VGW-152/104/3203/2024
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum14.10.2025 GeschäftszahlVGW-152/104/3203/2024; VGW-152/104/3206/2024; VGW-152/104/3204/2024 TextIM NAMEN DER REPUBLIK gekürzte Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 5 VwGVGgemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. POSCH über die Beschwerde 1. der Frau A. B., geboren am ..., 2. der mj. C. B., geboren am ... und 3. der mj. D. B., geboren am ..., vertreten durch Frau A. B. als gesetzliche Vertreterin, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 18. Dezember 2023, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8. September 2025 durch Verkündung zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und der Erstbeschwerdeführerin, A. B., geboren am ... in E., Russische Föderation, gemäß § 11a Abs. 6 Z 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311, idF BGBl. I Nr. 56/2018, mit Wirkung vom 8. September 2025, die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und der Erstbeschwerdeführerin, A. B., geboren am ... in E., Russische Föderation, gemäß Paragraph 11 a, Absatz 6, Ziffer eins, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, mit Wirkung vom 8. September 2025, die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.
II. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf ihre Tochter, die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin C. B., geboren am ... in F., Österreich, gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311, idF BGBl. I Nr. 136/2013, mit Wirkung vom 8. September 2025 erstreckt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf ihre Tochter, die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin C. B., geboren am ... in F., Österreich, gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013,, mit Wirkung vom 8. September 2025 erstreckt.
III. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf ihre Tochter, die minderjährige Drittbeschwerdeführerin D. B., geboren am ... in F., Österreich, gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311, idF BGBl. I Nr. 136/2013, mit Wirkung vom 8. September 2025 erstreckt.römisch drei. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf ihre Tochter, die minderjährige Drittbeschwerdeführerin D. B., geboren am ... in F., Österreich, gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013,, mit Wirkung vom 8. September 2025 erstreckt.
IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Wesentliche Entscheidungsgründe I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt 1. Die ledige Erstbeschwerdeführerin, A. B., geboren am ... in E., StA: Russische Föderation, und ihre Töchter, die minderjährige und ledige Zweitbeschwerdeführerin, C. B., StA: Russische Föderation, geboren am ... in F., Österreich, und die minderjährige und ledige Drittbeschwerdeführerin, D. B., StA: Russische Föderation, geboren am ... in F., Österreich, stellten am 12. November 2021 einen Antrag auf Verleihung bzw. Erstreckung der österreichischen Staatsbürgerschaft, der mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. Dezember 2023 abgewiesen wurde.
Die Erstbeschwerdeführerin hat mit dem Vater ihrer beiden Töchter, G. H., geboren am ..., einem asylberechtigten bosnischen Staatsbürger, ein weiteres Kind, I. H., geboren am ... in F., Österreich, mittlerweile österreichischer Staatsbürger. Die Erstbeschwerdeführerin hat mit dem Vater ihrer beiden Töchter, G. H., geboren am ..., einem asylberechtigten bosnischen Staatsbürger, ein weiteres Kind, römisch eins. H., geboren am ... in F., Österreich, mittlerweile österreichischer Staatsbürger.
Die Erstbeschwerdeführerin lebt mit ihren Kindern im gemeinsamen Haushalt, nicht jedoch mit dem Vater der Kinder.
H. war somit aufgrund der frühkindlich bedingten, hirnorganisch erklärbaren Beeinträchtigung der kognitiven, sprachlichen, emotionalen und sozialen Entwicklung bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt in den genannten Bereichen nicht imstande, jenes Niveau zu erreichen, das seinem körperlichen Alter entsprechen würde, sodass sein derzeitiger Entwicklungsstand global etwa jenem eines Kleinkindes mit hohem Betreuungsbedarf entspricht. Die im hier beauftragten Gutachten relevante Frage der in verschiedenen (körperlichen) Altersstadien zumutbaren Betreuung des Kindes/Jugendlichen durch andere Personen als die mütterliche Bezugsperson ist – soferne retrograd möglich – unter den oben genannten entwicklungspsychopathologischen Aspekten zu beantworten.
Die Diskussion, ob primäre oder sekundäre (also der beeinträchtigen Gesamtentwicklung kausal geschuldete) zusätzliche Symptome einer autistischen Spektrumstörung vorgelegen haben bzw. vorliegen erscheint für die Beantwortung der seitens des Gerichts gestellten Fragen nicht von wesentlicher Bedeutung.
Die seitens des Gerichts gestellten Fragen können somit wie folgt beantwortet werden:
Der Mutter als naher Angehöriger und Betreuungsperson kam im Hinblick auf den physischen und psychischen Gesundheitszustand des Untersuchten bzw. dessen Entwicklung aus medizinischer (entwicklungspsychiatrischer) Sicht betrachtet bisher eine bedeutende Rolle zu und wird ihr auch in Zukunft (nach Eintritt der Volljährigkeit) aller Voraussicht nach in höherem Ausmaß zukommen als Jugendlichen im vergleichbaren körperlichen Alter. Diese Betreuung durch die Mutter hat sich im konkreten Fall aus entwicklungspsychiatrischer Sicht – im Unterschied zu einer Fremdbetreuung – insofern auf den Gesundheitszustand und die Entwicklung des Untersuchten in besonderem Maße ausgewirkt, als römisch eins. H. aufgrund seines Entwicklungsrückstands die besondere Nähe einer primären Bezugsperson benötigt hat, um sich seinen Möglichkeiten entsprechend sicher und subjektiv geschützt weiter entwickeln zu können.
Das anamnestische Gespräch mit der Mutter hat – für den Unterfertigten nachvollziehbar – ergeben, dass in der Vergangenheit eine kontinuierliche Verfügbarkeit der Mutter (oder ggf. des Vaters, soferne dieser, obwohl nicht im Familienverband lebend und gesundheitsbedingt ggf. nur eingeschränkt verfügbar) unerlässlich war, um den sozial und emotional nicht ausreichend stabilen Sohn in unerwarteten und überfordernden Situationen rasch unterstützend zur Verfügung stehen zu können.
Eine Angabe zum möglichen Umfang einer Berufstätigkeit der Mutter (ohne nachteilige Auswirkungen auf den Gesundheitszustand und die Entwicklung des Untersuchten) kann seitens der Unterfertigten nur annähernd getätigt werden: Realistisch schiene eine berufliche Tätigkeit im Ausmaß von maximal 15-20 Stunden pro Woche bei hoher zeitlicher Flexibilität in der Ableistung der Arbeitsstunden)."
II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung 1. Die Feststellungen (I.1.) zu Geburtstag und -ort sowie Staatsbürgerschaft ergeben sich aus der glaubhaften Aussage der Erstbeschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgericht Wien, die auch im Einklang mit den Geburtsurkunden (AS 12 ff. des verwaltungsbehördlichen Aktes) und dem Akteninhalt des angeforderten Asylaktes (IFA: ...) bzw. den Asylbescheiden der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen im Behördenakt (AS 57, 66) steht.1. Die Feststellungen (römisch eins.1.) zu Geburtstag und -ort sowie Staatsbürgerschaft ergeben sich aus der glaubhaften Aussage der Erstbeschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgericht Wien, die auch im Einklang mit den Geburtsurkunden (AS 12 ff. des verwaltungsbehördlichen Aktes) und dem Akteninhalt des angeforderten Asylaktes (IFA: ...) bzw. den Asylbescheiden der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen im Behördenakt (AS 57, 66) steht.
Die Feststellungen zum Vater der Kinder ergibt sich aus den Geburtsurkunden der Kinder, wie auch aus den im Akt befindlichen Auszügen aus dem Staatsbürgerschaftsregister (AS 10 ff., ONr. 110 des Aktes des Verwaltungsgerichtes Wien) sowie den glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin, jene zum Sohn der Erstbeschwerdeführerin aus dessen Geburtsurkunde (AS 18), jene zur Staatsbürgerschaft des Sohnes der Erstbeschwerdeführerin aus dem Personenstandsregister (ONr. 110).
Die Feststellung zum gemeinsamen Wohnsitz der Erstbeschwerdeführerin mit den Kindern und jenem des Vaters ergeben sich aus den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister (ONr. 2 und 4).
Es bestand für das Verwaltungsgericht Wien kein Anlass, daran zu zweifeln.4. Die Feststellungen (römisch eins.4) zum Nichtvorliegen verwaltungsstrafrechtlicher Übertretungen ergeben sich aus den entsprechenden Negativauskünften der zuständigen Behörden (zuletzt ONr. 92 und 93). Die Feststellungen zur Abwesenheit von Verurteilungen eines inländischen oder ausländischen Gerichtes ergeben sich aus den Auszügen aus dem Strafregister (ONr. 72) sowie der glaubhaften Aussage der Erstbeschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgericht Wien. Die Feststellung zur Nichtverurteilung durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens bzw. der Nichtanhängigkeit eines solchen Verfahrens ergibt sich aus dem Auszug aus dem Finanzstrafregister (ONr. 42), jene zur Nichtanhängigkeit gerichtlicher Verfahren aus den Auskünften der LPD (ONr. 50) und der glaubhaften Aussage der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung.
Es bestand für das Verwaltungsgericht Wien kein Anlass, daran zu zweifeln.
Für das Verwaltungsgericht ist das Gutachten durchwegs schlüssig und nachvollziehbar und es ist daraus ein besonderes Schutzbedürfnis des I. H. und besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Sohn der Erstbeschwerdeführerin und der Erstbeschwerdeführerin ersichtlich, das über ein herkömmliches Mutter-Kind-Verhältnis hinausreicht. Es geht aus dem Gutachten insbesondere hervor, das dieses Verhältnis maßgebliche Auswirkung auf die Entwicklung und den gesundheitlichen Zustand des Kindes der Erstbeschwerdeführerin hat. Für das Verwaltungsgericht ist das Gutachten durchwegs schlüssig und nachvollziehbar und es ist daraus ein besonderes Schutzbedürfnis des römisch eins. H. und besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Sohn der Erstbeschwerdeführerin und der Erstbeschwerdeführerin ersichtlich, das über ein herkömmliches Mutter-Kind-Verhältnis hinausreicht. Es geht aus dem Gutachten insbesondere hervor, das dieses Verhältnis maßgebliche Auswirkung auf die Entwicklung und den gesundheitlichen Zustand des Kindes der Erstbeschwerdeführerin hat.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung Zu den Verleihungs- und Erstreckungsvoraussetzungen im Allgemeinen 1. Gemäß § 11a Abs. 6 StbG ist einem Fremden nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er, abweichend von § 10a Abs. 1 Z 1, einen Nachweis über Deutschkenntnisse gemäß dem B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) erbringt.1. Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 6, StbG ist einem Fremden nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er, abweichend von Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer eins,, einen Nachweis über Deutschkenntnisse gemäß dem B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) erbringt.
Gemäß § 17 Abs. 1 StbG ist die Verleihung der Staatsbürgerschaft unter den Voraussetzungen der §§ 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 sowie 16 Abs. 1 Z 2 auf die Kinder des Fremden, sofern die Kinder minderjährig, ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 und 33 Fremde sind, zu erstrecken, wennGemäß Paragraph 17, Absatz eins, StbG ist die Verleihung der Staatsbürgerschaft unter den Voraussetzungen der Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 sowie 16 Absatz eins, Ziffer 2, auf die Kinder des Fremden, sofern die Kinder minderjährig, ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach Paragraphen 32 und 33 Fremde sind, zu erstrecken, wenn 1. der Mutter gemäß § 143 ABGB, oder1. der Mutter gemäß Paragraph 143, ABGB, oder 2. dem Vater gemäß § 144 Abs. 1 ABGB2. dem Vater gemäß Paragraph 144, Absatz eins, ABGB die Staatsbürgerschaft verliehen wird.
Verleihungshindernisse gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 bis Z 5 StbG liegen hinsichtlich der Beschwerdeführerinnen nicht vor, einer positiven Prognose gemäß Z 6 leg.cit steht auf Grund des durchgängigen Wohlverhaltens nichts entgegen.Verleihungshindernisse gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis Ziffer 5, StbG liegen hinsichtlich der Beschwerdeführerinnen nicht vor, einer positiven Prognose gemäß Ziffer 6, leg.cit steht auf Grund des durchgängigen Wohlverhaltens nichts entgegen.
Die Verleihungshindernisse gemäß § 10 Abs. 1 Z 8 und Abs. 2 StbG liegen ebenfalls hinsichtlich der Beschwerdeführerinnen nicht vor.Die Verleihungshindernisse gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 8 und Absatz 2, StbG liegen ebenfalls hinsichtlich der Beschwerdeführerinnen nicht vor.
Zum Lebensunterhalt 3. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann. 3. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann.
Gemäß § 10 Abs. 5 StbG ist der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl.
Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen.
Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, StbG ist der Lebensunterhalt (Absatz eins, Ziffer 7,) dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen.
Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes.
Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.
Gemäß § 10 Abs. 1b StbG hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann nicht zu vertreten, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins b, StbG hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann nicht zu vertreten, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist.
Die Erläuternden Bemerkungen zur RV 2303 24. GP 7 führen zur Bestimmung des § 10 Abs. 1b StbG aus:Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 2303 24. Gesetzgebungsperiode 7 führen zur Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins b, StbG aus: "Die Verleihungsvoraussetzung des Abs. 1 Z 7 in Form des Vorliegens eines hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes soll unter Berücksichtigung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2013 zu G 106/12 und G 17/13 dahingehend adaptiert werden, dass Fremde, die ihren Lebensunterhalt aus tatsächlichen von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nicht im ausreichendem Maße sichern können, von der Erfüllung der Verleihungsvoraussetzung zum Nachweis eines hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes ausgenommen sind. Durch die demonstrative Aufzählung im neuen Abs. 1b soll klargestellt werden, wann solche Gründe vorliegen, die der Fremde nicht zu vertreten hat. Inwieweit der Grad der Behinderung die Möglichkeit einer aktiven Teilnahme am Erwerbsleben einschränkt oder gar ausschließt, ist durch ein Gutachten eines Arztes nachzuweisen.
Im Falle einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit ist dies auch durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen. Durch diese Überprüfung im Einzelfall ist gewährleistet, dass nur Personen, die aufgrund ihres Behinderungsgrades oder Krankheitsbildes tatsächlich nicht oder nur eingeschränkt am Erwerbsleben teilnehmen können, in den Anwendungsbereich dieser Ausnahmebestimmung gelangen, unabhängig davon, welchen Grad ihre Behinderung oder die Dauer und Schwere der Krankheit in einer formal abstrakten Betrachtung erreicht. Somit wird eine spezifische Ausnahmeregelung für Personengruppen geschaffen, denen aufgrund ihrer besonders berücksichtigungswürdigen Situation der Erwerb der Staatsbürgerschaft ebenfalls möglich sein soll.
Die durch das Wort "insbesondere" angezeigte Aufzählung von Tatbeständen führt dazu, dass auch noch andere Möglichkeiten zugelassen werden und die angeführten Beispiele der Behinderung oder der schwerwiegenden Krankheit nicht als erschöpfende Aufzählung anzusehen sind. Jedoch müssen alle weiteren, nicht explizit genannten Gründe von vergleichbarem Gewicht sein. Dies bedeutet, dass sowohl der Grund als auch die Nachweisbarkeit des Grundes den angeführten Tatbeständen in ihrer Bedeutung vergleichbar sein müssen.""Die Verleihungsvoraussetzung des Absatz eins, Ziffer 7, in Form des Vorliegens eines hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes soll unter Berücksichtigung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vom 1.
März 2013 zu G 106/12 und G 17/13 dahingehend adaptiert werden, dass Fremde, die ihren Lebensunterhalt aus tatsächlichen von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nicht im ausreichendem Maße sichern können, von der Erfüllung der Verleihungsvoraussetzung zum Nachweis eines hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes ausgenommen sind. Durch die demonstrative Aufzählung im neuen Absatz eins b, soll klargestellt werden, wann solche Gründe vorliegen, die der Fremde nicht zu vertreten hat. Inwieweit der Grad der Behinderung die Möglichkeit einer aktiven Teilnahme am Erwerbsleben einschränkt oder gar ausschließt, ist durch ein Gutachten eines Arztes nachzuweisen. Im Falle einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit ist dies auch durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen.
Durch diese Überprüfung im Einzelfall ist gewährleistet, dass nur Personen, die aufgrund ihres Behinderungsgrades oder Krankheitsbildes tatsächlich nicht oder nur eingeschränkt am Erwerbsleben teilnehmen können, in den Anwendungsbereich dieser Ausnahmebestimmung gelangen, unabhängig davon, welchen Grad ihre Behinderung oder die Dauer und Schwere der Krankheit in einer formal abstrakten Betrachtung erreicht. Somit wird eine spezifische Ausnahmeregelung für Personengruppen geschaffen, denen aufgrund ihrer besonders berücksichtigungswürdigen Situation der Erwerb der Staatsbürgerschaft ebenfalls möglich sein soll. Die durch das Wort "insbesondere" angezeigte Aufzählung von Tatbeständen führt dazu, dass auch noch andere Möglichkeiten zugelassen werden und die angeführten Beispiele der Behinderung oder der schwerwiegenden Krankheit nicht als erschöpfende Aufzählung anzusehen sind.
Jedoch müssen alle weiteren, nicht explizit genannten Gründe von vergleichbarem Gewicht sein. Dies bedeutet, dass sowohl der Grund als auch die Nachweisbarkeit des Grundes den angeführten Tatbeständen in ihrer Bedeutung vergleichbar sein müssen."
Für das Verwaltungsgericht Wien ist ersichtlich, dass die Erstbeschwerdeführerin vor dem Hintergrund ihrer besonders berücksichtigungswürdigen und schwerwiegenden Situation der Pflege ihres minderjährigen schwerbehinderten Kindes, das – wie das Beweisverfahren ergeben hat – niemals selbständig leben können wird (und immer eines gesetzlichen Vertreters bedürfen wird), ihren Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihr nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft zumindest nicht in ausreichendem Maße sichern können wird und die Behinderung ihres Sohnes dafür kausal ist. Weder der Wortlaut des § 10 Abs. 1 Z 7 noch jener des § 10 Abs. 1b StbG stellt explizit auf die Behinderung des Fremden selbst ab (arg. "eine Behinderung"), andernfalls hätte der Gesetzgeber eine engere Formulierung gewählt.
Zum anderen ist der Ausnahmetatbestand sowohl dem Wortlaut nach ("insbesondere") als auch dem Willen des Gesetzgebers nach nicht taxativ und auch aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung in Folge der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 1.3.2013, G 106/12 und G 17/13) ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber wie auch immer geartete Diskriminierungen im Zusammenhang mit Behinderungen hintanhalten wollte (ErlRV 2303 24. GP 7). Für das Verwaltungsgericht Wien ist ersichtlich, dass die Erstbeschwerdeführerin vor dem Hintergrund ihrer besonders berücksichtigungswürdigen und schwerwiegenden Situation der Pflege ihres minderjährigen schwerbehinderten Kindes, das – wie das Beweisverfahren ergeben hat – niemals selbständig leben können wird (und immer eines gesetzlichen Vertreters bedürfen wird), ihren Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihr nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft zumindest nicht in ausreichendem Maße sichern können wird und die Behinderung ihres Sohnes dafür kausal ist.
Weder der Wortlaut des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, noch jener des Paragraph 10, Absatz eins b, StbG stellt explizit auf die Behinderung des Fremden selbst ab (arg. "eine Behinderung"), andernfalls hätte der Gesetzgeber eine engere Formulierung gewählt. Zum anderen ist der Ausnahmetatbestand sowohl dem Wortlaut nach ("insbesondere") als auch dem Willen des Gesetzgebers nach nicht taxativ und auch aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung in Folge der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 1.3.2013, G 106/12 und G 17/13) ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber wie auch immer geartete Diskriminierungen im Zusammenhang mit Behinderungen hintanhalten wollte (ErlRV 2303 24. Gesetzgebungsperiode 7).
Da die Beschwerdeführerinnen anerkannte Konventionsflüchtlinge sind, ist ihnen das Ausscheiden aus dem Verband ihres bisherigen Heimatsstaates nicht zumutbar. Bei einem Flüchtling ist regelmäßig von einer Unzumutbarkeit von Handlungen zum Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband auszugehen. Es müssen besondere Umstände vorliegen, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, von einem Einbürgerungswerber, der Flüchtling ist, die für das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband notwendigen Handlungen im Einzelfall dennoch zu fordern. Daher ist ihnen die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 20 Abs. 1 StbG nicht nur zuzusichern, sondern zu verleihen (vgl. VwGH 3.5.2000, 99/01/0414). Da die Beschwerdeführerinnen anerkannte Konventionsflüchtlinge sind, ist ihnen das Ausscheiden aus dem Verband ihres bisherigen Heimatsstaates nicht zumutbar. Bei einem Flüchtling ist regelmäßig von einer Unzumutbarkeit von Handlungen zum Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband auszugehen. Es müssen besondere Umstände vorliegen, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, von einem Einbürgerungswerber, der Flüchtling ist, die für das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband notwendigen Handlungen im Einzelfall dennoch zu fordern. Daher ist ihnen die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 20, Absatz eins, StbG nicht nur zuzusichern, sondern zu verleihen vergleiche VwGH 3.5.2000, 99/01/0414).
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.152.104.3203.2024