Lehrpläne – allgemeinbildende höhere Schulen
Bundesrecht konsolidiert Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 2 www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1 Kurztitel Lehrpläne – allgemeinbildende höhere Schulen Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 88/
Art. 2Z 3, BGBl.
II Nr. 337/2017) 5 ) Kann auch geblockt oder integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen geführt werden. 6 ) Bei integrativer Führung: Wie der jeweilige Pflichtgegenstand. 7 ) Kann (teilweise) integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen geführt werden, wobei 1 Wochenstunde 32 integrierten Jahresstunden entspricht (
- bis
- Klasse 0 oder 32 oder 64 Jahresstunden). Die über 2 Wochenstunden hinausgehenden 1 oder 2 Wochenstunden sind nach dem schulautonomen Vertiefungslehrstoff zu unterrichten.
- Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen: Pflichtgegenstände und verbindliche Übung: Pflichtgegenstände Klassen und Wochenstunden 1 ) Summe Unterstufe Lehrverpflich-tungsgruppe
- Kl.
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- Kl. Religion 2 2 2 2 8 (III) Deutsch 4 4 4 4 16 (I) Erste lebende Fremdsprache 4 4 4 3 15 (I) Latein/Zweite lebende Fremdsprache 4 3 7 (I) Geschichte und Sozialkunde/ Politische Bildung 2 2 2 6 (III) Geographie und Wirtschaftskunde 2 1 2 2 7 (III) Mathematik 4 4 3 3 14 (II) Biologie und Umweltkunde 2 2 1 2 7 III Chemie 2 2 (III) Physik 1 2 2 5 (III) Musikerziehung 2 2 2 1 7 (IVa) Bildnerische Erziehung 2 2 2 2 8 (IVa) Technisches und textiles Werken 2 2 – – 4 IV Bewegung und Sport 4 4 3 3 14 (IVa) Verbindliche Übungen Berufsorientierung x 3 ) x 3 ) x 3 ) III 4 ) Digitale Grundbildung - x x - x 6) III 4) Gesamtwochenstundenzahl 28 30 31 31 120 Freigegenstände und unverbindliche Übungen: Das Angebot hat ausgewogen und so breit zu sein, dass die Schülerinnen und Schüler eine Auswahl insbesondere aus dem naturwissenschaftlich-technischen, musisch-kreativen, sprachlichen, sportlichen und spielerisch-forschenden Bereich vorfinden. Auf eine Schwerpunktsetzung ist jedenfalls Bedacht zu nehmen. Wird ein Unterrichtsgegenstand mit entsprechenden Anforderungen für besonders begabte, interessierte bzw. vorgebildete Schülerinnen und Schüler geführt, kann dies in einem entsprechenden Zusatz zur Gegenstandsbezeichnung ausgewiesen werden. Freigegenstände und unverbindliche Übungen Klassen und Wochenstunden Summe Wochenstunden Lehrverpflich-tungsgruppe
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- Kl. Vertiefung bzw. Ergänzung eines Pflichtgegenstandes Einstufung wie entsprechender Pflichtgegen-stand siehe Pflichtgegenstände 2-8 Allgemeine Interessen-und Begabungsförderung Einstufung: siehe Fußnote 3 in Z 1 Spezielle Interessen-und Begabungsförderung 2-8 5 ) Berufsorientierung 2-8 5 ) Chor 2-8 5 ) Darstellendes Spiel 2-8 5 ) Einführung in die Informatik 2-8 5 ) Ernährung und Haushalt 2-8 5 ) Instrumentalmusik und Gesang 2-8 5 ) Kurzschrift 2-8 5 ) Maschinschreiben 2-8 5 ) Schach 2-8 5 ) Spielmusik 2-8 5 ) Technisches und textiles Werken 2-8 5) Verkehrserziehung 2-8 5 ) Freigegenstand Fremdsprachen siehe Fußnote 3) in Z 1 Englisch 6-12 Französisch 6-12 Italienisch 6-12 Russisch 6-12 Spanisch 6-12 Tschechisch 6-12 Slowenisch 6-12 Bosnisch/Kroatisch/ Serbisch 6-12 Ungarisch 6-12 Kroatisch 6-12 Slowakisch 6–12 Polnisch 6–12 Freigegenstand Geometrisches Zeichnen 3-6 siehe Fußnote 3 in Z 1 Muttersprachlicher Unterricht 8-21 siehe Fußnote 3 in Z 1 Förderunterricht: Kann in allen Pflichtgegenständen angeboten werden. Siehe den Abschnitt “Förderunterricht” im zweiten Teil. __________________________ 1 ) Zur Verteilung der Stunden auf Kern- und Erweiterungsbereich siehe den entsprechenden Abschnitt im dritten Teil. (Anm.: Fußnote 2 )
Art. 2Z 6, BGBl.
II Nr. 337/2017) 3 ) In der
- und
- Klasse je 32 Jahresstunden integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen. 4 ) Bei integrativer Führung: Wie der jeweilige Pflichtgegenstand. 5 ) Es ist sowohl die ganzjährige als auch eine kürzere, auf aktuelle Anlässe reagierende, kursmäßige, allenfalls geblockte Führung möglich. 6 ) In der
- und
- Klasse integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen im Ausmaß von je 32 Jahresstunden. Der schulautonome Vertiefungslehrstoff findet keine Anwendung. Unterstufe des Realgymnasiums
- Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen: Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen: Pflichtgegenstände 1 ) 2 ) Klassen und Wochenstunden 3 ) Summe Unterstufe 4 ) Lehrverpflich-tungsgruppe 5 )
- Kl.
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- Kl. Religion 2 2 2 2 8 (III) Deutsch 15-21 (I) Erste lebende Fremdsprache 12-18 (I) Geschichte und Sozialkunde/ Politische Bildung 5-10 (III) Geographie und Wirtschaftskunde 7-12 (III) Mathematik . 14-20 (II) Geometrisches Zeichnen 2-5 (III) Biologie und Umweltkunde 7-12 III Chemie 2-4 (III) Physik 5-9 (III) Musikerziehung 6-11 (IVa) Bildnerische Erziehung 7-12 (IVa) Technisches und textiles Werken 6-12 IV Bewegung und Sport 13-19 (IVa) Verbindliche Übungen Berufsorientierung - 0-1 0-1 1-2 1-4 7 ) III 8 ) Digitale Grundbildung 0-2 0-2 0-2 0-2 2-4 9) III 8) sonstige 0-1 0-1 0-1 0-1 0-4 Gesamtwochenstundenzahl 26-30 29-32 28-32 30-34 120 Freigegenstände und unverbindliche Übungen: Wie in Z 2, wobei in Übereinstimmung mit dem Allgemeinen Bildungsziel zusätzliche Freigegenstände und unverbindliche Übungen im Hinblick auf die Bedürfnisse, Interessen, Begabungen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler vorgesehen werden können. Förderunterricht: Wie in Ziffer
- ________________________ 1 ) Wenn bei Einführung des Pflichtgegenstandes “Zweite lebende Fremdsprache” mindestens sechs Wochenstunden über zwei Jahre vorgesehen werden, ist der Pflichtgegenstand “Lebende Fremdsprache” als “Erste lebende Fremdsprache” zu bezeichnen. 2 ) Die Verbindung der Pflichtgegenstände “Mathematik” und “Geometrisches Zeichnen” ist zulässig, wobei als Summe der Wochenstunden 15 nicht unterschritten werden darf. 3 ) Zur Verteilung der Stunden auf Kern- und Erweiterungsbereich siehe den entsprechenden Abschnitt im dritten Teil. 4 ) In höchstens fünf Pflichtgegenständen ist bei Vorliegen folgender Bedingungen eine Unterschreitung der Mindestwochenstundenzahl gemäß Z 1 der Stundentafel (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) um jeweils eine Wochenstunde zulässig:
- Vorliegen geeigneter Maßnahmen, die sicherstellen, dass alle angeführten Kernbereiche der einzelnen Unterrichtsgegenstände erfüllt werden, und
- Vorliegen eines anspruchsvollen Konzepts, das eine Profilbildung zur Förderung der Interessen, Begabung und Lernmotivation der Schülerinnen und Schüler ermöglicht. 5) Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile des Kernbereiches in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat die Einstufung sich grundsätzlich nach bereits eingestuften Unterrichtsgegenständen der Stundentafel zu orientieren als auch nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten I (ohne Schularbeiten II); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten II (ohne Schularbeiten III); Spezielle Interessen- und Begabungsförderung, Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung III (mit Schularbeiten II); Instrumentalmusik und Gesang, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe IVa fallen) sowie Verkehrserziehung IV; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musisch-kreative Unterrichtsgegenstände IVa; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor, Spielmusik, Maschinschreiben und Kurzschrift V; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände VI. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil. (Anm.: Fußnote 6 )
Art. 2Z 8, BGBl.
II Nr. 337/2017) 7 ) Kann auch geblockt oder integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen geführt werden. 8 ) Bei integrativer Führung: Wie der jeweilige Pflichtgegenstand. 9 ) Kann (teilweise) integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen geführt werden, wobei 1 Wochenstunde 32 integrierten Jahresstunden entspricht (
- bis
- Klasse 0 oder 32 oder 64 Jahresstunden). Die über 2 Wochenstunden hinausgehenden 1 oder 2 Wochenstunden sind nach dem schulautonomen Vertiefungslehrstoff zu unterrichten.
- Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen: Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen: Pflichtgegenstände Klassen und Wochenstunden 1 ) Summe Unterstufe Lehrverpflich-tungsgruppe
- Kl.
- Kl.
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- Kl. Religion 2 2 2 2 8 (III) Deutsch 4 4 4 4 16 (I) Lebende Fremdsprache 4 4 3 3 14 (I) Geschichte und Sozialkunde/ Politische Bildung 2 2 2 6 (III) Geographie und Wirtschaftskunde 2 1 2 2 7 (III) Mathematik 4 4 4 3 15 (II) Geometrisches Zeichnen 2 (III) Biologie und Umweltkunde 2 2 2 2 8 III Chemie 2 2 (III) Physik 1 2 2 5 (III) Musikerziehung 2 2 2 1 7 (IVa) Bildnerische Erziehung 2 2 2 2 8 (IVa) Technisches und textiles Werken 2 2 2 2 8 IV Bewegung und Sport 4 4 3 3 14 (IVa) Verbindliche Übungen Berufsorientierung x 3 ) x 3 ) x 3 ) III 4 ) Digitale Grundbildung - x x - x 6) III 4) Gesamtwochenstundenzahl 28 30 30 32 120 Freigegenstände und unverbindliche Übungen: Das Angebot hat ausgewogen und so breit zu sein, dass die Schülerinnen und Schüler eine Auswahl insbesondere aus dem naturwissenschaftlich-technischen, musisch-kreativen, sprachlichen, sportlichen und spielerisch-forschenden Bereich vorfinden. Auf eine Schwerpunktsetzung ist jedenfalls Bedacht zu nehmen. Wird ein Unterrichtsgegenstand mit entsprechenden Anforderungen für besonders begabte, interessierte bzw. vorgebildete Schülerinnen und Schüler geführt, kann dies in einem entsprechenden Zusatz zur Gegenstandsbezeichnung ausgewiesen werden. Freigegenstände und unverbindliche Übungen Klassen und Wochenstunden Summe Wochenstunden Lehrverpflich-tungsgruppe
- Kl.
- Kl.
- Kl.
- Kl. Vertiefung bzw. Ergänzung eines Pflichtgegenstandes Einstufung wie entsprechender Pflichtgegen-stand siehe Pflichtgegenstände 2-8 Allgemeine Interessen-und Begabungsförderung Einstufung: siehe Fußnote 5 in Z 1 Spezielle Interessen-und Begabungsförderung 2-8 5) Berufsorientierung 2-8 5) Chor 2-8 5) Darstellendes Spiel 2-8 5) Einführung in die Informatik 2-8 5) Ernährung und Haushalt 2-8 5) Kurzschrift 2-8 5) Maschinschreiben 2-8 5) Schach 2-8 5) Spielmusik 2-8 5) Technisches und textiles Werken 2-8 5) Verkehrserziehung 2-8 5) Freigegenstand Fremdsprachen siehe Fußnote 5 in Z 1 Englisch 6-12 Französisch 6-12 Italienisch 6-12 Russisch 6-12 Spanisch 6-12 Tschechisch 6-12 Slowenisch 6-12 Bosnisch/Kroatisch/ Serbisch 6-12 Ungarisch 6-12 Kroatisch 6-12 Slowakisch 6–12 Polnisch 6–12 Muttersprachlicher Unterricht 8-21 siehe Fußnote 5 in Z 1 Förderunterricht: Kann in allen Pflichtgegenständen angeboten werden. Siehe den Abschnitt “Förderunterricht” im zweiten Teil. _________________________ 1 ) Zur Verteilung der Stunden auf Kern- und Erweiterungsbereich siehe den entsprechenden Abschnitt im dritten Teil. (Anm.: Fußnote 2 )
Art. 2Z 11, BGBl.
II Nr. 337/2017) 3 ) In der
- und
- Klasse je 32 Jahresstunden integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen. 4 ) Bei integrativer Führung: Wie der jeweilige Pflichtgegenstand. 5 ) Es ist sowohl die ganzjährige als auch eine kürzere, auf aktuelle Anlässe reagierende, kursmäßige, allenfalls geblockte Führung möglich. 6 ) In der
- und
- Klasse integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen im Ausmaß von je 32 Jahresstunden. Der schulautonome Vertiefungslehrstoff findet keine Anwendung. Unterstufe des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums
- Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen: Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen: Pflichtgegenstände Klassen und Wochenstunden 1 ) Summe Unterstufe Lehrverpflich-tungsgruppe
- Kl.
- Kl.
- Kl.
- Kl. Religion 2 2 2 2 8 (III) Deutsch 15-21 (I) Lebende Fremdsprache 12-18 (I) Geschichte und Sozialkunde/ Politische Bildung 5-10 (III) Geographie und Wirtschaftskunde 7-12 (III) Mathematik 13-18 (II) Biologie und Umweltkunde 7-12 III Chemie 3-6 (III) Physik 5-9 (III) Musikerziehung 7-12 (IVa) Bildnerische Erziehung 7-12 (IVa) Technisches und textiles Werken 7-14 IV Bewegung und Sport 13-19 (IVa) Verbindliche Übungen Berufsorientierung - 0-1 0-1 1-2 1-4 5) III 6 ) Digitale Grundbildung 0-2 0-2 0-2 0-2 2-4 9) III 6) sonstige 0-1 0-1 0-1 0-1 0-4 Gesamtwochenstundenzahl 26-30 29-32 29-33 29-33 120 Freigegenstände und unverbindliche Übungen: Wie in Z 2, wobei in Übereinstimmung mit dem Allgemeinen Bildungsziel zusätzliche Freigegenstände und unverbindliche Übungen im Hinblick auf die Bedürfnisse, Interessen, Begabungen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler vorgesehen werden können. Förderunterricht: Wie in Ziffer
- _____________________ 1 ) Zur Verteilung der Stunden auf Kern- und Erweiterungsbereich siehe den entsprechenden Abschnitt im dritten Teil. 2 ) In höchstens fünf Pflichtgegenständen ist bei Vorliegen folgender Bedingungen eine Unterschreitung der Mindestwochenstundenzahl gemäß Z 1 der Stundentafel (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) um jeweils eine Wochenstunde zulässig:
- Vorliegen geeigneter Maßnahmen, die sicherstellen, dass alle angeführten Kernbereiche der einzelnen Unterrichtsgegenstände erfüllt werden, und
- Vorliegen eines anspruchsvollen Konzepts, das eine Profilbildung zur Förderung der Interessen, Begabung und Lernmotivation der Schülerinnen und Schüler ermöglicht. 3) Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile des Kernbereiches in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat die Einstufung sich grundsätzlich nach bereits eingestuften Unterrichtsgegenständen der Stundentafel zu orientieren als auch nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten I (ohne Schularbeiten II); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten II (ohne Schularbeiten III); Spezielle Interessen- und Begabungsförderung, Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung III (mit Schularbeiten II); Instrumentalmusik und Gesang, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe IVa fallen) sowie Verkehrserziehung IV; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musischkreative Unterrichtsgegenstände IVa; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor, Spielmusik, Maschinschreiben und Kurzschrift V; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände VI. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil. (Anm.: Fußnote 4 )
Art. 2Z 13, BGBl.
II Nr. 337/2017) 5 ) Kann auch geblockt oder integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen geführt werden. 6 ) Bei integrativer Führung: Wie der jeweilige Pflichtgegenstand. 7 ) Kann (teilweise) integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen geführt werden, wobei 1 Wochenstunde 32 integrierten Jahresstunden entspricht (
- bis
- Klasse 0 oder 32 oder 64 Jahresstunden). Die über 2 Wochenstunden hinausgehenden 1 oder 2 Wochenstunden sind nach dem schulautonomen Vertiefungslehrstoff zu unterrichten.
- Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen: Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen: Pflichtgegenstände Klassen und Wochenstunden 1 ) Summe Unterstufe Lehrverpflich-tungsgruppe
- Kl.
- Kl.
- Kl.
- Kl. Religion 2 2 2 2 8 (III) Deutsch 4 4 4 4 16 (I) Lebende Fremdsprache 4 4 3 3 14 (I) Geschichte und Sozialkunde/ Politische Bildung 2 2 2 6 (III) Geographie und Wirtschaftskunde 2 1 3 2 8 (III) Mathematik 4 4 3 3 14 (II) Biologie und Umweltkunde 2 2 1 2 7 III Chemie 2 2 4 (III) Physik 1 2 2 5 (III) Musikerziehung 2 2 2 1 7 (IVa) Bildnerische Erziehung 2 2 2 2 8 (IVa) Technisches und textiles Werken 2 2 2 3 9 IV Bewegung und Sport 4 4 3 3 14 (IVa) Verbindliche Übungen Berufsorientierung x 3 ) x 3 ) x 3 ) III 4 ) Digitale Grundbildung - x x - x 6) III 4) Gesamtwochenstundenzahl 28 30 31 31 120 Freigegenstände und unverbindliche Übungen: Das Angebot hat ausgewogen und so breit zu sein, dass die Schülerinnen und Schüler eine Auswahl insbesondere aus dem naturwissenschaftlich-technischen, musisch-kreativen, sprachlichen, sportlichen und spielerisch-forschenden Bereich vorfinden. Auf eine Schwerpunktsetzung ist jedenfalls Bedacht zu nehmen. Wird ein Unterrichtsgegenstand mit entsprechenden Anforderungen für besonders begabte, interessierte bzw. vorgebildete Schülerinnen und Schüler geführt, kann dies in einem entsprechenden Zusatz zur Gegenstandsbezeichnung ausgewiesen werden. Freigegenstände und unverbindliche Übungen Klassen und Wochenstunden Summe Wochenstunden Lehrverpflich-tungsgruppe
- Kl.
- Kl.
- Kl.
- Kl. Vertiefung bzw. Ergänzung eines Pflichtgegenstandes Einstufung wie entsprechender Pflichtgegen-stand siehe Pflichtgegenstände 2-8 Allgemeine Interessen-und Begabungsförderung Einstufung: siehe Fußnote 3 in Z 1 Spezielle Interessen- und Begabungsförderung 2-8 5) Berufsorientierung 2-8 5) Chor 2-8 5) Darstellendes Spiel 2-8 5) Einführung in die Informatik 2-8 5) Ernährung und Haushalt 2-8 5) Instrumentalmusik und Gesang 2-8 5) Kurzschrift 2-8 5) Maschinschreiben 2-8 5) Schach 2-8 5) Spielmusik 2-8 5) Technisches und textiles Werken 2-8 5) Verkehrserziehung 2-8 5) Freigegenstand Fremdsprachen siehe Fußnote 3 in Z 1 Englisch 6-12 Französisch 6-12 Italienisch 6-12 Russisch 6-12 Spanisch 6-12 Tschechisch 6-12 Slowenisch 6-12 Bosnisch/Kroatisch/Serbisch 6-12 Ungarisch 6-12 Kroatisch 6-12 Slowakisch 6–12 Polnisch 6-12 Freigegenstand Geometrisches Zeichnen 3-6 siehe Fußnote 3 in Z 1 Muttersprachlicher Unterricht 8-21 siehe Fußnote 3 in Z 1 Förderunterricht: Kann in allen Pflichtgegenständen angeboten werden. Siehe den Abschnitt “Förderunterricht” im zweiten Teil. __________________________ 1 ) Zur Verteilung der Stunden auf Kern- und Erweiterungsbereich siehe den entsprechenden Abschnitt im dritten Teil. (Anm.: Fußnote 2 )
Art. 2Z 16, BGBl.
II Nr. 337/2017) 3 ) In der 3. und 4. Klasse je 32 Jahresstunden integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen. 4 ) Bei integrativer Führung: Wie der jeweilige Pflichtgegenstand. 5 ) Es ist sowohl die ganzjährige als auch eine kürzere, auf aktuellen Anlässen reagierende, kursmäßige, allenfalls geblockte Führung möglich. 6 ) In der 2. und 3. Klasse integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen im Ausmaß von je 32 Jahresstunden. Der schulautonome Vertiefungslehrstoff findet keine Anwendung. 2. OBERSTUFE
- a)PFLICHTGEGENSTÄNDE Oberstufe des Gymnasiums 1. Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen: Pflichtgegenstände (Kernbereich) Summe Oberstufe *) Lehrverpflichtungs-gruppe 1 ) Religion 8 (III) Deutsch mindestens 11 2 ) (I) Erste lebende Fremdsprache mindestens 11 2 ) (I) Latein mindestens 10 2 ) (I) Griechisch/Zweite lebende Fremdsprache mindestens 10 2 ) (I) Geschichte und Sozialkunde/ Politische Bildung mindestens 6 III Geographie und Wirtschaftskunde mindestens 6 (III) Mathematik mindestens 11 2 ) (II) Biologie und Umweltkunde mindestens 6 III Chemie mindestens 4 (III) Physik mindestens 5 (III) Psychologie und Philosophie mindestens 4 III Informatik mindestens 2 II Musikerziehung mindestens 3 (IVa) Bildnerische Erziehung mindestens 3 (IVa) alternativ Musikerziehung oder Bildnerische Erziehung mindestens 4 (IVa) Bewegung und Sport mindestens 8 2 ) (IVa) Summe der Pflichtgegenstände- Kernbereich 112 autonomer Bereich schülerautonom: Wahlpflichtgegenstände 4-10 schulautonom 3 ) höchstens 14 Summe autonomer Bereich 18 Gesamtwochenstundenzahl 130 ______________________________________ *) In höchstens zwei Pflichtgegenständen ist bei Vorliegen folgender Bedingungen eine Unterschreitung der Mindestwochenstundenzahl gemäß Z 1 der Stundentafel (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) um jeweils eine Wochenstunde zulässig: 1. Vorliegen geeigneter Maßnahmen, die sicherstellen, dass alle angeführten Lehrstoffvorgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände erfüllt werden, und 2. Vorliegen eines anspruchsvollen Konzepts, das eine Profilbildung zur Förderung der Interessen, Begabungen und Lernmotivation der Schülerinnen und Schüler ermöglicht. 1) Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat die Einstufung nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten I (ohne Schularbeiten II); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten II (ohne Schularbeiten III); Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung III (mit Schularbeiten II); Instrumentalmusik und Gesang, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe IVa fallen) IV; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musisch-kreative Unterrichtsgegenstände IVa; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor, Spielmusik V; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände VI. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil. 2 ) Mindestens zwei Wochenstunden pro Klasse. 3 ) Schulautonomer Bereich für zusätzliche Schwerpunktsetzung oder Erweiterung des Kernbereiches. 2. Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen:
- aa)Pflichtgegenstände Klassen und Wochenstunden 1 ) Summe Oberstufe Lehrverpflich-tungsgruppe 5. Kl. 6. Kl. 7. Kl. 8. Kl. Religion 2 2 2 2 8 (III) Deutsch 3 3 3 3 12 (I) Erste lebende Fremdsprache 3 3 3 3 12 (I) Latein 3 3 3 3 12 (I) Griechisch/Zweite lebende Fremdsprache *) 3 3 3 3 12 (I) Geschichte und Sozialkunde/ Politische Bildung 1 2 2 2 7 III Geographie und Wirtschaftskunde 2 1 2 2 7 (III) Mathematik 3 3 3 3 12 (II) Biologie und Umweltkunde 2 2 - 2 6 III Chemie - - 2 2 4 (III) Physik - 3 2 2 7 (III) Psychologie und Philosophie - - 2 2 4 III Informatik 2 - - - 2 II Musikerziehung 2 1 /Dokumente/Bundesnormen/NOR40201266/image001.png 2 1 ) 2 1 ) 3 /Dokumente/Bundesnormen/NOR40201266/image001.png +4 (IVa) Bildnerische Erziehung 2 1 3 (IVa) Bewegung und Sport 3 2 2 2 9 (IVa) Summe der Pflichtgegenstände 31 29 31 33 124 /Dokumente/Bundesnormen/NOR40201266/image002.png
- bb)Wahlpflichtgegenstände 2 ) 6 6 Gesamtwochenstundenzahl
- aa)+
- bb)130 _______________ *) Typenbildender Pflichtgegenstand. 1 ) Alternative Pflichtgegenstände. 2 ) Siehe den Unterabschnitt „Wahlpflichtgegenstände”. Oberstufe des Realgymnasiums 1. Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen: Pflichtgegenstände (Kernbereich) Summe Oberstufe *) Lehrverpflichtungs-gruppe 1 ) Religion 8 (III) Deutsch mindestens 11 5) (I) Erste lebende Fremdsprache mindestens 11 5) (I) Zweite lebende Fremdsprache/Latein mindestens 10 5) (I) Geschichte und Sozialkunde/ Politische Bildung mindestens 6 III Geographie und Wirtschaftskunde mindestens 6 (III) Mathematik mindestens 13 5) (II) Biologie und Umweltkunde mindestens 7 III 2 ) Chemie mindestens 5 (III) Physik mindestens 7 (III) 3 ) Darstellende Geometrie 4 ) (II) Psychologie und Philosophie mindestens 4 III Informatik mindestens 2 II Musikerziehung mindestens 3 (IVa) Bildnerische Erziehung mindestens 3 (IVa) alternativ Musikerziehung oder Bildnerische Erziehung mindestens 4 (IVa) Bewegung und Sport mindestens 8 5) (IVa) Summe der Pflichtgegenstände – Kernbereich 108 autonomer Bereich schülerautonom: Wahlpflichtgegenstände 4-10 schulautonom 6 ) höchstens 18 Summe autonomer Bereich 22 Gesamtwochenstundenzahl 130 ___________________ *) In höchstens zwei Pflichtgegenständen ist bei Vorliegen folgender Bedingungen eine Unterschreitung der Mindestwochenstundenzahl gemäß Z 1 der Stundentafel (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) um jeweils eine Wochenstunde zulässig: 1. Vorliegen geeigneter Maßnahmen, die sicherstellen, dass alle angeführten Lehrstoffvorgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände erfüllt werden, und 2. Vorliegen eines anspruchsvollen Konzepts, das eine Profilbildung zur Förderung der Interessen, Begabungen und Lernmotivation der Schülerinnen und Schüler ermöglicht. 1) Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat die Einstufung sich grundsätzlich nach bereits eingestuften Unterrichtsgegenständen der Stundentafel zu orientieren als auch nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten I (ohne Schularbeiten II); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten II (ohne Schularbeiten III); Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung III (mit Schularbeiten II); Instrumentalmusik und Gesang, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe IVa fallen) IV; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musisch-kreative Unterrichtsgegenstände IVa; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor, Spielmusik V; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände VI. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil. 2 ) Mit Schularbeiten in der 7. und 8. Klasse jedoch II. 3 ) Mit Schularbeiten in der 7. und 8. Klasse jedoch (II). 4 ) In Formen mit Darstellender Geometrie mindestens vier Wochenstunden. 5) Mindestens zwei Wochenstunden pro Klasse. 6 ) Schulautonomer Bereich für zusätzliche Schwerpunktsetzung oder Erweiterung des Kernbereiches. 2. Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen:
- aa)Pflichtgegenstände Klassen und Wochenstunden 1 ) Summe Oberstufe Lehrverpflich-tungsgruppe 5. Kl. 6. Kl. 7. Kl. 8. Kl. Religion 2 2 2 2 8 (III) Deutsch 3 3 3 3 12 (I) Erste lebende Fremdsprache 3 3 3 3 12 (I) Zweite lebende Fremdsprache/ Latein 1 ) 3 3 3 3 12 (I) Geschichte und Sozialkunde/ Politische Bildung 1 2 2 2 7 (III) Geographie und Wirtschaftskunde 2 1 2 2 7 (III) Mathematik *) 4 4 3 3 14 (II) Biologie und Umweltkunde *) 2 3 -/2 2 7/9 III 4 ) Chemie *) - - 3 2/3 5/6 (III) Physik *) 2 3 2 2/3 9/10 (III) 5) Darstellende Geometrie *) - - 2/- 2/- 4/- II Psychologie und Philosophie - - 2 2 4 III Informatik 2 - - - 2 II Musikerziehung 2 1 /Dokumente/Bundesnormen/NOR40201266/image001.png 2 2 ) 2 2 ) 3 /Dokumente/Bundesnormen/NOR40201266/image001.png +4 (IVa) Bildnerische Erziehung 2 1 3 (IVa) Bewegung und Sport 3 2 2 2 9 (IVa) Summe der Pflichtgegenstände 31 28 31 32 122 III 4 ) /Dokumente/Bundesnormen/NOR40201266/image003.png
- bb)Wahlpflichtgegenstände 2 ) 8 8 Gesamtwochenstundenzahl
- aa)+
- bb)130 _________________________ *) Typenbildende Pflichtgegenstände. 1 ) Zweite lebende Fremdsprache/Latein mit Beginn in der 5. Klasse oder das ab der 3. Klasse (gymnasiale Unterstufe) unterrichtete Latein. 2 ) Alternative Pflichtgegenstände. 3 ) Siehe den Unterabschnitt „Wahlpflichtgegenstände”. 4 ) In der Schwerpunktform 7. und 8. Klasse jedoch II. 5 ) In der Schwerpunktform 7. und 8. Klasse jedoch (II). Oberstufe des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums 1. Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen: Pflichtgegenstände (Kernbereich) Summe Oberstufe *) Lehrverpflichtungs-gruppe 1 ) Religion 8 (III) Deutsch mindestens 11 2 ) (I) Erste lebende Fremdsprache mindestens 11 2 ) (I) Zweite lebende Fremdsprache/Latein mindestens 10 2 ) (I) Geschichte und Sozialkunde/ Politische Bildung mindestens 6 III Geographie und Wirtschaftskunde mindestens 8 (III) Mathematik mindestens 11 2 ) (II) Biologie und Umweltkunde mindestens 7 III Chemie mindestens 4 (III) Physik mindestens 5 (III) Haushaltsökonomie und Ernährung (Theorie) mindestens 4 III Psychologie und Philosophie (einschließlich Praktikum) mindestens 4 III Informatik mindestens 2 II Musikerziehung mindestens 3 (IVa) Bildnerische Erziehung mindestens 3 (IVa) alternativ Musikerziehung oder Bildnerische Erziehung mindestens 4 (IVa) Bewegung und Sport mindestens 8 2 ) (IVa) Summe der Pflichtgegenstände – Kernbereich 109 autonomer Bereich schülerautonom: Wahlpflichtgegenstände 4-10 schulautonom 3 ) höchstens 17 Summe autonomer Bereich 21 Gesamtwochenstundenzahl 130 *) In höchstens zwei Pflichtgegenständen ist bei Vorliegen folgender Bedingungen eine Unterschreitung der Mindestwochenstundenzahl gemäß Z 1 der Stundentafel (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) um jeweils eine Wochenstunde zulässig: 1. Vorliegen geeigneter Maßnahmen, die sicherstellen, dass alle angeführten Lehrstoffvorgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände erfüllt werden, und 2. Vorliegen eines anspruchsvollen Konzepts, das eine Profilbildung zur Förderung der Interessen, Begabungen und Lernmotivation der Schülerinnen und Schüler ermöglicht. 1) Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat die Einstufung sich grundsätzlich nach bereits eingestuften Unterrichtsgegenständen der Stundentafel zu orientieren als auch nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten I (ohne Schularbeiten II); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten II (ohne Schularbeiten III); Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung III (mit Schularbeiten II); Instrumentalmusik und Gesang, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe IVa fallen) IV; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musisch-kreative Unterrichtsgegenstände IVa; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor, Spielmusik V; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände VI. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil. 2 ) Mindestens zwei Wochenstunden pro Klasse. 3 ) Schulautonomer Bereich für zusätzliche Schwerpunktsetzung oder Erweiterung des Kernbereiches. 2. Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen:
- aa)Pflichtgegenstände Klassen und Wochenstunden Summe Oberstufe Lehrverpflich-tungsgruppe 5. Kl. 6. Kl. 7. Kl. 8. Kl. Religion 2 2 2 2 8 (III) Deutsch 3 3 3 3 12 (I) Erste lebende Fremdsprache 3 3 3 3 12 (I) Zweite lebende Fremdsprache/Latein 3 3 3 3 12 (I) Geschichte und Sozialkunde/ Politische Bildung 1 2 2 2 7 (III) Geographie und Wirtschaftskunde *) 2 1 3 3 9 (III) Mathematik 3 3 3 3 12 (II) Biologie und Umweltkunde *) 2 3 - 2 7 III Chemie - - 2 2 4 (III) Physik - 3 2 2 7 (III) Haushaltsökonomie und Ernährung (Theorie) *) 2 2 - - 4 III Psychologie und Philosophie (einschließlich Praktikum) *) - 1 2 2 5 III Informatik 2 - - - 2 II Musikerziehung 2 1 /Dokumente/Bundesnormen/NOR40201266/image001.png 2 1 ) 2 1 ) 3 /Dokumente/Bundesnormen/NOR40201266/image001.png +4 (IVa) Bildnerische Erziehung 2 1 3 (IVa) Bewegung und Sport 3 2 2 2 9 (IVa) Summe der Pflichtgegenstände 30 30 29 31 120 /Dokumente/Bundesnormen/NOR40201266/image003.png
- bb)Wahlpflichtgegenstände 2 ) 10 10 Gesamtwochenstundenzahl
- aa)+
- bb)130 _________________ *) Typenbildente Pflichtgegenstände 1 ) Alternative Pflichtgegenstände 2 ) Siehe den Unterabschnitt Wahlpflichtgegenstände Oberstufe des Gymnasiums, Realgymnasiums und Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums Wahlpflichtgegenstände 1 ) Klassen und Wochenstunden Summe Lehrverpflich-tungsgruppe 2 ) 6.Kl 7.Kl 8.Kl.
- aa)Lebende Fremdsprache 2 ) 2 2 2 6 (I) Darstellende Geometrie 3 ) - 2 2 4 (II) Informatik 2 2 2 6 II Musikerziehung/ Bildnerische Erziehung 4 ) - 2 2 4 (IVa) Ernährung und Haushalt (Praktikum) 5a )
- b)FREIGEGENSTÄNDE 1. Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen: Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann das Ausmaß der Wochenstunden geändert werden und es dürfen in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Bildungsziel zusätzliche Freigegenstände zur Ergänzung, Vertiefung oder Erweiterung von Pflichtgegenständen im Hinblick auf die besonderen Interessen und Begabungen der Schülerinnen und Schüler vorgesehen werden. Das Angebot soll insbesondere auf den naturwissenschaftlich-technischen, musisch-kreativen, sprachlichen, sportlichen und wissenschaftlich-arbeitsweltorientierten Bereich bezogen sein. Auf eine Schwerpunktsetzung ist jedenfalls Bedacht zu nehmen. Wird ein Unterrichtsgegenstand mit entsprechenden Anforderungen für besonders begabte, interessierte bzw. vorgebildete Schülerinnen und Schüler geführt, kann dies in einem entsprechenden Zusatz zur Gegenstandsbezeichnung ausgewiesen werden. Die Durchführung kann auch klassen-, schulstufen- und schulübergreifend erfolgen. Es ist sowohl die ganzjährige als auch eine kürzere, auf aktuelle Anlässe reagierende, kursmäßige, allenfalls geblockte Führung möglich. 2. Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen: Freigegenstände Summe Wochenstunden Lehrverpflichtungsgruppe Lebende Fremdsprache mindestens 11 (I) Latein mindestens 10 (I) Griechisch mindestens 10 (I) Darstellende Geometrie mindestens 4 (II) Muttersprachlicher Unterricht 2-8 II
- c)Unverbindliche Übungen Wie lit. b (Freigegenstände) mit folgender Ergänzung: Der Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) ist folgende Zeile anzufügen: „Deutsch als Zweitsprache 2 2 2 - II“
- d)FÖRDERUNTERRICHT Kann in allen Pflichtgegenständen angeboten werden. Siehe den Abschnitt “Förderunterricht” im Zweiten Teil. FÜNFTER TEIL LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT DES GYMNASIUMS, DES REALGYMNASIUMS UND DES WIRTSCHAFTSKUNDLICHEN REALGYMNASIUMS
- a)KATHOLISCHER RELIGIONSUNTERRICHT
- aa)PFLICHTGEGENSTAND KATHOLISCHER RELIGIONSUNTERRICHT 1. bis 4. Klasse: Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 in der geltenden Fassung. 5. bis 8. Klasse: Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 75/2016 in der jeweils geltenden Fassung.
- bb)Wahlpflichtgegenstand Katholischer Religionsunterricht Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 75/2016 in der jeweils geltenden Fassung.
- b)EVANGELISCHER RELIGIONSUNTERRICHT
- aa)PFLICHTGEGENSTAND EVANGELISCHER RELIGIONSUNTERRICHT Unterstufe Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 201/2002. Oberstufe Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 279/2016.
- bb)WAHLPFLICHTGEGENSTAND EVANGELISCHER RELIGIONSUNTERRICHT Die schulstufenübergreifende Führung des Wahlpflichtfaches Religion ist zulässig. Das Wahlpflichtfach evangelische Religion übernimmt die Bildungs- und Lernziele des Pflichtfaches evangelischer Religionsunterricht und dient dem Schüler zur Vertiefung, zu einem erweiterten Einblick in das Denken der evangelischen Theologie, zur Einführung in wissenschaftliches Arbeiten und bietet die Möglichkeit, erlerntes Wissen zu erproben. Aus den folgenden Themenbereichen können die Schüler gemeinsam mit dem Lehrer Schwerpunkte für jeweils ein Unterrichtsjahr auswählen, wobei Bedacht darauf zu nehmen ist, daß bei einem zweijährigen Lehrgang im Wahlpflichtfach evangelische Religion eine weiterführende Themenauswahl getroffen werden soll. Die in der Schule üblichen Arbeits- und Lernformen sollen nach Möglichkeit zur Gänze ausgeschöpft werden. Die unter den Buchstaben angeführten Themen können sowohl als Teilaspekte des Gesamtthemas wie auch als Einzelthemen bearbeitet werden. Themenbereich 1: Der Begriff Religion 1. Religion als Teil der Anthropologie
- a)Der Mensch als religiöses Wesen
- b)Der Mensch als Mitglied in Religionsgemeinschaften 2. Religion als Teil der Gesellschaftstheorie
- a)Die Verbindung von Thron und Altar
- b)Religion als Bestandteil der Gesellschaftskritik (Theologie der Befreiung, Ansprüche von Minderheiten, Religion als Anspruch einer „perfekten” Gesellschaft) 3. Die Religionskritik des 19. Jahrhunderts und ihre Folgen 4. Religionsgemeinschaften und ihre Strukturen 5. Religiöse Formen der Jugendkultur
- a)Ersatzreligionen und ihre Heilszusagen 6. Religiöse Sondergemeinschaften und ihr Anspruch auf die ganzheitliche Struktur des Menschen 7. Christentum und Religion: Die Debatte um das religionslose Christentum 8. Die christlichen Konfessionen und christliche Kirchen 9. Die Ökumene unter den christlichen Kirchen, ihr Stand und die zukünftigen Entwicklungen 10. Die Ökumene unter den Abrahams-Religionen 11. Die Weltreligionen im Überblick 12. Feste und Feiern von Religionen Themenbereich 2: Grundbegriffe der evangelischen Theologie 1. Die Rechtfertigungslehre
- a)Die Gerechtmachung des Gottlosen
- b)Die Freiheit eines Christen im anthropologischen und gesellschaftlichen Bereich
- c)Widerstandsrecht und Widerstandspflicht
- d)Normen, Werte und Moral als Begriffe der evangelischen Systematik
- e)Die verschiedenen Erklärungen der Menschenrechte 2. Der freie Wille
- a)Die theologische Definition des Begriffes des freien Willens
- b)Die philosophische Definition des Begriffes freier Wille
- c)Freier Wille und Demokratie 3. Christ und Staatsbürger
- a)Die Bedeutung der Parteien
- b)Die Verantwortung des Christen für seine Lebenswelt 4. Eschatologie
- a)Leiden, Sterben und Tod als religiöse Fragen
- b)Leiden, Sterben und Tod als gesellschaftliche Fragen
- c)Die Lehre von den letzten Dingen
- d)Weiterleben, Reinkarnation und Auferstehung 5. Kursorische Lektüre von wichtigen Stellen des Alten und Neuen Testamentes unter dem Stichwort:
- a)Prophetie
- b)Nachfolge
- c)Verantwortung des Christen für Schöpfung und Umwelt 6. Lektüre eines alt- oder neutestamentlichen Buches 7. Die Bibel und die Literatur
- a)Religiöse Literatur
- b)Literatur in Bezug auf die Bibel
- c)Christliche Trivialliteratur 8. Die Bibel und die Kunst
- a)Die religiöse Kunst
- b)Kunst als Ausdruck des religiösen Empfindens
- c)Bibel und Kunst im Dialog 9. Das Problem der theologischen Sprache
- a)Die Begriffe der biblischen Sprache
- b)Theologische Sprache und Alltagssprache
- c)Die Bedeutung der Sprache in den Medien
- d)Die religiöse Bildsprache bzw. die Präsentation der Kirche in den Medien Themenbereich 3: Religiöse Erziehung 1. Der Begriff der Identität des Menschen
- a)Die religiöse Identität eines Menschen
- b)Identität als Ergebnis eigener Leistung?
- c)Identität als Geschenk 2. Religiöse Kindererziehung
- a)Analyse von religiöser Jugendliteratur
- b)Feste, Sitten und Bräuche als funktionale christliche Erziehungsmittel
- c)Ansprüche an die christliche Erziehung: Glaube – Befreiung oder Disziplinierung? 3. Christliche Erziehung als Dialog zwischen den Generationen
- a)Was gibt eine Generation der nächsten als christliche Lebensformen mit?
- b)Schlagworte christlicher Erziehung in verschiedenen kirchengeschichtlichen Epochen 4. Der Dialog zwischen christlicher Erziehung und gesellschaftlicher Erziehung
- a)Christliche Erziehung in Elternhaus und Kirche
- b)Christliche Erziehung in einer säkularen Schule
- c)Arbeit als geheimer Erzieher und das christliche Menschenbild Themenbereich 4: Theologie und Philosophie 1. Das theologische Denken und seine Strukturen
- a)Gott, Götter, Götzen
- b)Jesus der Christus: König, Priester und Prophet: Erlöser
- c)Die Lehre vom Heiligen Geist: Gemeinschaft, Gemeinde
- d)Zuspruch und Hoffnung für den Menschen 2. Das jüdische Denken an Beispielen des Alten Testamentes 3. Das griechische Denken in Verbindung mit den Briefen des Apostels Paulus
- a)Scholastik, Reformation und Aufklärung
- b)Gegenwärtige Gesellschaftstheologien 4. Die Methoden der biblischen Auslegung in ihrer Geschichte
- a)Das 19. Jahrhundert
- b)Das 20. Jahrhundert 5. Der Dialog zwischen Theologie und Philosophie
- a)Die Theologie der Hoffung und das Prinzip Hoffnung
- b)Gesellschaftliche Protestbewegungen und die Theologie der Befreiung Themenbereich 5: Religionen im Vergleich 1. Der Stand der Bibelwissenschaften und der biblischen Archäologie 2. Antike Kulturen und antike Religionen
- a)Der Zusammenhang von Land, Kultur und Religion
- b)Der Export von religiösen Vorstellungen in andere Länder
- c)Kampf der Götter als Kampf der Länder
- d)Der Unterschied zwischen Stadt- und Landreligion
- e)Götter und Göttinnen 3. Die Entwicklung der Bibelwissenschaften und ihr gegenwärtiger Stand
- a)Textüberlieferung
- b)Textkritik
- c)Formen der Auslegung 4. Biblische Schriften und ihre konkreten kulturellen und gesellschaftlichen Hintergründe 5. Die Entwicklungen der christlichen Lehre
- a)Die ökumenischen Konzilien
- b)Die orthodoxe Lehrentwicklung
- c)Die katholische Lehrentwicklung 6. Die Bekenntnisschriften der Evangelischen Kirche und ihre historische Entstehungszeit
- a)Die reformatorische und nachreformatorische Zeit
- b)Der Pietismus
- c)Das industrielle Zeitalter Themenbereich 6: Christ und Welt 1. Der Zusammenhang von Kirche und Gesellschaft
- a)Kirche als Teil der Gesellschaft
- b)Kirche als Kritik an Gesellschaft 2. Die Wissenschaft als Gesprächspartner für Christentum und Kirche
- a)Der instrumentelle Charakter der Wissenschaft
- b)Der lebenserweiternde Aspekt der Wissenschaft
- c)Wissenschaft als verantwortete Utopie einer zukünftigen Welt
- d)Die Zusammenhänge von wissenschaftlicher und theologischer Erkenntnis 3. Die konziliaren Bewegungen der Kirche
- a)Die Mystiker des Mittelalters
- b)Die Missionsbewegungen der Kirche und deren heutige Gestalt c