VGW-111/055/9005/2025
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum02.10.2025 GeschäftszahlVGW-111/055/9005/2025 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. FORSTER über die Beschwerde des Herrn Dr. A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, vom 6. Juni 2025 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei – Gebietsgruppe ..., Stadterneuerung II, vom 28. Mai 2025, Zl. ..., mit dem ein Ansuchen des Beschwerdeführers nach der Bauordnung für Wien gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24. September 2025 durch VerkündungDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. FORSTER über die Beschwerde des Herrn Dr. A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, vom 6. Juni 2025 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei – Gebietsgruppe ..., Stadterneuerung römisch zwei, vom 28. Mai 2025, Zl. ..., mit dem ein Ansuchen des Beschwerdeführers nach der Bauordnung für Wien gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24. September 2025 durch Verkündung zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 28. Mai 2025, Zl. ..., wies der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei – Gebietsgruppe ..., Stadterneuerung II, (im Folgenden: belangte Behörde) ein Ansuchen des Beschwerdeführers um Erteilung der Abbruchbewilligung nach der Bauordnung für Wien (im Folgenden: BO) für ein Gebäude auf der Liegenschaft Wien, C. Gürtel, EZ ..., Gst. Nr. ..., Kat. Gem. D., gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurück.1. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 28. Mai 2025, Zl. ..., wies der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei – Gebietsgruppe ..., Stadterneuerung römisch zwei, (im Folgenden: belangte Behörde) ein Ansuchen des Beschwerdeführers um Erteilung der Abbruchbewilligung nach der Bauordnung für Wien (im Folgenden: BO) für ein Gebäude auf der Liegenschaft Wien, C. Gürtel, EZ ..., Gst. Nr. ..., Kat. Gem. D., gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurück.
Begründend verwies die belangte Behörde in diesem Bescheid auf einen Verbesserungsauftrag vom 15. April 2025, mit dem der Beschwerdeführer gemäß § 63 Abs. 2 BO aufgefordert worden sei, binnen zwei Wochen ein „Gutachten Ertragsoptimierungspotential des Gebäudes“ vorzulegen. Da diese Aufforderung zur Gänze unbeachtet geblieben sei, sei das Ansuchen zurückzuweisen gewesen.Begründend verwies die belangte Behörde in diesem Bescheid auf einen Verbesserungsauftrag vom 15. April 2025, mit dem der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 63, Absatz 2, BO aufgefordert worden sei, binnen zwei Wochen ein „Gutachten Ertragsoptimierungspotential des Gebäudes“ vorzulegen. Da diese Aufforderung zur Gänze unbeachtet geblieben sei, sei das Ansuchen zurückzuweisen gewesen.
II. Sachverhaltrömisch zwei. Sachverhalt Für das Verwaltungsgericht Wien steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Nach Erörterung des Abbruchansuchens mit dem Rechtsreferat der MA 37 ist die Stellungnahme der MA 37-TB jedenfalls verfahrensrelevant. Es wird vom Rechtsreferat die Ansicht geteilt, dass durchgehend, also auch in jenen Jahren, in denen ein Abbruch zulässig war, eine Instandhaltungspflicht bestand, da das Gebäude offensichtlich bewohnt war. Darüber hinaus hätten die Gebrechen aus dem Jahr 2016 schon damals behoben bzw. gesichert werden müssen.“ Daran anschließend formulierte die belangte Behörde folgende Konsequenz: „Sollten die Baupläne bzw. Unterlagen nicht innerhalb von vier Wochen entsprechend den Bestimmungen der Bauordnung für Wien bzw. deren Nebengesetze richtig gestellt bzw. ergänzt werden, müsste die Baubewilligung versagt werden.“ 6. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2024 übermittelte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen an die belangte Behörde, darunter einen Plan zur Konkretisierung des Konsenses und der Baumaßnahmen vom 2. Dezember 2024 und eine Stellungnahme zur Beurteilung des Bestandsgebäudes vom 11. Dezember 2024.
Mit Ertragsoptimierungspotentialen sind Baumaßnahmen gemeint, die im konkreten Fall zwar einen wirtschaftlichen Aufwand bedeuten, aber gleichzeitig langfristig zu einer Ertragssteigerung führen. Die Kosten, die für eine solche Maßnahme anfallen, sind in die Berechnung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit aufzunehmen. Solche Maßnahmen sind beispielsweise Verbesserungen der Ausstattungskategorie (§ 15a MRG), Umnutzungen sowie geschoßflächenunwirksame Ausbauten (zB. des vorhandenen Dachraumes). Nicht davon erfasst sind größere Zubauten (zB ganzer Geschoße).“Mit Ertragsoptimierungspotentialen sind Baumaßnahmen gemeint, die im konkreten Fall zwar einen wirtschaftlichen Aufwand bedeuten, aber gleichzeitig langfristig zu einer Ertragssteigerung führen. Die Kosten, die für eine solche Maßnahme anfallen, sind in die Berechnung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit aufzunehmen. Solche Maßnahmen sind beispielsweise Verbesserungen der Ausstattungskategorie (Paragraph 15 a, MRG), Umnutzungen sowie geschoßflächenunwirksame Ausbauten (zB. des vorhandenen Dachraumes). Nicht davon erfasst sind größere Zubauten (zB ganzer Geschoße).“ 9. Hierauf gab der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde bekannt, dass er keine Unterlagen mehr nachreichen wird, zumal die bereits vorgelegten Unterlagen seiner Ansicht nach ausreichen würden, um über das Ansuchen zu entscheiden.
III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, an dessen Vollständigkeit und Richtigkeit keine Zweifel hervorgekommen sind, Würdigung des Beschwerdevorbringens und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24. September 2025.
IV. Rechtliche Beurteilungrömisch vier. Rechtliche Beurteilung 1. Hat die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens allein die Frage, ob die Entscheidung der Behörde der Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG entspricht, ob also der Sachantrag zu Recht – wegen eines trotz Aufforderung nicht verbesserten Mangels – zurückgewiesen wurde. Vor diesem Hintergrund darf das Verwaltungsgericht im darauf bezogenen Beschwerdeverfahren weder inhaltlich über den Sachantrag entscheiden noch erstmals – verneinend – über die sachliche Zuständigkeit der belangten Behörde absprechen. Jedenfalls zur „Sache“ des Verfahrens gehört in diesem Fall allerdings die Frage der Zulässigkeit eines Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG und die Angemessenheit der von der Behörde gesetzten Frist zur Vornahme einer Mängelbehebung (u.a.
VwGH 31.1.2012, 2009/05/0109; 31.5.2017, Ra 2016/22/0107; 1.9.2017, Ra 2016/03/0055; 31.1.2018, Ra 2016/10/0121). 1. Hat die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens allein die Frage, ob die Entscheidung der Behörde der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG entspricht, ob also der Sachantrag zu Recht – wegen eines trotz Aufforderung nicht verbesserten Mangels – zurückgewiesen wurde. Vor diesem Hintergrund darf das Verwaltungsgericht im darauf bezogenen Beschwerdeverfahren weder inhaltlich über den Sachantrag entscheiden noch erstmals – verneinend – über die sachliche Zuständigkeit der belangten Behörde absprechen.
Jedenfalls zur „Sache“ des Verfahrens gehört in diesem Fall allerdings die Frage der Zulässigkeit eines Verbesserungsauftrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG und die Angemessenheit der von der Behörde gesetzten Frist zur Vornahme einer Mängelbehebung (u.a. VwGH 31.1.2012, 2009/05/0109; 31.5.2017, Ra 2016/22/0107; 1.9.2017, Ra 2016/03/0055; 31.1.2018, Ra 2016/10/0121).
Die Behebung des der Zurückweisung zugrundeliegenden Mangels kann im Rechtsmittelverfahren nicht mehr nachgeholt werden (u.a. VwGH 16.9.2009, 2008/05/0206; 31.1.2012, 2009/05/0044; 31.1.2012, 2009/05/0109).
1.1. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen, wobei sie dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen kann, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.1.1. Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen, wobei sie dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen kann, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
1.2. Ein derartiges Vorgehen nach § 13 Abs. 3 AVG kommt nur dann in Betracht, wenn das Anbringen einen „Mangel“ aufweist, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Was unter einem solchen „Mangel“ schriftlicher Eingaben iSd § 13 Abs. 3 AVG zu verstehen ist, muss der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift entnommen werden. Unter anderem kann dies im Fehlen von Belegen zu sehen sein, wenn die Partei aufgrund des Gesetzes erkennen konnte, welche Unterlagen erforderlich sind (u.a. VwGH 16.9.2009, 2008/05/0206; 31.1.2012, 2009/05/0044; 31.1.2012, 2009/05/0109; 25.5.2016, Ro 2016/10/0011). 1.2. Ein derartiges Vorgehen nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG kommt nur dann in Betracht, wenn das Anbringen einen „Mangel“ aufweist, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Was unter einem solchen „Mangel“ schriftlicher Eingaben iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu verstehen ist, muss der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift entnommen werden. Unter anderem kann dies im Fehlen von Belegen zu sehen sein, wenn die Partei aufgrund des Gesetzes erkennen konnte, welche Unterlagen erforderlich sind (u.a. VwGH 16.9.2009, 2008/05/0206; 31.1.2012, 2009/05/0044; 31.1.2012, 2009/05/0109; 25.5.2016, Ro 2016/10/0011).
1.3. Nach § 13 Abs. 3 AVG sind zwar auch Inhaltsmängel verbesserungsfähig, nicht jedoch „Mängel“, welche die Erfolgsaussichten eines Anbringens beeinträchtigen, die also seiner inhaltlich positiven Erledigung entgegenstehen (u.a. VwGH 29.9.2015, 2012/05/0198; 26.4.2017, Ra 2016/05/0040; 18.12.2017, Ro 2016/15/0042). Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung um einen zur Zurückweisung des Antrages führenden Mangel oder um das Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, das zur Abweisung des Antrages führt, ist durch Auslegung der jeweiligen Bestimmungen des Materiengesetzes zu ermitteln (VwGH 26.4.2017, Ra 2016/05/0040).1.3. Nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind zwar auch Inhaltsmängel verbesserungsfähig, nicht jedoch „Mängel“, welche die Erfolgsaussichten eines Anbringens beeinträchtigen, die also seiner inhaltlich positiven Erledigung entgegenstehen (u.a. VwGH 29.9.2015, 2012/05/0198; 26.4.2017, Ra 2016/05/0040; 18.12.2017, Ro 2016/15/0042). Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung um einen zur Zurückweisung des Antrages führenden Mangel oder um das Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, das zur Abweisung des Antrages führt, ist durch Auslegung der jeweiligen Bestimmungen des Materiengesetzes zu ermitteln (VwGH 26.4.2017, Ra 2016/05/0040).
Aufwendungen, die durch eine fahrlässige oder vorsätzliche Vernachlässigung der Erhaltungspflicht entstehen, bleiben bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Abbruchreife außer Betracht. Dies gilt auch für Rechtsnachfolgerinnen oder Rechtsnachfolger der Eigentümerin oder des Eigentümers (Miteigentümerin oder Miteigentümer), wenn sie von der fahrlässigen oder vorsätzlichen Vernachlässigung der Erhaltungspflicht Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten.2. Gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Litera d, BO in der Fassung der Novelle LGBl. 2023/37 ist – soweit nicht die Paragraphen 62, 62 a, 70 a, oder 70b BO zur Anwendung kommen – für den Abbruch von Bauwerken in Schutzzonen und Gebieten mit Bausperre sowie der Abbruch von Gebäuden, die vor dem 1.
Jänner 1945 errichtet wurden, wenn der Anzeige des Abbruchs gemäß Paragraph 62 a, Absatz 5 a, BO keine gültige Bestätigung des Magistrats angeschlossen ist, dass an der Erhaltung des Bauwerkes infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild kein öffentliches Interesse besteht, vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken. Für Bauwerke in Schutzzonen und Gebäude, die vor dem 1. Jänner 1945 errichtet wurden, darf die Abbruchbewilligung nur erteilt werden, wenn an der Erhaltung des Bauwerkes infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild kein öffentliches Interesse besteht oder sein Bauzustand derart schlecht ist, dass die Instandsetzung technisch unmöglich ist oder trotz Einbeziehung von öffentlichen Förderungen und der Berücksichtigung von wirtschaftlichen Ertragsoptimierungspotentialen am Bauwerk nur durch wirtschaftlich unzumutbare Aufwendungen bewirkt werden kann.
Aufwendungen, die durch eine fahrlässige oder vorsätzliche Vernachlässigung der Erhaltungspflicht entstehen, bleiben bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Abbruchreife außer Betracht. Dies gilt auch für Rechtsnachfolgerinnen oder Rechtsnachfolger der Eigentümerin oder des Eigentümers (Miteigentümerin oder Miteigentümer), wenn sie von der fahrlässigen oder vorsätzlichen Vernachlässigung der Erhaltungspflicht Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten.
Nicht davon erfasst sind größere Zubauten (zB ganzer Geschoße).„Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der Instandsetzung eines Gebäudes sind Förderungen von öffentlichen Stellen (sowohl nicht rückzahlbare öffentliche Mittel als auch niedrigverzinste Darlehen) sowie auch wirtschaftliche bzw. ertragssteigernde Änderungen und Optimierungen am Gebäude („Ertragsoptimierungspotentiale“) in die Berechnung miteinzubeziehen. Mit Ertragsoptimierungspotentialen sind Baumaßnahmen gemeint, die im konkreten Fall zwar einen wirtschaftlichen Aufwand bedeuten, aber gleichzeitig langfristig zu einer Ertragssteigerung führen. Die Kosten, die für eine solche Maßnahme anfallen, sind in die Berechnung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit aufzunehmen.
Solche Maßnahmen sind beispielsweise Verbesserungen der Ausstattungskategorie (Paragraph 15 a, MRG), Umnutzungen sowie geschoßflächenunwirksame Ausbauten (zB des vorhandenen Dachraumes). Nicht davon erfasst sind größere Zubauten (zB ganzer Geschoße).
Es sind nur solche Ertragsoptimierungsmaßnahmen in die Wirtschaftlichkeitsberechnung aufzunehmen, die über die verbleibende Restnutzungsdauer des Gebäudes zu einem positiven Saldo führen. Diese Beurteilung, ob ein Optimierungspotential im Sinne einer wirtschaftlichen Änderung am Bauwerk vorliegt oder nicht, hat durch einen Sachverständigen zu erfolgen.“ 5. Die Bauordnung für Wien nennt in § 63 und § 64 BO die notwendigen Belege eines Ansuchens um Erteilung einer Baubewilligung. 5. Die Bauordnung für Wien nennt in Paragraph 63 und Paragraph 64, BO die notwendigen Belege eines Ansuchens um Erteilung einer Baubewilligung.
Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage ist es zwar zulässig, auf Grundlage des Paragraph 63, Absatz 2, BO in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG weitere Unterlagen vom Antragsteller anzufordern, die für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich sind (und das Ermittlungsverfahren beschleunigen). Allerdings vermögen weder Paragraph 63, Absatz 2, BO noch sonstige Rechtsvorschriften den im vorliegenden Fall verfügten Verbesserungsauftrag zu rechtfertigen, zumal dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Antragsteller ein „Gutachten“ über (allfällige) Ertragsoptimierungspotentiale vorzulegen hat (auch die – nicht in den Gesetzestext aufgenommenen – Erwägungen der Gesetzesmaterialien sagen nichts darüber aus, dass der Sachverständige vom Antragsteller zu bestellen ist).
Dies ist auch vor dem Hintergrund des Grundsatzes zu sehen, dass die fachliche Beurteilung primär durch Amtssachverständige zu erfolgen hat (vgl. § 52 AVG). Dieses Prinzip kann nicht durch die Anforderungen von Unterlagen auf Grundlage der Bestimmung des § 63 Abs. 2 BO umgangen werden (vgl. hierzu auch Cech/Pallitsch/Moritz, Bauordnung für Wien7 [2024] § 60 BO Rz 18).Dies ist auch vor dem Hintergrund des Grundsatzes zu sehen, dass die fachliche Beurteilung primär durch Amtssachverständige zu erfolgen hat vergleiche Paragraph 52, AVG). Dieses Prinzip kann nicht durch die Anforderungen von Unterlagen auf Grundlage der Bestimmung des Paragraph 63, Absatz 2, BO umgangen werden vergleiche hierzu auch Cech/Pallitsch/Moritz, Bauordnung für Wien7 [2024] Paragraph 60, BO Rz 18).
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an zur Auslegung nicht hinreichend eindeutiger Rechtsvorschriften erforderlicher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder ist diese als uneinheitlich anzusehen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zwar liegt – soweit ersichtlich – noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vor, ob auf Grundlage der Bestimmung des Paragraph 63, Absatz 2, BO ein Gutachten zu allfälligen Ertragsoptimierungspotentialen vom Bauwerber verlangt werden kann, doch erscheint die Rechtslage in einem hinreichenden Ausmaß eindeutig, sodass der vorliegende Fall auch ohne diese Frage betreffende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entschieden werden konnte.
Die Angemessenheit der nach § 13 Abs. 3 AVG festzusetzenden Frist hängt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der Art des vorhandenen Mangels ab und unterliegt damit grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (u.a. VwGH 5.5.2020, Ra 2019/06/0023).Die Angemessenheit der nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG festzusetzenden Frist hängt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der Art des vorhandenen Mangels ab und unterliegt damit grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (u.a. VwGH 5.5.2020, Ra 2019/06/0023).
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.111.055.9005.2025