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Bundesabgabenordnung (BAO)

Obsah (45)§ 0§ 2§ 2a§ 3§ 3a§ 5§ 7§ 8§ 9§ 9a§ 11§ 12§ 13§ 14§ 15§ 16§ 17§ 18§ 19§ 22§ 27§ 27a§ 29§ 30§ 31§ 32§ 33§ 35§ 36§ 37§ 38§ 39§ 40§ 40a§ 40b§ 41§ 41a§ 42§ 43§ 44§ 44a§ 45§ 45a§ 46§ 47

§ 0

Langtitel Bundesgesetz über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung – BAO). StF: BGBl. Nr. 194/1961 (NR: GP IX RV 228 AB 456 S.

  1. BR: S.
  2. ) Änderung BGBl. Nr. 201/1965 (NR: GP X IA 177/A AB 868 S.
  3. BR: S.
  4. ) BGBl. Nr. 141/1966 (VfGH) BGBl. Nr. 134/1969 (NR: GP XI RV 860 AB 1182 S.
  5. BR: S.
  6. ) BGBl. Nr. 224/1972 (NR: GP XIII RV 227 AB 383 S.
  7. BR: S.
  8. ) BGBl. Nr. 262/1972 (NR: GP XIII RV 309 AB 409 S.
  9. BR: S.
  10. ) BGBl. Nr. 577/1973 (NR: GP XIII RV 438 AB 927 S.
  11. BR: S.
  12. ) BGBl. Nr. 472/1974 (VfGH) BGBl. Nr. 787/1974 (NR: GP XIII RV 1299 AB 1347 S.
  13. BR: AB 1247 S.
  14. ) BGBl. Nr. 667/1976 (NR: GP XIV RV 334 AB 360 S.
  15. BR: AB 1597 S.
  16. ) BGBl. Nr. 48/1977 (VfGH) BGBl. Nr. 320/1977 (NR: GP XIV RV 485 AB 541 S.
  17. BR: AB 1671 S.
  18. ) BGBl. Nr. 151/1980 (NR: GP XV RV 128 AB 286 S.
  19. BR: AB 2134 S.
  20. ) BGBl. Nr. 336/1981 (NR: GP XV IA 65/A AB 773 S.
  21. BR: S.
  22. ) BGBl. Nr. 620/1981 (NR: GP XV RV 850 AB 951 S.
  23. BR: S.
  24. ) BGBl. Nr. 201/1982 (NR: GP XV RV 162 AB 1050 S.
  25. BR: S.
  26. ) BGBl. Nr. 587/1983 (NR: GP XVI RV 60 AB 90 S.
  27. BR: AB 2742 S.
  28. NR: Einspr. d. BR: 116 AB 164 S.
  29. ) BGBl. Nr. 409/1984 (VfGH) BGBl. Nr. 531/1984 (NR: GP XVI RV 420 AB 433 S.
  30. BR: 2882 AB 2885 S.
  31. NR: Einspr. d. BR: 458 AB 490 S.
  32. ) BGBl. Nr. 557/1985 (NR: GP XVI RV 715 AB 761 S.
  33. BR: AB 3022 S.
  34. NR: Einspr. d. BR: 787 AB 810 S.
  35. ) BGBl. Nr. 325/1986 (NR: GP XVI RV 934 AB 980 S.
  36. BR: 3131 AB 3134 S.
  37. ) BGBl. Nr. 73/1987 (VfGH) BGBl. Nr. 312/1987 (NR: GP XVII RV 108 AB 216 S.
  38. BR: 3278 AB 3288 S.
  39. ) BGBl. Nr. 663/1987 (NR: GP XVII RV 323 AB 423 S.
  40. BR: AB 3397 S.
  41. ) BGBl. Nr. 412/1988 (NR: GP XVII AB 688 S.
  42. BR: AB 3560 S.
  43. ) BGBl. Nr. 660/1989 (NR: GP XVII IA 313/A AB 1162 S.
  44. BR: 3795 AB 3792 S.
  45. ) BGBl. Nr. 10/1991 (NR: GP XVIII IA 9/A AB 23 S.
  46. BR: AB 4004 S.
  47. ) BGBl. Nr. 457/1991 (VfGH) BGBl. Nr. 695/1991 (NR: GP XVIII IA 267/A AB 351 S.
  48. BR: 4178 AB 4193 S.
  49. ) BGBl. Nr. 448/1992 (NR: GP XVIII RV 574 AB 618 S.
  50. BR: AB 4317 S.
  51. ) BGBl. Nr. 449/1992 (NR: GP XVIII RV 582 AB 617 S.
  52. BR: AB 4316 S.
  53. ) BGBl. Nr. 648/1992 (VfGH) BGBl. Nr. 12/1993 (NR: GP XVIII RV 811 AB 882 S.
  54. BR: AB 4429 S.
  55. ) BGBl. Nr. 257/1993 (NR: GP XVIII RV 859 AB 1004 S.
  56. BR: 4503 AB 4512 S.
  57. ) BGBl. Nr. 532/1993 (NR: GP XVIII RV 1130 AB 1170 S.
  58. BR: AB 4571 S.
  59. ) [CELEX-Nr.: 373L0183 , 377L0780 , 389L0646 , 389L0299 , 389L0647 , 391L0031 , 383L0350 , 386L0635 , 389L0117 , 391L0308 (EWR/Anh. IX)] [CELEX-Nr.: 387L0102 (EWR/Anh. XIX)] BGBl. Nr. 583/1993 (VfGH) BGBl. Nr. 694/1993 (NR: GP XVIII RV 1132 AB 1203 S.
  60. BR: 4636 AB 4627 S.
  61. ) BGBl. Nr. 818/1993 (NR: GP XVIII RV 1237 AB 1301 S.
  62. BR: 4662 und 4663 AB 4657 S.
  63. ) BGBl. Nr. 611/1994 (VfGH) BGBl. Nr. 680/1994 (NR: GP XVIII RV 1624 AB 1826 S.
  64. BR: AB 4863 S.
  65. ) BGBl. Nr. 681/1994 (NR: GP XVIII RV 1701 AB 1816 S.
  66. BR: AB 4854 S.
  67. ) BGBl. Nr. 682/1994 (NR: GP XVIII RV 1625 AB 1829 S.
  68. BR: AB 4865 S.
  69. ) BGBl. Nr. 50/1995 (K über Idat) BGBl. Nr. 201/1996 (NR: GP XX RV 72 und Zu 72 AB 95 S.
  70. BR: 5161 , 5162 , 5163 , 5164 und 5165 AB 5166 S.
  71. ) BGBl. Nr. 411/1996 (NR: GP XX RV 214 AB 286 S.
  72. BR: 5214 AB 5226 S.
  73. ) BGBl. Nr. 797/1996 (NR: GP XX RV 497 AB 552 S.
  74. BR: AB 5355 S.
  75. ) BGBl. I Nr. 70/1997 (NR: GP XX RV 666 AB 751 S.
  76. BR: AB 5482 S.
  77. ) BGBl. I Nr. 9/1998 (NR: GP XX RV 933 AB 998 S.
  78. BR: AB 5582 S.
  79. ) BGBl. I Nr. 28/1999 (NR: GP XX RV 1471 AB 1505 S.
  80. BR: 5816 AB 5840 S.
  81. ) BGBl. I Nr. 106/1999 idF BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB) (NR: GP XX RV 1766 AB 1858 S.
  82. BR: 5965 AB 5976 S.
  83. ) BGBl. I Nr. 164/1999 (NR: GP XX IA 1173/A AB 2034 S.
  84. BR: AB 6039 S.
  85. ) BGBl. I Nr. 142/2000 (NR: GP XXI RV 311 AB 369 S.
  86. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S.
  87. ) BGBl. I Nr. 59/2001 (NR: GP XXI RV 590 AB 603 S.
  88. BR: 6363 AB 6380 S.
  89. ) BGBl. I Nr. 144/2001 (NR: GP XXI RV 827 AB 859 S.
  90. BR: AB 6515 S.
  91. ) BGBl. I Nr. 84/2002 (NR: GP XXI RV 1031 AB 1072 S.
  92. BR: AB 6639 S.
  93. ) BGBl. I Nr. 97/2002 (NR: GP XXI IA 666/A AB 1128 S.
  94. BR: AB 6656 S.
  95. ) BGBl. I Nr. 132/2002 (NR: GP XXI RV 1175 AB 1202 S.
  96. BR: 6692 AB 6734 S.
  97. ) [CELEX-Nr.: 32001L0044 , 32001L0115 , 32002L0010 ] BGBl. I Nr. 155/2002 (NR: GP XXI RV 1277 AB 1285 S.
  98. BR: 6759 AB 6761 S.
  99. ) BGBl. I Nr. 71/2003 (NR: GP XXII RV 59 AB 111 S.
  100. BR: 6788 AB 6790 S.
  101. ) [CELEX-Nr.: 31997L0078 , 32001L0089 ] BGBl. I Nr. 124/2003 (NR: GP XXII RV 238 AB 296 S.
  102. BR: 6890 AB 6907 S.
  103. ) [CELEX-Nr.: 32003L0049 ] BGBl. I Nr. 57/2004 (NR: GP XXII RV 451 AB 461 S.
  104. BR: AB 7039 S.
  105. ) BGBl. I Nr. 180/2004 (NR: GP XXII RV 686 AB 734 S.
  106. BR: 7160 AB 7184 S.
  107. ) [CELEX-Nr.: 32003L0030 , 32003L0096 ] BGBl. I Nr. 2/2005 (VfGH) BGBl. I Nr. 161/2005 (NR: GP XXII RV 1187 AB 1213 S.
  108. BR: 7441 AB 7465 S.
  109. ) BGBl. I Nr. 99/2006 (NR: GP XXII RV 1435 AB 1470 S.
  110. BR: AB 7552 S.
  111. ) BGBl. I Nr. 100/2006 (NR: GP XXII RV 1434 AB 1477 S.
  112. BR: AB 7551 S.
  113. ) BGBl. I Nr. 143/2006 (NR: GP XXII RV 1567 AB 1587 S.
  114. BR: AB 7631 S.
  115. ) BGBl. I Nr. 24/2007 (NR: GP XXIII RV 43 AB 67 S.
  116. BR: 7681 AB 7682 S.
  117. ) [CELEX-Nr.: 32003L0096 , 32006L0048 , 32006L0098 , 32006L0112 , 32006L0141 ] BGBl. I Nr. 99/2007 (NR: GP XXIII RV 270 AB 391 S.
  118. BR: AB 7862 S.
  119. ) BGBl. I Nr. 2/2008 (
  120. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S.
  121. BR: 7799 AB 7830 S.
  122. ) BGBl. I Nr. 65/2008 (NR: GP XXIII IA 674/A AB 516 S.
  123. BR: AB 7915 S.
  124. ) BGBl. I Nr. 85/2008 (NR: GP XXIII RV 549 und Zu 549 AB 612 S.
  125. BR: 7951 AB 7970 S.
  126. ) BGBl. I Nr. 20/2009 (NR: GP XXIV RV 38 AB 65 S.
  127. BR: 8047 AB 8055 S.
  128. ) BGBl. I Nr. 52/2009 (NR: GP XXIV RV 113 und Zu 113 AB 198 S.
  129. BR: AB 8112 S.
  130. ) BGBl. I Nr. 135/2009 (NR: GP XXIV RV 485 AB 558 S.
  131. BR: 8217 AB 8228 S.
  132. ) BGBl. I Nr. 9/2010 (NR: GP XXIV RV 477 AB 499 S.
  133. BR: AB 8253 S.
  134. ) BGBl. I Nr. 34/2010 (NR: GP XXIV RV 662 AB 741 S.
  135. BR: 8311 AB 8313 S.
  136. ) BGBl. I Nr. 58/2010 (NR: GP XXIV RV 771 AB 840 S.
  137. BR: 8354 AB 8380 S.
  138. ) BGBl. I Nr. 105/2010 (NR: GP XXIV RV 875 AB 946 S.
  139. BR: AB 8416 S.
  140. ) BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S.
  141. BR: 8437 AB 8439 S.
  142. ) [CELEX-Nr.: 32010L0012 ] BGBl. I Nr. 76/2011 (NR: GP XXIV RV 1212 AB 1320 S.
  143. BR: 8524 AB 8558 S.
  144. ) BGBl. I Nr. 112/2011 (NR: GP XXIV RV 1494 AB 1500 S.
  145. BR: 8602 AB 8603 S.
  146. ) [CELEX-Nr.: 32009L0133 , 32010L0024 ] BGBl. I Nr. 22/2012 (NR: GP XXIV RV 1680 AB 1707 S.
  147. BR: 8685 AB 8687 S.
  148. ) BGBl. I Nr. 112/2012 (NR: GP XXIV RV 1960 AB 1977 S.
  149. BR: 8815 AB 8823 S.
  150. ) [CELEX-Nr.: 32006L0112 , 32008L0008 , 32009L0133 , 32010L0045 , 32011L0016 ] BGBl. I Nr. 14/2013 (NR: GP XXIV RV 2007 AB 2049 S.
  151. BR: AB 8859 S.
  152. ) BGBl. I Nr. 70/2013 (NR: GP XXIV RV 2196 AB 2233 S.
  153. BR: AB 8921 S.
  154. ) BGBl. I Nr. 13/2014 (NR: GP XXV RV 24 AB 31 S.
  155. BR: 9140 AB 9141 S.
  156. ) BGBl. I Nr. 40/2014 (NR: GP XXV RV 53 AB 130 S.
  157. BR: 9183 AB 9184 S.
  158. ) [CELEX-Nr.: 32008L0008 ] BGBl. I Nr. 105/2014 (NR: GP XXV RV 360 AB 432 S.
  159. BR: 9272 AB 9294 S.
  160. ) BGBl. I Nr. 118/2015 (NR: GP XXV RV 684 und Zu 684 AB 750 S.
  161. BR: 9402 AB 9414 S.
  162. ) BGBl. I Nr. 160/2015 (NR: GP XXV RV 889 AB 934 S.
  163. BR: 9490 AB 9505 S.
  164. ) BGBl. I Nr. 163/2015 (NR: GP XXV RV 896 AB 907 S.
  165. BR: 9494 AB 9498 S.
  166. ) BGBl. I Nr. 77/2016 (NR: GP XXV RV 1190 AB 1243 S.
  167. BR: 9613 AB 9621 S.
  168. ) [CELEX-Nr.: 32010L0064 , 32012L0013 , 32013L0048 , 32014L0086 , 32015L2060 , 32015L2376 , 32016L0881 ] BGBl. I Nr. 117/2016 (NR: GP XXV RV 1352 AB 1392 S.
  169. BR: 9670 AB 9689 S.
  170. ) BGBl. I Nr. 40/2017 (NR: GP XXV RV 1457 AB 1569 S.
  171. BR: 9747 AB 9752 S.
  172. ) [CELEX-Nr.: 32009L0031 ] BGBl. I Nr. 136/2017 (NR: GP XXV RV 1660 AB 1725 S.
  173. BR: 9822 AB 9847 S.
  174. ) [CELEX-Nr.: 32015L0849 , 32016L2258 ] BGBl. I Nr. 3/2018 (VfGH) BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S.
  175. BR: 9947 AB 9956 S.
  176. ) [CELEX-Nr.: 32016L0680 ] BGBl. I Nr. 62/2018 (NR: GP XXVI RV 190 AB 197 S.
  177. BR: 9993 AB 10002 S.
  178. ) [CELEX: 32006L0112 , 32014L0041 , 32016L1164 , 32017L2455 ] BGBl. I Nr. 104/2018 (NR: GP XXVI RV 381 AB 396 S.
  179. BR: AB 10112 S.
  180. ) BGBl. II Nr. 140/2019 (K über Idat) BGBl. I Nr. 62/2019 (NR: GP XXVI AB 644 S.
  181. BR: 10197 AB 10224 S.
  182. ) [CELEX-Nr.: 32016L0800 , 32016L1919 , 32017L1371 , 32017L1852 , 32018L0843 ] BGBl. I Nr. 91/2019 (NR: GP XXVI IA 983/A AB 686 S.
  183. BR: AB 10251 S.
  184. ) [CELEX-Nr.: 32011L0016 , 32018L0822 ] BGBl. I Nr. 103/2019 (NR: GP XXVI IA 984/A AB 687 S.
  185. BR: 10234 AB 10246 S.
  186. ) BGBl. I Nr. 104/2019 (NR: GP XXVI IA 985/A AB 692 S.
  187. BR: AB 10252 S.
  188. ) BGBl. I Nr. 2/2020 (VfGH) BGBl. I Nr. 16/2020 (NR: GP XXVII IA 397/A AB 112 S.
  189. BR: AB 10288 S.
  190. ) BGBl. I Nr. 23/2020 (NR: GP XXVII IA 402/A AB 115 S.
  191. BR: AB 10291 S.
  192. ) BGBl. I Nr. 44/2020 (NR: GP XXVII IA 440/A AB 143 S.
  193. Einspr. d. BR: 153 BR: 10298 AB 10309 S. 906.; NR: AB 179 S.
  194. ) BGBl. I Nr. 96/2020 (NR: GP XXVII RV 287 AB 336 S.
  195. BR: 10363 AB 10380 S.
  196. ) BGBl. I Nr. 99/2020 (NR: GP XXVII RV 110 AB 173 S.
  197. BR: 10323 ) BGBl. I Nr. 3/2021 (NR: GP XXVII IA 1109/A AB 492 S.
  198. BR: 10460 AB 10502 S.
  199. ) BGBl. I Nr. 25/2021 (NR: GP XXVII IA 1191/A AB 607 S.
  200. BR: 10535 S. 920 .) [CELEX-Nr.: 32014L0065 , 32015L0849 , 32018L0843 , 32019L1153 ] BGBl. I Nr. 29/2021 idF BGBl. I Nr. 32/2021 (VFB) (NR: GP XXVII RV 630 AB 634 S.
  201. BR: AB 10538 S.
  202. ) BGBl. I Nr. 47/2021 (NR: GP XXVII AB 676 S.
  203. BR: AB 10554 S.
  204. ) BGBl. I Nr. 52/2021 (NR: GP XXVII IA 1241/A AB 669 S.
  205. BR: AB 10559 S.
  206. ) BGBl. I Nr. 140/2021 (NR: GP XXVII RV 948 AB 953 S.
  207. BR: AB 10727 S.
  208. ) BGBl. I Nr. 228/2021 (NR: GP XXVII IA 2082/A AB 1186 S.
  209. BR: 10804 AB 10832 S.
  210. ) BGBl. I Nr. 108/2022 (NR: GP XXVII RV 1534 AB 1585 S.
  211. BR: 11010 AB 11044 S.
  212. ) [CELEX-Nr.: 32021L0514 ] BGBl. I Nr. 106/2023 (NR: GP XXVII RV 2090 AB 2139 S.
  213. BR: AB 11271 S.
  214. ) [CELEX-Nr.: 32020L0284 ] BGBl. I Nr. 110/2023 (NR: GP XXVII RV 2086 AB 2138 S.
  215. BR: AB 11270 S.
  216. ) BGBl. I Nr. 187/2023 (NR: GP XXVII RV 2322 AB 2379 S.
  217. BR: AB 11409 S.
  218. ) [CELEX-Nr.: 32022L2523 ] BGBl. I Nr. 188/2023 (NR: GP XXVII RV 2319 AB 2380 S.
  219. BR: 11361 AB 11410 S.
  220. ) BGBl. I Nr. 200/2023 (NR: GP XXVII RV 2321 AB 2378 S.
  221. BR: 11363 AB 11408 S.
  222. ) BGBl. I Nr. 201/2023 (NR: GP XXVII IA 3777/A AB 2381 S.
  223. BR: 11362 AB 11411 S.
  224. ) BGBl. I Nr. 56/2024 (NR: GP XXVII RV 2510 AB 2543 S.
  225. BR: AB 11491 S.
  226. ) BGBl. I Nr. 113/2024 (NR: GP XXVII RV 2610 AB 2678 S.
  227. BR: 11522 AB 11547 S.
  228. ) BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S.
  229. BR: 11643 AB 11645 S.
  230. ) BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S.
  231. BR: 11651 AB 11654 S.
  232. ) BGBl. I Nr. 97/2025 (NR: GP XXVIII RV 294 AB 331 S.
  233. BR: 11720 AB 11741 S.
  234. ) [CELEX-Nr.: 32024L1233 , 32025L0872 ] BGBl. I Nr. 98/2025 (NR: GP XXVIII RV 310 AB 333 S.
  235. BR: AB 11738 S.
  236. ) Präambel/Promulgationsklausel Der Nationalrat hat beschlossen: § 1

  1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich des Gesetzes §
  2. Paragraph eins,

(1)Absatz eins, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
(2)Absatz 2, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten überdies in Angelegenheiten der Beiträge an öffentliche Fonds oder an Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaften sind, soweit diese Beiträge durch Abgabenbehörden des Bundes zu erheben sind.
(3)Absatz 3, Unter Erhebung im Sinn dieses Bundesgesetzes sind alle der Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden abgabenbehördlichen Maßnahmen zu verstehen. § 2

§ 2

. Paragraph 2, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, soweit sie hierauf nicht unmittelbar anwendbar sind und nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß in Angelegenheiten

  1. a)Litera a der von den Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden oder rückzufordernden bundesrechtlich geregelten 1. Ziffer eins Beihilfen aller Art und 2. Ziffer 2 Erstattungen, Vergütungen und Abgeltungen von Abgaben und Beiträgen;
  2. b)Litera b des Tabakmonopols, soweit Abgabenbehörden des Bundes aufgrund des Tabakmonopolgesetzes 1996, BGBl. Nr. 830/1995 , behördliche Aufgaben zu besorgen haben; des Tabakmonopols, soweit Abgabenbehörden des Bundes aufgrund des Tabakmonopolgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 830 aus 1995,, behördliche Aufgaben zu besorgen haben;
  3. c)Litera c der von den Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden zuzuerkennenden oder rückzufordernden landesrechtlich geregelten Erstattungen von Abgaben;
  4. d)Litera d der Rückforderungen (§ 241a). der Rückforderungen (Paragraph 241 a,). § 2a

§ 2a

. Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. Paragraph 54, VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder. § 3

§ 3. Paragraph 3,

(1)Absatz eins, Abgaben im Sinn dieses Bundesgesetzes sind, wenn nicht anderes bestimmt ist, neben den im § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträgen auch die im § 2 lit. a, c und d angeführten Ansprüche sowie die in Angelegenheiten, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, anfallenden sonstigen Ansprüche auf Geldleistungen einschließlich der Nebenansprüche aller Art. Abgaben im Sinn dieses Bundesgesetzes sind, wenn nicht anderes bestimmt ist, neben den im Paragraph eins, bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträgen auch die im Paragraph 2, Litera a, c und d angeführten Ansprüche sowie die in Angelegenheiten, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, anfallenden sonstigen Ansprüche auf Geldleistungen einschließlich der Nebenansprüche aller "Art".
(2)Absatz 2, Zu den Nebenansprüchen gehören insbesondere
  1. a)Litera a die Abgabenerhöhungen,
  2. b)Litera b der Verspätungszuschlag, die Anspruchszinsen, die Beschwerdezinsen und die Umsatzsteuerzinsen,
  3. c)Litera c die im Abgabenverfahren auflaufenden Kosten und die in diesem Verfahren festgesetzten Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen, Verwaltungskostenbeiträge sowie die Kosten der Ersatzvornahme,
  4. d)Litera d die Nebengebühren der Abgaben, wie die Stundungszinsen, die Aussetzungszinsen, die Säumniszuschläge und die Kosten (Gebühren und Auslagenersätze) des Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens.
(3)Absatz 3, Abgabenvorschriften im Sinn dieses Bundesgesetzes sind die Bundesabgabenordnung sowie alle Abgaben im Sinn des Abs. 1 und das Tabakmonopol (§ 2 lit.
  1. b)regelnden oder sichernden Abgabenvorschriften im Sinn dieses Bundesgesetzes sind die Bundesabgabenordnung sowie alle Abgaben im Sinn des Absatz eins und das Tabakmonopol (Paragraph 2, Litera b,) regelnden oder sichernden
  2. a)Litera a unmittelbar wirksamen Rechtsvorschriften der Europäischen Union,
  3. b)Litera b Bundesgesetze,
  4. c)Litera c Landesgesetze und
  5. d)Litera d auf Grund des freien Beschlussrechtes ergangene Beschlüsse der Gemeindevertretungen (§ 7 Abs. 5 und § 8 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948). auf Grund des freien Beschlussrechtes ergangene Beschlüsse der Gemeindevertretungen (Paragraph 7, Absatz 5 und Paragraph 8, Absatz 5, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948).
(4)Absatz 4, Die von den Abgabenbehörden des Bundes zu Beiträgen zu erhebenden Nebenansprüche sind Einnahmen des Bundes.
(5)Absatz 5, Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(6)Absatz 6, Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. § 3a Beachte für folgende Bestimmung Zum Inkrafttreten und Bezugszeitraum für Landes- und Gemeindeabgaben vgl. § 323a.

§ 3a

. Paragraph 3 a, Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt ergänzend zu § 3 Folgendes: Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt ergänzend zu Paragraph 3, Folgendes:

  1. Ziffer eins Mahngebühren (§ 227a) sind Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), Mahngebühren (Paragraph 227 a,) sind Nebengebühren (Paragraph 3, Absatz 2, Litera d,),
  2. Ziffer 2 Nebenansprüche (§ 3 Abs. 1 und 2) sind Einnahmen der sie erhebenden Körperschaften öffentlichen Rechts. Nebenansprüche (Paragraph 3, Absatz eins und 2) sind Einnahmen der sie erhebenden Körperschaften öffentlichen Rechts. § 4

A. Entstehung des Abgabenanspruches. § 4. Paragraph 4,

(1)Absatz eins, Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
(2)Absatz 2, Der Abgabenanspruch entsteht insbesondere
  1. a)Litera a bei der Einkommensteuer und bei der Körperschaftsteuer 1. Ziffer eins für die Vorauszahlungen mit Beginn des Kalendervierteljahres, für das die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Abgabepflicht erst im Lauf des Kalendervierteljahres begründet wird, mit der Begründung der Abgabepflicht; 2. Ziffer 2 für die zu veranlagende Abgabe mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird, soweit nicht der Abgabenanspruch nach Z 1 schon früher entstanden ist, oder wenn die Abgabepflicht im Lauf eines Veranlagungszeitraumes erlischt, mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Abgabepflicht; für die zu veranlagende Abgabe mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird, soweit nicht der Abgabenanspruch nach Ziffer eins, schon früher entstanden ist, oder wenn die Abgabepflicht im Lauf eines Veranlagungszeitraumes erlischt, mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Abgabepflicht; 3. Ziffer 3 für Steuerabzugsbeträge im Zeitpunkt des Zufließens der steuerabzugspflichtigen Einkünfte; (Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2013 ) Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,)
  2. c)Litera c bei sonstigen jährlich wiederkehrend zu entrichtenden Abgaben und Beiträgen mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Abgabe (der Beitrag) erhoben wird.
(3)Absatz 3, In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben unberührt.
(4)Absatz 4, Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluß auf die Entstehung des Abgabenanspruches. § 5

§ 5

. Paragraph 5, Soweit der Zeitpunkt des Todes einer Person nach den Abgabenvorschriften für die Entstehung, den Umfang oder den Wegfall eines Abgabenanspruches von Bedeutung ist, gilt als Todestag

  1. a)Litera a im Fall der Todeserklärung der im gerichtlichen Beschluß als Tag des vermuteten Todes und
  2. b)Litera b im Fall der Beweisführung des Todes der im gerichtlichen Beschluß als bewiesener Todestag oder nicht überlebter Tag angegebene Zeitpunkt. § 6

B. Gesamtschuld, Haftung und Rechtsnachfolge. § 6. Paragraph 6,

(1)Absatz eins, Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, sind Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB.). Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, sind Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, Paragraph 891, ABGB.).
(2)Absatz 2, Personen, die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, sind ebenfalls Gesamtschuldner; dies gilt insbesondere auch für die Gesellschafter (Mitglieder) einer nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigung (Personengemeinschaft) hinsichtlich jener Abgaben, für die diese Personenvereinigung (Personengemeinschaft) als solche abgabepflichtig ist. § 7

§ 7. Paragraph 7,

(1)Absatz eins, Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, werden durch Geltendmachung dieser Haftung (§ 224 Abs. 1) zu Gesamtschuldnern. Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, werden durch Geltendmachung dieser Haftung (Paragraph 224, Absatz eins,) zu Gesamtschuldnern.
(2)Absatz 2, Persönliche Haftungen (Abs. 1) erstrecken sich auch auf Nebenansprüche (§ 3 Abs. 1 und 2). Persönliche Haftungen (Absatz eins,) erstrecken sich auch auf Nebenansprüche (Paragraph 3, Absatz eins und 2). § 8

§ 8

. Paragraph 8, Wenn Abgabenvorschriften eine sachliche Haftung für eine Abgabe für sich allein oder neben einer persönlichen Haftung vorsehen, kann die Abgabenbehörde bis zur vollständigen Entrichtung der Abgabe sowohl den Abgabepflichtigen in Anspruch nehmen als auch persönliche sowie sachliche Haftungen geltend machen. § 9

§ 9. Paragraph 9,

(1)Absatz eins, Die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Die in den Paragraphen 80, ff. bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
(2)Absatz 2, Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder haften wegen Handlungen, die sie in Ausübung ihres Berufes bei der Beratung in Abgabensachen vorgenommen haben, gemäß Abs. 1 nur dann, wenn diese Handlungen eine Verletzung ihrer Berufspflichten enthalten. Ob eine solche Verletzung der Berufspflichten vorliegt, ist auf Anzeige der Abgabenbehörde im Disziplinarverfahren zu entscheiden. Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder haften wegen Handlungen, die sie in Ausübung ihres Berufes bei der Beratung in Abgabensachen vorgenommen haben, gemäß Absatz eins, nur dann, wenn diese Handlungen eine Verletzung ihrer Berufspflichten enthalten. Ob eine solche Verletzung der Berufspflichten vorliegt, ist auf Anzeige der Abgabenbehörde im Disziplinarverfahren zu entscheiden. § 9a

§ 9a. Paragraph 9 a,

(1)Absatz eins, Soweit Personen auf die Erfüllung der Pflichten der Abgabepflichtigen und der in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter tatsächlich Einfluss nehmen, haben sie diesen Einfluss dahingehend auszuüben, dass diese Pflichten erfüllt werden. Soweit Personen auf die Erfüllung der Pflichten der Abgabepflichtigen und der in den Paragraphen 80, ff bezeichneten Vertreter tatsächlich Einfluss nehmen, haben sie diesen Einfluss dahingehend auszuüben, dass diese Pflichten erfüllt werden.
(2)Absatz 2, Die in Abs. 1 bezeichneten Personen haften für Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge ihrer Einflussnahme nicht eingebracht werden können. § 9 Abs. 2 gilt sinngemäß. Die in Absatz eins, bezeichneten Personen haften für Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge ihrer Einflussnahme nicht eingebracht werden können. Paragraph 9, Absatz 2, gilt sinngemäß. § 11 Beachte für folgende Bestimmung Zum Inkrafttreten und Bezugszeitraum für Landes- und Gemeindeabgaben vgl. § 323a.

§ 11

. Paragraph 11, Bei vorsätzlichen Finanzvergehen und bei vorsätzlicher Verletzung von Abgabenvorschriften der Länder und Gemeinden haften rechtskräftig verurteilte Täter und andere an der Tat Beteiligte für den Betrag, um den die Abgaben verkürzt wurden. § 12

§ 12

. Paragraph 12, Die Gesellschafter von als solche abgabepflichtigen und nach bürgerlichem Recht voll oder teilweise rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit haften persönlich für die Abgabenschulden der Personenvereinigung. Der Umfang ihrer Haftung richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. § 13

§ 13

. Paragraph 13, Juristische Personen, die dem Willen eines anderen Unternehmens (Unternehmers) derart untergeordnet sind, daß sie keinen eigenen Willen haben (Organgesellschaft), haften für diejenigen Abgaben des beherrschenden Unternehmens (Unternehmers), bei denen die Abgabepflicht sich auf den Betrieb des beherrschten Unternehmens gründet. § 14

§ 14. Paragraph 14,

(1)Absatz eins, Wird ein Unternehmen oder ein im Rahmen eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet, so haftet der Erwerber
  1. a)Litera a für Abgaben, bei denen die Abgabepflicht sich auf den Betrieb des Unternehmens gründet, soweit die Abgaben auf die Zeit seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entfallen;
  2. b)Litera b für Steuerabzugsbeträge, die seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres abzuführen waren. Dies gilt nur insoweit, als der Erwerber im Zeitpunkt der Übereignung die in Betracht kommenden Schulden kannte oder kennen mußte und insoweit, als er an solchen Abgabenschuldigkeiten nicht schon so viel entrichtet hat, wie der Wert der übertragenen Gegenstände und Rechte (Besitzposten) ohne Abzug übernommener Schulden beträgt.
(2)Absatz 2, Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht bei einem Erwerb im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens, bei einem Erwerb aus einer Insolvenzmasse im Sinne des § 2 Abs 2 der Insolvenzordnung (IO) oder bei einem Erwerb während der Überwachung durch eine im Sanierungsplan bezeichnete Person als Treuhänder der Gläubiger (§§ 157 bis 157f IO). Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten nicht bei einem Erwerb im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens, bei einem Erwerb aus einer Insolvenzmasse im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, der Insolvenzordnung (IO) oder bei einem Erwerb während der Überwachung durch eine im Sanierungsplan bezeichnete Person als Treuhänder der Gläubiger (Paragraphen 157 bis 157 f IO). § 15 Beachte für folgende Bestimmung Zum Inkrafttreten und Bezugszeitraum für Landes- und Gemeindeabgaben vgl. § 323a.

§ 15. Paragraph 15,

(1)Absatz eins, Personen, die als Erben, Kuratoren, Liquidatoren oder sonst bei Wegfall eines Abgabepflichtigen zur Verwaltung seines Vermögens berufen sind und erkennen, daß Erklärungen, die der Abgabepflichtige zur Festsetzung von Abgaben abzugeben hatte, unrichtig oder unvollständig sind oder daß es der Abgabepflichtige pflichtwidrig unterlassen hat, solche Erklärungen abzugeben, haften für die vorenthaltenen Abgabenbeträge wenn sie den erkannten Verstoß nicht binnen drei Monaten, vom Zeitpunkt der Kenntnis an gerechnet, der Abgabenbehörde anzeigen.
(2)Absatz 2, Abs. 1 gilt sinngemäß für die Erwerber von Unternehmen, auf deren Betrieb sich eine Abgabepflicht gründet, sowie bei einem Wechsel in der Person des gesetzlichen Vertreters. Absatz eins, gilt sinngemäß für die Erwerber von Unternehmen, auf deren Betrieb sich eine Abgabepflicht gründet, sowie bei einem Wechsel in der Person des gesetzlichen Vertreters.
(3)Absatz 3, Trifft die Verpflichtung zur Anzeige gemäß Abs. 1 oder 2 mehrere Personen, so bewirkt die rechtzeitige Erstattung der Anzeige durch eine dieser Personen das Erlöschen der Haftung für alle Anzeigepflichtigen. Trifft die Verpflichtung zur Anzeige gemäß Absatz eins, oder 2 mehrere Personen, so bewirkt die rechtzeitige Erstattung der Anzeige durch eine dieser Personen das Erlöschen der Haftung für alle Anzeigepflichtigen. § 16

§ 16

. Paragraph 16, Stehen Wirtschaftsgüter, die einem gewerblichen oder einem land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen dienen, nicht im Eigentum des Unternehmers, sondern im Eigentum einer an der Körperschaft wesentlich beteiligten Person, so haftet der Eigentümer der Wirtschaftsgüter mit diesen Gütern für die Abgaben, bei denen sich die Abgabepflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet. Eine Person gilt als wesentlich beteiligt, wenn sie zu mehr als einem Viertel am Kapital der Körperschaft beteiligt ist. § 17

§ 17

. Paragraph 17, Gegenstände, die einer Verbrauchsteuer unterliegen, haften ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter für den Betrag der darauf ruhenden Abgaben. Die Haftung beginnt mit der Entstehung des Abgabenanspruches und endet mit seinem Erlöschen. § 18

§ 18

. Paragraph 18, Sonstige in Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen, die eine persönliche oder sachliche Haftung festlegen, bleiben unberührt. § 19 Beachte für folgende Bestimmung Bezugsbereich Abs. 2: Bei Beendigung einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) vor dem 19. 4. 1980 gilt dieses Datum als Beendigungsdatum (Art. V, Z 1, BGBl. Nr. 151/1980 ).

§ 19. Paragraph 19,

(1)Absatz eins, Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.
(2)Absatz 2, Mit der Beendigung von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gehen deren sich aus Abgabenvorschriften ergebende Rechte und Pflichten auf die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) über. Hinsichtlich Art und Umfang der Inanspruchnahme der ehemaligen Gesellschafter (Mitglieder) für Abgabenschulden der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) tritt hiedurch keine Änderung ein. § 20

C. Abgabenrechtliche Grundsätze und Begriffsbestimmungen.

  1. Ermessen. §
  2. Paragraph 20, Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. § 21

  1. Wirtschaftliche Betrachtungsweise. §
  2. Paragraph 21,

(1)Absatz eins, Für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
(2)Absatz 2, Vom Abs. 1 abweichende Grundsätze der Abgabenvorschriften bleiben unberührt. Vom Absatz eins, abweichende Grundsätze der Abgabenvorschriften bleiben unberührt. § 22 Beachte für folgende Bestimmung zum Bezugszeitraum vgl. § 323 Abs. 57

§ 22. Paragraph 22,

(1)Absatz eins, Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des privaten Rechts kann die Abgabepflicht nicht umgangen oder gemindert werden.
(2)Absatz 2, Missbrauch liegt vor, wenn eine rechtliche Gestaltung, die einen oder mehrere Schritte umfassen kann, oder eine Abfolge rechtlicher Gestaltungen im Hinblick auf die wirtschaftliche Zielsetzung unangemessen ist. Unangemessen sind solche Gestaltungen, die unter Außerachtlassung der damit verbundenen Steuerersparnis nicht mehr sinnvoll erscheinen, weil der wesentliche Zweck oder einer der wesentlichen Zwecke darin besteht, einen steuerlichen Vorteil zu erlangen, der dem Ziel oder Zweck des geltenden Steuerrechts zuwiderläuft. Bei Vorliegen von triftigen wirtschaftlichen Gründen, die die wirtschaftliche Realität widerspiegeln, liegt kein Missbrauch vor.
(3)Absatz 3, Liegt Missbrauch vor, so sind die Abgaben so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wären. § 23

  1. Scheingeschäfte, Formmängel, Anfechtbarkeit. §
  2. Paragraph 23,

(1)Absatz eins, Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Erhebung von Abgaben ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Abgabenerhebung maßgebend.
(2)Absatz 2, Die Erhebung einer Abgabe wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein Verhalten (ein Handeln oder ein Unterlassen), das den abgabepflichtigen Tatbestand erfüllt oder einen Teil des abgabepflichtigen Tatbestandes bildet, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.
(3)Absatz 3, Ist ein Rechtsgeschäft wegen eines Formmangels oder wegen des Mangels der Rechts- oder Handlungsfähigkeit nichtig, so ist dies für die Erhebung der Abgaben insoweit und so lange ohne Bedeutung, als die am Rechtsgeschäft beteiligten Personen dessen wirtschaftliches Ergebnis eintreten und bestehen lassen.
(4)Absatz 4, Die Anfechtbarkeit eines Rechtsgeschäftes ist für die Erhebung von Abgaben insoweit und so lange ohne Bedeutung, als nicht die Anfechtung mit Erfolg durchgeführt ist.
(5)Absatz 5, Von den Anordnungen der Abs. 2 bis 4 abweichende Grundsätze der Abgabenvorschriften bleiben unberührt. Von den Anordnungen der Absatz 2 bis 4 abweichende Grundsätze der Abgabenvorschriften bleiben unberührt. § 24

  1. Zurechnung. §
  2. Paragraph 24,

(1)Absatz eins, Für die Zurechnung der Wirtschaftsgüter gelten bei der Erhebung von Abgaben, soweit in den Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist, folgende Vorschriften:
  1. a)Litera a Wirtschaftsgüter, die zum Zweck der Sicherung übereignet worden sind, werden demjenigen zugerechnet, der die Sicherung einräumt.
  2. b)Litera b Wirtschaftsgüter, die zu treuen Handen übereignet worden sind, werden dem Treugeber zugerechnet.
  3. c)Litera c Wirtschaftsgüter, die zu treuen Handen für einen Treugeber erworben worden sind, werden dem Treugeber zugerechnet.
  4. d)Litera d Wirtschaftsgüter, über die jemand die Herrschaft gleich einem Eigentümer ausübt, werden diesem zugerechnet.
  5. e)Litera e Wirtschaftsgüter, die mehreren Personen ungeteilt gehören, sind diesen so zuzurechnen, als wären sie nach Bruchteilen berechtigt. Die Höhe der Bruchteile ist nach den Anteilen zu bestimmen, zu denen die beteiligten Personen an dem Vermögen ungeteilt berechtigt sind, oder, wenn die Anteile nicht feststellbar sind, nach dem Verhältnis dessen, was den beteiligten Personen bei Auflösung der Gemeinschaft zufallen würde.
(2)Absatz 2, Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für wirtschaftliche Einheiten im Sinn des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr.
  1. Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten auch für wirtschaftliche Einheiten im Sinn des Bewertungsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr.
  2. § 25

  1. Angehörige. §
  2. Paragraph 25,

(1)Absatz eins, Angehörige im Sinn der Abgabenvorschriften sind
  1. Ziffer eins der Ehegatte;
  2. Ziffer 2 die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie;
  3. Ziffer 3 die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie;
  4. Ziffer 4 die Wahl-(Pflege-)Eltern und die Wahl-(Pflege-)Kinder;
  5. Ziffer 5 Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person;
  6. Ziffer 6 der eingetragene Partner.
(2)Absatz 2, Die durch eine Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht.
(3)Absatz 3, Abs. 1 Z 3 gilt für eingetragene Partner sinngemäß. Die durch eine eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht. Absatz eins, Ziffer 3, gilt für eingetragene Partner sinngemäß. Die durch eine eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht. § 26 Beachte für folgende Bestimmung Bezugsbereich Abs. 3 erster Satz: für Abgabenansprüche ab 1. 1. 1989 (Art. II, Z 1, BGBl. Nr. 412/1988 ).

  1. Wohnsitz, Aufenthalt, Sitz. §
  2. Paragraph 26,

(1)Absatz eins, Einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
(2)Absatz 2, Den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Wenn Abgabenvorschriften die unbeschränkte Abgabepflicht an den gewöhnlichen Aufenthalt knüpfen, tritt diese jedoch stets dann ein, wenn der Aufenthalt im Inland länger als sechs Monate dauert. In diesem Fall erstreckt sich die Abgabepflicht auch auf die ersten sechs Monate. Das Bundesministerium für Finanzen ist ermächtigt, von der Anwendung dieser Bestimmung bei Personen abzusehen, deren Aufenthalt im Inland nicht mehr als ein Jahr beträgt, wenn diese im Inland weder ein Gewerbe betreiben noch einen anderen Beruf ausüben.
(3)Absatz 3, In einem Dienstverhältnis zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes stehende österreichische Staatsbürger, die ihren Dienstort im Ausland haben (Auslandsbeamte), werden wie Personen behandelt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am Ort der die Dienstbezüge anweisenden Stelle haben. Das gleiche gilt für deren Ehegatten, sofern die Eheleute in dauernder Haushaltsgemeinschaft leben, und für deren minderjährige Kinder, die zu ihrem Haushalt gehören. § 27

§ 27. Paragraph 27,

(1)Absatz eins, Körperschaften, Personenvereinigungen sowie Vermögensmassen haben ihren Sitz im Sinn der Abgabenvorschriften an dem Ort, der durch Gesetz, Vertrag, Satzung, Stiftungsbrief und dergleichen bestimmt ist. Fehlt es an einer solchen Bestimmung, so gilt als Sitz der Ort der Geschäftsleitung.
(2)Absatz 2, Als Ort der Geschäftsleitung ist der Ort anzunehmen, an dem sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet. § 27a

§ 27a. Paragraph 27 a,

(1)Absatz eins, Für ein Rechtsgebilde, das
  1. Ziffer eins seinen Sitz im Ausland und seinen Ort der Geschäftsleitung in Österreich hat,
  2. Ziffer 2 einer inländischen juristischen Person des privaten Rechts vergleichbar ist und
  3. Ziffer 3 nach dem Recht des Staates, in dem es seinen Sitz hat, rechtsfähig ist, gilt Folgendes: Erledigungen sind an dieses zu richten, soweit es nach den Abgabenvorschriften der Abgabenschuldner ist. Dies gilt auch dann, wenn es nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts mangels Rechtsfähigkeit nicht als juristische Person zu behandeln ist. Die für juristische Personen geltenden Abgabenvorschriften sind auf dieses Rechtsgebilde sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2, Die Beteiligten haften für die Abgabenschulden des Rechtsgebildes im Sinn des Abs. 1, insoweit sie bei diesem nicht eingebracht werden können, wenn das Rechtsgebilde bis unmittelbar vor dem Verlust seiner Rechtsfähigkeit (Abs. 1 Z 3) seinen Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes hatte. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsgebilde seinen Sitz in einem Staat hat oder unmittelbar vor dem Verlust seiner Rechtsfähigkeit hatte, der die Europäische Union oder den Europäischen Wirtschaftsraum verlassen hat. Die Beteiligten haften für die Abgabenschulden des Rechtsgebildes im Sinn des Absatz eins,, insoweit sie bei diesem nicht eingebracht werden können, wenn das Rechtsgebilde bis unmittelbar vor dem Verlust seiner Rechtsfähigkeit (Absatz eins, Ziffer 3,) seinen Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes hatte. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsgebilde seinen Sitz in einem Staat hat oder unmittelbar vor dem Verlust seiner Rechtsfähigkeit hatte, der die Europäische Union oder den Europäischen Wirtschaftsraum verlassen hat. § 28

  1. Gewerbebetrieb, Betriebsstätte, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, Vermögensverwaltung. §
  2. Paragraph 28, Eine selbständige, nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb im Sinn der Abgabenvorschriften, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufes noch als eine andere selbständige Arbeit im Sinn des Einkommensteuerrechtes anzusehen ist. Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn das Streben nach Gewinn (die Gewinnabsicht) nur ein Nebenzweck ist. § 29 Beachte für folgende Bestimmung Bezugszeitraum: Abs. 2 lit. c ab
  3. 1994 Art. XXIV Z 15, BGBl. Nr. 818/1993

§ 29. Paragraph 29,

(1)Absatz eins, Betriebsstätte im Sinn der Abgabenvorschriften ist jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Betriebes oder wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (§ 31) dient. Betriebsstätte im Sinn der Abgabenvorschriften ist jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Betriebes oder wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (Paragraph 31,) dient.
(2)Absatz 2, Als Betriebsstätten gelten insbesondere
  1. a)Litera a die Stätte, an der sich die Geschäftsleitung befindet;
  2. b)Litera b Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Warenlager, Ein- und Verkaufsstellen, Landungsbrücken (Anlegestellen von Schiffahrtsgesellschaften), Geschäftsstellen und sonstige Geschäftseinrichtungen, die dem Unternehmer oder seinem ständigen Vertreter zur Ausübung des Betriebes dienen;
  3. c)Litera c Bauausführungen, deren Dauer sechs Monate überstiegen hat oder voraussichtlich übersteigen wird. § 30

§ 30. Paragraph 30,

(1)Absatz eins, Ein Eisenbahnunternehmen hat eine Betriebsstätte nur in den Gemeinden, in denen sich der Sitz der Verwaltung, eine Station oder eine für sich bestehende Werkstätte oder eine sonstige gewerbliche Anlage befindet, ein Bergbauunternehmen nur in den Gemeinden, in denen sich oberirdische Anlagen befinden, in denen eine gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird.
(2)Absatz 2, Ein Unternehmen, das der Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, Kälte, Erdöl oder dessen Derivaten dient, hat keine Betriebsstätte in den Gemeinden, durch die nur eine Leitung geführt wird, in denen aber Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, Kälte, Erdöl oder dessen Derivate nicht abgegeben werden. § 31

§ 31

. Paragraph 31, Eine selbständige, nachhaltige Betätigung, die ohne Gewinnabsicht unternommen wird, ist wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinn der Abgabenvorschriften, wenn durch die Betätigung Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die Betätigung über den Rahmen einer Vermögensverwaltung (§ 32) hinausgeht. Eine selbständige, nachhaltige Betätigung, die ohne Gewinnabsicht unternommen wird, ist wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinn der Abgabenvorschriften, wenn durch die Betätigung Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die Betätigung über den Rahmen einer Vermögensverwaltung (Paragraph 32,) hinausgeht. § 32

§ 32

. Paragraph 32, Vermögensverwaltung im Sinn der Abgabenvorschriften liegt insbesondere vor, wenn Vermögen genutzt (Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet) wird. Die Nutzung des Vermögens kann sich aber auch als Gewerbebetrieb oder als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb darstellen, wenn die gesetzlichen Merkmale solcher Betriebe gegeben sind. § 33

§ 33

. Paragraph 33, Von den Grundsätzen der §§ 28 bis 32 abweichende Bestimmungen der Abgabenvorschriften, insbesondere die im Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, enthaltenen Anordnungen über die Zusammenfassung von Wirtschaftsgütern zu wirtschaftlichen Einheiten, bleiben unberührt. Von den Grundsätzen der Paragraphen 28 bis 32 abweichende Bestimmungen der Abgabenvorschriften, insbesondere die im Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, enthaltenen Anordnungen über die Zusammenfassung von Wirtschaftsgütern zu wirtschaftlichen Einheiten, bleiben unberührt. § 34

  1. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke. §
  2. Paragraph 34,

(1)Absatz eins, Die Begünstigungen, die bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke auf abgabenrechtlichem Gebiet in einzelnen Abgabenvorschriften gewährt werden, sind an die Voraussetzungen geknüpft, daß die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, der die Begünstigung zukommen soll, nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder ihrer sonstigen Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke dient. Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die im Inland weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung (§ 27) haben, nachzuweisen, daß sie die Voraussetzungen des ersten Satzes erfüllen. Die Begünstigungen, die bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke auf abgabenrechtlichem Gebiet in einzelnen Abgabenvorschriften gewährt werden, sind an die Voraussetzungen geknüpft, daß die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, der die Begünstigung zukommen soll, nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder ihrer sonstigen Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke dient. Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die im Inland weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung (Paragraph 27,) haben, nachzuweisen, daß sie die Voraussetzungen des ersten Satzes erfüllen.
(2)Absatz 2, Die in den §§ 35 bis 47 für Körperschaften getroffenen Anordnungen gelten auch für Personenvereinigungen, Vermögensmassen und für Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechtes. Die in den Paragraphen 35 bis 47 für Körperschaften getroffenen Anordnungen gelten auch für Personenvereinigungen, Vermögensmassen und für Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechtes. § 35

§ 35. Paragraph 35,

(1)Absatz eins, Gemeinnützig sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird.
(2)Absatz 2, Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nur vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Dies gilt insbesondere für die Förderung der Kunst und Wissenschaft, der Gesundheitspflege, der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, der Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen, des Körpersports, des Volkswohnungswesens, der Schulbildung, der Erziehung, der Volksbildung, der Berufsausbildung, der Denkmalpflege, des Natur-, Tier- und Höhlenschutzes, der Heimatkunde, der Heimatpflege und der Bekämpfung von Elementarschäden. § 36

§ 36. Paragraph 36,

(1)Absatz eins, Ein Personenkreis ist nicht als Allgemeinheit aufzufassen, wenn er durch ein engeres Band, wie Zugehörigkeit zu einer Familie, zu einem Familienverband oder zu einem Verein mit geschlossener Mitgliederzahl, durch Anstellung an einer bestimmten Anstalt und dergleichen fest abgeschlossen ist oder wenn infolge seiner Abgrenzung nach örtlichen, beruflichen oder sonstigen Merkmalen die Zahl der in Betracht kommenden Personen dauernd nur klein sein kann.
(2)Absatz 2, Der Umstand, daß die Erträge eines Unternehmens einer Gebietskörperschaft zufließen, bedeutet für sich allein noch keine unmittelbare Förderung der Allgemeinheit. § 37

§ 37

. Paragraph 37, Mildtätig (humanitär, wohltätig) sind solche Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen. § 38

§ 38. Paragraph 38,

(1)Absatz eins, Kirchlich sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften gefördert werden.
(2)Absatz 2, Zu den kirchlichen Zwecken gehören insbesondere die Errichtung, Erhaltung und Ausschmückung von Gottes(Bet)häusern und kirchlichen Gemeinde(Pfarr)häusern, die Abhaltung des Gottesdienstes, von kirchlichen Andachten und sonstigen religiösen oder seelsorglichen Veranstaltungen, die Ausbildung von Geistlichen und Ordenspersonen, die Erteilung von Religionsunterricht, die Beerdigung und Pflege des Andenkens der Toten in religiöser Hinsicht, ferner die Verwaltung des Kirchenvermögens, die Besoldung der Geistlichen und der kirchlichen Dienstnehmer, die Alters- und Invalidenversorgung dieser Personen und die Versorgung ihrer Witwen und Waisen einschließlich der Schaffung und Führung besonderer Einrichtungen (Heime) für diesen Personenkreis. § 39

§ 39. Paragraph 39,

(1)Absatz eins, Ausschließliche Förderung liegt vor, wenn folgende fünf Voraussetzungen zutreffen:
  1. Ziffer eins Die Körperschaft darf, abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken, keine anderen als gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.
  2. Ziffer 2 Die Körperschaft darf keinen Gewinn erstreben. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.
  3. Ziffer 3 Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten, der nach dem Zeitpunkt der Leistung der Einlagen zu berechnen ist.
  4. Ziffer 4 Die Körperschaft darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen (insbesondere Vorstandsgehälter oder Aufsichtsratsvergütungen) begünstigen.
  5. Ziffer 5 Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden.
(2)Absatz 2, Die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 5 werden nicht verletzt, wenn eine Körperschaft satzungsgemäß zur Verwirklichung zumindest eines der von ihr verfolgten begünstigten Zwecke Mittel zur Vermögensausstattung an eine privatrechtliche Stiftung, eine vergleichbare Vermögensmasse oder einen Verein überträgt, die bzw. der die Voraussetzungen für die Gewährung abgabenrechtlicher Begünstigungen nach den §§ 34 bis 47 erfüllt. Wird allerdings bei der übernehmenden Körperschaft Abs. 1 verletzt, gilt dies auch für die übertragende Körperschaft, wenn die Auflösung der übernehmenden Körperschaft in Zusammenhang mit der vorhergehenden Vermögensübertragung steht. Die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 5 werden nicht verletzt, wenn eine Körperschaft satzungsgemäß zur Verwirklichung zumindest eines der von ihr verfolgten begünstigten Zwecke Mittel zur Vermögensausstattung an eine privatrechtliche Stiftung, eine vergleichbare Vermögensmasse oder einen Verein überträgt, die bzw. der die Voraussetzungen für die Gewährung abgabenrechtlicher Begünstigungen nach den Paragraphen 34 bis 47 erfüllt. Wird allerdings bei der übernehmenden Körperschaft Absatz eins, verletzt, gilt dies auch für die übertragende Körperschaft, wenn die Auflösung der übernehmenden Körperschaft in Zusammenhang mit der vorhergehenden Vermögensübertragung steht.
(3)Absatz 3, Übernimmt eine Körperschaft neben der unmittelbaren Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke auch die Zusammenfassung oder Leitung von Körperschaften, liegt eine ausschließliche Förderung ihrer begünstigten Zwecke auch dann vor, wenn sich unter den zusammengefassten oder geleiteten Körperschaften auch solche befinden, die die Voraussetzungen für die Gewährung abgabenrechtlicher Begünstigungen gemäß §§ 34 bis 47 selbst nicht erfüllen, wenn diese von der Zuwendung von Mitteln (insbesondere Wirtschaftsgütern und wirtschaftlichen Vorteilen) durch die zusammenfassende oder leitende Körperschaft ausgeschlossen sind. Die Erbringung von Leistungen im Rahmen der Zusammenfassungs- und/oder Leitungsfunktion gegenüber diesen Körperschaften hat entgeltlich, aber ohne Gewinnerzielungsabsicht zu erfolgen. Eine ausschließliche Förderung begünstigter Zwecke liegt diesfalls nur vor, wenn im Wesentlichen die begünstigten Zwecke unmittelbar gefördert werden. Übernimmt eine Körperschaft neben der unmittelbaren Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke auch die Zusammenfassung oder Leitung von Körperschaften, liegt eine ausschließliche Förderung ihrer begünstigten Zwecke auch dann vor, wenn sich unter den zusammengefassten oder geleiteten Körperschaften auch solche befinden, die die Voraussetzungen für die Gewährung abgabenrechtlicher Begünstigungen gemäß Paragraphen 34 bis 47 selbst nicht erfüllen, wenn diese von der Zuwendung von Mitteln (insbesondere Wirtschaftsgütern und wirtschaftlichen Vorteilen) durch die zusammenfassende oder leitende Körperschaft ausgeschlossen sind. Die Erbringung von Leistungen im Rahmen der Zusammenfassungs- und/oder Leitungsfunktion gegenüber diesen Körperschaften hat entgeltlich, aber ohne Gewinnerzielungsabsicht zu erfolgen. Eine ausschließliche Förderung begünstigter Zwecke liegt diesfalls nur vor, wenn im Wesentlichen die begünstigten Zwecke unmittelbar gefördert werden. § 40

§ 40. Paragraph 40,

(1)Absatz eins, Unmittelbare Förderung liegt vor, wenn eine Körperschaft den gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck selbst erfüllt. Dies kann auch durch einen Dritten geschehen, wenn dessen Wirken wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist.
(2)Absatz 2, Eine Körperschaft, die sich auf die Zusammenfassung oder Leitung von Körperschaften beschränkt, dient gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken, wenn alle diese Körperschaften gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.
(3)Absatz 3, Eine unmittelbare Förderung im Sinne des Abs. 1 liegt auch dann vor, wenn eine Körperschaft satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken (Kooperation) mit anderen Körperschaften, die die Voraussetzungen für die Gewährung abgabenrechtlicher Begünstigungen gemäß §§ 34 bis 47 erfüllen, ihren gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck verwirklicht. Werden diese Voraussetzungen nicht von allen zusammenwirkenden Körperschaften erfüllt, liegt eine unmittelbare Förderung im Sinne des Abs. 1 nur unter folgenden Voraussetzungen vor: Eine unmittelbare Förderung im Sinne des Absatz eins, liegt auch dann vor, wenn eine Körperschaft satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken (Kooperation) mit anderen Körperschaften, die die Voraussetzungen für die Gewährung abgabenrechtlicher Begünstigungen gemäß Paragraphen 34 bis 47 erfüllen, ihren gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck verwirklicht. Werden diese Voraussetzungen nicht von allen zusammenwirkenden Körperschaften erfüllt, liegt eine unmittelbare Förderung im Sinne des Absatz eins, nur unter folgenden Voraussetzungen vor: 1. Ziffer eins sowohl der Zweck der Kooperation als auch der Beitrag der begünstigten Körperschaft im Rahmen der Kooperation stellen eine unmittelbare Förderung ihres begünstigten Zweckes dar und 2. Ziffer 2 es kommt zu keinem Abfluss von Mitteln (insbesondere Wirtschaftsgütern oder wirtschaftlichen Vorteilen) an eine Körperschaft, die die Voraussetzungen für die Gewährung abgabenrechtlicher Begünstigungen gemäß §§ 34 bis 47 nicht erfüllt. es kommt zu keinem Abfluss von Mitteln (insbesondere Wirtschaftsgütern oder wirtschaftlichen Vorteilen) an eine Körperschaft, die die Voraussetzungen für die Gewährung abgabenrechtlicher Begünstigungen gemäß Paragraphen 34 bis 47 nicht erfüllt. § 40a

§ 40a

. Paragraph 40 a, Eine Körperschaft verliert ihre wegen Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zustehenden Begünstigungen auf abgabenrechtlichem Gebiet nicht dadurch, dass sie für die Verwirklichung zumindest eines der von ihr verfolgten begünstigten Zwecke

  1. Ziffer eins teilweise oder ausschließlich Mittel (insbesondere Wirtschaftsgüter und wirtschaftliche Vorteile) begünstigten Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs. 3 und 6, des § 4b oder des § 4c EStG 1988 zur unmittelbaren Förderung dieses Zweckes zuwendet, teilweise oder ausschließlich Mittel (insbesondere Wirtschaftsgüter und wirtschaftliche Vorteile) begünstigten Einrichtungen im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 3 und 6, des Paragraph 4 b, oder des Paragraph 4 c, EStG 1988 zur unmittelbaren Förderung dieses Zweckes zuwendet,
  2. Ziffer 2 teilweise, aber nicht überwiegend Lieferungen oder sonstige Leistungen entgeltlich, aber ohne Gewinnerzielungsabsicht an andere gemäß §§ 34 bis 47 abgabenrechtlich begünstigte Körperschaften erbringt. teilweise, aber nicht überwiegend Lieferungen oder sonstige Leistungen entgeltlich, aber ohne Gewinnerzielungsabsicht an andere gemäß Paragraphen 34 bis 47 abgabenrechtlich begünstigte Körperschaften erbringt. Dabei hat zumindest einer der von der empfangenden Körperschaft verfolgten Zwecke in einem der von der zuwendenden oder leistungserbringenden Körperschaft verfolgten Zwecke Deckung zu finden (Zwecküberschneidung). Eine abweichende territoriale Ausrichtung der beiden Körperschaften ist dabei unbeachtlich. § 40b Beachte für folgende Bestimmung zum Bezugszeitraum vgl. § 323 Abs. 60

§ 40b. Paragraph 40 b,

(1)Absatz eins, Eine Körperschaft verliert ihre wegen Betätigung für gemeinnützige Zwecke zustehenden Begünstigungen auf abgabenrechtlichem Gebiet nicht dadurch, dass sie für die Verwirklichung zumindest eines der von ihr verfolgten begünstigten Zwecke Mittel teilweise oder ausschließlich für die Vergabe von Stipendien oder Preisen verwendet.
(2)Absatz 2, Die Entscheidung über die Vergabe von Stipendien oder Preisen hat durch ein Organ der Körperschaft zu erfolgen, das zumindest zu einem Drittel aus Personen zusammengesetzt ist, denen eine Lehrbefugnis gemäß § 103 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 (venia docendi), eine vergleichbare Lehrbefugnis durch eine akkreditierte Privathochschule (§ 2 des Privathochschulgesetzes (PrivHG), BGBl. I Nr. 77/2020 ) oder eine vergleichbare ausländische Lehrbefugnis erteilt wurde. Dem gleichzuhalten ist die Mitgliedschaft in der Österreichischen Akademie der Wissenschaften oder einer vergleichbaren ausländischen Einrichtung. Die Entscheidung über die Vergabe von Stipendien oder Preisen hat durch ein Organ der Körperschaft zu erfolgen, das zumindest zu einem Drittel aus Personen zusammengesetzt ist, denen eine Lehrbefugnis gemäß Paragraph 103, des Universitätsgesetzes 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, (venia docendi), eine vergleichbare Lehrbefugnis durch eine akkreditierte Privathochschule (Paragraph 2, des Privathochschulgesetzes (PrivHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,) oder eine vergleichbare ausländische Lehrbefugnis erteilt wurde. Dem gleichzuhalten ist die Mitgliedschaft in der Österreichischen Akademie der Wissenschaften oder einer vergleichbaren ausländischen Einrichtung.
(3)Absatz 3, Abweichend von Abs. 2 kann die Entscheidung über die Vergabe von Stipendien oder Preisen gemäß Abs. 1 an Studierende oder Wissenschaftler an Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs. 6 Z 1 EStG 1988 an eine solche Einrichtung übertragen werden. Abweichend von Absatz 2, kann die Entscheidung über die Vergabe von Stipendien oder Preisen gemäß Absatz eins, an Studierende oder Wissenschaftler an Einrichtungen im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 6, Ziffer eins, EStG 1988 an eine solche Einrichtung übertragen werden.
(4)Absatz 4, Die Entscheidung über die Vergabe von Stipendien oder Preisen zur Förderung von Grund- und Menschenrechten oder von demokratischen Grundprinzipien kann bei Stiftungen oder Fonds, auf die das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 (BStFG 2015), BGBl. I Nr. 160/2015 anwendbar ist oder die nach diesem Bundesgesetz entsprechenden, landesgesetzlichen Regelungen errichtet wurden, auch durch ein nicht entsprechend Abs. 2 zusammengesetztes Organ der Körperschaft nach im Vorhinein schriftlich festgelegten, objektiven und transparenten Kriterien erfolgen. Eine solche Entscheidung bedarf einer schriftlichen Begründung, die den Entscheidungsprozess objektiv und transparent nachvollziehbar darstellt. Sowohl der Kriterienkatalog als auch die Entscheidung über die Vergabe samt Begründung sind im Internet zu veröffentlichen. Die Entscheidung über die Vergabe von Stipendien oder Preisen zur Förderung von Grund- und Menschenrechten oder von demokratischen Grundprinzipien kann bei Stiftungen oder Fonds, auf die das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 (BStFG 2015), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015, anwendbar ist oder die nach diesem Bundesgesetz entsprechenden, landesgesetzlichen Regelungen errichtet wurden, auch durch ein nicht entsprechend Absatz 2, zusammengesetztes Organ der Körperschaft nach im Vorhinein schriftlich festgelegten, objektiven und transparenten Kriterien erfolgen. Eine solche Entscheidung bedarf einer schriftlichen Begründung, die den Entscheidungsprozess objektiv und transparent nachvollziehbar darstellt. Sowohl der Kriterienkatalog als auch die Entscheidung über die Vergabe samt Begründung sind im Internet zu veröffentlichen. § 41

§ 41. Paragraph 41,

(1)Absatz eins, Die Satzung der Körperschaft muß eine ausschließliche und unmittelbare Betätigung für einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck ausdrücklich vorsehen und diese Betätigung genau umschreiben; als Satzung im Sinn der §§ 34 bis 47 gilt auch jede andere sonst in Betracht kommende Rechtsgrundlage einer Körperschaft. Die Satzung der Körperschaft muß eine ausschließliche und unmittelbare Betätigung für einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck ausdrücklich vorsehen und diese Betätigung genau umschreiben; als Satzung im Sinn der Paragraphen 34 bis 47 gilt auch jede andere sonst in Betracht kommende Rechtsgrundlage einer Körperschaft.
(2)Absatz 2, Eine ausreichende Bindung der Vermögensverwendung im Sinn des § 39 Abs. 1 Z 5 liegt vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes zu verwenden ist, in der Satzung (Abs. 1) so genau bestimmt wird, daß auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich anzuerkennen ist. Eine ausreichende Bindung der Vermögensverwendung im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 5, liegt vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes zu verwenden ist, in der Satzung (Absatz eins,) so genau bestimmt wird, daß auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich anzuerkennen ist.
(3)Absatz 3, Wird eine Satzungsbestimmung, die eine Voraussetzung der Abgabenbegünstigung betrifft, nachträglich geändert, ergänzt, eingefügt oder aufgehoben, so hat dies die Körperschaft binnen einem Monat jenem Finanzamt bekanntzugeben, das für die Festsetzung der Umsatzsteuer der Körperschaft zuständig ist oder es im Falle der Umsatzsteuerpflicht der Körperschaft wäre.
(4)Absatz 4, Erfüllt die Satzung einer bisher als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich behandelten Körperschaft die Voraussetzungen des Abs. 1 und 2 nicht, hat die Abgabenbehörde diese Körperschaft aufzufordern, ihre Satzung innerhalb von sechs Monaten den Vorgaben dieses Bundesgesetzes anzupassen. Diese Frist kann auf Antrag einmalig um maximal sechs Monate verlängert werden. Erfüllt die Satzung einer bisher als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich behandelten Körperschaft die Voraussetzungen des Absatz eins und 2 nicht, hat die Abgabenbehörde diese Körperschaft aufzufordern, ihre Satzung innerhalb von sechs Monaten den Vorgaben dieses Bundesgesetzes anzupassen. Diese Frist kann auf Antrag einmalig um maximal sechs Monate verlängert werden.
(5)Absatz 5, Eine Satzungsänderung gilt rückwirkend auch für Zeiträume davor, wenn
  1. Ziffer eins aus der Satzung vor deren Änderung ein ausschließlich und unmittelbar verfolgter gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zweck sowie der Ausschluss des Gewinnstrebens ersichtlich waren und
  2. Ziffer 2 die tatsächliche Geschäftsführung bereits vor der Änderung der nunmehr den Abs. 1 und 2 entsprechenden Satzung entsprochen hat. die tatsächliche Geschäftsführung bereits vor der Änderung der nunmehr den Absatz eins und 2 entsprechenden Satzung entsprochen hat. § 41a Beachte für folgende Bestimmung Zum Inkrafttreten und Bezugszeitraum für Landes- und Gemeindeabgaben vgl. § 323a.

§ 41a

. Paragraph 41 a, Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes: Die Anzeigepflicht gemäß § 41 Abs. 3 besteht gegenüber den Abgabenbehörden, denen die Erhebung der betroffenen Abgaben obliegt. Die Anzeigepflicht gemäß Paragraph 41, Absatz 3, besteht gegenüber den Abgabenbehörden, denen die Erhebung der betroffenen Abgaben obliegt. § 42

§ 42. Paragraph 42,

(1)Absatz eins, Die tatsächliche Geschäftsführung einer Körperschaft muß auf ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweckes eingestellt sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung aufstellt.
(2)Absatz 2, Die tatsächliche Geschäftsführung entspricht jedenfalls dann nicht Abs. 1, wenn im zu beurteilenden Veranlagungszeitraum (§ 43) Handlungen der Geschäftsführung gesetzt wurden, auf Grund derer über die Körperschaft wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung oder eines vorsätzlich begangenen Finanzvergehens im Sinne des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958 , ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, rechtskräftig eine Verbandsgeldbuße im Sinne des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG), BGBl. I Nr. 151/2005 , verhängt worden ist. Dem steht gleich, wenn deren Entscheidungsträger oder Mitarbeiter im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 VbVG wegen strafbarer Handlungen, für die die Körperschaft im Sinne des § 3 VbVG verantwortlich ist, Die tatsächliche Geschäftsführung entspricht jedenfalls dann nicht Absatz eins,, wenn im zu beurteilenden Veranlagungszeitraum (Paragraph 43,) Handlungen der Geschäftsführung gesetzt wurden, auf Grund derer über die Körperschaft wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung oder eines vorsätzlich begangenen Finanzvergehens im Sinne des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, rechtskräftig eine Verbandsgeldbuße im Sinne des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,, verhängt worden ist. Dem steht gleich, wenn deren Entscheidungsträger oder Mitarbeiter im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins und 2 VbVG wegen strafbarer Handlungen, für die die Körperschaft im Sinne des Paragraph 3, VbVG verantwortlich ist,
  1. Ziffer eins durch ein Gericht rechtskräftig verurteilt wurden oder
  2. Ziffer 2 sie wegen vorsätzlicher, nicht vom Gericht zu ahndender Finanzvergehen im Sinne des FinStrG, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, Strafen rechtskräftig verhängt wurden. Ist im Zeitpunkt der Beurteilung der tatsächlichen Geschäftsführung durch die Abgabenbehörde noch keine rechtskräftige Entscheidung durch das zuständige Gericht oder die zuständige Verwaltungsbehörde ergangen, ist bis zum Ergehen dieser Entscheidung davon auszugehen, dass keine Bestrafung erfolgen wird, und § 200 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn abgabenrechtliche Begünstigungen bereits aus anderen Gründen zu versagen sind. Ist im Zeitpunkt der Beurteilung der tatsächlichen Geschäftsführung durch die Abgabenbehörde noch keine rechtskräftige Entscheidung durch das zuständige Gericht oder die zuständige Verwaltungsbehörde ergangen, ist bis zum Ergehen dieser Entscheidung davon auszugehen, dass keine Bestrafung erfolgen wird, und Paragraph 200, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn abgabenrechtliche Begünstigungen bereits aus anderen Gründen zu versagen sind. § 43

§ 43. Paragraph 43,

(1)Absatz eins, Die Satzung (§ 41) und die tatsächliche Geschäftsführung (§ 42) müssen, um die Voraussetzung für eine abgabenrechtliche Begünstigung zu schaffen, den Erfordernissen dieses Bundesgesetzes bei der Körperschaftsteuer während des ganzen Veranlagungszeitraumes, bei den übrigen Abgaben im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld entsprechen. Die Satzung (Paragraph 41,) und die tatsächliche Geschäftsführung (Paragraph 42,) müssen, um die Voraussetzung für eine abgabenrechtliche Begünstigung zu schaffen, den Erfordernissen dieses Bundesgesetzes bei der Körperschaftsteuer während des ganzen Veranlagungszeitraumes, bei den übrigen Abgaben im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld entsprechen.
(2)Absatz 2, Werden die Regelungen über die Vermögensbindung in der Satzung nachträglich so geändert, dass sie den Anforderungen des § 39 Abs. 1 Z 5 nicht mehr entsprechen und kommt die Körperschaft auch der Aufforderung zur Änderung der Satzung nach § 41 Abs. 4 nicht nach, gelten diese Regelungen seit der Gründung, höchstens jedoch seit sieben Jahren als nicht ausreichend. Die nachträgliche Änderung der Satzung stellt für Zwecke der Körperschaftsteuer ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a für alle betroffenen Veranlagungszeiträume dar. Werden die Regelungen über die Vermögensbindung in der Satzung nachträglich so geändert, dass sie den Anforderungen des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 5, nicht mehr entsprechen und kommt die Körperschaft auch der Aufforderung zur Änderung der Satzung nach Paragraph 41, Absatz 4, nicht nach, gelten diese Regelungen seit der Gründung, höchstens jedoch seit sieben Jahren als nicht ausreichend. Die nachträgliche Änderung der Satzung stellt für Zwecke der Körperschaftsteuer ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des Paragraph 295 a, für alle betroffenen Veranlagungszeiträume dar.
(3)Absatz 3, Abs. 2 gilt sinngemäß für schwerwiegende Verletzungen der Vorschriften über die Vermögensbindung im Rahmen der tatsächlichen Geschäftsführung. Absatz 2, gilt sinngemäß für schwerwiegende Verletzungen der Vorschriften über die Vermögensbindung im Rahmen der tatsächlichen Geschäftsführung. § 44

§ 44. Paragraph 44,

(1)Absatz eins, Einer Körperschaft, die einen Gewerbebetrieb oder einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhält, kommt eine Begünstigung auf abgabenrechtlichem Gebiet wegen Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke nicht zu.
(2)Absatz 2, Das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt kann auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Geltendmachung einer Abgabepflicht in den Fällen des Abs. 1 ganz oder teilweise absehen, wenn andernfalls die Erreichung des von der Körperschaft verfolgten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweckes vereitelt oder wesentlich gefährdet wäre und eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Eine solche Bewilligung kann für (Veranlagungs)Zeiträume ab der Antragstellung und auch für vergangene, noch nicht rechtskräftig veranlagte (Veranlagungs)Zeiträume gewährt und von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden, die mit der Erfüllung der gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke zusammenhängen oder die Erreichung dieser Zwecke zu fördern geeignet sind. Das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt kann auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Geltendmachung einer Abgabepflicht in den Fällen des Absatz eins, ganz oder teilweise absehen, wenn andernfalls die Erreichung des von der Körperschaft verfolgten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweckes vereitelt oder wesentlich gefährdet wäre und eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Eine solche Bewilligung kann für (Veranlagungs)Zeiträume ab der Antragstellung und auch für vergangene, noch nicht rechtskräftig veranlagte (Veranlagungs)Zeiträume gewährt und von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden, die mit der Erfüllung der gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke zusammenhängen oder die Erreichung dieser Zwecke zu fördern geeignet sind. § 44a Beachte für folgende Bestimmung Zum Inkrafttreten und Bezugszeitraum für Landes- und Gemeindeabgaben vgl. § 323a.

§ 44a

. Paragraph 44 a, Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes: Für Bescheide gemäß § 44 Abs. 2 sind die Abgabenbehörden zuständig, denen die Erhebung der betroffenen Abgaben obliegt. Für Bescheide gemäß Paragraph 44, Absatz 2, sind die Abgabenbehörden zuständig, denen die Erhebung der betroffenen Abgaben obliegt. § 45

§ 45. Paragraph 45,

(1)Absatz eins, Unterhält eine Körperschaft, die die Voraussetzungen einer Begünstigung auf abgabenrechtlichem Gebiet im übrigen erfüllt, einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 31), so ist sie nur hinsichtlich dieses Betriebes abgabepflichtig, wenn er sich als Mittel zur Erreichung der gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke darstellt. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eine Abweichung von den im Gesetz, in der Satzung, im Stiftungsbrief oder in der sonstigen Rechtsgrundlage der Körperschaft festgelegten Zwecken nicht eintritt und die durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielten Überschüsse der Körperschaft zur Förderung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke dienen. Dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugehöriges Vermögen gilt je nach der Art des Betriebes als Betriebsvermögen oder als land- und forstwirtschaftliches Vermögen, aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielte Einkünfte sind wie Einkünfte aus einem gleichartigen in Gewinnabsicht geführten Betrieb zu behandeln. Unterhält eine Körperschaft, die die Voraussetzungen einer Begünstigung auf abgabenrechtlichem Gebiet im übrigen erfüllt, einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Paragraph 31,), so ist sie nur hinsichtlich dieses Betriebes abgabepflichtig, wenn er sich als Mittel zur Erreichung der gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke darstellt. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eine Abweichung von den im Gesetz, in der Satzung, im Stiftungsbrief oder in der sonstigen Rechtsgrundlage der Körperschaft festgelegten Zwecken nicht eintritt und die durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielten Überschüsse der Körperschaft zur Förderung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke dienen. Dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugehöriges Vermögen gilt je nach der Art des Betriebes als Betriebsvermögen oder als land- und forstwirtschaftliches Vermögen, aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielte Einkünfte sind wie Einkünfte aus einem gleichartigen in Gewinnabsicht geführten Betrieb zu behandeln.
(1a)Absatz eins a, Ein Geschäftsbetrieb im Sinn des Abs. 1 liegt auch dann vor, wenn eine gesellige Veranstaltung von einer oder von mehreren Körperschaften getragen wird, die die Voraussetzungen einer Begünstigung auf abgabenrechtlichem Gebiet im Übrigen erfüllen. Dies ist dann der Fall, wenn die Organisation und Durchführung der geselligen Veranstaltung im Wesentlichen durch die Mitglieder der Körperschaft (Körperschaften) oder deren Angehörige erfolgt. Eine Mitarbeit fremder Dritter ist allerdings nur dann unschädlich, wenn diese ebenfalls unentgeltlich erfolgt. Auftritte von Musik- oder anderen Künstlergruppen sind dann unschädlich, wenn diese für Unterhaltungsdarbietungen höchstens 1 000 Euro pro Stunde erhalten. Wird die Verpflegung (Abgabe von Speisen und Getränken) einem Unternehmer zur Gänze oder zum Teil übertragen, stellt dies keinen Bestandteil der geselligen Veranstaltung dar. Solche Veranstaltungen dürfen insgesamt eine Dauer von 72 Stunden im Jahr nicht überschreiten. Die Gesamtdauer der geselligen Veranstaltung pro Kalenderjahr ist für jede territoriale Untergliederung ohne eigene Rechtspersönlichkeit der Körperschaft gesondert zu bemessen. Die kleinste territoriale Untergliederung umfasst die Katastralgemeinde. Ein Geschäftsbetrieb im Sinn des Absatz eins, liegt auch dann vor, wenn eine gesellige Veranstaltung von einer oder von mehreren Körperschaften getragen wird, die die Voraussetzungen einer Begünstigung auf abgabenrechtlichem Gebiet im Übrigen erfüllen. Dies ist dann der Fall, wenn die Organisation und Durchführung der geselligen Veranstaltung im Wesentlichen durch die Mitglieder der Körperschaft (Körperschaften) oder deren Angehörige erfolgt. Eine Mitarbeit fremder Dritter ist allerdings nur dann unschädlich, wenn diese ebenfalls unentgeltlich erfolgt. Auftritte von Musik- oder anderen Künstlergruppen sind dann unschädlich, wenn diese für Unterhaltungsdarbietungen höchstens 1 000 Euro pro Stunde erhalten. Wird die Verpflegung (Abgabe von Speisen und Getränken) einem Unternehmer zur Gänze oder zum Teil übertragen, stellt dies keinen Bestandteil der geselligen Veranstaltung dar. Solche Veranstaltungen dürfen insgesamt eine Dauer von 72 Stunden im Jahr nicht überschreiten. Die Gesamtdauer der geselligen Veranstaltung pro Kalenderjahr ist für jede territoriale Untergliederung ohne eigene Rechtspersönlichkeit der Körperschaft gesondert zu bemessen. Die kleinste territoriale Untergliederung umfasst die Katastralgemeinde.
(2)Absatz 2, Die Abgabepflicht hinsichtlich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes entfällt, wenn dieser sich als ein zur Erreichung des begünstigten Zweckes unentbehrlicher Hilfsbetrieb darstellt. Dies trifft zu, wenn die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind:
  1. a)Litera a Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb muß in seiner Gesamtrichtung auf Erfüllung der gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke eingestellt sein.
  2. b)Litera b Die genannten Zwecke dürfen nicht anders als durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreichbar sein.
  3. c)Litera c Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb darf zu abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als dies bei Erfüllung der Zwecke unvermeidbar ist.
(3)Absatz 3, Unterhält eine Körperschaft einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, auf den weder die Voraussetzungen des Abs. 1 noch jene des Abs. 2 zutreffen, so findet § 44 Anwendung. Unterhält eine Körperschaft einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, auf den weder die Voraussetzungen des Absatz eins, noch jene des Absatz 2, zutreffen, so findet Paragraph 44, Anwendung. § 45a Beachte für folgende Bestimmung Bezugszeitraum: ab 1. 1. 2002 § 323 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 59/2001

§ 45a. Paragraph 45 a, Übersteigen Umsätze gemäß § 1 Abs.

1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die von einer Körperschaft im Rahmen von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Gewerbebetrieben und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben gemäß § 45 Abs. 3 ausgeführt werden, im Veranlagungszeitraum insgesamt nicht den Betrag von 100 000 Euro, so gilt unbeschadet der Ermächtigung des § 44 Abs. 2 eine Bewilligung im Sinne der letztgenannten Bestimmung insoweit als erteilt, als die Abgabepflicht hinsichtlich dieser Betriebe zwar bestehen bleibt, die Begünstigungen der Körperschaft auf abgabenrechtlichem Gebiet jedoch nicht berührt werden. Voraussetzung dafür ist, daß erzielte Überschüsse dieser Betriebe zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke der Körperschaft dienen. Übersteigen Umsätze gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die von einer Körperschaft im Rahmen von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Gewerbebetrieben und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben gemäß Paragraph 45, Absatz 3, ausgeführt werden, im Veranlagungszeitraum insgesamt nicht den Betrag von 100 000 Euro, so gilt unbeschadet der Ermächtigung des Paragraph 44, Absatz 2, eine Bewilligung im Sinne der letztgenannten Bestimmung insoweit als erteilt, als die Abgabepflicht hinsichtlich dieser Betriebe zwar bestehen bleibt, die Begünstigungen der Körperschaft auf abgabenrechtlichem Gebiet jedoch nicht berührt werden. Voraussetzung dafür ist, daß erzielte Überschüsse dieser Betriebe zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke der Körperschaft dienen. § 46

§ 46

. Paragraph 46, Betreibt eine Körperschaft, die die Voraussetzungen für eine Begünstigung auf abgabenrechtlichem Gebiet im übrigen erfüllt, eine Krankenanstalt (Heil- und Pflegeanstalt), so wird diese Anstalt auch dann als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gemäß § 45 Abs. 1 behandelt, wenn sich die Körperschaft von der Absicht leiten läßt, durch den Betrieb der Anstalt Gewinn zu erzielen. Die Anstalt ist gleich einem unentbehrlichen Hilfsbetrieb gemäß § 45 Abs. 2 abgabefrei, wenn es sich um eine im Sinn des jeweils geltenden Krankenanstaltengesetzes gemeinnützig betriebene Krankenanstalt handelt. Betreibt eine Körperschaft, die die Voraussetzungen für eine Begünstigung auf abgabenrechtlichem Gebiet im übrigen erfüllt, eine Krankenanstalt (Heil- und Pflegeanstalt), so wird diese Anstalt auch dann als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gemäß Paragraph 45, Absatz eins, behandelt, wenn sich die Körperschaft von der Absicht leiten läßt, durch den Betrieb der Anstalt Gewinn zu erzielen. Die Anstalt ist gleich einem unentbehrlichen Hilfsbetrieb gemäß Paragraph 45, Absatz 2, abgabefrei, wenn es sich um eine im Sinn des jeweils geltenden Krankenanstaltengesetzes gemeinnützig betriebene Krankenanstalt handelt. § 47

§ 47

. Paragraph 47, Die Betätigung einer Körperschaft für Zwecke der Verwaltung ihres Vermögens (§ 32) steht der Gewährung von Begünstigungen auf abgabenrechtlichem Gebiet (§ 34) nicht entgegen. Die Betätigung einer Körperschaft für Zwecke der Verwaltung ihres Vermögens (Paragraph 32,) steht der Gewährung von Begünstigungen auf abgabenrechtlichem Gebiet (Paragraph 34,) nicht entgegen. § 48 Beachte für folgende Bestimmung Zum Inkrafttreten und Bezugszeitraum für Landes- und Gemeindeabgaben vgl. § 323a.

D. Verhältnis zum Ausland. § 48. Paragraph 48,

(1)Absatz eins, Das Finanzamt für Großbetriebe hat auf Antrag des Abgabepflichtigen für Zwecke der Festsetzung von Beschwerdezinsen (§ 205a) oder der Aussetzung der Einhebung (§ 212a) Das Finanzamt für Großbetriebe hat auf Antrag des Abgabepflichtigen für Zwecke der Festsetzung von Beschwerdezinsen (Paragraph 205 a,) oder der Aussetzung der Einhebung (Paragraph 212 a,)
  1. Ziffer eins nach der Einbringung einer Streitbeilegungsbeschwerde gemäß § 8 des EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetzes – EU-BStbG, BGBl. I Nr. 62/2019 oder nach der Einbringung einer Streitbeilegungsbeschwerde gemäß Paragraph 8, des EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetzes – EU-BStbG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019, oder
  2. Ziffer 2 nach der Einleitung eines Verständigungsverfahrens aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage als dem EU-BStbG, sofern sich dieses im Zeitpunkt der Antragstellung auf einen bereits verwirklichten Sachverhalt bezieht, mit Bescheid die Art und die Höhe der Abgabe, die Gegenstand der Streitbeilegungsbeschwerde bzw. des Verständigungsverfahrens ist, den Zeitraum, für den die Abgabe erhoben werden soll bzw. entrichtet worden ist sowie den Zeitpunkt der Einbringung der Streitbeilegungsbeschwerde oder der Einleitung des Verständigungsverfahrens festzustellen.
(2)Absatz 2, Das Finanzamt für Großbetriebe hat, sofern ein Verwaltungsgericht noch nicht mit Erkenntnis über die Streitfrage oder über eine Maßnahme, die Gegenstand des relevanten Verständigungsverfahrens war, entschieden hat, von Amts wegen mit Bescheid festzustellen: 1. Ziffer eins Die Einigung
  1. a)Litera a in einem Verständigungsverfahren gemäß § 26 EU-BStbG oder in einem Verständigungsverfahren gemäß Paragraph 26, EU-BStbG oder
  2. b)Litera b in einem Verständigungsverfahren nach einer anderen Rechtsgrundlage als dem EU-BStbG, sofern sich dieses auf einen im Zeitpunkt der Antragstellung bereits verwirklichten Sachverhalt bezieht; 2. Ziffer 2 Die abschließende Entscheidung gemäß § 58 EU-BStbG oder Die abschließende Entscheidung gemäß Paragraph 58, EU-BStbG oder 3. Ziffer 3 das Ergebnis eines Schiedsverfahrens zur Verhinderung einer Doppelbesteuerung nach einer anderen Rechtsgrundlage als dem EU-BStbG.
(3)Absatz 3, Das Finanzamt für Großbetriebe hat von Amts wegen mit Bescheid das Datum festzustellen, an dem 1. Ziffer eins ein Verständigungsverfahren
  1. a)Litera a nach dem EU-BStbG oder
  2. b)Litera b nach einer anderen Rechtsgrundlage als dem EU-BStbG, sofern sich auf einen dieses im Zeitpunkt der Antragstellung bereits verwirklichten Sachverhalt bezieht; 2. Ziffer 2 ein schiedsgerichtliches Verfahren nach dem EU-BStbG oder 3. Ziffer 3 ein Schiedsverfahren zur Verhinderung einer Doppelbesteuerung nach einer anderen Rechtsgrundlage als dem EU-BStbG geendet hat, wenn ein Bescheid gemäß Abs. 1 zu diesem Zeitpunkt noch im Rechtsbestand und kein Bescheid gemäß Abs. 2 zu erlassen ist. Im Fall der Z 1 darf der Bescheid frühestens nach Ablauf von 50 Tagen ab dem Tag erlassen werden, der dem Tag folgt, an dem der betroffenen Person bzw. der Person, die ihren Fall unterbreitet hat, mitgeteilt worden ist, dass das Verständigungsverfahren ergebnislos geendet hat. Wurde innerhalb dieser Frist ein Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes gestellt, darf der Bescheid frühestens zu jenem Zeitpunkt erlassen werden, in dem sicher ist, dass kein Schiedsgericht eingesetzt wird. geendet hat, wenn ein Bescheid gemäß Absatz eins, zu diesem Zeitpunkt noch im Rechtsbestand und kein Bescheid gemäß Absatz 2, zu erlassen ist. Im Fall der Ziffer eins, darf der Bescheid frühestens nach Ablauf von 50 Tagen ab dem Tag erlassen werden, der dem Tag folgt, an dem der betroffenen Person bzw. der Person, die ihren Fall unterbreitet hat, mitgeteilt worden ist, dass das Verständigungsverfahren ergebnislos geendet hat. Wurde innerhalb dieser Frist ein Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes gestellt, darf der Bescheid frühestens zu jenem Zeitpunkt erlassen werden, in dem sicher ist, dass kein Schiedsgericht eingesetzt wird.
(4)Absatz 4, Das Finanzamt für Großbetriebe hat den Bescheid gemäß Abs. 2 von Amts wegen aufzuheben, wenn Das Finanzamt für Großbetriebe hat den Bescheid gemäß Absatz 2, von Amts wegen aufzuheben, wenn
  1. Ziffer eins ihm nach einem schiedsgerichtlichen Verfahren aufgrund des EU-BStbG von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates mitgeteilt worden ist, dass ein zuständiges Gericht dieses Mitgliedstaates die mangelnde Unabhängigkeit einer am schiedsgerichtlichen Verfahren beteiligten unabhängigen Person oder der bzw. des Vorsitzenden erkannt hat (§ 61 Abs. 2 EU-BStbG) oder ihm nach einem schiedsgerichtlichen Verfahren aufgrund des EU-BStbG von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates mitgeteilt worden ist, dass ein zuständiges Gericht dieses Mitgliedstaates die mangelnde Unabhängigkeit einer am schiedsgerichtlichen Verfahren beteiligten unabhängigen Person oder der bzw. des Vorsitzenden erkannt hat (Paragraph 61, Absatz 2, EU-BStbG) oder
  2. Ziffer 2 es innerhalb von sieben Jahren ab der Bekanntgabe (§ 97) des Bescheides davon Kenntnis erlangt, dass ein Staat, es innerhalb von sieben Jahren ab der Bekanntgabe (Paragraph 97,) des Bescheides davon Kenntnis erlangt, dass ein Staat, a) Litera a mit dem ein Verständigungsverfahren geführt worden ist, b) Litera b der Partei eines schiedsgerichtlichen Verfahrens nach dem EU-BStbG gewesen ist oder c) Litera c der Partei eines Schiedsverfahrens zur Verhinderung einer Doppelbesteuerung nach einer anderen Rechtsgrundlage als dem EU-BStbG gewesen ist, sein Besteuerungsrecht nicht endgültig in jenem Umfang ausgeübt hat, von dem der Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigter Vertreter anlässlich der Erlassung des Bescheides gemäß Abs. 2 ausgegangen ist. sein Besteuerungsrecht nicht endgültig in jenem Umfang ausgeübt hat, von dem der Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigter Vertreter anlässlich der Erlassung des Bescheides gemäß Absatz 2, ausgegangen ist.
(5)Absatz 5, Ist Abs. 1 nicht anwendbar, kann der Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigter Vertreter bei Abgabepflichtigen, die der Abgabenhoheit mehrerer Staaten unterliegen, soweit dies zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung oder zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung erforderlich ist, anordnen, bestimmte Gegenstände der Abgabenerhebung ganz oder teilweise aus der Abgabepflicht auszuscheiden oder ausländische, auf solche Gegenstände entfallende Abgaben ganz oder teilweise auf die inländischen Abgaben anzurechnen. Dies gilt nur für bundesrechtlich geregelte Abgaben, die von Abgabenbehörden des Bundes zu erheben sind. Ist Absatz eins, nicht anwendbar, kann der Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigter Vertreter bei Abgabepflichtigen, die der Abgabenhoheit mehrerer Staaten unterliegen, soweit dies zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung oder zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung erforderlich ist, anordnen, bestimmte Gegenstände der Abgabenerhebung ganz oder teilweise aus der Abgabepflicht auszuscheiden oder ausländische, auf solche Gegenstände entfallende Abgaben ganz oder teilweise auf die inländischen Abgaben anzurechnen. Dies gilt nur für bundesrechtlich geregelte Abgaben, die von Abgabenbehörden des Bundes zu erheben sind. § 48a Umsetzungshinweis für folgende Bestimmung CELEX-Nr.: 32016L0800

E. Geheimhaltungspflicht und Datenschutz Abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht § 48a. Paragraph 48 a,

(1)Absatz eins, Im Zusammenhang mit der Durchführung von Abgabenverfahren, Tabakmonopolverfahren, Finanzstrafverfahren und abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahren besteht die Pflicht zur abgabenrechtlichen Geheimhaltung personenbezogener Daten. Daten, die sich auf juristische Personen oder auf Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) beziehen, sind für Zwecke dieser Bestimmung wie personenbezogene Daten zu behandeln.
(2)Absatz 2, Ein Beamter (§ 74 Abs. 1 Z 4 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974 ) oder ehemaliger Beamter verletzt diese Pflicht, wenn er Ein Beamter (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) oder ehemaliger Beamter verletzt diese Pflicht, wenn er
  1. Ziffer eins der Öffentlichkeit unbekannte personenbezogene Daten, die ihm ausschließlich kraft seines Amtes in einem der in Abs. 1 angeführten Verfahren anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, der Öffentlichkeit unbekannte personenbezogene Daten, die ihm ausschließlich kraft seines Amtes in einem der in Absatz eins, angeführten Verfahren anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind,
  2. Ziffer 2 den Inhalt von Akten eines der in Abs. 1 angeführten Verfahren oder den Inhalt von Akten eines der in Absatz eins, angeführten Verfahren oder
  3. Ziffer 3 den Verlauf der Beratung und Abstimmung der Senate oder der Kollegialorgane einer Gemeinde im Abgabenverfahren, Finanzstrafverfahren oder abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahren unzulässigerweise offenbart oder verwertet.
(3)Absatz 3, Eine Person, die weder Beamter noch ehemaliger Beamter im Sinn des Abs. 2 ist und an einem der in Abs. 1 angeführten Verfahren mitwirkt, verletzt diese Pflicht, wenn sie der Öffentlichkeit unbekannte personenbezogene Daten, die ihr ausschließlich aufgrund dieses Verfahrens anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, unzulässigerweise offenbart oder verwertet. Dies betrifft insbesondere eine Person, die anlässlich eines Auftrags einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichts in einem solchen Verfahren eine Dienstleistung erbringt oder zu ihrer Erbringung herangezogen wird. Eine Person, die weder Beamter noch ehemaliger Beamter im Sinn des Absatz 2, ist und an einem der in Absatz eins, angeführten Verfahren mitwirkt, verletzt diese Pflicht, wenn sie der Öffentlichkeit unbekannte personenbezogene Daten, die ihr ausschließlich aufgrund dieses Verfahrens anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, unzulässigerweise offenbart oder verwertet. Dies betrifft insbesondere eine Person, die anlässlich eines Auftrags einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichts in einem solchen Verfahren eine Dienstleistung erbringt oder zu ihrer Erbringung herangezogen wird.
(4)Absatz 4, Zulässig ist die Offenbarung oder Verwertung von personenbezogenen Daten, die durch die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht geschützt sind, insoweit, als sie der Durchführung eines der in Abs. 1 angeführten Verfahren dient oder sonst eine datenschutzrechtliche Grundlage für die zur Offenbarung oder Verwertung erforderliche Datenverarbeitung vorliegt. Das ist insbesondere bei einer gesetzlichen Verpflichtung zur Informationserteilung aufgrund des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024 , der Fall. Die Offenbarung oder Verwertung von personenbezogenen Daten gegenüber Verwaltungsbehörden oder Gerichten, die weder in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung noch im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsbehörde oder das Gericht bei der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen vorzugehen hat. Zulässig ist die Offenbarung oder Verwertung von personenbezogenen Daten, die durch die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht geschützt sind, insoweit, als sie der Durchführung eines der in Absatz eins, angeführten Verfahren dient oder sonst eine datenschutzrechtliche Grundlage für die zur Offenbarung oder Verwertung erforderliche Datenverarbeitung vorliegt. Das ist insbesondere bei einer gesetzlichen Verpflichtung zur Informationserteilung aufgrund des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, der Fall. Die Offenbarung oder Verwertung von personenbezogenen Daten gegenüber Verwaltungsbehörden oder Gerichten, die weder in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung noch im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsbehörde oder das Gericht bei der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen vorzugehen hat. § 48b

Allgemeine Grundlage für die Datenverarbeitung § 48b. Paragraph 48 b,

(1)Absatz eins, Die ganz oder teilweise automatisierte sowie die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine Abgabenbehörde ist zulässig, wenn sie für Zwecke der Abgabenerhebung oder sonst zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihr übertragen wurde, erforderlich ist.
(2)Absatz 2, Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO durch eine Abgabenbehörde ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 und ein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne des Art. 9 Abs. 2 lit. g DSGVO vorliegen. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikel 9, Absatz eins, DSGVO durch eine Abgabenbehörde ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins und ein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne des Artikel 9, Absatz 2, Litera g, DSGVO vorliegen. § 48c

Besondere Grundlagen für die Datenverarbeitung § 48c. Paragraph 48 c,

(1)Absatz eins, Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, von ihnen aufgegriffene Umstände über Personen, die unter § 4 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 , fallen könnten, im Wege des Austausches von Nachrichten für Zwecke der Durchführung des Versicherungs-, Melde- und Beitragswesens der Österreichischen Gesundheitskasse mitzuteilen. Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, von ihnen aufgegriffene Umstände über Personen, die unter Paragraph 4, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, fallen könnten, im Wege des Austausches von Nachrichten für Zwecke der Durchführung des Versicherungs-, Melde- und Beitragswesens der Österreichischen Gesundheitskasse mitzuteilen.
(2)Absatz 2, Gelangen die Abgabenbehörden im Rahmen ihrer Tätigkeit zu einem begründeten Verdacht, dass insbesondere eine Übertretung arbeitsrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher, gewerberechtlicher, finanzmarktrechtlicher oder berufsrechtlicher Vorschriften oder eine Übertretung der vorgeschriebenen Auflagen für die Zulassung oder Bewilligung einer Probe- oder Überstellungsfahrt oder eine widerrechtliche Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen vorliegt, sind sie berechtigt, die für die Vollziehung des jeweiligen Materiengesetzes zuständige Behörde darüber zu verständigen.
(3)Absatz 3, Die Abgabenbehörden sind berechtigt, personenbezogene Daten ganz oder teilweise automatisiert sowie nichtautomatisiert zu verarbeiten, wenn diese im Rahmen behörden- oder gerichtsinterner Ausbildungs- oder Schulungsmaßnahmen nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand pseudonymisiert werden könnten.
(4)Absatz 4, Die Abgabenbehörden sind berechtigt, zum Zweck der Validierung von elektronischen Signaturen und Siegeln das zentrale Prüfservice für elektronische Dokumente der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR) zu nutzen.
(5)Absatz 5, Die Abgabenbehörden, an die aufgrund von § 18 Abs. 11 und 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994 , Aufzeichnungen übermittelt worden sind, dürfen diese den Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden, die mit der Erhebung von Abgaben auf die Nächtigung und sonstige (vorübergehende) Aufenthalte betraut sind, in jenem Umfang übermitteln, der für den Vollzug der jeweiligen Abgabe erforderlich ist. Voraussetzung ist, dass die jeweilige Abgabenbehörde Die Abgabenbehörden, an die aufgrund von Paragraph 18, Absatz 11 und 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, Aufzeichnungen übermittelt worden sind, dürfen diese den Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden, die mit der Erhebung von Abgaben auf die Nächtigung und sonstige (vorübergehende) Aufenthalte betraut sind, in jenem Umfang übermitteln, der für den Vollzug der jeweiligen Abgabe erforderlich ist. Voraussetzung ist, dass die jeweilige Abgabenbehörde 1. Ziffer eins eine entsprechende Anfrage gestellt hat und 2. Ziffer 2 bestätigt hat, dass die zu übermittelnden Daten für Zwecke der Abgabenerhebung erforderlich sind. Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung den Ablauf sowie den ersten Einsatzzeitpunkt der Anfragestellung und der Datenübermittlung zu bestimmen.
(6)Absatz 6, Die Abgabenbehörden sind berechtigt, den Finanzstrafbehörden für Zwecke der Sicherung, Einhebung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie im Finanzstrafverfahren angefallener sonstiger Geldansprüche Daten zu übermitteln.
(7)1. Absatz 7,, Ziffer eins Der Bundesminister für Finanzen ist zur Übermittlung des bei der Stammzahlenregisterbehörde gemäß § 10 Abs. 2 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004 , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 , angeforderten verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens Zustellungen (vbPK-ZU) an Der Bundesminister für Finanzen ist zur Übermittlung des bei der Stammzahlenregisterbehörde gemäß Paragraph 10, Absatz 2, des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, angeforderten verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens Zustellungen (vbPK-ZU) an
  1. a)Litera a einen Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs (§ 26 Abs. 1 DSG), einen Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs (Paragraph 26, Absatz eins, DSG),
  2. b)Litera b einen zugelassenen Zustelldienst (§ 30 des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 ), einen zugelassenen Zustelldienst (Paragraph 30, des Zustellgesetzes – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,),
  3. c)Litera c ein Unternehmen, das einen Universaldienst (§ 3 Z 4 des Postmarktgesetzes – PMG, BGBl. I Nr. 123/2009 , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2015 ) betreibt, und ein Unternehmen, das einen Universaldienst (Paragraph 3, Ziffer 4, des Postmarktgesetzes – PMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2015,) betreibt, und
  4. d)Litera d einen Betreiber eines Anzeigemoduls (§ 37b ZustG) einen Betreiber eines Anzeigemoduls (Paragraph 37 b, ZustG) berechtigt. Voraussetzung dafür ist, dass der Bundesminister für Finanzen zur Anforderung und Übermittlung des vbPK-ZU unter Verwendung der einem Teilnehmer an FinanzOnline von den Abgabenbehörden gemäß § 1 der FinanzOnline-Verordnung 2006 – FOnV 2006, BGBl. II Nr. 97/2006 , in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 46/2016 , erteilten Teilnehmeridentifikation, Benutzeridentifikation und des persönlichen Passworts in der dafür vorgesehenen Weise elektronisch aufgefordert wurde. berechtigt. Voraussetzung dafür ist, dass der Bundesminister für Finanzen zur Anforderung und Übermittlung des vbPK-ZU unter Verwendung der einem Teilnehmer an FinanzOnline von den Abgabenbehörden gemäß Paragraph eins, der FinanzOnline-Verordnung 2006 – FOnV 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2006,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2016,, erteilten Teilnehmeridentifikation, Benutzeridentifikation und des persönlichen Passworts in der dafür vorgesehenen Weise elektronisch aufgefordert wurde. 2. Ziffer 2 Im Zuge einer elektronischen Zustellung kann der Bundesminister für Finanzen dem Betreiber eines Anzeigemoduls die in den Datenbeständen der Finanzverwaltung aktuell erfassten elektronischen Verständigungsadressen des Empfängers übermitteln. 3. Ziffer 3 Wird ein Dokument über FinanzOnline elektronisch zugestellt, hat der Bundesminister für Finanzen zum Zweck der Anzeige der das Dokument beschreibenden Daten und der Abholung des Dokuments im Anzeigemodul (§ 37b ZustG) nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen dem Betreiber des Anzeigemoduls die das Dokument beschreibenden Daten sowie die elektronische Information für die technische Möglichkeit der elektronischen identifizierten und authentifizierten Abholung des Dokuments zu übermitteln und die Anzeige des Dokuments direkt an zur Abholung berechtigte Personen zuzulassen. In diesem Fall gilt Folgendes: Wird ein Dokument über FinanzOnline elektronisch zugestellt, hat der Bundesminister für Finanzen zum Zweck der Anzeige der das Dokument beschreibenden Daten und der Abholung des Dokuments im Anzeigemodul (Paragraph 37 b, ZustG) nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen dem Betreiber des Anzeigemoduls die das Dokument beschreibenden Daten sowie die elektronische Information für die technische Möglichkeit der elektronischen identifizierten und authentifizierten Abholung des Dokuments zu übermitteln und die Anzeige des Dokuments direkt an zur Abholung berechtigte Personen zuzulassen. In diesem Fall gilt Folgendes:
  5. a)Litera a Zur Abholung berechtigte Personen sind der Empfänger und, soweit dies nicht ausgeschlossen worden ist, eine zur Empfangnahme bevollmächtigte Person.
  6. b)Litera b Der Betreiber des Anzeigemoduls ist gesetzlicher Auftragsverarbeiter im Sinn des Art. 4 Z 8 DSGVO für den Bundesminister für Finanzen insbesondere zum Zweck der Identifikation und Authentifikation von zur Abholung berechtigten Personen. Der Betreiber des Anzeigemoduls ist gesetzlicher Auftragsverarbeiter im Sinn des Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO für den Bundesminister für Finanzen insbesondere zum Zweck der Identifikation und Authentifikation von zur Abholung berechtigten Personen.
  7. c)Litera c Das Anzeigemodul hat sämtliche Daten über die Abholung durch den Empfänger zu protokollieren und an den Bundesminister für Finanzen elektronisch zu übermitteln.
(8)Absatz 8, Die Abgabenbehörden sind in folgenden Fällen berechtigt, der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) durch Erteilung von Auskünften Amtshilfe zu leisten:
  1. Ziffer eins bei Vorliegen substantiierter Hinweise auf Verletzungen von Bestimmungen der in § 2 Abs. 1 bis 4 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001 , angeführten Bundesgesetze, einschließlich Hinweise auf unerlaubte Geschäftsbetriebe gemäß den in § 22b Abs. 1 FMABG und § 32b des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016 , genannten Bestimmungen, sowie Pflichtverletzungen nach dem FM-GwG von Verpflichteten nach § 1 Abs. 1 FM-GwG; bei Vorliegen substantiierter Hinweise auf Verletzungen von Bestimmungen der in Paragraph 2, Absatz eins bis 4 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, angeführten Bundesgesetze, einschließlich Hinweise auf unerlaubte Geschäftsbetriebe gemäß den in Paragraph 22 b, Absatz eins, FMABG und Paragraph 32 b, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, genannten Bestimmungen, sowie Pflichtverletzungen nach dem FM-GwG von Verpflichteten nach Paragraph eins, Absatz eins, FM-GwG;
  2. Ziffer 2 bei Vorliegen substantiierter Hinweise, dass Unternehmen, die über eine Berechtigung nach einem der in § 2 Abs. 1 bis 4 FMABG angeführten Bundesgesetze verfügen, in Anlagebetrug oder systematisch in Modelle der Steuerhinterziehung involviert sind; bei Vorliegen substantiierter Hinweise, dass Unternehmen, die über eine Berechtigung nach einem der in Paragraph 2, Absatz eins bis 4 FMABG angeführten Bundesgesetze verfügen, in Anlagebetrug oder systematisch in Modelle der Steuerhinterziehung involviert sind;
  3. Ziffer 3 bei Abgabenrückständen, wenn diese im Zusammenhang mit der Prüfung geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse oder Eigentümerkontrollverfahren im Einzelfall von der FMA als erforderlich angesehen werden. Im Rahmen der Amtshilfe nach Z 1 bis 3 sind möglichst genaue und umfassende Angaben über die betroffenen natürlichen oder juristischen Personen und eine Zusammenfassung des Sachverhalts zu übermitteln. Die Erteilung von Auskünften kann in den Fällen der Z 1 und 2 auch ohne vorhergehendes Ersuchen der FMA erfolgen. Die Übermittlung substantiierter Hinweise nach Z 1 hat ausschließlich durch das Finanzamt für Großbetriebe, jene nach Z 2 hat durch die Abgabenbehörde, die jeweils davon Kenntnis erlangt hat, zu erfolgen. Sofern in Fällen der Z 2 eine Sachverhaltsdarstellung oder Anzeige an die Staatsanwaltschaft erfolgt, ist diese der FMA zur Kenntnis zu bringen. Im Rahmen der Amtshilfe nach Ziffer eins bis 3 sind möglichst genaue und umfassende Angaben über die betroffenen natürlichen oder juristischen Personen und eine Zusammenfassung des Sachverhalts zu übermitteln. Die Erteilung von Auskünften kann in den Fällen der Ziffer eins und 2 auch ohne vorhergehendes Ersuchen der FMA erfolgen. Die Übermittlung substantiierter Hinweise nach Ziffer eins, hat ausschließlich durch das Finanzamt für Großbetriebe, jene nach Ziffer 2, hat durch die Abgabenbehörde, die jeweils davon Kenntnis erlangt hat, zu erfolgen. Sofern in Fällen der Ziffer 2, eine Sachverhaltsdarstellung oder Anzeige an die Staatsanwaltschaft erfolgt, ist diese der FMA zur Kenntnis zu bringen.
(9)Absatz 9, Die Einrichtungen der Bundesfinanzverwaltung, die Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden sowie die Verwaltungsgerichte dürfen für Zwecke der Anhörung oder der Verständigung der von einem Informationsbegehren betroffenen Person (§ 10 IFG) die ihnen jeweils verfügbaren personenbezogenen Daten der betroffenen Person im erforderlichen Ausmaß verarbeiten. Die Einrichtungen der Bundesfinanzverwaltung, die Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden sowie die Verwaltungsgerichte dürfen für Zwecke der Anhörung oder der Verständigung der von einem Informationsbegehren betroffenen Person (Paragraph 10, IFG) die ihnen jeweils verfügbaren personenbezogenen Daten der betroffenen Person im erforderlichen Ausmaß verarbeiten.
(10)Absatz 10, Die Abgabenbehörden sind berechtigt, personenbezogene Daten ganz oder teilweise automatisiert sowie nichtautomatisiert zu verarbeiten, wenn deren Verarbeitung der Vorbereitung eines Rechtsetzungsverfahrens dient. § 48d

Ausnahme für Landes- und Gemeindeabgaben § 48d. Paragraph 48 d, Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt § 48c Abs. 1 und 5 bis 8 nicht. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Paragraph 48 c, Absatz eins und 5 bis 8 nicht. § 48e

Datenschutzrechtliche Informationspflicht § 48e. Paragraph 48 e,

(1)Absatz eins, Die Pflicht der Abgabenbehörde, die betroffene Person gemäß Art. 14 Abs. 1 und 2 DSGVO über die Erhebung oder gemäß Art. 13 Abs. 3 oder Art. 14 Abs. 4 DSGVO über die beabsichtigte Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu informieren, besteht zusätzlich zu den in Art. 13 Abs. 4 und Art. 14 Abs. 5 DSGVO genannten Ausnahmen nicht, wenn durch die Erteilung der Information Die Pflicht der Abgabenbehörde, die betroffene Person gemäß Artikel 14, Absatz eins und 2 DSGVO über die Erhebung oder gemäß Artikel 13, Absatz 3, oder Artikel 14, Absatz 4, DSGVO über die beabsichtigte Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu informieren, besteht zusätzlich zu den in Artikel 13, Absatz 4 und Artikel 14, Absatz 5, DSGVO genannten Ausnahmen nicht, wenn durch die Erteilung der Information 1. Ziffer eins die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Abgabenbehörde oder ein Finanzstrafverfahren oder ein abgabenrechtliches Verwaltungsstrafverfahren gefährdet wären und das Interesse an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegt, insbesondere weil die Erteilung der Information
  1. a)Litera a jemanden in die Lage versetzen könnte, die Abgabenbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beeinträchtigen, oder
  2. b)Litera b Rückschlüsse auf die Ausgestaltung automationsunterstützter Risikomanagementsysteme zulassen könnte oder
  3. c)Litera c Rückschlüsse auf geplante Ermittlungs-, Kontroll-, Überwachungs- oder Prüfungsmaßnahmen zulassen könnte und damit die Ermittlung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind, maßgeblich erschwert würde oder 2. Ziffer 2 die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde oder 3. Ziffer 3 der Rechtsträger der Abgabenbehörde in der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche oder in der Verteidigung gegen ihn geltend gemachter zivilrechtlicher Ansprüche beeinträchtigt würde und die Abgabenbehörde nach dem Zivilrecht nicht zur Information verpflichtet ist oder 4. Ziffer 4 im Falle einer Offenbarung von personenbezogenen Daten
  4. a)Litera a zum Zweck der Durchführung eines der in § 48a Abs. 1 angeführten Verfahren oder zum Zweck der Durchführung eines der in Paragraph 48 a, Absatz eins, angeführten Verfahren oder
  5. b)Litera b auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung oder
  6. c)Litera c im zwingenden öffentlichen Interesse der Offenbarungszweck vereitelt oder wesentlich beeinträchtigt würde oder 5. Ziffer 5 gesetzliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit verletzt würden oder 6. Ziffer 6 überwiegende berechtigte Interessen Dritter geschädigt würden.
(2)Absatz 2, Fällt der Grund für die Nichterteilung der Information weg, ist die Erteilung der Information ohne unnötigen Aufschub nachzuholen, sofern das nicht unmöglich oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. § 48f

Datenschutzrechtliches Auskunftsrecht § 48f. Paragraph 48 f,

(1)Absatz eins, Das Recht der betroffenen Person auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO besteht gegenüber einer Abgabenbehörde nicht, soweit Das Recht der betroffenen Person auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO besteht gegenüber einer Abgabenbehörde nicht, soweit
  1. Ziffer eins die betroffene Person nach § 48e Abs. 1 Z 1 bis 6 nicht zu informieren ist oder die betroffene Person nach Paragraph 48 e, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 nicht zu informieren ist oder
  2. Ziffer 2 die betroffene Person am Auskunftsverfahren nicht gemäß Abs. 3 mitwirkt. die betroffene Person am Auskunftsverfahren nicht gemäß Absatz 3, mitwirkt.
(2)Absatz 2, Soweit personenbezogene Daten in einem Akt enthalten sind, besteht für die betroffene Person das Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO ausschließlich nach Maßgabe der §§ 90 und 90a. Für das Verfahren der Einsicht- oder Abschriftnahme (einschließlich deren Verweigerung) gelten die Regelungen dieses Bundesgesetzes. Soweit personenbezogene Daten in einem Akt enthalten sind, besteht für die betroffene Person das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO ausschließlich nach Maßgabe der Paragraphen 90 und 90 a, Für das Verfahren der Einsicht- oder Abschriftnahme (einschließlich deren Verweigerung) gelten die Regelungen dieses Bundesgesetzes.
(3)Absatz 3, Die betroffene Person hat am Auskunftsverfahren gemäß Art. 15 DSGVO in dem ihr zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten oder unverhältnismäßigen Aufwand bei der Abgabenbehörde zu vermeiden. Insbesondere hat sie zu präzisieren, auf welche Informationen oder Verarbeitungsvorgänge sich ihr Auskunftsersuchen bezieht, wenn von der Auskunftserteilung eine große Menge personenbezogener Daten erfasst wäre oder dies aus sonstigen Gründen erforderlich ist. Die betroffene Person hat am Auskunftsverfahren gemäß Artikel 15, DSGVO in dem ihr zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten oder unverhältnismäßigen Aufwand bei der Abgabenbehörde zu vermeiden. Insbesondere hat sie zu präzisieren, auf welche Informationen oder Verarbeitungsvorgänge sich ihr Auskunftsersuchen bezieht, wenn von der Auskunftserteilung eine große Menge personenbezogener Daten erfasst wäre oder dies aus sonstigen Gründen erforderlich ist.
(4)Absatz 4, Im Falle der Nichterteilung der Auskunft gemäß Abs. 1 Z 1 hat die Begründung der Unterrichtung der betroffenen Person gemäß Art. 12 Abs. 4 DSGVO soweit zu unterbleiben, als sie dem mit der Nichterteilung der Auskunft verfolgten Zweck zuwiderliefe. Im Falle der Nichterteilung der Auskunft gemäß Absatz eins, Ziffer eins, hat die Begründung der Unterrichtung der betroffenen Person gemäß Artikel 12, Absatz 4, DSGVO soweit zu unterbleiben, als sie dem mit der Nichterteilung der Auskunft verfolgten Zweck zuwiderliefe. § 48g

Datenschutzrechtliches Recht auf Berichtigung § 48g. Paragraph 48 g,

(1)Absatz eins, Das Recht gemäß Art. 16 DSGVO und die Pflicht gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO besteht hinsichtlich einer Berichtigung, Aktualisierung oder Vervollständigung von personenbezogenen Daten, die in einem Bescheid, einem Beschluss, einem Erkenntnis oder in einer Selbstberechnung enthalten sind, nur insoweit, als dies in diesem Bundesgesetz oder anderen Abgabenvorschriften vorgesehen ist. Eine allfällige Berichtigung, Aktualisierung oder Vervollständigung hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes oder anderer Abgabenvorschriften zu erfolgen. Das Recht gemäß Artikel 16, DSGVO und die Pflicht gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera d, DSGVO besteht hinsichtlich einer Berichtigung, Aktualisierung oder Vervollständigung von personenbezogenen Daten, die in einem Bescheid, einem Beschluss, einem Erkenntnis oder in einer Selbstberechnung enthalten sind, nur insoweit, als dies in diesem Bundesgesetz oder anderen Abgabenvorschriften vorgesehen ist. Eine allfällige Berichtigung, Aktualisierung oder Vervollständigung hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes oder anderer Abgabenvorschriften zu erfolgen.
(2)Absatz 2, In den nicht von Abs. 1 erfassten Fällen hat eine Berichtigung, Aktualisierung oder Vervollständigung mittels eines ergänzenden Vermerks zu erfolgen, soweit eine nachträgliche Änderung mit dem Dokumentationszweck unvereinbar ist und in diesem Bundesgesetz oder sonstigen Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Ist die Berichtigung, Aktualisierung oder Vervollständigung nicht möglich, ist dies zu vermerken. In den nicht von Absatz eins, erfassten Fällen hat eine Berichtigung, Aktualisierung oder Vervollständigung mittels eines ergänzenden Vermerks zu erfolgen, soweit eine nachträgliche Änderung mit dem Dokumentationszweck unvereinbar ist und in diesem Bundesgesetz oder sonstigen Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Ist die Berichtigung, Aktualisierung oder Vervollständigung nicht möglich, ist dies zu vermerken.
(3)Absatz 3, Wird die Richtigkeit personenbezogener Daten bestritten und lässt sich bei der Überprüfung der Richtigkeit durch die Abgabenbehörde weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der personenbezogenen Daten feststellen, besteht ab diesem Zeitpunkt für die betroffene Person kein Recht mehr auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. a DSGVO. Wird die Richtigkeit personenbezogener Daten bestritten und lässt sich bei der Überprüfung der Richtigkeit durch die Abgabenbehörde weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der personenbezogenen Daten feststellen, besteht ab diesem Zeitpunkt für die betroffene Person kein Recht mehr auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera a, DSGVO. § 48h

Datenschutzrechtliche Verpflichtungen Dritter § 48h. Paragraph 48 h, Die §§ 48e bis 48g gelten auch für Verantwortliche im Sinn des Art. 4 Z 7 DSGVO, soweit ihnen abgabenrechtliche Aufgaben übertragen wurden, ohne selbst Abgabenbehörde zu sein. Die Paragraphen 48 e bis 48 g gelten auch für Verantwortliche im Sinn des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO, soweit ihnen abgabenrechtliche Aufgaben übertragen wurden, ohne selbst Abgabenbehörde zu sein. § 48i

Aufbewahrung von Protokolldaten § 48i. Paragraph 48 i, Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist, sind Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, zumindest drei Jahre lang aufzubewahren. § 48j

Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung § 48j. Paragraph 48 j,

(1)Absatz eins, Mündliche Verhandlungen, Erörterungstermine, Vernehmungen, (Schluss-)Besprechungen, Nachschauen, Außenprüfungen, Augenscheine und sonstige Beweisaufnahmen können unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt werden.
(2)Absatz 2, Soweit von der Möglichkeit gemäß Abs. 1 Gebrauch gemacht wird, ist den Personen, die der Amtshandlung beigezogen werden, Gelegenheit zu geben, unter Verwendung der technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung an der betreffenden Amtshandlung teilzunehmen. Sind der Amtshandlung Parteien beizuziehen, sind diese aufzufordern, bekanntzugeben, ob ihnen solche technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung zur Verfügung stehen; ist dies nicht der Fall, kann ein Antrag gestellt werden, von der Inanspruchnahme des Abs. 1 abzusehen, andernfalls kann die Amtshandlung auch in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden. Diesfalls ist den Parteien, die aus diesem Grund an der Amtshandlung nicht teilnehmen können, in sonst geeigneter Weise Gelegenheit zu geben, ihre Rechte auszuüben bzw. bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Soweit von der Möglichkeit gemäß Absatz eins, Gebrauch gemacht wird, ist den Personen, die der Amtshandlung beigezogen werden, Gelegenheit zu geben, unter Verwendung der technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung an der betreffenden Amtshandlung teilzunehmen. Sind der Amtshandlung Parteien beizuziehen, sind diese aufzufordern, bekanntzugeben, ob ihnen solche technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung zur Verfügung stehen; ist dies nicht der Fall, kann ein Antrag gestellt werden, von der Inanspruchnahme des Absatz eins, abzusehen, andernfalls kann die Amtshandlung auch in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden. Diesfalls ist den Parteien, die aus diesem Grund an der Amtshandlung nicht teilnehmen können, in sonst geeigneter Weise Gelegenheit zu geben, ihre Rechte auszuüben bzw. bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.
(3)Absatz 3, Wird eine Amtshandlung unter Verwendung technischer Ei

Rechtsprechung zu dieser Vorschrift (9976)

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