RIS Dokument Entscheidende BehördeParlamentarisches Datenschutzkomitee Entscheidungsdatum25.06.2025 Geschäftszahl2025-0.268.011 TextGZ: 2025-0.268.011 vom 25. Juni 2025 [Anmerkung: Namen, Initialen, A
der Zweitbeschwerdegegner den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG verletzt hat,
dieser am 17. Oktober 2018 die Veröffentlichung des wörtlichen Protokolls über die öffentliche Befragung des Beschwerdeführers im BVT-Untersuchungsausschuss unter Nennung seines vollständigen Vor- und Nachnamens beschlossen hat, wodurch diese personenbezogenen Daten auf der Website des Parlaments veröffentlicht wurden.Der Beschwerde gegen den Zweitbeschwerdegegner wird teilweise stattgegeben und es wird festgestellt,
der Zweitbeschwerdegegner den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG verletzt hat,
dieser am 17. Oktober 2018 die Veröffentlichung des wörtlichen Protokolls über die öffentliche Befragung des Beschwerdeführers im BVT-Untersuchungsausschuss unter Nennung seines vollständigen Vor- und Nachnamens beschlossen hat, wodurch diese personenbezogenen Daten auf der Website des Parlaments veröffentlicht wurden. II.römisch zwei. Der Beschwerde gegen den Viertbeschwerdegegner wird teilweise stattgegeben und es wird festgestellt, a)
der Viertbeschwerdegegner den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG verletzt (hat),
dieser das wörtliche Protokoll über die öffentliche Befragung des Beschwerdeführers im BVT-Untersuchungsausschuss unter Nennung seines vollständigen Vor- und Nachnamens von 15. Juli 2024 bis dato auf der öffentlich zugänglichen Website des Parlaments bereitstellt (bereitgestellt hat);
der Viertbeschwerdegegner den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG verletzt (hat),
dieser das wörtliche Protokoll über die öffentliche Befragung des Beschwerdeführers im BVT-Untersuchungsausschuss unter Nennung seines vollständigen Vor- und Nachnamens von 15. Juli 2024 bis dato auf der öffentlich zugänglichen Website des Parlaments bereitstellt (bereitgestellt hat); b)
der Viertbeschwerdegegner den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Löschung gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 DSG und Art. 17 Abs. 1 DSGVO verletzt,
er das wörtliche Protokoll über die öffentliche Befragung des Beschwerdeführers im BVT-Untersuchungsausschuss unter Nennung seines vollständigen Vor- und Nachnamens auf der öffentlich zugänglichen Website des Parlaments bereitstellt.
der Viertbeschwerdegegner den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Löschung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, DSG und Artikel 17, Absatz eins, DSGVO verletzt,
er das wörtliche Protokoll über die öffentliche Befragung des Beschwerdeführers im BVT-Untersuchungsausschuss unter Nennung seines vollständigen Vor- und Nachnamens auf der öffentlich zugänglichen Website des Parlaments bereitstellt. III.römisch drei. Dem Viertbeschwerdegegner wird aufgetragen, innerhalb einer Frist von vier Wochen den vollständigen Vor- und Nachnamen des Beschwerdeführers im auf der Website des Parlaments veröffentlichten wörtlichen Protokoll über die öffentliche Befragung des Beschwerdeführers im BVT-Untersuchungsausschuss zu entfernen. IV.römisch vier. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Rechtsgrundlagen: Art. 2 Abs. 1 und 2 lit. a, Art. 4 Z 2 und Z 7, Art. 5, Art. 6, Art. 17 Abs. 1 und 3, Art. 23, Art. 26, Art. 51 Abs. 1, Art. 55 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 lit. f, Art. 58 Abs. 2 lit. c, d und g, Art. 77 Abs. 1 sowie Art. 86 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. L 74 vom 4.3.2021 S. 35; Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – GRC, ABl. Nr. C 202 vom 7.6.2016 S. 389; § 1, § 24 Abs. 1, 2 und Abs. 5, § 35a, § 35f und § 69 Abs. 10 des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2024; Art. 30 Abs. 3 und Art. 53 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung des Bundes-Verfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 89/2024; § 14 Abs. 8, 9 und 10 sowie § 39 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 – GOG-NR, BGBl. Nr. 410/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2024; § 17, § 19, § 20 Abs. 1 und 4 der Anlage 1 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975 (Verfahrensordnung für Parlamentarische Untersuchungsausschüsse – VO-UA); §§ 3a, 3b und 3c des Informationsordnungsgesetzes – InfOG, BGBl. I Nr. 102/2014, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2024; § 74 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2024.Rechtsgrundlagen: Artikel 2, Absatz eins und 2 Litera a,, Artikel 4, Ziffer 2 und Ziffer 7,, Artikel 5,, Artikel 6,, Artikel 17, Absatz eins und 3, Artikel 23,, Artikel 26,, Artikel 51, Absatz eins,, Artikel 55, Absatz eins,, Artikel 57, Absatz eins, Litera f,, Artikel 58, Absatz 2, Litera c, d und g, Artikel 77, Absatz eins, sowie Artikel 86, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. L 74 vom 4.3.2021 S. 35; Artikel 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – GRC, ABl. Nr. C 202 vom 7.6.2016 S. 389; Paragraph eins,, Paragraph 24, Absatz eins, 2 und Absatz 5,, Paragraph 35 a,, Paragraph 35 f und Paragraph 69, Absatz 10, des Datenschutzgesetzes – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2024,; Artikel 30, Absatz 3 und Artikel 53, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, in der Fassung des Bundes-Verfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2024,; Paragraph 14, Absatz 8, 9 und 10 sowie Paragraph 39, des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 – GOG-NR, Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2024,; Paragraph 17,, Paragraph 19,, Paragraph 20, Absatz eins und 4 der Anlage 1 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975 (Verfahrensordnung für Parlamentarische Untersuchungsausschüsse – VO-UA); Paragraphen 3 a, 3 b und 3 c des Informationsordnungsgesetzes – InfOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2014,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2024,; Paragraph 74, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2024,. BEGRÜNDUNG Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang 1. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer brachte am 9. April 2019 bei der Datenschutzbehörde eine Datenschutzbeschwerde gemäß § 24 Abs. 1 DSG in Verbindung mit Art. 77 Abs. 1 DSGVO ein. Er beantragte die Feststellung,
die Veröffentlichung des Protokolls über seine Vernehmung im Rahmen des BVT-Untersuchungsausschusses unter vollständiger Nennung seines Namens (Vor- und Nachname) anstatt unter Nennung lediglich seines abgekürzten Namens (X.X.) gegen die DSGVO und gegen § 1 DSG verstoße. Weiter beantragte er, der Republik Österreich und/oder dem BVT-Untersuchungsausschuss und/oder dem/der Vorsitzenden des BVT-Untersuchungsausschusses aufzutragen, das hinsichtlich des Beschwerdeführers veröffentlichte Protokoll seiner Vernehmung im BVT-Untersuchungsausschuss umgehend dahingehend abzuändern,
an keiner Stelle dieses Protokolls der vollständige Vor- und Nachname des Beschwerdeführers angeführt, sondern dieser mit „X.X.“ abgekürzt wiedergegeben wird.Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer brachte am 9. April 2019 bei der Datenschutzbehörde eine Datenschutzbeschwerde gemäß Paragraph 24, Absatz eins, DSG in Verbindung mit Artikel 77, Absatz eins, DSGVO ein. Er beantragte die Feststellung,
die Veröffentlichung des Protokolls über seine Vernehmung im Rahmen des BVT-Untersuchungsausschusses unter vollständiger Nennung seines Namens (Vor- und Nachname) anstatt unter Nennung lediglich seines abgekürzten Namens (römisch zehn.X.) gegen die DSGVO und gegen Paragraph eins, DSG verstoße. Weiter beantragte er, der Republik Österreich und/oder dem BVT-Untersuchungsausschuss und/oder dem/der Vorsitzenden des BVT-Untersuchungsausschusses aufzutragen, das hinsichtlich des Beschwerdeführers veröffentlichte Protokoll seiner Vernehmung im BVT-Untersuchungsausschuss umgehend dahingehend abzuändern,
an keiner Stelle dieses Protokolls der vollständige Vor- und Nachname des Beschwerdeführers angeführt, sondern dieser mit „X.X.“ abgekürzt wiedergegeben wird.
- Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er sei Mitglied der Einsatzgruppe für die Bekämpfung der Straßenkriminalität („EGS“) und dort als verdeckter Ermittler tätig. Er sei im BVT-Untersuchungsausschuss wie auch viele andere seiner Mitarbeiter als Zeuge geladen gewesen. Bei den anderen Mitarbeitern seien jedoch in den veröffentlichten Protokollen deren Vor- und Nachname jeweils mit dem Anfangsbuchstaben abgekürzt angegeben worden. Der Beschwerdeführer scheine in den Protokollen dahingegen mit seinem vollständigen Namen auf, obwohl er die Abkürzung seines Vor- und Nachnamens aufgrund seiner schutzwürdigen Interessen und nicht vorliegender überwiegender öffentlicher Interessen verlangt habe. Mit Eingabe vom XX. September 2018 an den BVT-Untersuchungsausschuss habe er fristgerecht Einwendungen gegen den Umfang der Veröffentlichung gemäß § 19 Abs. 3 VO-UA erhoben. Als Begründung für die Einwendung habe er seine auf § 17 Abs. 2 Z 1 VO-UA gestützte Eingabe vom XX. September 2018 beigelegt, in der er hinsichtlich seiner Anhörung als Auskunftsperson den Ausschluss der Öffentlichkeit wegen überwiegenden schutzwürdigen Interessen der Allgemeinheit, der Auskunftsperson sowie Dritter beantragt habe. Die Dienstbehörde des Beschwerdeführers habe gemäß § 35 VO-UA ebenfalls eine Befragung in vertraulicher oder geheimer Sitzung beantragt. Da gemäß § 17 Abs. 4 VO-UA bei Befragung von öffentlich Bediensteten eine Mitteilung nach § 35 VO-UA zu berücksichtigen sei, wäre seine Befragung in vertraulicher oder geheimer Sitzung vorzunehmen gewesen.Mit Eingabe vom römisch zwanzig. September 2018 an den BVT-Untersuchungsausschuss habe er fristgerecht Einwendungen gegen den Umfang der Veröffentlichung gemäß Paragraph 19, Absatz 3, VO-UA erhoben. Als Begründung für die Einwendung habe er seine auf Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, VO-UA gestützte Eingabe vom römisch zwanzig. September 2018 beigelegt, in der er hinsichtlich seiner Anhörung als Auskunftsperson den Ausschluss der Öffentlichkeit wegen überwiegenden schutzwürdigen Interessen der Allgemeinheit, der Auskunftsperson sowie Dritter beantragt habe. Die Dienstbehörde des Beschwerdeführers habe gemäß Paragraph 35, VO-UA ebenfalls eine Befragung in vertraulicher oder geheimer Sitzung beantragt. Da gemäß Paragraph 17, Absatz 4, VO-UA bei Befragung von öffentlich Bediensteten eine Mitteilung nach Paragraph 35, VO-UA zu berücksichtigen sei, wäre seine Befragung in vertraulicher oder geheimer Sitzung vorzunehmen gewesen. Dem Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit sei vom Untersuchungsausschuss nicht entsprochen worden, weshalb der Beschwerdeführer am
- November 2018 eine neuerliche Eingabe an den Untersuchungsausschuss gerichtet habe, in der er auch ausdrücklich auf § 20 Abs. 4 VO-UA hingewiesen habe, wonach auf die Wahrung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen bei der Verwendung personenbezogener Daten, die gegenüber dem öffentlichen Informationsinteresse überwiegen, zu achten sei.Dem Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit sei vom Untersuchungsausschuss nicht entsprochen worden, weshalb der Beschwerdeführer am
- November 2018 eine neuerliche Eingabe an den Untersuchungsausschuss gerichtet habe, in der er auch ausdrücklich auf Paragraph 20, Absatz 4, VO-UA hingewiesen habe, wonach auf die Wahrung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen bei der Verwendung personenbezogener Daten, die gegenüber dem öffentlichen Informationsinteresse überwiegen, zu achten sei. Der Untersuchungsausschuss habe darauf mit Schreiben vom
- Dezember 2018 reagiert, ohne näher auf die Thematik der angeregten/verlangten Abkürzung des Vor- und Nachnamens einzugehen. Dies verstoße gegen § 1 Abs. 2 letzter Satz DSG, wonach im Fall von Beschränkungen der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden dürfe. Zudem sei er in seinem Recht auf Löschung unzulässig verarbeiteter Daten gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 DSG verletzt worden.Dies verstoße gegen Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz DSG, wonach im Fall von Beschränkungen der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden dürfe. Zudem sei er in seinem Recht auf Löschung unzulässig verarbeiteter Daten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, DSG verletzt worden. Zusammengefasst stellte der Beschwerdeführer daher den Antrag, einen (durch die Veröffentlichung verursachten) Verstoß gegen § 1 DSG festzustellen und der Republik Österreich und/oder dem BVT-Untersuchungsausschuss und/oder dem/der Vorsitzenden des BVT-Untersuchungsausschusses aufzutragen, das veröffentlichte Protokoll seiner Vernehmung umgehend dahingehend abzuändern,
an keiner Stelle der vollständige Vor- und Nachname des Beschwerdeführers angeführt, sondern dieser mit X.X. abgekürzt wiedergegeben werde.Zusammengefasst stellte der Beschwerdeführer daher den Antrag, einen (durch die Veröffentlichung verursachten) Verstoß gegen Paragraph eins, DSG festzustellen und der Republik Österreich und/oder dem BVT-Untersuchungsausschuss und/oder dem/der Vorsitzenden des BVT-Untersuchungsausschusses aufzutragen, das veröffentlichte Protokoll seiner Vernehmung umgehend dahingehend abzuändern,
an keiner Stelle der vollständige Vor- und Nachname des Beschwerdeführers angeführt, sondern dieser mit römisch zehn.X. abgekürzt wiedergegeben werde.
- Die Datenschutzbehörde wies die Beschwerde mit Bescheid vom
- September 2019 zurück. Begründend führte die Datenschutzbehörde aus,
die DSGVO grundsätzlich die Aufsicht der Datenschutz-Aufsichtsbehörden über Organe der Gesetzgebung – anders als über Gerichte im Rahmen der justiziellen Tätigkeit (Art. 55 Abs. 3 DSGVO) – nicht schlichtweg verneine. Der europäischen Rechtsordnung sei jedoch die Trennung der Staatsgewalten inhärent. Eine Kontrolle der Verwaltung (Exekutive) über die Gesetzgebung (Legislative) sei ausgeschlossen. Der BVT-Untersuchungsausschuss sei ein Organ, das der Staatsgewalt Gesetzgebung zuzurechnen sei. Der Datenschutzbehörde obliege die Aufsicht über die Einhaltung der Vorgaben der DSGVO und des DSG gemäß Art. 77 DSGVO in Verbindung mit § 4 und § 35 Abs. 2 DSG. Ausnahmsweise obliege der Datenschutzbehörde auch die Aufsicht über Organe der Legislative – soweit in der Verfassungsbestimmung des § 35 Abs. 2 DSG vorgesehen – für einzelne Verwaltungsangelegenheiten bestimmter Organe der Gesetzgebung. In einem darüber hinaus bestehenden Ausmaß sei eine Kontrolle der Legislative durch ein Organ der Exekutive nicht vorgesehen. Untersuchungsausschüsse und protokollarische Aufzeichnungen über Beweiserhebungen (§ 19 Abs. 1 VO-UA) seien Aufgaben der legislativen Kontrolle über die Verwaltung und unterlägen folglich nicht der Jurisdiktionskompetenz der Datenschutzbehörde. Da die vom Beschwerdeführer angeführten Protokolle einem Organ der Gesetzgebung im (verfassungs-)gesetzlich übertragenen Wirkungsbereich zuzurechnen seien, sei die Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.Begründend führte die Datenschutzbehörde aus,
die DSGVO grundsätzlich die Aufsicht der Datenschutz-Aufsichtsbehörden über Organe der Gesetzgebung – anders als über Gerichte im Rahmen der justiziellen Tätigkeit (Artikel 55, Absatz 3, DSGVO) – nicht schlichtweg verneine. Der europäischen Rechtsordnung sei jedoch die Trennung der Staatsgewalten inhärent. Eine Kontrolle der Verwaltung (Exekutive) über die Gesetzgebung (Legislative) sei ausgeschlossen. Der BVT-Untersuchungsausschuss sei ein Organ, das der Staatsgewalt Gesetzgebung zuzurechnen sei. Der Datenschutzbehörde obliege die Aufsicht über die Einhaltung der Vorgaben der DSGVO und des DSG gemäß Artikel 77, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 4 und Paragraph 35, Absatz 2, DSG. Ausnahmsweise obliege der Datenschutzbehörde auch die Aufsicht über Organe der Legislative – soweit in der Verfassungsbestimmung des Paragraph 35, Absatz 2, DSG vorgesehen – für einzelne Verwaltungsangelegenheiten bestimmter Organe der Gesetzgebung. In einem darüber hinaus bestehenden Ausmaß sei eine Kontrolle der Legislative durch ein Organ der Exekutive nicht vorgesehen. Untersuchungsausschüsse und protokollarische Aufzeichnungen über Beweiserhebungen (Paragraph 19, Absatz eins, VO-UA) seien Aufgaben der legislativen Kontrolle über die Verwaltung und unterlägen folglich nicht der Jurisdiktionskompetenz der Datenschutzbehörde. Da die vom Beschwerdeführer angeführten Protokolle einem Organ der Gesetzgebung im (verfassungs-)gesetzlich übertragenen Wirkungsbereich zuzurechnen seien, sei die Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen. 4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht gab mit Erkenntnis vom 23. November 2020, W211 2227144-1/3E, der Beschwerde statt, hob den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 18. September 2019 auf und sprach die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof aus. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus,
weder die DSGVO noch das DSG eine Ausnahme der Zuständigkeit der Datenschutzbehörde für die Kontrolle der datenschutzrechtlichen Konformität der Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich der Gesetzgebung kenne, wie sie jedoch für die Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit im Normtext ausdrücklich vorgesehen sei. Vielmehr sehe die DSGVO in Art. 77 einen effektiven Rechtsschutz im Anwendungsbereich der Verordnung vor, womit jeder betroffenen Person ermöglicht werden solle, sich gegen Verletzungen von ihr in der DSGVO zugestandenen Rechten zur Wehr zu setzen. Da die Datenschutzbehörde entgegen der angefochtenen Entscheidung für die vorliegende Beschwerde zuständig sei, sei der angefochtene Bescheid zu beheben.Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus,
weder die DSGVO noch das DSG eine Ausnahme der Zuständigkeit der Datenschutzbehörde für die Kontrolle der datenschutzrechtlichen Konformität der Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich der Gesetzgebung kenne, wie sie jedoch für die Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit im Normtext ausdrücklich vorgesehen sei. Vielmehr sehe die DSGVO in Artikel 77, einen effektiven Rechtsschutz im Anwendungsbereich der Verordnung vor, womit jeder betroffenen Person ermöglicht werden solle, sich gegen Verletzungen von ihr in der DSGVO zugestandenen Rechten zur Wehr zu setzen. Da die Datenschutzbehörde entgegen der angefochtenen Entscheidung für die vorliegende Beschwerde zuständig sei, sei der angefochtene Bescheid zu beheben.
- Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhob die Datenschutzbehörde Revision.
- Der Verwaltungsgerichtshof legte im Revisionsverfahren mit Beschluss vom
- Dezember 2021, Ro 2021/04/0006, folgende Fragen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vor:Der Verwaltungsgerichtshof legte im Revisionsverfahren mit Beschluss vom
- Dezember 2021, Ro 2021/04/0006, folgende Fragen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Vorabentscheidung nach Artikel 267, AEUV vor: „
- Fallen Tätigkeiten eines von einem Parlament eines Mitgliedstaats in Ausübung seines Kontrollrechts der Vollziehung eingesetzten Untersuchungsausschusses unabhängig vom Untersuchungsgegenstand in den Anwendungsbereich des Unionsrechts im Sinne des Art. 16 Abs. 2 erster Satz AEUV, sodass die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO) auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss eines Mitgliedstaates anwendbar ist?„
- Fallen Tätigkeiten eines von einem Parlament eines Mitgliedstaats in Ausübung seines Kontrollrechts der Vollziehung eingesetzten Untersuchungsausschusses unabhängig vom Untersuchungsgegenstand in den Anwendungsbereich des Unionsrechts im Sinne des Artikel 16, Absatz 2, erster Satz AEUV, sodass die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO) auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss eines Mitgliedstaates anwendbar ist? Falls Frage 1 bejaht wird:
- Fallen Tätigkeiten eines von einem Parlament eines Mitgliedstaats in Ausübung seines Kontrollrechts der Vollziehung eingesetzten Untersuchungsausschusses, der Tätigkeiten einer polizeilichen Staatsschutzbehörde, somit den Schutz der nationalen Sicherheit betreffende Tätigkeiten im Sinne des
- Erwägungsgrundes der Datenschutz-Grundverordnung zum Untersuchungsgegenstand hat, unter den Ausnahmetatbestand des Art. 2 Abs. 2 Buchst. a DSGVO?
- Fallen Tätigkeiten eines von einem Parlament eines Mitgliedstaats in Ausübung seines Kontrollrechts der Vollziehung eingesetzten Untersuchungsausschusses, der Tätigkeiten einer polizeilichen Staatsschutzbehörde, somit den Schutz der nationalen Sicherheit betreffende Tätigkeiten im Sinne des
- Erwägungsgrundes der Datenschutz-Grundverordnung zum Untersuchungsgegenstand hat, unter den Ausnahmetatbestand des Artikel 2, Absatz 2, Buchst. a DSGVO? Falls Frage 2 verneint wird:
- Sofern – wie vorliegend – ein Mitgliedstaat bloß eine einzige Aufsichtsbehörde nach Art. 51 Abs. 1 DSGVO errichtet hat, ergibt sich deren Zuständigkeit für Beschwerden im Sinne des Art. 77 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 DSGVO bereits unmittelbar aus der Datenschutz-Grundverordnung?“
- Sofern – wie vorliegend – ein Mitgliedstaat bloß eine einzige Aufsichtsbehörde nach Artikel 51, Absatz eins, DSGVO errichtet hat, ergibt sich deren Zuständigkeit für Beschwerden im Sinne des Artikel 77, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 55, Absatz eins, DSGVO bereits unmittelbar aus der Datenschutz-Grundverordnung?“
- Der EuGH hat mit Urteil vom
- Jänner 2024, C-33/22, Österreichische Datenschutzbehörde, über das Vorabentscheidungsersuchen entschieden. Die erste Frage wurde vom EuGH dahingehend beantwortet,
Art. 16Abs.
2 Satz 1 AEUV und Art. 2 Abs. 2 lit. a DSGVO dahin auszulegen sind,
nicht angenommen werden kann,
eine Tätigkeit allein deshalb außerhalb des Anwendungsbereichs des Unionsrechts liegt und damit der Anwendung dieser Verordnung entzogen ist, weil sie von einem vom Parlament eines Mitgliedstaats in Ausübung seines Kontrollrechts der Vollziehung eingesetzten Untersuchungsausschuss ausgeübt wird.Die erste Frage wurde vom EuGH dahingehend beantwortet,
Artikel 16
, Absatz 2, Satz 1 AEUV und Artikel 2, Absatz 2, Litera a, DSGVO dahin auszulegen sind,
nicht angenommen werden kann,
eine Tätigkeit allein deshalb außerhalb des Anwendungsbereichs des Unionsrechts liegt und damit der Anwendung dieser Verordnung entzogen ist, weil sie von einem vom Parlament eines Mitgliedstaats in Ausübung seines Kontrollrechts der Vollziehung eingesetzten Untersuchungsausschuss ausgeübt wird. Die zweite Frage wurde vom EuGH dahingehend beantwortet,
Art. 2Abs.
2 lit. a DSGVO im Licht des 16. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist,
die Tätigkeiten eines vom Parlament eines Mitgliedstaats in Ausübung seines Kontrollrechts der Vollziehung eingesetzten Untersuchungsausschusses, die der Untersuchung der Tätigkeiten einer polizeilichen Staatsschutzbehörde aufgrund des Verdachts politischer Einflussnahme auf diese Behörde dienen, als solche nicht als die nationale Sicherheit betreffende Tätigkeiten im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sind, die außerhalb des Anwendungsbereichs des Unionsrechts liegen.Die zweite Frage wurde vom EuGH dahingehend beantwortet,
Artikel 2, Absatz 2, Litera a, DSGVO im Licht des 16.
Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist,
die Tätigkeiten eines vom Parlament eines Mitgliedstaats in Ausübung seines Kontrollrechts der Vollziehung eingesetzten Untersuchungsausschusses, die der Untersuchung der Tätigkeiten einer polizeilichen Staatsschutzbehörde aufgrund des Verdachts politischer Einflussnahme auf diese Behörde dienen, als solche nicht als die nationale Sicherheit betreffende Tätigkeiten im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sind, die außerhalb des Anwendungsbereichs des Unionsrechts liegen. Die dritte Frage wurde vom EuGH dahingehend beantwortet,
Art. 77Abs.
1 und Art. 55 Abs. 1 DSGVO dahin auszulegen sind,
diese Bestimmungen, wenn ein Mitgliedstaat im Einklang mit Art. 51 Abs. 1 DSGVO bloß eine einzige Aufsichtsbehörde eingerichtet hat, sie aber nicht mit der Zuständigkeit für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung durch einen vom Parlament dieses Mitgliedstaats in Ausübung seines Kontrollrechts der Vollziehung eingesetzten Untersuchungsausschuss ausgestattet hat, dieser Behörde unmittelbar die Zuständigkeit übertragen, über Beschwerden betreffend von diesem Untersuchungsausschuss durchgeführte Verarbeitungen personenbezogener Daten zu befinden.Die dritte Frage wurde vom EuGH dahingehend beantwortet,
Artikel 77
, Absatz eins und Artikel 55, Absatz eins, DSGVO dahin auszulegen sind,
diese Bestimmungen, wenn ein Mitgliedstaat im Einklang mit Artikel 51, Absatz eins, DSGVO bloß eine einzige Aufsichtsbehörde eingerichtet hat, sie aber nicht mit der Zuständigkeit für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung durch einen vom Parlament dieses Mitgliedstaats in Ausübung seines Kontrollrechts der Vollziehung eingesetzten Untersuchungsausschuss ausgestattet hat, dieser Behörde unmittelbar die Zuständigkeit übertragen, über Beschwerden betreffend von diesem Untersuchungsausschuss durchgeführte Verarbeitungen personenbezogener Daten zu befinden.
- Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Erkenntnis vom
- Februar 2024, Ro 2021/04/0006, die Revision als unbegründet ab. Ausgehend von der Rechtsprechung des EuGH komme es für die Beantwortung der Rechtsfrage, ob Tätigkeiten eines vom Nationalrat eingesetzten Untersuchungsausschusses, mit denen die Verarbeitung personenbezogener Daten verbunden ist, gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. a DSGVO vom Anwendungsbereich der DSGVO ausgenommen sind, ausschließlich auf die Natur dieser Tätigkeiten an, und nicht darauf, ob die Person des Verantwortlichen privater oder öffentlich-rechtlicher Natur ist und – für den Fall,
der Verantwortliche eine Behörde ist – auch nicht darauf,
die Aufgaben und Pflichten dieser Behörde unmittelbar und ausschließlich einer hoheitlichen Befugnis zuzurechnen sind. Wesentlich sei vielmehr, ob diese Befugnis mit einer Tätigkeit einhergeht, die jedenfalls vom Anwendungsbereich des Unionsrechts ausgenommen ist. Daher sei nicht bereits jede Tätigkeit eines vom Nationalrat nach Art. 53 Abs. 1 B-VG eingesetzten Untersuchungsausschusses von sich aus vom Anwendungsbereich der DSGVO ausgenommen, sondern nur jene Tätigkeit, die aufgrund ihrer Natur nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt.Ausgehend von der Rechtsprechung des EuGH komme es für die Beantwortung der Rechtsfrage, ob Tätigkeiten eines vom Nationalrat eingesetzten Untersuchungsausschusses, mit denen die Verarbeitung personenbezogener Daten verbunden ist, gemäß Artikel 2, Absatz 2, Litera a, DSGVO vom Anwendungsbereich der DSGVO ausgenommen sind, ausschließlich auf die Natur dieser Tätigkeiten an, und nicht darauf, ob die Person des Verantwortlichen privater oder öffentlich-rechtlicher Natur ist und – für den Fall,
der Verantwortliche eine Behörde ist – auch nicht darauf,
die Aufgaben und Pflichten dieser Behörde unmittelbar und ausschließlich einer hoheitlichen Befugnis zuzurechnen sind. Wesentlich sei vielmehr, ob diese Befugnis mit einer Tätigkeit einhergeht, die jedenfalls vom Anwendungsbereich des Unionsrechts ausgenommen ist. Daher sei nicht bereits jede Tätigkeit eines vom Nationalrat nach Artikel 53, Absatz eins, B-VG eingesetzten Untersuchungsausschusses von sich aus vom Anwendungsbereich der DSGVO ausgenommen, sondern nur jene Tätigkeit, die aufgrund ihrer Natur nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt. Entsprechend den Ausführungen des EuGH im Urteil C-33/22 führe die bloße Tatsache,
eine nationale Maßnahme zum Schutz der nationalen Sicherheit getroffen wurde, nicht dazu,
das Unionsrecht (und insofern insbesondere die DSGVO) unanwendbar sei. Ebenso reiche der Umstand,
der Verantwortliche eine Behörde sei, deren Haupttätigkeit in der Gewährleistung der nationalen Sicherheit besteht, als solcher nicht aus, um Verarbeitungen personenbezogener Daten durch diese Behörde im Rahmen anderer von ihr durchgeführter Tätigkeiten, die nicht der Wahrung der nationalen Sicherheit dienen, vom Anwendungsbereich der DSGVO auszunehmen. Gegenstand der Tätigkeit des BVT-Untersuchungsausschusses sei die parlamentarische (politische) Kontrolle der „Aufgabenerfüllung des BVT“, somit von Tätigkeiten zur Gewährleistung der nationalen Sicherheit, zwecks Klärung des „Verdachts“ politischer Einflussnahme auf das BVT. Ausgehend davon habe die Haupttätigkeit des BVT-Untersuchungsausschusses nicht unmittelbar in der Gewährleistung der nationalen Sicherheit, sondern in der Überprüfung der „Aufgabenerfüllung des BVT“ im Hinblick auf die politische Einflussnahme bestanden. Die parlamentarische Kontrolltätigkeit des BVT-Untersuchungsausschusses an sich stelle daher weder eine Tätigkeit dar, die unmittelbar der Wahrung der nationalen Sicherheit im Sinne des 16. Erwägungsgrundes der DSGVO dient, noch eine Tätigkeit, die derselben Kategorie zugeordnet ist. Dementsprechend sei sie nicht gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. a DSGVO vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen. Die Kontrolltätigkeit des BVT-Untersuchungsausschusses sei insofern vom Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde gemäß Art. 77 DSGVO umfasst.Entsprechend den Ausführungen des EuGH im Urteil C-33/22 führe die bloße Tatsache,
eine nationale Maßnahme zum Schutz der nationalen Sicherheit getroffen wurde, nicht dazu,
das Unionsrecht (und insofern insbesondere die DSGVO) unanwendbar sei. Ebenso reiche der Umstand,
der Verantwortliche eine Behörde sei, deren Haupttätigkeit in der Gewährleistung der nationalen Sicherheit besteht, als solcher nicht aus, um Verarbeitungen personenbezogener Daten durch diese Behörde im Rahmen anderer von ihr durchgeführter Tätigkeiten, die nicht der Wahrung der nationalen Sicherheit dienen, vom Anwendungsbereich der DSGVO auszunehmen. Gegenstand der Tätigkeit des BVT-Untersuchungsausschusses sei die parlamentarische (politische) Kontrolle der „Aufgabenerfüllung des BVT“, somit von Tätigkeiten zur Gewährleistung der nationalen Sicherheit, zwecks Klärung des „Verdachts“ politischer Einflussnahme auf das BVT. Ausgehend davon habe die Haupttätigkeit des BVT-Untersuchungsausschusses nicht unmittelbar in der Gewährleistung der nationalen Sicherheit, sondern in der Überprüfung der „Aufgabenerfüllung des BVT“ im Hinblick auf die politische Einflussnahme bestanden. Die parlamentarische Kontrolltätigkeit des BVT-Untersuchungsausschusses an sich stelle daher weder eine Tätigkeit dar, die unmittelbar der Wahrung der nationalen Sicherheit im Sinne des
- Erwägungsgrundes der DSGVO dient, noch eine Tätigkeit, die derselben Kategorie zugeordnet ist. Dementsprechend sei sie nicht gemäß Artikel 2, Absatz 2, Litera a, DSGVO vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen. Die Kontrolltätigkeit des BVT-Untersuchungsausschusses sei insofern vom Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 77, DSGVO umfasst. Ausgehend von der Rechtsprechung des EuGH ergebe sich vorliegend die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde als einzige nach Art. 51 Abs. 1 DSGVO eingerichtete Aufsichtsbehörde für die Behandlung und Entscheidung über die gegen die Veröffentlichung des Protokolls der Vernehmung des Mitbeteiligten vor dem BVT-Untersuchungsausschuss unter vollständiger Nennung seines Namens auf der Website des Parlaments gerichteten Beschwerde unmittelbar aus Art. 77 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 1 DSGVO.Ausgehend von der Rechtsprechung des EuGH ergebe sich vorliegend die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde als einzige nach Artikel 51, Absatz eins, DSGVO eingerichtete Aufsichtsbehörde für die Behandlung und Entscheidung über die gegen die Veröffentlichung des Protokolls der Vernehmung des Mitbeteiligten vor dem BVT-Untersuchungsausschuss unter vollständiger Nennung seines Namens auf der Website des Parlaments gerichteten Beschwerde unmittelbar aus Artikel 77, Absatz eins und Artikel 55, Absatz eins, DSGVO. Die Datenschutzbehörde sei der Staatsfunktion der Verwaltung zuzuordnen. Da nach den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis vom
- Dezember 2023, G 212/2023-13, ua., für den einfachen Gesetzgeber kein Umsetzungsspielraum ersichtlich sei, eine mit dem verfassungsrechtlichen Gewaltentrennungsprinzip vereinbare, für die Überprüfung der Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Parlament zuständige Aufsichtsbehörde nach Art. 51 Abs. 1 DSGVO einzurichten, würden gegen die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde für die Überprüfung der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den BVT-Untersuchungsausschuss keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Das Bundesverwaltungsgericht habe somit die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde zur Behandlung und Entscheidung über die Beschwerde des Mitbeteiligten zu Recht bejaht.Die Datenschutzbehörde sei der Staatsfunktion der Verwaltung zuzuordnen. Da nach den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis vom
- Dezember 2023, G 212/2023-13, ua., für den einfachen Gesetzgeber kein Umsetzungsspielraum ersichtlich sei, eine mit dem verfassungsrechtlichen Gewaltentrennungsprinzip vereinbare, für die Überprüfung der Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Parlament zuständige Aufsichtsbehörde nach Artikel 51, Absatz eins, DSGVO einzurichten, würden gegen die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde für die Überprüfung der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den BVT-Untersuchungsausschuss keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Das Bundesverwaltungsgericht habe somit die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde zur Behandlung und Entscheidung über die Beschwerde des Mitbeteiligten zu Recht bejaht.
- Die Datenschutzbehörde führte das Ausgangsverfahren fort und forderte mit Schreiben vom
- März 2024 den Präsidenten des Nationalrates zur Stellungnahme auf.
- Der Präsident des Nationalrates erstattete am
- April 2024 eine Stellungnahme an die Datenschutzbehörde. In seiner Stellungnahme führte der Präsident des Nationalrates zusammenfassend aus,
der Beschwerdeführer am XX. September 2018 als Auskunftsperson im BVT-Untersuchungsausschuss in medienöffentlicher Sitzung befragt worden sei. Gemäß § 19 Abs. 3 VO-UA sei dem Beschwerdeführer am XX. September 2018 das übertragene Protokoll seiner Befragung mit (ua.) der Information übermittelt worden,
er Einwendungen gegen Fehler der Übertragung und den Umfang der Veröffentlichung erheben sowie einzelne Berichtigungen in geringfügigem Ausmaß anregen könne, und
über Einwendungen und Berichtigungen der Untersuchungsausschuss entscheide.In seiner Stellungnahme führte der Präsident des Nationalrates zusammenfassend aus,
der Beschwerdeführer am römisch zwanzig. September 2018 als Auskunftsperson im BVT-Untersuchungsausschuss in medienöffentlicher Sitzung befragt worden sei. Gemäß Paragraph 19, Absatz 3, VO-UA sei dem Beschwerdeführer am römisch zwanzig. September 2018 das übertragene Protokoll seiner Befragung mit (ua.) der Information übermittelt worden,
er Einwendungen gegen Fehler der Übertragung und den Umfang der Veröffentlichung erheben sowie einzelne Berichtigungen in geringfügigem Ausmaß anregen könne, und
über Einwendungen und Berichtigungen der Untersuchungsausschuss entscheide. Über die Einwendungen des Beschwerdeführers vom XX. September 2018 sei in der Sitzung des BVT-Untersuchungsausschusses am
- Oktober 2018 gemäß § 19 Abs. 3 dritter Satz VO-UA abgestimmt und diese einstimmig abgelehnt worden.Über die Einwendungen des Beschwerdeführers vom römisch zwanzig. September 2018 sei in der Sitzung des BVT-Untersuchungsausschusses am
- Oktober 2018 gemäß Paragraph 19, Absatz 3, dritter Satz VO-UA abgestimmt und diese einstimmig abgelehnt worden. In derselben Sitzung des BVT-Untersuchungsausschusses sei gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 VO-UA über die Veröffentlichung mehrerer Befragungsprotokolle – darunter auch jenes von der Befragung des Beschwerdeführers – abgestimmt worden. Es sei mit Stimmenmehrheit beschlossen worden, die wörtlichen Protokolle der medienöffentlichen Befragungen vom XX. September 2018 (insgesamt zwölf Protokolle) zu veröffentlichen,In derselben Sitzung des BVT-Untersuchungsausschusses sei gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, VO-UA über die Veröffentlichung mehrerer Befragungsprotokolle – darunter auch jenes von der Befragung des Beschwerdeführers – abgestimmt worden. Es sei mit Stimmenmehrheit beschlossen worden, die wörtlichen Protokolle der medienöffentlichen Befragungen vom römisch zwanzig. September 2018 (insgesamt zwölf Protokolle) zu veröffentlichen, „wobei die Namen jener Auskunftspersonen, ● die auf der Ladungsliste nicht namentlich angeführt waren, bzw ● die Einwendungen gegen die Namensnennung im Protokoll vorgebracht haben und in den Medien mit Klarnamen bspw durch Interviews nicht bekannt sind, anonymisiert durch Anführung der Initialen (Anfangsbuchstabe des Vornamens und Anfangsbuchstabe des Nachnamens) sowie der Dienststelle/Organisation genannt werden.“ Entsprechend dieser Kriterien sei beschlossen worden, den Namen des Beschwerdeführers nicht zu anonymisieren. Das wörtliche Protokoll der medienöffentlichen Befragung des Beschwerdeführers sei gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 VO-UA iVm. § 39 GOG-NR als Kommuniqué auf der Parlamentswebsite veröffentlicht worden (XXX).Das wörtliche Protokoll der medienöffentlichen Befragung des Beschwerdeführers sei gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, VO-UA in Verbindung mit Paragraph 39, GOG-NR als Kommuniqué auf der Parlamentswebsite veröffentlicht worden (römisch 30 ). Für die Veröffentlichung des Protokolls liege eine Rechtsgrundlage im Sinne von § 1 Abs. 2 DSG und Art. 6 Abs. 1 lit. e iVm. Abs. 3 DSGVO vor. Der Zweck der Verarbeitung ergebe sich aus § 20 VO-UA selbst wie auch grundlegend aus dem Wesen und Ziel des parlamentarischen Kontrollrechts gemäß Art. 53 B-VG. Bei der Kontrolle der Vollziehung durch die Gesetzgebung sei die Transparenz- bzw. Öffentlichkeitsfunktion des parlamentarischen Untersuchungsrechts von zentraler Bedeutung.Für die Veröffentlichung des Protokolls liege eine Rechtsgrundlage im Sinne von Paragraph eins, Absatz 2, DSG und Artikel 6, Absatz eins, Litera e, in Verbindung mit Absatz 3, DSGVO vor. Der Zweck der Verarbeitung ergebe sich aus Paragraph 20, VO-UA selbst wie auch grundlegend aus dem Wesen und Ziel des parlamentarischen Kontrollrechts gemäß Artikel 53, B-VG. Bei der Kontrolle der Vollziehung durch die Gesetzgebung sei die Transparenz- bzw. Öffentlichkeitsfunktion des parlamentarischen Untersuchungsrechts von zentraler Bedeutung. Eine wirksame parlamentarische Kontrolle sei auf Öffentlichkeit und Transparenz angewiesen. Die Befragung von Auskunftspersonen finde daher grundsätzlich in (medien-)öffentlicher Sitzung statt. Die befragten Auskunftspersonen seien in der Regel Funktionsträger:innen oder öffentlich Bedienstete. Die Themen ihrer Befragung seien inhaltlich durch den Untersuchungsgegenstand beschränkt und beträfen grundsätzlich ihre berufliche Sphäre. Fragen, deren Beantwortung die Privatsphäre einer Auskunftsperson oder ihrer Angehörigen beträfen, müssten gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 VO-UA nicht beantwortet werden.Eine wirksame parlamentarische Kontrolle sei auf Öffentlichkeit und Transparenz angewiesen. Die Befragung von Auskunftspersonen finde daher grundsätzlich in (medien-)öffentlicher Sitzung statt. Die befragten Auskunftspersonen seien in der Regel Funktionsträger:innen oder öffentlich Bedienstete. Die Themen ihrer Befragung seien inhaltlich durch den Untersuchungsgegenstand beschränkt und beträfen grundsätzlich ihre berufliche Sphäre. Fragen, deren Beantwortung die Privatsphäre einer Auskunftsperson oder ihrer Angehörigen beträfen, müssten gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, VO-UA nicht beantwortet werden. Im Regelfall werde daher die Veröffentlichung der Protokolle der (medien-)öffentlichen Befragungen beschlossen, um den Interessen einer transparenten Aufklärung von Vorgängen im Bereich der Vollziehung des Bundes Rechnung zu tragen. Die gemäß § 20 Abs. 4 VO-UA gebotene Interessenabwägung führe jedoch in manchen Fällen dazu,
ein Befragungsprotokoll nicht mit dem vollen Namen der Auskunftsperson, sondern nur mit deren Initialen veröffentlicht werde. Im BVT-Untersuchungsausschuss seien insgesamt 102 Befragungen von 88 Auskunftspersonen durchgeführt worden; bei 29 Befragungsprotokollen seien die Namen der Auskunftspersonen durch Initialen ersetzt worden. Im Regelfall werde daher die Veröffentlichung der Protokolle der (medien-)öffentlichen Befragungen beschlossen, um den Interessen einer transparenten Aufklärung von Vorgängen im Bereich der Vollziehung des Bundes Rechnung zu tragen. Die gemäß Paragraph 20, Absatz 4, VO-UA gebotene Interessenabwägung führe jedoch in manchen Fällen dazu,
ein Befragungsprotokoll nicht mit dem vollen Namen der Auskunftsperson, sondern nur mit deren Initialen veröffentlicht werde. Im BVT-Untersuchungsausschuss seien insgesamt 102 Befragungen von 88 Auskunftspersonen durchgeführt worden; bei 29 Befragungsprotokollen seien die Namen der Auskunftspersonen durch Initialen ersetzt worden. Bei der Interessenabwägung sei vor allem darauf abgestellt worden, ob der vollständige Name der betreffenden Auskunftsperson bereits vor ihrer Befragung als Auskunftsperson aus freiwilligen Medienkontakten wie zB Interviews bekannt gewesen sei. Dies habe auch auf den Beschwerdeführer zugetroffen: So seien etwa am XX.XX.2017 – also zeitlich vor seiner Befragung als Auskunftsperson im September 2018 – mehrere Medienberichte über XXXX erschienen. In einem Bericht sei über „verdeckte ‚XXXX‘“ berichtet worden, der Beschwerdeführer sei dabei als „XXXX“ genannt und auf einem Foto abgebildet. In einem anderen Artikel über verdeckte Ermittler sei er als „XXXX vom Landeskriminalamt XXXX“ mit einer Aussage zitiert worden. Auch in einem anderen Kontext sei der Beschwerdeführer als „XXXX“, der bei XXXX im Landeskriminalamt arbeite, öffentlich genannt worden.Bei der Interessenabwägung sei vor allem darauf abgestellt worden, ob der vollständige Name der betreffenden Auskunftsperson bereits vor ihrer Befragung als Auskunftsperson aus freiwilligen Medienkontakten wie zB Interviews bekannt gewesen sei. Dies habe auch auf den Beschwerdeführer zugetroffen: So seien etwa am römisch zwanzig.XX.2017 – also zeitlich vor seiner Befragung als Auskunftsperson im September 2018 – mehrere Medienberichte über römisch 40 erschienen. In einem Bericht sei über „verdeckte ‚XXXX‘“ berichtet worden, der Beschwerdeführer sei dabei als „XXXX“ genannt und auf einem Foto abgebildet. In einem anderen Artikel über verdeckte Ermittler sei er als „XXXX vom Landeskriminalamt XXXX“ mit einer Aussage zitiert worden. Auch in einem anderen Kontext sei der Beschwerdeführer als „XXXX“, der bei römisch 40 im Landeskriminalamt arbeite, öffentlich genannt worden. Da der Name des Beschwerdeführers sowie XXXX bereits zum Zeitpunkt seiner Befragung öffentlich bekannt gewesen sei, gehe die Begründung seiner Einwendungen gegen die Veröffentlichung, wonach er nur dann Ermittlungserfolge habe, wenn die Öffentlichkeit nicht wisse,
er Ermittler sei, ins Leere. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer auch in einem späteren Medienbericht über XXXX namentlich zitiert worden.Da der Name des Beschwerdeführers sowie römisch 40 bereits zum Zeitpunkt seiner Befragung öffentlich bekannt gewesen sei, gehe die Begründung seiner Einwendungen gegen die Veröffentlichung, wonach er nur dann Ermittlungserfolge habe, wenn die Öffentlichkeit nicht wisse,
er Ermittler sei, ins Leere. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer auch in einem späteren Medienbericht über römisch 40 namentlich zitiert worden. Darüber hinaus sei auch der konkrete Kontext der Befragung zu berücksichtigen. Ein zentraler Aspekt der Untersuchung des BVT-Untersuchungsausschusses sei die beim BVT durchgeführte Hausdurchsuchung gewesen. Bei dieser Hausdurchsuchung, an der der Beschwerdeführer mitgewirkt habe und hinsichtlich derer er auch im Untersuchungsausschuss befragt worden sei, habe es sich offenkundig um eine Zwangsmaßnahme und gerade nicht um eine verdeckte Ermittlung gehandelt. Zusammenfassend habe die gemäß § 20 Abs. 4 VO-UA durchgeführte Interessenabwägung ergeben,
im Fall des Protokolls über die (medien-)öffentliche Befragung des Beschwerdeführers im BVT-Untersuchungsausschuss das öffentliche Interesse an Transparenz und Aufklärung gegenüber den vom Beschwerdeführer angeführten Argumenten überwiege.Zusammenfassend habe die gemäß Paragraph 20, Absatz 4, VO-UA durchgeführte Interessenabwägung ergeben,
im Fall des Protokolls über die (medien-)öffentliche Befragung des Beschwerdeführers im BVT-Untersuchungsausschuss das öffentliche Interesse an Transparenz und Aufklärung gegenüber den vom Beschwerdeführer angeführten Argumenten überwiege.
- Im Rahmen des Parteiengehörs erstattete der Beschwerdeführer am
- Juli 2024 eine Stellungnahme, in der er auf die Stellungnahme des Präsidenten des Nationalrates replizierte. Der Beschwerdeführer führte zusammengefasst aus,
es weder Veröffentlichungs- oder Transparenzanforderungen noch andere übergeordnete Anforderungen eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses gebe, die eine Veröffentlichung des vollständigen Namens einer Person vorsehen würden, die zum Schutz ihrer persönlichen Sicherheit und zum Schutz der Effektivität ihrer Ermittlungsbehörde beantragt hatte, von ihrer vollständigen Namensnennung abzusehen. Das vom Präsidenten des Nationalrates vorgebrachte Argument,
der Beschwerdeführer bereits medial mit Namen, Bild und Tätigkeit in Erscheinung getreten sei, sei im vorliegenden Fall nicht von Belang. Allfällige mediale Veröffentlichungen über den Beschwerdeführer nach dessen Aussage im Untersuchungsausschuss und Protokollveröffentlichung mit vollständigem Namen wären zudem schon wegen der zeitlichen Komponente irrelevant. Zudem würde die vom Präsidenten des Nationalrates angeführten medialen Veröffentlichungen nur ein Teilpublikum erreichen und nichts darüber enthalten,
der Beschwerdeführer verdeckter Ermittler wäre. Der Leser erfahre bei den zitierten Artikeln nicht, ob/
er als verdeckter Ermittler tätig sei. Der Beschwerdeführer beantragte zudem den Ersatz der ihm vermeintlich durch das Verfahren vor dem EuGH entstandenen Kosten und Aufwendungen in Höhe von insgesamt 26.878,19 Euro.
- Aus Anlass des Urteils des EuGH vom
- Jänner 2024, C-33/22, Österreichische Datenschutzbehörde, wurde durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2024 für den Bereich der Gesetzgebung das Parlamentarische Datenschutzkomitee als nationale Aufsichtsbehörde gemäß Art. 51 DSGVO eingerichtet.Aus Anlass des Urteils des EuGH vom
- Jänner 2024, C-33/22, Österreichische Datenschutzbehörde, wurde durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2024, für den Bereich der Gesetzgebung das Parlamentarische Datenschutzkomitee als nationale Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 51, DSGVO eingerichtet.
- Mit
- Jänner 2025 ging gemäß § 69 Abs. 10 DSG die Zuständigkeit für das gegenständliche Verfahren auf das Parlamentarische Datenschutzkomitee über, weshalb die Datenschutzbehörde das Verfahren an das Parlamentarische Datenschutzkomitee abtrat.Mit
- Jänner 2025 ging gemäß Paragraph 69, Absatz 10, DSG die Zuständigkeit für das gegenständliche Verfahren auf das Parlamentarische Datenschutzkomitee über, weshalb die Datenschutzbehörde das Verfahren an das Parlamentarische Datenschutzkomitee abtrat.
- Mit Schreiben vom
- März 2025 informierte das Parlamentarische Datenschutzkomitee den Beschwerdeführer sowie den Präsidenten des Nationalrates gemäß § 24 Abs. 7 DSG über den Stand des Verfahrens und die bisherigen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sowie die Änderung der Rechtslage und forderte die Parteien im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme auf.Mit Schreiben vom
- März 2025 informierte das Parlamentarische Datenschutzkomitee den Beschwerdeführer sowie den Präsidenten des Nationalrates gemäß Paragraph 24, Absatz 7, DSG über den Stand des Verfahrens und die bisherigen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sowie die Änderung der Rechtslage und forderte die Parteien im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme auf.
- Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom
- April 2025 ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen aus,
die vollständige Namensnennung im Protokoll wie auch auf der Website des Parlaments auch vor dem Hintergrund der geänderten Rechtslage gesetzwidrig sei und der DSGVO widersprechen würde. Hinsichtlich der Änderung der Rechtslage im Hinblick auf den Verantwortlichen führt der Beschwerdeführer zusammengefasst aus,
er ehemals zu Recht den in der Beschwerde angeführten (nunmehr Erst-)Beschwerdegegner in Anspruch genommen habe. Für den Zeitraum der einleitenden Rechtsverletzung bis einschließlich
- Juli 2024 sei daher der Erstbeschwerdegegner verantwortlich, für den Zeitraum ab dem
- Juli 2024 sei hingegen der Nationalrat (Viertbeschwerdegegner) verantwortlich. Der Beschwerdeführer hielt die bisherigen Anträge aufrecht und stellte aufgrund der Änderung der Rechtslage ergänzend mehrere Eventualanträge. Der Beschwerdeführer führte ergänzend zu § 3b Abs. 5 InfOG und dem darin geregelten Recht auf Löschung aus,
dieses nur das Recht auf Entfernung veröffentlichter personenbezogener Daten auf der Website des Parlaments erfasse und daher unionsrechtswidrig sei, da sein voller Name weiterhin im Protokoll aufscheinen würde. § 3b Abs. 7 InfOG – der das Widerspruchsrecht regle – sei ebenfalls unionsrechtswidrig. Zudem beantragte er zusätzlich Kostenersatz für seine Eingabe vom 14. April 2025.Der Beschwerdeführer führte ergänzend zu Paragraph 3 b, Absatz 5, InfOG und dem darin geregelten Recht auf Löschung aus,
dieses nur das Recht auf Entfernung veröffentlichter personenbezogener Daten auf der Website des Parlaments erfasse und daher unionsrechtswidrig sei, da sein voller Name weiterhin im Protokoll aufscheinen würde. Paragraph 3 b, Absatz 7, InfOG – der das Widerspruchsrecht regle – sei ebenfalls unionsrechtswidrig. Zudem beantragte er zusätzlich Kostenersatz für seine Eingabe vom 14. April 2025. 16. In seiner Stellungnahme vom 24. April 2025 verwies der Präsident des Nationalrates auf sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend führte er aus,
die Veröffentlichung des im vorliegenden Fall in Rede stehenden Befragungsprotokolls durch den (damaligen) Präsidenten des Nationalrates auf Beschluss des BVT-Untersuchungsausschusses vorgenommen worden sei. Nach der nunmehrigen Rechtslage sei die (fortgesetzte) Veröffentlichung des Befragungsprotokolls dem Nationalrat als datenschutzrechtlich Verantwortlichem zuzurechnen (§ 3a Abs. 4 InfOG).Ergänzend führte er aus,
die Veröffentlichung des im vorliegenden Fall in Rede stehenden Befragungsprotokolls durch den (damaligen) Präsidenten des Nationalrates auf Beschluss des BVT-Untersuchungsausschusses vorgenommen worden sei. Nach der nunmehrigen Rechtslage sei die (fortgesetzte) Veröffentlichung des Befragungsprotokolls dem Nationalrat als datenschutzrechtlich Verantwortlichem zuzurechnen (Paragraph 3 a, Absatz 4, InfOG). Mit § 20 Abs. 1 Z 1 VO-UA iVm. § 39 GOG-NR sei bereits bisher eine Rechtsgrundlage zur Veröffentlichung im Sinne von § 1 Abs. 2 DSG und Art. 6 Abs. 1 lit. e iVm. Abs. 3 DSGVO vorgelegen. Durch § 3a Abs. 1 InfOG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2024 sei eine klarstellende allgemeine Rechtsgrundlage geschaffen worden, der zufolge ua. der Nationalrat einschließlich dessen Mitglieder sowie die Funktionärinnen und Funktionäre gemäß § 56i Abs. 1 Z 1 bis 3 VfGG berechtigt seien, personenbezogene Daten für Zwecke der Gesetzgebung, der Mitwirkung an der Vollziehung des Bundes einschließlich deren Kontrolle – insb. auch im Rahmen von Untersuchungsausschüssen – sowie der Mitwirkung an Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union zu verarbeiten.Mit Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, VO-UA in Verbindung mit Paragraph 39, GOG-NR sei bereits bisher eine Rechtsgrundlage zur Veröffentlichung im Sinne von Paragraph eins, Absatz 2, DSG und Artikel 6, Absatz eins, Litera e, in Verbindung mit Absatz 3, DSGVO vorgelegen. Durch Paragraph 3 a, Absatz eins, InfOG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2024, sei eine klarstellende allgemeine Rechtsgrundlage geschaffen worden, der zufolge ua. der Nationalrat einschließlich dessen Mitglieder sowie die Funktionärinnen und Funktionäre gemäß Paragraph 56 i, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 VfGG berechtigt seien, personenbezogene Daten für Zwecke der Gesetzgebung, der Mitwirkung an der Vollziehung des Bundes einschließlich deren Kontrolle – insb. auch im Rahmen von Untersuchungsausschüssen – sowie der Mitwirkung an Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union zu verarbeiten. Zusammenfassend habe die gemäß § 20 Abs. 4 VO-UA durchgeführte Interessenabwägung ergeben,
im Fall der Veröffentlichung des Protokolls über die (medien-)öffentliche Befragung des Beschwerdeführers im BVT-Untersuchungsausschuss das öffentliche Interesse an parlamentarischer Kontrolle und Transparenz gegenüber den vom Beschwerdeführer angeführten Argumenten überwiege. Es liege daher auch – nach wie vor – keine unzulässige Datenverarbeitung im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 DSG bzw. Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO vor. Im Übrigen spreche auch die bisherige Dauer der Veröffentlichung des Befragungsprotokolls von ca. sechseinhalb Jahren (noch) nicht für eine gegenteilige Sichtweise, zumal die sogenannte BVT-Affäre ein nach wie vor aktueller Gegenstand der politischen Debatte in Österreich sei.Zusammenfassend habe die gemäß Paragraph 20, Absatz 4, VO-UA durchgeführte Interessenabwägung ergeben,
im Fall der Veröffentlichung des Protokolls über die (medien-)öffentliche Befragung des Beschwerdeführers im BVT-Untersuchungsausschuss das öffentliche Interesse an parlamentarischer Kontrolle und Transparenz gegenüber den vom Beschwerdeführer angeführten Argumenten überwiege. Es liege daher auch – nach wie vor – keine unzulässige Datenverarbeitung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, DSG bzw. Artikel 17, Absatz eins, Litera d, DSGVO vor. Im Übrigen spreche auch die bisherige Dauer der Veröffentlichung des Befragungsprotokolls von ca. sechseinhalb Jahren (noch) nicht für eine gegenteilige Sichtweise, zumal die sogenannte BVT-Affäre ein nach wie vor aktueller Gegenstand der politischen Debatte in Österreich sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers habe sich stets (nur) auf eine Pseudonymisierung der veröffentlichten Version des Befragungsprotokolls bezogen. Eine Löschung des Originaldokuments oder ein Widerspruch gemäß Art. 21 DSGVO sei nie Gegenstand des Verfahrens gewesen.
diese Rechte durch § 3b Abs. 5 und Abs. 7 iVm. Abs. 1 InfOG auf personenbezogene Daten in veröffentlichten parlamentarischen Dokumenten beschränkt worden seien, spiele für das vorliegende Verfahren insofern keine Rolle.Das Vorbringen des Beschwerdeführers habe sich stets (nur) auf eine Pseudonymisierung der veröffentlichten Version des Befragungsprotokolls bezogen. Eine Löschung des Originaldokuments oder ein Widerspruch gemäß Artikel 21, DSGVO sei nie Gegenstand des Verfahrens gewesen.
diese Rechte durch Paragraph 3 b, Absatz 5 und Absatz 7, in Verbindung mit Absatz eins, InfOG auf personenbezogene Daten in veröffentlichten parlamentarischen Dokumenten beschränkt worden seien, spiele für das vorliegende Verfahren insofern keine Rolle. Der Präsident des Nationalrates beantragt daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen sowie den Antrag bzw. Eventualantrag auf Ersatz der entstandenen Kosten und Aufwendungen zurückzuweisen.
- Die Stellungnahme des Präsidenten des Nationalrates wurde dem Beschwerdeführer am
- Mai 2025 zur Kenntnis gebracht. Beschwerdegegenstand Beschwerdegegenstand ist die Frage, ob die Veröffentlichung des wörtlichen Protokolls über die medienöffentliche Befragung des Beschwerdeführers als Auskunftsperson im BVT-Untersuchungsausschuss aufgrund der Nennung des vollständigen Namens (Vor- und Nachnamen) des Beschwerdeführers – anstelle der Nennung der Initialen – gegen das Grundrecht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG und gegen das Recht auf Löschung unzulässig verarbeiteter Daten gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 DSG und Art. 17 Abs. 1 DSGVO verstößt.Beschwerdegegenstand ist die Frage, ob die Veröffentlichung des wörtlichen Protokolls über die medienöffentliche Befragung des Beschwerdeführers als Auskunftsperson im BVT-Untersuchungsausschuss aufgrund der Nennung des vollständigen Namens (Vor- und Nachnamen) des Beschwerdeführers – anstelle der Nennung der Initialen – gegen das Grundrecht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG und gegen das Recht auf Löschung unzulässig verarbeiteter Daten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, DSG und Artikel 17, Absatz eins, DSGVO verstößt. Sachverhaltsfeststellungen
- Der Beschwerdeführer ist Mitarbeiter der Einsatzgruppe zur Bekämpfung der Straßenkriminalität (EGS) und führt in dieser Funktion ua. auch verdeckte Observationen durch. Beweiswürdigung: Die getroffene Feststellung beruht auf dem nicht bestrittenen Vorbringen des Beschwerdeführers.
- Der Beschwerdeführer wurde als Auskunftsperson im Verfahren vor dem BVT-Untersuchungsausschuss geladen. Der Beschwerdeführer beantragte vor seiner Befragung mit Schreiben vom XX. September 2018 unter Berufung auf § 17 Abs. 2 Z 1 VO-UA den Ausschluss der Öffentlichkeit. Diesem Antrag wurde nicht entsprochen.Der Beschwerdeführer wurde als Auskunftsperson im Verfahren vor dem BVT-Untersuchungsausschuss geladen. Der Beschwerdeführer beantragte vor seiner Befragung mit Schreiben vom römisch zwanzig. September 2018 unter Berufung auf Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, VO-UA den Ausschluss der Öffentlichkeit. Diesem Antrag wurde nicht entsprochen. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den vorgelegten Unterlagen (vgl. auch Beilage 1 zur Stellungnahme des Präsidenten des Nationalrates vom
- April 2024). Die Feststellung,
dem Antrag nicht entsprochen wurde, stützt sich auf das Schreiben der Parlamentsdirektion an den Beschwerdeführer vom
- Dezember 2018, wonach ua. auch das Schreiben vom XX. September 2018 den Fraktionen, dem Verfahrensrichter und dem Verfahrensanwalt des BVT-Untersuchungsausschusses umgehend zur Kenntnis gebracht wurde (Beilage ./ C zur Beschwerde vom
- April 2019) und auf den unstrittigen Umstand,
die Befragung des Beschwerdeführers medienöffentlich durchgeführt wurde.Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den vorgelegten Unterlagen vergleiche auch Beilage 1 zur Stellungnahme des Präsidenten des Nationalrates vom 16. April 2024). Die Feststellung,
dem Antrag nicht entsprochen wurde, stützt sich auf das Schreiben der Parlamentsdirektion an den Beschwerdeführer vom
- Dezember 2018, wonach ua. auch das Schreiben vom römisch zwanzig. September 2018 den Fraktionen, dem Verfahrensrichter und dem Verfahrensanwalt des BVT-Untersuchungsausschusses umgehend zur Kenntnis gebracht wurde (Beilage ./ C zur Beschwerde vom
- April 2019) und auf den unstrittigen Umstand,
die Befragung des Beschwerdeführers medienöffentlich durchgeführt wurde. 3. Die Befragung des Beschwerdeführers am XX. September 2018 erfolgte in medienöffentlicher Sitzung. Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn seiner Befragung vom Verfahrensrichter ua. darüber belehrt,
er den Ausschluss der Öffentlichkeit jederzeit beantragen könne. Während seiner Befragung als Auskunftsperson stellte der Beschwerdeführer keinen neuerlichen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit.Die Befragung des Beschwerdeführers am römisch zwanzig. September 2018 erfolgte in medienöffentlicher Sitzung. Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn seiner Befragung vom Verfahrensrichter ua. darüber belehrt,
er den Ausschluss der Öffentlichkeit jederzeit beantragen könne. Während seiner Befragung als Auskunftsperson stellte der Beschwerdeführer keinen neuerlichen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit. Beweiswürdigung: Die Feststellung über die medienöffentliche Befragung beruht auf den übereinstimmenden und insofern unstrittigen Vorbringen der Verfahrensparteien, den vorgelegten Unterlagen sowie dem auf der Website des Parlaments abrufbaren Kommuniqué des Untersuchungsausschusses über die politische Einflussnahme auf das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT-Untersuchungsausschuss) (3/US XXVI. GP) (XXX). Die getroffene Feststellung über die Belehrung des Beschwerdeführers zu Beginn seiner Befragung beruht auf dem wörtlichen Protokoll der Belehrung des Verfahrensrichters, XXXX „XXX.“).
der Beschwerdeführer während seiner Befragung als Auskunftsperson den Ausschluss der Öffentlichkeit nicht beantragt hat, ergibt sich aus dem wörtlichen Protokoll seiner Aussage XXXX.Beweiswürdigung: Die Feststellung über die medienöffentliche Befragung beruht auf den übereinstimmenden und insofern unstrittigen Vorbringen der Verfahrensparteien, den vorgelegten Unterlagen sowie dem auf der Website des Parlaments abrufbaren Kommuniqué des Untersuchungsausschusses über die politische Einflussnahme auf das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT-Untersuchungsausschuss) (3/US römisch 26 . Gesetzgebungsperiode (römisch 30 ). Die getroffene Feststellung über die Belehrung des Beschwerdeführers zu Beginn seiner Befragung beruht auf dem wörtlichen Protokoll der Belehrung des Verfahrensrichters, römisch 40 „XXX.“).
der Beschwerdeführer während seiner Befragung als Auskunftsperson den Ausschluss der Öffentlichkeit nicht beantragt hat, ergibt sich aus dem wörtlichen Protokoll seiner Aussage römisch 40 . 4. Am XX. September 2018 wurde dem Beschwerdeführer das übertragene Protokoll seiner Befragung übermittelt. Mit seinem an den BVT-Untersuchungsausschuss adressierten Schreiben vom XX. September 2018 erhob der Beschwerdeführer gemäß § 19 Abs. 3 VO-UA Einwendungen gegen den Umfang der Veröffentlichung „in jenem Umfang,
der Name […] an welcher Protokollstelle auch immer, sei es als fett gedruckter Name oder in den Frage- oder Antworttexten oder in der Fußzeile oder sonst wo – nicht genannt wird, sondern maximal mit dem ersten Großbuchstaben des Vornamens und den ersten Großbuchstaben des Nachnamens (sohin X.X.) abgekürzt wiedergegeben wird“.Am römisch zwanzig. September 2018 wurde dem Beschwerdeführer das übertragene Protokoll seiner Befragung übermittelt. Mit seinem an den BVT-Untersuchungsausschuss adressierten Schreiben vom römisch zwanzig. September 2018 erhob der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 19, Absatz 3, VO-UA Einwendungen gegen den Umfang der Veröffentlichung „in jenem Umfang,
der Name […] an welcher Protokollstelle auch immer, sei es als fett gedruckter Name oder in den Frage- oder Antworttexten oder in der Fußzeile oder sonst wo – nicht genannt wird, sondern maximal mit dem ersten Großbuchstaben des Vornamens und den ersten Großbuchstaben des Nachnamens (sohin römisch zehn.X.) abgekürzt wiedergegeben wird“. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den übereinstimmenden und insofern unstrittigen Vorbringen der Verfahrensparteien sowie den vorgelegten Unterlagen.
- Über die Einwendungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Umfangs der Veröffentlichung wurde in der Sitzung des BVT-Untersuchungsausschusses am
- Oktober 2018 abgestimmt. Die Einwendungen wurden einhellig abgelehnt. [Anmerkung: Der an dieser Stelle als grafische Datei wiedergegebene Auszug des Amtlichen Protokolls gemäß § 19 Abs. 1 VO-UA iVm. § 38 GOG-NR vom
- Oktober 2018 konnte mit zumutbaren Aufwand nicht pseudonymisiert werden und wurde daher entfernt.][Anmerkung: Der an dieser Stelle als grafische Datei wiedergegebene Auszug des Amtlichen Protokolls gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VO-UA in Verbindung mit Paragraph 38, GOG-NR vom
- Oktober 2018 konnte mit zumutbaren Aufwand nicht pseudonymisiert werden und wurde daher entfernt.] Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Auszug des Amtlichen Protokolls gemäß § 19 Abs. 1 VO-UA iVm. § 38 GOG-NR vom
- Oktober 2018 (Beilage 2 zur Stellungnahme des Präsidenten des Nationalrates vom
- April 2024) sowie aus dem unstrittigen Vorbringen des Präsidenten des Nationalrates vom
- April 2024.Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Auszug des Amtlichen Protokolls gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VO-UA in Verbindung mit Paragraph 38, GOG-NR vom
- Oktober 2018 (Beilage 2 zur Stellungnahme des Präsidenten des Nationalrates vom
- April 2024) sowie aus dem unstrittigen Vorbringen des Präsidenten des Nationalrates vom
- April
- In der Sitzung des BVT-Untersuchungsausschusses vom
- Oktober 2018 wurde gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 VO-UA über die Veröffentlichung mehrerer Befragungsprotokolle – darunter auch jenes der Befragung des Beschwerdeführers – abgestimmt. Der BVT-Untersuchungsausschuss hat mit Stimmenmehrheit beschlossen, die wörtlichen Protokolle der medienöffentlichen Befragungen vom XX. September 2018 (insgesamt zwölf Protokolle) zu veröffentlichen, wobei die Namen jener Auskunftspersonen, (i) die auf der Ladungsliste nicht namentlich angeführt waren (ii) bzw. die Einwendungen gegen die Namensnennung im Protokoll vorgebracht haben und in den Medien mit Klarnamen beispielsweise durch Interviews nicht bekannt sind, anonymisiert durch Anführung der Initialen (Anfangsbuchstabe des Vornamens und Anfangsbuchstabe des Nachnamens) sowie der Dienststelle/Organisation genannt werden. Hinsichtlich dieser Auskunftspersonen wurde zudem beschlossen,
der Schutz der Persönlichkeitsrechte auch „in allen anderen wörtlichen Protokollen weiterer Auskunftspersonen zu wahren“ ist und die jeweiligen Namen durch die Nennung der Initialen und Dienststelle/Organisation zu ersetzen sind. Entsprechend diesen Kriterien wurde beschlossen, den Namen des Beschwerdeführers – sowie zweier weiterer Auskunftspersonen – nicht zu anonymisieren. Im BVT-Untersuchungsausschuss wurden insgesamt 102 Befragungen von 88 Auskunftspersonen durchgeführt, wobei bei 29 Befragungsprotokollen die Namen der Auskunftspersonen durch Initialen ersetzt wurden. Bei drei befragten Mitarbeitern des EGS wurde der Vor- und Nachname durch die Initialen sowie den Zusatz „(EGS)“ ersetzt.In der Sitzung des BVT-Untersuchungsausschusses vom 17. Oktober 2018 wurde gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, VO-UA über die Veröffentlichung mehrerer Befragungsprotokolle – darunter auch jenes der Befragung des Beschwerdeführers – abgestimmt. Der BVT-Untersuchungsausschuss hat mit Stimmenmehrheit beschlossen, die wörtlichen Protokolle der medienöffentlichen Befragungen vom römisch zwanzig. September 2018 (insgesamt zwölf Protokolle) zu veröffentlichen, wobei die Namen jener Auskunftspersonen, (i) die auf der Ladungsliste nicht namentlich angeführt waren (ii) bzw. die Einwendungen gegen die Namensnennung im Protokoll vorgebracht haben und in den Medien mit Klarnamen beispielsweise durch Interviews nicht bekannt sind, anonymisiert durch Anführung der Initialen (Anfangsbuchstabe des Vornamens und Anfangsbuchstabe des Nachnamens) sowie der Dienststelle/Organisation genannt werden. Hinsichtlich dieser Auskunftspersonen wurde zudem beschlossen,
der Schutz der Persönlichkeitsrechte auch „in allen anderen wörtlichen Protokollen weiterer Auskunftspersonen zu wahren“ ist und die jeweiligen Namen durch die Nennung der Initialen und Dienststelle/Organisation zu ersetzen sind. Entsprechend diesen Kriterien wurde beschlossen, den Namen des Beschwerdeführers – sowie zweier weiterer Auskunftspersonen – nicht zu anonymisieren. Im BVT-Untersuchungsausschuss wurden insgesamt 102 Befragungen von 88 Auskunftspersonen durchgeführt, wobei bei 29 Befragungsprotokollen die Namen der Auskunftspersonen durch Initialen ersetzt wurden. Bei drei befragten Mitarbeitern des EGS wurde der Vor- und Nachname durch die Initialen sowie den Zusatz „(EGS)“ ersetzt. [Anmerkung: Der an dieser Stelle als grafische Datei wiedergegebene Antrag auf Veröffentlichung gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 VO-UA vom
- Oktober 2018 konnte mit zumutbaren Aufwand nicht pseudonymisiert werden und wurde daher entfernt.][Anmerkung: Der an dieser Stelle als grafische Datei wiedergegebene Antrag auf Veröffentlichung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, VO-UA vom
- Oktober 2018 konnte mit zumutbaren Aufwand nicht pseudonymisiert werden und wurde daher entfernt.] Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Vorbringen des Präsidenten des Nationalrates, dem beschlossenen Antrag auf Veröffentlichung vom
- Oktober 2018 (Beilage 3 zur Stellungnahme des Präsidenten des Nationalrates vom
- April 2024) sowie aus dem auf der Website des Parlaments abrufbaren Kommuniqué, aus dem vom Präsidenten des Nationalrates in seiner Stellungnahme vom
- April 2024 zitierten Bericht 695 BlgNR XXVI. GP, 3 und 28 sowie aus der unter dem Link XXXX unter Punkt XXXX abrufbaren Übersicht.Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Vorbringen des Präsidenten des Nationalrates, dem beschlossenen Antrag auf Veröffentlichung vom
- Oktober 2018 (Beilage 3 zur Stellungnahme des Präsidenten des Nationalrates vom
- April 2024) sowie aus dem auf der Website des Parlaments abrufbaren Kommuniqué, aus dem vom Präsidenten des Nationalrates in seiner Stellungnahme vom
- April 2024 zitierten Bericht 695 BlgNR römisch 26 . GP, 3 und 28 sowie aus der unter dem Link römisch 40 unter Punkt römisch 40 abrufbaren Übersicht.
- Das wörtliche Protokoll der medienöffentlichen Befragung des Beschwerdeführers wurde unter Nennung des vollständigen Vor- und Nachnamens des Beschwerdeführers gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 VO-UA iVm. § 39 GOG-NR als Kommuniqué auf der Website des Parlaments durch den Präsidenten des Nationalrates veröffentlicht (XXXX).Das wörtliche Protokoll der medienöffentlichen Befragung des Beschwerdeführers wurde unter Nennung des vollständigen Vor- und Nachnamens des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, VO-UA in Verbindung mit Paragraph 39, GOG-NR als Kommuniqué auf der Website des Parlaments durch den Präsidenten des Nationalrates veröffentlicht (römisch 40 ). [Anmerkung: Das an dieser Stelle als grafische Datei wiedergegebene Kommuniqué betreffend die Veröffentlichung des wörtlichen Protokolls über die öffentliche Befragung des Beschwerdeführers konnte mit zumutbaren Aufwand nicht pseudonymisiert werden und wurde daher entfernt.] Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf den übereinstimmenden und insofern unstrittigen Vorbringen der Verfahrensparteien sowie auf einer amtswegigen Recherche auf der Website des Parlaments.
- Mit Schreiben vom
- November 2018 ersuchte der Beschwerdeführer neuerlich, das Protokoll der medienöffentlichen Befragung des Beschwerdeführers offline zu nehmen, seinen Namen mit Initialen abzukürzen und danach das Protokoll wieder online zu stellen. Das Ersuchen wurde mit Schreiben vom
- Dezember 2018 abgelehnt. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf den übereinstimmenden und insofern unstrittigen Vorbringen der Verfahrensparteien sowie den vorgelegten Unterlagen (Beilagen ./B und ./C zur Beschwerde vom
- April 2019).
- In der Sitzung des Nationalrates am
- September 2019 wurde als Zeitpunkt für die Beendigung des BVT-Untersuchungsausschusses der
- September 2019, 14:10 Uhr festgestellt. Beweiswürdigung: Die Feststellung beruht auf der auf der Website des Parlaments abrufbaren Veröffentlichung gemäß § 53 Abs. 1 VO-UA, 659 BlgNR
- GP, Plenum NR.Beweiswürdigung: Die Feststellung beruht auf der auf der Website des Parlaments abrufbaren Veröffentlichung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, VO-UA, 659 BlgNR
- GP, Plenum NR.
- Der Beschwerdeführer wurde vor seiner Befragung im BVT-Untersuchungsausschuss in mehreren Medienberichten mit seinem Vor- und Nachnamen genannt. In einem Online-Bericht der XXXX Zeitung vom XX.XX.2017 mit dem Titel „XXXX“ betreffend die Arbeit der XXXX wurde der Beschwerdeführer als „XXXX“ bezeichnet und gemeinsam mit XXXX auf einem Lichtbild abgebildet. Das Lichtbild sowie der Name des Beschwerdeführers sind zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Parlamentarische Datenschutzkomitee nicht mehr online abrufbar.In einem Online-Bericht der römisch 40 Zeitung vom römisch zwanzig.XX.2017 mit dem Titel „XXXX“ betreffend die Arbeit der römisch 40 wurde der Beschwerdeführer als „XXXX“ bezeichnet und gemeinsam mit römisch 40 auf einem Lichtbild abgebildet. Das Lichtbild sowie der Name des Beschwerdeführers sind zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Parlamentarische Datenschutzkomitee nicht mehr online abrufbar. Beweiswürdigung: Die Feststellung beruht auf der vom Präsidenten des Nationalrates zur Stellungnahme vom
- April 2025 vorgelegten Beilage 4 sowie auf einer amtswegigen Recherche auf der Website XXXX (abgerufen am
- Juni 2025).Beweiswürdigung: Die Feststellung beruht auf der vom Präsidenten des Nationalrates zur Stellungnahme vom
- April 2025 vorgelegten Beilage 4 sowie auf einer amtswegigen Recherche auf der Website römisch 40 (abgerufen am
- Juni 2025). In einem Online-Artikel vom XX.XX.2017 mit dem Titel „XXXX“ wurde der Beschwerdeführer als „XXXX“ mit der Aussage zitiert, XXX. In diesem Artikel wird nicht ausdrücklich erwähnt,
der Beschwerdeführer als verdeckter Ermittler tätig ist.In einem Online-Artikel vom römisch zwanzig.XX.2017 mit dem Titel „XXXX“ wurde der Beschwerdeführer als „XXXX“ mit der Aussage zitiert, römisch 30 . In diesem Artikel wird nicht ausdrücklich erwähnt,
der Beschwerdeführer als verdeckter Ermittler tätig ist. Beweiswürdigung: Die Feststellung beruht auf der vom Präsidenten des Nationalrates zur Stellungnahme vom
- April 2025 vorgelegten Beilage 5 sowie auf einer amtswegigen Recherche auf den Websites XXXX (abgerufen am
- Juni 2025).Beweiswürdigung: Die Feststellung beruht auf der vom Präsidenten des Nationalrates zur Stellungnahme vom
- April 2025 vorgelegten Beilage 5 sowie auf einer amtswegigen Recherche auf den Websites römisch 40 (abgerufen am
- Juni 2025). In einem Online-Artikel auf der Website des XXXX vom XX.XX.2017 mit dem Titel „XXXX“ wird der Beschwerdeführer als XXXX und als XXXX eines verunglückten Polizisten zitiert. In diesem Artikel wird nicht erwähnt,
der Beschwerdeführer als verdeckter Ermittler tätig ist.In einem Online-Artikel auf der Website des römisch 40 vom römisch zwanzig.XX.2017 mit dem Titel „XXXX“ wird der Beschwerdeführer als römisch 40 und als römisch 40 eines verunglückten Polizisten zitiert. In diesem Artikel wird nicht erwähnt,
der Beschwerdeführer als verdeckter Ermittler tätig ist. Beweiswürdigung: Die Feststellung beruht auf der vom Präsidenten des Nationalrates zur Stellungnahme vom
- April 2025 vorgelegten Beilage 6 sowie auf einer amtswegigen Recherche auf der Website XXXX (abgerufen am
- Juni 2025).Beweiswürdigung: Die Feststellung beruht auf der vom Präsidenten des Nationalrates zur Stellungnahme vom
- April 2025 vorgelegten Beilage 6 sowie auf einer amtswegigen Recherche auf der Website römisch 40 (abgerufen am
- Juni 2025).
- Der Beschwerdeführer wurde namentlich auch nach seiner Befragung im BVT-Untersuchungsausschuss in einem Medienbericht unter Nennung seines Vor- und Nachnamens zitiert. Im Online-Artikel mit dem Titel „XXXX“ der XXXX Zeitung vom XX.XX.2022 wurde er als XXXX und XXXX zitiert.Der Beschwerdeführer wurde namentlich auch nach seiner Befragung im BVT-Untersuchungsausschuss in einem Medienbericht unter Nennung seines Vor- und Nachnamens zitiert. Im Online-Artikel mit dem Titel „XXXX“ der römisch 40 Zeitung vom römisch zwanzig.XX.2022 wurde er als römisch 40 und römisch 40 zitiert. Beweiswürdigung: Die Feststellung beruht auf der vom Präsidenten des Nationalrates zur Stellungnahme vom
- April 2025 vorgelegten Beilage 7 sowie auf einer amtswegigen Recherche auf der Website XXXX (abgerufen am
- Juni 2025).Beweiswürdigung: Die Feststellung beruht auf der vom Präsidenten des Nationalrates zur Stellungnahme vom
- April 2025 vorgelegten Beilage 7 sowie auf einer amtswegigen Recherche auf der Website römisch 40 (abgerufen am
- Juni 2025).
- Das wörtliche Protokoll war bis zum Schluss des Ermittlungsverfahrens vor dem Parlamentarischen Datenschutzkomitee weiterhin auf der Website des Parlaments abrufbar. Das wörtliche Protokoll über die öffentliche Befragung des Beschwerdeführers wird bei einer Suche nach dem Namen des Beschwerdeführers in einer Online-Suchmaschine in der Ergebnisliste angezeigt. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf einer amtswegigen Recherche auf der Website XXX (abgerufen am
- Juni 2025) sowie bei der Online-Suchmaschine Google (abgerufen am
- Juni 2025). XXXX.Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf einer amtswegigen Recherche auf der Website römisch 30 (abgerufen am
- Juni 2025) sowie bei der Online-Suchmaschine Google (abgerufen am
- Juni 2025). römisch 40 . Rechtliche Beurteilung
- Zur Anwendbarkeit der DSGVO 1.
- Bei der Veröffentlichung eines Protokolls über die öffentliche Befragung einer Auskunftsperson im Rahmen eines Untersuchungsausschusses auf der Website des Parlaments handelt es sich um eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die gemäß Art. 2 Abs. 1 DSGVO in den sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO fällt.1.
- Bei der Veröffentlichung eines Protokolls über die öffentliche Befragung einer Auskunftsperson im Rahmen eines Untersuchungsausschusses auf der Website des Parlaments handelt es sich um eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die gemäß Artikel 2, Absatz eins, DSGVO in den sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO fällt. 1.
- Im vorliegenden Fall liegt keine Ausnahme vom sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO vor: 1.2.
- Die DSGVO findet gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. a DSGVO keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt. Diese Ausnahme ist nach der Rechtsprechung des EuGH eng auszulegen und nimmt ausschließlich Verarbeitungen personenbezogener Daten vom Anwendungsbereich der DSGVO aus, die von staatlichen Stellen im Rahmen einer Tätigkeit, die der Wahrung der nationalen Sicherheit dient, oder einer Tätigkeit, die derselben Kategorie zugeordnet werden kann, vorgenommen werden. Der bloße Umstand,
eine Tätigkeit eine spezifische Tätigkeit des Staates oder einer Behörde ist, reicht nicht aus,
diese Ausnahme automatisch für diese Tätigkeit gilt (vgl. EuGH 22.6.2021, C-439/19, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], Rn. 66; 20.10.2022, C-306/21, Koalitsia „Demokratichna Bulgaria – Obedinenie“, Rn. 39; 16.1.2024, C-33/22, Österreichische Datenschutzbehörde, Rn. 37).1.2.1. Die DSGVO findet gemäß Artikel 2, Absatz 2, Litera a, DSGVO keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt. Diese Ausnahme ist nach der Rechtsprechung des EuGH eng auszulegen und nimmt ausschließlich Verarbeitungen personenbezogener Daten vom Anwendungsbereich der DSGVO aus, die von staatlichen Stellen im Rahmen einer Tätigkeit, die der Wahrung der nationalen Sicherheit dient, oder einer Tätigkeit, die derselben Kategorie zugeordnet werden kann, vorgenommen werden. Der bloße Umstand,
eine Tätigkeit eine spezifische Tätigkeit des Staates oder einer Behörde ist, reicht nicht aus,
diese Ausnahme automatisch für diese Tätigkeit gilt vergleiche EuGH 22.6.2021, C-439/19, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], Rn. 66; 20.10.2022, C-306/21, Koalitsia „Demokratichna Bulgaria – Obedinenie“, Rn. 39; 16.1.2024, C-33/22, Österreichische Datenschutzbehörde, Rn. 37). 1.2.2. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 16. Jänner 2024, C-33/22, Österreichische Datenschutzbehörde, klargestellt,
es für die Beantwortung der Rechtsfrage, ob Tätigkeiten eines vom Nationalrat eingesetzten Untersuchungsausschusses, mit denen die Verarbeitung personenbezogener Daten verbunden ist, gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. a DSGVO vom Anwendungsbereich der DSGVO ausgenommen sind, ausschließlich auf die Natur dieser Tätigkeiten ankommt, und nicht darauf, ob die Person des Verantwortlichen privater oder öffentlich-rechtlicher Natur ist und – für den Fall,
der Verantwortliche eine Behörde ist – auch nicht darauf,
die Aufgaben und Pflichten dieser Behörde unmittelbar und ausschließlich einer hoheitlichen Behörde zuzurechnen sind. Wesentlich ist vielmehr, ob diese Befugnis mit einer Tätigkeit einhergeht, die jedenfalls vom Anwendungsbereich des Unionsrechts ausgenommen ist (vgl. EuGH 16.1.2024, C-33/22, Österreichische Datenschutzbehörde, Rn. 41; VwGH 1.2.2024, Ro 2021/04/0006, Rn. 19).1.2.2. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 16. Jänner 2024, C-33/22, Österreichische Datenschutzbehörde, klargestellt,
es für die Beantwortung der Rechtsfrage, ob Tätigkeiten eines vom Nationalrat eingesetzten Untersuchungsausschusses, mit denen die Verarbeitung personenbezogener Daten verbunden ist, gemäß Artikel 2, Absatz 2, Litera a, DSGVO vom Anwendungsbereich der DSGVO ausgenommen sind, ausschließlich auf die Natur dieser Tätigkeiten ankommt, und nicht darauf, ob die Person des Verantwortlichen privater oder öffentlich-rechtlicher Natur ist und – für den Fall,
der Verantwortliche eine Behörde ist – auch nicht darauf,
die Aufgaben und Pflichten dieser Behörde unmittelbar und ausschließlich einer hoheitlichen Behörde zuzurechnen sind. Wesentlich ist vielmehr, ob diese Befugnis mit einer Tätigkeit einhergeht, die jedenfalls vom Anwendungsbereich des Unionsrechts ausgenommen ist vergleiche EuGH 16.1.2024, C-33/22, Österreichische Datenschutzbehörde, Rn. 41; VwGH 1.2.2024, Ro 2021/04/0006, Rn. 19). Der EuGH hat auch klargestellt,
die bloße Tatsache,
eine nationale Maßnahme zum Schutz der nationalen Sicherheit getroffen wurde, nicht dazu führen kann,
das Unionsrecht unanwendbar ist (EuGH 16.1.2024, C-33/22, Österreichische Datenschutzbehörde, Rn. 50). Ebenso reicht der Umstand,
der Verantwortliche eine Behörde ist, deren Haupttätigkeit in der Gewährleistung der nationalen Sicherheit besteht, als solcher nicht aus, um Verarbeitungen personenbezogener Daten durch diese Behörde im Rahmen anderer von ihr durchgeführter Tätigkeiten, die nicht der Wahrung der nationalen Sicherheit dienen, vom Anwendungsbereich der DSGVO auszunehmen (EuGH 16.1.2024, C-33/22, Österreichische Datenschutzbehörde, Rn. 51; VwGH 1.2.2024, Ro 2021/04/0006, Rn. 24). 1.2.
- Gegenstand der Tätigkeit des Untersuchungsausschusses über die politische Einflussnahme auf das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT-Untersuchungsausschuss) war die parlamentarische (politische) Kontrolle der „Aufgabenerfüllung des BVT“, sohin von Tätigkeiten zur Gewährleistung der nationalen Sicherheit, zwecks Klärung des Verdachts politischer Einflussnahme auf das BVT. Die Haupttätigkeit des BVT-Untersuchungsausschusses bestand nicht unmittelbar in der Gewährleistung der nationalen Sicherheit, sondern der Überprüfung der „Aufgabenerfüllung des BVT“ im Hinblick auf eine politische Einflussnahme. Die parlamentarische Kontrolltätigkeit des BVT-Untersuchungsausschusses an sich stellte daher weder eine Tätigkeit dar, die unmittelbar der Wahrung der nationalen Sicherheit im Sinne des
- Erwägungsgrundes der DSGVO dient, noch eine Tätigkeit, die derselben Kategorie zugeordnet ist. Dementsprechend war sie nicht gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. a DSGVO vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen (VwGH 1.2.2024, Ro 2021/04/0006, Rn. 25 f).1.2.
- Gegenstand der Tätigkeit des Untersuchungsausschusses über die politische Einflussnahme auf das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT-Untersuchungsausschuss) war die parlamentarische (politische) Kontrolle der „Aufgabenerfüllung des BVT“, sohin von Tätigkeiten zur Gewährleistung der nationalen Sicherheit, zwecks Klärung des Verdachts politischer Einflussnahme auf das BVT. Die Haupttätigkeit des BVT-Untersuchungsausschusses bestand nicht unmittelbar in der Gewährleistung der nationalen Sicherheit, sondern der Überprüfung der „Aufgabenerfüllung des BVT“ im Hinblick auf eine politische Einflussnahme. Die parlamentarische Kontrolltätigkeit des BVT-Untersuchungsausschusses an sich stellte daher weder eine Tätigkeit dar, die unmittelbar der Wahrung der nationalen Sicherheit im Sinne des
- Erwägungsgrundes der DSGVO dient, noch eine Tätigkeit, die derselben Kategorie zugeordnet ist. Dementsprechend war sie nicht gemäß Artikel 2, Absatz 2, Litera a, DSGVO vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen (VwGH 1.2.2024, Ro 2021/04/0006, Rn. 25 f).
- Zur Zuständigkeit des Parlamentarischen Datenschutzkomitees 2.
- Die Kontrolltätigkeit des BVT-Untersuchungsausschusses ist vom Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde gemäß Art. 77 DSGVO umfasst (vgl. VwGH 1.2.2024, Ro 2021/04/0006, Rn. 27, 32).2.
- Die Kontrolltätigkeit des BVT-Untersuchungsausschusses ist vom Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 77, DSGVO umfasst vergleiche VwGH 1.2.2024, Ro 2021/04/0006, Rn. 27, 32). 2.
- Aus Anlass des EuGH-Urteils vom
- Jänner 2024, C-33/22, Österreichische Datenschutzbehörde, wurde durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2024 für den Bereich der Gesetzgebung mit Verfassungsbestimmung gemäß § 35a Abs. 1 DSG das Parlamentarische Datenschutzkomitee als zweite nationale Aufsichtsbehörde gemäß Art. 51 DSGVO neben der Datenschutzbehörde eingerichtet. Es ist gemäß § 35a Abs. 1 Z 1 DSG zuständig für die Aufsicht über die Verarbeitungen des Nationalrates und des Bundesrates einschließlich deren Mitglieder in Ausübung ihres Mandates sowie der Funktionäre eines Untersuchungsausschusses gemäß § 56i Abs. 1 Z 1 bis 3 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/
- Gemäß § 35a Abs. 1 Z 3 DSG ist das Parlamentarische Datenschutzkomitee auch zuständig für die Aufsicht über Verarbeitungen des Präsidenten des Nationalrates als oberstes Verwaltungsorgan (vgl. AB 2594 BlgNR
- GP 7 f).2.
- Aus Anlass des EuGH-Urteils vom
- Jänner 2024, C-33/22, Österreichische Datenschutzbehörde, wurde durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2024, für den Bereich der Gesetzgebung mit Verfassungsbestimmung gemäß Paragraph 35 a, Absatz eins, DSG das Parlamentarische Datenschutzkomitee als zweite nationale Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 51, DSGVO neben der Datenschutzbehörde eingerichtet. Es ist gemäß Paragraph 35 a, Absatz eins, Ziffer eins, DSG zuständig für die Aufsicht über die Verarbeitungen des Nationalrates und des Bundesrates einschließlich deren Mitglieder in Ausübung ihres Mandates sowie der Funktionäre eines Untersuchungsausschusses gemäß Paragraph 56 i, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,. Gemäß Paragraph 35 a, Absatz eins, Ziffer 3, DSG ist das Parlamentarische Datenschutzkomitee auch zuständig für die Aufsicht über Verarbeitungen des Präsidenten des Nationalrates als oberstes Verwaltungsorgan vergleiche Ausschussbericht 2594 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 7 f). Gemäß § 69 Abs. 10 DSG hat das Parlamentarische Datenschutzkomitee seine Zuständigkeiten ab
- Jänner 2025 wahrzunehmen. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren betreffend Verarbeitungen gemäß § 35a Abs. 1 DSG sind vom Parlamentarischen Datenschutzkomitee fortzuführen, wobei die Entscheidungsfrist neu zu laufen beginnt. Die gegenständliche Datenschutzbeschwerde wurde daher von der Datenschutzbehörde am
- Jänner 2025 an das Parlamentarische Datenschutzkomitee abgetreten.Gemäß Paragraph 69, Absatz 10, DSG hat das Parlamentarische Datenschutzkomitee seine Zuständigkeiten ab
- Jänner 2025 wahrzunehmen. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren betreffend Verarbeitungen gemäß Paragraph 35 a, Absatz eins, DSG sind vom Parlamentarischen Datenschutzkomitee fortzuführen, wobei die Entscheidungsfrist neu zu laufen beginnt. Die gegenständliche Datenschutzbeschwerde wurde daher von der Datenschutzbehörde am
- Jänner 2025 an das Parlamentarische Datenschutzkomitee abgetreten. 2.
- Das Parlamentarische Datenschutzkomitee ist zur Entscheidung über die verfahrensgegenständliche Datenschutzbeschwerde zuständig: 2.3.
- Akte, die von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen bzw. in deren Auftrag gesetzt werden, gehören zur Staatsfunktion Gesetzgebung (vgl. VfSlg. 18.406/2008). Auch die verfahrensgegenständliche Veröffentlichung eines wörtlichen Protokolls über die öffentliche Befragung einer Auskunftsperson auf der Website des Parlaments ist als Akt der Gesetzgebung zu qualifizieren (vgl. zur Veröffentlichung von parlamentarischen Anfragen auf der Parlamentswebsite VfSlg. 19.112/2010). Datenverarbeitungen im Bereich der Gesetzgebung sollen nach der Intention des (Verfassungs-)Gesetzgebers in die Zuständigkeit des Parlamentarischen Datenschutzkomitees fallen (vgl. § 35a Abs. 1 erster Satz DSG; AB 2594 BlgNR
- GP 7).2.3.
- Akte, die von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen bzw. in deren Auftrag gesetzt werden, gehören zur Staatsfunktion Gesetzgebung vergleiche VfSlg. 18.406 aus 2008,). Auch die verfahrensgegenständliche Veröffentlichung eines wörtlichen Protokolls über die öffentliche Befragung einer Auskunftsperson auf der Website des Parlaments ist als Akt der Gesetzgebung zu qualifizieren vergleiche zur Veröffentlichung von parlamentarischen Anfragen auf der Parlamentswebsite VfSlg. 19.112 aus 2010,). Datenverarbeitungen im Bereich der Gesetzgebung sollen nach der Intention des (Verfassungs-)Gesetzgebers in die Zuständigkeit des Parlamentarischen Datenschutzkomitees fallen vergleiche Paragraph 35 a, Absatz eins, erster Satz DSG; Ausschussbericht 2594, BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 7). 2.3.
- Nach dem Wortlaut des § 35a Abs. 1 Z 1 DSG ist das Parlamentarische Datenschutzkomitee zuständig „für die Aufsicht über die Verarbeitungen des Nationalrates und des Bundesrates einschließlich deren Mitglieder in Ausübung ihres Mandates sowie der Funktionäre gemäß § 56i Abs. 1 bis 3 [VfGG]“. Gegenstand der Datenschutzbeschwerde ist ein Datenverarbeitungsvorgang im Rahmen eines Untersuchungsausschusses, der nicht explizit in § 35a Abs. 1 Z 1 DSG genannt wird. Nach Auffassung des Parlamentarischen Datenschutzkomitees stellt § 35a Abs. 1 DSG auf eine funktionelle Zurechnung einer Datenverarbeitung zu einer der genannten Stellen und nicht auf die konkrete datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO ab.2.3.
- Nach dem Wortlaut des Paragraph 35 a, Absatz eins, Ziffer eins, DSG ist das Parlamentarische Datenschutzkomitee zuständig „für die Aufsicht über die Verarbeitungen des Nationalrates und des Bundesrates einschließlich deren Mitglieder in Ausübung ihres Mandates sowie der Funktionäre gemäß Paragraph 56 i, Absatz eins bis 3 [VfGG]“. Gegenstand der Datenschutzbeschwerde ist ein Datenverarbeitungsvorgang im Rahmen eines Untersuchungsausschusses, der nicht explizit in Paragraph 35 a, Absatz eins, Ziffer eins, DSG genannt wird. Nach Auffassung des Parlamentarischen Datenschutzkomitees stellt Paragraph 35 a, Absatz eins, DSG auf eine funktionelle Zurechnung einer Datenverarbeitung zu einer der genannten Stellen und nicht auf die konkrete datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ab. Der Nationalrat ist gemäß Art. 53 Abs. 1 B-VG Träger des Untersuchungsrechts. Der Untersuchungsausschuss übt als Organ der gesetzgebenden Körperschaft die Untersuchung für den Nationalrat aus (vgl. Konrath/Posnik in Kahl/Khakzadeh/Schmid [Hrsg.], Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte [2021} Art. 53 B-VG Rz. 2; Kahl in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht,
- Lfg. [2023] Art. 53 B-VG Rz. 9). Die gegenständliche Datenverarbeitung ist daher funktionell dem Nationalrat zuzurechnen und fällt somit in den Anwendungsbereich des § 35a Abs. 1 Z 1 DSG. Von der Frage der funktionellen Zurechnung zu trennen ist die Frage der konkreten datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit (vgl. Punkt IV.4.)Der Nationalrat ist gemäß Artikel 53, Absatz eins, B-VG Träger des Untersuchungsrechts. Der Untersuchungsausschuss übt als Organ der gesetzgebenden Körperschaft die Untersuchung für den Nationalrat aus vergleiche Konrath/Posnik in Kahl/Khakzadeh/Schmid [Hrsg.], Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte [2021} Artikel 53, B-VG Rz. 2; Kahl in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht,
- Lfg. [2023] Artikel 53, B-VG Rz. 9). Die gegenständliche Datenverarbeitung ist daher funktionell dem Nationalrat zuzurechnen und fällt somit in den Anwendungsbereich des Paragraph 35 a, Absatz eins, Ziffer eins, DSG. Von der Frage der funktionellen Zurechnung zu trennen ist die Frage der konkreten datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit vergleiche Punkt römisch vier.4.)
- Zum anwendbaren Recht 3.
- Allgemeines: 3.1.
- Die vorliegende Datenschutzbeschwerde betrifft eine behauptete Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG sowie im Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 DSG und Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO durch Veröffentlichung des wörtlichen Protokolls über die öffentliche Befragung des Beschwerdeführers im BVT-Untersuchungsausschuss unter Nennung seines vollständigen Vor- und Nachnamens. Die Veröffentlichung erfolgte auf Grundlage eines Beschlusses des BVT-Untersuchungsausschusses vom
- Oktober
- Das Protokoll ist zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Parlamentarische Datenschutzkomitee weiterhin auf der Website des Parlaments abrufbar.3.1.
- Die vorliegende Datenschutzbeschwerde betrifft eine behauptete Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, DSG sowie im Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, DSG und Artikel 17, Absatz eins, Litera d, DSGVO durch Veröffentlichung des wörtlichen Protokolls über die öffentliche Befragung des Beschwerdeführers im BVT-Untersuchungsausschuss unter Nennung seines vollständigen Vor- und Nachnamens. Die Veröffentlichung erfolgte auf Grundlage eines Beschlusses des BVT-Untersuchungsausschusses vom
- Oktober
- Das Protokoll ist zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Parlamentarische Datenschutzkomitee weiterhin auf der Website des Parlaments abrufbar. 3.1.
- Die Beschlussfassung über die Veröffentlichung des Protokolls erfolgte auf Grundlage der §§ 19 und 20 VO-UA iVm. § 39 Abs. 1 GOG-NR.3.1.
- Die Beschlussfassung über die Veröffentlichung des Protokolls erfolgte auf Grundlage der Paragraphen 19 und 20 VO-UA in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, GOG-NR. § 39 Abs. 1 GOG-NR in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2010 lautet wie folgt:Paragraph 39, Absatz eins, GOG-NR in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2010, lautet wie folgt: „§ 39
(1)Der Präsident des Nationalrates veranlaßt die Verlautbarungen über die Tätigkeit der Ausschüsse. Die Ausschüsse können der Parlamentsdirektion jedoch auch vom Obmann und einem Schriftführer gefertigte Texte (Kommuniqués) zur Veröffentlichung übergeben. […].“ Die §§ 19 und 20 VO-UA in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2014 lauten wie folgt:Die Paragraphen 19 und 20 VO-UA in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2014, lauten wie folgt: „Protokollierung§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Über die Sitzungen des Untersuchungsausschusses wird ein Amtliches Protokoll geführt. § 38 GOG ist mit der Maßgabe anzuwenden,
Über die Sitzungen des Untersuchungsausschusses wird ein Amtliches Protokoll geführt. Paragraph 38, GOG ist mit der Maßgabe anzuwenden,
1.Ziffer eins Schriftstücke, die in der Sitzung des Ausschusses den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht wurden, nach den Vorschriften für Beweismittel zu behandeln sind und nicht dem Amtlichen Protokoll beigelegt werden, 2.Ziffer 2 über allfällige Einwendungen gegen das Amtliche Protokoll der Vorsitzende nach Beratung mit dem Verfahrensrichter entscheidet.
(2)Absatz 2,Beweiserhebungen werden wörtlich protokolliert. Über sonstige Beratungen ist eine auszugsweise Darstellung zu verfassen, sofern der Ausschuss nichts anderes beschließt.
(3)Absatz 3,Das übertragene Protokoll der Befragung ist der Auskunftsperson bzw. dem Sachverständigen nachweislich zu übermitteln. Die Auskunftsperson bzw. der Sachverständige kann binnen drei Tagen ab Übermittlung Einwendungen gegen Fehler der Übertragung und den Umfang der Veröffentlichung seiner Befragung erheben sowie einzelne Berichtigungen in geringfügigem Ausmaß anregen. Über Einwendungen und Berichtigungen entscheidet der Untersuchungsausschuss. Angenommene Berichtigungen sind dem Protokoll anzuschließen. Sofern innerhalb einer Woche ab Abfertigung keine Einwendungen eingelangt sind, ist eine Veröffentlichung des Protokolls gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 zulässig. Über nachträgliche Einwendungen entscheidet der Untersuchungsausschuss.Das übertragene Protokoll der Befragung ist der Auskunftsperson bzw. dem Sachverständigen nachweislich zu übermitteln. Die Auskunftsperson bzw. der Sachverständige kann binnen drei Tagen ab Übermittlung Einwendungen gegen Fehler der Übertragung und den Umfang der Veröffentlichung seiner Befragung erheben sowie einzelne Berichtigungen in geringfügigem Ausmaß anregen. Über Einwendungen und Berichtigungen entscheidet der Untersuchungsausschuss. Angenommene Berichtigungen sind dem Protokoll anzuschließen. Sofern innerhalb einer Woche ab Abfertigung keine Einwendungen eingelangt sind, ist eine Veröffentlichung des Protokolls gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, zulässig. Über nachträgliche Einwendungen entscheidet der Untersuchungsausschuss. Veröffentlichungen§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Der Untersuchungsausschuss kann in sinngemäßer Anwendung von § 39 GOG die Veröffentlichung vonDer Untersuchungsausschuss kann in sinngemäßer Anwendung von Paragraph 39, GOG die Veröffentlichung von 1.Ziffer eins wörtlichen Protokollen über die öffentliche Befragung von Auskunftspersonen und Sachverständigen nach Entscheidung über fristgerecht eingelangte Einwendungen und Berichtigungen gemäß § 19 Abs. 3,wörtlichen Protokollen über die öffentliche Befragung von Auskunftspersonen und Sachverständigen nach Entscheidung über fristgerecht eingelangte Einwendungen und Berichtigungen gemäß Paragraph 19, Absatz 3,, 2.Ziffer 2 ergänzenden Beweisanforderungen und Ladungslisten unter Beachtung von Vereinbarungen gemäß § 58,ergänzenden Beweisanforderungen und Ladungslisten unter Beachtung von Vereinbarungen gemäß Paragraph 58,, 3.Ziffer 3 Gutachten von Sachverständigen gemäß § 47,Gutachten von Sachverständigen gemäß Paragraph 47,, 4.Ziffer 4 Berichten von Ermittlungsbeauftragten gemäß § 14 Abs. 2 undBerichten von Ermittlungsbeauftragten gemäß Paragraph 14, Absatz 2, und 5.Ziffer 5 schriftlichen Stellungnahmen von Auskunftspersonen und Schriftstücken unbeschadet der Bestimmungen gemäß § 39 Abs. 3schriftlichen Stellungnahmen von Auskunftspersonen und Schriftstücken unbeschadet der Bestimmungen gemäß Paragraph 39, Absatz 3 beschließen. Er kann einen Zeitpunkt für die Veröffentlichung festlegen.
(2)Absatz 2,Weitere Verlautbarungen des Untersuchungsausschusses ergehen auf Grundlage von § 39 GOG.Weitere Verlautbarungen des Untersuchungsausschusses ergehen auf Grundlage von Paragraph 39, GOG.
(3)Absatz 3,Der Verfahrensrichter und der Verfahrensanwalt können gegen einen Beschluss gemäß Abs. 1 Einspruch erheben. Darüber entscheidet der Untersuchungsausschuss ohne Aufschub. Bis zur Entscheidung des Untersuchungsausschusses über den Einspruch hat die Veröffentlichung zu unterbleiben.Der Verfahrensrichter und der Verfahrensanwalt können gegen einen Beschluss gemäß Absatz eins, Einspruch erheben. Darüber entscheidet der Untersuchungsausschuss ohne Aufschub. Bis zur Entscheidung des Untersuchungsausschusses über den Einspruch hat die Veröffentlichung zu unterbleiben.
(4)Absatz 4,Bei den Veröffentlichungen ist auf Vereinbarungen gemäß § 58, die Wahrung schutzbedürftiger Geheimhaltungsinteressen gemäß § 21 sowie schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen bei der Verwendung personenbezogener Daten, die gegenüber dem öffentlichen Informationsinteresse überwiegen, zu achten.“Bei den Veröffentlichungen ist auf Vereinbarungen gemäß Paragraph 58,, die Wahrung schutzbedürftiger Geheimhaltungsinteressen gemäß Paragraph 21, sowie schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen bei der Verwendung personenbezogener Daten, die gegenüber dem öffentlichen Informationsinteresse überwiegen, zu achten.“ 3.1.
- Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2024 wurden im Informationsordnungsgesetz – InfOG, BGBl. I Nr. 102/2014, die §§ 3a bis 3c eingefügt, die die Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich des Nationalrates und des Bundesrates – einschließlich der gesetzlichen Festlegung der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit iSd. Art. 4 Z 7
- HS DSGVO –, die Rechte betroffener Personen sowie den Datenschutz bei zugeleiteten Verhandlungsgegenständen regeln. Die Bestimmungen traten mit
- Juli 2024 – sohin mehr als fünf Jahre nach Veröffentlichung des verfahrensgegenständlichen Protokolls – in Kraft.3.1.
- Mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2024, wurden im Informationsordnungsgesetz – InfOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2014,, die Paragraphen 3 a bis 3 c eingefügt, die die Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich des Nationalrates und des Bundesrates – einschließlich der gesetzlichen Festlegung der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit iSd. Artikel 4, Ziffer 7,
- HS DSGVO –, die Rechte betroffener Personen sowie den Datenschutz bei zugeleiteten Verhandlungsgegenständen regeln. Die Bestimmungen traten mit
- Juli 2024 – sohin mehr als fünf Jahre nach Veröffentlichung des verfahrensgegenständlichen Protokolls – in Kraft. Die §§ 3a bis 3c InfOG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2024 lauten auszugweise wie folgt:Die Paragraphen 3 a bis 3 c InfOG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2024, lauten auszugweise wie folgt: „Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich des Nationalrates und des Bundesrates § 3a.
(1)Der Nationalrat und der Bundesrat einschließlich deren Mitglieder sowie die Funktionäre gemäß § 56i Abs. 1 Z 1 bis 3 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, sind berechtigt, personenbezogene Daten für Zwecke der Gesetzgebung, der Mitwirkung an der Vollziehung des Bundes einschließlich deren Kontrolle sowie der Mitwirkung an Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union zu verarbeiten.Paragraph 3 a,
(1)Der Nationalrat und der Bundesrat einschließlich deren Mitglieder sowie die Funktionäre gemäß Paragraph 56 i, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,, sind berechtigt, personenbezogene Daten für Zwecke der Gesetzgebung, der Mitwirkung an der Vollziehung des Bundes einschließlich deren Kontrolle sowie der Mitwirkung an Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union zu verarbeiten.
(2)Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO) ist für Zwecke der Gesetzgebung, der Mitwirkung an der Vollziehung des Bundes einschließlich deren Kontrolle sowie der Mitwirkung an Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union zulässig, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist und somit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verarbeitung besteht und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bestehen.
(2)Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1 (im Folgenden: DSGVO) ist für Zwecke der Gesetzgebung, der Mitwirkung an der Vollziehung des Bundes einschließlich deren Kontrolle sowie der Mitwirkung an Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union zulässig, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist und somit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verarbeitung besteht und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bestehen.
(3)Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen ist für Zwecke der Gesetzgebung, der Mitwirkung an der Kontrolle der Vollziehung des Bundes einschließlich deren Kontrolle sowie der Mitwirkung an Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union zulässig, soweit und solange dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
(4)(Verfassungsbestimmung) Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO für Datenverarbeitungen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Nationalrates und dessen Mitglieder sowie der Funktionäre gemäß § 56i Abs. 1 Z 1 bis 3 VfGG, einschließlich der jeweiligen Vorbereitung, ist der Nationalrat. Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO für Datenverarbeitungen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundesrates und dessen Mitglieder, einschließlich der jeweiligen Vorbereitung, ist der Bundesrat. Der Nationalrat und der Bundesrat handeln durch die im Geschäftsordnungsgesetz 1975, BGBl. Nr. 410/1975, oder in der Geschäftsordnung des Bundesrates, BGBl. Nr. 361/1988, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Organe und Mitglieder.
(4)(Verfassungsbestimmung) Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO für Datenverarbeitungen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Nationalrates und dessen Mitglieder sowie der Funktionäre gemäß Paragraph 56 i, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 VfGG, einschließlich der jeweiligen Vorbereitung, ist der Nationalrat. Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO für Datenverarbeitungen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundesrates und dessen Mitglieder, einschließlich der jeweiligen Vorbereitung, ist der Bundesrat. Der Nationalrat und der Bundesrat handeln durch die im Geschäftsordnungsgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975,, oder in der Geschäftsordnung des Bundesrates, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1988,, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Organe und Mitglieder. Rechte betroffener Personen § 3b.
(1)Für Verhandlungsgegenstände, die im Nationalrat oder Bundesrat entstehen, und deren Vorbereitung gelten die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Art. 13 bis 19 und 21 DSGVO und § 1 Abs. 3 Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, im Hinblick auf Art. 23 Abs. 1 lit. e und h DSGVO nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8.
elbe gilt für sonstige Anträge und die dazu gefassten Beschlüsse, Verlangen, Berichte der Ausschüsse, Minderheitsberichte bzw. Fraktionsberichte, abweichende persönliche Stellungnahmen, Stenographische Protokolle und Auszugsweise Darstellungen, Konsultationsvereinbarungen sowie sonstige parlamentarische Dokumente, die im Nationalrat oder Bundesrat entstehen, und deren jeweilige Vorbereitung.Paragraph 3 b,
(1)Für Verhandlungsgegenstände, die im Nationalrat oder Bundesrat entstehen, und deren Vorbereitung gelten die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Artikel 13 bis 19 und 21 DSGVO und Paragraph eins, Absatz 3, Datenschutzgesetz – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, im Hinblick auf Artikel 23, Absatz eins, Litera e und h DSGVO nach Maßgabe der Absatz 2 bis 8,
elbe gilt für sonstige Anträge und die dazu gefassten Beschlüsse, Verlangen, Berichte der Ausschüsse, Minderheitsberichte bzw. Fraktionsberichte, abweichende persönliche Stellungnahmen, Stenographische Protokolle und Auszugsweise Darstellungen, Konsultationsvereinbarungen sowie sonstige parlamentarische Dokumente, die im Nationalrat oder Bundesrat entstehen, und deren jeweilige Vorbereitung.
(2)[…]
(3)[…]
(4)Das Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO und § 1 Abs. 3 DSG ist auf Schreibfehler und andere offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt. Zu darüber hinausgehenden unrichtigen oder unvollständigen personenbezogenen Daten kann die betroffene Person eine (ergänzende) Erklärung abgeben, die ohne Kosten für die betroffene Person gemeinsam mit den als unrichtig oder unvollständig gerügten personenbezogenen Daten zu veröffentlichen ist. In Bezug auf wörtliche Protokolle über die Befragung von Auskunftspersonen und Sachverständigen in einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates besteht das Recht auf Berichtigung für Auskunftspersonen bzw. Sachverständige nur im Rahmen und Umfang des § 19 Abs. 3 der Anlage 1 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975 (Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse – VO-UA).
(4)Das Recht auf Berichtigung gemäß Artikel 16, DSGVO und Paragraph eins, Absatz 3, DSG ist auf Schreibfehler und andere offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt. Zu darüber hinausgehenden unrichtigen oder unvollständigen personenbezogenen Daten kann die betroffene Person eine (ergänzende) Erklärung abgeben, die ohne Kosten für die betroffene Person gemeinsam mit den als unrichtig oder unvollständig gerügten personenbezogenen Daten zu veröffentlichen ist. In Bezug auf wörtliche Protokolle über die Befragung von Auskunftspersonen und Sachverständigen in einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates besteht das Recht auf Berichtigung für Auskunftspersonen bzw. Sachverständige nur im Rahmen und Umfang des Paragraph 19, Absatz 3, der Anlage 1 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975 (Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse – VO-UA).
(5)Das Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO und § 1 Abs. 3 DSG umfasst bei den in Abs. 1 genannten parlamentarischen Dokumenten nur das Recht auf Entfernung veröffentlichter personenbezogener Daten von der Website des Parlaments.
(5)Das Recht auf Löschung gemäß Artikel 17, DSGVO und Paragraph eins, Absatz 3, DSG umfasst bei den in Absatz eins, genannten parlamentarischen Dokumenten nur das Recht auf Entfernung veröffentlichter personenbezogener Daten von der Website des Parlaments.
(6)Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO und die Mitteilungspflicht gemäß Art. 19 DSGVO kommen nicht zur Anwendung.
(6)Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, DSGVO und die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19, DSGVO kommen nicht zur Anwendung.
(7)Das Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO ist auf die Veröffentlichung der in Abs. 1 genannten parlamentarischen Dokumente beschränkt. Anstelle eines Nachweises überwiegender schutzwürdiger Gründe für die Verarbeitung durch den Verantwortlichen genügt die Glaubhaftmachung solcher Gründe.
(7)Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, DSGVO ist auf die Veröffentlichung der in Absatz eins, genannten parlamentarischen Dokumente beschränkt. Anstelle eines Nachweises überwiegender schutzwürdiger Gründe für die Verarbeitung durch den Verantwortlichen genügt die Glaubhaftmachung solcher Gründe.
(8)Sämtliche in Abs. 4 bis 7 genannten Beschränkungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Beschränkung jeweils zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Nationalrates oder des Bundesrates und deren Mitglieder sowie der Funktionäre gemäß § 56i Abs. 1 Z 1 bis 3 VfGG geeignet und erforderlich ist.
(8)Sämtliche in Absatz 4 bis 7 genannten Beschränkungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Beschränkung jeweils zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Nationalrates oder des Bundesrates und deren Mitglieder sowie der Funktionäre gemäß Paragraph 56 i, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 VfGG geeignet und erforderlich ist. Datenschutz bei zugeleiteten Verhandlungsgegenständen § 3c.
(1)In Bezug auf dem Nationalrat oder dem Bundesrat zugeleitete Verhandlungsgegenstände sind die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Art. 12 bis 22 DSGVO und § 1 DSG beim jeweiligen Urheber (§ 3 Abs. 5) geltend zu machen. Der Urheber hat den Nationalrat bzw. Bundesrat unverzüglich schriftlich über allenfalls getroffene Veranlassungen zu informieren und gegebenenfalls eine datenschutzrechtlich angepasste Version zu übermitteln. Diese ist der weiteren Behandlung im Nationalrat bzw. Bundesrat zugrunde zu legen, sofern dem nicht überwiegende Gründe entgegenstehen.Paragraph 3 c,
(1)In Bezug auf dem Nationalrat oder dem Bundesrat zugeleitete Verhandlungsgegenstände sind die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Artikel 12 bis 22 DSGVO und Paragraph eins, DSG beim jeweiligen Urheber (Paragraph 3, Absatz 5,) geltend zu machen. Der Urheber hat den Nationalrat bzw. Bundesrat unverzüglich schriftlich über allenfalls getroffene Veranlassungen zu informieren und gegebenenfalls eine datenschutzrechtlich angepasste Version zu übermitteln. Diese ist der weiteren Behandlung im Nationalrat bzw. Bundesrat zugrunde zu legen, sofern dem nicht überwiegende Gründe entgegenstehen.
(2)Abs. 1 erster und zweiter Satz gelten sinngemäß in Bezug auf Akten und Unterlagen, die einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates gemäß Art. 53 Abs. 3 B-VG vorgelegt wurden, sowie für sonstige zugeleitete parlamentarische Dokumente und Stellungnahmen.“
(2)Absatz eins, erster und zweiter Satz gelten sinngemäß in Bezug auf Akten und Unterlagen, die einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates gemäß Artikel 53, Absatz 3, B-VG vorgelegt wurden, sowie für sonstige zugeleitete parlamentarische Dokumente und Stellungnahmen.“ 3.1.
- Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2024 wurde § 14 des Geschäftsordnungsgesetzes (GOG-NR) novelliert. Das Bundesgesetz trat am
- Juli 2024 in Kraft.3.1.
- Mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2024, wurde Paragraph 14, des Geschäftsordnungsgesetzes (GOG-NR) novelliert. Das Bundesgesetz trat am
- Juli 2024 in Kraft. § 14 GOG-NR in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2024 lautet auszugweise wie folgt:Paragraph 14, GOG-NR in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2024, lautet auszugweise wie folgt: „§ 14
(1)[…]
(8)Veröffentlichungen nach diesem Bundesgesetz veranlasst der Präsident. Andere Veröffentlichungen sind dem Präsidenten anheimgestellt, wobei er einen Beschluß des Nationalrates einholen kann.
(9)Hegt der Präsident datenschutzrechtliche Bedenken gegen eine Veröffentlichung personenbezogener Daten, die nicht auf Grundlage eines Beschlusses erfolgt, so hat er die gemeinsamen Datenschutzbeauftragten einzubinden. Beziehen sich die datenschutzrechtlichen Bedenken auf die Veröffentlichung personenbezogener Daten in einem parlamentarischen Dokument, das von Abgeordneten erstellt oder im Nationalrat eingebracht wurde, hat der Präsident die betreffenden Abgeordneten und den vom betreffenden parlamentarischen Klub namhaft gemachten Datenschutzbeauftragten einzubinden. Bei einer datenschutzrechtlichen Prüfung sind die schutzwürdigen Interessen an der Geheimhaltung personenbezogener Daten gegenüber anderen Interessen, insbesondere Kontroll- und Transparenzinteressen sowie der Freiheit der Meinungsäußerung, abzuwägen. Der Präsident hat das Ergebnis einer für den Nationalrat vorgenommenen datenschutzrechtlichen Prüfung zu begründen und gegebenenfalls die betreffenden Abgeordneten darüber zu informieren.
(10)Der Präsident entscheidet für den Nationalrat über datenschutzrechtliche Anträge von betroffenen Personen und vertritt den Nationalrat in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten des Nationalrates. Die gemeinsamen Datenschutzbeauftragten sind einzubinden. Bezieht sich ein Antrag oder Verfahren auf personenbezogene Daten, die von einzelnen oder mehreren Abgeordneten für den Nationalrat verarbeitet wurden bzw. werden, hat der Präsident die betreffenden Abgeordneten unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, ihm gegenüber zu diesem Antrag bzw. Verfahren schriftlich Stellung zu nehmen, und er hat den vom betreffenden parlamentarischen Klub namhaft gemacht