VGW-241/021/9887/2020/VOR
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum15.09.2022 GeschäftszahlVGW-241/021/9887/2020/VOR TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr.in Hollinger aufgrund der Vorstellung des Herrn A. B. gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, vom 03.08.2020, zur GZ: VGW-241/030/RP08/ 8565/2020, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, Gruppe Wohnbeihilfe, vom 01.07.2020 zur Zl. MA 50-WBH .../20, betreffend Neufestsetzung der Wohnbeihilfe gemäß dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, beide in der geltenden Fassung, zu Recht e r k a n n t:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr.in Hollinger aufgrund der Vorstellung des Herrn A. B. gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, vom 03.08.2020, zur GZ: VGW-241/030/RP08/ 8565 aus 2020,, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, Gruppe Wohnbeihilfe, vom 01.07.2020 zur Zl. MA 50-WBH .../20, betreffend Neufestsetzung der Wohnbeihilfe gemäß dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, beide in der geltenden Fassung, zu Recht e r k a n n t:
I.) Gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als für den Zeitraum vom 01.06.2020 bis 31.12.2020 eine monatliche Wohnbeihilfe in Höhe von Euro 207,49 zuerkannt wird. Im Übrigen wird der Bescheid bestätigt. römisch eins.) Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als für den Zeitraum vom 01.06.2020 bis 31.12.2020 eine monatliche Wohnbeihilfe in Höhe von Euro 207,49 zuerkannt wird. Im Übrigen wird der Bescheid bestätigt.
II.) Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei.) Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 03.08.2020, zur Zl. VGW-241/030/RP08/8565/2020-1 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Vorstellung.
Am 09.06.2022 wurde der Gerichtsabteilung 30 mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses die Rechtssache abgenommen und der Gerichtsabteilung 21 mit der nunmehr zuständigen Richterin zugewiesen.
Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 24.02.2020 zu GZ: MA 50-WBH .../20 wurde dem Verlängerungsantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers (in der Folge Bf) vom 16.01.2020 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe nach dem WWFSG 1989 für den Zeitraum 01.03.2020 bis 28.02.2021 stattgegeben und eine monatliche Wohnbeihilfe in Höhe von Euro 163,93 gewährt. Einkommensgrundlage war das Taggeld vom AMS in Höhe von Euro 25,18.
Am 01.07.2020 wurde gegenständlich angefochtener Änderungsbescheid erlassen. Dies deshalb, weil sich das Taggeld auf Euro 26,50 erhöht hatte. Dem Bf wurde daher eine monatlich reduziertere Wohnbeihilfe in Höhe von Euro 147,95 für den Zeitraum 01.04.2020 bis 28.02.2021 zuerkannt.
Gegen diesen Änderungsbescheid vom 01.07.2020 wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht, in der der Bf vorbringt, dass er seiner Meldepflicht fristgerecht nachgekommen sei, und es könne nicht sein, dass er als Wohnbeihilfenbezieher einen Schaden davontragen müsse, weil er den AMS-Bescheid (Bezugsbestätigung) erst so spät erhalten habe. Weiters werde durch die rückwirkende Neufestsetzung der Höhe der Wohnbeihilfe ein Betrag von € 63,92 bei der nächsten Auszahlung einbehalten. Da aber der einbehaltene Betrag iHv € 63,92 in Anbetracht der Umstände zweifellos eine Notlage herbeiführe, wünsche er, dass die Einbehaltung zu unterbleiben hat.
Der Beschwerde angeschlossen war ein Verhandlungsprotokoll des Verwaltungsgerichtes Wien vom 15.04.2019 betreffend eine Rückforderung von Leistungen nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den Akt des Verwaltungsverfahrens vor und verzichtete gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG auf die Durchführung und Teilnahme an einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung. Gleichzeitig wurde folgende Stellungnahme zu dem Beschwerdevorbringen erstattet:Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den Akt des Verwaltungsverfahrens vor und verzichtete gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG auf die Durchführung und Teilnahme an einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung. Gleichzeitig wurde folgende Stellungnahme zu dem Beschwerdevorbringen erstattet: „- Der Antragsteller bezieht Leistungen vom AMS. Der Tagsatz wurde mit Bescheid vom 29.5.2020 rückwirkend auf € 26,50 angehoben. Dadurch ergab sich eine Neuberechnung der Wohnbeihilfe.
Mit der dagegen rechtzeitig eingebrachten Vorstellung datiert mit 11.08.2020 wird die Vorlage beim damals zuständigen Richter begehrt.
Der Bf führte im Wesentlichen wie folgt aus: „Da ich kein Jurist bin und die genauen Richtlinien, sprich die gesetzlichen Rahmenbedingungen nicht kenne, habe ich oft bei der MA 50 versucht eine Klärung herbeizuführen!
Meine Beschwerde zielte darauf ab und wie im Verhandlungsprotokoll dargelegt, dass ich neben dem normalen Lebensbedarf, beträchtliche Zusatzkosten (Krankheits- und Therapiekosten) in der Höhe von € 550,00 monatlich habe.
Diese Notlage, hat auch am 15.04.2019, die Richterin Frau Mag. Kovar-Keri, bei der Verhandlung (GZ: VGW-141/043/12062/2018-10), in der anderen Sache festgestellt und am 08.05.2019 (Urteil) bestätigt!
Im Verhandlungsprotokoll vom 15.04.2019, der Seite 2 und 3 unter „Eröffnung des Beweisverfahrens“ ist zu entnehmen, dass ich seit 2015 gesundheitliche Probleme habe und ich seitdem enorme finanzielle Schwierigkeiten habe, die Kosten für die spezielle Zusatznahrung, die Nahrungsergänzungsmittel und den normalen Lebensbedarf aufzubringen.
Das nicht anerkennen eines Härtefalls, durch meine zusätzlichen Belastungen zum normalen Lebensbedarf, würden in Anbetracht der Umstände zweifellos eine Notlage herbeiführen! So dass ich wohlmöglich meine Wohnung verliere und in die Obdachlosigkeit gerate.
Daher bitte ich Sie um nochmalige Überprüfung meiner Beschwerde!“ In der Folge wurde vom damalig zuständigen Richter der Geschäftsabteilung 30, am 18.01.2021 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführt. Dabei wurde der Vertreter der MA 50 aufgefordert, aufgrund des Wegfalls der Förderung eine Neuberechnung vorzulegen. Zur neuerlichen Berechnung der nunmehr gültigen Wohnbeihilfe werde die Verhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt.
Am 04.02.2021 erstattete die belangte Behörde folgende Stellungnahme: „Ich beziehe mich auf Ihre Aufforderung, die Sie in der Verhandlung am 18.01.2021 ausgesprochen haben.
Gegenstand der Beschwerde war ja grundsätzlich, dass die Wohnbeihilfe ab 01.04.2020 bis 28.02.2021 mit monatlich EUR 147,95 neu festgesetzt wurde.
Nach Rücksprache mit der Genossenschaft / Hausverwaltung war es nun möglich zu eruieren mit wann die Förderung des Hauses ausgelaufen ist.
Laut Angaben der Hausverwaltung ist die letzte Förderung mit 31.12.2020 ausgelaufen. Somit ist ab 01.01.2021 lediglich eine Berechnung der Wohnbeihilfe nach dem 3. Hauptstück möglich.
Herr B. bezieht Notstandshilfe in der Höhe von EUR 25,18 täglich. Gemäß § 17 Abs. 3 WWFSG 1989 beträgt die angemessene Nutzfläche für eine Person 50m².Herr B. bezieht Notstandshilfe in der Höhe von EUR 25,18 täglich. Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, WWFSG 1989 beträgt die angemessene Nutzfläche für eine Person 50m².
Gemäß § 60 Abs. 4 ist ein Betrag in der Höhe von EUR 90,00 (EUR 1,80 x 50 m2) jedenfalls zumutbar.Gemäß Paragraph 60, Absatz 4, ist ein Betrag in der Höhe von EUR 90,00 (EUR 1,80 x 50 m2) jedenfalls zumutbar.
Der anrechenbare Wohnungsaufwand wurde anhand der Vorschreibung ab Jänner 2021 (im Anhang), sowie der telefonischen Auskunft der Hausverwaltung ermittelt. Es ergibt sich ein anrechenbarer Wohnungsaufwand in der Höhe von EUR 208,50 (EUR 4,17 x 50 m2) monatlich.
Da der anrechenbare Wohnungsaufwand für die Wohnung EUR 208,50 beträgt, ergäbe sich abzüglich des zumutbaren Wohnungsaufwands von EUR 90,00 ein Anspruch auf Wohnbeihilfe für Jänner und Februar 2021 in der Höhe von EUR 118,50 monatlich.
Somit kann zusammenfassend gesagt werden, dass von 01.04.2020 bis 31.12.2020 ein Wohnbeihilfenanspruch in der Höhe von EUR 147,95 monatlich besteht und von 01.01.2021 bis 28.02.2021 ein monatlicher Wohnbeihilfenanspruch in der Höhe von EUR 118,50 besteht.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat am 29.07.2022 die Wohnbauförderung der MA 50 und am 04.08.2022 die Genossenschaft C. um Nachweis ersucht, wann die gegenständliche Förderung ausgelaufen ist. Es wurde dem VGW mitgeteilt, dass die letzte Darlehensrate am 31.12.2020 fällig war.
Nachdem dem Beschwerdeführer am 16.08.2022 vom VGW ein Parteiengehör über den aktuellen Verfahrensstand übermittelt wurde, hat dieser per E-Mail am 29.08.2022 wie folgt dazu Stellung genommen: „Ich verstehe nicht, wie es zu einer Rückforderung für die Monate Jänner und Februar 2021 kommen kann, wenn ich schon in der E-Mail vom 28.12.2020 an die MA 50 darauf aufmerksam gemacht habe, dass die HVW mir das Wohnzuschussformular nicht mehr geben kann und die MA 50 mir dann mit Schreiben vom 28.12.2020 bestätigt hat, dass sich nichts bei der Anspruchshöhe ändert!
Ich meine, es ist sehr mühsam für mich als schwerkranker Mensch mit 50%iger Behinderung ständig die Berechnungen der MA 50 kontrollieren zu müssen bzw. in Frage stellen zu müssen, obwohl es mir bestätigt wurde und nach ein paar Monaten wieder alles anders ist.“ Als Anlage war die E-Mail Korrespondenz des Bf mit der MA 50 vom 28.12.2020 betreffend Bekanntgabe einer Änderung der Mietzinsvorschreibung ab Jänner 2021 zu GZ: MA 50-WBH .../20 und die Bekanntgabe, dass die Förderung ausgelaufen ist, angeschlossen.
Die nächste Anlage bezieht sich auf ein Mitteilungsschreiben der MA 50 vom 28.12.2020 zu GZ: MA 50-WBH .../20, worin dokumentiert ist, dass der Bf verpflichtungsgemäß die Änderung (hier: Änderung der Mietzinsvorschreibung ab 01.01.2021 und das Ende der Förderung) einer für die Berechnung der Wohnbeihilfe maßgeblichen Grundlage bekanntgegeben hat und, dass diese Änderungsüberprüfung durch die MA 50 keine Änderung der Anspruchshöhe bzw. der Anspruchsdauer ergeben hätte. Der Bescheid vom 01.07.2020 bleibe daher vollinhaltlich aufrecht.
Eine weitere Beilage war der Behindertenpass des Bf, über einen 50%igen Behinderungsrad, ausgestellt am 16.11.2021, gültig ab 28.05.2020 und auf unbefristete Zeit zuerkannt.
Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollinhaltlich aus dem Akteninhalt entnehmen lässt und die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, weil sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollinhaltlich aus dem Akteninhalt entnehmen lässt und die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes und des Ermittlungsergebnisses des Verwaltungsgerichtes Wien wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt:
Der Beschwerdeführer bewohnt alleine gegenständliche 81,52 m2 große Wohnung der Genossenschaft C..
Dazu ist auszuführen, dass nicht der gesamte Mietzins gefördert wird, sondern gemäß §§ 17 Abs. 3 und 60 Abs. 5 bzw. 20 Abs. 4 WWFSG 1989 nur der Hauptmietzins bzw. der geförderte Mietanteil anteilig bei einer Person auf 50m² Wohnnutzfläche. Laut Wohnungsaufwandsbestätigungsformular SD 120, ausgestellt von der Vermieterin am 07.01.2020, beläuft sich das geförderte Hypothekardarlehen laut Finanzierungsplan auf Euro 281,23. Gegenständliches Objekt wurde nach den Bestimmungen des § 14 WWFSG 1989 gefördert errichtet. Es wurde weiters bestätigt, dass kein Mietrückstand bestehe. Dazu ist auszuführen, dass nicht der gesamte Mietzins gefördert wird, sondern gemäß Paragraphen 17, Absatz 3 und 60 Absatz 5, bzw. 20 Absatz 4, WWFSG 1989 nur der Hauptmietzins bzw. der geförderte Mietanteil anteilig bei einer Person auf 50m² Wohnnutzfläche. Laut Wohnungsaufwandsbestätigungsformular SD 120, ausgestellt von der Vermieterin am 07.01.2020, beläuft sich das geförderte Hypothekardarlehen laut Finanzierungsplan auf Euro 281,23. Gegenständliches Objekt wurde nach den Bestimmungen des Paragraph 14, WWFSG 1989 gefördert errichtet. Es wurde weiters bestätigt, dass kein Mietrückstand bestehe.
Der Bf bezieht Notstandshilfe vom AMS und Leistungen aus der Wiener Mindestsicherung. Laut Ausdruck aus dem AMS-Behördenportal besteht seit 16.03.2020 eine tägliche AMS Leistung in Höhe von Euro 26,50.
Nach dem WWFSG hat die Behörde bei einer allfälligen Änderung des Haushaltseinkommens die Höhe der Wohnbeihilfe neu zu bemessen. Zufolge der Anmerkung 5 zu § 21 Abs. 3 WWFSG (Kurzkommentar Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz Teschl/Hüttner) wirkt die Neubemessung ab dem der Änderung folgenden Monat. Nach dem WWFSG hat die Behörde bei einer allfälligen Änderung des Haushaltseinkommens die Höhe der Wohnbeihilfe neu zu bemessen. Zufolge der Anmerkung 5 zu Paragraph 21, Absatz 3, WWFSG (Kurzkommentar Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz Teschl/Hüttner) wirkt die Neubemessung ab dem der Änderung folgenden Monat.
Gegenständlicher Überprüfungszeitraum ist von 01.04.2020 bis 28.02.2021.
Eine bestehende 50%ige Erwerbsminderung (Grad der Behinderung) wurde rückwirkend seit 28.05.2020 anerkannt. Damit zählt der Bf zum begünstigten Personenkreis gemäß § 20 Abs. 3 lit. c) WWFSG 1989. Dieser neue Umstand wurde ab 01.06.2020 bei der Überprüfung der gegenständlichen Sachlage berücksichtigt. Eine bestehende 50%ige Erwerbsminderung (Grad der Behinderung) wurde rückwirkend seit 28.05.2020 anerkannt. Damit zählt der Bf zum begünstigten Personenkreis gemäß Paragraph 20, Absatz 3, Litera c,) WWFSG 1989. Dieser neue Umstand wurde ab 01.06.2020 bei der Überprüfung der gegenständlichen Sachlage berücksichtigt.
Weiters wird der Nachweis berücksichtigt, dass der Bf bereits von sich aus im Dezember 2020 per E-Mai das Ende des geförderten Darlehens der Behörde bekannt gegeben hat. Die Behörde hat diese Änderung überprüft und mit einer Mitteilung bestätigt, dass sich damit seine Wohnbeihilfe nicht ändert.
Diese Feststellungen gründen sich aufgrund der Aktenlage und des Ermittlungsergebnisses des Verwaltungsgerichtes Wien.
In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:
Die für die gegenständliche Entscheidung relevanten Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes 1989 und des Einkommensteuergesetzes EStG 1988 in der derzeit geltenden Fassung lauten wie folgt:
Als Einkommen gilt gemäß § 2 Z 14 WWFSG 1989 das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge gemäß §§ 18, 34 Abs. 1 bis 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b bis e, 4 lit. a und e, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie die gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommensteuer, die Alimentationszahlungen gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommen-steuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug gebracht wurden, den Bezug der Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) und den Zusatzrenten zu einer gesetzlichen Unfallversorgung.
Als Einkommen gilt gemäß Paragraph 2, Ziffer 14, WWFSG 1989 das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge gemäß Paragraphen 18, 34, Absatz eins bis 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b bis e, 4 Litera a und e, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie die gemäß Paragraph 29, Ziffer eins, 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommensteuer, die Alimentationszahlungen gemäß Paragraph 29, Ziffer eins, 2. Satz des Einkommen-steuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung gemäß Paragraph 34, des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug gebracht wurden, den Bezug der Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) und den Zusatzrenten zu einer gesetzlichen Unfallversorgung.
Sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 Einkommensteuergesetz EStG 1988 sind Sonstige Einkünfte im Sinne des Paragraph 29, Einkommensteuergesetz EStG 1988 sind 1.
Wiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 6 gehören. Bezüge, dieWiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 6 gehören. Bezüge, die – freiwillig oder – an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person geleistet werden. § 27. (1) WWFSG 1989 normiert: Das Einkommen im Sinne des I. Hauptstückes ist nachzuweisen:Paragraph 27, (1) WWFSG 1989 normiert: Das Einkommen im Sinne des römisch eins. Hauptstückes ist nachzuweisen:
Lit. a bis f sind nicht kumulierbar.
Als Wohnungsaufwand gilt auch die anteilige geleistete Pauschalrate für die Tilgung und Verzinsung eines Eigenmittelersatzdarlehens. Bei gemäß § 15 geförderten Wohnungen gilt als Wohnungsaufwand der gemäß § 63 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und Abs. 4 vereinbarte, höchstens jedoch der zulässige Hauptmietzins.Als Wohnungsaufwand gilt auch die anteilige geleistete Pauschalrate für die Tilgung und Verzinsung eines Eigenmittelersatzdarlehens. Bei gemäß Paragraph 15, geförderten Wohnungen gilt als Wohnungsaufwand der gemäß Paragraph 63, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3 und Absatz 4, vereinbarte, höchstens jedoch der zulässige Hauptmietzins.
Im Falle der Umschuldung gemäß § 68 Abs. 4 zählt auch der dortgenannte Unterschiedsbetrag auf die Dauer der Laufzeit des bisherigen Darlehens zum Wohnungsaufwand.Im Falle der Umschuldung gemäß Paragraph 68, Absatz 4, zählt auch der dortgenannte Unterschiedsbetrag auf die Dauer der Laufzeit des bisherigen Darlehens zum Wohnungsaufwand.
Insbesondere dürfen Wohnbeihilfe und die nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz zur Deckung des Wohnbedarfs gewidmeten Beihilfen den Hauptmietzins zuzüglich der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben auf Basis der tatsächlichen Wohnnutzfläche nicht überschreiten. § 21. (1) WWFSG 1989 normiert: Die Gewährung von Wohnbeihilfe für einen vor Antragstellung liegenden Zeitraum ist ausgeschlossen, bei Antragstellung bis zum 15. eines Monats wird die Wohnbeihilfe jedoch ab Beginn dieses Monats gewährt.Paragraph 21, (1) WWFSG 1989 normiert: Die Gewährung von Wohnbeihilfe für einen vor Antragstellung liegenden Zeitraum ist ausgeschlossen, bei Antragstellung bis zum 15. eines Monats wird die Wohnbeihilfe jedoch ab Beginn dieses Monats gewährt.
Aufwendungen für Refinanzierungen auf Grund von nachgewiesenen Sanierungsmaßnahmen am Gebäude oder zur Anhebung der Ausstattungskategorie gelten unabhängig von der Kategorie bis zur Höchstgrenze im Sinne des ersten Satzes als Wohnungsaufwand.(5) Als Wohnungsaufwand gilt der vereinbarte oder gesetzlich zulässig erhöhte (Haupt)Mietzins (einschließlich des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages) gemäß Mietrechtsgesetz bzw. das Entgelt gemäß Paragraph 13, Absatz 4 und 6, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und 8, Absatz 2 bis 5 sowie Absatz 7 a und Paragraph 39, Absatz 18, Ziffer eins bis 4 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, jedoch höchstens bis zu dem für das Bundesland Wien kundgemachten Richtwert ohne Zuschläge gemäß Richtwertgesetz.
Ansonsten ist für Kategorie B-Wohnungen oder bei allen befristeten Mietverträgen von diesem Richtwert ein Abschlag von 25 vH, für Kategorie C- und D-Wohnungen ein Abschlag von 50 vH vorzunehmen. Für die Fälle des Paragraph 46, Mietrechtsgesetz ist auf die Ausstattungskategorien zum Zeitpunkt des Eintritts des Wohnbeihilfenwerbers in das Mietverhältnis (Paragraph 15 a, Absatz eins, MRG), für alle anderen Fälle auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages (Paragraph 15 a, Absatz eins und 2 MRG) abzustellen. Aufwendungen für Refinanzierungen auf Grund von nachgewiesenen Sanierungsmaßnahmen am Gebäude oder zur Anhebung der Ausstattungskategorie gelten unabhängig von der Kategorie bis zur Höchstgrenze im Sinne des ersten Satzes als Wohnungsaufwand.
Zu überprüfen war im gegenständlichen Beschwerdefall, ob der angefochtene Änderungsbescheid vom 01.07.2020 zu Recht erlassen wurde.
Bei der Frage, ob Wohnbeihilfe zu bewilligen ist, ist auf allfällige Änderungen des Haushaltseinkommens im Zuge des Bewilligungsverfahrens (also nach Antragstellung) Bedacht zu nehmen, sofern sich entsprechende Hinweise ergeben. (VwGH v. 28.05.2013, zur Zahl: 2013/05/0008) Dementsprechend wurde gemäß § 20 Abs. 3 lit. c) leg. cit. der 50%ige Grad der Behinderung ab 01.06.2020 berücksichtigt. Eine Anerkennung der Erwerbsminderung vor dem 01.06.2020 ist ausgeschlossen, da die nachgewiesene Zuerkennung der Behinderung seit 28.05.2020 besteht. Bei der Frage, ob Wohnbeihilfe zu bewilligen ist, ist auf allfällige Änderungen des Haushaltseinkommens im Zuge des Bewilligungsverfahrens (also nach Antragstellung) Bedacht zu nehmen, sofern sich entsprechende Hinweise ergeben. (VwGH v. 28.05.2013, zur Zahl: 2013/05/0008) Dementsprechend wurde gemäß Paragraph 20, Absatz 3, Litera c,) leg. cit. der 50%ige Grad der Behinderung ab 01.06.2020 berücksichtigt. Eine Anerkennung der Erwerbsminderung vor dem 01.06.2020 ist ausgeschlossen, da die nachgewiesene Zuerkennung der Behinderung seit 28.05.2020 besteht.
Berechnung der WBH für den Zeitraum 01.06.2020 bis 31.12.2020 nach dem I. Hauptstück des WWFSG 1989: Berechnung der WBH für den Zeitraum 01.06.2020 bis 31.12.2020 nach dem römisch eins. Hauptstück des WWFSG 1989:
Gemäß § 20 Abs. 4 und Abs. 4a WWFSG 1989 war für diese Berechnung wie in der Wohnungsaufwandsbestätigung der Vermieterin ausgewiesen war, Euro 281,23 zu berücksichtigen. Die Nutzflächeneinschränkung ergibt sich aus § 17 Abs. 3 des WWFSG 1989, wonach bei einem 1-Personen Haushalt max. 50m2 Wohnnutzfläche anrechenbar sind. Daher war ein anrechenbarer Wohnungsaufwand in Höhe von 207,49 Euro anzunehmen (281,23:81,52+0,70 x50).Gemäß Paragraph 20, Absatz 4 und Absatz 4 a, WWFSG 1989 war für diese Berechnung wie in der Wohnungsaufwandsbestätigung der Vermieterin ausgewiesen war, Euro 281,23 zu berücksichtigen. Die Nutzflächeneinschränkung ergibt sich aus Paragraph 17, Absatz 3, des WWFSG 1989, wonach bei einem 1-Personen Haushalt max. 50m2 Wohnnutzfläche anrechenbar sind. Daher war ein anrechenbarer Wohnungsaufwand in Höhe von 207,49 Euro anzunehmen (281,23:81,52+0,70 x50).
Das erkennende Gericht geht gemäß § 2 Ziffer 14 WWFSG 1989 von einem monatlichen Haushaltseinkommen in Höhe von Euro 795,00 (26,50x30) aus. Daraus errechnet sich nach Abzug der Begünstigung (-20%) aufgrund des nachgewiesenen Behinderungsgrades, ein anrechenbares Haushaltseinkommen von Euro 636,00. Aus diesem Einkommen errechnet sich kein zumutbarer Wohnungsaufwand gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Wohnbeihilfe. Das erkennende Gericht geht gemäß Paragraph 2, Ziffer 14 WWFSG 1989 von einem monatlichen Haushaltseinkommen in Höhe von Euro 795,00 (26,50x30) aus. Daraus errechnet sich nach Abzug der Begünstigung (-20%) aufgrund des nachgewiesenen Behinderungsgrades, ein anrechenbares Haushaltseinkommen von Euro 636,00. Aus diesem Einkommen errechnet sich kein zumutbarer Wohnungsaufwand gemäß Paragraph 2, Absatz eins, der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Wohnbeihilfe.
Eine Wohnbeihilfe errechnet sich aus dem Unterschied zwischen zumutbarem und anrechenbarem Wohnungsaufwand. Daher war aufgrund der Zurechnung zum begünstigten Personenkreis für den Zeitraum der Anrechnung eines Förderdarlehens hier bis 31.12.2020, die höchst mögliche Wohnbeihilfe zuzuerkennen.
Gemäß § 21 Abs. 3 WWFSG 1989 ist der Antragsteller verpflichtet, dem Magistrat sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe der Wohnbeihilfe oder den Verlust des Anspruches zur Folge haben können, innerhalb eines Monats nach deren Eintritt unter Anschluss der erforderlichen Nachweise anzuzeigen. Der Bf hat mit E-Mail Eingabe vom 28. Dezember 2020 um 08:14 Uhr an die belangte Behörde, den Umstand, dass das Ende der Förderung des Objektes bevorstehe, damit nachweislich bekannt gegeben. Die Behörde hat auf diesen Umstand mit Schreiben vom 28.12.2020 zu GZ: MA 50-WBH .../20 reagiert, dass nach Überprüfung festgestellt wurde, dass sich daraus keine Änderung der Anspruchshöhe bzw. der Anspruchsdauer ergebe. Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, WWFSG 1989 ist der Antragsteller verpflichtet, dem Magistrat sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe der Wohnbeihilfe oder den Verlust des Anspruches zur Folge haben können, innerhalb eines Monats nach deren Eintritt unter Anschluss der erforderlichen Nachweise anzuzeigen. Der Bf hat mit E-Mail Eingabe vom 28. Dezember 2020 um 08:14 Uhr an die belangte Behörde, den Umstand, dass das Ende der Förderung des Objektes bevorstehe, damit nachweislich bekannt gegeben. Die Behörde hat auf diesen Umstand mit Schreiben vom 28.12.2020 zu GZ: MA 50-WBH .../20 reagiert, dass nach Überprüfung festgestellt wurde, dass sich daraus keine Änderung der Anspruchshöhe bzw. der Anspruchsdauer ergebe.
Daher waren die übrigen Monate im angefochtenen Bescheid zu bestätigen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.241.021.9887.2020.VOR