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Punzierungsgesetz

Bundesrecht Bundesrecht www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1 www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1 Kurztitel Punzierungsgesetz Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 68/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001 §/Artikel/Anlage § 38 Inkrafttretensdatum 01.07.1954 Außerkrafttretensdatum 31.03.2001 Text § 38.

(1)Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen einer Woche nach der Zustellung schriftlich oder mündlich Einspruch erheben und zugleich die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch ist bei der Behörde, von der die Strafverfügung erlassen worden ist, einzubringen.
(2)Wird im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der auferlegten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten in Beschwerde gezogen, so ist er als Berufung anzusehen und dem Landeshauptmann als Berufungsbehörde vorzulegen.
(3)In allen anderen Fällen tritt die Strafverfügung durch die rechtzeitige Einbringung des Einspruches außer Kraft und ist von der gemäß § 35 zuständigen Behörde das ordentliche Verfahren einzuleiten, wobei der Einspruch als Rechtfertigung im Sinne des § 40 VStG 1950 gilt. In diesem Verfahren hat die Behörde auf den Inhalt der außer Kraft getretenen Strafverfügung keine Rücksicht zu nehmen und kann auch eine andere Strafe aussprechen.
(4)Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so ist die Strafverfügung zu vollstrecken.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.