VGW-101/042/2543/2024
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum06.08.2024 GeschäftszahlVGW-101/042/2543/2024 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der Frau A. B. BSc gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 63, vom 18.1.2024, Zl. ..., mit welchem der Antrag auf Berichtigung ihres Geburtseintrages im Zentralen Personenstandsregister abgewiesen wurde, zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird bestimmt, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheids zu lauten hat wie folgt:römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird bestimmt, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheids zu lauten hat wie folgt: „Der Antrag von A. B., geb. ...1980 in Bratislava, auf Berichtigung ihres Geburtseintrages im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) durch die Eintragung des akademischen Grads ihres Vaters mit „Dipl. Ing.“, wird gemäß § 42 Personenstandsgesetz 2013 (PStG-2013) abgewiesen, und wird festgestellt, dass die amtwegig erfolgte Eintragung des akademischen Grades ihres Vater „Ing.“ zu Unrecht erfolgt ist. „Der Antrag von A. B., geb. ...1980 in Bratislava, auf Berichtigung ihres Geburtseintrages im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) durch die Eintragung des akademischen Grads ihres Vaters mit „Dipl. Ing.“, wird gemäß Paragraph 42, Personenstandsgesetz 2013 (PStG-2013) abgewiesen, und wird festgestellt, dass die amtwegig erfolgte Eintragung des akademischen Grades ihres Vater „Ing.“ zu Unrecht erfolgt ist.
Der Geburtseintrag im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) hinsichtlich der Beschwerdeführerin wird daher dahingehend berichtigt, dass der amtswegig erfolgte Eintrag „Ing.“ ersatzlos zu streichen ist In ihrem Geburtseintrag ist daher kein akademischer Grad ihres Vaters einzutragen.“ II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch und die Begründung des angefochtenen Bescheids lauten: --Grafik nicht anonymisierbar-- Die dagegen eingebrachte Beschwerde lautet: --Grafik nicht anonymisierbar— Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen Akt ist ersichtlich:
Die Beschwerdeführerin ist am …1980 in Wien geboren, und erwarb diese anlässlich ihrer Geburt ausschließlich die slowakische Staatsangehörigkeit.
In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid der Wr. Landesregierung vom 15.11.1994, GZ ..., die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.
Die Beschwerdeführerin wurde bis zum November 2023 nicht im Zentralen Personenstandsregister erfasst.
Erstmals wurde diese infolge ihrer Anfrage im Hinblick auf ihren Wunsch zur Änderung ihres Vornamens und ihres Nachnamens am 14.9.2023 durch Freigabe ihrer Datenerfassung erfasst.
Mit Schreiben vom 15.9.2023 machte die Beschwerdeführerin gemäß § 93a Abs. 3 i.V.m. § 155 i.V.m. § 156 Abs. 2 ABGB von ihrem Recht auf Bestimmung ihres Familiennamens Gebrauch, und bestimmte ihren Familienamen in Änderung ihres nach slowakischem Recht erlangten Familiennamens „C.“ auf „B.“. Diesem Bestimmungsakt der Beschwerdeführerin wurde seitens der Personenstandsbehörde Magistrat der Stadt Wien laut den Angaben im Zentralen Personenstandsregister seitens der belangten Behörde durch Eintrag im Zentralen Personenstandsregister am 22.9.2023 entsprochen.Mit Schreiben vom 15.9.2023 machte die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 93 a, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 155, in Verbindung mit Paragraph 156, Absatz 2, ABGB von ihrem Recht auf Bestimmung ihres Familiennamens Gebrauch, und bestimmte ihren Familienamen in Änderung ihres nach slowakischem Recht erlangten Familiennamens „C.“ auf „B.“. Diesem Bestimmungsakt der Beschwerdeführerin wurde seitens der Personenstandsbehörde Magistrat der Stadt Wien laut den Angaben im Zentralen Personenstandsregister seitens der belangten Behörde durch Eintrag im Zentralen Personenstandsregister am 22.9.2023 entsprochen.
Mit weiterem Schreiben vom 15.9.2023 beantragte die Beschwerdeführerin gemäß § 1 Namensänderungsgesetz die Namensänderung ihres Vornamens von „D.“ aus „A.“. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien bewilligt.Mit weiterem Schreiben vom 15.9.2023 beantragte die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph eins, Namensänderungsgesetz die Namensänderung ihres Vornamens von „D.“ aus „A.“. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien bewilligt.
Da der Beschwerdeführerin im Jahre 1994 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden ist, wurde durch die belangte Behörde jedenfalls aufgrund des anhängig gewordenen Namensrechtsänderungsverfahrens und der damit verbundenen Beantragung der Ausstellung einer österreichischen Urkunde i.S.d. § 36 Abs. 4 PersonenstandsG eine Nacherfassung ihrer Personenstandsdaten im Zentralen Personenstandsregister gemäß § 35 Abs. 2 i.V.m. § 36 Abs. 4 i.V.m. § 35 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 und 2 PersonenstandsG vorgenommen. Da der Beschwerdeführerin im Jahre 1994 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden ist, wurde durch die belangte Behörde jedenfalls aufgrund des anhängig gewordenen Namensrechtsänderungsverfahrens und der damit verbundenen Beantragung der Ausstellung einer österreichischen Urkunde i.S.d. Paragraph 36, Absatz 4, PersonenstandsG eine Nacherfassung ihrer Personenstandsdaten im Zentralen Personenstandsregister gemäß Paragraph 35, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz eins und 2 PersonenstandsG vorgenommen.
Da bislang nach Kenntnis der belangten Behörde „nur“ der Personenstand der Geburt bei der Beschwerdeführerin eingetreten war, wurde dieser Personenstandsfall im Zentralen Personenstandsregister auf Grundlage der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden gemäß § 35 Abs. 2 i.V.m. § 36 Abs. 4 i.V.m. § 35 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 und 2 PersonenstandsG nacherfasst.Da bislang nach Kenntnis der belangten Behörde „nur“ der Personenstand der Geburt bei der Beschwerdeführerin eingetreten war, wurde dieser Personenstandsfall im Zentralen Personenstandsregister auf Grundlage der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden gemäß Paragraph 35, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz eins und 2 PersonenstandsG nacherfasst.
Dabei wurden u.a. auch die i.S.d. § 2 PersonenstandsG relevanten Daten der aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Geburtsurkunde des Distriktgerichts Bratislava vom 6.8.1980 eingetragen.Dabei wurden u.a. auch die i.S.d. Paragraph 2, PersonenstandsG relevanten Daten der aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Geburtsurkunde des Distriktgerichts Bratislava vom 6.8.1980 eingetragen.
In dieser Urkunde ist als Kindesvater Herr „Ing. E. F.“ (dabei handelt es sich um den Genetiv des Namens „Ing. G. B.“) eingetragen. In Entsprechung dieser Urkunde wurde (bei Zugrundelegung des vom erkennenden Gerichts beigeschafften Ausdrucks aus dem Zentralen Personenstandsregister) auch im Zentralen Personenstandsregister in weiterer Folge am 16.10.2023 (aufgrund der Vorgabe des § 2 Abs. 3 Z 1 PersonenstandsG) als der Name des Vaters der Beschwerdeführerin „Ing. G. B.“ eingetragen.In dieser Urkunde ist als Kindesvater Herr „Ing. E. F.“ (dabei handelt es sich um den Genetiv des Namens „Ing. G. B.“) eingetragen. In Entsprechung dieser Urkunde wurde (bei Zugrundelegung des vom erkennenden Gerichts beigeschafften Ausdrucks aus dem Zentralen Personenstandsregister) auch im Zentralen Personenstandsregister in weiterer Folge am 16.10.2023 (aufgrund der Vorgabe des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, PersonenstandsG) als der Name des Vaters der Beschwerdeführerin „Ing. G. B.“ eingetragen.
In weiterer Folge wurden der Beschwerdeführerin eine neue Geburtsurkunde und ein neuer Staatsbürgerschaftsnachweis übermittelt.
Durch diese Übermittlungen erlangte die Beschwerdeführerin Kenntnis, dass im Zentralen Personenstandsregister als Name des Vaters der Beschwerdeführerin „Ing. G. B.“ eingetragen worden ist.
Mit Schriftsatz vom 16.11.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin darauf hin eine Kopie einer Übersetzung ihrer Geburtsurkunde durch eine gerichtlich beeidete Übersetzerin, in welcher als Name ihres Vaters „Dipl. Ing. G. B.“ angeführt ist. Unter Hinweis auf diese Urkunde beantragte die Beschwerdeführerin zugleich, dass bei der Dokumentation ihres Personenstandsfalls „Geburt“ im Zentralen Personenstandsregister bei der Angabe des Namens ihres Vaters der auf diesen eingetragene Titel „Ing.“ auf „Dipl. Ing.“ berichtigt (abgeändert) werde.
Mit Schriftsatz vom 17.11.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin einen Link auf eine Website des Bundesministeriums für Wissenschaft, auf welchem angeführt ist, dass der in der Slowakei erworbene akademische Titel „Inzinier“ mit dem an österreichischen Universitäten vergebenen akademischen Titel „Diplom-Ingenieur“ gleichwertig ist.
Mit Email vom 15.12.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin nachfolgendes Schreiben an die belangte Behörde: --Grafik nicht anonymisierbar— Mit Schriftsatz vom 18.12.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Kopie des „Diplom“s der technischen Universität Bratislava vom 27.6.1975, mit welchem Herrn „G. B.“ der Titel „INZINIER“ verliehen wurde.
Auf diese Schreiben der Beschwerdeführerin antwortete die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 20.12.2023 wie folgt: --Grafik nicht anonymisierbar-- Mit Schriftsatz vom 20.12.2023 beantragte die Beschwerdeführerin die Ausstellung eines Bescheids.
Aufgrund dieses Schreibens übermittelte die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin nachfolgende Mitteilung: --Grafik nicht anonymisierbar-- Mit Schreiben vom 27.12.2023 replizierte die Beschwerdeführerin, indem sie vorbrachte, dass eine Nostrifizierung von Universitätsabschlüssen nur Drittstaatsangehörigen offen stehe, sofern es kein bilaterales Abkommen mit dem jeweiligen EWR-Staat gibt. Deshalb könnte der Vater der Beschwerdeführerin sein Studium nicht in Österreich nostrifizieren.
In weiterer Folge erging der gegenständlich bekämpfte Bescheid.
Mit Schriftsatz vom 29.2.2024 richtete das erkennende Gericht an die belangte Behörde die Anfrage, ob der Vater von Frau B. BSc jemals i.S.d. § 37 Abs. 2 letzter Satz PersonenstandsG beantragt hat, dass im Zentralen Personenstandsregister ein von ihm erworbener akademischer Grad eingetragen werde. Bejahendenfalls wurde angefragt, welcher akademische Titel von ihm beantragt wurde und ob diesem Antrag entsprochen wurde bzw. dieser bescheidmäßig abgewiesen wurde.Mit Schriftsatz vom 29.2.2024 richtete das erkennende Gericht an die belangte Behörde die Anfrage, ob der Vater von Frau B. BSc jemals i.S.d. Paragraph 37, Absatz 2, letzter Satz PersonenstandsG beantragt hat, dass im Zentralen Personenstandsregister ein von ihm erworbener akademischer Grad eingetragen werde. Bejahendenfalls wurde angefragt, welcher akademische Titel von ihm beantragt wurde und ob diesem Antrag entsprochen wurde bzw. dieser bescheidmäßig abgewiesen wurde.
Mit Schriftsatz vom 10.4.2024 teilte die belangte Behörde in Beantwortung dieser Anfrage mit: „Frau B. wurde in Bratislava geboren und wurde daher die Geburtsbeurkundung in der Bratislava vorgenommen. Nachdem sie die österreichische Staatsbürgerschaft erworben hat, war ihr Geburtsverfahren im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) einzutragen. Dafür wurde dem Standesamt Wien-H. ein Dokument „Vypis z Knihy narodeni“ – übersetzt Auszug aus dem Geburtenbuch – vorgelegt, indem der Kindsvater mit „Ing. G. B.“ bezeichnet wird. Aus diesem Umstand geht hervor, dass Herr B. seinerzeit anlässlich der Geburtsbeurkundung seines Kindes die Eintragung des akademischen Grades verlangte.
Gemäß § 12 Abs. 2 PStG-DV ist für die Eintragung eines akademischen Grades oder einer Standesbezeichnung die Vorlage einer inländischen Personenstandsurkunde, in die der akademische Grad eingetragen wurde, ausreichend. Nach Rechtsauffassung des Standesamtes Wien können auch Personenstandsurkunden welche in einem Mitgliedstaat der europäischen Union ausgestellt wurden, für die Eintragung herangezogen werden.“Gemäß Paragraph 12, Absatz 2, PStG-DV ist für die Eintragung eines akademischen Grades oder einer Standesbezeichnung die Vorlage einer inländischen Personenstandsurkunde, in die der akademische Grad eingetragen wurde, ausreichend. Nach Rechtsauffassung des Standesamtes Wien können auch Personenstandsurkunden welche in einem Mitgliedstaat der europäischen Union ausgestellt wurden, für die Eintragung herangezogen werden.“ Darüber hinaus bietet § 12 Abs. 2 letzter Satz PStG-DV die Möglichkeit bei Zweifel die Vorlage der Verleihungsurkunde zu verlangen. Davon hat die Kollegin Gebrauch gemacht und wurde auch Originaldokument der Verleihung vorgelegt und dementsprechend beurkundet.“Darüber hinaus bietet Paragraph 12, Absatz 2, letzter Satz PStG-DV die Möglichkeit bei Zweifel die Vorlage der Verleihungsurkunde zu verlangen. Davon hat die Kollegin Gebrauch gemacht und wurde auch Originaldokument der Verleihung vorgelegt und dementsprechend beurkundet.“ Ergänzend führte die belangte Behörde zum Verfahrensgang mit Schriftsatz vom 23.4.2024 weiters aus: „aufgrund ihrer telefonischen Nachfrage zum Zustandekommen des Eintrages im Zentralen Personenstandsregsiters (ZPR) möchte ich wie folgt ausführen:
Im Zuge des Wunsches von Frau B. ihren Vor- und Familiennamen zu ändern und aufgrund wurde die Vorlage der slowakischen Geburtsurkunde aufgetragen (§ 2 Abs. 1 NamensänderungsVO 1997). Im Zuge des Wunsches von Frau B. ihren Vor- und Familiennamen zu ändern und aufgrund wurde die Vorlage der slowakischen Geburtsurkunde aufgetragen (Paragraph 2, Absatz eins, NamensänderungsVO 1997).
Nachdem Frau B. österreichische Staatsbürgerin ist, war dieser Personenstandsfall gem. § 35 iVm 36 PStG nachzuerfassen. Nachdem der vorgelegte Auszug aus dem Geburtseintrag unzweifelhaft Richtigkeit und Vollständigkeit (idS, dass sämtliche Daten die zur Eintragung benötigt werden (§ 11 PStG iVm § 2 PStG vorlagen) ist – wurde die Eintragung ohne weiteres Verfahren vorgenommen. Nachdem Frau B. österreichische Staatsbürgerin ist, war dieser Personenstandsfall gem. Paragraph 35, in Verbindung mit 36 PStG nachzuerfassen. Nachdem der vorgelegte Auszug aus dem Geburtseintrag unzweifelhaft Richtigkeit und Vollständigkeit (idS, dass sämtliche Daten die zur Eintragung benötigt werden (Paragraph 11, PStG in Verbindung mit Paragraph 2, PStG vorlagen) ist – wurde die Eintragung ohne weiteres Verfahren vorgenommen.
Nach der erfolgten Änderung des Vornamens und des Familiennamens wurde Frau B. eine Geburtsurkunde ausgestellt - § 53 PStG normiert, dass Urkunden aktuellen Stand wiederzugeben haben. In dieser Urkunde schien der Vater von Frau B. korrekt mit dem in der Slowakei erworbenen akademischen Grad „Ing.“ auf. Nach der erfolgten Änderung des Vornamens und des Familiennamens wurde Frau B. eine Geburtsurkunde ausgestellt - Paragraph 53, PStG normiert, dass Urkunden aktuellen Stand wiederzugeben haben. In dieser Urkunde schien der Vater von Frau B. korrekt mit dem in der Slowakei erworbenen akademischen Grad „Ing.“ auf.
Dies wurde von Frau B. im gegenständlichen Verfahren beeinsprucht. Zu diesem Zwecke hat sie die Originalurkunde über die Verleihung des akademischen Grades ihres Vaters vorgelegt, in dem die Abkürzung „Ing.“ aufscheint.
Aus dem Inhalt der Urkunde ging hervor, dass das Standesamt die Eintragung als korrekt gewertet hat und wurde der Berichtigungsantrag negativ beschieden.“ Da der verfahrensrelevante Sachverhalt unstrittig ist, und lediglich die Klärung einer Rechtsfrage verfahrensgegenständlich zu erfolgen hat, war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen.Da der verfahrensrelevante Sachverhalt unstrittig ist, und lediglich die Klärung einer Rechtsfrage verfahrensgegenständlich zu erfolgen hat, war gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Aufgrund des unstrittigen, aktenkundigen Sachverhalts (insbesondere des beigeschafften Staatsbürgerschaftsakts, der Auszüge aus den zum Personenstandsfall der Geburt der Beschwerdeführerin erfolgten Eintragungen im Zentralen Personenstandsregister und der Ausführungen der belangten Behörde) wird festgestellt:
Die Beschwerdeführerin wurde am ...1980 in Bratislava geboren. Mit der Geburt erwarb diese ausschließlich die slowakische Staatsangehörigkeit.
In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid der Wr. Landesregierung vom 15.11.1994, GZ ..., die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.
Die Beschwerdeführerin wurde bis zum November 2023 nicht im Zentralen Personenstandsregister erfasst.
Erstmals wurde diese infolge ihrer Anfrage im Hinblick auf ihren Wunsch zur Änderung ihres Vornamens und ihres Nachnamens am 14.9.2023 durch Freigabe ihrer Datenerfassung erfasst.
Mit Schreiben vom 15.9.2023 machte die Beschwerdeführerin gemäß § 93a Abs. 3 i.V.m. § 155 i.V.m. § 156 Abs. 2 ABGB von ihrem Recht auf Bestimmung ihres Familiennamens Gebrauch, und bestimmte ihren Familienamen in Änderung ihres nach slowakischem Recht erlangten Familiennamens „C.“ auf „B.“. Diesem Bestimmungsakt der Beschwerdeführerin wurde seitens der Personenstandsbehörde Magistrat der Stadt Wien laut den Angaben im Zentralen Personenstandsregister seitens der belangten Behörde durch Eintrag im Zentralen Personenstandsregister am 22.9.2023 entsprochen.Mit Schreiben vom 15.9.2023 machte die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 93 a, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 155, in Verbindung mit Paragraph 156, Absatz 2, ABGB von ihrem Recht auf Bestimmung ihres Familiennamens Gebrauch, und bestimmte ihren Familienamen in Änderung ihres nach slowakischem Recht erlangten Familiennamens „C.“ auf „B.“. Diesem Bestimmungsakt der Beschwerdeführerin wurde seitens der Personenstandsbehörde Magistrat der Stadt Wien laut den Angaben im Zentralen Personenstandsregister seitens der belangten Behörde durch Eintrag im Zentralen Personenstandsregister am 22.9.2023 entsprochen.
Mit weiterem Schreiben vom 15.9.2023 beantragte die Beschwerdeführerin gemäß § 1 Namensänderungsgesetz die Namensänderung ihres Vornamens von „D.“ aus „A.“. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien bewilligt.Mit weiterem Schreiben vom 15.9.2023 beantragte die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph eins, Namensänderungsgesetz die Namensänderung ihres Vornamens von „D.“ aus „A.“. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien bewilligt.
Da der Beschwerdeführerin im Jahre 1994 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden ist, wurde jedenfalls aufgrund des anhängig gewordenen Namensrechtsänderungsverfahrens und der damit verbundenen Beantragung der Ausstellung einer österreichischen Urkunde i.S.d. § 36 Abs. 4 PersonenstandsG eine Nacherfassung ihrer Personenstandsdaten im Zentralen Personenstandsregister gemäß § 35 Abs. 2 i.V.m. § 36 Abs. 4 i.V.m. § 35 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 und 2 PersonenstandsG vorgenommen. Da der Beschwerdeführerin im Jahre 1994 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden ist, wurde jedenfalls aufgrund des anhängig gewordenen Namensrechtsänderungsverfahrens und der damit verbundenen Beantragung der Ausstellung einer österreichischen Urkunde i.S.d. Paragraph 36, Absatz 4, PersonenstandsG eine Nacherfassung ihrer Personenstandsdaten im Zentralen Personenstandsregister gemäß Paragraph 35, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz eins und 2 PersonenstandsG vorgenommen.
Da bislang nach Kenntnis der Behörde „nur“ der Personenstand der Geburt bei der Beschwerdeführerin eingetreten war, wurde dieser Personenstandsfall im Zentralen Personenstandsregister auf Grundlage der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden gemäß § 35 Abs. 2 i.V.m. § 36 Abs. 4 i.V.m. § 35 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 und 2 PersonenstandsG nacherfasst.Da bislang nach Kenntnis der Behörde „nur“ der Personenstand der Geburt bei der Beschwerdeführerin eingetreten war, wurde dieser Personenstandsfall im Zentralen Personenstandsregister auf Grundlage der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden gemäß Paragraph 35, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz eins und 2 PersonenstandsG nacherfasst.
Dabei wurden u.a. auch die i.S.d. § 2 PersonenstandsG relevanten Daten der aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Geburtsurkunde des Distriktgerichts Bratislava vom 6.8.1980 eingetragen.Dabei wurden u.a. auch die i.S.d. Paragraph 2, PersonenstandsG relevanten Daten der aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Geburtsurkunde des Distriktgerichts Bratislava vom 6.8.1980 eingetragen.
In dieser Urkunde ist als Kindesvater Herr „Ing. E. F.“ (dabei handelt es sich um den Genetiv des Namens „Ing. G. B.“) eingetragen. In Entsprechung dieser Urkunde wurde (bei Zugrundelegung des vom erkennenden Gerichts beigeschafften Ausdrucks aus dem Zentralen Personenstandsregister) auch im Zentralen Personenstandsregister in weiterer Folge amtswegig am 16.10.2023 der Name des Vaters der Beschwerdeführerin mit „Ing. G. B.“ eingetragen.
In weiterer Folge wurden der Beschwerdeführerin eine neue Geburtsurkunde und ein neuer Staatsbürgerschaftsnachweis übermittelt.
Durch diese Übermittlungen erlangte die Beschwerdeführerin Kenntnis, dass im Zentralen Personenstandsregister als Name des Vaters der Beschwerdeführerin „Ing. G. B.“ eingetragen worden ist.
Mit Schriftsatz vom 16.11.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin darauf hin eine Kopie einer Übersetzung ihrer Geburtsurkunde durch eine gerichtlich beeidete Übersetzerin, in welcher als Name ihres Vaters „Dipl. Ing. G. B.“ angeführt ist. Unter Hinweis auf diese Urkunde beantragte die Beschwerdeführerin zugleich, dass bei der Dokumentation ihres Personenstandsfalls „Geburt“ im Zentralen Personenstandsregister bei der Angabe des Namens ihres Vaters der auf diesen eingetragene Titel „Ing.“ auf „Dipl. Ing.“ berichtigt (abgeändert) werde.
Mit Schriftsatz vom 17.11.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin einen Link auf eine Website des Bundesministeriums für Wissenschaft, auf welchem angeführt ist, dass der in der Slowakei erworbene akademische Titel „Inzinier“ mit dem an österreichischen Universitäten vergebenen akademischen Titel „Diplom-Ingenieur“ gleichwertig ist.
Mit Schriftsatz vom 18.12.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Kopie des „Diplom“s der technischen Universität Bratislava vom 27.6.1975, mit welchem Herrn „G. B.“ der Titel „INZINIER“ verliehen wurde.
Die verfahrensgegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013) in der derzeit geltenden Fassung BGBl. I Nr. 181/2023 lauten:Die verfahrensgegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013) in der derzeit geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2023, lauten: „1. HAUPTSTÜCK ALLGEMEINER TEIL 1. Abschnitt Allgemeines § 1. Personenstand und PersonenstandsfallParagraph eins, Personenstand und Personenstandsfall
Ist dieser dem Arzt oder der Hebamme nicht bekannt, haben sie die Bestätigung der Personenstandsbehörde zu übermitteln, die die Geburt oder den Tod einzutragen hat.(6) Ist die Geburt oder der Tod einer Person nicht vom Leiter einer Krankenanstalt angezeigt worden, darf der Personenstandsfall nur eingetragen werden, wenn eine von einem Arzt oder einer Hebamme ausgestellte Geburtsbestätigung (eine ärztliche Todesbestätigung) vorliegt oder die Geburt (der Tod) auf Grund anderer Umstände nicht zweifelhaft ist. Zur Ausstellung der Geburtsbestätigung ist der Arzt oder die Hebamme, die bei oder nach der Geburt Beistand geleistet haben, zur Ausstellung der Todesbestätigung der Arzt, der die Totenbeschau vorgenommen hat, verpflichtet.
Soweit der Arzt oder die Hebamme nicht selbst nach Paragraph 9, oder Paragraph 28, anzeigepflichtig sind, haben sie die Bestätigung dem Anzeigepflichtigen zu übergeben. Ist dieser dem Arzt oder der Hebamme nicht bekannt, haben sie die Bestätigung der Personenstandsbehörde zu übermitteln, die die Geburt oder den Tod einzutragen hat.
Die derzeit vorgesehene Eintragung des Berufes soll nicht mehr erfolgen, da es sich um kein Personenstandsmerkmal im Sinn des § 1 Abs. 2 handelt und diese' Angabe auch nicht benötigt wird, um die Person näher zu bezeichnen.Die derzeit vorgesehene Eintragung des Berufes soll nicht mehr erfolgen, da es sich um kein Personenstandsmerkmal im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, handelt und diese' Angabe auch nicht benötigt wird, um die Person näher zu bezeichnen.
Auch die Eintragung von akademischen Graden, akademischen Berufsbezeichnungen und von Standesbezeichnungen wäre für den Zweck der Personenstandsbücher nicht erforderlich. Es mußte aber berücksichtigt werden, daß nach § 38 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966 und nach § 8 des Ingenieurgesetzes 1973, BGBl. Nr. 457/1972 ein Rechtsanspruch auf Ersichtlichmachung des akademischen Grades und der Standesbezeichnung "Ingenieur" besteht.“Auch die Eintragung von akademischen Graden, akademischen Berufsbezeichnungen und von Standesbezeichnungen wäre für den Zweck der Personenstandsbücher nicht erforderlich. Es mußte aber berücksichtigt werden, daß nach Paragraph 38, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966, und nach Paragraph 8, des Ingenieurgesetzes 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1972, ein Rechtsanspruch auf Ersichtlichmachung des akademischen Grades und der Standesbezeichnung "Ingenieur" besteht.“ Nach der österreichischen Rechtslage zwischen dem Ende des zweiten Weltkriegs und dem 31.12.1983 waren in den Personenstandsbüchern bzw. Personenstandsregistern akademische oder sonstige Titel (wie auch Standesbezeichnungen) nicht einzutragen.
So regelte § 21 Abs. 1 des damals in Geltung gestandenen Personenstandgesetzes, dass im Falle einer Geburt nachfolgende Informationen zum Geborenen ins Geburtenbuch einzutragen waren:So regelte Paragraph 21, Absatz eins, des damals in Geltung gestandenen Personenstandgesetzes, dass im Falle einer Geburt nachfolgende Informationen zum Geborenen ins Geburtenbuch einzutragen waren:
Auch im Berichtigungswege war kein akademischer Titel einer in den Personenregistern eingetragenen Person möglich. So regelte § 46 Abs. 3 des damals in Geltung gestandenen Personenstandgesetzes die Informationen in den Büchern (Familienbuch, Geburtenbuch, Sterbebuch), welche berichtigbar waren. Demnach waren nur Angaben über Beruf, Wohnort, Vornamen, Familienname berichtigbar.Auch im Berichtigungswege war kein akademischer Titel einer in den Personenregistern eingetragenen Person möglich. So regelte Paragraph 46, Absatz 3, des damals in Geltung gestandenen Personenstandgesetzes die Informationen in den Büchern (Familienbuch, Geburtenbuch, Sterbebuch), welche berichtigbar waren. Demnach waren nur Angaben über Beruf, Wohnort, Vornamen, Familienname berichtigbar.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 42 Abs. 1 PStG 2013 ausgesprochen, dass das Recht des Betroffenen auf Berichtigung einer Eintragung ein höchstpersönliches Recht des Betroffenen ist, in welches im Fall des Todes des Berechtigten eine Rechtsnachfolge nicht stattfindet; daher kommt die Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht (vgl. VwGH 9.5.2022, Ra 2022/01/0044; 13.6.2022, Ra 2022/01/0054). Dies gilt - wegen des gleichgelagerten Schutzinteresses einer betroffenen Person gemäß Art. 16 DSGVO (vgl. dazu auch ErläutRV 65 BlgNR 26. GP 75) - auch für das Recht auf Änderung und Ergänzung einer Eintragung unter dem Blickwinkel des § 41 PStG 2013 (vgl.
VwGH 13.6.2022, Ra 2022/01/0054).Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 42, Absatz eins, PStG 2013 ausgesprochen, dass das Recht des Betroffenen auf Berichtigung einer Eintragung ein höchstpersönliches Recht des Betroffenen ist, in welches im Fall des Todes des Berechtigten eine Rechtsnachfolge nicht stattfindet; daher kommt die Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht vergleiche VwGH 9.5.2022, Ra 2022/01/0044; 13.6.2022, Ra 2022/01/0054). Dies gilt - wegen des gleichgelagerten Schutzinteresses einer betroffenen Person gemäß Artikel 16, DSGVO vergleiche dazu auch ErläutRV 65 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 75) - auch für das Recht auf Änderung und Ergänzung einer Eintragung unter dem Blickwinkel des Paragraph 41, PStG 2013 vergleiche VwGH 13.6.2022, Ra 2022/01/0054).
Gemäß § 42 Abs. 1 PStG 2013 ist eine Eintragung zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist. Gemäß § 42 Abs. 3 PStG 2013 kann die Berichtigung unter Wahrung des rechtlichen Gehörs auf Antrag oder von Amts wegen vorgenommen werden. Gemäß § 42 Abs. 5 PStG 2013 ist jedwede Berichtigung dem Betroffenen mitzuteilen. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung (arg.: "dem Betroffenen") ergibt sich in Zusammenhalt mit den Materialien (vgl. ErläutRV 65 BlgNR 26. GP 75ff, die vom "Recht des Betroffenen auf Berichtigung" sprechen), dass ein Antrag auf Berichtigung nach § 42 Abs. 3 PStG 2013 nur vom Betroffenen gestellt werden kann. Unter Betroffener i.S.d. § 42 Abs. 3 PStG 2013 ist die Person, auf die sich die Eintragung bezieht, zu verstehen (vgl. § 52 Abs. 1 PStG 2013; vgl. auch § 2 PStG 2013 Personenstandsdaten "einer Person") (vgl.
VwGH 9.5.2022, Ra 2022/01/0044).Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, PStG 2013 ist eine Eintragung zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist. Gemäß Paragraph 42, Absatz 3, PStG 2013 kann die Berichtigung unter Wahrung des rechtlichen Gehörs auf Antrag oder von Amts wegen vorgenommen werden. Gemäß Paragraph 42, Absatz 5, PStG 2013 ist jedwede Berichtigung dem Betroffenen mitzuteilen. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung (arg.: "dem Betroffenen") ergibt sich in Zusammenhalt mit den Materialien vergleiche ErläutRV 65 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 75ff, die vom "Recht des Betroffenen auf Berichtigung" sprechen), dass ein Antrag auf Berichtigung nach Paragraph 42, Absatz 3, PStG 2013 nur vom Betroffenen gestellt werden kann.
Unter Betroffener i.S.d. Paragraph 42, Absatz 3, PStG 2013 ist die Person, auf die sich die Eintragung bezieht, zu verstehen vergleiche Paragraph 52, Absatz eins, PStG 2013; vergleiche auch Paragraph 2, PStG 2013 Personenstandsdaten "einer Person") vergleiche VwGH 9.5.2022, Ra 2022/01/0044).
Das Recht des Betroffenen auf Berichtigung - wie einer Eintragung des Personenstandsfalls der Geburt (§ 1 Abs. 2 PStG 2013) - ist ein höchstpersönliches Recht, in welches im Fall des Todes des Berechtigten eine Rechtsnachfolge nicht stattfindet; daher kommt die Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht (vgl. VwGH 9.5.2022, Ra 2022/01/0044; vgl. i.d.S. zum Recht auf Gewährung von Mindestsicherung VwGH 28.5.2019, Ro 2019/10/0012; vgl. i.d.S. zum Recht auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft VwGH 13.2.2013, 2013/01/0023; vgl. zum höchstpersönlichen Recht auf Eheschließung nach dem PersonenstandsG 2013 VwGH 25.9.2018, Ra 2018/01/0264).Das Recht des Betroffenen auf Berichtigung - wie einer Eintragung des Personenstandsfalls der Geburt (Paragraph eins, Absatz 2, PStG 2013) - ist ein höchstpersönliches Recht, in welches im Fall des Todes des Berechtigten eine Rechtsnachfolge nicht stattfindet; daher kommt die Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht vergleiche VwGH 9.5.2022, Ra 2022/01/0044; vergleiche i.d.S. zum Recht auf Gewährung von Mindestsicherung VwGH 28.5.2019, Ro 2019/10/0012; vergleiche i.d.S. zum Recht auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft VwGH 13.2.2013, 2013/01/0023; vergleiche zum höchstpersönlichen Recht auf Eheschließung nach dem PersonenstandsG 2013 VwGH 25.9.2018, Ra 2018/01/0264). § 38 Allgemeines-Hochschul-Studiengesetz in der zwischen dem 1.10.1966 und dem 30.9.1992 geltenden Stammfassung BGBl. 177/1966 lautete wie folgt:Paragraph 38, Allgemeines-Hochschul-Studiengesetz in der zwischen dem 1.10.1966 und dem 30.9.1992 geltenden Stammfassung Bundesgesetzblatt 177 aus 1966, lautete wie folgt: „Führung inländischer akademischer Grade Personen, denen von einer österreichischen Hochschule (Fakultät) ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen akademischen Grad im privaten Verkehr, im Verkehr mit Behörden und auf Urkunden ihrem Namen in vollem Wortlaut oder in abgekürzter Form voranzustellen. Sie haben das Recht, die Ersichtlichmachung des akademischen Grades in dieser Form in amtlichen Ausfertigungen aller Art zu verlangen.“ § 38 Allgemeines-Hochschul-Studiengesetz in der zwischen dem 1.9.1992 und dem 31.7.1997 geltenden Fassung BGBl. 306/1992 lautete wie folgt:Paragraph 38, Allgemeines-Hochschul-Studiengesetz in der zwischen dem 1.9.1992 und dem 31.7.1997 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt 306 aus 1992, lautete wie folgt:
„§ 38. Führung inländischer akademischer Grade Personen, denen von einer österreichischen Hochschule (Fakultät) ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen akademischen Grad im privaten Verkehr, im Verkehr mit Behörden und auf Urkunden ihrem Namen in vollem Wortlaut oder in abgekürzter Form voranzustellen. Sie haben das Recht, die Ersichtlichmachung des akademischen Grades in dieser Form in amtlichen Ausfertigungen aller Art zu verlangen. Wurde derselbe akademische Grad gemäß § 34 Abs. 5 mehrfach verliehen, so darf dieser Grad nur einfach geführt werden.Personen, denen von einer österreichischen Hochschule (Fakultät) ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen akademischen Grad im privaten Verkehr, im Verkehr mit Behörden und auf Urkunden ihrem Namen in vollem Wortlaut oder in abgekürzter Form voranzustellen. Sie haben das Recht, die Ersichtlichmachung des akademischen Grades in dieser Form in amtlichen Ausfertigungen aller Art zu verlangen. Wurde derselbe akademische Grad gemäß Paragraph 34, Absatz 5, mehrfach verliehen, so darf dieser Grad nur einfach geführt werden. § 39 Allgemeines-Hochschul-Studiengesetz in der zwischen dem 1.10.1966 und dem 21.7.1981 geltenden Stammfassung BGBl. 177/1966 lautete wie folgt:Paragraph 39, Allgemeines-Hochschul-Studiengesetz in der zwischen dem 1.10.1966 und dem 21.7.1981 geltenden Stammfassung Bundesgesetzblatt 177 aus 1966, lautete wie folgt: „Führung ausländischer akademischer Grade Jedem Träger eines ausländischen akademischen Grades ist es in Österreich gestattet, seinem Namen den erworbenen akademischen Grad, und zwar mit dem im Verleihungsdekret enthaltenen Wortlaut und unter Beisetzung der ausländischen Hochschule, die den akademischen Grad verliehen hat, im Verkehr mit Behörden und im privaten Verkehr beizufügen. Ehrenhalber verliehene ausländische akademische Grade dürfen nur mit Bewilligung des Bundesministeriums für Unterricht geführt werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Verleihung unter ähnlichen Voraussetzungen wie in Österreich (§ 63 Hochschul-Organisationsgesetz) erfolgt ist.“Jedem Träger eines ausländischen akademischen Grades ist es in Österreich gestattet, seinem Namen den erworbenen akademischen Grad, und zwar mit dem im Verleihungsdekret enthaltenen Wortlaut und unter Beisetzung der ausländischen Hochschule, die den akademischen Grad verliehen hat, im Verkehr mit Behörden und im privaten Verkehr beizufügen. Ehrenhalber verliehene ausländische akademische Grade dürfen nur mit Bewilligung des Bundesministeriums für Unterricht geführt werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Verleihung unter ähnlichen Voraussetzungen wie in Österreich (Paragraph 63, Hochschul-Organisationsgesetz) erfolgt ist.“
§ 39 Allgemeines-Hochschul-Studiengesetz in der zwischen dem 22.7.1981 und dem 31.7.1997 geltenden Fassung BGBl. 332/1981 lautete wie folgt:Paragraph 39, Allgemeines-Hochschul-Studiengesetz in der zwischen dem 22.7.1981 und dem 31.7.1997 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt 332 aus 1981, lautete wie folgt: § 39. Führung ausländischer akademischer GradeParagraph 39, Führung ausländischer akademischer Grade Jedem Träger eines von einer anerkannten ausländischen Hochschule verliehenen akademischen Grades ist es in Österreich gestattet, seinem Namen den erworbenen akademischen Grad, und zwar mit dem im Verleihungsdekret enthaltenen Wortlaut und unter Beisetzung der ausländischen Hochschule, die den akademischen Grad verliehen hat, im Verkehr mit Behörden und im privaten Verkehr beizufügen. Ehrenhalber verliehene ausländische akademische Grade dürfen nur mit Bewilligung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung geführt werden. Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn die Verleihung unter ähnlichen Voraussetzungen wie in Österreich (§ 97 UOG) erfolgt ist.“Jedem Träger eines von einer anerkannten ausländischen Hochschule verliehenen akademischen Grades ist es in Österreich gestattet, seinem Namen den erworbenen akademischen Grad, und zwar mit dem im Verleihungsdekret enthaltenen Wortlaut und unter Beisetzung der ausländischen Hochschule, die den akademischen Grad verliehen hat, im Verkehr mit Behörden und im privaten Verkehr beizufügen. Ehrenhalber verliehene ausländische akademische Grade dürfen nur mit Bewilligung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung geführt werden. Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn die Verleihung unter ähnlichen Voraussetzungen wie in Österreich (Paragraph 97, UOG) erfolgt ist.“ § 67 Universitäts-Studiengesetz in der zwischen dem 1.8.1997 und dem 30.9.2002 geltenden Stammfassung lautete wie folgt:Paragraph 67, Universitäts-Studiengesetz in der zwischen dem 1.8.1997 und dem 30.9.2002 geltenden Stammfassung lautete wie folgt: „Führung akademischer Grade
Erläuterungen zu § 88 UniversitätsG 2002, RV 1134 BlgNR 21. GP, 94) (vgl. VwGH 27.7.2017, Ro 2016/22/0017).Paragraph 88, UniversitätsG 2002 differenziert daher zwischen dem Recht, einen akademischen Grad zu führen vergleiche Paragraph 88, Absatz eins, UniversitätsG), und dem Recht, die Eintragung des akademischen Grades in eine öffentliche Urkunde zu verlangen vergleiche Paragraph 88, Absatz eins a, UniversitätsG). Während demnach hinsichtlich der Führung des akademischen Grades auf die Verleihung durch eine anerkannte - inländische oder ausländische - postsekundäre Bildungseinrichtung abgestellt wird, wird das generelle Recht auf Eintragung des akademischen Grades in öffentliche Urkunden auf solche Grade beschränkt, die von inländischen oder von Einrichtungen eines EU-Mitgliedstaates verliehen worden sind.
Daraus ergibt sich aber nicht, dass in anderen, bestimmte Urkunden betreffenden und somit spezielleren Normen nicht darüber hinausgehende gesetzliche Regelungen getroffen werden können vergleiche Erläuterungen zu Paragraph 88, UniversitätsG 2002, Regierungsvorlage 1134 BlgNR 21. GP, 94) vergleiche VwGH 27.7.2017, Ro 2016/22/0017).
Das Recht zur Führung des verliehenen akademischen Grades gemäß § 88 UniversitätsG 2002 ist nach dem Wortlaut dieser Bestimmung mit der Person verbunden, der der akademische Grad verliehen wurde, und zwar ungeachtet einer seither eingetretenen Namensänderung (vgl. VwGH 26.6.2014, 2012/10/0119).Das Recht zur Führung des verliehenen akademischen Grades gemäß Paragraph 88, UniversitätsG 2002 ist nach dem Wortlaut dieser Bestimmung mit der Person verbunden, der der akademische Grad verliehen wurde, und zwar ungeachtet einer seither eingetretenen Namensänderung vergleiche VwGH 26.6.2014, 2012/10/0119).
Die Entscheidung darüber, ob ein bestimmter Titel in einen Ausweis einzutragen ist, hat jenes normsetzende Organ zu treffen, das den Titel schafft (vgl. VfSlg. 11.999/1989; VwGH 17.2.2000, 96/18/0550, 26.9.2013, 2011/11/0084). Im Sinne dieser Judikatur ist das Recht auf Eintragung eines akademischen Grades in öffentliche Urkunden in § 88 Abs. 1a UniversitätsG 2002 geregelt (vgl. VwGH 26.9.2013, 2011/11/0084).Die Entscheidung darüber, ob ein bestimmter Titel in einen Ausweis einzutragen ist, hat jenes normsetzende Organ zu treffen, das den Titel schafft vergleiche VfSlg. 11.999 aus 1989,; VwGH 17.2.2000, 96/18/0550, 26.9.2013, 2011/11/0084). Im Sinne dieser Judikatur ist das Recht auf Eintragung eines akademischen Grades in öffentliche Urkunden in Paragraph 88, Absatz eins a, UniversitätsG 2002 geregelt vergleiche VwGH 26.9.2013, 2011/11/0084).
Vorab sei klargestellt, dass das Lissabonner Anerkennungsübereinkommen und die darauf aufbauenden Empfehlungen des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung zum Memorandum of Understanding über Empfehlungen zur gegenseitigen Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich zwischen den Staaten Österreich und Slowakei ausschließlich regeln, welche in einem der Staaten erworbenen Qualifikationen im andern bzw. in den anderen Vertragsstaaten im universitären Bereich als gleichwertig betrachtet werden, sodass auf diese als gleichwertig eingestufte Ausbildung aufbauend im jeweils anderen Staat das Studium zum Erwerb des nächsthöheren Universitätsgrads fortgesetzt werden kann. So kann etwa eine Person, welche in der Slowakei an einer technischen Hochschule den Grad „Inzinier“ erworben hat, an einer österreichischen Universität für das Doktoratsstudium inskribieren.
Diese Rechtsgrundlagen regeln daher nicht die Führung von akademischen Graden in amtlichen Urkunden oder Personenstandsbüchern.
Maßgeblich für die Frage, ob die Beschwerdeführerin ein Anrecht hat, dass der akademische Titel ihres Vaters in den Eintragungen zu ihrem Personenstandsfall „Geburt“ im Zentralen Personenstandsregister eingetragen wird, sind daher alleine die gesetzlichen Regelungen, welche die Eintragung von Daten in das Zentrale Personenstandsregister regeln.
Dazu ist auszuführen, dass die österreichische Rechtslage im Hinblick auf Eintragungen zum Personenstandsfall der Geburt im Zentralen Personenstandsregister zwischen Geburten innerhalb des Territoriums der Republik Österreich und sonstigen Geburten unterscheidet.
Eintragungen im Hinblick auf diesen Personenstandsfall Geburt im Zentralen Personenstandsregister werden im § 2 Abs. 2, 3 und 7 sowie in den §§ 11f PersonenstandsG näher geregelt. Diese Bestimmungen konkretisieren, welche Daten im Falle einer Geburt innerhalb des Territoriums der Republik Österreich im Hinblick auf diesen Personenstandsfall Geburt im Zentralen Personenstandsregister einzutragen sind.Eintragungen im Hinblick auf diesen Personenstandsfall Geburt im Zentralen Personenstandsregister werden im Paragraph 2, Absatz 2, 3 und 7 sowie in den Paragraphen 11 f, PersonenstandsG näher geregelt. Diese Bestimmungen konkretisieren, welche Daten im Falle einer Geburt innerhalb des Territoriums der Republik Österreich im Hinblick auf diesen Personenstandsfall Geburt im Zentralen Personenstandsregister einzutragen sind.
Die Erfassung von im Ausland erfolgten Personenstandsfällen, daher insbesondere von Personenstandsfällen der Geburt, werden durch die §§ 35f PersonenstandsG näher geregelt. Die Erfassung von im Ausland erfolgten Personenstandsfällen, daher insbesondere von Personenstandsfällen der Geburt, werden durch die Paragraphen 35 f, PersonenstandsG näher geregelt.
Diese Bestimmungen normieren nicht, welche konkreten Daten jeweils im Zentralen Personenstandsregister einzutragen bzw. nachzuerfassen sind. Vielmehr stellt § 36 Abs. 1 bis 3 PersonenstandsG „nur“ auf die Daten ab, welche der Behörde im Anlassfall durch Urkunden etc. zur Kenntnis gelangen. Diese Bestimmungen normieren nicht, welche konkreten Daten jeweils im Zentralen Personenstandsregister einzutragen bzw. nachzuerfassen sind. Vielmehr stellt Paragraph 36, Absatz eins bis 3 PersonenstandsG „nur“ auf die Daten ab, welche der Behörde im Anlassfall durch Urkunden etc. zur Kenntnis gelangen.
Ein Anlassfall liegt bei Zugrundelegung des § 36 Abs. 4 PersonenstandsG und der ständigen Behördenpraxis ein solcher Nacherfassungsfall von Daten i.S.d. § 35f PersonenstandsG dann vor, wenn es erforderlich geworden ist, erstmals für eine der im § 35 Abs. 2 PersonenstandsG angeführten Personen eine öffentliche Urkunde zu erstellen, in welcher ein im Zentralen Personenstandsregister zu führendes, und bislang nicht im Zentralen Personenstandsregister eingetragenes Datum angeführt werden muss (wie etwa der Familienname der jeweiligen Person im Falle, dass der Familienname dieser Person nicht schon im Hinblick auf einen Personenstandsfall dieser Person im Zentralen Personalregister eingetragen ist). Ein Anlassfall liegt bei Zugrundelegung des Paragraph 36, Absatz 4, PersonenstandsG und der ständigen Behördenpraxis ein solcher Nacherfassungsfall von Daten i.S.d. Paragraph 35 f, PersonenstandsG dann vor, wenn es erforderlich geworden ist, erstmals für eine der im Paragraph 35, Absatz 2, PersonenstandsG angeführten Personen eine öffentliche Urkunde zu erstellen, in welcher ein im Zentralen Personenstandsregister zu führendes, und bislang nicht im Zentralen Personenstandsregister eingetragenes Datum angeführt werden muss (wie etwa der Familienname der jeweiligen Person im Falle, dass der Familienname dieser Person nicht schon im Hinblick auf einen Personenstandsfall dieser Person im Zentralen Personalregister eingetragen ist).
Wenngleich im Gesetz nicht ausdrücklich angeführt, ist aufgrund einer systematischen und teleologischen Gesetzesauslegung davon auszugehen, dass die Behörde alle ihr durch die Vorlage von Urkunden im Rahmen eines Verfahrens gemäß den §§ 35f PersonenstandsG zur Kenntnis gelangten Daten, welche als Personenstandsdaten i.S.d. § 2 Abs. 2 und 7 PersonenstandsG einzustufen sind, und darüber hinaus die ihr zur Kenntnis gelangten Daten, deren Eintragung im Hinblick auf den jeweiligen Personenstandsfall zusätzlich gesetzlich gefordert wird (daher etwa im Hinblick auf den Personenstandsfall Geburt die über die Daten des § 2 Abs. 2 und 7 PersonenstandsG hinausgehenden Daten i.S.d. § 2 Abs. 3 und der §§ 11f PersonenstandsG), einzutragen hat.
Wenngleich im Gesetz nicht ausdrücklich angeführt, ist aufgrund einer systematischen und teleologischen Gesetzesauslegung davon auszugehen, dass die Behörde alle ihr durch die Vorlage von Urkunden im Rahmen eines Verfahrens gemäß den Paragraphen 35 f, PersonenstandsG zur Kenntnis gelangten Daten, welche als Personenstandsdaten i.S.d. Paragraph 2, Absatz 2 und 7 PersonenstandsG einzustufen sind, und darüber hinaus die ihr zur Kenntnis gelangten Daten, deren Eintragung im Hinblick auf den jeweiligen Personenstandsfall zusätzlich gesetzlich gefordert wird (daher etwa im Hinblick auf den Personenstandsfall Geburt die über die Daten des Paragraph 2, Absatz 2 und 7 PersonenstandsG hinausgehenden Daten i.S.d.
Paragraph 2, Absatz 3 und der Paragraphen 11 f, PersonenstandsG), einzutragen hat.
Zu den in § 2 Abs. 2 PersonenstandsG angeführten „allgemeinen Personenstandsdaten“ ist auszuführen, dass es sich bei diesen Daten um die Aufzählung der allgemeinen Personenstandsdaten einer Person i.S.d. § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 PersonenstandsG handelt.Zu den in Paragraph 2, Absatz 2, PersonenstandsG angeführten „allgemeinen Personenstandsdaten“ ist auszuführen, dass es sich bei diesen Daten um die Aufzählung der allgemeinen Personenstandsdaten einer Person i.S.d. Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, PersonenstandsG handelt.
Als „Person“ i.S.d. § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 PersonenstandsG ist nun aber bei systematischer Mitwürdigung des § 1 Abs. 2 PersonenstandsG nur eine Person, deren Personenstandsfall gemäß dem PersonenstandsG im Zentralen Personenstandsregister einzutragen ist.Als „Person“ i.S.d. Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, PersonenstandsG ist nun aber bei systematischer Mitwürdigung des Paragraph eins, Absatz 2, PersonenstandsG nur eine Person, deren Personenstandsfall gemäß dem PersonenstandsG im Zentralen Personenstandsregister einzutragen ist.
Im Hinblick auf den Personenstandsfall der Geburt sind dies einerseits alle Personen, welche innerhalb des Territoriums der Republik Österreich geboren worden sind (vgl. § 35 Abs. 1 i.V.m. den §§ 10f PersonenstandsG), und andererseits alle Personen i.S.d. 35 Abs. 2 PersonenstandsG.Im Hinblick auf den Personenstandsfall der Geburt sind dies einerseits alle Personen, welche innerhalb des Territoriums der Republik Österreich geboren worden sind vergleiche Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit den Paragraphen 10 f, PersonenstandsG), und andererseits alle Personen i.S.d. 35 Absatz 2, PersonenstandsG.
Daten anderer Personen sind nur dann im Zentralen Personenstandsregister einzutragen, wenn dies gesetzlich gefordert wird. Bei diesen Personen handelt es sich aber um keine Personen i.S.d. § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 PersonenstandsG ist.Daten anderer Personen sind nur dann im Zentralen Personenstandsregister einzutragen, wenn dies gesetzlich gefordert wird. Bei diesen Personen handelt es sich aber um keine Personen i.S.d. Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, PersonenstandsG ist.
Im Falle der Eintragung von Daten im Hinblick auf den Personenstandsfall der Geburt normiert § 2 Abs. 3 Z 1 PersonenstandsG, dass zusätzlich zu den allgemeinen Personenstandsdaten i.S.d. § 2 Abs. 2 PersonenstandsG der Person, deren Personenstand dokumentiert wird, zudem auch die allgemeinen Personenstandsdaten der Eltern dieser Person einzutragen sind.Im Falle der Eintragung von Daten im Hinblick auf den Personenstandsfall der Geburt normiert Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, PersonenstandsG, dass zusätzlich zu den allgemeinen Personenstandsdaten i.S.d. Paragraph 2, Absatz 2, PersonenstandsG der Person, deren Personenstand dokumentiert wird, zudem auch die allgemeinen Personenstandsdaten der Eltern dieser Person einzutragen sind.
Gemäß § 2 Abs. 2 Z 5 PersonenstandsG sind auch akademische Grade als allgemeine Personenstandsdaten i.S.d. § 2 Abs. 2 PersonenstandsG bzw. i.S.d. § 2 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 2 PersonenstandsG einzustufen.Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, PersonenstandsG sind auch akademische Grade als allgemeine Personenstandsdaten i.S.d. Paragraph 2, Absatz 2, PersonenstandsG bzw. i.S.d. Paragraph 2, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, PersonenstandsG einzustufen.
Im Hinblick auf diese allgemeinen Personenstandsdaten der akademischen Grade i.S.d. § 2 Abs. 2 Z 5 PersonenstandsG bzw. i.S.d. § 2 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 2 Z 5 PersonenstandsG findet sich im § 37 Abs. 2 zweiter Satz PersonenstandsG eine Spezialregelung. Demnach handelt es sich bei diesen Daten um „nähere Angaben“, und sind diese akademischen Grade „nur auf Verlangen einzutragen, wen ein Anspruch nach inländischen Rechtsvorschriften besteht“. Dass der akademische Grad einer Person, welche aufgrund des Personenstandsfalls der Geburt im Zentralen Personenstandsregister anzuführen ist, nicht automatisch, sondern nur im Falle dieser Vorgabe des § 37 Abs. 2 zweiter Satz PersonenstandsG einzutragen ist, wird ausdrücklich durch § 11 Abs. 1 Z 2 PersonenstandsG zusätzlich hervorgehoben.Im Hinblick auf diese allgemeinen Personenstandsdaten der akademischen Grade i.S.d.
Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, PersonenstandsG bzw. i.S.d. Paragraph 2, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, PersonenstandsG findet sich im Paragraph 37, Absatz 2, zweiter Satz PersonenstandsG eine Spezialregelung. Demnach handelt es sich bei diesen Daten um „nähere Angaben“, und sind diese akademischen Grade „nur auf Verlangen einzutragen, wen ein Anspruch nach inländischen Rechtsvorschriften besteht“. Dass der akademische Grad einer Person, welche aufgrund des Personenstandsfalls der Geburt im Zentralen Personenstandsregister anzuführen ist, nicht automatisch, sondern nur im Falle dieser Vorgabe des Paragraph 37, Absatz 2, zweiter Satz PersonenstandsG einzutragen ist, wird ausdrücklich durch Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, PersonenstandsG zusätzlich hervorgehoben.
Für die Frage, ob der akademische Grad des Vaters der Beschwerdeführerin im zur Beschwerdeführerin angelegten Zentralen Personenstandsregisterdatensatz angeführt werden darf, ist daher zu ermitteln, ob der Vater der Beschwerdeführerin nach österreichischem Recht einen Rechtsanspruch auf die Eintragung seines akademischen Titels im Zentralen Personenstandsregisterdatensatz der Beschwerdeführerin (seiner Tochter) hat.
Für diese Prüfung ist vorab hervorzuheben, dass gemäß § 53 Abs. 1 i.V.m. § 39 PersonenstandsG Registerauszüge aus dem Zentralen Personenstandsregister Personenstandsurkunden sind, welche einen vollen Beweis im Sinne des § 292 Abs. 1 ZPO begründen.Für diese Prüfung ist vorab hervorzuheben, dass gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 39, PersonenstandsG Registerauszüge aus dem Zentralen Personenstandsregister Personenstandsurkunden sind, welche einen vollen Beweis im Sinne des Paragraph 292, Absatz eins, ZPO begründen.
Zudem wird durch § 39 Abs. 1 i.V.m. § 40 Abs. 3 PersonenstandsG normiert, dass die Eintragung im Zentralen Personenstandsregister im Hinblick auf allgemeine und besondere Personenstandsdaten i.S.d. § 2 PersonenstandsG den vollen Beweis im Sinne des § 292 Abs. 1 ZPO begründet, soweit es sich nicht um die Daten zur Staatsangehörigkeit handelt.Zudem wird durch Paragraph 39, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 3, PersonenstandsG normiert, dass die Eintragung im Zentralen Personenstandsregister im Hinblick auf allgemeine und besondere Personenstandsdaten i.S.d. Paragraph 2, PersonenstandsG den vollen Beweis im Sinne des Paragraph 292, Absatz eins, ZPO begründet, soweit es sich nicht um die Daten zur Staatsangehörigkeit handelt.
Welche Rechte eine Person im Hinblick auf einen im Ausland erworbenen akademischen Grad hat, wird im § 88 Abs. 1a UniversitätsG geregelt. Welche Rechte eine Person im Hinblick auf einen im Ausland erworbenen akademischen Grad hat, wird im Paragraph 88, Absatz eins a, UniversitätsG geregelt.
Demnach kommt (nur) dem Träger eines inländischen akademischen Grads bzw. eines akademischen Grads eines sonstigen zum EWR zählenden Staats gemäß § 88 Abs. 1a UniversitätsG das Recht zu, die Eintragung dieses Grades in einer öffentlichen Urkunde i.S.d. § 88 Abs. 1a UniversitätsG der Republik Österreich zu verlangen.Demnach kommt (nur) dem Träger eines inländischen akademischen Grads bzw. eines akademischen Grads eines sonstigen zum EWR zählenden Staats gemäß Paragraph 88, Absatz eins a, UniversitätsG das Recht zu, die Eintragung dieses Grades in einer öffentlichen Urkunde i.S.d. Paragraph 88, Absatz eins a, UniversitätsG der Republik Österreich zu verlangen.
Damit steht fest, dass der Träger eines nicht im § 88 Abs. 1a UniversitätsG angeführten ausländischen akademischen Grads gemäß § 88 Abs. 1a UniversitätsG kein Recht hat, dass dieser Titel in einer österreichischen öffentlichen Urkunde der Republik Österreich eingetragen wird.Damit steht fest, dass der Träger eines nicht im Paragraph 88, Absatz eins a, UniversitätsG angeführten ausländischen akademischen Grads gemäß Paragraph 88, Absatz eins a, UniversitätsG kein Recht hat, dass dieser Titel in einer österreichischen öffentlichen Urkunde der Republik Österreich eingetragen wird.
Bei dem akademischen Titel „Inzenier“ des Vaters der Beschwerdeführerin handelt es sich unstrittig um einen akademischen Grad einer postsekundären Bildungseinrichtung eines EWR-Staats. Damit steht fest, dass der Vater der Beschwerdeführerin das Recht hat, dass sein akademischer Grad in einer „öffentlichen Urkunde“ i.S.d. § 88 Abs. 1a UniversitätsG geführt wird.Bei dem akademischen Titel „Inzenier“ des Vaters der Beschwerdeführerin handelt es sich unstrittig um einen akademischen Grad einer postsekundären Bildungseinrichtung eines EWR-Staats. Damit steht fest, dass der Vater der Beschwerdeführerin das Recht hat, dass sein akademischer Grad in einer „öffentlichen Urkunde“ i.S.d. Paragraph 88, Absatz eins a, UniversitätsG geführt wird.
In einen weiteren Schritt ist zu prüfen, auf welche öffentliche Urkunden sich § 88 Abs. 1a UniversitätsG bezieht. Dazu ist auszuführen, dass diese Bestimmung nur dahingehend auszulegen ist, dass diese sich ausschließlich auf öffentliche Urkunden bezieht, im Hinblick auf deren Eintragungen der jeweilige Träger eines akademischen Titels i.S.d. § 88 Abs. 1a UniversitätsG einen Rechtsanspruch auf Eintragung hat. In einen weiteren Schritt ist zu prüfen, auf welche öffentliche Urkunden sich Paragraph 88, Absatz eins a, UniversitätsG bezieht. Dazu ist auszuführen, dass diese Bestimmung nur dahingehend auszulegen ist, dass diese sich ausschließlich auf öffentliche Urkunden bezieht, im Hinblick auf deren Eintragungen der jeweilige Träger eines akademischen Titels i.S.d. Paragraph 88, Absatz eins a, UniversitätsG einen Rechtsanspruch auf Eintragung hat.
Naturgemäß hat jemand einen Rechtsanspruch auf die Anführung von Namensdaten in einer auf diesen selbst ausgestellten öffentlichen Urkunde, wie dies etwa ein Staatsbürgerschaftsnachweis oder ein Führerschein ist.
Bei einem zu einem Personenstandsfall seiner Tochter erfolgten Eintrag ins Zentrale Personenstandsregister handelt es sich offenkundig um einen Eintrag, welcher ausschließlich zur Person ergeht, deren Personenstandsfall näher verdatet wird, daher in diesem Fall zur Tochter einer Person.
Daraus ist zu folgern, dass gemäß § 8 AVG nur die Person, deren Personenstandsfall im Zentralen Personenstandsregister verdatet wird, eine Parteistellung in dem im Rahmen dieser Verdatung erfolgten Aufnahme von Daten im Zentralen Personenstandsregister zukommt. Die im Hinblick auf die Verdatung von Daten im Zentralen Personenstandsregister sind sohin, wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinen obangeführten Erkenntnissen (vgl. VwGH 9.5.2022, Ra 2022/01/0044; 13.6.2022, Ra 2022/01/0054) klargestellt hat, um höchstpersönliche Rechte.Daraus ist zu folgern, dass gemäß Paragraph 8, AVG nur die Person, deren Personenstandsfall im Zentralen Personenstandsregister verdatet wird, eine Parteistellung in dem im Rahmen dieser Verdatung erfolgten Aufnahme von Daten im Zentralen Personenstandsregister zukommt. Die im Hinblick auf die Verdatung von Daten im Zentralen Personenstandsregister sind sohin, wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinen obangeführten Erkenntnissen vergleiche VwGH 9.5.2022, Ra 2022/01/0044; 13.6.2022, Ra 2022/01/0054) klargestellt hat, um höchstpersönliche Rechte.
Daraus ist zu folgern, dass eine andere Person als die Person, deren Personenstandsfall im Zentralen Personenstandsregister verdatet wird, keinen Anspruch auf Änderung bzw. Berichtigung der zu diesem Personenstandsfall verdateten Daten hat. Solch einer Person kommt daher auch kein Berichtigungsrecht i.S.d. § 42 Abs. 3 PersonenstandsG zu. Dies entspricht auch der zuvor wiedergegebenen verwaltungsgerichtlichen Judikatur (vgl. VwGH 9.5.2022, Ra 2022/01/0044).Daraus ist zu folgern, dass eine andere Person als die Person, deren Personenstandsfall im Zentralen Personenstandsregister verdatet wird, keinen Anspruch auf Änderung bzw. Berichtigung der zu diesem Personenstandsfall verdateten Daten hat. Solch einer Person kommt daher auch kein Berichtigungsrecht i.S.d. Paragraph 42, Absatz 3, PersonenstandsG zu. Dies entspricht auch der zuvor wiedergegebenen verwaltungsgerichtlichen Judikatur vergleiche VwGH 9.5.2022, Ra 2022/01/0044).
Damit ist aber zu folgern, dass dem Vater einer Person, deren Personenstandsfall im Zentralen Personenstandsregister verdatet wird, kein höchstpersönlicher eigener Anspruch auf Aufnahme bestimmter eigener Daten im Zentralen Personenstandsregister zu diesem Personenstandsfall seiner Tochter zukommt.
Damit ist zu folgern, dass der Vater der Beschwerdeführerin keinen Rechtsanspruch hat, dass seine Personaldaten, wie insbesondere sein akademischer Grad, im Zentralen Personenstandsregister im Hinblick auf die Verdatung eines Personenstandsfalls seiner Tochter (daher einer anderen Person) aufgenommen werden.
Daraus ist zu folgern, dass der Vater der Beschwerdeführerin keinen Rechtsanspruch auf Eintragung seines akademischen Grades in die Verdatung des Personenstandsfalls Geburt seiner Tochter (daher der Beschwerdeführerin) im Zentralen Personenstandsregister hat. Sohin ist gemäß § 37 Abs. 2 zweiter Satz PersonenstandsG der akademische Grad des Vaters der Beschwerdeführerin nicht im Rahmen der Verdatung des Personenstandsfalls Geburt der Beschwerdeführerin im Zentralen Personenstandsregister einzugeben.Daraus ist zu folgern, dass der Vater der Beschwerdeführerin keinen Rechtsanspruch auf Eintragung seines akademischen Grades in die Verdatung des Personenstandsfalls Geburt seiner Tochter (daher der Beschwerdeführerin) im Zentralen Personenstandsregister hat. Sohin ist gemäß Paragraph 37, Absatz 2, zweiter Satz PersonenstandsG der akademische Grad des Vaters der Beschwerdeführerin nicht im Rahmen der Verdatung des Personenstandsfalls Geburt der Beschwerdeführerin im Zentralen Personenstandsregister einzugeben.
Ein Recht auf Eintragung seines akademischen Titels i.S.d. § 88 Abs. 1a UniversitätsG hat daher nur eine Person im Hinblick auf die Eintragung eines diese Person betreffenden Personenstandsfalls ins Zentrale Personenregister. Ein Recht auf Eintragung seines akademischen Titels i.S.d. Paragraph 88, Absatz eins a, UniversitätsG hat daher nur eine Person im Hinblick auf die Eintragung eines diese Person betreffenden Personenstandsfalls ins Zentrale Personenregister.
Insofern ist von einem akademischen Titel eines Elternteils i.S.d. § 2 Abs. 3 Z 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Z 5 PersonenstandsG nur dann auszugehen, wenn dieser akademische Titel ein höchstpersönliches allgemeines Personenstandsdatum dieses Elternteils im Zentralen Personenstandsregister ist. Insofern ist von einem akademischen Titel eines Elternteils i.S.d. Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, PersonenstandsG nur dann auszugehen, wenn dieser akademische Titel ein höchstpersönliches allgemeines Personenstandsdatum dieses Elternteils im Zentralen Personenstandsregister ist.
Von einem höchstpersönlichen allgemeinen Personenstandsdatum einer Person im Zentralen Personenstandsregister ist nur dann auszugehen, wenn dieses allgemeine Personenstandsdatum im Hinblick auf einen Personenstandsfall dieser Person ins Zentrale Personenstandsregister (rechtmäßig) aufgenommen worden ist. Wie zuvor ausgeführt, ist die Aufnahme des allgemeinen Personenstandsdatums "akademischer Titel“ i.S.d. § 2 Abs. 2 Z 3 PersonenstandsG ins Zentrale Personenstandsregister gemäß § 37 Abs. 2 zweiter Satz PersonenstandsG nur dann zulässig, wenn die Person, welcher dieser akademische Titel (wie welchem es sich gemäß § 88 Abs. 1a UniversitätsG um einen in dieser Bestimmungen angeführten akademischen Grad handeln muss) verliehen worden ist, der Eintragung ins Zentrale Personenstandsregister im Hinblick auf einen eigenen, im Zentralen Personenstandsregister zu verdatenden Personenstandsfall zugestimmt hat.
Von einem höchstpersönlichen allgemeinen Personenstandsdatum einer Person im Zentralen Personenstandsregister ist nur dann auszugehen, wenn dieses allgemeine Personenstandsdatum im Hinblick auf einen Personenstandsfall dieser Person ins Zentrale Personenstandsregister (rechtmäßig) aufgenommen worden ist. Wie zuvor ausgeführt, ist die Aufnahme des allgemeinen Personenstandsdatums "akademischer Titel“ i.S.d. Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, PersonenstandsG ins Zentrale Personenstandsregister gemäß Paragraph 37, Absatz 2, zweiter Satz PersonenstandsG nur dann zulässig, wenn die Person, welcher dieser akademische Titel (wie welchem es sich gemäß Paragraph 88, Absatz eins a, UniversitätsG um einen in dieser Bestimmungen angeführten akademischen Grad handeln muss) verliehen worden ist, der Eintragung ins Zentrale Personenstandsregister im Hinblick auf einen eigenen, im Zentralen Personenstandsregister zu verdatenden Personenstandsfall zugestimmt hat.
Von solch einer Zustimmung wird im Zweifel dann auszugehen sein, wenn diese Person, welcher ein akademischer Grad i.S.d. § 88 Abs. 1 UniversitätsG verliehen worden ist, anlässlich der Beantragung einer österreichischen öffentlichen Urkunde, in welcher auch ein im Zentralen Personenstandsregister aufzunehmendes Personenstandsdatum beurkundet wird (wie dies etwa bei einem Reisepass oder einem Staatsbürgerschaftsnachweis der Fall ist), den erworbenen akademischen Grad i.S.d. § 88 Abs. 1a UniversitätsG anführt. Von solch einer Zustimmung wird im Zweifel dann auszugehen sein, wenn diese Person, welcher ein akademischer Grad i.S.d. Paragraph 88, Absatz eins, UniversitätsG verliehen worden ist, anlässlich der Beantragung einer österreichischen öffentlichen Urkunde, in welcher auch ein im Zentralen Personenstandsregister aufzunehmendes Personenstandsdatum beurkundet wird (wie dies etwa bei einem Reisepass oder einem Staatsbürgerschaftsnachweis der Fall ist), den erworbenen akademischen Grad i.S.d. Paragraph 88, Absatz eins a, UniversitätsG anführt.
In diesem Fall ist nämlich dieser akademische Grad als ein zu einem Personenstandsfall dieser Person aufzunehmendes Allgemeines Personenstandsdatum i.S.d. § 2 Abs. 2 Z 5 PersonenstandsG anzusehen. Damit ist dieser akademische Grad ein Allgemeines Personenstandsdatum dieser Person i.S.d. § 2 Abs. 2 Z 5 PersonenstandsG, und damit auch im Hinblick auf eine allfällige Eintragung dieser Person als Elternteil als ein Allgemeines Personenstandsdatum dieser Person i.S.d. § 2 Abs. 3 Z 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Z 5 PersonenstandsG zu qualifizieren. In diesem Fall ist nämlich dieser akademische Grad als ein zu einem Personenstandsfall dieser Person aufzunehmendes Allgemeines Personenstandsdatum i.S.d. Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, PersonenstandsG anzusehen. Damit ist dieser akademische Grad ein Allgemeines Personenstandsdatum dieser Person i.S.d. Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, PersonenstandsG, und damit auch im Hinblick auf eine allfällige Eintragung dieser Person als Elternteil als ein Allgemeines Personenstandsdatum dieser Person i.S.d. Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, PersonenstandsG zu qualifizieren.
Nur in diesem Fall ist die Behörde auch befugt, bei der gemäß § 2 Abs. 3 PersonenstandsG angeordneten Anführung dieser Person als Elternteil einer im Zentralen Personenstandsregister zu verdatenden Person in deren Verdatung des Personenstandsfalls „Geburt“ den akademischen Titel dieses Elternteils als allgemeines Personenstandsdatum i.S.d. § 2 Abs. 3 Z 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Z 5 PersonenstandsG dieses Elternteils einzustufen, und daher diesen akademischen Titel auch im Rahmen der Verdatung eines Personenstandsfalls des Kindes dieses Elternteils aufzunehmen.Nur in diesem Fall ist die Behörde auch befugt, bei der gemäß Paragraph 2, Absatz 3, PersonenstandsG angeordneten Anführung dieser Person als Elternteil einer im Zentralen Personenstandsregister zu verdatenden Person in deren Verdatung des Personenstandsfalls „Geburt“ den akademischen Titel dieses Elternteils als allgemeines Personenstandsdatum i.S.d. Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, PersonenstandsG dieses Elternteils einzustufen, und daher diesen akademischen Titel auch im Rahmen der Verdatung eines Personenstandsfalls des Kindes dieses Elternteils aufzunehmen.
Wie aus der Bestimmung des § 88 Abs. 1 und 1a UniversitätsG klar ersichtlich, wird durch diese Bestimmungen nur der Person, welche ein akademischer Grad verliehen worden ist, das Recht zuerkannt, diesen akademischen Titel zu führen bzw. diesen akademischen Titel in eine öffentliche Urkunde der Republik Österreich eintragen zu lassen. Es handelt es sich daher bei diesen Rechten um höchstpersönliche Rechte (vgl. sinngemäß auch VwGH 26.6.2014, 2012/10/0119).Wie aus der Bestimmung des Paragraph 88, Absatz eins und eins a UniversitätsG klar ersichtlich, wird durch diese Bestimmungen nur der Person, welche ein akademischer Grad verliehen worden ist, das Recht zuerkannt, diesen akademischen Titel zu führen bzw. diesen akademischen Titel in eine öffentliche Urkunde der Republik Österreich eintragen zu lassen. Es handelt es sich daher bei diesen Rechten um höchstpersönliche Rechte vergleiche sinngemäß auch VwGH 26.6.2014, 2012/10/0119).
Schon aus diesem Grunde steht auch der Beschwerdeführerin kein Rechtsanspruch auf Eintragung des akademischen Titels ihres Vaters in die ihren Personenstandsfall Geburt verdatenden Angaben im Zentralen Personenstandsregister zu. Nichts anderes ergibt sich zudem auch aus der klaren Regelung des § 37 Abs. 2 zweiter Satz PersonenstandsG, welche zudem durch § 11 Abs. 1 Z 2 PersonenstandsG bekräftigt wird.Schon aus diesem Grunde steht auch der Beschwerdeführerin kein Rechtsanspruch auf Eintragung des akademischen Titels ihres Vaters in die ihren Personenstandsfall Geburt verdatenden Angaben im Zentralen Personenstandsregister zu. Nichts anderes ergibt sich zudem auch aus der klaren Regelung des Paragraph 37, Absatz 2, zweiter Satz PersonenstandsG, welche zudem durch Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, PersonenstandsG bekräftigt wird.
Im gegenständlichen Fall wurde seitens der belangten Behörde von Amts wegen bei der durch § 2 Abs. 3 Z 1 PersonenstandsG angeordneten Eintragung des Namens des Vaters der Beschwerdeführerin auch dessen akademischer Titel in der abgekürzten Form „Ing.“ eingetragen.Im gegenständlichen Fall wurde seitens der belangten Behörde von Amts wegen bei der durch Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, PersonenstandsG angeordneten Eintragung des Namens des Vaters der Beschwerdeführerin auch dessen akademischer Titel in der abgekürzten Form „Ing.“ eingetragen.
Durch die Beschwerdeführerin wurde der das gegenständliche Verfahren leitende Berichtigungsantrag i.S.d. § 42 PersonenstandsG im Hinblick auf diese Eintragung des akademischen Titels des Vaters der Beschwerdeführerin gestellt.Durch die Beschwerdeführerin wurde der das gegenständliche Verfahren leitende Berichtigungsantrag i.S.d. Paragraph 42, PersonenstandsG im Hinblick auf diese Eintragung des akademischen Titels des Vaters der Beschwerdeführerin gestellt.
Nach Auslegung des erkennenden Gerichts kommt der Beschwerdeführerin zwar gemäß § 37 Abs. 2 zweiter Satz PersonenstandsG kein Recht auf Eintragung eines akademischen Titels ihres Vaters in die ihren Personenstandsfall Geburt verdatenden Angaben im Zentralen Personenstandsregister zu, sehr wohl kommt ihr aber gemäß § 42 Abs. 3 PersonenstandsG das Recht zu, einen zu Unrecht erfolgte Eintragung eines akademischen Grads eines Elternteils berichtigen zu lassen.Nach Auslegung des erkennenden Gerichts kommt der Beschwerdeführerin zwar gemäß Paragraph 37, Absatz 2, zweiter Satz PersonenstandsG kein Recht auf Eintragung eines akademischen Titels ihres Vaters in die ihren Personenstandsfall Geburt verdatenden Angaben im Zentralen Personenstandsregister zu, sehr wohl kommt ihr aber gemäß Paragraph 42, Absatz 3, PersonenstandsG das Recht zu, einen zu Unrecht erfolgte Eintragung eines akademischen Grads eines Elternteils berichtigen zu lassen.
Wie ausgeführt, wurde von der belangten Behörde ohne Rechtsgrundlage und daher zu Unrecht im Hinblick auf den Personenstandsfall „Geburt“ der Beschwerdeführerin unter Anwendung des § 2 Abs. 3 Z 1 PersonenstandsG der akademische Titel ihres Vaters lautend auf „Ing.“ bei der Angabe des Namens des Vaters eingetragen. Wie ausgeführt, wurde von der belangten Behörde ohne Rechtsgrundlage und daher zu Unrecht im Hinblick auf den Personenstandsfall „Geburt“ der Beschwerdeführerin unter Anwendung des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, PersonenstandsG der akademische Titel ihres Vaters lautend auf „Ing.“ bei der Angabe des Namens des Vaters eingetragen.
Zu dieser Eintragung war die belangte Behörde, wie zuvor dargestellt, nicht befugt. Dieser Eintrag erfolgte daher rechtswidriger Weise.
Durch den Berichtigungsantrag der Beschwerdeführerin war die Behörde verpflichtet, den rechtmäßigen Zustand im Hinblick auf diese Eintragung herzustellen.
Aufgrund der obdargestellten Rechtslage wäre die belangte Behörde daher verpflichtet gewesen, in diesem Berichtigungsverfahren die Unrechtmäßigkeit dieser Eintragung festzustellen und daher anzuordnen, dass der bislang im Zentralen Personenstandsregister zum Personenstandsfall der Geburt eingetragene akademische Titel des Vaters der Beschwerdeführerin zu streichen ist.
Zum allfälligen Einwand, dass die Beschwerdeführerin ausdrücklich nur die Abänderung des eingetragenen Titels ihres Vaters von „Ing.“ auf „Dipl-Ing.“ begehrt hat, wird darauf hingewiesen, dass eine Partei eines Administrativverfahrens aufgrund eines verfahrensleitenden Antrags nur einen Rechtsanspruch zur Einleitung bzw. zum Abschluss des jeweiligen Verfahrens hat, nicht aber einen Rechtsanspruch auf einen bestimmten Inhalt des aufgrund dieses Verfahrens zu fällenden Bescheidspruchs (vgl. zu § 66 Abs. 4 AVG: VwGH 4.10.2000, 28.6.2001, 2001/11/0153; 28.6.2001, 2001/11/0153; 20.6.2006, 2003/11/0184; vgl. zu § 28 VwGVG: VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0031).Zum allfälligen Einwand, dass die Beschwerdeführerin ausdrücklich nur die Abänderung des eingetragenen Titels ihres Vaters von „Ing.“ auf „Dipl-Ing.“ begehrt hat, wird darauf hingewiesen, dass eine Partei eines Administrativverfahrens aufgrund eines verfahrensleitenden Antrags nur einen Rechtsanspruch zur Einleitung bzw. zum Abschluss des jeweiligen Verfahrens hat, nicht aber einen Rechtsanspruch auf einen bestimmten Inhalt des aufgrund dieses Verfahrens zu fällenden Bescheidspruchs vergleiche zu Paragraph 66, Absatz 4, AVG: VwGH 4.10.2000, 28.6.2001, 2001/11/0153; 28.6.2001, 2001/11/0153; 20.6.2006, 2003/11/0184; vergleiche zu Paragraph 28, VwGVG: VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0031).
Bemerkt wird, dass man auch zu keinem anderen Ergebnis gelangen würde, wenn man annimmt, dass die Behörde bei der Eintragung einer Geburt ins Zentrale Personenstandsregister auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Geburt abstellen müsste. Wie zuvor dargelegt kam zum Geburtszeitpunkt der Beschwerdeführerin, daher im Jahre 1980, nach dem österreichischen Recht überhaupt keiner Person das Recht auf Eintragung des von dieser Person erworbenen akademischen Titels in eine öffentliche Urkunde und zudem auch kein Recht auf Eintragung eines von dieser Person erworbenen akademischen Titels in ein Personenstandsbuch bzw. ein Personenstandsregister zu. Auch bei Zugrundelegung dieser Auslegung zur für Eintragungen ins Personenstandsregister maßgeblichen Sach- und Rechtslage wäre die gegenständliche Eintragung des akademischen Titels „Ing.“ durch die belangte Behörde als unrechtmäßig einzustufen.
Daher hatte das erkennende Gericht den erstinstanzlichen Spruch entsprechend zu berichtigen.
Die Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.101.042.2543.2024