VGW-152/058/8959/2023
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum27.10.2023 GeschäftszahlVGW-152/058/8959/2023 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. Tallafuss über die Beschwerde des Herrn Mag. A. B., geboren am … 1981, Berlin, C.-straße, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 23. Juni 2023, Zahl MA 35 - …94-2022, MA 35 – …04-2023, MA 35 – …92 – 2023, mit welchem die Anträge auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall der Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit gemäß § 28 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG abgewiesen wurden, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20. Oktober 2023,Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. Tallafuss über die Beschwerde des Herrn Mag. A. B., geboren am … 1981, Berlin, C.-straße, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 23. Juni 2023, Zahl MA 35 - …94-2022, MA 35 – …04-2023, MA 35 – …92 – 2023, mit welchem die Anträge auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall der Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit gemäß Paragraph 28, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG abgewiesen wurden, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20. Oktober 2023, zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe I.römisch eins.
Verfahrensgang 1. Mit dem an die belangte Behörde gerichteten E-Mail vom 12. Oktober 2022 führte der Beschwerdeführer Folgendes aus: „Sehr geehrte MA35, lt. Schreiben BMEIA (siehe Anhang) sind Sie für mich zuständig bzgl. Erwerb neuer Staatsbürgerschaften auf Grund Verdienst. Habe ich Ihre Zustimmung die türkische Staatsbürgerschaft anzunehmen?
Freu mich auf Ihr Feedback.“ 2. Mit E-Mail vom 31. Oktober 2022 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus: „aja, analog wäre die deutsche Staatsbürgerschaft für meine Familie. Da ich nichts mehr von Ihnen gehört habe, gehe ich von konkludenten Handeln aus.“ 3. In weiterer Folge teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 31. Oktober 2022 mit, dass die Bearbeitung seines Ansuchens zur Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft etwa sechs Monate in Anspruch nehmen werde. Gleichzeitig übermittelte sie dem Beschwerdeführer Informationsunterlagen zur Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft und ersuchte um Übermittlung weiterer Unterlagen.
Lt. § 28 StbG überfüllen meine Tochter und ich die Voraussetzungen für den Erwerb einer der 4 angeführten Staatsbürgerschaften, weil wir uns weder bei der V., W. oder der Wien Energie bereichert haben oder einer ähnlichen staatlichen nahen Organisation noch irgendeinen Schaden der 2.Republik zugefügt haben oder intendieren. Darüber hinaus sind wir weder Parteimitglied in der ÖVP (Kurz, Sobotka, Schmid,...), was ich als grosses Plus sehe! Es beschämt mich, dass Leistungsträger wie ich und meine Tochter schlechter gestellt werden als Dschihadisten (Anschlag Wien), Kriegsverbrecher(Syrien) oder Sozialempfänger (whole world).Lt. Paragraph 28, StbG überfüllen meine Tochter und ich die Voraussetzungen für den Erwerb einer der 4 angeführten Staatsbürgerschaften, weil wir uns weder bei der römisch fünf., W. oder der Wien Energie bereichert haben oder einer ähnlichen staatlichen nahen Organisation noch irgendeinen Schaden der 2.Republik zugefügt haben oder intendieren. Darüber hinaus sind wir weder Parteimitglied in der ÖVP (Kurz, Sobotka, Schmid,...), was ich als grosses Plus sehe! Es beschämt mich, dass Leistungsträger wie ich und meine Tochter schlechter gestellt werden als Dschihadisten (Anschlag Wien), Kriegsverbrecher(Syrien) oder Sozialempfänger (whole world).
Freu mich auf Ihren zeitnahen positiven Bescheid ausser Sie präferieren Dschihadisten.“ 5. In weiterer Folge wurden von der belangten Behörde verschiedene behördliche Ermittlungen durchgeführt (Anfragen an die Landespolizeidirektionen Wien, Oberösterreich und Kärnten, Anfrage beim deutschen Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, Finanzstrafregisterabfrage, Strafregisterabfrage, Europäische Strafregisterabfrage) und der Beschwerdeführer wurde per E-Mail vom 2. November 2022 aufgefordert, weitere Unterlagen vorzulegen (Übermittlung eines unterschriebenen Antrages, in dem das Ansuchen zur Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft genauer dargelegt werde, etwa weshalb die türkische Staatsangehörigkeit benötigt werde; Übermittlung weiterer Beibehaltungsanträge, sofern weiterer Staatsangehörigkeiten erworben werden sollen, Übermittlung eines unterschriebenen Antrags für die Tochter des Beschwerdeführers, Bekanntgabe jenes Bundesministeriums, das zur Abgabe einer Stellungnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 1 StbG geeignet erscheine, Konkretisierung des Ansuchens im Hinblick auf § 28 Abs. 2 StbG, Nachweise darüber, dass dem Beschwerdeführer – so wie von diesem angegeben werde – Einkünfte entgehen würden).
Darüber hinaus wurden in diesem Schreiben die Voraussetzungen des § 28 StbG näher erläutert.5. In weiterer Folge wurden von der belangten Behörde verschiedene behördliche Ermittlungen durchgeführt (Anfragen an die Landespolizeidirektionen Wien, Oberösterreich und Kärnten, Anfrage beim deutschen Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, Finanzstrafregisterabfrage, Strafregisterabfrage, Europäische Strafregisterabfrage) und der Beschwerdeführer wurde per E-Mail vom 2. November 2022 aufgefordert, weitere Unterlagen vorzulegen (Übermittlung eines unterschriebenen Antrages, in dem das Ansuchen zur Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft genauer dargelegt werde, etwa weshalb die türkische Staatsangehörigkeit benötigt werde;
Übermittlung weiterer Beibehaltungsanträge, sofern weiterer Staatsangehörigkeiten erworben werden sollen, Übermittlung eines unterschriebenen Antrags für die Tochter des Beschwerdeführers, Bekanntgabe jenes Bundesministeriums, das zur Abgabe einer Stellungnahme im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, StbG geeignet erscheine, Konkretisierung des Ansuchens im Hinblick auf Paragraph 28, Absatz 2, StbG, Nachweise darüber, dass dem Beschwerdeführer – so wie von diesem angegeben werde – Einkünfte entgehen würden). Darüber hinaus wurden in diesem Schreiben die Voraussetzungen des Paragraph 28, StbG näher erläutert.
● Schweiz -> lt. § 28 StbG Abs 1. Nr.1 + Abs 2. -> Mein Vater war unbestritten Schweizer. Darüber hinaus ist Zürich unabdingbar für mein Business, weil es eines der grössten Finanzplätze der Welt ist. Fragen Sie mal Herrn J. von I.. Der wird Ihnen das bestätigen können.Schweiz -> lt. Paragraph 28, StbG Absatz eins, Nr.1 + Absatz 2, -> Mein Vater war unbestritten Schweizer. Darüber hinaus ist Zürich unabdingbar für mein Business, weil es eines der grössten Finanzplätze der Welt ist. Fragen Sie mal Herrn J. von römisch eins.. Der wird Ihnen das bestätigen können.
Versus Kurz mit dem ich auf der WU studiert habe, Schmid, Sobotka, Benko,...bin ich ein Role Model Österreicher, der Österreich im Ausland positiv repräsentiert. Alles was ich mir bis heute erarbeitet habe, basiert auf harter Arbeit, Persistenz, Konsistenz sowie Mut zum Risiko.
Wir bitten um Zustimmung für unseren Antrag“ 7. In weiterer Folge ersuchte die belangte Behörde im Hinblick auf die Anträge des Beschwerdeführers das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) um Abgabe einer Stellungnahme. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2022 gab das Ministerium folgende Stellungnahme ab: „Herr Mag. A. B. ist Präsident von H., einem Unternehmen, das im Hochtechnologiebereich der X. tätig ist; sein Sitz befindet sich in Los Angeles im US-Bundesstaat Kalifornien. Nach unseren Recherchen beschäftigt das Unternehmen acht Mitarbeiter und ist einem Umsatzbereich von 1-10 Millionen US-Dollar zugeordnet. „Herr Mag. A. B. ist Präsident von H., einem Unternehmen, das im Hochtechnologiebereich der römisch zehn. tätig ist; sein Sitz befindet sich in Los Angeles im US-Bundesstaat Kalifornien. Nach unseren Recherchen beschäftigt das Unternehmen acht Mitarbeiter und ist einem Umsatzbereich von 1-10 Millionen US-Dollar zugeordnet.
Nach § 28 Abs. 1 Z. 1 StbG muss die Beibehaltung wegen der bereits erbrachten und noch zu erwartenden Leistungen oder aus einem anderen besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Interesse der Republik liegen. Eine Bewilligung kommt also zunächst dann in Betracht, wenn der Betroffene bereits Leistungen erbracht hat und von ihm noch Leistungen zu erwarten sind. Für die noch zu erwartenden Leistungen ist eine Prognoseentscheidung zu treffen (vgl. VwGH 20.9.2011, 2009/01/0023). Eine solche Prognose ist dann möglich, wenn der Antragsteller bisher zwar noch keine entsprechenden Leistungen erbracht hat, aber aus seinem Verhalten und seinen Fähigkeiten (Ausbildung) auf künftige Leistungen geschlossen werden kann. Nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, StbG muss die Beibehaltung wegen der bereits erbrachten und noch zu erwartenden Leistungen oder aus einem anderen besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Interesse der Republik liegen. Eine Bewilligung kommt also zunächst dann in Betracht, wenn der Betroffene bereits Leistungen erbracht hat und von ihm noch Leistungen zu erwarten sind. Für die noch zu erwartenden Leistungen ist eine Prognoseentscheidung zu treffen vergleiche VwGH 20.9.2011, 2009/01/0023). Eine solche Prognose ist dann möglich, wenn der Antragsteller bisher zwar noch keine entsprechenden Leistungen erbracht hat, aber aus seinem Verhalten und seinen Fähigkeiten (Ausbildung) auf künftige Leistungen geschlossen werden kann.
Weder aus den Unterlagen, noch aus unseren Recherchen geht hervor, welche Aufgaben der Antragsteller, der in Berlin, Deutschland, lebt, bei H. in seiner Funktion als Präsident des Unternehmens tatsächlich erfüllt.
Aus den bloßen Hinweisen auf seine berufliche Erfahrung ist nicht erkennbar, inwiefern damit im Zusammenhang stehende, von Herrn B. allenfalls bereits erbrachte und noch erwartbare Leistungen im Interesse der Republik Österreich liegen; der Verweis auf seine „Vorbildwirkung“ als Österreicher im Ausland reicht dazu jedenfalls nicht aus.
Im weiteren Vorbringen findet der Wirtschaftsstandort Österreich nicht einmal Erwähnung; stattdessen verweist der Antragsteller auf wirtschaftliche Tätigkeiten u.a. in den USA, dem Vereinigten Königreich, der Schweiz und der Türkei. Um als Beibehaltungswerber das Interesse der Republik Österreich im Sinn von § 28 Abs. 1 Z. 1 StbG zu dokumentieren, genügt es allerdings nicht, darauf hinzuweisen, in Deutschland mehrere Firmen eröffnet und Jobs geschaffen sowie Innovationen auf den deutschen Markt gebracht zu haben. Im weiteren Vorbringen findet der Wirtschaftsstandort Österreich nicht einmal Erwähnung; stattdessen verweist der Antragsteller auf wirtschaftliche Tätigkeiten u.a. in den USA, dem Vereinigten Königreich, der Schweiz und der Türkei. Um als Beibehaltungswerber das Interesse der Republik Österreich im Sinn von Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, StbG zu dokumentieren, genügt es allerdings nicht, darauf hinzuweisen, in Deutschland mehrere Firmen eröffnet und Jobs geschaffen sowie Innovationen auf den deutschen Markt gebracht zu haben.
Aus den Unterlagen lässt sich nicht entnehmen, ob die Leistungen von Herrn B. sowohl was die Vergangenheit als auch die Zukunft betrifft, für den Wirtschaftsstandort Österreich nutzbringend waren oder noch sein werden; nach der Aktenlage kann durchaus davon ausgegangen werden, dass die berufliche Erfahrung, das Know-how und die Tätigkeiten des Antragstellers auch für österreichische Unternehmen interessant sein könnten.
Eine Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft muss jedoch sowohl wegen der bereits erbrachten als auch wegen der noch zu erwartenden Leistungen im Interesse der Republik, nicht des Betroffenen selbst, liegen.
Da ein spezifisches Interesse der Republik Österreich aus dem bisherigen Vorbringen nicht ersichtlich ist, kann das BM für Arbeit und Wirtschaft den Antrag von Herrn Mag. A. B. auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft im Fall des Erwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 StbG nicht unterstützen.“Da ein spezifisches Interesse der Republik Österreich aus dem bisherigen Vorbringen nicht ersichtlich ist, kann das BM für Arbeit und Wirtschaft den Antrag von Herrn Mag. A. B. auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft im Fall des Erwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, StbG nicht unterstützen.“ 8. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2022 wurde der Beschwerdeführer von der negativen Stellungnahme des BMWA in Kenntnis gesetzt und ihm wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme sowie zur Übermittlung weiterer Unterlagen gegeben.
… Freu mich auf Ihre zeitnahe Stellungnahme!“ 11. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2022 ersuchte die belangte Behörde auch das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) um Abgabe einer Stellungnahme betreffend § 28 Abs. 1 Z 1 StbG.11. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2022 ersuchte die belangte Behörde auch das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) um Abgabe einer Stellungnahme betreffend Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, StbG.
Sollte man noch immer der Auffassung sein in den österreichischen Ministerien, dass ich es mir nicht verdient habe, die türkische Staatsbürgerschaft neben der österr. führen zu dürfen, dann dies bitte schriftlich im Bescheid festhalten! Meine zusätzlichen zukünftigen Staatsbürgerschaften CH & UK kann man mir lt. Gesetz nicht absprechen (siehe Geburtsurkunde Schweiz mit Vater UK/CH im Anhang). Ich bitte um eine zeitnahe Ausstellung des Bescheids.“ 19. Mit E-Mail vom selben Tag führte der Beschwerdeführer ergänzend aus: „Grüß Gott Herr D., ich hoffe, es geht Ihnen gut. Wie schaut es denn aus bzgl. meines Bescheides für die zusätzlichen Staatsbürgerschaften CH+UK (via meines Vaters sowie via Geburt) sowie TR (via Verdienst)!?
Btw, die Wien Energie hat jetzt auch erkannt, dass wir der Place to Be sind bzgl. X.…. Scheint so, dass „Gut Ding braucht Weile“ seine Richtigkeit behält ;)- > siehe Anhang“Btw, die Wien Energie hat jetzt auch erkannt, dass wir der Place to Be sind bzgl. römisch zehn.…. Scheint so, dass „Gut Ding braucht Weile“ seine Richtigkeit behält ;)- > siehe Anhang“ 20. Mit Schreiben vom 7. April 2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen seinen Antrag gemäß § 28 Abs. 4 StbG persönlich zu unterfertigen. 20. Mit Schreiben vom 7. April 2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen seinen Antrag gemäß Paragraph 28, Absatz 4, StbG persönlich zu unterfertigen.
Wir bitten um Erteilung eines positiven Bescheids lt. § 28 StbG Abs. 2 im Sinne des Kindeswohls, außer Sie wollen uns Österreicher als nicht integrationsfähig in der ganzen Welt darstellen, die Pandemie negieren, die Millionen Menschen getötet hat sowie das Kindeswohl negieren, was gegen die Menschenrechtscharta verstößt!? Weiters haben Sie das Kindeswohl nie angezweifelt in allen Ihren Stellungnahmen.“Wir bitten um Erteilung eines positiven Bescheids lt. Paragraph 28, StbG Absatz 2, im Sinne des Kindeswohls, außer Sie wollen uns Österreicher als nicht integrationsfähig in der ganzen Welt darstellen, die Pandemie negieren, die Millionen Menschen getötet hat sowie das Kindeswohl negieren, was gegen die Menschenrechtscharta verstößt!? Weiters haben Sie das Kindeswohl nie angezweifelt in allen Ihren Stellungnahmen.“ 22. Mit E-Mail vom 14. Mai 2023 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor: „Wie Sie jetzt wahrscheinlich festgestellt haben, wie Sie Ihre alten Juridicum Unterlagen durchgeforstet haben, dass meine Tochter sowie ich nicht nur Abs. 1 Ziffer 2 sondern auch Abs. 2 des § 28 StBG zur Gänze entsprechen. Ergo ist es nicht nur das Kindeswohl/Integration sondern auch die Abstammung. Meine Tochter sowie ich stammen von einem der grössten … ab (siehe Anhang), der Brite sowie Schweizer war (Ich weiss, Frau Mag.a K. würde die Patente meines Vaters bzgl. … mit den Milliarden verdient wurden anfechten, weil Sie wahrscheinlich auch eine Expertin … ist sowie X. von der Wirtschaftsuniversität Wien ist.„Wie Sie jetzt wahrscheinlich festgestellt haben, wie Sie Ihre alten Juridicum Unterlagen durchgeforstet haben, dass meine Tochter sowie ich nicht nur Absatz eins, Ziffer 2 sondern auch Absatz 2, des Paragraph 28, StBG zur Gänze entsprechen. Ergo ist es nicht nur das Kindeswohl/Integration sondern auch die Abstammung. Meine Tochter sowie ich stammen von einem der grössten … ab (siehe Anhang), der Brite sowie Schweizer war (Ich weiss, Frau Mag.a K. würde die Patente meines Vaters bzgl. … mit den Milliarden verdient wurden anfechten, weil Sie wahrscheinlich auch eine Expertin … ist sowie römisch zehn. von der Wirtschaftsuniversität Wien ist.
Unabhängig davon, wie Sie und Mag.a K. die Verdienste meiner Familie für die Republik einstufen, ist das Kindeswohl/Integration sowie Abstammung nicht zu negieren.
Ich verbleibe hochachtungsvoll und erwarte meinen positiven Bewilligungsbescheid lt. Rechtssprechung.“ 23. Mit Schreiben vom 24. Mai 2023 wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf seinen Abänderungsantrag vom 7. April 2023 nochmals mitgeteilt, dass Ansuchens auf Bewilligung der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall des Erwerbes der deutschen und britischen Staatsangehörigkeit sowie des Schweizer Bürgerrechts weder gemäß § 28 Abs. 1 StbG, noch gemäß § 28 Abs. 2 StbG möglich sei und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.23. Mit Schreiben vom 24. Mai 2023 wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf seinen Abänderungsantrag vom 7. April 2023 nochmals mitgeteilt, dass Ansuchens auf Bewilligung der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall des Erwerbes der deutschen und britischen Staatsangehörigkeit sowie des Schweizer Bürgerrechts weder gemäß Paragraph 28, Absatz eins, StbG, noch gemäß Paragraph 28, Absatz 2, StbG möglich sei und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft im Sinne des Kindeswohls nur für minderjährige Personen bewilligt werden könne. Die enge Verbundenheit des Beschwerdeführers zu Österreich könne zwar von der Behörde nachvollzogen werden, eine massive und konkrete Beeinträchtigung im Sinne des § 28 Abs. 2 StbG bei Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft könne jedoch nicht nachvollzogen werden. Die Tatsache, dass einem Kind die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft bewilligt werde, berechtige die Eltern nicht zum Beibehalten der österreichischen Staatsbürgerschaft. Ein Rechtsanspruch, die gleiche Staatsbürgerschaft wie nahe Angehörige zu besitzen, bestehe nicht.
Auch die Einschränkungen aufgrund der Covid-19 Pandemie könnten nicht als Beeinträchtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 28 Abs. 2 StbG gewertet werden, da die Pandemie einen Großteil der Auslandsösterreicher betroffen habe. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 28 Abs. 1 Z 1 StbG sei der Antrag des Beschwerdeführers an das BMAW, das BMEIA, das BMK und das BMBWF zur Stellungnahme übermittelt worden. Abgesehen vom BMEIA, das erklärt habe für die Abgabe einer Stellungnahme nicht zuständig zu sein, hätten das BMAW, das BMK und das BMBWF eine negative Stellungnahme abgegeben. Aus diesen Gründen sei eine positive Erledigung des Ansuchens auf Bewilligung der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall des Erwerbes der deutschen und der britischen Staatsangehörigkeit sowie des Schweizer Bürgerrechts weder gemäß § 28 Abs. 1 StbG, noch gemäß § 28 Abs. 2 StbG möglich.Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft im Sinne des Kindeswohls nur für minderjährige Personen bewilligt werden könne.
Die enge Verbundenheit des Beschwerdeführers zu Österreich könne zwar von der Behörde nachvollzogen werden, eine massive und konkrete Beeinträchtigung im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, StbG bei Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft könne jedoch nicht nachvollzogen werden. Die Tatsache, dass einem Kind die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft bewilligt werde, berechtige die Eltern nicht zum Beibehalten der österreichischen Staatsbürgerschaft. Ein Rechtsanspruch, die gleiche Staatsbürgerschaft wie nahe Angehörige zu besitzen, bestehe nicht. Auch die Einschränkungen aufgrund der Covid-19 Pandemie könnten nicht als Beeinträchtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 28, Absatz 2, StbG gewertet werden, da die Pandemie einen Großteil der Auslandsösterreicher betroffen habe.
Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, StbG sei der Antrag des Beschwerdeführers an das BMAW, das BMEIA, das BMK und das BMBWF zur Stellungnahme übermittelt worden. Abgesehen vom BMEIA, das erklärt habe für die Abgabe einer Stellungnahme nicht zuständig zu sein, hätten das BMAW, das BMK und das BMBWF eine negative Stellungnahme abgegeben. Aus diesen Gründen sei eine positive Erledigung des Ansuchens auf Bewilligung der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall des Erwerbes der deutschen und der britischen Staatsangehörigkeit sowie des Schweizer Bürgerrechts weder gemäß Paragraph 28, Absatz eins, StbG, noch gemäß Paragraph 28, Absatz 2, StbG möglich.
Darüber hinaus würden weder das Staatsbürgerschaftsgesetz, die Verfassung noch EU-Recht Mehrfachstaatsbürgerschaften basierend auf dem Alter ausschließen, welche eine Diskriminierung nach dem gültigen Gesetz sei. Altersdiskriminierung sei von den Höchstgerichten schon geklärt worden und stehe nicht zur Disposition. Es sei somit im Kindeswohl gelegen, dass er und seine Tochter F. B. die Staatsbürgerschaft von Deutschland, von der Schweiz sowie von Großbritannien annehmen würden. Ein weiterer Rechtsbruch liege auch darin, dass nie ein Bescheid gefasst worden sei, die Verfahren von ihm und seiner Tochter zu trennen. Er begehre daher wie folgt: 27. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der sinngemäß vorgebracht wird, dass die belangte Behörde am 23. Juni 2023 vorab bestätigt hätte, dass sein Antrag genehmigt worden sei und dann hätte die Behörde drei Tage später ihre Meinung geändert, was gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße.
Der VfGH stütze in seiner ständigen Rechtsprechung den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz auf den in Artikel 7, B-VG verankerten allgemeinen Gleichheitssatz, der subsidiär von der EU-Rechtsprechung stamme. Dies würde zu einer Verletzung von EU-Recht (Artikel 20, TFEU und Artikel 21, TFEU) der Republik Österreich führen. Weiters sei nicht ausreichend auf sein Vorbringen und seine Antragsergänzungen in Zusammenhang mit Paragraph 28, Absatz 2, StbG eingegangen worden. Darüber hinaus würden weder das Staatsbürgerschaftsgesetz, die Verfassung noch EU-Recht Mehrfachstaatsbürgerschaften basierend auf dem Alter ausschließen, welche eine Diskriminierung nach dem gültigen Gesetz sei. Altersdiskriminierung sei von den Höchstgerichten schon geklärt worden und stehe nicht zur Disposition.
Es sei somit im Kindeswohl gelegen, dass er und seine Tochter F. B. die Staatsbürgerschaft von Deutschland, von der Schweiz sowie von Großbritannien annehmen würden. Ein weiterer Rechtsbruch liege auch darin, dass nie ein Bescheid gefasst worden sei, die Verfahren von ihm und seiner Tochter zu trennen. Er begehre daher wie folgt: „Ich begehre nicht mehr und nicht weniger als das Gesetz, die Verfassung und das EU-Recht mir zuspricht via der österreichischen Staatsbürgerschaft(=Unionsbürgerschaft) sowie von Geburt sowie von Recht her aus die deutsche(=Unionsbürgerschaft), schweizerische(=Unionsbürgerschaft lt. bilateralen Verträgen) sowie britische(=Nordirland ist noch Teil von Großbritannien sowie der Union lt. Northern Ireland Protokoll) Staatsbürgerschaft zusteht, um hier auch das Kindeswohl sowie die Integration zu fördern sowie es der Gesetzgeber auch vorgesehen hat.“ 28. Mit Schreiben vom 6. Juli 2023 legte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid und die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden elektronischen Aktes zur Entscheidung vor. Von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde Abstand genommen.
In der in weiterer Folge abgegebenen Stellungnahme des BMK vom 21. September 2023 wird ausgeführt, dass auch nach neuerlicher Prüfung im Fall des Beschwerdeführers keine bereits erbrachten oder von ihm noch zu erwartenden Leistungen im Interesse der Republik vorliegen würden.
In der Stellungnahme des BMAW vom 21. September 2023 wird zusammengefasst ausgeführt, dass nach Sichtung sämtlicher übermittelter Unterlagen sowie nach neuerlicher Befassung der Wirtschaftskammer Österreich die Stellungnahme des BMAW vom 6. Dezember 2022 aufrecht bleibt.
Wenn folgende Credentials von Mag. a K. ausreichend sind als X.-Expertin dann habe ich nichts mehr zu sagen wie folgt:Wenn folgende Credentials von Mag. a K. ausreichend sind als römisch zehn.-Expertin dann habe ich nichts mehr zu sagen wie folgt: ● Jurymitglied der … ist Wirtschaftspolitik -> siehe Beweis 1 im Anhang ● Vorsitzende … BMAW -> siehe Beweis 2 im Anhang ● Hochschulschrift Mag. K. “…” -> Beweis 3 im Anhang Frau Mag. a K. dürfte eine Expertin … sein, aber nicht im Feld der X, was Ihr jegliche Stellung nimmt als Gutachterin im Feld der X. aufzutreten.Frau Mag. a K. dürfte eine Expertin … sein, aber nicht im Feld der römisch zehn, was Ihr jegliche Stellung nimmt als Gutachterin im Feld der römisch zehn. aufzutreten.
Meine Credentials als Experte der X. wie folgt:Meine Credentials als Experte der römisch zehn. wie folgt:
Beweis 7_...
5.
Beweis 8_...
6.
Beweis 9_...
Ich hab in 2014 gegen alle Widerstände die erste X. Firma mit EUR 500,-- aufgebaut mit Millionenumsatz. Ich lass mir das von niemanden nehmen.Ich hab in 2014 gegen alle Widerstände die erste römisch zehn. Firma mit EUR 500,-- aufgebaut mit Millionenumsatz. Ich lass mir das von niemanden nehmen.
II. Sachverhaltrömisch zwei. Sachverhalt 1. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:
1.1. Der Beschwerdeführer wurde am … 1981 in E., Schweiz, geboren und hat die österreichische Staatsbürgerschaft kraft Abstammung gemäß § 7 Abs. 3 StbG erworben. 1.1. Der Beschwerdeführer wurde am … 1981 in E., Schweiz, geboren und hat die österreichische Staatsbürgerschaft kraft Abstammung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, StbG erworben.
1.2. Die Mutter des Beschwerdeführers, N. B., wurde am … 1955 in P. geboren und ist österreichische Staatsbürgerin. Der Vater des Beschwerdeführers, …, der die Vaterschaft am … 2008 anerkannte, wurde am … 1941 geboren und verstarb 2018; er war britischer Staatsbürger und hatte das Schweizer Bürgerrecht. Die Eltern des Beschwerdeführers waren nicht verheiratet.
1.3. Der Beschwerdeführer ist seit 8. August 2008 mit der mexikanischen Staatsangehörigen R. S., geboren am … 1973, verheiratet, die in Deutschland über ein Daueraufenthaltsrecht verfügt. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin haben eine gemeinsame Tochter, F. B., die am … 2014 in Berlin geboren wurde und auch die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.
1.4. Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz geboren. Als der Beschwerdeführer ein Jahr alt war, zogen er und seine Mutter von der Schweiz zurück nach Österreich. In Österreich wuchs der Beschwerdeführer bei seiner Mutter auf, die ihn großzog. Der Vater des Beschwerdeführers lebte bis zu seinem Tod in der Schweiz.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich die Schule besucht, maturiert und seinen Militärdienst absolviert. Anschließend hat der Beschwerdeführer an der Wirtschaftsuniversität Wien das Diplomstudium Betriebswirtschaft abgeschlossen.
2013 zog der Beschwerdeführer nach Deutschland, wo er seither gemeinsam mit seiner Ehegattin und seiner Tochter lebt. Seit April 2023 ist der Beschwerdeführer in Deutschland nicht mehr behördlich gemeldet und verfügt weder im In- noch im Ausland über eine Hauptwohnsitzmeldung.
1.5. In Österreich leben die Mutter und der Halbbruder des Beschwerdeführers, T. U., wobei der Beschwerdeführer schon seit einigen Jahren keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter hat. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich nach wie vor über einen Freundeskreis.
1.6. Zu den bisherigen Beschäftigungen des Beschwerdeführers:
1.6.1. Nach seinem Studium war der Beschwerdeführer von 5. Mai 2008 bis 31. Mai 2011 in Österreich bei der V. als Angestellter beschäftigt. Anfangs war der Beschwerdeführer im Bereich Kredit Risiko- & Firmenkunden in der Abteilung Bilanzrating eingesetzt (zu seinen Aufgaben gehörte die fachliche Aufbereitung in- und ausländischer Jahresabschlüsse) und anschließend war der Beschwerdeführer im Bereich Beteiligungen und M&A in der Abteilung Beteiligungsmanagement eingesetzt (zu seinen Aufgaben gehörten die Betreuung von Tochtergesellschaften in betrieblichen und rechtlichen Fragen, die damit verbundenen Verwaltungstätigkeiten sowie die Übernahme der Geschäftsführung bei operativen und nicht operativen Tochtergesellschaften im In- und Ausland, Teilnahme an General- und Hauptversammlungen, Erstellung von Vorstandsanträgen, Vorbereitung von Aufsichtsratssitzungen und von Haupt- und Generalversammlungen von Tochtergesellschaften, Planung, Steuerung und Durchführung von Liquidationen und Umstrukturierungsmaßnahmen, Durchführung betriebswirtschaftlicher Projektkalkulation, Mitarbeit bzw.
Steuerung von Sonderprojekten, Erstellung von internen Meldungen für den Jahresabschluss).1.6.1. Nach seinem Studium war der Beschwerdeführer von 5. Mai 2008 bis 31. Mai 2011 in Österreich bei der römisch fünf. als Angestellter beschäftigt. Anfangs war der Beschwerdeführer im Bereich Kredit Risiko- & Firmenkunden in der Abteilung Bilanzrating eingesetzt (zu seinen Aufgaben gehörte die fachliche Aufbereitung in- und ausländischer Jahresabschlüsse) und anschließend war der Beschwerdeführer im Bereich Beteiligungen und M&A in der Abteilung Beteiligungsmanagement eingesetzt (zu seinen Aufgaben gehörten die Betreuung von Tochtergesellschaften in betrieblichen und rechtlichen Fragen, die damit verbundenen Verwaltungstätigkeiten sowie die Übernahme der Geschäftsführung bei operativen und nicht operativen Tochtergesellschaften im In- und Ausland, Teilnahme an General- und Hauptversammlungen, Erstellung von Vorstandsanträgen, Vorbereitung von Aufsichtsratssitzungen und von Haupt- und Generalversammlungen von Tochtergesellschaften, Planung, Steuerung und Durchführung von Liquidationen und Umstrukturierungsmaßnahmen, Durchführung betriebswirtschaftlicher Projektkalkulation, Mitarbeit bzw.
Steuerung von Sonderprojekten, Erstellung von internen Meldungen für den Jahresabschluss).
Im Lebenslauf des Beschwerdeführers wird in Bezug auf diese Tätigkeit Folgendes ausgeführt: „M&A Manager V.römisch fünf.
May 2008 – May 2010 (2 years 1 month) Restructing the bank with focus on retail business in Austria as well as sale of non core businesses.
Executing key programmes for relief of equity and cost reduction. Benchmarking of core assets.
2016 figures
Im Lebenslauf des Beschwerdeführers wird in Bezug auf diese Tätigkeit Folgendes ausgeführt: „Strategic Project Manager … Jun 2011 - May 2013 (2 years) Responsible for group projects according to Prince2 i.e.
Global M&A Manager … Jun 2010 - May 2011 (1 year) Managing a concurrent deal(…) in the volume of EUR 90bn in assets in the EMEA region. Working together with investment banks and advisors re financial, legal, commercial, risk due diligence as well as shaping the future strategy with C-Level executives of the new group.“ 1.6.3. Im Jänner 2013 verließ der Beschwerdeführer Österreich und übersiedelte im Jahr 2013 nach Deutschland.
Im November 2013 hat der Beschwerdeführer in München bei der Z. GmbH … zu arbeiten begonnen. Zu seinen Aufgaben zählten: Monats- und Jahresabschluss, Controlling für Investorreporting, Ansprechpartner für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Finanzamt, Optimierung von Strukturen und Prozessen in der Finanzabteilung, Auswahl und Einarbeitung neuer Mitarbeiter/Werkstudenten mit der Personalabteilung, Ansprechpartner für sämtliche Belange der Mitarbeiter im Bereich Finanzbuchhaltung. Der Beschwerdeführer hat bei der Z. GmbH bis Juni 2014 gearbeitet und ging anschließend in Elternzeit. Offiziell beendet wurde das Dienstverhältnis erst im September 2015.
Im Lebenslauf des Beschwerdeführers wird in Bezug auf diese Tätigkeit Folgendes ausgeführt: „Head of Finance Z.
Nov 2013 - Jun 2014 (8 months) Managing the Finance department from Brazil via Europe to India re
Letztlich hat mich Herr Ab. aus der Firma herausgedrängt und ich habe mich 2017 aus dem operativen zurückgezogen. Er hat mich damals rausgeworfen. Es sind diesbezüglich Gerichtsverfahren anhängig, die ich zum Teil bereits gewonnen habe. letztlich stehen mir 50% der Anteile der Q. GmbH zu. Die Q. GmbH ist bereits in Insolvenz gegangen. Ich rechne mit hohen Schadenersatzzahlungen des Herrn Ab. bzw. der Ab. GmbH mir gegenüber. Operativ tätig war ich in dieser Firma von …. Ich war damals COO und Gesellschafter. Das Unternehmen hatte seinen Sitz in Firma [Anmerkung: gemeint Deutschland] und erzielte nach ca. zwei Jahren eine Million Euro Umsatz. Das Unternehmen hatte Kunden in ganz Europa und auch in den USA.
Eine Niederlassung in Österreich gab es nicht. Von den Geschäftsführern … wurde es abgelehnt eine Niederlassung in Österreich zu gründen. Die letzten drei Jahre habe ich es auch nicht mehr versucht.“„2014 habe ich die Q. GmbH gegründet und habe damals 49% der Gesellschaft gehalten. Es gab noch einen weiteren Mitgründer, …, der hat die anderen 51%. Ursprünglicher Firmengegenstand war für Softwarefirmen den Vertrieb zu machen via E-Mail und 2015 entstand dann die Idee dies automatisiert anzubieten. Ich habe dann 2016 mit Ingenieuren die Software O. entwickelt. … wurden wir … zu einem der … besten römisch zehn.-Start-ups Global gewählt. Wir waren damals das einzige Start-up im deutschsprachigen Raum.
Wir haben dann einen Finanzierungsrunde iHv 800.000,-- Euro erhalten. Im Oktober … ist dann auch Herr Ab. in die Firma als Gesellschafter eingestiegen. Ich hatte zum damaligen Zeitpunkt ca. 42% der Firmenanteile. Letztlich hat mich Herr Ab. aus der Firma herausgedrängt und ich habe mich 2017 aus dem operativen zurückgezogen. Er hat mich damals rausgeworfen. Es sind diesbezüglich Gerichtsverfahren anhängig, die ich zum Teil bereits gewonnen habe. letztlich stehen mir 50% der Anteile der Q. GmbH zu. Die Q. GmbH ist bereits in Insolvenz gegangen. Ich rechne mit hohen Schadenersatzzahlungen des Herrn Ab. bzw. der Ab. GmbH mir gegenüber. Operativ tätig war ich in dieser Firma von …. Ich war damals COO und Gesellschafter.
Das Unternehmen hatte seinen Sitz in Firma [Anmerkung: gemeint Deutschland] und erzielte nach ca. zwei Jahren eine Million Euro Umsatz. Das Unternehmen hatte Kunden in ganz Europa und auch in den USA. Eine Niederlassung in Österreich gab es nicht. Von den Geschäftsführern … wurde es abgelehnt eine Niederlassung in Österreich zu gründen. Die letzten drei Jahre habe ich es auch nicht mehr versucht.“ Im Lebenslauf des Beschwerdeführers wird in Bezug auf diese Tätigkeit Folgendes ausgeführt: „COO AB. Ausschussbericht Jul 2014 - Jun 2017 (3 years) - Responsible for Business Development, Finance, Strategy and Product(X., NLP, ML)Responsible for Business Development, Finance, Strategy and Product(römisch zehn., NLP, ML) - Raised a Seed Round EUR 800k … - 1 of 5 X. companies …1 of 5 römisch zehn. companies … - Nominee Best Newcomer … - Belong to the 25 superb Q. and data start-ups to watch in … - Exit to AB.
1.6.5. Seit April 2018 ist der Beschwerdeführer Präsident von H., einem Unternehmen, das im Hochtechnologiebereich der X. tätig ist; der Sitz des Unternehmens befindet sich in Los Angeles im US-Bundesstaat Kalifornien und in Deutschland/Berlin. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer zu seiner Tätigkeit bei diesem Unternehmen Folgendes an:1.6.5. Seit April 2018 ist der Beschwerdeführer Präsident von H., einem Unternehmen, das im Hochtechnologiebereich der römisch zehn. tätig ist; der Sitz des Unternehmens befindet sich in Los Angeles im US-Bundesstaat Kalifornien und in Deutschland/Berlin. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer zu seiner Tätigkeit bei diesem Unternehmen Folgendes an: „Das Unternehmen H. wurde im August 2018 gegründet. Ich habe 50% der Anteile des Unternehmens. Es handelt sich ein Unternehmen im Hochtechnologiebereich der X.. Es wird mit einem Patent … gearbeitet, das ich angemeldet habe. Es ist das einzige Patent, das es in diesem Bereich gibt. Diese Firma verkauft …. Überall wo Kundenkontakt besteht ist die Einsetzung der Software möglich. Das Unternehmen hat seinen Sitz in Los Angeles und Berlin. Versteuert wird sowohl in den USA, als auch in Deutschland. Derzeit beschäftigen wir sieben Leute, ich inklusive. Es wird ein Umsatz zwischen 500.000,-- bis 1.000.000,-- Euro im Jahr erzielt. Ich bin Präsident des Unternehmens, mein Bruder T. U. ist Direktor und dann gibt es noch CTO.
Wir alle drei sind Direktoren des Unternehmens. Wir alle drei sind Zeichnungsberechtigt. Ich übernehme den Vertrieb und das operative Geschäft. Ich bin gut im Strukturieren. Das Unternehmen ist in den USA, Deutschland, Vereinigtes Königreich, Schweiz und der Türkei tätig, in Österreich jedoch nicht.“„Das Unternehmen H. wurde im August 2018 gegründet. Ich habe 50% der Anteile des Unternehmens. Es handelt sich ein Unternehmen im Hochtechnologiebereich der römisch zehn.. Es wird mit einem Patent … gearbeitet, das ich angemeldet habe. Es ist das einzige Patent, das es in diesem Bereich gibt. Diese Firma verkauft …. Überall wo Kundenkontakt besteht ist die Einsetzung der Software möglich. Das Unternehmen hat seinen Sitz in Los Angeles und Berlin.
Versteuert wird sowohl in den USA, als auch in Deutschland. Derzeit beschäftigen wir sieben Leute, ich inklusive. Es wird ein Umsatz zwischen 500.000,-- bis 1.000.000,-- Euro im Jahr erzielt. Ich bin Präsident des Unternehmens, mein Bruder T. U. ist Direktor und dann gibt es noch CTO. Wir alle drei sind Direktoren des Unternehmens. Wir alle drei sind Zeichnungsberechtigt. Ich übernehme den Vertrieb und das operative Geschäft. Ich bin gut im Strukturieren. Das Unternehmen ist in den USA, Deutschland, Vereinigtes Königreich, Schweiz und der Türkei tätig, in Österreich jedoch nicht.“ Im Lebenslauf des Beschwerdeführers wird in Bezug auf diese Tätigkeit Folgendes ausgeführt: „President H.
Apr 2018 - Present (4 years 7 months +)
1.6.7. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer weiters an, seit fast einem Jahr bei dem Unternehmen Ad. in Belgien tätig zu sein, das laut homepage seinen Sitz in …/Belgien und in Chicago/USA hat. Zu dieser Beschäftigung, die im Lebenslauf des Beschwerdeführers nicht genannt ist, gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung Folgendes an: „Bei der Ad. in Belgien bin ich seit fast einem Jahr tätig. Es handelt sich um ein Unternehmen ebenfalls im X. Bereich. ….“ „Bei der Ad. in Belgien bin ich seit fast einem Jahr tätig. Es handelt sich um ein Unternehmen ebenfalls im römisch zehn. Bereich. ….“ 1.7. Der Beschwerdeführer beabsichtigt die türkische Staatsbürgerschaft, die britische Staatsbürgerschaft sowie das Schweizer Bürgerrecht anzunehmen.
2.1. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten der belangten Behörde, Würdigung des Beschwerdevorbringens und der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen sowie Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 20. Oktober 2023. Darüber hinaus wurden vom Verwaltungsgericht Wien verschiedene Registerauszüge (zB Melderegister, Finanzstrafregister, Sozialversicherung) und Auskünfte bei verschiedenen Behörden (Landespolizeidirektion Wien, Magistrat der Stadt Wien) sowie Stellungnahmen des BMAW sowie des BMK eingeholt.
2.2. Der Verfahrensgang (Schriftverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde, Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde, Bescheiderlassung, Beschwerdeerhebung, weitere Eingaben des Beschwerdeführers nach Beschwerdeerhebung, Einholung ergänzender Stellungnahmen des BMAW und des BMK durch das Verwaltungsgericht Wien und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung) ergibt sich aus den Akten (Gerichts- und Verwaltungsakten) und ist nicht weiter strittig.
2.3. Dass der Beschwerdeführer am … 1981 in E., Schweiz, geboren wurde und die österreichische Staatsbürgerschaft kraft Abstammung gemäß § 7 Abs. 3 StbG erworben hat, ergibt sich aus den im Behördenakt einliegenden Auszügen aus der Staatsbürgerschaftsevidenz vom 17. Oktober 2022, dem Auszug aus dem Geburtsregister vom 30. April 2018 und dem österreichischen Reisepass des Beschwerdeführers. 2.3. Dass der Beschwerdeführer am … 1981 in E., Schweiz, geboren wurde und die österreichische Staatsbürgerschaft kraft Abstammung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, StbG erworben hat, ergibt sich aus den im Behördenakt einliegenden Auszügen aus der Staatsbürgerschaftsevidenz vom 17. Oktober 2022, dem Auszug aus dem Geburtsregister vom 30. April 2018 und dem österreichischen Reisepass des Beschwerdeführers.
2.4. Die Feststellungen zu den persönlichen Daten seiner Eltern ergeben sich ebenfalls aus den im Behördenakt einliegenden Auszügen aus der Staatsbürgerschaftsevidenz vom 17. Oktober 2022 und dem Auszug aus dem Geburtsregister vom 30. April 2018, sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, in der vom Beschwerdeführer ausgeführt wurde, dass sein Vater neben der britischen Staatsbürgerschaft auch das Schweizer Bürgerrecht besessen hat.
2.5. Die Feststellungen zur Eheschließung und zur gemeinsamen Tochter, ergeben sich aus den im Behördenakt einliegenden Auszügen aus der Staatsbürgerschaftsevidenz vom 17. Oktober 2022, der Heiratsurkunde des Beschwerdeführers vom 8. August 2008, der Geburtsurkunde seiner Tochter vom 21. August 2014 und dem österreichischen Reisepass seiner Tochter. In der mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass seine Tochter – entgegen den Angaben in der deutschen Aufenthaltsbescheinigung vom 21. März 2016 – nicht die mexikanische Staatsbürgerschaft, sondern ausschließlich die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.
2.6. Dass der Beschwerdeführer in Österreich bei seiner Mutter aufwuchs, die Schule abschloss, seinen Militärdienst absolvierte und an der Wirtschaftsuniversität studierte, ergibt sich aus den im Behördenakt einliegenden Unterlagen (Reifeprüfungszeugnis, Bescheid über die Verleihung des akademischen Grades „Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“) und den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.
2.7. Dass der Beschwerdeführer 2013 nach Deutschland zog, wo er gemeinsam mit seiner Ehegattin und seiner Tochter lebte, ergibt sich aus den vorgelegten Aufenthaltsbescheinigungen und den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. In dieser hat der Beschwerdeführer auch angegeben, dass er seit April 2023 nicht mehr behördlich in Deutschland gemeldet ist, aber nach wie vor bei seiner Ehegattin und seiner Tochter an der Anschrift C.-straße, Berlin, lebt, wenn er sich nicht im Ausland aufhält.
2.8. Dass in Österreich die Mutter und der Halbbruder des Beschwerdeführers leben und der Beschwerdeführer auch noch über freundschaftliche Kontakte nach Österreich verfügt, wurde von diesem in der mündlichen Verhandlung dargelegt.
2.9. Die Feststellungen zu den Beschäftigungen des Beschwerdeführers bei der V., bei der W. AG und bei der Z. GmbH beruhen auf den vorgelegten Zeugnissen dieser Unternehmen (Dienstzeugnis der V. vom 31. Mai 2011, Schreiben der W. AG vom 30. April 2013 und Arbeitszeugnis der Z. GmbH vom 30. September 2015) und den Angaben im Lebenslauf des Beschwerdeführers.2.9. Die Feststellungen zu den Beschäftigungen des Beschwerdeführers bei der römisch fünf., bei der W. AG und bei der Z. GmbH beruhen auf den vorgelegten Zeugnissen dieser Unternehmen (Dienstzeugnis der römisch fünf. vom 31. Mai 2011, Schreiben der W. AG vom 30. April 2013 und Arbeitszeugnis der Z. GmbH vom 30. September 2015) und den Angaben im Lebenslauf des Beschwerdeführers.
2.10. Die Feststellungen zu seinen Tätigkeiten bei den Firmen Q. GmbH bzw. Ab., H., Ad. und dem namentlich nicht genannten Unternehmen …, beruhen ausschließlich auf den Angaben im Lebenslauf des Beschwerdeführers und den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Weitere Unterlagen zu den genannten Unternehmen (etwa zur Firmenstruktur, den Beteiligungen, der Wirtschaftsleistung, den Beschäftigen, etc.) wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt (vgl. in diesem Zusammenhang die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es dem Beibehaltungswerber obliegt, seine Leistungen für die Beibehaltung und das jeweils daran gelegene Interesse der Republik darzulegen und diesbezüglich keine Anleitungspflicht der Behörde besteht, VwGH 4. April 1990, 89/01/0119).2.10.
Die Feststellungen zu seinen Tätigkeiten bei den Firmen Q. GmbH bzw. Ab., H., Ad. und dem namentlich nicht genannten Unternehmen …, beruhen ausschließlich auf den Angaben im Lebenslauf des Beschwerdeführers und den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Weitere Unterlagen zu den genannten Unternehmen (etwa zur Firmenstruktur, den Beteiligungen, der Wirtschaftsleistung, den Beschäftigen, etc.) wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt vergleiche in diesem Zusammenhang die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es dem Beibehaltungswerber obliegt, seine Leistungen für die Beibehaltung und das jeweils daran gelegene Interesse der Republik darzulegen und diesbezüglich keine Anleitungspflicht der Behörde besteht, VwGH 4. April 1990, 89/01/0119).
2.11. Der Beschwerdeführer ersuchte in den im Behördenverfahren gestellten Anträgen um Bewilligung der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall des Erwerbs der Staatsangehörigkeit der Türkei, des Vereinigten Königreichs, der Schweiz und von Deutschland. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien führte der Beschwerdeführer aus, dass er die deutsche Staatsbürgerschaft nun nicht mehr annehmen wolle, da er seit April 2023 nicht mehr in Deutschland gemeldet sei und er somit auch die Voraussetzungen für die Verleihung der deutschen Staatsbürgerschaft nicht mehr erfülle.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung 1. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
Die im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG, BGBl. Nr. 311/1985 (§ 27 und § 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2018) lauten auszugsweise:Die im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG, Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985, (Paragraph 27 und Paragraph 28, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,) lauten auszugsweise: „VERLUST DER STAATSBÜRGERSCHAFT § 26. Die Staatsbürgerschaft wird verloren durchParagraph 26, Die Staatsbürgerschaft wird verloren durch 1. Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit (§§ 27 und 29); 1. Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit (Paragraphen 27 und 29);
2.1. § 28 StbG regelt die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall des Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit, der sonst unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 StbG ex lege zum Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft führt, ohne dass es dafür einer behördlichen Entscheidung bedarf (VfGH 11. Dezember 2018, E 3717/2018). Dem österreichischen Staatsbürgerschaftsrecht liegt damit die Ordnungsvorstellung zu Grunde, Mehrfachstaatsbürgerschaften zu vermeiden, was weder verfassungsrechtlichen noch unionsrechtlichen noch (sonstigen) europa- bzw. völkerrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. VwGH 18. März 2022, Ra 2022/01/0063, VwGH 10. Mai 2023, Ra 2022/01/0314).
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 StbG besteht ein Rechtsanspruch auf die Bewilligung der Beibehaltung (vgl. VwGH 20. September 2011, 2009/01/0023).2.1. Paragraph 28, StbG regelt die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall des Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit, der sonst unter den Voraussetzungen des Paragraph 27, Absatz eins, StbG ex lege zum Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft führt, ohne dass es dafür einer behördlichen Entscheidung bedarf (VfGH 11. Dezember 2018, E 3717 aus 2018,). Dem österreichischen Staatsbürgerschaftsrecht liegt damit die Ordnungsvorstellung zu Grunde, Mehrfachstaatsbürgerschaften zu vermeiden, was weder verfassungsrechtlichen noch unionsrechtlichen noch (sonstigen) europa- bzw. völkerrechtlichen Bedenken begegnet vergleiche VwGH 18. März 2022, Ra 2022/01/0063, VwGH 10. Mai 2023, Ra 2022/01/0314).
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 28, StbG besteht ein Rechtsanspruch auf die Bewilligung der Beibehaltung vergleiche VwGH 20. September 2011, 2009/01/0023).
2.2. § 28 normiert folgende Tatbestände für die Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft:2.2. Paragraph 28, normiert folgende Tatbestände für die Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft: - wenn diese wegen der vom Staatsbürger bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden Leistungen oder aus einem anderen besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Interesse der Republik liegt (§ 28 Abs. 1 Z 1 StbG)wenn diese wegen der vom Staatsbürger bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden Leistungen oder aus einem anderen besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Interesse der Republik liegt (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, StbG) - wenn sie dem Kindeswohl entspricht (§ 28 Abs. 1 Z 2 StbG)wenn sie dem Kindeswohl entspricht (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, StbG) - wenn ein im Privat- und Familienleben gelegener besonders berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt, sofern die Staatsbürgerschaft durch Abstammung erworben wurde (§ 28 Abs. 2 StbG)wenn ein im Privat- und Familienleben gelegener besonders berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt, sofern die Staatsbürgerschaft durch Abstammung erworben wurde (Paragraph 28, Absatz 2, StbG) Da sich aus der Aktenlage zweifelsfrei ergibt, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft durch Abstammung erworben hat, kommt im gegenständlichen Fall eine Beibehaltung der Staatsbürgerschaft sowohl nach § 28 Abs. 1, als auch nach § 28 Abs. 2 StbG in Betracht. Da sich aus der Aktenlage zweifelsfrei ergibt, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft durch Abstammung erworben hat, kommt im gegenständlichen Fall eine Beibehaltung der Staatsbürgerschaft sowohl nach Paragraph 28, Absatz eins,, als auch nach Paragraph 28, Absatz 2, StbG in Betracht.
2.3. Zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 StbG:2.3. Zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StbG:
2.3.1. Nach § 28 Abs. 1 Z 1 StbG muss die Beibehaltung wegen der bereits erbrachten oder noch zu erwartenden Leistungen oder aus einem anderen besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Interesse der Republik liegen.2.3.1. Nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, StbG muss die Beibehaltung wegen der bereits erbrachten oder noch zu erwartenden Leistungen oder aus einem anderen besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Interesse der Republik liegen.
2.3.2. Die Bewilligung kommt also zunächst dann in Betracht, wenn der Betroffene bereits "Leistungen" erbracht hat, oder wenn von ihm noch Leistungen zu erwarten sind. Das Gesetz enthält keine Angaben darüber, welcher Art die erbrachten Leistungen sein müssen, und was überhaupt als Leistung anzusehen ist. Im Hinblick auf die Materialien zur Staatsbürgerschaftsnovelle 1973 – die gegenüber der auf "außerordentliche Leistungen" abstellenden Stammfassung eine Erleichterung bringen sollte – wird man annehmen müssen, dass es ausreicht, wenn bloß durchschnittliche "Leistungen" erbracht werden (vgl. Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft, Bd. II, S. 302). Jedenfalls müssen diese Leistungen aber so beschaffen sein, dass aus ihnen ein Interesse der Republik ableitbar ist (vgl.
VwGH 20. September 2011, 2009/01/0023).2.3.2. Die Bewilligung kommt also zunächst dann in Betracht, wenn der Betroffene bereits "Leistungen" erbracht hat, oder wenn von ihm noch Leistungen zu erwarten sind. Das Gesetz enthält keine Angaben darüber, welcher Art die erbrachten Leistungen sein müssen, und was überhaupt als Leistung anzusehen ist. Im Hinblick auf die Materialien zur Staatsbürgerschaftsnovelle 1973 – die gegenüber der auf "außerordentliche Leistungen" abstellenden Stammfassung eine Erleichterung bringen sollte – wird man annehmen müssen, dass es ausreicht, wenn bloß durchschnittliche "Leistungen" erbracht werden vergleiche Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft, Bd. römisch zwei, S. 302).
Jedenfalls müssen diese Leistungen aber so beschaffen sein, dass aus ihnen ein Interesse der Republik ableitbar ist vergleiche VwGH 20. September 2011, 2009/01/0023).
Zwar hat die Behörde (bzw. wie im vorliegendem Fall das Verwaltungsgericht) die Leistungen des Betroffenen grundsätzlich selbst zu würdigen und ihre Beschaffenheit im Hinblick auf ein Interesse der Republik zu beurteilen, jedoch kann im Anwendungsbereich des § 28 StbG der Kriterienkatalog des Ministerrats zur Verleihung im besonderen Interesse der Republik gemäß § 10 Abs. 6 StbG als unverbindlicher Leitfaden herangezogen werden (vgl. Esztegar in Plunger/Esztegar/Eberwein [Hrsg], StbG, § 28 Rz 2).Zwar hat die Behörde (bzw. wie im vorliegendem Fall das Verwaltungsgericht) die Leistungen des Betroffenen grundsätzlich selbst zu würdigen und ihre Beschaffenheit im Hinblick auf ein Interesse der Republik zu beurteilen, jedoch kann im Anwendungsbereich des Paragraph 28, StbG der Kriterienkatalog des Ministerrats zur Verleihung im besonderen Interesse der Republik gemäß Paragraph 10, Absatz 6, StbG als unverbindlicher Leitfaden herangezogen werden vergleiche Esztegar in Plunger/Esztegar/Eberwein [Hrsg], StbG, Paragraph 28, Rz 2).
Für die Beurteilung der öffentlichen Interessen aufgrund von wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Leistungen enthält der Leitfaden folgende Kriterien: „bei wissenschaftlichen Leistungen:
1.
Wissenschaftliche Tätigkeit auf Gebieten, die noch nicht erschlossen sind bzw. die Weiterentwicklung von wissenschaftlichen Gebieten;
2.
Überwiegend ständige Tätigkeit in Österreich bzw. bei Tätigkeit im Ausland dann, wenn die wissenschaftliche Tätigkeit überwiegend für Österreich bzw. in Österreich ansässige Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen erfolgte;
5.
Wissenstransfer von im Ausland angeeignetem neuen Wissen nach Österreich (z.B. an Studierende und andere Wissenschaftler);
6.
Aktive anerkannte Forschungstätigkeiten;
7.
Lehrtätigkeit an österreichischen Hochschulen;
Bei wirtschaftlichen Leistungen:
1.
Inhaber einer Firma oder leitende Funktion mit maßgeblichen Einfluss in einem Unternehmen; die Vorstandsmitgliedschaft für sich allein ist nicht ausreichend;
3.
Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen am österreichischen Arbeitsmarkt in einem relevanten Ausmaß, insbesondere auch in wirtschaftlich schwachen Regionen Österreichs;
4.
Maßgebliche, insbesondere bereits getätigte Investitionen oder durchgeführte Projekte des Unternehmens in Österreich; bloße Geldflüsse sind nicht ausreichend;
5.
Bekanntheitsgrad des Unternehmens auch im Ausland;
6.
Förderung der bi- und multilateralen Außenbeziehungen Österreichs auf dem Wirtschaftssektor;“ Diese Kriterien müssen nicht kumulativ erfüllt werden, sondern es ist auch ein punktuelles, aber überwiegendes Erfüllen der Kriterien im Einzelfall ausreichend, wenn diese eine besondere Gewichtung in der Gesamtbetrachtung des Einzelfalles zukommt.
Umgelegt auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:
Der Beschwerdeführer hat in Österreich sein Wirtschaftsstudium abgeschlossen und war anschließend in Österreich für einige Jahre bei der V. und bei der W. AG angestellt. Anschließend arbeitete der Beschwerdeführer in Deutschland als Senior Controller bei der Z. GmbH, einem deutschen Unternehmen. … mitbegründete der Beschwerdeführer in Deutschland die Q. GmbH, eine damals erfolgreiche deutsche Softwarefirma, …. In dieser Zeit entwickelte der Beschwerdeführer mit weiteren Ingenieuren eine X.-Software namens O., für die er in den Vereinigten Staaten beim USPTO ein Patent angemeldet hat. Seit 2018 ist der Beschwerdeführer Präsident bzw. Direktor von H., einem Unternehmen, das im Hochtechnologiebereich der X. tätig ist und seinen Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika und in Deutschland hat.
Eine Zeitlang hat der Beschwerdeführer auch in Nordmazedonien … gearbeitet. Seit fast einem Jahr arbeitet der Beschwerdeführer bei dem belgischen Unternehmen Ad., ebenfalls einem Unternehmen im X.-Bereich, mit Sitz in Belgien und den Vereinigten Staaten von Amerika. Der Beschwerdeführer hat in Österreich sein Wirtschaftsstudium abgeschlossen und war anschließend in Österreich für einige Jahre bei der römisch fünf. und bei der W. AG angestellt. Anschließend arbeitete der Beschwerdeführer in Deutschland als Senior Controller bei der Z. GmbH, einem deutschen Unternehmen. … mitbegründete der Beschwerdeführer in Deutschland die Q. GmbH, eine damals erfolgreiche deutsche Softwarefirma, …. In dieser Zeit entwickelte der Beschwerdeführer mit weiteren Ingenieuren eine römisch zehn.-Software namens O., für die er in den Vereinigten Staaten beim USPTO ein Patent angemeldet hat.
Seit 2018 ist der Beschwerdeführer Präsident bzw. Direktor von H., einem Unternehmen, das im Hochtechnologiebereich der römisch zehn. tätig ist und seinen Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika und in Deutschland hat. Eine Zeitlang hat der Beschwerdeführer auch in Nordmazedonien … gearbeitet. Seit fast einem Jahr arbeitet der Beschwerdeführer bei dem belgischen Unternehmen Ad., ebenfalls einem Unternehmen im römisch zehn.-Bereich, mit Sitz in Belgien und den Vereinigten Staaten von Amerika.
Aufgrund der genannten Tätigkeiten des Beschwerdeführers im wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Bereich (ein amerikanisches Patent im Bereich der X. und der beruflichen Laufbahn des Beschwerdeführers) ist jedenfalls vom Vorliegen „durchschnittlicher Leistungen“ im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur zu § 28 Abs. 1 Z 1 StbG auszugehen. Zu verneinen ist im konkreten Fall jedoch, dass die vom Beschwerdeführer erbrachten Leistungen im Interesse der Republik Österreich gelegen sind (dass die Beibehaltung bloß im Interesse des Betroffenen selbst liegen reicht nach der Judikatur nicht aus, vgl. VwGH 12. Dezember 2019, Ra 2019/01/0437). So wurden – abgesehen von der Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der V. und der W.
AG in Österreich – sämtliche Leistungen des Beschwerdeführers (sowohl im wissenschaftlichen als auch im wirtschaftlichen Bereich) im Ausland für ausländische Unternehmen – bzw. für eigene Unternehmen im Ausland, welche über keine Niederlassungen in Österreich verfügen bzw. verfügt haben – erbracht. Zwar weisen einige dieser Unternehmen eine hohe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auf bzw. haben eine hohe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aufgewiesen und der Beschwerdeführer hat bzw. hatte in diesen Unternehmen seinen Angaben zu Folge leitende Positionen inne, die Unternehmen operieren bzw. operierten jedoch nicht in Österreich, sondern ausschließlich im Ausland. Dass die Beschäftigungen des Beschwerdeführers im Ausland auf Österreich positive Auswirkungen haben bzw. hatten, wurde vom Beschwerdeführer weder im Behördenverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachvollziehbar dargelegt bzw. in irgendeiner Art nachgewiesen.
So ist weder ersichtlich, dass durch die Tätigkeit des Beschwerdeführers positive wirtschaftliche Folgen in Österreich erzielt wurden, die im öffentlichen Interessen gelegen wären (etwa Steuerleistungen oder Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen am österreichischen Arbeitsmarkt, maßgebliche Investitionen in Österreich), noch ist sonst erkennbar, inwieweit die Leistungen im Interesse der Republik gelegen sein sollen. Allein die Tatsache bzw. das Vorbringen, dass die belgische Firma … in der der Beschwerdeführer beschäftigt ist, eine „Kooperation mit der …“ eingegangen ist und das Unternehmen „an der … dran ist“ – ohne die sich daraus ergeben wirtschaftlichen Folgen für Österreich näher darzulegen, - begründet noch kein besonderes öffentliches Interesse der Republik (vgl.
VwGH 4. April 1990, 89/01/0119, und Esztegar in Plunger/Esztegar/Eberwein [Hrsg], StbG, § 28 Rz 2, wonach es dem Beibehaltungswerber obliegt seine Leistungen für die Beibehaltung und das jeweils daran gelegene Interesse der Republik darzulegen und es nicht Aufgabe der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts ist, einen Beibehaltungswerber betreffend sein Vorbringen derart anzuleiten, dass dieses von Erfolg gekrönt wird). Ergänzend anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer im Verfahren selbst ausgeführt hat, dass er sein know how im Bereich der X. eben gerade nicht in Österreich eingesetzt hat. Auch im Hinblick auf die Beschäftigungen des Beschwerdeführers bei der V. und der W. AG ist für das Verwaltungsgericht Wien nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer Leistungen erbracht hat, die ein öffentliches Interesse der Republik an der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers rechtfertigen würden.
Der Verweis auf seine „Vorbildwirkung“ als Österreicher im Ausland und der Umstand, dass er international vernetzt sei, reicht dafür jedenfalls nicht aus.Aufgrund der genannten Tätigkeiten des Beschwerdeführers im wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Bereich (ein amerikanisches Patent im Bereich der römisch zehn. und der beruflichen Laufbahn des Beschwerdeführers) ist jedenfalls vom Vorliegen „durchschnittlicher Leistungen“ im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur zu Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, StbG auszugehen. Zu verneinen ist im konkreten Fall jedoch, dass die vom Beschwerdeführer erbrachten Leistungen im Interesse der Republik Österreich gelegen sind (dass die Beibehaltung bloß im Interesse des Betroffenen selbst liegen reicht nach der Judikatur nicht aus, vergleiche VwGH 12. Dezember 2019, Ra 2019/01/0437).
So wurden – abgesehen von der Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der römisch fünf. und der W. AG in Österreich – sämtliche Leistungen des Beschwerdeführers (sowohl im wissenschaftlichen als auch im wirtschaftlichen Bereich) im Ausland für ausländische Unternehmen – bzw. für eigene Unternehmen im Ausland, welche über keine Niederlassungen in Österreich verfügen bzw. verfügt haben – erbracht. Zwar weisen einige dieser Unternehmen eine hohe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auf bzw. haben eine hohe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aufgewiesen und der Beschwerdeführer hat bzw. hatte in diesen Unternehmen seinen Angaben zu Folge leitende Positionen inne, die Unternehmen operieren bzw. operierten jedoch nicht in Österreich, sondern ausschließlich im Ausland.
Dass die Beschäftigungen des Beschwerdeführers im Ausland auf Österreich positive Auswirkungen haben bzw. hatten, wurde vom Beschwerdeführer weder im Behördenverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachvollziehbar dargelegt bzw. in irgendeiner Art nachgewiesen. So ist weder ersichtlich, dass durch die Tätigkeit des Beschwerdeführers positive wirtschaftliche Folgen in Österreich erzielt wurden, die im öffentlichen Interessen gelegen wären (etwa Steuerleistungen oder Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen am österreichischen Arbeitsmarkt, maßgebliche Investitionen in Österreich), noch ist sonst erkennbar, inwieweit die Leistungen im Interesse der Republik gelegen sein sollen.
Allein die Tatsache bzw. das Vorbringen, dass die belgische Firma … in der der Beschwerdeführer beschäftigt ist, eine „Kooperation mit der …“ eingegangen ist und das Unternehmen „an der … dran ist“ – ohne die sich daraus ergeben wirtschaftlichen Folgen für Österreich näher darzulegen, - begründet noch kein besonderes öffentliches Interesse der Republik vergleiche VwGH 4. April 1990, 89/01/0119, und Esztegar in Plunger/Esztegar/Eberwein [Hrsg], StbG, Paragraph 28, Rz 2, wonach es dem Beibehaltungswerber obliegt seine Leistungen für die Beibehaltung und das jeweils daran gelegene Interesse der Republik darzulegen und es nicht Aufgabe der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts ist, einen Beibehaltungswerber betreffend sein Vorbringen derart anzuleiten, dass dieses von Erfolg gekrönt wird).
Ergänzend anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer im Verfahren selbst ausgeführt hat, dass er sein know how im Bereich der römisch zehn. eben gerade nicht in Österreich eingesetzt hat. Auch im Hinblick auf die Beschäftigungen des Beschwerdeführers bei der römisch fünf. und der W. AG ist für das Verwaltungsgericht Wien nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer Leistungen erbracht hat, die ein öffentliches Interesse der Republik an der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers rechtfertigen würden. Der Verweis auf seine „Vorbildwirkung“ als Österreicher im Ausland und der Umstand, dass er international vernetzt sei, reicht dafür jedenfalls nicht aus.
In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich daher für das Verwaltungsgericht Wien, dass die bisher erbrachten Leistungen des Beschwerdeführers kein öffentliches Interesse an der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft durch den Beschwerdeführer begründen und – mangels substantiierten Vorbringens seitens des Beschwerdeführers – auch künftig keine solchen Leistungen zu erwarten sein werden.
2.3.3. Selbst wenn, wie soeben dargelegt, keine Leistungen erbracht wurden (und daher auch in Zukunft nicht zu erwarten sind), hat gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 StbG eine Bewilligung zu erfolgen, wenn ein "besonders berücksichtigungswürdiger" Grund vorliegt. Damit wollte der Gesetzgeber eine Art Auffangklausel für jene Fälle schaffen, die sich zwar nicht in die Fälle der bereits erbrachten oder vom Antragsteller noch zu erwartenden Leistungen einreihen lassen, bei denen es aber doch aus anderen in der Person des Antragstellers gelegenen besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im Interesse der Republik liegt, dass der Antragsteller die österreichische Staatsbürgerschaft beibehalten kann (vgl. VwGH 20. September 2011, 2009/01/0023, mwN).
Alle diese Gründe haben jedoch zur Voraussetzung, dass sie eine nicht jedermann treffende rechtliche oder sittliche Verpflichtung bedeuten (vgl. VwGH 7. September 1976, 1505/75, VwGH 25. November 1987, 86/01/0031, mwN).2.3.3. Selbst wenn, wie soeben dargelegt, keine Leistungen erbracht wurden (und daher auch in Zukunft nicht zu erwarten sind), hat gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, StbG eine Bewilligung zu erfolgen, wenn ein "besonders berücksichtigungswürdiger" Grund vorliegt. Damit wollte der Gesetzgeber eine Art Auffangklausel für jene Fälle schaffen, die sich zwar nicht in die Fälle der bereits erbrachten oder vom Antragsteller noch zu erwartenden Leistungen einreihen lassen, bei denen es aber doch aus anderen in der Person des Antragstellers gelegenen besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im Interesse der Republik liegt, dass der Antragsteller die österreichische Staatsbürgerschaft beibehalten kann vergleiche VwGH 20. September 2011, 2009/01/0023, mwN).
Alle diese Gründe haben jedoch zur Voraussetzung, dass sie eine nicht jedermann treffende rechtliche oder sittliche Verpflichtung bedeuten vergleiche VwGH 7. September 1976, 1505/75, VwGH 25. November 1987, 86/01/0031, mwN).
Dass im Beschwerdefall „besonders berücksichtigungswürdige Gründe“ vorliegen würden, die im konkreten Fall eine Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft rechtfertigen würde, wurde vom Beschwerdeführer weder behauptet, noch näher begründet dargelegt (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH 4. April 1990, 89/01/0119, wonach es dem Beibehaltungswerber obliegt, die besonders berücksichtigungswürdigen Gründe darzulegen). Sofern vom Beschwerdeführer behauptet wird, dass er von … abstamme, weshalb er die Voraussetzungen des § 28 StbG erfülle, ist darauf hinzuweisen, dass der Vater des Beschwerdeführers britischer Staatsbürgers war und das Schweizer Bürgerrecht besaß und damit weder österreichischer Staatsbürger war und auch nie in Österreich gelebt hat, weshalb auch keinerlei Anknüpfungspunkte zu Österreich gegeben sind; zudem handelt es sich hierbei allenfalls um Leistungen des Vaters des Beschwerdeführers, nicht jedoch um Leistungen, die vom Beschwerdeführer erbracht wurden.
Auch mit diesem Vorbringen werden somit keine Umstände dargetan, die eine Beibehaltung der Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers als im Interesse der Republik gelegen erscheinen lassen.Dass im Beschwerdefall „besonders berücksichtigungswürdige Gründe“ vorliegen würden, die im konkreten Fall eine Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft rechtfertigen würde, wurde vom Beschwerdeführer weder behauptet, noch näher begründet dargelegt vergleiche das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH 4. April 1990, 89/01/0119, wonach es dem Beibehaltungswerber obliegt, die besonders berücksichtigungswürdigen Gründe darzulegen). Sofern vom Beschwerdeführer behauptet wird, dass er von … abstamme, weshalb er die Voraussetzungen des Paragraph 28, StbG erfülle, ist darauf hinzuweisen, dass der Vater des Beschwerdeführers britischer Staatsbürgers war und das Schweizer Bürgerrecht besaß und damit weder österreichischer Staatsbürger war und auch nie in Österreich gelebt hat, weshalb auch keinerlei Anknüpfungspunkte zu Österreich gegeben sind; zudem handelt es sich hierbei allenfalls um Leistungen des Vaters des Beschwerdeführers, nicht jedoch um Leistungen, die vom Beschwerdeführer erbracht wurden.
Auch mit diesem Vorbringen werden somit keine Umstände dargetan, die eine Beibehaltung der Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers als im Interesse der Republik gelegen erscheinen lassen.
2.3.4. Nach der verfassungskonformen Auslegung des Verfassungsgerichtshofes, der sich der Verwaltungsgerichtshof angeschlossen hat, liegt ein „besonders berücksichtigungswürdiger Grund“ (nach § 28 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 StbG) auch dann vor, wenn der gesetzlich angeordnete Verlust der Staatsbürgerschaft eine Verletzung des durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens und damit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährleistung dieses Konventionsrechts bedeuten würde. Denn es wäre sachlich nicht gerechtfertigt, dass entsprechend gewichtige Gründe des Privat- und Familienlebens die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsbürgerschaft nur begründen können sollen, wenn die Staatsbürgerschaft durch Abstammung (siehe § 28 Abs. 2 StbG), nicht aber, wenn sie auf anderem Weg, insbesondere durch Verleihung, erworben wurde (vgl.
VfGH 17. Juni 2019, E 1832/2019, VwGH 1. Dezember 2021, Ra 2021/01/0303, VwGH 15. März 2021, Ra 2021/01/0051). Es kann und muss somit bereits im Verfahren der Bewilligung der Beibehaltung nach § 28 StbG eine Verhältnismäßigkeitsprüfung (im Sinne der Rechtsprechung des EuGH Tjebbes ua.) vor dem Hintergrund von Art. 8 EMRK durchgeführt werden (vgl. VwGH 18. März 2022, Ra 2022/01/0063). 2.3.4. Nach der verfassungskonformen Auslegung des Verfassungsgerichtshofes, der sich der Verwaltungsgerichtshof angeschlossen hat, liegt ein „besonders berücksichtigungswürdiger Grund“ (nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StbG) auch dann vor, wenn der gesetzlich angeordnete Verlust der Staatsbürgerschaft eine Verletzung des durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens und damit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährleistung dieses Konventionsrechts bedeuten würde.
Denn es wäre sachlich nicht gerechtfertigt, dass entsprechend gewichtige Gründe des Privat- und Familienlebens die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsbürgerschaft nur begründen können sollen, wenn die Staatsbürgerschaft durch Abstammung (siehe Paragraph 28, Absatz 2, StbG), nicht aber, wenn sie auf anderem Weg, insbesondere durch Verleihung, erworben wurde vergleiche VfGH 17. Juni 2019, E 1832 aus 2019,, VwGH 1. Dezember 2021, Ra 2021/01/0303, VwGH 15. März 2021, Ra 2021/01/0051). Es kann und muss somit bereits im Verfahren der Bewilligung der Beibehaltung nach Paragraph 28, StbG eine Verhältnismäßigkeitsprüfung (im Sinne der Rechtsprechung des EuGH Tjebbes ua.) vor dem Hintergrund von Artikel 8, EMRK durchgeführt werden vergleiche VwGH 18. März 2022, Ra 2022/01/0063).
Durch die Möglichkeit der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft trotz Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit sollen extreme Beeinträchtigungen des Privat- und Familienlebens des Staatsbürgers vermieden werden, die sich aus der Nichtannahme der Staatsangehörigkeit oder dem Verlust der Staatsbürgerschaft ergeben (vgl. VwGH 8. Oktober 2020, Ra 2020/01/0354 mit Verweis auf VwGH 15. Mai 2019, Ra 2018/01/0076, mwN). Die zu erwartenden Beeinträchtigungen müssen konkret sein. Es darf sich somit nicht nur um hypothetische oder potentielle Folgen handeln (vgl. VwGH 18. Februar 2020, Ra 2020/01/0022, mwN), sondern es muss sich um konkret zu erwartende Beeinträchtigungen handeln und nicht um solche, die von ungewissen, in der Zukunft vom Beibehaltungswerber selbst zu setzenden Handlungen abhängen (vgl.
VwGH 14. Dezember 2018, Ra 2018/01/0415, mwN). Der behauptete Nachteil muss bereits aktuell gegeben sein oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit demnächst eintreten; weiters muss es sich bei der Beeinträchtigung um einen Nachteil handeln, der mit dem Privat- und Familienleben des Beibehaltungswerbers unmittelbar zusammenhängt und nicht ein Nachteil ist, der jeden Fremden in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit erworben werden soll, unterschiedslos trifft (vgl. Esztegar in Plunger/Esztegar/Eberwein [Hrsg], StbG, § 28 Rz 7).Durch die Möglichkeit der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft trotz Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit sollen extreme Beeinträchtigungen des Privat- und Familienlebens des Staatsbürgers vermieden werden, die sich aus der Nichtannahme der Staatsangehörigkeit oder dem Verlust der Staatsbürgerschaft ergeben vergleiche VwGH 8. Oktober 2020, Ra 2020/01/0354 mit Verweis auf VwGH 15. Mai 2019, Ra 2018/01/0076, mwN).
Die zu erwartenden Beeinträchtigungen müssen konkret sein. Es darf sich somit nicht nur um hypothetische oder potentielle Folgen handeln vergleiche VwGH 18. Februar 2020, Ra 2020/01/0022, mwN), sondern es muss sich um konkret zu erwartende Beeinträchtigungen handeln und nicht um solche, die von ungewissen, in der Zukunft vom Beibehaltungswerber selbst zu setzenden Handlungen abhängen vergleiche VwGH 14. Dezember 2018, Ra 2018/01/0415, mwN). Der behauptete Nachteil muss bereits aktuell gegeben sein oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit demnächst eintreten; weiters muss es sich bei der Beeinträchtigung um einen Nachteil handeln, der mit dem Privat- und Familienleben des Beibehaltungswerbers unmittelbar zusammenhängt und nicht ein Nachteil ist, der jeden Fremden in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit erworben werden soll, unterschiedslos trifft vergleiche Esztegar in Plunger/Esztegar/Eberwein [Hrsg], StbG, Paragraph 28, Rz 7).
In der mündlichen Verhandlung dazu befragt, warum der Beschwerdeführer die türkische und die britische Staatsbürgerschaft sowie das Schweizer Bürgerrecht annehmen möchte und welche Beeinträchtigungen er aus der Nichtannahme der genannten Staatsangehörigkeiten oder dem Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft zu befürchten hätte, führte der Beschwerdeführer Folgendes aus: „Befragt danach, warum der BF die türkische StA annehmen möchte, gibt der BF an:
Die türkische Staatsbürgerschaft möchte ich annehmen, die Leute, die Kultur und das Land sehr schätze und ich auch sehr viel Kontakt in die Türkei habe.
Befragt danach, warum der BF die schweizerische und britische StA annehmen möchte, gibt der BF an:
Ich möchte die schweizerische und britische Staatsbürgerschaft annehmen, weil mein Vater Schweizer und Brite war und auch mein Halbbruder … Doppelstaatsbürger ist.
Befragt danach, welche konkreten Nachteile der BF zu befürchten hätte, wenn er die türkische StA nicht annehmen würde, gibt der BF an:
Es ist sehr schwer Immobilien in der Türkei zu kaufen ohne Staatsbürgerschaft. Es ist mir sehr unangenehm, wenn ich die türkische Staatsbürgerschaft ablehnen muss. Mir wurde von der Türkei schon öfters der Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft angeboten und ich musste ablehnen. Das war mir bisher sehr unangenehm.
Befragt danach, welche konkreten Nachteile der BF zu befürchten hätte, wenn er die schweizerische und britische StA nicht annehmen würde, gibt der BF an:
Heutzutage ist es wichtig, aufgrund der wirtschaftlichen und globalen Situation, mehrere Staatsbürgerschaften zu besitzen. Ich bin international tätig, beispielsweise in Europa, den USA, Türkei, Indien und Japan und ich weiß nicht, wo ich mich künftig niederlassen möchte. Die schweizerische und britische Staatsbürgerschaft könnte ich aufgrund der Abstammung meines Vaters erwerben.
Befragt danach, aus welchem Grund der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft beibehalten möchte, gibt der BF an:
Warum soll ich die österreichische Staatsbürgerschaft aufgeben? Ich bin kulturell und sprachlich hier aufgewachsen. Ich habe hier meinen Militärdienst geleistet und an der WU studiert. Ich habe auch an der Restrukturierung der V. mitgearbeitet. Ich wüsste nicht, warum ich die österreichische Staatsbürgerschaft aufgeben würde.Warum soll ich die österreichische Staatsbürgerschaft aufgeben? Ich bin kulturell und sprachlich hier aufgewachsen. Ich habe hier meinen Militärdienst geleistet und an der WU studiert. Ich habe auch an der Restrukturierung der römisch fünf. mitgearbeitet. Ich wüsste nicht, warum ich die österreichische Staatsbürgerschaft aufgeben würde.
Befragt danach, welche Nachteile es für den Beschwerdeführer bedeuten würde, wenn er die österreichische Staatsbürgerschaft verlieren würde, gibt der BF an:
Ich bin Kosmopolit aber Österreich ist großer Teil meiner Identität. Ich bin stolz Österreicher zu sein und habe auch einen Großteil meines Lebens in Österreich verbracht. Auch habe ich hier meine Ausbildung genossen.
Ich habe in Österreich auch noch einen Halbbruder, T. U., dem ich geholfen habe hier in Österreich eine Firma zu gründen. Auch habe ich erst vor kurzem Maturatreffen gehabt und meine alten Schulfreunde getroffen. Ich habe nach wie vor einen Freundeskreis in Österreich und damit nach wie vor einen Bezug nach Österreich. Zu meiner Mutter habe ich den Kontakt vor einigen Jahren abgebrochen.“ Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine wesentliche Beeinträchtigung seines Privat- und Familienlebens darzulegen, die er aufgrund der Nichtannahme einer der genannten Staatsbürgerschaften oder durch den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft zu befürchten hätte. Dass der Beschwerdeführer nach wie vor einen Bezug zu Österreich hat, da er in Österreich aufgewachsen ist und hier die Ausbildung abgeschlossen hat und dass auch nach wie vor familiäre und freundschaftliche Anknüpfungspunkte zu Österreich bestehen (ein Halbbruder und die Schulfreunde des Beschwerdeführers wohnen in Österreich) begründet keinen berücksichtigungswürdigen Grund im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 1 bzw.
Abs. 2 StbG. Dies auch vor dem Hintergrund, dass es dem Beschwerdeführer auch nach der Annahme der türkischen und/oder der britischen Staatsangehörigkeit, sowie des Schweizer Bürgerrechts möglich wäre, die Kontakte – etwa durch gegenseitige Besuche – aufrechtzuerhalten. Auch der Umstand, dass es der Beschwerdeführer aufgrund der wirtschaftlichen und globalen Situation schätzen würde, über mehrere Staatsbürgerschaften zu verfügen, erfüllt den Tatbestand des § 28 StbG nicht, da es bei dieser Bestimmung um eine mögliche Beeinträchtigung des Privat- und Familienlebens des Staatsbürgers, die sich aus der Nichtannahme der Staatsbürgerangehörigkeit oder dem Verlust der Staatsbürgerschaft ergibt, geht und nicht lediglich um den Verlust von gewissen Vorteilen oder Sicherheiten.
Auch mit der unsubstantiierten Behauptung, dass London unabdingbar sei für sein Business und auch Zürich unabdingbar sei für sein Business, weil es eines der größten Finanzplätze der Welt sei, wird nicht nachvollziehbar und begründet dargelegt, welche konkreten finanziellen Nachteile durch die Nichtannahme der fremden Staatsangehörigkeiten entstehen würden und weshalb damit eine wesentliche Beeinträchtigung seines Privat- und Familienlebens verbunden wäre. Ebenso wenig wird mit dem Hinweis, dass es in der Türkei sehr schwer sei Immobilien ohne türkische Staatsbürgerschaft zu erwerben, ein im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers gründender, besonders berücksichtigungswürdiger Grund für die Bewilligung der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft dargetan, zumal es sich – wie bereits zuvor ausgeführt – um konkret und nicht nur um hypothetische Beeinträchtigungen handeln muss, und es nicht ausreicht, wenn es sich um einen Nachteil handelt, der jeden Fremden in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit erworben werden soll, unterschiedslos trifft.
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine wesentliche Beeinträchtigung seines Privat- und Familienlebens darzulegen, die er aufgrund der Nichtannahme einer der genannten Staatsbürgerschaften oder durch den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft zu befürchten hätte. Dass der Beschwerdeführer nach wie vor einen Bezug zu Österreich hat, da er in Österreich aufgewachsen ist und hier die Ausbildung abgeschlossen hat und dass auch nach wie vor familiäre und freundschaftliche Anknüpfungspunkte zu Österreich bestehen (ein Halbbruder und die Schulfreunde des Beschwerdeführers wohnen in Österreich) begründet keinen berücksichtigungswürdigen Grund im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, bzw.
Absatz 2, StbG. Dies auch vor dem Hintergrund, dass es dem Beschwerdeführer auch nach der Annahme der türkischen und/oder der britischen Staatsangehörigkeit, sowie des Schweizer Bürgerrechts möglich wäre, die Kontakte – etwa durch gegenseitige Besuche – aufrechtzuerhalten. Auch der Umstand, dass es der Beschwerdeführer aufgrund der wirtschaftlichen und globalen Situation schätzen würde, über mehrere Staatsbürgerschaften zu verfügen, erfüllt den Tatbestand des Paragraph 28, StbG nicht, da es bei dieser Bestimmung um eine mögliche Beeinträchtigung des Privat- und Familienlebens des Staatsbürgers, die sich aus der Nichtannahme der Staatsbürgerangehörigkeit oder dem Verlust der Staatsbürgerschaft ergibt, geht und nicht lediglich um den Verlust von gewissen Vorteilen oder Sicherheiten.
Auch mit der unsubstantiierten Behauptung, dass London unabdingbar sei für sein Business und auch Zürich unabdingbar sei für sein Business, weil es eines der größten Finanzplätze der Welt sei, wird nicht nachvollziehbar und begründet dargelegt, welche konkreten finanziellen Nachteile durch die Nichtannahme der fremden Staatsangehörigkeiten entstehen würden und weshalb damit eine wesentliche Beeinträchtigung seines Privat- und Familienlebens verbunden wäre. Ebenso wenig wird mit dem Hinweis, dass es in der Türkei sehr schwer sei Immobilien ohne türkische Staatsbürgerschaft zu erwerben, ein im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers gründender, besonders berücksichtigungswürdiger Grund für die Bewilligung der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft dargetan, zumal es sich – wie bereits zuvor ausgeführt – um konkret und nicht nur um hypothetische Beeinträchtigungen handeln muss, und es nicht ausreicht, wenn es sich um einen Nachteil handelt, der jeden Fremden in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit erworben werden soll, unterschiedslos trifft.
Im Beschwerdefall ist somit nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Nichtannahme der fremden Staatsangehörigkeiten oder der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Beschwerdeführer ausnahmsweise unverhältnismäßig wäre.
2.4. Zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Z 2 StbG:2.4. Zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, StbG: § 28 Abs. 1 Z 2 StbG sieht einen Rechtsanspruch auf Beibehaltung der Staatsbürgerschaft auch dann vor, wenn sie dem Kindeswohl entspricht. Der Wortlaut der Bestimmung spricht dafür, dass damit lediglich jener Fall gemeint ist, im dem der Minderjährige gemäß § 27 Abs. 2 oder 3 StbG eine fremde Staatsangehörigkeit erwerben soll, nicht jedoch den Fall, dass beim Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit durch die mit der Obsorge betrauten Eltern und deren Beibehaltungsantrag (auch) das Kindeswohl zu berücksichtigen wäre (vgl. Esztegar in Plunger/Esztegar/Eberwein [Hrsg], StbG, § 28 Rz 4).Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, StbG sieht einen Rechtsanspruch auf Beibehaltung der Staatsbürgerschaft auch dann vor, wenn sie dem Kindeswohl entspricht. Der Wortlaut der Bestimmung spricht dafür, dass damit lediglich jener Fall gemeint ist, im dem der Minderjährige gemäß Paragraph 27, Absatz 2, oder 3 StbG eine fremde Staatsangehörigkeit erwerben soll, nicht jedoch den Fall, dass beim Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit durch die mit der Obsorge betrauten Eltern und deren Beibehaltungsantrag (auch) das Kindeswohl zu berücksichtigen wäre vergleiche Esztegar in Plunger/Esztegar/Eberwein [Hrsg], StbG, Paragraph 28, Rz 4).
Im vorliegenden Fall wurde für die Tochter des Beschwerdeführers ein eigener Beibehaltungsantrag gestellt, über den die Behörde noch nicht abgesprochen hat. Da das Staatsbürgerschaftsgesetz eine Familien-Antragstellung bei der Beibehaltung nicht vorsieht, und die Beibehaltungsgründe somit bei jedem Familienmitglied gesondert zu beurteilen sind, wird die Behörde im bereits anhängigen Verfahren der Tochter des Beschwerdeführers, das Vorliegen der Vorrausetzungen des § 28 Abs. 1 Z 2 StbG eigenständig zu prüfen haben (vgl. in diesem Zusammenhang auf die Judikatur zu § 27 iVm § 29 StbG wonach hinsichtlich der Kinder eine gesonderte unionsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen ist, VwGH 23. September 2020, Ro 2020/01/0014).Im vorliegenden Fall wurde für die Tochter des Beschwerdeführers ein eigener Beibehaltungsantrag gestellt, über den die Behörde noch nicht abgesprochen hat.
Da das Staatsbürgerschaftsgesetz eine Familien-Antragstellung bei der Beibehaltung nicht vorsieht, und die Beibehaltungsgründe somit bei jedem Familienmitglied gesondert zu beurteilen sind, wird die Behörde im bereits anhängigen Verfahren der Tochter des Beschwerdeführers, das Vorliegen der Vorrausetzungen des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, StbG eigenständig zu prüfen haben vergleiche in diesem Zusammenhang auf die Judikatur zu Paragraph 27, in Verbindung mit Paragraph 29, StbG wonach hinsichtlich der Kinder eine gesonderte unionsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen ist, VwGH 23. September 2020, Ro 2020/01/0014).
2.5. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wir, dass die belangte Behörde die Anträge genehmigt hätte und dann drei Tage später ihre Meinung geändert hätte, weshalb gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 23. Juni 2023 lediglich mitgeteilt wurde, dass der Bescheid, mit dem über die Anträge des Beschwerdeführers abgesprochen wurde, genehmigt wurde, nicht jedoch, dass die Anträge selbst genehmigt wurden.
2.6. Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Abweisung der Anträge des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde als rechtmäßig, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
VwGH 12. Dezember 2019, Ra 2019/01/0437, wonach die Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 28 StbG im Einzelfall zutreffen, grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterliegt und eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor liegt, wenn die Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen wird; vgl. zudem VwGH 8. Oktober 2020, Ra 2020/01/0343, wonach eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK im Allgemeinen nicht revisibel ist).3. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei seiner Entscheidung betreffend das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, StbG an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor vergleiche VwGH 12. Dezember 2019, Ra 2019/01/0437, wonach die Beurteilung, ob die Voraussetzungen des Paragraph 28, StbG im Einzelfall zutreffen, grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterliegt und eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor liegt, wenn die Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen wird; vergleiche zudem VwGH 8. Oktober 2020, Ra 2020/01/0343, wonach eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK im Allgemeinen nicht revisibel ist).
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.152.058.8959.2023