Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1999
Bundesrecht Bundesrecht www.ris.bka.gv.at Seite 6 von 1 www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1 Kurztitel Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1999 Kundmachungsorgan BGBl. II Nr. 363/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 424/2005 §/Artikel/Anlage Anl. 6 Inkrafttretensdatum 01.10.1999 Außerkrafttretensdatum 14.12.2005 Text Anlage F Gemeinsame Luftfahrtvorschriften - JAR-21 deutsch Zulassungsverfahren für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte und Teile Inhalt 1) Abschnitt A - Allgemeines Abschnitt B - Musterzulassungen Abschnitt D - Änderung des zugelassenen Musters Abschnitt E - Ergänzungen zu Musterzulassungen Abschnitt F - Herstellung ohne Genehmigung als Herstellungsbetrieb Abschnitt G - Genehmigung als Herstellungsbetrieb von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen Abschnitt H - Lufttüchtigkeitszeugnisse Abschnitt JA - Genehmigung als Entwicklungsbetrieb für Produkte oder Änderungen an Produkten Abschnitt JB - Genehmigung als Entwicklungsbetrieb für Bau- und Ausrüstungsteile Abschnitt L - Lufttüchtigkeitsbescheinigung für die Ausfuhr Abschnitt M - Reparaturen Abschnitt N - Importierte Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile und außerhalb der JAA-Mitgliedsländer entwickelte Änderungen Abschnitt O - JTSO-Berechtigungen Abschnitt P - JPA-Berechtigungen Abschnitt Q - Kennzeichnung von Produkten und Teilen Anhänge: A, B und C Diese deutsche Übersetzung der JAR-21 bezieht sich auf die Section 1 des Changes 1 vom 28. Jänner 1997 einschließlich der bereits wirksamen Ergänzungen (Amendments 21/98/1). In Zweifelsfällen oder bei strittigen Auslegungen ist der von der JAA verabschiedete englische Urtext maßgebend. An Stellen, wo ein *) aufscheint, gibt es zweckdienliche Erläuterungen in der Section 2, welche nicht Teil dieser Übersetzung ist und daher nur in der englischen Originalfassung vorliegt. Diese kann gemäß dem jeweils gültigen „Publicaction Catalogue” der JAA bezogen werden. -------- 1) Das Vorwort, die Liste der Seiten, der Einleitungstext und das erläuternde Material (Sektion 2) der JAR-21 sind nicht Bestandteil dieser Bekanntmachung. Abschnitt A - Allgemeines JAR 21.1 Anwendbarkeit (a) Diese JAR-21 enthalten:
- i)können die Abschnitte F, G und H auch für die Herstellung von Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen verwendet werden, deren Muster nach anderen Vorschriften als JAR-21 zugelassen worden sind; (
- ii)können die Abschnitte JA und JB auch für die Entwicklung von Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen verwendet werden, die nach anderen Vorschriften als JAR-21 zugelassen worden sind; In einem solchen Fall ist unter Musterzulassung die Musterzulassung oder eine entsprechende Zulassung durch eine nationale Behörde zu verstehen, und das Lufttüchtigkeitszeugnis ist ein von eben dieser Behörde erteiltes Lufttüchtigkeitszeugnis. (b)
- b)und 21.701 (
- b)nichts anderes festgelegt ist. Wenn für einen Abschnitt ein bestimmtes Anwendbarkeitsdatum festgelegt ist, kann die Behörde sich auf Wunsch eines Antragstellers einverstanden erklären, daß dieser Abschnitt schon vor dem Anwendbarkeitsdatum Verwendung findet.
- d)Die Maßnahmen und Pflichten, die vom Inhaber der oder Antragsteller auf Zulassung oder Genehmigung für ein Produkt, Bau- oder Ausrüstungsteil gemäß JAR-21 zu erfüllen sind, können in seinem Auftrag von einer anderen Person wahrgenommen werden, wenn der Inhaber der bzw. Antragsteller auf Zulassung oder Genehmigung nachweisen kann, daß Vereinbarungen zwischen ihm und der anderen Person getroffen worden sind, die gewährleisten, daß die an die Zulassung oder Genehmigung gebundenen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt werden. (
- e)Sofern in Abschnitt N nichts anderes festgelegt ist, muß ein Antragsteller für eine Zulassung oder Genehmigung eine Person gemäß 21.2 (
- k)sein. Befinden sich Betriebsstätten der Person oder einer ihrer Partner oder Unterauftragnehmer außerhalb der JAA-Mitgliedsländer, wird die Behörde eine Zulassung oder eine Genehmigung nur erteilen, wenn:
- a)Die „Joint Aviation Authorities” (JAA) sind alle Behörden, die das „JAA Arrangements Document” vom 11. September 1990 unterzeichnet haben, wobei jede von ihnen nach gemeinsamen Verfahren tätig wird. (
- b)„Die nationale Behörde” ist eine der nationalen Behörden der „Joint Aviation Authorities”, die rechtlich zuständig ist gegenüber dem Inhaber der bzw. Antragsteller auf Zulassung, Genehmigung oder Berechtigung. (
- c)„Die Behörde” ist die nationale Behörde, die im jeweiligen Fall die in dieser JAR-21 enthaltenen Vorschriften anwendet. In Fällen jedoch, in denen die „Joint Aviation Authorities” Verfahren festgelegt haben, um das Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren gemeinsam durchzuführen, bedeutet „Die Behörde” die „Joint Aviation Authorities”. (
- d)„Produkt” im Sinne dieser JAR-21 ist ein Luftfahrzeug, ein Flugmotor oder ein Propeller. (
- e)„Bau- und Ausrüstungsteile” sind Instrumente, Mechanismen, Geräte, Teile, Apparaturen oder Ausstattungs- oder Zubehörteile einschließlich Funk- und Fernmeldeanlagen, die für den Betrieb oder das Führen eines Luftfahrzeugs im Flug verwendet werden bzw. verwendet werden sollen und in ein Luftfahrzeug eingebaut oder mit einem Luftfahrzeug verbunden sind. Dies sind auch Teile der Luftfahrzeugzelle, des Motors oder des Propellers. Anmerkungen:
- f)„Einfuhr”, „Ausfuhr” ist der Austausch von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen zwischen einem JAA-Land und einem Land, dessen zuständige Behörde nicht Mitglied der JAA ist. (
- g)„Erfüllen”, „Erfüllung” wird im Zusammenhang mit der Erfüllung einer Regelung, einer Vorschrift oder Forderung verwendet. (
- h)„Übereinstimmen”, „Übereinstimmung” wird im Zusammenhang mit dem Nachweis oder der Feststellung verwendet, daß ein Produkt, Bau- oder Ausrüstungsteil mit einem zugelassenen Muster bzw. Gerät übereinstimmt. (
- i)„Nachweisen”, sofern nichts anderes angegeben ist, bedeutet, der Behörde gegenüber einen Nachweis zu erbringen. (
- j)In Mußbestimmungen wird - „haben...zu” zur Kennzeichnung einer Vorschrift verwendet, die zwingend einzuhalten ist (dh. die Nichteinhaltung kann mit Sanktionen oder auch mit der Aussetzung der Zulassung oder Genehmigung verbunden sein), und „müssen” zur Kennzeichnung einer Forderung verwendet, die eine zu erfüllende Voraussetzung darstellt (dh. die Nichteinhaltung führt dazu, daß eine Zulassung oder eine Genehmigung nicht erteilt werden kann). (
- k)„Person” ist eine juristische Person, die der Rechtsprechung eines JAA-Landes unterliegt (zB eine Organisation oder ein Unternehmen). JAR 21.3 Fehler und Mängel (
- a)System für die Erfassung, Prüfung und Analyse von Daten. Der Inhaber einer Musterzulassung oder einer Ergänzung zur Musterzulassung hat über ein System zur Erfassung, Prüfung und Analyse von Daten im Zusammenhang mit Vorkommnissen zu verfügen, die auf Fehler oder Mängel an Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen beruhen, für die eine Musterzulassung oder eine Ergänzung zur Musterzulassung erteilt worden ist. Der Inhaber einer Musterzulassung oder einer Ergänzung zur Musterzulassung eines Produktes hat jedem bekannten Halter eines solchen Produktes Angaben über das in Übereinstimmung mit diesem Absatz (
- a)eingerichtete System zur Verfügung zu stellen. *) (
- b)Meldung an die Behörde
- c)Prüfung meldepflichtiger Vorkommnisse. Wenn die Analyse gemäß Absatz 21.3 (
- a)dieses Paragraphen zeigt, daß das gemeldete Vorkommnis auf einem Mangel des Musters oder einem Mangel in der Herstellung beruht, hat der Inhaber der Musterzulassung, der Ergänzung zur Musterzulassung oder der Inhaber einer JTSO-Berechtigung bzw. einer JPA-Berechtigung die Ursache des Mangels zu untersuchen und der Behörde die Ergebnisse seiner Untersuchung sowie jede von ihm ergriffene oder vorgeschlagene Abhilfemaßnahme mitzuteilen. Wenn die Behörde feststellt, daß Abhilfemaßnahmen bei vorhandenen Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen erforderlich sind, hat der betreffende Inhaber der Musterzulassung, der Ergänzung zur Musterzulassung oder einer JTSO-Berechtigung bzw. einer JPA-Berechtigung der Behörde die für die Abhilfemaßnahmen erforderlichen Angaben bekanntzugeben. (
- d)Erforderliche Maßnahmen - Änderungen am Muster oder Inspektionen. Wenn die Behörde die Herausgabe einer Lufttüchtigkeitsanweisung für erforderlich hält, um die Lufttüchtigkeit wiederherzustellen oder die Durchführung einer Inspektion zu verlangen, hat der Inhaber der Musterzulassung, Genehmigung oder Berechtigung:
- a)Verfahrensvorschriften für die Erteilung von Musterzulassungen für Luftfahrzeuge, Flugmotoren und Propeller; und (
- b)verbindliche Regelungen für die Inhaber solcher Zulassungen. JAR 21.13 Antragsvoraussetzungen (
- a)Die Behörde kann einen Antrag auf Musterzulassung nur annehmen, wenn dieser von einer Person eingereicht wird, die gemäß Abschnitt JA als Entwicklungsbetrieb bereits genehmigt ist oder deren Antrag auf Genehmigung als Entwicklungsbetrieb gemäß JAR 21.A233 von der Behörde angenommen worden ist, mit der Ausnahme, daß die Behörde im Fall eines Produktes einfacher Bauart einen Antrag von einer Person entgegennehmen kann, die nicht Inhaberin einer entsprechenden Genehmigung als Entwicklungsbetrieb und nicht Antragstellerin auf eine solche Genehmigung ist. *) (
- b)Im letzteren Fall wird die Behörde alternativ solche Verfahren zugrunde legen, die erforderlich sind, um ein gleiches Maß an Vertrauen in die Nachweisführung zu gewährleisten, wobei die Größe des Entwicklungsbetriebs Berücksichtigung findet. *) JAR 21.15 Antrag auf Musterzulassung (
- a)Ein Antrag auf Musterzulassung muß in einer für die Behörde annehmbaren Form gestellt werden. (
- b)Ein Antrag auf Musterzulassung eines Luftfahrzeugs muß eine Dreiseitenansicht dieses Luftfahrzeugs sowie die grundsätzlichen Entwurfsparameter einschließlich der vorgeschlagenen Betriebseigenschaften und -grenzen enthalten. (
- c)Ein Antrag auf Musterzulassung eines Flugmotors oder eines Propellers muß eine Übersichtszeichnung, eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale, der Betriebseigenschaften sowie die vorgeschlagenen Betriebsgrenzen des Motors oder des Propellers enthalten. JAR 21.16 Sonderforderungen *) (
- a)Die Behörde schreibt Sonderforderungen für ein Produkt vor, wenn die Lufttüchtigkeitsforderungen der betreffenden JAR keine angemessenen oder geeigneten Sicherheitsstandards für das Produkt enthalten, weil:
- b)Die Sonderforderungen enthalten solche Sicherheitsstandards, die die Behörde für erforderlich hält, um ein gleiches Maß an Sicherheit, wie das in den anwendbaren JAR festgeschriebene, zu gewährleisten. JAR 21.17 Anwendbare Forderungen (
- a)Die für die Erteilung einer Musterzulassung eines Luftfahrzeugs, eines Flugmotors oder eines Propellers anwendbaren Forderungen sind -
- i)von der Behörde nichts anderes festgelegt ist; oder (
- ii)der Nachweis der Erfüllung der Forderungen nicht auf der Grundlage eines später gültigen Änderungsstandes gewünscht oder gemäß diesem Absatz gefordert wird.
- a)vorgeschrieben werden. (
- b)(Freigelassen) (
- c)Ein Antrag auf Musterzulassung eines Luftfahrzeugs gemäß JAR-25 oder JAR-29 gilt für fünf Jahre, und alle anderen Anträge auf Musterzulassung gelten für drei Jahre, es sei denn, der Antragsteller weist zur Zeit der Antragstellung nach, daß die Gestaltung, Entwicklung und Erprobung seines Produktes einen längeren Zeitraum benötigen werden, und die Behörde genehmigt einen längeren Zeitraum. (
- d)Für den Fall, daß innerhalb des unter Absatz (
- c)dieses Paragraphen festgelegten Zeitraums eine Musterzulassung nicht erteilt worden ist oder daß offensichtlich ist, daß eine Musterzulassung nicht erteilt werden wird, kann der Antragsteller:
- c)festgelegten Fristen zurückgerechnete Datum. (
- e)Falls ein Antragsteller beabsichtigt, den Nachweis auf der Grundlage eines JAR-Änderungsstandes zu erbringen, der erst nach Antragstellung auf eine Musterzulassung in Kraft tritt, muß er auch die Erfüllung eines jeden anderen Änderungsstandes nachweisen, der nach Meinung der Behörde damit in direktem Zusammenhang steht. JAR 21.19 Änderungen, die einer neuen Musterzulassung bedürfen Wer die Änderung eines Produktes beabsichtigt, muß einen neuen Antrag auf Musterzulassung stellen, wenn: (
- a)die Behörde feststellt, daß die beabsichtigte Änderung der Gestaltung und Bauausführung, der Leistung, der Leistungs- oder Drehzahlgrenzen (Motoren), oder des Gewichts so umfangreich ist, daß ein nahezu vollständiger neuer Nachweis der Erfüllung der anwendbaren Forderungen erforderlich ist; (
- b)im Fall eines Luftfahrzeugs die beabsichtigte Änderung -
- c)im Fall von Flugmotoren die beabsichtigte Änderung das Arbeitsverfahren betrifft; oder (
- d)im Fall von Propellern die beabsichtigte Änderung die Anzahl der Blätter oder das Prinzip der Blattverstellung betrifft. JAR 21.20 Erfüllung der anwendbaren Forderungen (
- a)Der Antragsteller auf Musterzulassung muß die Erfüllung der anwendbaren Forderungen nachweisen und der Behörde die angewendeten Nachweisverfahren vorlegen. (
- b)Der Antragsteller muß erklären, daß er den Nachweis der Erfüllung aller anwendbaren Forderungen erbracht hat. (
- c)Wenn der Antragsteller Inhaber einer entsprechenden Genehmigung als Entwicklungsbetrieb ist, muß die Erklärung gemäß Absatz (
- b)dieses Paragraphen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abschnitts JA abgegeben werden. JAR 21.21 Erteilung der Musterzulassung: Luftfahrzeuge, Flugmotoren und Propeller *) Unbeschadet sonstiger Bestimmungen in den nationalen Vorschriften, die mangels umfassender JAR-Regelungen anwendbar sind, erteilt die Behörde eine Musterzulassung für ein Luftfahrzeug, einen Flugmotor oder einen Propeller, wenn - (
- a)der Antragsteller ein entsprechend genehmigter Entwicklungsbetrieb ist oder die Genehmigung der Behörde für die Anwendung eines anderen Verfahrens gemäß JAR 21.13 (
- b)erhalten hat; (
- b)der Antragsteller die Erklärung nach JAR 21.20 (
- b)abgegeben hat; und (
- c)der Behörde gegenüber in annehmbarer Form nachgewiesen worden ist, daß -
- b)Alle Musterunterlagen sind in angemessener Weise kenntlich zu machen. JAR 21.33 Prüfungen und Versuche *) (
- a)Der Antragsteller muß der Behörde einräumen, die Prüfungen sowie Versuche im Flug und am Boden durchzuführen, die notwendig sind, um die Richtigkeit der vom Antragsteller gemäß JAR 21.20 (
- b)eingereichten Erklärung der Erfüllung der Lufttüchtigkeitsforderungen zu prüfen und festzustellen, daß keine Merkmale oder Eigenschaften vorliegen, die das Produkt für den Anwendungsbereich, für den die Zulassung gewünscht wird, unsicher werden lassen. (
- b)Außerdem dürfen, soweit die Behörde nichts anderes bewilligt hat:
- c)Vor den Versuchen gemäß Absatz (
- a)dieses Paragraphen muß der Antragsteller sämtliche Prüfungen und Versuche am Boden und im Flug durchgeführt haben, die notwendig sind, um festzustellen -
- i)daß die Werkstoffe und Verfahren ordnungsgemäß mit den Spezifikationen in den Musterunterlagen übereinstimmen; (
- ii)daß die Teile der Produkte ordnungsgemäß mit den Zeichnungen in den Musterunterlagen übereinstimmen; und (iii) daß die Herstellungsverfahren, die Bauausführung und der Zusammenbau ordnungsgemäß mit den in den Musterunterlagen angegebenen Verfahren übereinstimmen. (
- d)Der Antragsteller muß bei der Behörde für jedes Luftfahrzeug, jeden Flugmotor, Propeller oder jedes Teil dieser Produkte, die der Behörde für Versuche präsentiert werden, eine Übereinstimmungserklärung einreichen, in der bestätigt wird, daß das Luftfahrzeug, der Flugmotor, der Propeller oder ein Teil dieser Produkte mit den anwendbaren Musterunterlagen übereinstimmen. Diese Übereinstimmungserklärung muß eine spezielle Erklärung beinhalten, daß der Antragsteller die Forderungen in Absatz (
- b)und (
- c)dieses Paragraphen erfüllt hat. JAR 21.35 Flugversuche (
- a)Flugversuche zum Zwecke der Musterzulassung müssen in Übereinstimmung mit den von der Behörde genannten Bedingungen für solche Flugversuche durchgeführt werden. (
- b)Der Antragsteller muß sämtliche Flugversuche durchführen, die die Behörde für erforderlich hält:
- a)zufriedenstellende Koordinierung zwischen Entwicklung und Herstellung gemäß der jeweils zutreffenden JAR 21.122 oder 21.133 zu gewährleisten, und (
- b)die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Produktes in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen. JAR 21.47 Übertragbarkeit Eine Musterzulassung darf nur an eine Person übertragen werden, die befähigt ist, die Pflichten gemäß JAR 21.44 zu erfüllen und die zu diesem Zweck ihre Befähigung zur Erfüllung der Maßstäbe in JAR 21.21 (
- a)nachgewiesen hat. JAR 21.49 Verfügbarkeit Der Inhaber einer Musterzulassung hat der Behörde den gesamten Musterzulassungsvorgang mit allen Unterlagen auf Anforderung zugänglich zu machen. JAR 21.51 Gültigkeitsdauer Eine Musterzulassung ist gültig, bis sie zurückgegeben, ausgesetzt oder widerrufen/zurückgenommen wird, oder bis zu einem anderweitig durch die Behörde festgelegten Ablaufdatum. JAR 21.55 Führung von Aufzeichnungen Sämtliche die Gestaltung des Musters betreffenden Unterlagen, Zeichnungen und Versuchsberichte, einschließlich der Prüfberichte für das geprüfte Produkt, sind vom Inhaber der Musterzulassung für die Behörde zur Verfügung zu halten und aufzubewahren, um die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Produktes notwendigen Angaben vorhalten zu können. JAR 21.57 Handbücher Der Inhaber der Musterzulassung für ein Luftfahrzeug, einen Flugmotor oder einen Propeller hat die Originale der in den zutreffenden JAR-Musterzulassungsvorschriften für das Produkt geforderten Handbücher zu erstellen, zu verwalten und auf dem neuesten Stand zu halten und der Behörde auf deren Verlangen Kopien zur Verfügung zu stellen. JAR 21.61 Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (
- a)Der Inhaber einer Musterzulassung für ein Produkt hat jedem bekannten Eigentümer eines oder mehrerer Luftfahrzeuge oder von Luftfahrzeugen, in die das Produkt eingebaut ist, bei Auslieferung des Produktes oder Erteilung des ersten Lufttüchtigkeitszeugnisses für das betreffende Luftfahrzeug, maßgebend ist das spätere Datum, wenigstens eine vollständige Ausgabe der Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, einschließlich beschreibender Angaben und Ausführungsanweisungen gemäß den anwendbaren JAR zu liefern und danach diese Unterlagen auf Anforderung jeder auf Grund einer anderen JAR zur Einhaltung dieser Anweisungen verpflichteten Person zur Verfügung zu stellen. (
- b)Zusätzlich sind Änderungen zu den Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit allen bekannten Haltern eines Produktes, und auf Anforderung jeder auf Grund einer anderen JAR zur Einhaltung dieser Anweisungen verpflichteten Person, zur Verfügung zu stellen. Abschnitt D - Änderung des zugelassenen Musters JAR 21.90 Anwendbarkeit Dieser Abschnitt enthält Verfahrensvorschriften für die Zulassung von Änderungen an Mustern und Musterzulassungen (siehe auch Abschnitt E). JAR 21.91 Einstufung von Änderungen am Muster Änderungen am Muster werden als kleine und große Änderungen eingestuft. Eine „kleine Änderung” ist eine Änderung, die keinen nennenswerten Einfluß auf das Gewicht, die Schwerpunktlage, die strukturelle Festigkeit, die Zuverlässigkeit, die Betriebseigenschaften oder andere die Lufttüchtigkeit des Produktes beeinflussende Eigenschaften hat. Alle anderen Änderungen sind „große Änderungen”. Alle Änderungen (große und kleine) müssen in Übereinstimmung mit der jeweils zutreffenden JAR 21.95 oder 21.97 zugelassen werden. JAR 21.92 Antragsvoraussetzungen (
- a)Ein Antrag auf Zulassung einer „großen Änderung” nach Abschnitt D an einem zugelassenen Muster wird von der Behörde nur entgegengenommen, wenn dieser von dem Inhaber der Musterzulassung eingereicht wird; andere Antragsteller auf Zulassung einer „großen Änderung” müssen diese gemäß Abschnitt E beantragen. (
- b)Die Zulassung einer „kleinen Änderung” an einem zugelassenen Muster kann von jeder beliebigen Person beantragt werden. JAR 21.93 Antrag Ein Antrag auf Zulassung einer Änderung an einem zugelassenen Muster muß in einer für die Behörde annehmbaren Form gestellt werden. Er muß enthalten: (
- a)eine Beschreibung der Änderung unter Angabe:
- b)die Feststellung aller notwendigen erneuten Prüfungen für den Nachweis der Erfüllung der anwendbaren Forderungen für das geänderte Produkt. *) JAR 21.95 Kleine Änderungen Kleine Änderungen an einem zugelassenen Muster können entweder: (
- a)direkt von der Behörde oder (
- b)indirekt von einem entsprechend genehmigten Entwicklungsbetrieb mittels Anwendung von mit der Behörde vereinbarten Änderungsverfahren eingestuft und zugelassen werden. JAR 21.97 Große Änderungen (
- a)Ein Antragsteller auf Genehmigung einer großen Änderung muß -
- b)Die Zulassung einer großen Änderung an einem zugelassenen Muster ist begrenzt auf die spezielle(
- n)Baureihe(
- n)des Musters, auf denen die Änderung basiert. JAR 21.101 Bezeichnung der anwendbaren Forderungen (
- a)Ein Antragsteller auf Zulassung einer Änderung an einem zugelassenen Muster muß erfüllen:
- i)das geänderte Produkt die anwendbaren Forderungen nach JAR 21.101 erfüllt, und (
- ii)Lufttüchtigkeitsvorgaben, die nicht erfüllt sind, durch Maßnahmen ausgeglichen sind, die ein gleiches Maß an Sicherheit gewährleisten, und (iii) keine Merkmale oder Eigenschaften vorliegen, die den sicheren Betrieb des Produktes für den Einsatzbereich, für den die Zulassung gewünscht wird, beeinträchtigen können. (
- b)Die Behörde läßt eine kleine Änderung an einem Muster zu, wenn entweder direkt oder anhand der vereinbarten Verfahren nach JAR 21.95 (
- b)nachgewiesen wird, daß das geänderte Produkt die in JAR 21.101 genannten anwendbaren Forderungen erfüllt. JAR 21.105 Führung von Aufzeichnungen Für jede Änderung sind sämtliche die Gestaltung betreffenden Unterlagen, Zeichnungen und Versuchsberichte, einschließlich der Prüfberichte für das geänderte und geprüfte Produkt, für die Behörde vom Antragsteller zur Verfügung zu halten und aufzubewahren, um die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des geänderten Produktes notwendigen Angaben liefern zu können. Abschnitt E - Ergänzungen zu Musterzulassungen JAR 21.111 Anwendbarkeit Dieser Abschnitt enthält: (
- a)Verfahrensvorschriften für die Zulassung großer Änderungen an einem Muster nach den Verfahren der Ergänzung zur Musterzulassung. (
- b)verbindliche Regelungen für die Inhaber solcher Ergänzungen zu Musterzulassungen. JAR 21.112 Antragsvoraussetzungen Die Behörde wird einen Antrag auf Erteilung einer Ergänzung zur Musterzulassung nur von Personen entgegennehmen, die Inhaber einer entsprechenden Genehmigung als Entwicklungsbetrieb gemäß Abschnitt JA sind oder diese Genehmigung beantragt haben, mit der Ausnahme, daß die Behörde im Fall einer Änderung einfacher Art einen Antrag von Personen entgegennehmen kann, die nicht Inhaber einer entsprechenden Genehmigung als Entwicklungsbetrieb sind oder eine solche Genehmigung nicht beantragt haben. Im letzteren Fall wird die Behörde andere Verfahren zugrunde legen, die es ermöglichen, ein gleiches Maß an Vertrauen gegenüber der Nachweisführung zu gewährleisten, wobei die Größe des Entwicklungsbetriebes Berücksichtigung findet. JAR 21.113 Antrag auf Erteilung einer Ergänzung zur Musterzulassung (
- a)Eine Ergänzung zur Musterzulassung (EMZ) muß in einer für die Behörde annehmbaren Art und Weise beantragt werden. (
- b)Ein Antrag auf Erteilung einer Ergänzung zur Musterzulassung muß die in JAR 21.93 geforderten Beschreibungen und Feststellungen sowie einen Nachweis enthalten, daß die Angaben, auf denen diese Feststellungen beruhen, entweder auf Grund der eigenen Mittel und Möglichkeiten des Antragstellers oder auf Grund einer Vereinbarung mit dem Inhaber der Musterzulassung ausreichend sind. JAR 21.114 Nachweisführung Jeder Antragsteller auf Erteilung einer Ergänzung zur Musterzulassung muß die Forderungen nach JAR 21.97 erfüllen. JAR 21.115 Erteilung einer Ergänzung zur Musterzulassung Die Behörde erteilt eine Ergänzung zur Musterzulassung, wenn der Antragsteller über die Erfüllung der Forderungen nach JAR 21.103 hinaus nachgewiesen hat, daß - (
- a)er eine entsprechende Genehmigung als Entwicklungsbetrieb erhalten hat, oder die Behörde anderen Verfahren zugestimmt hat, mit der Ausnahme, daß eine Genehmigung als Entwicklungsbetrieb vor dem 1. Jänner 1998 nicht erforderlich ist, wenn das Verfahren der Ergänzung der Musterzulassung nach gemeinsamen mit der Behörde abgestimmten Verfahren erfolgt; und (
- b)wenn der Antragsteller nach JAR 21.113 (
- b)eine Vereinbarung mit dem Inhaber der Musterzulassung getroffen hat,
- a)nachgewiesen hat. JAR 21.117 Änderungen an Teilen eines Produktes, die von einer Ergänzung zur Musterzulassung betroffen sind (
- a)Kleine Änderungen. Kleine Änderungen an den Teilen eines Produktes, die von einer Ergänzung zur Musterzulassung betroffen sind, müssen in Übereinstimmung mit Abschnitt D eingestuft und zugelassen werden. (
- b)Große Änderungen. Mit der Ausnahme von großen Änderungen, die von einem Inhaber einer Ergänzung zur Musterzulassung eingereicht worden sind, der auch Inhaber der Musterzulassung ist, muß jede große Änderung an den Teilen eines Produktes, die von einer Ergänzung zur Musterzulassung betroffen sind, in Übereinstimmung mit diesem Abschnitt E durch eine gesonderte Ergänzung zur Musterzulassung zugelassen werden. JAR 21.118A Pflichten Jeder Inhaber einer Ergänzung zur Musterzulassung hat diese der Behörde auf Anforderung zur Verfügung zu stellen und den Pflichten nachzukommen, (
- a)die in JAR 21.3 festgelegt sind; (
- b)die in JAR 21.105, 21.119 und 21.120 festgelegt sind; (
- c)die sich aus der Zusammenarbeit mit dem Inhaber der Musterzulassung gemäß JAR 21.115 (b)
- a)Der Inhaber der Ergänzung zur Musterzulassung für ein Luftfahrzeug, einen Flugmotor oder Propeller hat jedem bekannten Eigentümer einzelner oder mehrerer Luftfahrzeuge, Flugmotoren oder Propeller, die auf der Grundlage einer Ergänzung zur Musterzulassung geändert wurden, bei Auslieferung oder bei Erteilung des ersten Lufttüchtigkeitszeugnisses für das betreffende Luftfahrzeug, maßgebend ist das spätere Datum, wenigstens einen Satz der zugehörigen Änderungen der Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, erstellt in Übereinstimmung mit den anwendbaren Lufttüchtigkeitsforderungen, zu liefern und diese Unterlagen anschließend auf Anforderung jeder auf Grund einer anderen JAR zur Einhaltung dieser Anweisungen verpflichteten Person zur Verfügung zu stellen. (
- b)Zusätzlich sind Änderungen zu diesen geänderten Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit allen bekannten Haltern eines von einer Ergänzung zur Musterzulassung betroffenen Produktes, und auf Anforderung jeder auf Grund einer anderen JAR zur Einhaltung dieser Anweisungen verpflichteten Person, zur Verfügung zu stellen. Abschnitt F - Herstellung ohne Genehmigung als Herstellungsbetrieb JAR 21.121 Anwendbarkeit *) (
- a)Dieser Abschnitt beschreibt Regelungen für den Nachweis der Übereinstimmung eines einzelnen Produktes, Bau- oder Ausrüstungsteils mit den anwendbaren Musterunterlagen, wenn eine Genehmigung als Herstellungsbetrieb gemäß Abschnitt G nicht vorliegt. (
- b)Die Regelungen in diesem Abschnitt gelten nur unter der Voraussetzung, daß die Behörde nach Antragstellung zustimmt, daß:
- b)eine Kurzdarstellung der in JAR 21.125 (
- b)geforderten Angaben. JAR 21.125 Ausstellung der Zustimmung der Behörde Die Behörde stimmt der Führung des Nachweises der Übereinstimmung des einzelnen Produktes, Bau- oder Ausrüstungsteils gemäß diesem Abschnitt schriftlich zu, wenn der Antragsteller: (
- a)der Behörde gegenüber nachgewiesen hat, daß er ein Stückprüfsystem eingerichtet hat, durch das gewährleistet ist, daß jedes Produkt, Bau- oder Ausrüstungsteil mit den anwendbaren Vorgaben in den Musterunterlagen übereinstimmt und sich in einem Zustand für einen sicheren Betrieb befindet; (
- b)der Behörde ein Handbuch vorgelegt hat, das das in Absatz (
- a)dieses Paragraphen geforderte Stückprüfsystem und die Mittel zur Ermittlung von Feststellungen durch das Stückprüfsystem sowie die in JAR 21.127 und 21.128 geforderten Prüfungen beschreibt und die für die Pflichten gemäß JAR 21.130(
- a)berechtigten Personen namentlich aufführt; (
- c)der Behörde gegenüber nachgewiesen hat, daß er in der Lage ist, die in JAR 21.3 und 21.129(
- d)geforderte Unterstützung zu leisten. JAR 21.126 Stückprüfsystem (
- a)Das in JAR 21.125 (
- a)geforderte Stückprüfsystem muß so beschaffen sein, daß festgestellt werden kann, daß:
- b)Das in JAR 21.125 (
- a)geforderte Stückprüfsystem muß außerdem so beschaffen sein, daß sichergestellt ist, daß
- a)Jeder Hersteller von gemäß diesem Abschnitt gefertigten Luftfahrzeugen muß ein genehmigtes Verfahren für Abnahmeprüfungen im Flug und am Boden sowie Prüflisten erstellen, anhand derer die hergestellten Luftfahrzeuge für den Nachweis der Erfüllung der jeweils zutreffenden Forderungen gemäß JAR 21.125 (
- a)zu prüfen sind. (
- b)Die Verfahren für die Abnahmeprüfungen müssen folgendes beinhalten:
- a)zu erbringen. JAR 21.129 Pflichten des Herstellers Jeder Hersteller von gemäß diesem Abschnitt gefertigten Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen hat: (
- a)die Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile der Behörde für Prüfungen zugänglich zu machen; (
- b)die technischen Angaben und Zeichnungen, die die Behörde benötigt, um festzustellen, ob das Produkt mit den anwendbaren Vorgaben in den Musterunterlagen übereinstimmt, am Ort der Herstellung zu verwalten; (
- c)das Stückprüfsystem so auszugestalten, daß die Übereinstimmung der Produkte mit dem Muster und deren Betriebssicherheit gewährleistet sind; und (
- d)dem Inhaber der Muster- oder Gerätezulassung bei Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit im Zusammenhang mit den hergestellten Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen Unterstützung zu gewähren; (e)
- a)Jeder Hersteller von gemäß diesem Abschnitt gefertigten Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen muß eine Übereinstimmungsbescheinigung für jedes Produkt, Bau- oder Ausrüstungsteil ausstellen. Diese Erklärung muß von einer bevollmächtigten Person unterzeichnet werden, die eine verantwortliche Stellung in dem Herstellungsbetrieb innehat. (
- b)Eine Übereinstimmungsbescheinigung muß beinhalten:
- d)Die Behörde validiert die Übereinstimmungsbescheinigung, wenn sie nach Prüfung feststellt, daß ein Produkt, Bau- oder Ausrüstungsteil mit dem Muster übereinstimmt und in betriebssicherem Zustand ist. Abschnitt G - Genehmigung als Herstellungsbetrieb von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen JAR 21.131 Anwendbarkeit *) Dieser Abschnitt beschreibt (
- a)Regelungen für die Genehmigung eines Herstellungsbetriebs sowie verbindliche Regelungen für die Inhaber solcher Genehmigungen; (
- b)Regelungen für die Führung des Nachweises der Übereinstimmung von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen mit den anwendbaren Entwicklungsunterlagen durch den genehmigten Herstellungsbetrieb. JAR 21.133 Antragsvoraussetzungen Anträge auf Genehmigung als Herstellungsbetrieb werden von der Behörde nur unter der Voraussetzung akzeptiert, daß: (
- a)die Behörde zu dem Schluß kommt, daß für einen festgelegten Arbeitsumfang eine Genehmigung zum Zwecke des Nachweises der Übereinstimmung mit einem bestimmten zugelassenen Gerätemuster angebracht ist, und *) (
- b)der Antragsteller selbst Inhaber einer solchen Gerätezulassung ist oder eine solche beantragt hat oder mit dem Antragsteller oder Inhaber einer solchen Gerätezulassung eine geeignete Vereinbarung getroffen hat, die eine ausreichende Koordinierung zwischen Herstellung und Entwicklung gewährleistet. *) JAR 21.134 Antrag *) Jeder Antrag auf Erteilung einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb muß in einer für die Behörde annehmbaren Form gestellt werden und muß eine Kurzdarstellung der in JAR 21.143 geforderten Angaben und den gemäß JAR 21.151 beantragten Genehmigungsumfang beinhalten. JAR 21.135 Erteilung einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb Die Behörde erteilt eine Genehmigung als Herstellungsbetrieb, wenn ihr in ausreichendem Umfang nachgewiesen worden ist, daß die anwendbaren Forderungen dieses Abschnitts G erfüllt sind. JAR 21.139 Qualitätsmanagement-System (
- a)Der Herstellungsbetrieb muß nachweisen, daß er ein Qualitätsmanagement-System eingerichtet hat und aufrechterhalten kann. Das Qualitätsmanagement-System muß dokumentiert sein. Dieses Qualitätsmanagement-System muß so beschaffen sein, daß es dem Betrieb ermöglicht, sicherzustellen, daß alle Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile, die von dem Betrieb oder dessen Partner selbst gefertigt bzw. von Zulieferern oder Unterauftragnehmern bezogen werden, mit den anwendbaren Entwicklungsunterlagen übereinstimmen und in einem sicheren Betriebszustand sind und daß somit die in JAR 21.163 gewährten Rechte wahrgenommen werden können. *) (
- b)Das Qualitätsmanagement-System muß beinhalten:
- a)Der Herstellungsbetrieb muß der Behörde ein Herstellungsbetriebshandbuch vorlegen, das die in Anhang A aufgeführten Angaben enthält. (
- b)Das Herstellungsbetriebshandbuch ist als aktuelle Beschreibung des Betriebes auf dem jeweils neuesten Stand zu halten, und Kopien der Änderungen sind der Behörde zu übermitteln. JAR 21.145 Voraussetzungen für die Genehmigung Der Herstellungsbetrieb muß auf Grundlage der gemäß JAR 21.143 eingereichten Angaben nachweisen, daß: (
- a)Allgemeines. die Einrichtungen, Arbeitsbedingungen, Ausrüstungen, Werkzeuge, Verfahren und zugehörigen Werkstoffe, der Umfang und die Kompetenz des Personals sowie die allgemeine Organisation für die gemäß JAR 21.165 wahrzunehmenden Pflichten ausreichend sind; *) (
- b)Angaben und Unterlagen
- a)Nach Erteilung einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb müssen Änderungen im genehmigten Herstellungsbetrieb, die sich in bedeutendem Maße auf die Führung des Nachweises der Übereinstimmung oder die Lufttüchtigkeit von Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen auswirken, insbesondere Änderungen im Qualitätsmanagement-System, von der Behörde genehmigt werden. Ein Vorschlag für eine solche Änderung muß so bald wie möglich mitgeteilt werden, und der Herstellungsbetrieb muß so früh wie möglich vor Einführung der Änderung gegenüber der Behörde den zufriedenstellenden Nachweis erbringen, daß er die Forderungen dieses Abschnitts G weiterhin erfüllt. *) (
- b)Die Behörde kann die Bedingungen festlegen, unter denen ein nach Abschnitt G genehmigter Herstellungsbetrieb seine Arbeiten während der Einführung der Änderungen fortsetzen darf, es sei denn, die Behörde bestimmt, daß die Genehmigung zeitweilig ausgesetzt wird. JAR 21.148 Änderung der Standorte *) Eine Änderung der Standorte der Fertigungsstätten eines genehmigten Herstellungsbetriebs ist als eine Änderung von wesentlicher Bedeutung für den Betrieb zu betrachten, die daher die Forderungen in JAR 21.147 erfüllen muß. JAR 21.149 Übertragbarkeit *) Außer im Fall eines Eigentumswechsels, der als eine wesentliche Änderung zu betrachten ist und daher den Paragraphen JAR 21.147 erfüllen muß, ist eine Genehmigung als Herstellungsbetrieb nicht übertragbar. JAR 21.151 Genehmigungsumfang *) Der Genehmigungsumfang ist Bestandteil einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb. Er beschreibt den Arbeitsumfang, die Produkte und/oder die Geräteart von Bau- und Ausrüstungsteilen, für die der Inhaber die in JAR 21.163 festgelegten Rechte ausüben darf. JAR 21.153 Änderungen im Genehmigungsumfang *) Eine Änderung des Genehmigungsumfanges muß in einer für die Behörde annehmbaren Form beantragt werden. Der Antragsteller muß die anwendbaren Forderungen dieses Abschnitts G erfüllen. JAR 21.157 Überprüfungen *) Der Antragsteller auf oder Inhaber einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb hat Vorkehrungen zu treffen, die es der Behörde ermöglichen, Überprüfungen einschließlich der Überprüfungen bei Partnern und/oder Unterauftragnehmern durchzuführen, die erforderlich sind, um die Erfüllung der anwendbaren Forderungen dieses Abschnitts G festzustellen. JAR 21.159 Gültigkeitsdauer (
- a)Eine Genehmigung als Herstellungsbetrieb ist gültig, bis sie zurückgegeben, ausgesetzt oder widerrufen/zurückgenommen wird, oder bis zu einem sonst durch die Behörde festgelegten Ablaufdatum. *) (
- b)Die Behörde kann eine Genehmigung als Herstellungsbetrieb einschränken, aussetzen oder widerrufen/zurücknehmen, wenn
- a)im Fall eines fertiggestellten Luftfahrzeugs und nach Vorlage einer Übereinstimmungsbescheinigung ohne weiteren Nachweis ein Standard-Lufttüchtigkeitszeugnis oder ein Lufttüchtigkeitszeugnis für die Ausfuhr erhalten; *) (
- b)im Fall der übrigen Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile ohne weiteren Nachweis eine Freigabebescheinigung (JAA Form 1) ausstellen; *) (
- c)ein neues von ihm hergestelltes Luftfahrzeug instandhalten und eine Freigabebescheinigung (Release to Service) bezogen auf diese Instandhaltung ausstellen. *) JAR 21.165 Pflichten des Inhabers der Genehmigung Der Inhaber einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb muß (
- a)sicherstellen, daß das gemäß JAR 21.143 erstellte Herstellungsbetriebshandbuch und die Unterlagen, auf die darin Bezug genommen wird, innerhalb des Betriebes als maßgebende Arbeitsunterlagen verwendet werden; *) (
- b)den Herstellungsbetrieb in Übereinstimmung mit den für die Genehmigung zugrundegelegten Daten und Verfahren führen; (
- c)feststellen, daß alle fertiggestellten Luftfahrzeuge mit dem Muster übereinstimmen und sich in einem sicheren Betriebszustand befinden, bevor bei der Behörde Übereinstimmungsbescheinigungen eingereicht werden, oder - feststellen, daß andere Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile vollständig sind, mit den zugelassenen Entwicklungsunterlagen übereinstimmen und sich in einem sicheren Betriebzustand befinden, bevor die Freigabebescheinigung (JAA Form 1) zur Bescheinigung der Lufttüchtigkeit ausgestellt wird, oder - feststellen, daß andere Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile mit den jeweils anwendbaren Unterlagen übereinstimmen, bevor JAA Form 1 zur Erklärung der Übereinstimmung ausgestellt wird; *) (
- d)alle Einzelheiten der durchgeführten Arbeiten in einer für die Behörde annehmbaren Form aufzeichnen; *) (e)
- f)den Inhaber der Muster- oder Gerätezulassung in der Durchführung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit im Zusammenhang mit den hergestellten Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen unterstützen; (
- g)ein Archivierungssystem einrichten, das Anforderungen an seine Partner, Zulieferer und Unterauftragnehmer beinhaltet und das die Aufbewahrung der Angaben gewährleistet, die die Übereinstimmung der Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile belegen und die für die Behörde zugänglich sein und solange aufbewahrt werden müssen, daß die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit der Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile notwendigen Angaben zur Verfügung gestellt werden können; *) (
- h)wenn er gemäß seines Genehmigungsumfangs eine Freigabebescheinigung (als Release to Service) ausstellt, feststellen, daß jedes fertiggestellte Luftfahrzeug der notwendigen Instandhaltung unterzogen worden ist und sich in einem sicheren Betriebzustand befindet, bevor er die Bescheinigung ausstellt. Abschnitt H - Lufttüchtigkeitszeugnisse JAR 21.171 Anwendbarkeit Dieser Abschnitt enthält Verfahrensvorschriften für die Erteilung von Lufttüchtigkeitszeugnissen. JAR 21.173 Antragsvoraussetzungen Jeder Eigentümer (oder der Vertreter des Eigentümers) eines Luftfahrzeugs kann ein Lufttüchtigkeitszeugnis für dieses Luftfahrzeug beantragen. JAR 21.174 Antrag (
- a)Ein Lufttüchtigkeitszeugnis muß in einer für die Behörde annehmbaren Form beantragt werden. (
- b)Jeder Antrag muß folgendes enthalten:
- i)einen Wägebericht in Übereinstimmung mit den anwendbaren JAR für jedes Luftfahrzeug, gegebenenfalls mit Beladungsplan. (
- ii)das Flughandbuch, wenn in den anwendbaren Lufttüchtigkeitsforderungen für das betreffende Luftfahrzeug verlangt. (iii) Lebenslaufakten zur Bestimmung des Herstellungs-, Änderungs- und Instandhaltungsstandes des Luftfahrzeugs. JAR 21.175 Sprache Die Handbücher, Hinweisschilder, Listen und Beschriftungen der Instrumente sowie andere in den anwendbaren JAR geforderte Angaben müssen in einer für die Behörde annehmbaren Sprache gehalten sein. JAR 21.176 Klassifizierung (
- a)Lufttüchtigkeitszeugnisse der Standardklasse sind Zeugnisse, die für Luftfahrzeuge ausgestellt werden, für die eine Musterzulassung gemäß JAR-21 erteilt worden ist. (
- b)(Freigelassen) JAR 21.177 Zusätze oder Änderungen Ein Lufttüchtigkeitszeugnis kann nur durch die Behörde mit Zusätzen oder Änderungen versehen werden. JAR 21.179 Übertragbarkeit Bei Eigentumswechsel wird das Lufttüchtigkeitszeugnis zusammen mit dem Luftfahrzeug weitergegeben, sofern das Luftfahrzeug in demselben nationalen Register verbleibt. JAR 21.180 Verfügbarkeit Jedes Luftfahrzeug, für das die Behörde ein Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt hat, ist der Behörde auf deren Verlangen hin für Prüfungen zugänglich zu machen. JAR 21.181 Gültigkeitsdauer (
- a)Die Behörde kann ein Lufttüchtigkeitszeugnis zeitweilig aussetzen, widerrufen/zurücknehmen oder für ungültig erklären. Lufttüchtigkeitszeugnisse bleiben für den jeweils festgelegten Zeitraum gültig, solange die Instandhaltungsarbeiten in Übereinstimmung mit den anwendbaren JAR durchgeführt werden und vorausgesetzt das Luftfahrzeug verbleibt in demselben nationalen Register, es sei denn, das Zeugnis wird zu einem früheren Zeitpunkt zurückgegeben, zeitweilig ausgesetzt, widerrufen/zurückgenommen oder die Behörde hat anderweitig ein Ablaufdatum festgelegt. (
- b)Bei Aussetzung, Widerruf/Rücknahme oder Ablauf der Gültigkeit eines Lufttüchtigkeitszeugnisses auf Anweisung der Behörde ist das Zeugnis der Behörde auf deren Verlangen zurückzugegeben. (
- c)Ein Lufttüchtigkeitszeugnis ist ungültig, wenn die Musterzulassung, auf Grund derer es ausgestellt ist, gemäß JAR 21.51 ausgesetzt oder widerrufen/zurückgenommen wird. JAR 21.182 Kennzeichnung der Luftfahrzeuge Wer ein Lufttüchtigkeitszeugnis gemäß diesem Abschnitt beantragt, muß nachweisen, daß das Luftfahrzeug in Übereinstimmung mit den Forderungen gemäß Abschnitt Q gekennzeichnet ist. JAR 21.183 Erteilung von Standard-Lufttüchtigkeitszeugnissen *) Unbeschadet anderer nationaler Vorschriften, die anzuwenden sind, solange eine umfassende JAA-Vorschriftengebung nicht vorhanden ist, stellt die Behörde ein Lufttüchtigkeitszeugnis aus, wenn: (
- a)für neue Luftfahrzeuge die in JAR 21.174 (b)
- i)das Luftfahrzeug mit den durch eine Musterzulassung und, soweit zutreffend durch eine Ergänzung zur Musterzulassung zugelassenen Musterunterlagen sowie den anwendbaren Lufttüchtigkeitsanweisungen übereinstimmt, und (
- ii)das Luftfahrzeug in Übereinstimmung mit den entsprechenden JAR geprüft worden ist, und (iii) die Behörde feststellt, daß das Luftfahrzeug mit dem Muster übereinstimmt und sich in einem Zustand für einen sicheren Betrieb befindet. Abschnitt JA - Genehmigung als Entwicklungsbetrieb für Produkte oder Änderungen an Produkten JAR 21.A231 Anwendbarkeit *) Dieser Abschnitt enthält Verfahrensvorschriften für die Genehmigung von Betrieben, die Produkte oder Änderungen an Produkten entwickeln, und verbindliche Regelungen für die Inhaber einer solchen Genehmigung. JAR 21.A233 Antragsvoraussetzungen Die Behörde nimmt einen Antrag auf Genehmigung als Entwicklungsbetrieb nach diesem Abschnitt JA nur an: (
- a)in Verbindung mit einem Antrag auf Musterzulassung nach JAR 21.15, auf eine Ergänzung zur Musterzulassung nach JAR 21.113 oder auf Erteilung einer JTSO-Berechtigung nach JAR 21.603 (
- a)für einen in Anhang C aufgeführten Artikel oder (
- b)vom Inhaber einer Musterzulassung oder einer gleichwertigen Zulassung, die von einer nationalen Behörde nach anderen Vorschriften als nach JAR-21 erteilt worden ist. JAR 21.A234 Antrag Jeder Antrag auf Genehmigung als Entwicklungsbetrieb muß in einer für die Zulassungsbehörde annehmbaren Form gestellt werden und muß eine Kurzdarstellung der Angaben, die nach JAR 21.A243 gefordert werden, und den gemäß JAR 21.A251 beantragten Genehmigungsumfang beinhalten. JAR 21.A235 Bedingungen für die Erteilung Die Behörde erteilt eine Genehmigung als Entwicklungsbetrieb, wenn ihr zufriedenstellend nachgewiesen worden ist, daß die anwendbaren Forderungen dieses Abschnittes JA erfüllt sind. JAR 21.A239 Entwicklungssicherungssystem (
- a)Der Antragsteller muß nachweisen, daß der Betrieb über ein Entwicklungssicherungssystem für die Überwachung des Entwicklungs- oder Änderungsvorhabens bezüglich der mit dem Antrag verbundenen einzelnen Produkte verfügt und dieses aufrechterhalten kann. Dieses Entwicklungssicherungssystem muß den Betrieb in die Lage versetzen: *)
- i)der entsprechenden Vorschriften dieser JAR-21 und (
- ii)des nach JAR 21.A251 festgelegten Genehmigungsumfangs;
- b)Das Entwicklungssicherungssystem muß eine unabhängige Überprüfungsfunktion für die Nachweisführung beinhalten, auf deren Grundlage der Betrieb Nachweiserklärungen und damit verbundene Unterlagen an die Behörde weiterleitet. (
- c)Der Antragsteller muß die Art und Weise festlegen, nach der das Entwicklungssicherungssystem gemäß den Vorgaben schriftlich niedergelegter Verfahren die Annehmbarkeit der von Partnern oder Unterauftragnehmern entwickelten Bau- oder Ausrüstungsteile oder durchgeführten Arbeiten sicherstellt. *) JAR 21.A243 Geforderte Angaben (
- a)Der Antragsteller muß bei der Behörde ein Handbuch einreichen, das den Betrieb, die entsprechenden Verfahren und die zu entwickelnden Produkte oder Änderungen der Produkte direkt oder mittels Querverweisen beschreibt. *) (
- b)Wenn irgendwelche Bau- oder Ausrüstungsteile oder irgendwelche Änderungen an den Produkten durch Partnerbetriebe oder Unterauftragnehmer des Antragstellers entwickelt werden, muß das Handbuch zum einen eine Erklärung beinhalten, inwiefern der Antragsteller in der Lage sein wird, für alle Bau- oder Ausrüstungsteile die nach JAR 21.A239 (
- b)geforderte Gewährleistung für die Erfüllung der anwendbaren Forderungen zu übernehmen, und zum anderen muß es direkt oder durch Querverweise Beschreibungen und Angaben über die Entwicklungstätigkeiten und die Organisation dieser Partner oder Unterauftragnehmer enthalten, soweit diese zur Bestätigung der Erklärung erforderlich sind. (
- c)Das Handbuch ist als aktuelle Beschreibung des Betriebes jeweils auf dem neuesten Stand zu halten und Kopien der Änderungen sind der Behörde zu übersenden. (
- d)Der Antragsteller muß eine Erklärung über Qualifikationen und Erfahrung der leitenden und anderer Personen vorlegen, die in dem Betrieb für Entscheidungen verantwortlich sind, die die Lufttüchtigkeit betreffen. JAR 21.A245 Bedingungen für die Genehmigung *) Die in Übereinstimmung mit JAR 21.A243 eingereichten Angaben müssen neben der Erfüllung der JAR 21.A239 belegen, daß: (
- a)Mitarbeiter in allen technischen Abteilungen in ausreichender Zahl und mit ausreichender Erfahrung vorhanden sowie mit den entsprechenden Befugnissen ausgestattet sind, um die ihnen übertragene Verantwortung wahrnehmen zu können, und daß diese Verantwortung in Verbindung mit den Räumlichkeiten, den Betriebseinrichtungen und der Ausstattung ausreicht, um die Mitarbeiter in die Lage zu versetzen, die für das Produkt gesetzten Lufttüchtigkeitsziele zu erreichen; (
- b)zwischen den Abteilungen und innerhalb der Abteilungen eine umfassende und wirksame Koordination im Hinblick auf Fragen der Lufttüchtigkeit vorhanden ist. JAR 21.A247 Veränderungen im Entwicklungssicherungssystem Nach der Erteilung einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb muß jede Änderung im Entwicklungssicherungssystem, die für den Nachweis der Erfüllung der Bauvorschriften oder für die Lufttüchtigkeit des Produktes von Bedeutung ist, von der Behörde genehmigt werden. Der Antrag auf Genehmigung ist der Behörde schriftlich einzureichen, und der Entwicklungsbetrieb hat der Behörde durch Vorlage der vorgeschlagenen Änderungen am Handbuch und vor Einführung einer Änderung zufriedenstellend nachzuweisen, daß er nach Einführung der Änderung weiterhin JAR 21.A245 erfüllt. JAR 21.A249 Übertragbarkeit *) Außer im Falle eines Eigentumswechsels, der als eine wesentliche Änderung zu betrachten ist und daher JAR 21.A247 erfüllen muß, ist eine Genehmigung als Entwicklungsbetrieb nicht übertragbar. JAR 21.A251 Genehmigungsumfang *) Der Umfang der Genehmigung wird als Teil der Genehmigung des Entwicklungsbetriebes festgelegt. Er enthält eine Aufzählung der Art der Entwicklungsarbeiten, der Produktkategorien sowie der einzelnen Produkte oder Änderungen daran, für die der Betrieb eine Genehmigung als Entwicklungsbetrieb besitzt, und der Aufgaben und Pflichten, für deren Wahrnehmung der Betrieb im Hinblick auf die Lufttüchtigkeit von Produkten genehmigt ist. JAR 21.A253 Änderung des Umfangs der Genehmigung Änderungen des Genehmigungsumfangs müssen von der Behörde genehmigt sein. Änderungen des Genehmigungsumfangs müssen schriftlich bei der Behörde beantragt werden. Der Antragsteller muß die anwendbaren Forderungen dieses Abschnittes JA erfüllen. JAR 21.A257 Überprüfungen (
- a)Jeder Inhaber einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb und jede Person, die eine solche Genehmigung beantragt, hat Vorkehrungen zu treffen, die es der Behörde ermöglichen, alle Überprüfungen, einschließlich der Überprüfungen bei Partnerbetrieben und/oder Unterauftragnehmern, durchzuführen, die notwendig sind, um festzustellen, ob die anwendbaren Vorschriften dieses Abschnittes JA erfüllt sind. *) (
- b)Jeder Inhaber einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb und jede Person, die eine solche Genehmigung beantragt, muß es der Behörde ermöglichen, jegliche Kontrollen sowie Prüfflüge und Prüfungen am Boden durchzuführen, die notwendig sind, um die Richtigkeit der vom Antragsteller gemäß JAR 21.A239 (
- b)eingereichten Erklärungen der Erfüllung der Bauvorschriften festzustellen. JAR 21.A259 Gültigkeitsdauer (
- a)Eine Genehmigung als Entwicklungsbetrieb ist gültig:
- b)eingereicht werden, ohne weitere Überprüfung akzeptieren. (
- b)Der Inhaber einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb darf im Rahmen des für ihn festgelegten Genehmigungsumfangs:
- d)technische Mitteilungen herausgeben, die nicht mit Änderungen in Verbindung stehen. *) JAR 21.A265 Pflichten des Inhabers einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb Der Inhaber einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb hat - (
- a)das Handbuch in Übereinstimmung mit dem Entwicklungssicherungssystem zu führen; (
- b)sicherzustellen, daß dieses Handbuch innerhalb des Betriebes als eine maßgebende Arbeitsunterlage verwendet wird; (
- c)den Nachweis zu führen, daß die Muster
- d)bei der Behörde Erklärungen und zugehörige Dokumente einzureichen, die die Erfüllung der Forderungen des Absatzes (
- c)dieses Paragraphen bestätigen. Abschnitt JB - Genehmigung als Entwicklungsbetrieb für Bau- und Ausrüstungsteile JAR 21.B231 Anwendbarkeit *) Dieser Abschnitt enthält Verfahrensvorschriften für die Genehmigung von Betrieben, die Bau- und Ausrüstungsteile entwickeln, und verbindliche Regelungen für die Inhaber einer solchen Genehmigung. JAR 21.B233 Antragsvoraussetzungen *) Die Behörde nimmt einen Antrag auf eine Genehmigung als Entwicklungsbetrieb, die die Entwicklung von Bau- oder Ausrüstungsteilen oder Änderungen daran abdeckt, nur entgegen, wenn sie zu dem Schluß kommt, daß eine solche Genehmigung angebracht ist, um eine Person, die eine Musterzulassung oder Ergänzung zur Musterzulassung beantragt oder besitzt, beim Nachweis der Erfüllung der in den JAR niedergelegten Lufttüchtigkeitsforderungen zu unterstützen. JAR 21.B234 Antrag Jeder Antrag auf Genehmigung als Entwicklungsbetrieb muß in einer für die Behörde annehmbaren Form gestellt werden und muß eine Kurzdarstellung der Angaben, die nach JAR 21.B243 gefordert werden, und den gemäß JAR 21.B251 beantragten Genehmigungsumfang beinhalten. JAR 21.B235 Bedingungen für die Erteilung Die Behörde erteilt eine Genehmigung als Entwicklungsbetrieb, wenn ihr zufriedenstellend nachgewiesen worden ist, daß die anwendbaren Forderungen dieses Abschnittes JB erfüllt sind. JAR 21.B239 Aufsichtssystem des Entwicklungsbetriebes (
- a)Der Antragsteller muß nachweisen, daß der Betrieb über ein Entwicklungssicherungssystem für die Steuerung und Überwachung des Entwicklungs- oder Änderungsvorhabens bezüglich der mit dem Antrag verbundenen Bau- und Ausrüstungsteile verfügt und dieses aufrechterhalten kann. Dieses Entwicklungssicherungssystem muß den Betrieb in die Lage versetzen, *)
- i)der entsprechenden Vorschriften dieser JAR-21 und (
- ii)des nach JAR 21.B251 festgelegten Genehmigungsumfangs;
- b)Das Entwicklungssicherungssystem muß eine unabhängige Überprüfungsfunktion für die Nachweisführung beinhalten. (
- c)Der Antragsteller muß die Art und Weise festlegen, nach der das Entwicklungssicherungssystem gemäß den Vorgaben schriftlich niedergelegter Verfahren die Annehmbarkeit der von Partnern oder Unterauftragnehmern entwickelten Bau- oder Ausrüstungsteile bzw. durchgeführten Arbeiten sicherstellt. *) JAR 21.B243 Geforderte Angaben (
- a)Der Antragsteller muß bei der Behörde ein Handbuch einreichen, das den Betrieb, die entsprechenden Verfahren und die zu entwickelnden Bau- und Ausrüstungsteile oder Änderungen daran direkt oder mittels Querverweisen beschreibt. *) (
- b)Wenn irgendwelche Bau- oder Ausrüstungsteile oder irgendwelche Änderungen an den Produkten durch Partnerbetriebe oder Unterauftragnehmer des Antragstellers entwickelt werden, muß das Handbuch zum einen eine Erklärung beinhalten, inwiefern der Antragsteller in der Lage sein wird, für alle Bau- oder Ausrüstungsteile die nach JAR 21.B239 (
- b)geforderte Gewährleistung für die Erfüllung der anwendbaren Forderungen zu übernehmen, und zum anderen muß es direkt oder durch Querverweise Beschreibungen und Angaben über die Entwicklungstätigkeiten und die Organisation dieser Partner oder Unterauftragnehmer enthalten, soweit diese zur Bestätigung der Erklärung erforderlich sind. (
- c)Das Handbuch ist als aktuelle Beschreibung des Betriebes jeweils auf dem neuesten Stand zu halten und Kopien der Änderungen sind der Behörde zu übersenden. (
- d)Der Antragsteller muß eine Erklärung über Qualifikationen und Erfahrung der leitenden und anderer Personen vorlegen, die in dem Betrieb für Entscheidungen verantwortlich sind, die die Lufttüchtigkeit betreffen. JAR 21.B245 Bedingungen für die Genehmigung *) Die in Übereinstimmung mit JAR 21.B243 eingereichten Angaben müssen neben der Erfüllung der JAR 21.B239 belegen, daß: (
- a)Mitarbeiter in allen technischen Abteilungen in ausreichender Zahl und mit ausreichender Erfahrung vorhanden sowie mit den entsprechenden Befugnissen ausgestattet sind, um die ihnen übertragene Verantwortung wahrnehmen zu können, und daß diese Verantwortung in Verbindung mit den Räumlichkeiten, den Betriebseinrichtungen und der Ausstattung ausreicht, um die Mitarbeiter in die Lage zu versetzen, die für das Bau- oder Ausrüstungsteil gesetzten Lufttüchtigkeitsziele zu erreichen, (
- b)zwischen den Abteilungen und innerhalb der Abteilungen eine umfassende und wirksame Koordination im Hinblick auf Fragen der Lufttüchtigkeit vorhanden ist. JAR 21.B247 Veränderungen im Entwicklungssicherungssystem Nach der Erteilung einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb muß jede Änderung im Entwicklungssicherungssystem, die für den Nachweis der Erfüllung der Bauvorschriften oder für die Lufttüchtigkeit des Bau- oder Ausrüstungsteils von Bedeutung ist, von der Behörde genehmigt werden. Der Antrag auf Genehmigung ist der Behörde schriftlich einzureichen, und der Entwicklungsbetrieb hat der Behörde durch Vorlage der vorgeschlagenen Änderungen am Handbuch und vor Einführung einer Änderung zufriedenstellend nachzuweisen, daß er nach Einführung der Änderung weiterhin JAR 21.B245 erfüllt. JAR 21.B249 Übertragbarkeit *) Außer im Falle eines Eigentumswechsels, der als eine wesentliche Änderung zu betrachten ist und daher JAR 21.B247 erfüllen muß, ist eine Genehmigung als Entwicklungsbetrieb nicht übertragbar. JAR 21.B251 Genehmigungsumfang *) Der Genehmigungsumfang wird als Teil der Genehmigung des Entwicklungsbetriebes festgelegt. Er enthält eine Aufzählung der Art der Entwicklungsarbeiten und der Kategorien der Bau- und Ausrüstungsteile, für die der Betrieb eine Genehmigung als Entwicklungsbetrieb besitzt, sowie der Aufgaben und Pflichten, für deren Wahrnehmung der Betrieb im Hinblick auf die Lufttüchtigkeit von Bau- und Ausrüstungsteilen genehmigt ist. JAR 21.B253 Änderung des Genehmigungsumfangs Jede Änderung des Genehmigungsumfangs muß von der Behörde genehmigt sein. Änderungen des Genehmigungsumfangs müssen schriftlich bei der Behörde beantragt werden. Der Antragsteller muß die anwendbaren Forderungen dieses Abschnittes JB erfüllen. JAR 21.B257 Überprüfungen Jede Person, die eine Genehmigung als Entwicklungsbetrieb besitzt oder beantragt, hat Vorkehrungen zu treffen, die es der Behörde ermöglichen, alle Überprüfungen durchzuführen, die notwendig sind, um festzustellen, ob die anwendbaren Vorschriften dieses Abschnittes JB erfüllt sind. JAR 21.B259 Gültigkeitsdauer (
- a)Eine Genehmigung als Entwicklungsbetrieb ist gültig:
- a)das Handbuch in Übereinstimmung mit dem Entwicklungssicherungssystem zu führen, *) (
- b)sicherzustellen, daß dieses Handbuch innerhalb des Betriebes als eine maßgebende Arbeitsunterlage verwendet wird. *) Abschnitt K - Bau- und Ausrüstungsteile JAR 21.301 Anwendbarkeit (
- a)Dieser Abschnitt enthält (direkt oder durch Querverweise) Verfahrensvorschriften bezüglich der Zulassung von Bau- und Ausrüstungsteilen. (
- b)Dieser Abschnitt ist ab dem 1. Juni 1999 anwendbar. JAR 21.303 Erfüllung der Forderungen Der Nachweis der Erfüllung anwendbarer Forderungen für Bau- und Ausrüstungsteile, die in ein musterzugelassenes Produkt eingebaut werden sollen, kann nur geführt werden: (
- a)in Verbindung mit den Musterzulassungsverfahren nach den Abschnitten B, D oder E für das Produkt, in das die Bau- oder Ausrüstungsteile eingebaut werden sollen, oder (
- b)sofern anwendbar, nach den Verfahren der JTSO-Berechtigung gemäß Abschnitt O oder (
- c)sofern anwendbar, nach den JPA-Verfahren gemäß Abschnitt P oder (
- d)im Fall von Standardteilen, in Übereinstimmung mit geltenden Industrie- oder staatlichen Spezifikationen. JAR 21.305 Zulassung von Bau- und Ausrüstungsteilen Wenn für ein Bau- oder Ausrüstungsteil eine Zulassung nach JAR ausdrücklich gefordert wird, muß die Erfüllung entweder der anwendbaren JTSO-Spezifikation oder anderer von der Behörde in dem besonderen Fall als gleichwertig anerkannter Spezifikationen nachgewiesen werden. JAR 21.307 Freigabe von Bau- und Ausrüstungsteilen für den Einbau Bau- oder Ausrüstungsteile (ausgenommen Standardteile) dürfen als Ersatz- oder Änderungsteil nur in ein musterzugelassenes Produkt eingebaut werden, wenn sie (
- a)mit einer Freigabebescheinigung versehen sind; (
- b)in Übereinstimmung mit Abschnitt Q gekennzeichnet sind. Abschnitt L - Lufttüchtigkeitsbescheinigungen für die Ausfuhr JAR 21.321 Anwendbarkeit (
- a)Dieser Abschnitt enthält -
- b)Dieser Abschnitt ist ab dem 1. Juni 1999 anwendbar. JAR 21.323 Antragsvoraussetzungen Die Behörde nimmt einen Antrag auf Erteilung einer Lufttüchtigkeitsbescheinigung für die Ausfuhr nur entgegen von: (
- a)dem Hersteller oder Eigentümer (oder dem Vertreter des Eigentümers) eines neuen Produktes, Bau- oder Ausrüstungsteils, (
- b)dem Eigentümer (oder dem Vertreter des Eigentümers) eines gebrauchten Produktes, Bau- oder Ausrüstungsteils. JAR 21.325 Lufttüchtigkeitsbescheinigungen für die Ausfuhr (
- a)Arten von Bescheinigungen
- b)Standort des Produktes, Bau- oder Ausrüstungsteils. Eine Lufttüchtigkeitsbescheinigung für die Ausfuhr wird nur erteilt, wenn zusätzlich zur Erfüllung von JAR 21.1 (
- e)die Behörde zu dem Schluß kommt, daß der Standort des Produktes, Bau- oder Ausrüstungsteils bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Abschnitts keine übermäßige Belastung für die Behörde darstellt. (
- c)Ausnahmen im Zusammenhang mit der Erteilung von Lufttüchtigkeitsbescheinigungen für die Ausfuhr. Wenn die Bescheinigung der Lufttüchtigkeit für die Ausfuhr auf der Grundlage einer schriftlichen Erklärung des Einfuhrstaates gemäß JAR 21.329 (
- b)oder 21.331 (
- b)erteilt wird, müssen die Forderungen, die nicht erfüllt sind, und eventuelle Bauabweichungen zwischen dem auszuführenden Produkt, Bau- oder Ausrüstungsteils und dem jeweiligen zugelassenen Muster in der Lufttüchtigkeitsbescheinigung für die Ausfuhr als Ausnahmen aufgeführt werden. JAR 21.327 Antrag auf Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses für die Ausfuhr (
- a)Ein Antrag auf Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses für die Ausfuhr muß in einer für die Behörde annehmbaren Art und Weise gestellt und bei der entsprechenden Stelle der Behörde eingereicht werden. (
- b)Jeder Antrag muß folgende Angaben enthalten oder verweisen auf:
- a)Die Behörde stellt ein Lufttüchtigkeitszeugnis für die Ausfuhr aus, wenn der Antragsteller vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz (
- b)dieses Paragraphen nachweist, daß:
- b)Ein Produkt, mit Ausnahme der Luftfahrzeuge, oder ein Bau- oder Ausrüstungsteil braucht die unter Absatz (
- a)dieses Paragraphen genannten Forderungen nicht zu erfüllen, wenn das Einfuhrland dieses akzeptiert und eine diesbezügliche Erklärung abgibt. JAR 21.335 Pflichten und Verantwortungen des Inhabers einer Lufttüchtigkeitsbescheinigung für die Ausfuhr Wenn mit der Behörde des Einfuhrlandes nicht anders vereinbart, hat der Exporteur, der eine Lufttüchtigkeitsbescheinigung für die Ausfuhr erhält (
- a)der Behörde des Einfuhrlandes alle Dokumente und Angaben zuzuleiten, die für den ordnungsgemäßen Betrieb der Produkte, die ausgeführt werden, notwendig sind, zB Flughandbücher, Wartungshandbücher, Technische Mitteilungen und Zusammenbauanweisungen und andere in den speziellen Forderungen des Einfuhrstaates vorgeschriebene Unterlagen. Die Dokumente, Angaben und Unterlagen können in jeder den speziellen Forderungen des Einfuhrstaates entsprechenden Form geliefert werden; (
- b)der Behörde des Einfuhrlandes die Zusammenbauanweisungen des Herstellers und ein von der Behörde (des Ausfuhrlandes) genehmigtes Flugversuchsprogramm zuzuleiten, wenn Luftfahrzeuge in zerlegtem Zustand ausgeführt werden. Diese Anweisungen müssen ausreichend detailliert sein, um die Aufrüst- und Einstellarbeiten und die Prüfungen am Boden zu ermöglichen, die notwendig sind, um sicherzustellen, daß das Luftfahrzeug im zusammengebauten Zustand der zugelassenen Konfiguration entspricht; (
- c)Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile so zu konservieren und zu verpacken, wie es für den Schutz vor Korrosion und Beschädigung während des Transports oder der Lagerung notwendig ist, und die Dauer der Wirksamkeit dieser Maßnahmen anzugeben; (
- d)die Entfernung zeitweiliger Einbauten, die zum Zweck des Überführungsfluges für die Ausfuhr in ein Luftfahrzeug eingebaut wurden, vorzunehmen oder zu veranlassen und nach Beendigung des Überführungsfluges die zugelassene Konfiguration des Luftfahrzeuges wiederherzustellen. Abschnitt M - Reparaturen JAR 21.431 Genehmigung von Reparaturverfahren Ein Reparaturverfahren, das nicht im Rahmen der Musterzulassung genehmigt worden ist, muß wie eine Änderung am Muster behandelt und gemäß Abschnitt D oder E genehmigt werden. Abschnitt N - Importierte Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile und außerhalb der JAA-Mitgliedsländer entwickelte Änderungen Unterabschnitt N-A - Allgemeines JAR 21N1 Anwendbarkeit (
- a)Dieser Abschnitt N enthält
- i)die Erteilung von Musterzulassungen für importierte Produkte und (
- ii)die Zulassung von Änderungen an von den JAA musterzugelassenen Produkten, sofern diese Änderungen von einer Person durchgeführt werden, die außerhalb der JAA-Mitgliedsländer ansässig ist und, (iii) für die Erteilung von Standard-Lufttüchtigkeitszeugnissen für importierte Luftfahrzeuge,
- c)Die Definitionen und Forderungen in diesem Abschnitt N gelten für importierte Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile, dessen Musterzulassung von einer nicht den JAA-Behörden angehörenden Behörde erteilt worden ist, und für die Genehmigung von Änderungen an Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen, wenn diese Änderungen bereits von einer nicht den JAA-Behörden angehörenden Behörde genehmigt worden sind. (
- d)Die Maßnahmen und Pflichten, die vom Inhaber der oder Antragsteller auf Zulassung oder Genehmigung gemäß Abschnitt N zu erfüllen sind, können in seinem Auftrag von einer anderen Person wahrgenommen werden, wenn der Inhaber der bzw. Antragsteller auf Zulassung oder Genehmigung nachweisen kann, daß Vereinbarungen zwischen ihm und der anderen Person getroffen worden sind, die gewährleisten, daß die an die Zulassung bzw. Genehmigung gebundenen Verpflichtungen ordnungsgemäß festgelegt sind und erfüllt werden. (
- e)Ein Antragsteller auf eine Zulassung oder Genehmigung nach Abschnitt N muß eine Person gemäß JAR 21N2 (
- k)sein. JAR 21N2 Definitionen und zugehörige Verfahren (
- a)Die „Joint Aviation Authorities” (in Abschnitt N als „JAA” bezeichnet) sind alle diejenigen Behörden, die das „JAA-Arrangements Document” vom 11. September 1990 unterzeichnet haben, wobei jede dieser Behörden in Übereinstimmung mit gemeinsamen Verfahren handelt. (
- b)„Die Behörde des Ausfuhrlandes” ist die nationale Behörde des Antragstellers, dessen Behörde nicht Mitglied der JAA ist. (
- c)„JAA-Behörde” ist eine Behörde, die das Arrangements Document vom 11. September 1990 unterzeichnet hat. (
- d)„Produkt” im Sinne dieses Abschnitts N ist ein Luftfahrzeug, ein Flugmotor oder ein Propeller. (
- e)„Bau- und Ausrüstungsteile” sind Instrumente, Mechanismen, Geräte, Teile, Apparaturen oder Ausstattungs- oder Zubehörteile einschließlich Funk- und Fernmeldeanlagen, die für den Betrieb oder das Führen eines Luftfahrzeugs im Flug verwendet werden bzw. verwendet werden sollen und in ein Luftfahrzeug eingebaut oder mit einem Luftfahrzeug verbunden sind. Dies sind auch Teile der Luftfahrzeugzelle, des Motors oder des Propellers. Anmerkungen:
- f)„Einfuhr”, „Ausfuhr” ist der Austausch von Produkten, Teilen und Ausrüstungen zwischen einem JAA-Mitgliedsland und einem Nicht-JAA-Land. (
- g)„Erfüllen”, „Erfüllung” wird im Zusammenhang mit der Erfüllung einer Regelung, einer Vorschrift oder Forderung verwendet. (
- h)„Übereinstimmen”, „Übereinstimmung” wird im Zusammenhang mit dem Nachweis oder der Feststellung verwendet, daß ein Produkt, Bau- oder Ausrüstungsteil mit einem zugelassenen Muster bzw. Gerät übereinstimmt. (
- i)„Nachweisen”, sofern nichts anderes angegeben ist, bedeutet, der Behörde gegenüber einen Nachweis zu erbringen. (
- j)In Mußbestimmungen wird - „haben...zu” zur Kennzeichnung einer Vorschrift verwendet, die zwingend einzuhalten ist (dh. die Nichteinhaltung kann mit Sanktionen oder auch mit der Aussetzung der Zulassung oder Genehmigung verbunden sein), und „müssen” zur Kennzeichnung einer Forderung verwendet, die eine zu erfüllende Voraussetzung darstellt (dh. die Nichteinhaltung führt dazu, daß eine Zulassung oder eine Genehmigung nicht erteilt werden kann). (
- k)„Person” ist eine juristische Person, die der nationalen Rechtsprechung ihres Landes unterliegt; sie kann eine Organisation oder ein Unternehmen sein. (
- l)„Arrangement” bedeutet eine formale Aufstellung der annehmbaren alternativen Verfahren, mit denen die Behörde des Ausfuhrlandes für Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für im Ausfuhrland entwickelte Änderungen die Übereinstimmung mit JAR-21 Abschnitt N bescheinigt und mit denen die JAA diese Übereinstimmung bestätigt findet. JAR 21N3 (Freigelassen) JAR 21N5 Einleitung eines Zulassungs- oder Genehmigungsverfahrens zum Zwecke der Einfuhr Die JAA leiten ein beantragtes Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren zum Zwecke der Einfuhr nur ein, wenn sie davon überzeugt sind, daß die Behörde des Ausfuhrlandes ein „Arrangement” unterzeichnet hat oder bereit ist, ein solches „Arrangement” zu unterzeichnen: (
- a)das die JAA in die Lage versetzt, festzustellen, daß die von der Behörde des Ausfuhrlandes angewandten Verfahren zum Nachweis der Erfüllung der anwendbaren Forderungen des Abschnittes N eine annehmbare Alternative zu den Verfahren der JAR-21 für in einem JAA-Mitgliedsland entwickelte und hergestellte Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile darstellen; und (
- b)das bestätigt, daß die Behörde des Ausfuhrlandes in der Lage ist, verantwortlich bei der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Produktes mitzuwirken, und für Luftfahrzeuge, daß diese den ICAO Annex 8, Teil 2 erfüllen. *) JAR 21N6 Andere Formen des Arrangements Das in JAR 21N5 aufgeführte „Arrangement” und jeder Bezug darauf in Abschnitt N kann die Form von Durchführungsvorschriften bezüglich der Lufttüchtigkeit im Rahmen eines bilateralen Abkommens über Luftverkehrssicherheit haben, das zwischen dem Ausfuhrland und einem Mitgliedsland (oder einer Gruppe von Mitgliedsländern) der JAA abgeschlossen wurde, vorausgesetzt, diese Durchführungsvorschriften erfüllen die Voraussetzungen des Paragraphen JAR 21N5 und wurden gemeinsam innerhalb der JAA akzeptiert. Unterabschnitt N-B - Musterzulassung importierter Produkte JAR 21N11 Anwendbarkeit Dieser Abschnitt enthält - (
- a)Verfahrensvorschriften für die Erteilung von Musterzulassungen für importierte Luftfahrzeuge, Flugmotoren und Propeller; und (
- b)verbindliche Regelungen für die Inhaber solcher Zulassungen. JAR 21N13 Antragsvoraussetzungen Die Behörde wird einen Antrag auf Musterzulassung für ein importiertes Produkt nur entgegennehmen, wenn dieser von einer Person eingereicht wird, die (
- a)der Rechtsprechung eines ICAO-Landes unterliegt, und (b)
- a)Ein Antrag auf Musterzulassung muß in einer für die JAA annehmbaren Form gestellt, der JAA zusammen mit einem Nachweis der Erfüllung des Paragraphen JAR 21N13 (
- a)und (
- b)vorgelegt und der Behörde des Ausfuhrlandes zur Kenntnis gebracht werden. (
- b)Ein Antrag auf Musterzulassung eines Luftfahrzeugs muß eine Dreiseitenansicht des zuzulassenden Luftfahrzeugs sowie die vorläufigen Entwurfsparameter einschließlich der vorgeschlagenen Betriebseigenschaften und -grenzen enthalten. (
- c)Ein Antrag auf Musterzulassung eines Flugmotors oder eines Propellers muß eine Übersichtszeichnung, eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale, der Betriebseigenschaften sowie die vorgeschlagenen Betriebsgrenzen des Motors oder des Propellers enthalten. JAR 21N16 Sonderforderungen *) (
- a)Die JAA schreiben Sonderforderungen für ein Produkt vor, wenn die Lufttüchtigkeitsforderungen der betreffenden JAR keine angemessenen oder geeigneten Sicherheitsstandards für das Produkt enthalten, weil:
- b)Die Sonderforderungen enthalten solche Sicherheitsstandards, die die JAA für erforderlich halten, um ein gleiches Maß an Sicherheit, wie das in den anwendbaren JAR angestrebte, zu gewährleisten. JAR 21N17 Anwendbare Forderungen (
- a)Die für die Erteilung einer Musterzulassung eines Luftfahrzeugs, eines Flugmotors oder eines Propellers anwendbaren Forderungen sind -
- i)von den JAA nichts anderes festgelegt ist; oder (
- ii)der Nachweis der Erfüllung der Forderungen auf der Grundlage eines anderen gültigen Änderungsstandes erbracht werden soll oder gemäß diesem Absatz gefordert wird,
- a)vorgeschrieben werden. *) (
- b)(Freigelassen) (
- c)(Freigelassen) (
- d)(Freigelassen) (
- e)Falls ein Antragsteller beabsichtigt, den Nachweis auf der Grundlage eines JAR-Änderungsstandes zu erbringen, der erst nach dem Stichtag für die Festlegung der gemäß JAR 21N17 (
- a)bestimmten anwendbaren Forderungen in Kraft tritt, muß er auch die Erfüllung eines jeden anderen Änderungsstandes nachweisen, der nach Meinung der JAA damit in direktem Zusammenhang steht. JAR 21N19 (Freigelassen) JAR 21N20 Nachweis der Erfüllung der anwendbaren Vorschriften (
- a)Der Antragsteller auf Musterzulassung muß die Erfüllung der anwendbaren Forderungen nachweisen und er muß, soweit von den JAA gefordert, den JAA die angewendeten Nachweisverfahren vorlegen. (
- b)Der Antragsteller muß eine von der Behörde des Ausfuhrlandes validierte Erklärung der Erfüllung der anwendbaren Forderungen vorlegen, in der er versichert, daß er die Erfüllung aller anwendbaren Forderungen nachgewiesen hat, es sei denn, das nach JAR 21N5 abgefaßte Arrangement sieht ein gleichwertiges Verfahren vor. JAR 21N21 Erteilung der Musterzulassung: Luftfahrzeuge, Flugmotoren und Propeller *) Vorbehaltlich sonstiger Bestimmungen in den nationalen Vorschriften, die mangels umfassender JAR-Regelungen anwendbar sind, können die JAA eine Musterzulassung für ein Luftfahrzeug, einen Flugmotor oder einen Propeller erteilen, wenn (
- a)die Behörde des Ausfuhrlandes dem Antragsteller eine Original-Musterzulassung oder gleichwertige Zulassung (auf deren Basis im Fall von Luftfahrzeugen Lufttüchtigkeitszeugnisse entsprechend ICAO Anhang 8 ausgestellt werden können) für das jeweilige Produkt erteilt hat; (
- b)(Freigelassen) (
- c)nachgewiesen worden ist, daß -
- d)der JAA zufriedenstellend nachgewiesen worden ist, daß die Erfüllung des Absatzes (
- c)dieses Paragraphen in Übereinstimmung mit dem nach JAR21N5 getroffenen Arrangement festgestellt worden ist. JAR 21N23 (Freigelassen) JAR 21N25 (Freigelassen) JAR 21N27 (Freigelassen) JAR 21N29 (Freigelassen) JAR 21N31 Musterunterlagen (
- a)Die Musterunterlagen bestehen aus -
- b)Die Musterunterlagen müssen in angemessener Weise kenntlich gemacht werden. JAR 21N33 Prüfungen und Versuche (
- a)In Übereinstimmung mit dem nach JAR 21N5 getroffenen Arrangement muß jeder Antragsteller den JAA einräumen, Prüfungen sowie Versuche im Flug und am Boden durchzuführen, die notwendig sind,
- c)Vor den Versuchen gemäß Absatz (
- a)dieses Paragraphen muß der Antragsteller sämtliche Prüfungen und Versuche am Boden und im Flug durchgeführt haben, die notwendig sind, um festzustellen -
- i)daß die Werkstoffe und Verfahren ordnungsgemäß mit den Spezifikationen in den Musterunterlagen übereinstimmen; (
- ii)daß die Teile der Produkte ordnungsgemäß mit den Zeichnungen in den Musterunterlagen übereinstimmen; und (iii) daß die Herstellungsverfahren, die Bauausführung und der Zusammenbau ordnungsgemäß mit den in den Musterunterlagen angegebenen Verfahren übereinstimmen. (
- d)Der Antragsteller muß bei den JAA für jedes Luftfahrzeug, jeden Flugmotor, Propeller oder jedes Teil dieser Produkte, die den JAA für Versuche präsentiert werden, eine Übereinstimmungsbescheinigung vorlegen, in der bestätigt wird, daß das Luftfahrzeug, der Flugmotor, der Propeller oder das Teil mit den anwendbaren Musterunterlagen übereinstimmt. Diese Übereinstimmungsbescheinigung muß eine spezielle Erklärung beinhalten, daß der Antragsteller die Forderungen in Absatz (
- b)und (
- c)dieses Paragraphen erfüllt hat. JAR 21N35 Flugversuche (
- a)Wenn die JAA sich für die Durchführung von Flugversuchen nach JAR 21N33 entscheiden, sollen diese in Übereinstimmung mit den von den JAA festgelegten Sicherheitsbedingungen für solche Flugversuche durchgeführt werden. (
- b)Der Antragsteller muß sämtliche Flugversuche durchführen, die die JAA für erforderlich halten:
- d)Flugversuche nach Absatz (
- b)und (
- c)dieses Paragraphen müssen in Übereinstimmung mit dem nach JAR 21N5 getroffenen Arrangement durchgeführt werden. JAR 21N37 (Freigelassen) JAR 21N39 (Freigelassen) JAR 21N41 Musterzulassung *) Der Musterzulassungsschein, die Musterunterlagen, die Betriebsgrenzen, das Kennblatt, die anwendbaren Forderungen, auf Grund derer die JAA die Übereinstimmung festgestellt haben, und alle weiteren Bedingungen und Grenzen, die für das Produkt in den entsprechenden JAR vorgeschrieben sind, werden als Bestandteile der Musterzulassung angesehen. JAR 21N43 (Freigelassen) JAR 21N44 Pflichten Jeder Inhaber einer Musterzulassung hat die Pflichten gemäß JAR 21N49 und 21N55 bis 21N61 zu erfüllen und muß dazu weiterhin Inhaber der Original-Musterzulassung oder der gleichwertigen Zulassung bleiben, sofern sie nicht in Übereinstimmung mit JAR 21N47 übertragen wurde. JAR 21N45 (Freigelassen) JAR 21N47 Übertragbarkeit (
- a)Eine Musterzulassung darf nur mittels Übergabe des Original-Musterzulassungsscheines (oder gleichwertigen Dokumentes) und an eine Person übertragen werden, die befähigt ist, die Pflichten gemäß JAR 21N44 zu erfüllen. (
- b)Den JAA muß zufriedenstellend nachgewiesen worden sein, daß der neue Inhaber der Musterzulassung in der Lage ist, die Pflichten gemäß dem nach JAR 21N5 getroffenen Arrangement zu erfüllen. JAR 21N49 Verfügbarkeit Der Inhaber einer Musterzulassung hat den JAA den gesamten Musterzulassungsvorgang mit allen Unterlagen auf Anforderung zugänglich zu machen. JAR 21N50 (Freigelassen) JAR 21N51 Gültigkeitsdauer Eine Musterzulassung ist gültig, bis sie zurückgegeben, ausgesetzt oder widerrufen/zurückgenommen wird, oder die Zulassungsbehörde hat ein Datum für deren Ablauf festgesetzt. JAR 21N53 (Freigelassen) JAR 21N55 Führung von Aufzeichnungen Sämtliche die Gestaltung des Musters betreffenden Unterlagen, Zeichnungen und Versuchsberichte einschließlich der Prüfberichte für das geprüfte Produkt sind vom Inhaber der Musterzulassung gemäß den nationalen Verfahren der Behörde des Ausfuhrlandes, die in dem nach JAR 21N5 getroffenen Arrangement festgelegt sind, für die JAA auf Anfrage zur Verfügung zu halten. JAR 21N57 Handbücher Der Inhaber der Musterzulassung für ein Luftfahrzeug, einen Flugmotor oder einen Propeller soll die Originale der in den anwendbaren JAR-Musterzulassungsvorschriften für das Produkt geforderten Handbücher erstellen, verwalten und auf dem neuesten Stand halten und den JAA auf deren Verlangen Kopien zur Verfügung stellen. JAR 21N61 Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (
- a)Der Inhaber einer Musterzulassung für ein Produkt hat jedem bekannten in einem JAA-Mitgliedsland wohnhaften Eigentümer eines oder mehrerer importierter Luftfahrzeuge oder von Luftfahrzeugen, in die das importierte Produkt eingebaut ist, bei Auslieferung des Produktes oder Erteilung des ersten Lufttüchtigkeitszeugnisses für das betreffende Luftfahrzeug, maßgebend ist das spätere Datum, wenigstens eine vollständige Ausgabe der Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, einschließlich beschreibender Angaben und Ausführungsanweisungen gemäß den anwendbaren Lufttüchtigkeitsforderungen zu liefern und diese Unterlagen auch jeder anderen Person zur Verfügung zu stellen, die auf Grund einer anderen JAR irgendeine dieser Anweisungen einhalten muß. (
- b)Zusätzlich sind Änderungen zu den Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit allen bekannten Haltern eines Produktes in den JAA-Mitgliedsländern zugänglich zu machen und jeder anderen Person auf Anforderung zur Verfügung zu stellen, die auf Grund einer anderen JAR irgendeine dieser Anweisungen einhalten muß. Unterabschnitt N-D - Änderungen von Musterzulassungen JAR 21N90 Anwendbarkeit Dieser Abschnitt enthält Verfahrensvorschriften für die Zulassung von Änderungen am Muster und Änderungen der Musterzulassung, wenn solche Änderungen von einer außerhalb eines Mitgliedslandes der JAA ansässigen Person entwickelt werden. (Siehe auch Unterabschnitt N-E) JAR 21N91 Einstufung von Änderungen am Muster Änderungen am Muster werden als kleine und große Änderungen eingestuft. Eine „kleine Änderung” ist eine Änderung, die keinen nennenswerten Einfluß auf das Gewicht, die Schwerpunktlage, die strukturelle Festigkeit, die Zuverlässigkeit, die Betriebseigenschaften oder andere die Lufttüchtigkeit des Produktes beeinflussenden Eigenschaften hat. Alle anderen Änderungen sind „große Änderungen”. Alle Änderungen (große und kleine) müssen in Übereinstimmung mit der jeweils zutreffenden JAR 21N95 oder 21N97 zugelassen und entsprechend gekennzeichnet werden. JAR 21N92 Antragsvoraussetzungen (
- a)Die JAA nimmt einen Antrag auf Zulassung einer „großen Änderung” am Muster eines importierten Produktes nach Unterabschnitt N-D nur vom Inhaber der Musterzulassung entgegen, wenn