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Europaeische Menschenrechtskonvention (EMRK)

Obsah (12)§ 0Artikel 66Artikel 6Art. 25Art. 46Art. 57Art. 12Artikel 64Art. 15Art. 30Art. 195Art. 10

§ 0Beachte für folgende Bestimmung 1.

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention und das 1. Zusatzprotokoll sind

BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

  1. Geänderte Beschwerdefrist gem. Art. 35 Abs. 1 EMRK ab 01.02.2022 vgl. Art. 8 Abs. 3 des
  2. Zusatzprotokolls, BGBl. III Nr. 68/2021 Langtitel (Übersetzung) KONVENTION ZUM SCHUTZE DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN StF: BGBl. Nr. 210/1958 (NR: GP VIII RV 459 AB 509 S.
  3. BR: S.
  4. ) Änderung BGBl. Nr. 199/1961 (K – Geltungsbereich Ü) BGBl. Nr. 225/1961 (K – Geltungsbereich Ü) BGBl. Nr. 316/1962 (K – Geltungsbereich Ü, Z) BGBl. Nr. 317/1962 (K – Geltungsbereich Ü) BGBl. Nr. 240/1964 (K – Geltungsbereich Ü) BGBl. Nr. 331/1967 (K – Geltungsbereich Ü) BGBl. Nr. 434/1969 (P4) (NR: GP XI RV 1202 AB 1316 S.
  5. BR: S.
  6. ) BGBl. Nr. 218/1970 (K – Geltungsbereich P4) BGBl. Nr. 311/1970 (K – Geltungsbereich Ü) BGBl. Nr. 312/1970 (K – Geltungsbereich P4) BGBl. Nr. 329/1970 (P2 – aufgehoben durch P11) (NR: GP XI RV 293 AB 371 S.
  7. BR: S.
  8. ) BGBl. Nr. 330/1970 (P3) (NR: GP XI RV 242 AB 370 S.
  9. BR: S.
  10. ) BGBl. Nr. 84/1972 (P5) (NR: GP XI RV 607 AB 185 S.
  11. BR: S.
  12. ) BGBl. Nr. 451/1973 (K – Geltungsbereich Ü) BGBl. Nr. 452/1973 (K – Geltungsbereich Z) BGBl. Nr. 508/1973 (K – Geltungsbereich Ü) BGBl. Nr. 509/1973 (K – Geltungsbereich P4) BGBl. Nr. 748/1974 (K – Geltungsbereich Ü) BGBl. Nr. 749/1974 (K – Geltungsbereich Z) BGBl. Nr. 750/1974 (K – Geltungsbereich P3) BGBl. Nr. 751/1974 (K – Geltungsbereich P4) BGBl. Nr. 752/1974 (K – Geltungsbereich P5) BGBl. Nr. 526/1976 (K – Geltungsbereich Ü) BGBl. Nr. 527/1976 (K – Geltungsbereich P4) BGBl. Nr. 205/1979 (K – Geltungsbereich Ü, P3, P5) BGBl. Nr. 206/1979 (K – Geltungsbereich Z) BGBl. Nr. 19/1980 (K – Geltungsbereich Ü) BGBl. Nr. 20/1980 (K – Geltungsbereich P4) BGBl. Nr. 380/1982 (K – Geltungsbereich Ü) BGBl. Nr. 381/1982 (K – Geltungsbereich P4) BGBl. Nr. 552/1982 (K – Geltungsbereich Ü, P3, P5) BGBl. Nr. 553/1982 (K – Geltungsbereich P2) BGBl. Nr. 137/1985 (K – Geltungsbereich Z) BGBl. Nr. 138/1985 (P6) (NR: GP XVI RV 47 AB 101 S.
  13. BR: AB 2762 S.
  14. ) BGBl. Nr. 384/1985 (K – Geltungsbereich Ü) BGBl. Nr. 385/1985 (K – Geltungsbereich P4) BGBl. Nr. 615/1986 (K – Geltungsbereich P6) BGBl. Nr. 653/1986 (K – Geltungsbereich P4) BGBl. Nr. 353/1987 idF BGBl. Nr. 259/1988 (DFB) (K – Geltungsbereich Ü, Z) BGBl. Nr. 240/1988 (K – Geltungsbereich Ü) BGBl. Nr. 249/1988 (K – Geltungsbereich Z) BGBl. Nr. 556/1988 (K – Geltungsbereich Ü) BGBl. Nr. 557/1988 (K – Geltungsbereich P4) BGBl. Nr. 628/1988 (P7) (NR: GP XVI RV 900 AB 924 S.
  15. BR: AB 3117 S.
  16. ) BGBl. Nr. 662/1988 (K – Geltungsbereich P6) BGBl. Nr. 402/1989 (K – Geltungsbereich P7) BGBl. Nr. 445/1989 (K – Geltungsbereich P6) BGBl. Nr. 64/1990 idF BGBl. Nr. 558/1990 (DFB) (P8) (NR: GP XVI RV 789 AB 880 S.
  17. BR: AB 3098 S.
  18. ) BGBl. Nr. 608/1991 (K – Geltungsbereich Ü) BGBl. Nr. 609/1991 (K – Geltungsbereich P4) BGBl. Nr. 610/1991 idF BGBl. Nr. 662/1992 (DFB) (K – Geltungsbereich P7) BGBl. Nr. 36/1993 (K – Geltungsbereich Ü, P3, P5) BGBl. Nr. 37/1993 (K – Geltungsbereich Z) BGBl. Nr. 38/1993 (K – Geltungsbereich P2) BGBl. Nr. 525/1994 (K – Geltungsbereich Z) BGBl. Nr. 526/1994 (K – Geltungsbereich P2) BGBl. Nr. 527/1994 (K – Geltungsbereich Ü, P3, P5) BGBl. Nr. 528/1994 (K – Geltungsbereich P4) BGBl. Nr. 529/1994 (K – Geltungsbereich P6) BGBl. Nr. 530/1994 (K – Geltungsbereich P7) BGBl. Nr. 531/1994 (K – Geltungsbereich P8) BGBl. Nr. 593/1994 (P9 – aufgehoben durch P11) (NR: GP XVIII RV 124 AB 400 S.
  19. BR: AB 4233 S.
  20. ) BGBl. Nr. 820/1994 (K – Geltungsbereich Ü) BGBl. Nr. 821/1994 (K – Geltungsbereich P4) BGBl. Nr. 822/1994 (K – Geltungsbereich P7) BGBl. Nr. 538/1995 (K – Geltungsbereich P9) BGBl. Nr. 63/1996 (K – Geltungsbereich Ü, P3, P5, P8) BGBl. Nr. 64/1996 (K – Geltungsbereich Z) BGBl. Nr. 65/1996 (K – Geltungsbereich P2) BGBl. Nr. 66/1996 (K – Geltungsbereich P4) BGBl. Nr. 67/1996 (K – Geltungsbereich P6) BGBl. Nr. 68/1996 (K – Geltungsbereich P7) BGBl. Nr. 69/1996 (K – Geltungsbereich P9) BGBl. Nr. 194/1996 (K – Geltungsbereich Z) BGBl. Nr. 484/1996 (K – Geltungsbereich Ü, P2, P3, P5, P8) BGBl. Nr. 485/1996 (K – Geltungsbereich Z) BGBl. Nr. 486/1996 (K – Geltungsbereich P4) BGBl. Nr. 487/1996 (K – Geltungsbereich P6) BGBl. Nr. 488/1996 (K – Geltungsbereich P7) BGBl. Nr. 489/1996 (K – Geltungsbereich P9) BGBl. III Nr. 167/1997 (K – Geltungsbereich Ü) BGBl. III Nr. 168/1997 (K – Geltungsbereich P4) BGBl. III Nr. 169/1997 (K – Geltungsbereich P7) BGBl. III Nr. 30/1998 idF BGBl. III Nr. 179/2002 (DFB) (P11) (NR: GP XIX RV 85 AB 236 S.
  21. BR: AB 5044 S.
  22. ) BGBl. III Nr. 59/2000 (K – Geltungsbereich Ü, P2, P3, P5, P8) BGBl. III Nr. 60/2000 (K – Geltungsbereich Ü, P3, P5, P8, P11) BGBl. III Nr. 61/2000 (K – Geltungsbereich Z) BGBl. III Nr. 62/2000 (K – Geltungsbereich P4) BGBl. III Nr. 63/2000 (K – Geltungsbereich P6) BGBl. III Nr. 64/2000 (K – Geltungsbereich P6, P11) BGBl. III Nr. 65/2000 (K – Geltungsbereich P7) BGBl. III Nr. 66/2000 (K – Geltungsbereich P9) BGBl. III Nr. 67/2000 (K – Geltungsbereich P11) BGBl. III Nr. 22/2005 idF BGBl. III Nr. 53/2005 (VFB) und BGBl. III Nr. 127/2005 (VFB) (P13) (NR: GP XXII RV 208 AB 262 S. 38 BR: AB 6903 S.
  23. ) BGBl. III Nr. 191/2005 (K – Geltungsbereich P4) BGBl. III Nr. 108/2006 (K – Geltungsbereich Ü, P3, P5, P8, P11) BGBl. III Nr. 109/2006 (K – Geltungsbereich P6) BGBl. III Nr. 110/2006 (K – Geltungsbereich P7) BGBl. III Nr. 111/2006 (K – Geltungsbereich Z) BGBl. III Nr. 47/2010 (P14) (NR: GP XXII RV 996 AB 1255 S.
  24. BR: AB 7463 S.
  25. ) BGBl. III Nr. 58/2012 (K – Geltungsbereich P13) BGBl. III Nr. 68/2012 (K – Geltungsbereich Ü, P3, P5, P8, P11) BGBl. III Nr. 191/2015 (K – Geltungsbereich P13) BGBl. III Nr. 2/2016 (K – Geltungsbereich Ü) BGBl. III Nr. 144/2016 (K – Geltungsbereich Ü) BGBl. III Nr. 204/2017 (K – Geltungsbereich Ü) BGBl. III Nr. 139/2018 (K – Geltungsbereich Ü) BGBl. III Nr. 68/2021 (P15) (NR: GP XXV RV 1673 AB 1702 S.
  26. BR: AB 9888 S.
  27. ) BGBl. III Nr. 171/2023 (K – Geltungsbereich P13) BGBl. III Nr. 116/2025 (K – Geltungsbereich Ü, Z, P7) Umsetzungshinweis für folgende Bestimmung CELEX-Nr.: 32022L2041 Vertragsparteien *Österreich 210/1958 Ü; 225/1961 Ü; 317/1962 Ü; 240/1964 Ü; 331/1967 Ü; 434/1969 P4; 218/1970 P4; 311/1970 Ü; 312/1970 P4; 508/1973 Ü; 509/1973 P4; 526/1976 Ü; 527/1976 P4; 19/1980 Ü; 20/1980 P4; 380/1982 Ü; 381/1982 P4; 384/1985 Ü; 385/1985 P4; 556/1988 Ü; 557/1988 P4; 402/1989 P7; 608/1991 Ü; 609/1991 P4; 610/1991 idF 662/1992 (DFB) P7; 820/1994 Ü; 821/1994 P4; 822/1994 P7; III 167/1997 Ü; III 168/1997 P4; III 169/1997 P7 *Albanien III 30/1998 P11; III 59/2000 Ü, P2, P3, P5, P8; III 61/2000 Z; III 62/2000 P4; III 65/2000 P7; III 109/2006 P6; III 47/2010 P14; III 58/2012 P13; III 68/2021 P15 *Andorra 484/1996 Ü, P2, P3, P5, P8; 487/1996 P6; III 30/1998 P11; III 22/2005 P13; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Armenien III 191/2005 P4; III 108/2006 Ü, P2, P3, P5, P8, P11; III 109/2006 P6; III 110/2006 P7; III 111/2006 Z; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15, III 171/2023 P13 *Aserbaidschan III 191/2005 P4; III 108/2006 Ü, P2, P3, P5, P8, P11; III 109/2006 P6, P11; III 110/2006 P7; III 111/2006 Z; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Belgien 210/1958 Ü, Z; 199/1961 Ü; 317/1962 Ü; 329/1970 P2; 330/1970 P3; 84/1972 P5; 748/1974 Ü; 751/1974 P4; 653/1986 P4; 64/1990 P8; 69/1996 P9; III 30/1998 P11; III 63/2000 P6; III 22/2005 P13; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Bosnien-Herzegowina III 22/2005 P13; III 191/2005 P4; III 108/2006 Ü, P2, P3, P5, P8, P11; III 109/2006 P6; III 110/2006 P7; III 111/2006 Z; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Bulgarien 36/1993 Ü, P3, P5; 37/1993 Z; 38/1993 P2; 531/1994 P8; III 30/1998 P11; III 64/2000 P6, P11; III 22/2005 P13; III 191/2005 P4; III 110/2006 P7; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Dänemark 210/1958 Ü, Z; 199/1961 Ü; 317/1962 Ü; 434/1969 P4; 329/1970 P2; 330/1970 P3; 84/1972 P5; 451/1973 Ü; 748/1974 Ü; 751/1974 P4; 138/1985 P6; 628/1988 P7; 64/1990 P8; 68/1996 P7; 489/1996 P9; III 30/1998 P11; III 22/2005 P13; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Deutschland 538/1995 P9; III 30/1998 P11; III 22/2005 P13; III 108/2006 Ü; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Deutschland/BRD 210/1958 Ü, Z; 317/1962 Ü; 434/1969 P4; 329/1970 P2; 330/1970 P3; 84/1972 P5; 451/1973 Ü; 452/1973 Z; 748/1974 Ü; 751/1974 P4; 445/1989 P6; 64/1990 P8 *Estland 484/1996 Ü, P2, P3, P5, P8; 485/1996 Z; 486/1996 P4; 488/1996 P7; 489/1996 P9; III 30/1998 P11; III 63/2000 P6; III 22/2005 P13; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Finnland 36/1993 Ü, P3, P5; 37/1993 Z; 38/1993 P2; 528/1994 P4; 529/1994 P6; 530/1994 P7; 531/1994 P8; 593/1994 P9; III 30/1998 P11; III 59/2000 Ü; III 22/2005 P13; III 108/2006 Ü; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Frankreich 748/1974 Ü; 749/1974 Z; 750/1974 P3; 751/1974 P4; 752/1974 P5; 553/1982 P2; 615/1986 P6; 240/1988 Ü; 628/1988 P7; 64/1990 P8; III 30/1998 P11; III 47/2010 P14; III 58/2012 P13; III 2/2016 Ü; III 204/2017 Ü; III 68/2021 P15 *Georgien III 60/2000 Ü, P2, P3, P5, P8, P11; III 22/2005 P13; III 109/2006 P6; III 110/2006 P7; III 111/2006 Z; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Griechenland 210/1958 Ü, Z; 451/1973 Ü-K; 452/1973 Z-K; 205/1979 Ü; 206/1979 Z; 552/1982 P3, P5; 553/1982 P2; 137/1985 Z; 628/1988 P7; 64/1990 P8; III 30/1998 P11; III 63/2000 P6; III 22/2005 P13; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Irland 210/1958 Ü, Z; 317/1962 Ü; 434/1969 P4; 329/1970 P2; 330/1970 P3; 84/1972 P5; 451/1973 Ü; 452/1973 Z; 751/1974 P4; 64/1990 P8; 538/1995 P9; 67/1996 P6; III 30/1998 P11; III 22/2005 P13; III 110/2006 P7; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Island 210/1958 Ü, Z; 317/1962 Ü; 434/1969 P4; 329/1970 P2; 330/1970 P3; 84/1972 P5; 748/1974 Ü; 751/1974 P4; 628/1988 P7; 662/1988 P6; 64/1990 P8; III 30/1998 P11; III 22/2005 P13; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Italien 210/1958 Ü, Z; 329/1970 P2; 330/1970 P3; 84/1972 P5; 451/1973 Ü; 748/1974 Ü; 653/1986 P4; 445/1989 P6; 64/1990 P8; 530/1994 P7; 593/1994 P9; III 30/1998 P11; III 191/2005 P4; III 47/2010 P14; III 58/2012 P13; III 68/2021 P15 *Kroatien III 30/1998 P11; III 59/2000 Ü, P2, P3, P5, P8; III 61/2000 Z; III 62/2000 P4; III 63/2000 P6; III 65/2000 P7; III 22/2005 P13; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Lettland III 30/1998 P11; III 59/2000 Ü, P2, P3, P5, P8; III 61/2000 Z; III 62/2000 P4; III 63/2000 P6; III 65/2000 P7; III 47/2010 P14; III 58/2012 P13; III 68/2021 P15 *Liechtenstein 552/1982 Ü, P3, P5; 553/1982 P2; 64/1990 P8; 36/1993 Ü; 529/1994 P6; 64/1996 Z; 69/1996 P9; III 30/1998 P11; III 59/2000 Ü; III 22/2005 P13; III 191/2005 P4; III 110/2006 P7; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Litauen 63/1996 Ü, P3, P8; 65/1996 P2; 66/1996 P4; 68/1996 P7; 484/1996 Ü; 485/1996 Z; III 30/1998 P11; III 64/2000 P6, P11; III 22/2005 P13; III 47/2010 P14; III 68/2012 Ü; III 68/2021 P15 *Luxemburg 210/1958 Ü, Z; 199/1961 Ü; 317/1962 Ü; 434/1969 P4; 329/1970 P2; 330/1970 P3; 84/1972 P5; 451/1973 Ü; 452/1973 Z; 748/1974 Ü; 751/1974 P4; 138/1985 P6; 64/1990 P8; 530/1994 P7; 593/1994 P9; III 30/1998 P11; III 47/2010 P14; III 58/2012 P13; III 68/2021 P15 *Malta 329/1970 P2; 330/1970 P3; 84/1972 P5; 451/1973 Ü; 452/1973 Z; 64/1990 P8; 529/1994 P6; III 30/1998 P11; III 22/2005 P13; III 191/2005 P4; III 110/2006 P7; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Moldau III 30/1998 P11; III 59/2000 Ü, P2, P3, P5, P8; III 61/2000 Z; III 62/2000 P4; III 63/2000 P6; III 65/2000 P7; III 47/2010 P14; III 58/2012 P13; III 68/2021 P15 *Monaco III 109/2006 P6; III 110/2006 P7; III 47/2010 P14; III 58/2012 P13; III 68/2021 P15 *Montenegro III 47/2010 P14; III 58/2012 P13; III 68/2012 Ü, P3, P5, P8, P11; III 68/2021 P15 *Niederlande 210/1958 Ü, Z; 317/1962 Ü; 329/1970 P2; 330/1970 P3; 84/1972 P5; 451/1973 Ü; 748/1974 Ü; 615/1986 P6; 653/1986 P4; 64/1990 P8; 593/1994 P9; III 30/1998 P11; III 47/2010 P14; III 58/2012 P13; III 68/2021 P15; III 171/2023 P13 *Nordmazedonien III 30/1998 P11; III 59/2000 Ü, P2, P3, P5, P8; III 61/2000 Z; III 62/2000 P4; III 63/2000 P6; III 65/2000 P7; III 22/2005 P13; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Norwegen 210/1958 Ü, Z; 199/1961 Ü; 317/1962 Ü; 434/1969 P4; 329/1970 P2; 330/1970 P3; 84/1972 P5; 451/1973 Ü; 748/1974 Ü; 751/1974 P4; 662/1988 P6; 64/1990 P8; 530/1994 P7; 593/1994 P9; III 30/1998 P11; III 47/2010 P14; III 58/2012 P13; III 68/2021 P15 *Polen 526/1994 P2; 527/1994 Ü, P3, P5; 531/1994 P8; 538/1995 P9; 64/1996 Z; 66/1996 P4; III 30/1998 P11; III 109/2006 P6; III 110/2006 P7; III 47/2010 P14; III 191/2015 P13; III 68/2021 P15 *Portugal 205/1979 Ü, P3, P5; 206/1979 Z; 553/1982 P2; 615/1986 P6; 653/1986 P4; 353/1987 idF 259/1988 (DFB) Ü, Z; 64/1990 P8; 69/1996 P9; III 30/1998 P11; III 22/2005 P13; III 110/2006 P7; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Rumänien 593/1994 P9; 63/1996 Ü, P3, P5, P8; 64/1996 Z; 65/1996 P2; 66/1996 P4; 67/1996 P6; 68/1996 P7; III 30/1998 P11; III 22/2005 P13; III 108/2006 Ü; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Russische F III 59/2000 Ü, P2, P3, P5, P8; III 61/2000 Z; III 62/2000 P4; III 65/2000 P7; III 66/2000 P9; III 67/2000 P11; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15; III 116/2025 K *San Marino 445/1989 P6; 64/1990 P8; 36/1993 Ü, P3, P5; 37/1993 Z; 38/1993 P2; 528/1994 P4; 530/1994 P7; 538/1995 P9; III 30/1998 P11; III 22/2005 P13; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Schweden 210/1958 Ü, Z; 317/1962 Ü; 434/1969 P4; 329/1970 P2; 330/1970 P3; 84/1972 P5; 452/1973 Z; 748/1974 Ü; 751/1974 P4; 138/1985 P6; 628/1988 P7; 64/1990 P8; 538/1995 P9; 194/1996 Z; III 30/1998 P11; III 22/2005 P13; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Schweiz 552/1982 Ü, P3, P5; 553/1982 P2; 628/1988 P7; 662/1988 P6; 64/1990 P8; 36/1993 Ü; 538/1995 P9; III 30/1998 P11; III 63/2000 P6; III 22/2005 P13; III 108/2006 Ü; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Serbien III 47/2010 P14; III 68/2012 Ü; III 68/2021 P15 *Serbien-Montenegro III 22/2005 P13; III 191/2005 P4; III 108/2006 Ü, P2, P3, P5, P8, P11; III 109/2006 P6; III 110/2006 P7; III 111/2006 Z *Slowakei 525/1994 Z; 526/1994 P2; 527/1994 Ü, P3, P5; 528/1994 P4; 529/1994 P6; 530/1994 P7; 531/1994 P8; 593/1994 P9; III 30/1998 P11; III 47/2010 P14; III 58/2012 P13; III 68/2021 P15 *Slowenien 538/1995 P9; 63/1996 Ü, P3, P5, P8; 64/1996 Z; 65/1996 P2; 66/1996 P4; 67/1996 P6; 68/1996 P7; III 30/1998 P11; III 22/2005 P13; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Spanien 552/1982 Ü, P3, P5; 553/1982 P2; 138/1985 P6; 240/1988 Ü; 64/1990 P8; 37/1993 Z; III 30/1998 P11; III 47/2010 P14; III 58/2012 P13; III 68/2012 Ü; III 68/2021 P15 *Tschechische R 525/1994 Z; 526/1994 P2; 527/1994 Ü, P3, P5; 528/1994 P4; 529/1994 P6; 530/1994 P7; 531/1994 P8; 593/1994 P9; III 30/1998 P11; III 22/2005 P13; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Tschechoslowakei 36/1993 Ü, P3, P5; 37/1993 Z; 38/1993 P2; 528/1994 P4; 529/1994 P6; 530/1994 P7; 531/1994 P8; *Türkei 210/1958 Ü, Z; 329/1970 P2; 330/1970 P3; 84/1972 P5; 452/1973 Z; 64/1990 P8; III 30/1998 P11; III 109/2006 P6; III 47/2010 P14; III 58/2012 P13; III 144/2016 Ü; III 139/2018 Ü; III 68/2021 P15 *Ukraine III 30/1998 P11; III 59/2000 Ü, P2, P3, P5, P8; III 61/2000 Z; III 62/2000 P4; III 65/2000 P7; III 22/2005 P13; III 108/2006 Ü; III 109/2006 P6; III 47/2010 P14; III 2/2016 Ü; III 68/2021 P15 *Ungarn 525/1994 Z; 526/1994 P2; 527/1994 Ü, P3, P5; 528/1994 P4; 529/1994 P6; 530/1994 P7; 531/1994 P8; 593/1994 P9; III 30/1998 P11; III 22/2005 P13; III 108/2006 Ü; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Vereinigtes Königreich 210/1958 Ü, Z; 329/1970 P2; 330/1970 P3; 84/1972 P5; 451/1973 Ü; 748/1974 Ü; 205/1979 Ü, 552/1982 Ü; 353/1987 idF 259/1988 (DFB) Ü; 249/1988 Z; 64/1990 P8; III 30/1998 P11; III 64/2000 P6, P11; III 22/2005 P13; III 108/2006 Ü; III 111/2006 Z; III 47/2010 P14; III 58/2012 P13; III 68/2012 Ü, P11; III 68/2021 P15 *Zypern 316/1962 Ü, Z; 329/1970 P2; 330/1970 P3; 84/1972 P5; 64/1990 P8; 528/1994 P4; 538/1995 P9; III 30/1998 P11; III 22/2005 P13; III 109/2006 P6; III 110/2006 P7; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 Präambel/Promulgationsklausel Nachdem die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom
  28. November 1950 und das Zusatzprotokoll zu dieser Konvention vom
  29. März 1952, welche also lauten: ... die die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident diese Konvention unter dem Vorbehalt, daß
  30. Ziffer eins die Bestimmungen des Artikels 5 der Konvention mit der Maßgabe angewendet werden, daß die in den Verwaltungsverfahrensgesetzen, BGBl. Nr. 172/1950 , vorgesehenen Maßnahmen des Freiheitsentzuges unter der in der österreichischen Bundesverfassung vorgesehenen nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof unberührt bleiben; die Bestimmungen des Artikels 5 der Konvention mit der Maßgabe angewendet werden, daß die in den Verwaltungsverfahrensgesetzen, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950,, vorgesehenen Maßnahmen des Freiheitsentzuges unter der in der österreichischen Bundesverfassung vorgesehenen nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof unberührt bleiben;
  31. Ziffer 2 die Bestimmungen des Artikels 6 der Konvention mit der Maßgabe angewendet werden, daß die in Artikel 90 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 festgelegten Grundsätze über die Öffentlichkeit im gerichtlichen Verfahren in keiner Weise beeinträchtigt werden, und und von dem Wunsch geleitet, jede Unsicherheit betreffend die Anwendung des Artikels 1 des Zusatzprotokolls im Zusammenhang mit dem Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich vom
  32. Mai 1955 zu vermeiden, das Zusatzprotokoll mit dem Vorbehalt, daß die Bestimmungen des Teiles IV „Aus dem Krieg herrührende Ansprüche“ und des Teiles V „Eigentum, Rechte und Interessen“ des zitierten Staatsvertrages unberührt bleiben, von dem Wunsch geleitet, jede Unsicherheit betreffend die Anwendung des Artikels 1 des Zusatzprotokolls im Zusammenhang mit dem Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich vom
  33. Mai 1955 zu vermeiden, das Zusatzprotokoll mit dem Vorbehalt, daß die Bestimmungen des Teiles römisch vier „Aus dem Krieg herrührende Ansprüche“ und des Teiles römisch fünf „Eigentum, Rechte und Interessen“ des zitierten Staatsvertrages unberührt bleiben, für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in dieser Konvention samt Zusatzprotokoll enthaltenen Bestimmungen. In Erwägung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am
  34. Dezember 1948 verkündet wurde; in Sub-Litera, i, n der Erwägung, daß diese Erklärung bezweckt, die allgemeine und wirksame Anerkennung und Einhaltung der darin erklärten Rechte zu gewährleisten; in Sub-Litera, i, n der Erwägung, daß das Ziel des Europarates die Herbeiführung einer größeren Einigkeit unter seinen Mitgliedern ist und daß eines der Mittel zur Erreichung dieses Zieles in der Wahrung und in der Entwicklung der Menschenrechte und Grundfreiheiten besteht; unter unter erneuter Bekräftigung ihres tiefen Glaubens an diese Grundfreiheiten, welche die Grundlage der Gerechtigkeit und des Friedens in der Welt bilden, und deren Aufrechterhaltung wesentlich auf einem wahrhaft demokratischen politischen Regime einerseits und auf einer gemeinsamen Auffassung und Achtung der Menschenrechte andererseits beruht, von denen sie sich herleiten; entschlossen, als Regierungen europäischer Staaten, die vom gleichen Geiste beseelt sind und ein gemeinsames Erbe an geistigen Gütern, politischen Überlieferungen, Achtung der Freiheit und Vorherrschaft des Gesetzes besitzen, die ersten Schritte auf dem Wege zu einer kollektiven Garantie gewisser in der Allgemeinen Erklärung verkündeter Rechte zu unternehmen; in Sub-Litera, i, n Bekräftigung dessen, dass es nach dem Grundsatz der Subsidiarität in erster Linie Aufgabe der Hohen Vertragsparteien ist, die Achtung der in dieser Konvention und den Protokollen dazu bestimmten Rechte und Freiheiten zu gewährleisten, und dass sie dabei über einen Ermessensspielraum verfügen, welcher der Kontrolle des durch diese Konvention errichteten Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte untersteht – vereinbaren vereinbaren die unterzeichneten Regierungen, die Mitglieder des Europarates sind, folgendes: ARTIKELÜBERSCHRIFTEN, DIE IN DIE KONVENTION ZUM SCHUTZE DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN UND DIE PROTOKOLLE DAZU EINZUFÜGEN SIND Artikel 1 – Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte Artikel 2 – Recht auf Leben Artikel 3 – Verbot der Folter Artikel 4 – Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit Artikel 5 – Recht auf Freiheit und Sicherheit Artikel 6 – Recht auf ein faires Verfahren Artikel 7 – Keine Strafe ohne Gesetz Artikel 8 – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens Artikel 9 – Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung Artikel 11 – Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit Artikel 12 – Recht auf Eheschließung Artikel 13 – Recht auf wirksame Beschwerde Artikel 14 – Verbot der Benachteiligung Artikel 15 – Außerkraftsetzen im Notstandsfall Artikel 16 – Beschränkungen der politischen Tätigkeit von Ausländern Artikel 17 – Verbot des Mißbrauchs der Rechte Artikel 18 – Begrenzung der Rechtseinschränkungen ( Anm.: Artikel 19 – Errichtung des Gerichtshofs Anmerkung, Artikel 19 – Errichtung des Gerichtshofs Artikel 20 – Zahl der Richter Artikel 21 – Voraussetzungen für das Amt Artikel 22 – Wahl der Richter Artikel 23 – Amtszeit und Entlassung Artikel 24 – Kanzlei und Berichterstatter Artikel 25 – Plenum des Gerichtshofs Artikel 26 – Einzelrichterbesetzung, Ausschüsse, Kammern und Grosse Kammer Artikel 27 –Befugnisse des Einzelrichters Artikel 28 – Befugnisse der Ausschüsse Artikel 29 – Entscheidungen der Kammern über die Zulässigkeit und Begründetheit Artikel 30 – Abgabe der Rechtssache an die Große Kammer Artikel 31 – Befugnisse der Großen Kammer Artikel 32 – Zuständigkeit des Gerichtshofs Artikel 33 – Staatenbeschwerden Artikel 34 – Individualbeschwerden Artikel 35 – Zulässigkeitsvoraussetzungen Artikel 36 – Beteiligung Dritter Artikel 37 – Streichung von Beschwerden Artikel 38 – Prüfung der Rechtssache Artikel 39 – Gütliche Einigung Artikel 40 – Öffentliche Verhandlung und Akteneinsicht Artikel 41 – Gerechte Entschädigung Artikel 42 – Urteile der Kammern Artikel 43 – Verweisung an die Große Kammer Artikel 44 – Endgültige Urteile Artikel 45 – Begründung der Urteile und Entscheidungen Artikel 46 – Verbindlichkeit und Durchführung der Urteile Artikel 47 – Gutachten Artikel 48 – Gutachterliche Zuständigkeit des Gerichtshofs Artikel 49 – Begründung der Gutachten Artikel 50 – Kosten des Gerichtshofs Artikel 51 – Privilegien und Immunitäten der Richter) Artikel 52 – Anfragen des Generalsekretärs Artikel 53 – Wahrung anerkannter Menschenrechte Artikel 54 – Befugnisse des Ministerkomitees Artikel 55 – Ausschluß anderer Verfahren zur Streitbeilegung Artikel 56 – Räumlicher Geltungsbereich Artikel 57 – Vorbehalte Artikel 58 – Kündigung Artikel 59 – Unterzeichnung und Ratifikation Zusatzprotokoll Artikel 1 – Schutz des Eigentums Artikel 2 – Recht auf Bildung Artikel 3 – Recht auf freie Wahlen Artikel 4 – Räumlicher Geltungsbereich Artikel 5 – Verhältnis zur Konvention Artikel 6 – Unterzeichnung und Ratifikation Protokoll Nr. 4 Artikel 1 – Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden Artikel 2 – Freizügigkeit Artikel 3 – Verbot der Ausweisung eigener Staatsangehöriger Artikel 4 – Verbot der Kollektivausweisung von Ausländern Artikel 5 – Räumlicher Geltungsbereich Artikel 6 – Verhältnis zur Konvention Artikel 7 – Unterzeichnung und Ratifikation Protokoll Nr. 6 Artikel 1 – Abschaffung der Todesstrafe Artikel 2 – Todesstrafe in Kriegszeiten Artikel 3 – Verbot des Außerkraftsetzens Artikel 4 – Verbot von Vorbehalten Artikel 5 – Räumlicher Geltungsbereich Artikel 6 – Verhältnis zur Konvention Artikel 7 – Unterzeichnung und Ratifikation Artikel 8 – Inkrafttreten Artikel 9 – Aufgaben des Verwahrers Protokoll Nr. 7 Artikel 1 – Verfahrensrechtliche Schutzvorschriften in bezug auf die Ausweisung von Ausländern Artikel 2 – Rechtsmittel in Strafsachen Artikel 3 – Recht auf Entschädigung bei Fehlurteilen Artikel 4 – Recht, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden Artikel 5 – Gleichberechtigung der Ehegatten Artikel 6 – Räumlicher Geltungsbereich Artikel 7 – Verhältnis zur Konvention Artikel 8 – Unterzeichnung und Ratifikation Artikel 9 – Inkrafttreten Artikel 10 – Aufgaben des Verwahrers Ratifikationstext (Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 68/2021 ) Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 68 aus 2021,) Die vorliegende Konvention und das Zusatzprotokoll traten

Artikel 66

der Konvention und

Artikel 6des Zusatzprotokolls am 3.

September 1958 für Österreich in Kraft. Die vorliegende Konvention und das Zusatzprotokoll wurden bisher von nachstehenden Staaten ratifiziert: Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden, Türkei und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland. Aus Anlaß der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde wurden am

  1. September 1958 folgende Erklärungen beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt: Österreich Die ursprünglichen Erklärungen der Bundesregierung sind in BGBl. Nr. 210/1958 , die bisherigen Verlängerungen in BGBl. Nr. 225/1961 , BGBl. Nr. 316/1962 , BGBl. Nr. 317/1962 , BGBl. Nr. 240/1964 , BGBl. Nr. 331/1967 , BGBl. Nr. 311/1970 , BGBl. Nr. 508/1973 , BGBl. Nr. 526/1976 , BGBl. Nr. 19/1980 , BGBl. Nr. 380/1982 , BGBl. Nr. 384/1985 , BGBl. Nr. 556/1988 , BGBl. Nr. 608/1991 , BGBl. Nr. 820/1994 und BGBl. III Nr. 167/1997 kundgemacht. Die ursprünglichen Erklärungen der Bundesregierung sind in Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, die bisherigen Verlängerungen in Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1961,, Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1962,, Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1962,, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1964,, Bundesgesetzblatt Nr. 331 aus 1967,, Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1970,, Bundesgesetzblatt Nr. 508 aus 1973,, Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1976,, Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1980,, Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1982,, Bundesgesetzblatt Nr. 384 aus 1985,, Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1988,, Bundesgesetzblatt Nr. 608 aus 1991,, Bundesgesetzblatt Nr. 820 aus 1994, und Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 167 aus 1997, kundgemacht. ERKLÄRUNG DER BUNDESREGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH GEMÄSS ART. 25 DER AM
  2. NOVEMBER 1950 ZUR UNTERZEICHNUNG AUFGELEGTEN KONVENTION ZUM SCHUTZE DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN ERKLÄRUNG , DER BUNDESREGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH GEMÄSS ART. 25 DER AM
  3. NOVEMBER 1950 ZUR UNTERZEICHNUNG AUFGELEGTEN KONVENTION ZUM SCHUTZE DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN Ich erkläre im Namen der Bundesregierung der Republik Österreich, daß diese ihre am
  4. Juli 1994

Art. 25der am 4.

November 1950 zur Unterzeichnung aufgelegten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten abgegebene Erklärung für den Zeitraum vom

  1. September 1997 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls Nr. 11 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Umgestaltung des durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus erneuert. Ich erkläre im Namen der Bundesregierung der Republik Österreich, daß diese ihre am
  2. Juli 1994

Artikel 25, der am 4.

November 1950 zur Unterzeichnung aufgelegten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten abgegebene Erklärung für den Zeitraum vom

  1. September 1997 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls Nr. 11 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Umgestaltung des durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus erneuert. ERKLÄRUNG DER BUNDESREGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH GEMÄSS ART. 46 DER AM
  2. NOVEMBER 1950 ZUR UNTERZEICHNUNG AUFGELEGTEN KONVENTION ZUM SCHUTZE DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN ERKLÄRUNG, DER BUNDESREGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH GEMÄSS ART. 46 DER AM
  3. NOVEMBER 1950 ZUR UNTERZEICHNUNG AUFGELEGTEN KONVENTION ZUM SCHUTZE DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN Ich erkläre im Namen der Bundesregierung der Republik Österreich, daß diese ihre am
  4. Juli 1994

Art. 46der am 4.

November 1950 zur Unterzeichnung aufgelegten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten abgegebene Erklärung für den Zeitraum vom

  1. September 1997 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls Nr. 11 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Umgestaltung des durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus erneuert. Ich erkläre im Namen der Bundesregierung der Republik Österreich, daß diese ihre am
  2. Juli 1994

Artikel 46, der am 4.

November 1950 zur Unterzeichnung aufgelegten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten abgegebene Erklärung für den Zeitraum vom

  1. September 1997 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls Nr. 11 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Umgestaltung des durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus erneuert. Wien, am
  2. August 1997 Der Empfang der Erklärung wurde vom Generalsekretär des Europarats am
  3. August 1997 bestätigt. Diese Erklärungen sind mit dem Tage der Hinterlegung für Österreich rechtswirksam geworden. Die Erklärung nach Artikel 25 der vorliegenden Konvention wurde bisher abgegeben von Belgien auf die Dauer von 2 Jahren, beginnend mit
  4. Juni 1973, Dänemark für die Zeit vom
  5. April 1972 bis
  6. April 1977; Bundesrepublik Deutschland auf die Dauer von fünf Jahren, beginnend mit
  7. Juli 1971; Irland, unbefristet; Island, bis auf Widerruf; Italien für die Zeit vom
  8. August 1973 bis
  9. Juli 1975 in bezug auf Handlungen, Entscheidungen, Tatsachen oder Ereignisse nach dem
  10. Juli 1973; Luxemburg auf die Dauer von fünf Jahren, beginnend mit
  11. April 1971; Niederlande, bis zum
  12. August 1964; Niederlande einschließlich Guinea und Niederländische Antillen auf die Dauer von 5 Jahren, beginnend mit
  13. August 1974, Norwegen auf die Dauer von fünf Jahren, beginnend mit
  14. Juni
  15. Schweden, unbefristet. Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland einschließlich Guernsey, Bermuda, Belize, Britische Salomon-Inseln, Britische Jungfern-Inseln, Kaiman-Inseln, Falkland-Inseln, Gilbert- und Ellice-Inseln, Gibraltar, Insel Man, Montserrat, St. Helena, Seychellen, Turks- und Caicos-Inseln, Dominika sowie St. Lucia für die Zeit vom
  16. Jänner 1974 bis
  17. Jänner
  18. Die Erklärung nach Artikel 46 der Konvention wurde bisher abgegeben von Belgien auf die Dauer von 2 Jahren, beginnend mit
  19. Juni 1973; Dänemark für die Zeit vom
  20. April 1972 bis
  21. April 1977 unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit; Bundesrepublik Deutschland auf die Dauer von 5 Jahren, beginnend mit
  22. Juli 1971, unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit; Frankreich auf die Dauer von 3 Jahren, beginnend mit
  23. Mai 1974, unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit; Irland, bis auf Widerruf; Island auf die Dauer von 5 Jahren, beginnend mit
  24. September 1974; Italien für die Zeit vom
  25. August 1973 bis
  26. Juli 1975 unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit für alle sich nach dem
  27. Juli 1973 ergebenden Angelegenheiten betreffend die Auslegung und die Anwendung der Konvention; Luxemburg auf die Dauer von 5 Jahren, beginnend mit
  28. April 1971; Niederlande einschließlich Surinam und Niederländische Antillen auf die Dauer von 5 Jahren, beginnend mit
  29. August 1974, unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit; Norwegen auf die Dauer von 5 Jahren, beginnend mit
  30. Juni 1972, unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit; Österreich, für die Dauer von 3 Jahren, beginnend mit
  31. September
  32. Schweden auf die Dauer von 5 Jahren, beginnend mit
  33. Mai 1971, unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit; Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland einschließlich Bermuda, Belize, Britische Jungfern-Inseln, Britische Salomon-Inseln, Kaiman-Inseln, Dominica, Falkland-Inseln, Gibraltar, Gilbert- und Ellice-Inseln, Guernsey, Insel Man, Montserrat, St. Helena, St. Lucia, Seychellen sowie Turks- und Caicos-Inseln für die Zeit vom
  34. Jänner 1974 bis
  35. Jänner 1976 unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit. Folgende Staaten haben anlässlich der Ratifikation Vorbehalte bzw. Erklärungen abgegeben: Notifikationen, Erklärungen und Vorbehalte sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [ SEV Nr. 005 ]: Frankreich, Türkei, Ukraine Vorbehalte und Erklärungen zum Protokoll Nr. 15 anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [ SEV Nr. 213 ]: Spanien Andorra: Artikel 5 Die Bestimmungen des Artikels 5 der Konvention über den Freiheitsentzug sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in Artikel 9 Absatz 2 der Verfassung des Fürstentums Andorra festgelegten Grundsätze in keiner Weise beeinträchtigt werden. Artikel 9, Absatz 2 der Verfassung lautet: „Niemand soll länger in polizeilichem Gewahrsam gehalten werden, als es zur Durchführung der Erhebungen zur Klärung des Falles notwendig ist, und die inhaftierte Person ist in jedem Fall innerhalb von 48 Stunden einem Richter vorzuführen.“ Artikel 11 Die Bestimmungen des Artikels 11 der Konvention betreffend das Recht, Arbeitgeberverbände, Berufsvereinigungen und Gewerkschaften zu gründen, sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in den Artikeln 18 und 19 der Verfassung des Fürstentums Andorra festgelegten Grundsätze unberührt bleiben. Artikel 18 der Verfassung lautet: „Das Recht, Arbeitgeberverbände, Berufsvereinigungen und Gewerkschaften zu gründen und zu führen, ist anzuerkennen. Unbeschadet ihrer Verbindungen zu internationalen Einrichtungen sind diese Organisationen innerhalb der Grenzen Andorras tätig, sie sind autonom, ohne von ausländischen Institutionen abhängig zu sein und arbeiten nach demokratischen Grundsätzen.“ Artikel 19 der Verfassung lautet: „Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben das Recht, ihre eigenen wirtschaftlichen und sozialen Interessen zu verteidigen. Die Voraussetzungen zur Ausübung dieses Rechts sind durch Gesetz zu regeln, um die Erbringung der für die Gemeinschaft notwendigen Dienstleistungen zu gewährleisten.“ Artikel 15 Die Bestimmungen des Artikels 15 der Konvention, die sich auf den Kriegsfall oder öffentlichen Notstand beziehen, sind innerhalb der in Artikel 42 der Verfassung des Fürstentums Andorra vorgesehenen Grenzen anzuwenden. Artikel 42 der Verfassung lautet: „
  36. Ziffer eins Die Fälle des Ausnahmezustandes und des Notstandes werden in einem Llei Qualificada geregelt. Ein Ausnahmezustand kann vom Govern im Falle einer Naturkatastrophe für einen Zeitraum von 15 Tagen erklärt werden, wovon der Consell General in Kenntnis zu setzen iSt. Ein Notstand ist vom Govern für einen Zeitraum von 30 Tagen zu erklären, wenn der normale Ablauf des demokratischen Lebens gestört wird; eine solche Erklärung bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Consell General. Eine Verlängerung dieser Ausnahmezustände erfordert die Zustimmung des Consell General.
  37. Ziffer 2 Im Falle eines Ausnahmezustandes kann die Ausübung der in den Artikeln 21 und 27 anerkannten Rechte beschränkt werden. Im Falle eines Notstandes können die in den Artikeln 9.2, 12, 15, 16, 19 und 21 vorgesehenen Rechte suspendiert werden. Eine Fortsetzung der Suspendierung der in den Artikeln 9.2 und 15 vorgesehenen Rechte hat ungeachtet der in Artikel 9 Absatz 3 verankerten Schutzmaßnahmen stets unter gerichtlicher Kontrolle zu erfolgen.“ Allgemeine Erklärung Die Regierung des Fürstentums Andorra verpflichtet sich ausdrücklich, von den eingegangenen Verpflichtungen nicht abzuweichen oder derartigen Abweichungen zuzustimmen, erachtet es aber dennoch für notwendig, zu betonen, daß Andorra ein Staat von begrenztem territorialem Ausmaß ist und es daher notwendig ist, Problemen, die den Aufenthalt, die Beschäftigung und andere soziale Maßnahmen in bezug auf Ausländer betreffen, besondere Aufmerksamkeit zu schenken, auch wenn diese Fragen von der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht erfaßt sind. Armenien: Die Republik Armenien erklärt

Art. 57der Konvention in der Fassung des Protokolls Nr.

11 folgenden Vorbehalt: Die Republik Armenien erklärt

Artikel 57, der Konvention in der Fassung des Protokolls Nr.

11 folgenden Vorbehalt: Die Bestimmungen von Art. 5 beeinträchtigen nicht die Anwendung der Disziplinarvorschriften der Streitkräfte der Republik Armenien (Dekret Nr. 247 vom

  1. August 1996 der Regierung der Republik Armenien), wonach Inhaftierung und Isolation als Disziplinarstrafen über Soldaten, Feldwebel, Fähnriche und Offiziere verhängt werden können. Die Bestimmungen von Artikel 5, beeinträchtigen nicht die Anwendung der Disziplinarvorschriften der Streitkräfte der Republik Armenien (Dekret Nr. 247 vom
  2. August 1996 der Regierung der Republik Armenien), wonach Inhaftierung und Isolation als Disziplinarstrafen über Soldaten, Feldwebel, Fähnriche und Offiziere verhängt werden können. Auszug aus den Disziplinarvorschriften der Streitkräfte der Republik Armenien: § 51: Paragraph 51 : Disziplinarstrafen können über einen Armeeangehörigen verhängt werden, wenn dieser die Disziplinarvorschriften oder die öffentliche Ordnung verletzt, und Armeeangehörige unterliegen der individuellen Disziplinarverantwortung. Armeeangehörige, die Disziplinarstrafen unterliegen: § 54: Paragraph 54 : Disziplinarstrafen für Soldaten und Feldwebel: a. Litera a Verweis; b. Litera b Schwerer Verweis; c. Litera c Entzug des Ausgangs bei zwangsweise eingezogenen Soldaten; d. Litera d Anhaltung von eingezogenen Soldaten zu bis zu 5 Sonderdiensten; e. Litera e Inhaftierung und Isolation bis zu 10 Tagen bei eingezogenen Soldaten und bis zu 7 Tagen bei unter Vertrag dienstleistenden Soldaten; f. Litera f Entzug der Auszeichnung; g. Litera g Vorzeitige Versetzung in die Reserve bei unter Vertrag dienstleistenden Soldaten. § 55: Paragraph 55 : Die folgenden Disziplinarstrafen können über zwangsweise eingezogene Feldwebel verhängt werden: a. Litera a Verweis; b. Litera b Schwerer Verweis; c. Litera c Entzug des vorgesehenen Ausgangs; d. Litera d Inhaftierung und Isolation bis zu 10 Tagen; e. Litera e Entzug der Auszeichnung; f. Litera f Degradierung am Posten; g. Litera g Degradierung im Rang um einen Grad; h. Litera h Degradierung im Rang um einen Grad und Versetzung auf einen niederrangigeren Posten; i. Litera i Entzug des Ranges und Versetzung auf einen niederrangigeren Posten. § 56: Paragraph 56 : Die folgenden Strafen können über unter Vertrag dienstleistende Feldwebel verhängt werden: a. Litera a Verweis; b. Litera b Schwerer Verweis; c. Litera c Inhaftierung und Isolation bis zu 7 Tagen; d. Litera d Entzug der Auszeichnung; e. Litera e Degradierung am Posten; f. Litera f Degradierung im Rang und Versetzung auf einen niederrangigeren Posten; g. Litera g Vorzeitige Versetzung in die Reserve; h. Litera h Entzug des Ranges des Feldwebels und Versetzung in die Reserve in Friedenszeiten. § 67: Paragraph 67 : Die folgenden Strafen können über Fähnriche verhängt werden: a. Litera a Verweis; b. Litera b Schwerer Verweis; c. Litera c Inhaftierung und Isolation bis zu 7 Tagen; d. Litera d Verwarnung; e. Litera e Degradierung am Posten; f. Litera f Degradierung im Rang um einen Grad; g. Litera g Degradierung im Rang um einen Grad und Versetzung auf einen niederrangigeren Posten; h. Litera h Vorzeitige Versetzung in die Reserve; i. Litera i Entzug des Ranges und Versetzung in die Reserve in Friedenszeiten. § 74: Paragraph 74 : Die folgenden Strafen können über Armeeoffiziere (mit Ausnahme des Stabs der hohen Offiziere) verhängt werden: a. Litera a Verweis; b. Litera b Schwerer Verweis; c. Litera c Inhaftierung und Isolation bis zu 5 Tagen (ein Regiment und eine Brigade kommandierender Offizier und Offiziere im Rang eines Obersten unterliegen nicht der Isolierung); d. Litera d Verwarnung; e. Litera e Degradierung am Posten; f. Litera f Degradierung im Rang um einen Grad beginnend mit Oberstleutnant und Personen mit niedrigerem Rang; g. Litera g Vorzeitige Versetzung in die Reserve beginnend mit den Vertretern von Offizieren, die ein Regiment und eine Brigade kommandieren und Offizieren mit niederrangigeren Posten. Die zur Verhängung von Disziplinarstrafen befugten Behörden: § 62 lit. d: Paragraph 62, lit. d: Eine Kompanie kommandierender Offizier ist befugt, eine Inhaftierung oder Isolation von bis zu 3 Tagen für Soldaten und Feldwebel anzuordnen. § 63 lit. d: Paragraph 63, lit. d: Ein Bataillon kommandierender Offizier ist befugt, eine Inhaftierung oder Isolation von bis zu 5 Tagen für zwangsweise eingezogene Soldaten und Feldwebel und für nach einem Vertrag dienstleistende Soldaten und Feldwebel von bis zu 3 Tagen anzuordnen. § 64 lit. d: Paragraph 64, lit. d: Ein Regiment oder eine Brigade kommandierender Offizier ist befugt, eine Inhaftierung von bis zu 10 Tagen für zwangsweise eingezogene Soldaten und Feldwebel und für nach Vertrag dienstleistende Armeeangehörige und Feldwebel bis zu 7 Tagen anzuordnen. § 70 lit. b: Paragraph 70, lit. b: Ein Regiment und eine Brigade kommandierender Offizier ist befugt, für Fähnriche eine Inhaftierung oder Isolation von bis zu 3 Tagen anzuordnen. § 71 lit. b: Paragraph 71, lit. b: Eine Brigade und eine Division kommandierender Offizier ist befugt, für Fähnriche eine Inhaftierung oder Isolation von bis zu 5 Tagen anzuordnen. § 72 lit. b: Paragraph 72, lit. b: Ein Korps kommandierender Offizier ist befugt, für Fähnriche eine Inhaftierung oder Isolation von bis zu 7 Tagen anzuordnen. § 77 lit. c: Paragraph 77, lit. c: Ein Regiment und eine Brigade kommandierender Offizier ist befugt, für Offiziere von Fähnrichen eine Inhaftierung oder Isolation von bis zu 3 Tagen anzuordnen. § 78 lit. a: Paragraph 78, lit. a: Ein Korps, eine Brigade und eine Division kommandierender Offizier ist befugt, für Offiziere von Fähnrichen eine Inhaftierung oder Isolation von bis zu 4 Tagen anzuordnen. § 79 lit. a: Paragraph 79, lit. a: Der Armeekommandant ist befugt, für Offiziere eine Inhaftierung oder Isolation von bis zu 5 Tagen anzuordnen. Aserbaidschan: Erklärung: Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass es ihr nicht möglich ist, die Anwendung der Bestimmungen des Protokolls in den von der Republik Armenien besetzten Hoheitsgebieten zu garantieren, bis diese Hoheitsgebiete von der Besetzung befreit sind (Anbei die schematische Karte der besetzten Hoheitsgebiete der Republik Aserbaidschan). Vorbehalte:

Art. 57der Konvention erklärt die Republik Aserbaidschan einen Vorbehalt zu den Art.

5 und 6 mit der Wirkung, dass diese Bestimmungen die Anwendung außergerichtlicher Disziplinarstrafen, einschließlich Freiheitsentzug,

den Art. 48, 49, 50, 56 bis 60 der per Gesetz Nr. 885 vom 23. September 1994 der Republik Aserbaidschan angenommenen Disziplinarvorschriften der Streitkräfte nicht verhindern.

Artikel 57

, der Konvention erklärt die Republik Aserbaidschan einen Vorbehalt zu den Artikel 5 und 6 mit der Wirkung, dass diese Bestimmungen die Anwendung außergerichtlicher Disziplinarstrafen, einschließlich Freiheitsentzug,

den Artikel 48, 49, 50, 56 bis 60 der per Gesetz Nr. 885 vom

  1. September 1994 der Republik Aserbaidschan angenommenen Disziplinarvorschriften der Streitkräfte nicht verhindern. Disziplinarvorschriften der Streitkräfte, angenommen per Gesetz Nr. 885 vom
  2. September 1994 der Republik Aserbaidschan (Gesetzblatt des Obersten Rates der Republik Aserbaidschan, 1995, Nr. 5-6, Art. 93): Disziplinarvorschriften der Streitkräfte, angenommen per Gesetz Nr. 885 vom
  3. September 1994 der Republik Aserbaidschan (Gesetzblatt des Obersten Rates der Republik Aserbaidschan, 1995, Nr. 5-6, Artikel 93,):
  4. Soldaten und Matrosen: d. Litera d können bis zu 10 Tagen im Militärgefängnis inhaftiert werden.
  5. Fähnriche im vorübergehenden Dienst: g. Litera g können bis zu 10 Tagen im Militärgefängnis inhaftiert werden.
  6. Fähnriche im „outer-limit service“: g. Litera g können bis zu 10 Tagen im Militärgefängnis inhaftiert werden.
  7. der Bataillonsführer (
  8. Grad Marine) kann: g. Litera g Soldaten, Matrosen und Fähnriche bis zu 3 Tagen inhaftieren.
  9. der Kompaniekommandant (
  10. Grad Marine) kann: g. Litera g Soldaten, Matrosen und Fähnriche bis zu 5 Tagen inhaftieren.
  11. der Regiments-(brigade-)-kommandant kann: g. Litera g Soldaten, Matrosen und Fähnriche bis zu 7 Tagen inhaftieren.
  12. Divisions-, Spezialbrigade- (Marinebrigade-)-kommandanten können zusätzlich zu jenen den Regiments-(Brigade-)-kommandanten übertragenen Befugnissen: a. Litera a Soldaten, Matrosen und Fähnriche bis zu 10 Tagen inhaftieren.
  13. Korpskommandanten, Kommandanten jedes Armeezweigs, der verschiedenen Arten von Streitkräften sowie die Vertreter des Verteidigungsministers können über die ihnen unterstehenden Soldaten, Matrosen und Fähnriche alle in den vorliegenden Disziplinarvorschriften vorgesehenen Disziplinarstrafen verhängen. Die Republik Aserbaidschan erklärt

Art. 57der Konvention einen Vorbehalt zu Art.

10 Abs. 1 mit der Wirkung, dass die Bestimmungen dieses Absatzes im Einklang mit Art. 14 des Gesetzes der Republik Aserbaidschan über die Massenmedien vom 7. Dezember 1999 (Gesetzessammlung der Republik Aserbaidschan 2000, Nr. 2, Artikel 82) ausgelegt und angewendet werden. Die Republik Aserbaidschan erklärt

Artikel 57

, der Konvention einen Vorbehalt zu Artikel 10, Absatz eins, mit der Wirkung, dass die Bestimmungen dieses Absatzes im Einklang mit Artikel 14, des Gesetzes der Republik Aserbaidschan über die Massenmedien vom 7. Dezember 1999 (Gesetzessammlung der Republik Aserbaidschan 2000, Nr. 2, Artikel 82) ausgelegt und angewendet werden. Art. 14 dieses Gesetzes lautet: Artikel 14, dieses Gesetzes lautet: Die Errichtung von Massenmedien durch juristische oder natürliche ausländische Personen auf dem Gebiet der Republik Aserbaidschan wird durch von der Republik Aserbaidschan geschlossene zwischenstaatliche Verträge geregelt (eine „ausländische juristische Person“ liegt dann vor, wenn das Gründungskapital oder mehr als 30% der Aktien von einer juristischen oder natürlichen Person eines ausländischen Staates besessen werden oder wenn ein Drittel der Gründer juristische oder natürliche Personen eines ausländischen Staates sind). Belgien: Zu Protokoll 14:

Art. 12des Änderungsprotokolls, welches Art.

35 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten abändert, erklärt Belgien, dass es diese Vorschrift im Sinne der insbesondere in den Abs. 79, 80, 83 und 84 des erläuternden Berichts angegeben Bedeutung versteht, woraus Folgendes hervorgeht:

Artikel 12

, des Änderungsprotokolls, welches Artikel 35, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten abändert, erklärt Belgien, dass es diese Vorschrift im Sinne der insbesondere in den Absatz 79, 80, 83 und 84 des erläuternden Berichts angegeben Bedeutung versteht, woraus Folgendes hervorgeht: – Strichaufzählung Der Gerichtshof wendet die neue Zulässigkeitsvoraussetzung durch die Errichtung einer Rechtsprechung an, welche erlaubt die rechtlichen Bedingungen zu definieren, welche dieses Kriterium auf der Grundlage einer Auslegung, welche objektive Definitionskriterien (Abs. 79 und 80) errichtet, darlegen. Der Gerichtshof wendet die neue Zulässigkeitsvoraussetzung durch die Errichtung einer Rechtsprechung an, welche erlaubt die rechtlichen Bedingungen zu definieren, welche dieses Kriterium auf der Grundlage einer Auslegung, welche objektive Definitionskriterien (Absatz 79 und 80) errichtet, darlegen. – Strichaufzählung Das neue Kriterium ist geschaffen, um Ablehnung von Fällen zu vermeiden, welche eine Prüfung in der Hauptsache selbst rechtfertigen (Abs. 83); Das neue Kriterium ist geschaffen, um Ablehnung von Fällen zu vermeiden, welche eine Prüfung in der Hauptsache selbst rechtfertigen (Absatz 83,); – Strichaufzählung Die Einzelrichter-Formationen und Ausschüsse werden die neuen Kriterien in Absenz einer klaren und gut etablierten Rechtsprechung der Kammern und der Großen Kammer des Gerichtshofes (Abs. 84) nicht anwenden können. Die Einzelrichter-Formationen und Ausschüsse werden die neuen Kriterien in Absenz einer klaren und gut etablierten Rechtsprechung der Kammern und der Großen Kammer des Gerichtshofes (Absatz 84,) nicht anwenden können. Dänemark: Dänemark hat am 12. Juli 1996 den Geltungsbereich auf die Färöer Inseln und Grönland ausgedehnt. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND: „

Artikel 64

der Konvention macht die Bundesrepublik Deutschland den Vorbehalt, daß sie die Bestimmung des Artikels 7 Absatz 2 der Konvention nur in den Grenzen des Artikels 103 Absatz 2 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland anwenden wird. Die letztgenannte Vorschrift lautet wie folgt: ,Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.' „ Deutschland: (Anm.: Vorbehalt zu Art. 7 Abs. 2 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 108/2006 ) Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 7, Absatz 2, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 108 aus 2006,) Estland: Vorbehalt

Artikel 64

der Konvention erklärt die Republik Estland, daß sie bis zur Annahme der Änderungen zur Zivilprozeßordnung binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ratifikationsurkunde, das in Artikel 6 der Konvention vorgesehene Recht auf eine öffentliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht (Ringkonnakohtus) nicht gewährleisten kann, solange die in den Artikeln 292 und 298 der Zivilprozeßordnung (die im Riigi Teataja/Amtsblatt/I 1993, 31/32, 538; 1994, 1, 5; 1995, 29, 358; 1996, 3, 57 veröffentlicht wurden) bezeichneten Fälle durch ein schriftliches Verfahren entschieden werden können. Erklärung In dem von der Republik Estland

Artikel 64

der Konvention abgegebenen Vorbehalt zu Artikel 6 der Konvention bezog sich die Republik Estland auf die Artikel 292 und 298 der Zivilprozeßordnung. Hiemit wird die inoffizielle Übersetzung der bezeichneten Artikel übermittelt. Artikel 292 – Entscheidung über einen Fall nur auf Grund eines Antrags

(1)Absatz eins, Der Gerichtshof entscheidet ohne weitere Verfahrenshandlungen über eine Berufung oder einen speziellen Antrag, wenn er einstimmig zu dem Schluß kommt:
  1. Ziffer eins daß der Antrag offensichtlich unbegründet ist oder die Person, die ihn eingebracht hat, kein Recht auf Berufung hat. In diesem Fall weist das Gericht den Antrag ab;
  2. Ziffer 2 daß bei der Prüfung des Falles vor dem Erstgericht die Verfahrensregeln verletzt wurden, was

dem Gesetz die Aufhebung der Entscheidung oder der Verfügung nach sich zieht (Artikel 318), und was das Berufungsgericht nicht auf sich beruhen lassen kann. In diesem Fall erklärt es die Entscheidung oder Verfügung für ungültig und verweist die Angelegenheit an das Erstgericht zur neuerlichen Urteilsfindung zurück; 3. Ziffer 3 die Ausfertigung der Entscheidung des Berufungsgerichts wird den betroffenen Parteien innerhalb von fünf Tagen ab dem Tag der Unterzeichnung der Entscheidung zugehen.

(2)Absatz 2, Das Berufungsgericht hat nicht das Recht, über eine Berufung oder einen speziellen Antrag zu entscheiden, solange das Erstgericht oder das Berufungsgericht der gegnerischen Partei nicht die Möglichkeit geboten hat, sich zu der Berufung zu äußern. Artikel 298 – Regelung eines Falles durch ein schriftliches Verfahren In den folgenden Fällen kann der Gerichtshof den Fall durch ein schriftliches Verfahren ohne öffentliche Verhandlung regeln:
  1. Ziffer eins wenn der Beklagte im Berufungsverfahren damit einverstanden ist;
  2. Ziffer 2 wenn der Antrag die Verletzung von Verfahrensregeln oder eine unkorrekte Anwendung einer materiell-rechtlichen Vorschrift vor dem Erstgericht geltend macht;
  3. Ziffer 3 wenn ein spezieller Antrag eingebracht wurde und der Gerichtshof eine öffentliche Verhandlung für nicht notwendig erachtet. Finnland:

Artikel 64

der Konvention äußert die Regierung von Finnland zu dem in Artikel 6 Absatz 1 der Konvention gewährleisteten Recht auf öffentliche Verhandlung den folgenden Vorbehalt. Finnland hat den anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt zu Art. 6 Abs. 1 wie folgt teilweise zurückgezogen bzw. abgeändert: Finnland hat den anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt zu Artikel 6, Absatz eins, wie folgt teilweise zurückgezogen bzw. abgeändert: Mit Wirksamkeit vom 20. Dezember 1996: Da die einschlägigen Bestimmungen der finnischen Gesetze abgeändert wurden, um Art. 6 Abs. 1 der Konvention hinsichtlich der Verfahren vor dem Wasserrechtsberufungsgerichtshof sowie vor den Regionalverwaltungsgerichtshöfen und dem Obersten Verwaltungsgerichtshof besser zu entsprechen, zieht die finnische Republik den in Abs. 1 des Vorbehalts enthaltenen Vorbehalt zurück, insofern als er sich auf Verfahren vor dem Wasserrechtsberufungsgerichtshof

Kapitel 15

Abschnitt 23 des Wasserrechts bezieht, mit Ausnahme der Prüfung von Straf- und Zivilangelegenheiten und mit Ausnahme der Prüfung von Angelegenheiten hinsichtlich Anträgen, Berufungen und Hilfsersuchen für den Vollzug im Zusammenhang mit einer vor Inkrafttreten des Gesetzes über das Verwaltungsgerichtsverfahren vom 1. Dezember 1996 getroffenen Entscheidung, sowie der Prüfung einer Berufung betreffend eine derartige Angelegenheit durch eine höhere Berufungsbehörde. Da die einschlägigen Bestimmungen der finnischen Gesetze abgeändert wurden, um Artikel 6, Absatz eins, der Konvention hinsichtlich der Verfahren vor dem Wasserrechtsberufungsgerichtshof sowie vor den Regionalverwaltungsgerichtshöfen und dem Obersten Verwaltungsgerichtshof besser zu entsprechen, zieht die finnische Republik den in Absatz eins, des Vorbehalts enthaltenen Vorbehalt zurück, insofern als er sich auf Verfahren vor dem Wasserrechtsberufungsgerichtshof

Kapitel 15

Abschnitt 23 des Wasserrechts bezieht, mit Ausnahme der Prüfung von Straf- und Zivilangelegenheiten und mit Ausnahme der Prüfung von Angelegenheiten hinsichtlich Anträgen, Berufungen und Hilfsersuchen für den Vollzug im Zusammenhang mit einer vor Inkrafttreten des Gesetzes über das Verwaltungsgerichtsverfahren vom

  1. Dezember 1996 getroffenen Entscheidung, sowie der Prüfung einer Berufung betreffend eine derartige Angelegenheit durch eine höhere Berufungsbehörde. Die finnische Republik zieht ebenfalls ihren im Abs. 2 des Vorbehalts enthaltenen Vorbehalt zurück, mit Ausnahme der Prüfung einer Berufung oder einer Eingabe auf Grund einer vor Inkrafttreten des Gesetzes über das Verwaltungsgerichtsverfahren vom
  2. Dezember 1996 getroffenen Entscheidung, sowie der Prüfung einer Berufung betreffend eine derartige Angelegenheit durch eine höhere Berufungsbehörde. Die finnische Republik zieht ebenfalls ihren im Absatz 2, des Vorbehalts enthaltenen Vorbehalt zurück, mit Ausnahme der Prüfung einer Berufung oder einer Eingabe auf Grund einer vor Inkrafttreten des Gesetzes über das Verwaltungsgerichtsverfahren vom
  3. Dezember 1996 getroffenen Entscheidung, sowie der Prüfung einer Berufung betreffend eine derartige Angelegenheit durch eine höhere Berufungsbehörde. Weitere Zurückziehung mit Wirksamkeit vom
  4. Mai 1998: „Insofern als die geltenden finnischen Rechtsvorschriften ein solches Recht nicht vorsehen, kann Finnland derzeit das Recht auf ein mündliches Verfahren nicht gewährleisten. Dies gilt für:
  5. Ziffer eins Verfahren vor den Berufungsgerichten, dem Obersten Gerichtshof, den Wassergerichten und dem Wasserberufungsgericht nach Abschnitt 26 §§ 7 und 8 sowie Abschnitt 30 § 20 des Gerichtsverfahrensgesetzes und Abschnitt 16 §§ 14 und 39 des Wassergesetzes sowie für Zivil- und Strafverfahren nach Abschnitt 15 § 23 des Wassergesetzes. Dies betrifft auch die Behandlung von Anträgen, Berufungen und Verwaltungshilfeangelegenheiten, die sich auf eine Entscheidung beziehen, die vor dem Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes am
  6. Dezember 1996 vor dem Wasserberufungsgericht

Abschnitt 15

§ 23 des Wassergesetzes ergangen ist sowie für die Behandlung einer diesbezüglichen Berufung durch eine höhere Berufungsbehörde.“ Verfahren vor den Berufungsgerichten, dem Obersten Gerichtshof, den Wassergerichten und dem Wasserberufungsgericht nach Abschnitt 26 Paragraphen 7 und 8 sowie Abschnitt 30 Paragraph 20, des Gerichtsverfahrensgesetzes und Abschnitt 16 Paragraphen 14 und 39 des Wassergesetzes sowie für Zivil- und Strafverfahren nach Abschnitt 15 Paragraph 23, des Wassergesetzes. Dies betrifft auch die Behandlung von Anträgen, Berufungen und Verwaltungshilfeangelegenheiten, die sich auf eine Entscheidung beziehen, die vor dem Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes am 1. Dezember 1996 vor dem Wasserberufungsgericht

Abschnitt 15

Paragraph 23, des Wassergesetzes ergangen ist sowie für die Behandlung einer diesbezüglichen Berufung durch eine höhere Berufungsbehörde.“ In Anbetracht der Tatsache, dass die einschlägigen Bestimmungen der finnischen Rechtsvorschriften geändert wurden, um so Art. 6 Abs. 1 der Konvention, sofern es sich um Verfahren vor den Berufungsgerichten und dem Wasserberufungsgericht handelt, besser Rechnung zu tragen, zieht die Republik Finnland den in Abs. 1 genannten Vorbehalt insofern, als er sich auf Verfahren vor den Berufungsgerichten bezieht, zurück; dies gilt jedoch nicht für die Behandlung von Anträgen, Zivil- und Strafsachen, auf die die §§ 7 und 8 in Abschnitt 26 des Gerichtsverfahrensgesetzes Anwendung finden und nicht für die Behandlung von Strafsachen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Strafverfahrensgesetzes am

  1. Oktober 1997 vor einem Bezirksgericht anhängig waren und auf die die bestehenden Bestimmungen durch das Bezirksgericht Anwendung fanden. In Anbetracht der Tatsache, dass die einschlägigen Bestimmungen der finnischen Rechtsvorschriften geändert wurden, um so Artikel 6, Absatz eins, der Konvention, sofern es sich um Verfahren vor den Berufungsgerichten und dem Wasserberufungsgericht handelt, besser Rechnung zu tragen, zieht die Republik Finnland den in Absatz eins, genannten Vorbehalt insofern, als er sich auf Verfahren vor den Berufungsgerichten bezieht, zurück; dies gilt jedoch nicht für die Behandlung von Anträgen, Zivil- und Strafsachen, auf die die Paragraphen 7 und 8 in Abschnitt 26 des Gerichtsverfahrensgesetzes Anwendung finden und nicht für die Behandlung von Strafsachen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Strafverfahrensgesetzes am
  2. Oktober 1997 vor einem Bezirksgericht anhängig waren und auf die die bestehenden Bestimmungen durch das Bezirksgericht Anwendung fanden. Die Republik Finnland zieht auch den Vorbehalt insofern zurück, als er sich auf Verfahren vor den Wassergerichten, mit Ausnahme von Verfahren nach Abschnitt 16 § 14 des Wassergesetzes, bezieht sowie insofern als er sich auf das Wasserberufungsgericht bezieht; dies gilt jedoch nicht für die Behandlung von Straf- und Zivilsachen nach Abschnitt 15 § 23 des Wassergesetzes, wenn die Entscheidung des Wassergerichts vor dem Inkrafttreten des Gerichtsverfahrensänderungsgesetzes am
  3. Mai 1998 ergangen ist. Die Republik Finnland zieht auch den Vorbehalt insofern zurück, als er sich auf Verfahren vor den Wassergerichten, mit Ausnahme von Verfahren nach Abschnitt 16 Paragraph 14, des Wassergesetzes, bezieht sowie insofern als er sich auf das Wasserberufungsgericht bezieht; dies gilt jedoch nicht für die Behandlung von Straf- und Zivilsachen nach Abschnitt 15 Paragraph 23, des Wassergesetzes, wenn die Entscheidung des Wassergerichts vor dem Inkrafttreten des Gerichtsverfahrensänderungsgesetzes am
  4. Mai 1998 ergangen ist. Anhang mit dem Wortlaut der entsprechenden Gesetze, auf die in der teilweisen Zurückziehung des Vorbehaltes Bezug genommen wird Abschnitt 27 § 5 des Gerichtsverfahrensänderungsgesetzes (165/1998) Abschnitt 27 Paragraph 5, des Gerichtsverfahrensänderungsgesetzes (165 aus 1998,) Dieses Gesetz tritt am
  5. Mai 1998 in Kraft. Dieses Gesetz findet auf die Behandlung von zivilrechtlichen Angelegenheiten und Anträgen Anwendung, sofern die angefochtene Entscheidung des Bezirksgerichtes nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist bzw. verkündet wurde. Dieses Gesetz findet auf die Behandlung von Strafsachen Anwendung, sofern die Angelegenheit, auf die sich die Berufung bezieht, vom Bezirksgericht im Einklang mit dem Strafverfahrensgesetz behandelt wurde und wenn die Entscheidung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist bzw. verkündet wurde. Abschnitt 13 § 1 des Strafverfahrensgesetzes (689/1997) Abschnitt 13 Paragraph eins, des Strafverfahrensgesetzes (689 aus 1997,) (Dieses Gesetz ist am
  6. Oktober 1997 in Kraft getreten). Strafsachen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei Gericht anhängig sind, sind nach dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen zu behandeln. Eine Strafsache, die von einem Gericht zu behandeln, aber nicht anhängig ist, wird zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängig. Abschnitt 16 § 14 des Wassergesetzes (308/1990) Abschnitt 16 Paragraph 14, des Wassergesetzes (308 aus 1990,) Wird auf Grund eines Antrags ein Augenschein vereinbart und sind die Unterlagen beim Wassergericht eingegangen und ist die Frist für Einwendungen, Beanstandungen und Beschwerden abgelaufen, so hat das Wassergericht eine mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn die auf Grund des Berichts der zuständigen Organe vorgebrachten Einwendungen, Beanstandungen und Beschwerden dies erforderlich machen bzw. wenn das Gericht aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung für notwendig erachtet. Das Verfahrensprotokoll liegt vor mündlichen Verhandlungen im Büro des Wassergerichtes zur Einsichtnahme auf. Das Gericht kann auch den mit der Verfahrensaufsicht beauftragten Techniker ersuchen, eine Stellungnahme zu den Einwendungen, Beanstandungen und Beschwerden abzugeben. Der Antragsteller, alle Personen, die Einwendungen oder Beanstandungen vorgebracht haben, sowie die in § 8 dieses Abschnitts genannten Behörden sind von der Abhaltung mündlicher Verhandlungen mittels Einschreibbrief oder in einer anderen nachvollziehbaren Art und Weise 14 Tage vor dem geplanten Termin in Kenntnis zu setzen. Der Antragsteller, alle Personen, die Einwendungen oder Beanstandungen vorgebracht haben, sowie die in Paragraph 8, dieses Abschnitts genannten Behörden sind von der Abhaltung mündlicher Verhandlungen mittels Einschreibbrief oder in einer anderen nachvollziehbaren Art und Weise 14 Tage vor dem geplanten Termin in Kenntnis zu setzen. Durch weitere teilweise Zurückziehung mit Wirksamkeit vom
  7. April 1999 lauten die Absätze 1, 3 und 4 des Vorbehalts zu Art. 6 Abs. 1 wie folgt: Durch weitere teilweise Zurückziehung mit Wirksamkeit vom
  8. April 1999 lauten die Absätze 1, 3 und 4 des Vorbehalts zu Artikel 6, Absatz eins, wie folgt: „Derzeit kann Finnland das Recht auf eine mündliche Verhandlung nicht gewährleisten, insoweit als die geltenden finnischen Gesetze ein derartiges Recht nicht vorsehen. Dies gilt für die folgenden Verfahren:
  9. Ziffer eins Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof

Kapitel 30

Abschnitt 20 der Gerichtsverfahrensordnung; Verfahren vor den Wasserrechtsgerichten, die

Kapitel 16

Abschnitt 14 des Wasserrechts durchgeführt werden; Verfahren vor den Berufungsgerichten zur Prüfung von Gesuchen, Straf- und Zivilsachen, auf welche Kapitel 26 (661/1978) Abschnitte 7 und 8 der Gerichtsverfahrensordnung anwendbar sind; sowie Prüfung der bei Inkrafttreten der Strafprozessordnung am 1. Oktober 1997 vor einem Regionalgericht anhängigen Strafsachen, auf die die bestehenden Bestimmungen durch das Regionalgericht Anwendung fanden; weiters Verfahren vor dem Wasserrechtsberufungsgericht zur Prüfung von Straf- und Zivilsachen

Kapitel 15

Abschnitt 23 des Wasserrechts, wenn die Entscheidung des Wasserrechtsgerichtshofs vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Gerichtsverfahrensordnung am 1. Mai 1998 ergangen ist; sowie Prüfung der Gesuche, Berufungen und Anträge um Durchführungsunterstützung

Kapitel 15

Abschnitt 23 des Wasserrechts, wenn die Entscheidung des Wasserrechtsberufungsgerichtshofs vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Verwaltungsverfahrensordnung am 1. Dezember 1996 ergangen ist; Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof

Kapitel 30

Abschnitt 20 der Gerichtsverfahrensordnung; Verfahren vor den Wasserrechtsgerichten, die

Kapitel 16

Abschnitt 14 des Wasserrechts durchgeführt werden; Verfahren vor den Berufungsgerichten zur Prüfung von Gesuchen, Straf- und Zivilsachen, auf welche Kapitel 26 (661 aus 1978,) Abschnitte 7 und 8 der Gerichtsverfahrensordnung anwendbar sind; sowie Prüfung der bei Inkrafttreten der Strafprozessordnung am 1. Oktober 1997 vor einem Regionalgericht anhängigen Strafsachen, auf die die bestehenden Bestimmungen durch das Regionalgericht Anwendung fanden; weiters Verfahren vor dem Wasserrechtsberufungsgericht zur Prüfung von Straf- und Zivilsachen

Kapitel 15

Abschnitt 23 des Wasserrechts, wenn die Entscheidung des Wasserrechtsgerichtshofs vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Gerichtsverfahrensordnung am 1. Mai 1998 ergangen ist; sowie Prüfung der Gesuche, Berufungen und Anträge um Durchführungsunterstützung

Kapitel 15

Abschnitt 23 des Wasserrechts, wenn die Entscheidung des Wasserrechtsberufungsgerichtshofs vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Verwaltungsverfahrensordnung am

  1. Dezember 1996 ergangen ist;
  2. Ziffer 3 Verfahren vor dem Versicherungsgerichtshof als Gericht erster Instanz

Abschnitt 9

des Gesetzes über den Versicherungsgerichtshof; 4.

Ziffer 4 Verfahren vor dem Berufungsausschuss für Sozialversicherung

Abschnitt 8

der Verordnung über den Berufungsausschuss in Sozialversicherungsangelegenheiten.“Die Bestimmungen der oberwähnten finnischen Gesetze sind in einer gesonderten Anlage zu diesem Vorbehalt enthalten. Auf Grund der erfolgten Änderungen hinsichtlich des Verfahrens vor den Berufungsgerichten sind weder die Bestimmungen über die Verfahren vor den Berufungsgerichten, noch die Bestimmungen über die Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof ein Hindernis für die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Obersten Gerichtshof

Art. 6Abs.

1 der Konvention in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte; und die entsprechenden Bestimmungen der finnischen Gesetze sind dahingehend abgeändert worden, dass sie dem Art. 6 Abs. 1 der Konvention hinsichtlich der Verfahren vor dem Versicherungsgerichtshof und dem Berufungsausschuss in Sozialversicherungsangelegenheiten besser entsprechen. Auf Grund der erfolgten Änderungen hinsichtlich des Verfahrens vor den Berufungsgerichten sind weder die Bestimmungen über die Verfahren vor den Berufungsgerichten, noch die Bestimmungen über die Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof ein Hindernis für die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Obersten Gerichtshof

Artikel 6

, Absatz eins, der Konvention in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte; und die entsprechenden Bestimmungen der finnischen Gesetze sind dahingehend abgeändert worden, dass sie dem Artikel 6, Absatz eins, der Konvention hinsichtlich der Verfahren vor dem Versicherungsgerichtshof und dem Berufungsausschuss in Sozialversicherungsangelegenheiten besser entsprechen. Demgemäß zieht Finnland den im obigen Abs. 1 enthaltenen Vorbehalt insoweit zurück, als er sich auf Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof bezieht, mit Ausnahme der Prüfung von Fällen, in denen die Entscheidung eines Regionalgerichts vor dem

  1. Mai 1998 ergangen ist, dem Zeitpunkt, zu welchem die Änderungen zu den Bestimmungen betreffend die Verfahren vor den Berufungsgerichten in Kraft getreten sind. Finnland zieht ebenfalls die in den Abs. 3 und 4 enthaltenen Vorbehalte zurück, mit Ausnahme der Prüfung von Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens am
  2. April 1999 der Gesetze zur Änderung des Gesetzes über den Versicherungsgerichtshof und des Gesetzes über die Krankenversicherung anhängig waren. Demgemäß zieht Finnland den im obigen Absatz eins, enthaltenen Vorbehalt insoweit zurück, als er sich auf Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof bezieht, mit Ausnahme der Prüfung von Fällen, in denen die Entscheidung eines Regionalgerichts vor dem
  3. Mai 1998 ergangen ist, dem Zeitpunkt, zu welchem die Änderungen zu den Bestimmungen betreffend die Verfahren vor den Berufungsgerichten in Kraft getreten sind. Finnland zieht ebenfalls die in den Absatz 3 und 4 enthaltenen Vorbehalte zurück, mit Ausnahme der Prüfung von Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens am
  4. April 1999 der Gesetze zur Änderung des Gesetzes über den Versicherungsgerichtshof und des Gesetzes über die Krankenversicherung anhängig waren. Anlage mit den in der teilweisen Rücknahme der Vorbehalte erwähnten Gesetzestexten Gesetz, mit dem das Gesetz über die Krankenversicherung geändert wird (
  5. März 1999) Abschnitt 54 Das Gesetz über die Verwaltungsverfahrensordnung (586/1996) findet Anwendung auf die Prüfung von Fällen vor dem Berufungsausschuss für Sozialversicherungsangelegenheiten, sofern nichts anderes in dem Gesetz anderweitig bestimmt wurde. Der Berufungsausschuss für Sozialversicherungsangelegenheiten hält eine mündliche Verhandlung ab, wenn dies zur Lösung des Falles erforderlich ist, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abschnitts 37 des Gesetzes über die Verwaltungsverfahrensordnung. Falls keine Berufung gegen die Entscheidung der Berufungskommission für Sozialversicherungsangelegenheiten eingelegt werden kann, hält der Berufungsausschuss für Sozialversicherungsangelegenheiten eine mündliche Verhandlung auf Ersuchen eines Privatprozessbeteiligten ab, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abschnitts 38 des Gesetzes über die Verwaltungsverfahrensordnung. Das Gesetz über die Verwaltungsverfahrensordnung (586 aus 1996,) findet Anwendung auf die Prüfung von Fällen vor dem Berufungsausschuss für Sozialversicherungsangelegenheiten, sofern nichts anderes in dem Gesetz anderweitig bestimmt wurde. Der Berufungsausschuss für Sozialversicherungsangelegenheiten hält eine mündliche Verhandlung ab, wenn dies zur Lösung des Falles erforderlich ist, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abschnitts 37 des Gesetzes über die Verwaltungsverfahrensordnung. Falls keine Berufung gegen die Entscheidung der Berufungskommission für Sozialversicherungsangelegenheiten eingelegt werden kann, hält der Berufungsausschuss für Sozialversicherungsangelegenheiten eine mündliche Verhandlung auf Ersuchen eines Privatprozessbeteiligten ab, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abschnitts 38 des Gesetzes über die Verwaltungsverfahrensordnung. Dieses Gesetz tritt mit
  6. April 1999 in Kraft. Das Gesetz ist auf Berufungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten eingeleitet wurden. Gesetz, mit dem das Gesetz über den Versicherungsgerichtshof abgeändert wurde (Helsinki,
  7. März 1999) Abschnitt 9

(1)Das Gesetz über die Verwaltungsverfahrensordnung (586/1996) findet Anwendung auf die Prüfung von Fällen vor dem Versicherungsgerichtshof, sofern nichts anderes in dem Gesetz anderweitig bestimmt wurde. Der Versicherungsgerichtshof hält eine mündliche Verhandlung ab, wenn dies zur Lösung des Falles notwendig ist,

den Bestimmungen des Abschnitts 37 des Gesetzes über die Verwaltungsverfahrensordnung. Das Gesetz über die Verwaltungsverfahrensordnung (586 aus 1996,) findet Anwendung auf die Prüfung von Fällen vor dem Versicherungsgerichtshof, sofern nichts anderes in dem Gesetz anderweitig bestimmt wurde. Der Versicherungsgerichtshof hält eine mündliche Verhandlung ab, wenn dies zur Lösung des Falles notwendig ist,

den Bestimmungen des Abschnitts 37 des Gesetzes über die Verwaltungsverfahrensordnung. Der Versicherungsgerichtshof hält auf Ersuchen eines Privatprozessbeteiligten in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abschnitts 38 des Gesetzes über die Verwaltungsverfahrensordnung ein mündliches Verfahren ab. Abschnitt 10

(2)Dieses Gesetz tritt mit
  1. April 1999 in Kraft. Das Gesetz ist auf die Prüfung von Berufungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten eingeleitet wurden. Erklärung zu Artikel 6: Teilrücknahme eines Vorbehaltes enthalten in einer Verbalnote des Ständigen Vertreters von Finnland vom
  2. Mai
  3. Im Hinblick darauf, dass die Ratifikationsurkunde einen Vorbehalt zu Art. 6 Abs. 1 der Konvention enthielt und der Vorbehalt am
  4. Dezember 1996, am
  5. April 1998 und am
  6. April 1999 teilweise zurückgenommen wurde, lautet der Vorbehalt wie folgt: Im Hinblick darauf, dass die Ratifikationsurkunde einen Vorbehalt zu Artikel 6, Absatz eins, der Konvention enthielt und der Vorbehalt am
  7. Dezember 1996, am
  8. April 1998 und am
  9. April 1999 teilweise zurückgenommen wurde, lautet der Vorbehalt wie folgt: „Derzeit kann Finnland das Recht auf eine mündliche Verhandlung nicht gewährleisten, da die geltenden finnischen Gesetze ein derartiges Recht nicht vorsehen. Dies gilt für Folgendes:
  10. Ziffer eins Verfahren vor Wassergerichten

Kapitel 16

Abschnitt 14 des Wassergesetzes, Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof

Kapitel 30

Abschnitt 20 der Gerichtsprozessordnung und Verfahren vor den Berufungsgerichten bezüglich der Prüfung von Petitions-, Zivil- und Strafverfahren, für die Kapitel 26 (661/1978), Abschnitte 7 und 8 der Gerichtsprozessordnung gelten, wenn die Entscheidung eines Bezirksgerichtes vor dem 1. Mai 1998 ergangen ist, als die Änderungen der Bestimmungen betreffend Verfahren vor den Berufungsgerichten in Kraft traten; Verfahren vor Wassergerichten

Kapitel 16

Abschnitt 14 des Wassergesetzes, Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof

Kapitel 30

Abschnitt 20 der Gerichtsprozessordnung und Verfahren vor den Berufungsgerichten bezüglich der Prüfung von Petitions-, Zivil- und Strafverfahren, für die Kapitel 26 (661 aus 1978,), Abschnitte 7 und 8 der Gerichtsprozessordnung gelten, wenn die Entscheidung eines Bezirksgerichtes vor dem

  1. Mai 1998 ergangen ist, als die Änderungen der Bestimmungen betreffend Verfahren vor den Berufungsgerichten in Kraft traten; Die Prüfung von Strafverfahren vor dem Obersten Gerichtshof und den Berufungsgerichten, wenn das Verfahren zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Strafprozessgesetzes am
  2. Oktober 1997 vor einem Bezirksgericht anhängig war und die geltenden Bestimmungen vom Bezirksgericht auf das Verfahren angewendet wurden; Verfahren vor dem Wasserberufungsgericht bezüglich der Prüfung von Straf- und Zivilverfahren

Kapitel 15

Abschnitt 23 des Wassergesetzes, wenn die Entscheidung des Wassergerichts vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes über die Änderung der Gerichtsprozessordnung am 1. Mai 1998 ergangen ist, sowie bezüglich der Prüfung von Petitions-, Berufungs- und Amtshilfeverfahren

Kapitel 15

Abschnitt 23 des Wassergesetzes, wenn die Entscheidung des Wassergerichts vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes über das Verwaltungsgerichtsverfahren am

  1. Dezember 1996 ergangen ist;
  2. Ziffer 2 die Prüfung eines Berufungsverfahrens durch ein Bezirksverwaltungsgericht oder den Obersten Verwaltungsgerichtshof nach Antrag aufgrund einer Entscheidung, die vor dem In-Kraft-Treten eines Gesetzes über das Verwaltungsgerichtsverfahren am
  3. Dezember 1996 ergangen ist, sowie die Prüfung eines Berufungsverfahrens in einer solchen Angelegenheit in einer höheren Berufungsinstanz;
  4. Ziffer 3 Verfahren vor dem Versicherungsgericht als dem letztinstanzlichen Gericht nach Abschnitt 9 des Gesetzes über das Versicherungsgericht, wenn sie sich auf eine Berufungsangelegenheit beziehen, die vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes über die Änderung des Gesetzes über das Versicherungsgericht am
  5. April 1999 anhängig wurde;
  6. Ziffer 4 Verfahren vor der Berufungsinstanz für Sozialversicherungsfälle nach Abschnitt 8 der Verordnung über die Berufungsinstanz für Sozialversicherungsfälle, wenn sie sich auf eine Berufungsangelegenheit beziehen, die vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes über die Änderung des Krankenversicherungsgesetzes am
  7. April 1999 anhängig wurde.“ Da die einschlägigen Bestimmungen der finnischen Rechtsvorschriften geändert worden sind, sodass sie bezüglich Verfahren vor den Wassergerichten und dem Wasserberufungsgericht nicht mehr mit dem vorliegenden Vorbehalt übereinstimmen, und da der vorliegende Vorbehalt bezüglich Verfahren vor den Regionalverwaltungsgerichtshöfen und dem Obersten Verwaltungsgerichtshof nicht mehr relevant ist, nimmt Finnland den in Abs. 1 genannten Vorbehalt zurück, soweit er Verfahren vor den Wassergerichten und vor dem Wasserberufungsgericht betrifft. Finnland nimmt auch den in Abs. 2 genannten Vorbehalt bezüglich Verfahren vor den Regionalverwaltungsgerichtshöfen und dem Obersten Verwaltungsgerichtshof zurück. Da die einschlägigen Bestimmungen der finnischen Rechtsvorschriften geändert worden sind, sodass sie bezüglich Verfahren vor den Wassergerichten und dem Wasserberufungsgericht nicht mehr mit dem vorliegenden Vorbehalt übereinstimmen, und da der vorliegende Vorbehalt bezüglich Verfahren vor den Regionalverwaltungsgerichtshöfen und dem Obersten Verwaltungsgerichtshof nicht mehr relevant ist, nimmt Finnland den in Absatz eins, genannten Vorbehalt zurück, soweit er Verfahren vor den Wassergerichten und vor dem Wasserberufungsgericht betrifft. Finnland nimmt auch den in Absatz 2, genannten Vorbehalt bezüglich Verfahren vor den Regionalverwaltungsgerichtshöfen und dem Obersten Verwaltungsgerichtshof zurück. Eine Zusammenfassung der erwähnten finnischen Gesetze ist in einer gesonderten Anlage zu diesem Vorbehalt enthalten. Frankreich: Frankreich hat die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten am
  8. Mai 1974 unter folgenden Vorbehalten und Erklärungen ratifiziert: Artikel 5 und 6: Die Regierung der Republik erhebt

Artikel 64

der Konvention einen Vorbehalt bezüglich der Artikel 5 und 6 dieser Konvention in dem Sinne, daß diese Artikel kein Hindernis für die Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 27 des Gesetzes Nr. 72-662 vom 13. Juli 1972 über die allgemeine Rechtsstellung der Militärpersonen hinsichtlich der Disziplinarordnung in den Armeen sowie der Bestimmungen von Artikel 375 des Militärstrafgesetzbuches sein können. Artikel 10: (Anm.: zurückgezogen mit BGBl. Nr. 240/1988 ) Anmerkung, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1988,) Artikel 15 (Absatz 1): Die Regierung der Republik erhebt

Artikel 64

der Konvention einen Vorbehalt bezüglich Artikel 15 Absatz 1 in dem Sinne, daß einerseits die in Artikel 16 der Verfassung zu ihrer Durchführung, in Artikel 1 des Gesetzes vom

  1. April 1878 und im Gesetz vom
  2. August 1849 für die Erklärung des Belagerungszustandes, in Artikel 1 des Gesetzes Nr. 55-385 vom
  3. April 1955 für die Erklärung des Notstandes aufgezählten Umstände, die die Anwendung der Bestimmungen dieser Gesetzestexte ermöglichen, als mit dem Gegenstand von Artikel 15 der Konvention übereinstimmend zu verstehen sind, und daß andererseits für die Auslegung und die Einhaltung von Artikel 16 der Verfassung der Republik die Worte „in dem Umfang, den die Lage unbedingt erfordert“ nicht die Befugnis des Präsidenten der Republik einschränken, „die durch die Umstände geforderten Maßnahmen“ zu ergreifen. Die Regierung der Republik erklärt außerdem, daß die vorliegende Konvention auf die Gesamtheit des Gebietes der Republik Anwendung findet unter Bedachtnahme hinsichtlich der Überseegebiete auf die lokalen Notwendigkeiten, auf die der Artikel 63 Bezug nimmt. Die Regierung der Republik weist schließlich darauf hin, daß sie nicht dem Protokoll Nr. 2 vom
  4. Mai 1963 beigetreten ist, das dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die Zuständigkeit zur Erstattung von Gutachten überträgt und daß sie folglich, soweit die Artikel 1 bis 4 dieses Protokolls als Bestandteil der Konvention angesehen werden, deren Bestimmungen nicht annimmt. Der Generalsekretär des Europarates hat mitgeteilt, daß Frankreich das Protokoll Nr. 3 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das die Art. 29, 30 und 34 der Konvention geändert werden, BGBl. Nr. 330/1970 , am
  5. Mai 1974 ratifiziert und hiebei erklärt hat, daß seine

Art. 46

der Konvention abgegebene Erklärung auch für die Auslegung und Anwendung des vorliegenden Protokolls gilt. Der Generalsekretär des Europarates hat mitgeteilt, daß Frankreich das Protokoll Nr. 3 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das die Artikel 29, 30 und 34 der Konvention geändert werden, Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1970,, am 3. Mai 1974 ratifiziert und hiebei erklärt hat, daß seine

Artikel 46

, der Konvention abgegebene Erklärung auch für die Auslegung und Anwendung des vorliegenden Protokolls gilt. Der Generalsekretär des Europarates hat mitgeteilt, daß Frankreich das Protokoll Nr. 5 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das die Art. 22 und 40 der Konvention abgeändert werden, BGBl. Nr. 84/1972 , am 3. Mai 1974 ratifiziert und hiebei erklärt hat, daß seine

Art. 46

der Konvention abgegebene Erklärung auch für die Auslegung und Anwendung des vorliegenden Protokolls gilt. Der Generalsekretär des Europarates hat mitgeteilt, daß Frankreich das Protokoll Nr. 5 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das die Artikel 22 und 40 der Konvention abgeändert werden, Bundesgesetzblatt Nr. 84 aus 1972,, am 3. Mai 1974 ratifiziert und hiebei erklärt hat, daß seine

Artikel 46

, der Konvention abgegebene Erklärung auch für die Auslegung und Anwendung des vorliegenden Protokolls gilt. Frankreich hat am 24. November 2015

Art. 15Abs.

3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gegenüber dem Generalsekretär des Europarats die temporäre Außerkraftsetzung bestimmter in der Konvention vorgesehener Verpflichtungen notifiziert. Frankreich hat am 24. November 2015

Artikel 15

, Absatz 3, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gegenüber dem Generalsekretär des Europarats die temporäre Außerkraftsetzung bestimmter in der Konvention vorgesehener Verpflichtungen notifiziert. Frankreich hat gegenüber dem Generalsekretär des Europarats

Art. 15

der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten betreffend die temporäre Außerkraftsetzung bestimmter in der Konvention vorgesehener Verpflichtungen im Notstandsfall mitgeteilt, dass der Notstandsfall und die getroffenen Maßnahmen mit 1. November 2017 geendet haben. Frankreich hat gegenüber dem Generalsekretär des Europarats

Artikel 15

, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten betreffend die temporäre Außerkraftsetzung bestimmter in der Konvention vorgesehener Verpflichtungen im Notstandsfall mitgeteilt, dass der Notstandsfall und die getroffenen Maßnahmen mit 1. November 2017 geendet haben. Irland: Vorbehalt: „ .. die Regierung Irlands bekräftigt und ratifiziert hiemit die genannte Konvention und verpflichtet sich, alle ihre Bestimmungen durchzuführen und zu erfüllen, jedoch mit dem Vorbehalt, daß sie den Artikel 6 Absatz 3 lit. c der Konvention nicht dahingehend auslegt, daß die Gewährung eines kostenlosen Rechtsbeistandes in einem weiteren als dem derzeit in Irland vorgesehenen Ausmaß erforderlich ist“. „ .. die Regierung Irlands bekräftigt und ratifiziert hiemit die genannte Konvention und verpflichtet sich, alle ihre Bestimmungen durchzuführen und zu erfüllen, jedoch mit dem Vorbehalt, daß sie den Artikel 6 Absatz 3 Litera c, der Konvention nicht dahingehend auslegt, daß die Gewährung eines kostenlosen Rechtsbeistandes in einem weiteren als dem derzeit in Irland vorgesehenen Ausmaß erforderlich ist“. Zu Protokoll 8: Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde haben Irland und das Vereinigte Königreich die Erklärung abgegeben, daß sie davon ausgehen, daß die Europäische Kommission für Menschenrechte in ihrer Geschäftsordnung oder auf andere Weise ein Konsultationsverfahren zwischen der Kommission und jenem Mitgliedstaat, gegen den eine Beschwerde eingebracht worden ist, über die Frage, ob die betreffende Beschwerde von einer Kammer oder von der gesamten Kommission geprüft werden soll, vorsieht. Kroatien: Vorbehalt:

Art. 64der Konvention erklärt Kroatien in Bezug auf das durch Art.

6 Abs. 1 der Konvention gewährleistete Recht auf eine öffentliche Verhandlung folgenden Vorbehalt:

Artikel 64

, der Konvention erklärt Kroatien in Bezug auf das durch Artikel 6, Absatz eins, der Konvention gewährleistete Recht auf eine öffentliche Verhandlung folgenden Vorbehalt: Die Republik Kroatien kann nicht das Recht auf eine öffentliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof in jenen Fällen gewährleisten, in denen dieser über die Rechtmäßigkeit einzelner Handlungen von Verwaltungsbehörden entscheidet. In derartigen Fällen entscheidet der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich in nichtöffentlicher Sitzung. Die relevante Bestimmung des oben genannten kroatischen Gesetzes ist der Art. 34 Abs. 1 des Gesetzes über Verwaltungsstreitigkeiten, die folgendermaßen lautet: „Bei Verwaltungsstreitigkeiten entscheidet der Verwaltungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung.“ Die relevante Bestimmung des oben genannten kroatischen Gesetzes ist der Artikel 34, Absatz eins, des Gesetzes über Verwaltungsstreitigkeiten, die folgendermaßen lautet: „Bei Verwaltungsstreitigkeiten entscheidet der Verwaltungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung.“ Lettland: Zu Protokoll 14: Unter Berücksichtigung des Art. 20 Abs. 2 des Protokolls Nr. 14 zur Konvention (nachstehend „das Protokoll“ genannt), interpretiert die Republik Lettland Art. 12 dieses Protokolls in Abänderung von Art. 35 der Konvention (nachstehend bezeichnet als „die Konvention“), in folgender Weise: Unter Berücksichtigung des Artikel 20, Absatz 2, des Protokolls Nr. 14 zur Konvention (nachstehend „das Protokoll“ genannt), interpretiert die Republik Lettland Artikel 12, dieses Protokolls in Abänderung von Artikel 35, der Konvention (nachstehend bezeichnet als „die Konvention“), in folgender Weise: 1. Ziffer eins Die neue Zulässigkeitsvoraussetzung darf nicht angewandt werden, um solche Beschwerden abzulehnen, deren Prüfung sonst für den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten wichtig wäre, wie in der Konvention und den dazugehörigen Protokollen definiert ist, sowie um solche Beschwerden abzulehnen, die nicht ordnungsgemäß von einem inländischen Gericht geprüft wurden. 2. Ziffer 2 Die Einzelrichter-Formationen und Ausschüsse werden die neue Zulässigkeitsvoraussetzung erst anwenden können, nachdem die Kammern und die Große Kammer des Gerichtshofes ihre Rechtsprechung zu diesem Thema entwickelt haben. 3. Ziffer 3 Die neue Zulässigkeitsvoraussetzung wird nicht für Beschwerden angewandt, die vor dem Inkrafttreten dieses Protokolls

des allgemeinen Grundsatzes der Nicht-Rückwirkung von Verträgen, die im Art. 28 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 enthalten sind, zulässig erklärt wurden. Die neue Zulässigkeitsvoraussetzung wird nicht für Beschwerden angewandt, die vor dem Inkrafttreten dieses Protokolls

des allgemeinen Grundsatzes der Nicht-Rückwirkung von Verträgen, die im Artikel 28, des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 enthalten sind, zulässig erklärt wurden. Liechtenstein: Vorbehalte: (Anm.: Vorbehalt zu Art. 2 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 36/1993 ) Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 2, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 36 aus 1993,) zu Artikel 6

Artikel 64

der Konvention äußert das Fürstentum Liechtenstein den Vorbehalt, daß der Grundsatz der Öffentlichkeit von Verhandlungen und Urteilsverkündigungen, wie dies in Artikel 6 Absatz 1 der Konvention festgelegt wurde, nur innerhalb der Grenzen gilt, die sich aus den derzeit in den folgenden liechtensteinischen Gesetzen verankerten Grundsätzen ergeben: Gesetz vom

  1. Dezember 1912 über den Zivilprozeß, LGBl. 1912 Nr. 9/1 Gesetz vom
  2. Dezember 1912 über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der Gerichte in Zivilsachen, LGBl. 1912 Nr. 9/2 Strafprozeßordnung vom
  3. Oktober 1988, LGBl. 1988 Nr. 62 Strafprozeßordnung vom
  4. Oktober 1988, Landesgesetzblatt 1988, Nr. 62 Gesetz vom
  5. April 1922 über das außerstreitige Verfahren, LGBl. 1922 Nr. 19 Gesetz vom
  6. April 1922 über das außerstreitige Verfahren, Landesgesetzblatt 1922, Nr. 19 Gesetz vom
  7. April 1922 über die innerstaatliche Verwaltungsgerichtsbarkeit, LGBl. 1922 Nr. 24 Gesetz vom
  8. April 1922 über die innerstaatliche Verwaltungsgerichtsbarkeit, Landesgesetzblatt 1922, Nr. 24 Gesetz vom
  9. November 1925 über den Obersten Gerichtshof („Haute Cour“), LGBl. 1925 Nr. 8 Gesetz vom
  10. November 1925 über den Obersten Gerichtshof („Haute Cour“), Landesgesetzblatt 1925, Nr. 8 Gesetz vom
  11. Jänner 1961 über die Landesund Kommunalsteuern, LGBl. 1961 Nr. 7 Gesetz vom
  12. Jänner 1961 über die Landesund Kommunalsteuern, Landesgesetzblatt 1961, Nr. 7 Gesetz vom
  13. November 1974 über den Erwerb von unbeweglichem Vermögen, LGBl. 1975 Nr. 5 Gesetz vom
  14. November 1974 über den Erwerb von unbeweglichem Vermögen, Landesgesetzblatt 1975, Nr. 5 Die gesetzlichen Bestimmungen über Strafverfahren für jugendliche Rechtsbrecher wurden im Gesetz über das Strafverfahren in Jugendstrafsachen vom
  15. Mai 1987, LGB
  16. 1988, Nr. 39, erlassen. (Anm.: Vorbehalte zu Art. 8 der Konvention Anmerkung, Vorbehalte zu Artikel 8, der Konvention – in Bezug auf Homosexualität zurückgezogen mit BGBl. Nr. 36/1993 – in Bezug auf Homosexualität zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 36 aus 1993, – in Bezug auf den Status unehelicher Kinder und in Bezug auf den Status der Frau im Ehe- und Familienrecht zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 59/2000 ) – in Bezug auf den Status unehelicher Kinder und in Bezug auf den Status der Frau im Ehe- und Familienrecht zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 59 aus 2000,)

Artikel 64

der Konvention äußert das Fürstentum Liechtenstein den Vorbehalt, daß der Anspruch auf Achtung des Familienlebens, wie er in Artikel 8 der Konvention gewährleistet wird, entsprechend den derzeit in der Verordnung vom 9. September 1980 (LGBl. 1980 Nr. 66) verankerten Grundsätzen in bezug auf Fremde ausgeübt werden soll.

Artikel 64

der Konvention äußert das Fürstentum Liechtenstein den Vorbehalt, daß der Anspruch auf Achtung des Familienlebens, wie er in Artikel 8 der Konvention gewährleistet wird, entsprechend den derzeit in der Verordnung vom 9. September 1980 Landesgesetzblatt 1980, Nr. 66) verankerten Grundsätzen in bezug auf Fremde ausgeübt werden soll. Litauen: (Anm.: Vorbehalt zu Art. 5 der Konvention vollständig zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 68/2012 ) Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 5, der Konvention vollständig zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 68 aus 2012,) Malta: 1. Die Regierung von Malta erklärt ihre Absicht, Artikel 6 Absatz 2 der Konvention dahingehend auszulegen, daß der genannte Absatz nicht untersagt, daß durch ein bestimmtes Gesetz jeder auf Grund dieses Gesetzes angeklagten Person die Beweislast für bestimmte Tatbestände auferlegt wird. 2. Im Hinblick auf Artikel 64 der Konvention und in dem Bestreben, jede Ungewißheit hinsichtlich der Anwendung des Artikels 10 der Konvention zu vermeiden, erklärt die Regierung Maltas, daß es nach der maltesischen Verfassung zulässig ist, den öffentlich Bediensteten hinsichtlich der Freiheit ihrer Meinungsäußerungen Beschränkungen aufzuerlegen, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft billigerweise gerechtfertigt erscheinen. Die Vorschriften für das Verhalten der öffentlich Bediensteten Maltas untersagen ihnen, sich während der Dienststunden beziehungsweise in den Amtsräumlichkeiten an politischen Diskussionen oder sonstigen politischen Tätigkeiten aktiv zu beteiligen. 3. Die Regierung von Malta erklärt im Hinblick auf Artikel 64 der Konvention, daß der in Artikel 2 Absatz 2 lit. a der Konvention anerkannte Grundsatz der Notwehr in Malta in dem in den Bestimmungen von Artikel 238 Absatz (

  1. a)und (
  2. b)des Strafgesetzbuches von Malta vorgesehenen Ausmaß auch auf die Verteidigung von Sachen Anwendung finden wird; der Text dieses Artikels sowie des ihm vorhergehenden Artikels folgen hier. 3. Die Regierung von Malta erklärt im Hinblick auf Artikel 64 der Konvention, daß der in Artikel 2 Absatz 2 Litera a, der Konvention anerkannte Grundsatz der Notwehr in Malta in dem in den Bestimmungen von Artikel 238 Absatz (
  3. a)und (
  4. b)des Strafgesetzbuches von Malta vorgesehenen Ausmaß auch auf die Verteidigung von Sachen Anwendung finden wird; der Text dieses Artikels sowie des ihm vorhergehenden Artikels folgen hier. „237. Eine Gesetzesübertretung liegt nicht vor, wenn die Tötung oder die Verletzungen vom Gesetz oder von der zuständigen Behörde angeordnet oder zugelassen wurden oder wenn sie durch die unmittelbar vorliegende Notwendigkeit einer gerechtfertigten Verteidigung der eigenen Person oder eines anderen veranlaßt wurden. 238. Der Begriff der unmittelbar vorliegenden Notwendigkeit einer gerechtfertigten Verteidigung umfaßt u. a. folgende Fälle:
  5. a)Litera a Wenn die Tötung beziehungsweise die Verletzungen in der Nacht bei der Abwehr eines Einstieges oder Einbruchs in Einfriedungen oder Mauern oder des Betretens eines Hauses oder einer bewohnten Wohnung oder von Nebengebäuden, die direkt oder indirekt mit einem solchen Haus oder einer solchen Wohnung in Verbindung stehen, erfolgten;
  6. b)Litera b wenn eine solche Handlung bei der Verteidigung gegen eine Person erfolgt ist, die einen Diebstahl oder eine Plünderung mit Gewaltanwendung ausführte, und zwar während der Versuch eines solchen Diebstahls oder einer solchen Plünderung gemacht wurde;
  7. c)Litera c wenn die Handlung durch die unmittelbar vorliegende Notwendigkeit der Verteidigung des eigenen Schamgefühls oder des Schamgefühls einer anderen Person veranlaßt wurde.“ Moldau: Vorbehalte und Erklärungen: 1. Ziffer eins Die Republik Moldau erklärt, dass sie nicht in der Lage ist, die Einhaltung der Bestimmungen der Konvention in Bezug auf Handlungen und Unterlassungen der Organe der selbsternannten Republik Transnistrien innerhalb des derzeit von diesen Organen kontrollierten Gebietes zu gewährleisten, solange der Konflikt in der Region nicht endgültig beigelegt ist. 2. Ziffer 2

Art. 64der Konvention erklärt die Republik Moldau einen Vorbehalt zu Art.

4 dahingehend, dass sie sich die Möglichkeit vorbehält, im Einklang mit Art. 27 des Strafgesetzbuches Strafurteile in Form von Zwangsarbeit ohne Freiheitsentzug zu vollstrecken und

Art. 30

des Verwaltungsstrafgesetzes auch Verwaltungsstrafen in Form von Zwangsarbeit zu vollstrecken. Dieser Vorbehalt ist ein Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem die Konvention für die Republik Moldau in Kraft getreten ist, wirksam.

Artikel 64

, der Konvention erklärt die Republik Moldau einen Vorbehalt zu Artikel 4, dahingehend, dass sie sich die Möglichkeit vorbehält, im Einklang mit Artikel 27, des Strafgesetzbuches Strafurteile in Form von Zwangsarbeit ohne Freiheitsentzug zu vollstrecken und

Artikel 30

, des Verwaltungsstrafgesetzes auch Verwaltungsstrafen in Form von Zwangsarbeit zu vollstrecken. Dieser Vorbehalt ist ein Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem die Konvention für die Republik Moldau in Kraft getreten ist, wirksam. 3. Ziffer 3

Art. 64der Konvention erklärt die Republik Moldau einen Vorbehalt zu Art.

5 Abs. 3 dahingehend, dass sie die Gültigkeitsdauer eines vom Staatsanwalt ausgestellten Haftbefehls verlängert, wie dies in Art. 25 der Verfassung der Republik Moldau, Art. 78 der Strafprozessordnung und Art. 25 des Gesetzes Nr. 902-XII über die Prokuratur der Republik Moldau vom 29. Jänner 1992 festgelegt iSt. Der Vorbehalt ist sechs Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem die Konvention für die Republik Moldau in Kraft getreten ist, wirksam.

Artikel 64

, der Konvention erklärt die Republik Moldau einen Vorbehalt zu Artikel 5, Absatz 3, dahingehend, dass sie die Gültigkeitsdauer eines vom Staatsanwalt ausgestellten Haftbefehls verlängert, wie dies in Artikel 25, der Verfassung der Republik Moldau, Artikel 78, der Strafprozessordnung und Artikel 25, des Gesetzes Nr. 902-XII über die Prokuratur der Republik Moldau vom 29. Jänner 1992 festgelegt iSt. Der Vorbehalt ist sechs Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem die Konvention für die Republik Moldau in Kraft getreten ist, wirksam. 4. Ziffer 4

Art. 64der Konvention erklärt die Republik Moldau einen Vorbehalt zu Art.

5 dahingehend, dass sie sich die Möglichkeit vorbehält, über Soldaten Disziplinarstrafen in Form von Haftbefehlen, die von Vorgesetzten erlassen werden, zu verhängen, wie dies in den Art. 46, 51 bis 55, 57 bis 61 und 63 bis 66 der auf Grund des Gesetzes Nr. 776-XIII vom 13. März 1996 erlassenen Disziplinarvorschriften der Streitkräfte vorgesehen ist.

Artikel 64

, der Konvention erklärt die Republik Moldau einen Vorbehalt zu Artikel 5, dahingehend, dass sie sich die Möglichkeit vorbehält, über Soldaten Disziplinarstrafen in Form von Haftbefehlen, die von Vorgesetzten erlassen werden, zu verhängen, wie dies in den Artikel 46, 51 bis 55, 57 bis 61 und 63 bis 66 der auf Grund des Gesetzes Nr. 776-XIII vom 13. März 1996 erlassenen Disziplinarvorschriften der Streitkräfte vorgesehen ist. Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Moldau beehrt sich,

Art. 64

der Konvention die Artikel jener Gesetze, die mit bestimmten Vorschriften der Konvention nicht übereinstimmen, inhaltlich darzulegen. Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Moldau beehrt sich,

Artikel 64

, der Konvention die Artikel jener Gesetze, die mit bestimmten Vorschriften der Konvention nicht übereinstimmen, inhaltlich darzulegen. Vorbehalt zu Art. 4: Vorbehalt zu Artikel 4 :

Art. 64der Konvention erklärt die Republik Moldau einen Vorbehalt zu Art.

4 dahingehend, dass sie sich die Möglichkeit vorbehält, im Einklang mit Art. 27 des Strafgesetzbuches Strafurteile in Form von Zwangsarbeit ohne Freiheitsentzug zu vollstrecken und

Art. 30

des Verwaltungsstrafgesetzes auch Verwaltungsstrafen in Form von Zwangsarbeit zu vollstrecken.

Artikel 64

, der Konvention erklärt die Republik Moldau einen Vorbehalt zu Artikel 4, dahingehend, dass sie sich die Möglichkeit vorbehält, im Einklang mit Artikel 27, des Strafgesetzbuches Strafurteile in Form von Zwangsarbeit ohne Freiheitsentzug zu vollstrecken und

Artikel 30

, des Verwaltungsstrafgesetzes auch Verwaltungsstrafen in Form von Zwangsarbeit zu vollstrecken. Strafgesetzbuch Art. 27 – Zwangsarbeit ohne Freiheitsentzug Artikel 27, – Zwangsarbeit ohne Freiheitsentzug „Zwangsarbeit ohne Freiheitsentzug kann für einen Zeitraum zwischen zwei Monaten und zwei Jahren verhängt werden und ist in Übereinstimmung mit der Entscheidung der Justizbehörde vom Verurteilten entweder an seinem Arbeitsplatz oder an einem anderen Ort in dem Gebiet, in dem er für gewöhnlich seinen Wohnsitz hat, zu verrichten. Von dem auf diese Weise durch den Verurteilten erworbenen Einkommen sind nach einer Entscheidung der Justizbehörde zwischen 5% und 10% vom Staat einzubehalten. Sofern Personen als arbeitsunfähig eingestuft werden, kann die Justizbehörde die Zwangsarbeit durch eine Geldstrafe, die der Hälfte des monatlichen Mindesteinkommens für die Verrichtung einer solchen Zwangsarbeit entspricht oder durch eine öffentliche Verwarnung ersetzen. Kann der Verurteilte eine Zwangsarbeit ohne Freiheitsentzug, die er an seinem Arbeitsplatz zu verrichten hat, nicht entsprechend ausführen, so kann die Justizbehörde vom Innenministerium oder einer bestimmten öffentlichen Einrichtung oder Arbeitsverbänden ersucht werden, die Strafe an einem anderen Ort, der von den betreffenden Stellen zu bestimmen ist, ohne Zwangsarbeit verbüßen zu lassen, sofern dies in dem Gebiet geschieht, in dem der Verurteilte für gewöhnlich seinen Wohnsitz hat. Kommt der zu einer Zwangsarbeit ohne Freiheitsentzug Verurteilte seiner Pflicht zur Verbüßung der Strafe absichtlich nicht nach, so kann die Justizbehörde die Zeit der nicht geleisteten Zwangsarbeit durch eine ebenso lange Freiheitsstrafe ersetzen. Der Vollzug einer Zwangsarbeit ohne Freiheitsentzug ist in den Gesetzen der Republik Moldau geregelt.“ Verwaltungsstrafgesetz Art. 30 – Zwangsarbeit Artikel 30, – Zwangsarbeit „Die Zwangsarbeit wird für einen Zeitraum von bis zu zwei Monaten verhängt und von der Person, die die Verwaltungsstrafe begangen hat, an ihrem ständigen Arbeitsplatz verrichtet, wobei 20% des Gehalts vom Staat einzubehalten sind. Die Zwangsarbeit ist von einer Justizbehörde anzuordnen. Der Mindestzeitraum für die Zwangsarbeit beträgt 15 Tage, sofern in den Gesetzen der Republik Moldau nichts anderes bestimmt ist.“ Vorbehalte zu Art. 5: Vorbehalte zu Artikel 5 : A.

Art. 64der Konvention erklärt die Republik Moldau einen Vorbehalt zu Art.

5 Abs. 3 dahingehend, dass sie die Gültigkeitsdauer eines von einem Mitglied des nationalen Rechtsdienstes ausgestellten Haftbefehls verlängert, wie dies in Art. 25 der Verfassung der Republik Moldau, Art. 78 der Strafprozessordnung und Art. 25 des Gesetzes Nr. 902-XII über die Prokuratur der Republik Moldau vom 29. Jänner 1992 festgelegt iSt. Der Vorbehalt ist sechs Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem die Konvention für die Republik Moldau in Kraft getreten ist, wirksam. A.

Artikel 64

, der Konvention erklärt die Republik Moldau einen Vorbehalt zu Artikel 5, Absatz 3, dahingehend, dass sie die Gültigkeitsdauer eines von einem Mitglied des nationalen Rechtsdienstes ausgestellten Haftbefehls verlängert, wie dies in Artikel 25, der Verfassung der Republik Moldau, Artikel 78, der Strafprozessordnung und Artikel 25, des Gesetzes Nr. 902-XII über die Prokuratur der Republik Moldau vom 29. Jänner 1992 festgelegt iSt. Der Vorbehalt ist sechs Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem die Konvention für die Republik Moldau in Kraft getreten ist, wirksam. Verfassung der Republik Moldau Art. 25 – Die Freiheit des Einzelnen und die persönliche Sicherheit Artikel 25, – Die Freiheit des Einzelnen und die persönliche Sicherheit „

(1)Absatz eins, Die Freiheit des Einzelnen und die persönliche Sicherheit werden als unverletzlich erklärt.
(2)Absatz 2, Die Durchsuchung, Verhängung der Verwahrungshaft und Festnahme einer Person sind nur zulässig, wenn sie auf dem Gesetz beruhen.
(3)Absatz 3, Die Verwahrungshaft darf 24 Stunden nicht überschreiten.
(4)Absatz 4, Personen können nur auf Grund eines von einem Mitglied des nationalen Rechtsdienstes ausgestellten Haftbefehls für einen maximalen Zeitraum von 30 Tagen inhaftiert werden. Der Inhaftierte kann die Rechtmäßigkeit des Haftbefehls anfechten und dagegen bei Gericht eine Beschwerde einbringen; der Richter ist verpflichtet, darüber zu entscheiden. Die Frist kann auf sechs Monate und in Ausnahmefällen – auf Grund einer parlamentarischen Entscheidung – auf zwölf Monate verlängert werden.
(5)Absatz 5, In Verwahrungshaft befindliche oder festgenommene Personen sind unverzüglich über die Gründe ihrer Inhaftierung bzw. Festnahme sowie die gegen sie vorgebrachten Anklagepunkte zu informieren, wobei dies nur in Anwesenheit eines Anwalts, der entweder vom Beschuldigten selbst ausgewählt oder von Amts wegen bestellt wird, geschehen darf.
(6)Absatz 6, Liegen die Gründe für die Verwahrungshaft bzw. Festnahme nicht mehr vor, so ist die betroffene Person unverzüglich freizulassen.“ Strafprozessordnung Art. 78 – Untersuchungshaft Artikel 78, – Untersuchungshaft „Die Untersuchungshaft wird in Übereinstimmung mit Art. 6 dieses Gesetzes im Hinblick auf Straftaten verhängt, für die das Gesetz Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr vorsieht. In Ausnahmefällen kann eine solche Haft bei Straftaten verhängt werden, für die das Gesetz eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr vorsieht. „Die Untersuchungshaft wird in Übereinstimmung mit Artikel 6, dieses Gesetzes im Hinblick auf Straftaten verhängt, für die das Gesetz Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr vorsieht. In Ausnahmefällen kann eine solche Haft bei Straftaten verhängt werden, für die das Gesetz eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr vorsieht. Minderjährige, die festgenommen werden oder über die die Untersuchungshaft verhängt wird, müssen getrennt von Erwachsenen und verurteilten Minderjährigen untergebracht werden. Die Untersuchungsbehörden sind verpflichtet, die Eltern oder den Vormund über die Untersuchungshaft bzw. Festnahme unverzüglich in Kenntnis zu setzen. In allen Fällen der Untersuchungshaft ist dem Verhafteten die Möglichkeit zu geben, auf sein Verlangen und so bald wie möglich mit zwei Personen Telefongespräche über seine Festnahme zu führen. Im Zusammenhang mit Personen, die beschuldigt werden, Straftaten begangen zu haben, die in Art. 61 bis 71, Art. 72 Teil 2, Art. 74 bis 76, 78, 81, Art. 82 Teil 1, Art. 83 bis 89, 95, 102, 103, Art. 106 Teil 2, Art. 116-1, Art. 119 Teil 2 und 3, Art. 120 Teil 2 und 3, Art. 121, Art. 122 Teil 3, Art. 122-1, Art. 123 Teil 3, Art. 123-1, Art. 125 Teil 2, 3 und 4, Art. 127, Art. 160-2 Teil 2, Art. 187 Teil 2, Art. 187-1, Art. 188, Art. 190 Teil 2, Art. 191 Teil 2, Art. 193 Teil 2, Art. 206-1, 206-2, Art. 213 Teil 2, Art. 221 Teil 2, Art. 225-1 Teil 2, Art. 225-2 Teil 2 und 3, Art. 225-3, Art. 225-4 Teil 2, Art. 227-1, Art. 230-1 Teil 2, Art. 239 Punkt 2 und 3, Art. 241 Punkt 2 und 3, Art. 243 Punkt 2, Art. 248 Punkt 2 und 4, Art. 249, Art. 250 Punkt 2, Art. 252 Punkt 3, Art. 256 Punkt 6, Art. 258 Punkt 4, Art. 260 Punkt 3, Art. 262, Art. 263 Punkt 2 und Art. 264-268 des Strafgesetzbuches festgelegt sind, kann die Untersuchungshaft einfach aus Gründen der Gefährlichkeit der Straftat verhängt werden. Im Zusammenhang mit Personen, die beschuldigt werden, Straftaten begangen zu haben, die in Artikel 61 bis 71, Artikel 72, Teil 2, Artikel 74 bis 76, 78, 81, Artikel 82, Teil 1, Artikel 83 bis 89, 95, 102, 103, Artikel 106, Teil 2, Artikel 116 -, eins,, Artikel 119, Teil 2 und 3, Artikel 120, Teil 2 und 3, Artikel 121,, Artikel 122, Teil 3, Artikel 122 -, eins,, Artikel 123, Teil 3, Artikel 123 -, eins,, Artikel 125, Teil 2, 3 und 4, Artikel 127,, Artikel 160 -, 2, Teil 2, Artikel 187, Teil 2, Artikel 187 -, eins,, Artikel 188,, Artikel 190, Teil 2, Artikel 191, Teil 2, Artikel 193, Teil 2, Artikel 206 -, eins, 206 -, 2,, Artikel 213, Teil 2, Artikel 221, Teil 2, Artikel 225 -, eins, Teil 2, Artikel 225 -, 2, Teil 2 und 3, Artikel 225 -, 3,, Artikel 225 -, 4, Teil 2, Artikel 227 -, eins,, Artikel 230 -, eins, Teil 2, Artikel 239, Punkt 2 und 3, Artikel 241, Punkt 2 und 3, Artikel 243, Punkt 2, Artikel 248, Punkt 2 und 4, Artikel 249,, Artikel 250, Punkt 2, Artikel 252, Punkt 3, Artikel 256, Punkt 6, Artikel 258, Punkt 4, Artikel 260, Punkt 3, Artikel 262,, Artikel 263, Punkt 2 und Artikel 264 -, 268, des Strafgesetzbuches festgelegt sind, kann die Untersuchungshaft einfach aus Gründen der Gefährlichkeit der Straftat verhängt werden. Verhaftungen sind auf Grund eines vom Staatsanwalt für einen maximalen Zeitraum von 30 Tagen erlassenen Haftbefehls vorzunehmen. Bei der Behandlung eines Falles, der die Erlassung eines Haftbefehls erfordert, ist der Staatsanwalt verpflichtet, alle Unterlagen, die die Gründe für die Verhaftung darlegen, genau zu prüfen und gegebenenfalls den Verdächtigen oder Beschuldigten einzuvernehmen; eine solche Einvernahme ist jedenfalls durchzuführen, wenn der letztgenannte minderjährig ist. Der Generalstaatsanwalt, sein Stellvertreter, Bezirks- und Kommunalstaatsanwälte und gleichrangige Beamte sind ermächtigt, Haftbefehle zu erlassen. Ist kein Bezirks- oder Kommunalstaatsanwalt oder gleichrangiger Beamter vorhanden, können deren Stellvertreter einen Haftbefehl für fünf Tage erlassen. Die kommunalen oder sonstigen Staatsanwälte können diese Frist auf maximal 30 Tage verlängern. Eine weitere Verlängerung der Haftdauer hat

den Bestimmungen des Art. 79 dieses Gesetzes zu erfolgen. Die kommunalen oder sonstigen Staatsanwälte können diese Frist auf maximal 30 Tage verlängern. Eine weitere Verlängerung der Haftdauer hat

den Bestimmungen des Artikel 79, dieses Gesetzes zu erfolgen. Im Haftbefehl sind Datum und Ort der Erlassung sowie der Name und Dienstgrad des Staatsanwaltes, der den Haftbefehl erlässt, die Untersuchungsergebnisse über den Verhafteten, die Umstände der Begehung der Tat und ihre offizielle Bezeichnung nach dem Strafgesetzbuch, die Gründe für die Verhaftung, die Gültigkeitsdauer des Haftbefehls sowie das ausführende Organ anzugeben. Die betreffende Person ist während der Vernehmung, die in Anwesenheit eines Anwalts zu erfolgen hat, der entweder von der betreffenden Person ausgewählt oder innerhalb von zwölf Stunden ab dem Zeitpunkt der Festnahme von Amts wegen ernannt wird, unverzüglich über die Haftgründe zu informieren. Gleichzeitig ist dem Verhafteten die Möglichkeit eines Rechtsmittelverfahrens darzulegen. Eine Person, in Bezug auf die der Haftbefehl auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung

Art. 195

-2 dieses Gesetzes aufgehoben wurde, kann für dieselbe Straftat nur dann neuerlich verhaftet werden, wenn neues Beweismaterial, das eine solche Verhaftung erforderlich macht, gefunden wird. Eine wiederholte Inhaftierung als Strafmaßnahme kann Gegenstand einer allgemeinen gerichtlichen Berufung sein. Eine Person, in Bezug auf die der Haftbefehl auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung

Artikel 195

-, 2, dieses Gesetzes aufgehoben wurde, kann für dieselbe Straftat nur dann neuerlich verhaftet werden, wenn neues Beweismaterial, das eine solche Verhaftung erforderlich macht, gefunden wird. Eine wiederholte Inhaftierung als Strafmaßnahme kann Gegenstand einer allgemeinen gerichtlichen Berufung sein. § 9 dieses Gesetzes legt die Behandlung von Untersuchungshäftlingen in Haftanstalten fest.“ Paragraph 9, dieses Gesetzes legt die Behandlung von Untersuchungshäftlingen in Haftanstalten fest.“ Gesetz über die Prokuratur der Republik Moldau Art. 25 – Genehmigung der Einschränkung der Rechte von Staatsbürgern Artikel 25, – Genehmigung der Einschränkung der Rechte von Staatsbürgern „

(1)Absatz eins, Kraft des Gesetzes ist der Staatsanwalt berechtigt, Haftbefehle zu erlassen und Personen, die einer Straftat verdächtig oder beschuldigt sind, festzunehmen.
(2)Absatz 2, Der Generalstaatsanwalt, seine Stellvertreter, Bezirksstaatsanwälte, Mitglieder der betreffenden Prokuraturen und ihre Stellvertreter sind berechtigt, Haftbefehle zu erlassen.
(3)Absatz 3, Die Voraussetzungen für die Erlassung und Gültigkeitsdauer von Haftbefehlen sind in der Strafprozessordnung festgelegt.
(4)Absatz 4, Der Generalstaatsanwalt, seine Stellvertreter, Bezirksstaatsanwälte, Mitglieder der betreffenden Prokuraturen und ihre Stellvertreter sind berechtigt, gesetzliche Maßnahmen zur Einschränkung der verfassungsmäßigen Rechte von Staatsbürgern innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs zu genehmigen.“ B.

Art. 64der Konvention erklärt die Republik Moldau einen Vorbehalt zu Art.

5 dahingehend, dass sie sich die Möglichkeit vorbehält, über Soldaten Disziplinarstrafen in Form von Haftbefehlen, die von Vorgesetzten erlassen werden, zu verhängen, wie dies in den Art. 46, 51 bis 55, 57 bis 61 und 63 bis 66 der auf Grund des Gesetzes Nr. 776-XIII vom 13. März 1996 erlassenen Disziplinarvorschriften für die Streitkräfte vorgesehen ist. B.

Artikel 64

, der Konvention erklärt die Republik Moldau einen Vorbehalt zu Artikel 5, dahingehend, dass sie sich die Möglichkeit vorbehält, über Soldaten Disziplinarstrafen in Form von Haftbefehlen, die von Vorgesetzten erlassen werden, zu verhängen, wie dies in den Artikel 46, 51 bis 55, 57 bis 61 und 63 bis 66 der auf Grund des Gesetzes Nr. 776-XIII vom 13. März 1996 erlassenen Disziplinarvorschriften für die Streitkräfte vorgesehen ist. Disziplinarvorschriften für die Streitkräfte Art. 46 Artikel 46 „Folgende Strafen können über Wehrpflichtige verhängt werden:

  1. a)Litera a Überwachung;
  2. b)Litera b Verwarnung;
  3. c)Litera c strenge Verwarnung;
  4. d)Litera d Ausgangssperre;
  5. e)Litera e Einteilung für zusätzliche Dienste (abgesehen von Wach- und Bereitschaftsdienst) und Aufgaben – bis zu maximal fünf Dienste (maximal acht Arbeitsstunden pro Tag);
  6. f)Litera f Inhaftierung für maximal zehn Tage;
  7. g)Litera g Rückstufung der Aufgaben und Pflichten;
  8. h)Litera h Degradierung um einen Dienstgrad;
  9. i)Litera i Aberkennung des Grades Sergeant.“ Art. 51 Artikel 51 Der Kompaniekommandant hat das Recht:
  10. a)Litera a die Überwachung, die Verwarnung und die strenge Verwarnung auszusprechen;
  11. b)Litera b den Militärpersonen die Ausgangserlaubnis vom Ort der Militäreinheit zu entziehen;
  12. c)Litera c die nicht an den normalen Dienst anschließende Einteilung zum Dienst oder Reinigungsdienst vorzunehmen: für Soldaten nicht mehr als vier Diensteinteilungen; für Wachtmeister nicht mehr als zwei Diensteinteilungen;
  13. d)Litera d für Militärpersonen die Inhaftierung als Strafe bis zu 72 Stunden (drei Tage) zu verhängen. Art. 52 Artikel 52

(1)Absatz eins, Der Bataillonskommandant hat das Recht:
  1. a)Litera a die Überwachung, die Verwarnung und die strenge Verwarnung auszusprechen;
  2. b)Litera b den Militärpersonen die Ausgangserlaubnis vom Ort der Militäreinheit zu entziehen;
  3. c)Litera c die nicht an den normalen Dienst anschließende Einteilung zum Dienst oder Reinigungsdienst vorzunehmen: für Soldaten nicht mehr als fünf Diensteinteilungen; für Wachtmeister nicht mehr als drei Diensteinteilungen;
  4. d)Litera d für Militärpersonen die Inhaftierung als Strafe bis zu fünf Tagen zu verhängen.
(2)Absatz 2, Die Kommandanten (Leiter) von unabhängigen Militäreinheiten, welche

Art. 10

die Disziplinarhoheit über das Bataillon haben, haben neben den angeführten Strafen das Recht, die in Art. 53 lit. e und h angegebenen Disziplinarstrafen anzuwenden. Die Kommandanten (Leiter) von unabhängigen Militäreinheiten, welche

Artikel 10

, die Disziplinarhoheit über das Bataillon haben, haben neben den angeführten Strafen das Recht, die in Artikel 53, Litera e und h angegebenen Disziplinarstrafen anzuwenden. Art. 53 Artikel 53 Der Regimentskommandant hat das Recht:

  1. a)Litera a die Überwachung, die Verwarnung und die strenge Verwarnung auszusprechen;
  2. b)Litera b den Militärpersonen die Ausgangserlaubnis vom Ort der Militäreinheit zu entziehen;
  3. c)Litera c die nicht an den normalen Dienst anschließende Einteilung zum Dienst oder zu Arbeiten bis zu fünf Diensteinteilungen vorzunehmen;
  4. d)Litera d für Militärpersonen die Inhaftierung als Strafe bis zu sieben Tagen anzuwenden;
  5. e)Litera e die Wachtmeister in ihren Aufgaben und Pflichten rückzustufen;
  6. f)Litera f den militärischen Dienstgrad des Korporals abzuerkennen;
  7. g)Litera g die Militärpersonen um einen Dienstgrad zurückzustufen, ab Oberwachtmeister und darunter, einschließlich der Rückstufung der Aufgaben und Pflichten;
  8. h)Litera h den Grad des Wachtmeisters abzuerkennen, einschließlich der Rückstufung der Aufgaben und Pflichten. Art. 54 Artikel 54 Der Brigadekommandant hat über die dem Regimentskommandanten zustehenden Rechte hinaus das Recht, bei Soldaten und Wachtmeistern die Inhaftierung als Strafe bis zu zehn Tagen zu verhängen. Art. 55 Artikel 55 Bei Militärpersonen, die auf Grund eines Vertrages verpflichtet wurden, können die folgenden Disziplinarstrafen zur Anwendung kommen:
  9. a)Litera a die Überwachung, die Verwarnung und die strenge Verwarnung;
  10. b)Litera b die Inhaftierung als Strafe (ausgenommen Frauen beim Militär) bis zu zehn Tagen;
  11. c)Litera c die Mitteilung über die teilweise Nichtentsprechung für die Erfordernisse der Funktion;
  12. d)Litera d die Rückstufung der Aufgaben und Pflichten;
  13. e)Litera e die Rückstellung vor Auslaufen des Vertrages. Art. 57 Artikel 57 Der Kompaniekommandant hat das Recht:
  14. a)Litera a die Überwachung, die Verwarnung und die strenge Verwarnung auszusprechen;
  15. b)Litera b die Inhaftierung als Strafe bis zu zwei Tagen zu verhängen. Art. 58 Artikel 58

(1)Absatz eins, Der Bataillonskommandant hat das Recht:
  1. a)Litera a die Überwachung, die Verwarnung und die strenge Verwarnung auszusprechen;
  2. b)Litera b die Inhaftierung als Strafe bis zu drei Tagen zu verhängen.
(2)Absatz 2, Die Kommandanten (Leiter) von unabhängigen Militäreinheiten, welche

Art. 10

die Disziplinarhoheit als Bataillonskommandant haben, haben gleichfalls das Recht, die in Art. 59 lit. c und d angegebenen Strafen anzuwenden. Die Kommandanten (Leiter) von unabhängigen Militäreinheiten, welche

Artikel 10

, die Disziplinarhoheit als Bataillonskommandant haben, haben gleichfalls das Recht, die in Artikel 59, Litera c und d angegebenen Strafen anzuwenden. Art. 59 Artikel 59 Der Regimentskommandant hat das Recht:

  1. a)Litera a die Überwachung, die Verwarnung und die strenge Verwarnung auszusprechen;
  2. b)Litera b die Inhaftierung als Strafe bis zu fünf Tagen zu verhängen;
  3. c)Litera c die teilweise Nichtentsprechung für die Erfordernisse der Funktion mitzuteilen;
  4. d)Litera d Soldaten, Korporäle, Unterwachtmeister, Wachtmeister, Oberwachtmeister vor Auslaufen des Vertrages zurückzustellen. Art. 60 Artikel 60 Der Brigadekommandant hat neben den Rechten des Art. 59 ebenfalls das Recht: Der Brigadekommandant hat neben den Rechten des Artikel 59, ebenfalls das Recht:
  5. a)Litera a die Inhaftierung als Strafe bis zu sieben Tagen zu verhängen;
  6. b)Litera b um einen Dienstgrad zurückzustufen. Art. 61 Artikel 61 Bei Offizieren können folgende Disziplinarstrafen zur Anwendung kommen:
  7. a)Litera a die Überwachung, die Verwarnung und die strenge Verwarnung;
  8. b)Litera b die Inhaftierung von rangniedrigeren Offizieren als Strafe bis zu zehn Tagen;
  9. c)Litera c die Inhaftierung von ranghöheren Offizieren bis zu fünf Tagen;
  10. d)Litera d die Mitteilung über teilweise Nichtentsprechung für die Erfordernisse der Funktion;
  11. e)Litera e die Rückstufung um einen Rang;
  12. f)Litera f die Rückstufung um einen Dienstgrad. Art. 63 Artikel 63

(1)Absatz eins, Der Kompaniekommandant und der Bataillonskommandant haben das Recht, die Überwachung, die Verwarnung und die strenge Verwarnung auszusprechen.
(2)Absatz 2, Die Kommandanten unabhängiger militärischer Einheiten, welche

Art. 10

die Disziplinarhoheit von Bataillonskommandanten haben, haben ebenfalls das Recht, bei rangniedrigeren Offizieren die Inhaftierung bis zu drei Tagen als Strafe zu verhängen und die teilweise Nichtentsprechung für die Erfordernisse der Funktion mitzuteilen. Die Kommandanten unabhängiger militärischer Einheiten, welche

Artikel 10

, die Disziplinarhoheit von Bataillonskommandanten haben, haben ebenfalls das Recht, bei rangniedrigeren Offizieren die Inhaftierung bis zu drei Tagen als Strafe zu verhängen und die teilweise Nichtentsprechung für die Erfordernisse der Funktion mitzuteilen. Art. 64 Artikel 64 Der Regimentskommandant hat neben den in Art. 63 vorgesehenen Rechten das Recht, bei rangniedrigeren Offizieren die Inhaftierung bis zu fünf Tagen als Strafe zu verhängen. Der Regimentskommandant hat neben den in Artikel 63, vorgesehenen Rechten das Recht, bei rangniedrigeren Offizieren die Inhaftierung bis zu fünf Tagen als Strafe zu verhängen. Art. 65 Artikel 65 „Zusätzlich zu den in Art. 64 aufgezählten Befugnissen sind Brigadekommandanten auch befugt: „Zusätzlich zu den in Artikel 64, aufgezählten Befugnissen sind Brigadekommandanten auch befugt: a) Litera a über rangniedrigere Offiziere eine Arreststrafe von höchstens sieben Tagen und über ranghöhere Offiziere eine Arreststrafe von höchstens drei Tagen zu verhängen; b) Litera b rangniedrige

Rechtsprechung zu dieser Vorschrift (57145)

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