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Gewerbeordnung 1994 (GewO)

Obsah (19)§ 0§ 5§ 53§ 3§ 376§ 8§ 9§ 29§ 30§ 41§ 43§ 46§ 48§ 52§ 91§ 93§ 1§ 87§ 18

§ 0Langtitel Gewerbeordnung 1994 – Gew

O 1994 StF: BGBl. Nr. 194/1994 (WV) Änderung BGBl. Nr. 314/1994 (NR: GP XVIII RV 1469 AB 1556 S.

  1. BR: AB 4777 S.
  2. ) BGBl. Nr. 264/1995 (VfGH) BGBl. Nr. 691/1995 (VfGH) BGBl. Nr. 201/1996 (NR: GP XX RV 72 und Zu 72 AB 95 S.
  3. BR: 5161 , 5162 , 5163 , 5164 und 5165 AB 5166 S.
  4. ) BGBl. Nr. 483/1996 (VfGH) BGBl. Nr. 598/1996 (VfGH) BGBl. I Nr. 10/1997 (NR: GP XX RV 47 AB 529 S.
  5. BR: AB 5363 S.
  6. ) [CELEX-Nr.: 390L0314 , 389L0048 , 392L0051 , 385L0384 ] BGBl. I Nr. 63/1997 idF BGBl. I Nr. 82/1997 (DFB) (NR: GP XX RV 575 AB 761 S.
  7. BR: 5462 AB 5472 S.
  8. ) [CELEX-Nr.: 390L0314 ] BGBl. I Nr. 115/1997 (NR: GP XX RV 608 AB 681 S.
  9. BR: AB 5454 S.
  10. ) [CELEX-Nr.: 380L0779 , 382L0884 , 385L0203 , 396L0062 ] BGBl. I Nr. 30/1998 (NR: GP XX RV 915 AB 1037 S.
  11. BR: AB 5611 S.
  12. ) BGBl. I Nr. 116/1998 (NR: GP XX IA 813/A AB 1308 S.
  13. BR: AB 5734 S.
  14. ) BGBl. I Nr. 59/1999 (NR: GP XX AB 1636 S.
  15. BR: AB 5878 S.
  16. ) BGBl. I Nr. 7/2000 (VfGH) BGBl. I Nr. 9/2000 (VfGH) BGBl. I Nr. 12/2000 (VfGH) BGBl. I Nr. 88/2000 (NR: GP XXI IA 166/A AB 212 S.
  17. BR: 6164 AB 6196 S.
  18. ) [CELEX-Nr.: 396L0061 , 396L0082 , 399L0013 ] BGBl. I Nr. 121/2000 (NR: GP XXI RV 66 und Zu 66 AB 210 S.
  19. BR: 6167 AB 6195 S.
  20. ) [CELEX-Nr.: 398L0030 , 391L0296 , 394L0049 , 395L0049 ] BGBl. I Nr. 53/2001 (VfGH) BGBl. I Nr. 124/2001 (VfGH) BGBl. I Nr. 136/2001 (NR: GP XXI RV 742 AB 824 S.
  21. BR: 6458 AB 6459 S.
  22. ) BGBl. I Nr. 65/2002 (NR: GP XXI RV 772 AB 885 S.
  23. BR: 6488 AB 6496 S.
  24. ) BGBl. I Nr. 68/2002 (NR: GP XXI RV 977 AB 1039 S.
  25. BR: 6610 AB 6625 S.
  26. ) BGBl. I Nr. 73/2002 (VfGH) BGBl. I Nr. 111/2002 (NR: GP XXI RV 1117 AB 1149 S.
  27. BR: 6668 AB 6681 S.
  28. ) [CELEX-Nr.: 391L0308 , 32001L0019 , 32001L0097 ] BGBl. I Nr. 23/2003 (VfGH) BGBl. I Nr. 48/2003 (NR: GP XXII RV 80 AB 170 S.
  29. BR: AB 6836 S.
  30. ) BGBl. I Nr. 109/2003 (VfGH) BGBl. I Nr. 49/2004 (VfGH) BGBl. I Nr. 53/2004 (VfGH) BGBl. I Nr. 118/2004 (NR: GP XXII RV 446 AB 509 S.
  31. BR: 7044 AB 7045 S.
  32. ) [CELEX-Nr.: 31991L0629 , 31991L0630 , 31993L0119 , 31997L0002 , 31998L0058 , 31999L0022 , 31999L0074 , 32001L0088 , 32001L0093 ] BGBl. I Nr. 131/2004 (NR: GP XXII RV 616 AB 629 S.
  33. BR: AB 7143 S.
  34. ) [CELEX-Nr.: 32002L0092 , 31996L0061 , 31996L0082 ] BGBl. I Nr. 151/2004 (NR: GP XXII RV 643 AB 723 S.
  35. BR: 7156 AB 7164 S.
  36. ) BGBl. I Nr. 72/2005 (VfGH) BGBl. I Nr. 85/2005 (NR: GP XXII RV 971 AB 1052 S.
  37. BR: 7327 AB 7346 S.
  38. ) [CELEX-Nr. 31996L0061 , 31996L0082 , 32003L0087 , 32003L0105 , 32003L0035 ] BGBl. I Nr. 134/2005 (NR: GP XXII IA 695/A AB 1149 S.
  39. BR: AB 7424 S.
  40. ) BGBl. I Nr. 15/2006 (NR: GP XXII RV 999 AB 1148 S.
  41. BR: AB 7423 S.
  42. ) [CELEX-Nr.: 32003L0035 , 32003L0087 ] BGBl. I Nr. 84/2006 (NR: GP XXII RV 1367 AB 1451 S.
  43. BR: AB 7577 S.
  44. ) [CELEX-Nr.: 32002L0049 ] BGBl. I Nr. 161/2006 (NR: GP XXII IA 846/A AB 1578 S.
  45. BR: AB 7626 S.
  46. ) BGBl. I Nr. 33/2007 (NR: GP XXIII RV 78 AB 117 S.
  47. BR: AB 7693 S.
  48. ) BGBl. I Nr. 60/2007 (NR: GP XXIII RV 143 AB 182 S.
  49. BR: 7726 AB 7750 S.
  50. ) [CELEX-Nr.: 32004L0039 , 32006L0031 , 32006L0049 , 32006L0073 ] BGBl. I Nr. 8/2008 idF BGBl. I Nr. 59/2008 (VFB) (NR: GP XXIII RV 293 AB 364 S.
  51. BR: AB 7834 S.
  52. ) BGBl. I Nr. 42/2008 (NR: GP XXIII IA 549/A AB 420 S.
  53. BR: AB 7894 S.
  54. ) [CELEX-Nr.: 32005L0036 , 32005L0060 , 32006L0070 ] BGBl. I Nr. 57/2008 (NR: GP XXIII RV 435 und Zu 435 AB 481 S.
  55. BR: AB 7901 S.
  56. ) [CELEX-Nr.: 32003L0109 , 32004L0038 , 32005L0036 , 32006L0100 ] BGBl. I Nr. 68/2008 (NR: GP XXIII RV 466 AB 495 S.
  57. AB 7927 S.
  58. ) BGBl. I Nr. 121/2009 (NR: GP XXIV RV 331 AB 389 S.
  59. BR: AB 8202 S.
  60. ) [CELEX-Nr.: 32008L0043 ] BGBl. I Nr. 135/2009 (NR: GP XXIV RV 485 AB 558 S.
  61. BR: 8217 AB 8228 S.
  62. ) BGBl. I Nr. 8/2010 (NR: GP XXIV RV 475 AB 526 S.
  63. BR: AB 8248 S.
  64. ) BGBl. I Nr. 28/2010 (NR: GP XXIV RV 650 AB 652 S.
  65. BR: 8303 AB 8305 S.
  66. ) [CELEX-Nr. 32008L0048 ] BGBl. I Nr. 29/2010 (NR: GP XXIV RV 612 AB 651 S.
  67. BR: 8302 AB 8304 S.
  68. ) BGBl. I Nr. 39/2010 (NR: GP XXIV RV 671 AB 718 S.
  69. BR: AB 8318 S.
  70. ) BGBl. I Nr. 58/2010 (NR: GP XXIV RV 771 AB 840 S.
  71. BR: 8354 AB 8380 S.
  72. ) BGBl. I Nr. 66/2010 (NR: GP XXIV RV 780 AB 790 S.
  73. BR: AB 8382 S.
  74. ) [CELEX-Nr.: 32009L0104 ] BGBl. I Nr. 107/2010 (NR: GP XXIV RV 982 AB 1002 S.
  75. BR: AB 8430 S.
  76. ) [CELEX-Nr.: 32009L0110 ] BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S.
  77. BR: 8437 AB 8439 S.
  78. ) [CELEX-Nr.: 32010L0012 ] BGBl. I Nr. 99/2011 (NR: GP XXIV RV 1385 AB 1451 S.
  79. BR: AB 8584 S.
  80. ) BGBl. I Nr. 144/2011 (NR: GP XXIV RV 1387 AB 1572 S.
  81. BR: 8615 AB 8651 S.
  82. ) [CELEX-Nr.: 32009L0031 ] BGBl. I Nr. 6/2012 (VfGH) BGBl. I Nr. 32/2012 (NR: GP XXIV IA 1870/A AB 1713 S.
  83. BR: AB 8698 S.
  84. ) BGBl. I Nr. 35/2012 (NR: GP XXIV RV 1685 AB 1708 S.
  85. BR: 8686 AB 8688 S.
  86. ) BGBl. I Nr. 50/2012 (NR: GP XXIV RV 1726 AB 1757 S.
  87. BR: AB 8715 S.
  88. ) BGBl. I Nr. 85/2012 (NR: GP XXIV RV 1800 AB 1874 S.
  89. BR: 8761 AB 8782 S.
  90. ) BGBl. I Nr. 85/2013 (NR: GP XXIV RV 2197 AB 2261 S.
  91. BR: 8948 AB 8965 S.
  92. ) BGBl. I Nr. 125/2013 (NR: GP XXIV RV 2337 AB 2393 S.
  93. BR: AB 9034 S.
  94. ) [CELEX-Nr.: 32010L0075 , 32012L0018 ] BGBl. I Nr. 202/2013 (VfGH) BGBl. I Nr. 212/2013 (VfGH) BGBl. I Nr. 60/2014 (VfGH) BGBl. I Nr. 18/2015 (NR: GP XXV RV 323 AB 403 S.
  95. BR: 9271 AB 9285 S.
  96. ) BGBl. I Nr. 34/2015 (NR: GP XXV RV 354 AB 436 S.
  97. BR: 9274 ) [CELEX-Nr.: 32009L0138 , 32014L0051 ] BGBl. I Nr. 48/2015 (NR: GP XXV RV 481 AB 508 S.
  98. BR: AB 9347 S.
  99. ) BGBl. I Nr. 81/2015 (NR: GP XXV RV 624 AB 655 S.
  100. BR: AB 9397 S.
  101. ) [CELEX-Nr.: 32012L0018 ] BGBl. I Nr. 155/2015 (NR: GP XXV RV 888 AB 936 S.
  102. BR: AB 9507 S.
  103. ) [CELEX-Nr.: 32014L0017 , 32013L0055 , 32012L0018 ] BGBl. I Nr. 50/2016 idF BGBl. I Nr. 27/2019 (VFB) (NR: GP XXV RV 1145 AB 1184 S.
  104. BR: 9594 AB 9607 S.
  105. ) BGBl. I Nr. 82/2016 (NR: GP XXV AB 1244 S.
  106. BR: AB 9622 S.
  107. ) BGBl. I Nr. 120/2016 (NR: GP XXV RV 1345 AB 1388 S.
  108. BR: 9714 S.
  109. ) BGBl. I Nr. 94/2017 (NR: GP XXV RV 1475 AB 1752 S.
  110. BR: 9825 AB 9865 S.
  111. ) [CELEX-Nr.: 32009L0031 ] BGBl. I Nr. 95/2017 (NR: GP XXV RV 1667 AB 1754 S.
  112. BR: AB 9867 S.
  113. ) [CELEX-Nr.: 32015L0849 ] BGBl. I Nr. 96/2017 (NR: GP XXV IA 2044/A AB 1753 S.
  114. BR: 9826 AB 9866 S.
  115. ) [CELEX-Nr.: 32009L0031 , 32011L0092 ] BGBl. I Nr. 107/2017 (NR: GP XXV RV 1661 AB 1728 S.
  116. BR: 9823 AB 9846 S.
  117. ) [CELEX-Nr.: 32014L0065 , 32017L0593 ] BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S.
  118. BR: 9947 AB 9956 S.
  119. ) [CELEX-Nr.: 32016L0680 ] BGBl. I Nr. 45/2018 (NR: GP XXVI RV 149 AB 179 S.
  120. BR: AB 9976 S.
  121. ) [CELEX-Nr.: 32015L2302 ] BGBl. I Nr. 61/2018 (BG) (
  122. BRBG) (NR: GP XXVI RV 192 AB 225 S.
  123. BR: AB 10012 S.
  124. ) BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S.
  125. BR: 10079 AB 10082 S.
  126. ) BGBl. I Nr. 112/2018 (NR: GP XXVI RV 371 AB 397 S.
  127. BR: 10076 AB 10113 S.
  128. ) [CELEX-Nr.: 32016L0097 , 32018L0411 ] BGBl. I Nr. 65/2020 (NR: GP XXVII RV 106 AB 277 S.
  129. BR: AB 10377 S.
  130. ) [CELEX-Nr.: 32009L0138 , 32013L0036 , 32015L0849 , 32018L0843 ] BGBl. I Nr. 108/2022 (NR: GP XXVII RV 1534 AB 1585 S.
  131. BR: 11010 AB 11044 S.
  132. ) [CELEX-Nr.: 32021L0514 ] BGBl. I Nr. 171/2022 (NR: GP XXVII RV 1674 AB 1730 S.
  133. BR: 11075 AB 11093 S.
  134. ) BGBl. I Nr. 204/2022 (NR: GP XXVII RV 1673 AB 1729 S.
  135. BR: AB 11092 S.
  136. ) BGBl. I Nr. 75/2023 (VfGH) BGBl. I Nr. 56/2024 (NR: GP XXVII RV 2510 AB 2543 S.
  137. BR: AB 11491 S.
  138. ) BGBl. I Nr. 130/2024 (NR: GP XXVII RV 2611 AB 2668 S.
  139. BR: AB 11582 S.
  140. ) BGBl. I Nr. 150/2024 (NR: GP XXVIII IA 3/A AB 7 S.
  141. BR: AB 11609 S.
  142. ) BGBl. I Nr. 66/2025 (NR: GP XXVIII RV 203 AB 218 S.
  143. BR: AB 11711 S.
  144. ) [CELEX-Nr.: 32016L0097 , 32019L2177 ] BGBl. I Nr. 89/2025 (NR: GP XXVIII RV 252 AB 356 S.
  145. BR: AB 11727 S.
  146. ) [CELEX-Nr.: 32010L0075 , 32012L0018 ] BGBl. I Nr. 33/2026 (NR: GP XXVIII IA 768/A AB 452 S.
  147. BR: AB 11806 S.
  148. ) Umsetzungshinweis für folgende Bestimmung CELEX-Nr.: 32021L1883 , 32023L1791 § 1 Text I. Hauptstück römisch eins. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
  149. Geltungsbereich §
  150. Paragraph eins,

(1)Absatz eins, Dieses Bundesgesetz gilt, soweit nicht die §§ 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten. Dieses Bundesgesetz gilt, soweit nicht die Paragraphen 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten.
(2)Absatz 2, Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll.
(3)Absatz 3, Selbständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird.
(4)Absatz 4, Auch eine einmalige Handlung gilt als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen

Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung

Gewerbes gleichgehalten. Die Veröffentlichung über eine den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit in Registern gilt nicht als Ausübung, wenn die Veröffentlichung auf Grund von gesetzlichen Verpflichtungen erfolgt.

(5)Absatz 5, Die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, liegt auch dann vor, wenn der Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil den Mitgliedern einer Personenvereinigung zufließen soll.
(6)Absatz 6, Bei Vereinen gemäß dem Vereinsgesetz 1951 liegt die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, auch dann vor, wenn die Vereinstätigkeit das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes aufweist und diese Tätigkeit – sei es mittelbar oder unmittelbar – auf Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder gerichtet ist. Übt ein Verein gemäß dem Vereinsgesetz 1951 eine Tätigkeit, die bei Vorliegen der Gewerbsmäßigkeit in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fiele, öfter als einmal in der Woche aus, so wird vermutet, daß die Absicht vorliegt, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. § 2 Text § 2. Paragraph 2,
(1)Absatz eins, Dieses Bundesgesetz ist – unbeschadet weiterer ausdrücklich angeordneter Ausnahmen durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften – auf die in den nachfolgenden Bestimmungen angeführten Tätigkeiten nicht anzuwenden:
  1. Ziffer eins die Land- und Forstwirtschaft (Abs. 2 und 3); die Land- und Forstwirtschaft (Absatz 2 und 3);
  2. Ziffer 2 die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft (Abs. 4); die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft (Absatz 4,);
  3. Ziffer 3 die Vermittlung von im Abs. 4 Z 4 bis 8 angeführten Leistungen durch Vereine im Sinne

Vereinsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 233, deren satzungsgemäßer Zweck diese Vermittlungstätigkeit umfaßt, zwischen ihren Mitgliedern; die Vermittlung von im Absatz 4, Ziffer 4 bis 8 angeführten Leistungen durch Vereine im Sinne

Vereinsgesetzes 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 233, deren satzungsgemäßer Zweck diese Vermittlungstätigkeit umfaßt, zwischen ihren Mitgliedern; 4. Ziffer 4 die nachstehenden Tätigkeiten land- und forstwirtschaftlicher Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nach Maßgabe

Abs. 7, soweit der Geschäftsbetrieb dieser Genossenschaften im wesentlichen der Förderung

Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dient: die nachstehenden Tätigkeiten land- und forstwirtschaftlicher Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nach Maßgabe

Absatz 7,, soweit der Geschäftsbetrieb dieser Genossenschaften im wesentlichen der Förderung

Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dient:

  1. a)Litera a der Betrieb von Sägen, Mühlen, Molkereien, Brennereien, Keltereien und sonstigen nach altem Herkommen üblichen Zweigen der Verarbeitung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse;
  2. b)Litera b die Vermittlung

Einkaufes und Verkaufes sowie die Versteigerung von Zuchtvieh;

  1. c)Litera c der Verkauf unverarbeiteter pflanzlicher Erzeugnisse – ausgenommen Getreide und Kartoffeln – sowie von Ferkeln, Fischen, Geflügel, Eiern und Honig, auch im Wege der Versteigerung;
  2. d)Litera d der im Zusammenhang mit den Tätigkeiten gemäß lit. c vorgenommene Einkauf von Verpackungen und Umhüllungen für die von der lit. c erfaßten Erzeugnisse; der im Zusammenhang mit den Tätigkeiten gemäß Litera c, vorgenommene Einkauf von Verpackungen und Umhüllungen für die von der Litera c, erfaßten Erzeugnisse;
  3. e)Litera e die Züchtung, Vermehrung, Bearbeitung, Verwertung und Beschaffung von Saatgut;
  4. f)Litera f die Nutzung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken und ortsfesten land- und forstwirtschaftlichen Betriebseinrichtungen, sofern diese Tätigkeit der Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse (Abs. 3 Z 1) oder dem Halten von Nutztieren (Abs. 3 Z 2) dient, sowie die Nutzung von Kühlanlagen, diese jedoch nur für den Eigenverbrauch der Mitglieder; die Nutzung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken und ortsfesten land- und forstwirtschaftlichen Betriebseinrichtungen, sofern diese Tätigkeit der Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse (Absatz 3, Ziffer eins,) oder dem Halten von Nutztieren (Absatz 3, Ziffer 2,) dient, sowie die Nutzung von Kühlanlagen, diese jedoch nur für den Eigenverbrauch der Mitglieder;
  5. g)Litera g die Wahrnehmung der Rechte der Mitglieder hinsichtlich der Ausübung von Nutzungsrechten im Sinne

Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103; die Wahrnehmung der Rechte der Mitglieder hinsichtlich der Ausübung von Nutzungsrechten im Sinne

Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103; (Anm.: lit. h aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002 ) Anmerkung, Litera h, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,)

  1. Ziffer 5 den Buschenschank (Abs. 9); den Buschenschank (Absatz 9,);
  2. Ziffer 6 den Bergbau (Abs. 10); den Bergbau (Absatz 10,);
  3. Ziffer 7 die literarische Tätigkeit, die Ausübung der schönen Künste (Abs. 11) sowie die Ausübung

Selbstverlages der Urheber; die literarische Tätigkeit, die Ausübung der schönen Künste (Absatz 11,) sowie die Ausübung

Selbstverlages der Urheber;

  1. Ziffer 8 die gegen Stunden- oder Taglohn oder gegen Werksentgelt zu leistenden Verrichtungen einfachster Art;
  2. Ziffer 9 die nach ihrer Eigenart und ihrer Betriebsweise in die Gruppe der häuslichen Nebenbeschäftigungen fallenden und durch die gewöhnlichen Mitglieder

eigenen Hausstandes betriebenen Erwerbszweige;

  1. Ziffer 10 die zur Berufsausübung zählenden und in deren Rahmen vorgenommenen Tätigkeiten der Rechtsanwälte, Notare, Verteidiger in Strafsachen, Ziviltechniker, Patentanwälte, Versicherungstechniker, Wirtschaftstreuhänder, Bilanzbuchhalter, Personalverrechner, Buchhalter und Börsesensale, den Betrieb von autorisierten Untersuchungs-, Erprobungs- und Materialprüfungsanstalten und den Betrieb von akkreditierten (zugelassenen) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen und von öffentlichen Wäg- und Messanstalten sowie die Tätigkeiten sonstiger Personen oder Anstalten, die von der Behörde hiefür besonders bestellt und in Pflicht genommen wurden, die Revision und die damit im Zusammenhang ausgeübte Beratung von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und ihnen gleichgestellten Vereinen, alle Auswanderungsgeschäfte;
  2. Ziffer 11 die Ausübung der Heilkunde, der Psychotherapie und

psychologischen Berufes im Bereich

Gesundheitswesens, die zur Berufsausübung zählenden und in deren Rahmen vorgenommenen Tätigkeiten der Dentisten, Hebammen, der Tierärzte sowie der Apotheker, die Krankenpflegefachdienste, die medizinisch-technischen Dienste sowie die Sanitätshilfsdienste, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten, die in Anstalten zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit oder im Rahmen von Rehabilitationsprogrammen öffentlich-rechtlicher Körperschaften zu leistenden gewerblichen Arbeiten; 12. Ziffer 12 die Ausübung der Erwerbszweige

Privatunterrichtes und der Erziehung und den Betrieb jener Anstalten, die diesen Aufgaben dienen, ferner die gewerblichen Arbeiten von öffentlichen Schulen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen;

  1. Ziffer 13 die gewerblichen Arbeiten von Anstalten, die von öffentlichen Wohlfahrts- und Fürsorgeeinrichtungen betrieben werden, ferner von Integrativen Betrieben im Rahmen der Behindertenhilfe sowie von Anstalten für den Vollzug von Freiheitsstrafen und von mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen;
  2. Ziffer 14 den Betrieb von Bankgeschäften einschließlich der nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 erbrachten Dienstleistungen mit Ausnahme der Tätigkeiten eines vertraglich gebundenen Vermittlers gemäß § 1 Z 44 oder eines Wertpapiervermittlers gemäß § 1 Z 45

Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2007 , den Betrieb von Versicherungsunternehmen sowie den Betrieb von Pensionskassen, Zahlungsinstituten oder E-Geld-Instituten. Soweit das BWG nicht besondere Regelungen vorsieht, gelten für die Ausübung der Versicherungsvermittlung durch Kreditinstitute die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, ausgenommen die Bestimmungen über Betriebsanlagen; den Betrieb von Bankgeschäften einschließlich der nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 erbrachten Dienstleistungen mit Ausnahme der Tätigkeiten eines vertraglich gebundenen Vermittlers gemäß Paragraph eins, Ziffer 44, oder eines Wertpapiervermittlers gemäß Paragraph eins, Ziffer 45,

Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2007,, den Betrieb von Versicherungsunternehmen sowie den Betrieb von Pensionskassen, Zahlungsinstituten oder E-Geld-Instituten. Soweit das BWG nicht besondere Regelungen vorsieht, gelten für die Ausübung der Versicherungsvermittlung durch Kreditinstitute die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, ausgenommen die Bestimmungen über Betriebsanlagen; 15. Ziffer 15 den Betrieb von Eisenbahnunternehmen und von deren Hilfseinrichtungen sowie deren Hilfstätigkeiten einschließlich

Betriebes von Seilbahnen im Sinne

Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103, im Falle der Gegenseitigkeit die Bewirtschaftung von Speisewagen und Schlafwagen in- und ausländischer Eisenbahnunternehmen durch ausländische Unternehmen bei Fahrten vom Ausland aus durch Österreich oder vom Ausland aus nach Österreich oder umgekehrt, den Betrieb von Schiffahrtsunternehmen mit Wasserfahrzeugen, im Falle der Gegenseitigkeit die Bewirtschaftung von Schiffsrestaurants und -buffets auf Wasserfahrzeugen ausländischer Schiffahrtsunternehmen durch ausländische Unternehmen bei Fahrten vom Ausland aus durch Österreich oder vom Ausland aus nach Österreich oder umgekehrt, den Betrieb von Fähren (Überfuhren) und von Kraftfahrlinienunternehmen; den Betrieb von Eisenbahnunternehmen und von deren Hilfseinrichtungen sowie deren Hilfstätigkeiten einschließlich

Betriebes von Seilbahnen im Sinne

Seilbahngesetzes 2003, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 103, im Falle der Gegenseitigkeit die Bewirtschaftung von Speisewagen und Schlafwagen in- und ausländischer Eisenbahnunternehmen durch ausländische Unternehmen bei Fahrten vom Ausland aus durch Österreich oder vom Ausland aus nach Österreich oder umgekehrt, den Betrieb von Schiffahrtsunternehmen mit Wasserfahrzeugen, im Falle der Gegenseitigkeit die Bewirtschaftung von Schiffsrestaurants und -buffets auf Wasserfahrzeugen ausländischer Schiffahrtsunternehmen durch ausländische Unternehmen bei Fahrten vom Ausland aus durch Österreich oder vom Ausland aus nach Österreich oder umgekehrt, den Betrieb von Fähren (Überfuhren) und von Kraftfahrlinienunternehmen;

  1. Ziffer 16 den Betrieb von Luftverkehrsunternehmen (Luftbeförderungsunternehmen und Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen), von Zivilflugplatzunternehmen sowie von Hilfsbetrieben der Luftbeförderungs- und Zivilflugplatzunternehmen;
  2. Ziffer 17 den Betrieb von Theatern und Lichtspieltheatern und von Unternehmen öffentlicher Belustigungen und Schaustellungen aller Art, musikalische und literarische Darbietungen;
  3. Ziffer 18 die Herausgabe, das Herstellen und das Verbreiten periodischer Druckwerke durch das Medienunternehmen

Medieninhabers sowie den Kleinverkauf solcher Druckwerke;

  1. Ziffer 19 die Tätigkeit der Berg- und Schiführer;
  2. Ziffer 20 den Betrieb von Elektrizitätsunternehmen (§ 7 Z 11 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010) und jenen Erdgasunternehmen (§ 7 Abs. 1 Z 16 Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), die nicht Erdgashändler (§ 7 Abs. 1 Z 14 GWG 2011) sind; den Betrieb von Elektrizitätsunternehmen (Paragraph 7, Ziffer 11, Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010) und jenen Erdgasunternehmen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 16, Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), die nicht Erdgashändler (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 14, GWG 2011) sind;
  3. Ziffer 21 die unter das Sprengmittelgesetz 2010 – SprG fallenden Erzeugungs-, Verarbeitungs- und Verkaufstätigkeiten;
  4. Ziffer 22 die Vermittlung und den Abschluß von Wetten aus Anlaß sportlicher Veranstaltungen (Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher);
  5. Ziffer 23 die vom Arbeitsmarktservice oder gemeinnützigen Einrichtungen durchgeführte Arbeitsvermittlung und Berufsberatung;
  6. Ziffer 24 den Betrieb der dem Bund zustehenden Monopole und Regalien sowie die Erzeugung von Blatternimpfstoff;
  7. Ziffer 25 die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken im Rahmen und Umfang von Veranstaltungen im Sinne

§ 5

Z 12

Körperschaftsteuergesetzes 1988 durch Körperschaften

öffentlichen Rechtes sowie sonstige juristische Personen, die im Sinne der §§ 34 BAO gemeinnützig, kirchlich tätig sind, und durch deren Dienststellen sowie juristische Personen, die gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 und § 5 Z 12 lit. b und c

Körperschaftsteuergesetzes 1988 wie Körperschaften

öffentlichen Rechts zu behandeln sind. Diese Veranstalter haben § 112 Abs. 4 und 5 und § 114 sowie die einschlägigen gesundheits-, lebensmittel-, wasser- und abfallrechtlichen Vorschriften einzuhalten. die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken im Rahmen und Umfang von Veranstaltungen im Sinne

Paragraph 5, Ziffer 12,

Körperschaftsteuergesetzes 1988 durch Körperschaften

öffentlichen Rechtes sowie sonstige juristische Personen, die im Sinne der Paragraphen 34, BAO gemeinnützig, kirchlich tätig sind, und durch deren Dienststellen sowie juristische Personen, die gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2 und Paragraph 5, Ziffer 12, Litera b und c

Körperschaftsteuergesetzes 1988 wie Körperschaften

öffentlichen Rechts zu behandeln sind. Diese Veranstalter haben Paragraph 112, Absatz 4 und 5 und Paragraph 114, sowie die einschlägigen gesundheits-, lebensmittel-, wasser- und abfallrechtlichen Vorschriften einzuhalten.

(2)Absatz 2, Die Ausnahme der Land- und Forstwirtschaft von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z 1) gilt nicht für die Bestimmungen

§ 53Abs.

5 und § 367 Z 19. Die Ausnahme der Land- und Forstwirtschaft von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (Absatz eins, Ziffer eins,) gilt nicht für die Bestimmungen

Paragraph 53, Absatz 5 und Paragraph 367, Ziffer 19,

(3)Absatz 3, Zur Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z 1) gehören Zur Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Absatz eins, Ziffer eins,) gehören 1. Ziffer eins die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte, einschließlich

Wein- und Obstbaues,

Gartenbaues und der Baumschulen; hinsichtlich

Weinbaues ferner der Zukauf von höchstens 1 500 l aus dem EWR stammenden Wein oder 2 000 kg aus dem EWR stammenden Trauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche und Kalenderjahr; im Bundesland Steiermark der Zukauf von höchstens 3 000 kg Trauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche und Kalenderjahr, die insgesamt aus demselben Weinbaugebiet (§ 25 Abs. 3

Weingesetzes 1985) stammen, in dem der Betrieb gelegen ist; hinsichtlich aller Betriebszweige mit Ausnahme

Weinbaues ferner der Zukauf von aus dem EWR stammenden Erzeugnissen

jeweiligen Betriebszweiges, wenn deren Einkaufswert nicht mehr als 25 vH

Verkaufswertes aller Erzeugnisse

jeweiligen Betriebszweiges beträgt; die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte, einschließlich

Wein- und Obstbaues,

Gartenbaues und der Baumschulen; hinsichtlich

Weinbaues ferner der Zukauf von höchstens 1 500 l aus dem EWR stammenden Wein oder 2 000 kg aus dem EWR stammenden Trauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche und Kalenderjahr; im Bundesland Steiermark der Zukauf von höchstens 3 000 kg Trauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche und Kalenderjahr, die insgesamt aus demselben Weinbaugebiet (Paragraph 25, Absatz 3,

Weingesetzes 1985) stammen, in dem der Betrieb gelegen ist; hinsichtlich aller Betriebszweige mit Ausnahme

Weinbaues ferner der Zukauf von aus dem EWR stammenden Erzeugnissen

jeweiligen Betriebszweiges, wenn deren Einkaufswert nicht mehr als 25 vH

Verkaufswertes aller Erzeugnisse

jeweiligen Betriebszweiges beträgt; hinsichtlich aller Betriebszweige ferner der Zukauf von aus dem EWR stammenden Erzeugnissen

jeweiligen Betriebszweiges im ernteausfallsbedingten Umfang;

  1. Ziffer 2 das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse;
  2. Ziffer 3 Jagd und Fischerei,
  3. Ziffer 4 das Einstellen von höchstens 25 Einstellpferden, sofern höchstens 2 Einstellpferde pro ha landwirtschaftlich genutzter Fläche gehalten werden und diese Flächen sich in der Region befinden.

(3a)Absatz 3 a, Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen, welche von Land- und Forstwirten hergestellten Produkte der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion zugehörig sind. Dabei ist vom alten Herkommen, der langjährigen Übung, der Abnehmererwartung hinsichtlich Angebotsform und -zustand

Produktes, der sich wandelnden Auffassung über eine Vermarktungsfähigkeit und den Erfordernissen einer Sicherung der Nahversorgung im ländlichen Raum auszugehen.

(4)Absatz 4, Unter Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z 2) sind zu verstehen: Unter Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Absatz eins, Ziffer 2,) sind zu verstehen: 1. Ziffer eins die Verarbeitung und Bearbeitung überwiegend

eigenen Naturproduktes unter der Voraussetzung, daß der Charakter

jeweiligen Betriebes als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gewahrt bleibt; die Be- und Verarbeitung kann auch durch einen befugten Gewerbetreibenden im Lohnverfahren erfolgen; der Wert der allenfalls mitverarbeiteten Erzeugnisse muß gegenüber dem Wert

bearbeiteten oder verarbeiteten Naturproduktes untergeordnet sein;

  1. Ziffer 2 das Verarbeiten von Wein zu Sekt (Obstschaumwein), wenn dies durch einen gewerblich befugten Schaumweinerzeuger im Lohnverfahren erfolgt;
  2. Ziffer 3 der Abbau der eigenen Bodensubstanz;
  3. Ziffer 4 Dienstleistungen, ausgenommen Fuhrwerksdienste (Z 5 und 6), mit land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen Betrieb verwendet werden, für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk; mit Mähdreschern vorgenommene Dienstleistungen nur für landwirtschaftliche Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Ortsgemeinde; Dienstleistungen Dienstleistungen, ausgenommen Fuhrwerksdienste (Ziffer 5 und 6), mit land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen Betrieb verwendet werden, für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk; mit Mähdreschern vorgenommene Dienstleistungen nur für landwirtschaftliche Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Ortsgemeinde; Dienstleistungen a) Litera a zur Kulturpflege im ländlichen Raum (Mähen von Straßenrändern und -böschungen sowie von öffentlichen Grünflächen, Pflege von Biotopen, Kulturpflege der Rasenflächen von Sportanlagen, Stutzen von Hecken im Zusammenhang mit den vorstehend angeführten Tätigkeiten, Abtransport

bei diesen Tätigkeiten anfallenden Mähgutes usw.),

  1. b)Litera b zur Verwertung von organischen Abfällen (Sammeln und Kompostieren von fremden, kompostierbaren Abfällen mit den in der Land- und Forstwirtschaft üblichen Methoden),
  2. c)Litera c für den Winterdienst (Schneeräumung, einschließlich Schneetransport und Streuen von Verkehrsflächen, die hauptsächlich der Erschließung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundflächen dienen); 5. Ziffer 5 Fuhrwerksdienste mit hauptsächlich im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendeten selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen, Motorkarren und Transportkarren, die ihrer Leistungsfähigkeit nach den Bedürfnissen

eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes entsprechen, für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Ortsgemeinde zur Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, von Gütern zur Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke oder von Gütern, die der Tierhaltung dienen, zwischen Wirtschaftshöfen und Betriebsgrundstücken oder zwischen diesen und der nächstgelegenen Abgabe-, Übernahme-, Verarbeitungs- oder Verladestelle;

  1. Ziffer 6 Fuhrwerksdienste mit anderen als Kraftfahrzeugen sowie das Vermieten und Einstellen von Reittieren; wird die landwirtschaftliche Einstellpferdehaltung gemäß Abs. 3 Z 4 als Urproduktion und nicht als Nebengewerbe ausgeübt, ist lediglich das Einstellen von anderen Reittieren als Einstellpferden im Nebengewerbe möglich. Fuhrwerksdienste mit anderen als Kraftfahrzeugen sowie das Vermieten und Einstellen von Reittieren; wird die landwirtschaftliche Einstellpferdehaltung gemäß Absatz 3, Ziffer 4, als Urproduktion und nicht als Nebengewerbe ausgeübt, ist lediglich das Einstellen von anderen Reittieren als Einstellpferden im Nebengewerbe möglich.
  2. Ziffer 7 das Vermieten von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden, an andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben oder in einem angrenzenden Verwaltungsbezirk für andere als Beförderungszwecke;
  3. Ziffer 8 das Vermieten von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden, an andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Ortsgemeinde für Beförderungszwecke im Umfang der Z 5, das Vermieten von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden, an andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Ortsgemeinde für Beförderungszwecke im Umfang der Ziffer 5,,
  4. Ziffer 9 der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und Lieferung von Wärme aus Biomasse mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich vier MW durch natürliche Personen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts oder land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, wenn in dem betreffenden Gebiet im Zeitpunkt

Einlangens

Ansuchens gemäß § 353 bei der Behörde keine leitungsgebundenen Energieträger, ausgenommen elektrische Energie, vorhanden sind. Der Landeshauptmann kann für bestimmte örtlich begrenzte Gebiete, in denen leitungsgebundene Energieträger vorhanden sind, durch Verordnung festlegen, dass solche Anlagen diesem Bundesgesetz nicht unterliegen, wenn dies im Interesse einer ökologisch sinnvollen Nutzung von Energie und im Interesse der Verbesserung der Energieversorgung der in dem betreffenden Gebiet ansässigen Bevölkerung liegt, der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und Lieferung von Wärme aus Biomasse mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich vier MW durch natürliche Personen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts oder land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, wenn in dem betreffenden Gebiet im Zeitpunkt

Einlangens

Ansuchens gemäß Paragraph 353, bei der Behörde keine leitungsgebundenen Energieträger, ausgenommen elektrische Energie, vorhanden sind. Der Landeshauptmann kann für bestimmte örtlich begrenzte Gebiete, in denen leitungsgebundene Energieträger vorhanden sind, durch Verordnung festlegen, dass solche Anlagen diesem Bundesgesetz nicht unterliegen, wenn dies im Interesse einer ökologisch sinnvollen Nutzung von Energie und im Interesse der Verbesserung der Energieversorgung der in dem betreffenden Gebiet ansässigen Bevölkerung liegt, 10. Ziffer 10 die Verabreichung und das Ausschenken selbsterzeugter Produkte sowie von ortsüblichen, in Flaschen abgefüllten Getränken im Rahmen der Almbewirtschaftung.

(5)Absatz 5, Werden für ein land- und forstwirtschaftliches Nebengewerbe Anlagen eingesetzt, die weder für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne

Abs. 1 Z 1 noch für den Betrieb von Nebengewerben, die bis zum Inkrafttreten

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1997 als land- und forstwirtschaftliches Nebengewerbe anerkannt sind, verwendet werden, gelten für diese Anlagen die Bestimmungen über die Betriebsanlagen und die zusammenhängenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (§§ 74 bis § 84p, 333 bis 338, 353 bis 360, 362, 366 bis 369 und 371 bis 373); dies aber nur unter der Voraussetzung, daß der Kapitaleinsatz zur Bearbeitung und Verarbeitung im Vergleich zum Kapitaleinsatz, der im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft (Abs. 1 Z 1) erfolgt, unverhältnismäßig hoch ist oder wenn fremde Arbeitskräfte überwiegend für die Be- und Verarbeitung der Naturprodukte beschäftigt werden. Werden für ein land- und forstwirtschaftliches Nebengewerbe Anlagen eingesetzt, die weder für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne

Absatz eins, Ziffer eins, noch für den Betrieb von Nebengewerben, die bis zum Inkrafttreten

Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997, als land- und forstwirtschaftliches Nebengewerbe anerkannt sind, verwendet werden, gelten für diese Anlagen die Bestimmungen über die Betriebsanlagen und die zusammenhängenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (Paragraphen 74 bis Paragraph 84 p, 333 bis 338, 353 bis 360, 362, 366 bis 369 und 371 bis 373); dies aber nur unter der Voraussetzung, daß der Kapitaleinsatz zur Bearbeitung und Verarbeitung im Vergleich zum Kapitaleinsatz, der im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft (Absatz eins, Ziffer eins,) erfolgt, unverhältnismäßig hoch ist oder wenn fremde Arbeitskräfte überwiegend für die Be- und Verarbeitung der Naturprodukte beschäftigt werden. (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. Nr. 691/1995 ) Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 691 aus 1995,)

(7)Absatz 7, Wird eine der im Abs. 1 Z 4 lit. a bis c angeführten Tätigkeiten gemeinsam mit einer den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterworfenen Tätigkeit ausgeübt, so unterliegt die land- und forstwirtschaftliche Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft auch hinsichtlich der Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 4 lit. a bis d den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Wird eine der im Absatz eins, Ziffer 4, Litera a bis c angeführten Tätigkeiten gemeinsam mit einer den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterworfenen Tätigkeit ausgeübt, so unterliegt die land- und forstwirtschaftliche Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft auch hinsichtlich der Tätigkeiten gemäß Absatz eins, Ziffer 4, Litera a bis d den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(8)Absatz 8, Die Ausnahme von Tätigkeiten land- und forstwirtschaftlicher Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z 4) gilt nicht für die Bestimmungen über das Feilbieten im Umherziehen, die Bestimmungen über das Sammeln und die Entgegennahme von Bestellungen, die Schutzbestimmungen und die Bestimmungen über die Betriebsanlagen (§§ 53 bis 62, §§ 69 bis 84h, 333 bis 338, 353 bis 360, 362, 366 bis 369 und 371 bis 373). Die Ausnahme von Tätigkeiten land- und forstwirtschaftlicher Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (Absatz eins, Ziffer 4,) gilt nicht für die Bestimmungen über das Feilbieten im Umherziehen, die Bestimmungen über das Sammeln und die Entgegennahme von Bestellungen, die Schutzbestimmungen und die Bestimmungen über die Betriebsanlagen (Paragraphen 53 bis 62, Paragraphen 69 bis 84 h, 333 bis 338, 353 bis 360, 362, 366 bis 369 und 371 bis 373).
(9)Absatz 9, Unter Buschenschank im Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z 5) ist der buschenschankmäßige Ausschank von Wein und Obstwein, von Trauben- und Obstmost und von Trauben- und Obstsaft sowie von selbstgebrannten geistigen Getränken durch Besitzer von Wein- und Obstgärten, soweit es sich um deren eigene Erzeugnisse handelt, zu verstehen; im Rahmen

Buschenschankes ist auch die Verabreichung von kalten Speisen und der Ausschank von Mineralwasser und kohlensäurehältigen Getränken zulässig, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß diese Tätigkeiten dem Herkommen im betreffenden Bundesland in Buschenschenken entsprechen. Die Verabreichung von warmen Speisen auf Grund dieser Ausnahmebestimmung ist nicht zulässig. Die Buschenschankbetreiber haben den § 114 einzuhalten. Unter Buschenschank im Sinne dieses Bundesgesetzes (Absatz eins, Ziffer 5,) ist der buschenschankmäßige Ausschank von Wein und Obstwein, von Trauben- und Obstmost und von Trauben- und Obstsaft sowie von selbstgebrannten geistigen Getränken durch Besitzer von Wein- und Obstgärten, soweit es sich um deren eigene Erzeugnisse handelt, zu verstehen; im Rahmen

Buschenschankes ist auch die Verabreichung von kalten Speisen und der Ausschank von Mineralwasser und kohlensäurehältigen Getränken zulässig, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß diese Tätigkeiten dem Herkommen im betreffenden Bundesland in Buschenschenken entsprechen. Die Verabreichung von warmen Speisen auf Grund dieser Ausnahmebestimmung ist nicht zulässig. Die Buschenschankbetreiber haben den Paragraph 114, einzuhalten.

(10)Absatz 10, Inwieweit der Bergbau (Abs. 1 Z 6) vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen ist, ergibt sich aus den bergrechtlichen Vorschriften. Inwieweit der Bergbau (Absatz eins, Ziffer 6,) vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen ist, ergibt sich aus den bergrechtlichen Vorschriften.
(11)Absatz 11, Unter Ausübung der schönen Künste im Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z 7) ist die eigenschöpferische Tätigkeit in einem Kunstzweig zu verstehen. Die Restaurierung von Kunstwerken ist dann Ausübung der schönen Künste, wenn für die Wiederherstellung eine nachgestaltende künstlerische Fähigkeit erforderlich ist. Unter Ausübung der schönen Künste im Sinne dieses Bundesgesetzes (Absatz eins, Ziffer 7,) ist die eigenschöpferische Tätigkeit in einem Kunstzweig zu verstehen. Die Restaurierung von Kunstwerken ist dann Ausübung der schönen Künste, wenn für die Wiederherstellung eine nachgestaltende künstlerische Fähigkeit erforderlich ist.
(12)Absatz 12, Auf die Anlagen der dem Bund zustehenden Monopole und Regalien sowie zur Erzeugung von Blatternimpfstoff (Abs. 1 Z 24) finden – sofern andere Rechtsvorschriften keine diesbezüglichen Bestimmungen enthalten – die Bestimmungen über die Betriebsanlagen und die damit zusammenhängenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (§§ 74 bis 84h, 333 bis 338, 353 bis 360, 362, 366 bis 369 und 371 bis 373) Anwendung. Auf die Anlagen der dem Bund zustehenden Monopole und Regalien sowie zur Erzeugung von Blatternimpfstoff (Absatz eins, Ziffer 24,) finden – sofern andere Rechtsvorschriften keine diesbezüglichen Bestimmungen enthalten – die Bestimmungen über die Betriebsanlagen und die damit zusammenhängenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (Paragraphen 74 bis 84 h, 333 bis 338, 353 bis 360, 362, 366 bis 369 und 371 bis 373) Anwendung.
(13)Absatz 13, Für in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallende Tätigkeiten, die ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung ausgeübt werden, gelten die die Ausübung dieser Tätigkeit regelnden Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder von auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen sinngemäß. Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die für Arbeitsverhältnisse zu Arbeitgebern gelten, welche ihre Tätigkeiten auf Grund von Gewerbeberechtigungen ausüben, haben auch für Arbeitsverhältnisse zu jenen Arbeitgebern Geltung, welche diese Tätigkeiten ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung ausüben. Dasselbe gilt auch für Arbeitsverhältnisse zu jenen Arbeitgebern, die diese Tätigkeiten auf Grund eines sonstigen Rechts gemäß § 32 Abs. 1a in einem eigenen Betrieb oder einer organisatorisch und fachlich abgegrenzten Betriebsabteilung (§ 9 Abs. 2 ArbVG) ausüben, sofern ansonsten für diese Arbeitsverhältnisse keine Norm der kollektiven Rechtsgestaltung gelten würde. Für in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallende Tätigkeiten, die ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung ausgeübt werden, gelten die die Ausübung dieser Tätigkeit regelnden Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder von auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen sinngemäß. Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die für Arbeitsverhältnisse zu Arbeitgebern gelten, welche ihre Tätigkeiten auf Grund von Gewerbeberechtigungen ausüben, haben auch für Arbeitsverhältnisse zu jenen Arbeitgebern Geltung, welche diese Tätigkeiten ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung ausüben. Dasselbe gilt auch für Arbeitsverhältnisse zu jenen Arbeitgebern, die diese Tätigkeiten auf Grund eines sonstigen Rechts gemäß Paragraph 32, Absatz eins a, in einem eigenen Betrieb oder einer organisatorisch und fachlich abgegrenzten Betriebsabteilung (Paragraph 9, Absatz 2, ArbVG) ausüben, sofern ansonsten für diese Arbeitsverhältnisse keine Norm der kollektiven Rechtsgestaltung gelten würde.
(14)Absatz 14, Die Ausnahme der in Abs. 1 angeführten Tätigkeiten von diesem Bundesgesetz gilt nicht für Tätigkeiten, wodurch Waren (§ 69 Abs. 1) oder Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder deren Teile und Zubehör (§ 71), von denen wegen der Bauart oder Wirkungsweise Gefahren für das Leben oder die Gesundheit der Benützer herbeigeführt werden können und für die Verordnungen über das Inverkehrbringen und über grundlegende Sicherheitsanforderungen erlassen wurden, in Verkehr gebracht werden, auch wenn sie für den Eigengebrauch erzeugt, zusammengefügt oder eingeführt werden. Die Ausnahme der in Absatz eins, angeführten Tätigkeiten von diesem Bundesgesetz gilt nicht für Tätigkeiten, wodurch Waren (Paragraph 69, Absatz eins,) oder Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder deren Teile und Zubehör (Paragraph 71,), von denen wegen der Bauart oder Wirkungsweise Gefahren für das Leben oder die Gesundheit der Benützer herbeigeführt werden können und für die Verordnungen über das Inverkehrbringen und über grundlegende Sicherheitsanforderungen erlassen wurden, in Verkehr gebracht werden, auch wenn sie für den Eigengebrauch erzeugt, zusammengefügt oder eingeführt werden.
(15)Absatz 15, Wird eine ausländische Reisegesellschaft von einem befugten Reisebetreuer (Reiseleiter) aus dem Ausland dauernd in der Weise begleitet, dass der Reisebetreuer (Reiseleiter) die Gruppe durchgehend vom ausländischen Ausgangspunkt der Reise bis zum ausländischen Endpunkt der Reise betreut, ist auf

sen Tätigkeit als Reisebetreuer dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.

(16)Absatz 16, Auf Anlagen zur Erzeugung oder Verarbeitung von Schieß- und Sprengmitteln im Sinne

§ 3Abs.

1 Z 1 und Z 4

Sprengmittelgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 121/2009 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2013 , die die Kriterien der Z 4.6 der Anlage 3 erfüllen oder auf Anlagen zur Erzeugung, Verarbeitung und bzw. oder Lagerung von Schieß- und Sprengmitteln, in denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den in Anlage 5 Teil 1 Spalte 2 oder in Anlage 5 Teil 2 Spalte 2 genannten Mengen entsprechen oder diese überschreiten, finden die Bestimmungen über die Betriebsanlagen und die damit zusammenhängenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (§§ 74 bis 84p, 333 bis 338, 353 bis 360, 362, 366 und 371 bis 373) Anwendung. Auf diese Anlagen sind die Bestimmungen

Schieß- und Sprengmittelrechts unbeschadet

§ 376Z 48 nicht anzuwenden.

Auf Anlagen zur Erzeugung oder Verarbeitung von Schieß- und Sprengmitteln im Sinne

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 4,

Sprengmittelgesetzes 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, die die Kriterien der Ziffer 4 Punkt 6, der Anlage 3 erfüllen oder auf Anlagen zur Erzeugung, Verarbeitung und bzw. oder Lagerung von Schieß- und Sprengmitteln, in denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den in Anlage 5 Teil 1 Spalte 2 oder in Anlage 5 Teil 2 Spalte 2 genannten Mengen entsprechen oder diese überschreiten, finden die Bestimmungen über die Betriebsanlagen und die damit zusammenhängenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (Paragraphen 74 bis 84 p, 333 bis 338, 353 bis 360, 362, 366 und 371 bis 373) Anwendung. Auf diese Anlagen sind die Bestimmungen

Schieß- und Sprengmittelrechts unbeschadet

Paragraph 376, Ziffer 48, nicht anzuwenden. § 3 Text § 3. Paragraph 3,

(1)Absatz eins, Auf die im § 31

Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, genannten Personen sind hinsichtlich der Ausübung der Erfindung folgende Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden: Auf die im Paragraph 31,

Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, genannten Personen sind hinsichtlich der Ausübung der Erfindung folgende Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden:

  1. Ziffer eins die Vorschriften über die Gewerbeanmeldung sowie die Vorschriften über die für die Gewerbeausübung erforderliche Befähigung;
  2. Ziffer 2 die Vorschriften

§ 8Abs.

1 bis 4,

§ 9Abs.

3 bis 5, der §§ 10 bis 14,

§ 29

,

§ 30

,

§ 41Abs.

1 Z 2 und 3,

§ 43

,

§ 46

,

§ 48

,

§ 52Abs.

1 hinsichtlich der Verpflichtung zur Anzeige, der §§ 85 bis 90,

§ 91Abs.

2 und

§ 93

. die Vorschriften

Paragraph 8, Absatz eins bis 4,

Paragraph 9, Absatz 3 bis 5, der Paragraphen 10 bis 14,

Paragraph 29,,

Paragraph 30,,

Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2 und 3,

Paragraph 43,,

Paragraph 46,,

Paragraph 48,,

Paragraph 52, Absatz eins, hinsichtlich der Verpflichtung zur Anzeige, der Paragraphen 85 bis 90,

Paragraph 91, Absatz 2 und

Paragraph 93,

(2)Absatz 2, Andere als im Abs. 1 angeführte Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind auf die im § 31

Patentgesetzes 1970 genannten Personen sinngemäß anzuwenden. Andere als im Absatz eins, angeführte Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind auf die im Paragraph 31,

Patentgesetzes 1970 genannten Personen sinngemäß anzuwenden.

(3)Absatz 3, Wenn die in § 85 Z 2, § 87 Abs. 1 oder in § 91 Abs. 2 angeführten Voraussetzungen auf die im § 31

Patentgesetzes 1970 genannten Personen zutreffen, so ist die Ausübung der Erfindung zu untersagen, und zwar auch dann, wenn diese Voraussetzungen schon vor der Anzeige der Ausübung der Erfindung eingetreten sind. § 87 Abs. 2 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden. Wenn die in Paragraph 85, Ziffer 2,, Paragraph 87, Absatz eins, oder in Paragraph 91, Absatz 2, angeführten Voraussetzungen auf die im Paragraph 31,

Patentgesetzes 1970 genannten Personen zutreffen, so ist die Ausübung der Erfindung zu untersagen, und zwar auch dann, wenn diese Voraussetzungen schon vor der Anzeige der Ausübung der Erfindung eingetreten sind. Paragraph 87, Absatz 2 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden.

(4)Absatz 4, Wenn die Voraussetzungen gemäß § 26 oder § 27 sinngemäß zutreffen, so hat die Behörde die Nachsicht von der Untersagung der Ausübung zu erteilen. Wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 26, oder Paragraph 27, sinngemäß zutreffen, so hat die Behörde die Nachsicht von der Untersagung der Ausübung zu erteilen. § 4 Text § 4. Paragraph 4,
(1)Absatz eins, Auf das Halten von Räumen und Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen ist dieses Bundesgesetz nur dann anzuwenden, wenn
  1. Ziffer eins es sich nicht um eine bloße Raumvermietung handelt, sondern auch Dienstleistungen übernommen werden; oder
  2. Ziffer 2 Mehr als 50 Kraftfahrzeuge von hausfremden Personen abgestellt werden; Mieter oder Untermieter einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes in dem Gebäude, in dem sich der Einstellraum befindet oder zu dem die Abstellfläche gehört, oder in einem dazugehörigen Gebäude gelten nicht als hausfremde Absteller; die Betriebsanlage eines Garagierungsbetriebes, welche nach In-Kraft-Treten der Gewerberechtsnovelle 1997, BGBl. I Nr. 63/1997 , nicht den Bestimmungen der §§ 74 ff unterlag, weil nur Kraftfahrzeuge von höchstens 50 hausfremden Personen eingestellt wurden, gilt im Umfang einer zum
  3. Juli 1997 vorhandenen Betriebsanlagengenehmigung oder im Umfang einer nach diesem Zeitpunkt auf Grund landesrechtlicher Vorschriften erteilten Bau- und Betriebsbewilligung als gemäß § 74 Abs. 2 genehmigte Betriebsanlage; oder Mehr als 50 Kraftfahrzeuge von hausfremden Personen abgestellt werden; Mieter oder Untermieter einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes in dem Gebäude, in dem sich der Einstellraum befindet oder zu dem die Abstellfläche gehört, oder in einem dazugehörigen Gebäude gelten nicht als hausfremde Absteller; die Betriebsanlage eines Garagierungsbetriebes, welche nach In-Kraft-Treten der Gewerberechtsnovelle 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997,, nicht den Bestimmungen der Paragraphen 74, ff unterlag, weil nur Kraftfahrzeuge von höchstens 50 hausfremden Personen eingestellt wurden, gilt im Umfang einer zum
  4. Juli 1997 vorhandenen Betriebsanlagengenehmigung oder im Umfang einer nach diesem Zeitpunkt auf Grund landesrechtlicher Vorschriften erteilten Bau- und Betriebsbewilligung als gemäß Paragraph 74, Absatz 2, genehmigte Betriebsanlage; oder
  5. Ziffer 3 mit den Abstellern eine über die Haftung

Bestandgebers nach dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch hinausgehende Haftung vereinbart wird.

(2)Absatz 2, Abs. 1 Z 2 gilt nicht für die Vermietung an Personen, die die vermieteten Räume oder Flächen selbst zum Halten von Räumen oder Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen benützen. Absatz eins, Ziffer 2, gilt nicht für die Vermietung an Personen, die die vermieteten Räume oder Flächen selbst zum Halten von Räumen oder Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen benützen.
(3)Absatz 3, Als Dienstleistungen im Sinne

Abs. 1 Z 1 sind nicht anzusehen: Als Dienstleistungen im Sinne

Absatz eins, Ziffer eins, sind nicht anzusehen: 1. Ziffer eins das Öffnen und Schließen der Haustore,

Einstellraumes oder einer Abschrankung bei der Zu- und Ausfahrt;

  1. Ziffer 2 das Beistellen von Wasser, Licht und zentraler Beheizung;
  2. Ziffer 3 die bauliche Instandhaltung der Einstellräume oder Abstellflächen sowie der Abflußkanäle.

(4)Absatz 4, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden, wenn Arbeitgeber Einstellräume oder Abstellflächen lediglich an ihre Arbeitnehmer vermieten oder lediglich deren Kraftfahrzeuge abstellen. § 5 Text 2. Einteilung der Gewerbe § 5. Paragraph 5,
(1)Absatz eins, Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung

betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt werden. Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung

betreffenden Gewerbes (Paragraph 339,) ausgeübt werden.

(2)Absatz 2, Freie Gewerbe sind Tätigkeiten im Sinne

§ 1Abs.

1, die nicht als reglementierte Gewerbe (§ 94) oder Teilgewerbe (§ 31) ausdrücklich angeführt sind. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für freie Gewerbe kein Befähigungsnachweis zu erbringen. Freie Gewerbe sind Tätigkeiten im Sinne

Paragraph eins, Absatz eins,, die nicht als reglementierte Gewerbe (Paragraph 94,) oder Teilgewerbe (Paragraph 31,) ausdrücklich angeführt sind. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für freie Gewerbe kein Befähigungsnachweis zu erbringen. § 6 Text Verbundene Gewerbe §

  1. Paragraph 6, Verbundene Gewerbe sind Gewerbe, die sich aus zwei oder mehreren Gewerben zusammensetzen und die im § 94 ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Verbundene Gewerbe sind Gewerbe, die sich aus zwei oder mehreren Gewerben zusammensetzen und die im Paragraph 94, ausdrücklich als solche bezeichnet sind. § 7 Text §
  2. Paragraph 7,

(1)Absatz eins, Ein Gewerbe wird in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt, wenn für den Betrieb im wesentlichen nachfolgende Merkmale bestimmend sind:
  1. Ziffer eins hoher Einsatz von Anlage- und Betriebskapital;
  2. Ziffer 2 Verwendung andersartiger als der dem Handwerk und den gebundenen Gewerben gemäßen Maschinen und technischen Einrichtungen oder Verwendung einer Vielzahl von Maschinen und technischen Einrichtungen gleichen Verwendungszweckes;
  3. Ziffer 3 Einsatz von Maschinen und technischen Einrichtungen überwiegend in räumlich oder organisatorisch zusammenhängenden Betriebsstätten;
  4. Ziffer 4 serienmäßige Erzeugung, typisierte Verrichtungen;
  5. Ziffer 5 weitgehende Arbeitsteilung im Rahmen eines vorbestimmten Arbeitsablaufes;
  6. Ziffer 6 größere Zahl von ständig beschäftigten Arbeitnehmern und Überwiegen der nur mit bestimmten regelmäßig wiederkehrenden Teilverrichtungen beschäftigten Arbeitskräfte oder automatisierte Betriebsweise;
  7. Ziffer 7 organisatorische Trennung in eine technische und eine kaufmännische Führung, wobei sich die Mitarbeit

Gewerbetreibenden im wesentlichen auf leitende Tätigkeiten beschränkt.

(2)Absatz 2, Die Merkmale nach Abs. 1 müssen nur insoweit vorliegen, als sie für die Gestaltung

Arbeitsablaufes bedeutsam sind; sie müssen auch nicht alle vorliegen, doch müssen sie gegenüber den für eine andere Betriebsform sprechenden Merkmalen überwiegen. Die Merkmale nach Absatz eins, müssen nur insoweit vorliegen, als sie für die Gestaltung

Arbeitsablaufes bedeutsam sind; sie müssen auch nicht alle vorliegen, doch müssen sie gegenüber den für eine andere Betriebsform sprechenden Merkmalen überwiegen.

(3)Absatz 3, Für die Ausübung in der Form eines Industriebetriebes sind Organisation und Einrichtung

Gesamtbetriebes maßgebend; es muß nicht jede Teilarbeit in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden.

(4)Absatz 4, Das Gewerbe muß nicht in jeder Betriebsstätte in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden. Es muß sich aber um gewerbliche Tätigkeiten handeln, die mit dem industriellen Charakter

Gesamtbetriebes vereinbar sind.

(5)Absatz 5, Für Gewerbe, die in Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden, ist – ausgenommen die im Folgenden aufgezählten Gewerbe – kein Befähigungsnachweis erforderlich: Baumeister; Herstellung von Arzneimitteln und Giften; Herstellung und Aufbereitung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein anderes reglementiertes Gewerbe fallen; Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher; Waffengewerbe; Holzbau-Meister.
(6)Absatz 6, Die Abs. 1 bis 5 finden auf die Handelsgewerbe, Verkehrsgewerbe, Tourismusgewerbe, ferner auf Gewerbe, die überwiegend an die Einzelperson angepaßte Waren erzeugen, die persönliche oder überwiegend an die Einzelbedürfnisse angepaßte Dienstleistungen erbringen und schließlich auf Gewerbe, die Waren im Wege der Vergabe der Arbeiten an Unternehmer oder unselbständige Heimarbeiter herstellen, jedenfalls keine Anwendung. Die Absatz eins bis 5 finden auf die Handelsgewerbe, Verkehrsgewerbe, Tourismusgewerbe, ferner auf Gewerbe, die überwiegend an die Einzelperson angepaßte Waren erzeugen, die persönliche oder überwiegend an die Einzelbedürfnisse angepaßte Dienstleistungen erbringen und schließlich auf Gewerbe, die Waren im Wege der Vergabe der Arbeiten an Unternehmer oder unselbständige Heimarbeiter herstellen, jedenfalls keine Anwendung. § 8 Text 3. Allgemeine Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben § 8. Paragraph 8,
(1)Absatz eins, Voraussetzung der Ausübung eines Gewerbes durch eine natürliche Person ist ihre Eigenberechtigung.
(2)Absatz 2, Nicht eigenberechtigte Personen und eigenberechtigte Personen, die noch nicht das 24. Lebensjahr zurückgelegt haben, können trotz Nichterfüllung der persönlichen Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz ein Gewerbe anmelden, wenn auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall mehr als die Hälfte eines Gewerbebetriebes auf sie übergegangen ist und hinsichtlich dieses Gewerbebetriebes keine Fortbetriebsrechte gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 und 3 bestehen; für die Ausübung

Gewerbes muß jedoch ein Geschäftsführer (§ 39) bestellt werden. Bei nicht eigenberechtigten Personen hat der gesetzliche Vertreter die erforderliche Gewerbeanmeldung zu erstatten sowie den Geschäftsführer zu bestellen. Nicht eigenberechtigte Personen und eigenberechtigte Personen, die noch nicht das 24. Lebensjahr zurückgelegt haben, können trotz Nichterfüllung der persönlichen Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz ein Gewerbe anmelden, wenn auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall mehr als die Hälfte eines Gewerbebetriebes auf sie übergegangen ist und hinsichtlich dieses Gewerbebetriebes keine Fortbetriebsrechte gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 bestehen; für die Ausübung

Gewerbes muß jedoch ein Geschäftsführer (Paragraph 39,) bestellt werden. Bei nicht eigenberechtigten Personen hat der gesetzliche Vertreter die erforderliche Gewerbeanmeldung zu erstatten sowie den Geschäftsführer zu bestellen.

(3)Absatz 3, Geht die Eigenberechtigung verloren, so kann ein Gewerbe durch einen vom gesetzlichen Vertreter bestellten Geschäftsführer (§ 39) weiter ausgeübt werden. Geht die Eigenberechtigung verloren, so kann ein Gewerbe durch einen vom gesetzlichen Vertreter bestellten Geschäftsführer (Paragraph 39,) weiter ausgeübt werden.
(4)Absatz 4, Hat eine eigenberechtigte Person das
  1. Lebensjahr zurückgelegt oder erlangt eine Person, die das
  2. Lebensjahr zurückgelegt hat, die Eigenberechtigung und hat sie bei der Anmeldung

Gewerbes den persönlichen Voraussetzungen nicht selbst entsprechen müssen, so darf das Gewerbe nur dann weiter ausgeübt werden, wenn sie nunmehr diesen Voraussetzungen genügt. Die persönliche Ausübung

Gewerbes ist der Behörde anzuzeigen (§ 345 Abs. 1). Hat eine eigenberechtigte Person das

  1. Lebensjahr zurückgelegt oder erlangt eine Person, die das
  2. Lebensjahr zurückgelegt hat, die Eigenberechtigung und hat sie bei der Anmeldung

Gewerbes den persönlichen Voraussetzungen nicht selbst entsprechen müssen, so darf das Gewerbe nur dann weiter ausgeübt werden, wenn sie nunmehr diesen Voraussetzungen genügt. Die persönliche Ausübung

Gewerbes ist der Behörde anzuzeigen (Paragraph 345, Absatz eins,).

(5)Absatz 5, Alle personenbezogenen Bezeichnungen sind in der Form zu verwenden, die das Geschlecht

Trägers zum Ausdruck bringt. § 9 Text § 9. Paragraph 9,

(1)Absatz eins, Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften (offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften) können Gewerbe ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer (§ 39) bestellt haben. Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften (offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften) können Gewerbe ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer (Paragraph 39,) bestellt haben.
(2)Absatz 2, Scheidet der Geschäftsführer aus, so darf das Gewerbe bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers, längstens jedoch während sechs Monaten, weiter ausgeübt werden. Die Behörde hat diese Frist zu verkürzen, wenn mit der weiteren Ausübung

Gewerbes ohne Geschäftsführer eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist oder in den vorangegangenen zwei Jahren vor dem Ausscheiden

Geschäftsführers das Gewerbe insgesamt länger als sechs Monate ohne Geschäftsführer ausgeübt wurde.

(3)Absatz 3, Sofern eingetragene Personengesellschaften ein Gewerbe, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, ausüben wollen, muß ein persönlich haftender Gesellschafter, der nach dem Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist, oder ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen

Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer zum Geschäftsführer (§ 39) bestellt werden. Diese Bestimmung gilt nicht für die in § 7 Abs. 5 angeführten Gewerbe, die in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden; weiters ist diese Bestimmung im Falle

Todes

Geschäftsführers (§ 39) nicht anzuwenden, wenn die Gesellschaft nach dem Tod dieses persönlich haftenden Gesellschafters das Gewerbe weiter ausübt, bis zur Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung nach diesem Gesellschafter, im Falle

vorherigen Ausscheidens der Verlassenschaft aus der Gesellschaft nur bis zum Zeitpunkt

Ausscheidens. Sofern eingetragene Personengesellschaften ein Gewerbe, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, ausüben wollen, muß ein persönlich haftender Gesellschafter, der nach dem Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist, oder ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen

Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer zum Geschäftsführer (Paragraph 39,) bestellt werden. Diese Bestimmung gilt nicht für die in Paragraph 7, Absatz 5, angeführten Gewerbe, die in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden; weiters ist diese Bestimmung im Falle

Todes

Geschäftsführers (Paragraph 39,) nicht anzuwenden, wenn die Gesellschaft nach dem Tod dieses persönlich haftenden Gesellschafters das Gewerbe weiter ausübt, bis zur Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung nach diesem Gesellschafter, im Falle

vorherigen Ausscheidens der Verlassenschaft aus der Gesellschaft nur bis zum Zeitpunkt

Ausscheidens.

(4)Absatz 4, Ist eine juristische Person persönlich haftende Gesellschafterin einer eingetragenen Personengesellschaft, so wird dem Abs. 3 auch entsprochen, wenn zum Geschäftsführer (§ 39) dieser Personengesellschaft eine natürliche Person bestellt wird, die dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der betreffenden juristischen Person angehört, oder die ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen

Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer dieser juristischen Person ist. Ist eine juristische Person persönlich haftende Gesellschafterin einer eingetragenen Personengesellschaft, so wird dem Absatz 3, auch entsprochen, wenn zum Geschäftsführer (Paragraph 39,) dieser Personengesellschaft eine natürliche Person bestellt wird, die dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der betreffenden juristischen Person angehört, oder die ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen

Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer dieser juristischen Person ist.

(5)Absatz 5, Ist eine eingetragene Personengesellschaft persönlich haftende Gesellschafterin einer anderen solchen Personengesellschaft, so wird dem Abs. 3 auch entsprochen, wenn zum Geschäftsführer (§ 39) eine natürliche Person bestellt wird, die ein persönlich haftender Gesellschafter der betreffenden Mitgliedsgesellschaft ist und die innerhalb dieser Mitgliedsgesellschaft die im Abs. 3 für den Geschäftsführer vorgeschriebene Stellung hat. Dieser Mitgliedsgesellschaft muß innerhalb der eingetragenen Personengesellschaft die im Abs. 3 für den Geschäftsführer vorgeschriebene Stellung zukommen. Ist eine eingetragene Personengesellschaft persönlich haftende Gesellschafterin einer anderen solchen Personengesellschaft, so wird dem Absatz 3, auch entsprochen, wenn zum Geschäftsführer (Paragraph 39,) eine natürliche Person bestellt wird, die ein persönlich haftender Gesellschafter der betreffenden Mitgliedsgesellschaft ist und die innerhalb dieser Mitgliedsgesellschaft die im Absatz 3, für den Geschäftsführer vorgeschriebene Stellung hat. Dieser Mitgliedsgesellschaft muß innerhalb der eingetragenen Personengesellschaft die im Absatz 3, für den Geschäftsführer vorgeschriebene Stellung zukommen.
(6)Absatz 6, Ist eine juristische Person persönlich haftende Gesellschafterin einer eingetragenen Personengesellschaft und ist diese Personengesellschaft persönlich haftende Gesellschafterin einer anderen solchen Personengesellschaft, so wird dem Abs. 3 auch entsprochen, wenn zum Geschäftsführer (§ 39) der zuletzt genannten Personengesellschaft eine Person bestellt wird, die dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person angehört, wenn weiters die juristische Person innerhalb der Mitgliedsgesellschaft die im Abs. 3 vorgeschriebene Stellung hat und wenn schließlich dieser Mitgliedsgesellschaft innerhalb ihrer Mitgliedsgesellschaft ebenfalls die im Abs. 3 vorgeschriebene Stellung zukommt. Ist eine juristische Person persönlich haftende Gesellschafterin einer eingetragenen Personengesellschaft und ist diese Personengesellschaft persönlich haftende Gesellschafterin einer anderen solchen Personengesellschaft, so wird dem Absatz 3, auch entsprochen, wenn zum Geschäftsführer (Paragraph 39,) der zuletzt genannten Personengesellschaft eine Person bestellt wird, die dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person angehört, wenn weiters die juristische Person innerhalb der Mitgliedsgesellschaft die im Absatz 3, vorgeschriebene Stellung hat und wenn schließlich dieser Mitgliedsgesellschaft innerhalb ihrer Mitgliedsgesellschaft ebenfalls die im Absatz 3, vorgeschriebene Stellung zukommt. § 11 Text § 11. Paragraph 11,
(1)Absatz eins, Die Gewerbeberechtigung einer juristischen Person endigt, wenn die juristische Person untergeht.
(2)Absatz 2, Die Gewerbeberechtigung einer eingetragenen Personengesellschaft endigt, wenn keine Liquidation stattfindet, mit der Auflösung der Gesellschaft, sonst im Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation; die Gewerbeberechtigung einer eingetragenen Personengesellschaft endigt nicht, wenn die Gesellschaft fortgesetzt wird. Der Liquidator hat die Beendigung der Liquidation innerhalb von zwei Wochen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(3)Absatz 3, Die Gewerbeberechtigung einer eingetragenen Personengesellschaft geht mit dem Ausscheiden

letzten Mitgesellschafters auf den verbleibenden Gesellschafter über, wenn dieser die Voraussetzungen für die Ausübung

betreffenden Gewerbes erfüllt. Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass der verbleibende Gesellschafter den Übergang der Gewerbeberechtigung innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden

letzten Mitgesellschafters der Behörde (§ 345 Abs. 1) anzuzeigen hat. Die Gewerbeberechtigung einer eingetragenen Personengesellschaft geht mit dem Ausscheiden

letzten Mitgesellschafters auf den verbleibenden Gesellschafter über, wenn dieser die Voraussetzungen für die Ausübung

betreffenden Gewerbes erfüllt. Absatz 5 und 6 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass der verbleibende Gesellschafter den Übergang der Gewerbeberechtigung innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden

letzten Mitgesellschafters der Behörde (Paragraph 345, Absatz eins,) anzuzeigen hat.

(4)Absatz 4, Bei Umgründungen (Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüssen, Realteilungen und Spaltungen) geht die ursprüngliche Berechtigung zur Gewerbeausübung auf den Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) nach Maßgabe der in den Abs. 5 und 6 festgelegten Bestimmungen über. Zu den Umgründungen zählt auch die Einbringung von Unternehmen in eine zu diesem Zweck gegründete eingetragene Personengesellschaft. Die Bestimmungen

ersten Satzes sind auch in dem Fall anzuwenden, dass in Entsprechung

§ 8Abs.

3 UGB die Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 1175ff ABGB) in das Firmenbuch als eingetragene Personengesellschaft erfolgt. Bei Umgründungen (Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüssen, Realteilungen und Spaltungen) geht die ursprüngliche Berechtigung zur Gewerbeausübung auf den Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) nach Maßgabe der in den Absatz 5 und 6 festgelegten Bestimmungen über. Zu den Umgründungen zählt auch die Einbringung von Unternehmen in eine zu diesem Zweck gegründete eingetragene Personengesellschaft. Die Bestimmungen

ersten Satzes sind auch in dem Fall anzuwenden, dass in Entsprechung

Paragraph 8, Absatz 3, UGB die Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Paragraphen 1175 f, f, ABGB) in das Firmenbuch als eingetragene Personengesellschaft erfolgt.

(5)Absatz 5, Die Berechtigung zur weiteren Gewerbeausübung im Sinne

Abs. 4 entsteht mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn der Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) die Voraussetzungen für die Ausübung

betreffenden Gewerbes erfüllt. Der Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) hat der Behörde (§ 345 Abs. 1) den Übergang unter Anschluß der entsprechenden Belege längstens innerhalb von sechs Monaten nach Eintragung im Firmenbuch anzuzeigen. Ist der Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) eine eingetragene Personengesellschaft oder eine juristische Person, so ist § 9 Abs. 2 erster Satz sinngemäß anzuwenden. Die Berechtigung zur weiteren Gewerbeausübung im Sinne

Absatz 4, entsteht mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn der Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) die Voraussetzungen für die Ausübung

betreffenden Gewerbes erfüllt. Der Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) hat der Behörde (Paragraph 345, Absatz eins,) den Übergang unter Anschluß der entsprechenden Belege längstens innerhalb von sechs Monaten nach Eintragung im Firmenbuch anzuzeigen. Ist der Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) eine eingetragene Personengesellschaft oder eine juristische Person, so ist Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz sinngemäß anzuwenden.

(6)Absatz 6, Die Berechtigung

Nachfolgeunternehmers (Rechtsnachfolgers) endigt nach Ablauf von sechs Monaten ab Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn er innerhalb dieser Frist den Rechtsübergang nicht angezeigt hat oder im Fall

Abs. 5 letzter Satz kein Geschäftsführer innerhalb dieser Frist bestellt wurde. Handelt es sich um ein im § 95 genanntes Gewerbe, so endigt die Gewerbeberechtigung dann nicht nach Ablauf von sechs Monaten, wenn die Genehmigung der Bestellung

Geschäftsführers innerhalb der Frist von sechs Monaten beantragt wurde, jedoch erst nach Ablauf dieser Frist erteilt wird. Die Berechtigung

Nachfolgeunternehmers (Rechtsnachfolgers) endigt nach Ablauf von sechs Monaten ab Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn er innerhalb dieser Frist den Rechtsübergang nicht angezeigt hat oder im Fall

Absatz 5, letzter Satz kein Geschäftsführer innerhalb dieser Frist bestellt wurde. Handelt es sich um ein im Paragraph 95, genanntes Gewerbe, so endigt die Gewerbeberechtigung dann nicht nach Ablauf von sechs Monaten, wenn die Genehmigung der Bestellung

Geschäftsführers innerhalb der Frist von sechs Monaten beantragt wurde, jedoch erst nach Ablauf dieser Frist erteilt wird. § 12 Text §

  1. Paragraph 12, Die Umwandlung einer offenen Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft in eine offene Gesellschaft berührt nicht die Gewerbeberechtigung. § 13 Text §
  2. Paragraph 13,

(1)Absatz eins, Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie 1. Ziffer eins von einem Gericht verurteilt worden sind
  1. a)Litera a wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (Paragraph 153 d, StGB), organisierter Schwarzarbeit (Paragraph 153 e, StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (Paragraphen 156 bis 159 StGB) oder
  2. b)Litera b wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und 2. Ziffer 2 die Verurteilung nicht getilgt ist. Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 28 bis 31a

Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997 , in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden. Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der Paragraphen 28 bis 31 a

Suchtmittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.

(2)Absatz 2, Wer wegen der Finanzvergehen

Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a

Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958 , in der jeweils geltenden Fassung, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen,

vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a

Finanzstrafgesetzes von einer Finanzstrafbehörde bestraft worden ist, ist von der Ausübung

Gewerbes ausgeschlossen, wenn über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 726 € oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlußgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden. Wer wegen der Finanzvergehen

Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera a,

Finanzstrafgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, in der jeweils geltenden Fassung, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen,

vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach Paragraph 46, Absatz eins, Litera a,

Finanzstrafgesetzes von einer Finanzstrafbehörde bestraft worden ist, ist von der Ausübung

Gewerbes ausgeschlossen, wenn über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 726 € oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlußgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.

(3)Absatz 3, Rechtsträger sind von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2) ausgeschlossen, wenn Rechtsträger sind von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (Paragraph 38, Absatz 2,) ausgeschlossen, wenn
  1. Ziffer eins das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und
  2. Ziffer 2 der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist. Dies gilt auch, wenn ein mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.
(4)Absatz 4, Rechtsträger sind von der Begründung eines Gewerberechts, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung oder der Kreditvermittlung beinhaltet, außer in den Fällen

Abs. 3 auch ausgeschlossen, wenn über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und der Zeitraum der Einsichtsgewährung in die Insolvenzdatei noch nicht abgelaufen ist. Dies gilt auch bei Verwirklichung eines vergleichbaren Tatbestandes im Ausland. Der Ausschlussgrund liegt nicht vor, wenn im Rahmen

Insolvenzverfahrens der Sanierungsplan vom Gericht bestätigt wurde und dieser erfüllt worden ist oder wenn im Rahmen

Insolvenzverfahrens das Gericht den Zahlungsplan

Schuldners bestätigt hat und der Zahlungsplan erfüllt worden ist oder nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt wurde und unwiderrufen geblieben ist. Rechtsträger sind von der Begründung eines Gewerberechts, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung oder der Kreditvermittlung beinhaltet, außer in den Fällen

Absatz 3, auch ausgeschlossen, wenn über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und der Zeitraum der Einsichtsgewährung in die Insolvenzdatei noch nicht abgelaufen ist. Dies gilt auch bei Verwirklichung eines vergleichbaren Tatbestandes im Ausland. Der Ausschlussgrund liegt nicht vor, wenn im Rahmen

Insolvenzverfahrens der Sanierungsplan vom Gericht bestätigt wurde und dieser erfüllt worden ist oder wenn im Rahmen

Insolvenzverfahrens das Gericht den Zahlungsplan

Schuldners bestätigt hat und der Zahlungsplan erfüllt worden ist oder nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt wurde und unwiderrufen geblieben ist.

(5)Absatz 5, Eine natürliche Person ist von der Ausübung

Gewerbes als Gewerbetreibender ausgeschlossen, wenn ihr ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht oder zugestanden ist, bei dem der Ausschluss von der Gewerbeausübung gemäß Abs. 3 eintritt oder eingetreten ist. Trifft auf den Rechtsträger ein Ausschlussgrund gemäß Abs. 4 zu, ist die natürliche Person nur von der Ausübung eines Gewerbes, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung beinhaltet, ausgeschlossen. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß. Eine natürliche Person ist von der Ausübung

Gewerbes als Gewerbetreibender ausgeschlossen, wenn ihr ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht oder zugestanden ist, bei dem der Ausschluss von der Gewerbeausübung gemäß Absatz 3, eintritt oder eingetreten ist. Trifft auf den Rechtsträger ein Ausschlussgrund gemäß Absatz 4, zu, ist die natürliche Person nur von der Ausübung eines Gewerbes, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung beinhaltet, ausgeschlossen. Absatz eins, letzter Satz gilt sinngemäß.

(6)Absatz 6, Eine natürliche Person, die durch das Urteil eines Gerichtes eines Gewerbes verlustig erklärt wurde oder der eine Gewerbeberechtigung auf Grund

§ 87Abs.

1 Z 3 oder 4 entzogen worden ist, ist von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn durch die Ausübung dieses Gewerbes der Zweck der mit dem Gerichtsurteil ausgesprochenen Verlustigerklärung

Gewerbes oder der Entziehung auf Grund

§ 87Abs.

1 Z 3 oder 4 vereitelt werden könnte. Dies gilt auch für eine natürliche Person, die wegen Zutreffens der im § 87 Abs. 1 Z 3 oder 4 angeführten Entziehungsgründe Anlaß zu behördlichen Maßnahmen gemäß § 91 Abs. 1 oder 2 gegeben hat. Eine natürliche Person, die durch das Urteil eines Gerichtes eines Gewerbes verlustig erklärt wurde oder der eine Gewerbeberechtigung auf Grund

Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 entzogen worden ist, ist von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn durch die Ausübung dieses Gewerbes der Zweck der mit dem Gerichtsurteil ausgesprochenen Verlustigerklärung

Gewerbes oder der Entziehung auf Grund

Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 vereitelt werden könnte. Dies gilt auch für eine natürliche Person, die wegen Zutreffens der im Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 angeführten Entziehungsgründe Anlaß zu behördlichen Maßnahmen gemäß Paragraph 91, Absatz eins, oder 2 gegeben hat.

(7)Absatz 7, Andere Rechtsträger als natürliche Personen sind von der Ausübung

Gewerbes ausgeschlossen, wenn eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte

betreffenden Rechtsträgers zusteht, gemäß Abs. 1 bis 3, 5 oder 6 von der Gewerbeausübung ausgeschlossen ist. Trifft auf die natürliche Person ein Ausschlussgrund gemäß Abs. 4 zu, ist der betreffende Rechtsträger nur von der Ausübung eines Gewerbes, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung beinhaltet, ausgeschlossen. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß. Andere Rechtsträger als natürliche Personen sind von der Ausübung

Gewerbes ausgeschlossen, wenn eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte

betreffenden Rechtsträgers zusteht, gemäß Absatz eins bis 3, 5 oder 6 von der Gewerbeausübung ausgeschlossen ist. Trifft auf die natürliche Person ein Ausschlussgrund gemäß Absatz 4, zu, ist der betreffende Rechtsträger nur von der Ausübung eines Gewerbes, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung beinhaltet, ausgeschlossen. Absatz eins, letzter Satz gilt sinngemäß.

(8)Absatz 8, Natürliche Personen und andere Rechtsträger als natürliche Personen, denen die Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 1 Z 3a entzogen oder betreffend die ein Feststellungsbescheid gemäß § 344a Abs. 1 oder 3 erlassen worden ist, sind von der Ausübung eines Gewerbes für die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 1 Z 3a oder

Feststellungsbescheides gemäß § 344a Abs. 1 oder 3 ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt auch für Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines gemäß dem ersten Satz ausgeschlossenen anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zum Zeitpunkt

Eintritts der Wirksamkeit

Ausschlusses zugestanden ist. Von diesem Ausschluss kann eine Nachsicht gemäß § 26 nicht erteilt werden. Natürliche Personen und andere Rechtsträger als natürliche Personen, denen die Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3 a, entzogen oder betreffend die ein Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 344 a, Absatz eins, oder 3 erlassen worden ist, sind von der Ausübung eines Gewerbes für die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3 a, oder

Feststellungsbescheides gemäß Paragraph 344 a, Absatz eins, oder 3 ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt auch für Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines gemäß dem ersten Satz ausgeschlossenen anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zum Zeitpunkt

Eintritts der Wirksamkeit

Ausschlusses zugestanden ist. Von diesem Ausschluss kann eine Nachsicht gemäß Paragraph 26, nicht erteilt werden. § 14 Text § 14. Paragraph 14,

(1)Absatz eins, Ausländische natürliche Personen dürfen, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, Gewerbe wie Inländer ausüben, wenn dies in Staatsverträgen festgelegt worden ist. Angehörige von Staaten, mit denen kein derartiger Staatsvertrag abgeschlossen wurde, Personen, denen Asyl gewährt wird, oder Staatenlose dürfen, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, Gewerbe wie Inländer ausüben, wenn sie sich nach den für sie in Betracht kommenden Rechtsvorschriften zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit bereits in Österreich aufhalten dürfen. Für Drittstaatsangehörige, die noch nicht rechtmäßig aufhältig sind (Erstantragsteller) und in Österreich ein Gewerbe ausüben wollen, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels, der die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zulässt, zur rechtmäßigen Ausübung dieses Gewerbes erforderlich.
(2)Absatz 2, Hat der Gewerbeanmelder vor der Erteilung

Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz die erforderliche Berechtigung nachzuweisen und sind die Voraussetzungen für die Ausübung

Gewerbes mit Ausnahme der in Abs. 1 genannten Voraussetzung erfüllt, so hat die Gewerbebehörde eine Bescheinigung auszustellen, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme

Aufenthaltstitels vorliegen. Hat der Gewerbeanmelder vor der Erteilung

Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz die erforderliche Berechtigung nachzuweisen und sind die Voraussetzungen für die Ausübung

Gewerbes mit Ausnahme der in Absatz eins, genannten Voraussetzung erfüllt, so hat die Gewerbebehörde eine Bescheinigung auszustellen, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme

Aufenthaltstitels vorliegen.

(3)Absatz 3, Familienangehörige von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates

EWR, die das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat

EWR genießen, dürfen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit Gewerbe wie Inländer ausüben. Als Familienangehörige sind anzusehen

  1. Ziffer eins der Ehegatte oder eingetragene Partner,
  2. Ziffer 2 Verwandte in gerade absteigender Linie eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates

EWR und

Ehegatten oder

eingetragenen Partners, die das

  1. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird, und
  2. Ziffer 3 Verwandte in gerade aufsteigender Linie eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates

EWR und

Ehegatten oder

eingetragenen Partners, denen von diesen Unterhalt gewährt wird.

(4)Absatz 4, Juristische Personen und sonstige ausländische Rechtsträger, die weder ihren Sitz noch eine Niederlassung im Inland haben, dürfen, soweit Staatsverträge nicht anderes vorsehen, Gewerbe nicht ausüben.
(5)Absatz 5, Die Voraussetzungen für die Ausübung eines Gewerbes gemäß § 121 Abs. 1 Z 2 und 3, § 135 Abs. 3 Z 1 und 2 und § 151a Abs. 2 werden auch erfüllt, wenn Die Voraussetzungen für die Ausübung eines Gewerbes gemäß Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Paragraph 135, Absatz 3, Ziffer eins und 2 und Paragraph 151 a, Absatz 2, werden auch erfüllt, wenn 1. Ziffer eins natürlichen Personen ein Aufenthaltstitel mit einem Recht auf Niederlassung gemäß § 45 oder § 49 Abs. 2 und 4

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 , in der jeweils geltenden Fassung, erteilt wurde, oder natürlichen Personen ein Aufenthaltstitel mit einem Recht auf Niederlassung gemäß Paragraph 45, oder Paragraph 49, Absatz 2 und 4

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung, erteilt wurde, oder 2. Ziffer 2 bei natürlichen Personen die Staatsangehörigkeit der Schweizerischen Eidgenossenschaft und ein Wohnsitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder in einem Vertragsstaat

EWR vorliegen, oder 3. Ziffer 3 bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften der Sitz oder die Hauptniederlassung in der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder in einem Vertragsstaat

EWR liegt und die Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder die geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter über die Staatsangehörigkeit der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder eines Vertragsstaates

EWR verfügen. § 15 Text §

  1. Paragraph 15, Eine gewerbliche Tätigkeit darf nicht ausgeübt werden, wenn Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der hierauf gegründeten Verordnungen dieser Tätigkeit entgegenstehen; die etwa erforderliche Betriebsanlagengenehmigung muss aber im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung oder der Erlassung eines Bescheides gemäß § 340 Abs. 2 noch nicht vorliegen. Eine gewerbliche Tätigkeit darf nicht ausgeübt werden, wenn Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der hierauf gegründeten Verordnungen dieser Tätigkeit entgegenstehen; die etwa erforderliche Betriebsanlagengenehmigung muss aber im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung oder der Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 340, Absatz 2, noch nicht vorliegen. § 16 Text
  2. Besondere Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben Befähigungsnachweis Allgemeine Bestimmungen §
  3. Paragraph 16,

(1)Absatz eins, Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben ist ferner der Nachweis der Befähigung. Kann der Einschreiter diesen Nachweis nicht erbringen, so hat er einen Geschäftsführer (§ 39) zu bestellen. Dies gilt nicht für das Gewerbe der Rauchfangkehrer (§ 94 Z 55). § 9 Abs. 2 gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, dass die Bestellung

neues Geschäftsführers binnen einem Monat zu erfolgen hat. Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben ist ferner der Nachweis der Befähigung. Kann der Einschreiter diesen Nachweis nicht erbringen, so hat er einen Geschäftsführer (Paragraph 39,) zu bestellen. Dies gilt nicht für das Gewerbe der Rauchfangkehrer (Paragraph 94, Ziffer 55,). Paragraph 9, Absatz 2, gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, dass die Bestellung

neues Geschäftsführers binnen einem Monat zu erfolgen hat.

(2)Absatz 2, Unter Befähigungsnachweis ist der Nachweis zu verstehen, daß der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.
(3)Absatz 3, Die Befähigung zum Ausbilden von Lehrlingen wird durch die erfolgreiche Ablegung der Ausbilderprüfung oder einer dieser gleichzuhaltenden Prüfung oder durch die erfolgreiche Absolvierung

Ausbilderkurses oder einer diesem gleichzuhaltenden Ausbildung (§§ 29a, 29g und 29h

Berufsausbildungsgesetzes) nachgewiesen. Die Befähigung zum Ausbilden von Lehrlingen wird durch die erfolgreiche Ablegung der Ausbilderprüfung oder einer dieser gleichzuhaltenden Prüfung oder durch die erfolgreiche Absolvierung

Ausbilderkurses oder einer diesem gleichzuhaltenden Ausbildung (Paragraphen 29 a, 29 g und 29 h

Berufsausbildungsgesetzes) nachgewiesen.

(4)Absatz 4, Ausländische Prüfungszeugnisse über die Befähigung für einen einem reglementierten Gewerbe entsprechenden Beruf sind den österreichischen Prüfungszeugnissen für ein reglementiertes Gewerbe gleichgehalten, wenn dies in Staatsverträgen oder durch Verordnung

Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Gleichwertigkeit festgestellt wurde, festgelegt worden ist. Hierüber ist über Antrag eine Bestätigung durch die Behörde auszustellen. § 17 Text § 17. Paragraph 17,

(1)Absatz eins, Wer bei der Anmeldung eines Gewerbes oder bei der Bestellung als Geschäftsführer (§ 39), Pächter (§ 40 in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. I Nr. 111/2002 ) oder Filialgeschäftsführer (§ 47) die Befähigung nachgewiesen hat oder keinen Befähigungsnachweis zu erbringen hatte, darf auch ohne Nachweis der Befähigung ein gleiches Gewerbe persönlich ausüben oder als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer in einem gleichen Gewerbe tätig sein, auch wenn die Bestimmungen über den Befähigungsnachweis geändert worden sind, falls nicht ausdrücklich anderes bestimmt worden ist. Wer bei der Anmeldung eines Gewerbes oder bei der Bestellung als Geschäftsführer (Paragraph 39,), Pächter (Paragraph 40, in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,) oder Filialgeschäftsführer (Paragraph 47,) die Befähigung nachgewiesen hat oder keinen Befähigungsnachweis zu erbringen hatte, darf auch ohne Nachweis der Befähigung ein gleiches Gewerbe persönlich ausüben oder als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer in einem gleichen Gewerbe tätig sein, auch wenn die Bestimmungen über den Befähigungsnachweis geändert worden sind, falls nicht ausdrücklich anderes bestimmt worden ist.
(2)Absatz 2, Bei jenen Gewerben, für die eine Vorschrift im Sinne

§ 18Abs.

4 gilt, ist die Befähigung auch dann nachzuweisen, wenn die Befähigung bereits früher anläßlich eines gewerberechtlich relevanten Vorganges im Sinne

Abs. 1 nachgewiesen worden ist. Das gilt nicht, wenn das betreffende Gewerbe innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre als Gewerbeinhaber ausgeübt wurde oder wenn innerhalb der letzten fünf Jahre drei Jahre eine Tätigkeit im betreffenden Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer erfolgte. Bei jenen Gewerben, für die eine Vorschrift im Sinne

Paragraph 18, Absatz 4, gilt, ist die Befähigung auch dann nachzuweisen, wenn die Befähigung bereits früher anläßlich eines gewerberechtlich relevanten Vorganges im Sinne

Absatz eins, nachgewiesen worden ist. Das gilt nicht, wenn das betreffende Gewerbe innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre als Gewerbeinhaber ausgeübt wurde oder wenn innerhalb der letzten fünf Jahre drei Jahre eine Tätigkeit im betreffenden Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer erfolgte. § 18 Text Befähigungsnachweis für reglementierte Gewerbe § 18. Paragraph 18,

(1)Absatz eins, Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich

im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten

Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege – für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander – die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für

sen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im Paragraph 94, Ziffer 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich

im Paragraph 94, Ziffer 42, genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten

Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege – für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander – die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für

sen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.

(2)Absatz 2, Als Belege im Sinne

Abs. 1 kommen in Betracht Als Belege im Sinne

Absatz eins, kommen in Betracht

  1. Ziffer eins Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im § 94 als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung; Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im Paragraph 94, als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;
  2. Ziffer 2 Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung;
  3. Ziffer 3 Zeugnis über den Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität;
  4. Ziffer 4 Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges;
  5. Ziffer 5 Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;
  6. Ziffer 6 Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges;
  7. Ziffer 7 Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung;
  8. Ziffer 8 Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit;
  9. Ziffer 9 Zeugnis über eine Tätigkeit in leitender Stellung;
  10. Ziffer 10 Zeugnis über eine Tätigkeit als Betriebsleiter;
  11. Ziffer 11 Nachweise über eine Tätigkeit als Selbstständiger.

(3)Absatz 3, Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung

betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2 Z 9) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung

Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Abs. 2 Z 10) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde Unter fachlicher Tätigkeit (Absatz 2, Ziffer 8,) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung

betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Absatz 2, Ziffer 9,) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung

Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Absatz 2, Ziffer 10,) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde 1. Ziffer eins als Leiter

Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder 2. Ziffer 2 als Stellvertreter

Unternehmers oder

Leiters

Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der

vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder 3. Ziffer 3 in leitender Stellung je nach der Eigenart

betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung

Unternehmens.

(4)Absatz 4, Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen, dass Zeugnisse im Sinne

Abs. 2 für ein Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber

Zeugnisses seit der Prüfung, dem Abschluss der Ausbildung oder seit der fachlichen Tätigkeit, die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt wird, zehn Jahre nicht mehr die den Gegenstand

betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat. Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen, dass Zeugnisse im Sinne

Absatz 2, für ein Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber

Zeugnisses seit der Prüfung, dem Abschluss der Ausbildung oder seit der fachlichen Tätigkeit, die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt wird, zehn Jahre nicht mehr die den Gegenstand

betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.

(5)Absatz 5, Bei Schulen, bei denen eine Abschlussprüfung vorgesehen ist, ist der erfolgreiche Besuch (Abschluss) durch das Abschlussprüfungszeugnis (Reifeprüfungszeugnis), bei Schulen, bei denen keine Abschlussprüfung vorgesehen ist, durch das Abschlusszeugnis (Jahreszeugnis) nachzuweisen. Als Abschluss eines Studiums gilt der Abschluss eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums. Als Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges gilt der Abschluss eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges, eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges. (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2012 ) Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012,)
(7)Absatz 7, Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Gärtner (§ 94 Z 24) kann auch durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Gärtnermeisterprüfung gemäß den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung erbracht werden. Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Gärtner (Paragraph 94, Ziffer 24,) kann auch durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Gärtnermeisterprüfung gemäß den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung erbracht werden. § 19 Text Individueller Befähigungsnachweis § 19. Paragraph 19, Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten

betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden. Kann der nach Paragraph 18, Absatz eins, vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß Paragraph 18, Absatz 4, das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten

betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. Paragraph 373 d, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden. § 20 Text Meister- und Befähigungsprüfungen § 20. Paragraph 20,

(1)Absatz eins, Ziel von Meister- und Befähigungsprüfungen ist der Nachweis von Lernergebnissen, mit denen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz nachgewiesen werden, die über dem Qualifikationsniveau beruflicher Erstausbildung liegen. Prüfungsordnungen für Meisterprüfungen müssen jedenfalls fortgeschrittene berufliche Kenntnisse unter Einsatz eines kritischen Verständnisses von Theorien und Grundsätzen und fortgeschrittene Fertigkeiten, die die Beherrschung

Faches sowie Innovationsfähigkeit erkennen lassen und zur Lösung komplexer und nicht vorhersehbarer Probleme in einem spezialisierten Arbeitsbereich nötig sind, und Kompetenz zur Leitung komplexer beruflicher Projekte, zur Übernahme von Entscheidungsverantwortung in nicht vorhersehbaren beruflichen Situationen sowie zur Übernahme von Verantwortung für die berufliche Entwicklung von Einzelpersonen und Gruppen abbilden. Meisterprüfungen und diesen Qualifikationsanforderungen entsprechende Befähigungsprüfungen sind hinsichtlich Inhalt und Umfang so zu gestalten, dass eine Bewertung zur Anerkennung nachgewiesener Lernergebnisse bei facheinschlägigen Studiengängen und Lehrgängen von Hochschulen gemäß § 2 Z 7

NQR-Gesetzes, BGBl. I Nr. 14/2016 , vorgenommen werden kann. Ziel von Meister- und Befähigungsprüfungen ist der Nachweis von Lernergebnissen, mit denen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz nachgewiesen werden, die über dem Qualifikationsniveau beruflicher Erstausbildung liegen. Prüfungsordnungen für Meisterprüfungen müssen jedenfalls fortgeschrittene berufliche Kenntnisse unter Einsatz eines kritischen Verständnisses von Theorien und Grundsätzen und fortgeschrittene Fertigkeiten, die die Beherrschung

Faches sowie Innovationsfähigkeit erkennen lassen und zur Lösung komplexer und nicht vorhersehbarer Probleme in einem spezialisierten Arbeitsbereich nötig sind, und Kompetenz zur Leitung komplexer beruflicher Projekte, zur Übernahme von Entscheidungsverantwortung in nicht vorhersehbaren beruflichen Situationen sowie zur Übernahme von Verantwortung für die berufliche Entwicklung von Einzelpersonen und Gruppen abbilden. Meisterprüfungen und diesen Qualifikationsanforderungen entsprechende Befähigungsprüfungen sind hinsichtlich Inhalt und Umfang so zu gestalten, dass eine Bewertung zur Anerkennung nachgewiesener Lernergebnisse bei facheinschlägigen Studiengängen und Lehrgängen von Hochschulen gemäß Paragraph 2, Ziffer 7,

NQR-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2016,, vorgenommen werden kann.

(2)Absatz 2, Personen, die zu einer Meister- oder Befähigungsprüfung antreten, müssen eigenberechtigt sein. § 21 Text Meisterprüfungen § 21. Paragraph 21,
(1)Absatz eins, Meisterprüfungen bilden einen Zugangsweg zum Handwerk. Sie müssen mindestens dem Qualifikationsniveau gemäß § 20 Abs. 1 entsprechen. Meisterprüfungen bilden einen Zugangsweg zum Handwerk. Sie müssen mindestens dem Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 20, Absatz eins, entsprechen.
(2)Absatz 2, Die Meisterprüfungen bestehen entsprechend der jeweiligen Prüfungsordnung (§ 24) aus den Modulen 1 bis
  1. Die Meisterprüfungen bestehen entsprechend der jeweiligen Prüfungsordnung (Paragraph 24,) aus den Modulen 1 bis
  2. Ziffer eins Das Modul 1 ist eine projektorientierte fachliche praktische Prüfung und besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Im Teil A hat der Prüfungskandidat die berufsnotwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz auf Lehrabschlussprüfungsniveau nachzuweisen. Im Teil B sind die für die Unternehmensführung erforderlichen fachlich-praktischen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz nachzuweisen. Dazu zählen insbesondere Planung, Organisation und meisterliche Ausführung.
  3. Ziffer 2 Das Modul 2 ist eine fachliche mündliche Prüfung und besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Im Teil A hat der Prüfungskandidat anhand einer berufstypischen Aufgabenstellung seine Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz auf Lehrabschlussprüfungsniveau nachzuweisen. Im Teil B sind die Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz in Management, Qualitätsmanagement sowie allenfalls im Sicherheitsmanagement unter Beweis zu stellen.
  4. Ziffer 3 Das Modul 3 ist eine mindestens fünfstündige fachtheoretische schriftliche Prüfung. Der Prüfungskandidat hat dabei die dem Qualifikationsniveau gemäß § 20 Abs. 1 entsprechenden fachlichen, planerischen, rechnerischen und kalkulatorischen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz unter Beweis zu stellen. Das Modul 3 ist eine mindestens fünfstündige fachtheoretische schriftliche Prüfung. Der Prüfungskandidat hat dabei die dem Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 20, Absatz eins, entsprechenden fachlichen, planerischen, rechnerischen und kalkulatorischen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz unter Beweis zu stellen.
  5. Ziffer 4 Das Modul 4 besteht in der Ausbilderprüfung gemäß den §§ 29a ff

Berufsausbildungsgesetzes – BAG, BGBl. Nr. 142/1969 , in der jeweils geltenden Fassung, oder in der Absolvierung

Ausbilderkurses gemäß § 29g BAG. Das Modul 4 besteht in der Ausbilderprüfung gemäß den Paragraphen 29 a, ff

Berufsausbildungsgesetzes – BAG, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der jeweils geltenden Fassung, oder in der Absolvierung

Ausbilderkurses gemäß Paragraph 29 g, BAG. 5. Ziffer 5 Das Modul 5 ist die Unternehmerprüfung. Bestandene fachbezogene Lehrabschlussprüfungen ersetzen den Teil A

Moduls 1 und den Teil A

Moduls 2. Das Modul 5 entfällt, sofern der Prüfungswerber durch Zeugnisse eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in kaufmännisch leitender Stellung in einem Unternehmen nachweist.

(3)Absatz 3, Personen, die die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, sich mit Bezug auf das die Meisterprüfung betreffende Handwerk als „Meister“ bzw. „Meisterin“ zu bezeichnen.
(4)Absatz 4, Unternehmen dürfen bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der Betriebsstätte die Worte „Meister“, „Meisterbetrieb“ oder sonstige auf die Meisterprüfung hinweisende Begriffe verwenden, wenn der Inhaber oder der gewerberechtliche Geschäftsführer die Meisterprüfung positiv absolviert hat. Weiters dürfen diese Unternehmen im geschäftlichen Verkehr ein den betreffenden Betrieb als „Meisterbetrieb“ kennzeichnendes Gütesiegel verwenden, das durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mit Verordnung festzulegen ist.
(5)Absatz 5, Personen, die die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, die Bezeichnung „Meisterin“ bzw. „Meister“ vor ihrem Namen in Kurzform („Mst.“ bzw. auch „Mst.in“ oder „Mst. in “) oder in vollem Wortlaut zu führen und deren Eintragung gleich einem akademischen Grad in amtlichen Urkunden zu verlangen. § 22 Text Befähigungsprüfungen § 22. Paragraph 22,
(1)Absatz eins, Befähigungsprüfungen sind entsprechend der für die Meisterprüfungen vorgegebenen Struktur zu gestalten und müssen mindestens den Qualifikationsanforderungen gemäß § 20 Abs. 1 entsprechen. Befähigungsprüfungen sind entsprechend der für die Meisterprüfungen vorgegebenen Struktur zu gestalten und müssen mindestens den Qualifikationsanforderungen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, entsprechen.
(2)Absatz 2, Abweichend von Abs. 1 können Prüfungsordnungen für Befähigungsprüfungen eine andere inhaltliche Struktur bzw. andere Qualifikationsanforderungen aufweisen, wenn dies im Hinblick auf die Qualifikationserfordernisse zur Berufsausübung sachlich gerechtfertigt ist. In den Prüfungsordnungen sollen die Beschreibungen der nachzuweisenden Lernergebnisse auf die

kriptoren

Nationalen Qualifikationsrahmens gemäß dem Anhang 1

NQR-Gesetzes, BGBl. I Nr. 14/2016 , Bezug nehmen. Abweichend von Absatz eins, können Prüfungsordnungen für Befähigungsprüfungen eine andere inhaltliche Struktur bzw. andere Qualifikationsanforderungen aufweisen, wenn dies im Hinblick auf die Qualifikationserfordernisse zur Berufsausübung sachlich gerechtfertigt ist. In den Prüfungsordnungen sollen die Beschreibungen der nachzuweisenden Lernergebnisse auf die

kriptoren

Nationalen Qualifikationsrahmens gemäß dem Anhang 1

NQR-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2016,, Bezug nehmen.

(3)Absatz 3, Personen, die eine Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, ihrer Berufsbezeichnung die Bezeichnung „staatlich geprüfter“ bzw. „staatlich geprüfte“ voranzustellen. Unternehmen, deren Inhaber oder deren gewerberechtlicher Geschäftsführer eine Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben, dürfen bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der Betriebsstätte den Begriff „staatlich geprüft“, verwenden. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann ein dem § 21 Abs. 4 entsprechendes Gütesiegel zur Verwendung durch Unternehmen, deren Inhaber oder gewerberechtliche Geschäftsführer eine Befähigungsprüfung absolviert haben, mit Verordnung festlegen. Personen, die eine Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, ihrer Berufsbezeichnung die Bezeichnung „staatlich geprüfter“ bzw. „staatlich geprüfte“ voranzustellen. Unternehmen, deren Inhaber oder deren gewerberechtlicher Geschäftsführer eine Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben, dürfen bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der Betriebsstätte den Begriff „staatlich geprüft“, verwenden. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann ein dem Paragraph 21, Absatz 4, entsprechendes Gütesiegel zur Verwendung durch Unternehmen, deren Inhaber oder gewerberechtliche Geschäftsführer eine Befähigungsprüfung absolviert haben, mit Verordnung festlegen.
(4)Absatz 4, Personen, die die Befähigungsprüfung zu folgenden Gewerben erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, die Bezeichnung „Meisterin“ bzw. „Meister“ vor ihrem Namen in Kurzform („Mst.“ bzw. auch „Mst.in“ oder „Mst. in “) oder in vollem Wortlaut zu führen und deren Eintragung gleich einem akademischen Grad in amtlichen Urkunden zu verlangen:
  1. Ziffer eins Bestattung
  2. Ziffer 2 Elektrotechnik
  3. Ziffer 3 Fußpflege
  4. Ziffer 4 Gas- und Sanitärtechnik
  5. Ziffer 5 Kontaktlinsenoptik
  6. Ziffer 6 Kosmetik (Schönheitspflege) oder die Befähigungsprüfung für das Piercen und Tätowieren
  7. Ziffer 7 Massage
  8. Ziffer 8 Sprengungsunternehmen
  9. Ziffer 9 Vulkaniseur
  10. Ziffer 10 Waffengewerbe (Büchsenmacher). Unternehmen, die zur Ausübung der in Z 1 bis 10 genannten Gewerbe berechtigt sind, dürfen bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der Betriebsstätte die Worte „Meister“, „Meisterbetrieb“ oder sonstige auf die Befähigungsprüfung hinweisende Begriffe verwenden, wenn der Inhaber oder der gewerberechtliche Geschäftsführer die Befähigungsprüfung positiv absolviert hat. Diese Unternehmen dürfen unbeschadet ihrer Rechte gemäß Abs. 3 alternativ das Gütesiegel gemäß § 21 Abs. 4 zweiter Satz verwenden. Unternehmen, die zur Ausübung der in Ziffer eins bis 10 genannten Gewerbe berechtigt sind, dürfen bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der Betriebsstätte die Worte „Meister“, „Meisterbetrieb“ oder sonstige auf die Befähigungsprüfung hinweisende Begriffe verwenden, wenn der Inhaber oder der gewerberechtliche Geschäftsführer die Befähigungsprüfung positiv absolviert hat. Diese Unternehmen dürfen unbeschadet ihrer Rechte gemäß Absatz 3, alternativ das Gütesiegel gemäß Paragraph 21, Absatz 4, zweiter Satz verwenden.
(5)Absatz 5, Personen, die die Befähigungsprüfung zu folgenden Gewerben erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, die folgenden Bezeichnungen vor ihrem Namen in Kurzform oder in vollem Wortlaut zu führen und deren Eintragung gleich einem akademischen Grad in amtlichen Urkunden zu verlangen:
  1. Ziffer eins Baumeister die Bezeichnung „Baumeisterin“ oder „Baumeister“, Kurzform „Mst. (BM)“ bzw. auch „Mst.in (BM)“ oder „Mst. in (BM)“
  2. Ziffer 2 Brunnenmeister die Bezeichnung „Brunnenmeisterin“ oder „Brunnenmeister“, Kurzform „Mst. (BrM)“ bzw. auch „Mst.in (BrM)“ oder „Mst. in (BrM)“
  3. Ziffer 3 Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher die Bezeichnung „Steinmetzmeisterin“ oder „Steinmetzmeister“, Kurzform „Mst. (StM)“ bzw. auch „Mst.in (StM)“ oder „Mst. in (StM)“
  4. Ziffer 4 Holzbau-Meister die Bezeichnung „Holzbau-Meisterin“ oder „Holzbau-Meister“, Kurzform „Mst. (HBM)“ bzw. auch „Mst.in (HBM)“ oder „Mst. in (HBM)“. Unternehmen, die zur Ausübung der in Z 1 bis 4 genannten Gewerbe berechtigt sind, dürfen unbeschadet ihrer Rechte gemäß Abs. 3, § 99 Abs. 5 und 6, § 100 Abs. 3, § 133 Abs. 5 und § 149 Abs. 8 alternativ das Gütesiegel gemäß § 21 Abs. 4 zweiter Satz verwenden. Unternehmen, die zur Ausübung der in Ziffer eins bis 4 genannten Gewerbe berechtigt sind, dürfen unbeschadet ihrer Rechte gemäß Absatz 3,, Paragraph 99, Absatz 5 und 6, Paragraph 100, Absatz 3,, Paragraph 133, Absatz 5 und Paragraph 149, Absatz 8, alternativ das Gütesiegel gemäß Paragraph 21, Absatz 4, zweiter Satz verwenden. § 23 Text Zusatzprüfungen §
  5. Paragraph 23, Personen, die eine Meister- oder Befähigungsprüfung absolviert haben oder über einen positiven Bescheid über eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d verfügen, können hinsichtlich einer fachlich nahestehenden Meister- oder Befähigungsprüfung eine Zusatzprüfung ablegen. In dieser sind die zur Erlangung einer fachlich nahestehenden Meister- oder Befähigungsprüfung charakteristischen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz zu überprüfen. Personen, die eine Meister- oder Befähigungsprüfung absolviert haben oder über einen positiven Bescheid über eine Anerkennung gemäß Paragraph 373 c, oder eine Gleichhaltung gemäß Paragraph 373 d, verfügen, können hinsichtlich einer fachlich nahestehenden Meister- oder Befähigungsprüfung eine Zusatzprüfung ablegen. In dieser sind die zur Erlangung einer fachlich nahestehenden Meister- oder Befähigungsprüfung charakteristischen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz zu überprüfen. § 24 Text Verfahren zur Erstellung, Erlassung und Kundmachung der Prüfungsordnungen §
  6. Paragraph 24,
(1)Absatz eins, Die zuständige Fachorganisation der Wirtschaftskammer Österreich hat die in der jeweiligen Meister- oder Befähigungsprüfung bzw. in der jeweiligen Zusatzprüfung zu überprüfenden Lernergebnisse unter Berücksichtigung der für die Berufsausübung charakteristischen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz durch Verordnung festzulegen (Prüfungsordnungen). Dabei sind auch allfällige Anrechnungen anderer fachbezogener Prüfungen oder Ausbildungen festzulegen. Sind mehrere Fachorganisationen zuständig, so erlässt die Wirtschaftskammer Österreich die Verordnung.
(2)Absatz 2, Die Bundesarbeitskammer sowie im Bereich der beruflichen Bildung engagierte Institutionen sind vor Erlassung einer Prüfungsordnung zu hören. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat eine unverbindliche zentrale Liste der zu befassenden Institutionen zu führen.
(3)Absatz 3, Verordnungen gemäß Abs. 1 bedürfen vor ihrer Kundmachung der Zustimmung

Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft. Verordnungen gemäß Absatz eins, bedürfen vor ihrer Kundmachung der Zustimmung

Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.

(4)Absatz 4, Die Prüfungsordnungen sind durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Rechtsinformationssystem

Bundes (RIS) kundzumachen. § 25 Text Unternehmerprüfung § 25. Paragraph 25,

(1)Absatz eins, Bei der Unternehmerprüfung hat der Prüfungskandidat die für die selbständige Gewerbeausübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntn

Rechtsprechung zu dieser Vorschrift (9152)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.