EU-Beitrittsvertrag - Akte
Obsah (23)
Artikel 5Artikel 1Artikel 6Artikel 11Artikel 4Artikel 4bArtikel 4dArtikel 3Artikel 10Artikel 8Artikel 16aArtikel 9Artikel 15Artikel 2Artikel 7Artikel 31Artikel 24Artikel 23Artikel 29Artikel 13Artikel 32Artikel 20Artikel 17Bundesrecht Bundesrecht www.ris.bka.gv.at Seite 50 von 1 www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1 Kurztitel EU-Beitrittsvertrag - Akte Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 45/1995 §/Artikel/Anlage Anl. 1/5
krafttretensdatum 01.01.1995 Text V. LANDWIRTSCHAFT A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN I.
formationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen 885 R 0079: Verordnung Nr. 79/65/EWG des Rates vom 15. Juni 1965 zur Bildung eines
formationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe
der EWG (ABl. Nr. 109 vom
- 1965, S. 1859/65), zuletzt geändert durch: - 390 R 3577: Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 des Rates vom
- Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom
- 1990, S. 23). Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „
- März 1986 beträgt die Anzahl der Buchführungsbetriebe - 12 000 für Spanien; diese Zahl wird im Laufe der nachfolgenden fünf Jahre schrittweise erhöht, um schließlich 15 000 zu erreichen; - 1 800 für Portugal; diese Zahl wird im Laufe der nachfolgenden fünf Jahre schrittweise erhöht, um schließlich 3 000 zu erreichen. Am
- März 1995 beträgt die Anzahl der Buchführungsbetriebe - 2 000 für Österreich; - 1 100 für Finnland; - 1 000 für Norwegen; - 600 für Schweden; diese Zahl wird im Laufe der nachfolgenden drei Jahre erhöht, um schließlich 1 000 zu erreichen.''
Artikel 5
Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden bilden diesen Ausschuß binnen 6 Monaten ab ihrem Beitritt.'' II. Statistik
- 372 L 0280: Richtlinie 72/280/EWG des Rates vom
- Juli 1972 betreffend die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen über Milch- und Milcherzeugnisse (ABl. Nr. L 179 vom
- 1972, S. 2), zuletzt geändert durch: - 391 R 1057: Verordnung (EWG) Nr. 1057/91 der Kommission vom
- April 1991 (ABl. Nr. L 107 vom
- 1991, S. 11). Artikel 4 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) die Menge und den Fettgehalt der angelieferten Milch und des angelieferten Rahms. Die Angaben sind gesondert für die folgenden Gebiete nach den dort liegenden Betrieben zu übermitteln: Belgien Provinces/Provincies Dänemark - Deutschland Regierungsbezirke Griechenland Nur ein Gebiet Spanien Comunidades autonomas Frankreich Regions de programme Irland - Italien Regioni Luxemburg - Niederlande Provincies Norwegen Fylker Österreich - Portugal Regioes Finnland - Schweden - Vereinigtes Königreich Standard regions Hinsichtlich Griechenlands kann jedoch nach dem Verfahren des Artikels 7 vorgesehen werden, daß die Angaben gesondert nach bestimmten Gebieten zu übermitteln sind.''
- 376 L 0625: Richtlinie 76/625/EWG des Rates vom
- Juli 1976 über die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen zur Ermittlung des Produktionspotentials bestimmter Baumobstanlagen (ABl. Nr. L 218 vom
- 1976, S. 10), zuletzt geändert durch: - 391 R 1057: Verordnung (EWG) Nr. 1057/91 der Kommission vom
- April 1991 (ABl. Nr. L 107 vom
- 1991, S. 11).
Artikel 1
Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden führen die Erhebungen nach den vorstehenden Unterabsätzen erstmals vor dem
- Dezember 1997 durch.''
- 379 R 0357: Verordnung (EWG) Nr. 357/79 des Rates vom
- Februar 1979 über statistische Erhebungen der Rebflächen (ABl. Nr. L 54 vom
- 1979, S. 124), zuletzt geändert durch: - 393 R 3205: Verordnung (EG) Nr. 3205/93 des Rates vom
- Dezember 1993 (ABl. Nr. L 289 vom
- 1993, S. 4). Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 1c Die Republik Österreich führt die erste Grunderhebung 1999 durch.
dieser Erhebung wird die Lage nach den Rodungen und Anpflanzungen des Weinwirtschaftsjahres 1998/99 untersucht.''
Artikel 5
Absatz 4 Unterabsatz 1 werden nach den Worten „die Republik Griechenland'' die Worte „sowie die Republik Österreich'' eingefügt.
Artikel 6
Absatz 1 werden nach den Worten „und von Portugal ab dem Wirtschaftsjahr 1989/90'' die Worte „sowie von Österreich ab dem Wirtschaftsjahr 1997/98'' eingefügt. Artikel 6 Absatz 6 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung: „- von Deutschland, Frankreich und Luxemburg erstmals vor dem
- Oktober 1981, von Italien und Griechenland erstmals vor dem
- Oktober 1984, von Spanien und Portugal erstmals vor dem
- Oktober 1991 und von Österreich erstmals vor dem
- Oktober 1996.''
- 382 L 0606: Richtlinie 82/606/EWG des Rates vom
- Juli 1982 über von den Mitgliedstaaten durchzuführende Erhebungen über die Verdienste der ständig beschäftigten Arbeiter und der Saisonarbeiter
der Landwirtschaft (ABl. Nr. L 247 vom
- 1982, S. 22), zuletzt geändert durch: - 391 L 0534: Richtlinie 91/534/EWG des Rates vom
- Oktober 1991 (ABl. Nr. L 288 vom
- 1991, S. 36). a) Artikel 1 Absatz 1 wird durch folgenden Unterabsatz ergänzt: „Die
Unterabsatz 1 genannte Erhebung wird - bis zum
- Dezember 1996 von Finnland, Norwegen und Schweden durchgeführt; - bis zum
- Dezember 1997 von Österreich durchgeführt.'' b) Anhang I Nummer 1 erhält folgende Fassung: „
- Für Belgien, Dänemark, Deutschland (mit Ausnahme der Länder Berlin, Bremen, Hamburg und Saarland), Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Norwegen, Österreich, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich: ständig vollzeitlich beschäftigte Arbeiter.''
- 390 R 0837: Verordnung (EWG) Nr. 837/90 des Rates vom
- März 1990 über die von den Mitgliedstaaten zu liefernden statistischen
formationen über die Getreideerzeugung (ABl. Nr. L 88 vom
- 1990, S. 1), geändert durch: - 390 R 3570: Verordnung (EWG) Nr. 3576/90 des Rates vom
- Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom
- 1990, S. 8). Anhang III erhält folgende Fassung: „ANHANG III REGIONALE EBENEN NACH ARTIKEL 6 --------------------------------------------------------------------- Mitgliedstaaten Regionale Aufgliederung --------------------------------------------------------------------- Belgique - Belgie Provinces/Provincies Danmark - Deutschland Bundesländer (Anm.: Buchstaben nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.) Espana Comunidades autonomas France Regions de programme Ireland - Italia Regioni 2) Luxembourg - Nederland Provincies Norge Fylker Österreich - Portugal NUTS II 1) Suomi - Sverige Bidragsomrade norr Bidragsomrade söder Övriga landet United Kingdom Standard regions --------------------------------------------------------------------- NUTS = Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik. ------------ 1) Regionale Angaben müssen spätestens drei Jahre nach
krafttreten dieser Verordnung übermittelt werden. 2)
den zwei Jahren nach
krafttreten dieser Verordnung können die italienischen Regionen auf der Ebene NUTS I zusammengefaßt werden.
- 393 R 0959: Verordnung (EWG) Nr. 959/93 des Rates vom
- April 1993 über die von den Mitgliedstaaten zu liefernden statistischen
formationen über pflanzliche Erzeugnisse außer Getreide (ABl. Nr. L 98 vom
- 1993, S. 1) a) „Anhang VI erhält folgende Fassung: „ANHANG VI REGIONALE EBENEN NACH ARTIKEL 6 --------------------------------------------------------------------- Mitgliedstaaten Regionale Aufgliederung --------------------------------------------------------------------- Belgique - Belgie Provinces/Provicies - Region walonne/Vlaams gewest Danmark - Deutschland Bundesländer (Anm.: Buchstaben nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.) Espana Comunidades autonomas France Regions de programme Ireland - Italia Regioni Luxembourg - Nederland Provincies Norge Fylker Österreich - Portugal NUTS II 1) Suomi - Sverige - United Kingdom Standard regions --------------------------------------------------------------------- NUTS = Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik. ----------- 1) Regionale Angaben müssen spätestens drei Jahre nach
krafttreten dieser Verordnung übermittelt werden. b) Anhang VIII erhält folgende Fassung: „ANHANG VIII FLÄCHEN VON GERINGER BEDEUTUNG SOWIE FLÄCHEN, DIE AUF DER BASIS VON ERHEBUNGEN ERMITTELT WURDEN (Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen). III. Qualitätspolitik
- 392 R 2081: Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom
- Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 208 vom
- 1992, S. 1) An Artikel 2 Absatz 7, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 1 wird jeweils folgender Satz angefügt: „Für Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden läuft die vorstehend genannte Frist ab dem Zeitpunkt ihres Beitritts.''
- 392 R 2082: Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates vom
- Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (ABl. Nr. L 208 vom
- 1992, S. 9) An Artikel 7 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden veröffentlichen diese Angaben
nerhalb von 6 Monaten nach ihrem Beitritt.'' An Artikel 14 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Für Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden läuft die vorstehend genannte Frist ab dem Zeitpunkt ihres Beitritts.'' B. GEMEINSAME MARKT-ORGANISATIONEN I. Milch und Milcherzeugnisse 1. 368 R 0985: Verordnung (EWG) Nr. 985/68 des Rates vom 15. Juli 1968 zur Festlegung der Grundregeln für die
tervention auf dem Markt für Butter und Rahm (ABl. Nr. L 169 vom
- 1968, S. 1), zuletzt geändert durch: - 391 R 2045: Verordnung (EWG) Nr. 2045/91 des Rates vom
- Juni 1991 (ABl. Nr. L 187 vom
- 1991, S. 1).
Artikel 1
Absatz 3 Buchstabe b werden folgende Gedankenstriche angefügt: „- als „meierismor'' eingestuft sein, wenn es sich um norwegische Butter handelt, - als „Teebutter'' eingestuft sein, wenn es sich um österreichische Butter handelt, - als „meijerivoi/mejerismör'' eingestuft sein, wenn es sich um finnische Butter handelt, - als „svenskt smör'' eingestuft sein, wenn es sich um schwedische Butter handelt.'' 2. 387 R 0777: Verordnung (EWG) Nr. 777/87 des Rates vom 16. März 1987 zur Änderung der
terventionsregelung für Butter und Magermilchpulver (ABl. Nr. L 78 vom
- 1987, S. 10), geändert durch: - 391 R 1634: Verordnung (EWG) Nr. 1634/91 des Rates vom
- Juni 1991 (ABl. Nr. L 150 vom
- 1991, S. 26).
Artikel 1Absatz 2 wird die Angabe „106 000 Tonnen'' ersetzt durch „109 000 Tonnen''.
- 387 R 1898: Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 des Rates vom
- Juli 1987 über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung (ABl. Nr. L 182 vom
- 1987, S. 36), geändert durch: - 388 R 0222: Verordnung (EWG) Nr. 222/88 der Kommission vom
- Dezember 1987 (ABl. Nr. L 28 vom
- 1988, S. 1). Die folgenden Bezeichnungen werden im Anhang hinzugefügt: „- kulturmelk - romme - prim - viili/fil - smetana - fil''.
- 392 R 1601: Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates vom
- Juni 1992 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der kanarischen
seln (ABl. Nr. L 173 vom
- 1992, S. 13), geändert durch: - 393 R 1974: Verordnung (EWG) Nr. 1974/93 der Kommission vom
- Juli 1993 (ABl. Nr. L 180 vom
- 1993, S. 26). An Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt: „Der Anhang kann nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 geändert werden, um gegebenenfalls bestimmte Milcherzeugnisse mit Ursprung
Norwegen und Schweden hinzuzufügen, für die
der
selgruppe Bedarf besteht und die traditionell dorthin ausgeführt werden.''
- 392 R 3950: Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom
- Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milch sektor (ABl. Nr. L 405 vom
- 1992, S. 1), zuletzt geändert durch: - 394 R 0647: Verordnung (EG) Nr. 647/94 der Kommission vom
- März 1994 (ABl. Nr. L 80 vom
- 1994, S. 16). a) Artikel 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert: - die Tabelle
Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „------------------------------------------------------------------- Mitgliedstaaten Lieferungen
Tonnen Direktverkäufe
Tonnen --------------------------------------------------------------------- Belgien 3 066 337 244 094 --------------------------------------------------------------------- Dänemark 4 454 459 889 --------------------------------------------------------------------- Deutschland 1) 27 764 778 100 038 --------------------------------------------------------------------- Griechenland 625 985 4 528 --------------------------------------------------------------------- Spanien 5 200 000 366 950 --------------------------------------------------------------------- Frankreich 23 637 283 598 515 --------------------------------------------------------------------- Irland 5 233 805 11 959 --------------------------------------------------------------------- Italien 9 212 190 717 870 --------------------------------------------------------------------- Luxemburg 268 098 951 --------------------------------------------------------------------- Niederlande 10 983 195 91 497 --------------------------------------------------------------------- Norwegen 1 842 000 -- --------------------------------------------------------------------- Österreich 2 205 000 367 000 --------------------------------------------------------------------- Portugal 1 804 881 67 580 --------------------------------------------------------------------- Finnland 2 342 000 10 000 --------------------------------------------------------------------- Schweden 3 300 000 3 000 --------------------------------------------------------------------- Vereinigtes Königreich 14 247 283 342 764 ------------ 1) Davon 6 244 566 Tonnen für Lieferungen an die Abnehmer im Gebiet der neuen Bundesländer und 8 801 Tonnen für Direktverkäufe
den neuen Bundesländern.'' - die folgenden Unterabsätze werden hinzugefügt: „Die Gesamtmenge der österreichischen Quote für Lieferungen kann bis zu maximal 180 000 Tonnen erhöht werden, um österreichische „SLOM''-Erzeuger zu entschädigen; die Zuteilung erfolgt gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen. Diese Reserve ist nicht übertragbar und darf nur zugunsten solcher Erzeuger verwendet werden, deren Recht zur Wiederaufnahme der Erzeugung
folge des Beitritts beeinträchtigt wird. Die Gesamtmenge der finnischen Quote für Lieferungen kann bis zu maximal 200 000 Tonnen erhöht werden, um finnische „SLOM''-Erzeuger zu entschädigen; die Zuteilung erfolgt gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen. Diese Reserve ist nicht übertragbar und darf nur zugunsten solcher Erzeuger verwendet werden, deren Recht zur Wiederaufnahme der Erzeugung
folge des Beitritts beeinträchtigt wird. Die Gesamtmenge der norwegischen Quote für Lieferungen kann bis zu maximal 175 000 Tonnen erhöht werden, um norwegische „SLOM''-Erzeuger zu entschädigen; die Zuteilung erfolgt gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen. Diese Reserve ist nicht übertragbar und darf nur zugunsten solcher Erzeuger verwendet werden, deren Recht zur Wiederaufnahme der Erzeugung
folge des Beitritts beeinträchtigt wird. Die Erhöhung der Gesamtmengen und die Bedingungen, unter denen die
dividuellen Referenzmengen nach den vorstehenden Unterabsätzen zugeteilt werden, werden nach dem
Artikel 11
genannten Verfahren beschlossen.''
Artikel 4
Absatz 1 wird folgender Unterabsatz 2 hinzugefügt: „Für Österreich, Finnland und Norwegen wird das Datum des
- März 1993 jedoch durch den
- März 1995 ersetzt; für Schweden wird dieses Datum durch den
- März 1996 ersetzt.''
Artikel 11
wird folgender Absatz 2 hinzugefügt: „Für Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden werden jedoch für die als repräsentativ geltenden Merkmale der Milch die Angaben des Kalenderjahres 1992 zugrunde gelegt; der repräsentative nationale Durchschnitt des Fettgehalts der gelieferten Milch wird für Österreich auf 4,03 vH, für Finnland auf 4,34 vH, für Norwegen auf 3,87 vH und für Schweden auf 4,33 vH festgelegt.'' II. Rindfleisch
- 368 R 0805: Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom
- Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. Nr. L 148 vom
- 1968, S. 24), zuletzt geändert durch: - 393 R 3611: Verordnung (EG) Nr. 3611/93 des Rates vom
- Dezember 1993 (ABl. Nr. L 328 vom
- 1993, S. 7).
Artikel 4bwird folgender Absatz hinzugefügt: „
Abweichung von Absatz 3 Unterabsatz 3 Buchstabe b wird die Gesamtzahl der Tiere, die
den für Österreich, Finnland, Norwegen bzw. Schweden zu bildenden regionalen Höchstgrenzen
sgesamt enthalten sind, wie folgt festgesetzt: - 423 400 für Österreich, - 250 000 für Finnland, - 175 000 für Norwegen, - 250 000 für Schweden. Die Kommission erläßt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz und
sbesondere die erforderliche Anpassungs- und Übergangsmaßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 27.''
Artikel 4dwird folgender Absatz eingefügt: „
Abweichung von den Absätzen 2, 3 und 4 werden den Erzeugern
Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden
dividuelle Höchstgrenzen ausgehend von einer jedem der neuen Mitgliedstaaten zugeteilten Gesamtanzahl von Prämienansprüchen zugeteilt. Diese Gesamtzahl der Prämienansprüche wird wie folgt festgesetzt: - 325 000 für Österreich, - 55 000 für Finnland, - 50 000 für Norwegen, - 155 000 für Schweden.
diesen Zahlen sind sowohl die ursprünglich zuzuteilenden Prämienansprüche als auch eine von diesen Mitgliedstaaten gebildete Reserve enthalten. Die Kommission erläßt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz und
sbesondere die erforderliche Anpassungs- und Übergangsmaßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 27.''
- 390 R 1186: Verordnung (EWG) Nr. 1186/90 des Rates vom
- Mai 1990 zur Erweiterung des Anwendungsbereichs des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für ausgewachsene Rinder (ABl. Nr. L 119 vom
- 1990, S. 32) Dem Artikel 1 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „
Norwegen und Finnland sind die Maßnahmen nach Unterabsatz 1 ab
- Januar 1996 durchzuführen.'' III. Hopfen
- 371 R 1696: Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 des Rates vom
- Juli 1971 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen (ABl. Nr. L 175 vom
- 1971, S. 1), zuletzt geändert durch: - 392 R 3124: Verordnung (EWG) Nr. 3124/92 des Rates vom
- Oktober 1992 (ABl. Nr. L 313 vom
- 1992, S. 1). Dem Artikel 17 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: „Für Österreich beträgt dieser Zeitraum fünf Jahre, vom Zeitpunkt des Beitritts an gerechnet.''
- 377 R 1784: Verordnung (EWG) Nr. 1784/77 des Rates vom
- Juli 1977 über die Zertifizierung von Hopfen (ABl. Nr. L 200 vom
- 1977, S. 1), zuletzt geändert durch: - 393 R 1987: Verordnung (EWG) Nr. 1987/93 des Rates vom
- Juli 1993 (ABl. Nr. L 182 vom
- 1993, S. 1). Dem Artikel 9 wird folgender Satz angefügt: „Österreich teilt diese Angaben
nerhalb von drei Monaten nach dem Beitritt mit.''
- 382 R 1981: Verordnung (EWG) Nr. 1981/82 des Rates vom
- Juli 1982 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gemeinschaftsgebiete,
denen die Produktionsbeihilfe für Hopfen nur anerkannten Erzeugergemeinschaften gewährt wird (ABl. Nr. L 215 vom
- 1982, S. 3), zuletzt geändert durch: - 392 R 3337: Verordnung (EWG) Nr. 3337/92 des Rates vom
- November 1992 (ABl. Nr. L 336 vom
- 1992, S. 2).
der Liste im Anhang wird folgendes Gebiet hinzugefügt: „Österreich''. IV. Saatgut 371 R 2358: Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 des Rates vom
- Oktober 1971 zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Saatgut (ABl. Nr. L 246 vom
- 1971, S. 1), zuletzt geändert durch: - 393 R 3375: Verordnung (EWG) Nr. 3375/93 der Kommission vom
- Dezember 1993 (ABl. Nr. L 303 vom
- 1993, S. 9). Dem Artikel 8 werden folgende Absätze angefügt: „Vorbehaltlich der Genehmigung der Kommission können Norwegen und Finnland jedoch Beihilfen gewähren: - für bestimmte Saatgutmengen bzw. - für bestimmte Getreidesaatgutmengen, die aufgrund der besonderen klimatischen Bedingungen nur
diesen Mitgliedstaaten hergestellt werden.
nerhalb von drei Jahren nach dem Beitritt übermittelt die Kommission dem Rat anhand der von den beiden genannten Mitgliedstaaten zu gegebener Zeit übermittelten Auskünfte einen Bericht über die Ergebnisse der genehmigten Beihilfen, gegebenenfalls mit den erforderlichen Vorschlägen. Der Rat beschließt nach dem
Artikel 3Absatz 4 genannten Verfahren.'' V.
Eier und Geflügel 375 R 2782: Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 des Rates vom
- Oktober 1975 über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel (ABl. Nr. L 282 vom
- 1975, S. 100), zuletzt geändert durch: - 391 R 1057: Verordnung (EWG) Nr. 1057/91 der Kommission vom
- April 1991 (ABl. Nr. L 107 vom
- 1991, S. 11). a) Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „
vollkommen sauberen Packungen befördert, die nur Bruteier einer Geflügelart, -kategorie und -sorte aus einem Erzeugerbetrieb enthalten und mindestens folgende Angaben tragen: „oeufs a couver'', „broedeieren'', „rugeaeg'', „Bruteier'', (Anm.: Buchstaben nicht darstellbar), „huevos para
cubar'', „eggs for hatching'', „uova da cova'', „rugeegg'', „ovos para
cubacao'', „munia haudottavaksi'' oder „kläckägg''.'' b) Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 Bruteier mit Herkunft aus dritten Ländern dürfen nur eingeführt werden, sofern sie
mindestens 3 mm hohen Buchstaben den Namen des Ursprungslands und einen der folgenden Aufdrucke tragen: „a couver'', „broedei'', „rugeaeg'', „Brutei'', (Anm.: Buchstaben nicht darstellbar), „para
cubar'', „hatching'', „cova'', „rugeegg'', „para
cubcao'', „haudottavaksi'' oder „för kläckning''. Ihre Verpackungen enthalten ausschließlich Bruteier einer Geflügelart, -kategorie und -sorte eines Ursprungslandes und eines Versenders und tragen mindestens folgende Angaben:
- a)die auf den Eiern stehenden Angaben;
- b)Geflügelart, von der die Eier stammen;
- c)Name oder Firma und Anschrift des Versenders.'' VI. Zucker 1. 368 R 0206: Verordnung (EWG) Nr. 206/68 des Rates vom 20. Februar 1968 über Rahmenvorschriften für die Verträge und Branchenvereinbarungen für den Kauf von Zuckerrüben (ABl. Nr. L 47 vom 23. 2. 1968, S. 1), zuletzt geändert durch: - 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 23).
- a)Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „
Dänemark, Spanien, Finnland, Griechenland, Irland, Portugal und im Vereinigten Königreich frei Zuckerfabrik geliefert werden, sieht der Vertrag eine Beteiligung des Herstellers an den Beförderungskosten vor und legt hierfür den Hundertsatz oder die Beträge fest.'' b) Artikel 8a wird durch folgenden Absatz ergänzt: „Für Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden werden die Worte - „des Wirtschaftsjahres 1967/68''
Artikel 4
Absatz 2 und
Artikel 10Absatz 2 bzw.
„das Wirtschaftsjahr 1967/68''
Artikel 5
Absatz 2 und
Artikel 6Absatz 2 ersetzt durch: „des Wirtschaftsjahres 1994/95'' bzw.
„das Wirtschaftsjahr 1994/95''; - „vor dem Zuckerwirtschaftsjahr 1968/69''
Artikel 5
Absatz 3 und
Artikel 8Buchstabe d ersetzt durch: „vor dem Wirtschaftsjahr 1995/96''.'' 2.
381 R 1785: Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom
- Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. Nr. L 177 vom
- 1981, S. 4), zuletzt geändert durch: - 394 R 0133: Verordnung (EG) Nr. 133/94 des Rates vom
- Januar 1994 (ABl. Nr. L 22 vom
- 1994, S. 7). a)
Artikel 16awird folgender Absatz eingefügt: „
Absatz 6 genannten Lizenz ist bei der zuständigen Stelle Portugals bzw. Finnlands einzureichen; ihm ist eine Erklärung eines Raffinierers beizufügen,
der dieser sich verpflichtet, die betreffende Menge Rohzucker
Portugal bzw.
Finnland
nerhalb von sechs Monaten nach der Einfuhr zu raffinieren.'' c)
Artikel 16aAbsatz 10 erhält der Eingangssatz folgende Fassung: „
ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen zucker- oder isoglukoseerzeugenden Unternehmen, das - im Wirtschaftsjahr 1993/94 eine A- und eine B -Quote erhalten hat; - im Falle Österreichs, Finnlands und Schwedens im Kalenderjahr 1994 Zucker oder Isoglukose erzeugt hat.'' e) Artikel 24 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „
Absatz 1 genannten A- und B-Quoten gelten folgende Grundquoten: I. Grundmengen A --------------------------------------------------------------------- Gebiete
- a)Grundmenge A
- b)Grundmenge A für Zucker 1) für Isoglukose 2) --------------------------------------------------------------------- von Dänemark 328 000,0 - von Deutschland 1 990 000,0 28 882,0 von Griechenland 290 000,0 10 522,0 von Spanien 960 000,0 75 000,0 von Frankreich (Mutterland) 2 530 000,0 15 887,0 der französischen überseeischen Gebiete 466 000,0 - von Irland 182 000,0 - von Italien 1 320 000,0 16 569,0 der Niederlande 690 000,0 7 426,0 von Österreich 316 529,0 - von Portugal (Kontinent) 54 545,5 8 093,9 der autonomen Region Azoren 9 090,9 - von Finnland 133 433,0 10 845,0 von Schweden 336 364,0 - der belgisch-luxemburgischen Wirtschaftsunion 680 000,0 56 667,0 des Vereinigten Königreichs 1 040 000,0 21 696,0 --------------------------------------------------------------------- 1)
Tonnen Weißzucker. 2)
Tonnen Trockensubstanz. II. Grundmengen B --------------------------------------------------------------------- Gebiete
- a)Grundmenge B
- b)Grundmenge B für Zucker 1) für Isoglukose 2 --------------------------------------------------------------------- von Dänemark 96 629,3 - von Deutschland 612 312,9 6 802,0 von Griechenland 29 000,0 2 478,0 von Spanien 40 000,0 8 000,0 von Frankreich (Mutterland) 759 232,8 4 135,0 der französischen überseeischen Gebiete 46 600,0 - von Irland 18 200,0 - von Italien 248 250,0 3 902,0 der Niederlande 182 000,0 1 749,0 von Österreich 73 881,0 - von Portugal (Kontinent) 5 454,5 1 906,1 der autonomen Region Azoren 909,1 - von Finnland 13 343,0 1 085,0 von Schweden 33 636,0 - der belgisch-luxemburgischen Wirtschaftsunion 146 000,0 15 583,0 des Vereinigten Königreichs 104 000,0 5 787,0 --------------------------------------------------------------------- 1)
Tonnen Weißzucker. 2)
Tonnen Trockensubstanz. f) Dem Artikel 24 Absatz 3 werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt: „Für die
den nachstehenden Mitgliedstaaten niedergelassenen zuckererzeugenden Unternehmen gilt jedoch folgendes: a) Österreich: Die A- und B-Quote des zuckererzeugenden Unternehmens entspricht der
Absatz 2 Tabelle I Spalte a und
Tabelle II Spalte a für Österreich festgelegten Grundmenge A bzw. Grundmenge B. b) Finnland: Die A- und B-Quote des zuckererzeugenden Unternehmens entspricht der
Absatz 2 Tabelle I Spalte a und
Tabelle II Spalte a für Finnland festgelegten Grundmenge A bzw. Grundmenge B. c) Schweden: Die A- und B-Quote des zuckererzeugenden Unternehmens entspricht der
Absatz 2 Tabelle I Spalte a und
Tabelle II Spalte a für Schweden festgelegten Grundmenge A bzw. Grundmenge B. Hinsichtlich des
Finnlands niedergelassenen isoglukoseerzeugenden Unternehmens entspricht die A- und B-Quote dieses Unternehmens der
Absatz 2 Tabelle I Spalte b und
Tabelle II Spalte b für Finnland festgelegten Grundmenge A bzw. Grundmenge B.'' VII. Wein und Spirituosen
- 386 R 2392: Verordnung (EWG) Nr. 2392/86 des Rates vom
- Juli 1986 zur Einführung der gemeinschaftlichen Weinbaukartei (ABl. Nr. L 208 vom
- 1986, S. 1), geändert durch: - 390 R 3577: Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 des Rates vom
- Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom
- 1990, S. 23).
Artikel 4
Absatz 1 Unterabsatz 1 wird folgender Satz angefügt: „
Österreich wird sie
nerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Beitritts fertiggestellt.''
- 387 R 0822: Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom
- März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. Nr. L 84 vom
- 1987, S. 1), zuletzt geändert durch: - 393 R 1566: Verordnung (EWG) Nr. 1566/93 des Rates vom
- Juni 1993 (ABl. Nr. L 154 vom
- 1993, S. 39).
Artikel 9
Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a erster Gedankenstrich werden nach den Worten „für Deutschland'' die Worte „und Österreich'' eingefügt.
- 387 R 0823: Verordnung (EWG) Nr. 823/87 des Rates vom
- März 1987 zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (ABl. Nr. L 84 vom
- 1987, S. 59), zuletzt geändert durch: - 391 R 3896: Verordnung (EWG) Nr. 3896/91 des Rates vom
- Dezember 1991 (ABl. Nr. L 368 vom
- 1991, S. 3).
Artikel 15
Absatz 2 wird folgender Buchstabe hinzugefügt: „h) für Österreich: folgende Bezeichnungen, die die Angaben über die Herkunft der Weine ergänzen: - „Qualitätswein mit staatlicher Prüfnummer'', „Qualitätswein'', - „Kabinett'' oder „Kabinettwein'', - „Qualitätswein besonderer Reife und Leseart'' oder „Prädikatswein'', - „Spätlese'' oder „Spätlesewein'', - „Auslese'' oder „Auslesewein'', - „Beerenauslese'' oder „Beerenauslesewein'', - „Ausbruch'' oder „Ausbruchwein'', - „Trockenbeerenauslese'' oder „Trockenbeerenauslesewein'', - „Eiswein'', „Strohwein''.'' 4. 389 R 1576: Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (ABl. Nr. L 160 vom 12. 6. 1989, S. 1), geändert durch: - 392 R 3280: Verordnung (EWG) Nr. 3280/92 des Rates vom 9. November 1992 (ABl. Nr. L 327 vom 13. 11. 1992, S. 3). a)
Artikel 1Absatz 4 Buchstabe r wird folgende Nummer eingefügt: „3.
Die Bezeichnungen „Jägertee'', „Jagertee'' und „Jagatee'' sind Likören mit Ursprung
Österreich vorbehalten, die unter Verwendung von Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, von Essenzen aus bestimmten Spirituosen oder von Tee gewonnen und denen mehrere natürliche Aromastoffe im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 88/388/EWG hinzugefügt werden. Der Alkoholgehalt beträgt mindestens 22,5% vol. Der Mindestzuckergehalt, ausgedrückt als
vertzucker, beträgt 100 g/l.''
- b)Dem Artikel 1 Absatz 4 wird folgender Buchstabe angefügt: „
- u)Väkevä glögi/Spritglögg Die Spirituosen, die durch Aromatisierung von Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit natürlichem oder naturidentischem Aroma von Gewürznelken und/oder Zimt unter Verwendung eines der nachstehenden Herstellungsverfahren gewonnen wird: Einweichen und/oder Destillieren, erneutes Destillieren des Alkohols unter Beigabe von Teilen der vorstehend genannten Pflanzen, Zusatz von natürlichem oder naturidentischem Aroma von Gewürznelken oder Zimt oder eine Kombination dieser Methoden. Andere natürliche oder naturidentische pflanzliche Aromaextrakte im Sinne der Richtlinie 88/388/EWG können zusätzlich veredelt werden, der Geschmack der genannten Gewürze muß aber vorherrschend bleiben. Der Gehalt an Wein oder weinhaltigen Erzeugnissen darf nicht 50 vH übersteigen.'' c)
Artikel 4
Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe a werden folgende Gedankenstriche hinzugefügt: „- Moltebeeren, - Amerikanische Taubeeren, - Moosbeeren, - Preiselbeeren, - Sanddorn''. d) Anhang II wird wie folgt geändert: Nummer „
- Brandy'' wird durch folgende Angaben ergänzt: „Wachauer Weinbrand, Weinbrand Dürnstein'', Nummer „
- Obstbrand'' wird durch folgende Angabe ergänzt: „Wachauer Marillenbrand'', Nummer „
- Spirituosen mit Kümmel'' wird durch folgende Angaben ergänzt: „Norsk Akevitt/Norsk Akvavit/Norsk Aquavit/Norwegian Aquavit'' „Svensk Aquavit/Svensk Akvavit/Swedish Akvavit'', Nummer „
- Likör'' wird durch folgende Angaben ergänzt: „Finnischer Beeren/Obstlikör, Großglockner Alpenbitter, Mariazeller Magenlikör, Mariazeller Jagasaftl, Puchheimer Bitter, Puchheimer Schloßgeist, Steinfelder Magenbitter, Wachauer Marillenlikör'', Nummer „
- Gemischte Spirituosen'' wird durch folgende Angaben ergänzt: „Svensk Punsch/Swedish Punsch'', Folgende Nummer „16.'' wird angefügt: „
- Wodka: Norsk Vodka/Norwegian Vodka, Svensk Vodka/Swedish Vodka, Suomalainen Vodka/Finsk Vodka/Vodka of Finland.''
- 389 R 2389: Verordnung (EWG) Nr. 2389/89 des Rates vom
- Juli 1989 über die Grundregeln für die Klassifizierung der Rebsorten (ABl. Nr. L 232 vom
- 1989, S. 1), geändert durch: - 390 R 3577: Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 des Rates vom
- Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom
- 1990, S. 23).
Artikel 3
Absatz 1 wird vor dem Portugal betreffenden Gedankenstrich („- für Portugal: Region'') folgender Gedankenstrich eingefügt: „- für Österreich: Bundesland,''
- 389 R 2392: Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 des Rates vom
- Juli 1989 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (ABl. Nr. L 232 vom
- 1989, S. 13), zuletzt geändert durch: - 391 R 3897: Verordnung (EWG) Nr. 3897/91 des Rates vom
- Dezember 1991 (ABl. Nr. L 368 vom
- 1991, S. 5).
Artikel 2
Absatz 3 Buchstabe i erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung: „- „Landwein'' für Tafelwein mit Ursprung
der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Österreich,''
- 389 R 3677: Verordnung (EWG) Nr. 3677/89 des Rates vom
- Dezember 1989 über den Gesamtalkoholgehalt und Gesamtsäuregehalt bestimmter eingeführter Qualitätsweine und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2931/80 (ABl. Nr. L 360 vom
- 1989, S. 1), zuletzt geändert durch: - 393 R 2606: Verordnung (EWG) Nr. 2606/93 des Rates vom
- September 1993 (ABl. Nr. L 239 vom
- 1993, S. 6). Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a wird mit Wirkung vom
- März 1995 gestrichen.
- 391 R 1601: Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom
- Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails (ABl. Nr. L 149 vom
- 1991, S. 1), berichtigt
ABl. Nr. L 349 vom 18. 12. 1991, S. 47 und geändert durch: - 392 R 3279: Verordnung (EWG) Nr. 3279/92 des Rates vom 9. November 1992 (ABl. Nr. L 327 vom 13. 11. 1992, S. 1).
- a)Dem Artikel 2 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt: „
- d)Väkevä viiniglögi/Starkvinsglögg: aus Wein im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a hergestellter aromatisierter Wein, dessen charakteristischer Geschmack durch die Verwendung von Gewürznelken und/oder Zimt erzielt wird, die immer zusammen mit anderen Gewürzen verwendet werden müssen; dieses Getränk kann gemäß Artikel 3 Absatz a gesüßt werden.'' b)
Artikel 2
Absatz 3 werden folgende Buchstaben eingefügt: „f
- a)Viiniglögi/Vinglögg: aromatisches Getränk, das ausschließlich aus Rotwein oder Weißwein und Zucker gewonnen und hauptsächlich mit Zimt und/oder Gewürznelken gewürzt wird. Im Fall der Zubereitung aus Weißwein muß die Verkehrsbezeichnung „Viiniglögi/Vinglögg'' durch die Worte „aus Weißwein'' ergänzt werden. f
- b)Glogg aromatisches Getränk, das ausschließlich aus Rotwein oder Weißwein und Zucker gewonnen und hauptsächlich mit Zimt und/oder Gewürznelken gewürzt wird. Im Fall der Zubereitung aus Weißwein muß die Verkehrsbezeichnung „Glogg'' durch die Worte „aus Weißwein'' ergänzt werden.'' 9. 392 R 2333: Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 des Rates vom 13. Juli 1992 zur Festlegung der Grundregeln für die Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure (ABl. Nr. L 231 vom 13. 8. 1992, S. 9). Artikel 6 Absatz 6 Buchstabe a Absatz 1 erhält folgende Fassung: „
- a)der Begriff „Winzersekt'' den
Deutschland hergestellten Qualitätsschaumweinen b. A. und der Begriff „Hauersekt'' den
Österreich hergestellten Qualitätsschaumweinen b. A., die beide folgende Voraussetzung erfüllen: - Sie müssen aus Trauben gewonnen sein, die
demselben Weinbaubetrieb geerntet wurden,
dem der Hersteller im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 die Verarbeitung der Trauben zu Wein durchführt, die zur Herstellung der Qualitätsschaumweine b. A. bestimmt sind; dies gilt auch für Erzeugergemeinschaften. - Sie müssen von dem unter dem ersten Gedankenstrich genannten Hersteller vermarktet und mit Etiketten angeboten werden, die Angaben über den Weinbaubetrieb, die Rebsorte und den Jahrgang enthalten.'' VIII. Schaf- und Ziegenfleisch
- 385 R 3643: Verordnung (EWG) Nr. 3643/85 des Rates vom
- Dezember 1985 über die ab 1986 auf bestimmte Drittländer anwendbare Einfuhrregelung für Schaf- und Ziegenfleisch (ABl. Nr. L 348 vom
- 1985, S. 2), zuletzt geändert durch: - 392 R 3890: Verordnung (EWG) Nr. 3890/92 der Kommission vom
- Dezember 1992 (ABl. Nr. L 391 vom
- 1992, S. 51).
der Fußnote a
Artikel 1Absatz 1 wird das Wort „Österreich'' gestrichen.
- 389 R 3013: Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates vom
- September 1989 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (ABl. Nr. L 289 vom
- 1989, S. 1), zuletzt geändert durch: - 394 R 0233: Verordnung (EG) Nr. 233/94 vom
- Januar 1994 (ABl. Nr. L 30 vom
- 1994, S. 9). Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 5e
Abweichung von Artikel 5a Absätze 1, 2, und 3, Absatz 4 Buchstabe a sowie Absätze 5 und 6 wird für Österreich, Finnland und Schweden eine allgemeine Obergrenze für die Gewährung der Beihilfe nach Artikel 5 festgesetzt. Die Gesamtzahl der
dieser Obergrenze enthaltenen Ansprüche wird wie folgt festgesetzt: - 205 651 für Österreich, - 80 000 für Finnland, - 180 000 für Schweden. Darin sind sowohl die anfänglich zuzuteilenden Mengen als auch die von diesen Mitgliedstaaten gebildeten Reserven enthalten.
Österreich, Finnland und Schweden erzeugerspezifische Obergrenzen zugeteilt, und zwar - bis zum
- Dezember 1996 für Österreich - bis zum
- Dezember 1995 für Finnland und Schweden.
sbesondere die erforderlichen Anpassungs- und Übergangsmaßnahmen, nach dem Verfahren des Artikels 30. Artikel 5f
Abweichung von Artikel 5a Absätze 1, 2, und 3, Absatz 4 Buchstabe a sowie Absätze 5 und 6 wird für Norwegen eine allgemeine Obergrenze für die Gewährung der Beihilfe nach Artikel 5 festgesetzt. Die Gesamtzahl der
dieser Obergrenze enthaltenen Ansprüche wird wie folgt festgesetzt: - 1 040 000 für prämienfähige Mutterschafe, und - eine bis zum
- September 1995 nach dem Verfahren des Artikels 30 für prämienfähige Ziegen festzulegende Anzahl. Die letztgenannte Anzahl wird nach Artikel 5 Absatz 5 dieser Verordnung und Artikel 1 Nummer 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3493/90 anhand der 1991 gewährten Prämien entsprechend dem nationalen Beihilferegister (PRODUKSJONSTILLEGGSREGISTERET) bestimmt und gilt ab dem Wirtschaftsjahr
- Darin sind sowohl die anfänglich zuzuteilenden Mengen als auch eine von Norwegen gebildete Reserve enthalten.
Norwegen bis zum 31. Dezember 1995 erzeugerspezifische Obergrenzen zugeteilt.
sbesondere die erforderlichen Anpassungs- und Übergangsmaßnahmen, nach dem Verfahren des Artikels 30.'' IX. Kulturpflanzen 392 R 1765: Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom
- Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. Nr. L 181 vom
- 1992, S. 12), zuletzt geändert durch: - 394 R 0232: Verordnung (EG) Nr. 232/94 des Rates vom
- Januar 1994 (ABl. Nr. L 30 vom
- 1994, S. 7). An Artikel 12 Absatz 1 wird folgender Gedankenstrich angefügt: „- die Vorschriften zur Bestimmung der Bezugsflächen, die
Anhang V für die neuen Mitgliedstaaten aufzunehmen sind.'' X. Getreide 392 R 1766: Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom
- Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. Nr. L 181 vom
- 1992, S. 21), geändert durch: - 393 R 2193: Verordnung (EWG) Nr. 2193/93 der Kommission vom
- Juli 1993 (ABl. Nr. L 196 vom
- 1993, S. 22). a)
Artikel 4
Absatz 2 wird nach dem ersten Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt: „- vom 1. Dezember bis zum 30. Juni
Schweden. Falls der Ankaufszeitraum
Schweden zur Umleitung der
Absatz 1 genannten Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten zur
tervention nach Schweden führt, erläßt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 23 die Einzelvorschriften zur Behebung der Lage.'' b)
Artikel 7
Absatz 1 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt: „Mangels einer nennenswerten Erzeugung anderer Getreidearten zur Stärkeherstellung kann eine Produktionserstattung gewährt werden für Stärke, die
Finnland und Schweden aus Gerste und Hafer hergestellt wird, sofern dies zu keinem Anstieg des nachstehend genannten Niveaus der Herstellung von Stärke aus diesen beiden Getreidearten führt: - 50 000 Tonnen
Finnland, - 10 000 Tonnen
Schweden.'' XI. Tabak 392 R 2075: Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom
- Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak (ABl. Nr. L 215 vom
- 1992, S. 70).
Artikel 8Absatz 1 wird die Zahl „350 000'' durch die Zahl „350 600'' ersetzt.
XII. „Rest'' 368 R 0827: Verordnung (EWG) Nr. 827/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für bestimmte
Anhang II des Vertrags aufgeführte Erzeugnisse (ABl. Nr. L 151 vom
- 1968, S. 16), zuletzt geändert durch: - 393 R 2430: Verordnung (EWG) Nr. 2430/93 der Kommission vom
- September 1993 (ABl. Nr. L 223 vom
- 1993, S. 9). Artikel 5 wird wie folgt ergänzt: „Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission können Finnland, Norwegen und Schweden Beihilfen für die Erzeugung und Vermarktung von Rentiererzeugnissen (KN-Code ex 0208 und ex 0210)
sofern gewähren, als dies zu keiner Erhöhung der traditionellen Erzeugungsniveaus führt.'' C. AGRARSTRUKTUREN UND BEGLEITMASSNAHMEN ZUR GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK 1. 375 L 0268: Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft
Berggebieten und
bestimmten benachteiligten Gebieten (ABl. Nr. L 128 vom
- 1975, S. 1), zuletzt geändert durch: - 385 R 0797: Verordnung (EWG) Nr. 797/85 des Rates vom
- März 1985 (ABl. Nr. L 93 vom
- 1985, S. 1). An Artikel 3 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die Gebiete nördlich des
- Breitengrades und einige angrenzende Gebiete werden den
Unterabsatz 1 genannten Gebieten gleichgestellt, soweit sie von sehr schwierigen klimatischen Bedingungen betroffen sind, die eine beträchtlich verkürzte Wachstumsperiode zur Folge haben.''
- 378 R 1360: Verordnung (EWG) Nr. 1360/78 des Rates vom
- Juni 1978 betreffend die Erzeugergemeinschaft und ihre Vereinigungen (ABl. Nr. L 166 vom
- 1978, S. 1), zuletzt geändert durch: - 393 R 3669: Verordnung (EG) Nr. 3669/93 des Rates vom
- Dezember 1993 (ABl. Nr. L 338 vom
- 1993, S. 26). a)
Artikel 2
wird folgender Gedankenstrich angefügt: „- das gesamte österreichische, finnische und norwegische Hoheitsgebiet.'' b)
Artikel 3Absatz 1 erhält der Eingangssatz folgende Fassung: „
diesen Ländern hergestellt werden:''
- 390 R 0866: Verordnung (EWG) Nr. 866/90 des Rates vom
- März 1990 zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse (ABl. Nr. L 91 vom
- 1990, S. 1), zuletzt geändert durch: - 393 R 3669: Verordnung (EG) Nr. 3669/93 des Rates vom
- Dezember 1993 (ABl. Nr. L 338 vom
- 1993, S. 26). Dem Artikel 3 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden legen diese Pläne
nerhalb von drei Monaten nach ihrem Beitritt vor.''
- 391 R 2328: Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates vom
- Juli 1991 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (ABl. Nr. L 218 vom
- 1991, S. 1), zuletzt geändert durch: - 393 R 3669: Verordnung (EG) Nr. 3669/93 des Rates vom
- Dezember 1993 (ABl. Nr. L 338 vom
- 1993, S. 26). a) Dem Artikel 19 wird folgender Absatz angefügt: „
Finnland wird zum Zweck der Anwendung dieses Artikels die Gesamtheit der benachteiligten Gebiete als Berggebiet im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 der Richtlinie 75/268/EWG angesehen.'' b)
Artikel 31
Absatz 1 Unterabsatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden erstellen diese Ausgabenansätze für den Zeitraum 1995 bis 1999.'' c)
Artikel 31
Absatz 4 Unterabsatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden übermitteln diese Ausgabenansätze
nerhalb von drei Monaten nach ihrem Beitritt:''
- 392 R 2078: Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom
- Juni 1992 für umweltgerechte und den nationalen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren (ABl. Nr. L 215 vom
- 1992, S. 85). Dem Artikel 7 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden teilen der Kommission die Entwürfe und Vorschriften nach Unterabsatz 1 binnen 6 Monaten nach ihrem Beitritt mit.''
- 392 R 2080: Verordnung (EWG) Nr. 2080/92 des Rates vom
- Juni 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Beihilferegelung für Aufforstungsmaßnahmen
der Landwirtschaft (ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 96).
Artikel 5
Absatz 1 wird folgender Unterabsatz hinzugefügt: „Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden nehmen die Mitteilungen nach Unterabsatz 1 binnen 6 Monaten nach ihrem Beitritt vor.'' D. RECHT DER PFLANZENGESUNDHEIT UND DES ÖKOLOGISCHEN LANDBAUS I. Pflanzengesundheit
- 377 L 0093: Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom
- Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 26 vom
- 1977, S. 20), zuletzt geändert durch: - 393 L 0110: Richtlinie 93/110/EG der Kommission vom
- Dezember 1993 (ABl. Nr. L 303 vom
- 1993, S. 19). a) Anhang I Teil B wird wie folgt geändert: - Unter Buchstabe a Nummer 1 werden
der rechten Spalte die Buchstaben „S, FI'' angefügt. - Unter Buchstabe a wird nach Nummer 1 folgendes eingefügt: „1. a) Globodera pallida FI (Stone) Behrens ''. - Unter Buchstabe a Nummer 2 wird
der rechten Spalte folgender Wortlaut eingefügt: „S (Malmöhus, Kristianstads, Blekinge, Kalmar und Gotlands län)''. - Unter Buchstabe b Nummer 1 werden
der rechten Spalte die Buchstaben „S, FI'' eingefügt. - Unter Buchstabe b Nummer 2 werden
der rechten Spalte die Buchstaben „S, FI'' eingefügt. b) Anhang II Teil B wird wie folgt geändert: Unter Buchstabe b Nummer 2 werden
der rechten Spalte die Buchstaben „A, FI, N'' eingefügt. c) Anhang III Teil B wird wie folgt geändert:
Nummer 1 werden
der rechten Spalte die Buchstaben „A, FI, N'' eingefügt. d) Anhang IV Teil B wird wie folgt geändert: -
den Nummern 20.1, 20.2, 22, 23, 24, 25.1, 25.2, 26, 27 und 30 werden
der rechten Spalte die Buchstaben „S, FI'' eingefügt. - Nach Nummer 20.2 wird folgender Wortlaut eingefügt: „20.3. Knollen von Unbeschadet der Solanum tuberosum Anforderungen L., nach Teil A Abschnitt II Nummern 19.1, 19.2 und 19.5, amtliche Bestätigung, daß die Vorschriften eingehalten sind
bezug auf Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens, die denen der Richtlinie 69/465/EWG entsprechen.'' -
Nummer 21 werden
der rechten Spalte die Buchstaben „A, FI, N'' eingefügt. 2. 392 L 0076: Richtlinie 92/76/EWG der Kommission vom 6. Oktober 1992 zur Anerkennung von gemeinschaftlichen Schutzgebieten mit besonderen pflanzengesundheitlichen Risiken (ABl. Nr. L 305 vom 21. 10. 1992, S. 12).
- a)Artikel 1 wird wie folgt ergänzt: „Im Falle der Republik Österreich, der Republik Finnland, des Königreichs Schweden und des Königreichs Norwegen werden die genannten Gebiete bis zum 31. Dezember 1996 anerkannt.''
- b)Der Anhang wird wie folgt geändert:
- i)Unter Buchstabe a Nummer 2 wird
der rechten Spalte folgender Wortlaut hinzugefügt: „Finnland, Schweden''. ii) Unter Buchstabe a wird nach Nummer 5 folgendes hinzugefügt: „5 a Globodera pallida Finnland (Stone) Behrens 5 b Globodera rostochiensis Finnland (Wollenweber) Behrens.'' iii) Unter Buchstabe a Nummer 12 wird
der rechten Spalte folgender Wortlaut hinzugefügt: „Schweden (Malmöhus, Kristianstads, Blekinge, Kalmar, Gotlands län).'' iv) Unter Buchstabe b Nummer 2 wird
der rechten Spalte folgender Wortlaut hinzugefügt: „Österreich, Finnland, Norwegen.'' v) Unter Buchstabe d Nummer 1 wird
der rechten Spalte folgendes hinzugefügt: „Finnland, Schweden, Norwegen.'' vi) Unter Buchstabe d Nummer 2 wird
der rechten Spalte folgender Wortlaut hinzugefügt: „Finnland, Schweden.'' II. Ökologischer Landbau 391 R 2092: Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom
- Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 198 vom
- 1991, S. 1), berichtigt
ABl. Nr. L 220 vom
- 1991 und geändert durch: - 392 R 0094: Verordnung (EWG) Nr. 94/92 der Kommission vom
- Januar 1992 (ABl. Nr. L 11 vom
- 1992, S. 14). - 392 R 1535: Verordnung (EWG) Nr. 1535/92 der Kommission vom
- Juni 1992 (ABl. Nr. L 162 vom
- 1992, S. 15). - 392 R 2083: Verordnung (EWG) Nr. 2083/92 des Rates vom
- Juli 1992 (ABl. Nr. L 208 vom
- 1992, S. 15). - 393 R 2608: Verordnung (EWG) Nr. 2608/93 der Kommission vom
- September 1993 (ABl. Nr. L 239 vom
- 1993, S. 10). - 394 R 0468: Verordnung (EG) Nr. 468/94 der Kommission vom
- März 1994 (ABl. Nr. L 59 vom
- 1994, S. 1). a)
Artikel 2
werden die folgenden Gedankenstriche hinzugefügt: „- finnisch: luonnonmukainen - norwegisch: okologisk - schwedisch: ekologisk.'' b) Anhang V wird wie folgt geändert: i) Der Vermerk
deutscher Sprache muß wie folgt lauten: „D: Ökologische Agrarwirtschaft - EWG Kontrollsystem oder Biologische Landwirtschaft - EWG Kontrollsystem.'' ii) Folgende Vermerke werden hinzugefügt: „FI: Luonnonmukainen maataloustuotanto- ETY:n valvontajärjestelmä/Ekologiskt jordbruk - EEG -kontrollsystem N: Okologisk landbruk - EOF-kontrollordning S: Ekologiskt jordbruk - EEG-kontrollsystem.'' E. VETERINÄR- UND TIERZUCHTRECHT I. Veterinärrecht Erster Teil - Grundlagen KAPITEL 1 - Horizontale Rechtsakte 1. 390 L 0675: Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern
die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. Nr. L 373 vom
- 1990, S. 1), geändert durch: - 391 L 0496: Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom
- Juli 1991 (ABl. Nr. L 268 vom
- 1991, S. 56). - 392 R 1601: Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates vom
- Juni 1992 (ABl. Nr. L 173 vom
- 1992, S. 13). - 392 D 0438: Entscheidung 92/438/EWG des Rates vom
- Juli 1992 (ABl. Nr. L 243 vom
- 1992, S. 27). - 392 L 0118: Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom
- Dezember 1992 (ABl. Nr. L 62 vom
- 1993, S. 49). a) Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 18a
nerhalb einer Frist von drei Jahren ab dem
krafttreten des Beitrittsvertrags vorgenommen. Während dieser Übergangszeit wendet Österreich die Maßnahmen an, die vor dem Zeitpunkt des
krafttretens des Beitrittsvertrags nach dem
Artikel 24genannten Verfahren festgelegt wurden.
Durch diese Maßnahmen muß sichergestellt sein, daß alle erforderlichen Kontrollen
größtmöglicher Nähe der Außengrenzen der Gemeinschaft vorgenommen werden.
nerhalb einer Frist von zwei Jahren ab dem
krafttreten des Beitrittsvertrags vorgenommen. Während dieser Übergangszeit wendet Finnland die Maßnahmen an, die vor dem Zeitpunkt des
krafttretens des Beitrittsvertrags nach dem
Artikel 24genannten Verfahren festgelegt wurden.
Durch diese Maßnahmen muß sichergestellt sein, daß alle erforderlichen Kontrollen
größtmöglicher Nähe der Außengrenzen der Gemeinschaft vorgenommen werden.'' b)
Artikel 31
werden nach den Worten „Die Mitgliedstaaten'' folgende Worte eingefügt: „und
sbesondere Österreich und Finnland''. c)
Anhang I wird folgender Wortlaut eingefügt: „
- Das Gebiet der Republik Österreich,
- Das Gebiet der Republik Finnland,
- Das Gebiet des Königreichs Norwegen,
- Das Gebiet des Königreichs Schweden.''
- 391 L 0496: Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom
- Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern
die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. Nr. L 268 vom
- 1991, S. 56), geändert durch: - 391 L 0628: Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom
- November 1991 (ABl. Nr. L 340 vom
- 1991, S. 17). - 392 D 0438: Entscheidung 92/438/EWG des Rates vom
- Juli 1992 (ABl. Nr. L 243 vom
- 1992, S. 27). a) Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 17a Die Einführung der Kontrollregelung nach diesem Kapitel wird von Österreich und Finnland
nerhalb einer Frist von drei Jahren ab dem
krafttreten des Beitrittsvertrags vorgenommen. Während dieser Übergangszeit wenden Österreich und Finnland die Maßnahmen an, die vor dem Zeitpunkt des
krafttretens des Beitrittsvertrags nach dem
Artikel 23genannten Verfahren festgelegt wurden.
Durch diese Maßnahmen muß sichergestellt sein, daß alle erforderlichen Kontrollen
größtmöglicher Nähe der Außengrenzen der Gemeinschaft vorgenommen werden.'' b)
Artikel 29
werden nach den Worten „Die Mitgliedstaaten'' folgende Worte eingefügt: „und
sbesondere Österreich und Finnland.'' KAPITEL 2 - Tiergesundheit A. HANDEL UND VERMARKTUNG
- 364 L 0432: Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom
- Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim
nergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. Nr. 121 vom
- 1964, S. 1977/64), zuletzt geändert durch: - 392 L 0102: Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom
- November 1992 (ABl. Nr. L 355 vom
- 1992, S. 32). a) Dem Artikel 2 Buchstabe o wird folgender Wortlaut angefügt: „-
Österreich: Bundesland -
Finnland: Lääni/län -
Norwegen: fylke -
Schweden: län.'' b) Dem Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e wird folgender Satz hinzugefügt: „Bis zum 1. Januar 1996 können Rinder und Schweine aus Finnland und Norwegen jedoch mit einer von der zuständigen Behörde jedes dieser Mitgliedstaaten amtlich zugelassenen Kennzeichen gekennzeichnet werden. Die zuständigen finnischen und norwegischen Behörden übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten alle
formationen über die Charakteristika des amtlich zugelassenen Kennzeichens.'' c) Dem Artikel 4a Absatz 3 wird folgender Unterabsatz hinzugefügt: „Während eines Übergangszeitraums von drei Jahren ab dem
krafttreten des Beitrittsvertrags muß ferner an allen lebenden Schweinen, einschließlich wilden Schweinen, ein serologischer Test mit negativem Ergebnis durchgeführt werden, wenn diese aus einem Gebiet im Sinne des Artikels 2 Buchstabe o,
dem ein Herd der vesikulären Schweinekrankheit aufgetreten ist, nach Finnland versandt werden sollen. Dieser Test ist während eines Zeitraums von zwölf Monaten nach dem Auftreten des letzten Seuchenherdes
dem genannten Gebiet erforderlich.'' d) Dem Artikel 4b wird folgender Absatz hinzugefügt: „Darüber hinaus muß während einer Übergangsfrist von drei Jahren ab dem
krafttreten des Beitrittsvertrags an allen lebenden Schweinen, einschließlich wilden Schweinen, ein serologischer Test mit negativem Ergebnis durchgeführt werden, wenn diese aus einem Gebiet im Sinne des Artikels 2 Buchstabe o,
dem ein Herd der klassischen Schweinepest aufgetreten ist, nach Finnland, Norwegen und Schweden versandt werden sollen. Dieser Test ist während eines Zeitraums von zwölf Monaten nach dem Auftreten des letzten Seuchenherdes
dem genannten Gebiet erforderlich. Gegebenenfalls können die Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz nach dem Verfahren des Artikels 12 erlassen werden.'' e) Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 8a Bezüglich des seuchenhaften Spätaborts der Schweine muß während eines Übergangszeitraums von drei Jahren ab dem
krafttreten des Beitrittsvertrags an allen lebenden Schweinen, einschließlich wilden Schweinen, ein serologischer Test mit negativem Ergebnis durchgeführt werden, wenn diese aus einem Gebiet im Sinne des Artikels 2 Buchstabe o,
dem ein Herd des seuchenhaften Spätaborts der Schweine amtlich festgestellt wurde, nach Schweden versandt werden sollen. Dieser Test ist während eines Zeitraums von zwölf Monaten nach dem Auftreten des letzten Seuchenherdes
dem genannten Gebiet erforderlich. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 12 erlassen.'' f) Dem Artikel 9 werden folgende Absätze hinzugefügt: „
fektiösen Rinder-Rhinotracheitis/
fektiösen pustulären Vulvovaginitis (IBR/IPV) der Rinder und der Aujeszky-Krankheit der Schweine. Im Anschluß an diese Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung als erforderlich erweist, können die Bestimmungen des Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die entsprechenden Beschlüsse nach Absatz 2 werden sobald wie möglich erlassen. Bis zum Erlaß dieser Beschlüsse kann Schweden während eines Zeitraums von einem Jahr nach dem
krafttreten des Beitrittsvertrags seine vor diesem Zeitpunkt geltenden
nerstaatlichen Regeln hinsichtlich der genannten Krankheiten anwenden. Der vorstehend genannte Zeitraum eines Jahres kann erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 12 verlängert werden.
fektiösen Rinder-Rhinotracheitis/
fektiösen pustulären Vulvovaginitis (IBR/IPV) der Rinder. Im Anschluß an diese Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung als erforderlich erweist, können die Bestimmungen des Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die entsprechenden Beschlüsse nach Absatz 2 werden vor dem
krafttreten des Beitrittsvertrags erlassen.
fektiösen Rinder-Rhinotracheitis/
fektiösen pustulären Vulvovaginitis (IBR/IPV) der Rinder und der Aujeszky-Krankheit der Schweine. Im Anschluß an diese Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung als erforderlich erweist, können die Bestimmungen des Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die entsprechenden Beschlüsse nach Absatz 2 werden vor dem
krafttreten des Beitrittsvertrags erlassen.'' g) Dem Artikel 10 werden folgende Absätze angefügt: „
fektion) der Rinder sowie der transmissiblen Gastroenteritis, der Leptospirose (leptospirosa pomona) und des epidemischen Ferkeldurchfalls. Im Anschluß an diese Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung als erforderlich erweist, können die Bestimmungen des Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die entsprechenden Beschlüsse nach Absatz 2 werden sobald wie möglich erlassen. Bis zum Erlaß dieser Beschlüsse kann Schweden während eines Zeitraums von einem Jahr nach dem
krafttreten des Beitrittsvertrags seine vor diesem Zeitpunkt geltenden
nerstaatlichen Regeln hinsichtlich der genannten Krankheiten anwenden. Der vorstehend genannte Zeitraum eines Jahres kann erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 12 verlängert werden.
fektiösen Rinder-Rhinotracheitis/
fektiösen pustulären Vulvovaginitis (IBR/IPV) der Rinder und der Aujeszky-Krankheit der Schweine. Im Anschluß an diese Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung als erforderlich erweist, können die Bestimmungen des Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die entsprechenden Beschlüsse nach Absatz 2 werden vor dem
krafttreten des Beitrittsvertrags erlassen.'' h) Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 10a
krafttreten der Änderungen dieser Richtlinie gelten hinsichtlich Salmonellen bei für die Verbringung nach Finnland, Norwegen und Schweden bestimmten Rindern, Zucht-, Nutz- und Schlachtschweinen am Bestimmungsort die Regeln der von diesen Mitgliedstaaten angewandten operationellen Programme. Wird festgestellt, daß diese Tiere positiv sind, so gelten für sie dieselben Maßnahmen wie für Tiere aus diesen Mitgliedstaaten. Diese Maßnahmen gelten nicht für Tiere aus Betrieben, für die ein nach dem Verfahren des Artikels 12 als gleichwertig anerkanntes Programm angewandt wird.
krafttreten des Beitrittsvertrags erlassen werden, damit die operationellen Programme und die Garantien nach Absatz 1 ab dem
krafttreten des Beitrittsvertrags anwendbar sind.'' i)
Anlage B Nummer 12 wird folgender Wortlaut hinzugefügt: „
- m)Österreich: Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung, Mödling
- n)Finnland: Central Laboratory, Tuberculin Section, Weybridge, England
- o)Norwegen: Veterinarinstituttet, Oslo
- p)Schweden: Statens veterinärmedicin ska anstalt, Uppsala''. j)
Anlage C Nummer 9 wird folgender Wortlaut hinzugefügt: „
- m)Österreich: Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung, Mödling
- n)Finnland: Eläinlääkintä- ja elintarvikelaitos, Helsinki/Anstalten för veterinärmedicin och livsmedel, Helsingfors
- o)Norwegen: Veterinarinstituttet, Oslo
- p)Schweden: Statens veterinärmedicin ska anstalt, Uppsala''. k)
Anlage F wird
Anmerkung 4 zu Muster I,
Anmerkung 5 zu Muster II,
Anmerkung 4 zu Muster III und
Anmerkung 5 zu Muster IV jeweils nachstehender Wortlaut hinzugefügt: „
- m)Österreich: Amtstierarzt
- n)Finnland: kunnaneläinlääkäri oder kaupungineläinlääkäri oder läänineläinlääkäri/ kommunalveterinär oder stadsveterinär oder länsveterinär
- o)Norwegen: distriktsveterinar
- p)Schweden: länsveterinär, distriktsveterinär oder gränsveterinär''. l)
Anlage G Kapitel II Abschnitt A Nummer 2 wird nachstehender Wortlaut hinzugefügt: „
- m)Österreich: Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung, Mödling
- n)Finnland: Eläinlääkintä- ja elintarvikelaitos, Helsinki/Anstalten för veterinärmedicin och livsmedel, Helsingfors
- o)Norwegen: Veterinarinstituttet, Oslo
- p)Schweden: Statens veterinärmedicin ska anstalt, Uppsala''. 2. 391 L 0068: Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim
nergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (ABl. Nr. L 46 vom
- 1991, S. 19). a) Dem Artikel 8 wird folgender Absatz hinzugefügt: „
fektiösen Agalaktie des Schafs. Im Anschluß an diese Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung als erforderlich erweist, können die Bestimmungen des Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die entsprechenden Beschlüsse nach Absatz 2 werden sobald wie möglich erlassen. Bis zum Erlaß dieser Beschlüsse kann Schweden während eines Zeitraums von einem Jahr nach dem
krafttreten des Beitrittsvertrags seine vor diesem Zeitpunkt geltenden
nerstaatlichen Regeln hinsichtlich der genannten Krankheiten anwenden. Der vorstehend genannte Zeitraum eines Jahres kann erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 15 verlängert werden.'' b) Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 8a Auf Antrag Finnlands und Norwegens nimmt die Kommission für die Zwecke der Anwendung der Artikel 7 und 8 die erforderlichen Untersuchungen auf die
Anhang B Abschnitte II und III genannten Krankheiten vor, damit die entsprechenden Beschlüsse erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 15 vor dem
krafttreten des Beitrittsvertrags erlassen werden können.'' c)
Anhang A Kapitel 1 Abschnitt II Nummer 2 Ziffer i wird folgender Satz angefügt: „Diese Bestimmung wird vor dem
krafttreten des Beitrittsvertrags im Hinblick auf ihre etwaige Abänderung überprüft; die Abänderung erfolgt nach dem Verfahren des Artikels 15.''
- 390 L 0426: Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom
- Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. Nr. L 224 vom
- 1990, S. 42), geändert durch: - 390 L 0425: Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom
- Juni 1990 (ABl. Nr. L 224 vom
- 1990, S. 29). - 391 L 0496: Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom
- Juli 1991 (ABl. Nr. L 268 vom
- 1991, S. 56). - 392 D 0130: Entscheidung 92/130/EWG der Kommission vom
- Februar 1992 (ABl. Nr. L 47 vom
- 1992, S. 26). - 392 L 0036: Richtlinie 92/36/EWG des Rates vom
- April 1992 (ABl. Nr. L 157 vom
- 1992, S. 28).
Anhang C wird
Fußnote (c) am Seitenende folgender Wortlaut angefügt: „
Österreich: „Amtstierarzt'',
Finnland: „kunnaneläinlääkäri oder kaupungineläinlääkäri oder läänineläinlääkäri/kommunalveterinär oder stadsveterinär oder länsveterinär''
Norwegen: „distriktsveterinaer''
Schweden: „länsveterinär, distriktsveterinär oder gränsveterinär''.''
- 390 L 0539: Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom
- Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den
nergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. Nr. L 303 vom
- 1990, S. 6), geändert durch: - 391 L 0494: Richtlinie 91/494/EWG des Rates vom
- Juni 1991 (ABl. Nr. L 268 vom
- 1991, S. 35). - 392 D 0369: Entscheidung 92/369/EWG der Kommission vom
- Juni 1992 (ABl. Nr. L 195 vom
- 1992, S. 25). - 393 L 0120: Richtlinie 93/120/EG des Rates vom
- Dezember 1993 (ABl. Nr. L 340 vom
- 1993, S. 35). a) Dem Artikel 5 wird folgender Buchstabe angefügt: „d) muß bezüglich Salmonellen das für Finnland, Norwegen und Schweden bestimmte Geflügel den nach den Artikeln 9a, 9b und 10b festgelegten Bedingungen entsprechen.'' b) Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 9a
die Zuchtgeflügelbestände und die Nutzgeflügelbestände bestimmten Eintagskükenbestände vorlegen.
nerstaatlichen Rahmen anwenden. Die entsprechenden Beschlüsse werden vor dem
krafttreten des Beitrittsvertrags erlassen. Artikel 9b
nerstaatlichen Rahmen anwenden. Des weiteren wird bei diesen Garantien die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses hinsichtlich der Serotypen von Salmonellen eingeholt, die
das Verzeichnis der
vasiven Serotypen für Geflügel aufzunehmen sind. Die entsprechenden Beschlüsse werden vor dem
krafttreten des Beitrittsvertrags erlassen.'' c) Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 10b
Anhang II Kapitel III Abschnitt A genannten Serotypen
dem Herkunftsbetrieb einem mikrobiologischen Stichprobentest nach den vom Rat auf Vorschlag der Kommission vor dem
krafttreten des Beitrittsvertrags festzulegenden Regeln unterzogen.
Absatz 1 genannten Tests und die anzuwendenden Methoden müssen anhand der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses und anhand des operationellen Programms, das Finnland, Norwegen und Schweden der Kommission vorzulegen haben, festgelegt werden.
Absatz 1 genannte Test wird nicht für Schlachtgeflügel durchgeführt, das aus einem Betrieb stammt, für das ein nach dem Verfahren des Artikels 32 als dem des Absatzes 2 gleichwertig anerkanntes Programm gilt.'' d) Dem Artikel 12 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz hinzugefügt: „Hinsichtlich Finnlands, Norwegens und Schwedens werden die entsprechenden Beschlüsse zu dem Status „nicht gegen die Newcastle-Krankheit impfende Zone'' nach dem Verfahren des Artikels 32 vor dem Zeitpunkt des
krafttretens des Beitrittsvertrags erlassen.'' e) Dem Artikel 13 wird folgender Absatz hinzugefügt: „
fektiösen Bronchitis (I.B.). Im Anschluß an diese Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung als erforderlich erweist, können die Bestimmungen des Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die entsprechenden Beschlüsse nach Absatz 2 werden sobald wie möglich erlassen. Bis zum Erlaß dieser Beschlüsse kann Schweden während eines Zeitraums von einem Jahr nach dem
krafttreten des Beitrittsvertrags seine vor diesem Zeitpunkt geltenden
nerstaatlichen Regeln hinsichtlich der genannten Krankheiten anwenden. Der vorstehend genannte Zeitraum eines Jahres kann erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 32 verlängert werden.'' f) Dem Artikel 14 wird folgender Absatz hinzugefügt: „
fektiösen Rhinotracheitis der Pute (TRT) bzw. des Kopfschwellungssyndroms (SHS), der
fektiösen Laryngotracheitis (ILT), des Eierverlust-Syndroms 76 (EDS 76) und der Hühnerpocken. Im Anschluß an diese Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung als erforderlich erweist, können die Bestimmungen des Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die entsprechenden Beschlüsse nach Absatz 2 werden sobald wie möglich erlassen. Bis zum Erlaß dieser Beschlüsse kann Schweden während eines Zeitraums von einem Jahr nach dem
krafttreten des Beitrittsvertrags seine vor diesem Zeitpunkt geltenden
nerstaatlichen Regeln hinsichtlich der genannten Krankheiten anwenden. Der vorstehend genannte Zeitraum eines Jahres kann erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 32 verlängert werden.'' g)
Anhang I Nummer 1 wird folgender Wortlaut angefügt: „Österreich: Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren, Wien-Hetzendorf Finnland: Eläinlääkintä- ja elintarvikelaitos, Helsinki/Anstalten för veterinärmedicin och livs medel, Helsingfors Norwegen: Veterinarinstituttet, Oslo Schweden: Statens veterin,rmedicinska anstalt, Uppsala''.
- 391 L 0067: Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom
- Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. Nr. L 46 vom
- 1991, S. 1), geändert durch: - 393 L 0054: Richtlinie 93/54/EWG des Rates vom
- Juni 1993 (ABl. Nr. L 175 vom
- 1993, S. 34). a) Dem Artikel 12 wird folgender Absatz angefügt: „
fektiösen Pankreasnekrose (IPN), der bakteriellen Nierenerkrankung (BKD), der Furunkulose und der Yersiniose oder enterischen Rotmaulkrankheit (ERM). Im Anschluß an diese Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung als erforderlich erweist, können die Bestimmungen des Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die entsprechenden Beschlüsse nach Absatz 2 werden sobald wie möglich erlassen. Bis zum Erlaß dieser Beschlüsse kann Schweden während eines Zeitraums von einem Jahr nach dem
krafttreten des Beitrittsvertrags seine vor diesem Zeitpunkt geltenden
nerstaatlichen Regeln hinsichtlich der genannten Krankheiten anwenden. Der vorstehend genannte Zeitraum eines Jahres kann erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 26 verlängert werden.'' b) Dem Artikel 13 wird folgender Absatz angefügt: „
krafttreten des Beitrittsvertrags seine vor diesem Zeitpunkt geltenden
nerstaatlichen Regeln hinsichtlich der genannten Krankheiten anwenden. Der vorstehend genannte Zeitraum eines Jahres kann erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 26 verlängert werden.'' c) Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 28a Was Fische, ihre Eier und Gameten zur Aufzucht oder Wiederaufstockung anbelangt, so sind Sendungen von oder nach Finnland während einer Übergangszeit von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des
krafttretens des Beitrittsvertrags nicht gestattet. Artikel 28b Was Fische und Krebstiere zur Aufzucht oder Wiederaufstockung anbelangt, so sind Sendungen aus oder nach Norwegen während einer Übergangszeit von einem Jahr ab dem
krafttreten des Beitrittsvertrags nicht gestattet. Auf Antrag Norwegens wird dieser Zeitraum nach dem Verfahren des Artikels 26 jeweils um ein Jahr verlängert. Die Übergangszeit beträgt höchstens fünf Jahre ab dem
krafttreten des Beitrittsvertrags. Artikel 28c Nach dem Verfahren des Artikels 26 können die entsprechenden Beschlüsse erlassen werden, um die von Finnland, Norwegen und Schweden im Hinblick auf die
Anhang A Liste II genannten Krankheiten vorgelegten Programme zu genehmigen. Diese Beschlüsse treten je nach Lage des Falles mit dem Beitritt oder während der Übergangszeiten nach den Artikeln 28a und 28b
Kraft. Diesbezüglich wird die Vierjahresfrist nach Anhang B Abschnitt I Buchstabe B für Finnland auf drei Jahre mit zwei Tests je landwirtschaftlichen Betrieb während dieses Zeitraums verkürzt.
bezug auf Norwegen wird den historischen Daten für die
fektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN) und die hämorrhagische Virusseptikämie (SHV) Rechnung getragen.''
- 392 L 0065: Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom
- Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen
der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr
die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. Nr. L 268 vom
- 1992, S. 54). a) Dem Artikel 3 wird folgender Absatz hinzugefügt: „Bis zum Erlaß einschlägiger Gemeinschaftsbestimmungen kann Schweden seine
nerstaatlichen Vorschriften
bezug auf für Schweden bestimmte Schlangen und andere Reptilien beibehalten.'' b) Dem Artikel 6 Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe b wird folgender Satz hinzugefügt: „Bei diesen Festlegungen wird der Fall der
den arktischen Regionen der Gemeinschaft gehaltenen Wiederkäuer berücksichtigt.''
- c)Dem Artikel 6 Abschnitt A Nummer 2 wird folgender Buchstabe hinzugefügt: „
- c)Bestimmungen über die Leukose können nach dem Verfahren des Artikels 26 erlassen werden.''
- d)Dem Artikel 6 Abschnitt A Nummer 3 werden folgende Buchstaben hinzugefügt: „
- e)Hinsichtlich der vesikulären Schweinekrankheit muß während einer Übergangszeit von drei Jahren ab dem
krafttreten des Beitrittsvertrags ein serologischer Test mit negativem Ergebnis an Schweinen durchgeführt werden, die aus einem Gebiet im Sinne des Artikels 2 Buchstabe o der Richtlinie 64/432/EWG,
dem ein Herd der vesikulären Schweinekrankheit aufgetreten ist, nach Finnland versandt werden sollen. Dieser Test ist während eines Zeitraums von zwölf Monaten nach dem Auftreten des letzten Seuchenherdes
dem genannten Gebiet erforderlich. f) Hinsichtlich der klassischen Schweinepest muß während einer Übergangszeit von drei Jahren ab dem
krafttreten des Beitrittsvertrags ein serologischer Test mit negativem Befund an allen Schweinen durchgeführt werden, die aus einem Gebiet im Sinne des Artikels 2 Buchstabe o der Richtlinie 64/432/EWG,
dem ein Seuchenherd der klassischen Schweinepest aufgetreten ist, nach Finnland, Norwegen und Schweden versandt werden sollen. Dieser Test ist während eines Zeitraums von zwölf Monaten nach dem Auftreten des letzten Seuchenherdes
dem genannten Gebiet erforderlich. Die Durchführungsbestimmungen zu diesen Buchstaben können nach dem Verfahren des Artikels 26 erlassen werden. g) Hinsichtlich des seuchenhaften Spätaborts der Schweine muß während einer Übergangszeit von drei Jahren ab dem
krafttreten des Beitrittsvertrags ein serologischer Test mit negativem Ergebnis an Schweinen durchgeführt werden, die aus einem Gebiet im Sinne des Artikels 2 Buchstabe o der Richtlinie 64/432/EWG,
dem ein Herd des seuchenhaften Spätaborts der Schweine aufgetreten ist, nach Schweden versandt werden sollen. Dieser Test ist während eines Zeitraums von zwölf Monaten nach dem Auftreten des letzten Seuchenherdes
dem genannten Gebiet erforderlich. Die Durchführungsbestimmungen zu diesen Buchstaben werden nach dem Verfahren des Artikels 26 erlassen.'' e) Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 10a Hinsichtlich der Tollwut werden die Artikel 9 und 10 nach dem Verfahren des Artikels 26 nach Vorlage der entsprechenden Begründungen so geändert, daß der Lage Finnlands, Norwegens und Schwedens Rechnung getragen wird, um auf sie gleiche Bestimmungen anzuwenden, wie sie für Mitgliedstaaten
einer entsprechenden Lage gelten.''
- f)Dem Artikel 13 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt: „
- e)Für Schweden gilt eine Frist von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des
krafttretens des Beitrittsvertrags, um die Maßnahmen hinsichtlich der Einrichtungen,
stitute oder Zentren umzusetzen.'' g) Dem Artikel 22 wird folgender Absatz angefügt: „Anhang B wird vor dem
krafttreten des Beitrittsvertrags überprüft,
sbesondere um die Liste der Krankheiten so zu ändern, daß jene aufgenommen werden, für die Wiederkäuer und Schweine empfänglich sind sowie jene, die durch Sperma, Eizellen und Embryonen von Schafen übertragen werden können.'' h)
Anhang C Nummer 2 Buchstabe a wird folgender Wortlaut angefügt: „Ein Mitgliedstaat kann jedoch von der Kommission ermächtigt werden, die Verbringung von Tieren anderen Ursprungs
zugelassene Einrichtungen,
stitute oder Zentren zu gestatten, wenn die zuständige Behörde für diese Tiere sonst keine zufriedenstellende Lösung finden kann. Der Mitgliedstaat legt der Kommission einen Plan vor,
dem die für diesen Fall anwendbaren zusätzlichen Garantien aufgeführt sind.
- 372 L 0461: Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom
- Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim
nergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (ABl. Nr. L 302 vom
- 1972, S. 24), zuletzt geändert durch: - 392 L 0118: Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom
- Dezember 1992 (ABl. Nr. L 62 vom
- 1993, S. 49). Im Anhang wird unter Nummer 2 folgende Abkürzung hinzugefügt: „- ETY''. B. BEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN
- 385 L 0511: Richtlinie 85/511/CEE des Rates vom
- November 1985 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (ABl. Nr. L 315 vom
- 1985, S. 11), geändert durch: - 390 L 0423: Richtlinie 90/423/EWG des Rates vom
- Juni 1990 (ABl. Nr. L 224 vom
- 1990, S. 13) - 392 D 0380: Entscheidung 92/380/EWG der Kommission vom
- Juli 1992 (ABl. Nr. L 198 vom
- 1992, S. 54). a)
Anhang A wird folgender Wortlaut angefügt: „Schweden: Statens veterinärmedicinska anstalt, Uppsala''. b)
Anhang B wird folgender Wortlaut angefügt: „Österreich: Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren, Wien-Hetzendorf Finnland: Statens Veterinare
stitut for virusforskning, Lindholm, Dänemark Animal Virus Research
stitute, Pirbright Woking, Surrey, Vereinigtes Königreich Norwegen: Statens Veterinare
stitut for Virusforskning, Lindholm, Dänemark Animal Virus Research
stitute, Pirbright Woking, Surrey, Vereinigtes Königreich Schweden: Statens veterinärmedicinska anstalt, Uppsala''.
- 380 L 0217: Richtlinie 80/217/EWG des Rates vom
- Januar 1980 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (ABl. Nr. L 47 vom
- 1980, S. 11), zuletzt geändert durch: - 393 D 0384: Entscheidung 93/384/EWG des Rates vom
- Juni 1993 (ABl. Nr. L 166 vom
- 1993, S. 34).
Anhang II wird nach „Portugal: Laboratorio Nacional de
vestigacao Veterinaria - Lisboa'' folgender Wortlaut angefügt: „Österreich: Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren, Wien-Hetzendorf Finnland: Statens Veterinare
stitut for virusforskning, Lindholm, Dänemark Norwegen: Statens Veterinare
stitut for virusforskning, Lindholm, Dänemark Schweden: Statens veterinärmedicinska anstalt, Uppsala''.
- 392 L 0035: Richtlinie 92/35/EWG des Rates vom
- April 1992 zur Festlegung von Kontrollregeln und Maßnahmen zur Bekämpfung der Pferdepest (ABl. Nr. L 157 vom
- 1992, S. 19)
Anhang I Teil A wird folgender Wortlaut angefügt: --------------------------------------------------------------------- „Österreich Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung, Wien-Hetzendorf --------------------------------------------------------------------- Finnland Statens Veterinare
stitut for Virusforskning, Lindholm DK-4771 Kalvehave --------------------------------------------------------------------- Norwegen Statens Veterinare
stitut for Virusforskning, Lindholm DK-4771 Kalvehave --------------------------------------------------------------------- Schweden Statens veterinärmedicinska anstalt, Uppsala''
- 392 L 0040: Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom
- Mai 1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest (ABl. Nr. L 167 vom
- 1992, S. 1) Im Anhang IV wird folgender Wortlaut angefügt: --------------------------------------------------------------------- „Österreich Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung, Wien-Hetzendorf --------------------------------------------------------------------- Finnland Eläinlääkintä- ja elintarvikelaitos, Helsinki/Anstalten för veterinärmedicin och livsmedel, Helsingfors --------------------------------------------------------------------- Norwegen Statens veterinärmedicinska anstalt, Uppsala, Schweden --------------------------------------------------------------------- Schweden Statens veterinärmedicinska anstalt, Uppsala''
- 392 L 0066: Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom
- Juli 1992 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit (ABl. Nr. L 260 vom
- 1992, S. 1)
Anhang IV wird folgender Wortlaut angefügt: --------------------------------------------------------------------- „Österreich Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung, Wien-Hetzendorf --------------------------------------------------------------------- Finnland Eläinlääkintä- ja elintarvikelaitos, Helsinki/Anstalten för veterinärmedicin och livsmedel, Helsingfors --------------------------------------------------------------------- Norwegen Veterinarinstituttet, Oslo --------------------------------------------------------------------- Schweden Statens veterinärmedicinska anstalt, Uppsala'' 6. 393 L 0053: Richtlinie 93/53/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen (ABl. Nr. L 175 vom 19. 7. 1993, S. 23)
Anhang A wird folgender Wortlaut angefügt: „Österreich:
stitut für Fischkunde, Veterinärmedizinische Universität, Wien Finnland: Eläinlääkintä- ja elintarvikelaitos, Helsinki/Anstalten för veterinärmedicin och livsmedel, Helsingfors Norwegen: Veterinarinstituttet, Oslo Schweden: Statens veterinärmedicinska anstalt, Uppsala''.
- 392 L 0119: Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom
- Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (ABl. Nr. L 62 vom
- 1993, S. 69)
Anhang II Punkt 5 wird folgender Wortlaut angefügt: „Österreich: Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung, Wien-Hetzendorf Finnland: Eläinlääkintä- ja elintarvikelaitos, Helsinki/Anstalten för veterinärmedicin och livsmedel, Helsingfors Norwegen: Statens Veterinare
stitut for Virusforskning, Lindholm, 4771-Kalvehave, Dänemark Schweden: Statens veterinärmedicinska anstalt, Uppsala''. KAPITEL 3 - Öffentliche Gesundheit
- 364 L 0433: Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom
- Juni 1964 über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das
verkehrbringen von frischem Fleisch (ABl. Nr. L 121 vom 29. 7. 1964, S. 2012/64), geändert durch: - 391 L 0497: Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 69) - 392 L 0005: Richtlinie 92/5/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 (ABl. Nr. L 57 vom 2. 3. 1992, S. 1).
- a)Dem Artikel 3 Absatz 1 Abschnitt A Buchstabe f Ziffer ii wird folgender Gedankenstrich angefügt: „- bei für Finnland, Norwegen und Schweden bestimmtem Fleisch eine der Angaben nach Anhang IV Teil IV dritter Gedankenstrich enthalten muß.''
- b)Im einleitenden Satz von Artikel 4 Abschnitt A wird nach dem Datum „1. Januar 1993'' folgender Wortlaut eingefügt: „- mit Ausnahme Österreichs, Finnlands, Norwegens und Schwedens, für die das maßgebliche Datum der 1. Januar 1995 ist -''.
- c)Im einleitenden Satz von Artikel 4 Abschnitt A wird nach dem Datum „31. Dezember 1991'' folgender Wortlaut eingefügt: „- mit Ausnahme Österreichs, Finnlands, Norwegens und Schwedens, für die das maßgebliche Datum der 31. Dezember 1993 ist -''.
- d)Dem Artikel 5 werden folgende Absätze angefügt: „
Absatz 2 vorgesehenen Gemeinschaftsbestimmungen erlassen werden, gelten hinsichtlich Salmonellen bei für die Verbringung nach Finnland, Norwegen und Schweden bestimmtem Fleisch folgende Bestimmungen: a) Fleischsendungen sind im Herkunftsbetrieb einem mikrobiologischen Stichprobentest nach den vom Rat auf Vorschlag der Kommission vor dem
krafttreten des Beitrittsvertrags zu erlassenden Bestimmungen unterzogen worden;
- b)
- i)der Test nach Buchstabe a wird nicht für Fleischsendungen durchgeführt, die für einen Betrieb zwecks Pasteurisierung, Sterilisierung oder einer vergleichbaren Behandlung bestimmt sind;
- ii)jedoch gelten während eines Zeitraums von drei Jahren ab dem
krafttreten des Beitrittsvertrags für das unter Ziffer i genannte Fleisch die Regeln, die
den von Finnland, Norwegen und Schweden angewandten operationellen Programmen vogesehen (Anm.: richtig: vorgesehen) sind.
soweit wird dieses Fleisch denselben Maßnahmen unterworfen, die auf Fleisch mit Ursprung
Finnland, Norwegen und Schweden anwendbar sind. Vor Ablauf dieses Dreijahreszeitraums wird diese Bestimmung überprüft und gegebenenfalls nach dem Verfahren des Artikels 16 geändert; c) der unter Buchstabe a vorgesehene Test wird nicht für Fleisch mit Herkunft aus einem Betrieb durchgeführt,
dem ein Programm anwendbar ist, das nach dem Verfahren des Artikels 16 als ein dem
Absatz 4 genannten Programm vergleichbares Programm anerkannt wurde.
krafttreten des Beitrittsvertrags erlassen werden, damit die operationellen Programme und die Garantien nach Absatz 3 ab dem
krafttreten des Beitrittsvertrags anwendbar sind.'' e)
Anhang I Kapitel XI Nummer 50 Buchstabe a erster Gedankenstrich werden nach „UK'' folgende Kennbuchstaben eingefügt: „AT - FI - NO - SE''. f)
Anhang I Kapitel XI Nummer 50 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich und Nummer 50 Buchstabe b dritter Gedankenstrich wird folgende Abkürzung angefügt: „oder ETY''. g)
Anhang IV Teil IV wird folgender Gedankenstrich angefügt: „- für Finnland, Norwegen oder Schweden bestimmt ist
dem ein Programm nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c anwendbar ist
- 391 L 0498: Richtlinie 91/498/EWG des Rates vom
- Juli 1991 über die Gewährung von zeitlich und
haltlich begrenzten Ausnahmen von den besonderen Hygienevorschriften der Gemeinschaft für die Herstellung und das
verkehrbringen von frischem Fleisch (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 105) a)
Artikel 2Absatz 1 wird nach dem Datum „31.
Dezember 1995'' folgender Wortlaut eingefügt: „- mit Ausnahme Norwegens und Schwedens, für die das maßgebliche Datum der
- Dezember 1996 ist, sowie Österreichs und Finnlands, für die das maßgebliche Datum der
- Dezember 1997 ist -''. b)
Artikel 2Absatz 2 Unterabsatz 4 wird nach dem Datum „1.
Juli 1992'' folgender Wortlaut eingefügt: „- oder im Falle Österreichs, Finnlands, Norwegens und Schwedens ab dem
krafttreten des Beitrittsvertrags -''.
- 371 L 0118: Richtlinie 71/118/EWG des Rates vom
- Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch (ABl. Nr. L 55 vom
- 1971, S. 23), geändert und aktualisiert durch: - 392 L 0116: Richtlinie 92/116/EWG des Rates vom
- Dezember 1992 (ABl. Nr. L 62 vom
- 1993, S. 1). a)
Artikel 3
Teil I Abschnitt A Buchstabe i wird folgender Gedankenstrich angefügt: „- bei Fleisch, das für Finnland, Norwegen und Schweden bestimmt ist, ist eine der
Anhang VI Teil IV Buchstabe e genannten Angaben beizufügen.'' b) Dem Artikel 5 werden folgende Absätze angefügt: „
Absatz 2 vorgesehenen Gemeinschaftsbestimmungen erlassen werden, gelten hinsichtlich Salmonellen bei für die Verbringung nach Finnland, Norwegen und Schweden bestimmtem Fleisch folgende Bestimmungen: a) Fleischsendungen sind im Herkunftsbetrieb einem mikrobiologischen Stichprobentest nach den vom Rat auf Vorschlag der Kommission vor dem
krafttreten des Beitrittsvertrags zu erlassenden Bestimmungen unterzogen worden; b) der Text nach Buchstabe a wird nicht für Fleisch mit Herkunft aus einem Betrieb durchgeführt,
dem ein Programm anwendbar ist, das nach dem Verfahren des Artikels 16 als ein dem
Absatz 4 genannten Programm vergleichbares Programm anerkannt wurde.
krafttreten des Beitrittsvertrags erlassen werden, damit die operationellen Programme und die Garantien nach Absatz 3 ab dem
krafttreten des Beitrittsvertrags anwendbar sind.'' c)
Anhang I Kapitel XII Nummer 66 Buchstabe a erster Gedankenstrich werden folgende Kennbuchstaben angefügt: „AT - FI - NO - SE''. d)
Anhang I Kapitel XII Nummer 66 Buchstabe a dritter Gedankenstrich wird nach „EEF'' folgende Abkürzung eingefügt: „oder ETY''. e)
Anhang VI Teil IV wird folgender Buchstabe angefügt: „e) wenn das Fleisch für Finnland, Norwegen und Schweden bestimmt ist
dem ein Programm nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b anwendbar ist.
Anhang VI wird am Seitenende folgende Fußnote angefügt: „
- 392 L 0116: Richtlinie 92/116/EWG des Rates vom
- Dezember 1992 zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 71/118/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch (ABl. Nr. L 62 vom
- 1993, S. 1)
Artikel 3werden folgende Absätze eingefügt: „
ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet vermarktet werden. Finnland und Norwegen setzen die Kommission von den hinsichtlich dieser Betriebe erlassenen Vorschriften
Kenntnis. Sie übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten eine Liste dieser Betriebe.
seinem Hoheitsgebiet vermarktet werden. Österreich setzt die Kommission von den hinsichtlich dieser Betriebe erlassenen Vorschriften
Kenntnis. Es übermittelt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten eine Liste dieser Betriebe. Österreich kann bestimmten Betrieben eine zusätzliche Frist bis zum
- Januar 1998 gewähren, vorausgesetzt, diese Betriebe haben bei der zuständigen Behörde vor dem
- April 1995 einen entsprechenden Antrag gestellt. Diesem Antrag ist ein Plan und ein Arbeitsprogramm mit den Fristen beizufügen,
nerhalb derer der Betrieb den Anforderungen dieser Richtlinie nachkommen kann. Österreich übermittelt der Kommission vor dem 1. Juli 1995 eine Liste der Betriebe, denen eine zusätzliche Frist gewährt werden soll.
dieser Liste ist für jeden einzelnen Betrieb die Art und Dauer der beabsichtigten Ausnahme anzugeben. Die Kommission prüft diese Liste und nimmt sie erforderlichenfalls mit Änderungen an. Die Kommission bringt die Liste den Mitgliedstaaten zur Kenntnis.'' 5. 377 L 0099: Richtlinie 77/99/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Regelung gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und dem
verkehrbringen von Fleischerzeugnissen und einigen anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 26 vom
- 1977, S. 85), geändert und aktualisiert durch: - 392 L 0005: Richtlinie 92/5/EWG des Rates vom
- Februar 1992 (ABl. Nr. L 57 vom
- 1992, S. 1), geändert durch: - 392 L 0045: Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom
- Juni 1992 (ABl. Nr. L 268 vom
- 1992, S. 35); - 392 L 0116: Richtlinie 92/116/EWG des Rates vom
- Dezember 1992 (ABl. Nr. L 62 vom
- 1993, S. 1); - 392 L 0118: Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom
- Dezember 1992 (ABl. Nr. L 62 vom
- 1993, S. 49). a)
Artikel 10Absatz 2 wird nach dem Datum „1.
Januar 1996'' folgender Wortlaut eingefügt: „mit Ausnahme - Schwedens, für das das maßgebliche Datum der
- Januar 1997 ist, - Österreichs, Finnlands und Norwegens, für die das maßgebliche Datum der
- Januar 1998 ist,'' b)
Artikel 10Absatz 3 wird nach dem Datum „1.
Januar 1996'' folgender Wortlaut eingefügt: „mit Ausnahme - Schwedens, für das das maßgebliche Datum der
- Januar 1997 ist, - Österreichs, Finnlands und Norwegens, für die das maßgebliche Datum der
- Januar 1998 ist''. c)
Anhang B Kapitel VI Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i erster Gedankenstrich sind nach „UK'' folgende Kennbuchstaben einzufügen: „AT - FI - NO - SE''. d)
Anhang B Kapitel VI Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i zweiter Gedankenstrich wird folgende Abkürzung angefügt: „ETY''. e)
Anhang B Kapitel VI Nummer 4 Buchstabe a Ziffer ii dritter Gedankenstrich wird folgende Abkürzung angefügt: „ETY''.
- 392 L 0005: Richtlinie 92/5/EWG des Rates vom
- Februar 1992 zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 77/99/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim
nergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinie 64/433/EWG (ABl. Nr. L 57 vom 2. 3. 1992, S. 1)
Artikel 3
wird am Ende von Absatz 1 das Wort „sowie'' eingesetzt und folgender Gedankenstrich angefügt: „- bestimmte Betriebe
Schweden, für die Schweden dieser Richtlinie bis spätestens zum
- Januar 1996 nachkommen muß''.
- 392 L 0120: Richtlinie 92/120/EWG des Rates vom
- Dezember 1992 über die Gewährung von zeitlich und
haltlich begrenzten Ausnahmen von den besonderen Hygienevorschriften der Gemeinschaft für die Herstellung und das
verkehrbringen bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 86)
Artikel 1Absatz 1 wird nach dem Datum „31.
Dezember 1995'' folgender Wortlaut eingefügt: „- mit Ausnahme Österreichs und Norwegens, für die das maßgebliche Datum der
- Dezember 1996 ist, sowie Finnlands, für das das maßgebliche Datum der
- Dezember 1997 ist -''.
- 388 L 0657: Richtlinie 88/657/EWG des Rates vom
- Dezember 1988 zur Festlegung der für die Herstellung und den Handelsverkehr geltenden Anforderungen an Hackfleisch, Fleisch
Stücken von weniger als 100 g und Fleischzubereitungen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/433/EWG, 71/118/EWG und 72/462/EWG (ABl. Nr. L 382 vom
- 1988, S. 3), geändert durch: - 392 L 0110: Richtlinie 92/110/EWG des Rates vom
- Dezember 1992 (ABl. Nr. L 394 vom
- 1992, S. 26).
Artikel 13Absatz 1 Unterabsatz 1 wird nach dem Datum „1.
Januar 1996'' folgender Wortlaut eingefügt: „- mit Ausnahme Finnlands, Norwegens und Schwedens, für die das maßgebliche Datum der 1. Januar 1997 ist -''. 9. 389 L 0437: Richtlinie 89/437/EWG des Rates vom 20. Juni 1989 zur Regelung hygienischer und gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Eiprodukten (ABl. Nr. L 212 vom 22. 7. 1989, S. 87), geändert durch: - 389 L 0662: Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 (ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 13); - 391 L 0684: Richtlinie 91/684/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1991, S. 38).
- a)Im Anhang Kapitel XI Nummer 1 Ziffer i erster Gedankenstrich werden nach „UK'' folgende Kennbuchstaben angefügt: „AT - FI - NO - SE''.
- b)Im Anhang Kapitel XI Nummer 1 Ziffer i zweiter Gedankenstrich wird folgende Abkürzung angefügt: „ETY''.
- c)Im Anhang Kapitel XI Nummer 1 Ziffer ii dritter Gedankenstrich wird folgende Abkürzung angefügt: „ETY''. 10. 391 L 0493: Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vemarktung von Fischereierzeugnissen (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 15).
Artikel 7Absatz 2 wird nach dem Datum „31.
Dezember 1995'' folgender Wortlaut angefügt: „- mit Ausnahme Finnlands, für das das maßgebliche Datum der
- Dezember 1997 ist -''.
- 391 L 0492: Richtlinie 91/492/EWG des Rates vom
- Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung lebender Muscheln (ABl. Nr. L 268 vom
- 1991, S. 1)
Artikel 5Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 2 wird nach dem Datum „31.
Dezember 1995'' folgender Wortlaut angefügt: „- mit Ausnahme Schwedens, für das das maßgebliche Datum der
- Dezember 1997 ist -''.
- 393 D 0383: Entscheidung 93/383/EWG des Rates vom
- Juni 1993 über die Referenzlaboratorien für die Kontrolle mariner Biotoxine (ABl. Nr. L 166 vom
- 1993, S. 31) Dem Anhang wird folgender Wortlaut angefügt: „Für Finnland - Eläinlääkintä- ja elintarvikelaitos, Helsinki/Anstalten för veterinärmedicin och livsmedel, Helsingfors; und Tullilaboratorio/Tullaboratoriet, Espoo Für Norwegen - Norges Veterinarhogskole, Oslo Für Schweden -
stitutionen för klinisk bakteriologi, Göteborgs Universitet, Göteborg Für Österreich gegebenenfalls ändert die Kommission diesen Anhang nach Konsultation der österreichischen Behörden, um ein österreichisches Referenzlaboratorium für die Kontrolle mariner Biotoxine anzugeben.'' KAPITEL 4 - Verschiedenes
- 392 L 0046: Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom
- Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis (ABl. Nr. L 268 vom
- 1992, S. 1), geändert durch: - 392 L 0118: Entscheidung 92/118/EWG des Rates vom
- Dezember 1992 (ABl. Nr. L 62 vom
- 1993, S. 49). a)
Artikel 32Absatz 1 Unterabsatz 1 wird nach dem Datum „1.
Januar 1994'' folgender Wortlaut eingefügt: „- mit Ausnahme Schwedens, für das das maßgebliche Datum der 1. Januar 1996 ist -''. b)
Anhang C Kapitel IV Abschnitt A Nummer 3 Buchstabe a Ziffer i erster Gedankenstrich werden nach „UK'' folgende Kennbuchstaben angefügt: „AT - FI - NO - SE''. c)
Anhang C Kapitel IV Abschnitt A Nummer 3 Buchstabe a Ziffer i zweiter Gedankenstrich wird folgende Abkürzung angefügt: „ETY''. d)
Anhang C Kapitel IV Abschnitt A Nummer 3 Buchstabe a Ziffer ii dritter Gedankenstrich wird folgende Abkürzung angefügt: „ETY''.
- 391 L 0495: Richtlinie 91/495/EWG des Rates vom
- November 1990 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild (ABl. Nr. L 268 vom
- 1991, S. 41), geändert durch - 392 L 0065: Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom
- Juli 1992 (ABl. Nr. L 268 vom
- 1992, S. 54); - 392 L 0116: Richtlinie 92/116/EWG des Rates vom
- Dezember 1992 (ABl. Nr. L 62 vom
- 1993, S. 1). a)
Artikel 2
Nummer 3 werden nach dem Wort „Landsäugetiere'' folgende Worte eingefügt: „einschließlich Rentiere''. b) Dem Artikel 6 Absatz 2 siebter Gedankenstrich wird folgender Satz angefügt: „Jedoch können alle Vorgänge im Zusammenhang mit der Schlachtung von Rentieren nach Maßgabe der Richtlinie 64/433/EWG
mobilen Schlachtungseinheiten stattfinden.'' c)
Anhang I Kapitel III Nummer 11.1 Buchstabe a erster Gedankenstrich werden folgende Kennbuchstaben angefügt: „AT, FI, NO, SE''. d)
Anhang I Kapitel III Nummer 11.1 Buchstabe a dritter Gedankenstrich wird folgende Abkürzung angefügt: „ETY''.
- 392 L 0045: Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom
- Juni 1992 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim Erlegen von Wild und bei der Vermarktung von Wildfleisch (ABl. Nr. L 268 vom
- 1992, S. 35), geändert durch: - 392 L 0116: Richtlinie 92/116/EWG des Rates vom
- Dezember 1992 (ABl. Nr. L 62 vom
- 1993, S. 1). a)
Artikel 3
Absatz 1 Buchstabe a dritter Gedankenstrich wird folgender Satz angefügt: „Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission besondere Vorschriften für das Sammeln von Wild im Falle besonderer Witterungsbedingungen erlassen.'' b)
Anhang I Kapitel VII Nummer 2 Buchstabe a Ziffer i erster Gedankenstrich werden folgende Kennbuchstaben angefügt: „AT - FI - NO - SE''. c)
Anhang I Kapitel VII Nummer 2 Buchstabe a Ziffer i dritter Gedankenstrich wird nach „EEG'' folgende Abkürzung angefügt: „ETY''.
- 392 L 0118: Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom
- Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs
der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr
die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und -
bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49) a)
Artikel 20Absatz 1 Unterabsatz 1 wird nach dem Datum „1.
Januar 1994'' folgender Wortlaut eingefügt: „- mit Ausnahme Norwegens, für das das maßgebliche Datum der 1. Juli 1995 ist -''. b)
Anhang I Kapitel 14 wird folgender Absatz angefügt: „Nichtverarbeitete Gülle von Geflügel, das gegen die Newcastle-Krankheit geimpft wurde, darf nicht
ein Gebiet versandt werden, das den Status „nicht gegen die Newcastle-Krankheit impfende Zone'' gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 90/539/EWG erhalten hat.'' c)
Anhang II Kapitel 2 erster Gedankenstrich wird folgender Wortlaut angefügt: „Bis Gemeinschaftsbestimmungen erlassen werden, gelten hinsichtlich Salmonellen bei für die Verbringung nach Finnland, Norwegen und Schweden bestimmten Eiern folgende Bestimmungen:
- a)für Eiersendungen können zusätzliche allgemeine oder begrenzte Garantien gelten, die von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 18 festgelegt werden;
- b)die Garantien nach Buchstabe a gelten nicht für Eier mit Herkunft aus einem Betrieb,
dem ein Programm anwendbar ist, das nach dem Verfahren des Artikels 18 als ein dem unter Buchstabe c genannten Programm vergleichbares Programm anerkannt wurde; c) Die Garantien nach Buchstabe a sind nur anwendbar, nachdem die Kommission ein operationelles Programm gebilligt hat, das von Finnland, Norwegen und Schweden vorzulegen ist. Die Beschlüsse der Kommission müssen vor dem
krafttreten des Beitrittsvertrags erlassen werden, damit die operationellen Programme und die Garantien nach Buchstabe a ab dem
krafttreten des Beitrittsvertrags anwendbar sind.''
- 392 L 0117: Richtlinie 92/117/EWG des Rates vom
- Dezember 1992 über Maßnahmen zum Schutz gegen bestimmte Zoonosen bzw. ihre Erreger bei Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zur Verhütung lebensmittelbedingter
fektionen und Vergiftungen (ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 38)
Artikel 17
Absatz 1 Unterabsatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Für Norwegen ist das maßgebliche Datum der
- Juli 1995.''
- 372 L 0462: Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom
- Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (ABl. Nr. L 302 vom
- 1972, S. 28), geändert durch: - 392 R 1601: Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates vom
- Juni 1992 (ABl. Nr. L 173 vom
- 1992, S. 13). a) Dem Artikel 6 Absatz 2 Nummer 2 wird folgender Absatz angefügt: „Norwegen und Schweden können für einen Übergangszeitraum von drei Jahren ab dem
krafttreten des Beitrittsvertrags ihre Vorschriften über die Einfuhr von Tieren aus Ländern, die gegen die Maul- und Klauenseuche impfen, beibehalten.'' b) Dem Artikel 14 Absatz 3 wird folgender Buchstabe angefügt: „Norwegen und Schweden können für einen Übergangszeitraum von drei Jahren ab dem
krafttreten des Beitrittsvertrags ihre Vorschriften über die Einfuhr von frischem Fleisch aus Ländern, die gegen die Maul- und Klauenseuche impfen, beibehalten.''
- 392 L 0102: Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom
- November 1992 über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren (ABl. Nr. L 355 vom
- 1992, S. 32)
Artikel 11
Absatz 1 wird folgender Gedankenstrich eingefügt: „- für Finnland und Norwegen hinsichtlich der Anforderungen bei Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen zum
- Januar
- Erforderlichenfalls trifft die Kommission während der Übergangszeit die geeigneten Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 90/425/EWG''.
- 381 D 0651: Beschluß 81/651/EWG der Kommission vom
- Juli 1981 zur Einsetzung eines Wissenschaftlichen Veterinärausschusses (ABl. Nr. L 233 vom
- 1981, S. 32), geändert durch: - 386 D 0105: Beschluß 86/105/EWG der Kommission vom
- Februar 1986 (ABl. Nr. L 93 vom
- 1986, S. 14).
Artikel 3wird die Zahl „18'' durch „22'' ersetzt.
KAPITEL 5 - Tierschutz 391 L 0628: Richtlinie 91/628/EWG des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 91/425/EWG und 91/496/EWG (ABl. Nr. L 340 vom
- 1991, S. 17), geändert durch - 392 D 0438: Entscheidung 92/438/EWG des Rates vom
- Juli 1992 (ABl. Nr. L 243 vom
- 1992, S. 27). a) Im Anhang Kapitel 1 Teil A Nummer 1 wird folgender Satz hinzugefügt: „Schweden kann jedoch während eines Übergangszeitraums von drei Jahren ab dem
krafttreten des Beitrittsvertrags seine strengeren nationalen Vorschriften für Transporte von trächtigen Kühen und neugeborenen Kälbern, deren Versandort und Bestimmungsort sich
seinem Hoheitsgebiet befinden, beibehalten.'' b) Im Anhang Kapitel I Teil C Nummer 14 wird folgender Satz hinzugefügt: „Während eines Übergangszeitraums von zwei Jahren ab dem
krafttreten des Beitrittsvertrags muß jedoch die Vorschrift, eine Abdeckung vorzusehen, für den Transport von Rentieren nicht erfüllt werden. Nach Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 17 beschließen, diese Ausnahmeregelung beizubehalten.'' Zweiter Teil - Anwendungsvorschriften
- 377 L 0096: Richtlinie 77/96/EWG des Rates vom
- Dezember 1976 über die Untersuchungen von frischem Schweinefleisch auf Trichinen bei der Einfuhr aus Drittländern (ABl. Nr. L 26 vom
- 1977, S. 67), geändert durch: - 381 L 0476: Richtlinie 81/476/EWG des Rates vom
- Juni 1981 (ABl. Nr. L 186 vom
- 1981, S. 20); - 383 L 0091: Richtlinie 83/91/EWG des Rates vom
- Februar 1983 (ABl. Nr. L 59 vom
- 1983, S. 34); - 384 L 0319: Richtlinie 84/319/EWG der Kommission vom
- Juni 1984 (ABl. Nr. L 167 vom
- 1984, S. 34); - 385 R 3768: Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 des Rates vom
- Dezember 1985 (ABl. Nr. L 362 vom
- 1985, S. 8); - 389 L 0321: Richtlinie 89/321/EWG der Kommission vom
- April 1989 (ABl. Nr. L 133 vom
- 1993, S. 33). a)
Anhang III Nummer 2 zweiter Gedankenstrich wird nach der Abkürzung „EOK'' folgende Abkürzung eingefügt: „ETY''. b)
Anhang III Nummer 5 zweiter Gedankenstrich wird nach der Abkürzung „EUK'' folgende Abkürzung eingefügt: „ETY''.
- 379 D 0542: Entscheidung 79/542/EWG des Rates vom
- Dezember 1979 zur Aufstellung einer Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch zulassen (ABl. Nr. L 146 vom
- 1979, S. 15), zuletzt geändert durch: - 394 D 0059: Entscheidung 94/59/EG der Kommission vom
- Januar 1994 (ABl. Nr. L 27 vom
- 1994, S. 53). Im Anhang werden folgende Eintragungen gestrichen: „AT - Österreich'' „FI - Finnland'' „NO - Norwegen'' „SE - Schweden''.
- 380 D 0790: Entscheidung 80/790/EWG der Kommission vom
- Juli 1980 über die viehseuchenrechtlichen Bedingungen und die tierärztliche Beurkundung bei der Einfuhr vom frischen Fleisch aus Finnland (ABl. Nr. L 233 vom
- 1980, S. 47), geändert durch: - 381 D 0662: Entscheidung 81/622/EWG der Kommission vom
- Juli 1981 (ABl. Nr. L 237 vom
- 1981, S. 33). Die Entscheidung 80/790/EWG wird aufgehoben.
- 380 D 0799: Entscheidung 80/799/EWG der Kommission vom
- Juli 1980 über die viehseuchenrechtlichen Bedingungen und die tierärztliche Beurkundung bei der Einfuhr von frischem Fleisch aus Schweden (ABl. Nr. L 234 vom
- 1980, S. 35), geändert durch: - 381 D 0662: Entscheidung 81/622/EWG der Kommission vom
- Juli 1981 (ABl. Nr. L 237 vom
- 1981, S. 33). Die Entscheidung 80/799/EWG wird aufgehoben.
- 380 D 0800: Entscheidung 80/800/EWG der Kommission vom
- Juli 1980 über die viehseuchenrechtlichen Bedingungen und die tierärztliche Beurkundung bei der Einfuhr von frischem Fleisch aus Norwegen (ABl. Nr. L 234 vom
- 1980, S. 38), geändert durch: - 381 D 0662: Entscheidung 81/662/EWG der Kommission vom
- Juli 1981 (ABl. Nr. L 237 vom
- 1981, S. 33). Die Entscheidung 80/800/EWG wird aufgehoben.
- 382 D 0730: Entscheidung 82/730/EWG des Rates vom
- Oktober 1982 über die Liste der Betriebe
der Republik Österreich, die zur Ausfuhr von frischem Fleisch nach der Gemeinschaft zugelassen sind (ABl. Nr. L 311 vom
- 1982, S. 1) Die Entscheidung 82/730/EWG wird aufgehoben.
- 382 D 0731: Entscheidung 82/731/EWG des Rates vom
- Oktober 1982 über die Liste der Betriebe
der Republik Finnland, die zur Ausfuhr von frischem Fleisch nach der Gemeinschaft zugelassen sind (ABl. Nr. L 311 vom 8. 11. 1982, S. 4),
der geänderten Fassung Die Entscheidung 82/731/EWG wird aufgehoben.
- 382 D 0736: Entscheidung 82/736/EWG des Rates vom
- Oktober 1982 über die Liste der Betriebe im Königreich Schweden, die zur Ausfuhr von frischem Fleisch nach der Gemeinschaft zugelassen sind (ABl. Nr. L 311 vom
- 1982, S. 18),
der geänderten Fassung Die Entscheidung 82/736/EWG wird aufgehoben.
- 383 D 0421: Entscheidung 83/421/EWG des Rates vom
- Juli 1983 über die Liste der Betriebe des Königreichs Norwegen, die für die Einfuhr frischen Fleisches
die Gemeinschaft zugelassen sind (ABl. Nr. L 238 vom 27. 8. 1983, S. 35),
der geänderten Fassung Die Entscheidung 83/421/EWG wird aufgehoben.
- 389 X 0214: Empfehlung 89/214/EWG der Kommission vom
- Februar 1989 über die Regeln, die bei Besichtigungen
den für den
nergemeinschaftlichen Handel zugelassenen Fleischlieferbetrieben zu beachten sind (ABl. Nr. L 87 vom 31. 3. 1989, S. 1) a)
Anhang I Kapitel X Nummer 49 Buchstabe a erster Gedankenstrich werden
der Spalte „Text der Richtlinie'' nach dem Kennbuchstaben „P'' folgende Kennbuchstaben eingefügt: „AT/FI/NO/SE''. b)
Anhang I Kapitel X Nummer 49 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich wird
der Spalte „Text der Richtlinie'' folgende Abkürzung angefügt: „ETY''. c)
Anhang I Kapitel X Nummer 49 Buchstabe b dritter Gedankenstrich wird
der Spalte „Text der Richtlinie'' folgende Abkürzung angefügt: „ETY''.
- 390 D 0014: Entscheidung 90/14/EWG der Kommission vom
- Dezember 1989 über die Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von gefrorenem Rindersamen zulassen (ABl. Nr. L 8 vom
- 1990, S. 91), geändert durch: - 391 D 0276: Entscheidung 91/276/EWG der Kommission vom
- Mai 1991 (ABl. Nr. L 135 vom
- 1991, S. 58). Im Anhang werden folgende Ländernamen gestrichen: „Österreich'' „Finnland'' „Norwegen'' „Schweden''.
- 390 D 0442: Entscheidung 90/442/EWG der Kommission vom
- Juli 1990 zur Festlegung der Codes für die Meldung von Viehseuchen (ABl. Nr. L 227 vom
- 1990, S. 39), geändert durch: - Entscheidung der Kommission vom
- 1990 (nicht veröffentlicht) - Entscheidung der Kommission vom
- 1991 (nicht veröffentlicht).
Artikel 1
wird folgender Absatz angefügt: „Für Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden ergänzt die Kommission die Codes der Anhänge V und VI dieser Entscheidung. Die entsprechenden Entscheidungen werden vor
krafttreten des Beitrittsvertrags erlassen.''
- 391 D 0270: Entscheidung 91/270/EWG der Kommission vom
- Mai 1991 über die Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Embryonen von Hausrindern zulassen (ABl. Nr. L 134 vom
- 1991, S. 56) Im Anhang werden folgende Ländernamen gestrichen: „Österreich'' „Finnland'' „Norwegen'' „Schweden''.
- 391 D 0426: Entscheidung 91/426/EWG der Kommission vom
- Juli 1991 zur Festlegung der Modalitäten für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft am Aufbau eines
formatisierten Netzes zum Verbund der Veterinärbehörden (ANIMO) (ABl. Nr. L 234 vom
- 1991, S. 27), geändert durch: - 393 D 0004: Entscheidung 93/4/EWG der Kommission vom
- Dezember 1992 (ABl. Nr. L 4 vom
- 1993, S. 32). a)
Artikel 1
Absatz 2 werden die Worte „für das gesamte Netz'' durch folgende Worte ersetzt: „für die Gemeinschaft
ihrer Zusammensetzung vor dem
krafttreten des Beitrittsvertrags''. b) Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 2a
Artikel 1genannten Ausgaben werden den Mitgliedstaaten von der Kommission auf Vorlage der entsprechenden Belege erstattet.
Absatz 2 genannten Belege werden der Kommission spätestens zwölf Monate nach dem
krafttreten des Beitrittsvertrags von den norwegischen und den schwedischen Behörden und spätestens vierundzwanzig Monate nach dem
krafttreten des Beitrittsvertrags von den österreichischen und den finnischen Behörden übermittelt.''
- 391 D 0449: Entscheidung 91/449/EWG der Kommission vom
- Juli 1991 zur Festlegung der Muster der Tiergesundheitsbescheinigungen für aus Drittländern eingeführte Fleischerzeugnisse (ABl. Nr. L 240 vom
- 1991, S. 28), zuletzt geändert durch: - 393 D 0504: Entscheidung 93/504/EWG der Kommission vom
- Juli 1993 (ABl. Nr. L 236 vom
- 1993, S. 16). a)
Anhang A zweiter Teil werden folgende Ländernamen gestrichen: „Österreich'' „Finnland'' „Norwegen'' „Schweden''. b)
Anhang B zweiter Teil werden folgende Ländernamen gestrichen: „Österreich'' „Finnland'' „Norwegen'' „Schweden''.
- 391 D 0539: Entscheidung 91/539/EWG der Kommission vom
- Oktober 1991 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu der Entscheidung 91/426/EWG (ANIMO) (ABl. Nr. L 294 vom
- 1991, S. 47) Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 1a Für Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden legt die Kommission die Zahl der Einheiten fest, denen eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft gewährt werden kann. Für Norwegen und Schweden werden die entsprechenden Entscheidungen vor dem
krafttreten des Beitrittsvertrags erlassen.''
Artikel 2
Absatz 2 erster Gedankenstrich werden folgende Worte angefügt: „wobei jedoch für Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden das maßgebliche Datum der 1. April 1994 ist''.
Artikel 3wird nach den Worten „vor dem 1.
Dezember 1991'' folgender Wortlaut eingefügt: „- im Falle Norwegens und Schwedens jedoch vor dem 1. Dezember 1994