VGW-152/099/8247/2025
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum14.07.2025 GeschäftszahlVGW-152/099/8247/2025 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. HOFSTÄTTER über die Beschwerde des Herrn A. B., geboren am: ...1993 gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 24.4.2025, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.7.2025, zu Recht:
I. römisch eins.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. römisch zwei.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Antrag vom 29.6.2017, bei der belangten Behörde persönlich eingebracht, begehrte der Beschwerdeführer die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Mit dem Antrag wurden verfahrensdienliche Dokumente und Unterlagen seitens des Beschwerdeführers vorgelegt.
In Angelegenheit Ihrer Beschwerde gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 vom 24.04.2025, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG), werden Sie aufgefordert, dem Verwaltungsgericht Wien Auskünfte zu erteilen und Urkunden bzw. Beweismittel bis zum 20.6.2025 (einlangend bei Gericht) zu übermitteln: ● Auflistung aller Auslandsaufenthalte in Tabellenform (in einer Spalte die Anzahl der jeweils im Ausland verbrachten Tage, in einer anderen Spalte die korrespondierende Eintragung im Reisepass mit Seitennummer) seit 2019 ● Kopien Ihrer Reisepässe seit 2019 (sämtliche Seiten, auch Leerseiten) ● Bekanntgabe, welche 30 Monate im Zeitraum Juni 2011 bis November 2016 zur Berechnung des gesicherten Lebensunterhaltes iSd § 10 Abs. 1 Z 7 iVm. Abs. 5 StbG herangezogen werden sollen.Bekanntgabe, welche 30 Monate im Zeitraum Juni 2011 bis November 2016 zur Berechnung des gesicherten Lebensunterhaltes iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 5, StbG herangezogen werden sollen. ● Nachweise über das eigene Einkommen und das Einkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen und regelmäßige Aufwendungen iSd § 10 Abs. 5 StbG (insbesondere Miete, Betriebskosten, Unterhaltszahlungen, Kredite) für den gewählten Zeitraum (= gewählte 30 Monate), sowie für die Zeit zwischen Dezember 2016 bis Mai 2017, (sofern nicht bereits geschehen) dem Gericht vorlegen. Für diese Zeiträume werden Sie auch aufgefordert Ihre Kontoauszüge in vollständiger Form vorzulegen. Aus den Kontoauszügen sollten auch die Mietzahlungen, Kreditzahlungen und Unterhaltszahlungen im relevanten Zeitraum in vollständiger Form hervorgehen.Nachweise über das eigene Einkommen und das Einkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen und regelmäßige Aufwendungen iSd Paragraph 10, Absatz 5, StbG (insbesondere Miete, Betriebskosten, Unterhaltszahlungen, Kredite) für den gewählten Zeitraum (= gewählte 30 Monate), sowie für die Zeit zwischen Dezember 2016 bis Mai 2017, (sofern nicht bereits geschehen) dem Gericht vorlegen. Für diese Zeiträume werden Sie auch aufgefordert Ihre Kontoauszüge in vollständiger Form vorzulegen. Aus den Kontoauszügen sollten auch die Mietzahlungen, Kreditzahlungen und Unterhaltszahlungen im relevanten Zeitraum in vollständiger Form hervorgehen.
Sollte innerhalb der Frist keine Mitteilung über den gewählten Zeitraum erfolgen bzw. sollten keine Einkommensnachweise und Nachweise über regelmäßige Aufwendungen vorgelegt werden, wird anhand der Aktenlage unter Berücksichtigung des Einkommens für den Zeitraum Juni 2014 bis Mai 2017 entschieden.
II. Sachverhaltrömisch zwei. Sachverhalt Das Verwaltungsgericht Wien geht von folgendem maßgeblichen Sachverhalt aus:
3.1. Der Beschwerdeführer studierte im Zeitraum von Oktober 2013 bis Juni 2017 (8 Semester) das Bachelorstudium „Deutsche Philologie“ (AS 220). Mit Bescheid des Studienpräses der Universität Wien vom 29.6.2017 wurde ihm der akademische Grad Bachelor of Arts (BA) verliehen (AS 6). Die durchschnittliche Studiendauer für das genannte Bachelorstudium an der Universität Wien beträgt 8,7 Semester (Median) bzw. 9,9 Semester (Mittelwert) (AS 73).
3.2. Der Beschwerdeführer lebte von Juni 2014 bis Dezember 2015 mit seiner Mutter in der Wohnung H.-straße, Wien. Seine Mutter war zu diesem Zeitpunkt nicht berufstätig und beglich die monatliche Miete idHv. EUR 1017,44 aus ihrem Vermögen; ein Einkommen der Mutter konnte im Zeitraum Juni 2014 bis Mai 2017 nicht festgestellt werden. Die Mutter kehrte Ende 2015 nach Korea zurück. Im Zeitraum von Juni 2014 bis Dezember 2016 lebte auch die Schwester des Beschwerdeführers in der Wohnung H.-straße, Wien. Ein Unterhaltsrecht der Schwester des Beschwerdeführers im Zeitraum Juni 2014 bis Mai 2017 gegenüber dem Vater des Beschwerdeführers konnte im Verfahren nicht festgestellt werden, wenngleich vereinzelte Überweisungen auf ihr Konto im Akt dokumentiert sind (ON 24).
Im Zeitraum Jänner 2017 bis Mai 2017 lebte der Beschwerdeführer allein in der von ihm gemieteten Wohnung in der I.-straße, Wien. Die monatlichen Wohnkosten idHv EUR 730,52 wurden vom Beschwerdeführer getragen.3.2. Der Beschwerdeführer lebte von Juni 2014 bis Dezember 2015 mit seiner Mutter in der Wohnung H.-straße, Wien. Seine Mutter war zu diesem Zeitpunkt nicht berufstätig und beglich die monatliche Miete idHv. EUR 1017,44 aus ihrem Vermögen; ein Einkommen der Mutter konnte im Zeitraum Juni 2014 bis Mai 2017 nicht festgestellt werden. Die Mutter kehrte Ende 2015 nach Korea zurück. Im Zeitraum von Juni 2014 bis Dezember 2016 lebte auch die Schwester des Beschwerdeführers in der Wohnung H.-straße, Wien.
Ein Unterhaltsrecht der Schwester des Beschwerdeführers im Zeitraum Juni 2014 bis Mai 2017 gegenüber dem Vater des Beschwerdeführers konnte im Verfahren nicht festgestellt werden, wenngleich vereinzelte Überweisungen auf ihr Konto im Akt dokumentiert sind (ON 24). Im Zeitraum Jänner 2017 bis Mai 2017 lebte der Beschwerdeführer allein in der von ihm gemieteten Wohnung in der römisch eins.-straße, Wien. Die monatlichen Wohnkosten idHv EUR 730,52 wurden vom Beschwerdeführer getragen.
3.3. Der Beschwerdeführer hatte im Zeitraum Juni 2014 bis Mai 2017 kein eigenes Einkommen.
Der Vater des Beschwerdeführers unterstützte den Beschwerdeführer im Zeitraum Juni 2014 bis Mai 2017 mit hohen Zahlungen, die in folgender Höhe auf seinem Konto eingingen: o Juni bis Dezember 2014: EUR 9500 o Jänner bis Dezember 2015: EUR 42.000 o Jänner bis Dezember 2016: EUR 23.800 o Jänner bis Mai 2017: EUR 13.000 Der Vater des Beschwerdeführers lebte im Zeitraum Juni 2014 bis Mai 2017 in Korea. Aus drei parallel betriebenen beruflichen Tätigkeiten – Programmleiter/Orchesterleiter J. GmbH (AS 86, 96, 107, 119), Chorleiter K. (AS 117), Programmleiter der L. (AS 126) – konnte er im Zeitraum Juni 2014 bis Mai 2017 folgende Einkünfte (netto) nachweisen, die auf die einzelnen Monate etwa gleichmäßig verteilt waren: o Juni bis Dezember 2014: EUR (5066,04 + 4715,03 + 10477,9) = EUR 20.258,97 o Jänner bis Dezember 2015: EUR (9031,94 + 8406,15 + 18680,3) = EUR 36.118,39 o Jänner bis Dezember 2016: EUR (8272,24 + 8495,65 + 18879,2) = EUR 35.647,09 o Jänner bis Mai 2017: EUR (3079,21 + 2898,84 + 6441,81) = EUR 12.419,86 3.4. Ein Sozialleistungsbezug des Beschwerdeführers oder seiner Haushaltsgenossen (Mutter bzw. Schwester) lag im Zeitraum Juni 2014 bis Mai 2017 nicht vor.
III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde zu Zl. ..., Würdigung des Beschwerdevorbringens, Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (ZMR), das Zentrale Fremdenregister (IZR), das Strafregister, in den Versicherungsdatenauszug (VDA) sowie Auskünfte der Landespolizeidirektion Wien (LPD), der Magistratsabteilung 63, der Magistratsabteilung 40, des Finanzamts Wien – Finanzstrafkartei und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 10.7.2025.
Soweit Urkundenbeweise zum Tragen kamen, sind die jeweiligen Aktenseiten (AS), Ordnungsnummern (ON) oder Abfragedaten regelmäßig bei den Feststellungen zur besseren Auffindbarkeit vermerkt.
3.1. Die Feststellungen zum vom Beschwerdeführer betriebenen Studium werden durch unbedenkliche, dem Verwaltungsakt einliegende Urkunden belegt.
3.2. Die Mietverträge für die beiden vom Beschwerdeführer bezogenen Wohnungen samt einzelnen Zahlungsnachweisen liegen dem Verwaltungsakt ein (AS 149 ff). Die Feststellungen zur Übernahme der Mietkosten beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und der Tatsache, dass hinsichtlich der Wohnung in der H.-straße sowohl die Vorschreibungen an seine Mutter adressiert waren (AS 151) als auch eine Einzugsermächtigung von ihrem Konto bestand (AS 250).
Die Aufenthaltsdaten der Mutter und der Schwester des Beschwerdeführers wurden von diesem in der mündlichen Verhandlung wie oben festgestellt angegeben. Diese Angaben stimmen auch mit den Angaben in einer Stellungnahme des zwischenzeitlichen Rechtsvertreters gegenüber der belangten Behörde (AS 238) und der Beschwerde überein. Insofern sind die ursprünglichen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Antragstellung nachträglich relativiert (AS 4, darauf aufbauend wohl auch AS 70).
Zu einem allfälligen Unterhaltsrecht der 1987 geborenen Schwester des Beschwerdeführers im Zeitraum Juni 2014 bis Mai 2017 hat der Beschwerdeführer im Verfahren keine näheren Angaben gemacht, sondern in der mündlichen Verhandlung nur darauf verwiesen, dass sein Vater sie zeitweise noch unterstützt hat. Hinsichtlich seiner Mutter hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung untechnisch angegeben, sein Vater sei seiner Mutter während ihres Aufenthalts in Österreich gegenüber unterhaltspflichtig gewesen; weitere Nachweise in diese Richtung hat er allerdings nicht erbracht, sodass ein entsprechender Unterhaltsanspruch der Mutter nicht einbezogen werden konnte. Zudem hat sein Vater schriftlich erklärt, seit Jänner 2015 „nur“ den Beschwerdeführer finanziell zu unterstützen; in einer weiteren vergleichbaren Erklärung für den Zeitraum Juni 2014 bis Mai 2017 wird wiederum allein der Beschwerdeführer erwähnt.
Auch eine Stellungnahme der Schwester erwähnt die Mutter nicht (ON 24). Einkommensdaten und Vermögensdaten zu seiner Mutter hat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht vorgelegt (vgl. dazu auch einen von der belangten Behörde vorgenommenen AJ-Web-Auszug auf AS 253).Zu einem allfälligen Unterhaltsrecht der 1987 geborenen Schwester des Beschwerdeführers im Zeitraum Juni 2014 bis Mai 2017 hat der Beschwerdeführer im Verfahren keine näheren Angaben gemacht, sondern in der mündlichen Verhandlung nur darauf verwiesen, dass sein Vater sie zeitweise noch unterstützt hat. Hinsichtlich seiner Mutter hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung untechnisch angegeben, sein Vater sei seiner Mutter während ihres Aufenthalts in Österreich gegenüber unterhaltspflichtig gewesen; weitere Nachweise in diese Richtung hat er allerdings nicht erbracht, sodass ein entsprechender Unterhaltsanspruch der Mutter nicht einbezogen werden konnte.
Zudem hat sein Vater schriftlich erklärt, seit Jänner 2015 „nur“ den Beschwerdeführer finanziell zu unterstützen; in einer weiteren vergleichbaren Erklärung für den Zeitraum Juni 2014 bis Mai 2017 wird wiederum allein der Beschwerdeführer erwähnt. Auch eine Stellungnahme der Schwester erwähnt die Mutter nicht (ON 24). Einkommensdaten und Vermögensdaten zu seiner Mutter hat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht vorgelegt vergleiche dazu auch einen von der belangten Behörde vorgenommenen AJ-Web-Auszug auf AS 253).
3.3. Im Zeitraum Juni 2014 bis Mai 2017 hat der Beschwerdeführer kein eigenes Einkommen nachgewiesen, weshalb auch keines festgestellt werden konnte.
Die Zahlungen, die der Vater des Beschwerdeführers im Zeitraum Juni 2014 bis Mai 2017 auf dessen Konto geleistet hat, sind im Verwaltungsakt hinreichend nachgewiesen (zB ON 15). Zahlungen, die am Konto der Schwester des Beschwerdeführers eingingen, wurden nicht berücksichtigt.
Die Feststellungen zum Jahreseinkommen des Vaters beruhen auf den vorgelegten koreanischen Einkommensnachweisen, die dem Verwaltungsakt in notariell beglaubigter Form einliegen. Die auf Koreanischen Won (KRW) lautenden Bezüge wurden zu diesem Zweck jeweils nach dem zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres bestehenden Kurs in Euro (EUR) umgerechnet. Berechnungsdaten in EUR für das Jahr 2014 finden sich auf AS 90, für das Jahr 2015 auf AS 100, für das Jahr 2016 auf AS 133 und für das Jahr 2017 auf AS 114.
Insgesamt beruhen die Feststellungen zum Lebensunterhalt wesentlich auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, der etwa auch bestätigt hat, dass sein Vater im Zeitraum Juni 2014 bis Mai 2017 in Korea lebte.
3.4. Dass kein Sozialleistungsbezug des Beschwerdeführers oder seiner Haushaltsgenossen im relevanten Zeitraum vorlag, belegen Auskünfte der Magistratsabteilung 40 (AS 55 ff, ON 12).
IV. Rechtslagerömisch vier. Rechtslage Die im Beschwerdeverfahren maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311/1985 lauten wie folgt:Die im Beschwerdeverfahren maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985, lauten wie folgt:
Verleihung§ 10.Paragraph 10,
Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen.
Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.Der Lebensunterhalt (Absatz eins, Ziffer 7,) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen.
Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes.
Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert. […] § 19.Paragraph 19,
V. Rechtliche Beurteilungrömisch fünf. Rechtliche Beurteilung Das Verwaltungsgericht Wien hat über die – zulässige – Beschwerde wie folgt erwogen:
Seit dem 18.6.2011 ist in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die VO (EG) 2009/4 des Rates vom 18.12.2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (EuUVO) anzuwenden. Nach Art. 15 EuUVO bestimmt sich das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht für die Mitgliedstaaten, die durch das Haager Unterhaltsprotokoll 2007 (HUP 2007) gebunden sind, nach diesem Protokoll. Es ist in der Union (mit Ausnahme Dänemarks und des Vereinigten Königreichs) auf Grund des Ratsbeschlusses vom 30.11.2009 ab dem 18.6.2011 anwendbar. Unterhaltspflichten vor dem Zeitraum seines Inkrafttretens am 18.6.2011 sind nach den bisherigen Bestimmungen zu prüfen, Unterhaltspflichten für den Zeitraum danach richten sich hingegen nach dem HUP 2007 (OGH 29.8.2013, 1 Ob 125/13h; vgl. jüngst 21.2.2023, 2 Ob 10/23v).Seit dem 18.6.2011 ist in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die VO (EG) 2009/4 des Rates vom 18.12.2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (EuUVO) anzuwenden.
Nach Artikel 15, EuUVO bestimmt sich das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht für die Mitgliedstaaten, die durch das Haager Unterhaltsprotokoll 2007 (HUP 2007) gebunden sind, nach diesem Protokoll. Es ist in der Union (mit Ausnahme Dänemarks und des Vereinigten Königreichs) auf Grund des Ratsbeschlusses vom 30.11.2009 ab dem 18.6.2011 anwendbar. Unterhaltspflichten vor dem Zeitraum seines Inkrafttretens am 18.6.2011 sind nach den bisherigen Bestimmungen zu prüfen, Unterhaltspflichten für den Zeitraum danach richten sich hingegen nach dem HUP 2007 (OGH 29.8.2013, 1 Ob 125/13h; vergleiche jüngst 21.2.2023, 2 Ob 10/23v).
Das HUP 2007 ist gemäß dessen Art. 2 auch dann anzuwenden, wenn das darin bezeichnete Recht dasjenige eines Nichtvertragsstaats ist („globales Einheitskollisionsrecht“, vgl. OGH 26.9.2012, 7 Ob 116/12b).Das HUP 2007 ist gemäß dessen Artikel 2, auch dann anzuwenden, wenn das darin bezeichnete Recht dasjenige eines Nichtvertragsstaats ist („globales Einheitskollisionsrecht“, vergleiche OGH 26.9.2012, 7 Ob 116/12b).
Soweit das HUP 2007 nichts anderes bestimmt, ist nach seinem Art. 3 für Unterhaltspflichten das Recht des Staates maßgebend, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (Sachnormverweisung; vgl. Art. 12 HUP 2007), sodass im vorliegenden Fall österreichisches Recht anwendbar ist, da der Beschwerdeführer im Berechnungszeitraum in Österreich gelebt hat.Soweit das HUP 2007 nichts anderes bestimmt, ist nach seinem Artikel 3, für Unterhaltspflichten das Recht des Staates maßgebend, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (Sachnormverweisung; vergleiche Artikel 12, HUP 2007), sodass im vorliegenden Fall österreichisches Recht anwendbar ist, da der Beschwerdeführer im Berechnungszeitraum in Österreich gelebt hat.
4.1. Zunächst ist zu klären, ob dem Beschwerdeführer ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch iSd. § 10 Abs. 5 StbG gegenüber seinem Vater, der ihn finanziell unterstützt hat, im Berechnungszeitraum zustand. Denn „freiwillige Geldgeschenke einer dritten Person“ sowie finanzielle Zuwendungen, auf welche kein Rechtsanspruch im Sinne eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches bestehen, können nicht als Einkünfte iSd. § 10 Abs. 5 StbG angesehen werden (vgl. VwSlg. 19.468 A/2016; VwGH 28.2.2019, Ra 2019/01/0004; VwGH 16.10.2023, Ra 2023/01/0208).4.1. Zunächst ist zu klären, ob dem Beschwerdeführer ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch iSd. Paragraph 10, Absatz 5, StbG gegenüber seinem Vater, der ihn finanziell unterstützt hat, im Berechnungszeitraum zustand. Denn „freiwillige Geldgeschenke einer dritten Person“ sowie finanzielle Zuwendungen, auf welche kein Rechtsanspruch im Sinne eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches bestehen, können nicht als Einkünfte iSd. Paragraph 10, Absatz 5, StbG angesehen werden vergleiche VwSlg. 19.468 A/2016; VwGH 28.2.2019, Ra 2019/01/0004; VwGH 16.10.2023, Ra 2023/01/0208).
Beachtlich ist hier die Rechtsprechung des OGH zum Unterhaltsanspruch nach § 231 ABGB von Studierenden. Demnach hat der Unterhaltspflichtige zu einer höherwertigen weiteren Berufsausbildung seines Kindes beizutragen, wenn dieses die zum Studium erforderlichen Fähigkeiten besitzt, es ernsthaft und zielstrebig betreibt und dem Unterhaltspflichtigen nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen eine solche Beteiligung an den Kosten des Studiums möglich und zumutbar ist. Ein den Lebensverhältnissen der Eltern und den Anlagen und Fähigkeiten des Kindes entsprechendes Studium schiebt somit den Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit hinaus (vgl. OGH 26.1.2017, 9 Ob 34/16i; zuletzt OGH 11.2.2025, 10 Ob 48/24t).Beachtlich ist hier die Rechtsprechung des OGH zum Unterhaltsanspruch nach Paragraph 231, ABGB von Studierenden. Demnach hat der Unterhaltspflichtige zu einer höherwertigen weiteren Berufsausbildung seines Kindes beizutragen, wenn dieses die zum Studium erforderlichen Fähigkeiten besitzt, es ernsthaft und zielstrebig betreibt und dem Unterhaltspflichtigen nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen eine solche Beteiligung an den Kosten des Studiums möglich und zumutbar ist. Ein den Lebensverhältnissen der Eltern und den Anlagen und Fähigkeiten des Kindes entsprechendes Studium schiebt somit den Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit hinaus vergleiche OGH 26.1.2017, 9 Ob 34/16i; zuletzt OGH 11.2.2025, 10 Ob 48/24t).
Maßgeblich für die Beurteilung der Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit ist die durchschnittliche Dauer des Studiums, nicht die kürzestmögliche Studiendauer. Der Anspruch auf Unterhalt erlischt dabei auch dann nicht, wenn die durchschnittliche Studiendauer erreicht wird, jedoch besondere Gründe (z.B. Krankheit) vorliegen, die ein längeres Studium gerechtfertigt erscheinen lassen (vgl. OGH 26.1.2017, 9 Ob 34/16i; zuletzt OGH 9.4.2024, 5 Ob 146/23s).Maßgeblich für die Beurteilung der Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit ist die durchschnittliche Dauer des Studiums, nicht die kürzestmögliche Studiendauer. Der Anspruch auf Unterhalt erlischt dabei auch dann nicht, wenn die durchschnittliche Studiendauer erreicht wird, jedoch besondere Gründe (z.B. Krankheit) vorliegen, die ein längeres Studium gerechtfertigt erscheinen lassen vergleiche OGH 26.1.2017, 9 Ob 34/16i; zuletzt OGH 9.4.2024, 5 Ob 146/23s).
Soweit der Beschwerdeführer im Berechnungszeitraum sein Bachelorstudium „Deutsche Philologie“ betrieben und im Juni 2017 nach acht Semestern und damit unter der festgestellten durchschnittlichen Studiendauer von zumindest 8,7 Semester abgeschlossen hat, bestand ein Unterhaltsanspruch im Berechnungszeitraum gegenüber seinem Vater, dem die Beteiligung an den Kosten des Studiums auch möglich und zumutbar war, wie die von ihm vorgenommenen Überzahlungen des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs belegen. Eine Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers, die allenfalls den Unterhaltsanspruch hätte mindern können, lag im Berechnungszeitraum nicht vor.
4.2. Die Höhe des Unterhalts von Kindern bestimmt sich laut OGH 21.4.2004, 9 Ob 94/03v nach den in der Rechtsprechung entwickelten und vom Schrifttum gebilligten Berechnungsformeln für den Altersbereich von 6 bis 10 Jahren mit rund 18 %, für den Altersbereich von 10 bis 15 Jahren mit rund 20 % und über 15 Jahren mit rund 22 % des Nettoeinkommens. Diese Methode trägt auch den Grundsätzen einer angemessenen Berücksichtigung konkurrierender Unterhaltspflichten Rechnung, indem die in der Rechtsprechung entwickelten und vom Schrifttum gebilligten Berechnungsformeln für konkurrierende Unterhaltspflichten entsprechende Abzüge vom anzuwendenden Belastungsprozentsatz vornehmen, und zwar in der Höhe von 1 % für jedes Kind unter und von 2 % für jedes Kind über 10 Jahren sowie von 0 % bis 3 % für einen Ehegatten, je nach dessen Eigenverdienst bzw. umgekehrt je nach dem Umfang der für den Unterhaltspflichtigen daraus entstehenden Belastung (OGH 13.12.1994, 1 Ob 641/94; 25.07.2000, 1 Ob 16/00k ua; näher zu alldem auch Kolmasch in Schwimann/Kodek [Hrsg], ABGB Praxiskommentar5.01 [2025] B. Gesetzlicher Unterhalt Rz 105).
Nimmt man hier zugunsten des Beschwerdeführers an, sein Vater sei nur ihm gegenüber unterhaltspflichtig gewesen, kommt dem Beschwerdeführer nach den gerade formulierten Grundsätzen ein Unterhaltsanspruch idHv. 22 % des Nettoeinkommens des Vaters im Berechnungszeitraum zu. Auf Basis des wie oben nachgewiesenen Einkommens bedeutet dies, dass dem Beschwerdeführer ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch von Seiten seines Vaters, dem auch das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291 EO (§ 10 Abs. 5 vorletzter Satz StbG) verbleibt, wie folgt zustand:Nimmt man hier zugunsten des Beschwerdeführers an, sein Vater sei nur ihm gegenüber unterhaltspflichtig gewesen, kommt dem Beschwerdeführer nach den gerade formulierten Grundsätzen ein Unterhaltsanspruch idHv. 22 % des Nettoeinkommens des Vaters im Berechnungszeitraum zu. Auf Basis des wie oben nachgewiesenen Einkommens bedeutet dies, dass dem Beschwerdeführer ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch von Seiten seines Vaters, dem auch das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291, EO (Paragraph 10, Absatz 5, vorletzter Satz StbG) verbleibt, wie folgt zustand: o Juni bis Dezember 2014 EUR 4456,97 o Jänner bis Dezember 2015 EUR 7946,05 o Jänner bis Dezember 2016 EUR 7842,36 o Jänner bis Mai 2017 EUR 2732,37.
In Summe ergibt das feste und regelmäßige Einkünfte aus gesetzlichen Unterhaltsansprüchen iSd. § 10 Abs. 5 StbG idHv. EUR 22.977,75.In Summe ergibt das feste und regelmäßige Einkünfte aus gesetzlichen Unterhaltsansprüchen iSd. Paragraph 10, Absatz 5, StbG idHv. EUR 22.977,75.
Fragen eines allfälligen Unterhaltsstopps („Luxusgrenze“) stellen sich bei diesem Betrag nicht (zB OGH 11.12.2002, 7 Ob 193/02m).
Ein Geldunterhaltsanspruch seiner Mutter gegenüber ist auf Grund der vom Beschwerdeführer vorgelegten lückenhaften Nachweise nicht hervorgekommen, allerdings ist anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer von seiner Mutter durch Übernahme der Wohnkosten in der H.-straße im Zeitraum Juni 2014 bis Dezember 2016 Naturalunterhalt gewährt wurde.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum Juni 2014 bis Dezember 2015 mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt lebte, die ihm durch Übernahme der Wohnkosten Naturalunterhalt gewährte. Soweit der Beschwerdeführer keine näheren Nachweise zur Lebenssituation seiner Mutter (Einkommen, allfälliger Unterhaltsanspruch gegenüber dem Vater des Beschwerdeführers) entgegen seiner Mitwirkungspflicht und trotz Aufforderung mit Parteiengehör vom 5.6.2025 erbracht hat, wird im Zeitraum Juni 2014 bis Dezember 2015 ein Familienrichtsatz (Einzelpersonenrichtsatz für die Mutter, Erhöhungsbeitrag gemäß § 293 Abs. 1 letzter Satz ASVG für den Beschwerdeführer) angesetzt (vgl. hierzu grundsätzlich und für die „korrespondierende Bestimmung“ – so ErläutRV 330 BlgNR 24.
GP 56 – des § 11 Abs. 5 NAG Eder/Holl/Pichler/Schweda/Senft, NAG. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz [2025] 196 ff).Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum Juni 2014 bis Dezember 2015 mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt lebte, die ihm durch Übernahme der Wohnkosten Naturalunterhalt gewährte. Soweit der Beschwerdeführer keine näheren Nachweise zur Lebenssituation seiner Mutter (Einkommen, allfälliger Unterhaltsanspruch gegenüber dem Vater des Beschwerdeführers) entgegen seiner Mitwirkungspflicht und trotz Aufforderung mit Parteiengehör vom 5.6.2025 erbracht hat, wird im Zeitraum Juni 2014 bis Dezember 2015 ein Familienrichtsatz (Einzelpersonenrichtsatz für die Mutter, Erhöhungsbeitrag gemäß Paragraph 293, Absatz eins, letzter Satz ASVG für den Beschwerdeführer) angesetzt vergleiche hierzu grundsätzlich und für die „korrespondierende Bestimmung“ – so ErläutRV 330 BlgNR 24.
Gesetzgebungsperiode 56 – des Paragraph 11, Absatz 5, NAG Eder/Holl/Pichler/Schweda/Senft, NAG. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz [2025] 196 ff).
Im Zeitraum Jänner 2016 bis Mai 2017 war für den ein Studium betreibenden Beschwerdeführer (geboren am ...1993) der begünstigte „Vollwaisenrichtsatz“ für Personen bis zum 24. Lebensjahr gemäß § 293 Abs. 1 lit. c sublit. aa ASVG heranzuziehen (analog zu § 11 Abs. 5 NAG, vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0177; kritisch dazu Eder/Holl/Pichler/Schweda/Senft, NAG 196).Im Zeitraum Jänner 2016 bis Mai 2017 war für den ein Studium betreibenden Beschwerdeführer (geboren am ...1993) der begünstigte „Vollwaisenrichtsatz“ für Personen bis zum 24. Lebensjahr gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera c, Sub-Litera, a, a, ASVG heranzuziehen (analog zu Paragraph 11, Absatz 5, NAG, vergleiche VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0177; kritisch dazu Eder/Holl/Pichler/Schweda/Senft, NAG 196).
Die Summe der maßgeblichen Richtsätze beträgt sohin EUR 27.320,80 und liegt deutlich über den zur Verfügung stehenden Einkünften des Beschwerdeführers (Minusbetrag von EUR 20.642,35).
Angemerkt sei, dass die Lebensunterhaltsberechnung selbst dann einen Minusbetrag aufweisen würde, wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers im Zeitraum Juni 2014 bis Dezember 2015 ein Einzelpersonenrichtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG angesetzt und die von der Mutter getragenen Wohnkosten bei den regelmäßigen Aufwendungen nicht einbezogen würden. Auch wenn man zusätzlich einen bestehenden Unterhaltsanspruch der Mutter gegenüber dem Vater von 33 % dessen ermittelten Nettoeinkommens (somit ohne Berücksichtigung weiterer Sorgepflichten) im Zeitraum Juni 2014 bis Dezember 2015 bejahen würde, wäre für den Beschwerdeführer kein positives Ergebnis erzielbar.Angemerkt sei, dass die Lebensunterhaltsberechnung selbst dann einen Minusbetrag aufweisen würde, wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers im Zeitraum Juni 2014 bis Dezember 2015 ein Einzelpersonenrichtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG angesetzt und die von der Mutter getragenen Wohnkosten bei den regelmäßigen Aufwendungen nicht einbezogen würden. Auch wenn man zusätzlich einen bestehenden Unterhaltsanspruch der Mutter gegenüber dem Vater von 33 % dessen ermittelten Nettoeinkommens (somit ohne Berücksichtigung weiterer Sorgepflichten) im Zeitraum Juni 2014 bis Dezember 2015 bejahen würde, wäre für den Beschwerdeführer kein positives Ergebnis erzielbar.
Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – oben angeführten –Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung – beachte auch VwGH 3.7.2020, Ra 2020/14/0006, wonach die Auslegung zivilrechtlicher Normen grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage begründen kann; die zivilrechtlichen Fragestellungen wurden hier auch im Einklang mit der Rechtsprechung des OGH gelöst – der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, , B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – oben angeführten –Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung – beachte auch VwGH 3.7.2020, Ra 2020/14/0006, wonach die Auslegung zivilrechtlicher Normen grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage begründen kann; die zivilrechtlichen Fragestellungen wurden hier auch im Einklang mit der Rechtsprechung des OGH gelöst – der zu lösenden Rechtsfrage vor.
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.152.099.8247.2025