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Lehrpläne – allgemeinbildende höhere Schulen

Bundesrecht konsolidiert Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 2 www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1 Kurztitel Lehrpläne – allgemeinbildende höhere Schulen Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 88/

Art. 2Z 3, BGBl.

II Nr. 337/2017) 5 ) Kann auch geblockt oder integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen geführt werden. 6 ) Bei integrativer Führung: Wie der jeweilige Pflichtgegenstand. 7 ) Kann (teilweise) integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen geführt werden, wobei 1 Wochenstunde 32 integrierten Jahresstunden entspricht (

  1. bis
  2. Klasse 0 oder 32 oder 64 Jahresstunden). Die über 2 Wochenstunden hinausgehenden 1 oder 2 Wochenstunden sind nach dem schulautonomen Vertiefungslehrstoff zu unterrichten.
  3. Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen: Pflichtgegenstände und verbindliche Übung: Pflichtgegenstände Klassen und Wochenstunden 1 ) Summe Unterstufe Lehrverpflich-tungsgruppe
  4. Kl.
  5. Kl.
  6. Kl.
  7. Kl. Religion 2 2 2 2 8 (III) Deutsch 4 4 4 4 16 (I) Erste lebende Fremdsprache 4 4 4 3 15 (I) Latein/Zweite lebende Fremdsprache 4 3 7 (I) Geschichte und Sozialkunde/ Politische Bildung 2 2 2 6 (III) Geographie und Wirtschaftskunde 2 1 2 2 7 (III) Mathematik 4 4 3 3 14 (II) Biologie und Umweltkunde 2 2 1 2 7 III Chemie 2 2 (III) Physik 1 2 2 5 (III) Musikerziehung 2 2 2 1 7 (IVa) Bildnerische Erziehung 2 2 2 2 8 (IVa) Technisches und textiles Werken 2 2 – – 4 IV Bewegung und Sport 4 4 3 3 14 (IVa) Verbindliche Übungen Berufsorientierung x 3 ) x 3 ) x 3 ) III 4 ) Digitale Grundbildung - x x - x 6) III 4) Gesamtwochenstundenzahl 28 30 31 31 120 Freigegenstände und unverbindliche Übungen: Das Angebot hat ausgewogen und so breit zu sein, dass die Schülerinnen und Schüler eine Auswahl insbesondere aus dem naturwissenschaftlich-technischen, musisch-kreativen, sprachlichen, sportlichen und spielerisch-forschenden Bereich vorfinden. Auf eine Schwerpunktsetzung ist jedenfalls Bedacht zu nehmen. Wird ein Unterrichtsgegenstand mit entsprechenden Anforderungen für besonders begabte, interessierte bzw. vorgebildete Schülerinnen und Schüler geführt, kann dies in einem entsprechenden Zusatz zur Gegenstandsbezeichnung ausgewiesen werden. Freigegenstände und unverbindliche Übungen Klassen und Wochenstunden Summe Wochenstunden Lehrverpflich-tungsgruppe
  8. Kl.
  9. Kl.
  10. Kl.
  11. Kl. Vertiefung bzw. Ergänzung eines Pflichtgegenstandes Einstufung wie entsprechender Pflichtgegen-stand siehe Pflichtgegenstände 2-8 Allgemeine Interessen-und Begabungsförderung Einstufung: siehe Fußnote 3 in Z 1 Spezielle Interessen-und Begabungsförderung 2-8 5 ) Berufsorientierung 2-8 5 ) Chor 2-8 5 ) Darstellendes Spiel 2-8 5 ) Einführung in die Informatik 2-8 5 ) Ernährung und Haushalt 2-8 5 ) Instrumentalmusik und Gesang 2-8 5 ) Kurzschrift 2-8 5 ) Maschinschreiben 2-8 5 ) Schach 2-8 5 ) Spielmusik 2-8 5 ) Technisches und textiles Werken 2-8 5) Verkehrserziehung 2-8 5 ) Freigegenstand Fremdsprachen siehe Fußnote 3) in Z 1 Englisch 6-12 Französisch 6-12 Italienisch 6-12 Russisch 6-12 Spanisch 6-12 Tschechisch 6-12 Slowenisch 6-12 Bosnisch/Kroatisch/ Serbisch 6-12 Ungarisch 6-12 Kroatisch 6-12 Slowakisch 6–12 Polnisch 6–12 Freigegenstand Geometrisches Zeichnen 3-6 siehe Fußnote 3 in Z 1 Muttersprachlicher Unterricht 8-21 siehe Fußnote 3 in Z 1 Förderunterricht: Kann in allen Pflichtgegenständen angeboten werden. Siehe den Abschnitt “Förderunterricht” im zweiten Teil. __________________________ 1 ) Zur Verteilung der Stunden auf Kern- und Erweiterungsbereich siehe den entsprechenden Abschnitt im dritten Teil. (Anm.: Fußnote 2 )

Art. 2Z 6, BGBl.

II Nr. 337/2017) 3 ) In der

  1. und
  2. Klasse je 32 Jahresstunden integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen. 4 ) Bei integrativer Führung: Wie der jeweilige Pflichtgegenstand. 5 ) Es ist sowohl die ganzjährige als auch eine kürzere, auf aktuelle Anlässe reagierende, kursmäßige, allenfalls geblockte Führung möglich. 6 ) In der
  3. und
  4. Klasse integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen im Ausmaß von je 32 Jahresstunden. Der schulautonome Vertiefungslehrstoff findet keine Anwendung. Unterstufe des Realgymnasiums
  5. Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen: Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen: Pflichtgegenstände 1 ) 2 ) Klassen und Wochenstunden 3 ) Summe Unterstufe 4 ) Lehrverpflich-tungsgruppe 5 )
  6. Kl.
  7. Kl.
  8. Kl.
  9. Kl. Religion 2 2 2 2 8 (III) Deutsch 15-21 (I) Erste lebende Fremdsprache 12-18 (I) Geschichte und Sozialkunde/ Politische Bildung 5-10 (III) Geographie und Wirtschaftskunde 7-12 (III) Mathematik . 14-20 (II) Geometrisches Zeichnen 2-5 (III) Biologie und Umweltkunde 7-12 III Chemie 2-4 (III) Physik 5-9 (III) Musikerziehung 6-11 (IVa) Bildnerische Erziehung 7-12 (IVa) Technisches und textiles Werken 6-12 IV Bewegung und Sport 13-19 (IVa) Verbindliche Übungen Berufsorientierung - 0-1 0-1 1-2 1-4 7 ) III 8 ) Digitale Grundbildung 0-2 0-2 0-2 0-2 2-4 9) III 8) sonstige 0-1 0-1 0-1 0-1 0-4 Gesamtwochenstundenzahl 26-30 29-32 28-32 30-34 120 Freigegenstände und unverbindliche Übungen: Wie in Z 2, wobei in Übereinstimmung mit dem Allgemeinen Bildungsziel zusätzliche Freigegenstände und unverbindliche Übungen im Hinblick auf die Bedürfnisse, Interessen, Begabungen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler vorgesehen werden können. Förderunterricht: Wie in Ziffer
  10. ________________________ 1 ) Wenn bei Einführung des Pflichtgegenstandes “Zweite lebende Fremdsprache” mindestens sechs Wochenstunden über zwei Jahre vorgesehen werden, ist der Pflichtgegenstand “Lebende Fremdsprache” als “Erste lebende Fremdsprache” zu bezeichnen. 2 ) Die Verbindung der Pflichtgegenstände “Mathematik” und “Geometrisches Zeichnen” ist zulässig, wobei als Summe der Wochenstunden 15 nicht unterschritten werden darf. 3 ) Zur Verteilung der Stunden auf Kern- und Erweiterungsbereich siehe den entsprechenden Abschnitt im dritten Teil. 4 ) In höchstens fünf Pflichtgegenständen ist bei Vorliegen folgender Bedingungen eine Unterschreitung der Mindestwochenstundenzahl gemäß Z 1 der Stundentafel (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) um jeweils eine Wochenstunde zulässig:
  11. Vorliegen geeigneter Maßnahmen, die sicherstellen, dass alle angeführten Kernbereiche der einzelnen Unterrichtsgegenstände erfüllt werden, und
  12. Vorliegen eines anspruchsvollen Konzepts, das eine Profilbildung zur Förderung der Interessen, Begabung und Lernmotivation der Schülerinnen und Schüler ermöglicht. 5) Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile des Kernbereiches in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat die Einstufung sich grundsätzlich nach bereits eingestuften Unterrichtsgegenständen der Stundentafel zu orientieren als auch nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten I (ohne Schularbeiten II); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten II (ohne Schularbeiten III); Spezielle Interessen- und Begabungsförderung, Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung III (mit Schularbeiten II); Instrumentalmusik und Gesang, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe IVa fallen) sowie Verkehrserziehung IV; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musisch-kreative Unterrichtsgegenstände IVa; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor, Spielmusik, Maschinschreiben und Kurzschrift V; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände VI. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil. (Anm.: Fußnote 6 )

Art. 2Z 8, BGBl.

II Nr. 337/2017) 7 ) Kann auch geblockt oder integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen geführt werden. 8 ) Bei integrativer Führung: Wie der jeweilige Pflichtgegenstand. 9 ) Kann (teilweise) integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen geführt werden, wobei 1 Wochenstunde 32 integrierten Jahresstunden entspricht (

  1. bis
  2. Klasse 0 oder 32 oder 64 Jahresstunden). Die über 2 Wochenstunden hinausgehenden 1 oder 2 Wochenstunden sind nach dem schulautonomen Vertiefungslehrstoff zu unterrichten.
  3. Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen: Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen: Pflichtgegenstände Klassen und Wochenstunden 1 ) Summe Unterstufe Lehrverpflich-tungsgruppe
  4. Kl.
  5. Kl.
  6. Kl.
  7. Kl. Religion 2 2 2 2 8 (III) Deutsch 4 4 4 4 16 (I) Lebende Fremdsprache 4 4 3 3 14 (I) Geschichte und Sozialkunde/ Politische Bildung 2 2 2 6 (III) Geographie und Wirtschaftskunde 2 1 2 2 7 (III) Mathematik 4 4 4 3 15 (II) Geometrisches Zeichnen 2 (III) Biologie und Umweltkunde 2 2 2 2 8 III Chemie 2 2 (III) Physik 1 2 2 5 (III) Musikerziehung 2 2 2 1 7 (IVa) Bildnerische Erziehung 2 2 2 2 8 (IVa) Technisches und textiles Werken 2 2 2 2 8 IV Bewegung und Sport 4 4 3 3 14 (IVa) Verbindliche Übungen Berufsorientierung x 3 ) x 3 ) x 3 ) III 4 ) Digitale Grundbildung - x x - x 6) III 4) Gesamtwochenstundenzahl 28 30 30 32 120 Freigegenstände und unverbindliche Übungen: Das Angebot hat ausgewogen und so breit zu sein, dass die Schülerinnen und Schüler eine Auswahl insbesondere aus dem naturwissenschaftlich-technischen, musisch-kreativen, sprachlichen, sportlichen und spielerisch-forschenden Bereich vorfinden. Auf eine Schwerpunktsetzung ist jedenfalls Bedacht zu nehmen. Wird ein Unterrichtsgegenstand mit entsprechenden Anforderungen für besonders begabte, interessierte bzw. vorgebildete Schülerinnen und Schüler geführt, kann dies in einem entsprechenden Zusatz zur Gegenstandsbezeichnung ausgewiesen werden. Freigegenstände und unverbindliche Übungen Klassen und Wochenstunden Summe Wochenstunden Lehrverpflich-tungsgruppe
  8. Kl.
  9. Kl.
  10. Kl.
  11. Kl. Vertiefung bzw. Ergänzung eines Pflichtgegenstandes Einstufung wie entsprechender Pflichtgegen-stand siehe Pflichtgegenstände 2-8 Allgemeine Interessen-und Begabungsförderung Einstufung: siehe Fußnote 5 in Z 1 Spezielle Interessen-und Begabungsförderung 2-8 5) Berufsorientierung 2-8 5) Chor 2-8 5) Darstellendes Spiel 2-8 5) Einführung in die Informatik 2-8 5) Ernährung und Haushalt 2-8 5) Kurzschrift 2-8 5) Maschinschreiben 2-8 5) Schach 2-8 5) Spielmusik 2-8 5) Technisches und textiles Werken 2-8 5) Verkehrserziehung 2-8 5) Freigegenstand Fremdsprachen siehe Fußnote 5 in Z 1 Englisch 6-12 Französisch 6-12 Italienisch 6-12 Russisch 6-12 Spanisch 6-12 Tschechisch 6-12 Slowenisch 6-12 Bosnisch/Kroatisch/ Serbisch 6-12 Ungarisch 6-12 Kroatisch 6-12 Slowakisch 6–12 Polnisch 6–12 Muttersprachlicher Unterricht 8-21 siehe Fußnote 5 in Z 1 Förderunterricht: Kann in allen Pflichtgegenständen angeboten werden. Siehe den Abschnitt “Förderunterricht” im zweiten Teil. _________________________ 1 ) Zur Verteilung der Stunden auf Kern- und Erweiterungsbereich siehe den entsprechenden Abschnitt im dritten Teil. (Anm.: Fußnote 2 )

Art. 2Z 11, BGBl.

II Nr. 337/2017) 3 ) In der

  1. und
  2. Klasse je 32 Jahresstunden integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen. 4 ) Bei integrativer Führung: Wie der jeweilige Pflichtgegenstand. 5 ) Es ist sowohl die ganzjährige als auch eine kürzere, auf aktuelle Anlässe reagierende, kursmäßige, allenfalls geblockte Führung möglich. 6 ) In der
  3. und
  4. Klasse integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen im Ausmaß von je 32 Jahresstunden. Der schulautonome Vertiefungslehrstoff findet keine Anwendung. Unterstufe des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums
  5. Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen: Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen: Pflichtgegenstände Klassen und Wochenstunden 1 ) Summe Unterstufe Lehrverpflich-tungsgruppe
  6. Kl.
  7. Kl.
  8. Kl.
  9. Kl. Religion 2 2 2 2 8 (III) Deutsch 15-21 (I) Lebende Fremdsprache 12-18 (I) Geschichte und Sozialkunde/ Politische Bildung 5-10 (III) Geographie und Wirtschaftskunde 7-12 (III) Mathematik 13-18 (II) Biologie und Umweltkunde 7-12 III Chemie 3-6 (III) Physik 5-9 (III) Musikerziehung 7-12 (IVa) Bildnerische Erziehung 7-12 (IVa) Technisches und textiles Werken 7-14 IV Bewegung und Sport 13-19 (IVa) Verbindliche Übungen Berufsorientierung - 0-1 0-1 1-2 1-4 5) III 6 ) Digitale Grundbildung 0-2 0-2 0-2 0-2 2-4 9) III 6) sonstige 0-1 0-1 0-1 0-1 0-4 Gesamtwochenstundenzahl 26-30 29-32 29-33 29-33 120 Freigegenstände und unverbindliche Übungen: Wie in Z 2, wobei in Übereinstimmung mit dem Allgemeinen Bildungsziel zusätzliche Freigegenstände und unverbindliche Übungen im Hinblick auf die Bedürfnisse, Interessen, Begabungen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler vorgesehen werden können. Förderunterricht: Wie in Ziffer
  10. _____________________ 1 ) Zur Verteilung der Stunden auf Kern- und Erweiterungsbereich siehe den entsprechenden Abschnitt im dritten Teil. 2 ) In höchstens fünf Pflichtgegenständen ist bei Vorliegen folgender Bedingungen eine Unterschreitung der Mindestwochenstundenzahl gemäß Z 1 der Stundentafel (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) um jeweils eine Wochenstunde zulässig:
  11. Vorliegen geeigneter Maßnahmen, die sicherstellen, dass alle angeführten Kernbereiche der einzelnen Unterrichtsgegenstände erfüllt werden, und
  12. Vorliegen eines anspruchsvollen Konzepts, das eine Profilbildung zur Förderung der Interessen, Begabung und Lernmotivation der Schülerinnen und Schüler ermöglicht. 3) Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile des Kernbereiches in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat die Einstufung sich grundsätzlich nach bereits eingestuften Unterrichtsgegenständen der Stundentafel zu orientieren als auch nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten I (ohne Schularbeiten II); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten II (ohne Schularbeiten III); Spezielle Interessen- und Begabungsförderung, Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung III (mit Schularbeiten II); Instrumentalmusik und Gesang, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe IVa fallen) sowie Verkehrserziehung IV; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musischkreative Unterrichtsgegenstände IVa; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor, Spielmusik, Maschinschreiben und Kurzschrift V; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände VI. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil. (Anm.: Fußnote 4 )

Art. 2Z 13, BGBl.

II Nr. 337/2017) 5 ) Kann auch geblockt oder integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen geführt werden. 6 ) Bei integrativer Führung: Wie der jeweilige Pflichtgegenstand. 7 ) Kann (teilweise) integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen geführt werden, wobei 1 Wochenstunde 32 integrierten Jahresstunden entspricht (

  1. bis
  2. Klasse 0 oder 32 oder 64 Jahresstunden). Die über 2 Wochenstunden hinausgehenden 1 oder 2 Wochenstunden sind nach dem schulautonomen Vertiefungslehrstoff zu unterrichten.
  3. Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen: Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen: Pflichtgegenstände Klassen und Wochenstunden 1 ) Summe Unterstufe Lehrverpflich-tungsgruppe
  4. Kl.
  5. Kl.
  6. Kl.
  7. Kl. Religion 2 2 2 2 8 (III) Deutsch 4 4 4 4 16 (I) Lebende Fremdsprache 4 4 3 3 14 (I) Geschichte und Sozialkunde/ Politische Bildung 2 2 2 6 (III) Geographie und Wirtschaftskunde 2 1 3 2 8 (III) Mathematik 4 4 3 3 14 (II) Biologie und Umweltkunde 2 2 1 2 7 III Chemie 2 2 4 (III) Physik 1 2 2 5 (III) Musikerziehung 2 2 2 1 7 (IVa) Bildnerische Erziehung 2 2 2 2 8 (IVa) Technisches und textiles Werken 2 2 2 3 9 IV Bewegung und Sport 4 4 3 3 14 (IVa) Verbindliche Übungen Berufsorientierung x 3 ) x 3 ) x 3 ) III 4 ) Digitale Grundbildung - x x - x 6) III 4) Gesamtwochenstundenzahl 28 30 31 31 120 Freigegenstände und unverbindliche Übungen: Das Angebot hat ausgewogen und so breit zu sein, dass die Schülerinnen und Schüler eine Auswahl insbesondere aus dem naturwissenschaftlich-technischen, musisch-kreativen, sprachlichen, sportlichen und spielerisch-forschenden Bereich vorfinden. Auf eine Schwerpunktsetzung ist jedenfalls Bedacht zu nehmen. Wird ein Unterrichtsgegenstand mit entsprechenden Anforderungen für besonders begabte, interessierte bzw. vorgebildete Schülerinnen und Schüler geführt, kann dies in einem entsprechenden Zusatz zur Gegenstandsbezeichnung ausgewiesen werden. Freigegenstände und unverbindliche Übungen Klassen und Wochenstunden Summe Wochenstunden Lehrverpflich-tungsgruppe
  8. Kl.
  9. Kl.
  10. Kl.
  11. Kl. Vertiefung bzw. Ergänzung eines Pflichtgegenstandes Einstufung wie entsprechender Pflichtgegen-stand siehe Pflichtgegenstände 2-8 Allgemeine Interessen-und Begabungsförderung Einstufung: siehe Fußnote 3 in Z 1 Spezielle Interessen- und Begabungsförderung 2-8 5) Berufsorientierung 2-8 5) Chor 2-8 5) Darstellendes Spiel 2-8 5) Einführung in die Informatik 2-8 5) Ernährung und Haushalt 2-8 5) Instrumentalmusik und Gesang 2-8 5) Kurzschrift 2-8 5) Maschinschreiben 2-8 5) Schach 2-8 5) Spielmusik 2-8 5) Technisches und textiles Werken 2-8 5) Verkehrserziehung 2-8 5) Freigegenstand Fremdsprachen siehe Fußnote 3 in Z 1 Englisch 6-12 Französisch 6-12 Italienisch 6-12 Russisch 6-12 Spanisch 6-12 Tschechisch 6-12 Slowenisch 6-12 Bosnisch/Kroatisch/Serbisch 6-12 Ungarisch 6-12 Kroatisch 6-12 Slowakisch 6–12 Polnisch 6-12 Freigegenstand Geometrisches Zeichnen 3-6 siehe Fußnote 3 in Z 1 Muttersprachlicher Unterricht 8-21 siehe Fußnote 3 in Z 1 Förderunterricht: Kann in allen Pflichtgegenständen angeboten werden. Siehe den Abschnitt “Förderunterricht” im zweiten Teil. __________________________ 1 ) Zur Verteilung der Stunden auf Kern- und Erweiterungsbereich siehe den entsprechenden Abschnitt im dritten Teil. (Anm.: Fußnote 2 )

Art. 2Z 16, BGBl.

II Nr. 337/2017) 3 ) In der 3. und 4. Klasse je 32 Jahresstunden integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen. 4 ) Bei integrativer Führung: Wie der jeweilige Pflichtgegenstand. 5 ) Es ist sowohl die ganzjährige als auch eine kürzere, auf aktuellen Anlässen reagierende, kursmäßige, allenfalls geblockte Führung möglich. 6 ) In der 2. und 3. Klasse integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen im Ausmaß von je 32 Jahresstunden. Der schulautonome Vertiefungslehrstoff findet keine Anwendung. 2. OBERSTUFE

  1. a)PFLICHTGEGENSTÄNDE Oberstufe des Gymnasiums 1. Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen: Pflichtgegenstände (Kernbereich) Summe Oberstufe *) Lehrverpflichtungs-gruppe 1 ) Religion 8 (III) Deutsch mindestens 11 2 ) (I) Erste lebende Fremdsprache mindestens 11 2 ) (I) Latein mindestens 10 2 ) (I) Griechisch/Zweite lebende Fremdsprache mindestens 10 2 ) (I) Geschichte und Sozialkunde/ Politische Bildung mindestens 6 III Geographie und Wirtschaftskunde mindestens 6 (III) Mathematik mindestens 11 2 ) (II) Biologie und Umweltkunde mindestens 6 III Chemie mindestens 4 (III) Physik mindestens 5 (III) Psychologie und Philosophie mindestens 4 III Informatik mindestens 2 II Musikerziehung mindestens 3 (IVa) Bildnerische Erziehung mindestens 3 (IVa) alternativ Musikerziehung oder Bildnerische Erziehung mindestens 4 (IVa) Bewegung und Sport mindestens 8 2 ) (IVa) Summe der Pflichtgegenstände- Kernbereich 112 autonomer Bereich schülerautonom: Wahlpflichtgegenstände 4-10 schulautonom 3 ) höchstens 14 Summe autonomer Bereich 18 Gesamtwochenstundenzahl 130 ______________________________________ *) In höchstens zwei Pflichtgegenständen ist bei Vorliegen folgender Bedingungen eine Unterschreitung der Mindestwochenstundenzahl gemäß Z 1 der Stundentafel (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) um jeweils eine Wochenstunde zulässig: 1. Vorliegen geeigneter Maßnahmen, die sicherstellen, dass alle angeführten Lehrstoffvorgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände erfüllt werden, und 2. Vorliegen eines anspruchsvollen Konzepts, das eine Profilbildung zur Förderung der Interessen, Begabungen und Lernmotivation der Schülerinnen und Schüler ermöglicht. 1) Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat die Einstufung nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten I (ohne Schularbeiten II); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten II (ohne Schularbeiten III); Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung III (mit Schularbeiten II); Instrumentalmusik und Gesang, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe IVa fallen) IV; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musisch-kreative Unterrichtsgegenstände IVa; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor, Spielmusik V; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände VI. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil. 2 ) Mindestens zwei Wochenstunden pro Klasse. 3 ) Schulautonomer Bereich für zusätzliche Schwerpunktsetzung oder Erweiterung des Kernbereiches. 2. Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen:
  2. aa)Pflichtgegenstände Klassen und Wochenstunden 1 ) Summe Oberstufe Lehrverpflich-tungsgruppe 5. Kl. 6. Kl. 7. Kl. 8. Kl. Religion 2 2 2 2 8 (III) Deutsch 3 3 3 3 12 (I) Erste lebende Fremdsprache 3 3 3 3 12 (I) Latein 3 3 3 3 12 (I) Griechisch/Zweite lebende Fremdsprache *) 3 3 3 3 12 (I) Geschichte und Sozialkunde/ Politische Bildung 1 2 2 2 7 III Geographie und Wirtschaftskunde 2 1 2 2 7 (III) Mathematik 3 3 3 3 12 (II) Biologie und Umweltkunde 2 2 - 2 6 III Chemie - - 2 2 4 (III) Physik - 3 2 2 7 (III) Psychologie und Philosophie - - 2 2 4 III Informatik 2 - - - 2 II Musikerziehung 2 1 /Dokumente/Bundesnormen/NOR40201266/image001.png 2 1 ) 2 1 ) 3 /Dokumente/Bundesnormen/NOR40201266/image001.png +4 (IVa) Bildnerische Erziehung 2 1 3 (IVa) Bewegung und Sport 3 2 2 2 9 (IVa) Summe der Pflichtgegenstände 31 29 31 33 124 /Dokumente/Bundesnormen/NOR40201266/image002.png
  3. bb)Wahlpflichtgegenstände 2 ) 6 6 Gesamtwochenstundenzahl
  4. aa)+
  5. bb)130 _______________ *) Typenbildender Pflichtgegenstand. 1 ) Alternative Pflichtgegenstände. 2 ) Siehe den Unterabschnitt „Wahlpflichtgegenstände”. Oberstufe des Realgymnasiums 1. Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen: Pflichtgegenstände (Kernbereich) Summe Oberstufe *) Lehrverpflichtungs-gruppe 1 ) Religion 8 (III) Deutsch mindestens 11 5) (I) Erste lebende Fremdsprache mindestens 11 5) (I) Zweite lebende Fremdsprache/Latein mindestens 10 5) (I) Geschichte und Sozialkunde/ Politische Bildung mindestens 6 III Geographie und Wirtschaftskunde mindestens 6 (III) Mathematik mindestens 13 5) (II) Biologie und Umweltkunde mindestens 7 III 2 ) Chemie mindestens 5 (III) Physik mindestens 7 (III) 3 ) Darstellende Geometrie 4 ) (II) Psychologie und Philosophie mindestens 4 III Informatik mindestens 2 II Musikerziehung mindestens 3 (IVa) Bildnerische Erziehung mindestens 3 (IVa) alternativ Musikerziehung oder Bildnerische Erziehung mindestens 4 (IVa) Bewegung und Sport mindestens 8 5) (IVa) Summe der Pflichtgegenstände – Kernbereich 108 autonomer Bereich schülerautonom: Wahlpflichtgegenstände 4-10 schulautonom 6 ) höchstens 18 Summe autonomer Bereich 22 Gesamtwochenstundenzahl 130 ___________________ *) In höchstens zwei Pflichtgegenständen ist bei Vorliegen folgender Bedingungen eine Unterschreitung der Mindestwochenstundenzahl gemäß Z 1 der Stundentafel (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) um jeweils eine Wochenstunde zulässig: 1. Vorliegen geeigneter Maßnahmen, die sicherstellen, dass alle angeführten Lehrstoffvorgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände erfüllt werden, und 2. Vorliegen eines anspruchsvollen Konzepts, das eine Profilbildung zur Förderung der Interessen, Begabungen und Lernmotivation der Schülerinnen und Schüler ermöglicht. 1) Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat die Einstufung sich grundsätzlich nach bereits eingestuften Unterrichtsgegenständen der Stundentafel zu orientieren als auch nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten I (ohne Schularbeiten II); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten II (ohne Schularbeiten III); Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung III (mit Schularbeiten II); Instrumentalmusik und Gesang, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe IVa fallen) IV; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musisch-kreative Unterrichtsgegenstände IVa; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor, Spielmusik V; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände VI. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil. 2 ) Mit Schularbeiten in der 7. und 8. Klasse jedoch II. 3 ) Mit Schularbeiten in der 7. und 8. Klasse jedoch (II). 4 ) In Formen mit Darstellender Geometrie mindestens vier Wochenstunden. 5) Mindestens zwei Wochenstunden pro Klasse. 6 ) Schulautonomer Bereich für zusätzliche Schwerpunktsetzung oder Erweiterung des Kernbereiches. 2. Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen:
  6. aa)Pflichtgegenstände Klassen und Wochenstunden 1 ) Summe Oberstufe Lehrverpflich-tungsgruppe 5. Kl. 6. Kl. 7. Kl. 8. Kl. Religion 2 2 2 2 8 (III) Deutsch 3 3 3 3 12 (I) Erste lebende Fremdsprache 3 3 3 3 12 (I) Zweite lebende Fremdsprache/ Latein 1 ) 3 3 3 3 12 (I) Geschichte und Sozialkunde/ Politische Bildung 1 2 2 2 7 (III) Geographie und Wirtschaftskunde 2 1 2 2 7 (III) Mathematik *) 4 4 3 3 14 (II) Biologie und Umweltkunde *) 2 3 -/2 2 7/9 III 4 ) Chemie *) - - 3 2/3 5/6 (III) Physik *) 2 3 2 2/3 9/10 (III) 5) Darstellende Geometrie *) - - 2/- 2/- 4/- II Psychologie und Philosophie - - 2 2 4 III Informatik 2 - - - 2 II Musikerziehung 2 1 /Dokumente/Bundesnormen/NOR40201266/image001.png 2 2 ) 2 2 ) 3 /Dokumente/Bundesnormen/NOR40201266/image001.png +4 (IVa) Bildnerische Erziehung 2 1 3 (IVa) Bewegung und Sport 3 2 2 2 9 (IVa) Summe der Pflichtgegenstände 31 28 31 32 122 III 4 ) /Dokumente/Bundesnormen/NOR40201266/image003.png
  7. bb)Wahlpflichtgegenstände 2 ) 8 8 Gesamtwochenstundenzahl
  8. aa)+
  9. bb)130 _________________________ *) Typenbildende Pflichtgegenstände. 1 ) Zweite lebende Fremdsprache/Latein mit Beginn in der 5. Klasse oder das ab der 3. Klasse (gymnasiale Unterstufe) unterrichtete Latein. 2 ) Alternative Pflichtgegenstände. 3 ) Siehe den Unterabschnitt „Wahlpflichtgegenstände”. 4 ) In der Schwerpunktform 7. und 8. Klasse jedoch II. 5 ) In der Schwerpunktform 7. und 8. Klasse jedoch (II). Oberstufe des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums 1. Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen: Pflichtgegenstände (Kernbereich) Summe Oberstufe *) Lehrverpflichtungs-gruppe 1 ) Religion 8 (III) Deutsch mindestens 11 2 ) (I) Erste lebende Fremdsprache mindestens 11 2 ) (I) Zweite lebende Fremdsprache/Latein mindestens 10 2 ) (I) Geschichte und Sozialkunde/ Politische Bildung mindestens 6 III Geographie und Wirtschaftskunde mindestens 8 (III) Mathematik mindestens 11 2 ) (II) Biologie und Umweltkunde mindestens 7 III Chemie mindestens 4 (III) Physik mindestens 5 (III) Haushaltsökonomie und Ernährung (Theorie) mindestens 4 III Psychologie und Philosophie (einschließlich Praktikum) mindestens 4 III Informatik mindestens 2 II Musikerziehung mindestens 3 (IVa) Bildnerische Erziehung mindestens 3 (IVa) alternativ Musikerziehung oder Bildnerische Erziehung mindestens 4 (IVa) Bewegung und Sport mindestens 8 2 ) (IVa) Summe der Pflichtgegenstände – Kernbereich 109 autonomer Bereich schülerautonom: Wahlpflichtgegenstände 4-10 schulautonom 3 ) höchstens 17 Summe autonomer Bereich 21 Gesamtwochenstundenzahl 130 *) In höchstens zwei Pflichtgegenständen ist bei Vorliegen folgender Bedingungen eine Unterschreitung der Mindestwochenstundenzahl gemäß Z 1 der Stundentafel (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) um jeweils eine Wochenstunde zulässig: 1. Vorliegen geeigneter Maßnahmen, die sicherstellen, dass alle angeführten Lehrstoffvorgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände erfüllt werden, und 2. Vorliegen eines anspruchsvollen Konzepts, das eine Profilbildung zur Förderung der Interessen, Begabungen und Lernmotivation der Schülerinnen und Schüler ermöglicht. 1) Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat die Einstufung sich grundsätzlich nach bereits eingestuften Unterrichtsgegenständen der Stundentafel zu orientieren als auch nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten I (ohne Schularbeiten II); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten II (ohne Schularbeiten III); Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung III (mit Schularbeiten II); Instrumentalmusik und Gesang, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe IVa fallen) IV; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musisch-kreative Unterrichtsgegenstände IVa; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor, Spielmusik V; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände VI. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil. 2 ) Mindestens zwei Wochenstunden pro Klasse. 3 ) Schulautonomer Bereich für zusätzliche Schwerpunktsetzung oder Erweiterung des Kernbereiches. 2. Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen:
  10. aa)Pflichtgegenstände Klassen und Wochenstunden Summe Oberstufe Lehrverpflich-tungsgruppe 5. Kl. 6. Kl. 7. Kl. 8. Kl. Religion 2 2 2 2 8 (III) Deutsch 3 3 3 3 12 (I) Erste lebende Fremdsprache 3 3 3 3 12 (I) Zweite lebende Fremdsprache/Latein 3 3 3 3 12 (I) Geschichte und Sozialkunde/ Politische Bildung 1 2 2 2 7 (III) Geographie und Wirtschaftskunde *) 2 1 3 3 9 (III) Mathematik 3 3 3 3 12 (II) Biologie und Umweltkunde *) 2 3 - 2 7 III Chemie - - 2 2 4 (III) Physik - 3 2 2 7 (III) Haushaltsökonomie und Ernährung (Theorie) *) 2 2 - - 4 III Psychologie und Philosophie (einschließlich Praktikum) *) - 1 2 2 5 III Informatik 2 - - - 2 II Musikerziehung 2 1 /Dokumente/Bundesnormen/NOR40201266/image001.png 2 1 ) 2 1 ) 3 /Dokumente/Bundesnormen/NOR40201266/image001.png +4 (IVa) Bildnerische Erziehung 2 1 3 (IVa) Bewegung und Sport 3 2 2 2 9 (IVa) Summe der Pflichtgegenstände 30 30 29 31 120 /Dokumente/Bundesnormen/NOR40201266/image003.png
  11. bb)Wahlpflichtgegenstände 2 ) 10 10 Gesamtwochenstundenzahl
  12. aa)+
  13. bb)130 _________________ *) Typenbildente Pflichtgegenstände 1 ) Alternative Pflichtgegenstände 2 ) Siehe den Unterabschnitt Wahlpflichtgegenstände Oberstufe des Gymnasiums, Realgymnasiums und Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums Wahlpflichtgegenstände 1 ) Klassen und Wochenstunden Summe Lehrverpflich-tungsgruppe 2 ) 6.Kl 7.Kl 8.Kl.
  14. aa)Lebende Fremdsprache 2 ) 2 2 2 6 (I) Darstellende Geometrie 3 ) - 2 2 4 (II) Informatik 2 2 2 6 II Musikerziehung/ Bildnerische Erziehung 4 ) - 2 2 4 (IVa) Ernährung und Haushalt (Praktikum) 5a )

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(2)4/2 5a ) Va bb) Zur Vertiefung und Erweiterung vom Schüler besuchter Pflichtgegenstände: Religion
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(2)4/2 6 ) (III) Deutsch
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(2)4/2 6 ) (I) Fremdsprachen 7 )
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(2)4/2 6 ) (I) Geschichte und Sozialkunde/ Politische Bildung
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(2)4/2 6 ) III Geographie und Wirtschaftskunde
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(2)4/2 6 ) (III) Mathematik
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(2)4/2 6 ) (II) Biologie und Umweltkunde
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(2)4/2 6 ) III Chemie -
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(2)4/2 6 ) (III) Physik
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(2)4/2 6 ) (III) Darstellende Geometrie -
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(2)4/2 6 ) (II) Psychologie und Philosophie
(2)5)
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(2)4/2 6 ) III Musikerziehung
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(2)4/2 6 ) (IVa) Bildnerische Erziehung
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(2)4/2 6 ) (IVa) ______________________ 1 ) In der 6. Klasse dürfen höchstens insgesamt 4 Wochenstunden aus Wahlpflichtgegenständen gewählt werden. 2 ) Eine vom Schüler nicht als Pflicht- oder Freigegenstand besuchte lebende Fremdsprache, die im Lehrplan vorgesehen ist. 3 ) Sofern nicht Pflichtgegenstand des Schülers. 4 ) Fortsetzung des vom Schüler nach der 6.Klasse nicht gewählten der beiden Pflichtgegenstände. 5) Am Wirtschaftskundlichen Realgymnasium. 5a ) Eine zweiwöchige Blockung zu je vier Wochenstunden ist zulässig. 6 ) Ein in der 6. Klasse gewählter Wahlpflichtgegenstand ist in der 7. oder 8. Klasse fortzusetzen. 7 ) Latein, Griechisch, lebende Fremdsprachen, sofern vom Schüler als Pflichtgegenstand besucht.
  1. b)FREIGEGENSTÄNDE 1. Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen: Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann das Ausmaß der Wochenstunden geändert werden und es dürfen in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Bildungsziel zusätzliche Freigegenstände zur Ergänzung, Vertiefung oder Erweiterung von Pflichtgegenständen im Hinblick auf die besonderen Interessen und Begabungen der Schülerinnen und Schüler vorgesehen werden. Das Angebot soll insbesondere auf den naturwissenschaftlich-technischen, musisch-kreativen, sprachlichen, sportlichen und wissenschaftlich-arbeitsweltorientierten Bereich bezogen sein. Auf eine Schwerpunktsetzung ist jedenfalls Bedacht zu nehmen. Wird ein Unterrichtsgegenstand mit entsprechenden Anforderungen für besonders begabte, interessierte bzw. vorgebildete Schülerinnen und Schüler geführt, kann dies in einem entsprechenden Zusatz zur Gegenstandsbezeichnung ausgewiesen werden. Die Durchführung kann auch klassen-, schulstufen- und schulübergreifend erfolgen. Es ist sowohl die ganzjährige als auch eine kürzere, auf aktuelle Anlässe reagierende, kursmäßige, allenfalls geblockte Führung möglich. 2. Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen: Freigegenstände Summe Wochenstunden Lehrverpflichtungsgruppe Lebende Fremdsprache mindestens 11 (I) Latein mindestens 10 (I) Griechisch mindestens 10 (I) Darstellende Geometrie mindestens 4 (II) Muttersprachlicher Unterricht 2-8 II
  2. c)Unverbindliche Übungen Wie lit. b (Freigegenstände) mit folgender Ergänzung: Der Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) ist folgende Zeile anzufügen: „Deutsch als Zweitsprache 2 2 2 - II“
  3. d)FÖRDERUNTERRICHT Kann in allen Pflichtgegenständen angeboten werden. Siehe den Abschnitt “Förderunterricht” im Zweiten Teil. FÜNFTER TEIL LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT DES GYMNASIUMS, DES REALGYMNASIUMS UND DES WIRTSCHAFTSKUNDLICHEN REALGYMNASIUMS
  4. a)KATHOLISCHER RELIGIONSUNTERRICHT
  5. aa)PFLICHTGEGENSTAND KATHOLISCHER RELIGIONSUNTERRICHT 1. bis 4. Klasse: Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 in der geltenden Fassung. 5. bis 8. Klasse: Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 75/2016 in der jeweils geltenden Fassung.
  6. bb)Wahlpflichtgegenstand Katholischer Religionsunterricht Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 75/2016 in der jeweils geltenden Fassung.
  7. b)EVANGELISCHER RELIGIONSUNTERRICHT
  8. aa)PFLICHTGEGENSTAND EVANGELISCHER RELIGIONSUNTERRICHT Unterstufe Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 201/2002. Oberstufe Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 279/2016.
  9. bb)WAHLPFLICHTGEGENSTAND EVANGELISCHER RELIGIONSUNTERRICHT Die schulstufenübergreifende Führung des Wahlpflichtfaches Religion ist zulässig. Das Wahlpflichtfach evangelische Religion übernimmt die Bildungs- und Lernziele des Pflichtfaches evangelischer Religionsunterricht und dient dem Schüler zur Vertiefung, zu einem erweiterten Einblick in das Denken der evangelischen Theologie, zur Einführung in wissenschaftliches Arbeiten und bietet die Möglichkeit, erlerntes Wissen zu erproben. Aus den folgenden Themenbereichen können die Schüler gemeinsam mit dem Lehrer Schwerpunkte für jeweils ein Unterrichtsjahr auswählen, wobei Bedacht darauf zu nehmen ist, daß bei einem zweijährigen Lehrgang im Wahlpflichtfach evangelische Religion eine weiterführende Themenauswahl getroffen werden soll. Die in der Schule üblichen Arbeits- und Lernformen sollen nach Möglichkeit zur Gänze ausgeschöpft werden. Die unter den Buchstaben angeführten Themen können sowohl als Teilaspekte des Gesamtthemas wie auch als Einzelthemen bearbeitet werden. Themenbereich 1: Der Begriff Religion 1. Religion als Teil der Anthropologie
  10. a)Der Mensch als religiöses Wesen
  11. b)Der Mensch als Mitglied in Religionsgemeinschaften 2. Religion als Teil der Gesellschaftstheorie
  12. a)Die Verbindung von Thron und Altar
  13. b)Religion als Bestandteil der Gesellschaftskritik (Theologie der Befreiung, Ansprüche von Minderheiten, Religion als Anspruch einer „perfekten” Gesellschaft) 3. Die Religionskritik des 19. Jahrhunderts und ihre Folgen 4. Religionsgemeinschaften und ihre Strukturen 5. Religiöse Formen der Jugendkultur
  14. a)Ersatzreligionen und ihre Heilszusagen 6. Religiöse Sondergemeinschaften und ihr Anspruch auf die ganzheitliche Struktur des Menschen 7. Christentum und Religion: Die Debatte um das religionslose Christentum 8. Die christlichen Konfessionen und christliche Kirchen 9. Die Ökumene unter den christlichen Kirchen, ihr Stand und die zukünftigen Entwicklungen 10. Die Ökumene unter den Abrahams-Religionen 11. Die Weltreligionen im Überblick 12. Feste und Feiern von Religionen Themenbereich 2: Grundbegriffe der evangelischen Theologie 1. Die Rechtfertigungslehre
  15. a)Die Gerechtmachung des Gottlosen
  16. b)Die Freiheit eines Christen im anthropologischen und gesellschaftlichen Bereich
  17. c)Widerstandsrecht und Widerstandspflicht
  18. d)Normen, Werte und Moral als Begriffe der evangelischen Systematik
  19. e)Die verschiedenen Erklärungen der Menschenrechte 2. Der freie Wille
  20. a)Die theologische Definition des Begriffes des freien Willens
  21. b)Die philosophische Definition des Begriffes freier Wille
  22. c)Freier Wille und Demokratie 3. Christ und Staatsbürger
  23. a)Die Bedeutung der Parteien
  24. b)Die Verantwortung des Christen für seine Lebenswelt 4. Eschatologie
  25. a)Leiden, Sterben und Tod als religiöse Fragen
  26. b)Leiden, Sterben und Tod als gesellschaftliche Fragen
  27. c)Die Lehre von den letzten Dingen
  28. d)Weiterleben, Reinkarnation und Auferstehung 5. Kursorische Lektüre von wichtigen Stellen des Alten und Neuen Testamentes unter dem Stichwort:
  29. a)Prophetie
  30. b)Nachfolge
  31. c)Verantwortung des Christen für Schöpfung und Umwelt 6. Lektüre eines alt- oder neutestamentlichen Buches 7. Die Bibel und die Literatur
  32. a)Religiöse Literatur
  33. b)Literatur in Bezug auf die Bibel
  34. c)Christliche Trivialliteratur 8. Die Bibel und die Kunst
  35. a)Die religiöse Kunst
  36. b)Kunst als Ausdruck des religiösen Empfindens
  37. c)Bibel und Kunst im Dialog 9. Das Problem der theologischen Sprache
  38. a)Die Begriffe der biblischen Sprache
  39. b)Theologische Sprache und Alltagssprache
  40. c)Die Bedeutung der Sprache in den Medien
  41. d)Die religiöse Bildsprache bzw. die Präsentation der Kirche in den Medien Themenbereich 3: Religiöse Erziehung 1. Der Begriff der Identität des Menschen
  42. a)Die religiöse Identität eines Menschen
  43. b)Identität als Ergebnis eigener Leistung?
  44. c)Identität als Geschenk 2. Religiöse Kindererziehung
  45. a)Analyse von religiöser Jugendliteratur
  46. b)Feste, Sitten und Bräuche als funktionale christliche Erziehungsmittel
  47. c)Ansprüche an die christliche Erziehung: Glaube – Befreiung oder Disziplinierung? 3. Christliche Erziehung als Dialog zwischen den Generationen
  48. a)Was gibt eine Generation der nächsten als christliche Lebensformen mit?
  49. b)Schlagworte christlicher Erziehung in verschiedenen kirchengeschichtlichen Epochen 4. Der Dialog zwischen christlicher Erziehung und gesellschaftlicher Erziehung
  50. a)Christliche Erziehung in Elternhaus und Kirche
  51. b)Christliche Erziehung in einer säkularen Schule
  52. c)Arbeit als geheimer Erzieher und das christliche Menschenbild Themenbereich 4: Theologie und Philosophie 1. Das theologische Denken und seine Strukturen
  53. a)Gott, Götter, Götzen
  54. b)Jesus der Christus: König, Priester und Prophet: Erlöser
  55. c)Die Lehre vom Heiligen Geist: Gemeinschaft, Gemeinde
  56. d)Zuspruch und Hoffnung für den Menschen 2. Das jüdische Denken an Beispielen des Alten Testamentes 3. Das griechische Denken in Verbindung mit den Briefen des Apostels Paulus
  57. a)Scholastik, Reformation und Aufklärung
  58. b)Gegenwärtige Gesellschaftstheologien 4. Die Methoden der biblischen Auslegung in ihrer Geschichte
  59. a)Das 19. Jahrhundert
  60. b)Das 20. Jahrhundert 5. Der Dialog zwischen Theologie und Philosophie
  61. a)Die Theologie der Hoffung und das Prinzip Hoffnung
  62. b)Gesellschaftliche Protestbewegungen und die Theologie der Befreiung Themenbereich 5: Religionen im Vergleich 1. Der Stand der Bibelwissenschaften und der biblischen Archäologie 2. Antike Kulturen und antike Religionen
  63. a)Der Zusammenhang von Land, Kultur und Religion
  64. b)Der Export von religiösen Vorstellungen in andere Länder
  65. c)Kampf der Götter als Kampf der Länder
  66. d)Der Unterschied zwischen Stadt- und Landreligion
  67. e)Götter und Göttinnen 3. Die Entwicklung der Bibelwissenschaften und ihr gegenwärtiger Stand
  68. a)Textüberlieferung
  69. b)Textkritik
  70. c)Formen der Auslegung 4. Biblische Schriften und ihre konkreten kulturellen und gesellschaftlichen Hintergründe 5. Die Entwicklungen der christlichen Lehre
  71. a)Die ökumenischen Konzilien
  72. b)Die orthodoxe Lehrentwicklung
  73. c)Die katholische Lehrentwicklung 6. Die Bekenntnisschriften der Evangelischen Kirche und ihre historische Entstehungszeit
  74. a)Die reformatorische und nachreformatorische Zeit
  75. b)Der Pietismus
  76. c)Das industrielle Zeitalter Themenbereich 6: Christ und Welt 1. Der Zusammenhang von Kirche und Gesellschaft
  77. a)Kirche als Teil der Gesellschaft
  78. b)Kirche als Kritik an Gesellschaft 2. Die Wissenschaft als Gesprächspartner für Christentum und Kirche
  79. a)Der instrumentelle Charakter der Wissenschaft
  80. b)Der lebenserweiternde Aspekt der Wissenschaft
  81. c)Wissenschaft als verantwortete Utopie einer zukünftigen Welt
  82. d)Die Zusammenhänge von wissenschaftlicher und theologischer Erkenntnis 3. Die konziliaren Bewegungen der Kirche
  83. a)Die Mystiker des Mittelalters
  84. b)Die Missionsbewegungen der Kirche und deren heutige Gestalt c

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