F: BGBl. Nr. 51/1991 (WV) Änderung BGBl. Nr. 866/1992 (NR: GP XVIII IA 445/A AB 901 S.
sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörden richtet sich nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Verwaltungsvorschriften. § 2 Text § 2. Paragraph 2, Enthalten
in § 1 erwähnten Vorschriften über
sachliche Zuständigkeit keine Bestimmungen, so sind in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung
Bezirksverwaltungsbehörden sachlich zuständig. Enthalten
in Paragraph eins, erwähnten Vorschriften über
sachliche Zuständigkeit keine Bestimmungen, so sind in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung
Bezirksverwaltungsbehörden sachlich zuständig. § 3 Text § 3. Paragraph 3, Soweit
in § 1 erwähnten Vorschriften über
örtliche Zuständigkeit nichts bestimmen, richtet sich
se Soweit
in Paragraph eins, erwähnten Vorschriften über
örtliche Zuständigkeit nichts bestimmen, richtet sich
se 1. Ziffer eins in Sachen,
sich auf ein unbewegliches Gut beziehen: nach der Lage des Gutes; 2. Ziffer 2 in Sachen,
sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen: nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder
Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll; 3. Ziffer 3 in sonstigen Sachen: zunächst nach dem Hauptwohnsitz (Sitz) des Beteiligten, und zwar im Zweifelsfall des belangten oder verpflichteten Teiles, dann nach seinem Aufenthalt, dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz (Sitz) im Inland, schließlich nach seinem letzten Aufenthalt im Inland, wenn aber keiner
ser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlaß zum Einschreiten; kann jedoch auch danach
Zuständigkeit nicht bestimmt werden, so ist
sachlich in Betracht kommende oberste Behörde zuständig. § 4 Text § 4. Paragraph 4,
örtliche Zuständigkeit mehrerer Behörden gegeben und für
sen Fall nicht anderes bestimmt oder begründen
in § 3 Z 1 und 2 angeführten Umstände
örtliche Zuständigkeit mehrerer Behörden, so haben
se Behörden einvernehmlich vorzugehen. Ist gemäß den in Paragraph eins, erwähnten Vorschriften
örtliche Zuständigkeit mehrerer Behörden gegeben und für
sen Fall nicht anderes bestimmt oder begründen
in Paragraph 3, Ziffer eins und 2 angeführten Umstände
örtliche Zuständigkeit mehrerer Behörden, so haben
se Behörden einvernehmlich vorzugehen.
Zuständigkeit auf
sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und, wenn danach verschiedene Behörden berufen sind und auch
se sich nicht zu einigen vermögen, auf
sachlich in Betracht kommende gemeinsame Oberbehörde über.
notwendigen Amtshandlungen unter gleichzeitiger Verständigung der anderen Behörden vorzunehmen. Bei Gefahr im Verzug hat jede der in Absatz eins, bezeichneten Behörden in ihrem Amtsbereich
notwendigen Amtshandlungen unter gleichzeitiger Verständigung der anderen Behörden vorzunehmen. § 5 Text § 5. Paragraph 5,
sachlich in Betracht kommende gemeinsame Oberbehörde.
sem Fall. Paragraph 4, Absatz 3, gilt auch in
sem Fall. § 6 Text § 6. Paragraph 6,
Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie
se ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an
zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an
se zu weisen.
Zuständigkeit der Behörde weder begründet noch geändert werden. § 7 Text Befangenheit von Verwaltungsorganen § 7. Paragraph 7,
geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen; 4. Ziffer 4 im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (Paragraph 64 a,) mitgewirkt haben.
Vertretung durch ein anderes Verwaltungsorgan nicht sogleich bewirkt werden kann, auch das befangene Organ
unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 8 Text
eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf
sich
Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. § 9 Text Rechts- und Handlungsfähigkeit § 9. Paragraph 9, Insoweit
persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. § 10 Text Vertreter § 10. Paragraph 10,
Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen,
volljährig und handlungsfähig sind und für
in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt
Berufung auf
ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
Behörde hat
Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen. Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.
Behörde hat
Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen.
unbefugt
Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.
Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um
Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a) , Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um
Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (Paragraph 36 a,), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
Beteiligten können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.
Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt. § 11 Text § 11. Paragraph 11, Soll von Amts wegen oder auf Antrag gegen einen schutzberechtigten Beteiligten, der eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, oder gegen eine Person, deren Aufenthalt unbekannt ist, eine Amtshandlung vorgenommen werden, so kann
Behörde, wenn
Wichtigkeit der Sache es erfordert,
Betrauung einer Person mit der Obsorge oder
Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters oder Kurators beim zuständigen Gericht (§ 109 JN) veranlassen. Soll von Amts wegen oder auf Antrag gegen einen schutzberechtigten Beteiligten, der eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, oder gegen eine Person, deren Aufenthalt unbekannt ist, eine Amtshandlung vorgenommen werden, so kann
Behörde, wenn
Wichtigkeit der Sache es erfordert,
Betrauung einer Person mit der Obsorge oder
Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters oder Kurators beim zuständigen Gericht (Paragraph 109, JN) veranlassen. § 12 Text § 12. Paragraph 12,
Vorschriften
ses Bundesgesetzes über
Beteiligten sind auch auf deren gesetzliche Vertreter und Bevollmächtigte zu beziehen. § 13 Beachte für folgende Bestimmung [CELEX-Nr.: 32014L0036 , 32021L1187 , 32021L1883 ] Text 3. Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten Anbringen § 13. Paragraph 13,
an eine Frist gebunden sind oder durch
der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint
telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann
Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
Behörde nicht zur Zurückweisung.
Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter
Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf
ser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Identität des Einschreiters oder
Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt. Bei Zweifeln über
Identität des Einschreiters oder
Authentizität eines Anbringens gilt Absatz 3, mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen.
Amtsstunden und
für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.
Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen,
sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.
Antragsänderung darf
Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und
sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (Paragraph 39, Absatz 3,) geändert werden. Durch
Antragsänderung darf
Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und
sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
Behörde hat Personen,
nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind,
zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über
mit
sen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. § 14 Text Niederschriften § 14. Paragraph 14,
Bezeichnung der Behörde und
Namen des Leiters der Amtshandlung und der sonst mitwirkenden amtlichen Organe, der anwesenden Beteiligten und ihrer Vertreter sowie der etwa vernommenen Zeugen und Sachverständigen. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2008 ) Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,)
Niederschrift ist den vernommenen oder sonst beigezogenen Personen, wenn sie nicht darauf verzichten, zur Durchsicht vorzulegen oder vorzulesen; wenn ein Schallträger verwendet (Abs. 7) oder
Niederschrift elektronisch erstellt wird, kann ihr Inhalt auch auf andere Weise wiedergegeben werden. Der Leiter der Amtshandlung kann auch ohne Verzicht von einer Wiedergabe absehen;
beigezogenen Personen können
sfalls bis zum Schluß der Amtshandlung
Zustellung einer Ausfertigung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift erheben.
Niederschrift ist den vernommenen oder sonst beigezogenen Personen, wenn sie nicht darauf verzichten, zur Durchsicht vorzulegen oder vorzulesen; wenn ein Schallträger verwendet (Absatz 7,) oder
Niederschrift elektronisch erstellt wird, kann ihr Inhalt auch auf andere Weise wiedergegeben werden. Der Leiter der Amtshandlung kann auch ohne Verzicht von einer Wiedergabe absehen;
beigezogenen Personen können
sfalls bis zum Schluß der Amtshandlung
Zustellung einer Ausfertigung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift erheben.
Niederschrift ist vom Leiter der Amtshandlung und den beigezogenen Personen zu unterschreiben; bei Amtshandlungen, denen mehr als drei Beteiligte beigezogen wurden, genügt es jedoch, wenn
Niederschrift von der Partei,
den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, und zwei weiteren Beteiligten, in Abwesenheit
ser Partei von mindestens drei Beteiligten, sowie von den sonstigen beigezogenen Personen unterschrieben wird. Kann dem nicht entsprochen werden, so sind
dafür maßgeblichen Gründe in der Niederschrift festzuhalten. Wird
Niederschrift elektronisch erstellt, so kann an
Stelle der Unterschriften des Leiters der Amtshandlung und der beigezogenen Personen ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Leiters der Amtshandlung und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Niederschrift treten.
Niederschrift ist vom Leiter der Amtshandlung und den beigezogenen Personen zu unterschreiben; bei Amtshandlungen, denen mehr als drei Beteiligte beigezogen wurden, genügt es jedoch, wenn
Niederschrift von der Partei,
den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, und zwei weiteren Beteiligten, in Abwesenheit
ser Partei von mindestens drei Beteiligten, sowie von den sonstigen beigezogenen Personen unterschrieben wird. Kann dem nicht entsprochen werden, so sind
dafür maßgeblichen Gründe in der Niederschrift festzuhalten. Wird
Niederschrift elektronisch erstellt, so kann an
Stelle der Unterschriften des Leiters der Amtshandlung und der beigezogenen Personen ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Leiters der Amtshandlung und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Niederschrift treten.
Niederschrift oder Teile davon können unter Verwendung eines Schallträgers oder in Kurzschrift aufgenommen werden.
Angaben gemäß Abs. 2,
Feststellung, daß für
übrigen Teile der Niederschrift ein Schallträger verwendet wird, und
Tatsache der Verkündung eines mündlichen Bescheides sind in Vollschrift festzuhalten.
Aufzeichnung und
in Kurzschrift aufgenommenen Teile der Niederschrift sind unverzüglich in Vollschrift zu übertragen.
beigezogenen Personen können bis zum Schluß der Amtshandlung
Zustellung einer Ausfertigung der Übertragung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung erheben. Wird eine solche Zustellung beantragt, so darf
Aufzeichnung frühestens einen Monat nach Ablauf der Einwendungsfrist, ansonsten frühestens einen Monat nach erfolgter Übertragung gelöscht werden.
Niederschrift oder Teile davon können unter Verwendung eines Schallträgers oder in Kurzschrift aufgenommen werden.
Angaben gemäß Absatz 2,,
Feststellung, daß für
übrigen Teile der Niederschrift ein Schallträger verwendet wird, und
Tatsache der Verkündung eines mündlichen Bescheides sind in Vollschrift festzuhalten.
Aufzeichnung und
in Kurzschrift aufgenommenen Teile der Niederschrift sind unverzüglich in Vollschrift zu übertragen.
beigezogenen Personen können bis zum Schluß der Amtshandlung
Zustellung einer Ausfertigung der Übertragung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung erheben. Wird eine solche Zustellung beantragt, so darf
Aufzeichnung frühestens einen Monat nach Ablauf der Einwendungsfrist, ansonsten frühestens einen Monat nach erfolgter Übertragung gelöscht werden. (Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/2004 ) Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,) § 15 Text §
Behörde, mündliche oder telefonische Belehrungen, Aufforderungen, Anordnungen und sonstige Äußerungen, schließlich Umstände,
nur für den inneren
nst der Behörde in Betracht kommen, sind, wenn nicht anderes bestimmt ist und kein Anlass zur Aufnahme einer Niederschrift besteht, erforderlichenfalls in einem Aktenvermerk kurz festzuhalten.
Stelle
ser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Amtsorgans und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) des Aktenvermerks treten. Der Aktenvermerk ist vom Amtsorgan unter Beisetzung des Datums zu unterschreiben; wurde der Aktenvermerk elektronisch erstellt, kann an
Stelle
ser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Amtsorgans und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) des Aktenvermerks treten. § 17 Beachte für folgende Bestimmung [CELEX-Nr.: 32021L1187 ] Text Akteneinsicht § 17. Paragraph 17,
Parteien bei der Behörde in
ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit
Behörde
Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen
Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.
Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung. § 17a Text Blinde und hochgradig sehbehinderte Beteiligte § 17a. Paragraph 17 a, Blinden oder hochgradig sehbehinderten Beteiligten,
eines Vertreters entbehren, hat
Behörde auf Verlangen den Inhalt von Akten oder Aktenteilen durch Verlesung oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten in sonst geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. § 18 Text Erledigungen § 18. Paragraph 18,
Behörde hat
Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.
s in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.
Erledigung elektronisch erstellt, kann an
Stelle
ser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten. Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde
Erledigung elektronisch erstellt, kann an
Stelle
ser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.
Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben
Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an
Stelle
ser Unterschrift kann
Beglaubigung der Kanzlei treten, dass
Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und
Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über
Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt. Jede schriftliche Ausfertigung hat
Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben
Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an
Stelle
ser Unterschrift kann
Beglaubigung der Kanzlei treten, dass
Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und
Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über
Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
Behörde ist berechtigt, Personen,
in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.
Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung
ser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden.
Anwendung
ser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und
Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.
zu ladende Person in einem öffentlichen Amt oder
nst oder im
nst eines dem öffentlichen Verkehr
nenden Unternehmens und muß voraussichtlich zur Wahrung der Sicherheit oder anderer öffentlicher Interessen eine Stellvertretung während der Verhinderung
ser Person eintreten, so ist gleichzeitig deren vorgesetzte Stelle von der Ladung zu benachrichtigen. § 21 Beachte für folgende Bestimmung [CELEX-Nr.: 32021L1187 ] Text
Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers zu bewirken. § 23 Text §
nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
Frist begonnen hat. Fehlt
ser Tag im letzten Monat, so endet
Frist mit Ablauf des letzten Tages
ses Monats. § 33 Text § 33. Paragraph 33,
Frist werden nicht eingerechnet: 1. Ziffer eins
Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an
Behörde bis zum Einlangen bei
ser (Postlauf);
Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG zur Übermittlung an
Behörde bis zum Einlangen bei
ser (Postlauf); 2. Ziffer 2
Zeit von der Versendung eines Anbringens im elektronischen Verkehr an
Behörde bis zum Einlangen bei
ser.
Aufrechterhaltung der Ordnung und für
Wahrung des Anstandes zu sorgen.
Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen; bleibt
Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen
Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden.
gleichen Ordnungsstrafen können von der Behörde gegen Personen verhängt werden,
sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.
zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sind, ist, wenn sie einem Disziplinarrecht unterstehen, keine Ordnungsstrafe zu verhängen, sondern lediglich
Anzeige an
Disziplinarbehörde zu erstatten.
Verhängung einer Ordnungsstrafe schließt
strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben Handlung nicht aus. § 35 Text Mutwillensstrafen § 35. Paragraph 35, Gegen Personen,
offenbar mutwillig
Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann
Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen. § 36 Text Widmung und Vollzug der Ordnungs- und Mutwillensstrafen § 36. Paragraph 36,
Ordnungs- und Mutwillensstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu,
den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes über den Strafvollzug sind sinngemäß anzuwenden. § 36a Text 7. Abschnitt: Begriffsbestimmungen Angehörige § 36a. Paragraph 36 a,
ses Bundesgesetzes sind
Verwandten in gerader Linie und
Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie, 3. Ziffer 3
Verschwägerten in gerader Linie und
Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie, 4. Ziffer 4
Wahleltern und Wahlkinder und
Pflegeeltern und Pflegekinder, 5. Ziffer 5 Personen,
miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer
ser Personen im Verhältnis zur anderen Person sowie 6. Ziffer 6 der eingetragene Partner.
durch eine Ehe, Lebensgemeinschaft oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn
Ehe,
Lebensgemeinschaft oder
eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht. § 37 Beachte für folgende Bestimmung [CELEX-Nr.: 32021L1883 ] Text II. Teil: Ermittlungsverfahren römisch zwei. Teil: Ermittlungsverfahren
Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat
Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als
s im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für
Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (Paragraph 13, Absatz 8,) hat
Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als
s im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist. § 38 Text § 38. Paragraph 38, Sofern
Gesetze nicht anderes bestimmen, ist
Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen,
als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über
maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und
se Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn
Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. § 38a Text § 38a. Paragraph 38 a,
Behörde dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 267 des Vertrags über
Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegt, so dürfen bis zum Einlangen der Vorabentscheidung nur solche Handlungen vorgenommen oder Entscheidungen und Verfügungen getroffen werden,
durch
Vorabentscheidung nicht beeinflusst werden können oder
Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten. Hat
Behörde dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Vorabentscheidung nach Artikel 267, des Vertrags über
Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegt, so dürfen bis zum Einlangen der Vorabentscheidung nur solche Handlungen vorgenommen oder Entscheidungen und Verfügungen getroffen werden,
durch
Vorabentscheidung nicht beeinflusst werden können oder
Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
Behörde
noch nicht ergangene Vorabentscheidung für ihre Entscheidung in der Sache als nicht mehr erforderlich, so hat sie ihren Antrag unverzüglich zurückzuziehen. § 39 Text § 39. Paragraph 39,
Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind
Verwaltungsvorschriften maßgebend.
Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat
Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in
sem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen.
Behörde hat sich bei allen
sen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
se unter einem beantragt, so hat
Behörde
Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und mit den von anderen Behörden geführten Verfahren zu koordinieren. Eine getrennte Verfahrensführung ist zulässig, wenn
se im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
Sache zur Entscheidung reif ist, kann
Behörde das Ermittlungsverfahren durch Verfahrensanordnung für geschlossen erklären.
Erklärung hat nach Möglichkeit in der mündlichen Verhandlung, in allen anderen Fällen schriftlich zu ergehen.
Entscheidung über den Antrag erfolgt durch Verfahrensanordnung.
Behörde kann das Ermittlungsverfahren jederzeit von Amts wegen fortsetzen.
2 und 3 und 53 sind anzuwenden. Ist eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, stumm, gehörlos oder hochgradig hörbehindert, so ist erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen.
Paragraphen 52, Absatz 2 und 3 und 53 sind anzuwenden.
ses Bundesgesetzes gelten auch
Übersetzer. § 40 Text Mündliche Verhandlung § 40. Paragraph 40,
mündliche Verhandlung nicht mit einem Augenschein verbunden ist, darauf zu achten, daß
ser für körperbehinderte Beteiligte gefahrlos und tunlichst ohne fremde Hilfe zugänglich ist. In verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) abzuhaltende mündliche Verhandlungen sind von der Behörde tunlichst gemeinsam durchzuführen. Mündliche Verhandlungen sind unter Zuziehung aller bekannten Beteiligten sowie der erforderlichen Zeugen und Sachverständigen vorzunehmen und, sofern sie mit einem Augenschein verbunden sind, womöglich an Ort und Stelle, sonst am Sitz der Behörde oder an dem Ort abzuhalten, der nach der Sachlage am zweckmäßigsten erscheint. Bei der Auswahl des Verhandlungsortes ist, sofern
mündliche Verhandlung nicht mit einem Augenschein verbunden ist, darauf zu achten, daß
ser für körperbehinderte Beteiligte gefahrlos und tunlichst ohne fremde Hilfe zugänglich ist. In verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 b,) abzuhaltende mündliche Verhandlungen sind von der Behörde tunlichst gemeinsam durchzuführen.
Behörde hat darüber zu wachen, daß
Vornahme eines Augenscheins nicht zur Verletzung eines Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses mißbraucht werde. § 41 Text § 41. Paragraph 41,
Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist
Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
Verhandlung ist so anzuberaumen, dass
Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können.
Verständigung (Kundmachung) über
Anberaumung der Verhandlung hat
für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf
gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Sie kann unter Hinweis auf
gemäß § 39 Abs. 3 eintretenden Folgen
Aufforderung an
Parteien enthalten, binnen einer angemessenen, vier Wochen möglichst nicht übersteigenden Frist alle ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist
s bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.
Verhandlung ist so anzuberaumen, dass
Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können.
Verständigung (Kundmachung) über
Anberaumung der Verhandlung hat
für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf
gemäß Paragraph 42, eintretenden Folgen zu enthalten. Sie kann unter Hinweis auf
gemäß Paragraph 39, Absatz 3, eintretenden Folgen
Aufforderung an
Parteien enthalten, binnen einer angemessenen, vier Wochen möglichst nicht übersteigenden Frist alle ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist
s bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben. § 42 Text § 42. Paragraph 42,
s zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn
Verwaltungsvorschriften über
Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt
im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn
mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat
s zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn
Verwaltungsvorschriften über
Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt
im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn
mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten,
rechtzeitig
Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben. Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Absatz eins, kundgemacht, so erstreckt sich
darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten,
rechtzeitig
Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und
kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.
Verhandlung, so kann sie entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden. § 43 Text § 43. Paragraph 43,
etwaige Vertretungsbefugnis zu prüfen.
Verhandlung und legt ihren Gegenstand dar. Er kann
Verhandlung in Abschnitte gliedern und einen Zeitplan erstellen. Er bestimmt
Reihenfolge, in der
Beteiligten zu hören,
Beweise aufzunehmen und
Ergebnisse früher aufgenommener Beweise oder Erhebungen vorzutragen und zu erörtern sind. Er entscheidet über
Beweisanträge und hat offenbar unerhebliche Anträge zurückzuweisen. Ihm steht auch
Befugnis zu,
Verhandlung nach Bedarf zu unterbrechen oder zu vertagen und den Zeitpunkt für
Fortsetzung der Verhandlung mündlich zu bestimmen.
Verhandlung unter steter Bedachtnahme auf ihren Zweck zügig so zu führen, daß den Parteien das Recht auf Gehör gewahrt, anderen Beteiligten aber Gelegenheit geboten wird, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. An der Sache nicht beteiligte Personen dürfen in der Verhandlung nicht das Wort ergreifen.
anwesenden Zeugen und Sachverständigen zu stellen, sich über
von anderen Beteiligten, den Zeugen und Sachverständigen vorgebrachten oder
als offenkundig behandelten Tatsachen sowie über
von anderen gestellten Anträge und über das Ergebnis amtlicher Erhebungen zu äußern.
ser Ansprüche mit den öffentlichen und den von anderen Beteiligten geltend gemachten Interessen hinzuwirken. § 43a Text § 43a. Paragraph 43 a,
bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, aber außerhalb
ser aufgenommen wurden, Berichte und schriftliche Sachverständigengutachten sind der Verhandlungsschrift anzuschließen.
s ist in der Verhandlungsschrift zu vermerken. Teilnehmer an der mündlichen Verhandlung dürfen ihre Erklärungen jedoch nicht schriftlich abgeben.
zulässigen Vorbringen aller Beteiligten aufgenommen sind und
Beweisaufnahme beendet ist, hat der Verhandlungsleiter
Verhandlung, gegebenenfalls nach Wiedergabe der Verhandlungsschrift (§ 14 Abs. 3) und nach mündlicher Verkündung des Bescheides (§ 62 Abs. 2), für geschlossen zu erklären. Sobald
zulässigen Vorbringen aller Beteiligten aufgenommen sind und
Beweisaufnahme beendet ist, hat der Verhandlungsleiter
Verhandlung, gegebenenfalls nach Wiedergabe der Verhandlungsschrift (Paragraph 14, Absatz 3,) und nach mündlicher Verkündung des Bescheides (Paragraph 62, Absatz 2,), für geschlossen zu erklären. § 44 Text § 44. Paragraph 44,
Behörde kann
Verhandlung, allenfalls auch nur teilweise, unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchführen, es sei denn, das persönliche Erscheinen aller beizuziehenden Personen vor der Behörde ist unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie zweckmäßiger oder aus besonderen Gründen erforderlich.
Teilnahme der Beteiligten oder ihrer gesetzlichen Vertreter selbst verlangt wird. Eine Vertretung gemäß Paragraph 10, bei einer Teilnahme unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung ist nur zulässig, wenn nicht ausdrücklich
Teilnahme der Beteiligten oder ihrer gesetzlichen Vertreter selbst verlangt wird.
Behörde gleichzeitig eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer der Beteiligte dagegen Widerspruch erheben kann; wird ein solcher Widerspruch rechtzeitig erhoben, kann der Beteiligte auch persönlich erscheinen. In der Kundmachung ist als Form der Teilnahme jedenfalls das persönliche Erscheinen vorzusehen.
Verständigung und
Kundmachung haben
erforderlichen Angaben zur Teilnahme an der Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung und
Angabe, ob der Beteiligte oder sein gesetzlicher Vertreter selbst teilzunehmen hat oder ob
Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind, zu enthalten.
se Angaben sind auch in
Ladung zu einer Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung aufzunehmen und es ist anzugeben, in welcher Form
beizuziehende Person an der Verhandlung teilzunehmen hat. Zur Teilnahme unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung kann
Behörde auch Personen laden,
ihren Aufenthalt (Sitz) außerhalb des Amtsbereiches der Behörde haben.
Behörde den Antrag oder
Anträge durch Edikt kundmachen.
Rechtsfolgen des § 44b; den Hinweis auf
Rechtsfolgen des Paragraph 44 b,; 4. Ziffer 4 den Hinweis, daß
Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.
Kundmachung der mündlichen Verhandlung eine besondere Form vorgesehen, so ist der Inhalt des Edikts darüber hinaus in
ser Form kundzumachen; im übrigen kann
Behörde jede geeignete Form der Kundmachung wählen. § 44b Text § 44b. Paragraph 44 b,
s zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. § 42 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Wurde ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat
s zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. Paragraph 42, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.
Antragsunterlagen und
vorliegenden Gutachten der Sachverständigen sind, soweit sie nicht von der Akteneinsicht ausgenommen sind, während der Einwendungsfrist bei der Behörde und bei der Gemeinde zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
Beteiligten können sich hievon Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit
Behörde
Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann den Beteiligten auf Verlangen
Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden. Erforderlichenfalls hat
Behörde der Gemeinde eine ausreichende Anzahl von Kopien oder Ausdrucken zur Verfügung zu stellen.
Behörde kann unter den in § 44a Abs. 1 genannten Voraussetzungen eine öffentliche Erörterung des Vorhabens durchführen. Ort, Zeit und Gegenstand der Erörterung sind gemäß § 44a Abs. 3 zu verlautbaren.
Behörde kann unter den in Paragraph 44 a, Absatz eins, genannten Voraussetzungen eine öffentliche Erörterung des Vorhabens durchführen. Ort, Zeit und Gegenstand der Erörterung sind gemäß Paragraph 44 a, Absatz 3, zu verlautbaren.
öffentliche Erörterung ist eine Niederschrift nicht zu erstellen. § 44d Text § 44d. Paragraph 44 d,
Behörde kann eine mündliche Verhandlung gemäß § 44a Abs. 3 durch Edikt anberaumen, wenn der Antrag gemäß § 44a Abs. 1 kundgemacht worden ist oder gleichzeitig kundgemacht wird.
Behörde kann eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 44 a, Absatz 3, durch Edikt anberaumen, wenn der Antrag gemäß Paragraph 44 a, Absatz eins, kundgemacht worden ist oder gleichzeitig kundgemacht wird.
Behörde kann im Edikt eine angemessene, spätestens eine Woche vor dem Tag der mündlichen Verhandlung endende Frist bestimmen, innerhalb derer Parteien zu ihren Einwendungen gemäß § 44b Abs. 1 schriftlich weiteres Vorbringen erstatten können. Nach Ablauf
ser Frist erstattetes Vorbringen ist von der Behörde nicht zu berücksichtigen. Auf
se Rechtsfolge ist im Edikt hinzuweisen.
Behörde kann im Edikt eine angemessene, spätestens eine Woche vor dem Tag der mündlichen Verhandlung endende Frist bestimmen, innerhalb derer Parteien zu ihren Einwendungen gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, schriftlich weiteres Vorbringen erstatten können. Nach Ablauf
ser Frist erstattetes Vorbringen ist von der Behörde nicht zu berücksichtigen. Auf
se Rechtsfolge ist im Edikt hinzuweisen. § 44e Text § 44e. Paragraph 44 e,
durch Edikt anberaumte mündliche Verhandlung ist öffentlich.
Verhandlungsschrift ist spätestens zwei Wochen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung bei der Behörde und bei der Gemeinde während der Amtsstunden mindestens vier Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Wurde eine Aufzeichnung oder ein Stenogramm in Vollschrift übertragen, so können
Beteiligten während der Einsichtsfrist bei der Behörde Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung erheben.
Beteiligten können sich von der Verhandlungsschrift Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Erforderlichenfalls hat
Behörde der Gemeinde eine ausreichende Anzahl von Kopien oder Ausdrucken zur Verfügung zu stellen. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten hat
Behörde
Verhandlungsschrift im Internet bereitzustellen. § 44f Text § 44f. Paragraph 44 f,
Behörde Schriftstücke durch Edikt zustellen. Hiezu hat sie gemäß § 44a Abs. 3 zu verlautbaren, daß ein Schriftstück bestimmten Inhalts bei der Behörde zur öffentlichen Einsicht aufliegt; auf
Bestimmungen des Abs. 2 ist hinzuweisen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach
ser Verlautbarung gilt das Schriftstück als zugestellt. Frühere Zustellungen desselben Schriftstückes werden damit unwirksam. Ist der Antrag gemäß Paragraph 44 a, Absatz eins, kundgemacht worden, so kann
Behörde Schriftstücke durch Edikt zustellen. Hiezu hat sie gemäß Paragraph 44 a, Absatz 3, zu verlautbaren, daß ein Schriftstück bestimmten Inhalts bei der Behörde zur öffentlichen Einsicht aufliegt; auf
Bestimmungen des Absatz 2, ist hinzuweisen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach
ser Verlautbarung gilt das Schriftstück als zugestellt. Frühere Zustellungen desselben Schriftstückes werden damit unwirksam.
Behörde hat das Schriftstück während der Amtsstunden mindestens sechs Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Sie hat den Beteiligten auf Verlangen Ausfertigungen des Schriftstückes auszufolgen und den Parteien auf Verlangen unverzüglich zuzusenden. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten hat sie das Schriftstück im Internet bereitzustellen. § 44g Text § 44g. Paragraph 44 g,
Kosten der Verlautbarung des Edikts im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ sind von Amts wegen zu tragen.
Behörde kann nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit den Antragsteller auffordern, jene Kosten,
ihr sonst als Barauslagen erwachsen würden, binnen zwei Wochen direkt zu zahlen. Läuft
se Frist ohne Nachweis der Zahlung ab, kann
Behörde dem Antragsteller
direkte Zahlung mit Bescheid auftragen. § 45 Beachte für folgende Bestimmung [CELEX-Nr.: 32021L1883 ] Text
bei der Behörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Beweiskraft von öffentlichen Urkunden und Privaturkunden ist von der Behörde nach den §§ 292 bis 294, 296, 310 und 311 ZPO zu beurteilen. Dabei gilt § 292 Abs. 1 erster Satz ZPO jedoch mit der Maßgabe, daß inländische öffentliche Urkunden den Beweis auch über jene Tatsachen und Rechtsverhältnisse liefern,
Voraussetzung für ihre Ausstellung bildeten und in der Urkunde ausdrücklich genannt sind; wenn
Behörde im Hinblick auf
besonderen Umstände des Einzelfalles dagegen Bedenken hat, daß
Urkunde
sen Beweis liefert, so kann sie der Partei auftragen, den Beweis auf andere Weise zu führen.
Beweiskraft von öffentlichen Urkunden und Privaturkunden ist von der Behörde nach den Paragraphen 292 bis 294, 296, 310 und 311 ZPO zu beurteilen. Dabei gilt Paragraph 292, Absatz eins, erster Satz ZPO jedoch mit der Maßgabe, daß inländische öffentliche Urkunden den Beweis auch über jene Tatsachen und Rechtsverhältnisse liefern,
Voraussetzung für ihre Ausstellung bildeten und in der Urkunde ausdrücklich genannt sind; wenn
Behörde im Hinblick auf
besonderen Umstände des Einzelfalles dagegen Bedenken hat, daß
Urkunde
sen Beweis liefert, so kann sie der Partei auftragen, den Beweis auf andere Weise zu führen. § 48 Text Zeugen §
zur Mitteilung ihrer Wahrnehmungen unfähig sind oder
zur Zeit, auf
sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung der zu beweisenden Tatsache unfähig waren;
ser Geschäfte einer gesetzlichen Pflicht zur Geheimhaltung unterliegen und davon nicht entbunden worden sind. § 49 Text § 49. Paragraph 49,
Aussage darf von einem Zeugen verweigert werden: 1. Ziffer eins über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen, einem seiner Angehörigen (§ 36a), einer mit seiner Obsorge betrauten Person, seinem Erwachsenenvertreter, seinem Vorsorgebevollmächtigten nach Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht oder der von ihm in einer
ser Eigenschaften vertretenen Person einen unmittelbaren Vermögensnachteil oder
Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung zuziehen oder zur Unehre gereichen würde; über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen, einem seiner Angehörigen (Paragraph 36 a,), einer mit seiner Obsorge betrauten Person, seinem Erwachsenenvertreter, seinem Vorsorgebevollmächtigten nach Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht oder der von ihm in einer
ser Eigenschaften vertretenen Person einen unmittelbaren Vermögensnachteil oder
Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung zuziehen oder zur Unehre gereichen würde; 2. Ziffer 2 über Fragen,
er nicht beantworten könnte, ohne eine ihm obliegende gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit, von der er nicht gültig entbunden wurde, zu verletzen oder ein Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis zu offenbaren; 3. Ziffer 3 über Fragen, wie er sein Wahl- oder Stimmrecht ausgeübt hat, wenn dessen Ausübung gesetzlich für geheim erklärt ist.
zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Personen können
Zeugenaussage auch darüber verweigern, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Vertreter einer Partei von
ser anvertraut wurde.
Aussage über Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle der in Abs. 1 Z 1 bezeichneten Personen nicht verweigert werden. Wegen der Gefahr eines Vermögensnachteils darf
Aussage über Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle der in Absatz eins, Ziffer eins, bezeichneten Personen nicht verweigert werden.
Aussage verweigern, so hat er
Gründe seiner Weigerung glaubhaft zu machen.
Aussage ohne Angabe von Gründen verweigert oder auf seiner Weigerung beharrt, obwohl
vorgebrachten Gründe als nicht gerechtfertigt (Abs. 1 bis 3) erkannt wurden, kann
Verpflichtung zum Ersatz aller durch seine Säumnis oder Weigerung verursachten Kosten auferlegt werden; im Fall der ungerechtfertigten Aussageverweigerung kann über ihn eine Ordnungsstrafe (§ 34) verhängt werden. Einem Zeugen, der einer Ladung (Paragraphen 19 und 20) ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet oder
Aussage ohne Angabe von Gründen verweigert oder auf seiner Weigerung beharrt, obwohl
vorgebrachten Gründe als nicht gerechtfertigt (Absatz eins bis 3) erkannt wurden, kann
Verpflichtung zum Ersatz aller durch seine Säumnis oder Weigerung verursachten Kosten auferlegt werden; im Fall der ungerechtfertigten Aussageverweigerung kann über ihn eine Ordnungsstrafe (Paragraph 34,) verhängt werden. § 50 Text § 50. Paragraph 50, Jeder Zeuge ist zu Beginn seiner Vernehmung über
für
Vernehmung maßgebenden persönlichen Verhältnisse zu befragen und zu ermahnen,
Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen. Er ist auch auf
gesetzlichen Gründe für
Verweigerung der Aussage, auf
Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung der Aussage und
strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage aufmerksam zu machen. § 51 Text Vernehmung von Beteiligten § 51. Paragraph 51,
und 49 sind auch auf
Vernehmung von Beteiligten zum Zweck der Beweisführung anzuwenden, doch gilt der Weigerungsgrund des § 49 Abs. 1 Z 1 wegen Gefahr eines Vermögensnachteils nicht.
Paragraphen 48 und 49 sind auch auf
Vernehmung von Beteiligten zum Zweck der Beweisführung anzuwenden, doch gilt der Weigerungsgrund des Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins, wegen Gefahr eines Vermögensnachteils nicht. § 51a Text Audiovisuelle Vernehmungen § 51a. Paragraph 51 a, Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann eine Vernehmung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt werden, es sei denn, das persönliche Erscheinen vor der Behörde ist unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie zweckmäßiger oder aus besonderen Gründen erforderlich. § 52 Text Sachverständige § 52. Paragraph 52,
Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind
der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
Behörde kann ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen, wenn
Besonderheit des Falles geboten ist oder 3. Ziffer 3 davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist,
Heranziehung von der Partei,
den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, angeregt wird und
daraus entstehenden Kosten einen von
ser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.
Wissenschaft,
Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis
Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für
Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind.
Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer
Wissenschaft,
Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis
Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für
Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind.
Paragraphen 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige. § 53 Text Befangenheit und Ausgeschlossenheit sowie Geheimhaltungspflicht der Sachverständigen § 53. Paragraph 53,
se Umstände glaubhaft macht,
Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen.
Ablehnung kann vor der Vernehmung des Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen, wenn
Partei glaubhaft macht, daß sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte. Auf Amtssachverständige ist Paragraph 7, anzuwenden. Andere Sachverständige sind ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 zutrifft; außerdem können sie von einer Partei abgelehnt werden, wenn
se Umstände glaubhaft macht,
Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen.
Ablehnung kann vor der Vernehmung des Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen, wenn
Partei glaubhaft macht, daß sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte.
Entscheidung über den Ablehnungsantrag erfolgt durch Verfahrensanordnung.
Sachverständigen sind zur Geheimhaltung aller ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange
s aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024 , genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.
Sachverständigen sind zur Geheimhaltung aller ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange
s aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. § 53a Text Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen § 53a. Paragraph 53 a,
durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr
AG, BGBl. Nr. 136/1975 , sinngemäß anzuwenden.
Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen,
den Sachverständigen herangezogen hat. Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren,
durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr
Paragraphen 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, sinngemäß anzuwenden.
Gebühr ist gemäß Paragraph 38, des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen,
den Sachverständigen herangezogen hat.
Gebühr ist von der Behörde,
den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände,
für
Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.
Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.
Gebühr ist dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt
Behörde eine höhere Gebühr, als dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt
Behörde eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlte Vorschuss
von ihr bestimmte Gebühr, so ist der nichtamtliche Sachverständige zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013 ) Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) § 53b Text Gebühren der nichtamtlichen Dolmetscher § 53b. Paragraph 53 b, Nichtamtliche Dolmetscher haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren,
durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr
AG, BGBl. Nr. 136/1975 , mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne
ses Bundesgesetzes sind auch
nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. § 53a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden. Nichtamtliche Dolmetscher haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren,
durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr
Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne
ses Bundesgesetzes sind auch
nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. Paragraph 53 a, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden. § 54 Text Augenschein § 54. Paragraph 54, Zur Aufklärung der Sache kann
Behörde auf Antrag oder von Amts wegen auch einen Augenschein, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen, vornehmen. § 55 Text Mittelbare Beweisaufnahmen und Erhebungen § 55. Paragraph 55,
Behörde kann Beweisaufnahmen auch durch ersuchte oder beauftragte Verwaltungsbehörden oder einzelne dazu bestimmte amtliche Organe vornehmen lassen oder durch sonstige Erhebungen ersetzen oder ergänzen. Insbesondere können Amtssachverständige außer dem Fall einer mündlichen Verhandlung mit der selbständigen Vornahme eines Augenscheines betraut werden.
Gerichte dürfen um
Aufnahme von Beweisen nur in den gesetzlich besonders bestimmten Fällen ersucht werden. § 55a Text Amtshilfe § 55a. Paragraph 55 a, Soweit
s für
Durchführung des Ermittlungsverfahrens erforderlich und nicht unverhältnismäßig ist, kann
Behörde
Kriminalpolizei,
Staatsanwaltschaften und
Gerichte um
Übermittlung von nach der Strafprozessordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975 , ermittelten personenbezogenen Daten ersuchen und
ihr übermittelten personenbezogenen Daten verarbeiten. Ein solches Ersuchen hat alle erforderlichen Angaben, einschließlich des Zwecks der Datenverarbeitung, zu enthalten und ist zu begründen. Dem Ersuchen ist ehestmöglich zu entsprechen oder es sind entgegenstehende Hindernisse unverzüglich bekannt zu geben. Soweit
s für
Durchführung des Ermittlungsverfahrens erforderlich und nicht unverhältnismäßig ist, kann
Behörde
Kriminalpolizei,
Staatsanwaltschaften und
Gerichte um
Übermittlung von nach der Strafprozessordnung 1975 – StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, ermittelten personenbezogenen Daten ersuchen und
ihr übermittelten personenbezogenen Daten verarbeiten. Ein solches Ersuchen hat alle erforderlichen Angaben, einschließlich des Zwecks der Datenverarbeitung, zu enthalten und ist zu begründen. Dem Ersuchen ist ehestmöglich zu entsprechen oder es sind entgegenstehende Hindernisse unverzüglich bekannt zu geben. § 56 Text III. Teil: Bescheide römisch drei. Teil: Bescheide Erlassung von Bescheiden § 56. Paragraph 56, Der Erlassung eines Bescheides hat, wenn es sich nicht um eine Ladung (§ 19) oder einen Bescheid nach § 57 handelt,
Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 voranzugehen. Der Erlassung eines Bescheides hat, wenn es sich nicht um eine Ladung (Paragraph 19,) oder einen Bescheid nach Paragraph 57, handelt,
Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den Paragraphen 37 und 39 voranzugehen. § 57 Text § 57. Paragraph 57,
Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist
Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.
den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden.
Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen
Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann bei der Behörde,
den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden.
Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen
Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen. § 58 Beachte für folgende Bestimmung [CELEX-Nr.: 32014L0036 , 32021L1883 ] Text Inhalt und Form der Bescheide § 58. Paragraph 58,
Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
Behörde über
nach den Verwaltungsvorschriften erforderlichen Bewilligungen oder Genehmigungen in einem Bescheid zu entscheiden. Der Spruch des Bescheides ist nach den jeweils angewendeten Verwaltungsvorschriften in Spruchpunkte zu gliedern.
Behörde kann über einzelne oder mehrere Bewilligungen oder Genehmigungen gesondert absprechen, wenn
s zweckmäßig erscheint. In verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 b,) hat
Behörde über
nach den Verwaltungsvorschriften erforderlichen Bewilligungen oder Genehmigungen in einem Bescheid zu entscheiden. Der Spruch des Bescheides ist nach den jeweils angewendeten Verwaltungsvorschriften in Spruchpunkte zu gliedern.
Behörde kann über einzelne oder mehrere Bewilligungen oder Genehmigungen gesondert absprechen, wenn
s zweckmäßig erscheint. § 59 Text § 59. Paragraph 59,
in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle
Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner
allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn
s zweckmäßig erscheint, über jeden
ser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. § 60 Text § 60. Paragraph 60, In der Begründung sind
Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens,
bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und
darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. § 61 Beachte für folgende Bestimmung [CELEX-Nr.: 32014L0036 , 32021L1883 ] Text § 61. Paragraph 61,
Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form
ses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.
Erklärung, daß kein Rechtsmittel zulässig sei oder ist keine oder eine kürzere als
gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, so gilt das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde.
gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig.
Behörde, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel auch dann richtig eingebracht, wenn es bei der Behörde,
den Bescheid erlassen hat, oder bei der angegebenen Behörde eingebracht wurde. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 158/1998 ) Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,) § 62 Beachte für folgende Bestimmung [CELEX-Nr.: 32021L1187 ] Text § 62. Paragraph 62,
Verkündung eines mündlichen Bescheides ist, wenn
Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schluß der Verhandlungsschrift, in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden.
spätestens drei Tage nach der Verkündung eine Ausfertigung verlangen; über
ses Recht ist
Partei bei Verkündung des mündlichen Bescheides zu belehren.
sen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann
Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen. § 63 Text IV. Teil: Rechtsschutz römisch vier. Teil: Rechtsschutz 1. Abschnitt: Berufung § 63. Paragraph 63,
Bewilligung oder
Verfügung der Wiederaufnahme und gegen
Bewilligung der Wiedereinsetzung ist eine Berufung nicht zulässig.
Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.
Berufung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.
Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf
Berufung verzichtet hat.
Berufung ist von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen,
den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit
ser. Wird eine Berufung innerhalb
ser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt
s als rechtzeitige Einbringung;
Berufungsbehörde hat
bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an
Behörde erster Instanz weiterzuleiten. § 64 Text § 64. Paragraph 64,
Behörde kann
aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder
Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über
Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. § 64a Text § 64a. Paragraph 64 a,
Behörde kann
Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde erster Instanz durch Berufungsvorentscheidung erledigen. Sie kann
Berufung nach Vornahme notwendiger Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens als unzulässig oder verspätet zurückweisen, den Bescheid aufheben oder nach jeder Richtung abändern.
Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Berufungsvorentscheidung außer Kraft.
Behörde hat
Parteien vom Außerkrafttreten der Berufungsvorentscheidung zu verständigen. Verspätete oder unzulässige Vorlageanträge sind von ihr zurückzuweisen. § 65 Text § 65. Paragraph 65, Werden in einer Berufung neue Tatsachen oder Beweise,
der Behörde erheblich scheinen, vorgebracht, so hat sie hievon unverzüglich den etwaigen Berufungsgegnern Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist vom Inhalt der Berufung Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. § 66 Text § 66. Paragraph 66,
Berufungsbehörde durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen.
Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann
Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und
Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Berufungsbehörde kann jedoch
mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Berufungsbehörde, sofern
Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an
Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall hat
Berufungsbehörde, sofern
Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an
Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. § 67 Text § 67. Paragraph 67, Der III. Teil gilt auch für
Bescheide der Berufungsbehörde, doch ist der Spruch auch dann zu begründen, wenn dem Berufungsantrag stattgegeben wird. Der römisch drei. Teil gilt auch für
Bescheide der Berufungsbehörde, doch ist der Spruch auch dann zu begründen, wenn dem Berufungsantrag stattgegeben wird. § 68 Text
außer den Fällen der §§ 69 und 71
Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn
Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Anbringen von Beteiligten,
außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71
Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn
Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
Behörde,
den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder
sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als
s zur Beseitigung von das Leben oder
Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat
Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.
Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden. Auf
Ausübung des der Behörde gemäß den Absatz 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach Paragraph 35, zu ahnden. § 69 Text Wiederaufnahme des Verfahrens § 69. Paragraph 69,
im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und
im Verfahren
Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn
s jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit
sem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden.
Umstände, aus welchen sich
Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann
Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden. Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann
Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann
Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Entscheidung über
Wiederaufnahme steht der Behörde zu,
den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat. § 70 Text § 70. Paragraph 70,
Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid ist, sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuer Bescheid erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wieder aufzunehmen ist.
durch
Wiederaufnahmsgründe nicht betroffen werden, sind keinesfalls zu wiederholen. (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013 ) Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) § 71 Text Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 71. Paragraph 71,
Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei,
durch
Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet,
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn: 1. Ziffer eins
Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war,
Frist einzuhalten oder an der ganzen Verhandlung teilzunehmen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder 2. Ziffer 2
Partei
Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich
Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.
Partei von der Zulässigkeit des Rechtsmittels Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Partei
versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
Behörde berufen, bei der
versäumte Handlung vorzunehmen war oder
versäumte Verhandlung angeordnet oder
unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um
Verlängerung der versäumten Frist oder
Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen. § 72 Text § 72. Paragraph 72,
Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in
Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
Versäumung der mündlichen Verhandlung wird
Frist zur Anfechtung des infolge der Versäumung erlassenen Bescheides nicht verlängert.
Versäumung der mündlichen Verhandlung beantragt und gegen den Bescheid Berufung eingelegt, so ist auf
Erledigung der Berufung erst einzugehen, wenn der Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen worden ist. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013 ) Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) § 73 Beachte für folgende Bestimmung [CELEX-Nr.: 32021L1187 ] Text 3. Abschnitt: Entscheidungspflicht § 73. Paragraph 73,
Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist
zuletzt ablaufende maßgeblich.
Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 b,) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist
zuletzt ablaufende maßgeblich.
Zuständigkeit zur Entscheidung auf
Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn
Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Berufungsbehörde beginnt
Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen. § 74 Text V. Teil: Kosten römisch fünf. Teil: Kosten Kosten der Beteiligten § 74. Paragraph 74,
ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.
Verwaltungsvorschriften. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, daß der Ausspruch über
Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann.
Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von
ser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden. § 75 Text Kosten der Behörden § 75. Paragraph 75,
Kosten für
Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen. Sofern sich aus den Paragraphen 76 bis 78 nicht anderes ergibt, sind
Kosten für
Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen.
Heranziehung der Beteiligten zu anderen als den in den §§ 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen, unter welchem Titel immer, ist unzulässig.
Heranziehung der Beteiligten zu anderen als den in den Paragraphen 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen, unter welchem Titel immer, ist unzulässig.
gesetzlichen Bestimmungen über
Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes bleiben unberührt. § 76 Text § 76. Paragraph 76,
se Auslagen von Amts wegen zu tragen sind,
Partei aufzukommen,
den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch
Gebühren,
den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten,
der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie
einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Fall des § 52 Abs. 2 Z 3 hat
Partei für
Gebühren,
den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur so weit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten. Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch
se Auslagen von Amts wegen zu tragen sind,
Partei aufzukommen,
den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch
Gebühren,
den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten,
der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie
einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Fall des Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, hat
Partei für
Gebühren,
den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur so weit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind
Auslagen von
sem zu tragen. Wurde
Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten
Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.
Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind
Auslagen auf
einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.
Partei,
den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.
Kosten,
der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie
den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind – falls hiefür nicht
Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben – von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen
Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.
Kosten,
der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie
den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind – falls hiefür nicht
Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben – von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen
Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat. § 77 Text § 77. Paragraph 77,
ser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden. Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung
ser Gebühren ist Paragraph 76, sinngemäß anzuwenden.
Kommissionsgebühren sind in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach § 76 aufzurechnen.
Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für
Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.
Kommissionsgebühren sind in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach Paragraph 76, aufzurechnen.
Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für
Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.
Festsetzung der Pauschalbeträge (Tarife) erfolgt durch Verordnung der Bundesregierung, für
Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung.
Kommissionsgebühren sind von der Behörde,
Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu,
den Aufwand
ser Behörde zu tragen hat.
Amtshandlung führenden Behörde Kommissionsgebühren nach den für
entsendeten Organe geltenden Tarifen als Barauslagen einzuheben und dem Rechtsträger, dem
entsendeten Verwaltungsorgane zugehören, zu übermitteln.
Kommissionsgebühren. Paragraph 76, Absatz 4, gilt auch für
Kommissionsgebühren. § 78 Text § 78. Paragraph 78,
Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern
Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als
Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet.
Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe nicht, wenn
se der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.
Abgaben mit festen Ansätzen,
nach objektiven Merkmalen abgestuft sein können, bis zum Höchstbetrag von 1 090 Euro im einzelnen Fall festzusetzen sind.
Bundesverwaltungsabgaben sind von der Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu,
deren Aufwand zu tragen hat.
Art der Einhebung ist für
Bundesbehörden durch Verordnung der Bundesregierung, für
Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung zu regeln. § 78a Text § 78a. Paragraph 78 a, Von den Bundesverwaltungsabgaben befreit sind 1. Ziffer eins
Erteilung von Rechtsbelehrungen und
Erstellung von Kopien oder Ausdrucken von Akten oder Aktenteilen, 2. Ziffer 2
Bestimmung der Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen und nichtamtlichen Dolmetscher und 3. Ziffer 3 Amtshandlungen,
durch Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) veranlasst worden sind. § 79 Text § 79. Paragraph 79,
in den §§ 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen sind nur insoweit einzuheben, als dadurch der notwendige Unterhalt des Beteiligten und der Personen, für
er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.
in den Paragraphen 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen sind nur insoweit einzuheben, als dadurch der notwendige Unterhalt des Beteiligten und der Personen, für
er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird. § 80 Text VI. Teil: Schlußbestimmungen römisch sechs. Teil: Schlußbestimmungen Verweisungen § 80. Paragraph 80, Soweit in
sem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind
se in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. § 80a Text Sprachliche Gleichbehandlung § 80a. Paragraph 80 a, Soweit sich
in
sem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt
gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung
ser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist
jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. § 81 Text Vollziehung § 81. Paragraph 81, Mit der Vollziehung
ses Bundesgesetzes ist
Bundesregierung betraut. § 82 Text Inkrafttreten § 82. Paragraph 82,
Neubezeichnung der Abs. 4 und 5, § 67d Abs. 2, § 67g, § 67h samt Überschrift, § 68 Abs. 2, § 70 Abs. 3, § 71 Abs. 6, § 73 Abs. 1 und 3, § 76 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, § 76 Abs. 5, § 76a,
Überschrift vor § 79b,
Neubezeichnung des § 79b Abs. 1 sowie
Überschrift vor § 80 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 471/1995 treten mit 1. Juli 1995 in Kraft. Paragraph 18, Absatz 3, fünfter bis neunter Satz, Paragraph 18, Absatz 4, zweiter Satz, Paragraph 38 a,, Paragraph 39 a, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 47,, Paragraph 51 a,, Paragraph 52, Absatz 2 bis 4, Paragraph 53 a, Absatz eins,, Paragraph 63, Absatz 5,, Paragraph 64 a, Absatz eins,, Paragraph 67 c, Absatz 3, sowie
Neubezeichnung der Absatz 4 und 5, Paragraph 67 d, Absatz 2,, Paragraph 67 g,, Paragraph 67 h, samt Überschrift, Paragraph 68, Absatz 2,, Paragraph 70, Absatz 3,, Paragraph 71, Absatz 6,, Paragraph 73, Absatz eins und 3, Paragraph 76, Absatz eins, zweiter und dritter Satz, Paragraph 76, Absatz 5,, Paragraph 76 a,,
Überschrift vor Paragraph 79 b,,
Neubezeichnung des Paragraph 79 b, Absatz eins, sowie
Überschrift vor Paragraph 80, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1995, treten mit 1. Juli 1995 in Kraft.
nach dem 30. Juni 1995 erlassen werden. § 67c Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 471/1995 gilt für Verwaltungsakte,
nach dem 30. Juni 1995 gesetzt werden. Paragraph 63, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1995, gilt für Bescheide,
nach dem 30. Juni 1995 erlassen werden. Paragraph 67 c, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1995, gilt für Verwaltungsakte,
nach dem 30. Juni 1995 gesetzt werden. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2001 ) Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2001,)
1, 13 samt Überschrift, 14 samt Überschrift, 18 Abs. 3 und 4, 20, 34 Abs. 2, 35, 36 Abs. 2, 37 zweiter Satz, 39 Abs. 2 und 3, 41 Abs. 1, 42, 43, 44, 44a bis 44g samt Überschrift, 51a bis 51d samt Überschrift, 53a samt Überschrift, 53b samt Überschrift, 56, 59 Abs. 1 erster und zweiter Satz, 61 Abs. 1 zweiter Satz, 61a, 63 Abs. 2, 64a, 66 Abs. 1 und 2, 67a samt Überschrift, 67b samt Überschrift, der neu bezeichnete § 67c Abs. 3, § 67d samt Überschrift,
Überschrift zu § 67e,
Überschrift zu § 67f,
2, 71 Abs. 1 Z 2, 71 Abs. 6 zweiter Satz, 73, 76 Abs. 1 erster Satz und 76a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
5, 67c Abs. 3 und 5, 67f Abs. 3, 67h samt Überschrift sowie
Telekopie-Verordnung, BGBl. Nr. 110/1991 , treten mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.
Paragraphen 3, Ziffer 3, 10, Absatz eins, 13, samt Überschrift, 14 samt Überschrift, 18 Absatz 3 und 4, 20, 34 Absatz 2, 35, 36, Absatz 2, 37, zweiter Satz, 39 Absatz 2 und 3, 41 Absatz eins, 42, 43, 44, 44 a bis 44 g samt Überschrift, 51a bis 51d samt Überschrift, 53a samt Überschrift, 53b samt Überschrift, 56, 59 Absatz eins, erster und zweiter Satz, 61 Absatz eins, zweiter Satz, 61a, 63 Absatz 2, 64 a, 66, Absatz eins und 2, 67 a samt Überschrift, 67b samt Überschrift, der neu bezeichnete Paragraph 67 c, Absatz 3,, Paragraph 67 d, samt Überschrift,
Überschrift zu Paragraph 67 e,,
Überschrift zu Paragraph 67 f,,
Paragraphen 67 g, samt Überschrift, 69 Absatz 2, 71, Absatz eins, Ziffer 2, 71, Absatz 6, zweiter Satz, 73, 76 Absatz eins, erster Satz und 76a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
Paragraphen 61, Absatz 5, 67 c, Absatz 3 und 5, 67 f Absatz 3, 67 h, samt Überschrift sowie
Telekopie-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1991,, treten mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.
von den §§ 13 Abs. 3 bis 8, 14, 18 Abs. 3 und 4, 37 zweiter Satz, 39 Abs. 2 und 3, 42, 43, 44, 44a bis 44g, 59 Abs. 1 erster und zweiter Satz, 61 Abs. 1 zweiter Satz, 63 Abs. 2, 64a, 66 Abs. 1 und 2, 69 Abs. 2, 71 Abs. 1 Z 2, 73 Abs. 2 und 3 und 76 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 abweichen, treten mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.
s gilt nicht, wenn
se Bestimmungen nach dem 30. Juni 1998 kundgemacht worden sind. Alle in Vorschriften des Bundes und der Länder enthaltenen Bestimmungen,
von den Paragraphen 13, Absatz 3 bis 8, 14, 18 Absatz 3 und 4, 37 zweiter Satz, 39 Absatz 2 und 3, 42, 43, 44, 44 a bis 44 g, 59 Absatz eins, erster und zweiter Satz, 61 Absatz eins, zweiter Satz, 63 Absatz 2, 64 a, 66, Absatz eins und 2, 69 Absatz 2, 71, Absatz eins, Ziffer 2, 73, Absatz 2 und 3 und 76 Absatz eins, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.