Konsumentenschutzgesetz (KSchG)
Langtitel Bundesgesetz vom
- März 1979, mit dem Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher getroffen werden (Konsumentenschutzgesetz – KSchG) StF: BGBl. Nr. 140/1979 (NR: GP XIV RV 744 AB 1223 S.
- BR: AB 2003 S.
- ) Änderung BGBl. Nr. 135/1983 (NR: GP XV RV 669 AB 1337 S.
- BR: 2654 AB 2660 S.
- ) BGBl. Nr. 456/1984 (NR: GP XVI IA 87/A AB 415 S.
- BR: 2884 AB 2893 S.
- ) BGBl. Nr. 481/1985 (NR: GP XVI IA 88/A und 109/A AB 729 S.
- BR: AB 3032 S.
- ) BGBl. Nr. 247/1993 (NR: GP XVIII RV 809 AB 992 S.
- BR: AB 4515 S.
- ) [CELEX-Nr.: 385L0577 , 387L0102 , 390L0088 , 390L0314 ] BGBl. Nr. 917/1993 (K über Idat) BGBl. Nr. 262/1996 (NR: GP XX RV 2 AB 87 S.
- BR: AB 5168 S.
- ) BGBl. I Nr. 6/1997 (NR: GP XX RV 311 AB 449 S.
- BR: 5379 AB 5357 S.
- ) [CELEX-Nr.: 387L0102 , 390L0088 , 393L0013 , 390L0619 , 392L0096 ] BGBl. I Nr. 140/1997 (NR: GP XX RV 898 AB 1002 S.
- BR: AB 5602 S.
- ) BGBl.
I Nr. 119/1998 (NR: GP XX RV 1231 AB 1347 S.
- BR: AB 5776 S.
- ) [CELEX-Nr.: 393L0013 ] BGBl. I Nr. 185/1999 (NR: GP XX RV 1998 AB 2062 S.
- BR: AB 6063 S.
- ) [CELEX-Nr.: 397L0007 , 397L0055 , 398L0027 , 399L0034 ] BGBl. I Nr. 48/2001 (NR: GP XXI RV 422 AB 522 S.
- BR: AB 6348 S.
- ) [CELEX-Nr.: 399L0044 ] BGBl. I Nr. 98/2001 (NR: GP XXI RV 621 AB 704 S.
- BR: 6398 AB 6424 S.
- ) BGBl. I Nr. 111/2002 (NR: GP XXI RV 1117 AB 1149 S.
- BR: 6668 AB 6681 S.
- ) [CELEX-Nr.: 391L0308 , 32001L0019 , 32001L0097 ] BGBl. I Nr. 91/2003 (NR: GP XXII RV 173 AB 212 S.
- BR: AB 6865 S.
- ) BGBl. I Nr. 12/2004 (NR: GP XXII RV 202 AB 377 S.
- BR: 6965 S.
- ) BGBl. I Nr. 62/2004 (NR: GP XXII RV 467 AB 490 S. 62.
BR: AB 7047 S.
- ) [CELEX-Nr.: 32002L0065 ] BGBl. I Nr. 92/2006 (NR: GP XXII RV 1420 AB 1511 S.
- BR: AB 7566 S.
- ) BGBl. I Nr. 60/2007 (NR: GP XXIII RV 143 AB 182 S.
- BR: 7726 AB 7750 S.
- ) [CELEX-Nr.: 32004L0039 , 32006L0031 , 32006L0049 , 32006L0073 ] BGBl. I Nr. 21/2008 (NR: GP XXIII AB 321 S.
- BR: AB 7814 S.
- ) BGBl. I Nr. 66/2009 (NR: GP XXIV RV 207 AB 213 S.
- BR: AB 8117 S.
- ) [CELEX-Nr.: 32007L0064 , 32009L0014 ] BGBl. I Nr. 28/2010 (NR: GP XXIV RV 650 AB 652 S.
- BR: 8303 AB 8305 S.
- ) [CELEX-Nr. 32008L0048 ] BGBl. I Nr. 107/2010 (NR: GP XXIV RV 982 AB 1002 S.
- BR: AB 8430 S.
- ) [CELEX-Nr.: 32009L0110 ] BGBl. I Nr. 22/2011 (NR: GP XXIV RV 1007 AB 1108 S. 99.
BR: 8465 AB 8468 S.
- ) BGBl. I Nr. 77/2011 (NR: GP XXIV RV 1254 AB 1326 S.
- BR: AB 8561 S.
- ) [CELEX-Nr.: 32009L0065 , 32010L0043 , 32010L0044 , 32010L0078 ] BGBl. I Nr. 100/2011 (NR: GP XXIV RV 317 AB 523 S.
- BR: 8582 AB 8594 S.
- ) [CELEX-Nr.: 32006L0123 ] BGBl. I Nr. 50/2013 (NR: GP XXIV RV 2111 AB 2178 S.
- BR: AB 8910 S.
- ) [CELEX-Nr.: 32011L0007 , 32011L0090 ] BGBl. I Nr. 33/2014 (NR: GP XXV RV 89 AB 92 S.
- BR: AB 9169 S.
- ) [CELEX-Nr.: 32011L0083 ] BGBl. I Nr. 105/2015 (NR: GP XXV RV 697 AB 772 S.
- BR: AB 9411 S.
- ) [CELEX-Nr.: 32013L0011 ] BGBl. I Nr. 35/2016 (NR: GP XXV RV 1059 AB 1095 S.
- BR: AB 9579 S.
- ) [CELEX-Nr.: 32014L0092 ] BGBl.
I Nr. 50/2017 (NR: GP XXV RV 1513 AB 1533 S.
- BR: AB 9768 S.
- ) [CELEX-Nr.: 32015L2302 ] BGBl. I Nr. 51/2018 (NR: GP XXVI IA 302/A AB 223 S.
- BR: AB 10003 S.
- ) BGBl. I Nr. 58/2018 (NR: GP XXVI RV 195 AB 221 S.
- BR: AB 10018 S.
- ) BGBl. I Nr. 175/2021 (NR: GP XXVII RV 949 AB 980 S.
- BR: AB 10704 S.
- ) [CELEX-Nr.: 32019L0770 , 32019L0771 ] BGBl. I Nr. 225/2021 (NR: GP XXVII RV 1165 AB 1181 S.
- BR: AB 10829 S.
- ) BGBl. I Nr. 36/2022 (NR: GP XXVII RV 1364 AB 1374 S.
- BR: 10912 AB 10944 S.
- ) [CELEX-Nr.: 32019L2177 , 32020L1504 ] BGBl. I Nr. 74/2022 (NR: GP XXVII RV 1445 AB 1460 S.
- BR: AB 10969 S.
- ) BGBl. I Nr. 109/2022 (NR: GP XXVII RV 1529 AB 1567 S. 167.
BR: AB 11061 S.
- ) [CELEX-Nr.: 32019L2161 ] BGBl. I Nr. 85/2024 (NR: GP XXVII RV 2602 AB 2616 S.
- BR: AB 11566 S.
- ) [CELEX-Nr.: 32020L1828 ] BGBl. I Nr. 110/2025 (NR: GP XXVIII RV 279 AB 314 S.
- BR: AB 11746 S.
- ) BGBl. I Nr. 36/2026 (NR: GP XXVIII RV 473 AB 492 S.
- BR: AB 11816 S.
- ) [CELEX-Nr.: 32023L2225 ] Umsetzungshinweis für folgende Bestimmung CELEX-Nr.: 32023L1791 Präambel/Promulgationsklausel Der Nationalrat hat beschlossen: § 1 Text I. HAUPTSTÜCK römisch eins. HAUPTSTÜCK Besondere Bestimmungen für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern Abschnitt I Abschnitt römisch eins Geltungsbereich §
- Paragraph eins,
- Ziffer eins einerseits jemand, für den das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört, (im folgenden kurz Unternehmer genannt) und
- Ziffer 2 andererseits jemand, für den dies nicht zutrifft, (im folgenden kurz Verbraucher genannt) beteiligt sind.
Unternehmen im Sinn des Absatz eins, Ziffer eins, ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten immer als Unternehmer.
ses Hauptstück gilt nicht für Verträge, die jemand als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Person (Paragraph 51, Absatz 3, ASGG) mit dem Arbeitgeber schließt.
Ist die Ausfolgung einer solchen Urkunde unterblieben, so steht dem Verbraucher das Rücktrittsrecht für eine Frist von zwölf Monaten und 14 Tagen ab Vertragsabschluss beziehungsweise Warenlieferung zu; wenn der Unternehmer die Urkundenausfolgung innerhalb von zwölf Monaten ab dem Fristbeginn nachholt, so endet die verlängerte Rücktrittsfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher die Urkunde erhält.
- Ziffer eins wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat,
- Ziffer 2 wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen zwischen den Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen sind,
- Ziffer 3 bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort zu erbringen sind, wenn sie üblicherweise von Unternehmern außerhalb ihrer Geschäftsräume geschlossen werden und das vereinbarte Entgelt 25 Euro, oder wenn das Unternehmen nach seiner Natur nicht in ständigen Geschäftsräumen betrieben wird und das Entgelt 50 Euro nicht übersteigt, 4.
Ziffer 4 bei Verträgen, die dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz oder dem Versicherungsvertragsgesetz unterliegen, oder 5. Ziffer 5 bei Vertragserklärungen, die der Verbraucher in körperlicher Abwesenheit des Unternehmers abgegeben hat, es sei denn, dass er dazu vom Unternehmer gedrängt worden ist.
Bestimmungen des Abs. 1, Abs. 3 Z 4 und 5 und Abs. 4 sind auch auf dieses Rücktrittsrecht anzuwenden. Dieses steht dem Verbraucher auch in den Fällen des Abs. 3 Z 1 bis 3 zu. Der Verbraucher kann ferner von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten, wenn der Unternehmer gegen die gewerberechtlichen Regelungen über das Sammeln und die Entgegennahme von Bestellungen auf Dienstleistungen (Paragraph 54, GewO 1994), über das Aufsuchen von Privatpersonen und Werbeveranstaltungen (Paragraph 57, GewO 1994) oder über die Entgegennahme von Bestellungen auf Waren von Privatpersonen (Paragraph 59, GewO 1994) verstoßen hat. Die Bestimmungen des Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 4 und 5 und Absatz 4, sind auch auf dieses Rücktrittsrecht anzuwenden.
ses steht dem Verbraucher auch in den Fällen des Absatz 3, Ziffer eins bis 3 zu. § 3a Text § 3a. Paragraph 3 a,
- Ziffer eins die Erwartung der Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten, die erforderlich ist, damit die Leistung des Unternehmers erbracht oder vom Verbraucher verwendet werden kann,
- Ziffer 2 die Aussicht auf steuerrechtliche Vorteile, 3.
Ziffer 3 die Aussicht auf eine öffentliche Förderung und 4. Ziffer 4 die Aussicht auf einen Kredit.
Frist beginnt zu laufen, sobald für den Verbraucher erkennbar ist, daß die in Absatz eins, genannten Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten und er eine schriftliche Belehrung über dieses Rücktrittsrecht erhalten hat. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen Monat nach der vollständigen Erfüllung des Vertrags durch beide Vertragspartner, bei Bankverträgen mit einer ein Jahr übersteigenden Vertragsdauer spätestens einen Monat nach dem Zustandekommen des Vertrags.
Ziffer 2 der Ausschluß des Rücktrittsrechts im einzelnen ausgehandelt worden ist,
- Ziffer 3 der Unternehmer sich zu einer angemessenen Anpassung des Vertrags bereit erklärt oder
- Ziffer 4 der Vertrag dem Versicherungsvertragsgesetz unterliegt.
- Ziffer eins der Unternehmer alle empfangenen Leistungen samt gesetzlichen Zinsen vom Empfangstag an zurückzuerstatten und den vom Verbraucher auf die Sache gemachten notwendigen und nützlichen Aufwand zu ersetzen,
- Ziffer 2 der Verbraucher die empfangenen Leistungen zurückzustellen und dem Unternehmer ein angemessenes Entgelt für die Benützung, einschließlich einer Entschädigung für eine damit verbundene Minderung des gemeinen Wertes der Leistung, zu zahlen; die Übernahme der Leistungen in die Gewahrsame des Verbrauchers ist für sich allein nicht als Wertminderung anzusehen.
- Ziffer eins die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung in dem für das Kommunikationsmittel und die Ware oder Dienstleistung angemessenen Umfang,
- Ziffer 2 den Namen oder die Firma und die Telefonnummer des Unternehmers sowie die Anschrift seiner Niederlassung,
- Ziffer 3 den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und Abgaben, wenn aber der Preis aufgrund der Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung und gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder, wenn diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, das allfällige Anfallen solcher zusätzlicher Kosten, 4.
Ziffer 4 gegebenenfalls die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Zeitraum, innerhalb dessen nach der Zusage des Unternehmers die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird, sowie ein allenfalls vorgesehenes Verfahren beim Umgang des Unternehmers mit Beschwerden,
- Ziffer 5 zusätzlich zu dem Hinweis auf das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für die Ware oder die digitale Leistung gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen nach dem Verkauf und von gewerblichen Garantien,
- Ziffer 6 gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen für die Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge, 7.
Ziffer 7 gegebenenfalls die Funktionalität von Waren mit digitalen Elementen (§ 2 Z 4 VGG) und von digitalen Leistungen einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen und gegebenenfalls die Funktionalität von Waren mit digitalen Elementen (Paragraph 2, Ziffer 4, VGG) und von digitalen Leistungen einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen und 8. Ziffer 8 gegebenenfalls – soweit wesentlich – die Kompatibilität und Interoperabilität von Waren mit digitalen Elementen und von digitalen Leistungen, soweit sie dem Unternehmer bekannt sind oder vernünftigerweise bekannt sein müssen.
Ziffer eins über Geschäfte des täglichen Lebens, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sofort erfüllt werden,
- Ziffer 2 die dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz unterliegen,
- Ziffer 3 über soziale Dienstleistungen einschließlich der Bereitstellung und Vermietung von Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung oder der Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen einschließlich Langzeitpflege,
- Ziffer 4 über Gesundheitsdienstleistungen gemäß Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011 S. 45, unabhängig davon, ob sie von einer Einrichtung des Gesundheitswesens erbracht werden, über Gesundheitsdienstleistungen gemäß Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, Amtsblatt Nummer L 88 vom 4.4.2011 Seite 45, unabhängig davon, ob sie von einer Einrichtung des Gesundheitswesens erbracht werden, 5.
Ziffer 5 über Glücksspiele, die einen geldwerten Einsatz verlangen, einschließlich Lotterien, Glücksspiele in Spielkasinos und Wetten,
- Ziffer 6 über Finanzdienstleistungen,
- Ziffer 7 über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an unbeweglichen Sachen,
- Ziffer 8 über den Bau von neuen Gebäuden, erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden oder die Vermietung von Wohnraum,
- Ziffer 9 über Pauschalreisen im Sinn von Art. 3 Z 2 der Richtlinie (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG, ABl. Nr. L 326 vom 11.12.2015 S. 1, über Pauschalreisen im Sinn von Artikel 3, Ziffer 2, der Richtlinie (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006 aus 2004, und der Richtlinie 2011/83/EU sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG, Amtsblatt Nummer L 326 vom 11.12.2015 Seite 1, 10.
Ziffer 10 die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2008/122/EG über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen, ABl. Nr. L 33 vom 3.2.2009 S. 10, fallen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2008/122/EG über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen, Amtsblatt Nummer L 33 vom 3.2.2009 Seite 10, fallen, 11. Ziffer 11 die vor einem öffentlichen Amtsträger geschlossen werden, der gesetzlich zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verpflichtet ist und durch umfassende rechtliche Aufklärung sicherzustellen hat, dass der Verbraucher den Vertrag nur aufgrund gründlicher rechtlicher Prüfung und in Kenntnis seiner rechtlichen Tragweite abschließt, 12.
Ziffer 12 über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die vom Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz des Verbrauchers geliefert werden,
- Ziffer 13 über die Beförderung von Personen,
- Ziffer 14 die unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden,
- Ziffer 15 die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Fernsprecher zu deren Nutzung geschlossen werden oder die zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Faxverbindung geschlossen werden, 16.
Ziffer 16 über Waren, die aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden. § 5b Text Telefonische Vertragsabschlüsse im Zusammenhang mit Gewinnzusagen oder Wett- und Lotteriedienstleistungen § 5b. Paragraph 5 b, Verträge, die während eines vom Unternehmer eingeleiteten Anrufs im Zusammenhang mit Gewinnzusagen oder Wett- und Lotteriedienstleistungen ausgehandelt werden, sind nichtig. Auf die Ungültigkeit des Vertrags kann sich nur der Verbraucher berufen. Für Leistungen, die der Unternehmer trotz der Nichtigkeit derartiger Verträge erbracht hat, kann er weder ein Entgelt noch eine Wertminderung verlangen. Der Verbraucher kann alle Zahlungen und Leistungen, die vom Unternehmer entgegen dieser Bestimmung angenommen wurden, zurückfordern. § 5c Text Verbindlichkeit von Gewinnzusagen § 5c. Paragraph 5 c, Unternehmer, die Gewinnzusagen oder andere vergleichbare Mitteilungen an bestimmte Verbraucher senden und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erwecken, daß der Verbraucher einen bestimmten Preis gewonnen habe, haben dem Verbraucher diesen Preis zu leisten; er kann auch gerichtlich eingefordert werden. § 6 Text Unzulässige Vertragsbestandteile § 6. Paragraph 6,
- Ziffer eins sich der Unternehmer eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Frist ausbedingt, während deren er einen Vertragsantrag des Verbrauchers annehmen oder ablehnen kann oder während deren der Verbraucher an den Vertrag gebunden ist;
- Ziffer 2 ein bestimmtes Verhalten des Verbrauchers als Abgabe oder Nichtabgabe einer Erklärung gilt, es sei denn, der Verbraucher wird bei Beginn der hiefür vorgesehenen Frist auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hingewiesen und hat zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eine angemessene Frist; 3.
Ziffer 3 eine für den Verbraucher rechtlich bedeutsame Erklärung des Unternehmers, die jenem nicht zugegangen ist, als ihm zugegangen gilt, sofern es sich nicht um die Wirksamkeit einer an die zuletzt bekanntgegebene Anschrift des Verbrauchers gesendeten Erklärung für den Fall handelt, daß der Verbraucher dem Unternehmer eine Änderung seiner Anschrift nicht bekanntgegeben hat;
- Ziffer 4 eine vom Verbraucher dem Unternehmer oder einem Dritten abzugebende Anzeige oder Erklärung einer strengeren Form als der Schriftform oder besonderen Zugangserfordernissen zu genügen hat;
- Ziffer 5 dem Unternehmer auf sein Verlangen für seine Leistung ein höheres als das bei der Vertragsschließung bestimmte Entgelt zusteht, es sei denn, daß der Vertrag bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen für eine Entgeltänderung auch eine Entgeltsenkung vorsieht, daß die für die Entgeltänderung maßgebenden Umstände im Vertrag umschrieben und sachlich gerechtfertigt sind sowie daß ihr Eintritt nicht vom Willen des Unternehmers abhängt. 6.
Ziffer 6 das Recht des Verbrauchers, seine Leistung nach § 1052 ABGB bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung zu verweigern, für den Fall ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, daß der Unternehmer seine Leistung nicht vertragsgemäß erbringt oder ihre Erbringung durch seine schlechten Vermögensverhältnisse, die dem Verbraucher zur Zeit der Vertragsschließung weder bekannt waren noch bekannt sein mußten, gefährdet ist, indem etwa das Leistungsverweigerungsrecht davon abhängig gemacht wird, daß der Unternehmer Mängel seiner Leistung anerkennt; das Recht des Verbrauchers, seine Leistung nach Paragraph 1052, ABGB bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung zu verweigern, für den Fall ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, daß der Unternehmer seine Leistung nicht vertragsgemäß erbringt oder ihre Erbringung durch seine schlechten Vermögensverhältnisse, die dem Verbraucher zur Zeit der Vertragsschließung weder bekannt waren noch bekannt sein mußten, gefährdet ist, indem etwa das Leistungsverweigerungsrecht davon abhängig gemacht wird, daß der Unternehmer Mängel seiner Leistung anerkennt; 7.
Ziffer 7 ein dem Verbraucher nach dem Gesetz zustehendes Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen oder eingeschränkt wird;
- Ziffer 8 das Recht des Verbrauchers, seine Verbindlichkeiten durch Aufrechnung aufzuheben, für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmers oder für Gegenforderungen ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Verbrauchers stehen, die gerichtlich festgestellt oder die vom Unternehmer anerkannt worden sind;
- Ziffer 9 eine Pflicht des Unternehmers zum Ersatz eines Schadens an der Person ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder eine Pflicht des Unternehmers zum Ersatz sonstiger Schäden für den Fall ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, daß er oder eine Person, für die er einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat; 10.
Ziffer 10 der Unternehmer oder eine seinem Einflußbereich unterliegende Stelle oder Person ermächtigt wird, mit bindender Wirkung für den Verbraucher darüber zu entscheiden, ob die ihm vom Unternehmer erbrachten Leistungen der Vereinbarung entsprechen;
- Ziffer 11 dem Verbraucher eine Beweislast auferlegt wird, die ihn von Gesetzes wegen nicht trifft;
- Ziffer 12 die Rechte des Verbrauchers auf eine Sache, die der Unternehmer zur Bearbeitung übernommen hat, in unangemessen kurzer Frist verfallen;
- Ziffer 13 die im Fall des Verzugs des Verbrauchers zu zahlenden Zinsen den für den Fall vertragsgemäßer Zahlung vereinbarten Zinssatz um mehr als fünf Prozentpunkte pro Jahr übersteigen; 14.
Ziffer 14 das Recht zur Geltendmachung eines ihm unterlaufenen Irrtums oder des Fehlens oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage im vorhinein ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, etwa auch durch eine Vereinbarung, wonach Zusagen des Unternehmers nicht die Hauptsache oder eine wesentliche Beschaffenheit derselben (§ 871 Abs. 1 ABGB) betreffen; das Recht zur Geltendmachung eines ihm unterlaufenen Irrtums oder des Fehlens oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage im vorhinein ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, etwa auch durch eine Vereinbarung, wonach Zusagen des Unternehmers nicht die Hauptsache oder eine wesentliche Beschaffenheit derselben (Paragraph 871, Absatz eins, ABGB) betreffen; 15. Ziffer 15 er sich nach Eintritt des Verzugs zur Zahlung von Betreibungs- oder Einbringungskosten verpflichtet, sofern diese Kosten in der Vereinbarung nicht gesondert und aufgeschlüsselt ausgewiesen sind oder soweit diese Kosten zur zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung der Forderung nicht notwendig waren.
- Ziffer eins der Unternehmer ohne sachliche Rechtfertigung vom Vertrag zurücktreten kann;
- Ziffer 2 dem Unternehmer das Recht eingeräumt wird, seine Pflichten oder den gesamten Vertrag mit schuldbefreiender Wirkung einem Dritten zu überbinden, der im Vertrag nicht namentlich genannt ist;
- Ziffer 3 der Unternehmer eine von ihm zu erbringende Leistung einseitig ändern oder von ihr abweichen kann, es sei denn, die Änderung beziehungsweise Abweichung ist dem Verbraucher zumutbar, besonders weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist; 4.
Ziffer 4 dem Unternehmer auf sein Verlangen für seine innerhalb von zwei Monaten nach der Vertragsschließung zu erbringende Leistung ein höheres als das ursprünglich bestimmte Entgelt zusteht, es sei denn, es handelt sich um ein Dauerschuldverhältnis, das darauf angelegt ist, dass die Leistung des Unternehmers nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Vertragsschließung vollständig zu erbringen ist;
- Ziffer 5 eine Pflicht des Unternehmers zum Ersatz eines Schadens an einer Sache, die er zur Bearbeitung übernommen hat, ausgeschlossen oder beschränkt wird;
- Ziffer 6 Ansprüche des Verbrauchers aus § 908 ABGB eingeschränkt oder ausgeschlossen werden; Ansprüche des Verbrauchers aus Paragraph 908, ABGB eingeschränkt oder ausgeschlossen werden; 7.
Ziffer 7 ein Rechtsstreit zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher durch einen oder mehrere Schiedsrichter entschieden werden soll.
Text Zusätzliche Zahlungen § 6c. Paragraph 6 c,
§ 7c Text Verzug § 7c. Paragraph 7 c,
Stellt der Unternehmer die digitale Leistung nicht unverzüglich nach Aufforderung oder innerhalb einer allenfalls ausdrücklich vereinbarten Nachfrist bereit, so kann der Verbraucher vom Vertrag zurückzutreten. Ein sofortiger Rücktritt ist nach Paragraph 7 c, Absatz 2, möglich.
- Ziffer eins an dem Ort, an dem die Sache übergeben worden ist; hat der Unternehmer die Sache vertragsgemäß nach einem im Inland gelegenen Ort befördert oder versendet, so tritt dieser Ort an die Stelle des Übergabsortes; oder wenn es der Verbraucher verlangt
- Ziffer 2 an dem Ort, an dem sich die Sache gewöhnlich befindet, sofern dieser Ort im Inland gelegen ist, für den Unternehmer nicht überraschend sein mußte und sofern nach der Art der Sache deren Beförderung zum Unternehmer für den Verbraucher untunlich ist, besonders weil die Sache sperrig, gewichtig oder durch Einbau unbeweglich geworden ist.
Eine Verletzung dieser Bestimmung läßt die Rechtswirksamkeit des Wechsels unberührt.
- Ziffer eins der Gültigkeit und der Folgen der Ungültigkeit einer Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt,
- Ziffer 2 der Folgen einer unklar und unverständlich abgefaßten Vertragsbestimmung,
- Ziffer 3 des Schutzes bei Vertragsabschlüssen im Sinn der Bestimmungen des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes, BGBl. I Nr. 62/2004 , und des Schutzes bei Vertragsabschlüssen im Sinn der Bestimmungen des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2004,, und 4.
Ziffer 4 des Schutzes bei Verbraucherkreditverträgen und anderen Formen der Kreditierung im Sinn der Richtlinie 2008/48/EG insoweit unbeachtlich, als das gewählte Recht für den Verbraucher nachteiliger ist als das Recht, das ohne die Rechtswahl maßgebend wäre. Dies gilt nur, wenn ohne die Rechtswahl das Recht eines Staates anzuwenden wäre, der Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist.
Paragraph 6 und die Paragraphen 864 a und 879 Absatz 3, ABGB sind zum Schutz des Verbrauchers ohne Rücksicht darauf anzuwenden, welchem Recht der Vertrag unterliegt, wenn dieser im Zusammenhang mit einer in Österreich entfalteten, auf die Schließung solcher Verträge gerichteten Tätigkeit des Unternehmers oder der von ihm hiefür verwendeten Personen zustande gekommen ist. § 14 Beachte für folgende Bestimmung Nach Art. XXXII Z 8 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997 , ist die Neufassung der Abs. 1, 2 und 4 auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klagen oder verfahrenseinleitenden Anträge bei Gericht nach dem 31. Dezember 1997 angebracht werden.
Text Gerichtsstand § 14. Paragraph 14,
In solchen Verträgen kann die Kündigungsfrist auf höchstens sechs Monate verlängert werden.
- Ziffer eins daß, falls die Ehegatten solidarisch haften, von jedem der Schuldner in beliebiger Reihenfolge der volle Schuldbetrag verlangt werden kann, ohne Rücksicht darauf, wem von ihnen die Kreditsumme zugekommen ist,
- Ziffer 2 daß die Haftung auch bei Auflösung der Ehe aufrecht bleibt sowie
- Ziffer 3 daß nur das Gericht im Fall der Scheidung die Haftung eines der Ehegatten gemäß § 98 Ehegesetz auf eine Ausfallsbürgschaft beschränken kann, was binnen eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung beantragt werden müßte. daß nur das Gericht im Fall der Scheidung die Haftung eines der Ehegatten gemäß Paragraph 98, Ehegesetz auf eine Ausfallsbürgschaft beschränken kann, was binnen eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung beantragt werden müßte. § 25b Text Kreditverbindlichkeiten von Verbrauchern § 25b. Paragraph 25 b,
§ 25c Text § 25c. Paragraph 25 c, Tritt ein Verbraucher einer Verbindlichkeit als Mitschuldner, Bürge oder Garant bei (Interzession), so hat ihn der Gläubiger auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinzuweisen, wenn er erkennt oder erkennen muß, daß der Schuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen wird. Unterläßt der Unternehmer diese Information, so haftet der Interzedent nur dann, wenn er seine Verpflichtung trotz einer solchen Information übernommen hätte. § 25d Text Mäßigungsrecht § 25d. Paragraph 25 d,
- Ziffer eins das Interesse des Gläubigers an der Begründung der Haftung des Interzedenten,
- Ziffer 2 das Verschulden des Interzedenten an den Umständen, die das in Abs. 1 genannte Mißverhältnis begründet oder herbeigeführt haben, das Verschulden des Interzedenten an den Umständen, die das in Absatz eins, genannte Mißverhältnis begründet oder herbeigeführt haben,
- Ziffer 3 der Nutzen des Interzedenten aus der Leistung des Gläubigers sowie
- Ziffer 4 der Leichtsinn, die Zwangslage, die Unerfahrenheit, die Gemütsaufregung oder die Abhängigkeit des Interzedenten vom Schuldner bei Begründung der Verbindlichkeit. § 26d Text Wohnungsverbesserung § 26d. Paragraph 26 d,
Ziffer 2 den Tag und den Ort des Vertragsantrags oder der Vertragsannahme des Verbrauchers;
- Ziffer 3 den Gegenstand des Vertrags, und zwar unter Angabe des Herstellers und der Type der Waren, die zur Erfüllung des Vertrags zu liefern sind, sofern deren Umschreibung mit Hersteller und Type üblich ist;
- Ziffer 4 die Höhe und die Fälligkeit der zu leistenden Zahlungen;
- Ziffer 5 falls der Rücktritt des Verbrauchers nach § 3a Abs. 4 Z 2 ausgeschlossen worden ist, diese Vereinbarung; falls der Rücktritt des Verbrauchers nach Paragraph 3 a, Absatz 4, Ziffer 2, ausgeschlossen worden ist, diese Vereinbarung;
- Ziffer 6 eine Belehrung über das Rücktrittsrecht nach den §§ 3 und 3a. eine Belehrung über das Rücktrittsrecht nach den Paragraphen 3 und 3 a,
Der Unternehmer hat auf seine Kosten unverzüglich nach Unterfertigung der Vertragsurkunde durch den Verbraucher diesem eine Abschrift auszufolgen; darin sind die in Absatz 2, genannten Angaben deutlich lesbar wiederzugeben.
§ 27b Text Verträge zwischen Heimträgern und -bewohnern § 27b. Paragraph 27 b,
Paragraphen 27 b bis 27 i regeln bestimmte Aspekte zivilrechtlicher Verträge zwischen den Trägern und den Bewohnern von Altenheimen, Pflegeheimen und anderen Einrichtungen, in denen wenigstens drei Menschen aufgenommen werden können. Sie gelten für Verträge über die dauernde oder auch nur vorübergehende Unterkunft, Betreuung und Pflege in solchen Einrichtungen (Heimverträge). Auf Verträge über die Übernahme der Pflege und Erziehung von Minderjährigen in Heimen oder anderen Einrichtungen sowie auf Verträge über die Aufnahme, Pflege und Betreuung von Pfleglingen in Krankenanstalten und stationären Einrichtungen für medizinische Rehabilitationsmaßnahmen sind diese Bestimmungen nicht anzuwenden.
- Ziffer eins den Namen (die Firma) und die Anschrift der Vertragsteile;
- Ziffer 2 die Dauer des Vertragsverhältnisses;
- Ziffer 3 die Räumlichkeiten (Wohnräume, in denen der Bewohner untergebracht wird, sowie Gemeinschaftsräume und -einrichtungen), deren Ausstattung, die Wäscheversorgung und die Reinigung der Wohnräume;
- Ziffer 4 die allgemeine Verpflegung der Heimbewohner;
- Ziffer 5 die Leistungen im Rahmen der Grundbetreuung, wie etwa die Pflege bei kurzen Erkrankungen, die Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes und die Unterstützung des Bewohners in persönlichen Angelegenheiten; 6.
Ziffer 6 die Fälligkeit und die Höhe des Entgelts, eine Aufschlüsselung des Entgelts jeweils für Unterkunft, Verpflegung, Grundbetreuung, besondere Pflegeleistungen und zusätzliche Leistungen sowie die vom Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe gedeckten Leistungen und 7. Ziffer 7 die Vorgangsweise des Heimträgers bei Beendigung des Vertragsverhältnisses.
- Ziffer eins die besonderen Verpflegungsleistungen, wie etwa Diätkostangebote;
- Ziffer 2 die Art und das Ausmaß der besonderen Pflegeleistungen;
- Ziffer 3 die medizinischen und therapeutischen Leistungen, wie etwa die Anwesenheit und Erreichbarkeit von Ärzten, anderen Therapeuten und Sozialarbeitern, sowie die Ausstattung für die Erbringung solcher Leistungen; 4.
Ziffer 4 die sonstigen Dienstleistungen, die von dritten Personen erbracht werden;
- Ziffer 5 die soziale und kulturelle Betreuung der Heimbewohner, wie etwa Bildungs-, Beschäftigungs- und Kulturveranstaltungen, und
- Ziffer 6 die vom Heimbewohner zu erlegende Kaution. Wenn und soweit der Heimträger solche Leistungen nicht erbringt, vermittelt oder verlangt, hat er darauf im Heimvertrag hinzuweisen.
Ziffer 2 Recht auf Wahrung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses,
- Ziffer 3 Recht auf politische und religiöse Selbstbestimmung, auf freie Meinungsäußerung, auf Versammlung und auf die Bildung von Vereinigungen, insbesondere zur Durchsetzung der Interessen der Heimbewohner,
- Ziffer 4 Recht auf Verkehr mit der Außenwelt, auf Besuch durch Angehörige und Bekannte und auf Benützung von Fernsprechern,
- Ziffer 5 Recht auf Gleichbehandlung ungeachtet des Geschlechts, der Abstammung und Herkunft, der Rasse, der Sprache, der politischen Überzeugung und des religiösen Bekenntnisses,
- Ziffer 6 Recht auf zeitgemäße medizinische Versorgung, auf freie Arzt- und Therapiewahl und auf eine adäquate Schmerzbehandlung sowie 7.
Ziffer 7 Recht auf persönliche Kleidung und auf eigene Einrichtungsgegenstände.
Der Heimträger hat dem Heimbewohner, dessen Vertreter und der Vertrauensperson (Paragraph 27 e, Absatz eins,) eine Abschrift der Vertragsurkunde auszufolgen. Auf den Mangel der Form kann sich nur der Heimbewohner berufen.
Kaution geht nicht in das Eigentum des Heimträgers über.
Ziffer 2 der Gesundheitszustand des Heimbewohners sich so verändert hat, dass die sachgerechte und medizinisch gebotene Betreuung und Pflege im Heim nicht mehr durchgeführt werden können; 3. Ziffer 3 der Heimbewohner den Heimbetrieb trotz einer Ermahnung des Trägers (§ 27e Abs. 2) und trotz der von diesem dagegen ergriffenen zumutbaren Maßnahmen zur Abhilfe fortgesetzt derart schwer stört, dass dem Träger oder den anderen Bewohnern sein weiterer Aufenthalt im Heim nicht mehr zugemutet werden kann, oder der Heimbewohner den Heimbetrieb trotz einer Ermahnung des Trägers (Paragraph 27 e, Absatz 2,) und trotz der von diesem dagegen ergriffenen zumutbaren Maßnahmen zur Abhilfe fortgesetzt derart schwer stört, dass dem Träger oder den anderen Bewohnern sein weiterer Aufenthalt im Heim nicht mehr zugemutet werden kann, oder 4.
Ziffer 4 der Heimbewohner trotz einer nach Eintritt der Fälligkeit erfolgten Ermahnung (§ 27e Abs. 2) mit der Zahlung des Entgelts mindestens zwei Monate in Verzug ist. der Heimbewohner trotz einer nach Eintritt der Fälligkeit erfolgten Ermahnung (Paragraph 27 e, Absatz 2,) mit der Zahlung des Entgelts mindestens zwei Monate in Verzug ist.
Der Heimbewohner hat jedoch dem Träger die Kosten des Verfahrens zu ersetzen, soweit ihn ohne seine Zahlung eine Kostenersatzpflicht getroffen hätte und sofern er den Verzug verschuldet hat. Ist in einem auf eine Kündigung nach Absatz eins, Ziffer 4, gestützten gerichtlichen Räumungsstreit die Höhe des geschuldeten Betrags strittig, so hat das Gericht darüber vor Schluss der mündlichen Verhandlung mit Beschluss zu entscheiden. Eine auf Absatz eins, Ziffer 4, gestützte Kündigung ist unwirksam, wenn der Rückstand binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Beschlusses entrichtet wird. Der Heimbewohner hat jedoch dem Träger die Kosten des Verfahrens zu ersetzen, soweit ihn ohne seine Zahlung eine Kostenersatzpflicht getroffen hätte und sofern er den Verzug verschuldet hat.
Gefahr einer Verwendung und Empfehlung derartiger Bedingungen besteht nicht mehr, wenn der Unternehmer nach Abmahnung durch eine gemäß Paragraph 29, klageberechtigte Einrichtung binnen angemessener Frist eine mit angemessener Konventionalstrafe (Paragraph 1336, ABGB) besicherte Unterlassungserklärung abgibt.
Nr. L 376 vom
- 2006, S. 36, bei der Erbringung von Dienstleistungen im Binnenmarkt verstößt und dadurch jeweils die allgemeinen Interessen der Verbraucher beeinträchtigt, kann unbeschadet des § 28 Abs. 1 auf Unterlassung geklagt werden. Wer im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern im Zusammenhang mit Haustürgeschäften, außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, den allgemeinen Informationspflichten des Unternehmers (Paragraph 5 a,), Verbraucherkreditverhältnissen, Pauschalreiseverträgen und Verträgen über die Vermittlung verbundener Reiseleistungen, Teilzeitnutzungsrechtsverhältnissen, Abschlüssen im Fernabsatz, der Vereinbarung von missbräuchlichen Vertragsklauseln, der Gewährleistung oder Garantie beim Kauf oder bei der Herstellung beweglicher körperlicher Sachen sowie bei der Bereitstellung digitaler Leistungen, der Forderung von Telefonkosten (Paragraph 6 b,) oder zusätzlichen Zahlungen (Paragraph 6 c,), der Leistungsfrist (Paragraph 7 a,), dem Gefahrenübergang (Paragraph 7 b,) oder dem Verzug (Paragraphen 7 c und 7 d), im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft im elektronischen Geschäftsverkehr, Wertpapierdienstleistungen, Dienstleistungen der Vermögensverwaltung, Zahlungsdiensten, Schwarmfinanzierungsdienstleistungen, der Herstellung und dem Vertrieb eines Paneuropäischen Privaten Pensionsproduktes (PEPP), der Ausgabe von E-Geld oder Verbraucherzahlungskonten gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot verstößt, im Zusammenhang mit der alternativen Streitbeilegung (Paragraph 19, AStG), der Online-Streitbeilegung (Artikel 14 Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524 aus 2013,) oder der Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen nach der Verordnung (EU) Nr. 2019 aus 2088, Informationspflichten verletzt oder gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot auf Grund der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, Amtsblatt Nummer L 376 vom
- 2006, Seite 36, bei der Erbringung von Dienstleistungen im Binnenmarkt verstößt und dadurch jeweils die allgemeinen Interessen der Verbraucher beeinträchtigt, kann unbeschadet des Paragraph 28, Absatz eins, auf Unterlassung geklagt werden.
Dezember 2020 S. 1, veröffentlichten Stellen und Organisationen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geltend gemacht werden, sofern deren Satzungszweck die Klagsführung rechtfertigt und die von dieser Einrichtung geschützten Interessen in diesem Mitgliedstaat beeinträchtigt werden. Liegt der Ursprung des Verstoßes (Paragraphen 28, Absatz eins und 28 a Absatz eins,) in Österreich, so kann der Anspruch auch von den von der Kommission gemäß Artikel 5, der Richtlinie 2020/1828/EU über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG, Amtsblatt Nummer L 409 vom 4. Dezember 2020 Seite 1, veröffentlichten Stellen und Organisationen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geltend gemacht werden, sofern deren Satzungszweck die Klagsführung rechtfertigt und die von dieser Einrichtung geschützten Interessen in diesem Mitgliedstaat beeinträchtigt werden.
Ist ein Makler eingeschritten und wird die Rücktrittserklärung an diesen gerichtet, so gilt der Rücktritt auch für einen im Zug der Vertragserklärung geschlossenen Maklervertrag. Im übrigen gilt für die Rücktrittserklärung § 3 Abs. 4. Der Rücktritt kann binnen einer Woche nach der Vertragserklärung des Verbrauchers erklärt werden. Ist ein Makler eingeschritten und wird die Rücktrittserklärung an diesen gerichtet, so gilt der Rücktritt auch für einen im Zug der Vertragserklärung geschlossenen Maklervertrag. Im übrigen gilt für die Rücktrittserklärung Paragraph 3, Absatz 4,
Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen Monat nach dem Tag der erstmaligen Besichtigung. Rücktrittsrechte, die dem Verbraucher nach anderen Bestimmungen – insbesondere nach §§ 11 ff. FAGG – zustehen, bleiben unberührt. Die Frist des Absatz 2, beginnt erst zu laufen, sobald der Verbraucher eine Zweitschrift seiner Vertragserklärung und eine schriftliche Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten hat. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen Monat nach dem Tag der erstmaligen Besichtigung. Rücktrittsrechte, die dem Verbraucher nach anderen Bestimmungen – insbesondere nach Paragraphen 11, ff. FAGG – zustehen, bleiben unberührt.
Bei erheblicher Änderung der Verhältnisse hat der Immobilienmakler die Übersicht entsprechend richtigzustellen. Erfüllt der Makler diese Pflichten nicht spätestens vor einer Vertragserklärung des Auftraggebers zum vermittelten Geschäft, so gilt § 3 Abs. 4 MaklerG. Der Immobilienmakler hat vor Abschluß des Maklervertrags dem Auftraggeber, der Verbraucher ist, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers eine schriftliche Übersicht zu geben, aus der hervorgeht, daß er als Makler einschreitet, und die sämtliche dem Verbraucher durch den Abschluß des zu vermittelnden Geschäfts voraussichtlich erwachsenden Kosten, einschließlich der Vermittlungsprovision, ausweist. Die Höhe der Vermittlungsprovision ist gesondert anzuführen; auf ein allfälliges wirtschaftliches oder familiäres Naheverhältnis im Sinn des Paragraph 6, Absatz 4, dritter Satz MaklerG ist hinzuweisen.
Wenn der Immobilienmakler kraft Geschäftsgebrauchs als Doppelmakler tätig sein kann, hat diese Übersicht auch einen Hinweis darauf zu enthalten. Bei erheblicher Änderung der Verhältnisse hat der Immobilienmakler die Übersicht entsprechend richtigzustellen. Erfüllt der Makler diese Pflichten nicht spätestens vor einer Vertragserklärung des Auftraggebers zum vermittelten Geschäft, so gilt Paragraph 3, Absatz 4, MaklerG.
Zu diesen zählen jedenfalls auch sämtliche Umstände, die für die Beurteilung des zu vermittelnden Geschäfts wesentlich sind. § 30c Text Höchstdauer von Alleinvermittlungsaufträgen § 30c. Paragraph 30 c,
- Ziffer eins drei Monaten für die Vermittlung von Bestandverträgen über Wohnungen oder sonstigen den Gebrauch oder die Nutzung von Wohnungen betreffenden Verträgen;
- Ziffer 2 sechs Monaten für die Vermittlung von Verträgen zur Veräußerung oder zum Erwerb des Eigentums an Wohnungen, Einfamilienwohnhäusern und einzelnen Grundstücken, die zum Bau eines Einfamilienwohnhauses geeignet sind.
- Ziffer eins Vereinbarung des Ersatzes von Aufwendungen auf Grund von zusätzlichen Aufträgen (§ 9 MaklerG); Vereinbarung des Ersatzes von Aufwendungen auf Grund von zusätzlichen Aufträgen (Paragraph 9, MaklerG);
- Ziffer 2 Abschluß und Verlängerung von Alleinvermittlungsaufträgen (§ 14 MaklerG); Abschluß und Verlängerung von Alleinvermittlungsaufträgen (Paragraph 14, MaklerG);
- Ziffer 3 besondere Vereinbarungen für Fälle fehlenden Vermittlungserfolgs (§ 15 MaklerG). besondere Vereinbarungen für Fälle fehlenden Vermittlungserfolgs (Paragraph 15, MaklerG).
- a)Litera a die Informationspflicht nach § 5a vollständig und mit zutreffenden Angaben zu erfüllen, die Informationspflicht nach Paragraph 5 a, vollständig und mit zutreffenden Angaben zu erfüllen,
- b)Litera b die Ware im Sinn des § 7a rechtzeitig bereitzustellen oder abzuliefern, die Ware im Sinn des Paragraph 7 a, rechtzeitig bereitzustellen oder abzuliefern,
- c)Litera c die in § 26d Abs. 1 vorgesehene Urkunde mit den in § 26d Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben zu errichten oder die in Paragraph 26 d, Absatz eins, vorgesehene Urkunde mit den in Paragraph 26 d, Absatz 2, vorgeschriebenen Angaben zu errichten oder
- d)Litera d Kreditnehmer oder Interzedenten den §§ 25a bis 25c entsprechend zu belehren oder zu informieren, Kreditnehmer oder Interzedenten den Paragraphen 25 a bis 25 c entsprechend zu belehren oder zu informieren, 2.
Ziffer 2 dem § 26d Abs. 3 zuwiderhandelt, dem Paragraph 26 d, Absatz 3, zuwiderhandelt,
- Ziffer 3 dem § 11 Abs. 1 zuwiderhandelt, dem Paragraph 11, Absatz eins, zuwiderhandelt,
- Ziffer 4 dem § 12 Abs. 1 zuwiderhandelt, dem Paragraph 12, Absatz eins, zuwiderhandelt,
- Ziffer 5 einem Verbraucher ohne dessen Veranlassung Waren übersendet oder Dienstleistungen erbringt und damit eine Zahlungsaufforderung verbindet,
- Ziffer 6 in die dem Verbraucher gemäß § 3 Abs. 1 auszufolgende Urkunde unrichtige Angaben aufnimmt. in die dem Verbraucher gemäß Paragraph 3, Absatz eins, auszufolgende Urkunde unrichtige Angaben aufnimmt. (Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2014 ) Anmerkung, Ziffer 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2014,)
Macht im Fall des Absatz eins, Ziffer 3, ein Dritter gegen den Verbraucher oder dessen Bürgen die Wechselschuld wechselmäßig oder im Fall des Absatz eins, Ziffer 4, der Unternehmer oder ein Dritter die abgetretene Lohn- oder Gehaltsforderung gegen den Dienstgeber geltend, so kann die Obergrenze der Geldstrafe bis zum Betrag der Wechselsumme beziehungsweise dem Betrag, dessen Zahlung vom Dienstgeber verlangt worden ist, jedenfalls aber bis zum Doppelten überschritten werden.
Verjährungsfrist beginnt in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3 und 4 – je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt – mit der wechselmäßigen Geltendmachung oder mit der Rückstellung oder Vernichtung des Wechsels beziehungsweise mit der Geltendmachung der abgetretenen Lohn- oder Gehaltsforderung gegenüber dem Dienstgeber oder mit dem Zeitpunkt zu laufen, an dem die Abtretung rückgängig gemacht wird.
Ziffer 2 Maßnahmen des Unternehmers zur Minderung oder Beseitigung des Schadens, der Verbrauchern entstanden ist,
- Ziffer 3 frühere Verstöße des Unternehmers,
- Ziffer 4 vom Unternehmer aufgrund des Verstoßes erlangte finanzielle Vorteile oder vermiedene Verluste, wenn dazu die entsprechenden Daten verfügbar sind,
- Ziffer 5 Sanktionen, die gegen den Unternehmer für denselben Verstoß in grenzüberschreitenden Fällen in anderen Mitgliedstaaten verhängt wurden, sofern Informationen über solche Sanktionen im Rahmen des aufgrund der Verordnung (EU) 2017/2394 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, ABl.
Nr. L 345 vom 27.12.2017 S. 1, errichteten Mechanismus verfügbar sind. Sanktionen, die gegen den Unternehmer für denselben Verstoß in grenzüberschreitenden Fällen in anderen Mitgliedstaaten verhängt wurden, sofern Informationen über solche Sanktionen im Rahmen des aufgrund der Verordnung (EU) 2017/2394 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006 aus 2004,, Amtsblatt Nummer L 345 vom 27.12.2017 Seite 1, errichteten Mechanismus verfügbar sind.
Maßgeblich ist der Jahresumsatz in den von dem Verstoß betroffenen Mitgliedstaaten. Sofern keine Informationen über den Jahresumsatz des Unternehmers verfügbar sind, können Geldstrafen bis zu zwei Millionen Euro verhängt werden. In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b können Geldstrafen bis zu einer Höhe von 4 % des Jahresumsatzes des Unternehmers verhängt werden, wenn das Verwaltungsstrafverfahren im Rahmen der Verhängung von Sanktionen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 geführt wird. Maßgeblich ist der Jahresumsatz in den von dem Verstoß betroffenen Mitgliedstaaten. Sofern keine Informationen über den Jahresumsatz des Unternehmers verfügbar sind, können Geldstrafen bis zu zwei Millionen Euro verhängt werden. § 32a Text Unterlassungsexekution § 32a. Paragraph 32 a,
Ziffer 2 Maßnahmen des Unternehmers zur Minderung oder Beseitigung des Schadens, der Verbrauchern entstanden ist,
- Ziffer 3 frühere Verstöße des Unternehmers,
- Ziffer 4 vom Unternehmer aufgrund des Verstoßes erlangte finanzielle Vorteile oder vermiedene Verluste, wenn dazu die entsprechenden Daten verfügbar sind,
- Ziffer 5 Sanktionen, die gegen den Unternehmer für denselben Verstoß in grenzüberschreitenden Fällen in anderen Mitgliedstaaten verhängt wurden, sofern Informationen über solche Sanktionen im Rahmen des aufgrund der Verordnung (EU) 2017/2394 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, ABl.
Nr. L 345 vom 27.12.2017 S. 1, errichteten Mechanismus verfügbar sind. Sanktionen, die gegen den Unternehmer für denselben Verstoß in grenzüberschreitenden Fällen in anderen Mitgliedstaaten verhängt wurden, sofern Informationen über solche Sanktionen im Rahmen des aufgrund der Verordnung (EU) 2017/2394 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006 aus 2004,, Amtsblatt Nummer L 345 vom 27.12.2017 Seite 1, errichteten Mechanismus verfügbar sind.
Maßgeblich ist der Jahresumsatz in den von dem Verstoß betroffenen Mitgliedstaaten. Sofern keine Informationen über den Jahresumsatz des Unternehmers verfügbar sind, können die Geldstrafen bis zu zwei Millionen Euro erreichen. In den in Absatz eins, genannten Fällen können die Geldstrafen abweichend von Paragraph 359, Absatz eins, EO bis zu 4 % des Jahresumsatzes des Unternehmers erreichen, wenn die Unterlassungsexekution im Rahmen der Verhängung von Sanktionen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 geführt wird. Maßgeblich ist der Jahresumsatz in den von dem Verstoß betroffenen Mitgliedstaaten. Sofern keine Informationen über den Jahresumsatz des Unternehmers verfügbar sind, können die Geldstrafen bis zu zwei Millionen Euro erreichen. § 38 Text Übergangs- und Schlußbestimmungen § 38. Paragraph 38, Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Oktober 1979 in Kraft. § 39 Text § 39. Paragraph 39,
- Ziffer eins die Z 1 bis 9 des § 36, wenn die Tagsatzung, bei der oder auf Grund deren das Versäumungsurteil gefällt worden ist, nach dem
- September 1979 abgehalten wird; die Ziffer eins bis 9 des Paragraph 36,, wenn die Tagsatzung, bei der oder auf Grund deren das Versäumungsurteil gefällt worden ist, nach dem
- September 1979 abgehalten wird;
- Ziffer 2 die Z 10 bis 14 des § 36, wenn die Entscheidung nach dem
- September 1979 gefällt wird; die Ziffer 10 bis 14 des Paragraph 36,, wenn die Entscheidung nach dem 30.
September 1979 gefällt wird;
- Ziffer 3 die Z 15 und – soweit sie die Aufhebung des Wortes „seine“ verfügt – die Z 19 des § 36 auf alle Verfahren, in denen die mündliche Verhandlung nach dem
- September 1979 geschlossen wird; die Ziffer 15 und – soweit sie die Aufhebung des Wortes „seine“ verfügt – die Ziffer 19, des Paragraph 36, auf alle Verfahren, in denen die mündliche Verhandlung nach dem
- September 1979 geschlossen wird;
- Ziffer 4 die Z 16 bis 18 und – soweit sie die Einwendungsfrist betrifft – die Z 19 des § 36 in allen Fällen, in denen die Einwendungsfrist nach dem
- September 1979 zu laufen beginnt; die Ziffer 16 bis 18 und – soweit sie die Einwendungsfrist betrifft – die Ziffer 19, des Paragraph 36, in allen Fällen, in denen die Einwendungsfrist nach dem 30.
September 1979 zu laufen beginnt; 5. Ziffer 5 der § 37 der Paragraph 37
- a)Litera a in allen Fällen, in denen ein Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil erhoben worden ist;
- b)Litera b soweit er die Exekution zur Sicherstellung auf Grund von Zahlungsaufträgen betrifft, wenn die Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen den Zahlungsauftrag nach dem 30. September 1979 zu laufen beginnt. § 40 Text § 40. Paragraph 40,
- November 1961, BGBl. Nr. 279, über das Abzahlungsgeschäft (Ratengesetz) außer Kraft. Es ist jedoch – mit Ausnahme der §§ 12 und 15 Abs. 1 Z 12 – auf Abzahlungsgeschäfte, die vorher geschlossen worden sind, weiterhin anzuwenden. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz vom
- November 1961, Bundesgesetzblatt Nr. 279, über das Abzahlungsgeschäft (Ratengesetz) außer Kraft. Es ist jedoch – mit Ausnahme der Paragraphen 12 und 15 Absatz eins, Ziffer 12, – auf Abzahlungsgeschäfte, die vorher geschlossen worden sind, weiterhin anzuwenden.
- Juni 1878, RGBl. Nr. 90, enthaltend einige Bestimmungen über die Veräußerung von Staats- und anderen Losen oder deren Gewinsthoffnung, und das Gesetz vom
- November 1933, deutsches RGBl. I Seite 1011, über Preisnachlässe (Rabattgesetz), in der Fassung der Verordnung vom
- Feber 1940, deutsches RGBl. I Seite 399, bleiben unberührt. Das Gesetz vom
- Juni 1878, RGBl. Nr. 90, enthaltend einige Bestimmungen über die Veräußerung von Staats- und anderen Losen oder deren Gewinsthoffnung, und das Gesetz vom
- November 1933, deutsches RGBl. römisch eins Seite 1011, über Preisnachlässe (Rabattgesetz), in der Fassung der Verordnung vom
- Feber 1940, deutsches RGBl. römisch eins Seite 399, bleiben unberührt. § 41 Text §
- Paragraph 41, Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt der Art. 8 Z 6 der Vierten Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich vom
- Dezember 1938, deutsches RGBl. 1 Seite 1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 91/1976 , außer Kraft. Diese Bestimmung ist jedoch auf Handelsgeschäfte, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen worden sind, weiterhin anzuwenden. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt der Artikel 8, Ziffer 6, der Vierten Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich vom
- Dezember 1938, deutsches RGBl. 1 Seite 1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1976,, außer Kraft. Diese Bestimmung ist jedoch auf Handelsgeschäfte, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen worden sind, weiterhin anzuwenden.
§ 41a Text § 41a. Paragraph 41 a,
- Mai
- Die Paragraphen 3, Absatz eins, 16, Absatz eins, Ziffer eins, 19, Ziffer 2 und 26 b sowie die Paragraphen 12 a, 26 c und 31 b bis 31 f in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1993, treten mit demselben Zeitpunkt in Kraft wie das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, die Paragraphen 31 b bis 31 f jedoch frühestens mit
- Mai 1994.
neuen Bestimmungen sind auf Verträge, die vor den im Absatz eins, genannten Zeitpunkten geschlossen worden sind, nicht anzuwenden.
- Jänner 1997 in Kraft. § 6 Abs. 1 Z 5 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1997 tritt mit
- März 1997 in Kraft. Die Änderungen in Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 3 a,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, 14 und 15, Absatz 2, Ziffer 6, sowie Absatz 3,, Paragraph 7,, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3,, Paragraph 19, Ziffer 2,, Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraphen 25 a bis 25 d, Paragraph 26 c, Absatz 2,, Paragraph 26 d,, Paragraph 27 a,, Paragraphen 28 und 29, Paragraph 30, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 31 a,, Paragraph 31 f, Absatz eins und 2, Paragraph 32, Absatz eins,, Paragraph 41 a, Absatz eins und Paragraph 42, durch das Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 1997, treten mit 1.
Jänner 1997 in Kraft. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 1997, tritt mit 1. März 1997 in Kraft.
- Ziffer eins § 28 auf Empfehlungen, die vor dem
- Jänner 1997 abgegeben worden sind. Paragraph 28, auf Empfehlungen, die vor dem
- Jänner 1997 abgegeben worden sind.
- Ziffer 2 § 3 Abs. 3, § 3a, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Z 9, 14 und 15, Abs. 2 Z 6 sowie Abs. 3, § 7, § 16 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 19 Z 2, § 20 Abs. 1, § 24 Abs. 1, §§ 25a bis 25d, § 26c Abs. 2, § 26d, § 27a, § 31 Abs. 2, § 31a, § 31f Abs. 1 und 2 sowie § 32 Abs. 1 auf Verträge, die vor dem 1.
Jänner 1997 geschlossen worden sind, sowie Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 3 a,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, 14 und 15, Absatz 2, Ziffer 6, sowie Absatz 3,, Paragraph 7,, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3,, Paragraph 19, Ziffer 2,, Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraphen 25 a bis 25 d, Paragraph 26 c, Absatz 2,, Paragraph 26 d,, Paragraph 27 a,, Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 31 a,, Paragraph 31 f, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 32, Absatz eins, auf Verträge, die vor dem 1. Jänner 1997 geschlossen worden sind, sowie 3. Ziffer 3 § 6 Abs. 1 Z 5 und 13 auf Verträge, die vor dem 1. März 1997 geschlossen worden sind.
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5 und 13 auf Verträge, die vor dem 1. März 1997 geschlossen worden sind.
- Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht für die Republik Österreich in Kraft tritt; er ist auf Verträge anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt geschlossen worden sind. Paragraph 13 a, tritt mit dem Tag in Kraft, an dem das Übereinkommen vom
- Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht für die Republik Österreich in Kraft tritt; er ist auf Verträge anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt geschlossen worden sind.
I Nr. 185/1999 treten mit
- Oktober 1999 in Kraft. Paragraph eins, Absatz 5,, Paragraph 5 j und Paragraph 42, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 1999, treten mit
- Oktober 1999 in Kraft.
- Oktober 1999 erfolgt ist. § 5j ist auf Gewinnzusagen und andere vergleichbare Mitteilungen, die einem bestimmten Verbraucher vor dem
- Oktober 1999 zugegangen sind, nicht anzuwenden. Paragraph eins, Absatz 5, ist auf den Beitritt und die Mitgliedschaft bei Vereinen nicht anzuwenden, wenn der Beitritt vor dem
- Oktober 1999 erfolgt ist. Paragraph 5 j, ist auf Gewinnzusagen und andere vergleichbare Mitteilungen, die einem bestimmten Verbraucher vor dem 1.
Oktober 1999 zugegangen sind, nicht anzuwenden.
- Juni 2000 in Kraft. Die Paragraphen 5 a bis 5 i, 13 a Absatz eins, 31 a und 32 Absatz eins, Ziffer 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 1999, treten mit
- Juni 2000 in Kraft.
- Juni 2000 geschlossen worden sind, nicht anzuwenden. Die in Absatz 8, genannten Bestimmungen sind auf Verträge, die vor dem
- Juni 2000 geschlossen worden sind, nicht anzuwenden.
I Nr. 185/1999 treten mit
- Jänner 2001 in Kraft. Die Paragraphen 28 a und 29 Absatz 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 1999, treten mit
- Jänner 2001 in Kraft.
- Jänner 2002 in Kraft. Sie sind in dieser Fassung auf Verträge anzuwenden, die nach dem
- Dezember 2001 geschlossen werden. Die Paragraphen 8, 9, 9 a, 9 b, 13 a und 28 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2001, treten mit
- Jänner 2002 in Kraft. Sie sind in dieser Fassung auf Verträge anzuwenden, die nach dem
- Dezember 2001 geschlossen werden.
- Jänner 2002 in Kraft. Die Paragraphen 3, 12 a, 16, 20, 26 b, 32 und 41 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, treten mit
- Jänner 2002 in Kraft.
- Dezember 2001 abgeschlossen worden sind. § 32 in der in Abs. 12 genannten Fassung ist auf strafbare Handlungen anzuwenden, die nach dem
- Dezember 2001 begangen worden sind. Die Paragraphen 3, 12 a, 16, 20 und 26 b in der in Absatz 12, genannten Fassung sind auf Verträge anzuwenden, die nach dem 31.
Dezember 2001 abgeschlossen worden sind. Paragraph 32, in der in Absatz 12, genannten Fassung ist auf strafbare Handlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 begangen worden sind.
- Jänner 2004 in Kraft. Sie sind auf Verträge oder Vertragserklärungen, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen bzw. abgegeben worden sind, nicht anzuwenden. Die Paragraphen 6, 28, 30 b, 31 f und 42 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2003, treten mit
- Jänner 2004 in Kraft. Sie sind auf Verträge oder Vertragserklärungen, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen bzw. abgegeben worden sind, nicht anzuwenden.
Jänner 2004 in Kraft.
- Juli 2004 in Kraft. Sie sind nur auf Sachverhalte anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt verwirklicht werden. Die Paragraphen 27 b bis 27 i, 28 a und 42 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2004, treten mit
- Juli 2004 in Kraft. Sie sind nur auf Sachverhalte anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt verwirklicht werden.
Paragraphen 5 b, 13 a und 31 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2004, treten mit 1. Oktober 2004 in Kraft. Auf Verträge, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden, sind diese Bestimmungen in ihrer bisher geltenden Fassung anzuwenden.
Juli 2007 in Kraft. Die in Paragraph 27 d, Absatz eins, Ziffer 6, vorgesehene Offenlegung der vom Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe gedeckten Leistungen und Paragraph 27 d, Absatz 6, sind auf Verträge, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen worden sind, nicht anzuwenden.
- November 2007 in Kraft. Paragraph 28 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007, tritt mit
- November 2007 in Kraft.
Paragraph 3, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2008, tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Bestimmung ist in dieser Fassung auf Verträge anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt geschlossen werden.
- November 2009 in Kraft; § 31a tritt mit Ablauf des
- Oktober 2009 außer Kraft, ist jedoch weiterhin auf Geschäftsfälle anzuwenden, bei denen eine Zahlungskarte oder deren Daten vor dem
- November 2009 missbräuchlich verwendet worden sind. Paragraph 28 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009, tritt mit 1.
November 2009 in Kraft; Paragraph 31 a, tritt mit Ablauf des
- Oktober 2009 außer Kraft, ist jedoch weiterhin auf Geschäftsfälle anzuwenden, bei denen eine Zahlungskarte oder deren Daten vor dem
- November 2009 missbräuchlich verwendet worden sind.
- Juni 2010 in Kraft. § 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2010 tritt am
- Juni 2010 in Kraft und ist auf Verträge anzuwenden, die nach dem
- Juni 2010 geschlossen werden. Die §§ 12a, 13 (Anm.: die Aufhebung des § 13 wurde nicht ausdrücklich angeordnet) , 16 bis 25 und 26c treten mit Ablauf des
- Juni 2010 außer Kraft, sind jedoch weiterhin auf vor dem 11.
Juni 2010 geschlossene Verträge anzuwenden. Paragraph 5 h, Absatz eins und Paragraph 32, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010, treten am
- Juni 2010 in Kraft. Paragraph 13 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010, tritt am
- Juni 2010 in Kraft und ist auf Verträge anzuwenden, die nach dem
- Juni 2010 geschlossen werden. Die Paragraphen 12 a, 13, Anmerkung, die Aufhebung des Paragraph 13, wurde nicht ausdrücklich angeordnet), 16 bis 25 und 26c treten mit Ablauf des
- Juni 2010 außer Kraft, sind jedoch weiterhin auf vor dem
- Juni 2010 geschlossene Verträge anzuwenden.