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{'item': '2025-0.911.638'}

Obsah (4)§ 1Art. 57§ 69§ 35a

RIS Dokument Entscheidende BehördeParlamentarisches Datenschutzkomitee Entscheidungsdatum10.02.2026 Geschäftszahl2025-0.911.638 TextGZ: 2025-0.911.638 vom 10. Februar 2026 [Anmerkung: Namen, Initialen

§ 1

DSG wie folgt:Das Parlamentarische Datenschutzkomitee entscheidet über die Beschwerde von römisch 40 (Beschwerdeführer) vom 5. November 2025 gegen den Präsidenten des Nationalrates (Beschwerdegegner) wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Geheimhaltung

Paragraph eins, DSG wie folgt: Die Behandlung der Beschwerde wird

Art. 57Abs.

4 DSGVO abgelehnt.Die Behandlung der Beschwerde wird

Artikel 57, Absatz 4, DSGVO abgelehnt.

Rechtsgrundlagen: Art. 51 Abs. 1, Art. 57 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. L 74 vom 4.3.2021 S. 35; § 1, § 35a, § 35f und § 69 Abs. 10 des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2025; § 17 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. I Nr. 41/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2025.Rechtsgrundlagen: Artikel 51, Absatz eins,, Artikel 57, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. L 74 vom 4.3.2021 S. 35; Paragraph eins,, Paragraph 35 a,, Paragraph 35 f und Paragraph 69, Absatz 10, des Datenschutzgesetzes – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,; Paragraph 17, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 1991,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,. BEGRÜNDUNG I.römisch eins. Vorbringen der Partei und Verfahrensgang Mit Eingabe vom XX. November 2025 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde beim Parlamentarischen Datenschutzkomitee ein, in welcher er zusammengefasst ausführte, dass er dem Beschwerdegegner vor geraumer Zeit ausdrücklich die Übersendung von Akten oder Akten-Teilen sowohl per Post als auch per Mail im Rahmen einer Akteneinsicht untersagt habe. Er sei in seinem Recht auf Geheimhaltung bewusst verletzt worden, da gegen die Untersagung der Übermittlung von Akten oder Akten-Teilen im Rahmen der Akteneinsicht verstoßen worden sei.Mit Eingabe vom römisch zwanzig. November 2025 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde beim Parlamentarischen Datenschutzkomitee ein, in welcher er zusammengefasst ausführte, dass er dem Beschwerdegegner vor geraumer Zeit ausdrücklich die Übersendung von Akten oder Akten-Teilen sowohl per Post als auch per Mail im Rahmen einer Akteneinsicht untersagt habe. Er sei in seinem Recht auf Geheimhaltung bewusst verletzt worden, da gegen die Untersagung der Übermittlung von Akten oder Akten-Teilen im Rahmen der Akteneinsicht verstoßen worden sei. Der Beschwerde angeschlossen wurde eine E-Mail-Korrespondenz des Beschwerdeführers mit der Parlamentsdirektion im Zeitraum XX. Oktober 2025 bis XX. November 2025.Der Beschwerde angeschlossen wurde eine E-Mail-Korrespondenz des Beschwerdeführers mit der Parlamentsdirektion im Zeitraum römisch zwanzig. Oktober 2025 bis römisch zwanzig. November 2025. II.römisch zwei. Sachverhaltsfeststellungen Das Parlamentarische Datenschutzkomitee legt das Vorbringen und die Eingaben des Beschwerdeführers unter Punkt I. seiner Sachverhaltsfeststellung zu Grunde.Das Parlamentarische Datenschutzkomitee legt das Vorbringen und die Eingaben des Beschwerdeführers unter Punkt römisch eins. seiner Sachverhaltsfeststellung zu Grunde. III.römisch drei. Rechtliche Beurteilung 1. Zur Zuständigkeit des Parlamentarischen Datenschutzkomitees 1.1.

§ 69Abs.

10 DSG hat das Parlamentarische Datenschutzkomitee seine Zuständigkeiten ab 1. Jänner 2025 wahrzunehmen.1.1.

Paragraph 69, Absatz 10, DSG hat das Parlamentarische Datenschutzkomitee seine Zuständigkeiten ab 1. Jänner 2025 wahrzunehmen. Das Parlamentarische Datenschutzkomitee ist

§ 35aAbs.

1 DSG ua. zuständig für die Aufsicht über Datenverarbeitungen des Nationalrates und des Bundesrates einschließlich deren Mitglieder in Ausübung ihres Mandates sowie der Funktionäre eines Untersuchungsausschusses (Z 1) sowie des Präsidenten des Nationalrates als oberstes Verwaltungsorgan (Z 3).Das Parlamentarische Datenschutzkomitee ist

Paragraph 35 a, Absatz eins, DSG ua. zuständig für die Aufsicht über Datenverarbeitungen des Nationalrates und des Bundesrates einschließlich deren Mitglieder in Ausübung ihres Mandates sowie der Funktionäre eines Untersuchungsausschusses (Ziffer eins,) sowie des Präsidenten des Nationalrates als oberstes Verwaltungsorgan (Ziffer 3,). 1.2. Das Parlamentarische Datenschutzkomitee ist daher zur Entscheidung über die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Präsidenten des Nationalrates zuständig. 2. In der Sache 2.1.

§ 1Abs.

1 erster Satz DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.2.1.

Paragraph eins, Absatz eins, erster Satz DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Grundrecht auf Datenschutz bewirkt einen Anspruch auf Geheimhaltung personenbezogener Daten. Darunter ist – von den gesetzlich anerkannten Einschränkungen abgesehen – der Schutz des Betroffenen vor Ermittlung seiner Daten und der Schutz vor der Weitergabe der über ihn ermittelten Daten zu verstehen (vgl. ErläutRV 1613 BlgNR

  1. GP 34).Das Grundrecht auf Datenschutz bewirkt einen Anspruch auf Geheimhaltung personenbezogener Daten. Darunter ist – von den gesetzlich anerkannten Einschränkungen abgesehen – der Schutz des Betroffenen vor Ermittlung seiner Daten und der Schutz vor der Weitergabe der über ihn ermittelten Daten zu verstehen vergleiche ErläutRV 1613 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 34). 2.
  3. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, er sei durch die Übersendung von Akten(teilen) im Rahmen der Akteneinsicht durch den Beschwerdegegner in seinem Recht auf Geheimhaltung

§ 1DSG verletzt worden.2.2.

Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, er sei durch die Übersendung von Akten(teilen) im Rahmen der Akteneinsicht durch den Beschwerdegegner in seinem Recht auf Geheimhaltung

Paragraph eins, DSG verletzt worden. Zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung sind die DSGVO und die darin verankerten Grundsätze jedenfalls zu berücksichtigen (vgl. mit weiteren Verweisen PDK 25.6.2025, GZ 2025-0.268.011, Rz. 5.1.2.).Zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung sind die DSGVO und die darin verankerten Grundsätze jedenfalls zu berücksichtigen vergleiche mit weiteren Verweisen PDK 25.6.2025, GZ 2025-0.268.011, Rz. 5.1.2.). 2.3.

Art. 57Abs.

4 DSGVO kann die Aufsichtsbehörde bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anfragen eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage.2.3.

Artikel 57

, Absatz 4, DSGVO kann die Aufsichtsbehörde bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anfragen eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage. 2.

  1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen einer offenkundigen Unbegründetheit aus objektiver Sicht zu beurteilen. An die Annahme der Offenkundigkeit der Unbegründetheit als Ausnahmebestimmung, die die Verpflichtung zum (unentgeltlichen) Tätigwerden der Aufsichtsbehörde betrifft, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Eine Datenschutzbeschwerde ist dann offenkundig unbegründet, wenn bei vernünftiger Betrachtung des Vorbringens keinerlei Erfolgschance für den Einschreiter besteht, mit anderen Worten, wenn die Beschwerde schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Verteidigungsmittel als erfolglos erkannt werden kann. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass eine offenkundige Unbegründetheit jedenfalls dann angenommen werden kann, wenn eine Beschwerde gar keinen Bezug zu datenschutzrechtlichen Fragestellungen bzw. Verstößen aufweist, d.h. mit anderen Worten, wenn das Antragsvorbringen in Verbindung mit dem Antragsbegehren ein (Rechtsschutz)Anliegen verfolgt, das dem Regime des Datenschutzes von vornherein nicht unterliegt. Die rechtliche Beurteilung des Vorliegens einer „offenkundigen Unbegründetheit“ hat damit auf Basis des jeweiligen Vorbringens und des darauf gestützten Begehrens in der Datenschutzbeschwerde zu erfolgen. Die Feststellung des Inhalts des Antragsvorbringens bildet die maßgebliche Sachverhaltsgrundlage für die Rechtsfrage der „offenkundigen Unbegründetheit“ (VwGH 21.8.2025, Ra 2025/04/0143; 29.1.2025, Ra 2022/04/0049 mit Verweis auf Zavadil in Knyrim, DatKomm Art. 57 Rz. 28 und Polenz in Simitis/Hornung/Spiecker, DS-GVO Art. 57 Rz. 58).2.
  2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen einer offenkundigen Unbegründetheit aus objektiver Sicht zu beurteilen. An die Annahme der Offenkundigkeit der Unbegründetheit als Ausnahmebestimmung, die die Verpflichtung zum (unentgeltlichen) Tätigwerden der Aufsichtsbehörde betrifft, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Eine Datenschutzbeschwerde ist dann offenkundig unbegründet, wenn bei vernünftiger Betrachtung des Vorbringens keinerlei Erfolgschance für den Einschreiter besteht, mit anderen Worten, wenn die Beschwerde schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Verteidigungsmittel als erfolglos erkannt werden kann. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass eine offenkundige Unbegründetheit jedenfalls dann angenommen werden kann, wenn eine Beschwerde gar keinen Bezug zu datenschutzrechtlichen Fragestellungen bzw. Verstößen aufweist, d.h. mit anderen Worten, wenn das Antragsvorbringen in Verbindung mit dem Antragsbegehren ein (Rechtsschutz)Anliegen verfolgt, das dem Regime des Datenschutzes von vornherein nicht unterliegt. Die rechtliche Beurteilung des Vorliegens einer „offenkundigen Unbegründetheit“ hat damit auf Basis des jeweiligen Vorbringens und des darauf gestützten Begehrens in der Datenschutzbeschwerde zu erfolgen. Die Feststellung des Inhalts des Antragsvorbringens bildet die maßgebliche Sachverhaltsgrundlage für die Rechtsfrage der „offenkundigen Unbegründetheit“ (VwGH 21.8.2025, Ra 2025/04/0143; 29.1.2025, Ra 2022/04/0049 mit Verweis auf Zavadil in Knyrim, DatKomm Artikel 57, Rz. 28 und Polenz in Simitis/Hornung/Spiecker, DS-GVO Artikel 57, Rz. 58). 2.
  3. Ein solcher Fall liegt hier vor: 2.5.
  4. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer – wie aus dem der Beschwerde angeschlossenen E-Mail-Verlauf hervorgeht – beim Beschwerdegegner Akteneinsicht beantragt und hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dem Antrag durch postalische Übermittlung des Akts nachzukommen, woraufhin der Beschwerdeführer gegenständliche Beschwerde erhob, da er die Übersendung von Akten oder Akten-Teilen sowohl per Post als auch per Mail im Rahmen einer Akteneinsicht bereits in der Vergangenheit untersagt habe. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass bei der fallgegenständlichen (postalischen) Übermittlung von personenbezogenen Daten auf Antrag der betroffenen Person an die betroffene Person – sohin an den Beschwerdeführer selbst – kein Eingriff in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Datenschutz vorliegen kann und eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung

§ 1

DSG schon von vornherein und ohne die Erforderlichkeit einer näheren Prüfung jedenfalls ausgeschlossen erscheint. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer weder vorgebracht hat noch sonst ersichtlich geworden ist, dass sich im vorliegenden Fall ein (nicht näher spezifiziertes) Sicherheitsrisiko verwirklicht hätte oder etwa die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers einem Dritten zur Kenntnis gelangt wären.Dazu ist jedoch festzuhalten, dass bei der fallgegenständlichen (postalischen) Übermittlung von personenbezogenen Daten auf Antrag der betroffenen Person an die betroffene Person – sohin an den Beschwerdeführer selbst – kein Eingriff in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Datenschutz vorliegen kann und eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung

Paragraph eins, DSG schon von vornherein und ohne die Erforderlichkeit einer näheren Prüfung jedenfalls ausgeschlossen erscheint. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer weder vorgebracht hat noch sonst ersichtlich geworden ist, dass sich im vorliegenden Fall ein (nicht näher spezifiziertes) Sicherheitsrisiko verwirklicht hätte oder etwa die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers einem Dritten zur Kenntnis gelangt wären. 2.5.

  1. Auch wenn an die Annahme der Offenkundigkeit der Unbegründetheit ein strenger Maßstab anzulegen ist, bestehen im gegenständlichen Fall – wie soeben ausgeführt – bei vernünftiger Betrachtung des Vorbringens keinerlei Erfolgschancen für den Beschwerdeführer. 2.5.
  2. Die Vorschreibung einer Gebühr (anstelle der Ablehnung) kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Falle der Annahme der offenkundigen Unbegründetheit einer Beschwerde als nicht geeignet angesehen werden, weil dem Beschwerdeführer ansonsten eine Gebühr im Zusammenhang mit einer Beschwerde abverlangt würde, der vor dem Hintergrund der datenschutzrechtlichen Bestimmungen von vornherein keine Erfolgschance zukommt. (VwGH 29.1.2025, Ra 2022/04/0049). 2.
  3. Die Behandlung der Beschwerde war daher

Art. 57Abs.

4 DSGVO wegen offenkundiger Unbegründetheit abzulehnen.2.6. Die Behandlung der Beschwerde war daher

Artikel 57, Absatz 4, DSGVO wegen offenkundiger Unbegründetheit abzulehnen. […] European Case Law Identifier

ECLI:AT:PDK:2026:2025.0.911.638

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.