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Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

Bundesrecht konsolidiert Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 30 von 30 www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1 Kurztitel Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 Kundmachungsorgan BGBl. II Nr. 205/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 71/2009 §/Artikel/Anlage Anl. 1 Inkrafttretensdatum 15.03.2009 Außerkrafttretensdatum 31.07.2012 Text Anlage 1 Bestimmungen für Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten (JAR-FCL 1) Inhaltsverzeichnis ABSCHNITT A - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN JAR-FCL 1.001 Begriffsbestimmungen und Abkürzungen JAR-FCL 1.005 Geltungsbereich JAR-FCL 1.010 Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied JAR-FCL 1.015 Gleichstellung von Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen, Genehmigungen sowie Zeugnissen JAR-FCL 1.016 Erleichterungen für Inhaber von Lizenzen, die von Nicht-JAA-Mitgliedstaaten erteilt wurden JAR-FCL 1.017 Anerkennungen/Berechtigungen für besondere Zwecke JAR-FCL 1.020 Anrechnung von Tätigkeiten aus der militärischen Luftfahrt JAR-FCL 1.025 Gültigkeit von Lizenzen und Berechtigungen JAR-FCL 1.026 Fortlaufende Flugerfahrung für Piloten, die nicht gemäß den Bestimmungen der JAR-OPS 1 deutsch tätig sind JAR-FCL 1.030 Prüfungsangelegenheiten JAR-FCL 1.035 Flugmedizinische Tauglichkeit JAR-FCL 1.040 Eingeschränkte flugmedizinische Tauglichkeit JAR-FCL 1.045 Sonderfälle JAR-FCL 1.050 Anrechnung von Flugzeiten und theoretischen Kenntnissen JAR-FCL 1.055 Genehmigte und registrierte Zivilluftfahrerschulen JAR-FCL 1.060 Beschränkungen für Lizenzinhaber nach Vollendung des 60. Lebensjahres JAR-FCL 1.065 Ausstellerstaat der Lizenz JAR-FCL 1.070 Haupt-Wohnsitz JAR-FCL 1.075 Form und Inhalt von Pilotenlizenzen JAR-FCL 1.080 Aufzeichnung von Flugzeiten Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005 Mindestanforderungen für die Erteilung von Lizenzen/Anerkennungen gemäß JAR-FCL auf der Grundlage nationaler Lizenzen/Anerkennungen, die von JAA-Mitgliedstaaten erteilt wurden Anhang 1 zu JAR-FCL 1.015 Mindestanforderungen für die Anerkennung von Pilotenlizenzen, die von Nicht-JAA-Mitgliedstaaten erteilt wurden Anhang 2 zu JAR-FCL 1.015 Umschreibung von PPL(A), die von Nicht-JAA-Mitgliedstaaten erteilt wurden, in PPL(A) gemäß JAR-FCL Anhang 1 zu JAR-FCL 1.050 Anrechnung von theoretischen Kenntnissen – Lehrplan für die ergänzende Ausbildung und Prüfung Anhang 1a zu JAR-FCL 1.055 Zivilluftfahrerschulen für Flugausbildung zum Erwerb von Pilotenlizenzen und Berechtigungen (FTOs) Anhang 1b zu JAR-FCL 1.055 Ausbildung außerhalb der JAA-Mitgliedstaaten Anhang 1c zu JAR-FCL 1.055 Ergänzende Anforderungen für FTOs mit ständiger Hauptniederlassung außerhalb der JAA-Mitgliedstaaten Anhang 2 zu JAR-FCL 1.055 Zivilluftfahrerschulen für den Erwerb von Musterberechtigungen nur für Inhaber von Pilotenlizenzen (TRTOs) Anhang 3 zu JAR-FCL 1.055 Genehmigung von Fernlehrgängen für modulare theoretische Ausbildung Anhang 1 zu JAR-FCL 1.075 Form und Inhalt von Pilotenlizenzen ABSCHNITT B – FLUGSCHÜLER (Flugzeug) JAR-FCL 1.085 Anforderungen JAR-FCL 1.090 Mindestalter JAR-FCL 1.095 Flugmedizinische Tauglichkeit ABSCHNITT C – PRIVATPILOTENLIZENZ (Flugzeug) - PPL(A) JAR-FCL 1.100 Mindestalter JAR-FCL 1.105 Flugmedizinische Tauglichkeit JAR-FCL 1.110 Rechte und Voraussetzungen JAR-FCL 1.115 Reserviert JAR-FCL 1.120 Flugerfahrung und Anrechnung JAR-FCL 1.125 Ausbildungslehrgang JAR-FCL 1.130 Theoretische Prüfung JAR-FCL 1.135 Praktische Fähigkeiten Anhang 1 zu JAR-FCL 1.125 Ausbildungslehrgang für PPL(A) - Zusammenfassung Anhang 2 zu JAR-FCL 1.125 Registrierung von Zivilluftfahrerschulen, die nur für den Erwerb der PPL ausbilden Anhang 3 zu JAR-FCL 1.125 Antragsformular für die Registrierung von registrierten Zivilluftfahrerschulen für die PPL-Ausbildung Anhang 1 zu JAR-FCL 1.130 und 1.135 Theoretische und praktische Prüfung für den Erwerb einer PPL(A) Anhang 2 zu JAR-FCL 1.135 Praktische Prüfung für den Erwerb einer PPL(A) ABSCHNITT D – BERUFSPILOTENLIZENZ (Flugzeug) - CPL(A) JAR-FCL 1.140 Mindestalter JAR-FCL 1.145 Flugmedizinische Tauglichkeit JAR-FCL 1.150 Rechte und Voraussetzungen JAR-FCL 1.155 Flugerfahrung und Anrechnung JAR-FCL 1.160 Theoretische Kenntnisse JAR-FCL 1.165 Flugausbildung JAR-FCL 1.170 Praktische Fähigkeiten Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165 (a)

(1)Durchgehende Ausbildung für ATP(A) Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165 (a)
(2)Durchgehende Ausbildung für CPL(A)/IR Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165 (a)
(3)Durchgehende Ausbildung für CPL(A) Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165 (a)
(4)Modulare Ausbildung für CPL(A) Anhang 1 zu JAR-FCL 1.170 Praktische Prüfung für den Erwerb einer CPL(A) Anhang 2 zu JAR-FCL 1.170 Inhalt der praktischen Prüfung für den Erwerb einer CPL(A) ABSCHNITT E – INSTRUMENTENFLUGBERECHTIGUNG (Flugzeug) - IR(A) JAR-FCL 1.174 Flugmedizinische Tauglichkeit JAR-FCL 1.175 Erfordernis einer IR(A) JAR-FCL 1.180 Rechte und Voraussetzungen JAR-FCL 1.185 Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung JAR-FCL 1.190 Flugerfahrung JAR-FCL 1.195 Theoretische Kenntnisse JAR-FCL 1.200 Kenntnisse der englischen Sprache JAR-FCL 1.205 Flugausbildung JAR-FCL 1.210 Praktische Fähigkeiten Anhang 1 zu JAR-FCL 1.200 IR(A) – Kenntnisse der englischen Sprache Anhang 1 zu JAR-FCL 1.205 Modulare Ausbildung für IR(A) Anhang 1 zu JAR-FCL 1.210 Praktische Prüfung und Befähigungsüberprüfung für den Erwerb einer IR(A) Anhang 2 zu JAR-FCL 1.210 Inhalt der praktischen Prüfung/Befähigungsüberprüfung für den Erwerb einer IR(A) ABSCHNITT F - KLASSEN- UND MUSTERBERECHTIGUNGEN (Flugzeug) JAR-FCL 1.215 Klassenberechtigungen (A) JAR-FCL 1.220 Musterberechtigungen (A) JAR-FCL 1.221 Hochleistungsflugzeug mit einem Piloten JAR-FCL 1.225 Erfordernis von Klassen- oder Musterberechtigungen JAR-FCL 1.230 Sonderregelungen JAR-FCL 1.235 Klassen- und Musterberechtigungen – Rechte, Anzahl und Baureihen JAR-FCL 1.240 Klassen- und Musterberechtigungen – Anforderungen JAR-FCL 1.245 Klassen- und Musterberechtigungen – Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung JAR-FCL 1.246 Instrumentenflugberechtigung, Verlängerung und Erneuerung JAR-FCL 1.250 Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten – Voraussetzungen JAR-FCL 1.251 Klassen- und Musterberechtigungen für Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten: Voraussetzungen JAR-FCL 1.255 Musterberechtigung für Flugzeuge mit einem Piloten – Voraussetzungen JAR-FCL 1.260 Klassenberechtigung – Voraussetzungen JAR-FCL 1.261 Klassen- und Musterberechtigungen – Theoretische Kenntnisse und Flugausbildung JAR-FCL 1.262 Klassen- und ´Musterberechtigungen – Praktische Fähigkeiten Anhang 1 zu JAR-FCL 1.215 Aufstellung der Flugzeugklassen Anhang 1 zu JAR-FCL 1.220 Aufstellung der Flugzeugmuster Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295 Praktische Prüfung und Befähigungsüberprüfung für Klassen/Musterberechtigungen für Flugzeuge und ATPL Anhang 1 zu JAR-FCL 1.251 Lehrgang zum Erwerb zusätzlicher theoretischer Kenntnisse für eine Klassen- oder Musterberechtigung für Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten Anhang 2 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295 Inhalt der Ausbildung und der praktischen Prüfung/Befähigungsüberprüfung für ATPL, Musterberechtigungen auf Flugzeugen mit zwei Piloten Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240 Inhalt der Ausbildung und der praktischen Prüfung/Befähigungsüberprüfung für Klassen/Musterberechtigungen auf ein- und mehrmotorigen Flugzeugen mit einem Piloten Anhang 1 zu JAR-FCL 1.246 Anrechnung des Instrumentenflugteiles einer Befähigungsüberprüfung für eine Klassen- und Musterberechtigung Anhang 1 zu JAR-FCL 1.251 Lehrgang zum Erwerb zusätzlicher theoretischer Kenntnisse für eine Klassen- oder Musterberechtigung für Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(a) Theoretische Ausbildungsanforderungen für praktische Prüfungen/Befähigungsüberprüfungen zum Erwerb von Klassen/Musterberechtigungen Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261 (c)
(2)Genehmigung von Lehrgängen für Musterberechtigungen ohne Flugzeiten im Flugzeug Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(
  1. d)Lehrgang für die Zusammenarbeit der Flugbesatzung (Flugzeug) ABSCHNITT G – LINIENPILOTENLIZENZ (Flugzeug) - ATPL(A) JAR-FCL 1.265 Mindestalter JAR-FCL 1.270 Flugmedizinische Tauglichkeit JAR-FCL 1.275 Rechte und Voraussetzungen JAR-FCL 1.280 Flugerfahrung und Anrechnung JAR-FCL 1.285 Theoretische Kenntnisse JAR-FCL 1.290 Flugausbildung JAR-FCL 1.295 Praktische Fähigkeiten Anhang 1 zu JAR-FCL 1. 285 Modulare theoretische Ausbildung für ATPL(A) ABSCHNITT H – LEHRBERECHTIGUNGEN (Flugzeug) JAR-FCL 1.300 Ausbildung – Allgemeines JAR-FCL 1.305 Lehrberechtigungen und Ermächtigungen – Kategorien JAR-FCL 1.310 Lehrberechtigungen - Allgemeines JAR-FCL 1.315 Lehrberechtigungen und Anerkennungen - Gültigkeitsdauer JAR-FCL 1.320 Lehrberechtigung für Flugausbildung (Flugzeug) (FI(A)) – Mindestalter JAR-FCL 1.325 FI(A) – Eingeschränkte Rechte JAR-FCL 1.330 FI(A) - Rechte und Anforderungen JAR-FCL 1.335 FI(A) – Voraussetzungen JAR-FCL 1.340 FI(A) – Lehrgang JAR-FCL 1.345 FI(A) - Praktische Fähigkeiten JAR-FCL 1.350 FI(A) - Erteilung der Berechtigung JAR-FCL 1.355 FI(A) - Verlängerung und Erneuerung JAR-FCL 1.360 Lehrberechtigung für Musterberechtigungen (Flugzeuge mit zwei Piloten)(TRI(MPA)) – Rechte JAR-FCL 1.365 TRI(MPA) – Anforderungen JAR-FCL 1.370 TRI(MPA) – Verlängerung und Erneuerung JAR-FCL 1.375 Lehrberechtigung für Klassenberechtigungen (Flugzeuge mit einem Piloten) (CRI(SPA)) – Rechte JAR-FCL 1.380 CRI(SPA) – Anforderungen JAR-FCL 1.385 CRI(SPA) – Verlängerung und Erneuerung JAR-FCL 1.390 Lehrberechtigung für Instrumentenflug (Flugzeug) (IRI(A)) – Rechte JAR-FCL 1.395 IRI(A) – Anforderungen JAR-FCL 1.400 IRI(A) – Verlängerung und Erneuerung JAR-FCL 1.405 Anerkennung für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten (Flugzeug) (SFI(A)) – Rechte JAR-FCL 1.410 SFI(A) – Anforderungen JAR-FCL 1.415 SFI(A) – Verlängerung und Erneuerung JAR-FCL 1.416 Anerkennung für die Ausbildung in der Zusammenarbeit als Flugbesatzung (Flugzeug) (MCCI(A)) – Rechte JAR-FCL 1.417 MCCI(A) – Anforderungen JAR-FCL 1.418 MCCI(A) – Verlängerung und Erneuerung JAR-FCL 1.419 STI(A) Rechte, Anforderungen, Verlängerungen und Erneuerungen Anhang 1 zu JAR-FCL 1.300 Anforderungen an eine besondere Berechtigung/Anerkennung für Lehrberechtigte die keine JAR-FCL-Lizenz besitzen zur Durchführung von Ausbildungen in FTOs oder TRTOs außerhalb von JAA-Mitgliedstaaten Anhang 1 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345 Vereinbarungen für die praktische Prüfung, Befähigungsüberprüfung und mündliche theoretische Prüfung für den Erwerb einer Lehrberechtigung für Flugausbildung (FI(A)) Anhang 2 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345 Inhalte der praktischen Prüfung, Befähigungsüberprüfung und mündlichen theoretischen Prüfung für den Erwerb einer Lehrberechtigung für Flugausbildung (FI(A)) Anhang 1 zu JAR-FCL 1.340 Lehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung für Flugausbildung (Flugzeug) (FI(A)) Anhang 1 zu JAR-FCL 1.365 Lehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung für Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten (Flugzeug) (TRI(MPA)) Anhang 1 zu JAR-FCL 1.380 Lehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung für Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten (Flugzeug) (CRI(SPA)) Anhang 2 zu JAR-FCL 1.380 Lehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung für Klassenberechtigung für einmotorige Flugzeuge mit einem Piloten (Flugzeug) (CRI(SPA)) Anhang 1 zu JAR-FCL 1.395 Lehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung für Instrumentenflug (IRI(A)) ABSCHNITT I - PRÜFER (Flugzeug) JAR-FCL 1.420 Prüfer - Kategorien JAR-FCL 1.425 Prüfer - Allgemeines JAR-FCL 1.430 Prüfer - Gültigkeitsdauer der Anerkennung JAR-FCL 1.435 Flugprüfer (Flugzeug) (FE(A)) – Rechte/Anforderungen JAR-FCL 1.440 Prüfer für Musterberechtigungen (Flugzeug)(TRE(A)) - Rechte/Anforderungen JAR-FCL 1.445 Prüfer für Klassenberechtigungen (Flugzeug)(CRE(A)) - Rechte/Anforderungen JAR-FCL 1.450 Prüfer für Instrumentenflug (Flugzeug)(IRE(A)) – Rechte/Anforderungen JAR-FCL 1.455 Prüfer an synthetischen Flugübungsgeräten (Flugzeug) (SFE(A)) – Rechte/Anforderungen JAR-FCL 1.460 Prüfer für Lehrberechtigte (Flugzeug) (FIE(A)) – Rechte/Anforderungen Anhang 1 zu JAR-FCL 1.425 Standardisierungsvereinbarungen für Prüfer ABSCHNITT J - ERFORDERLICHE THEORETISCHE KENNTNISSE UND VERFAHREN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON THEORETISCHEN PRÜFUNGEN FÜR CPL, ATPL UND INSTRUMENTENFLUGBERECHTIGUNGEN JAR-FCL 1.465 Anforderungen JAR-FCL 1.470 Inhalt von theoretischen Prüfungen JAR-FCL 1.475 Prüfungsfragen JAR-FCL 1.480 Prüfungsverfahren JAR-FCL 1.485 Pflichten des Bewerbers JAR-FCL 1.490 Bewertungskriterien JAR-FCL 1.495 Gültigkeitszeitraum Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470 Theoretische Prüfungsgegenstände; Syllabus ATPL, CPL und IR Abschnitt A - Allgemeine Bestimmungen JAR-FCL 1.001 Begriffsbestimmungen und Abkürzungen Alleinflugzeit: Die Flugzeit, in der sich ein Flugschüler allein an Bord eines Luftfahrzeuges befindet. Ausbildungszeit als verantwortlicher Pilot (Student Pilot-In-Command/SPIC): Die Flugzeit, in der ein Flugschüler die Tätigkeit des verantwortlichen Piloten ausübt und der Lehrberechtigte ihn nur beobachtet und den Flug nicht beeinflusst. Ausbildungszeit mit Lehrberechtigtem: Die Flugzeit oder Instrumentenbodenzeit, in der eine Person von einem dazu ermächtigten Lehrer ausgebildet wird. Befähigungsüberprüfungen: Nachweis der weiteren fliegerischen Befähigung für die Verlängerung oder Erneuerung von Berechtigungen einschließlich mündlicher Prüfungen, die der Prüfer für erforderlich hält. Berechtigung: In eine Lizenz eingetragene besondere Bedingungen, Rechte oder Einschränkungen. Beruflich tätiger Pilot: Ein Pilot im Besitz einer Lizenz (CPL/ATPL), die eine fliegerische Tätigkeit im gewerblichen Luftverkehr zulässt. Erneuerung (z.B. einer Berechtigung oder Genehmigung): Das Verwaltungsverfahren zur Erneuerung einer abgelaufenen (ruhenden) Berechtigung oder Genehmigung für einen weiteren festgelegten Zeitraum unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen. Flugzeit: Flugzeit bezeichnet die Zeit zwischen dem erstmaligen Abrollen eines Luftfahrzeuges aus seiner Parkposition zum Zwecke des Startens bis zum Stillstand an der zugewiesenen Parkposition und bis alle Triebwerke abgestellt sind. Flugzeuge mit einem Piloten (Single-pilot aeroplanes/SPA): Flugzeuge, für die nicht durch die Musterzulassung eine Mindestflugbesatzung von zwei Piloten vorgeschrieben ist. Flugzeuge mit zwei Piloten (Multi-pilot aeroplanes/MPA): Flugzeuge mit einer durch die Musterzulassung vorgeschriebenen Mindestflugbesatzung von zwei Piloten. Instrumentenbodenzeit: Die Zeit, in der ein Pilot eine Ausbildung im simulierten Instrumentenflug in synthetischen Flugübungsgeräten (Synthetic Training Devices/STDs) erhält. Instrumentenflugzeit: Die Zeit, in der ein Pilot ein Luftfahrzeug ausschließlich nach Instrumenten führt. Instrumentenzeit: Instrumentenflugzeit oder Instrumentenbodenzeit. JAA-Mitgliedstaat: Im Sinne dieser Anlage (JAR-FCL 1) ein Staat, der Lizenzen, Berechtigungen und Zeugnisse gemäß § 41 LFG im Einklang mit den Bestimmungen der JAA ausstellt. Kategorie (eines Luftfahrzeuges): Die Einteilung von Luftfahrzeugen nach bestimmten grundlegenden Eigenschaften, z.B. Flugzeug, Hubschrauber, Segelflugzeug, Freiballon. Kopilot Ein Pilot, der nicht als verantwortlicher Pilot ein Luftfahrzeug führt, für das gemäß der Aufstellung von Flugzeugmuster (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.220) oder der Musterzulassung des Luftfahrzeuges oder den betrieblichen Vorschriften, nach denen der Flug durchgeführt wird, mehr als ein Pilot gefordert wird. Ausgenommen sind Piloten, die sich ausschließlich zu ihrer Flugausbildung für eine Lizenz oder Berechtigung an Bord befinden. Lizenz: Ein gemäß den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 1) ausgestellter oder gemäß § 41 LFG gleichgestellter ausländischer Zivilluftfahrerschein. Nacht: Der Zeitraum zwischen dem Ende der bürgerlichen Abenddämmerung und dem Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung. Muster (eines Luftfahrzeuges): Luftfahrzeuge desselben Grundtyps einschließlich sämtlicher Änderungen, die keine Auswirkungen auf die Handhabung, Flugeigenschaften oder Zusammensetzung der Flugbesatzung haben. Praktische Prüfungen: Nachweise der fliegerischen Befähigung für den Erwerb von Lizenzen oder Berechtigungen einschließlich mündlicher Prüfungen, die der Prüfer für erforderlich hält. Privatpilot: Ein Pilot mit einer Lizenz, die eine fliegerische Tätigkeit im gewerblichen Luftverkehr nicht zulässt. Reisemotorsegler (Touring Motor Glider/TMG): Ist ein Motorsegler, mit einem von einem JAA Mitgliedstaat ausgestellten oder anerkannten Lufttüchtigkeitszeugnis, der über ein fest eingebautes Triebwerk und einen nicht einklappbaren Propeller verfügt und zusätzlich gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.215 von der zuständigen Behörde bestimmten Motorsegler. Der Reisemotorsegler muss gemäß den Bestimmungen des Flughandbuches eigenstartfähig sein und mit eigener Leistung steigen können. Sonstige Übungsgeräte (Other Training Devices/OTDs): Ausbildungshilfen außer Flugsimulatoren, Flugübungsgeräten oder Flug- und Navigationsverfahrensübungsgeräten, die zur Ausbildung eingesetzt werden können, wenn kein vollständiges Cockpit erforderlich ist. Streckenabschnitt: Ein Flug, der Start, Abflug, Reiseflug von nicht weniger als 15 Minuten, Anflug und Landephase umfasst. Verlängerung (z.B. einer Berechtigung oder Genehmigung): Das Verwaltungsverfahren zur Verlängerung der Gültigkeit einer noch gültigen Berechtigung oder Genehmigung für einen weiteren festgelegten Zeitraum unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen. Zusammenarbeit der Flugbesatzung (Multi-Crew Co-Operation/MCC): Die Zusammenarbeit der Flugbesatzung unter der Leitung des verantwortlichen Piloten. JAR-FCL 1.005 Geltungsbereich (
  2. a)Allgemeines
(1)Die Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 1) gelten für alle Ausbildungen, Prüfungen und Anträge für den Erwerb von Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen, Genehmigungen oder Zeugnissen, wenn die Anträge ab dem 1. Juni 2006 bei der zuständigen Behörde eingehen.
(2)Werden in den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 1) Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen, Genehmigungen oder Zeugnisse genannt, so sind dabei solche gemäß JARFCL gemeint. In allen anderen Fällen werden diese Dokumente näher bestimmt, zum Beispiel als Lizenzen gemäß ICAO oder nationale Lizenzen.
(3)Wird im Hinblick auf die gegenseitige Anerkennung, Gleichstellung oder Umschreibung von Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen, Genehmigungen oder Zeugnissen auf JAA-Mitgliedstaaten verwiesen, so sind damit Staaten gemeint, die Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen, Genehmigungen und Zeugnisse im Einklang mit den Bestimmungen der JAR-FCL (§ 41 LFG) erteilen.
(4)Alle in JAR-FCL genannten synthetischen Flugübungsgeräte, die anstelle eines Luftfahrzeuges zu Ausbildungszwecken eingesetzt werden, müssen den Bestimmungen der JAR-STD entsprechen (§ 30 Abs. 6 Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung (ZLLV), BGBl. II 424/2005, in der jeweils geltenden Fassung) und im Hinblick auf die durchzuführenden Übungen in Übereinstimmung mit JAR-FCL für den Nutzer durch die zuständige Behörde genehmigt sein.
(5)Wird in den Bestimmungen der JAR-FCL auf Flugzeuge verwiesen, so sind, soweit nicht anders festgelegt, Ultraleichtflugzeuge ausgeschlossen.
(6)Lizenzen, die auf der Grundlage einer außerhalb der JAA-Mitgliedstaaten durchgeführten Ausbildung erteilt wurden – ausgenommen Ausbildungen gem. JAR-FCL 1.055(a)
(1)- müssen mit einer Eintragung versehen sein, nach der die Rechte der Lizenz auf österreichische Flugzeuge beschränkt sind.
(7)Berechtigungen, die auf der Grundlage einer außerhalb der JAA-Mitgliedstaaten durchgeführten Ausbildung erworben wurden ausgenommen Ausbildungen gem. JAR-FCL 1.055(a)
(1)– müssen auf österreichische Flugzeuge beschränkt sein. (b) Übergangsbestimmungen
(1)Ausbildungen für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten, die vor dem
  1. Juni 2006 entsprechend den Bestimmungen der ZLPV begonnen wurden, berechtigen gemäß § 142 Abs. 3 zur Ausstellung von Lizenzen oder Berechtigungen unter der Bedingung, dass die Ausbildung und Prüfung vor dem
  2. Dezember 2008 für die jeweilige Lizenz oder Berechtigung abgeschlossen wurde.
(2)Nationale Lizenzen, Berechtigungen, Ernennungen oder Genehmigungen, die entsprechend den Bestimmungen der ZLPV vor dem 1. Juni 2006 erworben oder entsprechend (b)
(1)ausgestellt wurden, sind gemäß § 142 Abs. 1 weiterhin mit den inhaltlich entsprechenden Berechtigungen gültig. Ab dem 1. Dezember 2006 müssen alle Verlängerungen oder Erneuerungen solcher Lizenzen, Berechtigungen, Ernennungen, Genehmigungen oder Ausstellungen medizinischer Tauglichkeitszeugnisse in Übereinstimmung mit den Anforderungen von JAR-FCL – mit Ausnahme der in (b)
(4)genannten - durchgeführt werden.
(3)Inhaber einer entsprechend den Bestimmungen der ZLPV vor dem 1. Juni 2006 erworbenen oder in Übereinstimmung mit (b)
(1)ausgestellten Lizenz können bei der zuständigen Behörde die Erteilung einer gleichwertigen in dieser Anlage (JAR-FCL 1) spezifizierten Lizenz (A), beantragen. (Siehe JAR-FCL 1.015 (a)
(1)). Für die Erteilung einer derartigen Lizenz muss der Inhaber die Anforderungen der Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005 erfüllen.
(4)Inhaber einer entsprechend den Bestimmungen der ZLPV erteilten Lizenz, die die Voraussetzungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) nicht vollständig erfüllen, dürfen gemäß § 6 Abs. 1 weiterhin die Rechte dieser Lizenz ausüben. (
  1. c)Fortbestand der nationalen Prüferernennung Vor dem 1. Juni 2006 gemäß den Bestimmungen der ZLPV bestellte Mitglieder von Prüfungskommissionen für Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten können von der zuständigen Behörde als Prüfer gemäß dieser Anlage (JAR-FCL 1) ernannt werden, sofern sie der zuständigen Behörde Kenntnisse über die Bestimmungen der JAR-FCL und der JAR-OPS 1 nachgewiesen haben. Diese Ernennung gilt für einen Zeitraum von längstens drei Jahren. Danach unterliegt jede erneute Ernennung den Bestimmungen von JAR-FCL 1.425(
  2. a)und (b). JAR-FCL 1.010 Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Pilot (a)
(1)Lizenz und Berechtigung Auf zivilen, in einem JAA-Mitgliedstaat eingetragenen Flugzeugen dürfen nur Personen als Flugbesatzungsmitglieder tätig werden, die eine gültige, den durchzuführenden Aufgaben entsprechende Lizenz und Berechtigung gemäß JAR-FCL 1 oder einen Flugauftrag gemäß JARFCL 1.085 und/oder eine besondere Anerkennung gemäß JAR-FCL 1.230 besitzen. Die Lizenz muss erteilt worden sein von: (i) einem Mitgliedstaat der JAA; oder (ii) einem anderen Mitgliedstaat der ICAO. In diesem Fall muss die Lizenz gemäß JAR-FCL 1.015(b) oder (c) anerkannt worden sein.
(2)Nicht Bestandteil der Bestimmungen (vgl. § 61 Abs. 3 und § 24)
(3)Nicht Bestandteil der Bestimmungen (vgl. § 24) (
  1. b)Ausübung der Rechte Der Inhaber einer Lizenz, Berechtigung oder Anerkennung darf nur die damit verbundenen Rechte ausüben. (
  2. c)Widerruf und Untersagung
(1)Wird festgestellt, dass ein Bewerber oder Lizenzinhaber die Anforderungen dieser Verordnung oder des LFG nicht oder nicht mehr erfüllt, ist von der zuständigen Behörde gemäß § 43 LFG vorzugehen.
(2)Wird festgestellt, dass der Inhaber einer von einem anderen JAA-Mitgliedstaat erteilten Lizenz gemäß JAR-FCL oder Bewerber um eine solche die Anforderungen der JAR-FCL oder anderer Vorschriften des Staates, in dem das Luftfahrzeug geflogen wird, nicht oder nicht mehr erfüllt, ist der Ausstellerstaat von der zuständigen Behörde darüber zu informieren. In Entsprechung mit § 43 Abs. 3 LFG ist, wenn dies zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist, mittels Untersagung von der zuständigen Behörde anzuordnen, dass der Inhaber einer Lizenz oder der Bewerber um eine solche, der beim Ausstellerstaat aus den oben genannten Gründen gemeldet wurde, weder in Österreich eingetragene Luftfahrzeuge führt noch im Inland als Pilot tätig wird. JAR-FCL 1.015 Gleichstellung von Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen, Genehmigungen sowie Zeugnissen (Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.015) (Siehe Anhang 2 zu JAR-FCL 1.015) (Siehe Anhang 3 zu JAR-FCL 1.015) (a) Gemäß JAR-FCL von JAA-Mitgliedstaaten erteilte Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen, Genehmigungen oder Zeugnisse
(1)Wenn jemand mit einer Lizenz, mit einer Berechtigung, oder mit einem Zeugnis eines JAA-Mitgliedstaates in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der JAR-FCL und den zugehörigen Vorschriften ausgestattet ist, sind solche ausländischen Lizenzen, Berechtigungen oder Zeugnisse den entsprechenden österreichischen Lizenzen, Berechtigungen oder Zeugnissen gemäß § 41 LFG gleichgestellt.
(2)Ausbildungen, die nach dem 1. Juni 2005 gemäß den Bestimmungen dieser Anlage (JARFCL 1) durchgeführt wurden, können für die Ausstellung von JAR-FCL Lizenzen und Berechtigungen angerechnet werden. (b) Von Nicht-JAA-Mitgliedstaaten erteilte Lizenzen
(1)Eine Lizenz, die von einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat erteilt wurde, kann von der zuständigen Behörde entsprechend Anhang 1 zu JAR-FCL 1.015 anerkannt werden.
(2)Die Gültigkeitsdauer für die Anerkennung einer Lizenz für entgeltlich tätige Piloten und einer Privatpilotenlizenz mit Instrumentenflugberechtigung darf, beginnend mit dem Datum, an dem die Anerkennung erteilt wurde, längstens ein Jahr betragen, vorausgesetzt, die zugrunde liegende Lizenz ist weiterhin gültig. Die Anerkennung kann erneut für die Gültigkeitsdauer von einem Jahr nach Ablauf der vorhergehenden Anerkennung ausgestellt werden, vorausgesetzt, die Verlängerung/Erneuerung der zutreffenden Berechtigung und des Tauglichkeitszeugnisses erfolgte gemäß den Bestimmungen von JAR-FCL und die zugrunde liegende Lizenz ist immer noch gültig.
(3)Die Bestimmungen des Absatzes
(1)und
(2)sind nicht anzuwenden, wenn inländische Flugzeuge an einen Halter eines Nicht-JAA-Mitgliedstaates vermietet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Halterstaat für den Zeitraum der Vermietung die Verantwortung für die technische und/oder betriebliche Überwachung nach den Bestimmungen von JAR-OPS 1.165 übernommen hat. Die Lizenzen der Flugbesatzung des Halters können von der zuständigen Behörde anerkannt werden, sofern die mit der Anerkennung erteilten Rechte auf den Vermietungszeitraum und auf bestimmte Flugzeuge in festgelegten betrieblichen Einsätzen beschränkt sind, an denen ein JAA-Luftfahrtunternehmen weder direkt noch indirekt durch Anmietung eines Flugzeuges mit Besatzung oder durch ein anderes wirtschaftliches Übereinkommen beteiligt ist.
(4)In den Fällen, in denen die Anerkennung eines nicht gemäß den Bestimmungen der JAR-FCL lizenzierten Piloten erforderlich ist, um spezielle, zeitlich begrenzte Aufgaben in Übereinstimmung mit Anhang 3 zu JAR-FCL 1.015 zu erfüllen, kann die Behörde eine derartige Lizenz für diese Aufgaben anerkennen, ohne dass der Inhaber die Voraussetzungen gem. Anhang 1 zu JAR-FCL 1.015 erfüllt. (c) Umschreibung von Lizenzen, die von Nicht-JAA-Mitgliedstaaten erteilt wurden
(1)Eine Lizenz CPL(A) oder ATPL(A) und/oder eine Instrumentenflugberechtigung, die von einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat erteilt wurde, kann in eine JAR-FCL-Lizenz umgeschrieben werden, sofern mit dem jeweiligen Staat eine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht. Eine solche Vereinbarung ist auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zu treffen und muss sicherstellen, dass ein gleichwertiger Sicherheitsstandard bezüglich Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen besteht. Jede getroffene Vereinbarung wird wie festgelegt in regelmäßigen Abständen von den beteiligten Staaten überprüft. Auf einer derart umgeschriebenen Lizenz ist der Nicht-JAA-Mitgliedstaat vermerkt. Andere JAA-Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, eine solche Lizenz zu anzuerkennen.
(2)Eine Lizenz für Privatpiloten, die von einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat erteilt wurde, kann in eine JAR-FCL-Lizenz mit Klassen-/Musterberechtigung(
  1. en)für Flugzeuge mit einem Piloten umgeschrieben werden, sofern die Anforderungen gemäß Anhang 2 zu JAR-FCL 1.015 erfüllt sind. (
  2. d)Wenn die zuständige Behörde eine Lizenz ausstellt, die von den Bestimmungen der JAR-FCL abweicht, ist dies auf der Lizenz unter Punkt XIII zu vermerken. JAR-FCL 1.016 Erleichterungen für Inhaber von Lizenzen, die von Nicht-JAA-Mitgliedstaaten erteilt wurden (
  3. a)Ein Bewerber für eine JAR-FCL-Lizenz (A) oder eine JAR-FCL-Lizenz mit Instrumentenflugberechtigung (Instrument Rating/IR (A)), soweit zutreffend, der bereits im Besitz einer mindestens gleichwertigen, von einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat gemäß ICAO Anhang 1 erteilten Lizenz ist, muss alle Bestimmungen der JAR-FCL erfüllen; die Anforderungen an die Dauer der Ausbildung, Anzahl der Unterrichtsstunden der theoretischen sowie der praktischen Ausbildung können jedoch geringer sein. Erleichterungen können von der zuständigen Behörde gewährt werden, sofern die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist und dies vom Antragsteller beziehungsweise von der ihn ausbildenden berechtigten Zivilluftfahrerschule gegenüber der zuständigen Behörde vor Beginn der Ausbildung dargelegt wurde. (
  4. b)Der Inhaber einer gemäß ICAO Anhang 1 erteilten ATPL(A), der die Anforderungen an die Flugerfahrung von 1500 Stunden als verantwortlicher Pilot oder Kopilot auf Flugzeugen mit zwei Piloten gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.015 erfüllt, kann von der Forderung befreit werden, sich vor der theoretischen und praktischen Prüfung einer genehmigten Ausbildung zu unterziehen, vorausgesetzt, dass seine Lizenz eine gültige Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten für das in der praktischen Prüfung zum Erwerb der ATPL(A) zu verwendende Flugzeug beinhaltet. JAR-FCL 1.017 Anerkennungen/Berechtigungen für besondere Zwecke Berechtigungen für besondere Zwecke in Verbindung mit einer JAR-FCL Lizenz können von der zuständigen Behörde gemäß den §§ 21 (Schleppflug) und 22 (Kunstflug) für die ausschließliche Verwendung im Inland erteilt werden. Die Verwendung einer solchen Anerkennung/Berechtigung im Hoheitsgebiet eines anderen JAA-Mitgliedstaates bedarf der vorherigen Genehmigung des oder der betroffenen Staaten, es sei denn es besteht ein entsprechendes zwischenstaatliches Abkommen. JAR-FCL 1.020 Anrechnung von Tätigkeiten aus der militärischen Luftfahrt (Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005) Antrag auf Anrechnung: Die Anrechnung von Kenntnissen, Erfahrungen und Fähigkeiten aus der militärischen Luftfahrt für den Erwerb einer Lizenz oder Berechtigung gemäß JAR-FCL erfolgt gemäß § 30 Abs. 2 LFG durch die zuständige Behörde. Die JAA wird von der zuständigen Behörde über die Kriterien für die Anrechnung in Kenntnis gesetzt. Die Rechte solcher Lizenzen sind bis zur Erfüllung der Anforderungen der Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005 auf österreichische Flugzeuge zu beschränken. JAR-FCL 1.025 Gültigkeit von Lizenzen und Berechtigungen (
  5. a)Der Inhaber einer Lizenz darf die Rechte einer erteilten Lizenz oder Berechtigung nur dann ausüben, wenn er die entsprechenden Anforderungen der JAR-FCL erfüllt. (
  6. b)Gültigkeit der Lizenz und Verlängerung einer Berechtigung
(1)Die Gültigkeit der Lizenz wird durch die Gültigkeit der eingetragenen Berechtigungen und des erforderlichen Tauglichkeitszeugnisses bestimmt.
(2)Bei der Ausstellung, Verlängerung oder Erneuerung einer Berechtigung kann die zuständige Behörde die Gültigkeitsdauer der Berechtigung bis zum Ende des Monats ausdehnen, in dem die Gültigkeit andernfalls ablaufen würde, dieses Datum bleibt das Ablaufdatum der Berechtigung. (c) Die Lizenz wird für längstens fünf Jahre ausgestellt. Innerhalb dieses Zeitraumes wird die Lizenz von der zuständigen Behörde in folgenden Fällen verlängert:
(1)beim Ersterwerb sowie bei der Erneuerung einer Berechtigung;
(2)wenn unter Punkt XII der Lizenz kein Platz für weitere Eintragungen zur Verfügung steht;
(3)aus verwaltungstechnischen Gründen;
(4)bei der Verlängerung einer Berechtigung, wenn dies der zuständigen Behörde zweckmäßig erscheint. Gültige Berechtigungen werden von der zuständigen Behörde in die verlängerte Lizenz übernommen. Der Lizenzinhaber hat, sofern nicht die zuständige Behörde von Amts wegen vorzugehen hat, bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Verlängerung der Lizenz zu stellen. JAR-FCL 1.026 Fortlaufende Flugerfahrung für Piloten, die nicht gemäß den Bestimmungen der JAR-OPS 1 tätig sind (
  1. a)Ein Pilot darf als verantwortlicher Pilot oder Kopilot auf Flugzeugen bei der Beförderung von Fluggästen nur tätig werden, wenn er innerhalb der vorangegangenen 90 Tage drei Starts und drei Landungen als steuernder Pilot auf einem Flugzeug desselben Musters/derselben Klasse oder in einem Flugsimulator des/der verwendeten Musters/Klasse durchgeführt hat. (
  2. b)Der Inhaber einer Lizenz, die keine gültige Instrumentenflugberechtigung (Flugzeug) beinhaltet, darf als verantwortlicher Pilot auf Flugzeugen bei der Beförderung von Fluggästen bei Nacht nur tätig werden, wenn er innerhalb der vorangegangenen 90 Tage mindestens einen Start und eine Landung gemäß JAR-FCL 1.026(
  3. a)bei Nacht durchgeführt hat. JAR-FCL 1.030 Prüfungsangelegenheiten (
  4. a)Ernennung von Prüfern Die zuständige Behörde ernennt mit Bescheid zuverlässige und entsprechend qualifizierte Personen, die praktische Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen vorzunehmen haben. Die Mindestanforderungen für Prüfer sind in Abschnitt I dieser Anlage (JAR-FCL 1) enthalten. Jeder Prüfer wird von der zuständigen Behörde über seine Rechte und Pflichten schriftlich in Kenntnis gesetzt. (
  5. b)Anzahl der Prüfer Die zuständige Behörde hat in ausreichender Anzahl und unter Berücksichtigung der Anzahl und geographischen Verteilung der Piloten die benötigten Prüfer zu bestimmen. (
  6. c)Bekanntgabe der Prüfer
(1)Die zuständige Behörde hat eine öffentliche Liste aller Prüfer zu führen, aus der hervorgeht, für welche Kategorien diese eine Ernennung besitzen. Diese Liste wird den Zivilluftfahrerschulen für Flugausbildung (FTOs), Zivilluftfahrerschulen für Musterberechtigungen (TRTOs) und registrierten Zivilluftfahrerschulen zugänglich gemacht. Die zuständige Behörde weist den Bewerbern den entsprechenden Prüfer zur Abnahme einer Prüfung zu. Erfolgt die Prüfung für den Erwerb einer Klassen- oder Musterberechtigung im Rahmen des Betriebes eines Luftverkehrsunternehmens (§ 101 LFG), so kann die Prüfung von einem berechtigten Prüfer abgenommen werden, der dem Bewerber vom Luftverkehrsunternehmen zugewiesen wurde.
(2)Die zuständige Behörde informiert jeden Bewerber über den/die Prüfer, der/die von ihr für die Durchführung der praktischen Prüfung bestimmt wurde(n). (
  1. d)Prüfer dürfen bei Bewerbern, die von ihnen selbst für die betreffende Lizenz oder Berechtigung praktisch ausgebildet wurden, keine Prüfung abnehmen. Erfolgt die Prüfung für den Erwerb einer Klassen- oder Musterberechtigung im Rahmen des Betriebes eines Luftverkehrsunternehmens (§ 101 LFG), so ist die Abnahme der Prüfung auch durch einen Prüfer möglich, der an der praktischen Ausbildung für die Berechtigung teilgenommen hat, falls die zuständige Behörde ausdrücklich und schriftlich zustimmt. (
  2. e)Voraussetzungen für die Teilnahme an einer praktischen Prüfung Vor der Teilnahme an einer praktischen Prüfung für den Erwerb einer Lizenz oder Berechtigung muss der Bewerber die zugehörige theoretische Prüfung bestanden haben. Für Bewerber, die an einem Lehrgang einer durchgehenden Ausbildung teilnehmen, kann die zuständige Behörde Ausnahmen gewähren. Die Ausbildung für die zugehörige theoretische Prüfung muss in jedem Fall vor der Teilnahme an der praktischen Prüfung abgeschlossen worden sein. Mit Ausnahme von praktischen Prüfungen für den Erwerb der ATPL(A) müssen Bewerber für die praktische Prüfung von dem/der für die Ausbildung verantwortlichen Zivilluftfahrerschule/Person vorgeschlagen werden. JAR-FCL 1.035 Flugmedizinische Tauglichkeit (
  3. a)Flugmedizinische Tauglichkeit Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses muss geistig und körperlich tauglich sein, um die Rechte der jeweiligen Lizenz sicher auszuüben. (
  4. b)Tauglichkeitszeugnis Der Inhaber einer Lizenz oder Bewerber um eine solche muss im Besitz eines Tauglichkeitszeugnisses sein, das in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) ausgestellt wurde und den Rechten der jeweiligen Lizenz entspricht. (
  5. c)Flugmedizinische Verfahrensweisen Nach der Untersuchung muss dem Bewerber mitgeteilt werden, ob er tauglich oder untauglich ist oder an die zuständige Behörde zur Entscheidung verwiesen werden muss. Der autorisierte flugmedizinische Sachverständige (Authorised Medical Examiner/AME) muss den Bewerber über alle medizinischen, flugbetrieblichen oder sonstigen Gründe informieren, die die Flugausbildung und/oder die Rechte einer erteilten Lizenz einschränken könnten. (
  6. d)Einschränkung der Musterberechtigung (Operational Multicrew Limitation/OML – beschränkt auf Tauglichkeitszeugnisse Klasse 1)
(1)Die Einschränkung „gültig nur für eine Tätigkeit als oder mit qualifiziertem Kopiloten„ ist festzulegen, wenn der Inhaber einer CPL oder ATPL die Anforderungen für das Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 nicht vollständig erfüllt, jedoch als tauglich im Rahmen des akzeptierten Ausfallrisikos (siehe JAR-FCL 3) eingestuft wird. Diese Einschränkung wird von der zuständigen Behörde im Rahmen des Flugbetriebes mit zwei Piloten festgelegt. Eine solche Einschränkung wird von der zuständigen Behörde festgelegt und kann nur von dieser wieder aufgehoben werden.
(2)Der andere Pilot muss über die entsprechende Qualifikation für das Muster verfügen, darf höchstens 60 Jahre alt sein und muss über ein Tauglichkeitszeugnis ohne OML-Einschränkung verfügen. (
  1. e)Sicherheitspilot für Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses Klasse 2 (Operational Safety Pilot Limitation/OSL – beschränkt auf Tauglichkeitszeugnisse Klasse 2) Ein Sicherheitspilot ist ein Pilot, der als verantwortlicher Pilot Flugzeuge der/des entsprechenden Klasse/Musters führen darf und an Bord eines mit Doppelsteuer ausgerüsteten Flugzeugs mitfliegt um das Steuer zu übernehmen, falls der verantwortliche Pilot, der im Besitz eines eingeschränkten Tauglichkeitszeugnisses ist, ausfallen sollte. Eine derartige Einschränkung kann nur von der zuständigen Behörde festgelegt oder aufgehoben werden. JAR-FCL 1.040 Verminderung der flugmedizinischen Tauglichkeit (
  2. a)Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses darf die mit seiner Lizenz verbundenen Berechtigungen nicht ausüben, wenn er eine Verminderung seiner flugmedizinischen Tauglichkeit feststellt, aus der sich Zweifel an einer sicheren Ausübung seiner Tätigkeit als Pilot ergeben. (
  3. b)Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses darf nur dann verschreibungspflichtige oder nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel zu sich nehmen oder sich einer andersartigen Behandlung unterziehen, wenn er absolut sicher ist, dass das betreffende Arzneimittel oder die Behandlung ihn in der sicheren Ausübung der mit seiner Lizenz verbundenen Berechtigungen nicht beeinträchtigt. Sollten in dieser Hinsicht Zweifel bestehen, ist der Rat der zuständigen Behörde oder einer flugmedizinischen Stelle einzuholen. (
  4. c)Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses hat in folgenden Fällen unverzüglich den Rat der zuständigen Behörde oder einer flugmedizinischen Stelle einzuholen:
(1)nach einem stationären Klinik- oder Krankenhausaufenthalt von mehr als 12 Stunden Dauer; oder
(2)nach einem chirurgischen Eingriff oder einer invasiven Maßnahme, oder
(3)bei regelmäßiger Einnahme von Arzneimitteln, oder
(4)wenn festgestellt wird, dass das ständige Tragen einer korrigierenden Sehhilfe erforderlich ist. (d) Der Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses, der
(1)unter einer erheblichen Verletzung leidet, die eine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied nicht zulässt, oder
(2)unter einer Erkrankung leidet, die eine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied für mindestens 21 Tage nicht zulässt, oder
(3)schwanger ist, muss die zuständigen Behörde schriftlich über eine solche Verletzung oder Schwangerschaft sowie bei einer Erkrankung über den Ablauf der 21 Tage unverzüglich informieren. Das Tauglichkeitszeugnis wird vom Zeitpunkt des Auftretens der Verletzung, oder bei Ablauf der 21 Tage nach Auftreten der Erkrankung oder ab Bestätigung der Schwangerschaft als ruhend angesehen. In weiterer Folge:
(4)Im Falle einer Verletzung oder Erkrankung ist das Ruhen des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses aufgehoben, wenn dessen Inhaber durch eine flugmedizinische Stelle untersucht und von der flugmedizinischen Stelle oder der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt worden ist, seine Tätigkeit als Pilot wieder aufzunehmen oder wenn, falls die Tauglichkeit des Piloten nicht in Zweifel steht, die zuständige Behörde dem Inhaber des Tauglichkeitszeugnisses mitteilt, dass auf eine Untersuchung verzichtet werden kann.
(5)Im Falle einer Schwangerschaft kann das Ruhen des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses von der zuständigen Behörde vorbehaltlich der von ihr festgelegten Einschränkungen (siehe JAR-FCL 3.195(
  1. c)und JAR-FCL 3.315(c)) für einen bestimmten Zeitraum aufgehoben werden und ist dauerhaft aufgehoben, wenn die Inhaberin nach Beendigung der Schwangerschaft von einer flugmedizinischen Stelle untersucht und als tauglich beurteilt wurde, ihre Tätigkeit als Pilotin wieder aufzunehmen. JAR-FCL 1.045 Sonderfälle (
  2. a)In Fällen, in denen die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung zu unerwünschten Folgen führen oder die Entwicklung neuer Ausbildungs- oder Prüfungskonzepte nicht im Einklang mit den Anforderungen stehen, kann der Betroffene bei der zuständigen Behörde eine durch Bescheid gewährte Ausnahme beantragen. Eine solche Ausnahme darf nur dann gewährt werden, wenn nachweislich ein mindestens vergleichbarer Sicherheitsstandard eingehalten beziehungsweise erreicht wird. (
  3. b)Die zuständige Behörde hat in ihrem Bescheid die gewährte Ausnahme entweder als kurzfristige oder langfristige Ausnahme (wenn diese für länger sechs Monate gewährt wird) zu bezeichnen. JAR-FCL 1.050 Anrechnung von Flugzeiten und theoretischen Kenntnissen (Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.050) (
  4. a)Anrechnung von Flugzeiten
(1)Sofern in den Bestimmungen der JAR-FCL nicht anders festgelegt, müssen Flugzeiten, die für eine Lizenz oder Berechtigung angerechnet werden sollen, in der gleichen Luftfahrzeugkategorie geflogen worden sein, für die die Lizenz oder Berechtigung beantragt wird.
(2)Verantwortlicher Pilot oder Pilot in der Ausbildung (
  1. i)Dem Bewerber für eine Lizenz oder Berechtigung wird die gesamte Alleinflugzeit, Ausbildungszeit mit Lehrberechtigtem oder Flugzeit als verantwortlicher Pilot in vollem Umfang auf die für die Lizenz oder Berechtigung erforderliche Gesamtflugzeit angerechnet. (
  2. ii)Der Absolvent einer durchgehenden Flugausbildung für Linienpiloten hat Anspruch auf die Anrechnung von bis zu 50 Stunden der Instrumentenausbildungszeit als verantwortlicher Pilot auf die zum Erwerb einer Lizenz für Linienpiloten, Berufspiloten und einer Muster- oder Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge erforderliche Flugzeit als verantwortlicher Pilot. (iii) Der Absolvent einer durchgehenden Flugausbildung für CPL/IR hat Anspruch auf die Anrechnung von bis zu 50 Stunden der Instrumentenausbildungszeit als verantwortlicher Pilot auf die zum Erwerb einer Lizenz für Berufspiloten sowie einer Muster- oder Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge erforderliche Flugzeit als verantwortlicher Pilot.
(3)Kopilot (
  1. i)Der Inhaber einer Pilotenlizenz, der als Kopilot tätig ist, hat Anspruch auf die Anrechnung der gesamten Flugzeit als Kopilot auf die für eine höherwertige Lizenz erforderliche Gesamtflugzeit. (
  2. ii)Der Inhaber einer Pilotenlizenz, der als Kopilot unter Aufsicht des verantwortlichen Piloten die Tätigkeiten und Aufgaben eines solchen ausübt, hat Anspruch auf die vollständige Anrechnung dieser Flugzeit auf die für eine höherwertige Lizenz erforderliche Gesamtflugzeit, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde der Art der Aufsicht zugestimmt hat. (
  3. b)Anrechnung von theoretischen Kenntnissen
(1)Dem Inhaber einer IR(H) wird die theoretische Ausbildung und theoretische Prüfung für eine IR(A) angerechnet.
(2)Den Inhabern folgender Lizenzen wird die theoretische Ausbildung und theoretische Prüfung angerechnet vorausgesetzt, dass die entsprechende ergänzende Ausbildung abgeschlossen und die Prüfung abgelegt wurde (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.050). (
  1. i)Dem Inhaber einer Lizenz für Hubschrauber für den Erwerb einer PPL(A); oder (
  2. ii)dem Inhaber einer nicht auf Flüge nach Sichtflugregeln beschränkten ATPL(H) für den Erwerb einer CPL(A) oder ATPL(A); oder (iii) dem Inhaber einer auf Flüge nach Sichtflugregeln beschränkten ATPL(H) oder einer CPL(H) für den Erwerb einer CPL(A).
(3)Einem Bewerber, der die theoretische Prüfung für den Erwerb einer ATPL(A) bestanden hat, werden diese Kenntnisse auf die für den Erwerb einer PPL(A), CPL(A) und IR(A) geforderte theoretische Ausbildung angerechnet.
(4)Einem Bewerber, der die theoretische Prüfung für den Erwerb einer CPL(A) bestanden hat, werden diese Kenntnisse auf die für den Erwerb einer PPL(A) geforderte theoretische Ausbildung angerechnet.
(5)Einem Bewerber, der die theoretische Prüfung im Gegenstand „Menschliches Leistungsvermögen“ für den Erwerb eines CPL(A)/(H) bestanden hat, werden diese Kenntnisse für den Erwerb eines IR(A) entsprechend den Bewertungskriterien gemäß JARFCL 1.490 angerechnet.
(6)Einem Bewerber, der die theoretische Prüfung im Gegenstand „Menschliches Leistungsvermögen“ für den Erwerb eines IR(A/(H) bestanden hat, werden diese Kenntnisse für den Erwerb eines CPL(A) entsprechend den Bewertungskriterien gem. JAR-FCL 1.490 angerechnet. JAR-FCL 1.055 Zivilluftfahrerschulen (Siehe Anhang 1a, 1b und Anhang 2 und 3 zu JAR-FCL 1.055) (Siehe Anhang 2 zu JAR-FCL 1.125) (a)
(1)Genehmigte Zivilluftfahrerschulen für Flugausbildung (Flight Training Organisations/FTOs) mit ständiger Hauptniederlassung im Inland, die Ausbildungen zum Erwerb von Lizenzen und zugehörigen Berechtigungen anbieten möchten, erhalten, vorbehaltlich der Erfüllung der Bestimmungen der JAR-FCL, von der zuständigen Behörde eine Genehmigung. Die Bestimmungen für die Genehmigung von FTOs sind in Anhang 1a zu JAR-FCL 1.055 enthalten. Ein Teil der Ausbildung kann außerhalb der JAA-Mitgliedstaaten durchgeführt werden (siehe auch Anhang 1b und 1c zu JAR-FCL 1.055).
(2)FTOs mit ständiger Hauptniederlassung außerhalb der JAA-Mitgliedstaaten, die Ausbildungen zum Erwerb von Lizenzen und zugehörigen Berechtigungen anbieten möchten, kann von der zuständigen Behörde eine Genehmigung erteilt werden, sofern: (
  1. i)zwischen dieser Behörde und der zuständigen Behörde des Nicht-JAA-Mitgliedstaates, in dem die FTO ihre Hauptniederlassung hat, eine Vereinbarung getroffen wurde, die die Beteiligung dieser zuständigen Behörde an dem Genehmigungsverfahren sowie deren gesetzliche Aufsicht über die FTO vorsieht; oder (
  2. ii)(A) die Durchsetzung und Einhaltung von Rechtsbestimmungen und Aufsicht durch die genehmigende zuständige Behörde sichergestellt werden kann; (B) die entsprechenden Anforderungen gemäß Anhang 1c zu JAR-FCL 1.055 erfüllt sind; und (C) die Genehmigung durch die zuständige Behörde in Übereinstimmung mit einem Verwaltungsverfahren erfolgt, dass den Anforderungen des LFG und dieser Verordnung genügt. (b)
(1)Zivilluftfahrerschulen für Musterberechtigungen (Type Rating Training Organisations/TRTOs) mit Sitz in einem JAA-Mitgliedstaat, die Ausbildungen zum Erwerb von Musterberechtigungen anbieten möchten, erhalten, vorbehaltlich der Erfüllung der Bestimmungen der JAR-FCL, von der zuständigen Behörde eine Genehmigung. Die Bestimmungen für die Genehmigung von TRTOs sind in Anhang 2 zu JAR-FCL 1.055 enthalten.
(2)TRTOs mit Sitz außerhalb der JAA-Mitgliedstaaten erhalten, vorbehaltlich der Erfüllung der Bestimmungen der JAR-FCL, eine Genehmigung von der zuständigen Behörde des Staates, bei dem der Antrag eingeht. Die Bestimmungen für die Genehmigung von TRTOs sind in Anhang 2 zu JAR-FCL 1.055 enthalten. (
  1. c)Zivilluftfahrerschulen, die nur Ausbildung für die Erlangung eines Privatpilotenscheines im Inland anbieten, müssen für diesen Zweck bei der zuständigen Behörde gemäß § 45 LFG registriert sein. JAR-FCL 1.060 Einschränkungen für Lizenzinhaber nach Vollendung des 60. Lebensjahres (Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.060) (
  2. a)60-64 Jahre Der Inhaber einer Pilotenlizenz darf nach Vollendung des 60. Lebensjahres nicht mehr als Pilot von Flugzeugen bei der gewerblichen Beförderung eingesetzt werden, es sei denn:
(1)er ist Mitglied einer Flugbesatzung, die aus mehreren Piloten besteht und
(2)der andere Pilot oder die anderen Piloten haben das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet. (
  1. b)65 Jahre Der Inhaber einer Pilotenlizenz darf nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr als Pilot von Flugzeugen bei der gewerblichen Beförderung eingesetzt werden. (
  2. c)Nicht Bestandteil der Bestimmungen (vgl. Anhang 1 zu JAR-FCL 1.060) JAR-FCL 1.065 Ausstellerstaat der Lizenz (Siehe JAR-FCL 1.010(c)) (
  3. a)Der Bewerber hat der zuständigen Behörde die ordnungsgemäße Erfüllung aller Anforderungen für die Erteilung einer Lizenz nachzuweisen. Diese gilt als zuständige Behörde des „Ausstellerstaates der Lizenz“. (
  4. b)Unter Bedingungen, die von der zuständigen Behörde mit der Behörde eines JAA-Mitgliedstaates vereinbart werden können, kann ein Bewerber, der seine Ausbildung im Zuständigkeitsbereich einer solchen ausländischen Behörde begonnen hat, die Ausbildung im Wirkungsbereich der zuständigen Behörde beenden. Diese Vereinbarung kann enthalten:
(1)die theoretische Ausbildung und Theorieprüfungen;
(2)flugmedizinische Untersuchung und Beurteilung;
(3)den praktischen Teil der Flugausbildung und praktische Prüfungen, (
  1. c)Weitere mit einer Lizenz verbundene Berechtigungen können in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der JAR-FCL in jedem JAA-Mitgliedstaat erworben werden und werden von der zuständigen Behörde des Ausstellerstaates der Lizenz in diese eingetragen. (
  2. d)Als administrative Erleichterung für den Inhaber einer gemäß den Bestimmungen der JAR-FCL ausgestellten ausländischen Lizenz kann dieser zu einem späteren Zeitpunkt, zum Beispiel bei einer Verlängerung, bei der zuständigen Behörde beantragen, dass die Zuständigkeit für die Lizenz auf die zuständige Behörde übertragen wird, vorausgesetzt, dass der Inhaber der Lizenz im Inland in einem Arbeitsverhältnis steht oder seinen Wohnsitz dort hat (siehe Anhang 1 JAR-FCL 1.070). Die zuständige Behörde tritt dann an die Stelle der zuständigen Behörde des Ausstellerstaates der Lizenz und übernimmt die Verantwortung für die Ausstellung der Lizenz gemäß Buchstabe (a). (
  3. e)Der Bewerber darf immer im Besitz nur einer gemäß dieser Verordnung ausgestellten Lizenz (A) und eines Tauglichkeitszeugnisses sein. JAR-FCL 1.070 Haupt-Wohnsitz Als Haupt-Wohnsitz einer Person gilt der Ort, an dem diese Person für gewöhnlich an mindestens 185 Tagen eines Kalenderjahres aufgrund persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle einer Person ohne berufliche Bindungen - aufgrund persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, wohnt. JAR-FCL 1.075 Form und Inhalt von Pilotenlizenzen (Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.075) Form und Inhalt einer Lizenz gemäß JAR-FCL 1 sind folgendermaßen festgelegt: (
  4. a)Inhalt Die Ordnungsnummer steht stets in Verbindung mit der Bezeichnung. Bei den Eintragungen unter I bis XI handelt es sich um unveränderliche Eintragungen. Die Eintragungen unter XII bis XIV sind veränderliche Eintragungen, die auf einem gesonderten Beiblatt enthalten sein können. Jedes Beiblatt muss eindeutig als Teil der Lizenz erkennbar sein.
(1)Unveränderliche Eintragungen (I) Ausstellerstaat der Lizenz; (II) Art der Lizenz; (III) Lizenznummer, beginnend mit dem/den Kennbuchstaben des Ausstellerstaates, gefolgt von einer Kombination aus Zahlen und/oder Buchstaben in arabischen Zahlen und lateinischer Schrift; (IV) Name des Lizenzinhabers, (in lateinischen Buchstaben, wenn die Landessprache nicht in lateinischer Schrift geschrieben wird); (V) Wohnsitz; (VI) Staatsangehörigkeit; (VII) Unterschrift des Inhabers; (VIII) Ausstellende Behörde und, falls erforderlich, die Auflagen, unter denen die Lizenz erteilt wurde; (IX) Gültigkeit und Umfang der erteilten Rechte; (X) Unterschrift des ausstellenden Beamten und Ausstellungsdatum; (XI) Siegel oder Stempel der ausstellenden Behörde
(2)Veränderliche Eintragungen (XII) Berechtigungen; Klasse(n), Muster, Lehrberechtigung etc., mit dem jeweiligen Ablauf der Gültigkeitsdauer. Die Rechte eines Sprechfunkzeugnisses können auf der Lizenz selbst oder auf einem gesonderten Zeugnis erscheinen; (XIII) Bemerkungen: z.B. besondere Eintragungen über Einschränkungen und Rechte; (IVa) Sonstige zweckdienliche Angaben. (
  1. b)Material Das Papier oder sonstiges verwendetes Material ist so zu wählen, dass keine Änderungen oder Verfälschungen vorgenommen werden können oder diese leicht zu erkennen sind. Eintragungen oder Löschungen werden von der zuständigen Behörde eindeutig kenntlich gemacht. (
  2. c)Farbe Für Pilotenlizenzen gemäß JAR-FCL ist weißes Material zu verwenden. (
  3. d)Sprache Lizenzen sind in deutscher und in englischer Sprache auszustellen und gegebenenfalls auch in weiteren Sprachen nach Ermessen der Behörde. JAR-FCL 1.080 Aufzeichnung von Flugzeiten (
  4. a)Piloten haben ein Flugbuch gemäß § 118 in Verbindung mit Anlage 6 zu führen in das Angaben zu allen Flügen einzutragen sind. Angaben zu Flügen, die nach den Bestimmungen von JAR-OPS 1 durchgeführt werden, können auch in geeigneter rechnergestützter Form aufgezeichnet werden und sind vom Luftfahrtunternehmen aufzubewahren. In diesem Fall hat das Luftfahrtunternehmen die Aufzeichnungen über alle Flüge, die ein Pilot durchgeführt hat, einschließlich Unterschiedsschulungen und Vertrautmachen, auf Verlangen dem betreffenden Flugbesatzungsmitglied zur Verfügung zu stellen. (
  5. b)Folgende Angaben sind aufzuzeichnen:
(1)Angaben zur Person: Name und Anschrift des Inhabers
(2)Für jeden Flug: (
  1. i)Name des verantwortlichen Piloten (
  2. ii)Datum des Fluges (Tag, Monat, Jahr) (iii) Startflugplatz sowie Abflug- und Ankunftszeit (Zeiten als Blockzeiten in koordinierter Weltzeit (Universal Time Coordinated/UTC)) (
  3. iv)Muster (Bauart, Modell und Baureihe) und Kennzeichen des Flugzeugs (
  4. v)einmotoriges oder mehrmotoriges Flugzeug (single-engine/SE, multi-engine/ME) (
  5. vi)Gesamtdauer des Fluges (vii) Gesamtflugzeit
(3)Für jede Schulung im Flugsimulator oder Flug- und Navigationsverfahrenübungsgerät (Flight Navigations Procedures Trainer/FNPT): (
  1. i)Art und Qualifikationsnummer des Übungsgerätes (
  2. ii)Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten (iii) Datum (Tag, Monat, Jahr) (
  3. iv)Gesamtdauer der Schulung (
  4. v)Gesamtschulungszeit
(4)Fliegerische Tätigkeit: (
  1. i)Verantwortlicher Pilot (einschließlich Alleinflugzeit, Ausbildungszeit als verantwortlicher Pilot (SPIC) und Flugzeit als verantwortlicher Pilot unter Aufsicht (Pilot-in-Command Under Supervision/PICUS) (
  2. ii)Kopilot (iii) Ausbildungszeit mit Lehrberechtigtem (
  3. iv)Lehrberechtigter/Prüfer (
  4. v)die Spalte „Bemerkungen„ steht für besondere Eintragungen zur Verfügung, z.B. SPIC, PICUS, Instrumentenflugzeit etc. Ein Pilot kann nur die Zeit als Instrumentenflugzeit eintragen in der er das Flugzeug, unter tatsächlichen oder simulierten Instrumentenflugbedingungen ausschließlich nach Instrumenten führt.
(5)Betriebsbedingungen (
  1. i)Nachtflüge (
  2. ii)Flüge nach Instrumentenflugregeln (
  3. c)Eintragung von Flugzeiten
(1)Flugzeit als verantwortlicher Pilot (
  1. i)Der Inhaber einer Lizenz kann alle Flugzeiten, in denen er als verantwortlicher Pilot tätig ist, als Flugzeit als verantwortlicher Pilot eintragen. (
  2. ii)Der Bewerber für eine Lizenz kann alle Alleinflugzeiten oder Ausbildungszeiten mit Lehrberechtigtem als Flugzeit als verantwortlicher Pilot eintragen, vorausgesetzt, dass die Flugzeit als SPIC von dem Lehrberechtigten gegengezeichnet wird. (iii) Der Inhaber einer Lehrberechtigung kann alle Flugzeiten, in denen er als Lehrberechtigter in einem Flugzeug tätig ist, als Flugzeit als verantwortlicher Pilot eintragen. (
  3. iv)Der Inhaber einer Ernennung als Prüfer kann alle Flugzeiten, in denen er einen Pilotensitz einnimmt und als Prüfer auf einem Flugzeug tätig ist, als Flugzeit als verantwortlicher Pilot eintragen. (
  4. v)Ein Kopilot, der unter der Aufsicht des verantwortlichen Piloten als verantwortlicher Pilot auf einem Flugzeug tätig ist für das durch die Musterzulassung oder die Bestimmungen von JAR-OPS 1 eine Mindestflugbesatzung von zwei Piloten vorgeschrieben ist, kann diese Flugzeiten als Flugzeit als verantwortlicher Pilot eintragen, vorausgesetzt, dass diese Flugzeit als PICUS (siehe (c)
(5)) von dem verantwortlichen Piloten gegengezeichnet wird. (vi) Führt der Inhaber einer Lizenz mehrere Flüge am selben Tag durch, bei denen er jedes Mal zum Startflugplatz zurückkehrt und der Abstand zwischen den aufeinander folgenden Flügen nicht mehr als 30 Minuten beträgt, können diese Flüge als eine Eintragung zusammengefasst werden.
(2)Flugzeit als Kopilot Der Inhaber einer Pilotenlizenz, der den Sitz des Kopiloten einnimmt kann alle Flugzeiten auf Flugzeugen, für die durch die Musterzulassung oder die Bedingungen unter denen der jeweilige Flug durchgeführt wird eine Mindestflugbesatzung von zwei Piloten vorgeschrieben ist, als Flugzeit als Kopilot eintragen.
(3)Flugzeit als Kopilot zur Ablösung im Reiseflug Ein Kopilot zur Ablösung im Reiseflug kann alle Flugzeiten in denen er den Sitz eines Piloten einnimmt als Flugzeit als Kopilot eintragen.
(4)Ausbildungszeit Eine Zusammenfassung aller Zeiten, die der Bewerber für eine Lizenz oder Berechtigung als Flugausbildung, Instrumentenflugausbildung, Instrumentenbodenzeit etc. eingetragen hat, ist von dem in geeigneter Weise berechtigten und/oder anerkannten Lehrer, der den Bewerber ausgebildet hat, zu bestätigen.
(5)Verantwortlicher Pilot unter Aufsicht (PICUS) Vorausgesetzt, dass die Art der Aufsicht den Anforderungen der zuständigen Behörde genügt, kann ein Kopilot Flugzeit als PICUS als verantwortlicher Pilot eintragen, wenn die Aufgaben und Tätigkeiten des verantwortlichen Piloten auf diesem Flug so ausgeführt wurden, dass ein Eingreifen des verantwortlichen Piloten aus Sicherheitsgründen nicht erforderlich war. (d) Vorlage des Flugbuches
(1)Ein Lizenzinhaber oder Flugschüler muss auf Verlangen eines Vertreters der zuständigen Behörde sein Flugbuch ohne ungebührliche Verzögerung zur Überprüfung vorlegen.
(2)Ein Flugschüler muss sein Flugbuch als Nachweis für die Flugaufträge durch den Lehrberechtigten auf allen Allein-Überlandflügen mitführen. Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005 Mindestanforderungen für die Erteilung von Lizenzen/Anerkennungen gemäß JAR-FCL auf der Grundlage nationaler Lizenzen/Anerkennungen, die von JAA-Mitgliedstaaten erteilt wurden (Siehe JAR-FCL 1.005(b)
(3)) 1. Pilotenlizenzen Eine entsprechend den Bestimmungen der ZLPV erteilte Pilotenlizenz (nationale Lizenz) kann durch eine Lizenz gemäß JAR-FCL ersetzt werden. Dies kann im Einzelfall mit Bedingungen/Einschränkungen verbunden sein. Der Lizenzinhaber muss dazu: (a) für eine ATPL(A) und CPL(A) die den Rechten der Lizenz entsprechende Befähigungsüberprüfung für die Verlängerung von Muster-, Klassen- und Instrumentenflugberechtigungen (IR soweit zutreffend) gemäß JAR-FCL 1.245(b)
(1), JAR-FCL 1.245(c)
(1)(i) oder JAR-FCL 1.245(c)
(2)bestehen; (
  1. b)(
  2. i)für eine ATPL(A) und CPL(A) der zuständigen Behörde ausreichende Kenntnisse über die relevanten Abschnitte von JAR-OPS 1 und JAR-FCL nachweisen; (
  3. ii)für eine PPL(A) der zuständigen Behörde ausreichende Kenntnisse über die relevanten Abschnitte der JAA-Bestimmungen nachweisen; (
  4. c)Kenntnisse der englischen Sprache gemäß JAR-FCL 1.200 nachweisen, wenn er im Besitz einer Instrumentenflugberechtigung ist; (
  5. d)die Anforderungen an Flugerfahrung und alle weiteren, in der nachfolgenden Tabelle genannten Anforderungen erfüllen: Nationale Lizenz Flugerfahrung (in Stunden) Weitere Anforderungen Ersetzt durch JARFCL-Lizenz und Einschränkungen (soweit zutreffend) Aufhebung der Einschränkungen
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)ATPL(A) 1500 als PIC auf Flugzeugen mit zwei Piloten Keine ATPL-(A) nicht zutreffend (a) ATPL(A) 1500 auf Flugzeugen mit zwei Piloten Keine Wie unter (c)
(4)wie unter (c)
(5)(
  1. b)ATPL(A) 500 auf Flugzeugen mit zwei Piloten Nachweis von Kenntnissen über Flugplanung und Flugleistung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470 ATPL(A) mit einer Musterberechtigung beschränkt auf Kopilot Fähigkeitsnachweis als PIC gemäß Anhang 2 zu JAR-FCL 1.240 (
  2. c)CPL(A)/IR in Verbindung einer, im JAA-Ausstellerstaat der Lizenz bestandenen, theoretischen ATPL-Prüfung gemäß ICAO 500 auf Flugzeugen mit zwei mit Piloten, oder im Betrieb mit zwei Piloten auf Zubringer-flugzeugen gemäß JAR/FAR 23 in Über-einstimmung mit JAR-OPS 1 oder gleich-wertigen nationalen Be-stimmungen (
  3. i)Nachweis von Kenntnissen über Flugplanung und Flugleistung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470
  4. ii)Erfüllung der übrigen Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.250(a)
(1)und
(2)CPL(A)/IR und Anrechnung der theoretischen ATPL-Ausbildung gemäß JAR-FCL nicht zutreffend (
  1. d)CPL(A)/IR 500 auf Flugzeugen mit zwei Piloten, oder im Betrieb mit zwei Piloten auf Zubringer-flugzeugen mit einem Piloten gemäß JAR/FAR 23 in Überein-stimmung mit JAR-OPS 1 oder gleich-wertigen nationalen Be-stimmungen (
  2. i)Bestehen einer theoretischen ATPL(A)-Prüfung gemäß JARFCL in dem JAA-Ausstellerstaat der Lizenz* (siehe Anmerkung im Anschluss an die Tabelle) (
  3. ii)Erfüllung der oben genannten Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.250(a)
(1)und
(2)CPL(A)/IR und Anrechnung der theoretischen ATPL-Ausbildung gemäß JAR-FCL Nicht zutreffend (
  1. e)CPL(A)/IR 500 als PIC auf Flugzeugen mit einem Piloten Keine CPL(A)/IR mit Muster- oder Klassen-berechtigungen, die auf Flugzeuge mit einem Piloten beschränkt sind Erwerb der Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten gemäß JAR-FCL 1.240 (
  2. f)CPL(A)/IR 500 als PIC auf Flugzeugen mit einem Piloten Nachweis von Kenntnissen über Flugplanung und Flugleistung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470 Wie unter
(4)(
  1. f)(
  2. g)CPL(A) 500 als PIC auf Flugzeugen mit einem Piloten Nachtflug-qualifikation, soweit zutreffend CPL(A), mit Muster- oder Klassen-berechtigungen, die auf Flugzeuge mit einem Piloten beschränkt sind (
  3. h)CPL(A) 500 als PIC auf Flugzeugen mit einem Piloten (
  4. i)Nachtflug-qualifikation, soweit zutreffend; (
  5. ii)Nachweis von Kenntnissen über Flugleistung und Flugplanung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470 Wie unter
(4)(
  1. h)(
  2. i)PPL(A)/IR 75 Stunden nach Instrumenten-flugregeln Nachtflug-qualifikation, sofern die ent-sprechenden Rechte nicht in der Instrumenten-flug-berechtigung enthalten sind PPL(A)/IR (IR beschränkt auf PPL) Nachweis von Kenntnissen über Flugplanung und Flugleistung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470 (
  3. j)PPL(A) 70 Stunden auf Flugzeugen Nachweis über Kenntnisse in der Funk-navigation PPL(A) (
  4. k)* Inhaber einer CPL, die bereits im Besitz einer Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten sind, müssen zuvor keine theoretische ATPL-Prüfung abgelegt haben wenn sie weiterhin auf dem gleichen Flugzeugmuster tätig sind. Dabei erfolgt jedoch keine Anrechnung auf die theoretische ATPL-Ausbildung zum Erwerb einer Lizenz gemäß JAR-FCL. Für den Erwerb einer Berechtigung für ein weiteres Flugzeug mit zwei Piloten sind die in Spalte
(3), Reihe (
  1. e)unter (
  2. i)genannten Anforderungen der oben stehenden Tabelle zu erfüllen. 2. Lehrberechtigungen Nationale Berechtigung oder Rechte Erfahrung Weitere Anforderungen Ersetzt durch JAR-FCL-Berechtigung
(1)
(2)
(3)
(4)FI(A)/IRI(A)/TRI (A)/CRI(A) wie für die entsprechende Berechtigung gemäß JAR-FCL 1 (A) gefordert Nachweis von Kenntnissen über die relevanten Abschnitte von JAR-FCL 1(A) und JAR-OPS 1 FI(A)/IRI(A)/TRI (A)/CRI(A)* *Lehrberechtigten aus JAA-Mitgliedstaaten, die alle oben aufgeführten Anforderungen erfüllen, um ihre Lehrberechtigung durch eine JAR-FCL-Berechtigung zu ersetzen, denen die entsprechenden JAR-FCL-Lizenzen/Berechtigungen jedoch aufgrund der aktuellen Implementierungsphase, in der sich der Ausstellerstaat der Lizenz befindet, nicht ausgestellt werden können, kann gestattet werden, trotzdem für den Erwerb von JAR-FCL-Lizenzen und/oder Berechtigungen auszubilden. 3. SFI-Berechtigung (Synthetic Flight Instructor/SFI) Eine von einem JAA-Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den nationalen Vorschriften dieses Staates erteilte SFI-Berechtigung kann durch eine Berechtigung gemäß JAR-FCL ersetzt werden, sofern der Inhaber die Anforderungen an die Flugerfahrung und alle weiteren, in der nachfolgenden Tabelle genannten Anforderungen erfüllt: Nationale Berechtigung Erfahrung Weitere Anforderungen Ersetzt durch JAR-FCL-Berechtigung
(1)
(2)
(3)
(4)SFI 1500 Stunden als Pilot auf MPA (
  1. i)ist oder war im Besitz einer von einem JAA-Mitgliedstaat erteilten CPL(A) oder ATPL(A) oder einer CPL(A) oder ATPL(A), die nicht JAR-FCL entspricht, aber den Anforderungen der zuständigen Behörde genügt (
  2. ii)Abschluss der Flugsimulatorausbildung des entsprechenden Lehrganges für Musterberechtigungen, einschließlich MCC SFI SFI 3 Jahre fortlaufende Erfahrung als SFI, die den Anforderungen der zuständigen Behörde genügt Abschluss der Flugsimulatorausbildung des entsprechenden Lehrganges für Musterberechtigungen, einschließlich MCC SFI Diese Anerkennung gilt für einen Zeitraum von längstens drei Jahren. Jede weitere Verlängerung der Anerkennung unterliegt danach der vollständigen Erfüllung der Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.415. 4. Lehrberechtigte für die Ausbildung an Flugübungsgeräten (Flight Training Devices/FTD) und FNPT 1 Nationale Berechtigung Erfahrung Ersetzt durch JAR-FCL-Berechtigung
(1)
(2)
(3)Lehrberechtigung für FTD und/oder FNPT I 3 Jahre Erfahrung als Lehrberechtigter für FTD und/oder FNPT I, die den Anforderungen der zuständigen Behörde genügt Lehrberechtigung für FTD und/oder FNPT I Anhang 1 zu JAR-FCL 1.015 Mindestanforderungen für die Anerkennung von Pilotenlizenzen, die von Nicht-JAA-Mitgliedstaaten erteilt wurden (Siehe JAR-FCL 1.015)
  1. Die Anerkennung einer von einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat erteilten Pilotenlizenz durch einen JAA-Mitgliedstaat unterliegt den nachfolgenden Mindestanforderungen. Lizenzen für entgeltliche Beförderung und andere berufliche Tätigkeiten
  2. Eine von einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat gemäß ICAO Anhang 1 erteilte Pilotenlizenz kann unter bestimmten Bedingungen von der zuständigen Behörde für den Einsatz auf inländischen Flugzeugen (außer für Flugausbildung) anerkannt werden. Der Lizenzinhaber muss dazu: (a) die den Rechten seiner Lizenz entsprechende Befähigungsüberprüfung für die Verlängerung von Muster- oder Klassenberechtigungen gemäß JAR-FCL 1.245 bestehen; (b) der zuständigen Behörde ausreichende Kenntnisse über die relevanten Abschnitte von JAROPS 1 und JAR-FCL nachweisen; (c) Kenntnisse der englischen Sprache gemäß JAR-FCL 1.200 nachweisen; (d) im Besitz eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses Klasse 1 gemäß JAR-FCL 3 sein; (e) alle weiteren veröffentlichten Anforderungen erfüllen, die die zuständige Behörde für erforderlich hält; und (f) die in Spalte
(2)der nachfolgenden Tabelle genannten Anforderungen an Flugerfahrung in Verbindung mit den in Spalte
(3)genannten Bedingungen für die Anerkennung erfüllen: Lizenz Flugerfahrung Bedingung für die Anerkennung
(1)
(2)
(3)ATPL(A) 1500 Stunden als PIC auf Flugzeugen mit zwei Piloten Einsatz als PIC bei der gewerblichen Beförderung auf Flugzeugen mit zwei Piloten (
  1. a)ATPL(A) oder CPL(A)/IR* 1500 Stunden als PIC oder Kopilot auf Flugzeugen mit zwei Piloten gemäß betrieblichen Bestimmungen Einsatz als Kopilot bei der gewerblichen Beförderung auf Flugzeugen mit zwei Piloten (
  2. b)CPL(A)/IR 1000 Stunden als PIC bei der gewerblichen Beförderung seit dem Erwerb der Instrumentenflugberechtigung Einsatz als PIC bei der gewerblichen Beförderung auf Flugzeugen mit einem Piloten (
  3. c)CPL(A)/IR 1000 Stunden als PIC oder Kopilot auf Flugzeugen mit einem Piloten gemäß betrieblichen Bestimmungen Einsatz als Kopilot bei der gewerblichen Beförderung auf Flugzeugen mit einem Piloten gemäß JAR-OPS (
  4. d)CPL(A) 700 Stunden auf Flugzeugen, außer Reisemotorseglern, einschließlich 200 Stunden der Tätigkeit, für die eine Anerkennung beantragt wird, davon 50 Stunden innerhalb der letzten 12 Monate Andere Tätigkeiten außer der gewerblichen Beförderung (
  5. e)*Inhaber einer CPL/IR für Flugzeuge mit zwei Piloten müssen vor der Anerkennung die Kenntnisse der ATPL(A) gemäß ICAO nachweisen. Lizenzen für Privatpiloten mit Instrumentenflugberechtigung 3. Eine von einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat gemäß ICAO Anhang 1 erteilte Privatpilotenlizenz mit Instrumentenflugberechtigung kann unter bestimmten Bedingungen von der zuständigen Behörde für den Einsatz auf in diesem Staat eingetragenen Flugzeugen (außer Flugausbildung) anerkannt werden. Der Lizenzinhaber muss dazu: (
  6. a)die praktische Prüfung für den Erwerb einer Instrumentenflugberechtigung gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.210 und für Klassen-/Musterberechtigungen gemäß Anhang 3 zu JARFCL 1.240 bestehen; (
  7. b)der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit dem von der zuständigen Behörde festgelegten Lehrplan nachweisen, dass er im Gegenstand Nummer 050 10 03 01, Luftrecht und Flugwetterschlüssel, Gegenstand Nummer 030 00 00 00, Flugplanung und Flugleistung (IR) sowie Gegenstand Nummer 040 00 00 00, menschliches Leistungsvermögen, ausreichende Kenntnisse in Übereinstimmung mit Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470 erworben hat; (
  8. c)ausreichende Kenntnisse in der englischen Sprache gemäß JAR-FCL 1.200 nachweisen; (
  9. d)mindestens im Besitz eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses Klasse 2 gemäß JAR-FCL 3 sein sowie die Anforderungen an das Hörvermögen in Übereinstimmung mit JAR-FCL 3.355 b erfüllen; (
  10. e)ein entsprechendes Funkerzeugnis gemäß dem Funker-Zeugnisgesetz 1998 besitzen, (
  11. f)die in Spalte
(2)der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Anforderungen an die Flugerfahrung erfüllen: Lizenz Flugerfahrung
(1)
(2)PPL(A)/IR 100 Stunden Instrumentenflugzeit als PIC Anhang 2 zu JAR-FCL 1.015 Umschreibung von PPL(A), die von Nicht-JAA-Mitgliedstaaten erteilt wurden, in PPL(A) gemäß JAR-FCL (Siehe JAR-FCL 1.015(c)
(2)) Für die Umschreibung einer von einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat erteilten Privatpilotenlizenz (A) in eine JAR-FCL-Lizenz (A) muss der Bewerber mindestens: (
  1. a)im Besitz einer Lizenz sein, die gemäß ICAO Anhang 1 erteilt wurde; (
  2. b)im Besitz eines Tauglichkeitszeugnisses Klasse 2 gemäß JAR-FCL 3 sein; (
  3. c)im Besitz eines Sprechfunkzeugnisses sein, das den Anforderungen der zuständigen Behörde genügt; (
  4. d)die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Anforderungen an die Flugerfahrung erfüllen: Nationale Lizenz Flugerfahrung Weitere JAR-FCL-Anforderungen Aktuelle und gültige nationale PPL(A) gemäß ICAO 100 Stunden als Pilot von Flugzeugen (
  5. a)Bestandene schriftliche Prüfung in den Fächern Luftrecht und menschliches Leistungsvermögen (
  6. b)Bestandene praktische Prüfung für den Erwerb der PPL(A) gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.130 und 1.135 und Anhang 2 zu JAR-FCL 1.135 (
  7. c)Erfüllung der entsprechenden Anforderungen des Abschnitts F der JAR-FCL 1 Anhang 3 zu JAR-FCL 1.015 Anerkennung von Pilotenlizenzen aus Nicht–JAA-Staaten für spezifische Aufgaben mit einer zeitlichen Einschränkung. (siehe JAR-FCL 1.015) (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.015) Zeitlich limitierte Anerkennung/Genehmigung einer Pilotenlizenz(A) für Piloten eines Flugzeugherstellers. Eine Pilotenlizenz, die nach ICAO Anhang 1 von einem Nicht–JAA Staat ausgestellt wurde, einschließlich einer von diesem Staat erteilten Fluglehrberechtigung oder Anerkennung als Prüfer, kann von einem JAA-Mitgliedstaat für maximal ein Jahr unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt oder genehmigt werden, um Demonstrations-, Einsatz-, Überführungs- oder Testflüge auf einem Flugzeug, das in dem JAA-Mitgliedstaat eingetragen ist, zu ermöglichen. Wenn eine Erlaubnis unter den Vorgaben dieser Anhang anerkannt wird, kann der Erlaubnisinhaber von den Anerkennungsvoraussetzungen, wie sie für eine Nicht-JAA Lizenz in der Anhang 1 zu JAR-FCL 1.015 enthalten sind, unter folgenden Voraussetzungen befreit werden: Um für die Anerkennung einer derartigen Lizenz in Frage zu kommen, muss der Inhaber: (
  8. a)im Besitz einer entsprechenden Lizenz, eines Tauglichkeitszeugnisses, einer Musterberechtigung und Qualifikation einschließlich Fluglehrberechtigung oder Anerkennung als Prüfer sein, die in dem Nicht–JAA–Staat für die vorgesehene Aufgabe erforderlich ist und (
  9. b)von einem Flugzeughersteller oder einer TRTO, die Ausbildung im Auftrag eines Flugzeugherstellers durchführt, beschäftigt sein und (
  10. c)darauf beschränkt werden, Ausbildung und Prüfung für die erstmalige Erteilung von Musterberechtigungen, Aufsicht über die ersten Linienflüge der Piloten eines Luftfahrtunternehmers, Auslieferungs- oder Überführungsflüge, Demonstrationsflüge für den erstmaligen Linieneinsatz oder Testflüge durchzuführen. 2. Wenn Linienflüge durchgeführt oder überwacht werden, muss der Pilot auch die von der Behörde des Eintragungsstaates festgelegten Anforderungen gemäß JAR-OPS erfüllen. Anhang 1 zu JAR-FCL 1.050 Anrechnung von theoretischen Kenntnissen - Lehrplan für die ergänzende Ausbildung und Prüfung (Siehe JAR-FCL 1.050) 1. Für die Erteilung eines PPL(A) muss der Inhaber einer Lizenz für Hubschrauber die theoretische Prüfung PPL(A) für das theoretische Wissen für PPL(A) in den folgenden Gegenständen bestehen, wobei die Einzelheiten des Lehrplanes von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen sind: Flugzeugkunde; Flugleistung und Planung; betriebliche Verfahren und Aerodynamik. Zusätzlich muss der Bewerber eine von der Behörde festgelegte ergänzende theoretische Prüfung in Luftrecht und Luftverkehrskontrollverfahren bestehen. 2. Inhaber einer ATPL(H), die nicht auf Flüge nach Sichtflugregeln beschränkt sind für die Erteilung einer CPL(A) oder ATPL(A), sowie Inhaber einer auf Flüge nach Sichtflugregeln beschränkten ATPL(H) oder einer CPL(H) für den Erwerb einer CPL(A) müssen folgende ergänzende Ausbildung und Prüfung nachweisen: Gegenstand 010: LUFTRECHT UND FLUGVERKEHRSKONTROLLVERFAHREN (AIR TRAFFIC CONTROL/ATC) INDEX THEMA 010 01 01 01 Flüge über dem Hoheitsgebiet von ICAO-Vertragsstaaten 010 02 00 00 Anhang 8 – Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen 010 04 00 00 Anhang 1 – Lizenzierung von Luftfahrtpersonal 010 05 01 00 Anhang 2 – Wichtige Begriffsbestimmungen, Anwendbarkeit der Luftverkehrsregeln, allgemeine Regeln 010 09 01 01 Flugplatzdaten 010 09 01 05 Notdienste und andere Dienste Gegenstand 021: ZELLE UND SYSTEME INDEX THEMA 021 01 00 00 Zelle und Systeme – Flugzeuge 021 03 01 10 Propeller 021 03 02 02 Bauweisen 021 03 03 06 Schubdüse 021 03 03 08 Schubumkehr 021 03 03 09 Flugleistung und Schubverstärkung 021 03 03 10 Zapfluft 021 03 04 07 Schub 021 03 04 08 Bedienung und Überwachung des Triebwerks 021 03 05 02 Ram air turbine 021 04 01 00 Türen und Notausstiege 021 04 05 00 Sauerstoffausrüstung Gegenstand 022: INSTRUMENTIERUNG – FLUGZEUGE INDEX THEMA 022 01 01 03 Fahrtmesser: Anzeige der Höchstgeschwindigkeit, V MO /M MO -Anzeige 022 01 01 04 Machmeter 022 02 01 00 Flugkommandoanlage 022 02 02 00 Autopilot 022 02 03 00 Absicherung der Flugbetriebsgrenzen 022 02 04 00 Stabilisierungsanlage 022 02 05 00 Automatic Pitch Trim 022 02 06 00 Schubberechnung 022 02 07 00 Automatischer Schub 022 03 05 00 Warnung vor Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit 022 03 06 00 Überziehwarnung 022 04 02 00 Korrektur der durch die Kompression verfälschten Anzeige auf die wahre Anzeige 022 04 03 00 Drehzahlmesser 022 04 04 00 Kraftstoffdurchflussmesser in der Hochdruckleitung 022 04 06 00 Bedeutung der Farbmarkierungen 022 04 08 00 Schwingungsüberwachung 022 04 10 00 Elektronische Anzeigen Gegenstand 031: MASSE UND SCHWERPUNKTLAGE – FLUGZEUGE INDEX THEMA 031 01 01 02 Bedeutung im Hinblick auf die Stabilität des Luftfahrzeuges 031 01 02 00 Grenzen für Masse und Schwerpunktlage 031 02 01 03 Leertankmasse 031 02 04 00 Auswirkungen von Überladung 031 03 01 04 Prozentuale Angabe des Mean Aerodynamic Chord (MAC) 031 03 04 00 Flächenbelastung, zulässige Streckenlast, Sichern und Verzurren der Ladung Gegenstandd (Anm.: richtig: Gegenstand) 032: FLUGLEISTUNG – FLUGZEUGE INDEX THEMA 032 00 00 00 Flugleistung – Flugzeuge Gegenstand 033: FLUGPLANUNG UND ÜBERWACHUNG DES FLUGVERLAUFS INDEX THEMA 033 01 01 01 Auswahl von Strecken, Geschwindigkeiten, Höhen und Ausweichflugplätzen 033 01 02 01 Kraftstoffbedarfsberechnung für jeden Streckenabschnitt und Berechnung des Gesamtkraftstoffverbrauches 033 01 02 02 Kraftstoff für Warteflug und Flug zu Ausweichflugplätzen 033 01 02 03 Kraftstoffreserven 033 01 02 04 Kraftstoffbedarfsberechung für den Flug 033 02 03 05 Ausfüllen des Kraftstoffplans 033 01 03 03 Überprüfung und Anpassung der Vorausberechnung der Kraftstoffreserven 033 01 03 04 Auswahl der Reiseflughöhe und Setzen der Triebwerkleistung für einen neuen Bestimmungsflugplatz Kraftstoff an Bord, Kraftstoffbedarf, Kraftstoffreserven 033 03 03 00 einfache Kraftstoffpläne 033 05 00 00 Flugplanung für Strahlflugzeuge (zusätzliche Überlegungen) 033 06 00 00 Ausfüllen eines Flugplans Gegenstand 040: MENSCHLICHES LEISTUNGSVERMÖGEN INDEX THEMA 040 02 01 02 Atmungsorgane und Kreislaufsystem 040 02 01 03 Einfluss von großen Flughöhen Gegenstand 050: METEOROLOGIE INDEX THEMA 050 02 07 00 Jet Streams 050 09 02 02 CAT: Auswirkungen auf den Flug 050 09 07 00 Stratosphärische Bedingungen Gegenstand 061: ALLGEMEINE NAVIGATION INDEX THEMA 061 04 06 00 Problemlösung mittels: - Mercator-Karten - Lambert-Karten - Polaren stereographischen Projektionen 061 06 00 00 Inertial Navigation Systems (INS) Gegenstand 071: BETRIEBLICHE VERFAHREN – FLUGZEUGE INDEX THEMA 071 00 00 00 Betriebliche Verfahren – Flugzeuge Gegenstand 081: AERODYNAMIK – FLUGZEUGE INDEX THEMA 081 00 00 00 Aerodynamik – Flugzeuge Anhang 1a zu JAR-FCL 1.055 Zivilluftfahrerschulen für Flugausbildung zum Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen (FTOs) (Siehe JAR-FCL 1.055) EINFÜHRUNG 1. Ein Zivilluftfahrerschule für Flugausbildung (FTO) ist eine Organisation, die über Personal und Ausrüstung verfügt und mit geeigneter Infrastruktur eine Flugausbildung und/oder eine Ausbildung in synthetischen Flugübungsgeräten und, soweit zutreffend, eine theoretische Ausbildung für besondere Ausbildungsprogramme anbietet. 2. Eine FTO, die eine genehmigte Ausbildung gemäß den Bestimmungen der JAR-FCL anbieten möchte, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigung nur, wenn (
  11. a)die Behörde die JAR-FCL-Anforderungen durchsetzen kann und (
  12. b)die FTO alle Anforderungen der JAR-FCL 1 erfüllt. Dieser Anhang enthält Bestimmungen für die Erteilung, Verlängerung und Änderung der Genehmigung für eine FTO. Eine FTO muss nur die Anforderungen erfüllen, die sich auf die von ihr angebotene Ausbildung beziehen. GENEHMIGUNGSVERFAHREN 3. Eine FTO, die einen Antrag auf Genehmigung stellt, hat der zuständigen Behörde die gemäß Ziffer 31 dieses Anhanges geforderten Betriebs- und Ausbildungshandbücher vorzulegen. Die FTO hat den Anforderungen der zuständigen Behörde genügende Verfahren festzulegen, um die Erfüllung der geltenden Bestimmungen der JAR-FCL 1 sicherzustellen. Diese Verfahren müssen ein Qualitätssystem für die FTO beinhalten, damit Mängel unverzüglich festgestellt und selbständig behoben werden können. Nach Vorlage des Antrages, einschließlich vollständiger Unterlagen, wird die FTO an Ort und Stelle überprüft, um sicherzustellen, dass sie die Bestimmungen dieses Anhangs erfüllt. Vorbehaltlich einer zufrieden stellenden Überprüfung, wird der FTO zunächst eine Genehmigung für einen Zeitraum von einem Jahr erteilt; eine Verlängerung der Genehmigung kann für die Dauer von bis zu drei Jahren erteilt werden. Die zuständige Behörde ist nicht verpflichtet, einer FTO mit Sitz außerhalb der JAA-Mitgliedstaaten eine Genehmigung zu erteilen, wenn sie nicht über die notwendigen personellen Ressourcen verfügt oder die Kosten für das Verfahren der Genehmigung und Überprüfung eine unangemessene Belastung für die Behörde darstellen. 4. Die FTO hat sämtliche Ausbildungslehrgänge der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorzulegen 5. Die zuständige Behörde überwacht den Ausbildungsstandard und führt stichprobenartig Überprüfungen der Ausbildungsflüge durch. Während solcher Kontrollbesuche hat die FTO Einsicht in Ausbildungsaufzeichnungen, Genehmigungsunterlagen, technische Bordbücher, Unterrichtsunterlagen und sonstige Lehrmittel sowie Zugang zu Unterrichtsstunden und Flugbesprechungen zu gewähren. Nach dem Kontrollbesuch erhält die FTO von der zuständigen Behörde eine Kopie des Überprüfungsberichtes. 6. Die zuständige Behörde hat gemäß den §§ 47 und 48 LFG vorzugehen, wenn die zugrunde liegenden Bestimmungen oder Standards nicht mehr den genehmigten Mindestanforderungen entsprechen. 7. Änderungen eines genehmigten Lehrganges oder Änderungen im Betriebs- oder Ausbildungshandbuch bedürfen der vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde; dies gilt jedoch nicht für geringfügige Änderungen im täglichen Betriebsablauf. In Zweifelsfällen hinsichtlich der Geringfügigkeit von Änderungen hat die FTO die zuständige Behörde zu befragen. 8. Eine FTO kann, im Rahmen ihrer gesamten Ausbildungsorganisation und vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörde, Ausbildungsvereinbarungen mit anderen Zivilluftfahrerschulen treffen oder die Ausbildung auch auf anderen Flugplätzen durchführen. WIRTSCHAFTLICHE LEISTUNGSFÄHIGKEIT 9. Eine FTO muss der zuständigen Behörde nachweisen, dass sie über ausreichende finanzielle Grundlagen verfügt, um die Ausbildung gemäß den genehmigten Standards durchzuführen. Eine FTO muss eine den Anforderungen der zuständigen Behörde genügende Person ernennen, die der zuständigen Behörde glaubhaft macht, dass ausreichende finanzielle Grundlagen vorhanden sind, um die Ausbildung gemäß den genehmigten Standards durchzuführen. Bei dieser Person handelt es sich um den verantwortlichen Geschäftsführer. BETRIEBSLEITUNG UND LEHRPERSONAL 10. Die Betriebsstruktur der FTO muss die Aufsicht über alle Mitarbeiter durch Personen gewährleisten, die über die notwendige Erfahrung und Befähigung verfügen, um anhaltend hohe Standards sicherzustellen. Nähere Angaben zur Betriebsstruktur, aus denen individuelle Aufgaben hervorgehen, müssen im Betriebshandbuch der FTO enthalten sein. 11. Die FTO muss der zuständigen Behörde nachweisen, dass sie in ausreichender Anzahl entsprechend geeignete Mitarbeiter beschäftigt. Für die Durchführung durchgehender Ausbildungen müssen drei Mitarbeiter in Vollzeit beschäftigt sein als: Ausbildungsleiter (Head of Training/HT) Leiter der praktischen Ausbildung (Chief Flying Instructor/CFI) Leiter der theoretischen Ausbildung (Chief Ground Instructor/CGI) Für die Durchführung modularer Ausbildungen können diese Aufgaben kombiniert und je nach Umfang der angebotenen Ausbildung von ein oder zwei Personen in Voll- oder Teilzeitbeschäftigung wahrgenommen werden. Mindestens ein Mitarbeiter muss in Vollzeit tätig sein. In FTOs, die nur theoretischen Unterricht durchführen, können die Aufgaben des Ausbildungsleiters und des Leiters der theoretischen Ausbildung miteinander kombiniert werden. Die ernannte Person muss über solide Führungsqualitäten verfügen und die Anforderungen gemäß Ziffer 19 erfüllen. 12. Die Anzahl der in Teilzeit beschäftigten Lehrberechtigten muss hinsichtlich des Umfanges der angebotenen Ausbildung den Anforderungen der zuständigen Behörde genügen. 13. Das Verhältnis der Flugschüler zu den Lehrberechtigten, ohne den Ausbildungsleiter, darf in der Regel nicht mehr als 6:1 betragen. In theoretischen Fächern, die ein hohes Maß an Aufsicht erfordern oder praktische Tätigkeiten beinhalten, darf die Anzahl der Flugschüler pro Klasse in der Regel nicht mehr als zwölf betragen. AUSBILDUNGSLEITER (HT) 14. Der Ausbildungsleiter trägt die Gesamtverantwortung für die zweckmäßige Koordinierung der Flugausbildung, der Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten und der theoretischen Ausbildung sowie für die Aufsicht über den Ausbildungsfortschritt der einzelnen Flugschüler. Er muss über umfassende Erfahrungen als Lehrberechtigter in der Ausbildung von beruflich tätigen Piloten und über solide Führungsqualitäten verfügen. Der Ausbildungsleiter muss Inhaber einer CPL oder ATPL und der Berechtigung(
  13. en)gemäß ICAO Anhang 1 für die entsprechende Ausbildung sein, oder in den drei Jahren vor seiner ersten Ernennung gewesen sein. LEITER DER PRAKTISCHEN AUSBILDUNG (CFI) 15. Der Leiter der praktischen Ausbildung ist verantwortlich für die Aufsicht über die Lehrberechtigten und die Standardisierung der Flugausbildung sowie der Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten. Der Leiter der praktischen Ausbildung muss: (
  14. a)im Besitz der höchsten Lizenz für beruflich tätige Piloten sein, für die er ausbildet; (
  15. b)im Besitz der Berechtigung(
  16. en)sein, für die er ausbildet; (
  17. c)im Besitz einer Lehrberechtigung für mindestens eines der in der Ausbildung verwendeten Flugzeugmuster sein; und (
  18. d)1000 Stunden als verantwortlicher Pilot nachweisen, davon mindestens 500 Stunden Flugausbildungstätigkeit, bezogen auf die durchgeführten Ausbildungslehrgänge, von denen 200 Stunden aus Instrumentenbodenzeit bestehen können. LEHRBERECHTIGTE; AUSGENOMMEN ANERKANNTE LEHRBERECHTIGTE FÜR DIE AUSBILDUNG AN SYNTHETISCHEN FLUGÜBUNGSGERÄTEN 16. Lehrberechtigte müssen: (
  19. a)im Besitz einer CPL oder ATPL und der Berechtigung(
  20. en)sein, für die sie ausbilden; (
  21. b)im Besitz einer Lehrberechtigung für die entsprechende Ausbildung sein; z.B. Lehrberechtigung für Instrumentenflug, Lehrberechtigung für Flugausbildung, Lehrberechtigung für Klassen-/Musterberechtigungen; oder (
  22. c)im Besitz einer Anerkennung der zuständigen Behörde zur Durchführung besonderer Ausbildungen in der FTO sein (siehe JAR-FCL 1.300). 17. Die höchstzulässigen Flug- und Flugdienstzeiten und die Mindestruhezeiten zwischen den einzelnen Einsätzen als Lehrberechtigter müssen den Anforderungen der zuständigen Behörde genügen. ANERKANNTE LEHRBERECHTIGTE FÜR DIE AUSBILDUNG AN SYNTHETISCHEN FLUGÜBUNGSGERÄTEN 18. Für die Ausbildung in einem FTD und FNPT müssen Lehrberechtigte im Besitz einer CPL oder ATPL und der Berechtigung(
  23. en)für die entsprechende Ausbildung sein, oder in den drei Jahren vor ihrer ersten Ernennung gewesen sein, und über Ausbildungserfahrung verfügen; ausgenommen Lehrberechtigte, die im Besitz einer Anerkennung gemäß Punkt 3 und/oder 4 der Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005 sind. Für die Ausbildung in einem Flugsimulator und/oder einem FNPT II müssen Lehrberechtigte im Besitz einer Lehrberechtigung (FI(A), IRI(A),TRI(A), CRI(A)), oder einer Anerkennung (SFI(A),STI(A) oder MCCI(A) entsprechend dem durchzuführenden Lehrgang sein. LEITER DER THEORETISCHEN AUSBILDUNG (CGI) 19. Der Leiter der theoretischen Ausbildung ist verantwortlich für die Aufsicht über die Lehrer für theoretische Ausbildung und die Standardisierung der gesamten theoretischen Ausbildung. Der CGI muss in der Luftfahrt tätig gewesen sein, an einem Ausbildungslehrgang in Unterrichtsmethodik teilgenommen haben oder über umfassende Erfahrungen in der Erteilung von theoretischem Unterricht verfügen. LEHRER FÜR THEORETISCHE AUSBILDUNG 20. Lehrer für theoretische Ausbildung in Gegenständen zum Erwerb von Lizenzen oder Berechtigungen müssen über entsprechende Erfahrungen im Bereich Luftfahrt verfügen. Vor ihrer Ernennung müssen sie ihre Fähigkeiten in einer Lehrprobe, die auf Unterrichtsmaterial basiert, das für die zu unterrichtenden Gegenständen von ihnen selbst erarbeitet wurde, nachweisen. AUFZEICHNUNGEN 21. Eine FTO muss über geeignetes Verwaltungspersonal verfügen, um für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren folgende Aufzeichnungen zu führen und aufzubewahren: (
  24. a)ausführliche Angaben zur theoretischen, praktischen und simulierten Flugausbildung (Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten) einzelner Flugschüler; (
  25. b)regelmäßige und ausführliche Berichte der Lehrberechtigten über den Ausbildungsfortschritt einschließlich Beurteilungen sowie regelmäßige theoretische und praktische Zwischenprüfungen; und (
  26. c)personenbezogene Daten; z. B. Ablauf der Gültigkeitsdauer von flugmedizinischen Zeugnissen, Berechtigungen, etc. 22. Die Form des Ausbildungsnachweises für die Flugschüler ist im Ausbildungshandbuch festzulegen. 23. Die FTO hat die Ausbildungsnachweise und Berichte auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. AUSBILDUNGSPROGRAMM 24. Für jede angebotene Ausbildung ist ein Ausbildungsprogramm zu erarbeiten. Dieses Programm muss die wochen- oder abschnittsweise dargestellte theoretische und praktische Ausbildung sowie die durchzuführenden Flugübungen und eine Zusammenfassung des Lehrplanes beinhalten. Insbesondere die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten und die theoretische Ausbildung sind so zu planen, dass die Flugschüler ihre theoretischen Kenntnisse in den Flugübungen anwenden können. Es sind Vorkehrungen zu treffen, damit Probleme, die während der theoretischen Ausbildung auftreten in der anschließenden praktischen Ausbildung gelöst werden können. Der Inhalt und Ablauf des Ausbildungsprogramms müssen den Anforderungen der zuständigen Behörde genügen. AUSBILDUNGSFLUGZEUGE 25. Es müssen in ausreichender Anzahl Flugzeuge zur Verfügung stehen, die für die entsprechende Ausbildung geeignet sind. Jedes Flugzeug muss mit einem Doppelsteuer ausgerüstet sein. Schwenkbare Steuer sind nicht zulässig. Je nach Art der Ausbildung, müssen ein oder mehrere Flugzeuge vorhanden sein, mit dem oder denen das Überziehverhalten und Vermeiden von Trudeln vorgeführt werden kann sowie ein oder mehrere Flugzeuge, die für die Simulation von Instrumentenflug-Wetterbedingungen und die Durchführung der geforderten Instrumentenflugausbildung in geeigneter Weise ausgerüstet sind. 26. Es dürfen nur Flugzeuge für die Ausbildung eingesetzt werden, die von der zuständigen Behörde für diesen Zweck genehmigt worden sind. FLUGPLÄTZE 27. Der Flugplatz, bei dem der Schwerpunkt für die Ausbildung liegt, und alle weiteren Flugplätze, auf denen eine Flugausbildung durchgeführt wird, müssen mindestens über folgende Einrichtungen verfügen: (
  27. a)mindestens eine Piste oder einen Startbereich, die/der Ausbildungsflugzeugen die Möglichkeit bietet, normale Starts oder Landungen mit der höchstzulässigen Start- oder Landemasse durchzuführen, unter den Bedingungen, dass (
  28. i)Windstille herrscht (Windstärke nicht über vier Knoten) und Temperaturen vorliegen, die der durchschnittlich höchsten Temperatur für den wärmsten Monat des Jahres in dem Einsatzgebiet entsprechen, (
  29. ii)das Einhalten einer Startflugbahn mit einer Hindernisfreiheit von mindestens 50 Fuß möglich ist, (iii) sich Triebwerk, Fahrwerk und Landeklappen (sofern zutreffend) in dem vom Hersteller empfohlenen Betriebszustand befinden und (
  30. iv)ein gleichmäßiger Übergang vom Abheben bis zur Geschwindigkeit für die beste Steigrate ohne außergewöhnliche fliegerische Fähigkeiten oder Verfahren erreicht werden kann; (
  31. b)einen Windrichtungsanzeiger, der in Bodennähe von den Endpunkten einer jeden Piste gesehen werden kann; (
  32. c)eine geeignete elektrische Pistenbefeuerung für die Nachtflugausbildung; und (
  33. d)eine Flugverkehrskontrollstelle, außer an Flugplätzen, an denen die Ausbildungsbestimmungen, mit Genehmigung der zuständigen Behörde, durch andere Flugfunkeinrichtungen erfüllt werden können. RÄUMLICHKEITEN FÜR DEN FLUGBETRIEB 28. Folgende Räumlichkeiten müssen vorhanden sein: (
  34. a)Ein Flugüberwachungsraum; (
  35. b)Ein Flugvorbereitungsraum mit folgenden Einrichtungen: - geeigneten aktuellen Luftfahrtkarten; - aktuellen Informationen des Flugberatungsdienstes; - aktuellen Wetterinformationen; - Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle und zum Flugüberwachungsraum; - Karten mit Eintragungen der Standardstrecken für Überlandflüge; - Karten mit Eintragungen aktueller Sperr-, Gefahren- und Flugbeschränkungsgebiete - sonstige Unterlagen für Flugsicherheit; (
  36. c)Angemessene Besprechungsräume/-kabinen in ausreichender Größe und Anzahl; (
  37. d)Geeignete Büroräume für das Aufsichtspersonal und Räumlichkeiten, die den Lehrberechtigten zum Verfassen und Vervollständigen von Aufzeichnungen zur Verfügung stehen, etc.; (
  38. e)Möblierte Aufenthaltsräume für Lehrberechtigte und Flugschüler. EINRICHTUNGEN FÜR DIE THEORETISCHE AUSBILDUNG 29. Folgende Einrichtungen müssen für die theoretische Ausbildung zur Verfügung stehen: (
  39. a)Geeignete Räumlichkeiten für die jeweilige Anzahl an Flugschülern (
  40. b)Geeignetes Anschauungsmaterial als Hilfsmittel für die Theorieausbildung (
  41. c)Eine Einrichtung zur Ausbildung und Prüfung des Sprechfunks (
  42. d)Eine Bibliothek mit unterrichtsrelevantem Lehrmaterial (
  43. e)Büroräume für das Lehrpersonal VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE AUFNAHME DER AUSBILDUNG 30. Ein Flugschüler, der zur Ausbildung angenommen wird, muss im Besitz des vorgeschriebenen flugmedizinischen Zeugnisses für die angestrebte Lizenz sein und die von der zuständigen Behörde genehmigten Aufnahmebedingungen der FTO erfüllen. AUSBILDUNGS- UND BETRIEBSHANDBUCH 31. Eine FTO hat ein Ausbildungs- und ein Betriebshandbuch zu erstellen und auf aktuellem Stand zu halten. Darin müssen Informationen und Anweisungen enthalten sein, die dem Personal bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und den Flugschülern als Anleitung für die Erfüllung der Ausbildungsanforderungen dienen. Eine FTO muss dem Personal und, falls notwendig, den Flugschülern, Einsicht in das Ausbildungs- und Betriebshandbuch und die Genehmigungsunterlagen der zuständige Behörde gewähren. Das Änderungsverfahren ist festzulegen und Änderungen sind sorgfältig zu überwachen. 32. Das Ausbildungshandbuch muss für jede Ausbildungsphase Anforderungen, Zweck und Ziele angeben, die von den Flugschülern zu erfüllen sind und folgendes beinhalten: Teil 1 - Ausbildungsplan Teil 2 - Flugbesprechungen und Flugübungen Teil 3 - Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten Teil 4 - Theoretische Ausbildung 33. Das Betriebshandbuch muss für bestimmte Mitarbeiter sachdienliche Informationen liefern, z.B. für Lehrberechtigte für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten, Lehrer für Theorieausbildung, Betriebs- und Instandhaltungspersonal, etc und folgendes beinhalten: (
  44. a)Allgemeines (
  45. b)Technik (
  46. c)Überlandflug (
  47. d)Ausbildung des Personals Anhang 1b zu JAR-FCL 1.055 Teilausbildung außerhalb von JAA-Mitgliedstaaten (Siehe JAR-FCL 1.055(a)
(1)) FTOs dürfen unter folgenden Voraussetzungen Teile der Ausbildung außerhalb von JAA-Mitgliedstaaten durchführen: (
  1. a)Vorbehaltlich der Erfüllung der Bestimmungen dieses Anhangs kann eine Genehmigung erteilt werden. Unter der Voraussetzung, dass die zuständige Behörde die Möglichkeit der ordnungsgemäßen Überwachung für gegeben hält, wird die Ausbildung auf die durchgehende Ausbildung für ATP(A) oder Teile dieser Ausbildung beschränkt (siehe Anhang 1 zu JARFCL 1.300). (
  2. b)Die Zwischenprüfung im Fach Navigation in Phase 3 der durchgehenden Ausbildung für ATP(A) kann von einem örtlich ansässigen Lehrberechtigten, der an der Ausbildung des Bewerbers nicht beteiligt war, abgenommen werden, vorausgesetzt, der Lehrberechtigte ist im Besitz einer JAR-FCL-Lizenz, die die Rechte einer Lehrberechtigung für Flugausbildung (Flight Instructor/FI(A)) oder einer Lehrberechtigung für Klassenberechtigungen (Class Rating Instructor/CRI(A)), soweit zutreffend, beinhaltet. Nach Abschluss der geforderten Ausbildung kann die praktische Prüfung für CPL(A) in Phase 4 der ATP(A)-Ausbildung von einem örtlich ansässigen Prüfer (A) (Flight Examiner/FE(A)) abgenommen werden, vorausgesetzt, der Prüfer ist im Besitz einer Ernennung gemäß JAR-FCL 1 Abschnitt I und von der betreffenden FTO völlig unabhängig; es sei denn, die zuständige Behörde hat zu einer anderen Regelung ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung erteilt. (
  3. c)Die praktische Prüfung für den Erwerb der Instrumentenflugberechtigung ist in einem JAA-Mitgliedstaat nach Festlegung der zuständigen Behörde, die die Ausbildung genehmigt hat, abzulegen. Eine FTO, die eine Ausbildung für die Instrumentenflugberechtigung außerhalb von JAA-Mitgliedstaaten anbietet, muss im Rahmen dieser Ausbildung Vorkehrungen für eine fliegerische Eingewöhnung in die Luftraumstruktur des Inlandes oder in die Luftraumstruktur eines anderen JAA-Mitgliedstaates nach dem Ermessen der zuständigen Behörde treffen, bevor ein Flugschüler die praktische Prüfung für den Erwerb der Instrumentenflugberechtigung ablegt. (
  4. d)Die theoretische ATPL-Ausbildung kann von einer FTO, die eine Ausbildung außerhalb von JAA-Mitgliedstaaten durchführt, erteilt werden. Die theoretischen Prüfungen für den Erwerb von Lizenzen oder Berechtigungen sind von der zuständigen Behörde durchzuführen (siehe JAR-FCL 1.485). Die Prüfungsvereinbarungen (siehe JAR-FCL 1.030) sind im Hinblick auf die Ausbildung außerhalb von JAA-Mitgliedstaaten sorgfältig zu berücksichtigen. (
  5. e)Die Ausbildung darf nur unter der direkten Aufsicht eines CFI(A) oder seines ernannten Vertreters, der eine JAR-FCL-Lizenz und eine Lehrberechtigung gemäß Ziffer 16 des Anhanges 1a zu JAR-FCL 1.055 besitzt und bei der Durchführung der Ausbildung anwesend ist, erfolgen. Anhang 1c zu JAR-FCL 1.055 Ergänzende Anforderungen für FTOs mit ständiger Hauptniederlassung außerhalb von JAA-Mitgliedstaaten (Siehe JAR-FCL 1.055(a)
(2)) (Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.300) GENEHMIGUNGSVERFAHREN 1. FTOs mit ständiger Hauptniederlassung außerhalb der JAA-Mitgliedstaaten, die für den Erwerb von JAR-FCL-Lizenzen und zugehörigen Berechtigungen ausbilden möchten, müssen die Genehmigung dieser Lehrgänge bei der zuständigen Behörde beantragen. Die Genehmigung unterliegt folgenden Voraussetzungen: (
  1. a)Die FTO muss die Anforderungen gemäß Anhang 1a zu JAR-FCL 1.055 und alle zusätzlichen Anforderungen der vorliegenden Anhang erfüllen; und (
  2. b)Die zuständige Behörde, bei der der Antrag auf Genehmigung gestellt wurde, sieht sich in der Lage ihre Verantwortung für das Genehmigungsverfahren wahrzunehmen und ein ausreichendes Maß an Aufsicht auszuüben. Die Kosten und das Verfahren bei Genehmigung und Aufsicht dürfen die zuständige Behörde nicht in unangemessener Weise belasten; und (
  3. c)die zuständige Behörde kann die Durchsetzung und Einhaltung von Rechtsbestimmungen während des Genehmigungsverfahrens und für die Durchführung von Ausbildungslehrgängen ausreichend sicherstellen. (
  4. d)die nationale Behörde des Nicht-JAA-Mitgliedstaates, in dem die FTO ihre Hauptniederlassung hat, kann die zuständige Behörde bei dem Genehmigungsverfahren unterstützen und die Aufsicht über die Ausbildungslehrgänge führen, sofern zwischen dem jeweiligen JAA-Staat und Nicht-JAA-Mitgliedstaat eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde. 2. Vorbehaltlich einer zufrieden stellenden Überprüfung, wird der FTO eine Genehmigung für einen Zeitraum von einem Jahr erteilt, eine Verlängerung der Genehmigung kann für jeweils ein weiteres Jahr erteilt werden. DURCHSETZUNG UND EINHALTUNG VON RECHTSBESTIMMUNGEN 3. Im Zusammenhang mit der Genehmigung von FTOs, die ihre Hauptniederlassung außerhalb von JAA-Mitgliedstaaten haben, bedeutet „Durchsetzung und Einhaltung von Rechtsbestimmungen“, dass die zuständige Behörde in der Lage sein muss: (
  5. a)die erstmalige und die regelmäßigen Überprüfungen der in dem Nicht-JAA-Mitgliedstaat liegenden FTO durchzuführen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen der JAR-FCL erfüllt sind; und (
  6. b)Ausbildungsflüge und andere Ausbildungsstandards zu überprüfen, die die zuständige Behörde für notwendig erachtet; (
  7. c)ihre Verantwortung für die Erteilung, Änderung, die Anordnung des Ruhens oder den Widerruf von Genehmigungen in Übereinstimmung mit österreichischem Recht wahrzunehmen. Die zuständige Behörde kann, vorbehaltlich einer Vereinbarung zwischen mit dem betreffenden Nicht-JAA-Mitgliedstaat, in dem die FTO ihre Hauptniederlassung hat, die Verantwortung für die unter Paragraph 3(
  8. a)aufgeführten Aufgaben auf den Nicht-JAA-Mitgliedstaat übertragen. AUSBILDUNG IN FTOs FÜR DEN ERWERB VON LIZENZEN UND BERECHTIGUNGEN FÜR BERUFLICH TÄTIGE PILOTEN 4. Vorbehaltlich der Erfüllung der Bestimmungen dieses Anhangs kann die Genehmigung erteilt werden, wenn sich die zuständige Behörde in der Lage sieht, die entsprechende Aufsicht in Übereinstimmung mit den Verfahren der JAA zu führen. 5. Die praktische Prüfung für die Instrumentenflugberechtigung ist im Inland durchzuführen. FTOs müssen im Rahmen der Ausbildung Vorkehrungen für eine fliegerische Eingewöhnung in die Luftraumstruktur des Inlandes oder in die Luftraumstruktur eines anderen JAA-Mitgliedstaates nach dem Ermessen der zuständigen Behörde treffen, bevor ein Flugschüler die praktische Prüfung für den Erwerb der Instrumentenflugberechtigung mit einem von der genehmigenden Behörde ermächtigten Prüfer ablegt. 6. Die Zwischenprüfung im Fach Navigation in Phase 3 der durchgehenden Ausbildung für ATP(A) kann von einem örtlich ansässigen Lehrberechtigten (FI(A)), der von der zuständigen Behörde anerkannt wurde und an der Ausbildung des Bewerbers nicht beteiligt war, abgenommen werden, vorausgesetzt, der Lehrberechtigte ist im Besitz einer JAR-FCL-Lizenz, die die Rechte eines FI(A), soweit zutreffend, beinhaltet. Nach Abschluss der geforderten Ausbildung kann die praktische Prüfung für die CPL(A) in Phase 4 der durchgehenden ATP(A)-Ausbildung von einem örtlich ansässigen, von der zuständigen Behörde oder bestimmten und anerkannten Flugprüfer (FE(A)) abgenommen werden, vorausgesetzt, der Prüfer ist im Besitz einer Ernennung gemäß Abschnitt I und von der betreffenden FTO vollständig unabhängig, es sei denn, die zuständige Behörde hat zu einer anderen Regelung ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung erteilt. AUSBILDUNG IN FTOs NUR FÜR DEN ERWERB DER PPL(A) UND ZUGEHÖRIGER BERECHTIGUNGEN 7. Vorbehaltlich der Erfüllung der Bestimmungen dieses Anhangs kann die Genehmigung für die Durchführung von Ausbildungslehrgängen für den Erwerb der JAR-FCL-PPL(A) und zugehöriger Berechtigungen erteilt werden wenn sich die zuständige Behörde in der Lage sieht, die entsprechende Aufsicht in Übereinstimmung mit den Verfahren der JAA zu führen. 8. Ausbildungsflugzeuge, Flugplätze und Strecken für die Navigationsausbildung, die für die PPL(A)-Ausbildung verwendet werden, müssen den Anforderungen der zuständigen Behörde genügen. 9. Nach Abschluss der geforderten Ausbildung kann die praktische Prüfung für die PPL(A) von einem örtlich ansässigen, von der zuständigen Behörde anerkannten Flugprüfer (FE(A)) abgenommen werden, vorausgesetzt, der Prüfer war an der Ausbildung des Flugschülers nicht beteiligt. 10. Die gemäß Anhang 1a zu JAR-FCL 1.055 geforderten Ausbildungs- und Betriebshandbücher können für FTOs, die nur für den Erwerb der PPL(A) und zugehöriger Berechtigungen ausbilden, kombiniert werden und nur die Informationen beinhalten, die die PPL(A) betreffen. THEORETISCHE KENNTNISSE 11. Die theoretische Ausbildung kann in einer FTO durchgeführt werden, die genehmigte Ausbildungen außerhalb von JAA-Mitgliedstaaten durchführt. Die theoretischen Prüfungen für den Erwerb einer Lizenz oder Berechtigung sind von der zuständigen Behörde durchzuführen (siehe JAR-FCL 1.485). Anhang 2 zu JAR-FCL 1.055 Zivilluftfahrerschule für Musterberechtigungen (TRTO) nur für Inhaber von Pilotenlizenzen (Siehe JAR-FCL 1.055) (Siehe auch JAR-FCL 1.261 (
  9. c)und (
  10. d)für die Genehmigung von Lehrgängen) EINFÜHRUNG 1. Eine TRTO ist eine Organisation, die über Personal und Ausrüstung verfügt und mit geeigneter Infrastruktur eine Ausbildung zum Erwerb einer Musterberechtigung und/oder eine Ausbildung in der Zusammenarbeit der Flugbesatzung (MCC-Ausbildung) und/oder eine Ausbildung in synthetischen Flugübungsgeräten und, soweit erforderlich, eine theoretische Ausbildung für besondere Ausbildungsprogramme anbietet. 2. Eine TRTO, die eine genehmigte Ausbildung gemäß den Bestimmungen der JAR-FCL anbieten möchte, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigung nur, wenn (
  11. a)die Behörde die JAR-FCL Anforderungen durchsetzen kann und (
  12. b)die TRTO die Bestimmungen der JAR-FCL erfüllt. Dieser Anhang enthält Bestimmungen für die Erteilung, Verlängerung und Änderung einer Genehmigung für Zivilluftfahrerschulen für Musterberechtigungen. GENEHMIGUNGSVERFAHREN 3. Eine TRTO, die einen Antrag auf Genehmigung stellt, hat der zuständigen Behörde entsprechend Ziffer 16 und 25-27 dieses Anhangs die Ausbildungs- und Betriebshandbücher einschließlich Qualitätsmanagementsystemen und Beschreibungen ihrer Ausbildungspläne vorzulegen. Nach Vorlage des Antrages, einschließlich vollständiger Unterlagen, wird die TRTO an Ort und Stelle überprüft, um sicherzustellen, dass sie die Bestimmungen dieses Anhangs erfüllt. Vorbehaltlich einer zufrieden stellenden Überprüfung, wird der TRTO zunächst eine Genehmigung für einen Zeitraum von einem Jahr erteilt; eine Verlängerung der Genehmigung kann für weitere Zeiträume von bis zu drei Jahren erteilt werden. Eine zuständige Behörde ist nicht verpflichtet, einer TRTO mit Sitz außerhalb der JAA-Mitgliedstaaten eine Genehmigung zu erteilen, wenn sie nicht über die notwendigen personellen Ressourcen verfügt oder die Kosten für das Verfahren der Genehmigung und Überprüfung eine unangemessene Belastung für die zuständige Behörde darstellen. 4. Die TRTO hat sämtliche Lehrgänge der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorzulegen. 5. Die zuständigen Behörde hat gemäß den §§ 47 und § 48 LFG vorzugehen, wenn die zugrunde liegenden Bestimmungen oder Standards nicht mehr den genehmigten Mindestanforderungen entsprechen. 6. Änderungen eines genehmigten Lehrganges oder Änderungen im Betriebs- oder Ausbildungshandbuch bedürfen der vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde; dies gilt jedoch nicht für geringfügige Änderungen im täglichen Betriebsablauf. In Zweifelsfällen hinsichtlich der Geringfügigkeit von Änderungen ist die zuständige Behörde zu befragen. 7. Eine TRTO kann, im Rahmen ihrer gesamten Ausbildungsorganisation und vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörde, Ausbildungsvereinbarungen mit anderen Zivilluftfahrerschulen treffen oder die Ausbildung auf anderen Flugplätzen durchführen. WIRTSCHAFTLICHE LEISTUNGSFÄHIGKEIT 8. Eine TRTO muss der zuständigen Behörde nachweisen, dass sie über ausreichende finanzielle Grundlagen verfügt, um die Ausbildung gemäß den genehmigten Standards durchzuführen. Eine TRTO muss eine den Anforderungen der zuständigen Behörde genügende Person ernennen, die der zuständigen Behörde glaubhaft macht, dass ausreichende finanzielle Grundlagen vorhanden sind, um die Ausbildung gemäß den genehmigten Standards durchzuführen. Bei dieser Person handelt es sich um den verantwortlichen Geschäftsführer. ÜBERPRÜFUNG 9. Nach der ersten Überprüfung führt die zuständige Behörde weitere Überprüfungen durch, um festzustellen, ob die TRTO in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der JAA und der Genehmigung arbeitet. 10. Während solcher Kontrollbesuche hat die TRTO Einsicht in Ausbildungsaufzeichnungen, Genehmigungsunterlagen, technische Bordbücher, Unterrichtsunterlagen und sonstige Lehrmittel sowie Zugang zu Unterrichtsstunden und Flugbesprechungen zu gewähren. Nach dem Kontrollbesuch erhält die TRTO von der zuständigen Behörde eine Kopie des Überprüfungsberichtes. BETRIEBSLEITUNG UND LEHRPERSONAL 11. Die Betriebsstruktur der TRTO muss die Aufsicht über alle Mitarbeiter durch Personen gewährleisten, die über die notwendige Erfahrung und Befähigung verfügen, um anhaltend hohe Standards sicherzustellen. Nähere Angaben zur Betriebsstruktur, aus denen individuelle Aufgaben hervorgehen, müssen im Betriebshandbuch der TRTO enthalten sein. 12. Es ist ein Ausbildungsleiter (HT) zu benennen, der den Anforderungen der zuständigen Behörde genügt. Der Ausbildungsleiter hat sicherzustellen, dass die TRTO die Bestimmungen der JAR-FCL erfüllt. Diese Person trägt die alleinige unmittelbare Verantwortung gegenüber der zuständigen Behörde. 13. Die TRTO muss über geeignetes Personal verfügen, um die Ausbildungsziele erfüllen zu können. Für jede Lehrkraft sind Aufgabenbereiche festzulegen und zu dokumentieren. LEHRBERECHTIGTE FÜR MUSTERBERECHTIGUNGEN 14. Lehrberechtigte für Musterberechtigungen (Type Rating Instructors/TRI) müssen: (
  13. a)im Besitz einer gültigen CPL oder ATPL und der gültigen Berechtigung(
  14. en)sein, für die sie ausbilden; (
  15. b)im Besitz einer Lehrberechtigung für die in der/den Ausbildung(
  16. en)verwendeten Flugzeuge sein; oder (
  17. c)im Besitz einer Anerkennung der zuständigen Behörde zur Durchführung besonderer Ausbildungen in der TRTO sein (siehe JAR-FCL 1.300). ANERKANNTE LEHRBERECHTIGTE FÜR DIE AUSBILDUNG AN SYNTHETISCHEN FLUGÜBUNGSGERÄTEN 15. Für die Flugausbildung müssen Lehrberechtigte im Besitz einer CPL oder ATPL sein, oder in den drei Jahren vor ihrer ersten Ernennung gewesen sein, und über Erfahrungen als Lehrberechtigter für die entsprechende Ausbildung verfügen; ausgenommen Lehrberechtigte, die im Besitz einer Anerkennung gemäß Punkt 3 und 4 der Anlange 1 zu JAR-FCL 1.005 sind. Für den Erwerb einer Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten und/oder die Ausbildung in der Zusammenarbeit der Flugbesatzung in einem Flugsimulator und/oder FTD und/oder FNPT II, müssen Lehrberechtigte im Besitz einer Lehrberechtigung TRI(A) sein oder über eine Anerkennung SFI(A) verfügen. THEORETISCHE AUSBILDUNG 16. Die theoretische Ausbildung ist von einem anerkannten Lehrberechtigten durchzuführen, der im Besitz der entsprechenden Muster-/Klassenberechtigung ist oder von einem Lehrer mit entsprechender Erfahrung in der Luftfahrt und Kenntnissen des jeweiligen Luftfahrzeuges, z.B. ein Flugingenieur, Luftfahrzeugtechniker, Flugdienstberater. AUSBILDUNGSSTANDARDS 17. Die TRTO hat ein System festzulegen, um die Leistungsfähigkeit und den Erfolg des Ausbildungsbetriebes sicherzustellen. Durch das Qualitätssystem soll die Leistungsfähigkeit der Verfahren und Ausbildungsstandards der TRTO festgelegt werden. AUFZEICHNUNGEN 18. Eine TRTO muss über geeignetes Verwaltungspersonal verfügen, um für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren folgende Aufzeichnungen zu führen und aufzubewahren: (
  18. a)Beurteilungen der Lehrgangsteilnehmer vor und während eines Lehrganges; (
  19. b)ausführliche Angaben zur theoretischen und praktischen Ausbildung und ggf. zur Ausbildung an einem synthetischen Flugübungsgerät einzelner Lehrgangsteilnehmer; und (
  20. c)personenbezogene Daten über das Personal der TRTO (Ablauf der Gültigkeitsdauer von Tauglichkeitszeugnissen, Berechtigungen, etc.). 19. Die Form des Ausbildungsnachweises für die Lehrgangsteilnehmer ist im Ausbildungshandbuch festzulegen. 20. Die TRTO hat die Ausbildungsnachweise und Berichte auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. AUSBILDUNGSPROGRAMM 21. Für jede angebotene Ausbildung ist ein Ausbildungsprogramm zu erarbeiten. Dieses Programm muss die wochen- oder abschnittsweise dargestellte, theoretische und praktische Ausbildung sowie die durchzuführenden Flugübungen und eine Zusammenfassung des Lehrplanes umfassen. Insbesondere die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten und die theoretische Ausbildung sind so zu planen, dass die Lehrgangsteilnehmer ihre theoretischen Kenntnisse in den Flugübungen anwenden können. Es sind Vorkehrungen zu treffen, damit Probleme, die während der theoretischen Ausbildung auftreten, in der anschließenden praktischen Ausbildung gelöst werden können. AUSBILDUNGSFLUGZEUGE 22. Jedes Flugzeug muss so ausgerüstet sein, dass es den Anforderungen der jeweils genehmigten Ausbildung entspricht. EINRICHTUNGEN 23. Es müssen geeignete Ausbildungseinrichtungen vorhanden sein. VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE AUFNAHME DER AUSBILDUNG 24. Eine TRTO ist dafür verantwortlich, dass die Lehrgangsteilnehmer mindestens die gemäß JAR-FCL 1.250 festgelegten Voraussetzungen für die Ausbildung zum Erwerb einer Musterberechtigung erfüllen. AUSBILDUNGS- UND BETRIEBSHANDBUCH 25. Eine TRTO hat ein Ausbildungs- und Betriebshandbuch zu erstellen und auf aktuellem Stand zu halten. Darin müssen Informationen und Anweisungen enthalten sein, die dem Personal bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und den Lehrgangsteilnehmern als Anleitung für die Erfüllung der Ausbildungsanforderungen dienen. Eine TRTO muss dem Personal und, falls notwendig, den Lehrgangsteilnehmern, Einsicht in das Ausbildungs- und Betriebshandbuch und die Genehmigungsunterlagen der zuständigen Behörde gewähren. Das Änderungsverfahren ist festzulegen und Änderungen sind sorgfältig zu überwachen. 26. Das Ausbildungshandbuch muss für jede Ausbildungsphase Anforderungen, Zweck und Ziele der Ausbildung angeben, die von den Lehrgangsteilnehmern zu erfüllen sind, einschließlich der Aufnahmebedingungen für den jeweiligen Lehrgang, soweit zutreffend. Es muss folgendes beinhalten: Teil 1 - Ausbildungsplan Teil 2 - Flugbesprechungen und Flugübungen Teil 3 - Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten Teil 4 - Theoretische Ausbildung 27. Das Betriebshandbuch muss für bestimmte Mitarbeiter sachdienliche Informationen liefern, z.B. für Lehrberechtigte für Musterberechtigungen, Lehrberechtigte für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten, Lehrer für Theorieausbildung, Betriebs- und Instandhaltungspersonal, etc. und folgendes enthalten: (
  21. a)Allgemeines (
  22. b)Technik (
  23. c)Überlandflug (
  24. d)Ausbildung des Personals Anhang 3 zu JAR-FCL 1.055 Genehmigung von Fernlehrgängen für modulare theoretische Ausbildung (Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.130 und 1.135) (Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)
(4)) (Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.205) (Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.251) (Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.285) Ausbildungsorganisation 1. Unterrichtsräume müssen entweder in der Hauptniederlassung der Zivilluftfahrerschule oder, vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständige Behörde, in einer geeigneten Einrichtung an anderer Stelle, vorhanden sein. In jedem Fall müssen die Unterrichtsräume und alle zugehörigen Unterrichtseinrichtungen den für die Betriebsgenehmigung bestehenden Anforderungen entsprechen. Vor Beginn der Ausbildung ist die Genehmigung der zuständigen Behörde für die Durchführung eines modularen Ausbildungsprogramms mit Fernunterricht einzuholen. 2. Der Ausbildungsleiter (HT) oder Leiter der theoretischen Ausbildung (CGI) einer FTO, die Fernunterricht anbietet, muss die Anforderungen von Anhang 1a zu JAR-FCL 1.055 erfüllen. Alle Lehrer für Theorieausbildung müssen die Anforderungen der JAR-FCL erfüllen und über eine geeignete Qualifikation oder entsprechende Erfahrung verfügen, die den Anforderungen der zuständigen Behörde genügt. 3. FTOs, die nur theoretische Ausbildung anbieten, unterliegen den gleichen Genehmigungs- und Auditierungsanforderungen wie FTOs gemäß Anhang 1a zur JAR-FCL 1.055. 4. Es bleibt der genehmigten FTO überlassen, ob sie ihre Lehrgänge auf der Grundlage von Vollzeitanwesenheit oder Fernunterricht anbietet. Für alle Fächer der modularen Fernlehrgänge muss Direktunterricht vorgesehen werden. Der Direktunterricht muss mindestens 10% der Gesamtdauer des Lehrganges umfassen. LEHRBERECHTIGTE 5. Alle Lehrberechtigten müssen mit den Anforderungen des Fernunterrichtsprogramms einschließlich des Qualitätssicherungsprogramms vertraut sein. Ihre Grundschulung muss in der Hauptniederlassung erfolgen; für alle nachfolgenden Schulungen gilt der gleiche Standard wie für Lehrberechtigte vor Ort. Für alle Lehrberechtigten muss das Qualitätssystem ein ausreichendes Mittel zur Überwachung der individuellen Leistung und Einhaltung der genehmigten Ausbildungsprogramme darstellen. LEHRGÄNGE 6. Fernunterricht als Teil der theoretischen Ausbildung wird nur für die folgenden Lehrgänge genehmigt: (
  1. a)Lehrgänge für modulare theoretische Ausbildung zum Erwerb von PPL(A), CPL(A), IR(A) und ATPL(A). (
  2. b)Lehrgänge zum Erwerb zusätzlicher theoretischer Kenntnisse für eine Klassen- oder Musterberechtigung für Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten. Anhang 1 zu JAR-FCL 1.060 Die zuständige Behörde hat in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen, inwiefern in JAA-Mitgliedstaaten von JAR-FCL 1.060 abweichende Bestimmungen in Geltung sind. Anhang 1 zu JAR-FCL 1.075 Form und Inhalt von Pilotenlizenzen ALLGEMEINES 1. Der Pilot hat stets eine gültige Lizenz einschließlich eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses mitzuführen, wenn er die Rechte der Lizenz ausübt. 2. Der Lizenzinhaber hat einen amtlichen Lichtbildausweis mitzuführen. 3. Flugmedizinische Einschränkungen (z.B. das Tragen von Sehhilfen, etc.) sind in das Tauglichkeitszeugnis einzutragen. 4. Die zuständige Behörde ist in diesem Fall die ausstellende Behörde. Beispiel für eine im Einklang mit den Regelungen der JAA (§ 41 LFG) ausgestellte Lizenz: Deckblatt Bezeichnung der Behörde und Logo (in englischer Sprache und in der Landessprache) Bestimmung Die Größe einer Seite darf nicht mehr als 1/8 DIN A4 Format betragen PILOTENLIZENZ (in englischer Sprache und in der Landessprache) Ausgestellt nach den Richtlinien der ICAO und den Regelungen von JAR-FCL (in englischer Sprache und in der Landessprache) Seite 2 I Ausstellerstaat Bestimmungen III Lizenznummer Die Nummer der Lizenz beginnt immer mit dem/den UN-Länderkennbuchstaben des Ausstellerstaates IV Name und Vorname(
  3. n)des Inhabers IVa Geburtsdatum (siehe Anmerkung) und Geburtsort Datumsangaben sind in der allgemeingültigen Form, d.h. Tag/Monat/Jahr vollständig aufzuführen (z.B. 21/01/1995). V Anschrift Straße, Postleitzahl, Ort Siehe JAR-FCL 1.070 VI Staatsangehörigkeit VII Unterschrift des Inhabers VIII Ausstellende Behörde z.B. Die Erteilung dieser CPL(A) erfolgte auf der Grundlage einer ATPL(A), erteilt von ...(Nicht-JAA-Mitgliedstaat). X Unterschrift der Behörde und Ausstellungsdatum XI Siegel oder Stempel der ausstellenden Behörde Seite 3 II Art der Lizenz, Datum der Erstausstellung und Länderkennbuchstabe Abkürzungen werden gemäß JAR-FCL verwendet (z.B. PPL(A), ATPL(A), etc.) Datumsangaben sind in der allgemeingültigen Form d.h. Tag/Monat/Jahr vollständig aufzuführen (z.B. 21/01/1995) IX Gültigkeit: Diese Lizenz ist gültig bis ...... Die Rechte der Lizenz dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber ein entsprechendes, gültiges Tauglichkeitszeugnis mitführt. Gemäß JAR-FCL 1.015(a)
(1)ist der Lizenzinhaber berechtigt, die Rechte seiner Lizenz auf Luftfahrzeugen auszuüben, die in einem JAA-Mitgliedstaat eingetragen sind. Der Lizenzinhaber hat einen amtlichen Lichtbildausweis mitzuführen. Die Gültigkeitsdauer der Lizenz beträgt längstens fünf Jahre, beginnend mit dem unter II genannten Datum der Erstausstellung. Dieser Lichtbildausweis wird nicht näher festgelegt; außerhalb des Ausstellerstaates der Lizenz genügt ein Reisepass. XII Sprechfunkberechtigungen: Der Inhaber dieser Lizenz hat nachgewiesen, dass er den Sprechfunkverkehr an Bord eines Luftfahrzeuges in englischer Sprache durchführen kann (andere Sprachen laut Angabe). XIII Bemerkungen: Platz für sonstige, die Lizenz betreffende Eintragungen, die von der ICAO, EU-Verordnungen/-Vorschrif

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.