VGW-101/042/17740/2021
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum11.03.2022 GeschäftszahlVGW-101/042/17740/2021 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien erkennnt durch den seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der Frau Dr. A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 65, vom 3.9.2021, Zl. …, in einer Angelegenheit der Straßenverkehrsordnung, zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG i.V.m. § 45 Abs. 2 StVO wird bestimmt, dass der Antrag der Beschwerdeführerin bewilligt wird. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 2, StVO wird bestimmt, dass der Antrag der Beschwerdeführerin bewilligt wird.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe Der Spruch und die Begründung des gegenständlich angefochtenen Bescheids lauten wie folgt: „Der Antrag des Einzelunternehmens Dr. A. B. vom 28.07.2021 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung für zwei Jahre von der im …. Wiener Gemeindebezirk geltenden höchstzulässigen Parkdauer von drei Stunden in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone für das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen: W-1 (A) wird gemäß § 45 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO 1960) abgewiesen. „Der Antrag des Einzelunternehmens Dr. A. B. vom 28.07.2021 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung für zwei Jahre von der im …. Wiener Gemeindebezirk geltenden höchstzulässigen Parkdauer von drei Stunden in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone für das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen: W-1 (A) wird gemäß Paragraph 45, Absatz 2, Straßenverkehrsordnung (StVO 1960) abgewiesen.
B e g r ü n d u n g Gemäß § 45 A bs. 2 StVO 1960 kann die Behörde Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie z.B. auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse der Antragstellerin eine solche Ausnahme erfordert, oder wenn sich die ihr gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind. Gemäß Paragraph 45, A bs. 2 StVO 1960 kann die Behörde Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie z.B. auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse der Antragstellerin eine solche Ausnahme erfordert, oder wenn sich die ihr gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind.
Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Ausnahmebewilligung besteht nur dann, wenn die in dieser Gesetzesstelle angeführten Voraussetzungen zutreffen.
In ihrem Antrag vom 28.07.2021 machte die Antragstellerin im Wesentlichen ein wirtschaftliches Interesse für eine Ausnahmebewilligung aufgrund von regelmäßigen Fahrten zu Besprechungsterminen mit anderen Rechtsanwälten oder Hausbesuche bei Mandanten, sowie Termine bei Jugendämtern, geltend. Zu diesen Terminen sei stets der gesamte Akt samt Beilagen mitzunehmen, welche oft mehrere Ordner umfassen.
Zum Beweis für ihr Vorbringen legte die Antragstellerin Kopien des Zulassungsscheins sowie eine Kopie eines Rechtsanwaltskammer Ausweises vor.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Antragstellerin wurde daher mit Schreiben vom 29.07.2021 aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen Unterlagen wie:
Mit E-Mail vom 17.08.2021 übermittelte die Antragstellerin eine Stellungnahme, Kopien von Ladungen zu diversen Gerichtsterminen, einen Vereinsregisterauszug, eine Vorsorgevollmacht einen Auszug ihrer Homepage, eine Honorar -Rechnung sowie eine Aufstellung ihrer Fahrten.
Die Stellungnahme lautet wie folgt: „Ich komme in der oben bezeichneten Angelegenheit zurück auf Ihr Schreiben vom 29.07.2021, zur Abholung hinterlegt ab 04.08.2021, und nehme hierzu innerhalb der 14 -tägigen Frist wie folgt Stellung:
Tätigkeitsbereiche und persönliche Situation Einleitend erlaube ich mir meine berufliche Tätigkeit sowie meine persönliche Situation kurz darzulegen.
Mein hauptsächlicher Tätigkeitsbereich ist das Familienrecht. Die Beratung und Vertretung im Familienrecht, die insbesondere Scheidungen, Obsorge und Kontaktrecht, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse/Schulden betrifft, ist eine stets höchstpersönliche Tätigkeit. Meine Mandanten befinden sich in der Regel in einer schweren persönlichen Krise und emotionalen Ausnahmesituation. Es ist daher regelmäßig erforderlich, auch kurzfristig Beratungstermine anzubieten oder Hausbesuche zu absolvieren.
Darüber hinaus berate und vertrete ich auch regelmäßig im Erbrecht, einschließlich der Erstellung und Erneuerung von Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten. Meine Mandanten im Bereich der rechtlichen Vorsorge sind in der Regel bereits fortgeschrittenen Alters und nicht mehr mobil. Insbesondere da meine Kanzlei nicht barrierefrei ist, biete ich daher auch Beratungen im Hause meiner Mandanten an. Darüber hinaus bin ich regelmäßig im Gesellschaftsrecht als Stimmrechtsvertreterin auf Hauptversammlungen sowie bei Verfahren, in denen Minderheitsgesellschafter aus Aktiengesellschafen ausgeschlossen werden (Gesellschafterausschluss) tätig.
Letztlich bin ich im Vorstand des K. und muss in diesem Zusammenhang regelmäßig an Vorstandssitzungen und internen Besprechungen teilnehmen. Privat lebe ich in Wien, L.-gasse. Die Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel von meiner Wohnadresse ist sehr schlecht, so ist die Straßenbahnstation (…) zu Fuß rund 1,1 Kilometer (steil bergauf/bergab) entfernt. Ich habe zwei Kinder, geboren 2015 und 2016, die ich in der Früh regelmäßig in den Kindergarten in Wien, D.-Straße, bringe bzw. von dort abhole; ab September 2021 kommt aufgrund der Einschulung meines Sohnes noch ein weiterer Standort (Wien, M.-straße) hinzu.
Ich habe mich im Jahr 2017 als Rechtsanwältin selbständig gemacht, als meine Kinder ein und zwei Jahre alt waren. Ich habe in weiterer Folge langsam meine Kanzlei aufgebaut, und mit steigender Nachfrage auch immer mehr gearbeitet. Aufgrund der Betreuung meiner Kinder ist es mir aber nicht möglich „Vollzeit“ zu arbeiten, sodass es im Hinblick auf die hohen Fixkosten erforderlich ist, dass ich meine verfügbare Arbeitszeit bestmöglich nutze. Würde ich auf öffentliche Verkehrsmittel oder Taxis zurückgreifen anstatt auf das eigene Fahrzeug, wäre es mir aufgrund der langen Fahrtzeiten nicht möglich, die Kanzlei wirtschaftlich zu führen.
Erhebliches wirtschaftliches Interesse an der betrieblichen Verwendung des Fahrzeugs E-N., Kennzeichen W-1 Aufgrund meiner Tätigkeit als Rechtsanwältin im Bereich Familienrecht habe ich viele Termine zu verrichten – aufgrund meiner fachlichen (und nicht örtlichen) Spezialisierung nicht nur in Wien, sondern auch regelmäßig in Niederösterreich und dem Burgenland. Diese Termine sind vor allem Gerichtsverhandlungen, aber regelmäßig auch Termine beim Jugendamt, Besprechungen mit gegnerischen Rechtsanwälten oder Besprechungen im Haus von Mandanten.
Hierzu sei ergänzend ausgeführt, dass ich regelmäßig in Causen vertrete, in denen die MA 11 („Jugendamt“) involviert ist und die Abnahme von Kindern im Raum steht bzw. bereits erfolgt ist. Das Jugendamt führt in diesen Fällen sogenannte Hausbesuche bei meinen Mandanten durch. Zur Vorbereitung solcher Termine treffe ich die Mandanten einige Tage vor dem Besuch des Jugendamtes in deren Wohnung, um mir ein Bild von der Situation zu machen und insbesondere Verbesserungen anzuregen.
In meinem Beruf vertrete ich Menschen, die wie bereits oben angesprochen, oftmals in einer akuten schweren Krise sind und mich regelmäßig sehr verzweifelt oder auch weinend anrufen – insbesondere aber nicht nur, wenn sie von psychischer oder physischer Gewalt betroffen sind. Eine Flexibilität meinerseits ist daher in höchstem Ausmaß gefordert, um meine Mandanten bestmöglich betreuen zu können. In einer solchen Situation ist es daher nicht möglich auf Taxis oder öffentliche Verkehrsmittel zurückzugreifen, insbesondere, da rund ein Drittel meiner Mandanten, nicht in Wien, sondern in der Umgebung von Wien lebt.
Zur Vorbereitung auf Verhandlungen und Besprechungen mit Dritten ist es notwendig, dass ich meine Mandanten zu Gesprächen treffe, entweder bei mir in der Kanzlei aber auch auswärts. Der stark überwiegende Teil meiner Mandanten sind Privatpersonen und wünschen Besprechungstermine zu Randzeiten. Ich komme meinen Mandanten auch regelmäßig insofern entgegen, als ich Besprechungstermine auch an anderen Orten (zB in den Wohnräumlichkeiten meiner Mandanten) wahrnehme.
Regelmäßig kommen Mandanten auch direkt vor der Verhandlung zu mir zur Besprechung in die Kanzlei und ich fahre dann mit diesen gemeinsam mit meinem Fahrzeug zu Gericht. Da es wie oben ausgeführt im Familienrecht um höchstpersönliche Dinge geht, die meine Mandanten nur mit mir unter vier Augen besprechen wollen, wäre wiederum die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel oder von Taxis nicht möglich.
Sofern ich ohne Anwesenheit von Mandanten zu Terminen fahre, nutze ich die Anfahrtszeit regelmäßig, um mit meiner Assistentin (zur Besprechung eingegangener E -Mails und Telefonate, neuer Aufträge und Aufgaben etc.), mit Mandanten oder anderen Rechtsanwälten in meinen Causen via Freisprecheinrichtung Telefonate zu erledigen. Wiederum wäre dies in einem öffentlichen Verkehrsmittel oder in einem Taxi in Anwesenheit eines Dritten aufgrund meiner standesrechtlichen Verschwiegenheitsverpflichtung nicht möglich.
Aufgrund meiner selbständigen Tätigkeit bin ich stets dazu verpflichtet, neue Mandate zu akquirieren. Dies erfolgt einerseits über emeritierte Rechtsanwälte, wie Dr. O. und Dr. P., die ich regelmäßig treffe. Weiters erhalte ich auch von aktiven Kolleg:innen aufgrund meiner Spezialisierung im Familienrecht regelmäßig neue Mandate, da viele meiner Kolleg:innen in diesem Bereich kategorisch nicht tätig sind. Zur Pflege der Kontakte sind regelmäßige Treffen mit diesen Kollegen notwendig, ebenso wie Einladungen zu Mittagessen.
Aufgrund der oben beschriebenen Situation ist es für mich nicht möglich, von meinem Wohnort mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Kanzlei zu fahren, insbesondere da ich auch regelmäßig schwere Aktenordner, Bücher und Kodizes mit nach Hause nehme. Einerseits arbeite ich aufgrund des Umstandes, dass ich meine Kinder am Nachmittag abhole, regelmäßig noch am Abend und muss hierfür sowohl Akten als auch Bücher regelmäßig von und in die Kanzlei transportieren. Darüber hinaus würde die Anreise aufgrund des abgelegenen Wohnortes mit öffentlichen Verkehrsmitteln rund drei Mal so lange dauern wie mit dem Auto. Es ist zudem regelmäßig erforderlich, dass ich für Abendtermine ein zweites Mal in die Kanzlei fahre. Auch die Wahrnehmung von Terminen, die zum Teil auch in Niederösterreich und im Burgenland stattfinden, ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln aus Zeitgründen und weil ich – wie oben beschrieben – die Wegzeiten für Telefonate nutzen muss, wirtschaftlich nicht sinnvoll möglich.
Zu sämtlichen Auswärtsterminen muss ich stets umfangreiche Akten (Korrespondenz, Gerichtsakt, Schriftsätze samt Beilagen, Dokumente, Gutachten etc.), gelegentlich auch Kodizes und/oder Fachliteratur mitnehmen. Allein aus diesem Grund ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich, da ich aus gesundheitlichen Gründen nicht schwer tragen kann.
Dokumentation der Fahrzeugbewegungen und Stehzeiten innerhalb von sechs zusammenhängenden Wochen Als Beilage wird eine Übersicht der betriebserforderlichen Fahrzeugbewegungen sowie der Stehzeiten im Zeitraum 07.06.2021 (Übernahme des betriebseigenen Fahrzeugs) bis 16.07.2021 vorgelegt, wobei darauf hingewiesen wird, dass die Kanzlei urlaubsbedingt in der Zeit von 08.07.2021 bis 18.07.2021 geschlossen war.
Ganz allgemein finden in der Sommerzeit erheblich weniger Verhandlungstermine (wie auch Besprechungstermine) statt, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass Richter aufgrund der Bestimmung des § 222 ZPO11 zwischen 15.07. und 17.08. zur Vermeidung von Vertagungsbitten sehr selten Verhandlungstermine ausschreiben. Ganz allgemein finden in der Sommerzeit erheblich weniger Verhandlungstermine (wie auch Besprechungstermine) statt, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass Richter aufgrund der Bestimmung des Paragraph 222, ZPO11 zwischen 15.07. und 17.08. zur Vermeidung von Vertagungsbitten sehr selten Verhandlungstermine ausschreiben.
Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass ich als Rechtsanwältin der anwaltlichen Verschwiegenheitsverpflichtung gemäß § 9 RAO unterliege und es mir somit untersagt ist, jegliche Angaben zu meinen Mandanten zu machen. Aufgrund dessen bin ich nicht befugt Adressen oder Namen meiner Mandanten anzugeben, weshalb ich sämtliche Belege meiner Auswärtstermine geschwärzt vorlegen muss. Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass ich als Rechtsanwältin der anwaltlichen Verschwiegenheitsverpflichtung gemäß Paragraph 9, RAO unterliege und es mir somit untersagt ist, jegliche Angaben zu meinen Mandanten zu machen. Aufgrund dessen bin ich nicht befugt Adressen oder Namen meiner Mandanten anzugeben, weshalb ich sämtliche Belege meiner Auswärtstermine geschwärzt vorlegen muss.
Mit der Vereinbarung von Besprechungsterminen für Erstgespräche sind primär meine Assistentinnen betraut, wobei die Terminvereinbarung nahezu ausschließlich telefonisch erfolgt. Bei bereits bestehenden Mandanten oder Kollegen vereinbare ich Termine in aller Regel mündlich und trage diese umgehend im Kalender ein, sodass für diese Termine keine schriftliche Dokumentation vorliegt.
Gründe für das Überschreiten der höchstzulässigen Parkdauer Zur Ausübung meiner Tätigkeit als Rechtsanwältin ist meine tägliche Anwesenheit in der Kanzlei vor Ort erforderlich. Einerseits weil ich täglich mehrere Besprechungstermine und/oder Telefonate in der Kanzlei absolviere, andererseits auch da ich täglich den elektronischen Rechtsverkehr abrufen muss, Kalendierungen von Verhandlungen und Fristen durchführen muss und für die Bearbeitung von E-Mails und Erstellung von Schriftsätzen die Akten vor Ort benötige. Mein Arbeitstag ist sehr effizient gestaltet und ich habe zwischen meinen Terminen regelmäßig keine Pause. Es ist für mich mehrmals pro Woche unumgänglich, das Fahrzeug weit mehr als drei Stunden am Stück bei der Kanzlei abgestellt zu lassen.
Da ich nicht den ganzen Tag Verhandlungen oder Auswärtstermine zu verrichten habe, sondern mich auch in der Regel täglich für mehrere Stunden in der Kanzlei aufhalten muss, ist es erforderlich, dass ich mein Fahrzeug beinahe täglich länger als die höchstzulässige Abstelldauer von drei Stunden bei der Kanzlei parken muss. Aus wirtschaftlichen Gründen ist es erforderlich, dass ich regelmäßig mehrere Termine direkt hintereinander abhalte, sodass Stehzeiten von mehr als drei Stunden mehrmals pro Woche unumgänglich sind. Zudem lässt es sich bei Terminen oft nicht abschätzen, wie lange diese konkret dauern, da meine Mandanten insbesondere im Familienrecht oft ein großes Redebedürfnis haben. Es ist nicht möglich, Termine zu unterbrechen, um das Fahrzeug umzuparken.
Öffnungszeiten Grundsätzlich absolviere ich Termine zwischen 8 und 20 Uhr, allerdings im Hinblick auf die Betreuung meiner Kinder nicht täglich. Am Nachmittag übernehme ich regelmäßig die Betreuung der Kinder, gelegentlich erfolgt die Betreuung auch durch meinen Ehemann und so kommt es auch vor, dass ich ein zweites Mal für Abendtermine in die Kanzlei fahre. Ganz allgemein ist die Arbeitsbelastung erheblich stärker außerhalb der Schulferien.
Bisherige Parksituation Die bisherige Parksituation war sehr kompliziert und hat zu wirtschaftlichen Einbußen geführt. Der Kauf des betriebseigenen Fahrzeuges E-N., für das nunmehr die Ausnahmegenehmigung beantragt wurde, erfolgte im Mai 2021, die Abholung des Fahrzeugs vom Verkäufer am 07.06.2021. Eine frühere Anschaffung war aus Kostengründen nicht möglich. Zuvor wurde sohin ausschließlich das Privatfahrzeug genutzt, für das die Erteilung der angestrebten Ausnahmebewilligung mangels Betriebszugehörigkeit per se nicht in Frage kam. Festgehalten wird, dass bei Anmietung der Kanzleiräumlichkeiten ab Jänner 2018 für den Bereich R.-Straße, Wien, noch kein Parkpickerl bzw. Parkkarte erforderlich war. In weiterer Folge wurde die Kurzparkzone im Bezirk ausgeweitet.
Gelegentlich wurde das Fahrzeug außerhalb der Kurzparkzone abgestellt, was allerdings zu einem erheblichen Fußweg von rund 20 Minuten pro Richtung und damit auch zu wirtschaftlichen Einbußen führte. Die meiste Zeit wurde das Privatfahrzeug in der R.-Straße geparkt, oftmals war es nicht möglich, die zulässige Stehzeit von drei Stunden einzuhalten, was immer wieder zu entsprechenden Strafen geführt hat. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass aufgrund der Corona-Pandemie und insbesondere der Lockdowns die Nachfrage immer wieder stark eingebrochen ist und deutlich weniger Gespräche stattgefunden haben. Zudem wurden auch zahlreiche Besprechungen via Telefon oder Videotelefonie durchgeführt.
Anfang Mai 2021 ist die Nachfrage wieder massiv angestiegen und meine Mandanten fragen vermehrt persönliche Termine nach. Die Erhöhung meiner Flexibilität infolge der gestiegenen Nachfrage war auch der Hauptgrund für die Anschaffung des betriebseigenen Fahrzeuges.
Betriebliches Fahrzeug Mein Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-1 ist ein E -N. und somit ein reines Elektroauto. Das Elektroauto hat keine schädlichen Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe. Die Erstzulassung erfolgte im Jahr 2017; das Fahrzeug ist mit Fußgängerassistenten und Freisprecheinrichtung ausgestattet und stellt somit keine Gefahr für die Allgemeinheit dar.
Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, einer Parkgarage, von Taxis oder Carsharing-Anbietern Wie bereits oben ausgeführt, ist die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln aus Gründen der Zeiteffizienz für mich nicht möglich, um meinen Arbeitsalltag wirtschaftlich sinnvoll bewältigen zu können. Hinsichtlich der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln für die Wahrnehmung von Auswärtsterminen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, insbesondere, dass ich Mandanten regelmäßig zu Gerichts- und auswärtigen Besprechungsterminen in meinem Fahrzeug mitnehme, um unter vier Augen im Fahrzeug Vorbesprechungen der Termine durchzuführen. Weiters muss ich während der Fahrtwege Telefonate durchführen, was aufgrund der Verschwiegenheitspflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln, einem Taxi oder Uber nicht möglich wäre. Hinzu kommen die umfangreichen und damit schweren Unterlagen, die ich zu nahezu sämtlichen Auswärtsterminen mitnehmen muss, die ebenfalls die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich machen. Gelegentlich absolviere ich auch mehrere Termine hintereinander, sodass ich Unterlagen im Auto lassen muss.
Mein Beruf bringt es zudem, wie bereits ausgeführt, mit sich, dass ich oft kurzfristig zu Terminen fahren muss, um meine Mandanten bestmöglich betreuen zu können. In einer solchen Situation ist es daher nicht möglich via „Uber“ oder anderen Carsharing Anbieterin auf die Schnelle eine (Mit-)Fahrgelegenheit herauszusuchen. Die Nutzung von Carsharing ist somit auch im Hinblick auf die nahezu tägliche Absolvierung von Auswärtsterminen organisatorisch und zeitlich nicht möglich.
Zudem steht in angemessener Nähe weder eine öffentliche noch eine private Garage zur Verfügung. Laut des Routenberechners „Googlemaps“ würden sich folgende Zeitverluste durch die Benützung der angegeben Garagen ergeben:
Garage Distanz Reine Wegzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln (pro Richtung) Wegzeit zu Fuß (pro Richtung) D.-straße, Wien 1,5 km 14 Minuten (ohne Wartezeiten und Verkehrsbehinderungen) 17 Minuten F.-straße, Wien 2,1 km 15 Minuten (ohne Wartezeiten und Verkehrsbehinderungen) 26 Minuten F.-straße, Wien 2 km 13 Minuten (ohne Wartezeiten und Verkehrsbehinderungen) 25 Minuten J.-gasse, Wien 2,1 km 13 Minuten (ohne Wartezeiten und Verkehrsbehinderungen) 27 Minuten Wie bereits dargelegt, muss ich fast täglich Auswärtstermine wahrnehmen und somit mehr als einmal täglich in die Kanzlei fahren, sodass sich ein täglicher Zeitverlust (unter Einrechnung der Wartezeiten) von zumindest rund eineinhalb Stunden täglich ergeben würde, die ich in keiner Weise wirtschaftlich nutzen kann. Es ist auch meinen Mandanten nicht zumutbar, dass diese bei Fahrten zu Terminen zunächst von der Kanzlei mit mir mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Taxi zu einer öffentlichen Parkgarage fahren und erst dann weiter zu dem gemeinsamen Termin.
Darüber hinaus erfordert meine Tätigkeit als Anwältin, dass ich zu meinen Auswärtsterminen (und auch nach Hause) stets umfangreiche Akten mitnehmen muss. Aufgrund meiner Rückenprobleme, aufgrund derer ich auch Physiotherapie absolviere, ist mir das Tragen der Akten und Unterlagen über längere Distanzen auch aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich. Es ist daher nicht möglich, meine Unterlagen zu einer weit entfernten Parkgarage zu tragen.
Kein privater oder betriebseigener Parkplatz Ein privater oder betriebseigener Parkplatz steht mir nicht zur Verfügung. Das Haus, in dem ich meine Kanzlei betreibe, verfügt über keine Garage. Die Voraussetzungen des § 45 Abs 2 StVO liegen somit vor und ich ersuche um Erteilung der Ausnahmebewilligung.Ein privater oder betriebseigener Parkplatz steht mir nicht zur Verfügung. Das Haus, in dem ich meine Kanzlei betreibe, verfügt über keine Garage. Die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz 2, StVO liegen somit vor und ich ersuche um Erteilung der Ausnahmebewilligung.
Für weitere Fragen stehe ich gerne zur Verfügung. Ein Foto des beladenen Fahrzeugs kann ich aktuell nicht anfertigen, da ich mich aktuell auf Urlaub befinde. Ich ersuche hierzu, sofern bis dahin keine Genehmigung des Antrages erfolgte, höflich um Erstreckung der Frist bis 27.08.2021.“ Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens sowie Durchsicht und Bewertung aller vorgelegten Unterlagen kann seitens der Magistratsabteilung 65 folgende Beurteilung abgegeben werden:
Anfangs sei angemerkt, dass Fahrten, die als Weg von oder zur Arbeit anzusehen sind oder nur dem Transport einer einzigen Person dienen, (private Gründe, wie beispielsweise die Kinder in den Kindergarten oder in die Schule bringen) keine Nachweise für ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 sind. Anfangs sei angemerkt, dass Fahrten, die als Weg von oder zur Arbeit anzusehen sind oder nur dem Transport einer einzigen Person dienen, (private Gründe, wie beispielsweise die Kinder in den Kindergarten oder in die Schule bringen) keine Nachweise für ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 sind.
Die Antragstellerin gibt an, dass der Aufwand, Akten und Unterlagen über längere Distanzen zu einer Garage zu tragen, für sie unzumutbar sei. Die Behörde darf hierzu jedoch anmerken, dass die Ausstellung einer Ausnahmebewilligung für den Bezirk des Betriebsstandortes bei weitem keinen Parkplatz in unmittelbarer Nähe garantiert. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin immer einen Parkplatz direkt vor ihrem Betriebsstandort findet. Es ist möglich und auch zumutbar das KFZ aus einer in der Nähe befindlichen Parkgarage zu holen, vor dem Betriebsstandort zu beladen (die ersten 15-Minuten können kostenfrei im Bezirk geparkt werden) sowie anschließend die Termine wahrzunehmen.
Es erschließt sich der Behörde nicht, warum die Benützung eines Abstellplatzes in einer Parkgarage in der Umgebung, wie etwa jene, die im Schreiben vom 29.07.2021 angeführt wurden, im Lichte der Judikatur des VwGH (vgl. etwa VwGH 4.2.1994, 93/02/0279), unzumutbar sein sollte. Bezüglich der Nutzung von Garagen darf die Behörde außerdem anmerken, dass es sich bei den angeführten Garagen lediglich um Vorschläge handelte. In der näheren Umgebung des Betriebsstandortes befinden sich noch einige weitere Garagen, dessen Nutzung ebenfalls möglich und zumutbar ist. Es erschließt sich der Behörde nicht, warum die Benützung eines Abstellplatzes in einer Parkgarage in der Umgebung, wie etwa jene, die im Schreiben vom 29.07.2021 angeführt wurden, im Lichte der Judikatur des VwGH vergleiche etwa VwGH 4.2.1994, 93/02/0279), unzumutbar sein sollte. Bezüglich der Nutzung von Garagen darf die Behörde außerdem anmerken, dass es sich bei den angeführten Garagen lediglich um Vorschläge handelte. In der näheren Umgebung des Betriebsstandortes befinden sich noch einige weitere Garagen, dessen Nutzung ebenfalls möglich und zumutbar ist.
Es ist zudem nicht nachvollziehbar, weshalb ein Fußweg zur Garage für Kunden unzumutbar sein sollte, dieser kann schließlich, genauso wie die Autofahrt, für Gespräche genutzt werden.
Des Weiteren erschließt sich der Behörde auch nicht, weshalb die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln oder Taxis bzw. CarSharing-Fahrzeugen tatsächlich in jedem Fall unmöglich oder unzumutbar sein soll. Laut der beigelegten Fahrtenaufstellung finden die Termine in Wien statt, sodass die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, allenfalls in Kombination mit Taxis, durchaus möglich ist. Gespräche welche der standesrechtlichen Verschwiegenheitsverpflichtung unterstehen, können in der Kanzlei oder vor den jeweiligen Terminen stattfinden und müssen nicht zwingend in Anwesenheit eines Dritten (in öffentlichen Verkehrsmitteln oder in einem Taxi) geführt werden.
Der Aufforderung über die Beibringung weiterer Nachweise zur Glaubhaftmachung des Ausnahmebedarfs kam die Antragstellerin nicht gänzlich nach. Aufgrund der fehlenden Fotos des beladenen Fahrzeugs konnte daher seitens der Behörde nicht festgestellt werden, welche Mengen an Akten und Unterlagen tatsächlich zu transportieren sind. Aber selbst bei mehreren Aktenordnern könnten diese beispielsweise via Roll-Trolley‘s zur Garage gebracht werden.
Zusammenfassend erschließt sich der Behörde nicht, weshalb mit der Beförderung durch öffentliche Verkehrsmittel in Kombination mit Taxis oder CarSharing-Fahrzeugen bzw. mit der Nutzung eines Garagenplatzes nicht das Auslangen gefunden werden kann.
Da aus den im Verfahren vorgelegten Unterlagen kein hinreichendes Interesse an der Erteilung der Ausnahmebewilligung abgeleitet werden konnte, war spruchgemäß zu entscheiden.“ In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus wie folgt: „Als Beschwerdegrund wird unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
Gemäß § 45 Abs 2 StVO kann die Behörde Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie zB auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert, oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO kann die Behörde Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie zB auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert, oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind.
Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs 2 StVO liegt nicht im Ermessen der Behörde, vielmehr hat ein Antragsteller bei Zutreffen der Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf deren Erteilung. Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO ist es somit erforderlich, dass zwei Voraussetzungen gegeben sind, nämlich ein qualifiziertes Interesse des Antragstellers an der Erteilung und kein spezifisches öffentliches Interesse, das gegen die Erteilung spricht. Da die in § 45 Abs 2 StVO normierten Voraussetzungen in meinem konkreten Fall Vorgelegen sind, wäre von der Behörde eine Ausnahmebewilligung zu erteilen gewesen.Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 45, Absatz 2, StVO liegt nicht im Ermessen der Behörde, vielmehr hat ein Antragsteller bei Zutreffen der Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf deren Erteilung. Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 45, Absatz 2, StVO ist es somit erforderlich, dass zwei Voraussetzungen gegeben sind, nämlich ein qualifiziertes Interesse des Antragstellers an der Erteilung und kein spezifisches öffentliches Interesse, das gegen die Erteilung spricht. Da die in Paragraph 45, Absatz 2, StVO normierten Voraussetzungen in meinem konkreten Fall Vorgelegen sind, wäre von der Behörde eine Ausnahmebewilligung zu erteilen gewesen.
Ich habe in meiner Stellungnahme vom 17.08.2021 umfassend aufgezeigt, dass ich ein qualifiziertes persönliches und wirtschaftliches Interesse an der Erteilung einer Ausnahmebewilligung habe. Ergänzend wird in der beiliegenden Excel Liste noch zusätzlich der tägliche zeitliche Mehraufwand, der mit der Benützung einer Parkgarage verbunden ist, hervorgehoben.
Auch wird nochmals auf die Gründe der Unzumutbarkeit der Benützung einer Parkgarage oder der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel - wie ausführlich bereits in der Stellungnahme vom 17.08.2021 dargelegt - hingewiesen.
Eine reine Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel kommt aufgrund meines entlegenen Wohnortes und dem damit einhergehenden Zeitverlust nicht in Frage. Zudem muss ich in der Früh die Kinder in Kindergarten und Schule bringen und am Nachmittag um 15:30 Uhr wieder abholen, sodass sich meine „Netto-Arbeitszeit“ um insgesamt ca. drei Stunden reduzieren würde (Google Maps zeigt nicht einmal eine öffentliche Verbindung dieser vier Standorte an). Hinzu kommt der Umstand, dass die umfangreichen Akten und Bücher nicht in öffentlichen Verkehrsmitteln transportiert werden können.
Ich bin zudem bei (Gerichts-)Terminen in Wien und ganz Niederösterreich im Einsatz. Auch hier würde die alleinige Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu einem erheblichen Zeitverlust und damit zu großen wirtschaftlichen Einbußen führen.
Wie bereits in meiner Äußerung vom 17.08.2021 dargelegt, nehme ich regelmäßig Mandanten von und zu Gerichtsterminen mit oder hole betagte Mandanten für Testamentstermine von zu Hause ab. Es ist Mandanten nicht zumutbar, zur Absolvierung der Termine eine Zusatz-Wegzeit von zumindest 20 Minuten zu Fuß oder in öffentlichen Verkehrsmitteln zu absolvieren. Eine nähere öffentliche Garage ist nicht vorhanden. Bei betagten Mandanten würde dies zudem dem Zweck der Abholung völlig zuwiderlaufen und würde ich diese verlieren, was einen wirtschaftlichen Ausfall von rund fünf Prozent meines Umsatzes bedeuten würde. Auch das Tragen mehrerer Akten, Bücher und Gesetzestexte mit einem durchschnittlichen Gewicht von rund 3 kg ist mir nicht zuzumuten. Ich muss schon jetzt zur Physiotherapie gehen, um meinen Arbeitsalltag möglichst schmerzfrei bewältigen zu können, das Tragen von Akten über eine längere Distanz würde mich körperlich ruinieren. Zudem erfordert mein Auftreten als Rechtsanwältin ein gewisses Auftreten mit einem entsprechenden Kleidungsstil, der mit längeren Fußmärschen nicht kompatibel ist. Selbst die Benutzung eines Roll- Trolleys würde bedeuten, dass ich aufgrund des Fußweges samt Tragen bzw. selbst Ziehen schwerer Akten verschwitzt zu Gericht komme. Im Gegensatz dazu ist in der R.-Straße nahezu ausnahmslos ein Parkplatz direkt vor dem Haus zu finden.
Es ist auch regelmäßig erforderlich, dass ich Akten und insbesondere Literatur und Kodizes mit nach Hause nehme, da ich regelmäßig am Abend arbeite, wenn meine Kinder im Bett sind.
Da mein Haupttätigkeitsbereich das Familienrecht ist, habe ich oftmals mit Kindesabnahmen und/oder mit der Polizei bei häuslicher Gewalt zu tun. Beides ist weder vorhersehbar noch planbar, weshalb ich auch kurzfristig für meine Mandanten und die Polizei vor Ort als Ansprechperson erreichbar sein muss. Für mich ist es daher unabdingbar, dass ich auch kurzfristig verfügbar bin.
Wie bereits im Schreiben vom 17.08.2021 dargelegt, bin ich beinahe ausschließlich im Familienrecht tätig, in dem es um höchstpersönliche Angelegenheiten geht. Es ist meinen Mandanten nicht zumutbar, diese Angelegenheiten mit mir auf offener Straße zu erörtern. Gespräche mit Klienten sind hier besonders heikel, weil oftmals sehr private Familienangelegenheiten Inhalt sind. Diese dürfen auf keinen Fall an die Öffentlichkeit gelangen; so geht es bei Scheidungsverfahren regelmäßig um sehr intime Details, wie die Verletzung der ehelichen Treuepflicht, deren Inhalt Mandanten oft unangenehm ist und ich bin oft die einzige Person, mit denen sie diese Themen besprechen. Folglich könnte man die Zeit, die der Weg von einer Garage oder von öffentlichen Verkehrsmitteln zu der Kanzlei beansprucht, nicht nutzen. Selbst wenn keine Garage, sondern nur Carsharing Anbieter genutzt würden, führt das zu einem erheblichen zeitlichen Mehraufwand und vermindert die gebotene Flexibilität. Da ich oftmals auch sehr kurzfristig zu Mandanten gefahren werden muss, ist eine Vorbestellung um etwaige Wartezeiten auf ein Taxi/Carsharing zu verringern, nicht möglich. Ebenso sind in solchen Fahrzeugen Gespräche, die unter die standesrechtliche Verschwiegenheitsverpflichtung fallen keineswegs möglich. Diese müssten dann nachgeholt werden, was wiederum ein erheblicher zeitlicher Mehraufwand wäre, wodurch ebenfalls weniger Klienten betreut werden könnten. Dies ist klar ein deutlicher wirtschaftlicher Nachteil.
Es ist davon auszugehen, dass der Großteil der Mandanten auch schlichtweg nicht bereit wäre, diesen Umweg zu einer Parkgarage oder der Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu machen und ich diese Mandate gänzlich verlieren würde.
Mein Arbeitstag ist täglich voll ausgelastet, sodass ich in der Regel nicht einmal dazu komme, etwas zu Mittag zu essen. Vor beispielsweise einer um 11 Uhr beginnenden Verhandlung ist es mir noch möglich und für die wirtschaftliche Führung meiner Kanzlei auch erforderlich, von 9 bis 10 Uhr einen Termin für ein Erstgespräch abzuhalten, um danach direkt mit dem Auto zu Gericht zu fahren und dort vorab mit dem Mandanten noch eine letzte Besprechung abzuhalten. Dies wäre weder mit einem Fußmarsch von 20 Minuten, noch mit der Wartezeit und der Fahrtzeit der öffentlichen Verkehrsmittel möglich. Auch die Termine, die nach der Gerichtsverhandlung bzw sonstigen Auswärtsterminen gebucht sind, wären in diesem Ausmaß nicht zu bewältigen und würden mir pro Tag, an dem ein Auswärtstermin stattfindet, mindestens zwei Erstgespräche in Höhe von jeweils EUR 180, in Summer sohin EUR 360,00 als Umsatz entgehen.
Aus der vorliegenden Aufstellung betreffend der Fahrtenaufzeichnungen ergibt sich unter anderem, dass ich mehrmals pro Woche auch über drei Stunden hinausgehende Tätigkeiten in der Kanzlei vor Ort- insbesondere Verfassen von Schriftsätzen, Recherchetätigkeit, Abrufen und Weiterleitung des elektronischen Rechtsverkehrs, Erledigung von Telefonaten mit Mandanten und Behörden, Durchführung von Erstgesprächen oder Besprechungen mit Mandanten etc. - durchführen muss. Zudem ist es an durchschnittlich mindestens vier Tagen pro Woche notwendig, dass ich Auswärtstermine absolviere.
Die bereits mit der Äußerung vom 17.08.2021 übermittelte Aufstellung wurde dahingehend aktualisiert, dass der Mehraufwand bei einem Parken in einer öffentlichen Parkgarage - der sehr optimistisch mit lediglich 20 Minuten bewertet wurde (wobei keinerlei Verzögerungen bei Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel berücksichtigt wurden) - ergänzt wurde.
Bei einer Durchschnittsbewertung des 22-tägigen Beobachtungszeitraumes ergibt sich, dass aufgrund der Wegzeit zu und von einer Garage zu meiner Betriebsstätte durchschnittlich ein zeitlicher Mehraufwand von zumindest 1 Stunde 15 Minuten pro Tag, sohin von 6 Stunden und 15 Minuten pro Woche einhergeht. Dies stellt 1:1 verlorene verrechenbare Zeit (ich verrechne meine Leistungen nach Stundensatz) und damit eine massive wirtschaftliche Einbuße für mich dar. Dieselbe Anzahl an Mandanten und Durchführung von Erstgesprächen wäre in diesem Fall nicht mehr möglich und schwere wirtschaftliche Einbrüche die Folgen. Ich könnte nicht mehr dieselbe Anzahl an Mandaten betreuen und insbesondere erheblich weniger Erstgespräche durchführen, was wiederum zu fehlenden Folgeaufträgen führen würde.
Im Ergebnis könnte ich zumindest zwei Besprechungstermine, für die ich EUR 180,- für Erstgespräche, bei bestehenden Mandanten mit einem Stundensatz zwischen 180 und 210 EUR in Rechnung stelle, nicht abgehalten werden. Selbst wenn man nur eine Stunde pro Tag an Verlust bei einem Stundensatz von EUR 180 und 200 Arbeitstage pro Jahr annehmen würde, wäre dies ein Verlust von EUR 36.000 pro Jahr. Festgehalten wird, dass sich diese Termine auch nicht nachholen lassen, da mir eben aufgrund meiner Betreuungspflichten für meine Kinder nur eine begrenzte Arbeitszeit in der Kanzlei vor Ort zur Verfügung steht. Ich kann Termine nicht hinten „anhängen“, sondern entfallen diese ersatzlos, zumal ich Termine schlichtweg nicht um 22 Uhr, wenn die Kinder im Bett sind, nachholen kann.
Die Umsatzeinbußen bedeuten allerdings, dass sich meine Kanzlei faktisch kaum rentabel führen lässt.
Die wirtschaftlichen Erschwernisse sind daher nicht nur die täglich anfallenden Park-gebühren in einer Garage, sondern vor allem das reduzierte Ausmaß betrieblicher Tätigkeiten.
Ein erhebliches wirtschaftliches Interesse eines Antragstellers an der Erteilung einer Ausnahmebewilligung liegt dann vor, wenn die Nichterteilung der Ausnahmebewilligung den Antragsteller wirtschaftlich und finanziell außergewöhnlich hart treffen würde. Dies ist in meinem Fall zutreffend. Ich bin nicht nur Rechtsanwältin, sondern auch Mutter zweier Kinder, aktuell im Alter von fünf und sechs Jahren. Da ich für zwei Kinder sorgepflichtig bin und auch an deren Leben teilhaben möchte, ist es mir nicht möglich „Vollzeit“ zu arbeiten. Dennoch habe ich dieselben Fixkosten wie jeder andere Anwalt, insbesondere für Miete, Kammerumlage, EDV, Literatur, Seminare etc). Mit September 2021 hat mein Sohn mit der Schule begonnen, der Kindergarten meiner Tochter ist an einem anderen Standort. Damit ich meinen Beruf überhaupt ausüben kann und auch finanziell davon leben kann, ist es für mich unerlässlich, dass ich in jene Zeit, die mir für berufliche Tätigkeit zur Verfügung steht, auch tatsächlich arbeiten und damit Geld verdienen kann. Wie bereits oben dargelegt, kann ich die Wegzeit in keiner Weise arbeitend nutzen. Der Betrieb einer Kanzlei bringt jedoch hohe Kosten mit sich, weshalb es für mich unerlässlich ist, in der mir zur Verfügung stehenden Zeit entsprechende Umsätze zu generieren und nicht diese Zeit - mehrfach täglich - mit (Fuß-)Wegen zu oder von einem öffentlichen Garagenplatz zu verbringen.
Zudem habe ich viele kleine verschiedene Causen, sodass ich täglich mehrere Akten zu transportieren habe. Da im Familienrecht regelmäßig lange Gutachten aus dem Bereich der Kinder- und Jugendpsychologie erstattetet werden und die Mandanten sehr viel mit mir schriftlich korrespondieren (u.a. zur Sicherung von Beweisen) sind die einzelnen Akten entsprechend schwer. Da ich oft in mehreren Verfahren gleichzeitig vertrete, bspw Ehescheidung, Ehegattenunterhalt, Obsorge/Kontaktrecht und Kindesunterhalt, sind die Akten entsprechend umfangreich und schwer. Da im Familienrecht die einzelnen Verfahren regelmäßig „kommunizierende Gefäße" sind, sind hier immer sämtliche Akten mitzunehmen.
Meine Tätigkeit und die Aufgabengebiete sind sohin besonders gelagert sind und daher nicht vergleichbar mit dem allgemeinen Tätigkeitsbereich eines Rechtsanwaltes, der hauptsächlich von der Kanzlei aus arbeiten kann und keine Spontanität an den Tag legen muss und insbesondere keine Betreuungspflichten für minderjährige Kinder im Vor- bzw. Volksschulalter hat,
Der Antrag für das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-1 wäre daher zu bewilligen gewesen.“ Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen Akt ist ersichtlich:
Mit Schriftsatz vom 28.7.2021 brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für zwei Jahre von der im … Wiener Gemeindebezirk geltenden höchstzulässigen Parkdauer von drei Stunden in der für diesen Bezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone für das gegenständliche Kraftfahrzeug ein.
Begründet wurde dieser Antrag damit, dass das gegenständliche Fahrzeug für Fahrten zu KundInnen, Besprechungen und Gerichts- und Behördenterminen benötigt werde. Regelmäßig müssen Fahrten zu Gerichten in Wien, Burgenland und Niederösterreich, zu Besprechungen mit anderen Rechtsanwälten sowie Hausbesuche bei Mandanten, sowie Termine bei Jugendämtern unternommen werden. Zu diesen Terminen sei stets der gesamte Akt samt Beilagen mitzunehmen, welcher oft mehrere Ordner umfasse.
Am 3.2.2022 wurde durch das erkennende Gericht eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Die wesentlichen Abschnitte des anlässlich dieser Verhandlung aufgenommenen Verhandlungsprotokolls lauten wie folgt. „Die Beschwerdeführerin verweist auf ihr bisheriges Vorbringen und führt wie folgt aus: „Das Gericht die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt zu Grunde zu legen hat, will ich darauf hinweisen, dass zusätzliche Gründe mittlerweile hervorgekommen sind, welche für das Vorlegen einer zur Antragsgenehmigung führenden Konstellation zusätzlich begründen.
Erstens erfolgte mit Gültigkeit vom 1.3.2022 eine Ausweitung der zeitlichen Gültigkeit der Kurzparkzonenregelung im …. Bezirk auf nunmehr 22 Uhr. Zudem wurden maximal zulässige Parkdauer nunmehr auf 2 Stunden beschränkt. Dadurch ist es mir im Rahmen meiner beruflichen Tätigkeit in den meisten Fällen in meiner Tätigkeit im Büro nicht möglich, mein Fahrzeug legal in eine Kurzparkzone in der Umgebung meines Bürositzes abzustellen.
Dazu kommt, dass in meinem Haushalt vor kurzem ein mittlerweile 6-monatiges Pflegekind aufgenommen worden ist, welches faktisch ausschließlich von mir betreut wird. Ich muss es daher auch regelmäßig zu mir in die Kanzlei mitnehmen. Auch in Anbetracht dieses Umstandes ist es mir nicht zumutbar, mein Fahrzeug in einer im Umkreis meiner Kanzlei situierten öffentlichen Parkgarage abzustellen, zumal ich nunmehr zusätzlich zu den umfangreich mitzuführenden Akten auch noch das Baby vom Auto zur Kanzlei und zurückbringen muss.
Zudem habe ich zwei eigene Kinder, welche ich auch neben meinem Beruf betreuen muss.
Ich muss daher all diese Verpflichtungen mit meinem Beruf in Einklang bringen, wobei aber zu berücksichtigen ist, dass die Fixkosten für die Aufrechterhaltung meines Kanzleibetriebes, ohne Berücksichtigung allfällig gebotener Investitionen, monatlich EUR 4.800 betragen.
Die Fixkosten setzen sich wie folgt zusammen:
1416 Euro RAK Wien 640 Euro Miete 150 Euro Gas/Strom 534 Euro Krankenversicherung 1800 Euro Personal für 17,5 Wochenstunden ca. 250 Euro Festnetz/Handy/Homepage/Buchungstool/Advokat (Anwaltssoftware)/Emailadresse/Google Drive (Speicherplatz) Zu meinem Einkommen will ich angeben, dass im Jahr 2020 mein Gewinn etwa 30.000 Euro betragen hat, wobei damals noch nicht die Betreuungsverpflichtung für das Baby schlagend gewesen ist, und die Kurzparkzonenregelung noch nicht ausgeweitert gewesen ist.
Die Nutzung einer öffentlichen Parkgarage würde einen Zeitlichen Mehraufwand von zumindest zwei Stunden pro Tag für mich bedeuten, da ich regelmäßig auch zwei Mal am Tag in die Kanzlei fahren muss, entweder von zuhause oder von Gerichtsterminen, auswärtigen Besprechungen, etc. Dieser Zeitverlust würde für mich 1:1 einen Umsatzentgang bedeuten. Ich rechne meine Arbeitszeit nach einem Stundensatz von maximal EUR 75 nach Abzug von USt und Einkommenssteuer. Somit verbleibt mir in diesem Ausmaß ein Überschuss, der hochgerechnet auf 22 Werktage im Monat der Betrag von 3.300 Euro ausmacht. Damit ist aber mein monatlicher Gewinn faktisch aufgebraucht, sodass ich gerade noch in der Lage wäre, meine regelmäßigen Fixkosten bei gleichbleibenden Arbeitsaufwand zu decken. Es würde mir aber keinerlei Gewinn verbleiben. Insofern läge tatsächlich eine Existenzgefährdung vor, wenn mein Antrag nicht bewilligt werde.
Im Gegensatz zu einem unselbstständigen Erwerbstätigen muss ich daher monatlich zuerst EUR 4.800 erwirtschaften, um mit einem Einkommen von EUR 0 auszusteigen. Diese meine konkrete Situation erfordert ist, dass ich die Zeit, welche nicht für Betreuungspflichten aufgewendet wird, umfassend für meinen Beruf einsetzen muss, um meine Existenz zu sichern. Bei dieser Beanspruchung würde die Gebotenheit, regelmäßig zu Fuß den Weg von meiner Kanzlei zu einer öffentlichen Parkgarage zurückzulegen, meine finanzielle Existenz akut gefährden.
Es liegen daher in meinem konkreten Einzelfall die Voraussetzungen für die Antragsgenehmigung vor.
Auch ist das Erreichen der im Bescheid angeführten Parkgaragen nur mit einer besonderen Erschwernis, besonders mit einem Kinderwagen oder einer Aktentasche möglich. So liegt die Parkgarage in Wien, D.-Straße, an einer steilen Straße. Die anderen Parkgaragen sind überhaupt nur mehr mit einem Zeitaufwand von etwa 30 Minuten erreichbar. Auch muss ich oft mehrfach am Tag in die Kanzlei fahren, was eine zusätzliche Erschwernis darstellt.
Meine Situation ist daher nicht mit der Situation eines durchschnittlichen Anwalts, insbesondere im Hinblick auf meine spezifischen Verhältnisse und der beachtlichen Distanz zwischen meiner Kanzlei und der nächsten öffentlichen Parkgarage.“ Die Behördenvertreterin verweist auf die Ausführungen im bekämpften Bescheid, in welchem auch auf die strenge Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung angeführt wird.
Zur angeführten Einkommenssituation wird auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom 5.9.1997, 97/02/0170, 10.5.1996, 96/02/0153, 20.6.2006, 2006/02/0120, hingewiesen, wonach die Einkommenssituation im Einzelnen darzustellen ist, und die Einnahmen mit den Ausgaben gegenüberzustellen sind.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: § 45 Abs. 1 und 2 StVO lautet wie folgt:Paragraph 45, Absatz eins und 2 StVO lautet wie folgt: „(1) Die Behörde kann auf Antrag durch Bescheid die Benützung von Straßen mit einem Fahrzeug oder einer Ladung mit größeren als den zulässigen Maßen und Gewichten bewilligen, wenn das Vorhaben im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft liegt, sich anders nicht durchführen läßt und keine erheblichen Erschwerungen des Verkehrs und keine wesentlichen Überlastungen der Straße verursacht. Antragsberechtigt sind der Fahrzeugbesitzer oder die Person, für welche die Beförderung durchgeführt werden soll. Liegt bereits eine entsprechende kraftfahrrechtliche Bewilligung vor, so ist eine Bewilligung nach diesem Absatz nicht erforderlich.
VwGH 11.10.1995, 95/03/0175; 12.10.2018, Ra 2017/02/0147 Gemäß der verwaltungsgerichtlichen Judikatur ist diese Bestimmung dahingehend auszulegen, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO ist ein strenger Maßstab anzulegen ist, sodass eine solche nur bei Vorliegen von gravierenden, den Antragsteller außergewöhnlich hart treffenden Gründen zu erteilen ist vergleiche bereits VwGH 4.2.1994, 93/02/0279; 4.2.1994, 93/02//0078). Selbst mit dem Vorbringen, das Aufsuchen von Parkgaragen in der Umgebung sei auf Grund der Entfernung, der hohen Kosten und des Umstandes, dass in den Parkgaragen häufig keine Plätze frei sind, nicht zumutbar, vermag das Vorliegen eines erheblichen wirtschaftlichen Interesses im Sinne der dargestellten Rechtslage nicht aufgezeigt zu werden vergleiche VwGH 11.10.1995, 95/03/0175; 12.10.2018, Ra 2017/02/0147 Um das nach § 45 Abs. 2 StVO erforderliche wirtschaftliche Interesse darzutun, bedarf es eines KONKRETEN, einer Überprüfung zugänglichen Vorbringens des ASt über die wirtschaftlichen Auswirkungen, die die Kurzparkzonenregelung auf den Betrieb des ASt hat (vgl. VwGH 14.10.1994, 93/02/0261; hier: Installationsunternehmen). Die fallweise erforderliche rasche Lieferung von Material sowie der Transport von Material und Werkzeug für Installationsarbeiten oder etwa der vom ASt dargelegte notwendige direkte Kontakt zu Kunden stellen für sich allein noch nicht das Vorliegen von gravierenden (insbesondere wirtschaftlichen) Gründen dar, da die mit dem Parken in Kurzparkzonen verbundenen Nachteile auch andere Betriebsinhaber in vergleichbarer Lage durchaus in ähnlicher Form treffen (vgl.
VwGH 12.10.2018, Ra 2017/02/0147; 23.10.1998, 97/02/0483).Um das nach Paragraph 45, Absatz 2, StVO erforderliche wirtschaftliche Interesse darzutun, bedarf es eines KONKRETEN, einer Überprüfung zugänglichen Vorbringens des ASt über die wirtschaftlichen Auswirkungen, die die Kurzparkzonenregelung auf den Betrieb des ASt hat vergleiche VwGH 14.10.1994, 93/02/0261; hier: Installationsunternehmen). Die fallweise erforderliche rasche Lieferung von Material sowie der Transport von Material und Werkzeug für Installationsarbeiten oder etwa der vom ASt dargelegte notwendige direkte Kontakt zu Kunden stellen für sich allein noch nicht das Vorliegen von gravierenden (insbesondere wirtschaftlichen) Gründen dar, da die mit dem Parken in Kurzparkzonen verbundenen Nachteile auch andere Betriebsinhaber in vergleichbarer Lage durchaus in ähnlicher Form treffen vergleiche VwGH 12.10.2018, Ra 2017/02/0147; 23.10.1998, 97/02/0483).
Auch hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass unter Zugrundelegung des strengen Maßstabes, der bei der Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO 1960 anzulegen ist, ein vom Antragsteller ins Treffen geführter Zeitaufwand ("mindestens 15 Minuten") für die Wegstrecke von seiner Betriebsstätte bis zu Parkmöglichkeiten (für den Fall des - auch mehrmals täglichen - Abstellens des Fahrzeuges außerhalb der Kurzparkzone) im Zusammenhang mit der zur Verfügung stehenden zulässigen Parkdauer von 180 Minuten keinen "außergewöhnlich hart treffenden Grund" darstellt (vgl. VwGH 23.2.2001, 96/02/0061; 23.5.2006, 2004/02/0389; 12.10.2018, Ra 2017/02/0147).Auch hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass unter Zugrundelegung des strengen Maßstabes, der bei der Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 anzulegen ist, ein vom Antragsteller ins Treffen geführter Zeitaufwand ("mindestens 15 Minuten") für die Wegstrecke von seiner Betriebsstätte bis zu Parkmöglichkeiten (für den Fall des - auch mehrmals täglichen - Abstellens des Fahrzeuges außerhalb der Kurzparkzone) im Zusammenhang mit der zur Verfügung stehenden zulässigen Parkdauer von 180 Minuten keinen "außergewöhnlich hart treffenden Grund" darstellt vergleiche VwGH 23.2.2001, 96/02/0061; 23.5.2006, 2004/02/0389; 12.10.2018, Ra 2017/02/0147).
Auch im Hinblick auf diese strenge Auslegung der Genehmigungsgründe einer Bewilligung i.S.d. § 45 Abs. 2 StVO ist die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Erschwernis, welche diese im Falle der Nichtbewilligung der beantragten Bewilligung treffen würde, als ein „gravierender, den Antragsteller außergewöhnlich hart treffender Grund“ i.S.d. der Vorgaben des § 45 Abs. 2 StVO einzustufen:Auch im Hinblick auf diese strenge Auslegung der Genehmigungsgründe einer Bewilligung i.S.d. Paragraph 45, Absatz 2, StVO ist die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Erschwernis, welche diese im Falle der Nichtbewilligung der beantragten Bewilligung treffen würde, als ein „gravierender, den Antragsteller außergewöhnlich hart treffender Grund“ i.S.d. der Vorgaben des Paragraph 45, Absatz 2, StVO einzustufen:
Dazu muss vorab klargestellt werden, dass sich diese Wertung nicht bereits aus dem Umstand ergibt, dass die Beschwerdeführerin eine Wegdistanz von knapp 1,5 km zur nächsten öffentlichen Parkgarage zurücklegen muss, um ohne Erteilung der gegenständlich beantragten Ausnahmebewilligung in der Lage sein, von ihrem Kanzleistandort aus ihr Fahrzeug zu benutzen, bzw. um unter Verwendung ihres Fahrzeugs ihre Kanzlei zu erreichen.
Der bloße Umstand, dass nächst einem konkreten Arbeitsort erst in der Entfernung von etwa 1,5 km eine öffentliche Parkgarage liegt, stellt nämlich einen nicht untypischen Umstand in Wien dar, welcher daher nicht zu einer im Vergleich zu einem durchschnittlichen Bürger außergewöhnlichen Härte führt.
Insbesondere ist solch eine Konstellation auch für Personen, welche selbständig den Beruf der RechtsanwältIn ausüben, alles andere als untypisch. Es ist nicht zu erkennen, warum einer RechtsanwältIn nicht zumutbar sein soll, was beinahe jedem Erwerbstätigen durch die Erlassung der gegenständlichen Kurzparkzonenverordnung zugemutet wird. Grundsätzlich ist daher auch einer RechtsanwältIn zumutbar, ihr oder sein Fahrzeug in einer etwa 1,5 km entfernt liegenden öffentlichen Parkgarage abzustellen, und von dieser aus die eigene Kanzlei aufzusuchen, bzw. erst nach Zurücklegung dieser Distanz in der Lage zu sein, mit dem eigenen Kraftfahrzeug einen Außenkontakt wahrzunehmen, dies insbesondere auch im Hinblick auf den Umstand, dass weiterhin ein Abstellen eines Fahrzeugs im Umkreis der Kanzlei für die Dauer von zwei Stunden zulässig ist.
Dass daher eine gewisse Gehdauer für die Strecke von der Kanzlei zur Parkgarage verbunden ist, ist eine geradezu typische Konstellation in Gebieten, für welche eine Kurzparkzone verordnet worden ist, sodass dieser Umstand für sich allein noch als keine vom Gesetzgeber als unzumutbar einzustufende außerordentliche Erschwernis i.S.d. § 45 Abs. 2 StVO einstufbar ist. Wollte man Gehdauern in dem von der Beschwerdeführerin angeführten Umfang schon für sich allein als unzumutbar i.S.d. § 45 Abs. 2 StVO einstufen, würde die Erteilung einer Ausnahmebewilligung i.S.d. § 45 Abs. 2 StVO in verordneten Kurzparkzonen eher zum Regelfall als zum Ausnahmefall werden, was aber sichtlich nicht mit der gesetzgeberischen Intention in Einklang gebracht werden kann.Dass daher eine gewisse Gehdauer für die Strecke von der Kanzlei zur Parkgarage verbunden ist, ist eine geradezu typische Konstellation in Gebieten, für welche eine Kurzparkzone verordnet worden ist, sodass dieser Umstand für sich allein noch als keine vom Gesetzgeber als unzumutbar einzustufende außerordentliche Erschwernis i.S.d.
Paragraph 45, Absatz 2, StVO einstufbar ist. Wollte man Gehdauern in dem von der Beschwerdeführerin angeführten Umfang schon für sich allein als unzumutbar i.S.d. Paragraph 45, Absatz 2, StVO einstufen, würde die Erteilung einer Ausnahmebewilligung i.S.d. Paragraph 45, Absatz 2, StVO in verordneten Kurzparkzonen eher zum Regelfall als zum Ausnahmefall werden, was aber sichtlich nicht mit der gesetzgeberischen Intention in Einklang gebracht werden kann.
Abgesehen davon, dass notorisch ist, dass Rechtsanwälte nicht bei jedem Gerichts-, Behörden- oder sonstigen Weg mehrere kiloschwere, voluminöse Ordner mit sich führen, vermag auch der zusätzliche Umstand, dass immer wieder zu Besprechungen etc. auch mehrere Ordner mitgenommen werden müssen, für sich allen keine Ausnahmekonstellation i.S.d. § 45 Abs. 2 StVO zu indizieren. Diesfalls ist es nämlich einem Rechtsanwalt, wie der Beschwerdeführerin, durchaus zumutbar, eine etwa 1,5 km entfernt liegende Garage zu Fuß aufzusuchen, das Fahrzeug sodann in die Nähe der Kanzlei zu lenken, und regelmäßig sogar ohne Anfall einer Parkometergebühr die nötigen Ordner von der Kanzlei zum Auto zu tragen. Abgesehen davon, dass notorisch ist, dass Rechtsanwälte nicht bei jedem Gerichts-, Behörden- oder sonstigen Weg mehrere kiloschwere, voluminöse Ordner mit sich führen, vermag auch der zusätzliche Umstand, dass immer wieder zu Besprechungen etc. auch mehrere Ordner mitgenommen werden müssen, für sich allen keine Ausnahmekonstellation i.S.d. Paragraph 45, Absatz 2, StVO zu indizieren. Diesfalls ist es nämlich einem Rechtsanwalt, wie der Beschwerdeführerin, durchaus zumutbar, eine etwa 1,5 km entfernt liegende Garage zu Fuß aufzusuchen, das Fahrzeug sodann in die Nähe der Kanzlei zu lenken, und regelmäßig sogar ohne Anfall einer Parkometergebühr die nötigen Ordner von der Kanzlei zum Auto zu tragen.
In Ergänzung zu diesem bereits in der Beschwerde getätigten Vorbringen, verwies die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung aber auf eine seit der Stellung ihres Antrags eingetretene gravierende Änderung in ihren Lebensumständen, welche bei Berücksichtigung der sonstigen Umstände (nunmehr) jedenfalls das aktuelle Vorliegen einer als unzumutbar einzustufenden außerordentliche Erschwernis i.S.d. § 45 Abs. 2 StVO indiziert.In Ergänzung zu diesem bereits in der Beschwerde getätigten Vorbringen, verwies die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung aber auf eine seit der Stellung ihres Antrags eingetretene gravierende Änderung in ihren Lebensumständen, welche bei Berücksichtigung der sonstigen Umstände (nunmehr) jedenfalls das aktuelle Vorliegen einer als unzumutbar einzustufenden außerordentliche Erschwernis i.S.d. Paragraph 45, Absatz 2, StVO indiziert.
In der mündlichen Verhandlung wies die Beschwerdeführerin nämlich darauf hin, dass diese nunmehr auch Pflegemutter für ein erst nach dem Antragstellungszeitpunkt geborenes Baby ist, und dass die Beschwerdeführerin nicht nur im Hinblick auf ihre beiden aktuell sechs Jahre alten Kinder, sondern auch im Hinblick auf dieses aktuell sechs Monate alte Kind die überwiegenden Betreuungsleistungen wahrnehmen muss.
Dazu ist als erstes festzustellen, dass die für ein (eigenes) (Pflege-)Kind zu erbringenden Betreuungsleistungen kein bloßes privates Hobby sind, sondern aufgrund einer gesetzlichen Obsorgepflicht bzw. aufgrund der mit einer Erziehungsberechtigung einhergehenden Betreuungspflicht gesetzlich verpflichtend zu erbringen sind. Es kann daher insbesondere im Hinblick auf die Rechtsstellung des Obsorge- bzw. Erziehungspflichtigen nicht gefordert werden, dass die Beschwerdeführerin sich dieser Belastung dadurch entledigt, dass sie in Hinkunft keinerlei oder weniger Betreuungsleistungen erbringt.
Erschwerend kommt zudem hinzu, dass die Beschwerdeführerin zusätzlich zu ihren beiden sechsjährigen Kindern ein aktuell sechs Monate altes Baby weitgehend selbst zu versorgen hat. Es ist notorisch, dass für solche Babies üblicherweise keine Kinderbetreuungsmöglichkeiten angeboten werden, und dass bei solch kleinen Kindern eine Inanspruchnahme einer externen Kinderbetreuung auch nicht für die Kindesentwicklung vorteilhaft ist.
Gleichzeitig ist aber auch evident, dass die Beschwerdeführerin trotz dieser ihr gesetzlich auferlegten Betreuungspflichten gehalten ist, ihren und den Lebensunterhalt der Kinder zu sichern bzw. zu gewährleisten. Dies impliziert, dass auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin – welche mangels unselbständiger Tätigkeit gar nicht in der Lage ist, einen bezahlten Karenzurlaub in Anspruch zu nehmen – aktuell auch in ihrem angestammten Beruf als Rechtsanwältin erwerbstätig ist, um insbesondere ihren Lebensunterhalt abzudecken, beachtlich ist.
In diesem Zusammenhang sei auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach jedenfalls im Hinblick auf einen Bewilligungsantrag gemäß § 45 Abs. 4 StVO bereits der Umstand, dass die Antragstellerin drei minderjährige Kinder zu betreuen hat, grundsätzlich ein die Antragsgenehmigung indizierendes persönliches Interesse i.S.d. § 45 Abs. 4 StVO zur Folge hat (vgl. VwGH 23.2.2000, 99/03/0228; vgl. auch VwGH 7.4.2017, Ra 2016/02/0072).In diesem Zusammenhang sei auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach jedenfalls im Hinblick auf einen Bewilligungsantrag gemäß Paragraph 45, Absatz 4, StVO bereits der Umstand, dass die Antragstellerin drei minderjährige Kinder zu betreuen hat, grundsätzlich ein die Antragsgenehmigung indizierendes persönliches Interesse i.S.d. Paragraph 45, Absatz 4, StVO zur Folge hat vergleiche VwGH 23.2.2000, 99/03/0228; vergleiche auch VwGH 7.4.2017, Ra 2016/02/0072).
Das Verwaltungsgericht Wien verkennt nicht, dass bei einem Antrag gemäß § 45 Abs. 2 StVO nicht bereits das Vorliegen eines „persönlichen Interesses“ i.S.d. § 45 Abs. 4 StVO einen Antragsgenehmigungsanspruch auslöst, sondern bei einer Antragstellung gemäß § 45 Abs. 2 StVO vielmehr erst ein „erhebliches persönliches Interesse“ zum Antragsgenehmigungsanspruch führt.Das Verwaltungsgericht Wien verkennt nicht, dass bei einem Antrag gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO nicht bereits das Vorliegen eines „persönlichen Interesses“ i.S.d. Paragraph 45, Absatz 4, StVO einen Antragsgenehmigungsanspruch auslöst, sondern bei einer Antragstellung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO vielmehr erst ein „erhebliches persönliches Interesse“ zum Antragsgenehmigungsanspruch führt.
Dennoch ist aber nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch die zu einem materienverwandten Antrag gemäß § 45 Abs. 4 StVO ergangene Judikatur zur Frage des Vorliegens eines „persönlichen Interesses“ für die Auslegung des Begriffs des „erheblichen persönlichen Interesses“ i.S.d. § 45 Abs. 2 StVO hilfreich, kann doch die Vorgabe des Vorliegens eines „erheblichen persönlichen Interesses“ i.S.d. § 45 Abs. 2 StVO nur dahingehend verstanden werden, dass diesfalls ein besonders qualifiziertes (und daher „erhebliches“) „persönliches Interesse“ (etwa i.S.d. § 45 Abs. 4 StVO) gefordert wird.Dennoch ist aber nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch die zu einem materienverwandten Antrag gemäß Paragraph 45, Absatz 4, StVO ergangene Judikatur zur Frage des Vorliegens eines „persönlichen Interesses“ für die Auslegung des Begriffs des „erheblichen persönlichen Interesses“ i.S.d. Paragraph 45, Absatz 2, StVO hilfreich, kann doch die Vorgabe des Vorliegens eines „erheblichen persönlichen Interesses“ i.S.d. Paragraph 45, Absatz 2, StVO nur dahingehend verstanden werden, dass diesfalls ein besonders qualifiziertes (und daher „erhebliches“) „persönliches Interesse“ (etwa i.S.d. Paragraph 45, Absatz 4, StVO) gefordert wird.
Da nun aber nach der oa Judikatur bereits der Umstand der Sorgepflicht für drei minderjährige Kinder das Vorliegen eines „persönlichen Interesses“ indiziert, liegt es nahe zu prüfen, ob die gegenständliche Konstellation im Vergleich zur „bloßen“ Konstellation der der Sorgepflicht für drei minderjährige Kinder eine relevant höhere Belastung und Erschwernis für den Fall der Nichtgenehmigung des Antrags zur Folge hat. Bejahendenfalls ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedenfalls vom Vorliegen eines „erheblichen persönlichen Interesses“ i.S.d. § 45 Abs. 2 StVO auszugehen.Da nun aber nach der oa Judikatur bereits der Umstand der Sorgepflicht für drei minderjährige Kinder das Vorliegen eines „persönlichen Interesses“ indiziert, liegt es nahe zu prüfen, ob die gegenständliche Konstellation im Vergleich zur „bloßen“ Konstellation der der Sorgepflicht für drei minderjährige Kinder eine relevant höhere Belastung und Erschwernis für den Fall der Nichtgenehmigung des Antrags zur Folge hat. Bejahendenfalls ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedenfalls vom Vorliegen eines „erheblichen persönlichen Interesses“ i.S.d. Paragraph 45, Absatz 2, StVO auszugehen.
Diese „relevant höhere Belastung und Erschwernis für den Fall der Nichtgenehmigung des Antrags“ ist gegenständlich zu bejahen, zumal die Situation der Beschwerdeführerin deutlich belastender ist, als die „bloße“ Konstellation der Sorgepflicht für drei minderjährige Kinder.
So sind alle drei Kinder der Beschwerdeführerin nicht älter als sechs Jahre, was – im Vergleich zu Minderjährigen zwischen 7 und 18 Jahren - schon an sich einen höheren stundenmäßigen Betreuungsbedarf zur Folge hat, und zudem eine höhere zeitliche Flexibilität bei der Erbringung der Sorgeleistungen erfordert.
Dazu kommt „erschwerend“, dass ein Kind erst sechs Monate istt, und daher durchgehend zu beaufsichtigen und zu betreuen ist, wobei eine Betreuung durch Dritte weder indiziert noch zumutbar ist. Bei dieser Konstellation liegt es nahe, dass Abwesenheiten vom Baby nur in einem relativ kurzen Zeitraum der Kindesmutter zumutbar sind.
Nun hat aber die Beschwerdeführerin zusätzlich zu ihren Betreuungspflichten auch für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, und – wie gerichtsnotorisch bekannt – regelmäßig auch Auswärtstermine (etwa bei Gericht oder bei der Behörde oder bei Klienten) wahrzunehmen. Bereits in Anbetracht dieses Umstands ist eine zusätzliche erforderliche Abwesenheit von knapp einer Stunde, welche im Falle der Nichtgenehmigung des gegenständlichen Antrags infolge der damit verbundenen Notwendigkeit, eine öffentliche Parkgarage aufzusuchen, bei jedem dieser Terminwahrnehmungen eintreten würde, eine schwerwiegende, das Vorliegen eines „erheblichen persönlichen Interesses“ i.S.d. § 45 Abs. 2 StVO indizierende Konstellation. Nun hat aber die Beschwerdeführerin zusätzlich zu ihren Betreuungspflichten auch für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, und – wie gerichtsnotorisch bekannt – regelmäßig auch Auswärtstermine (etwa bei Gericht oder bei der Behörde oder bei Klienten) wahrzunehmen. Bereits in Anbetracht dieses Umstands ist eine zusätzliche erforderliche Abwesenheit von knapp einer Stunde, welche im Falle der Nichtgenehmigung des gegenständlichen Antrags infolge der damit verbundenen Notwendigkeit, eine öffentliche Parkgarage aufzusuchen, bei jedem dieser Terminwahrnehmungen eintreten würde, eine schwerwiegende, das Vorliegen eines „erheblichen persönlichen Interesses“ i.S.d. Paragraph 45, Absatz 2, StVO indizierende Konstellation.
Dazu kommt auch der Umstand, dass die Vereinbarkeit der Erbringung der (gesetzlich) gebotenen Sorgeleistungen für die drei Kinder nicht oder nur sehr schwer mit den aus der qualifizierten Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin resultierenden Pflichten, welche notorisch regelmäßig Leistungen binnen einer festgesetzten kurzen Frist gebieten, zu vereinbaren sind. Auch dieser Umstand, dass bei der konkreten Konstellation im Falle der Nichtgenehmigung des gegenständlichen Antrags, die ein vitales Interesse der Beschwerdeführerin darstellende Vereinbarkeit von Familie und Beruf in einer im Vergleich zu einem Durchschnittsbürger gravierenden Weise erschwert, wenn nicht verunmöglicht würde, indiziert das Vorliegen eines „erheblichen persönlichen Interesses“ i.S.d. § 45 Abs. 2 StVO indizierende Konstellation.Dazu kommt auch der Umstand, dass die Vereinbarkeit der Erbringung der (gesetzlich) gebotenen Sorgeleistungen für die drei Kinder nicht oder nur sehr schwer mit den aus der qualifizierten Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin resultierenden Pflichten, welche notorisch regelmäßig Leistungen binnen einer festgesetzten kurzen Frist gebieten, zu vereinbaren sind.
Auch dieser Umstand, dass bei der konkreten Konstellation im Falle der Nichtgenehmigung des gegenständlichen Antrags, die ein vitales Interesse der Beschwerdeführerin darstellende Vereinbarkeit von Familie und Beruf in einer im Vergleich zu einem Durchschnittsbürger gravierenden Weise erschwert, wenn nicht verunmöglicht würde, indiziert das Vorliegen eines „erheblichen persönlichen Interesses“ i.S.d. Paragraph 45, Absatz 2, StVO indizierende Konstellation.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.101.042.17740.2021 1 § 222 ZPO: (1) Zwischen dem 15. Juli und dem 17. August sowie dem 24. Dezember und dem 6. Jänner werden die Notfristen im Berufungs- und Revisionsverfahren sowie im Rekurs- und Revisionsrekursverfahren gehemmt. Fällt der Anfang dieses Zeitraums in den Lauf einer solchen Notfrist oder der Beginn einer solchen Notfrist in diesen Zeitraum, so wird die Notfrist um die ganze Dauer oder um den bei ihrem Beginn noch übrigen Teil dieses Zeitraums verlängert. (3) Für Tagsatzungen, die in den Zeitraum nach Abs. 1 fallen, ist der Erstreckungsgrund nach § 134 Z 1 verwirklicht, wenn sich die unvertretene Partei oder der Vertreter der Partei zum Zeitpunkt der Tagsatzung auf Urlaub befindet und der Antrag unverzüglich, spätestens binnen einer Woche nach Zustellung der Ladung gestellt wird.