VGW-101/042/2923/2024
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.05.2024 GeschäftszahlVGW-101/042/2923/2024 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der Frau A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Gruppe Recht & Aufsicht, Fachgruppe Gesundheitsrecht, vom 23.1.2024, Zl. ..., mit welchem I) eine Vergütung für den Verdienstentgang vom 27.6.2022 bis 6.7.2022 zuerkannt und II) die darüberhinausgehende beantragte Vergütung abgewiesen wurde, zu Recht:Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der Frau A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Gruppe Recht & Aufsicht, Fachgruppe Gesundheitsrecht, vom 23.1.2024, Zl. ..., mit welchem , römisch eins) eine Vergütung für den Verdienstentgang vom 27.6.2022 bis 6.7.2022 zuerkannt und römisch zwei) die darüberhinausgehende beantragte Vergütung abgewiesen wurde, zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird bestimmt, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheids zu lauten hat wie folgt:römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird bestimmt, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheids zu lauten hat wie folgt: „Frau A. B. wird für die Zeit vom 27.6.2022 bis einschließlich 6.7.2022 für ihren Verdienstentgang gemäß § 31 Abs. 1 und 7 Epidemiegesetz i.V.m. EpiG-Berechnungsverordnung die von ihr beantragte Vergütung in der Höhe von EUR 10.643,14 zuerkannt.“„Frau A. B. wird für die Zeit vom 27.6.2022 bis einschließlich 6.7.2022 für ihren Verdienstentgang gemäß Paragraph 31, Absatz eins und 7 Epidemiegesetz in Verbindung mit EpiG-Berechnungsverordnung die von ihr beantragte Vergütung in der Höhe von EUR 10.643,14 zuerkannt.“ II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Bescheids lauten: --Grafik nicht anonymisierbar-- Anlässlich der Beschwerdevorlage verzichtete die belangte Behörde ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten gegenständlichen Beschwerde wird ausgeführt: --Grafik nicht anonymisierbar-- Dieser Beschwerde wurden nachfolgende Beilagen angeschlossen: --Grafik nicht anonymisierbar-- Zu diesem Beschwerdevorbringen führte die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 12.3.2024 aus: „Zunächst darf grundsätzlich auf die Begründung des bekämpften Bescheides verwiesen werden.
Aus der bisher ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie aus der EpiG-Berechnungsverordnung selbst ergibt sich klar, dass durch die Vergütung des Verdienstenganges nach § 32 Epidemiegesetz 1950 ein Ersatz des aufgrund der Erwerbsbehinung entstandenen Vermögensnachteiles erfolgen soll. Eine finanzielle Besserstellung des Antragstellers ist unzulässig. Aus der bisher ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie aus der EpiG-Berechnungsverordnung selbst ergibt sich klar, dass durch die Vergütung des Verdienstenganges nach Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 ein Ersatz des aufgrund der Erwerbsbehinung entstandenen Vermögensnachteiles erfolgen soll. Eine finanzielle Besserstellung des Antragstellers ist unzulässig.
Zum Vorbringen in der Beschwerde wird folgendes angemerkt:
Aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde wird insbesondere darauf hingewiesen, dass Grundvoraussetzung für die Bejahung eines Vergütungsanspruches ein durch die Absonderung verursachter tatsächlicher Verdienstentgang ist. Dies darf aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde wonach im Zeitraum der Erwerbsbehinderung regelmäßig keinem Erwerb nachgegangen wurde (Urlaub) durchaus bezweifelt werden. Es wäre somit noch näher zu erheben, ob für die Zeit der Absonderung überhaupt Patiententermine geplant waren und bejahendenfalls ob diese nachgeholt werden konnten bzw warum diese nicht nachgeholt werden konnten.
In diesem Zusammenhang darf ebenso angemerkt werden, das der im Berechnungstool ausgewiesene voläufige Verdienstentgang den entgangenen Verdienst für sämtliche Tage des Nicht-Erwerbs im Zeitraum der Erwerbsbehinderung ausweist somit auch für Urlaubstage und Krankheitstage, ersatzfähig sind jedoch ausschließlich die Tage der Absonderung, auf § 3 Abs. 5 EpiG-Berechnungsverordnung wird hingewiesen. Ebenso wird die im Berechnungstool angestellte Berechnung massiv durch sehr hohe, für längere Zeiträume angefallene Aufwendungen (Steuerberatungskosten und gesetzliche Pflichtbeiträge) im Zeitraum Juni/Juli 2022, welche im Zeitraum Juni/Juli 2021 nicht angefallen sind, verfälscht.“In diesem Zusammenhang darf ebenso angemerkt werden, das der im Berechnungstool ausgewiesene voläufige Verdienstentgang den entgangenen Verdienst für sämtliche Tage des Nicht-Erwerbs im Zeitraum der Erwerbsbehinderung ausweist somit auch für Urlaubstage und Krankheitstage, ersatzfähig sind jedoch ausschließlich die Tage der Absonderung, auf Paragraph 3, Absatz 5, EpiG-Berechnungsverordnung wird hingewiesen. Ebenso wird die im Berechnungstool angestellte Berechnung massiv durch sehr hohe, für längere Zeiträume angefallene Aufwendungen (Steuerberatungskosten und gesetzliche Pflichtbeiträge) im Zeitraum Juni/Juli 2022, welche im Zeitraum Juni/Juli 2021 nicht angefallen sind, verfälscht.“ Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen Akt ist ersichtlich:
Mit am 27.9.2022 eingebrachten Schriftsatz stellte die durch die C. Ges.m.b.H. vertretene Beschwerdeführerin nachfolgenden Antrag: --Grafik nicht anonymisierbar-- Diesem Antrag waren nachfolgende Unterlagen beigeschlossen worden:
Demnach betrugen im Zeitraum Juni und Juli 2022 die Einnahmen EUR 10.615,--. Die in diesem Zeitraum getätigten Aufwendungen (exklusive Abschreibungen/Afa) betrugen EUR 10.606,05. Das EBITDA für diesen Zeitraum betrug folglich EUR 8,95. Demnach betrugen im Zeitraum Juni und Juli 2022 die Einnahmen , EUR 10.615,--. Die in diesem Zeitraum getätigten Aufwendungen (exklusive Abschreibungen/Afa) betrugen EUR 10.606,05. Das EBITDA für diesen Zeitraum betrug folglich EUR 8,95.
Demgegenüber betrugen im Vorjahresperiodenzeitraum Juni und Juli 2021 die Einnahmen EUR 18.005,--. Die in diesem Zeitraum getätigten Aufwendungen (exklusive Abschreibungen/Afa) betrugen EUR 2.651,50. Das EBITDA für diesen Zeitraum betrug folglich EUR 15.353,50.
Weiters betrugen laut diesen Ausfüllungen im Referenzzeitraum Mai 2022 die Einnahmen EUR 7.790,--. Die in diesem Zeitraum getätigten Aufwendungen (exklusive Abschreibungen/Afa) betrugen EUR 8.696,96. Das EBITDA für diesen Zeitraum betrug folglich EUR minus 906,96.
Demgegenüber betrugen laut diesen Ausfüllungen im Referenzzeitraum Mai 2021 die Einnahmen EUR 6.435,--. Die in diesem Zeitraum getätigten Aufwendungen (exklusive Abschreibungen/Afa) betrugen EUR 4.952,72. Das EBITDA für diesen Zeitraum betrug folglich EUR 1.482,28.
Weiters wurde im Ausdruck des Berechnungstools laut EpiG-Berechnungsverordnung angegeben, dass für den Zeitraum zwischen dem 27.6.2022 bis inklusive 6.7.2022 ein Krankengeld in der Höhe von EUR 858,-- bezogen worden ist.
Zudem wurde angegeben, dass die „angefallenen Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten im Sinne des § 3 Abs. 2 EpiG-Berechnungsverordnung EUR 950,-- betragen haben.Zudem wurde angegeben, dass die „angefallenen Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, EpiG-Berechnungsverordnung EUR 950,-- betragen haben.
Seitens des erkennenden Gerichts wurde die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 5.3.2024 aufgefordert, ihre Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2019, 2020, 2021 und 2022 vorzulegen und mitzuteilen, ob Sie den gegenständlich bekämpften Bescheid jemals der C. Ges.m.b.H. im Original oder in Kopie vorgelegt oder übermittelt habe. Bejahendenfalls möge sie eine Kopie der ihr zugestellten Bescheidausfertigung übermitteln.
Weiters wurde die C. Ges.m.b.H. mit hg. Schriftsatz vom 5.3.2024 aufgefordert mitzuteilen, ob diese den gegenständlich bekämpften Bescheid jemals von der Beschwerdeführerin im Original oder in Kopie vorgelegt oder übermittelt bekommen habe. Bejahendenfalls möge eine Kopie dieses vorgelegten bzw. übermittelten Bescheides übermittelt werden.
Mit Schriftsatz vom 18.3.2024 teilte die C. Ges.m.b.H. mit, den amtssignierten Bescheid von der Beschwerdeführerin am 26.1.2024 per Email zugesendet erhalten zu haben.
Die Beschwerdeführerin legte mit Schriftsatz vom 18.3.2024 die ihre Person betreffenden Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2019, 2020 und 2021 sowie ihre Steuererklärung für das Jahr 2022 vor.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: § 32 EpidemieG samt Überschrift lautet:Paragraph 32, EpidemieG samt Überschrift lautet: „Vergütung für den Verdienstentgang.
Allgemeines § 1.Paragraph eins, Diese Verordnung regelt die Berechnung des Verdienstentgangs auf Grundlage des vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens selbständig erwerbstätiger Personen und Unternehmen nach § 32 Abs. 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, in der jeweils geltenden Fassung.Diese Verordnung regelt die Berechnung des Verdienstentgangs auf Grundlage des vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens selbständig erwerbstätiger Personen und Unternehmen nach Paragraph 32, Absatz 4, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, in der jeweils geltenden Fassung.
Begriffsbestimmungen § 2.Paragraph 2, Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Berechnung § 3.Paragraph 3,
Hierbei handelt es sich um das Verhältnis des Einkommens im Referenzzeitraum zum Einkommen des Referenzzeitraumes im vorangegangenen Kalenderjahr; für die Fälle eines negativen Einkommens in beiden Zeiträumen sowie in keinem der beiden Zeiträume, aber während der Vorjahresperiode, handelt es sich um dessen Kehrwert. Bei der Ermittlung des Fortschreibungsquotienten sind Unterschiede, die sich aus einer abweichenden Tageszahl verglichener Kalendermonate ergeben oder aus einer planmäßigen oder behördlich gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, 3, oder 5 EpiG verfügten Niederlegung des Betriebs in den gegenständlichen Zeiträumen resultieren, herauszurechnen.
Das ist insbesondere dann der Fall, wenn nur in einzelnen der in Absatz eins, genannten Zeiträume ein positives Einkommen erzielt wurde oder außergewöhnliche, den Antragsteller individuell betreffende Umstände vorliegen, etwa das durch die Erwerbsbehinderung betroffene Unternehmen oder der von der Erwerbsbehinderung betroffene Unternehmensteil wesentlich erweitert, verkleinert oder sonst verändert wurde und dieser Umstand im Referenzzeitraum plangemäß noch nicht vollständig wirksam wurde.
Hierbei handelt es sich um das Ergebnis der operativen Tätigkeit einer selbständig erwerbstätigen Person oder Unternehmung. Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielles Vermögen, das Finanzergebnis sowie Erträge und Aufwendungen aus Ertragsteuern sind nicht Bestandteil dieser Ergebnisgröße.
Berechnungslogik des EBITDA für Rechnungslegungspflichtige im Sinne des Unternehmensgesetzbuchs (UGB) Für der Rechnungslegungspflicht gemäß § 189 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S. 219/1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2019, unterliegende Antragsteller, die zugleich auch die ergänzenden für Kapitalgesellschaften anzuwendenden Vorschriften nach den §§ 221 bis 243d UGB zu beachten haben, setzt sich das EBITDA aus ausgewählten Bestandteilen der nach § 231 UGB aufzustellenden Gewinn- und Verlustrechnung zusammen.Für der Rechnungslegungspflicht gemäß Paragraph 189, des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S. 219 aus 1897,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2019,, unterliegende Antragsteller, die zugleich auch die ergänzenden für Kapitalgesellschaften anzuwendenden Vorschriften nach den Paragraphen 221 bis 243 d UGB zu beachten haben, setzt sich das EBITDA aus ausgewählten Bestandteilen der nach Paragraph 231, UGB aufzustellenden Gewinn- und Verlustrechnung zusammen.
Wird die Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 231 Abs. 2 UGB aufgestellt, ist folgende Berechnungslogik einzuhalten:Wird die Gewinn- und Verlustrechnung gemäß Paragraph 231, Absatz 2, UGB aufgestellt, ist folgende Berechnungslogik einzuhalten: § 231 Abs. 2 Z 9 (Zwischensumme aus Z 1 bis 8)Paragraph 231, Absatz 2, Ziffer 9, (Zwischensumme aus Ziffer eins bis 8) + § 231 Abs. 2 Z 7 (Abschreibungen)+ Paragraph 231, Absatz 2, Ziffer 7, (Abschreibungen) = EBITDA Wird die Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 231 Abs. 3 UGB aufgestellt, ist folgende Berechnungslogik einzuhalten:Wird die Gewinn- und Verlustrechnung gemäß Paragraph 231, Absatz 3, UGB aufgestellt, ist folgende Berechnungslogik einzuhalten: § 231 Abs. 3 Z 8 (Zwischensumme aus Z 1 bis Z 7)Paragraph 231, Absatz 3, Ziffer 8, (Zwischensumme aus Ziffer eins bis Ziffer 7,) + für das Sachanlagevermögen und immaterielle Vermögen angefallene Abschreibungen, soweit diese als Aufwand in der Zwischensumme aus Z 1 bis Z 7 berücksichtigt wurden+ für das Sachanlagevermögen und immaterielle Vermögen angefallene Abschreibungen, soweit diese als Aufwand in der Zwischensumme aus Ziffer eins bis Ziffer 7, berücksichtigt wurden = EBITDA Für die nicht den ergänzenden von Kapitalgesellschaften einzuhaltenden Bestimmungen unterliegenden Rechnungslegungspflichtigen im Sinne des UGB hat die Berechnung des EBITDA in sinngemäßer Anwendung der oben dargestellten Berechnungslogik zu erfolgen.
Gleiches gilt für Antragsteller, die ihr Einkommen für steuerliche Zwecke nach § 4 Abs. 1 ermitteln.Gleiches gilt für Antragsteller, die ihr Einkommen für steuerliche Zwecke nach Paragraph 4, Absatz eins, ermitteln.
Berechnungslogik des EBITDA für Einnahmen-Ausgaben-Rechner im Sinne des § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG)Berechnungslogik des EBITDA für Einnahmen-Ausgaben-Rechner im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, Einkommensteuergesetz (EStG) Antragsteller, die ihr Einkommen für steuerliche Zwecke mittels des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, können bei der Ermittlung des EBITDA nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 3 EStG vorgehen. Vom Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben sind jedoch folgende Bestandteile auszunehmen und somit nicht Bestandteil desAntragsteller, die ihr Einkommen für steuerliche Zwecke mittels des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, können bei der Ermittlung des EBITDA nach den Grundsätzen des Paragraph 4, Absatz 3, EStG vorgehen. Vom Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben sind jedoch folgende Bestandteile auszunehmen und somit nicht Bestandteil des EBITDA:
Abschreibungen für Abnutzung;
Geldflüsse aus Investitionstransaktionen (mit Ausnahme des Erwerbs geringwertiger Wirtschaftsgüter);
Finanzierungstransaktionen (Zinsen und Tilgung für aufgenommene Darlehen);
Finanzinvestitionen (Zinsenzuflüsse, Dividenden, etc.);
Ertragssteuern.“ Nach der höchstgerichtlichen Judikatur sind alle in einem aufgrund des Epidemiegesetzes erstellten amtlichen Formular (daher im Berechnungstool laut EpiG-Berechnungsverordnung) vorgesehenen Daten im Antrag anzuführen. Ohne die vollständige Angabe der Daten liegt kein beachtlicher Vergütungsantrag vor. Im Falle des Fehlens von Daten ist ein Verbesserungsauftrag geboten (vgl. VwGH 5.5.2023, Ra 2023/09/0022).Nach der höchstgerichtlichen Judikatur sind alle in einem aufgrund des Epidemiegesetzes erstellten amtlichen Formular (daher im Berechnungstool laut EpiG-Berechnungsverordnung) vorgesehenen Daten im Antrag anzuführen. Ohne die vollständige Angabe der Daten liegt kein beachtlicher Vergütungsantrag vor. Im Falle des Fehlens von Daten ist ein Verbesserungsauftrag geboten vergleiche VwGH 5.5.2023, Ra 2023/09/0022).
Wie aus den obdargestellten Angaben der Beschwerdeführerin im Berechnungstool laut EpiG-Berechnungsverordnung zu ersehen, wurden von dieser alle in diesem Tool vorgesehenen Daten eingetragen.
Weiters ist aber nach der höchstgerichtlichen Judikatur vom Antragsteller nicht gefordert, das amtliche Formular (etwa das Berechnungstool laut EpiG-Berechnungsverordnung) im Rahmen der Antragstellung auszufüllen. Es genügt vielmehr, dass vom Antragsteller die laut diesem amtlichen Formular maßgeblichen Daten bekannt gegeben werden (vgl. VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0301). Weiters ist aber nach der höchstgerichtlichen Judikatur vom Antragsteller nicht gefordert, das amtliche Formular (etwa das Berechnungstool laut EpiG-Berechnungsverordnung) im Rahmen der Antragstellung auszufüllen. Es genügt vielmehr, dass vom Antragsteller die laut diesem amtlichen Formular maßgeblichen Daten bekannt gegeben werden vergleiche VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0301).
Daraus ist zu folgern, dass es für die Ermittlung des der Beschwerdeführerin zustehenden Entschädigungsbetrags es nicht darauf ankommt, wo diese welche Eintragungen im amtlichen Formular getätigt hat. Maßgeblich ist vielmehr ausschließlich, welche Daten sie im Rahmen der Antragstellung bekannt gegeben hat. Eine vollständige Ausfüllung des amtlichen Formulars vermag daher lediglich die behördliche Bearbeitungsdauer zu beschleunigen.
Gemäß § 3 Abs. 1 EpiG-Berechnungsverordnung entspricht der gemäß § 32 EpidemieG zu ersetzende Verdienstentgang dem Betrag, um den das Zieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, EpiG-Berechnungsverordnung entspricht der gemäß Paragraph 32, EpidemieG zu ersetzende Verdienstentgang dem Betrag, um den das Zieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.
Der Begriff „Einkommen“ wird im § 2 Z 1 EpiG-Berechnungsverordnung das nach Anlage A ermittelte wirtschaftliche Einkommen aus dem durch eine Erwerbsbehinderung betroffenen Unternehmen oder – wenn nur ein Teil des Unternehmens von der Erwerbsbehinderung betroffen ist – Unternehmensteil bestimmt.Der Begriff „Einkommen“ wird im Paragraph 2, Ziffer eins, EpiG-Berechnungsverordnung das nach Anlage A ermittelte wirtschaftliche Einkommen aus dem durch eine Erwerbsbehinderung betroffenen Unternehmen oder – wenn nur ein Teil des Unternehmens von der Erwerbsbehinderung betroffen ist – Unternehmensteil bestimmt.
Unter Ist-Einkommen versteht § 2 Z 3 EpiG-Berechnungsverordnung das Einkommen während jener Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat.Unter Ist-Einkommen versteht Paragraph 2, Ziffer 3, EpiG-Berechnungsverordnung das Einkommen während jener Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat.
Gemäß § 5 EpiG-Berechnungsverordnung sind bei der Bestimmung des Ist-Einkommens sind sämtliche Zuwendungen einzubeziehen, dieGemäß Paragraph 5, EpiG-Berechnungsverordnung sind bei der Bestimmung des Ist-Einkommens sind sämtliche Zuwendungen einzubeziehen, die
Gemäß § 3 Abs. 2 EpiG-Berechnungsverordnung kann bei der Berechnung des Ist-Einkommens der Antragsteller die im Zusammenhang mit der Antragstellung angefallenen Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten bis zum Höchstbetrag von 1000 Euro in Abzug bringen. Dies gilt aber nicht, wenn ohne diesen Abzug kein positiver Verdienstentgang vorliegt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, EpiG-Berechnungsverordnung kann bei der Berechnung des Ist-Einkommens der Antragsteller die im Zusammenhang mit der Antragstellung angefallenen Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten bis zum Höchstbetrag von 1000 Euro in Abzug bringen. Dies gilt aber nicht, wenn ohne diesen Abzug kein positiver Verdienstentgang vorliegt.
Im konkreten Fall betrug das Einkommen der Beschwerdeführerin in den Monaten Juni und Juli 2022 i.S.d. Anlage A der EpiG-Berechnungsverordnung EUR 8,95. Da, wie nachfolgend dargelegt, während des gegenständlichen Absonderungszeitraum der Beschwerdeführerin ein Verdienstentgang entstanden ist, und diese an Antragstellung angefallene Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten in der Höhe von EUR 950,-- geltend gemacht hat, sind bei der Ermittlung des Ist-Einkommens auch diese Kosten in Anschlag zu bringen. Zugleich ist aber auch der Betrag, welcher ihr als Krankengeld ausbezahlt worden ist, in der Höhe von EUR 858,-- zu berücksichtigen. Im konkreten Fall ist daher von einem Ist-Einkommen in der Höhe von EUR minus 83,05 auszugehen.
Unter dem Zieleinkommen versteht § 2 Z 4 EpiG-Berechnungsverordnung das mit dem Fortschreibungsquotienten multiplizierte Einkommen i.S.d. § 2 Z 1 EpiG-Berechnungsverordnung während der Vorjahresperiode.Unter dem Zieleinkommen versteht Paragraph 2, Ziffer 4, EpiG-Berechnungsverordnung das mit dem Fortschreibungsquotienten multiplizierte Einkommen i.S.d. Paragraph 2, Ziffer eins, EpiG-Berechnungsverordnung während der Vorjahresperiode.
Der Begriff „Fortschreibungsquotient“ wird durch § 2 Z 6 EpiG-Berechnungsverordnung mit dem nach § 4 Abs. 1, 3 oder 4 bestimmten Faktor definiert. Demnach handelt es sich beim „Fortschreibungsquotienten“ um das Verhältnis des Einkommens im Referenzzeitraum zum Einkommen des Referenzzeitraumes im vorangegangenen Kalenderjahr.Der Begriff „Fortschreibungsquotient“ wird durch Paragraph 2, Ziffer 6, EpiG-Berechnungsverordnung mit dem nach Paragraph 4, Absatz eins, 3, oder 4 bestimmten Faktor definiert. Demnach handelt es sich beim „Fortschreibungsquotienten“ um das Verhältnis des Einkommens im Referenzzeitraum zum Einkommen des Referenzzeitraumes im vorangegangenen Kalenderjahr.
Bei einer Erwerbsbehinderung (etwa Absonderung) von maximal 10 Kalendertagen beträgt der Referenzzeitraum gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 EpiG-Berechnungsverordnung den letzten vollen, dem Beginn der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonat.Bei einer Erwerbsbehinderung (etwa Absonderung) von maximal 10 Kalendertagen beträgt der Referenzzeitraum gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, EpiG-Berechnungsverordnung den letzten vollen, dem Beginn der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonat.
Im gegenständlichen Fall ist für die Ermittlung des Fortschreibungsquotienten das Einkommen der Beschwerdeführerin im Mai 2021 und das Einkommen der Beschwerdeführerin im Mai 2022 maßgeblich.
Laut den Angaben der Beschwerdeführerin betrug deren Einkommen i.S.d. Anlage A der EpiG-Berechnungsverordnung im Mai 2021 EUR 1.482,28 und betrug dieses Einkommen im Mai 2022 EUR minus 906,96.
Eines der beiden Einkommen in den beiden Referenzzeiträumen weist daher ein negatives Einkommen auf.
Für diesen Fall findet sich im § 4 Abs. 1 EpiG-Berechnungsverordnung keine gesonderte Berechnungsregelung.Für diesen Fall findet sich im Paragraph 4, Absatz eins, EpiG-Berechnungsverordnung keine gesonderte Berechnungsregelung.
Da Verhältnisse zwischen zwei Beträgen nur dann ermittelt werden können, wenn beide Beträge negativ oder positiv sind, ist im gegenständlichen Fall eine Ermittlung des Fortschreibungsquotienten nach der Bestimmung des § 4 Abs. 1 EpiG-Berechnungsverordnung nicht möglich.Da Verhältnisse zwischen zwei Beträgen nur dann ermittelt werden können, wenn beide Beträge negativ oder positiv sind, ist im gegenständlichen Fall eine Ermittlung des Fortschreibungsquotienten nach der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, EpiG-Berechnungsverordnung nicht möglich.
Damit findet im gegenständlichen Fall für die Berechnung des Fortschreibungsquotienten die Bestimmung des § 4 Abs. 3 EpiG-Berechnungsverordnung Anwendung. Nach dieser Regelung ist der Fortschreibungsquotient angemessen festzusetzen. Damit findet im gegenständlichen Fall für die Berechnung des Fortschreibungsquotienten die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, EpiG-Berechnungsverordnung Anwendung. Nach dieser Regelung ist der Fortschreibungsquotient angemessen festzusetzen.
Was unter „angemessen“ i.S.d. § 4 Abs. 3 EpiG-Berechnungsverordnung zu verstehen ist, wird nicht näher definiert. Nach Auslegung des erkennenden Gerichts ist darunter jede Verdienstentwicklungsermittlung zu verstehen, welche zu einem die tatsächlichen wirtschaftlichen Einkommensverhältnisse vertretbar widerspiegelnden Quotienten gelangt. Dabei handelt es sich daher um eine Ermittlung im jeweiligen Einzelfall. Das Gesetz bzw. die EpiG-Berechnungsverordnung schreiben daher in diesem Fall keine konkreten Berechnungsmaßgaben vor. Damit kommt aber der Behörde ein (gesetzmäßig auszuübendes) Ermessen i.S.d. § 28 Abs. 4 VwGVG bei der Ermittlung dieses Quotienten zu. Was unter „angemessen“ i.S.d. Paragraph 4, Absatz 3, EpiG-Berechnungsverordnung zu verstehen ist, wird nicht näher definiert. Nach Auslegung des erkennenden Gerichts ist darunter jede Verdienstentwicklungsermittlung zu verstehen, welche zu einem die tatsächlichen wirtschaftlichen Einkommensverhältnisse vertretbar widerspiegelnden Quotienten gelangt. Dabei handelt es sich daher um eine Ermittlung im jeweiligen Einzelfall. Das Gesetz bzw. die EpiG-Berechnungsverordnung schreiben daher in diesem Fall keine konkreten Berechnungsmaßgaben vor. Damit kommt aber der Behörde ein (gesetzmäßig auszuübendes) Ermessen i.S.d. Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG bei der Ermittlung dieses Quotienten zu.
Die Überprüfungskompetenz des erkennenden Gerichts beschränkt sich daher gemäß Art. 130 Abs. 3 B-VG im Hinblick auf die gebotene Ermittlung des Fortschreibungsquotienten auf die Prüfung, ob die Behörde das ihr zukommende Ermessen im Sinne des Gesetzes (daher der EpiG-Berechnungsverordnung) ausgeübt hat. Nur im Falle, dass die Behörde das ihr zukommende Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes (daher der EpiG-Berechnungsverordnung) ausgeübt hat, hat das Verwaltungsgericht in einem solchen Fall des § 28 Abs. 2 VwGVG 2014 i.V.m.
Art. 130 Abs. 4 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. VwGH 21.4.2015, Ra 2015/09/0009; 13.12.2016, Ra 2016/09/0038; 21.10.2022, Ro 2022/09/0007).Die Überprüfungskompetenz des erkennenden Gerichts beschränkt sich daher gemäß Artikel 130, Absatz 3, B-VG im Hinblick auf die gebotene Ermittlung des Fortschreibungsquotienten auf die Prüfung, ob die Behörde das ihr zukommende Ermessen im Sinne des Gesetzes (daher der EpiG-Berechnungsverordnung) ausgeübt hat. Nur im Falle, dass die Behörde das ihr zukommende Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes (daher der EpiG-Berechnungsverordnung) ausgeübt hat, hat das Verwaltungsgericht in einem solchen Fall des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG 2014 in Verbindung mit Artikel 130, Absatz 4, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen vergleiche VwGH 21.4.2015, Ra 2015/09/0009; 13.12.2016, Ra 2016/09/0038; 21.10.2022, Ro 2022/09/0007).
Im gegenständlichen Fall nahm die belangte Behörde unter näherer Begründung eine angemessene Festsetzung des Fortschreibungsquotienten vor, und ermittelte den Wert 0,1478. Schuldig blieb aber die Behörde darzulegen, aus welchen Zahlen bzw. Ermittlungsergebnissen diese Verhältniszahl ermittelt wurde.
Vielmehr begründete die Behörde ihre Quotientenermittlung mit der Aussage, dass einer Erwerbstätigkeit von 47 Kalendertagen eine Absonderung von 10 Kalendertagen gegenüber stehe. Daraus folge, dass bei einem Gesamtumsatz während 47 Kalendertagen von EUR 10.615,-- sich für die zehn Tage der Absonderung ein Betrag von EUR 2.258,50 (10.615: 47 x 10) ergebe. Bei dieser Berechnung müsste von einem Fortschreibungsquotienten von 0,1754 (1 : 57 x 10) ausgegangen werden.
Dann aber stellt die Behörde diesem (unnachvollziehbar) ermittelten Fortschreibungsquotienten ausschließlich der Summe der Erträge gegenüber, um sodann von dem auf diese Weise ermittelten Betrag die Aufwendungen, welche während des Absonderungszeitraums angefallen sind, in Abzug zu bringen.
Mag diese Berechnung auch zu einem den tatsächlichen Umständen nahe kommenden Ergebnis führen, so ist festzustellen, dass diese Berechnung schlicht alle Vorgaben der EpiG-Berechnungsverordnung missachtet.
Wie nämlich aus der EpiG-Berechnungsverordnung ersichtlich, besteht in einem durch § 4 Abs. 3 EpiG-Berechnungsverordnung angesprochenen Fall nur im Hinblick auf die Ermittlung des Fortschreibungsquotienten ein behördliches Ermittlungsermessen. Im Übrigen ist aber sodann entsprechend der Vorgaben der EpiG-Berechnungsverordnung vorzugehen, daher das aliquotierte Einkommen des Vorjahreszeitraums mit diesem Fortschreibungsquotienten zu multiplizieren.Wie nämlich aus der EpiG-Berechnungsverordnung ersichtlich, besteht in einem durch Paragraph 4, Absatz 3, EpiG-Berechnungsverordnung angesprochenen Fall nur im Hinblick auf die Ermittlung des Fortschreibungsquotienten ein behördliches Ermittlungsermessen. Im Übrigen ist aber sodann entsprechend der Vorgaben der EpiG-Berechnungsverordnung vorzugehen, daher das aliquotierte Einkommen des Vorjahreszeitraums mit diesem Fortschreibungsquotienten zu multiplizieren.
Die Behörde hat daher das ihr zukommende Ermessen nicht entsprechend der Vorgaben der EpiG-Berechnungsverordnung ausgeübt, sodass es dem erkennenden Gericht zukommt, unter Wahrnehmung des seines Erachtens gebotenen gesetzlichen Ermessens den Fortschreibungsquotienten zu ermitteln.
Bei dieser Ermittlung ist daran zu erinnern, dass eine allfällige Verhältnissetzung von Einkommen nur dann möglich ist, wenn alle in ein Verhältnis zu setzenden Einkommen positiv oder negativ sind. Damit vermag im gegenständlichen Fall das Einkommen für den Referenzmonat Mai 2022 nicht herangezogen werden.
Zudem ist aber auch durch die Heranziehung des Fortschreibungsquotienten das Einkommen zu ermitteln, welches hypothetisch während der Kalendermonate der Absonderung im Falle der Nichtabsonderung erwirtschaftet worden wäre. Damit scheidet aber auch eine Verhältnissetzung des Ist-Einkommens mit einem anderen Einkommen (etwa dem Einkommen während des Vorjahreszeitraums) aus.
Damit verbliebe nur mehr eine In-Verhältnissetzung des Einkommens in dem Referenzmonat des Vorjahres mit dem Einkommen im Vergleichszeitraum möglich. Dass solch eine Vergleichssetzung keine Aussagekraft zum hypothetischen Einkommen in den Monaten der Absonderung (daher des Zieleinkommens) haben kann, erscheint offenkundig.
Damit verbleibt nach Ansicht des erkennenden Gerichts nur eine dem Regelungsmuster der EpiG-Berechnungsverordnung entsprechende Ermittlungsmethode, nämlich die vom Verordnungsgeber ohnedies ausdrücklich im § 4 Abs. 4 EpiG-Berechnungsverordnung angeordnete Ermittlungsmethode.Damit verbleibt nach Ansicht des erkennenden Gerichts nur eine dem Regelungsmuster der EpiG-Berechnungsverordnung entsprechende Ermittlungsmethode, nämlich die vom Verordnungsgeber ohnedies ausdrücklich im Paragraph 4, Absatz 4, EpiG-Berechnungsverordnung angeordnete Ermittlungsmethode.
Demnach ist der Fortschreibungsquotient aus der Verhältnissetzung der durchschnittlichen Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich für die Dauer der Erwerbsbehinderung verlautbarten Verbraucherpreisindex mit der verlautbarten Indexzahl für die Vorjahresperiode zu ermitteln.
Damit sind nachfolgende vier Indexzahlen des gegenständlich wohl maßgeblichen Verbraucherpreisindex 2020 maßgeblich:
Index für Mai 2021: 102,1 Index für Juni 2021: 102,6 Mittelwert: 102,35 Index für Mai 2022: 110,0 Index für Juni 2022: 111,5 Mittelwert: 110,75 Der Fortschreibungsquotient beträgt daher gegenständlich 1,0821 (110,75 : 102,35).
Mit diesem Fortschreibungsquotienten ist daher das Einkommen der Vorjahresperiode (Mai und Juni 2021) zu multiplizieren, um so das Zieleinkommen zu ermitteln.
Demnach beträgt das Zieleinkommen gegenständlich EUR 16.614,02 (EUR 15.353,50 x 1,0821).
Der Verdienstentgang ergibt sich demnach aus dem Abzug des tatsächlichen Ist-Einkommens von diesem Zieleinkommen, und beträgt dieser sohin EUR 16.697,07 (EUR 16.614,02 minus EUR minus 83,05).
Bei diesem Ergebnis stellt sich natürlich das von der belangten Behörde in ihrer Bescheidbegründung und in ihrem Vorlageschreiben nachvollziehbare Bedenken der Unsachlichkeit dieses Ergebnisses, zumal ja auch nach den Angaben der Beschwerdeführerin diese in den 51 Kalendertagen, in welchen diese nicht abgesondert war, Einnahmen lediglich in der Höhe von EUR 10.615,-- hatte, und nun zusätzlich zu diesem nachweislich Einnahmenbetrag EUR 16.697,07 zur Auszahlung gebracht werden sollen.
Dieser Einwand erscheint durchaus nachvollziehbar, und wurden aufgrund der scheinbar unsachlichen Berechnungsergebnisse, zu welchen man bei Zugrundelegung der Vorgaben der EpiG-Berechnungsverordnung gelangt, vom Verwaltungsgericht Wien bereits zahlreiche Verordnungsprüfungsanträge an den Verfassungsgerichtshof gerichtet (vgl. etwa die zu den GZ V 346/2023, V 347/2023, V 348/2023 und V 4/2024 anhängigen Verfahren).Dieser Einwand erscheint durchaus nachvollziehbar, und wurden aufgrund der scheinbar unsachlichen Berechnungsergebnisse, zu welchen man bei Zugrundelegung der Vorgaben der EpiG-Berechnungsverordnung gelangt, vom Verwaltungsgericht Wien bereits zahlreiche Verordnungsprüfungsanträge an den Verfassungsgerichtshof gerichtet vergleiche etwa die zu den GZ römisch fünf 346 aus 2023,, römisch fünf 347 aus 2023,, römisch fünf 348 aus 2023, und römisch fünf 4 aus 2024, anhängigen Verfahren).
Wenn man daher von der, eine Verfassungswidrigkeit darstellenden Unsachlichkeit des gegenständlichen Ermittlungsergebnisses ausgeht bzw. ausgehen sollte, so befugt diese Wertung nicht, die EpiG-Berechnungsverordnung geradezu willkürlich nicht zu beachten bzw. zu missachten, sondern verpflichtet diese Annahme vielmehr zur Stellung eines Verordnungsprüfungsantrags (zu welchem aber die belangte Behörde nicht befugt war).
Der unterfertigende Richter konzidiert gemeinsam mit der belangten Behörde, dass die Berechnungsergebnisse, welche sich bei Beachtung der EpiG-Berechnungsverordnung ergeben, mitunter nicht sehr naheliegende Verdienstentgangsbeträge darstellen.
Doch ist daran zu erinnern, dass nicht jede gesetzliche Regelung, welche nachvollziehbare Erwartungen des Rechtsanwenders nicht erfüllt, bereits verfassungswidrig, daher unsachlich i.S.d. Art. 7 B-VG ist.Doch ist daran zu erinnern, dass nicht jede gesetzliche Regelung, welche nachvollziehbare Erwartungen des Rechtsanwenders nicht erfüllt, bereits verfassungswidrig, daher unsachlich i.S.d. Artikel 7, B-VG ist.
Vielmehr ist nur dann von einer Unsachlichkeit einer gesetzlichen Regelung i.S.d. Art. 7 B-VG auszugehen, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung keiner vertretbaren sachlichen Rechtfertigung zugänglich ist.Vielmehr ist nur dann von einer Unsachlichkeit einer gesetzlichen Regelung i.S.d. Artikel 7, B-VG auszugehen, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung keiner vertretbaren sachlichen Rechtfertigung zugänglich ist.
Es ist daher vor der Wertung der gegenständlichen Regelungen der EpiG-Berechnungsverordnung als verfassungswidrig (unsachlich i.S.d. Art. 7 B-VG) zu prüfen, ob diese Regelung auch tatsächlich keiner vertretbaren sachlichen Rechtfertigung zugänglich ist.Es ist daher vor der Wertung der gegenständlichen Regelungen der EpiG-Berechnungsverordnung als verfassungswidrig (unsachlich i.S.d. Artikel 7, B-VG) zu prüfen, ob diese Regelung auch tatsächlich keiner vertretbaren sachlichen Rechtfertigung zugänglich ist.
Diese Prüfung setzt voraus, dass zuvor zu eruieren ist, aufgrund welcher gesetzlichen Vorgaben es zu Ergebnissen kommt, welche mitunter als nicht lebensnah erscheinen.
Und für diese Prüfung ist das gegenständliche Verfahren geradezu ein Musterbeispiel zur Veranschaulichung der möglichen Konsequenzen der Regelung der Einkommensermittlung i.S.d. § 2 Z 1 i.V.m. der Anlage A der EpiG-Berechnungsverordnung für Einnahmen-Ausgaben-Rechner im Sinne des § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG).Und für diese Prüfung ist das gegenständliche Verfahren geradezu ein Musterbeispiel zur Veranschaulichung der möglichen Konsequenzen der Regelung der Einkommensermittlung i.S.d. Paragraph 2, Ziffer eins, in Verbindung mit der Anlage A der EpiG-Berechnungsverordnung für Einnahmen-Ausgaben-Rechner im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, Einkommensteuergesetz (EStG).
Gemäß dieser Anlage ist es nämlich Einnahmen-Ausgaben-Rechnern im Sinne des § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) freigestellt (arg.: „können“), das jeweilig zu ermittelnde EBITDA entweder nach der in der Anlage A näher geregelten „Berechnungslogik des EBITDA für Rechnungslegungspflichtige im Sinne des Unternehmensgesetzbuchs (UGB)“ oder nach der in der Anlage A näher geregelten „Berechnungslogik des EBITDA für Einnahmen-Ausgaben-Rechner im Sinne des § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG)“ zu ermitteln.Gemäß dieser Anlage ist es nämlich Einnahmen-Ausgaben-Rechnern im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, Einkommensteuergesetz (EStG) freigestellt (arg.: „können“), das jeweilig zu ermittelnde EBITDA entweder nach der in der Anlage A näher geregelten „Berechnungslogik des EBITDA für Rechnungslegungspflichtige im Sinne des Unternehmensgesetzbuchs (UGB)“ oder nach der in der Anlage A näher geregelten „Berechnungslogik des EBITDA für Einnahmen-Ausgaben-Rechner im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, Einkommensteuergesetz (EStG)“ zu ermitteln.
Nach dem Berechnungsgrundsatz des § 4 Abs. 3 EStG ist bei Ein- und Ausgabenrechnern, daher bei Personen, für welche keine gesetzliche Verpflichtung zur Buchführung besteht, und welche Bücher auch nicht freiwillig führen, der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben als Gewinn anzusetzen.Nach dem Berechnungsgrundsatz des Paragraph 4, Absatz 3, EStG ist bei Ein- und Ausgabenrechnern, daher bei Personen, für welche keine gesetzliche Verpflichtung zur Buchführung besteht, und welche Bücher auch nicht freiwillig führen, der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben als Gewinn anzusetzen.
Wenn daher ein Einnahmen-Ausgaben-Rechner im Sinne des § 4 Abs. 3 EStG sich dafür entscheidet, das jeweilig zu ermittelnde EBITDA entsprechend der in der Anlage A näher geregelten „Berechnungslogik des EBITDA für Einnahmen-Ausgaben-Rechner im Sinne des § 4 Abs. 3 EStG“ zu ermitteln, ist dieser Antragsteller aufgrund der Maßgeblicherklärung des § 4 Abs. 3 EStG im Gegensatz zu den Vorgaben der „Berechnungslogik des EBITDA für Rechnungslegungspflichtige im Sinne des Unternehmensgesetzbuchs (UGB)“ nicht einmal befugt (und damit auch nicht gehalten), erlangte Einnahmen bzw. getätigte Ausgaben auf den Zeitraum, im Hinblick auf welchen diese Einnahmen erlangt bzw. diese Ausgaben erfolgt sind aufzuteilen (daher diese Zahlungsein- bzw. –ausgänge entsprechend zu bereinigen).Wenn daher ein Einnahmen-Ausgaben-Rechner im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, EStG sich dafür entscheidet, das jeweilig zu ermittelnde EBITDA entsprechend der in der Anlage A näher geregelten „Berechnungslogik des EBITDA für Einnahmen-Ausgaben-Rechner im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, EStG“ zu ermitteln, ist dieser Antragsteller aufgrund der Maßgeblicherklärung des Paragraph 4, Absatz 3, EStG im Gegensatz zu den Vorgaben der „Berechnungslogik des EBITDA für Rechnungslegungspflichtige im Sinne des Unternehmensgesetzbuchs (UGB)“ nicht einmal befugt (und damit auch nicht gehalten), erlangte Einnahmen bzw. getätigte Ausgaben auf den Zeitraum, im Hinblick auf welchen diese Einnahmen erlangt bzw. diese Ausgaben erfolgt sind aufzuteilen (daher diese Zahlungsein- bzw. –ausgänge entsprechend zu bereinigen).
Diese Vorgabe des § 4 Abs. 3 EStG führt im Hinblick auf Steuererklärungen deshalb zu vergleichsweise geringen Verzerrungen der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse, zumal regelmäßig sowohl die Ein- und Ausgabenrechnung als auch die Steuererklärung im Hinblick auf ein Kalenderjahr erfolgen, und wiederkehrende Ausgaben ohnedies regelmäßig in jedem Jahr anfallen, und daher auch das jeweilige EBITDA für die Einnahmen- und Ausgaben dieses ganzen Kalenderjahrs ermittelt wird.Diese Vorgabe des Paragraph 4, Absatz 3, EStG führt im Hinblick auf Steuererklärungen deshalb zu vergleichsweise geringen Verzerrungen der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse, zumal regelmäßig sowohl die Ein- und Ausgabenrechnung als auch die Steuererklärung im Hinblick auf ein Kalenderjahr erfolgen, und wiederkehrende Ausgaben ohnedies regelmäßig in jedem Jahr anfallen, und daher auch das jeweilige EBITDA für die Einnahmen- und Ausgaben dieses ganzen Kalenderjahrs ermittelt wird.
Anders sieht dies aber nun im Hinblick auf die in der Anlage A) normierte Berechnungslogik des EBITDA für Einnahmen-Ausgaben-Rechner vor, zumal gemäß den Regelungen der EpiG-Berechnungsverordnung bei einer Antragstellung mehrere EBITDA zu ermitteln sind, wobei diese sich regelmäßig auf die Ein- und Ausgaben eines Kalendermonats oder weniger Kalendermonate bezieht.
Aufgrund dieser Berechnungslogik sind daher etwa Ausgaben, welche ein Unternehmen einmal jährlich für einen Zeitraum von 12 Monate tätigt, nur dann bei einer Antragstellung zu berücksichtigen, wenn diese Ausgaben tatsächlich in dem jeweiligen Kalendermonat bzw. in den jeweiligen Kalendermonaten, im Hinblick auf welches bzw. welche das EBITDA zu ermitteln ist, erfolgt sind.
Wenn daher in einem Kalendermonat solche zufällig besonders viele solcher im Hinblick auf während mehrerer Monate erlangter Leistungen getätigte Ausgänge (Zahlungen) erfolgen, führt das zu einer deutlichen Verringerung des EBITDA in diesem Kalendermonat. Umgekehrt führt diese Berechnungsvorgabe in anderen Kalendermonaten aufgrund der Nichtberücksichtigung der in diesen Kalendermonaten erlangten Leistungen zu einer deutlichen Erhöhung des EBITDA.
Genau diese Konstellation, dass insbesondere in den Kalendermonaten Juni und Juli 2022 Ausgaben für in mehreren Monaten erlangten Leistungen bzw. Verpflichtungen für mehrere Monate getätigt wurden, bewirkte für diese Monate ein nach der Berechnungslogik des EBITDA für Einnahmen-Ausgaben-Rechner ermitteltes äußerst geringes EBITDA. So fiel in diesen Monaten ein Buchhaltungsaufwand in der Höhe von EUR 5.848,32 an, wohingegen dieser im Vorjahreszeitraum noch EUR 650,-- betragen hatte. An gesetzlichen Pflichtbeiträgen wurden in diesen Monaten wiederum EUR 5,848,32 entrichtet, wohingegen im Vorjahreszeitraum keine solchen Beiträge zur Einzahlung gebracht worden waren.
Lediglich im Hinblick auf diese konkrete Vorgabe der Berechnungslogik des EBITDA für Einnahmen-Ausgaben-Rechner in der Anlage A der EpiG-Berechnungsverordnung gilt es daher zu fragen, ob diese sachlich gerechtfertigt ist.
Wie die Ermittlungen des erkennenden Gerichts ergeben haben, hat der Verordnungsgeber bewusst diese Verzerrung der betriebswirtschaftlichen Daten eines Unternehmens in Kauf genommen, zumal andernfalls für Einnahmen- und Ausgabenrechner der Aufwand für die Stellung eines Entschädigungsantrags gemäß § 32 EpidemieG unzumutbar hoch geworden wäre.Wie die Ermittlungen des erkennenden Gerichts ergeben haben, hat der Verordnungsgeber bewusst diese Verzerrung der betriebswirtschaftlichen Daten eines Unternehmens in Kauf genommen, zumal andernfalls für Einnahmen- und Ausgabenrechner der Aufwand für die Stellung eines Entschädigungsantrags gemäß Paragraph 32, EpidemieG unzumutbar hoch geworden wäre.
Dieser Schluss lässt sich etwa aus der Veröffentlichung der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer vom 23.3.2021 zur dieser Kammer durch das zuständige Ministerium erteilten Information vom 8.2.2021 zur Vollziehung der EpiG-Berechnungsverordnung (vgl. https://old.ksw.or.at/PortalData/1/Resources/pressepresseaussendungen/EpiG_QandA_KSW_Stand230321.pdf) treffen.Dieser Schluss lässt sich etwa aus der Veröffentlichung der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer vom 23.3.2021 zur dieser Kammer durch das zuständige Ministerium erteilten Information vom 8.2.2021 zur Vollziehung der EpiG-Berechnungsverordnung vergleiche https://old.ksw.or.at/PortalData/1/Resources/pressepresseaussendungen/EpiG_QandA_KSW_Stand230321.pdf) treffen.
Wörtlich wird in dieser Aussendung der Kammer, bei welcher es sich um eine Körperschaft öffentlichen Rechts handelt, eine am 2.2.2021 an das Bundesministerium für Gesundheit gerichtete Anfrage und die Beantwortung dieser Anfrage durch das Ministerium mit Schreiben vom 8.2.2021 wiedergegeben:
Die Anfrage vom 2.2.2021 lautete: „Wir haben mittlerweile einige Vergütungen gem. der EpG-Berechnungs-Verordnung berechnet. Es stellt sich dabei vielfach die Frage, wann außergewöhnliche bzw. nicht regelmäßige Erträge und Aufwendungen vorliegen, um die das Ergebnis zu bereinigen ist. Diese Vorgabe findet sich im EpG-Berechnungstool (Seite 9, 4. Bullet Point) und nimmt auch der 2. Erlass vom 20. Juni 2020 (Seite 5, Punkt 1.) darauf Bezug. In der Verordnung selbst wird eine solche Bereinigung hingegen nicht konkret adressiert.
Die im Erlass genannten Beispiele sind nachvollziehbar (Schadensfälle, Versicherungserträge, Schenkungen). In der Praxis stellt sich jedoch bspw die Frage wie mit Reparaturen und Instandhaltungsaufwendungen (z.B. Ausmalen, Behebung Schäden) umzugehen ist. Diese sind regelmäßig wiederkehrend und würden wir derartige Aufwendungen im Ergebnis des jeweiligen Monats-EBITDA belassen. Wenn es sich aber um Großreparaturen (z.B. Tausch Heizkessel) handelt, stellt sich die Frage, ob eine Bereinigung zu erfolgen hat. Zu einer diesbezüglichen Abgrenzung gibt es keine Vorgaben.
Bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erfolgt eine Berücksichtigung entsprechend dem Zufluss-/Abflusszeitpunkt. Bei der Berechnung des Vergütungsbetrags ergeben sich bei der Ermittlung der Ergebnisse des Zieleinkommens, des Ist-Einkommens und des Fortschreibungsquotienten häufig folgende Sachverhalte:
Sollte eine periodengerechte Abgrenzung möglich sein, besteht auch für Einnahmen-Ausgaben-Rechner die Möglichkeit nach § 4 Abs. 1 EStG abzurechnen.“ Sollte eine periodengerechte Abgrenzung möglich sein, besteht auch für Einnahmen-Ausgaben-Rechner die Möglichkeit nach Paragraph 4, Absatz eins, EStG abzurechnen.“ Mit dieser Antwort hat das Ministerium klargestellt, dass diese, den wahren wirtschaftlichen Sachverhalt verzerrende Vorgabe der „Berechnungslogik des EBITDA für Einnahmen-Ausgaben-Rechner im Sinne des § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG)“ zu keinerlei, einen Vergütungsanspruch unsachlich mindernden Ergebnis führt, zumal jeder Eingaben-Ausgabenrechner auch befugt ist, nach der Vorgabe des § 4 Abs. 1 EStG abzurechnen, und damit allfällige Ein- und Ausgaben auf die Monate, im Hinblick auf welche diese Einnahme erlangt bzw. diese Ausgabe erfolgt ist, aufzuteilen.Mit dieser Antwort hat das Ministerium klargestellt, dass diese, den wahren wirtschaftlichen Sachverhalt verzerrende Vorgabe der „Berechnungslogik des EBITDA für Einnahmen-Ausgaben-Rechner im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, Einkommensteuergesetz (EStG)“ zu keinerlei, einen Vergütungsanspruch unsachlich mindernden Ergebnis führt, zumal jeder Eingaben-Ausgabenrechner auch befugt ist, nach der Vorgabe des Paragraph 4, Absatz eins, EStG abzurechnen, und damit allfällige Ein- und Ausgaben auf die Monate, im Hinblick auf welche diese Einnahme erlangt bzw. diese Ausgabe erfolgt ist, aufzuteilen.
Im Lichte dieser Rechtslage führt diese der „Berechnungslogik des EBITDA für Einnahmen-Ausgaben-Rechner im Sinne des § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG)“ jedenfalls zu einer deutlichen bürokratischen Entlastung der Antragsteller und zu einer deutlichen verwaltungsbehördlichen Entlastung der Entschädigungsgebührenberechnung. Diesen Entlastungen steht allenfalls ein aufgrund dieser Berechnungslogik vergleichsweise höherer Entschädigungsanspruch gegenüber. Dagegen führt diese der Entlastung dienende Berechnungslogikregelung nicht zu einer unsachlichen Verringerung eines Entschädigungsanspruchs.Im Lichte dieser Rechtslage führt diese der „Berechnungslogik des EBITDA für Einnahmen-Ausgaben-Rechner im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, Einkommensteuergesetz (EStG)“ jedenfalls zu einer deutlichen bürokratischen Entlastung der Antragsteller und zu einer deutlichen verwaltungsbehördlichen Entlastung der Entschädigungsgebührenberechnung. Diesen Entlastungen steht allenfalls ein aufgrund dieser Berechnungslogik vergleichsweise höherer Entschädigungsanspruch gegenüber. Dagegen führt diese der Entlastung dienende Berechnungslogikregelung nicht zu einer unsachlichen Verringerung eines Entschädigungsanspruchs.
Im Lichte dieser Sachlage erscheint nach Ansicht des erkennenden Gerichts die oa. Regelung der „Berechnungslogik des EBITDA für Einnahmen-Ausgaben-Rechner im Sinne des § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG)“ sachlich gerechtfertigt, auch wenn dadurch – wie im gegenständlichen Fall – ein vergleichsweise höherer Entschädigungsanspruch zu ermitteln ist.Im Lichte dieser Sachlage erscheint nach Ansicht des erkennenden Gerichts die oa. Regelung der „Berechnungslogik des EBITDA für Einnahmen-Ausgaben-Rechner im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, Einkommensteuergesetz (EStG)“ sachlich gerechtfertigt, auch wenn dadurch – wie im gegenständlichen Fall – ein vergleichsweise höherer Entschädigungsanspruch zu ermitteln ist.
Das erkennende Gericht nimmt daher von der Stellung eines Verordnungsprüfungsantrags Abstand und sieht daher keinen Anlass, die klaren Vorgaben der „Berechnungslogik des EBITDA für Einnahmen-Ausgaben-Rechner im Sinne des § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG)“ im gegenständlichen Fall nicht zu beachten.Das erkennende Gericht nimmt daher von der Stellung eines Verordnungsprüfungsantrags Abstand und sieht daher keinen Anlass, die klaren Vorgaben der „Berechnungslogik des EBITDA für Einnahmen-Ausgaben-Rechner im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, Einkommensteuergesetz (EStG)“ im gegenständlichen Fall nicht zu beachten.
Damit hat man aber zum Ergebnis zu gelangen, dass der Beschwerdeführerin ein nach den Vorgaben der EpiG-Berechnungsverordnung ermittelter Verdienstentgang i.S.d. § 32 EpidemieG in der Höhe von EUR 16.697,07 erwachsen ist.Damit hat man aber zum Ergebnis zu gelangen, dass der Beschwerdeführerin ein nach den Vorgaben der EpiG-Berechnungsverordnung ermittelter Verdienstentgang i.S.d. Paragraph 32, EpidemieG in der Höhe von EUR 16.697,07 erwachsen ist.
Die Beschwerdeführerin hat mit dem gegenständlichen Antrag binnen der gesetzlichen Einbringungsfrist „lediglich“ eine Entschädigung in der Höhe von EUR 10.643,14 beantragt. Dieser Betrag liegt innerhalb des nach den Vorgaben der EpiG-Berechnungsverordnung ermittelten Verdienstentgangs der Beschwerdeführerin.
Es war daher ihrem Antrag statt zu geben.
Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.101.042.2923.2024