VGW-101/042/16483/2021
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.01.2022 GeschäftszahlVGW-101/042/16483/2021 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 60, vom 22.10.2021, Zl. MA 60-…-2021-14, in einer Angelegenheit des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (TSchG), zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird bestimmt, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheids zu lauten hat wie folgt:römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird bestimmt, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheids zu lauten hat wie folgt: „Dem Antrag von Herrn A. B., geb. …, wohnhaft in Wien, C.-Straße, vom 28.9.2021 auf Zustimmung zur Ausfolgung des Hundes mit der Chipnummer …, welcher Frau D. E., geb. …, wohnhaft in Wien, C.-Straße, am 26.9.2021 gemäß § 37 Abs. 2a Tierschutzgesetz abgenommen wurde, wird gemäß § 30 Abs. 8 TSchG die Zustimmung erteilt“„Dem Antrag von Herrn A. B., geb. …, wohnhaft in Wien, C.-Straße, vom 28.9.2021 auf Zustimmung zur Ausfolgung des Hundes mit der Chipnummer …, welcher Frau D. E., geb. …, wohnhaft in Wien, C.-Straße, am 26.9.2021 gemäß Paragraph 37, Absatz 2 a, Tierschutzgesetz abgenommen wurde, wird gemäß Paragraph 30, Absatz 8, TSchG die Zustimmung erteilt“ II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch und die Begründung des gegenständlich angefochtenen Bescheids lauten wie folgt: „Die Zustimmung zum Antrag von Herrn A. B., geb. …, wohnhaft in Wien, C.-Straße, vom 28.09.2021 auf Ausfolgung des Hundes mit der Chipnummer …, welcher Frau D. E., geb…., wohnhaft in Wien, C.-Straße, am 26.09.2021 gemäß § 37Abs.2ades Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere BGBl. Nr. 118/2004 idgF abgenommen wurde, wird verweigert und der Antrag gemäß § 30 Abs. 8 TSchG abgewiesen. „Die Zustimmung zum Antrag von Herrn A. B., geb. …, wohnhaft in Wien, C.-Straße, vom 28.09.2021 auf Ausfolgung des Hundes mit der Chipnummer …, welcher Frau D. E., geb…., wohnhaft in Wien, C.-Straße, am 26.09.2021 gemäß Paragraph 37 A, b, s, Punkt 2 a, d, e, s, Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 2004, idgF abgenommen wurde, wird verweigert und der Antrag gemäß Paragraph 30, Absatz 8, TSchG abgewiesen.
Begründung Am 26.09.2021 wurde Frau D. E. der Hund mit der Chipnummer … gemäß § 37 Abs. 2ades Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere BGBl. Nr. 118/2004 idgF im Gewerbepark Stadlau, 1220 Wien, Gewerbeparkstr. 2E, abgenommen. Frau E. hat vor Ort eine Einverständniserklärung zur Eigentumsübertragung in Bulgarisch/Deutsch in Anwesenheit der Amtstierärztin Mag. a F. unterfertigt. Sie hat mit ihrer Unterschrift rechtlich bindend erklärt, dass das Tier weitergegeben werden kann und dass das Eigentumsrecht nach der 14- tägigen Quarantänefrist oder ab dem Zeitpunkt, an dem tierseuchenrechtliche Gründe dem nicht entgegenstehen (je nachdem welches Ereignis früher eintritt), an das von der Stadt Wien mit der Verwahrung gemäß § 37 Tierschutzgesetz beauftragte Tierheim übergehen wird.
Am 26.09.2021 wurde Frau D. E. der Hund mit der Chipnummer … gemäß Paragraph 37, Absatz 2 a, d, e, s, Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 2004, idgF im Gewerbepark Stadlau, 1220 Wien, Gewerbeparkstr. 2E, abgenommen. Frau E. hat vor Ort eine Einverständniserklärung zur Eigentumsübertragung in Bulgarisch/Deutsch in Anwesenheit der Amtstierärztin Mag. a F. unterfertigt. Sie hat mit ihrer Unterschrift rechtlich bindend erklärt, dass das Tier weitergegeben werden kann und dass das Eigentumsrecht nach der 14- tägigen Quarantänefrist oder ab dem Zeitpunkt, an dem tierseuchenrechtliche Gründe dem nicht entgegenstehen (je nachdem welches Ereignis früher eintritt), an das von der Stadt Wien mit der Verwahrung gemäß Paragraph 37, Tierschutzgesetz beauftragte Tierheim übergehen wird.
Am 28.09.2021 wurde in den Räumlichkeiten der MA 60- Veterinäramt eine Niederschrift angefertigt. Anwesende Personen waren Frau D. E., geb. …, Herr B. A., geb. … und die amtshandelnden Amtstierärztinnen Mag. a F. und Dr. in G.. Im Rahmen der Niederschrift gab Herr B. an, dass sich besagter Hund seit dem 28.06.2021 im gemeinsamen Eigentum von Frau E. und ihm befinden würde. Er selbst hätte das Tier am 28.06.2021 aus Bulgarien in einem Bus nach Österreich geholt. Herr A. möchte das Tier jedenfalls zurückbekommen. Seite 2/ 3 Hierzu wird Folgendes erwogen:
Gemäß § 30 Abs. 8 TSchG bedarf die Ausfolgung von Tieren im Sinne des § 30 Abs. 1 leg. cit. an Personen, die ein Eigentumsrecht an diesen Tieren geltend machen, der Zustimmung der Behörde. Dem behaupteten Eigentumsanspruch von Herrn B. kann seitens der Behörde allerdings nicht gefolgt werden; zu dieser Ansicht gelangt die Behörde aufgrund nachstehender Momente: Gemäß Paragraph 30, Absatz 8, TSchG bedarf die Ausfolgung von Tieren im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, leg. cit. an Personen, die ein Eigentumsrecht an diesen Tieren geltend machen, der Zustimmung der Behörde. Dem behaupteten Eigentumsanspruch von Herrn B. kann seitens der Behörde allerdings nicht gefolgt werden; zu dieser Ansicht gelangt die Behörde aufgrund nachstehender Momente:
Zusammengefasst wird daher festgestellt, dass Herr A. B. im Rahmen einer Niederschrift vom 28.09.2021 ein Eigentumsrecht an besagtem Hund behauptet hat, dieses jedoch der Behörde nicht schlüssig dargelegt werden konnte und diesem Vorbringen daher nicht gefolgt werden kann. Frau D. E. trat während der Abnahme als alleinige Eigentümerin auf und wurde ihr auch das Dokument zur Eigentumsübertragung zweisprachig vorgelegt und von ihr unterfertigt. Im mitgeführten Impfpass ist sie als Eigentümerin eingetragen.
Dem Vorbringen des Hrn. B. kann daher nicht gefolgt und die Zustimmung zur Ausfolgung des o.a. Tieres nicht erteilt werden, weswegen das Begehren abzuweisen ist.“ In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt wie folgt: „Frau D. E. war am 26.09.2021 im Gewerbepark Stadtlau einkaufen.
An dem Tag musste die Frau E. zwischen 11:00 und 11:40 auf die Toilette.
Ein Bekannter Freund von Frau E. hat an dem Tag auch einen Stand gehabt mit div. Sachen zum Verkauf.
Frau E. bat den Bekannten Freund auf den Hund aufzupassen, während sie auf dem WC war. Als Frau E. vom WC zurück kam hat der Bekannte Freund den Hund warum auch immer in den Einkaufswagen gegeben. Daraufhin kam die Polizei mit dem Verdacht, dass der Hund zum Verkauf wäre und haben div. Fotos gemacht.
Es sind ca. 10 Polizisten gekommen und haben den Hund mitgenommen. Der Hund weinte als er mitgenommen wurde.
Die Polizei hat auch dem Bekannten Freund nachgefragt ob der Hund zum Verkauf wäre, auch der Bekannte antwortete mehrmals mit "Nein".
Frau E. hat gleich ihren Lebensgefährten, Herrn B. angerufen und ihm den ganzen Vorfall berichtet. Herr B. war zu dem Zeitpunkt arbeiten. Herr B. wollte noch am selben Tag einen Videocall mit der Polizei durchführen, da Frau E. mit ihm noch im Gespräch war. Die Polizei hat den Videocall abgelehnt.
Frau E. musste noch ca. 1,5 Std. im Gewerbepark Stadlau warten - bis ca. 13:00 Uhr aufgrund div. Dokumente. Die Dokumente waren aber zu dem Zeitpunkt in der Wohnung von Herrn B..
Die Polizei wollte auf der Stelle die ganzen Dokumente haben, nur Frau E. spricht kein einziges Wort Deutsch.
Ca. 1 Woche später ging Herr B. zu MA 60 und brachte jedes Dokument.
Die original Dokumente sind dz. bei MA 60.
Sehr geehrte Frau Dr. G., Herr B. und Frau E. möchten ihren Hund so schnell wie möglich wieder zurück haben.“ Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen Akt ist ersichtlich:
Am 26.9.2021 wurde durch einen Organwalter der Magistratsabteilung 60 nachfolgender Aktenvermerk zur GZ MA 60 …-2021-1 verfasst: „Anrufer/Geschlecht: Polizei/weiblich Telefonnummer (Anrufer): 01 4000 ...
Notizen MA 60: Anruf der Hundestaffel, dass im Gewerbepark Stadlau ein Malteser (ca 4-5 Monate) auf einem Flohmarkt öffentlich feilgeboten wurde, Melderin ist zu einer Niederschrift bereit.
Angetroffen wurden drei, der deutschen Sprache nicht mächtige Personen (2 männlich, 1 weiblich). Besitzerin ist angeblich die Frau, öffentlich feilgeboten hat einer der Männer, die Besitzerin stand jedoch daneben. Die Frau hat laut ZMR der Polizei eine Meldeadresse in Wien, C.-Straße. Ein Petpass ist nicht vorhanden, sämtliche Fragen betreffend Vorgeschichte, Verbringungsart, Herkunft, Geburtsort, … des Hundes blieben unbeantwortet. Es wurde eine Niederschrift mit der Melderin, Frau H., bzw. den drei Bulgaren angefertigt.
A. B., geb. … / D. E., geb. …, Wien, C.-Straße … (LMR)“ Die im oa Aktenvermerk angesprochene Niederschrift zur Befragung diverser Personen anlässlich der Kontrolle lautet im Wesentlichen wie folgt: „Leiterin der Amtshandlung: F.
Weitere amtliche Organe und sonst Anwesende:
Zu Beginn: Diensthundestaffel Hundehalterin: D. E. (…) Feilbieter: K. L. (…) M. P. (…) Melderin: J. H. (…) Gegenstand der Amtshandlung: öffentl. Feilbieten Malteser (…) Die schlecht Deutsch sprechenden Männer geben an, daß sie den Hund niemandem zum Kauf angeboten haben.
Die TH, die gar nicht Deutsch spricht, gibt an, daß der Hund nicht zum Verkauf stand.
Fr. H. hat beim Durchgehen durch den Flohmarkt den Hund im Einkaufswagen gesehen. Sie begann mit dem Hund zu reden, woraufhin ihr ein Mann (Hr. L.) den Hund um 1000 € zum Kauf anbot.
Fr. H. lehnte ab und verständigte die Polizei.
Fr. E. stand beim Anbieten des Hundes daneben.“ Noch am 26.9.2021 gab Frau D. E. eine Einverständniserklärung zur Eigentumsübertragung des gegenständlichen gemäß § 37 TierschutzG abgenommenen Hundes auf das beauftragte Tierheim.Noch am 26.9.2021 gab Frau D. E. eine Einverständniserklärung zur Eigentumsübertragung des gegenständlichen gemäß Paragraph 37, TierschutzG abgenommenen Hundes auf das beauftragte Tierheim.
In weiterer Folge erschien der Beschwerdeführer am 28.9.2021 gemeinsam mit Frau D. E. bei der Magistratsabteilung 60 und wird in der zu dieser Vorsprache aufgenommenen Niederschrift ausgeführt wie folgt: „Herr A. kam in die Ma 60, um seine Sicht des ‚öffentlichen Feilbietens‘ vom 26.9.2021 zu Protokoll zu geben.
Laut ihm befindet sich der Hund seit 28.6.2021 in seinem Besitz bzw. Im Besitz der Frau E.. Das Tier hat er selbst am 28.6.2021 aus Bulgarien in einem Bus nach Österreich geholt. Laut Angabe des Herrn A. ist sein Hund nicht gechippt, tatsächlich ist der Hund aber gechippt gewesen (Nr.: …).
Herr A. gibt an, dass seine Lebensgefährtin den Hund den beiden am Sonntag am Flohmarktstand stehenden Männern (K. L. und M. P.) zum Aufpassen gab, während Frau E. sich am Flohmarkt aufhielt.
Die beiden anwesenden Personen geben an, dass das Tier nie zu verkaufen war, auch waren es nicht sie, die den Hund in den Einkaufswagen gesetzt haben, sondern die Polizisten. Herr A. möchte den Hund jedenfalls wieder zurückbekommen.
Gemäß dem am 28.9.2021 ausgestellten Tieraufnahmezeugnis zur Aufnahme des gegenständlichen Hundes (vgl. AS 34) war das Erscheinungsbild des Hundes zutraulich und gepflegt. Keinerlei Krankheiten oder Allergien wurden feststellt.Gemäß dem am 28.9.2021 ausgestellten Tieraufnahmezeugnis zur Aufnahme des gegenständlichen Hundes vergleiche AS 34) war das Erscheinungsbild des Hundes zutraulich und gepflegt. Keinerlei Krankheiten oder Allergien wurden feststellt.
Weiters erliegt im erstinstanzlichen Akt nachfolgender, mit 29.9.2021 datierter und von Frau Mag.a F. unterfertigter Aktenvermerk: „Am 26.09.2021 (12:20 Uhr) erfolgte im Zuge des Bereitschaftsdienstes der MA 60 ein Anruf der Diensthundestaffel.
Es wurde gemeldet, dass im Gewerbepark Stadlau (1220 Wien, Gewerbeparkstraße 2E) ein Malteser (ca. 4—5 Monate alt) auf einem Flohmarkt öffentlich feilgeboten wurde. Das Tier befand sich angeblich ohne Wasser in einem auf der Seite liegenden Einkaufswagen.
Zum Zeitpunkt des Eintreffens der Amtstierärztin befand sich das Tier bereits in der Transportbox des Tiertransportfahrzeugs des Tierquartiers.
Es wurde mit der Melderin (J. H.), mit dem vermeintlichen Anbieter (K. L.) und der Tierhalterin (D. E.) eine Niederschrift angefertigt.
Da Frau D. E. laut Angabe der anwesenden Polizei eine Meldeadresse in Wien hat/ hatte, wurde ihr die nur in deutscher Sprache existierende Einverständniserklärung zur Vermittlung und anschließenden Eigentumsübertragung Überreicht/zum Unterschreiben angeboten.
Die nicht Deutsch sprechende Frau reichte das Formular der Amtstierärztin ohne unterschrieben zu haben retour.
Die in bulgarischer Sprache existierende und überreichte Einverständniserklärung zur Eigentumsübertragung wurde von Frau E. ohne Zögern unterschrieben.
Die der Amtstierärztin im Beisein der Polizei … von Herrn L. angebotenen Geldscheine (einige 10 € Scheine) wurden von dieser nicht angenommen. Da dieses Angebot unmittelbar nach der Aufklärung über die von der Tierhalterin zu tragenden Unterbringungskosten im Tierquartier erfolgte, ist davon auszugehen, dass Herr L. dachte, dass er diese unverzüglich zu begleichen hat.
Der Hund wurde gem. @ 37 (2a) abgenommen und ins TQT verbracht.
Wenige Stunden später rief Herr A. B. auf dem Diensthandy der Amtstierärztin an und schimpfte lautstark und derb die Polizei, die Behörden und die österreichischen Gesetze.
Herrn B. wurde mitgeteilt, dass er am 28.09.2021 in die MA 60 zu einer Niederschrift kommen soll, um seine Version des Sachverhalts wiederzugeben. Alle vorhandenen Unterlagen/ Dokumente des Hundes solle er mitbringen.
Bei Durchsicht des Petpasses am 28.09.2021 in der MA 60 wurde festgestellt, dass dieser nicht korrekt ausgefüllt war bzw. dass das angegebene Alter des Hundes nicht mit dem festgestellten Zahnalter des Hundes Übereinstimmt. Darauf hingewiesen, meinte Herr B., dass die österreichischen Behörden deppert sind.“ Zudem befindet sich im erstinstanzlichen Akt nachfolgendes, mit 29.9.2021 datiertes, an die Magistratsabteilung 58 und die Wiener Tierschutzombudsstelle gerichtetes Schreiben: „Am 26.09.2021 (12:20 Uhr) erfolgte im Zuge des Bereitschaftsdienstes der MA 60 ein Anruf der Diensthundestaffel.
Es wurde gemeldet, dass im Gewerbepark Stadlau (1220 Wien, Gewerbeparkstraße 2E) ein Malteser (ca. 4- 5 Monate alt) auf einem Flohmarkt öffentlich feilgeboten wurde. Das Tier befand sich angeblich ohne Wasser in einem auf der Seite liegenden Einkaufswagen.
Zum Zeitpunkt des Eintreffens der Amtstierärztin befand sich das Tier bereits in der Transportbox des Tiertransportfahrzeugs des Tierquartiers: ➢ Bichon Frise, weiblich, Chipnr.: … Es wurde mit der Melderin (J. H.) und mit dem vermeintlichen Anbieter (K. L.) bzw. der Tierhalterin (D. E.) eine Niederschrift angefertigt.
Der Hund wurde gemäß § 37 (2a) abgenommen und ins TQT verbracht. Der Hund wurde gemäß Paragraph 37, (2a) abgenommen und ins TQT verbracht.
Zusätzlich wurde am 28.09.2021 eine Niederschrift mit dem Lebensgefährten der Frau D. E. (Herr A. B.) und Frau D. E. im Frontoffice der MA 60 angefertigt. Bei Durchsicht des mitgebrachten EU- Heimtierausweises wurde festgestellt, dass dieser nicht gem. Art. 22 der VO (EU) Nr. 576/2013 korrekt ausgefüllt war bzw. dass das angegebene Alter des Hundes nicht mit dem festgestellten Zahnalter des Hundes übereinstimmt. Zusätzlich wurde am 28.09.2021 eine Niederschrift mit dem Lebensgefährten der Frau D. E. (Herr A. B.) und Frau D. E. im Frontoffice der MA 60 angefertigt. Bei Durchsicht des mitgebrachten EU- Heimtierausweises wurde festgestellt, dass dieser nicht gem. Artikel 22, der VO (EU) Nr. 576 aus 2013, korrekt ausgefüllt war bzw. dass das angegebene Alter des Hundes nicht mit dem festgestellten Zahnalter des Hundes übereinstimmt.
Im Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004idgF ist folgendes normiert: Im Tierschutzgesetz, BGBl. römisch eins Nr. 118/2004idgF ist folgendes normiert: „Verkaufsverbot von Tieren § 8a. (1) Das Feilbieten und das Verkaufen von Tieren auf öffentlich zugänglichen Plätzen, soweit dies nicht im Rahmen einer Veranstaltung gemäß § 28 erfolgt, sowie das Feilbieten von Tieren im Umherziehen sind verboten. Paragraph 8 a, (1) Das Feilbieten und das Verkaufen von Tieren auf öffentlich zugänglichen Plätzen, soweit dies nicht im Rahmen einer Veranstaltung gemäß Paragraph 28, erfolgt, sowie das Feilbieten von Tieren im Umherziehen sind verboten.
Dies gilt auch für derartige Aktivitäten im Internet.
Es besteht daher der Verdacht der Übertretung des § 8a des Tierschutzgesetzes BGBl. I Nr. 118/2004 idgF durch Frau D. E., da die in §8a Absatz 2 angeführten Ausnahmen nicht anzuwenden sind. Es besteht daher der Verdacht der Übertretung des Paragraph 8 a, des Tierschutzgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, idgF durch Frau D. E., da die in §8a Absatz 2 angeführten Ausnahmen nicht anzuwenden sind.
Dies wird hiermit zur Anzeige gebracht. Eine Einverständniserklärung zur Eigentumsübertragung des Hundes durch die Tierhalterin liegt der Behörde vor.
Tiere, welche entgegen den tierseuchenrechtlichen Bestimmungen nach Österreich gebracht wurden sind noch nicht als verkehrsfähig anzusehen. Diese müssen unter behördlicher Aufsicht solange in Quarantäne gehalten werden bis deren Verkehrsfähigkeit durch Maßnahmen wie Kennzeichnung mittels Mikrochip, Ausstellung eines Heimtierausweises sowie Verabreichung von Impfungen hergestellt ist. Erst danach können diese Tiere an Tierhalter abgegeben werden. Der dadurch entstandene Aufwand übersteigt den Wert des Tieres oft um das Mehrfache. Dieser Aufwand vermindert den tatsächlichen Wert des Tieres. Es ist daher davon auszugehen, dass der Wert von € 200,- nicht erreicht wird.
Allfällige Verdachtsmomente und Nonkonformitäten, die sich anlässlich der Kontrolle der Vorgaben des Tierseuchengesetzes ergaben bzw. vorgefunden wurden, werden von der Magistratsabteilung 60 – Veterinäramt und Tierschutz gesondert behandelt und sind nicht Gegenstand dieser Anzeige.“ Mit Schriftsatz vom 21.10.2021 ersuchte die Magistratsabteilung 58 um Bekanntgabe, warum seitens der Magistratsabteilung 60 nicht der Anbieter des Hundes (Herr L.), sondern statt dessen die Tierhalterin zur Anzeige gebracht worden ist.
Auf diese Anfrage der Wiener Tierschutzombudsstelle wurde seitens der Magistratsabteilung 60 mit Schriftsatz vom 25.10.2021 wie folgt geantwortet: „betreffend Ihre Anfrage, wieso nicht der Anbieter, sondern die Tierhalterin nach § 8a Tierschutzgesetz angezeigt wurde, möchten wir wie folgt Stellung nehmen: Laut niederschriftlicher Angabe der Melderin stand die Tierhalterin, Frau D. E., zum Ze itpunkt des Feilbietens neben dem Anbieter, Herr n K. L.. Daher war davon auszugehen, dass das Feilbieten in ihrem Sinne war und aus diesem Grund wurde sie von uns angezeigt. Darüber hinaus hat Frau E. die Einverständniserklärung zur Eigentumsübertragung unterschrieben.„betreffend Ihre Anfrage, wieso nicht der Anbieter, sondern die Tierhalterin nach Paragraph 8 a, Tierschutzgesetz angezeigt wurde, möchten wir wie folgt Stellung nehmen: Laut niederschriftlicher Angabe der Melderin stand die Tierhalterin, Frau D. E., zum Ze itpunkt des Feilbietens neben dem Anbieter, Herr n K. L.. Daher war davon auszugehen, dass das Feilbieten in ihrem Sinne war und aus diesem Grund wurde sie von uns angezeigt. Darüber hinaus hat Frau E. die Einverständniserklärung zur Eigentumsübertragung unterschrieben.
Seitens des erkennenden Gerichts wurde am 16.12.2021 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Die wesentlichen Abschnitte des anlässlich dieser Verhandlung aufgenommenen Protokolls lauten wie folgt: „Der Beschwerdeführer verweist auf sein bisheriges Vorbringen.
Weiters führt er aus: „Ich bin der Lebensgefährte von Frau D. E. und wohne mit ihr im gemeinsamen Haushalt.
Im Juni haben wir gemeinsam den Hund gekauft und zwar völlig offiziell. Deshalb weil wir uns einen Hund wünschen, der eine Art Familienmitglied wird. Niemals ist uns jemals in den Sinn gekommen, diesen Hund weg zu geben.
Wir haben den Hund immer auch gut gepflegt.
Es trifft nicht zu, dass Frau E. den Hund zum Kauf angeboten hat. Wäre dem so, würden wir uns jetzt nicht so um die Rückgabe bemühen.
Vielmehr kamen völlig überraschend Polizisten und war meine Frau völlig von diesen eingeschüchtert. Sie hat mir dann gesagt, dass sie die Eigentumsantrittserklärung sehr bestimmt vorgelegt bekommen hat, und gemeint hat, diese nun unterschreiben zu müssen. Es war niemals ihr Wunsch, dass dieser Hund nach der Abnahme nicht wieder uns zurückgegeben wird. Ich war damals in der Frühschicht, zumal ich auch sonntags arbeite.
Ich wurde dann unmittelbar nach dem Polizeieinsatz von meiner Frau angerufen, und sagte mir diese, dass jemand behauptet habe, sie habe unseren Hund verkaufen wollen, was überhaupt nicht stimmt. Sie habe den Hund nur, als sie den Flohmarkt beim Gewerbepark besucht hatte, gemeinsamen Bekannten zum Aufpassen zurückgelassen. Sie wollte etwas einkaufen, und wäre es in der Menge mit dem Hund unangenehm gewesen.
Als sie zurück kam war bereits die Polizei da. Es wurde gesagt, dass einer der Bekannten den Hund zum Verkauf angeboten habe. Sie könne sich zwar nicht vorstellen, dass das stimmt, zumal sie die Bekannten kenne, aber jedenfalls ist dieses Verkaufsangebot nicht mit ihrer Zustimmung erfolgt und hätte sie das nie akzeptiert.
Sie ist daher nicht bei diesem Verkaufsangebot neben diesem Mann gestanden.
Sie war völlig eingeschüchtert und verwirrt als sie mich angerufen hat.
Dieser Hund ist so etwas Ähnliches wie unser Kind und würden wir diesen nie hergeben wollen. Ich habe mich immer um den Hund gekümmert.“ Während der Einvernahme erscheint um 09:45 Uhr der Vertreter der belangten Behörde.
Zeugin: Mag. med. vet. F.
Ich bin Amtstierärztin der MA60 und hatte am 26.9.2021 Bereitschaftsdienst.
Ich wurde telefonisch mit der Hundestaffel verbunden, welche mir mitteilte, dass ich den Gewerbepark Stadlau kommen solle, zumal ein Hundewelpe oder mehrere Hundewelpen zum Verkauf feilgeboten worden ist beziehungsweise sind.
Mir wurde auch mitgeteilt, dass einer Anzeigerin ein Hund zum Verkauf angeboten worden ist, und dass diese noch vor Ort sei und zu einer Niederschrift bereit sei. Ich kam dort hin und traf die Kollegen der Hundestaffel an.
Dort traf ich weiters die Anzeigerin, Frau E., und die Herren M. P. und K. L.. Während die beiden Männer und im gebrochenen Deutsch die Frau E. angaben, dass der vor Ort angetroffene Hundewelpe nicht zum Verkauf angeboten werden sollte, brachte die Anzeigerin vor, dass Herr L. nach einem Gespräch, das sich wohl ergeben hatte, den Hund zum Verkauf angeboten habe. Frau E. sei zu diesem Zeitpunkt neben dem Mann gestanden.
Mir wurde von der Anzeigerin mitgeteilt, dass sie mit Herrn L. dadurch ins Gespräch gekommen ist, da sie zufällig bei ihm und dem Hund vorbeigekommen ist, den Hund sehr süß gefunden habe, und Herrn L. wertschätzend darauf angesprochen habe.
Der Hund war sauber und wirkte gepflegt.
Ich habe keine Informationen bislang erlangt, welche Indizien dafür sind, dass die Haltung eines Hundes durch Herrn B. bzw. durch Frau E. aus tierschutzrechtlicher Perspektive bedenklich ist.
Zeugin: D. E.
Ich habe damals diesen Flohmarkt besucht um mir Bekleidung zu kaufen. Ich musste auf die Toilette und wäre es da umständlich gewesen den Hund mitzunehmen. Zufälligerweise traf ich dort zwei Männer die ich von der R. kenne. Ich fragte diese ob sie kurz aufpassen können was sie bejahten. Dann ging ich auf die Toilette. Ich machte auch dann noch eine andere Erledigung.
Als ich zurückkam, war die Polizei bereits da. Die Polizisten haben auf mich eingeredet, doch ich habe sie nicht verstanden. Ich wollte den Hund haben doch wurde er mir nicht gegeben. Es gab Leute die versucht haben mir zu übersetzen. Doch hat mir die Polizei verboten, mit ihnen zu reden.
Es wurde mir dann gesagt, dass der Hund verkauft worden ist. Ich sagte, dass das nicht sein kann da es mein Hund ist und ich den Hund gekauft habe. Ich habe dann den Beschwerdeführer angerufen.
Dann kam die zuvor einvernommene Zeugin Frau Mag. F. die mich etwas unterschreiben hat lassen. Sie verlangte von mir 30 Euro damit ich den Hund zurückbekomme. Ich habe dann die 30 Euro ihr hingehalten doch hat sie das Geld nicht genommen.
Unter Vorhalt der von mir unterzeichneten Einverständniserklärung zur Eigentumsübertragung Aktenseite 55 und auf die Frage, warum ich diese unterschrieben habe, bringe ich vor, dass ich die Bedeutung dieser Erklärung nicht verstanden habe. Ich bin davon ausgegangen, dass ich diese unterfertigen muss damit ich den Hund zurückbekomme. Ich war damals unter Stress und kenne mich mit juristischen Sachen nicht aus. Ich wollte auf keinen Fall damit erklären, dass ich das Eigentum des Hundes an jemanden weitergebe.“ Der Beschwerdeführer und der Behördenvertreter beantragten die Ausfertigung der verkündeten Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Aufgrund der unbestrittenen Sachlage wird festgestellt, dass der gegenständliche Hund am 26.9.2021 gemäß § 37 Abs. 2a TierschutzG abgenommen worden ist.Aufgrund der unbestrittenen Sachlage wird festgestellt, dass der gegenständliche Hund am 26.9.2021 gemäß Paragraph 37, Absatz 2 a, TierschutzG abgenommen worden ist.
Festgestellt wird, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Vorsprache vor der belangten Behörde am 28.9.2021 ausreichend klar zum Ausdruck gebracht hat, dass er (insbesondere) die Erteilung einer Zustimmung i.S.d. § 30 Abs. 8 TierschutzG zur Herausgabe des gegenständlichen Hundes an ihn gestellt hat. Jede andere Auslegung würde der offensichtlichen Intention des Vorbringens des Beschwerdeführers anlässlich dieser Vorsprache widerstreiten.Festgestellt wird, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Vorsprache vor der belangten Behörde am 28.9.2021 ausreichend klar zum Ausdruck gebracht hat, dass er (insbesondere) die Erteilung einer Zustimmung i.S.d. Paragraph 30, Absatz 8, TierschutzG zur Herausgabe des gegenständlichen Hundes an ihn gestellt hat. Jede andere Auslegung würde der offensichtlichen Intention des Vorbringens des Beschwerdeführers anlässlich dieser Vorsprache widerstreiten. § 8a samt Überschrift Tierschutzgesetz – TSchG lautet wie folgt:Paragraph 8 a, samt Überschrift Tierschutzgesetz – TSchG lautet wie folgt: „Verkaufsverbot von Tieren
Dies gilt auch für derartige Aktivitäten im Internet.“ § 30 samt Überschrift Tierschutzgesetz – TSchG lautet wie folgt:Paragraph 30, samt Überschrift Tierschutzgesetz – TSchG lautet wie folgt: „Entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere
In der Regierungsvorlage zur Stammfassung des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004, BlgRV 446 XXII GP, findet sich zur Auslegung des § 30 Abs. 8 Tierschutzgesetz kein Hinweis. Wörtlich wird nämlich zur Fassung des § 30 Tierschutzgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 118/2004, BlgRV 446 XXII GP, ausgeführt wie folgt:In der Regierungsvorlage zur Stammfassung des Tierschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, BlgRV 446 römisch 22 GP, findet sich zur Auslegung des Paragraph 30, Absatz 8, Tierschutzgesetz kein Hinweis. Wörtlich wird nämlich zur Fassung des Paragraph 30, Tierschutzgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, BlgRV 446 römisch 22 GP, ausgeführt wie folgt: „Zu § 30 (Entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere): „Zu Paragraph 30, (Entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere):
Gemäß § 388 in Verbindung mit § 285a ABGB unterliegen auch Tiere fundrechtlichen Bestimmungen. Bei Fundtieren handelt es sich um „bewegliche, in niemandes Gewahrsame stehende Sachen, die ohne den Willen des Inhabers aus dessen Gewalt gekommen sind.“ Gemäß Paragraph 388, in Verbindung mit Paragraph 285 a, ABGB unterliegen auch Tiere fundrechtlichen Bestimmungen. Bei Fundtieren handelt es sich um „bewegliche, in niemandes Gewahrsame stehende Sachen, die ohne den Willen des Inhabers aus dessen Gewalt gekommen sind.“ Die Aufgabe der gesetzeskonformen Unterbringung und Betreuung stellt sich der Behörde auch im Zusammenhang mit herrenlosen, beschlagnahmten und abgenommenen Tieren. Das Landestierschutzrecht sieht in diesem Zusammenhang unterschiedliche Regelungsmodelle vor. Z.B. enthält § 17 des Salzburger Tierschutzgesetzes eine Regelung betreffend Schutzverwahrung von Tieren in Form einer an Tierheime gerichteten Ermächtigung. Die Aufgabe der gesetzeskonformen Unterbringung und Betreuung stellt sich der Behörde auch im Zusammenhang mit herrenlosen, beschlagnahmten und abgenommenen Tieren. Das Landestierschutzrecht sieht in diesem Zusammenhang unterschiedliche Regelungsmodelle vor. Z.B. enthält Paragraph 17, des Salzburger Tierschutzgesetzes eine Regelung betreffend Schutzverwahrung von Tieren in Form einer an Tierheime gerichteten Ermächtigung.
Eine ähnliche Regelung enthält auch § 26 des Steiermärkischen Tierschutz- und Tierhaltegesetzes, welcher jedoch eine Pflicht der Tierheime zur Schutzverwahrung von Tieren (gegen Aufwandsentschädigung durch Land und Gemeinde) statuiert. § 21 des Tiroler Tierschutzgesetzes verpflichtet wiederum die Behörde, für die vorläufige Verwahrung und Betreuung zu sorgen, wenn ihr ein Tier übergeben wird. Die vorgeschlagene Bestimmung folgt dem im Land Wien praktizierten Modell, das der Tiroler Regelung ähnlich ist. Demnach hat die Behörde für eine geeignete Unterbringung der betroffenen Tiere zu sorgen. Eine ähnliche Regelung enthält auch Paragraph 26, des Steiermärkischen Tierschutz- und Tierhaltegesetzes, welcher jedoch eine Pflicht der Tierheime zur Schutzverwahrung von Tieren (gegen Aufwandsentschädigung durch Land und Gemeinde) statuiert. Paragraph 21, des Tiroler Tierschutzgesetzes verpflichtet wiederum die Behörde, für die vorläufige Verwahrung und Betreuung zu sorgen, wenn ihr ein Tier übergeben wird. Die vorgeschlagene Bestimmung folgt dem im Land Wien praktizierten Modell, das der Tiroler Regelung ähnlich ist. Demnach hat die Behörde für eine geeignete Unterbringung der betroffenen Tiere zu sorgen.
Die Behörde hat dabei zunächst zu prüfen, ob eine Übergabe an den Halter fachlich und rechtlich in Betracht kommt. Auf Grund des weiten Halterbegriffs des § 4 Z 1 kann es auch mehrere Halter im Sinne dieses Bundesgesetzes geben. Die Behörde hat dabei zunächst zu prüfen, ob eine Übergabe an den Halter fachlich und rechtlich in Betracht kommt. Auf Grund des weiten Halterbegriffs des Paragraph 4, Ziffer eins, kann es auch mehrere Halter im Sinne dieses Bundesgesetzes geben.
Ein häufiger Fall einer mehrfachen Halterschaft besteht darin, dass Tierheime Tiere nur unter Eigentumsvorbehalt an Interessenten abgeben. Wird in einem solchen Fall das Tier dem unmittelbaren Besitzer abgenommen, so hat die Übergabe an den Eigentümer Vorrang vor anderen in Betracht kommenden Verfügungen.
Zum Zwecke der Hintanhaltung des Problems von ausgesetzten, zurückgelassenen oder entlaufenen Hunden ermächtigt § 24 Abs. 2 den Bundesminister für Gesundheit und Frauen zur Erlassung von Vorschriften über die Kennzeichnung von Hunden und Katzen.“Zum Zwecke der Hintanhaltung des Problems von ausgesetzten, zurückgelassenen oder entlaufenen Hunden ermächtigt Paragraph 24, Absatz 2, den Bundesminister für Gesundheit und Frauen zur Erlassung von Vorschriften über die Kennzeichnung von Hunden und Katzen.“ § 37 samt Überschrift Tierschutzgesetz – TSchG lautet wie folgt:Paragraph 37, samt Überschrift Tierschutzgesetz – TSchG lautet wie folgt: „Sofortiger Zwang
Keine der beiden Annahmen vermögen aber dem Gesetzeswortlaut entnommen zu werden, und legt eine solche Auslegung auch keine der anerkannten Interpretationsmethoden nahe.
Gegen die erste Annahmevariante spricht schon der Umstand, dass die Feststellung der Eigentümerschaft an einer Sache den Zivilgerichten zukommt, und dass der Eigentümer im Zivilrechtswege sein Eigentum und die Herausgabe der Sache geltend machen muss. Wollte man annehmen, dass der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung des § 30 Abs. 8 TierschutzG die zivilrechtlichen Bestimmungen zur Eigentumsgeltendmachung und zur Zivilgerichtszuständigkeit aushebeln wollte, müsste angenommen werden, dass der Gesetzgeber dies auch entsprechend deutlich zum Ausdruck gebracht hätte. Dazu findet sich aber insbesondere in der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung keinerlei Hinweis.Gegen die erste Annahmevariante spricht schon der Umstand, dass die Feststellung der Eigentümerschaft an einer Sache den Zivilgerichten zukommt, und dass der Eigentümer im Zivilrechtswege sein Eigentum und die Herausgabe der Sache geltend machen muss. Wollte man annehmen, dass der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 8, TierschutzG die zivilrechtlichen Bestimmungen zur Eigentumsgeltendmachung und zur Zivilgerichtszuständigkeit aushebeln wollte, müsste angenommen werden, dass der Gesetzgeber dies auch entsprechend deutlich zum Ausdruck gebracht hätte. Dazu findet sich aber insbesondere in der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung keinerlei Hinweis.
Doch auch für die Annahme, dass die Eigentümereigenschaft des Antragstellers eine notwendige Vorfrage für ein Verfahren gemäß § 30 Abs. 8 TierschutzG darstellt, lässt sich nichts in Treffen geführt werden. Doch auch für die Annahme, dass die Eigentümereigenschaft des Antragstellers eine notwendige Vorfrage für ein Verfahren gemäß Paragraph 30, Absatz 8, TierschutzG darstellt, lässt sich nichts in Treffen geführt werden.
Ganz im Gegenteil legt eine teleologische Auslegung insbesondere im Hinblick darauf, dass durch den Gesetzgeber zur Bescheiderlassung die für den Tierschutz zuständige Behörde zuständig gemacht wurde, nahe, dass die Behörde im Rahmen ihrer besonderen Fachkompetenz ausschließlich zu prüfen hat, ob es gewichtige Gründe gibt, welche die Ausfolgung des Tiers an die Person, welche das Eigentum geltend macht, aus tierschutzrechtlicher Perspektive als untunlich erscheinen lassen.
Wenn diese Untunlichkeit begründet festgestellt wird, hat dies bei dieser Auslegung zur Folge, dass das Gericht aufgrund dieser Sonderzivilrechtsnorm nicht befugt ist, einer Herausgabeklage statt zu geben. Es verhält sich daher gerade umgekehrt, und stellt die Zustimmung zur Tierherausgabe eine Vorfrage für das zivilrechtliche Verfahren aufgrund einer eingebrachten Eigentumsherausgabeklage durch die Person, welche das Eigentum am Tier behauptet (sodass sich dann zumeist auch die Klärung der Eigentümerschaft erübrigt), dar.
Im Sinne dieser Auslegung ist daher Gegenstand eines Verfahrens gemäß § 30 Abs. 8 TierschutzG ausschließlich die Frage, ob die Ausfolgung des Tiers an die Person, welche das Eigentum geltend macht, aus tierschutzrechtlicher Perspektive als untunlich einzustufen ist.Im Sinne dieser Auslegung ist daher Gegenstand eines Verfahrens gemäß Paragraph 30, Absatz 8, TierschutzG ausschließlich die Frage, ob die Ausfolgung des Tiers an die Person, welche das Eigentum geltend macht, aus tierschutzrechtlicher Perspektive als untunlich einzustufen ist.
In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass der gegenständliche Hund aufgrund eines (ausschließlich) Frau D. E. angelasteten Verstoßes gegen die Bestimmung des § 8a TierschutzG aufgrund der Ermächtigungsbestimmung des § 37 Abs. 2a TierschutzG abgenommen worden ist. Die Abnahme erfolgte daher nicht aufgrund des Vorliegens von Indizien für eine mangelhafte bzw. tierquälerische Tierhaltung i.S.d. § 37 Abs. 2 TierschutzG. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass der gegenständliche Hund aufgrund eines (ausschließlich) Frau D. E. angelasteten Verstoßes gegen die Bestimmung des Paragraph 8 a, TierschutzG aufgrund der Ermächtigungsbestimmung des Paragraph 37, Absatz 2 a, TierschutzG abgenommen worden ist. Die Abnahme erfolgte daher nicht aufgrund des Vorliegens von Indizien für eine mangelhafte bzw. tierquälerische Tierhaltung i.S.d. Paragraph 37, Absatz 2, TierschutzG.
Schon in Anbetracht des Umstandes, dass das Tier unmittelbar nach seiner Abnahme von der Behörde als gut gepflegt eingestuft worden ist, ist mangels jeglicher sonstiger Indizien für eine mangelhafte Tierhaltung nicht vom Vorliegen einer mangelhaften Tierhaltung des gegenständlichen Hundes bis zur gegenständlichen Abnahme auszugehen. Schon gar nicht ist anzunehmen, dass der gegenständliche Hund Objekt eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der §§ 5 bis 7 TierschutzG gewesen ist.Schon in Anbetracht des Umstandes, dass das Tier unmittelbar nach seiner Abnahme von der Behörde als gut gepflegt eingestuft worden ist, ist mangels jeglicher sonstiger Indizien für eine mangelhafte Tierhaltung nicht vom Vorliegen einer mangelhaften Tierhaltung des gegenständlichen Hundes bis zur gegenständlichen Abnahme auszugehen. Schon gar nicht ist anzunehmen, dass der gegenständliche Hund Objekt eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der Paragraphen 5 bis 7 TierschutzG gewesen ist.
Ebenso gibt es kein Indiz, dass der Beschwerdeführer durch irgendeine Handlung wenigstens eine Beitragsleistung zu einem Verstoß gegen die Bestimmung des § 8a TierschutzG gesetzt hat.Ebenso gibt es kein Indiz, dass der Beschwerdeführer durch irgendeine Handlung wenigstens eine Beitragsleistung zu einem Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 8 a, TierschutzG gesetzt hat.
In Anbetracht dieses Umstands ist es daher für das gegenständliche Verfahren völlig unerheblich, ob der gegenständliche Hund tatsächlich durch Frau D. E. entgegen der Vorgabe des § 8a TierschutzG feilgehalten worden ist. Auf diese Frage ist daher im gegenständlichen Verfahren nicht einzugehen.In Anbetracht dieses Umstands ist es daher für das gegenständliche Verfahren völlig unerheblich, ob der gegenständliche Hund tatsächlich durch Frau D. E. entgegen der Vorgabe des Paragraph 8 a, TierschutzG feilgehalten worden ist. Auf diese Frage ist daher im gegenständlichen Verfahren nicht einzugehen.
Maßgeblich ist vielmehr lediglich, ob es aus tierschutzrechtlicher Perspektive ausreichende Gründe gibt, welche die Herausgabe des gegenständlichen Hundes an den Beschwerdeführer als unvertretbar erscheinen lassen.
Im Sinne dieser Auslegung hat das erkennende Gericht der belangten Behörde die Möglichkeit eingeräumt, bekannt zu geben, ob Gründe gegen die Herausgabe des gegenständlichen Tiers an Herrn A. B. bestehen.
Weder im Wege einer schriftlichen Stellungnahme noch anlässlich der am 16.12.2021 durchgeführten öffentlich-mündlichen Verhandlung wurden von der belangten Behörde bzw. deren Amtssachverständigen Umstände vorgebracht, welche aus tierschutzrechtlicher Perspektive die Herausgabe des gegenständlichen Hundes an den Beschwerdeführer als unvertretbar erscheinen lassen.
Ganz im Gegenteil wurde sowohl durch die Zeugin Mag.a F. wie auch durch das Tieraufnahmeprotokoll bestätigt, dass der gegenständliche Hund gut gepflegt war, und keinerlei bedenkliche Auffälligkeiten bestanden hatten.
Folglich ist vom Nichtvorliegen eines Zustimmungsverweigerungsgrundes i.S.d. § 30 Abs. 8 TierschutzG auszugehen.Folglich ist vom Nichtvorliegen eines Zustimmungsverweigerungsgrundes i.S.d. Paragraph 30, Absatz 8, TierschutzG auszugehen.
Bei solch einer Konstellation ist die Behörde zur Erteilung einer beantragten Zustimmung i.S.d. § 30 Abs. 8 TierschutzG verpflichtet.Bei solch einer Konstellation ist die Behörde zur Erteilung einer beantragten Zustimmung i.S.d. Paragraph 30, Absatz 8, TierschutzG verpflichtet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.101.042.16483.2021