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VGW-002/062/4298/2020

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum15.03.2022 GeschäftszahlVGW-002/062/4298/2020 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. Holl, LL.M. über die Beschwerde des A. B., vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 6.3.2020, GZ: VStV/.../2019, betreffend vier Übertretungen des §°52 Abs. 1 Z 1 vierter Fall Glücksspielgesetzes (GSpG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4.9.2020, 16.10.2020 und 16.12.2021Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. Holl, LL.M. über die Beschwerde des A. B., vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 6.3.2020, GZ: VStV/... aus 2019,, betreffend vier Übertretungen des §°52 Absatz eins, Ziffer eins, vierter Fall Glücksspielgesetzes (GSpG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4.9.2020, 16.10.2020 und 16.12.2021 zu Recht:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von je EUR 5.000,- auf je EUR 500,- und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von je 4 Tagen auf je 6 Stunden herabgesetzt wird.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von je EUR 5.000,- auf je EUR 500,- und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von je 4 Tagen auf je 6 Stunden herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Übertretungsnorm durch „§°52 Abs. 1 Z 1 vierter Fall GSpG, BGBl. Nr. 620/1989 idF BGBl. I Nr. 13/2014, iVm § 2 Abs. 2 und Abs. 4 GSpG iVm § 4 GSpG, BGBl. Nr. 620/1989 idF BGBl. I Nr. 73/2010“ sowie die Strafsanktionsnorm durch „§ 52 Abs. 2 dritter Strafsatz GSpG, BGBl. Nr. 620/1989 idF BGBl. I Nr. 13/2014“ ersetzt werden.Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Übertretungsnorm durch „§°52 Absatz eins, Ziffer eins, vierter Fall GSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 4, GSpG in Verbindung mit Paragraph 4, GSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 73/2010“ sowie die Strafsanktionsnorm durch „§ 52 Absatz 2, dritter Strafsatz GSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 13/2014“ ersetzt werden.

Weiters ist im Spruch des Straferkenntnisses die Wortfolge „in Verbindung mit den dazugehörenden Komponenten „E-Kiosk“ mit der Seriennummer …4 (FA Nr. 31/5) und „E-Kiosk“ mit der Seriennummer …3 (FA Nr. 31/6)“ durch die Wortfolge „in Verbindung mit dem dazugehörenden „E-Kiosk“ mit der Seriennummer …4 (FA Nr. 31/5) und am 1.7.2019 zusätzlich auch mit dem „E-Kiosk“ mit der Seriennummer …3 (FA Nr. 31/6)“ zu ersetzen.

II. Gemäß § 38 VwGVG iVm § 64 Abs. 1 und 2 VStG beträgt der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens je EUR 50,– (das sind jeweils 10% der verhängten Geldstrafe), sohin insgesamt EUR 200,-.römisch zwei. Gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG beträgt der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens je EUR 50,– (das sind jeweils 10% der verhängten Geldstrafe), sohin insgesamt EUR 200,-.

III. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch drei. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Aufgrund einer Kontrolle der Finanzpolizei … vom 1.7.2019 im Lokal mit der äußeren Aufschrift „C.“ in Wien, D.-gasse wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 28.10.2019 zur GZ: PAD/19/…/VW für vier Glücksspielgeräte sowie zwei zugehörige Komponenten („E-Kiosks“ bzw. Ein- und Auszahlungsgeräte) sowie das in den Kassenladen enthaltene Bargeld 1.) die Beschlagnahme gemäß § 53 Abs. 1 GSpG angeordnet und 2.) die Einziehung der vier Geräte und zwei E-Kiosks gemäß § 54 Abs. 1 GSpG verfügt. Dieser Bescheid richtete sich an die F. s.r.o. als Eigentümerin/Veranstalterin und Inhaberin/Betreiberin gemäß § 53 Abs. 3 GSpG und Berechtigte gemäß § 54 Abs. 2 GSpG.Aufgrund einer Kontrolle der Finanzpolizei … vom 1.7.2019 im Lokal mit der äußeren Aufschrift „C.“ in Wien, D.-gasse wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 28.10.2019 zur GZ: PAD/19/…/VW für vier Glücksspielgeräte sowie zwei zugehörige Komponenten („E-Kiosks“ bzw. Ein- und Auszahlungsgeräte) sowie das in den Kassenladen enthaltene Bargeld 1.) die Beschlagnahme gemäß Paragraph 53, Absatz eins, GSpG angeordnet und 2.) die Einziehung der vier Geräte und zwei E-Kiosks gemäß Paragraph 54, Absatz eins, GSpG verfügt. Dieser Bescheid richtete sich an die F. s.r.o. als Eigentümerin/Veranstalterin und Inhaberin/Betreiberin gemäß Paragraph 53, Absatz 3, GSpG und Berechtigte gemäß Paragraph 54, Absatz 2, GSpG.

Aufgrund einer Anzeige der Finanzpolizei … vom 5.11.2019 wurde mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 6.3.2020 zur GZ: VStV/.../2019, zugestellt am 10.3.2020, gegen A. B. eine Geldstrafe samt Verfahrenskosten iHv 22.000,- Euro (5.000,- Euro bzw. 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe und 500,- Euro Verfahrenskosten pro Glücksspielgerät Nr. 1 bis Nr. 4) gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 vierter Fall GSpG iVm § 2 Abs. 2 und Abs. 4 GSpG iVm § 52 Abs. 2 dritter Fall GSpG verhängt, da er es zu verantworten habe, dass er sich als Unternehmer durch entgeltliche Überlassung (Vermietung) des Lokales in Wien, D.-gasse an die F. s.r.o. an der Veranstaltung verbotener Ausspielungen zur Teilnahme vom Inland aus iSd § 2 Abs. 4 GSpG beteiligt habe, insoweit diese Gesellschaft im bezeichneten Lokal im Zeitraum von 1.5.2019 bis 1.7.2019 um 10:00 Uhr entgegen den Bestimmungen des GSpG nachstehende funktionsfähig und in betriebsbereitem Zustand aufgestellte Glücksspielgeräte der Marke/Type:Aufgrund einer Anzeige der Finanzpolizei … vom 5.11.2019 wurde mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 6.3.2020 zur GZ: VStV/... aus 2019,, zugestellt am 10.3.2020, gegen A.

B. eine Geldstrafe samt Verfahrenskosten iHv 22.000,- Euro (5.000,- Euro bzw. 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe und 500,- Euro Verfahrenskosten pro Glücksspielgerät Nr. 1 bis Nr. 4) gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, vierter Fall GSpG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 4, GSpG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, dritter Fall GSpG verhängt, da er es zu verantworten habe, dass er sich als Unternehmer durch entgeltliche Überlassung (Vermietung) des Lokales in Wien, D.-gasse an die F. s.r.o. an der Veranstaltung verbotener Ausspielungen zur Teilnahme vom Inland aus iSd Paragraph 2, Absatz 4, GSpG beteiligt habe, insoweit diese Gesellschaft im bezeichneten Lokal im Zeitraum von 1.5.2019 bis 1.7.2019 um 10:00 Uhr entgegen den Bestimmungen des GSpG nachstehende funktionsfähig und in betriebsbereitem Zustand aufgestellte Glücksspielgeräte der Marke/Type:

1)„F.“ mit der Seriennummer ...54 (FA Nr. 31/1)
2)„F.“ mit der Seriennummer ...53 (FA Nr. 31/2)
3)„F.“ mit der Seriennummer ...04 (FA Nr. 31/3)
4)„F.“ mit der Seriennummer ...52 (FA Nr. 31/4) jeweils in Verbindung mit den dazugehörenden Komponenten, „E-Kiosk“ mit der Seriennummer …4 (FA Nr. 31/5) und „E-Kiosk“ mit der Seriennummer …3 (FA Nr. 31/6), auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko betrieben habe, an denen Personen gegen Leistung von Geldeinsätzen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glücksspielen, vor allem virtuellen Walzenspielen, mit ausschließlich vom Zufall abhängigen Endergebnis gegeben worden sei, die von der F. s.r.o. auf eigene Rechnung und Gefahr veranstaltet worden seien. Für den Betrieb dieser Geräte sei eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt worden.

Mit E-Mail vom 30.3.2020 erhob A. B. fristgerecht Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 6.3.2020. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass eine unternehmerische Beteiligung hier nicht vorliege, zumal das Lokal an die F. s.r.o. lediglich zu ortsüblichen Konditionen vermietet worden sei (890,12 Euro brutto). Auch fehle es am Verschulden des Beschwerdeführers. Am 20.3.2019 sei Mag. G. mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer kein illegales Glücksspiel im vermieteten Lokal dulde. Mag. G. habe ihm mitgeteilt, dass kein illegales Glücksspiel betrieben werde. §°52 Abs. 2 GSpG sehe eine Strafdrohung von bis zu 60.000,- Euro vor. Aufgrund des neu eingeführten § 5 Abs. 1a VStG, der im Sinne des Günstigkeitsprinzips anzuwenden sei, werde das Verschulden hier nicht vermutet, sondern die Behörde habe das Verschulden nachzuweisen, was jedoch unterblieben sei.

Im Übrigen sei die Strafe zu hoch bemessen, da er über keine einschlägigen Vormerkungen verfüge und er stets bemüht gewesen sei, das mögliche Vergehen seitens der Mieterin sofort zu unterbinden. Eine mündliche Verhandlung wurde beantragt.Mit E-Mail vom 30.3.2020 erhob A. B. fristgerecht Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 6.3.2020. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass eine unternehmerische Beteiligung hier nicht vorliege, zumal das Lokal an die F. s.r.o. lediglich zu ortsüblichen Konditionen vermietet worden sei (890,12 Euro brutto). Auch fehle es am Verschulden des Beschwerdeführers. Am 20.3.2019 sei Mag. G. mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer kein illegales Glücksspiel im vermieteten Lokal dulde.

Mag. G. habe ihm mitgeteilt, dass kein illegales Glücksspiel betrieben werde. §°52 Absatz 2, GSpG sehe eine Strafdrohung von bis zu 60.000,- Euro vor. Aufgrund des neu eingeführten Paragraph 5, Absatz eins a, VStG, der im Sinne des Günstigkeitsprinzips anzuwenden sei, werde das Verschulden hier nicht vermutet, sondern die Behörde habe das Verschulden nachzuweisen, was jedoch unterblieben sei. Im Übrigen sei die Strafe zu hoch bemessen, da er über keine einschlägigen Vormerkungen verfüge und er stets bemüht gewesen sei, das mögliche Vergehen seitens der Mieterin sofort zu unterbinden. Eine mündliche Verhandlung wurde beantragt.

Die belangte Behörde erließ keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Behördenakten samt Beschwerden dem Verwaltungsgericht Wien vor (ha. eingelangt am 8.4.2020).

Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 16.4.2020 wurden der Finanzpolizei die Beschwerden zur Kenntnis gebracht.

Am 4.9.2020 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung in allen Beschwerdesachen statt (Parallelverfahren der F. s.r.o. zur GZ: VGW-002/062/4301/2020 und H. I. zur GZ: VGW-002/V/062/4302/2020), in der A. B., J. K.(Finanzpolizei), L. M. (Finanzpolizei) und vier Spieler N. O., P. Q., R. S. und T. U. einvernommen wurden.Am 4.9.2020 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung in allen Beschwerdesachen statt (Parallelverfahren der F. s.r.o. zur GZ: VGW-002/062/4301/2020 und H. römisch eins. zur GZ: VGW-002/V/062/4302/2020), in der A. B., J. K.(Finanzpolizei), L. M. (Finanzpolizei) und vier Spieler N. O., P. Q., R. S. und T. U. einvernommen wurden.

Am 16.10.2020 fand eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung in allen Beschwerdesachen statt, in der Mag. G., V. B. und W. X. als Zeugen einvernommen wurden. Es wurde auch ein Schreiben vom 15.10.2020 durch Mag. G. vorgelegt, wonach nur mehr eine Zustellvollmacht zu seinen Gunsten (mehr) vorliege. Im Anschluss wurde zur GZ: VGW-002/062/4298/2020 (A. B.) der Beschluss mündlich verkündet, wonach das Verfahren bis zur Vorabentscheidung durch den EuGH in C-231/20 über die mit Vorlageentscheidung des VwGH 27.4.2020, EU 2020/0002 (Ra 2020/17/0013) vorgelegten Fragen gemäß § 38 AVG ausgesetzt werde. Die gekürzte Ausfertigung dieses Beschlusses erfolgte mit Schreiben vom 30.11.2020.Am 16.10.2020 fand eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung in allen Beschwerdesachen statt, in der Mag. G., römisch fünf. B. und W. römisch zehn. als Zeugen einvernommen wurden. Es wurde auch ein Schreiben vom 15.10.2020 durch Mag. G. vorgelegt, wonach nur mehr eine Zustellvollmacht zu seinen Gunsten (mehr) vorliege. Im Anschluss wurde zur GZ: VGW-002/062/4298/2020 (A. B.) der Beschluss mündlich verkündet, wonach das Verfahren bis zur Vorabentscheidung durch den EuGH in C-231/20 über die mit Vorlageentscheidung des VwGH 27.4.2020, EU 2020/0002 (Ra 2020/17/0013) vorgelegten Fragen gemäß Paragraph 38, AVG ausgesetzt werde. Die gekürzte Ausfertigung dieses Beschlusses erfolgte mit Schreiben vom 30.11.2020.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 20.10.2020 zur GZ: VGW-002/062/4301/2020 und VGW-002/V/062/4302/2020 (F. s.r.o. und H. I.) wurde das Verfahren ebenfalls bis zur Vorabentscheidung durch den EuGH in C-231/20 über die mit Vorlageentscheidung des VwGH 27.4.2020, EU 2020/0002 (Ra 2020/17/0013) vorgelegten Fragen gemäß § 38 AVG ausgesetzt.Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 20.10.2020 zur GZ: VGW-002/062/4301/2020 und VGW-002/V/062/4302/2020 (F. s.r.o. und H. römisch eins.) wurde das Verfahren ebenfalls bis zur Vorabentscheidung durch den EuGH in C-231/20 über die mit Vorlageentscheidung des VwGH 27.4.2020, EU 2020/0002 (Ra 2020/17/0013) vorgelegten Fragen gemäß Paragraph 38, AVG ausgesetzt.

Mit den Ladungen zur Verhandlung am 16.12.2021 wurde den Beschwerdeführern aufgetragen, aktuelle Einkommens- und Vermögensunterlagen vorzulegen.

Mit Schreiben vom 22.11.2021 gab die Finanzpolizei eine Stellungnahme ab. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass im vorliegenden Fall (bezogen auf Standort im Ballungsraum, Dauer der Aufstellung und Anzahl der Geräte) durchschnittlich zumindest 200,- Euro Nettoeinnahmen pro Tag und pro Gerät erwirtschaftet werden. Für den Zeitraum von 11.3.2019 bis 1.7.2019 (111 Tage und vier Geräte) bedeutet dies sohin Einnahmen von mindestens 88.800,- Euro.

Mit Schriftsatz vom 24.11.2021 legte A. B. diverse Einkommensunterlagen vor. Weiters brachte er vor, dass er das Geschäftslokal bloß an die F. s.r.o. zu einem normalen fixen Mietzins (890,12 Euro pro Monat) mit üblicher Wertsicherung vermietet habe und nicht gewusst habe, welcher konkreten Tätigkeit die Mieterin dort nachgehe (mit Verweis auf GZ: VGW-002/069/9159/2016). In einem Parallelverfahren zur GZ: VGW-002/024/10385/2020 sei das Verfahren gegen ihn auch eingestellt worden. Im angefochtenen Straferkenntnis werde zudem fälschlicherweise aufgeführt, dass gegen ihn einschlägige Vorstrafen vorliegen würden. Er beziehe eine Mindespension; die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Bestandsobjekten würden sich nicht beziffern lassen. Im Zeitraum 2006 – 2021 sei ein Gesamtnettoeinkommen von 13.320,83 Euro eingenommen worden; dies stelle einen jährlichen Nettogewinn von durchschnittlich 832,55 Euro (monatlich 69,38 Euro) dar.

Mit Schriftsatz vom 2.12.2021 erstattete Mag. G. für H. I. und die F. s.r.o. eine Stellungnahme. Darin wird u.a. vorgebracht, dass die F. seit 1.1.2020 nicht mehr tätig sei und über keine Vermögenswerte verfüge. Aufgrund der Beschlagnahme der beiden E-Kiosks könne keine Angabe über die durchschnittlichen Gewinne/Verluste der Geräte gemacht werden. Es werde in diesem Zusammenhang aber auf GZ: PAD/18/02112142/006/VW verwiesen, wo baugleiche Geräte von der Finanzpolizei bespielt worden seien. Die F. s.r.o. habe demnach keinen wirtschaftlichen Gewinn erzielt. Zudem sei der subjektive und objetive Tatbestand nicht erfüllt, zumal mit den Automaten nur Spiele zum Zeitvertreib und um geringe Beträge durchgeführt worden seien.

Schließlich wurde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und die Einstellung der Verfahren beantragt.Mit Schriftsatz vom 2.12.2021 erstattete Mag. G. für H. römisch eins. und die F. s.r.o. eine Stellungnahme. Darin wird u.a. vorgebracht, dass die F. seit 1.1.2020 nicht mehr tätig sei und über keine Vermögenswerte verfüge. Aufgrund der Beschlagnahme der beiden E-Kiosks könne keine Angabe über die durchschnittlichen Gewinne/Verluste der Geräte gemacht werden. Es werde in diesem Zusammenhang aber auf GZ: PAD/18/02112142/006/VW verwiesen, wo baugleiche Geräte von der Finanzpolizei bespielt worden seien. Die F. s.r.o. habe demnach keinen wirtschaftlichen Gewinn erzielt. Zudem sei der subjektive und objetive Tatbestand nicht erfüllt, zumal mit den Automaten nur Spiele zum Zeitvertreib und um geringe Beträge durchgeführt worden seien.

Schließlich wurde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und die Einstellung der Verfahren beantragt.

Mit Schreiben vom 7.12.2021 gab die Finanzpolizei eine ergänzende Stellungahme ab, wobei darin insbesondere die Einsatzhöhe laut Schreiben vom 2.12.2021 als unrichtig bezeichnet wurde: Difficulty 1-5 Steigerung um 0,10 Euro, Difficulty 6-14 um 0,50 Euro, bei Difficulty 15 beträgt der Einsatz 10,- Euro und bei Difficulty 16 ist ein Einsatz von 11,- Euro zu leisten. In Anbetracht der Dauer der aufgestellten Geräte (zumindest seit 14.11.2017 bzw. konkret seit 11.3.2019) sei auch davon auszugehen, dass sehr wohl Gewinne lukriert worden seien.

Mit E-Mail vom 8.12.2021 gab Mag. G. eine ergänzende Stellungnahme ab.

Am 16.12.2021 fand eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung in allen Beschwerdesachen statt, wozu nur A. B. mit seinem Rechtsvertreter erschien und ergänzende Einkommensunterlagen einreichte. Auf die Fortsetzung einer mündlichen Verhandlung und auf die mündliche Verkündung der Entscheidung wurde verzichtet.

Am 11.3.2022 wurden die Rechtsätze der Entscheidung VwGH 10.12.2021, Ra 2020/17/0013 gemäß § 38a Abs. 4 VwGG kundgemacht (BGBl. II Nr. 105/2022).Am 11.3.2022 wurden die Rechtsätze der Entscheidung VwGH 10.12.2021, Ra 2020/17/0013 gemäß Paragraph 38 a, Absatz 4, VwGG kundgemacht Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2022,).

II. Sachverhaltrömisch zwei. Sachverhalt Zu den Beschwerdefällen Am 1.7.2019 fand eine glücksspielrechtliche Kontrolle durch die Finanzpolizei in dem Lokal mit der äußeren Aufschrift „C.“ in Wien, D.-gasse statt. Zuvor haben mindestens zwei Kontrollen an dieser Örtlichkeit durch die Finanzpolizei stattgefunden (am 26.8.2018 und am 21.2.2019), bei denen u.a. auch Beschlagnahmungen bzw. Einziehungen von vier Glücksspielgeräten und zwei E-Kiosks incl. Testspielen erfolgten.

Die Eingangstüre zum Lokal wurde den Kontrollorganen der Finanzpolizei nach Betätigung des Klingeltasters automatisch geöffnet. Das gegenständliche Lokal besteht aus zwei Haupträumen, einem Serverraum, einer Küche, einem WC und einem Nebenraum. Zum Zeitpunkt der Kontrolle befand sich im rechten Hauptraum vom Eingang ein „E-Kiosk“ mit der Seriennummer …3 (FA Nr. 31/6). Im linken Hauptraum (Spielraum) vom Eingang befanden sich ein „E-Kiosk“ mit der Seriennummer …4 (FA Nr. 31/5) sowie folgende Glücksspielgeräte:

1)„F.“ mit der Seriennummer ...54 (FA Nr. 31/1)
2)„F.“ mit der Seriennummer ...53 (FA Nr. 31/2)
3)„F.“ mit der Seriennummer ...04 (FA Nr. 31/3)
4)„F.“ mit der Seriennummer ...52 (FA Nr. 31/4) Alle Geräte waren bei der Kontrolle am 1.7.2019 an das Stromnetz angeschlossen und voll betriebsbereit bzw. funktionsfähig. Die Kontrollorgane konnten Fotos und drei Videos von den beobachtenden Spielen bzw. dem Ein- und Auszahlungsvorgang aufnehmen. Dabei beobachteten die Kontrollorgane das Spiel „Mystery of Ra“ auf den Geräten Nr. 31/1 bis Nr. 31/4, bevor die Kontrolle entdeckt wurde und die Geräte fernseitig vom Stromnetz getrennt wurden. Der „E-Kiosk“ mit der Seriennummer …4 (FA Nr. 31/5) konnte von den Kontrollorganen insofern wieder betriebsbereit gemacht werden, als sogenannte „Quizcoin-Bons“ gelöst werden konnten. Da die vier „F.“-Geräte zuvor fernseitig vom Internet getrennt worden waren, waren Probespiele durch die Kontrollorgane der Finanzpolizei nicht mehr möglich. Die auf den hg. Geräten angebotenen virtuellen Walzenspiele sind mit jenen 14 Spielen auf der Homepage www.minkygames.com vergleichbar (bis auf die „Quizfrage“).

In den E-Kiosks wurde Bargeld iHv 1.350,- Euro (Nr. 31/5) und iHv 1.690,- Euro (Nr. 31/6) vorgefunden.

Beim Betreten des Lokals wurden folgende Personen spielend an den genannten Geräten angetroffen und beobachtet, deren Identität durch das Vorzeigen von Ausweisen überprüft wurde: - P. Q., geb. … - N. O., geb. … - R. S., geb. … - T. U., geb. … Abgesehen von den vier genannten Spielern wurde von den Kontrollorganen der Finanzpolizei niemand (insb. kein Mitarbeiter) im Lokal angetroffen.

N. O. zahlte am 1.7.2019 zunächst 10,- Euro in einen der „E-Kioske“ ein und wählte einen E-Voucher mit der Aufschrift 10,- Euro aus, sodass ihm ein Bon aus dem E-Kiosk ausgedruckt wurde. Mit diesem Bon ging er zum Gerät Nr. 31/4 und scannte den Bon ein, sodass am Bildschirm des Geräts ein Guthaben von 10,- Euro aufschien. Er wählte daraufhin das Spiel „Fiesta Mexicana“ aus und spielte mit Einsätzen von 10 bis 30 Cent (am Gerät scheinen Einsätze zwischen 1 und 16 auf, wobei 1 mit 10 Cent, 2 mit 20 Cent usw. und 16 mit 11,- Euro gleichzusetzten ist). Um die Walzen auszulösen, drückte er stets den rechten grünen Knopf („JA“), wobei er die vorgeschaltete „Quizfrage“ nicht beachtete, weil er diese aufgrund seiner schlechten Deutschkenntnisse gar nicht verstand. Nach maximal zwei Sekunden kam der virtuelle Walzenlauf (fünf Symbole) zum Stillstand, woraus sich ein Gewinn oder Verlust ergab. Er verfügte gerade über einen Guthabenstand von ca. 7,- Euro, als die Anwesenheit mehrerer Beamten der Finanzpolizei im Lokal bemerkt wurde, woraufhin kurz danach das Licht ausging und die Geräte automatisch abgeschaltet wurden. Am Kontrolltag besuchte N. O. das gegenständliche Lokal zum insgesamt vierten Mal. Bis dahin hatte er das Lokal in unregelmäßigen Abständen von einer Woche bis zu einem Monat aufgesucht.

Der bei der Kontrolle ebenfalls angetroffene R. S. hatte zuvor auf dem „E-Kiosk“ Nr. 31/5 einen Betrag von 10,- Euro eingezahlt und einen E-Voucher zu diesem Betrag erhalten. Er scannte den Bon am Gerät Nr. Nr. 31/2 ein und spielte in weiterer Folge auf diesem das Spiel „Mystery of Ra“. Er spielte mit unterschiedlichen Einsätzen (zwischen 20 Cent und 50 Cent), wobei er weiß, dass der Mindesteinsatz 0,10 Euro und der Höchsteinsatz 11,- Euro sind (wird mit der „+“-Taste = „Difficulty“ Taste ausgewählt). Um die virtuellen Walzen auszulösen, drückte er stets die rechte grüne „JA“ Taste. Die „Quizfragen“ hat er nie genau durchgelesen. Nach maximal zwei Sekunden kam der Walzenlauf zum Stillstand. Als er gerade dabei war sich ein Guthaben von 50,- Euro auszahlen zu lassen, wurde angesichts der Kontrolle durch die Finanzpolizei das Licht im Lokal abgedreht. Insgesamt spielte R. S. an jenem Tag von ca. 02.00 Uhr bis zur Kontrolle durchgehend im gegenständlichen Lokal und hatte dabei bereits 100,- Euro verloren. R. S. besuchte das gegenständliche Lokal am Kontrolltag zum ca. vierten Mal. Er suchte das Lokal bis dahin regelmäßig im Abstand von ca. zwei Monaten zum Spielen auf.

Weiters war am 1.7.2019 P. Q. im hg. Lokal anwesend, um auf den Geräten Nr. 31/1 bis Nr. 31/4 zu spielen. Er war zuvor schon zwischen drei und fünf Mal in diesem Lokal zum Spielen. Er zahlte bspw. 20,- Euro in das Ein- und Auszahlungsgerät ein, woraufhin er einen Bon ausgedruckt erhielt. Mit diesem Bon ging er zu einem der Geräte Nr. 31/1 bis Nr. 31/4 und scannte den Bon ein. Dabei wird das Guthaben als „Credit“ am Spielgerät vermerkt und man kann ein Spiel auswählen. Den Namen der zur Auswahl stehenden Spiele kennt Hr. Q. nicht genau. Er spielt meistens mit einem Einsatz zwischen 50 Cent und 1,- Euro. Danach drückte er immer auf die rechte „JA“ Taste, wobei er die angezeigte „Quizfrage“ nicht wirklich beachtete, da diese mit dem Spiel an sich nichts zu tun hat. Daraufhin wurden die virtuellen Walzen ausgelöst. Abhängig von den angezeigten fünf Symbolen ergibt sich ein Gewinn oder Verlust.

T. U. war am 1.7.2019 ebenfalls als Spieler im hg. Lokal anwesend, wobei er zuvor bereits ca. zwei Mal dort war. Er zahlte am Ein- und Auszahlungsgerät (Nr. 31/5) bspw. 10,- Euro ein und löste dadurch einen Bon im Wert von 10,- Euro. Mit diesem ging er zu einem der vier Spielgeräte (Nr. 31/1 bis Nr. 31/4) und scannte den Bon ein, wodurch das Guthaben auf das Spielgerät gebucht wird. Dann wählte er das Spiel „Mystery of Ra“ aus. Er spielte mit Einsätzen zwischen 50 Cent und 1,- Euro. Danach drückte er immer auf die grüne „JA“ Taste, wobei er sich die „Quizfrage“ nicht genau durchlas, sondern das Drücken der „JA“-Taste als Bestätigung des Einsatzes ansah, um das Spiel zu starten. Das virtuelle Walzenspiel wird sodann ausgelöst und abhängig von der Anordnung der fünf Symbole ergibt sich ein Gewinn oder Verlust.

Auch W. X., Mitarbeiter der Y. GmbH, kennt das hg. Lokal und besuchte dieses am 11.3.2019 ca. zum dritten Mal, um Testspiele durchzuführen und darüber Aufzeichnungen zu machen. Beim seinem Besuch war kein Personal anwesend und die Türe wurde selbstständig elektronisch geöffnet. Das Lokal war innen und außen vollständig videoüberwacht. Es befanden sich im Spielraum vier Glücksspielgeräte (Nr. 31/1 bis Nr. 31/4) und ein Ein- und Auszahlungsgerät (Nr. 31/5). Im anderen Raum gab es kein zweites Ein- und Auszahlungsgerät (Nr. 31/6). Es waren ca. zwei bis drei andere Spieler damals anwesend.Auch W. römisch zehn., Mitarbeiter der Y. GmbH, kennt das hg. Lokal und besuchte dieses am 11.3.2019 ca. zum dritten Mal, um Testspiele durchzuführen und darüber Aufzeichnungen zu machen. Beim seinem Besuch war kein Personal anwesend und die Türe wurde selbstständig elektronisch geöffnet. Das Lokal war innen und außen vollständig videoüberwacht. Es befanden sich im Spielraum vier Glücksspielgeräte (Nr. 31/1 bis Nr. 31/4) und ein Ein- und Auszahlungsgerät (Nr. 31/5). Im anderen Raum gab es kein zweites Ein- und Auszahlungsgerät (Nr. 31/6). Es waren ca. zwei bis drei andere Spieler damals anwesend.

W. X. zahlte zunächst 20,- Euro am Ein- und Auszahlungsgerät (Nr. 31/5) ein und erhielt einen Bon, den er am Gerät Nr. 31/1 einscannte. Daraufhin erschien am Gerät Nr. 31/1 ein Guthaben von 20 „Quizcoins“. Er wählte das Spiel „Fort Knox“ aus und spielte mit einem Einsatz von 0,20 Euro. Der Mindesteinsatz betrug 0,10 Euro (Stufe 1) und der mögliche Höchsteinsatz 11,- Euro (Stufe 16). Nach Auswahl des Spieles erschien eine „Quizfrage“, die mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantworten war. W. X. beachtete diese nicht wirklich und drückte immer die rechte gründe „Ja“-Taste, wodurch die Walzen ausgelöst wurden. Daraus ergab sich dann ein Gewinn oder Verlust. W. X. zahlte am 11.3.2019 insgesamt einen Betrag von 50,- Euro ein.

Zum Auszahlen eines Gewinnes drückte er den „Logout“-Button und musste die Frage zum Stand seiner Quizcoins beantworten. Danach ging er zum Ein-und Auszahlungsgerät und scannte den Bon ein, wo das Guthaben angezeigt wurde. W. X. ließ sich damals 20,- Euro in bar auszahlen.W. römisch zehn. zahlte zunächst 20,- Euro am Ein- und Auszahlungsgerät (Nr. 31/5) ein und erhielt einen Bon, den er am Gerät Nr. 31/1 einscannte. Daraufhin erschien am Gerät Nr. 31/1 ein Guthaben von 20 „Quizcoins“. Er wählte das Spiel „Fort Knox“ aus und spielte mit einem Einsatz von 0,20 Euro. Der Mindesteinsatz betrug 0,10 Euro (Stufe 1) und der mögliche Höchsteinsatz 11,- Euro (Stufe 16). Nach Auswahl des Spieles erschien eine „Quizfrage“, die mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantworten war.

W. römisch zehn. beachtete diese nicht wirklich und drückte immer die rechte gründe „Ja“-Taste, wodurch die Walzen ausgelöst wurden. Daraus ergab sich dann ein Gewinn oder Verlust. W. römisch zehn. zahlte am 11.3.2019 insgesamt einen Betrag von 50,- Euro ein. Zum Auszahlen eines Gewinnes drückte er den „Logout“-Button und musste die Frage zum Stand seiner Quizcoins beantworten. Danach ging er zum Ein-und Auszahlungsgerät und scannte den Bon ein, wo das Guthaben angezeigt wurde. W. römisch zehn. ließ sich damals 20,- Euro in bar auszahlen.

Die vier Glücksspielgeräte waren am 11.3.2019 alle eingeschalten, betriebsbereit und typengleich. Diese und das Ein- und Auszahlungsgerät Nr. 31/5 stimmten mit denen von der Kontrolle am 1.7.2019 überein.

Zum Spielablauf im Allgemeinen wird Folgendes festgehalten:

Mit den Geräte Nr. 31/5 und 31/6 (zwei „E-Kiosks“) werden Bons durch Eingabe von Bargeld in Form von 10, 20, 50 oder 100,- Euro Banknoten gekauft („E-Voucher“ Taste), die man benötigte, um auf den F.-Geräten spielen zu können. Bei den vier F.-Geräten Nr. 31/1 bis 31/4 handelt es sich um Geräte mit Touch-Screen Funktion. Diese sind jeweils mit einem sogenannten „Bon-Scanner“ versehen, mit dem der zuvor gelöste Bon eingescannt wird und der Geldbetrag sodann als Guthaben („Quizcoins“) auf dem Bildschirm des Geräts aufscheint.

Im Zuge der beobachtenden Spiele wurde seitens der Kontrollorgane der Finanzpolizei die um den Betrag von 10,- Euro (Gerät Nr. 31/3) sowie 100,- Euro (Gerät Nr. 31/4) erworbenen Bons auf den jeweiligen Geräten eingescannt. Bei Gerät Nr. 31/3 waren danach 1.000 Quizcoins zu sehen; bei Gerät Nr. 31/4 waren es 10.000 Quizcoins. Dies wurde auch im Credit-Feld („Quizcoins“) so wiedergegeben.

Für die Teilnahme am Spiel ist ein Einsatz von mindestens 10 sogenannten „Quizcoins“ (Stufe 1) – das entspricht einem Gelbetrag von 0,10 Euro - zu leisten. Der bei jedem virtuellen Walzenspiel durch Berührung der blauen „+“-Taste (links am Bildschirm) wählbare Einsatzbetrag wird ebenfalls in Cent dargestellt und berechnet. Eine Einsatzsteigerung ist mit der sogenannten „Difficulty“-Taste möglich (Stufe 1-5: in Schritten von je 0,10 Euro; Stufe 6-14: in Schritten von je 0,50 Euro; Stufe 15: 10,- Euro und Stufe 16: 11,- Euro = Höchsteinsatz). Erzielte Gewinne werden in der Betragszeile mittig unter der Spieloberfläche in roter Schrift angezeigt. Zudem steht rechts, in der Betragszeile angeordneten Rubrik „Quizmaster“ ein Betrag in Form eines Jackpots in Aussicht. An „F.-Geräten“ werden Gewinnpläne, aus denen gewinnbringende Symbolkombination ersehen werden könnten, nicht angezeigt. An Stelle der Gewinnpläne werden am oberen Rand des Gerätebildschirms aus diversen Glücksspielangeboten bekannte Figuren dargestellt.

Dem virtuellen Walzenspiel sind zusätzlich einfache „Quizfragen“, wie „Ist eine Zitrone sauer?“; „Ist eine Pflaume eine Frucht?“; „Gibt es in Ägypten Pyramiden?“ oder „Hat „Mystery of Ra“ 8 Walzen?“, vorgeschaltet. Diese Fragen wiederholen sich nach wenigen Spieldurchgängen. Bei der richtigen Beantwortung der Frage wird das virtuelle Walzenspiel automatisch ausgelöst.

Nach Auswahl eines Spieles werden in der Regel durch das Drücken der rechten grünen „JA“-Taste die am Bildschirm dargestellten Symbole auf den virtuellen Walzen (fünf Reihen) ausgetauscht oder in ihrer Lage verändert, sodass der optische Eindruck von rotierenden, senkrecht ablaufenden Walzen entsteht. Nach maximal zwei Sekunden kommt der Walzenlauf zum Stillstand. Ein Vergleich der neu zusammengesetzten Symbole mit den angeführten gewinnbringenden Symbolkombinationen ergibt dann einen Gewinn oder den Verlust des Einsatzes.

Das Walzenspiel ist ausschlaggebend, ob der Spieler einen Gewinn erzielt oder nicht. Es ist möglich und für die meisten Spieler üblich, die „Quizfragen“ nicht zu lesen und stattdessen - unabhängig von der richtigen Antwort auf die Quizfrage - vor jedem Spiel die grüne „JA“-Taste zu drücken, wodurch in fast allen Fällen der Walzenlauf ausgelöst wird und ein nahezu kontinuierlicher Spielverlauf stattfindet. In jenen wenigen Fällen, in denen die Frage falsch beantwortet und der Walzenlauf somit nicht ausgelöst wird, wird dem Spieler der abgebuchte Einsatz beim nächsten Auslösen der Walzen automatisch gutgeschrieben. Für einen Gewinn oder Verlust im Rahmen des angebotenen Spieles ist somit nicht die „Quizfrage“, sondern ausschließlich der Ausgang des Walzenspieles relevant, auf welchen der Spieler keinen Einfluss nehmen kann. Der Ausgang des Walzenspiels ist der Geschicklichkeit des Spielers entzogen und ausschließlich bzw. überwiegend vom Zufall abhängig.

Zusätzlich hat der Spieler eine sogenannte „Masterfrage“ zu beantworten, die stets lautet: „Wie hoch war Ihr Quizcoin-Stand?“. Konkret betätigt der Spieler bei diesem Vorgang den in der Betragszeile integrierten „Logout“-Button, um das noch vorhandene Spielguthaben im Wege des „E-Kiosk“ ausbezahlt zu erhalten. Dabei muss er von drei am Bildschirm angezeigten Werten den seinem auszuzahlenden Guthabenstand entsprechenden Wert antippen, um die Chance auf den Jackpot wahrzunehmen.

Danach ist der Bon am F.-Gerät einzuscannen, wodurch das vorhandene Guthaben elektronisch vermerkt wird. Durch erneutes Scannen des Bons am E-Kiosk (Geräte Nr. 31/5 oder 31/6) kann das vorhandene Guthaben in bar ausbezahlt werden (Auszahlung auf 10,- Euro Scheine genau). Dies wurde durch die Kontrollorgane der Finanzpolizei am Gerät Nr. 31/5 auch beobachtet.

Mit den hg. Glücksspielgeräten wird durchschnittlich pro Gerät und pro Tag 200,- Euro netto eingenommen.

Für die gegenständlichen Geräte lag keine Bewilligung oder Konzession nach dem GSpG vor.

Am Ende der Kontrolle durch die Finanzpolizei wurde die vorläufige Beschlagnahme der Geräte Nr. 31/1 bis 31/6 gemäß § 53 Abs. 2 GSpG ausgesprochen und die entsprechende Bestätigung im Lokal hinterlassen, da kein Betroffener anwesend war. Am Ende der Kontrolle durch die Finanzpolizei wurde die vorläufige Beschlagnahme der Geräte Nr. 31/1 bis 31/6 gemäß Paragraph 53, Absatz 2, GSpG ausgesprochen und die entsprechende Bestätigung im Lokal hinterlassen, da kein Betroffener anwesend war.

Die F. s.r.o. ist Eigentümerin und Inhaberin der Geräte Nr. 31/1 bis 31/6 sowie Veranstalterin der hg. virtuellen Walzenspiele. Sie trägt auch den Gewinn und Verlust hinsichtlich der angebotenen Ausspielungen.

Die Inhaberin bzw. Betreiberin des Lokals in Wien, D.-gasse war ebenfalls die F. s.r.o., deren handelsrechtlicher Geschäftsführer und Alleingesellschafter im Tatzeitraum H. I. war. Bei der F. s.r.o. handelt es sich um eine slowakische Gesellschaft (ähnlich einer GmbH) mit Sitz in …, Slowakei (Identifikationsnr. …).Die Inhaberin bzw. Betreiberin des Lokals in Wien, D.-gasse war ebenfalls die F. s.r.o., deren handelsrechtlicher Geschäftsführer und Alleingesellschafter im Tatzeitraum H. römisch eins. war. Bei der F. s.r.o. handelt es sich um eine slowakische Gesellschaft (ähnlich einer GmbH) mit Sitz in …, Slowakei (Identifikationsnr. …).

Die F. s.r.o. ist im Oktober 2018 stillschweigend in den unbefristeten Mietvertrag für Wien, D.-gasse zwischen der Z. s.r.o. und dem Vermieter, A. B., vom 16.12.2016 eingetreten. Der Hauptmietzins iHv 890,12 Euro (incl. USt und Betriebskostenvorauszahlung; Grundmiete 615,37 Euro) pro Monat wurde stets von der F. s.r.o. pünktlich beglichen.

A. B. wurde mit Schreiben der Finanzpolizei vom 12.11.2018, zugestellt am 16.11.2018, als Eigentümer der EZ …, KG … darüber informiert, dass im Geschäftslokal in Wien, D.-gasse eine glücksspielrechtliche Kontrolle am 26.8.2018 durchgeführt und festgestellt wurde, dass dort Glücksspielgeräte zur Durchführung illegalen Glücksspiels aufgestellt seien. Es wurde auf die Bestimmung des § 52 Abs. 1 Z 1 vierter Fall GSpG hingewiesen, wonach ein Vermieter dafür Sorge zu tragen hat, dass die vermieteten Räumlichkeiten vom Mieter bzw. Untermieter nicht für illegales Glücksspiel verwendet werden. Zudem wurde auf §§ 57 Abs. 3, 59 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 lit. a GSpG hingewiesen.A. B. wurde mit Schreiben der Finanzpolizei vom 12.11.2018, zugestellt am 16.11.2018, als Eigentümer der EZ …, KG … darüber informiert, dass im Geschäftslokal in Wien, D.-gasse eine glücksspielrechtliche Kontrolle am 26.8.2018 durchgeführt und festgestellt wurde, dass dort Glücksspielgeräte zur Durchführung illegalen Glücksspiels aufgestellt seien. Es wurde auf die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, vierter Fall GSpG hingewiesen, wonach ein Vermieter dafür Sorge zu tragen hat, dass die vermieteten Räumlichkeiten vom Mieter bzw. Untermieter nicht für illegales Glücksspiel verwendet werden. Zudem wurde auf Paragraphen 57, Absatz 3, 59, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, Litera a, GSpG hingewiesen.

Mit Schreiben der Landespolizeidirektion Wien vom 18.3.2019 zur GZ: PAD/19/…/VW wurde A. B. wieder informiert, dass im Lokal in Wien, D.-gasse eine weitere Kontrolle durch die Finanzpolizei am 21.2.2019 stattgefunden hat und mehrere Glücksspielautomaten beschlagnahmt wurden. Weiters wurde ihm mitgeteilt, dass er als Eigentümer der Liegenschaft Gefahr laufe, selbst nach § 52 Abs. 1 Z 1 vierter Fall GSpG bestraft zu werden.Mit Schreiben der Landespolizeidirektion Wien vom 18.3.2019 zur GZ: PAD/19/…/VW wurde A. B. wieder informiert, dass im Lokal in Wien, D.-gasse eine weitere Kontrolle durch die Finanzpolizei am 21.2.2019 stattgefunden hat und mehrere Glücksspielautomaten beschlagnahmt wurden. Weiters wurde ihm mitgeteilt, dass er als Eigentümer der Liegenschaft Gefahr laufe, selbst nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, vierter Fall GSpG bestraft zu werden.

A. B. teilte mit Schreiben vom 20.3.2019 der F. s.r.o. mit, dass im vermieteten Geschäftslokal illegales Glücksspiel weder veranstaltet werden dürfe noch geduldet werde.

Mit Schreiben vom 27.3.2019 antwortete die F. s.r.o., vertreten durch Mag. G., darauf, dass in den Mieträumlichkeiten in Wien, D.-gasse keine illegalen Glücksspiele veranstaltet werden und das Lokal nicht untervermietet werde.

A. B. stellte keine (weiteren) Nachforschungen an und er oder seine Mitarbeiter hielten keine Nachschau im Geschäftslokal in Wien, D.-gasse. Er war froh, dass das an sich schwer zu vermietende Geschäftslokal nicht leer stand und dafür pünktlich Miete gezahlt wurde.

H. I. und die F. s.r.o. waren u.a. an folgenden Vorverfahren (vor dem Verwaltungsgericht Wien) beteiligt, wobei folgende Entscheidungen ergingen:H. römisch eins. und die F. s.r.o. waren u.a. an folgenden Vorverfahren (vor dem Verwaltungsgericht Wien) beteiligt, wobei folgende Entscheidungen ergingen: - Erkenntnis vom 16.12.2019 zu den GZ: VGW-002/011/1682/2019, VGW-002/011/1683/2019, 002/011/6405/2019 und 002/V/011/6655/2019: Abweisung der Beschwerden betreffend die Beschlagname und Einziehung von vier Glücksspielgeräten, zwei „E-Kiosks“ und einem Bargeldbetrag anlässlich einer Kontrolle der Finanzpolizei am 6.11.2018, um 11.30 Uhr in einem Lokal in Wien, …; sowie Abweisung in der Schuldfrage hinsichtlich der Beschwerde gegen das auf Grundlage der selben Kontrolle ergangene Straferkenntnis betreffend vier Übertretungen nach § 52 Abs. 1 Z 1 erster Fall GspG iVm § 52 Abs. 2 dritte Strafnorm GSpG bei gleichzeitiger Herabsetzung der verhängten Strafen.Erkenntnis vom 16.12.2019 zu den GZ: VGW-002/011/1682/2019, VGW-002/011/1683/2019, 002/011/6405/2019 und 002/V/011/6655/2019: Abweisung der Beschwerden betreffend die Beschlagname und Einziehung von vier Glücksspielgeräten, zwei „E-Kiosks“ und einem Bargeldbetrag anlässlich einer Kontrolle der Finanzpolizei am 6.11.2018, um 11.30 Uhr in einem Lokal in Wien, …; sowie Abweisung in der Schuldfrage hinsichtlich der Beschwerde gegen das auf Grundlage der selben Kontrolle ergangene Straferkenntnis betreffend vier Übertretungen nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall GspG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, dritte Strafnorm GSpG bei gleichzeitiger Herabsetzung der verhängten Strafen. - Erkenntnis vom 10.3.2020 zu den GZ: VGW-002/091/1396/2019, VGW-002/V/091/1397/2019, und VGW-002/091/6402/2019: Abweisung der Beschwerden betreffend die Beschlagname und Einziehung von vier Glücksspielgeräten, zwei „E-Kiosks“ und einem Bargeldbetrag anlässlich einer Kontrolle der Finanzpolizei am 26.8.2018, um 14.00 Uhr im selben Lokal in Wien, D.-gasse; sowie Abweisung in der Schuldfrage hinsichtlich der Beschwerde gegen das auf Grundlage der selben Kontrolle ergangene Straferkenntnis betreffend vier Übertretungen nach § 52 Abs. 1 Z 1 erster Fall GSpG iVm § 52 Abs. 2 dritte Strafnorm GSpG bei gleichzeitiger Herabsetzung der verhängten Strafen.Erkenntnis vom 10.3.2020 zu den GZ: VGW-002/091/1396/2019, VGW-002/V/091/1397/2019, und VGW-002/091/6402/2019: Abweisung der Beschwerden betreffend die Beschlagname und Einziehung von vier Glücksspielgeräten, zwei „E-Kiosks“ und einem Bargeldbetrag anlässlich einer Kontrolle der Finanzpolizei am 26.8.2018, um 14.00 Uhr im selben Lokal in Wien, D.-gasse; sowie Abweisung in der Schuldfrage hinsichtlich der Beschwerde gegen das auf Grundlage der selben Kontrolle ergangene Straferkenntnis betreffend vier Übertretungen nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall GSpG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, dritte Strafnorm GSpG bei gleichzeitiger Herabsetzung der verhängten Strafen.

-Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 13.5.2020 zur GZ: VStV-919301480705/2019, rechtskräftig seit 17.6.2020: Verhängung von vier Geldstrafen zu je 20.000,- Euro wegen vier Verstößen gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 erster Fall GSpG iVm § 2 Abs. 2 und Abs. 4 iVm § 4 GSpG iVm § 9 Abs. 1 VStG iVm § 52 Abs. 2 GSpG betreffend eine Kontrolle am 21.2.2019, um 20:30 Uhr im selben Lokal in Wien, D.-gasse.Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 13.5.2020 zur GZ: VStV-919301480705/2019, rechtskräftig seit 17.6.2020: Verhängung von vier Geldstrafen zu je 20.000,- Euro wegen vier Verstößen gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall GSpG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 4, GSpG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, GSpG betreffend eine Kontrolle am 21.2.2019, um 20:30 Uhr im selben Lokal in Wien, D.-gasse. - Beschluss vom 15.6.2020 zu den GZ: VGW-002/053/1843/2019 und VGW-002/V/053/1844/2019: Zurückweisung der Beschwerde betreffend die Beschlagnahme und Einziehung von vier Glücksspielgeräten, einem E-Kiosk, zwei All-in-One PCs und einem Bargeldbetrag anlässlich einer Kontrolle der Finanzpolizei am 28.9.2018, um 16:56 Uhr in Wien, … (so sinngemäß auch Beschluss vom 4.1.2021 zur GZ: VGW-002/053/13527/2019). - Erkenntnis vom 14.9.2020 zur GZ: VGW-002/062/15330/2019 und GZ: VGW-002/062/4299/2020 u.a.: Abweisung der Beschwerde betreffend die Beschlagnahme und Einziehung von vier Glücksspielgeräten, zwei E-Kiosks und zwei Bargeldbeträgen anlässlich einer Kontrolle der Finanzpolizei am 1.7.2019 im selben Lokal in Wien, D.-gasse sowie Abweisung der Beschwerde betreffend eine Übertretung gemäß § 52 Abs. 1 Z 5 GSpG iVm § 52 Abs. 1 zweiter Strafsatz GSpG (Geldstrafe iHv 5.000,- Euro).Erkenntnis vom 14.9.2020 zur GZ: VGW-002/062/15330/2019 und GZ: VGW-002/062/4299/2020 u.a.: Abweisung der Beschwerde betreffend die Beschlagnahme und Einziehung von vier Glücksspielgeräten, zwei E-Kiosks und zwei Bargeldbeträgen anlässlich einer Kontrolle der Finanzpolizei am 1.7.2019 im selben Lokal in Wien, D.-gasse sowie Abweisung der Beschwerde betreffend eine Übertretung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, GSpG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, zweiter Strafsatz GSpG (Geldstrafe iHv 5.000,- Euro). - Erkenntnis vom 25.5.2021 zur GZ: VGW-002/024/10684/2020: Abweisung der Beschwerde gegen ein Straferkenntnis vom 16.7.2020 zur GZ: VStV/920300408530/2020 wegen einer Verwaltungsübertretung nach §°52 Abs. 1 Z 6 erster Fall iVm § 52 Abs. 1 zweiter Halbsatz iVm § 2 Abs.°4 GSpG iVm § 9 Abs. 1 VStG betreffend eine Kontrolle der Finanzpolizei am 20.10.2019 um ca. 15:30 Uhr im selben Lokal in Wien, D.-gasse, wobei die Geldstrafe auf 4.500,- Euro herabgesetzt wurde.Erkenntnis vom 25.5.2021 zur GZ: VGW-002/024/10684/2020: Abweisung der Beschwerde gegen ein Straferkenntnis vom 16.7.2020 zur GZ: VStV/920300408530/2020 wegen einer Verwaltungsübertretung nach §°52 Absatz eins, Ziffer 6, erster Fall in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, zweiter Halbsatz in Verbindung mit Paragraph 2, Abs.°4 GSpG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG betreffend eine Kontrolle der Finanzpolizei am 20.10.2019 um ca. 15:30 Uhr im selben Lokal in Wien, D.-gasse, wobei die Geldstrafe auf 4.500,- Euro herabgesetzt wurde.

A. B. war zum Tatzeitpunkt nicht unbescholten, sondern hatte sechs rechtskräftige, ungetilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nach der StVO (darunter eine aus Februar 2016), BauO für Wien und dem Parkometergesetz. Mittlerweile sind zehn weitere rechtskräftige nach dem Parkometergesetz, der StVO, dem KFG und der Wr. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung hinzugekommen.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 25.3.2021 zur GZ: VGW-002/024/10385/2020 wurde der Beschwerde des A. B. gegen das Straferkenntnis vom 16.7.2020 zur GZ: VStV/…/2020 wegen einer Übertretung nach § 52 Abs. 1 Z 1 vierter Fall iVm § 2 Abs. 2 und 4 iVm § 4 GSpG stattgegeben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.°1 Z 2 VStG eingestellt, da sich nur ein E-Kiosk im selben Lokal befand und keine Glücksspielgeräte. Die F. s.r.o. erfüllte dadurch jedoch § 52 Abs. 1 Z 6 GSpG (siehe oben).Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 25.3.2021 zur GZ: VGW-002/024/10385/2020 wurde der Beschwerde des A. B. gegen das Straferkenntnis vom 16.7.2020 zur GZ: VStV/…/2020 wegen einer Übertretung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, vierter Fall in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2 und 4 in Verbindung mit Paragraph 4, GSpG stattgegeben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Abs.°1 Ziffer 2, VStG eingestellt, da sich nur ein E-Kiosk im selben Lokal befand und keine Glücksspielgeräte. Die F. s.r.o. erfüllte dadurch jedoch Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, GSpG (siehe oben).

A. B. (geb. …) ist Pensionist und bezieht eine Pension iHv 871,76 Euro pro Monat. Er vermietet auch zahlreiche Bestandsobjekte, wobei er keine Angaben zu den Einkünften daraus machte. Es werden Nettomieteinnahmen für das hg. Geschäftslokal von mindestens 276,92 Euro pro Monat angenommen. Er ist verheiratet und für zwei Kinder sorgepflichtig.

Zu den nach der Rechtsprechung des VwGH in Hinblick auf die Beurteilung der Unionsrechtskonformität des GSpG erforderlichen Feststellungen (VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121; VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022; VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048):

Mit Bescheid vom 10.10.2011 erteilte die Bundesministerin für Finanzen (in der Folge: BMF) der Österreichische Lotterien GmbH als einer von vier Konzessions-werberinnen die Konzession zur Durchführung der Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12b GSpG für den Zeitraum vom 01.10.2012 bis zum 30.9.2027. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig, Beschwerden der anderen Konzessionswerber an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts waren nicht erfolgreich (VfSlg. 19.717/2012; VwGH 28.5.2013, 2011/17/0304 und 2013/17/0006).Mit Bescheid vom 10.10.2011 erteilte die Bundesministerin für Finanzen (in der Folge: BMF) der Österreichische Lotterien GmbH als einer von vier Konzessions-werberinnen die Konzession zur Durchführung der Ausspielungen nach den Paragraphen 6 bis 12 b GSpG für den Zeitraum vom 01.10.2012 bis zum 30.9.2027. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig, Beschwerden der anderen Konzessionswerber an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts waren nicht erfolgreich (VfSlg. 19.717 aus 2012,; VwGH 28.5.2013, 2011/17/0304 und 2013/17/0006).

Mit Bescheid vom 19.12.2012 erteilte die BMF der Casinos Austria AG sechs Spielbankenkonzessionen für Stadtstandorte nach § 21 GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Mit Bescheid vom 19.12.2012 erteilte die BMF der Casinos Austria AG sechs Spielbankenkonzessionen für Stadtstandorte nach Paragraph 21, GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.

Mit Bescheid vom 23.9.2013 erteilte die BMF sechs Spielbankenkonzessionen für Landstandorte nach § 21 GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.Mit Bescheid vom 23.9.2013 erteilte die BMF sechs Spielbankenkonzessionen für Landstandorte nach Paragraph 21, GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.

Mit Bescheiden vom 27.6.2014 erteilte der BMF der Novomatic AG bzw. der Stadtcasino Baden AG drei Einzelspielbankenkonzessionen iSd § 21 GSpG für zwei Standorte in Wien und einen in Niederösterreich. Infolge von Beschwerden der Casinos Austria AG behob das BVwG diese drei Bescheide (BVwG 21.07.2015, W139 2010500-1, W139 2010504-1 und W139 2010508-1). Die gegen diese Entscheidungen gerichteten Revisionen wies der VwGH ab bzw. zurück (VwGH 28.6.2016, Ra 2015/17/0082, 0083 und 0085; VwGH 27.7.2016, Ra 2015/17/0084).Mit Bescheiden vom 27.6.2014 erteilte der BMF der Novomatic AG bzw. der Stadtcasino Baden AG drei Einzelspielbankenkonzessionen iSd Paragraph 21, GSpG für zwei Standorte in Wien und einen in Niederösterreich. Infolge von Beschwerden der Casinos Austria AG behob das BVwG diese drei Bescheide (BVwG 21.07.2015, W139 2010500-1, W139 2010504-1 und W139 2010508-1). Die gegen diese Entscheidungen gerichteten Revisionen wies der VwGH ab bzw. zurück (VwGH 28.6.2016, Ra 2015/17/0082, 0083 und 0085; VwGH 27.7.2016, Ra 2015/17/0084).

Infolge des Inkrafttretens der Kompetenzbestimmungen in § 5 GSpG idF der GSpG-Novelle 2010, BGBl. I 73/2010, mit 19.8.2010 schufen die Bundesländer Burgenland, Oberösterreich, Niederösterreich, Steiermark und Kärnten landesgesetzliche Grundlagen für die Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten. Solche Bewilligungen wurden im Burgenland der Admiral Casinos & Entertainment AG, der Excellent Entertainment AG und der PA Entertainment & Automaten AG, in Oberösterreich der Admiral Casinos & Entertainment AG, der PA Entertainment & Automaten AG und der Excellent Entertainment AG, in Niederösterreich der Admiral Casinos & Entertainment AG und in Kärnten der Admiral Casinos & Entertainment AG und der Amatic Entertainment AG bescheidmäßig erteilt.

In der Steiermark durften auf Grundlage des § 60 Abs. 25 Z 2 zweiter Satz GSpG Glücksspielautomaten, die auf Grund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 GSpG idF vor der GSpG-Novelle 2010 zugelassen worden sind, bis 31.12.2015 betrieben werden. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung wurden der PG Enterprise AG, der PA Entertainment & Automaten AG und der Novomatic AG Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten erteilt.Infolge des Inkrafttretens der Kompetenzbestimmungen in Paragraph 5, GSpG in der Fassung der GSpG-Novelle 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, 73 aus 2010,, mit 19.8.2010 schufen die Bundesländer Burgenland, Oberösterreich, Niederösterreich, Steiermark und Kärnten landesgesetzliche Grundlagen für die Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten.

Solche Bewilligungen wurden im Burgenland der Admiral Casinos & Entertainment AG, der Excellent Entertainment AG und der PA Entertainment & Automaten AG, in Oberösterreich der Admiral Casinos & Entertainment AG, der PA Entertainment & Automaten AG und der Excellent Entertainment AG, in Niederösterreich der Admiral Casinos & Entertainment AG und in Kärnten der Admiral Casinos & Entertainment AG und der Amatic Entertainment AG bescheidmäßig erteilt. In der Steiermark durften auf Grundlage des Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, zweiter Satz GSpG Glücksspielautomaten, die auf Grund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, GSpG in der Fassung vor der GSpG-Novelle 2010 zugelassen worden sind, bis 31.12.2015 betrieben werden.

Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung wurden der PG Enterprise AG, der PA Entertainment & Automaten AG und der Novomatic AG Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten erteilt.

In Wien wurde keine neue landesgesetzliche Grundlage für die Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten geschaffen. Entsprechend der Übergangsbestimmung des § 60 Abs. 2 Z 2 GSpG durften in Wien daher Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 GSpG alte Fassung zugelassen worden waren, längstens bis zum Ablauf des 31.12.2014 betrieben werden.In Wien wurde keine neue landesgesetzliche Grundlage für die Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten geschaffen. Entsprechend der Übergangsbestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2, GSpG durften in Wien daher Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, GSpG alte Fassung zugelassen worden waren, längstens bis zum Ablauf des 31.12.2014 betrieben werden.

In Österreich ist die Teilnahme an Glücksspielen in der Bevölkerung weit verbreitet. So haben im Jahr 2015 etwa 41 % der 14- bis 65-Jährigen innerhalb der letzten zwölf Monate irgendein Glücksspiel um Geld gespielt. Innerhalb eines 30-tägigen Zeitraums nahmen etwa 27 % dieser Altersgruppe an Glücksspielen gegen Geldeinsatz teil. Dieser Wert ist in den Jahren 2009 bis 2015 in etwa gleich geblieben. Das verbreitetste Glücksspiel in Österreich ist im Jahr 2015 das Lotto „6 aus 45“ mit einer Teilnahmequote von 33 % innerhalb der letzten zwölf Monate (weiters Joker bei 14,3 %, Euromillionen bei 13,2 %, Rubbellose bei 8,7 %, klassische Kasinospiele bei 4 %, Sportwetten bei 3,8 %, andere Lotteriespiele bei 1,6 %, Automaten außerhalb Kasinos bei 1,0 %, Automaten innerhalb Kasinos bei 0,5 % und sonstige Glücksspiele bei 0,4 %). Im Jahr 2009 lagen diese Werte für Lotto „6 aus 45“ bei 34,0 %, für Joker bei 10,9 %, für Euromillionen bei 9,0 %, für Rubbellose bei 7,8 %, für klassische Kasinospiele bei 4,9 %, für Sportwetten bei 2,8 %, für andere Lotteriespiele bei 1,5 %, für Automaten außerhalb Kasinos bei 1,2 %, für sonstige Glücksspiele bei 0,9 % und für Automaten innerhalb Kasinos bei 0,6 %.

Beim Vergleich der Ergebnisse von Wien mit den anderen Bundesländern aus dem Jahr 2015 ergeben sich bei den meisten Glücksspielarten (geringfügig) höhere Prävalenzen für die Großstadt. Nur beim Automatenspiel außerhalb und in den Kasinos zeigen sich in Wien geringere Prävalenzwerte, die darüber hinaus gegenüber dem Jahr 2009 deutlich gesunken sind: Im Jahr 2009 hatten 2,8 % der Befragten mindestens einmal in den letzten 12 Monaten an einem Automatenspiel außerhalb eines Kasinos und 1,2 % an einem Automatenspiel in einem Kasino teilgenommen; im Jahr 2015 sanken diese Prävalenzwerte auf 0,8°% (außerhalb Kasinos) bzw. 0,1 % (in Kasinos).

Bei den monatlichen Ausgaben für Glücksspiel in der Gruppe jener Personen, die innerhalb der letzten zwölf Monate an Glücksspielen gegen Geldeinsatz teilgenommen haben, liegt der monatliche Durchschnittswert im Jahr 2015 bei Automatenglücksspiel außerhalb Kasinos mit € 203,20, bei klassischen Kasinospielen mit € 194,20, für Sportwetten bei € 109,60, für Automaten innerhalb Kasinos bei € 100,90 und für die übrigen Arten von Glücksspielen jeweils erheblich unter diesen Werten. Im Jahr 2009 betrugen diese Werte für Automaten außerhalb Kasinos € 316,60, für klassische Kasinospiele € 291,60, für Sportwetten € 46,50 und für andere Arten von Glücksspiel ebenfalls erheblich weniger.

Personen, die kein pathologisches Spielverhalten aufweisen, geben monatlich einen weitaus geringeren Betrag für die Teilnahme an Glücksspielen aus, als jene Personen, welche spielsüchtig sind. So liegt der Mittelwert der monatlichen Ausgaben für Glücksspiel bei Personen mit unproblematischem Glücksspiel-verhalten 2015 bei € 35,70, bei Personen mit problematischem Spielverhalten bei € 122,50 und bei Personen mit pathologischem Spielverhalten bei € 399,20; der Medianwert hinsichtlich dieser Gruppen liegt bei € 25,00 bzw. € 60,00 bzw. € 100,00.

Bei 1,1 % aller Personen in Österreich zwischen 14 und 65 Jahren liegt ein problematisches oder pathologisches Spielerverhalten nach DSM-IV vor, das sind etwa 64.000 Personen. DSM-IV steht für „Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders“ in seiner vierten Ausgabe und dient der Einordnung psychiatrischer Diagnosen. Das Glücksspiel an Spielautomaten außerhalb von Kasinobetrieben weist mit 21,2 % die höchste Prävalenz pathologischen Spielens auf. Bei Personen mit pathologischem Spielverhalten weist ein überdurchschnittlich hoher Anteil problematischen Alkoholkonsum auf. Im Einzelnen beträgt der Anteil problematischen bzw. pathologischen Spielverhaltens iSd DSM-IV-Kriterien im Jahr 2015 in Österreich bei Lotterien 1,0°% bzw. 1,1 %, bei Rubbellosen 1,3 % bzw. 1,8 %, bei klassischen Kasinospielen 2,7 % bzw. 3,3 %, bei Automaten in Kasinos 3,7 % bzw. 4,4 %, bei Sportwetten 7,1 % bzw. 9,8 % und bei Automaten außerhalb Kasinos 6,0 % bzw. 21,2 %.

Im Jahr 2009 betrug die Prävalenz problematischen und pathologischen Spielverhaltens bei Automaten in Kasinos 13,5 %, bei Automaten außerhalb von Kasinos 33,2 %. Von pathologischer Spielsucht sind am stärksten Personen mit niedrigem Bildungsgrad, Arbeitslosigkeit und geringem Haushaltsnettoeinkommen betroffen. In der Gruppe pathologischer Spieler sind Suizidgedanken häufiger und ausgeprägter als in der Restbevölkerung. 26,9 % der pathologisch Spielsüchtigen in Österreich haben selbst einen spielsüchtigen Elternteil, woraus folgt, dass spielsüchtige Eltern mit erhöhter Wahrscheinlichkeit die Sucht an ihre Kinder weitergeben.

In Wien ist zu beobachten, dass seit dem 2015 in Kraft getretenen Verbot von Glücksspielautomaten außerhalb von Spielbanken eine Abnahme von 77,3 % (2014) auf 50,2 % (2019) bei der Problemspielart Automaten unter ihren Erstkontakten zu verzeichnen ist. Sportwetten sind tendenziell im gleichen Zeitraum als Problemspielart von 32,9 % (2014) auf 41,8 % (2019) gestiegen, wobei der Höhepunkt hier im Jahr 2018 mit 50,- % erreicht worden war. Dabei traten Anfang 2019 weitreichende Spielerschutzbestimmungen im Sportwettenbereich in Wien in Kraft, die durch LGBl. Nr. 40/2018 in das Wiener Wettengesetz, LGBl.Nr. 26/2016 idgF., Eingang fanden.In Wien ist zu beobachten, dass seit dem 2015 in Kraft getretenen Verbot von Glücksspielautomaten außerhalb von Spielbanken eine Abnahme von 77,3 % (2014) auf 50,2 % (2019) bei der Problemspielart Automaten unter ihren Erstkontakten zu verzeichnen ist. Sportwetten sind tendenziell im gleichen Zeitraum als Problemspielart von 32,9 % (2014) auf 41,8 % (2019) gestiegen, wobei der Höhepunkt hier im Jahr 2018 mit 50,- % erreicht worden war. Dabei traten Anfang 2019 weitreichende Spielerschutzbestimmungen im Sportwettenbereich in Wien in Kraft, die durch Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018, in das Wiener Wettengesetz, LGBl.Nr. 26 aus 2016, idgF., Eingang fanden.

Die Umsetzung gesetzlicher Spielerschutzmaßnahmen wird in der Bevölkerung weitgehend angezweifelt. Personen, die aus beruflicher oder persönlicher Betroffenheit in Kontakt mit Glücksspielen stehen, bestätigen hingegen weitgehend, dass die gesetzlichen Spielerschutzmaßnahmen tatsächlich umgesetzt werden. Systematische Umgehungsmöglichkeiten werden von ihnen weitestgehend ausgeschlossen.

Die höchste Wirksamkeit und Bekanntheit von Spielerschutzmaßnahmen wird in der Bevölkerung jenen Maßnahmen zugeschrieben, die einen unmittelbaren Einfluss auf den Zugang zu Glücksspielautomaten und den konkreten Spielablauf haben, wie etwa Zutrittskontrollen in Form von Spielerkarten, Altersbeschränkungen, Selbstbeschränkungen und Spielsperren. Spielerschutz-maßnahmen wie das Auflegen von Infomaterial und die Anzeige der Gewinnausschüttung sind zwar bekannt, werden von den Betroffenen jedoch nicht als Spielerschutzmaßnahme eingestuft. Gesetzlich vorgesehene Abkühlungsphasen der Spielautomaten werden grundsätzlich positiv wahrgenommen, aufgrund der kurzen Dauer (bloß fünf Minuten) in der Umsetzung aber als noch nicht weitreichend genug beurteilt. In Wien führte das Verbot des sogenannten „kleinen Glücksspiels“ mit Inkrafttreten der GSpG-Novelle 2010 zu einem merklichen Rückgang der Behandlungen wegen Glücksspielsucht. Seit dem Niedrigststand im Jahr 2017 steigt die Nachfrage nach Behandlung in Wien wieder stetig an (2019 um weitere 6,3 %).

Im BMF wurden im Jahr 2012/2013 Leitlinien für Werbestandards nach § 56 GSpG erarbeitet. Diese Werbestandards enthalten eine Reihe von Kriterien, die für die Beurteilung herangezogen werden sollen, ob eine Werbemaßnahme in ihrer Gesamtheit iSd § 56 GSpG als „maßvoll“ zu bezeichnen ist. Im März 2016 wurden vom BMF „Auslegungen für die Praxis der Glücksspielwerbung“ veröffentlicht.Im BMF wurden im Jahr 2012 aus 2013, Leitlinien für Werbestandards nach Paragraph 56, GSpG erarbeitet. Diese Werbestandards enthalten eine Reihe von Kriterien, die für die Beurteilung herangezogen werden sollen, ob eine Werbemaßnahme in ihrer Gesamtheit iSd Paragraph 56, GSpG als „maßvoll“ zu bezeichnen ist. Im März 2016 wurden vom BMF „Auslegungen für die Praxis der Glücksspielwerbung“ veröffentlicht.

Die Österreichischen Lotterien und die Casinos Austria haben in der Vergangenheit in österreichischen Medien (z.B. Tageszeitungen) Werbung geschaltet, in der die Konzessionäre (etwa im Zusammenhang mit Kulturveranstaltungen) und die zu erzielenden Geldgewinne positiv dargestellt werden. Es kann hingegen nicht festgestellt werden, dass im maßgeblichen Zeitraum von Seiten konzessionierter oder nicht konzessionierter Glücksspielbetreiber regelmäßig Werbung für besonders suchtgeneigte Glücksspielarten geschaltet wurde, die darauf abzielte, bisherige Nicht-Spieler bzw. Spieler von wenig suchtgeneigten Glücksspielarten zur Teilnahme an stark suchtgeneigten Glücksspielarten zu bewegen.

Die Aufsicht des BMF über Glücksspielkonzessionäre des Bundes und über Teilbereiche der Aktivitäten von Ausspielbewilligten der Länder ist in den §§ 2, 5, 19, 31, 46 und 56 GSpG festgelegt. Daraus ergibt sich eine Aufsichtsverpflichtung über die inländischen Aktivitäten der Konzessionäre und Landesbewilligten; Aktivitäten der ausländischen Beteiligungen der Konzessionäre obliegen der ausländischen Glücksspielaufsicht. Allerdings können sich durch eine ausländische Glücksspielaufsicht festgestellte rechtskräftige Verstöße von Beteiligungen in zusätzlichen Aufsichtsmaßnahmen sowie im Rahmen von Konzessionserteilungen im Inland auswirken. Die Aufsicht des BMF über Glücksspielkonzessionäre des Bundes und über Teilbereiche der Aktivitäten von Ausspielbewilligten der Länder ist in den Paragraphen 2, 5, 19, 31, 46 und 56 GSpG festgelegt. Daraus ergibt sich eine Aufsichtsverpflichtung über die inländischen Aktivitäten der Konzessionäre und Landesbewilligten; Aktivitäten der ausländischen Beteiligungen der Konzessionäre obliegen der ausländischen Glücksspielaufsicht. Allerdings können sich durch eine ausländische Glücksspielaufsicht festgestellte rechtskräftige Verstöße von Beteiligungen in zusätzlichen Aufsichtsmaßnahmen sowie im Rahmen von Konzessionserteilungen im Inland auswirken.

Das Aufsichtssystem setzt sich aus einer ex-post- und einer ex-ante-Kontrolle zusammen. Zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes hat der BMF gemäß § 19 Abs.°2 und § 31 Abs. 2 GSpG bei Bundeskonzessionären bzw. ist dieser gemäß §°5 Abs. 2 Z 4 GSpG bei Landesbewilligten für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten berechtigt, einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu bestellen. Diese Aufsichtsorgane wohnen den Sitzungen beschlussfassender Gremien (z.B. Hauptversammlung, Aufsichtsrat) bei und haben ein Einspruchsrecht. Sie sind verpflichtet, dem BMF Tatsachen aus ihrem Aufsichtsbereich unverzüglich mitzuteilen. Der BMF ist daher bereits vor Wirksamwerden zB wirtschaftlicher Maßnahmen des Konzessionärs informiert und kann allfällige Folgen auf den nationalen Glücksspielmarkt frühzeitig abwägen.Das Aufsichtssystem setzt sich aus einer ex-post- und einer ex-ante-Kontrolle zusammen.

Zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes hat der BMF gemäß Paragraph 19, Abs.°2 und Paragraph 31, Absatz 2, GSpG bei Bundeskonzessionären bzw. ist dieser gemäß §°5 Absatz 2, Ziffer 4, GSpG bei Landesbewilligten für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten berechtigt, einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu bestellen. Diese Aufsichtsorgane wohnen den Sitzungen beschlussfassender Gremien (z.B. Hauptversammlung, Aufsichtsrat) bei und haben ein Einspruchsrecht. Sie sind verpflichtet, dem BMF Tatsachen aus ihrem Aufsichtsbereich unverzüglich mitzuteilen. Der BMF ist daher bereits vor Wirksamwerden zB wirtschaftlicher Maßnahmen des Konzessionärs informiert und kann allfällige Folgen auf den nationalen Glücksspielmarkt frühzeitig abwägen.

Durch Bedienstete des BMF bzw. des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (in der Folge: FAGVG) werden stichprobenartig und unangekündigt Spielbankbetriebe nach abgabenrechtlichen und ordnungspolitischen Gesichtspunkten einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen unterzogen (sogenannte „Einschau“). Solche Einschauen erfolgen mehrmals jährlich stichprobenartig und unangekündigt durch Bedienstete der BMF-Fachabteilung bzw. des FAGVG.

Im Jahr 2019 wurden vom Spielbankenkonzessionär in Summe 8.036 Wirtschaftsauskünfte beim KSV 1870, darunter 5.387 über österreichische Spielbankbesucher und 2.197 über Spielbankbesucher aus dem übrigen EU/EWR eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien CRIF und BISNODE 4.700 online „Sofort-Checks“. 579.690 Spielbankbesucher aus dem EU/EWR-Raum (inklusive Österreich) wurden im Jahr 2019 den Screening-Prozessen des Konzessionärs unterzogen, welche seit Oktober 2013 auf zwei Mal im Monat erhöht wurden. Bei 88.100 Datensätzen davon bestand die begründete Annahme iSd § 25 Abs. 3 GSpG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet sei, was zu 1.925 Informationsgesprächen sowie 515 Beratungen bzw.

Befragungen führte.Im Jahr 2019 wurden vom Spielbankenkonzessionär in Summe 8.036 Wirtschaftsauskünfte beim KSV 1870, darunter 5.387 über österreichische Spielbankbesucher und 2.197 über Spielbankbesucher aus dem übrigen EU/EWR eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien CRIF und BISNODE 4.700 online „Sofort-Checks“. 579.690 Spielbankbesucher aus dem EU/EWR-Raum (inklusive Österreich) wurden im Jahr 2019 den Screening-Prozessen des Konzessionärs unterzogen, welche seit Oktober 2013 auf zwei Mal im Monat erhöht wurden. Bei 88.100 Datensätzen davon bestand die begründete Annahme iSd Paragraph 25, Absatz 3, GSpG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet sei, was zu 1.925 Informationsgesprächen sowie 515 Beratungen bzw.

Befragungen führte.

Erhöhte Aufmerksamkeit hinsichtlich ihres Spielverhaltens gebührt jungen Erwachsenen. Aufgrund des statistisch nachgewiesenen deutlich geringeren Einkommens, setzt der Spielbankenkonzessionär den Beobachtungsprozess deutlich früher an. Von 116.045 jungen Spielbankbesuchern im Alter zwischen 18 und 25 Jahren während des Jahres 2019 sind 3.880 im Screening aufgefallen und wurden umgehend Spielerschutzmaßnahmen gesetzt.

Im Jahr 2019 wurden 2.106 Besuchsbeschränkungen auf Wunsch von Gästen bzw. iSd Bestimmungen des § 25 Abs. 3 GSpG vorgemerkt und 2.542 Selbstsperren beantragt und umgesetzt. Mit Stichtag 31.12.2019 waren beim Spielbankenkonzessionär österreichweit insgesamt 36.314 Personen gesperrt.Im Jahr 2019 wurden 2.106 Besuchsbeschränkungen auf Wunsch von Gästen bzw. iSd Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz 3, GSpG vorgemerkt und 2.542 Selbstsperren beantragt und umgesetzt. Mit Stichtag 31.12.2019 waren beim Spielbankenkonzessionär österreichweit insgesamt 36.314 Personen gesperrt.

Für das Jahr 2019 gibt für den Bereich der online-Plattform „win2day“ der jüngste Aufsichtsbericht des Lotterien-Konzessionärs an, dass unter insgesamt 1.157.480 registrierten Usern gesamt 17.401 Selbstsperren bzw. Spielpausen gesetzt wurden. Weiters wurden seitens des Unternehmens aus Gründen der Spielsuchtvorbeugung 2.807 zeitweilige und 227 permanente Sperren veranlasst. Zum 31.12.2019 bestehen 9.654 aktive Registrierungen bei MENTOR.

Seit 1.1.2015 sind bei VLT-Outlets die strengen Spielschutzbestimmungen der Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sinngemäß anzuwenden (§ 12a Abs. 3 GSpG) und ist damit eine Registrierung aller Spielteilnehmenden verpflichtend. 36.864 VLT-Outletspieler aus dem EU/EWR-Raum (inkl. Österreich) wurden im Jahr 2019 den 12 Screening-Prozessen des Spielbankenkonzessionärs unterzogen und 17.481 Datensätze nach den spielerschutzrelevanten Kriterien des § 25 Abs. 3 GSpG bearbeitet (darin enthalten 2.535 Datensätze junger Erwachsener im Alter von 18 bis 25 Jahren), was zu 1.482 Informationsgesprächen (2016: 639 Informationsgesprächen) sowie 889 Beratungen bzw. Befragungen (2016: 543 Beratungen bzw. Befragungen) führte.Seit 1.1.2015 sind bei VLT-Outlets die strengen Spielschutzbestimmungen der Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sinngemäß anzuwenden (Paragraph 12 a, Absatz 3, GSpG) und ist damit eine Registrierung aller Spielteilnehmenden verpflichtend. 36.864 VLT-Outletspieler aus dem EU/EWR-Raum (inkl. Österreich) wurden im Jahr 2019 den 12 Screening-Prozessen des Spielbankenkonzessionärs unterzogen und 17.481 Datensätze nach den spielerschutzrelevanten Kriterien des Paragraph 25, Absatz 3, GSpG bearbeitet (darin enthalten 2.535 Datensätze junger Erwachsener im Alter von 18 bis 25 Jahren), was zu 1.482 Informationsgesprächen (2016: 639 Informationsgesprächen) sowie 889 Beratungen bzw. Befragungen (2016: 543 Beratungen bzw. Befragungen) führte.

Im Jahr 2019 wurden 1.124 Besuchsbeschränkungen (2016: 776) auf Wunsch von Gästen bzw. nach den Bestimmungen des § 25 Abs. 3 GSpG vorgemerkt und 1.857 (2016: 899) Selbstsperren beantragt und aktiviert. Es wurden 3.692 (2016: 2.882) Wirtschaftsauskünfte beim KSV 1870, darunter 2.845 über österreichische VLT-Outletspieler und 743 über Besucher aus dem übrigen EU/EWR eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien CRIF und BISNODE 2.333 online-„Sofort-Checks“.Im Jahr 2019 wurden 1.124 Besuchsbeschränkungen (2016: 776) auf Wunsch von Gästen bzw. nach den Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz 3, GSpG vorgemerkt und 1.857 (2016: 899) Selbstsperren beantragt und aktiviert. Es wurden 3.692 (2016: 2.882) Wirtschaftsauskünfte beim KSV 1870, darunter 2.845 über österreichische VLT-Outletspieler und 743 über Besucher aus dem übrigen EU/EWR eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien CRIF und BISNODE 2.333 online-„Sofort-Checks“.

Über die Internetseite http://www.spiele-mit-verantwortung.at/ informieren die Österreichischen Lotterien auch über Jugendschutz. Lotterieprodukte werden an Jugendliche unter 16 Jahren nicht verkauft. Nach den Besuchs- und Spielordnungen, der von der Casinos Austria AG betriebenen Casinos ist der Besuch einer solchen Spielbank nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet und ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben. Diese Altersbeschränkung findet man auch in § 25 Abs. 1 GSpG und in § 5 Abs. 4 lit. b Z 1 GSpG.Über die Internetseite http://www.spiele-mit-verantwortung.at/ informieren die Österreichischen Lotterien auch über Jugendschutz. Lotterieprodukte werden an Jugendliche unter 16 Jahren nicht verkauft. Nach den Besuchs- und Spielordnungen, der von der Casinos Austria AG betriebenen Casinos ist der Besuch einer solchen Spielbank nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet und ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben. Diese Altersbeschränkung findet man auch in Paragraph 25, Absatz eins, GSpG und in Paragraph 5, Absatz 4, Litera b, Ziffer eins, GSpG.

Neben der Beaufsichtigung des legalen Glücksspiels kommt es auch zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels. So gab es etwa im Jahr 2010 226, im Jahr 2011 657, im Jahr 2012 798, im Jahr 2013 667, im Jahr 2014 651, im Jahr 2015 1.076, im Jahr 2016 748 Kontrollen und im Jahr 2019 2.953 Kontrollen nach dem GSpG. Im Jahr 2019 wurden 5.920 Glücksspielgeräte beschlagnahmt.

Die Staatseinnahmen aus Abgaben nach dem GSpG haben 2017 564,0 Mio. Euro betragen, 2019 748,3 Mio. Euro und 2021 638,7 Mio. Euro.

III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung Es wurde Einsicht genommen in die erstinstanzlichen Behördenakten (siehe insb. Aktenvermerk der Finanzpolizei vom 3.7.2019 und die Parallelverfahren der F. s.r.o. und H. I. zur GZ: VGW-002/062/4301/2020 u.a.) incl. in den Beschlagnahme- und Einziehungsakt zur GZ: VGW-002/062/15330/2019 u.a., das Beschwerdevorbringen, die Stellungnahmen der Finanzpolizei vom 24.3.2020, 22.11.2021 und 7.12.2021, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 24.11.2021 bzw. des Mag. G. vom 2.12.2021 und 8.12.2021 sowie die Zeugenaussagen in den mündlichen Verhandlungen am 4.9.2020 und am 16.10.2020 gewürdigt.Es wurde Einsicht genommen in die erstinstanzlichen Behördenakten (siehe insb. Aktenvermerk der Finanzpolizei vom 3.7.2019 und die Parallelverfahren der F. s.r.o. und H. römisch eins. zur GZ: VGW-002/062/4301/2020 u.a.) incl. in den Beschlagnahme- und Einziehungsakt zur GZ: VGW-002/062/15330/2019 u.a., das Beschwerdevorbringen, die Stellungnahmen der Finanzpolizei vom 24.3.2020, 22.11.2021 und 7.12.2021, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 24.11.2021 bzw. des Mag. G. vom 2.12.2021 und 8.12.2021 sowie die Zeugenaussagen in den mündlichen Verhandlungen am 4.9.2020 und am 16.10.2020 gewürdigt.

Die Feststellungen zur Kontrolle der Finanzpolizei am 1.7.2019 ergeben sich aus den Behördenakten, insbesondere aus dem in allen zwei Behördenakten befindlichen Aktenvermerk der Finanzpolizei vom 3.7.2019 samt Lichtbildbeilage, Skizze der Örtlichkeit zur GZ: VStV/…/2019 und zwei Geldaufstellungslisten zur GZ: VStV/…/2019.

Zudem wirkten die Zeugen K.und M. in der mündlichen Verhandlung am 4.9.2020 sehr glaubhaft; die Aussagen stimmten grundsätzlich überein und es traten keine Widersprüche oder sonstige Gründe an der Glaubwürdigkeit zu zweifeln auf. Die Zeugen machten schlüssige und nachvollziehbare, in sich zusammenhängende Angaben. Die Zeugen standen unter Wahrheitspflicht und – es sind Bedienstete der Finanzpolizei – auch unter Diensteid und dienstrechtlicher Sorgfaltspflicht.

Dass abgesehen von den vier genannten Spielern am 1.7.2019 niemand im Lokal von den Kontrollorganen der Finanzpolizei angetroffen wurde, ergibt sich eindeutig aus dem Aktenvermerk der Finanzpolizei vom 3.7.2019 und der Bescheinigung über die vorläufige Beschlagnahme vom 1.7.2019. Gegenteiliges wurde von den Beschwerdeführern auch nie behauptet. Auch die vier Spieler, die als Zeugen in der Verhandlung am 4.9.2020 vernommen wurden, bestätigten, dass kein Mitarbeiter am 1.7.2019 im Lokal anwesend war.

Die Feststellungen zum Spielablauf incl. Ein- und Auszahlung und den beobachteten Spielen ergeben sich aus den ausgefüllten GSp 26 Formularen der Finanzpolizei, der Lichtbildbeilage, den drei in der Verhandlung am 4.9.2020 gezeigten Videos in Zusammenhalt mit den sehr glaubhaften bzw. detaillierten Angabe der Zeugen K. und M., die beide erfahrene Kontrollorgane der Finanzpolizei sind.

Dass die Geräte aufgrund des fernseitigen Herunterfahrens im weiteren Verlauf der Kontrolle nicht mehr probebespielt werden konnten, ergibt sich aus den ausgefüllten GSp 26 Formularen und dem Aktenvermerk vom 3.7.2019. Aus den Videos der Finanzpolizei und den Angaben der vier anwesenden Spieler kann jedoch geschlossen werden, dass alle sechs Geräte (vier F.-Geräte und zwei E-Kiosks) unmittelbar vorher noch betriebsbereit und funktionsfähig waren. Dies wurde auch durch Fotos bzw. drei Videos (Beobachtung von vier Spielern) dokumentiert. Die vier anwesenden Spieler konnten in der Verhandlung am 4.9.2020 auch genaue Angaben zum Spielablauf bzw. ihrem Spielverhalten machen, wobei alle das verfahrensgegenständliche Lokal zum Kontrollzeitpunkt bereits zuvor einige Male besucht hatten (siehe auch Niederschriften vom 16.9.2019 und vom 1.10.2019).

Dass nicht alle Spieler betreffend den hg. Vorfallstag vom 1.7.2019 genau angeben konnten, ob ein Getränkeautomat und wie viele E-Kiosks im Lokal vorhanden waren, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, zumal die Kontrolle bereits über ein Jahr her ist und aufgrund der öfteren Besuche der Spieler im hg. Lokal es nachvollziehbar ist, dass diese - aufgrund von bestätigenden Änderungen des Mobiliars bzw. der Anzahl der Geräte – den genauen Zustand des Lokal am 1.7.2019 nicht mehr 100 %ig vor Augen hatten. Dasselbe gilt für den konkret gesetzten Einsatz am 1.7.2019 und die Art der Barauszahlung, zumal sich die meisten Spieler offenbar kein oder nicht oft Guthaben auszahlen haben lassen. Der Zeuge O. konnte jedoch bestätigen, dass der Höchsteinsatz bei 11,- Euro liegt und auch der Zeuge S. gab an, dass dieser bei um die 10,- Euro liege.

Der entscheidungswesentliche Charakter der Spiele und der Ablauf der virtuellen Walzenspiele sind daher für den Beschwerdefall zweifelsfrei dokumentiert und durch die Ausführungen der sechs Zeugen festgestellt (siehe im Übrigen auch dieselben 14 Spiele zur Auswahl wie auf www.minkygames.com).

Dass das Spielergebnis ausschließlich bzw. überwiegend vom Zufall abhängig ist und durch die Spieler nicht beeinflusst werden kann, wurde von allen einvernommenen Spielern bzw. Zeugen übereinstimmend und nachvollziehbar in der mündlichen Verhandlung dargelegt. Dies wäre bei einem Walzenlauf von maximal zwei Sekunden erfahrungsgemäß auch nicht möglich, da es sich um fünf Reihen handelt, auf die man in dieser kurzen Zeit Einfluss nehmen müsste. Es ist lediglich möglich nach Eingabe eines Geldbetrages als Spielguthaben mittels „Bon-Scanner“ ein Spiel auszuwählen und zur Durchführung aufzurufen. Dann ist die „JA“-Taste so lange zu betätigen, bis das aufgerufene Walzenspiel ausgelöst wird, woraufhin nach maximal zwei Sekunden der Verlust des Einsatzes oder ein Gewinn festgestellt werden kann.

Dass die dem virtuellen Walzenspiel vorgeschalte „Quizfrage“ in der Praxis keinen Einfluss auf den Spielverlauf hat, wurde durch alle einvernommenen Zeugen bestätigt. Alle vier Spieler gaben an, dass sie immer die grüne „JA“-Taste drücken würden und der „Quizfrage“ keine Beachtung schenken (diese nicht einmal durchlesen würden). Durch das Drücken der „JA“-Taste werde das virtuelle Walzspiel ausgelöst. Der Zeuge O., der über schlechte Deutschkenntnisse verfügt und einen Dolmetscher für die Verhandlung benötigte, bestätigte auch, dass er die „Quizfrage“ nicht verstehe und einfach immer auf die grüne „JA“-Taste drücke. Der Zeuge Q. äußerte sogar von sich aus, dass er diese vorgeschaltete Frage als „Tarnung“ ansehe.

Der festgestellte Spielablauf wurde auch vom Zeugen W. X. in der Verhandlung am 16.10.2020 im Wesentlichen bestätigt. Dass er den sehr seltenen Fall des Nichtauslösens des Walzenlaufes und die Konsequenz daraus (abgebuchter Einsatz wird beim nächsten Auslösen des Walzenlaufes gutgeschrieben) anders beschrieb als die Vertreter der Finanzpolizei ist wohl darauf zurückzuführen, dass Hr. X. grundsätzlich immer nur die „Ja“-Taste gedrückt hat und das Walzenspiel dadurch ausgelöst wurde. Das Verwaltungsgericht folgt in diesem Punkt daher den Ausführungen der Finanzpolizei, die den Spielablauf erfahrungsgemäß bei unterschiedlichen Kontrollen beobachtet und dokumentiert hat.Der festgestellte Spielablauf wurde auch vom Zeugen W. römisch zehn. in der Verhandlung am 16.10.2020 im Wesentlichen bestätigt. Dass er den sehr seltenen Fall des Nichtauslösens des Walzenlaufes und die Konsequenz daraus (abgebuchter Einsatz wird beim nächsten Auslösen des Walzenlaufes gutgeschrieben) anders beschrieb als die Vertreter der Finanzpolizei ist wohl darauf zurückzuführen, dass Hr. römisch zehn. grundsätzlich immer nur die „Ja“-Taste gedrückt hat und das Walzenspiel dadurch ausgelöst wurde. Das Verwaltungsgericht folgt in diesem Punkt daher den Ausführungen der Finanzpolizei, die den Spielablauf erfahrungsgemäß bei unterschiedlichen Kontrollen beobachtet und dokumentiert hat.

W. X. dokumentierte seinen Besuch am 11.3.2019 im Rahmen eines Besuchsprotokolls incl. Lichtbildern. In der Verhandlung am 16.10.2020 bestätigte er auch, dass die vier baugleichen Glücksspielgeräte und das Ein- und Auszahlungsgerät Nr. 31/5 im Spielraum denjenigen glich, die bei der Kontrolle durch die Finanzpolizei am 1.7.2019 vorgefunden wurden. Da die letzte Kontrolle der Finanzpolizei vor der hg. Kontrolle (1.7.2019) am 21.2.2019 stattfand, ist es schlüssig anzunehmen, dass die vier Glücksspielgeräte und das eine Ein- und Auszahlungsgerät seit 11.3.2019 – hier offenbar versehentlich erst ab 1.5.2019 laut Straferkenntnis angelastet worden – im Lokal aufgestellt waren. Es ist kein Grund ersichtlich, warum ein Austausch hätte erfolgen sollen; diesbezüglich wurde von den Beschwerdeführern auch nichts Gegenteiliges vorgebracht.

Das Ein- und Auszahlungsgerät Nr. 31/6 wurde hingegen nur bei der Kontrolle am 1.7.2019 mit hinreichender Sicherheit festgestellt, da es bei dem Besuch am 11.3.2019 durch Hr. X. noch nicht wahrgenommen werden konnte.W. römisch zehn. dokumentierte seinen Besuch am 11.3.2019 im Rahmen eines Besuchsprotokolls incl. Lichtbildern. In der Verhandlung am 16.10.2020 bestätigte er auch, dass die vier baugleichen Glücksspielgeräte und das Ein- und Auszahlungsgerät Nr. 31/5 im Spielraum denjenigen glich, die bei der Kontrolle durch die Finanzpolizei am 1.7.2019 vorgefunden wurden. Da die letzte Kontrolle der Finanzpolizei vor der hg. Kontrolle (1.7.2019) am 21.2.2019 stattfand, ist es schlüssig anzunehmen, dass die vier Glücksspielgeräte und das eine Ein- und Auszahlungsgerät seit 11.3.2019 – hier offenbar versehentlich erst ab 1.5.2019 laut Straferkenntnis angelastet worden – im Lokal aufgestellt waren.

Es ist kein Grund ersichtlich, warum ein Austausch hätte erfolgen sollen; diesbezüglich wurde von den Beschwerdeführern auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Das Ein- und Auszahlungsgerät Nr. 31/6 wurde hingegen nur bei der Kontrolle am 1.7.2019 mit hinreichender Sicherheit festgestellt, da es bei dem Besuch am 11.3.2019 durch Hr. römisch zehn. noch nicht wahrgenommen werden konnte.

Auch das aktenkundige Gutachten im Parallelverfahren der F. s.r.o. … vom 24.3.2017, wonach mit den E-Kiosks keine Geldbeträge ausbezahlt werden, sondern die gewonnenen „Quizcoins“ im E-Kiosk gegen Dienstleitungen oder Telefonwertkarten eingetauscht werden können, ist insofern unschlüssig, da durch alle Zeugen übereinstimmend bestätigt wurde, dass eine Auszahlung des Guthabens in bar erfolgt (siehe auch das Video über den Ein- und Auszahlungsvorgang). Auch die Schlussfolgerung, wonach kein Glücksspiel vorliege, ist nicht nachvollziehbar, hält das Gutachten doch selbst fest, dass der Walzenlauf mit Gewinnmöglichkeit ohne Zutun des Nutzers stattfinde und egal, ob die „Quizfrage“ falsch oder richtig beantwortet werde, der Einsatz abgezogen werde.

Von einem Lokalaugenschein bzw. einer Probebespielung konnte abgesehen werden, da insbesondere durch die Aussagen der vier angetroffenen Spieler, die als Zeugen unter Wahrheitspflicht einvernommen wurden, als auch durch die drei Videos der Finanzpolizei die Betriebsbereitschaft der hg. sechs Geräte (vier F.-Geräte und zwei E-Kiosks) und der Spielablauf hinreichend genau dokumentiert wurden (vgl. VwGH 18.12.2019, Ra 2018/17/0122; VwGH 21.4.2020, Ra 2019/17/0071; VwGH 13.9.2002, 99/12/0139).Von einem Lokalaugenschein bzw. einer Probebespielung konnte abgesehen werden, da insbesondere durch die Aussagen der vier angetroffenen Spieler, die als Zeugen unter Wahrheitspflicht einvernommen wurden, als auch durch die drei Videos der Finanzpolizei die Betriebsbereitschaft der hg. sechs Geräte (vier F.-Geräte und zwei E-Kiosks) und der Spielablauf hinreichend genau dokumentiert wurden vergleiche VwGH 18.12.2019, Ra 2018/17/0122; VwGH 21.4.2020, Ra 2019/17/0071; VwGH 13.9.2002, 99/12/0139).

Zudem ist aus Sicht des GSpG (iVm dem VStG und VwGVG) der Zustand, die Funktionsfähigkeit und die Funktionalität eines Glücksspielgerätes maßgeblich sowie die darauf abrufbare Software und Spiele bzw. Programme im Zeitpunkt der Kontrolle bzw. im Tatzeitpunkt. Eine nachträgliche Probebespielung von beschlagnahmten Geräten außerhalb des ursprünglichen Netzwerkverbundes, in dem es aufgestellt war, liefert keine tauglichen oder relevanten Erkenntnisse. Im Übrigen können solche Geräte nachträglich mit anderer Benutzerkennung gestartet werden, wodurch ebenfalls eine andere Oberfläche und Funktionalität als zum Tatzeitpunkt im gegenständlichen Lokal bzw. im dortigen Netzwerk gegeben sein kann. Daher stellt sich der Beweisantrag der F. s.r.o. im Parallelverfahren auch als ungeeignet dar (vgl.

VwGH 4.7.1997, 97/03/0079).Zudem ist aus Sicht des GSpG in Verbindung mit dem VStG und VwGVG) der Zustand, die Funktionsfähigkeit und die Funktionalität eines Glücksspielgerätes maßgeblich sowie die darauf abrufbare Software und Spiele bzw. Programme im Zeitpunkt der Kontrolle bzw. im Tatzeitpunkt. Eine nachträgliche Probebespielung von beschlagnahmten Geräten außerhalb des ursprünglichen Netzwerkverbundes, in dem es aufgestellt war, liefert keine tauglichen oder relevanten Erkenntnisse. Im Übrigen können solche Geräte nachträglich mit anderer Benutzerkennung gestartet werden, wodurch ebenfalls eine andere Oberfläche und Funktionalität als zum Tatzeitpunkt im gegenständlichen Lokal bzw. im dortigen Netzwerk gegeben sein kann.

Daher stellt sich der Beweisantrag der F. s.r.o. im Parallelverfahren auch als ungeeignet dar vergleiche VwGH 4.7.1997, 97/03/0079).

Aus dem Schreiben der Finanzpolizei vom 22.11.2021 ergibt sich die Feststellung über die durchschnittliche Einnahme iHv 200,- Euro netto pro Gerät und pro Tag.

Dass keine Bewilligung oder Konzession nach dem GSpG für die Geräte vorlag, ergibt sich aus dem Behördenakt und wurde durch die Beschwerdeführer auch nie behauptet.

Dass es sich um ein anderes Lokal bzw. „Gewerbe“ mit ausschließlich rechtskonformen Tätigkeiten/Dienstleistungen/Waren handeln würde, insbesondere das Vorliegen eines Gastronomiebetriebes, ist aufgrund der Aussagen der einvernommenen Zeugen zweifelsfrei auszuschließen.

Dass die F. s.r.o. Eigentümerin bzw. Inhaberin der sechs genannten Geräte und Veranstalterin ist, ist unstrittig und wurde von der Gesellschaft der belangten Behörde ausdrücklich mitgeteilt (E-Mail vom 3.7.2019 und Schreiben vom 2.9.2019). Auch auf den aktenkundigen Bons („Quizcoin Gutschein“) scheint die F. s.r.o. auf, wonach der Erwerber mit dieser dadurch einen Glücksvertrag für ein „Quizspiel“ mit Gewinnmöglichkeit abgeschlossen habe.

Dass die F. s.r.o. stillschweigend in den ursprünglich zwischen der Z. s.r.o. und dem Vermieter, A. B., abgeschlossenen unbefristeten Mietvertrag vom 16.12.2016 als Mieterin eingetreten ist und Inhaberin bzw. Betreiberin des Lokals in Wien, D.-gasse war, ergibt sich aus dem Schreiben der F. s.r.o. vom 2.9.2019 in Zusammenhalt mit der Auskunft des Vermieters vom 18.9.2018, vom 5.9.2019 und vom 5.11.2019 samt Überweisungsbeleg bei der Bank Austria der Miete iHv 890,12 Euro durch die F. s.r.o.

Die Feststellungen zu den Schreiben vom 12.11.2018, vom 18.3.2019, vom 20.3.2019 und vom 27.3.2019 ergeben sich zweifelsfrei aus den genannten Schriftstücken und wurde von den Parteien auch nicht bestritten. Auch die Rolle des Vermieters bzw. Eigentümers des Geschäftslokals wurde durch A. B. nie bestritten.

A. B. gab selbst in der Verhandlung am 4.9.2020 an, dass für ihn die „Sache“ mit der Antwort der F. s.r.o. vom 27.3.2019 erledigt gewesen sei. Für ihn stand im Vordergrund, dass die Miete pünktlich beglichen wurde und das Geschäftslokal, welches laut eigenen Angaben schwer zu vermieten sei, nicht leer stand (siehe dazu auch das Schreiben an das Bundesfinanzgericht vom 21.2.2019). Dies wurde auch alles von der Zeugin V. B. in der Verhandlung am 16.10.2020 bestätigt. Sie und der Zeuge Mag. G. gaben auch an, dass zwischen A. B. und der F. s.r.o. nur die einmalige Korrespondenz vom 20.3.2019 und 27.3.2019 stattgefunden habe. A. B. und V. B. erklärten auch übereinstimmend, dass keine Nachschau im hg. Lokal gehalten worden sei.A. B. gab selbst in der Verhandlung am 4.9.2020 an, dass für ihn die „Sache“ mit der Antwort der F. s.r.o. vom 27.3.2019 erledigt gewesen sei. Für ihn stand im Vordergrund, dass die Miete pünktlich beglichen wurde und das Geschäftslokal, welches laut eigenen Angaben schwer zu vermieten sei, nicht leer stand (siehe dazu auch das Schreiben an das Bundesfinanzgericht vom 21.2.2019). Dies wurde auch alles von der Zeugin römisch fünf. B. in der Verhandlung am 16.10.2020 bestätigt. Sie und der Zeuge Mag. G. gaben auch an, dass zwischen A. B. und der F. s.r.o. nur die einmalige Korrespondenz vom 20.3.2019 und 27.3.2019 stattgefunden habe. A. B. und römisch fünf. B. erklärten auch übereinstimmend, dass keine Nachschau im hg. Lokal gehalten worden sei.

Die gesellschaftsrechtliche Position des H. I. als Gesellschafter-Geschäftsführer der F. s.r.o. ergibt sich aus einem slowakischen Gewerberegisterauszug vom 29.7.2019. Laut Gewerberegisterauszug ist der Unternehmensgegenstand der F. s.r.o. u.a. auch der Betrieb und die Vermietung von „Kiosksystemen“ und „Verkaufsautomaten“.Die gesellschaftsrechtliche Position des H. römisch eins. als Gesellschafter-Geschäftsführer der F. s.r.o. ergibt sich aus einem slowakischen Gewerberegisterauszug vom 29.7.2019. Laut Gewerberegisterauszug ist der Unternehmensgegenstand der F. s.r.o. u.a. auch der Betrieb und die Vermietung von „Kiosksystemen“ und „Verkaufsautomaten“.

Die Feststellungen zu diversen Vor- und Parallelakten der F. s.r.o. und H. I. ergeben sich aus der Einsichtnahme im hg. internen Aktenverwaltungsprogramm sowie insbesondere aus rechtskräftigen und diesen Beschwerdeführern zugestellten bzw. vorgehaltenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Wien.Die Feststellungen zu diversen Vor- und Parallelakten der F. s.r.o. und H. römisch eins. ergeben sich aus der Einsichtnahme im hg. internen Aktenverwaltungsprogramm sowie insbesondere aus rechtskräftigen und diesen Beschwerdeführern zugestellten bzw. vorgehaltenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Wien.

Die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des A. B. ergeben sich aus den Auszügen der Landespolizeidirektion Wien vom 27.7.2020, vom 10.11.2021 und vom 25.11.2021, der MA 67 vom 9.11.2021 und der MA 63 vom 11.11.2021.

Die Feststellungen zu den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des A. B. ergeben sich aus dem Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt aus Jänner 2021 sowie den Angaben laut Schriftsatz vom 24.11.2021 und in der Verhandlung am 16.12.2021. Das Schreiben des Steuerberaters vom 6.12.2021, wonach im Jahr 2019 für das hg. Geschäftslokal ein Jahresüberschuss iHv 969,23 Euro netto – damit rund 80,77 Euro netto pro Monat – erzielt wurde, ist nicht nachvollziehbar. Denn selbst unter der Annahme der ungünstigsten Steuerklasse (55 %) bleibt bei einer monatlichen Grundmiete iHv 615,37 Euro (siehe Mietvertrag) eine Nettomieteinnahme von 276,92 Euro pro Monat übrig. Sonstige konkrete Aufwendungen für 2019 in Bezug auf das hg. Geschäftslokal wurden keine vorgebracht bzw. sind nicht aktenkundig, sodass das Verwaltungsgericht zumindest von der festgestellten Nettomieteinnahme iHv 276,92 Euro pro Monat ausgeht. Angemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung seinen Einkommenssteuerbescheid für 2019 nicht vorlegte.

Im Hinblick auf die amtswegige Beurteilung der Unionsrechtskonformität des GSpG und die einzelnen Aspekte der Kohärenzprüfung/Gesamtwürdigung ist zunächst allgemein festzuhalten, dass der Entscheidung folgende Dokumente durch das Verwaltungsgericht von Amts wegen zugrunde gelegt werden (siehe dazu bereits in den Ladungen des Beschwerdeführers zu den mündlichen Verhandlungen): - Kalke/Wurst, „Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich, Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015“ - Informationsschreiben des BMF zu dieser Studie vom 30.10.2015, GZ: BMF-180500/0041-I/SP/2015 - Stellungnahme des BMF zu den Spielerschutzregelungen des Glücksspielgesetzes sowie Maßnahmen in diesem Bereich und deren Wirksamkeit vom 2.11.2015, BMF-180500/0047-I/SP/2015 - Glücksspielbericht des BMF 2010-2013 - Bericht „Auswirkungen des Glücksspielgesetzes 2010-2014“ des BMF vom November 2014 - Glücksspielbericht des BMF 2014-2016 vom Juni 2017 - Studie des Österreichischen Bundesinstitutes für Gesundheitswesen zur Evaluation der GSpG-Novelle 2010 vom April 2016 - Stellungnahme des BMF zur kohärenten Ausgestaltung des GSpG vom 17.11.2017 - Schreiben des BMF zur Auslegungen für die Praxis der Glücksspielwerbung vom März 2016 - Glücksspielbericht des BMF 2016-2018 vom April 2019 - Glücksspielbericht des BMF 2017-2019 vom Juni 2020 - Information der Stabstelle für Spielerschutz zu Spielerschutzregelungen des GSpG sowie Maßnahmen in diesem Bereich und deren Wirksamkeit vom August 2020 Diese Unterlagen sind amtsbekannt und allen Beteiligten aus Vorverfahren bekannt. Diese sind alle nicht branchenfremd und haben ausreichend einschlägige Verfahrenserfahrung um über die maßgebliche Sachlage Bescheid zu wissen. Auch in Vorerkenntnissen, die den Beteiligten wirksam zugestellt bzw. diesen gegenüber ergangen sind, wurde bereits umfassend unter Rückgriff auf die genannten Dokumente eine Gesamtwürdigung vorgenommen.

Wenn in der Rechtsprechung des EuGH mitunter eine verstärkte Beweispflicht der Behörden bezüglich der unionsrechtlichen Rechtfertigungsgründe für eine Maßnahme, die den freien Dienstleistungsverkehr iSv Art. 56 AEUV beschränkt, und eine eingeschränkte amtswegige Ermittlungspflicht der Gerichte angedeutet wird (EuGH 28.02.2018, C-3/17, Sporting Odds Ltd, Rn 53 f, 59, 62), ist dem entgegenzuhalten, dass etwa der VwGH bezüglich der auf der Homepage des BMF abrufbaren „Auslegungen für die Praxis der Glücksspielwerbung“ davon auszugehen ist, dass diese amtsbekannt sind (VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048, Rz 79). Im Übrigen stammt die aufgezählte Sammlung von Studien und Unterlagen überwiegend vom BMF und damit der aus Sicht der angeführten EuGH-Rechtsprechung beweispflichtigen staatlichen Stelle.Wenn in der Rechtsprechung des EuGH mitunter eine verstärkte Beweispflicht der Behörden bezüglich der unionsrechtlichen Rechtfertigungsgründe für eine Maßnahme, die den freien Dienstleistungsverkehr iSv Artikel 56, AEUV beschränkt, und eine eingeschränkte amtswegige Ermittlungspflicht der Gerichte angedeutet wird (EuGH 28.02.2018, C-3/17, Sporting Odds Ltd, Rn 53 f, 59, 62), ist dem entgegenzuhalten, dass etwa der VwGH bezüglich der auf der Homepage des BMF abrufbaren „Auslegungen für die Praxis der Glücksspielwerbung“ davon auszugehen ist, dass diese amtsbekannt sind (VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048, Rz 79).

Im Übrigen stammt die aufgezählte Sammlung von Studien und Unterlagen überwiegend vom BMF und damit der aus Sicht der angeführten EuGH-Rechtsprechung beweispflichtigen staatlichen Stelle.

Zu den einzelnen Aspekten der Gesamtwürdigung:

Die Feststellungen zum Glücksspielverhalten ergeben sich aus der vom BMF vorgelegten, im Oktober 2015 veröffentlichten Studie „Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich – Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015“ von Dr. Kalke und Prof. Dr. Wurst vom Institut für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung in Hamburg (im Folgenden: Studie Glücksspielverhalten 2015). Für das Verwaltungsgericht besteht kein Zweifel an der Richtigkeit der darin ersichtlichen empirischen Daten zur Verbreitung von Glücksspiel und Glücksspielsucht in Österreich, zumal darin die Methodik der Datenerhebung klar und nachvollziehbar dargelegt wurde. Die Ergebnisse dieser Studie sind repräsentativ, zumal insgesamt 10.000 Personen im Alter zwischen 14 und 65 Jahren befragt wurden und diese Stichprobe nach den Variablen Bundesland, Alter, Geschlecht und Schulbildung gewichtet wurde, um ein repräsentatives Abbild der österreichischen Bevölkerung zu erhalten. Unbestritten blieben die in der Stellungnahme des BMF vom 2.11.2015 erstatteten Angaben zur Wirksamkeit bestimmter Spielsuchtpräventionsmaßnahmen und zum Sozialprofil bestimmter Spielergruppen.

Die Feststellungen zur Bekanntheit und Wirksamkeit von Maßnahmen des Spielerschutzes stützen sich auf den vom BMF vorgelegten im April 2016 veröffentlichten Forschungsbericht „Novelle des Glücksspielgesetzes 2010: Evaluation der Umsetzung im Bereich Spielerschutz“ des Österreichischen Bundesinstitut für Gesundheitswesen. Für das Verwaltungsgericht bestehen keine Zweifel an der aus diesem Bericht ersichtlichen Daten zur Bekanntheit und Wirksamkeit von Spielerschutzmaßnahmen in Österreich, zumal darin die Methodik der Datenerhebung klar und nachvollziehbar dargelegt wurde.

Die Feststellungen zum Jugendschutz ergeben sich aus den öffentlich zugänglichen Bereichen der Internetseiten der Casinos Austria AG (vgl. etwa https://www.casinos.at/de/casinos-austria/unternehmen/spielerschutz).Die Feststellungen zum Jugendschutz ergeben sich aus den öffentlich zugänglichen Bereichen der Internetseiten der Casinos Austria AG vergleiche etwa https://www.casinos.at/de/casinos-austria/unternehmen/spielerschutz).

Die Feststellungen zur Werbetätigkeit der konzessionierten und nicht konzessionierten Glücksspielbetreiber ergeben sich aus notorischen Tatsachen, zumal diese in Fernsehen, Radio, Internet und Printmedien oder etwa auch durch Anbringung auf Straßenbahnen allgemein öffentlich wahrnehmbar sind.

Die Feststellungen zur Konzessionsvergabe für verschiedene Arten von Ausspielungen sowie zur Aufsichtstätigkeit des BMF ergeben sich aus dem Glücksspielbericht des BMF für die Jahre 2010-2013, aus dem Glücksspielbericht für die Jahre 2014-2016 sowie aus dem Glücksspielbericht für die Jahre 2017-2019, aus dem Evaluierungsbericht des BMF zu den Auswirkungen des Glücksspielgesetzes 2010–2014 und aus im Rechtsinformationssystem des Bundes öffentlich einsehbaren (höchst)gerichtlichen Entscheidungen.

Die Feststellungen zu den Staatseinnahmen aus Abgaben nach dem GSpG ergeben sich aus der Einsichtnahme in die Homepage des BMF (Seite betreffend Abgabenerfolg des Bundes [UG16]; https://service.bmf.gv.at/budget/akthh/2022/202201_HTML_UG16_F.htm).

IV. Rechtsvorschriftenrömisch vier. Rechtsvorschriften Die hier nach § 1 Abs. 2 VStG maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 28. November 1989 zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz –GSpG), über die Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes und über die Aufhebung des Bundesgesetzes betreffend Lebensversicherungen mit Auslosung, BGBl. Nr. 620/1989 idF BGBl. I Nr. 13/2014, lauten auszugsweise wie folgt:Die hier nach Paragraph eins, Absatz 2, VStG maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 28. November 1989 zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz –GSpG), über die Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes und über die Aufhebung des Bundesgesetzes betreffend Lebensversicherungen mit Auslosung, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,, lauten auszugsweise wie folgt: „Allgemeiner Teil Glücksspiele § 1. (1) Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.Paragraph eins, (1) Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.

(2)Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus Gründen der Rechtssicherheit durch Verordnung weitere Spiele als Glücksspiele im Sinne des Abs. 1 zu bezeichnen. (…)(2) Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus Gründen der Rechtssicherheit durch Verordnung weitere Spiele als Glücksspiele im Sinne des Absatz eins, zu bezeichnen. (…) Ausspielungen § 2. (1) Ausspielungen sind Glücksspiele,Paragraph 2, (1) Ausspielungen sind Glücksspiele, 1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und 2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und 3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).
(2)Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.

Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs. 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Ziffer 2 und 3 des Absatz eins, an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.

(3)Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. (…)
(4)Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind. (…)(4) Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, ausgenommen sind. (…) Verwaltungsstrafbestimmungen § 52. (1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen, Paragraph 52, (1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Ziffer 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen, 1. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt; (…)1. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt; (…)
(2)Bei Übertretung des Abs. 1 Z 1 mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen. (…)“(2) Bei Übertretung des Absatz eins, Ziffer eins, mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen. (…)“ V. Rechtliche Beurteilungrömisch fünf. Rechtliche Beurteilung Zunächst wird festgehalten, dass für die örtliche Zuständigkeit nach § 27 VStG grundsätzlich allein entscheidend ist, wo der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen. Die gegenständlichen Ausspielungen wurden in Wien durchgeführt; die unternehmerische Beteiligung erfolgte in Wien (Tatort). An der örtlichen Zuständigkeit der belangten Behörde bestehen somit keine Bedenken; es liegen keine Hinweise darauf vor, dass für die in Wien aufgestellten Glücksspielgeräte und die vorliegenden Verfahren keine Zuständigkeit vorliegen würde (vgl. VwGH 14.12.2011, 2011/17/0155; VwGH 23.10.2014, 2013/17/0535).Zunächst wird festgehalten, dass für die örtliche Zuständigkeit nach Paragraph 27, VStG grundsätzlich allein entscheidend ist, wo der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen. Die gegenständlichen Ausspielungen wurden in Wien durchgeführt; die unternehmerische Beteiligung erfolgte in Wien (Tatort). An der örtlichen Zuständigkeit der belangten Behörde bestehen somit keine Bedenken; es liegen keine Hinweise darauf vor, dass für die in Wien aufgestellten Glücksspielgeräte und die vorliegenden Verfahren keine Zuständigkeit vorliegen würde vergleiche VwGH 14.12.2011, 2011/17/0155; VwGH 23.10.2014, 2013/17/0535).

V.1. Zur Vereinbarkeit des GSpG mit dem Unionsrechtrömisch fünf.1. Zur Vereinbarkeit des GSpG mit dem Unionsrecht Gemäß § 38 VwGVG iVm § 25 VStG sind im Beschwerdefall das Amtswegigkeits-prinzip und der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit anwendbar. Dies gilt auch für die Feststellungen zur Anwendbarkeit von bzw. Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht (VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0120; 15.12.2014, Ro 2014/17/0121). Eine Verletzung des Art. 6 EMRK (Unparteilichkeit des Gerichtes) ist daraus aber nicht ableitbar (VfGH 14.03.2017, E 3282/2016).Gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 25, VStG sind im Beschwerdefall das Amtswegigkeits-prinzip und der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit anwendbar. Dies gilt auch für die Feststellungen zur Anwendbarkeit von bzw. Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht (VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0120; 15.12.2014, Ro 2014/17/0121). Eine Verletzung des Artikel 6, EMRK (Unparteilichkeit des Gerichtes) ist daraus aber nicht ableitbar (VfGH 14.03.2017, E 3282 aus 2016,).

Bei der Durchführung der Gesamtwürdigung jener Umstände, unter denen die Dienstleistungsfreiheit beschränkende Bestimmungen des GSpG erlassen worden sind und unter denen sie durchgeführt werden, handelt es sich jedoch um die Beurteilung einer Rechtsfrage und nicht um eine Umkehrung der Beweiswürdi-gung (OGH 11.11.2016, 10 Ob 52/16v; OGH 28.6.2016, 2 Ob 92/15s). Bei der Beweiswürdigung geht es nämlich darum, dass das Gericht aufgrund der aufgenommenen Beweise ausspricht, welcher dieser Beweise aus welchen Gründen ihm eine solche Überzeugung vermittelt hat, dass aufgrund dieses Beweises eine rechtserhebliche Tatsache festgestellt werden kann (zum Begriff der „freien Beweiswürdigung“ VwGH 15.03.2018, Ra 2017/20/0487). Das Verwaltungsgericht ist aufgrund der dargestellten Beweiswürdigung zum festgestellten Sachverhalt gelangt.

Wenn in der Rechtsprechung des EuGH mitunter eine verstärkte Beweispflicht der Behörden bezüglich der unionsrechtlichen Rechtfertigungsgründe für eine Maßnahme, die den freien Dienstleistungsverkehr iSv Art. 56 AEUV beschränkt, und eine eingeschränkte amtswegige Ermittlungspflicht der Gerichte angedeutet wird (EuGH 28.2.2018, C-3/17, Sporting Odds Ltd, Rn 53 f, 59, 62), ist dem entgegenzuhalten, dass etwa der VwGH bezüglich der auf der Homepage des BMF abrufbaren „Auslegungen für die Praxis der Glücksspielwerbung“ davon auszugehen ist, dass diese amtsbekannt sind (VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048, Rz 79). Im Übrigen stammt die aufgezählte Sammlung von Studien und Unterlagen überwiegend vom BMF und damit der aus Sicht der angeführten EuGH-Rechtsprechung beweispflichtigen staatlichen Stelle.Wenn in der Rechtsprechung des EuGH mitunter eine verstärkte Beweispflicht der Behörden bezüglich der unionsrechtlichen Rechtfertigungsgründe für eine Maßnahme, die den freien Dienstleistungsverkehr iSv Artikel 56, AEUV beschränkt, und eine eingeschränkte amtswegige Ermittlungspflicht der Gerichte angedeutet wird (EuGH 28.2.2018, C-3/17, Sporting Odds Ltd, Rn 53 f, 59, 62), ist dem entgegenzuhalten, dass etwa der VwGH bezüglich der auf der Homepage des BMF abrufbaren „Auslegungen für die Praxis der Glücksspielwerbung“ davon auszugehen ist, dass diese amtsbekannt sind (VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048, Rz 79).

Im Übrigen stammt die aufgezählte Sammlung von Studien und Unterlagen überwiegend vom BMF und damit der aus Sicht der angeführten EuGH-Rechtsprechung beweispflichtigen staatlichen Stelle.

Aus der Rechtsprechung des EuGH zu den Bewilligungs- und Konzessions-erfordernissen nach dem GSpG (EuGH 30.4.2014, C-390/12, Pfleger) ergibt sich nicht per se, dass die Bewilligungs- bzw. Konzessionserfordernisse des GSpG wegen Unvereinbarkeit mit der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV unangewendet zu bleiben haben. Vielmehr setzt die Beurteilung dieser Frage entsprechende Feststellungen des Verwaltungsgerichts voraus, aus denen abzuleiten ist, ob die durch anzuwendende Bestimmungen des GSpG vorgenommenen Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit iSd Rechtsprechung des EuGH gerechtfertigt sind (VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121; VwGH 11.9.2015, 2012/17/0243).Aus der Rechtsprechung des EuGH zu den Bewilligungs- und Konzessions-erfordernissen nach dem GSpG (EuGH 30.4.2014, C-390/12, Pfleger) ergibt sich nicht per se, dass die Bewilligungs- bzw. Konzessionserfordernisse des GSpG wegen Unvereinbarkeit mit der Dienstleistungsfreiheit gemäß Artikel 56, AEUV unangewendet zu bleiben haben. Vielmehr setzt die Beurteilung dieser Frage entsprechende Feststellungen des Verwaltungsgerichts voraus, aus denen abzuleiten ist, ob die durch anzuwendende Bestimmungen des GSpG vorgenommenen Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit iSd Rechtsprechung des EuGH gerechtfertigt sind (VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121; VwGH 11.9.2015, 2012/17/0243).

Aus diesem Grund sind im vorliegenden Fall die entsprechenden Feststellungen zu treffen und ist vom Verwaltungsgericht auf Grundlage dieser Feststellungen zu beurteilen, ob das Bewilligungs-/Konzessionssystem des GSpG mit dem Unions-recht vereinbar ist (dazu auch OGH 21.10.2014, 4 Ob 145/14y).

Der rechtlichen Beurteilung der Vereinbarkeit des GSpG mit dem Unionsrecht ist voranzustellen, dass ein eindeutiger Beweis der direkten Auswirkungen von legistischen Maßnahmen auf die Suchtprävalenzraten der Bevölkerung auf wissenschaftlicher Ebene nicht möglich ist. Darüber, welche Auswirkungen die GSpG-Novelle 2010 in Hinblick auf Suchtverhalten tatsächlich hat, kann – auf Grund der Multikausalität gesellschaftlicher Entwicklungen – nur eingeschränkt ein Tatsachenurteil abgegeben werden. Dabei ist zu beachten, dass die Sozial- und Humanwissenschaften in vielerlei Hinsicht nicht in der Lage sind, jene Verlässlichkeit zu bieten, die in Bezug auf eine Evidenzbasierung von Suchtprävention gefordert wird. Es stehen aber zumindest wissenschaftliche Erfahrungssätze über die Wirksamkeit von spielsuchtpräventiven Maßnahmen zur Verfügung, die als Maßstab für die Beurteilung von Maßnahmen herangezogen werden können. Das mit 1.11.2019 in Kraft getretene Rauchverbot in Gastronomiebetrieben stellt eine aus Spielerschutzsicht sehr wichtige, da erwiesenermaßen äußerst effektive, spielsuchtpräventive Maßnahme dar.

Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass ein einfacher monokausal linearer Ursache-Wirkungszusammenhang zwischen einer einzelnen Maßnahme und Spielsuchtprävention nicht zu finden sein wird. Nach der jüngeren Rechtsprechung des EuGH ist das erkennende Gericht aber auch gar nicht angehalten, einen empirischen Nachweis über bestimmte Auswirkungen nationaler Regelungen oder Einzelmaßnahmen zu erbringen. Das erkennende Gericht muss vielmehr eine Gesamtwürdigung der Umstände vornehmen (EuGH 30.06.2016, C-464/15).

Das Verwaltungsgericht kann daher nur das tatsächliche Vorliegen einer Problemlage, wie sie auch vom Gesetzgeber erkannt und benannt wurde, überprüfen und in der Folge beurteilen, ob die ergriffenen gesetzlichen Maßnahmen einerseits abstrakt geeignet sind, dieser Problemlage zu begegnen, und andererseits, ob Umstände im Tatsächlichen Hinweise darauf geben, dass diese gesetzlichen Maßnahmen der Problemlage faktisch entgegengewirkt haben könnten.

In Bezug auf die rechtlichen Rahmenbedingungen des Glücksspielwesens in Österreich ist zunächst anzumerken, dass das in § 3 GSpG normierte Glücksspielmonopol nicht derart ausgestaltet ist, dass jede Form gewerblichen Glücksspiels ausschließlich von staatlicher Seite angeboten werden darf. Vielmehr knüpft das GSpG die Veranstaltung von Ausspielungen iSd § 2 Abs. 1 GSpG – sofern nicht überhaupt eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 GSpG vorliegt – weitgehend an das Vorliegen einer Konzession oder Bewilligung, die von staatlicher Seite zu erteilen ist. Liegt eine solche Konzession oder Bewilligung nicht vor, handelt es sich um verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 GSpG, deren Veranstaltung den Verwaltungsstraftatbestand des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG verwirklicht.In Bezug auf die rechtlichen Rahmenbedingungen des Glücksspielwesens in Österreich ist zunächst anzumerken, dass das in Paragraph 3, GSpG normierte Glücksspielmonopol nicht derart ausgestaltet ist, dass jede Form gewerblichen Glücksspiels ausschließlich von staatlicher Seite angeboten werden darf.

Vielmehr knüpft das GSpG die Veranstaltung von Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz eins, GSpG – sofern nicht überhaupt eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, GSpG vorliegt – weitgehend an das Vorliegen einer Konzession oder Bewilligung, die von staatlicher Seite zu erteilen ist. Liegt eine solche Konzession oder Bewilligung nicht vor, handelt es sich um verbotene Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, deren Veranstaltung den Verwaltungsstraftatbestand des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG verwirklicht.

Nach der Rechtsprechung des EuGH stellt eine solche Regelung, die den Betrieb von Glücksspielautomaten – um diese geht es aus der Sicht des Beschwerdefalls – ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet, eine Beschränkung des durch Art. 56 AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar (EuGH 22.1.2015, C-463/13, Stanley Bet; 30.4.2014, C-390/12, Pfleger). Solche Beschränkungen können im Rahmen der Ausnahmeregelungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses – insb. Verbraucherschutz, Spielerschutz, Kriminalitäts-bekämpfung, Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismus-finanzierung – gerechtfertigt sein (EuGH 12.6.2014, C-156/13, Digibet und Albers;

VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048, Rz 18 f).Nach der Rechtsprechung des EuGH stellt eine solche Regelung, die den Betrieb von Glücksspielautomaten – um diese geht es aus der Sicht des Beschwerdefalls – ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet, eine Beschränkung des durch Artikel 56, AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar (EuGH 22.1.2015, C-463/13, Stanley Bet; 30.4.2014, C-390/12, Pfleger). Solche Beschränkungen können im Rahmen der Ausnahmeregelungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses – insb. Verbraucherschutz, Spielerschutz, Kriminalitäts-bekämpfung, Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismus-finanzierung – gerechtfertigt sein (EuGH 12.6.2014, C-156/13, Digibet und Albers;

VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048, Rz 18 f).

Verfolgt eine solche Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung bzw. entspricht sie nicht tatsächlich dem Anliegen, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen, steht Art. 56 AEUV einer solchen Regelung entgegen (EuGH 30.04.2014, C-390/12, Pfleger). Für die Klärung der Frage, welche Ziele mit den nationalen Rechtsvorschriften tatsächlich verfolgt werden, ist jedenfalls das nationale Gericht zuständig (EuGH 15.9.2011, C-347/09, Dickinger und Ömer).Verfolgt eine solche Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung bzw. entspricht sie nicht tatsächlich dem Anliegen, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen, steht Artikel 56, AEUV einer solchen Regelung entgegen (EuGH 30.04.2014, C-390/12, Pfleger). Für die Klärung der Frage, welche Ziele mit den nationalen Rechtsvorschriften tatsächlich verfolgt werden, ist jedenfalls das nationale Gericht zuständig (EuGH 15.9.2011, C-347/09, Dickinger und Ömer).

Das nationale Gericht hat eine Gesamtwürdigung – im Hinblick auf die konkreten Anwendungsmodalitäten der betreffenden restriktiven Regelung – der Umstände vorzunehmen, unter denen eine solche restriktive Regelung erlassen worden ist und durchgeführt wird. Dabei ist auf alle Umstände Bedacht zu nehmen, unter denen die die Dienstleistungsfreiheit beschränkenden Bestimmungen des GSpG erlassen worden sind und umgesetzt werden. Es ist daher nicht nur isoliert ein einzelner Umstand zu betrachten wie etwa eine konkrete Werbemaßnahme. Der Beurteilungshorizont ist dabei nicht statisch, sondern hat auch die Entwicklung der Umstände nach dem Erlass der betreffenden Regelung zu berücksichtigen (EuGH 30.4.2014, C-390/12, Pfleger, Rn. 49-53; VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048, Rz 21; zur dynamischen Kohärenzprüfung u.a. VwGH 14.10.2021, Ra 2020/17/0080).

Vom Verwaltungsgericht ist zunächst zu prüfen, ob das Bewilligungs-/Konzes-sionssystem des GSpG „wirklich das Ziel des Spielerschutzes“ verfolgt. Für die Beurteilung dieser Frage kommt es nicht alleine auf eine politische Intention des Gesetzgebers oder eine reine Gesetzesteleologie an, weil erstere im Zuge eines Beweisverfahrens kaum feststellbar sein wird und es sich bei zweiterer um eine reine Rechtsfrage handelt, zu deren Beantwortung keine Feststellungen auf Sachverhaltsebene erforderlich wären (VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121; VwGH 11.9.2015, 2012/17/0243, wonach für die Beurteilung der Unionsrechts-konformität des österreichischen Glücksspielregimes vom Verwaltungsgericht Sachverhaltsfeststellungen infolge eines Beweisverfahrens zu treffen sind).

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