VGW-001/100/14130/2025
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum03.12.2025 GeschäftszahlVGW-001/100/14130/2025 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Dr. HUBER über die Beschwerde des Mag. Dr. iur. A. B., LL.M., vertreten durch die Rechtsanwält:innen GmbH, gegen die mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 12.8.2025, Zl. ..., erteilte Ermahnung wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs. 2 iVm § 24 Abs. 2 Gleichbehandlungsgesetz (GlBG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5.11.2025Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Dr. HUBER über die Beschwerde des Mag. Dr. iur. A. B., LL.M., vertreten durch die Rechtsanwält:innen GmbH, gegen die mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 12.8.2025, Zl. ..., erteilte Ermahnung wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 23, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Gleichbehandlungsgesetz (GlBG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5.11.2025 zu Recht:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid vom 12.8.2025 behoben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid vom 12.8.2025 behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, sofern diese nicht nach § 25a Abs. 4 VwGG ausgeschlossen ist.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, sofern diese nicht nach Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ausgeschlossen ist.
Entscheidungsgründe I. Maßgeblicher Verfahrensgangrömisch eins. Maßgeblicher Verfahrensgang 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien – Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk (im Folgenden: belangte Behörde), vom 12.8.2025, Zl. ..., wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „Datum/Zeit: 24.02.2023 Ort: 1200 Wien, Treustraße 35-43 Sie haben als Vorstandsvorsitzender und somit als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen Berufener des AMS Österreich mit Sitz in 1200 Wien, Treustraße 35-43, zu verantworten, dass dieses Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts als ArbeitsvermittlerinSie haben als Vorstandsvorsitzender und somit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen Berufener des AMS Österreich mit Sitz in 1200 Wien, Treustraße 35-43, zu verantworten, dass dieses Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts als Arbeitsvermittlerin entgegen § 23 Abs. 2 Gleichbehandlungsgesetz, wonach der/die Arbeitgeber/in oder private Arbeitsvermittler/in gemäß den §§ 2 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder eine mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Person öffentlichen Rechts verpflichtet ist, in der Ausschreibung das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende kollektivvertragliche oder das durch Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung geltende Mindestentgelt anzugeben und auf die Bereitschaft zur Überzahlung hinzuweisen, wenn eine solche besteht, und dies auch sinngemäß für Arbeitsverträge in Wirtschaftsbereichen gilt, in denen es kein kollektivvertraglich oder durch Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung geregeltes Mindestentgelt gibt, sowie in der Stellenausschreibung jenes Entgelt anzugeben ist, das als Mindestgrundlage für die Arbeitsvertragsverhandlungen zur Vereinbarung des Entgelts dienen soll, entgegen Paragraph 23, Absatz 2, Gleichbehandlungsgesetz, wonach der/die Arbeitgeber/in oder private Arbeitsvermittler/in gemäß den Paragraphen 2, ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder eine mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Person öffentlichen Rechts verpflichtet ist, in der Ausschreibung das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende kollektivvertragliche oder das durch Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung geltende Mindestentgelt anzugeben und auf die Bereitschaft zur Überzahlung hinzuweisen, wenn eine solche besteht, und dies auch sinngemäß für Arbeitsverträge in Wirtschaftsbereichen gilt, in denen es kein kollektivvertraglich oder durch Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung geregeltes Mindestentgelt gibt, sowie in der Stellenausschreibung jenes Entgelt anzugeben ist, das als Mindestgrundlage für die Arbeitsvertragsverhandlungen zur Vereinbarung des Entgelts dienen soll,
am 24.02.2023 im Internet beim Online Medium AMS Jobroom – „AMS alle Jobs“ die Stelle „Haushaltshilfe (m./w.)“ mit der Quelle „AMS-Arbeitsmarktservice“ für den „Verein C.“ mit diesem Angebot inseriert und veröffentlicht hat: „Unternehmensbeschreibung: Wir sind ein Team eines gemeinnützigen Vereins, welches mit sehr viel Liebe und Engagement Kinder und Jugendlichen beim sozialen und kognitiven Lernen begleitet…, Beruf: Haushaltshilfe (m./w.) …, Stellenbeschreibung/Tätigkeitsbeschreibung: einfache Küchenarbeiten, sehr einfache Gerichte kochen bzw. Essen aufwärmen, Küche sauber halten, tägliches Staubsaugen, Böden wischen …, Arbeitszeit/Dauer/Ausmaß: Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 24 Wochenstunden, Mo-Do jeweils von 07 Uhr 30 bis 13 Uhr“ und unter dem Hinweis am Ende des Stelleninserats: „Das Mindestentgelt für die Stelle als Haushaltshilfe (m./w.) beträgt 1.330,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung, Bereitschaft zur Überzahlung.“, zwar ein Mindestentgelt von EUR 1.330,00 angegeben hat, jedoch dieses angeführte Mindestentgelt nicht dem Mindestentgelt gemäß dem Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte für Österreich (M 20/2022/XXV/99/1, ausgegeben am 22.12.2022), ausgehend vom § 2 B 1 lit. a (für Hausgehilfinnen und Hausgehilfen ohne Kochen im 1.-5. Berufsjahr) mit einem Bruttostundenlohn von EUR 10,33 und somit bei einer Vollzeitbeschäftigung einem Bruttomonatslohn von mindestens EUR 1.789,15 EUR entsprach.zwar ein Mindestentgelt von EUR 1.330,00 angegeben hat, jedoch dieses angeführte Mindestentgelt nicht dem Mindestentgelt gemäß dem Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte für Österreich (M 20/2022/XXV/99/1, ausgegeben am 22.12.2022), ausgehend vom Paragraph 2, B 1 Litera a, (für Hausgehilfinnen und Hausgehilfen ohne Kochen im 1.-5. Berufsjahr) mit einem Bruttostundenlohn von EUR 10,33 und somit bei einer Vollzeitbeschäftigung einem Bruttomonatslohn von mindestens EUR 1.789,15 EUR entsprach.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 23 Abs. 2 i. V. m § 24 Abs: 2 des Gleichbehandlungsgesetzes – GlBG, BGBl. I Nr. 66/2004, in der geltenden Fassung, im Zusammenhalt mit § 2, Teil B, Z 1 lit. a der Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, mit der der Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte für Österreich für das Kalenderjahr 2023 festgesetzt wird – Mindestlohntarifverordnung 2023, BGBl. II Nr. 477/2022.Paragraph 23, Absatz 2, i. römisch fünf. m Paragraph 24, Abs: 2 des Gleichbehandlungsgesetzes – GlBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004,, in der geltenden Fassung, im Zusammenhalt mit Paragraph 2,, Teil B, Ziffer eins, Litera a, der Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, mit der der Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte für Österreich für das Kalenderjahr 2023 festgesetzt wird – Mindestlohntarifverordnung 2023, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 477 aus 2022,.
Es wird jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und Ihnen eine Ermahnung erteilt.
Rechtsgrundlage: § 24 Abs. 2 GlBG“Paragraph 24, Absatz 2, GlBG“ Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der belangten Behörde die angelastete Verwaltungsübertretung durch eine seitens der Bezirkshauptmannschaft D. am 16.1.2024 zuständigkeitshalber abgetretene Anzeige, welche die Stellenwerberin E. F. dort am 17.3.2023 eingebracht habe, zur Kenntnis gelangt sei. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass das Arbeitsmarktservice (AMS) als öffentlich-rechtlicher Arbeitsvermittler in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Stellenausschreibung, welche am 24.2.2023 auf der öffentlich abrufbaren Webseite des AMS Jobroom – „AMS alle Jobs“ mit der Quelle „AMS-Arbeitsmarktservice“ veröffentlicht worden sei, gemäß § 23 Abs. 2 GlBG verpflichtet gewesen sei, auf die korrekte Angabe des für die Stelle geltenden Mindestentgelts zu achten.
Der Beschwerdeführer sei als Vorstandsvorsitzender der Bundesorganisation „Arbeitsmarktservice Österreich“ und somit als nach außen vertretungsbefugte Person gemäß § 9 Abs. 1 VStG iVm § 9 Abs. 4 Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) für die Übertretung dieser Bestimmung verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Bei einem erstmaligen Verstoß sei gemäß § 24 Abs. 2 GlBG eine Ermahnung auszusprechen.Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der belangten Behörde die angelastete Verwaltungsübertretung durch eine seitens der Bezirkshauptmannschaft D. am 16.1.2024 zuständigkeitshalber abgetretene Anzeige, welche die Stellenwerberin E. F. dort am 17.3.2023 eingebracht habe, zur Kenntnis gelangt sei.
Die belangte Behörde gehe davon aus, dass das Arbeitsmarktservice (AMS) als öffentlich-rechtlicher Arbeitsvermittler in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Stellenausschreibung, welche am 24.2.2023 auf der öffentlich abrufbaren Webseite des AMS Jobroom – „AMS alle Jobs“ mit der Quelle „AMS-Arbeitsmarktservice“ veröffentlicht worden sei, gemäß Paragraph 23, Absatz 2, GlBG verpflichtet gewesen sei, auf die korrekte Angabe des für die Stelle geltenden Mindestentgelts zu achten. Der Beschwerdeführer sei als Vorstandsvorsitzender der Bundesorganisation „Arbeitsmarktservice Österreich“ und somit als nach außen vertretungsbefugte Person gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 4, Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) für die Übertretung dieser Bestimmung verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.
Bei einem erstmaligen Verstoß sei gemäß Paragraph 24, Absatz 2, GlBG eine Ermahnung auszusprechen.
Die Ermittlung des korrekten Mindestentgelts, welches oftmals eine komplexe Herausforderung darstelle, sei dem AMS ohne unzumutbar hohen Aufwand nicht möglich. Allein im Jahr 2023 seien vom AMS insgesamt 555.257 offene Stellen veröffentlicht worden. 2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 15.9.2025 Beschwerde und brachte auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass das AMS selbstverständlich die Notwendigkeit zur Angabe des Mindestentgelts in Stellenausschreibungen gemäß Paragraphen 9, und 23 GlBG als Maßnahme zur Verbesserung der Einkommenstransparenz anerkenne. In den Gesetzesmaterialien zur Novellierung des GlBG im Jahr 2011 werde idZ auf die in der Praxis häufig auftretenden Schwierigkeiten, das für einen konkreten Arbeitsplatz gebührende kollektivvertragliche Mindestentgelt festzustellen, hingewiesen.
Diese Schwierigkeiten bestünden jedoch nicht nur für Stellenwerber:innen, sondern auch für das AMS, das auf Informationen von den Arbeitgeber:innen, die dem AMS ihre Stellenangebote über verschiedene Wege zur Verfügung stellen, angewiesen sei. Die Ermittlung des korrekten Mindestentgelts, welches oftmals eine komplexe Herausforderung darstelle, sei dem AMS ohne unzumutbar hohen Aufwand nicht möglich. Allein im Jahr 2023 seien vom AMS insgesamt 555.257 offene Stellen veröffentlicht worden.
Vor diesem Hintergrund seien § 9 Abs. 2 sowie § 23 Abs. 2 GlBG so zu lesen, dass das AMS zwar die Verpflichtung treffe, darauf zu achten, dass Entgeltangaben in den Stellenausschreibungen enthalten sind, widrigenfalls das Fehlen einer Entgeltangabe, nicht aber die Richtigkeit der Entgeltangabe zu einer Strafbarkeit führen würde. In Bezug auf die Richtigkeit der Entgeltangabe müsse sich das AMS aber auf die Angaben der Arbeitgeber:innen verlassen. Anderenfalls hätte dies weitreichende Konsequenzen auf die Vermittlungstätigkeit durch das AMS.Vor diesem Hintergrund seien Paragraph 9, Absatz 2, sowie Paragraph 23, Absatz 2, GlBG so zu lesen, dass das AMS zwar die Verpflichtung treffe, darauf zu achten, dass Entgeltangaben in den Stellenausschreibungen enthalten sind, widrigenfalls das Fehlen einer Entgeltangabe, nicht aber die Richtigkeit der Entgeltangabe zu einer Strafbarkeit führen würde. In Bezug auf die Richtigkeit der Entgeltangabe müsse sich das AMS aber auf die Angaben der Arbeitgeber:innen verlassen. Anderenfalls hätte dies weitreichende Konsequenzen auf die Vermittlungstätigkeit durch das AMS.
II. Sachverhaltrömisch zwei. Sachverhalt Für das Verwaltungsgericht Wien steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1.1. Bei den Stellenangeboten in der AMS-Datenbank ist zwischen Stellenangeboten, welche direkt vom AMS auf der AMS-Jobplattform zur Verfügung gestellt und betreut werden (im Folgenden: AMS-Stellenangebote), und Stellenangeboten, welche von Unternehmen in Selbstbedienung über den sogenannten eJob-Room eigenständig auf die AMS-Jobplattform gestellt werden (im Folgenden: eJob-Room-Stellenangebote), zu differenzieren.
1.1.1. Bei AMS-Stellenangeboten werden die Stellenausschreibungen von Mitarbeiter:innen des AMS durchgeführt, und zwar auf Basis von Aufträgen von Unternehmen, die eine Stelle anbieten wollen. Ein solches AMS-Stellenangebot wird durch die Mitarbeiter:innen des AMS auf der AMS-Jobplattform veröffentlicht und in der Folge derart betreut, dass über die Organisation des AMS aktiv Personen für die Unternehmen angeworben werden. Die jeweils zuständigen Mitarbeiter:innen sind dazu angehalten, nur Aufträge von Unternehmen entgegenzunehmen, wenn für die angebotene Stelle ein Mindestentgelt angegeben wird. Sofern das angegebene Mindestentgelt offenkundig fehlerhaft erscheint oder überhaupt kein Mindestentgelt angegeben wird, werden ergänzende Informationen von den jeweiligen Unternehmen verlangt oder es wird um Korrekturen ersucht. Eine Kontrolle im Einzelnen, ob das jeweils angegebene Mindestentgelt tatsächlich dem geltenden kollektivvertraglichen oder dem durch Gesetz oder anderen Normen der kollektiven Rechtsgestaltung vorgegebenen Mindestentgelt entspricht, erfolgt seitens des AMS nicht.
1.1.2. Bei eJob-Room-Stellenangeboten geben Unternehmen, die sich im eJob-Room des AMS registriert haben und eine Stelle anbieten wollen, selbständig über ihren jeweiligen Benutzer-Account im eJob-Room die Eckdaten der Stelle in eine online verfügbare Eingabemaske ein. Nach Abschluss der Dateneingabe wird die entsprechende Stellenausschreibung automatisch generiert und auf der AMS-Jobplattform veröffentlicht. Vor dieser automatischen Veröffentlichung erfolgt keine Kontrolle der Stellenausschreibung durch Mitarbeiter:innen des AMS und diese wird in der Folge auch nicht durch das AMS betreut. In der Eingabemaske ist unter anderem das Mindestentgelt für die angebotene Stelle einzugeben. Im Rahmen der Generierung der Stellenausschreibung wird das in der Eingabemaske eingegebene Mindestentgelt automatisch mit der standardisierten Wortfolge „auf Basis Vollzeitbeschäftigung“ ergänzt.
In den Nutzungsbedingungen für den eJob-Room werden die registrierten Unternehmen unter Punkt 3 „Anforderungen an Stellen“ darauf hingewiesen, dass Informationen zum Mindestentgelt auf Basis Kollektivvertrag, Mindestlohntarif, Satzungserklärung, Betriebsvereinbarung oder anderen Normen der kollektiven Rechtsgestaltung für eine angebotene Stelle verpflichtend gemäß § 9 GlBG anzugeben sind. Ferner wird unter Punkt 4 „Haftungsausschluss“ festgehalten, dass das AMS keine Haftung für den Inhalt oder für die Richtigkeit und Vollständigkeit übermittelter Daten übernimmt.In den Nutzungsbedingungen für den eJob-Room werden die registrierten Unternehmen unter Punkt 3 „Anforderungen an Stellen“ darauf hingewiesen, dass Informationen zum Mindestentgelt auf Basis Kollektivvertrag, Mindestlohntarif, Satzungserklärung, Betriebsvereinbarung oder anderen Normen der kollektiven Rechtsgestaltung für eine angebotene Stelle verpflichtend gemäß Paragraph 9, GlBG anzugeben sind. Ferner wird unter Punkt 4 „Haftungsausschluss“ festgehalten, dass das AMS keine Haftung für den Inhalt oder für die Richtigkeit und Vollständigkeit übermittelter Daten übernimmt.
1.1.3. Zum angelasteten Tatzeitpunkt im Jahr 2023 gab es bei den eJob-Room-Stellenangeboten noch die zusätzliche Funktionalität mittels einer Checkbox („Auswahlkästchen“) im Benutzer-Account des eJob-Room anzugeben, dass eine ergänzende Betreuung durch das AMS gewünscht werde. Diese Checkbox konnte von Unternehmen bereits gleichzeitig mit dem Ausfüllen der oben beschriebenen Eingabemaske angeklickt werden. Es war aber auch möglich, zu einem späteren Zeitpunkt – nach bereits erfolgter Veröffentlichung der jeweiligen Stellenausschreibung auf der AMS-Jobplattform – um ergänzende Betreuung zu ersuchen und diese Checkbox erst nachträglich auszuwählen. Die Form der Betreuung war im Wesentlichen dieselbe wie bei den oben beschriebenen AMS-Stellenangeboten. Über die Organisation des AMS wurden aktiv Personen für die Unternehmen angeworben und die jeweils zuständigen Mitarbeiter:innen des AMS waren angehalten, die Stellenangebote unter anderem dahingehend zu kontrollieren, ob diskriminierende Inhalte aufscheinen und ob ein Mindestentgelt angegeben wurde bzw. ein angeführtes Mindestentgelt plausibel erschien. Von den zuständigen Mitarbeiter:innen konnte das Stellenangebot nachträglich noch verändert werden. Die Funktionalität, durch Unternehmen selbständig erstellte eJob-Room-Stellenangebote in die Betreuung durch Mitarbeiter:innen des AMS übernehmen zu lassen, wird mittlerweile nicht mehr angeboten.
1.2. Wie oben festgehalten, sind über die AMS-Jobplattform auch weitere über das Internet verfügbare Stellenangebote von in Österreich tätigen Unternehmen zu finden. Diese Stellenangebote werden durch einen sogenannten „Webcrawler“ aus dem Internet extrahiert und gesammelt oder durch eine Schnittstelle eingespielt. Es handelt sich dabei um ein Computerprogramm, welches Webseiten automatisch anhand spezieller Kriterien nach Stellenangeboten für den österreichischen Markt durchsucht.
Im Jahr 2023 wurde für die Schule eine Haushaltshilfe auf Teilzeitbasis gesucht, weshalb Mag.a Dr.in H. am 24.2.2023 über den Benutzer-Account des Schulvereins im eJob-Room eine Stellenausschreibung auf der AMS-Jobplattform veröffentlichte. Hierzu hat sie in die Eingabemaske im eJob-Room einen von ihr vorformulierten Text kopiert und die in der Eingabemaske vorgesehenen Felder ausgefüllt. Für die Angabe des Mindestentgelts hat sie im Internet einen Mindestlohntarif pro Stunde recherchiert, diesen auf das beabsichtigte Beschäftigungsausmaß von 24 Stunden pro Woche aufgerechnet und ist so auf einen Betrag von EUR 1.330,00 brutto pro Monat gekommen. In dem in der Eingabemaske enthaltenen Feld für das Mindestentgelt hat sie sodann diesen Betrag von EUR 1.330,00 brutto pro Monat eingegeben. Dabei hat sie nicht darauf geachtet, dass dieser Betrag in dem durch die Plattform generierten eJob-Room-Stellenangebot automatisch mit der Wortfolge „auf Basis Vollzeitbeschäftigung“ ergänzt wurde.
Auf Ersuchen von Mag.a Dr.in H. wurde das von ihr erstellte eJob-Room-Stellenangebot durch das AMS betreut (siehe zu dieser Möglichkeit oben unter Punkt II.1.1.3). Diesbezüglich stand sie auch mit der für den Schulverein zuständigen Betreuerin des AMS M. im Austausch. Es kann nicht festgestellt werden, zu welchem Zeitpunkt sie um die Übernahme des von ihr erstellten eJob-Room-Stellenangebots in die Betreuung durch die zuständige Mitarbeiterin des AMS ersucht hat. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, ob sie gleichzeitig mit der Erstellung des Stellenangebots die entsprechende Checkbox im Benutzer-Account des eJob-Room ausgewählt hat.Auf Ersuchen von Mag.a Dr.in H. wurde das von ihr erstellte eJob-Room-Stellenangebot durch das AMS betreut (siehe zu dieser Möglichkeit oben unter Punkt römisch zwei.1.1.3). Diesbezüglich stand sie auch mit der für den Schulverein zuständigen Betreuerin des AMS M. im Austausch. Es kann nicht festgestellt werden, zu welchem Zeitpunkt sie um die Übernahme des von ihr erstellten eJob-Room-Stellenangebots in die Betreuung durch die zuständige Mitarbeiterin des AMS ersucht hat. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, ob sie gleichzeitig mit der Erstellung des Stellenangebots die entsprechende Checkbox im Benutzer-Account des eJob-Room ausgewählt hat.
Verein C.
Arbeitsort:
J.
Arbeitszeit:
Teilzeit Inseriert/Aktualisiert:
24.02.2023 Quelle:
Arbeitsmarktservice Dienstverhältnis:
ArbeiterInnen/Angestellte Berufsgruppe:
Haushälterin Ausbildung:
Keine Ausbildung/Pflichtschule […] Beruf Haushaltshilfe (m./w.) Stellenbeschreibung *Tätigkeitsbeschreibung*
Verein C.
N.-gasse I.römisch eins.
Allgemeine Informationen Angaben des Unternehmers gemäß Gleichbehandlungsgesetz Das Mindestentgelt für die Stelle als Haushaltshilfe (m./w.) beträgt 1.330,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung.“ 4. Aufgrund der Stellenausschreibung kontaktierte E. F. den Schulverein und vereinbarte mit Mag.a Dr.in H. einen Termin für ein Vorstellungsgespräch. Zu dem vereinbarten Termin kam Frau F. zu spät und traf Mag.a Dr.in H. im Eingangsbereich der Schule, als diese das Gebäude gerade verlassen wollte. Auf Nachfrage von Frau F. teilte Mag.a Dr.in H. mit, dass es sich bei dem Gebäude um eine Schule handeln würde. Frau F. meinte, dass sie eine Schule nicht reinigen möchte. Daraufhin sagte Mag.a Dr.in H., dass sie bei dieser Ausgangslage das Gespräch nicht fortführen bräuchten. Frau F. ersuchte Mag.a Dr.in H. abschließend noch, eine Bestätigung für das AMS zu unterschreiben, dass sie sich aktiv auf die Stelle beworben habe. Dies wurde allerdings von Mag.a Dr.in H. abgelehnt, weil es sich ihrer Ansicht nach dann tatsächlich nicht um eine Bewerbung gehandelt hätte.
Somit liege ein Verstoß gegen § 9 bzw. § 23 GlBG vor, weshalb gemäß § 10 bzw. § 24 GlBG gegen die für die Stellenausschreibung verantwortliche Person eine Ermahnung auszusprechen oder, wenn schon andere Verstöße bekannt seien, eine angemessene Geldstrafe zu verhängen sei.5. Mit Schreiben vom 15.3.2023 brachte E. F. einen Antrag gemäß Paragraph 10, bzw. Paragraph 24, GlBG bei der Bezirkshauptmannschaft D. ein, in dem sie vorbrachte, dass die auf der AMS-Jobplattform veröffentlichte Stellenausschreibung vom 24.2.2023 des Schulvereins ungenügende Angaben über das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende Mindestentgelt enthalte. Nach dem anzuwendenden Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte gebühre Haushaltsgehilfinnen und Haushaltsgehilfen ohne Kochen ein Bruttostundenlohn von zumindest EUR 10,33.
Daraus ergebe sich bei Vollzeitbeschäftigung (40 Stunden pro Woche) ein Bruttomonatsentgelt iHv EUR 1.789,15 (Berechnungsmethode: EUR 10,33 x 40 x 4,33). Das in der Stellenausschreibung vom 24.2.2023 angegebene Mindestentgelt liege weit unter dem tatsächlich gebührenden Mindestentgelt. Somit liege ein Verstoß gegen Paragraph 9, bzw. Paragraph 23, GlBG vor, weshalb gemäß Paragraph 10, bzw. Paragraph 24, GlBG gegen die für die Stellenausschreibung verantwortliche Person eine Ermahnung auszusprechen oder, wenn schon andere Verstöße bekannt seien, eine angemessene Geldstrafe zu verhängen sei.
III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung 1. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Würdigung des Beschwerdevorbringens, Anfragen betreffend allfälliger verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen an die Landespolizeidirektion Wien und an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 63, Übermittlung eines Auskunftsersuchens an den Beschwerdeführer zur Funktionalität des eJob-Room des AMS und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5.11.2025, in deren Rahmen der Beschwerdeführer als Beschuldigter und Mag.a Dr.in G. H. als Zeugin einvernommen wurden.
Die entsprechenden Feststellungen konnten daher auf Basis der unstrittigen Aktenlage und den damit in Einklang stehenden ergänzenden Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 5.11.2025 getroffen werden.2. Die unter Punkt römisch zwei.1 getroffenen Feststellungen stützen sich auf die im Behördenakt gesammelten Informationen zur Funktionsweise der AMS-Jobplattform, welche im behördlichen Ermittlungsverfahren der Webseite <www.ams.at/arbeitsuchende/arbeitslos-was-tun/jobsuche-online-und-mobil/> entnommen wurden (siehe AS 62 ff.), auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 13.10.2025 (ON 16) sowie auf die damit in Einklang stehenden Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (siehe Verhandlungsprotokoll vom 5.11.2025, Seite 2 ff.).
Der Beschwerdeführer stellte im Rahmen der mündlichen Verhandlung unter Vorhalt der verwaltungsbehördlichen Ermittlungsergebnisse und mit Verweis auf seine Stellungnahme, welche nähere Angaben zu den Abläufen betreffend AMS-Stellenangebote und eJob-Room-Stellenangebote enthält, die verschiedenen Funktionalitäten der AMS-Jobplattform detailliert, nachvollziehbar und widerspruchsfrei dar. Die entsprechenden Feststellungen konnten daher auf Basis der unstrittigen Aktenlage und den damit in Einklang stehenden ergänzenden Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 5.11.2025 getroffen werden.
In ihrer Einvernahme schilderte die Zeugin lebensnahe und offenkundig erlebnisbasiert, wie sie im Jahr 2023 die Eingabemaske im eJob-Room selbständig ausgefüllt hat und auf welcher Basis sie das von ihr eingegebene Mindestentgelt errechnet hatte. Glaubhaft und für das Verwaltungsgericht Wien nachvollziehbar hielt sie idZ fest, nicht darauf geachtet zu haben, dass in der über die Plattform generierten Stellenausschreibung der angegebene Betrag für das Mindestentgelt mit der Standardwortfolge „auf Basis Vollzeitbeschäftigung“ ergänzt wurde. In diesem Zusammenhang ist zwar darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Befragung der Zeugin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 5.11.2025 mehr als zwei Jahre nach Veröffentlichung der verfahrensgegenständlichen Stellenausschreibung erfolgte. Allerdings führte die Zeugin idZ aus, dass sie damals das erste Mal selbständig eine Stelle über den eJob-Room ausgeschrieben habe. Zudem habe sie dann – offenkundig aufgrund der Anzeige von E. F. vom 15.3.2023 – mit behördlichem Schreiben eine Aufforderung zur Rechtfertigung erhalten. Dazu habe sie eine Stellungnahme abgegeben und danach nie mehr etwas von der Sache gehört. Sie habe deshalb auch nie eine Strafe erhalten. Vor diesem Hintergrund ist es für das Verwaltungsgericht Wien nachvollziehbar und lebensnahe, dass sich die Zeugin noch gut an die damaligen Umstände und die von ihr gesetzten Handlungen in Bezug auf die Ausschreibung des Stellenangebots erinnern konnte.
Die Feststellung, wonach auf Ersuchen von Mag.a Dr.in H. das von ihr erstellte eJob-Room-Stellenangebot in die Betreuung durch das AMS übernommen wurde, basiert auf den glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung zur verfahrensgegenständlichen Stellenausschreibung (siehe Verhandlungsprotokoll vom 5.11.2025, Seite 5 f.). Die Ausführungen des Beschwerdeführers stehen im Einklang mit den Angaben der Zeugin Mag.a Dr.in H., welche lebensnahe angab, dass sie wegen des von ihr erstellten Stellenangebots im Austausch mit der für den Schulverein zuständigen Betreuerin des AMS stand. Es konnte jedoch nicht mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, zu welchem Zeitpunkt oder auf welche Weise Mag.a Dr.in H. um die Betreuung des von ihr selbst erstellten Stellenangebots ersucht hat. Danach befragt, gab die Zeugin an, dass sie sich daran nicht mehr erinnern könne (siehe Verhandlungsprotokoll vom 5.11.2025, Seite 5 aE).
Die Feststellungen der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zum angelasteten Tatzeitpunkt (zur Relevanz des Zeitpunktes der angelasteten Verwaltungsübertretung vgl. zB VwGH 20.9.2019, Ra 2019/02/0097) stützt sich auf den Akteninhalt und auf die Anfragebeantwortungen der Landespolizeidirektion Wien (ON 12) sowie des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 63 (ON 13).Die Feststellungen der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zum angelasteten Tatzeitpunkt (zur Relevanz des Zeitpunktes der angelasteten Verwaltungsübertretung vergleiche zB VwGH 20.9.2019, Ra 2019/02/0097) stützt sich auf den Akteninhalt und auf die Anfragebeantwortungen der Landespolizeidirektion Wien (ON 12) sowie des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 63 (ON 13).
IV. Rechtsgrundlagenrömisch vier. Rechtsgrundlagen 1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlung (Gleichbehandlungsgesetz – GlBG), BGBl. I Nr. 66/2004 idF BGBl. I Nr. 115/2023, lauten wie folgt:1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlung (Gleichbehandlungsgesetz – GlBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2023,, lauten wie folgt: „I. Teil Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt […] Gebot der geschlechtsneutralen Stellenausschreibung § 9. (1) Der/die Arbeitgeber/in oder private/r Arbeitsvermittler/in gemäß den §§ 2 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, oder eine mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Person öffentlichen Rechts darf einen Arbeitsplatz weder öffentlich noch innerhalb des Betriebes (Unternehmens) nur für Männer oder nur für Frauen ausschreiben oder durch Dritte ausschreiben lassen, es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit. Die Ausschreibung darf auch keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen.Paragraph 9, (1) Der/die Arbeitgeber/in oder private/r Arbeitsvermittler/in gemäß den Paragraphen 2, ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, oder eine mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Person öffentlichen Rechts darf einen Arbeitsplatz weder öffentlich noch innerhalb des Betriebes (Unternehmens) nur für Männer oder nur für Frauen ausschreiben oder durch Dritte ausschreiben lassen, es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit. Die Ausschreibung darf auch keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen.
Nr. 626/1991. In der Stellenausschreibung ist jenes Entgelt anzugeben, das als Mindestgrundlage für die Arbeitsvertragsverhandlungen zur Vereinbarung des Entgelts dienen soll.(2) Der/die Arbeitgeber/in oder private Arbeitsvermittler/in gemäß den Paragraphen 2, ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder eine mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Person öffentlichen Rechts ist verpflichtet, in der Ausschreibung das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende kollektivvertragliche oder das durch Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung geltende Mindestentgelt anzugeben und auf die Bereitschaft zur Überzahlung hinzuweisen, wenn eine solche besteht. Dies gilt sinngemäß für Arbeitsverträge in Wirtschaftsbereichen, in denen es kein kollektivvertraglich oder durch Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung geregeltes Mindestentgelt gibt, ausgenommen Arbeitnehmer/innen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Arbeiterkammergesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991,.
In der Stellenausschreibung ist jenes Entgelt anzugeben, das als Mindestgrundlage für die Arbeitsvertragsverhandlungen zur Vereinbarung des Entgelts dienen soll.
Strafbestimmungen § 10. (1) Wer als Arbeitsvermittler/in entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 einen Arbeitsplatz nur für Männer oder Frauen ausschreibt, ist auf Antrag eines/einer Stellenwerbers/Stellenwerberin, des/der Anwalts/Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt oder des/der Regionalanwalts/Regionalanwältin von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 360 Euro zu bestrafen.Paragraph 10, (1) Wer als Arbeitsvermittler/in entgegen den Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins, einen Arbeitsplatz nur für Männer oder Frauen ausschreibt, ist auf Antrag eines/einer Stellenwerbers/Stellenwerberin, des/der Anwalts/Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt oder des/der Regionalanwalts/Regionalanwältin von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 360 Euro zu bestrafen.
Nr. 626/1991. In der Stellenausschreibung ist jenes Entgelt anzugeben, das als Mindestgrundlage für die Arbeitsvertragsverhandlungen zur Vereinbarung des Entgelts dienen soll.(2) Der/die Arbeitgeber/in oder private Arbeitsvermittler/in gemäß den Paragraphen 2, ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder eine mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Person öffentlichen Rechts ist verpflichtet, in der Ausschreibung das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende kollektivvertragliche oder das durch Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung geltende Mindestentgelt anzugeben und auf die Bereitschaft zur Überzahlung hinzuweisen, wenn eine solche besteht. Dies gilt sinngemäß für Arbeitsverträge in Wirtschaftsbereichen, in denen es kein kollektivvertraglich oder durch Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung geregeltes Mindestentgelt gibt, ausgenommen Arbeitnehmer/innen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Arbeiterkammergesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991,.
In der Stellenausschreibung ist jenes Entgelt anzugeben, das als Mindestgrundlage für die Arbeitsvertragsverhandlungen zur Vereinbarung des Entgelts dienen soll.
Strafbestimmungen § 24. (1) Wer als Arbeitsvermittler/in entgegen den Bestimmungen des § 23 Abs. 1 einen Arbeitsplatz in diskriminierender Weise ausschreibt, ist auf Antrag eines/einer Stellenwerbers/Stellenwerberin, des/der Anwalts/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt oder des/der Regionalanwalts/Regionalanwältin von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 360 Euro zu bestrafen.Paragraph 24, (1) Wer als Arbeitsvermittler/in entgegen den Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz eins, einen Arbeitsplatz in diskriminierender Weise ausschreibt, ist auf Antrag eines/einer Stellenwerbers/Stellenwerberin, des/der Anwalts/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt oder des/der Regionalanwalts/Regionalanwältin von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 360 Euro zu bestrafen.
1.–2. […] 3. Kontrolle und Anleitung der Tätigkeit der regionalen Geschäftsstellen, 4.–8. […] 9. Koordinierung und Betreuung der regionalen Geschäftsstellen bei der Umsetzung der festgelegten Arbeitsmarktpolitik durch Bereitstellung von Hilfsmitteln, Beratung und laufende Kontrolle, 10.–12. […]
1.1. Die beiden genannten Bestimmungen im I. Teil zur Gleichbehandlung von Frauen und Männern (§ 9 Abs. 2) sowie im II. Teil zur Antidiskriminierung (§ 23 Abs. 2) des GlBG sind vollkommen wortident. Das GlBG sieht somit zweimal dieselbe Informationspflicht über das Mindestentgelt in Stellenausschreibungen vor (siehe hierzu Hopf/Mayr/Eichinger/Erler, GlBG2 [2021] § 9 Rz 27). Mit dieser Verpflichtung soll durch erhöhte Transparenz innerbetrieblicher Einkommensdiskriminierung entgegengewirkt werden (siehe ErläutRV 938 BlgNR 24. GP, 1 und 3).1.1. Die beiden genannten Bestimmungen im römisch eins. Teil zur Gleichbehandlung von Frauen und Männern (Paragraph 9, Absatz 2,) sowie im römisch zwei. Teil zur Antidiskriminierung (Paragraph 23, Absatz 2,) des GlBG sind vollkommen wortident. Das GlBG sieht somit zweimal dieselbe Informationspflicht über das Mindestentgelt in Stellenausschreibungen vor (siehe hierzu Hopf/Mayr/Eichinger/Erler, GlBG2 [2021] Paragraph 9, Rz 27). Mit dieser Verpflichtung soll durch erhöhte Transparenz innerbetrieblicher Einkommensdiskriminierung entgegengewirkt werden (siehe ErläutRV 938 BlgNR 24. GP, 1 und 3).
Das Mindestentgelt ergibt sich aus einem jeweils anwendbaren Kollektivvertrag, dem Gesetz oder anderen Normen der kollektiven Rechtsgestaltung. Unter der zuletzt genannten Quelle für ein geltendes Mindestentgelt sind insbesondere Satzungen gemäß §§ 18 ff. ArbVG und Mindestlohntarife gemäß §§ 22 ff. ArbVG zu verstehen (siehe ErläutRV 938 BlgNR 24. GP, 6).Das Mindestentgelt ergibt sich aus einem jeweils anwendbaren Kollektivvertrag, dem Gesetz oder anderen Normen der kollektiven Rechtsgestaltung. Unter der zuletzt genannten Quelle für ein geltendes Mindestentgelt sind insbesondere Satzungen gemäß Paragraphen 18, ff. ArbVG und Mindestlohntarife gemäß Paragraphen 22, ff. ArbVG zu verstehen (siehe ErläutRV 938 BlgNR 24. GP, 6).
Die durch § 9 Abs. 2 bzw. § 23 Abs. 2 GlBG verpflichteten Arbeitsvermittler:innen umfassen private Arbeitsvermittler:innen gemäß §§ 2 ff. AMFG sowie mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Personen öffentlichen Rechts. Zu den mit der Arbeitsvermittlung betrauten juristischen Personen öffentlichen Rechts zählt insbesondere das AMS (siehe § 4 Abs. 1 Z 1 AMFG sowie Hopf/Mayr/Eichinger/Erler, GlBG2 [2021] § 9 Rz 14).Die durch Paragraph 9, Absatz 2, bzw. Paragraph 23, Absatz 2, GlBG verpflichteten Arbeitsvermittler:innen umfassen private Arbeitsvermittler:innen gemäß Paragraphen 2, ff. AMFG sowie mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Personen öffentlichen Rechts. Zu den mit der Arbeitsvermittlung betrauten juristischen Personen öffentlichen Rechts zählt insbesondere das AMS (siehe Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AMFG sowie Hopf/Mayr/Eichinger/Erler, GlBG2 [2021] Paragraph 9, Rz 14).
1.2. Anknüpfend an die Informationspflicht nach § 9 Abs. 2 bzw. § 23 Abs. 2 GlBG sehen § 10 Abs. 2 bzw. § 24 Abs. 2 GlBG jeweils vor, dass Arbeitsvermittler:innen, welche in einer Stellenausschreibung das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende Mindestentgelt nicht aufnehmen, auf Antrag beim ersten Verstoß von der Bezirksverwaltungsbehörde zu ermahnen und bei weiteren Verstößen mit Geldstrafe bis EUR 360,00 zu bestrafen sind. 1.2. Anknüpfend an die Informationspflicht nach Paragraph 9, Absatz 2, bzw. Paragraph 23, Absatz 2, GlBG sehen Paragraph 10, Absatz 2, bzw. Paragraph 24, Absatz 2, GlBG jeweils vor, dass Arbeitsvermittler:innen, welche in einer Stellenausschreibung das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende Mindestentgelt nicht aufnehmen, auf Antrag beim ersten Verstoß von der Bezirksverwaltungsbehörde zu ermahnen und bei weiteren Verstößen mit Geldstrafe bis EUR 360,00 zu bestrafen sind.
1.2.1. Ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung der Informationspflicht über das Mindestentgelt kann nur auf Antrag eines Stellenwerbers bzw. einer Stellenwerberin oder durch die jeweils für den I. Teil (in Bezug auf § 9 Abs. 2) oder den II. Teil (in Bezug auf § 23 Abs. 2) des GlBG zuständige Gleichbehandlungsanwaltschaft (siehe § 3 Abs. 2 und § 4 GBK/GAW-Gesetz) eingeleitet werden (vgl. idZ VwGH 23.6.2014, Ra 2014/11/0017). Die § 10 Abs. 2 bzw. § 24 Abs. 2 GlBG sehen somit eine Abweichung von dem das Verwaltungsstrafverfahren im allgemeinen beherrschenden Inquisitionsprinzip vor (zur Vereinbarkeit derartiger Abweichungen mit Art. 11 Abs. 2 B-VG vgl. VfSlg. 14.153/1995; sowie idZ Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 [2000] § 56 VStG Anm 9).
Es handelt sich allerdings mangels Verweises auf entsprechende Verfahrensbestimmungen nicht um Privatanklagedelikte iSv § 56 VStG (vgl. zur Vorläuferbestimmung gemäß § 10d des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlung von Frau und Mann im Arbeitsleben [GlBG 1979], BGBl. Nr. 108/1979 idF BGBl. I Nr. 98/2001, Smutny/Mayr, Gleichbehandlungsgesetz [2001] § 10d, 541 f; siehe ferner die legistische Ausgestaltung des Privatanklagedelikts nach § 160 ArbVG).1.2.1. Ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung der Informationspflicht über das Mindestentgelt kann nur auf Antrag eines Stellenwerbers bzw. einer Stellenwerberin oder durch die jeweils für den römisch eins. Teil (in Bezug auf Paragraph 9, Absatz 2,) oder den römisch zwei. Teil (in Bezug auf Paragraph 23, Absatz 2,) des GlBG zuständige Gleichbehandlungsanwaltschaft (siehe Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 4, GBK/GAW-Gesetz) eingeleitet werden vergleiche idZ VwGH 23.6.2014, Ra 2014/11/0017).
Die Paragraph 10, Absatz 2, bzw. Paragraph 24, Absatz 2, GlBG sehen somit eine Abweichung von dem das Verwaltungsstrafverfahren im allgemeinen beherrschenden Inquisitionsprinzip vor (zur Vereinbarkeit derartiger Abweichungen mit Artikel 11, Absatz 2, B-VG vergleiche VfSlg. 14.153 aus 1995,; sowie idZ Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 [2000] Paragraph 56, VStG Anmerkung 9, ). Es handelt sich allerdings mangels Verweises auf entsprechende Verfahrensbestimmungen nicht um Privatanklagedelikte iSv Paragraph 56, VStG vergleiche zur Vorläuferbestimmung gemäß Paragraph 10 d, des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlung von Frau und Mann im Arbeitsleben [GlBG 1979], Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, Smutny/Mayr, Gleichbehandlungsgesetz [2001] Paragraph 10 d, 541, f; siehe ferner die legistische Ausgestaltung des Privatanklagedelikts nach Paragraph 160, ArbVG).
1.2.2. Aufgrund der Identität des Wortlauts des § 9 Abs. 2 und des § 23 Abs. 2 GlBG verletzen Arbeitsvermittler:innen, die in einer Stellenausschreibung kein oder ein zu geringes Mindestentgelt anführen, beide Bestimmungen. Eine kumulierte Bestrafung iSv § 22 Abs. 2 VStG sowohl gemäß § 10 Abs. 2 als auch gemäß § 24 Abs. 2 GlBG scheidet allerdings aus, weil dies eine unzulässige Doppelbestrafung iSd Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK für dieselbe strafbare Handlung darstellen würde (vgl. zB VwGH 12.10.2023, Ra 2023/09/0073; 14.12.2023, Ro 2022/02/0012; siehe ferner zB EGMR 10.2.2009, Sergey Zolotukhin v. Russia [GC], no. 14939/03, §§ 70 ff.; 8.10.2020, Bajčić v. Croatia, no. 67334/13, § 29 zu „idem“). Die Verwaltungsübertretungen stehen zueinander in Scheinkonkurrenz, weil der Unrechtsgehalt des § 9 Abs. 2 iVm § 10 Abs. 2 GlBG jenen des § 23 Abs. 2 iVm § 24 Abs. 2 GlBG in jeder Beziehung mitumfasst (vgl. zur Konsumtion zB VwGH 2.9.2019, Ra 2018/02/0123; 2.1.2025, Ra 2024/02/0236).
Sofern ein Strafverfahren auf Antrag einer Stellenwerberin oder eines Stellenwerbers eingeleitet wird, kann die zuständige Behörde im Fall der Verletzung der Informationspflicht entweder nach § 9 Abs. 2 iVm § 10 Abs. 2 GlBG oder nach § 23 Abs. 2 iVm § 24 Abs. 2 GlBG vorgehen (vgl. Hopf/Mayr/Eichinger/Erler, GlBG2 [2021] § 10 Rz 12). 1.2.2. Aufgrund der Identität des Wortlauts des Paragraph 9, Absatz 2 und des Paragraph 23, Absatz 2, GlBG verletzen Arbeitsvermittler:innen, die in einer Stellenausschreibung kein oder ein zu geringes Mindestentgelt anführen, beide Bestimmungen. Eine kumulierte Bestrafung iSv Paragraph 22, Absatz 2, VStG sowohl gemäß Paragraph 10, Absatz 2, als auch gemäß Paragraph 24, Absatz 2, GlBG scheidet allerdings aus, weil dies eine unzulässige Doppelbestrafung iSd Artikel 4, Absatz eins, 7. ZPEMRK für dieselbe strafbare Handlung darstellen würde vergleiche zB VwGH 12.10.2023, Ra 2023/09/0073; 14.12.2023, Ro 2022/02/0012; siehe ferner zB EGMR 10.2.2009, Sergey Zolotukhin v.
Russia [GC], no. 14939/03, Paragraphen 70, ff.; 8.10.2020, Bajčić v. Croatia, no. 67334/13, Paragraph 29, zu „idem“). Die Verwaltungsübertretungen stehen zueinander in Scheinkonkurrenz, weil der Unrechtsgehalt des Paragraph 9, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, GlBG jenen des Paragraph 23, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, GlBG in jeder Beziehung mitumfasst vergleiche zur Konsumtion zB VwGH 2.9.2019, Ra 2018/02/0123; 2.1.2025, Ra 2024/02/0236). Sofern ein Strafverfahren auf Antrag einer Stellenwerberin oder eines Stellenwerbers eingeleitet wird, kann die zuständige Behörde im Fall der Verletzung der Informationspflicht entweder nach Paragraph 9, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, GlBG oder nach Paragraph 23, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, GlBG vorgehen vergleiche Hopf/Mayr/Eichinger/Erler, GlBG2 [2021] Paragraph 10, Rz 12).
1.3. Die Bestimmungen zur Informationspflicht über das Mindestentgelt sowie über die Rechtsfolgen bei deren Verletzung wurden in Anlehnung an die Verwaltungsstrafbestimmungen beim Verstoß gegen das Gebot der geschlechtsneutralen bzw. diskriminierungsfreien Stellenausschreibung ausgestaltet (siehe ErläutRV 938 BlgNR 24. GP, 7; vgl. ferner idZ ErläutRV 307 BlgNR 22. GP, 17 [zu §§ 17 und 18 GlBG aF] sowie Hopf/Mayr/Eichinger/Erler, GlBG2 [2021] § 10 Rz 8). 1.3. Die Bestimmungen zur Informationspflicht über das Mindestentgelt sowie über die Rechtsfolgen bei deren Verletzung wurden in Anlehnung an die Verwaltungsstrafbestimmungen beim Verstoß gegen das Gebot der geschlechtsneutralen bzw. diskriminierungsfreien Stellenausschreibung ausgestaltet (siehe ErläutRV 938 BlgNR 24. GP, 7; vergleiche ferner idZ ErläutRV 307 BlgNR 22. GP, 17 [zu Paragraphen 17, und 18 GlBG aF] sowie Hopf/Mayr/Eichinger/Erler, GlBG2 [2021] Paragraph 10, Rz 8).
1.3.1. Das Gebot der geschlechtsneutralen bzw. diskriminierungsfreien Stellenausschreibung trifft Arbeitsvermittler:innen nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 bzw. § 23 Abs. 1 GlBG dann, wenn sie einen Arbeitsplatz „ausschreiben oder durch Dritte ausschreiben lassen“. Die in den Abs. 2 des § 9 bzw. § 23 GlBG vorgesehene Informationspflicht über das Mindestentgelt knüpft an das jeweils in Abs. 1 vorgesehene Gebot an und erweitert die gesetzlichen Vorgaben für Stellenausschreibungen. Aus dem systematischen Zusammenhang der Regelungen zueinander ist zu schließen, dass Arbeitsvermittler:innen auch die Informationspflicht über das Mindestentgelt nur dann trifft, wenn sie einen Arbeitsplatz selbst ausschreiben oder durch Dritte ausschreiben lassen.1.3.1.
Das Gebot der geschlechtsneutralen bzw. diskriminierungsfreien Stellenausschreibung trifft Arbeitsvermittler:innen nach dem Wortlaut des Paragraph 9, Absatz eins, bzw. Paragraph 23, Absatz eins, GlBG dann, wenn sie einen Arbeitsplatz „ausschreiben oder durch Dritte ausschreiben lassen“. Die in den Absatz 2, des Paragraph 9, bzw. Paragraph 23, GlBG vorgesehene Informationspflicht über das Mindestentgelt knüpft an das jeweils in Absatz eins, vorgesehene Gebot an und erweitert die gesetzlichen Vorgaben für Stellenausschreibungen. Aus dem systematischen Zusammenhang der Regelungen zueinander ist zu schließen, dass Arbeitsvermittler:innen auch die Informationspflicht über das Mindestentgelt nur dann trifft, wenn sie einen Arbeitsplatz selbst ausschreiben oder durch Dritte ausschreiben lassen.
1.3.2. Bei der Auslegung der Regelungen zur Informationspflicht kann zudem auf die Materialien zur Einführung von Verwaltungsstrafen bei Verletzungen des Gebots der geschlechtsneutralen Stellenausschreibung gemäß der Vorläuferbestimmung des § 10d GlBG 1979 zurückgegriffen werden. Diese Bestimmung richtete sich bereits gegen private Arbeitsvermittler:innen sowie mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Personen öffentlichen Rechts, ohne zwischen diesen in irgendeiner Form zu differenzieren. Mit Verweis auf das im Verwaltungsstrafverfahren geltende Schuldprinzip (vgl. idZ VwGH 22.2.1983, 0872/79; 20.2.1991, 90/02/0152) führen die Materialien zur Vorläuferbestimmung des § 10d GlBG 1979 insbesondere aus, dass Arbeitsvermittler:innen nur dann haften, wenn sie eine „verbotene Stellenausschreibung“ aufgegeben bzw. durchgeführt haben oder aufgeben bzw. durchführen haben lassen.
In Bezug auf Arbeitnehmer:innen von Arbeitsvermittler:innen wird auf die Erforderlichkeit eines wirksamen Kontrollsystems hingewiesen (siehe ErläutRV 735 BlgNR 18. GP, 36). 1.3.2. Bei der Auslegung der Regelungen zur Informationspflicht kann zudem auf die Materialien zur Einführung von Verwaltungsstrafen bei Verletzungen des Gebots der geschlechtsneutralen Stellenausschreibung gemäß der Vorläuferbestimmung des Paragraph 10 d, GlBG 1979 zurückgegriffen werden. Diese Bestimmung richtete sich bereits gegen private Arbeitsvermittler:innen sowie mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Personen öffentlichen Rechts, ohne zwischen diesen in irgendeiner Form zu differenzieren. Mit Verweis auf das im Verwaltungsstrafverfahren geltende Schuldprinzip vergleiche idZ VwGH 22.2.1983, 0872/79; 20.2.1991, 90/02/0152) führen die Materialien zur Vorläuferbestimmung des Paragraph 10 d, GlBG 1979 insbesondere aus, dass Arbeitsvermittler:innen nur dann haften, wenn sie eine „verbotene Stellenausschreibung“ aufgegeben bzw. durchgeführt haben oder aufgeben bzw. durchführen haben lassen.
In Bezug auf Arbeitnehmer:innen von Arbeitsvermittler:innen wird auf die Erforderlichkeit eines wirksamen Kontrollsystems hingewiesen (siehe ErläutRV 735 BlgNR 18. GP, 36).
1.3.3. Vor diesem Hintergrund verletzen Arbeitsvermittler:innen die Informationspflicht über das Mindestentgelt nur dann, wenn sie eine Stellenausschreibung selbst ausschreiben oder durch einen Dritten in ihrem Auftrag ausschreiben lassen und in der betreffenden Stellenausschreibung entweder kein Mindestentgelt oder ein geringeres als das tatsächlich für die konkrete Stelle geltende Mindestentgelt angegeben wird.
1.4. Das Verwaltungsgericht Wien verkennt nicht, dass die Feststellung des für einen konkreten Arbeitsplatz geltenden Mindestentgelts im Einzelfall eine komplexe Aufgabe darstellen kann (vgl. idZ etwa §§ 8 ff. ArbVG) und daher die gesetzliche Informationspflicht nach § 9 Abs. 2 bzw. § 23 Abs. 2 GlBG gerade für das AMS im Rahmen der Vermittlung von Arbeitskräften einen erheblichen Aufwand verursachen kann.1.4. Das Verwaltungsgericht Wien verkennt nicht, dass die Feststellung des für einen konkreten Arbeitsplatz geltenden Mindestentgelts im Einzelfall eine komplexe Aufgabe darstellen kann vergleiche idZ etwa Paragraphen 8, ff. ArbVG) und daher die gesetzliche Informationspflicht nach Paragraph 9, Absatz 2, bzw. Paragraph 23, Absatz 2, GlBG gerade für das AMS im Rahmen der Vermittlung von Arbeitskräften einen erheblichen Aufwand verursachen kann.
1.4.1. Entgegen dem Beschwerdevorbringen lässt sich jedoch weder aus dem Wortlaut der maßgeblichen Bestimmungen des GlBG noch aus den oben angeführten Materialien ableiten, dass das AMS lediglich die Verpflichtung treffen würde, auf das Vorhandensein einer Entgeltangabe in einer Stellenausschreibung zu achten, ansonsten jedoch auf die von Arbeitgeber:innen übermittelten Entgeltangaben – mit Ausnahme von offenkundig falschen (iSv zu niedrigen) Beträgen – vertrauen dürfe (vgl. idZ auch § 4 Abs. 6 AMFG). Vielmehr ergibt sich, dass die § 9 Abs. 2 bzw. § 23 Abs. 2 GlBG nicht zwischen den dort genannten Normadressat:innen differenzieren.1.4.1. Entgegen dem Beschwerdevorbringen lässt sich jedoch weder aus dem Wortlaut der maßgeblichen Bestimmungen des GlBG noch aus den oben angeführten Materialien ableiten, dass das AMS lediglich die Verpflichtung treffen würde, auf das Vorhandensein einer Entgeltangabe in einer Stellenausschreibung zu achten, ansonsten jedoch auf die von Arbeitgeber:innen übermittelten Entgeltangaben – mit Ausnahme von offenkundig falschen (iSv zu niedrigen) Beträgen – vertrauen dürfe vergleiche idZ auch Paragraph 4, Absatz 6, AMFG). Vielmehr ergibt sich, dass die Paragraph 9, Absatz 2, bzw. Paragraph 23, Absatz 2, GlBG nicht zwischen den dort genannten Normadressat:innen differenzieren.
1.4.2. Das Verwaltungsgericht vermag ferner entgegen den vom Beschwerdeführer ergänzend vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht zu erkennen, dass die gesetzliche Informationspflicht über das Mindestentgelt mangels Differenzierung des AMS von den übrigen Normadressat:innen unsachlich und somit gleichheitswidrig ausgestaltet wäre.
Ausweislich der Materialien verfolgt der Gesetzgeber mit der Informationspflicht gemäß § 9 Abs. 2 bzw. § 23 Abs. 2 GlBG das Ziel, die Einkommenstransparenz zu erhöhen und dadurch innerbetrieblicher Einkommensdiskriminierung entgegenzuwirken. Die Regelungen sollen insbesondere zur Verringerung von Einkommensunterschieden zwischen Frauen und Männern bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit beitragen (siehe nochmals ErläutRV 938 BlgNR 24. GP, 1 und 3). Ausweislich der Materialien verfolgt der Gesetzgeber mit der Informationspflicht gemäß Paragraph 9, Absatz 2, bzw. Paragraph 23, Absatz 2, GlBG das Ziel, die Einkommenstransparenz zu erhöhen und dadurch innerbetrieblicher Einkommensdiskriminierung entgegenzuwirken. Die Regelungen sollen insbesondere zur Verringerung von Einkommensunterschieden zwischen Frauen und Männern bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit beitragen (siehe nochmals ErläutRV 938 BlgNR 24. GP, 1 und 3).
Im Hinblick auf dieses Regelungsziel ist dem Gesetzgeber nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien nicht entgegenzutreten, wenn er Arbeitgeber:innen, private Arbeitsvermittler:innen sowie mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Personen öffentlichen Rechts – wie insbesondere das AMS – in gleicher Weise dazu verpflichtet, dass in den von ihnen oder in ihrem Auftrag aufgegebenen Stellenausschreibungen ein Mindestentgelt angeführt wird, welches nicht geringer als das tatsächlich für die konkrete Stelle geltende Mindestentgelt ist. Unter gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten ist vielmehr davon auszugehen, dass dem Gesetzgeber idZ ein entsprechender rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zusteht, um seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen.
Ob eine Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann nicht mit dem Maß des Gleichheitsgrundsatzes gemessen werden (vgl. zB VfSlg. 20.087/2016, 20.255/2018, 20.467/2021).Im Hinblick auf dieses Regelungsziel ist dem Gesetzgeber nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien nicht entgegenzutreten, wenn er Arbeitgeber:innen, private Arbeitsvermittler:innen sowie mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Personen öffentlichen Rechts – wie insbesondere das AMS – in gleicher Weise dazu verpflichtet, dass in den von ihnen oder in ihrem Auftrag aufgegebenen Stellenausschreibungen ein Mindestentgelt angeführt wird, welches nicht geringer als das tatsächlich für die konkrete Stelle geltende Mindestentgelt ist.
Unter gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten ist vielmehr davon auszugehen, dass dem Gesetzgeber idZ ein entsprechender rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zusteht, um seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen. Ob eine Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann nicht mit dem Maß des Gleichheitsgrundsatzes gemessen werden vergleiche zB VfSlg. 20.087 aus 2016,, 20.255 aus 2018,, 20.467 aus 2021,).
2.1. Selbst unter Zugrundelegung des zum damaligen Zeitpunkt geltenden Bruttostundenlohns für Hausgehilf:innen ohne Kochen, welche keine Berufserfahrung und keine Ausbildung aufweisen, iHv EUR 10,33 gemäß § 2 lit. B Z 1 sublit. a der Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, mit der der Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte für Österreich festgesetzt wird, BGBl. II Nr. 477/2022, war der im Stellenangebot angegebene Betrag für eine Vollzeitbeschäftigung offenkundig zu gering bemessen (vgl. zur Anwendbarkeit dieses Mindestlohntarifes VwGH 23.2.2005, 2002/08/0200; 18.2.2009, 2006/08/0181).2.1. Selbst unter Zugrundelegung des zum damaligen Zeitpunkt geltenden Bruttostundenlohns für Hausgehilf:innen ohne Kochen, welche keine Berufserfahrung und keine Ausbildung aufweisen, iHv EUR 10,33 gemäß Paragraph 2, lit. B Ziffer eins, sublit. a der Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, mit der der Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte für Österreich festgesetzt wird, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 477 aus 2022,, war der im Stellenangebot angegebene Betrag für eine Vollzeitbeschäftigung offenkundig zu gering bemessen vergleiche zur Anwendbarkeit dieses Mindestlohntarifes VwGH 23.2.2005, 2002/08/0200; 18.2.2009, 2006/08/0181).
2.2. Mit Schreiben vom 15.3.2023 beantragte E. F. ausdrücklich, gegen die für die Stellenausschreibung verantwortliche Person gemäß § 10 bzw. § 24 GlBG eine Ermahnung auszusprechen oder, wenn schon andere Verstöße bekannt seien, eine angemessene Geldstrafe zu verhängen, weil ein zu niedriges Mindestentgelt angegeben worden sei (siehe Punkt II.5.). Wie festgestellt, hat E. F. aufgrund der Stellenausschreibung Mag.a Dr.in H. kontaktiert und einen Termin für ein Vorstellungsgespräch vereinbart. E. F. ist daher als antragsberechtigte Stellenwerberin iSv § 10 Abs. 2 bzw. § 24 Abs. 2 GlBG zu qualifizieren (vgl. Hopf/Mayr/Eichinger/Erler, GlBG2 [2021] § 3 Rz 17).2.2. Mit Schreiben vom 15.3.2023 beantragte E. F. ausdrücklich, gegen die für die Stellenausschreibung verantwortliche Person gemäß Paragraph 10, bzw. Paragraph 24, GlBG eine Ermahnung auszusprechen oder, wenn schon andere Verstöße bekannt seien, eine angemessene Geldstrafe zu verhängen, weil ein zu niedriges Mindestentgelt angegeben worden sei (siehe Punkt römisch zwei.5.). Wie festgestellt, hat E. F. aufgrund der Stellenausschreibung Mag.a Dr.in H. kontaktiert und einen Termin für ein Vorstellungsgespräch vereinbart. E. F. ist daher als antragsberechtigte Stellenwerberin iSv Paragraph 10, Absatz 2, bzw. Paragraph 24, Absatz 2, GlBG zu qualifizieren vergleiche Hopf/Mayr/Eichinger/Erler, GlBG2 [2021] Paragraph 3, Rz 17).
2.3. Die offenkundige Verletzung der Informationspflicht über das Mindestentgelt in der Stellenausschreibung vom 24.2.2023 ist dem AMS nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien jedoch nicht zurechenbar.
2.3.1. Im Gegensatz zu AMS-Stellenangeboten, die von Mitarbeiter:innen des AMS auf Basis von Aufträgen von Unternehmen erstellt werden, erfolgt bei eJob-Room-Stellenangeboten die Erstellung und Veröffentlichung auf der AMS-Jobplattform durch die Unternehmen, die eine Stelle anbieten wollen, selbst (siehe Punkt II.1.1.). Bei der verfahrensgegenständlichen Stellenausschreibung vom 24.2.2023 handelte es sich um ein solches eJob-Room-Stellenangebot, das von Mag.a Dr.in H. in ihrer Eigenschaft als Obfrau des Schulvereins über dessen Benutzer-Account im eJob-Room erstellt und auf der AMS-Jobplattform veröffentlicht wurde (siehe Punkt II.2.). 2.3.1. Im Gegensatz zu AMS-Stellenangeboten, die von Mitarbeiter:innen des AMS auf Basis von Aufträgen von Unternehmen erstellt werden, erfolgt bei eJob-Room-Stellenangeboten die Erstellung und Veröffentlichung auf der AMS-Jobplattform durch die Unternehmen, die eine Stelle anbieten wollen, selbst (siehe Punkt römisch zwei.1.1.). Bei der verfahrensgegenständlichen Stellenausschreibung vom 24.2.2023 handelte es sich um ein solches eJob-Room-Stellenangebot, das von Mag.a Dr.in H. in ihrer Eigenschaft als Obfrau des Schulvereins über dessen Benutzer-Account im eJob-Room erstellt und auf der AMS-Jobplattform veröffentlicht wurde (siehe Punkt römisch zwei.2.).
Somit wurde die verfahrensgegenständliche Stellenausschreibung weder von Mitarbeiter:innen des AMS aufgegeben bzw. auf der AMS-Jobplattform veröffentlicht noch haben Mitarbeiter:innen des AMS einem Dritten den Auftrag erteilt, diese aufzugeben bzw. zu veröffentlichen. Vom AMS wurde lediglich die Funktionalität des eJob-Room zur Verfügung gestellt, mit welcher der Schulverein selbständig das Stellenangebot vom 24.2.2023 veröffentlichte. Seitens des AMS wurden daher keine Handlungen gesetzt, die den objektiven Tatbestand der angelasteten Informationspflicht über das Mindestentgelt gemäß § 23 Abs. 2 iVm § 24 Abs. 2 GlBG erfüllen würden.Somit wurde die verfahrensgegenständliche Stellenausschreibung weder von Mitarbeiter:innen des AMS aufgegeben bzw. auf der AMS-Jobplattform veröffentlicht noch haben Mitarbeiter:innen des AMS einem Dritten den Auftrag erteilt, diese aufzugeben bzw. zu veröffentlichen. Vom AMS wurde lediglich die Funktionalität des eJob-Room zur Verfügung gestellt, mit welcher der Schulverein selbständig das Stellenangebot vom 24.2.2023 veröffentlichte. Seitens des AMS wurden daher keine Handlungen gesetzt, die den objektiven Tatbestand der angelasteten Informationspflicht über das Mindestentgelt gemäß Paragraph 23, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, GlBG erfüllen würden.
2.3.2. An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand, dass auf Ersuchen von Mag.a Dr.in H. das von ihr selbständig erstellte und sodann automatisch veröffentlichte eJob-Room-Stellenangebot in die Betreuung durch eine Mitarbeiterin des AMS M. übernommen wurde (siehe zu dieser Möglichkeit Punkt II.1.1.3), nichts zu ändern. Zwar wäre die zuständige Mitarbeiterin des AMS M. nach internen Vorgaben angehalten gewesen, das im Stellenangebot angeführte Mindestentgelt auf dessen Plausibilität zu prüfen, und sie hätte das offenkundige Versehen, welches Mag.a Dr.in H. bei der Dateneingabe im eJob-Room unterlaufen ist (siehe Punkt II.2.), nachträglich noch aufklären und sodann ausbessern können. Dass die zuständige Mitarbeiterin des AMS M. die fehlerhafte Angabe des Mindestentgelts in dem von Mag.a Dr.in H. erstellten und veröffentlichen Stellenangebot offenbar nicht bemerkte und keine entsprechenden Schritte zu dessen Korrektur gesetzt hat, stellt allerdings nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien keine Tathandlung dar, die den objektiven Tatbestand des § 23 Abs. 2 iVm § 24 Abs. 2 GlBG in Bezug auf das AMS erfüllt (siehe Punkt V.1.3.3.).2.3.2.
An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand, dass auf Ersuchen von Mag.a Dr.in H. das von ihr selbständig erstellte und sodann automatisch veröffentlichte eJob-Room-Stellenangebot in die Betreuung durch eine Mitarbeiterin des AMS M. übernommen wurde (siehe zu dieser Möglichkeit Punkt römisch zwei.1.1.3), nichts zu ändern. Zwar wäre die zuständige Mitarbeiterin des AMS M. nach internen Vorgaben angehalten gewesen, das im Stellenangebot angeführte Mindestentgelt auf dessen Plausibilität zu prüfen, und sie hätte das offenkundige Versehen, welches Mag.a Dr.in H. bei der Dateneingabe im eJob-Room unterlaufen ist (siehe Punkt römisch zwei.2.), nachträglich noch aufklären und sodann ausbessern können.
Dass die zuständige Mitarbeiterin des AMS M. die fehlerhafte Angabe des Mindestentgelts in dem von Mag.a Dr.in H. erstellten und veröffentlichen Stellenangebot offenbar nicht bemerkte und keine entsprechenden Schritte zu dessen Korrektur gesetzt hat, stellt allerdings nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien keine Tathandlung dar, die den objektiven Tatbestand des Paragraph 23, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, GlBG in Bezug auf das AMS erfüllt (siehe Punkt römisch fünf.1.3.3.).
3.1. Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte iSd § 9 Abs. 2 VStG bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Damit sind die durch die Verfassung der juristischen Person (Gesetz, Satzung, Gesellschaftsvertrag) zur Vertretung berufenen Organe gemeint (VwGH 16.3.2016, Ra 2014/05/0002; 26.4.2017, Ra 2017/17/0201).3.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte iSd Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Damit sind die durch die Verfassung der juristischen Person (Gesetz, Satzung, Gesellschaftsvertrag) zur Vertretung berufenen Organe gemeint (VwGH 16.3.2016, Ra 2014/05/0002; 26.4.2017, Ra 2017/17/0201).
3.2. Das AMSG sieht für das als juristische Person des öffentlichen Rechts eingerichtete AMS eine Aufgabenteilung und idZ auch eine außenwirksame Vertretungsregelung vor, die für die Ermittlung der verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Organe maßgeblich ist (siehe VwGH 22.11.2027, Ra 2017/03/0059; zur Maßgeblichkeit des Organisationsrechts der juristischen Person vgl. ferner auch VwGH 12.9.2016, Ra 2016/04/0055). 3.2. Das AMSG sieht für das als juristische Person des öffentlichen Rechts eingerichtete AMS eine Aufgabenteilung und idZ auch eine außenwirksame Vertretungsregelung vor, die für die Ermittlung der verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Organe maßgeblich ist (siehe VwGH 22.11.2027, Ra 2017/03/0059; zur Maßgeblichkeit des Organisationsrechts der juristischen Person vergleiche ferner auch VwGH 12.9.2016, Ra 2016/04/0055).
Gemäß § 1 AMSG ist das AMS in eine Bundesorganisation, in Landesorganisationen für jedes Bundesland und innerhalb der Bundesländer in regionale Organisationen gegliedert. Geschäftsführende und zur Vertretung nach außen berufene Organe sind für die Bundesorganisation der Vorstand, für die Landesorganisationen die Landesgeschäftsführer:innen und für die regionalen Organisationen die jeweiligen Leiter:innen der regionalen Geschäftsstellen (siehe §§ 3, 9, 16 und 22 AMSG).Gemäß Paragraph eins, AMSG ist das AMS in eine Bundesorganisation, in Landesorganisationen für jedes Bundesland und innerhalb der Bundesländer in regionale Organisationen gegliedert. Geschäftsführende und zur Vertretung nach außen berufene Organe sind für die Bundesorganisation der Vorstand, für die Landesorganisationen die Landesgeschäftsführer:innen und für die regionalen Organisationen die jeweiligen Leiter:innen der regionalen Geschäftsstellen (siehe Paragraphen 3,, 9, 16 und 22 AMSG).
3.2.1. Von der Bundesorganisation sind gemäß § 4 AMSG alle Angelegenheiten des AMS zu besorgen, die über den Bereich eines Bundeslandes hinausgehen oder hinsichtlich derer eine einheitliche gesamtösterreichische Vorgangsweise erforderlich ist. Die Bundesorganisation hat nach Abs. 2 Z 7 leg. cit. insbesondere für die Kontrolle der Geschäftsführung auf allen Ebenen hinsichtlich einer ordnungsgemäßen und den arbeitsmarktpolitischen und sonstigen Vorgaben entsprechenden Durchführung der übertragenen Aufgaben zu sorgen.3.2.1. Von der Bundesorganisation sind gemäß Paragraph 4, AMSG alle Angelegenheiten des AMS zu besorgen, die über den Bereich eines Bundeslandes hinausgehen oder hinsichtlich derer eine einheitliche gesamtösterreichische Vorgangsweise erforderlich ist. Die Bundesorganisation hat nach Absatz 2, Ziffer 7, leg. cit. insbesondere für die Kontrolle der Geschäftsführung auf allen Ebenen hinsichtlich einer ordnungsgemäßen und den arbeitsmarktpolitischen und sonstigen Vorgaben entsprechenden Durchführung der übertragenen Aufgaben zu sorgen.
Gemäß § 9 Abs. 1 AMSG hat der Vorstand die Geschäfte des AMS unter eigener Verantwortung zu leiten und nach außen zu vertreten. Die Bundesorganisation wird gemäß § 9 Abs. 4 AMSG durch den Vorsitzenden des Vorstandes nach außen vertreten; bei dessen Verhinderung vertritt das zweite Mitglied des Vorstandes.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AMSG hat der Vorstand die Geschäfte des AMS unter eigener Verantwortung zu leiten und nach außen zu vertreten. Die Bundesorganisation wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AMSG durch den Vorsitzenden des Vorstandes nach außen vertreten; bei dessen Verhinderung vertritt das zweite Mitglied des Vorstandes.
3.2.2. Von den Landesorganisationen sind gemäß § 12 AMSG im Rahmen der von der Bundesorganisation vorgegebenen Richtlinien jene Angelegenheiten zu besorgen, die der Sicherstellung der Erfüllung der dem AMS übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des betreffenden Bundeslandes dienen oder hinsichtlich derer eine einheitliche Vorgangsweise innerhalb des Bundeslandes erforderlich ist. Die Landesorganisationen haben nach Abs. 2 Z 3 lit. c leg. cit. insbesondere für die konkreten Rahmenbedingungen für die Tätigkeiten der regionalen Geschäftsstellen durch „Anleitung, Unterstützung und Überwachung bei der Erbringung der Leistungen“ zu sorgen.3.2.2. Von den Landesorganisationen sind gemäß Paragraph 12, AMSG im Rahmen der von der Bundesorganisation vorgegebenen Richtlinien jene Angelegenheiten zu besorgen, die der Sicherstellung der Erfüllung der dem AMS übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des betreffenden Bundeslandes dienen oder hinsichtlich derer eine einheitliche Vorgangsweise innerhalb des Bundeslandes erforderlich ist. Die Landesorganisationen haben nach Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, leg. cit. insbesondere für die konkreten Rahmenbedingungen für die Tätigkeiten der regionalen Geschäftsstellen durch „Anleitung, Unterstützung und Überwachung bei der Erbringung der Leistungen“ zu sorgen.
Gemäß § 16 AMSG haben die Landesgeschäftsführer:innen die Geschäfte der jeweiligen Landesorganisation unter eigener Verantwortung zu leiten und nach außen zu vertreten. Zu ihrem Aufgabenbereich zählt gemäß Abs. 2 Z 3 leg. cit. insbesondere die „Kontrolle und Anleitung der Tätigkeit der regionalen Geschäftsstellen“.Gemäß Paragraph 16, AMSG haben die Landesgeschäftsführer:innen die Geschäfte der jeweiligen Landesorganisation unter eigener Verantwortung zu leiten und nach außen zu vertreten. Zu ihrem Aufgabenbereich zählt gemäß Absatz 2, Ziffer 3, leg. cit. insbesondere die „Kontrolle und Anleitung der Tätigkeit der regionalen Geschäftsstellen“.
3.2.3. Die konkreten Leistungen des AMS iSv §§ 32 und 33 AMSG werden durch die regionalen Organisationen bzw. durch die regionalen Geschäftsstellen als deren Hilfsapparat erbracht (siehe §§ 19 und 23 AMSG sowie ErläutRV 1468 BlgNR 18. GP, 32 f.).3.2.3. Die konkreten Leistungen des AMS iSv Paragraphen 32, und 33 AMSG werden durch die regionalen Organisationen bzw. durch die regionalen Geschäftsstellen als deren Hilfsapparat erbracht (siehe Paragraphen 19 und 23 AMSG sowie ErläutRV 1468 BlgNR 18. GP, 32 f.).
Gemäß § 22 Abs. 2 AMSG haben die Leiter:innen der regionalen Geschäftsstellen die Geschäfte des AMS auf regionaler Ebene – unter Beachtung der Richtlinien der Bundes- und der Landesorganisation sowie der vom Regionalbeirat beschlossenen Grundsätze – unter eigener Verantwortung zu leiten und nach außen zu vertreten.Gemäß Paragraph 22, Absatz 2, AMSG haben die Leiter:innen der regionalen Geschäftsstellen die Geschäfte des AMS auf regionaler Ebene – unter Beachtung der Richtlinien der Bundes- und der Landesorganisation sowie der vom Regionalbeirat beschlossenen Grundsätze – unter eigener Verantwortung zu leiten und nach außen zu vertreten.
3.3. Bei der Unterstützung von Unternehmen bei der Suche und Auswahl geeigneter Arbeitskräfte handelt es sich nach § 32 Abs. 2 Z 5 AMSG um eine Dienstleistung im Rahmen der Arbeitsvermittlung, welche gemäß § 19 Abs. 3 Z 2 AMSG von den regionalen Organisationen bzw. den regionalen Geschäftsstellen erbracht wird. Die Ausschreibung eines Arbeitsplatzes sowie die Betreuung eines Stellenangebots im Rahmen der Arbeitsvermittlung ist als Dienstleistung iSv § 32 Abs. 2 Z 5 AMSG zu qualifizieren.3.3. Bei der Unterstützung von Unternehmen bei der Suche und Auswahl geeigneter Arbeitskräfte handelt es sich nach Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 5, AMSG um eine Dienstleistung im Rahmen der Arbeitsvermittlung, welche gemäß Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 2, AMSG von den regionalen Organisationen bzw. den regionalen Geschäftsstellen erbracht wird. Die Ausschreibung eines Arbeitsplatzes sowie die Betreuung eines Stellenangebots im Rahmen der Arbeitsvermittlung ist als Dienstleistung iSv Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 5, AMSG zu qualifizieren.
Aus § 12 Abs. 2 Z 3 lit. c iVm § 16 Abs. 2 Z 3 AMSG folgt, dass die Kontrolle und Überwachung der konkreten Leistungserbringung durch die regionalen Geschäftsstellen in den (alleinigen) Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Landesgeschäftsführer:innen fällt. Vor diesem Hintergrund sind nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien die jeweiligen Landesgeschäftsführer:innen als für ihren Aufgabenbereich gemäß § 16 AMSG außenvertretungsbefugte Organe des AMS für Verstöße gegen die Informationspflicht über das Mindestentgelt, die im Rahmen der konkreten Leistungserbringung durch Mitarbeiter:innen in den regionalen Geschäftsstellen gesetzt werden, verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Aus Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3, AMSG folgt, dass die Kontrolle und Überwachung der konkreten Leistungserbringung durch die regionalen Geschäftsstellen in den (alleinigen) Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Landesgeschäftsführer:innen fällt. Vor diesem Hintergrund sind nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien die jeweiligen Landesgeschäftsführer:innen als für ihren Aufgabenbereich gemäß Paragraph 16, AMSG außenvertretungsbefugte Organe des AMS für Verstöße gegen die Informationspflicht über das Mindestentgelt, die im Rahmen der konkreten Leistungserbringung durch Mitarbeiter:innen in den regionalen Geschäftsstellen gesetzt werden, verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.
In Bezug auf das verfahrensgegenständliche eJob-Room-Stellenangebot vom 24.2.2023, welches in die Betreuung durch eine Mitarbeiterin des AMS M. übernommen wurde, wäre somit allenfalls der zum damaligen Zeitpunkt bestellte Landesgeschäftsführer der Landesorganisation „Arbeitsmarktservice J.“ als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person heranzuziehen gewesen (zur örtlichen Zuständigkeit gemäß § 27 VStG vgl. idZ etwa VwGH 10.6.2022, Fe 2022/09/0001; sowie ferner VwGH 19.4.1994, 94/11/0055; 16.7.2020, Ra 2020/02/0095). Damit scheidet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des Beschwerdeführers für die ihm angelastete Übertretung der Informationspflicht über das Mindestentgelt gemäß § 23 Abs. 2 iVm § 24 Abs. 2 GlBG aufgrund der Stellenausschreibung vom 24.2.2023 aus.In Bezug auf das verfahrensgegenständliche eJob-Room-Stellenangebot vom 24.2.2023, welches in die Betreuung durch eine Mitarbeiterin des AMS M. übernommen wurde, wäre somit allenfalls der zum damaligen Zeitpunkt bestellte Landesgeschäftsführer der Landesorganisation „Arbeitsmarktservice J.“ als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person heranzuziehen gewesen (zur örtlichen Zuständigkeit gemäß Paragraph 27, VStG vergleiche idZ etwa VwGH 10.6.2022, Fe 2022/09/0001; sowie ferner VwGH 19.4.1994, 94/11/0055; 16.7.2020, Ra 2020/02/0095).
Damit scheidet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des Beschwerdeführers für die ihm angelastete Übertretung der Informationspflicht über das Mindestentgelt gemäß Paragraph 23, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, GlBG aufgrund der Stellenausschreibung vom 24.2.2023 aus.
Im Übrigen ist die Revision zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren Rechtsfragen zu lösen waren, denen iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit für das Verwaltungsgericht Wien ersichtlich, fehlt es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, unter welchen Umständen bzw. aufgrund welcher Handlungen (oder Unterlassungen) der objektive Tatbestand des § 23 Abs. 2 iVm § 24 Abs. 2 GlBG (bzw. des § 9 Abs. 2 iVm § 10 Abs. 2 GlBG) in Bezug auf Arbeitsvermittler:innen – wie insbesondere das AMS als mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Person öffentlichen Rechts – als erfüllt anzusehen ist (siehe hierzu die Ausführungen unter Punkt V.1.3. und Punkt V.2.3.).
Ferner liegt – soweit für das Verwaltungsgericht Wien ersichtlich – keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu vor, welche Organe des AMS für Verwaltungsübertretungen, die im Rahmen der konkreten Leistungserbringung durch die regionalen Geschäftsstellen begangen werden, gemäß § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sind (siehe hierzu die Ausführungen unter Punkt V.3.). Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien ist die Rechtslage in Bezug auf beide Fragen auch nicht als klar und eindeutig zu qualifizieren (vgl. VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041; 15.5.2019, Ro 2019/01/0006). Im Übrigen ist die Revision zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren Rechtsfragen zu lösen waren, denen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Soweit für das Verwaltungsgericht Wien ersichtlich, fehlt es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, unter welchen Umständen bzw. aufgrund welcher Handlungen (oder Unterlassungen) der objektive Tatbestand des Paragraph 23, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, GlBG (bzw. des Paragraph 9, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, GlBG) in Bezug auf Arbeitsvermittler:innen – wie insbesondere das AMS als mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Person öffentlichen Rechts – als erfüllt anzusehen ist (siehe hierzu die Ausführungen unter Punkt römisch fünf.1.3. und Punkt römisch fünf.2.3.). Ferner liegt – soweit für das Verwaltungsgericht Wien ersichtlich – keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu vor, welche Organe des AMS für Verwaltungsübertretungen, die im Rahmen der konkreten Leistungserbringung durch die regionalen Geschäftsstellen begangen werden, gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sind (siehe hierzu die Ausführungen unter Punkt römisch fünf.3.).
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien ist die Rechtslage in Bezug auf beide Fragen auch nicht als klar und eindeutig zu qualifizieren vergleiche VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041; 15.5.2019, Ro 2019/01/0006).
Vor diesem Hintergrund hängen sowohl die Haupt- als auch die Alternativbegründung der vorliegenden Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG ab. Sofern – entgegen der hier vertretenen Rechtsauffassung – die Verletzung der Informationspflicht über das Mindestentgelt in der Stellenausschreibung vom 24.2.2023 dem AMS zuzurechnen und der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Vorstandsvorsitzender der Bundesorganisation des AMS hierfür verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich wäre, wäre er gemäß § 24 Abs. 2 GlBG zu ermahnen gewesen.Vor diesem Hintergrund hängen sowohl die Haupt- als auch die Alternativbegründung der vorliegenden Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG ab. Sofern – entgegen der hier vertretenen Rechtsauffassung – die Verletzung der Informationspflicht über das Mindestentgelt in der Stellenausschreibung vom 24.2.2023 dem AMS zuzurechnen und der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Vorstandsvorsitzender der Bundesorganisation des AMS hierfür verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich wäre, wäre er gemäß Paragraph 24, Absatz 2, GlBG zu ermahnen gewesen.
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.001.100.14130.2025.