März 1979, mit dem Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher getroffen werden (Konsumentenschutzgesetz – KSchG) StF: BGBl. Nr. 140/1979 (NR: GP XIV RV 744 AB 1223 S.
ses Hauptstück gilt für Rechtsgeschäfte, an denen
s nicht zutrifft, (im folgenden kurz Verbraucher genannt) beteiligt sind.
eine natürliche Person vor Aufnahme des Betriebes ihres Unternehmens zur Schaffung der Voraussetzungen dafür tätigt, gehören noch nicht im Sinn des Abs. 1 Z 1 zu
sem Betrieb. Geschäfte,
eine natürliche Person vor Aufnahme des Betriebes ihres Unternehmens zur Schaffung der Voraussetzungen dafür tätigt, gehören noch nicht im Sinn des Absatz eins, Ziffer eins, zu
sem Betrieb.
ses Hauptstück gilt nicht für Verträge,
jemand als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Person (§ 51 Abs. 3 ASGG) mit dem Arbeitgeber schließt.
ses Hauptstück gilt nicht für Verträge,
jemand als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Person (Paragraph 51, Absatz 3, ASGG) mit dem Arbeitgeber schließt.
Bestimmungen des I. und des II. Hauptstücks sind auch auf den Beitritt zu und
Mitgliedschaft bei Vereinen anzuwenden, wenn
se zwar von ihren Mitgliedern Beiträge oder sonstige Geldleistungen verlangen, ihnen aber nur eingeschränkte Mitgliedschaftsrechte einräumen und
Mitgliedschaft nicht geschäftlichen Zwecken
nt.
Bestimmungen des römisch eins. und des römisch zwei. Hauptstücks sind auch auf den Beitritt zu und
Mitgliedschaft bei Vereinen anzuwenden, wenn
se zwar von ihren Mitgliedern Beiträge oder sonstige Geldleistungen verlangen, ihnen aber nur eingeschränkte Mitgliedschaftsrechte einräumen und
Mitgliedschaft nicht geschäftlichen Zwecken
nt. § 2 Text § 2. Paragraph 2,
ses Hauptstück läßt Regelungen unberührt, nach denen
hier vorgesehenen Rechtsfolgen in anderen Fällen eintreten.
sem Hauptstück zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen wird, sind sie unwirksam. § 3 Text Abschnitt II Abschnitt römisch zwei Allgemeine Regeln Rücktrittsrecht § 3. Paragraph 3,
sem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten.
ser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrags oder danach binnen 14 Tagen erklärt werden. Der Lauf
ser Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde,
zumindest den Namen und
Anschrift des Unternehmers,
zur Identifizierung des Vertrags notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht,
Rücktrittsfrist und
Vorgangsweise für
Ausübung des Rücktrittsrechts enthält, an den Verbraucher, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrags, bei Kaufverträgen über Waren mit dem Tag, an dem der Verbraucher den Besitz an der Ware erlangt. Ist
Ausfolgung einer solchen Urkunde unterblieben, so steht dem Verbraucher das Rücktrittsrecht für eine Frist von zwölf Monaten und 14 Tagen ab Vertragsabschluss beziehungsweise Warenlieferung zu; wenn der Unternehmer
Urkundenausfolgung innerhalb von zwölf Monaten ab dem Fristbeginn nachholt, so endet
verlängerte Rücktrittsfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher
Urkunde erhält.
vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke benützten Räume gebracht hat.
geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer oder dessen Beauftragten zwecks Schließung
ses Vertrages angebahnt hat,
beiderseitigen Leistungen sofort zu erbringen sind, wenn sie üblicherweise von Unternehmern außerhalb ihrer Geschäftsräume geschlossen werden und das vereinbarte Entgelt 25 Euro, oder wenn das Unternehmen nach seiner Natur nicht in ständigen Geschäftsräumen betrieben wird und das Entgelt 50 Euro nicht übersteigt, 4. Ziffer 4 bei Verträgen,
dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz oder dem Versicherungsvertragsgesetz unterliegen, oder 5. Ziffer 5 bei Vertragserklärungen,
der Verbraucher in körperlicher Abwesenheit des Unternehmers abgegeben hat, es sei denn, dass er dazu vom Unternehmer gedrängt worden ist.
Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden.
Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn
Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.
gewerberechtlichen Regelungen über das Sammeln und
Entgegennahme von Bestellungen auf
nstleistungen (§ 54 GewO 1994), über das Aufsuchen von Privatpersonen und Werbeveranstaltungen (§ 57 GewO 1994) oder über
Entgegennahme von Bestellungen auf Waren von Privatpersonen (§ 59 GewO 1994) verstoßen hat.
Bestimmungen des Abs. 1, Abs. 3 Z 4 und 5 und Abs. 4 sind auch auf
ses Rücktrittsrecht anzuwenden.
ses steht dem Verbraucher auch in den Fällen des Abs. 3 Z 1 bis 3 zu. Der Verbraucher kann ferner von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten, wenn der Unternehmer gegen
gewerberechtlichen Regelungen über das Sammeln und
Entgegennahme von Bestellungen auf
nstleistungen (Paragraph 54, GewO 1994), über das Aufsuchen von Privatpersonen und Werbeveranstaltungen (Paragraph 57, GewO 1994) oder über
Entgegennahme von Bestellungen auf Waren von Privatpersonen (Paragraph 59, GewO 1994) verstoßen hat.
Bestimmungen des Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 4 und 5 und Absatz 4, sind auch auf
ses Rücktrittsrecht anzuwenden.
ses steht dem Verbraucher auch in den Fällen des Absatz 3, Ziffer eins bis 3 zu. § 3a Text § 3a. Paragraph 3 a,
der Unternehmer im Zuge der Vertragsverhandlungen als wahrscheinlich dargestellt hat, nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten.
Erwartung der Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten,
erforderlich ist, damit
Leistung des Unternehmers erbracht oder vom Verbraucher verwendet werden kann, 2. Ziffer 2
Aussicht auf steuerrechtliche Vorteile, 3. Ziffer 3
Aussicht auf eine öffentliche Förderung und 4. Ziffer 4
Aussicht auf einen Kredit.
Frist beginnt zu laufen, sobald für den Verbraucher erkennbar ist, daß
in Abs. 1 genannten Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten und er eine schriftliche Belehrung über
ses Rücktrittsrecht erhalten hat. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen Monat nach der vollständigen Erfüllung des Vertrags durch beide Vertragspartner, bei Bankverträgen mit einer ein Jahr übersteigenden Vertragsdauer spätestens einen Monat nach dem Zustandekommen des Vertrags. Der Rücktritt kann binnen einer Woche erklärt werden.
Frist beginnt zu laufen, sobald für den Verbraucher erkennbar ist, daß
in Absatz eins, genannten Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten und er eine schriftliche Belehrung über
ses Rücktrittsrecht erhalten hat. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen Monat nach der vollständigen Erfüllung des Vertrags durch beide Vertragspartner, bei Bankverträgen mit einer ein Jahr übersteigenden Vertragsdauer spätestens einen Monat nach dem Zustandekommen des Vertrags.
maßgeblichen Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten werden,
Rücktrittserklärung gilt § 3 Abs. 4 sinngemäß. Für
Rücktrittserklärung gilt Paragraph 3, Absatz 4, sinngemäß. § 4 Text § 4. Paragraph 4,
Sache gemachten notwendigen und nützlichen Aufwand zu ersetzen, 2. Ziffer 2 der Verbraucher
empfangenen Leistungen zurückzustellen und dem Unternehmer ein angemessenes Entgelt für
Benützung, einschließlich einer Entschädigung für eine damit verbundene Minderung des gemeinen Wertes der Leistung, zu zahlen;
Übernahme der Leistungen in
Gewahrsame des Verbrauchers ist für sich allein nicht als Wertminderung anzusehen.
Rückstellung der vom Unternehmer bereits erbrachten Leistungen unmöglich oder untunlich, so hat der Verbraucher dem Unternehmer deren Wert zu vergüten, soweit sie ihm zum klaren und überwiegenden Vorteil gereichen.
Abs. 1 und 2 lassen Schadenersatzansprüche unberührt.
Absatz eins und 2 lassen Schadenersatzansprüche unberührt. § 5 Text Kostenvoranschläge § 5. Paragraph 5,
Erstellung eines Kostenvoranschlags im Sinn des § 1170a ABGB durch den Unternehmer hat der Verbraucher ein Entgelt nur dann zu zahlen, wenn er vorher auf
se Zahlungspflicht hingewiesen worden ist. Für
Erstellung eines Kostenvoranschlags im Sinn des Paragraph 1170 a, ABGB durch den Unternehmer hat der Verbraucher ein Entgelt nur dann zu zahlen, wenn er vorher auf
se Zahlungspflicht hingewiesen worden ist.
se Informationen nicht bereits unmittelbar aus den Umständen ergeben: 1. Ziffer eins
wesentlichen Eigenschaften der Ware oder
nstleistung in dem für das Kommunikationsmittel und
Ware oder
nstleistung angemessenen Umfang, 2. Ziffer 2 den Namen oder
Firma und
Telefonnummer des Unternehmers sowie
Anschrift seiner Niederlassung, 3. Ziffer 3 den Gesamtpreis der Ware oder
nstleistung einschließlich aller Steuern und Abgaben, wenn aber der Preis aufgrund der Beschaffenheit der Ware oder
nstleistung vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann,
Art der Preisberechnung und gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder, wenn
se Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, das allfällige Anfallen solcher zusätzlicher Kosten, 4. Ziffer 4 gegebenenfalls
Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Zeitraum, innerhalb dessen nach der Zusage des Unternehmers
Ware geliefert oder
nstleistung erbracht wird, sowie ein allenfalls vorgesehenes Verfahren beim Umgang des Unternehmers mit Beschwerden, 5. Ziffer 5 zusätzlich zu dem Hinweis auf das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für
Ware oder
digitale Leistung gegebenenfalls das Bestehen und
Bedingungen von Kundendienstleistungen nach dem Verkauf und von gewerblichen Garantien, 6. Ziffer 6 gegebenenfalls
Laufzeit des Vertrags oder
Bedingungen für
Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge, 7. Ziffer 7 gegebenenfalls
Funktionalität von Waren mit digitalen Elementen (§ 2 Z 4 VGG) und von digitalen Leistungen einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen und gegebenenfalls
Funktionalität von Waren mit digitalen Elementen (Paragraph 2, Ziffer 4, VGG) und von digitalen Leistungen einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen und 8. Ziffer 8 gegebenenfalls – soweit wesentlich –
Kompatibilität und Interoperabilität von Waren mit digitalen Elementen und von digitalen Leistungen, soweit sie dem Unternehmer bekannt sind oder vernünftigerweise bekannt sein müssen.
in Abs. 1 festgelegten Informationspflichten gelten nicht für Verträge
in Absatz eins, festgelegten Informationspflichten gelten nicht für Verträge 1. Ziffer eins über Geschäfte des täglichen Lebens,
zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sofort erfüllt werden, 2. Ziffer 2
dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz unterliegen, 3. Ziffer 3 über soziale
nstleistungen einschließlich der Bereitstellung und Vermietung von Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung oder der Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen einschließlich Langzeitpflege, 4. Ziffer 4 über Gesundheitsdienstleistungen gemäß Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 2011/24/EU über
Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011 S. 45, unabhängig davon, ob sie von einer Einrichtung des Gesundheitswesens erbracht werden, über Gesundheitsdienstleistungen gemäß Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 2011/24/EU über
Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, Amtsblatt Nummer L 88 vom 4.4.2011 Seite 45, unabhängig davon, ob sie von einer Einrichtung des Gesundheitswesens erbracht werden, 5. Ziffer 5 über Glücksspiele,
einen geldwerten Einsatz verlangen, einschließlich Lotterien, Glücksspiele in Spielkasinos und Wetten, 6. Ziffer 6 über Finanzdienstleistungen, 7. Ziffer 7 über
Begründung, den Erwerb oder
Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an unbeweglichen Sachen, 8. Ziffer 8 über den Bau von neuen Gebäuden, erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden oder
Vermietung von Wohnraum,
in den Geltungsbereich der Richtlinie 2008/122/EG über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen, ABl. Nr. L 33 vom 3.2.2009 S. 10, fallen,
in den Geltungsbereich der Richtlinie 2008/122/EG über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen, Amtsblatt Nummer L 33 vom 3.2.2009 Seite 10, fallen, 11. Ziffer 11
vor einem öffentlichen Amtsträger geschlossen werden, der gesetzlich zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verpflichtet ist und durch umfassende rechtliche Aufklärung sicherzustellen hat, dass der Verbraucher den Vertrag nur aufgrund gründlicher rechtlicher Prüfung und in Kenntnis seiner rechtlichen Tragweite abschließt, 12. Ziffer 12 über
Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs,
vom Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz des Verbrauchers geliefert werden, 13. Ziffer 13 über
Beförderung von Personen, 14. Ziffer 14
unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden, 15. Ziffer 15
mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Fernsprecher zu deren Nutzung geschlossen werden oder
zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Faxverbindung geschlossen werden, 16. Ziffer 16 über Waren,
aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden. § 5b Text Telefonische Vertragsabschlüsse im Zusammenhang mit Gewinnzusagen oder Wett- und Lotteriedienstleistungen § 5b. Paragraph 5 b, Verträge,
während eines vom Unternehmer eingeleiteten Anrufs im Zusammenhang mit Gewinnzusagen oder Wett- und Lotteriedienstleistungen ausgehandelt werden, sind nichtig. Auf
Ungültigkeit des Vertrags kann sich nur der Verbraucher berufen. Für Leistungen,
der Unternehmer trotz der Nichtigkeit derartiger Verträge erbracht hat, kann er weder ein Entgelt noch eine Wertminderung verlangen. Der Verbraucher kann alle Zahlungen und Leistungen,
vom Unternehmer entgegen
ser Bestimmung angenommen wurden, zurückfordern. § 5c Text Verbindlichkeit von Gewinnzusagen § 5c. Paragraph 5 c, Unternehmer,
Gewinnzusagen oder andere vergleichbare Mitteilungen an bestimmte Verbraucher senden und durch
Gestaltung
ser Zusendungen den Eindruck erwecken, daß der Verbraucher einen bestimmten Preis gewonnen habe, haben dem Verbraucher
sen Preis zu leisten; er kann auch gerichtlich eingefordert werden. § 6 Text Unzulässige Vertragsbestandteile § 6. Paragraph 6,
Bedeutung seines Verhaltens besonders hingewiesen und hat zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eine angemessene Frist; 3. Ziffer 3 eine für den Verbraucher rechtlich bedeutsame Erklärung des Unternehmers,
jenem nicht zugegangen ist, als ihm zugegangen gilt, sofern es sich nicht um
Wirksamkeit einer an
zuletzt bekanntgegebene Anschrift des Verbrauchers gesendeten Erklärung für den Fall handelt, daß der Verbraucher dem Unternehmer eine Änderung seiner Anschrift nicht bekanntgegeben hat;
für
Entgeltänderung maßgebenden Umstände im Vertrag umschrieben und sachlich gerechtfertigt sind sowie daß ihr Eintritt nicht vom Willen des Unternehmers abhängt. 6. Ziffer 6 das Recht des Verbrauchers, seine Leistung nach § 1052 ABGB bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung zu verweigern, für den Fall ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, daß der Unternehmer seine Leistung nicht vertragsgemäß erbringt oder ihre Erbringung durch seine schlechten Vermögensverhältnisse,
dem Verbraucher zur Zeit der Vertragsschließung weder bekannt waren noch bekannt sein mußten, gefährdet ist, indem etwa das Leistungsverweigerungsrecht davon abhängig gemacht wird, daß der Unternehmer Mängel seiner Leistung anerkennt; das Recht des Verbrauchers, seine Leistung nach Paragraph 1052, ABGB bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung zu verweigern, für den Fall ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, daß der Unternehmer seine Leistung nicht vertragsgemäß erbringt oder ihre Erbringung durch seine schlechten Vermögensverhältnisse,
dem Verbraucher zur Zeit der Vertragsschließung weder bekannt waren noch bekannt sein mußten, gefährdet ist, indem etwa das Leistungsverweigerungsrecht davon abhängig gemacht wird, daß der Unternehmer Mängel seiner Leistung anerkennt;
im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Verbrauchers stehen,
gerichtlich festgestellt oder
vom Unternehmer anerkannt worden sind; 9. Ziffer 9 eine Pflicht des Unternehmers zum Ersatz eines Schadens an der Person ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder eine Pflicht des Unternehmers zum Ersatz sonstiger Schäden für den Fall ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, daß er oder eine Person, für
er einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat; 10. Ziffer 10 der Unternehmer oder eine seinem Einflußbereich unterliegende Stelle oder Person ermächtigt wird, mit bindender Wirkung für den Verbraucher darüber zu entscheiden, ob
ihm vom Unternehmer erbrachten Leistungen der Vereinbarung entsprechen; 11. Ziffer 11 dem Verbraucher eine Beweislast auferlegt wird,
ihn von Gesetzes wegen nicht trifft; 12. Ziffer 12
Rechte des Verbrauchers auf eine Sache,
der Unternehmer zur Bearbeitung übernommen hat, in unangemessen kurzer Frist verfallen; 13. Ziffer 13
im Fall des Verzugs des Verbrauchers zu zahlenden Zinsen den für den Fall vertragsgemäßer Zahlung vereinbarten Zinssatz um mehr als fünf Prozentpunkte pro Jahr übersteigen; 14. Ziffer 14 das Recht zur Geltendmachung eines ihm unterlaufenen Irrtums oder des Fehlens oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage im vorhinein ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, etwa auch durch eine Vereinbarung, wonach Zusagen des Unternehmers nicht
Hauptsache oder eine wesentliche Beschaffenheit derselben (§ 871 Abs. 1 ABGB) betreffen; das Recht zur Geltendmachung eines ihm unterlaufenen Irrtums oder des Fehlens oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage im vorhinein ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, etwa auch durch eine Vereinbarung, wonach Zusagen des Unternehmers nicht
Hauptsache oder eine wesentliche Beschaffenheit derselben (Paragraph 871, Absatz eins, ABGB) betreffen; 15. Ziffer 15 er sich nach Eintritt des Verzugs zur Zahlung von Betreibungs- oder Einbringungskosten verpflichtet, sofern
se Kosten in der Vereinbarung nicht gesondert und aufgeschlüsselt ausgewiesen sind oder soweit
se Kosten zur zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung der Forderung nicht notwendig waren.
Änderung beziehungsweise Abweichung ist dem Verbraucher zumutbar, besonders weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist; 4. Ziffer 4 dem Unternehmer auf sein Verlangen für seine innerhalb von zwei Monaten nach der Vertragsschließung zu erbringende Leistung ein höheres als das ursprünglich bestimmte Entgelt zusteht, es sei denn, es handelt sich um ein Dauerschuldverhältnis, das darauf angelegt ist, dass
Leistung des Unternehmers nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Vertragsschließung vollständig zu erbringen ist; 5. Ziffer 5 eine Pflicht des Unternehmers zum Ersatz eines Schadens an einer Sache,
er zur Bearbeitung übernommen hat, ausgeschlossen oder beschränkt wird;
Erfüllung von dessen Geldschuld ein verkehrsübliches Bankkonto bekanntzugeben.
s gilt nicht, wenn eine bestimmte andere Art der Erfüllung – etwa im Weg der Einziehung oder mittels Kreditkarte – vereinbart wurde.
Geldschuld eines Verbrauchers gegenüber einem Unternehmer durch Banküberweisung erfüllt, so reicht es für
Rechtzeitigkeit der Erfüllung – abweichend von § 907a Abs. 2 erster Satz ABGB – auch bei einem im Vorhinein bestimmten Fälligkeitstermin aus, dass der Verbraucher am Tag der Fälligkeit den Überweisungsauftrag erteilt. Wird
Geldschuld eines Verbrauchers gegenüber einem Unternehmer durch Banküberweisung erfüllt, so reicht es für
Rechtzeitigkeit der Erfüllung – abweichend von Paragraph 907 a, Absatz 2, erster Satz ABGB – auch bei einem im Vorhinein bestimmten Fälligkeitstermin aus, dass der Verbraucher am Tag der Fälligkeit den Überweisungsauftrag erteilt. § 6b Text Kosten telefonischer Kontaktaufnahme nach Vertragsabschluss § 6b. Paragraph 6 b, Hat der Unternehmer einen Telefonanschluss eingerichtet, um im Zusammenhang mit geschlossenen Verbraucherverträgen seinen Vertragspartnern eine telefonische Kontaktnahme mit ihm zu ermöglichen, so darf er einem Verbraucher, der
se Möglichkeit in Anspruch nimmt, dafür kein Entgelt anlasten. Das Recht von Anbietern von Telekommunikationsdiensten, Entgelte für eigentliche Kommunikationsdienstleistungen zu verlangen, bleibt dadurch unberührt. § 6c Beachte für folgende Bestimmung Ist für
in § 5a Abs. 2 Z 9 angeführten Verträge erst ab dem 1. Juli 2015 anzuwenden (vgl. § 41a Abs. 29). Text Zusätzliche Zahlungen § 6c. Paragraph 6 c,
Hauptleistung vereinbarten Entgelt zu weiteren Zahlungen – etwa als Entgelt für eine Zusatzleistung des Unternehmers – verpflichtet, kommt nur wirksam zustande, wenn ihr der Verbraucher ausdrücklich zustimmt. Eine solche Zustimmung liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Verbraucher zur Vermeidung einer Vertragserklärung eine vom Unternehmer vorgenommene Voreinstellung ablehnen müsste,
se Ablehnung jedoch unterlässt.
nach Abs. 1 erforderliche Zustimmung, so hat der Unternehmer dem Verbraucher geleistete zusätzliche Zahlungen zurückzuerstatten. Fehlt
nach Absatz eins, erforderliche Zustimmung, so hat der Unternehmer dem Verbraucher geleistete zusätzliche Zahlungen zurückzuerstatten.
Wirksamkeit der Vereinbarung nachträglich herbeiführen, indem er
ser im Sinn des Abs. 1 ausdrücklich zustimmt. Der Verbraucher kann
Wirksamkeit der Vereinbarung nachträglich herbeiführen, indem er
ser im Sinn des Absatz eins, ausdrücklich zustimmt.
Abs. 1 bis 3 gelten nicht für
in § 5a Abs. 2 Z 3 bis 8, 10 bis 12, 14 und 15 angeführten Verträge.
Absatz eins bis 3 gelten nicht für
in Paragraph 5 a, Absatz 2, Ziffer 3 bis 8, 10 bis 12, 14 und 15 angeführten Verträge. § 7 Text Angeld und Reugeld § 7. Paragraph 7, Ist der Unternehmer zur Einbehaltung oder Rückforderung eines Angeldes (§ 908 ABGB) berechtigt oder der Verbraucher zur Zahlung eines Reugeldes (§ 909 ABGB) verpflichtet, so kann der Richter das Angeld beziehungsweise das Reugeld in sinngemäßer Anwendung des § 1336 Abs. 2 ABGB mäßigen. Ist der Unternehmer zur Einbehaltung oder Rückforderung eines Angeldes (Paragraph 908, ABGB) berechtigt oder der Verbraucher zur Zahlung eines Reugeldes (Paragraph 909, ABGB) verpflichtet, so kann der Richter das Angeld beziehungsweise das Reugeld in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 1336, Absatz 2, ABGB mäßigen. § 7a Text Leistungsfrist bei Verträgen über Waren § 7a. Paragraph 7 a, Mangels anderer vertraglicher Vereinbarung hat der Unternehmer
Ware ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls aber nicht später als 30 Tage nach Vertragsabschluss bereitzustellen oder – wenn
Übersendung der Ware vereinbart ist – beim Verbraucher abzuliefern. § 7b Text Gefahrenübergang bei Übersendung der Ware § 7b. Paragraph 7 b, Wenn der Unternehmer
Ware übersendet, geht
Gefahr für den Verlust oder
Beschädigung der Ware erst auf den Verbraucher über, sobald
Ware an den Verbraucher oder an einen von
sem bestimmten, vom Beförderer verschiedenen Dritten abgeliefert wird. Hat aber der Verbraucher selbst den Beförderungsvertrag geschlossen, ohne dabei eine vom Unternehmer vorgeschlagene Auswahlmöglichkeit zu nützen, so geht
Gefahr bereits mit der Aushändigung der Ware an den Beförderer über. Mangels anderer Vereinbarung erwirbt der Verbraucher zugleich mit dem Gefahrenübergang das Eigentum an der Ware. § 7c Text Verzug § 7c. Paragraph 7 c,
ser Nachfrist, so kann der Verbraucher vom Vertrag zurücktreten.
Leistungserbringung binnen einer bestimmten Frist oder zu einem bestimmten Zeitpunkt für den Verbraucher von wesentlicher Bedeutung ist. Zu einem sofortigen Rücktritt ist der Verbraucher auch berechtigt, wenn der Unternehmer erklärt hat oder aus den Umständen eindeutig zu erkennen ist, dass er
Leistung nicht erbringen wird.
aufgrund des Vertrags geleisteten Zahlungen unverzüglich zurückzuerstatten. § 7d Text Verzug bei der Bereitstellung digitaler Leistungen § 7d. Paragraph 7 d,
digitale Leistung nicht unverzüglich nach Aufforderung oder innerhalb einer allenfalls ausdrücklich vereinbarten Nachfrist bereit, so kann der Verbraucher vom Vertrag zurückzutreten. Ein sofortiger Rücktritt ist nach § 7c Abs. 2 möglich. Hat der Unternehmer eine digitale Leistung (Paragraph 2, Ziffer eins bis 3, Paragraph 16, VGG) trotz Fälligkeit nicht bereitgestellt, so kann ihn der Verbraucher ohne Fristsetzung zur Bereitstellung auffordern. Stellt der Unternehmer
digitale Leistung nicht unverzüglich nach Aufforderung oder innerhalb einer allenfalls ausdrücklich vereinbarten Nachfrist bereit, so kann der Verbraucher vom Vertrag zurückzutreten. Ein sofortiger Rücktritt ist nach Paragraph 7 c, Absatz 2, möglich.
Rückerstattung der vom Verbraucher aufgrund des Vertrags geleisteten Zahlungen sowie für
sonstigen Pflichten der Vertragsparteien
Tritt der Verbraucher nach Absatz eins, vom Vertrag zurück, so gelten für
Rückerstattung der vom Verbraucher aufgrund des Vertrags geleisteten Zahlungen sowie für
sonstigen Pflichten der Vertragsparteien
Paragraphen 24 bis 26 des Verbrauchergewährleistungsgesetzes entsprechend.
zum Nachteil des Verbrauchers von den Regelungen der vorstehenden Absätze abweichen. § 8 Text Gewährleistung § 8. Paragraph 8,
se Pflicht zu erfüllen Ist der Unternehmer zur Verbesserung oder zum Austausch verpflichtet (Paragraph 932, ABGB), so hat er
se Pflicht zu erfüllen 1. Ziffer eins an dem Ort, an dem
Sache übergeben worden ist; hat der Unternehmer
Sache vertragsgemäß nach einem im Inland gelegenen Ort befördert oder versendet, so tritt
ser Ort an
Stelle des Übergabsortes; oder wenn es der Verbraucher verlangt 2. Ziffer 2 an dem Ort, an dem sich
Sache gewöhnlich befindet, sofern
ser Ort im Inland gelegen ist, für den Unternehmer nicht überraschend sein mußte und sofern nach der Art der Sache deren Beförderung zum Unternehmer für den Verbraucher untunlich ist, besonders weil
Sache sperrig, gewichtig oder durch Einbau unbeweglich geworden ist.
mangelhafte Sache zur Durchführung der Verbesserung oder des Austausches zur Verfügung zu stellen. Der Unternehmer kann verlangen, dass ihm der Verbraucher, wenn es für
sen tunlich ist,
Sache übersendet; der Unternehmer hat jedoch
Gefahr der Übersendung zu tragen. (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 3, BGBl. I Nr. 175/2021 ) Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2021,) § 9 Text § 9. Paragraph 9, Gewährleistungsrechte des Verbrauchers können vor Kenntnis des Mangels nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden; beim Kauf von Waren sowie bei der Bereitstellung digitaler Leistungen ist das Verbrauchergewährleistungsgesetz zu beachten. § 9a Text Vertragliche Garantien § 9a. Paragraph 9 a,
in der Garantieerklärung oder in der Werbung angegebenen Eigenschaften aufweist oder nicht
dort genannten Anforderungen erfüllt (Garantie), so ist er an
Zusagen in der Garantieerklärung und an den in der Werbung bekanntgemachten Inhalt der Garantie gebunden. Sind
Zusagen in der Garantieerklärung für den Verbraucher weniger vorteilhaft als
Angaben über
Garantie in der Werbung, so ist
Garantie zu den in der Werbung angegebenen Bedingungen verbindlich, sofern nicht
Werbung noch vor Vertragsabschluss mit der gleichen Wahrnehmbarkeit berichtigt wurde.
Haltbarkeit der Sache für einen bestimmten Zeitraum gegeben, so hat der Verbraucher während
ses Zeitraums einen unmittelbaren Anspruch gegen den Hersteller auf Verbesserung oder Austausch der Sache.
Garantieerklärung muss dem Verbraucher spätestens bei Übergabe der Sache auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Sie muss klar und verständlich formuliert sein. Sie muss auf
gesetzliche Gewährleistungspflicht des Übergebers und darauf hinweisen, dass
se durch
Garantie nicht eingeschränkt wird. Zudem muss
Garantieerklärung den Namen und
Anschrift des Garanten,
Sache, auf
sich
Garantie bezieht,
Garantiebestimmungen sowie das zur Inanspruchnahme der Garantie einzuhaltende Vorgehen enthalten.
Verbindlichkeit der Garantie nicht. Der Garant haftet überdies dem Verbraucher für den durch den Verstoß verschuldeten Schaden. Ein Verstoß des Garanten gegen Absatz 3, berührt
Verbindlichkeit der Garantie nicht. Der Garant haftet überdies dem Verbraucher für den durch den Verstoß verschuldeten Schaden. § 10 Text Umfang der Vertretungsmacht und mündliche Zusagen § 10. Paragraph 10,
ein Unternehmer erteilt hat, erstreckt sich im Verkehr mit Verbrauchern auf alle Rechtshandlungen,
derartige Geschäfte gewöhnlich mit sich bringen; besondere gesetzliche Regeln über den Umfang der Vollmacht bleiben davon unberührt. Eine Beschränkung
ser Vollmacht ist dem Verbraucher gegenüber nur wirksam, wenn sie ihm bewußt war.
Beschränkung der Vollmacht nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht bewußt, so hat der Unternehmer – unbeschadet der Geltendmachung
ses Umstandes nach anderen Bestimmungen – das Recht, vom Vertrag zurückzutreten; der Rücktritt muß unverzüglich nach Kenntnis des Unternehmers von der Überschreitung durch den Vertreter und den Umständen, aus denen sich
grobe Fahrlässigkeit des Verbrauchers ergibt, erklärt werden.
Rechtswirksamkeit formloser Erklärungen des Unternehmers oder seiner Vertreter kann zum Nachteil des Verbrauchers vertraglich nicht ausgeschlossen werden. § 11 Text Verbot des Orderwechsels § 11. Paragraph 11,
Worte „nicht an Order“ oder einen gleichbedeutenden Vermerk enthält. Eine Verletzung
ser Bestimmung läßt
Rechtswirksamkeit des Wechsels unberührt. Der Unternehmer darf sich für seine Forderungen an den Verbraucher eine Wechselverbindlichkeit eines Verbrauchers nur einräumen lassen, wenn der Unternehmer Wechselnehmer (Artikel eins, Ziffer 6,, Artikel 75, Ziffer 5, des Wechselgesetzes 1955) ist und der Wechsel
Worte „nicht an Order“ oder einen gleichbedeutenden Vermerk enthält. Eine Verletzung
ser Bestimmung läßt
Rechtswirksamkeit des Wechsels unberührt.
Übernahme oder Erfüllung der Wechselverbindlichkeit von einer auch ohne den Wechsel bestehenden Pflicht zur Zahlung
ses Betrages befreit worden ist. Ist dem Absatz eins, nicht entsprochen worden, so hat jeder Verbraucher, der den Wechsel eingelöst hat, an den Unternehmer einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in der Höhe der Rückgriffssumme, soweit nicht der Unternehmer beweist, daß der Verbraucher durch
Übernahme oder Erfüllung der Wechselverbindlichkeit von einer auch ohne den Wechsel bestehenden Pflicht zur Zahlung
ses Betrages befreit worden ist. § 12 Text Verbot der Gehaltsabtretung § 12. Paragraph 12,
nstgeber dem Unternehmer oder einem Dritten auf Grund einer entgegen dem Abs. 1 abgetretenen Lohn- oder Gehaltsforderung Beträge mit der Wirkung gezahlt, daß er von der Lohn- oder Gehaltsforderung des Verbrauchers befreit worden ist, so hat der Verbraucher an den Unternehmer einen Anspruch auf Ersatz
ses Betrages, soweit nicht der Unternehmer beweist, daß der Verbraucher durch
Abtretung oder
Bezahlung der Lohn- oder Gehaltsforderung von einer Schuld befreit worden ist. Hat der
nstgeber dem Unternehmer oder einem Dritten auf Grund einer entgegen dem Absatz eins, abgetretenen Lohn- oder Gehaltsforderung Beträge mit der Wirkung gezahlt, daß er von der Lohn- oder Gehaltsforderung des Verbrauchers befreit worden ist, so hat der Verbraucher an den Unternehmer einen Anspruch auf Ersatz
ses Betrages, soweit nicht der Unternehmer beweist, daß der Verbraucher durch
Abtretung oder
Bezahlung der Lohn- oder Gehaltsforderung von einer Schuld befreit worden ist. § 13a Text Verbraucherverträge mit Auslandsbezug § 13a. Paragraph 13 a,
Parteien eines Verbrauchervertrags mit Auslandsbezug das Recht eines Staates gewählt, der nicht Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist, so ist
se Rechtswahl für
Beurteilung 1. Ziffer eins der Gültigkeit und der Folgen der Ungültigkeit einer Vertragsbestimmung,
nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt,
Rechtswahl maßgebend wäre.
s gilt nur, wenn ohne
Rechtswahl das Recht eines Staates anzuwenden wäre, der Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist.
3 ABGB sind zum Schutz des Verbrauchers ohne Rücksicht darauf anzuwenden, welchem Recht der Vertrag unterliegt, wenn
ser im Zusammenhang mit einer in Österreich entfalteten, auf
Schließung solcher Verträge gerichteten Tätigkeit des Unternehmers oder der von ihm hiefür verwendeten Personen zustande gekommen ist. Paragraph 6 und
Paragraphen 864 a und 879 Absatz 3, ABGB sind zum Schutz des Verbrauchers ohne Rücksicht darauf anzuwenden, welchem Recht der Vertrag unterliegt, wenn
ser im Zusammenhang mit einer in Österreich entfalteten, auf
Schließung solcher Verträge gerichteten Tätigkeit des Unternehmers oder der von ihm hiefür verwendeten Personen zustande gekommen ist. § 14 Beachte für folgende Bestimmung Nach Art. XXXII Z 8 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997 , ist
Neufassung der Abs. 1, 2 und 4 auf Verfahren anzuwenden, in denen
Klagen oder verfahrenseinleitenden Anträge bei Gericht nach dem
Zuständigkeit des Gerichtes begründet werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt;
s gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten,
bereits entstanden sind. Hat der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so kann für eine Klage gegen ihn nach den Paragraphen 88, 89, 93, Absatz 2 und 104 Absatz eins, JN nur
Zuständigkeit des Gerichtes begründet werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt;
s gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten,
bereits entstanden sind.
Bestimmungen über
Heilung des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit (§ 104 Abs. 3 JN) sind jedoch anzuwenden. Das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit sowie der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen;
Bestimmungen über
Heilung des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit (Paragraph 104, Absatz 3, JN) sind jedoch anzuwenden.
Abs. 1 bis 3 sind insoweit zur Gänze oder zum Teil nicht anzuwenden, als nach Völkerrecht oder besonderen gesetzlichen Anordnungen ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Absatz eins bis 3 sind insoweit zur Gänze oder zum Teil nicht anzuwenden, als nach Völkerrecht oder besonderen gesetzlichen Anordnungen ausdrücklich anderes bestimmt ist. § 15 Text Abschnitt III Abschnitt römisch drei Besondere Vertragsarten Verträge über wiederkehrende Leistungen § 15. Paragraph 15,
sich der Unternehmer zur wiederholten Lieferung beweglicher körperlicher Sachen einschließlich Energie oder zu wiederholten Werkleistungen und der Verbraucher zu wiederholten Geldzahlungen verpflichten und
für eine unbestimmte oder eine ein Jahr übersteigende Zeit geschlossen worden sind, kann der Verbraucher unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist zum Ablauf des ersten Jahres, nachher zum Ablauf jeweils eines halben Jahres kündigen.
Gesamtheit der zu liefernden Sachen eine nach ihrer Art unteilbare Leistung, deren Umfang und Preis schon bei der Vertragsschließung bestimmt sind, so kann der erste Kündigungstermin bis zum Ablauf des zweiten Jahres hinausgeschoben werden. In solchen Verträgen kann
Kündigungsfrist auf höchstens sechs Monate verlängert werden.
Erfüllung eines bestimmten, im Abs. 1 genannten Vertrages oder von solchen Verträgen mit einer Gruppe von bereits bestimmten einzelnen Verbrauchern erhebliche Aufwendungen des Unternehmers und hat er
s dem Verbraucher spätestens bei der Vertragsschließung bekanntgegeben, so können den Umständen angemessene, von den Abs. 1 und 2 abweichende Kündigungstermine und Kündigungsfristen vereinbart werden. Erfordert
Erfüllung eines bestimmten, im Absatz eins, genannten Vertrages oder von solchen Verträgen mit einer Gruppe von bereits bestimmten einzelnen Verbrauchern erhebliche Aufwendungen des Unternehmers und hat er
s dem Verbraucher spätestens bei der Vertragsschließung bekanntgegeben, so können den Umständen angemessene, von den Absatz eins und 2 abweichende Kündigungstermine und Kündigungsfristen vereinbart werden.
nicht fristgerecht ausgesprochen worden ist, wird zum nächsten nach Ablauf der Kündigungsfrist liegenden Kündigungstermin wirksam. § 25a Text Kreditgeschäfte von Ehegatten § 25a. Paragraph 25 a, Unternehmer, deren Unternehmensgegenstand
Gewährung oder
Vermittlung von Krediten ist, haben Ehegatten,
als Verbraucher gemeinsam einen Kredit aufnehmen, mag auch einer
Haftung nur als Bürge eingehen, oder einem Ehegatten, der als Verbraucher
Haftung für eine bestehende Kreditverbindlichkeit des anderen übernimmt, durch
Übergabe einer gesonderten Urkunde darüber zu belehren, 1. Ziffer eins daß, falls
Ehegatten solidarisch haften, von jedem der Schuldner in beliebiger Reihenfolge der volle Schuldbetrag verlangt werden kann, ohne Rücksicht darauf, wem von ihnen
Kreditsumme zugekommen ist, 2. Ziffer 2 daß
Haftung auch bei Auflösung der Ehe aufrecht bleibt sowie 3. Ziffer 3 daß nur das Gericht im Fall der Scheidung
Haftung eines der Ehegatten gemäß § 98 Ehegesetz auf eine Ausfallsbürgschaft beschränken kann, was binnen eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung beantragt werden müßte. daß nur das Gericht im Fall der Scheidung
Haftung eines der Ehegatten gemäß Paragraph 98, Ehegesetz auf eine Ausfallsbürgschaft beschränken kann, was binnen eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung beantragt werden müßte. § 25b Text Kreditverbindlichkeiten von Verbrauchern § 25b. Paragraph 25 b,
s, so haftet ihm der Verbraucher nicht für
Zinsen und Kosten,
ab der Kenntnis des Gläubigers von der Säumigkeit des Hauptschuldners bis zu einem Verzug des Verbrauchers selbst entstehen. Ist ein Verbraucher Bürge oder Garant eines von einem in Paragraph 25 a, genannten Unternehmer gewährten Kredites und wird der Hauptschuldner säumig, so hat der Gläubiger den Verbraucher davon in angemessener Frist zu verständigen. Unterläßt er
s, so haftet ihm der Verbraucher nicht für
Zinsen und Kosten,
ab der Kenntnis des Gläubigers von der Säumigkeit des Hauptschuldners bis zu einem Verzug des Verbrauchers selbst entstehen. § 25c Text § 25c. Paragraph 25 c, Tritt ein Verbraucher einer Verbindlichkeit als Mitschuldner, Bürge oder Garant bei (Interzession), so hat ihn der Gläubiger auf
wirtschaftliche Lage des Schuldners hinzuweisen, wenn er erkennt oder erkennen muß, daß der Schuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen wird. Unterläßt der Unternehmer
se Information, so haftet der Interzedent nur dann, wenn er seine Verpflichtung trotz einer solchen Information übernommen hätte. § 25d Text Mäßigungsrecht § 25d. Paragraph 25 d,
Verbindlichkeit eines Interzedenten (§ 25c) insoweit mäßigen oder auch ganz erlassen, als sie in einem unter Berücksichtigung aller Umstände unbilligen Mißverhältnis zur Leistungsfähigkeit des Interzedenten steht, sofern
Tatsache, daß der Verbraucher bloß Interzedent ist, und
Umstände,
ses Mißverhältnis begründet oder herbeigeführt haben, bei Begründung der Verbindlichkeit für den Gläubiger erkennbar waren. Der Richter kann
Verbindlichkeit eines Interzedenten (Paragraph 25 c,) insoweit mäßigen oder auch ganz erlassen, als sie in einem unter Berücksichtigung aller Umstände unbilligen Mißverhältnis zur Leistungsfähigkeit des Interzedenten steht, sofern
Tatsache, daß der Verbraucher bloß Interzedent ist, und
Umstände,
ses Mißverhältnis begründet oder herbeigeführt haben, bei Begründung der Verbindlichkeit für den Gläubiger erkennbar waren.
das in Abs. 1 genannte Mißverhältnis begründet oder herbeigeführt haben, das Verschulden des Interzedenten an den Umständen,
das in Absatz eins, genannte Mißverhältnis begründet oder herbeigeführt haben,
Zwangslage,
Unerfahrenheit,
Gemütsaufregung oder
Abhängigkeit des Interzedenten vom Schuldner bei Begründung der Verbindlichkeit. § 26d Text Wohnungsverbesserung § 26d. Paragraph 26 d,
ihn nach § 3 zum Rücktritt berechtigen. Verträge über Leistungen zur Sanierung von Wohnräumen sind schriftlich zu errichten, wenn der Besteller Verbraucher ist und sie unter solchen Umständen geschlossen werden,
ihn nach Paragraph 3, zum Rücktritt berechtigen.
Vertragsurkunde hat zu enthalten: 1. Ziffer eins den Vor- und den Familiennamen (
Firma), den Beruf (Gegenstand des Unternehmens) und den gewöhnlichen Aufenthalt (Sitz) der Vertragsteile;
zur Erfüllung des Vertrags zu liefern sind, sofern deren Umschreibung mit Hersteller und Type üblich ist; 4. Ziffer 4
Höhe und
Fälligkeit der zu leistenden Zahlungen; 5. Ziffer 5 falls der Rücktritt des Verbrauchers nach § 3a Abs. 4 Z 2 ausgeschlossen worden ist,
se Vereinbarung; falls der Rücktritt des Verbrauchers nach Paragraph 3 a, Absatz 4, Ziffer 2, ausgeschlossen worden ist,
se Vereinbarung; 6. Ziffer 6 eine Belehrung über das Rücktrittsrecht nach den §§ 3 und 3a. eine Belehrung über das Rücktrittsrecht nach den Paragraphen 3 und 3 a,
sem eine Abschrift auszufolgen; darin sind
in Abs. 2 genannten Angaben deutlich lesbar wiederzugeben. Der Unternehmer hat auf seine Kosten unverzüglich nach Unterfertigung der Vertragsurkunde durch den Verbraucher
sem eine Abschrift auszufolgen; darin sind
in Absatz 2, genannten Angaben deutlich lesbar wiederzugeben.
Rechtswirksamkeit eines Vertrags nach Abs. 1 ist von der Errichtung der Vertragsurkunde unabhängig.
Rechtswirksamkeit eines Vertrags nach Absatz eins, ist von der Errichtung der Vertragsurkunde unabhängig.
Regelungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht für solche Verträge über Leistungen zur Sanierung von Wohnräumen,
dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz unterliegen.
Regelungen der Absatz eins bis 4 gelten nicht für solche Verträge über Leistungen zur Sanierung von Wohnräumen,
dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz unterliegen. § 27 Text Vorauszahlungskäufe § 27. Paragraph 27, Von einem Vertrag über
Lieferung einer beweglichen körperlichen Sache, mit dem sich der Verbraucher verpflichtet, den Kaufpreis in Teilbeträgen vorauszuzahlen, kann er zurücktreten, sofern
Ware bloß durch Erklärung der Vertragspartner bestimmbar oder der Preis nicht nach den Preisverhältnissen zur Zeit der Vertragsschließung festgelegt und solange der Vertrag nicht beiderseits vollständig erfüllt ist. Für
Rückstellung bereits erbrachter Leistungen gilt der § 4 sinngemäß. Von einem Vertrag über
Lieferung einer beweglichen körperlichen Sache, mit dem sich der Verbraucher verpflichtet, den Kaufpreis in Teilbeträgen vorauszuzahlen, kann er zurücktreten, sofern
Ware bloß durch Erklärung der Vertragspartner bestimmbar oder der Preis nicht nach den Preisverhältnissen zur Zeit der Vertragsschließung festgelegt und solange der Vertrag nicht beiderseits vollständig erfüllt ist. Für
Rückstellung bereits erbrachter Leistungen gilt der Paragraph 4, sinngemäß. § 27a Text Werkvertrag § 27a. Paragraph 27 a, Ist
Ausführung eines Werkes unterblieben und verlangt der Unternehmer gleichwohl das vereinbarte Entgelt (§ 1168 Abs. 1 ABGB), so hat er dem Verbraucher
Gründe dafür mitzuteilen, daß er infolge Unterbleibens der Arbeit weder etwas erspart noch durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Ist
Ausführung eines Werkes unterblieben und verlangt der Unternehmer gleichwohl das vereinbarte Entgelt (Paragraph 1168, Absatz eins, ABGB), so hat er dem Verbraucher
Gründe dafür mitzuteilen, daß er infolge Unterbleibens der Arbeit weder etwas erspart noch durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. § 27b Text Verträge zwischen Heimträgern und -bewohnern § 27b. Paragraph 27 b,
bis 27i regeln bestimmte Aspekte zivilrechtlicher Verträge zwischen den Trägern und den Bewohnern von Altenheimen, Pflegeheimen und anderen Einrichtungen, in denen wenigstens drei Menschen aufgenommen werden können. Sie gelten für Verträge über
dauernde oder auch nur vorübergehende Unterkunft, Betreuung und Pflege in solchen Einrichtungen (Heimverträge). Auf Verträge über
Übernahme der Pflege und Erziehung von Minderjährigen in Heimen oder anderen Einrichtungen sowie auf Verträge über
Aufnahme, Pflege und Betreuung von Pfleglingen in Krankenanstalten und stationären Einrichtungen für medizinische Rehabilitationsmaßnahmen sind
se Bestimmungen nicht anzuwenden.
Paragraphen 27 b bis 27 i regeln bestimmte Aspekte zivilrechtlicher Verträge zwischen den Trägern und den Bewohnern von Altenheimen, Pflegeheimen und anderen Einrichtungen, in denen wenigstens drei Menschen aufgenommen werden können. Sie gelten für Verträge über
dauernde oder auch nur vorübergehende Unterkunft, Betreuung und Pflege in solchen Einrichtungen (Heimverträge). Auf Verträge über
Übernahme der Pflege und Erziehung von Minderjährigen in Heimen oder anderen Einrichtungen sowie auf Verträge über
Aufnahme, Pflege und Betreuung von Pfleglingen in Krankenanstalten und stationären Einrichtungen für medizinische Rehabilitationsmaßnahmen sind
se Bestimmungen nicht anzuwenden.
er in seine Einrichtung aufnehmen kann, auf deren Verlangen schriftlich über alle für den Vertragsabschluss sowie
Unterkunft,
Betreuung und
Pflege im Heim wesentlichen Belange zu informieren. Er hat in jeder Werbung für seine Einrichtung anzugeben, wo
se Informationen angefordert werden können. § 27d Text Inhalt und Form des Heimvertrags § 27d. Paragraph 27 d,
Firma) und
Anschrift der Vertragsteile; 2. Ziffer 2
Dauer des Vertragsverhältnisses; 3. Ziffer 3
Räumlichkeiten (Wohnräume, in denen der Bewohner untergebracht wird, sowie Gemeinschaftsräume und -einrichtungen), deren Ausstattung,
Wäscheversorgung und
Reinigung der Wohnräume; 4. Ziffer 4
allgemeine Verpflegung der Heimbewohner; 5. Ziffer 5
Leistungen im Rahmen der Grundbetreuung, wie etwa
Pflege bei kurzen Erkrankungen,
Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes und
Unterstützung des Bewohners in persönlichen Angelegenheiten; 6. Ziffer 6
Fälligkeit und
Höhe des Entgelts, eine Aufschlüsselung des Entgelts jeweils für Unterkunft, Verpflegung, Grundbetreuung, besondere Pflegeleistungen und zusätzliche Leistungen sowie
vom Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe gedeckten Leistungen und 7. Ziffer 7
Vorgangsweise des Heimträgers bei Beendigung des Vertragsverhältnisses.
besonderen Verpflegungsleistungen, wie etwa Diätkostangebote; 2. Ziffer 2
Art und das Ausmaß der besonderen Pflegeleistungen; 3. Ziffer 3
medizinischen und therapeutischen Leistungen, wie etwa
Anwesenheit und Erreichbarkeit von Ärzten, anderen Therapeuten und Sozialarbeitern, sowie
Ausstattung für
Erbringung solcher Leistungen; 4. Ziffer 4
sonstigen
nstleistungen,
von dritten Personen erbracht werden; 5. Ziffer 5
soziale und kulturelle Betreuung der Heimbewohner, wie etwa Bildungs-, Beschäftigungs- und Kulturveranstaltungen, und 6. Ziffer 6
vom Heimbewohner zu erlegende Kaution. Wenn und soweit der Heimträger solche Leistungen nicht erbringt, vermittelt oder verlangt, hat er darauf im Heimvertrag hinzuweisen.
Bildung von Vereinigungen, insbesondere zur Durchsetzung der Interessen der Heimbewohner,
einzelnen Inhalte des Vertrags sind einfach und verständlich, aber doch umfassend und genau zu umschreiben.
inhaltlichen und formellen Voraussetzungen der Abs. 1 bis 5 erfüllt und das Entgelt in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der vertretenen Person Deckung findet oder durch
Sozialhilfe getragen wird. Ein Erwachsenenvertreter bedarf für den Abschluss eines Heimvertrags nicht der gerichtlichen Genehmigung, wenn der Heimvertrag
inhaltlichen und formellen Voraussetzungen der Absatz eins bis 5 erfüllt und das Entgelt in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der vertretenen Person Deckung findet oder durch
Sozialhilfe getragen wird. § 27e Text Vertrauensperson § 27e. Paragraph 27 e,
Vertrauensperson zu wenden.
möglichen Folgen der Fortsetzung seines Verhaltens hinzuweisen. Der Vertreter des Heimbewohners und dessen Vertrauensperson sind zu
sem Termin unter Bekanntgabe des Grundes mit eingeschriebenem Brief zu laden. Der Träger hat dem Heimbewohner, dessen Vertreter und der Vertrauensperson unverzüglich eine Abschrift
ser Ermahnung auszufolgen oder mit eingeschriebenem Brief zu übersenden. § 27f Text Entgeltminderung § 27f. Paragraph 27 f, Bei Mängeln der Leistungen des Heimträgers mindert sich das Entgelt entsprechend der Dauer und Schwere des Mangels. Gleiches gilt für Leistungen,
sich der Heimträger während einer Abwesenheit des Heimbewohners von mehr als drei Tagen erspart. § 27g Text Kautionen und unzulässige Vereinbarungen § 27g. Paragraph 27 g,
Kaution auf ein von ihm gesondert anzulegendes Treuhandkonto einzuzahlen.
Kaution geht nicht in das Eigentum des Heimträgers über.
Kaution in Anspruch nehmen will, muss er den Heimbewohner, dessen Vertreter und
Vertrauensperson davon schriftlich unter Angabe der Gründe verständigen.
Kaution nicht in Anspruch nimmt, muss er sie nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, zuzüglich der für Sichteinlagen geltenden Bankzinsen, jedoch abzüglich der von ihm geleisteten Abgaben und Kontoführungskosten, dem Heimbewohner oder dessen Rechtsnachfolger erstatten.
sachgerechte und medizinisch gebotene Betreuung und Pflege im Heim nicht mehr durchgeführt werden können; 3. Ziffer 3 der Heimbewohner den Heimbetrieb trotz einer Ermahnung des Trägers (§ 27e Abs. 2) und trotz der von
sem dagegen ergriffenen zumutbaren Maßnahmen zur Abhilfe fortgesetzt derart schwer stört, dass dem Träger oder den anderen Bewohnern sein weiterer Aufenthalt im Heim nicht mehr zugemutet werden kann, oder der Heimbewohner den Heimbetrieb trotz einer Ermahnung des Trägers (Paragraph 27 e, Absatz 2,) und trotz der von
sem dagegen ergriffenen zumutbaren Maßnahmen zur Abhilfe fortgesetzt derart schwer stört, dass dem Träger oder den anderen Bewohnern sein weiterer Aufenthalt im Heim nicht mehr zugemutet werden kann, oder 4. Ziffer 4 der Heimbewohner trotz einer nach Eintritt der Fälligkeit erfolgten Ermahnung (§ 27e Abs. 2) mit der Zahlung des Entgelts mindestens zwei Monate in Verzug ist. der Heimbewohner trotz einer nach Eintritt der Fälligkeit erfolgten Ermahnung (Paragraph 27 e, Absatz 2,) mit der Zahlung des Entgelts mindestens zwei Monate in Verzug ist.
Höhe des geschuldeten Betrags strittig, so hat das Gericht darüber vor Schluss der mündlichen Verhandlung mit Beschluss zu entscheiden. Eine auf Abs. 1 Z 4 gestützte Kündigung ist unwirksam, wenn der Rückstand binnen 14 Tagen nach Rechtskraft
ses Beschlusses entrichtet wird. Der Heimbewohner hat jedoch dem Träger
Kosten des Verfahrens zu ersetzen, soweit ihn ohne seine Zahlung eine Kostenersatzpflicht getroffen hätte und sofern er den Verzug verschuldet hat. Ist in einem auf eine Kündigung nach Absatz eins, Ziffer 4, gestützten gerichtlichen Räumungsstreit
Höhe des geschuldeten Betrags strittig, so hat das Gericht darüber vor Schluss der mündlichen Verhandlung mit Beschluss zu entscheiden. Eine auf Absatz eins, Ziffer 4, gestützte Kündigung ist unwirksam, wenn der Rückstand binnen 14 Tagen nach Rechtskraft
ses Beschlusses entrichtet wird. Der Heimbewohner hat jedoch dem Träger
Kosten des Verfahrens zu ersetzen, soweit ihn ohne seine Zahlung eine Kostenersatzpflicht getroffen hätte und sofern er den Verzug verschuldet hat.
er von ihm geschlossenen Verträgen zugrunde legt, oder in hiebei verwendeten Formblättern für Verträge Bedingungen vorsieht,
gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen
guten Sitten verstoßen, oder wer solche Bedingungen für den geschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung geklagt werden.
ses Verbot schließt auch das Verbot ein, sich auf eine solche Bedingung zu berufen, soweit sie unzulässigerweise vereinbart worden ist.
Gefahr einer Verwendung und Empfehlung derartiger Bedingungen besteht nicht mehr, wenn der Unternehmer nach Abmahnung durch eine gemäß § 29 klageberechtigte Einrichtung binnen angemessener Frist eine mit angemessener Konventionalstrafe (§ 1336 ABGB) besicherte Unterlassungserklärung abgibt.
Gefahr einer Verwendung und Empfehlung derartiger Bedingungen besteht nicht mehr, wenn der Unternehmer nach Abmahnung durch eine gemäß Paragraph 29, klageberechtigte Einrichtung binnen angemessener Frist eine mit angemessener Konventionalstrafe (Paragraph 1336, ABGB) besicherte Unterlassungserklärung abgibt.
se einer nach § 29 klagebefugten Einrichtung auf deren Verlangen binnen vier Wochen auszufolgen, sofern
Einrichtung glaubhaft macht, dass
Kenntnis der Geschäftsbedingungen oder Formblätter zur Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher erforderlich ist. Wer Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Formblätter für Verträge verwendet oder empfiehlt, hat
se einer nach Paragraph 29, klagebefugten Einrichtung auf deren Verlangen binnen vier Wochen auszufolgen, sofern
Einrichtung glaubhaft macht, dass
Kenntnis der Geschäftsbedingungen oder Formblätter zur Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher erforderlich ist. § 28a Text § 28a. Paragraph 28 a,
Vermittlung verbundener Reiseleistungen, Teilzeitnutzungsrechtsverhältnissen, Abschlüssen im Fernabsatz, der Vereinbarung von missbräuchlichen Vertragsklauseln, der Gewährleistung oder Garantie beim Kauf oder bei der Herstellung beweglicher körperlicher Sachen sowie bei der Bereitstellung digitaler Leistungen, der Forderung von Telefonkosten (§ 6b) oder zusätzlichen Zahlungen (§ 6c), der Leistungsfrist (§ 7a), dem Gefahrenübergang (§ 7b) oder dem Verzug (§§ 7c und 7d), im Zusammenhang mit
nsten der Informationsgesellschaft im elektronischen Geschäftsverkehr, Wertpapierdienstleistungen,
nstleistungen der Vermögensverwaltung, Zahlungsdiensten, Schwarmfinanzierungsdienstleistungen, der Herstellung und dem Vertrieb eines Paneuropäischen Privaten Pensionsproduktes (PEPP), der Ausgabe von E-Geld oder Verbraucherzahlungskonten gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot verstößt, im Zusammenhang mit der alternativen Streitbeilegung (§ 19 AStG), der Online-Streitbeilegung (Artikel 14 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013) oder der Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen nach der Verordnung (EU) Nr. 2019/2088 Informationspflichten verletzt oder gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot auf Grund der Richtlinie 2006/123/EG über
nstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom
nstleistungen im Binnenmarkt verstößt und dadurch jeweils
allgemeinen Interessen der Verbraucher beeinträchtigt, kann unbeschadet des § 28 Abs. 1 auf Unterlassung geklagt werden. Wer im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern im Zusammenhang mit Haustürgeschäften, außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, den allgemeinen Informationspflichten des Unternehmers (Paragraph 5 a,), Verbraucherkreditverhältnissen, Pauschalreiseverträgen und Verträgen über
Vermittlung verbundener Reiseleistungen, Teilzeitnutzungsrechtsverhältnissen, Abschlüssen im Fernabsatz, der Vereinbarung von missbräuchlichen Vertragsklauseln, der Gewährleistung oder Garantie beim Kauf oder bei der Herstellung beweglicher körperlicher Sachen sowie bei der Bereitstellung digitaler Leistungen, der Forderung von Telefonkosten (Paragraph 6 b,) oder zusätzlichen Zahlungen (Paragraph 6 c,), der Leistungsfrist (Paragraph 7 a,), dem Gefahrenübergang (Paragraph 7 b,) oder dem Verzug (Paragraphen 7 c und 7 d), im Zusammenhang mit
nsten der Informationsgesellschaft im elektronischen Geschäftsverkehr, Wertpapierdienstleistungen,
nstleistungen der Vermögensverwaltung, Zahlungsdiensten, Schwarmfinanzierungsdienstleistungen, der Herstellung und dem Vertrieb eines Paneuropäischen Privaten Pensionsproduktes (PEPP), der Ausgabe von E-Geld oder Verbraucherzahlungskonten gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot verstößt, im Zusammenhang mit der alternativen Streitbeilegung (Paragraph 19, AStG), der Online-Streitbeilegung (Artikel 14 Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524 aus 2013,) oder der Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen nach der Verordnung (EU) Nr. 2019 aus 2088, Informationspflichten verletzt oder gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot auf Grund der Richtlinie 2006/123/EG über
nstleistungen im Binnenmarkt, Amtsblatt Nummer L 376 vom
nstleistungen im Binnenmarkt verstößt und dadurch jeweils
allgemeinen Interessen der Verbraucher beeinträchtigt, kann unbeschadet des Paragraph 28, Absatz eins, auf Unterlassung geklagt werden.
allgemeinen Interessen der Verbraucher beeinträchtigt. Absatz eins, ist auch anzuwenden, wenn ein Unternehmer im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern im Zusammenhang mit Heimverträgen gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot verstößt und dadurch
allgemeinen Interessen der Verbraucher beeinträchtigt.
Klagsführung rechtfertigt und
von
ser Einrichtung geschützten Interessen in
sem Mitgliedstaat beeinträchtigt werden. Liegt der Ursprung des Verstoßes (Paragraphen 28, Absatz eins und 28 a Absatz eins,) in Österreich, so kann der Anspruch auch von den von der Kommission gemäß Artikel 5, der Richtlinie 2020/1828/EU über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG, Amtsblatt Nummer L 409 vom 4. Dezember 2020 Seite 1, veröffentlichten Stellen und Organisationen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geltend gemacht werden, sofern deren Satzungszweck
Klagsführung rechtfertigt und
von
ser Einrichtung geschützten Interessen in
sem Mitgliedstaat beeinträchtigt werden.
Veröffentlichung ist bei Klagseinbringung nachzuweisen. § 30 Text Anwendung des UWG § 30. Paragraph 30,
3 bis 7 und 26 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 gelten sinngemäß.
Paragraphen 24, 25, Absatz 3 bis 7 und 26 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 gelten sinngemäß.
auf den Erwerb eines Bestandrechts, eines sonstigen Gebrauchs- oder Nutzungsrechts oder des Eigentums an einer Wohnung, an einem Einfamilienwohnhaus oder an einer Liegenschaft,
zum Bau eines Einfamilienwohnhauses geeignet ist, am selben Tag ab, an dem er das Vertragsobjekt das erste Mal besichtigt hat, so kann er von seiner Vertragserklärung zurücktreten, sofern der Erwerb der Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses des Verbrauchers oder eines nahen Angehörigen
nen soll.
Rücktrittserklärung an
sen gerichtet, so gilt der Rücktritt auch für einen im Zug der Vertragserklärung geschlossenen Maklervertrag. Im übrigen gilt für
Rücktrittserklärung § 3 Abs. 4. Der Rücktritt kann binnen einer Woche nach der Vertragserklärung des Verbrauchers erklärt werden. Ist ein Makler eingeschritten und wird
Rücktrittserklärung an
sen gerichtet, so gilt der Rücktritt auch für einen im Zug der Vertragserklärung geschlossenen Maklervertrag. Im übrigen gilt für
Rücktrittserklärung Paragraph 3, Absatz 4,
Frist des Abs. 2 beginnt erst zu laufen, sobald der Verbraucher eine Zweitschrift seiner Vertragserklärung und eine schriftliche Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten hat. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen Monat nach dem Tag der erstmaligen Besichtigung. Rücktrittsrechte,
dem Verbraucher nach anderen Bestimmungen – insbesondere nach §§ 11 ff. FAGG – zustehen, bleiben unberührt.
Frist des Absatz 2, beginnt erst zu laufen, sobald der Verbraucher eine Zweitschrift seiner Vertragserklärung und eine schriftliche Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten hat. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen Monat nach dem Tag der erstmaligen Besichtigung. Rücktrittsrechte,
dem Verbraucher nach anderen Bestimmungen – insbesondere nach Paragraphen 11, ff. FAGG – zustehen, bleiben unberührt.
Zahlung eines Angelds, Reugelds oder einer Anzahlung vor Ablauf der Rücktrittsfrist kann nicht wirksam vereinbart werden. § 30b Text Besondere Aufklärungspflichten des Immobilienmaklers § 30b. Paragraph 30 b,
sämtliche dem Verbraucher durch den Abschluß des zu vermittelnden Geschäfts voraussichtlich erwachsenden Kosten, einschließlich der Vermittlungsprovision, ausweist.
Höhe der Vermittlungsprovision ist gesondert anzuführen; auf ein allfälliges wirtschaftliches oder familiäres Naheverhältnis im Sinn des § 6 Abs. 4 dritter Satz MaklerG ist hinzuweisen. Wenn der Immobilienmakler kraft Geschäftsgebrauchs als Doppelmakler tätig sein kann, hat
se Übersicht auch einen Hinweis darauf zu enthalten. Bei erheblicher Änderung der Verhältnisse hat der Immobilienmakler
Übersicht entsprechend richtigzustellen. Erfüllt der Makler
se Pflichten nicht spätestens vor einer Vertragserklärung des Auftraggebers zum vermittelten Geschäft, so gilt § 3 Abs. 4 MaklerG. Der Immobilienmakler hat vor Abschluß des Maklervertrags dem Auftraggeber, der Verbraucher ist, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers eine schriftliche Übersicht zu geben, aus der hervorgeht, daß er als Makler einschreitet, und
sämtliche dem Verbraucher durch den Abschluß des zu vermittelnden Geschäfts voraussichtlich erwachsenden Kosten, einschließlich der Vermittlungsprovision, ausweist.
Höhe der Vermittlungsprovision ist gesondert anzuführen; auf ein allfälliges wirtschaftliches oder familiäres Naheverhältnis im Sinn des Paragraph 6, Absatz 4, dritter Satz MaklerG ist hinzuweisen. Wenn der Immobilienmakler kraft Geschäftsgebrauchs als Doppelmakler tätig sein kann, hat
se Übersicht auch einen Hinweis darauf zu enthalten. Bei erheblicher Änderung der Verhältnisse hat der Immobilienmakler
Übersicht entsprechend richtigzustellen. Erfüllt der Makler
se Pflichten nicht spätestens vor einer Vertragserklärung des Auftraggebers zum vermittelten Geschäft, so gilt Paragraph 3, Absatz 4, MaklerG.
nach § 3 Abs. 3 MaklerG erforderlichen Nachrichten schriftlich mitzuteilen. Zu
sen zählen jedenfalls auch sämtliche Umstände,
für
Beurteilung des zu vermittelnden Geschäfts wesentlich sind. Der Immobilienmakler hat dem Auftraggeber
nach Paragraph 3, Absatz 3, MaklerG erforderlichen Nachrichten schriftlich mitzuteilen. Zu
sen zählen jedenfalls auch sämtliche Umstände,
für
Beurteilung des zu vermittelnden Geschäfts wesentlich sind. § 30c Text Höchstdauer von Alleinvermittlungsaufträgen § 30c. Paragraph 30 c,
Dauer von Alleinvermittlungsaufträgen (§ 14 Abs. 2 MaklerG) von Verbrauchern darf höchstens vereinbart werden mit
Dauer von Alleinvermittlungsaufträgen (Paragraph 14, Absatz 2, MaklerG) von Verbrauchern darf höchstens vereinbart werden mit 1. Ziffer eins drei Monaten für
Vermittlung von Bestandverträgen über Wohnungen oder sonstigen den Gebrauch oder
Nutzung von Wohnungen betreffenden Verträgen; 2. Ziffer 2 sechs Monaten für
Vermittlung von Verträgen zur Veräußerung oder zum Erwerb des Eigentums an Wohnungen, Einfamilienwohnhäusern und einzelnen Grundstücken,
zum Bau eines Einfamilienwohnhauses geeignet sind.
Vermittlung wesentlich erschweren oder verzögern, darf auch eine entsprechend längere als
in Abs. 1 bestimmte Frist vereinbart werden. Wenn besondere Umstände vorliegen,
Vermittlung wesentlich erschweren oder verzögern, darf auch eine entsprechend längere als
in Absatz eins, bestimmte Frist vereinbart werden. § 31 Text Schriftlichkeit und zwingende Bestimmungen beim Maklervertrag § 31. Paragraph 31,
folgenden Vereinbarungen sind nur rechtswirksam, wenn sie ausdrücklich und schriftlich erfolgen:
Tat nicht den Tatbestand einer in
Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht ein Unternehmer oder der für ihn handelnde Vertreter eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 1 450 Euro zu bestrafen, der 1. Ziffer eins es unterläßt, a) Litera a
Informationspflicht nach § 5a vollständig und mit zutreffenden Angaben zu erfüllen,
Informationspflicht nach Paragraph 5 a, vollständig und mit zutreffenden Angaben zu erfüllen, b) Litera b
Ware im Sinn des § 7a rechtzeitig bereitzustellen oder abzuliefern,
Ware im Sinn des Paragraph 7 a, rechtzeitig bereitzustellen oder abzuliefern, c) Litera c
in § 26d Abs. 1 vorgesehene Urkunde mit den in § 26d Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben zu errichten oder
in Paragraph 26 d, Absatz eins, vorgesehene Urkunde mit den in Paragraph 26 d, Absatz 2, vorgeschriebenen Angaben zu errichten oder d) Litera d Kreditnehmer oder Interzedenten den §§ 25a bis 25c entsprechend zu belehren oder zu informieren, Kreditnehmer oder Interzedenten den Paragraphen 25 a bis 25 c entsprechend zu belehren oder zu informieren,
nstleistungen erbringt und damit eine Zahlungsaufforderung verbindet, 6. Ziffer 6 in
dem Verbraucher gemäß § 3 Abs. 1 auszufolgende Urkunde unrichtige Angaben aufnimmt. in
dem Verbraucher gemäß Paragraph 3, Absatz eins, auszufolgende Urkunde unrichtige Angaben aufnimmt. (Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2014 ) Anmerkung, Ziffer 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2014,)
Wechselschuld wechselmäßig oder im Fall des Abs. 1 Z 4 der Unternehmer oder ein Dritter
abgetretene Lohn- oder Gehaltsforderung gegen den
nstgeber geltend, so kann
Obergrenze der Geldstrafe bis zum Betrag der Wechselsumme beziehungsweise dem Betrag, dessen Zahlung vom
nstgeber verlangt worden ist, jedenfalls aber bis zum Doppelten überschritten werden. Macht im Fall des Absatz eins, Ziffer 3, ein Dritter gegen den Verbraucher oder dessen Bürgen
Wechselschuld wechselmäßig oder im Fall des Absatz eins, Ziffer 4, der Unternehmer oder ein Dritter
abgetretene Lohn- oder Gehaltsforderung gegen den
nstgeber geltend, so kann
Obergrenze der Geldstrafe bis zum Betrag der Wechselsumme beziehungsweise dem Betrag, dessen Zahlung vom
nstgeber verlangt worden ist, jedenfalls aber bis zum Doppelten überschritten werden.
Verjährungsfrist beginnt in den Fällen des Abs. 1 Z 3 und 4 – je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt – mit der wechselmäßigen Geltendmachung oder mit der Rückstellung oder Vernichtung des Wechsels beziehungsweise mit der Geltendmachung der abgetretenen Lohn- oder Gehaltsforderung gegenüber dem
nstgeber oder mit dem Zeitpunkt zu laufen, an dem
Abtretung rückgängig gemacht wird.
Verjährungsfrist beginnt in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3 und 4 – je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt – mit der wechselmäßigen Geltendmachung oder mit der Rückstellung oder Vernichtung des Wechsels beziehungsweise mit der Geltendmachung der abgetretenen Lohn- oder Gehaltsforderung gegenüber dem
nstgeber oder mit dem Zeitpunkt zu laufen, an dem
Abtretung rückgängig gemacht wird.
Art,
Schwere, der Umfang und
Dauer des Verstoßes,
entsprechenden Daten verfügbar sind, 5. Ziffer 5 Sanktionen,
gegen den Unternehmer für denselben Verstoß in grenzüberschreitenden Fällen in anderen Mitgliedstaaten verhängt wurden, sofern Informationen über solche Sanktionen im Rahmen des aufgrund der Verordnung (EU) 2017/2394 über
Zusammenarbeit zwischen den für
Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, ABl. Nr. L 345 vom 27.12.2017 S. 1, errichteten Mechanismus verfügbar sind. Sanktionen,
gegen den Unternehmer für denselben Verstoß in grenzüberschreitenden Fällen in anderen Mitgliedstaaten verhängt wurden, sofern Informationen über solche Sanktionen im Rahmen des aufgrund der Verordnung (EU) 2017/2394 über
Zusammenarbeit zwischen den für
Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006 aus 2004,, Amtsblatt Nummer L 345 vom 27.12.2017 Seite 1, errichteten Mechanismus verfügbar sind.
gegen § 6
ses Bundesgesetzes oder gegen § 879 Abs. 3 ABGB verstößt, so sind bei der Bemessung der Geldstrafe insbesondere zu berücksichtigen: Wird Unterlassungsexekution (Paragraphen 355, ff. EO) geführt, weil ein Unternehmer eine Vertragsbestimmung weiter verwendet,
gegen Paragraph 6,
ses Bundesgesetzes oder gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB verstößt, so sind bei der Bemessung der Geldstrafe insbesondere zu berücksichtigen: 1. Ziffer eins
Art,
Schwere, der Umfang und
Dauer des Verstoßes,
entsprechenden Daten verfügbar sind, 5. Ziffer 5 Sanktionen,
gegen den Unternehmer für denselben Verstoß in grenzüberschreitenden Fällen in anderen Mitgliedstaaten verhängt wurden, sofern Informationen über solche Sanktionen im Rahmen des aufgrund der Verordnung (EU) 2017/2394 über
Zusammenarbeit zwischen den für
Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, ABl. Nr. L 345 vom 27.12.2017 S. 1, errichteten Mechanismus verfügbar sind. Sanktionen,
gegen den Unternehmer für denselben Verstoß in grenzüberschreitenden Fällen in anderen Mitgliedstaaten verhängt wurden, sofern Informationen über solche Sanktionen im Rahmen des aufgrund der Verordnung (EU) 2017/2394 über
Zusammenarbeit zwischen den für
Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006 aus 2004,, Amtsblatt Nummer L 345 vom 27.12.2017 Seite 1, errichteten Mechanismus verfügbar sind.
Geldstrafen abweichend von § 359 Abs. 1 EO bis zu 4 % des Jahresumsatzes des Unternehmers erreichen, wenn
Unterlassungsexekution im Rahmen der Verhängung von Sanktionen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 geführt wird. Maßgeblich ist der Jahresumsatz in den von dem Verstoß betroffenen Mitgliedstaaten. Sofern keine Informationen über den Jahresumsatz des Unternehmers verfügbar sind, können
Geldstrafen bis zu zwei Millionen Euro erreichen. In den in Absatz eins, genannten Fällen können
Geldstrafen abweichend von Paragraph 359, Absatz eins, EO bis zu 4 % des Jahresumsatzes des Unternehmers erreichen, wenn
Unterlassungsexekution im Rahmen der Verhängung von Sanktionen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 geführt wird. Maßgeblich ist der Jahresumsatz in den von dem Verstoß betroffenen Mitgliedstaaten. Sofern keine Informationen über den Jahresumsatz des Unternehmers verfügbar sind, können
Geldstrafen bis zu zwei Millionen Euro erreichen. § 38 Text Übergangs- und Schlußbestimmungen § 38. Paragraph 38,
ses Bundesgesetz tritt mit dem
ses Bundesgesetz ist auf Verträge,
vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden sind, nicht anzuwenden.
Z 1 bis 9 des § 36, wenn
Tagsatzung, bei der oder auf Grund deren das Versäumungsurteil gefällt worden ist, nach dem 30. September 1979 abgehalten wird;
Ziffer eins bis 9 des Paragraph 36,, wenn
Tagsatzung, bei der oder auf Grund deren das Versäumungsurteil gefällt worden ist, nach dem 30. September 1979 abgehalten wird; 2. Ziffer 2
Z 10 bis 14 des § 36, wenn
Entscheidung nach dem 30. September 1979 gefällt wird;
Ziffer 10 bis 14 des Paragraph 36,, wenn
Entscheidung nach dem
Z 15 und – soweit sie
Aufhebung des Wortes „seine“ verfügt –
Z 19 des § 36 auf alle Verfahren, in denen
mündliche Verhandlung nach dem 30. September 1979 geschlossen wird;
Ziffer 15 und – soweit sie
Aufhebung des Wortes „seine“ verfügt –
Ziffer 19, des Paragraph 36, auf alle Verfahren, in denen
mündliche Verhandlung nach dem
Z 16 bis 18 und – soweit sie
Einwendungsfrist betrifft –
Z 19 des § 36 in allen Fällen, in denen
Einwendungsfrist nach dem 30. September 1979 zu laufen beginnt;
Ziffer 16 bis 18 und – soweit sie
Einwendungsfrist betrifft –
Ziffer 19, des Paragraph 36, in allen Fällen, in denen
Einwendungsfrist nach dem 30. September 1979 zu laufen beginnt; 5. Ziffer 5 der § 37 der Paragraph 37
Exekution zur Sicherstellung auf Grund von Zahlungsaufträgen betrifft, wenn
Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen den Zahlungsauftrag nach dem
ses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz vom 15. November 1961, BGBl. Nr. 279, über das Abzahlungsgeschäft (Ratengesetz) außer Kraft. Es ist jedoch – mit Ausnahme der §§ 12 und 15 Abs. 1 Z 12 – auf Abzahlungsgeschäfte,
vorher geschlossen worden sind, weiterhin anzuwenden. Mit dem Inkrafttreten
ses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz vom 15. November 1961, Bundesgesetzblatt Nr. 279, über das Abzahlungsgeschäft (Ratengesetz) außer Kraft. Es ist jedoch – mit Ausnahme der Paragraphen 12 und 15 Absatz eins, Ziffer 12, – auf Abzahlungsgeschäfte,
vorher geschlossen worden sind, weiterhin anzuwenden.
Veräußerung von Staats- und anderen Losen oder deren Gewinsthoffnung, und das Gesetz vom
Veräußerung von Staats- und anderen Losen oder deren Gewinsthoffnung, und das Gesetz vom
ses Bundesgesetzes tritt der Art. 8 Z 6 der Vierten Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich vom 24. Dezember 1938, deutsches RGBl. 1 Seite 1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 91/1976 , außer Kraft.
se Bestimmung ist jedoch auf Handelsgeschäfte,
vor
sem Zeitpunkt geschlossen worden sind, weiterhin anzuwenden. Mit dem Inkrafttreten
ses Bundesgesetzes tritt der Artikel 8, Ziffer 6, der Vierten Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich vom 24. Dezember 1938, deutsches RGBl. 1 Seite 1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1976,, außer Kraft.
se Bestimmung ist jedoch auf Handelsgeschäfte,
vor
sem Zeitpunkt geschlossen worden sind, weiterhin anzuwenden. § 41a Text § 41a. Paragraph 41 a,
1, 16 Abs. 1 Z 1, 19 Z 2 und 26b sowie
Nr. 247/1993 treten mit demselben Zeitpunkt in Kraft wie das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum,
Mai 1994.
Paragraphen 3, Absatz eins, 16, Absatz eins, Ziffer eins, 19, Ziffer 2 und 26 b sowie
Paragraphen 12 a, 26 c und 31 b bis 31 f in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1993, treten mit demselben Zeitpunkt in Kraft wie das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum,
Paragraphen 31 b bis 31 f jedoch frühestens mit 1. Mai 1994.
neuen Bestimmungen sind auf Verträge,
vor den im Abs. 1 genannten Zeitpunkten geschlossen worden sind, nicht anzuwenden.
neuen Bestimmungen sind auf Verträge,
vor den im Absatz eins, genannten Zeitpunkten geschlossen worden sind, nicht anzuwenden.
Änderungen in § 1 Abs. 4, § 3 Abs. 3, § 3a, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Z 9, 14 und 15, Abs. 2 Z 6 sowie Abs. 3, § 7, § 16 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 19 Z 2, § 20 Abs. 1, § 24 Abs. 1 Z 5, §§ 25a bis 25d, § 26c Abs. 2, § 26d, § 27a, §§ 28 und 29, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 31a, § 31f Abs. 1 und 2, § 32 Abs. 1, § 41a Abs. 1 und § 42 durch das Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1997 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft. § 6 Abs. 1 Z 5 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1997 tritt mit 1. März 1997 in Kraft.
Änderungen in Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 3 a,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, 14 und 15, Absatz 2, Ziffer 6, sowie Absatz 3,, Paragraph 7,, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3,, Paragraph 19, Ziffer 2,, Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraphen 25 a bis 25 d, Paragraph 26 c, Absatz 2,, Paragraph 26 d,, Paragraph 27 a,, Paragraphen 28 und 29, Paragraph 30, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 31 a,, Paragraph 31 f, Absatz eins und 2, Paragraph 32, Absatz eins,, Paragraph 41 a, Absatz eins und Paragraph 42, durch das Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 1997, treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 1997, tritt mit 1. März 1997 in Kraft.
vor dem 1. Jänner 1997 abgegeben worden sind. Paragraph 28, auf Empfehlungen,
vor dem
vor dem 1. Jänner 1997 geschlossen worden sind, sowie Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 3 a,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, 14 und 15, Absatz 2, Ziffer 6, sowie Absatz 3,, Paragraph 7,, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3,, Paragraph 19, Ziffer 2,, Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraphen 25 a bis 25 d, Paragraph 26 c, Absatz 2,, Paragraph 26 d,, Paragraph 27 a,, Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 31 a,, Paragraph 31 f, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 32, Absatz eins, auf Verträge,
vor dem
vor dem 1. März 1997 geschlossen worden sind. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5 und 13 auf Verträge,
vor dem 1. März 1997 geschlossen worden sind.
Republik Österreich in Kraft tritt; er ist auf Verträge anzuwenden,
nach
sem Zeitpunkt geschlossen worden sind. Paragraph 13 a, tritt mit dem Tag in Kraft, an dem das Übereinkommen vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht für
Republik Österreich in Kraft tritt; er ist auf Verträge anzuwenden,
nach
sem Zeitpunkt geschlossen worden sind.
Mitgliedschaft bei Vereinen nicht anzuwenden, wenn der Beitritt vor dem 1. Oktober 1999 erfolgt ist. § 5j ist auf Gewinnzusagen und andere vergleichbare Mitteilungen,
einem bestimmten Verbraucher vor dem 1. Oktober 1999 zugegangen sind, nicht anzuwenden. Paragraph eins, Absatz 5, ist auf den Beitritt und
Mitgliedschaft bei Vereinen nicht anzuwenden, wenn der Beitritt vor dem 1. Oktober 1999 erfolgt ist. Paragraph 5 j, ist auf Gewinnzusagen und andere vergleichbare Mitteilungen,
einem bestimmten Verbraucher vor dem 1. Oktober 1999 zugegangen sind, nicht anzuwenden.
1, 31a und 32 Abs. 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/1999 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.
Paragraphen 5 a bis 5 i, 13 a Absatz eins, 31 a und 32 Absatz eins, Ziffer 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 1999, treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.
in Abs. 8 genannten Bestimmungen sind auf Verträge,
vor dem 1. Juni 2000 geschlossen worden sind, nicht anzuwenden.
in Absatz 8, genannten Bestimmungen sind auf Verträge,
vor dem 1. Juni 2000 geschlossen worden sind, nicht anzuwenden.
2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/1999 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
Paragraphen 28 a und 29 Absatz 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 1999, treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
I Nr. 48/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Sie sind in
ser Fassung auf Verträge anzuwenden,
nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen werden.
Paragraphen 8, 9, 9 a, 9 b, 13 a und 28 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Sie sind in
ser Fassung auf Verträge anzuwenden,
nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen werden.
I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Paragraphen 3, 12 a, 16, 20, 26 b, 32 und 41 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
12 genannten Fassung sind auf Verträge anzuwenden,
nach dem 31. Dezember 2001 abgeschlossen worden sind. § 32 in der in Abs. 12 genannten Fassung ist auf strafbare Handlungen anzuwenden,
nach dem 31. Dezember 2001 begangen worden sind.
Paragraphen 3, 12 a, 16, 20 und 26 b in der in Absatz 12, genannten Fassung sind auf Verträge anzuwenden,
nach dem 31. Dezember 2001 abgeschlossen worden sind. Paragraph 32, in der in Absatz 12, genannten Fassung ist auf strafbare Handlungen anzuwenden,
nach dem 31. Dezember 2001 begangen worden sind.
Kundmachung
ses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
Bestimmung ist in
ser Fassung auf Verträge anzuwenden,
nach
sem Zeitpunkt geschlossen werden. Paragraph 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002, tritt mit dem auf
Kundmachung
ses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
Bestimmung ist in
ser Fassung auf Verträge anzuwenden,
nach
sem Zeitpunkt geschlossen werden.
I Nr. 91/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Sie sind auf Verträge oder Vertragserklärungen,
vor
sem Zeitpunkt geschlossen bzw. abgegeben worden sind, nicht anzuwenden.
Paragraphen 6, 28, 30 b, 31 f und 42 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Sie sind auf Verträge oder Vertragserklärungen,
vor
sem Zeitpunkt geschlossen bzw. abgegeben worden sind, nicht anzuwenden.
I Nr. 91/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
Paragraphen 3 und 31 e in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
I Nr. 12/2004 treten mit 1. Juli 2004 in Kraft. Sie sind nur auf Sachverhalte anzuwenden,
nach
sem Zeitpunkt verwirklicht werden.
Paragraphen 27 b bis 27 i, 28 a und 42 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2004, treten mit 1. Juli 2004 in Kraft. Sie sind nur auf Sachverhalte anzuwenden,
nach
sem Zeitpunkt verwirklicht werden.
I Nr. 62/2004 treten mit 1. Oktober 2004 in Kraft. Auf Verträge,
vor
sem Zeitpunkt abgeschlossen wurden, sind
se Bestimmungen in ihrer bisher geltenden Fassung anzuwenden.
Paragraphen 5 b, 13 a und 31 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2004, treten mit 1. Oktober 2004 in Kraft. Auf Verträge,
vor
sem Zeitpunkt abgeschlossen wurden, sind
se Bestimmungen in ihrer bisher geltenden Fassung anzuwenden.
in § 27d Abs. 1 Z 6 vorgesehene Offenlegung der vom Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe gedeckten Leistungen und § 27d Abs. 6 sind auf Verträge,
vor
sem Zeitpunkt geschlossen worden sind, nicht anzuwenden. Paragraph 27 d, Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2006, tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft.
in Paragraph 27 d, Absatz eins, Ziffer 6, vorgesehene Offenlegung der vom Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe gedeckten Leistungen und Paragraph 27 d, Absatz 6, sind auf Verträge,
vor
sem Zeitpunkt geschlossen worden sind, nicht anzuwenden.
Bestimmung ist in
ser Fassung auf Verträge anzuwenden,
nach
sem Zeitpunkt geschlossen werden. Paragraph 3, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2008, tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Bestimmung ist in
ser Fassung auf Verträge anzuwenden,
nach
sem Zeitpunkt geschlossen werden.
nach dem 10. Juni 2010 geschlossen werden.
, 13 (Anm.:
Aufhebung des § 13 wurde nicht ausdrücklich angeordnet) , 16 bis 25 und 26c treten mit Ablauf des
nach dem 10. Juni 2010 geschlossen werden.
Paragraphen 12 a, 13, Anmerkung,
Aufhebung des Paragraph 13, wurde nicht ausdrücklich angeordnet), 16 bis 25 und 26c treten mit Ablauf des
se Bestimmungen sind auf Verträge anzuwenden,
nach dem 30. April 2011 ausgehandelt werden. Paragraph 5 e, Absatz 4, und 5 sowie Paragraph 5 f, Absatz
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.