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VGW-101/092/251/2022

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum24.01.2022 GeschäftszahlVGW-101/092/251/2022 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Gerhard Kienast über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien (MA 35 – Einwanderung, Staatsbürgerschaft – Erstantragszentrum) vom 25.11.2021, Zl. MA35-G/…/2020, betreffend Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz zu Recht:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid bestätigt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 15.12.2020 beantragte der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsbürger, die Genehmigung der grundbücherlichen Durchführung der Einverleibung des Eigentumsrechts von … Anteilen in B-LNR … der Liegenschaft EZ …, KG C., verbunden mit Wohnungseigentum an W 3, Stiege 1, nachdem das BG D. mit Beschluss vom 9.12.2020 den Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechts abgewiesen hatte.

Mit E-Mail vom 28.12.2020 ersuchte der belangte Magistrat den Beschwerdeführer, näher genannte Unterlagen nachzureichen.

Mit Schreiben vom 4.2.2021 informierte die Landespolizeidirektion Wien den belangten Magistrat davon, dass der Beschwerdeführer derzeit keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet habe und dass keine Vormerkungen iSd § 4 Abs. 1 Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz bestehen.Mit Schreiben vom 4.2.2021 informierte die Landespolizeidirektion Wien den belangten Magistrat davon, dass der Beschwerdeführer derzeit keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet habe und dass keine Vormerkungen iSd Paragraph 4, Absatz eins, Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz bestehen.

Mit E-Mail vom 16.2.2021 übermittelte der Beschwerdeführer die angeforderten Unterlagen; nach diesen verfüge der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel von Portugal; er zahle dort auch seit 2019 Steuern. Er teilte zudem mit, dass er gemäß der „EU-Gesetzgebung“ das Recht habe, jedes halbe Jahr bis zu 90 Tagen in der gegenständlichen Wohnung in der E.-gasse zu wohnen, und dass er sein „Aufenthaltsrecht künftighin ausüben möchte“; er habe aber „keine Absicht“, einen „Aufenthaltstitel für Österreich in der Zukunft zu erhalten“.

Mit E-Mail vom 1.4.2021 teilte der belangte Magistrat dem Beschwerdeführer mit, nach dem aktuellen Stand der Prüfung des Verfahrens stehe für sie fest, dass dem Rechtsgeschäft ein soziales Interesse nicht innewohne, weil der Beschwerdeführer weder über einen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich verfüge, noch die Absicht besitze, künftig einen zu beantragen. Dieser beabsichtige bloß, jedes halbe Jahr bis zu 90 Tagen in der antragsgegenständlichen Wohnung zu leben. Der Beschwerdeführer besitze seinen Lebensmittelpunkt anscheinend in Portugal; dies würde ihn zu einer Negativbestätigung im Zuge des EU/EWR-Abkommens – Art. 40 – Kapitalverkehrsfreiheit berechtigen; dies müsse natürlich noch geprüft werden.

Sie ersuchte sodann um Beantragung einer Negativbestätigung auf Basis des EU/EWR-Abkommens – Art. 40 und um Zurückziehung des gegenständlichen Genehmigungsantrags.Mit E-Mail vom 1.4.2021 teilte der belangte Magistrat dem Beschwerdeführer mit, nach dem aktuellen Stand der Prüfung des Verfahrens stehe für sie fest, dass dem Rechtsgeschäft ein soziales Interesse nicht innewohne, weil der Beschwerdeführer weder über einen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich verfüge, noch die Absicht besitze, künftig einen zu beantragen. Dieser beabsichtige bloß, jedes halbe Jahr bis zu 90 Tagen in der antragsgegenständlichen Wohnung zu leben. Der Beschwerdeführer besitze seinen Lebensmittelpunkt anscheinend in Portugal; dies würde ihn zu einer Negativbestätigung im Zuge des EU/EWR-Abkommens – Artikel 40, – Kapitalverkehrsfreiheit berechtigen; dies müsse natürlich noch geprüft werden.

Sie ersuchte sodann um Beantragung einer Negativbestätigung auf Basis des EU/EWR-Abkommens – Artikel 40 und um Zurückziehung des gegenständlichen Genehmigungsantrags.

Mit E-Mail vom 7.4.2021 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er betreffend die antragsgegenständliche Wohnung keinen „Erwerbsvertrag“ abgeschlossen habe, „sondern vom zuständigen Landesgericht in F. als Rechtsnachfolger der aufgehobenen Eigentumsgesellschafterin G. Kft vorgesehen wurde.“ Er wies ferner auf § 3 Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz hin, „wonach die Bestimmung des § 1 die Einwendung findet, die jene natürlichen Personen in Artikel 28, 31 und 34 und 36 des Abkommens des europäischen Wirtschaftsraumes sind“, was auf ihn anzuwenden sei; er ersuchte neuerlich um Genehmigung der grundbücherlichen Eigentumseinverleibung.Mit E-Mail vom 7.4.2021 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er betreffend die antragsgegenständliche Wohnung keinen „Erwerbsvertrag“ abgeschlossen habe, „sondern vom zuständigen Landesgericht in F. als Rechtsnachfolger der aufgehobenen Eigentumsgesellschafterin G. Kft vorgesehen wurde.“ Er wies ferner auf Paragraph 3, Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz hin, „wonach die Bestimmung des Paragraph eins, die Einwendung findet, die jene natürlichen Personen in Artikel 28, 31 und 34 und 36 des Abkommens des europäischen Wirtschaftsraumes sind“, was auf ihn anzuwenden sei; er ersuchte neuerlich um Genehmigung der grundbücherlichen Eigentumseinverleibung.

Mit Schreiben vom 21.5.2021 verständigte der belangte Magistrat den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme; er fasste darin den bisherigen Verfahrensgang zusammen und teilte dann seine Auffassung mit, dass die Erteilungsvoraussetzung des § 4 Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz, nämlich das Vorliegen eines sozialen oder volkswirtschaftlichen Interesses am Zustandekommen des Rechtsgeschäftes, nicht vorliege, und räumte die Möglichkeit ein, innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.Mit Schreiben vom 21.5.2021 verständigte der belangte Magistrat den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme; er fasste darin den bisherigen Verfahrensgang zusammen und teilte dann seine Auffassung mit, dass die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 4, Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz, nämlich das Vorliegen eines sozialen oder volkswirtschaftlichen Interesses am Zustandekommen des Rechtsgeschäftes, nicht vorliege, und räumte die Möglichkeit ein, innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

Mit Schriftsatz vom 28.5.2021 teilte der Beschwerdeführer mit, „der Antrag auf Ausstellung einer Genehmigung nach dem Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz“ sei „nicht nötig“, „weil in § 1 Abs. 1 des Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes festgehalten ist, dass der Erwerb unter Lebenden der Erwerb des Miteigentums an einem bebauten Grundstück an einen Ausländer eine Genehmigung nach diesem Gesetz benötigt.“ Er hielt fest, es sei „in diesem Fall nicht zu einem Erwerb des Miteigentums an einem bebauten Grundstück unter Lebenden gekommen“, „weil die grundbücherliche Eigentümerin im Konkursverfahren ohne Rechtsnachfolger gelöscht wurde. Da es sich laut Bescheid des Hauptstädtischen Gerichtshofes in F. nicht um einen Erwerb unter Lebenden handelt, ist § 1 Abs. 1 des Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes nicht auf diesen Fall anzuwenden.“ Er ersuchte um Bestätigung dieses Umstandes.Mit Schriftsatz vom 28.5.2021 teilte der Beschwerdeführer mit, „der Antrag auf Ausstellung einer Genehmigung nach dem Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz“ sei „nicht nötig“, „weil in Paragraph eins, Absatz eins, des Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes festgehalten ist, dass der Erwerb unter Lebenden der Erwerb des Miteigentums an einem bebauten Grundstück an einen Ausländer eine Genehmigung nach diesem Gesetz benötigt.“ Er hielt fest, es sei „in diesem Fall nicht zu einem Erwerb des Miteigentums an einem bebauten Grundstück unter Lebenden gekommen“, „weil die grundbücherliche Eigentümerin im Konkursverfahren ohne Rechtsnachfolger gelöscht wurde.

Da es sich laut Bescheid des Hauptstädtischen Gerichtshofes in F. nicht um einen Erwerb unter Lebenden handelt, ist Paragraph eins, Absatz eins, des Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes nicht auf diesen Fall anzuwenden.“ Er ersuchte um Bestätigung dieses Umstandes.

Mit Bescheid vom 25.11.2021 wies der belangte Magistrat den Antrag vom 15.12.2020 auf Genehmigung des Eigentumserwerbs an … Anteilen der Liegenschaft EZ …, KG C., mit der Liegenschaftsadresse Wien, E.-gasse, verbunden mit Wohnungseigentum an W3, Stiege 1, ER, aufgrund des Konkursverfahrens ohne Rechtsnachfolge vor dem Hauptstädtischen Gerichtshof F. vom 29.5.2020 ab.

Mit Schriftsatz vom 15.12.2021 zog der Beschwerdeführer diesen Bescheid – form- und fristgerecht – in Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheids „wegen falscher Begründung und der Einstellung des Verfahrens“; im gegenständlichen Falle sei es zu keinem Eigentumserwerb unter Lebenden gekommen, weshalb das Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz nicht anwendbar sei.

Mit Note vom 5.1.2022 legte der belangte Magistrat dem erkennenden Verwaltungsgericht die Beschwerde samt bezughabendem Akt zur Entscheidung vor, wo sie am 7.1.2022 einlangte.

II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

1.Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist russischer Staatsbürger und verfügt über einen Aufenthaltstitel aus Portugal; die Erlangung eines Aufenthaltstitels in Österreich beabsichtigt er nicht, er beabsichtigt aber, soweit rechtlich möglich sich immer wieder in Österreich in der verfahrensgegenständlichen Wohnung (rein aus privaten Zwecken) aufzuhalten.

Mit „Bescheid“ vom 29.5.2020 übergab der Hauptstädtische Gerichtshof in F. dem Beschwerdeführer den Eigentumsanteil von … an der Liegenschaft EZ …, KG C., mit der Liegenschaftsadresse Wien, E.-gasse, verbunden mit Wohnungseigentum an W3, Stiege 1, ER. Dieses Wohnungseigentum stand bishin der G. Kft. zu; deren alleinige Gesellschafterin war die H. Kft.; der Beschwerdeführer war deren Alleingesellschafter. Beide Gesellschaften waren zu diesem Zeitpunkt bereits aus dem ungarischen Handelsregister gelöscht.

Der Beschwerdeführer strengte hinsichtlich der G. Kft. ein Verfahren zur Vermögensabwicklung an, weil nach deren Löschung ein Vermögensgegenstand, nämlich das gegenständliche Wohnungseigentum, auftauchte, dessen Eigentümer die gelöschte Gesellschaft war. Da der Beschwerdeführer im Verfahren zur Vermögensabwicklung einen Gläubigeranspruch anmeldete, sprach ihm der Hauptstädtische Gerichtshof in F. auf Vorschlag der J. Kft. als Vermögensabwickler das gegenständliche Wohnungseigentum zu und verpflichtete ihn, das Honorar des Vermögensabwicklers innerhalb von 15 Tagen zu bezahlen.

2.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers basieren auf seinen eigenen Angaben im Administrativverfahren; die Feststellungen zur gerichtlichen Eigentumsübergabe am gegenständlichen Wohnungseigentum gründen im vom Beschwerdeführer in beglaubigter Übersetzung vorgelegten „Bescheid“ des Hauptstädtischen Gerichtshofs in F. vom 29.5.2020, an dessen Richtigkeit (und Echtheit) kein Anlass für Zweifel besteht.

3.Rechtliche Beurteilung:

3.1. Der Beschwerdeführer erachtet den bekämpften Bescheid allein deshalb für rechtswidrig, weil der belangte Magistrat fälschlich davon ausgegangen sei, dass es sich beim gegenständlichen Erwerbsvorgang um einen Erwerbsvorgang unter Lebenden handle; in Wahrheit liege aber – da die Eigentümerin in einem Konkursverfahren gelöscht wurde – kein Erwerb unter Lebenden vor.

Der Beschwerdeführer sieht richtig, dass das Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz ausschließlich Eigentumserwerbungen unter Lebenden erfasst; anders als der Beschwerdeführer geht das erkennende Verwaltungsgericht jedoch davon aus, dass der gegenständliche Erwerbsvorgang als Erwerb unter Lebenden zu qualifizieren ist:

Durch die Formulierung „Erwerb des Eigentums unter Lebenden“ wird lediglich die Geltung dieses Gesetzes für den Erwerb von Todes wegen ausgeschlossen (vgl. OGH 29.10.1996, 5 Ob 2333/96s). Der Erwerb unter Lebenden ist auch nicht auf Rechtsgeschäfte beschränkt, sondern ist auch durch Urteil und andere gerichtliche Urkunden möglich (vgl. § 436 ABGB).Durch die Formulierung „Erwerb des Eigentums unter Lebenden“ wird lediglich die Geltung dieses Gesetzes für den Erwerb von Todes wegen ausgeschlossen vergleiche OGH 29.10.1996, 5 Ob 2333/96s). Der Erwerb unter Lebenden ist auch nicht auf Rechtsgeschäfte beschränkt, sondern ist auch durch Urteil und andere gerichtliche Urkunden möglich vergleiche Paragraph 436, ABGB).

Mit einem Geschäft von Todes wegen verfolgt die Partei den Zweck, Rechtsverhältnisse nach ihrem Ableben zu regeln, insbesondere über ihr Vermögen zu bestimmen (vgl. Koziol/Welser, Bürgerliches Recht, I13, 120). Für Rechtserwerbe von Todes wegen ist wesentlich, ob der übertragende Vertragspartner einseitig ermächtigt ist, das Rechtsgeschäft noch zu Lebzeiten zu widerrufen (Müller in Lienbacher ua, Grundverkehrsgesetze, Teil Wien § 1 WrAuslGEG, Anm. 5). Aus alldem ist zu ersehen, dass Rechtserwerbe von Todes wegen eine Disposition über das Recht vor Eintritt des Todesfalls zur Voraussetzung haben. Aus diesem Grund kann somit, selbst wenn man die Liquidation einer Gesellschaft mit dem Ableben einer natürlichen Person gleichsetzen wollte, in casu kein Rechtserwerb von Todes wegen angenommen werden.

Es liegt daher e contrario ein Eigentumserwerb unter Lebenden vor, weswegen auch der gegenständliche Erwerbsvorgang unter den Anwendungsbereich des Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes fällt.Mit einem Geschäft von Todes wegen verfolgt die Partei den Zweck, Rechtsverhältnisse nach ihrem Ableben zu regeln, insbesondere über ihr Vermögen zu bestimmen vergleiche Koziol/Welser, Bürgerliches Recht, I13, 120). Für Rechtserwerbe von Todes wegen ist wesentlich, ob der übertragende Vertragspartner einseitig ermächtigt ist, das Rechtsgeschäft noch zu Lebzeiten zu widerrufen (Müller in Lienbacher ua, Grundverkehrsgesetze, Teil Wien Paragraph eins, WrAuslGEG, Anmerkung 5). Aus alldem ist zu ersehen, dass Rechtserwerbe von Todes wegen eine Disposition über das Recht vor Eintritt des Todesfalls zur Voraussetzung haben.

Aus diesem Grund kann somit, selbst wenn man die Liquidation einer Gesellschaft mit dem Ableben einer natürlichen Person gleichsetzen wollte, in casu kein Rechtserwerb von Todes wegen angenommen werden. Es liegt daher e contrario ein Eigentumserwerb unter Lebenden vor, weswegen auch der gegenständliche Erwerbsvorgang unter den Anwendungsbereich des Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes fällt.

3.2. Nach § 4 Abs. 1 Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz kann eine Genehmigung nur erteilt werden, wenn am Zustandekommen des Rechtsgeschäfts ein volkswirtschaftliches oder soziales Interesse besteht oder wenn nachgewiesen wird, dass das Grundstück, auf welches sich das Rechtsgeschäft bezieht, ausschließlich zur besseren Nutzung eines anderen Grundstücks dienen soll und im Vergleich zu diesem nur von geringem Ausmaß ist. 3.2. Nach Paragraph 4, Absatz eins, Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz kann eine Genehmigung nur erteilt werden, wenn am Zustandekommen des Rechtsgeschäfts ein volkswirtschaftliches oder soziales Interesse besteht oder wenn nachgewiesen wird, dass das Grundstück, auf welches sich das Rechtsgeschäft bezieht, ausschließlich zur besseren Nutzung eines anderen Grundstücks dienen soll und im Vergleich zu diesem nur von geringem Ausmaß ist.

Der belangte Magistrat hat das Vorliegen eines sozialen Interesses verneint (für das Vorliegen von volkswirtschaftlichen Interessen oder von Zwecken der Arrondierung liegen keinerlei Anhaltspunkte vor); der Beschwerdeführer ist dem in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Ein soziales Interesse ist auch nicht anzunehmen, dient doch das Erwerbsobjekt nicht der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Beschwerdeführers und von dessen Familienangehörigen. Es läge im Übrigen auch nicht im sozialen Interesse, wenn eine Eigentumswohnung zur Vermietung und Erzielung von Einkünfte erworben wird (VwGH 11.12.1986, 86/02/0073).

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3.3. Eine mündliche Verhandlung konnte in casu auf dem Boden des § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Auch Art. 6 Abs. 1 EMRK steht einem Einfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen, weil keine Fragen der Glaubwürdigkeit zu beurteilen waren, die Tatsachen unbestritten sind und das Gericht auf der Grundlage der Aktenlage entscheiden konnte, wobei im konkreten Fall lediglich rechtliche Fragen zu entscheiden sind (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 8.11.2016, Nr. 64160/11, Pönkä, Rn 32).3.3. Eine mündliche Verhandlung konnte in casu auf dem Boden des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK steht einem Einfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen, weil keine Fragen der Glaubwürdigkeit zu beurteilen waren, die Tatsachen unbestritten sind und das Gericht auf der Grundlage der Aktenlage entscheiden konnte, wobei im konkreten Fall lediglich rechtliche Fragen zu entscheiden sind vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 8.11.2016, Nr. 64160/11, Pönkä, Rn 32).

3.4. Die (ordentliche) Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zum einen sind die aufgeworfenen Rechtsfragen an Hand des eindeutigen Wortlauts der heranzuziehenden Bestimmungen zu beantworten, zum anderen betreffen die Erwägungen des erkennenden Verwaltungsgerichts allein den konkreten Einzelfall. Sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen.3.4. Die (ordentliche) Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zum einen sind die aufgeworfenen Rechtsfragen an Hand des eindeutigen Wortlauts der heranzuziehenden Bestimmungen zu beantworten, zum anderen betreffen die Erwägungen des erkennenden Verwaltungsgerichts allein den konkreten Einzelfall. Sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen.

European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.101.092.251.2022

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.