VGW-105/049/5937/2025
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum12.08.2025 GeschäftszahlVGW-105/049/5937/2025 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. HOLZER über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 14.03.2025, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach der Gewerbeordnung (GewO), zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe I.römisch eins.
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer war ursprünglich als Einzelunternehmer mit dem Firmenwortlaut C. e.U. im Bereich des Gewerbes Dachdecker (Handwerk) im Standort Wien, D.-straße, tätig.
Mit 27.05.2024 übermittelte das Landesgericht für Strafsachen der belangten Behörde eine Mitteilung über die vom 16.05.2024 datierende Verurteilung des Beschwerdeführers wegen §§ 88 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 2. Fall und 89 StGB.Mit 27.05.2024 übermittelte das Landesgericht für Strafsachen der belangten Behörde eine Mitteilung über die vom 16.05.2024 datierende Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Paragraphen 88, Absatz eins,, Absatz 3 und Absatz 4, 2. Fall und 89 StGB.
Mit 30.10.2024 erging von Seiten der belangten Behörde ein Parteiengehör an den Beschwerdeführer. Hierauf erging eine Stellungnahme des Beschwerdeführers, in der dieser sich für seine Tat entschuldigte und ersuchte von der Entziehung der Gewerbeberechtigung Abstand zu nehmen, da er bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt habe, ansonsten unbescholten und der Schaden durch seine Versicherung wiedergutgemacht worden sei.
Mit Bescheid vom 14.03.2025 entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe Dachdecker (Handwerk) im Standort Wien, D.-straße. Dieser wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 17.03.2025 zugestellt und von diesem mit Mail vom 09.04.2025, sohin fristgerecht, Beschwerde erhoben.
Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte den Akt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.
Das Verwaltungsgericht Wien hielt am 26.06.2025 eine mündliche Verhandlung ab, in deren Rahmen der Beschwerdeführer befragt wurde.
II.römisch zwei.
Sachverhalt:
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen am ... geborenen serbischen Staatsangehörigen. Der Beschwerdeführer ist dabei seit 2018 in Österreich wohnhaft und aufhältig. Dieser übt seit 15.01.2024 im Rahmen seines Unternehmens C. e.U. das Gewerbe Reinigung von Dachrinnen und seit 07.03.2024 das Gewerbe des Dachdeckers aus, wobei er sich für Letzteres Herrn E. F. als gewerberechtlichen Geschäftsführer bedient. Beide Gewerbe haben ihren Standort in der D.-straße, Wien. Mit Einbringungsvertrag vom 30.04.2025 wurde die C. e.U. in die G. GmbH eingebracht und ist der Beschwerdeführer auch mit 25% an der G. GmbH als Gesellschafter beteiligt. Die entsprechende Eintragung im Firmenbuch erfolgte am 07.06.2025. Die handelsrechtliche Geschäftsführerin der G. GmbH ist dabei die Gattin des Beschwerdeführers, welche die übrigen 75% der Anteile an dieser hält. Die G. GmbH wurde mit 07.06.2025 in das GISA eingetragen.
Der Beschwerdeführer hat in seiner bisherigen Tätigkeit als Selbständiger die Kunden- und Behördenkontakte direkt wahrgenommen, Letztere dabei gemeinsam mit seiner Gattin. Der Beschwerdeführer hat dabei Auftrag in Wien und Umgebung durchgeführt, wobei der weitest entfernt liegende Aufträge eine Distanz von rund 200 Km aufwies. Der Beschwerdeführer wird auch in seiner Tätigkeit im Rahmen der G. GmbH zahlreiche Fahrten mit dem Auto absolvieren und Kundenkontakte erledigen. Der Beschwerdeführer legt täglich zwischen 50 und 60 Km mit dem Auto zurück.
Der Beschwerdeführer konsumiert monatlich im Schnitt 2-3 alkoholische Getränke und diese dabei größtenteils privat.
In seinem Heimatstaat Serbien weist der Beschwerdeführer keine gerichtlichen Verurteilungen auf.
Den Beschwerdeführer betreffend liegt eine rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung nach § 37 Abs. 1 iVm. § 14 Abs. 1 Z 1 FSG betreffend den unterhalb genannten Vorfall vor.Den Beschwerdeführer betreffend liegt eine rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung nach Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, FSG betreffend den unterhalb genannten Vorfall vor.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16.05.2024, GZ: ..., wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 88 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 zweiter Fall StGB, §§ 88 Abs. 1 und 3 StGB sowie § 89 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wobei deren Vollzug gemäß § 43 Abs. 1 StGB für eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Erschwerend wurde hierbei das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, mildernd das reumütige Geständnis, der bisherige ordentliche Lebenswandel und die Schadensgutmachung durch die Versicherung gewertet. Das Landesgericht für Strafsachen Wien befand damals auch, dass vor dem Hintergrund, dass von einer schweren Schuld des Beschwerdeführers auszugehen ist, eine Diversion nicht in Betracht kommt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16.05.2024, GZ: ..., wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 88, Absatz eins,, Absatz 3,, Absatz 4, zweiter Fall StGB, Paragraphen 88, Absatz eins und 3 StGB sowie Paragraph 89, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wobei deren Vollzug gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB für eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Erschwerend wurde hierbei das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, mildernd das reumütige Geständnis, der bisherige ordentliche Lebenswandel und die Schadensgutmachung durch die Versicherung gewertet. Das Landesgericht für Strafsachen Wien befand damals auch, dass vor dem Hintergrund, dass von einer schweren Schuld des Beschwerdeführers auszugehen ist, eine Diversion nicht in Betracht kommt.
Dieser Verurteilung lag dabei folgender Sachverhalt zugrunde: Herr H. I. und dessen Beifahrerin J. K. fuhren am 25.12.2023 um 01:08 Uhr auf der L.-Straße Richtung M.-Gasse. Der Beschwerdeführer fuhr als Lenker des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen W-1 (A), welches auch auf ihn zugelassen ist, mit seinem Beifahrer N. O. ebenfalls auf der L.-Straße in die entgegengesetzte Richtung, jedoch auf der gleichen Fahrbahn wie I. und K. und es kam auf der Höhe der ON 37 zu einer frontalen Kollision der beiden Fahrzeuge. Das Fahrzeug der Opfer I. und K. wurde dabei auf das hinter ihnen fahrende Fahrzeug des Herrn P. geschleudert, welcher unverletzt blieb. Herr I. erlitt eine Prellung des linken Brustkorbs, einen Bruch des linken Jochbeins sowie einen Bruch der linken Augenhöhle mit Beteiligung der Nasennebenhöhle.
Frau K. erlitt eine Zerrung der Halswirbelsäule, eine Prellung des Brustkorbs rechts sowie eine Abschürfung des rechten Schlüsselbeins. Die beteiligten Fahrzeuge erlitten einen erheblichen Sachschaden. Der Beschwerdeführer wies damals eine Alkoholisierung von 0,85 mg/l auf.Dieser Verurteilung lag dabei folgender Sachverhalt zugrunde: Herr H. römisch eins. und dessen Beifahrerin J. K. fuhren am 25.12.2023 um 01:08 Uhr auf der L.-Straße Richtung M.-Gasse. Der Beschwerdeführer fuhr als Lenker des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen W-1 (A), welches auch auf ihn zugelassen ist, mit seinem Beifahrer N. O. ebenfalls auf der L.-Straße in die entgegengesetzte Richtung, jedoch auf der gleichen Fahrbahn wie römisch eins. und K. und es kam auf der Höhe der ON 37 zu einer frontalen Kollision der beiden Fahrzeuge.
Das Fahrzeug der Opfer römisch eins. und K. wurde dabei auf das hinter ihnen fahrende Fahrzeug des Herrn P. geschleudert, welcher unverletzt blieb. Herr römisch eins. erlitt eine Prellung des linken Brustkorbs, einen Bruch des linken Jochbeins sowie einen Bruch der linken Augenhöhle mit Beteiligung der Nasennebenhöhle. Frau K. erlitt eine Zerrung der Halswirbelsäule, eine Prellung des Brustkorbs rechts sowie eine Abschürfung des rechten Schlüsselbeins. Die beteiligten Fahrzeuge erlitten einen erheblichen Sachschaden. Der Beschwerdeführer wies damals eine Alkoholisierung von 0,85 mg/l auf.
Der Beschwerdeführer entschuldigte sich erst im Rahmen der damaligen Strafverhandlung bei den Opfern.
Der Beschwerdeführer gab an, damals im Fahrzeug gewesen zu sein um gemeinsam mit einem Freund seinen Stiefsohn Q. R. zu dessen Wohnadresse, S. Straße 4, Wien, nach Hause zu bringen. An der Adresse S. Straße 4, Wien, war zum damaligen Zeitpunkt kein Q. R. aufrecht gemeldet.
III.römisch drei.
Beweiswürdigung:
Das Verwaltungsgericht Wien stützt seine Feststellungen auf den gesamten Akteninhalt (Verwaltungsakt und verwaltungsgerichtlicher Akt), an dessen Richtigkeit und Vollständigkeit keine Zweifel entstanden sind, auf das Beschwerdevorbringen und die in der mündlichen Verhandlung aufgenommenen Beweise.
Die Feststellungen zu Alter, Staatsangehörigkeit und Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes.
Die Feststellungen zur bisherigen gewerberechtlichen Tätigkeit im Rahmen der C. e.U. ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das GISA. Jene zu deren Einbringung in die G. GmbH aus dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien vorgelegten Firmenbuchauszug. Ebenso ergeben sich aus diesem die entsprechenden Anteile des Beschwerdeführers und seiner Gattin sowie deren Stellung als handelsrechtliche Geschäftsführerin.
Jene dazu, dass die G. GmbH am 07.06.2025 ins GISA eingetragen wurde, aus einer Einsichtnahme in dieses.
Die Feststellungen zu den Kunden- und Behördenkontakten des Beschwerdeführers, deren bisheriger und künftiger Wahrnehmung, wie auch der Intensität der Nutzung eines Fahrzeugs durch den Beschwerdeführer, aus dessen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 26.06.2025 (VHP S. 2 und 3).
Jene zum gewöhnlichen Alkoholkonsum des Beschwerdeführers aus dessen eigener Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien (VHP S. 3).
Jene dazu, dass diesen betreffend keine gerichtlichen Vorstrafen in dessen Heimatstaat bestehen, aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Strafregisterauszug des Bundesministeriums für Inneres der Republik Serbien vom 09.06.2025.
Jene zur verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkung des Beschwerdeführers aus dem entsprechenden Auszug der LPD Wien.
Jene zum Sachverhalt, der der gegenständlichen Verurteilung des Beschwerdeführers zugrunde lag, aus dem Gerichtsakt des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, hier insbesondere aus dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16.05.2024, dem Erhebungsbericht der LPD Wien sowie aus den damaligen Zeugen- und Beschuldigteneinvernahmen.
Jene dazu, dass sich der Beschwerdeführer bei den Opfern des Unfalls erst im Rahmen der mündlichen Strafverhandlung entschuldigte aus dessen eigener Aussage im Rahmen der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien, wie auch den Aussagen der beiden Opfer im Rahmen von deren Einvernahmen bei der LPD Wien.
Jene dazu, dass sich der Beschwerdeführer im Auto befand um dessen Stiefsohn nach Hause zu fahren aus dessen Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wobei diese Angaben – wie noch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt wird – höchst zweifelhaft erscheinen, da an der angegebenen Adresse, wie sich aus einer Einsichtnahme in das ZMR ergeben hat, kein Q. R. je gemeldet war und die Schilderung des Geschehensverlaufs durch den Beschwerdeführer an sich zweifelhaft erscheint, da es nicht nachvollziehbar erscheint, warum der Beschwerdeführer in einem schwer alkoholisierten Zustand den Sohn seiner Gattin nach Hause bringen sollte, da es diesem zum einen möglich wäre ein Taxi nach Hause zu nehmen und zum anderen der Freund des Beschwerdeführers, welcher dessen Angaben nach völlig nüchtern war, dies alleine hätte übernehmen können.
Letzteres gerade in Zeiten von Google Maps und sohin sehr guten Navigationssystemen am Handy. Letzteres führt auch dazu, dass die Aussage des Beschwerdeführers er habe sich nur kurz für seinen Freund hinter des Steuer gesetzt, da dieser sich, nachdem sie seinen Stiefsohn nach Hause gebracht hätten, verfahren habe, wenig erhellend, da zum einen nicht klar ist wie der Beschwerdeführer in einem Zustand schwerer Alkoholisierung eine Hilfe beim Finden des richtigen Weges hätte sein sollen und zum anderen dessen Freund, wenn dieser wie vom Beschwerdeführer angegeben wirklich nüchtern war, nicht mittels Navi wieder den richtigen Weg hätte finden sollen.
IV.römisch vier.
Anzuwendende Rechtsvorschriften und rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen Bestimmungen der GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 (WV) idF. BGBl. I Nr. 130/2024, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2024,, lauten: § 11. (1) Die Gewerbeberechtigung einer juristischen Person endigt, wenn die juristische Person untergeht.Paragraph 11, (1) Die Gewerbeberechtigung einer juristischen Person endigt, wenn die juristische Person untergeht.
Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 28 bis 31a des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der Paragraphen 28 bis 31 a des Suchtmittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlußgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.(2) Wer wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, des Finanzstrafgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, in der jeweils geltenden Fassung, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach Paragraph 46, Absatz eins, Litera a, des Finanzstrafgesetzes von einer Finanzstrafbehörde bestraft worden ist, ist von der Ausübung des Gewerbes ausgeschlossen, wenn über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 726 € oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind.
Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlußgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
Dies gilt auch, wenn ein mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.
Dies gilt auch bei Verwirklichung eines vergleichbaren Tatbestandes im Ausland. Der Ausschlussgrund liegt nicht vor, wenn im Rahmen des Insolvenzverfahrens der Sanierungsplan vom Gericht bestätigt wurde und dieser erfüllt worden ist oder wenn im Rahmen des Insolvenzverfahrens das Gericht den Zahlungsplan des Schuldners bestätigt hat und der Zahlungsplan erfüllt worden ist oder nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt wurde und unwiderrufen geblieben ist.
Von diesem Ausschluss kann eine Nachsicht gemäß § 26 nicht erteilt werden.(8) Natürliche Personen und andere Rechtsträger als natürliche Personen, denen die Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3 a, entzogen oder betreffend die ein Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 344 a, Absatz eins, oder 3 erlassen worden ist, sind von der Ausübung eines Gewerbes für die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3 a, oder des Feststellungsbescheides gemäß Paragraph 344 a, Absatz eins, oder 3 ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt auch für Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines gemäß dem ersten Satz ausgeschlossenen anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zum Zeitpunkt des Eintritts der Wirksamkeit des Ausschlusses zugestanden ist.
Von diesem Ausschluss kann eine Nachsicht gemäß Paragraph 26, nicht erteilt werden. § 86. (1) Die Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung wird mit dem Tage wirksam, an dem die Anzeige über die Zurücklegung bei der Behörde (§ 345 Abs. 1) einlangt, sofern nicht der Gewerbeinhaber die Zurücklegung für einen späteren Tag anzeigt oder an den Eintritt einer Bedingung bindet.Paragraph 86, (1) Die Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung wird mit dem Tage wirksam, an dem die Anzeige über die Zurücklegung bei der Behörde (Paragraph 345, Absatz eins,) einlangt, sofern nicht der Gewerbeinhaber die Zurücklegung für einen späteren Tag anzeigt oder an den Eintritt einer Bedingung bindet.
4b. im Sinne des § 136a Abs. 5 oder des § 136b Abs. 3 das letzte Vertretungsverhältnis oder im Sinne des § 136a Abs. 10 das Vertretungsverhältnis weggefallen ist oderim Sinne des Paragraph 136 a, Absatz 5, oder des Paragraph 136 b, Absatz 3, das letzte Vertretungsverhältnis oder im Sinne des Paragraph 136 a, Absatz 10, das Vertretungsverhältnis weggefallen ist oder 4c. im Sinne des § 136a Abs. 12 eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegfällt oder ein Nachweis im Sinne des § 376 Z 2 nicht rechtzeitig erfolgt oderim Sinne des Paragraph 136 a, Absatz 12, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegfällt oder ein Nachweis im Sinne des Paragraph 376, Ziffer 2, nicht rechtzeitig erfolgt oder 4d. im Sinne des § 99 Abs. 7 eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden wegfällt oder ein Nachweis im Sinne des § 376 Z 13 nicht rechtzeitig erfolgt oderim Sinne des Paragraph 99, Absatz 7, eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden wegfällt oder ein Nachweis im Sinne des Paragraph 376, Ziffer 13, nicht rechtzeitig erfolgt oder 5. im Sinne des § 137c Abs. 5 eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine sonstige Haftungsabsicherung wegfällt oderim Sinne des Paragraph 137 c, Absatz 5, eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine sonstige Haftungsabsicherung wegfällt oder 6. die folgenden Anforderungen wiederholt nicht erfüllt sind:
Schutzinteressen gemäß Z 3 sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, von bildlichem sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterial und bildlichen sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen aus dem Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Art. III Abs. 1 Z 3 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008). Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne der Z 3 liegt auch dann nicht vor, wenn eine Eintragung eines Unternehmens in die Liste gemäß § 8 Abs. 10 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz – SBBG, BGBl. I Nr. 113/2015, aufgrund des § 8 Abs. 3 Z 4 SBBG vorliegt.Schutzinteressen gemäß Ziffer 3, sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, von bildlichem sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterial und bildlichen sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen aus dem Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 3, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,).
Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne der Ziffer 3, liegt auch dann nicht vor, wenn eine Eintragung eines Unternehmens in die Liste gemäß Paragraph 8, Absatz 10, Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz – SBBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015,, aufgrund des Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 4, SBBG vorliegt.
I.römisch eins.
Zur Einbringung der C. e.U. in die G. GmbH und zur Fortführung des Entziehungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer:
Vorauszuschicken ist, dass es sich bei der Entziehung der Gewerbeberechtigung um einen konstitutiven Rechtsakt handelt, bei dem sohin, in Ermangelung einer anderweitigen Anordnung in der GewO 1994 selbst, die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes maßgeblich ist (Vgl. VwGH 09.09.2015, Ro 2014/04/0012).
Gemäß § 11 Abs. 4 GewO 1994 geht bei Umgründungen (Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüssen, Realteilungen und Spaltungen) die ursprüngliche Berechtigung zur Gewerbeausübung auf den Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) nach Maßgabe der in den Abs. 5 und 6 festgelegten Bestimmungen über. Gemäß Abs. 5 leg. cit. entsteht die Gewerbeberechtigung zur weiteren Gewerbeausübung im Sinne des Abs. 4 mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn der Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) die Voraussetzungen für die Ausübung des betreffenden Gewerbes erfüllt. Der Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) hat der Behörde (§ 345 Abs. 1) den Übergang unter Anschluß der entsprechenden Belege längstens innerhalb von sechs Monaten nach Eintragung im Firmenbuch anzuzeigen.
Ist der Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) eine eingetragene Personengesellschaft oder eine juristische Person, so ist § 9 Abs. 2 erster Satz sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 11, Absatz 4, GewO 1994 geht bei Umgründungen (Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüssen, Realteilungen und Spaltungen) die ursprüngliche Berechtigung zur Gewerbeausübung auf den Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) nach Maßgabe der in den Absatz 5 und 6 festgelegten Bestimmungen über. Gemäß Absatz 5, leg. cit. entsteht die Gewerbeberechtigung zur weiteren Gewerbeausübung im Sinne des Absatz 4, mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn der Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) die Voraussetzungen für die Ausübung des betreffenden Gewerbes erfüllt.
Der Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) hat der Behörde (Paragraph 345, Absatz eins,) den Übergang unter Anschluß der entsprechenden Belege längstens innerhalb von sechs Monaten nach Eintragung im Firmenbuch anzuzeigen. Ist der Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) eine eingetragene Personengesellschaft oder eine juristische Person, so ist Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz sinngemäß anzuwenden.
Gegenständlich erfolgte nun eine Einbringung im Zuge einer Sachgründung mit Anteilsgewährung (Vgl. dazu instruktiv Rabel/Ehrke-Rabel/Eichinger in Wiesner/Hirschler/Mayr [Hrsg.], Handbuch Umgründungen [2022] § 12 UmgrStG Rz 4), die zugleich auch gewisse Züge einer sog. „kalten Einbringung“ trägt (zu Letzterer Rabel/Ehrke-Rabel/Eichinger aaO. Rz 12). Bei der Einbringung im gesellschaftsrechtlichen und umgründungssteuerrechtlichen Sinn handelt es sich klassisch, abseits bestimmter gesetzlicher Ausnahmekonstellationen, wie des § 142 UGB, um Fälle der Einzelrechtsnachfolge (Vgl. Rabel/Ehrke-Rabel/Eichinger aaO. Rz 3), für die nun durch § 11 Abs. 4 GewO 1994 dennoch die Rechtsfolge des Übergangs der Gewerbeberechtigung auf den Rechtsnachfolger vorgesehen ist (Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 [2020] § 11 Rz 11).
Auch die GewO 1994 selbst orientiert sich dabei, vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Einheit der Rechtsordnung, an dem Verständnis das den entsprechenden Begrifflichkeiten nach dem Gesellschafts- und Umgründungssteuerrecht zukommt (Vgl. Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 § 11 Rz 8). Da es sich beim Objekt der Einbringung um das Unternehmen eines Einzelunternehmers handelte und daher das Trägersubjekt eine natürliche Person war, kommt es auch durch die Einbringung nicht zu deren Erlöschen, sondern allenfalls nur zum Ende der Eigenschaft als Unternehmer im Sinne des UGB (Vgl. Krejci, Unternehmensrecht4 [2008] 55 f.). Da nun durch den Umgründungsakt die Rechtspersönlichkeit des vorherigen Gewerbeinhabers, nämlich des Beschwerdeführers, nicht berührt worden ist, ist – wie sich auch aus § 86 Abs. 2 GewO 1994 ergibt – im Sinne der Rechtsprechung des VwGH von einer Duplizierung der Gewerbeberechtigung auszugehen und eine solche sowohl beim bisherigen Inhaber, als auch beim Rechtsnachfolger anzunehmen (Vgl.
VwGH 28.3.2006, 2001/04/0090; Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 § 11 Rz 15; Schneider, Umgründungen im österreichischen Gewerberecht, ZfV 1996, 530 (540); Schneider, Übergang öffentlich-rechtlicher Rechtspositionen anlässlich von Umgründungen, Ges 2004, 4; ebenso Hanusch, Kommentar zur GewerbeordnungLfg 31 [2022] § 11 Rz 7; Paliege-Barfuß/Lechner-Hartlieb, GewO7 [2016] § 11 Anm. 20 und 21). Dies folgt daraus, dass andernfalls die Anordnung des § 86 Abs. 2 letzter Satz GewO 1994 darüber, dass die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung durch den bisherigen Inhaber in Fällen des § 11 Abs. 4 leg. cit. keinen Einfluss auf die Gewerbeberechtigung des Rechtsnachfolgers haben kann, inhaltsleer wäre und leerlaufen würde (Siehe dazu bereits grundlegend Schneider, ZfV 1996, 530 [540]).Gegenständlich erfolgte nun eine Einbringung im Zuge einer Sachgründung mit Anteilsgewährung (Vgl. dazu instruktiv Rabel/Ehrke-Rabel/Eichinger in Wiesner/Hirschler/Mayr [Hrsg.], Handbuch Umgründungen [2022] Paragraph 12, UmgrStG Rz 4), die zugleich auch gewisse Züge einer sog. „kalten Einbringung“ trägt (zu Letzterer Rabel/Ehrke-Rabel/Eichinger aaO. Rz 12). Bei der Einbringung im gesellschaftsrechtlichen und umgründungssteuerrechtlichen Sinn handelt es sich klassisch, abseits bestimmter gesetzlicher Ausnahmekonstellationen, wie des Paragraph 142, UGB, um Fälle der Einzelrechtsnachfolge (Vgl. Rabel/Ehrke-Rabel/Eichinger aaO. Rz 3), für die nun durch Paragraph 11, Absatz 4, GewO 1994 dennoch die Rechtsfolge des Übergangs der Gewerbeberechtigung auf den Rechtsnachfolger vorgesehen ist (Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 [2020] Paragraph 11, Rz 11). Auch die GewO 1994 selbst orientiert sich dabei, vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Einheit der Rechtsordnung, an dem Verständnis das den entsprechenden Begrifflichkeiten nach dem Gesellschafts- und Umgründungssteuerrecht zukommt (Vgl.
Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 Paragraph 11, Rz 8). Da es sich beim Objekt der Einbringung um das Unternehmen eines Einzelunternehmers handelte und daher das Trägersubjekt eine natürliche Person war, kommt es auch durch die Einbringung nicht zu deren Erlöschen, sondern allenfalls nur zum Ende der Eigenschaft als Unternehmer im Sinne des UGB (Vgl. Krejci, Unternehmensrecht4 [2008] 55 f.). Da nun durch den Umgründungsakt die Rechtspersönlichkeit des vorherigen Gewerbeinhabers, nämlich des Beschwerdeführers, nicht berührt worden ist, ist – wie sich auch aus Paragraph 86, Absatz 2, GewO 1994 ergibt – im Sinne der Rechtsprechung des VwGH von einer Duplizierung der Gewerbeberechtigung auszugehen und eine solche sowohl beim bisherigen Inhaber, als auch beim Rechtsnachfolger anzunehmen (Vgl.
VwGH 28.3.2006, 2001/04/0090; Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 Paragraph 11, Rz 15; Schneider, Umgründungen im österreichischen Gewerberecht, ZfV 1996, 530 (540); Schneider, Übergang öffentlich-rechtlicher Rechtspositionen anlässlich von Umgründungen, Ges 2004, 4; ebenso Hanusch, Kommentar zur GewerbeordnungLfg 31 [2022] Paragraph 11, Rz 7; Paliege-Barfuß/Lechner-Hartlieb, GewO7 [2016] Paragraph 11, Anmerkung 20 und 21). Dies folgt daraus, dass andernfalls die Anordnung des Paragraph 86, Absatz 2, letzter Satz GewO 1994 darüber, dass die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung durch den bisherigen Inhaber in Fällen des Paragraph 11, Absatz 4, leg. cit. keinen Einfluss auf die Gewerbeberechtigung des Rechtsnachfolgers haben kann, inhaltsleer wäre und leerlaufen würde (Siehe dazu bereits grundlegend Schneider, ZfV 1996, 530 [540]).
Aus alledem folgt nun für den gegenständlichen Fall, dass der Beschwerdeführer weiterhin, trotz des umgründungsrechtlichen Vorgangs der Einbringung und seiner nunmehrigen Stellung als 25% Gesellschafter der G. GmbH, weiterhin als Gewerbeinhaber anzusehen ist und damit das Entzugsverfahren durch das Verwaltungsgericht Wien fortzuführen war.
II.römisch zwei.
Zur Entziehung der Gewerbeberechtigung in der Sache selbst:
Voraussetzung für einen Entziehungsgrund nach § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 ist dabei zum einen das Vorliegen einer entsprechenden rechtskräftigen und nicht getilgten Verurteilung, an die das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung auch entsprechend gebunden ist (Vgl. Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 § 87 Rz 3; Lütte, Die Entziehung von Berufsberechtigungen [2014] 12). Die zweite Komponente ist nun, dass nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist. Hier ist nun eine entsprechende Prognoseentscheidung anzustellen (Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 § 87 Rz 3).
Voraussetzung für einen Entziehungsgrund nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 ist dabei zum einen das Vorliegen einer entsprechenden rechtskräftigen und nicht getilgten Verurteilung, an die das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung auch entsprechend gebunden ist (Vgl. Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 Paragraph 87, Rz 3; Lütte, Die Entziehung von Berufsberechtigungen [2014] 12). Die zweite Komponente ist nun, dass nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist. Hier ist nun eine entsprechende Prognoseentscheidung anzustellen (Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 Paragraph 87, Rz 3).
Damit ein Gewerbeausschlussgrund nach § 13 Abs. 1 und damit in der Folge auch ein Entziehungsgrund nach § 87 Abs. 1 Z 1 und ein Widerrufsgrund nach § 91 Abs. 1 GewO vorliegt, muss die gerichtlich strafbare Handlung nicht bei Ausübung des Gewerbes gesetzt worden sein (Vgl. VwGH 18.5.2016, Ra 2016/04/0046; VwGH 25.3.2014, 2013/04/0178).Damit ein Gewerbeausschlussgrund nach Paragraph 13, Absatz eins und damit in der Folge auch ein Entziehungsgrund nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins und ein Widerrufsgrund nach Paragraph 91, Absatz eins, GewO vorliegt, muss die gerichtlich strafbare Handlung nicht bei Ausübung des Gewerbes gesetzt worden sein (Vgl. VwGH 18.5.2016, Ra 2016/04/0046; VwGH 25.3.2014, 2013/04/0178).
Entscheidend ist dabei auch, dass die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit gar nicht zu befürchten ist (Vgl. VwGH 28.9.2011, 2010/04/0134; 17.9.2010, 2009/04/0237). Von der Entziehung der Gewerbeberechtigung ist nicht schon dann Abstand zu nehmen, wenn die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat „kaum“ zu befürchten ist, sondern nur, wenn die Befürchtung der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes gar nicht besteht (zum Beispiel VwGH 9.9.2015, Ro 2014/04/0012; VwGH 11.12.2013, 2013/04/0151; VwGH 11.9.2013, 2013/04/0084).
In die Betrachtung des Persönlichkeitsbildes und damit die Prognoseentscheidung sind dabei auch jene gerichtlichen Verurteilungen miteinzubeziehen, die für sich genommen aufgrund der verhängten Strafen nicht die Schwelle des § 13 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 erreicht haben (Vgl. VwGH 27.9.2009, 2007/04/0195). Das Persönlichkeitsbild des Täters und eine Befürchtung iSd § 26 Abs. 1 bzw. § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 können sich mitunter bereits in der Art der strafgerichtlichen Verurteilung manifestieren (vgl. VwGH 9.9.2015, Ro 2014/04/0012; VwGH 8.5.2002, 2002/04/0030, mwV). Zu berücksichtigen sind hier insbesondere die Umstände der Straftaten, etwa ein aufwändig geplantes oder auffällig sorgloses Vorgehen, das Tatmotiv, ein langer Tatzeitraum oder die Höhe eines Schadensbetrags (vgl. etwa VwGH 11.11.1998, 97/04/0167).
Ferner ist auch auf das Ausmaß Bedacht zu nehmen, in dem die verhängte Strafe die in § 13 Abs. 1 GewO 1994 genannte Grenze übersteigt (VwGH 9.9.2015, Ro 2014/04/0012; VwGH 11.12.2013, 2013/04/0151, mwV). In die Betrachtung des Persönlichkeitsbildes und damit die Prognoseentscheidung sind dabei auch jene gerichtlichen Verurteilungen miteinzubeziehen, die für sich genommen aufgrund der verhängten Strafen nicht die Schwelle des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 erreicht haben (Vgl. VwGH 27.9.2009, 2007/04/0195). Das Persönlichkeitsbild des Täters und eine Befürchtung iSd Paragraph 26, Absatz eins, bzw. Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 können sich mitunter bereits in der Art der strafgerichtlichen Verurteilung manifestieren vergleiche VwGH 9.9.2015, Ro 2014/04/0012;
VwGH 8.5.2002, 2002/04/0030, mwV). Zu berücksichtigen sind hier insbesondere die Umstände der Straftaten, etwa ein aufwändig geplantes oder auffällig sorgloses Vorgehen, das Tatmotiv, ein langer Tatzeitraum oder die Höhe eines Schadensbetrags vergleiche etwa VwGH 11.11.1998, 97/04/0167). Ferner ist auch auf das Ausmaß Bedacht zu nehmen, in dem die verhängte Strafe die in Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 genannte Grenze übersteigt (VwGH 9.9.2015, Ro 2014/04/0012; VwGH 11.12.2013, 2013/04/0151, mwV).
Grundsätzlich sind bei der gewerberechtlichen Prognoseentscheidung alle äußeren Umstände zu berücksichtigen, die auf die weitere Persönlichkeitsentwicklung der betroffenen Person – sei es im positiven oder negativen Sinn – von Einfluss sein können. Diese sind mit der Eigenart und Schwere begangener Straftaten sowie stets im Hinblick auf die Frage abzuwägen, ob mit begründeter Wahrscheinlichkeit noch die Befürchtung besteht, dass der von der Entziehung bedrohte Gewerbeinhaber bei der (weiteren) Gewerbeausübung gleiche oder ähnliche Straftaten begehen wird. Ein wesentliches Kriterium ist hier auch das weitere Wohlverhalten, wobei die Rechtsprechung überwiegend auf den Zeitraum seit der letzten Tathandlung, gelegentlich aber auch auf den Zeitraum seit der Verurteilung abstellt (vgl. etwa VwGH 18.5.2016, Ra 2016/04/0046;
VwGH 9.9.2015, Ro 2014/04/0012; VwGH 6.10.2009, 2009/04/0262; VwGH 11.11.1998, 98/04/0174). Auch diesbezüglich werden die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sein. Allgemein kommt bei der Erstellung einer rechtlichen Zukunftsprognose der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von der betreffenden Person im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu (VwGH 18.2.2015, Ra 2014/04/0035, mwV). Grundsätzlich sind bei der gewerberechtlichen Prognoseentscheidung alle äußeren Umstände zu berücksichtigen, die auf die weitere Persönlichkeitsentwicklung der betroffenen Person – sei es im positiven oder negativen Sinn – von Einfluss sein können. Diese sind mit der Eigenart und Schwere begangener Straftaten sowie stets im Hinblick auf die Frage abzuwägen, ob mit begründeter Wahrscheinlichkeit noch die Befürchtung besteht, dass der von der Entziehung bedrohte Gewerbeinhaber bei der (weiteren) Gewerbeausübung gleiche oder ähnliche Straftaten begehen wird.
Ein wesentliches Kriterium ist hier auch das weitere Wohlverhalten, wobei die Rechtsprechung überwiegend auf den Zeitraum seit der letzten Tathandlung, gelegentlich aber auch auf den Zeitraum seit der Verurteilung abstellt vergleiche etwa VwGH 18.5.2016, Ra 2016/04/0046; VwGH 9.9.2015, Ro 2014/04/0012; VwGH 6.10.2009, 2009/04/0262; VwGH 11.11.1998, 98/04/0174). Auch diesbezüglich werden die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sein. Allgemein kommt bei der Erstellung einer rechtlichen Zukunftsprognose der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von der betreffenden Person im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu (VwGH 18.2.2015, Ra 2014/04/0035, mwV).
In diesem Konnex sei auch noch darauf verwiesen, dass die belangte Behörde und das Verwaltungsgericht nicht an eine Entscheidung über eine bedingte oder teilbedingte Strafnachsicht gebunden sind, jedoch auch im Rahmen der hier vorzunehmenden Prognoseentscheidung die Überlegungen des Gerichtes zur (teil)bedingten Strafnachsicht nicht schematisch außer Betracht bleiben können (Vgl. zu alledem VwGH 29.4.2014, 2013/04/0026; VwGH 4.8.2016, Ra 2016/04/0082; VwGH 18.5.2016, Ra 2016/04/0046; VwGH 24.2.2016, Ra 2016/04/0013).
Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer wegen der obgenannten Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, welche mit Probezeit bedingt nachgesehen wurde, verurteilt und übersteigt das verhängte Ausmaß die Schwelle des § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b GewO 1994 nicht unbeträchtlich. Der Wohlverhaltenszeitraum des Beschwerdeführers ist mit nunmehr rund eineinhalb Jahren auch im Sinne der Judikatur als überschaubar zu betrachten (Vgl. VwGH 09.09.2015, Ro 2014/04/0012). Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die beiden Opfer des Unfalls teils schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen durch diesen erlitten haben und die beteiligten Fahrzeuge danach einem Totalschaden gleichkamen. Auch kann nach der Judikatur bereits eine einmalige Verurteilung ausreichend für die Erfüllung der Voraussetzung des § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 sein (VwGH 12.06.2013, 2013/04/0064;
VwGH 24.05.2006, 2005/04/0310; VwGH 14.09.2005, 2005/04/0176).Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer wegen der obgenannten Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, welche mit Probezeit bedingt nachgesehen wurde, verurteilt und übersteigt das verhängte Ausmaß die Schwelle des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GewO 1994 nicht unbeträchtlich. Der Wohlverhaltenszeitraum des Beschwerdeführers ist mit nunmehr rund eineinhalb Jahren auch im Sinne der Judikatur als überschaubar zu betrachten (Vgl. VwGH 09.09.2015, Ro 2014/04/0012). Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die beiden Opfer des Unfalls teils schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen durch diesen erlitten haben und die beteiligten Fahrzeuge danach einem Totalschaden gleichkamen.
Auch kann nach der Judikatur bereits eine einmalige Verurteilung ausreichend für die Erfüllung der Voraussetzung des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 sein (VwGH 12.06.2013, 2013/04/0064; VwGH 24.05.2006, 2005/04/0310; VwGH 14.09.2005, 2005/04/0176).
Der Beschwerdeführer gab nun auch in seiner Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht Wien an, dass dieser bisher die Kontakte zu Kunden und zumindest teils auch den Behörden wahrgenommen habe und die Kundenbetreuung ihm auch in Zukunft obliegen werden und er hierzu auch weitere Strecken mit dem Auto fahren werde müssen bzw. das Auto täglich benötigen werde. Weiters gab dieser an, monatlich zwar nur eine geringe Menge alkoholischer Getränke zu konsumieren, dies dabei aber zumindest teils auch außerhalb des privaten Rahmens und damit e contrario teils auch im beruflichen Konnex. Auch erscheint eine hinreichende Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit seiner Tat etwas fraglich, da dieser sich seinen eigenen Angaben nach erst im Rahmen der damaligen strafgerichtlichen Verhandlung und sohin rund ein halbes nach dem eigentlichen Vorfall bei den Opfern entschuldigt hat.
Dazu gab der Beschwerdeführer an, er habe zwar versucht deren Telefonnummern über die Polizei zu eruieren um sich bei diesen zu entschuldigen, dies sei ihm aber verwehrt und ihm die Telefonnummern nicht mitgeteilt worden. Hier ist für das erkennende Gericht nun nicht klar, warum der Beschwerdeführer nicht seinen damaligen rechtsfreundlichen Vertreter, der durch die Korrespondenz über die entsprechenden Adressen verfügte, nach diesen fragte bzw. diesen darum bat den Opfern entsprechende Schreiben mit einer Entschuldigung zukommen zu lassen oder im Wege der rechtsfreundlichen Vertretungen beider Seiten einen einvernehmlichen Termin für ein Treffen samt Entschuldigung zu arrangieren. Dies zeigt aus Sicht des erkennenden Gerichtes, dass der Beschwerdeführer hier einen überschaubaren Aufwand getätigt hat um sich bei den Opfern des damaligen Unfalls zu entschuldigen, zumal auch eine Entschuldigung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Strafgericht nicht unwesentlich im Eigeninteresse des Beschwerdeführers gelegen ist.
Zuletzt erscheinen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers wie es überhaupt zur damaligen Fahrt gekommen ist und warum er sich hinter das Steuer des Fahrzeugs gesetzt hat als wenig plausibel und glaubwürdig und erwecken diese eher den Eindruck einer Schutzbehauptung. Dies aus folgenden Gründen: Der Beschwerdeführer gab im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht Wien an, dass dieser am Abend des 24.12 auf den 25.12.2023 ca. 7 bis 8 Gläser Whiskey konsumiert und in den Tagen davor Tabletten wegen einer Erkrankung eingenommen zu haben. Der Beschwerdeführer wies bei der Alkomatmessung nach dem Unfall einen Grad der Alkoholisierung von 0,85 mg/l, sprich 1,7 Promille, auf. Dieser gab nun an gemeinsam mit einem Freund, dem damaligen zweiten Insassen des Fahrzeugs, seinen Stiefsohn an dessen Wohnadresse in der S.
Straße 4, Wien, nach Hause gebracht zu haben. Sein Stiefsohn heiße Q. R.. Eine Nachschau im ZMR hat ergeben, dass an der Adresse S. Straße 4, Wien, gemeint war offenkundig S. Straße 3-9, kein Q. R. wohnhaft ist. Auf der S. Straße selbst waren/sind dabei zwar zwei Personen mit diesem Namen wohnhaft, die eine von ihnen ist jedoch acht Jahre alt und steht soweit ersichtlich in keinem Verwandtschaftsverhältnis zum Beschwerdeführer oder dessen Frau und die andere ist bereits im November 2023 aus der S. Straße weggezogen. Beide wohnten darüber hinaus an völlig anderen Adressen der S. Straße als vom Beschwerdeführer angegeben. Selbst ein Erratum des Beschwerdeführers bei der genauen Adresse oder der Schreibweise des Namens seines Stiefsohns vorausgesetzt (die Schreibweise ist jedoch ident mit jener des vorherigen Namens der Gattin des Beschwerdeführers, sodass dies faktisch ausgeschlossen werden kann), erscheint es nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer in einem schwer alkoholisierten Zustand den Sohn seiner Gattin nach Hause bringen sollte, da es diesem zum einen möglich wäre ein Taxi nach Hause zu nehmen und zum anderen der Freund des Beschwerdeführers, welcher dessen Angaben nach völlig nüchtern war, dies alleine hätte übernehmen können.
Letzteres gerade in Zeiten von Google Maps und sohin sehr guten Navigationssystemen am Handy. Letzteres führt auch dazu, dass die Aussage des Beschwerdeführers, er habe sich nur kurz für seinen Freund hinter das Steuer gesetzt, da dieser sich, nachdem sie seinen Stiefsohn nach Hause gebracht hätten, verfahren habe, wenig erhellend, da zum einen nicht klar ist, wie der Beschwerdeführer in einem Zustand schwerer Alkoholisierung eine Hilfe beim Finden des richtigen Weges hätte sein sollen und zum anderen dessen Freund, wenn dieser wie vom Beschwerdeführer angegeben wirklich nüchtern war, nicht mittels Navi wieder den richtigen Weg hätte finden sollen. Zuletzt sei noch darauf verwiesen, dass die Route über die L.-Straße zuletzt auch einen gängigen Weg darstellt, um wieder zurück zur D.-straße, sohin zur Wohnadresse des Beschwerdeführers, zu kommen, gerade auch dann, wenn man davor im Bereich der S.
Straße gefahren sein sollte, und sohin gar nicht klar ist, inwiefern hier ein Verfahren durch den Freund des Beschwerdeführers vorliegen sollte. Dies darüber hinaus auch, als die Fahrtrichtung in die der Beschwerdeführer in der Folge selbst fuhr, von der D.-straße weg und nicht zu dieser hinführt, womit auch aus diesem Grund dessen Aussage zweifelhaft erscheint.
Aus alledem folgt nun, dass aus Sicht des erkennenden Gerichtes keine valide Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit seiner Tat geschlossen werden kann. Der Beschwerdeführer konsumiert seinen eigenen Angaben nach darüber hinaus nicht nur privat, sondern auch im beruflichen Konnex Alkohol und wird dieser auch in seiner veränderten Funktion in der G. GmbH weiterhin täglich mit dem Auto fahren, viele Kilometer zurückzulegen haben und Kunden- und sonstige Außenkontakte wahrnehmen müssen. Vor diesem Hintergrund kann nun eine künftige Begehung zumindest vergleichbarer Delikte bei der Ausübung des Gewerbes gerade nicht ausgeschlossen werden.
In der Summe ist sohin festzuhalten, dass aufgrund der Schwere der begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, der Tatsache, der mangelnden Einsicht des Beschwerdeführers in sein Fehlverhalten und auch des noch überschaubaren Wohlverhaltenszeitraums seit der Begehung, die Begehung einer solchen oder einer ähnlichen Straftat auch bei der Ausübung des Gewerbes des Beschwerdeführers zu befürchten ist und war der Beschwerde daher keine Folge zu geben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.105.049.5937.2025