VGW-241/021/RP07/11253/2022
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.10.2022 GeschäftszahlVGW-241/021/RP07/11253/2022 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrechtspflegerin Bauer über den Vorlageantrag der Frau A. B. betreffend die Beschwerde-vorentscheidung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, Gruppe Wohnbeihilfe, vom 09.08.2022, zur Zl. MA 50-WBH-BVE …/22, mit welcher die Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, vom 24.05.2022 zur Zl. MA 50-WBH …/2022, zurückgewiesen wurde, betreffend den Antrag auf Gewährung einer Wohnbeihilfe nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, beide in der geltenden Fassung, zu Recht e r k a n n t:
Gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG wird die Beschwerde und der Vorlageantrag als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Beschwerde-vorentscheidung bestätigt. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde und der Vorlageantrag als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Beschwerde-vorentscheidung bestätigt.
Entscheidungsgründe Verfahrensgang:
Der Spruch des ursprünglich angefochtenen Bescheides hat folgenden Wortlaut: „Der Antrag vom 14.02.2022 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe wird gemäß §§ 60-61a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989, LGBl. Nr. 18/89) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 32/89, beide in der geltenden Fassung, abgewiesen.“ „Der Antrag vom 14.02.2022 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe wird gemäß Paragraphen 60 -, 61 a, Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989, LGBl. Nr. 18/89) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 32/89, beide in der geltenden Fassung, abgewiesen.“ Begründend wurde dazu ausgeführt, gemäß § 61 Abs. 5 WWFSG 1989 dürfe Wohnbeihilfe nur gewährt werden, wenn das Einkommen der Mieterin bzw. des Mieters (das Haushaltseinkommen) die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht oder nachweisbar im Sinne des § 27 über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten erreicht habe. Begründend wurde dazu ausgeführt, gemäß Paragraph 61, Absatz 5, WWFSG 1989 dürfe Wohnbeihilfe nur gewährt werden, wenn das Einkommen der Mieterin bzw. des Mieters (das Haushaltseinkommen) die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht oder nachweisbar im Sinne des Paragraph 27, über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten erreicht habe.
Das zum gegenwärtigen Zeitpunkt nachzuweisende Einkommen betrage bei einem 3-Personen-Haushalt (3 Erwachsene) monatlich EUR 1.966,58.
Da weder diese Einkommen noch ein Einkommen über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten aus der Vergangenheit in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung in der Höhe des zum damaligen Zeitpunkt geltenden Richtsatzes für AusgleichszulagenempfängerInnen nachgewiesen werden könne, dies aber Voraussetzung für die Gewährung einer Wohnbeihilfe sei, wäre der Antrag abzuweisen.
In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin (in Folge Bf) Folgendes begründend vor: „Studienbeihilfe meines Sohnes könnte zu dem Einkommen gerechnet werden, somit erreichen wir die Haushaltsgrenze 1050 + 351 (14-mal im Jahr) + 564 (ab Juni 821). § 27 über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten in den letzten 10 Jahren wurde auch erfüllt, zwischen 12.02.2011 – Juli 2013. Ich war mit meinem Gatten in einem Haushalt und wir haben von der … Botschaft monatlich 2.300 Euro erhalten.“„Studienbeihilfe meines Sohnes könnte zu dem Einkommen gerechnet werden, somit erreichen wir die Haushaltsgrenze 1050 + 351 (14-mal im Jahr) + 564 (ab Juni 821). Paragraph 27, über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten in den letzten 10 Jahren wurde auch erfüllt, zwischen 12.02.2011 – Juli 2013. Ich war mit meinem Gatten in einem Haushalt und wir haben von der … Botschaft monatlich 2.300 Euro erhalten.“ Beigelegt wurde ein Übereinkommen über die Haushaltstrennung (getrennte Wohnsitze) und über den Unterhalt, nachdem die Bf von ihrem getrennt lebenden Ehemann Herrn Dr. C. D. Euro 1.000,00 monatlich und für den Sohn keine Alimente erhält. Weiters wurde eine Gehaltsbestätigung vom 20.08.2013 von der Botschaft … über ein Netto Gehalt von Herrn Dr. C. D. von Euro 2.300 beigelegt.
In Folge erließ die Behörde die Beschwerdevorentscheidung vom 09.08.2022, zur Zl. MA 50-WBH-BVE …/22, mit welcher die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 zurückgewiesen wurde. In Folge erließ die Behörde die Beschwerdevorentscheidung vom 09.08.2022, zur Zl. MA 50-WBH-BVE …/22, mit welcher die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1991 zurückgewiesen wurde.
Begründend wurde ausgeführt, gemäß § 26 Abs. 4/§ 27 Abs. 2/§ 53 Abs. 3/§ 54 Abs. 2/§ 61a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989, LGBl. Nr. 18/89) seien einem Ansuchen auf Gewährung einer Wohnbeihilfe die dort genannten Unterlagen anzuschließen. Begründend wurde ausgeführt, gemäß Paragraph 26, Absatz 4 /, §, 27 Absatz 2 /, §, 53 Absatz 3 /, §, 54 Absatz 2 /, §, 61a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989, LGBl. Nr. 18/89) seien einem Ansuchen auf Gewährung einer Wohnbeihilfe die dort genannten Unterlagen anzuschließen.
Im vorliegenden Fall fehlten:
Gegen diese Beschwerdevorentscheidung wurde fristgerecht das Rechtsmittel des Vorlageantrages eingebracht.
Im Vorlageantrag wurde von der Bf begründend ausgeführt, das sie des Öfteren alle Unterlagen geschickt habe, welche von ihr gefordert wurden. Sie habe die gewünschten Unterlagen in den letzten 6 Monaten geschickt und wurde wieder nach fehlenden Unterlagen gefragt. Telefonisch wurde ihr gesagt, sie solle den Erhalt der Alimente ihres Mannes mittels Bestätigung, dass sie diese bar erhalte, übermitteln. Ihr Mann habe bis Jänner bei ihr gewohnt. Die Miete wurde regelmäßig bezahlt. Das gesamte Einkommen ihres Ehegatten habe sie dreimal bereits der Behörde geschickt. E. D. ist ihre Schwiegertochter und bezieht keine Familienbeihilfe. Sie arbeitet nicht und ist Studentin. Sie bekommt keine Studienbeihilfe.
In der Anlage wurde die Bezahlung der Miete für die Monate Mai bis August 2022 in Höhe von zuletzt im Monat von Euro 970,80, eine Bestätigung der Alimente in Höhe von Euro 1.050,00 monatlich von Herrn Dr. C. D. an die Bf und eine Entnahmebestätigung aus dem Gewerbebetrieb der Firma F. KG des Herrn Dr. C. D. als Komplementär in Höhe von monatlich Euro 2.000,00 beigelegt.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den Vorlageantrag sowie den Akt des Verwaltungsverfahrens vor und verzichtete gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG auf die Durchführung und Teilnahme an einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung. Gleichzeitig wurde folgende Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen erstattet:Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den Vorlageantrag sowie den Akt des Verwaltungsverfahrens vor und verzichtete gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG auf die Durchführung und Teilnahme an einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung. Gleichzeitig wurde folgende Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen erstattet: „- Die Antragstellerin hat eine Erwerbsminderung von 50% und ist aufrecht verheiratet. Am 08.11.2021 wurde ein Übereinkommen über die Haushaltstrennung getroffen. Der Ehegatte hat sich jedoch erst am 07.01.2022 von der gegenständlichen Adresse abgemeldet.
Eine Einsicht in die Sozialversicherungsdaten hat ergeben, dass Herr Dr. C. D. als unselbständig erwerbstätiger Angestellter, als geringfügig erwerbstätiger Angestellter und als selbständig Erwerbstätiger Einkommen erzielt.
Frau E. D., die Schwiegertochter der Bf, ist Studentin, hatte bisher kein Eigeneinkommen und ist mit Herrn Dr. C. D. sozialversicherungsrechtlich mitversichert.
Herr G. D. ist Student, noch nicht (zur Gänze) selbsterhaltungsfähig und mit seinen Eltern sozialversicherungsrechtlich mitversichert. Er erhält Studienbeihilfe und ist laufend geringfügig beschäftigt.
Die gegenständliche Wohnung verfügt über 99,79m2 Wohnnutzfläche und wurde eine Bruttomonatsmiete in Höhe von Euro 970,80 Euro im August 2022 und Euro 950,85 im Mai 2022 bezahlt.
Die Bf hat kein Eigeneinkommen, sie ist getrennt lebend von ihrem Ehemann Herrn Dr. C. D. und erhält von ihm monatlich 1.050,00 Euro in bar.
Der Ehemann ist Anfang 2022 in eine eigene Wohnung gezogen und hat eine weitere Sorgepflicht.
Bereits im April 2022 hat die belangte Behörde unter anderem folgende Unterlagen von der Bf abverlangt: - sämtliche Einkommen des Gatten - Alimentationsnachweis von G. D. und E. D. - Einkommensnachweis von E. D.
Aktenkundig ist die Gehaltsbestätigung des Ehemannes der Bf aus gewerberechtlicher Geschäftsführertätigkeit in Höhe von Euro 1.055,00 monatlich. Die Entnahmen als Komplementär sind mit 2.000,00 Euro monatlich angegeben.
Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Ziffer 3 VwGVG abgesehen werden, da die Verhandlung entfallen kann, wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 3 VwGVG abgesehen werden, da die Verhandlung entfallen kann, wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Aufgrund des vorliegenden Behördenaktes und dem Ermittlungsergebnis des Verwaltungsgerichtes Wien wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt:
Die Bf stellte für sich, ihren erwachsenen Sohn und ihre Schwiegertochter am 14.02.2022 einen neuen Antrag auf Gewährung einer Wohnbeihilfe nach dem WWFSG 1989 für die Wohnung in Wien, H.-weg. Die Vermieterin der Wohnung bestätigte in der Wohnungsaufwandsbestätigung, dass die unbefristet, geförderte Wohnung über 99,79 m2 Wohnnutzfläche verfügt. Die Wohnung weist die Ausstattung der Kategorie A auf. Als Hauptmietzins für die Berechnung nach den III. Hauptstück des WWWFSG 1989 wurden Euro 650,29 ausgewiesen. Für die Wohnbeihilfe als anrechenbaren förderbaren Wohnungs-aufwand nach dem I. Hauptstück des WWFSG 1989 wird ein Betrag von Euro 429,04 ausgewiesen. Die Bf stellte für sich, ihren erwachsenen Sohn und ihre Schwiegertochter am 14.02.2022 einen neuen Antrag auf Gewährung einer Wohnbeihilfe nach dem WWFSG 1989 für die Wohnung in Wien, H.-weg. Die Vermieterin der Wohnung bestätigte in der Wohnungsaufwandsbestätigung, dass die unbefristet, geförderte Wohnung über 99,79 m2 Wohnnutzfläche verfügt. Die Wohnung weist die Ausstattung der Kategorie A auf. Als Hauptmietzins für die Berechnung nach den römisch drei. Hauptstück des WWWFSG 1989 wurden Euro 650,29 ausgewiesen. Für die Wohnbeihilfe als anrechenbaren förderbaren Wohnungs-aufwand nach dem römisch eins. Hauptstück des WWFSG 1989 wird ein Betrag von Euro 429,04 ausgewiesen.
Die Bf bezieht Unterhaltsleistungen von ihrem getrennt lebenden Ehemann in Höhe von Euro 1.050,00 monatlich. Dieser Betrag kann nicht mittels Kontoauszüge nachgewiesen werden. Der Betrag wird in bar übergeben. Weitere Einkommen wie z.B. die letzten Einkommensteuerbescheide des Ehemannes sind nicht aktenkundig.
Alimente für die beiden noch nicht (zur Gänze) selbsterhaltungsfähigen Studenten im gemeinsamen Haushalt mit der Bf, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die vorliegende, unbedenkliche Aktenlage und die Ermittlungen des Verwaltungsgerichtes Wien.
In rechtlicher Hinsicht ist der vorliegende Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Die für die gegenständliche Entscheidung relevanten Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes 1989 und der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Wohnbeihilfe, in der derzeit geltenden Fassung, lauten wie folgt:
Im Sinne des § 2 Ziffer 14 WWFSG 1989 gilt als Einkommen das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge gemäß §§ 18, 34 Abs. 1 bis 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b bis e, 4 lit. a und e, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie die gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommen-steuer, die Alimentationszahlungen gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug gebracht wurden, den Bezug der Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) und den Zusatzrenten zu einer gesetzlichen Unfallversorgung.Im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 14 WWFSG 1989 gilt als Einkommen das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge gemäß Paragraphen 18, 34, Absatz eins bis 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b bis e, 4 Litera a und e, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie die gemäß Paragraph 29, Ziffer eins, 2.
Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommen-steuer, die Alimentationszahlungen gemäß Paragraph 29, Ziffer eins, 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung gemäß Paragraph 34, des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug gebracht wurden, den Bezug der Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) und den Zusatzrenten zu einer gesetzlichen Unfallversorgung.
Nachweis des Einkommens § 27. (1) Das Einkommen im Sinne des I. Hauptstückes ist nachzuweisen:Paragraph 27, (1) Das Einkommen im Sinne des römisch eins. Hauptstückes ist nachzuweisen:
Ansuchen und Anträge § 26.(1) Ansuchen und Anträge auf Gewährung einer Förderung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 5, 7 und 8 sind an die Landesregierung, gemäß § 7 Abs. 1 Z 6 an den Magistrat zu richten.Paragraph 26 Punkt (, eins,) Ansuchen und Anträge auf Gewährung einer Förderung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, bis 5, 7 und 8 sind an die Landesregierung, gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6, an den Magistrat zu richten.
Ansuchen und Anträge § 53. (1)-(2) …Paragraph 53, (1)-(2) …
Allgemeine Wohnbeihilfe § 60. (1) WWFSG 1989 normiert: Wird der Mieter einer nicht nach §§ 20 ff geförderten Wohnung durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, ist ihm auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern der Mieter und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden. Die Nutzflächeneinschränkung im Sinne des § 2 Z 1 ist nicht anzuwenden.Paragraph 60, (1) WWFSG 1989 normiert: Wird der Mieter einer nicht nach Paragraphen 20, ff geförderten Wohnung durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, ist ihm auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern der Mieter und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden. Die Nutzflächeneinschränkung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, ist nicht anzuwenden.
Für die Fälle des § 46 Mietrechtsgesetz ist auf die Ausstattungskategorien zum Zeitpunkt des Eintritts des Wohnbeihilfenwerbers in das Mietverhältnis (§ 15a Abs. 1 MRG), für alle anderen Fälle auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages (§ 15a Abs. 1 und 2 MRG) abzustellen. Aufwendungen für Refinanzierungen auf Grund von nachgewiesenen Sanierungsmaßnahmen am Gebäude oder zur Anhebung der Ausstattungskategorie gelten unabhängig von der Kategorie bis zur Höchstgrenze im Sinne des ersten Satzes als Wohnungsaufwand.Für die Fälle des Paragraph 46, Mietrechtsgesetz ist auf die Ausstattungskategorien zum Zeitpunkt des Eintritts des Wohnbeihilfenwerbers in das Mietverhältnis (Paragraph 15 a, Absatz eins, MRG), für alle anderen Fälle auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages (Paragraph 15 a, Absatz eins und 2 MRG) abzustellen. Aufwendungen für Refinanzierungen auf Grund von nachgewiesenen Sanierungsmaßnahmen am Gebäude oder zur Anhebung der Ausstattungskategorie gelten unabhängig von der Kategorie bis zur Höchstgrenze im Sinne des ersten Satzes als Wohnungsaufwand.
Rechtliche Beurteilung:
Zufolge der Judikatur des VwGH vom 29.1.2020, Ra 2019/09/0118, ist - wenn die vor dem VwG belangte Behörde einen Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen hat - Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. VwGH 7.1.2019, Ra 2018/11/0243). Zufolge der Judikatur des VwGH vom 29.1.2020, Ra 2019/09/0118, ist - wenn die vor dem VwG belangte Behörde einen Antrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen hat - Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung vergleiche VwGH 7.1.2019, Ra 2018/11/0243).
Im Falle einer Berufung - oder einer Beschwerde (vgl. dazu etwa VwGH 1.9.2017, Ra 2016/03/0055, mwN) - gegen einen Bescheid, mit dem ein Antrag nach § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wurde, ist Gegenstand der Rechtsmittelentscheidung allein die Frage, ob der angefochtene Bescheid dieser Gesetzesbestimmung entspricht, also ob die sachliche Behandlung des Antrages mangels Befolgung des Verbesserungsauftrages zu Recht verweigert worden ist (vgl. VwGH vom 2.5.2019, Ra 2018/05/0262).Im Falle einer Berufung - oder einer Beschwerde vergleiche dazu etwa VwGH 1.9.2017, Ra 2016/03/0055, mwN) - gegen einen Bescheid, mit dem ein Antrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen wurde, ist Gegenstand der Rechtsmittelentscheidung allein die Frage, ob der angefochtene Bescheid dieser Gesetzesbestimmung entspricht, also ob die sachliche Behandlung des Antrages mangels Befolgung des Verbesserungsauftrages zu Recht verweigert worden ist vergleiche VwGH vom 2.5.2019, Ra 2018/05/0262).
Das Verwaltungsgericht hat auch eine Zurückweisungsentscheidung gemäß § 27 VwGVG aufgrund der Beschwerde zu überprüfen, wobei der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis die "Sache" des bekämpften Bescheides ist (Hinweis E 26. März 2015, Ra 2014/07/0077). Dazu gehört jedenfalls die Frage der Zulässigkeit eines Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG und die Angemessenheit der von der Behörde gesetzten Frist zur Vornahme einer Mängelbehebung (vgl. VwGH vom 31.5.2017, Ra 2016/22/0107).Das Verwaltungsgericht hat auch eine Zurückweisungsentscheidung gemäß Paragraph 27, VwGVG aufgrund der Beschwerde zu überprüfen, wobei der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis die "Sache" des bekämpften Bescheides ist (Hinweis E 26. März 2015, Ra 2014/07/0077). Dazu gehört jedenfalls die Frage der Zulässigkeit eines Verbesserungsauftrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG und die Angemessenheit der von der Behörde gesetzten Frist zur Vornahme einer Mängelbehebung vergleiche VwGH vom 31.5.2017, Ra 2016/22/0107).
Das Verwaltungsgericht Wien schließt sich der Ansicht der belangten Behörde aus folgenden Gründen an:
Es konnte aufgrund des eingebrachten Antrages und der vorliegenden Unterlagen das aktuelle Haushaltseinkommen nicht ermittelt und daher einerseits das Mindesteinkommen nicht geprüft und der zumutbare Wohnungsaufwand nicht ermittelt werden.
Es waren darüber hinaus die vorgelegten Einkommensnachweise ziffernmäßig unschlüssig, wie das Leben für die Bf und ihren Sohn mit einer Miete von Euro 970,80 exkl. Wohnungsaufwandskosten (Strom, Heizung) mit einem Einkommen von Euro 1.050,00 finanziert werden könne. Es ist auch nicht hervorgekommen, wie die Schwiegertochter ihr Leben finanziert, ohne Eigeneinkommen.
Betreffend der Unterhaltszahlungen sei noch dokumentiert, dass Verträge zwischen nahen Angehörigen (Verwandten) ein Mindestmaß an Publizität aufweisen müssen. Sie müssen eindeutig und in einer jeden Zweifel ausschließender Weise nach außen in Erscheinung treten, damit nicht willkürliche Einkommen herbeigeführt werden, die zu Förderungen führen. Es können auch nicht innerfamiliäre Unterhaltsansprüche bzw. geringere freiwillige Unterhalts-leistungen auf die öffentliche Hand überwälzt werden.
Gemäß § 27 Abs. 4 WWFSG 1989 sind bei im gemeinsamen Haushalt lebenden aufrechten Ehen, aufrechten eingetragenen Partnerschaften oder sonstigen Wohngemeinschaften die Einkünfte der Partner der Berechnung des Einkommens zu Grunde zu legen. Bei nachweislicher Aufgabe der Wohnungsnutzung durch einen Ehepartner oder einen eingetragenen Partner sind dessen Einkommen abzüglich des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder vor Gericht vereinbarte Unterhaltsleistungen zum Haushaltseinkommen hinzuzuzählen.Gemäß Paragraph 27, Absatz 4, WWFSG 1989 sind bei im gemeinsamen Haushalt lebenden aufrechten Ehen, aufrechten eingetragenen Partnerschaften oder sonstigen Wohngemeinschaften die Einkünfte der Partner der Berechnung des Einkommens zu Grunde zu legen. Bei nachweislicher Aufgabe der Wohnungsnutzung durch einen Ehepartner oder einen eingetragenen Partner sind dessen Einkommen abzüglich des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder vor Gericht vereinbarte Unterhaltsleistungen zum Haushaltseinkommen hinzuzuzählen.
Das gesamte monatliche Einkommen von Herrn Dr. C. D. war daher zu ermitteln.
Studenten haben Anspruch auf Alimente gegenüber ihren beiden Elternteilen. Es liegen dem Akt keine Alimente für den Sohn der Bf und keine Alimente von den Eltern der Schiegertochter vor.
Es konnten im gegenständlichen Fall weder die Grundvoraussetzungen zur Gewährung einer Wohnbeihilfe nach dem WWFSG 1989 (MEK) beurteilt (geprüft), noch der zumutbare Wohnungsaufwand ermittelt werden.
Da im Zuge des erstbehördlichen Verfahrens keine entsprechenden Unterlagen durch die Beschwerdeführerin vorgelegt wurden (Verletzung der Mitwirkungspflicht) erging der Zurückweisungsbescheid (BVE) zu Recht.
Hinweis:
Es steht der Bf offen, einen neuen Antrag auf Gewährung einer Wohnbeihilfe nach dem WWFSG 1989 einzubringen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.241.021.RP07.11253.2022