VGW-042/055/5309/2025
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum20.08.2025 GeschäftszahlVGW-042/055/5309/2025 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Forster über die Beschwerde der Frau A. B., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, vom 1. April 2025 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den … Bezirk – …, vom 4. März 2025, Zl. ..., mit dem der Beschwerdeführerin eine Übertretung des Art. 34 Abs. 3 lit. b und Abs. 5 lit. b sublit. ii, iii und iv der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr zur Last gelegt wird, (weitere Partei: Arbeitsinspektorat Wien …, haftungsbeteiligte Gesellschaft: C. GmbH) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16. Mai 2025 und am 13. Juni 2025 durch VerkündungDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Forster über die Beschwerde der Frau A. B., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, vom 1. April 2025 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den … Bezirk – …, vom 4. März 2025, Zl. ..., mit dem der Beschwerdeführerin eine Übertretung des Artikel 34, Absatz 3, Litera b und Absatz 5, Litera b, Sub-Litera, i, i,, iii und iv der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr zur Last gelegt wird, (weitere Partei: Arbeitsinspektorat Wien …, haftungsbeteiligte Gesellschaft: C. GmbH) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16. Mai 2025 und am 13. Juni 2025 durch Verkündung zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Schuldausspruch und der Strafausspruch wie folgt lauten:römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Schuldausspruch und der Strafausspruch wie folgt lauten: „Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufene der C. GmbH (FN ...) mit Sitz in Wien, D. Straße, (Tatort) zu verantworten, dass diese Gesellschaft – wie bei einer Kontrolle am 17. März 2023 festgestellt wurde – als Arbeitgeberin zu den im Folgenden genannten Zeiten nicht dafür gesorgt hat, dass Herr E. F. (geb. am ...) als Arbeitnehmer dieser Gesellschaft und Fahrer von LKWs, welche zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt waren und deren höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger 3,5t überstieg, (zum Zeitpunkt der Kontrolle am 17. März 2023 lenkte Herr F. den LKW mit dem amtlichen Kennzeichen W-1 (A)) mittels der manuellen Eingabevorrichtung des digitalen Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte getrennt und unterscheidbar andere Arbeiten, Bereitschaftszeiten, Fahrtunterbrechungen, Ruhezeiten, Jahresurlaube oder krankheitsbedingte Fehlzeiten aufzeichnet, obwohl er sich in diesen Zeiträumen nicht im Fahrzeug aufgehalten hat und daher nicht in der Lage war, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen:„Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufene der C.
GmbH (FN ...) mit Sitz in Wien, D. Straße, (Tatort) zu verantworten, dass diese Gesellschaft – wie bei einer Kontrolle am 17. März 2023 festgestellt wurde – als Arbeitgeberin zu den im Folgenden genannten Zeiten nicht dafür gesorgt hat, dass Herr E. F. (geb. am ...) als Arbeitnehmer dieser Gesellschaft und Fahrer von LKWs, welche zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt waren und deren höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger 3,5t überstieg, (zum Zeitpunkt der Kontrolle am 17. März 2023 lenkte Herr F. den LKW mit dem amtlichen Kennzeichen W-1 (A)) mittels der manuellen Eingabevorrichtung des digitalen Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte getrennt und unterscheidbar andere Arbeiten, Bereitschaftszeiten, Fahrtunterbrechungen, Ruhezeiten, Jahresurlaube oder krankheitsbedingte Fehlzeiten aufzeichnet, obwohl er sich in diesen Zeiträumen nicht im Fahrzeug aufgehalten hat und daher nicht in der Lage war, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen:
Hierdurch haben Sie folgende Rechtsvorschriften verletzt: Art. 33 Abs. 3 und 34 Abs. 3 lit. b und Abs. 5 lit. b sublit. ii, iii und iv der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, ABl. L 2014/60, 1, idF der Verordnung (EU) 2020/1054, ABl. L 2020/249, 1. Hierdurch haben Sie folgende Rechtsvorschriften verletzt: Artikel 33, Absatz 3 und 34 Absatz 3, Litera b und Absatz 5, Litera b, Sub-Litera, i, i,, iii und iv der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, Amtsblatt L 2014/60, 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/1054, Amtsblatt , L 2020/249, 1.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 28 Abs. 5 Z 9 AZG, BGBl. 1969/461 idF BGBl. I 2022/58, iVm § 28 Abs. 6 Z 3 erster Strafsatz AZG, BGBl. 1969/461 idF BGBl. I 2009/149, iVm Nr. H16 des Anhangs III der Richtlinie 2006/22/EG, ABl. L 2006/102, 35, idF der Richtlinie (EU) 2020/1057, ABl. L 2020/249, 49, eine Geldstrafe in Höhe von EUR 350,– bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von acht Stunden verhängt.“Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 9, AZG, BGBl. 1969/461 in der Fassung BGBl. römisch eins 2022/58, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, erster Strafsatz AZG, BGBl. 1969/461 in der Fassung BGBl. römisch eins 2009/149, in Verbindung mit Nr. H16 des Anhangs römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG, Amtsblatt L 2006/102, 35, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2020/1057, Amtsblatt , L 2020/249, 49, eine Geldstrafe in Höhe von EUR 350,– bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von acht Stunden verhängt.“ II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 70,– (das sind 20 Prozent der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 70,– (das sind 20 Prozent der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
III. Gemäß § 52 Abs. 3 VwGVG wird der Beschwerdeführerin der Ersatz der in diesem Verfahren erwachsenen Barauslagen dem Grunde nach auferlegt.römisch drei. Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, VwGVG wird der Beschwerdeführerin der Ersatz der in diesem Verfahren erwachsenen Barauslagen dem Grunde nach auferlegt.
IV. Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haftet die C. GmbH (FN ...) für die über die Beschwerdeführerin verhängte Geldstrafe, die Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand.römisch vier. Gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG haftet die C. GmbH (FN ...) für die über die Beschwerdeführerin verhängte Geldstrafe, die Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand.
V. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch fünf. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den … Bezirk – …, (im Folgenden: belangte Behörde) vom 4. März 2025, Zl. ..., wurde der Beschwerdeführerin Folgendes zur Last gelegt: „Datum (Kontrolle): 17.03.2023 Ort (Kontrolle): Wien, D. Straße Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen: W-1 (A) Funktion: verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991Funktion: verantwortliche Beauftragte gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG 1991 Firma C. GmbH mit Sitz in Wien, D. Straße Sie haben als verantwortliche Beauftragte (§ 9 Abs. 2 VStG) der C. GmbH mit Sitz in Wien, D. Straße, zu verantworten, dass am 17.03.2023 um 16:25 Uhr in Wien, G.-straße, der Arbeitnehmer und Fahrer dieser Gesellschaft (=Arbeitgeberin), E. F. (geboren am ...), unterwegs mit einem Kraftfahrzeug LKW, Man, dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5t übersteigt, behördliches Kennzeichen W-1 (welcher zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt war), angehalten und einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle unterzogen wurde, und diese Kontrolle nachfolgende Übertretung ergab, für welche Ihr Unternehmen als Arbeitgeberin und Verkehrsunternehmen verantwortlich ist (Art 32 und 33 der EG-VO 165/2024):Sie haben als verantwortliche Beauftragte (Paragraph 9, Absatz 2, VStG) der C.
GmbH mit Sitz in Wien, D. Straße, zu verantworten, dass am 17.03.2023 um 16:25 Uhr in Wien, G.-straße, der Arbeitnehmer und Fahrer dieser Gesellschaft (=Arbeitgeberin), E. F. (geboren am ...), unterwegs mit einem Kraftfahrzeug LKW, Man, dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5t übersteigt, behördliches Kennzeichen W-1 (welcher zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt war), angehalten und einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle unterzogen wurde, und diese Kontrolle nachfolgende Übertretung ergab, für welche Ihr Unternehmen als Arbeitgeberin und Verkehrsunternehmen verantwortlich ist (Artikel 32 und 33 der EG-VO 165 aus 2024,):
Es wurde festgestellt, dass sich der Fahrer am 16.03.2023 18:12 Uhr nicht im Fahrzeug aufgehalten hat und daher nicht in der Lage war, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtenschreiber) zu betätigen. Er hat es unterlassen, die in Art. 34 Absatz 5, Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv der EG-VO 165/2014 genannten Zeiträume mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Gerätes auf der Fahrerkarte einzutragen. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.Es wurde festgestellt, dass sich der Fahrer am 16.03.2023 18:12 Uhr nicht im Fahrzeug aufgehalten hat und daher nicht in der Lage war, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtenschreiber) zu betätigen. Er hat es unterlassen, die in Artikel 34, Absatz 5, Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv der EG-VO 165 aus 2014, genannten Zeiträume mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Gerätes auf der Fahrerkarte einzutragen. Dies stellt anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.
Es fehlten weiters für folgende Tage die Ruhezeiten:
17.02.2023 von 00.00 Uhr bis 17.02.2023 um 07.03 Uhr, 17.02.2023 von 16.54 Uhr bis 20.02.2023 um 07.08 Uhr, 20.02.2023 von 16.28 Uhr bis 21.02.2023 um 07.06 Uhr, 21.02.2023 von 18.33 Uhr bis 22.02.2023 um 06.59 Uhr, 22.02.2023 von 18.14 Uhr bis 23.02.2023 um 06.59 Uhr, 27.02.2023 von 16.12 Uhr bis 28.02.2023 um 07.18 Uhr, 28.02.2023 von 18.36 Uhr bis 01.03.2023 um 07.10 Uhr, 01.03.2023 von 18.06 Uhr bis 02.03.2023 um 07.01 Uhr, 02.03.2023 von 16.37 Uhr bis 03.03.2023 um 07.04 Uhr, 13.03.2023 von 18.16 Uhr bis 06.03.2023 um 06.52 Uhr 06.03.2023 von 17.33 Uhr bis 07.03.2023 um 06.53 Uhr, 07.03.2023 von 17.38 Uhr bis 08.03.2023 um 06.42 Uhr, 18.03.2023 von 17.45 Uhr bis 09.03.2023 um 07.00 Uhr, 09.03.2023 von 18.05 Uhr bis 10.03.2023 um 07.02 Uhr, 10.03.2023 von 19.13 Uhr bis 13.03.2023 um 06.40 Uhr, 13.03.2023 von 17.47 Uhr bis 14.03.2023 um 06.41 Uhr, 14.03.2023 von 17.09 Uhr bis 15.03.2023 um 06.21 Uhr, 15.03.2023 von 18.41 Uhr bis 16.03.2023 um 07.07 Uhr, 16.03.2023 von 18.12 Uhr bis 17.03.2023 um 06.54 Uhr Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 28 Abs. 5 Z 9 Arbeitszeitgesetz, BGBl. 1969/461 in der Fassung BGBl. I 2022/58, in Verbindung mit Art. 33 Abs. 3 und Art. 34 Abs. 3 lit. b und Abs. 5 lit. b sublit. ii, iii und iv der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, ABl. L 2014/60, 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/1054, ABl. L 2020/249, 1, in Verbindung mit § 9 Abs. 2 VStG, BGBl. 1991/152 in der Fassung BGBl. I 2008/3.Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 9, Arbeitszeitgesetz, BGBl. 1969/461 in der Fassung BGBl. römisch eins 2022/58, in Verbindung mit Artikel 33, Absatz 3 und Artikel 34, Absatz 3, Litera b und Absatz 5, Litera b, Sub-Litera, i, i,, iii und iv der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, Amtsblatt L 2014/60, 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/1054, Amtsblatt L 2020/249, 1, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, VStG, BGBl. 1991/152 in der Fassung BGBl. römisch eins 2008/3.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß Ersatzfreiheitsstrafe von 1. € 350,00 8 Stunden § 28 Abs. 5 Z. 9 Arbeitszeitgesetz, BGBl. 1969/Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 9, Arbeitszeitgesetz, BGBl. 1969/ 461 in der Fassung BGBl. I 2022/58, iVm § 28 Abs. 6 Z 3 erster Strafsatz Arbeitszeitgesetz, BGBl. 1969/461 in der Fassung BGBl. I 2009/149, in Verbindung mit Nr. H16 des Anhangs III der Richtlinie 2006/22/EG, ABl. L 2006/102, 35, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2020/1057, ABl. L 2020/249, 49461 in der Fassung BGBl. römisch eins 2022/58, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, erster Strafsatz Arbeitszeitgesetz, BGBl. 1969/461 in der Fassung BGBl. I 2009/149, in Verbindung mit Nr. H16 des Anhangs römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG, Amtsblatt , L 2006/102, 35, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2020/1057, Amtsblatt L 2020/249, 49 Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: € 35,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 35,00 Die C. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über die verantwortliche Beauftragte, A. B. verhängte Geldstrafe von € 350,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 35,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.“Die C. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über die verantwortliche Beauftragte, A. B. verhängte Geldstrafe von € 350,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 35,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ Begründend verwies die belangte Behörde in diesem Straferkenntnis auf die dem Verfahren zugrunde liegende Anzeige der Landespolizeidirektion Wien. Im Gegensatz zur Rechtfertigung der Beschwerdeführerin seien die Feststellungen durch die unbedenklichen Auswertungen der Fahrerkarte und des Kontrollgerätes objektiviert. In Bezug auf das Verschulden habe die Beschwerdeführerin kein wirksames Kontrollsystem dargetan.
Im Rahmen der Strafbemessung ging die belangte Behörde von einem nicht geringen objektiven Unrechtsgehalt der Tat und einem nicht geringen Verschulden der Beschwerdeführerin aus. Erschwerungs- und Milderungsgründe seien nicht hervorgekommen. In Ermangelung von Angaben der Beschwerdeführerin nahm die Behörde zumindest durchschnittliche Vermögens- und Einkommensverhältnisse an.
Außerdem habe die Beschwerdeführerin durch strikte Anweisungen, die Arbeitnehmerschutzvorschriften einzuhalten, sowie durch Schulungen, Informationen und ihre Einstellungspolitik alle Maßnahmen getroffen, die unter vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Tätigkeitsbereich des Unternehmens mit gutem Grund erwarten ließen – womit es nicht an einem Kontrollsystem oder an dessen Effektivität mangle.
Für den Fall, dass das Gericht dennoch eine Übertretung feststellen sollte, seien aufgrund des geringen Verschuldens und der geringfügigen Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes § 33a Abs. 1 VStG (Beraten statt Strafen) bzw. § 45 Abs. 1 VStG (Ermahnung) bzw. § 20 VStG (außerordentliche Strafmilderung) anzuwenden. Hinsichtlich der Bemessung der Strafhöhe habe die belangte Behörde den Schuldgehalt der Tat zu hoch bewertet.Für den Fall, dass das Gericht dennoch eine Übertretung feststellen sollte, seien aufgrund des geringen Verschuldens und der geringfügigen Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes Paragraph 33 a, Absatz eins, VStG (Beraten statt Strafen) bzw. Paragraph 45, Absatz eins, VStG (Ermahnung) bzw. Paragraph 20, VStG (außerordentliche Strafmilderung) anzuwenden. Hinsichtlich der Bemessung der Strafhöhe habe die belangte Behörde den Schuldgehalt der Tat zu hoch bewertet.
II. Sachverhaltrömisch zwei. Sachverhalt Für das Verwaltungsgericht Wien steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, an dessen Vollständigkeit und Richtigkeit keine Zweifel hervorgekommen sind, Würdigung des Beschwerdevorbringens und der weiteren Schriftsätze der Parteien und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16. Mai 2025 und am 13. Juni 2025, in deren Rahmen Herr E. F., Herr H. B. und Herr Insp. I. J. als Zeugen einvernommen wurden. Die Beschwerdeführerin blieb dieser Verhandlung (unentschuldigt) fern und wurde durch ihren Rechtsvertreter repräsentiert.Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, an dessen Vollständigkeit und Richtigkeit keine Zweifel hervorgekommen sind, Würdigung des Beschwerdevorbringens und der weiteren Schriftsätze der Parteien und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16. Mai 2025 und am 13. Juni 2025, in deren Rahmen Herr E. F., Herr H. B. und Herr Insp. römisch eins. J. als Zeugen einvernommen wurden. Die Beschwerdeführerin blieb dieser Verhandlung (unentschuldigt) fern und wurde durch ihren Rechtsvertreter repräsentiert.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach der Fahrtenschreiber bestimmte Daten aufgrund eines technischen Gebrechens nicht aufgezeichnet habe, kann vor dem Hintergrund dieser Beweisergebnisse und in Ermangelung einer näheren Substantiierung der Behauptungen durch die Beschwerdeführerin nicht nachvollzogen werden. Unter anderem zeigen die Auswertungen, dass auch sonstige Aufzeichnungen problemlos abgespeichert wurden und an keiner Stelle eine Fehlermeldung für ein technisches Problem ausgewiesen ist (eine derartige Fehlermeldung wäre nach der auf den Aufzeichnungen ersichtlichen Legende mit einem eigenen Symbol auszuweisen).
Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin als Vertreterin der Arbeitgeberin, welche gemäß § 17b AZG verpflichtet ist, die einschlägigen Aufzeichnungen (darunter sämtliche heruntergeladenen, übertragenen und gesicherten Daten iSd § 17a Abs. 2 AZG und die Ausdrucke vom Kontrollgerät, Schaublätter, Arbeitszeitpläne, Fahrtenbücher sowie alle sonstigen Arbeitszeitaufzeichnungen einschließlich von Aufzeichnungen über das Verbringen der wöchentlichen Ruhezeit gemäß Art. 8 Abs. 8 der Verordnung [EG] Nr. 561/2006) mindestens 24 Monate lang aufzubewahren, keinerlei Beweismittel hinsichtlich der Behauptung einer Funktionsstörung vorgelegt. Insbesondere wurde auch kein Beleg dafür erbracht, dass eine von der Arbeitgeberin erkannte Funktionsstörung – in Hinblick auf die Verpflichtungen gemäß Art. 37 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 – zeitnah behoben wurde (vgl. auch die Vorgaben gemäß § 17a Abs. 2 AZG).Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin als Vertreterin der Arbeitgeberin, welche gemäß Paragraph 17 b, AZG verpflichtet ist, die einschlägigen Aufzeichnungen (darunter sämtliche heruntergeladenen, übertragenen und gesicherten Daten iSd Paragraph 17 a, Absatz 2, AZG und die Ausdrucke vom Kontrollgerät, Schaublätter, Arbeitszeitpläne, Fahrtenbücher sowie alle sonstigen Arbeitszeitaufzeichnungen einschließlich von Aufzeichnungen über das Verbringen der wöchentlichen Ruhezeit gemäß Artikel 8, Absatz 8, der Verordnung [EG] Nr. 561 aus 2006,) mindestens 24 Monate lang aufzubewahren, keinerlei Beweismittel hinsichtlich der Behauptung einer Funktionsstörung vorgelegt.
Insbesondere wurde auch kein Beleg dafür erbracht, dass eine von der Arbeitgeberin erkannte Funktionsstörung – in Hinblick auf die Verpflichtungen gemäß Artikel 37, der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, – zeitnah behoben wurde vergleiche auch die Vorgaben gemäß Paragraph 17 a, Absatz 2, AZG).
Zuletzt gab auch der als Zeuge einvernommene Lenker, Herr E. F., auf Nachfrage, wie es zu den fehlenden Eintragungen gekommen ist, an, dass die Fahrzeuge unterschiedliche Fahrtenschreiber gehabt hätten, wobei es ihm bei manchen gelungen sei, die Eintragung richtig zu machen, während er bei anderen Schwierigkeiten gehabt hätte (vgl. Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 13. Juni 2025). Auch diese Ausführungen indizieren, dass die fehlenden Nachträge nicht auf eine Fehlfunktion des (der) Geräte(s), sondern auf mangelhafte Kenntnisse des Lenkers bei der Bedienung der Fahrtenschreiber zurückzuführen sind.Zuletzt gab auch der als Zeuge einvernommene Lenker, Herr E. F., auf Nachfrage, wie es zu den fehlenden Eintragungen gekommen ist, an, dass die Fahrzeuge unterschiedliche Fahrtenschreiber gehabt hätten, wobei es ihm bei manchen gelungen sei, die Eintragung richtig zu machen, während er bei anderen Schwierigkeiten gehabt hätte vergleiche Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 13. Juni 2025). Auch diese Ausführungen indizieren, dass die fehlenden Nachträge nicht auf eine Fehlfunktion des (der) Geräte(s), sondern auf mangelhafte Kenntnisse des Lenkers bei der Bedienung der Fahrtenschreiber zurückzuführen sind.
Die Feststellung, wonach Herr E. F. für die C. GmbH im Februar und März 2023 mehrere verschiedene Lastkraftwagen lenkte, stützt sich auf die insofern übereinstimmenden Aussagen der Zeugen H. B. und E. F. im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 13. Juni 2025 vergleiche die Seiten 3 ff. des Verhandlungsprotokolls). Die Feststellung, wonach diese Lastkraftwagen zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt waren, wobei ihr höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger 3,5 t überstieg, gründet sich auf die Tatsache, dass die Fahrzeuge nach den Aussagen der genannten Zeugen über einen Fahrtenschreiber verfügten vergleiche abermals die Seiten 3 ff. des Verhandlungsprotokolls sowie Artikel 3, Absatz eins, der Verordnung [EU] 165 aus 2014, in Verbindung mit Artikel 2, Absatz eins, Litera a, der Verordnung [EG] 561 aus 2006,).
IV. Rechtliche Beurteilungrömisch vier. Rechtliche Beurteilung 1. Unter Berücksichtigung der Zeitpunkte der fehlenden Eintragungen (17. Februar 2023 bis 17. März 2023) ist die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, ABl. L 2014/60, 1, im gegenständlichen Fall in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/1054, ABl. L 2020/249, 1, anzuwenden. Des Weiteren ist die Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2020/1057 und das Arbeitszeitgesetz in der Fassung der Novelle BGBl. I 2022/58 maßgeblich.1. Unter Berücksichtigung der Zeitpunkte der fehlenden Eintragungen (17. Februar 2023 bis 17. März 2023) ist die Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, Amtsblatt L 2014/60, 1, im gegenständlichen Fall in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/1054, Amtsblatt , L 2020/249, 1, anzuwenden. Des Weiteren ist die Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2020/1057 und das Arbeitszeitgesetz in der Fassung der Novelle BGBl. römisch eins 2022/58 maßgeblich.
Gemäß Artikel 33, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. L 2014/60, 1, haftet ein Verkehrsunternehmen für Verstöße gegen diese Verordnung, die von Fahrern des Unternehmens bzw. von den Fahrern begangen werden, die ihm zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten können diese Haftung jedoch von einem Verstoß des Verkehrsunternehmens gegen Artikel 33, Absatz eins, UAbs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, und Artikel 10, Absatz eins und 2 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, abhängig machen.
3.1. Gemäß § 9 Abs. 1 VStG, BGBl. 1991/52 idF BGBl. I 2008/3, ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte iSd § 9 Abs. 2 VStG bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.3.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG, BGBl. 1991/52 in der Fassung BGBl. römisch eins 2008/3, ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte iSd Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 VStG, BGBl. 1991/52 idF BGBl. I 2008/3, sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG, BGBl. 1991/52 in der Fassung BGBl. römisch eins 2008/3, sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
3.2. Gemäß § 23 Abs. 1 ArbIG, BGBl. 1993/27, wird die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 VStG für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung des Arbeitsinspektionsgesetzes erst rechtswirksam, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde gemäß § 9 Abs. 2 VStG.3.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, ArbIG, BGBl. 1993/27, wird die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 VStG für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung des Arbeitsinspektionsgesetzes erst rechtswirksam, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG.
3.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein verantwortliches Vertretungsorgan iSd § 9 Abs. 1 VStG ex lege umfassend und kumulativ neben anderen Vertretungsorganen strafrechtlich verantwortlich. Seine Bestellung nach § 9 Abs. 2 erster Satz VStG lässt diese strafrechtliche Verantwortlichkeit als Vertretungsorgan unberührt. Sie bewirkt (nach Maßgabe ihres Umfanges) nur den Entfall der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der übrigen Vertretungsorgane bzw. deren Einschränkung auf den Fall vorsätzlicher Nichtverhinderung. Ist somit ein Vertretungsorgan auch als verantwortlicher Beauftragter bestellt, ist es weiter als Vertretungsorgan verwaltungsrechtlich strafbar und kann nicht in beiden Funktionen zur Verantwortung gezogen werden (VwGH 13.12.2019, Ro 2019/02/0011; vgl. auch VwSlg. 15.075 A/1999;
VwGH 31.1.2014, Ra 2023/02/0148).3.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein verantwortliches Vertretungsorgan iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG ex lege umfassend und kumulativ neben anderen Vertretungsorganen strafrechtlich verantwortlich. Seine Bestellung nach Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz VStG lässt diese strafrechtliche Verantwortlichkeit als Vertretungsorgan unberührt. Sie bewirkt (nach Maßgabe ihres Umfanges) nur den Entfall der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der übrigen Vertretungsorgane bzw. deren Einschränkung auf den Fall vorsätzlicher Nichtverhinderung. Ist somit ein Vertretungsorgan auch als verantwortlicher Beauftragter bestellt, ist es weiter als Vertretungsorgan verwaltungsrechtlich strafbar und kann nicht in beiden Funktionen zur Verantwortung gezogen werden (VwGH 13.12.2019, Ro 2019/02/0011; vergleiche auch VwSlg. 15.075 A/1999;
VwGH 31.1.2014, Ra 2023/02/0148).
3.4. Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage und Rechtsprechung hat die Beschwerdeführerin für die ihr angelastete Verwaltungsübertretung nicht – wie im angefochtenen Straferkenntnis angeführt – als verantwortliche Beauftragte, sondern in ihrer Funktion als Geschäftsführerin der C. GmbH einzustehen.
4.1. Wenn der Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhält und daher nicht in der Lage ist, den in das Fahrzeug eingebauten Fahrtenschreiber zu betätigen, werden gemäß Art. 34 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 die in Art. 34 Abs. 5 lit. b sublit. ii, iii und iv genannten Zeiträume, a) wenn das Fahrzeug mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublatts auf dem Schaublatt eingetragen, und b) wenn das Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte eingetragen. Die Mitgliedstaaten dürfen von den Fahrern nicht die Vorlage von Formularen verlangen, mit denen die Tätigkeit der Fahrer, während sie sich nicht im Fahrzeug aufhalten, bescheinigt wird.4.1.
Wenn der Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhält und daher nicht in der Lage ist, den in das Fahrzeug eingebauten Fahrtenschreiber zu betätigen, werden gemäß Artikel 34, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, die in Artikel 34, Absatz 5, Litera b, Sub-Litera, i, i,, iii und iv genannten Zeiträume, a) wenn das Fahrzeug mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublatts auf dem Schaublatt eingetragen, und b) wenn das Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte eingetragen. Die Mitgliedstaaten dürfen von den Fahrern nicht die Vorlage von Formularen verlangen, mit denen die Tätigkeit der Fahrer, während sie sich nicht im Fahrzeug aufhalten, bescheinigt wird.
Gemäß Art. 34 Abs. 5 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 betätigen die Fahrer die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes so, dass die in dieser Bestimmung angeführten und jeweils mit einem Symbol versehenen Zeiten (andere Arbeiten, Bereitschaftszeiten, Fahrtunterbrechungen, Ruhezeiten, Jahresurlaube oder krankheitsbedingte Fehlzeiten) getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden. Gemäß Artikel 34, Absatz 5, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, betätigen die Fahrer die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes so, dass die in dieser Bestimmung angeführten und jeweils mit einem Symbol versehenen Zeiten (andere Arbeiten, Bereitschaftszeiten, Fahrtunterbrechungen, Ruhezeiten, Jahresurlaube oder krankheitsbedingte Fehlzeiten) getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden.
4.2. Nach Punkt H16 des Anhangs III der Richtlinie 2006/22/EG gelten Verstöße gegen Art. 34 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 („Keine Eingabe von Hand, wenn vorgeschrieben“) als sehr schwerwiegende Verstöße.4.2. Nach Punkt H16 des Anhangs römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG gelten Verstöße gegen Artikel 34, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, („Keine Eingabe von Hand, wenn vorgeschrieben“) als sehr schwerwiegende Verstöße.
4.3. Gemäß § 28 Abs. 5 Z 9 AZG, BGBl. 1969/461 idF BGBl. I 2022/58, sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, welche nicht gemäß Art. 33 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 dafür gesorgt haben, dass die Lenkerinnen und Lenker ihre Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung einhalten, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe gemäß § 28 Abs. 6 AZG zu bestrafen.4.3. Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 9, AZG, BGBl. 1969/461 in der Fassung BGBl. römisch eins 2022/58, sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, welche nicht gemäß Artikel 33, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, dafür gesorgt haben, dass die Lenkerinnen und Lenker ihre Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung einhalten, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe gemäß Paragraph 28, Absatz 6, AZG zu bestrafen.
Sofern Übertretungen gemäß § 28 Abs. 5 AZG nach Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG als sehr schwerwiegende Übertretungen eingestuft sind, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gemäß § 28 Abs. 6 Z 3 AZG mit einer Geldstrafe von EUR 300,– bis EUR 2.180,–, im Wiederholungsfall von EUR 350,– bis EUR 3.600,–, zu bestrafen.Sofern Übertretungen gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AZG nach Anhang römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG als sehr schwerwiegende Übertretungen eingestuft sind, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gemäß Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG mit einer Geldstrafe von EUR 300,– bis EUR 2.180,–, im Wiederholungsfall von EUR 350,– bis EUR 3.600,–, zu bestrafen.
4.4. Im Lichte der obigen Beweisergebnisse steht für das Verwaltungsgericht Wien fest, dass die Beschwerdeführerin das Tatbild der ihr angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat, zumal sie es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufene der C. GmbH zu verantworten hat, dass Herr E. F. als Arbeitnehmer dieser Gesellschaft für die im Rahmen der Feststellungen genannten Zeiträume nicht mittels der manuellen Eingabevorrichtung des digitalen Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte getrennt und unterscheidbar andere Arbeiten, Bereitschaftszeiten, Fahrtunterbrechungen, Ruhezeiten, Jahresurlaube oder krankheitsbedingte Fehlzeiten aufgezeichnet hat, obwohl er sich in diesen Zeiträumen nicht im Fahrzeug aufgehalten hat und daher nicht in der Lage war, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen.4.4.
Im Lichte der obigen Beweisergebnisse steht für das Verwaltungsgericht Wien fest, dass die Beschwerdeführerin das Tatbild der ihr angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat, zumal sie es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufene der C. GmbH zu verantworten hat, dass Herr E. F. als Arbeitnehmer dieser Gesellschaft für die im Rahmen der Feststellungen genannten Zeiträume nicht mittels der manuellen Eingabevorrichtung des digitalen Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte getrennt und unterscheidbar andere Arbeiten, Bereitschaftszeiten, Fahrtunterbrechungen, Ruhezeiten, Jahresurlaube oder krankheitsbedingte Fehlzeiten aufgezeichnet hat, obwohl er sich in diesen Zeiträumen nicht im Fahrzeug aufgehalten hat und daher nicht in der Lage war, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen.
4.5. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist es für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes dieser Übertretungen nicht von Relevanz, ob zu den in Rede stehenden Zeiten tatsächlich Ruhezeiten konsumiert wurden (und ob das Fahrzeug zu diesen Zeiten überhaupt betätigt wurde). Darüber hinaus stellt die Nichteinhaltung bzw. Nichtgewährung der Ruhezeit ein von der gegenständlichen Übertretung zu unterscheidendes Delikt dar (§ 28 Abs. 5 Z 3 und 6 AZG iVm Art. 8 Abs. 2, 4 oder 5 bzw. Art. 9 der Verordnung [EG] Nr. 561/2006).4.5. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist es für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes dieser Übertretungen nicht von Relevanz, ob zu den in Rede stehenden Zeiten tatsächlich Ruhezeiten konsumiert wurden (und ob das Fahrzeug zu diesen Zeiten überhaupt betätigt wurde). Darüber hinaus stellt die Nichteinhaltung bzw. Nichtgewährung der Ruhezeit ein von der gegenständlichen Übertretung zu unterscheidendes Delikt dar (Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 3 und 6 AZG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 2, 4, oder 5 bzw. Artikel 9, der Verordnung [EG] Nr. 561 aus 2006,).
4.6. Gleichfalls bleibt es für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes ohne Relevanz, ob sich bestimmte Zeiträume, zu denen keine Aufzeichnungen vorliegen, über ein Wochenende erstrecken (siehe auch die gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 165/2014 anwendbaren Begriffsbestimmungen der Ruhezeit und der Woche in Art. 4 lit. g, h und i der Verordnung [EG] Nr. 2006/561).4.6. Gleichfalls bleibt es für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes ohne Relevanz, ob sich bestimmte Zeiträume, zu denen keine Aufzeichnungen vorliegen, über ein Wochenende erstrecken (siehe auch die gemäß Artikel 2, Absatz eins, der Verordnung [EU] Nr. 165 aus 2014, anwendbaren Begriffsbestimmungen der Ruhezeit und der Woche in Artikel 4, Litera g, h und i der Verordnung [EG] Nr. 2006/561).
5.2. Fahrlässigkeit bedeutet in diesem Zusammenhang das Außerachtlassen der objektiv gebotenen und subjektiv möglichen Sorgfalt, welche dem Täter allerdings nur dann zum Vorwurf gemacht werden kann, wenn es ihm unter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls auch zuzumuten war, sie tatsächlich aufzuwenden. Zur Frage des Ausmaßes der objektiven Sorgfaltspflicht hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass hierbei ein objektiv-normativer Maßstab zur Anwendung gelangt, wobei ein einsichtiger und besonnener Mensch, den man sich in die Lage des Täters versetzt zu denken hat, als Maßfigur heranzuziehen ist. Vor diesem Hintergrund handelt der Täter dann objektiv sorgfaltswidrig, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises, dem der Handelnde angehört, an seiner Stelle anders verhalten hätte. In Ermangelung einschlägiger ausdrücklicher Vorschriften richtet sich das Maß der einzuhaltenden objektiven Sorgfalt insbesondere nach dem, was von einem sich seiner Pflichten gegen die Mitwelt bewussten, dem Verkehrskreis des Täters angehörenden Menschen billigerweise verlangt werden kann – mithin aus der Verkehrssitte (VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092).
5.3. Da sich die tatbildmäßige Handlung in einem bestimmten Verhalten erschöpft, ist die angelastete Verwaltungsübertretung als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren (VwGH 5.8.2009, 2008/02/0036). Für dieses gilt aufgrund der unter EUR 50.000,– liegenden Strafdrohung gemäß § 5 Abs. 1 und 1a VStG die gesetzliche Vermutung einer fahrlässigen Tatbegehung. Es obliegt insofern der Beschwerdeführerin, glaubhaft zu machen, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft und jeden für ihre Entlastung sprechenden Umstand initiativ darzulegen (vgl. u.a. VwGH 11.11.2019, Ra 2018/08/0195).5.3. Da sich die tatbildmäßige Handlung in einem bestimmten Verhalten erschöpft, ist die angelastete Verwaltungsübertretung als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren (VwGH 5.8.2009, 2008/02/0036). Für dieses gilt aufgrund der unter EUR 50.000,– liegenden Strafdrohung gemäß Paragraph 5, Absatz eins und eins a VStG die gesetzliche Vermutung einer fahrlässigen Tatbegehung. Es obliegt insofern der Beschwerdeführerin, glaubhaft zu machen, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft und jeden für ihre Entlastung sprechenden Umstand initiativ darzulegen vergleiche u.a. VwGH 11.11.2019, Ra 2018/08/0195).
5.4. Da die Beschwerdeführerin als verantwortliche Beauftragte (bzw. als außenvertretungsbefugtes Organ) einer Gesellschaft bestraft wurde, wäre eine solche Darlegung fehlenden Verschuldens nur dann anzunehmen, wenn im Betrieb der haftungsbeteiligten Gesellschaft ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet ist, aufgrund dessen die Überwachung der Einhaltung jener Rechtsvorschrift, deren Übertretung der Beschwerdeführerin zur Last gelegt wurde, jederzeit sichergestellt werden kann (u.a. VwGH 10.12.2014, 2012/02/0102; 16.4.2019, Ra 2018/05/0163; 27.11.2019, Ra 2019/02/0164).
5.5. Dabei obliegt es der Beschwerdeführerin, das Vorhandensein eines solchen Systems im Einzelnen darzulegen (VwGH 29.1.2004, 2003/11/0289; 20.3.2018, Ra 2017/03/0092). Es ist nicht Aufgabe der Verwaltungsbehörde oder des Verwaltungsgerichts, Anleitungen dahingehend zu geben, wie ein funktionierendes Kontrollsystem in einem Unternehmen konkret zu gestalten ist, sondern bloß zu überprüfen, ob auf dem Boden der Darlegungen der betroffenen Partei überhaupt ein Kontrollsystem im genannten Sinn gegeben ist und ob das aufgezeigte Kontrollsystem hinreichend beachtet wurde, um ein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen (VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092).
5.6. Im Konkreten muss für diese Darstellung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgezeigt werden, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in das Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter tatsächlich den maßgebenden Vorschriften entspricht und welche Maßnahmen der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten – d.h. insbesondere durchzusetzen bzw. sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung der Vorschriften sowie die einschlägigen Schulungen auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt an die unterste Hierarchieebene gelangen und dort tatsächlich befolgt werden (u.a.
VwGH 7.4.2017, Ra 2016/02/0236; 20.3.2018, Ra 2017/03/0092; 4.7.2018, Ra 2017/02/0240; 12.2.2020, Ra 2020/02/0005; 21.12.2020, Ra 2020/09/0065; 27.6.2023, Ra 2023/02/0101). In diesem Sinn hat der nach § 9 Abs. 1 VStG Verantwortliche auch aufzuzeigen, inwiefern er selbst, obwohl an der Spitze des Kontrollsystems stehend, in dieses entsprechend eingebunden war (vgl. VwGH 31.3.2000, 96/02/0052).5.6. Im Konkreten muss für diese Darstellung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgezeigt werden, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in das Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter tatsächlich den maßgebenden Vorschriften entspricht und welche Maßnahmen der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten – d.h. insbesondere durchzusetzen bzw. sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung der Vorschriften sowie die einschlägigen Schulungen auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt an die unterste Hierarchieebene gelangen und dort tatsächlich befolgt werden (u.a.
VwGH 7.4.2017, Ra 2016/02/0236; 20.3.2018, Ra 2017/03/0092; 4.7.2018, Ra 2017/02/0240; 12.2.2020, Ra 2020/02/0005; 21.12.2020, Ra 2020/09/0065; 27.6.2023, Ra 2023/02/0101). In diesem Sinn hat der nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG Verantwortliche auch aufzuzeigen, inwiefern er selbst, obwohl an der Spitze des Kontrollsystems stehend, in dieses entsprechend eingebunden war vergleiche VwGH 31.3.2000, 96/02/0052).
5.7. In Bezug auf die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften ist der Verantwortliche iSd § 9 VStG verpflichtet, ein dem konkreten Betrieb entsprechendes Kontrollsystem einzurichten und darüber hinaus alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeit sicherzustellen, wozu es etwa gehört, dass die Arbeitsbedingungen und die Entlohnungsmethoden so gestaltet werden, dass sie keinen Anreiz zur Verletzung der Arbeitszeitvorschriften darstellen. Nur dann, wenn der Verantwortliche iSd § 9 VStG glaubhaft macht, dass ein Verstoß gegen Arbeitszeitvorschriften durch einen Lenker trotz Bestehens und Funktionierens eines solchen, von ihm im einzelnen darzulegenden Systems ohne sein Wissen und ohne seinen Willen erfolgt ist, kann ihm sein Verstoß in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht nicht zugerechnet werden (VwGH 24.8.2020, Ra 2020/11/0135).5.7.
In Bezug auf die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften ist der Verantwortliche iSd Paragraph 9, VStG verpflichtet, ein dem konkreten Betrieb entsprechendes Kontrollsystem einzurichten und darüber hinaus alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeit sicherzustellen, wozu es etwa gehört, dass die Arbeitsbedingungen und die Entlohnungsmethoden so gestaltet werden, dass sie keinen Anreiz zur Verletzung der Arbeitszeitvorschriften darstellen. Nur dann, wenn der Verantwortliche iSd Paragraph 9, VStG glaubhaft macht, dass ein Verstoß gegen Arbeitszeitvorschriften durch einen Lenker trotz Bestehens und Funktionierens eines solchen, von ihm im einzelnen darzulegenden Systems ohne sein Wissen und ohne seinen Willen erfolgt ist, kann ihm sein Verstoß in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht nicht zugerechnet werden (VwGH 24.8.2020, Ra 2020/11/0135).
5.8. Vor dem erwähnten rechtlichen Hintergrund ist es der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nicht gelungen, ihr fehlendes Verschulden darzutun. Insbesondere vermochte sie nicht darzulegen, welche unter ihrer Anordnungsbefugnis stehenden Personen zur Ergreifung welcher konkreten Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften über die Bedienung der Fahrtenschreiber in welchen Zeitabständen verpflichtet waren bzw. welche konkreten Maßnahmen sie selbst wann und wem gegenüber ergriffen hat, um die Einhaltung der relevanten Bestimmungen sicherzustellen.
Die Beschwerdeführerin brachte zwar vor, dass die Fahrer in Bezug auf die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten und die Bedienung des Fahrtenschreibers regelmäßig geschult würden. Damit wurde jedoch nicht aufgezeigt, dass und inwiefern Schulungen und Anweisungen in einem strukturierten System in regelmäßigen Abständen erfolgen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Schulungen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich genommen ebenso wenig ein effektives Kontrollsystem dartun wie Belehrungen, Arbeitsanweisungen oder auch stichprobenartige Kontrollen (u.a. VwGH 4.7.2018, Ra 2017/02/0240; 20.3.2018, Ra 2017/03/0092).
6.1. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG bilden die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat die Grundlage für die Bemessung der Strafe. Im ordentlichen Verfahren sind gemäß § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6.1.
Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG bilden die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat die Grundlage für die Bemessung der Strafe. Im ordentlichen Verfahren sind gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32, bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
6.2. Gemäß § 16 Abs. 1 und 2 VStG ist zugleich mit der Geldstrafe für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen, welche (ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG) nach den Regeln der Strafbemessung bestimmt wird und das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe bzw., wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen darf; eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Im Hinblick auf die Strafbemessungsvorgaben des § 19 VStG ist im ordentlichen Strafverfahren und somit auch bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe besonders auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen.
Hingegen sind die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters nur bei der Bemessung der Geldstrafe, nicht aber der Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend (VwGH 28.05.2013, 2012/17/0567).6.2. Gemäß Paragraph 16, Absatz eins und 2 VStG ist zugleich mit der Geldstrafe für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen, welche (ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, VStG) nach den Regeln der Strafbemessung bestimmt wird und das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe bzw., wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen darf; eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig.
Im Hinblick auf die Strafbemessungsvorgaben des Paragraph 19, VStG ist im ordentlichen Strafverfahren und somit auch bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe besonders auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen. Hingegen sind die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters nur bei der Bemessung der Geldstrafe, nicht aber der Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend (VwGH 28.05.2013, 2012/17/0567).
6.3. Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigten das Auslangen zu finden sein wird (vgl. zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029 mwN).6.3. Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigten das Auslangen zu finden sein wird vergleiche zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029 mwN).
6.4. Hinsichtlich der vorliegenden Übertretung kommt in Ermanglung einschlägiger Vormerkungen der erste Strafsatz iSd § 28 Abs. 6 Z 3 (iVm § 28 Abs. 5 Z 9) AZG zur Anwendung, weshalb eine Geldstrafe iHv EUR 300,– bis EUR 2.180,– zu verhängen ist.6.4. Hinsichtlich der vorliegenden Übertretung kommt in Ermanglung einschlägiger Vormerkungen der erste Strafsatz iSd Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 9,) AZG zur Anwendung, weshalb eine Geldstrafe iHv EUR 300,– bis EUR 2.180,– zu verhängen ist.
6.5. Die im vorliegenden Fall angelastete Tat schädigte – nicht nur, aber auch unter Berücksichtigung der Häufung fehlender Nachträge – in nicht unerheblichem Ausmaß das gewichtige öffentliche Interesse an der (Kontrolle der) Einhaltung von Lenk- und Ruhezeiten und – damit zusammenhängend – an der Gewährleistung der Verkehrssicherheit (vgl. hierzu auch VwGH 15.10.2019, Ra 2019/02/0109, sowie EuGH 18.1.2001, C-297/99, Skills Motor Coaches Ltd, Rz 17, und EuGH 26.9.2024, C-164/23, Volánbusz Zrt., Rz 34). In diesem Sinn kann der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als gering erachtet werden.6.5. Die im vorliegenden Fall angelastete Tat schädigte – nicht nur, aber auch unter Berücksichtigung der Häufung fehlender Nachträge – in nicht unerheblichem Ausmaß das gewichtige öffentliche Interesse an der (Kontrolle der) Einhaltung von Lenk- und Ruhezeiten und – damit zusammenhängend – an der Gewährleistung der Verkehrssicherheit vergleiche hierzu auch VwGH 15.10.2019, Ra 2019/02/0109, sowie EuGH 18.1.2001, C-297/99, Skills Motor Coaches Ltd, Rz 17, und EuGH 26.9.2024, C-164/23, Volánbusz Zrt., Rz 34). In diesem Sinn kann der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als gering erachtet werden.
6.6. In Anbetracht der objektiv gebotenen und der Beschwerdeführerin zumutbaren Sorgfalt – insbesondere vor dem Hintergrund eines fehlenden wirksamen Kontrollsystems (vgl. VwGH 22.10.1992, 92/18/0342; 18.4.2017, Ra 2016/02/0061; 20.3.2018, Ra 2017/03/0092; 22.4.2024, Ra 2024/02/0074) – ist auch das Ausmaß des Verschuldens im vorliegenden Fall keinesfalls als geringfügig einzuschätzen, wobei von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Es ist nicht anzunehmen, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch die Beschwerdeführerin eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. 6.6. In Anbetracht der objektiv gebotenen und der Beschwerdeführerin zumutbaren Sorgfalt – insbesondere vor dem Hintergrund eines fehlenden wirksamen Kontrollsystems vergleiche VwGH 22.10.1992, 92/18/0342; 18.4.2017, Ra 2016/02/0061; 20.3.2018, Ra 2017/03/0092; 22.4.2024, Ra 2024/02/0074) – ist auch das Ausmaß des Verschuldens im vorliegenden Fall keinesfalls als geringfügig einzuschätzen, wobei von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Es ist nicht anzunehmen, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch die Beschwerdeführerin eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
6.7. Im Verfahren sind keine Erschwerungsgründe oder mildernde Umstände hervorgekommen. Unter anderem kommt der Beschwerdeführerin der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht (mehr) zugute.
6.8. Die Beschwerdeführerin weist durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf. Sie verfügt über keine Sorgepflichten.
6.9. Bei der Bemessung der Strafe sind auch generalpräventive Überlegungen zu berücksichtigen, weil auch sonstigen Personen das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschriften aufzuzeigen ist (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Erwägungen vgl. u.a. VwGH 15.5.1990, 89/02/0116; 25.4.1996, 92/06/0038).6.9. Bei der Bemessung der Strafe sind auch generalpräventive Überlegungen zu berücksichtigen, weil auch sonstigen Personen das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschriften aufzuzeigen ist (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Erwägungen vergleiche u.a. VwGH 15.5.1990, 89/02/0116; 25.4.1996, 92/06/0038).
6.10. Angesichts der dargelegten Strafzumessungsgründe – insbesondere vor dem Hintergrund des Unrechtsgehaltes der Tat sowie unter Berücksichtigung general- und spezialpräventiver Erwägungen – erweist sich die verhängte Geldstrafe, welche im unteren Bereich des Strafrahmens (ca. 16 Prozent der Höchststrafe) angesetzt ist, nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien als tat- und schuldangemessen.
Gleichfalls sind keine Bedenken gegen die festgesetzte Ersatzfreiheitstrafe entstanden (vgl. hierzu u.a. VwGH 23.2.2022, Ra 2020/17/0077, wonach es nach dem Verwaltungsstrafgesetz keinen festen Umrechnungsschlüssel von Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen gibt und eine analoge Anwendung des § 19 StGB ausgeschlossen ist). Gleichfalls sind keine Bedenken gegen die festgesetzte Ersatzfreiheitstrafe entstanden vergleiche hierzu u.a. VwGH 23.2.2022, Ra 2020/17/0077, wonach es nach dem Verwaltungsstrafgesetz keinen festen Umrechnungsschlüssel von Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen gibt und eine analoge Anwendung des Paragraph 19, StGB ausgeschlossen ist).
6.11. Eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG kommt im vorliegenden Fall schon deshalb nicht in Betracht, weil die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwiegen und die Beschwerdeführerin keine Jugendliche ist. Da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes (diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Tatvorwurf gemäß Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG als sehr schwerwiegender Verstoß einzuordnen ist) und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat noch das Verschulden der Beschwerdeführerin als gering angesehen werden können, scheidet auch eine Anwendung der Bestimmungen gemäß § 33a Abs. 1 und § 45 Abs. 1 Z 4 VStG aus (vgl. zu § 20 VStG VwGH 24.7.2019, Ra 2018/02/0195; zu § 45 Abs. 1 Z 4 VStG VwGH 15.10.2019, Ra 2019/02/0109).6.11.
Eine außerordentliche Strafmilderung gemäß Paragraph 20, VStG kommt im vorliegenden Fall schon deshalb nicht in Betracht, weil die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwiegen und die Beschwerdeführerin keine Jugendliche ist. Da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes (diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Tatvorwurf gemäß Anhang römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG als sehr schwerwiegender Verstoß einzuordnen ist) und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat noch das Verschulden der Beschwerdeführerin als gering angesehen werden können, scheidet auch eine Anwendung der Bestimmungen gemäß Paragraph 33 a, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG aus vergleiche zu Paragraph 20, VStG VwGH 24.7.2019, Ra 2018/02/0195; zu Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG VwGH 15.10.2019, Ra 2019/02/0109).
VwGH 20.5.2015, Ra 2014/09/0033; zur Notwendigkeit der Richtigstellung der verletzten Verwaltungsvorschrift und der Strafbestimmung auch nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist vgl. u.a. VwGH 18.9.2019, Ra 2019/04/0086, zur Zulässigkeit der Angabe des Tatzeitpunktes mit dem Kalenderdatum vgl. VwGH 17.9.2024, Ra 2024/02/0159). Zum anderen dienen die Spruchkorrekturen der Präzisierung der im vorliegenden Fall anwendbaren Rechtsvorschriften in ihren zum Tatzeitpunkt geltenden Fassungen (wobei es fallbezogen ausreicht, die letzte vor dem Tatzeitpunkt erfolgte Novellierung bezogen auf die einzelnen Paragraphen der Rechtsvorschriften zu zitieren – vgl. VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0328). 7. Die Spruchkorrekturen bezwecken zum einen die Konkretisierung der als erwiesen angenommenen Tat (inklusive des Tatortes, der sich gegenständlich am Sitz des Unternehmens befindet – dazu u.a.
VwGH 28.5.2021, Ra 2021/02/0092 – und der Funktion der Beschwerdeführerin als außenvertretungsbefugtes Organ iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG – zur Möglichkeit einer Richtigstellung vergleiche u.a. VwGH 5.5.2025, Ra 2024/08/0091) und eine Bereinigung des Spruchs um für die Tatanlastung nicht erforderliche Elemente, wobei zu berücksichtigen ist, dass es nicht nur ein Recht, sondern auch die Pflicht des Verwaltungsgerichts darstellt, einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der belangten Behörde richtig zu stellen oder zu ergänzen, sofern – wie im gegenständlichen Fall – innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde vergleiche u.a.
VwGH 20.5.2015, Ra 2014/09/0033; zur Notwendigkeit der Richtigstellung der verletzten Verwaltungsvorschrift und der Strafbestimmung auch nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist vergleiche , u.a. VwGH 18.9.2019, Ra 2019/04/0086, zur Zulässigkeit der Angabe des Tatzeitpunktes mit dem Kalenderdatum vergleiche VwGH 17.9.2024, Ra 2024/02/0159). Zum anderen dienen die Spruchkorrekturen der Präzisierung der im vorliegenden Fall anwendbaren Rechtsvorschriften in ihren zum Tatzeitpunkt geltenden Fassungen (wobei es fallbezogen ausreicht, die letzte vor dem Tatzeitpunkt erfolgte Novellierung bezogen auf die einzelnen Paragraphen der Rechtsvorschriften zu zitieren – vergleiche , VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0328).
Da die Spruchkorrektur keine quantitative oder qualitative Reduktion des Tatvorwurfes bedeutet, hat sie auch keine Auswirkungen auf die Strafbemessung (vgl. hierzu VwGH 2.9.2015, Ra 2015/02/0143).Da die Spruchkorrektur keine quantitative oder qualitative Reduktion des Tatvorwurfes bedeutet, hat sie auch keine Auswirkungen auf die Strafbemessung vergleiche hierzu VwGH 2.9.2015, Ra 2015/02/0143).
7.1. Hierbei vermag das Verwaltungsgericht Wien den vom Vertreter der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien – erstmals in den Schlussausführungen – geäußerten Bedenken, wonach die Tatanlastungen der Verfolgungshandlungen und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht den Anforderungen gemäß § 44a VStG entsprächen, womit das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben werden müsste, nicht zu folgen: 7.1. Hierbei vermag das Verwaltungsgericht Wien den vom Vertreter der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien – erstmals in den Schlussausführungen – geäußerten Bedenken, wonach die Tatanlastungen der Verfolgungshandlungen und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht den Anforderungen gemäß Paragraph 44 a, VStG entsprächen, womit das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben werden müsste, nicht zu folgen:
7.1.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind an Verfolgungshandlungen iSd § 32 Abs. 2 VStG hinsichtlich der Umschreibung der angelasteten Tat die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Tatumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses nach § 44a Z 1 VStG. In diesem Sinn ist eine die Verfolgungsverjährung nach § 31 Abs. 1 VStG unterbrechende Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs. 2 VStG auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, auf eine bestimmte Tatzeit, auf einen ausreichend konkretisierten Tatort und auf sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift iSd § 44a Z 2 VStG zu beziehen. Nicht erforderlich ist hingegen die – korrekte – rechtliche Qualifikation der Tat (u.a. VwGH 31.8.2016, 2013/17/0811; 5.12.2017, Ra 2017/02/0186; 20.11.2018, Ra 2017/02/0242; 4.3.2020, Ra 2020/02/0013). 7.1.1.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind an Verfolgungshandlungen iSd Paragraph 32, Absatz 2, VStG hinsichtlich der Umschreibung der angelasteten Tat die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Tatumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG. In diesem Sinn ist eine die Verfolgungsverjährung nach Paragraph 31, Absatz eins, VStG unterbrechende Verfolgungshandlung iSd Paragraph 32, Absatz 2, VStG auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, auf eine bestimmte Tatzeit, auf einen ausreichend konkretisierten Tatort und auf sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift iSd Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG zu beziehen.
Nicht erforderlich ist hingegen die – korrekte – rechtliche Qualifikation der Tat (u.a. VwGH 31.8.2016, 2013/17/0811; 5.12.2017, Ra 2017/02/0186; 20.11.2018, Ra 2017/02/0242; 4.3.2020, Ra 2020/02/0013).
7.1.2. Maßgebliche Gesichtspunkte bei der Konkretisierung der Tat und bei der Frage, ob eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde, sind die Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und die Vermeidung der Gefahr einer Doppelbestrafung (u.a. VwGH 7.8.2019, Ra 2019/06/0121; 26.2.2020, Ra 2019/05/0305). Dem Beschuldigten muss die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen werden, dass er im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen. Gleichzeitig muss der Spruch geeignet sein, die beschuldigte Person rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (u.a. VwSlg. 11.894 A/1985; VwGH 27.6.2019, Ra 2019/15/0054; 29.10.2019, Ra 2019/09/0146).
7.1.3. Vor diesem Hintergrund zeigt der Vertreter der Beschwerdeführerin zwar zutreffend auf, dass die Tatanlastung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zwei Tatzeiträume nennt, die sich als unplausibel darstellen, zumal deren Beginn kalendermäßig nach dem Ende liegt (13. März 2023, 18:16 Uhr, bis 6. März 2023, 6:52 Uhr, und 18. März 2023, 17:45 Uhr, bis 9. März 2023, 7:00 Uhr). Allerdings hat die Behörde durch Übermittlung des gesamten Inhaltes des Behördenaktes, inklusive der Auswertung des Zeitstrahles und der dem Verfahren zugrunde liegenden Anzeige, an den Vertreter des Herrn H. B. und der nunmehrigen Beschwerdeführerin – unter gleichzeitiger Einräumung von Parteiengehör – (mit E-Mails vom 5.
Februar 2024 und vom 27. Februar 2024) rechtzeitig eine Verfolgungshandlung gesetzt, in der die betreffenden Zeiträume richtig wiedergegeben waren (vgl. hierzu auch § 32 Abs. 3 VStG, wonach eine Verfolgungshandlung, die gegen einen zur Vertretung nach außen Berufenen iSd § 9 Abs. 1 VStG gerichtet ist, auch als Verfolgungshandlung gegen die anderen zur Vertretung nach außen Berufenen und die verantwortlichen Beauftragten gilt). Aus diesem Grund – und unter Beachtung der Tatsache, dass es sich bei den falschen Daten um ein offenkundiges Versehen der belangten Behörde handelt, das der Beschwerdeführerin auffallen hätte müssen – bestand die Möglichkeit (und Verpflichtung), die Daten im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses richtig zu stellen.7.1.3.
Vor diesem Hintergrund zeigt der Vertreter der Beschwerdeführerin zwar zutreffend auf, dass die Tatanlastung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zwei Tatzeiträume nennt, die sich als unplausibel darstellen, zumal deren Beginn kalendermäßig nach dem Ende liegt (13. März 2023, 18:16 Uhr, bis 6. März 2023, 6:52 Uhr, und 18. März 2023, 17:45 Uhr, bis 9. März 2023, 7:00 Uhr). Allerdings hat die Behörde durch Übermittlung des gesamten Inhaltes des Behördenaktes, inklusive der Auswertung des Zeitstrahles und der dem Verfahren zugrunde liegenden Anzeige, an den Vertreter des Herrn H. B. und der nunmehrigen Beschwerdeführerin – unter gleichzeitiger Einräumung von Parteiengehör – (mit E-Mails vom 5.
Februar 2024 und vom 27. Februar 2024) rechtzeitig eine Verfolgungshandlung gesetzt, in der die betreffenden Zeiträume richtig wiedergegeben waren vergleiche hierzu auch Paragraph 32, Absatz 3, VStG, wonach eine Verfolgungshandlung, die gegen einen zur Vertretung nach außen Berufenen iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG gerichtet ist, auch als Verfolgungshandlung gegen die anderen zur Vertretung nach außen Berufenen und die verantwortlichen Beauftragten gilt). Aus diesem Grund – und unter Beachtung der Tatsache, dass es sich bei den falschen Daten um ein offenkundiges Versehen der belangten Behörde handelt, das der Beschwerdeführerin auffallen hätte müssen – bestand die Möglichkeit (und Verpflichtung), die Daten im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses richtig zu stellen.
7.1.4. Soweit der Vertreter der Beschwerdeführerin weiters darauf verweist, dass für den 16. März 2023 lediglich ein Tatzeitpunkt (18:12 Uhr) und kein Tatzeitraum angelastet wurde, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Spruch an anderer Stelle den Zeitraum mit 16. März 2023, 18:12 Uhr, bis 17. März 2023, 6:54 Uhr, konkretisiert, weshalb sich die separate Nennung des Anfangszeitpunktes als redundant erweist. Dies wurde im Rahmen der Spruchkorrektur durch das Verwaltungsgericht Wien korrigiert, ebenso wie die vom Vertreter der Beschwerdeführerin kritisierte Umschreibung der Tatzeiträume mit „von“ und „um“ (nach den – insofern nicht nachvollziehbaren – Ausführungen des Vertreters der Beschwerdeführerin handle es sich aufgrund der Umschreibung mit dem Wort „um“ nicht um einen Tatzeitraum, sondern um einen Tatzeitpunkt).
7.1.5. Wenn der Vertreter der Beschwerdeführerin die seiner Ansicht nach unklare Tatformulierung mit dem Argument begründet, dass bloß das Fehlen von Ruhezeiten angelastet worden sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses an anderer Stelle das Fehlen sämtlicher der in Art. 34 Abs. 5 Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv genannten Zeiträume nennt. Auch dies wurde im Rahmen der Spruchkorrektur durch das Verwaltungsgericht Wien präzisiert.7.1.5. Wenn der Vertreter der Beschwerdeführerin die seiner Ansicht nach unklare Tatformulierung mit dem Argument begründet, dass bloß das Fehlen von Ruhezeiten angelastet worden sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses an anderer Stelle das Fehlen sämtlicher der in Artikel 34, Absatz 5, Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv genannten Zeiträume nennt. Auch dies wurde im Rahmen der Spruchkorrektur durch das Verwaltungsgericht Wien präzisiert.
7.1.6. Schon dem Grunde nach nicht zu folgen vermag das Verwaltungsgericht Wien den Bedenken des Vertreters der Beschwerdeführerin, wenn dieser kritisiert, dass die Anlastungen nach dem Zeitstrahl mit der Mitteleuropäischen Lokalzeit angegeben wurden, während die Anlastung im Straferkenntnis offenbar der UTC-Zeit entspricht. Wie aus den im Akt einliegenden Zeitstrahlen eindeutig hervorgeht, erfolgte die Erfassung der Zeit nach der Mitteleuropäischen Zeit.
7.1.7. Soweit der Vertreter der Beschwerdeführerin schließlich geltend macht, dass im Spruch des Straferkenntnisses ein anderes Kennzeichen genannt ist als in der Tatumschreibung (woraus sich ergebe, dass der Fahrer offenbar mit mehreren Fahrzeugen gefahren sei) ist ihm zum einen entgegenzuhalten, dass die Beschreibung der Tat keine konkrete Bezeichnung des verwendeten Kraftfahrzeuges erfordert (vgl. u.a. VwGH 23.10.2001, 2000/11/0273; 25.7.2007, 2004/11/0100; weiters VwGH 24.9.1997, 95/03/0079; 21.4.1999, 98/03/0350), weshalb es nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien auch nicht notwendig ist, sämtliche Kennzeichen der vom genannten Arbeitnehmer gelenkten Lastkraftwagen zu bezeichnen (dass Kraftfahrzeuge eingesetzt wurden, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, wurden von der Beschwerdeführerin zu keiner Zeit bestritten – vgl.
VwGH 1.8.2017, Ra 2015/06/0087, sowie hinsichtlich der Notwendigkeit, eine entsprechende Ausnahme geltend zu machen, auch VwGH 20.2.2001, 2000/11/0294). Zum anderen handelt es sich bei der aufgezeigten Abweichung um ein offenkundiges Versehen der Behörde, das im Rahmen der Spruchpräzisierung durch das Verwaltungsgericht Wien – unter Beachtung der eindeutigen Angaben in der zugrunde liegenden Anzeige – richtig gestellt wurde. Im Übrigen ist auch hier darauf zu verweisen, dass dem Vertreter der Beschwerdeführerin in dem gegen Herrn H. B. geführten Verfahren innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist der gesamte Akteninhalt – inklusive der dem Verfahren zugrunde liegenden Anzeige, in dem das Kennzeichen richtig beschrieben ist – übermittelt wurde.7.1.7.
Soweit der Vertreter der Beschwerdeführerin schließlich geltend macht, dass im Spruch des Straferkenntnisses ein anderes Kennzeichen genannt ist als in der Tatumschreibung (woraus sich ergebe, dass der Fahrer offenbar mit mehreren Fahrzeugen gefahren sei) ist ihm zum einen entgegenzuhalten, dass die Beschreibung der Tat keine konkrete Bezeichnung des verwendeten Kraftfahrzeuges erfordert vergleiche u.a. VwGH 23.10.2001, 2000/11/0273; 25.7.2007, 2004/11/0100; weiters VwGH 24.9.1997, 95/03/0079; 21.4.1999, 98/03/0350), weshalb es nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien auch nicht notwendig ist, sämtliche Kennzeichen der vom genannten Arbeitnehmer gelenkten Lastkraftwagen zu bezeichnen (dass Kraftfahrzeuge eingesetzt wurden, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, wurden von der Beschwerdeführerin zu keiner Zeit bestritten – vergleiche VwGH 1.8.2017, Ra 2015/06/0087, sowie hinsichtlich der Notwendigkeit, eine entsprechende Ausnahme geltend zu machen, auch VwGH 20.2.2001, 2000/11/0294).
Zum anderen handelt es sich bei der aufgezeigten Abweichung um ein offenkundiges Versehen der Behörde, das im Rahmen der Spruchpräzisierung durch das Verwaltungsgericht Wien – unter Beachtung der eindeutigen Angaben in der zugrunde liegenden Anzeige – richtig gestellt wurde. Im Übrigen ist auch hier darauf zu verweisen, dass dem Vertreter der Beschwerdeführerin in dem gegen Herrn H. B. geführten Verfahren innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist der gesamte Akteninhalt – inklusive der dem Verfahren zugrunde liegenden Anzeige, in dem das Kennzeichen richtig beschrieben ist – übermittelt wurde.
7.1.8. Generell ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführerin – wie das gegenständliche Verfahren gezeigt hat – sehr wohl klar war, was ihr im Detail vorgeworfen wird, womit sie in die Lage versetzt wurde, darauf bezogene Beweismittel anzubieten und ihre Verteidigungsrechte zu wahren. Da auch keine Gefahr einer Doppelbestrafung erkennbar ist, sind keine Bedenken vor dem Hintergrund der Vorgaben in § 44a VStG entstanden.7.1.8. Generell ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführerin – wie das gegenständliche Verfahren gezeigt hat – sehr wohl klar war, was ihr im Detail vorgeworfen wird, womit sie in die Lage versetzt wurde, darauf bezogene Beweismittel anzubieten und ihre Verteidigungsrechte zu wahren. Da auch keine Gefahr einer Doppelbestrafung erkennbar ist, sind keine Bedenken vor dem Hintergrund der Vorgaben in Paragraph 44 a, VStG entstanden.
9.1. Sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Barauslagen erwachsen (§ 76 AVG), so ist dem Bestraften gemäß § 52 Abs. 3 VwGVG der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, soweit sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind; der hiernach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis, sonst durch besonderen Beschluss ziffernmäßig festzusetzen.9.1. Sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Barauslagen erwachsen (Paragraph 76, AVG), so ist dem Bestraften gemäß Paragraph 52, Absatz 3, VwGVG der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, soweit sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind; der hiernach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis, sonst durch besonderen Beschluss ziffernmäßig festzusetzen.
Die Ersatzpflicht gilt nach dem letzten Satz des § 52 Abs. 3 VwGVG nur in jenen Fällen nicht, in denen der Dolmetscher bzw. Übersetzer dem Beschuldigten beigestellt wurde. Gebühren für Dolmetscher und Übersetzer, die in anderen Fällen tätig wurden, wie z.B. im Rahmen einer Zeugeneinvernahme, sind hingegen vom Bestraften zu tragen (Fister, § 52 VwGVG, in Fister/Fuchs/Sachs [Hrsg.], Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Rz 10; Rosenkranz, § 52 VwGVG, in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber [Hrsg.], VwGVG [2019] Rz 12).Die Ersatzpflicht gilt nach dem letzten Satz des Paragraph 52, Absatz 3, VwGVG nur in jenen Fällen nicht, in denen der Dolmetscher bzw. Übersetzer dem Beschuldigten beigestellt wurde. Gebühren für Dolmetscher und Übersetzer, die in anderen Fällen tätig wurden, wie z.B. im Rahmen einer Zeugeneinvernahme, sind hingegen vom Bestraften zu tragen (Fister, Paragraph 52, VwGVG, in Fister/Fuchs/Sachs [Hrsg.], Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Rz 10; Rosenkranz, Paragraph 52, VwGVG, in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber [Hrsg.], VwGVG [2019] Rz 12).
9.2. In der vorliegenden Beschwerdesache war die Übersetzung in der mündlichen Verhandlung aufgrund der nicht ausreichenden Deutschkenntnisse des Zeugen E. F. für eine gänzlich unbeeinträchtigte Verständigung sowie zur verlässlichen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts erforderlich. Da die – bei der Verhandlung nicht anwesende – Beschwerdeführerin keine mangelhaften Deutschkenntnisse vorgebracht hat (und solche auch nicht aus dem Akt hervorgehen), musste ihr selbst kein Dolmetscher beigestellt werden.
9.3. Dem Verwaltungsgericht Wien stand ein amtlicher Dolmetscher für die Sprache Serbisch nicht zur Verfügung. Für die mündliche Verhandlung hat es daher eine externe Person zur Übersetzung beigezogen.
9.4. Da die Barauslagen zum Zeitpunkt der Erlassung (Verkündung) des gegenständlichen Erkenntnisses noch nicht ziffernmäßig feststanden, konnten sie in diesem nur dem Grunde nach vorgeschrieben werden (vgl. auch Fister, § 52 VwGVG, in Fister/Fuchs/Sachs [Hrsg.], Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Rz 9).9.4. Da die Barauslagen zum Zeitpunkt der Erlassung (Verkündung) des gegenständlichen Erkenntnisses noch nicht ziffernmäßig feststanden, konnten sie in diesem nur dem Grunde nach vorgeschrieben werden vergleiche auch Fister, Paragraph 52, VwGVG, in Fister/Fuchs/Sachs [Hrsg.], Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Rz 9).
Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der bisherigen – unter den Punkten römisch vier.3. bis römisch vier.9. zitierten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an (zur Auslegung einer nicht von vornherein klaren Rechtslage erforderlichen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder ist diese als uneinheitlich anzusehen. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung konnte vielmehr auf Grundlage einer klaren und eindeutigen Rechtslage und der darauf bezogenen (nicht widersprüchlichen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefasst werden.
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.042.055.5309.2025