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{'item': '2026-0.092.118'}

Obsah (26)§ 1§ 17aArt. 77§ 22§ 57§ 6Art. 57§ 21§ 41§ 23§ 33§ 28§ 35a§ 56iArt. 30§ 3aArt. 4Art. 53Art. 6§ 3§ 4§ 7§ 24§ 53§ 13§ 2

RIS Dokument Entscheidende BehördeParlamentarisches Datenschutzkomitee Entscheidungsdatum19.05.2026 Geschäftszahl2026-0.092.118 TextGZ: 2026-0.092.118 vom 19. Mai 2026 [Anmerkung: Namen, Initialen, Ad

§ 1DSG sowie Verletzung der Grundsätze des Art. 5 Abs. 1 lit. a, lit. b und lit. c DSGVO i

Vm. Art. 6 DSGVO durch Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sowie der personenbezogenen Daten ihres verstorbenen XXXX, XXXX, und Untersagung der Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschwerdeführerin sowie ihres verstorbenen XXXX, aus privaten Chats ihres verstorbenen XXXX, wie folgt:Das Parlamentarische Datenschutzkomitee entscheidet über die Beschwerde sowie den Antrag nach Paragraph 22, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 35 e, Absatz 2, DSG der römisch 40 (Beschwerdeführerin), vertreten durch Eisenberger Rechtsanwälte GmbH, vom 30. Jänner 2026 gegen den Nationalrat (Erstbeschwerdegegner), den XXXX-Untersuchungsausschuss (Zweitbeschwerdegegner) und den Präsidenten des Nationalrates (Drittbeschwerdegegner) wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Geheimhaltung

Paragraph eins, DSG sowie Verletzung der Grundsätze des Artikel 5, Absatz eins, Litera a,, Litera b und Litera c, DSGVO in Verbindung mit Artikel 6, DSGVO durch Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sowie der personenbezogenen Daten ihres verstorbenen römisch 40 , römisch 40 , und Untersagung der Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschwerdeführerin sowie ihres verstorbenen römisch 40 , aus privaten Chats ihres verstorbenen römisch 40 , wie folgt: 1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Geltendmachung der Persönlichkeitsrechte

§ 17aABGB zurückgewiesen.1.

Die Beschwerde wird hinsichtlich der Geltendmachung der Persönlichkeitsrechte

Paragraph 17 a, ABGB zurückgewiesen.

  1. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Rechtsgrundlagen: Art. 4 Z 2 und 7, Art. 5, Art. 6 Abs. 1 lit. c und e, Art. 9 Abs. 2 lit. g, Art. 26, Art. 51, Art. 57 Abs. 1 lit. d und Art. 77 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. L 74 vom 4.3.2021 S. 35; § 1, § 22 Abs. 1 und 4, § 24, § 25 Abs. 1 DSG, § 35a Abs. 1, § 35e und § 35f des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2025; § 6 Abs. 1 und § 57 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. I Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2025; Art. 30 Abs. 3, Art. 53 und Art. 138b des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 89/2024; § 2, § 3a Abs. 4, § 4 Abs. 1 Z 1, § 5, § 6, § 13 Abs. 1, § 18, § 20, § 21, § 24 und § 26 des Informationsordnungsgesetzes – InfOG, BGBl. I Nr. 102/2014, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2025; § 5 und § 6 der Verordnung der Präsidentin des Nationalrates über den Umgang mit klassifizierten und nicht-öffentlichen Informationen in Nationalrat und Bundesrat (Informationsverordnung – InfoV), BGBl. II Nr. 58/2015 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 248/2017; § 33 Abs. 1 und 9 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, BGBl. I Nr. 410/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2025; § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 5, § 4 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 3, § 9 Abs. 3, § 21 Abs. 2, 5 und 6, § 22 Abs. 1, § 23, § 24, § 27, § 41 Abs. 1 und 2 und § 54 der Anlage 1 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 (Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse – VO-UA).Rechtsgrundlagen: Artikel 4, Ziffer 2, und 7, Artikel 5,, Artikel 6, Absatz eins, Litera c und e, Artikel 9, Absatz 2, Litera g,, Artikel 26,, Artikel 51,, Artikel 57, Absatz eins, Litera d und Artikel 77, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. L 74 vom 4.3.2021 S. 35; Paragraph eins,, Paragraph 22, Absatz eins und 4, Paragraph 24,, Paragraph 25, Absatz eins, DSG, Paragraph 35 a, Absatz eins,, Paragraph 35 e und Paragraph 35 f, des Datenschutzgesetzes – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,; Paragraph 6, Absatz eins und Paragraph 57, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2025,; Artikel 30, Absatz 3,, Artikel 53 und Artikel 138 b, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2024,; Paragraph 2,, Paragraph 3 a, Absatz 4,, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 5,, Paragraph 6,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 18,, Paragraph 20,, Paragraph 21,, Paragraph 24 und Paragraph 26, des Informationsordnungsgesetzes – InfOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2014,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2025,; Paragraph 5 und Paragraph 6, der Verordnung der Präsidentin des Nationalrates über den Umgang mit klassifizierten und nicht-öffentlichen Informationen in Nationalrat und Bundesrat (Informationsverordnung – InfoV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2015, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2017,; Paragraph 33, Absatz eins und 9 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 410 aus 1975,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2025,; Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz eins und 5, Paragraph 4, Absatz eins und 2, Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 21, Absatz 2, 5 und 6, Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraph 23,, Paragraph 24,, Paragraph 27,, Paragraph 41, Absatz eins und 2 und Paragraph 54, der Anlage 1 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 (Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse – VO-UA). BEGRÜNDUNG I. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgangrömisch eins. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang
  2. Mit Eingabe vom XXXX brachte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde

Art. 77DSGVO i

Vm. § 35f DSG sowie einen Antrag auf Erlassung eines Mandatsbescheides

§ 22Abs. 4 i

Vm. § 35e Abs. 2 DSG gegen den Nationalrat (Erstbeschwerdegegner), den XXXX-Untersuchungsausschuss (Zweitbeschwerdegegner), den Präsidenten des Nationalrates (Drittbeschwerdegegner), die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) (Viertbeschwerdegegnerin) sowie das Bundesministerium für Justiz (BMJ) (Fünftbeschwerdegegner) beim Parlamentarischen Datenschutzkomitee ein und führte zusammengefasst – und soweit verfahrensgegenständlich (noch) relevant – aus, dass die Beschwerdegegner bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, konkret der Verarbeitung des vollständigen Berichts zur Auswertung der XXXX ihres verstorbenen XXXX, gegen ihr Grundrecht auf Geheimhaltung

§ 1Abs. 1 DSG sowie die Grundsätze des Art. 5 Abs. 1 lit. a, lit. b und lit. c DSGVO i

Vm Art. 6 DSGVO verstoßen hätten. Die XXXX ihres verstorbenen XXXX sei vom Bundeskriminalamt im Zuge der Todesfallermittlungen des Landeskriminalamts Niederösterreich ausgewertet worden. Der vollständige Bericht bestehe aus rund 1.275 Seiten und enthalte nicht nur Gesundheitsdaten, sondern private Chats (ua. mit der sowie über die Beschwerdeführerin) in den Tagen, Wochen und Monaten vor dem Tod ihres XXXX, die mit dem Gegenstand des Untersuchungsausschusses nicht das Geringste zu tun hätten. Die vom Untersuchungsausschuss mit dem grundsätzlichen Beweisbeschluss vom XXXX verlangte Datenoffenlegung beruhe auf einer vollkommen überschießenden Beweisanforderung, die auf die Einholung von für den Untersuchungsgegenstand irrelevanten Erkundungsbeweisen abziele. Sie sei daher jedenfalls unzulässig. Die Parlamentsdirektion hätte den vollständigen Bericht zur Auswertung der XXXX auch nicht an die Mitglieder des Untersuchungsausschusses weiterleiten dürfen, weil diese Handlung den Untersuchungsgegenstand und damit auch die grundsätzliche Beweisanforderung überstiegen habe. Die private Korrespondenz mit der bzw. über die Beschwerdeführerin weise nämlich keinen greifbaren Konnex zum Untersuchungsgegenstand und zu etwaigen Missständen auf. Die Beschwerdeführerin habe sich am 14. Jänner 2026 an die Mitglieder des Untersuchungsausschusses gewandt und appelliert, die Weitergabe von privaten Chats, die mit dem Untersuchungsgegenstand nichts zu tun hätten, oder die Zitierung dieser Chats in Interviews zu unterlassen. Es seien jedoch noch am selben Tag erste Medienberichte veröffentlicht worden, aus denen ersichtlich geworden sei, dass die privaten Chats und Daten bereits ohne Rechtsgrundlage und daher rechtswidrig von Abgeordneten bzw. Mitgliedern des Untersuchungsausschusses (wobei sich nicht nachvollziehen lasse, von wem konkret) an die Medien weitergegeben worden seien. Damit sei offenkundig, dass auch in diesem parlamentarischen Untersuchungsausschuss trotz der Erfahrungen mit den Daten-Leaks des letzten Untersuchungsausschusses immer noch kein effektives System der Geheimhaltung personenbezogener Daten eingerichtet worden sei. Solange bleibe die Datenverarbeitung weiterhin unrechtmäßig. Aufgrund der laufenden Ermittlungen des Untersuchungsausschusses sei davon auszugehen, dass in der Sphäre der Beschwerdegegner weiterhin laufend Übermittlungen privater und sensibler, (auch) auf ihre Person bezogener Daten erfolgen, für die es an einer gesetzlichen Grundlage fehle, weshalb der Antrag gestellt werde, nach § 22 Abs. 4 iVm. § 35e Abs. 2 DSG vorzugehen und die weitere Datenverarbeitung mit Bescheid

§ 57Abs.

1 AVG zu untersagen, wobei angeregt werde, diese Untersagung auch durch ein bescheidmäßiges Verbot der Nutzung der Daten im Rahmen der öffentlichen Befragung von Auskunftspersonen zu untermauern.1. Mit Eingabe vom römisch 40 brachte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde

Artikel 77

, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 35 f, DSG sowie einen Antrag auf Erlassung eines Mandatsbescheides

Paragraph 22, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 35 e, Absatz 2, DSG gegen den Nationalrat (Erstbeschwerdegegner), den XXXX-Untersuchungsausschuss (Zweitbeschwerdegegner), den Präsidenten des Nationalrates (Drittbeschwerdegegner), die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) (Viertbeschwerdegegnerin) sowie das Bundesministerium für Justiz (BMJ) (Fünftbeschwerdegegner) beim Parlamentarischen Datenschutzkomitee ein und führte zusammengefasst – und soweit verfahrensgegenständlich (noch) relevant – aus, dass die Beschwerdegegner bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, konkret der Verarbeitung des vollständigen Berichts zur Auswertung der römisch 40 ihres verstorbenen römisch 40 , gegen ihr Grundrecht auf Geheimhaltung

Paragraph eins, Absatz eins, DSG sowie die Grundsätze des Artikel 5, Absatz eins, Litera a,, Litera b und Litera c, DSGVO in Verbindung mit Artikel 6, DSGVO verstoßen hätten. Die römisch 40 ihres verstorbenen römisch 40 sei vom Bundeskriminalamt im Zuge der Todesfallermittlungen des Landeskriminalamts Niederösterreich ausgewertet worden. Der vollständige Bericht bestehe aus rund 1.275 Seiten und enthalte nicht nur Gesundheitsdaten, sondern private Chats (ua. mit der sowie über die Beschwerdeführerin) in den Tagen, Wochen und Monaten vor dem Tod ihres römisch 40 , die mit dem Gegenstand des Untersuchungsausschusses nicht das Geringste zu tun hätten. Die vom Untersuchungsausschuss mit dem grundsätzlichen Beweisbeschluss vom römisch 40 verlangte Datenoffenlegung beruhe auf einer vollkommen überschießenden Beweisanforderung, die auf die Einholung von für den Untersuchungsgegenstand irrelevanten Erkundungsbeweisen abziele. Sie sei daher jedenfalls unzulässig. Die Parlamentsdirektion hätte den vollständigen Bericht zur Auswertung der römisch 40 auch nicht an die Mitglieder des Untersuchungsausschusses weiterleiten dürfen, weil diese Handlung den Untersuchungsgegenstand und damit auch die grundsätzliche Beweisanforderung überstiegen habe. Die private Korrespondenz mit der bzw. über die Beschwerdeführerin weise nämlich keinen greifbaren Konnex zum Untersuchungsgegenstand und zu etwaigen Missständen auf. Die Beschwerdeführerin habe sich am 14. Jänner 2026 an die Mitglieder des Untersuchungsausschusses gewandt und appelliert, die Weitergabe von privaten Chats, die mit dem Untersuchungsgegenstand nichts zu tun hätten, oder die Zitierung dieser Chats in Interviews zu unterlassen. Es seien jedoch noch am selben Tag erste Medienberichte veröffentlicht worden, aus denen ersichtlich geworden sei, dass die privaten Chats und Daten bereits ohne Rechtsgrundlage und daher rechtswidrig von Abgeordneten bzw. Mitgliedern des Untersuchungsausschusses (wobei sich nicht nachvollziehen lasse, von wem konkret) an die Medien weitergegeben worden seien. Damit sei offenkundig, dass auch in diesem parlamentarischen Untersuchungsausschuss trotz der Erfahrungen mit den Daten-Leaks des letzten Untersuchungsausschusses immer noch kein effektives System der Geheimhaltung personenbezogener Daten eingerichtet worden sei. Solange bleibe die Datenverarbeitung weiterhin unrechtmäßig. Aufgrund der laufenden Ermittlungen des Untersuchungsausschusses sei davon auszugehen, dass in der Sphäre der Beschwerdegegner weiterhin laufend Übermittlungen privater und sensibler, (auch) auf ihre Person bezogener Daten erfolgen, für die es an einer gesetzlichen Grundlage fehle, weshalb der Antrag gestellt werde, nach Paragraph 22, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 35 e, Absatz 2, DSG vorzugehen und die weitere Datenverarbeitung mit Bescheid

Paragraph 57, Absatz eins, AVG zu untersagen, wobei angeregt werde, diese Untersagung auch durch ein bescheidmäßiges Verbot der Nutzung der Daten im Rahmen der öffentlichen Befragung von Auskunftspersonen zu untermauern. 2. Die Beschwerde sowie der Antrag

§ 22Abs. 4 i

Vm. § 35e Abs. 2 DSG gegen die Viertbeschwerdegegnerin sowie den Fünftbeschwerdegegner wurden vom Parlamentarischen Datenschutzkomitee mit Schreiben vom XXXX

§ 6Abs.

1 AVG zuständigkeitshalber an die Datenschutzbehörde weitergeleitet und die Beschwerdeführerin davon in Kenntnis gesetzt.2. Die Beschwerde sowie der Antrag

Paragraph 22, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 35 e, Absatz 2, DSG gegen die Viertbeschwerdegegnerin sowie den Fünftbeschwerdegegner wurden vom Parlamentarischen Datenschutzkomitee mit Schreiben vom römisch 40

Paragraph 6, Absatz eins, AVG zuständigkeitshalber an die Datenschutzbehörde weitergeleitet und die Beschwerdeführerin davon in Kenntnis gesetzt. 3. Mit Informationsschreiben

Art. 57Abs.

1 lit. d DSGVO vom XXXX wies das Parlamentarische Datenschutzkomitee die Erst- bis Drittbeschwerdegegner hinsichtlich einer allfälligen Verarbeitung der in Rede stehenden personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung von Auskunftspersonen im XXXX-Untersuchungsausschuss darauf hin, dass es

§ 6Abs.

3 der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse/Anlage 1 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 (im Folgenden: VO-UA) Aufgabe des Vorsitzenden sei, auf die Wahrung des Grundrechts- und Persönlichkeitsschutzes zu achten und

§ 21Abs. 2 VO-UA Akten und Unterlagen der Klassifizierungsstufe 1 (wie vorliegend der von der WKSt

A vorgelegte Bericht über die Auswertung der XXXX) von Mitgliedern des Untersuchungsausschusses bei der Befragung in medienöffentlicher Sitzung nur dann verwendet werden dürften, wenn vor Beginn der Befragung ein entsprechender Antrag gestellt worden sei und der Vorsitzende dies nach Beratung mit dem Verfahrensrichter gestattet habe. Der Vorsitzende habe diesfalls die Bedingungen für die Verwendung dieser Daten und Unterlagen bekanntzugeben und für die Wahrung schutzbedürftiger Geheimhaltungsinteressen zu sorgen. Fragen an die Auskunftsperson müssten weiters

§ 41Abs.

1 und 2 VO-UA durch das in der Ladung festgelegte Beweisthema gedeckt sein und dürften nicht Grund- oder Persönlichkeitsrechte verletzen.3. Mit Informationsschreiben

Artikel 57

, Absatz eins, Litera d, DSGVO vom römisch 40 wies das Parlamentarische Datenschutzkomitee die Erst- bis Drittbeschwerdegegner hinsichtlich einer allfälligen Verarbeitung der in Rede stehenden personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung von Auskunftspersonen im XXXX-Untersuchungsausschuss darauf hin, dass es

Paragraph 6, Absatz 3, der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse/Anlage 1 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 (im Folgenden: VO-UA) Aufgabe des Vorsitzenden sei, auf die Wahrung des Grundrechts- und Persönlichkeitsschutzes zu achten und

Paragraph 21, Absatz 2, VO-UA Akten und Unterlagen der Klassifizierungsstufe 1 (wie vorliegend der von der WKStA vorgelegte Bericht über die Auswertung der römisch 40 ) von Mitgliedern des Untersuchungsausschusses bei der Befragung in medienöffentlicher Sitzung nur dann verwendet werden dürften, wenn vor Beginn der Befragung ein entsprechender Antrag gestellt worden sei und der Vorsitzende dies nach Beratung mit dem Verfahrensrichter gestattet habe. Der Vorsitzende habe diesfalls die Bedingungen für die Verwendung dieser Daten und Unterlagen bekanntzugeben und für die Wahrung schutzbedürftiger Geheimhaltungsinteressen zu sorgen. Fragen an die Auskunftsperson müssten weiters

Paragraph 41, Absatz eins und 2 VO-UA durch das in der Ladung festgelegte Beweisthema gedeckt sein und dürften nicht Grund- oder Persönlichkeitsrechte verletzen. 4. Die Beschwerdegegner erstatteten auf Aufforderung des Parlamentarischen Datenschutzkomitees – nach auf Antrag vom XXXX gewährter Fristerstreckung – mit Schriftsatz vom XXXX eine Stellungnahme zur Beschwerde, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, dass im Hinblick auf die Anforderung von Akten und Unterlagen mit dem grundsätzlichen Beweisbeschluss vom XXXX keine Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschwerdeführerin durch den Geschäftsordnungsausschuss vorliege. Der Verfassungsgerichtshof habe bereits ausgesprochen, dass eine ergänzende Beweisanforderung (die insoweit mit dem grundsätzlichen Beweisbeschluss vergleichbar sei, als sie eine – im Sinne des § 23 VO-UA – gleichwertige Art der Beweisaufnahme für einen Untersuchungsausschuss darstelle) keine Verletzung von Persönlichkeitsrechten bewirken könne; ein Eingriff in Persönlichkeitsrechte könne erst entstehen, wenn das vorlagepflichtige Organ dem Untersuchungsausschuss tatsächlich Akten und Unterlagen vorlege, die Persönlichkeitsrechte berühren. Der grundsätzliche Beweisbeschluss enthalte keine personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin. Dem Geschäftsordnungsausschuss sei bei der Beschlussfassung auch nicht bekannt, welche personenbezogenen Daten in den angeforderten Akten und Unterlagen enthalten seien. Die bloße Aufforderung zur Vorlage von Akten und Unterlagen im Umfang des Untersuchungsgegenstands stelle also noch keine Datenverarbeitung in Bezug auf die Beschwerdeführerin dar. Die Frage, ob der grundsätzliche Beweisbeschluss – wie in der Beschwerde behauptet – einen „unerlaubten Erkundungsbeweis“ beinhalte, könne zudem nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Eine inhaltliche Prüfung des grundsätzlichen Beweisbeschlusses stehe nur dem Verfassungsgerichtshof unter den Voraussetzungen des Art. 138b Abs. 1 Z 2 B-VG zu. Zur Zugänglichmachung der Akten und Unterlagen an die Mitglieder des Untersuchungsausschusses sei festzuhalten, dass der Präsident des Nationalrates (bzw. die Parlamentsdirektion) rechtlich zur Zugänglichmachung der vorgelegten Akten und Unterlagen für den Untersuchungsausschuss und seine Mitglieder verpflichtet sei; ohne diese Zugänglichmachung könnte der Untersuchungsausschuss auch seinen verfassungsmäßigen Kontrollauftrag nicht erfüllen. Datenschutzrechtlich sei die Grundlage für die Aufbereitung und Zugänglichmachung der gelieferten Akten und Unterlagen durch den Präsidenten des Nationalrates (bzw. die Parlamentsdirektion) Art. 6 Abs. 1 lit. c und lit. e DSGVO iVm. Art. 53 Abs. 3 und Art. 30 Abs. 3 B-VG iVm. den einschlägigen Bestimmungen des InfOG sowie der VO-UA. Der Präsident des Nationalrates bzw. die Parlamentsdirektion habe keinerlei gesetzliche Befugnis, die einem Untersuchungsausschuss vorgelegten Akten und Unterlagen im Hinblick auf ihre abstrakte Relevanz für den Untersuchungsgegenstand zu prüfen (und ggf. als Ergebnis dieser Prüfung dem Untersuchungsausschuss bzw. seinen Mitgliedern Akten und Unterlagen vorzuenthalten, die ein aufgefordertes Organ geliefert habe); dies habe der Verfassungsgerichtshof auch bereits ausdrücklich ausgesprochen (VfGH 25.9.2021, UA 6/2021, Rn. 34). Die Interpretationsentscheidung, inwieweit die gelieferten Akten und Unterlagen geeignet seien, der Untersuchung im Rahmen des Untersuchungsgegenstands zu dienen, und somit als Beweismittel

§ 23

VO-UA verwendet werden dürften, könne sodann – im Sinne des verfassungsrechtlichen Kontrollauftrags – nur vom Untersuchungsausschuss bzw. von dessen Mitgliedern selbst getroffen werden. Bei dem Vorwurf, dass private Chats von Mitgliedern des Untersuchungsausschusses an Medien weitergegeben worden seien, handle es sich um eine bloße Vermutung. Es sei nicht bekannt, ob die Chats überhaupt aus dem Parlament an die Medien gelangt seien oder ob dies auf anderem Weg (durch zugangsberechtigte Personen außerhalb des Parlaments) erfolgt sei. Wenn eine Weitergabe durch ein Mitglied des Untersuchungsausschusses erfolgt sein sollte, läge die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit bei diesem. Zum Antrag

§ 22Abs. 4 i

Vm. § 35e Abs. 2 DSG sei festzuhalten, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei in der Vergangenheit von „Leaks“ betroffen gewesen, nicht zur Begründung von Gefahr im Verzug genüge. Es handle sich lediglich um eine allgemeine Besorgnis über zukünftige Ereignisse und würden auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in der Vergangenheit liegende „Leaks“ dem Verantwortlichen Nationalrat zuzurechnen gewesen wären.4. Die Beschwerdegegner erstatteten auf Aufforderung des Parlamentarischen Datenschutzkomitees – nach auf Antrag vom römisch 40 gewährter Fristerstreckung – mit Schriftsatz vom römisch 40 eine Stellungnahme zur Beschwerde, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, dass im Hinblick auf die Anforderung von Akten und Unterlagen mit dem grundsätzlichen Beweisbeschluss vom römisch 40 keine Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschwerdeführerin durch den Geschäftsordnungsausschuss vorliege. Der Verfassungsgerichtshof habe bereits ausgesprochen, dass eine ergänzende Beweisanforderung (die insoweit mit dem grundsätzlichen Beweisbeschluss vergleichbar sei, als sie eine – im Sinne des Paragraph 23, VO-UA – gleichwertige Art der Beweisaufnahme für einen Untersuchungsausschuss darstelle) keine Verletzung von Persönlichkeitsrechten bewirken könne; ein Eingriff in Persönlichkeitsrechte könne erst entstehen, wenn das vorlagepflichtige Organ dem Untersuchungsausschuss tatsächlich Akten und Unterlagen vorlege, die Persönlichkeitsrechte berühren. Der grundsätzliche Beweisbeschluss enthalte keine personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin. Dem Geschäftsordnungsausschuss sei bei der Beschlussfassung auch nicht bekannt, welche personenbezogenen Daten in den angeforderten Akten und Unterlagen enthalten seien. Die bloße Aufforderung zur Vorlage von Akten und Unterlagen im Umfang des Untersuchungsgegenstands stelle also noch keine Datenverarbeitung in Bezug auf die Beschwerdeführerin dar. Die Frage, ob der grundsätzliche Beweisbeschluss – wie in der Beschwerde behauptet – einen „unerlaubten Erkundungsbeweis“ beinhalte, könne zudem nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Eine inhaltliche Prüfung des grundsätzlichen Beweisbeschlusses stehe nur dem Verfassungsgerichtshof unter den Voraussetzungen des Artikel 138 b, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG zu. Zur Zugänglichmachung der Akten und Unterlagen an die Mitglieder des Untersuchungsausschusses sei festzuhalten, dass der Präsident des Nationalrates (bzw. die Parlamentsdirektion) rechtlich zur Zugänglichmachung der vorgelegten Akten und Unterlagen für den Untersuchungsausschuss und seine Mitglieder verpflichtet sei; ohne diese Zugänglichmachung könnte der Untersuchungsausschuss auch seinen verfassungsmäßigen Kontrollauftrag nicht erfüllen. Datenschutzrechtlich sei die Grundlage für die Aufbereitung und Zugänglichmachung der gelieferten Akten und Unterlagen durch den Präsidenten des Nationalrates (bzw. die Parlamentsdirektion) Artikel 6, Absatz eins, Litera c und Litera e, DSGVO in Verbindung mit Artikel 53, Absatz 3 und Artikel 30, Absatz 3, B-VG in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des InfOG sowie der VO-UA. Der Präsident des Nationalrates bzw. die Parlamentsdirektion habe keinerlei gesetzliche Befugnis, die einem Untersuchungsausschuss vorgelegten Akten und Unterlagen im Hinblick auf ihre abstrakte Relevanz für den Untersuchungsgegenstand zu prüfen (und ggf. als Ergebnis dieser Prüfung dem Untersuchungsausschuss bzw. seinen Mitgliedern Akten und Unterlagen vorzuenthalten, die ein aufgefordertes Organ geliefert habe); dies habe der Verfassungsgerichtshof auch bereits ausdrücklich ausgesprochen (VfGH 25.9.2021, UA 6 aus 2021,, Rn. 34). Die Interpretationsentscheidung, inwieweit die gelieferten Akten und Unterlagen geeignet seien, der Untersuchung im Rahmen des Untersuchungsgegenstands zu dienen, und somit als Beweismittel

Paragraph 23, VO-UA verwendet werden dürften, könne sodann – im Sinne des verfassungsrechtlichen Kontrollauftrags – nur vom Untersuchungsausschuss bzw. von dessen Mitgliedern selbst getroffen werden. Bei dem Vorwurf, dass private Chats von Mitgliedern des Untersuchungsausschusses an Medien weitergegeben worden seien, handle es sich um eine bloße Vermutung. Es sei nicht bekannt, ob die Chats überhaupt aus dem Parlament an die Medien gelangt seien oder ob dies auf anderem Weg (durch zugangsberechtigte Personen außerhalb des Parlaments) erfolgt sei. Wenn eine Weitergabe durch ein Mitglied des Untersuchungsausschusses erfolgt sein sollte, läge die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit bei diesem. Zum Antrag

Paragraph 22, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 35 e, Absatz 2, DSG sei festzuhalten, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei in der Vergangenheit von „Leaks“ betroffen gewesen, nicht zur Begründung von Gefahr im Verzug genüge. Es handle sich lediglich um eine allgemeine Besorgnis über zukünftige Ereignisse und würden auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in der Vergangenheit liegende „Leaks“ dem Verantwortlichen Nationalrat zuzurechnen gewesen wären.

  1. Die Beschwerdeführerin replizierte auf die Stellungnahme der Beschwerdegegner mit Schriftsatz vom XXXX und brachte zusammengefasst vor, dass die Anforderung personenbezogener Daten – auch wenn zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgegrenzt sei, welche dies konkret seien– selbstverständlich unter den Begriff der „Verarbeitung“ iSd. Art. 4 Z 2 DSGVO falle. Die „liefernden“ Stellen, im konkreten Fall also die Viertbeschwerdegegnerin bzw. der Fünftbeschwerdegegner, würden als Auftragsverarbeiter fungieren. Verließen diese den Auftragsgegenstand – zB weil diese wie im vorliegenden Fall personenbezogene Daten an den Untersuchungsausschuss liefern würden, die keinen Bezug zum Untersuchungsgegenstand hätten – seien sie darüber hinaus auch selbst als Verantwortliche zu qualifizieren. Auch die Verteilung der Unterlagen/Akten im Untersuchungsausschuss sei eine Verarbeitung. Dass diese mit Art. 53 Abs. 3 B-VG grundsätzlich eine gesetzliche Grundlage finde, werde nicht bestritten. Aber auch eine gesetzlich gedeckte Datenverarbeitung müsse den in Art. 5 DSGVO normierten Grundsätzen entsprechen, was gegenständlich nicht der Fall (gewesen) sei. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegner handle es sich aber sehr wohl um ein systematisches Problem. Von einem auch nur teilweise wirksamen System zum Schutz personenbezogener Daten [im Untersuchungsausschuss] könne keine Rede sein.
  2. Die Beschwerdeführerin replizierte auf die Stellungnahme der Beschwerdegegner mit Schriftsatz vom römisch 40 und brachte zusammengefasst vor, dass die Anforderung personenbezogener Daten – auch wenn zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgegrenzt sei, welche dies konkret seien– selbstverständlich unter den Begriff der „Verarbeitung“ iSd. Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO falle. Die „liefernden“ Stellen, im konkreten Fall also die Viertbeschwerdegegnerin bzw. der Fünftbeschwerdegegner, würden als Auftragsverarbeiter fungieren. Verließen diese den Auftragsgegenstand – zB weil diese wie im vorliegenden Fall personenbezogene Daten an den Untersuchungsausschuss liefern würden, die keinen Bezug zum Untersuchungsgegenstand hätten – seien sie darüber hinaus auch selbst als Verantwortliche zu qualifizieren. Auch die Verteilung der Unterlagen/Akten im Untersuchungsausschuss sei eine Verarbeitung. Dass diese mit Artikel 53, Absatz 3, B-VG grundsätzlich eine gesetzliche Grundlage finde, werde nicht bestritten. Aber auch eine gesetzlich gedeckte Datenverarbeitung müsse den in Artikel 5, DSGVO normierten Grundsätzen entsprechen, was gegenständlich nicht der Fall (gewesen) sei. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegner handle es sich aber sehr wohl um ein systematisches Problem. Von einem auch nur teilweise wirksamen System zum Schutz personenbezogener Daten [im Untersuchungsausschuss] könne keine Rede sein. II. Sachverhaltsfeststellungenrömisch zwei. Sachverhaltsfeststellungen
  3. Am XXXX wurde das Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses

§ 33Abs.

1 zweiter Satz des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 (im Folgenden: GOG-NR) „betreffend Klärung politischer Einflussnahme auf Ermittlungen in der Causa XXXX (XXXX-Untersuchungsausschuss)“ im Nationalrat eingebracht (XXXX). In der Sitzung des Nationalrates vom XXXX wurde der XXXX, XX:XX Uhr als Zeitpunkt für die Einsetzung des betreffenden Untersuchungsausschusses festgestellt. Der Untersuchungsgegenstand lautet: „Ermittlungen des Landeskriminalamts (LKA) Niederösterreich und der Staatsanwaltschaft Krems zur Todesursache von XXXX sowie damit zusammenhängende Verfahren der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA), der Staatsanwaltschaft St. Pölten und der Oberstaatsanwaltschaft Wien (OStA Wien) im Zeitraum vom 19.10.2023 bis 04.09.2025.“1. Am römisch 40 wurde das Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses

Paragraph 33, Absatz eins, zweiter Satz des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 (im Folgenden: GOG-NR) „betreffend Klärung politischer Einflussnahme auf Ermittlungen in der Causa römisch 40 (XXXX-Untersuchungsausschuss)“ im Nationalrat eingebracht (römisch 40 ). In der Sitzung des Nationalrates vom römisch 40 wurde der römisch 40 , XX:XX Uhr als Zeitpunkt für die Einsetzung des betreffenden Untersuchungsausschusses festgestellt. Der Untersuchungsgegenstand lautet: „Ermittlungen des Landeskriminalamts (LKA) Niederösterreich und der Staatsanwaltschaft Krems zur Todesursache von römisch 40 sowie damit zusammenhängende Verfahren der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA), der Staatsanwaltschaft St. Pölten und der Oberstaatsanwaltschaft Wien (OStA Wien) im Zeitraum vom 19.10.2023 bis 04.09.2025.“

  1. In der Sitzung vom XXXX hat der Geschäftsordnungsausschuss einen grundsätzlichen Beweisbeschluss gefasst, der ua. die Mitglieder der Bundesregierung samt aller nachgeordneten Organe und sonstigen ihnen unterstehenden Einrichtungen sowie ihren etwaigen Vorgänger- und Nachfolgeorganen und -einrichtungen zur vollständigen Vorlage von Akten und Unterlagen im Umfang des Untersuchungsgegenstandes verpflichtet. In der Begründung werden im Zusammenhang mit dem Bundesministerium für Inneres („BMI“) „Akten und Unterlagen des BK [Bundeskriminalamts] zur Auswertung der XXXX von XXXX“ und im Zusammenhang mit dem Bundesministerium für Justiz („BMJ“) „Akten, Unterlagen, Tagebücher und Eingaben“ zu mehreren Geschäftszahlen ausdrücklich hervorgehoben.
  2. In der Sitzung vom römisch 40 hat der Geschäftsordnungsausschuss einen grundsätzlichen Beweisbeschluss gefasst, der ua. die Mitglieder der Bundesregierung samt aller nachgeordneten Organe und sonstigen ihnen unterstehenden Einrichtungen sowie ihren etwaigen Vorgänger- und Nachfolgeorganen und -einrichtungen zur vollständigen Vorlage von Akten und Unterlagen im Umfang des Untersuchungsgegenstandes verpflichtet. In der Begründung werden im Zusammenhang mit dem Bundesministerium für Inneres („BMI“) „Akten und Unterlagen des BK [Bundeskriminalamts] zur Auswertung der römisch 40 von XXXX“ und im Zusammenhang mit dem Bundesministerium für Justiz („BMJ“) „Akten, Unterlagen, Tagebücher und Eingaben“ zu mehreren Geschäftszahlen ausdrücklich hervorgehoben.
  3. In der Folge wurde dem Untersuchungsausschuss ua. der vollständige Bericht zur Auswertung der XXXX von XXXX in der Klassifizierungsstufe 1 vorgelegt.
  4. In der Folge wurde dem Untersuchungsausschuss ua. der vollständige Bericht zur Auswertung der römisch 40 von römisch 40 in der Klassifizierungsstufe 1 vorgelegt.
  5. Es gelangten zumindest Teile des Berichts zur Auswertung der XXXX, insbesondere auch Inhalte der von XXXX geführten Chats, an die Medien. In den ausgewerteten Chats befinden sich auch Nachrichtenverläufe der Beschwerdeführerin mit ihrem XXXX sowie Nachrichtenverläufe des XXXX der Beschwerdeführerin mit anderen Personen über die Beschwerdeführerin.
  6. Es gelangten zumindest Teile des Berichts zur Auswertung der römisch 40 , insbesondere auch Inhalte der von römisch 40 geführten Chats, an die Medien. In den ausgewerteten Chats befinden sich auch Nachrichtenverläufe der Beschwerdeführerin mit ihrem römisch 40 sowie Nachrichtenverläufe des römisch 40 der Beschwerdeführerin mit anderen Personen über die Beschwerdeführerin.
  7. Die Oberstaatsanwaltschaft Wien übertrug das Ermittlungsverfahren zum Ableben von XXXX

§ 28Abs. 1 St

PO am XX. September 2025 von der Staatsanwaltschaft Krems an die Staatsanwaltschaft Eisenstadt.5. Die Oberstaatsanwaltschaft Wien übertrug das Ermittlungsverfahren zum Ableben von römisch 40

Paragraph 28, Absatz eins, StPO am römisch zwanzig. September 2025 von der Staatsanwaltschaft Krems an die Staatsanwaltschaft Eisenstadt. III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen der Parteien, das (in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellungen zu den Punkten

  1. bis 3.) in Einklang mit der öffentlichen Parlamentskorrespondenz (XXXX) bzw. den diesbezüglichen öffentlichen Äußerungen der jeweiligen Stellen steht sowie (hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung zu Punkt 4.) mit diversen Medienberichten, wie etwa dem Bericht der Tageszeitung „Kurier“ vom XXXX unter dem Titel „XXXX“, aus dem sich ergibt, dass es sich bei den ausgewerteten Daten zur XXXX um Nachrichten vom XXXX handelt und sich in der Datenlieferung auch Nachrichten finden, die man eindeutig der Privatsphäre zuordnen kann – etwa Informationen zu XXXX, die er einer Freundin schreibt. Zudem könnten die Mitglieder des Untersuchungsausschusses nachlesen, wie sich der damals XXXX einen Termin für XXXX ausgemacht und mit XXXX korrespondiert hat; wie er darüber informiert wurde, dass sein XXXX sei und dringend abgeholt werden müsse sowie diverse Kaffee- und Mittagessen-Termine und Geburtstagsglückwünsche. Weiters berichtet die Krone in einem Online-Artikel mit dem Titel XXXX, dass der Tageszeitung „Krone“ die auf der XXXX gespeicherten Chats vorliegen und diese viel Privates, jedoch nichts politisch Relevantes bergen würden, einzig die Tatsache, dass sich XXXX am XXXX einen Termin in naher Zukunft ausmachte. Die Sachverhaltsfeststellung zu Punkt
  2. ergibt sich aus der Presseinformation der Medienstelle der Oberstaatsanwaltschaft Wien vom XXXX.Die Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen der Parteien, das (in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellungen zu den Punkten
  3. bis 3.) in Einklang mit der öffentlichen Parlamentskorrespondenz (römisch 40 ) bzw. den diesbezüglichen öffentlichen Äußerungen der jeweiligen Stellen steht sowie (hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung zu Punkt 4.) mit diversen Medienberichten, wie etwa dem Bericht der Tageszeitung „Kurier“ vom römisch 40 unter dem Titel „XXXX“, aus dem sich ergibt, dass es sich bei den ausgewerteten Daten zur römisch 40 um Nachrichten vom römisch 40 handelt und sich in der Datenlieferung auch Nachrichten finden, die man eindeutig der Privatsphäre zuordnen kann – etwa Informationen zu römisch 40 , die er einer Freundin schreibt. Zudem könnten die Mitglieder des Untersuchungsausschusses nachlesen, wie sich der damals römisch 40 einen Termin für römisch 40 ausgemacht und mit römisch 40 korrespondiert hat; wie er darüber informiert wurde, dass sein römisch 40 sei und dringend abgeholt werden müsse sowie diverse Kaffee- und Mittagessen-Termine und Geburtstagsglückwünsche. Weiters berichtet die Krone in einem Online-Artikel mit dem Titel römisch 40 , dass der Tageszeitung „Krone“ die auf der römisch 40 gespeicherten Chats vorliegen und diese viel Privates, jedoch nichts politisch Relevantes bergen würden, einzig die Tatsache, dass sich römisch 40 am römisch 40 einen Termin in naher Zukunft ausmachte. Die Sachverhaltsfeststellung zu Punkt
  4. ergibt sich aus der Presseinformation der Medienstelle der Oberstaatsanwaltschaft Wien vom römisch 40 . IV. Rechtliche Beurteilungrömisch vier. Rechtliche Beurteilung
  5. Zur Zuständigkeit des Parlamentarischen Datenschutzkomitees: 1.
  6. Das Parlamentarische Datenschutzkomitee ist

§ 35aAbs.

1 DSG zuständig für die Aufsicht über die Verarbeitungen des Nationalrates und des Bundesrates einschließlich deren Mitglieder in Ausübung ihres Mandates sowie der Funktionäre

§ 56iAbs. 1 Z 1 bis 3 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – Vf

GG, BGBl. Nr. 85/1953 (Z 1), des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft (Z 2) sowie der obersten Organe

Art. 30Abs.

3 bis 6, 125 und 148h Abs. 1 und 2 B-VG im Bereich der diesen zustehenden Verwaltungsangelegenheiten (Z 3).1.1. Das Parlamentarische Datenschutzkomitee ist

Paragraph 35 a, Absatz eins, DSG zuständig für die Aufsicht über die Verarbeitungen des Nationalrates und des Bundesrates einschließlich deren Mitglieder in Ausübung ihres Mandates sowie der Funktionäre

Paragraph 56 i, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953, (Ziffer eins,), des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft (Ziffer 2,) sowie der obersten Organe

Artikel 30

, Absatz 3 bis 6, 125 und 148 h Absatz eins und 2 B-VG im Bereich der diesen zustehenden Verwaltungsangelegenheiten (Ziffer 3,). Das Parlamentarische Datenschutzkomitee ist daher für die Beschwerde und den Antrag

§ 22Abs. 4 i

Vm. § 35e Abs. 2 DSG gegen den Nationalrat (Erstbeschwerdegegner) sowie den Präsidenten des Nationalrates (Drittbeschwerdegegner) jedenfalls zuständig.Das Parlamentarische Datenschutzkomitee ist daher für die Beschwerde und den Antrag

Paragraph 22, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 35 e, Absatz 2, DSG gegen den Nationalrat (Erstbeschwerdegegner) sowie den Präsidenten des Nationalrates (Drittbeschwerdegegner) jedenfalls zuständig. 1.2. Darüber hinaus besteht im vorliegenden Fall auch eine Zuständigkeit des Parlamentarischen Datenschutzkomitees für die gegen den XXXX-Untersuchungsausschuss (Zweitbeschwerdegegner) gerichtete Beschwerde bzw. den Antrag

§ 22Abs. 4 i

Vm. § 35e Abs. 2 DSG, zumal § 35a Abs. 1 DSG auf eine funktionelle Zurechnung einer Datenverarbeitung zu einer der genannten Stellen und nicht auf die konkrete datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO abstellt (vgl. PDK 25.6.2025, GZ 2025-0.268.011, Punkt 2.3.

  1. mwN).1.
  2. Darüber hinaus besteht im vorliegenden Fall auch eine Zuständigkeit des Parlamentarischen Datenschutzkomitees für die gegen den XXXX-Untersuchungsausschuss (Zweitbeschwerdegegner) gerichtete Beschwerde bzw. den Antrag

Paragraph 22, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 35 e, Absatz 2, DSG, zumal Paragraph 35 a, Absatz eins, DSG auf eine funktionelle Zurechnung einer Datenverarbeitung zu einer der genannten Stellen und nicht auf die konkrete datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO abstellt vergleiche PDK 25.6.2025, GZ 2025-0.268.011, Punkt 2.3.

  1. mwN). 1.
  2. Keine Zuständigkeit besteht hingegen für die ursprüngliche Viertbeschwerdegegnerin (WKStA) sowie den ursprünglichen Fünftbeschwerdegegner (BMJ), zumal diese weder in § 35a Abs. 1 DSG genannt sind noch deren vorliegend in Beschwerde gezogenen Datenverarbeitungen funktional einer der in § 35a Abs. 1 DSG genannten Stellen zugerechnet werden können. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin fungieren die Viertbeschwerdegegnerin bzw. der Fünftbeschwerdegegner auch nicht als Auftragsverarbeiter iSd. Art. 4 Z 8 DSGVO, zumal diese die personenbezogenen Daten nicht im Auftrag bzw. nur auf Weisung der Beschwerdegegner, sondern als eigenständig Verantwortliche, die über Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten iSd. Art. 4 Z 7 DSGVO entscheiden, verarbeiten. Eine gesetzliche Pflicht zur Datenübermittlung begründet alleine keine Stellung als Auftragsverarbeiter (vgl. Leitlinien des EDSA 07/2020 zu den Begriffen „Verantwortlicher“ und „Auftragsverarbeiter“ in der DSGVO, Version 2.0 angenommen am
  3. Juli 2021, Rz. 70 und 81).1.
  4. Keine Zuständigkeit besteht hingegen für die ursprüngliche Viertbeschwerdegegnerin (WKStA) sowie den ursprünglichen Fünftbeschwerdegegner (BMJ), zumal diese weder in Paragraph 35 a, Absatz eins, DSG genannt sind noch deren vorliegend in Beschwerde gezogenen Datenverarbeitungen funktional einer der in Paragraph 35 a, Absatz eins, DSG genannten Stellen zugerechnet werden können. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin fungieren die Viertbeschwerdegegnerin bzw. der Fünftbeschwerdegegner auch nicht als Auftragsverarbeiter iSd. Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO, zumal diese die personenbezogenen Daten nicht im Auftrag bzw. nur auf Weisung der Beschwerdegegner, sondern als eigenständig Verantwortliche, die über Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten iSd. Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO entscheiden, verarbeiten. Eine gesetzliche Pflicht zur Datenübermittlung begründet alleine keine Stellung als Auftragsverarbeiter vergleiche Leitlinien des EDSA 07 aus 2020, zu den Begriffen „Verantwortlicher“ und „Auftragsverarbeiter“ in der DSGVO, Version 2.0 angenommen am
  5. Juli 2021, Rz. 70 und 81). Die Zuständigkeit hinsichtlich dieser Beschwerdegegner obliegt vielmehr der Datenschutzbehörde, weshalb der Antrag sowie die Beschwerde diesbezüglich

§ 6Abs.

1 AVG an die Datenschutzbehörde weiterzuleiten waren.Die Zuständigkeit hinsichtlich dieser Beschwerdegegner obliegt vielmehr der Datenschutzbehörde, weshalb der Antrag sowie die Beschwerde diesbezüglich

Paragraph 6, Absatz eins, AVG an die Datenschutzbehörde weiterzuleiten waren. 1.4. Betreffend die Wahrnehmung der Persönlichkeitsrechte

§ 17aAbs. 3 ABGB ist festzuhalten, dass nach den Erläuterungen (Erläut

RV 481 BlgNR XXVII. GP 6) mit dieser Bestimmung Aspekte der Wahrnehmung der allgemeinen Persönlichkeitsrechte nach § 16 ABGB geregelt werden. Sonderbestimmungen, wie etwa die Bestimmungen der DSGVO zum Datenschutz, bleiben unberührt.1.4. Betreffend die Wahrnehmung der Persönlichkeitsrechte

Paragraph 17 a, Absatz 3, ABGB ist festzuhalten, dass nach den Erläuterungen (ErläutRV 481 BlgNR römisch 27 . Gesetzgebungsperiode 6) mit dieser Bestimmung Aspekte der Wahrnehmung der allgemeinen Persönlichkeitsrechte nach Paragraph 16, ABGB geregelt werden. Sonderbestimmungen, wie etwa die Bestimmungen der DSGVO zum Datenschutz, bleiben unberührt. Die Verletzung des Andenkens einer verstorbenen Person

§ 17aAbs.

3 ABGB wäre jedoch nicht beim Parlamentarischen Datenschutzkomitee, sondern vielmehr beim zuständigen Zivilgericht geltend zu machen (vgl. § 92b JN). Das Parlamentarische Datenschutzkomitee ist daher zur Entscheidung hierüber nicht zuständig, weshalb die Beschwerde insoweit zurückzuweisen war.Die Verletzung des Andenkens einer verstorbenen Person

Paragraph 17 a, Absatz 3, ABGB wäre jedoch nicht beim Parlamentarischen Datenschutzkomitee, sondern vielmehr beim zuständigen Zivilgericht geltend zu machen vergleiche Paragraph 92 b, JN). Das Parlamentarische Datenschutzkomitee ist daher zur Entscheidung hierüber nicht zuständig, weshalb die Beschwerde insoweit zurückzuweisen war. 2. In der Sache: Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, dass die Beschwerdegegner bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sowie der Verarbeitung der personenbezogenen Daten ihres verstorbenen XXXX, konkret der Verarbeitung des vollständigen Berichts zur Auswertung der XXXX ihres verstorbenen XXXX, gegen ihr Grundrecht auf Geheimhaltung

§ 1Abs. 1 DSG sowie die Grundsätze des Art. 5 Abs. 1 lit. a, lit. b und lit. c DSGVO i

Vm. Art. 6 DSGVO verstoßen hätten.Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, dass die Beschwerdegegner bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sowie der Verarbeitung der personenbezogenen Daten ihres verstorbenen römisch 40 , konkret der Verarbeitung des vollständigen Berichts zur Auswertung der römisch 40 ihres verstorbenen römisch 40 , gegen ihr Grundrecht auf Geheimhaltung

Paragraph eins, Absatz eins, DSG sowie die Grundsätze des Artikel 5, Absatz eins, Litera a,, Litera b und Litera c, DSGVO in Verbindung mit Artikel 6, DSGVO verstoßen hätten. Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Ausführungen nicht im Recht: 2.

  1. Zur Betroffeneneigenschaft nach der DSGVO und dem DSG: Es ist festzuhalten, dass das Grundrecht auf Datenschutz ein höchstpersönliches Recht ist, das mit dem Tod des Betroffenen untergeht und nur vom Betroffenen selbst geltend gemacht werden kann (vgl. die zum DSG 2000 ergangene Rechtsprechung des VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0044 mwN, die auf Grund der darin enthaltenen einschlägigen Verweise auf Judikatur des EuGH zur Datenschutzrichtlinie 95/46/EG und zu [den nach wie vor in Geltung befindlichen] Art 7 und 8 GRC, auf die DSGVO übertragbar ist; vgl. auch Thiele/Wagner, DSG2, § 1 Rz. 193 ff). Insofern kann die Beschwerdeführerin jedenfalls keine Verletzung der Datenschutzrechte ihres verstorbenen XXXX geltend machen und ist auch nur soweit betroffene Person, als die beschwerdegegenständlichen Chats personenbezogene Daten über sie beinhalten.Es ist festzuhalten, dass das Grundrecht auf Datenschutz ein höchstpersönliches Recht ist, das mit dem Tod des Betroffenen untergeht und nur vom Betroffenen selbst geltend gemacht werden kann vergleiche die zum DSG 2000 ergangene Rechtsprechung des VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0044 mwN, die auf Grund der darin enthaltenen einschlägigen Verweise auf Judikatur des EuGH zur Datenschutzrichtlinie 95/46/EG und zu [den nach wie vor in Geltung befindlichen] Artikel 7 und 8 GRC, auf die DSGVO übertragbar ist; vergleiche auch Thiele/Wagner, DSG2, Paragraph eins, Rz. 193 ff). Insofern kann die Beschwerdeführerin jedenfalls keine Verletzung der Datenschutzrechte ihres verstorbenen römisch 40 geltend machen und ist auch nur soweit betroffene Person, als die beschwerdegegenständlichen Chats personenbezogene Daten über sie beinhalten. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Datenschutzrechten für ihren verstorbenen XXXX geltend macht, war die Beschwerde abzuweisen.Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Datenschutzrechten für ihren verstorbenen römisch 40 geltend macht, war die Beschwerde abzuweisen. 2.
  2. Zur datenschutzrechtlichen Rollenverteilung: 2.2.
  3. Für die Feststellung, ob eine Person oder Einrichtung als „Verantwortlicher“ iSd. Art. 4 Z 7 DSGVO zu qualifizieren ist, ist zu prüfen, ob diese Person oder Einrichtung allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet oder ob diese durch das nationale Recht vorgegeben werden. Erfolgt durch das nationale Recht eine solche Vorgabe, ist zu prüfen, ob dieses Recht den Verantwortlichen bzw. die bestimmten Kriterien seiner Benennung vorsieht (vgl. EuGH 11.1.2024, C-231/22, Belgischer Staat [Données traitées par un journal officiel], Rn. 29; 27.2.2025, C-638/23, Amt der Tiroler Landesregierung, Rn. 27; 30.4.2025, C-313/23 ua., Inspektorat kam Visshia sadeben savet, Rn. 110).2.2.
  4. Für die Feststellung, ob eine Person oder Einrichtung als „Verantwortlicher“ iSd. Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO zu qualifizieren ist, ist zu prüfen, ob diese Person oder Einrichtung allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet oder ob diese durch das nationale Recht vorgegeben werden. Erfolgt durch das nationale Recht eine solche Vorgabe, ist zu prüfen, ob dieses Recht den Verantwortlichen bzw. die bestimmten Kriterien seiner Benennung vorsieht vergleiche EuGH 11.1.2024, C-231/22, Belgischer Staat [Données traitées par un journal officiel], Rn. 29; 27.2.2025, C-638/23, Amt der Tiroler Landesregierung, Rn. 27; 30.4.2025, C-313/23 ua., Inspektorat kam Visshia sadeben savet, Rn. 110). 2.2.2.

§ 3aAbs. 4 Inf

OG ist Verantwortlicher

Art. 4

Z 7 DSGVO für Datenverarbeitungen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Nationalrates und dessen Mitglieder sowie der Funktionäre

§ 56iAbs. 1 Z 1 bis 3 Vf

GG, einschließlich der jeweiligen Vorbereitung, der Nationalrat. Der Nationalrat und der Bundesrat handeln durch die im Geschäftsordnungsgesetz 1975, BGBl. Nr. 410/1975, oder in der Geschäftsordnung des Bundesrates, BGBl. Nr. 361/1988, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Organe und Mitglieder.2.2.2.

Paragraph 3 a, Absatz 4, InfOG ist Verantwortlicher

Artikel 4

, Ziffer 7, DSGVO für Datenverarbeitungen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Nationalrates und dessen Mitglieder sowie der Funktionäre

Paragraph 56 i, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 VfGG, einschließlich der jeweiligen Vorbereitung, der Nationalrat. Der Nationalrat und der Bundesrat handeln durch die im Geschäftsordnungsgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975,, oder in der Geschäftsordnung des Bundesrates, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1988,, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Organe und Mitglieder. 2.2.3. Der Nationalrat ist

Art. 53Abs.

1 B-VG Träger des Untersuchungsrechts. Der Untersuchungsausschuss übt als Organ der gesetzgebenden Körperschaft die Untersuchung für den Nationalrat aus (vgl. Konrath/Posnik in Kahl/Khakzadeh/Schmid [Hrsg.], Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte [2021] Art. 53 B-VG Rz. 2; Kahl in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 18. Lfg. [2023] Art. 53 B-VG Rz. 9).2.2.3. Der Nationalrat ist

Artikel 53, Absatz eins, B-VG Träger des Untersuchungsrechts.

Der Untersuchungsausschuss übt als Organ der gesetzgebenden Körperschaft die Untersuchung für den Nationalrat aus vergleiche Konrath/Posnik in Kahl/Khakzadeh/Schmid [Hrsg.], Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte [2021] Artikel 53, B-VG Rz. 2; Kahl in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht,

  1. Lfg. [2023] Artikel 53, B-VG Rz. 9). 2.2.3.
  2. Akte, die von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen bzw. in deren Auftrag gesetzt werden, gehören zur Staatsfunktion Gesetzgebung (vgl. VfSlg. 18.406/2008). Auch die verfahrensgegenständliche Anforderung von Akten und Unterlagen mit dem grundsätzlichen Beweisbeschluss des Geschäftsordnungsausschusses sowie die Verteilung der Akten und Unterlagen an die Mitglieder des Untersuchungsausschusses durch diesen sind daher als Akt der Gesetzgebung und als Datenverarbeitung zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Nationalrates zu qualifizieren.2.2.3.
  3. Akte, die von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen bzw. in deren Auftrag gesetzt werden, gehören zur Staatsfunktion Gesetzgebung vergleiche VfSlg. 18.406 aus 2008,). Auch die verfahrensgegenständliche Anforderung von Akten und Unterlagen mit dem grundsätzlichen Beweisbeschluss des Geschäftsordnungsausschusses sowie die Verteilung der Akten und Unterlagen an die Mitglieder des Untersuchungsausschusses durch diesen sind daher als Akt der Gesetzgebung und als Datenverarbeitung zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Nationalrates zu qualifizieren. 2.2.3.
  4. Auch die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für die Zugänglichmachung der Akten und Unterlagen an den Untersuchungsausschuss durch die Parlamentsdirektion/den Präsidenten des Nationalrates liegt

§ 3aAbs. 4 Inf

OG beim Nationalrat. Jene Aufgaben der Parlamentsdirektion bzw. des Präsidenten des Nationalrates

Art. 30Abs.

3 B-VG, die der „Unterstützung der parlamentarischen Aufgaben“ dienen, sind der Staatsfunktion Gesetzgebung zuzurechnen. Diese umfassen diejenigen Hilfstätigkeiten, die in unmittelbarem Funktionszusammenhang mit den vom Nationalrat und Bundesrat zu erfüllenden Aufgaben stehen, also zB die büromäßige Behandlung der anfallenden Schriftstücke (Evidenthaltung, Vervielfältigung, Verteilung), manipulative Unterstützung bei schriftlichen Abstimmungen und ähnliche Tätigkeiten im Geschäftsbetrieb der Gesetzgebungsorgane. Diese parlamentarischen Hilfsdienste sind nicht „Vollziehung“ im Sinne des B-VG, sondern (abgeleitete) Gesetzgebungstätigkeiten (siehe Siess-Scherz, Art. 30 B-VG, in Kneihs/Lienbacher (Hrsg.), Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht [22. Lfg. 2019] Rz. 59, 60, 62, 64 f). Es handelt sich bei der Zugänglichmachung der Akten und Unterlagen an den Untersuchungsausschuss durch die Parlamentsdirektion/den Präsidenten des Nationalrates sohin ebenfalls um eine Datenverarbeitung „zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Nationalrates und dessen Mitglieder sowie der Funktionäre

§ 56iAbs. 1 Z 1 bis 3 Vf

GG“.2.2.3.2. Auch die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für die Zugänglichmachung der Akten und Unterlagen an den Untersuchungsausschuss durch die Parlamentsdirektion/den Präsidenten des Nationalrates liegt

Paragraph 3 a, Absatz 4, InfOG beim Nationalrat. Jene Aufgaben der Parlamentsdirektion bzw. des Präsidenten des Nationalrates

Artikel 30

, Absatz 3, B-VG, die der „Unterstützung der parlamentarischen Aufgaben“ dienen, sind der Staatsfunktion Gesetzgebung zuzurechnen. Diese umfassen diejenigen Hilfstätigkeiten, die in unmittelbarem Funktionszusammenhang mit den vom Nationalrat und Bundesrat zu erfüllenden Aufgaben stehen, also zB die büromäßige Behandlung der anfallenden Schriftstücke (Evidenthaltung, Vervielfältigung, Verteilung), manipulative Unterstützung bei schriftlichen Abstimmungen und ähnliche Tätigkeiten im Geschäftsbetrieb der Gesetzgebungsorgane. Diese parlamentarischen Hilfsdienste sind nicht „Vollziehung“ im Sinne des B-VG, sondern (abgeleitete) Gesetzgebungstätigkeiten (siehe Siess-Scherz, Artikel 30, B-VG, in Kneihs/Lienbacher (Hrsg.), Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht [22. Lfg. 2019] Rz. 59, 60, 62, 64 f). Es handelt sich bei der Zugänglichmachung der Akten und Unterlagen an den Untersuchungsausschuss durch die Parlamentsdirektion/den Präsidenten des Nationalrates sohin ebenfalls um eine Datenverarbeitung „zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Nationalrates und dessen Mitglieder sowie der Funktionäre

Paragraph 56 i, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 VfGG“. 2.2.4. Die verfahrensgegenständlichen Datenverarbeitungen sind daher funktionell dem Nationalrat zuzurechnen und ist der Nationalrat als Verantwortlicher

Art. 4Z 7 DSGVO für diese Datenverarbeitungen anzusehen.2.2.4.

Die verfahrensgegenständlichen Datenverarbeitungen sind daher funktionell dem Nationalrat zuzurechnen und ist der Nationalrat als Verantwortlicher

Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO für diese Datenverarbeitungen anzusehen.

2.3. Zur Rechtmäßigkeit der verfahrensgegenständlichen Datenverarbeitungen: 2.3.1.

§ 1Abs.

1 erster Satz DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.2.3.1.

Paragraph eins, Absatz eins, erster Satz DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Grundrecht auf Datenschutz bewirkt einen Anspruch auf Geheimhaltung personenbezogener Daten. Darunter ist – von den gesetzlich anerkannten Einschränkungen abgesehen – der Schutz des Betroffenen vor Ermittlung seiner Daten und der Schutz vor der Weitergabe der über ihn ermittelten Daten zu verstehen (vgl. ErläutRV 1613 BlgNR XX. GP 34).Das Grundrecht auf Datenschutz bewirkt einen Anspruch auf Geheimhaltung personenbezogener Daten. Darunter ist – von den gesetzlich anerkannten Einschränkungen abgesehen – der Schutz des Betroffenen vor Ermittlung seiner Daten und der Schutz vor der Weitergabe der über ihn ermittelten Daten zu verstehen vergleiche ErläutRV 1613 BlgNR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode 34). Beschränkungen des Grundrechts sind

§ 1Abs.

2 DSG – sofern nicht die Zustimmung oder lebenswichtige Interessen des Betroffenen vorliegen – nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründen notwendig sind. Obwohl § 1 Abs. 2 DSG auf den Begriff „staatliche Behörde“ abstellt, sind bei Eingriffen in das Grundrecht durch Organe der Gesetzgebung die für behördliche Grundrechtseingriffe maßgeblichen Kriterien des § 1 Abs. 2 DSG – zumindest sinngemäß – anzuwenden (vgl. PDK 25.6.2025, GZ 2025-0.268.011, Punkt 5.1.1. mwN).Beschränkungen des Grundrechts sind

Paragraph eins, Absatz 2, DSG – sofern nicht die Zustimmung oder lebenswichtige Interessen des Betroffenen vorliegen – nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Gründen notwendig sind. Obwohl Paragraph eins, Absatz 2, DSG auf den Begriff „staatliche Behörde“ abstellt, sind bei Eingriffen in das Grundrecht durch Organe der Gesetzgebung die für behördliche Grundrechtseingriffe maßgeblichen Kriterien des Paragraph eins, Absatz 2, DSG – zumindest sinngemäß – anzuwenden vergleiche PDK 25.6.2025, GZ 2025-0.268.011, Punkt 5.1.

  1. mwN). 2.3.
  2. Zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung sind die DSGVO und die darin verankerten Grundsätze jedenfalls zu berücksichtigen (vgl. mit weiteren Verweisen PDK 25.6.2025, GZ 2025-0.268.011, Punkt. 5.1.2.).2.3.
  3. Zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung sind die DSGVO und die darin verankerten Grundsätze jedenfalls zu berücksichtigen vergleiche mit weiteren Verweisen PDK 25.6.2025, GZ 2025-0.268.011, Punkt. 5.1.2.). Nach der Rechtsprechung des VwGH kann über eine auf die DSGVO und auf § 1 Abs. 1 DSG gestützte Datenschutzbeschwerde unter einem und somit einheitlich abgesprochen werden, wenn ein im Wege einer Beschwerde nach Art. 77 DSGVO geltend gemachter Verstoß gegen (etwa) Art. 5 DSGVO gleichzeitig auch eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG darstellt (vgl. VwGH 6.3.2024, Ro 2021/04/0030).Nach der Rechtsprechung des VwGH kann über eine auf die DSGVO und auf Paragraph eins, Absatz eins, DSG gestützte Datenschutzbeschwerde unter einem und somit einheitlich abgesprochen werden, wenn ein im Wege einer Beschwerde nach Artikel 77, DSGVO geltend gemachter Verstoß gegen (etwa) Artikel 5, DSGVO gleichzeitig auch eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG darstellt vergleiche VwGH 6.3.2024, Ro 2021/04/0030). 2.3.2.
  4. Art. 5 DSGVO legt die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten fest (Grundsatz der Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz [Art. 5 Abs. 1 lit. a], Grundsatz der Zweckbindung [Art. 5 Abs. 1 lit. b], Grundsatz der Datenminimierung [Art. 5 Abs. 1 lit. c], Grundsatz der Richtigkeit [Art. 5 Abs. 1 lit. d], Grundsatz der Speicherbegrenzung [Art. 5 Abs. 1 lit. e], Grundsatz der Integrität und Vertraulichkeit [Art. 5 Abs. 1 lit. f], Grundsatz der Rechenschaftspflicht [Art. 5 Abs. 2]).2.3.2.
  5. Artikel 5, DSGVO legt die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten fest (Grundsatz der Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz ["Art". 5 Absatz eins, lit. a], Grundsatz der Zweckbindung ["Art". 5 Absatz eins, lit. b], Grundsatz der Datenminimierung ["Art". 5 Absatz eins, lit. c], Grundsatz der Richtigkeit ["Art". 5 Absatz eins, lit. d], Grundsatz der Speicherbegrenzung ["Art". 5 Absatz eins, lit. e], Grundsatz der Integrität und Vertraulichkeit ["Art". 5 Absatz eins, lit. f], Grundsatz der Rechenschaftspflicht ["Art". 5 Absatz 2 ],). 2.3.2.
  6. Die Anforderungen für eine rechtmäßige Datenverarbeitung sind in Art. 6 DSGVO konkretisiert. Danach erfordert die Rechtmäßigkeit jeder Verarbeitung, dass die Verarbeitung – kumulativ zu den in Art. 5 Abs. 1 DSGVO geregelten Grundsätzen – unter mindestens einen der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO abschließend festgelegten Rechtmäßigkeitstatbestände subsumierbar ist (vgl. EuGH 21.12.2023, C-667/21, Krankenversicherung Nordrhein, Rn. 75 f; 9.1.2025, C-394/23, Mousse, Rn. 22 mwN; 4.5.2023, C-60/22, Bundesrepublik Deutschland, Rn. 57 mwN).2.3.2.
  7. Die Anforderungen für eine rechtmäßige Datenverarbeitung sind in Artikel 6, DSGVO konkretisiert. Danach erfordert die Rechtmäßigkeit jeder Verarbeitung, dass die Verarbeitung – kumulativ zu den in Artikel 5, Absatz eins, DSGVO geregelten Grundsätzen – unter mindestens einen der in Artikel 6, Absatz eins, DSGVO abschließend festgelegten Rechtmäßigkeitstatbestände subsumierbar ist vergleiche EuGH 21.12.2023, C-667/21, Krankenversicherung Nordrhein, Rn. 75 f; 9.1.2025, C-394/23, Mousse, Rn. 22 mwN; 4.5.2023, C-60/22, Bundesrepublik Deutschland, Rn. 57 mwN). 2.3.2.
  8. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO ist die Verarbeitung von Daten rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO ist eine Datenverarbeitung rechtmäßig, wenn diese für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.

Art. 6Abs.

3 DSGVO wird sowohl bei Art. 6 Abs. 1 lit. c als auch bei Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung durch Unionsrecht oder das Recht des Mitgliedstaates festgelegt, dem der Verantwortliche unterliegt.2.3.2.3. Nach Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO ist die Verarbeitung von Daten rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt. Nach Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO ist eine Datenverarbeitung rechtmäßig, wenn diese für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.

Artikel 6

, Absatz 3, DSGVO wird sowohl bei Artikel 6, Absatz eins, Litera c, als auch bei Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung durch Unionsrecht oder das Recht des Mitgliedstaates festgelegt, dem der Verantwortliche unterliegt. Nach der stRsp des EuGH muss eine Rechtsgrundlage für eine Datenverarbeitung iSd. Art. 6 Abs. 1 lit. c (ebenso wie lit. e) DSGVO im Ergebnis sowohl den Anforderungen des Art. 52 Abs. 1 GRC als auch des Art. 6 Abs. 3 DSGVO genügen (vgl zB EuGH 22.11.2022, C-37/20, C-601/20, Luxembourg Business Registers, Rn. 63 ff, EuGH 21.6.2022, C-817/19, Ligue des droits humains, Rn. 113 ff und EuGH 24.2.2022, C-175/20, Valsts ienemumu dienests, Rn. 53 ff). Die nationale Rechtsgrundlage muss den Zweck der Verarbeitung festlegen, ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und für den festgelegten Zweck erforderlich und verhältnismäßig sein.Nach der stRsp des EuGH muss eine Rechtsgrundlage für eine Datenverarbeitung iSd. Artikel 6, Absatz eins, Litera c, (ebenso wie Litera e,) DSGVO im Ergebnis sowohl den Anforderungen des Artikel 52, Absatz eins, GRC als auch des Artikel 6, Absatz 3, DSGVO genügen vergleiche zB EuGH 22.11.2022, C-37/20, C-601/20, Luxembourg Business Registers, Rn. 63 ff, EuGH 21.6.2022, C-817/19, Ligue des droits humains, Rn. 113 ff und EuGH 24.2.2022, C-175/20, Valsts ienemumu dienests, Rn. 53 ff). Die nationale Rechtsgrundlage muss den Zweck der Verarbeitung festlegen, ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und für den festgelegten Zweck erforderlich und verhältnismäßig sein. Aus Art. 6 Abs. 1 lit. c und e DSGVO wird ua. (weiterhin) abgeleitet, dass eine den (Verfahrens-)Gesetzen entsprechende Verwendung von (sensiblen) Daten auch aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig ist (vgl. OGH 27.11.2019, 6 Nc 30/19t; siehe auch Jahnel, Kommentar zur DSGVO Art. 6 Rz. 61).Aus Artikel 6, Absatz eins, Litera c und e DSGVO wird ua. (weiterhin) abgeleitet, dass eine den (Verfahrens-)Gesetzen entsprechende Verwendung von (sensiblen) Daten auch aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig ist vergleiche OGH 27.11.2019, 6 Nc 30/19t; siehe auch Jahnel, Kommentar zur DSGVO Artikel 6, Rz. 61). 2.3.3. Zur datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Anforderung von Akten und Unterlagen mit dem grundsätzlichen Beweisbeschluss des Geschäftsordnungsausschusses: 2.3.3.1.

Art. 53Abs.

1 B-VG kann der Nationalrat durch Beschluss Untersuchungsausschüsse einsetzen. Darüber hinaus ist auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder ein Untersuchungsausschuss einzusetzen. Gegenstand der Untersuchung ist

Abs. 2 erster Satz leg. cit. ein bestimmter abgeschlossener Vorgang im Bereich der Vollziehung des Bundes.

Art. 53Abs.

3 erster Satz B-VG haben alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper einem Untersuchungsausschuss auf Verlangen im Umfang des Gegenstandes der Untersuchung ihre Akten und Unterlagen vorzulegen und dem Ersuchen eines Untersuchungsausschusses um Beweiserhebungen im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Untersuchung Folge zu leisten. Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Abs. 5 leg. cit.).2.3.3.1.

Artikel 53

, Absatz eins, B-VG kann der Nationalrat durch Beschluss Untersuchungsausschüsse einsetzen. Darüber hinaus ist auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder ein Untersuchungsausschuss einzusetzen. Gegenstand der Untersuchung ist

Absatz 2, erster Satz leg. cit. ein bestimmter abgeschlossener Vorgang im Bereich der Vollziehung des Bundes.

Artikel 53

, Absatz 3, erster Satz B-VG haben alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper einem Untersuchungsausschuss auf Verlangen im Umfang des Gegenstandes der Untersuchung ihre Akten und Unterlagen vorzulegen und dem Ersuchen eines Untersuchungsausschusses um Beweiserhebungen im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Untersuchung Folge zu leisten. Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Absatz 5, leg. cit.). Der Nationalrat kann

§ 1Abs.

1 VO-UA aufgrund eines schriftlichen Antrags den Beschluss auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses fassen. Der Antrag muss unter Einrechnung des Antragstellers (der Antragsteller) von mindestens fünf Abgeordneten unterstützt sein. Der Geschäftsordnungsausschuss hat

§ 3Abs.

1 VO-UA binnen vier Wochen nach Zuweisung eines Antrags bzw. eines Verlangens auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses die Beratung darüber aufzunehmen und innerhalb weiterer vier Wochen dem Nationalrat Bericht zu erstatten. Der Nationalrat hat

§ 4Abs.

1 VO-UA den Bericht des Geschäftsordnungsausschusses über einen Antrag

§ 1Abs.

1 leg. cit. in der auf die Übergabe an den Präsidenten nächstfolgenden Sitzung in Verhandlung zu nehmen und über den Antrag des Geschäftsordnungsausschusses abzustimmen. Insoweit der Geschäftsordnungsausschuss ein Verlangen

§ 1Abs.

2 VO-UA nicht für gänzlich oder teilweise unzulässig erachtet, gilt der Untersuchungsausschuss mit Beginn der Behandlung des Berichts als in diesem Umfang eingesetzt (§ 33 Abs. 9 GOG-NR, § 3 Abs. 2 VO-UA). Der Geschäftsordnungsausschuss wählt

§ 3Abs.

5 VO-UA auf Grundlage des Vorschlags

§ 7Abs.

2 leg. cit. den Verfahrensrichter und den Verfahrensanwalt samt deren Stellvertreter und fasst den grundsätzlichen Beweisbeschluss

§ 24leg.

cit. sowie allenfalls einen Beschluss betreffend die Dauer des Untersuchungsausschusses

§ 53Abs.

2 leg. cit..Der Nationalrat kann

Paragraph eins, Absatz eins, VO-UA aufgrund eines schriftlichen Antrags den Beschluss auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses fassen. Der Antrag muss unter Einrechnung des Antragstellers (der Antragsteller) von mindestens fünf Abgeordneten unterstützt sein. Der Geschäftsordnungsausschuss hat

Paragraph 3, Absatz eins, VO-UA binnen vier Wochen nach Zuweisung eines Antrags bzw. eines Verlangens auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses die Beratung darüber aufzunehmen und innerhalb weiterer vier Wochen dem Nationalrat Bericht zu erstatten. Der Nationalrat hat

Paragraph 4, Absatz eins, VO-UA den Bericht des Geschäftsordnungsausschusses über einen Antrag

Paragraph eins, Absatz eins, leg. cit. in der auf die Übergabe an den Präsidenten nächstfolgenden Sitzung in Verhandlung zu nehmen und über den Antrag des Geschäftsordnungsausschusses abzustimmen. Insoweit der Geschäftsordnungsausschuss ein Verlangen

Paragraph eins, Absatz 2, VO-UA nicht für gänzlich oder teilweise unzulässig erachtet, gilt der Untersuchungsausschuss mit Beginn der Behandlung des Berichts als in diesem Umfang eingesetzt (Paragraph 33, Absatz 9, GOG-NR, Paragraph 3, Absatz 2, VO-UA). Der Geschäftsordnungsausschuss wählt

Paragraph 3, Absatz 5, VO-UA auf Grundlage des Vorschlags

Paragraph 7, Absatz 2, leg. cit. den Verfahrensrichter und den Verfahrensanwalt samt deren Stellvertreter und fasst den grundsätzlichen Beweisbeschluss

Paragraph 24, leg. cit. sowie allenfalls einen Beschluss betreffend die Dauer des Untersuchungsausschusses

Paragraph 53, Absatz 2, leg. cit..

§ 22Abs.

1 VO-UA erhebt der Untersuchungsausschuss die Beweise im Rahmen des Untersuchungsgegenstandes. Beweise werden aufgrund des grundsätzlichen Beweisbeschlusses, der ergänzenden Beweisanforderungen, der Ladung von Auskunftspersonen und Sachverständigen sowie durch Augenschein erhoben.

§ 24Abs.

1 erster Satz VO-UA verpflichtet der grundsätzliche Beweisbeschluss Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper zur vollständigen Vorlage von Akten und Unterlagen im Umfang des Untersuchungsgegenstands. Der grundsätzliche Beweisbeschluss ist

Abs. 3 leg. cit. nach Beweisthemen zu gliedern und zu begründen.

Paragraph 22, Absatz eins, VO-UA erhebt der Untersuchungsausschuss die Beweise im Rahmen des Untersuchungsgegenstandes. Beweise werden aufgrund des grundsätzlichen Beweisbeschlusses, der ergänzenden Beweisanforderungen, der Ladung von Auskunftspersonen und Sachverständigen sowie durch Augenschein erhoben.

Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz VO-UA verpflichtet der grundsätzliche Beweisbeschluss Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper zur vollständigen Vorlage von Akten und Unterlagen im Umfang des Untersuchungsgegenstands. Der grundsätzliche Beweisbeschluss ist

Absatz 3, leg. cit. nach Beweisthemen zu gliedern und zu begründen. 2.3.3.

  1. Im vorliegenden Fall hat der Geschäftsordnungsausschuss – wie festgestellt – in der Sitzung vom XXXX einen grundsätzlichen Beweisbeschluss gefasst, der ua. die Mitglieder der Bundesregierung samt aller nachgeordneten Organe und sonstigen ihnen unterstehenden Einrichtungen sowie ihren etwaigen Vorgänger- und Nachfolgeorganen und -einrichtungen zur vollständigen Vorlage von Akten und Unterlagen im Umfang des Untersuchungsgegenstandes verpflichtet. In der Begründung wurden im Zusammenhang mit dem Bundesministerium für Inneres („BMI“) „Akten und Unterlagen des BK [Bundeskriminalamts] zur Auswertung der XXXX von XXXX“ und im Zusammenhang mit dem Bundesministerium für Justiz („BMJ“) „Akten, Unterlagen, Tagebücher und Eingaben“ zu mehreren Geschäftszahlen gegenüber dem Untersuchungsausschuss ausdrücklich hervorgehoben.2.3.3.
  2. Im vorliegenden Fall hat der Geschäftsordnungsausschuss – wie festgestellt – in der Sitzung vom römisch 40 einen grundsätzlichen Beweisbeschluss gefasst, der ua. die Mitglieder der Bundesregierung samt aller nachgeordneten Organe und sonstigen ihnen unterstehenden Einrichtungen sowie ihren etwaigen Vorgänger- und Nachfolgeorganen und -einrichtungen zur vollständigen Vorlage von Akten und Unterlagen im Umfang des Untersuchungsgegenstandes verpflichtet. In der Begründung wurden im Zusammenhang mit dem Bundesministerium für Inneres („BMI“) „Akten und Unterlagen des BK [Bundeskriminalamts] zur Auswertung der römisch 40 von XXXX“ und im Zusammenhang mit dem Bundesministerium für Justiz („BMJ“) „Akten, Unterlagen, Tagebücher und Eingaben“ zu mehreren Geschäftszahlen gegenüber dem Untersuchungsausschuss ausdrücklich hervorgehoben. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass – entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegner in der Stellungnahme vom XXXX – bereits durch die Anforderung dieser Akten und Unterlagen mit dem grundsätzlichen Beweisbeschluss eine Verarbeitung iSd. Art. 4 Z 2 DSGVO vorliegt:Dazu ist zunächst festzuhalten, dass – entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegner in der Stellungnahme vom römisch 40 – bereits durch die Anforderung dieser Akten und Unterlagen mit dem grundsätzlichen Beweisbeschluss eine Verarbeitung iSd. Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO vorliegt: 2.3.3.3.

Art. 4

Z 2 DSGVO bezeichnet der Ausdruck „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.2.3.3.3.

Artikel 4

, Ziffer 2, DSGVO bezeichnet der Ausdruck „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung. Nach der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, insbesondere aus dem Ausdruck „jeder Vorgang“, dass der Unionsgesetzgeber den Begriff „Verarbeitung“ weit fassen wollte. Diese Auslegung wird dadurch bestätigt, dass die Aufzählung der Vorgänge in der genannten Bestimmung nicht abschließend ist, was durch die Wendung „wie“ zum Ausdruck kommt. Ein Ersuchen, mit dem die Steuerverwaltung eines Mitgliedstaats von einem Wirtschaftsteilnehmer die Offenlegung und Bereitstellung personenbezogener Daten verlangt, die dieser nach den nationalen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erteilen und der Steuerverwaltung zur Verfügung stellen muss, leitet ein Verfahren zum „Erheben“ dieser Daten im Sinne von Art. 4 Z 2 DSGVO ein (vgl. EuGH 24.2.2022, C-175/20, Valsts ieņēmumu dienests, Rn. 35 ff).Nach der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, insbesondere aus dem Ausdruck „jeder Vorgang“, dass der Unionsgesetzgeber den Begriff „Verarbeitung“ weit fassen wollte. Diese Auslegung wird dadurch bestätigt, dass die Aufzählung der Vorgänge in der genannten Bestimmung nicht abschließend ist, was durch die Wendung „wie“ zum Ausdruck kommt. Ein Ersuchen, mit dem die Steuerverwaltung eines Mitgliedstaats von einem Wirtschaftsteilnehmer die Offenlegung und Bereitstellung personenbezogener Daten verlangt, die dieser nach den nationalen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erteilen und der Steuerverwaltung zur Verfügung stellen muss, leitet ein Verfahren zum „Erheben“ dieser Daten im Sinne von Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO ein vergleiche EuGH 24.2.2022, C-175/20, Valsts ieņēmumu dienests, Rn. 35 ff). Auch die von einem Gericht im Rahmen eines Gerichtsverfahrens angeordnete Vorlage eines digitalen oder physischen Dokuments mit personenbezogenen Daten Dritter als Beweismittel stellt nach der Rechtsprechung des EuGH ebenso eine Verarbeitung personenbezogener Daten dar (vgl. EuGH 2.3.2023, C-268/21, Norra Stockholm Bygg, Rn. 28) wie der bloße Versuch einer Polizeibehörde, Zugang zu auf einem sichergestellten Mobiltelefon gespeicherten personenbezogenen Daten zu erlangen (vgl. zu Art. 3 Z 2 der Richtlinie (EU) 2016/680 EuGH 4.10.2024, C-548/21, Bezirkshauptmannschaft Landeck, Rn. 72 ff).Auch die von einem Gericht im Rahmen eines Gerichtsverfahrens angeordnete Vorlage eines digitalen oder physischen Dokuments mit personenbezogenen Daten Dritter als Beweismittel stellt nach der Rechtsprechung des EuGH ebenso eine Verarbeitung personenbezogener Daten dar vergleiche EuGH 2.3.2023, C-268/21, Norra Stockholm Bygg, Rn. 28) wie der bloße Versuch einer Polizeibehörde, Zugang zu auf einem sichergestellten Mobiltelefon gespeicherten personenbezogenen Daten zu erlangen vergleiche zu Artikel 3, Ziffer 2, der Richtlinie (EU) 2016/680 EuGH 4.10.2024, C-548/21, Bezirkshauptmannschaft Landeck, Rn. 72 ff). Es kommt vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung auch nicht darauf an, ob bereits der grundsätzliche Beweisbeschluss personenbezogene Daten der Beschwerdeführerin enthält oder dem Verantwortlichen bei der Anforderung bekannt ist, welche personenbezogenen Daten in den angeforderten Akten und Unterlagen enthalten sind, zumal der angeforderte Bericht zur Auswertung der XXXX unstrittig personenbezogene Daten der Beschwerdeführerin enthält und diese somit als Ergebnis der Beweisanforderung von den vorlagepflichtigen Organen vorzulegen waren.Es kommt vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung auch nicht darauf an, ob bereits der grundsätzliche Beweisbeschluss personenbezogene Daten der Beschwerdeführerin enthält oder dem Verantwortlichen bei der Anforderung bekannt ist, welche personenbezogenen Daten in den angeforderten Akten und Unterlagen enthalten sind, zumal der angeforderte Bericht zur Auswertung der römisch 40 unstrittig personenbezogene Daten der Beschwerdeführerin enthält und diese somit als Ergebnis der Beweisanforderung von den vorlagepflichtigen Organen vorzulegen waren. Im vorliegenden Fall liegt daher bereits mit der Anforderung der Unterlagen mit dem grundsätzlichen Beweisbeschluss eine Verarbeitung iSd. Art. 4 Z 2 DSGVO vor.Im vorliegenden Fall liegt daher bereits mit der Anforderung der Unterlagen mit dem grundsätzlichen Beweisbeschluss eine Verarbeitung iSd. Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO vor. 2.3.3.4. Was die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung anbelangt, ist – wie oben ausgeführt – festzuhalten, dass die Verarbeitung – kumulativ zu den in Art. 5 Abs. 1 DSGVO geregelten Grundsätzen – unter mindestens einen der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO abschließend festgelegten Rechtmäßigkeitstatbestände subsumierbar sein muss.2.3.3.4. Was die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung anbelangt, ist – wie oben ausgeführt – festzuhalten, dass die Verarbeitung – kumulativ zu den in Artikel 5, Absatz eins, DSGVO geregelten Grundsätzen – unter mindestens einen der in Artikel 6, Absatz eins, DSGVO abschließend festgelegten Rechtmäßigkeitstatbestände subsumierbar sein muss. Aus den unter Punkt 2.3.3.1. zitierten Bestimmungen ergibt sich, dass im vorliegenden Fall eine Rechtsgrundlage

Art. 6Abs. 1 lit. e i

Vm. Abs. 3 DSGVO iVm. Art. 9 Abs. 2 lit. g iVm. Art. 53 Abs. 3 B-VG iVm. § 3 Abs. 5 VO-UA, § 22 Abs. 1 VO-UA und § 24 Abs. 1 und 3 VO-UA für die Anforderung von Akten und Unterlagen von vorlagepflichtigen Organen im Umfang des Untersuchungsgegenstands mit dem grundsätzlichen Beweisbeschluss des Geschäftsordnungsausschusses besteht.Aus den unter Punkt 2.3.3.1. zitierten Bestimmungen ergibt sich, dass im vorliegenden Fall eine Rechtsgrundlage

Artikel 6

, Absatz eins, Litera e, in Verbindung mit Absatz 3, DSGVO in Verbindung mit Artikel 9, Absatz 2, Litera g, in Verbindung mit Artikel 53, Absatz 3, B-VG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 5, VO-UA, Paragraph 22, Absatz eins, VO-UA und Paragraph 24, Absatz eins und 3 VO-UA für die Anforderung von Akten und Unterlagen von vorlagepflichtigen Organen im Umfang des Untersuchungsgegenstands mit dem grundsätzlichen Beweisbeschluss des Geschäftsordnungsausschusses besteht. Die Beschwerdeführerin bestreitet auch explizit nicht das Vorliegen einer solchen gesetzlichen Grundlage, bringt jedoch vor, dass die Beweisanforderung (inklusive der Vorlage sämtlicher privater Chats) auf einer vollkommen überschießenden Beweisanforderung, die auf die Einholung von für den Untersuchungsgegenstand irrelevanten Erkundungsbeweisen abziele, beruhe und daher rechtswidrig sei. Die Beschwerdeführerin behauptet mit diesem Vorbringen eine Verletzung der Grundsätze des Art. 5 DSGVO, insbesondere des Grundsatzes der Datenminimierung des Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO.Die Beschwerdeführerin behauptet mit diesem Vorbringen eine Verletzung der Grundsätze des Artikel 5, DSGVO, insbesondere des Grundsatzes der Datenminimierung des Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO. Es liegt aus folgenden Gründen keine Verletzung des Art. 5 (Abs. 1 lit. c) DSGVO durch die monierte Datenverarbeitung vor:Es liegt aus folgenden Gründen keine Verletzung des Artikel 5, (Absatz eins, Litera c,) DSGVO durch die monierte Datenverarbeitung vor: 2.3.3.5. Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO legt fest, dass personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein müssen („Datenminimierung“).2.3.3.5. Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO legt fest, dass personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein müssen („Datenminimierung“). Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner die Rechtmäßigkeit von Handlungen von Untersuchungsausschüssen betreffenden Rechtsprechung festgehalten, dass die Beurteilung der Vorlagepflicht und damit der Frage, ob für den Untersuchungsausschuss angeforderte Akten und Unterlagen

Art. 53Abs.

3 B-VG vom Untersuchungsgegenstand erfasst sind, zunächst dem informationspflichtigen Organ obliegt. Eine Ablehnung der Vorlage erfordert vom vorlagepflichtigen Organ die Behauptung, dass der sachliche Geltungsbereich von Art. 53 Abs. 3 B-VG mangels Vorliegens eines Zusammenhanges mit dem Untersuchungsgegenstand nicht gegeben sei. Neben der Behauptungspflicht trifft das Organ auch eine auf die einzelnen – von der sonst bestehenden Vorlagepflicht des Art. 53 Abs. 3 B-VG erfassten – Akten und Unterlagen näher bezogene, substantiierte Begründungspflicht für die fehlende (potentielle) abstrakte Relevanz der nicht vorgelegten Akten und Unterlagen (VfGH UA 16/2024-13, Rz. 155 mit Verweis auf VfGH 23.9.2022, UA 77/2022, UA 85/2022 mwN).Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner die Rechtmäßigkeit von Handlungen von Untersuchungsausschüssen betreffenden Rechtsprechung festgehalten, dass die Beurteilung der Vorlagepflicht und damit der Frage, ob für den Untersuchungsausschuss angeforderte Akten und Unterlagen

Artikel 53

, Absatz 3, B-VG vom Untersuchungsgegenstand erfasst sind, zunächst dem informationspflichtigen Organ obliegt. Eine Ablehnung der Vorlage erfordert vom vorlagepflichtigen Organ die Behauptung, dass der sachliche Geltungsbereich von Artikel 53, Absatz 3, B-VG mangels Vorliegens eines Zusammenhanges mit dem Untersuchungsgegenstand nicht gegeben sei. Neben der Behauptungspflicht trifft das Organ auch eine auf die einzelnen – von der sonst bestehenden Vorlagepflicht des Artikel 53, Absatz 3, B-VG erfassten – Akten und Unterlagen näher bezogene, substantiierte Begründungspflicht für die fehlende (potentielle) abstrakte Relevanz der nicht vorgelegten Akten und Unterlagen (VfGH UA 16/2024-13, Rz. 155 mit Verweis auf VfGH 23.9.2022, UA 77 aus 2022,, UA 85 aus 2022, mwN). Es sind sohin nach der Rechtsprechung des VfGH alle Akten und Unterlagen von der Vorlagepflicht umfasst, die Informationen enthalten, die eine (potentiell) abstrakte Relevanz für den Untersuchungsgegenstand aufweisen (vgl. abermals VfGH UA 16/2024, Rz. 163).Es sind sohin nach der Rechtsprechung des VfGH alle Akten und Unterlagen von der Vorlagepflicht umfasst, die Informationen enthalten, die eine (potentiell) abstrakte Relevanz für den Untersuchungsgegenstand aufweisen vergleiche abermals VfGH UA 16 aus 2024,, Rz. 163). 2.3.3.

  1. Für den vorliegenden Fall ist dazu festzuhalten, dass es sich beim Bericht über die Auswertung der XXXX bzw. bei den darin enthaltenen Kommunikations- und Metadaten des verstorbenen XXXX der Beschwerdeführerin jedenfalls um Informationen von (potentieller) abstrakter Relevanz für den Untersuchungsgegenstand handelt, zumal ex ante nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich daraus allfällige Erkenntnisse über den Untersuchungsgenstand („Ermittlungen des Landeskriminalamts (LKA) Niederösterreich und der Staatsanwaltschaft Krems zur Todesursache von XXXX sowie damit zusammenhängende Verfahren der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA), der Staatsanwaltschaft St. Pölten und der Oberstaatsanwaltschaft Wien (OStA Wien) im Zeitraum vom 19.10.2023 bis 04.09.2025“) ableiten lassen bzw. aus diesen Daten auf eine allfällige politische Einflussnahme auf (gerichtliche) Verfahren geschlossen werden kann.2.3.3.
  2. Für den vorliegenden Fall ist dazu festzuhalten, dass es sich beim Bericht über die Auswertung der römisch 40 bzw. bei den darin enthaltenen Kommunikations- und Metadaten des verstorbenen römisch 40 der Beschwerdeführerin jedenfalls um Informationen von (potentieller) abstrakter Relevanz für den Untersuchungsgegenstand handelt, zumal ex ante nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich daraus allfällige Erkenntnisse über den Untersuchungsgenstand („Ermittlungen des Landeskriminalamts (LKA) Niederösterreich und der Staatsanwaltschaft Krems zur Todesursache von römisch 40 sowie damit zusammenhängende Verfahren der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA), der Staatsanwaltschaft St. Pölten und der Oberstaatsanwaltschaft Wien (OStA Wien) im Zeitraum vom 19.10.2023 bis 04.09.2025“) ableiten lassen bzw. aus diesen Daten auf eine allfällige politische Einflussnahme auf (gerichtliche) Verfahren geschlossen werden kann. Auch wenn sich in diesem Bericht zumindest zum Teil personenbezogene Daten der Beschwerdeführerin wiederfinden, die das Privatleben der Beschwerdeführerin betreffen und deren Erhebung nicht im Fokus des Untersuchungsgegenstandes steht, kann deren Anforderung bzw. Übermittlung im vorliegenden Fall auch nicht ausgespart werden, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch aus diesen Daten auf relevantes Verwaltungshandeln geschlossen werden kann, zumal auch über die Beschwerdeführerin bzw. Dritte relevante Informationen für den Untersuchungsgegenstand gewonnen werden können (vgl. hierzu auch die Schlussanträge des Generalanwaltes Rantos vom 26.2.2016 in der Rs. C-496/23 P, Meta Platforms Ireland/Kommission [Facebook Marketplace], Rn. 54 ff).Auch wenn sich in diesem Bericht zumindest zum Teil personenbezogene Daten der Beschwerdeführerin wiederfinden, die das Privatleben der Beschwerdeführerin betreffen und deren Erhebung nicht im Fokus des Untersuchungsgegenstandes steht, kann deren Anforderung bzw. Übermittlung im vorliegenden Fall auch nicht ausgespart werden, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch aus diesen Daten auf relevantes Verwaltungshandeln geschlossen werden kann, zumal auch über die Beschwerdeführerin bzw. Dritte relevante Informationen für den Untersuchungsgegenstand gewonnen werden können vergleiche hierzu auch die Schlussanträge des Generalanwaltes Rantos vom 26.2.2016 in der Rs. C-496/23 P, Meta Platforms Ireland/Kommission [Facebook Marketplace], Rn. 54 ff). Der im Untersuchungsgegenstand (Beilage zum Beweisbeschluss) angeführte zweijährige Untersuchungszeitraum erscheint in diesem Zusammenhang auch nicht überschießend iSd. Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO, zumal die im Untersuchungsgegenstand angesprochenen Ermittlungen erst am
  3. September 2025 an die Staatsanwaltschaft Eisenstadt übertragen wurden.Der im Untersuchungsgegenstand (Beilage zum Beweisbeschluss) angeführte zweijährige Untersuchungszeitraum erscheint in diesem Zusammenhang auch nicht überschießend iSd. Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO, zumal die im Untersuchungsgegenstand angesprochenen Ermittlungen erst am
  4. September 2025 an die Staatsanwaltschaft Eisenstadt übertragen wurden. Dem Umstand, dass es sich bei den im Bericht enthaltenen Daten und Informationen allenfalls auch um personenbezogene Daten besonderer Kategorie der Beschwerdeführerin iSd. Art. 9 DSGVO handelt, wurde im vorliegenden Fall durch die Klassifizierung der Informationen und Unterlagen durch das vorlegende Organ iSd. § 4 Abs. 1 Z 1 InfOG iVm. § 21 VO-UA Rechnung getragen (siehe dazu näher die Ausführungen unter Punkt 2.3.4.
  5. und 2.3.5.2.)Dem Umstand, dass es sich bei den im Bericht enthaltenen Daten und Informationen allenfalls auch um personenbezogene Daten besonderer Kategorie der Beschwerdeführerin iSd. Artikel 9, DSGVO handelt, wurde im vorliegenden Fall durch die Klassifizierung der Informationen und Unterlagen durch das vorlegende Organ iSd. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, InfOG in Verbindung mit Paragraph 21, VO-UA Rechnung getragen (siehe dazu näher die Ausführungen unter Punkt 2.3.4.
  6. und 2.3.5.2.) 2.3.3.
  7. Es bestehen daher seitens des Parlamentarischen Datenschutzkomitees keine Bedenken gegen den vorliegenden Beweisbeschluss des Geschäftsordnungsausschusses, der sich auf für den Untersuchungsgegenstand (potentiell) abstrakt relevante Akten und Unterlagen bezieht, zumal auch der EuGH in seiner Rechtsprechung (wenn auch im gerichtlichen Kontext) die Zulässigkeit der Anforderung sämtlicher relevanter Informationen und Daten bejaht, um sodann in voller Sachkenntnis über die Zulässigkeit der Verarbeitung dieser Daten entscheiden zu können (vgl. abermals EuGH 2.3.2023, C-268/21, Norra Stockholm Bygg, Rn. 58).2.3.3.
  8. Es bestehen daher seitens des Parlamentarischen Datenschutzkomitees keine Bedenken gegen den vorliegenden Beweisbeschluss des Geschäftsordnungsausschusses, der sich auf für den Untersuchungsgegenstand (potentiell) abstrakt relevante Akten und Unterlagen bezieht, zumal auch der EuGH in seiner Rechtsprechung (wenn auch im gerichtlichen Kontext) die Zulässigkeit der Anforderung sämtlicher relevanter Informationen und Daten bejaht, um sodann in voller Sachkenntnis über die Zulässigkeit der Verarbeitung dieser Daten entscheiden zu können vergleiche abermals EuGH 2.3.2023, C-268/21, Norra Stockholm Bygg, Rn. 58). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass dem Untersuchungsausschuss alle Daten bzw. Unterlagen von (potentiell) abstrakter Relevanz vorzulegen sind, sodass dieser seinen politischen Kontrollauftrag erfüllen kann und es in der Folge dem Untersuchungsausschuss obliegt, die Relevanz der Daten zu prüfen und zu entscheiden, welche Informationen berücksichtigt und weiterverarbeitet werden dürfen und welche Informationen und Daten unberücksichtigt zu bleiben haben und gegebenenfalls zu löschen sind. Eine Verletzung der Grundsätze des Art. 5 DSGVO liegt vor diesem Hintergrund nicht vor.Eine Verletzung der Grundsätze des Artikel 5, DSGVO liegt vor diesem Hintergrund nicht vor. 2.3.
  9. Zur datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Zugänglichmachung der Akten und Unterlagen an die Mitglieder des Untersuchungsausschusses durch den Präsidenten des Nationalrates bzw. die Parlamentsdirektion: 2.3.4.
  10. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, die Parlamentsdirektion hätte den vollständigen Bericht zur Auswertung der XXXX nicht an die Mitglieder des Untersuchungsausschusses weiterleiten dürfen, weil diese Handlung den Untersuchungsgegenstand und damit auch die grundsätzliche Beweisanforderung überschritten habe. Die private Korrespondenz mit bzw. über die Beschwerdeführerin weise nämlich keinen greifbaren Konnex zum Untersuchungsgegenstand und zu etwaigen Missständen auf.2.3.4.
  11. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, die Parlamentsdirektion hätte den vollständigen Bericht zur Auswertung der römisch 40 nicht an die Mitglieder des Untersuchungsausschusses weiterleiten dürfen, weil diese Handlung den Untersuchungsgegenstand und damit auch die grundsätzliche Beweisanforderung überschritten habe. Die private Korrespondenz mit bzw. über die Beschwerdeführerin weise nämlich keinen greifbaren Konnex zum Untersuchungsgegenstand und zu etwaigen Missständen auf. Dem ist Folgendes zu entgegen: 2.3.4.
  12. Wie bereits ausgeführt, haben

Art. 53Abs.

3 B-VG alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper einem Untersuchungsausschuss auf Verlangen im Umfang des Gegenstandes der Untersuchung ihre Akten und Unterlagen vorzulegen. Es ist den Beschwerdegegnern zu folgen, wenn sie ausführen, dass sich bereits hieraus ergibt, dass die vorgelegten Akten und Unterlagen den Mitgliedern des Untersuchungsausschusses zugänglich zu machen sind und dies einfachgesetzlich in § 21 Abs. 5 VO-UA, wonach der Präsident vor Verteilung an die Mitglieder des Untersuchungsausschusses durch eine entsprechende Kennzeichnung der einzelnen Exemplare dafür Sorge tragen kann, dass deren sichere Behandlung gewährleistet wird, als Aufgabe des Präsidenten des Nationalrates zur Verteilung festgelegt wird.2.3.4.2. Wie bereits ausgeführt, haben

Artikel 53

, Absatz 3, B-VG alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper einem Untersuchungsausschuss auf Verlangen im Umfang des Gegenstandes der Untersuchung ihre Akten und Unterlagen vorzulegen. Es ist den Beschwerdegegnern zu folgen, wenn sie ausführen, dass sich bereits hieraus ergibt, dass die vorgelegten Akten und Unterlagen den Mitgliedern des Untersuchungsausschusses zugänglich zu machen sind und dies einfachgesetzlich in Paragraph 21, Absatz 5, VO-UA, wonach der Präsident vor Verteilung an die Mitglieder des Untersuchungsausschusses durch eine entsprechende Kennzeichnung der einzelnen Exemplare dafür Sorge tragen kann, dass deren sichere Behandlung gewährleistet wird, als Aufgabe des Präsidenten des Nationalrates zur Verteilung festgelegt wird. Konkret erfolgt die Entgegennahme, Aufbereitung und Zugänglichmachung der gelieferten Akten und Unterlagen durch die dem Präsidenten des Nationalrates unterstehende Parlamentsdirektion (in der Praxis: die

§ 21Inf

OG eingerichtete Registratur, die eine Organisationseinheit der Parlamentsdirektion ist). Es handelt sich dabei um eine Aufgabe im Rahmen der „Unterstützung der parlamentarischen Aufgaben“

Art. 30Abs.

3 B-VG (siehe oben Punkt 2.2.3.2.).Konkret erfolgt die Entgegennahme, Aufbereitung und Zugänglichmachung der gelieferten Akten und Unterlagen durch die dem Präsidenten des Nationalrates unterstehende Parlamentsdirektion (in der Praxis: die

Paragraph 21, InfOG eingerichtete Registratur, die eine Organisationseinheit der Parlamentsdirektion ist). Es handelt sich dabei um eine Aufgabe im Rahmen der „Unterstützung der parlamentarischen Aufgaben“

Artikel 30, Absatz 3, B-VG (siehe oben Punkt 2.2.3.2.).

2.3.4.

  1. Den Umgang mit klassifizierten Informationen und nicht-öffentlichen Informationen im Bereich des Nationalrates und des Bundesrates – und damit auch eines Untersuchungsausschusses iSd Art. 53 B-VG – regelt das Informationsordnungsgesetz (sowie die auf Grundlage des § 26 InfOG erlassene Informationsverordnung). Bei klassifizierten Informationen sind der Kreis der berechtigten Personen und die Art und Weise der Zugänglichmachung von der Klassifizierungsstufe abhängig (§ 13 InfOG).2.3.4.
  2. Den Umgang mit klassifizierten Informationen und nicht-öffentlichen Informationen im Bereich des Nationalrates und des Bundesrates – und damit auch eines Untersuchungsausschusses iSd Artikel 53, B-VG – regelt das Informationsordnungsgesetz (sowie die auf Grundlage des Paragraph 26, InfOG erlassene Informationsverordnung). Bei klassifizierten Informationen sind der Kreis der berechtigten Personen und die Art und Weise der Zugänglichmachung von der Klassifizierungsstufe abhängig (Paragraph 13, InfOG). Im vorliegenden Fall wurde der vollständige Bericht zur Auswertung der XXXX

§ 13Abs. 1 Z 1 Inf

OG in der Klassifizierungsstufe 1 vorgelegt.Im vorliegenden Fall wurde der vollständige Bericht zur Auswertung der römisch 40

Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, InfOG in der Klassifizierungsstufe 1 vorgelegt.

§ 13Abs. 1 Z 1 Inf

OG sind klassifizierte Informationen der Stufe 1 für die Mitglieder des Nationalrates und für von den Klubs namhaft gemachte Personen zugänglich.

§ 13Abs. 1 Z 5 Inf

OG haben Bedienstete der Parlamentsdirektion Zugang zu klassifizierten Informationen soweit dies zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlich ist.

§ 21Abs.

5 VO-UA dürfen dem Untersuchungsausschuss vorgelegte Akten und Unterlagen nicht veröffentlicht werden.

Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, InfOG sind klassifizierte Informationen der Stufe 1 für die Mitglieder des Nationalrates und für von den Klubs namhaft gemachte Personen zugänglich.

Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, InfOG haben Bedienstete der Parlamentsdirektion Zugang zu klassifizierten Informationen soweit dies zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlich ist.

Paragraph 21, Absatz 5, VO-UA dürfen dem Untersuchungsausschuss vorgelegte Akten und Unterlagen nicht veröffentlicht werden. Aus den zitierten Bestimmungen ergibt sich sohin, dass die Aufbereitung und Zugänglichmachung der gelieferten Akten und Unterlagen durch den Präsidenten des Nationalrates (bzw. die Parlamentsdirektion, deren Handeln dem Präsidenten des Nationalrates zugerechnet wird) eine gesetzliche Aufgabe darstellt, deren datenschutzrechtliche Grundlage sich in Art. 6 Abs. 1 lit. c bzw. e iVm. Abs. 3 iVm. Art. 9 Abs. 2 lit. g DSGVO iVm Art. 53 Abs. 3 und Art. 30 Abs. 3 B-VG iVm. § 13 Abs. 1 Z 1 und 5 InfOG iVm § 21 Abs. 5 VO-UA findet. Der Präsident des Nationalrates ist rechtlich zur Zugänglichmachung für den Untersuchungsausschuss, seine Mitglieder und die oben genannten Funktionäre verpflichtet und könnte der Untersuchungsausschuss ohne diese Zugänglichmachung seinen verfassungsmäßigen Kontrollauftrag nicht erfüllen.Aus den zitierten Bestimmungen ergibt sich sohin, dass die Aufbereitung und Zugänglichmachung der gelieferten Akten und Unterlagen durch den Präsidenten des Nationalrates (bzw. die Parlamentsdirektion, deren Handeln dem Präsidenten des Nationalrates zugerechnet wird) eine gesetzliche Aufgabe darstellt, deren datenschutzrechtliche Grundlage sich in Artikel 6, Absatz eins, Litera c, bzw. e in Verbindung mit Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 9, Absatz 2, Litera g, DSGVO in Verbindung mit Artikel 53, Absatz 3 und Artikel 30, Absatz 3, B-VG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins und 5 InfOG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 5, VO-UA findet. Der Präsident des Nationalrates ist rechtlich zur Zugänglichmachung für den Untersuchungsausschuss, seine Mitglieder und die oben genannten Funktionäre verpflichtet und könnte der Untersuchungsausschuss ohne diese Zugänglichmachung seinen verfassungsmäßigen Kontrollauftrag nicht erfüllen. 2.3.4.

  1. Im Übrigen kann auf die Ausführungen unter Punkt 2.3.3.6 und 2.3.3.7 verwiesen werden, wonach die Vorlage des Berichts zur Auswertung der XXX als Information von (potentieller) abstrakter Relevanz für den Untersuchungsgegenstand datenschutzrechtlich zulässig war.2.3.4.
  2. Im Übrigen kann auf die Ausführungen unter Punkt 2.3.3.6 und 2.3.3.7 verwiesen werden, wonach die Vorlage des Berichts zur Auswertung der römisch 30 als Information von (potentieller) abstrakter Relevanz für den Untersuchungsgegenstand datenschutzrechtlich zulässig war. 2.3.4.
  3. Der Verfassungsgerichtshof hat iZm. Art. 138b Abs. 1 Z 7 B-VG bereits ausgesprochen, dass sich aus den §§ 6 Abs. 3, § 9 Abs. 3, § 21 Abs. 6 und § 23 VO-UA keine Ermächtigung bzw. Verpflichtung des Vorsitzenden bzw. des Verfahrensrichters des Untersuchungsausschusses ableiten lässt, von informationspflichtigen Organen vorgelegte Akten und Unterlagen im Hinblick auf ihre Relevanz für den Untersuchungsgegenstand zu prüfen und gegebenenfalls von der Verteilung an die Mitglieder des Untersuchungsausschusses auszunehmen (VfGH 25.9.2021, UA 6/2021, Rz. 34).2.3.4.
  4. Der Verfassungsgerichtshof hat iZm. Artikel 138 b, Absatz eins, Ziffer 7, B-VG bereits ausgesprochen, dass sich aus den Paragraphen 6, Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 21, Absatz 6 und Paragraph 23, VO-UA keine Ermächtigung bzw. Verpflichtung des Vorsitzenden bzw. des Verfahrensrichters des Untersuchungsausschusses ableiten lässt, von informationspflichtigen Organen vorgelegte Akten und Unterlagen im Hinblick auf ihre Relevanz für den Untersuchungsgegenstand zu prüfen und gegebenenfalls von der Verteilung an die Mitglieder des Untersuchungsausschusses auszunehmen (VfGH 25.9.2021, UA 6 aus 2021,, Rz. 34). Es ist den Beschwerdegegnern daher zu folgen, wenn sie ausführen, dass auch der Präsident des Nationalrates (dem die Tätigkeit der Parlamentsdirektion zuzurechnen ist) keine gesetzliche Befugnis hat, die einem Untersuchungsausschuss vorgelegten Akten und Unterlagen im Hinblick auf ihre abstrakte Relevanz für den Untersuchungsgegenstand zu prüfen (und ggf. als Ergebnis dieser Prüfung dem Untersuchungsausschuss bzw. seinen Mitgliedern Akten und Unterlagen vorzuenthalten, die ein aufgefordertes Organ geliefert hat) und es sich bei der Zugänglichmachung um einen rein internen, technisch-administrativen Vorgang zwischen der Parlamentsdirektion und den zugangsberechtigten Personen handelt (vgl. VfGH 25.9.2021, UA 6/2021, Rz. 32).Es ist den Beschwerdegegnern daher zu folgen, wenn sie ausführen, dass auch der Präsident des Nationalrates (dem die Tätigkeit der Parlamentsdirektion zuzurechnen ist) keine gesetzliche Befugnis hat, die einem Untersuchungsausschuss vorgelegten Akten und Unterlagen im Hinblick auf ihre abstrakte Relevanz für den Untersuchungsgegenstand zu prüfen (und ggf. als Ergebnis dieser Prüfung dem Untersuchungsausschuss bzw. seinen Mitgliedern Akten und Unterlagen vorzuenthalten, die ein aufgefordertes Organ geliefert hat) und es sich bei der Zugänglichmachung um einen rein internen, technisch-administrativen Vorgang zwischen der Parlamentsdirektion und den zugangsberechtigten Personen handelt vergleiche VfGH 25.9.2021, UA 6 aus 2021,, Rz. 32). Inwieweit die gelieferten Akten und Unterlagen geeignet sind, der Untersuchung im Rahmen des Untersuchungsgegenstands zu dienen und somit als Beweismittel

§ 23

VO-UA im Sinne des verfassungsrechtlichen Kontrollauftrags verwendet werden dürfen, kann nämlich – wie schon oben ausgeführt – nur vom Untersuchungsausschuss bzw. von dessen Mitgliedern selbst beurteilt werden.Inwieweit die gelieferten Akten und Unterlagen geeignet sind, der Untersuchung im Rahmen des Untersuchungsgegenstands zu dienen und somit als Beweismittel

Paragraph 23, VO-UA im Sinne des verfassungsrechtlichen Kontrollauftrags verwendet werden dürfen, kann nämlich – wie schon oben ausgeführt – nur vom Untersuchungsausschuss bzw. von dessen Mitgliedern selbst beurteilt werden. 2.3.

  1. Zur datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verwendung der Akten und Unterlagen im Untersuchungsausschuss und zur behaupteten Weitergabe von privaten Chats durch Mitglieder des Untersuchungsausschusses an Medien: 2.3.5.
  2. Die Beschwerdeführerin bringt hierzu vor, dass solange im Untersuchungsausschuss kein funktionierendes System der Geheimhaltung personenbezogener Daten eingerichtet sei und personenbezogene Daten regelmäßig an die Medien gespielt würden, die Datenverarbeitung nicht den Anforderungen der DSGVO entspreche und der Untersuchungsausschuss die Daten nicht an die einzelnen Mitglieder des Untersuchungsausschusses hätte verteilen dürfen. 2.3.5.
  3. Dazu ist festzuhalten, dass – wie festgestellt – der beschwerdegegenständliche Bericht zur Auswertung der XXXX als klassifizierte Information der Stufe 1 übermittelt wurde.2.3.5.
  4. Dazu ist festzuhalten, dass – wie festgestellt – der beschwerdegegenständliche Bericht zur Auswertung der römisch 40 als klassifizierte Information der Stufe 1 übermittelt wurde.

§ 2Inf

OG ist jede Person, der auf Grund des Informationsordnungsgesetzes Zugang zu klassifizierten Informationen gewährt wird, zur Verschwiegenheit über die ihr dadurch zur Kenntnis gelangten Informationen verpflichtet und hat durch Einhaltung der vorgesehenen Schutzstandards dafür Sorge zu tragen, dass kein Unbefugter Kenntnis von den klassifizierten Informationen erlangt. Klassifizierte Informationen sind durch die Einrichtung geschützter Bereiche physisch zu schützen (§ 20 InfOG, §§ 5, 6 der Informationsverordnung – InfoV). Wer entgegen den Bestimmungen des Informationsordnungsgesetzes eine nicht allgemein zugängliche klassifizierte Information der Stufe 3 oder 4 offenbart oder verwertet, deren Offenlegung oder Verwertung geeignet ist, unter anderem die Strafrechtspflege oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen, begeht eine gerichtlich strafbare Handlung (§ 18 Abs. 1 InfOG). Bei Verstößen gegen das Informationsordnungsgesetz betreffend Informationen der Klassifizierungsstufe 1 oder 2 besteht nach § 54 VO-UA die Möglichkeit der Erteilung eines Ordnungsrufes (§ 102 GOG-NR) und der Festsetzung eines Ordnungsgeldes.

Paragraph 2, InfOG ist jede Person, der auf Grund des Informationsordnungsgesetzes Zugang zu klassifizierten Informationen gewährt wird, zur Verschwiegenheit über die ihr dadurch zur Kenntnis gelangten Informationen verpflichtet und hat durch Einhaltung der vorgesehenen Schutzstandards dafür Sorge zu tragen, dass kein Unbefugter Kenntnis von den klassifizierten Informationen erlangt. Klassifizierte Informationen sind durch die Einrichtung geschützter Bereiche physisch zu schützen (Paragraph 20, InfOG, Paragraphen 5, 6, der Informationsverordnung – InfoV). Wer entgegen den Bestimmungen des Informationsordnungsgesetzes eine nicht allgemein zugängliche klassifizierte Information der Stufe 3 oder 4 offenbart oder verwertet, deren Offenlegung oder Verwertung geeignet ist, unter anderem die Strafrechtspflege oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen, begeht eine gerichtlich strafbare Handlung (Paragraph 18, Absatz eins, InfOG). Bei Verstößen gegen das Informationsordnungsgesetz betreffend Informationen der Klassifizierungsstufe 1 oder 2 besteht nach Paragraph 54, VO-UA die Möglichkeit der Erteilung eines Ordnungsrufes (Paragraph 102, GOG-NR) und der Festsetzung eines Ordnungsgeldes. 2.3.5.

  1. Es bestehen sohin Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten im Zusammenhang mit deren Verwendung für Untersuchungsausschüsse und hat der VfGH auch ausgesprochen, dass die dargestellten Regelungen allesamt der Sicherstellung der Geheimhaltung von Informationen im Rahmen der Tätigkeit (auch) eines Untersuchungsausschusses in Abhängigkeit von der Einstufung des jeweiligen Geheimhaltungsinteresses dienen (vgl. VfGH 25.9.2021, UA 6/2021, Rz. 43; VfSlg. 19.973/2015).2.3.5.
  2. Es bestehen sohin Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten im Zusammenhang mit deren Verwendung für Untersuchungsausschüsse und hat der VfGH auch ausgesprochen, dass die dargestellten Regelungen allesamt der Sicherstellung der Geheimhaltung von Informationen im Rahmen der Tätigkeit (auch) eines Untersuchungsausschusses in Abhängigkeit von der Einstufung des jeweiligen Geheimhaltungsinteresses dienen vergleiche VfGH 25.9.2021, UA 6 aus 2021,, Rz. 43; VfSlg. 19.973 aus 2015,). 2.3.5.
  3. Im Ergebnis kann aber dahingestellt bleiben, ob durch diese Maßnahmen insgesamt ein „funktionierendes System der Geheimhaltung“ im Parlament besteht, zumal die Beschwerdeführerin nicht konkret dargelegt hat, dass es vorliegend im Untersuchungsausschuss, etwa bei Befragung von Auskunftspersonen, Vorhalt von Beweismitteln etc., zu Verletzungen im Recht auf Geheimhaltung der Beschwerdeführerin gekommen ist. 2.3.5.
  4. Was den Vorwurf der Beschwerdeführerin betrifft, dass private Chats von Abgeordneten bzw. Mitgliedern des Untersuchungsausschusses an Medien weitergegeben worden seien, wobei sich nicht nachvollziehen lasse, von wem konkret, ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Mitglieder des Untersuchungsausschusses nicht als Beschwerdegegner bezeichnet hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das aufgrund einer Datenschutzbeschwerde geführte Verfahren ein antragsgebundenes Verfahren und liegt die Benennung des Beschwerdegegners grundsätzlich in der Disposition des Beschwerdeführers. In den Fällen, in denen die betroffene Person in ihrem Antrag unmissverständlich bzw. unzweifelhaft eine bestimmte Person als Verantwortlichen benennt, besteht für die Behörde daher keine Möglichkeit, das Verfahren gegen eine andere Person zu führen (VwGH 5.6.2025, Ra 2025/04/0008). Ein solcher Fall liegt hier vor: Die – anwaltlich vertretene – Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner (Nationalrat [Erstbeschwerdegegner], XXXX-Untersuchungsausschuss [Zweitbeschwerdegegner], Präsident des Nationalrates [Drittbeschwerdegegner]) in ihrer Beschwerde/ihrem Antrag eindeutig bezeichnet und als Verantwortliche für die von ihr monierten Datenverarbeitungen ausgewiesen. Die Mitglieder des Untersuchungsausschusses wurden hingegen nicht als Beschwerdegegner bezeichnet, weshalb das Verfahren auch nicht gegen diese zu führen war. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass die Bezeichnung der Mitglieder des Untersuchungsausschusses als Beschwerdegegner für die Beschwerdeführerin nicht zumutbar iSd. § 24 Abs. 2 Z 2 DSG gewesen wäre (vgl. hierzu insbesondere auch die Rechtsprechung des VwGH, wonach an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen [VwGH 20.1.2021, Ra 2020/19/0394 mit Verweis auf VwGH 22.4.2020, Ra 2020/14/0139 bis 0141, mwN]).Ein solcher Fall liegt hier vor: Die – anwaltlich vertretene – Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner (Nationalrat [Erstbeschwerdegegner], XXXX-Untersuchungsausschuss [Zweitbeschwerdegegner], Präsident des Nationalrates [Drittbeschwerdegegner]) in ihrer Beschwerde/ihrem Antrag eindeutig bezeichnet und als Verantwortliche für die von ihr monierten Datenverarbeitungen ausgewiesen. Die Mitglieder des Untersuchungsausschusses wurden hingegen nicht als Beschwerdegegner bezeichnet, weshalb das Verfahren auch nicht gegen diese zu führen war. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass die Bezeichnung der Mitglieder des Untersuchungsausschusses als Beschwerdegegner für die Beschwerdeführerin nicht zumutbar iSd. Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, DSG gewesen wäre vergleiche hierzu insbesondere auch die Rechtsprechung des VwGH, wonach an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen [VwGH 20.1.2021, Ra 2020/19/0394 mit Verweis auf VwGH 22.4.2020, Ra 2020/14/0139 bis 0141, mwN]). Unabhängig davon ist festzuhalten, dass es sich bei der behaupteten Weitergabe der privaten Chats an die Medien durch Abgeordnete bzw. Mitglieder des Untersuchungsausschusses im Ergebnis um eine bloße Vermutung der Beschwerdeführerin handelt, die letztlich mit keinerlei Beweisergebnissen untermauert werden konnte. Im vorliegenden Fall kann nicht festgestellt werden, welche Person oder Stelle aus einer Vielzahl an möglichen „Quellen“ konkret den Bericht über die Auswertung der XXX bzw. Teile dessen an die Medien weitergegeben hat. Hinsichtlich der Erst- bis Drittbeschwerdegegner liegen diesbezüglich jedenfalls keine Anhaltspunkte vor und wird von der Beschwerdeführerin auch keine Weitergabe der Daten unmittelbar durch die Beschwerdegegner behauptetet.Unabhängig davon ist festzuhalten, dass es sich bei der behaupteten Weitergabe der privaten Chats an die Medien durch Abgeordnete bzw. Mitglieder des Untersuchungsausschusses im Ergebnis um eine bloße Vermutung der Beschwerdeführerin handelt, die letztlich mit keinerlei Beweisergebnissen untermauert werden konnte. Im vorliegenden Fall kann nicht festgestellt werden, welche Person oder Stelle aus einer Vielzahl an möglichen „Quellen“ konkret den Bericht über die Auswertung der römisch 30 bzw. Teile dessen an die Medien weitergegeben hat. Hinsichtlich der Erst- bis Drittbeschwerdegegner liegen diesbezüglich jedenfalls keine Anhaltspunkte vor und wird von der Beschwerdeführerin auch keine Weitergabe der Daten unmittelbar durch die Beschwerdegegner behauptetet. 2.3.5.
  5. Darüber hinaus wären die bezeichneten Beschwerdegegner für die monierte allfällige Weitergabe von personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin durch Abgeordnete bzw. Mitglieder des Untersuchungsausschusses an die Medien weder Verantwortliche iSd. Art. 4 Z 7 DSGVO noch könnten diese Datenverarbeitungen ihnen zugerechnet werden:2.3.5.
  6. Darüber hinaus wären die bezeichneten Beschwerdegegner für die monierte allfällige Weitergabe von personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin durch Abgeordnete bzw. Mitglieder des Untersuchungsausschusses an die Medien weder Verantwortliche iSd. Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO noch könnten diese Datenverarbeitungen ihnen zugerechnet werden: Wie oben ausgeführt, wurde durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2024 die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit

Art. 4Z 7 2. Halbsatz DSGVO in § 3a Abs. 4 Inf

OG (verfassungs-)gesetzlich festgelegt. Demnach ist für Datenverarbeitungen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Nationalrates und dessen Mitglieder sowie der Funktionäre

§ 56iAbs. 1 Z 1 bis 3 Vf

GG, einschließlich der jeweiligen Vorbereitung, der Nationalrat als Verantwortlicher

Art. 4

Z 7 DSGVO zu qualifizieren.Wie oben ausgeführt, wurde durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2024, die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit

Artikel 4, Ziffer 7, 2. Halbsatz DSGVO in Paragraph 3 a, Absatz 4, Inf

OG (verfassungs-)gesetzlich festgelegt. Demnach ist für Datenverarbeitungen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Nationalrates und dessen Mitglieder sowie der Funktionäre

Paragraph 56 i, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 VfGG, einschließlich der jeweiligen Vorbereitung, der Nationalrat als Verantwortlicher

Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO zu qualifizieren.

Die Aufgaben und Kompetenzen eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses sind in der Anlage 1 zum GOG-NR (VO-UA) geregelt. Nicht geregelt – und daher auch keine gesetzlich zu erfüllende Aufgabe iSd. § 3a Abs. 4 InfOG – ist die Weitergabe von Dokumenten respektive Daten an Medienvertreter:innen, unabhängig davon, ob derartige Dokumente personenbezogene Daten enthalten oder nicht.Die Aufgaben und Kompetenzen eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses sind in der Anlage 1 zum GOG-NR (VO-UA) geregelt. Nicht geregelt – und daher auch keine gesetzlich zu erfüllende Aufgabe iSd. Paragraph 3 a, Absatz 4, InfOG – ist die Weitergabe von Dokumenten respektive Daten an Medienvertreter:innen, unabhängig davon, ob derartige Dokumente personenbezogene Daten enthalten oder nicht. Eine behauptete gesetzwidrige (vgl. § 2 InfOG) Datenübermittlung klassifizierter Informationen an Medien durch Abgeordnete bzw. Mitglieder des Untersuchungsausschusses wäre den Erst- bis Drittbeschwerdegegnern daher nicht zuzurechnen. Für eine solche Datenverarbeitung wäre vielmehr der jeweilige Abgeordnete (der hier insoweit auch nicht in Ausübung seines Mandates handelt) bzw. das jeweilige Mitglied des Untersuchungsausschusses selbst als Verantwortlicher iSd. Art. 4 Z 7 DSGVO einzustufen (vgl. auch DSB 28.3.2024, 2024-0.215.259), zumal im vorliegenden Fall (siehe oben Punkt 2.3.5.3) auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass den Beschwerdegegnern in Bezug auf den Umgang mit personenbezogenen Daten im Untersuchungsausschuss ein fahrlässiges Organisationsverschulden vorzuwerfen wäre (vgl. EuGH 25.1.2024, C-687/21, Media Markt Saturn, Rn. 35 ff).Eine behauptete gesetzwidrige vergleiche Paragraph 2, InfOG) Datenübermittlung klassifizierter Informationen an Medien durch Abgeordnete bzw. Mitglieder des Untersuchungsausschusses wäre den Erst- bis Drittbeschwerdegegnern daher nicht zuzurechnen. Für eine solche Datenverarbeitung wäre vielmehr der jeweilige Abgeordnete (der hier insoweit auch nicht in Ausübung seines Mandates handelt) bzw. das jeweilige Mitglied des Untersuchungsausschusses selbst als Verantwortlicher iSd. Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO einzustufen vergleiche auch DSB 28.3.2024, 2024-0.215.259), zumal im vorliegenden Fall (siehe oben Punkt 2.3.5.3) auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass den Beschwerdegegnern in Bezug auf den Umgang mit personenbezogenen Daten im Untersuchungsausschuss ein fahrlässiges Organisationsverschulden vorzuwerfen wäre vergleiche EuGH 25.1.2024, C-687/21, Media Markt Saturn, Rn. 35 ff). 2.4. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. 2.5. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben kann, ob die gesetzliche Zuweisung der Verantwortlicheneigenschaft an den Nationalrat

§ 3aAbs. 4 Inf

OG unionsrechtskonform ist, zumal selbst unter der Annahme, dass die Datenverarbeitungen des Zweit- und Drittbeschwerdegegners nicht dem Erstbeschwerdegegner zuzurechnen wären, sondern diese selbst als (g

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