VGW-241/021/RP07/2549/2023
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum29.03.2023 GeschäftszahlVGW-241/021/RP07/2549/2023 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrechtspflegerin Bauer über die Beschwerde der Frau A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, Gruppe Wohnbeihilfe, vom 17.01.2023, zur Zl. MA 50-WBH …/22, betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung einer Wohnbeihilfe nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, beide in der geltenden Fassung, zu Recht e r k a n n t :
Gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Entscheidungsgründe Der Spruch des angefochtenen Bescheides hat folgenden Wortlaut:„Der Antrag vom 13.10.2022 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe wird gemäß §§ 60-61a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989, LGBl. Nr. 18/89) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 32/89, beide in der geltenden Fassung, abgewiesen.“ Der Spruch des angefochtenen Bescheides hat folgenden Wortlaut:, „Der Antrag vom 13.10.2022 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe wird gemäß Paragraphen 60 -, 61 a, Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989, LGBl. Nr. 18/89) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 32/89, beide in der geltenden Fassung, abgewiesen.“ Begründend wurde dazu ausgeführt, gemäß § 61 Abs. 5 WWFSG 1989 dürfe Wohnbeihilfe nur gewährt werden, wenn das Einkommen der Mieterin bzw. des Mieters (das Haushaltseinkommen) die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht oder nachweisbar im Sinne des § 27 über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten erreicht habe. Begründend wurde dazu ausgeführt, gemäß Paragraph 61, Absatz 5, WWFSG 1989 dürfe Wohnbeihilfe nur gewährt werden, wenn das Einkommen der Mieterin bzw. des Mieters (das Haushaltseinkommen) die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht oder nachweisbar im Sinne des Paragraph 27, über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten erreicht habe.
Das zum gegenwärtigen Zeitpunkt nachzuweisende Einkommen betrage bei einem 1-Personen-Haushalt (1 Erwachsener) monatlich EUR 977,94.
Da weder diese Einkommen noch ein Einkommen über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten aus der Vergangenheit in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung in der Höhe des zum damaligen Zeitpunkt geltenden Richtsatzes für AusgleichszulagenempfängerInnen nachgewiesen werden könne, dies aber Voraussetzung für die Gewährung einer Wohnbeihilfe sei, wäre der Antrag abzuweisen.
Im vorliegenden rechtzeitig eingebrachten Rechtsmittel der Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin (in Folge kurz Bf) im Wesentlichen vor, dass das Mindesteinkommen irrtümlicherweise nicht nachgewiesen worden sein. Sie habe folgendes Einkommen: 473 € Alimente von ihrer Mutter, 250 € Alimente von ihrem Vater und 270 € Taschengeld vom Freiwilligen Sozialen Jahr. Ihre Mutter erhalte die Familienbeihilfe für sie und überweise ihr diese zusammen mit den Alimenten. In den vergangenen Monaten waren das 450 €. Ihre Mutter habe ihr versehentlich 23 € monatlich zu wenig überwiesen, da sie dachte, die Familienbeihilfe sei 200 €. Nun wurde der Fehler behoben und ihr das fehlende Geld auf ihr Konto nachgezahlt. Im Anhang übermittelte sie eine Buchungsbestätigung und eine eidesstattliche Erklärung ihrer Mutter, die dies nachweist und bestätigt. Sie ersuche um neue Berechnung der Wohnbeihilfe.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde sowie den Akt des Verwaltungsverfahrens vor und verzichtete gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG auf die Durchführung und Teilnahme an einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die belangte Behörde legte die Beschwerde sowie den Akt des Verwaltungsverfahrens vor und verzichtete gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG auf die Durchführung und Teilnahme an einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung.
In ihrem Vorlageschreiben gibt die Behörde Folgendes an: „- Die Antragstellerin kann das Mindesteinkommen in den letzten 10 Jahren über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten nicht nachweisen. Da es sich nicht um einen Verlängerungsantrag handelt, kann hier § 61 Abs. 6 WWFSG 1989 keine Anwendung finden.„- Die Antragstellerin kann das Mindesteinkommen in den letzten 10 Jahren über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten nicht nachweisen. Da es sich nicht um einen Verlängerungsantrag handelt, kann hier Paragraph 61, Absatz 6, WWFSG 1989 keine Anwendung finden.
Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Darüber hinaus kann gemäß § 24 Abs. 2 Ziffer 3 VwGVG die Verhandlung entfallen, wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Darüber hinaus kann gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 3 VwGVG die Verhandlung entfallen, wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Aufgrund des vorliegenden Behördenaktes und dem Ermittlungsergebnis des Verwaltungsgerichtes Wien wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt:
Die am … geborene Rechtsmittelwerberin bewohnt alleine die antragsgegenständliche 38,71m2 große, geförderte und unbefristet angemietete Genossenschaftswohnung in Wien, C.-gasse.
Sie stellte am 13.10.2022 ihren ersten Antrag auf Gewährung einer Wohnbeihilfe nach dem WWFSG 1989. Im Antrag auf Wohnbeihilfe wurde als Art der Beschäftigung, das Freiwillige Soziale Jahr angegeben. Als derzeitiges gesamtes Haushaltseinkommen wurden an Unterhaltsleistungen und Taschengeld vom FSW insgesamt monatlich Euro 970,00 angegeben.
Eine Einsicht in die Sozialversicherungsdaten (AJ-WEB) ergab zwei geringfügige Beschäftigungen in den Jahren 2021 und 2022 im Ausmaß von ca. 4 Monaten. Dies bedeutet, dass im gegenständlichen Beschwerdefall noch keine Selbsterhaltungsfähigkeit der Bf vorliegt und bis dato noch nie vorgelegen ist, diese Tatsache wurde im Verfahren auch nicht in Abrede gestellt. Die Eltern kommen ihrer Unterhaltspflicht – wenn auch in einem geringen freiwilligen Ausmaß (Mutter: Euro 236,52, Vater: Euro 250,00) – nach. Darüber hinaus wird Familienbeihilfe (Euro 236,48 für 2023) bezogen.
Im gegenständlichen Beschwerdefall handelt es sich um den Zeitraum 01.10.2012 bis 30.09.2022 zur Überprüfung des Mindesteinkommens (MEK) gemäß § 61 Abs. 5 leg. cit. in der Vergangenheit.Im gegenständlichen Beschwerdefall handelt es sich um den Zeitraum 01.10.2012 bis 30.09.2022 zur Überprüfung des Mindesteinkommens (MEK) gemäß Paragraph 61, Absatz 5, leg. cit. in der Vergangenheit.
Diese Feststellungen gründen sich aufgrund der Aktenlage und des Ermittlungsergebnisses.
In rechtlicher Hinsicht ist der vorliegende Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Die für die gegenständliche Entscheidung relevanten Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes 1989 und des Einkommensteuergesetzes EStG 1988 in der derzeit geltenden Fassung lauten wie folgt:
Als Einkommen gilt gemäß § 2 Z 14 WWFSG 1989 das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge gemäß §§ 18, 34 Abs. 1 bis 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b bis e, 4 lit. a und e, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie die gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommensteuer, die Alimentationszahlungen gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug gebracht wurden, den Bezug der Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) und den Zusatzrenten zu einer gesetzlichen Unfallversorgung.
Als Einkommen gilt gemäß Paragraph 2, Ziffer 14, WWFSG 1989 das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge gemäß Paragraphen 18, 34, Absatz eins bis 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b bis e, 4 Litera a und e, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie die gemäß Paragraph 29, Ziffer eins, 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommensteuer, die Alimentationszahlungen gemäß Paragraph 29, Ziffer eins, 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung gemäß Paragraph 34, des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug gebracht wurden, den Bezug der Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) und den Zusatzrenten zu einer gesetzlichen Unfallversorgung.
Sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 Einkommensteuergesetz EStG 1988 sind Sonstige Einkünfte im Sinne des Paragraph 29, Einkommensteuergesetz EStG 1988 sind 1.
Wiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 6 gehören. Bezüge, dieWiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 6 gehören. Bezüge, die – freiwillig oder – an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person geleistet werden. § 27 (1) WWFSG 1989 normiert: Das Einkommen im Sinne des I. Hauptstückes ist nachzuweisen:Paragraph 27, (1) WWFSG 1989 normiert: Das Einkommen im Sinne des römisch eins. Hauptstückes ist nachzuweisen:
Aufwendungen für Refinanzierungen auf Grund von nachgewiesenen Sanierungsmaßnahmen am Gebäude oder zur Anhebung der Ausstattungskategorie gelten unabhängig von der Kategorie bis zur Höchstgrenze im Sinne des ersten Satzes als Wohnungsaufwand.(5) Als Wohnungsaufwand gilt der vereinbarte oder gesetzlich zulässig erhöhte (Haupt)Mietzins (einschließlich des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages) gemäß Mietrechtsgesetz bzw. das Entgelt gemäß Paragraph 13, Absatz 4 und 6, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und 8, Absatz 2 bis 5 sowie Absatz 7 a und Paragraph 39, Absatz 18, Ziffer eins bis 4 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, jedoch höchstens bis zu dem für das Bundesland Wien kundgemachten Richtwert ohne Zuschläge gemäß Richtwertgesetz.
Ansonsten ist für Kategorie B-Wohnungen oder bei allen befristeten Mietverträgen von diesem Richtwert ein Abschlag von 25 vH, für Kategorie C- und D-Wohnungen ein Abschlag von 50 vH vorzunehmen. Für die Fälle des Paragraph 46, Mietrechtsgesetz ist auf die Ausstattungskategorien zum Zeitpunkt des Eintritts des Wohnbeihilfenwerbers in das Mietverhältnis (Paragraph 15 a, Absatz eins, MRG), für alle anderen Fälle auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages (Paragraph 15 a, Absatz eins und 2 MRG) abzustellen. Aufwendungen für Refinanzierungen auf Grund von nachgewiesenen Sanierungsmaßnahmen am Gebäude oder zur Anhebung der Ausstattungskategorie gelten unabhängig von der Kategorie bis zur Höchstgrenze im Sinne des ersten Satzes als Wohnungsaufwand.
1.
Österreichischen Staatsbürgern und gemäß § 9 Abs. 3 gleichgestellten Personen,Österreichischen Staatsbürgern und gemäß Paragraph 9, Absatz 3, gleichgestellten Personen, 2.
Ausländern, die sich seit mindestens 5 Jahren ständig legal in Österreich aufhalten.
Mit den der Behörde vorliegenden Unterlagen zum Zeitpunkt der Antragstellung, konnte das Mindesteinkommen für eine erwachsene Person gemäß § 61 Abs. 5 leg. cit. weder aktuell noch über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten in den letzten zehn Jahren, nachgewiesen werden. Daher wurde der gegenständlich angefochtene Bescheid erlassen. Mit den der Behörde vorliegenden Unterlagen zum Zeitpunkt der Antragstellung, konnte das Mindesteinkommen für eine erwachsene Person gemäß Paragraph 61, Absatz 5, leg. cit. weder aktuell noch über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten in den letzten zehn Jahren, nachgewiesen werden. Daher wurde der gegenständlich angefochtene Bescheid erlassen.
Das im Beschwerdeverfahren angegebene aktuelle Einkommen beträgt Euro 993,00.
Dazu wird wie folgt ausgeführt:
Im vorliegenden Fall ist als erwiesen anzusehen, dass die Bf als noch nicht selbsterhaltungsfähig zu bezeichnen ist.
Der Verfassungsgerichtshof hat unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des OGH in seinem richtungsweisenden Erkenntnis vom 06.03.2012, B1109/10, auch für den öffentlich-rechtlichen Bereich des WWFSG 1989 klargestellt, dass die Verschaffung einer angemessenen Wohnung dem Begriff der Unterhaltsleistungen zu unterstellen ist. Der Unterhaltsanspruch jedes (noch nicht zur Gänze selbsterhaltungsfähigen) Kindes umfasst auch den Anspruch auf Deckung des Wohnbedarfs. Der Unterhaltspflichtige hat dem Kind daher eine seinen Lebensverhältnissen angemessene unentgeltliche Wohnmöglichkeit zur Verfügung zu stellen, sei es im eigenen Haushalt oder anderswo.
Eine Einsicht in die Sozialversicherungsdaten AJ-Web hat ergeben, dass die Mutter der Bf als Selbständige erwerbstätig ist und der Vater in Vollbeschäftigung steht. Der Unterhalt errechnet sich aus gängigen 22% des Jahresnettoeinkommens beider Elternteile.
Betreffend Unterhaltszahlungen sei noch dokumentiert, dass Verträge zwischen nahen Angehörigen (Verwandten) ein Mindestmaß an Publizität aufweisen müssen. Sie müssen eindeutig und in einer jeden Zweifel ausschließender Weise nach außen in Erscheinung treten, damit nicht willkürliche Einkommen herbeigeführt werden, die zu Förderungen führen. Es können auch nicht innerfamiliäre Unterhaltsansprüche bzw. geringere oder höhere freiwillige Unterhaltsleistungen auf die öffentliche Hand überwälzt werden.
In seinem Erkenntnis vom 31.01.1991 hat der Oberste Gerichtshof zu GZ: 8Ob504/91 erkannt, selbsterhaltungsfähig ist ein Kind dann, wenn es die zur Deckung seines Unterhaltes erforderlichen Mittel selbst erwirbt oder aufgrund zumutbarer Beschäftigung zu erwerben imstande ist (Schlemmer/Schwimann, ABGB, Rz 99 zu § 140). Dort, wo der zu leistende Unterhaltsbetrag wegen des Einkommens des Unterhaltspflichtigen oder der ihn treffenden Sorgepflichten verhältnismäßig gering ist, bildet entgegen den Ausführungen des Rekursgerichtes nicht der sogenannte Regelbedarf, sondern die Mindestpensionshöhe nach § 293 Abs.1 lit. a/bb und lit.b ASVG (derzeit 14mal jährlich S 5.574) eine Orientierungshilfe (3 Ob 547/90, 1 Ob 594/90, 6 Ob 570/90).
In seinem Erkenntnis vom 31.01.1991 hat der Oberste Gerichtshof zu GZ: 8Ob504/91 erkannt, selbsterhaltungsfähig ist ein Kind dann, wenn es die zur Deckung seines Unterhaltes erforderlichen Mittel selbst erwirbt oder aufgrund zumutbarer Beschäftigung zu erwerben imstande ist (Schlemmer/Schwimann, ABGB, Rz 99 zu Paragraph 140,). Dort, wo der zu leistende Unterhaltsbetrag wegen des Einkommens des Unterhaltspflichtigen oder der ihn treffenden Sorgepflichten verhältnismäßig gering ist, bildet entgegen den Ausführungen des Rekursgerichtes nicht der sogenannte Regelbedarf, sondern die Mindestpensionshöhe nach Paragraph 293, Absatz eins, lit. a/bb und Litera b, ASVG (derzeit 14mal jährlich S 5.574) eine Orientierungshilfe (3 Ob 547/90, 1 Ob 594/90, 6 Ob 570/90).
Es mag zwar durch das aktuelle Einkommen die Höhe des Mindesteinkommens für 2022 durch Nachzahlung der Unterhaltsleistung der Mutter, erreicht werden, dennoch können nicht willkürliche Einkommen herbeigeführt werden, die zu Förderungen führen. Es können auch nicht innerfamiliäre Unterhaltsansprüche auf geringere freiwillige Unterhaltsleistungen angepasst und so auf die öffentliche Hand überwälzt werden. Darüber hinaus wären die gesetzlichen Unterhaltsansprüche gegenüber beiden Elternteilen (22% des Jahresnettoeinkommens) noch zu hinterfragen, warum diese nicht geleistet werden.
Im gegenständlichen Beschwerdefall war daher die Erfüllung des Mindesteinkommens für eine erwachsene Person gemäß § 61 Abs. 5 leg. cit. über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten in den letzten zehn Jahren, zu überprüfen. Es ist als erwiesen anzusehen, dass das Mindesteinkommen gemäß § 61 Abs. 5 WWFSG 1989 in der Vergangenheit nicht nachgewiesen werden kann. Im gegenständlichen Beschwerdefall war daher die Erfüllung des Mindesteinkommens für eine erwachsene Person gemäß Paragraph 61, Absatz 5, leg. cit. über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten in den letzten zehn Jahren, zu überprüfen. Es ist als erwiesen anzusehen, dass das Mindesteinkommen gemäß Paragraph 61, Absatz 5, WWFSG 1989 in der Vergangenheit nicht nachgewiesen werden kann.
Daher kommt bei der gegebenen Sach- und Rechtslage die Gewährung einer Wohnbeihilfe nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 derzeit nicht in Betracht, sodass der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen war.
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.241.021.RP07.2549.2023