VGW-152/099/3276/2025
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum30.04.2025 GeschäftszahlVGW-152/099/3276/2025; VGW-152/099/3277/2025 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. HOFSTÄTTER über die Beschwerde 1) der Frau A. B., geboren am ...1970, und 2) der mj. C. B., geboren am ...2007, beide vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 24.1.2025 betreffend eine Angelegenheit nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.4.2025, zu Recht e r k a n n t:
I. römisch eins.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. römisch zwei.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 24.1.2025 wurde der Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 8.2.2024 gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, die Erstbeschwerdeführerin habe ein der Verleihung der Staatsbürgerschaft abträgliches Verhalten gesetzt, das aus den im Ermittlungsverfahren hervorgekommenen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen ableitbar sei. Zugleich wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft von der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 17 Abs. 1 iVm. § 18 StbG abgewiesen.1. Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 24.1.2025 wurde der Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 8.2.2024 gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, die Erstbeschwerdeführerin habe ein der Verleihung der Staatsbürgerschaft abträgliches Verhalten gesetzt, das aus den im Ermittlungsverfahren hervorgekommenen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen ableitbar sei. Zugleich wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft von der Erstbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 18, StbG abgewiesen.
II. Sachverhaltrömisch zwei. Sachverhalt 1. Die Erstbeschwerdeführerin, geboren am ...1970 in D. (Türkei), ist türkische Staatsangehörige und hält sich seit August 2012 im Bundesgebiet auf. Sie ist seit 2018 als Angestellte bei der E. GmbH tätig, davor war sie mehrere Jahre Mitarbeiterin der türkischen Botschaft in Wien. Sie verfügt zumindest über Deutsch-Kenntnisse auf Niveau B1 und ist mit einem österreichischen Staatsbürger liiert.
1.
Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 23.6.2021, GZ: ...(ON 19) Die Erstbeschwerdeführerin hat am 30.4.2021, 17:44 Uhr in 1010 Wien, Schottenring, Kreuzung Franz Josefs-Kai, Fahrtrichtung Salztorbrücke, (Rotlichtkamera), trotz Rotlichtes der Verkehrssignalanlage nicht an der Haltelinie angehalten, sondern ist weitergefahren. Die Erstbeschwerdeführerin hat dadurch die Rechtsvorschrift des § 38 Abs. 5 StVO i.V.m. § 38 Abs. 1 lit. a StVO verletzt und es wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung über sie gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe von EUR 140 (bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitstrafe von 2 Tagen 16 Stunden) verhängt.Die Erstbeschwerdeführerin hat am 30.4.2021, 17:44 Uhr in 1010 Wien, Schottenring, Kreuzung Franz Josefs-Kai, Fahrtrichtung Salztorbrücke, (Rotlichtkamera), trotz Rotlichtes der Verkehrssignalanlage nicht an der Haltelinie angehalten, sondern ist weitergefahren. Die Erstbeschwerdeführerin hat dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 38, Absatz 5, StVO in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, StVO verletzt und es wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung über sie gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe von EUR 140 (bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitstrafe von 2 Tagen 16 Stunden) verhängt.
2.
Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 5.1.2022, GZ: ... (ON 17) Die Erstbeschwerdeführerin hat am 21.8.2021, 22:21 Uhr in Wien, 11., A4 Simmering KM 4,464, Richtung stadteinwärts im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 18 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu ihren Gunsten abgezogen. Die Erstbeschwerdeführerin hat dadurch die Rechtsvorschrift des § 52 lit. a Z 10a StVO verletzt und es wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung über sie gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe von EUR 76 (bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitstrafe von 1 Tag 11 Stunden) verhängt.Die Erstbeschwerdeführerin hat am 21.8.2021, 22:21 Uhr in Wien, 11., A4 Simmering KM 4,464, Richtung stadteinwärts im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 18 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu ihren Gunsten abgezogen. Die Erstbeschwerdeführerin hat dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO verletzt und es wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung über sie gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe von EUR 76 (bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitstrafe von 1 Tag 11 Stunden) verhängt.
3.
Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 19.5.2022, GZ: ... (ON 17) Die Erstbeschwerdeführerin hat am 29.12.2021, 16:47 Uhr in Wien, 11., A4 Simmering KM 4,464, Richtung stadteinwärts im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 24 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu ihren Gunsten abgezogen. Die Erstbeschwerdeführerin hat dadurch die Rechtsvorschrift des § 52 lit. a Z 10a StVO verletzt und es wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung über sie gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe von EUR 100 (bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitstrafe von 1 Tag 22 Stunden) verhängt.Die Erstbeschwerdeführerin hat am 29.12.2021, 16:47 Uhr in Wien, 11., A4 Simmering KM 4,464, Richtung stadteinwärts im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 24 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu ihren Gunsten abgezogen. Die Erstbeschwerdeführerin hat dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO verletzt und es wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung über sie gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe von EUR 100 (bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitstrafe von 1 Tag 22 Stunden) verhängt.
4.
Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 5.6.2023, GZ: ... (ON 21) Die Erstbeschwerdeführerin hat am 31.1.2023, 21:43 Uhr in Wien, 14., A1 in Höhe KM 9,128, Richtung Wientalstraße im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 15 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu ihren Gunsten abgezogen. Die Erstbeschwerdeführerin hat dadurch die Rechtsvorschrift des § 52 lit. a Z 10a StVO verletzt und es wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung über sie gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe von EUR 76 (bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitstrafe von 1 Tag 11 Stunden) verhängt.Die Erstbeschwerdeführerin hat am 31.1.2023, 21:43 Uhr in Wien, 14., A1 in Höhe KM 9,128, Richtung Wientalstraße im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 15 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu ihren Gunsten abgezogen. Die Erstbeschwerdeführerin hat dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO verletzt und es wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung über sie gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe von EUR 76 (bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitstrafe von 1 Tag 11 Stunden) verhängt.
5.
Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 30.3.2023, GZ: ... (ON 20) Die Erstbeschwerdeführerin hat am 31.1.2023, 21:45 Uhr in Wien, 13., Wientalstraße i.H. Auhofstr., Richtung stadteinwärts die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 15 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu ihren Gunsten abgezogen. Die Erstbeschwerdeführerin hat dadurch die Rechtsvorschrift des § 20 Abs. 2 StVO verletzt und es wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung über sie gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe von EUR 80 (bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitstrafe von 1 Tag 13 Stunden) verhängt.Die Erstbeschwerdeführerin hat am 31.1.2023, 21:45 Uhr in Wien, 13., Wientalstraße i.H. Auhofstr., Richtung stadteinwärts die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 15 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu ihren Gunsten abgezogen. Die Erstbeschwerdeführerin hat dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 20, Absatz 2, StVO verletzt und es wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung über sie gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe von EUR 80 (bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitstrafe von 1 Tag 13 Stunden) verhängt.
Die Erstbeschwerdeführerin rechtfertigt ihr verwaltungsstrafrechtliches Fehlverhalten damit, dass nicht auszuschließen sei, dass die Geschwindigkeitsübertretungen aus dem Jahr 2021 von ihrem Lebensgefährten, begangen worden seien. Die übrigen drei Übertretungen seien eindeutig von ihr begangen worden. Zu den beiden letzten Übertretungen gibt sie an, von ihrem Skiurlaub aus Zell am See zurückgekehrt zu sein und nach ca. 400 km Fahrt erschöpfungsbedingt kurz vor der Ankunft die zwei Geschwindigkeitsübertretungen innerhalb von zwei Minuten begangen zu haben.
III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung Das Verwaltungsgericht Wien stützt seine Feststellungen auf den gesamten Akteninhalt (Verwaltungsakt und verwaltungsgerichtlicher Akt), an dessen Richtigkeit und Vollständigkeit keine Zweifel entstanden sind, auf das Beschwerdevorbringen und auf die in der mündlichen Verhandlung aufgenommenen Beweise. Die entsprechenden Ordnungszahlen des elektronisch vorgelegten Akts (OZ) bzw. die Ordnungsnummern des verwaltungsgerichtlichen Akts (ON) wurden bei den einzelnen Feststellungen, die dadurch belegt werden, angeführt.
Dass die Erstbeschwerdeführerin die oben angeführten Vormerkungen zu verantworten hat, blieb im gesamten Verfahrensverlauf hinsichtlich der meisten Vormerkungen unstrittig. Hinsichtlich der Geschwindigkeitsübertretungen aus dem Jahr 2021 wurde eingewendet, diese seien womöglich vom Lebensgefährten der Beschwerdeführerin begangen worden. Dieser Einwand ist allerdings ohne Belang, ist doch das Verwaltungsgericht im Falle von rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Erledigungen wie Straferkenntnissen und Strafverfügungen an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, deretwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht (vgl. etwa VwGH 13.6.2019, Ra 2019/02/0015).Dass die Erstbeschwerdeführerin die oben angeführten Vormerkungen zu verantworten hat, blieb im gesamten Verfahrensverlauf hinsichtlich der meisten Vormerkungen unstrittig. Hinsichtlich der Geschwindigkeitsübertretungen aus dem Jahr 2021 wurde eingewendet, diese seien womöglich vom Lebensgefährten der Beschwerdeführerin begangen worden. Dieser Einwand ist allerdings ohne Belang, ist doch das Verwaltungsgericht im Falle von rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Erledigungen wie Straferkenntnissen und Strafverfügungen an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, deretwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht vergleiche etwa VwGH 13.6.2019, Ra 2019/02/0015).
IV. Rechtslagerömisch vier. Rechtslage 1. Die maßgebenden Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG, BGBl. Nr. 311/1985 lauten:1. Die maßgebenden Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG, Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985, lauten:
Verleihung § 10. (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wennParagraph 10, (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn 1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;
Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist; § 55 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, gilt; 2. er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen Paragraph 99, Absatz eins bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen Paragraphen 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, rechtskräftig bestraft worden ist;
Paragraph 55, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, gilt;
Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen.
Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.(5) Der Lebensunterhalt (Absatz eins, Ziffer 7,) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen.
Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes.
Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.
V. Rechtliche Erwägungenrömisch fünf. Rechtliche Erwägungen 1. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG, die Tatbestandsmerkmal jedes hier in Frage kommenden Verleihungstatbestands im StbG ist, im Fall der Erstbeschwerdeführerin nicht erfüllt ist:1. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Verleihungsvoraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG, die Tatbestandsmerkmal jedes hier in Frage kommenden Verleihungstatbestands im StbG ist, im Fall der Erstbeschwerdeführerin nicht erfüllt ist:
1.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Staatsbürgerschaft nur verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet.1.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Staatsbürgerschaft nur verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet.
1.2. § 10 Abs. 1 Z 6 StbG war bereits im Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 — StbG. 1965, BGBl. 250/1965 enthalten (zu den Wurzeln näher die RV 497 BlgNR 10. GP 21) und wurde mit der Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998, BGBl. I 124/1998 erweitert. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit dieser Verleihungsvoraussetzung in seiner Judikatur seither umfassend auseinandergesetzt.1.2. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG war bereits im Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 — StbG. 1965, Bundesgesetzblatt 250 aus 1965, enthalten (zu den Wurzeln näher die Regierungsvorlage 497 BlgNR 10. Gesetzgebungsperiode 21) und wurde mit der Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, 124 aus 1998, erweitert. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit dieser Verleihungsvoraussetzung in seiner Judikatur seither umfassend auseinandergesetzt.
1.3. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung der Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers, insbesondere auch auf von ihm begangene Straftaten, Bedacht zu nehmen. Maßgebend ist, ob es sich dabei um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte Rechtsgüter erlassene Vorschriften missachten. In der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die - allenfalls negative - Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetzen zum Ausdruck (VwGH 6.7.2020, Ra 2019/01/0426; 18.2.2011, 2009/01/0029; 18.9 2010, 2007/01/0578).1.3.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung der Verleihungsvoraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers, insbesondere auch auf von ihm begangene Straftaten, Bedacht zu nehmen. Maßgebend ist, ob es sich dabei um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung oder andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte Rechtsgüter erlassene Vorschriften missachten. In der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die - allenfalls negative - Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetzen zum Ausdruck (VwGH 6.7.2020, Ra 2019/01/0426; 18.2.2011, 2009/01/0029; 18.9 2010, 2007/01/0578).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes knüpft § 10 Abs. 1 Z 6 StbG nicht an eine gerichtliche Verurteilung, sondern an das Verhalten des Einbürgerungswerbers an (vgl. etwa VwGH 28.1.2019, Ro 2018/01/0018; 14.12.2018, Ra 2018/01/0406; 29.5.2018, Ra 2018/01/0232, jeweils mwN). Daher dürfen zur Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Einbürgerungswerbers grundsätzlich auch getilgte Vorstrafen berücksichtigt werden (vgl. VwGH 28.1.2019, Ro 2018/01/0018, mwN). Die Gefährlichkeit eines Verleihungswerbers im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG kann sich daher auch aus besonderen Umständen in seiner Person ergeben, die bislang noch zu keinem Konflikt mit dem Strafgesetz geführt haben (vgl.
VwGH 14.12.2018, Ra 2018/01/0406, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes knüpft Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG nicht an eine gerichtliche Verurteilung, sondern an das Verhalten des Einbürgerungswerbers an vergleiche etwa VwGH 28.1.2019, Ro 2018/01/0018; 14.12.2018, Ra 2018/01/0406; 29.5.2018, Ra 2018/01/0232, jeweils mwN). Daher dürfen zur Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Einbürgerungswerbers grundsätzlich auch getilgte Vorstrafen berücksichtigt werden vergleiche VwGH 28.1.2019, Ro 2018/01/0018, mwN). Die Gefährlichkeit eines Verleihungswerbers im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG kann sich daher auch aus besonderen Umständen in seiner Person ergeben, die bislang noch zu keinem Konflikt mit dem Strafgesetz geführt haben vergleiche VwGH 14.12.2018, Ra 2018/01/0406, mwN).
Das Verleihungshindernis des § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG setzt zudem eine gerichtliche Verurteilung wegen einer als erwiesen angesehenen Straftat nicht voraus (zuletzt etwa VwGH 10.12.2021, Ra 2021/01/0291). Vielmehr knüpft § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG nicht an die gerichtliche Verurteilung, sondern an das Verhalten des Einbürgerungswerbers an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. August 2006, Zl. 2005/01/0026, mwN). Auch Taten, hinsichtlich derer es zur Verfahrenseinstellung (nach Diversion) kommt, gehören zum Gesamtverhalten, von dem die Staatsbürgerschaftsbehörde bei ihrer Prüfung auszugehen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. August 2007, Zl. 2005/01/0067, mwN).Das Verleihungshindernis des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG setzt zudem eine gerichtliche Verurteilung wegen einer als erwiesen angesehenen Straftat nicht voraus (zuletzt etwa VwGH 10.12.2021, Ra 2021/01/0291). Vielmehr knüpft Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG nicht an die gerichtliche Verurteilung, sondern an das Verhalten des Einbürgerungswerbers an vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. August 2006, Zl. 2005/01/0026, mwN). Auch Taten, hinsichtlich derer es zur Verfahrenseinstellung (nach Diversion) kommt, gehören zum Gesamtverhalten, von dem die Staatsbürgerschaftsbehörde bei ihrer Prüfung auszugehen hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. August 2007, Zl. 2005/01/0067, mwN).
Bei der Prüfung des Verleihungshindernisses nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 ist eine Prognose über das zukünftige Wohlverhalten des Verleihungswerbers zu treffen. Es ist auch zu beachten, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft den Abschluss einer (erfolgreichen) Integration des Fremden in Österreich darstellt (vgl. VwGH 2.4.2021, Ro 2021/01/0010, mwN; vgl. dazu erstmals VwGH 28.1.2019, Ro 2018/01/0018). Dass ein einer positiven Prognose nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 entgegenstehendes Fehlverhalten durch eine Integration des Verleihungswerbers in anderen Bereichen ausgeglichen werden könne, ist der Rechtsprechung nicht zu entnehmen (VwGH 18.3.2022, Ra 2022/01/0056).Bei der Prüfung des Verleihungshindernisses nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 ist eine Prognose über das zukünftige Wohlverhalten des Verleihungswerbers zu treffen. Es ist auch zu beachten, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft den Abschluss einer (erfolgreichen) Integration des Fremden in Österreich darstellt vergleiche VwGH 2.4.2021, Ro 2021/01/0010, mwN; vergleiche dazu erstmals VwGH 28.1.2019, Ro 2018/01/0018). Dass ein einer positiven Prognose nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 entgegenstehendes Fehlverhalten durch eine Integration des Verleihungswerbers in anderen Bereichen ausgeglichen werden könne, ist der Rechtsprechung nicht zu entnehmen (VwGH 18.3.2022, Ra 2022/01/0056).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein längeres Wohlverhalten des Fremden seit einem nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG relevanten Fehlverhalten für eine Prognose nach dieser Bestimmung von Bedeutung sein. So hat der Verwaltungsgerichtshof eine negative Prognose nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG als rechtmäßig beurteilt, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht von längerem Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit dem zuletzt von ihm begangenen und für die negative Prognose als tragend angesehenen Fehlverhalten ausgegangen werden konnte (vgl. etwa VwGH 28.1.2019, Ro 2018/01/0018, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein längeres Wohlverhalten des Fremden seit einem nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG relevanten Fehlverhalten für eine Prognose nach dieser Bestimmung von Bedeutung sein. So hat der Verwaltungsgerichtshof eine negative Prognose nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG als rechtmäßig beurteilt, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht von längerem Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit dem zuletzt von ihm begangenen und für die negative Prognose als tragend angesehenen Fehlverhalten ausgegangen werden konnte vergleiche etwa VwGH 28.1.2019, Ro 2018/01/0018, mwN).
Eine fehlende Wiederholungsgefahr ist im Rahmen des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG rechtlich unerheblich (VwGH 2.4.2021, Ro 2021/01/0010; 14.12.2018, Ra 2018/01/0406, mwN).Eine fehlende Wiederholungsgefahr ist im Rahmen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG rechtlich unerheblich (VwGH 2.4.2021, Ro 2021/01/0010; 14.12.2018, Ra 2018/01/0406, mwN).
Das „ehrliche Bereuen“ des Fremden vermag an der Notwendigkeit eines längeren Wohlverhaltens nichts zu ändern (VwGH 02.04.2021, Ro 2021/01/0010; vgl. bereits VwGH 23.12.2019, Ra 2019/01/0397).Das „ehrliche Bereuen“ des Fremden vermag an der Notwendigkeit eines längeren Wohlverhaltens nichts zu ändern (VwGH 02.04.2021, Ro 2021/01/0010; vergleiche bereits VwGH 23.12.2019, Ra 2019/01/0397).
Im Hinblick auf das Ziel des österreichischen Staatsbürgerschaftsrechts, die Verleihung der Staatsbürgerschaft als Abschluss einer erfolgreichen Integration des Fremden in Österreich zu sehen, ist bei der Prüfung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. etwa VwGH 18.3.2022, Ra 2022/01/0056; 21.2.2024, Ra 2024/01/0032).Im Hinblick auf das Ziel des österreichischen Staatsbürgerschaftsrechts, die Verleihung der Staatsbürgerschaft als Abschluss einer erfolgreichen Integration des Fremden in Österreich zu sehen, ist bei der Prüfung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG ein strenger Maßstab anzulegen vergleiche etwa VwGH 18.3.2022, Ra 2022/01/0056; 21.2.2024, Ra 2024/01/0032).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur bereits klargestellt (vgl. VwGH 18.6.2014, 2013/01/0120), dass Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 14 km/h, bzw. 30 km/h um 13 km/h und von 50 km/h um 20 km/h und das Nichtbeachtens des vor der Kreuzung aufgestellten Vorrangzeichens "Halt" als gravierende Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung zu beurteilen sind (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 25.6.2009, 2006/01/0032, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur bereits klargestellt vergleiche VwGH 18.6.2014, 2013/01/0120), dass Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 14 km/h, bzw. 30 km/h um 13 km/h und von 50 km/h um 20 km/h und das Nichtbeachtens des vor der Kreuzung aufgestellten Vorrangzeichens "Halt" als gravierende Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung zu beurteilen sind vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 25.6.2009, 2006/01/0032, mwN).
Gerade die Häufung von strafbaren Handlungen in der letzten Phase des Aufenthaltes des Einbürgerungswerbers rechtfertigt den Schluss, dieser werde nach seinem bisherigen Verhalten nicht die Gewähr dafür bieten, dass er in Hinkunft keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit bilde, weil er in Zukunft Schutznormen, die der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs dienen, nicht mehr missachten werde (VwGH 23.9.1998, 98/01/0050).
2.1. Der Erstbeschwerdeführerin werden fünf Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt, die allesamt nicht getilgt sind.
Nicht getilgt ist die Missachtung des Rotlichts vom 30.4.2021.
Auch nicht getilgt sind die Geschwindigkeitsüberschreitungen vom 21.8.2021, 29.12.2021 und 31.1.2023 (2x).
Dabei handelt es sich um schwerwiegende Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung (zB VwGH 25.6.2009, 2006/01/0032), die typologisch eine erhebliche Gefährdung der übrigen Straßenbenützer mit sich gebracht haben, was etwa aus der vom Bundesministerium für Inneres erstellten und zum Akt genommenen Verkehrsstatistik 2024 (ON 2) hervorgeht, in der auszugsweise wie folgt ausgeführt wird:
Hauptunfallursachen Als vermutliche Hauptunfallursachen der tödlichen Verkehrsunfälle gelten Unachtsamkeit/Ablenkung (33,1 Prozent), nicht angepasste Fahrgeschwindigkeit (23,6 Prozent), Vorrangverletzung (13,5 Prozent), Herz-/Kreislaufversagen/akute Erkrankungen am Steuer (5,8 Prozent), Überholen (5,5 Prozent), Fehlverhalten von Fußgängern (4,6 Prozent), Missachtung von Geboten/Verboten (3,5 Prozent), technische Defekte/mangelnde Ladungssicherung (1,7 Prozent), Übermüdung (1,2 Prozent) und mangelnder Sicherheitsabstand (0,6 Prozent).[…] Dem Verwaltungsgericht Wien liegen auf Grund der erst 2024 erfolgten Antragstellung in Zusammenspiel mit § 55 VStG Daten zur (verwaltungsstrafrechtlichen) Delinquenz der Erstbeschwerdeführerin etwa seit 2019 vor (für den Aufenthaltszeitraum von 2012 bis 2019 kann dementsprechend keine Aussage getroffen werden). Dabei zeigt sich das Bild einer wiederholt verwaltungsstrafrechtlich straffällig gewordenen Person, die in diesem Zeitraum durchgängig nicht in der Lage war, für einen längeren Zeitraum nicht mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten.Dem Verwaltungsgericht Wien liegen auf Grund der erst 2024 erfolgten Antragstellung in Zusammenspiel mit Paragraph 55, VStG Daten zur (verwaltungsstrafrechtlichen) Delinquenz der Erstbeschwerdeführerin etwa seit 2019 vor (für den Aufenthaltszeitraum von 2012 bis 2019 kann dementsprechend keine Aussage getroffen werden). Dabei zeigt sich das Bild einer wiederholt verwaltungsstrafrechtlich straffällig gewordenen Person, die in diesem Zeitraum durchgängig nicht in der Lage war, für einen längeren Zeitraum nicht mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten.
Soweit die letzte tragende Verwaltungsübertretung, die wiederholte Geschwindigkeitsübertretung, nur etwas über zwei Jahre zurückliegt, kann vor dem Hintergrund des bisherigen Gesamtverhaltens bei der Beschwerdeführerin von einem hinreichenden Wohlverhaltenszeitraum dementsprechend keine Rede sein. Es wäre zumindest ein dreijähriger Wohlverhaltenszeitraum, gerechnet ab dem 31.1.2023, einzuhalten (vgl. VwGH 28.1.2019, Ro 2018/01/0018). Zu diesem Ergebnis käme das Verwaltungsgericht Wien auch, wären die beiden Übertretungen vom 31.3.2023 – wie vorgebracht – als einheitliches Fehlverhalten zu werten. Angemerkt wird, dass eine solche Beurteilung in diametralem Gegensatz zu § 22 Abs. 2 VStG (Kumulationsprinzip) sowie der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum fortgesetzten Delikt stünde (zB zuletzt VwGH 22.1.2025, Ra 2024/02/0242).Soweit die letzte tragende Verwaltungsübertretung, die wiederholte Geschwindigkeitsübertretung, nur etwas über zwei Jahre zurückliegt, kann vor dem Hintergrund des bisherigen Gesamtverhaltens bei der Beschwerdeführerin von einem hinreichenden Wohlverhaltenszeitraum dementsprechend keine Rede sein.
Es wäre zumindest ein dreijähriger Wohlverhaltenszeitraum, gerechnet ab dem 31.1.2023, einzuhalten vergleiche VwGH 28.1.2019, Ro 2018/01/0018). Zu diesem Ergebnis käme das Verwaltungsgericht Wien auch, wären die beiden Übertretungen vom 31.3.2023 – wie vorgebracht – als einheitliches Fehlverhalten zu werten. Angemerkt wird, dass eine solche Beurteilung in diametralem Gegensatz zu Paragraph 22, Absatz 2, VStG (Kumulationsprinzip) sowie der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum fortgesetzten Delikt stünde (zB zuletzt VwGH 22.1.2025, Ra 2024/02/0242).
2.2. Aus alldem ergibt sich, dass nach den Kriterien der Art, der Schwere und der Häufigkeit der Verstöße gegen das Verwaltungsstrafrecht nur der Eindruck gewonnen werden kann, dass die Erstbeschwerdeführerin nach ihrem bisherigen Verhalten nicht Gewähr dafür bietet, dass sie weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet (vgl. VwGH 6.7.2020, Ra 2019/01/0426).2.2. Aus alldem ergibt sich, dass nach den Kriterien der Art, der Schwere und der Häufigkeit der Verstöße gegen das Verwaltungsstrafrecht nur der Eindruck gewonnen werden kann, dass die Erstbeschwerdeführerin nach ihrem bisherigen Verhalten nicht Gewähr dafür bietet, dass sie weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet vergleiche VwGH 6.7.2020, Ra 2019/01/0426).
Vor diesem Hintergrund lässt sich eine andere Prognoseentscheidung auch nicht darauf stützen, dass die Erstbeschwerdeführerin sich bereits seit 2012 im Bundesgebiet aufzuhalten und beruflich gut integriert zu sein scheint. Auch der grundsätzlich positive Eindruck, den die Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat, ändert daran nichts. Vielmehr ist – im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – anzunehmen, dass sich ihre Persönlichkeit gegen Ende des Aufenthalts vor dem Hintergrund ihres Verhaltens im Straßenverkehr zum Schlechteren entwickelt hat (VwGH 23.9.1998, 98/01/0050).
Eine materielle Prüfung der Persönlichkeit der Erstbeschwerdeführerin (vgl. VwGH 16.7.2003, 2002/01/0245) muss dementsprechend zum Ergebnis gelangen, dass diese zum jetzigen Zeitpunkt (noch) nach ihrem bisherigen Verhalten nicht Gewähr dafür bietet, dass sie keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Gesundheit – durch ihre Teilnahme am Straßenverkehr – darstellt.Eine materielle Prüfung der Persönlichkeit der Erstbeschwerdeführerin vergleiche VwGH 16.7.2003, 2002/01/0245) muss dementsprechend zum Ergebnis gelangen, dass diese zum jetzigen Zeitpunkt (noch) nach ihrem bisherigen Verhalten nicht Gewähr dafür bietet, dass sie keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Gesundheit – durch ihre Teilnahme am Straßenverkehr – darstellt.
Die Erstbeschwerdeführerin ist allerdings in der Lage durch ihr zukünftiges Verhalten, die zum jetzigen Zeitpunkt negative Prognose zu ihren Gunsten zu verändern, weshalb einer neuerlichen Antragstellung nach einem – oben näher konkretisierten – entsprechenden Wohlverhaltenszeitraum nichts im Wege steht. Damit ist der Erstbeschwerdeführerin auch eine Perspektive gegeben, um ihr Ziel, die österreichische Staatsbürgerschaft, doch noch erreichen zu können.
2.3. Dem vorhin Ausgeführten steht auch nicht ein in kleiner Besetzung gefasstes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 24.2.2025, E 3986/2024) entgegen, in dem der Verfassungsgerichtshof ein objektiv willkürliches Vorgehen des Verwaltungsgerichts Wien darin erkannte, dass einer Person, die sich ca. binnen eines halben Jahres zu zwei Tatzeitpunkten mehrerer „Radfahrdelikte“ und einer Anstandsverletzung schuldig gemacht hatte, die österreichische Staatsbürgerschaft verweigert wurde.2.3. Dem vorhin Ausgeführten steht auch nicht ein in kleiner Besetzung gefasstes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 24.2.2025, E 3986 aus 2024,) entgegen, in dem der Verfassungsgerichtshof ein objektiv willkürliches Vorgehen des Verwaltungsgerichts Wien darin erkannte, dass einer Person, die sich ca. binnen eines halben Jahres zu zwei Tatzeitpunkten mehrerer „Radfahrdelikte“ und einer Anstandsverletzung schuldig gemacht hatte, die österreichische Staatsbürgerschaft verweigert wurde.
Nicht nur unterscheiden sich die der Erstbeschwerdeführerin vorgeworfenen Deliktskategorien entscheidend von jenen, die Gegenstand des Verfahrens VfGH 24.2.2025, E 3986/2024 waren. Die im vorliegenden Fall zu verantwortenden Verwaltungsübertretungen wurden auch nicht in einem derart engen zeitlichen Zusammenhang begangen. Ausweislich der oben angeführten Verkehrsstatistik 2024 wurden durch diese Übertretungen auch erhebliche Gefahren im Straßenverkehr erzeugt; die milde Strafbemessung durch die zuständigen Strafbehörden wäre dementsprechend zu hinterfragen und es sollte wohl nicht allein anhand der verhängten Strafe auf die Gefährlichkeit des Verhaltens geschlossen werden. Insofern ähnelt der dem vorliegenden Erkenntnis zugrundeliegende Sachverhalt jenem, auf den im Erkenntnis VGW-152/007/15727/2024 das Nichtvorliegen der Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG gestützt wurde.
Eine dagegen erhobene Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof unlängst abgelehnt (VfGH 24.2.2025, E 343/2025).Nicht nur unterscheiden sich die der Erstbeschwerdeführerin vorgeworfenen Deliktskategorien entscheidend von jenen, die Gegenstand des Verfahrens VfGH 24.2.2025, E 3986 aus 2024, waren. Die im vorliegenden Fall zu verantwortenden Verwaltungsübertretungen wurden auch nicht in einem derart engen zeitlichen Zusammenhang begangen. Ausweislich der oben angeführten Verkehrsstatistik 2024 wurden durch diese Übertretungen auch erhebliche Gefahren im Straßenverkehr erzeugt; die milde Strafbemessung durch die zuständigen Strafbehörden wäre dementsprechend zu hinterfragen und es sollte wohl nicht allein anhand der verhängten Strafe auf die Gefährlichkeit des Verhaltens geschlossen werden.
Insofern ähnelt der dem vorliegenden Erkenntnis zugrundeliegende Sachverhalt jenem, auf den im Erkenntnis VGW-152/007/15727/2024 das Nichtvorliegen der Verleihungsvoraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG gestützt wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof unlängst abgelehnt (VfGH 24.2.2025, E 343 aus 2025,).
U n z u l ä s s i g k e i t d e r R e v i s i o n:
Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer – wie oben angeführt reichhaltigen (zB VwGH 18.3.2022, Ra 2022/01/0056; 21.2.2024, Ra 2024/01/0032) – Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer – wie oben angeführt reichhaltigen (zB VwGH 18.3.2022, Ra 2022/01/0056; 21.2.2024, Ra 2024/01/0032) – Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall waren zudem lediglich Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen, denen als regelmäßig nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt (vgl. etwa VwGH 18.8.2017, Ra 2017/11/0218). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177; 17.5.2024, Ra 2022/04/0014).Im vorliegenden Fall waren zudem lediglich Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen, denen als regelmäßig nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt vergleiche , etwa VwGH 18.8.2017, Ra 2017/11/0218). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen vergleiche VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177; 17.5.2024, Ra 2022/04/0014).
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.152.099.3276.2025