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Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG)

Obsah (8)§ 0§§ 52§§ 48§§ 49§§ 24§§ 3§§ 67g§§ 61

§ 0Langtitel Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG St

F: BGBl. Nr. 51/1991 (WV) Änderung BGBl. Nr. 866/1992 (NR: GP XVIII IA 445/A AB 901 S.

  1. BR: AB 4405 S.
  2. ) BGBl. Nr. 686/1994 (VfGH) BGBl. Nr. 471/1995 (NR: GP XIX RV 130 AB 238 S.
  3. BR: 5033 AB 5046 S.
  4. ) BGBl. I Nr. 158/1998 idF BGBl. I Nr. 164/1998 (DFB) und BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB) (NR: GP XX AB 1167 S.
  5. BR: AB 5676 S.
  6. ) BGBl. I Nr. 164/1999 (NR: GP XX IA 1173/A AB 2034 S.
  7. BR: AB 6039 S.
  8. ) BGBl. I Nr. 191/1999 (BG) (
  9. BRBG) (NR: GP XX RV 1811 AB 2031 S.
  10. BR: AB 6041 S.
  11. ) BGBl. I Nr. 29/2000 (NR: GP XXI RV 87 AB 101 S.
  12. BR: 6106 AB 6107 S.
  13. ) [CELEX-Nr.: 377L0388 , 391L0680 ] BGBl. I Nr. 126/2001 (VfGH) BGBl. I Nr. 137/2001 (NR: GP XXI RV 723 AB 813 S.
  14. BR: AB 6474 S.
  15. ) BGBl. I Nr. 65/2002 (NR: GP XXI RV 772 AB 885 S.
  16. BR: 6488 AB 6496 S.
  17. ) BGBl. I Nr. 117/2002 (NR: GP XXI RV 1126 AB 1259 S.
  18. BR: AB 6716 S.
  19. ) BGBl. I Nr. 10/2004 (NR: GP XXII RV 252 AB 382 S.
  20. BR: 6959 AB 6961 S.
  21. ) BGBl. I Nr. 4/2008 (NR: GP XXIII AB 371 S.
  22. BR: AB 7831 S.
  23. ) BGBl. I Nr. 5/2008 (NR: GP XXIII RV 294 AB 365 S.
  24. BR: 7800 AB 7835 S.
  25. ) BGBl. I Nr. 20/2009 (NR: GP XXIV RV 38 AB 65 S.
  26. BR: 8047 AB 8055 S.
  27. ) BGBl. I Nr. 135/2009 (NR: GP XXIV RV 485 AB 558 S.
  28. BR: 8217 AB 8228 S.
  29. ) BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S.
  30. BR: 8437 AB 8439 S.
  31. ) [CELEX-Nr.: 32010L0012 ] BGBl. I Nr. 100/2011 (NR: GP XXIV RV 317 AB 523 S.
  32. BR: 8582 AB 8594 S.
  33. ) [CELEX-Nr.: 32006L0123 ] BGBl. I Nr. 33/2013 (NR: GP XXIV RV 2009 AB 2112 S.
  34. BR: 8882 AB 8891 S.
  35. ) BGBl. I Nr. 161/2013 (NR: GP XXIV RV 2211 AB 2547 S.
  36. BR: 9046 AB 9058 S.
  37. ) BGBl. I Nr. 57/2018 (NR: GP XXVI RV 193 AB 227 S.
  38. BR: 9996 AB 10014 S.
  39. ) [CELEX-Nr.: 32010L0064 , 32012L0013 , 32013L0048 , 32016L0343 ] BGBl. I Nr. 58/2018 (NR: GP XXVI RV 195 AB 221 S.
  40. BR: AB 10018 S.
  41. ) BGBl. I Nr. 88/2023 (NR: GP XXVII RV 2081 AB 2108 S.
  42. BR: AB 11278 S.
  43. ) BGBl. I Nr. 157/2024 (NR: GP XXVIII IA 15/A AB 16 S.
  44. BR: 11611 AB 11612 S.
  45. ) [CELEX-Nr.: 32012L0029 , 32016L0343 , 32016L0680 , 32024L1260 ] BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S.
  46. BR: 11651 AB 11654 S.
  47. ) BGBl. I Nr. 82/2025 (NR: GP XXVIII RV 249 AB 270 S.
  48. BR: AB 11717 S.
  49. ) Umsetzungshinweis für folgende Bestimmung CELEX-Nr.: 32016L0800 § 1 Text I. Teil: Allgemeine Bestimmungen römisch eins. Teil: Allgemeine Bestimmungen
  50. Abschnitt: Behörden Zuständigkeit §
  51. Paragraph eins,

sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörden richtet sich nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Verwaltungsvorschriften. § 2 Text § 2. Paragraph 2, Enthalten

in § 1 erwähnten Vorschriften über

sachliche Zuständigkeit keine Bestimmungen, so sind in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung

Bezirksverwaltungsbehörden sachlich zuständig. Enthalten

in Paragraph eins, erwähnten Vorschriften über

sachliche Zuständigkeit keine Bestimmungen, so sind in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung

Bezirksverwaltungsbehörden sachlich zuständig. § 3 Text § 3. Paragraph 3, Soweit

in § 1 erwähnten Vorschriften über

örtliche Zuständigkeit nichts bestimmen, richtet sich

se Soweit

in Paragraph eins, erwähnten Vorschriften über

örtliche Zuständigkeit nichts bestimmen, richtet sich

se 1. Ziffer eins in Sachen,

sich auf ein unbewegliches Gut beziehen: nach der Lage des Gutes; 2. Ziffer 2 in Sachen,

sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen: nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder

Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll; 3. Ziffer 3 in sonstigen Sachen: zunächst nach dem Hauptwohnsitz (Sitz) des Beteiligten, und zwar im Zweifelsfall des belangten oder verpflichteten Teiles, dann nach seinem Aufenthalt, dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz (Sitz) im Inland, schließlich nach seinem letzten Aufenthalt im Inland, wenn aber keiner

ser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlaß zum Einschreiten; kann jedoch auch danach

Zuständigkeit nicht bestimmt werden, so ist

sachlich in Betracht kommende oberste Behörde zuständig. § 4 Text § 4. Paragraph 4,

(1)Absatz eins, Ist gemäß den in § 1 erwähnten Vorschriften

örtliche Zuständigkeit mehrerer Behörden gegeben und für

sen Fall nicht anderes bestimmt oder begründen

in § 3 Z 1 und 2 angeführten Umstände

örtliche Zuständigkeit mehrerer Behörden, so haben

se Behörden einvernehmlich vorzugehen. Ist gemäß den in Paragraph eins, erwähnten Vorschriften

örtliche Zuständigkeit mehrerer Behörden gegeben und für

sen Fall nicht anderes bestimmt oder begründen

in Paragraph 3, Ziffer eins und 2 angeführten Umstände

örtliche Zuständigkeit mehrerer Behörden, so haben

se Behörden einvernehmlich vorzugehen.

(2)Absatz 2, Gelangen sie in der Sache zu keinem Einvernehmen, so geht

Zuständigkeit auf

sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und, wenn danach verschiedene Behörden berufen sind und auch

se sich nicht zu einigen vermögen, auf

sachlich in Betracht kommende gemeinsame Oberbehörde über.

(3)Absatz 3, Bei Gefahr im Verzug hat jede der in Abs. 1 bezeichneten Behörden in ihrem Amtsbereich

notwendigen Amtshandlungen unter gleichzeitiger Verständigung der anderen Behörden vorzunehmen. Bei Gefahr im Verzug hat jede der in Absatz eins, bezeichneten Behörden in ihrem Amtsbereich

notwendigen Amtshandlungen unter gleichzeitiger Verständigung der anderen Behörden vorzunehmen. § 5 Text § 5. Paragraph 5,

(1)Absatz eins, Über Zuständigkeitsstreite zwischen Behörden entscheidet

sachlich in Betracht kommende gemeinsame Oberbehörde.

(2)Absatz 2, § 4 Abs. 3 gilt auch in

sem Fall. Paragraph 4, Absatz 3, gilt auch in

sem Fall. § 6 Text § 6. Paragraph 6,

(1)Absatz eins,

Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie

se ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an

zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an

se zu weisen.

(2)Absatz 2, Durch Vereinbarung der Parteien kann

Zuständigkeit der Behörde weder begründet noch geändert werden. § 7 Text Befangenheit von Verwaltungsorganen § 7. Paragraph 7,

(1)Absatz eins, Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:
  1. Ziffer eins in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind; in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (Paragraph 36 a,) oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind;
  2. Ziffer 2 in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;
  3. Ziffer 3 wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen,

geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen; 4. Ziffer 4 im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (Paragraph 64 a,) mitgewirkt haben.

(2)Absatz 2, Bei Gefahr im Verzug hat, wenn

Vertretung durch ein anderes Verwaltungsorgan nicht sogleich bewirkt werden kann, auch das befangene Organ

unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 8 Text

  1. Abschnitt: Beteiligte und deren Vertreter Beteiligte; Parteien §
  2. Paragraph 8, Personen,

eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf

sich

Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. § 9 Text Rechts- und Handlungsfähigkeit § 9. Paragraph 9, Insoweit

persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. § 10 Text Vertreter § 10. Paragraph 10,

(1)Absatz eins,

Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen,

volljährig und handlungsfähig sind und für

in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt

Berufung auf

ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

(2)Absatz 2, Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.

Behörde hat

Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen. Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.

Behörde hat

Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen.

(3)Absatz 3, Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen,

unbefugt

Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.

(4)Absatz 4,

Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um

Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a) , Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.

Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um

Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (Paragraph 36 a,), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.

(5)Absatz 5,

Beteiligten können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.

(6)Absatz 6,

Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt. § 11 Text § 11. Paragraph 11, Soll von Amts wegen oder auf Antrag gegen einen schutzberechtigten Beteiligten, der eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, oder gegen eine Person, deren Aufenthalt unbekannt ist, eine Amtshandlung vorgenommen werden, so kann

Behörde, wenn

Wichtigkeit der Sache es erfordert,

Betrauung einer Person mit der Obsorge oder

Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters oder Kurators beim zuständigen Gericht (§ 109 JN) veranlassen. Soll von Amts wegen oder auf Antrag gegen einen schutzberechtigten Beteiligten, der eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, oder gegen eine Person, deren Aufenthalt unbekannt ist, eine Amtshandlung vorgenommen werden, so kann

Behörde, wenn

Wichtigkeit der Sache es erfordert,

Betrauung einer Person mit der Obsorge oder

Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters oder Kurators beim zuständigen Gericht (Paragraph 109, JN) veranlassen. § 12 Text § 12. Paragraph 12,

Vorschriften

ses Bundesgesetzes über

Beteiligten sind auch auf deren gesetzliche Vertreter und Bevollmächtigte zu beziehen. § 13 Beachte für folgende Bestimmung [CELEX-Nr.: 32014L0036 , 32021L1187 , 32021L1883 ] Text 3. Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten Anbringen § 13. Paragraph 13,

(1)Absatz eins, Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen,

an eine Frist gebunden sind oder durch

der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint

telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann

Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(2)Absatz 2, Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
(3)Absatz 3, Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen

Behörde nicht zur Zurückweisung.

Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter

Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf

ser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

(4)Absatz 4, Bei Zweifeln über

Identität des Einschreiters oder

Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt. Bei Zweifeln über

Identität des Einschreiters oder

Authentizität eines Anbringens gilt Absatz 3, mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.

(5)Absatz 5,

Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen.

Amtsstunden und

für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.

(6)Absatz 6,

Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen,

sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.

(7)Absatz 7, Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
(8)Absatz 8, Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch

Antragsänderung darf

Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und

sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (Paragraph 39, Absatz 3,) geändert werden. Durch

Antragsänderung darf

Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und

sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

(9)Absatz 9, (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/2004 ) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,) § 13a Beachte für folgende Bestimmung [CELEX-Nr.: 32014L0036 , 32021L1187 ] Text Rechtsbelehrung § 13a. Paragraph 13 a,

Behörde hat Personen,

nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind,

zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über

mit

sen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. § 14 Text Niederschriften § 14. Paragraph 14,

(1)Absatz eins, Mündliche Anbringen von Beteiligten sind erforderlichenfalls ihrem wesentlichen Inhalt nach in einer Niederschrift festzuhalten. Niederschriften über Verhandlungen (Verhandlungsschriften) sind derart abzufassen, daß bei Weglassung alles nicht zur Sache Gehörigen der Verlauf und Inhalt der Verhandlung richtig und verständlich wiedergegeben wird.
(2)Absatz 2, Jede Niederschrift hat außerdem zu enthalten:
  1. Ziffer eins Ort, Zeit und Gegenstand der Amtshandlung und, wenn schon frühere darauf bezügliche Amtshandlungen vorliegen, erforderlichenfalls eine kurze Darstellung des Standes der Sache;
  2. Ziffer 2

Bezeichnung der Behörde und

Namen des Leiters der Amtshandlung und der sonst mitwirkenden amtlichen Organe, der anwesenden Beteiligten und ihrer Vertreter sowie der etwa vernommenen Zeugen und Sachverständigen. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2008 ) Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,)

(3)Absatz 3,

Niederschrift ist den vernommenen oder sonst beigezogenen Personen, wenn sie nicht darauf verzichten, zur Durchsicht vorzulegen oder vorzulesen; wenn ein Schallträger verwendet (Abs. 7) oder

Niederschrift elektronisch erstellt wird, kann ihr Inhalt auch auf andere Weise wiedergegeben werden. Der Leiter der Amtshandlung kann auch ohne Verzicht von einer Wiedergabe absehen;

beigezogenen Personen können

sfalls bis zum Schluß der Amtshandlung

Zustellung einer Ausfertigung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift erheben.

Niederschrift ist den vernommenen oder sonst beigezogenen Personen, wenn sie nicht darauf verzichten, zur Durchsicht vorzulegen oder vorzulesen; wenn ein Schallträger verwendet (Absatz 7,) oder

Niederschrift elektronisch erstellt wird, kann ihr Inhalt auch auf andere Weise wiedergegeben werden. Der Leiter der Amtshandlung kann auch ohne Verzicht von einer Wiedergabe absehen;

beigezogenen Personen können

sfalls bis zum Schluß der Amtshandlung

Zustellung einer Ausfertigung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift erheben.

(4)Absatz 4, In dem einmal Niedergeschriebenen darf nichts Erhebliches ausgelöscht, zugesetzt oder verändert werden. Durchgestrichene Stellen sollen noch lesbar bleiben. Erhebliche Zusätze oder Einwendungen der beigezogenen Personen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift sind in einen Nachtrag aufzunehmen und gesondert zu unterfertigen.
(5)Absatz 5,

Niederschrift ist vom Leiter der Amtshandlung und den beigezogenen Personen zu unterschreiben; bei Amtshandlungen, denen mehr als drei Beteiligte beigezogen wurden, genügt es jedoch, wenn

Niederschrift von der Partei,

den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, und zwei weiteren Beteiligten, in Abwesenheit

ser Partei von mindestens drei Beteiligten, sowie von den sonstigen beigezogenen Personen unterschrieben wird. Kann dem nicht entsprochen werden, so sind

dafür maßgeblichen Gründe in der Niederschrift festzuhalten. Wird

Niederschrift elektronisch erstellt, so kann an

Stelle der Unterschriften des Leiters der Amtshandlung und der beigezogenen Personen ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Leiters der Amtshandlung und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Niederschrift treten.

Niederschrift ist vom Leiter der Amtshandlung und den beigezogenen Personen zu unterschreiben; bei Amtshandlungen, denen mehr als drei Beteiligte beigezogen wurden, genügt es jedoch, wenn

Niederschrift von der Partei,

den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, und zwei weiteren Beteiligten, in Abwesenheit

ser Partei von mindestens drei Beteiligten, sowie von den sonstigen beigezogenen Personen unterschrieben wird. Kann dem nicht entsprochen werden, so sind

dafür maßgeblichen Gründe in der Niederschrift festzuhalten. Wird

Niederschrift elektronisch erstellt, so kann an

Stelle der Unterschriften des Leiters der Amtshandlung und der beigezogenen Personen ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Leiters der Amtshandlung und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Niederschrift treten.

(6)Absatz 6, Den beigezogenen Personen ist auf Verlangen eine Ausfertigung der Niederschrift auszufolgen oder zuzustellen.
(7)Absatz 7,

Niederschrift oder Teile davon können unter Verwendung eines Schallträgers oder in Kurzschrift aufgenommen werden.

Angaben gemäß Abs. 2,

Feststellung, daß für

übrigen Teile der Niederschrift ein Schallträger verwendet wird, und

Tatsache der Verkündung eines mündlichen Bescheides sind in Vollschrift festzuhalten.

Aufzeichnung und

in Kurzschrift aufgenommenen Teile der Niederschrift sind unverzüglich in Vollschrift zu übertragen.

beigezogenen Personen können bis zum Schluß der Amtshandlung

Zustellung einer Ausfertigung der Übertragung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung erheben. Wird eine solche Zustellung beantragt, so darf

Aufzeichnung frühestens einen Monat nach Ablauf der Einwendungsfrist, ansonsten frühestens einen Monat nach erfolgter Übertragung gelöscht werden.

Niederschrift oder Teile davon können unter Verwendung eines Schallträgers oder in Kurzschrift aufgenommen werden.

Angaben gemäß Absatz 2,,

Feststellung, daß für

übrigen Teile der Niederschrift ein Schallträger verwendet wird, und

Tatsache der Verkündung eines mündlichen Bescheides sind in Vollschrift festzuhalten.

Aufzeichnung und

in Kurzschrift aufgenommenen Teile der Niederschrift sind unverzüglich in Vollschrift zu übertragen.

beigezogenen Personen können bis zum Schluß der Amtshandlung

Zustellung einer Ausfertigung der Übertragung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung erheben. Wird eine solche Zustellung beantragt, so darf

Aufzeichnung frühestens einen Monat nach Ablauf der Einwendungsfrist, ansonsten frühestens einen Monat nach erfolgter Übertragung gelöscht werden. (Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/2004 ) Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,) § 15 Text §

  1. Paragraph 15, Soweit nicht Einwendungen erhoben wurden, liefert eine gemäß § 14 aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges bleibt zulässig. Soweit nicht Einwendungen erhoben wurden, liefert eine gemäß Paragraph 14, aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges bleibt zulässig. § 16 Text Aktenvermerke §
  2. Paragraph 16,

(1)Absatz eins, Amtliche Wahrnehmungen, mündliche oder telefonische Anbringen oder sonstige Mitteilungen an

Behörde, mündliche oder telefonische Belehrungen, Aufforderungen, Anordnungen und sonstige Äußerungen, schließlich Umstände,

nur für den inneren

nst der Behörde in Betracht kommen, sind, wenn nicht anderes bestimmt ist und kein Anlass zur Aufnahme einer Niederschrift besteht, erforderlichenfalls in einem Aktenvermerk kurz festzuhalten.

(2)Absatz 2, Der Aktenvermerk ist vom Amtsorgan unter Beisetzung des Datums zu unterschreiben; wurde der Aktenvermerk elektronisch erstellt, kann an

Stelle

ser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Amtsorgans und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) des Aktenvermerks treten. Der Aktenvermerk ist vom Amtsorgan unter Beisetzung des Datums zu unterschreiben; wurde der Aktenvermerk elektronisch erstellt, kann an

Stelle

ser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Amtsorgans und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) des Aktenvermerks treten. § 17 Beachte für folgende Bestimmung [CELEX-Nr.: 32021L1187 ] Text Akteneinsicht § 17. Paragraph 17,

(1)Absatz eins, Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können

Parteien bei der Behörde in

ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit

Behörde

Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen

Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.

(2)Absatz 2, Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen

Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.

(3)Absatz 3, Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
(4)Absatz 4,

Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung. § 17a Text Blinde und hochgradig sehbehinderte Beteiligte § 17a. Paragraph 17 a, Blinden oder hochgradig sehbehinderten Beteiligten,

eines Vertreters entbehren, hat

Behörde auf Verlangen den Inhalt von Akten oder Aktenteilen durch Verlesung oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten in sonst geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. § 18 Text Erledigungen § 18. Paragraph 18,

(1)Absatz eins,

Behörde hat

Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.

(2)Absatz 2, Erledigungen haben jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn

s in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.

(3)Absatz 3, Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde

Erledigung elektronisch erstellt, kann an

Stelle

ser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten. Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde

Erledigung elektronisch erstellt, kann an

Stelle

ser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.

(4)Absatz 4, Jede schriftliche Ausfertigung hat

Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben

Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an

Stelle

ser Unterschrift kann

Beglaubigung der Kanzlei treten, dass

Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und

Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über

Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt. Jede schriftliche Ausfertigung hat

Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben

Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an

Stelle

ser Unterschrift kann

Beglaubigung der Kanzlei treten, dass

Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und

Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über

Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

(5)Absatz 5, Für Bescheide gilt der III. Teil, für Ladungsbescheide überdies §
  1. Für Bescheide gilt der römisch drei. Teil, für Ladungsbescheide überdies Paragraph 19, § 19 Text Ladungen §
  2. Paragraph 19,
(1)Absatz eins,

Behörde ist berechtigt, Personen,

in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.

(2)Absatz 2, In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob

Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.

(3)Absatz 3, Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat

Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung

ser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden.

Anwendung

ser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und

Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.

(4)Absatz 4, Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung. § 20 Text § 20. Paragraph 20, Steht

zu ladende Person in einem öffentlichen Amt oder

nst oder im

nst eines dem öffentlichen Verkehr

nenden Unternehmens und muß voraussichtlich zur Wahrung der Sicherheit oder anderer öffentlicher Interessen eine Stellvertretung während der Verhinderung

ser Person eintreten, so ist gleichzeitig deren vorgesetzte Stelle von der Ladung zu benachrichtigen. § 21 Beachte für folgende Bestimmung [CELEX-Nr.: 32021L1187 ] Text

  1. Abschnitt: Zustellungen §
  2. Paragraph 21, Zustellungen sind nach dem Zustellgesetz – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 , vorzunehmen. Zustellungen sind nach dem Zustellgesetz – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, vorzunehmen. § 22 Text §
  3. Paragraph 22, Wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen, ist eine schriftliche Ausfertigung mit Zustellnachweis zuzustellen. Bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe oder wenn es gesetzlich vorgesehen ist, ist

Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers zu bewirken. § 23 Text §

  1. Paragraph 23, (Entfällt; Art. III Abs. 2 der Kundmachung) (Entfällt; Artikel römisch drei, Absatz 2, der Kundmachung) § 24 Text §
  2. Paragraph 24, (Entfällt; Art. III Abs. 2 der Kundmachung) (Entfällt; Artikel römisch drei, Absatz 2, der Kundmachung) § 25 Text §
  3. Paragraph 25, (Entfällt; Art. III Abs. 2 der Kundmachung) (Entfällt; Artikel römisch drei, Absatz 2, der Kundmachung) § 26 Text §
  4. Paragraph 26, (Entfällt; Art. III Abs. 2 der Kundmachung) (Entfällt; Artikel römisch drei, Absatz 2, der Kundmachung) § 27 Text §
  5. Paragraph 27, (Entfällt; Art. III Abs. 2 der Kundmachung) (Entfällt; Artikel römisch drei, Absatz 2, der Kundmachung) § 28 Text §
  6. Paragraph 28, (Entfällt; Art. III Abs. 2 der Kundmachung) (Entfällt; Artikel römisch drei, Absatz 2, der Kundmachung) § 29 Text §
  7. Paragraph 29, (Entfällt; Art. III Abs. 2 der Kundmachung) (Entfällt; Artikel römisch drei, Absatz 2, der Kundmachung) § 30 Text §
  8. Paragraph 30, (Entfällt; Art. III Abs. 2 der Kundmachung) (Entfällt; Artikel römisch drei, Absatz 2, der Kundmachung) § 31 Text §
  9. Paragraph 31, (Entfällt; Art. III Abs. 2 der Kundmachung) (Entfällt; Artikel römisch drei, Absatz 2, der Kundmachung) § 32 Text
  10. Abschnitt: Fristen §
  11. Paragraph 32,

(1)Absatz eins, Bei der Berechnung von Fristen,

nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2)Absatz 2, Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem

Frist begonnen hat. Fehlt

ser Tag im letzten Monat, so endet

Frist mit Ablauf des letzten Tages

ses Monats. § 33 Text § 33. Paragraph 33,

(1)Absatz eins, Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2)Absatz 2, Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3)Absatz 3, In

Frist werden nicht eingerechnet: 1. Ziffer eins

Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an

Behörde bis zum Einlangen bei

ser (Postlauf);

Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG zur Übermittlung an

Behörde bis zum Einlangen bei

ser (Postlauf); 2. Ziffer 2

Zeit von der Versendung eines Anbringens im elektronischen Verkehr an

Behörde bis zum Einlangen bei

ser.

(4)Absatz 4, Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. § 34 Text 6. Abschnitt: Ordnungs- und Mutwillensstrafen Ordnungsstrafen § 34. Paragraph 34,
(1)Absatz eins, Das Verwaltungsorgan, das eine Verhandlung, Vernehmung, einen Augenschein oder eine Beweisaufnahme leitet, hat für

Aufrechterhaltung der Ordnung und für

Wahrung des Anstandes zu sorgen.

(2)Absatz 2, Personen,

Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen; bleibt

Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen

Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden.

(3)Absatz 3,

gleichen Ordnungsstrafen können von der Behörde gegen Personen verhängt werden,

sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.

(4)Absatz 4, Gegen öffentliche Organe und gegen Bevollmächtigte,

zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sind, ist, wenn sie einem Disziplinarrecht unterstehen, keine Ordnungsstrafe zu verhängen, sondern lediglich

Anzeige an

Disziplinarbehörde zu erstatten.

(5)Absatz 5,

Verhängung einer Ordnungsstrafe schließt

strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben Handlung nicht aus. § 35 Text Mutwillensstrafen § 35. Paragraph 35, Gegen Personen,

offenbar mutwillig

Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann

Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen. § 36 Text Widmung und Vollzug der Ordnungs- und Mutwillensstrafen § 36. Paragraph 36,

Ordnungs- und Mutwillensstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu,

den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes über den Strafvollzug sind sinngemäß anzuwenden. § 36a Text 7. Abschnitt: Begriffsbestimmungen Angehörige § 36a. Paragraph 36 a,

(1)Absatz eins, Angehörige im Sinne

ses Bundesgesetzes sind

  1. Ziffer eins der Ehegatte,
  2. Ziffer 2

Verwandten in gerader Linie und

Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie, 3. Ziffer 3

Verschwägerten in gerader Linie und

Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie, 4. Ziffer 4

Wahleltern und Wahlkinder und

Pflegeeltern und Pflegekinder, 5. Ziffer 5 Personen,

miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer

ser Personen im Verhältnis zur anderen Person sowie 6. Ziffer 6 der eingetragene Partner.

(2)Absatz 2, Abs. 1 Z 3 gilt für eingetragene Partner sinngemäß. Absatz eins, Ziffer 3, gilt für eingetragene Partner sinngemäß.
(3)Absatz 3,

durch eine Ehe, Lebensgemeinschaft oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn

Ehe,

Lebensgemeinschaft oder

eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht. § 37 Beachte für folgende Bestimmung [CELEX-Nr.: 32021L1883 ] Text II. Teil: Ermittlungsverfahren römisch zwei. Teil: Ermittlungsverfahren

  1. Abschnitt: Zweck und Gang des Ermittlungsverfahrens Allgemeine Grundsätze §
  2. Paragraph 37, Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für

Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat

Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als

s im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für

Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (Paragraph 13, Absatz 8,) hat

Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als

s im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist. § 38 Text § 38. Paragraph 38, Sofern

Gesetze nicht anderes bestimmen, ist

Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen,

als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über

maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und

se Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn

Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. § 38a Text § 38a. Paragraph 38 a,

(1)Absatz eins, Hat

Behörde dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 267 des Vertrags über

Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegt, so dürfen bis zum Einlangen der Vorabentscheidung nur solche Handlungen vorgenommen oder Entscheidungen und Verfügungen getroffen werden,

durch

Vorabentscheidung nicht beeinflusst werden können oder

Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten. Hat

Behörde dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Vorabentscheidung nach Artikel 267, des Vertrags über

Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegt, so dürfen bis zum Einlangen der Vorabentscheidung nur solche Handlungen vorgenommen oder Entscheidungen und Verfügungen getroffen werden,

durch

Vorabentscheidung nicht beeinflusst werden können oder

Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.

(2)Absatz 2, Erachtet

Behörde

noch nicht ergangene Vorabentscheidung für ihre Entscheidung in der Sache als nicht mehr erforderlich, so hat sie ihren Antrag unverzüglich zurückzuziehen. § 39 Text § 39. Paragraph 39,

(1)Absatz eins, Für

Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind

Verwaltungsvorschriften maßgebend.

(2)Absatz 2, Soweit

Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat

Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in

sem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen.

Behörde hat sich bei allen

sen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

(2a)Absatz 2 a, Jede Partei hat ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann (Verfahrensförderungspflicht).
(2b)Absatz 2 b, Sind nach den Verwaltungsvorschriften für ein Vorhaben mehrere Bewilligungen, Genehmigungen oder bescheidmäßige Feststellungen erforderlich und werden

se unter einem beantragt, so hat

Behörde

Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und mit den von anderen Behörden geführten Verfahren zu koordinieren. Eine getrennte Verfahrensführung ist zulässig, wenn

se im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

(3)Absatz 3, Wenn

Sache zur Entscheidung reif ist, kann

Behörde das Ermittlungsverfahren durch Verfahrensanordnung für geschlossen erklären.

Erklärung hat nach Möglichkeit in der mündlichen Verhandlung, in allen anderen Fällen schriftlich zu ergehen.

(4)Absatz 4, Das Ermittlungsverfahren ist auf Antrag fortzusetzen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass Tatsachen oder Beweismittel ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeiführen würden.

Entscheidung über den Antrag erfolgt durch Verfahrensanordnung.

Behörde kann das Ermittlungsverfahren jederzeit von Amts wegen fortsetzen.

(5)Absatz 5, Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, gilt das Ermittlungsverfahren als nicht geschlossen, wenn der Bescheid nicht binnen acht Wochen ab jenem Zeitpunkt, zu dem erstmals einer Partei gegenüber das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklärt worden ist, gegenüber einer Partei erlassen wird. § 39a Text Dolmetscher und Übersetzer § 39a. Paragraph 39 a,
(1)Absatz eins, Ist eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, stumm, gehörlos oder hochgradig hörbehindert, so ist erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen.

§§ 52Abs.

2 und 3 und 53 sind anzuwenden. Ist eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, stumm, gehörlos oder hochgradig hörbehindert, so ist erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen.

Paragraphen 52, Absatz 2 und 3 und 53 sind anzuwenden.

(2)Absatz 2, Als Dolmetscher im Sinne

ses Bundesgesetzes gelten auch

Übersetzer. § 40 Text Mündliche Verhandlung § 40. Paragraph 40,

(1)Absatz eins, Mündliche Verhandlungen sind unter Zuziehung aller bekannten Beteiligten sowie der erforderlichen Zeugen und Sachverständigen vorzunehmen und, sofern sie mit einem Augenschein verbunden sind, womöglich an Ort und Stelle, sonst am Sitz der Behörde oder an dem Ort abzuhalten, der nach der Sachlage am zweckmäßigsten erscheint. Bei der Auswahl des Verhandlungsortes ist, sofern

mündliche Verhandlung nicht mit einem Augenschein verbunden ist, darauf zu achten, daß

ser für körperbehinderte Beteiligte gefahrlos und tunlichst ohne fremde Hilfe zugänglich ist. In verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) abzuhaltende mündliche Verhandlungen sind von der Behörde tunlichst gemeinsam durchzuführen. Mündliche Verhandlungen sind unter Zuziehung aller bekannten Beteiligten sowie der erforderlichen Zeugen und Sachverständigen vorzunehmen und, sofern sie mit einem Augenschein verbunden sind, womöglich an Ort und Stelle, sonst am Sitz der Behörde oder an dem Ort abzuhalten, der nach der Sachlage am zweckmäßigsten erscheint. Bei der Auswahl des Verhandlungsortes ist, sofern

mündliche Verhandlung nicht mit einem Augenschein verbunden ist, darauf zu achten, daß

ser für körperbehinderte Beteiligte gefahrlos und tunlichst ohne fremde Hilfe zugänglich ist. In verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 b,) abzuhaltende mündliche Verhandlungen sind von der Behörde tunlichst gemeinsam durchzuführen.

(2)Absatz 2,

Behörde hat darüber zu wachen, daß

Vornahme eines Augenscheins nicht zur Verletzung eines Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses mißbraucht werde. § 41 Text § 41. Paragraph 41,

(1)Absatz eins,

Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist

Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.

(2)Absatz 2,

Verhandlung ist so anzuberaumen, dass

Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können.

Verständigung (Kundmachung) über

Anberaumung der Verhandlung hat

für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf

gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Sie kann unter Hinweis auf

gemäß § 39 Abs. 3 eintretenden Folgen

Aufforderung an

Parteien enthalten, binnen einer angemessenen, vier Wochen möglichst nicht übersteigenden Frist alle ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist

s bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.

Verhandlung ist so anzuberaumen, dass

Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können.

Verständigung (Kundmachung) über

Anberaumung der Verhandlung hat

für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf

gemäß Paragraph 42, eintretenden Folgen zu enthalten. Sie kann unter Hinweis auf

gemäß Paragraph 39, Absatz 3, eintretenden Folgen

Aufforderung an

Parteien enthalten, binnen einer angemessenen, vier Wochen möglichst nicht übersteigenden Frist alle ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist

s bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben. § 42 Text § 42. Paragraph 42,

(1)Absatz eins, Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat

s zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn

Verwaltungsvorschriften über

Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt

im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn

mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat

s zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn

Verwaltungsvorschriften über

Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt

im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn

mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.

(1a)Absatz eins a,

Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

(2)Absatz 2, Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich

darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten,

rechtzeitig

Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben. Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Absatz eins, kundgemacht, so erstreckt sich

darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten,

rechtzeitig

Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.

(3)Absatz 3, Eine Person,

glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und

kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.

(4)Absatz 4, Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde,

Verhandlung, so kann sie entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden. § 43 Text § 43. Paragraph 43,

(1)Absatz eins, Das mit der Leitung der mündlichen Verhandlung betraute Organ (Verhandlungsleiter) hat sich von der Identität der Erschienenen zu überzeugen und ihre Stellung als Parteien oder sonst Beteiligte und

etwaige Vertretungsbefugnis zu prüfen.

(2)Absatz 2, Der Verhandlungsleiter eröffnet

Verhandlung und legt ihren Gegenstand dar. Er kann

Verhandlung in Abschnitte gliedern und einen Zeitplan erstellen. Er bestimmt

Reihenfolge, in der

Beteiligten zu hören,

Beweise aufzunehmen und

Ergebnisse früher aufgenommener Beweise oder Erhebungen vorzutragen und zu erörtern sind. Er entscheidet über

Beweisanträge und hat offenbar unerhebliche Anträge zurückzuweisen. Ihm steht auch

Befugnis zu,

Verhandlung nach Bedarf zu unterbrechen oder zu vertagen und den Zeitpunkt für

Fortsetzung der Verhandlung mündlich zu bestimmen.

(3)Absatz 3, Der Verhandlungsleiter hat

Verhandlung unter steter Bedachtnahme auf ihren Zweck zügig so zu führen, daß den Parteien das Recht auf Gehör gewahrt, anderen Beteiligten aber Gelegenheit geboten wird, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. An der Sache nicht beteiligte Personen dürfen in der Verhandlung nicht das Wort ergreifen.

(4)Absatz 4, Jeder Partei muß insbesondere Gelegenheit geboten werden, alle zur Sache gehörenden Gesichtspunkte vorzubringen und unter Beweis zu stellen, Fragen an

anwesenden Zeugen und Sachverständigen zu stellen, sich über

von anderen Beteiligten, den Zeugen und Sachverständigen vorgebrachten oder

als offenkundig behandelten Tatsachen sowie über

von anderen gestellten Anträge und über das Ergebnis amtlicher Erhebungen zu äußern.

(5)Absatz 5, Stehen einander zwei oder mehrere Parteien mit einander widersprechenden Ansprüchen gegenüber, so hat der Verhandlungsleiter auf das Zustandekommen eines Ausgleichs

ser Ansprüche mit den öffentlichen und den von anderen Beteiligten geltend gemachten Interessen hinzuwirken. § 43a Text § 43a. Paragraph 43 a,

(1)Absatz eins, Über jede mündliche Verhandlung ist eine Verhandlungsschrift nach den §§ 14 und 15 aufzunehmen. Über jede mündliche Verhandlung ist eine Verhandlungsschrift nach den Paragraphen 14 und 15 aufzunehmen.
(2)Absatz 2, Schriftliche Äußerungen und Mitteilungen von Beteiligten, Niederschriften über Beweise,

bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, aber außerhalb

ser aufgenommen wurden, Berichte und schriftliche Sachverständigengutachten sind der Verhandlungsschrift anzuschließen.

s ist in der Verhandlungsschrift zu vermerken. Teilnehmer an der mündlichen Verhandlung dürfen ihre Erklärungen jedoch nicht schriftlich abgeben.

(3)Absatz 3, Sobald

zulässigen Vorbringen aller Beteiligten aufgenommen sind und

Beweisaufnahme beendet ist, hat der Verhandlungsleiter

Verhandlung, gegebenenfalls nach Wiedergabe der Verhandlungsschrift (§ 14 Abs. 3) und nach mündlicher Verkündung des Bescheides (§ 62 Abs. 2), für geschlossen zu erklären. Sobald

zulässigen Vorbringen aller Beteiligten aufgenommen sind und

Beweisaufnahme beendet ist, hat der Verhandlungsleiter

Verhandlung, gegebenenfalls nach Wiedergabe der Verhandlungsschrift (Paragraph 14, Absatz 3,) und nach mündlicher Verkündung des Bescheides (Paragraph 62, Absatz 2,), für geschlossen zu erklären. § 44 Text § 44. Paragraph 44,

(1)Absatz eins,

Behörde kann

Verhandlung, allenfalls auch nur teilweise, unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchführen, es sei denn, das persönliche Erscheinen aller beizuziehenden Personen vor der Behörde ist unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie zweckmäßiger oder aus besonderen Gründen erforderlich.

(2)Absatz 2, Eine Vertretung gemäß § 10 bei einer Teilnahme unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung ist nur zulässig, wenn nicht ausdrücklich

Teilnahme der Beteiligten oder ihrer gesetzlichen Vertreter selbst verlangt wird. Eine Vertretung gemäß Paragraph 10, bei einer Teilnahme unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung ist nur zulässig, wenn nicht ausdrücklich

Teilnahme der Beteiligten oder ihrer gesetzlichen Vertreter selbst verlangt wird.

(3)Absatz 3, In der Verständigung ist anzugeben, ob der Beteiligte persönlich zu erscheinen hat oder ob er unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung teilzunehmen hat oder teilnehmen kann; es kann dem Beteiligten darin auch freigestellt werden, in welcher Form er teilnimmt. Soll dem Beteiligten eine Teilnahme nur unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung möglich sein, so hat ihm

Behörde gleichzeitig eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer der Beteiligte dagegen Widerspruch erheben kann; wird ein solcher Widerspruch rechtzeitig erhoben, kann der Beteiligte auch persönlich erscheinen. In der Kundmachung ist als Form der Teilnahme jedenfalls das persönliche Erscheinen vorzusehen.

Verständigung und

Kundmachung haben

erforderlichen Angaben zur Teilnahme an der Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung und

Angabe, ob der Beteiligte oder sein gesetzlicher Vertreter selbst teilzunehmen hat oder ob

Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind, zu enthalten.

se Angaben sind auch in

Ladung zu einer Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung aufzunehmen und es ist anzugeben, in welcher Form

beizuziehende Person an der Verhandlung teilzunehmen hat. Zur Teilnahme unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung kann

Behörde auch Personen laden,

ihren Aufenthalt (Sitz) außerhalb des Amtsbereiches der Behörde haben.

(4)Absatz 4, Niederschriften über Verhandlungen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung bedürfen nur der Unterschrift des Verhandlungsleiters und der persönlich erschienenen beigezogenen Personen. § 44a Beachte für folgende Bestimmung zum Anwendungszeitraum vgl. § 82 Abs. 27 Z 1 Text Großverfahren § 44a. Paragraph 44 a,
(1)Absatz eins, Sind an einer Verwaltungssache oder an verbundenen Verwaltungssachen voraussichtlich insgesamt mehr als 50 Personen beteiligt, so kann

Behörde den Antrag oder

Anträge durch Edikt kundmachen.

(2)Absatz 2, Das Edikt hat zu enthalten:
  1. Ziffer eins den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens;
  2. Ziffer 2 eine Frist von mindestens sechs Wochen, innerhalb derer bei der Behörde schriftlich Einwendungen erhoben werden können;
  3. Ziffer 3 den Hinweis auf

Rechtsfolgen des § 44b; den Hinweis auf

Rechtsfolgen des Paragraph 44 b,; 4. Ziffer 4 den Hinweis, daß

Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.

(3)Absatz 3, Das Edikt ist im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weitverbreiteter Tageszeitungen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Ist in den Verwaltungsvorschriften für

Kundmachung der mündlichen Verhandlung eine besondere Form vorgesehen, so ist der Inhalt des Edikts darüber hinaus in

ser Form kundzumachen; im übrigen kann

Behörde jede geeignete Form der Kundmachung wählen. § 44b Text § 44b. Paragraph 44 b,

(1)Absatz eins, Wurde ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat

s zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. § 42 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Wurde ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat

s zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. Paragraph 42, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.

(2)Absatz 2, Der Antrag,

Antragsunterlagen und

vorliegenden Gutachten der Sachverständigen sind, soweit sie nicht von der Akteneinsicht ausgenommen sind, während der Einwendungsfrist bei der Behörde und bei der Gemeinde zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

Beteiligten können sich hievon Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit

Behörde

Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann den Beteiligten auf Verlangen

Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden. Erforderlichenfalls hat

Behörde der Gemeinde eine ausreichende Anzahl von Kopien oder Ausdrucken zur Verfügung zu stellen.

(3)Absatz 3, § 39 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Schluss des Ermittlungsverfahrens auch für einzelne Teilbereiche der Sache erklärt werden kann. § 39 Abs. 4 erster und zweiter Satz und Abs. 5 ist nicht anzuwenden. Paragraph 39, Absatz 3, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Schluss des Ermittlungsverfahrens auch für einzelne Teilbereiche der Sache erklärt werden kann. Paragraph 39, Absatz 4, erster und zweiter Satz und Absatz 5, ist nicht anzuwenden. § 44c Text § 44c. Paragraph 44 c,
(1)Absatz eins,

Behörde kann unter den in § 44a Abs. 1 genannten Voraussetzungen eine öffentliche Erörterung des Vorhabens durchführen. Ort, Zeit und Gegenstand der Erörterung sind gemäß § 44a Abs. 3 zu verlautbaren.

Behörde kann unter den in Paragraph 44 a, Absatz eins, genannten Voraussetzungen eine öffentliche Erörterung des Vorhabens durchführen. Ort, Zeit und Gegenstand der Erörterung sind gemäß Paragraph 44 a, Absatz 3, zu verlautbaren.

(2)Absatz 2, Zur öffentlichen Erörterung können Sachverständige beigezogen werden. Es ist jedermann gestattet, Fragen zu stellen und sich zum Vorhaben zu äußern.
(3)Absatz 3, Über

öffentliche Erörterung ist eine Niederschrift nicht zu erstellen. § 44d Text § 44d. Paragraph 44 d,

(1)Absatz eins,

Behörde kann eine mündliche Verhandlung gemäß § 44a Abs. 3 durch Edikt anberaumen, wenn der Antrag gemäß § 44a Abs. 1 kundgemacht worden ist oder gleichzeitig kundgemacht wird.

Behörde kann eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 44 a, Absatz 3, durch Edikt anberaumen, wenn der Antrag gemäß Paragraph 44 a, Absatz eins, kundgemacht worden ist oder gleichzeitig kundgemacht wird.

(2)Absatz 2, Das Edikt hat zu enthalten:
  1. Ziffer eins den Gegenstand der Verhandlung, eine Beschreibung des Vorhabens und einen etwaigen Zeitplan;
  2. Ziffer 2 Ort und Zeit der Verhandlung.
(3)Absatz 3,

Behörde kann im Edikt eine angemessene, spätestens eine Woche vor dem Tag der mündlichen Verhandlung endende Frist bestimmen, innerhalb derer Parteien zu ihren Einwendungen gemäß § 44b Abs. 1 schriftlich weiteres Vorbringen erstatten können. Nach Ablauf

ser Frist erstattetes Vorbringen ist von der Behörde nicht zu berücksichtigen. Auf

se Rechtsfolge ist im Edikt hinzuweisen.

Behörde kann im Edikt eine angemessene, spätestens eine Woche vor dem Tag der mündlichen Verhandlung endende Frist bestimmen, innerhalb derer Parteien zu ihren Einwendungen gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, schriftlich weiteres Vorbringen erstatten können. Nach Ablauf

ser Frist erstattetes Vorbringen ist von der Behörde nicht zu berücksichtigen. Auf

se Rechtsfolge ist im Edikt hinzuweisen. § 44e Text § 44e. Paragraph 44 e,

(1)Absatz eins,

durch Edikt anberaumte mündliche Verhandlung ist öffentlich.

(2)Absatz 2, § 25 Abs. 1 bis 4 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 , ist sinngemäß anzuwenden. Paragraph 25, Absatz eins bis 4 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, ist sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,

Verhandlungsschrift ist spätestens zwei Wochen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung bei der Behörde und bei der Gemeinde während der Amtsstunden mindestens vier Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Wurde eine Aufzeichnung oder ein Stenogramm in Vollschrift übertragen, so können

Beteiligten während der Einsichtsfrist bei der Behörde Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung erheben.

Beteiligten können sich von der Verhandlungsschrift Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Erforderlichenfalls hat

Behörde der Gemeinde eine ausreichende Anzahl von Kopien oder Ausdrucken zur Verfügung zu stellen. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten hat

Behörde

Verhandlungsschrift im Internet bereitzustellen. § 44f Text § 44f. Paragraph 44 f,

(1)Absatz eins, Ist der Antrag gemäß § 44a Abs. 1 kundgemacht worden, so kann

Behörde Schriftstücke durch Edikt zustellen. Hiezu hat sie gemäß § 44a Abs. 3 zu verlautbaren, daß ein Schriftstück bestimmten Inhalts bei der Behörde zur öffentlichen Einsicht aufliegt; auf

Bestimmungen des Abs. 2 ist hinzuweisen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach

ser Verlautbarung gilt das Schriftstück als zugestellt. Frühere Zustellungen desselben Schriftstückes werden damit unwirksam. Ist der Antrag gemäß Paragraph 44 a, Absatz eins, kundgemacht worden, so kann

Behörde Schriftstücke durch Edikt zustellen. Hiezu hat sie gemäß Paragraph 44 a, Absatz 3, zu verlautbaren, daß ein Schriftstück bestimmten Inhalts bei der Behörde zur öffentlichen Einsicht aufliegt; auf

Bestimmungen des Absatz 2, ist hinzuweisen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach

ser Verlautbarung gilt das Schriftstück als zugestellt. Frühere Zustellungen desselben Schriftstückes werden damit unwirksam.

(2)Absatz 2,

Behörde hat das Schriftstück während der Amtsstunden mindestens sechs Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Sie hat den Beteiligten auf Verlangen Ausfertigungen des Schriftstückes auszufolgen und den Parteien auf Verlangen unverzüglich zuzusenden. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten hat sie das Schriftstück im Internet bereitzustellen. § 44g Text § 44g. Paragraph 44 g,

Kosten der Verlautbarung des Edikts im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ sind von Amts wegen zu tragen.

Behörde kann nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit den Antragsteller auffordern, jene Kosten,

ihr sonst als Barauslagen erwachsen würden, binnen zwei Wochen direkt zu zahlen. Läuft

se Frist ohne Nachweis der Zahlung ab, kann

Behörde dem Antragsteller

direkte Zahlung mit Bescheid auftragen. § 45 Beachte für folgende Bestimmung [CELEX-Nr.: 32021L1883 ] Text

  1. Abschnitt: Beweise Allgemeine Grundsätze über den Beweis §
  2. Paragraph 45,

(1)Absatz eins, Tatsachen,

bei der Behörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.

(2)Absatz 2, Im übrigen hat

Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

(3)Absatz 3, Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. § 46 Text §
  1. Paragraph 46, Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. § 47 Text Urkunden §
  2. Paragraph 47,

Beweiskraft von öffentlichen Urkunden und Privaturkunden ist von der Behörde nach den §§ 292 bis 294, 296, 310 und 311 ZPO zu beurteilen. Dabei gilt § 292 Abs. 1 erster Satz ZPO jedoch mit der Maßgabe, daß inländische öffentliche Urkunden den Beweis auch über jene Tatsachen und Rechtsverhältnisse liefern,

Voraussetzung für ihre Ausstellung bildeten und in der Urkunde ausdrücklich genannt sind; wenn

Behörde im Hinblick auf

besonderen Umstände des Einzelfalles dagegen Bedenken hat, daß

Urkunde

sen Beweis liefert, so kann sie der Partei auftragen, den Beweis auf andere Weise zu führen.

Beweiskraft von öffentlichen Urkunden und Privaturkunden ist von der Behörde nach den Paragraphen 292 bis 294, 296, 310 und 311 ZPO zu beurteilen. Dabei gilt Paragraph 292, Absatz eins, erster Satz ZPO jedoch mit der Maßgabe, daß inländische öffentliche Urkunden den Beweis auch über jene Tatsachen und Rechtsverhältnisse liefern,

Voraussetzung für ihre Ausstellung bildeten und in der Urkunde ausdrücklich genannt sind; wenn

Behörde im Hinblick auf

besonderen Umstände des Einzelfalles dagegen Bedenken hat, daß

Urkunde

sen Beweis liefert, so kann sie der Partei auftragen, den Beweis auf andere Weise zu führen. § 48 Text Zeugen §

  1. Paragraph 48, Als Zeugen dürfen nicht vernommen werden:
  2. Ziffer eins Personen,

zur Mitteilung ihrer Wahrnehmungen unfähig sind oder

zur Zeit, auf

sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung der zu beweisenden Tatsache unfähig waren;

  1. Ziffer 2 Geistliche darüber, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde;
  2. Ziffer 3 mit der Besorgung von Geschäften der Bundes- oder Landesverwaltung, der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betraute Organe, soweit sie hinsichtlich

ser Geschäfte einer gesetzlichen Pflicht zur Geheimhaltung unterliegen und davon nicht entbunden worden sind. § 49 Text § 49. Paragraph 49,

(1)Absatz eins,

Aussage darf von einem Zeugen verweigert werden: 1. Ziffer eins über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen, einem seiner Angehörigen (§ 36a), einer mit seiner Obsorge betrauten Person, seinem Erwachsenenvertreter, seinem Vorsorgebevollmächtigten nach Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht oder der von ihm in einer

ser Eigenschaften vertretenen Person einen unmittelbaren Vermögensnachteil oder

Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung zuziehen oder zur Unehre gereichen würde; über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen, einem seiner Angehörigen (Paragraph 36 a,), einer mit seiner Obsorge betrauten Person, seinem Erwachsenenvertreter, seinem Vorsorgebevollmächtigten nach Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht oder der von ihm in einer

ser Eigenschaften vertretenen Person einen unmittelbaren Vermögensnachteil oder

Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung zuziehen oder zur Unehre gereichen würde; 2. Ziffer 2 über Fragen,

er nicht beantworten könnte, ohne eine ihm obliegende gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit, von der er nicht gültig entbunden wurde, zu verletzen oder ein Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis zu offenbaren; 3. Ziffer 3 über Fragen, wie er sein Wahl- oder Stimmrecht ausgeübt hat, wenn dessen Ausübung gesetzlich für geheim erklärt ist.

(2)Absatz 2,

zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Personen können

Zeugenaussage auch darüber verweigern, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Vertreter einer Partei von

ser anvertraut wurde.

(3)Absatz 3, Wegen der Gefahr eines Vermögensnachteils darf

Aussage über Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle der in Abs. 1 Z 1 bezeichneten Personen nicht verweigert werden. Wegen der Gefahr eines Vermögensnachteils darf

Aussage über Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle der in Absatz eins, Ziffer eins, bezeichneten Personen nicht verweigert werden.

(4)Absatz 4, Will ein Zeuge

Aussage verweigern, so hat er

Gründe seiner Weigerung glaubhaft zu machen.

(5)Absatz 5, Einem Zeugen, der einer Ladung (§§ 19 und 20) ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet oder

Aussage ohne Angabe von Gründen verweigert oder auf seiner Weigerung beharrt, obwohl

vorgebrachten Gründe als nicht gerechtfertigt (Abs. 1 bis 3) erkannt wurden, kann

Verpflichtung zum Ersatz aller durch seine Säumnis oder Weigerung verursachten Kosten auferlegt werden; im Fall der ungerechtfertigten Aussageverweigerung kann über ihn eine Ordnungsstrafe (§ 34) verhängt werden. Einem Zeugen, der einer Ladung (Paragraphen 19 und 20) ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet oder

Aussage ohne Angabe von Gründen verweigert oder auf seiner Weigerung beharrt, obwohl

vorgebrachten Gründe als nicht gerechtfertigt (Absatz eins bis 3) erkannt wurden, kann

Verpflichtung zum Ersatz aller durch seine Säumnis oder Weigerung verursachten Kosten auferlegt werden; im Fall der ungerechtfertigten Aussageverweigerung kann über ihn eine Ordnungsstrafe (Paragraph 34,) verhängt werden. § 50 Text § 50. Paragraph 50, Jeder Zeuge ist zu Beginn seiner Vernehmung über

für

Vernehmung maßgebenden persönlichen Verhältnisse zu befragen und zu ermahnen,

Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen. Er ist auch auf

gesetzlichen Gründe für

Verweigerung der Aussage, auf

Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung der Aussage und

strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage aufmerksam zu machen. § 51 Text Vernehmung von Beteiligten § 51. Paragraph 51,

§§ 48

und 49 sind auch auf

Vernehmung von Beteiligten zum Zweck der Beweisführung anzuwenden, doch gilt der Weigerungsgrund des § 49 Abs. 1 Z 1 wegen Gefahr eines Vermögensnachteils nicht.

Paragraphen 48 und 49 sind auch auf

Vernehmung von Beteiligten zum Zweck der Beweisführung anzuwenden, doch gilt der Weigerungsgrund des Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins, wegen Gefahr eines Vermögensnachteils nicht. § 51a Text Audiovisuelle Vernehmungen § 51a. Paragraph 51 a, Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann eine Vernehmung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt werden, es sei denn, das persönliche Erscheinen vor der Behörde ist unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie zweckmäßiger oder aus besonderen Gründen erforderlich. § 52 Text Sachverständige § 52. Paragraph 52,

(1)Absatz eins, Wird

Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind

der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.

(2)Absatz 2,

Behörde kann ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen, wenn

  1. Ziffer eins Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen,
  2. Ziffer 2 es mit Rücksicht auf

Besonderheit des Falles geboten ist oder 3. Ziffer 3 davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist,

Heranziehung von der Partei,

den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, angeregt wird und

daraus entstehenden Kosten einen von

ser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.

(3)Absatz 3, Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer

Wissenschaft,

Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis

Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für

Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind.

§§ 49und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige.

Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer

Wissenschaft,

Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis

Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für

Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind.

Paragraphen 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige. § 53 Text Befangenheit und Ausgeschlossenheit sowie Geheimhaltungspflicht der Sachverständigen § 53. Paragraph 53,

(1)Absatz eins, Auf Amtssachverständige ist § 7 anzuwenden. Andere Sachverständige sind ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des § 7 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 zutrifft; außerdem können sie von einer Partei abgelehnt werden, wenn

se Umstände glaubhaft macht,

Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen.

Ablehnung kann vor der Vernehmung des Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen, wenn

Partei glaubhaft macht, daß sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte. Auf Amtssachverständige ist Paragraph 7, anzuwenden. Andere Sachverständige sind ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 zutrifft; außerdem können sie von einer Partei abgelehnt werden, wenn

se Umstände glaubhaft macht,

Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen.

Ablehnung kann vor der Vernehmung des Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen, wenn

Partei glaubhaft macht, daß sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte.

(2)Absatz 2,

Entscheidung über den Ablehnungsantrag erfolgt durch Verfahrensanordnung.

(3)Absatz 3,

Sachverständigen sind zur Geheimhaltung aller ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange

s aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024 , genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.

Sachverständigen sind zur Geheimhaltung aller ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange

s aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. § 53a Text Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen § 53a. Paragraph 53 a,

(1)Absatz eins, Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren,

durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr

§§ 24bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – Geb

AG, BGBl. Nr. 136/1975 , sinngemäß anzuwenden.

Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen,

den Sachverständigen herangezogen hat. Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren,

durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr

Paragraphen 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, sinngemäß anzuwenden.

Gebühr ist gemäß Paragraph 38, des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen,

den Sachverständigen herangezogen hat.

(2)Absatz 2,

Gebühr ist von der Behörde,

den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände,

für

Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.

Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.

(3)Absatz 3,

Gebühr ist dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt

Behörde eine höhere Gebühr, als dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt

Behörde eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlte Vorschuss

von ihr bestimmte Gebühr, so ist der nichtamtliche Sachverständige zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013 ) Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) § 53b Text Gebühren der nichtamtlichen Dolmetscher § 53b. Paragraph 53 b, Nichtamtliche Dolmetscher haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren,

durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr

§§ 24bis 34, 36 und 37 Abs. 2 des Gebührenanspruchsgesetzes – Geb

AG, BGBl. Nr. 136/1975 , mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne

ses Bundesgesetzes sind auch

nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. § 53a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden. Nichtamtliche Dolmetscher haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren,

durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr

Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne

ses Bundesgesetzes sind auch

nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. Paragraph 53 a, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden. § 54 Text Augenschein § 54. Paragraph 54, Zur Aufklärung der Sache kann

Behörde auf Antrag oder von Amts wegen auch einen Augenschein, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen, vornehmen. § 55 Text Mittelbare Beweisaufnahmen und Erhebungen § 55. Paragraph 55,

(1)Absatz eins,

Behörde kann Beweisaufnahmen auch durch ersuchte oder beauftragte Verwaltungsbehörden oder einzelne dazu bestimmte amtliche Organe vornehmen lassen oder durch sonstige Erhebungen ersetzen oder ergänzen. Insbesondere können Amtssachverständige außer dem Fall einer mündlichen Verhandlung mit der selbständigen Vornahme eines Augenscheines betraut werden.

(2)Absatz 2,

Gerichte dürfen um

Aufnahme von Beweisen nur in den gesetzlich besonders bestimmten Fällen ersucht werden. § 55a Text Amtshilfe § 55a. Paragraph 55 a, Soweit

s für

Durchführung des Ermittlungsverfahrens erforderlich und nicht unverhältnismäßig ist, kann

Behörde

Kriminalpolizei,

Staatsanwaltschaften und

Gerichte um

Übermittlung von nach der Strafprozessordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975 , ermittelten personenbezogenen Daten ersuchen und

ihr übermittelten personenbezogenen Daten verarbeiten. Ein solches Ersuchen hat alle erforderlichen Angaben, einschließlich des Zwecks der Datenverarbeitung, zu enthalten und ist zu begründen. Dem Ersuchen ist ehestmöglich zu entsprechen oder es sind entgegenstehende Hindernisse unverzüglich bekannt zu geben. Soweit

s für

Durchführung des Ermittlungsverfahrens erforderlich und nicht unverhältnismäßig ist, kann

Behörde

Kriminalpolizei,

Staatsanwaltschaften und

Gerichte um

Übermittlung von nach der Strafprozessordnung 1975 – StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, ermittelten personenbezogenen Daten ersuchen und

ihr übermittelten personenbezogenen Daten verarbeiten. Ein solches Ersuchen hat alle erforderlichen Angaben, einschließlich des Zwecks der Datenverarbeitung, zu enthalten und ist zu begründen. Dem Ersuchen ist ehestmöglich zu entsprechen oder es sind entgegenstehende Hindernisse unverzüglich bekannt zu geben. § 56 Text III. Teil: Bescheide römisch drei. Teil: Bescheide Erlassung von Bescheiden § 56. Paragraph 56, Der Erlassung eines Bescheides hat, wenn es sich nicht um eine Ladung (§ 19) oder einen Bescheid nach § 57 handelt,

Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 voranzugehen. Der Erlassung eines Bescheides hat, wenn es sich nicht um eine Ladung (Paragraph 19,) oder einen Bescheid nach Paragraph 57, handelt,

Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den Paragraphen 37 und 39 voranzugehen. § 57 Text § 57. Paragraph 57,

(1)Absatz eins, Wenn es sich um

Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist

Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

(2)Absatz 2, Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde,

den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden.

Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen

Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann bei der Behörde,

den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden.

Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen

Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

(3)Absatz 3,

Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen. § 58 Beachte für folgende Bestimmung [CELEX-Nr.: 32014L0036 , 32021L1883 ] Text Inhalt und Form der Bescheide § 58. Paragraph 58,

(1)Absatz eins, Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und

Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

(2)Absatz 2, Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
(3)Absatz 3, Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4. Im übrigen gilt auch für Bescheide Paragraph 18, Absatz 4, § 58a Text § 58a. Paragraph 58 a, In verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) hat

Behörde über

nach den Verwaltungsvorschriften erforderlichen Bewilligungen oder Genehmigungen in einem Bescheid zu entscheiden. Der Spruch des Bescheides ist nach den jeweils angewendeten Verwaltungsvorschriften in Spruchpunkte zu gliedern.

Behörde kann über einzelne oder mehrere Bewilligungen oder Genehmigungen gesondert absprechen, wenn

s zweckmäßig erscheint. In verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 b,) hat

Behörde über

nach den Verwaltungsvorschriften erforderlichen Bewilligungen oder Genehmigungen in einem Bescheid zu entscheiden. Der Spruch des Bescheides ist nach den jeweils angewendeten Verwaltungsvorschriften in Spruchpunkte zu gliedern.

Behörde kann über einzelne oder mehrere Bewilligungen oder Genehmigungen gesondert absprechen, wenn

s zweckmäßig erscheint. § 59 Text § 59. Paragraph 59,

(1)Absatz eins, Der Spruch hat

in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle

Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner

allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn

s zweckmäßig erscheint, über jeden

ser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.

(2)Absatz 2, Wird

Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. § 60 Text § 60. Paragraph 60, In der Begründung sind

Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens,

bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und

darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. § 61 Beachte für folgende Bestimmung [CELEX-Nr.: 32014L0036 , 32021L1883 ] Text § 61. Paragraph 61,

(1)Absatz eins,

Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form

ses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.

(2)Absatz 2, Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder fälschlich

Erklärung, daß kein Rechtsmittel zulässig sei oder ist keine oder eine kürzere als

gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, so gilt das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde.

(3)Absatz 3, Ist in dem Bescheid eine längere als

gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig.

(4)Absatz 4, Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über

Behörde, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel auch dann richtig eingebracht, wenn es bei der Behörde,

den Bescheid erlassen hat, oder bei der angegebenen Behörde eingebracht wurde. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 158/1998 ) Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,) § 62 Beachte für folgende Bestimmung [CELEX-Nr.: 32021L1187 ] Text § 62. Paragraph 62,

(1)Absatz eins, Wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Bescheide sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden.
(2)Absatz 2, Der Inhalt und

Verkündung eines mündlichen Bescheides ist, wenn

Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schluß der Verhandlungsschrift, in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden.

(3)Absatz 3, Eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides ist den bei der Verkündung nicht anwesenden und jenen Parteien zuzustellen,

spätestens drei Tage nach der Verkündung eine Ausfertigung verlangen; über

ses Recht ist

Partei bei Verkündung des mündlichen Bescheides zu belehren.

(4)Absatz 4, Schreib- und Rechenfehler oder

sen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann

Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen. § 63 Text IV. Teil: Rechtsschutz römisch vier. Teil: Rechtsschutz 1. Abschnitt: Berufung § 63. Paragraph 63,

(1)Absatz eins, Der Instanzenzug in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde und das Recht zur Erhebung der Berufung richten sich nach den Verwaltungsvorschriften. Gegen

Bewilligung oder

Verfügung der Wiederaufnahme und gegen

Bewilligung der Wiedereinsetzung ist eine Berufung nicht zulässig.

(2)Absatz 2, Gegen Verfahrensanordnungen ist eine abgesonderte Berufung nicht zulässig. Sie können erst in der Berufung gegen den

Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.

(3)Absatz 3,

Berufung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

(4)Absatz 4, Eine Berufung ist nicht mehr zulässig, wenn

Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf

Berufung verzichtet hat.

(5)Absatz 5,

Berufung ist von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen,

den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit

ser. Wird eine Berufung innerhalb

ser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt

s als rechtzeitige Einbringung;

Berufungsbehörde hat

bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an

Behörde erster Instanz weiterzuleiten. § 64 Text § 64. Paragraph 64,

(1)Absatz eins, Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Berufung hat aufschiebende Wirkung.
(2)Absatz 2,

Behörde kann

aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder

Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über

Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. § 64a Text § 64a. Paragraph 64 a,

(1)Absatz eins,

Behörde kann

Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde erster Instanz durch Berufungsvorentscheidung erledigen. Sie kann

Berufung nach Vornahme notwendiger Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens als unzulässig oder verspätet zurückweisen, den Bescheid aufheben oder nach jeder Richtung abändern.

(2)Absatz 2, Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, daß

Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

(3)Absatz 3, Mit Einlangen des Vorlageantrages tritt

Berufungsvorentscheidung außer Kraft.

Behörde hat

Parteien vom Außerkrafttreten der Berufungsvorentscheidung zu verständigen. Verspätete oder unzulässige Vorlageanträge sind von ihr zurückzuweisen. § 65 Text § 65. Paragraph 65, Werden in einer Berufung neue Tatsachen oder Beweise,

der Behörde erheblich scheinen, vorgebracht, so hat sie hievon unverzüglich den etwaigen Berufungsgegnern Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist vom Inhalt der Berufung Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. § 66 Text § 66. Paragraph 66,

(1)Absatz eins, Notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens hat

Berufungsbehörde durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen.

(2)Absatz 2, Ist der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, daß

Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann

Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und

Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

(3)Absatz 3,

Berufungsbehörde kann jedoch

mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

(4)Absatz 4, Außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall hat

Berufungsbehörde, sofern

Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an

Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall hat

Berufungsbehörde, sofern

Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an

Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. § 67 Text § 67. Paragraph 67, Der III. Teil gilt auch für

Bescheide der Berufungsbehörde, doch ist der Spruch auch dann zu begründen, wenn dem Berufungsantrag stattgegeben wird. Der römisch drei. Teil gilt auch für

Bescheide der Berufungsbehörde, doch ist der Spruch auch dann zu begründen, wenn dem Berufungsantrag stattgegeben wird. § 68 Text

  1. Abschnitt: Sonstige Abänderung von Bescheiden Abänderung und Behebung von Amts wegen §
  2. Paragraph 68,

(1)Absatz eins, Anbringen von Beteiligten,

außer den Fällen der §§ 69 und 71

Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn

Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Anbringen von Beteiligten,

außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71

Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn

Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(2)Absatz 2, Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde,

den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

(3)Absatz 3, Andere Bescheide kann

Behörde,

den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder

sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als

s zur Beseitigung von das Leben oder

Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat

Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.

(4)Absatz 4, Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid
  1. Ziffer eins von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
  2. Ziffer 2 einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
  3. Ziffer 3 tatsächlich undurchführbar ist oder
  4. Ziffer 4 an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
(5)Absatz 5, Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig. Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in Paragraph 63, Absatz 5, bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Absatz 4, Ziffer eins, nicht mehr zulässig.
(6)Absatz 6,

der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.

(7)Absatz 7, Auf

Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden. Auf

Ausübung des der Behörde gemäß den Absatz 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach Paragraph 35, zu ahnden. § 69 Text Wiederaufnahme des Verfahrens § 69. Paragraph 69,

(1)Absatz eins, Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
  1. Ziffer eins der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
  2. Ziffer 2 neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen,

im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

  1. Ziffer 3 der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde; der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
  2. Ziffer 4 nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw.

einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und

im Verfahren

Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2)Absatz 2, Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen,

den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn

s jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit

sem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden.

Umstände, aus welchen sich

Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3)Absatz 3, Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann

Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann

Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden. Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann

Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann

Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

(4)Absatz 4,

Entscheidung über

Wiederaufnahme steht der Behörde zu,

den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat. § 70 Text § 70. Paragraph 70,

(1)Absatz eins, In dem

Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid ist, sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuer Bescheid erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wieder aufzunehmen ist.

(2)Absatz 2, Frühere Erhebungen und Beweisaufnahmen,

durch

Wiederaufnahmsgründe nicht betroffen werden, sind keinesfalls zu wiederholen. (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013 ) Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) § 71 Text Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 71. Paragraph 71,

(1)Absatz eins, Gegen

Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei,

durch

Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet,

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn: 1. Ziffer eins

Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war,

Frist einzuhalten oder an der ganzen Verhandlung teilzunehmen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder 2. Ziffer 2

Partei

Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich

Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.

(2)Absatz 2, Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem

Partei von der Zulässigkeit des Rechtsmittels Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

(3)Absatz 3, Im Fall der Versäumung einer Frist hat

Partei

versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

(4)Absatz 4, Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist

Behörde berufen, bei der

versäumte Handlung vorzunehmen war oder

versäumte Verhandlung angeordnet oder

unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

(5)Absatz 5, Gegen

Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.

(6)Absatz 6,

Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(7)Absatz 7, Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden,

Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um

Verlängerung der versäumten Frist oder

Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen. § 72 Text § 72. Paragraph 72,

(1)Absatz eins, Durch

Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in

Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(2)Absatz 2, Durch den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen

Versäumung der mündlichen Verhandlung wird

Frist zur Anfechtung des infolge der Versäumung erlassenen Bescheides nicht verlängert.

(3)Absatz 3, Hat eine Partei Wiedereinsetzung gegen

Versäumung der mündlichen Verhandlung beantragt und gegen den Bescheid Berufung eingelegt, so ist auf

Erledigung der Berufung erst einzugehen, wenn der Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen worden ist. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013 ) Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) § 73 Beachte für folgende Bestimmung [CELEX-Nr.: 32021L1187 ] Text 3. Abschnitt: Entscheidungspflicht § 73. Paragraph 73,

(1)Absatz eins,

Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist

zuletzt ablaufende maßgeblich.

Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 b,) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist

zuletzt ablaufende maßgeblich.

(2)Absatz 2, Wird ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei

Zuständigkeit zur Entscheidung auf

Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn

Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(3)Absatz 3, Für

Berufungsbehörde beginnt

Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen. § 74 Text V. Teil: Kosten römisch fünf. Teil: Kosten Kosten der Beteiligten § 74. Paragraph 74,

(1)Absatz eins, Jeder Beteiligte hat

ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.

(2)Absatz 2, Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen

Verwaltungsvorschriften. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, daß der Ausspruch über

Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann.

Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von

ser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden. § 75 Text Kosten der Behörden § 75. Paragraph 75,

(1)Absatz eins, Sofern sich aus den §§ 76 bis 78 nicht anderes ergibt, sind

Kosten für

Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen. Sofern sich aus den Paragraphen 76 bis 78 nicht anderes ergibt, sind

Kosten für

Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen.

(2)Absatz 2,

Heranziehung der Beteiligten zu anderen als den in den §§ 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen, unter welchem Titel immer, ist unzulässig.

Heranziehung der Beteiligten zu anderen als den in den Paragraphen 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen, unter welchem Titel immer, ist unzulässig.

(3)Absatz 3,

gesetzlichen Bestimmungen über

Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes bleiben unberührt. § 76 Text § 76. Paragraph 76,

(1)Absatz eins, Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch

se Auslagen von Amts wegen zu tragen sind,

Partei aufzukommen,

den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch

Gebühren,

den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten,

der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie

einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Fall des § 52 Abs. 2 Z 3 hat

Partei für

Gebühren,

den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur so weit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten. Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch

se Auslagen von Amts wegen zu tragen sind,

Partei aufzukommen,

den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch

Gebühren,

den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten,

der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie

einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Fall des Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, hat

Partei für

Gebühren,

den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur so weit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.

(2)Absatz 2, Wurde jedoch

Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind

Auslagen von

sem zu tragen. Wurde

Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten

Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

(3)Absatz 3, Treffen

Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind

Auslagen auf

einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.

(4)Absatz 4, Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann

Partei,

den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.

(5)Absatz 5,

Kosten,

der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie

den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind – falls hiefür nicht

Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben – von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen

Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.

Kosten,

der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie

den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind – falls hiefür nicht

Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben – von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen

Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat. § 77 Text § 77. Paragraph 77,

(1)Absatz eins, Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung

ser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden. Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung

ser Gebühren ist Paragraph 76, sinngemäß anzuwenden.

(2)Absatz 2,

Kommissionsgebühren sind in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach § 76 aufzurechnen.

Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für

Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.

Kommissionsgebühren sind in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach Paragraph 76, aufzurechnen.

Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für

Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.

(3)Absatz 3,

Festsetzung der Pauschalbeträge (Tarife) erfolgt durch Verordnung der Bundesregierung, für

Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung.

(4)Absatz 4,

Kommissionsgebühren sind von der Behörde,

Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu,

den Aufwand

ser Behörde zu tragen hat.

(5)Absatz 5, Entsenden andere am Verfahren beteiligte Verwaltungsbehörden Amtsorgane, so sind von der

Amtshandlung führenden Behörde Kommissionsgebühren nach den für

entsendeten Organe geltenden Tarifen als Barauslagen einzuheben und dem Rechtsträger, dem

entsendeten Verwaltungsorgane zugehören, zu übermitteln.

(6)Absatz 6, § 76 Abs. 4 gilt auch für

Kommissionsgebühren. Paragraph 76, Absatz 4, gilt auch für

Kommissionsgebühren. § 78 Text § 78. Paragraph 78,

(1)Absatz eins, Den Parteien können in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für

Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern

Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als

Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet.

Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe nicht, wenn

se der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.

(2)Absatz 2, Für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben sind, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend, in denen

Abgaben mit festen Ansätzen,

nach objektiven Merkmalen abgestuft sein können, bis zum Höchstbetrag von 1 090 Euro im einzelnen Fall festzusetzen sind.

(3)Absatz 3, Das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung richtet sich nach den auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften.
(4)Absatz 4,

Bundesverwaltungsabgaben sind von der Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu,

deren Aufwand zu tragen hat.

(5)Absatz 5,

Art der Einhebung ist für

Bundesbehörden durch Verordnung der Bundesregierung, für

Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung zu regeln. § 78a Text § 78a. Paragraph 78 a, Von den Bundesverwaltungsabgaben befreit sind 1. Ziffer eins

Erteilung von Rechtsbelehrungen und

Erstellung von Kopien oder Ausdrucken von Akten oder Aktenteilen, 2. Ziffer 2

Bestimmung der Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen und nichtamtlichen Dolmetscher und 3. Ziffer 3 Amtshandlungen,

durch Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) veranlasst worden sind. § 79 Text § 79. Paragraph 79,

in den §§ 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen sind nur insoweit einzuheben, als dadurch der notwendige Unterhalt des Beteiligten und der Personen, für

er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.

in den Paragraphen 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen sind nur insoweit einzuheben, als dadurch der notwendige Unterhalt des Beteiligten und der Personen, für

er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird. § 80 Text VI. Teil: Schlußbestimmungen römisch sechs. Teil: Schlußbestimmungen Verweisungen § 80. Paragraph 80, Soweit in

sem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind

se in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. § 80a Text Sprachliche Gleichbehandlung § 80a. Paragraph 80 a, Soweit sich

in

sem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt

gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung

ser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist

jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. § 81 Text Vollziehung § 81. Paragraph 81, Mit der Vollziehung

ses Bundesgesetzes ist

Bundesregierung betraut. § 82 Text Inkrafttreten § 82. Paragraph 82,

(1)Absatz eins, § 78 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 866/1992 tritt mit
  1. Jänner 1993 in Kraft. Paragraph 78, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 866 aus 1992, tritt mit
  2. Jänner 1993 in Kraft.
(2)Absatz 2, § 18 Abs. 3 fünfter bis neunter Satz, § 18 Abs. 4 zweiter Satz, § 38a, § 39a Abs. 1 zweiter Satz, § 47, § 51a, § 52 Abs. 2 bis 4, § 53a Abs. 1, § 63 Abs. 5, § 64a Abs. 1, § 67c Abs. 3 sowie

Neubezeichnung der Abs. 4 und 5, § 67d Abs. 2, § 67g, § 67h samt Überschrift, § 68 Abs. 2, § 70 Abs. 3, § 71 Abs. 6, § 73 Abs. 1 und 3, § 76 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, § 76 Abs. 5, § 76a,

Überschrift vor § 79b,

Neubezeichnung des § 79b Abs. 1 sowie

Überschrift vor § 80 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 471/1995 treten mit 1. Juli 1995 in Kraft. Paragraph 18, Absatz 3, fünfter bis neunter Satz, Paragraph 18, Absatz 4, zweiter Satz, Paragraph 38 a,, Paragraph 39 a, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 47,, Paragraph 51 a,, Paragraph 52, Absatz 2 bis 4, Paragraph 53 a, Absatz eins,, Paragraph 63, Absatz 5,, Paragraph 64 a, Absatz eins,, Paragraph 67 c, Absatz 3, sowie

Neubezeichnung der Absatz 4 und 5, Paragraph 67 d, Absatz 2,, Paragraph 67 g,, Paragraph 67 h, samt Überschrift, Paragraph 68, Absatz 2,, Paragraph 70, Absatz 3,, Paragraph 71, Absatz 6,, Paragraph 73, Absatz eins und 3, Paragraph 76, Absatz eins, zweiter und dritter Satz, Paragraph 76, Absatz 5,, Paragraph 76 a,,

Überschrift vor Paragraph 79 b,,

Neubezeichnung des Paragraph 79 b, Absatz eins, sowie

Überschrift vor Paragraph 80, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1995, treten mit 1. Juli 1995 in Kraft.

(3)Absatz 3, § 79a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 471/1995 tritt mit
  1. Jänner 1996 in Kraft. Verordnungen auf Grund des § 79a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 471/1995 können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem
  2. Jänner 1996 in Kraft gesetzt werden. Paragraph 79 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1995, tritt mit
  3. Jänner 1996 in Kraft. Verordnungen auf Grund des Paragraph 79 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1995, können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem
  4. Jänner 1996 in Kraft gesetzt werden.
(4)Absatz 4, § 63 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 471/1995 gilt für Bescheide,

nach dem 30. Juni 1995 erlassen werden. § 67c Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 471/1995 gilt für Verwaltungsakte,

nach dem 30. Juni 1995 gesetzt werden. Paragraph 63, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1995, gilt für Bescheide,

nach dem 30. Juni 1995 erlassen werden. Paragraph 67 c, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1995, gilt für Verwaltungsakte,

nach dem 30. Juni 1995 gesetzt werden. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2001 ) Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2001,)

(6)Absatz 6,

§§ 3Z 3, 10 Abs.

1, 13 samt Überschrift, 14 samt Überschrift, 18 Abs. 3 und 4, 20, 34 Abs. 2, 35, 36 Abs. 2, 37 zweiter Satz, 39 Abs. 2 und 3, 41 Abs. 1, 42, 43, 44, 44a bis 44g samt Überschrift, 51a bis 51d samt Überschrift, 53a samt Überschrift, 53b samt Überschrift, 56, 59 Abs. 1 erster und zweiter Satz, 61 Abs. 1 zweiter Satz, 61a, 63 Abs. 2, 64a, 66 Abs. 1 und 2, 67a samt Überschrift, 67b samt Überschrift, der neu bezeichnete § 67c Abs. 3, § 67d samt Überschrift,

Überschrift zu § 67e,

Überschrift zu § 67f,

§§ 67gsamt Überschrift, 69 Abs.

2, 71 Abs. 1 Z 2, 71 Abs. 6 zweiter Satz, 73, 76 Abs. 1 erster Satz und 76a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

§§ 61Abs.

5, 67c Abs. 3 und 5, 67f Abs. 3, 67h samt Überschrift sowie

Telekopie-Verordnung, BGBl. Nr. 110/1991 , treten mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.

Paragraphen 3, Ziffer 3, 10, Absatz eins, 13, samt Überschrift, 14 samt Überschrift, 18 Absatz 3 und 4, 20, 34 Absatz 2, 35, 36, Absatz 2, 37, zweiter Satz, 39 Absatz 2 und 3, 41 Absatz eins, 42, 43, 44, 44 a bis 44 g samt Überschrift, 51a bis 51d samt Überschrift, 53a samt Überschrift, 53b samt Überschrift, 56, 59 Absatz eins, erster und zweiter Satz, 61 Absatz eins, zweiter Satz, 61a, 63 Absatz 2, 64 a, 66, Absatz eins und 2, 67 a samt Überschrift, 67b samt Überschrift, der neu bezeichnete Paragraph 67 c, Absatz 3,, Paragraph 67 d, samt Überschrift,

Überschrift zu Paragraph 67 e,,

Überschrift zu Paragraph 67 f,,

Paragraphen 67 g, samt Überschrift, 69 Absatz 2, 71, Absatz eins, Ziffer 2, 71, Absatz 6, zweiter Satz, 73, 76 Absatz eins, erster Satz und 76a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

Paragraphen 61, Absatz 5, 67 c, Absatz 3 und 5, 67 f Absatz 3, 67 h, samt Überschrift sowie

Telekopie-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1991,, treten mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.

(7)Absatz 7, Alle in Vorschriften des Bundes und der Länder enthaltenen Bestimmungen,

von den §§ 13 Abs. 3 bis 8, 14, 18 Abs. 3 und 4, 37 zweiter Satz, 39 Abs. 2 und 3, 42, 43, 44, 44a bis 44g, 59 Abs. 1 erster und zweiter Satz, 61 Abs. 1 zweiter Satz, 63 Abs. 2, 64a, 66 Abs. 1 und 2, 69 Abs. 2, 71 Abs. 1 Z 2, 73 Abs. 2 und 3 und 76 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 abweichen, treten mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.

s gilt nicht, wenn

se Bestimmungen nach dem 30. Juni 1998 kundgemacht worden sind. Alle in Vorschriften des Bundes und der Länder enthaltenen Bestimmungen,

von den Paragraphen 13, Absatz 3 bis 8, 14, 18 Absatz 3 und 4, 37 zweiter Satz, 39 Absatz 2 und 3, 42, 43, 44, 44 a bis 44 g, 59 Absatz eins, erster und zweiter Satz, 61 Absatz eins, zweiter Satz, 63 Absatz 2, 64 a, 66, Absatz eins und 2, 69 Absatz 2, 71, Absatz eins, Ziffer 2, 73, Absatz 2 und 3 und 76 Absatz eins, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.

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