VGW-101/042/16701/2024
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum02.02.2025 GeschäftszahlVGW-101/042/16701/2024 TextA) IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 65, vom 12.9.2024, Zl. ..., mit dem der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung für zwei Jahre von der im … Wiener Gemeindebezirk geltenden höchstzulässigen Parkdauer von zwei Stunden bezüglich des Kraftwagens mit dem Kennzeichen W-1 gemäß § 45 Abs. 2 StVO im Hinblick auf Hauptstraßen B i.S.d. Verordnung des Gemeinderates betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen, Abl. 2021/35, für den Zeitraum vom 1.9.2024 bis zum 30.11.2025 bewilligt wurde, zu Recht:Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 65, vom 12.9.2024, Zl. ..., mit dem der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung für zwei Jahre von der im … Wiener Gemeindebezirk geltenden höchstzulässigen Parkdauer von zwei Stunden bezüglich des Kraftwagens mit dem Kennzeichen W-1 gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO im Hinblick auf Hauptstraßen B i.S.d. Verordnung des Gemeinderates betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen, Abl. 2021/35, für den Zeitraum vom 1.9.2024 bis zum 30.11.2025 bewilligt wurde, zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird bestimmt, dass der erstinstanzliche Spruch mit der Maßgabe abgeändert wird, dass anstelle der Wendung „von 01.09.2024 bis 30.11.2024“ die Wendung „vom 18.9.2024 bis zum Ablauf des 17.9.2024“ zu treten hat, und den beiden Aufzählungspunkten als dritter Aufzählungspunkt nachfolgender Satz anzufügen ist:römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird bestimmt, dass der erstinstanzliche Spruch mit der Maßgabe abgeändert wird, dass anstelle der Wendung „von 01.09.2024 bis 30.11.2024“ die Wendung „vom 18.9.2024 bis zum Ablauf des 17.9.2024“ zu treten hat, und den beiden Aufzählungspunkten als dritter Aufzählungspunkt nachfolgender Satz anzufügen ist: „- Diese Bewilligung gilt nur im Hinblick auf alle im ... Wr. Gemeindebezirk liegenden Hauptstraßen B i.S.d. Verordnung des Gemeinderates betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen, Abl. 2021/35.“ II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.
B) Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 65, vom 12.9.2024, Zl. ..., mit dem der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung für zwei Jahre von der im … Wiener Gemeindebezirk geltenden höchstzulässigen Parkdauer von zwei Stunden bezüglich des Kraftwagens mit dem Kennzeichen W-1 gemäß § 45 Abs. 2 StVO im Hinblick auf nicht als Hauptstraßen B i.S.d. Verordnung des Gemeinderates betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen, Abl. 2021/35 einzustufenden Straßen, für den Zeitraum vom 1.9.2024 bis zum 30.11.2025 bewilligt wurde, den:Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 65, vom 12.9.2024, Zl. ..., mit dem der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung für zwei Jahre von der im … Wiener Gemeindebezirk geltenden höchstzulässigen Parkdauer von zwei Stunden bezüglich des Kraftwagens mit dem Kennzeichen W-1 gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO im Hinblick auf nicht als Hauptstraßen B i.S.d. Verordnung des Gemeinderates betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen, Abl. 2021/35 einzustufenden Straßen, für den Zeitraum vom 1.9.2024 bis zum 30.11.2025 bewilligt wurde, den:
B E S C H L U S S I. Die Beschwerde gegen den oa. Bescheid wird in dem Umfang, als sich diese gegen den Abspruch im Hinblick auf nicht als Hauptstraßen B i.S.d. Verordnung des Gemeinderates betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen, Abl. 2021/35, einzustufende Straßen wendet, gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG mangels Erschöpfung des administrativen Instanzenzugs als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen den oa. Bescheid wird in dem Umfang, als sich diese gegen den Abspruch im Hinblick auf nicht als Hauptstraßen B i.S.d. Verordnung des Gemeinderates betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen, Abl. 2021/35, einzustufende Straßen wendet, gemäß Artikel 132, Absatz 5, B-VG mangels Erschöpfung des administrativen Instanzenzugs als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe Der Spruch und die Begründung des gegenständlich angefochtenen Bescheids lauten wie folgt: --Grafik nicht anonymisierbar-- In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wird ausgeführt:
Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen Akt ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 13.8.2024 einen auf § 45 Abs. 2 StVO gestützten Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im ... Wr. Gemeindebezirk geltenden höchstzulässigen Parkdauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone für das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-1, für den Zeitraum von 15 Monaten eingebracht hat. Bei diesem Antrag handelte es sich um einen Neuantrag. In dem Antragsformular, welches vom Beschwerdeführer ausgefüllt und in ausgefüllter Form als Antrag eingebracht wurde, befindet sich keine Rubrik, mit dem der Zeitpunkt, ab welchem die Erteilung der Bewilligung begehrt wird, eingetragen werden kann. Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen Akt ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 13.8.2024 einen auf Paragraph 45, Absatz 2, StVO gestützten Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im ... Wr. Gemeindebezirk geltenden höchstzulässigen Parkdauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone für das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-1, für den Zeitraum von 15 Monaten eingebracht hat. Bei diesem Antrag handelte es sich um einen Neuantrag. In dem Antragsformular, welches vom Beschwerdeführer ausgefüllt und in ausgefüllter Form als Antrag eingebracht wurde, befindet sich keine Rubrik, mit dem der Zeitpunkt, ab welchem die Erteilung der Bewilligung begehrt wird, eingetragen werden kann.
Im Antrag führte der Beschwerdeführer aus, dass er die Bewilligung aufgrund des Umstands, dass er als Gewerbetreibender Hüpfburgen, Skates und Kajaks verleihe und daher das gegenständliche Fahrzeug für betriebserforderliche Fahrten an mindesten drei Tagen pro Woche im Umkreis seines im ... Wr. Gemeindebezirk liegenden Betriebsstandorts abstellen müsse.
Laut erstinstanzlichem Akt wurde der gegenständliche Bescheid als einfacher Brief am 12.9.2024 abgefertigt.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Aufgrund der Aktenlage wird festgestellt, dass der gegenständliche Antrag am 13.8.2024 eingebracht worden ist, und dass er erstinstanzliche Bescheid am 12.9.2024 abgefertigt worden ist. § 45 StVO lautet wie folgt:Paragraph 45, StVO lautet wie folgt: „(1) Die Behörde kann auf Antrag durch Bescheid die Benützung von Straßen mit einem Fahrzeug oder einer Ladung mit größeren als den zulässigen Maßen und Gewichten bewilligen, wenn das Vorhaben im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft liegt, sich anders nicht durchführen läßt und keine erheblichen Erschwerungen des Verkehrs und keine wesentlichen Überlastungen der Straße verursacht. Antragsberechtigt sind der Fahrzeugbesitzer oder die Person, für welche die Beförderung durchgeführt werden soll. Liegt bereits eine entsprechende kraftfahrrechtliche Bewilligung vor, so ist eine Bewilligung nach diesem Absatz nicht erforderlich.
In allen anderen Fällen ist eine Ausnahmebewilligung nur zu erteilen, wenn daran ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Der Antragsteller hat in beiden Fällen glaubhaft zu machen, daß die Fahrt weder durch organisatorische Maßnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann.
Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Kraftfahrzeugs ist, oder 2. nachweist, dass ihm ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug auch zur Privatnutzung überlassen wird.
Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Kraftfahrzeugs ist, oder nachweislich ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug beruflich benützt, und 2. entweder die Tätigkeit des Antragstellers ohne Bewilligung erheblich erschwert oder unmöglich wäre, oder die Erteilung der Bewilligung im Interesse der Nahversorgung liegt.
11 Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
Art. 11 Abs. 1 Z 4 B-VG lautet:Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG lautet: „Artikel 11.
13 Mit dem Bundesgesetz über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen, BGBl. I Nr. 50/2002 (Bundesstraßen-Übertragungsgesetz), wurde ein großer Teil der österreichischen Bundesstraßen, vor allem alle im Verzeichnis 3 aufgelisteten Bundesstraßen B, als Bundesstraßen aufgelassen; diese wurden in die Regelungskompetenz der Länder übertragen. Die Bundesstraßen A (Bundesautobahnen, Verzeichnis 1) und Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen, Verzeichnis 2) verblieben gemäß § 2 Abs. 1 BStG nach der Novelle BGBl. I Nr. 50/2002 in der Regelungskompetenz des Bundes - dabei handelt es sich um Bundesstraßen, die sich für den Schnellverkehr eignen, keine höhengleichen Überschneidungen mit anderen Verkehrswegen aufweisen und nicht der lokalen Aufschließung dienen.13 Mit dem Bundesgesetz über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002, (Bundesstraßen-Übertragungsgesetz), wurde ein großer Teil der österreichischen Bundesstraßen, vor allem alle im Verzeichnis 3 aufgelisteten Bundesstraßen B, als Bundesstraßen aufgelassen; diese wurden in die Regelungskompetenz der Länder übertragen.
Die Bundesstraßen A (Bundesautobahnen, Verzeichnis 1) und Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen, Verzeichnis 2) verblieben gemäß Paragraph 2, Absatz eins, BStG nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002, in der Regelungskompetenz des Bundes - dabei handelt es sich um Bundesstraßen, die sich für den Schnellverkehr eignen, keine höhengleichen Überschneidungen mit anderen Verkehrswegen aufweisen und nicht der lokalen Aufschließung dienen.
14 In Wien wurde entsprechend der Wiener Stadtverfassung (vgl. § 103 Abs. 2 WStV, LGBl. Nr. 28/1986 idF LGBl. Nr. 59/2022) vom Gemeinderat mit Verordnung eine Festlegung der Straßen in Hauptstraßen A, Hauptstraßen B und Nebenstraßen vorgenommen (vgl. Verordnung des Gemeinderats betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen vom 2. September 2021, ABl. 2021/35).14 In Wien wurde entsprechend der Wiener Stadtverfassung vergleiche Paragraph 103, Absatz 2, WStV, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1986, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2022,) vom Gemeinderat mit Verordnung eine Festlegung der Straßen in Hauptstraßen A, Hauptstraßen B und Nebenstraßen vorgenommen vergleiche Verordnung des Gemeinderats betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen vom 2. September 2021, Amtsblatt 2021, /35).
15 Nach § 76 Z 4 WStV ist die Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugewiesen. Alle nicht als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge in Wien sind Verkehrsflächen der Gemeinde iSd Art. 118 Abs. 3 Z 4 B-VG (VfGH 29.6.1972, G 6/72, zur damaligen Rechtslage).15 Nach Paragraph 76, Ziffer 4, WStV ist die Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugewiesen. Alle nicht als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge in Wien sind Verkehrsflächen der Gemeinde iSd Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 4, B-VG (VfGH 29.6.1972, G 6/72, zur damaligen Rechtslage).
16 Die in Anlage A der Verordnung des Gemeinderats verzeichneten Hauptstraßen A fallen mit Blick auf die in § 94d Einleitungssatz StVO festgelegte Zuständigkeit in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Die in Anlage B dieser Verordnung aufgelisteten Hauptstraßen B sind die ehemaligen Bundesstraßen B, welche im Jahr 2002 in die Zuständigkeit der Länder übertragen wurden (vgl. auch Cech/Moritz/Ponzer, Die Verfassung der Bundeshauptstadt Wien, Kurzkommentar, 2. Aufl., S. 218). Für sie ergibt sich gemäß § 94b die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde.16 Die in Anlage A der Verordnung des Gemeinderats verzeichneten Hauptstraßen A fallen mit Blick auf die in Paragraph 94 d, Einleitungssatz StVO festgelegte Zuständigkeit in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Die in Anlage B dieser Verordnung aufgelisteten Hauptstraßen B sind die ehemaligen Bundesstraßen B, welche im Jahr 2002 in die Zuständigkeit der Länder übertragen wurden vergleiche auch Cech/Moritz/Ponzer, Die Verfassung der Bundeshauptstadt Wien, Kurzkommentar, 2. Aufl., S. 218). Für sie ergibt sich gemäß Paragraph 94 b, die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde.
17 Mit Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend Parkraumbewirtschaftung im 2. Wiener Gemeindebezirk vom 29. April 1999, Abl. 1999/17, wurde gemäß § 43 Abs. 2a StVO iVm § 94d Z 4a StVO (im Einzelnen näher abgegrenzt) das gesamte Straßennetz des 2. Wiener Gemeindebezirks als Gebiet bestimmt, dessen BewohnerInnen eine Ausnahmebewilligung von der im 2. Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone beantragen können.17 Mit Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend Parkraumbewirtschaftung im 2. Wiener Gemeindebezirk vom 29. April 1999, Abl. 1999/17, wurde gemäß Paragraph 43, Absatz 2 a, StVO in Verbindung mit Paragraph 94 d, Ziffer 4 a, StVO (im Einzelnen näher abgegrenzt) das gesamte Straßennetz des 2. Wiener Gemeindebezirks als Gebiet bestimmt, dessen BewohnerInnen eine Ausnahmebewilligung von der im 2. Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone beantragen können.
18 Mit Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend Parkraumbewirtschaftung im 2. Wiener Gemeindebezirk vom 16.8.2007, ABl. 2007/33, wurde gemäß § 43 Abs. 2a iVm § 94b Abs. 1 lit. b StVO das gesamte Straßennetz des 2. Wiener Gemeindebezirks als Gebiet bestimmt, dessen Bewohner eine Ausnahmebewilligung von der im 2. Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone in den Hauptstraßen B gemäß der näher bezeichneten Verordnung des Gemeinderats betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen im 2. Wiener Gemeindebezirk sowie (bestimmter) im 20. Wiener Gemeindebezirk beantragen können.18 Mit Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend Parkraumbewirtschaftung im 2. Wiener Gemeindebezirk vom 16.8.2007, Amtsblatt 2007, /33, wurde gemäß Paragraph 43, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 94 b, Absatz eins, Litera b, StVO das gesamte Straßennetz des 2. Wiener Gemeindebezirks als Gebiet bestimmt, dessen Bewohner eine Ausnahmebewilligung von der im 2. Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone in den Hauptstraßen B gemäß der näher bezeichneten Verordnung des Gemeinderats betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen im 2. Wiener Gemeindebezirk sowie (bestimmter) im 20. Wiener Gemeindebezirk beantragen können.
19 Der Antrag iSd § 45 Abs. 4 StVO der Mitbeteiligten bezieht sich auf sämtliche von den Verordnungen des Magistrats erfassten Straßen des 2. Gemeindebezirks, somit sowohl auf jene, die von der Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde (§ 94b Abs. 1 lit. b StVO, Hauptstraßen B) erfasst sind, als auch jene, die gemäß § 94d in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen.19 Der Antrag iSd Paragraph 45, Absatz 4, StVO der Mitbeteiligten bezieht sich auf sämtliche von den Verordnungen des Magistrats erfassten Straßen des 2. Gemeindebezirks, somit sowohl auf jene, die von der Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde (Paragraph 94 b, Absatz eins, Litera b, StVO, Hauptstraßen B) erfasst sind, als auch jene, die gemäß Paragraph 94 d, in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen.
20 Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Sinne in VfGH 10.3.2004, V 78/03, zur Frage der Vorgehensweise der fallbezogen in Niederösterreich zuständigen Behörden (Gemeinde und Bezirksverwaltungsbehörde) zur Erlassung einer „in sich geschlossenen“ Kurzparkzone - angesichts dessen, dass hinsichtlich der behördlichen Zuständigkeiten eine Unterscheidung der betroffenen Straßen bei der räumlichen Abgrenzung von Kurzparkzonen je nach ihrem Charakter gemäß § 94d StVO möglich sei - ausgesprochen, dass diese gemeinsam zu erfolgen habe, um nicht die Zuständigkeitsvorschrift des § 94d StVO zu verletzen.20 Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Sinne in VfGH 10.3.2004, V 78/03, zur Frage der Vorgehensweise der fallbezogen in Niederösterreich zuständigen Behörden (Gemeinde und Bezirksverwaltungsbehörde) zur Erlassung einer „in sich geschlossenen“ Kurzparkzone - angesichts dessen, dass hinsichtlich der behördlichen Zuständigkeiten eine Unterscheidung der betroffenen Straßen bei der räumlichen Abgrenzung von Kurzparkzonen je nach ihrem Charakter gemäß Paragraph 94 d, StVO möglich sei - ausgesprochen, dass diese gemeinsam zu erfolgen habe, um nicht die Zuständigkeitsvorschrift des Paragraph 94 d, StVO zu verletzen.
21 Der Magistrat der Stadt Wien hat daher in seiner Funktion als Bezirksverwaltungsbehörde im Bereich der Landesvollziehung einerseits (vgl. auch § 107 WStV; der Magistrat in Wien ist in diesem Sinn - auch - selbständige Behörde im Rahmen der Landesverwaltung, siehe auch VwGH 2.8.1996, 96/02/0316) und als Gemeindebehörde (im Bereich der Gemeindevollziehung im eigenen Wirkungsbereich) andererseits über den Antrag abzusprechen.21 Der Magistrat der Stadt Wien hat daher in seiner Funktion als Bezirksverwaltungsbehörde im Bereich der Landesvollziehung einerseits vergleiche , auch Paragraph 107, WStV; der Magistrat in Wien ist in diesem Sinn - auch - selbständige Behörde im Rahmen der Landesverwaltung, siehe auch VwGH 2.8.1996, 96/02/0316) und als Gemeindebehörde (im Bereich der Gemeindevollziehung im eigenen Wirkungsbereich) andererseits über den Antrag abzusprechen.
22 Das Verwaltungsgericht durfte nach dem Gesagten nur insoweit über die Beschwerde der Mitbeteiligten meritorisch absprechen, als mit dem Bescheid des Magistrats der Stadt Wien die Hauptstraßen B im betroffenen Gebiet erfasst waren.
Was jedoch die Haupt- und Nebenstraßen anlangt, welche von der Verordnung im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde aufgrund des § 43 Abs. 2a Z 1 iVm § 94d Z 4a StVO bestimmt wurden, war das Verwaltungsgericht zum meritorischen Abspruch über die Beschwerde aus folgenden Gründen nicht zuständig:Was jedoch die Haupt- und Nebenstraßen anlangt, welche von der Verordnung im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde aufgrund des Paragraph 43, Absatz 2 a, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 94 d, Ziffer 4 a, StVO bestimmt wurden, war das Verwaltungsgericht zum meritorischen Abspruch über die Beschwerde aus folgenden Gründen nicht zuständig:
23 Da der Gesetzgeber betreffend die StVO von der in Art. 118 Abs. 4 zweiter Satz B-VG vorgesehenen Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht und in der StVO den innergemeindlichen Instanzenzug nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat, ist dessen Ausschöpfung gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG eine Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Das bedeutet, dass in (von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehenden) Angelegenheiten der StVO (vgl. Erlassung von Verordnungen gemäß § 43 Abs. 2a iVm § 94d Z 4a sowie Ausnahmebewilligungen [§ 94d Z 6 StVO]) der innergemeindliche Instanzenzug auch dann aufrecht bleibt, wenn er durch den Landesgesetzgeber für Landesmaterien ausgeschlossen wurde (siehe § 75 Abs. 1 zweiter Satz Wiener Stadtverfassung; vgl. dazu ausführlich VwGH 12.11.2021, Ro 2019/04/0001).23 Da der Gesetzgeber betreffend die StVO von der in Artikel 118, Absatz 4, zweiter Satz B-VG vorgesehenen Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht und in der StVO den innergemeindlichen Instanzenzug nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat, ist dessen Ausschöpfung gemäß Artikel 132, Absatz 5, B-VG eine Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
Das bedeutet, dass in (von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehenden) Angelegenheiten der StVO vergleiche , Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 43, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 94 d, Ziffer 4 a, sowie Ausnahmebewilligungen [§ 94d Ziffer 6, StVO]) der innergemeindliche Instanzenzug auch dann aufrecht bleibt, wenn er durch den Landesgesetzgeber für Landesmaterien ausgeschlossen wurde (siehe Paragraph 75, Absatz eins, zweiter Satz Wiener Stadtverfassung; vergleiche , dazu ausführlich VwGH 12.11.2021, Ro 2019/04/0001).
24 Das Verwaltungsgericht hätte somit ungeachtet der diesbezüglich fehlerhaften, weil unvollständigen Rechtsmittelbelehrung des Bescheids des Magistrats der Stadt Wien, welcher einerseits als Gemeindebehörde in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde und andererseits als Bezirksverwaltungsbehörde in Angelegenheiten der Landesverwaltung (vgl. z.B. VwGH 11.5.2022, Ra 2022/01/0033, mwH) in einem Bescheid über den Antrag absprach, die Beschwerde der Mitbeteiligten, soweit sich der Antrag auf die im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde geregelten Gemeindestraßen iSd Verordnung des Gemeinderates vom 2. September 2021, ABl. 2021/35, bezog, aufgrund Unzuständigkeit mangels Erschöpfung des Instanzenzugs zurückweisen müssen.“24 Das Verwaltungsgericht hätte somit ungeachtet der diesbezüglich fehlerhaften, weil unvollständigen Rechtsmittelbelehrung des Bescheids des Magistrats der Stadt Wien, welcher einerseits als Gemeindebehörde in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde und andererseits als Bezirksverwaltungsbehörde in Angelegenheiten der Landesverwaltung vergleiche , z.B. VwGH 11.5.2022, Ra 2022/01/0033, mwH) in einem Bescheid über den Antrag absprach, die Beschwerde der Mitbeteiligten, soweit sich der Antrag auf die im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde geregelten Gemeindestraßen iSd Verordnung des Gemeinderates vom 2. September 2021, Amtsblatt 2021, /35, bezog, aufgrund Unzuständigkeit mangels Erschöpfung des Instanzenzugs zurückweisen müssen.“ Einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 StVO kommt konstitutiver Charakter zu. In einem solchen Fall kommt eine nachträgliche Bewilligung begrifflich nicht in Betracht (vgl. VwGH 26.9.1990, 90/02/0019; 26.9.1990, 90/02/0019; 9.6.2017, Ra 2017/02/0063); der Behörde ist es vielmehr mangels gesetzlicher Deckung verwehrt, die angestrebte Bewilligung rückwirkend zu erteilen (vgl. VwGH 4.6.2004, 2004/02/0126; 9.6.2017, Ra 2017/02/0063). Einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, StVO kommt konstitutiver Charakter zu. In einem solchen Fall kommt eine nachträgliche Bewilligung begrifflich nicht in Betracht vergleiche VwGH 26.9.1990, 90/02/0019; 26.9.1990, 90/02/0019; 9.6.2017, Ra 2017/02/0063); der Behörde ist es vielmehr mangels gesetzlicher Deckung verwehrt, die angestrebte Bewilligung rückwirkend zu erteilen vergleiche VwGH 4.6.2004, 2004/02/0126; 9.6.2017, Ra 2017/02/0063).
Bezieht sich der Antrag gemäß § 45 StVO 1960 auf keinen bestimmten Zeitraum, ist über ihn pro futuro inhaltlich abzusprechen (vgl. VwGH 9.6.2017, Ra 2017/02/0063).Bezieht sich der Antrag gemäß Paragraph 45, StVO 1960 auf keinen bestimmten Zeitraum, ist über ihn pro futuro inhaltlich abzusprechen vergleiche VwGH 9.6.2017, Ra 2017/02/0063). § 32 AVG samt Überschrift lautet:Paragraph 32, AVG samt Überschrift lautet: „5. Abschnitt: Fristen
Nicht-verfahrensrechtliche Fristen bzw. materiellrechtliche Fristen sind im Falle der Nichtregelung im öffentlichen Recht analog nach § 902 ABGB und § 903 ABGB zu berechnen (vgl. VwGH 14.3.1962, 503/59, VwSlg. 5746 A/1962; 29.9.1978, 2601/77; 19.3.1996, 95/08/0240; 31.1.2006, 2005/12/0099; OGH 22.2.2022, 1 Ob 9/03k). Nicht-verfahrensrechtliche Fristen bzw. materiellrechtliche Fristen sind im Falle der Nichtregelung im öffentlichen Recht analog nach Paragraph 902, ABGB und Paragraph 903, ABGB zu berechnen vergleiche VwGH 14.3.1962, 503/59, VwSlg. 5746 A/1962; 29.9.1978, 2601/77; 19.3.1996, 95/08/0240; 31.1.2006, 2005/12/0099; OGH 22.2.2022, 1 Ob 9/03k). § 902 ABGB lautet:Paragraph 902, ABGB lautet: „(1) Eine durch Vertrag oder Gesetz bestimmte Frist ist vorbehaltlich anderer Festsetzung so zu berechnen, daß bei einer nach Tagen bestimmten Frist der Tag nicht mitgezählt wird, in welchen das Ereignis fällt, von dem der Fristenlauf beginnt.
Zur Frage, wann der Fristenlauf für eine Kündigungsfrist aufgrund einer Kündigungserklärung zu laufen beginnt, hat der Oberste Gerichtshof unter Anwendung des § 902 ABGB klargestellt, dass der Tag der Kündigungserklärung der Tag ist, an dem der Lauf der Frist ausgelöst wird (vgl. OGH 22.4.1974, 4 Ob 18/75; 24.6.1975, 4 Ob 26/75; 21.5.2007, 8 ObS 15/07z; 21.5.2007, 4 Ob 18/75). Dem folgend endet die mit einer Kündigungserklärung ausgelöste, in Wochen bestimmte Kündigungsfrist mit dem Wochentag, der seiner Benennung dem Wochentag entspricht, auf den der Kündigungstermin fällt (vgl. OGH 22.4.1975, 4 Ob 18/75).Zur Frage, wann der Fristenlauf für eine Kündigungsfrist aufgrund einer Kündigungserklärung zu laufen beginnt, hat der Oberste Gerichtshof unter Anwendung des Paragraph 902, ABGB klargestellt, dass der Tag der Kündigungserklärung der Tag ist, an dem der Lauf der Frist ausgelöst wird vergleiche OGH 22.4.1974, 4 Ob 18/75; 24.6.1975, 4 Ob 26/75; 21.5.2007, 8 ObS 15/07z; 21.5.2007, 4 Ob 18/75). Dem folgend endet die mit einer Kündigungserklärung ausgelöste, in Wochen bestimmte Kündigungsfrist mit dem Wochentag, der seiner Benennung dem Wochentag entspricht, auf den der Kündigungstermin fällt vergleiche OGH 22.4.1975, 4 Ob 18/75).
Bei der mit einer Bewilligung gemäß 45 Abs. 2 StVO erteilten Frist, für deren Dauer die beantragte Ausnahme von einer gesetzlichen Regelung bewilligt wird, handelt es sich offenkundig um keine verfahrensrechtliche Frist, sondern um eine materiellrechtliche Frist. Durch diese Frist wird nämlich im Umfang der Frist ein materielles Recht auf Nichtbeachtung einer bestimmten, grundsätzlich zu beachtenden gesetzlichen Regelung, normiert.Bei der mit einer Bewilligung gemäß 45 Absatz 2, StVO erteilten Frist, für deren Dauer die beantragte Ausnahme von einer gesetzlichen Regelung bewilligt wird, handelt es sich offenkundig um keine verfahrensrechtliche Frist, sondern um eine materiellrechtliche Frist. Durch diese Frist wird nämlich im Umfang der Frist ein materielles Recht auf Nichtbeachtung einer bestimmten, grundsätzlich zu beachtenden gesetzlichen Regelung, normiert.
Die Straßenverkehrsordnung, insbesondere § 45 StVO, sehen keine von der Regelung des § 902 ABGB abweichende Regelung der Bestimmung des Laufs einer materiellrechtlichen Frist vor; sodass für die Bestimmung der Dauer einer aufgrund eines Antrags gemäß § 45 StVO zu erteilenden Ausnahmegenehmigung die Regelung des § 902 ABGB analog anzuwenden ist.Die Straßenverkehrsordnung, insbesondere Paragraph 45, StVO, sehen keine von der Regelung des Paragraph 902, ABGB abweichende Regelung der Bestimmung des Laufs einer materiellrechtlichen Frist vor; sodass für die Bestimmung der Dauer einer aufgrund eines Antrags gemäß Paragraph 45, StVO zu erteilenden Ausnahmegenehmigung die Regelung des Paragraph 902, ABGB analog anzuwenden ist.
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer klar zum Ausdruck gebracht, dass er nicht erst ab einen bestimmten in der Zukunft liegenden Zeitpunkt die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO, wie diese etwa im Falle eines bloßen Verlängerungsantrags regelmäßig erfolgt, beantragt hat.Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer klar zum Ausdruck gebracht, dass er nicht erst ab einen bestimmten in der Zukunft liegenden Zeitpunkt die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO, wie diese etwa im Falle eines bloßen Verlängerungsantrags regelmäßig erfolgt, beantragt hat.
Aus seinem Vorbringen ist sogar deutlich abzuleiten, das der Beschwerdeführer bereits zum Antragszeitpunkt ein Interesse auf Erteilung der Ausnahmebewilligung hatte, zumal er angab, aktuell das Fahrzeug bereits für die angegebenen betrieblichen Zwecke zu nutzen.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit dem gegenständlichen Antrag eine Bewilligungserteilung zum frühest möglichen Zeitpunkt begehrt hat.
Damit gelten für die Ermittlung des Zeitraums der Ausnahmebewilligungserteilung die allgemeinen Regelungen.
Wenn nichts anderes beantragt wurde, beginnt daher bei der Erteilung einer auf zwei Jahre befristeten Genehmigung der Lauf dieser Genehmigungsfrist mit dem Ablauf des Tages der Zustellung dieser Genehmigung.
Im gegenständlichen Fall wurde der gegenständlich bekämpfte erstinstanzliche Bescheid am 12.9.2024, einem Donnerstag, als einfacher Brief zur Post gegeben.
Für die Ermittlung des Zustellzeitpunkts gilt daher, sofern nicht Gegenteiliges im Verfahren hervorgeht, gemäß § 26 Abs. 2 ZustellG als Zustellzeitpunkt der dritte Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan.Für die Ermittlung des Zustellzeitpunkts gilt daher, sofern nicht Gegenteiliges im Verfahren hervorgeht, gemäß Paragraph 26, Absatz 2, ZustellG als Zustellzeitpunkt der dritte Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan.
Gegenständlich erfolgte diese Übergabe am 12.9.2024, einem Donnerstag.
Der dritte dieser Aufgabe folgende Werktag war der Dienstag der 17.9.2024.
Da bei Fristenberechnungen gemäß § 902 ABGB der Tag des fristauslösenden Zeitpunkts nicht mitgerechnet wird, endet somit, sofern nicht eine gesetzliche Bestimmung eine die Genehmigungserteilung in diesem beantragten Umfang von zwei Jahren untersagt, die genehmigte Zweijahresfrist am 17.9.2026.Da bei Fristenberechnungen gemäß Paragraph 902, ABGB der Tag des fristauslösenden Zeitpunkts nicht mitgerechnet wird, endet somit, sofern nicht eine gesetzliche Bestimmung eine die Genehmigungserteilung in diesem beantragten Umfang von zwei Jahren untersagt, die genehmigte Zweijahresfrist am 17.9.2026.
Es ist kein Hinweis hervorgekommen, dass nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Umfang von 2 Jahren vorliegen. Das wird nicht einmal von der belangten Behörde im Bescheid zum Ausdruck gebracht; wäre diesfalls ja nicht von einer antragsgemäßen Bewilligung auszugehen.
Da auch das Ermittlungsverfahren keinen Hinweis ergeben hat, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug nicht jedenfalls bis zum 17.9.2026 nutzen will, braucht auch nicht geprüft zu werden, wie die gesetzliche Lage aussehen würde, wenn nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens gewiss wäre, ob das Fahrzeug von der Beschwerdeführerin nicht für die Dauer von zwei Jahren genutzt werden soll bzw. genutzt werden wird.
Es war daher spruchgemäß der erstinstanzliche Bewilligungsausspruch abzuändern.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen. zum Abspruch zu Punkt B):
In Beachtung der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. u.a. VwGH 5.6.2023, Ra 2023/02/0004) war von einer Nichtausschöpfung des Instanzenzugs auszugehen, und sohin die Beschwerde zurückzuweisen.In Beachtung der höchstgerichtlichen Judikatur vergleiche u.a. VwGH 5.6.2023, Ra 2023/02/0004) war von einer Nichtausschöpfung des Instanzenzugs auszugehen, und sohin die Beschwerde zurückzuweisen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen.
Die Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.101.042.16701.2024