§ 0 Langtitel Gesetz vom
- Mai 1896, über das Executions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung – EO). StF: RGBl. Nr. 79/1896 Änderung RGBl. Nr. 118/1914 RGBl. Nr. 69/1916 StGBl. Nr. 95/1919 (PNV: 165 AB 204 S. 18.) StGBl. Nr. 321/1920 (KNV: 853 AB 922 S. 95.) BGBl. Nr. 460/1922 idF BGBl. Nr. 558/1922 (DFB) (NR: GP I 804 AB 1078 S. 124.) BGBl. Nr. 647/1922 (Betragsanpassung durch V) BGBl. Nr. 234/1924 (Betragsanpassung durch V) BGBl. Nr. 183/1925 (NR: GP II 304 AB 330 S. 103.) BGBl. Nr. 61/1926 (Betragsanpassung durch V) BGBl. Nr. 67/1927 (NR: GP II 694 AB 702 S.
- Einspr. d. BR: 710 AB – S. 180.) BGBl. Nr. 222/1929 (NR: GP III 298 AB 338 S. 95.) BGBl. Nr. 346/1933 (V d. BReg) dRGBl. I S 1999/1938 dRGBl. I S 2443/1939 dRGBl. I S 301/1940 dRGBl. I S 1451/1940 dRGBl. I S 333/1942 dRGBl. I S 7/1943 StGBl. Nr. 188/1945 BGBl. Nr. 26/1948 (NR: GP V RV 480 AB 489 S.
- BR: S.
- ) BGBl. Nr. 20/1949 (NR: GP V AB 515 S.
- BR: S.
- NR: Einspr. d. BR: 549 AB 595 S.
- BR: S.
- NR: AB 715 S.
- BR: S.
- NR: Einspr. d. BR: 757 AB 777 S.
- BR: S.
- ) BGBl. Nr. 73/1954 (NR: GP VII RV 65 AB 230 S.
- BR: S.
- ) BGBl. Nr. 39/1955 (NR: GP VII RV 382 AB 436 S.
- BR: S.
- ) BGBl. Nr. 51/1955 (NR: GP VII RV 384 AB 443 S.
- BR: S.
- ) BGBl. Nr. 158/1956 (NR: GP VIII RV 29 AB 38 S.
- BR: S.
- ) BGBl. Nr. 193/1967 (NR: GP XI RV 457 AB 487 S.
- BR: S.
- ) BGBl. Nr. 259/1975 (NR: GP XIII RV 1303 AB 1532 S.
- BR: S.
- ) BGBl. Nr. 412/1975 (NR: GP XIII RV 851 AB 1662 S.
- BR: S.
- ) BGBl. Nr. 91/1976 (NR: GP XIV RV 80 AB 102 S.
- BR: S.
- ) BGBl. Nr. 251/1976 (NR: GP XIV RV 6 AB 200 S.
- BR: S.
- ) BGBl. Nr. 280/1978 (NR: GP XIV RV 136 u.
- AB 916 S.
- BR: S.
- ) BGBl. Nr. 140/1979 (NR: GP XIV RV 744 AB 1223 S.
- BR: S.
- ) BGBl. Nr. 120/1980 (NR: GP XV RV 249 AB 261 S.
- BR: S.
- ) BGBl. Nr. 370/1982 (NR: GP XV RV 3 AB 1147 S.
- BR: S.
- ) BGBl. Nr. 652/1982 (NR: GP XV RV 1205 AB 1319 S.
- BR: S.
- ) BGBl. Nr. 135/1983 (NR: GP XV RV 669 AB 1337 S.
- BR: S.
- ) BGBl. Nr. 70/1985 (NR: GP XVI IA 58/A AB 528 S.
- BR: AB 2941 S.
- ) BGBl. Nr. 71/1986 (NR: GP XVI IA 105/A AB 798 S.
- BR: 3072 AB 3075 S.
- ) BGBl. Nr. 645/1987 idF BGBl. Nr. 259/1988 (DFB) (NR: GP XVII RV 170 AB 440 S.
- BR: AB 3413 S.
- ) BGBl. Nr. 343/1989 (NR: GP XVII RV 888 AB 991 S.
- BR: 3700 AB 3719 S.
- ) BGBl. Nr. 96/1990 (NR: GP XVII IA 302/A AB 1159 und Zu 1159 S.
- BR: 3803 AB 3810 S.
- ) BGBl. Nr. 280/1990 (VfGH) BGBl. Nr. 10/1991 (NR: GP XVIII IA 9/A AB 23 S.
- BR: AB 4004 S.
- ) BGBl. Nr. 178/1991 (VfGH) BGBl. Nr. 628/1991 (NR: GP XVIII RV 181 AB 261 S.
- BR: AB 4130 S.
- ) BGBl. Nr. 150/1992 (NR: GP XVIII RV 333 AB 389 S.
- BR: AB 4219 S.
- ) BGBl. Nr. 756/1992 (NR: GP XVIII RV 663 AB 780 S.
- BR: AB 4361 S.
- ) BGBl. Nr. 532/1993 (NR: GP XVIII RV 1130 AB 1170 S.
- BR: AB 4571 S.
- ) [CELEX-Nr.: 373L0183 , 377L0780 , 389L0646 , 389L0299 , 389L0647 , 391L0031 , 383L0350 , 386L0635 , 389L0117 , 391L0308 (EWR/Anh. IX)] [CELEX-Nr.: 387L0102 (EWR/Anh. XIX)] BGBl. Nr. 799/1993 (NR: GP XVIII RV 946 AB 1253 S.
- BR: 4646 AB 4655 S.
- ) BGBl. Nr. 314/1994 (NR: GP XVIII RV 1469 AB 1556 S.
- BR: AB 4777 S.
- ) BGBl. Nr. 624/1994 (NR: GP XVIII RV 1654 AB 1849 S.
- BR: AB 4926 S.
- ) BGBl. Nr. 519/1995 (NR: GP XIX RV 195 AB 309 S.
- BR: AB 5053 S.
- ) BGBl. Nr. 201/1996 (NR: GP XX RV 72 und Zu 72 AB 95 S.
- BR: 5161 , 5162 , 5163 , 5164 und 5165 AB 5166 S.
- ) BGBl. Nr. 759/1996 (NR: GP XX RV 252 AB 407 S.
- BR: 5300 AB 5311 S.
- ) BGBl. I Nr. 140/1997 (NR: GP XX RV 898 AB 1002 S.
- BR: AB 5602 S.
- ) BGBl. I Nr. 30/1998 (NR: GP XX RV 915 AB 1037 S.
- BR: AB 5611 S.
- ) BGBl. I Nr. 125/1999 (NR: GP XX RV 1653 AB 1926 S.
- BR: AB 5974 S.
- ) BGBl. I Nr. 146/1999 (NR: GP XX RV 1479 AB 2023 S.
- BR: 6016 AB 6025 S.
- ) BGBl. I Nr. 147/1999 (NR: GP XX AB 2056 S.
- BR: 6014 AB 6060 S.
- ) BGBl. I Nr. 59/2000 idF BGBl. I Nr. 114/2002 (DFB) (NR: GP XXI RV 93 AB 143 S.
- BR: AB 6125 S.
- ) BGBl. I Nr. 135/2000 (NR: GP XXI RV 296 AB 366 S.
- BR: AB 6275 S.
- ) BGBl. I Nr. 98/2001 (NR: GP XXI RV 621 AB 704 S.
- BR: 6398 AB 6424 S.
- ) BGBl. I Nr. 103/2001 (NR: GP XXI RV 620 AB 715 S.
- BR: AB 6436 S.
- ) BGBl. I Nr. 71/2002 (NR: GP XXI AB 1051 S.
- BR: AB 6617 S.
- ) BGBl. I Nr. 31/2003 (NR: GP XXII RV 39 AB 50 S.
- BR: AB 6782 S.
- ) BGBl. I Nr. 112/2003 (NR: GP XXII RV 225 AB 269 S.
- BR: AB 6896 S.
- ) BGBl. I Nr. 113/2003 (NR: GP XXII RV 249 AB 270 S.
- BR: AB 6897 S.
- ) BGBl. I Nr. 128/2004 (NR: GP XXII RV 613 AB 638 S.
- BR: AB 7134 S.
- ) [CELEX-Nr.: 32003L0008 ] BGBl. I Nr. 151/2004 (NR: GP XXII RV 643 AB 723 S.
- BR: 7156 AB 7164 S.
- ) BGBl. I Nr. 68/2005 (NR: GP XXII RV 928 AB 986 S.
- BR: AB 7311 S.
- ) BGBl. I Nr. 56/2006 (NR: GP XXII RV 1316, 1325, 1326 AB 1383 S.
- BR: AB 7513 S.
- ) BGBl. I Nr. 37/2008 (NR: GP XXIII RV 295 AB 337 S.
- BR: AB 7853 S.
- ) BGBl. I Nr. 82/2008 (NR: GP XXIII RV 505 AB 571 S.
- BR: AB 7955 S.
- ) BGBl. I Nr. 30/2009 (NR: GP XXIV RV 89 AB 114 S.
- BR: 8073 AB 8087 S.
- ) BGBl. I Nr. 40/2009 (NR: GP XXIV IA 271/A AB 106 S.
- BR: 8072 AB 8085 S.
- ) BGBl. I Nr. 52/2009 (NR: GP XXIV RV 113 und Zu 113 AB 198 S.
- BR: AB 8112 S.
- ) BGBl. I Nr. 75/2009 (NR: GP XXIV IA 673/A AB 275 S.
- BR: AB 8146 S.
- ) BGBl. I Nr. 29/2010 (NR: GP XXIV RV 612 AB 651 S.
- BR: 8302 AB 8304 S.
- ) BGBl. I Nr. 58/2010 (NR: GP XXIV RV 771 AB 840 S.
- BR: 8354 AB 8380 S.
- ) BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S.
- BR: 8437 AB 8439 S.
- ) [CELEX-Nr.: 32010L0012 ] BGBl. I Nr. 139/2011 (NR: GP XXIV RV 1522 AB 1579 S.
- BR: AB 8648 S.
- ) BGBl. I Nr. 50/2012 (NR: GP XXIV RV 1726 AB 1757 S.
- BR: AB 8715 S.
- ) BGBl. I Nr. 33/2013 (NR: GP XXIV RV 2009 AB 2112 S.
- BR: 8882 AB 8891 S.
- ) BGBl. I Nr. 69/2014 (NR: GP XXV RV 180 AB 202 S.
- BR: AB 9234 S.
- ) BGBl. I Nr. 100/2016 (NR: GP XXV RV 1294 AB 1306 S.
- BR: AB 9655 S.
- ) BGBl. I Nr. 122/2017 (NR: GP XXV RV 1588 AB 1741 S.
- BR: AB 9876 S.
- ) BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S.
- BR: 9947 AB 9956 S.
- ) [CELEX-Nr.: 32016L0680 ] BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S.
- BR: 10079 AB 10082 S.
- ) BGBl. I Nr. 38/2019 (NR: GP XXVI RV 560 AB 585 S.
- BR: AB 10164 S.
- ) BGBl. I Nr. 105/2019 (NR: GP XXVI IA 970/A S.
- BR: AB 10260 S.
- ) BGBl. I Nr. 16/2020 (NR: GP XXVII IA 397/A AB 112 S.
- BR: AB 10288 S.
- ) BGBl. I Nr. 148/2020 (NR: GP XXVII RV 481 AB 516 S.
- BR: 10456 AB 10523 S.
- ) [CELEX-Nr.: 32011L0093 , 32012L0029 , 32017L0541 ] BGBl. I Nr. 86/2021 (NR: GP XXVII RV 770 AB 786 S.
- BR: AB 10614 S.
- ) BGBl. I Nr. 147/2021 (NR: GP XXVII RV 950 AB 981 S.
- BR: AB 10705 S.
- ) [CELEX-Nr.: 32019L1023 ] BGBl. I Nr. 202/2021 (NR: GP XXVII RV 1102 AB 1154 S.
- BR: AB 10773 S.
- ) BGBl. I Nr. 61/2022 (NR: GP XXVII RV 1291 AB 1400 S.
- BR: AB 10924 S.
- ) BGBl. I Nr. 77/2023 (NR: GP XXVII RV 2093 AB 2155 S.
- BR: AB 11288 S.
- ) BGBl. I Nr. 136/2023 (NR: GP XXVII RV 2209 AB 2261 S.
- BR: 11307 AB 11323 S.
- ) Präambel/Promulgationsklausel Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt: § 1 Text Erster Teil Exekution Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Erster Titel Exekutionsvoraussetzungen Exekutionstitel §
- Paragraph eins, Die Durchsetzung von Geldforderungen sowie von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen durch gerichtliche Exekution setzt einen Exekutionstitel voraus. Exekutionstitel im Sinne des gegenwärtigen Gesetzes sind die nachfolgenden im Inland errichteten Akte und Urkunden:
- Ziffer eins Endurteile und andere in Streitsachen ergangene Urteile und Beschlüsse der Zivilgerichte, wenn ein weiterer Rechtszug dagegen ausgeschlossen oder doch ein die Exekution hemmendes Rechtsmittel nicht gewährt ist;
- Ziffer 2 Zahlungsaufträge, die im Wechselverfahren erlassen wurden, wenn gegen sie nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben worden sind, sowie Unterlassungsaufträge nach § 549 ZPO, gegen die nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben oder denen vorläufige Vollstreckbarkeit zuerkannt wurde; Zahlungsaufträge, die im Wechselverfahren erlassen wurden, wenn gegen sie nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben worden sind, sowie Unterlassungsaufträge nach Paragraph 549, ZPO, gegen die nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben oder denen vorläufige Vollstreckbarkeit zuerkannt wurde;
- Ziffer 3 die im Mahnverfahren erlassenen Zahlungsbefehle, welche einem Einspruch nicht mehr unterliegen;
- Ziffer 4 gerichtliche Aufkündigungen eines Bestandvertrages über Grundstücke, Gebäude und andere unbewegliche oder gesetzlich für unbeweglich erklärte Sachen, über Schiffmühlen und auf Schiffen errichtete Bauwerke, wenn gegen die Aufkündigung nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben worden sind, sowie unter der gleichen Voraussetzung die gerichtlichen Aufträge zur Übergabe oder Übernahme des Bestandgegenstandes;
- Ziffer 5 Vergleiche, welche über privatrechtliche Ansprüche vor Zivil- oder Strafgerichten abgeschlossen wurden;
- Ziffer 6 in Verfahren außer Streitsachen ergangene Beschlüsse, soweit sie nach den dafür geltenden Vorschriften vollstreckbar sind;
- Ziffer 7 die im Insolvenzverfahren ergangenen rechtskräftigen gerichtlichen Beschlüsse und die amtlichen Eintragungen in das im Insolvenzverfahren angelegte Anmeldungsverzeichnis, soweit sie nach § 61 IO vollstreckbar sind; die im Insolvenzverfahren ergangenen rechtskräftigen gerichtlichen Beschlüsse und die amtlichen Eintragungen in das im Insolvenzverfahren angelegte Anmeldungsverzeichnis, soweit sie nach Paragraph 61, IO vollstreckbar sind;
- Ziffer 8 rechtskräftige Erkenntnisse der Strafgerichte, welche den Verfall, den erweiterten Verfall, die Konfiskation oder die Einziehung von Vermögenswerten oder Gegenständen aussprechen oder über die Einziehung oder die Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Vermögenswerte (§ 115a StPO), über die Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung in Strafsachen betreffend vermögensrechtliche Anordnungen (§ 65 ARHG, § 52d EU-JZG), über die Kosten des Strafverfahrens oder über die privatrechtlichen Ansprüche ergehen oder eine bestellte Sicherheit für verfallen erklären; rechtskräftige Erkenntnisse der Strafgerichte, welche den Verfall, den erweiterten Verfall, die Konfiskation oder die Einziehung von Vermögenswerten oder Gegenständen aussprechen oder über die Einziehung oder die Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Vermögenswerte (Paragraph 115 a, StPO), über die Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung in Strafsachen betreffend vermögensrechtliche Anordnungen (Paragraph 65, ARHG, Paragraph 52 d, EU-JZG), über die Kosten des Strafverfahrens oder über die privatrechtlichen Ansprüche ergehen oder eine bestellte Sicherheit für verfallen erklären;
- Ziffer 9 rechtskräftige Beschlüsse und Entscheidungen der Zivil- und Strafgerichte, wodurch gegen Parteien oder deren Vertreter Geldstrafen oder Geldbußen verhängt werden;
- Ziffer 10 Entscheidungen der Verwaltungsbehörden über privatrechtliche Ansprüche, soweit sie nach den dafür geltenden Vorschriften vollstreckbar sind und die Exekution durch gesetzliche Bestimmungen den ordentlichen Gerichten überwiesen ist;
- Ziffer 11 Bescheide der Versicherungsträger (§ 66 ASGG), mit denen Leistungen zuerkannt oder zurückgefordert werden; Bescheide der Versicherungsträger (Paragraph 66, ASGG), mit denen Leistungen zuerkannt oder zurückgefordert werden;
- Ziffer 12 Bescheide der Verwaltungsbehörden sowie Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte, des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, soweit sie nach den dafür geltenden Vorschriften vollstreckbar sind und die Exekution durch gesetzliche Bestimmungen den ordentlichen Gerichten überwiesen ist;
- Ziffer 13 die über direkte Steuern, Gebühren und Sozialversicherungsbeiträge sowie über Landes-, Bezirks- und Gemeindezuschläge ausgefertigten, nach den darüber bestehenden Vorschriften vollstreckbaren Zahlungsaufträge und Rückstandsausweise;
- Ziffer 14 Entscheidungen der in Z 10 und 12 genannten Verwaltungsbehörden und Gerichte, mit denen Geldstrafen, Geldbußen oder der Ersatz der Kosten eines Verfahrens auferlegt wird, soweit sie nach den dafür geltenden Vorschriften vollstreckbar sind und die Exekution durch gesetzliche Bestimmungen den ordentlichen Gerichten überwiesen ist; Entscheidungen der in Ziffer 10 und 12 genannten Verwaltungsbehörden und Gerichte, mit denen Geldstrafen, Geldbußen oder der Ersatz der Kosten eines Verfahrens auferlegt wird, soweit sie nach den dafür geltenden Vorschriften vollstreckbar sind und die Exekution durch gesetzliche Bestimmungen den ordentlichen Gerichten überwiesen ist;
- Ziffer 15 Vergleiche, welche vor einem Gemeindevermittlungsamte oder vor anderen zur Aufnahme von Vergleichen berufenen öffentlichen Organen abgeschlossen wurden, falls denselben durch die bestehenden Vorschriften die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches beigelegt ist;
- Ziffer 16 die einer Anfechtung vor einer höheren schiedsgerichtlichen Instanz nicht mehr unterliegenden Sprüche von Schiedsrichtern und Schiedsgerichten und die vor diesen abgeschlossenen Vergleiche;
- Ziffer 17 die in § 3 NO bezeichneten Notariatsakt; die in Paragraph 3, NO bezeichneten Notariatsakt;
- Ziffer 18 die im Restrukturierungsverfahren ergangenen rechtskräftigen Beschlüsse, mit denen dem Schuldner die Zahlung der Entlohnung des Restrukturierungsbeauftragten (§ 15 Abs. 3 ReO), der Belohnung der Gläubigerschutzverbände (§ 31 Abs. 2 ReO) oder eines Ausgleichs für finanzielle Verluste eines Gläubigers (§ 40 Abs. 5 ReO) aufgetragen wird. die im Restrukturierungsverfahren ergangenen rechtskräftigen Beschlüsse, mit denen dem Schuldner die Zahlung der Entlohnung des Restrukturierungsbeauftragten (Paragraph 15, Absatz 3, ReO), der Belohnung der Gläubigerschutzverbände (Paragraph 31, Absatz 2, ReO) oder eines Ausgleichs für finanzielle Verluste eines Gläubigers (Paragraph 40, Absatz 5, ReO) aufgetragen wird. § 2 Text Ausländische Exekutionstitel §
- Paragraph 2,
(1)Absatz eins, Den in § 1 Z 1 bis 10 und 12 bis 15 bezeichneten, im Inland errichteten Akten und Urkunden stehen in Ansehung der Exekution die gleichartigen Akte und Urkunden jener Behörden oder öffentlichen Organe gleich, welche sich zwar im Ausland befinden, aber einer inländischen Behörde unterstehen. Den in Paragraph eins, Ziffer eins bis 10 und 12 bis 15 bezeichneten, im Inland errichteten Akten und Urkunden stehen in Ansehung der Exekution die gleichartigen Akte und Urkunden jener Behörden oder öffentlichen Organe gleich, welche sich zwar im Ausland befinden, aber einer inländischen Behörde unterstehen.
(2)Absatz 2, Den in § 1 genannten Akten und Urkunden stehen auch solche Akte und Urkunden gleich, die zwar im Ausland errichtet wurden, aber aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder eines Rechtsakts der Europäischen Union ohne gesonderte Vollstreckbarerklärung zu vollstrecken sind. Den in Paragraph eins, genannten Akten und Urkunden stehen auch solche Akte und Urkunden gleich, die zwar im Ausland errichtet wurden, aber aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder eines Rechtsakts der Europäischen Union ohne gesonderte Vollstreckbarerklärung zu vollstrecken sind. § 3 Text Sachliche Zuständigkeit §
- Paragraph 3, Zur Bewilligung und zum Vollzug der Exekution auf Grund der in §§ 1 und 2 angeführten Exekutionstitel sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Bezirksgerichte in Zivilsachen zuständig (Exekutionsgericht). Zur Bewilligung und zum Vollzug der Exekution auf Grund der in Paragraphen eins und 2 angeführten Exekutionstitel sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Bezirksgerichte in Zivilsachen zuständig (Exekutionsgericht). § 4 Text Örtliche Zuständigkeit bei einer Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung auf das bewegliche Vermögen §
- Paragraph 4,
(1)Absatz eins, Zur Bewilligung und zum Vollzug der Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung auf das bewegliche Vermögen ist, soweit nichts anderes bestimmt wird, das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die Person, gegen die Exekution geführt werden soll (verpflichtete Partei), ihren allgemeinen Gerichtsstand hat.
(2)Absatz 2, Hat die verpflichtete Partei im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel sich das bewegliche Vermögen, auf das Exekution geführt werden soll, befindet. Die Belegenheit von Geldforderungen richtet sich nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Drittschuldners. Vermögensrechte (§§ 326
- ff)gelten als an jenem Ort belegen, zu dem ihre stärkste Beziehung besteht. Hat die verpflichtete Partei im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel sich das bewegliche Vermögen, auf das Exekution geführt werden soll, befindet. Die Belegenheit von Geldforderungen richtet sich nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Drittschuldners. Vermögensrechte (Paragraphen 326,
- ff)gelten als an jenem Ort belegen, zu dem ihre stärkste Beziehung besteht. § 5 Text Mehrere allgemeine Gerichtsstände § 5. Paragraph 5,
(1)Absatz eins, Hat die verpflichtete Partei bei mehreren inländischen Bezirksgerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand, so hat die anspruchsberechtigte Partei (betreibender Gläubiger) die Wahl, bei welchem Exekutionsgericht sie die Bewilligung der Exekution beantragt.
(2)Absatz 2, Wenn von einem Gläubiger oder mehreren Gläubigern gegen eine verpflichtete Partei bei mehreren Gerichten, in deren Sprengeln die verpflichtete Partei einen allgemeinen Gerichtsstand hat, Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung auf das bewegliche Vermögen geführt wird, so sind die Verfahren an das Gericht zu überweisen, das die Exekution zuerst bewilligt hat.
(3)Absatz 3, Hat die verpflichtete Partei im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand und wird von einem Gläubiger oder mehreren Gläubigern gegen die verpflichtete Partei bei mehreren Gerichten Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung auf das bewegliche Vermögen geführt, so sind die Verfahren nur dann an das Gericht zu überweisen, das die Exekution zuerst bewilligt hat, wenn dies zur Vereinfachung des Exekutionsverfahrens, zur vorteilhafteren Verwertung der Vermögensobjekte oder zur Verminderung der Exekutionskosten geeignet ist. § 5a Text Verlegung des allgemeinen Gerichtsstands § 5a. Paragraph 5 a, Verlegt der Verpflichtete seinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so sind die Exekutionsverfahren zur Hereinbringung einer Geldforderung auf das bewegliche Vermögen an das Gericht, in dessen Sprengel die verpflichtete Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, zu überweisen. Innerhalb eines Ortes mit mehreren Sprengeln hat eine Überweisung nur stattzufinden, wenn dies zur Vereinfachung des Exekutionsverfahrens, zur vorteilhafteren Verwertung der Vermögensobjekte oder zur Verminderung der Exekutionskosten geeignet ist. Von der Überweisung nicht umfasst ist die Durchführung des Verteilungsverfahrens eines bereits erzielten Erlöses. § 5b Text Örtliche Zuständigkeit bei einer Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung auf das unbewegliche Vermögen § 5b. Paragraph 5 b,
(1)Absatz eins, Wenn die Exekution auf das unbewegliche Vermögen, nicht jedoch auf ein Superädifikat, zur Hereinbringung einer Geldforderung geführt wird, ist zur Bewilligung und zum Vollzug der Exekution das Gericht zuständig, welches das öffentliche Buch führt. Befindet sich das unbewegliche Vermögen nicht im Sprengel des Gerichts, in dem das Buch geführt wird, so obliegt der Vollzug dem Bezirksgericht, in dem sich das unbewegliche Vermögen befindet.
(2)Absatz 2, Wenn die Exekution auf ein Superädifikat geführt wird, so ist zur Bewilligung und zum Vollzug der Exekution das Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich das Superädifikat ganz oder mit seinen Hauptbestandteilen befindet. § 5c Text Örtliche Zuständigkeit bei einer Exekution zur Erwirkung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen § 5c. Paragraph 5 c,
(1)Absatz eins, Zur Bewilligung und zum Vollzug einer Exekution nach § 349 ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich der zu übergebende Gegenstand befindet. Bei einer Exekution nach §§ 350 und 352 richtet sich die Zuständigkeit nach § 5b. Bezieht sich eine Exekution nach §§ 351 auf unbewegliches Vermögen, so richtet sich die Zuständigkeit nach § 5b, andernfalls ist das Gericht nach § 4 zuständig. Zur Bewilligung und zum Vollzug einer Exekution nach Paragraph 349, ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich der zu übergebende Gegenstand befindet. Bei einer Exekution nach Paragraphen 350 und 352 richtet sich die Zuständigkeit nach Paragraph 5 b, Bezieht sich eine Exekution nach Paragraphen 351, auf unbewegliches Vermögen, so richtet sich die Zuständigkeit nach Paragraph 5 b,, andernfalls ist das Gericht nach Paragraph 4, zuständig.
(2)Absatz 2, Bei einer Exekution nach §§ 346 und 353 bis 355 ist zur Bewilligung und zum Vollzug das Gericht nach § 4 zuständig. Bei einer Exekution nach Paragraphen 346 und 353 bis 355 ist zur Bewilligung und zum Vollzug das Gericht nach Paragraph 4, zuständig.
(3)Absatz 3, Eine Exekution zur Erwirkung einer Unterlassung kann auch bei dem Gericht beantragt werden, in dessen Sprengel die gegen den Exekutionstitel verstoßende Handlung gesetzt worden oder ihr Erfolg eingetreten ist. § 6 Text Wahlrecht des Gläubigers §
- Paragraph 6, Der Gläubiger hat die Wahl, bei welchem der zur Bewilligung der Exekution zuständigen Gerichte er die Bewilligung der Exekution beantragt, wenn er
- Ziffer eins gleichzeitig mehrere Exekutionsmittel beantragt oder
- Ziffer 2 auf Grund desselben Exekutionstitels Exekution gegen mehrere Verpflichtete beantragt. § 6a Text Ersuchen um Vollzug § 6a. Paragraph 6 a,
(1)Absatz eins, Wenn der Vollzug der bewilligten Exekution nicht dem Gericht obliegt, das die Exekution bewilligt hat, hat das Bewilligungsgericht von Amts wegen das Verfahren an das für den Vollzug zuständige Gericht (Vollzugsgericht) zu überweisen und dieses um den Exekutionsvollzug zu ersuchen. Das Ersuchen erfasst auch die Zustellung der Exekutionsbewilligung.
(2)Absatz 2, Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht bezüglich aller Exekutionsmittel vor, so hat das Bewilligungsgericht die Exekutionsbewilligung den Parteien und Beteiligten zuzustellen und die Verfahren, für die ihm der Vollzug obliegt, von den Verfahren, die von einem anderen Gericht zu vollziehen sind, zu trennen. Liegen die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht bezüglich aller Exekutionsmittel vor, so hat das Bewilligungsgericht die Exekutionsbewilligung den Parteien und Beteiligten zuzustellen und die Verfahren, für die ihm der Vollzug obliegt, von den Verfahren, die von einem anderen Gericht zu vollziehen sind, zu trennen.
(3)Absatz 3, Das Vollzugsgericht hat die Parteien und Beteiligten über die Weiterführung des Verfahrens zu informieren.“ § 7 Text Bestimmtheit des Exekutionstitels – Bestätigung der Vollstreckbarkeit § 7. Paragraph 7,
(1)Absatz eins, Die Exekution darf nur bewilligt werden, wenn aus dem Exekutionstitel – im Fall des § 308a Abs. 5 im Zusammenhalt mit einer Entscheidung nach § 292g – nebst der Person des Berechtigten und Verpflichteten auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind. Die Exekution darf nur bewilligt werden, wenn aus dem Exekutionstitel – im Fall des Paragraph 308 a, Absatz 5, im Zusammenhalt mit einer Entscheidung nach Paragraph 292 g, – nebst der Person des Berechtigten und Verpflichteten auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind.
(2)Absatz 2, Vor Eintritt der Fälligkeit einer Forderung und vor Ablauf der in einem Urteil oder in einem anderen Exekutionstitel für die Leistung bestimmten Frist kann die Exekution nicht bewilligt werden. Ist der Fälligkeitstag oder das Ende der Leistungsfrist im Exekutionstitel weder durch Angabe eines Kalendertages, noch durch Angabe eines kalendermäßig feststehenden Anfangspunktes der Frist bestimmt, oder ist im Exekutionstitel die Vollstreckbarkeit des Anspruches von dem seitens des Berechtigten zu beweisenden Eintritte einer Tatsache, namentlich von einer vorangegangenen Leistung des Berechtigten abhängig gemacht, so muss der Eintritt der hienach für die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit maßgebenden Tatsachen mittels öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden bewiesen werden.
(3)Absatz 3, Die gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist von dem Gericht, das sie erteilt hat, von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten durch Beschluss aufzuheben. Der Beschluss ist allen Beteiligten zuzustellen.
(4)Absatz 4, Ist die Bestätigung der Vollstreckbarkeit für einen der in § 1 Z 13 oder in § 3 Abs. 2 VVG angeführten Exekutionstitel gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden, so sind Anträge auf Aufhebung der Bestätigung bei jener Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist. Ist die Bestätigung der Vollstreckbarkeit für einen der in Paragraph eins, Ziffer 13, oder in Paragraph 3, Absatz 2, VVG angeführten Exekutionstitel gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden, so sind Anträge auf Aufhebung der Bestätigung bei jener Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist.
(5)Absatz 5, Mit dem Antrag auf Aufhebung der Bestätigung kann der Antrag auf Einstellung (§ 39 Z 9) oder auf Aufschiebung (§ 42 Abs. 2) verbunden werden; diese Anträge sind, wenn sie nicht beim Exekutionsgericht gestellt werden, an dieses zur Erledigung zu leiten. Mit dem Antrag auf Aufhebung der Bestätigung kann der Antrag auf Einstellung (Paragraph 39, Ziffer 9,) oder auf Aufschiebung (Paragraph 42, Absatz 2,) verbunden werden; diese Anträge sind, wenn sie nicht beim Exekutionsgericht gestellt werden, an dieses zur Erledigung zu leiten. (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 1 Z 10, BGBl. I Nr. 86/2021 ) Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 10,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,) § 8 Text Zug-um-Zug–Leistung – Wertsicherungsklausel § 8. Paragraph 8,
(1)Absatz eins, Die Bewilligung der Exekution wegen eines Anspruches, den der Verpflichtete nur gegen eine ihm Zug um Zug zu gewährende Gegenleistung zu erfüllen hat, ist von dem Nachweis, dass die Gegenleistung bereits bewirkt oder doch ihre Erfüllung sichergestellt sei, nicht abhängig. Die Gegenleistung kann beim Exekutionsgericht erlegt werden, soweit es sich um zum gerichtlichen Erlag geeignete Gegenstände handelt.
(2)Absatz 2, Die Exekution ist auch hinsichtlich des Anspruchs zu bewilligen, der sich auf Grund einer Wertsicherungsklausel ergibt, wenn
- Ziffer eins die Wertsicherungsklausel an nicht mehr als eine veränderliche Größe anknüpft und
- Ziffer 2 der Aufwertungsschlüssel durch eine unbedenkliche Urkunde bewiesen wird. Der Beweis entfällt, wenn Aufwertungsschlüssel ein von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarter Verbraucherpreisindex oder die Höhe des Aufwertungsschlüssels gesetzlich bestimmt ist.
(3)Absatz 3, Ist nach einem Exekutionstitel ein Anspruch wertgesichert zu zahlen, ohne dass hiezu Näheres bestimmt ist, so gilt als Aufwertungsschlüssel der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte, für den Monat der Schaffung des Exekutionstitels gültige Verbraucherpreisindex. Der Anspruch vermindert oder erhöht sich in dem Maß, als sich der Verbraucherpreisindex gegenüber dem Zeitpunkt der Schaffung des Exekutionstitels ändert. Änderungen sind so lange nicht zu berücksichtigen, als sie 10% der bisher maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen. § 8a Text Variable Zinsen § 8a. Paragraph 8 a, Die Exekution ist bezüglich der Zinsen auch dann zu bewilligen, wenn der Zinssatz in einer bestimmten Zahl von Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ausgedrückt wird. Eines Nachweises des Basiszinssatzes bedarf es nicht. § 9 Text Exekution gegen und zugunsten Dritter §
- Paragraph 9, Zu Gunsten einer anderen als der im Exekutionstitel als berechtigt bezeichneten Person oder wider einen anderen als den im Exekutionstitel benannten Verpflichteten kann die Exekution nur soweit stattfinden, als durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden bewiesen wird, dass der im Exekutionstitel anerkannte Anspruch oder die darin festgestellte Verpflichtung von den daselbst benannten Personen auf diejenigen Personen übergegangen ist, von welchen oder wider welche die Exekution beantragt wird. § 10 Text Urteil über den Vollstreckungsanspruch §
- Paragraph 10, Wenn die in § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 2 und § 9 geforderten urkundlichen Beweise nicht erbracht werden können, muss der Bewilligung der Exekution oder ihrer Fortführung die Erwirkung eines gerichtlichen Urteils vorausgehen. Wenn die in Paragraph 7, Absatz eins und 2, Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 9, geforderten urkundlichen Beweise nicht erbracht werden können, muss der Bewilligung der Exekution oder ihrer Fortführung die Erwirkung eines gerichtlichen Urteils vorausgehen. § 12 Text Wahlschulden §
- Paragraph 12,
(1)Absatz eins, Wenn dem Verpflichteten die Wahl zwischen mehreren Leistungen zusteht, kann der Gläubiger nach fruchtlosem Ablauf der für die Leistung bestimmten Frist die Exekution zur Bewirkung einer dieser Leistungen beantragen. Die von dem Gläubiger gewünschte Leistung ist im Exekutionsantrag anzugeben.
(2)Absatz 2, Der Verpflichtete kann dessen ungeachtet sein Wahlrecht solange ausüben, als der Gläubiger die seinerseits gewählte Leistung weder ganz noch zum Teil empfangen hat. § 13 Text Teilvollstreckbarkeit von Exekutionstiteln §
- Paragraph 13, Auf Grund einer Entscheidung, in der mehrere voneinander unabhängige Ansprüche zuerkannt wurden, kann, wenn nur hinsichtlich einzelner dieser Ansprüche ein die Exekution hemmendes Rechtsmittel erhoben wurde, zu Gunsten der übrigen nicht angefochtenen Ansprüche die Exekution bewilligt werden, sobald die Entscheidung über diese Ansprüche in Rechtskraft erwachsen ist. § 14 Text Anwendung mehrerer Exekutionsmittel §
- Paragraph 14, Die gleichzeitige Anwendung mehrerer Exekutionsmittel ist gestattet; die Bewilligung kann jedoch auf einzelne Exekutionsmittel beschränkt werden, wenn aus dem Exekutionsantrag offenbar erhellt, dass bereits eines oder mehrere der beantragten Exekutionsmittel zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers hinreichen. § 15 Text Exekution gegen Gemeinden und öffentlich gemeinnützige Anstalten §
- Paragraph 15, Gegen eine Gemeinde oder gegen eine durch Ausspruch einer Verwaltungsbehörde als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalt kann die Exekution zum Zwecke der Hereinbringung von Geldforderungen, falls es sich nicht um die Verwirklichung eines vertragsmäßigen Pfandrechtes handelt, nur in Ansehung solcher Vermögensbestandteile bewilligt werden, welche ohne Beeinträchtigung der durch die Gemeinde oder jene Anstalt zu wahrenden öffentlichen Interessen zur Befriedigung des Gläubigers verwendet werden können. Zur Abgabe der Erklärung, inwieweit letzteres hinsichtlich bestimmter Vermögensbestandteile zutrifft, sind die staatlichen Verwaltungsbehörden berufen. § 16 Text Zweiter Titel Durchführung der Exekution Beginn des Exekutionsvollzugs §
- Paragraph 16,
(1)Absatz eins, Der Vollzug einer bewilligten Exekution erfolgt, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, vom amtswegen.
(2)Absatz 2, Der Vollzug der Exekution wird entweder unmittelbar durch die Zivilgerichte oder durch Vollstreckungsorgane oder durch einen Verwalter bewirkt; welche dabei im Auftrage und unter Leitung des Gerichtes handeln.
(3)Absatz 3, Der Vollzug der Exekution ist als begonnen anzusehen, sobald der Auftrag zur Vornahme der ersten Exekutionshandlung erteilt worden ist; wenn aber der Vollzug der bewilligten Exekution nicht dem Gericht obliegt, das die Exekution bewilligt hat, sobald das Ersuchen um den Exekutionsvollzug beim Vollzugsgericht eingelangt ist. § 17 Text Befugnisse des Exekutionsgerichts § 17. Paragraph 17,
(1)Absatz eins, Dem Exekutionsgericht steht die Verhandlung und Entscheidung über alle während eines Exekutionsverfahrens und aus Anlass desselben sich ergebenden Streitigkeiten zu, sofern nicht in diesem Gesetz ein anderes Gericht dazu für zuständig erklärt wird.
(2)Absatz 2, Über die Durchsetzung einer in diesem Gesetz dem Verpflichteten oder dritten Personen auferlegten Mitwirkungspflicht hat das Exekutionsgericht im Exekutionsverfahren zu entscheiden. § 18 Text Ruhen und Fortsetzung des Exekutionsverfahrens § 18. Paragraph 18,
(1)Absatz eins, Wird die Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung bewilligt, ohne dass Vermögensobjekte angeführt werden, so ist die Exekution so lange von Amts wegen fortzusetzen, bis die Forderung hereingebracht ist oder das Exekutionsverfahren eingestellt wird.
(2)Absatz 2, Das Exekutionsverfahren ruht, wenn
- Ziffer eins keine Vermögensobjekte ermittelt oder vorgefunden wurden oder
- Ziffer 2 alle gepfändeten Vermögensobjekte verwertet wurden und der Erlös verteilt wurde.
(3)Absatz 3, Ein ruhendes Exekutionsverfahren ist auf Antrag des Gläubigers, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, nach Ablauf von sechs Monaten fortzusetzen. Das Verfahren ist vor Ablauf dieser Frist fortzusetzen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass beim Verpflichteten zwischenzeitig pfändbare Vermögenswerte vorhanden sind.
(4)Absatz 4, Ein ruhendes Exekutionsverfahren ist nur dann auf Antrag eines Gläubigers zugunsten aller betreibender Gläubiger fortzusetzen, wenn bereits ein Pfandrecht begründet worden ist. Der Beschluss über die Fortsetzung ist den betreibenden Gläubigern, deren Verfahren fortgesetzt werden, und dem Verpflichteten zuzustellen. § 19 Text Exekutionspaket § 19. Paragraph 19,
(1)Absatz eins, Die Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung wird auf die Vermögensobjekte und mit den Exekutionsmitteln geführt, die auf Antrag des betreibenden Gläubigers vom Gericht bewilligt wurden. Ist die Exekution auf alle Vermögensobjekte einer oder mehrerer Exekutionsmittel gerichtet, so kann der betreibende Gläubiger auf die Pfändung von im Antrag genannten Vermögensobjekten verzichten, auch auf die Pfändung von Forderungen gegenüber einem von ihm genannten oder sich aus der Auskunft des Dachverbands der Sozialversicherungsträger ergebenden Drittschuldner.
(2)Absatz 2, Beantragt der Gläubiger Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung, ohne ein Exekutionsmittel zu nennen, so erfasst diese, wenn der Gläubiger nichts anderes beantragt, als Exekutionspaket
- Ziffer eins die Exekution auf bewegliche Sachen und Papiere nach § 249, die Exekution auf bewegliche Sachen und Papiere nach Paragraph 249,,
- Ziffer 2 die Exekution auf vom betreibenden Gläubiger genannte wiederkehrende beschränkt pfändbare Geldforderungen und auf vom Dachverband der Sozialversicherungsträger nach § 295 ermittelte sowie die Exekution auf vom betreibenden Gläubiger genannte wiederkehrende beschränkt pfändbare Geldforderungen und auf vom Dachverband der Sozialversicherungsträger nach Paragraph 295, ermittelte sowie
- Ziffer 3 die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses nach §
- die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses nach Paragraph 47, § 20 Text Erweitertes Exekutionspaket §
- Paragraph 20,
(1)Absatz eins, Beantragt der Gläubiger zur Hereinbringung einer Geldforderung das erweiterte Exekutionspaket, so erfasst diese Exekution, wenn der Gläubiger nichts anderes beantragt, alle Arten der Exekution auf das bewegliche Vermögen (§§ 249 bis 345) und die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses nach § 47. Zur Durchführung des erweiterten Exekutionspakets ist ein Verwalter zu bestellen. Beantragt der Gläubiger zur Hereinbringung einer Geldforderung das erweiterte Exekutionspaket, so erfasst diese Exekution, wenn der Gläubiger nichts anderes beantragt, alle Arten der Exekution auf das bewegliche Vermögen (Paragraphen 249 bis 345) und die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses nach Paragraph 47, Zur Durchführung des erweiterten Exekutionspakets ist ein Verwalter zu bestellen.
(2)Absatz 2, Übersteigt die hereinzubringende Forderung an Kapital nicht 10.000 Euro, so setzt die Bewilligung der Exekution nach Abs. 1 voraus, dass die Exekution auf bewegliche Sachen im Rahmen eines Exekutionspakets nach § 19 ergebnislos (§ 252e Abs. 3) geblieben ist. Übersteigt die hereinzubringende Forderung an Kapital nicht 10.000 Euro, so setzt die Bewilligung der Exekution nach Absatz eins, voraus, dass die Exekution auf bewegliche Sachen im Rahmen eines Exekutionspakets nach Paragraph 19, ergebnislos (Paragraph 252 e, Absatz 3,) geblieben ist.
(3)Absatz 3, Der Verwalter hat, wenn möglich unter Zuziehung des Verpflichteten, unverzüglich pfändbare Vermögensobjekte zu ermitteln und in ein Inventar aufzunehmen sowie jene Vermögensobjekte, die zur Deckung der hereinzubringenden Forderung erforderlich sind, zu pfänden. Er kann den Verpflichteten zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses auffordern; § 49 Abs. 1 ist nicht anzuwenden. Der Verpflichtete hat dieses vor Gericht oder dem Vollstreckungsorgan zu bekräftigen, wenn das Gericht ihn auf Antrag des Verwalters oder des betreibenden Gläubigers hiezu auffordert. Der Verwalter hat, wenn möglich unter Zuziehung des Verpflichteten, unverzüglich pfändbare Vermögensobjekte zu ermitteln und in ein Inventar aufzunehmen sowie jene Vermögensobjekte, die zur Deckung der hereinzubringenden Forderung erforderlich sind, zu pfänden. Er kann den Verpflichteten zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses auffordern; Paragraph 49, Absatz eins, ist nicht anzuwenden. Der Verpflichtete hat dieses vor Gericht oder dem Vollstreckungsorgan zu bekräftigen, wenn das Gericht ihn auf Antrag des Verwalters oder des betreibenden Gläubigers hiezu auffordert.
(4)Absatz 4, Das Gericht kann auf Antrag einer Partei oder des Verwalters ein gepfändetes Vermögensobjekt dem Verpflichteten überlassen und von dessen Verwertung absehen, wenn nicht zu erwarten ist, dass die Fortsetzung oder Durchführung der Exekution auf dieses Vermögensobjekt einen die Kosten übersteigenden Ertrag ergeben wird. Das Pfandrecht erlischt mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses. § 21 Text Erweitertes Exekutionspaket zugunsten mehrerer Gläubiger § 21. Paragraph 21,
(1)Absatz eins, Ein Gläubiger, zu dessen Gunsten während der Anhängigkeit eines erweiterten Exekutionspaketes ebenfalls die Exekution durch ein solches Exekutionspaket gegen denselben Verpflichteten bewilligt wird, tritt damit dem bereits bewilligten Verfahren bei; er erwirbt mit der Bewilligung (nachrangige) Pfandrechte an den bereits gepfändeten Vermögensobjekten und muss das Verfahren in der Lage annehmen, in der es sich zur Zeit seines Beitrittes befindet.
(2)Absatz 2, Reichen die gepfändeten Vermögensobjekte zur Deckung der hereinzubringenden Forderungen nicht aus, so hat der Verwalter weitere Vermögensobjekte zu ermitteln, zu pfänden und zu verwerten. Es ist nach § 20 Abs. 3 vorzugehen, wenn davon auszugehen ist, dass der Verpflichtete seit der Aufnahme des Inventars oder dessen Ergänzung nach § 20 Abs. 3 Vermögen erworben hat oder seither mehr als drei Monate vergangen sind. An den Vermögensobjekten wird zugunsten aller betreibender Gläubiger ein Pfandrecht begründet, soweit die Verfahren nicht ruhen; die zugunsten der Gläubiger begründeten Pfandrechte, deren Exekutionsverfahren bereits anhängig waren, sind vorrangig; der Rang richtet sich nach dem frühesten Zeitpunkt, zu dem zugunsten des betreibenden Gläubigers ein Pfandrecht im Rahmen des erweiterten Exekutionspaketes begründet wurde. Reichen die gepfändeten Vermögensobjekte zur Deckung der hereinzubringenden Forderungen nicht aus, so hat der Verwalter weitere Vermögensobjekte zu ermitteln, zu pfänden und zu verwerten. Es ist nach Paragraph 20, Absatz 3, vorzugehen, wenn davon auszugehen ist, dass der Verpflichtete seit der Aufnahme des Inventars oder dessen Ergänzung nach Paragraph 20, Absatz 3, Vermögen erworben hat oder seither mehr als drei Monate vergangen sind. An den Vermögensobjekten wird zugunsten aller betreibender Gläubiger ein Pfandrecht begründet, soweit die Verfahren nicht ruhen; die zugunsten der Gläubiger begründeten Pfandrechte, deren Exekutionsverfahren bereits anhängig waren, sind vorrangig; der Rang richtet sich nach dem frühesten Zeitpunkt, zu dem zugunsten des betreibenden Gläubigers ein Pfandrecht im Rahmen des erweiterten Exekutionspaketes begründet wurde. § 22 Text Pfändung zugunsten weiterer betreibender Gläubiger § 22. Paragraph 22, Ist ein Verwalter bestellt und wird auf Antrag eines weiteren betreibenden Gläubigers ein Vermögensobjekt gepfändet, das bereits vom Verwalter gepfändet worden ist, so wird der Verwalter hinsichtlich eines Mehrerlöses aus der Verwertung dieses Vermögensobjekts als Kurator für den weiteren betreibenden Gläubiger tätig. § 23 Text Verbindung von Exekutionsverfahren auf mehrere Liegenschaften § 23. Paragraph 23,
(1)Absatz eins, Wenn ein Gläubiger wider denselben Verpflichteten auf mehrere Liegenschaften abgesonderte Exekutionen führt, deren Vollzug dem nämlichen Gericht oder benachbarten Gerichten desselben Oberlandesgerichtssprengels obliegt, und die bewilligten Exekutionsmittel gleichartig sind oder doch eine Zusammenfassung des Exekutionsvollzugs ermöglichen, so kann eine Verbindung des Vollzuges dieser Exekutionen angeordnet werden, falls sich eine solche Maßregel zur Vereinfachung des Exekutionsverfahrens, zur vorteilhafteren Verwertung der Exekutionsobjekte oder zur Verminderung der Exekutionskosten geeignet darstellt.
(2)Absatz 2, Diese Anordnung kann das zum Vollzuge sämtlicher Exekutionen berufene Gericht von amtswegen oder auf Antrag treffen. Bei Beteiligung mehrerer Exekutionsgerichte kann die Verbindung nur von dem Oberlandesgericht, und zwar auf Anzeige eines der Exekutionsgerichte oder auf Antrag angeordnet werden; das Oberlandesgericht kann zugleich den gemeinsamen Exekutionsvollzug einem der Exekutionsgerichte ausschließlich übertragen.
(3)Absatz 3, Zur Antragstellung ist sowohl der betreibende Gläubiger wie der Verpflichtete befugt. Durch die Antragstellung wird der Fortgang des Exekutionsverfahrens nicht aufgehalten. Gegen die Anordnung des Oberlandesgerichtes findet ein Rekurs nicht statt. Das Oberlandesgericht kann vor seiner Entscheidung den in Frage kommenden Exekutionsgerichten oder einzelnen derselben eine Äußerung abfordern. § 23a Text Verbindung von Exekutionsverfahren auf unbewegliche Sachen gegen mehrere Verpflichtete § 23a. Paragraph 23 a, Auf Antrag oder von Amts wegen können Exekutionsverfahren, in denen mehreren Verpflichteten Anteile einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts zustehen, verbunden werden. § 24 Text Vollstreckungsorgane § 24. Paragraph 24,
(1)Absatz eins, Als Vollstreckungsorgane schreiten die Gerichtsvollzieher ein. In besonderen Fällen können auch andere dafür geeignete Gerichtsbedienstete herangezogen werden.
(2)Absatz 2, Sind bei einem Gericht zumindest zwei Gerichtsvollzieher tätig, so sind die Geschäfte nach Gebieten aufzuteilen. § 25 Text Tätigkeit der Vollstreckungsorgane § 25. Paragraph 25,
(1)Absatz eins, Die Vollstreckungsorgane haben sich bei Ausübung ihrer Tätigkeit innerhalb des ihnen durch das Gesetz zugewiesenen Wirkungskreises und der erteilten Aufträge zu halten. Die Vollstreckungsorgane haben die ihnen zugeteilten Aufträge ohne Verzug und unter Bedachtnahme auf eine Minimierung der Wegstrecken möglichst nach der Reihenfolge ihrer Zuteilung zu vollziehen.
(2)Absatz 2, Die Übergabe des Exekutionsakts an das Vollstreckungsorgan enthält den Auftrag, Exekutionshandlungen so lange vorzunehmen, bis der Auftrag erfüllt ist oder feststeht, dass er nicht erfüllt werden kann. Hat das Vollstreckungsorgan Vollzugshandlungen erst nach Erlag einer Sicherheit zu setzen, so ist der Vollzugsauftrag erst nach Erlag der Sicherheit zu erteilen. Sonst ist der Vollzugsauftrag sofort zu erteilen, auch bei Bewilligung im vereinfachten Bewilligungsverfahren.
(3)Absatz 3, Das Vollstreckungsorgan hat die erste Vollzugshandlung innerhalb von vier Wochen ab Erhalt des Vollzugsauftrags durchzuführen. Die Frist beträgt sechs Wochen, wenn das Vollzugsgebiet zum überwiegenden Teil in einem dünn und verstreut besiedelten ländlichen Gebiet liegt. Das Vollstreckungsorgan darf, soweit nichts anderes im Gesetz vorgesehen ist, den Verpflichteten von einer bevorstehenden Vollzugshandlung nicht benachrichtigen. § 25a Text Aufforderung zur Leistung § 25a. Paragraph 25 a,
(1)Absatz eins, Das Vollstreckungsorgan hat am Vollzugsort unmittelbar vor dem Vollzug den Verpflichteten zur Leistung der hereinzubringenden Forderung aufzufordern.
(2)Absatz 2, Die Vollstreckungsorgane sind berechtigt, die durch die Exekution zu erzwingenden Zahlungen oder sonstigen Leistungen in Empfang zu nehmen, diese wirksam zu quittieren und dem Verpflichteten, wenn er durch die Leistung seine Verbindlichkeit erfüllt hat, auf Verlangen die ihnen zu diesem Zweck vom Gericht oder vom betreibenden Gläubiger ausgehändigten Schuldurkunden zu übergeben. Das Recht des Verpflichteten, nachträglich noch eine Quittung des Gläubigers zu fordern, wird hiedurch nicht berührt. Der Gläubiger kann während des Exekutionsverfahrens die ihm als Gegenleistung obliegende Übergabe einer Urkunde, einer Geldsumme oder sonstiger Sachen an den Verpflichteten rechtswirksam durch die Vollstreckungsorgane bewerkstelligen lassen.
(3)Absatz 3, Die Vollstreckungsorgane sind auch berechtigt, bargeldlose Zahlungen entgegenzunehmen. Die Kosten für die Nutzung der den Vollstreckungsorganen zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten technischen Geräten trägt der Bund. § 25b Beachte für folgende Bestimmung Ist auch auf in diesem Zeitpunkt anhängige Exekutionsverfahren anzuwenden (vgl. § 410 Abs. 2). Text Vollzugsort § 25b. Paragraph 25 b,
(1)Absatz eins, Das Vollstreckungsorgan hat den Vollzugsauftrag an dem im Antrag auf Exekutionsbewilligung genannten Ort zu vollziehen, außer es ist ihm bekannt, dass die Vollzugshandlung dort nicht durchgeführt werden kann.
(2)Absatz 2, Sind dem Vollstreckungsorgan Orte, wo die Exekution erfolgreich durchgeführt werden kann, bekannt oder können solche durch zumutbare Erhebungen von ihm in Erfahrung gebracht werden, so hat er diese von Amts wegen aufzusuchen.
(2a)Absatz 2 a, Auf Anfrage des Gerichts haben der Bundesminister für Inneres aus der zentralen Zulassungsevidenz nach § 47 Abs. 4 KFG und die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer aus der zentralen Evidenz nach § 47 Abs. 4a KFG im Wege der Datenfernverarbeitung mitzuteilen, welche Kraftfahrzeuge und Anhänger auf den Verpflichteten zugelassen sind und das zugewiesene Kennzeichen anzugeben. Das Vollstreckungsorgan hat bei einer Exekution auf bewegliche Sachen die Anfrage vor dem auf einen Vollzugsauftrag folgenden Vollzugsversuch von Amts wegen durchzuführen. Auf Anfrage des Gerichts haben der Bundesminister für Inneres aus der zentralen Zulassungsevidenz nach Paragraph 47, Absatz 4, KFG und die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer aus der zentralen Evidenz nach Paragraph 47, Absatz 4 a, KFG im Wege der Datenfernverarbeitung mitzuteilen, welche Kraftfahrzeuge und Anhänger auf den Verpflichteten zugelassen sind und das zugewiesene Kennzeichen anzugeben. Das Vollstreckungsorgan hat bei einer Exekution auf bewegliche Sachen die Anfrage vor dem auf einen Vollzugsauftrag folgenden Vollzugsversuch von Amts wegen durchzuführen.
(3)Absatz 3, Die Vollstreckungsorgane dürfen die Grenzen ihres Gebiets sowie die Grenzen des Bezirksgerichtssprengels überschreiten. Sie dürfen stattdessen auch das nach dem voraussichtlichen Vollzugsort zuständige Vollstreckungsorgan um die Vornahme der Amtshandlung ersuchen. Das ersuchte Vollstreckungsorgan wird dabei im Auftrag des Gerichts, das den Vollzug angeordnet hat, tätig. § 25c Text Kontaktaufnahme mit dem Verpflichteten § 25c. Paragraph 25 c, Wird der Verpflichtete bei einem Vollzugsversuch nicht angetroffen, so kann das Vollstreckungsorgan diesen auffordern, sich bei ihm zu melden, wenn der Zweck der Exekution dadurch nicht vereitelt wird. § 25d Text Bericht des Vollstreckungsorgans § 25d. Paragraph 25 d, Das Vollstreckungsorgan hat über die Durchführung des Vollzugs oder die entgegenstehenden Hindernisse und spätestens vier Monate nach Erhalt des Vollzugsauftrags dem Gericht und dem betreibenden Gläubiger über den Stand des Verfahrens zu berichten, über die Durchführung des Vollzugs auch dem Verpflichteten. § 26 Text Durchsuchungsbefugnis des Vollstreckungsorgans § 26. Paragraph 26,
(1)Absatz eins, Die Vollstreckungsorgane sind befugt, soweit es der Zweck der Exekution erfordert, die Wohnung des Verpflichteten, dessen Behältnisse, und wenn nötig, mit entsprechender Schonung der Person, selbst die vom Verpflichteten getragene Kleidung zu durchsuchen. Verschlossene Haus-, Wohnungs- und Zimmertüren sowie verschlossene Behältnisse dürfen sie ungeachtet geringfügiger Beschädigungen zum Zweck der Exekution öffnen lassen; Haus- und Wohnungstüren durch Auswechseln des Schlosses jedoch nur dann, wenn der Schlüssel zum neuen Schloss jederzeit behoben werden kann. Wenn jedoch weder der Verpflichtete noch eine zu seiner Familie gehörende oder von ihm zur Obsorge bestellte volljährige Person anwesend ist, sind den vorerwähnten Exekutionshandlungen zwei vertrauenswürdige, volljährige Personen als Zeugen beizuziehen. Die Vollstreckungsorgane dürfen Räume und Behältnisse durch das Anlegen eines Siegels sichern.
(2)Absatz 2, Die Vollstreckungsorgane können zur Beseitigung eines ihnen entgegengestellten Widerstands die den Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unmittelbar um Unterstützung ersuchen. Wegen Erwirkung militärischer Hilfe haben sie sich an den Vorsteher des Exekutionsgerichts zu wenden.
(3)Absatz 3, Bei Exekutionen gegen aktiv dienende Personen der bewaffneten Macht oder der Bundespolizei ist, wenn nicht Gefahr am Verzuge ist, behufs Beseitigung eines Widerstandes die Unterstützung des militärischen Vorgesetzten des Verpflichteten anzusuchen. § 26a Beachte für folgende Bestimmung Ist auch auf in diesem Zeitpunkt anhängige Exekutionsverfahren anzuwenden (vgl. § 410 Abs. 2). Text Öffnen der verschlossenen Haus- und Wohnungstüren § 26a. Paragraph 26 a,
(1)Absatz eins, Verschlossene Haus- und Wohnungstüren dürfen geöffnet werden, wenn diese
- Ziffer eins bei einem Vollzugsversuch, der bei Unternehmen zur Geschäftszeit, sonst an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie von 22 bis 6 Uhr durchgeführt wurde, versperrt waren oder
- Ziffer 2 wahrscheinlich über vier Monate versperrt sein werden oder
- Ziffer 3 bei der dem Verpflichteten bekannt gegebenen Vollzugszeit versperrt sind oder
- Ziffer 4 die am Vollzugsort anwesende Person nicht öffnet und der betreibende Gläubiger nicht auf eine Öffnung verzichtet hat.
(2)Absatz 2, Das Vollstreckungsorgan hat den betreibenden Gläubiger zum Erlag eines Kostenvorschusses aufzufordern. Dieser kann auch die zur Öffnung erforderlichen Arbeitskräfte bereitstellen, wenn er dies während der zum Erlag des Kostenvorschusses offen stehenden Frist bekannt gibt.
(3)Absatz 3, Die Kosten des Schlossers sind einstweilen vom betreibenden Gläubiger und bei Vorhandensein mehrerer betreibender Gläubiger von allen nach dem Verhältnis der vollstreckbaren Forderungen zu tragen. § 27 Text Umfang der Exekution § 27. Paragraph 27,
(1)Absatz eins, Die Exekution darf nicht im weiteren Umfange vollzogen werden, als es zur Verwirklichung des in der Exekutionsbewilligung bezeichneten Anspruches notwendig ist.
(2)Absatz 2, Bei der Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen ist stets auch auf die bis zur Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich noch erwachsenden Kosten Bedacht zu nehmen.
(3)Absatz 3, Werden die Vermögensobjekte nicht in der Exekutionsbewilligung genannt, so sind die Vermögensobjekte auszuwählen, die die umfassendste und schnellste Befriedigung des betreibenden Gläubigers bringen, wobei auf die Wahrung der Interessen des Verpflichteten Bedacht zu nehmen ist. § 27a Text Mitwirkungspflicht des Verpflichteten § 27a. Paragraph 27 a,
(1)Absatz eins, Der Verpflichtete hat dem Vollstreckungsorgan und dem Verwalter alle zur Durchführung des Exekutionsverfahrens nötigen Unterlagen zu übergeben und alle erforderlichen Aufklärungen zu erteilen. Er hat an der Aufhebung von Sperren, die den bestimmungsgemäßen Gerbrauch gepfändeter Vermögensobjekte einschränken oder verhindern, mitzuwirken.
(2)Absatz 2, Das Exekutionsgericht kann die Ausfolgung der Unterlagen durch den Verpflichteten und die Mitwirkung des Verpflichteten auch nach §§ 346 ff erzwingen. Es kann den Verpflichteten in Haft nehmen, wenn er die Verpflichtungen beharrlich und ohne hinreichenden Grund nicht erfüllt. Das Exekutionsgericht kann die Ausfolgung der Unterlagen durch den Verpflichteten und die Mitwirkung des Verpflichteten auch nach Paragraphen 346, ff erzwingen. Es kann den Verpflichteten in Haft nehmen, wenn er die Verpflichtungen beharrlich und ohne hinreichenden Grund nicht erfüllt.
(3)Absatz 3, Der Verpflichtete hat die auf zu pfändenden Vermögensobjekten gespeicherten personenbezogenen Daten im Sinne von Art. 4 Z 1 DSGVO und des DSG im Zuge der Pfändung zu löschen und Verbindungen, die den Zugriff auf solche personenbezogenen Daten ermöglichen, zu trennen. Ihm ist zu ermöglichen, Daten, welche sich auf dem zu pfändenden Vermögensobjekt befinden, anderweitig zu speichern. Der Verpflichtete hat die auf zu pfändenden Vermögensobjekten gespeicherten personenbezogenen Daten im Sinne von Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO und des DSG im Zuge der Pfändung zu löschen und Verbindungen, die den Zugriff auf solche personenbezogenen Daten ermöglichen, zu trennen. Ihm ist zu ermöglichen, Daten, welche sich auf dem zu pfändenden Vermögensobjekt befinden, anderweitig zu speichern.
(4)Absatz 4, Ist ein Vorgehen nach Abs. 3 nicht möglich oder tunlich, so ist dies im Pfändungsprotokoll zu vermerken und der Verpflichtete aufzufordern, die nach Abs. 3 erforderlichen Vorkehrungen binnen 14 Tagen nachzuholen. Kommt der Verpflichtete dieser Aufforderung nicht nach, so ist vor der Verwertung ein Sachverständiger mit der Vornahme der Vorkehrungen zu beauftragen. Ist ein Vorgehen nach Absatz 3, nicht möglich oder tunlich, so ist dies im Pfändungsprotokoll zu vermerken und der Verpflichtete aufzufordern, die nach Absatz 3, erforderlichen Vorkehrungen binnen 14 Tagen nachzuholen. Kommt der Verpflichtete dieser Aufforderung nicht nach, so ist vor der Verwertung ein Sachverständiger mit der Vornahme der Vorkehrungen zu beauftragen. § 28 Text Exekution auf das Eigentum dem öffentlichen Verkehr dienender Anstalten §
- Paragraph 28, In das Eigentum einer unter staatlicher Aufsicht stehenden, dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt dürfen Exekutionsakte, welche geeignet wären, die Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs zu stören, nur im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde und unter den von dieser Behörde im Interesse des öffentlichen Verkehrs für notwendig befundenen Einschränkungen vorgenommen werden. § 29 Text Exekution gegen eine Person des Bundesheeres oder der Bundespolizei §
- Paragraph 29, Gegen eine in Ausübung des Dienstes befindliche Person des Bundesheeres oder der Bundespolizei darf mit dem Exekutionsvollzug erst begonnen werden, nachdem das vorgesetzte Kommando dieser Person von der Bewilligung der Exekution verständigt wurde. § 30 Text Vollzugszeit §
- Paragraph 30,
(1)Absatz eins, Das Vollstreckungsorgan hat die Zeit des Vollzugs selbst zu wählen. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, wann der Vollzug am wahrscheinlichsten erfolgreich durchgeführt werden kann.
(2)Absatz 2, An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie von 22 bis 6 Uhr darf das Vollstreckungsorgan Exekutionshandlungen nur
- Ziffer eins in dringenden Fällen, insbesondere wenn der Zweck der Exekution nicht anders erreicht werden kann, oder
- Ziffer 2 wenn ein Vollzugsversuch an Werktagen zur Tageszeit erfolglos war, vornehmen. § 31 Text Exekution bei Immunität und Exterritorialität §
- Paragraph 31,
(1)Absatz eins, Exekutionshandlungen gegen Personen, die in Österreich auf Grund des Völkerrechts Immunität genießen, sowie auf Exekutionsobjekte und in Räumlichkeiten solcher Personen dürfen nur über das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten vorgenommen werden.
(2)Absatz 2, In militärischen oder von Militär besetzten Gebäuden kann die Vornahme von Exekutionshandlungen erst nach vorgängiger Anzeige an den Commandanten des Gebäudes und unter Zuziehung einer von diesem beigegebenen Militärperson erfolgen. § 32 Text Beteiligung am Vollzug § 32. Paragraph 32,
(1)Absatz eins, Alle an einer Exekutionshandlung Beteiligten können bei deren Vornahme anwesend sein. Personen, welche die Exekutionshandlung stören oder sich unangemessen betragen, können vom Vollstreckungsorgan entfernt werden.
(2)Absatz 2, Die Ladung zu einer vom Vollstreckungsorgan vorzunehmenden Amtshandlung obliegt diesem.
(3)Absatz 3, Beantragt der betreibende Gläubiger, dass der Vollzug unter seiner Beteiligung vorgenommen wird, so ist ihm Zeit und Ort des Vollzugs bekannt zu geben. Kommt der betreibende Gläubiger nicht zu diesem Termin, so wird in seiner Abwesenheit vollzogen. Der betreibende Gläubiger ist in diesem Fall von weiteren Vollzügen nur mehr auf neuerlichen Antrag zu benachrichtigen. Wird der betreibende Gläubiger trotz Antrags nicht vom Termin verständigt, so hat ein weiterer Termin von Amts wegen unter seiner Beteiligung stattzufinden. § 33 Beachte für folgende Bestimmung zum Bezugszeitraum vgl. § 502 Abs. 2 Text Verbindung § 33. Paragraph 33,
(1)Absatz eins, Alle Exekutionsverfahren auf das bewegliche Vermögen zur Hereinbringung einer Geldforderung gegen einen Verpflichteten sind zu verbinden. Ein nach Erteilung des Vollzugsauftrags ergehender Verbindungsbeschluss ist dem Verwalter und dem Vollstreckungsorgan zu übersenden.
(2)Absatz 2, Wird eine Exekution nach Abs. 1 mit einem Antrag auf Exekution auf das unbewegliche Vermögen zur Hereinbringung einer Geldforderung verbunden, so sind die Verfahren nach der Exekutionsbewilligung zu trennen. Wird eine Exekution nach Absatz eins, mit einem Antrag auf Exekution auf das unbewegliche Vermögen zur Hereinbringung einer Geldforderung verbunden, so sind die Verfahren nach der Exekutionsbewilligung zu trennen.
(3)Absatz 3, Abs. 1 gilt auch für die Hereinbringung der Kosten bei einer Exekution zur Erwirkung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen, bei der Räumungsexekution erst nach Durchführung der Räumung. Absatz eins, gilt auch für die Hereinbringung der Kosten bei einer Exekution zur Erwirkung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen, bei der Räumungsexekution erst nach Durchführung der Räumung.
(4)Absatz 4, Wird die Exekution gegen mehr als einen Verpflichteten bewilligt, so sind die Verfahren nach der Exekutionsbewilligung zu trennen. § 34 Text Tod des Verpflichteten § 34. Paragraph 34,
(1)Absatz eins, Stirbt der Verpflichtete nach Bewilligung der Exekution, so kann diese, sobald eine Erbantrittserklärung angebracht oder ein Verlassenschaftskurator ernannt ist, in Ansehung des hinterlassenen Vermögens ohne neuerliche Bewilligung in Vollzug gesetzt oder fortgeführt werden. Sonst muss der betreibende Gläubiger zu diesem Behufe die Bestellung eines einstweiligen Vertreters des Nachlasses beantragen. Der Antrag kann bei dem zur Abhandlung des Nachlasses oder bei dem zur Bewilligung der Exekution zuständigen Gericht gestellt werden.
(2)Absatz 2, Eine bei Lebzeiten des Verpflichteten begonnene Exekution auf Liegenschaften kann ohne vorherige Bestellung eines einstweiligen Nachlassvertreters fortgeführt werden, wenn die zur Einleitung der Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung notwendige bücherliche Anmerkung noch vor dem Tode des Verpflichteten erfolgt ist. § 35 Beachte für folgende Bestimmung Zu Abs. 2: zum Bezugszeitraum vgl. Art. X § 2 Z 1, BGBl. Nr. 624/1994 Text Dritter Titel Einwendungen gegen die Exekution – Aufschiebung und Einstellung Einwendungen gegen den Anspruch § 35. Paragraph 35,
(1)Absatz eins, Gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt wurde, können im Zuge des Exekutionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Falls jedoch dieser Exekutionstitel in einer gerichtlichen Entscheidung besteht, ist der Zeitpunkt maßgebend, bis zu welchem der Verpflichtete von den bezüglichen Tatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte.
(2)Absatz 2, Diese Einwendungen sind, unbeschadet eines allfälligen Rekurses gegen die Exekutionsbewilligung, im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, das die Exekution in erster Instanz bewilligt hat. Ist der Exekutionstitel in einer Arbeitsrechtssache nach § 50 ASGG ergangen, so sind die Einwendungen bei dem Gericht geltend zu machen, bei dem der Prozess in erster Instanz anhängig war. Ist der Exekutionstitel in einer Unterhaltssache ergangen, so sind die Einwendungen bei dem für diese Sache zuständigen Gericht in der dafür vorgesehenen Verfahrensart geltend zu machen. Ist für die Unterhaltssache kein österreichisches Gericht zuständig, so ist für solche Einwendungen, wenn sich aus Unions- oder Völkerrecht nichts Abweichendes ergibt, das Gericht zuständig, das die Exekution in erster Instanz bewilligt hat. Einwendungen gegen einen Anspruch, der sich auf einen der im § 1 Z 10 und 12 bis 14 angeführten Exekutionstitel stützt, sind bei jener Behörde anzubringen, von welcher der Exekutionstitel ausgegangen ist. Diese Einwendungen sind, unbeschadet eines allfälligen Rekurses gegen die Exekutionsbewilligung, im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, das die Exekution in erster Instanz bewilligt hat. Ist der Exekutionstitel in einer Arbeitsrechtssache nach Paragraph 50, ASGG ergangen, so sind die Einwendungen bei dem Gericht geltend zu machen, bei dem der Prozess in erster Instanz anhängig war. Ist der Exekutionstitel in einer Unterhaltssache ergangen, so sind die Einwendungen bei dem für diese Sache zuständigen Gericht in der dafür vorgesehenen Verfahrensart geltend zu machen. Ist für die Unterhaltssache kein österreichisches Gericht zuständig, so ist für solche Einwendungen, wenn sich aus Unions- oder Völkerrecht nichts Abweichendes ergibt, das Gericht zuständig, das die Exekution in erster Instanz bewilligt hat. Einwendungen gegen einen Anspruch, der sich auf einen der im Paragraph eins, Ziffer 10 und 12 bis 14 angeführten Exekutionstitel stützt, sind bei jener Behörde anzubringen, von welcher der Exekutionstitel ausgegangen ist.
(3)Absatz 3, Alle Einwendungen, die die verpflichtete Partei zur Zeit der Geltendmachung bei Gericht oder zur Zeit des Einschreitens bei einer der in Abs. 2 bezeichneten Behörden vorzubringen imstande war, müssen bei sonstigem Ausschluss gleichzeitig geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für Unterhaltssachen, soweit die zum Unterhalt verpflichtete Person eine Änderung der Verhältnisse einwendet, aufgrund derer der Anspruch ganz oder teilweise erloschen oder gehemmt ist. Alle Einwendungen, die die verpflichtete Partei zur Zeit der Geltendmachung bei Gericht oder zur Zeit des Einschreitens bei einer der in Absatz 2, bezeichneten Behörden vorzubringen imstande war, müssen bei sonstigem Ausschluss gleichzeitig geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für Unterhaltssachen, soweit die zum Unterhalt verpflichtete Person eine Änderung der Verhältnisse einwendet, aufgrund derer der Anspruch ganz oder teilweise erloschen oder gehemmt ist.
(4)Absatz 4, Wenn den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Exekution einzustellen. § 36 Text Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung § 36. Paragraph 36,
(1)Absatz eins, Wenn der Verpflichtete bestreitet:
- Ziffer eins dass die für die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit des Anspruches maßgebenden Tatsachen (§ 7 Abs. 2) oder die angenommene Rechtsnachfolge (§ 9) eingetreten seien; dass die für die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit des Anspruches maßgebenden Tatsachen (Paragraph 7, Absatz 2,) oder die angenommene Rechtsnachfolge (Paragraph 9,) eingetreten seien;
- Ziffer 2 dass sich der Anspruch, zu dessen Hereinbringung die Exekution bewilligt wurde, auf Grund einer Wertsicherungsklausel ergibt;
- Ziffer 3 wenn er behauptet, dass der betreibende Gläubiger auf die Einleitung der Exekution überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat, so Sub-Litera, s, o hat er seine bezüglichen Einwendungen, falls sie nicht mittels Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung angebracht werden können, im Wege der Klage geltend zu machen.
(2)Absatz 2, Die Klage ist bei dem Gericht anzubringen, das die Exekution in erster Instanz bewilligt hat. Ist der Exekutionstitel in einer Arbeitsrechtssache nach § 50 ASGG ergangen, so ist die Klage bei dem Gericht anzubringen, bei dem der Prozess in erster Instanz anhängig war. Ist der Exekutionstitel in einer Unterhaltssache ergangen, so sind die Einwendungen bei dem für diese Sache zuständigen Gericht in der dafür vorgesehenen Verfahrensart geltend zu machen. § 35 Abs. 3 erster Satz über die Verbindung aller Einwendungen, die die verpflichtete Partei zur Zeit der Geltendmachung vorzubringen imstande war, ist anzuwenden. Die Klage ist bei dem Gericht anzubringen, das die Exekution in erster Instanz bewilligt hat. Ist der Exekutionstitel in einer Arbeitsrechtssache nach Paragraph 50, ASGG ergangen, so ist die Klage bei dem Gericht anzubringen, bei dem der Prozess in erster Instanz anhängig war. Ist der Exekutionstitel in einer Unterhaltssache ergangen, so sind die Einwendungen bei dem für diese Sache zuständigen Gericht in der dafür vorgesehenen Verfahrensart geltend zu machen. Paragraph 35, Absatz 3, erster Satz über die Verbindung aller Einwendungen, die die verpflichtete Partei zur Zeit der Geltendmachung vorzubringen imstande war, ist anzuwenden.
(3)Absatz 3, Wenn den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Exekution einzustellen. § 37 Text Widerspruch Dritter § 37. Paragraph 37,
(1)Absatz eins, Gegen die Exekution kann auch von einer dritten Person Widerspruch erhoben werden, wenn dieselbe an einem durch die Exekution betroffenen Gegenstande, an einem Teil eines solchen oder an einzelnen Gegenständen des Zubehöres einer in Exekution gezogenen Liegenschaft ein Recht behauptet, welches die Vornahme der Exekution unzulässig machen würde.
(2)Absatz 2, Ein solcher Widerspruch ist mittels Klage geltend zu machen; die Klage kann zugleich gegen den betreibenden Gläubiger und gegen den Verpflichteten gerichtet werden, welche in diesem Fall als Streitgenossen zu behandeln sind.
(3)Absatz 3, Für diese Klage ist, je nachdem sie vor oder nach Beginn des Exekutionsvollzugs angebracht wird, das Gericht, bei dem die Bewilligung der Exekution in erster Instanz beantragt wurde, oder das Exekutionsgericht zuständig.
(4)Absatz 4, Wenn der Klage rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Exekution einzustellen. § 38 Text Sachliche Zuständigkeit für exekutionsrechtliche Klagen § 38. Paragraph 38,
(1)Absatz eins, Muss eine der in den §§ 35, 36 und 37 bezeichneten Klagen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen bei einem Bezirksgerichte angebracht werden, so ist dieses Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über die Klage zuständig, wenngleich die Streitsache sonst zur sachlichen Zuständigkeit eines Gerichtshofes gehören würde. Muss eine der in den Paragraphen 35, 36 und 37 bezeichneten Klagen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen bei einem Bezirksgerichte angebracht werden, so ist dieses Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über die Klage zuständig, wenngleich die Streitsache sonst zur sachlichen Zuständigkeit eines Gerichtshofes gehören würde.
(2)Absatz 2, Für Verfahren nach den §§ 35, 36 und 37 kann die inländische Gerichtsbarkeit nach § 104 Abs. 1 oder 3 JN nicht begründet werden. Für Verfahren nach den Paragraphen 35, 36 und 37 kann die inländische Gerichtsbarkeit nach Paragraph 104, Absatz eins, oder 3 JN nicht begründet werden.
(3)Absatz 3, Der Abs. 2 ist insoweit zur Gänze oder zum Teil nicht anzuwenden, als nach Völkerrecht oder besonderen gesetzlichen Anordnungen ausdrücklich anderes bestimmt ist. Der Absatz 2, ist insoweit zur Gänze oder zum Teil nicht anzuwenden, als nach Völkerrecht oder besonderen gesetzlichen Anordnungen ausdrücklich anderes bestimmt ist. § 39 Text Einstellung, Einschränkung und Aufschiebung der Exekution § 39. Paragraph 39,
(1)Absatz eins, Außer den in den §§ 35, 36 und 37 angeführten Fällen ist die Exekution unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte einzustellen: Außer den in den Paragraphen 35, 36 und 37 angeführten Fällen ist die Exekution unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte einzustellen:
- Ziffer eins wenn der ihr zugrunde liegende Exekutionstitel durch rechtskräftige Entscheidung für ungültig erkannt, aufgehoben oder sonst für unwirksam erklärt wurde;
- Ziffer 2 wenn die Exekution auf Sachen, Rechte oder Forderungen geführt wird, die nach den geltenden Vorschriften der Exekution überhaupt oder einer abgesonderten Exekutionsführung entzogen sind;
- Ziffer 3 wenn die Exekution auf Grund von Urteilen oder Vergleichen, die gemäß § 2 der ZPO ohne Mitwirkung eines gesetzlichen Vertreters zustande gekommen sind, auf solches Vermögen eines Minderjährigen geführt wird, auf das sich seine freie Verfügung nicht erstreckt; wenn die Exekution auf Grund von Urteilen oder Vergleichen, die gemäß Paragraph 2, der ZPO ohne Mitwirkung eines gesetzlichen Vertreters zustande gekommen sind, auf solches Vermögen eines Minderjährigen geführt wird, auf das sich seine freie Verfügung nicht erstreckt;
- Ziffer 4 wenn die Exekution gegen eine Gemeinde oder eine als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalt gemäß § 15 für unzulässig erklärt wurde; wenn die Exekution gegen eine Gemeinde oder eine als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalt gemäß Paragraph 15, für unzulässig erklärt wurde;
- Ziffer 5 wenn die Exekution aus anderen Gründen durch rechtskräftige Entscheidung für unzulässig erklärt wurde;
- Ziffer 6 wenn der Gläubiger das Exekutionsbegehren zurückgezogen hat, wenn er auf den Vollzug der bewilligten Exekution überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat, oder wenn er von der Fortsetzung des Exekutionsverfahrens abgestanden ist;
- Ziffer 7 wenn der Verpflichtete im Falle des § 12 nach Bewilligung der Exekution in Ausübung seines Wahlrechtes eine andere als diejenige Leistung bewirkt hat, auf welche die Exekution gerichtet ist; wenn der Verpflichtete im Falle des Paragraph 12, nach Bewilligung der Exekution in Ausübung seines Wahlrechtes eine andere als diejenige Leistung bewirkt hat, auf welche die Exekution gerichtet ist;
- Ziffer 8 wenn sich nicht erwarten lässt, dass die Fortsetzung oder Durchführung der Exekution einen die Kosten dieser Exekution übersteigenden Ertrag ergeben wird;
- Ziffer 9 wenn die erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit rechtskräftig aufgehoben wurde;
- Ziffer 10 wenn die Exekution nicht durch einen Exekutionstitel gedeckt ist oder diesem die Bestätigung der Vollstreckbarkeit fehlt;
- Ziffer 11 wenn die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels rechtskräftig aufgehoben wurde.
(2)Absatz 2, In den unter Abs. 1 Z 1, 6 und 7 angegebenen Fällen erfolgt die Einstellung nur auf Antrag, sonst kann sie auch von amtswegen erfolgen; der Einstellung von amtswegen hat jedoch in den unter Abs. 1 Z 2 und 3 angegebenen Fällen, sofern nicht schon eine rechtskräftige Entscheidung über die Unzulässigkeit der Exekutionsführung vorliegt, eine Einvernehmung der Parteien vorauszugehen. Wenn auf Geldforderungen Exekution geführt wird, gilt die dem Exekutionsgericht erstattete Anzeige des Drittschuldners über die Unzulässigkeit der Exekutionsführung (§ 294 Abs. 4) als Antrag auf Einstellung der Exekution. Im Falle der Einstellung nach Abs. 1 Abs. 1 Z 6 kann die Zustellung des Einstellungsbeschlusses an den Antragsteller unterbleiben. In den unter Absatz eins, Ziffer eins, 6 und 7 angegebenen Fällen erfolgt die Einstellung nur auf Antrag, sonst kann sie auch von amtswegen erfolgen; der Einstellung von amtswegen hat jedoch in den unter Absatz eins, Ziffer 2 und 3 angegebenen Fällen, sofern nicht schon eine rechtskräftige Entscheidung über die Unzulässigkeit der Exekutionsführung vorliegt, eine Einvernehmung der Parteien vorauszugehen. Wenn auf Geldforderungen Exekution geführt wird, gilt die dem Exekutionsgericht erstattete Anzeige des Drittschuldners über die Unzulässigkeit der Exekutionsführung (Paragraph 294, Absatz 4,) als Antrag auf Einstellung der Exekution. Im Falle der Einstellung nach Absatz eins, Absatz eins, Ziffer 6, kann die Zustellung des Einstellungsbeschlusses an den Antragsteller unterbleiben.
(3)Absatz 3, Wird auf Ungültig- oder Unwirksamerklärung oder auf Aufhebung des Exekutionstitels geklagt, so kann der Antrag auf Einstellung der Exekution mit der Klage verbunden werden.
(4)Absatz 4, Die Anträge auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit und auf Einstellung der Exekution nach Abs. 1 Z 9 können miteinander verbunden werden. Ist das Gericht, bei dem die Anträge eingebracht wurden, nur für einen Antrag zuständig, so hat es den anderen Antrag an das dafür zuständige Gericht weiterzuleiten. Die Anträge auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit und auf Einstellung der Exekution nach Absatz eins, Ziffer 9, können miteinander verbunden werden. Ist das Gericht, bei dem die Anträge eingebracht wurden, nur für einen Antrag zuständig, so hat es den anderen Antrag an das dafür zuständige Gericht weiterzuleiten.
(5)Absatz 5, Wird das Exekutionsverfahren auf Antrag des Verpflichteten eingestellt, so gebührt dem betreibenden Gläubiger für seine Äußerung zu diesem Antrag kein Kostenersatz. § 40 Text Antrag auf Einstellung § 40. Paragraph 40,
(1)Absatz eins, Wenn der betreibende Gläubiger nach Entstehung des Exekutionstitels oder bei gerichtlichen Entscheidungen nach dem im § 35 Abs. 1, angegebenen Zeitpunkte befriedigt wurde, Stundung bewilligt oder auf die Einleitung der Exekution überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat, so kann der Verpflichtete, ohne vorläufig gemäß §§ 35 oder 36 Klage zu erheben, die Einstellung der Exekution in Antrag bringen. Der Entscheidung über den Antrag hat eine Einvernehmung des betreibenden Gläubigers voranzugehen. Wird die Befriedigung oder Erklärung des betreibenden Gläubigers durch unbedenkliche Urkunden dargetan, so kann von seiner Einvernehmung abgesehen werden. Für eine Stundungsentscheidung einer Behörde gilt § 45a Abs. 2. Wenn der betreibende Gläubiger nach Entstehung des Exekutionstitels oder bei gerichtlichen Entscheidungen nach dem im Paragraph 35, Absatz eins,, angegebenen Zeitpunkte befriedigt wurde, Stundung bewilligt oder auf die Einleitung der Exekution überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat, so kann der Verpflichtete, ohne vorläufig gemäß Paragraphen 35, oder 36 Klage zu erheben, die Einstellung der Exekution in Antrag bringen. Der Entscheidung über den Antrag hat eine Einvernehmung des betreibenden Gläubigers voranzugehen. Wird die Befriedigung oder Erklärung des betreibenden Gläubigers durch unbedenkliche Urkunden dargetan, so kann von seiner Einvernehmung abgesehen werden. Für eine Stundungsentscheidung einer Behörde gilt Paragraph 45 a, Absatz 2,
(2)Absatz 2, Erscheint die Entscheidung nach den Ergebnissen dieser Einvernehmung von der Ermittlung und Feststellung streitiger Tatumstände abhängig, so ist der Verpflichtete mit seinen Einwendungen auf den Rechtsweg zu verweisen. § 41 Text Einschränkung der Exekution § 41. Paragraph 41,
(1)Absatz eins, Treten die in den §§ 35 bis 37, 39 und 40 bezeichneten Einstellungsgründe nur hinsichtlich einzelner der in Exekution gezogenen Gegenstände oder eines Teiles des vollstreckbaren Anspruches ein, so hat statt der Einstellung eine verhältnismäßige Einschränkung der Exekution stattzufinden. Treten die in den Paragraphen 35 bis 37, 39 und 40 bezeichneten Einstellungsgründe nur hinsichtlich einzelner der in Exekution gezogenen Gegenstände oder eines Teiles des vollstreckbaren Anspruches ein, so hat statt der Einstellung eine verhältnismäßige Einschränkung der Exekution stattzufinden.
(2)Absatz 2, Außerdem ist die Exekution einzuschränken, wenn sie in größerem Umfange vollzogen wurde, als zur Erzielung vollständiger Befriedigung des Gläubigers notwendig ist. Der Entscheidung über einen darauf gerichteten Antrag hat eine Einvernehmung des betreibenden Gläubigers voranzugehen. § 41a Text Beendigung der Exekution § 41a. Paragraph 41 a, Das Gericht hat auf Antrag die Beendigung eines Exekutionsverfahrens wegen Geldforderungen mit Beschluss festzustellen, wenn sämtliche Forderungen samt Nebengebühren, zu deren Hereinbringung das Exekutionsverfahren geführt wurde, in diesem Verfahren getilgt worden sind. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist unzulässig; sie kann jedoch jederzeit auf Antrag abgeändert werden. § 42 Text Aufschiebung der Exekution § 42. Paragraph 42,
(1)Absatz eins, Die Aufschiebung (Hemmung) der Exekution kann auf Antrag angeordnet werden:
- Ziffer eins wenn eine Klage auf Ungültig- oder Unwirksamerklärung oder auf Aufhebung eines der im § 1 angeführten, einer bewilligten Exekution zugrunde liegenden Exekutionstitels erhoben wird; wenn eine Klage auf Ungültig- oder Unwirksamerklärung oder auf Aufhebung eines der im Paragraph eins, angeführten, einer bewilligten Exekution zugrunde liegenden Exekutionstitels erhoben wird;
- Ziffer 2 wenn in Bezug auf einen der im § 1 angeführten Exekutionstitel die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt oder wenn die Aufhebung eines Schiedsspruches (§ 1 Z 16) im Klagewege beantragt wird; wenn in Bezug auf einen der im Paragraph eins, angeführten Exekutionstitel die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt oder wenn die Aufhebung eines Schiedsspruches (Paragraph eins, Ziffer 16,) im Klagewege beantragt wird; 2a. Ziffer 2 a wenn gegen das der Exekution zu Grunde liegende Berufungsurteil außerordentliche Revision (§ 505 Abs. 4 ZPO) erhoben worden ist; wenn gegen das der Exekution zu Grunde liegende Berufungsurteil außerordentliche Revision (Paragraph 505, Absatz 4, ZPO) erhoben worden ist;
- Ziffer 3 wenn gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 bis 4, 6, 8 und 10 oder § 40 die Einstellung der Exekution beantragt wird; wenn gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, 6, 8 und 10 oder Paragraph 40, die Einstellung der Exekution beantragt wird;
- Ziffer 4 wenn die Exekution wegen eines Anspruches stattfindet, der von einer Zug um Zug zu bewirkenden Gegenleistung des betreibenden Gläubigers abhängig ist, und der Gläubiger weder die ihm obliegende Gegenleistung bewirkt hat, noch dieselbe zu bewirken oder sicherzustellen bereit ist;
- Ziffer 5 wenn Einwendungen nach den §§ 35 oder 36 gerichtlich geltend gemacht werden oder Klage nach § 37 erhoben wird, wenn aus anderen Gründen auf Unzulässigerklärung der Exekution geklagt wird (§ 39 Abs. 1 Z 5) oder wenn Einwendungen gegen den Anspruch bei der Behörde erhoben werden, von welcher einer der in § 1 Z 10 und 12 bis 14 angeführten Exekutionstitel ausgegangen ist; wenn Einwendungen nach den Paragraphen 35, oder 36 gerichtlich geltend gemacht werden oder Klage nach Paragraph 37, erhoben wird, wenn aus anderen Gründen auf Unzulässigerklärung der Exekution geklagt wird (Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 5,) oder wenn Einwendungen gegen den Anspruch bei der Behörde erhoben werden, von welcher einer der in Paragraph eins, Ziffer 10 und 12 bis 14 angeführten Exekutionstitel ausgegangen ist;
- Ziffer 6 wenn eine Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger (§ 813 a. b. G. B.) bewilligt wird; wenn eine Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger (Paragraph 813, a. b. G. B.) bewilligt wird;
- Ziffer 7 wenn der die Exekution bewilligende Beschluss des Gerichtes mittels Rekurs angefochten wird;
- Ziffer 8 wenn gegen einen Vorgang des Exekutionsvollzugs Beschwerde geführt wird und die für die Entscheidung darüber erforderliche Einvernehmung der Parteien oder sonstigen Beteiligten nicht unverzüglich stattfinden kann (§ 68); wenn gegen einen Vorgang des Exekutionsvollzugs Beschwerde geführt wird und die für die Entscheidung darüber erforderliche Einvernehmung der Parteien oder sonstigen Beteiligten nicht unverzüglich stattfinden kann (Paragraph 68,);
- Ziffer 9 wenn die Aufhebung oder Abänderung der rechtskräftigen Vollstreckbarerklärung beantragt wird;
- Ziffer 10 wenn gegen die Anpassung des Exekutionstitels Widerspruch erhoben wird.
(2)Absatz 2, Die Aufschiebung der Exekution kann ferner in den Fällen des § 7 Abs. 3 und 4, auf Begehren der Stelle, der die Aufhebung obliegt, oder auf Antrag eines Beteiligten angeordnet werden. Die Aufschiebung der Exekution kann ferner in den Fällen des Paragraph 7, Absatz 3 und 4, auf Begehren der Stelle, der die Aufhebung obliegt, oder auf Antrag eines Beteiligten angeordnet werden.
(3)Absatz 3, Die Anträge auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit und auf Aufschiebung der Exekution können miteinander verbunden werden. Ist das Gericht, bei dem die Anträge eingebracht wurden, nur für einen Antrag zuständig, so hat es den anderen Antrag an das dafür zuständige Gericht weiterzuleiten. § 43 Text Folgen der Aufschiebung § 43. Paragraph 43,
(1)Absatz eins, Bei Aufschiebung der Exekution bleiben, sofern das Gericht nicht etwas anderes anordnet, alle Exekutionsakte einstweilen bestehen, welche zur Zeit des Ansuchens um Aufschiebung bereits in Vollzug gesetzt waren.
(2)Absatz 2, Die Aufhebung bereits vollzogener Exekutionsakte kann das Gericht bei Aufschiebung der Exekution nur dann anordnen, wenn die Aufrechterhaltung dieser Akte demjenigen, der die Aufschiebung verlangt, einen schwer zu ersetzenden Nachteil verursachen würde und er überdies für die volle Befriedigung des zu vollstreckenden Anspruches Sicherheit leistet.
(3)Absatz 3, Wenn nur in Ansehung einzelner der in Exekution gezogenen Gegenstände oder eines Teils des Anspruches Gründe für die Aufschiebung der Exekution eintreten, ist die Exekution in dem einen Falle einstweilen nur hinsichtlich der übrigen Gegenstände, in dem anderen Falle aber nur wegen des durch den Aufschiebungsgrund nicht betroffenen Teils des Anspruches fortzuführen. § 44 Text Sicherheitsleistung § 44. Paragraph 44,
(1)Absatz eins, Die Bewilligung der Exekutionsaufschiebung hat zu unterbleiben, wenn die Exekution begonnen oder fortgeführt werden kann, ohne dass dies für denjenigen, der die Aufschiebung verlangt, mit der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils verbunden wäre.
(2)Absatz 2, Die Aufschiebung der Exekution ist von einer entsprechenden Sicherheitsleistung des Antragstellers abhängig zu machen:
- Ziffer eins wenn die Tatsachen, auf die sich die Einwendungen gegen den Anspruch oder gegen die Exekutionsbewilligung (§§ 35 und 36) stützen, nicht durch unbedenkliche Urkunden dargetan sind; wenn die Tatsachen, auf die sich die Einwendungen gegen den Anspruch oder gegen die Exekutionsbewilligung (Paragraphen 35 und 36) stützen, nicht durch unbedenkliche Urkunden dargetan sind;
- Ziffer 2 wenn ein naher Angehöriger des Verpflichteten (§ 32 Insolvenzordnung) oder eine mit ihm in Hausgemeinschaft lebende Person später als 14 Tage nach dem Exekutionsvollzuge die Widerspruchsklage (§ 37) erhebt und der Kläger nicht bescheinigt, dass er von dem Vollzug erst kurz vor oder nach Ablauf dieses Zeitraumes Kenntnis erlangen konnte und dass er die Klage ohne unnötigen Aufschub eingebracht hat; wenn ein naher Angehöriger des Verpflichteten (Paragraph 32, Insolvenzordnung) oder eine mit ihm in Hausgemeinschaft lebende Person später als 14 Tage nach dem Exekutionsvollzuge die Widerspruchsklage (Paragraph 37,) erhebt und der Kläger nicht bescheinigt, dass er von dem Vollzug erst kurz vor oder nach Ablauf dieses Zeitraumes Kenntnis erlangen konnte und dass er die Klage ohne unnötigen Aufschub eingebracht hat;
- Ziffer 3 wenn die Aufschiebung der Exekution die Befriedigung des betreibenden Gläubigers zu gefährden geeignet ist. Treten erst nach Bewilligung der Aufschiebung Umstände ein, die eine solche Gefährdung wahrscheinlich machen, so kann demjenigen, auf dessen Ansuchen die Aufschiebung bewilligt wurde, auf Antrag aufgetragen werden, innerhalb einer bestimmten Frist Sicherheit zu leisten, widrigens die Exekution wieder aufgenommen werden würde.
(3)Absatz 3, Bei der Entscheidung über einen Aufschiebungsantrag nach § 42 Abs. 1 Z 2a sind die Erfolgsaussichten der außerordentlichen Revision nicht zu prüfen. Bei der Entscheidung über einen Aufschiebungsantrag nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2 a, sind die Erfolgsaussichten der außerordentlichen Revision nicht zu prüfen.
(4)Absatz 4, Bei Bewilligung der Aufschiebung hat das Gericht anzugeben, für wie lange die Exekution aufgeschoben sein soll.
(5)Absatz 5, Ein aufgeschobenes Exekutionsverfahren wird, sofern nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist, nur auf Antrag wieder aufgenommen. § 45 Text Verfahrensbestimmungen für Anträge auf Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung der Exekution § 45. Paragraph 45,
(1)Absatz eins, Durch die Bestimmungen der §§ 39 bis 44 wird die Anwendung der besonderen Vorschriften nicht ausgeschlossen, welche das gegenwärtige Gesetz in Ansehung einzelner Vollstreckungsarten über die Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung der Exekution oder gewisser Akte derselben enthält. Durch die Bestimmungen der Paragraphen 39 bis 44 wird die Anwendung der besonderen Vorschriften nicht ausgeschlossen, welche das gegenwärtige Gesetz in Ansehung einzelner Vollstreckungsarten über die Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung der Exekution oder gewisser Akte derselben enthält.
(2)Absatz 2, Sofern nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist, sind Anträge auf Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung der Exekution, sowie Anträge auf Wiederaufnahme einer aufgeschobenen Exekution bei dem Gericht, bei dem die Bewilligung der Exekution in erster Instanz beantragt wurde, oder beim Exekutionsgericht anzubringen, je nachdem der Antrag vor oder nach Beginn des Exekutionsvollzugs gestellt wird.
(3)Absatz 3, Sofern nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist oder schon eine rechtskräftige Entscheidung über die Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung des Exekutionsverfahrens vorliegt oder der Antrag offenkundig unberechtigt ist, sind die Parteien vor der Entscheidung über Anträge auf Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung des Exekutionsverfahrens, die nicht vom betreibenden Gläubiger selbst gestellt werden, einzuvernehmen (§ 55 Abs. 1). Sofern nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist oder schon eine rechtskräftige Entscheidung über die Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung des Exekutionsverfahrens vorliegt oder der Antrag offenkundig unberechtigt ist, sind die Parteien vor der Entscheidung über Anträge auf Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung des Exekutionsverfahrens, die nicht vom betreibenden Gläubiger selbst gestellt werden, einzuvernehmen (Paragraph 55, Absatz eins,). § 45a Text Zahlungsvereinbarung § 45a. Paragraph 45 a,
(1)Absatz eins, Die Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers oder mit dessen Zustimmung durch Beschluss ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung aufzuschieben, wenn zwischen den Parteien eine Zahlungsvereinbarung getroffen wurde. Sie kann erst nach Ablauf von drei Monaten ab Einlangen des Aufschiebungsantrags bei Gericht fortgesetzt werden. Wird die Fortsetzung nicht innerhalb von zwei Jahren beantragt, so ist die Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung einzustellen.
(2)Absatz 2, Die Entscheidung einer Behörde, die Zahlungsfrist für eine den Gebietskörperschaften zustehende Forderung zu verlängern oder die Entrichtung in Teilbeträgen zu gestatten, hat die Wirkung einer Zahlungsvereinbarung nach Abs.
- Das Exekutionsverfahren kann nach Ablauf der Zahlungsfrist oder nach Eintritt eines Terminverlustes fortgesetzt werden. Wird die Fortsetzung nicht innerhalb von einem Jahr nach Ablauf der Zahlungsfrist beantragt, so ist die Exekution einzustellen. Die Entscheidung einer Behörde, die Zahlungsfrist für eine den Gebietskörperschaften zustehende Forderung zu verlängern oder die Entrichtung in Teilbeträgen zu gestatten, hat die Wirkung einer Zahlungsvereinbarung nach Absatz eins, Das Exekutionsverfahren kann nach Ablauf der Zahlungsfrist oder nach Eintritt eines Terminverlustes fortgesetzt werden. Wird die Fortsetzung nicht innerhalb von einem Jahr nach Ablauf der Zahlungsfrist beantragt, so ist die Exekution einzustellen. § 46 Text Nachweis der Befriedigung §
- Paragraph 46, Das Vollstreckungsorgan darf mit der Vollziehung der ihm aufgetragenen Exekutionshandlung nur dann innehalten, wenn ihm nachgewiesen wird, dass der betreibende Gläubiger nach Erlassung des Exekutionstitels befriedigt worden ist, Stundung bewilligt hat oder von der Fortsetzung des Exekutionsverfahrens abgestanden ist. § 47 Text Vierter Titel Erfolglose Exekution Vermögensverzeichnis §
- Paragraph 47,
(1)Absatz eins, Wenn der betreibende Gläubiger nichts anderes beantragt, hat der Verpflichtete unter Angabe seines Geburtsdatums gegenüber dem Gericht sein gesamtes Vermögen anzugeben (Vermögensverzeichnis), wenn
- Ziffer eins der Vollzug einer Exekution auf bewegliche Sachen am Vollzugsort oder zumindest an dem Vollzugsort erfolglos geblieben ist, an dem der Verpflichtete seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sein Unternehmen betreibt. Erfolglos geblieben ist der Vollzug, wenn beim Verpflichteten keine pfändbaren Sachen oder nur solche Sachen vorgefunden wurden, deren Unzulänglichkeit sich mit Rücksicht auf ihren geringen Wert oder auf die daran zugunsten anderer Gläubiger bereits begründeten Pfandrechte klar ergibt oder die von dritten Personen in Anspruch genommen werden, oder wenn
- Ziffer 2 eine Forderungsexekution nach § 295 erfolglos geblieben ist, weil der Dachverband der Sozialversicherungsträger die Anfrage des Gerichts nach § 295 nicht positiv beantwortet hat, oder wenn der Erlös dieser Exekution voraussichtlich nicht ausreichen wird, die vollstreckbare Forderung samt Nebengebühren im Lauf eines Jahres zu tilgen. eine Forderungsexekution nach Paragraph 295, erfolglos geblieben ist, weil der Dachverband der Sozialversicherungsträger die Anfrage des Gerichts nach Paragraph 295, nicht positiv beantwortet hat, oder wenn der Erlös dieser Exekution voraussichtlich nicht ausreichen wird, die vollstreckbare Forderung samt Nebengebühren im Lauf eines Jahres zu tilgen.
(2)Absatz 2, Im Vermögensverzeichnis hat der Verpflichtete insbesondere
- Ziffer eins bei Vermögensstücken anzugeben, wo sie sich befinden; bei Sachen, die zugleich gepfändet werden, genügt ein Hinweis auf das Pfändungsprotokoll;
- Ziffer 2 bei Forderungen die Person des Schuldners und den Schuldgrund anzugeben. Ist eine Forderung streitig oder vermutlich nicht zur Gänze einbringlich, so ist darauf hinzuweisen. Die Beweismittel sind zu bezeichnen. Die Angaben des Verpflichteten sind, soweit sie nicht unpfändbare oder wertlose Sachen betreffen, vom Gericht oder Vollstreckungsorgan zu Protokoll zu nehmen. Hiebei ist das auf der Internet Website des Bundesministeriums für Justiz kundgemachte Formular zu verwenden. Der Verpflichtete ist über die Straffolgen zu belehren; es ist ihm Einsicht in das aufgenommene Protokoll zu gewähren. Dies sowie die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben hat er mit seiner Unterschrift zu bestätigen.
(3)Absatz 3, Die Finanzprokuratur, die Abgabenbehörden oder das Amt für Betrugsbekämpfung, soweit diese nach den geltenden Vorschriften anstelle der Finanzprokuratur einzuschreiten berufen sind, und jede Verwaltungsbehörde können verlangen, dass der Verpflichtete gegenüber dem Gericht ein Vermögensverzeichnis abgibt, wenn die verwaltungs- oder abgabenbehördliche Exekution zur Hereinbringung der Steuern, der Zuschläge und der den Steuern hinsichtlich der Einbringung gleichgehaltenen Leistungen erfolglos geblieben ist. Der Antrag ist bei dem Bezirksgericht zu stellen, in dessen Sprengel die Exekution erfolglos versucht wurde.
(4)Absatz 4, Das Exekutionsgericht kann auf Anregung des betreibenden Gläubigers oder von Amts wegen noch andere nach den gegebenen Verhältnissen zur Ermittlung der herauszugebenden oder in Exekution zu ziehenden Sachen dienliche Fragen in das Vermögensverzeichnis aufnehmen. § 48 Text Erzwingung der Abgabe des Vermögensverzeichnisses § 48. Paragraph 48,
(1)Absatz eins, Erscheint der ordnungsgemäß geladene Verpflichtete ohne genügende Entschuldigung nicht bei Gericht, um das Vermögensverzeichnis abzugeben, so hat das Gericht die zwangsweise Vorführung des Verpflichteten anzuordnen. Der Auftrag an das Vollstreckungsorgan zur zwangsweisen Vorführung erfasst auch die Aufnahme des Vermögensverzeichnisses. Kann der Verpflichtete nicht vorgeführt werden, weil er nicht angetroffen wurde, so sind zwei weitere Versuche durchzuführen.
(2)Absatz 2, Wenn der Verpflichtete die Abgabe des Vermögensverzeichnisses vor Gericht ungerechtfertigter Weise verweigert, hat das Exekutionsgericht zu deren Erzwingung die Haft zu verhängen. Die Haft ist nach den §§ 360 bis 366 zu vollziehen. Sie darf in ihrer Gesamtdauer sechs Monate nicht überschreiten und endet, sobald der Verpflichtete das Vermögensverzeichnis abgibt. Das Gericht kann die Haft auch dann verhängen, wenn eine Vorführung nach Abs. 1 gescheitert ist und die Verhängung der Haft bis zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses vor Gericht erforderlich ist, um die Vorführung zu ermöglichen. Wenn der Verpflichtete die Abgabe des Vermögensverzeichnisses vor Gericht ungerechtfertigter Weise verweigert, hat das Exekutionsgericht zu deren Erzwingung die Haft zu verhängen. Die Haft ist nach den Paragraphen 360 bis 366 zu vollziehen. Sie darf in ihrer Gesamtdauer sechs Monate nicht überschreiten und endet, sobald der Verpflichtete das Vermögensverzeichnis abgibt. Das Gericht kann die Haft auch dann verhängen, wenn eine Vorführung nach Absatz eins, gescheitert ist und die Verhängung der Haft bis zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses vor Gericht erforderlich ist, um die Vorführung zu ermöglichen.
(3)Absatz 3, Auf Antrag des verhafteten Verpflichteten ist diesem unverzüglich vom Vollstreckungsorgan des Exekutionsgerichts oder des Bezirksgerichts des Haftorts die Abgabe des Vermögensverzeichnisses zu ermöglichen.
(4)Absatz 4, Die Verhängung der Haft verliert ihre Wirksamkeit, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres vollzogen worden ist. Der Verpflichtete kann jedoch neuerlich zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses verhalten werden. Auch die Haft kann unter den in Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen neuerlich verhängt werden. Die Verhängung der Haft verliert ihre Wirksamkeit, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres vollzogen worden ist. Der Verpflichtete kann jedoch neuerlich zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses verhalten werden. Auch die Haft kann unter den in Absatz 2, bezeichneten Voraussetzungen neuerlich verhängt werden. § 49 Text Neuerliche Abgabe eines Vermögensverzeichnisses § 49. Paragraph 49,
(1)Absatz eins, Wer ein Vermögensverzeichnis abgegeben hat, ist zur neuerlichen Abgabe auch dritten Gläubigern gegenüber nur dann verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, dass er später Vermögen erworben habe. Gleicher Glaubhaftmachung bedarf es, wenn nach Vollziehung der sechsmonatigen Haft nach § 48 gegen den Verpflichteten neuerlich zur Erzwingung der Abgabe eines Vermögensverzeichnisses die Haft verhängt werden soll. Der Glaubhaftmachung bedarf es jedoch in beiden Fällen nicht, wenn seit Vollziehung der Haft oder Abgabe des Vermögensverzeichnisses mehr als ein Jahr vergangen sind. Wer ein Vermögensverzeichnis abgegeben hat, ist zur neuerlichen Abgabe auch dritten Gläubigern gegenüber nur dann verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, dass er später Vermögen erworben habe. Gleicher Glaubhaftmachung bedarf es, wenn nach Vollziehung der sechsmonatigen Haft nach Paragraph 48, gegen den Verpflichteten neuerlich zur Erzwingung der Abgabe eines Vermögensverzeichnisses die Haft verhängt werden soll. Der Glaubhaftmachung bedarf es jedoch in beiden Fällen nicht, wenn seit Vollziehung der Haft oder Abgabe des Vermögensverzeichnisses mehr als ein Jahr vergangen sind.
(2)Absatz 2, Sind zwar die Voraussetzungen zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses nach § 47 Abs. 1 gegeben, ist aber eine neuerliche Abgabe eines Vermögensverzeichnisses unzulässig, so ist dem betreibenden Gläubiger eine Ausfertigung des zuletzt abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu übersenden. Sind zwar die Voraussetzungen zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses nach Paragraph 47, Absatz eins, gegeben, ist aber eine neuerliche Abgabe eines Vermögensverzeichnisses unzulässig, so ist dem betreibenden Gläubiger eine Ausfertigung des zuletzt abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu übersenden. § 49a Text Offenkundige Zahlungsunfähigkeit § 49a. Paragraph 49 a,
(1)Absatz eins, Stellt sich in einem Exekutionsverfahren bei einem zur Ermittlung von Vermögen stattfindenden Vollzug durch das Vollstreckungsorgan oder einen Verwalter heraus, dass die verpflichtete Partei offenkundig zahlungsunfähig ist, so hat das Vollstreckungsorgan oder der Verwalter nach diesem Vollzug mit der Vollziehung der ihm aufgetragenen Exekutionshandlungen innezuhalten, soweit nicht Vermögensobjekte zugunsten des betreibenden Gläubigers verpfändet worden sind oder gesetzliche Pfandrechte bestehen.
(2)Absatz 2, Ist die verpflichtete Partei offenkundig zahlungsunfähig, so hat dies das Exekutionsgericht nach Einvernehmung der Parteien mit Beschluss festzustellen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses die offenkundige Zahlungsunfähigkeit öffentlich bekanntzumachen. Sämtliche Exekutionsverfahren des betreibenden Gläubigers auf das bewegliche Vermögen ruhen und werden nur auf Antrag des betreibenden Gläubigers fortgesetzt. Ein auf das bewegliche Vermögen gerichteter Exekutionsantrag ist nur zu bewilligen, wenn Abs. 3 erfüllt ist oder soweit eine Unterhaltsexekution nach § 291b Abs. 1 auf den Unterschiedsbetrag nach § 291b Abs. 3 gerichtet ist. Ist die verpflichtete Partei offenkundig zahlungsunfähig, so hat dies das Exekutionsgericht nach Einvernehmung der Parteien mit Beschluss festzustellen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses die offenkundige Zahlungsunfähigkeit öffentlich bekanntzumachen. Sämtliche Exekutionsverfahren des betreibenden Gläubigers auf das bewegliche Vermögen ruhen und werden nur auf Antrag des betreibenden Gläubigers fortgesetzt. Ein auf das bewegliche Vermögen gerichteter Exekutionsantrag ist nur zu bewilligen, wenn Absatz 3, erfüllt ist oder soweit eine Unterhaltsexekution nach Paragraph 291 b, Absatz eins, auf den Unterschiedsbetrag nach Paragraph 291 b, Absatz 3, gerichtet ist.
(3)Absatz 3, Das Exekutionsverfahren ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers fortzusetzen, wenn
- Ziffer eins er bescheinigt, dass die Zahlungsunfähigkeit nicht mehr vorliegt, oder
- Ziffer 2 das Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Zahlungsunfähigkeit oder mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen hat, oder
- Ziffer 3 ein über das Vermögen der verpflichteten Partei eröffnetes Insolvenzverfahren aufgehoben wurde oder
- Ziffer 4 nicht binnen drei Monaten über einen Antrag des betreibenden Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der verpflichteten Partei entschieden wurde.
(4)Absatz 4, In einem fortgesetzten Verfahren sind Abs. 1 und 2 erst bei Vollzügen anzuwenden, die nach mehr als drei Jahre nach Bekanntmachung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit stattfinden. In einem fortgesetzten Verfahren sind Absatz eins und 2 erst bei Vollzügen anzuwenden, die nach mehr als drei Jahre nach Bekanntmachung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit stattfinden.
(5)Absatz 5, Das bei einem zur Ermittlung von Vermögen stattfindenden Vollzug nach Abs. 1 begründete Pfandrecht erlischt, Das bei einem zur Ermittlung von Vermögen stattfindenden Vollzug nach Absatz eins, begründete Pfandrecht erlischt,
- Ziffer eins wenn das Verfahren nicht innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftiger Feststellung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit fortgesetzt wird und
- Ziffer 2 bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der verpflichteten Partei. § 50 Text Fünfter Titel Verfahrensbestimmungen – Anträge Ausschluss der Laienbeteiligung §
- Paragraph 50, Die gesetzlichen Bestimmungen über die Beiziehung eines fachkundigen Laienrichters finden auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Exekutionsverfahren keine Anwendung. § 51 Text Ausschließliche Gerichtsstände §
- Paragraph 51, Die im gegenwärtigen Gesetz angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche. Vereinbarungen der Parteien über die Zuständigkeit der Gerichte im Exekutionsverfahren sind wirkungslos. § 52 Text Vertretung §
- Paragraph 52, Im Exekutionsverfahren können die Parteien und sonstigen Beteiligten sowohl in Person, als durch Bevollmächtigte handeln. Die Vertretung durch Rechtsanwälte ist im Exekutionsverfahren weder vor den Bezirksgerichten noch vor den Gerichtshöfen erster Instanz geboten. § 53 Text Anträge §
- Paragraph 53,
(1)Absatz eins, Die im Exekutionsverfahren vorkommenden Anträge können, falls in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mittels Schriftsatzes angebracht oder mündlich zu gerichtlichem Protokoll erklärt werden. Wird ein Antrag mündlich vorgebracht, so hat das Gericht die zur Stellung eines dem Gesetz entsprechenden Antrages nötige Anleitung zu geben.
(2)Absatz 2, Exekutionsanträge und andere Schriftsätze sind in einfacher Ausfertigung und ohne Beibringung von Halbschriften zu überreichen. Die Zustellung von Ausfertigungen von Schriftsätzen an die Gegner kann entfallen, wenn der Inhalt des Schriftsatzes in der Erledigung des Gerichts vollständig wiedergegeben wird. Abschriften der Beilagen des Schriftsatzes sind dem Gegner nicht zuzustellen.
(3)Absatz 3, Eine Abschrift des Protokolles über einen mündlich vorgebrachten Antrag ist dem Gegner bei der Mitteilung des Beschlusses nur dann zuzustellen, wenn das Protokoll für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit des gefassten Beschlusses wesentliche aus dem Beschlusse selbst nicht ersichtliche Angaben enthält. § 54 Text Antrag auf Exekutionsbewilligung § 54. Paragraph 54,
(1)Absatz eins, Die Bewilligung der Exekution erfolgt auf Antrag des betreibenden Gläubigers. Über den Antrag auf Bewilligung der Exekution ist, sofern nichts anderes angeordnet ist, ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Einvernehmung des Gegners Beschluss zu fassen.
(2)Absatz 2, Der Antrag auf Exekutionsbewilligung muss neben den sonst vorgeschriebenen besonderen Angaben und Belegen enthalten: 1. Ziffer eins die genaue Bezeichnung des Antragstellers und desjenigen, wider welchen die Exekution geführt werden soll, nach § 75 ZPO sowie die Angabe aller für die Ermittlung des Exekutionsgerichts wesentlichen Umstände; die genaue Bezeichnung des Antragstellers und desjenigen, wider welchen die Exekution geführt werden soll, nach Paragraph 75, ZPO sowie die Angabe aller für die Ermittlung des Exekutionsgerichts wesentlichen Umstände; 2. Ziffer 2 die bestimmte Angabe des Anspruches, wegen dessen die Exekution stattfinden soll, und des dafür vorhandenen Exekutionstitels. Bei Geldforderungen sind auch
- a)Litera a der Betrag, der im Exekutionsweg hereingebracht werden soll,
- b)Litera b die beanspruchten Nebengebühren,
- c)Litera c bei variablen Zinsen ein prozentmäßiger Zinssatz, soweit er feststeht, und
- d)Litera d der Anspruch, der sich auf Grund einer Wertsicherungsklausel ergibt, anzugeben; 3. Ziffer 3 die Bezeichnung der anzuwendenden Exekutionsmittel und bei Exekution auf das Vermögen, die Bezeichnung der Vermögenstheile, auf welche Exekution geführt werden soll, sowie des Ortes, wo sich dieselben befinden, und endlich alle jene Angaben, welche nach Beschaffenheit des Falles für die vom bewilligenden Gericht oder vom Exekutionsgericht im Interesse der Exekutionsführung zu erlassenden Verfügungen von Wichtigkeit sind. Dieser Angaben bedarf es nicht, wenn der betreibende Gläubiger zur Hereinbringung einer Geldforderung Exekution auf die beweglichen Sachen, auf die Forderungen oder auf die Vermögensrechte des Verpflichteten, für deren Durchführung ein Verwalter zu bestellen ist, oder die Durchführung eines Exekutionspakets beantragt.
(3)Absatz 3, Dem Exekutionsantrag ist eine Ausfertigung des Exekutionstitels samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit anzuschließen, bei einem rechtskräftig für vollstreckbar erklärten ausländischen Exekutionstitel auch die Vollstreckbarerklärung samt Bestätigung der Rechtskraft dieser Entscheidung. Eine Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist bei Beschlüssen, mit denen die Exekutionskosten bestimmt werden, bei Vergleichen und bei vollstreckbaren Notariatsakten nicht erforderlich. Hat der betreibende Gläubiger den Exekutionstitel selbst ausgestellt, so genügt es, den Inhalt des Exekutionstitels in den Exekutionsantrag aufzunehmen.
(4)Absatz 4, Ist die hereinzubringende Forderung eine Unterhaltsforderung oder eine Forderung auf sonstige wiederkehrende Leistungen, die auf demselben Rechtsgrund beruht, und liegen ihr mehrere Exekutionstitel zu Grunde, so genügt es, die hereinzubringende Forderung mit dem Gesamtbetrag anzuführen. § 54a Text Verbesserung § 54a. Paragraph 54 a,
(1)Absatz eins, Fehlt im Exekutionsantrag das gesetzlich vorgeschriebene Vorbringen oder sind ihm nicht alle vorgeschriebenen Urkunden angeschlossen, so ist der Schriftsatz zur Verbesserung zurückzustellen.
(2)Absatz 2, Ergeht ein Auftrag zur Verbesserung einer Eingabe, weil sich der Antragsteller nicht des hiefür eingeführten Formblatts bedient hat, so ist diesem Auftrag das entsprechende Formblatt anzuschließen. § 54b Text Vereinfachtes Bewilligungsverfahren § 54b. Paragraph 54 b,
(1)Absatz eins, Das Gericht hat über einen Exekutionsantrag im vereinfachten Bewilligungsverfahren zu entscheiden, wenn
- Ziffer eins der betreibende Gläubiger Exekution wegen Geldforderungen auf das bewegliche Vermögen beantragt,
- Ziffer 2 die hereinzubringende Forderung an Kapital 50.000 Euro nicht übersteigt; Prozesskosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des durchzusetzenden Anspruchs sind; bei einer Exekution wegen Forderungen auf wiederkehrende Leistungen sind nur die bereits fälligen Ansprüche maßgebend,
- Ziffer 3 die Vorlage anderer Urkunden als des Exekutionstitels nicht vorgeschrieben ist,
- Ziffer 4 sich der betreibende Gläubiger auf einen inländischen, einen diesem gleichgestellten (§ 2) oder einen rechtskräftig für vollstreckbar erklärten ausländischen Exekutionstitel stützt und sich der betreibende Gläubiger auf einen inländischen, einen diesem gleichgestellten (Paragraph 2,) oder einen rechtskräftig für vollstreckbar erklärten ausländischen Exekutionstitel stützt und
- Ziffer 5 der betreibende Gläubiger nicht bescheinigt hat, dass ein vorhandenes Exekutionsobjekt durch Zustellung der Exekutionsbewilligung vor Vornahme der Pfändung der Exekution entzogen würde.
(2)Absatz 2, Im vereinfachten Bewilligungsverfahren gilt folgendes:
- Ziffer eins Der Exekutionsantrag hat die Angaben nach § 7 Abs. 1 zu enthalten; es ist auch der Tag zu nennen, an dem die Bestätigung der Vollstreckbarkeit erteilt wurde. Der Exekutionsantrag hat die Angaben nach Paragraph 7, Absatz eins, zu enthalten; es ist auch der Tag zu nennen, an dem die Bestätigung der Vollstreckbarkeit erteilt wurde.
- Ziffer 2 Der betreibende Gläubiger braucht dem Exekutionsantrag keine Ausfertigung des Exekutionstitels anzuschließen.
- Ziffer 3 Das Gericht hat nur auf Grund der Angaben im Exekutionsantrag zu entscheiden. Bestehen auf Grund der Angaben im Exekutionsantrag oder gerichtsbekannter Tatsachen Bedenken, ob ein die Exekution deckender Exekutionstitel samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit besteht, so hat das Gericht den betreibenden Gläubiger vor der Entscheidung aufzufordern, binnen fünf Tagen eine Ausfertigung des Exekutionstitels samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit vorzulegen. § 54c Text Einspruch § 54c. Paragraph 54 c,
(1)Absatz eins, Gegen die im vereinfachten Bewilligungsverfahren ergangene Exekutionsbewilligung steht dem Verpflichteten der Einspruch zu. Mit diesem kann nur geltend gemacht werden, dass ein die bewilligte Exekution deckender Exekutionstitel samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit fehlt oder dass der Exekutionstitel nicht mit den im Exekutionsantrag enthaltenen Angaben darüber übereinstimmt. Rechtsbehelfe und Rechtsmittel, mit denen diese Mängel innerhalb der Einspruchsfrist geltend gemacht werden, sind als Einspruch zu behandeln.
(2)Absatz 2, Die Einspruchsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bewilligungsbeschlusses an den Verpflichteten.
(3)Absatz 3, Die Erhebung des Einspruchs hemmt nicht den Vollzug der bewilligten Exekution. Wenn über den Einspruch bis zur Vornahme von Verwertungshandlungen nicht rechtskräftig entschieden ist, hat das Exekutionsgericht von Amts wegen mit dem weiteren Vollzug bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung innezuhalten. § 54d Text Auftrag zur Vorlage des Exekutionstitels § 54d. Paragraph 54 d,
(1)Absatz eins, Wenn der Verpflichtete rechtzeitig Einspruch erhebt, ist dem betreibenden Gläubiger aufzutragen, eine Ausfertigung des im Exekutionsantrag genannten Exekutionstitels samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit binnen fünf Tagen vorzulegen. Diese Frist beginnt mit Zustellung des Vorlageauftrags.
(2)Absatz 2, Das Exekutionsgericht kann auch auf andere Art prüfen, ob der im Exekutionsantrag genannte Exekutionstitel samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit vorliegt. § 54e Beachte für folgende Bestimmung Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 31. August 2005 bei Gericht einlangt (vgl. § 408 Abs. 5). Text Einstellung der Exekution § 54e. Paragraph 54 e,
(1)Absatz eins, Das Exekutionsverfahren ist unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte auch dann einzustellen, wenn
- Ziffer eins der betreibende Gläubiger dem Vorlageauftrag nach § 54d Abs. 1 nicht rechtzeitig nachkommt oder der betreibende Gläubiger dem Vorlageauftrag nach Paragraph 54 d, Absatz eins, nicht rechtzeitig nachkommt oder
- Ziffer 2 der Exekutionstitel nicht mit sämtlichen im Exekutionsantrag enthaltenen Angaben darüber, insbesondere auch mit jenen über Zinsen, beanspruchte Nebengebühren oder Kosten, übereinstimmt.
(2)Absatz 2, Tritt der Einstellungsgrund nur hinsichtlich eines Teils der Exekution ein, so ist diese verhältnismäßig einzuschränken. § 54f Text Ausdehnung der Exekutionsbewilligung § 54f. Paragraph 54 f, Auf Antrag des betreibenden Gläubigers ist während eines anhängigen Exekutionsverfahrens zur Hereinbringung einer Geldforderung die Exekution auf weitere Exekutionsmittel auf bewegliches Vermögen auszudehnen. Soweit die Exekution schon bewilligt wurde, ist der Antrag als Antrag auf neuerlichen Vollzug zu verstehen. § 55 Text Rechtliches Gehör § 55. Paragraph 55,
(1)Absatz eins, Die gerichtlichen Entscheidungen und Verfügungen im Exekutionsverfahren ergehen, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes geboten ist, ohne vorherige mündliche Verhandlung. Eine vom Gesetz angeordnete Einvernehmung der Parteien oder sonstigen Beteiligten ist an die für mündliche Verhandlungen geltenden Vorschriften nicht gebunden. Sie kann mündlich oder durch das Abfordern schriftlicher Äußerungen und ersterenfalls ohne gleichzeitige Anwesenheit der übrigen einzuvernehmenden Personen und ohne Aufnahme eines Protokolles geschehen; es genügt ein kurzer schriftlicher Aktenvermerk über das Ergebnis der Einvernehmung. Ebensowenig erfordert die Einvernehmung, dass jeder der zu befragenden Personen Gelegenheit gegeben wird, sich über die von den übrigen Personen abgegebenen Erklärungen zu äußern. Jede Partei kann verlangen, dass außer ihrem Bevollmächtigten einer Person ihres Vertrauens die Anwesenheit bei ihrer mündlichen Einvernahme gestattet werde. Der Vertrauensperson kann die Anwesenheit untersagt werden, wenn begründete Besorgnis besteht, dass die Anwesenheit zur Störung der Einvernahme oder zur Erschwerung der Sachverhaltsfeststellung missbraucht werde.
(2)Absatz 2, Alle für eine beantragte richterliche Entscheidung oder Verfügung wesentlichen Umstände sind von dem Antragsteller zu beweisen. Ausgenommen den Antrag auf Bewilligung der Exekution, kann das Gericht auch vor Beschlussfassungen, für die es das Gesetz nicht verlangt, behufs Feststellung der erheblichen Tatsachen die mündliche oder schriftliche Einvernehmung einer oder beider Parteien oder sonstiger Beteiligter anordnen und diese zur Beibringung der nötigen Urkunden und anderen Beweise auffordern.
(3)Absatz 3, Das Gericht kann jedoch die ihm nötig scheinenden Aufklärungen auch ohne Vermittlung der Parteien oder sonstigen Beteiligten einholen und zu diesem Zwecke von amtswegen alle hiezu geeigneten Erhebungen pflegen und nach Maßgabe der Vorschriften der ZPO die erforderlichen Bescheinigungen oder Beweisaufnahmen anordnen. § 55a Beachte für folgende Bestimmung Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III Abs. 1, BGBl. I Nr. 59/2000 . Text Berücksichtigung des Grundbuchsstands § 55a. Paragraph 55 a, Ist für eine Entscheidung des Gerichts die Kenntnis des Grundbuchsstands von Bedeutung, so hat es diesen von Amts wegen zu erheben. Bei unverbücherten Liegenschaften und Superädifikaten ist in die Liegenschafts- und Bauwerkskartei Einsicht zu nehmen. § 56 Text Säumnis § 56. Paragraph 56,
(1)Absatz eins, Wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes eine mündliche Verhandlung anberaumt oder vom Gericht die Einvernehmung von Parteien oder sonstigen Beteiligten angeordnet, so steht das Nichterscheinen der zur Verhandlung oder zur Einvernehmung gehörig geladenen Personen der Aufnahme und Fortsetzung der Verhandlung und der gerichtlichen Beschlussfassung nicht entgegen.
(2)Absatz 2, Wenn der Verhandlung oder Einvernehmung ein Antrag einer Partei oder ein von Amts wegen in Aussicht genommenes Vorgehen des Gerichts zugrunde liegt, so sind, falls das Gesetz nichts anderes bestimmt, diejenigen Personen, die trotz gehöriger Ladung nicht erscheinen, als diesem Antrag oder diesem Vorgehen zustimmend zu behandeln. Der wesentliche Inhalt des Antrags oder des von Amts wegen in Aussicht genommenen Vorgehens und die mit dem Nichterscheinen verbundenen Rechtsfolgen sind in der Ladung anzugeben.
(3)Absatz 3, Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die Versäumung von Fristen, die für schriftliche Erklärungen oder Äußerungen der Parteien oder sonstigen Beteiligten gegeben werden. § 57 Text Präklusion § 57. Paragraph 57,
(1)Absatz eins, Anträge, Erinnerungen und Einwendungen, zu deren Anbringung eine Tagsatzung bestimmt ist, können von den zur selben nicht erschienenen, gehörig geladenen Personen nachträglich nicht mehr vorgebracht werden. Das Gleiche gilt von der Versäumung einer Tagsatzung, bei welcher ein Widerspruch erhoben werden konnte.
(2)Absatz 2, Von der Erstreckung einer zur mündlichen Verhandlung, zur Einvernehmung von Parteien oder sonstigen Beteiligten, zur Anbringung von Anträgen, Erinnerungen und Einwendungen oder zur Erhebung eines Widerspruches bestimmten Tagsatzung sind die trotz gehöriger Ladung zur ersten Tagsatzung nicht erschienenen Personen nicht zu verständigen. § 58 Text Fristen § 58. Paragraph 58,
(1)Absatz eins, Die im gegenwärtigen Gesetz bestimmten Fristen sind, wenn nicht bezüglich einzelner derselben etwas anderes angeordnet ist, unerstreckbar.
(2)Absatz 2, Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet wegen Versäumens einer Frist oder einer Tagsatzung nicht statt; dies gilt jedoch nicht für die im Laufe eines Exekutionsverfahrens und aus Anlass desselben sich ergebenden Prozesses, die nach den Bestimmungen der ZPO zu verhandeln und zu entscheiden sind.
(3)Absatz 3, Beginnt eine Frist mit dem Einlangen eines Antrags bei Gericht und wird die mit dem Antrag verbundene Rechtsfolge auch bei einer Zustimmung zum Antrag des Antragsgegners vorgesehen, so beginnt in diesem Fall die Frist mit dem Einlangen der Zustimmung bei Gericht oder mangels einer solchen mit dem Ablauf der zur Äußerung festgelegten Frist. § 59 Text Mündliche Verhandlung § 59. Paragraph 59,
(1)Absatz eins, Die mündliche Verhandlung im Exekutionsverfahren ist nicht öffentlich.
(2)Absatz 2, Bei jeder solchen mündlichen Verhandlung ist durch den Richter oder einen Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen.
(3)Absatz 3, Dasselbe hat die Namen der bei der Tagsatzung anwesenden Parteien und sonstigen Beteiligten, ferner eine kurze Angabe über den Gang und Inhalt der Verhandlung, über die während der Tagsatzung gestellten, nicht vor Beschlussfassung wieder zurückgezogenen Anträge und endlich die vom Gericht verkündeten Entscheidungen und Verfügungen zu enthalten. Den Anwesenden steht es frei, zur Wahrung ihrer Rechte die protokollarische Feststellung einzelner Punkte oder einzelner bei der Tagsatzung von ihnen selbst oder von anderen abgegebenen Erklärungen zu verlangen.
(4)Absatz 4, Das Protokoll ist, sofern nichts anderes im gegenwärtigen Gesetz angeordnet ist, nur vom Richter und dem der Tagsatzung beigezogenen Schriftführer zu unterschreiben. § 59a Text Virtuelle Durchführung § 59a. Paragraph 59 a, Das Gericht kann mündliche Verhandlungen, Tagsatzungen und Einvernehmungen mit Ausnahme des Versteigerungstermins unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchführen, sofern die persönliche Anwesenheit der Parteien oder der zu vernehmenden Person für die Durchführung des Verfahrens und die Entscheidungsfindung nicht erforderlich ist, diese Vorgangsweise unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie tunlich ist und die technischen Voraussetzungen vorhanden sind, um die Durchführung verfahrenskonform sicherzustellen. Die Parteien können eine solche Vorgangsweise bei Gericht lediglich anregen. Die Parteien und sonstige geladene Personen sind berechtigt, persönlich am Gericht anwesend zu sein, wenn sie dies mindestens drei Tage vor der mündlichen Verhandlung, Tagsatzung oder Einvernehmung schriftlich bekanntgeben § 60 Text Protokoll über Exekutionshandlungen § 60. Paragraph 60,
(1)Absatz eins, Über die durch ein Vollstreckungsorgan vorgenommenen Exekutionshandlung ist von demselben ein kur