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VGW-152/005/16209/2024

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum17.03.2025 GeschäftszahlVGW-152/005/16209/2024; VGW-152/005/16210/2024; VGW-152/005/16211/2024 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Sinai über die Säumnisbeschwerde 1) des A. B., 2) der C. D. und 3) des E. F., alle vertreten durch Rechtsanwalt, betreffend das Verfahren des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, Zl. ..., über die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf (Erstreckung der) Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) jeweils vom 23.12.2023, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.02.2025 durch Verkündung zu Recht erkannt:

I.römisch eins.

Gemäß § 11a Abs. 6 Z 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) wird dem Erstbeschwerdeführer A. B., geboren am ...1972 in G., irakischer Staatsangehöriger, die österreichische Staatsbürgerschaft mit Wirkung vom 26.02.2025 verliehen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 6, Ziffer eins, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) wird dem Erstbeschwerdeführer A. B., geboren am ...1972 in G., irakischer Staatsangehöriger, die österreichische Staatsbürgerschaft mit Wirkung vom 26.02.2025 verliehen.

II.römisch zwei.

Gemäß § 16 Abs. 1 iVm. § 18 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) wird die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf die Zweitbeschwerdeführerin C. D., geboren am ...1974 in G., irakische Staatsangehörige, mit Wirkung vom 26.02.2025 erstreckt.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 18, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) wird die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf die Zweitbeschwerdeführerin C. D., geboren am ...1974 in G., irakische Staatsangehörige, mit Wirkung vom 26.02.2025 erstreckt.

III.römisch drei.

Gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 iVm. § 18 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) wird die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf den Drittbeschwerdeführer E. F., geboren am ...2006 in G., irakischer Staatsangehöriger, mit Wirkung vom 26.02.2025 erstreckt.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 18, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) wird die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf den Drittbeschwerdeführer E. F., geboren am ...2006 in G., irakischer Staatsangehöriger, mit Wirkung vom 26.02.2025 erstreckt.

IV.römisch vier.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe Verfahrensgang 1 Der Erstbeschwerdeführer stellte am 19.03.2019 bei der Wiener Landesregierung (belangte Behörde) einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach dem besonderen Verleihungstatbestand des § 10 Abs. 6 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG).Der Erstbeschwerdeführer stellte am 19.03.2019 bei der Wiener Landesregierung (belangte Behörde) einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach dem besonderen Verleihungstatbestand des Paragraph 10, Absatz 6, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG).

2 Mit Schriftsatz vom 21.12.2023, der am selben Tag bei der belangten Behörde einlangte, zog der Erstbeschwerdeführer diesen Antrag zurück und brachte gleichzeitig einen neuen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach dem Verleihungstatbestand des § 11a Abs. 6 Z 1 StbG sowie Anträge auf Erstreckung der Verleihung auf die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer bei der belangten Behörde ein.Mit Schriftsatz vom 21.12.2023, der am selben Tag bei der belangten Behörde einlangte, zog der Erstbeschwerdeführer diesen Antrag zurück und brachte gleichzeitig einen neuen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach dem Verleihungstatbestand des Paragraph 11 a, Absatz 6, Ziffer eins, StbG sowie Anträge auf Erstreckung der Verleihung auf die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer bei der belangten Behörde ein.

3 Mit Schriftsatz vom 28.10.2024, der am 04.11.2024 bei der belangten Behörde einlangte, erhoben die beschwerdeführenden Parteien Säumnisbeschwerde. Dazu führten sie aus, mit E-Mail vom 10.06.2024 habe ihr ausgewiesener Vertreter um Bekanntgabe des aktuellen Verfahrensstandes ersucht, weil die belangte Behörde bis zu diesem Zeitpunkt keinerlei Verfahrensschritte gesetzt habe. Mit weiterem E-Mail vom 04.09.2024 habe er unter Bezugnahme auf den Antrag vom 21.12.2023 und das E-Mail vom 10.06.2024 einen Antrag auf Akteneinsicht gestellt und ersucht, den aktuellen Verfahrenstand und einen Termin für die persönliche Antragstellung bekanntzugeben. Darauf habe die belangte Behörde jedoch nicht reagiert und sie sei ihrer Entscheidungspflicht nicht nachgekommen.

4 Mit Schreiben vom 22.11.2024 legte die belangte Behörde dem Verwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde unter Anschluss der bezughabenden Akten zur Entscheidung vor und erklärte unter einem, sie nehme von der Nachholung des Bescheides Abstand. Die Säumnisbeschwerde samt Akten langte am 26.11.2024 beim Verwaltungsgericht ein.

5 Über diese beraumte das Verwaltungsgericht am 06.12.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 26.02.2025 an, zu der es die beschwerdeführenden Parteien und die belangte Behörde lud. Die beschwerdeführenden Parteien wurden in der sie betreffenden Ladung darauf hingewiesen, dass gemäß § 19 Abs. 1 StbG die persönliche Antragstellung eine Formvoraussetzung für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft sei. Da eine solche im Verfahren der belangten Behörde bislang nicht erfolgt sei, wurden alle beschwerdeführenden Parteien aufgefordert, persönlich bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu erscheinen, andernfalls der (jeweilige) Antrag zurückgewiesen werde.Über diese beraumte das Verwaltungsgericht am 06.12.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 26.02.2025 an, zu der es die beschwerdeführenden Parteien und die belangte Behörde lud. Die beschwerdeführenden Parteien wurden in der sie betreffenden Ladung darauf hingewiesen, dass gemäß Paragraph 19, Absatz eins, StbG die persönliche Antragstellung eine Formvoraussetzung für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft sei. Da eine solche im Verfahren der belangten Behörde bislang nicht erfolgt sei, wurden alle beschwerdeführenden Parteien aufgefordert, persönlich bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu erscheinen, andernfalls der (jeweilige) Antrag zurückgewiesen werde.

6 Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 06.12.2024 wurde die belangte Behörde aufgefordert, dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin zeitnah die Möglichkeit einzuräumen, die Prüfung über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie die Geschichte Österreichs und des Landes Wien abzulegen, und das Ergebnis der Prüfung bis spätestens 26.02.2025 zu übermitteln.

7 Mit weiterem Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 06.12.2024 wurden die beschwerdeführenden Parteien aufgefordert, bis zum 19.02.2025 bestimmte Auskünfte zu erteilen und Urkunden bzw. Beweismittel vorzulegen.

8 Mit E-Mail vom 11.12.2024 verzichtete die belangte Behörde auf die Teilnahme an der Verhandlung vom 26.02.2025.

9 Mit E-Mail vom 12.12.2024 legten die beschwerdeführenden Parteien die vom Verwaltungsgericht geforderten Urkunden und Nachweise vor und erteilten die entsprechenden Auskünfte.

10 Mit E-Mail vom 07.02.2025 übermittelte die belangte Behörde Zeugnisse vom 05.02.2025, wonach der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin die Prüfung über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie die Geschichte Österreichs und des Landes Wien bestanden hätten.

11 Das Verwaltungsgericht führte am 26.02.2025 die anberaumte Verhandlung durch, zu der die beschwerdeführenden Parteien ladungsgemäß erschienen. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet und den beschwerdeführenden Parteien eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls sogleich ausgehändigt.

12 Eine weitere Abschrift des Verhandlungsprotokolls wurde der belangten Behörde postalisch übermittelt und von dieser am 03.03.2025 übernommen.

13 Mit E-Mail vom 06.03.2025 beantragte die belangte Behörde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 26.02.2025 Feststellungen Zum Verfahrensgang 14 Mit Schriftsatz vom 21.12.2023 beantragten die beschwerdeführenden Parteien bei der belangten Behörde die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Erstbeschwerdeführer gemäß § 11a Abs. 6 Z 1 StbG sowie die Erstreckung der Verleihung auf die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer und legten ein Konvolut an Kopien von Unterlagen und Nachweisen bei. Dieser Schriftsatz langte am selben Tag bei der belangten Behörde ein.Mit Schriftsatz vom 21.12.2023 beantragten die beschwerdeführenden Parteien bei der belangten Behörde die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Erstbeschwerdeführer gemäß Paragraph 11 a, Absatz 6, Ziffer eins, StbG sowie die Erstreckung der Verleihung auf die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer und legten ein Konvolut an Kopien von Unterlagen und Nachweisen bei. Dieser Schriftsatz langte am selben Tag bei der belangten Behörde ein.

15 Mit E-Mail vom 10.06.2024 ersuchten die beschwerdeführenden Parteien die belangte Behörde erstmals um Bekanntgabe des aktuellen Verfahrensstandes. Weitere derartige E-Mails folgten am 23.06.2024, 24.06.2024, 29.07.2024 und 07.08.2024.

16 Mit E-Mail vom 04.09.2024 wiesen die beschwerdeführenden Parteien die belangte Behörde unter Bezugnahme auf ihre Anträge vom 21.12.2023 darauf hin, dass bis dato kein Termin zur Nachholung der persönlichen Antragstellung übermittelt oder sonstige Verfahrensschritte gesetzt wurden. Sie ersuchten abermals um Auskunft über den aktuellen Verfahrenstand und Übermittlung eines Termins zur Akteneinsicht.

17 Mit E-Mail vom 14.09.2024 legten die beschwerdeführenden Parteien abermals ein Konvolut an Kopien von (auch bereits aktenkundigen) Unterlagen und Nachweisen vor.

18 Die belangte Behörde forderte die beschwerdeführenden Parteien zu keinem Zeitpunkt auf, ihre schriftlichen Anträge durch persönliche Antragstellung zu verbessern, und antwortete nicht auf deren E-Mails. Sie setzte keinerlei Ermittlungsschritte und entschied auch nicht über die Anträge der beschwerdeführenden Parteien.

19 Diese haben die persönliche Antragstellung in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 26.02.2025 nachgeholt.

Zu den Anträgen der beschwerdeführenden Parteien vom 23.12.2023 20 Der am ...1972 in G. geborene Erstbeschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger. Er ist seit dem ...1997 mit der Zweitbeschwerdeführerin, einer am ...1974 in G. geborenen irakischen Staatsangehörigen verheiratet. Aus dieser Ehe ging der Drittbeschwerdeführer, ein am ...2006 ebenfalls in G. geborener irakischer Staatsangehöriger, sowie drei weitere Kinder, hervor.

21 Der Erstbeschwerdeführer stellte am 20.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesem Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 25.11.2015, Zl. ..., stattgegeben, ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

22 Die Zweitbeschwerdeführerin stellte am 29.11.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesem Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 14.12.2016, Zl. ..., stattgegeben, ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

23 Der Drittbeschwerdeführer stellte, vertreten durch seine Mutter, ebenso am 29.11.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesem Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 14.12.2016, Zl. ..., stattgegeben, ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

24 Weder wurde den beschwerdeführenden Parteien ihre Status aberkannt, noch wurde ein entsprechendes Aberkennungsverfahren eingeleitet.

25 In den vergangenen sechs Jahren hielt sich der Erstbeschwerdeführer aufgrund von Urlaubs- oder Geschäftsreisen an insgesamt 55 Tagen, die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund von Urlaubsreisen an insgesamt 32 Tagen und der Drittbeschwerdeführer überhaupt nicht außerhalb des österreichischen Bundesgebietes auf.

26 Hinsichtlich der beschwerdeführenden Parteien scheinen keine strafrechtlichen, finanzstrafrechtlichen, verwaltungsstrafrechtlichen und fremdenrechtlichen Vormerkungen bzw. Verurteilungen auf.

27 Für die Berechnung des Lebensunterhalts der beschwerdeführenden Parteien waren jeweils die letzten 36 Monate vor Antragstellung, somit die Monate von Dezember 2020 bis November 2023 heranzuziehen.

28 Die beschwerdeführenden Parteien leben seit Oktober 2017 durchgehend in der Wohnung in Wien, H.-straße, zusammen, die vom Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin hauptgemietet wird. Auch die weiteren Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin bzw. die Geschwister des Drittbeschwerdeführers, I. F., geboren am ...1999, J. F., geboren am ...2002, und K. F., geboren am ...2004, leben seither in dieser Wohnung.Die beschwerdeführenden Parteien leben seit Oktober 2017 durchgehend in der Wohnung in Wien, H.-straße, zusammen, die vom Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin hauptgemietet wird. Auch die weiteren Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin bzw. die Geschwister des Drittbeschwerdeführers, römisch eins. F., geboren am ...1999, J. F., geboren am ...2002, und K. F., geboren am ...2004, leben seither in dieser Wohnung.

29 Der Erstbeschwerdeführer bezog für sämtliche seiner Kinder bis einschließlich September 2021 Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag. Sodann bezog er die Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag von Oktober 2021 bis August 2023 für den Drittbeschwerdeführer, seine Tochter J. F. und seinen Sohn K. F. und schließlich von September 2023 bis jedenfalls November 2023 nur mehr für den Drittbeschwerdeführer und K. F..

30 Der Drittbeschwerdeführer, K. F. und J. F. befanden sich im Zeitraum von Dezember 2020 bis November 2023 jeweils durchgehend in Schulausbildung. Nach Wegfall der für sie bezogenen Familienbeihilfe besuchte J. F. von September 2023 bis jedenfalls November 2023 die „Abendschule Wien“ (AHS für Berufstätige) in Wien, L. Straße im Ausmaß von 21 Semesterwochenstunden.

31 I. F. war jedenfalls bis September 2021 in Schulausbildung. Nach Wegfall der für sie bezogenen Familienbeihilfe war sie von Oktober 2021 bis August 2022 weder in einer Schul- oder Berufsausbildung noch berufstätig. Sie war als arbeitssuchend beim Arbeitsmarktservice (AMS) gemeldet, bezog jedoch mangels gesetzlichen Anspruchs kein Arbeitslosengeld, weshalb sie auf die finanzielle Unterstützung ihrer Eltern angewiesen war. Ab September 2022 betrieb sie das „Bachelor Programme Medical and Pharmaceutical Biotechnology“ als ordentliche Studentin der Fachhochschule M., wobei sie im Wintersemester 2022/2023, Sommersemester 2023 und Wintersemester 2023/2024 Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten pro Semester positiv abgelegt hatte.römisch eins.

F. war jedenfalls bis September 2021 in Schulausbildung. Nach Wegfall der für sie bezogenen Familienbeihilfe war sie von Oktober 2021 bis August 2022 weder in einer Schul- oder Berufsausbildung noch berufstätig. Sie war als arbeitssuchend beim Arbeitsmarktservice (AMS) gemeldet, bezog jedoch mangels gesetzlichen Anspruchs kein Arbeitslosengeld, weshalb sie auf die finanzielle Unterstützung ihrer Eltern angewiesen war. Ab September 2022 betrieb sie das „Bachelor Programme Medical and Pharmaceutical Biotechnology“ als ordentliche Studentin der Fachhochschule M., wobei sie im Wintersemester 2022 aus 2023,, Sommersemester 2023 und Wintersemester 2023 aus 2024, Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten pro Semester positiv abgelegt hatte.

32 Im Zeitraum von Dezember 2020 bis November 2023 bezogen weder die beschwerdeführenden Parteien noch K. F., J. F. oder I. F. Sozialhilfeleistungen. Im Zeitraum von Dezember 2020 bis November 2023 bezogen weder die beschwerdeführenden Parteien noch K. F., J. F. oder römisch eins. F. Sozialhilfeleistungen.

33 Das feste und regelmäßige Haushaltseinkommen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin belief sich im genannten Zeitraum auf insgesamt EUR 158.305,97 (überwiegend aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit des Erstbeschwerdeführers und der von ihm bezogenen Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag). Dem standen regelmäßige Aufwendungen von insgesamt EUR 39.746,17 für Mietzahlungen der Wohnung in Wien, H.-straße gegenüber. Kredite oder sonstige Verbindlichkeiten bestanden im genannten Zeitraum nicht. Unter Berücksichtigung der freien Station gemäß § 292 Abs. 3 ASVG verblieben zu berücksichtigende Aufwendungen in der Höhe von EUR 28.466,65. Das Nettohaushaltseinkommen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin betrug im genannten Zeitraum somit insgesamt EUR 129.839,32.Das feste und regelmäßige Haushaltseinkommen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin belief sich im genannten Zeitraum auf insgesamt EUR 158.305,97 (überwiegend aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit des Erstbeschwerdeführers und der von ihm bezogenen Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag).

Dem standen regelmäßige Aufwendungen von insgesamt EUR 39.746,17 für Mietzahlungen der Wohnung in Wien, H.-straße gegenüber. Kredite oder sonstige Verbindlichkeiten bestanden im genannten Zeitraum nicht. Unter Berücksichtigung der freien Station gemäß Paragraph 292, Absatz 3, ASVG verblieben zu berücksichtigende Aufwendungen in der Höhe von EUR 28.466,65. Das Nettohaushaltseinkommen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin betrug im genannten Zeitraum somit insgesamt EUR 129.839,32.

34 Der Erstbeschwerdeführer hat die Prüfung des Österreichischen Sprachdiplom Deutsch Wien (ÖSD Wien) auf dem B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) am 03.11.2020 bestanden.

35 Die Zweitbeschwerdeführerin hat die Integrationsprüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz (Niveau B1 des GERS) und zu Werte- und Orientierungswissen des ÖSD Wien am 24.01.2020 bestanden. Darüber hinaus hat sie – ebenso wie der Erstbeschwerdeführer – die Prüfung des ÖSD Wien auf dem B2-Niveau des GERS am 03.03.2021 bestanden.

36 Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben jeweils am 05.02.2025 auch die Prüfung über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des Landes Wien bestanden.

37 Der Drittbeschwerdeführer hat im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht die öffentliche Mittelschule in Wien, N.-Gasse bzw. das BG/BRG in Wien, O.-gasse besucht. Der Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ wurde im Jahreszeugnis des Schuljahres 2023/2024 des genannten BG/BRG mit „genügend“ bewertet.Der Drittbeschwerdeführer hat im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht die öffentliche Mittelschule in Wien, N.-Gasse bzw. das BG/BRG in Wien, O.-gasse besucht. Der Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ wurde im Jahreszeugnis des Schuljahres 2023 aus 2024, des genannten BG/BRG mit „genügend“ bewertet.

Beweiswürdigung 38 Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die bezughabenden Akten der belangten Behörde, Würdigung des Beschwerdevorbringens und der von den beschwerdeführenden Parteien dem Verwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen, durch Einholung von Auszügen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) hinsichtlich der beschwerdeführenden Parteien sowie K. F., J. F. und I. F., jeweils vom 06.12.2024, eine TPX/QWS-Abfrage betreffend die Adresse Wien, H.-straße vom 06.12.2024, Auskünfte des Hauptverbands der Sozialversicherungsträger (AJ-Web) und Fremden- und Strafregisterauszüge (IZR) hinsichtlich der Genannten, ebenso jeweils vom 06.12.2024, weiters durch Anfragen bei der Landespolizeidirektion Wien (LPD Wien), beim Magistrat der Stadt, beim BFA und beim Amt für Betrugsbekämpfung (ABB) über strafrechtliche, verwaltungsstrafrechtliche, fremdenrechtliche und finanzstrafrechtliche Vormerkungen hinsichtlich der beschwerdeführenden Parteien, beim Magistrat der Stadt Wien – MA 40 über einen allfälligen Mindestsicherungsbezug der beschwerdeführenden Parteien, eine Abfrage im Zentralen Personenstands-/Staatsbürgerschaftsregister (ZPR/ZSR) vom 18.02.2025 sowie Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.02.2025.Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die bezughabenden Akten der belangten Behörde, Würdigung des Beschwerdevorbringens und der von den beschwerdeführenden Parteien dem Verwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen, durch Einholung von Auszügen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) hinsichtlich der beschwerdeführenden Parteien sowie K.

F., J. F. und römisch eins. F., jeweils vom 06.12.2024, eine TPX/QWS-Abfrage betreffend die Adresse Wien, H.-straße vom 06.12.2024, Auskünfte des Hauptverbands der Sozialversicherungsträger (AJ-Web) und Fremden- und Strafregisterauszüge (IZR) hinsichtlich der Genannten, ebenso jeweils vom 06.12.2024, weiters durch Anfragen bei der Landespolizeidirektion Wien (LPD Wien), beim Magistrat der Stadt, beim BFA und beim Amt für Betrugsbekämpfung (ABB) über strafrechtliche, verwaltungsstrafrechtliche, fremdenrechtliche und finanzstrafrechtliche Vormerkungen hinsichtlich der beschwerdeführenden Parteien, beim Magistrat der Stadt Wien – MA 40 über einen allfälligen Mindestsicherungsbezug der beschwerdeführenden Parteien, eine Abfrage im Zentralen Personenstands-/Staatsbürgerschaftsregister (ZPR/ZSR) vom 18.02.2025 sowie Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.02.2025.

39 Die Feststellungen zu den Anträgen der beschwerdeführenden Parteien und zum darauffolgenden Verfahrensgang (Rn 14 bis 17) ergeben sich aus dem Inhalt des Behördenakts, insbesondere den E-Mails der beschwerdeführenden Parteien (AS 774 bis 780 f). Dem Behördenakt sind auch weder Verbesserungsaufträge, noch Ermittlungshandlungen, noch Entscheidungen über die Anträge der beschwerdeführenden Parteien zu entnehmen (Rn 18). Diese sind über Aufforderung in der Ladung des Verwaltungsgerichts (OZ 4 zu 16209/2024) persönlich zur Verhandlung am 26.02.2025 erschienen, wodurch der von der belangten Behörde nicht verbesserte Mangel der fehlenden persönlichen Antragstellung behoben wurde (vgl. VwGH 2.9.2020, Ra 2020/01/0263, mwN).Die Feststellungen zu den Anträgen der beschwerdeführenden Parteien und zum darauffolgenden Verfahrensgang (Rn 14 bis 17) ergeben sich aus dem Inhalt des Behördenakts, insbesondere den E-Mails der beschwerdeführenden Parteien (AS 774 bis 780 f). Dem Behördenakt sind auch weder Verbesserungsaufträge, noch Ermittlungshandlungen, noch Entscheidungen über die Anträge der beschwerdeführenden Parteien zu entnehmen (Rn 18). Diese sind über Aufforderung in der Ladung des Verwaltungsgerichts (OZ 4 zu 16209 aus 2024,) persönlich zur Verhandlung am 26.02.2025 erschienen, wodurch der von der belangten Behörde nicht verbesserte Mangel der fehlenden persönlichen Antragstellung behoben wurde vergleiche VwGH 2.9.2020, Ra 2020/01/0263, mwN).

40 Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der beschwerdeführenden Parteien (Rn 20) ergeben sich aus deren Geburtsurkunden (AS 585 bis 587), irakischen Staatsbürgerschaftsurkunden (AS 593 ff, 598 ff und 603 ff) und dem Ehevertrag (AS 588 ff) bzw. der Abfrage des Verwaltungsgerichts im ZPR/ZSR hinsichtlich der Ehe des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin vom 18.02.2025. Das Verwaltungsgericht hatte keine Zweifel an der Unbedenklichkeit der vorgelegten Urkunden.

41 Die Feststellungen zu den Asylverfahren der beschwerdeführenden Parteien (Rn 21 bis 23) resultieren aus den vorgelegten rechtskräftigen Bescheiden des BFA (AS 608 ff, 614 ff und 618 ff). Dieses teilte auf Anfrage mit, dass hinsichtlich der beschwerdeführenden Parteien jeweils keine Asylaberkennung beabsichtigt und ein solches Verfahren auch nicht anhängig sei (OZ 21 zu 16209/2024 und OZ 12 zu 16211/2024), weshalb die entsprechende Feststellung zu treffen ist (Rn 24)Die Feststellungen zu den Asylverfahren der beschwerdeführenden Parteien (Rn 21 bis 23) resultieren aus den vorgelegten rechtskräftigen Bescheiden des BFA (AS 608 ff, 614 ff und 618 ff). Dieses teilte auf Anfrage mit, dass hinsichtlich der beschwerdeführenden Parteien jeweils keine Asylaberkennung beabsichtigt und ein solches Verfahren auch nicht anhängig sei (OZ 21 zu 16209 aus 2024, und OZ 12 zu 16211 aus 2024,), weshalb die entsprechende Feststellung zu treffen ist (Rn 24) 42 Die beschwerdeführenden Parteien haben über Aufforderung des Verwaltungsgerichts vom 06.12.2024 (OZ 3 zu 16209/2024) eine tabellarische Aufstellung über ihre Auslandsaufenthalte vorgelegt, die mit den ebenso beigelegten Kopien ihrer Reisepässe in Einklang steht (OZ 19 zu 16209/2024) und daher vom Verwaltungsgericht für vollständig und richtig angesehen wurde (Rn 25).Die beschwerdeführenden Parteien haben über Aufforderung des Verwaltungsgerichts vom 06.12.2024 (OZ 3 zu 16209 aus 2024,) eine tabellarische Aufstellung über ihre Auslandsaufenthalte vorgelegt, die mit den ebenso beigelegten Kopien ihrer Reisepässe in Einklang steht (OZ 19 zu 16209 aus 2024,) und daher vom Verwaltungsgericht für vollständig und richtig angesehen wurde (Rn 25).

43 Die fehlenden Vormerkungen bzw. Verurteilungen hinsichtlich der beschwerdeführenden Parteien (Rn 26) ergeben sich aus den eingeholten Auskünften des ABB (OZ 13 zu 16209/2024 und OZ 8 zu 16210/2024), der LPD Wien (OZ 14 und 22 zu 16209/2024, OZ 9 und 12 zu 16210/2024 und OZ 13 zu 16211/2024), des Magistrats der Stadt Wien (OZ 16 zu 16209/2024, OZ 11 zu 16210/2024 und OZ 11 zu 16211/2024), und des BFA (OZ 21 zu 16209/2024 und OZ 12 zu 16211/2024.Die fehlenden Vormerkungen bzw. Verurteilungen hinsichtlich der beschwerdeführenden Parteien (Rn 26) ergeben sich aus den eingeholten Auskünften des ABB (OZ 13 zu 16209 aus 2024, und OZ 8 zu 16210 aus 2024,), der LPD Wien (OZ 14 und 22 zu 16209 aus 2024,, OZ 9 und 12 zu 16210 aus 2024, und OZ 13 zu 16211 aus 2024,), des Magistrats der Stadt Wien (OZ 16 zu 16209 aus 2024,, OZ 11 zu 16210 aus 2024, und OZ 11 zu 16211 aus 2024,), und des BFA (OZ 21 zu 16209 aus 2024, und OZ 12 zu 16211 aus 2024,.

44 Die beschwerdeführenden Parteien haben für die Berechnung ihres Lebensunterhalts jeweils die letzten 36 Monate vor Antragstellung in der Verhandlung am 26.02.2025 frei gewählt (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 2, 3 und 4), weshalb diese den Feststellungen (Rn 27) zu Grunde zu legen waren (vgl. VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0217). Die beschwerdeführenden Parteien haben für die Berechnung ihres Lebensunterhalts jeweils die letzten 36 Monate vor Antragstellung in der Verhandlung am 26.02.2025 frei gewählt vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 2, 3 und 4), weshalb diese den Feststellungen (Rn 27) zu Grunde zu legen waren vergleiche VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0217).

45 Ausgehend davon wurden sie in der Verhandlung eingehend zu ihrer Haushaltsgemeinschaft sowie insbesondere der Tätigkeit der beiden älteren Töchter I. und J. F., für die nachweislich ab Oktober 2021 (I.) bzw. September 2023 (J.) keine Familienbeihilfe mehr bezogen wurde (vgl. AS 670), die sich jedoch (teilweise) in Schulausbildung befanden und jedenfalls bis November 2023 der Haushaltsgemeinschaft angehörten (ZMR-Abfrage des Verwaltungsgerichts vom 06.12.2024 sowie Verhandlungsprotokoll, S. 3), befragt. Die Angaben des Erstbeschwerdeführers (Verhandlungsprotokoll, S. 3) waren mit dem Akteninhalt, insbesondere den ZMR-Auszügen des Verwaltungsgerichts vom 06.12.2024 und dem (verlängerten) Mietvertrag der Wohnung in Wien, H.-straße (AS 684 ff), den AJ-Web-Abfragen des Verwaltungsgerichts vom 06.12.2024, den Bestätigungen über den Bezug der Familienbeihilfe (AS 633 ff) und den vorgelegten Schul- und Studiennachweisen der genannten Kinder (vgl.

OZ 19 zu 16209/2024) in Einklang zu bringen, weshalb das Verwaltungsgericht die entsprechenden Feststellungen getroffen hat (Rn. 28 bis 31).Ausgehend davon wurden sie in der Verhandlung eingehend zu ihrer Haushaltsgemeinschaft sowie insbesondere der Tätigkeit der beiden älteren Töchter römisch eins. und J. F., für die nachweislich ab Oktober 2021 (römisch eins.) bzw. September 2023 (J.) keine Familienbeihilfe mehr bezogen wurde vergleiche AS 670), die sich jedoch (teilweise) in Schulausbildung befanden und jedenfalls bis November 2023 der Haushaltsgemeinschaft angehörten (ZMR-Abfrage des Verwaltungsgerichts vom 06.12.2024 sowie Verhandlungsprotokoll, S. 3), befragt. Die Angaben des Erstbeschwerdeführers (Verhandlungsprotokoll, S. 3) waren mit dem Akteninhalt, insbesondere den ZMR-Auszügen des Verwaltungsgerichts vom 06.12.2024 und dem (verlängerten) Mietvertrag der Wohnung in Wien, H.-straße (AS 684 ff), den AJ-Web-Abfragen des Verwaltungsgerichts vom 06.12.2024, den Bestätigungen über den Bezug der Familienbeihilfe (AS 633 ff) und den vorgelegten Schul- und Studiennachweisen der genannten Kinder vergleiche OZ 19 zu 16209 aus 2024,) in Einklang zu bringen, weshalb das Verwaltungsgericht die entsprechenden Feststellungen getroffen hat (Rn. 28 bis 31).

46 Dass die beschwerdeführenden Parteien und die weiteren genannten Kinder im relevanten Zeitraum keine Sozialhilfeleistungen bezogen (Rn. 32), ergibt sich aus den eingeholten Auskünften des Magistrats der Stadt Wien – MA 40, wonach der Bezug der bedarfsorientierten Mindestsicherung der Bedarfsgemeinschaft mit Ablauf des Monats November 2020 endete (OZ 15 zu 16209/2024, OZ 10 zu 16210/2024 und OZ 10 zu 16211/2024).Dass die beschwerdeführenden Parteien und die weiteren genannten Kinder im relevanten Zeitraum keine Sozialhilfeleistungen bezogen (Rn. 32), ergibt sich aus den eingeholten Auskünften des Magistrats der Stadt Wien – MA 40, wonach der Bezug der bedarfsorientierten Mindestsicherung der Bedarfsgemeinschaft mit Ablauf des Monats November 2020 endete (OZ 15 zu 16209 aus 2024,, OZ 10 zu 16210 aus 2024, und OZ 10 zu 16211 aus 2024,).

47 Das Nettohaushaltseinkommen (Rn. 33) ergibt sich aus einer vom Verwaltungsgericht anhand der aktenkundigen Einkommens- und Belastungsnachweise des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin (AS 628 bis 669 und 691 bis 714) durchgeführten Berechnung vom 24.02.2025 (vgl. die aktenkundige Berechnung des Verwaltungsgerichts).Das Nettohaushaltseinkommen (Rn. 33) ergibt sich aus einer vom Verwaltungsgericht anhand der aktenkundigen Einkommens- und Belastungsnachweise des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin (AS 628 bis 669 und 691 bis 714) durchgeführten Berechnung vom 24.02.2025 vergleiche die aktenkundige Berechnung des Verwaltungsgerichts).

48 Die Deutschnachweise des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin (Rn. 34 bis 35) liegen dem Behördenakt ein (AS 764 f, 767 ff und 769).

49 Die bestandenen Geschichtsprüfungen (Rn. 36) ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Prüfungszeugnissen (OZ 23 zu 16209/2024).Die bestandenen Geschichtsprüfungen (Rn. 36) ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Prüfungszeugnissen (OZ 23 zu 16209 aus 2024,).

50 Die Schullaufbahn des Drittbeschwerdeführers und das Jahreszeugnis des Schuljahres 2023/2024 (Rn. 37) sind ebenso dem Behördenakt zu entnehmen (AS 760 ff).Die Schullaufbahn des Drittbeschwerdeführers und das Jahreszeugnis des Schuljahres 2023 aus 2024, (Rn. 37) sind ebenso dem Behördenakt zu entnehmen (AS 760 ff).

Rechtliche Beurteilung Zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts 51 Nach Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

52 Nach Art. 132 Abs. 3 B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.Nach Artikel 132, Absatz 3, B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.

53 Nach § 73 Abs. 1 erster Satz AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Nach Paragraph 73, Absatz eins, erster Satz AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

54 Nach § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

55 Nach § 16 Abs. 1 erster Satz VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen.Nach Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen.

56 Nach § 16 Abs. 2 erster Satz VwGVG hat die Behörde, holt sie den Bescheid nicht nach, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.Nach Paragraph 16, Absatz 2, erster Satz VwGVG hat die Behörde, holt sie den Bescheid nicht nach, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

57 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 8 Abs. 1 VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Ein überwiegendes Verschulden der Behörde ist etwa darin anzunehmen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet. Entscheidend ist, ob die notwendigen Ermittlungen im Verfahren innerhalb des Entscheidungszeitraumes vorgenommen werden konnten (vgl.

VwGH 24.2.2022, Ra 2020/06/0069, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff des Verschuldens der Behörde nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Ein überwiegendes Verschulden der Behörde ist etwa darin anzunehmen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet. Entscheidend ist, ob die notwendigen Ermittlungen im Verfahren innerhalb des Entscheidungszeitraumes vorgenommen werden konnten vergleiche VwGH 24.2.2022, Ra 2020/06/0069, mwN).

58 Ausgehend von den Feststellungen erweist sich die Säumnisbeschwerde als zulässig und begründet im Sinne des § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG. Die Anträge der beschwerdeführenden Parteien langten am 23.12.2023 bei der belangten Behörde ein. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG endete daher mit Ablauf des 23.06.2024. Die belangte Behörde hat innerhalb dieser Frist weder die schriftlichen (und daher nach § 19 Abs. 1 StbG insofern mangelhaften) Anträge der beschwerdeführenden Parteien durch Aufforderung zur persönlichen Einbringung verbessern lassen, noch jegliche Ermittlungsschritte gesetzt, noch über die Anträge entschieden, weshalb jedenfalls ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde an der Säumnis vorliegt.

Sie hat die Erlassung der Bescheide innerhalb von drei Monaten nicht nachgeholt, sondern die am 04.11.2024 eingelangte Säumnisbeschwerde am 22.11.2024 dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf (Erstreckung der) Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 21.12.2023 ist daher auf das Verwaltungsgericht übergegangen.Ausgehend von den Feststellungen erweist sich die Säumnisbeschwerde als zulässig und begründet im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG. Die Anträge der beschwerdeführenden Parteien langten am 23.12.2023 bei der belangten Behörde ein. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG endete daher mit Ablauf des 23.06.2024.

Die belangte Behörde hat innerhalb dieser Frist weder die schriftlichen (und daher nach Paragraph 19, Absatz eins, StbG insofern mangelhaften) Anträge der beschwerdeführenden Parteien durch Aufforderung zur persönlichen Einbringung verbessern lassen, noch jegliche Ermittlungsschritte gesetzt, noch über die Anträge entschieden, weshalb jedenfalls ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde an der Säumnis vorliegt. Sie hat die Erlassung der Bescheide innerhalb von drei Monaten nicht nachgeholt, sondern die am 04.11.2024 eingelangte Säumnisbeschwerde am 22.11.2024 dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf (Erstreckung der) Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 21.12.2023 ist daher auf das Verwaltungsgericht übergegangen.

In der Sache Zum Erstbeschwerdeführer 59 Nach § 11a Abs. 6 Z 1 StbG ist einem Fremden nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er, abweichend von § 10a Abs. 1 Z 1 StbG, einen Nachweis über Deutschkenntnisse gemäß dem B2-Niveau des GERS erbringt.Nach Paragraph 11 a, Absatz 6, Ziffer eins, StbG ist einem Fremden nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er, abweichend von Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer eins, StbG, einen Nachweis über Deutschkenntnisse gemäß dem B2-Niveau des GERS erbringt.

60 Der Erstbeschwerdeführer, der durch Vorlage eines allgemein anerkannten Sprachdiploms des ÖSD Wien Deutschkenntnisse auf dem B2-Niveau des GERS nachgewiesen hat (vgl. § 2 Abs. 1 Z 7 lit. a Staatsbürgerschaftsverordnung 1985), hält sich nach den Feststellungen als Asylberechtigter seit mindestens sechs Jahren rechtmäßig und ununterbrochen (vgl. § 15 Abs. 1 Z 3 StbG) im Bundesgebiet auf, weshalb sein Antrag nach dem genannten Verleihungstatbestand zu prüfen ist.Der Erstbeschwerdeführer, der durch Vorlage eines allgemein anerkannten Sprachdiploms des ÖSD Wien Deutschkenntnisse auf dem B2-Niveau des GERS nachgewiesen hat vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, Staatsbürgerschaftsverordnung 1985), hält sich nach den Feststellungen als Asylberechtigter seit mindestens sechs Jahren rechtmäßig und ununterbrochen vergleiche Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, StbG) im Bundesgebiet auf, weshalb sein Antrag nach dem genannten Verleihungstatbestand zu prüfen ist.

61 Nach den Feststellungen liegen die Verleihungsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 StbG unstrittig vor. Die absoluten Verleihungshindernisse des § 10 Abs. 2 und 3 StbG sind im Verfahren nicht ansatzweise hervorgekommen.Nach den Feststellungen liegen die Verleihungsvoraussetzungen nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 und 8 StbG unstrittig vor. Die absoluten Verleihungshindernisse des Paragraph 10, Absatz 2 und 3 StbG sind im Verfahren nicht ansatzweise hervorgekommen.

62 Das Nettohaushaltseinkommen des Erstbeschwerdeführers belief sich im gewählten Durchrechnungszeitraum der letzten 36 Monate vor Antragstellung auf EUR 129.839,32. Diesem Einkommen war der Durchschnitt der Richtsätze gemäß § 293 ASVG der letzten drei Jahre vor Antragstellung, wobei in diesem Zeitraum durchgehend der Haushaltsrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG, aufgrund der (zeitweisen) Kindeseigenschaft aller vier Kinder nach § 252 ASVG erhöht um den vierfachen Kinderrichtsatz, aufgrund des Wegfalls der Kindeseigenschaft der I. F. nach § 252 Abs. 2 Z 1 ASVG im Zeitraum von Oktober 2021 bis August 2022 erhöht um den dreifachen Kinderrichtsatz und den Einzelpersonenrichtsatz, heranzuziehen war, von insgesamt EUR 93.373,61 gegenüberzustellen.

Das Nettohaushaltseinkommen abzüglich des Durchschnitts dieser Richtsätze betrug somit EUR 36.465,71, weshalb dem Erstbeschwerdeführer im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 7 iVm. Abs. 5 StbG eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen möglich war und damit sein Lebensunterhalt als hinreichend gesichert anzusehen ist.Das Nettohaushaltseinkommen des Erstbeschwerdeführers belief sich im gewählten Durchrechnungszeitraum der letzten 36 Monate vor Antragstellung auf EUR 129.839,32. Diesem Einkommen war der Durchschnitt der Richtsätze gemäß Paragraph 293, ASVG der letzten drei Jahre vor Antragstellung, wobei in diesem Zeitraum durchgehend der Haushaltsrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG, aufgrund der (zeitweisen) Kindeseigenschaft aller vier Kinder nach Paragraph 252, ASVG erhöht um den vierfachen Kinderrichtsatz, aufgrund des Wegfalls der Kindeseigenschaft der römisch eins.

F. nach Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG im Zeitraum von Oktober 2021 bis August 2022 erhöht um den dreifachen Kinderrichtsatz und den Einzelpersonenrichtsatz, heranzuziehen war, von insgesamt EUR 93.373,61 gegenüberzustellen. Das Nettohaushaltseinkommen abzüglich des Durchschnitts dieser Richtsätze betrug somit EUR 36.465,71, weshalb dem Erstbeschwerdeführer im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 5, StbG eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen möglich war und damit sein Lebensunterhalt als hinreichend gesichert anzusehen ist.

63 Der Erstbeschwerdeführer hat Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des Landes Wien im Sinn des § 10a Abs. 1 Z 2 StbG nachgewiesen.Der Erstbeschwerdeführer hat Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des Landes Wien im Sinn des Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer 2, StbG nachgewiesen.

64 Damit erfüllt er sämtliche Voraussetzungen für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.

Zur Zweitbeschwerdeführerin 65 Nach § 16 Abs. 1 StbG ist die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 auf seinen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu erstrecken, wenn sich dieser seit mindestens sechs Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält (Z 1), ihm zum Zeitpunkt der Antragstellung der Status des Asylberechtigten zugekommen (Z 2 lit. b), die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht aufgehoben (Z 3), er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 oder 33 StbG Fremder (Z 4) und die Ehe seit mindestens fünf Jahren aufrecht ist (Z 5).Nach Paragraph 16, Absatz eins, StbG ist die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 auf seinen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu erstrecken, wenn sich dieser seit mindestens sechs Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält (Ziffer eins,), ihm zum Zeitpunkt der Antragstellung der Status des Asylberechtigten zugekommen (Ziffer 2, Litera b,), die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht aufgehoben (Ziffer 3,), er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach Paragraphen 32, oder 33 StbG Fremder (Ziffer 4,) und die Ehe seit mindestens fünf Jahren aufrecht ist (Ziffer 5,).

66 Die Zweitbeschwerdeführerin ist mit dem Erstbeschwerdeführer seit dem Jahr 1997 verheiratet und lebt mit ihm jedenfalls seit Oktober 2017 durchgehend in Haushalts- bzw. Lebensgemeinschaft in Wien, H.-straße. Auch sie hält sich als Asylberechtigte seit mindestens sechs Jahren rechtmäßig und ununterbrochen (vgl. § 15 Abs. 1 Z 3 StbG) im Bundesgebiet auf. Der Status der Asylberechtigten war auch im Zeitpunkt der Antragstellung aufrecht. Dass sie infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 oder 33 StbG Fremde wäre, ist im Verfahren nicht ansatzweise hervorgekommen. Der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin ist somit nach dem Erstreckungstatbestand des § 16 Abs. 1 StbG zu prüfen.Die Zweitbeschwerdeführerin ist mit dem Erstbeschwerdeführer seit dem Jahr 1997 verheiratet und lebt mit ihm jedenfalls seit Oktober 2017 durchgehend in Haushalts- bzw. Lebensgemeinschaft in Wien, H.-straße. Auch sie hält sich als Asylberechtigte seit mindestens sechs Jahren rechtmäßig und ununterbrochen vergleiche Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, StbG) im Bundesgebiet auf. Der Status der Asylberechtigten war auch im Zeitpunkt der Antragstellung aufrecht. Dass sie infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach Paragraphen 32, oder 33 StbG Fremde wäre, ist im Verfahren nicht ansatzweise hervorgekommen. Der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin ist somit nach dem Erstreckungstatbestand des Paragraph 16, Absatz eins, StbG zu prüfen.

67 Nach den Feststellungen liegen auch hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin die Verleihungsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 StbG unstrittig vor. Die absoluten Verleihungshindernisse des § 10 Abs. 2 und 3 StbG sind im Verfahren ebenso nicht ansatzweise hervorgekommen.Nach den Feststellungen liegen auch hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin die Verleihungsvoraussetzungen nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 und 8 StbG unstrittig vor. Die absoluten Verleihungshindernisse des Paragraph 10, Absatz 2 und 3 StbG sind im Verfahren ebenso nicht ansatzweise hervorgekommen.

68 Auch das Nettohaushaltseinkommen der Zweitbeschwerdeführerin im gewählten Durchrechnungszeitraum abzüglich des Durchschnitts der Richtsätze nach § 293 ASVG der letzten drei Jahre vor Antragstellung betrug EUR 36.465,71, weshalb ihr ebenso im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 7 iVm. Abs. 5 StbG eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen möglich war und damit ihr Lebensunterhalt als hinreichend gesichert anzusehen ist.Auch das Nettohaushaltseinkommen der Zweitbeschwerdeführerin im gewählten Durchrechnungszeitraum abzüglich des Durchschnitts der Richtsätze nach Paragraph 293, ASVG der letzten drei Jahre vor Antragstellung betrug EUR 36.465,71, weshalb ihr ebenso im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 5, StbG eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen möglich war und damit ihr Lebensunterhalt als hinreichend gesichert anzusehen ist.

69 Nach § 10a Abs. 1 StbG ist Voraussetzung jeglicher Verleihung der Staatsbürgerschaft der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 (Z 1), und von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes (Z 2).Nach Paragraph 10 a, Absatz eins, StbG ist Voraussetzung jeglicher Verleihung der Staatsbürgerschaft der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, (Ziffer eins,), und von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes (Ziffer 2,).

70 Nach § 7 Abs. 2 Z 2 IntG idF BGBl. I Nr. 68/2017, besteht die Integrationsvereinbarung (neben dem Modul 1) aus dem Modul 2, das dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1 gemäß dem GERS und der vertieften Vermittlung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung dient.Nach Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, IntG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, besteht die Integrationsvereinbarung (neben dem Modul 1) aus dem Modul 2, das dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1 gemäß dem GERS und der vertieften Vermittlung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung dient.

71 Nach § 10 Abs. 2 Z 2 IntG idF BGBl. I Nr. 68/2017 war das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 12 Abs. 4 leg. cit. über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt.Nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, IntG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, war das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen gleichwertigen Nachweis gemäß Paragraph 12, Absatz 4, leg. cit. über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt.

72 Nach § 12 Abs. 4 IntG idF BGBl. I Nr. 68/2017 entschied über die Gleichwertigkeit eines Nachweises im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 2 leg. cit. der Österreichische Integrationsfonds (ÖIF) mit Bescheid auf schriftlichen Antrag einer Einrichtung, die beabsichtigte, die Integrationsprüfung durchzuführen, nach Maßgabe der Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres gemäß Abs. 5 leg. cit.Nach Paragraph 12, Absatz 4, IntG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, entschied über die Gleichwertigkeit eines Nachweises im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. der Österreichische Integrationsfonds (ÖIF) mit Bescheid auf schriftlichen Antrag einer Einrichtung, die beabsichtigte, die Integrationsprüfung durchzuführen, nach Maßgabe der Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres gemäß Absatz 5, leg. cit.

73 § 10 Abs. 2 Z 2 IntG und § 12 Abs. 4 IntG wurden durch die Novelle BGBl. I Nr. 41/2019 aufgehoben. Jedoch behalten nach § 28 Abs. 5 IntG idF BGBl. I Nr. 41/2019 Nachweise gemäß (unter anderem) § 10 Abs. 2 Z 2 IntG idF vor BGBl. I Nr. 41/2019 zur Erfüllung des Moduls 2, die während des im Bescheid gemäß § 12 Abs. 4 IntG idF BGBl. I Nr. 41/2019 vorgesehenen Zeitraums ausgestellt wurden, ihre Gültigkeit zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung gemäß § 10 IntG idF BGBl. I Nr. 41/2019. § 9 Abs. 7 gilt (wobei sich dieser ausdrücklich nur auf das Modul 1 der Integrationsvereinbarung bezieht und daher im vorliegenden Fall nicht maßgeblich ist).Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, IntG und Paragraph 12, Absatz 4, IntG wurden durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019, aufgehoben.

Jedoch behalten nach Paragraph 28, Absatz 5, IntG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019, Nachweise gemäß (unter anderem) Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, IntG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019, zur Erfüllung des Moduls 2, die während des im Bescheid gemäß Paragraph 12, Absatz 4, IntG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019, vorgesehenen Zeitraums ausgestellt wurden, ihre Gültigkeit zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 10, IntG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,. Paragraph 9, Absatz 7, gilt (wobei sich dieser ausdrücklich nur auf das Modul 1 der Integrationsvereinbarung bezieht und daher im vorliegenden Fall nicht maßgeblich ist).

74 Aufgrund des Bescheides des ÖIF vom 29.05.2018, GZ: 8.0314/2027, war der ÖSD Wien bis 30.05.2021 zur Abwicklung von B1-Integrationsprüfungen im Rahmen der Integrationsvereinbarung nach § 12 Abs. 4 IntG idF BGBl. I Nr. 68/2017 zertifiziert (vgl. Bescheid, OZ 17 zu 16210/2024).Aufgrund des Bescheides des ÖIF vom 29.05.2018, GZ: 8.0314 aus 2027,, war der ÖSD Wien bis 30.05.2021 zur Abwicklung von B1-Integrationsprüfungen im Rahmen der Integrationsvereinbarung nach Paragraph 12, Absatz 4, IntG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, zertifiziert vergleiche Bescheid, OZ 17 zu 16210 aus 2024,).

75 Die Zweitbeschwerdeführerin legte die B1-Integrationsprüfung des ÖSD Wien am 24.01.2020 ab, wodurch sie nach § 10 Abs. 2 Z 2 IntG idF BGBl. I Nr. 68/2017 das Modul 2 der Integrationsvereinbarung durch Vorlage eines gleichwertigen Nachweises gemäß § 12 Abs. 4 leg. cit. erfüllte. Damit hat sie aufgrund der Übergangsbestimmung nach § 28 Abs. 5 IntG ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 IntG nachgewiesen, weshalb sie die Verleihungsvoraussetzung nach § 10a Abs. 1 Z 1 StbG erfüllt.Die Zweitbeschwerdeführerin legte die B1-Integrationsprüfung des ÖSD Wien am 24.01.2020 ab, wodurch sie nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, IntG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, das Modul 2 der Integrationsvereinbarung durch Vorlage eines gleichwertigen Nachweises gemäß Paragraph 12, Absatz 4, leg. cit. erfüllte. Damit hat sie aufgrund der Übergangsbestimmung nach Paragraph 28, Absatz 5, IntG ausreichende Deutschkenntnisse gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, IntG nachgewiesen, weshalb sie die Verleihungsvoraussetzung nach Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer eins, StbG erfüllt.

76 Zwar hat die Zweitbeschwerdeführerin – wie der Erstbeschwerdeführer – auch Deutschkenntnisse auf dem B2-Niveau des GERS nachgewiesen. Da sie jedoch bereits § 10a Abs. 1 Z 1 StbG erfüllt, erübrigen sich nähere Überlegungen zur Frage, ob die Unterscheidung zwischen einem Hauptantragsteller nach § 11a Abs. 6 Z 1 StbG und einer Erstreckungswerberin nach § 16 Abs. 1 StbG in Hinblick darauf, dass nach dem Wortlaut des § 11a Abs. 6 Z 1 StbG der Hauptantragsteller das Modul 2 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllen muss, während dies – mangels gegenteiliger Anordnungen in § 16 Abs. 1 StbG – nach § 10a Abs. 1 Z 1 StbG auf die Erstreckungswerberin schon zutrifft, sachlich gerechtfertigt ist.Zwar hat die Zweitbeschwerdeführerin – wie der Erstbeschwerdeführer – auch Deutschkenntnisse auf dem B2-Niveau des GERS nachgewiesen.

Da sie jedoch bereits Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer eins, StbG erfüllt, erübrigen sich nähere Überlegungen zur Frage, ob die Unterscheidung zwischen einem Hauptantragsteller nach Paragraph 11 a, Absatz 6, Ziffer eins, StbG und einer Erstreckungswerberin nach Paragraph 16, Absatz eins, StbG in Hinblick darauf, dass nach dem Wortlaut des Paragraph 11 a, Absatz 6, Ziffer eins, StbG der Hauptantragsteller das Modul 2 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllen muss, während dies – mangels gegenteiliger Anordnungen in Paragraph 16, Absatz eins, StbG – nach Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer eins, StbG auf die Erstreckungswerberin schon zutrifft, sachlich gerechtfertigt ist.

77 Die Zweitbeschwerdeführerin hat ebenso Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des Landes Wien im Sinn des § 10a Abs. 1 Z 2 StbG nachgewiesen.Die Zweitbeschwerdeführerin hat ebenso Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des Landes Wien im Sinn des Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer 2, StbG nachgewiesen.

78 Damit erfüllt auch sie sämtliche Voraussetzungen für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.

Zum Drittbeschwerdeführer 79 Nach § 17 Abs. 1 Z 2 StbG ist die Verleihung der Staatsbürgerschaft unter den Voraussetzungen der §§ 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 sowie § 16 Abs. 1 Z 2 leg. cit. auf die Kinder des Fremden, sofern die Kinder minderjährig, ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 und 33 Fremde sind, zu erstrecken, wenn dem Vater gemäß § 144 Abs. 1 ABGB die Staatsbürgerschaft verliehen wird.Nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, StbG ist die Verleihung der Staatsbürgerschaft unter den Voraussetzungen der Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. auf die Kinder des Fremden, sofern die Kinder minderjährig, ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach Paragraphen 32 und 33 Fremde sind, zu erstrecken, wenn dem Vater gemäß Paragraph 144, Absatz eins, ABGB die Staatsbürgerschaft verliehen wird.

80 Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für die Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 StbG die Minderjährigkeit des Erstreckungswerbers im Zeitpunkt der Stellung des Erstreckungsantrags maßgeblich; auf eine im Laufe des Verleihungs- bzw. Erstreckungsverfahrens eintretende Volljährigkeit kommt es nicht an (vgl. VwGH 4.4.2024, Ra 2024/01/0083; VfGH 1.7.2022, E 3398/2021).Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für die Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft nach Maßgabe des Paragraph 17, Absatz eins, StbG die Minderjährigkeit des Erstreckungswerbers im Zeitpunkt der Stellung des Erstreckungsantrags maßgeblich; auf eine im Laufe des Verleihungs- bzw. Erstreckungsverfahrens eintretende Volljährigkeit kommt es nicht an vergleiche VwGH 4.4.2024, Ra 2024/01/0083; VfGH 1.7.2022, E 3398 aus 2021,).

81 Der Erstbeschwerdeführer ist der Vater des im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig gewesenen (und nunmehr volljährigen) Drittbeschwerdeführers. Im Verfahren wurde nicht bezweifelt, dass dieser ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 und 33 Fremder ist. Dem Drittbeschwerdeführer kam ebenso im Zeitpunkt der Antragstellung der Status des Asylberechtigten im Sinn des § 16 Abs. 1 Z 2 lit. b StbG zu. Sein Antrag ist daher nach dem Erstreckungstatbestand des § 17 Abs. 1 Z 2 StbG zu prüfen.Der Erstbeschwerdeführer ist der Vater des im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig gewesenen (und nunmehr volljährigen) Drittbeschwerdeführers. Im Verfahren wurde nicht bezweifelt, dass dieser ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach Paragraphen 32 und 33 Fremder ist. Dem Drittbeschwerdeführer kam ebenso im Zeitpunkt der Antragstellung der Status des Asylberechtigten im Sinn des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, StbG zu. Sein Antrag ist daher nach dem Erstreckungstatbestand des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, StbG zu prüfen.

82 Nach den Feststellungen erfüllt auch der Drittbeschwerdeführer die Verleihungsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 StbG. Die absoluten Verleihungshindernisse des § 10 Abs. 2 und 3 StbG sind im Verfahren ebenso nicht ansatzweise hervorgekommen.Nach den Feststellungen erfüllt auch der Drittbeschwerdeführer die Verleihungsvoraussetzungen nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 und 8 StbG. Die absoluten Verleihungshindernisse des Paragraph 10, Absatz 2 und 3 StbG sind im Verfahren ebenso nicht ansatzweise hervorgekommen.

83 Da es sich beim Drittbeschwerdeführer im gewählten Durchrechnungszeitraum von Dezember 2020 bis November 2023 um einen minderjährigen und gegenüber seinen Eltern, mit denen er in Haushaltsgemeinschaft lebt, unterhaltsberechtigtes (in Schulausbildung befindliches) Kind ohne eigenes Einkommen gehandelt hat, war für die Beurteilung des Erfordernisses des gesicherten Lebensunterhaltes nach § 10 Abs. 1 Z 7 iVm. Abs. 5 StbG jener der unterhaltspflichtigen Eltern als Haushaltseinkommen heranzuziehen (vgl. VwGH 9.11.2020, Ra 2020/01/0372, mwN). Da es sich beim Drittbeschwerdeführer im gewählten Durchrechnungszeitraum von Dezember 2020 bis November 2023 um einen minderjährigen und gegenüber seinen Eltern, mit denen er in Haushaltsgemeinschaft lebt, unterhaltsberechtigtes (in Schulausbildung befindliches) Kind ohne eigenes Einkommen gehandelt hat, war für die Beurteilung des Erfordernisses des gesicherten Lebensunterhaltes nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 5, StbG jener der unterhaltspflichtigen Eltern als Haushaltseinkommen heranzuziehen vergleiche VwGH 9.11.2020, Ra 2020/01/0372, mwN).

84 Ausgehend vom errechneten Nettohaushaltseinkommen der Eltern war daher auch dem Drittbeschwerdeführer eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen möglich, weshalb auch ihm im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 7 iVm. Abs. 5 StbG eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen möglich war und damit sein Lebensunterhalt als hinreichend gesichert anzusehen ist.Ausgehend vom errechneten Nettohaushaltseinkommen der Eltern war daher auch dem Drittbeschwerdeführer eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen möglich, weshalb auch ihm im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 5, StbG eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen möglich war und damit sein Lebensunterhalt als hinreichend gesichert anzusehen ist.

85 Der Drittbeschwerdeführer hat nach § 10 Abs. 3 Z 2 lit. b StbG die Nachweise nach § 10a Abs. 1 StbG erbracht, weil er im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig war, im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (eine Mittelschule im Sinn des § 3 Abs. 4 Schulorganisationsgesetz) besucht hat und im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis nachgewiesen hat.Der Drittbeschwerdeführer hat nach Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, StbG die Nachweise nach Paragraph 10 a, Absatz eins, StbG erbracht, weil er im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig war, im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (eine Mittelschule im Sinn des Paragraph 3, Absatz 4, Schulorganisationsgesetz) besucht hat und im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis nachgewiesen hat.

86 Somit erfüllt auch er sämtliche Voraussetzungen für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.

Verleihung an sämtliche beschwerdeführenden Parteien 87 Nach § 20 Abs. 1 StbG ist die Verleihung der Staatsbürgerschaft einem Fremden zunächst für den Fall zuzusichern, dass er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wenn er nicht staatenlos ist (Z 1), weder § 10 Abs. 6 noch die §§ 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 4 Anwendung finden (Z 2) und ihm durch die Zusicherung das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ermöglicht wird oder erleichtert werden könnte (Z 3).Nach Paragraph 20, Absatz eins, StbG ist die Verleihung der Staatsbürgerschaft einem Fremden zunächst für den Fall zuzusichern, dass er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wenn er nicht staatenlos ist (Ziffer eins,), weder Paragraph 10, Absatz 6, noch die Paragraphen 16, Absatz 2, oder 17 Absatz 4, Anwendung finden (Ziffer 2,) und ihm durch die Zusicherung das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ermöglicht wird oder erleichtert werden könnte (Ziffer 3,).

88 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt ein Zusicherungsbescheid nur dann in Betracht, wenn eine zunächst nicht (oder nur bedingt) mögliche oder nicht zumutbare Aufgabe der fremden Staatsangehörigkeit durch eben diesen Zusicherungsbescheid möglich und zumutbar gemacht wird bzw. erleichtert werden könnte. Steht das Gegenteil von vornherein fest, ist ein Zusicherungsbescheid hingegen rechtswidrig, weshalb die österreichische Staatsbürgerschaft sofort zu verleihen ist (vgl. VwGH 3.5.2000, 99/01/0414).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt ein Zusicherungsbescheid nur dann in Betracht, wenn eine zunächst nicht (oder nur bedingt) mögliche oder nicht zumutbare Aufgabe der fremden Staatsangehörigkeit durch eben diesen Zusicherungsbescheid möglich und zumutbar gemacht wird bzw. erleichtert werden könnte. Steht das Gegenteil von vornherein fest, ist ein Zusicherungsbescheid hingegen rechtswidrig, weshalb die österreichische Staatsbürgerschaft sofort zu verleihen ist vergleiche VwGH 3.5.2000, 99/01/0414).

89 Bei Asylberechtigten ist regelmäßig von der Unzumutbarkeit der Vornahme von Handlungen für das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband auszugehen. Lediglich in Ausnahmefällen soll für Asylberechtigte von der Zumutbarkeit der zum Ausscheiden aus ihrem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen auszugehen sein (vgl. VwGH 19.10.2023, Ra 2023/01/0274; 4.4.2024, Ra 2024/01/0083; 4.7.2024, Ra 2024/01/0136; jeweils mwN).Bei Asylberechtigten ist regelmäßig von der Unzumutbarkeit der Vornahme von Handlungen für das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband auszugehen. Lediglich in Ausnahmefällen soll für Asylberechtigte von der Zumutbarkeit der zum Ausscheiden aus ihrem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen auszugehen sein vergleiche VwGH 19.10.2023, Ra 2023/01/0274; 4.4.2024, Ra 2024/01/0083; 4.7.2024, Ra 2024/01/0136; jeweils mwN).

90 Die Ausnahmefälle von der vermuteten Unzumutbarkeit des Ausscheidens eines Asylberechtigten aus seinem bisherigen Staatsverband beschränken sich auf das Vorliegen eines Endigungsgrundes nach Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK). Sofern Anhaltspunkte für das Vorliegen eines derartigen Endigungsgrundes gegeben sind, hat die Staatsbürgerschaftsbehörde (bzw. das Verwaltungsgericht) das Bestehen eines Endigungsgrundes in einem – grundsätzlich amtswegigen – Ermittlungsverfahren zu prüfen (vgl. VwGH 4.7.2024, Ra 2024/01/0136, mwN).Die Ausnahmefälle von der vermuteten Unzumutbarkeit des Ausscheidens eines Asylberechtigten aus seinem bisherigen Staatsverband beschränken sich auf das Vorliegen eines Endigungsgrundes nach Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK). Sofern Anhaltspunkte für das Vorliegen eines derartigen Endigungsgrundes gegeben sind, hat die Staatsbürgerschaftsbehörde (bzw. das Verwaltungsgericht) das Bestehen eines Endigungsgrundes in einem – grundsätzlich amtswegigen – Ermittlungsverfahren zu prüfen vergleiche VwGH 4.7.2024, Ra 2024/01/0136, mwN).

91 Nach den Feststellungen kommt sämtlichen beschwerdeführenden Parteien der Status der Asylberechtigten zu. Bislang wurden die Status weder aberkannt, noch wurde ein Verfahren zur Aberkennung eingeleitet. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gab es somit keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Endigungsgründen nach Art. 1 Abschnitt C GFK. Es war daher davon auszugehen, dass den beschwerdeführenden Parteien das Ausscheiden aus dem Verband ihres Herkunftsstaats Irak nicht zumutbar ist, weshalb ihnen die österreichische Staatsbürgerschaft ohne vorangehende Zusicherung sofort zu verleihen war.Nach den Feststellungen kommt sämtlichen beschwerdeführenden Parteien der Status der Asylberechtigten zu. Bislang wurden die Status weder aberkannt, noch wurde ein Verfahren zur Aberkennung eingeleitet. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gab es somit keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Endigungsgründen nach Artikel eins, Abschnitt C GFK. Es war daher davon auszugehen, dass den beschwerdeführenden Parteien das Ausscheiden aus dem Verband ihres Herkunftsstaats Irak nicht zumutbar ist, weshalb ihnen die österreichische Staatsbürgerschaft ohne vorangehende Zusicherung sofort zu verleihen war.

92 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

93 Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der zitierten (einheitlichen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den hier maßgeblichen Rechtsfragen. Vielmehr stellt sich die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen und der dargestellten Rechtsprechung als klar und eindeutig dar.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der zitierten (einheitlichen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den hier maßgeblichen Rechtsfragen. Vielmehr stellt sich die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen und der dargestellten Rechtsprechung als klar und eindeutig dar.

European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.152.005.16209.2024

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.