VGW-101/042/16032/2025
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum30.12.2025 GeschäftszahlVGW-101/042/16032/2025 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch denn Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn Dipl.-Ing. A. B. gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wien, Magistratsabteilung 63, vom 8.9.2025, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Personenstandsgesetz (PStG), zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird bestimmt, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheids zu lauten hat wie folgt:römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird bestimmt, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheids zu lauten hat wie folgt: „Der Antrag des Herrn Dipl. Ing. A. B. vom 5.8.2025 auf Berichtigung von näher bestimmten Familiennamensbezeichnungen im Personenstandsregister zur am ...2024 geborenen C. B.-D. wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen.“„Der Antrag des Herrn Dipl. Ing. A. B. vom 5.8.2025 auf Berichtigung von näher bestimmten Familiennamensbezeichnungen im Personenstandsregister zur am ...2024 geborenen C. B.-D. wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückgewiesen.“ II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe Der Spruch und die Begründung des gegenständlich angefochtenen Bescheids lauten: --Grafik nicht anonymisierbar-- In diesem Bescheid wurde daher der Beschwerdeführer ausdrücklich als Verfahrenspartei und Bescheidadressat eingestuft, und wurde ausdrücklich mit diesem Bescheid insbesondere über den Berichtigungsantrag des Beschwerdeführers vom 5.8.2025 meritorisch entschieden.
Gegen diesen Bescheid wurde von der beschwerdeführenden Partei nachfolgende Beschwerde eingebracht: --Grafik nicht anonymisierbar-- Aus dem der Beschwerde vorgelegten erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich:
Die dem gegenständlichen Verfahren liegt nachfolgender verfahrensleitender Antrag zugrunde:: --Grafik nicht anonymisierbar-- Diesem Antrag wurde nachfolger Gesamtauszug aus dem Personenstandsregister der Tochter des Beschwerdeführers, C. B.-D. beigeschlossen: --Grafik nicht anonymisierbar-- Seitens des Verwaltungsgerichts Wien wurde am 25.10.2025 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser Verhandlung führten der Verhandlungsleiter und der Beschwerdeführer aus wie folgt: „Der Verhandlungsleiter bemerkt, dass der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 6.11.2025 vorgelegt hat. Demnach erfolgte am 20.10.2025 vor dem Bezirksgericht E. von Frau Dr. F. D. und dem Beschwerdeführer ein Antrag auf gerichtliche Vereinbarung der gemeinsamen Obsorge für das gemeinsame Kind C. B.-D. mit Wirksamkeit ...2024 gestellt worden ist.
Die beschwerdeführende Partei verweist auf ihr bisheriges Vorbringen.
Befragt, ob bzw. seit wann vor einer Behörde oder einem Gericht die gerichtliche oder behördliche Vereinbarung der Obsorge für die mj. C. B.-D. beantragt wurde.
Dazu wird wörtlich vorgebracht: „Diese Frage ist rechtlich nicht nachvollziehbar. Es wird auf die Eingabe vom 6.11.2025 verwiesen.“ Der Verhandlungsleiter hält vor, dass damit die Frage nicht beantwortet wurde.
Der Beschwerdeführervertreter bringt vor: „Die Obsorge beider Elternteile wird vor dem Standesamt von den Eltern bestimmt und nicht beantragt.“ Darauf stellt der Verhandlungsleiter die Frage, ob und bejahendenfalls wann vom BF und Frau Dr. D. vor dem Standesamt die Obsorge beider Elternteile bestimmt wurde. Der Beschwerdeführervertreter bringt vor: „Das Standesamt hat einen Termin zur Abgabe der Obsorgebestimmung durch die beiden Elternteile nicht eingeräumt. Daher wurde diese nicht vor dem Standesamt bestimmt.“ Befragt, ob dem Beschwerdeführer bislang die Obsorge für dieses Kind durch eine Gerichtsentscheidung zuerkannt worden ist, bringt der Beschwerdeführervertreter vor: „Diese Frage ist rechtlich nicht nachvollziehbar. Es wird auf die Eingabe vom 6.11.2025 verwiesen.“ Der Verhandlungsleiter hält vor, dass damit die Frage nicht beantwortet wurde. Dazu führt der Beschwerdeführervertreter aus: „Das Bezirksgericht E. hat einen Termin zur Abgabe einer Obsorgevereinbarung mit Beschluss vom 4.9.2024 zur GZ ... nicht eingeräumt. Darum wurde diese nicht vor dem Gericht vereinbart. Kein weiteres Vorbringen.“ Weiters führt der Beschwerdeführervertreter aus: „Zur Parteistellung von Frau Dr. F. D. wird vorgebracht, dass diese höchstpersönlich Partei des gegenständlichen Verfahrens ist.
Begründet wird dies wie folgt:
Im Rahmen ihrer Parteistellung schließt sich Frau Dr. F. D. hiermit der Beschwerde des Beschwerdeführers ausdrücklich an, und tritt der Beschwerde bei.2) Nach Paragraph 8, AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht Beteiligte des Verfahrens und insoweit sie an der Sache Vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind Parteien. Frau Dr. D. ist die leibliche Mutter der minderjährigen C. B.-D. und hat schon allein aus diesem Grund ein rechtliches Interesse daran, dass der Geburtsfamilienname ihrer Tochter von Anfang an richtig beurkundet ist. Denn die Parteistellung im Verwaltungsverfahren ergibt sich regelmäßig aus dem Schutz von Privatinteressen.
Diese Privatinteressen nennt explizit Paragraph 8, AVG. Die Partei ist danach der künftige Adressat des im Verwaltungsverfahren zu erzeugenden individuellen normativen Aktes sohin des Bescheides. Im Rahmen ihrer Parteistellung schließt sich Frau Dr. F. D. hiermit der Beschwerde des Beschwerdeführers ausdrücklich an, und tritt der Beschwerde bei.
Zur Rechtsmittelbefugnis des Beschwerdeführers wird Beilage./1 vorgelegt.“ Der VH befragt zum letzten Vorbringen, ob Frau Dr. D. somit in eigenem Namen eine Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid, welcher an den Bf adressiert ist, einbringt.
Der Beschwerdeführervertreter bringt vor: „Ich verweise auf den Punkt 2).“ Der Verhandlungsleiter legte diesen Punkt 2) dahingehend aus, dass Frau Dr. D. bislang nicht in eigenem Namen eine Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid, welcher an den Beschwerdeführer adressiert ist, eingebracht hat.“ Mit Schriftsatz vom 22.12.2025 gab der Beschwerdeführer nachfolgende Stellungnahme ab: --Grafik nicht anonymisierbar-- Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer bislang nie i.S.d. § 158 ABGB die Obsorge für seine Tochter C. B.-D. inne hatte.Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer bislang nie i.S.d. Paragraph 158, ABGB die Obsorge für seine Tochter C. B.-D. inne hatte.
Dies ergibt sich erstens aus den beigeschafften Akten, aus welchen sich ergibt, dass der Beschwerdeführer zum beim Standesamt für den 14.11.2024 vereinbarten Termin zur Vereinbarung der Obsorge nicht erschien und seitdem kein weiterer Termin stattgefunden hatte. Weiters ergibt sich das auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, aus welchem sich ergibt, dass bislang auch nicht vor dem zuständigen Gericht eine Obsorgevereinbarung getroffen worden ist.
Auch ist bei Zugrundelegung der Ausführungen des Beschwerdeführers zu folgern, dass diesem bislang noch nie durch Gerichtsentscheidung die Obsorge für seine Tochter C. B.-D. zugesprochen worden ist.
Der gegenständliche vom Beschwerdeführer unterfertigte Antrag vom 5.8.2025 bezieht sich auf den dem Beschwerdeführer zugegangenen Gesamtauszug aus dem Personenstandsregister der Tochter des Beschwerdeführers, C. B.-D..
In diesem Gesamtauszug werden vier unterschiedliche Sachverhalte beurkundet, nämlich:
C. B.-D.,
Mit dem gegenständlichen Antrag wird die (zweimalige) Anführung des Familiennamens „D.“ in diesem Gesamtauszug mit der Begründung, dass der Familienname tatsächlich „B.-D.“ lautet, als „falsch eingetragen“ eingestuft und damit als Falschbeurkundung qualifiziert.
Im Manzschen Taschenbuchkommentar zum ABGB (Barth/Dokalik/Potyka, ABGB (MTK)27 § 155 ABGB [Stand 1.7.2022, rdb.at]) wird zu dieser Bestimmung ausgeführt:Im Manzschen Taschenbuchkommentar zum ABGB (Barth/Dokalik/Potyka, ABGB (MTK)27 Paragraph 155, ABGB [Stand 1.7.2022, rdb.at]) wird zu dieser Bestimmung ausgeführt: „Abs 1 stellt klar, dass der gemeinsame Familienname der Eltern auf das Kind übertragen wird. Ohne weiteres Zutun der Eltern erhält das Kind mit seiner Geburt den gemeinsamen Familiennamen der Eltern; dies gilt auch, wenn die Eltern einen gemeinsamen Familiendoppelnamen führen. [...] Auch dieser wird auf das Kind übertragen. Der erste Satz des Abs 1 bezieht sich allerdings nur auf den Zeitpunkt der Geburt. [...] Erhalten die Eltern daher erst nach Geburt des Kindes einen gemeinsamen Familiennamen, so schlägt dieser nicht automatisch auf das Kind durch. [...] Es kann aber – wenn die Eltern später einen gemeinsamen Namen führen – dieser zum Familiennamen des Kindes bestimmt werden (RV KindNamRÄG 2013).„Abs 1 stellt klar, dass der gemeinsame Familienname der Eltern auf das Kind übertragen wird. Ohne weiteres Zutun der Eltern erhält das Kind mit seiner Geburt den gemeinsamen Familiennamen der Eltern; dies gilt auch, wenn die Eltern einen gemeinsamen Familiendoppelnamen führen. [...] Auch dieser wird auf das Kind übertragen. Der erste Satz des Absatz eins, bezieht sich allerdings nur auf den Zeitpunkt der Geburt. [...] Erhalten die Eltern daher erst nach Geburt des Kindes einen gemeinsamen Familiennamen, so schlägt dieser nicht automatisch auf das Kind durch. [...] Es kann aber – wenn die Eltern später einen gemeinsamen Namen führen – dieser zum Familiennamen des Kindes bestimmt werden Regierungsvorlage KindNamRÄG 2013).
Darüber hinaus soll Eltern, die einen gemeinsamen Familiennamen führen, von denen sich einer der Elternteile für die Führung eines gem § 93 Abs 3 gebildeten Doppelnamens entschieden hat, die Möglichkeit eröffnet werden, diesen Doppelnamen auf das Kind zu übertragen. Das Kind soll dabei aber nur diejenige Kombination an Familiennamen erhalten können, den der Elternteil, der einen gem § 93 Abs 3 gebildeten Doppelnamen führt, für sich bestimmt hat. [...] Es ist nun auch nicht mehr notwendig, in amtlichen Lichtbildausweisen denjenigen Teil zu kennzeichnen, der gemeinsamer Familienname ist. Ohne entsprechende Bestimmung erhält das Kind aber weiterhin nur den gemeinsamen Familiennamensteil der Eltern (RV KindNamRÄG 2013).Darüber hinaus soll Eltern, die einen gemeinsamen Familiennamen führen, von denen sich einer der Elternteile für die Führung eines gem Paragraph 93, Absatz 3, gebildeten Doppelnamens entschieden hat, die Möglichkeit eröffnet werden, diesen Doppelnamen auf das Kind zu übertragen. Das Kind soll dabei aber nur diejenige Kombination an Familiennamen erhalten können, den der Elternteil, der einen gem Paragraph 93, Absatz 3, gebildeten Doppelnamen führt, für sich bestimmt hat. [...] Es ist nun auch nicht mehr notwendig, in amtlichen Lichtbildausweisen denjenigen Teil zu kennzeichnen, der gemeinsamer Familienname ist. Ohne entsprechende Bestimmung erhält das Kind aber weiterhin nur den gemeinsamen Familiennamensteil der Eltern Regierungsvorlage KindNamRÄG 2013).
Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, zB weil sie sich bei der Eheschließung für die Beibehaltung des bisherigen Namens entschieden haben oder weil das Kind unehelich ist, so eröffnet Abs 2 die Möglichkeit, den Familiennamen eines der Elternteile oder einen aus den Familiennamen beider Elternteile zusammengesetzten Doppelnamen zum Familiennamen des Kindes zu bestimmen. Abs 2 legt zudem die Rahmenbedingungen für die Bestimmung des Kindesnamens fest. Wird der Familienname nur eines Elternteils für den Familiennamen des Kindes herangezogen, so kann auch hier der aus mehreren Teilen bestehende Familienname entweder in seiner Gesamtheit verwendet oder entsprechend gekürzt werden. Wird hingegen ein Doppelname aus den Familiennamen beider Elternteile gebildet, so kann wiederum höchstens jeweils ein Teil jedes Familiennamens verwendet werden.
Mit dieser Regelung wird auch beim Kindesnamen der Gefahr unübersichtlicher Namensketten vorgebeugt. Zur Auslegung des Ausdrucks „Teil“ sei auf die Erläuterungen zu § 93 Abs 2 verwiesen (RV KindNamRÄG 2013).Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, zB weil sie sich bei der Eheschließung für die Beibehaltung des bisherigen Namens entschieden haben oder weil das Kind unehelich ist, so eröffnet Absatz 2, die Möglichkeit, den Familiennamen eines der Elternteile oder einen aus den Familiennamen beider Elternteile zusammengesetzten Doppelnamen zum Familiennamen des Kindes zu bestimmen. Absatz 2, legt zudem die Rahmenbedingungen für die Bestimmung des Kindesnamens fest. Wird der Familienname nur eines Elternteils für den Familiennamen des Kindes herangezogen, so kann auch hier der aus mehreren Teilen bestehende Familienname entweder in seiner Gesamtheit verwendet oder entsprechend gekürzt werden.
Wird hingegen ein Doppelname aus den Familiennamen beider Elternteile gebildet, so kann wiederum höchstens jeweils ein Teil jedes Familiennamens verwendet werden. Mit dieser Regelung wird auch beim Kindesnamen der Gefahr unübersichtlicher Namensketten vorgebeugt. Zur Auslegung des Ausdrucks „Teil“ sei auf die Erläuterungen zu Paragraph 93, Absatz 2, verwiesen Regierungsvorlage KindNamRÄG 2013).
Der vorgeschlagene § 155 lässt wie der neue § 93 den Zeitpunkt der Bestimmung des Familiennamens des Kindes offen. Erklären die Ehegatten nach geltendem Recht bei der Eheschließung, ihren bisherigen Familiennamen auch in der Ehe weiter führen zu wollen, so müssen sie – freilich ohne Sanktion der Unterlassung – gleichzeitig den Familiennamen der aus der Ehe stammenden Kinder festlegen. Die Möglichkeit der Namensbestimmung des Kindes bei Eheschließung soll weiterhin bestehen bleiben. Es kann nun aber der Familienname des ehelichen Kindes auch zu einem späteren Zeitpunkt als jenem der Eheschließung der Eltern, etwa – wie regelmäßig bei unehelichen Kindern – bei der Beurkundung der Geburt oder sogar danach bestimmt werden (RV KindNamRÄG 2013).Der vorgeschlagene Paragraph 155, lässt wie der neue Paragraph 93, den Zeitpunkt der Bestimmung des Familiennamens des Kindes offen.
Erklären die Ehegatten nach geltendem Recht bei der Eheschließung, ihren bisherigen Familiennamen auch in der Ehe weiter führen zu wollen, so müssen sie – freilich ohne Sanktion der Unterlassung – gleichzeitig den Familiennamen der aus der Ehe stammenden Kinder festlegen. Die Möglichkeit der Namensbestimmung des Kindes bei Eheschließung soll weiterhin bestehen bleiben. Es kann nun aber der Familienname des ehelichen Kindes auch zu einem späteren Zeitpunkt als jenem der Eheschließung der Eltern, etwa – wie regelmäßig bei unehelichen Kindern – bei der Beurkundung der Geburt oder sogar danach bestimmt werden Regierungsvorlage KindNamRÄG 2013).
Diese zeitliche Unbeschränktheit verlangt allerdings nach einem Auffangtatbestand. Die öffentlich-rechtliche Seite des Namensrechts und der grundrechtliche Schutz der Persönlichkeit erfordern es nämlich, dass jede natürliche Person einen Namen hat. Ob ein Kind einen Namen erhält, kann nicht allein vom Vorhandensein eines gemeinsamen Familiennamens der Eltern oder einem aktiven Handeln der mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen iS der Bestimmung des Familiennamens des Kindes abhängig gemacht werden. Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen und haben sie auch keinen Familiennamen für das Kind bestimmt, so soll das Kind den Familiennamen der Mutter erhalten. Da die Bestimmung zeitlich nicht beschränkt ist, kann es auch dazu kommen, dass das Kind vorerst den Familiennamen der Mutter und später durch eine entsprechende Bestimmung einen anderen Familiennamen erhält (RV KindNamRÄG 2013).Diese zeitliche Unbeschränktheit verlangt allerdings nach einem Auffangtatbestand.
Die öffentlich-rechtliche Seite des Namensrechts und der grundrechtliche Schutz der Persönlichkeit erfordern es nämlich, dass jede natürliche Person einen Namen hat. Ob ein Kind einen Namen erhält, kann nicht allein vom Vorhandensein eines gemeinsamen Familiennamens der Eltern oder einem aktiven Handeln der mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen iS der Bestimmung des Familiennamens des Kindes abhängig gemacht werden. Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen und haben sie auch keinen Familiennamen für das Kind bestimmt, so soll das Kind den Familiennamen der Mutter erhalten. Da die Bestimmung zeitlich nicht beschränkt ist, kann es auch dazu kommen, dass das Kind vorerst den Familiennamen der Mutter und später durch eine entsprechende Bestimmung einen anderen Familiennamen erhält Regierungsvorlage KindNamRÄG 2013).
Da es sich bei der Regelung des Abs 3 lediglich um einen Auffangtatbestand handelt, wird sie auch den Anforderungen der Art 7 Abs 1 B-VG gerecht. [...] Wie bereits zu § 93 gesagt, erhält das Kind den gesamten Familiennamen der Mutter, auch wenn dieser ein Doppelname ist (RV KindNamRÄG 2013).“Da es sich bei der Regelung des Absatz 3, lediglich um einen Auffangtatbestand handelt, wird sie auch den Anforderungen der Artikel 7, Absatz eins, B-VG gerecht. [...] Wie bereits zu Paragraph 93, gesagt, erhält das Kind den gesamten Familiennamen der Mutter, auch wenn dieser ein Doppelname ist Regierungsvorlage KindNamRÄG 2013).“ § 156 ABGB i.d.F. BGBl. I Nr. 15/2013, lautet wie folgt:Paragraph 156, ABGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,, lautet wie folgt: „(1) Den Familiennamen des Kindes bestimmt die mit der Pflege und Erziehung betraute Person. Mehrere damit betraute Personen haben das Einvernehmen herzustellen; es genügt aber die Erklärung einer von ihnen, sofern sie versichert, dass die andere damit einverstanden ist oder das Einvernehmen nicht mit zumutbarem Aufwand erreicht werden kann.
Zur „mit der Pflege und Erziehung betrauten Person“ s die Legaldefinition § 181 Abs 4.Zur „mit der Pflege und Erziehung betrauten Person“ s die Legaldefinition Paragraph 181, Absatz 4, Die Namensgebung ist Ausfluss der den Eltern obliegenden Erziehungspflicht. Es soll daher die mit der Pflege und Erziehung betraute Person für die Namensgebung zuständig sein. Von der Betrauung mit der Pflege und Erziehung ist die Überlassung der Ausübung der Pflege und Erziehung zu unterscheiden, etwa wenn der Kinder- und Jugendhilfeträger, den das Gesetz oder das Gericht mit der Obsorge betraut hat, sich zur Betreuung des Kindes Pflegeeltern bedient (RV KindNamRÄG 2013).Die Namensgebung ist Ausfluss der den Eltern obliegenden Erziehungspflicht. Es soll daher die mit der Pflege und Erziehung betraute Person für die Namensgebung zuständig sein. Von der Betrauung mit der Pflege und Erziehung ist die Überlassung der Ausübung der Pflege und Erziehung zu unterscheiden, etwa wenn der Kinder- und Jugendhilfeträger, den das Gesetz oder das Gericht mit der Obsorge betraut hat, sich zur Betreuung des Kindes Pflegeeltern bedient Regierungsvorlage KindNamRÄG 2013).
Sind mehrere Personen mit der Pflege und Erziehung betraut, dann ist das Einvernehmen zwischen diesen Personen herzustellen. Dem Standesamt gegenüber genügt dabei die Erklärung einer Person, sofern diese versichert, dass die andere damit einverstanden ist oder das Einvernehmen nicht mit zumutbarem Aufwand erreicht werden kann. Diese Regelung entspricht dem geltenden, die Vornamensgebung betreffenden § 21 Abs 1 und 3 PStG (seit 1. 11. 2013 § 13 Abs 1 und 3 PStG 2013), der sich in der Praxis seit 1984 vorzüglich bewährt hat. Erzielen die Eltern keine Einigung oder widersprechen sich ihre Erklärungen über den Familiennamen des Kindes, kann gem § 181 Abs 1 das Pflegschaftsgericht angerufen werden; im Übrigen ist in diesem Fall § 155 Abs 3 anzuwenden (RV KindNamRÄG 2013).Sind mehrere Personen mit der Pflege und Erziehung betraut, dann ist das Einvernehmen zwischen diesen Personen herzustellen.
Dem Standesamt gegenüber genügt dabei die Erklärung einer Person, sofern diese versichert, dass die andere damit einverstanden ist oder das Einvernehmen nicht mit zumutbarem Aufwand erreicht werden kann. Diese Regelung entspricht dem geltenden, die Vornamensgebung betreffenden Paragraph 21, Absatz eins und 3 PStG (seit 1. 11. 2013 Paragraph 13, Absatz eins und 3 PStG 2013), der sich in der Praxis seit 1984 vorzüglich bewährt hat. Erzielen die Eltern keine Einigung oder widersprechen sich ihre Erklärungen über den Familiennamen des Kindes, kann gem Paragraph 181, Absatz eins, das Pflegschaftsgericht angerufen werden; im Übrigen ist in diesem Fall Paragraph 155, Absatz 3, anzuwenden Regierungsvorlage KindNamRÄG 2013).
Abs 2 entspricht den moderneren Regelungen über die Handlungsfähigkeit heranwachsender junger Menschen. Bereits im § 146 c (§ 173 neu), der mit 1. 7. 2001 in Kraft getreten ist, ist davon die Rede, dass entscheidungsfähige Minderjährige nur selbst die Einwilligung in medizinische Behandlungen erteilen können. [...] Vergleichbare, auf die Entscheidungsfähigkeit an Stelle einer starren Altersgrenze abstellende Kriterien wurden mit den geltenden §§ 138 b (nunmehr § 141) und 163 d (nunmehr § 146) bereits 2005 eingeführt und haben sich in der Praxis der Standesämter, bei denen die meisten Vaterschaftsanerkenntnisse abgegeben werden, bewährt. Auch im Namensrecht soll nun der heranwachsende junge Mensch selbst tätig werden, sofern er – wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen – eine Bestimmung seines Familiennamens wünscht.
Eigenberechtigung ist in diesem Zusammenhang nicht mehr erforderlich (RV KindNamRÄG 2013).Absatz 2, entspricht den moderneren Regelungen über die Handlungsfähigkeit heranwachsender junger Menschen. Bereits im Paragraph 146, c (Paragraph 173, neu), der mit 1. 7. 2001 in Kraft getreten ist, ist davon die Rede, dass entscheidungsfähige Minderjährige nur selbst die Einwilligung in medizinische Behandlungen erteilen können. [...] Vergleichbare, auf die Entscheidungsfähigkeit an Stelle einer starren Altersgrenze abstellende Kriterien wurden mit den geltenden Paragraphen 138, b (nunmehr Paragraph 141,) und 163 d (nunmehr Paragraph 146,) bereits 2005 eingeführt und haben sich in der Praxis der Standesämter, bei denen die meisten Vaterschaftsanerkenntnisse abgegeben werden, bewährt.
Auch im Namensrecht soll nun der heranwachsende junge Mensch selbst tätig werden, sofern er – wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen – eine Bestimmung seines Familiennamens wünscht. Eigenberechtigung ist in diesem Zusammenhang nicht mehr erforderlich Regierungsvorlage KindNamRÄG 2013).
Die Entscheidungsfähigkeit wird bei Minderjährigen ab dem 14. Lebensjahr vermutet. Ob und ab welchem Zeitpunkt tatsächlich Entscheidungsfähigkeit gegeben ist, wird aber vom Standesbeamten im Einzelfall zu prüfen sein (RV KindNamRÄG 2013).Die Entscheidungsfähigkeit wird bei Minderjährigen ab dem 14. Lebensjahr vermutet. Ob und ab welchem Zeitpunkt tatsächlich Entscheidungsfähigkeit gegeben ist, wird aber vom Standesbeamten im Einzelfall zu prüfen sein Regierungsvorlage KindNamRÄG 2013).
Zum Begriff Entscheidungsfähigkeit s insb auch §§ 141, 146, 172, 173 und 175.“Zum Begriff Entscheidungsfähigkeit s insb auch Paragraphen 141, 146, 172, 173 und 175, § 157 ABGB i.d.F. BGBl. I Nr. 15/2013, lautet wie folgt:Paragraph 157, ABGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,, lautet wie folgt: „(1) Die Bestimmung eines Familiennamens nach § 155 ist nur einmalig zulässig.„(1) Die Bestimmung eines Familiennamens nach Paragraph 155, ist nur einmalig zulässig.
Weiters soll entsprechend dem § 93 a Abs 1 auch der Familienname des Kindes neu bestimmt werden können, wenn sich der Familienname der Eltern oder eines Elternteils ändert. Bislang war eine solche Änderung – außer im Fall einer Adoption oder Legitimation – nur im Rahmen einer verwaltungsbehördlichen Namensänderung möglich. […] Ändert sich der Familienname eines Elternteils insofern, als die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen führen, so kann daher bei einer erneuten Bestimmung des Familiennamens des Kindes dieser zum Familiennamen des Kindes bestimmt werden. […] Wie bereits zu § 155 Abs 1 erwähnt, erhält das Kind einen gemeinsamen Familiennamen der Eltern nicht automatisch, sondern behält bis zur Inanspruchnahme des Bestimmungsrechts seinen bislang geführten Namen bei (RV KindNamRÄG 2013).Weiters soll entsprechend dem Paragraph 93, a Absatz eins, auch der Familienname des Kindes neu bestimmt werden können, wenn sich der Familienname der Eltern oder eines Elternteils ändert.
Bislang war eine solche Änderung – außer im Fall einer Adoption oder Legitimation – nur im Rahmen einer verwaltungsbehördlichen Namensänderung möglich. […] Ändert sich der Familienname eines Elternteils insofern, als die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen führen, so kann daher bei einer erneuten Bestimmung des Familiennamens des Kindes dieser zum Familiennamen des Kindes bestimmt werden. […] Wie bereits zu Paragraph 155, Absatz eins, erwähnt, erhält das Kind einen gemeinsamen Familiennamen der Eltern nicht automatisch, sondern behält bis zur Inanspruchnahme des Bestimmungsrechts seinen bislang geführten Namen bei Regierungsvorlage KindNamRÄG 2013).
Überdies soll der Familienname des Kindes neu bestimmt werden können, wenn in der Person eines Elternteils oder der Eltern eine Änderung eintritt, etwa durch Adoption, durch Anerkennung der Vaterschaft oder durch einen sogenannten „Vätertausch“ nach § 150. Keine Änderung in der Person der Eltern wäre eine, auch gerichtliche, Übertragung der Obsorge, etwa an Pflegeeltern. Hier ist eine auch die Prüfung des Kindeswohls einschließende verwaltungsbehördliche Namensänderung möglich (RV KindNamRÄG 2013).Überdies soll der Familienname des Kindes neu bestimmt werden können, wenn in der Person eines Elternteils oder der Eltern eine Änderung eintritt, etwa durch Adoption, durch Anerkennung der Vaterschaft oder durch einen sogenannten „Vätertausch“ nach Paragraph 150, Keine Änderung in der Person der Eltern wäre eine, auch gerichtliche, Übertragung der Obsorge, etwa an Pflegeeltern. Hier ist eine auch die Prüfung des Kindeswohls einschließende verwaltungsbehördliche Namensänderung möglich Regierungsvorlage KindNamRÄG 2013).
Auf Grund des Verweises des Abs 3 auf die §§ 93 a und 93 c besteht auch für den Familiennamen des Kindes die Möglichkeit, diesen bei Vorliegen der Voraussetzungen über die Standesämter geschlechtsbezogen anzupassen oder die geschlechtsbezogene Endung überhaupt entfallen zu lassen. Schließlich ist sichergestellt, dass die Modalitäten im Hinblick auf die Abgabe und die Wirkung von namensrechtlichen Erklärungen auch für den Familiennamen des Kindes Anwendung finden (RV KindNamRÄG 2013).“Auf Grund des Verweises des Absatz 3, auf die Paragraphen 93, a und 93 c besteht auch für den Familiennamen des Kindes die Möglichkeit, diesen bei Vorliegen der Voraussetzungen über die Standesämter geschlechtsbezogen anzupassen oder die geschlechtsbezogene Endung überhaupt entfallen zu lassen. Schließlich ist sichergestellt, dass die Modalitäten im Hinblick auf die Abgabe und die Wirkung von namensrechtlichen Erklärungen auch für den Familiennamen des Kindes Anwendung finden Regierungsvorlage KindNamRÄG 2013).“ § 158 ABGB samt Überschriften lautet:Paragraph 158, ABGB samt Überschriften lautet: „Vierter AbschnittObsorge„Vierter Abschnitt, Obsorge Inhalt der Obsorge
Dies gilt nicht für die Entgegennahme von Willenserklärungen und Zustellstücken.“(3) Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils in Vermögensangelegenheiten bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen obsorgebetrauten Elternteils und der Genehmigung des Gerichtes, sofern die Vermögensangelegenheit nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört. Unter dieser Voraussetzung gehören dazu besonders die Veräußerung oder Belastung von Liegenschaften, die Gründung, der, auch erbrechtliche, Erwerb, die Umwandlung, Veräußerung oder Auflösung sowie die Änderung des Gegenstandes eines Unternehmens, der, auch erbrechtliche, Eintritt in eine oder die Umwandlung einer Gesellschaft oder Genossenschaft, der Verzicht auf ein Erbrecht, die unbedingte Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft, die Annahme einer mit Belastungen verbundenen Schenkung oder die Ablehnung eines Schenkungsanbots, die Anlegung von Geld mit Ausnahme der in den Paragraphen 216, und 217 geregelten Arten sowie die Erhebung einer Klage und alle verfahrensrechtlichen Verfügungen, die den Verfahrensgegenstand an sich betreffen.
Dies gilt nicht für die Entgegennahme von Willenserklärungen und Zustellstücken.“ § 168 ABGB lautet:Paragraph 168, ABGB lautet: „Bedarf ein Rechtsgeschäft der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, der Zustimmung des anderen Elternteils oder der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts, so ist bei deren Fehlen das volljährig gewordene Kind nur dann daraus wirksam verpflichtet, wenn es schriftlich erklärt, diese Verpflichtungen als rechtswirksam anzuerkennen. Fordert der Gläubiger den volljährig Gewordenen auf, sich nach dem ersten Satz zu erklären, so hat er ihm dafür eine angemessene Frist zu setzen.“ § 169 ABGB lautet:Paragraph 169, ABGB lautet: „(1) In zivilgerichtlichen Verfahren ist nur ein obsorgebetrauter Elternteil allein zur Vertretung des Kindes berechtigt; solange sich die Eltern nicht auf den anderen Elternteil einigen oder das Gericht nach § 181 diesen oder einen Dritten als Vertreter bestimmt, ist Vertreter derjenige Elternteil, der die erste Verfahrenshandlung setzt.„(1) In zivilgerichtlichen Verfahren ist nur ein obsorgebetrauter Elternteil allein zur Vertretung des Kindes berechtigt; solange sich die Eltern nicht auf den anderen Elternteil einigen oder das Gericht nach Paragraph 181, diesen oder einen Dritten als Vertreter bestimmt, ist Vertreter derjenige Elternteil, der die erste Verfahrenshandlung setzt.
Ist dieser dem Arzt oder der Hebamme nicht bekannt, haben sie die Bestätigung der Personenstandsbehörde zu übermitteln, die die Geburt oder den Tod einzutragen hat.(6) Ist die Geburt oder der Tod einer Person nicht vom Leiter einer Krankenanstalt angezeigt worden, darf der Personenstandsfall nur eingetragen werden, wenn eine von einem Arzt oder einer Hebamme ausgestellte Geburtsbestätigung (eine ärztliche Todesbestätigung) vorliegt oder die Geburt (der Tod) auf Grund anderer Umstände nicht zweifelhaft ist. Zur Ausstellung der Geburtsbestätigung ist der Arzt oder die Hebamme, die bei oder nach der Geburt Beistand geleistet haben, zur Ausstellung der Todesbestätigung der Arzt, der die Totenbeschau vorgenommen hat, verpflichtet.
Soweit der Arzt oder die Hebamme nicht selbst nach Paragraph 9, oder Paragraph 28, anzeigepflichtig sind, haben sie die Bestätigung dem Anzeigepflichtigen zu übergeben. Ist dieser dem Arzt oder der Hebamme nicht bekannt, haben sie die Bestätigung der Personenstandsbehörde zu übermitteln, die die Geburt oder den Tod einzutragen hat.
Ausdrücklich wurde mit dem verfahrensgegenständlichen Schriftsatz vom 5.8.2025 ein auf § 42 PersonenstandsG gestützter Berichtigungsantrag zur Korrektur von zwei „Falschbeurkundungen“ (nämlich im Hinblick auf die Beurkundungen der Vaterschafftsanerkennung durch den Beschwerdeführer und im Hinblick auf die Beurkundung der Geburtsfeststellung) gestellt.Ausdrücklich wurde mit dem verfahrensgegenständlichen Schriftsatz vom 5.8.2025 ein auf Paragraph 42, PersonenstandsG gestützter Berichtigungsantrag zur Korrektur von zwei „Falschbeurkundungen“ (nämlich im Hinblick auf die Beurkundungen der Vaterschafftsanerkennung durch den Beschwerdeführer und im Hinblick auf die Beurkundung der Geburtsfeststellung) gestellt.
Nach dem klaren Wortlaut der maßgeblichen Bestimmungen des PStG 2013 ist die Personenstandsbehörde zur Eintragung der Personenstandsfälle sowie der diesen Personenstandsfällen zu Grunde liegenden Personenstandsdaten verpflichtet; die entsprechenden Eintragungen (im ZPR) sind zwingend vorgesehen (argum: "sind ... einzutragen"; "ist ... vorzunehmen" etc.; vgl. in diesem Sinn auch die Materialen zu § 35 PStG 2013, RV 1907 BlgNR 24. GP, 10: "Abs. 1 entspricht dem ... Grundsatz, dass jeder im Inland eingetretene Personenstandsfall einzutragen ist."). Die betreffenden Personenstandsfälle bzw. Personenstandsdaten - und somit auch der Familienname - haben daher im ZPR aufzuscheinen. Dieses Erfordernis ergibt sich im Übrigen auch aus dem in § 40 Abs. 1 PStG 2013 normierten Grundsatz der Vollständigkeit der einzutragenden Daten (vgl.
VwGH 5.12.2024, Ro 2023/01/0008).Nach dem klaren Wortlaut der maßgeblichen Bestimmungen des PStG 2013 ist die Personenstandsbehörde zur Eintragung der Personenstandsfälle sowie der diesen Personenstandsfällen zu Grunde liegenden Personenstandsdaten verpflichtet; die entsprechenden Eintragungen (im ZPR) sind zwingend vorgesehen (argum: "sind ... einzutragen"; "ist ... vorzunehmen" etc.; vergleiche in diesem Sinn auch die Materialen zu Paragraph 35, PStG 2013, Regierungsvorlage 1907 BlgNR 24. GP, 10: "Abs. 1 entspricht dem ... Grundsatz, dass jeder im Inland eingetretene Personenstandsfall einzutragen ist."). Die betreffenden Personenstandsfälle bzw. Personenstandsdaten - und somit auch der Familienname - haben daher im ZPR aufzuscheinen.
Dieses Erfordernis ergibt sich im Übrigen auch aus dem in Paragraph 40, Absatz eins, PStG 2013 normierten Grundsatz der Vollständigkeit der einzutragenden Daten vergleiche VwGH 5.12.2024, Ro 2023/01/0008).
Willenserklärungen einer Partei im Verwaltungsverfahren sind, soweit nicht nach allgemeinen Verwaltungsrechtsgrundsätzen oder den besonderen Bestimmungen (hier: des Sozialversicherungsrechtes) ausdrücklich Abweichendes festgelegt ist, analog nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auszulegen (vgl. VwGH 21.4.4.2004, 2001/08/0077; OGH 11.7.2000, 10 Ob S 183/00k, 11.12.2001, 10 Ob S 382/01a).Willenserklärungen einer Partei im Verwaltungsverfahren sind, soweit nicht nach allgemeinen Verwaltungsrechtsgrundsätzen oder den besonderen Bestimmungen (hier: des Sozialversicherungsrechtes) ausdrücklich Abweichendes festgelegt ist, analog nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auszulegen vergleiche VwGH 21.4.4.2004, 2001/08/0077; OGH 11.7.2000, 10 Ob S 183/00k, 11.12.2001, 10 Ob S 382/01a).
Demnach sind nach der Judikatur Parteierklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, d.h. es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (vgl. VwGH 19.3.2013, 2010/15/0188; 10.3.2016, Ra 2015/15/0041).Demnach sind nach der Judikatur Parteierklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, d.h. es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt vergleiche , VwGH 19.3.2013, 2010/15/0188; 10.3.2016, Ra 2015/15/0041).
Mit dem gegenständlichen Antrag wird eine Berichtigung, und damit eine Änderung der obbezeichneten, im Antrag näher bestimmten Eintragungen im Personenstandsregister betreffend die am ...2024 geborene C. B.-D. beantragt.
Das Personenstandsgesetz nennt zwei Rechtsgrundlagen, welche zu einer Änderung einer Eintragung ins Personenstandsregister befugen bzw. verpflichten, nämlich einerseits zu einer Ergänzung oder Änderung einer i.S.d. § 40 PersonenstandsG unvollständig erfolgten Eintragung gemäß § 41 PersonenstandsG, und andererseits die Berichtigung einer zum Eintragungszeitpunkt unrichtigen Eintragung gemäß § 42 PersonenstandsG.Das Personenstandsgesetz nennt zwei Rechtsgrundlagen, welche zu einer Änderung einer Eintragung ins Personenstandsregister befugen bzw. verpflichten, nämlich einerseits zu einer Ergänzung oder Änderung einer i.S.d. Paragraph 40, PersonenstandsG unvollständig erfolgten Eintragung gemäß Paragraph 41, PersonenstandsG, und andererseits die Berichtigung einer zum Eintragungszeitpunkt unrichtigen Eintragung gemäß Paragraph 42, PersonenstandsG.
Auch wenn der Beschwerdeführer seinen Antrag ausdrücklich auf § 42 PersonenstandsG gestützt hat, ordnet die Judikatur einer solchen Bezeichnung dann keine maßgebliche Relevanz zu, wenn das Ermittlungsverfahren ergibt, dass die antragstellende Person sich bei dieser Bezeichnung „im Ausdruck vergriffen hat“. Auch wenn der Beschwerdeführer seinen Antrag ausdrücklich auf Paragraph 42, PersonenstandsG gestützt hat, ordnet die Judikatur einer solchen Bezeichnung dann keine maßgebliche Relevanz zu, wenn das Ermittlungsverfahren ergibt, dass die antragstellende Person sich bei dieser Bezeichnung „im Ausdruck vergriffen hat“.
Diese Prüfung hat natürlich nur dann zu erfolgen, wenn davon auszugehen ist, dass die konkrete Bezeichnung der Rechtsgrundlage im Antrag nicht die Rechtsgrundlage bezeichnet, mit welcher denkmöglich das Antragsinteresse gemäß den Vorgaben der Rechtsordnung verfolgt werden kann.
Im Hinblick auf dieses Vorbringen des Beschwerdeführers und die ausdrückliche Bestimmung der Rechtsgrundlage mit § 42 PersonenstandsG durch den Beschwerdeführer ist zu aller erst zu prüfen, ob es sich bei der vom Beschwerdeführer vorgebrachten zweifachen „Falschbeurkundung“, im Falle dass seine Rechtauslegung zutrifft, um einen Sachverhalt handelt, dem es sich eine unvollständige Eintragung i.S.d. § 41 PersonenstandsG ins Personenstandsregister oder um eine zum Zeitpunkt der erfolgten Eintragung bereits unrichtig gewesene Eintragung i.S.d. § 42 PersonenstandsG ins Personenstandsregister handelt.Im Hinblick auf dieses Vorbringen des Beschwerdeführers und die ausdrückliche Bestimmung der Rechtsgrundlage mit Paragraph 42, PersonenstandsG durch den Beschwerdeführer ist zu aller erst zu prüfen, ob es sich bei der vom Beschwerdeführer vorgebrachten zweifachen „Falschbeurkundung“, im Falle dass seine Rechtauslegung zutrifft, um einen Sachverhalt handelt, dem es sich eine unvollständige Eintragung i.S.d. Paragraph 41, PersonenstandsG ins Personenstandsregister oder um eine zum Zeitpunkt der erfolgten Eintragung bereits unrichtig gewesene Eintragung i.S.d. Paragraph 42, PersonenstandsG ins Personenstandsregister handelt.
In ersterem Fall könnte das vom Beschwerdeführer intendierte Antragsziel nur durch einen auf § 41 PersonenstandsG gestützten Abänderungsantrag verfolgt werden, während im zweiteren Fall das vom Beschwerdeführer intendierte Antragsziel durch einen auf § 42 PersonenstandsG gestützten Berichtungsantrag verfolgt werden kann.In ersterem Fall könnte das vom Beschwerdeführer intendierte Antragsziel nur durch einen auf Paragraph 41, PersonenstandsG gestützten Abänderungsantrag verfolgt werden, während im zweiteren Fall das vom Beschwerdeführer intendierte Antragsziel durch einen auf Paragraph 42, PersonenstandsG gestützten Berichtungsantrag verfolgt werden kann.
Es ist daher zu prüfen,
In ersterem Fall wäre der vom Beschwerdeführer behauptete Mangel daher im Wege eines auf § 41 PersonenstandsG gestützten Antrags auf Abänderung dieser i.S.d. § 40 PersonenstandsG unvollständigen Eintragungen ins Personenstandsregister infolge des Umstands, dass diese mittlerweile unrichtig geworden sind, geltend zu machen gewesen, und der gegenständliche Antrag daher in diesem Sinne berichtigend auszulegen.In ersterem Fall wäre der vom Beschwerdeführer behauptete Mangel daher im Wege eines auf Paragraph 41, PersonenstandsG gestützten Antrags auf Abänderung dieser i.S.d. Paragraph 40, PersonenstandsG unvollständigen Eintragungen ins Personenstandsregister infolge des Umstands, dass diese mittlerweile unrichtig geworden sind, geltend zu machen gewesen, und der gegenständliche Antrag daher in diesem Sinne berichtigend auszulegen.
In zweiterem Fall wäre von einer denkmöglich zulässig auf § 42 PersonenstandsG gestützten Antragstellung auszugehen.In zweiterem Fall wäre von einer denkmöglich zulässig auf Paragraph 42, PersonenstandsG gestützten Antragstellung auszugehen.
Die Klärung dieser Frage, auf welche Bestimmung denkmöglich bei Zugrundelegung der Vorgaben der Rechtsordnung der Antrag des Beschwerdeführers zu stützen ist, damit dieser nicht offensichtich ins Leer geht, hängt damit von der Frage ab, ob das Gesetz vorsieht, dass eine zum Zeitpunkt der Eintragung (richtig) erfolgte Eintragung des Familiennamens im Rahmen der Beurkundung der erfolgten Vaterschaftsanerkennung und Geburtsbeurkundung im Falle der erfolgten Bestimmung des Familiennamens gemäß § 155f ABGB ex tunc im Personenstandsregister zu aktualisieren ist. Die Klärung dieser Frage, auf welche Bestimmung denkmöglich bei Zugrundelegung der Vorgaben der Rechtsordnung der Antrag des Beschwerdeführers zu stützen ist, damit dieser nicht offensichtich ins Leer geht, hängt damit von der Frage ab, ob das Gesetz vorsieht, dass eine zum Zeitpunkt der Eintragung (richtig) erfolgte Eintragung des Familiennamens im Rahmen der Beurkundung der erfolgten Vaterschaftsanerkennung und Geburtsbeurkundung im Falle der erfolgten Bestimmung des Familiennamens gemäß Paragraph 155 f, ABGB ex tunc im Personenstandsregister zu aktualisieren ist.
Wenn es eine solche ex tunc wirkende Aktualisierungspflicht im Hinblick auf die beiden Eintragungen im Personenstandsregister gibt, ist jede der beiden Eintragungen im Personenstandsregistrer bis zum Zeitpunkt der Namensbestimmung gemäß § 155 Abs. 1 bzw. 2 AGBG bzw. bis zum Zeitpunkt der Abstandnahme von einer Namensbestimmung nach einer dieser beiden Rechtsgrundlagen als „unvollständig“ i.S.d. § 40 PersonenstandsG einzustufen, und daher auch einer „Vervollständigung“ i.S.d. § 41 PersonenstandsG zugänglich.Wenn es eine solche ex tunc wirkende Aktualisierungspflicht im Hinblick auf die beiden Eintragungen im Personenstandsregister gibt, ist jede der beiden Eintragungen im Personenstandsregistrer bis zum Zeitpunkt der Namensbestimmung gemäß Paragraph 155, Absatz eins, bzw. 2 AGBG bzw. bis zum Zeitpunkt der Abstandnahme von einer Namensbestimmung nach einer dieser beiden Rechtsgrundlagen als „unvollständig“ i.S.d. Paragraph 40, PersonenstandsG einzustufen, und daher auch einer „Vervollständigung“ i.S.d. Paragraph 41, PersonenstandsG zugänglich.
Wenn es eine solche Aktualisierungspflicht nicht gibt, ist eine Eintragung im Personenstandsregistrer nicht als „unvollständig“ i.S.d. § 40 PersonenstandsG einzustufen, und daher auch keiner „Vervollständigung“ i.S.d. § 41 PersonenstandsG zugänglich.Wenn es eine solche Aktualisierungspflicht nicht gibt, ist eine Eintragung im Personenstandsregistrer nicht als „unvollständig“ i.S.d. Paragraph 40, PersonenstandsG einzustufen, und daher auch keiner „Vervollständigung“ i.S.d. Paragraph 41, PersonenstandsG zugänglich.
Für die Klärung dieser Frage erscheint es geboten, die Rechtsgrundlage, auf deren Grundlage diese Eintragungen erfolgt sind, zu ermitteln und zu analysieren.
Eine nähere Untersuchung des PersonenstandsG zeigt, dass die Behörde aufgrund der Bestimmung des § 11 PersonenstandsG wie auch aufgrund des § 67 Abs. 1 Z 1 PersonenstandsG verhalten war (ist), ins Personenstandsregister sowohl eine erfolgte Vaterschaftsanerkennung als auch eine erfolgte Geburtsbeurkundung einzutragen.Eine nähere Untersuchung des PersonenstandsG zeigt, dass die Behörde aufgrund der Bestimmung des Paragraph 11, PersonenstandsG wie auch aufgrund des Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, PersonenstandsG verhalten war (ist), ins Personenstandsregister sowohl eine erfolgte Vaterschaftsanerkennung als auch eine erfolgte Geburtsbeurkundung einzutragen.
Gemäß § 67 Abs. 1 Z 1 PersonenstandsG ist nämlich die Erklärung der Anerkennung der Vaterschaft ins Personenstandsregister einzutragen.Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, PersonenstandsG ist nämlich die Erklärung der Anerkennung der Vaterschaft ins Personenstandsregister einzutragen.
Gemäß § 11 PersonenstandsG ist im Personenstandsregister die Geburt eines Menschen einzutragen, und damit zu beurkunden.Gemäß Paragraph 11, PersonenstandsG ist im Personenstandsregister die Geburt eines Menschen einzutragen, und damit zu beurkunden.
Diese Eintragungen erfolgten bei Zugrundelegung der Dokumentationen im gegenständlichen Personenstandsregister bereits am ...2024, und damit vor der von der Mutter der mj. C. B.-D. erst am 14.11.2024 erfolgten Namensbestimmung ihres Familiennamens.
Damit steht bereits fest, dass zu diesem Zeitpunkt der Eintragung dieser beiden oa. Sachverhalte der Vaterschaftsanerkennung wie auch der Geburt die Behörde, daher am ...2024, denkunmöglich gehalten gewesen sein kann, einen erst am 14.11.2024 bestimmten Familiennamen als endgültigen und bestimmten Familiennamen des Kindes C. B.-D. ins Personenstandsregister einzutragen.
Ein Zuwarten der Behörde mit den beiden Eintragungen war nun aber der Behörde aufgrund der Bestimmung des § 40 Abs. 1 PersonenstandsG untersagt. Gemäß dieser Norm sind nämlich Eintragungen ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen, sodass im Falle, dass eine vollständige Eintragung innerhalb der angemessenen Frist nicht möglich ist, eine unvollständige (und sodann gemäß § 41 Personenstandsgesetz in weiterer Folge zu ergänzende oder zu ändernde) Eintragung vorzunehmen ist.Ein Zuwarten der Behörde mit den beiden Eintragungen war nun aber der Behörde aufgrund der Bestimmung des Paragraph 40, Absatz eins, PersonenstandsG untersagt. Gemäß dieser Norm sind nämlich Eintragungen ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen, sodass im Falle, dass eine vollständige Eintragung innerhalb der angemessenen Frist nicht möglich ist, eine unvollständige (und sodann gemäß Paragraph 41, Personenstandsgesetz in weiterer Folge zu ergänzende oder zu ändernde) Eintragung vorzunehmen ist.
Damit steht fest, dass mit der Meldung der Geburt und mit dem Faktum der Geburt schlagend gewordenen Vaterschaftsanerkennung diese beiden Sachverhalte im Personenstandsregister zeitnah, bzw. ohne unnötigen Aufschub, einzutragen gewesen sind.
Dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass bis zu diesem Eintragungszeitpunkt bereits eine Namensbestimmung i.S.d. § 155 Abs. 1 bzw. i.S.d. § 155 Abs. 2 jeweils i.V.m. Abs. 3 ABGB vorgenommen worden ist, ist schon aufgrund der faktischen Umstände der Geschwächtheit der Mutter nach der Geburt und ihres regelmäßigen Aufenthalts in einem Krankenhaus auszuschließen. Dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass bis zu diesem Eintragungszeitpunkt bereits eine Namensbestimmung i.S.d. Paragraph 155, Absatz eins, bzw. i.S.d. Paragraph 155, Absatz 2, jeweils in Verbindung mit Absatz 3, ABGB vorgenommen worden ist, ist schon aufgrund der faktischen Umstände der Geschwächtheit der Mutter nach der Geburt und ihres regelmäßigen Aufenthalts in einem Krankenhaus auszuschließen.
Der Gesetzgeber hat es daher in Anbetracht der Regelung des § 153 Abs. 1 bzw. des Abs. 2 ABGB jeweils i.V.m. Abs. 3 ABGB in Kauf genommen, dass im Zeitraum zwischen der Geburt des Neugeborenen und dem Zeitpunkt der endgültigen Namensbestimmung gemäß § 155 Abs. 1 ABGB oder gemäß § 155 Abs. 2 ABGB das Neugeborene gemäß § 155 Abs. 3 ABGB noch über keinen endgültig bestimmten Namen verfügt, dennoch aber im Personenstandsregister auch (gemäß § 35 Abs. 1 i.V.m. § 38 i.V.m. § 37 Abs. 2 PersonenstandsG) verpflichtend normiert, dass bei Eintragungen vor dem Zeitpukt der endgültigen Namensbestimmung i.S.d. §155 Abs. 1 ABGB oder gemäß § 155 Abs. 2 ABGB insbesondere ein Familienname des Neugeborenen im Personenstandsregister einzutragen ist.Der Gesetzgeber hat es daher in Anbetracht der Regelung des Paragraph 153, Absatz eins, bzw. des Absatz 2, ABGB jeweils in Verbindung mit Absatz 3, ABGB in Kauf genommen, dass im Zeitraum zwischen der Geburt des Neugeborenen und dem Zeitpunkt der endgültigen Namensbestimmung gemäß Paragraph 155, Absatz eins, ABGB oder gemäß Paragraph 155, Absatz 2, ABGB das Neugeborene gemäß Paragraph 155, Absatz 3, ABGB noch über keinen endgültig bestimmten Namen verfügt, dennoch aber im Personenstandsregister auch (gemäß Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 2, PersonenstandsG) verpflichtend normiert, dass bei Eintragungen vor dem Zeitpukt der endgültigen Namensbestimmung i.S.d. §155 Absatz eins, ABGB oder gemäß Paragraph 155, Absatz 2, ABGB insbesondere ein Familienname des Neugeborenen im Personenstandsregister einzutragen ist.
Welcher Familienname in diesem Fall einer vor einer Namensbestimmung gemäß § 155 Abs. 1 ABGB oder gemäß § 155 Abs. 2 PersonenstandsG der gemäß § 155 Abs. 3 PersonenstandsG erfolgten Eintragung im Personenstandsregister einzutragen ist, wird gesetzlich nicht näher geregelt, sodass im Hinblick auf diese Vorgabe der Eintragung eines (vorläufigen) Familiennamens anlässlich der jeweiligen Eintragung eine planwidrige Lücke vorliegt. Welcher Familienname in diesem Fall einer vor einer Namensbestimmung gemäß Paragraph 155, Absatz eins, ABGB oder gemäß Paragraph 155, Absatz 2, PersonenstandsG der gemäß Paragraph 155, Absatz 3, PersonenstandsG erfolgten Eintragung im Personenstandsregister einzutragen ist, wird gesetzlich nicht näher geregelt, sodass im Hinblick auf diese Vorgabe der Eintragung eines (vorläufigen) Familiennamens anlässlich der jeweiligen Eintragung eine planwidrige Lücke vorliegt.
Diese wird durch die Praxis in Übereinstimmung mit der sichtlichen gesetzgeberischen, insbesondere aus § 155 Abs. 3 ABGB erschließbaren Intention dahingehend geschlossen, dass die Vorgabe des § 155 Abs. 3 ABGB, wonach im Falle einer Nichtbestimmung des Namens i.S.d. § 155 Abs. 1 AGBG bzw. i.S.d. § 155 Abs. 2 jeweils i.V.m. Abs. 3 ABGB der Familienname der Mutter als den Familiennamen des Neugeborenen bestimmt ist, analog dahingehend angewendet wird, dass diese vorläufige (daher vor der endgültigen Namensbestimmung i.S.d. §155 Abs. 1 ABGB oder gemäß § 155 Abs. 2 ABGB) im Personenstandsregister vorzunehmende Familiennamenseingabe auf den Familiennamen den Familiennamen der Mutter zu lauten hat. Diese wird durch die Praxis in Übereinstimmung mit der sichtlichen gesetzgeberischen, insbesondere aus Paragraph 155, Absatz 3, ABGB erschließbaren Intention dahingehend geschlossen, dass die Vorgabe des Paragraph 155, Absatz 3, ABGB, wonach im Falle einer Nichtbestimmung des Namens i.S.d. Paragraph 155, Absatz eins, AGBG bzw. i.S.d. Paragraph 155, Absatz 2, jeweils in Verbindung mit Absatz 3, ABGB der Familienname der Mutter als den Familiennamen des Neugeborenen bestimmt ist, analog dahingehend angewendet wird, dass diese vorläufige (daher vor der endgültigen Namensbestimmung i.S.d. §155 Absatz eins, ABGB oder gemäß Paragraph 155, Absatz 2, ABGB) im Personenstandsregister vorzunehmende Familiennamenseingabe auf den Familiennamen den Familiennamen der Mutter zu lauten hat.
Im Falle der Nichtbestimmung eines Familiennamens i.S.d. § 155 Abs. 1 ABGB bzw. i.S.d. § 155 Abs. 2 ABGB jeweils i.V.m. Abs. 3 ABGB wird diese Familiennameneintragung gemäß § 155 Abs. 3 ABGB zu einer endgültigen.Im Falle der Nichtbestimmung eines Familiennamens i.S.d. Paragraph 155, Absatz eins, ABGB bzw. i.S.d. Paragraph 155, Absatz 2, ABGB jeweils in Verbindung mit Absatz 3, ABGB wird diese Familiennameneintragung gemäß Paragraph 155, Absatz 3, ABGB zu einer endgültigen.
Bei dieser vorläufigen Eintragung eines Familiennamens für das Neugeborene handelt es sich sohin um eine gesetzlich (im Analogieschluss) exakt bestimmte Eingabe, und damit um keine Eingabe, welche zum Eintragungszeitpunkt noch nicht korrekt möglich war, und daher als unvollständig i.S.d. § 40 Abs. 1 PersonenstandsG einzustufen ist. Bei diesen Eintragungen handelt es sich daher um vollständige Eintragungen i.S.d. § 40 PersonenstandsG.Bei dieser vorläufigen Eintragung eines Familiennamens für das Neugeborene handelt es sich sohin um eine gesetzlich (im Analogieschluss) exakt bestimmte Eingabe, und damit um keine Eingabe, welche zum Eintragungszeitpunkt noch nicht korrekt möglich war, und daher als unvollständig i.S.d. Paragraph 40, Absatz eins, PersonenstandsG einzustufen ist. Bei diesen Eintragungen handelt es sich daher um vollständige Eintragungen i.S.d. Paragraph 40, PersonenstandsG.
Damit steht aber fest, dass es sich bei den Eingaben des (vorläufigen) Familiennamens des Neugeboren einerseits anlässlich der Eintragung der erfolgten Geburt und andererseits anlässlich der erfolgten Eintragung der Vaterschaftsanerkennung im Personenstandsregister um keine „unvollständigen Eingaben“ i.S.d. § 40 Abs. 1 PersonenstandsG handelt.Damit steht aber fest, dass es sich bei den Eingaben des (vorläufigen) Familiennamens des Neugeboren einerseits anlässlich der Eintragung der erfolgten Geburt und andererseits anlässlich der erfolgten Eintragung der Vaterschaftsanerkennung im Personenstandsregister um keine „unvollständigen Eingaben“ i.S.d. Paragraph 40, Absatz eins, PersonenstandsG handelt.
Wenn daher eine Abänderung dieser Eingabe des (vorläufigen) Familiennamens des Neugeboren anlässlich der Eintragung der erfolgten Geburt im Personenstandsregister begehrt wird, ist diese gemäß der klaren Regelung nur dann vorzunehmen bzw. zulässig, wenn diese Eingabe zum Zeitpunkt der Eintragung i.S.d. § 42 PersonenstandsG „unrichtig gewesen ist“, und daher die Voraussetzungen für die Berichtigung dieser Eingabe gemäß § 42 PersonenstandsG vorliegen.Wenn daher eine Abänderung dieser Eingabe des (vorläufigen) Familiennamens des Neugeboren anlässlich der Eintragung der erfolgten Geburt im Personenstandsregister begehrt wird, ist diese gemäß der klaren Regelung nur dann vorzunehmen bzw. zulässig, wenn diese Eingabe zum Zeitpunkt der Eintragung i.S.d. Paragraph 42, PersonenstandsG „unrichtig gewesen ist“, und daher die Voraussetzungen für die Berichtigung dieser Eingabe gemäß Paragraph 42, PersonenstandsG vorliegen.
Damit steht fest, dass der gegenständliche Antrag bei Zugrundelegung der Auslegungsvorgabe, dass jedem Antrag im Zweifel ein Inhalt beizumessen, welcher zur Erreichung der Intention des Antragstellers potentiell geeignet ist (vgl. analog im Hinblick auf Rechtsmitteleinbringung VwGH 19.3.2013, 2010/15/0188; 10.3.2016, Ra 2015/15/0041), als ein Berichtigungsantrag i.S.d. § 42 PersonenstandsG einzustufen ist, sodass bei der ausdrücklichen Konkretisierung der Antragsgrundlage mit § 42 PersonenstandsG durch den Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 5.3.2025 nicht von einem Vergreifen im Ausdruck auszugehen ist.Damit steht fest, dass der gegenständliche Antrag bei Zugrundelegung der Auslegungsvorgabe, dass jedem Antrag im Zweifel ein Inhalt beizumessen, welcher zur Erreichung der Intention des Antragstellers potentiell geeignet ist vergleiche analog im Hinblick auf Rechtsmitteleinbringung VwGH 19.3.2013, 2010/15/0188; 10.3.2016, Ra 2015/15/0041), als ein Berichtigungsantrag i.S.d. Paragraph 42, PersonenstandsG einzustufen ist, sodass bei der ausdrücklichen Konkretisierung der Antragsgrundlage mit Paragraph 42, PersonenstandsG durch den Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 5.3.2025 nicht von einem Vergreifen im Ausdruck auszugehen ist.
Der gegenständliche Antrag ist daher als ein Berichtigungsantrag i.S.d. § 42 PersonenstandsG zu qualifizieren.Der gegenständliche Antrag ist daher als ein Berichtigungsantrag i.S.d. Paragraph 42, PersonenstandsG zu qualifizieren.
An der Vollständigkeit und Richtigkeit der in den Personenstandsurkunden und im ZPR eingetragenen bzw. aufscheinenden Personenstandsfälle und -daten besteht ein erhebliches - auch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK bedeutsames - öffentliches Interesse. In diesem Zusammenhang hat auch der EGMR insbesondere das Prinzip der Unverrückbarkeit des Personenstands und die Gewährleistung der Einheitlichkeit, Zuverlässigkeit und Beständigkeit von personenstandsrechtlichen Beurkundungen, noch mehr aber das Erfordernis der Rechtssicherheit, als maßgebliche öffentliche Interessen hervorgehoben (vgl. EGMR 31.1.2023, Y/Frankreich, 76888/17, Z 78; vgl. weiters EGMR 4.4.2023, A.H. ua./Deutschland, 7246/20, Z 122) (vgl.
VwGH 5.12.2024, Ro 2023/01/0008).An der Vollständigkeit und Richtigkeit der in den Personenstandsurkunden und im ZPR eingetragenen bzw. aufscheinenden Personenstandsfälle und -daten besteht ein erhebliches - auch im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK bedeutsames - öffentliches Interesse. In diesem Zusammenhang hat auch der EGMR insbesondere das Prinzip der Unverrückbarkeit des Personenstands und die Gewährleistung der Einheitlichkeit, Zuverlässigkeit und Beständigkeit von personenstandsrechtlichen Beurkundungen, noch mehr aber das Erfordernis der Rechtssicherheit, als maßgebliche öffentliche Interessen hervorgehoben vergleiche EGMR 31.1.2023, Y/Frankreich, 76888/17, Ziffer 78,; vergleiche weiters EGMR 4.4.2023, A.H. ua./Deutschland, 7246/20, Ziffer 122,) vergleiche VwGH 5.12.2024, Ro 2023/01/0008).
Gemäß § 42 Abs. 1 PStG 2013 ist eine Eintragung zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist. Gemäß § 42 Abs. 3 PStG 2013 kann die Berichtigung unter Wahrung des rechtlichen Gehörs auf Antrag oder von Amts wegen vorgenommen werden. Gemäß § 42 Abs. 5 PStG 2013 ist jedwede Berichtigung dem Betroffenen mitzuteilen. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung (arg.: "dem Betroffenen") ergibt sich in Zusammenhalt mit den Materialien (vgl. ErläutRV 65 BlgNR 26. GP 75ff, die vom "Recht des Betroffenen auf Berichtigung" sprechen), dass ein Antrag auf Berichtigung nach § 42 Abs. 3 PStG 2013 nur vom Betroffenen gestellt werden kann. Unter Betroffener i.S.d. § 42 Abs. 3 PStG 2013 ist die Person, auf die sich die Eintragung bezieht, zu verstehen (vgl. § 52 Abs. 1 PStG 2013; vgl. auch § 2 PStG 2013 Personenstandsdaten "einer Person") (vgl.
VwGH 9.5.2022, Ra 2022/01/0044).Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, PStG 2013 ist eine Eintragung zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist. Gemäß Paragraph 42, Absatz 3, PStG 2013 kann die Berichtigung unter Wahrung des rechtlichen Gehörs auf Antrag oder von Amts wegen vorgenommen werden. Gemäß Paragraph 42, Absatz 5, PStG 2013 ist jedwede Berichtigung dem Betroffenen mitzuteilen. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung (arg.: "dem Betroffenen") ergibt sich in Zusammenhalt mit den Materialien vergleiche ErläutRV 65 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 75ff, die vom "Recht des Betroffenen auf Berichtigung" sprechen), dass ein Antrag auf Berichtigung nach Paragraph 42, Absatz 3, PStG 2013 nur vom Betroffenen gestellt werden kann.
Unter Betroffener i.S.d. Paragraph 42, Absatz 3, PStG 2013 ist die Person, auf die sich die Eintragung bezieht, zu verstehen vergleiche Paragraph 52, Absatz eins, PStG 2013; vergleiche auch Paragraph 2, PStG 2013 Personenstandsdaten "einer Person") vergleiche VwGH 9.5.2022, Ra 2022/01/0044).
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 42 Abs. 1 PStG 2013 zudem ausgesprochen, dass das Recht des Betroffenen auf Berichtigung einer Eintragung ein höchstpersönliches Recht des Betroffenen ist, sodass in dieses etwa im Fall des Todes des Berechtigten eine Rechtsnachfolge nicht stattfindet (vgl. VwGH 9.5.2022, Ra 2022/01/0044; 9.5.2022, Ra 2022/01/0044).Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 42, Absatz eins, PStG 2013 zudem ausgesprochen, dass das Recht des Betroffenen auf Berichtigung einer Eintragung ein höchstpersönliches Recht des Betroffenen ist, sodass in dieses etwa im Fall des Todes des Berechtigten eine Rechtsnachfolge nicht stattfindet vergleiche VwGH 9.5.2022, Ra 2022/01/0044; 9.5.2022, Ra 2022/01/0044).
Daraus ist zu folgern, dass eine andere Person als die Person, deren Personenstandsfall im Zentralen Personenstandsregister verdatet wird, keinen Anspruch auf Änderung bzw. Berichtigung der zu diesem Personenstandsfall verdateten Daten hat. Solch einer Person kommt daher auch kein Berichtigungsrecht i.S.d. § 42 Abs. 3 PersonenstandsG zu. Dies entspricht auch der zuvor wiedergegebenen verwaltungsgerichtlichen Judikatur (vgl. VwGH 9.5.2022, Ra 2022/01/0044).Daraus ist zu folgern, dass eine andere Person als die Person, deren Personenstandsfall im Zentralen Personenstandsregister verdatet wird, keinen Anspruch auf Änderung bzw. Berichtigung der zu diesem Personenstandsfall verdateten Daten hat. Solch einer Person kommt daher auch kein Berichtigungsrecht i.S.d. Paragraph 42, Absatz 3, PersonenstandsG zu. Dies entspricht auch der zuvor wiedergegebenen verwaltungsgerichtlichen Judikatur vergleiche VwGH 9.5.2022, Ra 2022/01/0044).
Wie zuvor klargestellt, handelt es sich beim verfahrensleitenden Antrag um einen Berichtigungsantrag i.S.d. § 42 PersonenstandsG. Wie zuvor klargestellt, handelt es sich beim verfahrensleitenden Antrag um einen Berichtigungsantrag i.S.d. Paragraph 42, PersonenstandsG.
Im gegenständlichen verfahrensleitenden Antrag wird die Änderung der Eintragung des Familiennamens im Rahmen der Beurkundungen einerseits der erfolgten Vaterschaftsanerkennung und andererseits der erfolgten Geburtsfeststellung im Personstandsregister des am ...2024 geborenen Kindes C. B.-D., welcher Familienname laut Gesamtauszug des Personenstandsregisters jeweils auf C. D. lautet, beantragt.
Gegenstand ist daher die allfällige Berichtigung dieser beiden Personenstandsregistereintragungen zu C. B.-D..
Bei Zugrundelegung der oa. Judikatur stellen Eintragungen im Personenstandsregister höchstpersönliche Rechte dar, und stellt auch das Recht auf Berichtigung einer Personenstandsregistereintragung ein höchstpersönliches Recht dar.
Nach dem reinen Wortlaut des gegenständlichen verfahrensleitenden Antrags wurde dieser nicht von dem von der zu berichtigenden Eintragung betroffenen Kind C. B.-D., sondern von deren Eltern Dr. F. D. und Dipl. Ing A. B. begehrt.
Der gegenständliche verfahrensleitende Berichtigungsantragsschriftsatz wurde nämlich von der Mutter der Betroffenen der gegenständlichen Personenstandsregistereintragungen, Frau Dr. F. D., und dem Beschwerdeführer, beide unter Hinweis, dass die Betroffene der gegenständlichen Personenstandsregistereintragungen, nämlich die am ...2024 geborene C. B.-D., deren gemeinsame Tochter ist, eingebracht.
Es stellt sich daher die Frage, ob im Hinblick auf diese Formulierung im Berichtigungsantragsschriftsatz davon auszugehen ist, dass dieser Berichtigungsantragsschriftsatz der Betroffenen C. B.-D. zuzurechnen ist.
Für die Klärung dieser Frage ist die Judikatur zur Auslegung von Parteierklärungen maßgeblich.
Wie zuvor schon ausgeführt, sind Parteierklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, d.h. es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (vgl. VwGH 19.3.2013, 2010/15/0188; 10.3.2016, Ra 2015/15/0041).Wie zuvor schon ausgeführt, sind Parteierklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, d.h. es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt vergleiche , VwGH 19.3.2013, 2010/15/0188; 10.3.2016, Ra 2015/15/0041).
Der gegenständliche Antrag würde ins Leere laufen, würde dieser als die Stellung von zwei Anträgen, welche jeweils als höchstpersönliche und im eigenen Namen gestellte Anträge der beiden Unterfertiger einzustufen sind, ausgelegt werden. In diesem Fall wäre keiner der beiden Anträge im Namen der von den gegenständlich als unrichtig eingestuften Eintragungen betroffenen Person i.S.d. § 52 Abs. 1 PersonenstandsG, daher nicht im Namen der am ...2024 geborenen C. B.-D. eingebracht, und wäre sohin schon aus diesem Grund jeder der Anträge unzulässig und damit zurückzuweisen gewesen. Der gegenständliche Antrag würde ins Leere laufen, würde dieser als die Stellung von zwei Anträgen, welche jeweils als höchstpersönliche und im eigenen Namen gestellte Anträge der beiden Unterfertiger einzustufen sind, ausgelegt werden. In diesem Fall wäre keiner der beiden Anträge im Namen der von den gegenständlich als unrichtig eingestuften Eintragungen betroffenen Person i.S.d. Paragraph 52, Absatz eins, PersonenstandsG, daher nicht im Namen der am ...2024 geborenen C. B.-D. eingebracht, und wäre sohin schon aus diesem Grund jeder der Anträge unzulässig und damit zurückzuweisen gewesen.
Der gegenständliche Berichtigungsantragsschriftsatz ist jedoch auch dahingehend auslegbar, dass dieser im Namen der von den gegenständlich als unrichtig eingestuften Eintragungen betroffenen Person i.S.d. § 52 Abs. 1 PersonenstandsG, daher im Namen der am ...2024 geborenen C. B.-D., eingebracht worden ist. Bei dieser Auslegung des Antragsgehalts sind die beiden Unterschriften von Frau Dr. F. D. und von Herrn Dipl. Ing. A. B. deshalb erfolgt, da die am ...2024 geborene C. B.-D. am 5.8.2025 noch nicht geschäftsfähig war, und daher ein in deren Namen eingebrachter Antrag von ihrer gesetzlichen Vertreterin bzw. von zumindest einem ihrer gesetzlichen Vertreter unterfertigt sein muss.Der gegenständliche Berichtigungsantragsschriftsatz ist jedoch auch dahingehend auslegbar, dass dieser im Namen der von den gegenständlich als unrichtig eingestuften Eintragungen betroffenen Person i.S.d. Paragraph 52, Absatz eins, PersonenstandsG, daher im Namen der am ...2024 geborenen C. B.-D., eingebracht worden ist. Bei dieser Auslegung des Antragsgehalts sind die beiden Unterschriften von Frau Dr. F. D. und von Herrn Dipl. Ing. A. B. deshalb erfolgt, da die am ...2024 geborene C. B.-D. am 5.8.2025 noch nicht geschäftsfähig war, und daher ein in deren Namen eingebrachter Antrag von ihrer gesetzlichen Vertreterin bzw. von zumindest einem ihrer gesetzlichen Vertreter unterfertigt sein muss.
In Anbetracht des oa. Auslegungsgrundsatzes der Auslegung eines Antrags im Zweifelsfall dahingehend, dass dieser sein Ziel nicht verfehlt, ist daher festzustellen, dass der gegenständliche verfahrensleitende Antrag im Namen der der am ...2024 geborenen C. B.-D. eingebracht worden ist.
Die belangte Behörde hat sichtlich den gegenständlichen Antragsschriftsatz als zwei eigenständige Anträge, welche im eigenen Namen einerseits von Frau Dr. F. D. und von Herrn Dipl. Ing. A. B. eingebracht wurden, gewertet. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die Zustellverfügung klar zum Ausdruck bringt, dass der Adressat dieser beiden, in einer einzigen Bescheidausfertigung zusammen gefassten Bescheide vom 8.9.2025 nicht die am ...2024 geborene C. B.-D. ist, sondern ausschließlich die Bescheidadressaten der beiden Bescheide Frau Dr. F. D. und Herr Dipl. Ing. A. B. sind. Auch wird im Spruch des gegenständlich bekämpften Bescheids explizit ausgeführt, dass mit dem gegenständlichen Antragsschriftsatz zwei Anträge gestellt worden sind, und dass über diesen beiden Anträge gemeinsam abgesprochen wird, wobei die beiden Antragsteller Frau Dr. F. D. und Herr Dipl. Ing. A. B. sind.
Da somit der Beschwerdeführer Adressat eines dieser beiden Bescheide ist, ist dieser bei Zugrundelegung der verwaltungsgerichtlichen Judikatur auch zur Einbringung einer Beschwerde gegen diesen legitimiert.
Vor der Prüfung der Frage, ob die gegenständliche, vor der Namensbestimmung durch die Kindesmutter am 14.11.2024 erfolgte Eintragung des Geburtsfalls und die darin vorgenommene Bezeichnung des Familiennamens des Neugeborenen entsprechend der analogen gesetzgeberischen Vorgabe mit dem Familiennamen der Kindesmutter als „unrichtig“ einzustufen ist, ist aber zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zur Stellung des verfahrensleitenden Antrags fertigungslegitimiert bzw. (antrags-)legitimiert gewesen ist.
Wie zuvor ausgeführt, ist der gegenständliche verfahrensleitende Antrag der am ...2024 geborenen C. B.-D. zuzurechnen.
Wie auch bereits ausgeführt, ist diese nicht geschäftsfähig, und bedarf daher die Gültigkeit eines in ihrem Namen eingebrachten Antrags der Unterschrift (und Genehmigung) ihrer gesetzlichen Vertreterin bzw. eines ihrer gesetzlichen Vertreter.
C. B.-D. ist unehelich geboren und haben deren Eltern, Frau Dr. F. D. und Herr Dipl. Ing. A. B. bislang keine Ehe geschlossen. Zwingend ist C. B.-D. daher weiterhin als unehelich einzustufen.
Aus dem erstinstanzlichen Akt ergibt sich und ist im Beschwerdeverfahren zudem ebenfalls hervor gekommen, dass bislang nicht (rechtsgültig) die gemeinsame Obsorge für die am ...2024 geborene C. B.-D. durch deren Eltern, nämlich Frau Dr. F. D. und Herr Dipl. Ing. A. B., vereinbart worden ist, bzw. dass dem Beschwerdeführer die Obsorge für seine Tochter C. B.-D. gerichtlich zugesprochen worden ist.
Gemäß § 177 Abs. 2 ABGB ist daher allein Frau Dr. F. D. mit der Obsorge ihrer Tochter C. B.-D. betraut.Gemäß Paragraph 177, Absatz 2, ABGB ist daher allein Frau Dr. F. D. mit der Obsorge ihrer Tochter C. B.-D. betraut.
Gemäß § 158 Abs. 1 i.V.m. § 167 ABGB ist daher lediglich Frau Dr. F. D. zur gesetzlichen Vertretung ihrer Tochter C. B.-D. befugt, und daher auch nur Frau Dr. F. D. befugt gewesen, in Vertretung ihrer Tochter den gegenständlichen Berichtigungsantrag zu stellen.Gemäß Paragraph 158, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 167, ABGB ist daher lediglich Frau Dr. F. D. zur gesetzlichen Vertretung ihrer Tochter C. B.-D. befugt, und daher auch nur Frau Dr. F. D. befugt gewesen, in Vertretung ihrer Tochter den gegenständlichen Berichtigungsantrag zu stellen.
Damit ist die gegenständliche Unterschrift des Beschwerdeführers auf dem gegenständlichen verfahrensleitenden Antragsschriftsatz nicht als Unterschrift im Rahmen der gesetzlichen Vertretungsbefugnis seiner Tochter C. B.-D. einzustufen.
Mangels Berufung auf eine ihm erteilte Vollmacht in diesem Schriftsatz scheidet auch aus, dass der Beschwerdeführer diese Unterschrift als gewillkürter Vertreter abgegeben hat.
Damit ist entsprechend der verwaltungsgerichtlichen Judikatur diese Unterschriftleistung dahingehend auszulegen, dass diese eine Antragseinbringung im eigenen Namen zum Ausdruck bringt.
Wie zuvor ausgeführt, ist aber ein Berichtigungsantrag ein höchstpersönliches Recht des durch die Eintragung betroffenen.
Die gegenständlich als unrichtig eingestuften Eintragungen betreffen Eintragungen im Personenstandsregister betreffend die am ...2024 geborene C. B.-D.. Diese ist daher im Hinblick auf diese Eintragungen als (einzige) Betroffene i.S.d. § 52 Abs. 1 PersonenstandsG einzustufen.Die gegenständlich als unrichtig eingestuften Eintragungen betreffen Eintragungen im Personenstandsregister betreffend die am ...2024 geborene C. B.-D.. Diese ist daher im Hinblick auf diese Eintragungen als (einzige) Betroffene i.S.d. Paragraph 52, Absatz eins, PersonenstandsG einzustufen.
Damit steht aber fest, dass der Beschwerdeführer nicht der Betroffene im Hinblick auf die gegenständlich als unrichtig eingestuften Eintragungen ist, und daher auch nicht zur Stellung des gegenständlichen Berichtigungsantrags befugt (gewesen) ist.
Diesen Umstand hätte die belangte Behörde aufzugreifen gehabt und hätte diese daher den gegenständlichen, dem Beschwerdeführer im eigenen Namen zuzurechnenden Antrag als unzulässig zurückweisen müssen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.