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Aktiengesetz (AktG)

Obsah (9)§ 0§ 150§ 160§ 170§ 176§ 183§ 193§ 240§ 246

§ 0Beachte für folgende Bestimmung Im Titel der BGBl.

I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote: Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997 . Langtitel Bundesgesetz über Aktiengesellschaften (Aktiengesetz – AktG) StF: BGBl. Nr. 98/1965 idF BGBl. Nr. 24/1985 (DFB) (NR: GP X RV 301 AB 661 S.

  1. BR: S.
  2. ) Änderung BGBl. Nr. 70/1966 (NR: GP XI RV 12 AB 49 S.
  3. BR: S.
  4. ) BGBl. Nr. 422/1974 (NR: GP XIII RV 850 AB 1236 S.
  5. BR: S.
  6. ) BGBl. Nr. 91/1976 (NR: GP XIV RV 80 AB 102 S.
  7. BR: 1468 AB 1473 S.
  8. ) BGBl. Nr. 139/1979 (NR: GP XIV RV 760 AB 1220 S.
  9. BR: 2000 AB 2014 S.
  10. ) BGBl. Nr. 545/1980 (NR: GP XV IA 82/A AB 494 S.
  11. BR: 2216 AB 2224 S.
  12. ) BGBl. Nr. 371/1982 (NR: GP XV AB 1148 S.
  13. BR: S.
  14. ) BGBl. Nr. 325/1986 (NR: GP XVI RV 934 AB 980 S.
  15. BR: 3131 AB 3134 S.
  16. ) BGBl. Nr. 654/1989 (NR: GP XVII IA 301/A AB 1160 S.
  17. BR: AB 3778 S.
  18. ) [CELEX-Nr.: 32008L0008 ] BGBl. Nr. 475/1990 (NR: GP XVII RV 1270 AB 1379 S.
  19. BR: 3936 AB 3949 S.
  20. ) BGBl. Nr. 608/1990 (VfGH) BGBl. Nr. 10/1991 (NR: GP XVIII IA 9/A AB 23 S.
  21. BR: AB 4004 S.
  22. ) BGBl. Nr. 68/1991 (NR: GP XVIII IA 49/A AB 52 S.
  23. BR: AB 4019 S.
  24. ) BGBl. Nr. 625/1991 (NR: GP XVIII RV 147 AB 271 S.
  25. BR: AB 4133 S.
  26. ) BGBl. Nr. 458/1993 (NR: GP XVIII IA 352/A AB 1016 S.
  27. BR: 4557 AB 4570 S.
  28. ) BGBl. Nr. 532/1993 (NR: GP XVIII RV 1130 AB 1170 S.
  29. BR: AB 4571 S.
  30. ) [CELEX-Nr.: 373L0183 , 377L0780 , 389L0646 , 389L0299 , 389L0647 , 391L0031 , 383L0350 , 386L0635 , 389L0117 , 391L0308 (EWR/Anh. IX)] [CELEX-Nr.: 387L0102 (EWR/Anh. XIX)] BGBl. Nr. 153/1994 (NR: GP XVIII RV 1384 AB 1475 S.
  31. BR: 4747 AB 4757 S.
  32. ) BGBl. Nr. 304/1996 idF BGBl. Nr. 680/1996 (DFB) (NR: GP XX RV 32 AB 133 S.
  33. BR: AB 5177 S.
  34. ) [CELEX-Nr.: 368L0151 , 377L0091 , 392L0101 , 378L0855 , 378L0660 , 390L0605 , 390L0604 , 394L0008 , 382L0891 , 383L0349 , 384L0253 , 389L0666 , 389L0667 ] BGBl. I Nr. 106/1997 (NR: GP XX RV 734 AB 813 S.
  35. BR: 5492 AB 5507 S.
  36. ) ersetzt durch BGBl. I Nr. 114/1997 BGBl. I Nr. 114/1997 (NR: GP XX RV 734 AB 813 S.
  37. BR: 5492 AB 5507 S.
  38. ) BGBl. I Nr. 11/1998 (NR: GP XX RV 929 AB 993 S.
  39. BR: AB 5584 S.
  40. ) BGBl. I Nr. 125/1998 (NR: GP XX RV 1203 AB 1344 S.
  41. BR: AB 5744 S.
  42. ) BGBl. I Nr. 187/1999 (NR: GP XX RV 1902 AB 2066 S.
  43. BR: AB 6066 S.
  44. ) BGBl. I Nr. 42/2001 (NR: GP XXI RV 485 AB 523 S.
  45. BR: AB 6349 S.
  46. ) BGBl. I Nr. 97/2001 (NR: GP XXI RV 641 AB 714 S.
  47. BR: AB 6423 S.
  48. ) BGBl. I Nr. 98/2001 (NR: GP XXI RV 621 AB 704 S.
  49. BR: 6398 AB 6424 S.
  50. ) BGBl. I Nr. 118/2002 (NR: GP XXI RV 1167 AB 1215 S.
  51. BR: AB 6740 S.
  52. ) [CELEX-Nr.: 300L0035 ] BGBl. I Nr. 112/2003 (NR: GP XXII RV 225 AB 269 S.
  53. BR: AB 6896 S.
  54. ) BGBl. I Nr. 67/2004 (NR: GP XXII RV 466 AB 488 S.
  55. BR: AB 7046 S.
  56. ) BGBl. I Nr. 161/2004 (NR: GP XXII RV 677 AB 739 S.
  57. BR: AB 7165 S.
  58. ) [CELEX-Nr.: 32003L0051 , 32003L0038 ] BGBl. I Nr. 59/2005 (NR: GP XXII RV 927 AB 985 S.
  59. BR: AB 7308 S.
  60. ) BGBl. I Nr. 120/2005 (NR: GP XXII RV 1058 AB 1078 S.
  61. BR: AB 7388 S.
  62. ) [CELEX-Nr.: 32003L0058 ] BGBl. I Nr. 103/2006 (NR: GP XXII RV 1427 AB 1523 S.
  63. BR: 7542 AB 7571 S.
  64. ) [CELEX-Nr.: 32003L0058 ] BGBl. I Nr. 72/2007 (NR: GP XXIII RV 171 AB 218 S.
  65. BR: 7758 AB 7766 S.
  66. ) [CELEX-Nr.: 32005L0056 ] BGBl. I Nr. 70/2008 (NR: GP XXIII RV 467 AB 494 S.
  67. BR: 7909 AB 7926 S.
  68. ) [CELEX-Nr.: 32006L0043 , 32006L0046 ] BGBl. I Nr. 71/2009 (NR: GP XXIV RV 208 AB 277 S.
  69. BR: AB 8148 S.
  70. ) [CELEX-Nr.: 32007L0036 ] BGBl. I Nr. 29/2010 (NR: GP XXIV RV 612 AB 651 S.
  71. BR: 8302 AB 8304 S.
  72. ) BGBl. I Nr. 58/2010 (NR: GP XXIV RV 771 AB 840 S.
  73. BR: 8354 AB 8380 S.
  74. ) BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S.
  75. BR: 8437 AB 8439 S.
  76. ) [CELEX-Nr.: 32010L0012 ] BGBl. I Nr. 53/2011 (NR: GP XXIV RV 1252 AB 1278 S.
  77. BR: AB 8548 S.
  78. ) [CELEX-Nr.: 32009L0109 ] BGBl. I Nr. 98/2011 (VfGH) BGBl. I Nr. 35/2012 (NR: GP XXIV RV 1685 AB 1708 S.
  79. BR: 8686 AB 8688 S.
  80. ) BGBl. I Nr. 40/2014 (NR: GP XXV RV 53 AB 130 S.
  81. BR: 9183 AB 9184 S.
  82. ) [CELEX-Nr.: 32008L0008 ] BGBl. I Nr. 22/2015 (NR: GP XXV RV 367 AB 400 S.
  83. BR: AB 9307 S.
  84. ) [CELEX-Nr.: 32013L0034 ] BGBl. I Nr. 69/2015 (NR: GP XXV RV 562 AB 590 S.
  85. BR: AB 9375 S.
  86. ) BGBl. I Nr. 112/2015 (NR: GP XXV RV 689 AB 728 S.
  87. BR: 9403 AB 9420 S.
  88. ) [CELEX-Nr.: 32013L0040 , 32014L0042 , 32014L0062 ] BGBl. I Nr. 43/2016 (NR: GP XXV RV 1109 AB 1123 S.
  89. BR: 9586 AB 9593 S.
  90. ) [CELEX-Nr.: 32014L0056 ] BGBl. I Nr. 20/2017 (NR: GP XXV RV 1355 AB 1406 S.
  91. BR: AB 9711 S.
  92. ) [CELEX-Nr.: 32014L0095 ] BGBl. I Nr. 104/2017 (NR: GP XXV IA 2226/A AB 1742 S.
  93. BR: AB 9877 S.
  94. ) BGBl. I Nr. 105/2017 (NR: GP XXV IA 2231/A AB 1722 S.
  95. BR: 9821 AB 9839 S.
  96. ) BGBl. I Nr. 107/2017 (NR: GP XXV RV 1661 AB 1728 S.
  97. BR: 9823 AB 9846 S.
  98. ) [CELEX-Nr.: 32014L0065 , 32017L0593 ] BGBl. I Nr. 76/2018 (NR: GP XXVI IA 387/A AB 323 S.
  99. BR: AB 10050 S.
  100. ) BGBl. I Nr. 63/2019 (NR: GP XXVI IA 910/A AB 658 S.
  101. BR: AB 10218 S.
  102. ) [CELEX-Nr.: 32007L0036 , 32017L0828 ] BGBl. I Nr. 86/2021 (NR: GP XXVII RV 770 AB 786 S.
  103. BR: AB 10614 S.
  104. ) BGBl. I Nr. 186/2022 (NR: GP XXVII IA 2893/A AB 1760 S.
  105. BR: 11106 AB 11108 S.
  106. ) [CELEX-Nr.: 32019L1151 ] BGBl. I Nr. 78/2023 (NR: GP XXVII RV 2028 AB 2157 S.
  107. BR: AB 11290 S.
  108. ) [CELEX-Nr.: 32019L2121 ] BGBl. I Nr. 178/2023 (NR: GP XXVII RV 2228 AB 2341 S.
  109. BR: AB 11396 S.
  110. ) [CELEX-Nr.: 32017L1132 , 32019L1151 ] BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S.
  111. BR: 11762 AB 11764 S.
  112. ) [CELEX-Nr.: 32022L2464 ] BGBl. I Nr. 25/2026 (NR: GP XXVIII RV 367 AB 421 S.
  113. BR: AB 11799 S.
  114. ) [CELEX-Nr.: 32022L2381 ] Präambel/Promulgationsklausel Der Nationalrat hat beschlossen: [Anm.: Inhaltsverzeichnis wurde nicht im BGBl. kundgemacht Stand: 10.6.2019 gemäß BGBl. I Nr. 63/2019 wurde nicht im BGBl. kundgemacht, Stand: 10.6.2019 gemäß Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2019, ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften ERSTER TEIL, Allgemeine Vorschriften §
  115. Paragraph eins, Begriff der Aktiengesellschaft §
  116. Paragraph 2, Gründer §
  117. Paragraph 3, Börsenotierung §
  118. Paragraph 4, Firma §
  119. Paragraph 5, Sitz §
  120. Paragraph 6, Grundkapital §
  121. Paragraph 7, Mindestnennbetrag des Grundkapitals §
  122. Paragraph 8, Art und Mindestbeträge der Aktien § 8a. Paragraph 8 a, Ausgabebetrag der Aktien §
  123. Paragraph 9, Namensaktien §
  124. Paragraph 10, Inhaberaktien § 10a. Paragraph 10 a, Nachweis der Aktionärseigenschaft bei Inhaberaktien §
  125. Paragraph 11, Aktien besonderer Gattung §
  126. Paragraph 12, Stimmrecht § 12a. Paragraph 12 a, Vorzugsaktien ohne Stimmrecht §
  127. Paragraph 13, Formvorschriften, Begriffsbestimmungen §
  128. Paragraph 14, Gericht §
  129. Paragraph 15, Wesen des Konzerns und des Konzernunternehmens ZWEITER Teil Gründung der Gesellschaft ZWEITER Teil, Gründung der Gesellschaft §
  130. Paragraph 16, Feststellung der Satzung §
  131. Paragraph 17, Inhalt der Satzung §
  132. Paragraph 18, Veröffentlichungen der Gesellschaft §
  133. Paragraph 19, Sondervorteile. Gründungsaufwand §
  134. Paragraph 20, Sacheinlagen. Sachübernahmen §
  135. Paragraph 21, Errichtung der Gesellschaft §
  136. Paragraph 22, Nachträgliche Aktienübernahme durch die Gründer §
  137. Paragraph 23, Erster Aufsichtsrat und Vorstand §
  138. Paragraph 24, Gründungsbericht Gründungsprüfung. §
  139. Paragraph 25, Allgemeines §
  140. Paragraph 26, Umfang der Gründungsprüfung §
  141. Paragraph 27, Meinungsverschiedenheiten zwischen Gründern und Gründungsprüfern. Auslagen und Entlohnung der Gründungsprüfer §
  142. Paragraph 28, Anmeldung der Gesellschaft § 28a. Paragraph 28 a, Leistung der Einlagen §
  143. Paragraph 29, Inhalt der Anmeldung (§
  144. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2009 ) (Paragraph 30, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2009,) §
  145. Paragraph 31, Prüfung durch das Gericht §
  146. Paragraph 32, Inhalt der Eintragung §
  147. Paragraph 33, Veröffentlichung der Eintragung. Veröffentlichung der Eröffnungsbilanz §
  148. Paragraph 34, Handeln im Namen der Gesellschaft vor der Eintragung. Verbotene Aktienausgabe §
  149. Paragraph 35, Einpersonen-Gesellschaft (§
  150. aufgehoben durch BGBl. Nr. 10/1991 ) (Paragraph 36, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,) (§
  151. aufgehoben durch BGBl. Nr. 304/1996 ) (Paragraph 37, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,) (§
  152. aufgehoben durch BGBl. Nr. 10/1991 ) (Paragraph 38, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,) §
  153. Paragraph 39, Verantwortlichkeit der Gründer §
  154. Paragraph 40, Verantwortlichkeit anderer Personen neben den Gründern §
  155. Paragraph 41, Verantwortlichkeit des Vorstands und des Aufsichtsrats §
  156. Paragraph 42, Verantwortlichkeit der Gründungsprüfer §
  157. Paragraph 43, Verzicht und Vergleich §
  158. Paragraph 44, Verjährung der Ersatzansprüche §
  159. Paragraph 45, Nachgründung §
  160. Paragraph 46, Eintragung der Nachgründung §
  161. Paragraph 47, Ersatzansprüche bei der Nachgründung DRITTER TEIL Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter DRITTER TEIL, Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter § 47a. Paragraph 47 a, Gleichbehandlung der Aktionäre §
  162. Paragraph 48, Haftung für die Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft §
  163. Paragraph 49, Hauptverpflichtung der Aktionäre §
  164. Paragraph 50, Nebenverpflichtungen der Aktionäre §
  165. Paragraph 51, Keine Zeichnung eigener Aktien; Aktienübernahme für Rechnung der Gesellschaft oder durch ein Tochterunternehmen §
  166. Paragraph 52, Keine Rückgewähr der Einlagen §
  167. Paragraph 53, Gewinnbeteiligung der Aktionäre §
  168. Paragraph 54, Keine Verzinsung der Einlagen § 54a. Paragraph 54 a, Abschlagszahlung auf den Bilanzgewinn §
  169. Paragraph 55, Vergütung von Nebenleistungen §
  170. Paragraph 56, Haftung der Aktionäre beim Empfang verbotener Zahlungen §
  171. Paragraph 57, Folgen nicht rechtzeitiger Einzahlung §
  172. Paragraph 58, Ausschluß säumiger Aktionäre §
  173. Paragraph 59, Zahlungspflicht der Vormänner §
  174. Paragraph 60, Keine Befreiung der Aktionäre von ihren Leistungspflichten §
  175. Paragraph 61, Eintragung von Namensaktien im Aktienbuch §
  176. Paragraph 62, Übertragung von Namensaktien, Vinkulierung §
  177. Paragraph 63, Rechtsgemeinschaft an einer Aktie §
  178. Paragraph 64, Berechnung der Aktienbesitzzeit §
  179. Paragraph 65, Erwerb eigener Aktien § 65a. Paragraph 65 a, Veräußerung und Einziehung eigener Aktien § 65b. Paragraph 65 b, Inpfandnahme eigener Aktien §
  180. Paragraph 66, Erwerb eigener Aktien durch Dritte § 66a. Paragraph 66 a, Finanzierung des Erwerbs von Aktien der Gesellschaft §
  181. Paragraph 67, Kraftloserklärung von Aktien durch die Gesellschaft §
  182. Paragraph 68, Neue Urkunden an Stelle beschädigter oder verunstalteter Aktien §
  183. Paragraph 69, Neue Gewinnanteilscheine VIERTER TEIL Verfassung der Aktiengesellschaft VIERTER TEIL, Verfassung der Aktiengesellschaft ERSTER ABSCHNITT Vorstand ERSTER ABSCHNITT, Vorstand §
  184. Paragraph 70, Leitung der Aktiengesellschaft §
  185. Paragraph 71, Vertretung der Aktiengesellschaft §
  186. Paragraph 72, Zeichnung des Vorstands §
  187. Paragraph 73, Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis seiner Mitglieder §
  188. Paragraph 74, Beschränkung der Vertretungsbefugnis §
  189. Paragraph 75, Bestellung und Abberufung des Vorstands §
  190. Paragraph 76, Bestellung durch das Gericht (§
  191. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 63/2019 ) (Paragraph 77, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2019,) §
  192. Paragraph 78, Grundsätze für die Bezüge der Vorstandsmitglieder § 78a. Paragraph 78 a, Grundsätze für die Bezüge der Vorstandsmitglieder in börsenotierten Gesellschaften § 78b. Paragraph 78 b, Abstimmung über die Vergütungspolitik und Veröffentlichung § 78c. Paragraph 78 c, Erstellung eines Vergütungsberichts für die Bezüge der Vorstandsmitglieder in börsenotierten Gesellschaften § 78d. Paragraph 78 d, Recht auf Abstimmung über den Vergütungsbericht § 78e. Paragraph 78 e, Veröffentlichung des Vergütungsberichts §
  193. Paragraph 79, Wettbewerbsverbot §
  194. Paragraph 80, Kreditgewährung an Vorstandsmitglieder §
  195. Paragraph 81, Bericht an den Aufsichtsrat §
  196. Paragraph 82, Rechnungswesen §
  197. Paragraph 83, Vorstandspflichten bei Verlust §
  198. Paragraph 84, Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder §
  199. Paragraph 85, Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern ZWEITER ABSCHNITT Aufsichtsrat ZWEITER ABSCHNITT, Aufsichtsrat §
  200. Paragraph 86, Zusammensetzung des Aufsichtsrats §
  201. Paragraph 87, Wahl und Abberufung §
  202. Paragraph 88, Entsendung von Mitgliedern in den Aufsichtsrat §
  203. Paragraph 89, Bestellung durch das Gericht §
  204. Paragraph 90, Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zum Vorstand und zum Aufsichtsrat §
  205. Paragraph 91, Veröffentlichung der Änderungen im Aufsichtsrat §
  206. Paragraph 92, Innere Ordnung des Aufsichtsrats §
  207. Paragraph 93, Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse §
  208. Paragraph 94, Einberufung des Aufsichtsrats §
  209. Paragraph 95, Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats § 95a. Paragraph 95 a, Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen §
  210. Paragraph 96, Bericht an die Hauptversammlung §
  211. Paragraph 97, Vertretung der Gesellschaft §
  212. Paragraph 98, Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder § 98a. Paragraph 98 a, Grundsätze für die Bezüge der Aufsichtsratsmitglieder in börsenotierten Gesellschaften §
  213. Paragraph 99, Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder DRITTER ABSCHNITT Gemeinsame Vorschriften für die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats DRITTER ABSCHNITT, Gemeinsame Vorschriften für die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats §
  214. Paragraph 100, Handeln zum Schaden der Gesellschaft zwecks Erlangung gesellschaftsfremder Vorteile §
  215. Paragraph 101, Ersatzansprüche der Gläubiger VIERTER ABSCHNITT Hauptversammlung VIERTER ABSCHNITT, Hauptversammlung Erster Unterabschnitt Allgemeines Erster Unterabschnitt, Allgemeines §
  216. Paragraph 102, Funktion der Hauptversammlung, Formen der Teilnahme §
  217. Paragraph 103, Zuständigkeit der Hauptversammlung §
  218. Paragraph 104, Ordentliche Hauptversammlung Zweiter Unterabschnitt Vorbereitung der Hauptversammlung Zweiter Unterabschnitt, Vorbereitung der Hauptversammlung §
  219. Paragraph 105, Einberufung §
  220. Paragraph 106, Inhalt der Einberufung §
  221. Paragraph 107, Bekanntmachung, Frist §
  222. Paragraph 108, Bereitstellung von Informationen §
  223. Paragraph 109, Beantragung von Tagesordnungspunkten §
  224. Paragraph 110, Beschlussvorschläge von Aktionären Dritter Unterabschnitt Teilnahmeberechtigung und Vertretung Dritter Unterabschnitt, Teilnahmeberechtigung und Vertretung §
  225. Paragraph 111, Teilnahmeberechtigung bei einer börsenotierten Gesellschaft §
  226. Paragraph 112, Teilnahmeberechtigung bei einer nicht börsenotierten Gesellschaft §
  227. Paragraph 113, Vertretung durch Bevollmächtigte §
  228. Paragraph 114, Erteilung und Widerruf der Vollmacht §
  229. Paragraph 115, Ausschluss anderer Formen der Stimmrechtsübertragung Vierter Unterabschnitt Innere Ordnung der Versammlung Vierter Unterabschnitt, Innere Ordnung der Versammlung §
  230. Paragraph 116, Vorsitz, Teilnahme von Vorstand und Aufsichtsrat §
  231. Paragraph 117, Verzeichnis der anwesenden Teilnehmer §
  232. Paragraph 118, Auskunftsrecht §
  233. Paragraph 119, Anträge in der Hauptversammlung §
  234. Paragraph 120, Niederschrift Fünfter Unterabschnitt Abstimmung Fünfter Unterabschnitt, Abstimmung §
  235. Paragraph 121, Beschlussfähigkeit, Beschlussmehrheit §
  236. Paragraph 122, Verfahren §
  237. Paragraph 123, Stimmrecht bei teileingezahlten Aktien §
  238. Paragraph 124, Ruhen des Stimmrechts bei Verstoß gegen Meldepflichten §
  239. Paragraph 125, Ausschluss des Stimmrechts bei Interessenkonflikten §
  240. Paragraph 126, Fernabstimmung §
  241. Paragraph 127, Abstimmung per Brief §
  242. Paragraph 128, Abstimmungsergebnis, Beschluss §
  243. Paragraph 129, Sonderbeschluss über die Aufhebung oder Beschränkung des Vorzugs Sechster Unterabschnitt Sonderprüfung Sechster Unterabschnitt, Sonderprüfung §
  244. Paragraph 130, Bestellung der Sonderprüfer §
  245. Paragraph 131, Auswahl der Sonderprüfer §
  246. Paragraph 132, Verantwortlichkeit der Sonderprüfer §
  247. Paragraph 133, Rechte der Sonderprüfer, Prüfungsbericht Siebenter Unterabschnitt Geltendmachung von Ersatzansprüchen Siebenter Unterabschnitt, Geltendmachung von Ersatzansprüchen §
  248. Paragraph 134, Verpflichtung zur Geltendmachung §
  249. Paragraph 135, Geltendmachung §
  250. Paragraph 136, Verzicht und Vergleich (§
  251. bis §
  252. aufgehoben durch BGBl. Nr. 475/1990 ) (Paragraph 137, bis Paragraph 144, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1990,) SECHSTER TEIL Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung SECHSTER TEIL, Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung ERSTER ABSCHNITT Satzungsänderung ERSTER ABSCHNITT, Satzungsänderung §
  253. Paragraph 145, Allgemeines §
  254. Paragraph 146, Beschluß der Hauptversammlung §
  255. Paragraph 147, Begründung von Nebenverpflichtungen §
  256. Paragraph 148, Eintragung der Satzungsänderung ZWEITER ABSCHNITT Maßnahmen der Kapitalbeschaffung ZWEITER ABSCHNITT, Maßnahmen der Kapitalbeschaffung Erster Unterabschnitt Kapitalerhöhung Erster Unterabschnitt, Kapitalerhöhung §
  257. Paragraph 149,

§ 150. Paragraph 150, Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen § 151.

Paragraph 151, Anmeldung und Prüfung des Beschlusses §

  1. Paragraph 152, Zeichnung der neuen Aktien §
  2. Paragraph 153, Bezugsrecht §
  3. Paragraph 154, Zusicherungen von Rechten auf den Bezug neuer Aktien §
  4. Paragraph 155, Anmeldung und Eintragung der Durchführung §
  5. Paragraph 156, Wirksamwerden der Kapitalerhöhung §
  6. Paragraph 157, Veröffentlichung der Eintragung §
  7. Paragraph 158, Verbotene Ausgabe von Aktien Zweiter Unterabschnitt Bedingte Kapitalerhöhung Zweiter Unterabschnitt, Bedingte Kapitalerhöhung §
  8. Paragraph 159,

§ 160. Paragraph 160, Erfordernisse des Beschlusses § 161.

Paragraph 161, Bedingte Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen §

  1. Paragraph 162, Anmeldung und Prüfung des Beschlusses §
  2. Paragraph 163, Veröffentlichung der Eintragung §
  3. Paragraph 164, Verbotene Aktienausgabe §
  4. Paragraph 165, Bezugserklärung §
  5. Paragraph 166, Ausgabe der Bezugsaktien §
  6. Paragraph 167, Wirksamwerden der bedingten Kapitalerhöhung §
  7. Paragraph 168, Anmeldung der Ausgabe von Bezugsaktien Dritter Unterabschnitt Genehmigtes Kapital Dritter Unterabschnitt, Genehmigtes Kapital §
  8. Paragraph 169,

§ 170. Paragraph 170, Ausgabe der neuen Aktien § 171.

Paragraph 171, Bedingungen der Aktienausgabe §

  1. Paragraph 172, Ausgabe gegen Sacheinlagen §
  2. Paragraph 173, Vereinbarungen über Sacheinlagen vor Eintragung der Gesellschaft Vierter Unterabschnitt §
  3. Paragraph 174, Wandelschuldverschreibungen. Gewinnschuldverschreibungen DRITTER ABSCHNITT Maßnahmen der Kapitalherabsetzung DRITTER ABSCHNITT, Maßnahmen der Kapitalherabsetzung Erster Unterabschnitt Ordentliche Kapitalherabsetzung Erster Unterabschnitt, Ordentliche Kapitalherabsetzung §
  4. Paragraph 175,

§ 176. Paragraph 176, Anmeldung des Beschlusses § 177.

Paragraph 177, Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung §

  1. Paragraph 178, Gläubigerschutz §
  2. Paragraph 179, Kraftloserklärung von Aktien §
  3. Paragraph 180, Anmeldung der Durchführung §
  4. Paragraph 181, Herabsetzung unter den Mindestnennbetrag Zweiter Unterabschnitt Vereinfachte Kapitalherabsetzung Zweiter Unterabschnitt, Vereinfachte Kapitalherabsetzung §
  5. Paragraph 182,

§ 183. Paragraph 183, Auflösung von Rücklagen § 184.

Paragraph 184, Verbot von Zahlungen an die Aktionäre §

  1. Paragraph 185, Einstellung von Beträgen in die gebundene Kapitalrücklage bei zu hoch angenommenen Verlusten §
  2. Paragraph 186, Beschränkung der Einstellung von Beträgen in die gebundenen Rücklagen §
  3. Paragraph 187, Gewinnausschüttung. Gläubigerschutz §
  4. Paragraph 188, Rückwirkung der Kapitalherabsetzung §
  5. Paragraph 189, Rückwirkung der Kapitalherabsetzung bei gleichzeitiger Kapitalerhöhung §
  6. Paragraph 190, Gewinn- und Verlustrechnung §
  7. Paragraph 191, Veröffentlichung Dritter Unterabschnitt Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien Dritter Unterabschnitt, Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien §
  8. Paragraph 192,

§ 193. Paragraph 193, Wirksamwerden der Einziehung § 194.

Paragraph 194, Anmeldung der Durchführung SIEBENTER TEIL Anfechtbarkeit und Nichtigkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse und der vom Vorstand festgestellten Jahresabschlüsse SIEBENTER TEIL, Anfechtbarkeit und Nichtigkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse und der vom Vorstand festgestellten Jahresabschlüsse ERSTER ABSCHNITT Anfechtbarkeit ERSTER ABSCHNITT, Anfechtbarkeit §

  1. Paragraph 195, Anfechtungsgründe §
  2. Paragraph 196, Anfechtungsbefugnis §
  3. Paragraph 197, Anfechtungsklage §
  4. Paragraph 198, Urteilswirkung ZWEITER ABSCHNITT Nichtigkeit ZWEITER ABSCHNITT, Nichtigkeit §
  5. Paragraph 199, Nichtigkeitsgründe §
  6. Paragraph 200, Heilung der Nichtigkeit §
  7. Paragraph 201, Nichtigkeitsklage §
  8. Paragraph 202, Nichtigkeit des vom Vorstand festgestellten Jahresabschlusses ACHTER TEIL Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft ACHTER TEIL, Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft ERSTER ABSCHNITT Auflösung ERSTER ABSCHNITT, Auflösung Erster Unterabschnitt Auflösungsgründe und Anmeldung Erster Unterabschnitt, Auflösungsgründe und Anmeldung §
  9. Paragraph 203, Auflösungsgründe §
  10. Paragraph 204, Anmeldung und Eintragung der Auflösung Zweiter Unterabschnitt Abwicklung Zweiter Unterabschnitt, Abwicklung §
  11. Paragraph 205, Notwendigkeit der Abwicklung §
  12. Paragraph 206, Abwickler §
  13. Paragraph 207, Anmeldung der Abwickler §
  14. Paragraph 208, Aufruf der Gläubiger §
  15. Paragraph 209, Pflichten der Abwickler §
  16. Paragraph 210, Vertretung der aufgelösten Gesellschaft durch die Abwickler §
  17. Paragraph 211, Eröffnungsbilanz, Jahresabschluss, Lagebericht und Corporate Governance-Bericht §
  18. Paragraph 212, Verteilung des Vermögens §
  19. Paragraph 213, Gläubigerschutz §
  20. Paragraph 214, Schluß der Abwicklung §
  21. Paragraph 215, Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft ZWEITER ABSCHNITT Nichtigkeit der Gesellschaft ZWEITER ABSCHNITT, Nichtigkeit der Gesellschaft §
  22. Paragraph 216, Klage auf Nichtigerklärung §
  23. Paragraph 217, Heilung der Nichtigkeit §
  24. Paragraph 218, Wirkung der Eintragung der Nichtigkeit NEUNTER TEIL Verschmelzung NEUNTER TEIL, Verschmelzung Erster Abschnitt Verschmelzung von Aktiengesellschaften Erster Abschnitt, Verschmelzung von Aktiengesellschaften §
  25. Paragraph 219, Begriff der Verschmelzung Erster Unterabschnitt Verschmelzung durch Aufnahme Erster Unterabschnitt, Verschmelzung durch Aufnahme §
  26. Paragraph 220, Vorbereitung der Verschmelzung § 220a. Paragraph 220 a, Verschmelzungsbericht § 220b. Paragraph 220 b, Prüfung der Verschmelzung § 220c. Paragraph 220 c, Prüfung durch den Aufsichtsrat §
  27. Paragraph 221, Beschlüsse der Hauptversammlung § 221a. Paragraph 221 a, Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung §
  28. Paragraph 222, Notarielle Beurkundung des Verschmelzungsvertrags §
  29. Paragraph 223, Erhöhung des Grundkapitals zur Durchführung der Verschmelzung §
  30. Paragraph 224, Unterbleiben der Gewährung von Aktien §
  31. Paragraph 225, Anmeldung der Verschmelzung § 225a. Paragraph 225 a, Eintragung der Verschmelzung § 225b. Paragraph 225 b, Ausschluß von Anfechtungsklagen § 225c. Paragraph 225 c, Gerichtliche Überprüfung des Umtauschverhältnisses, Antragsberechtigte § 225d. Paragraph 225 d, Verzicht § 225e. Paragraph 225 e, Verfahren § 225f. Paragraph 225 f, Gemeinsamer Vertreter § 225g. Paragraph 225 g, Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses § 225h. Paragraph 225 h, Streitschlichtung durch das Gremium § 225i. Paragraph 225 i, Wirksamkeit von Entscheidungen und Vergleichen § 225j. Paragraph 225 j, Verzinsung barer Zuzahlungen, Ausgabe zusätzlicher Aktien § 225k. Paragraph 225 k, Bekanntmachungen § 225l. Paragraph 225 l, Kosten § 225m. Paragraph 225 m, Bestellung, Verschwiegenheitspflicht und Vergütungsansprüche der Mitglieder des Gremiums §
  32. Paragraph 226, Gläubigerschutz §
  33. Paragraph 227, Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger der übertragenden Gesellschaft §
  34. Paragraph 228, Durchführung des Schadenersatzanspruchs §
  35. Paragraph 229, Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger der übernehmenden Gesellschaft §
  36. Paragraph 230, Anfechtung des Verschmelzungsbeschlusses der übertragenden Gesellschaft §
  37. Paragraph 231, Vereinfachte Verschmelzung §
  38. Paragraph 232, Vereinfachte Verschmelzung bei Aufnahme durch den Alleingesellschafter oder bei Verzicht aller Aktionäre Zweiter Unterabschnitt Verschmelzung durch Neugründung Zweiter Unterabschnitt, Verschmelzung durch Neugründung §
  39. Paragraph 233, Zweiter Abschnitt Rechtsformübergreifende Verschmelzung Zweiter Abschnitt, Rechtsformübergreifende Verschmelzung §
  40. Paragraph 234, Verschmelzung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einer Aktiengesellschaft § 234a. Paragraph 234 a, Verschmelzung einer Aktiengesellschaft mit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung § 234b. Paragraph 234 b, Barabfindung bei rechtsformübergreifender Verschmelzung ZEHNTER TEIL Vermögensübertragung. Gewinngemeinschaft ZEHNTER TEIL, Vermögensübertragung. Gewinngemeinschaft §
  41. Paragraph 235, Vermögensübertragung auf eine Gebietskörperschaft §
  42. Paragraph 236, Vermögensübertragung auf einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit §
  43. Paragraph 237, Vermögensübertragung in anderer Weise §
  44. Paragraph 238, Gewinngemeinschaft ELFTER TEIL Umwandlung ELFTER TEIL, Umwandlung Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung §
  45. Paragraph 239,

§ 240. Paragraph 240, Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses § 241.

Paragraph 241, Wirkung der Eintragung §

  1. Paragraph 242, Umtausch der Aktien §
  2. Paragraph 243, Gläubigerschutz §
  3. Paragraph 244, Barabfindung widersprechender Aktionäre ZWEITER ABSCHNITT Umwandlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine Aktiengesellschaft ZWEITER ABSCHNITT, Umwandlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine Aktiengesellschaft §
  4. Paragraph 245,

§ 246. Paragraph 246, Durchführung der Umwandlung § 247.

Paragraph 247, Gründungsprüfung und Verantwortlichkeit der Gesellschafter §

  1. Paragraph 248, Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses §
  2. Paragraph 249, Inhalt der Veröffentlichung der Eintragung §
  3. Paragraph 250, Wirkung der Eintragung §
  4. Paragraph 251, Veröffentlichung der Bilanz §
  5. Paragraph 252, Umtausch der Geschäftsanteile §
  6. Paragraph 253, Barabfindung widersprechender Gesellschafter ZWÖLFTER TEIL §
  7. Paragraph 254, Inländische Zweigniederlassungen ausländischer Aktiengesellschaften DREIZEHNTER TEIL (§
  8. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2015 ) (Paragraph 255, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015,) (§
  9. aufgehoben durch BGBl. Nr. 475/1990 ) (Paragraph 256, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1990,) (§
  10. aufgehoben durch BGBl. Nr. 422/1974 ) (Paragraph 257, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1974,) §
  11. Paragraph 258, Zwangsstrafen VIERZEHNTER TEIL Sonderbestimmungen für öffentliche Verkehrsunternehmungen, Unternehmungen des Post- und Fernmeldewesens und gemeinnützige Bauvereinigungen VIERZEHNTER TEIL, Sonderbestimmungen für öffentliche Verkehrsunternehmungen, Unternehmungen des Post- und Fernmeldewesens und gemeinnützige Bauvereinigungen §
  12. Paragraph 259, Öffentliche Verkehrsunternehmungen, Unternehmungen des Post- und Fernmeldewesens §
  13. Paragraph 260, Gemeinnützige Bauvereinigungen (§
  14. aufgehoben durch BGBl. Nr. 475/1990 ) (Paragraph 261, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1990,) FÜNFZEHNTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen FÜNFZEHNTER TEIL, Übergangs- und Schlußbestimmungen ERSTER ABSCHNITT Inkrafttreten ERSTER ABSCHNITT, Inkrafttreten §
  15. Paragraph 262, (§
  16. und §
  17. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2001 ) (Paragraph 263, und Paragraph 264, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,) (§
  18. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2009 ) (Paragraph 265, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2009,) ZWEITER ABSCHNITT Frühere Berechtigungen ZWEITER ABSCHNITT, Frühere Berechtigungen §
  19. Paragraph 266, Sitz (§
  20. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2009 ) (Paragraph 267, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2009,) §
  21. Paragraph 268, Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder (§
  22. und §
  23. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2009 ) (Paragraph 269, und Paragraph 270, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2009,) §
  24. Paragraph 271, Verweisung in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften (§
  25. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2009 ) (Paragraph 272, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2009,) VIERTER ABSCHNITT §
  26. Paragraph 273, Vollziehung Anlage 1 I. Formblatt für den Jahresabschluß von Aktiengesellschaften, bei denen die Erwerbung oder Ausübung einer eisenbahnrechtlichen Konzession zum Gegenstand des Unternehmens gehört (§ 259 Abs. 1) römisch eins. Formblatt für den Jahresabschluß von Aktiengesellschaften, bei denen die Erwerbung oder Ausübung einer eisenbahnrechtlichen Konzession zum Gegenstand des Unternehmens gehört (Paragraph 259, Absatz eins,) (Anlage 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 68/1991 )] (Anlage 2 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1991,)] § 1 Text ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften Begriff der Aktiengesellschaft §
  27. Paragraph eins, Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschafter mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften. § 2 Text Gründer §
  28. Paragraph 2,

(1)Absatz eins, Die Aktionäre, die den Gesellschaftsvertrag (die Satzung) festgestellt haben, sind die Gründer der Gesellschaft.
(2)Absatz 2, An der Feststellung der Satzung müssen sich eine oder mehrere Personen beteiligen, die Aktien übernehmen. § 3 Text Börsenotierung §
  1. Paragraph 3, Eine Aktiengesellschaft ist börsenotiert, wenn Aktien der Gesellschaft zum Handel an einer anerkannten Börse gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/62, ABl. Nr. L 11 vom 17.01.2015 S. 37, oder einem gleichwertigen Markt mit Sitz in einem Drittland zugelassen sind. Die Satzung kann vorsehen, dass eine solche Börsenotierung besteht oder beabsichtigt ist. Eine Aktiengesellschaft ist börsenotiert, wenn Aktien der Gesellschaft zum Handel an einer anerkannten Börse gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 72 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.06.2013 Seite 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/62, Amtsblatt Nummer L 11 vom 17.01.2015 Seite 37, oder einem gleichwertigen Markt mit Sitz in einem Drittland zugelassen sind. Die Satzung kann vorsehen, dass eine solche Börsenotierung besteht oder beabsichtigt ist. § 4 Text Firma §
  2. Paragraph 4, Die Firma der Aktiengesellschaft muss, auch wenn sie nach § 22 UGB oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung „Aktiengesellschaft“ enthalten; die Bezeichnung kann abgekürzt werden. Die Firma der Aktiengesellschaft muss, auch wenn sie nach Paragraph 22, UGB oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung „Aktiengesellschaft“ enthalten; die Bezeichnung kann abgekürzt werden. § 5 Text Sitz §
  3. Paragraph 5, Als Sitz der Aktiengesellschaft ist der Ort, wo die Gesellschaft einen Betrieb hat, oder der Ort zu bestimmen, wo sich die Geschäftsleitung befindet oder die Verwaltung geführt wird. Von dieser Vorschrift darf aus wichtigem Grund abgewichen werden. § 6 Text Grundkapital §
  4. Paragraph 6, Das Grundkapital wird in Aktien zerlegt. Es hat auf einen in Euro bestimmten Nennbetrag zu lauten. § 7 Text Mindestnennbetrag des Grundkapitals §
  5. Paragraph 7, Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals ist 70 000 Euro. § 8 Text Art und Mindestbeträge der Aktien §
  6. Paragraph 8,
(1)Absatz eins, Aktien können entweder als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien begründet werden. Beide Aktienarten dürfen in der Gesellschaft nicht nebeneinander bestehen.
(2)Absatz 2, Nennbetragsaktien müssen auf mindestens einen Euro oder auf ein Vielfaches davon lauten. Der Anteil am Grundkapital bestimmt sich nach dem Verhältnis des Nennbetrags zum Grundkapital.
(3)Absatz 3, Stückaktien haben keinen Nennbetrag. Jede Stückaktie ist am Grundkapital in gleichem Umfang beteiligt. Der Anteil bestimmt sich nach der Zahl der ausgegebenen Aktien. Der auf eine einzelne Aktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals muß mindestens einen Euro betragen.
(4)Absatz 4, Nennbetragsaktien über einen anderen Nennbetrag (Abs. 2) und Stückaktien über einen geringeren anteiligen Betrag (Abs. 3) sind nichtig. Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Besitzern als Gesamtschuldner verantwortlich. Nennbetragsaktien über einen anderen Nennbetrag (Absatz 2,) und Stückaktien über einen geringeren anteiligen Betrag (Absatz 3,) sind nichtig. Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Besitzern als Gesamtschuldner verantwortlich.
(5)Absatz 5, Die Aktien sind unteilbar. (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl.I Nr. 53/2011 ) Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch BGBl.I Nr. 53 aus 2011,) § 8a Text Ausgabebetrag der Aktien § 8a. Paragraph 8 a,
(1)Absatz eins, Für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag oder den auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals dürfen Aktien nicht ausgegeben werden.
(2)Absatz 2, Für einen höheren Betrag ist die Ausgabe zulässig. § 9 Text Namensaktien § 9. Paragraph 9,
(1)Absatz eins, Aktien müssen außer in den Fällen des § 10 Abs. 1 auf Namen lauten. Aktien müssen außer in den Fällen des Paragraph 10, Absatz eins, auf Namen lauten.
(2)Absatz 2, Wenn Namensaktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden, ist der Betrag der Teilleistungen in der Aktie anzugeben.
(3)Absatz 3, In der Satzung kann der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Eine diesbezügliche Satzungsänderung bedarf außer den Mehrheitserfordernissen gemäß § 146 auch der Zustimmung jedes Aktionärs, dem nicht zumindest ein Anspruch auf Verbriefung seines Anteils in einer Sammelurkunde verbleibt, es sei denn, die betreffenden Aktien sind börsenotiert im Sinn des §
  1. In der Satzung kann der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Eine diesbezügliche Satzungsänderung bedarf außer den Mehrheitserfordernissen gemäß Paragraph 146, auch der Zustimmung jedes Aktionärs, dem nicht zumindest ein Anspruch auf Verbriefung seines Anteils in einer Sammelurkunde verbleibt, es sei denn, die betreffenden Aktien sind börsenotiert im Sinn des Paragraph 3, § 10 Text Inhaberaktien §
  2. Paragraph 10,
(1)Absatz eins, Aktien können auf Inhaber lauten, wenn
  1. Ziffer eins die Gesellschaft börsenotiert im Sinn des § 3 ist, die Gesellschaft börsenotiert im Sinn des Paragraph 3, ist,
  2. Ziffer 2 Aktien der Gesellschaft mit deren Wissen über ein multilaterales Handelssystem (MTF) im Sinn des § 1 Z 24 WAG 2018 gehandelt werden, oder Aktien der Gesellschaft mit deren Wissen über ein multilaterales Handelssystem (MTF) im Sinn des Paragraph eins, Ziffer 24, WAG 2018 gehandelt werden, oder
  3. Ziffer 3 die Satzung der Gesellschaft vorsieht, dass eine Börsenotierung (Z 1) oder ein Handel über ein multilaterales Handelssystem (Z 2) beabsichtigt ist. die Satzung der Gesellschaft vorsieht, dass eine Börsenotierung (Ziffer eins,) oder ein Handel über ein multilaterales Handelssystem (Ziffer 2,) beabsichtigt ist.
(2)Absatz 2, Inhaberaktien dürfen erst nach der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden. Sie sind in einer, gegebenenfalls in mehreren Sammelurkunden zu verbriefen und bei einer Wertpapiersammelbank nach § 1 Abs. 3 Depotgesetz zu hinterlegen. Inhaberaktien dürfen erst nach der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden. Sie sind in einer, gegebenenfalls in mehreren Sammelurkunden zu verbriefen und bei einer Wertpapiersammelbank nach Paragraph eins, Absatz 3, Depotgesetz zu hinterlegen.
(3)Absatz 3, Vor der Zulassung zum Börsehandel beziehungsweise vor der Einbeziehung in ein multilaterales Handelssystem sowie nach Ablauf eines Jahres nach deren Beendigung sind auf Inhaberaktien die Vorschriften über Namensaktien sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4, Die Satzung kann bestimmen, dass auf Verlangen eines Aktionärs seine Inhaberaktien in Namensaktien und in den Fällen des Abs. 1 seine Namensaktien in Inhaberaktien umzuwandeln sind. Die Satzung kann bestimmen, dass auf Verlangen eines Aktionärs seine Inhaberaktien in Namensaktien und in den Fällen des Absatz eins, seine Namensaktien in Inhaberaktien umzuwandeln sind. § 10a Text Nachweis der Aktionärseigenschaft bei Inhaberaktien § 10a. Paragraph 10 a,
(1)Absatz eins, Bei Inhaberaktien ist der Anteilsbesitz durch eine Bestätigung des depotführenden Kreditinstituts mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD oder der depotführenden Wertpapierfirma mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums nachzuweisen (Depotbestätigung). In der Satzung oder in der Einberufung können weitere geeignete Personen oder Stellen festgelegt werden, deren Depotbestätigungen von der Gesellschaft entgegengenommen werden.
(2)Absatz 2, Die Depotbestätigung hat folgende Angaben zu enthalten:
  1. Ziffer eins den Aussteller durch Angabe von Name (Firma) und Anschrift oder eines im Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes;
  2. Ziffer 2 den Aktionär durch Angabe von Name (Firma) und Anschrift, bei natürlichen Personen zusätzlich das Geburtsdatum, bei juristischen Personen gegebenenfalls das Register und die Nummer, unter der die juristische Person in ihrem Herkunftsstaat geführt wird;
  3. Ziffer 3 die Nummer des Depots, andernfalls eine sonstige Bezeichnung;
  4. Ziffer 4 die Anzahl und gegebenenfalls den Nennbetrag der Aktien des Aktionärs sowie bei mehreren Aktiengattungen die Bezeichnung der Gattung oder die international gebräuchliche Wertpapierkennnummer;
  5. Ziffer 5 den Zeitpunkt oder den Zeitraum, auf den sich die Depotbestätigung bezieht. Soll durch die Depotbestätigung der Nachweis der gegenwärtigen Eigenschaft als Aktionär geführt werden, so darf sie zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein. Die Satzung kann diesen Zeitraum verkürzen, wenn sie vorsieht, dass die Gesellschaft oder eine von ihr benannte Stelle Depotbestätigungen über ein international verbreitetes, besonders gesichertes Kommunikationsnetz der Kreditinstitute entgegennimmt, dessen Teilnehmer eindeutig identifiziert werden können.
(3)Absatz 3, Die Depotbestätigung bedarf der Schriftform, sofern die Satzung nicht die Textform genügen lässt. Eine börsenotierte Gesellschaft muss Depotbestätigungen jedenfalls über ein international verbreitetes, besonders gesichertes Kommunikationsnetz der Kreditinstitute entgegennehmen, dessen Teilnehmer eindeutig identifiziert werden können.
(4)Absatz 4, Die Gesellschaft muss Depotbestätigungen in deutscher Sprache und, wenn sie börsenotiert ist, auch in englischer Sprache entgegennehmen. In der Satzung oder in der Einberufung können weitere Sprachen vorgesehen werden. § 11 Text Aktien besonderer Gattung §
  1. Paragraph 11, Einzelne Gattungen von Aktien können verschiedene Rechte haben, namentlich bei der Verteilung des Gewinns und des Gesellschaftsvermögens. § 12 Text Stimmrecht §
  2. Paragraph 12,
(1)Absatz eins, Jede Aktie gewährt das Stimmrecht. Das Stimmrecht wird nach dem Verhältnis der Aktiennennbeträge, bei Stückaktien nach deren Zahl ausgeübt. Ein Aktionär kann für verschiedene Aktien unterschiedlich abstimmen.
(2)Absatz 2, Für den Fall, dass ein Aktionär mehrere Aktien besitzt, kann die Satzung das Stimmrecht durch Festsetzung eines Höchstbetrags oder von Abstufungen beschränken.
(3)Absatz 3, Mehrstimmrechtsaktien sind unzulässig. § 12a Text Vorzugsaktien ohne Stimmrecht § 12a. Paragraph 12 a,
(1)Absatz eins, Für Aktien, die mit einem nachzuzahlenden Vorzug bei der Verteilung des Gewinns ausgestattet sind, kann das Stimmrecht ausgeschlossen werden (Vorzugsaktien ohne Stimmrecht). Mit Ausnahme des Stimmrechts gewähren solche Vorzugsaktien die jedem Aktionär aus der Aktie zustehenden Rechte.
(2)Absatz 2, Vorzugsaktien ohne Stimmrecht dürfen nur bis zu einem Drittel des Grundkapitals ausgegeben werden. Wird der Vorzugsbetrag bei der Verteilung des Gewinns in einem Jahr nicht oder nicht vollständig gezahlt und der Rückstand im darauffolgenden Jahr nicht neben dem vollen Vorzug dieses Jahres nachgezahlt, so haben die Vorzugsaktionäre das Stimmrecht so lange, bis die Rückstände nachgezahlt sind. § 13 Text Formvorschriften, Begriffsbestimmungen § 13. Paragraph 13,
(1)Absatz eins, Zur Unterzeichnung von Aktienurkunden genügt eine vervielfältigte Unterschrift. Die Gültigkeit der Unterzeichnung kann von der Beachtung einer besonderen Form abhängig gemacht werden. Die Formvorschrift muss in der Urkunde enthalten sein.
(2)Absatz 2, Ist durch dieses Bundesgesetz für Erklärungen die Textform vorgeschrieben, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf eine andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden.
(3)Absatz 3, Ist durch dieses Bundesgesetz für Erklärungen die Schriftform vorgeschrieben, so genügt eine Erklärung in Textform (Abs. 2), die über ein international verbreitetes, besonders gesichertes Kommunikationsnetz der Kreditinstitute übermittelt wird, dessen Teilnehmer eindeutig identifiziert werden können. Ist durch dieses Bundesgesetz für Erklärungen die Schriftform vorgeschrieben, so genügt eine Erklärung in Textform (Absatz 2,), die über ein international verbreitetes, besonders gesichertes Kommunikationsnetz der Kreditinstitute übermittelt wird, dessen Teilnehmer eindeutig identifiziert werden können.
(4)Absatz 4, Steht nach diesem Bundesgesetz für Erklärungen an die Gesellschaft ein elektronischer Kommunikationsweg offen, so ist die Erklärung der Gesellschaft zugegangen, sobald sie im Machtbereich der Gesellschaft eingelangt ist.
(5)Absatz 5, Ist durch dieses Bundesgesetz vorgeschrieben, dass Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, so müssen diese Informationen einfach auffindbar sein und gelesen sowie als Dokument gespeichert und ausgedruckt werden können. Bei einer nicht börsenotierten Gesellschaft genügt es, wenn die Unterlagen nur für ihre Aktionäre zugänglich sind.
(6)Absatz 6, Der Samstag ist kein Werktag im Sinn dieses Bundesgesetzes. § 14 Text Gericht §
  1. Paragraph 14, Über Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz dem Gericht zugewiesen sind, verhandelt und entscheidet, sofern es sich nicht um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten handelt, die dem Prozeßgericht zugewiesen sind, der für den Sitz der Gesellschaft zuständige, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen. § 15 Text Wesen des Konzerns und des Konzernunternehmens §
  2. Paragraph 15,
(1)Absatz eins, Sind rechtlich selbständige Unternehmen zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen.
(2)Absatz 2, Steht ein rechtlich selbständiges Unternehmen auf Grund von Beteiligungen oder sonst unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluß eines anderen Unternehmens, so gelten das herrschende und das abhängige Unternehmen zusammen als Konzern und einzeln als Konzernunternehmen. § 16 Text ZWEITER Teil Gründung der Gesellschaft Feststellung der Satzung § 16. Paragraph 16,
(1)Absatz eins, Die Satzung muß in Form eines Notariatsakts festgestellt werden. Bevollmächtigte bedürfen einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.
(2)Absatz 2, In der Urkunde sind die Namen der Gründer, bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl, der Ausgabebetrag und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien anzugeben, die jeder Beteiligte übernimmt. § 17 Text Inhalt der Satzung §
  1. Paragraph 17, Die Satzung muß bestimmen:
  2. Ziffer eins die Firma und den Sitz der Gesellschaft;
  3. Ziffer 2 den Gegenstand des Unternehmens;
  4. Ziffer 3 die Höhe des Grundkapitals, weiters ob Inhaber- oder Namensaktien ausgegeben werden;
  5. Ziffer 4 ob das Grundkapital in Nennbetragsaktien oder Stückaktien zerlegt ist, bei Nennbetragsaktien die Nennbeträge der einzelnen Aktien, bei Stückaktien deren Zahl und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der einzelnen Aktien;
  6. Ziffer 5 die Art der Zusammensetzung des Vorstands (Zahl der Vorstandsmitglieder);
  7. Ziffer 6 die Form der Veröffentlichungen der Gesellschaft. § 18 Text Veröffentlichungen der Gesellschaft §
  8. Paragraph 18, Bestimmt das Gesetz oder die Satzung, daß eine Veröffentlichung der Gesellschaft zu erfolgen hat, so ist sie in der „Wiener Zeitung“ einzurücken. Daneben kann die Satzung auch andere Blätter oder elektronische Informationsmedien als Bekanntmachungsblätter bezeichnen. § 19 Text Sondervorteile. Gründungsaufwand §
  9. Paragraph 19,
(1)Absatz eins, Jeder einem einzelnen Aktionär oder einem Dritten eingeräumte besondere Vorteil muß in der Satzung unter Bezeichnung des Berechtigten festgesetzt werden.
(2)Absatz 2, Von dieser Festsetzung gesondert ist in der Satzung der Gesamtaufwand festzusetzen, der zu Lasten der Gesellschaft an Aktionäre oder an andere Personen als Entschädigung oder als Belohnung für die Gründung oder ihre Vorbereitung gewährt wird.
(3)Absatz 3, Ohne diese Festsetzung sind solche Abkommen und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung der Gesellschaft gegenüber unwirksam. Nach Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch kann die Unwirksamkeit nicht durch Satzungsänderung geheilt werden. § 20 Text Sacheinlagen. Sachübernahmen § 20. Paragraph 20,
(1)Absatz eins, Sollen Aktionäre Einlagen machen, die nicht durch Einzahlung des Ausgabebetrags der Aktien zu leisten sind (Sacheinlagen), oder soll die Gesellschaft vorhandene oder herzustellende Anlagen oder sonstige Vermögensgegenstände übernehmen (Sachübernahmen), so müssen in der Satzung festgesetzt werden der Gegenstand der Sacheinlage oder der Sachübernahme, die Person, von der die Gesellschaft den Gegenstand erwirbt, und bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl der bei der Sacheinlage zu gewährenden Aktien oder die bei der Sachübernahme zu gewährende Vergütung.
(2)Absatz 2, Sacheinlagen oder Sachübernahmen können nur Vermögensgegenstände sein, deren wirtschaftlicher Wert feststellbar ist. Verpflichtungen zu Dienstleistungen können nicht Sacheinlagen oder Sachübernahmen sein.
(3)Absatz 3, Ohne eine Festsetzung gemäß Abs. 1 sind Vereinbarungen über Sacheinlagen und Sachübernahmen und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung der Gesellschaft gegenüber unwirksam. Ist die Gesellschaft eingetragen, so wird die Gültigkeit der Satzung durch diese Unwirksamkeit nicht berührt. Bei unwirksamer Vereinbarung einer Sacheinlage bleibt der Aktionär verpflichtet, den Ausgabebetrag der Aktie einzuzahlen. Nach Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch kann die Unwirksamkeit nicht durch Satzungsänderung geheilt werden. Ohne eine Festsetzung gemäß Absatz eins, sind Vereinbarungen über Sacheinlagen und Sachübernahmen und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung der Gesellschaft gegenüber unwirksam. Ist die Gesellschaft eingetragen, so wird die Gültigkeit der Satzung durch diese Unwirksamkeit nicht berührt. Bei unwirksamer Vereinbarung einer Sacheinlage bleibt der Aktionär verpflichtet, den Ausgabebetrag der Aktie einzuzahlen. Nach Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch kann die Unwirksamkeit nicht durch Satzungsänderung geheilt werden. § 21 Text Errichtung der Gesellschaft § 21. Paragraph 21, Mit der Übernahme aller Aktien durch die Gründer ist die Gesellschaft errichtet. § 22 Text Nachträgliche Aktienübernahme durch die Gründer § 22. Paragraph 22, Übernehmen die Gründer Aktien, die sie bei der Feststellung der Satzung noch nicht übernommen haben, so bedarf es notarieller Beurkundung. In der Urkunde sind bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl, der Ausgabebetrag und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der von jedem Beteiligten übernommenen Aktien anzugeben. § 23 Text Erster Aufsichtsrat und Vorstand § 23. Paragraph 23,
(1)Absatz eins, Die Gründer haben den ersten Aufsichtsrat der Gesellschaft und die Abschlußprüfer für den ersten Jahresabschluß zu bestellen. Die Bestellung bedarf notarieller Beurkundung.
(2)Absatz 2, Der Aufsichtsrat bestellt den ersten Vorstand. § 24 Text Gründungsbericht § 24. Paragraph 24,
(1)Absatz eins, Die Gründer haben einen schriftlichen Bericht über den Hergang der Gründung zu erstatten (Gründungsbericht).
(2)Absatz 2, Im Gründungsbericht sind die wesentlichen Umstände darzulegen, von denen die Angemessenheit der für eingelegte oder übernommene Gegenstände gewährten Leistungen abhängt. Dabei sind anzugeben die vorausgegangenen Rechtsgeschäfte, die auf den Erwerb durch die Gesellschaft hingezielt haben, ferner die Anschaffungs- und Herstellungskosten aus den letzten beiden Jahren und im Fall des Übergangs eines Unternehmens auf die Gesellschaft der Betriebsertrag aus den letzten beiden Geschäftsjahren.
(3)Absatz 3, Im Gründungsbericht ist ferner anzugeben, ob und in welchem Umfang bei der Gründung für Rechnung eines Mitglieds des Vorstands oder des Aufsichtsrats Aktien übernommen sind und ob und in welcher Weise ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats sich einen besonderen Vorteil oder für die Gründung oder ihre Vorbereitung eine Entschädigung oder Belohnung ausbedungen hat. § 25 Text Gründungsprüfung. Allgemeines § 25. Paragraph 25,
(1)Absatz eins, Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats haben den Hergang der Gründung zu prüfen.
(2)Absatz 2, Außerdem hat eine Prüfung des Hergangs der Gründung durch einen oder mehrere Prüfer (Gründungsprüfer) stattzufinden, wenn
  1. Ziffer eins ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats sich einen besonderen Vorteil oder für die Gründung oder ihre Vorbereitung eine Entschädigung oder Belohnung ausbedungen hat oder
  2. Ziffer 2 eine Gründung mit Sacheinlagen oder Sachübernahmen (§ 20) vorliegt. eine Gründung mit Sacheinlagen oder Sachübernahmen (Paragraph 20,) vorliegt.
(3)Absatz 3, Die Gründungsprüfer bestellt das Gericht.
(4)Absatz 4, Als Gründungsprüfer dürfen nur Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bestellt werden.
(5)Absatz 5, Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie Angestellte der Gesellschaft dürfen nicht als Gründungsprüfer bestellt werden; gleiches gilt für Personen und Prüfungsgesellschaften, auf deren Geschäftsführung die Gründer oder Personen, für deren Rechnung die Gründer Aktien übernommen haben, oder die Gesellschaft maßgebenden Einfluß haben. Im übrigen gelten die §§ 271 und 271a UGB sinngemäß. Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie Angestellte der Gesellschaft dürfen nicht als Gründungsprüfer bestellt werden; gleiches gilt für Personen und Prüfungsgesellschaften, auf deren Geschäftsführung die Gründer oder Personen, für deren Rechnung die Gründer Aktien übernommen haben, oder die Gesellschaft maßgebenden Einfluß haben. Im übrigen gelten die Paragraphen 271 und 271 a UGB sinngemäß. § 26 Text Umfang der Gründungsprüfung § 26. Paragraph 26,
(1)Absatz eins, Die Prüfung durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie die Prüfung durch die Gründungsprüfer haben sich namentlich darauf zu erstrecken:
  1. Ziffer eins ob die Angaben der Gründer über die Übernahme der Aktien, über die Einlagen auf das Grundkapital und über die in den §§ 19 und 20 vorgesehenen Festsetzungen richtig und vollständig sind; ob die Angaben der Gründer über die Übernahme der Aktien, über die Einlagen auf das Grundkapital und über die in den Paragraphen 19 und 20 vorgesehenen Festsetzungen richtig und vollständig sind;
  2. Ziffer 2 ob der Wert der Sacheinlagen oder Sachübernahmen den Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien oder den Wert der dafür zu gewährenden Leistungen erreicht.
(2)Absatz 2, Über jede Prüfung ist unter Darlegung dieser Umstände schriftlich zu berichten. In dem Bericht sind der Gegenstand jeder Sacheinlage oder Sachübernahme zu beschreiben und die Bewertungsmethoden für die Ermittlung gemäß Abs. 1 Z 2 zu nennen. Über jede Prüfung ist unter Darlegung dieser Umstände schriftlich zu berichten. In dem Bericht sind der Gegenstand jeder Sacheinlage oder Sachübernahme zu beschreiben und die Bewertungsmethoden für die Ermittlung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, zu nennen.
(3)Absatz 3, Je ein Stück des Berichts der Gründungsprüfer ist dem Gericht und dem Vorstand einzureichen. Jedermann kann den Bericht beim Gericht einsehen. § 27 Text Meinungsverschiedenheiten zwischen Gründern und Gründungsprüfern. Auslagen und Entlohnung der Gründungsprüfer § 27. Paragraph 27,
(1)Absatz eins, Die Gründer sind verpflichtet, den Prüfern alle für die sorgfältige Erfüllung ihrer Prüfungspflicht erforderlichen Aufklärungen und Nachweise zu geben. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gründern und den Gründungsprüfern über den Umfang der von den Gründern zu gewährenden Aufklärungen und Nachweise entscheidet das Gericht; die Entscheidung ist unanfechtbar. Solange sich die Gründer weigern, der Entscheidung nachzukommen, wird der Prüfungsbericht nicht erstattet.
(2)Absatz 2, Die Gründungsprüfer haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen baren Auslagen und auf angemessene Entlohnung für ihre Mühewaltung. Diese Beträge bestimmt das Gericht; gegen die Bestimmung kann Rekurs ergriffen werden, gegen die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz ist der Rekurs ausgeschlossen. § 28 Text Anmeldung der Gesellschaft § 28. Paragraph 28,
(1)Absatz eins, Die Gesellschaft ist beim Gericht von sämtlichen Gründern und Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
(2)Absatz 2, Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn
  1. Ziffer eins auf jede Aktie, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, der eingeforderte Betrag ordnungsgemäß eingezahlt worden ist (§ 49 Abs. 3) und, soweit er nicht bereits zur Bezahlung der bei der Gründung angefallenen Abgaben, Gebühren und Kosten verwendet wurde, endgültig zur freien Verfügung des Vorstands steht; und auf jede Aktie, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, der eingeforderte Betrag ordnungsgemäß eingezahlt worden ist (Paragraph 49, Absatz 3,) und, soweit er nicht bereits zur Bezahlung der bei der Gründung angefallenen Abgaben, Gebühren und Kosten verwendet wurde, endgültig zur freien Verfügung des Vorstands steht; und
  2. Ziffer 2 Vermögensgegenstände, die nach der Satzung als Sacheinlagen zu leisten sind, zur freien Verfügung des Vorstands stehen. § 28a Text Leistung der Einlagen § 28a. Paragraph 28 a,
(1)Absatz eins, Der eingeforderte Betrag muß mindestens ein Viertel des geringsten Ausgabebetrags und bei Ausgabe der Aktien für einen höheren als diesen auch den Mehrbetrag umfassen.
(2)Absatz 2, Sacheinlagen müssen sofort in vollem Umfang bewirkt werden. Der Wert muß den Ausgabebetrag der Aktien erreichen. § 29 Text Inhalt der Anmeldung § 29. Paragraph 29,
(1)Absatz eins, In der Anmeldung ist die Erklärung abzugeben, daß die

des § 28 Abs. 2 und des § 28a erfüllt sind; dabei sind der Betrag, zu dem die Aktien ausgegeben werden, und der darauf eingezahlte Betrag anzugeben. Es ist nachzuweisen, daß der Vorstand in der Verfügung über den eingezahlten Betrag nicht, namentlich nicht durch Gegenforderungen, beschränkt ist. Dieser Nachweis ist stets durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung eines Kreditinstituts zu führen; für die Richtigkeit der Bestätigung ist das Kreditinstitut der Gesellschaft verantwortlich. Sind von dem eingezahlten Betrag Abgaben, Gebühren und Kosten bezahlt worden, so ist diese nach Art und Höhe der Beträge nachzuweisen. In der Anmeldung sind ferner das Geburtsdatum und die Vertretungsbefugnis der Vorstandsmitglieder anzugeben. In der Anmeldung ist die Erklärung abzugeben, daß die

des Paragraph 28, Absatz 2 und des Paragraph 28 a, erfüllt sind; dabei sind der Betrag, zu dem die Aktien ausgegeben werden, und der darauf eingezahlte Betrag anzugeben. Es ist nachzuweisen, daß der Vorstand in der Verfügung über den eingezahlten Betrag nicht, namentlich nicht durch Gegenforderungen, beschränkt ist. Dieser Nachweis ist stets durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung eines Kreditinstituts zu führen; für die Richtigkeit der Bestätigung ist das Kreditinstitut der Gesellschaft verantwortlich. Sind von dem eingezahlten Betrag Abgaben, Gebühren und Kosten bezahlt worden, so ist diese nach Art und Höhe der Beträge nachzuweisen. In der Anmeldung sind ferner das Geburtsdatum und die Vertretungsbefugnis der Vorstandsmitglieder anzugeben.

(2)Absatz 2, Der Anmeldung sind beizufügen:
  1. Ziffer eins die Satzung und die Urkunden gemäß § 16 Abs. 2 und 22; die Satzung und die Urkunden gemäß Paragraph 16, Absatz 2 und 22;
  2. Ziffer 2 im Fall der §§ 19 und 20 die Verträge, die den Festsetzungen zugrunde liegen oder zu ihrer Ausfüllung geschlossen sind, und eine Berechnung des der Gesellschaft zur Last fallenden Gründungsaufwands; in der Berechnung sind die Vergütungen nach Art und Höhe und die Empfänger einzeln anzuführen; im Fall der Paragraphen 19 und 20 die Verträge, die den Festsetzungen zugrunde liegen oder zu ihrer Ausfüllung geschlossen sind, und eine Berechnung des der Gesellschaft zur Last fallenden Gründungsaufwands; in der Berechnung sind die Vergütungen nach Art und Höhe und die Empfänger einzeln anzuführen;
  3. Ziffer 3 die Urkunden über die Bestellung des Vorstands und des Aufsichtsrats;
  4. Ziffer 4 der Gründungsbericht und die Prüfungsberichte der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie der Gründungsprüfer nebst ihren urkundlichen Unterlagen;
  5. Ziffer 5 wenn es für den Gegenstand des Unternehmens der behördlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde.
(3)Absatz 3, Die Vorstandsmitglieder haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen.
(4)Absatz 4, Die Dokumente sind in Urschrift, Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift einzureichen und in die Urkundensammlung (§ 12 FBG) aufzunehmen. Die Dokumente sind in Urschrift, Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift einzureichen und in die Urkundensammlung (Paragraph 12, FBG) aufzunehmen. § 31 Text Prüfung durch das Gericht § 31. Paragraph 31,
(1)Absatz eins, Das Gericht hat zu prüfen, ob die Gesellschaft ordnungsgemäß errichtet und angemeldet ist. Ist dies nicht der Fall, so hat es die Eintragung abzulehnen.
(2)Absatz 2, Das Gericht hat die Eintragung auch abzulehnen, wenn die Gründungsprüfer erklären oder wenn es offensichtlich ist, daß der Gründungsbericht oder der Prüfungsbericht der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats unrichtig oder unvollständig ist oder den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht; gleiches gilt, wenn die Gründungsprüfer erklären oder wenn es offensichtlich ist, daß der Wert der Sacheinlagen oder Sachübernahmen nicht unwesentlich hinter dem Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien oder dem Wert der dafür zu gewährenden Leistungen zurückbleibt. Das Gericht hat den Beteiligten vorher Gelegenheit zu geben, den Beanstandungen abzuhelfen. § 32 Text Inhalt der Eintragung § 32. Paragraph 32,
(1)Absatz eins, Bei der Eintragung der Gesellschaft sind die Firma, der Sitz sowie die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift der Gesellschaft, der Tag der Feststellung der Satzung, Name und Geburtsdatum des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter und der übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats, die Höhe des Grundkapitals, sowie Name und Geburtsdatum der Vorstandsmitglieder anzugeben. Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben.
(2)Absatz 2, Enthält die Satzung Bestimmungen über die Zeitdauer der Gesellschaft oder über das genehmigte Kapital, so sind auch diese Bestimmungen einzutragen. § 33 Text Veröffentlichung der Eintragung. Veröffentlichung der Eröffnungsbilanz § 33. Paragraph 33,
(1)Absatz eins, In die Veröffentlichung der Eintragung, für die im übrigen die allgemeinen unternehmensrechtlichen Vorschriften gelten, sind auch aufzunehmen:
  1. Ziffer eins die sonstigen in § 10 Abs. 4, § 17 Z 1 und Z 3 bis 6, § 18 zweiter Satz, §§ 19 und 20 vorgesehenen Festsetzungen; die sonstigen in Paragraph 10, Absatz 4,, Paragraph 17, Ziffer eins und Ziffer 3 bis 6, Paragraph 18, zweiter Satz, Paragraphen 19 und 20 vorgesehenen Festsetzungen;
  2. Ziffer 2 der Ausgabebetrag der Aktien;
  3. Ziffer 3 der Name und das Geburtsdatum der Gründer und die Angabe, ob sie die sämtlichen Aktien übernommen haben.
(2)Absatz 2, Zugleich ist zu veröffentlichen, daß die mit der Anmeldung eingereichten Schriftstücke, namentlich die Prüfungsberichte der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie der Gründungsprüfer, beim Gericht eingesehen werden können.
(3)Absatz 3, Liegt eine Gründung mit Sacheinlagen oder Sachübernahmen (§ 20) vor, so hat der Vorstand unverzüglich nach der Eintragung der Gesellschaft die Eröffnungsbilanz, für die im übrigen die allgemeinen unternehmensrechtlichen Vorschriften gelten, auf den Tag der Errichtung der Gesellschaft (§ 21) aufzustellen, nach ihrer Bestätigung durch die Prüfer (§ 25 Abs. 2 bis 5) dem Aufsichtsrat vorzulegen und innerhalb von drei Monaten nach der Eintragung der Gesellschaft gemäß § 18 zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist zum Firmenbuch einzureichen. Wird ein Unternehmen (Betrieb) auf Grund einer auf einen höchstens neun Monate vor der Errichtung der Gesellschaft liegenden Stichtag aufgestellten Bilanz als Sacheinlage eingebracht, so kann die Eröffnungsbilanz auf diesen Stichtag aufgestellt werden. Für die zu veröffentlichende Eröffungsbilanz gelten im übrigen die Vorschriften für den Jahresabschluß sinngemäß. Liegt eine Gründung mit Sacheinlagen oder Sachübernahmen (Paragraph 20,) vor, so hat der Vorstand unverzüglich nach der Eintragung der Gesellschaft die Eröffnungsbilanz, für die im übrigen die allgemeinen unternehmensrechtlichen Vorschriften gelten, auf den Tag der Errichtung der Gesellschaft (Paragraph 21,) aufzustellen, nach ihrer Bestätigung durch die Prüfer (Paragraph 25, Absatz 2 bis 5) dem Aufsichtsrat vorzulegen und innerhalb von drei Monaten nach der Eintragung der Gesellschaft gemäß Paragraph 18, zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist zum Firmenbuch einzureichen. Wird ein Unternehmen (Betrieb) auf Grund einer auf einen höchstens neun Monate vor der Errichtung der Gesellschaft liegenden Stichtag aufgestellten Bilanz als Sacheinlage eingebracht, so kann die Eröffnungsbilanz auf diesen Stichtag aufgestellt werden. Für die zu veröffentlichende Eröffungsbilanz gelten im übrigen die Vorschriften für den Jahresabschluß sinngemäß. § 34 Text Handeln im Namen der Gesellschaft vor der Eintragung. Verbotene Aktienausgabe § 34. Paragraph 34,
(1)Absatz eins, Vor der Eintragung in das Firmenbuch besteht die Aktiengesellschaft als solche nicht. Wird vorher im Namen der Gesellschaft gehandelt, so haften die Handelnden persönlich zur ungeteilten Hand (Gesamtschuldner).
(2)Absatz 2, Übernimmt die Gesellschaft eine vor ihrer Eintragung in ihrem Namen eingegangene Verpflichtung durch Vertrag mit dem Schuldner in der Weise, daß sie an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt, so bedarf es zur Wirksamkeit der Schuldübernahme der Zustimmung des Gläubigers nicht, wenn die Schuldübernahme binnen drei Monaten nach der Eintragung der Gesellschaft vereinbart und dem Gläubiger von der Gesellschaft oder dem Schuldner mitgeteilt wird.
(3)Absatz 3, Verpflichtungen aus Vereinbarungen über Sacheinlagen und Sachübernahmen können nicht übernommen werden.
(4)Absatz 4, Anteilsrechte dürfen vor der Eintragung der Gesellschaft nicht übertragen, Aktien dürfen vorher nicht ausgegeben werden. Die vorher ausgegebenen Aktien sind nichtig; für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Besitzern als Gesamtschuldner verantwortlich. § 35 Text Einpersonen-Gesellschaft § 35. Paragraph 35,
(1)Absatz eins, Ist an der Feststellung der Satzung nur eine Person beteiligt, so sind mit der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch auch der Umstand, dass alle Aktien an der Aktiengesellschaft einem Aktionär gehören, sein Name sowie gegebenenfalls sein Geburtsdatum bzw. seine Firmenbuchnummer anzumelden.
(2)Absatz 2, Erwirbt nach Eintragung der Gesellschaft ein Aktionär alle Aktien, die nicht der Gesellschaft selbst gehören, so hat er diesen Umstand sowie die weiteren Angaben nach Abs. 1 dem Vorstand der Gesellschaft mitzuteilen. Der Vorstand hat diese Angaben unverzüglich zur Eintragung im Firmenbuch anzumelden. Erwirbt nach Eintragung der Gesellschaft ein Aktionär alle Aktien, die nicht der Gesellschaft selbst gehören, so hat er diesen Umstand sowie die weiteren Angaben nach Absatz eins, dem Vorstand der Gesellschaft mitzuteilen. Der Vorstand hat diese Angaben unverzüglich zur Eintragung im Firmenbuch anzumelden.
(3)Absatz 3, Erwirbt eine weitere Person Aktien an einer Gesellschaft, die als Einpersonen-Gesellschaft im Firmenbuch eingetragen ist, so haben der bisherige Alleinaktionär oder seine Rechtsnachfolger hievon den Vorstand zu unterrichten. Der Vorstand hat die Löschung der Eintragung der Eigenschaft als Einpersonen-Gesellschaft unverzüglich beim Gericht anzumelden. § 39 Text Verantwortlichkeit der Gründer § 39. Paragraph 39,
(1)Absatz eins, Die Gründer sind der Gesellschaft als Gesamtschuldner verantwortlich für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben, die zum Zwecke der Gründung der Gesellschaft über Übernahme der Aktien, Einzahlung auf die Aktien, Verwendung eingezahlter Beträge, Sondervorteile, Gründungsaufwand, Sacheinlagen und Sachübernahmen gemacht worden sind; sie sind ferner dafür verantwortlich, daß eine zur Annahme von Einzahlungen auf das Grundkapital bestimmte Stelle (§ 49 Abs. 3) hiezu geeignet ist, namentlich die eingezahlten Beträge zur freien Verfügung des Vorstandes stehen. Sie haben, unbeschadet der Verpflichtung zum Ersatz des sonst entstehenden Schadens, fehlende Einzahlungen zu leisten und eine Vergütung, die nicht unter dem Gründungsaufwand aufgenommen ist, zu ersetzen. Die Gründer sind der Gesellschaft als Gesamtschuldner verantwortlich für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben, die zum Zwecke der Gründung der Gesellschaft über Übernahme der Aktien, Einzahlung auf die Aktien, Verwendung eingezahlter Beträge, Sondervorteile, Gründungsaufwand, Sacheinlagen und Sachübernahmen gemacht worden sind; sie sind ferner dafür verantwortlich, daß eine zur Annahme von Einzahlungen auf das Grundkapital bestimmte Stelle (Paragraph 49, Absatz 3,) hiezu geeignet ist, namentlich die eingezahlten Beträge zur freien Verfügung des Vorstandes stehen. Sie haben, unbeschadet der Verpflichtung zum Ersatz des sonst entstehenden Schadens, fehlende Einzahlungen zu leisten und eine Vergütung, die nicht unter dem Gründungsaufwand aufgenommen ist, zu ersetzen.
(2)Absatz 2, Wird die Gesellschaft von Gründern durch Einlagen, Sachübernahmen oder Gründungsaufwand vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit geschädigt, so sind ihr alle Gründer als Gesamtschuldner zum Ersatz verpflichtet.
(3)Absatz 3, Von diesen Verpflichtungen ist ein Gründer befreit, wenn er die die Ersatzpflicht begründenden Tatsachen weder kannte noch bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns kennen mußte.
(4)Absatz 4, Entsteht durch Zahlungsunfähigkeit eines Aktionärs der Gesellschaft ein Ausfall, so sind ihr zum Ersatz als Gesamtschuldner die Gründer verpflichtet, die die Beteiligung des Aktionärs in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit angenommen haben.
(5)Absatz 5, Neben den Gründern sind in gleicher Weise Personen verantwortlich, für deren Rechnung die Gründer Aktien übernommen haben. Sie können sich auf ihre eigene Unkenntnis nicht wegen solcher Umstände berufen, die ein für ihre Rechnung handelnder Gründer kannte oder kennen mußte. § 40 Text Verantwortlichkeit anderer Personen neben den Gründern §
  1. Paragraph 40, Als Gesamtschuldner mit den Gründern und den Personen, für deren Rechnung die Gründer Aktien übernommen haben, ist der Gesellschaft zum Schadenersatz verpflichtet:
  2. Ziffer eins wer bei Empfang einer vorschriftswidrig in den Gründungsaufwand nicht aufgenommenen Vergütung wußte oder den Umständen nach annehmen mußte, daß die Verheimlichung beabsichtigt oder erfolgt war, oder wer zur Verheimlichung wissentlich mitgewirkt hat,
  3. Ziffer 2 wer im Fall einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Schädigung der Gesellschaft durch Einlagen oder Sachübernahmen an der Schädigung wissentlich mitgewirkt hat,
  4. Ziffer 3 wer vor Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch oder in den ersten zwei Jahren nach der Eintragung die Aktien öffentlich ankündigt, um sie in den Verkehr einzuführen, wenn er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben, die zum Zwecke der Gründung der Gesellschaft gemacht worden sind (§ 39 Abs. 1), oder die Schädigung der Gesellschaft durch Einlagen oder Sachübernahmen kannte oder bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns kennen mußte. wer vor Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch oder in den ersten zwei Jahren nach der Eintragung die Aktien öffentlich ankündigt, um sie in den Verkehr einzuführen, wenn er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben, die zum Zwecke der Gründung der Gesellschaft gemacht worden sind (Paragraph 39, Absatz eins,), oder die Schädigung der Gesellschaft durch Einlagen oder Sachübernahmen kannte oder bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns kennen mußte. § 41 Text Verantwortlichkeit des Vorstands und des Aufsichtsrats §
  5. Paragraph 41, Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, die bei der Gründung ihre Sorgfaltspflicht außer acht lassen, sind der Gesellschaft für den ihr daraus entstehenden Schaden als Gesamtschuldner verantwortlich; sie sind dafür verantwortlich, daß eine zur Annahme von Einzahlungen auf die Aktien bestimmte Stelle (§ 49 Abs. 3) hiezu geeignet ist, namentlich die eingezahlten Beträge zur freien Verfügung des Vorstands stehen. Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, die bei der Gründung ihre Sorgfaltspflicht außer acht lassen, sind der Gesellschaft für den ihr daraus entstehenden Schaden als Gesamtschuldner verantwortlich; sie sind dafür verantwortlich, daß eine zur Annahme von Einzahlungen auf die Aktien bestimmte Stelle (Paragraph 49, Absatz 3,) hiezu geeignet ist, namentlich die eingezahlten Beträge zur freien Verfügung des Vorstands stehen. § 42 Text Verantwortlichkeit der Gründungsprüfer §
  6. Paragraph 42, Für die Ersatzpflicht des Gründungsprüfers gilt § 275 Abs. 1 bis 4 UGB sinngemäß. Für die Ersatzpflicht des Gründungsprüfers gilt Paragraph 275, Absatz eins bis 4 UGB sinngemäß. § 43 Text Verzicht und Vergleich §
  7. Paragraph 43, Die Gesellschaft kann auf Ersatzansprüche gegen die Gründer, die neben diesen haftenden Personen und gegen die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats (§§ 39 bis 41) erst nach fünf Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch und nur dann verzichten oder sich darüber vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zwanzig vom Hundert des Grundkapitals erreichen, widerspricht. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig oder überschuldet ist und sich zur Überwindung der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung mit seinen Gläubigern vergleicht. Die Gesellschaft kann auf Ersatzansprüche gegen die Gründer, die neben diesen haftenden Personen und gegen die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats (Paragraphen 39 bis 41) erst nach fünf Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch und nur dann verzichten oder sich darüber vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zwanzig vom Hundert des Grundkapitals erreichen, widerspricht. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig oder überschuldet ist und sich zur Überwindung der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung mit seinen Gläubigern vergleicht. § 44 Text Verjährung der Ersatzansprüche §
  8. Paragraph 44, Ersatzansprüche der Gesellschaft nach den §§ 39 bis 42 verjähren in fünf Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch. Ersatzansprüche der Gesellschaft nach den Paragraphen 39 bis 42 verjähren in fünf Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch. § 45 Beachte für folgende Bestimmung zum Bezugszeitraum vgl. § 262 Abs. 34 Text Nachgründung §
  9. Paragraph 45,
(1)Absatz eins, Verträge der Gesellschaft, nach denen sie von einem Gründer vorhandene oder herzustellende Anlagen oder sonstige Vermögensgegenstände für eine Vergütung von mindestens zehn vom Hundert des Grundkapitals erwerben soll, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung und der Eintragung in das Firmenbuch, wenn sie in den ersten zwei Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch geschlossen werden; ohne die Zustimmung der Hauptversammlung oder die Eintragung im Firmenbuch sind auch die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung rechtsunwirksam. Den Gründern sind Personen, für deren Rechnung die Gründer Aktien übernommen haben, Personen, zu denen ein Gründer ein Naheverhältnis hat, das der Beziehung zwischen Mutterunternehmen und Tochterunternehmen ( § 189a Z 7 UGB ) entspricht, sowie nahe Angehörige eines Gründers (§ 32 Insolvenzordnung) gleichgestellt. Verträge der Gesellschaft, nach denen sie von einem Gründer vorhandene oder herzustellende Anlagen oder sonstige Vermögensgegenstände für eine Vergütung von mindestens zehn vom Hundert des Grundkapitals erwerben soll, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung und der Eintragung in das Firmenbuch, wenn sie in den ersten zwei Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch geschlossen werden; ohne die Zustimmung der Hauptversammlung oder die Eintragung im Firmenbuch sind auch die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung rechtsunwirksam. Den Gründern sind Personen, für deren Rechnung die Gründer Aktien übernommen haben, Personen, zu denen ein Gründer ein Naheverhältnis hat, das der Beziehung zwischen Mutterunternehmen und Tochterunternehmen (Paragraph 189 a, Ziffer 7, UGB) entspricht, sowie nahe Angehörige eines Gründers (Paragraph 32, Insolvenzordnung) gleichgestellt.
(2)Absatz 2, Vor der Beschlußfassung der Hauptversammlung hat der Aufsichtsrat den Vertrag zu prüfen und einen schriftlichen Bericht zu erstatten (Nachgründungsbericht). Für den Nachgründungsbericht gilt sinngemäß § 24 Abs. 2 und 3 über den Gründungsbericht. Vor der Beschlußfassung der Hauptversammlung hat der Aufsichtsrat den Vertrag zu prüfen und einen schriftlichen Bericht zu erstatten (Nachgründungsbericht). Für den Nachgründungsbericht gilt sinngemäß Paragraph 24, Absatz 2 und 3 über den Gründungsbericht.
(3)Absatz 3, Außerdem hat vor der Beschlußfassung eine Prüfung durch einen oder mehrere Gründungsprüfer stattzufinden. § 25 Abs. 3 bis 5, §§ 26, 27 über die Gründungsprüfung gelten sinngemäß. Außerdem hat vor der Beschlußfassung eine Prüfung durch einen oder mehrere Gründungsprüfer stattzufinden. Paragraph 25, Absatz 3 bis 5, Paragraphen 26, 27, über die Gründungsprüfung gelten sinngemäß.
(4)Absatz 4, Der Beschluß der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt; wird der Vertrag im ersten Jahr nach der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch geschlossen, so müssen außerdem die Anteile der zustimmenden Mehrheit mindestens ein Viertel des gesamten Grundkapitals erreichen. Die Satzung kann diese Mehrheit durch eine größere Kapitalsmehrheit ersetzen und noch andere Erfordernisse aufstellen. § 46 Text Eintragung der Nachgründung § 46. Paragraph 46,
(1)Absatz eins, Nach Zustimmung der Hauptversammlung hat der Vorstand den Vertrag in Urschrift, Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift mit dem Nachgründungsbericht und dem Bericht der Gründungsprüfer nebst den urkundlichen Grundlagen zur Eintragung in das Firmenbuch einzureichen.
(2)Absatz 2, Bestehen gegen die Eintragung Bedenken, weil die Gründungsprüfer erklären oder weil es offensichtlich ist, daß der Nachgründungsbericht unrichtig oder unvollständig ist oder den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht, so hat das Gericht die Eintragung abzulehnen; gleiches gilt, wenn die Gründungsprüfer erklären oder wenn es offensichtlich ist, daß der Wert der zu erwerbenden Vermögensgegenstände nicht unwesentlich hinter dem Wert der dafür zu gewährenden Leistungen zurückbleibt. Das Gericht hat der Gesellschaft vorher Gelegenheit zu geben, den Beanstandungen abzuhelfen.
(3)Absatz 3, Bei der Eintragung genügt die Bezugnahme auf die eingereichten Urkunden. In die Bekanntmachung der Eintragung sind aufzunehmen der Tag des Vertragsabschlusses und der Zustimmung der Hauptversammlung sowie der zu erwerbende Vermögensgegenstand, die Person, von der die Gesellschaft ihn erwirbt, und die zu gewährende Vergütung.
(4)Absatz 4, Vorstehende Bestimmungen (§ 45, § 46 Abs. 1 bis 3) gelten nicht, wenn der Erwerb der Vermögensgegenstände den Gegenstand des Unternehmens bildet oder wenn sie in der Zwangsvollstreckung erworben werden. Vorstehende Bestimmungen (Paragraph 45,, Paragraph 46, Absatz eins bis 3) gelten nicht, wenn der Erwerb der Vermögensgegenstände den Gegenstand des Unternehmens bildet oder wenn sie in der Zwangsvollstreckung erworben werden.
(5)Absatz 5, Die Wirksamkeit eines Vertrages nach § 45 Abs. 1 wird, gleichviel ob er vor oder nach Ablauf von zwei Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch geschlossen ist, nicht dadurch ausgeschlossen, daß eine Vereinbarung der Gründer über denselben Gegenstand nach § 20 Abs. 3 der Gesellschaft gegenüber unwirksam ist. Die Wirksamkeit eines Vertrages nach Paragraph 45, Absatz eins, wird, gleichviel ob er vor oder nach Ablauf von zwei Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch geschlossen ist, nicht dadurch ausgeschlossen, daß eine Vereinbarung der Gründer über denselben Gegenstand nach Paragraph 20, Absatz 3, der Gesellschaft gegenüber unwirksam ist. § 47 Text Ersatzansprüche bei der Nachgründung § 47. Paragraph 47, Für die Nachgründung gelten die §§ 39, 40, 42 bis 44 über die Ersatzansprüche der Gesellschaft. An die Stelle der Gründer treten die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats; sie haben die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Für die Nachgründung gelten die Paragraphen 39, 40, 42 bis 44 über die Ersatzansprüche der Gesellschaft. An die Stelle der Gründer treten die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats; sie haben die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. § 47a Text DRITTER TEIL Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter Gleichbehandlung der Aktionäre § 47a. Paragraph 47 a, Aktionäre sind unter gleichen

gleich zu behandeln. § 48 Text Haftung für die Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft §

  1. Paragraph 48, Für die Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen. § 49 Text Hauptverpflichtung der Aktionäre §
  2. Paragraph 49,

(1)Absatz eins, Die Verpflichtung der Aktionäre zur Leistung der Einlagen wird durch den Ausgabebetrag der Aktien begrenzt.
(2)Absatz 2, Soweit nicht in der Satzung Sacheinlagen bedungen sind, haben die Aktionäre den Ausgabebetrag der Aktien einzuzahlen.
(3)Absatz 3, Der vor der Anmeldung der Gesellschaft eingeforderte Betrag (§ 28 Abs. 2 Z 1 und § 28a Abs. 1) kann nur in gesetzlichen Zahlungsmitteln oder durch Gutschrift auf ein Bankkonto im Inland der Gesellschaft oder des Vorstands zu seiner freien Verfügung eingezahlt werden. Forderungen des Vorstands aus diesen Einzahlungen gegen Kreditinstitute gelten als Forderungen der Gesellschaft. Der vor der Anmeldung der Gesellschaft eingeforderte Betrag (Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 28 a, Absatz eins,) kann nur in gesetzlichen Zahlungsmitteln oder durch Gutschrift auf ein Bankkonto im Inland der Gesellschaft oder des Vorstands zu seiner freien Verfügung eingezahlt werden. Forderungen des Vorstands aus diesen Einzahlungen gegen Kreditinstitute gelten als Forderungen der Gesellschaft. § 50 Text Nebenverpflichtungen der Aktionäre § 50. Paragraph 50,
(1)Absatz eins, Ist die Übertragung der Aktien an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden, so kann die Satzung Aktionären die Verpflichtung auferlegen, neben den Einlagen auf das Grundkapital wiederkehrende, nicht in Geld bestehende Leistungen zu erbringen. Die Verpflichtung und der Umfang der Leistungen sind in den Aktien anzugeben.
(2)Absatz 2, Die Satzung kann Vertragsstrafen festsetzen für den Fall, daß die Verpflichtung nicht oder nicht gehörig erfüllt wird. § 51 Beachte für folgende Bestimmung zum Bezugszeitraum vgl. § 262 Abs. 34 Text Keine Zeichnung eigener Aktien; Aktienübernahme für Rechnung der Gesellschaft oder durch ein Tochterunternehmen § 51. Paragraph 51,
(1)Absatz eins, Die Gesellschaft darf keine eigenen Aktien zeichnen.
(2)Absatz 2, Ein Tochterunternehmen ( § 189a Z 7 UGB ) darf als Gründer oder Zeichner oder in Ausübung eines Bezugsrechts gemäß § 165 eine Aktie der Gesellschaft nicht übernehmen. Die Wirksamkeit einer solchen Übernahme wird durch einen Verstoß gegen diese Vorschrift nicht berührt. Ein Tochterunternehmen (Paragraph 189 a, Ziffer 7, UGB) darf als Gründer oder Zeichner oder in Ausübung eines Bezugsrechts gemäß Paragraph 165, eine Aktie der Gesellschaft nicht übernehmen. Die Wirksamkeit einer solchen Übernahme wird durch einen Verstoß gegen diese Vorschrift nicht berührt.
(3)Absatz 3, Wer als Gründer oder Zeichner oder in Ausübung eines Bezugsrechts gemäß § 165 eine Aktie für Rechnung der Gesellschaft oder eines Tochterunternehmens ( § 189a Z 7 UGB ) übernommen hat, kann sich nicht darauf berufen, daß er die Aktie nicht für eigene Rechnung übernommen hat. Er haftet ohne Rücksicht auf Vereinbarungen mit der Gesellschaft oder dem Tochterunternehmen ( § 189a Z 7 UGB ) auf die volle Einlage. Bevor er die Aktie für eigene Rechnung übernommen hat, stehen ihm keine Rechte aus der Aktie zu. Wer als Gründer oder Zeichner oder in Ausübung eines Bezugsrechts gemäß Paragraph 165, eine Aktie für Rechnung der Gesellschaft oder eines Tochterunternehmens (Paragraph 189 a, Ziffer 7, UGB) übernommen hat, kann sich nicht darauf berufen, daß er die Aktie nicht für eigene Rechnung übernommen hat. Er haftet ohne Rücksicht auf Vereinbarungen mit der Gesellschaft oder dem Tochterunternehmen (Paragraph 189 a, Ziffer 7, UGB) auf die volle Einlage. Bevor er die Aktie für eigene Rechnung übernommen hat, stehen ihm keine Rechte aus der Aktie zu. § 52 Text Keine Rückgewähr der Einlagen §
  1. Paragraph 52, Den Aktionären dürfen die Einlagen nicht zurückgewährt werden; sie haben, solange die Gesellschaft besteht, nur Anspruch auf den Bilanzgewinn, der sich aus der Jahresbilanz ergibt, soweit er nicht nach Gesetz oder Satzung von der Verteilung ausgeschlossen ist. Als Rückgewähr von Einlagen gilt nicht die Zahlung des Erwerbspreises beim zulässigen Erwerb eigener Aktien (§§ 65, 66). Den Aktionären dürfen die Einlagen nicht zurückgewährt werden; sie haben, solange die Gesellschaft besteht, nur Anspruch auf den Bilanzgewinn, der sich aus der Jahresbilanz ergibt, soweit er nicht nach Gesetz oder Satzung von der Verteilung ausgeschlossen ist. Als Rückgewähr von Einlagen gilt nicht die Zahlung des Erwerbspreises beim zulässigen Erwerb eigener Aktien (Paragraphen 65, 66,). § 53 Text Gewinnbeteiligung der Aktionäre §
  2. Paragraph 53,
(1)Absatz eins, Die Anteile der Aktionäre am Gewinn bestimmen sich nach ihren Anteilen am Grundkapital.
(2)Absatz 2, Sind die Einlagen auf das Grundkapital nicht auf alle Aktien in demselben Verhältnis geleistet, so erhalten die Aktionäre aus dem verteilbaren Gewinn vorweg einen Betrag von vier vom Hundert der geleisteten Einlagen; reicht der Gewinn dazu nicht aus, so bestimmt sich der Betrag nach einem entsprechend niedrigeren Satz. Einlagen, die im Lauf des Geschäftsjahres geleistet wurden, werden nach dem Verhältnis der Zeit berücksichtigt, die seit der Leistung verstrichen ist.
(3)Absatz 3, Die Satzung kann eine andere Art der Gewinnverteilung bestimmen. § 54 Text Keine Verzinsung der Einlagen §
  1. Paragraph 54, Unter die Aktionäre darf nur der aus der Jahresbilanz sich ergebende Bilanzgewinn verteilt werden; Zinsen dürfen ihnen weder zugesagt noch ausgezahlt werden. § 54a Text Abschlagszahlung auf den Bilanzgewinn § 54a. Paragraph 54 a, Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrates nach Ablauf der Hälfte des Geschäftsjahres an die Aktionäre einen Abschlag auf den voraussichtlichen Bilanzgewinn bis zur Hälfte der durchschnittlichen Jahresdividende der letzten drei Jahre zahlen, soweit diese Abschlagszahlungen in dem auf Grund einer Zwischenbilanz festgestellten Ergebnis des abgelaufenen Geschäftshalbjahres zuzüglich eines allfälligen Gewinnvortrags und abzüglich eines allfälligen Verlustvortrags Deckung finden und ausschüttungsfähige Rücklagen in der Höhe der ausgezahlten Beträge bestehen bleiben. § 55 Text Vergütung von Nebenleistungen §
  2. Paragraph 55, Für wiederkehrende Leistungen, zu denen die Aktionäre nach der Satzung neben den Einlagen auf das Grundkapital verpflichtet sind, darf eine den Wert der Leistungen nicht übersteigende Vergütung ohne Rücksicht darauf gezahlt werden, ob die Jahresbilanz einen Bilanzgewinn ergibt. § 56 Text Haftung der Aktionäre beim Empfang verbotener Zahlungen §
  3. Paragraph 56,
(1)Absatz eins, Die Aktionäre haften den Gläubigern für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, soweit sie entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Zahlungen von der Gesellschaft empfangen haben. Dies gilt nicht, soweit sie Beträge in gutem Glauben als Gewinnanteile bezogen haben.
(2)Absatz 2, Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Masse- oder Sanierungsverwalter das Recht der Gesellschaftsgläubiger gegen die Aktionäre (Abs. 1) aus. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Masse- oder Sanierungsverwalter das Recht der Gesellschaftsgläubiger gegen die Aktionäre (Absatz eins,) aus.
(3)Absatz 3, Die Gesellschaft kann Beträge nicht zurückfordern, die Aktionäre in gutem Glauben als Gewinnanteile bezogen haben.
(4)Absatz 4, Die Ansprüche nach diesen Vorschriften verjähren in fünf Jahren seit dem Empfang der Zahlung. § 57 Text Folgen nicht rechtzeitiger Einzahlung § 57. Paragraph 57,
(1)Absatz eins, Die Aktionäre haben die Einlagen nach Aufforderung durch den Vorstand einzuzahlen. Die Aufforderung ist, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, gemäß § 18 zu veröffentlichen. Die Aktionäre haben die Einlagen nach Aufforderung durch den Vorstand einzuzahlen. Die Aufforderung ist, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, gemäß Paragraph 18, zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2, Aktionäre, die den eingeforderten Betrag nicht rechtzeitig einzahlen, haben ihn vom Eintritt der Fälligkeit an zu verzinsen. Weitere Schadenersatzansprüche sind nicht ausgeschlossen.
(3)Absatz 3, Für den Fall nicht rechtzeitiger Einzahlung kann die Satzung Vertragsstrafen festsetzen. § 58 Text Ausschluß säumiger Aktionäre § 58. Paragraph 58,
(1)Absatz eins, Aktionären, die den eingeforderten Betrag nicht rechtzeitig einzahlen, kann eine Nachfrist mit der Androhung gesetzt werden, daß sie nach Fristablauf ihrer Aktien und der geleisteten Einzahlungen für verlustig erklärt werden.
(2)Absatz 2, Die Nachfrist muß dreimal gemäß § 18 veröffentlicht werden; die erste Veröffentlichung muß mindestens drei Monate, die letzte mindestens einen Monat vor Fristablauf ergehen. Ist die Übertragung der Aktien an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden, so genügt an Stelle der Veröffentlichungen die einmalige Einzelaufforderung an die säumigen Aktionäre; dabei muß eine Nachfrist gewährt werden, die mindestens einen Monat seit dem Empfang der Aufforderung beträgt. Die Nachfrist muß dreimal gemäß Paragraph 18, veröffentlicht werden; die erste Veröffentlichung muß mindestens drei Monate, die letzte mindestens einen Monat vor Fristablauf ergehen. Ist die Übertragung der Aktien an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden, so genügt an Stelle der Veröffentlichungen die einmalige Einzelaufforderung an die säumigen Aktionäre; dabei muß eine Nachfrist gewährt werden, die mindestens einen Monat seit dem Empfang der Aufforderung beträgt.
(3)Absatz 3, Aktionäre, die den eingeforderten Betrag trotzdem nicht zahlen, werden durch Veröffentlichung gemäß § 18 ihrer Aktien und der geleisteten Einzahlungen zugunsten der Gesellschaft für verlustig erklärt. Aktionäre, die den eingeforderten Betrag trotzdem nicht zahlen, werden durch Veröffentlichung gemäß Paragraph 18, ihrer Aktien und der geleisteten Einzahlungen zugunsten der Gesellschaft für verlustig erklärt.
(4)Absatz 4, An Stelle der alten Urkunden werden neue ausgegeben; diese haben außer den geleisteten Teilzahlungen den rückständigen Betrag anzugeben. Für den Ausfall der Gesellschaft an diesem Betrag oder an den später eingeforderten Beträgen haftet ihr der ausgeschlossene Aktionär. § 59 Text Zahlungspflicht der Vormänner § 59. Paragraph 59,
(1)Absatz eins, Jeder im Aktienbuch verzeichnete Vormann des ausgeschlossenen Aktionärs ist der Gesellschaft zur Zahlung des rückständigen Betrags verpflichtet, soweit dieser von seinen Nachmännern nicht zu erlangen ist. Von der Zahlungsaufforderung an einen früheren Aktionär hat die Gesellschaft seinen unmittelbaren Vormann zu benachrichtigen. Es wird vermutet, daß die Zahlung nicht zu erlangen ist, wenn sie nicht innerhalb eines Monats seit der Zahlungsaufforderung und der Benachrichtigung des Vormanns eingegangen ist. Gegen Zahlung des rückständigen Betrags wird die neue Urkunde ausgehändigt.
(2)Absatz 2, Jeder Vormann ist nur zur Zahlung der Beträge verpflichtet, die binnen zwei Jahren eingefordert werden; die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Übertragung der Aktie zum Aktienbuch der Gesellschaft angemeldet wird.
(3)Absatz 3, Ist die Zahlung des rückständigen Betrags von Vormännern nicht zu erlangen, so hat die Gesellschaft die Aktie zum Börsenpreis durch Vermittlung eines Börsesensals und beim Fehlen eines Börsenpreises durch öffentliche Versteigerung zu verkaufen. Im übrigen gilt § 179 Abs. 3 sinngemäß. Ist die Zahlung des rückständigen Betrags von Vormännern nicht zu erlangen, so hat die Gesellschaft die Aktie zum Börsenpreis durch Vermittlung eines Börsesensals und beim Fehlen eines Börsenpreises durch öffentliche Versteigerung zu verkaufen. Im übrigen gilt Paragraph 179, Absatz 3, sinngemäß. § 60 Text Keine Befreiung der Aktionäre von ihren Leistungspflichten §
  1. Paragraph 60, Die Aktionäre und ihre Vormänner können von ihren Leistungspflichten nach den §§ 49 und 59 nicht befreit werden, sie können gegen diese Pflichten eine Forderung an die Gesellschaft nicht aufrechnen. Die Aktionäre und ihre Vormänner können von ihren Leistungspflichten nach den Paragraphen 49 und 59 nicht befreit werden, sie können gegen diese Pflichten eine Forderung an die Gesellschaft nicht aufrechnen. § 61 Text Eintragung von Namensaktien im Aktienbuch §
  2. Paragraph 61,
(1)Absatz eins, Alle Aktien, die nach Gesetz oder Satzung Namensaktien sind, sind mit folgenden Angaben in das Aktienbuch der Gesellschaft einzutragen:
  1. Ziffer eins Name (Firma) und für die Zustellung maßgebliche Anschrift des Aktionärs, bei natürlichen Personen das Geburtsdatum, bei juristischen Personen gegebenenfalls das Register und die Nummer, unter der die juristische Person in ihrem Herkunftsstaat geführt wird;
  2. Ziffer 2 Stückzahl oder Aktiennummer, bei Nennbetragsaktien der Betrag;
  3. Ziffer 3 bei einer nicht börsenotierten Gesellschaft eine vom Aktionär bekanntzugebende, auf diesen lautende Kontoverbindung bei einem Kreditinstitut im Sinn des § 10a Abs. 1, auf das sämtliche Zahlungen zu leisten sind; bei einer nicht börsenotierten Gesellschaft eine vom Aktionär bekanntzugebende, auf diesen lautende Kontoverbindung bei einem Kreditinstitut im Sinn des Paragraph 10 a, Absatz eins,, auf das sämtliche Zahlungen zu leisten sind;
  4. Ziffer 4 wenn die Aktien einer anderen als der im Aktienbuch eingetragenen Person gehören, die Angaben nach Z 1 und Z 2 auch über diese andere Person, sofern der Aktionär kein Kreditinstitut im Sinn des § 10a Abs. 1 ist. wenn die Aktien einer anderen als der im Aktienbuch eingetragenen Person gehören, die Angaben nach Ziffer eins und Ziffer 2, auch über diese andere Person, sofern der Aktionär kein Kreditinstitut im Sinn des Paragraph 10 a, Absatz eins, ist.
(2)Absatz 2, Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienbuch eingetragen ist. Ein im Aktienbuch eingetragenes Kreditinstitut, dem die Aktien nicht gehören (Abs. 1 Z 4), benötigt zur Ausübung des Stimmrechts eine in Textform erteilte Ermächtigung der Person, der die Aktien gehören. Das Fehlen einer Ermächtigung lässt die Gültigkeit der Stimmabgabe unberührt. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienbuch eingetragen ist. Ein im Aktienbuch eingetragenes Kreditinstitut, dem die Aktien nicht gehören (Absatz eins, Ziffer 4,), benötigt zur Ausübung des Stimmrechts eine in Textform erteilte Ermächtigung der Person, der die Aktien gehören. Das Fehlen einer Ermächtigung lässt die Gültigkeit der Stimmabgabe unberührt.
(3)Absatz 3, Geht die Namensaktie auf einen anderen über, so erfolgen Löschung und Neueintragung im Aktienbuch auf Mitteilung und Nachweis.
(4)Absatz 4, Wurde jemand nach Ansicht der Gesellschaft zu Unrecht als Aktionär in das Aktienbuch eingetragen, so kann die Gesellschaft die Eintragung nur löschen, wenn sie vorher die Beteiligten von der beabsichtigten Löschung nachweislich benachrichtigt und ihnen eine angemessene Frist zur Erhebung eines Widerspruchs gesetzt hat. Widerspricht ein Beteiligter innerhalb der Frist, so hat die Löschung zu unterbleiben.
(5)Absatz 5, Dividendenansprüche aus Namensaktien, für die niemand als Aktionär im Aktienbuch eingetragen ist, verfallen mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem der betreffende Gewinnverwendungsbeschluss gefasst wurde. § 62 Text Übertragung von Namensaktien, Vinkulierung § 62. Paragraph 62,
(1)Absatz eins, Namensaktien können durch Indossament übertragen werden. Für die Form des Indossaments, den Rechtsausweis des Inhabers und seine Verpflichtung zur Herausgabe gelten die Art. 12, 13 und 16 des Wechselgesetzes 1955, BGBl. Nr. 49, sinngemäß. Bei der Anmeldung zur Eintragung des Erwerbers in das Aktienbuch ist der Gesellschaft die Aktienurkunde vorzulegen. Die Gesellschaft hat die Ordnungsmäßigkeit der Reihe der Indossamente und der Abtretungserklärungen, nicht aber die Unterschriften zu prüfen. Namensaktien können durch Indossament übertragen werden. Für die Form des Indossaments, den Rechtsausweis des Inhabers und seine Verpflichtung zur Herausgabe gelten die Artikel 12, 13 und 16 des Wechselgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 49, sinngemäß. Bei der Anmeldung zur Eintragung des Erwerbers in das Aktienbuch ist der Gesellschaft die Aktienurkunde vorzulegen. Die Gesellschaft hat die Ordnungsmäßigkeit der Reihe der Indossamente und der Abtretungserklärungen, nicht aber die Unterschriften zu prüfen.
(2)Absatz 2, Die Satzung kann die Übertragung von Namensaktien an die Zustimmung der Gesellschaft binden. Die Zustimmung gibt der Vorstand, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden.
(3)Absatz 3, Ist nach der Satzung die Zustimmung der Gesellschaft zur Übertragung der Aktien notwendig, so ist, falls die Zustimmung versagt wird, dem Aktionär bei Nachweis der Einzahlung des auf die Einlage eingeforderten Betrags vom Gericht die Übertragung der Aktie zu gestatten, wenn kein wichtiger Grund für die Verweigerung der Zustimmung vorliegt und die Übertragung ohne Schädigung der Gesellschaft, der übrigen Aktionäre und der Gläubiger erfolgen kann. Das Gericht hat vor der Entscheidung den Vorstand zu hören. Ungeachtet der erteilten Zustimmung des Gerichts zur Übertragung kann diese dennoch nicht wirksam stattfinden, wenn die Gesellschaft innerhalb eines Monats nach Rechtskraft der Entscheidung dem Aktionär durch eingeschriebenen Brief mitteilt, daß sie die Übertragung der Aktie zu den gleichen Bedingungen an einen anderen von ihr bezeichneten Erwerber gestatte. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 11 Z 2, BGBl. I Nr. 86/2021 ) Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 11, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,) (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2011 ) Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2011,) § 63 Text Rechtsgemeinschaft an einer Aktie § 63. Paragraph 63,
(1)Absatz eins, Steht eine Aktie mehreren Berechtigten zu, so können sie die Rechte aus der Aktie nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben.
(2)Absatz 2, Für die Leistungen auf die Aktie haften sie als Gesamtschuldner.
(3)Absatz 3, Hat die Gesellschaft eine Willenserklärung dem Aktionär gegenüber abzugeben, so genügt, wenn die Berechtigten keinen gemeinschaftlichen Vertreter haben, die Abgabe der Erklärung gegenüber einem Berechtigten. Dies gilt gegenüber mehreren erbserklärten Erben nur dann, wenn ihnen die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft überlassen wurde. § 64 Text Berechnung der Aktienbesitzzeit §
  1. Paragraph 64, Ist die Ausübung von Rechten aus der Aktie davon abhängig, daß der Aktionär während eines bestimmten Zeitraums Inhaber der Aktie gewesen ist, so steht dem Eigentum ein Anspruch auf Übereignung gegen ein Kreditinstitut gleich. Die Eigentumszeit eines Rechtsvorgängers wird dem Aktionär zugerechnet, wenn er die Aktie unentgeltlich von seinem Treuhänder, als Gesamtrechtsnachfolger, bei Auseinandersetzung einer Gemeinschaft oder im Zug einer durch die Versicherungsaufsichtsbehörde genehmigten Vermögensübertragung erworben hat. § 65 Beachte für folgende Bestimmung zum Bezugszeitraum vgl. § 262 Abs. 34 Text Erwerb eigener Aktien §
  2. Paragraph 65,
(1)Absatz eins, Die Gesellschaft darf eigene Aktien nur erwerben,
  1. Ziffer eins wenn es zur Abwendung eines schweren, unmittelbar bevorstehenden Schadens notwendig ist;
  2. Ziffer 2 wenn der Erwerb unentgeltlich oder in Ausführung einer Einkaufskommission durch ein Kreditinstitut erfolgt;
  3. Ziffer 3 durch Gesamtrechtsnachfolge;
  4. Ziffer 4 auf Grund einer höchstens 30 Monate geltenden Ermächtigung der Hauptversammlung, wenn die Aktien Arbeitnehmern, leitenden Angestellten und Mitgliedern des Vorstands oder Aufsichtsrats der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens zum Erwerb angeboten werden sollen;
  5. Ziffer 5 zur Entschädigung von Minderheitsaktionären, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist;
  6. Ziffer 6 auf Grund eines Beschlusses der Hauptversammlung zur Einziehung nach den Vorschriften über die Herabsetzung des Grundkapitals;
  7. Ziffer 7 wenn sie ein Kreditinstitut ist, auf Grund einer Genehmigung der Hauptversammlung zum Zweck des Wertpapierhandels; der Beschluß über die Genehmigung muß bestimmen, daß der Handelsbestand der zu diesem Zweck zu erwerbenden Aktien fünf von Hundert des Grundkapitals am Ende jeden Tages nicht übersteigen darf und muß den niedrigsten und den höchsten Gegenwert festlegen; die Ermächtigung darf höchstens 30 Monate gelten;
  8. Ziffer 8 auf Grund einer höchstens 30 Monate geltenden Ermächtigung der Hauptversammlung, wenn die betreffenden Aktien börsenotiert im Sinn des § 3 sind. Der Handel in eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbs ausgeschlossen. Die Hauptversammlung kann den Vorstand auch ermächtigen, die eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. auf Grund einer höchstens 30 Monate geltenden Ermächtigung der Hauptversammlung, wenn die betreffenden Aktien börsenotiert im Sinn des Paragraph 3, sind. Der Handel in eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbs ausgeschlossen. Die Hauptversammlung kann den Vorstand auch ermächtigen, die eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen.
(1a)Absatz eins a, Der Beschluss der Hauptversammlung nach Abs. 1 Z 4 und Z 8 hat den Anteil der zu erwerbenden Aktien am Grundkapital, die Geltungsdauer der Ermächtigung sowie den niedrigsten und den höchsten Gegenwert festzulegen. Börsenotierte Gesellschaften haben einen Beschluss gemäß Abs. 1 Z 4, 6 und 8 sowie unmittelbar vor der Durchführung das darauf beruhende Rückkaufprogramm, insbesondere dessen Dauer, gemäß § 18 zu veröffentlichen; dasselbe gilt sinngemäß für die Veräußerung eigener Aktien mit Ausnahme von Veräußerungen nach Abs. 1 Z 7. Der Beschluss der Hauptversammlung nach Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 8, hat den Anteil der zu erwerbenden Aktien am Grundkapital, die Geltungsdauer der Ermächtigung sowie den niedrigsten und den höchsten Gegenwert festzulegen. Börsenotierte Gesellschaften haben einen Beschluss gemäß Absatz eins, Ziffer 4, 6 und 8 sowie unmittelbar vor der Durchführung das darauf beruhende Rückkaufprogramm, insbesondere dessen Dauer, gemäß Paragraph 18, zu veröffentlichen; dasselbe gilt sinngemäß für die Veräußerung eigener Aktien mit Ausnahme von Veräußerungen nach Absatz eins, Ziffer 7,
(1b)Absatz eins b, Auf Erwerb und Veräußerung eigener Aktien ist § 47a anzuwenden; Erwerb und Veräußerung über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot genügen diesem Erfordernis. Die Hauptversammlung kann eine andere Art der Veräußerung beschließen; § 153 Abs. 3 und 4 ist in diesem Fall sinngemäß anzuwenden. Die Hauptversammlung kann den Vorstand zu einer anderen Art der Veräußerung auch ermächtigen; diesfalls sind die §§ 169 bis 171 sinngemäß anzuwenden. Keiner Beschlussfassung der Hauptversammlung bedarf die Veräußerung eigener Aktien zur Bedienung von Aktienoptionen des in Abs. 1 Z 4 genannten Personenkreises. Auf Erwerb und Veräußerung eigener Aktien ist Paragraph 47 a, anzuwenden; Erwerb und Veräußerung über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot genügen diesem Erfordernis. Die Hauptversammlung kann eine andere Art der Veräußerung beschließen; Paragraph 153, Absatz 3 und 4 ist in diesem Fall sinngemäß anzuwenden. Die Hauptversammlung kann den Vorstand zu einer anderen Art der Veräußerung auch ermächtigen; diesfalls sind die Paragraphen 169 bis 171 sinngemäß anzuwenden. Keiner Beschlussfassung der Hauptversammlung bedarf die Veräußerung eigener Aktien zur Bedienung von Aktienoptionen des in Absatz eins, Ziffer 4, genannten Personenkreises.
(2)Absatz 2, Der mit den von der Gesellschaft gemäß Abs. 1 Z 1, 4, 7 und 8 erworbenen Aktien verbundene Anteil am Grundkapital darf zusammen mit den anderen eigenen Aktien, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt, zehn von Hundert des Grundkapitals nicht übersteigen. In den Fällen des Abs. 1 Z 1, 4, 5, 7 und 8 ist der Erwerb ferner nur zulässig, wenn die Gesellschaft den Abzug vom Nennkapital und die Bildung der Rücklage gemäß § 229 Abs. 1a UGB vornehmen kann, ohne daß das Nettoaktivvermögen das Grundkapital und eine nach Gesetz oder Satzung gebundene Rücklage unterschreitet. In den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 7 und 8 ist der Erwerb überdies nur zulässig, wenn auf die Aktien der Ausgabebetrag voll geleistet ist. Der mit den von der Gesellschaft gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 4, 7 und 8 erworbenen Aktien verbundene Anteil am Grundkapital darf zusammen mit den anderen eigenen Aktien, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt, zehn von Hundert des Grundkapitals nicht übersteigen. In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, 4, 5, 7 und 8 ist der Erwerb ferner nur zulässig, wenn die Gesellschaft den Abzug vom Nennkapital und die Bildung der Rücklage gemäß Paragraph 229, Absatz eins a, UGB vornehmen kann, ohne daß das Nettoaktivvermögen das Grundkapital und eine nach Gesetz oder Satzung gebundene Rücklage unterschreitet. In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 7 und 8 ist der Erwerb überdies nur zulässig, wenn auf die Aktien der Ausgabebetrag voll geleistet ist.
(3)Absatz 3, Der Vorstand hat die Hauptversammlung über den Bestand an eigenen Aktien, über die Gründe, den Zweck und die Art des Erwerbs und der Veräußerung eigener Aktien, über deren Zahl, bei Nennbetragsaktien über deren Nennbetrag, bei Stückaktien über deren anteiligen Betrag des Grundkapitals sowie jeweils über den auf die Aktien entfallenden Anteil am Grundkapital und über den Gegenwert der Aktien oder des Veräußerungspreises sowie über die Verwendung des Erlöses zu unterrichten.
(4)Absatz 4, Die Wirksamkeit des Erwerbs eigener Aktien wird durch einen Verstoß gegen Abs. 1, 1a, 1b oder 2 nicht berührt. Ein schuldrechtliches Geschäft über den Erwerb eigener Aktien ist rechtsunwirksam, soweit der Erwerb gegen Abs. 1, 1a, 1b oder 2 verstößt. Die Wirksamkeit des Erwerbs eigener Aktien wird durch einen Verstoß gegen Absatz eins, eins a, eins b, oder 2 nicht berührt. Ein schuldrechtliches Geschäft über den Erwerb eigener Aktien ist rechtsunwirksam, soweit der Erwerb gegen Absatz eins, eins a, eins b, oder 2 verstößt.
(5)Absatz 5, Aus eigenen Aktien stehen der Gesellschaft keine Rechte zu. Ein Tochterunternehmen ( § 189a Z 7 UGB ) oder ein anderer, dem Aktien für Rechnung der Gesellschaft oder eines Tochterunternehmens ( § 189a Z 7 UGB ) gehören, kann aus diesen Aktien das Stimmrecht und das Bezugsrecht nicht ausüben. Aus eigenen Aktien stehen der Gesellschaft keine Rechte zu. Ein Tochterunternehmen (Paragraph 189 a, Ziffer 7, UGB) oder ein anderer, dem Aktien für Rechnung der Gesellschaft oder eines Tochterunternehmens (Paragraph 189 a, Ziffer 7, UGB) gehören, kann aus diesen Aktien das Stimmrecht und das Bezugsrecht nicht ausüben. § 65a Text Veräußerung und Einziehung eigener Aktien § 65a. Paragraph 65 a,
(1)Absatz eins, Hat die Gesellschaft eigene Aktien entgegen § 65 Abs. 1, 1a, 1b oder 2 erworben, so müssen sie innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb veräußert werden. Hat die Gesellschaft eigene Aktien entgegen Paragraph 65, Absatz eins, eins a, eins b, oder 2 erworben, so müssen sie innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb veräußert werden.
(2)Absatz 2, Entfallen auf die zulässigerweise erworbenen Aktien mehr als zehn von Hundert des Grundkapitals, so ist der übersteigende Anteil innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb zu veräußern.
(3)Absatz 3, Sind eigene Aktien innerhalb der in Abs. 1 und 2 vorgesehenen Fristen nicht veräußert worden, so sind sie gemäß § 192 einzuziehen. Sind eigene Aktien innerhalb der in Absatz eins und 2 vorgesehenen Fristen nicht veräußert worden, so sind sie gemäß Paragraph 192, einzuziehen. § 65b Text Inpfandnahme eigener Aktien § 65b. Paragraph 65 b,
(1)Absatz eins, Dem Erwerb eigener Aktien steht es gleich, wenn eigene Aktien als Pfand genommen werden. Jedoch darf ein Kreditinstitut im Rahmen des gewöhnlichen Betriebs eigene Aktien bis zu dem in § 65 Abs. 2 erster Satz bestimmten Anteil am Grundkapital als Pfand nehmen. Dem Erwerb eigener Aktien steht es gleich, wenn eigene Aktien als Pfand genommen werden. Jedoch darf ein Kreditinstitut im Rahmen des gewöhnlichen Betriebs eigene Aktien bis zu dem in Paragraph 65, Absatz 2, erster Satz bestimmten Anteil am Grundkapital als Pfand nehmen.
(2)Absatz 2, Ein Verstoß gegen Abs. 1 macht die Verpfändung eigener Aktien nicht rechtsunwirksam. Das schuldrechtliche Geschäft über die Verpfändung ist rechtsunwirksam, soweit die Verpfändung gegen Abs. 1 verstößt. Ein Verstoß gegen Absatz eins, macht die Verpfändung eigener Aktien nicht rechtsunwirksam. Das schuldrechtliche Geschäft über die Verpfändung ist rechtsunwirksam, soweit die Verpfändung gegen Absatz eins, verstößt. § 66 Beachte für folgende Bestimmung zum Bezugszeitraum vgl. § 262 Abs. 34 Text Erwerb eigener Aktien durch Dritte § 66. Paragraph 66,
(1)Absatz eins, Ein Tochterunternehmen ( § 189a Z 7 UGB ) darf an Aktien der Gesellschaft nur nach den vorstehenden Vorschriften Eigentum oder Pfandrecht erwerben. Gleiches gilt für den Erwerb und die Inpfandnahme durch einen anderen, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der Gesellschaft oder eines Tochterunternehmens handelt. Bei der Berechnung des Anteils am Grundkapital gemäß § 65 Abs. 2 erster Satz und § 65a Abs. 2 gelten diese Aktien als Aktien der Gesellschaft. Im übrigen gelten § 65 Abs. 3 und 4 sowie §§ 65a, 65b und 66a sinngemäß. Ein Tochterunternehmen (Paragraph 189 a, Ziffer 7, UGB) darf an Aktien der Gesellschaft nur nach den vorstehenden Vorschriften Eigentum oder Pfandrecht erwerben. Gleiches gilt für den Erwerb und die Inpfandnahme durch einen anderen, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der Gesellschaft oder eines Tochterunternehmens handelt. Bei der Berechnung des Anteils am Grundkapital gemäß Paragraph 65, Absatz 2, erster Satz und Paragraph 65 a, Absatz 2, gelten diese Aktien als Aktien der Gesellschaft. Im übrigen gelten Paragraph 65, Absatz 3 und 4 sowie Paragraphen 65 a, 65 b und 66 a sinngemäß.
(2)Absatz 2, Ein Rechtsgeschäft zwischen der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen ( § 189a Z 7 UGB ) und einem anderen, das auf den Erwerb eigener Aktien auf Rechnung der Gesellschaft oder des Tochterunternehmens ( § 189a Z 7 UGB ) gerichtet ist, ist rechtsunwirksam, soweit dadurch gegen Abs. 1 sowie § 65 Abs. 1, 1a, 1b oder 2 verstoßen wird. Dies gilt auch für Rechtsgeschäfte mit einem Dritten, die auf Rechnung der Gesellschaft oder des Tochterunternehmens gehen und durch Inpfandnahme eigener Aktien besichert werden sollen. § 65b gilt sinngemäß. Ein Rechtsgeschäft zwischen der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen (Paragraph 189 a, Ziffer 7, UGB) und einem anderen, das auf den Erwerb eigener Aktien auf Rechnung der Gesellschaft oder des Tochterunternehmens (Paragraph 189 a, Ziffer 7, UGB) gerichtet ist, ist rechtsunwirksam, soweit dadurch gegen Absatz eins, sowie Paragraph 65, Absatz eins, eins a, eins b, oder 2 verstoßen wird. Dies gilt auch für Rechtsgeschäfte mit einem Dritten, die auf Rechnung der Gesellschaft oder des Tochterunternehmens gehen und durch Inpfandnahme eigener Aktien besichert werden sollen. Paragraph 65 b, gilt sinngemäß. § 66a Beachte für folgende Bestimmung zum Bezugszeitraum vgl. § 262 Abs. 34 Text Finanzierung des Erwerbs von Aktien der Gesellschaft § 66a. Paragraph 66 a, Ein Rechtsgeschäft, das die Gewährung eines Vorschusses oder eines Darlehens oder die Leistung einer Sicherheit durch die Gesellschaft an einen anderen zum Zweck des Erwerbs von Aktien dieser Gesellschaft oder eines Mutterunternehmens ( § 189a Z 6 UGB ) zum Gegenstand hat, ist unzulässig. Dies gilt nicht für Rechtsgeschäfte im Rahmen des gewöhnlichen Betriebs von Kreditinstituten sowie für die Gewährung eines Vorschusses oder eines Darlehens oder für die Leistung einer Sicherheit zum Zweck des Erwerbs von Aktien durch oder für Arbeitnehmer der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens. Diese Rechtsgeschäfte sind jedoch unzulässig, wenn bei einem Erwerb der Aktien durch die Gesellschaft diese den Abzug vom Nennkapital und die Bildung der Rücklage gemäß § 229 Abs. 1a UGB nicht vornehmen könnte, ohne daß das Nettoaktivvermögen das Grundkapital und eine nach Gesetz oder Satzung gebundene Rücklage unterschreiten würde. Die Rechtswirksamkeit des Geschäfts wird davon nicht berührt. Ein Rechtsgeschäft, das die Gewährung eines Vorschusses oder eines Darlehens oder die Leistung einer Sicherheit durch die Gesellschaft an einen anderen zum Zweck des Erwerbs von Aktien dieser Gesellschaft oder eines Mutterunternehmens (Paragraph 189 a, Ziffer 6, UGB) zum Gegenstand hat, ist unzulässig. Dies gilt nicht für Rechtsgeschäfte im Rahmen des gewöhnlichen Betriebs von Kreditinstituten sowie für die Gewährung eines Vorschusses oder eines Darlehens oder für die Leistung einer Sicherheit zum Zweck des Erwerbs von Aktien durch oder für Arbeitnehmer der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens. Diese Rechtsgeschäfte sind jedoch unzulässig, wenn bei einem Erwerb der Aktien durch die Gesellschaft diese den Abzug vom Nennkapital und die Bildung der Rücklage gemäß Paragraph 229, Absatz eins a, UGB nicht vornehmen könnte, ohne daß das Nettoaktivvermögen das Grundkapital und eine nach Gesetz oder Satzung gebundene Rücklage unterschreiten würde. Die Rechtswirksamkeit des Geschäfts wird davon nicht berührt. § 67 Text Kraftloserklärung von Aktien durch die Gesellschaft § 67. Paragraph 67,
(1)Absatz eins, Ist der Inhalt von Aktienurkunden durch eine Veränderung der rechtlichen Verhältnisse unrichtig geworden, so kann die Gesellschaft die Aktien, die trotz Aufforderung nicht zur Berichtigung oder zum Umtausch bei ihr eingereicht sind, mit Genehmigung des Gerichts für kraftlos erklären. Beruht die Unrichtigkeit auf einer Änderung des Nennbetrags der Aktien, so können sie nur dann für kraftlos erklärt werden, wenn der Nennbetrag zur Herabsetzung des Grundkapitals herabgesetzt ist. Namensaktien können nicht deshalb für kraftlos erklärt werden, weil die Bezeichnung des Aktionärs unrichtig geworden ist. Das Gericht hat die Genehmigung zu erteilen, wenn die Kraftloserklärung den gesetzlichen Vorschriften entspricht.
(2)Absatz 2, Die Aufforderung zur Einreichung der Aktien hat die Kraftloserklärung anzudrohen und auf die Genehmigung des Gerichts hinzuweisen. Die Kraftloserklärung kann nur erfolgen, wenn die Aufforderung nach § 58 Abs. 2 veröffentlicht worden ist. Sie geschieht durch Veröffentlichung gemäß § 18 . Die Aufforderung zur Einreichung der Aktien hat die Kraftloserklärung anzudrohen und auf die Genehmigung des Gerichts hinzuweisen. Die Kraftloserklärung kann nur erfolgen, wenn die Aufforderung nach Paragraph 58, Absatz 2, veröffentlicht worden ist. Sie geschieht durch Veröffentlichung gemäß Paragraph 18,
(3)Absatz 3, Soweit der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils nicht durch Gesetz oder Satzung ausgeschlossen ist, sind anstelle der für kraftlos erklärten Aktien neue Aktien auszugeben und dem Berechtigten auszuhändigen oder, wenn ein Recht zur Hinterlegung besteht, zu hinterlegen. Die Aushändigung oder Hinterlegung ist dem Gericht anzuzeigen.
(4)Absatz 4, Soweit zur Herabsetzung des Grundkapitals Aktien zusammengelegt werden, gilt §
  1. Soweit zur Herabsetzung des Grundkapitals Aktien zusammengelegt werden, gilt Paragraph 179, § 68 Text Neue Urkunden an Stelle beschädigter oder verunstalteter Aktien §
  2. Paragraph 68, Ist eine Aktie infolge einer Beschädigung oder einer Verunstaltung zum Umlauf nicht mehr geeignet, so kann der Berechtigte, wenn der wesentliche Inhalt und die Unterscheidungsmerkmale der Urkunde noch mit Sicherheit erkennbar sind, von der Gesellschaft die Erteilung einer neuen Urkunde gegen Aushändigung der alten verlangen. Die Kosten hat er zu tragen und vorzuschießen. § 69 Text Neue Gewinnanteilscheine §
  3. Paragraph 69, Neue Gewinnanteilscheine dürfen an den Inhaber des Erneuerungsscheins nicht ausgegeben werden, wenn der Besitzer der Aktie der Ausgabe widerspricht. In diesem Fall sind die Scheine dem Besitzer der Aktie auszuhändigen, wenn er die Haupturkunde vorlegt. § 70 Text VIERTER TEIL Verfassung der Aktiengesellschaft ERSTER ABSCHNITT Vorstand Leitung der Aktiengesellschaft §
  4. Paragraph 70,
(1)Absatz eins, Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft so zu leiten, wie das Wohl des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre und der Arbeitnehmer sowie des öffentlichen Interesses es erfordert.
(2)Absatz 2, Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Ist ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden des Vorstands ernannt, so gibt, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, seine Stimme bei Stimmengleichheit den Ausschlag. § 71 Text Vertretung der Aktiengesellschaft § 71. Paragraph 71,
(1)Absatz eins, Die Aktiengesellschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(2)Absatz 2, Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so sind, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, sämtliche Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung für die Gesellschaft befugt. Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Ist eine Willenserklärung der Gesellschaft gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied.
(3)Absatz 3, Die Satzung kann, wenn der Vorstand aus mehreren Personen besteht, auch bestimmen daß einzelne von diesen allein oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind; es muß aber in jedem Fall die Möglichkeit bestehen, daß die Gesellschaft vom Vorstand auch ohne die Mitwirkung eines Prokuristen vertreten werden kann. Gleiches kann der Aufsichtsrat bestimmen, wenn die Satzung ihn hiezu ermächtigt hat. Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt in diesem Fällen sinngemäß. Die Satzung kann, wenn der Vorstand aus mehreren Personen besteht, auch bestimmen daß einzelne von diesen allein oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind; es muß aber in jedem Fall die Möglichkeit bestehen, daß die Gesellschaft vom Vorstand auch ohne die Mitwirkung eines Prokuristen vertreten werden kann. Gleiches kann der Aufsichtsrat bestimmen, wenn die Satzung ihn hiezu ermächtigt hat. Absatz 2, Satz 2 und 3 gilt in diesem Fällen sinngemäß. § 72 Text Zeichnung des Vorstands § 72. Paragraph 72, Der Vorstand hat in der Weise zu zeichnen, daß die Zeichnenden zu der Firma der Gesellschaft oder zu der Benennung des Vorstands ihre Namensunterschrift hinzufügen. § 73 Text Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis seiner Mitglieder § 73. Paragraph 73,
(1)Absatz eins, Jede Änderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds hat der Vorstand zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
(2)Absatz 2, Der Anmeldung sind die Urkunden über die Änderung oder Anordnung in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Absc

Rechtsprechung zu dieser Vorschrift (420)

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