VGW-102/034/11346/2024
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum05.03.2025 GeschäftszahlVGW-102/034/11346/2024 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag.a HUTTERER über die Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG iVm Art 132 Abs. 2 B-VG des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwälte, wegen Verletzung in Rechten infolge Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion Wien am 02.08.2024, durch Verhängung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes gemäß § 38a SPG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.11.2024,Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag.a HUTTERER über die Maßnahmenbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in Verbindung mit Artikel 132, Absatz 2, B-VG des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwälte, wegen Verletzung in Rechten infolge Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion Wien am 02.08.2024, durch Verhängung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes gemäß Paragraph 38 a, SPG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.11.2024, zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und das am 02.08.2024, um 07:08 Uhr, gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochene Betretungsverbot für die Wohnung in Wien, C.-straße, samt einem Bereich im Umkreis von 100 Metern um die Wohnung sowie das damit verbundene Verbot der Annäherung an die gefährdete Person D. E. für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und das am 02.08.2024, um 07:08 Uhr, gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochene Betretungsverbot für die Wohnung in Wien, C.-straße, samt einem Bereich im Umkreis von 100 Metern um die Wohnung sowie das damit verbundene Verbot der Annäherung an die gefährdete Person D. E. für rechtswidrig erklärt.
II. Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013, dem Beschwerdeführer € 737,60 für Schriftsatzaufwand und € 922,– für Verhandlungsaufwand und € 30,– für den Ersatz der tatsächlich entrichteten Eingabengebühr gemäß § 35 Abs. 6 VwGVG in Verbindung mit § 52 Abs. 2 VwGG, insgesamt somit € 1.689,60 an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.römisch zwei. Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, dem Beschwerdeführer € 737,60 für Schriftsatzaufwand und € 922,– für Verhandlungsaufwand und € 30,– für den Ersatz der tatsächlich entrichteten Eingabengebühr gemäß Paragraph 35, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, VwGG, insgesamt somit € 1.689,60 an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.
III. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer habe daraufhin seinerseits einen Antrag auf Regelung der Kontakte eingebracht. Offenbar habe D. E. dies zum Anlass genommen, sich beim Beschwerdeführer zu rächen und diesem zu schaden, weshalb sie am 01.08.2024 grundlos den Beschwerdeführer wegen beharrlicher Verfolgung angezeigt habe. Der Beschwerdeführer habe D. E. niemals bedroht, beschimpft, erniedrigt oder beharrlich verfolgt. Der Beschwerdeführer sei am 02.08.2024, um 07:06 Uhr, wie vereinbart in der Polizeiinspektion (im Folgenden "PI") I. erschienen und sei ihm gegenüber um 07:08 Uhr durch Insp. F. G. das Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen worden; erst danach sei der Beschwerdeführer als Beschuldigter zum Verdacht auf beharrliche Verfolgung von Insp.
F. G. einvernommen worden. Die Voraussetzungen des § 38a SPG seien insgesamt nicht vorgelegen, zumal es zu keinem Zeitpunkt zu einem gefährlichen Angriff oder andere unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs liegende Aggressionshandlungen gegen D. E. gekommen sei und solche auch am 02.08.2024, um 07:08 Uhr, nicht zu erwarten gewesen seien.2. Mit dem am 21.08.2024 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten Schriftsatz erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde gegen das ihm gegenüber am 02.08.2024, um 07:08 Uhr, ausgesprochene Betretungs- und Annäherungsverbot. In seiner Beschwerde bringt er auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass er in der Vergangenheit in einer Beziehung mit D.
E. gelebt habe, welcher die mj. gemeinsame Tochter H. B. entstamme. Seit dem Sommer 2024 gebe es betreffend die gemeinsame Tochter Kontaktrechtsstreitigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und D. E.. So habe D. E. im Juli 2024 – nachdem kurz zuvor anlässlich eines Gesprächs bei der Kinder- und Jugendhilfe Wien eine Kontaktregelung vereinbart worden sei – einen Antrag auf alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht eingebracht, wobei sich die Kinder- und Jugendhilfe dahingehend geäußert habe, dass dies nicht befürwortet werde. Der Beschwerdeführer habe daraufhin seinerseits einen Antrag auf Regelung der Kontakte eingebracht. Offenbar habe D. E. dies zum Anlass genommen, sich beim Beschwerdeführer zu rächen und diesem zu schaden, weshalb sie am 01.08.2024 grundlos den Beschwerdeführer wegen beharrlicher Verfolgung angezeigt habe.
Der Beschwerdeführer habe D. E. niemals bedroht, beschimpft, erniedrigt oder beharrlich verfolgt. Der Beschwerdeführer sei am 02.08.2024, um 07:06 Uhr, wie vereinbart in der Polizeiinspektion (im Folgenden "PI") römisch eins. erschienen und sei ihm gegenüber um 07:08 Uhr durch Insp. F. G. das Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen worden; erst danach sei der Beschwerdeführer als Beschuldigter zum Verdacht auf beharrliche Verfolgung von Insp. F. G. einvernommen worden. Die Voraussetzungen des Paragraph 38 a, SPG seien insgesamt nicht vorgelegen, zumal es zu keinem Zeitpunkt zu einem gefährlichen Angriff oder andere unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs liegende Aggressionshandlungen gegen D.
E. gekommen sei und solche auch am 02.08.2024, um 07:08 Uhr, nicht zu erwarten gewesen seien.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte den vom Polizeikommissariat J. geführten Verwaltungsakt zur GZ: ... sowie den kriminalpolizeilichen Akt zur GZ: ... sowie einen Screenshot des Tagesberichtseintrags ... vom 07.07.2024 vor. In der Gegenschrift führt die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass im konkreten Fall beim Wissensstand von Insp. G. zum Zeitpunkt des Einschreitens unbedingt von einer positiven Gefährlichkeitsprognose auszugehen gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei glaubhaft der beharrlichen Verfolgung beschuldigt worden und sei ihm vor Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes Gelegenheit geboten worden, sich zu den Vorwürfen zu äußern, wobei er diese unsubstantiiert bestritten habe. Vor diesem Hintergrund sei die Verhängung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes rechtmäßig gewesen.
II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:
D. E. gab gegenüber Insp. G. an, dass sie sich vor einigen Jahren von ihrem Ex-Freund (dem Beschwerdeführer) getrennt habe und es eine gemeinsame Tochter gebe, weshalb nach wie vor Kontakt bestehe. Seit sie versuche, den Kontakt auf das Notwendigste zu beschränken, habe der Beschwerdeführer angefangen, unangemeldet vor ihrer Haustür aufzutauchen und sie telefonisch (durch Anrufe und Textnachrichten) zu terrorisieren. Der Beschwerdeführer sei ihr bereits zweimal in den Urlaub nachgereist und habe schon zweimal einen GPS-Tracker in ihrer Tasche versteckt bzw. an ihrem Auto angebracht. Der Beschwerdeführer sei ihr gegenüber nie handgreiflich geworden.
D. E. legte Insp. G. Kopien von Screenshots der Chatverläufe mit dem Beschwerdeführer sowie E-Mails, Anruflisten und eine von ihr angefertigte Protokollierung der Vorfälle vor. D. E. machte auf Insp. G. einen verunsicherten Eindruck und äußerte ihr gegenüber, dass sie Angst vor der Reaktion des Beschwerdeführers auf ihre Anzeige habe.
Aufgrund der Angaben von D. E. hinsichtlich des an ihrem Fahrzeug angebrachten GPS-Trackers wurde durch die Besatzung des A/154 (RvI Q. und RvI R.) beim Fahrzeug von D. E. (Suzuki …, W-1) am 01.08.2024, um 15:43 Uhr, Nachschau gehalten, es konnte jedoch kein GPS-Tracker aufgefunden wurden.
Unmittelbar danach (01.08.2024, gegen 15:45 Uhr) begaben sich RvI Q. und RvI R. zur Wohnadresse des Beschwerdeführers in Wien, S.-gasse, um das vom GiP-Support zuvor angeregte Betretungs- und Annäherungsverbot gegenüber dem Beschwerdeführer auszusprechen. Der Beschwerdeführer konnte dort allerdings nicht angetroffen werden.
Im Anschluss daran kontaktierte Insp. G. den Beschwerdeführer telefonisch, welcher ihr mitteilte, dass er bis 02.08.2024 vormittags in Vorarlberg sei. Aufgrund dessen vereinbarte Insp. G. mit dem Beschwerdeführer in der PI I. einen Termin für Freitag, 02.08.2024, 11:00 Uhr. Insp. G. teilte dem Beschwerdeführer am Telefon – auch auf mehrmalige Nachfrage des Beschwerdeführers – nicht mit, worum es bei dem Termin gehe.Im Anschluss daran kontaktierte Insp. G. den Beschwerdeführer telefonisch, welcher ihr mitteilte, dass er bis 02.08.2024 vormittags in Vorarlberg sei. Aufgrund dessen vereinbarte Insp. G. mit dem Beschwerdeführer in der PI römisch eins. einen Termin für Freitag, 02.08.2024, 11:00 Uhr. Insp. G. teilte dem Beschwerdeführer am Telefon – auch auf mehrmalige Nachfrage des Beschwerdeführers – nicht mit, worum es bei dem Termin gehe.
Um 15:50 Uhr (01.08.2024) setzte Insp. G. den GiP-Support darüber in Kenntnis, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot gegenüber dem Beschwerdeführer nicht ausgesprochen werden habe können.
Um 16:13 Uhr meldete sich der Beschwerdeführer bei der PI I. und teilte mit, dass er noch heute (01.08.2024) mit dem Zug zurück nach Wien fahren und um ca. 22:30 Uhr ankommen werde.Um 16:13 Uhr meldete sich der Beschwerdeführer bei der PI römisch eins. und teilte mit, dass er noch heute (01.08.2024) mit dem Zug zurück nach Wien fahren und um ca. 22:30 Uhr ankommen werde.
Insp. G. setzte um 16:37 Uhr (eine weitere telefonische Kontaktaufnahme erfolgte um 17:45 Uhr) die PI T.-straße über die geplante Rückkehr des Beschwerdeführers nach Wien in Kenntnis, damit diese – aufgrund der Beendigung des Diensts von Insp. G. um 19:00 Uhr – "alles weitere" veranlassen hätte können.
Um 18:16 Uhr wurde durch Insp. G. erneut mit dem Beschwerdeführer Rücksprache gehalten, der sodann mitteilte, dass sein Zug bereits Verspätung habe und er nicht genau sagen könne, wann er in Wien ankomme. Vor diesem Hintergrund vereinbarte Insp. G. mit dem Beschwerdeführer, dass er am 02.08.2024, um 07:00 Uhr, zur PI I. kommen solle.Um 18:16 Uhr wurde durch Insp. G. erneut mit dem Beschwerdeführer Rücksprache gehalten, der sodann mitteilte, dass sein Zug bereits Verspätung habe und er nicht genau sagen könne, wann er in Wien ankomme. Vor diesem Hintergrund vereinbarte Insp. G. mit dem Beschwerdeführer, dass er am 02.08.2024, um 07:00 Uhr, zur PI römisch eins. kommen solle.
5.
Der Beschwerdeführer erschien vereinbarungsgemäß am 02.08.2024, um 07:06 Uhr, in der PI I. und wurde dort im Eingangsbereich von Insp. G. in Empfang genommen und sodann in einen Vernehmungsraum ("wachhabender Raum") begleitet. Der Beschwerdeführer erschien vereinbarungsgemäß am 02.08.2024, um 07:06 Uhr, in der PI römisch eins. und wurde dort im Eingangsbereich von Insp. G. in Empfang genommen und sodann in einen Vernehmungsraum ("wachhabender Raum") begleitet.
Bereits zwei Minuten später, um 07:08 Uhr, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer von Insp. G. das angefochtene Betretungs- und Annäherungsverbot formell ausgesprochen. Das Betretungsverbot wurde für die Wohnung von D. E. in Wien, C.-straße, samt einem Bereich im Umkreis von 100 Metern um die Wohnung angeordnet. Damit verbunden war ein Verbot der Annäherung an D. E. im Umkreis von 100 Metern. Insp. G. besprach sich vor Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes mit niemandem mehr; ihr war nicht bekannt, dass es am 07.07.2024 an der Wohnadresse der D. E. zu einem Polizeieinsatz gekommen war. Der Beschwerdeführer wirkte auf Insp. G. ob des Ausspruchs des Betretungs- und Annäherungsverbotes gegen ihn überrascht und verwundert, verhielt sich jedoch äußerst kooperativ.
Dem Beschwerdeführer wurde vor Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes keine Gelegenheit geboten zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen in einer Weise Stellung zu nehmen, die Insp. G. die Bildung eines Gesamtbildes ermöglicht hätte. Für Insp. G. stand bereits vor dem persönlichen Erscheinen des Beschwerdeführers bei der PI I. fest, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen wird und wurden der Gefährdungsprognose ausschließlich die Angaben der D. E. zugrunde gelegt.Dem Beschwerdeführer wurde vor Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes keine Gelegenheit geboten zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen in einer Weise Stellung zu nehmen, die Insp. G. die Bildung eines Gesamtbildes ermöglicht hätte. Für Insp. G. stand bereits vor dem persönlichen Erscheinen des Beschwerdeführers bei der PI römisch eins. fest, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen wird und wurden der Gefährdungsprognose ausschließlich die Angaben der D. E. zugrunde gelegt.
Dem Beschwerdeführer wurde um 07:26 Uhr das Informationsblatt für Gefährder übergeben, welches von diesem unterzeichnet wurde.
Von 07:37 Uhr bis 09:05 Uhr wurde der Beschwerdeführer sodann von Insp. G. zum Verdacht der beharrlichen Verfolgung als Beschuldigter einvernommen. Bei der – nach Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes erfolgten –Einvernahme rechtfertigte sich der Beschwerdeführer und bestritt im Wesentlichen die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seiner Ex-Freundin. Er gab an, dass D. E. seit einigen Monaten offenbar mit den berechneten Alimenten nicht einverstanden gewesen sei, weswegen sie immer mehr den Kontakt abgebrochen und dem Beschwerdeführer verwehrt habe, die gemeinsame Tochter zu sehen. Es sei zwar richtig, dass er in den vergangenen Monaten des Öfteren unangemeldet vor der Wohnung der D. E. aufgetaucht sei; der Grund dafür sei allerdings gewesen, dass sie ihm den Kontakt mit seiner Tochter verwehrt habe und nicht auf Anrufe, Mails, etc. reagiert habe. Er habe nie einen Airtag in der Handtasche der D. E. bzw. an deren Fahrzeug angebracht. Er sei ihr auch nicht unangekündigt bzw. uneingeladen in den Urlaub nachgereist. Vor ca. drei bis vier Wochen habe es einen Polizeieinsatz bei der Wohnung von D. E. gegeben, weil der Beschwerdeführer seine Tochter abholen habe wollen, ihm dies aber von D. E. verwehrt worden sei. Die Polizeibeamten hätten sich ihm gegenüber verständnisvoll gezeigt und sei der Einsatz danach beendet gewesen. Er wolle lediglich, dass sein Kontaktrecht wie vereinbart eingehalten werde und die geteilte Obsorge auch so gelebt werde.
Insp. G. setzte um 09:40 Uhr den Bezirksjournal (Polizeijurist) und um 09:41 Uhr den GiP-Support über den Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbots in Kenntnis.
6.
Am 02.08.2024 wurde die Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbotes von der Sicherheitsbehörde gemäß § 38a Abs. 7 SPG überprüft. Diese kam zu dem Ergebnis, dass die Anordnung rechtmäßig war und das Betretungs- und Annäherungsverbot daher weiter aufrecht bleibt. Begründend wurde insbesondere auf den bestehenden Verdacht der beharrlichen Verfolgung verwiesen.Am 02.08.2024 wurde die Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbotes von der Sicherheitsbehörde gemäß Paragraph 38 a, Absatz 7, SPG überprüft. Diese kam zu dem Ergebnis, dass die Anordnung rechtmäßig war und das Betretungs- und Annäherungsverbot daher weiter aufrecht bleibt. Begründend wurde insbesondere auf den bestehenden Verdacht der beharrlichen Verfolgung verwiesen.
7.
Das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer betreffend den Verdacht der beharrlichen Verfolgung gemäß § 107a StGB wurde von der Staatsanwaltschaft Wien gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestand.Das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer betreffend den Verdacht der beharrlichen Verfolgung gemäß Paragraph 107 a, StGB wurde von der Staatsanwaltschaft Wien gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestand.
III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich neben dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung insbesondere auf folgende im Akt einliegende Urkunden: ● Dokumentation gemäß § 107a StGB vom 01.08.2024, Bearbeiterin: Insp. F. G. (GZ: ...);Dokumentation gemäß Paragraph 107 a, StGB vom 01.08.2024, Bearbeiterin: Insp. F. G. (GZ: ...); ● Niederschrift zur Zeugenvernehmung von D. E. vom 01.08.2024, Bearbeiterin: Insp. F. G. (GZ: ...); ● Amtsvermerk vom 02.08.2024, Bearbeiterin: Insp. F. G. (GZ: ...); ● Niederschrift zur Beschuldigtenvernehmung des Beschwerdeführers vom 02.08.2024, Bearbeiterin: Insp. F. G. (GZ: ...); ● Dokumentation gemäß § 38a SPG vom 02.08.2024, Bearbeiterin: Insp. F. G. (GZ: ...) samt Kopien des an den Beschwerdeführer ausgehändigten Informationsblatts für den Gefährder;Dokumentation gemäß Paragraph 38 a, SPG vom 02.08.2024, Bearbeiterin: Insp. F. G. (GZ: ...) samt Kopien des an den Beschwerdeführer ausgehändigten Informationsblatts für den Gefährder; ● Aktenvermerk vom 02.08.2024 betreffend Überprüfung gemäß § 38a Abs. 7 SPG, Bearbeiterin: Mag.a U. V. (GZ: ...);Aktenvermerk vom 02.08.2024 betreffend Überprüfung gemäß Paragraph 38 a, Absatz 7, SPG, Bearbeiterin: Mag.a U. römisch fünf. (GZ: ...); ● Tagesdokumentationseintrag vom 07.07.2024, Bearbeiterin: W. X. (GZ: ...).Tagesdokumentationseintrag vom 07.07.2024, Bearbeiterin: W. römisch zehn. (GZ: ...).
7.1. Hinsichtlich des zeitlichen Ablaufes (07:06 Uhr: Eintreffen des Beschwerdeführers in der PI I.; 07:08 Uhr: Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbot gegenüber dem Beschwerdeführer) stützen sich die Feststellungen auf den Amtsvermerk vom 02.08.2024, die Dokumentation gemäß § 38a SPG vom 02.08.2024 sowie die damit im Einklang stehenden Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin Insp. G. in der mündlichen Verhandlung. Ebenso gründen sich die Feststellungen zur Reaktion des Beschwerdeführers auf das Betretungs- und Annäherungsverbot sowie zu dem Umstand, dass Insp. G. vor Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes nicht bekannt war, dass es bereits am 07.07.2024 an der Wohnadresse der D.
E. zu einem Polizeieinsatz gekommen war, auf deren insoweit glaubhafte Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung, wonach sich der Beschwerdeführer "äußerst kooperativ" verhielt, ergibt sich aus der Dokumentation gemäß § 38a SPG (S 6 von 9).7.1. Hinsichtlich des zeitlichen Ablaufes (07:06 Uhr: Eintreffen des Beschwerdeführers in der PI römisch eins.; 07:08 Uhr: Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbot gegenüber dem Beschwerdeführer) stützen sich die Feststellungen auf den Amtsvermerk vom 02.08.2024, die Dokumentation gemäß Paragraph 38 a, SPG vom 02.08.2024 sowie die damit im Einklang stehenden Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin Insp. G. in der mündlichen Verhandlung.
Ebenso gründen sich die Feststellungen zur Reaktion des Beschwerdeführers auf das Betretungs- und Annäherungsverbot sowie zu dem Umstand, dass Insp. G. vor Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes nicht bekannt war, dass es bereits am 07.07.2024 an der Wohnadresse der D. E. zu einem Polizeieinsatz gekommen war, auf deren insoweit glaubhafte Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung, wonach sich der Beschwerdeführer "äußerst kooperativ" verhielt, ergibt sich aus der Dokumentation gemäß Paragraph 38 a, SPG (S 6 von 9).
7.2. Die Feststellung, wonach dem Beschwerdeführer vor Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes keine Gelegenheit geboten wurde zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen in einer Weise Stellung zu nehmen, die Insp. G. die Bildung eines Gesamtbildes ermöglicht hätte, ergibt sich vordergründig bereits aus dem dokumentierten zeitlichen Ablauf, wonach der Beschwerdeführer um 07:06 Uhr bei der PI I. erschien und nur zwei (!) Minuten später, um 07:08 Uhr, das Betretungs- und Annäherungsverbot gegen ihn ausgesprochen wurde. Es ist denkunmöglich, dass Insp. G. den Beschwerdeführer in dieser kurzen Zeit (zwei Minuten) einerseits mit den Angaben und Vorwürfen der D. E. vom Vortag konfrontieren konnte und er andererseits vor Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes noch die Möglichkeit gehabt hätte, sich entsprechend – selbst in der gebotenen Kürze – zu äußern und die Vorwürfe allenfalls zu entkräften.
Diese Möglichkeit wurde ihm erst nach Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes geboten.7.2. Die Feststellung, wonach dem Beschwerdeführer vor Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes keine Gelegenheit geboten wurde zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen in einer Weise Stellung zu nehmen, die Insp. G. die Bildung eines Gesamtbildes ermöglicht hätte, ergibt sich vordergründig bereits aus dem dokumentierten zeitlichen Ablauf, wonach der Beschwerdeführer um 07:06 Uhr bei der PI römisch eins. erschien und nur zwei (!) Minuten später, um 07:08 Uhr, das Betretungs- und Annäherungsverbot gegen ihn ausgesprochen wurde. Es ist denkunmöglich, dass Insp. G. den Beschwerdeführer in dieser kurzen Zeit (zwei Minuten) einerseits mit den Angaben und Vorwürfen der D.
E. vom Vortag konfrontieren konnte und er andererseits vor Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes noch die Möglichkeit gehabt hätte, sich entsprechend – selbst in der gebotenen Kürze – zu äußern und die Vorwürfe allenfalls zu entkräften. Diese Möglichkeit wurde ihm erst nach Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes geboten.
Damit im Einklang stehen auch die – in Anbetracht der dokumentierten zeitlichen Abläufe glaubhaften und nachvollziehbaren – Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach es nach seinem Eintreffen bei der PI I. "gleich losgegangen" sei und Insp. G. ihm sogleich mitgeteilt habe, dass gegen ihn ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen werde. In diesem Zusammenhang ist es auch nicht von Relevanz ob Insp. G. sagte, dass ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen "wird" oder "wurde", zumal selbst die Verwendung des Wortes "wird" im konkreten Fall für sich genommen in Anbetracht der bereits dargestellten zeitlichen Komponente keineswegs indiziert, dass der Beschwerdeführer – innerhalb von zwei Minuten – noch die Möglichkeit gehabt hätte, sich entsprechend zu äußern.Damit im Einklang stehen auch die – in Anbetracht der dokumentierten zeitlichen Abläufe glaubhaften und nachvollziehbaren – Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach es nach seinem Eintreffen bei der PI römisch eins. "gleich losgegangen" sei und Insp.
G. ihm sogleich mitgeteilt habe, dass gegen ihn ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen werde. In diesem Zusammenhang ist es auch nicht von Relevanz ob Insp. G. sagte, dass ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen "wird" oder "wurde", zumal selbst die Verwendung des Wortes "wird" im konkreten Fall für sich genommen in Anbetracht der bereits dargestellten zeitlichen Komponente keineswegs indiziert, dass der Beschwerdeführer – innerhalb von zwei Minuten – noch die Möglichkeit gehabt hätte, sich entsprechend zu äußern.
Dem steht im Ergebnis auch die Aussage der Zeugin Insp. G. in der mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Während die Zeugin in der Verhandlung nämlich zunächst noch angab, sie habe den Beschwerdeführer nach seinem Eintreffen in der PI I. darauf hingewiesen, dass eine Anzeige von D. E. wegen beharrlicher Verfolgung gegen ihn vorliege, der Beschwerdeführer sich dann "kurz dazu geäußert" habe und sie dann das Betretungsverbot ausgesprochen habe, gab sie im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung an, sich nicht mehr sicher zu sein, was der Beschwerdeführer vor dem Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes angegeben hat und was danach. Dem steht im Ergebnis auch die Aussage der Zeugin Insp. G. in der mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Während die Zeugin in der Verhandlung nämlich zunächst noch angab, sie habe den Beschwerdeführer nach seinem Eintreffen in der PI römisch eins. darauf hingewiesen, dass eine Anzeige von D. E. wegen beharrlicher Verfolgung gegen ihn vorliege, der Beschwerdeführer sich dann "kurz dazu geäußert" habe und sie dann das Betretungsverbot ausgesprochen habe, gab sie im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung an, sich nicht mehr sicher zu sein, was der Beschwerdeführer vor dem Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes angegeben hat und was danach.
Auch aus dem Verweis auf das in der Dokumentation gemäß § 38a SPG unter der Überschrift "Angaben des Gefährders zum konkreten Vorfall" ("Ich habe meine Ex-Freundin keinesfalls gestalkt. Wir waren bis vor einem Jahr ein Paar und hatten auch nach der Trennung guten Kontakt bis April. Da brach sie plötzlich den Kontakt ab. Ich bin davor nie unangemeldet bei ihr aufgetaucht. Seit dem Kontaktabbruch bin ich manchmal unangemeldet gekommen, um meine Tochter zu sehen. Zu den Urlauben, wo ich ihr angeblich nachgereist bin, wurde ich von ihr telefonisch kontaktiert, dass ich vorbeikommen solle.") von Insp. G. Festgehaltene ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer vor Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Dies deshalb, weil die Zeugin Insp. G. in der mündlichen Verhandlung selbst angab, dass es sich dabei um Angaben handelt, die der Beschwerdeführer zuvor und danach gemacht habe. Die Zeugin Insp. G. war sich lediglich sicher, dass der Beschwerdeführer vor Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes gesagt habe, dass er seine Ex-Freundin nicht gestalkt habe und sie "glaube", dass er auch vorher gesagt habe, dass sie ein Paar gewesen seien; hinsichtlich aller anderen Angaben gab sie an "zu glauben", dass er dies erst nach Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes gesagt habe. Selbst bei Wahrunterstellung, dass der Beschwerdeführer vor Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes die Gelegenheit hatte zu sagen, er habe D.
E. nicht gestalkt und sie seien ein Paar gewesen, kann darin in Anbetracht der konkreten Umstände jedenfalls keine ausreichende Möglichkeit zur Stellungnahme erblickt werden. Vielmehr ergibt sich aus diesen Angaben der Zeugin Insp. G., dass dem Beschwerdeführer erst nach Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes ermöglicht wurde, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Die Zeugin Insp. G. gab dahingehend in der mündlichen Verhandlung zudem Folgendes an: "Ich weiß, es wäre besser gewesen, das BV nach der Einvernahme auszusprechen." (s. VHP, S 7).Auch aus dem Verweis auf das in der Dokumentation gemäß Paragraph 38 a, SPG unter der Überschrift "Angaben des Gefährders zum konkreten Vorfall" ("Ich habe meine Ex-Freundin keinesfalls gestalkt.
Wir waren bis vor einem Jahr ein Paar und hatten auch nach der Trennung guten Kontakt bis April. Da brach sie plötzlich den Kontakt ab. Ich bin davor nie unangemeldet bei ihr aufgetaucht. Seit dem Kontaktabbruch bin ich manchmal unangemeldet gekommen, um meine Tochter zu sehen. Zu den Urlauben, wo ich ihr angeblich nachgereist bin, wurde ich von ihr telefonisch kontaktiert, dass ich vorbeikommen solle.") von Insp. G. Festgehaltene ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer vor Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern. Dies deshalb, weil die Zeugin Insp. G. in der mündlichen Verhandlung selbst angab, dass es sich dabei um Angaben handelt, die der Beschwerdeführer zuvor und danach gemacht habe.
Die Zeugin Insp. G. war sich lediglich sicher, dass der Beschwerdeführer vor Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes gesagt habe, dass er seine Ex-Freundin nicht gestalkt habe und sie "glaube", dass er auch vorher gesagt habe, dass sie ein Paar gewesen seien; hinsichtlich aller anderen Angaben gab sie an "zu glauben", dass er dies erst nach Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes gesagt habe. Selbst bei Wahrunterstellung, dass der Beschwerdeführer vor Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes die Gelegenheit hatte zu sagen, er habe D. E. nicht gestalkt und sie seien ein Paar gewesen, kann darin in Anbetracht der konkreten Umstände jedenfalls keine ausreichende Möglichkeit zur Stellungnahme erblickt werden.
Vielmehr ergibt sich aus diesen Angaben der Zeugin Insp. G., dass dem Beschwerdeführer erst nach Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes ermöglicht wurde, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Die Zeugin Insp. G. gab dahingehend in der mündlichen Verhandlung zudem Folgendes an: "Ich weiß, es wäre besser gewesen, das BV nach der Einvernahme auszusprechen." (s. VHP, S 7).
Festzuhalten ist im Übrigen, dass an keiner Stelle von Insp. G. dokumentiert wurde, dass dem Beschwerdeführer vor Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes die Vorwürfe in der Anzeige vorgehalten wurden und er die Möglichkeit hatte sich – wenn auch nur in der gebotenen Kürze – zu äußern (s. Amtsvermerk vom 02.8.2024: "Am 02.08.2024 um 07:06 Uhr kam Herr B. A., ... geb. (NiA), wie vereinbart in die hs. PI zur Einvernahme. Im Zuge dessen wurde ihm um 07:08 Uhr durch ML das BV/AV ausgesprochen." Sowie die Dokumentation gemäß § 38a SPG: "Am 02.08.2024 um 07:06 Uhr kam Herr B. wie vereinbart in die hs. PI. Ihm gegenüber wurde um das BV/AV um 07:08 Uhr ausgesprochen und er hat das Infoblatt für Gefährder um 07:26 Uhr unterzeichnet".)Festzuhalten ist im Übrigen, dass an keiner Stelle von Insp. G. dokumentiert wurde, dass dem Beschwerdeführer vor Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes die Vorwürfe in der Anzeige vorgehalten wurden und er die Möglichkeit hatte sich – wenn auch nur in der gebotenen Kürze – zu äußern (s. Amtsvermerk vom 02.8.2024: "Am 02.08.2024 um 07:06 Uhr kam Herr B. A., ... geb. (NiA), wie vereinbart in die hs. PI zur Einvernahme. Im Zuge dessen wurde ihm um 07:08 Uhr durch ML das BV/AV ausgesprochen." Sowie die Dokumentation gemäß Paragraph 38 a, SPG: "Am 02.08.2024 um 07:06 Uhr kam Herr B. wie vereinbart in die hs. PI. Ihm gegenüber wurde um das BV/AV um 07:08 Uhr ausgesprochen und er hat das Infoblatt für Gefährder um 07:26 Uhr unterzeichnet".) Aus all den genannten Umständen war daher im Ergebnis der Schluss zu ziehen, dass dem Beschwerdeführer vor Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes keine Gelegenheit geboten wurde zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen in einer Weise Stellung zu nehmen, die Insp. G. die Bildung eines Gesamtbildes ermöglicht hätte.
7.3. Dass für die Zeugin Insp. G. bereits nach der Einvernahme von D. E. und sohin ca. 15 Stunden vor dem persönlichen Erscheinen des Beschwerdeführers bei der PI I. feststand, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen wird, ergibt sich ebenfalls aus den dokumentierten zeitlichen Abläufen und ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung. Bereits am 01.08.2024, um 15:40 Uhr, lag eine Empfehlung des GiP-Support vor, wonach gegenüber dem Beschwerdeführer ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen werden sollte und wurde zu diesem Zweck nur wenige Minuten danach eine Funkstreife zur Wohnadresse des Beschwerdeführers beordert zu dem Zweck, das Betretungs- und Annäherungsverbot dem Beschwerdeführer gegenüber auszusprechen.7.3.
Dass für die Zeugin Insp. G. bereits nach der Einvernahme von D. E. und sohin ca. 15 Stunden vor dem persönlichen Erscheinen des Beschwerdeführers bei der PI römisch eins. feststand, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen wird, ergibt sich ebenfalls aus den dokumentierten zeitlichen Abläufen und ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung. Bereits am 01.08.2024, um 15:40 Uhr, lag eine Empfehlung des GiP-Support vor, wonach gegenüber dem Beschwerdeführer ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen werden sollte und wurde zu diesem Zweck nur wenige Minuten danach eine Funkstreife zur Wohnadresse des Beschwerdeführers beordert zu dem Zweck, das Betretungs- und Annäherungsverbot dem Beschwerdeführer gegenüber auszusprechen.
7.4. Die Feststellung zur Übergabe des Informationsblatts für Gefährder und dessen Unterzeichnung durch den Beschwerdeführer ergibt sich aus einer im Akt befindlichen Kopie des Informationsblatts, welche die Unterschrift des Gefährders trägt, sowie der insoweit glaubhaften Angabe der Zeugin Insp. G. in der mündlichen Verhandlung. Dem steht die Angabe des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach er sich nicht erinnern könne, dieses Informationsblatt bei der Aushändigung gelesen zu haben, nicht entgegen, zumal der Beschwerdeführer einerseits nachvollziehbar angab, dass es sich um eine für ihn aufregende Situation gehandelt habe und andererseits aussagte, die auf dem Informationsblatt befindliche Unterschrift sei seiner ähnlich.
7.5. Die Feststellungen zur Beschuldigteneinvernahme des Beschwerdeführers von 07:37 Uhr bis 09:05 Uhr ergeben sich aus der Niederschrift zur Beschuldigtenvernehmung vom 02.08.2024 und den damit im Einklang stehenden Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin Insp. G..
IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen:
Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt § 38a. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit, insbesondere in einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).Paragraph 38 a, (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit, insbesondere in einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).
Nr. 51/1991, gilt.(8) Der Gefährder hat binnen fünf Tagen ab Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots eine Beratungsstelle für Gewaltprävention zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung (Paragraph 25, Absatz 4,) zu kontaktieren und an der Beratung aktiv teilzunehmen, sofern das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht gemäß Absatz 7, aufgehoben wird. Die Beratung hat längstens binnen 14 Tagen ab Kontaktaufnahme erstmals stattzufinden. Nimmt der Gefährder keinen Kontakt auf oder nicht (aktiv) an einer Gewaltpräventionsberatung teil, ist er zur Sicherheitsbehörde zum Zweck der Ermöglichung der Durchführung der Gewaltpräventionsberatung durch die Beratungsstelle für Gewaltprävention zu laden;
Paragraph 19, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, gilt.
V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung:
Ein Betretungsverbot (und das damit verbundene Annäherungsverbot) ist somit gemäß § 38a Abs. 1 SPG an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen (Vorfälle) anzunehmen ist, ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person stehe bevor. Ein Betretungsverbot (und das damit verbundene Annäherungsverbot) ist somit gemäß Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen (Vorfälle) anzunehmen ist, ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person stehe bevor.
Ein gefährlicher Angriff ist nach § 16 Abs. 2 SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand u.a. nach dem Strafgesetzbuch handelt. Die Folge, dass wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs ein gefährlicher Angriff bevorsteht, wird vom Gesetz aber nicht vermutet, sondern ist vom einschreitenden Organ zu beurteilen. Betretungsverbot samt Annäherungsverbot (sowie Wegweisung) sind gleichermaßen an die Voraussetzung geknüpft, dass aufgrund bestimmter Tatsachen (Vorfälle) anzunehmen ist, ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person stehe bevor.
Welche Tatsachen als solche im Sinne des § 38a SPG in Frage kommen, sagt das Gesetz nicht (ausdrücklich). Diese Tatsachen müssen (aufgrund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Aufgrund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den mutmaßlichen Gefährder bevorstehe. Dabei (bei dieser Prognose) ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen (zB VwGH 21.12.2000, 2000/01/0003; 24.02.2004, 2002/01/0280; 08.09.2009, 2008/17/0061; 24.10.2013, 2011/01/0158; 15.12.2015, Ra 2015/01/0241; 26.04.2016, Ra 2015/03/0079; 04.12.2020, Ra 2019/01/0163).Ein gefährlicher Angriff ist nach Paragraph 16, Absatz 2, SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand u.a. nach dem Strafgesetzbuch handelt.
Die Folge, dass wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs ein gefährlicher Angriff bevorsteht, wird vom Gesetz aber nicht vermutet, sondern ist vom einschreitenden Organ zu beurteilen. Betretungsverbot samt Annäherungsverbot (sowie Wegweisung) sind gleichermaßen an die Voraussetzung geknüpft, dass aufgrund bestimmter Tatsachen (Vorfälle) anzunehmen ist, ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person stehe bevor. Welche Tatsachen als solche im Sinne des Paragraph 38 a, SPG in Frage kommen, sagt das Gesetz nicht (ausdrücklich). Diese Tatsachen müssen (aufgrund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden.
Aufgrund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den mutmaßlichen Gefährder bevorstehe. Dabei (bei dieser Prognose) ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen (zB VwGH 21.12.2000, 2000/01/0003; 24.02.2004, 2002/01/0280; 08.09.2009, 2008/17/0061; 24.10.2013, 2011/01/0158; 15.12.2015, Ra 2015/01/0241; 26.04.2016, Ra 2015/03/0079; 04.12.2020, Ra 2019/01/0163).
Das Verwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit eines gemäß § 38a SPG angeordneten Betretungsverbots im Sinne einer objektiven ex ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel der eingeschrittenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Zeitpunkt ihres Einschreitens zu prüfen (vgl. zur ex ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel der einschreitenden Exekutivbeamten VwGH 05.12.2017, Ra 2017/01/0373). Dabei hat es zu beurteilen, ob die eingeschrittenen Organe vertretbar annehmen konnten, dass ein vom Gefährder ausgehender gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0003).Das Verwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit eines gemäß Paragraph 38 a, SPG angeordneten Betretungsverbots im Sinne einer objektiven ex ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel der eingeschrittenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Zeitpunkt ihres Einschreitens zu prüfen vergleiche zur ex ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel der einschreitenden Exekutivbeamten VwGH 05.12.2017, Ra 2017/01/0373). Dabei hat es zu beurteilen, ob die eingeschrittenen Organe vertretbar annehmen konnten, dass ein vom Gefährder ausgehender gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0003).
Der mutmaßliche Gefährder ist – im Sinne eines rechtsstaatlichen Mindeststandards – in der Regel vor der Verhängung eines Betretungsverbotes verbunden mit einem Annäherungsverbot mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen, auf die sich eine Gefährdungsprognose stützen kann, zu konfrontieren und ihm ist die Möglichkeit zu geben, sich in der gebotenen Kürze dazu zu äußern und seine allenfalls abweichende Darstellung nach Möglichkeit zu belegen. Erst wenn die Widerlegung jener Tatsachen, auf die sich die Gefährdungsprognose stützt, in der gebotenen Kürze nicht gelingt, darf ein Betretungsverbot verhängt werden (siehe § 30 Abs. 1 Z 4 SPG; Pürstl/Zirnsack, Sicherheitspolizeigesetz2, Anm 3 zu § 38a).Der mutmaßliche Gefährder ist – im Sinne eines rechtsstaatlichen Mindeststandards – in der Regel vor der Verhängung eines Betretungsverbotes verbunden mit einem Annäherungsverbot mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen, auf die sich eine Gefährdungsprognose stützen kann, zu konfrontieren und ihm ist die Möglichkeit zu geben, sich in der gebotenen Kürze dazu zu äußern und seine allenfalls abweichende Darstellung nach Möglichkeit zu belegen. Erst wenn die Widerlegung jener Tatsachen, auf die sich die Gefährdungsprognose stützt, in der gebotenen Kürze nicht gelingt, darf ein Betretungsverbot verhängt werden (siehe Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, SPG; Pürstl/Zirnsack, Sicherheitspolizeigesetz2, Anmerkung 3 zu Paragraph 38 a,).
3.1. In der Beschwerdesache steht fest, dass Insp. G. gegenüber dem Beschwerdeführer am 02.08.2024, um 07:08 Uhr, ein Betretungsverbot für die Wohnung von D. E. in Wien, C.-straße, aussprach, mit welchem ein Annäherungsverbot an die Wohnung sowie an die gefährdete Person D. E. im Umkreis von 100 Metern verbunden war.
Auf Grund des als erwiesen festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass gegenüber dem Beschwerdeführer bereits zwei (!) Minuten nach seinem Eintreffen bei der PI I. von Insp. G. das Betretungsverbot ausgesprochen wurde. Auf Grund des als erwiesen festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass gegenüber dem Beschwerdeführer bereits zwei (!) Minuten nach seinem Eintreffen bei der PI römisch eins. von Insp. G. das Betretungsverbot ausgesprochen wurde.
Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen und der im gegenständlichen Fall aufgrund der – nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung – vorliegenden Beweislage kommt das Verwaltungsgericht Wien zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer vor Verhängung des Betretungsverbotes keine Möglichkeit geboten worden ist, zu den eine Gefährdungsprognose möglicherweise begründenden Tatsachen in einer Weise Stellung zu nehmen, die dem einschreitenden Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Bildung eines Gesamtbildes hinsichtlich einer Gefährdungsprognose im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ermöglicht hätte. Die Gelegenheit sich zu äußern wurde ihm erst nach dem Ausspruch respektive Verhängung des Betretungsverbotes gegeben.
Im konkreten Einzelfall ist auch zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer von 07:06 Uhr bis kurz nach 09:00 Uhr ohnehin durchgehend in der PI I. aufgehalten hat und der Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbots zu einem Zeitpunkt, nachdem man dem Beschwerdeführer die Gelegenheit geboten hätte, sich entsprechend zu äußern, daher nicht mit einer möglichen – von Insp. G. angenommenen – Gefährdung von D. E. einhergegangen wäre und Insp. G. in der mündlichen Verhandlung selbst angab, dass eine Aussprache des Betretungs- und Annäherungsverbotes nach der Einvernahme des Beschwerdeführers "besser" gewesen wäre.Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen und der im gegenständlichen Fall aufgrund der – nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung – vorliegenden Beweislage kommt das Verwaltungsgericht Wien zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer vor Verhängung des Betretungsverbotes keine Möglichkeit geboten worden ist, zu den eine Gefährdungsprognose möglicherweise begründenden Tatsachen in einer Weise Stellung zu nehmen, die dem einschreitenden Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Bildung eines Gesamtbildes hinsichtlich einer Gefährdungsprognose im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ermöglicht hätte.
Die Gelegenheit sich zu äußern wurde ihm erst nach dem Ausspruch respektive Verhängung des Betretungsverbotes gegeben. Im konkreten Einzelfall ist auch zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer von 07:06 Uhr bis kurz nach 09:00 Uhr ohnehin durchgehend in der PI römisch eins. aufgehalten hat und der Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbots zu einem Zeitpunkt, nachdem man dem Beschwerdeführer die Gelegenheit geboten hätte, sich entsprechend zu äußern, daher nicht mit einer möglichen – von Insp. G. angenommenen – Gefährdung von D. E. einhergegangen wäre und Insp. G. in der mündlichen Verhandlung selbst angab, dass eine Aussprache des Betretungs- und Annäherungsverbotes nach der Einvernahme des Beschwerdeführers "besser" gewesen wäre.
Die Verhängung des Betretungs- und Annäherungsverbots hat damit im vorliegenden Fall nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen (vgl. VwGH 11.10.2016, Ra 2015/01/0217, zu einer vergleichbaren Konstellation mit mangelnder Einräumung von Parteiengehör vor Verhängung des Betretungsverbotes [in dem zugrunde liegenden Fall betrug die Zeit, welche vom Verwaltungsgericht als unzureichend befunden wurde, um die rechtstaatlichen Mindestanforderungen an das Parteiengehör für den Ausspruch eines Betretungsverbotes zu erfüllen, zwischen Antreffen des Beschwerdeführers und Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes fünf Minuten]).Die Verhängung des Betretungs- und Annäherungsverbots hat damit im vorliegenden Fall nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen vergleiche VwGH 11.10.2016, Ra 2015/01/0217, zu einer vergleichbaren Konstellation mit mangelnder Einräumung von Parteiengehör vor Verhängung des Betretungsverbotes [in dem zugrunde liegenden Fall betrug die Zeit, welche vom Verwaltungsgericht als unzureichend befunden wurde, um die rechtstaatlichen Mindestanforderungen an das Parteiengehör für den Ausspruch eines Betretungsverbotes zu erfüllen, zwischen Antreffen des Beschwerdeführers und Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes fünf Minuten]).
3.2. Das Verwaltungsgericht Wien verkennt nicht, wie schwierig eine Gefährdungsprognose in einem Einzelfall vorzunehmen und zu treffen ist. Dennoch ist aufgrund der damit einhergehenden Auswirkungen für betroffene Personen eine (zumindest in der gebotenen Kürze vorzunehmende) Auseinandersetzung mit dem Vorbringen eines potenziellen Gefährders sowie anderen vorhandenen Informationsquellen von Nöten, um eben eine tatsachengestützte Gefährlichkeitsprognose treffen zu können, bzw. um sich ein Gesamtbild von Gefährder und gefährdeter Person zu bilden. Die Tatsachen müssen die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Die sofortige Notwendigkeit eines Betretungs- und Annäherungsverbotes bei Erstattung einer Anzeige steht gerade der geforderten Beurteilung des Gesamtbildes entgegen, zumal zum Gesamtbild ebenfalls die Äußerung des Beschwerdeführers gehört bzw. ihm zumindest die Möglichkeit einzuräumen gewesen wäre. Eine Einschätzung des GiP-Support kann dieses rechtsstaatlich gebotene Vorgehen nicht substituieren, auch wenn in dieser unterstützenden Stelle speziell geschulte Personen arbeiten. Dies insbesondere auch deshalb, weil der GiP-Support nicht direkt in Kontakt mit Gefährdern und gefährdeten Personen tritt und somit keinen unmittelbaren Eindruck von diesen erlangen kann.
3.3. Die Beschwerde erweist sich daher im Ergebnis als begründet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 24.03.2014, Ro 2014/01/0011; 28.04.2015, Ra 2014/19/0177).5. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 38 a, SPG ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche zB VwGH 26.04.2016, Ra 2015/03/0079; 11.10.2016, Ra 2015/01/0217; 04.12.2020, Ra 2019/01/0163). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall waren lediglich Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen, denen als regelmäßig nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt vergleiche zB VwGH 18.08.2017, Ra 2017/11/0218). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen vergleiche VwGH 24.03.2014, Ro 2014/01/0011; 28.04.2015, Ra 2014/19/0177).
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.102.034.11346.2024