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Lehrpläne – allgemeinbildende höhere Schulen

Bundesrecht konsolidiert Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 2 www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1 Kurztitel Lehrpläne – allgemeinbildende höhere Schulen Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 88/1985 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 321/2006 §/Artikel/Anlage Anl. 1 Inkrafttretensdatum 26.08.2006 Außerkrafttretensdatum 31.08.2006 Beachte Klassenweise gestaffeltes In-Kraft-Treten: vgl. Art. III § 2 Abs. 10 Z 3 und Abs. 11 Z 3. Text Anlage A --------- LEHRPLAN DER ALLGEMEINBILDENDEN HÖHEREN SCHULE ERSTER TEIL ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL 1. Funktion und Gliederung des Lehrplans Der vorliegende Lehrplan stellt einerseits die für die Einheitlichkeit und Durchlässigkeit des Schulwesens notwendigen Vorgaben dar und eröffnet andererseits Freiräume, die der Konkretisierung am Standort vorbehalten sind. Der Lehrplan dient als Grundlage für - die Konkretisierung des Erziehungsauftrags der Schule, - die Planung und Steuerung des Unterrichts in inhaltlicher und in methodischer Hinsicht, - die Gestaltung des Erweiterungsbereichs und für schulautonome Lehrplanbestimmungen, - die Planungen der schulpartnerschaftlichen Gremien, - das standortbezogene Bildungsangebot, - die Berücksichtigung der individuellen Interessen und persönlichen Lebensrealität der Schülerinnen und Schüler. Der Lehrplan gliedert sich in das Allgemeine Bildungsziel, die Allgemeinen Didaktischen Grundsätze, den Teil Schul- und Unterrichtsplanung, die Stundentafeln und die Lehrpläne für die einzelnen Unterrichtsgegenstände. Das Allgemeine Bildungsziel definiert gemeinsam mit den Allgemeinen Didaktischen Grundsätzen und dem Teil Schul- und Unterrichtsplanung Verbindlichkeiten, Verantwortlichkeiten und Freiräume bei der Umsetzung des Lehrplans. Die Stundentafeln nennen Unterrichtsgegenstände und geben das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände an, definieren die Freiräume für schulautonome Maßnahmen und sind maßgebend für den zeitlichen Umfang des Kernbereiches (in seiner jeweiligen Bedeutung; siehe dazu Z 2 des Dritten Teiles). In den Lehrplänen der einzelnen Unterrichtsgegenstände wird die “Bildungs- und Lehraufgabe” festgelegt, welche sich in der Unterstufe sowohl auf den Kern- als auch auf den Erweiterungsbereich bezieht. Außerdem werden Bezüge zum Allgemeinen Bildungsziel und insbesondere Beiträge zu den Bildungsbereichen angeführt. Im Abschnitt “Didaktische Grundsätze” werden Anleitungen zur Gestaltung des Unterrichts gegeben und im Abschnitt “Lehrstoff” werden die zu erreichenden Ziele bzw. Inhalte (in der Unterstufe für den Kernbereich) festgelegt. 2. Gesetzlicher Auftrag Die allgemein bildende höhere Schule hat die Aufgabe, den Schülerinnen und Schülern eine umfassende und vertiefte Allgemeinbildung zu vermitteln und sie zugleich zur Hochschulreife zu führen (§ 34 des Schulorganisationsgesetzes). Die allgemein bildende höhere Schule hat im Sinne des § 2 des Schulorganisationsgesetzes an der Heranbildung der jungen Menschen mitzuwirken, nämlich beim Erwerb von Wissen, bei der Entwicklung von Kompetenzen und bei der Vermittlung von Werten. Dabei ist die Bereitschaft zum selbstständigen Denken und zur kritischen Reflexion besonders zu fördern. Die Schülerinnen und Schüler sind in ihrem Entwicklungsprozess zu einer sozial orientierten und positiven Lebensgestaltung zu unterstützen. 3. Leitvorstellungen Der Bildungs- und Erziehungsprozess erfolgt vor dem Hintergrund rascher gesellschaftlicher Veränderungen insbesondere in den Bereichen Kultur, Wissenschaft, Wirtschaft, Technik, Umwelt und Recht. Der europäische Integrationsprozess ist im Gange, die Internationalisierung der Wirtschaft schreitet voran, zunehmend stellen sich Fragen der interkulturellen Begegnung und Herausforderungen im Bereich Chancengleichheit und Gleichstellung der Geschlechter. In diesem Zusammenhang kommt der Auseinandersetzung mit der regionalen, österreichischen und europäischen Identität unter dem Aspekt der Weltoffenheit besondere Bedeutung zu. Akzeptanz, Respekt und gegenseitige Achtung sind wichtige Erziehungsziele insbesondere im Rahmen des interkulturellen Lernens und des Umgangs der Geschlechter miteinander. Wenn Schülerinnen und Schüler mit unterschiedlichen kulturellen Hintergründen - zB unterschiedlichen Muttersprachen - gemeinsam unterrichtet werden, ist neben der sicheren Verwendung der Unterrichtssprache der Begegnung der Kulturen im Alltagsleben besonderes Augenmerk zu widmen. Schulen sind im Zuge von “Gender Mainstreaming” und Gleichstellung der Geschlechter angehalten sich mit der Relevanz der Kategorie Geschlecht auf allen Ebenen des Lehrens und Lernens auseinanderzusetzen. Die Wahrnehmung von demokratischen Mitsprache- und Mitgestaltungsmöglichkeiten in den unterschiedlichen Lebens- und Gesellschaftsbereichen erfordert die Befähigung zur sach- und wertbezogenen Urteilsbildung und zur Übernahme sozialer Verantwortung. Zur Entwicklung dieser Fähigkeiten ist in hohem Maße Selbstsicherheit sowie selbstbestimmtes und selbst organisiertes Lernen und Handeln zu fördern. Die Schülerinnen und Schüler sollen eigene weltanschauliche Konzepte entwerfen und ihre eigenen Lebenspläne und eigenen Vorstellungen von beruflichen Möglichkeiten entwickeln. Die Schülerinnen und Schüler sind sowohl zum selbstständigen Handeln als auch zur Teilnahme am sozialen Geschehen anzuhalten. Im überschaubaren Rahmen der Schulgemeinschaft sollen Schülerinnen und Schüler Fähigkeiten erwerben, die später in Ausbildung und Beruf dringend gebraucht werden, etwa für die Bewältigung kommunikativer und kooperativer Aufgaben. Den Fragen und dem Verlangen nach einem sinnerfüllten Leben in einer menschenwürdigen Zukunft hat der Unterricht mit einer auf ausreichende Information und Wissen aufbauenden Auseinandersetzung mit ethischen und moralischen Werten und der religiösen Dimension des Lebens zu begegnen. Die jungen Menschen sind bei der Entwicklung zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten zu fördern und in der Herausforderung, in ihrem Dasein einen Sinn zu finden, zu stützen. Die Würde jedes Menschen, seine Freiheit und Integrität, die Gleichheit aller Menschen sowie die Solidarität mit den Schwachen und am Rande Stehenden sind wichtige Werte und Erziehungsziele der Schule. Innovative Technologien der Information und Kommunikation sowie die Massenmedien dringen immer stärker in alle Lebensbereiche vor. Besonders Multimedia und Telekommunikation sind zu Bestimmungsfaktoren für die sich fortentwickelnde Informationsgesellschaft geworden. Im Rahmen des Unterrichts ist diesen Entwicklungen Rechnung zu tragen und das didaktische Potenzial der Informationstechnologien bei gleichzeitiger kritischer rationaler Auseinandersetzung mit deren Wirkungsmechanismen in Wirtschaft und Gesellschaft nutzbar zu machen. Den Schülerinnen und Schülern sind relevante Erfahrungsräume zu eröffnen und geeignete Methoden für eine gezielte Auswahl aus computergestützten Informations- und Wissensquellen zur Verfügung zu stellen. Der Unterricht hat sich entsprechend § 17 des Schulunterrichtsgesetzes sowohl an wissenschaftlichen Erkenntnissen als auch an den Erfahrungen und Möglichkeiten, die die Schülerinnen und Schüler aus ihrer Lebenswelt mitbringen, zu orientieren. Im Sinne der gemeinsamen Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände hat der Unterricht die fachspezifischen Aspekte der einzelnen Unterrichtsgegenstände und damit vernetzt fächerübergreifende und fächerverbindende Aspekte zu berücksichtigen. Dies entspricht der Vernetzung und gegenseitigen Ergänzung der einzelnen Disziplinen und soll den Schülerinnen und Schülern bei der Bewältigung von Herausforderungen des täglichen Lebens helfen. 4. Aufgabenbereiche der Schule Wissensvermittlung Zur Vermittlung fundierten Wissens als zentraler Aufgabe der Schule sollen die Schülerinnen und Schüler im Sinne eines lebensbegleitenden Lernens zur selbstständigen, aktiven Aneignung, aber auch zu einer kritisch-prüfenden Auseinandersetzung mit dem verfügbaren Wissen befähigt und ermutigt werden. Die Schülerinnen und Schüler sollen lernen, in altersadäquater Form Problemstellungen zu definieren, zu bearbeiten und ihren Erfolg dabei zu kontrollieren. Kompetenzen Eine so erworbene Sachkompetenz bedarf allerdings der Erweiterung und Ergänzung durch Selbst- und Sozialkompetenz. Die Entwicklung der eigenen Begabungen und Möglichkeiten, aber auch das Wissen um die eigenen Stärken und Schwächen sowie die Bereitschaft, sich selbst in neuen Situationen immer wieder kennen zu lernen und zu erproben, ist ebenso Ziel und Aufgabe des Lernens in der Schule wie die Fähigkeit und Bereitschaft, Verantwortung zu übernehmen, mit anderen zu kooperieren, Initiative zu entwickeln und an der Gestaltung des sozialen Lebens innerhalb und außerhalb der Schule mitzuwirken (“dynamische Fähigkeiten”). Die Förderung solcher dynamischer Fähigkeiten soll die Schülerinnen und Schüler auf Situationen vorbereiten, zu deren Bewältigung abrufbares Wissen und erworbene Erfahrungen allein nicht ausreichen, sondern in denen Lösungswege aktuell entwickelt werden müssen. Es ist wichtig, dass Schülerinnen und Schüler lernen, mit Sachthemen, mit sich selbst und mit anderen auf eine für alle Beteiligten konstruktive Weise umzugehen. Sie sollen Sachkompetenz, Selbstkompetenz und Sozialkompetenz in einem ausgewogenen Verhältnis entwickeln. Religiös-ethisch-philosophische Bildungsdimension Die Schülerinnen und Schüler stehen vor den Fragen nach Sinn und Ziel und ihrem Verlangen nach einem sinnerfüllten Leben in einer menschenwürdigen Zukunft. Bei der Suche nach Orientierung bieten Religionen und Weltanschauungen ihre Antworten und Erklärungsmuster für eine eigenständige Auseinandersetzung an. In den Unterrichtsgegenständen ist auf philosophische und religiöse Erklärungs- und Begründungsversuche über Ursprung und Sinn der eigenen Existenz und der Welt einzugehen. Junge Menschen sollen Angebote zum Erwerb von Urteils- und Entscheidungskompetenz erhalten, um ihr Leben sinnerfüllt zu gestalten. Orientierungen zur Lebensgestaltung und Hilfen zur Bewältigung von Alltags- und Grenzsituationen sollen die Schülerinnen und Schüler zu einem eigenständigen und sozial verantwortlichen Leben ermutigen. Die Achtung vor Menschen, die dabei unterschiedliche Wege gehen, soll gefördert werden. Diese Zielsetzungen bilden die Grundlage für eine fächerübergreifende und vernetzte Zusammenarbeit und vervollständigen damit die Beiträge der Unterrichtsgegenstände und Bildungsbereiche zur umfassenden Bildung der jungen Menschen. 5. Bildungsbereiche Bildung ist mehr als die Summe des Wissens, das in den einzelnen Unterrichtsgegenständen erworben werden kann. Im Folgenden werden daher weitere Ziele der Allgemeinbildung in fünf Bildungsbereichen näher erläutert. Sie sind als Benennung wichtiger Segmente im Bildungsprozess zu verstehen und bilden ebenso wie die religiösethisch-philosophische Bildungsdimension eine Grundlage für die fächerverbindende und fächerübergreifende Zusammenarbeit. Die Bildungsbereiche bieten gemeinsam mit den Zielen in den Abschnitten “Aufgabenbereiche der Schule” und “Leitvorstellungen” den Bezugsrahmen für die Einordnung jener Beiträge, die die einzelnen Unterrichtsgegenstände für den gesamten schulischen Bildungsprozess zu leisten haben. In den Bildungsbereichen sind auch jene Zielsetzungen enthalten, die von folgenden Unterrichtsprinzipien vertreten werden: Gesundheitserziehung, Erziehung zur Gleichstellung von Frauen und Männern, Medienerziehung, Musische Erziehung, Politische Bildung, Interkulturelles Lernen, Sexualerziehung, Lese- und Sprecherziehung, Umwelterziehung, Verkehrserziehung, Wirtschaftserziehung, Erziehung zur Anwendung neuer Technologien, Vorbereitung auf die Arbeits- und Berufswelt. Bildungsbereich Sprache und Kommunikation Ausdrucks-, Denk-, Kommunikations- und Handlungsfähigkeit sind in hohem Maße von der Sprachkompetenz abhängig. In jedem Unterrichtsgegenstand sind die Schülerinnen und Schüler mit und über Sprache - zB auch in Form von Bildsprache - zu befähigen, ihre kognitiven, emotionalen, sozialen und kreativen Kapazitäten zu nutzen und zu erweitern. Die Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Sozialisationsbedingungen ermöglicht die Einsicht, dass Weltsicht und Denkstrukturen in besonderer Weise sprachlich und kulturell geprägt sind. Wenn die Begegnung mit anderen Kulturen und Generationen sowie die sprachliche und kulturelle Vielfalt in unserer eigenen Gesellschaft als bereichernd erfahren wird, ist auch ein Grundstein für Offenheit und gegenseitige Achtung gelegt. Ein kritischer Umgang mit und eine konstruktive Nutzung von Medien sind zu fördern. Bildungsbereich Mensch und Gesellschaft Das Verständnis für gesellschaftliche (insbesondere politische, wirtschaftliche, rechtliche, soziale, ökologische, kulturelle) Zusammenhänge ist eine wichtige Voraussetzung für ein befriedigendes Leben und für eine konstruktive Mitarbeit an gesellschaftlichen Aufgaben. Die Schülerinnen und Schüler sind zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit sich selbst und mit anderen anzuleiten, insbesondere in den Bereichen Geschlecht, Sexualität und Partnerschaft. Sie sollen lernen, Ursachen und Auswirkungen von Rollenbildern, die den Geschlechtern zugeordnet werden, zu erkennen und kritisch zu prüfen. Die Verflochtenheit des Einzelnen in vielfältige Formen von Gemeinschaft ist bewusst zu machen; Wertschätzung sich selbst und anderen gegenüber sowie Achtung vor den unterschiedlichen menschlichen Wegen der Sinnfindung sind zu fördern. Es ist bewusst zu machen, dass gesellschaftliche Phänomene historisch bedingt und von Menschen geschaffen sind und dass es möglich und sinnvoll ist, auf gesellschaftliche Entwicklungen konstruktiv Einfluss zu nehmen. Aufgaben und Arbeitsweisen von gesellschaftlichen Institutionen und Interessengruppen sind zu vermitteln und mögliche Lösungen für Interessenskonflikte zu erarbeiten und abzuwägen. Der Unterricht hat aktiv zu einer den Menschenrechten verpflichteten Demokratie beizutragen. Urteils- und Kritikfähigkeit sowie Entscheidungs- und Handlungskompetenzen sind zu fördern, sie sind für die Stabilität pluralistischer und demokratischer Gesellschaften entscheidend. Den Schülerinnen und Schülern ist in einer zunehmend internationalen Gesellschaft jene Weltoffenheit zu vermitteln, die vom Verständnis für die existenziellen Probleme der Menschheit und von Mitverantwortung getragen ist. Dabei sind Humanität, Solidarität, Toleranz, Frieden, Gerechtigkeit, Gleichberechtigung und Umweltbewusstsein handlungsleitende Werte. Die Vorbereitung auf das private und öffentliche Leben (insbesondere die Arbeits- und Berufswelt) hat sich an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, sozialem Zusammenhalt, einer für beide Geschlechter gleichen Partizipation und ökologischer Nachhaltigkeit zu orientieren. Dabei sind auch Risiken und Chancen der neuen Technologien zu berücksichtigen. Die Auseinandersetzung mit religiösen und philosophischen Erklärungs- und Begründungsversuchen über Ursprung und Sinn der eigenen Existenz und der Existenz der Welt ist eine wichtige Aufgabe der Schule. Bildungsbereich Natur und Technik Die Natur als Grundlage des menschlichen Lebens tritt in vielfältiger, auch technisch veränderter Gestalt in Erscheinung. Die Kenntnisse über die Wirkungszusammenhänge der Natur sind als Voraussetzung für einen bewussten Umgang und die Nutzung mit Hilfe der modernen Technik darzustellen. Verständnis für Phänomene, Fragen und Problemstellungen aus den Bereichen Mathematik, Naturwissenschaft und Technik bilden die Grundlage für die Orientierung in der modernen, von Technologien geprägten Gesellschaft. Der Unterricht hat daher grundlegendes Wissen, Entscheidungsfähigkeit und Handlungskompetenz zu vermitteln. Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, sich mit Wertvorstellungen und ethischen Fragen im Zusammenhang mit Natur und Technik sowie Mensch und Umwelt auseinander zu setzen. Als für die Analyse und Lösung von Problemen wesentliche Voraussetzungen sind Formalisierung, Modellbildung, Abstraktions- und Raumvorstellungsvermögen zu vermitteln. Bildungsbereich Kreativität und Gestaltung Gedanken und Gefühle verbal und nonverbal zum Ausdruck zu bringen, ist eine wesentliche Lebensform der Menschen. Den Schülerinnen und Schülern ist Gelegenheit zu geben, selbst Gestaltungserfahrungen zu machen und über Sinne führende Zugänge mit kognitiven Erkenntnissen zu verbinden. Dabei eröffnet sich für sie die Chance, individuelle Fähigkeiten zu entdecken und zu nutzen und sich mit den Ausdrucksformen ihrer Mitmenschen auseinander zu setzen. Daraus sollen sich Impulse für das Denken in Alternativen, für die Relativierung eigener Standpunkte, für die Entwicklung eines kritischen Kunstverständnisses und für die Anerkennung von Vielfalt als kultureller Qualität ergeben. Die kreativ-gestaltende Arbeit soll im Spannungsfeld von Selbstverwirklichung und sozialer Verantwortung als individuell bereichernd und gemeinschaftsstiftend erlebt werden. Bildungsbereich Gesundheit und Bewegung Über das Bewusstmachen der Verantwortung für den eigenen Körper ist körperliches, seelisches und soziales Wohlbefinden zu fördern. Die Schülerinnen und Schüler sind zu unterstützen, einen gesundheitsbewussten und gegenüber der Umwelt und Mitwelt verantwortlichen Lebensstil zu entwickeln. Im Sinne eines ganzheitlichen Gesundheitsbegriffs ist ein Beitrag zur gesundheits- und bewegungsfördernden Lebensgestaltung zu leisten. Im Vordergrund stehen dabei die Förderung von motorischen und sensorischen Fähigkeiten, wobei den Schülerinnen und Schülern Kompetenz für eine bewegungsorientierte Gestaltung ihrer Freizeit auch im Hinblick auf einen späteren Ausgleich zur beruflichen Beanspruchung zu vermitteln ist. Durch die Auseinandersetzung mit Gesundheitsthemen wie Ernährung, Sexualität, Suchtprävention, Stress ist sowohl das körperliche als auch das psychosoziale Wohlbefinden zu fördern. Die Schülerinnen und Schüler sollen lernen, sich am Straßenverkehr sicher und unfallverhütend zu beteiligen, technische Haushaltseinrichtungen risikobewusst zu nutzen und gefährliche Stoffe verantwortungsbewusst einzusetzen und zu entsorgen. ZWEITER TEIL ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE Der Lehrplan gibt Ziele vor. Im Sinne ihrer eigenständigen und verantwortlichen Unterrichts- und Erziehungsarbeit haben die Lehrerinnen und Lehrer - die Auswahl der Unterrichtsinhalte und Unterrichtsverfahren zur Erreichung dieser Ziele vorzunehmen, - im Unterricht Lernsituationen zu gestalten und Lernprozesse einzuleiten und zu unterstützen, - vielfältige Zugänge zum Wissen zu eröffnen und auch selbst Informationen anzubieten, - Gelegenheiten zu schaffen, Können zu entwickeln und anzuwenden sowie Erfahrungen und Eindrücke zu gewinnen. Bei der Planung und Durchführung des Unterrichts sind insbesondere folgende Grundsätze zu beachten: 1. Anknüpfen an die Vorkenntnisse und Vorerfahrungen der Schülerinnen und Schüler Der Unterricht hat an die Vorkenntnisse, Vorerfahrungen und an die Vorstellungswelt der Schülerinnen und Schüler anzuknüpfen. Kontinuierliche Kontakte mit vorgelagerten und weiterführenden Schulen sind zweckmäßig. 2. Interkulturelles Lernen Interkulturelles Lernen beschränkt sich nicht bloß darauf, andere Kulturen kennen zu lernen. Vielmehr geht es um das gemeinsame Lernen und das Begreifen, Erleben und Mitgestalten kultureller Werte. Aber es geht auch darum, Interesse und Neugier an kulturellen Unterschieden zu wecken, um nicht nur kulturelle Einheit, sondern auch Vielfalt als wertvoll erfahrbar zu machen. Durch die identitätsbildende Wirkung des Erfahrens von Gemeinsamkeiten und Unterschieden der Kulturen, insbesondere in ihren alltäglichen Ausdrucksformen (Lebensgewohnheiten, Sprache, Brauchtum, Texte, Liedgut usw.), sind die Schülerinnen und Schüler zu Akzeptanz, Respekt und gegenseitiger Achtung zu führen. Die Auseinandersetzung mit dem Kulturgut der in Österreich lebenden Volksgruppen ist in allen Bundesländern wichtig, wobei sich jedoch bundeslandspezifische Schwerpunktsetzungen ergeben werden. Unterschiedliche Ausgangsbedingungen sind zu berücksichtigen. Eine allenfalls vorhandene Zwei- oder Mehrsprachigkeit soll positiv besetzt und die Schülerinnen und Schüler sollen ermuntert werden, Kenntnisse in der Muttersprache im Unterricht sinnvoll einzubringen. 3. Integration Unter Beachtung des Prinzips der sozialen Integration ist gemäß § 34 des Schulorganisationsgesetzes Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die in die Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule aufgenommen wurden, eine der Aufgabe der Sonderschule entsprechende Bildung zu vermitteln, wobei entsprechend den Lernvoraussetzungen der einzelnen Schülerinnen und Schüler die Unterrichtsziele der allgemeinbildenden höheren Schule anzustreben sind. Sofern für diese Schülergruppe ein der Behinderung entsprechender Lehrplan der Sonderschule zur Anwendung kommt, gelten die hier angeführten Allgemeinen Didaktischen Grundsätze sinngemäß in Ergänzung der didaktischen Grundsätze des Lehrplanes der Sonderschule. 4. Förderung durch Differenzierung und Individualisierung Die Schülerinnen und Schüler haben vielfältige und unterschiedliche Fähigkeiten, die je nach deren Entwicklungsstand sowie nach Themenstellung und Herangehensweise im Unterricht in unterschiedlicher Weise zum Ausdruck kommen. Aufgabe der Schule ist es, die Schülerinnen und Schüler zur bestmöglichen Entfaltung ihrer individuellen Leistungspotenziale zu führen. Leistungsfähigkeit und besondere Begabungen sind dabei kontinuierlich zu fördern. Für den Unterricht ergeben sich daraus folgende mögliche Aufgabenstellungen bzw. pädagogisch-didaktische Konsequenzen: - Erstellung von differenzierten Lernangeboten, die individuelle Zugänge und auch immer wieder neue Einstiege und Anreize bieten, - Eingehen auf die individuell notwendige Arbeitszeit, auf unterschiedliche Lerntypen, Vorkenntnisse, Vorerfahrungen und kulturelles Umfeld, - Berücksichtigung des unterschiedlichen Betreuungsbedarfs, - Bewusstmachen der Stärken und Schwächen im persönlichen Begabungsprofil der Schülerinnen und Schüler, wobei bevorzugt an die Stärken anzuknüpfen ist, - Entwicklung von Rückmeldeverfahren, ob die Schülerinnen und Schüler tatsächlich ihr individuelles Leistungspotenzial optimal entfalten, - Herstellung eines individuell förderlichen Lernklimas und Vermeidung von Demotivation. Die methodisch-didaktische Gestaltung soll die Berücksichtigung der jeweils aktuellen Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler gestatten. Unterrichtsformen, durch die sich Differenzierung und Individualisierung verwirklichen lassen, reichen von Einzelarbeit über Partnerarbeit bis zu den zahlreichen Möglichkeiten der Gruppenarbeit. Dazu gehören auch Phasen des offenen Lernens und Wahlmöglichkeiten für die Schülerinnen und Schüler. 5. Förderunterricht Förderunterricht stellt eine der grundlegenden Maßnahmen im Sinne des § 19 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes (“Frühwarnsystem”) dar, welche der Zielsetzung folgt, Schülerinnen und Schüler, die von einem Leistungsabfall betroffen oder bedroht sind, vor Schulversagen zu bewahren. Darüber hinaus stellt der Förderunterricht für Schülerinnen und Schüler, die beim Übertritt in die allgemein bildende höhere Schule oder in der Anfangsstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes auf Schwierigkeiten stoßen, ein zusätzliches Lernangebot dar. Dabei ist vorauszusetzen, dass es sich um leistungsfähige und leistungswillige Schülerinnen und Schüler handelt, die vorübergehend von einem Leistungsabfall betroffen oder bedroht sind. Einem derartigen Leistungsabfall ist die mangelnde Beherrschung der Unterrichtssprache, die nicht die Muttersprache der Schülerinnen und Schüler ist, gleichzusetzen. Der Förderunterricht konzentriert sich auf die Wiederholung und Einübung des vorauszusetzenden oder des im Unterricht des betreffenden Pflichtgegenstandes der betreffenden Klasse durchgenommenen Lehrstoffs. Der Förderunterricht darf nicht zur Ausweitung, Ergänzung oder Vertiefung des Unterrichts im betreffenden Pflichtgegenstand verwendet werden. Ein Förderunterricht kann im Rahmen der der Schule zur Verfügung stehenden Lehrerwochenstunden in allen Pflichtgegenständen angeboten werden. Der Förderunterricht kann in allen Schulstufen als Klassen-, Mehrklassen- oder Mehranstaltenkurs geführt werden und ist einem bestimmten Pflichtgegenstand zuzuordnen. Er kann in allen Pflichtgegenständen in Kursform, geblockt oder in den Unterricht des jeweiligen Pflichtgegenstandes integriert durchgeführt werden. Für Förderunterricht dürfen in jeder Klasse pro Schuljahr insgesamt 72 Unterrichtsstunden und für jede Schülerin und jeden Schüler 48 Unterrichtsstunden vorgesehen werden. 6. Stärken von Selbsttätigkeit und Eigenverantwortung Auch durch bloße Übernahme von Erfahrungen anderer können das Wissen, Können und Erleben erweitert werden. Im Unterricht ist durch das Schaffen einer entsprechenden Lernatmosphäre - nicht zuletzt auf Grund der wachsenden Bedeutung dynamischer Fähigkeiten - die selbsttätige und selbstständige Form des Lernens besonders zu fördern. Dafür bieten sich auch projektartige und offene Lernformen an. Die Schülerinnen und Schüler sind ihrem Alter entsprechend zu kritischem und eigenverantwortlichem Denken zu führen. Es sind Impulse zu setzen, die die Entwicklung eigener Wert- und Normvorstellungen bei den Schülerinnen und Schülern anregen und fördern. Den Schülerinnen und Schülern ist Lernen als Prozess verständlich zu machen. Sie sollen die an sie gestellten Anforderungen kennen, sich selbst einschätzen lernen und darin auch Motivation für ihre Arbeit finden. Die Vermittlung von Lerntechniken ist eine unabdingbare Voraussetzung für selbsttätiges Erarbeiten von Kenntnissen und Fertigkeiten, dient aber auch dem Zweck, eine Basis für den lebensbegleitenden selbstständigen Bildungserwerb zu legen. Bei der Gestaltung des Unterrichts ist darauf zu achten, dass für die Präsentation individuellen Wissens Möglichkeiten geboten werden. Schülerinnen und Schüler sind in zunehmendem Ausmaß zu befähigen, adäquate Recherchestrategien anzuwenden und Schulbibliotheken, öffentliche Bibliotheken sowie andere Informationssysteme real und virtuell zur selbstständigen Erarbeitung von Themen in allen Gegenständen zu nutzen. An der Oberstufe ist insbesondere in den Wahlpflichtgegenständen die Kompetenz der Schülerinnen und Schüler durch differenzierte und individuelle Unterrichtsformen sowie durch den Einsatz von Medien aller Art, durch Lehrausgänge und Exkursionen zu steigern. Das Festlegen von Themen, Arbeits- und Sozialformen soll unter Einbeziehung der Schülerinnen und Schüler, aber auch unter Bedachtnahme regionaler oder schulautonomer Schwerpunkte erfolgen. Im Sinne praxisnaher und aktueller Bildungsziele soll die Möglichkeit der Einbindung außerschulischer Fachleute beachtet werden. In Hinblick auf die Reifeprüfung ist der Optimierung von Präsentationstechniken unter Einbeziehung moderner Technologien, aber auch unter Beachtung persönlichkeitsfördernder Maßnahmen entsprechende Bedeutung beizumessen. Dazu gehören projektorientierte Arbeitsformen in Kleingruppen sowie individualisierte Arbeits- und Lernprozesse. Bei der Informationserstellung ist der Einsatz des Computers, insbesondere die Anwendung des Internet zu fördern. Der in den Wahlpflichtgegenständen anzustrebenden Methodenvielfalt entsprechend sind in die Leistungsbeurteilung neben der fachlichen Kompetenz unter anderem Präsentationskompetenz und Teamfähigkeit einzubeziehen. 7. Herstellen von Bezügen zur Lebenswelt Im Sinne des exemplarischen Lernens sind möglichst zeit- und lebensnahe Themen zu wählen, durch deren Bearbeitung Einsichten, Kenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Methoden gewonnen werden, die eigenständig auf andere strukturverwandte Probleme und Aufgaben übertragen werden können. Die Materialien und Medien, die im Unterricht eingesetzt werden, haben möglichst aktuell und anschaulich zu sein, um die Schülerinnen und Schüler zu aktiver Mitarbeit anzuregen. Begegnungen mit Fachleuten, die in den Unterricht eingeladen werden können, sowie die Einbeziehung außerschulischer Lernorte bzw. die Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichts durch Schulveranstaltungen stellen wesentliche Bereicherungen dar. Den neuen Technologien kommt verstärkt Bedeutung zu. Dies gilt in besonderem Maße für die Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schule. Hier sind in allen Gegenständen Informationsmanagement sowie Lern- und Unterrichtsorganisation mit Mitteln der Informationstechnologie zu praktizieren. Dabei sind in kommunikativen und kooperativen Arbeitsformen Informationsquellen zu erschließen und unterschiedliche Informationsformen zu bearbeiten, Inhalte zu systematisieren und zu strukturieren und Arbeitsergebnisse zusammenzustellen und multimedial zu präsentieren. Die Ergebnisse und deren Interpretation sind stets kritisch zu hinterfragen und Auswirkungen auf den Einzelnen und die Gesellschaft zu reflektieren. Die Erstellung eigenständiger Arbeiten mit Mitteln der Informationstechnologie ist anzuregen. Dazu zählen: Recherche und Verarbeitung von Informationen mit einer Textverarbeitung oder einem Präsentationsprogramm, Erstellung von Kalkulationsmodellen, Durchführung und Auswertung von Befragungen und Experimenten, Gestaltung von Medien, dokumentierte Kommunikation und Kooperation auch in einer Fremdsprache, Dokumentation und Präsentation von Projektarbeiten, Modellierung und Simulation, Fachbereichsarbeiten. 8. Bewusste Koedukation und Geschlechtssensible Pädagogik Koedukation beschränkt sich nicht auf gleichzeitiges Unterrichten von Schülerinnen und Schülern. Vielmehr ist eine bewusste Auseinandersetzung mit geschlechtsspezifischen Bildern und Vorurteilen zu führen. Es ist wesentlich, die Lerninhalte und Unterrichtsmethoden so auszuwählen, dass sie beide Geschlechter gleichermaßen ansprechen und den Unterricht so zu gestalten, dass er sozialisationsbedingt unterschiedlichen Vorerfahrungen entgegenzusteuern in der Lage ist. Lehrerinnen und Lehrer sind angehalten, ein (Lern )Klima der gegenseitigen Achtung zu schaffen, eigene Erwartungshaltungen und Umgangsformen gegenüber Mädchen und Burschen zu reflektieren, sowie sich ein Grundwissen über geschlechtsspezifische Sozialisationsprozesse im Jugendalter anzueignen. Unterricht in geschlechtshomogenen Gruppen kann zu einer Erweiterung des Verhaltens- und Interessensspektrums von Mädchen und Burschen beitragen. Daher kann es im Zusammenhang mit speziellen Themen oder Situationen sinnvoll sein, unter Beachtung der im § 8a des Schulorganisationsgesetzes sowie der auf Grund dieser Bestimmung ergangenen Verordnung festgelegten Voraussetzungen den Unterricht nach Geschlechtern getrennt durchzuführen. 9. Sicherung des Unterrichtsertrages und Rückmeldungen; Leistungsbeurteilung Für die Sicherstellung des Unterrichtsertrages sind im Unterricht ausreichende und gezielte Wiederholungen und Übungen vorzusehen, sodass eine außerschulische Lernunterstützung nicht nötig ist. Zur Festigung des Gelernten ist beizutragen, indem Zusammenhänge zwischen neu Gelerntem und bereits Bekanntem hergestellt werden und indem - soweit möglich - Neues in bekannte Systeme und Strukturen eingeordnet wird. Hausübungen sollen durch besondere Intentionen, wie zB Sammeln von Materialien und Informationen, Erkundungen, zusätzliche Übung und Festigung die Unterrichtsarbeit ergänzen. Dabei ist auf die Belastbarkeit der Schülerinnen und Schüler zu achten (siehe auch § 17 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes). Eine detaillierte Rückmeldung über die erreichte Leistung ist wichtig und soll auch bei der Leistungsbeurteilung im Vordergrund stehen. Klar definierte und bekannt gemachte Bewertungskriterien sollen Anleitung zur Selbsteinschätzung sein und Motivation, Ausdauer und Selbstvertrauen der Schülerinnen und Schüler positiv beeinflussen. Für die Bestimmung des Wesentlichen für die Leistungsbeurteilung sind bei den Lehrstoffangaben jedes Faches auch die jeweiligen Beiträge zu den Bildungsbereichen, zu den Aufgabenbereichen der Schule und zu den Leitvorstellungen zu beachten. Im Rahmen der Bestimmungen über die Leistungsbeurteilung (Leistungsbeurteilungsverordnung) sind auch Methodenkompetenz und Teamkompetenz in die Leistungsbeurteilung so weit einzubeziehen, wie sie für den Unterrichtserfolg im jeweiligen Unterrichtsgegenstand relevant sind. Die Schülerinnen und Schüler sind in die Planung und Gestaltung, Kontrolle und Analyse ihrer Arbeitsprozesse und Arbeitsergebnisse in zunehmendem Maße aktiv einzubeziehen, damit sie schrittweise Verantwortung für die Entwicklung ihrer eigenen Kompetenzen übernehmen können. Besonders in der Oberstufe sind produktorientierte Arbeitsformen mit schriftlicher oder dokumentierender Komponente, wie zB Portfolio-Präsentationen oder (Projekt)Arbeiten unter Verwendung des Computers für die Entwicklung von Selbstkompetenz und Selbsteinschätzung geeignet. Besonderes Augenmerk ist dabei auf Präsentationskompetenz und die Einbeziehung moderner Technologien zu legen. DRITTER TEIL SCHUL- UND UNTERRICHTSPLANUNG Für die Qualität des Unterrichts ist wesentlich, dass standortspezifische Faktoren wie die regionalen Bedingungen und Bedürfnisse, spezielle Fähigkeiten von Lehrerinnen und Lehrern, Schülerinnen und Schülern oder besondere Formen der Ausstattung konstruktiv in die Unterrichtsarbeit eingebracht werden. Die Konkretisierung und Realisierung der Vorgaben des Lehrplans hat gemäß § 17 des Schulunterrichtsgesetzes nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen standortbezogen zu erfolgen. Planungsvorgänge beziehen sich insbesondere auf: - Konkretisierung der Kernbereiche (5. bis 8. Schulstufe) durch die einzelnen Lehrerinnen und Lehrer, - Gestaltung der Erweiterungsbereiche (5. bis 8. Schulstufe) durch die einzelnen Lehrerinnen und Lehrer, - fächerverbindende und fächerübergreifende Maßnahmen, - Abstimmung der Leistungsfeststellungen auf die Unterrichtsarbeit durch die Lehrerin bzw- den Lehrer als Grundlage für die Beurteilung der Schülerleistungen, - Ergänzung des Unterrichts durch Schulveranstaltungen, - Gestaltung des Angebots an Wahlpflichtgegenständen, Freigegenständen und unverbindlichen Übungen, - schulautonome Lehrplanbestimmungen. Aspekte des Lehrens und Lernens wie Unterrichtsgestaltung, Erziehungsstil und individuelle Förderung sowie Rückmeldungen über das Unterrichts- und Schulgeschehen sind wichtige Bereiche von Qualität in der Schule. Schulqualität umfasst weiters Elemente wie Schulklima, Schulmanagement, Außenbeziehungen und Professionalität sowie Personalentwicklung. Die Entwicklung von Schulqualität wird auch durch geeignete Maßnahmen der Selbstevaluation gefördert. 1. Unterrichtsplanung der Lehrerinnen und Lehrer Die Lehrerinnen und Lehrer haben ihre Unterrichts- und Erziehungsarbeit in verantwortungsbewusster und eigenständiger Weise auf der Grundlage des Lehrplans und schulautonomer Lehrplanbestimmungen zu planen. Auf die Rechte der Schülerinnen und Schüler auf Beteiligung bei der Gestaltung des Unterrichts ist Bedacht zu nehmen (siehe § 17 und § 57a des Schulunterrichtsgesetzes). Die Vorgaben im Abschnitt “Kernbereich” der Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände (5. bis 8. Schulstufe) sind verbindlich. Ebenso sind jedenfalls das Allgemeine Bildungsziel und die Bildungs- und Lehraufgabe der einzelnen Unterrichtsgegenstände umzusetzen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie viel Zeit für den Kernbereich (5. bis 8. Schulstufe) zur Verfügung steht. Die Festlegung insbesondere der konkreten Inhalte und Beispiele erfolgt durch die jeweiligen Lehrerinnen und Lehrer. Diese haben außerdem festzulegen, welche Teilziele im Erweiterungsbereich (5. bis 8. Schulstufe) behandelt werden und wie die beiden Bereiche zusammenwirken. Die standortbezogene Gestaltung der Erweiterungsbereiche (5. bis 8. Schulstufe) bietet im Sinne der anzustrebenden gemeinsamen Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände die Möglichkeit, sowohl mit jenen Lehrerinnen und Lehrern, die denselben Unterrichtsgegenstand unterrichten, als auch mit den Lehrerinnen und Lehrern der anderen Unterrichtsgegenstände in den jeweiligen Klassen Planungen und Abstimmungen durchzuführen. Auf diese Weise kann ein koordiniertes pädagogisches Vorgehen erwirkt werden. Die Vorgaben (Lehrziele, Themenbereiche usw.) im Abschnitt “Lehrstoff” der einzelnen Unterrichtsgegenstände der Oberstufe sind verbindlich umzusetzen; dies gilt auch für den Fall schulautonomer Stundenreduktionen. Die zeitliche Gewichtung und die konkrete Umsetzung der Vorgaben obliegen alleine den Lehrerinnen und Lehrern und ermöglichen somit eine flexible Anwendung. Die Unterrichtsplanung umfasst die zeitliche Verteilung sowie die Gewichtung der Ziele und Inhalte. Sie bezieht sich auch auf die Methoden, die zur Bearbeitung der Inhalte und zur Erreichung der Ziele angewendet werden sowie auf die Lehrmittel und Medien, die eingesetzt werden. Die Planung erfolgt in mehreren Schritten, als Jahresplanung sowie als ergänzende mittel- und kurzfristige Planung während des Schuljahres. 2. Kern- und Erweiterungsbereich Kern- und Erweiterungsbereich (5. bis 8. Schulstufe) Der Lehrplan unterscheidet in den Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen zwischen einem Kern- und einem Erweiterungsbereich. Für den Kernbereich sind zwei Drittel der in der subsidiären Stundentafel (siehe Z 2 im Vierten Teil - Stundentafeln) angegebenen Wochenstundenanzahlen vorzusehen. Neben dieser zeitlichen Begrenzung ist der Kernbereich auch inhaltlich definiert. Das Allgemeine Bildungsziel und die Allgemeinen Didaktischen Grundsätze sowie die Bildungs- und Lehraufgaben und die didaktischen Grundsätze der einzelnen Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen gelten für Kern- und Erweiterungsbereich. Der Abschnitt “Lehrstoff” legt zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit und Durchlässigkeit den verbindlichen Kernbereich fest. Die Umsetzung der knapp und abstrakt formulierten Kernanliegen ist verbindliche Aufgabe der jeweiligen Lehrerinnen und Lehrer. Die zeitliche Gewichtung sowie die konkrete Umsetzung obliegen den jeweiligen Lehrerinnen und Lehrern. Der Erweiterungsbereich ist standortbezogen durch die jeweilige Lehrerin bzw. den jeweiligen Lehrer allein oder fachübergreifend im Team zu planen, allenfalls nach Maßgabe schulautonomer Lehrplanbestimmungen. Bei der Gestaltung des Erweiterungsbereiches sind insbesondere folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen: regionale und lokale Gegebenheiten; Bedürfnisse, Interessen und Begabungen der Schülerinnen und Schüler; Lernfortschritte der Klasse (Bedarf an Vertiefung, Übung usw.); individuelle Schwerpunkte der Lehrerinnen und Lehrer; materielle und personelle Ressourcen; schulautonome Lehrplanbestimmungen. Kern- und Erweiterungsbereich sind sowohl inhaltlich als auch organisatorisch miteinander vernetzt. Lernformen, Unterrichtsphasen, Schulveranstaltungen usw. sind nicht von vornherein dem einen oder dem anderen Bereich zugeordnet. Die Zuordnung hat sich vielmehr an den Lernzielen zu orientieren. Sowohl Leistungsfeststellung als auch Leistungsbeurteilung beziehen sich auf beide Bereiche. Kernbereich (ab der 9. Schulstufe) Der Begriff des Kernbereichs an der Oberstufe unterscheidet sich deutlich von jenem an der Unterstufe. Während an der Unterstufe der Kernbereich auf der Ebene der Fachlehrpläne angesiedelt ist, ist der Begriff Kernbereich an der Oberstufe als die Summe der Pflichtgegenstände (Mindestangaben im zeitlichen Bereich) zu verstehen. Die Differenz zwischen dem auf die jeweilige Schulform bezogenen Kernbereich der Pflichtgegenstände und der Gesamtwochenstundenzahl ergibt den gestaltbaren autonomen Bereich. 3. Schulautonome Lehrplanbestimmungen Der Lehrplan eröffnet besonders gekennzeichnete Freiräume, für deren Nutzung schulautonome Lehrplanbestimmungen erforderlich sind. Auszugehen ist von den spezifischen Bedarfs- und Problemsituationen in einzelnen Klassen oder an der gesamten Schule. Die Nutzung von Freiräumen im Rahmen der Schulautonomie soll sich nicht in isolierten Einzelmaßnahmen erschöpfen, sondern erfordert ein auch auf die Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler ausgerichtetes Gesamtkonzept. Dies ist in einer sachlich fundierten Auseinandersetzung, in die grundsätzlich alle am Schulleben Beteiligten einzubeziehen sind, unter Berücksichtigung der räumlichen, ausstattungsmäßigen und personellen Standortbedingungen sicherzustellen. Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerwochenstunden und die Möglichkeiten der räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten der Schule zu beachten. Soweit schulautonom Unterrichtsgegenstände eingeführt werden, die in diesem Lehrplan nicht enthalten sind, müssen die schulautonomen Lehrplanbestimmungen neben Lehrstoffumschreibungen auch Bildungs- und Lehraufgaben und didaktische Grundsätze enthalten. Wird schulautonom das Stundenausmaß für einen bestehenden Unterrichtsgegenstand im Vergleich zur subsidiären Stundentafel erhöht, sind jedenfalls die Lehrstoffe und gegebenenfalls die Bildungs- und Lehraufgabe sowie die Didaktischen Grundsätze entsprechend zu ergänzen. Bei der Festlegung schulautonomer Lehrplanbestimmungen ist auf Folgendes zu achten: - Abstimmung der inhaltlichen Angebote und der angestrebten Kompetenzen mit den Aufgaben des allgemein bildenden Schulwesens und insbesondere mit dem Bildungsziel der allgemein bildenden höheren Schule - Sicherstellung eines breit gefächerten Bildungsangebots, das die Vielfalt der Begabungen und Interessen berücksichtigt - Vermeidung einer frühzeitigen Spezialisierung oder einer einengenden Ausrichtung auf bestimmte Schul- und Berufslaufbahnen - Erhaltung der Berechtigungen und Übertrittsmöglichkeiten - Vermeidung der Vorwegnahme von Bildungsinhalten anderer Schularten in wesentlichen Bereichen - Einhaltung der Verfahrensbestimmungen (siehe § 64 des Schulunterrichtsgesetzes). Für die Unterstufe (5. bis 8. Schulstufe) gelten weiters folgende Bestimmungen: Im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen können in der 5. bis 8. Schulstufe zB folgende, aber auch andere Schwerpunkte gesetzt werden: - Fremdsprachenschwerpunkt - künstlerisch-kreativer Schwerpunkt - naturkundlich-technischer Schwerpunkt - ökologischer Schwerpunkt - Informatikschwerpunkt - gesellschafts- und wirtschaftskundlicher Schwerpunkt - interkultureller Schwerpunkt - bewegungsorientierter Schwerpunkt - Schwerpunkt zur Gesundheit und Ernährung. Wenn Unterrichtsgegenstände mit fächerübergreifendem Charakter geschaffen werden, kann es - um Stoffwiederholungen zu vermeiden - erforderlich sein, Teile aus den Kernbereichen bestehender Unterrichtsgegenstände in diese Unterrichtsgegenstände zu verlagern. In den schulautonomen Lehrplanbestimmungen sind diese Verlagerungen auszuweisen. Wenn durch schulautonome Lehrplanbestimmungen die Stundenanzahl eines Pflichtgegenstandes bzw. einer verbindlichen Übung reduziert wird, geht dies zu Lasten des Zeitbudgets für den Erweiterungsbereich. Eine Verlagerung von Teilen des Kernbereiches in andere oder neue Pflichtgegenstände oder in eine andere Schulstufe desselben Unterrichtsgegenstandes ist möglich, im Falle einer zeitlichen Reduktion von mehr als einem Drittel verpflichtend. In der Oberstufe (ab der 9. Schulstufe) umfasst das über den jeweiligen Kernbereich hinausgehende Wochenstundenkontingent einen - schülerautonomen Bereich (Wahlpflichtgegenstände) und einen - schulautonomen Bereich (für zusätzliche schulspezifische und regionale Schwerpunktsetzung mit mindestens 8 Wochenstunden, beziehungsweise für die Ausweitung des Kernbereiches). Im Bereich der Wahlpflichtgegenstände (schülerautonomer Bereich) können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen über die in der subsidiären Stundentafel (Vierter Teil) vorgesehenen Wahlpflichtgegenstände hinaus zusätzliche Wahlpflichtgegenstände (einschließlich Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff und didaktische Grundsätze) festgelegt werden bzw. kann das Stundenausmaß der Wahlpflichtgegenstände gegenüber dem in der subsidiären Stundentafel vorgesehenen Stundenausmaß erhöht bzw. vermindert werden. Dabei ist sicher zu stellen, dass die Wahl von Wahlpflichtgegenständen beginnend mit der 6. Klasse nur für zwei oder drei Schulstufen (6. und 7. Klasse, 6. und 8. Klasse oder 6. bis 8. Klasse) zulässig ist. Im schulautonomen Bereich können neben einer Erweiterung des Kernbereiches folgende, die jeweilige Form ergänzende Schwerpunkte (zusätzliche Schwerpunkte im Ausmaß von jeweils mindestens acht Wochenstunden) gesetzt werden: - Fremdsprachen - Mathematik, Naturwissenschaften - humanistischer Schwerpunkt - Informations- und Kommunikationstechnologie - Ökologie - Wirtschaft - Musisch-kreativer Schwerpunkt - Sport. Im Zusammenhang mit einer Schwerpunktsetzung haben die schulautonomen Lehrplanbestimmungen jedenfalls nachvollziehbar festzulegen, welche Lehrstoffbereiche dieser schulautonomen Lehrpläne über die im Sechsten Teil (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände) festgelegten Inhalte hinausgehen. 4. Leistungsfeststellung Die Lehrerinnen und Lehrer haben ihr Gesamtkonzept der Rückmeldung und Leistungsfeststellung den Schülerinnen und Schülern sowie den Erziehungsberechtigten zu Beginn jedes Unterrichtsjahres in geeigneter Weise bekannt zu geben. In jenen Unterrichtsgegenständen, für welche im Sechsten Teil Schularbeiten vorgesehen sind und keine näheren Festlegungen über Zahl und Dauer getroffen werden, beträgt der Zeitrahmen für deren Durchführung pro Schuljahr: - In der 1. bis 4. Klasse insgesamt vier bis fünf Unterrichtseinheiten und die Anzahl der Schularbeiten vier bis sechs. Im ersten Lernjahr einer Fremdsprache stehen für drei bis vier Schularbeiten drei bis vier Unterrichtseinheiten zur Verfügung. - In der 5. bis 7. Klasse in allen Sprachen insgesamt drei bis sechs Unterrichtseinheiten und die Anzahl der Schularbeiten zwei bis vier; in Mathematik insgesamt vier bis acht Unterrichtseinheiten und die Anzahl der Schularbeiten drei bis fünf. - In der 7. Klasse in Darstellender Geometrie insgesamt vier bis sechs Unterrichtseinheiten und die Anzahl der Schularbeiten zwei bis drei; in Physik bzw. Biologie und Umweltkunde insgesamt je drei bis vier Unterrichtseinheiten und die Anzahl der Schularbeiten zwei bis drei. - In der 5. bis 7. Klasse gilt für alle genannten Gegenstände: mindestens eine Schularbeit je Semester; maximales Ausmaß je Schularbeit zwei Unterrichtseinheiten, minimales Ausmaß eine Unterrichtseinheit; in der 7. Klasse zumindest eine zweistündige Schularbeit. - In der 8. Klasse insgesamt fünf bis sieben Unterrichtseinheiten und die Anzahl der Schularbeiten zwei bis drei, davon mindestens eine je Semester und mindestens eine dreistündige Schularbeit. Die Festlegung der Anzahl der Schularbeiten erfolgt - vorbehaltlich einer Regelung durch schulautonome Lehrplanbestimmungen - durch die jeweilige Lehrerin oder den jeweiligen Lehrer. 5. Fächerverbindender und fächerübergreifender Unterricht Die Tradition des Fachunterrichts trägt der Notwendigkeit zu systematischer Spezialisierung Rechnung. Gleichzeitig sind der Schule aber Aufgaben gestellt, die sich nicht einem einzigen Unterrichtsgegenstand zuordnen lassen, sondern nur im Zusammenwirken mehrerer Unterrichtsgegenstände zu bewältigen sind. Dieses Zusammenwirken erfolgt durch fächerverbindenden und fächerübergreifenden Unterricht. Dabei erfolgt eine Bündelung von allgemeinen und fachspezifischen Zielen unter einem speziellen Blickwinkel, wodurch es den Schülerinnen und Schülern eher ermöglicht wird, sich Wissen in größeren Zusammenhängen (siehe den Ersten Teil “Allgemeines Bildungsziel”) selbstständig anzueignen. Anregungen bzw. Aufträge für fächerverbindenden und fächerübergreifenden Unterricht ergeben sich sowohl aus den Allgemeinen Bestimmungen als auch aus den Lehrplänen der einzelnen Unterrichtsgegenstände. Im fächerverbindenden Unterricht haben Lehrerinnen und Lehrer im Rahmen ihres Fachunterrichts mögliche, die Fächergrenzen überschreitende Sinnzusammenhänge herzustellen. Die Organisation des nach Fächern getrennten Unterrichts bleibt hier bestehen. Bei fächerübergreifender Unterrichtsgestaltung steht ein komplexes, meist lebens- oder gesellschaftsrelevantes Thema oder Vorhaben im Mittelpunkt. Die einzelnen Unterrichtsgegenstände haben im integrativen Zusammenwirken - zB im Sinne des Projektunterrichts - ihren themenspezifischen Beitrag zu leisten. Dies bedingt eine aufgabenbezogene besondere Organisation des Fachunterrichts und des Stundenplans. Die Organisation kann über längere Zeiträume sowie klassen- und schulstufenübergreifend erfolgen. 6. Gestaltung der Nahtstellen Der pädagogischen Gestaltung von Schulein- und Schulaustrittsphasen kommt besondere Bedeutung zu. Erste Erfahrungen beeinflussen die Entstehung von Einstellungen oft sehr nachhaltig, in Abschluss- und Austrittsphasen ist eine Vorbereitung auf zukünftige Arbeits- und Organisationsformen erforderlich. Um Voraussetzungen für einen möglichst erfolgreichen Übergang zu schaffen, haben die Lehrerinnen und Lehrer mit den Erziehungsberechtigten bzw. den volljährigen Schülerinnen und Schülern zusammen zu arbeiten (§ 2 und § 62 des Schulunterrichtsgesetzes). Um die Kontinuität des Lernens zu wahren, ist in der 5. Schulstufe auf die Lehrplananforderungen und die gebräuchlichen Lernformen der Volksschule Bezug zu nehmen. Die Lernanforderungen, die an die Schülerinnen und Schüler gestellt werden, müssen den Übergang von der bisherigen Schulart berücksichtigen und dürfen nicht zu rasch gesteigert werden. Informationsfeststellungen sollen zunächst vor allem der gezielten individuellen Rückmeldung des Lernfortschritts dienen, die Leistungsfeststellung soll erst nach einer angemessenen Eingewöhnungs- und Einarbeitungsperiode beginnen. Vor dem Übertritt in eine weiterführende Schule bzw. zur Erlangung der Universitätsreife sind die Schülerinnen und Schüler schrittweise und gezielt auf die neuen Arbeitsweisen und Organisationsformen vorzubereiten. 7. Öffnung der Schule Die Schule ist in ein soziales Umfeld eingebettet, zB in die Nachbarschaft, den Stadtteil, die Gemeinde. Durch Öffnung nach außen und nach innen ist dem Rechnung zu tragen, um die darin liegenden Lernchancen zu nutzen. Öffnung nach außen kann durch Unterricht außerhalb der Schule erfolgen sowie durch Ergänzung des Unterrichts in Form von Schulveranstaltungen. Den Grundsätzen der Anschaulichkeit und der Alltagsbezogenheit entsprechend eignen sich Betriebe, öffentliche Einrichtungen, Naturräume usw. als Unterrichts- bzw. Lernorte. Öffnung nach innen bedeutet, Personen aus dem Umfeld der Schule einzubeziehen, die ihre Erfahrungen, ihre Fertigkeiten und ihre Kenntnisse an die Schülerinnen und Schüler weitergeben können. 8. Betreuungsplan für ganztägige Schulformen Der Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen umfasst die Bereiche gegenstandsbezogene Lernzeit, individuelle Lernzeit sowie Freizeit (einschließlich Verpflegung). Die Schülerinnen und Schüler sollen - durch gezielte individuelle Förderung, durch partnerschaftliche Lernformen sowie durch die Vermittlung von Lerntechniken in ihrer Lernbereitschaft und Lernmotivation gefördert werden, - mehr Gelegenheit für soziales Lernen erhalten und die Kontakte untereinander intensivieren können - über die Zugehörigkeit zu Gesellschaftsschichten, Religionen, Kulturen u.ä. hinweg, - zusätzliche Möglichkeiten zur Entfaltung ihrer Kreativität erhalten, - ohne Leistungs- und Konkurrenzdruck zu einem sinnvollen Freizeitverhalten (zB spielerische und sportliche Aktivitäten, Umgang mit den Medien) geführt werden, - ihre elementaren Bedürfnisse nach Bewegung, Sich-zurückziehen-Können und Erholung erfüllen können. Dies setzt allerdings ein Mindestmaß an Raum und Ausstattung voraus. Wo die Möglichkeit besteht, sollte auch für Aufenthalt im Freien gesorgt werden. Zur Verwirklichung dieser Ziele sind folgende Grundsätze zu beachten: Die individuelle Betreuung wird am besten durch innere Differenzierung und häufiges Arbeiten in kleinen Gruppen erreicht, vor allem dann, wenn die Gruppe aus Schülerinnen und Schülern verschiedener Klassen besteht. Auf die unterschiedlichen Interessen und Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler ist so einzugehen, dass sowohl Lernschwache als auch überdurchschnittlich Lernbefähigte möglichst wirkungsvoll gefördert werden. Die biologische Leistungskurve ist bei der Abfolge der Lern- und Freizeiteinheiten zu berücksichtigen. Der Zusammenarbeit der für den Betreuungsteil Zuständigen mit den Erziehungsberechtigten und den Lehrerinnen und Lehrern des Unterrichtsteiles kommt besondere Bedeutung zu. Die gegenstandsbezogene Lernzeit umfasst drei Wochenstunden (sofern schulautonom keine andere Festlegung erfolgt), wobei nicht mehrere Stunden an einem Tag vorgesehen werden sollten. Sie ist jeweils einem bestimmten Pflichtgegenstand, in der Regel einem, für den schriftliche Arbeiten vorgesehen sind, zuzuordnen. In der gegenstandsbezogenen Lernzeit ist der Ertrag der Unterrichtsarbeit zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen. Neue Lehrstoffe dürfen nicht erarbeitet werden. Bei schriftlichen Arbeiten ist der vollständigen sowie möglichst richtigen und eigenständigen Ausarbeitung Augenmerk zu schenken. Die Unterstützung durch die Lehrerin bzw. den Lehrer darf nur so weit gehen, dass die Erledigung der gestellten Aufgabe selbstständige Leistung der Schülerin bzw. des Schülers bleibt. Die individuelle Lernzeit umfasst vier Wochenstunden (sofern sich aus schulautonomen Regelungen nicht anderes ergibt). Im Mittelpunkt der individuellen Lernzeit stehen zweckmäßige und zeitökonomische Verfahrensweisen des selbstständigen Lernens (Erledigung der Hausübungen, Aneignung des Lernstoffes, Vorbereitung auf Leistungsfeststellungen usw.). Jede Schülerin bzw. jeder Schüler ist in der individuellen Lernzeit von den betreuenden Lehrerinnen bzw. Lehrern oder Erzieherinnen bzw. Erziehern durch individuelle Lernunterstützung zu fördern. Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann das Ausmaß der gegenstandsbezogenen Lernzeit und der individuellen Lernzeit unter Bedachtnahme auf pädagogische, räumliche und ausstattungsmäßige Gegebenheiten entsprechend der nachfolgenden Tabelle festgesetzt werden: Lernzeiten Wochenstunde(

  1. n)____________________________________________________________________ Gegenstandsbezogene Lernzeit 0 1 2 3 4 5 ____________________________________________________________________ Individuelle Lernzeit 10 8 6 4 2 0 Bei der Erstellung des Betreuungsplans ist die Abfolge von gegenstandsbezogener bzw. individueller Lernzeit so zu wählen, dass den Schülerinnen und Schülern täglich Freizeitphasen in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen. VIERTER TEIL STUNDENTAFELN (Gesamtwochenstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände) 1. Unterstufe Unterstufe des Gymnasiums 1. Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen: Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen: ____________________________________________________________________ Pflichtgegenstände Klassen und Wochenstunden *1) Summe Lehr- 1. Kl. 2. Kl. 3. Kl. 4. Kl. Unter- ver- stufe pflich- *2) tungs- gruppe *3) ____________________________________________________________________ Religion ............... 2 2 2 2 8 (III) Deutsch ............... 15-21 (I) Lebende Fremdsprache ... 12-18 (I) Latein ................. 7-11 (I) Geschichte und Sozialkunde ............ 5-10 (III) Geographie und Wirtschaftskunde ....... 7-12 (III) Mathematik ............. 13-18 (II) Biologie und Umweltkunde 7-12 III Chemie ................. 2-4 (III) Physik ................. 5-9 (III) Musikerziehung ......... 6-11 (IVa) Bildnerische Erziehung . 7-12 (IVa) Technisches Werken *4) . ) Textiles Werken *4) .... ) - - 3-6 IV Leibesübungen .......... 13-19 (IVa) ____________________________________________________________________ Verbindliche Übungen Berufsorientierung ..... - 0-1 0-1 1-2 1-4 *5) III *6) sonstige ............... 0-1 0-1 0-1 0-1 0-4 ____________________________________________________________________ Gesamtwochenstundenzahl 26-30 29-32 29-33 29-33 120 Freigegenstände und unverbindliche Übungen: Wie in Z 2, wobei in Übereinstimmung mit dem Allgemeinen Bildungsziel zusätzliche Freigegenstände und unverbindliche Übungen im Hinblick auf die Bedürfnisse, Interessen, Begabungen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler vorgesehen werden können. Förderunterricht: Wie in Ziffer 2. ____________________________________________________________________ *1) Zur Verteilung der Stunden auf Kern- und Erweiterungsbereich siehe den entsprechenden Abschnitt im dritten Teil. *2) In höchstens fünf Pflichtgegenständen ist bei Vorliegen folgender Bedingungen eine Unterschreitung der Mindestwochenstundenzahl gemäß Z 1 der Stundentafel (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) um jeweils eine Wochenstunde zulässig: 1. Vorliegen geeigneter Maßnahmen, die sicherstellen, dass alle angeführten Kernbereiche der einzelnen Unterrichtsgegenstände erfüllt werden, und 2. Vorliegen eines anspruchsvollen Konzepts, das eine Profilbildung zur Förderung der Interessen, Begabung und Lernmotivation der Schülerinnen und Schüler ermöglicht. *3) Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile des Kernbereiches in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat die Einstufung sich grundsätzlich nach bereits eingestuften Unterrichtsgegenständen der Stundentafel zu orientieren als auch nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten I (ohne Schularbeiten II); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten II (ohne Schularbeiten III); Spezielle Interessen- und Begabungsförderung, Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung III (mit Schularbeiten II); Instrumentalunterricht, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe IVa fallen) sowie Verkehrserziehung IV; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musischkreative Unterrichtsgegenstände IVa; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor, Spielmusik, Maschinschreiben und Kurzschrift V; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände VI. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil. *4) Als alternativer Pflichtgegenstand. *5) Kann auch geblockt oder integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen geführt werden. *6) Bei integrativer Führung: Wie der jeweilige Pflichtgegenstand. 2. Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen: Pflichtgegenstände und verbindliche Übung: ____________________________________________________________________ Pflicht- Klassen und Wochenstunden *1) Summe Lehrver- gegenstände Unter- verpflich- stufe tungsgruppe 1.Kl. 2.Kl. 3.Kl. 4.Kl. ____________________________________________________________________ Religion ........ 2 2 2 2 8 (III) Deutsch ......... 4 4 4 4 16 (I) Lebende Fremdsprache .... 4 4 4 3 15 (I) Latein .......... 4 3 7 (I) Geschichte und Sozialkunde .... 2 2 2 6 (III) Geographie und Wirtschafts- kunde ........... 2 1 2 2 7 (III) Mathematik ...... 4 4 3 3 14 (II) Biologie und Umweltkunde ..... 2 2 1 2 7 III Chemie .......... 2 2 (III) Physik .......... 1 2 2 5 (III) Musikerziehung .. 2 2 2 1 7 (IVa) Bildnerische Erziehung ....... 2 2 2 2 8 (IVa) Technisches Werken *2) .....) Textiles Werken 2) ......) 2 2 - - 4 IV Leibesübungen ... 4 4 3 3 14 (IVa) Verbindliche Übung Berufs- orientierung .... x *3) x *3) x *3) III *4) ____________________________________________________________________ Gesamtwochen- stundenzahl ..... 28 30 31 31 120 Freigegenstände und unverbindliche Übungen: Das Angebot hat ausgewogen und so breit zu sein, dass die Schülerinnen und Schüler eine Auswahl insbesondere aus dem naturwissenschaftlich-technischen, musisch-kreativen, sprachlichen, sportlichen und spielerisch-forschenden Bereich vorfinden. Auf eine Schwerpunktsetzung ist jedenfalls Bedacht zu nehmen. Wird ein Unterrichtsgegenstand mit entsprechenden Anforderungen für besonders begabte, interessierte bzw. vorgebildete Schülerinnen und Schüler geführt, kann dies in einem entsprechenden Zusatz zur Gegenstandsbezeichnung ausgewiesen werden. ____________________________________________________________________ Freigegenstände und Klassen und Wochenstunden Summe Lehr- unverbindliche Übungen 1. Kl. 2. Kl. 3. Kl. 4. Kl. Wo- ver- chen- pflich- stun- tungs- den gruppe ____________________________________________________________________ Vertiefung bzw. Ein- Ergänzung eines stufung Pflichtgegenstandes wie ent- spre- chender Pflicht- gegen- stand siehe Pflichtgegenstände ... 2-8 Allgemeine Interessen- und Begabungsförderung Ein- stufung: siehe Fußnote *3) in Z 1 Spezielle Interessen- und Begabungsförderung 2-8 *5) Berufsorientierung ... 2-8 *5) Chor ................. 2-8 *5) Darstellendes Spiel .. 2-8 *5) Einführung in die Informatik ........... 2-8 *5) Ernährung und Haushalt 2-8 *5) Instrumentalunterricht 2-8 *5) Kurzschrift .......... 2-8 *5) Maschinschreiben ..... 2-8 *5) Schach ............... 2-8 *5) Spielmusik ........... 2-8 *5) Technisches Werken bzw. Textiles Werken . 2-8 *5) Verkehrserziehung .... 2-8 *5) Freigegenstand Fremdsprachen .......... siehe Fußnote *3) in Z 1 Englisch ............. 6-12 Französisch .......... 6-12 Italienisch .......... 6-12 Russisch ............. 6-12 Spanisch ............. 6-12 Tschechisch .......... 6-12 Slowenisch ........... 6-12 Bosnisch/Kroatisch/ Serbisch ............. 6-12 Ungarisch ............ 6-12 Kroatisch ............ 6-12 Freigegenstand siehe Geometrisches Fußnote Zeichnen ............... 3-6 *3) in Z 1 Muttersprachlicher Unterricht ............. 8-21 siehe Fußnote *3) in Z 1 Förderunterricht: Kann in allen Pflichtgegenständen angeboten werden. Siehe den Abschnitt “Förderunterricht” im zweiten Teil. ____________________________________________________________________ *1) Zur Verteilung der Stunden auf Kern- und Erweiterungsbereich siehe den entsprechenden Abschnitt im dritten Teil. *2) Als alternativer Pflichtgegenstand. *3) In der 3. und 4. Klasse je 32 Jahresstunden integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen. *4) Bei integrativer Führung: Wie der jeweilige Pflichtgegenstand. *5) Es ist sowohl die ganzjährige als auch eine kürzere, auf aktuelle Anlässe reagierende, kursmäßige, allenfalls geblockte Führung möglich. Unterstufe des Realgymnasiums 1. Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen: Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen: ____________________________________________________________________ Pflichtgegenstände Klassen und Wochenstunden *3) Summe Lehr- *1) *2) 1. Kl. 2. Kl. 3. Kl. 4. Kl. Unter- ver- stufe pflich- *4) tungs- gruppe *5) ____________________________________________________________________ Religion ............... 2 2 2 2 8 (III) Deutsch ................ 15-21 (I) Lebende Fremdsprache ... 12-18 (I) Geschichte und Sozialkunde ............ 5-10 (III) Geographie und Wirtschaftskunde ....... 7-12 (III) Mathematik ............. 14-20 (II) Geometrisches Zeichnen . 2-5 (III) Biologie und Umweltkunde 7-12 III Chemie ................. 2-4 (III) Physik ................. 5-9 (III) Musikerziehung ......... 6-11 (IVa) Bildnerische Erziehung . 7-12 (IVa) Technisches Werken *6) . ) Textiles Werken *6) .... ) 6-12 IV Leibesübungen .......... 13-19 (IVa) ____________________________________________________________________ Verbindliche Übungen Berufsorientierung .... - 0-1 0-1 1-2 1-4 *7) III *8) sonstige .............. 0-1 0-1 0-1 0-1 0-4 ____________________________________________________________________ Gesamtwochenstundenzahl 26-30 29-32 28-32 30-34 120 Freigegenstände und unverbindliche Übungen: Wie in Z 2, wobei in Übereinstimmung mit dem Allgemeinen Bildungsziel zusätzliche Freigegenstände und unverbindliche Übungen im Hinblick auf die Bedürfnisse, Interessen, Begabungen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler vorgesehen werden können. Förderunterricht: Wie in Ziffer 2. ____________________________________________________________________ *1) Wenn bei Einführung des Pflichtgegenstandes “Zweite lebende Fremdsprache” mindestens sechs Wochenstunden über zwei Jahre vorgesehen werden, ist der Pflichtgegenstand “Lebende Fremdsprache” als “Erste lebende Fremdsprache” zu bezeichnen. *2) Die Verbindung der Pflichtgegenstände “Mathematik” und “Geometrisches Zeichnen” ist zulässig, wobei als Summe der Wochenstunden 15 nicht unterschritten werden darf. *3) Zur Verteilung der Stunden auf Kern- und Erweiterungsbereich siehe den entsprechenden Abschnitt im dritten Teil. *4) In höchstens fünf Pflichtgegenständen ist bei Vorliegen folgender Bedingungen eine Unterschreitung der Mindestwochenstundenzahl gemäß Z 1 der Stundentafel (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) um jeweils eine Wochenstunde zulässig: 1. Vorliegen geeigneter Maßnahmen, die sicherstellen, dass alle angeführten Kernbereiche der einzelnen Unterrichtsgegenstände erfüllt werden, und 2. Vorliegen eines anspruchsvollen Konzepts, das eine Profilbildung zur Förderung der Interessen, Begabung und Lernmotivation der Schülerinnen und Schüler ermöglicht. *5) Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile des Kernbereiches in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat die Einstufung sich grundsätzlich nach bereits eingestuften Unterrichtsgegenständen der Stundentafel zu orientieren als auch nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten I (ohne Schularbeiten II); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten II (ohne Schularbeiten III); Spezielle Interessen- und Begabungsförderung, Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung III (mit Schularbeiten II); Instrumentalunterricht, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe IVa fallen) sowie Verkehrserziehung IV; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musisch-kreative Unterrichtsgegenstände IVa; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor, Spielmusik, Maschinschreiben und Kurzschrift V; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände VI. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil. *6) Als alternativer Pflichtgegenstand. *7) Kann auch geblockt oder integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen geführt werden. *8) Bei integrativer Führung: Wie der jeweilige Pflichtgegenstand. 2. Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen: Pflichtgegenstände und verbindliche Übung: ____________________________________________________________________ Pflicht- Klassen und Wochenstunden *1) Summe Lehrver- gegenstände Unter- verpflich- 1. Kl. 2. Kl. 3. Kl. 4. Kl. stufe tungsgruppe ____________________________________________________________________ Religion ........ 2 2 2 2 8 (III) Deutsch ......... 4 4 4 4 16 (I) Lebende Fremdsprache .... 4 4 3 3 14 (I) Geschichte und Sozialkunde .... 2 2 2 6 (III) Geographie und Wirtschafts- kunde ........... 2 1 2 2 7 (III) Mathematik ...... 4 4 4 3 15 (II) Geometrisches Zeichnen ........ 2 2 (III) Biologie und Umweltkunde ..... 2 2 2 2 8 III Chemie .......... 2 2 (III) Physik .......... 1 2 2 5 (III) Musikerziehung .. 2 2 2 1 7 (IVa) Bildnerische Erziehung ....... 2 2 2 2 8 (IVa) Technisches Werken *2) .....) Textiles Werken 2) ......) 2 2 2 2 8 IV Leibesübungen ... 4 4 3 3 14 (IVa) Verbindliche Übung Berufs- orientierung .... x *3) x *3) x *3) III *4) ____________________________________________________________________ Gesamtwochen- stundenzahl ..... 28 30 30 32 120 Freigegenstände und unverbindliche Übungen: Das Angebot hat ausgewogen und so breit zu sein, dass die Schülerinnen und Schüler eine Auswahl insbesondere aus dem naturwissenschaftlich-technischen, musisch-kreativen, sprachlichen, sportlichen und spielerisch-forschenden Bereich vorfinden. Auf eine Schwerpunktsetzung ist jedenfalls Bedacht zu nehmen. Wird ein Unterrichtsgegenstand mit entsprechenden Anforderungen für besonders begabte, interessierte bzw. vorgebildete Schülerinnen und Schüler geführt, kann dies in einem entsprechenden Zusatz zur Gegenstandsbezeichnung ausgewiesen werden. ____________________________________________________________________ Freigegenstände und Klassen und Wochenstunden Summe Lehr- unverbindliche Übungen 1. Kl. 2. Kl. 3. Kl. 4. Kl. Wo- ver- chen- pflich- stun- tungs- den gruppe ____________________________________________________________________ Vertiefung bzw. Ein- Ergänzung eines stufung Pflichtgegenstandes wie ent- spre- chender Pflicht- gegen- stand siehe Pflichtgegenstände ... 2-8 Allgemeine Interessen- und Begabungsförderung Ein- stufung: siehe Fußnote *5) in Z 1 Spezielle Interessen- und Begabungsförderung 2-8 *5) Berufsorientierung ... 2-8 *5) Chor ................. 2-8 *5) Darstellendes Spiel .. 2-8 *5) Einführung in die Informatik ........... 2-8 *5) Ernährung und Haushalt 2-8 *5) Instrumentalunterricht 2-8 *5) Kurzschrift .......... 2-8 *5) Maschinschreiben ..... 2-8 *5) Schach ............... 2-8 *5) Spielmusik ........... 2-8 *5) Technisches Werken bzw. Textiles Werken . 2-8 *5) Verkehrserziehung .... 2-8 *5) Freigegenstand Fremdsprachen .......... siehe Fußnote *5) in Z 1 Englisch ............. 6-12 Französisch .......... 6-12 Italienisch .......... 6-12 Russisch ............. 6-12 Spanisch ............. 6-12 Tschechisch .......... 6-12 Slowenisch ........... 6-12 Bosnisch/Kroatisch/ Serbisch ............. 6-12 Ungarisch ............ 6-12 Kroatisch ............ 6-12 Muttersprachlicher Unterricht ............. 8-21 siehe Fußnote *5) in Z 1 Förderunterricht: Kann in allen Pflichtgegenständen angeboten werden. Siehe den Abschnitt “Förderunterricht” im zweiten Teil. ____________________________________________________________________ *1) Zur Verteilung der Stunden auf Kern- und Erweiterungsbereich siehe den entsprechenden Abschnitt im dritten Teil. *2) Als alternativer Pflichtgegenstand. *3) In der 3. und 4. Klasse je 32 Jahresstunden integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen. *4) Bei integrativer Führung: Wie der jeweilige Pflichtgegenstand. *5) Es ist sowohl die ganzjährige als auch eine kürzere, auf aktuelle Anlässe reagierende, kursmäßige, allenfalls geblockte Führung möglich. Unterstufe des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums 1. Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen: Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen: ____________________________________________________________________ Pflichtgegenstände Klassen und Wochenstunden *1) Summe Lehr- 1. Kl. 2. Kl. 3. Kl. 4. Kl. Unter- ver- stufe pflich- *2) tungs- gruppe *3) ____________________________________________________________________ Religion ............... 2 2 2 2 8 (III) Deutsch ............... 15-21 (I) Lebende Fremdsprache ... 12-18 (I) Geschichte und Sozialkunde ............ 5-10 (III) Geographie und Wirtschaftskunde ....... 7-12 (III) Mathematik ............. 13-18 (II) Biologie und Umweltkunde 7-12 III Chemie ................. 3-6 (III) Physik ................. 5-9 (III) Musikerziehung.......... 7–12 (IVa) Bildnerische Erziehung . 7-12 (IVa) Technisches Werken *4).. ) Textiles Werken *4) .... ) 7-14 IV Leibesübungen .......... 13-19 (IVa) ____________________________________________________________________ Verbindliche Übungen Berufsorientierung ... - 0-1 0-1 1-2 1-4 *5) III *6) sonstige ............... 0-1 0-1 0-1 0-1 0-4 ____________________________________________________________________ Gesamtwochenstundenzahl 26-30 29-32 29-33 29-33 120 Freigegenstände und unverbindliche Übungen: Wie in Z 2, wobei in Übereinstimmung mit dem Allgemeinen Bildungsziel zusätzliche Freigegenstände und unverbindliche Übungen im Hinblick auf die Bedürfnisse, Interessen, Begabungen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler vorgesehen werden können. Förderunterricht: Wie in Ziffer 2. ____________________________________________________________________ *1) Zur Verteilung der Stunden auf Kern- und Erweiterungsbereich siehe den entsprechenden Abschnitt im dritten Teil. *2) In höchstens fünf Pflichtgegenständen ist bei Vorliegen folgender Bedingungen eine Unterschreitung der Mindestwochenstundenzahl gemäß Z 1 der Stundentafel (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) um jeweils eine Wochenstunde zulässig: 1. Vorliegen geeigneter Maßnahmen, die sicherstellen, dass alle angeführten Kernbereiche der einzelnen Unterrichtsgegenstände erfüllt werden, und 2. Vorliegen eines anspruchsvollen Konzepts, das eine Profilbildung zur Förderung der Interessen, Begabung und Lernmotivation der Schülerinnen und Schüler ermöglicht. *3) Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile des Kernbereiches in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat die Einstufung sich grundsätzlich nach bereits eingestuften Unterrichtsgegenständen der Stundentafel zu orientieren als auch nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten I (ohne Schularbeiten II); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten II (ohne Schularbeiten III); Spezielle Interessen- und Begabungsförderung, Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung III (mit Schularbeiten II); Instrumentalunterricht, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe IVa fallen) sowie Verkehrserziehung IV; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musischkreative Unterrichtsgegenstände IVa; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor, Spielmusik, Maschinschreiben und Kurzschrift V; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände VI. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil. *4) Als alternativer Pflichtgegenstand. *5) Kann auch geblockt oder integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen geführt werden. *6) Bei integrativer Führung: Wie der jeweilige Pflichtgegenstand. 2. Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen: Pflichtgegenstände und verbindliche Übung: ____________________________________________________________________ Pflicht- Klassen und Wochenstunden *1) Summe Lehrver- gegenstände Unter- verpflich- 1. Kl. 2. Kl. 3. Kl. 4. Kl. stufe tungsgruppe ____________________________________________________________________ Religion ........ 2 2 2 2 8 (III) Deutsch ......... 4 4 4 4 16 (I) Lebende Fremdsprache .... 4 4 3 3 14 (I) Geschichte und Sozialkunde .... 2 2 2 6 (III) Geographie und Wirtschafts- kunde ........... 2 1 3 2 8 (III) Mathematik ...... 4 4 3 3 14 (II) Biologie und Umweltkunde ..... 2 2 1 2 7 III Chemie .......... 2 2 4 (III) Physik .......... 1 2 2 5 (III) Musikerziehung .. 2 2 2 1 7 (IVa) Bildnerische Erziehung ....... 2 2 2 2 8 (IVa) Technisches Werken *2) .....) Textiles Werken *2) .....) 2 2 2 3 9 IV Leibesübungen ... 4 4 3 3 14 (IVa) Verbindliche Übung Berufs- orientierung .... x *3) x *3) x *3) III *4) ____________________________________________________________________ Gesamtwochen- stundenzahl ..... 28 30 31 31 120 Freigegenstände und unverbindliche Übungen: Das Angebot hat ausgewogen und so breit zu sein, dass die Schülerinnen und Schüler eine Auswahl insbesondere aus dem naturwissenschaftlich-technischen, musisch-kreativen, sprachlichen, sportlichen und spielerisch-forschenden Bereich vorfinden. Auf eine Schwerpunktsetzung ist jedenfalls Bedacht zu nehmen. Wird ein Unterrichtsgegenstand mit entsprechenden Anforderungen für besonders begabte, interessierte bzw. vorgebildete Schülerinnen und Schüler geführt, kann dies in einem entsprechenden Zusatz zur Gegenstandsbezeichnung ausgewiesen werden. ____________________________________________________________________ Freigegenstände und Klassen und Wochenstunden Summe Lehr- unverbindliche Übungen 1. Kl. 2. Kl. 3. Kl. 4. Kl. Wo- ver- chen- pflich- stun- tungs- den gruppe ____________________________________________________________________ Vertiefung bzw. Einstu- Ergänzung eines fung wie Pflichtgegenstandes entspre- chender Pflicht- gegen- stand siehe Pflichtgegenstände ... 2-8 Allgemeine Interessen- Einstu- und Begabungsförderung fung: siehe Fußnote *3) in Z 1 Spezielle Interessen- und Begabungsförderung 2-8 *5) Berufsorientierung ... 2-8 *5) Chor ................. 2-8 *5) Darstellendes Spiel .. 2-8 *5) Einführung in die Informatik ........... 2-8 *5) Ernährung und Haushalt 2-8 *5) Instrumentalunterricht 2-8 *5) Kurzschrift .......... 2-8 *5) Maschinschreiben ..... 2-8 *5) Schach ............... 2-8 *5) Spielmusik ........... 2-8 *5) Technisches Werken bzw. Textiles Werken . 2-8 *5) Verkehrserziehung .... 2-8 *5) Freigegenstand siehe Fremdsprachen Fußnote *3) in Z 1 Englisch ............. 6-12 Französisch .......... 6-12 Italienisch .......... 6-12 Russisch ............. 6-12 Spanisch ............. 6-12 Tschechisch .......... 6-12 Slowenisch ........... 6-12 Bosnisch/Kroatisch/ Serbisch ............. 6-12 Ungarisch ............ 6-12 Kroatisch ............ 6-12 Freigegenstand 3-6 siehe Geometrisches Zeichnen . Fußnote *3) in Z 1 Muttersprachlicher Unterricht ............. 8-21 siehe Fußnote *3) in Z 1 Förderunterricht: Kann in allen Pflichtgegenständen angeboten werden. Siehe den Abschnitt “Förderunterricht” im zweiten Teil. ____________________________________________________________________ *1) Zur Verteilung der Stunden auf Kern- und Erweiterungsbereich siehe den entsprechenden Abschnitt im dritten Teil. *2) Als alternativer Pflichtgegenstand. *3) In der 3. und 4. Klasse je 32 Jahresstunden integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen. *4) Bei integrativer Führung: Wie der jeweilige Pflichtgegenstand. *5) Es ist sowohl die ganzjährige als auch eine kürzere, auf aktuellen Anlässen reagierende, kursmäßige, allenfalls geblockte Führung möglich. 2. OBERSTUFE
  2. a)PFLICHTGEGENSTÄNDE Oberstufe des Gymnasiums 1. Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen: ____________________________________________________________________ Pflichtgegenstände (Kernbereich) Summe Lehrverpflich- Oberstufe *) tungsgruppe *1) ____________________________________________________________________ Religion ............................ 8 (III) Deutsch ............................. mindestens 11 *2) (I) Erste lebende Fremdsprache .......... mindestens 11 *2) (I) Latein .............................. mindestens 10 *2) (I) Griechisch/Zweite lebende Fremdsprache ........................ mindestens 10 *2) (I) Geschichte und Sozialkunde/ Politische Bildung .................. mindestens 6 III Geographie und Wirtschaftskunde ..... mindestens 6 (III) Mathematik .......................... mindestens 11 *2) (II) Biologie und Umweltkunde ............ mindestens 6 III Chemie .............................. mindestens 4 (III) Physik .............................. mindestens 5 (III) Psychologie und Philosophie ......... mindestens 4 III Informatik .......................... mindestens 2 II Musikerziehung ...................... mindestens 3 (IVa) Bildnerische Erziehung .............. mindestens 3 (IVa) alternativ Musikerziehung oder Bildnerische Erziehung .............. mindestens 4 (IVa) Leibesübungen ....................... mindestens 8 *2) (IVa) ____________________________________________________________________ Summe der Pflichtgegenstände - Kernbereich 112 ____________________________________________________________________ autonomer Bereich schülerautonom: 4-10 Wahlpflicht- gegenstände schulautonom *3) . höchstens 14 ____________________________________________________________________ Summe autonomer Bereich 18 ____________________________________________________________________ Gesamtwochenstundenzahl 130 ____________________________________________________________________ *) In höchstens zwei Pflichtgegenständen ist bei Vorliegen folgender Bedingungen eine Unterschreitung der Mitdestwochenstundenzahl gemäß Z 1 der Stundentafel (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) um jeweils eine Wochenstunde zulässig: 1. Vorliegen geeigneter Maßnahmen, die sicherstellen, dass alle angeführten Lehrstoffvorgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände erfüllt werden, und 2. Vorliegen eines anspruchsvollen Konzepts, das eine Profilbildung zur Förderung der Interessen, Begabungen und Lernmotivation der Schülerinnen und Schüler ermöglicht. *1) Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat die Einstufung nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten I (ohne Schularbeiten II); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten II (ohne Schularbeiten III); Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung III (mit Schularbeiten II); Instrumentalunterricht, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe IVa fallen) IV; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musisch-kreative Unterrichtsgegenstände IVa; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor, Spielmusik V; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände VI. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil. *2) Mindestens zwei Wochenstunden pro Klasse. *3) Schulautonomer Bereich für zusätzliche Schwerpunktsetzung oder Erweiterung des Kernbereiches. 2. Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen: ____________________________________________________________________
  3. aa)Pflicht- Klassen und Wochenstunden Summe Lehrver- gegenstände Ober- verpflich- 5. Kl. 6. Kl. 7. Kl. 8. Kl. stufe tungsgruppe ____________________________________________________________________ Religion ........ 2 2 2 2 8 (III) Deutsch ......... 3 3 3 3 12 (I) Erste lebende Fremdsprache .... 3 3 3 3 12 (I) Latein .......... 3 3 3 3 12 (I) Griechisch/ Zweite lebende Fremdsprache .... 3 3 3 3 12 (I) Geschichte und Sozialkunde/ Politische Bildung ......... 1 2 2 2 7 (III) Geographie und Wirtschafts- kunde ........... 2 1 2 2 7 (III) Mathematik ...... 3 3 3 3 12 (II) Biologie und Umweltkunde ..... 2 2 - 2 6 III Chemie .......... - - 2 2 4 (III) Physik .......... - 3 2 2 7 (III) Psychologie und Philosophie ..... - - 2 2 4 III Informatik ...... 2 - - - 2 II Musikerziehung .. 2 1) 2 3) (IVa) Bildnerische 2 *1) 2 *1) ) +4 Erziehung ....... 2 1) 3) (IVa) Leibesübungen ... 3 2 2 2 9 (IVa) ____________________________________________________________________ Summe der Pflicht- gegenstände ..... 31 29 31 33 124 ---------------------- ____________________________________________________________________
  4. bb)Wahlpflicht- gegenstände *2) .. 6 6 ____________________________________________________________________ Gesamtwochenstundenzahl
  5. aa)+
  6. bb)130 -------------------------------------------------------------------- *) Typenbildender Pflichtgegenstand. *1) Alternative Pflichtgegenstände. *2) Siehe den Unterabschnitt „Wahlpflichtgegenstände”. Oberstufe des Realgymnasiums 1. Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen: ____________________________________________________________________ Pflichtgegenstände (Kernbereich) Summe Lehrverpflich- Oberstufe *) tungsgruppe *1) ____________________________________________________________________ Religion ............................ 8 (III) Deutsch ............................. mindestens 11 *5) (I) Erste lebende Fremdsprache .......... mindestens 11 *5) (I) Zweite lebende Fremdsprache/Latein mindestens 10 *5) (I) Geschichte und Sozialkunde/ Politische Bildung .................. mindestens 6 III Geographie und Wirtschaftskunde ..... mindestens 6 (III) Mathematik .......................... mindestens 13 *5) (II) Biologie und Umweltkunde ............ mindestens 7 III *2) Chemie .............................. mindestens 5 (III) Physik .............................. mindestens 7 (III) *3) Darstellende Geometrie *4) .......... (II) Psychologie und Philosophie ......... mindestens 4 III Informatik .......................... mindestens 2 II Musikerziehung ...................... mindestens 3 (IVa) Bildnerische Erziehung .............. mindestens 3 (IVa) alternativ Musikerziehung oder Bildnerische Erziehung .............. mindestens 4 (IVa) Leibesübungen ....................... mindestens 8 *5) (IVa) ____________________________________________________________________ Summe der Pflichtgegenstände - Kernbereich 108 ____________________________________________________________________ schülerautonom: autonomer Bereich Wahlpflicht- gegenstände 4-10 schulautonom *6) . höchstens 18 ____________________________________________________________________ Summe autonomer Bereich 22 ____________________________________________________________________ Gesamtwochenstundenzahl 130 *) In höchstens zwei Pflichtgegenständen ist bei Vorliegen folgender Bedingungen eine Unterschreitung der Mitdestwochenstundenzahl gemäß Z 1 der Stundentafel (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) um jeweils eine Wochenstunde zulässig: 1. Vorliegen geeigneter Maßnahmen, die sicherstellen, dass alle angeführten Lehrstoffvorgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände erfüllt werden, und 2. Vorliegen eines anspruchsvollen Konzepts, das eine Profilbildung zur Förderung der Interessen, Begabungen und Lernmotivation der Schülerinnen und Schüler ermöglicht. *1) Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat die Einstufung sich grundsätzlich nach bereits eingestuften Unterrichtsgegenständen der Stundentafel zu orientieren als auch nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten I (ohne Schularbeiten II); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten II (ohne Schularbeiten III); Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung III (mit Schularbeiten II); Instrumentalunterricht, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe IVa fallen) IV; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musisch-kreative Unterrichtsgegenstände IVa; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor, Spielmusik V; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände VI. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil. *2) Mit Schularbeiten in der 7. und 8. Klasse jedoch II. *3) Mit Schularbeiten in der 7. und 8. Klasse jedoch (II). *4) In Formen mit Darstellender Geometrie mindestens vier Wochenstunden. *5) Mindestens zwei Wochenstunden pro Klasse. *6) Schulautonomer Bereich für zusätzliche Schwerpunktsetzung oder Erweiterung des Kernbereiches. 2. Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen: ____________________________________________________________________
  7. aa)Pflicht- Klassen und Wochenstunden Summe Lehrver- gegenstände Ober- verpflich- 5. Kl. 6. Kl. 7. Kl. 8. Kl. stufe tungsgruppe ____________________________________________________________________ Religion ........ 2 2 2 2 8 (III) Deutsch ......... 3 3 3 3 12 (I) Erste lebende Fremdsprache .... 3 3 3 3 12 (I) Zweite lebende Fremdsprache/ Latein *1)....... 3 3 3 3 12 (I) Geschichte und Sozialkunde/ Politische Bildung ......... 1 2 2 2 7 (III) Geographie und Wirtschafts- kunde ........... 2 1 2 2 7 (III) Mathematik *).... 4 4 3 3 14 (II) Biologie und Umweltkunde *)... 2 3 -/2 2 7/9 III *4) Chemie *)........ - - 3 2/3 5/6 (III) Physik *)........ 2 3 2 2/3 9/10 (III) *5) Darstellende Geometrie *) .... - - 2/- 2/- 4/- II Psychologie und Philosophie ..... - - 2 2 4 III Informatik ...... 2 - - - 2 II Musikerziehung .. 2 1) 3) (IVa) Bildnerische 2 *2) 2 *2) ) +4 Erziehung ....... 2 1) 3) (IVa) Leibesübungen ... 3 2 2 2 9 (IVa) ____________________________________________________________________ Summe der Pflicht- gegenstände ..... 31 28 31 32 122 ---------------------- ____________________________________________________________________
  8. bb)Wahlpflicht- gegenstände *3) .. 8 8 ____________________________________________________________________ Gesamtwochenstundenzahl
  9. aa)+
  10. bb)130 ------------------------------------------------------------------- *) Typenbildende Pflichtgegenstände. *1) Zweite lebende Fremdsprache/Latein mit Beginn in der 5. Klasse oder das ab der 3. Klasse (gymnasiale Unterstufe) unterrichtete Latein. *2) Alternative Pflichtgegenstände. *3) Siehe den Unterabschnitt „Wahlpflichtgegenstände”. *4) In der Schwerpunktform 7. und 8. Klasse jedoch II. *5) In der Schwerpunktform 7. und 8. Klasse jedoch (II). Oberstufe des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums 1. Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen: Pflichtgegenstände (Kernbereich) Summe Lehrverpflich- Oberstufe *) tungsgruppe *1) ____________________________________________________________________ Religion ............................ 8 (III) Deutsch ............................. mindestens 11 *2) (I) Erste lebende Fremdsprache .......... mindestens 11 *2) (I) Zweite lebende Fremdsprache/Latein .. mindestens 10 *2) (I) Geschichte und Sozialkunde/ Politische Bildung .................. mindestens 6 III Geographie und Wirtschaftskunde ..... mindestens 8 (III) Mathematik .......................... mindestens 11 *2)(II) Biologie und Umweltkunde ............ mindestens 7 III Chemie .............................. mindestens 4 (III) Physik .............................. mindestens 5 (III) Haushaltsökonomie und Ernährung (Theorie) ........................... mindestens 4 III Psychologie und Philosophie (einschließlich Praktikum) .......... mindestens 4 III Informatik .......................... mindestens 2 II Musikerziehung ...................... mindestens 3 (IVa) Bildnerische Erziehung .............. mindestens 3 (IVa) alternativ Musikerziehung oder Bildnerische Erziehung .............. mindestens 4 (IVa) Leibesübungen ....................... mindestens 8 *2) (IVa) ____________________________________________________________________ Summe der Pflichtgegenstände - Kernbereich 109 ____________________________________________________________________ schülerautonom: autonomer Bereich Wahlpflicht- gegenstände 4-10 schulautonom *3) . höchstens 17 ____________________________________________________________________ Summe autonomer Bereich 21 ____________________________________________________________________ Gesamtwochenstundenzahl 130 *) In höchstens zwei Pflichtgegenständen ist bei Vorliegen folgender Bedingungen eine Unterschreitung der Mitdestwochenstundenzahl gemäß Z 1 der Stundentafel (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) um jeweils eine Wochenstunde zulässig: 1. Vorliegen geeigneter Maßnahmen, die sicherstellen, dass alle angeführten Lehrstoffvorgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände erfüllt werden, und 2. Vorliegen eines anspruchsvollen Konzepts, das eine Profilbildung zur Förderung der Interessen, Begabungen und Lernmotivation der Schülerinnen und Schüler ermöglicht. *1) Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat die Einstufung sich grundsätzlich nach bereits eingestuften Unterrichtsgegenständen der Stundentafel zu orientieren als auch nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten I (ohne Schularbeiten II); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten II (ohne Schularbeiten III); Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung III (mit Schularbeiten II); Instrumentalunterricht, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe IVa fallen) IV; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musisch-kreative Unterrichtsgegenstände IVa; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor, Spielmusik V; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände VI. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil. *2) Mindestens zwei Wochenstunden pro Klasse. *3) Schulautonomer Bereich für zusätzliche Schwerpunktsetzung oder Erweiterung des Kernbereiches. 2. Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen: ____________________________________________________________________
  11. aa)Pflicht- Klassen und Wochenstunden Summe Lehrver- gegenstände Ober- verpflich- 5. Kl. 6. Kl. 7. Kl. 8. Kl. stufe tungsgruppe ____________________________________________________________________ Religion ........ 2 2 2 2 8 (III) Deutsch ......... 3 3 3 3 12 (I) Erste lebende Fremdsprache .... 3 3 3 3 12 (I) Zweite lebende Fremdsprache/ Latein .......... 3 3 3 3 12 (I) Geschichte und Sozialkunde/ Politische Bildung ......... 1 2 2 2 7 (III) Geographie und Wirtschafts- kunde *)......... 2 1 3 3 9 (III) Mathematik ...... 3 3 3 3 12 (II) Biologie und Umweltkunde *)... 2 3 - 2 7 III Chemie .......... - - 2 2 4 (III) Physik .......... - 3 2 2 7 (III) Haushaltsökonomie und Ernährung (Theorie) *) .... 2 2 - - 4 III Psychologie und Philosophie (einschließlich Praktikum) *) ... - 1 2 2 5 III Informatik ...... 2 - - - 2 II Musikerziehung .. 2 1) 3) (IVa) Bildnerische 2 *1) 2 *1) ) +4 Erziehung ....... 2 1) 3) (IVa) Leibesübungen ... 3 2 2 2 9 (IVa) ____________________________________________________________________ Summe der Pflicht- gegenstände ..... 30 30 29 31 120 ---------------------- ____________________________________________________________________
  12. bb)Wahlpflicht- gegenstände *2) .. 10 10 ____________________________________________________________________ Gesamtwochenstundenzahl
  13. aa)+
  14. bb)130 ____________________________________________________________________ *) Typenbildente Pflichtgegenstände *1) Alternative Pflichtgegenstände *2) Siehe den Unterabschnitt Wahlpflichtgegenstände Oberstufe des Gymnasiums, Realgymnasiums und Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums -------------------------------------------------------------------- Klassen und Lehrver- Wochenstunden pflich- Wahlpflichtgegenstände *1) tungs- 6.Kl. 7.Kl. 8.Kl. Summe gruppe *2) --------------------------------------------------------------------
  15. aa)Lebende Fremdsprache *2)... 2 2 2 6 (I) Darstellende Geometrie *3). - 2 2 4 (II) Informatik................ 2 2 2 6 II Musikerziehung/ Bildnerische Erziehung *4)........... - 2 2 4 (IVa) Ernährung und Haushalt (Praktikum) *5a)........

(2)
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(2)4/2 *5a) Va bb) Zur Vertiefung und Erweiterung vom Schüler besuchter Pflichtgegenstände *7): Religion..................
(2)
(2)
(2)4/2 *6) (III) Deutsch...................
(2)
(2)
(2)4/2 *6) (I) Fremdsprachen *7).........
(2)
(2)
(2)4/2 *6) (I) Geschichte und Sozialkunde/ Politische Bildung .....
(2)
(2)
(2)4/2 *6) III Geographie und Wirtschaftskunde........
(2)
(2)
(2)4/2 *6) (III) Mathematik................
(2)
(2)
(2)4/2 *6) (II) Biologie und Umweltkunde..
(2)
(2)
(2)4/2 *6) III Chemie.................... -
(2)
(2)4/2 *6) (III) Physik....................
(2)
(2)
(2)4/2 *6) (III) Darstellende Geometrie.... -
(2)
(2)4/2 *6) (II) Psychologie und Philosophie ..............
(2)*5)
(2)
(2)4/2 *6) III Musikerziehung............
(2)
(2)
(2)4/2 *6) (IVa) Bildnerische Erziehung....
(2)
(2)
(2)4/2 *6) (IVa) *1) In der 6. Klasse dürfen höchstens insgesamt 4 Wochenstunden aus Wahlpflichtgegenständen gewählt werden. *2) Eine vom Schüler nicht als Pflicht- oder Freigegenstand besuchte lebende Fremdsprache, die im Lehrplan vorgesehen ist. *3) Sofern nicht Pflichtgegenstand des Schülers. *4) Fortsetzung des vom Schüler nach der 6.Klasse nicht gewählten der beiden Pflichtgegenstände. *5) Am Wirtschaftskundlichen Realgymnasium. *5a) Eine zweiwöchige Blockung zu je vier Wochenstunden ist zulässig. *6) Ein in der 6. Klasse gewählter Wahlpflichtgegenstand ist in der 7. oder 8. Klasse fortzusetzen. *7) Latein, Griechisch, lebende Fremdsprachen, sofern vom Schüler als Pflichtgegenstand besucht.
  1. b)FREIGEGENSTÄNDE 1. Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen: Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann das Ausmaß der Wochenstunden geändert werden und es dürfen in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Bildungsziel zusätzliche Freigegenstände zur Ergänzung, Vertiefung oder Erweiterung von Pflichtgegenständen im Hinblick auf die besonderen Interessen und Begabungen der Schülerinnen und Schüler vorgesehen werden. Das Angebot soll insbesondere auf den naturwissenschaftlich-technischen, musisch-kreativen, sprachlichen, sportlichen und wissenschaftlich-arbeitsweltorientierten Bereich bezogen sein. Auf eine Schwerpunktsetzung ist jedenfalls Bedacht zu nehmen. Wird ein Unterrichtsgegenstand mit entsprechenden Anforderungen für besonders begabte, interessierte bzw. vorgebildete Schülerinnen und Schüler geführt, kann dies in einem entsprechenden Zusatz zur Gegenstandsbezeichnung ausgewiesen werden. Die Durchführung kann auch klassen-, schulstufen- und schulübergreifend erfolgen. Es ist sowohl die ganzjährige als auch eine kürzere, auf aktuelle Anlässe reagierende, kursmäßige, allenfalls geblockte Führung möglich. 2. Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen: Freigegenstände Summe Lehrverpflichtungsgruppe Wochenstunden Religion *1) 2-8 *2) (III) Lebende Fremdsprache mindestens 11 (I) Latein mindestens 10 (I) Griechisch mindestens 10 (I) Darstellende Geometrie mindestens 4 (II) Muttersprachlicher Unterricht 2-8 II _____________________________________________________________________ *1) Freigegenstand für besonders begabte und interessierte Schülerinnen und Schüler mit entsprechenden Anforderungen. *2) Je zwei Wochenstunden pro Schulstufe.
  2. c)UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN Wie lit. b (Freigegenstände).
  3. d)FÖRDERUNTERRICHT Kann in allen Pflichtgegenständen angeboten werden. Siehe den Abschnitt “Förderunterricht” im Zweiten Teil. FÜNFTER TEIL LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT DES GYMNASIUMS, DES REALGYMNASIUMS UND DES WIRTSCHAFTSKUNDLICHEN REALGYMNASIUMS
  4. a)KATHOLISCHER RELIGIONSUNTERRICHT
  5. aa)PFLICHTGEGENSTAND KATHOLISCHER RELIGIONSUNTERRICHT 1. bis 4. Klasse: Bildungs- und Lehraufgabe: Im Religionsunterricht verwirklicht die Schule besonders ihren Auftrag zur Mitwirkung an der religiösen Bildung (§ 2 Schulorganisationsgesetz) in Form eines eigenen Unterrichtsgegenstandes. Dieser versteht sich als Dienst an den Schülerinnen und Schülern und an der Schule. Er ist konfessionell geprägt und weist durch seine Orientierung an der biblischen Offenbarung und der kirchlichen Tradition seinen Standort aus. Im Mittelpunkt stehen junge Menschen mit ihren Lebens- und Welterfahrungen. Als Raum für das offene Gespräch bietet der Unterricht die ganzheitliche (kognitive, affektive, handlungsorientierte) Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Überzeugungen. Die Erfahrungen der Schülerinnen und Schüler werden dabei aus der Perspektive der Botschaft des christlichen Glaubens reflektiert, der in der Menschwerdung Gottes in Jesus Christus seine Mitte hat. Gegenstand des Unterrichts sind das menschliche Leben und der christliche Glaube und deren Mit-, In- und Gegeneinander. So werden Schülerinnen und Schüler in ihrer religiösen Wahrnehmungs-, Urteils- und Entscheidungsfähigkeit gefördert. Der Religionsunterricht soll für religiöse Erfahrung sensibilisieren, für die Geheimnistiefe der menschlichen Existenz öffnen und in die (Bilder )Sprache der Religion einüben. Er soll zu eigenverantwortlicher Entscheidung befähigen und die Achtung vor Menschen mit anderen Anschauungen fördern. Er soll mit unserer Kultur vertraut machen, die wesentlich vom Christentum geprägt ist, den Zusammenhang zwischen Glaube und Gesellschaft reflektieren und zu einem Leben in der Gesellschaft ermutigen, das auf Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung ausgerichtet ist. So leistet der Religionsunterricht einen wesentlichen Beitrag zur Sinnfindung, zu einer religiösen Sachkompetenz, zur Werteerziehung und zur Gestaltung des Schullebens. Ziele: Das Leben ist der genuine Ort des Heilshandelns Gottes. Die folgenden Zielformulierungen lenken in ihrer Doppelstruktur die Aufmerksamkeit auf wesentliche Aspekte dieses Lebens. - Auf Sehnsüchte und vielfältige Gottesbilder aufmerksam werden und sich mit der eigenen Gottesahnung und dem dreieinen Gott auseinander setzen, wie er sich in der befreienden biblischen Botschaft offenbart: Gottesfrage - Bewusst in einer Welt kultureller und religiöser Vielfalt leben und sich dabei mit unterschiedlichen Lebens- und Glaubensweisen auseinander setzen sowie Toleranz und Wertschätzung einüben: Religion/en - Die Fragwürdigkeit des Lebens angesichts individueller und gesellschaftlicher Grenzsituationen wahrnehmen und dabei verschiedene Wege zur Bewältigung von Schuld, Leid und Tod kennen lernen: Heil - Unheil; Erlösung - In einer Gesellschaft, die einerseits eine Vielfalt von Lebensmöglichkeiten bietet, andererseits Lebenschancen entzieht, sich orientieren und dabei die eigene Würde und die der anderen entdecken, sowie Möglichkeiten solidarischen Lebens und Handelns entwickeln: Freiheit - Verantwortung - In einer Welt, in der Ressourcen, Konsum- und Gestaltungsmöglichkeiten genützt und missbraucht werden, Position beziehen und dabei die Sehnsucht nach “einem Leben in Fülle” offen halten, sich als Geschöpf und die Welt als Schöpfung in Dankbarkeit und Verantwortlichkeit begreifen: Schöpfung/Geschöpflichkeit - In der Bilder- und Medienwelt bewusst leben und sinnstiftende religiöse Ausdrucksformen erschließen: Symbole - Rituale; Sakramente - Die Beschleunigung des Lebens und das schnelle Vergessen unterbrechen und im Innehalten die Wurzeln des Christlichen und seine kirchliche Gestalt in unserer Kultur entdecken und Feste feiern: Glaube/Kirche Diese Ziele gelten sowohl für den Kern- als auch für den Erweiterungsbereich. Beitrag des katholischen Religionsunterrichtes zu den Aufgabenbereichen der Schule: Durch seinen spezifischen Beitrag zur religiös-ethisch-philosophischen Bildungsdimension unterstützt der konfessionelle Religionsunterricht grundlegend alle Aufgabenbereiche der Schule. Durch Wissensvermittlung im Bereich der christlichen Religion, anderer Religionen und Weltanschauungen trägt der Religionsunterricht zum Verstehen unserer Kultur bei, die stark von der jüdisch-christlichen Tradition geprägt ist. Junge Menschen lernen Werte zu entdecken, moralisch zu urteilen und zu handeln. So wird die individuelle und soziale Identität gestärkt und die Sachkompetenz, Selbstkompetenz und Sozialkompetenz gefördert. Beiträge des katholischen Religionsunterrichtes zu den Bildungsbereichen: Sprache und Kommunikation: Verstehen religiöser, speziell biblischer Texte Erschließen des biblischen Ursprungs gängiger Sprachmuster Einüben von religiösen Kommunikationsformen: zB schweigen, beten, tanzen Bearbeiten von religiösen Themen in Medien: zB Literatur, Film, Werbung Auseinandersetzen mit anderen Kulturen und Religionen Mensch und Gesellschaft: Fragen nach Gott, Sinn und Ziel des Lebens Beitragen zur Bewältigung von Alltags- und Grenzsituationen Auseinandersetzen mit Werten und Normen als Orientierungshilfe zur Lebensgestaltung Fördern von Solidarität, Toleranz und Gerechtigkeit, insbesondere durch soziales Lernen Verantwortungsbewusstes Umgehen mit der Welt auf der Grundlage biblischen Schöpfungsglaubens Kulturprägende Kraft des Christentums im Laufe der Geschichte erkennen Religiöses Brauchtum kennenlernen Anderen Konfessionen, Religionen und Weltanschauungen begegnen Natur und Technik: Reflektieren von Wertvorstellungen und ethischen Fragen im Zusammenhang mit Natur und Technik, Mensch und Umwelt Chancen und Grenzen der Machbarkeit auf der Grundlage des biblischen Schöpfungsglaubens erkennen: Mensch als Geschöpf und Gestalter Kreativität und Gestaltung: (Mit )Gestalten von Festen und Feiern Wahrnehmen religiöser Ausdrucksformen in der Kunst Fördern von Ausdrucksformen der eigenen Religiosität Gesundheit und Bewegung: Auf Grundlage des biblisch/christlichen Menschenbildes positive Wege der Lebensgestaltung aufzeigen Reflektieren der ethischen Dimension des Sportes Einstellungen zu Gesundsein und Kranksein in unserer Gesellschaft im Blick auf die christliche Ethik kritisch beleuchten Didaktische Grundsätze: Für alle Ziel- und Inhaltsformulierungen des Lehrplans gilt nachstehende Struktur. Diese beschreibt keine zeitliche Abfolge der einzelnen Elemente, sondern fordert deren Verschränkung. In der praktischen Umsetzung soll die Differenziertheit der Unterrichtssituation wahr- und ernstgenommen werden, wodurch sich unterschiedliche Schwerpunktsetzungen ergeben. Struktur des Religionsunterrichts: - Es kommt das konkret erfahrene Leben von Mädchen, Buben/Burschen und Lehrerinnen und Lehrern zum Ausdruck. - In einem kommunikativen Geschehen werden diese Erfahrungen - bewusst gemacht, bedacht, - auf ihre religiöse Sinndimension hin erschlossen, - mit der biblischen und kirchlichen Überlieferung wechselseitig in Beziehung gebracht. - Diese Auseinandersetzung will zu einem “neuen” Handeln ermutigen, das sich in Tun (actio) und Innehalten (contemplatio) ausdrückt. In einem so gestalteten Prozess wird die christliche Botschaft nicht nur inhaltlich zum Ausdruck gebracht, sondern vollzieht sich im Geschehen selbst. Sie kann zu einer Herausforderung für die Schülerinnen und Schüler werden. Der Erwerb von Wissen und Fertigkeiten ist in diesem Prozess eingebunden. Religiöse Übungen bieten im Rahmen der Schule einen Raum, der für religiöse Erfahrungen förderlich ist. Lehrstoff: Kernbereich: 1. Klasse: Auf Sehnsüchte und vielfältige Gottesbilder aufmerksam werden und sich mit der eigenen Gottesahnung und dem dreieinen Gott auseinander setzen, wie er sich in der befreienden biblischen Botschaft offenbart: Gottesfrage - In Weggeschichten die Zuwendung Gottes erahnen und Gott als einen, der mitgeht, kennen lernen: biblische Weggeschichten, biblisches Basiswissen - Schwerpunkt Neues Testament, Person und Umwelt Jesu, der Weg als Bild für menschliches Leben. Bewusst in einer Welt kultureller und religiöser Vielfalt leben und sich dabei mit unterschiedlichen Lebens- und Glaubensweisen auseinander setzen sowie Toleranz und Wertschätzung einüben: Religion/en - Die unterschiedlichen religiösen und kulturellen Lebensweisen in Klasse und Schule wahrnehmen: Zusammenleben, Feiern, Bräuche. Die Fragwürdigkeit des Lebens angesichts individueller und gesellschaftlicher Grenzsituationen wahrnehmen und dabei verschiedene Wege zur Bewältigung von Schuld, Leid und Tod kennen lernen: Heil - Unheil; Erlösung - Ängste zur Sprache bringen und im Erfahrungsaustausch (christliche) Wege der Bewältigung suchen: Gesprächs- und Konfliktkultur. In einer Gesellschaft, die einerseits eine Vielfalt von Lebensmöglichkeiten bietet, andererseits Lebenschancen entzieht, sich orientieren und dabei die eigene Würde und die der anderen entdecken, sowie Möglichkeiten solidarischen Lebens und Handelns entwickeln: Freiheit - Verantwortung - Neubeginn in der Schule als Herausforderung für die Rollenfindung und persönliche Entfaltung wahrnehmen. - Das Gegen- und Miteinander in Klasse, Familie und anderen Gemeinschaften sehen: Beiträge zur Gemeinschaftsbildung. - Eucharistie als Bewährung von Gemeinschaft/Gemeinde erkennen. In einer Welt, in der Ressourcen, Konsum- und Gestaltungsmöglichkeiten genützt und missbraucht werden, Position beziehen und dabei die Sehnsucht nach “einem Leben in Fülle” offen halten, sich als Geschöpf und die Welt als Schöpfung in Dankbarkeit und Verantwortlichkeit begreifen: Schöpfung/Geschöpflichkeit - Persönliche Fähigkeiten als Gabe und Aufgabe erkennen und für Lebensschätze und Lebensquellen dankbar werden. - Eucharistie als Ausdruck von Verdanktsein und Dank sehen. In der Bilder- und Medienwelt bewusst leben und sinnstiftende religiöse Ausdrucksformen erschließen: Symbole - Rituale; Sakramente - Elementare Symbole wahrnehmen und deuten: Symbole im Alltag. - Gesten und Rituale der Zusammengehörigkeit und des Glaubens einüben: Stille, Gebets- und Meditationsformen, Kreuzzeichen. Die Beschleunigung des Lebens und das schnelle Vergessen unterbrechen und im Innehalten die Wurzeln des Christlichen und seine kirchliche Gestalt in unserer Kultur entdecken und Feste feiern: Glaube/Kirche - Feste im Leben und in der Schulgemeinschaft mitgestalten und feiern. - Das Kirchenjahr als Rhythmus christlichen Lebens kennen und seine Feste mitfeiern: Weihnachten, Ostern, Pfingsten. 2. Klasse: Auf Sehnsüchte und vielfältige Gottesbilder aufmerksam werden und sich mit der eigenen Gottesahnung und dem dreieinen Gott auseinander setzen, wie er sich in der befreienden biblischen Botschaft offenbart: Gottesfrage - In Berufungserzählungen die Zuwendung Gottes erahnen und als Herausforderung für die persönliche Lebensgestaltung sehen: biblische Berufungserzählungen, biblisches Basiswissen - Schwerpunkt Altes Testament, Lebensträume. - Biblische Gottesbilder als Ausdruck der Erfahrung sehen, dass Gott ein Freund des Lebens ist: Vielfalt der biblischen Gottesbilder, eigene Gottesvorstellungen. Bewusst in einer Welt kultureller und religiöser Vielfalt leben und sich dabei mit unterschiedlichen Lebens- und Glaubensweisen auseinander setzen sowie Toleranz und Wertschätzung einüben: Religion/en - Menschen mit ihren unterschiedlichen Lebens- und Glaubensformen aus dem Geist der biblischen Botschaft heraus ernst nehmen und wertschätzen. Die Fragwürdigkeit des Lebens angesichts individueller und gesellschaftlicher Grenzsituationen wahrnehmen und dabei verschiedene Wege zur Bewältigung von Schuld, Leid und Tod kennen lernen: Heil - Unheil; Erlösung - Sich in der Erfahrung von Leid an die Mitmenschen und an Gott wenden: Klage - Psalmen, Hilfsinstitutionen. In einer Gesellschaft, die einerseits eine Vielfalt von Lebensmöglichkeiten bietet, andererseits Lebenschancen entzieht, sich orientieren und dabei die eigene Würde und die der anderen entdecken, sowie Möglichkeiten solidarischen Lebens und Handelns entwickeln: Freiheit - Verantwortung - In der Vielfalt gegenwärtiger Lebensweisen der Botschaft Jesu begegnen: sich an Jesu Umgang mit verschiedenen Menschen orientieren. - Den eigenen Platz als Mädchen oder Bub finden und anderen Raum geben. In einer Welt, in der Ressourcen, Konsum- und Gestaltungsmöglichkeiten genützt und missbraucht werden, Position beziehen und dabei die Sehnsucht nach “einem Leben in Fülle” offen halten, sich als Geschöpf und die Welt als Schöpfung in Dankbarkeit und Verantwortlichkeit begreifen: Schöpfung/Geschöpflichkeit - Beispiele diakonischen Handelns in Kirche und Gesellschaft kennen. - Die Sehnsucht nach einem Leben in Fülle, wie sie in der Reich Gottes Botschaft Jesu enthalten ist, stärken. In der Bilder- und Medienwelt bewusst leben und sinnstiftende religiöse Ausdrucksformen erschließen: Symbole - Rituale; Sakramente - Gesten und Rituale der Zusammengehörigkeit einüben. - Sakramente als Zeichen der Liebe und Nähe Gottes im Leben der Menschen verstehen. Die Beschleunigung des Lebens und das schnelle Vergessen unterbrechen und im Innehalten die Wurzeln des Christlichen und seine kirchliche Gestalt in unserer Kultur entdecken und Feste feiern: Glaube/Kirche - Mit religiösem und kirchlichem Brauchtum vertraut werden. - Aufgaben und Strukturen der Pfarrgemeinde kennen. - Spuren des Christlichen aus der Vergangenheit und in der Gegenwart nachgehen. 3. Klasse: Auf Sehnsüchte und vielfältige Gottesbilder aufmerksam werden und sich mit der eigenen Gottesahnung und dem dreieinen Gott auseinander setzen, wie er sich in der befreienden biblischen Botschaft offenbart: Gottesfrage - In Befreiungserzählungen die Botschaft von der Zuwendung Gottes vernehmen: Befreiungserzählungen, Exodus. - Die Lebensgeschichte Jesu als Hineingehen Gottes in das Leben der Menschen entdecken: Menschwerdung. Bewusst in einer Welt kultureller und religiöser Vielfalt leben und sich dabei mit unterschiedlichen Lebens- und Glaubensweisen auseinander setzen sowie Toleranz und Wertschätzung einüben: Religion/en - Jüdischen und muslimischen Glaubenstraditionen begegnen. Die Fragwürdigkeit des Lebens angesichts individueller und gesellschaftlicher Grenzsituationen wahrnehmen und dabei verschiedene Wege zur Bewältigung von Schuld, Leid und Tod kennen lernen: Heil - Unheil; Erlösung - Unheilvolle Situationen wahrnehmen, eigene Verstrickungen einsehen und sich auf heilsame Veränderungen einlassen: Schuld, Formen der Vergebung, Versöhnung, Sakrament der Wiederversöhnung. In einer Gesellschaft, die einerseits eine Vielfalt von Lebensmöglichkeiten bietet, andererseits Lebenschancen entzieht, sich orientieren und dabei die eigene Würde und die der anderen entdecken, sowie Möglichkeiten solidarischen Lebens und Handelns entwickeln: Freiheit - Verantwortung - Sensibel werden für die Stimme des Gewissens. - Christliche Grundregeln des Zusammenlebens kennen und im Leben anwenden lernen: Dekalog und Bergpredigt. - Die Geschlechtlichkeit als wichtige Dimension des Lebens entdecken und für einen geschlechtergerechten Umgang sensibel werden. In einer Welt, in der Ressourcen, Konsum- und Gestaltungsmöglichkeiten genützt und missbraucht werden, Position beziehen und dabei die Sehnsucht nach “einem Leben in Fülle” offen halten, sich als Geschöpf und die Welt als Schöpfung in Dankbarkeit und Verantwortlichkeit begreifen: Schöpfung/Geschöpflichkeit - Vom Angebot und der Fülle des Lebens verantwortungsvoll Gebrauch machen und zwischen Lebensfreude, Verschwendung und Maßlosigkeit unterscheiden. - Die Verantwortung für die Gestaltung der Mit- und Umwelt wahrnehmen: Arbeit, Beruf, Freizeit. In der Bilder- und Medienwelt bewusst leben und sinnstiftende religiöse Ausdrucksformen erschließen: Symbole - Rituale; Sakramente - Den Einfluss von Kommunikationsmitteln und Medien auf Lebensstil und Gemeinschaft erforschen und kritisch bewerten. - Sich mit Kunst auseinandersetzen und in ihr einen Ausdruck von Leben und von Möglichkeiten religiöser Lebensdeutung erkennen. Die Beschleunigung des Lebens und das schnelle Vergessen unterbrechen und im Innehalten die Wurzeln des Christlichen und seine kirchliche Gestalt in unserer Kultur entdecken und Feste feiern: Glaube/Kirche - Die Bedeutung des Sonntags für das Leben des Einzelnen und der Gesellschaft erkennen. - Sich mit den Anfängen der Kirche und ihren prägenden Gestalten auseinandersetzen. 4. Klasse: Auf Sehnsüchte und vielfältige Gottesbilder aufmerksam werden und sich mit der eigenen Gottesahnung und dem dreieinen Gott auseinander setzen, wie er sich in der befreienden biblischen Botschaft offenbart: Gottesfrage - In biblischen und außerbiblischen Darstellungen die Gottessehnsucht der Menschen aufspüren, deren Gottesbilder mit den eigenen vergleichen und die Spuren Gottes im Leben eines jeden Menschen wahrnehmen. - Die Be-geisterung für das Leben gegen Ängste und Resignation wach halten: Vielfalt der Geistbegabungen, Wirken des Heiligen Geistes. Bewusst in einer Welt kultureller und religiöser Vielfalt leben und sich dabei mit unterschiedlichen Lebens- und Glaubensweisen auseinander setzen sowie Toleranz und Wertschätzung einüben: Religion/en - Östlichen Glaubenstraditionen begegnen. - Lebensfreundliche und lebensfeindliche Formen von Religiosität unterscheiden: Grundfunktionen von Religion, Kennzeichen von religiösen Sondergemeinschaften und Sekten. Die Fragwürdigkeit des Lebens angesichts individueller und gesellschaftlicher Grenzsituationen wahrnehmen und dabei verschiedene Wege zur Bewältigung von Schuld, Leid und Tod kennen lernen: Heil - Unheil; Erlösung - Größe und Ohnmacht menschlichen Lebens erkennen und positive Wege der Lebensgestaltung suchen: Genusskultur, Abhängigkeiten. - Angesichts von Sterben und Tod sich mit der befreienden Botschaft der Auferweckung auseinandersetzen: Leben durch den Tod hindurch. In einer Gesellschaft, die einerseits eine Vielfalt von Lebensmöglichkeiten bietet, andererseits Lebenschancen entzieht, sich orientieren und dabei die eigene Würde und die der anderen entdecken, sowie Möglichkeiten solidarischen Lebens und Handelns entwickeln: Freiheit - Verantwortung - Angesichts der Verletzung von Menschenrechten sich für Menschenwürde einsetzen. - Die Botschaft der Propheten und ihren Ruf nach Gerechtigkeit kennen. - Gott als einen sehen lernen, der mit den zu Opfern Gemachten solidarisch ist: Eucharistie. In einer Welt, in der Ressourcen, Konsum- und Gestaltungsmöglichkeiten genützt und missbraucht werden, Position beziehen und dabei die Sehnsucht nach “einem Leben in Fülle” offen halten, sich als Geschöpf und die Welt als Schöpfung in Dankbarkeit und Verantwortlichkeit begreifen: Schöpfung/Geschöpflichkeit - Fragen nach dem Woher und Wozu stellen und sich dabei mit den Antworten der modernen Wissenschaften und des christlichen Glaubens in ihrem Zu- und Gegeneinander auseinandersetzen. - Der christlichen Botschaft von einem “neuen Himmel und einer neuen Erde” begegnen. In der Bilder- und Medienwelt bewusst leben und sinnstiftende religiöse Ausdrucksformen erschließen: Symbole - Rituale; Sakramente - Verbale und nonverbale Kommunikationsformen erproben. - Den Reichtum der biblischen Sprach- und Symbolwelt erschließen. Die Beschleunigung des Lebens und das schnelle Vergessen unterbrechen und im Innehalten die Wurzeln des Christlichen und seine kirchliche Gestalt in unserer Kultur entdecken und Feste feiern: Glaube/Kirche - In Leben und Glauben der Orts- und Weltkirche Einblick gewinnen. - Die Entwicklung der Kirchen kennen und anderen Konfessionen begegnen: Ökumene. Erweiterungsbereich: Die Inhalte des Erweiterungsbereiches werden unter Berücksichtigung der Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Didaktischen Grundsätze festgelegt (siehe den Abschnitt “Kern- und Erweiterungsbereich” im dritten Teil). 5. bis 8. Klasse: Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 89/1984 in der geltenden Fassung.
  6. bb)WAHLPFLICHTGEGENSTAND R.-k. RELIGION Siehe Anlage 3 zur Bekanntmachung BGBl. Nr. 89/1984 in der Fassung BGBl. Nr. 104/1990.
  7. cc)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 321/2006)
  8. b)EVANGELISCHER RELIGIONSUNTERRICHT
  9. aa)PFLICHTGEGENSTAND EVANGELISCHER RELIGIONSUNTERRICHT Unterstufe Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 201/2002. Oberstufe Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 192/2005.
  10. bb)WAHLPFLICHTGEGENSTAND EVANGELISCHER RELIGIONSUNTERRICHT Das Wahlpflichtfach evangelische Religion übernimmt die Bildungs- und Lernziele des Pflichtfaches e

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.