeneigten Glücksspielarten zu bewegen.
Die Aufsicht des BMF über Glücksspielkonzessionäre des Bundes und über Teilbereiche der Aktivitäten von Ausspielbewilligten der Länder ist in den §§ 2, 5, 19, 31, 46 und 56 GSpG festgelegt. Daraus ergibt sich eine Aufsichtsverpflichtung über die inländischen Aktivitäten der Konzessionäre und Landesbewilligten; Aktivitäten der ausländischen Beteiligungen der Konzessionäre obliegen der ausländischen Glücksspielaufsicht. Allerdings können sich durch eine ausländische Glücksspielaufsicht festgestellte rechtskräftige Verstöße von Beteiligungen in zusätzlichen Aufsichtsmaßnahmen sowie im Rahmen von Konzessionserteilungen im Inland auswirken. Die Aufsicht des BMF über Glücksspielkonzessionäre des Bundes und über Teilbereiche der Aktivitäten von Ausspielbewilligten der Länder ist in den Paragraphen 2, 5, 19, 31, 46 und 56 GSpG festgelegt. Daraus ergibt sich eine Aufsichtsverpflichtung über die inländischen Aktivitäten der Konzessionäre und Landesbewilligten; Aktivitäten der ausländischen Beteiligungen der Konzessionäre obliegen der ausländischen Glücksspielaufsicht. Allerdings können sich durch eine ausländische Glücksspielaufsicht festgestellte rechtskräftige Verstöße von Beteiligungen in zusätzlichen Aufsichtsmaßnahmen sowie im Rahmen von Konzessionserteilungen im Inland auswirken.
Das Aufsichtssystem setzt sich aus einer ex-post- und einer ex-ante-Kontrolle zusammen. Zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes hat der BMF gemäß § 19 Abs.°2 und § 31 Abs. 2 GSpG bei Bundeskonzessionären bzw. ist dieser gemäß §°5 Abs. 2 Z 4 GSpG bei Landesbewilligten für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten berechtigt, einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu bestellen. Diese Aufsichtsorgane wohnen den Sitzungen beschlussfassender Gremien (z.B. Hauptversammlung, Aufsichtsrat) bei und haben ein Einspruchsrecht. Sie sind verpflichtet, dem BMF Tatsachen aus ihrem Aufsichtsbereich unverzüglich mitzuteilen. Der BMF ist daher bereits vor Wirksamwerden zB wirtschaftlicher Maßnahmen des Konzessionärs informiert und kann allfällige Folgen auf den nationalen Glücksspielmarkt frühzeitig abwägen.Das Aufsichtssystem setzt sich aus einer ex-post- und einer ex-ante-Kontrolle zusammen.
Zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes hat der BMF gemäß Paragraph 19, Abs.°2 und Paragraph 31, Absatz 2, GSpG bei Bundeskonzessionären bzw. ist dieser gemäß §°5 Absatz 2, Ziffer 4, GSpG bei Landesbewilligten für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten berechtigt, einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu bestellen. Diese Aufsichtsorgane wohnen den Sitzungen beschlussfassender Gremien (z.B. Hauptversammlung, Aufsichtsrat) bei und haben ein Einspruchsrecht. Sie sind verpflichtet, dem BMF Tatsachen aus ihrem Aufsichtsbereich unverzüglich mitzuteilen. Der BMF ist daher bereits vor Wirksamwerden zB wirtschaftlicher Maßnahmen des Konzessionärs informiert und kann allfällige Folgen auf den nationalen Glücksspielmarkt frühzeitig abwägen.
Durch Bedienstete des BMF bzw. des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (in der Folge: FAGVG) werden stichprobenartig und unangekündigt Spielbankbetriebe nach abgabenrechtlichen und ordnungspolitischen Gesichtspunkten einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen unterzogen (sogenannte „Einschau“). Solche Einschauen erfolgen mehrmals jährlich stichprobenartig und unangekündigt durch Bedienstete der BMF-Fachabteilung bzw. des FAGVG.
Im Jahr 2019 wurden vom Spielbankenkonzessionär in Summe 8.036 Wirtschaftsauskünfte beim KSV 1870, darunter 5.387 über österreichische Spielbankbesucher und 2.197 über Spielbankbesucher aus dem übrigen EU/EWR eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien CRIF und BISNODE 4.700 online „Sofort-Checks“. 579.690 Spielbankbesucher aus dem EU/EWR-Raum (inklusive Österreich) wurden im Jahr 2019 den Screening-Prozessen des Konzessionärs unterzogen, welche seit Oktober 2013 auf zwei Mal im Monat erhöht wurden. Bei 88.100 Datensätzen davon bestand die begründete Annahme iSd § 25 Abs. 3 GSpG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet sei, was zu 1.925 Informationsgesprächen sowie 515 Beratungen bzw.
Befragungen führte.Im Jahr 2019 wurden vom Spielbankenkonzessionär in Summe 8.036 Wirtschaftsauskünfte beim KSV 1870, darunter 5.387 über österreichische Spielbankbesucher und 2.197 über Spielbankbesucher aus dem übrigen EU/EWR eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien CRIF und BISNODE 4.700 online „Sofort-Checks“. 579.690 Spielbankbesucher aus dem EU/EWR-Raum (inklusive Österreich) wurden im Jahr 2019 den Screening-Prozessen des Konzessionärs unterzogen, welche seit Oktober 2013 auf zwei Mal im Monat erhöht wurden. Bei 88.100 Datensätzen davon bestand die begründete Annahme iSd Paragraph 25, Absatz 3, GSpG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet sei, was zu 1.925 Informationsgesprächen sowie 515 Beratungen bzw.
Befragungen führte.
Erhöhte Aufmerksamkeit hinsichtlich ihres Spielverhaltens gebührt jungen Erwachsenen. Aufgrund des statistisch nachgewiesenen deutlich geringeren Einkommens, setzt der Spielbankenkonzessionär den Beobachtungsprozess deutlich früher an. Von 116.045 jungen Spielbankbesuchern im Alter zwischen 18 und 25 Jahren während des Jahres 2019 sind 3.880 im Screening aufgefallen und wurden umgehend Spielerschutzmaßnahmen gesetzt.
Im Jahr 2019 wurden 2.106 Besuchsbeschränkungen auf Wunsch von Gästen bzw. iSd Bestimmungen des § 25 Abs. 3 GSpG vorgemerkt und 2.542 Selbstsperren beantragt und umgesetzt. Mit Stichtag 31.12.2019 waren beim Spielbankenkonzessionär österreichweit insgesamt 36.314 Personen gesperrt.Im Jahr 2019 wurden 2.106 Besuchsbeschränkungen auf Wunsch von Gästen bzw. iSd Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz 3, GSpG vorgemerkt und 2.542 Selbstsperren beantragt und umgesetzt. Mit Stichtag 31.12.2019 waren beim Spielbankenkonzessionär österreichweit insgesamt 36.314 Personen gesperrt.
Für das Jahr 2019 gibt für den Bereich der online-Plattform „win2day“ der jüngste Aufsichtsbericht des Lotterien-Konzessionärs an, dass unter insgesamt 1.157.480 registrierten Usern gesamt 17.401 Selbstsperren bzw. Spielpausen gesetzt wurden. Weiters wurden seitens des Unternehmens aus Gründen der Spielsuchtvorbeugung 2.807 zeitweilige und 227 permanente Sperren veranlasst. Zum 31.12.2019 bestehen 9.654 aktive Registrierungen bei MENTOR.
Seit 1.1.2015 sind bei VLT-Outlets die strengen Spielschutzbestimmungen der Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sinngemäß anzuwenden (§ 12a Abs. 3 GSpG) und ist damit eine Registrierung aller Spielteilnehmenden verpflichtend. 36.864 VLT-Outletspieler aus dem EU/EWR-Raum (inkl. Österreich) wurden im Jahr 2019 den 12 Screening-Prozessen des Spielbankenkonzessionärs unterzogen und 17.481 Datensätze nach den spielerschutzrelevanten Kriterien des § 25 Abs. 3 GSpG bearbeitet (darin enthalten 2.535 Datensätze junger Erwachsener im Alter von 18 bis 25 Jahren), was zu 1.482 Informationsgesprächen (2016: 639 Informationsgesprächen) sowie 889 Beratungen bzw. Befragungen (2016: 543 Beratungen bzw. Befragungen) führte.Seit 1.1.2015 sind bei VLT-Outlets die strengen Spielschutzbestimmungen der Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sinngemäß anzuwenden (Paragraph 12 a, Absatz 3, GSpG) und ist damit eine Registrierung aller Spielteilnehmenden verpflichtend. 36.864 VLT-Outletspieler aus dem EU/EWR-Raum (inkl. Österreich) wurden im Jahr 2019 den 12 Screening-Prozessen des Spielbankenkonzessionärs unterzogen und 17.481 Datensätze nach den spielerschutzrelevanten Kriterien des Paragraph 25, Absatz 3, GSpG bearbeitet (darin enthalten 2.535 Datensätze junger Erwachsener im Alter von 18 bis 25 Jahren), was zu 1.482 Informationsgesprächen (2016: 639 Informationsgesprächen) sowie 889 Beratungen bzw. Befragungen (2016: 543 Beratungen bzw. Befragungen) führte.
Im Jahr 2019 wurden 1.124 Besuchsbeschränkungen (2016: 776) auf Wunsch von Gästen bzw. nach den Bestimmungen des § 25 Abs. 3 GSpG vorgemerkt und 1.857 (2016: 899) Selbstsperren beantragt und aktiviert. Es wurden 3.692 (2016: 2.882) Wirtschaftsauskünfte beim KSV 1870, darunter 2.845 über österreichische VLT-Outletspieler und 743 über Besucher aus dem übrigen EU/EWR eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien CRIF und BISNODE 2.333 online-„Sofort-Checks“.Im Jahr 2019 wurden 1.124 Besuchsbeschränkungen (2016: 776) auf Wunsch von Gästen bzw. nach den Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz 3, GSpG vorgemerkt und 1.857 (2016: 899) Selbstsperren beantragt und aktiviert. Es wurden 3.692 (2016: 2.882) Wirtschaftsauskünfte beim KSV 1870, darunter 2.845 über österreichische VLT-Outletspieler und 743 über Besucher aus dem übrigen EU/EWR eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien CRIF und BISNODE 2.333 online-„Sofort-Checks“.
Über die Internetseite http://www.spiele-mit-verantwortung.at/ informieren die Österreichischen Lotterien auch über Jugendschutz. Lotterieprodukte werden an Jugendliche unter 16 Jahren nicht verkauft. Nach den Besuchs- und Spielordnungen, der von der Casinos Austria AG betriebenen Casinos ist der Besuch einer solchen Spielbank nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet und ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben. Diese Altersbeschränkung findet man auch in § 25 Abs. 1 GSpG und in § 5 Abs. 4 lit. b Z 1 GSpG.Über die Internetseite http://www.spiele-mit-verantwortung.at/ informieren die Österreichischen Lotterien auch über Jugendschutz. Lotterieprodukte werden an Jugendliche unter 16 Jahren nicht verkauft. Nach den Besuchs- und Spielordnungen, der von der Casinos Austria AG betriebenen Casinos ist der Besuch einer solchen Spielbank nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet und ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben. Diese Altersbeschränkung findet man auch in Paragraph 25, Absatz eins, GSpG und in Paragraph 5, Absatz 4, Litera b, Ziffer eins, GSpG.
Neben der Beaufsichtigung des legalen Glücksspiels kommt es auch zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels. So gab es etwa im Jahr 2010 226, im Jahr 2011 657, im Jahr 2012 798, im Jahr 2013 667, im Jahr 2014 651, im Jahr 2015 1.076, im Jahr 2016 748 Kontrollen und im Jahr 2019 2.953 Kontrollen nach dem GSpG. Im Jahr 2019 wurden 5.920 Glücksspielgeräte beschlagnahmt.
Die Staatseinnahmen aus Abgaben nach dem GSpG haben 2017 564,0 Mio. Euro betragen, von Jänner bis Oktober 2018 651,5 Mio. Euro und 2019 748,3 Mio. Euro.
III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung Das Verwaltungsgericht hat Einsicht genommen in den Behördenakt, den beigeschafften Beschlagnahme- und Einziehungsakt zur GZ: PAD/..., Unterlagen aus dem Ermittlungsverfahren zur GZ: ... (vormals GZ: ... – u.a. aus den Verfahren GZ: VGW-002/007/7155/2019 betreffend den Beschwerdeführer und GZ: VGW-002/007/6799/2019 betreffend F. s.r.o.) sowie das Beschwerdevorbringen, die Stellungnahmen der Finanzpolizei und die Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung gewürdigt.
Die Feststellungen zur Kontrolle der Finanzpolizei am 27.3.2019 ergeben sich aus dem Behördenakt, insbesondere aus dem Aktenvermerk der Finanzpolizei vom 27.3.2019 samt Lichtbildbeilage. Zudem wirkten die Zeugen Hr. T. und Fr. R. in der mündlichen Verhandlung sehr glaubhaft; die Aussagen stimmten überein und es traten keine Widersprüche oder sonstige Gründe an der Glaubwürdigkeit zu zweifeln auf. Die Zeugen machten schlüssige und nachvollziehbare, in sich zusammenhängende Angaben. Die Zeugen standen unter Wahrheitspflicht und – als Bedienstete der Finanzpolizei – auch unter Diensteid und dienstrechtlicher Sorgfaltspflicht.
Die Feststellungen zur Kontrolle der D. GmbH am 11.10.2018 ergeben sich aus der Anzeige vom 24.10.2018 incl. Besuchsprotokoll und Fotodokumentation in Zusammenhalt mit den glaubhaften Angaben des Hr. AA. in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zum Spielablauf incl. Auszahlung und den Probespielen ergeben sich aus den sehr glaubhaften bzw. detaillierten Angaben des Zeugen Hr. AA. der D. GmbH, der am 11.10.2018 Testspiele an zwei Geräten durchführte und ein erfahrener, aus Parallelverfahren gerichtsbekannter Testspieler ist (siehe Besuchsprotokoll und Fotodokumentation der D. GmbH sowie Niederschrift vom 26.4.2019). Er bekräftige dabei auch, dass die zehn Geräte samt Ein- und Auszahlungsgerät genau jenen entsprachen, die bei der Kontrolle durch die Finanzpolizei am 27.3.2019 vorgefunden wurden.
Dass die zehn Geräte am 27.3.2019 aufgrund der automatischen Stromtrennung infolge der zwangsweisen Öffnung der Eingangstüre nicht mehr probebespielt werden konnten, jedoch alle betriebswarm waren, ergibt sich aus den ausgefüllten GSp 26 Formularen der Finanzpolizei in Zusammenhalt mit dem Aktenvermerk vom 27.3.2019 und der Zeugenaussage des Hr. T.. Daraus kann geschlossen werden, dass alle zehn Geräte samt Ein- und Auszahlungsgerät unmittelbar vor dem Betreten des Lokals durch die Finanzpolizei noch betriebsbereit waren. Dies wurde auch durch die bei der Kontrolle der Finanzpolizei anwesenden Zeugen (Spieler) Hr. W. und Hr. AF. bestätigt. Sie konnten auch Angaben zum Spielablauf bzw. ihrem Spielverhalten machen, wobei Hr.
W. ca. fünf bis acht Mal und Hr. AF. regelmäßig seit ca. vier bis fünf Monaten das hg. Lokal besuchten (siehe auch Niederschriften vom 27.3.2019, vom 7.5.2019 und vom 8.5.2019 - betreffend Hr. AF. wurden diese gemäß § 46 Abs. 3 Z 1 VwGVG in der Verhandlung am 15.5.2020 verlesen).Dass die zehn Geräte am 27.3.2019 aufgrund der automatischen Stromtrennung infolge der zwangsweisen Öffnung der Eingangstüre nicht mehr probebespielt werden konnten, jedoch alle betriebswarm waren, ergibt sich aus den ausgefüllten GSp 26 Formularen der Finanzpolizei in Zusammenhalt mit dem Aktenvermerk vom 27.3.2019 und der Zeugenaussage des Hr. T.. Daraus kann geschlossen werden, dass alle zehn Geräte samt Ein- und Auszahlungsgerät unmittelbar vor dem Betreten des Lokals durch die Finanzpolizei noch betriebsbereit waren.
Dies wurde auch durch die bei der Kontrolle der Finanzpolizei anwesenden Zeugen (Spieler) Hr. W. und Hr. AF. bestätigt. Sie konnten auch Angaben zum Spielablauf bzw. ihrem Spielverhalten machen, wobei Hr. W. ca. fünf bis acht Mal und Hr. AF. regelmäßig seit ca. vier bis fünf Monaten das hg. Lokal besuchten (siehe auch Niederschriften vom 27.3.2019, vom 7.5.2019 und vom 8.5.2019 - betreffend Hr. AF. wurden diese gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, VwGVG in der Verhandlung am 15.5.2020 verlesen).
Der entscheidungswesentliche Charakter der Spiele und der Ablauf der virtuellen Walzenspiele sind daher für den Beschwerdefall zweifelsfrei dokumentiert und durch die Ausführungen der Zeugen festgestellt.
Dass das Spielergebnis ausschließlich bzw. überwiegend vom Zufall abhängig und durch die Spieler nicht beeinflusst werden kann, wurde von allen Spielern übereinstimmend und nachvollziehbar in der mündlichen Verhandlung dargelegt.
Dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass es sich um Geschicklichkeitsapparate handle, wurde nicht gefolgt. Denn aus Sicht des GSpG (iVm dem VStG und VwGVG) ist der Zustand, die Funktionsfähigkeit und die Funktionalität eines Glücksspielgerätes maßgeblich sowie die darauf abrufbare Software und Spiele bzw. Programme im Zeitpunkt der Kontrolle bzw. im Tatzeitpunkt. Eine nachträgliche Probebespielung von beschlagnahmten Geräten außerhalb des ursprünglichen Netzwerkverbundes, in dem es aufgestellt war, liefert keine tauglichen oder relevanten Erkenntnisse. Im Übrigen können solche Geräte nachträglich mit anderer Benutzerkennung gestartet werden, wodurch ebenfalls eine andere Oberfläche und Funktionalität als zum Tatzeitpunkt im gegenständlichen Lokal bzw. im dortigen Netzwerk gegeben sein kann.
Daher stellt sich der Beweisantrag als ungeeignet dar (vgl. VwGH 4.7.1997, 97/03/0079). Zudem handelt es sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes um eine Rechtsfrage (siehe unter Punkt V.2.), die nicht der Beantwortung im Rahmen eines Sachverständigenbeweises zugänglich ist (VwGH 26.1.2012, 2009/09/0298; VwGH 30.3.2016, Ra 2016/09/0027).Dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass es sich um Geschicklichkeitsapparate handle, wurde nicht gefolgt. Denn aus Sicht des GSpG in Verbindung mit dem VStG und VwGVG) ist der Zustand, die Funktionsfähigkeit und die Funktionalität eines Glücksspielgerätes maßgeblich sowie die darauf abrufbare Software und Spiele bzw.
Programme im Zeitpunkt der Kontrolle bzw. im Tatzeitpunkt. Eine nachträgliche Probebespielung von beschlagnahmten Geräten außerhalb des ursprünglichen Netzwerkverbundes, in dem es aufgestellt war, liefert keine tauglichen oder relevanten Erkenntnisse. Im Übrigen können solche Geräte nachträglich mit anderer Benutzerkennung gestartet werden, wodurch ebenfalls eine andere Oberfläche und Funktionalität als zum Tatzeitpunkt im gegenständlichen Lokal bzw. im dortigen Netzwerk gegeben sein kann. Daher stellt sich der Beweisantrag als ungeeignet dar vergleiche VwGH 4.7.1997, 97/03/0079). Zudem handelt es sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes um eine Rechtsfrage (siehe unter Punkt römisch fünf.2.), die nicht der Beantwortung im Rahmen eines Sachverständigenbeweises zugänglich ist (VwGH 26.1.2012, 2009/09/0298;
VwGH 30.3.2016, Ra 2016/09/0027).
Aus dem vom Beschwerdeführervertreter in der Verhandlung am 21.12.2021 vorgebrachten Sachverständigengutachten des AC. AD. vom 10.5.2019 zur GZ: VGW-002/011/7021/2018 ergibt sich klar, dass eine Restwärme bei eingeschalteten Glücksspielgeräten – dort sogar nur einstündiger Betrieb – spürbar ist (siehe Seiten 8 bis 10). Auch aus den Ausführungen des Sachverständigen am 29.5.2019 zur GZ: VGW-002/011/7021/2018 (Seiten 8 bis 9) lässt sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes der Schluss ziehen, dass Temperaturunterschiede ertastbar sind, zumal erfahrungsgemäß verschiedenen Stellen des Gerätes bzw. Bildschirmes berührt werden, wodurch Referenzflächen geschaffen werden (siehe dazu auch die GSp 26 Formulare laut Behördenakt). Daher ist das Vorbringen des Beschwerdeführervertreters nicht schlüssig und wird diesem nicht gefolgt.
Auch aus den Schild im Lokal mit der Aufschrift „Wir bitten um Verständnis, dass wir die Spielautomaten nur max. ½ Stunde reservieren können“ kann abgeleitet werden, dass hier Glücksspiele zugänglich gemacht wurden. Denn je länger ein Spieler an einem elektronischen Glücksspielgerät hintereinander Einsätze pro Spiel erbracht hat, umso höher wird die Chance in dieses programmbedingt vorgesehene „Zeitfenster für Auszahlungen“ zu gelangen und höhere Gewinnbeträge zu lukrieren. Ist ein Spieler aus bestimmten Gründen gezwungen die Spieltätigkeit zu unterbrechen, dann besteht meist die Möglichkeit – in Absprache mit dem Personal oder über Videokontakt – das Gerät bis zur Fortsetzung der Spieltätigkeit für andere Spieler nicht benutzbar zu schalten, also zu „reservieren“. Dieser Zustand wird meist am Gerätebildschirm mit einer entsprechenden über der Spieloberfläche eingeblendeten Schrift signalisiert. Ein Geschicklichkeitsspiel zu „reservieren“ würde hingegen wenig Sinn machen und wäre auch aus technischen Gründen nicht geboten (siehe auch nachvollziehbare Erläuterung laut Schreiben der Finanzpolizei vom 1.4.2020 und Zeugenaussage AA. vom 20.7.2020).
Dies gilt ebenso für das Schild mit der Aufschrift „Der Aufenthalt im Lokal ist nur Kunden gestattet. Zuschauer sind nicht erlaubt“. Denn Spieler von Glücksspielen suchen nach der allgemeinen Lebenserfahrung stets eine intime Atmosphäre, in der sie unbeobachtet von anderen spielen können, was sie auch von Spielern, die ihre Geschicklichkeit gewöhnlich zur Schau stellen wollen, unterscheidet (vgl. Schreiben der Finanzpolizei vom 1.4.2020).Dies gilt ebenso für das Schild mit der Aufschrift „Der Aufenthalt im Lokal ist nur Kunden gestattet. Zuschauer sind nicht erlaubt“. Denn Spieler von Glücksspielen suchen nach der allgemeinen Lebenserfahrung stets eine intime Atmosphäre, in der sie unbeobachtet von anderen spielen können, was sie auch von Spielern, die ihre Geschicklichkeit gewöhnlich zur Schau stellen wollen, unterscheidet vergleiche Schreiben der Finanzpolizei vom 1.4.2020).
Der Zeuge Hr. J. K. erklärte in der mündlichen Verhandlung am 15.5.2020, dass er für die Wartung der Notenleser der C. GmbH zuständig gewesen sei. Er gab an, dass Notenleser sich auch in Glücksspielgeräten und Ein-und Auszahlungsgeräten (dient dem Bargeldeinzug) befinden. Daraus kann geschlossen werden, dass die festgestellten Geräte von ihm als Mitarbeiter der C. GmbH kalibriert wurden.
Die Feststellung über die Einnahme von durchschnittlich mindestens 200,- Euro netto pro Tag und pro Gerät beruht auf der Auskunft der Finanzpolizei vom 8.11.2021. Dass davon rund 100,- Euro an die C. GmbH (vor Abzug von Steuern dgl.) ergehen, ergibt sich aus der nachvollziehbaren Angabe der Vertreter der Finanzpolizei in der Verhandlung am 21.12.2021, wonach erfahrungsgemäß der Kasseninhalt im Verhältnis 50:50 aufgeteilt werde. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Monatsbetrag von 1.000,- Euro laut E-Mail vom 20.12.2021 blieb unsubstantiiert. Angesichts des vorgefunden Geldbetrages im Ein- und Auszahlungsgerät iHv 2.125,- Euro ist dieses Vorbringen auch nicht schlüssig, da davon ausgegangen werden kann, dass der Kasseninhalt jedenfalls mehrmals pro Monat geleert wird.
Dass keine Bewilligung oder Konzession nach dem GSpG für die Geräte vorlag, ergibt sich aus dem Behördenakt und wurde durch den Beschwerdeführer auch nie behauptet.
Dass es sich um ein anderes Lokal bzw. „Gewerbe“ mit ausschließlich rechtskonformen Tätigkeiten/Dienstleistungen/Waren handeln würde, insbesondere das Vorliegen eines Gastronomiebetriebes, ist aufgrund der Aussagen der einvernommenen Zeugen und deren Beschreibung der Örtlichkeit zweifelsfrei auszuschließen. Aus den GISA Auszügen ergibt sich auch, dass die C. GmbH u.a. das freie Gewerbe „Vermittlung von Wettabschlüssen unter Ausschluss der Totalisateurtätigkeit“ bis 9.7.2019 angemeldet hatte.
Dass die C. GmbH (FN ...) Inhaberin bzw. Betreiberin des Lokals in Wien, E.-Straße ist, ergibt sich aus dem Eintritt in den Mietvertrag vom 7.8.2018 (mit Wirkung vom 1.9.2018; siehe auch ursprünglicher Mietvertrag vom 5.5.2015 mit der AG. GmbH). Laut Auskunft der AH. GmbH vom 24.5.2019 ist die C. GmbH auch die Vertragspartnerin betreffend das hg. Lokal. Laut Versicherungsdatenauszug beschäftigte sie Hr. J. K. geringfügig für mehr als sieben Jahre (siehe auch Auskunft der Österreichischen Gesundheitskasse vom 26.2.2020). Es wäre entgegen jeder Lebenserfahrung und wirtschaftlichen Vernunft würde die C. GmbH für ein Lokal Strom zahlen und einen Mitarbeiter anstellen, ohne hierfür einen wirtschaftlichen Nutzen zu lukrieren.
Die im Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren laut Schreiben vom 24.4.2019 behauptete Eigenschaft der F. s.r.o. als Lokalbetreiberin und Eigentümerin der genannten Geräte (siehe Schild am Pult im Lokal) erscheint für das Verwaltungsgericht unglaubwürdig. Denn diese fungierte offenbar nur als Scheinunternehmerin, wie sich aus den Unterlagen des Ermittlungsverfahrens zur GZ: ... (vormals GZ: ...) ergibt (Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel; § 48 Abs. 1 VwGVG wurde beachtet). Sie war eine von zahlreichen ausländischen Unternehmen, die zum Schein einen Untermietvertrag mit der C. GmbH abschloss, um angebliche Mietzahlungen aus dem Ausland incl. Abgabenentrichtung vorzutäuschen. Dabei handelte es sich jedoch eigentlich um die Einnahmen/Erlöse aus dem Betrieb der Glücksspielautomaten der C.
GmbH (siehe insb. Beschluss des Landesgerichts Leoben zur GZ: ... über die Fortsetzung der verhängten Untersuchungshaft von Hr. A. U. vom 18.6.2019, Anordnung der Durchsuchung von Orten und Gegenständen bzw. Sicherstellung der Staatsanwaltschaft Leoben vom 21.5.2019, Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 29.9.2021 zur GZ: ... und Schreiben der Staatsanwaltschaft Leoben vom 8.11.2021). Am Betriebssitz der C. GmbH wurden auch Firmenstempel und Unterschriftsstempel der ausländischen Scheinunternehmen (u.a. der F. s.r.o.) gefunden, die bei der Erstellung der Untermietverträge verwendet wurden (vgl. Schreiben der Steuerfahndung vom 11.7.2019 und vom 5.11.2021). Daher konnte eine tatsächliche Untervermietung an die F. s.r.o. – ungeachtet des Schilds am Pult im Lokal und des Untermietvertrages vom 1.11.2018 – nicht glaubhaft dargelegt werden.
Die diesbezügliche Aussage des Zeugen A. U. (Gesellschafter der C. GmbH seit 5.1.2016) am 15.5.2020, der Hauptbeschuldigter im genannten Strafverfahren ist, erweist sich daher auch als unglaubwürdig.Die im Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren laut Schreiben vom 24.4.2019 behauptete Eigenschaft der F. s.r.o. als Lokalbetreiberin und Eigentümerin der genannten Geräte (siehe Schild am Pult im Lokal) erscheint für das Verwaltungsgericht unglaubwürdig. Denn diese fungierte offenbar nur als Scheinunternehmerin, wie sich aus den Unterlagen des Ermittlungsverfahrens zur GZ: ... (vormals GZ: ...) ergibt (Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel; Paragraph 48, Absatz eins, VwGVG wurde beachtet).
Sie war eine von zahlreichen ausländischen Unternehmen, die zum Schein einen Untermietvertrag mit der C. GmbH abschloss, um angebliche Mietzahlungen aus dem Ausland incl. Abgabenentrichtung vorzutäuschen. Dabei handelte es sich jedoch eigentlich um die Einnahmen/Erlöse aus dem Betrieb der Glücksspielautomaten der C. GmbH (siehe insb. Beschluss des Landesgerichts Leoben zur GZ: ... über die Fortsetzung der verhängten Untersuchungshaft von Hr. A. U. vom 18.6.2019, Anordnung der Durchsuchung von Orten und Gegenständen bzw. Sicherstellung der Staatsanwaltschaft Leoben vom 21.5.2019, Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 29.9.2021 zur GZ: ... und Schreiben der Staatsanwaltschaft Leoben vom 8.11.2021).
Am Betriebssitz der C. GmbH wurden auch Firmenstempel und Unterschriftsstempel der ausländischen Scheinunternehmen (u.a. der F. s.r.o.) gefunden, die bei der Erstellung der Untermietverträge verwendet wurden vergleiche Schreiben der Steuerfahndung vom 11.7.2019 und vom 5.11.2021). Daher konnte eine tatsächliche Untervermietung an die F. s.r.o. – ungeachtet des Schilds am Pult im Lokal und des Untermietvertrages vom 1.11.2018 – nicht glaubhaft dargelegt werden. Die diesbezügliche Aussage des Zeugen A. U. (Gesellschafter der C. GmbH seit 5.1.2016) am 15.5.2020, der Hauptbeschuldigter im genannten Strafverfahren ist, erweist sich daher auch als unglaubwürdig.
Für das Monat Oktober 2018 war im Übrigen der vorgelegte Untermietvertrag noch gar nicht gültig. Auch dass im Untermietvertrag bereits spezifische Regelungen (Vertragsstrafe) bei einem allfälligen Verstoß gegen das GSpG vorgesehen wurden, wonach sich die Vermieterin (C. GmbH) bei einer Kontaktaufnahme durch die Behörde „verantworten und freibeweisen“ müsse, spricht ebenfalls dafür, dass die C. GmbH in Wahrheit hinter der Nutzung des Lokals mit Glücksspielgeräten steckt.
Im Übrigen stimmen die Unterschriften für die C. GmbH auf dem Schreiben vom 7.8.2018 zum Eintritt in den Mietvertrag und auf dem Untermietvertrag vom 1.11.2018 nicht überein, wobei aus dem Schriftzug auf dem Schreiben vom 7.8.2018 durchaus der Name B. erkennbar ist. Die Unterschrift am Untermietvertrag vom 1.11.2018 ist hingegen nicht zuordenbar (siehe dazu auch das Schreiben der Steuerfahndung vom 5.11.2021). Die Unterschrift des Zeugen U., welcher laut eigener Angabe am 7.8.2018 für die AG. GmbH unterschrieb (laut Schriftzug einigermaßen erkennbar), stimmt auch nicht mit der Unterschrift für die C. GmbH am 1.11.2018 überein. Eine gesicherte und überzeugende Aussage zum Vertrag vom 1.11.2018 konnte der Zeuge U. keine treffen.
Aus dem eingeholten Schreiben des Finanzamtes vom 4.6.2020 ergibt sich auch, dass aus den von der F. s.r.o. übermittelten Glücksspielabgabenerklärungen bzw. Wettgebührenabrechnungen eine Zuordnung zu einzelnen Glücksspielgeräten oder Standorten nicht möglich ist. Aus den abgegebenen Erklärungen sei auch nicht ersichtlich, ob die Abgaben in richtiger Höhe berechnet bzw. abgeführt wurden (Gegenstand des Strafverfahrens bei der Staatsanwaltschaft Leoben). Daher ist der Beweisantrag auf Beischaffung des Steueraktes der F. s.r.o. als ungeeignet zu werten und ihm musste nicht nachgekommen werden (vgl. VwGH 4.7.1997, 97/03/0079).Aus dem eingeholten Schreiben des Finanzamtes vom 4.6.2020 ergibt sich auch, dass aus den von der F. s.r.o. übermittelten Glücksspielabgabenerklärungen bzw. Wettgebührenabrechnungen eine Zuordnung zu einzelnen Glücksspielgeräten oder Standorten nicht möglich ist. Aus den abgegebenen Erklärungen sei auch nicht ersichtlich, ob die Abgaben in richtiger Höhe berechnet bzw. abgeführt wurden (Gegenstand des Strafverfahrens bei der Staatsanwaltschaft Leoben). Daher ist der Beweisantrag auf Beischaffung des Steueraktes der F. s.r.o. als ungeeignet zu werten und ihm musste nicht nachgekommen werden vergleiche VwGH 4.7.1997, 97/03/0079).
Auch die Aberkennung der Parteistellung der F. s.r.o. als Inhaberin und Eigentümerin der Geräte im Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren blieb unbekämpft, sodass die C. GmbH als Inhaberin rechtskräftig festgestellt wurde (siehe Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 25.7.2019 zur GZ: PAD/...).
Es wird festgehalten, dass Hr. X. Y. (Geschäftsführer der F. s.r.o.) sowohl für die Verhandlung am 15.5.2020 als auch für die am 20.7.2020 an der aktenkundigen ungarischen Adresse geladen wurde, jedoch unentschuldigt nicht erschienen ist (Ladungen wurden nie behoben). Beim zweiten Ladungsversuch wurden auch Fragen (incl. Übersetzung ins Ungarische) mit der Aufforderung zur schriftlichen Beantwortung beigelegt, was ebenfalls erfolglos blieb (vgl. VwGH 25.4.2019, Ra 2018/09/0212; VwGH 22.3.2012, 2009/09/0214; VwGH 20.6.2011, 2011/09/0039; VwGH 16.9.2009, 2007/09/0347, wonach in solch einem Fall die persönliche Einvernahme des Zeugen wegen seines entfernten Aufenthaltes nicht möglich ist).Es wird festgehalten, dass Hr. römisch zehn. Y. (Geschäftsführer der F. s.r.o.) sowohl für die Verhandlung am 15.5.2020 als auch für die am 20.7.2020 an der aktenkundigen ungarischen Adresse geladen wurde, jedoch unentschuldigt nicht erschienen ist (Ladungen wurden nie behoben). Beim zweiten Ladungsversuch wurden auch Fragen (incl. Übersetzung ins Ungarische) mit der Aufforderung zur schriftlichen Beantwortung beigelegt, was ebenfalls erfolglos blieb vergleiche VwGH 25.4.2019, Ra 2018/09/0212; VwGH 22.3.2012, 2009/09/0214; VwGH 20.6.2011, 2011/09/0039; VwGH 16.9.2009, 2007/09/0347, wonach in solch einem Fall die persönliche Einvernahme des Zeugen wegen seines entfernten Aufenthaltes nicht möglich ist).
Aus dem Firmenbuchauszug zur C. GmbH (FN ...) und dem beigeschafften Firmenbuchakt zur GZ: ... ergibt sich die amtswegige Löschung der C. GmbH gemäß § 40 FBG. Dass die C. GmbH noch über (potentielle) Vermögenswerte verfügt, ergibt sich aus der Aussage des A. U. (Hauptgesellschafter der C. GmbH seit 5.1.2016) in der Verhandlung am 15.5.2020.Aus dem Firmenbuchauszug zur C. GmbH (FN ...) und dem beigeschafften Firmenbuchakt zur GZ: ... ergibt sich die amtswegige Löschung der C. GmbH gemäß Paragraph 40, FBG. Dass die C. GmbH noch über (potentielle) Vermögenswerte verfügt, ergibt sich aus der Aussage des A. U. (Hauptgesellschafter der C. GmbH seit 5.1.2016) in der Verhandlung am 15.5.2020.
Die gesellschaftsrechtliche Position des Beschwerdeführers bei der F. s.r.o. ergibt sich aus dem slowakischen Firmenbuchauszug vom 23.7.2019.
Dass der Beschwerdeführer über die glücksspielrechtliche Relevanz dessen, was im hg. Lokal vor sich ging, Bescheid wusste bzw. wissen musste, ergibt sich aus den zahlreichen Zustellungen behördlicher Schriftstücke in bereits früheren Parallelverfahren sowie dem Schreiben der Steuerfahndung vom 5.11.2021, wonach zahlreiche Unterlagen und elektronische Dateien bei der Durchsuchung seiner Räumlichkeiten am 19.5.2019 sichergestellt wurden, die für seine Kenntnis über die Tätigkeit der C. GmbH im Zusammenhang mit illegalem Glücksspiel sprechen. Auch aus dem Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 29.9.2021 zur GZ: ... ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ab 11.12.2015 (sohin zur hg. Tatzeit) sehr wohl in die Aktivitäten des Hr.
U. eingebunden war und ihn dabei unterstützte. Daher steht für das Verwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer kein ahnungsloser „Strohgeschäftsführer“ war, sondern er zumindest von den illegalen Glücksspielgeräten in den Lokalen der C. GmbH wusste und ihm auch bewusst gewesen sein muss, dass die abgeschlossenen Untermietverträge wie hier mit der F. s.r.o. nur zum Schein abgeschlossen wurden. Daran ändert auch die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer durch die Staatsanwaltschaft Leoben gemäß § 190 Z 2 StPO nichts, zumal die vorsätzliche Verkürzung von Glücksspielabgaben einen anderen Tatvorwurf als den nach dem GSpG betrifft und im Verwaltungsstrafverfahren bereits fahrlässiges Verhalten vorwerfbar ist.Dass der Beschwerdeführer über die glücksspielrechtliche Relevanz dessen, was im hg.
Lokal vor sich ging, Bescheid wusste bzw. wissen musste, ergibt sich aus den zahlreichen Zustellungen behördlicher Schriftstücke in bereits früheren Parallelverfahren sowie dem Schreiben der Steuerfahndung vom 5.11.2021, wonach zahlreiche Unterlagen und elektronische Dateien bei der Durchsuchung seiner Räumlichkeiten am 19.5.2019 sichergestellt wurden, die für seine Kenntnis über die Tätigkeit der C. GmbH im Zusammenhang mit illegalem Glücksspiel sprechen. Auch aus dem Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 29.9.2021 zur GZ: ... ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ab 11.12.2015 (sohin zur hg. Tatzeit) sehr wohl in die Aktivitäten des Hr. U. eingebunden war und ihn dabei unterstützte.
Daher steht für das Verwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer kein ahnungsloser „Strohgeschäftsführer“ war, sondern er zumindest von den illegalen Glücksspielgeräten in den Lokalen der C. GmbH wusste und ihm auch bewusst gewesen sein muss, dass die abgeschlossenen Untermietverträge wie hier mit der F. s.r.o. nur zum Schein abgeschlossen wurden. Daran ändert auch die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer durch die Staatsanwaltschaft Leoben gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO nichts, zumal die vorsätzliche Verkürzung von Glücksspielabgaben einen anderen Tatvorwurf als den nach dem GSpG betrifft und im Verwaltungsstrafverfahren bereits fahrlässiges Verhalten vorwerfbar ist.
Der Zeuge U. wurde vom Verwaltungsgericht in der Verhandlung am 15.5.2020 – auch in Anwesenheit eines Rechtsvertreters des Beschwerdeführers – einvernommen, sodass der neuerliche Beweisantrag vom 20.12.2021 obsolet erscheint, zumal Unterlagen aus dem Strafverfahren bereits am 15.5.2020 Bestandteil des hg. Gerichtsaktes waren und in der Verhandlung thematisiert wurden.
Die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Auskünften der Landespolizeidirektion Wien, der MA 63, der MA 67 und der Bezirkshauptmannschaft BF. aus 2021 und der Landespolizeidirektion Wien vom 27.8.2019.
Die Feststellungen zu diversen Vor- und Parallelakten ergeben sich aus der Einsichtnahme im hg. internen Aktenverwaltungsprogramm sowie insbesondere aus rechtskräftigen und dem Beschwerdeführer zugestellten bzw. vorgehaltenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Wien.
Die Feststellungen zu den persönlichen Lebensumständen und den Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf die Angaben laut Vermögensverzeichnis beim Bezirksgericht BF. vom 19.7.2021 zur GZ: ... und der Stellungnahme vom 15.12.2021.
Im Hinblick auf die amtswegige Beurteilung der Unionsrechtskonformität des GSpG und die einzelnen Aspekte der Kohärenzprüfung/Gesamtwürdigung ist zunächst allgemein festzuhalten, dass der Entscheidung folgende Dokumente durch das Verwaltungsgericht von Amts wegen zugrunde gelegt werden (siehe dazu bereits in den Ladungen des Beschwerdeführers zu den mündlichen Verhandlungen): - Kalke/Wurst, „Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich, Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015“ - Informationsschreiben des BMF zu dieser Studie vom 30.10.2015, GZ: BMF-180500/0041-I/SP/2015 - Stellungnahme des BMF zu den Spielerschutzregelungen des Glücksspielgesetzes sowie Maßnahmen in diesem Bereich und deren Wirksamkeit vom 2.11.2015, BMF-180500/0047-I/SP/2015 - Glücksspielbericht des BMF 2010-2013 - Bericht „Auswirkungen des Glücksspielgesetzes 2010-2014“ des BMF vom November 2014 - Glücksspielbericht des BMF 2014-2016 vom Juni 2017 - Studie des Österreichischen Bundesinstitutes für Gesundheitswesen zur Evaluation der GSpG-Novelle 2010 vom April 2016 - Stellungnahme des BMF zur kohärenten Ausgestaltung des GSpG vom 17.11.2017 - Schreiben des BMF zur Auslegungen für die Praxis der Glücksspielwerbung vom März 2016 - Glücksspielbericht des BMF 2016-2018 vom April 2019 - Glücksspielbericht des BMF 2017-2019 vom Juni 2020 - Information der Stabstelle für Spielerschutz zu Spielerschutzregelungen des GSpG sowie Maßnahmen in diesem Bereich und deren Wirksamkeit vom August 2020 Diese Unterlagen sind amtsbekannt und allen Beteiligten aus Vorverfahren bekannt. Diese sind alle nicht branchenfremd und haben ausreichend einschlägige Verfahrenserfahrung um über die maßgebliche Sachlage Bescheid zu wissen. Auch in Vorerkenntnissen, die den Beteiligten wirksam zugestellt bzw. diesen gegenüber ergangen sind, wurde bereits umfassend unter Rückgriff auf die genannten Dokumente eine Gesamtwürdigung vorgenommen.
Wenn in der Rechtsprechung des EuGH mitunter eine verstärkte Beweispflicht der Behörden bezüglich der unionsrechtlichen Rechtfertigungsgründe für eine Maßnahme, die den freien Dienstleistungsverkehr iSv Art. 56 AEUV beschränkt, und eine eingeschränkte amtswegige Ermittlungspflicht der Gerichte angedeutet wird (EuGH 28.02.2018, C-3/17, Sporting Odds Ltd, Rn 53 f, 59, 62), ist dem entgegenzuhalten, dass etwa der VwGH bezüglich der auf der Homepage des BMF abrufbaren „Auslegungen für die Praxis der Glücksspielwerbung“ davon auszugehen ist, dass diese amtsbekannt sind (VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048, Rz 79). Im Übrigen stammt die aufgezählte Sammlung von Studien und Unterlagen überwiegend vom BMF und damit der aus Sicht der angeführten EuGH-Rechtsprechung beweispflichtigen staatlichen Stelle.Wenn in der Rechtsprechung des EuGH mitunter eine verstärkte Beweispflicht der Behörden bezüglich der unionsrechtlichen Rechtfertigungsgründe für eine Maßnahme, die den freien Dienstleistungsverkehr iSv Artikel 56, AEUV beschränkt, und eine eingeschränkte amtswegige Ermittlungspflicht der Gerichte angedeutet wird (EuGH 28.02.2018, C-3/17, Sporting Odds Ltd, Rn 53 f, 59, 62), ist dem entgegenzuhalten, dass etwa der VwGH bezüglich der auf der Homepage des BMF abrufbaren „Auslegungen für die Praxis der Glücksspielwerbung“ davon auszugehen ist, dass diese amtsbekannt sind (VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048, Rz 79).
Im Übrigen stammt die aufgezählte Sammlung von Studien und Unterlagen überwiegend vom BMF und damit der aus Sicht der angeführten EuGH-Rechtsprechung beweispflichtigen staatlichen Stelle.
Zu den einzelnen Aspekten der Gesamtwürdigung:
Die Feststellungen zum Glücksspielverhalten ergeben sich aus der vom BMF vorgelegten, im Oktober 2015 veröffentlichten Studie „Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich – Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015“ von Dr. Kalke und Prof. Dr. Wurst vom Institut für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung in Hamburg (im Folgenden: Studie Glücksspielverhalten 2015). Für das Verwaltungsgericht besteht kein Zweifel an der Richtigkeit der darin ersichtlichen empirischen Daten zur Verbreitung von Glücksspiel und Glücksspielsucht in Österreich, zumal darin die Methodik der Datenerhebung klar und nachvollziehbar dargelegt wurde. Die Ergebnisse dieser Studie sind repräsentativ, zumal insgesamt 10.000 Personen im Alter zwischen 14 und 65 Jahren befragt wurden und diese Stichprobe nach den Variablen Bundesland, Alter, Geschlecht und Schulbildung gewichtet wurde, um ein repräsentatives Abbild der österreichischen Bevölkerung zu erhalten. Unbestritten blieben die in der Stellungnahme des BMF vom 2.11.2015 erstatteten Angaben zur Wirksamkeit bestimmter Spielsuchtpräventionsmaßnahmen und zum Sozialprofil bestimmter Spielergruppen.
Die Feststellungen zur Bekanntheit und Wirksamkeit von Maßnahmen des Spielerschutzes stützen sich auf den vom BMF vorgelegten im April 2016 veröffentlichten Forschungsbericht „Novelle des Glücksspielgesetzes 2010: Evaluation der Umsetzung im Bereich Spielerschutz“ des Österreichischen Bundesinstitut für Gesundheitswesen. Für das Verwaltungsgericht bestehen keine Zweifel an der aus diesem Bericht ersichtlichen Daten zur Bekanntheit und Wirksamkeit von Spielerschutzmaßnahmen in Österreich, zumal darin die Methodik der Datenerhebung klar und nachvollziehbar dargelegt wurde.
Die Feststellungen zum Jugendschutz ergeben sich aus den öffentlich zugänglichen Bereichen der Internetseiten der Casinos Austria AG (vgl. etwa https://www.casinos.at/de/casinos-austria/unternehmen/spielerschutz).Die Feststellungen zum Jugendschutz ergeben sich aus den öffentlich zugänglichen Bereichen der Internetseiten der Casinos Austria AG vergleiche etwa https://www.casinos.at/de/casinos-austria/unternehmen/spielerschutz).
Die Feststellungen zur Werbetätigkeit der konzessionierten und nicht konzessionierten Glücksspielbetreiber ergeben sich aus notorischen Tatsachen, zumal diese in Fernsehen, Radio, Internet und Printmedien oder etwa auch durch Anbringung auf Straßenbahnen allgemein öffentlich wahrnehmbar sind.
Die Feststellungen zur Konzessionsvergabe für verschiedene Arten von Ausspielungen sowie zur Aufsichtstätigkeit des BMF ergeben sich aus dem Glücksspielbericht des BMF für die Jahre 2010-2013, aus dem Glücksspielbericht für die Jahre 2014-2016 sowie aus dem Glücksspielbericht für die Jahre 2017-2019, aus dem Evaluierungsbericht des BMF zu den Auswirkungen des Glücksspielgesetzes 2010–2014 und aus im Rechtsinformationssystem des Bundes öffentlich einsehbaren (höchst)gerichtlichen Entscheidungen.
Die Feststellungen zu den Staatseinnahmen aus Abgaben nach dem GSpG ergeben sich aus der Einsichtnahme in die Homepage des BMF (Seite betreffend Abgabenerfolg des Bundes [UG16]; https://service.bmf.gv.at/budget/akthh/2020/202001_HTML_UG16_E.htm).
Dem pauschalen Antrag auf Einvernahme eines Vertreters des BMF wurde nicht stattgegeben, weil dieser ohne Nennung eines konkreten Namens eines Zeugen als mangelhaft zu werten ist (vgl. VwGH 21.6.2013, 2012/02/0144; VwGH 24.1.1996, 94/13/0152 bzgl. Verschleppungsabsicht). Dem weiteren Antrag auf Einvernahme des Mag. M. N. (BMF) war nicht zu folgen, da der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht hat aufgrund welchen konkreten Umstandes eine behauptete fehlende Kontrolle von illegalen Online-Anbietern gerade von diesem beantragten Zeugen dargelegt hätte werden können, sodass dieser Beweisantrag nicht hinreichend geeignet erscheint (vgl. VwGH 3.2.2021, Ra 2021/22/0016, mwN).Dem pauschalen Antrag auf Einvernahme eines Vertreters des BMF wurde nicht stattgegeben, weil dieser ohne Nennung eines konkreten Namens eines Zeugen als mangelhaft zu werten ist vergleiche VwGH 21.6.2013, 2012/02/0144; VwGH 24.1.1996, 94/13/0152 bzgl. Verschleppungsabsicht). Dem weiteren Antrag auf Einvernahme des Mag. M. N. (BMF) war nicht zu folgen, da der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht hat aufgrund welchen konkreten Umstandes eine behauptete fehlende Kontrolle von illegalen Online-Anbietern gerade von diesem beantragten Zeugen dargelegt hätte werden können, sodass dieser Beweisantrag nicht hinreichend geeignet erscheint vergleiche VwGH 3.2.2021, Ra 2021/22/0016, mwN).
IV. Rechtsvorschriften römisch vier. Rechtsvorschriften Die hier nach § 1 Abs. 2 VStG maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 28. November 1989 zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz –GSpG), über die Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes und über die Aufhebung des Bundesgesetzes betreffend Lebensversicherungen mit Auslosung, BGBl. Nr. 620/1989 idF BGBl. I Nr. 13/2014, lauten auszugsweise wie folgt:Die hier nach Paragraph eins, Absatz 2, VStG maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 28. November 1989 zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz –GSpG), über die Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes und über die Aufhebung des Bundesgesetzes betreffend Lebensversicherungen mit Auslosung, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,, lauten auszugsweise wie folgt: „Allgemeiner Teil Glücksspiele § 1. (1) Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.Paragraph eins, (1) Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs. 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Ziffer 2 und 3 des Absatz eins, an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.
V.1. Zur Vereinbarkeit des GSpG mit dem Unionsrechtrömisch fünf.1. Zur Vereinbarkeit des GSpG mit dem Unionsrecht Zunächst wird festgehalten, dass die Unionsrechtskonformität der einschlägigen Bestimmungen des GSpG auch bei innerstaatlichen Sachverhalten zu prüfen ist, da es sich um eine relevante Vorfrage für die Beurteilung einer allfälligen „Inländerdiskriminierung“ handelt (VfGH 15.10.2016, E 945/2016-24 u.a.).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich eine Schlechterstellung österreichischer Staatsbürger – bzw. juristischer Personen mit Sitz in Österreich – gegenüber Ausländern am Gleichheitssatz zu messen und bedarf daher einer besonderen sachlichen Rechtfertigung (VfSlg. 13.084/1992, 14.863/1997, 14.963/1997). Der Gesetzgeber ist auch bei der Umsetzung des Unionsrechts jedenfalls insofern an bundesverfassungsgesetzliche Vorgaben gebunden, als eine Umsetzung durch diese nicht inhibiert wird, was auch als „doppelte Bindung“ des Gesetzgebers bei Umsetzung von Unionsrecht bezeichnet wird. Das Prinzip der doppelten Bindung des Gesetzgebers bei der Umsetzung von Unionsrecht lässt es daher im Allgemeinen nicht zu, den Umstand, dass eine bestimmte Regelung unionsrechtlich geboten ist, zugleich als alleinige sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung von Inländern und Unionsbürgern bei Anwendung einer Norm heranzuziehen.