VGW-152/019/1198/2022
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum01.09.2022 GeschäftszahlVGW-152/019/1198/2022; VGW-152/019/1200/2022; VGW-152/019/1201/2022; VGW-152/019/1202/2022 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Pichler über die Beschwerde 1. der A. B. (Erstbeschwerdeführerin), 2. der C. D. (Zweitbeschwerdeführerin), 3. des E. F. (Drittbeschwerdeführer) und 4. des G. H., die Zweitbeschwerdeführerin, der Dritt- und Viertbeschwerdeführer vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, vom 29. Dezember 2021 gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 vom 3. Dezember 2021, Zlen.: … , betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht:
I. Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin, A. B., wird gemäß § 58c Abs. 3 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. 311/1985 idF BGBl. I. Nr. 48/2022, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin, A. B., wird gemäß Paragraph 58 c, Absatz 3, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, Bundesgesetzblatt 311 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 48 aus 2022,, als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin, C. D., wird gemäß § 58c Abs. 3 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. 311/1985 idF BGBl. I. Nr. 48/2022, als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin, C. D., wird gemäß Paragraph 58 c, Absatz 3, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, Bundesgesetzblatt 311 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 48 aus 2022,, als unbegründet abgewiesen.
III. Die Beschwerde des Drittbeschwerdeführers, E. F., wird gemäß § 58c Abs. 3 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. 311/1985 idF BGBl. I. Nr. 48/2022, als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Die Beschwerde des Drittbeschwerdeführers, E. F., wird gemäß Paragraph 58 c, Absatz 3, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, Bundesgesetzblatt 311 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 48 aus 2022,, als unbegründet abgewiesen.
IV. Die Beschwerde des Viertbeschwerdeführers, G. H., wird gemäß § 58c Abs. 3 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. 311/1985 idF BGBl. I. Nr. 48/2022, als unbegründet abgewiesen.römisch vier. Die Beschwerde des Viertbeschwerdeführers, G. H., wird gemäß Paragraph 58 c, Absatz 3, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, Bundesgesetzblatt 311 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 48 aus 2022,, als unbegründet abgewiesen.
V. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch fünf. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins.
Verfahrensgang:
Zur Begründung eines Hauptwohnsitzes müsse die Person den Willen haben, an einem bestimmten Ort zu bleiben. Die zwangsweise Deportation und zwangsweise Internierung in einem Konzentrationslager begründe in Ermangelung eines derartigen Willens keinen Hauptwohnsitz. Des Weiteren sei der Groß- bzw. Urgroßvater vom Zweck des Gesetzes nicht erfasst, da er nicht seine Heimat Österreich aus Gründen der Verfolgung verlassen musste, sondern zwangsweise von Ungarn nach Österreich verbracht worden sei. Einen Hauptwohnsitz habe der Großvater dagegen in Deutschland gehabt, da er dort nach seiner Befreiung aus dem Konzentrationslager und vor seiner Emigration nach Israel einige Jahre gelebt habe. Da die Voraussetzungen des § 58c Abs. 1 StbG 1985 im Hinblick auf den Groß- bzw.
Urgroßvater der BeschwerdeführerInnen nicht erfüllt seien, könnten auch die BeschwerdeführerInnen als direkte Nachkommen die österreichische Staatsbürgerschaft nicht gemäß § 58c Abs. 1a StbG 1985 erwerben.4. Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 3. Dezember 2021, Zlen.: …, der (damaligen) rechtsfreundlichen Vertretung der BeschwerdeführerInnen zugestellt am 23. Dezember 2021, wurde festgestellt, dass die BeschwerdeführerInnen aufgrund der Anzeige vom 11. März 2021 gemäß Paragraph 58 c, Absatz eins a, StbG 1985 die österreichische Staatsbürgerschaft nicht erworben hätten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Großvater der Erstbeschwerdeführerin bzw. Urgroßvater der Zweitbeschwerdeführerin, des Dritt- und des Viertbeschwerdeführers zwar Staatsangehöriger eines Nachfolgestaates der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie (Tschechoslowakei) gewesen sei, jedoch keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gehabt habe.
Zur Begründung eines Hauptwohnsitzes müsse die Person den Willen haben, an einem bestimmten Ort zu bleiben. Die zwangsweise Deportation und zwangsweise Internierung in einem Konzentrationslager begründe in Ermangelung eines derartigen Willens keinen Hauptwohnsitz. Des Weiteren sei der Groß- bzw. Urgroßvater vom Zweck des Gesetzes nicht erfasst, da er nicht seine Heimat Österreich aus Gründen der Verfolgung verlassen musste, sondern zwangsweise von Ungarn nach Österreich verbracht worden sei. Einen Hauptwohnsitz habe der Großvater dagegen in Deutschland gehabt, da er dort nach seiner Befreiung aus dem Konzentrationslager und vor seiner Emigration nach Israel einige Jahre gelebt habe. Da die Voraussetzungen des Paragraph 58 c, Absatz eins, StbG 1985 im Hinblick auf den Groß- bzw.
Urgroßvater der BeschwerdeführerInnen nicht erfüllt seien, könnten auch die BeschwerdeführerInnen als direkte Nachkommen die österreichische Staatsbürgerschaft nicht gemäß Paragraph 58 c, Absatz eins a, StbG 1985 erwerben.
Soweit bekannt sei, sei der Groß- bzw. Urgroßvater der BeschwerdeführerInnen nach der Befreiung aus dem Lager Gunskirchen in ein Lager in Salzburg gewechselt. Gemäß den vorgelegten eidlichen Stellungnahmen der Groß- bzw. Urgroßeltern habe sich K. L. um seinen Bruder kümmern müssen, der nach der Befreiung für eine medizinische Behandlung hospitalisiert worden sei. Bei seinem Aufenthalt im Lager habe er „im Rahmen des für die Überlebenden der Arbeitslager organisierten sozialen Lebens“ auch seine spätere Ehegattin kennengelernt. Ins Salzburger Lager sei die Groß- bzw. Urgroßmutter der BeschwerdeführerInnen gekommen, um nach Verwandtschaft zu suchen, die überlebt hatte. Die Groß- bzw. Urgroßmutter (I.
J.) habe zudem in Salzburg gearbeitet, K. L. kennengelernt und ihn dort auch - zu einem den BeschwerdeführerInnen unbekannten Zeitpunkt – geheiratet. Die Trauung sei gemäß jüdischem Recht von einem Rabbiner durchgeführt worden. Nach ihrer Eheschließung seien die Groß- bzw. Urgroßeltern im Dezember 1946 in ein Displaced-Persons-Lager nach Ansbach, Deutschland, gewechselt. Im Ergebnis habe der Groß- bzw. Urgroßvater daher – auch wenn der genaue Zeitraum unklar sei - über einen beträchtlichen Zeitraum (wohl länger als zwei Jahre) hinweg in Österreich sein Leben geführt. Abschließend wurde weiterhin begehrt, den Anträgen der BeschwerdeführerInnen auf „Bewilligung“ der österreichischen Staatsbürgerschaft Folge zu geben.Soweit bekannt sei, sei der Groß- bzw.
Urgroßvater der BeschwerdeführerInnen nach der Befreiung aus dem Lager Gunskirchen in ein Lager in Salzburg gewechselt. Gemäß den vorgelegten eidlichen Stellungnahmen der Groß- bzw. Urgroßeltern habe sich K. L. um seinen Bruder kümmern müssen, der nach der Befreiung für eine medizinische Behandlung hospitalisiert worden sei. Bei seinem Aufenthalt im Lager habe er „im Rahmen des für die Überlebenden der Arbeitslager organisierten sozialen Lebens“ auch seine spätere Ehegattin kennengelernt. Ins Salzburger Lager sei die Groß- bzw. Urgroßmutter der BeschwerdeführerInnen gekommen, um nach Verwandtschaft zu suchen, die überlebt hatte. Die Groß- bzw. Urgroßmutter (römisch eins. J.) habe zudem in Salzburg gearbeitet, K.
L. kennengelernt und ihn dort auch - zu einem den BeschwerdeführerInnen unbekannten Zeitpunkt – geheiratet. Die Trauung sei gemäß jüdischem Recht von einem Rabbiner durchgeführt worden. Nach ihrer Eheschließung seien die Groß- bzw. Urgroßeltern im Dezember 1946 in ein Displaced-Persons-Lager nach Ansbach, Deutschland, gewechselt. Im Ergebnis habe der Groß- bzw. Urgroßvater daher – auch wenn der genaue Zeitraum unklar sei - über einen beträchtlichen Zeitraum (wohl länger als zwei Jahre) hinweg in Österreich sein Leben geführt. Abschließend wurde weiterhin begehrt, den Anträgen der BeschwerdeführerInnen auf „Bewilligung“ der österreichischen Staatsbürgerschaft Folge zu geben.
Der Beschwerde beigelegt waren diverse Unterlagen, auf die Bezug genommen wurde, namentlich der Aufsatz „The Death Marches of Hungarian Jews Through Austria in the Spring of 1945“ von Eleonore Lappin, die bereits der ursprünglichen Beschwerde beigelegten eidlichen Erklärungen, eine Häftlings-Personalkarte der Groß- bzw. Urgroßmutter der BeschwerdeführerInnen sowie der angefochtene Bescheid der belangten Behörde. Eine mündliche Verhandlung wurde (obwohl im angefochtenen Bescheid auf die Möglichkeit eine solche zu beantragen hingewiesen worden ist) nicht beantragt.
Eine weitere Stellungnahme ist sodann nicht erfolgt.
II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt:
I. J. lebte ab dem Jahr 1942 bis Oktober 1944 in Budapest. Im November 1944 wurde sie an die österreichische Grenze gebracht und anschließend von Zurndorf in das Konzentrationslager Ravensbrück deportiert. In weiterer Folge wurde I. J. in ein Konzentrationslager bei Leipzig verbracht und schließlich, nachdem sie im April 1945 neuerlich „in Marsch gesetzt worden war“, am 28. April 1945 in der Nähe von Leipzig befreit. Auch I. J. lebte von 1946 bis 1948 im DP-Lager Ansbach und wanderte im Jahr 1948 – gemeinsam mit K. L. – nach Israel aus.römisch eins. J. lebte ab dem Jahr 1942 bis Oktober 1944 in Budapest. Im November 1944 wurde sie an die österreichische Grenze gebracht und anschließend von Zurndorf in das Konzentrationslager Ravensbrück deportiert. In weiterer Folge wurde römisch eins. J. in ein Konzentrationslager bei Leipzig verbracht und schließlich, nachdem sie im April 1945 neuerlich „in Marsch gesetzt worden war“, am 28. April 1945 in der Nähe von Leipzig befreit. Auch römisch eins. J. lebte von 1946 bis 1948 im DP-Lager Ansbach und wanderte im Jahr 1948 – gemeinsam mit K. L. – nach Israel aus.
III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:
Im Einzelnen ergeben sich die getroffenen Feststellungen auf folgenden beweiswürdigenden Erwägungen:
Die Feststellungen betreffend die durch die Erstbeschwerdeführerin eingebrachte Anzeige gemäß Paragraph 58 c, Absatz eins a, StbG 1985 ergeben sich aus dem im Behördenakt einliegenden Anzeigeformular für Erwachsene inklusive Anhang für die Anzeigelegung von Minderjährigen vom 11. März 2021 vergleiche insbesondere AS 66 ff. des Aktes der belangten Behörde betreffend die Erstbeschwerdeführerin), in welchem sich auch die Unterschrift des Vaters der minderjährigen BeschwerdeführerInnen, M. N., findet. Dass es sich bei M. N. um den Vater der minderjährigen BeschwerdeführerInnen handelt, ergibt sich aus den im Behördenakt einliegenden Geburtsurkunden der C. D., des E. F. und des G. H. Die entsprechenden Feststellungen beruhen – ebenso wie die anderen Feststellungen zum Verfahrensgang – folglich auf der Aktenlage.
Die Feststellungen zur Ehe des K. L. und der römisch eins. J. sowie zu deren Kindern, ergeben sich aus dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, den eidlichen Erklärungen des K. L. vom 11. Oktober 1955 (AS ... des Behördenaktes betreffend die Erstbeschwerdeführerin) und vom 15. Mai 1966 (Gerichtsakt, OZ …), der eidlichen Erklärung der römisch eins. J. (AS … des Behördenaktes betreffend die Erstbeschwerdeführerin) sowie der im Behördenakt inliegenden Geburtsurkunde der Mutter der Erstbeschwerdeführerin, P. Q. (AS … des Behördenaktes betreffend die Erstbeschwerdeführerin). Dass es sich bei P. Q. um die Mutter der Erstbeschwerdeführerin handelt, ergibt sich aus der Geburtsurkunde der Erstbeschwerdeführerin (AS … des Behördenaktes betreffend die Erstbeschwerdeführerin).
Die Feststellungen zum Aufenthalt der I. J. in Ungarn, ihre Verbringung an die österreichische Grenze und ihre anschließende Deportation in das Konzentrationslager Ravensbrück bzw. das Konzentrationslager Leipzig beruhen auf der eidlichen Erklärung der Genannten (AS … des Behördenaktes betreffend die Erstbeschwerdeführerin) sowie auf der vorgelegten „Häftlingskarte“ der I. J. (Beilage zur Beschwerde, OZ … des Aktes des Verwaltungsgerichtes Wien). Der Aufenthalt im Displaced-Persons-Lager Ansbach-Bleidorn ist durch eine Ausweiskopie des Lagers belegt.Die Feststellungen zum Aufenthalt der römisch eins. J. in Ungarn, ihre Verbringung an die österreichische Grenze und ihre anschließende Deportation in das Konzentrationslager Ravensbrück bzw. das Konzentrationslager Leipzig beruhen auf der eidlichen Erklärung der Genannten (AS … des Behördenaktes betreffend die Erstbeschwerdeführerin) sowie auf der vorgelegten „Häftlingskarte“ der römisch eins. J. (Beilage zur Beschwerde, OZ … des Aktes des Verwaltungsgerichtes Wien). Der Aufenthalt im Displaced-Persons-Lager Ansbach-Bleidorn ist durch eine Ausweiskopie des Lagers belegt.
Von dort ging ich mit meinem Mann im Herbst 1946 in das DPL Ansbach, Bleidornkaserne.“). 7. Strittig ist im vorliegenden Fall vor allem die Frage, ob sich die Großeltern bzw. Urgroßeltern der BeschwerdeführerInnen nach der Befreiung des K. L. aus dem Konzentrationslager Gunskirchen Anfang Mai 1945 bzw. nach der Befreiung der römisch eins. J. in der Nähe von Leipzig Ende April 1945 längere Zeit im Bundesgebiet aufgehalten haben. Die BeschwerdeführerInnen berufen sich für ihren Standpunkt auf die eidliche Erklärung der römisch eins. J., die im Behördenverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wiederholt vorgelegt worden ist („Nach der Befreiung, im April 1945, ging ich einige Monate nach Mannheim, dann nach Salzburg, um meine Familie zu suchen.
In Salzburg habe ich geheiratet und blieb dort ebenfalls einige Monate. Von dort ging ich mit meinem Mann im Herbst 1946 in das DPL Ansbach, Bleidornkaserne.“).
Ausgehend von diesem Vorbringen hat das Verwaltungsgericht Wien ergänzende Ermittlungen durchgeführt und eine Anfrage an den Magistrat der Stadt Salzburg – sowohl hinsichtlich der Meldedaten als auch hinsichtlich der behaupteten Eheschließung gestellt. Ebenso wurde die israelitische Kultusgemeinde Salzburg vom Verwaltungsgericht Wien mit einer Anfrage zur (religiösen) Eheschließung kontaktiert bzw. ob von Seiten der israelitischen Kultusgemeinde sonstige Hinweise bestünden bzw. bekannt gegeben werden können, die eine Wohnsitznahme der Groß- bzw. Urgroßeltern der BeschwerdeführerInnen belegen könnten.
In Reaktion darauf wurde seitens des Magistrates der Stadt Salzburg, Einwohner- und Standesamt, mit Schreiben vom 21. April 2022 mitgeteilt, dass keine Eheschließung des K. L. beim Standesamtsverband verzeichnet sei. Mit Schreiben des Magistrates der Stadt Salzburg, Stadtarchiv und Statistik, vom 25. April 2022 wurde des Weiteren mitgeteilt, dass im Stadtarchiv Salzburg weder betreffend K. L., noch betreffend I. J. Meldekarten vorliegen würden. Zwar sei es möglich bzw. anzunehmen, dass die beiden Personen nach Ende des Zweiten Weltkrieges in einem jüdischen DP-Camp in Salzburg wohnten, diese seien allerdings unter jüdischer Selbstverwaltung und US-amerikanischer Oberhoheit gestanden, weshalb aus diesen Lagern keine Meldeunterlagen vorliegen würden.
In Reaktion darauf wurde seitens des Magistrates der Stadt Salzburg, Einwohner- und Standesamt, mit Schreiben vom 21. April 2022 mitgeteilt, dass keine Eheschließung des K. L. beim Standesamtsverband verzeichnet sei. Mit Schreiben des Magistrates der Stadt Salzburg, Stadtarchiv und Statistik, vom 25. April 2022 wurde des Weiteren mitgeteilt, dass im Stadtarchiv Salzburg weder betreffend K. L., noch betreffend römisch eins. J. Meldekarten vorliegen würden. Zwar sei es möglich bzw. anzunehmen, dass die beiden Personen nach Ende des Zweiten Weltkrieges in einem jüdischen DP-Camp in Salzburg wohnten, diese seien allerdings unter jüdischer Selbstverwaltung und US-amerikanischer Oberhoheit gestanden, weshalb aus diesen Lagern keine Meldeunterlagen vorliegen würden.
Auch die Erhebungen bei der israelitischen Kultusgemeinde Salzburg haben keinen Hinweis auf einen Aufenthalt der Groß- bzw. Urgroßeltern der BeschwerdeführerInnen in Salzburg hervorgebracht (vgl. dazu die beiden aktenkundigen Schreiben der israelitischen Kultusgemeinde vom 17. Mai 2022 und vom 18. Mai 2022):Auch die Erhebungen bei der israelitischen Kultusgemeinde Salzburg haben keinen Hinweis auf einen Aufenthalt der Groß- bzw. Urgroßeltern der BeschwerdeführerInnen in Salzburg hervorgebracht vergleiche dazu die beiden aktenkundigen Schreiben der israelitischen Kultusgemeinde vom 17. Mai 2022 und vom 18. Mai 2022):
Eine (religiöse) Eheschließung zwischen K. L. und I. J. ist bei der israelitischen Kultusgemeinde Salzburg nicht verzeichnet. Ebenso hat eine von Seiten der israelitischen Kultusgemeinde unter Beiziehung eines Historikers veranlasste Nachforschung in diversen Opferdatenbanken (auch mit unterschiedlichen Schreibweisen des Namens) keine Anhaltspunkte für einen Aufenthalt in einem DP-Lager in Salzburg ergeben, wiewohl ein solcher Aufenthalt nach Auskunft in der israelitischen Kultusgemeinde in jenen Datenbanken, in die Einsicht genommen worden ist, vermerkt sein müsste. Eine (religiöse) Eheschließung zwischen K. L. und römisch eins. J. ist bei der israelitischen Kultusgemeinde Salzburg nicht verzeichnet. Ebenso hat eine von Seiten der israelitischen Kultusgemeinde unter Beiziehung eines Historikers veranlasste Nachforschung in diversen Opferdatenbanken (auch mit unterschiedlichen Schreibweisen des Namens) keine Anhaltspunkte für einen Aufenthalt in einem DP-Lager in Salzburg ergeben, wiewohl ein solcher Aufenthalt nach Auskunft in der israelitischen Kultusgemeinde in jenen Datenbanken, in die Einsicht genommen worden ist, vermerkt sein müsste.
Zusammengefasst haben die ergänzenden Erhebungen keinerlei Hinweis darauf ergeben, dass eine Eheschließung des K. L. und der I. J. in Salzburg erfolgte bzw. dass sich die Genannten nach ihrer jeweiligen Befreiung (Ende April 1945 bzw. Anfang Mai 1945) zu irgendeinem Zeitpunkt länger im Bundesgebiet aufgehalten hätten bzw. hier ihren Lebensmittelpunkt begründet hatten.Zusammengefasst haben die ergänzenden Erhebungen keinerlei Hinweis darauf ergeben, dass eine Eheschließung des K. L. und der römisch eins. J. in Salzburg erfolgte bzw. dass sich die Genannten nach ihrer jeweiligen Befreiung (Ende April 1945 bzw. Anfang Mai 1945) zu irgendeinem Zeitpunkt länger im Bundesgebiet aufgehalten hätten bzw. hier ihren Lebensmittelpunkt begründet hatten.
An diesem Ergebnis vermag auch die Stellungnahme der BeschwerdeführerInnen vom 28. Juli 2022 nichts zu ändern, zumal mit dieser Stellungnahme keine weiteren Unterlagen oder Nachweise vorgelegt wurden, sondern ausschließlich auf die eidliche Erklärung der I. J. verwiesen wird. Der Inhalt der eidlichen Stellungnahme konnte aber durch die von Seiten des Verwaltungsgerichtes Wien getätigten Ermittlungen in keiner Weise bescheinigt werden bzw. sind im Zuge der Ermittlungen keine Anhaltspunkte für eine Wohnsitznahme des K. L. bzw. der I. J. im Bundesgebiet nach der erfolgten Befreiung Anfang Mai 1945 bzw. Ende April 1944 hervorgekommen. Insbesondere wäre im Falle des Zutreffens der eidlichen Erklärung der I.
J. anzunehmen, dass insbesondere die Recherche der israelitischen Kultusgemeinde Salzburg entsprechende Anhaltspunkte für einen Aufenthalt der Groß- bzw. Urgroßeltern der BeschwerdeführerInnen in Salzburg ergeben hätte.An diesem Ergebnis vermag auch die Stellungnahme der BeschwerdeführerInnen vom 28. Juli 2022 nichts zu ändern, zumal mit dieser Stellungnahme keine weiteren Unterlagen oder Nachweise vorgelegt wurden, sondern ausschließlich auf die eidliche Erklärung der römisch eins. J. verwiesen wird. Der Inhalt der eidlichen Stellungnahme konnte aber durch die von Seiten des Verwaltungsgerichtes Wien getätigten Ermittlungen in keiner Weise bescheinigt werden bzw. sind im Zuge der Ermittlungen keine Anhaltspunkte für eine Wohnsitznahme des K.
L. bzw. der römisch eins. J. im Bundesgebiet nach der erfolgten Befreiung Anfang Mai 1945 bzw. Ende April 1944 hervorgekommen. Insbesondere wäre im Falle des Zutreffens der eidlichen Erklärung der römisch eins. J. anzunehmen, dass insbesondere die Recherche der israelitischen Kultusgemeinde Salzburg entsprechende Anhaltspunkte für einen Aufenthalt der Groß- bzw. Urgroßeltern der BeschwerdeführerInnen in Salzburg ergeben hätte.
Ausgehend davon war festzustellen, dass weder eine Eheschließung der Groß- bzw. Urgroßeltern der BeschwerdeführerInnen in Österreich stattgefunden hat, noch dass die Groß- bzw. Urgroßeltern vor bzw. nach deren Internierung ihren Lebensmittelpunkt in Österreich hatten.
IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage:
Nr. 684/1988, die letzten, außerhalb des Ortes einer Festnahme oder Anhaltung gelegenen Wohnsitze und der letzte, außerhalb des Ortes einer Festnahme oder Anhaltung gelegene Hauptwohnsitz vor der Festnahme oder Anhaltung als Wohnsitze beziehungsweise Hauptwohnsitz der festgenommenen oder angehaltenen Person.“(4) In den Angelegenheiten der Durchführung der Wahl des Bundespräsidenten, von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und zum Europäischen Parlament, der Wahl des Bürgermeisters durch die zur Wahl des Gemeinderates Berechtigten, in den Angelegenheiten der Durchführung von Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen auf Grund der Bundesverfassung oder einer Landesverfassung sowie in den Angelegenheiten der unmittelbaren Mitwirkung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten an der Besorgung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde gelten für die Dauer einer Festnahme oder Anhaltung im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1988,, die letzten, außerhalb des Ortes einer Festnahme oder Anhaltung gelegenen Wohnsitze und der letzte, außerhalb des Ortes einer Festnahme oder Anhaltung gelegene Hauptwohnsitz vor der Festnahme oder Anhaltung als Wohnsitze beziehungsweise Hauptwohnsitz der festgenommenen oder angehaltenen Person.“ V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung:
Die verfahrensgegenständliche, auf § 58c Abs. 1a Staatsbürgerschaftsgesetz gestützte Anzeige wurde am 11. März 2021 bei der Österreichischen Botschaft in Tel Aviv eingebracht und langte am 19. März 2021 bei der belangten Behörde ein. Die verfahrensgegenständliche, auf Paragraph 58 c, Absatz eins a, Staatsbürgerschaftsgesetz gestützte Anzeige wurde am 11. März 2021 bei der Österreichischen Botschaft in Tel Aviv eingebracht und langte am 19. März 2021 bei der belangten Behörde ein.
Mit der Novelle BGBl. I Nr. 48/2022 wurde § 58c Staatsbürgerschaftsgesetz zuletzt geändert. Der das Inkrafttreten der Novelle regelnde § 64a Abs. 35 Staatsbürgerschaftsgesetz sieht vor, dass § 58c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2022 mit dem Monatsersten nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2022, dies war der 1. Mai 2022, in Kraft tritt. Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2022, wurde Paragraph 58 c, Staatsbürgerschaftsgesetz zuletzt geändert. Der das Inkrafttreten der Novelle regelnde Paragraph 64 a, Absatz 35, Staatsbürgerschaftsgesetz sieht vor, dass Paragraph 58 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2022, mit dem Monatsersten nach Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2022,, dies war der 1. Mai 2022, in Kraft tritt.
In den Materialien (ErläutRV 1421 der Beilagen XXVII. GP - Ausschussbericht NR, S. 10) zu dieser Novelle finden sich dazu folgende erläuternde Bemerkungen „Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten. Mangels ausdrücklicher Festlegung anders lautender Übergangsbestimmungen gilt auch für Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängig sind, bereits die neue Rechtslage.“In den Materialien (ErläutRV 1421 der Beilagen römisch 27 . Gesetzgebungsperiode - Ausschussbericht NR, S. 10) zu dieser Novelle finden sich dazu folgende erläuternde Bemerkungen „Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten. Mangels ausdrücklicher Festlegung anders lautender Übergangsbestimmungen gilt auch für Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängig sind, bereits die neue Rechtslage.“ Da das gegenständliche Verfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle BGBl. I. Nr. 48/2022 bereits anhängig war sowie in Ermangelung einer anders lautender Übergangsbestimmung, findet § 58c Staatsbürgerschaftsgesetz in dieser Fassung Anwendung auf den zu vorliegenden Fall. Da das gegenständliche Verfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 48 aus 2022, bereits anhängig war sowie in Ermangelung einer anders lautender Übergangsbestimmung, findet Paragraph 58 c, Staatsbürgerschaftsgesetz in dieser Fassung Anwendung auf den zu vorliegenden Fall.
Aufgrund der Novellierung findet sich die konkret relevante, den Staatsbürgerschaftserwerb für Nachkommen regelnde Bestimmung nicht mehr in § 58c Abs. 1a (vgl. noch § 58c StbG 1985, BGBl. Nr. 311/1985 idF BGBl. I Nr. 162/2021), sondern in Abs. 3 leg. cit., weshalb dieser im vorliegenden Fall heranzuziehen ist.Aufgrund der Novellierung findet sich die konkret relevante, den Staatsbürgerschaftserwerb für Nachkommen regelnde Bestimmung nicht mehr in Paragraph 58 c, Absatz eins a, vergleiche noch Paragraph 58 c, StbG 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2021,), sondern in Absatz 3, leg. cit., weshalb dieser im vorliegenden Fall heranzuziehen ist.
Im Übrigen – das sei der Vollständigkeit halber erwähnt – würde auch die Anwendung des § 58c Abs. 1a StbG 1985 (in der Fassung vor der Novelle BGBl. I 48/2022) im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis führen, weil sowohl § 58c Abs. 1a in der Fassung vor der Novelle BGBl. I 48/2022 als auch § 58c Abs. 3 StbG 1985 in der Fassung der Novelle BGBl I 48/2022 an § 58c Abs. 1 (und die dort festgelegte Voraussetzung des Wohnsitzes im Bundesgebiet) anknüpfen. § 58c Abs.1 leg.cit selbst hat durch die Novelle BGBl. I 48/2022 jedoch keine Änderung erfahren.Im Übrigen – das sei der Vollständigkeit halber erwähnt – würde auch die Anwendung des Paragraph 58 c, Absatz eins a, StbG 1985 (in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 48 aus 2022,) im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis führen, weil sowohl Paragraph 58 c, Absatz eins a, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 48 aus 2022, als auch Paragraph 58 c, Absatz 3, StbG 1985 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 48 aus 2022, an Paragraph 58 c, Absatz eins, (und die dort festgelegte Voraussetzung des Wohnsitzes im Bundesgebiet) anknüpfen. Paragraph 58 c, Absatz eins, leg.cit selbst hat durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 48 aus 2022, jedoch keine Änderung erfahren.
Wesentlicher Inhalt des § 58c Abs. 1 StbG 1985 ist, dass Personen, die auf Grund von nationalsozialistischer Verfolgung aus Österreich fliehen mussten, die Staatsbürgerschaft durch bloße Anzeige wiedererlangen können. Neben diesen Personen werden auch Nachkommen dieser "§ 58c Abs. 1 StbG-Personen" in direkter absteigender Linie von dieser Bestimmung erfasst (noch zur Fassung vor der letzten Novelle, vgl. VwGH 31.1.2022, Ra 2021/01/0322). Wesentlicher Inhalt des Paragraph 58 c, Absatz eins, StbG 1985 ist, dass Personen, die auf Grund von nationalsozialistischer Verfolgung aus Österreich fliehen mussten, die Staatsbürgerschaft durch bloße Anzeige wiedererlangen können. Neben diesen Personen werden auch Nachkommen dieser "§ 58c Absatz eins, StbG-Personen" in direkter absteigender Linie von dieser Bestimmung erfasst (noch zur Fassung vor der letzten Novelle, vergleiche VwGH 31.1.2022, Ra 2021/01/0322).
Die Bestimmung des § 58c Abs. 3 StbG 1985 wurde vom Gesetzgeber in der Absicht geschaffen, auch Nachkommen in direkter absteigender Linie von Opfern des NS-Regimes die Möglichkeit einzuräumen, die österreichische Staatsbürgerschaft zu erwerben (betreffend den vorherigen Abs. 1a leg.cit.; um sie „nach Hause zu holen“, vgl. IA 536/A XXVI. GP, S. 3). Die Bestimmung des Paragraph 58 c, Absatz 3, StbG 1985 wurde vom Gesetzgeber in der Absicht geschaffen, auch Nachkommen in direkter absteigender Linie von Opfern des NS-Regimes die Möglichkeit einzuräumen, die österreichische Staatsbürgerschaft zu erwerben (betreffend den vorherigen Absatz eins a, leg.cit.; um sie „nach Hause zu holen“, vergleiche IA 536/A römisch 26 . GP, S. 3).
Gemäß § 58c Abs. 1 StbG 1985 muss der Vorfahre, auf den in der Anzeige Bezug genommen wird, Staatsbürger oder Staatsangehöriger eines der Nachfolgestaaten der österreich-ungarischen Monarchie oder Staatenloser gewesen sein, einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gehabt haben sowie sich vor dem 15. Mai 1955 ins Ausland begeben haben, um der Verfolgung des Nazi-Regimes zu entkommen, die er zu befürchten hatte oder erlitten hat. Gemäß § 58c Abs. 2 Z 3 StbG muss der Vorfahre, auf den in der Anzeige Bezug genommen wird, als Staatsangehöriger der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder als Staatenloser jeweils mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor dem 9. Mai 1945 von Organen der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich in das Ausland deportiert worden sein.Gemäß Paragraph 58 c, Absatz eins, StbG 1985 muss der Vorfahre, auf den in der Anzeige Bezug genommen wird, Staatsbürger oder Staatsangehöriger eines der Nachfolgestaaten der österreich-ungarischen Monarchie oder Staatenloser gewesen sein, einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gehabt haben sowie sich vor dem 15.
Mai 1955 ins Ausland begeben haben, um der Verfolgung des Nazi-Regimes zu entkommen, die er zu befürchten hatte oder erlitten hat. Gemäß Paragraph 58 c, Absatz 2, Ziffer 3, StbG muss der Vorfahre, auf den in der Anzeige Bezug genommen wird, als Staatsangehöriger der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder als Staatenloser jeweils mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor dem 9. Mai 1945 von Organen der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich in das Ausland deportiert worden sein.
Gemäß § 58c Abs. 3 StbG 1985 erwirbt eine Person, die durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachweist, dass sie Nachkomme in direkter absteigender Linie einer Person ist, die gemäß § 58c Abs. 1 oder Abs. 2 StbG 1985 die Staatsbürgerschaft erworben hat oder erwerben hätten können, die österreichische Staatsbürgerschaft.Gemäß Paragraph 58 c, Absatz 3, StbG 1985 erwirbt eine Person, die durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachweist, dass sie Nachkomme in direkter absteigender Linie einer Person ist, die gemäß Paragraph 58 c, Absatz eins, oder Absatz 2, StbG 1985 die Staatsbürgerschaft erworben hat oder erwerben hätten können, die österreichische Staatsbürgerschaft.
Wie festgestellt wurde, stützt sich die Erstbeschwerdeführerin– sowohl im eigenen Namen als auch in Vertretung der Zweitbeschwerdeführerin, des Dritt- sowie des Viertbeschwerdeführers – auf K. L. bzw. römisch eins. J. Wie ebenfalls festgestellt wurde, handelt es sich bei diesen um die Großeltern der Erstbeschwerdeführerin bzw. die Urgroßeltern der Zweitbeschwerdeführerin, des Dritt- sowie des Viertbeschwerdeführers. Da es sich also bei allen BeschwerdeführerInnen - als Enkelin bzw. UrenkelInnen - um Nachkommen des K. L. und der römisch eins. J. in direkter absteigender Linie handelt vergleiche Paragraph 41, ABGB), ist zu prüfen, ob die beiden Genannten die Voraussetzungen des Paragraph 58 c, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3, StbG 1985 erfüllt haben, die österreichische Staatsbürgerschaft erwerben hätten können, und die BeschwerdeführerInnen sich insofern auf sie stützen können, um selbst die österreichische Staatsbürgerschaft zu erwerben.
Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, war K. L. tschechoslowakischer Staatsbürger und insofern Staatsangehöriger eines Nachfolgestaates der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie. I. J. war rumänische Staatsangehörige. Sie sind also grundsätzlich vom Anwendungsbereich des § 58c Abs. 1 und Abs. 2 Z 3 StbG 1985 erfasst.Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, war K. L. tschechoslowakischer Staatsbürger und insofern Staatsangehöriger eines Nachfolgestaates der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie. römisch eins. J. war rumänische Staatsangehörige. Sie sind also grundsätzlich vom Anwendungsbereich des Paragraph 58 c, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3, StbG 1985 erfasst.
VwGH 23.9.2009, 2006/01/0026; VwGH 24.6.2003, 2002/01/0081). Dafür, dass der Gesetzgeber durch die Verwendung des Begriffes „Hauptwohnsitz“ in § 58c Abs. 1 StbG 1985 an diesem, in der Rechtsordnung bereits umschriebenen Begriff des Art. 6 Abs. 3 B-VG anknüpfen wollte, sprechen auch die Materialen zur Novelle BGBl. I 44/2022, aus denen (insbesondere aus dem Hinweis, wonach die behördliche Meldung nur Indizcharakter für den Hauptwohnsitz hat) hervorgeht, dass bei der Beurteilung des Hauptwohnsitzes an die in Art. 6 Abs. 3 B-VG normierten Kriterien angeknüpft werden sollte (vgl. IA 2146/A XXVII. GP, Seite 7).4. Die Bestimmungen des Paragraph 58 c, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3, StbG 1985 stellen des Weiteren auf das Vorliegen eines Hauptwohnsitzes vor dem 15.
Mai 1955 bzw. vor dem 9. Mai 1945 im Bundesgebiet ab. Die Frage, was unter dem Hauptwohnsitz zu verstehen ist, ist im Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 nicht umschrieben. Allerdings ist der Begriff des Hauptwohnsitzes in der Rechtsordnung an mehreren Stellen definiert. Der Verwaltungsgerichtshof hat – unter Bezugnahme auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG 1985 in der Fassung vor der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006, – zum Begriff des Hauptwohnsitzes im Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 bereits ausgesprochen, dass dem "Hauptwohnsitz" im Besonderen im Rahmen des Staatsbürgerschaftsrechtes das sich aus dem Artikel 6, Absatz 3, B-VG ergebende Verständnis zugrunde gelegt werden muss vergleiche VwGH 23.9.2009, 2006/01/0026;
VwGH 24.6.2003, 2002/01/0081). Dafür, dass der Gesetzgeber durch die Verwendung des Begriffes „Hauptwohnsitz“ in Paragraph 58 c, Absatz eins, StbG 1985 an diesem, in der Rechtsordnung bereits umschriebenen Begriff des Artikel 6, Absatz 3, B-VG anknüpfen wollte, sprechen auch die Materialen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 44 aus 2022,, aus denen (insbesondere aus dem Hinweis, wonach die behördliche Meldung nur Indizcharakter für den Hauptwohnsitz hat) hervorgeht, dass bei der Beurteilung des Hauptwohnsitzes an die in Artikel 6, Absatz 3, B-VG normierten Kriterien angeknüpft werden sollte vergleiche , IA 2146/A römisch 27 . GP, Seite 7).
Gemäß Art. 6 Abs. 3 B-VG ist der Hauptwohnsitz dort begründet, wo sich eine Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen. Es geht um eine nicht bloß vorübergehende Verdichtung bestimmter Lebensbeziehungen (vgl. Bertel in Kahl/Khakzadeh/Schmid [Hrsg.], Bundesverfassungsrecht, Art. 6 B-VG Rz 13). Gemäß Artikel 6, Absatz 3, B-VG ist der Hauptwohnsitz dort begründet, wo sich eine Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen. Es geht um eine nicht bloß vorübergehende Verdichtung bestimmter Lebensbeziehungen vergleiche Bertel in Kahl/Khakzadeh/Schmid [Hrsg.], Bundesverfassungsrecht, Artikel 6, B-VG Rz 13).
Beide Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts haben sich in ihrer Rechtsprechung mit dem Begriff des Hauptwohnsitzes gemäß Art. 6 Abs. 3 B-VG auseinandergesetzt: Beide Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts haben sich in ihrer Rechtsprechung mit dem Begriff des Hauptwohnsitzes gemäß Artikel 6, Absatz 3, B-VG auseinandergesetzt:
Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung ausgeführt, dass für die Beurteilung des Hauptwohnsitzes einer Person eine Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen vorzunehmen ist (vgl. VfSlg. 20.104/2016).Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung ausgeführt, dass für die Beurteilung des Hauptwohnsitzes einer Person eine Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen vorzunehmen ist vergleiche VfSlg. 20.104 aus 2016,).
Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Hauptwohnsitzbegriff des Art. 6 Abs. 3 B-VG ergibt sich, dass der Hauptwohnsitz an jener Unterkunft begründet ist, an der der Betroffene den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen aufweist (VwGH 24.6.2003, 2002/01/0081). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur überdies bereits klargestellt, dass die Beurteilung der Frage, ob ein Hauptwohnsitz gegeben ist, anhand einer Kombination von objektiven und subjektiven Kriterien in einer Gesamtschau zu erfolgen hat (vgl. VwGH 21.3.2006, 2004/01/0266; VwGH 25.9.2007, 2005/01/0198). Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Hauptwohnsitzbegriff des Artikel 6, Absatz 3, B-VG ergibt sich, dass der Hauptwohnsitz an jener Unterkunft begründet ist, an der der Betroffene den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen aufweist (VwGH 24.6.2003, 2002/01/0081). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur überdies bereits klargestellt, dass die Beurteilung der Frage, ob ein Hauptwohnsitz gegeben ist, anhand einer Kombination von objektiven und subjektiven Kriterien in einer Gesamtschau zu erfolgen hat vergleiche VwGH 21.3.2006, 2004/01/0266; VwGH 25.9.2007, 2005/01/0198).
In subjektiver Hinsicht erfordert die Begründung (aber auch die Aufrechterhaltung) des Lebensmittelpunktes im Bundesgebiet sohin einen "animus domiciliandi", also die (freiwillige) Absicht des Verleihungswerbers, den Lebensmittelpunkt in Österreich zu haben (vgl. nochmals VwGH 21.3.2006, 2004/01/0266; vgl. dazu auch Thienel in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht II/1 [1999], Rz 79 zu Art. 6 B-VG). In objektiver Hinsicht setzt ein Hauptwohnsitz im Bundesgebiet voraus, dass der Einbürgerungswerber Beziehungen zum Inland aufrechterhält, die bei einer Gesamtbetrachtung seiner beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensumstände den Schluss rechtfertigen, er habe seinen Lebensmittelpunkt nach wie vor in Österreich.
Bedeutsame Kriterien dieser Gesamtbetrachtung sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die (Aufrechterhaltung einer) Wohnmöglichkeit im Inland und die beruflich gesicherte Stellung im Bundesgebiet (vgl. im Zusammenhang mit der „Aufrechterhaltung des Hauptwohnsitzes“ bei einem Auslandsaufenthalt: VwGH 4.9.2008, 2006/01/0064).In subjektiver Hinsicht erfordert die Begründung (aber auch die Aufrechterhaltung) des Lebensmittelpunktes im Bundesgebiet sohin einen "animus domiciliandi", also die (freiwillige) Absicht des Verleihungswerbers, den Lebensmittelpunkt in Österreich zu haben vergleiche nochmals VwGH 21.3.2006, 2004/01/0266; vergleiche dazu auch Thienel in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht II/1 [1999], Rz 79 zu Artikel 6, B-VG).
In objektiver Hinsicht setzt ein Hauptwohnsitz im Bundesgebiet voraus, dass der Einbürgerungswerber Beziehungen zum Inland aufrechterhält, die bei einer Gesamtbetrachtung seiner beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensumstände den Schluss rechtfertigen, er habe seinen Lebensmittelpunkt nach wie vor in Österreich. Bedeutsame Kriterien dieser Gesamtbetrachtung sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die (Aufrechterhaltung einer) Wohnmöglichkeit im Inland und die beruflich gesicherte Stellung im Bundesgebiet vergleiche im Zusammenhang mit der „Aufrechterhaltung des Hauptwohnsitzes“ bei einem Auslandsaufenthalt: VwGH 4.9.2008, 2006/01/0064).
Es ist somit bei der Beurteilung, ob ein Hauptwohnsitz vorliegt im Ergebnis eine Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen vorzunehmen (VwGH 16.9.2003, 2002/05/0939; 19.9.2013, 2011/01/0261).
Legt man diese Grundsätze aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall um, ergibt sich Folgendes:
K. L. wurde im Herbst 1944 in das ZAL Donnerskirchen verbracht, Anfang 1945 in das Konzentrationslager Mauthausen deportiert und sodann im Konzentrationslager Gunskirchen interniert, aus dem er Anfang Mai 1945 befreit worden ist. Er hielt sich in diesem Zeitraum zweifelsfrei faktisch in Österreich auf, jedoch kann nicht angenommen werden, dass K. L. während seiner mehrmonatigen Internierung in Österreich im Bundesgebiet einen Hauptwohnsitz im Sinne des Art. 6 Abs. 3 B-VG begründet hatte. Im Falle einer zwangsweisen Internierung kann keine Rede davon sein, dass die betroffene Person (im vorliegenden Fall K. L.) sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden (freiwilligen) Absicht im Bundesgebiet niedergelassen hat, dieses zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen, weshalb es ihm an dem Willen, einen Wohnsitz zu begründen, fehlte.
Bis zu seiner Befreiung Anfang Mai 1945 hat K. L. sohin über keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügt. (vgl. etwa auch VwGH 16.12.2008, 2007/18/0794, wonach eine Inhaftierung zu keiner Begründung des Hauptwohnsitzes in der Haftanstalt führt; vgl. dazu auch VwGH 25.5.2004, 2002/01/0496).K. L. wurde im Herbst 1944 in das ZAL Donnerskirchen verbracht, Anfang 1945 in das Konzentrationslager Mauthausen deportiert und sodann im Konzentrationslager Gunskirchen interniert, aus dem er Anfang Mai 1945 befreit worden ist. Er hielt sich in diesem Zeitraum zweifelsfrei faktisch in Österreich auf, jedoch kann nicht angenommen werden, dass K. L. während seiner mehrmonatigen Internierung in Österreich im Bundesgebiet einen Hauptwohnsitz im Sinne des Artikel 6, Absatz 3, B-VG begründet hatte.
Im Falle einer zwangsweisen Internierung kann keine Rede davon sein, dass die betroffene Person (im vorliegenden Fall K. L.) sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden (freiwilligen) Absicht im Bundesgebiet niedergelassen hat, dieses zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen, weshalb es ihm an dem Willen, einen Wohnsitz zu begründen, fehlte. Bis zu seiner Befreiung Anfang Mai 1945 hat K. L. sohin über keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügt. vergleiche etwa auch VwGH 16.12.2008, 2007/18/0794, wonach eine Inhaftierung zu keiner Begründung des Hauptwohnsitzes in der Haftanstalt führt; vergleiche dazu auch VwGH 25.5.2004, 2002/01/0496).
Diese Beurteilung trifft auch hinsichtlich I. J. zu, welche nach den getroffenen Feststellungen zunächst zwangsweise von Budapest an die österreichische Grenze und sodann von Zurndorf nach Ravensbrück deportiert worden ist. Auch im Fall I. J. ist angesichts der zunächst zwangsweise erfolgten Verbringung in das Bundesgebiet und der sodann erfolgten zwangsweisen Deportation nach Deutschland nicht anzunehmen, dass diese vor ihrer Befreiung Ende April 1945 nahe Leipzig einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet begründet hatte.Diese Beurteilung trifft auch hinsichtlich römisch eins. J. zu, welche nach den getroffenen Feststellungen zunächst zwangsweise von Budapest an die österreichische Grenze und sodann von Zurndorf nach Ravensbrück deportiert worden ist. Auch im Fall römisch eins. J. ist angesichts der zunächst zwangsweise erfolgten Verbringung in das Bundesgebiet und der sodann erfolgten zwangsweisen Deportation nach Deutschland nicht anzunehmen, dass diese vor ihrer Befreiung Ende April 1945 nahe Leipzig einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet begründet hatte.
Schließlich hat das Ermittlungsverfahren nicht ergeben, dass sich K. L. oder I. J., nachdem sie Anfang Mai 1945 bzw. Ende April 1945 aus ihrer jeweiligen Internierung befreit worden waren, den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen und somit ihren Hauptwohnsitz (in Salzburg oder sonstwo) im Bundesgebiet begründet hatten. Schließlich hat das Ermittlungsverfahren nicht ergeben, dass sich K. L. oder römisch eins. J., nachdem sie Anfang Mai 1945 bzw. Ende April 1945 aus ihrer jeweiligen Internierung befreit worden waren, den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen und somit ihren Hauptwohnsitz (in Salzburg oder sonstwo) im Bundesgebiet begründet hatten.
Die obigen Ausführungen finden schließlich auch Deckung in der Zielsetzung der Bestimmung des § 58c StbG 1985, alle Vertriebenen und ihre Nachkommen „nach Hause zu holen“ (vgl. IA 536/A XXVI. GP, S. 3) und ihnen dadurch zu ermöglichen, hier Fuß zu fassen, da sie ihre Heimat Österreich aufgrund der Gräueltaten des Nationalsozialismus verlassen mussten (vgl. auch die Begründung zum Abänderungsantrag im Plenum des Nationalrats – stenographische Protokolle zur 88. Sitzung der XXVI. Gesetzgebungsperiode, Seite 328, wonach die Bestimmung des § 58c auf jene Personen Anwendung finden soll, die ihre Heimat Österreich aufgrund des “Naziregimes“ verlassen mussten). In einer Konstellation wie der vorliegenden, in der eine Person aus ihrer Heimat nach Österreich deportiert, hier inhaftiert sowie befreit wurde und in weiterer Folge emigriert ist – ohne nach der Befreiung im Bundesgebiet einen Hauptwohnsitz begründet zu haben –, ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Aufenthalt im Bundesgebiet nicht um einen solchen in der „Heimat Österreich“ handelte, die in weiterer Folge verlassen werden musste, sondern der Aufenthalt in Österreich vielmehr durch die Gräuel des Nationalsozialismus erzwungen worden ist.
Die gegenteilige Auslegung des Begriffes „Hauptwohnsitz“ hätte überdies zur Folge, dass auch sämtliche Nachkommen von Angehörigen der Nachfolgestaaten der österreichisch-ungarischen Monarchie, die zwangsweise nach Österreich gebracht und im Bundesgebiet interniert waren, auch wenn diese Personen unmittelbar nach der erfolgten Befreiung in ihre Herkunftstaaten zurückgekehrt und somit keinen näheren Bezug zur Republik Österreich gehabt haben, in den Anwendungsbereich des § 58c StbG 1985 fallen würden. Eine derart weite Auslegung des Anwendungsbereichs dieser Bestimmung kann aber ausweislich der Gesetzesmaterialien nicht angenommen werden.Die obigen Ausführungen finden schließlich auch Deckung in der Zielsetzung der Bestimmung des Paragraph 58 c, StbG 1985, alle Vertriebenen und ihre Nachkommen „nach Hause zu holen“ vergleiche IA 536/A römisch 26 . GP, S. 3) und ihnen dadurch zu ermöglichen, hier Fuß zu fassen, da sie ihre Heimat Österreich aufgrund der Gräueltaten des Nationalsozialismus verlassen mussten vergleiche auch die Begründung zum Abänderungsantrag im Plenum des Nationalrats – stenographische Protokolle zur 88.
Sitzung der römisch 26 . Gesetzgebungsperiode, Seite 328, wonach die Bestimmung des Paragraph 58 c, auf jene Personen Anwendung finden soll, die ihre Heimat Österreich aufgrund des “Naziregimes“ verlassen mussten). In einer Konstellation wie der vorliegenden, in der eine Person aus ihrer Heimat nach Österreich deportiert, hier inhaftiert sowie befreit wurde und in weiterer Folge emigriert ist – ohne nach der Befreiung im Bundesgebiet einen Hauptwohnsitz begründet zu haben –, ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Aufenthalt im Bundesgebiet nicht um einen solchen in der „Heimat Österreich“ handelte, die in weiterer Folge verlassen werden musste, sondern der Aufenthalt in Österreich vielmehr durch die Gräuel des Nationalsozialismus erzwungen worden ist.
Die gegenteilige Auslegung des Begriffes „Hauptwohnsitz“ hätte überdies zur Folge, dass auch sämtliche Nachkommen von Angehörigen der Nachfolgestaaten der österreichisch-ungarischen Monarchie, die zwangsweise nach Österreich gebracht und im Bundesgebiet interniert waren, auch wenn diese Personen unmittelbar nach der erfolgten Befreiung in ihre Herkunftstaaten zurückgekehrt und somit keinen näheren Bezug zur Republik Österreich gehabt haben, in den Anwendungsbereich des Paragraph 58 c, StbG 1985 fallen würden. Eine derart weite Auslegung des Anwendungsbereichs dieser Bestimmung kann aber ausweislich der Gesetzesmaterialien nicht angenommen werden.
Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da sich der maßgebliche Sachverhalt auf die von den BeschwerdeführerInnen vorgelegten Unterlagen sowie auf die ergänzenden Erhebungen des Verwaltungsgerichts Wien stützt und eine weitere Klärung nicht zu erwarten war. Der Entfall der Verhandlung steht auch weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 26.4.2016, Ra 2016/03/0038; 17.2.2015, Ra 2014/09/0007 mwN; 10.8.2018, Ra 2018/01/0347 und 25.4.2017, Ra 2017/01/0091, wonach Verfahren in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK bzw. Art 47 GRC fallen). Ferner wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da sich der maßgebliche Sachverhalt auf die von den BeschwerdeführerInnen vorgelegten Unterlagen sowie auf die ergänzenden Erhebungen des Verwaltungsgerichts Wien stützt und eine weitere Klärung nicht zu erwarten war. Der Entfall der Verhandlung steht auch weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 26.4.2016, Ra 2016/03/0038; 17.2.2015, Ra 2014/09/0007 mwN; 10.8.2018, Ra 2018/01/0347 und 25.4.2017, Ra 2017/01/0091, wonach Verfahren in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK bzw.
Artikel 47, GRC fallen). Ferner wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.
Der vorliegende Fall ist auch von der Beantwortung dieser Frage abhängig, weil im Falle eines Hauptwohnsitzes der Groß- bzw. Urgroßeltern der BeschwerdeführerInnen im Bundesgebiet der Anwendungsbereich des § 58c Abs. 3 StbG 1985 (beim Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen) eröffnet wäre.9. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt: Es mangelt – soweit für das Verwaltungsgericht Wien ersichtlich – an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob der in Paragraph 58 c, Absatz eins, StbG 1985 verwendete Begriff des „Hauptwohnsitzes“ im Sinne der vorstehend zitierten Judikatur zu Artikel 6, Absatz 3, B-VG zu verstehen ist, bzw. wenn dies zu verneinen ist, an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, inwiefern der Begriff des „Hauptwohnsitzes“ iSd Paragraph 58 c, Absatz eins, StbG 1985 von der vorstehend zitierten Judikatur abweicht und im Speziellen, ob eine zwangsweise Internierung in einem Konzentrationslager einen Hauptwohnsitz im Sinne des Paragraph 58 c, Absatz eins, StbG 1985 zu begründen vermag.
Der vorliegende Fall ist auch von der Beantwortung dieser Frage abhängig, weil im Falle eines Hauptwohnsitzes der Groß- bzw. Urgroßeltern der BeschwerdeführerInnen im Bundesgebiet der Anwendungsbereich des Paragraph 58 c, Absatz 3, StbG 1985 (beim Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen) eröffnet wäre.
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.152.019.1198.2022