Lehrpläne – allgemeinbildende höhere Schulen
Bundesrecht konsolidiert Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 2 www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1 Kurztitel Lehrpläne – allgemeinbildende höhere Schulen Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 88/
Art. 2Z 3, BGBl.
II Nr. 337/2017) 5 ) Kann auch geblockt oder integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen geführt werden. 6 ) Bei integrativer Führung: Wie der jeweilige Pflichtgegenstand. 7 ) Kann (teilweise) integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen geführt werden, wobei 1 Wochenstunde 32 integrierten Jahresstunden entspricht (
- bis
- Klasse 0 oder 32 oder 64 Jahresstunden). Die über 2 Wochenstunden hinausgehenden 1 oder 2 Wochenstunden sind nach dem schulautonomen Vertiefungslehrstoff zu unterrichten.
- Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen: Pflichtgegenstände und verbindliche Übung: Pflichtgegenstände Klassen und Wochenstunden 1 ) Summe Unterstufe Lehrverpflich-tungsgruppe
- Kl.
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- Kl. Religion 2 2 2 2 8 (III) Deutsch 4 4 4 4 16 (I) Erste lebende Fremdsprache 4 4 4 3 15 (I) Latein/Zweite lebende Fremdsprache 4 3 7 (I) Geschichte und Sozialkunde/ Politische Bildung 2 2 2 6 (III) Geographie und Wirtschaftskunde 2 1 2 2 7 (III) Mathematik 4 4 3 3 14 (II) Biologie und Umweltkunde 2 2 1 2 7 III Chemie 2 2 (III) Physik 1 2 2 5 (III) Musikerziehung 2 2 2 1 7 (IVa) Bildnerische Erziehung 2 2 2 2 8 (IVa) Technisches und textiles Werken 2 2 – – 4 IV Bewegung und Sport 4 4 3 3 14 (IVa) Verbindliche Übungen Berufsorientierung x 3 ) x 3 ) x 3 ) III 4 ) Digitale Grundbildung - x x - x 6) III 4) Gesamtwochenstundenzahl 28 30 31 31 120 Freigegenstände und unverbindliche Übungen: Das Angebot hat ausgewogen und so breit zu sein, dass die Schülerinnen und Schüler eine Auswahl insbesondere aus dem naturwissenschaftlich-technischen, musisch-kreativen, sprachlichen, sportlichen und spielerisch-forschenden Bereich vorfinden. Auf eine Schwerpunktsetzung ist jedenfalls Bedacht zu nehmen. Wird ein Unterrichtsgegenstand mit entsprechenden Anforderungen für besonders begabte, interessierte bzw. vorgebildete Schülerinnen und Schüler geführt, kann dies in einem entsprechenden Zusatz zur Gegenstandsbezeichnung ausgewiesen werden. Freigegenstände und unverbindliche Übungen Klassen und Wochenstunden Summe Wochenstunden Lehrverpflich-tungsgruppe
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- Kl. Vertiefung bzw. Ergänzung eines Pflichtgegenstandes Einstufung wie entsprechender Pflichtgegen-stand siehe Pflichtgegenstände 2-8 Allgemeine Interessen-und Begabungsförderung Einstufung: siehe Fußnote 3 in Z 1 Spezielle Interessen-und Begabungsförderung 2-8 5 ) Berufsorientierung 2-8 5 ) Chor 2-8 5 ) Darstellendes Spiel 2-8 5 ) Einführung in die Informatik 2-8 5 ) Ernährung und Haushalt 2-8 5 ) Instrumentalmusik und Gesang 2-8 5 ) Kurzschrift 2-8 5 ) Maschinschreiben 2-8 5 ) Schach 2-8 5 ) Spielmusik 2-8 5 ) Technisches und textiles Werken 2-8 5) Verkehrserziehung 2-8 5 ) Freigegenstand Fremdsprachen siehe Fußnote 3) in Z 1 Englisch 6-12 Französisch 6-12 Italienisch 6-12 Russisch 6-12 Spanisch 6-12 Tschechisch 6-12 Slowenisch 6-12 Bosnisch/Kroatisch/ Serbisch 6-12 Ungarisch 6-12 Kroatisch 6-12 Slowakisch 6–12 Polnisch 6–12 Freigegenstand Geometrisches Zeichnen 3-6 siehe Fußnote 3 in Z 1 Muttersprachlicher Unterricht 8-21 siehe Fußnote 3 in Z 1 Förderunterricht: Kann in allen Pflichtgegenständen angeboten werden. Siehe den Abschnitt “Förderunterricht” im zweiten Teil. __________________________ 1 ) Zur Verteilung der Stunden auf Kern- und Erweiterungsbereich siehe den entsprechenden Abschnitt im dritten Teil. (Anm.: Fußnote 2 )
Art. 2Z 6, BGBl.
II Nr. 337/2017) 3 ) In der
- und
- Klasse je 32 Jahresstunden integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen. 4 ) Bei integrativer Führung: Wie der jeweilige Pflichtgegenstand. 5 ) Es ist sowohl die ganzjährige als auch eine kürzere, auf aktuelle Anlässe reagierende, kursmäßige, allenfalls geblockte Führung möglich. 6 ) In der
- und
- Klasse integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen im Ausmaß von je 32 Jahresstunden. Der schulautonome Vertiefungslehrstoff findet keine Anwendung. Unterstufe des Realgymnasiums
- Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen: Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen: Pflichtgegenstände 1 ) 2 ) Klassen und Wochenstunden 3 ) Summe Unterstufe 4 ) Lehrverpflich-tungsgruppe 5 )
- Kl.
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- Kl. Religion 2 2 2 2 8 (III) Deutsch 15-21 (I) Erste lebende Fremdsprache 12-18 (I) Geschichte und Sozialkunde/ Politische Bildung 5-10 (III) Geographie und Wirtschaftskunde 7-12 (III) Mathematik . 14-20 (II) Geometrisches Zeichnen 2-5 (III) Biologie und Umweltkunde 7-12 III Chemie 2-4 (III) Physik 5-9 (III) Musikerziehung 6-11 (IVa) Bildnerische Erziehung 7-12 (IVa) Technisches und textiles Werken 6-12 IV Bewegung und Sport 13-19 (IVa) Verbindliche Übungen Berufsorientierung - 0-1 0-1 1-2 1-4 7 ) III 8 ) Digitale Grundbildung 0-2 0-2 0-2 0-2 2-4 9) III 8) sonstige 0-1 0-1 0-1 0-1 0-4 Gesamtwochenstundenzahl 26-30 29-32 28-32 30-34 120 Freigegenstände und unverbindliche Übungen: Wie in Z 2, wobei in Übereinstimmung mit dem Allgemeinen Bildungsziel zusätzliche Freigegenstände und unverbindliche Übungen im Hinblick auf die Bedürfnisse, Interessen, Begabungen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler vorgesehen werden können. Förderunterricht: Wie in Ziffer
- ________________________ 1 ) Wenn bei Einführung des Pflichtgegenstandes “Zweite lebende Fremdsprache” mindestens sechs Wochenstunden über zwei Jahre vorgesehen werden, ist der Pflichtgegenstand “Lebende Fremdsprache” als “Erste lebende Fremdsprache” zu bezeichnen. 2 ) Die Verbindung der Pflichtgegenstände “Mathematik” und “Geometrisches Zeichnen” ist zulässig, wobei als Summe der Wochenstunden 15 nicht unterschritten werden darf. 3 ) Zur Verteilung der Stunden auf Kern- und Erweiterungsbereich siehe den entsprechenden Abschnitt im dritten Teil. 4 ) In höchstens fünf Pflichtgegenständen ist bei Vorliegen folgender Bedingungen eine Unterschreitung der Mindestwochenstundenzahl gemäß Z 1 der Stundentafel (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) um jeweils eine Wochenstunde zulässig:
- Vorliegen geeigneter Maßnahmen, die sicherstellen, dass alle angeführten Kernbereiche der einzelnen Unterrichtsgegenstände erfüllt werden, und
- Vorliegen eines anspruchsvollen Konzepts, das eine Profilbildung zur Förderung der Interessen, Begabung und Lernmotivation der Schülerinnen und Schüler ermöglicht. 5) Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile des Kernbereiches in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat die Einstufung sich grundsätzlich nach bereits eingestuften Unterrichtsgegenständen der Stundentafel zu orientieren als auch nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten I (ohne Schularbeiten II); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten II (ohne Schularbeiten III); Spezielle Interessen- und Begabungsförderung, Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung III (mit Schularbeiten II); Instrumentalmusik und Gesang, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe IVa fallen) sowie Verkehrserziehung IV; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musisch-kreative Unterrichtsgegenstände IVa; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor, Spielmusik, Maschinschreiben und Kurzschrift V; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände VI. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil. (Anm.: Fußnote 6 )
Art. 2Z 8, BGBl.
II Nr. 337/2017) 7 ) Kann auch geblockt oder integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen geführt werden. 8 ) Bei integrativer Führung: Wie der jeweilige Pflichtgegenstand. 9 ) Kann (teilweise) integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen geführt werden, wobei 1 Wochenstunde 32 integrierten Jahresstunden entspricht (
- bis
- Klasse 0 oder 32 oder 64 Jahresstunden). Die über 2 Wochenstunden hinausgehenden 1 oder 2 Wochenstunden sind nach dem schulautonomen Vertiefungslehrstoff zu unterrichten.
- Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen: Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen: Pflichtgegenstände Klassen und Wochenstunden 1 ) Summe Unterstufe Lehrverpflich-tungsgruppe
- Kl.
- Kl.
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- Kl. Religion 2 2 2 2 8 (III) Deutsch 4 4 4 4 16 (I) Lebende Fremdsprache 4 4 3 3 14 (I) Geschichte und Sozialkunde/ Politische Bildung 2 2 2 6 (III) Geographie und Wirtschaftskunde 2 1 2 2 7 (III) Mathematik 4 4 4 3 15 (II) Geometrisches Zeichnen 2 (III) Biologie und Umweltkunde 2 2 2 2 8 III Chemie 2 2 (III) Physik 1 2 2 5 (III) Musikerziehung 2 2 2 1 7 (IVa) Bildnerische Erziehung 2 2 2 2 8 (IVa) Technisches und textiles Werken 2 2 2 2 8 IV Bewegung und Sport 4 4 3 3 14 (IVa) Verbindliche Übungen Berufsorientierung x 3 ) x 3 ) x 3 ) III 4 ) Digitale Grundbildung - x x - x 6) III 4) Gesamtwochenstundenzahl 28 30 30 32 120 Freigegenstände und unverbindliche Übungen: Das Angebot hat ausgewogen und so breit zu sein, dass die Schülerinnen und Schüler eine Auswahl insbesondere aus dem naturwissenschaftlich-technischen, musisch-kreativen, sprachlichen, sportlichen und spielerisch-forschenden Bereich vorfinden. Auf eine Schwerpunktsetzung ist jedenfalls Bedacht zu nehmen. Wird ein Unterrichtsgegenstand mit entsprechenden Anforderungen für besonders begabte, interessierte bzw. vorgebildete Schülerinnen und Schüler geführt, kann dies in einem entsprechenden Zusatz zur Gegenstandsbezeichnung ausgewiesen werden. Freigegenstände und unverbindliche Übungen Klassen und Wochenstunden Summe Wochenstunden Lehrverpflich-tungsgruppe
- Kl.
- Kl.
- Kl.
- Kl. Vertiefung bzw. Ergänzung eines Pflichtgegenstandes Einstufung wie entsprechender Pflichtgegen-stand siehe Pflichtgegenstände 2-8 Allgemeine Interessen-und Begabungsförderung Einstufung: siehe Fußnote 5 in Z 1 Spezielle Interessen-und Begabungsförderung 2-8 5) Berufsorientierung 2-8 5) Chor 2-8 5) Darstellendes Spiel 2-8 5) Einführung in die Informatik 2-8 5) Ernährung und Haushalt 2-8 5) Kurzschrift 2-8 5) Maschinschreiben 2-8 5) Schach 2-8 5) Spielmusik 2-8 5) Technisches und textiles Werken 2-8 5) Verkehrserziehung 2-8 5) Freigegenstand Fremdsprachen siehe Fußnote 5 in Z 1 Englisch 6-12 Französisch 6-12 Italienisch 6-12 Russisch 6-12 Spanisch 6-12 Tschechisch 6-12 Slowenisch 6-12 Bosnisch/Kroatisch/ Serbisch 6-12 Ungarisch 6-12 Kroatisch 6-12 Slowakisch 6–12 Polnisch 6–12 Muttersprachlicher Unterricht 8-21 siehe Fußnote 5 in Z 1 Förderunterricht: Kann in allen Pflichtgegenständen angeboten werden. Siehe den Abschnitt “Förderunterricht” im zweiten Teil. _________________________ 1 ) Zur Verteilung der Stunden auf Kern- und Erweiterungsbereich siehe den entsprechenden Abschnitt im dritten Teil. (Anm.: Fußnote 2 )
Art. 2Z 11, BGBl.
II Nr. 337/2017) 3 ) In der
- und
- Klasse je 32 Jahresstunden integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen. 4 ) Bei integrativer Führung: Wie der jeweilige Pflichtgegenstand. 5 ) Es ist sowohl die ganzjährige als auch eine kürzere, auf aktuelle Anlässe reagierende, kursmäßige, allenfalls geblockte Führung möglich. 6 ) In der
- und
- Klasse integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen im Ausmaß von je 32 Jahresstunden. Der schulautonome Vertiefungslehrstoff findet keine Anwendung. Unterstufe des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums
- Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen: Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen: Pflichtgegenstände Klassen und Wochenstunden 1 ) Summe Unterstufe Lehrverpflich-tungsgruppe
- Kl.
- Kl.
- Kl.
- Kl. Religion 2 2 2 2 8 (III) Deutsch 15-21 (I) Lebende Fremdsprache 12-18 (I) Geschichte und Sozialkunde/ Politische Bildung 5-10 (III) Geographie und Wirtschaftskunde 7-12 (III) Mathematik 13-18 (II) Biologie und Umweltkunde 7-12 III Chemie 3-6 (III) Physik 5-9 (III) Musikerziehung 7-12 (IVa) Bildnerische Erziehung 7-12 (IVa) Technisches und textiles Werken 7-14 IV Bewegung und Sport 13-19 (IVa) Verbindliche Übungen Berufsorientierung - 0-1 0-1 1-2 1-4 5) III 6 ) Digitale Grundbildung 0-2 0-2 0-2 0-2 2-4 9) III 6) sonstige 0-1 0-1 0-1 0-1 0-4 Gesamtwochenstundenzahl 26-30 29-32 29-33 29-33 120 Freigegenstände und unverbindliche Übungen: Wie in Z 2, wobei in Übereinstimmung mit dem Allgemeinen Bildungsziel zusätzliche Freigegenstände und unverbindliche Übungen im Hinblick auf die Bedürfnisse, Interessen, Begabungen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler vorgesehen werden können. Förderunterricht: Wie in Ziffer
- _____________________ 1 ) Zur Verteilung der Stunden auf Kern- und Erweiterungsbereich siehe den entsprechenden Abschnitt im dritten Teil. 2 ) In höchstens fünf Pflichtgegenständen ist bei Vorliegen folgender Bedingungen eine Unterschreitung der Mindestwochenstundenzahl gemäß Z 1 der Stundentafel (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) um jeweils eine Wochenstunde zulässig:
- Vorliegen geeigneter Maßnahmen, die sicherstellen, dass alle angeführten Kernbereiche der einzelnen Unterrichtsgegenstände erfüllt werden, und
- Vorliegen eines anspruchsvollen Konzepts, das eine Profilbildung zur Förderung der Interessen, Begabung und Lernmotivation der Schülerinnen und Schüler ermöglicht. 3) Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile des Kernbereiches in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat die Einstufung sich grundsätzlich nach bereits eingestuften Unterrichtsgegenständen der Stundentafel zu orientieren als auch nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten I (ohne Schularbeiten II); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten II (ohne Schularbeiten III); Spezielle Interessen- und Begabungsförderung, Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung III (mit Schularbeiten II); Instrumentalmusik und Gesang, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe IVa fallen) sowie Verkehrserziehung IV; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musischkreative Unterrichtsgegenstände IVa; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor, Spielmusik, Maschinschreiben und Kurzschrift V; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände VI. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil. (Anm.: Fußnote 4 )
Art. 2Z 13, BGBl.
II Nr. 337/2017) 5 ) Kann auch geblockt oder integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen geführt werden. 6 ) Bei integrativer Führung: Wie der jeweilige Pflichtgegenstand. 7 ) Kann (teilweise) integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen geführt werden, wobei 1 Wochenstunde 32 integrierten Jahresstunden entspricht (
- bis
- Klasse 0 oder 32 oder 64 Jahresstunden). Die über 2 Wochenstunden hinausgehenden 1 oder 2 Wochenstunden sind nach dem schulautonomen Vertiefungslehrstoff zu unterrichten.
- Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen: Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen: Pflichtgegenstände Klassen und Wochenstunden 1 ) Summe Unterstufe Lehrverpflich-tungsgruppe
- Kl.
- Kl.
- Kl.
- Kl. Religion 2 2 2 2 8 (III) Deutsch 4 4 4 4 16 (I) Lebende Fremdsprache 4 4 3 3 14 (I) Geschichte und Sozialkunde/ Politische Bildung 2 2 2 6 (III) Geographie und Wirtschaftskunde 2 1 3 2 8 (III) Mathematik 4 4 3 3 14 (II) Biologie und Umweltkunde 2 2 1 2 7 III Chemie 2 2 4 (III) Physik 1 2 2 5 (III) Musikerziehung 2 2 2 1 7 (IVa) Bildnerische Erziehung 2 2 2 2 8 (IVa) Technisches und textiles Werken 2 2 2 3 9 IV Bewegung und Sport 4 4 3 3 14 (IVa) Verbindliche Übungen Berufsorientierung x 3 ) x 3 ) x 3 ) III 4 ) Digitale Grundbildung - x x - x 6) III 4) Gesamtwochenstundenzahl 28 30 31 31 120 Freigegenstände und unverbindliche Übungen: Das Angebot hat ausgewogen und so breit zu sein, dass die Schülerinnen und Schüler eine Auswahl insbesondere aus dem naturwissenschaftlich-technischen, musisch-kreativen, sprachlichen, sportlichen und spielerisch-forschenden Bereich vorfinden. Auf eine Schwerpunktsetzung ist jedenfalls Bedacht zu nehmen. Wird ein Unterrichtsgegenstand mit entsprechenden Anforderungen für besonders begabte, interessierte bzw. vorgebildete Schülerinnen und Schüler geführt, kann dies in einem entsprechenden Zusatz zur Gegenstandsbezeichnung ausgewiesen werden. Freigegenstände und unverbindliche Übungen Klassen und Wochenstunden Summe Wochenstunden Lehrverpflich-tungsgruppe
- Kl.
- Kl.
- Kl.
- Kl. Vertiefung bzw. Ergänzung eines Pflichtgegenstandes Einstufung wie entsprechender Pflichtgegen-stand siehe Pflichtgegenstände 2-8 Allgemeine Interessen-und Begabungsförderung Einstufung: siehe Fußnote 3 in Z 1 Spezielle Interessen- und Begabungsförderung 2-8 5) Berufsorientierung 2-8 5) Chor 2-8 5) Darstellendes Spiel 2-8 5) Einführung in die Informatik 2-8 5) Ernährung und Haushalt 2-8 5) Instrumentalmusik und Gesang 2-8 5) Kurzschrift 2-8 5) Maschinschreiben 2-8 5) Schach 2-8 5) Spielmusik 2-8 5) Technisches und textiles Werken 2-8 5) Verkehrserziehung 2-8 5) Freigegenstand Fremdsprachen siehe Fußnote 3 in Z 1 Englisch 6-12 Französisch 6-12 Italienisch 6-12 Russisch 6-12 Spanisch 6-12 Tschechisch 6-12 Slowenisch 6-12 Bosnisch/Kroatisch/Serbisch 6-12 Ungarisch 6-12 Kroatisch 6-12 Slowakisch 6–12 Polnisch 6-12 Freigegenstand Geometrisches Zeichnen 3-6 siehe Fußnote 3 in Z 1 Muttersprachlicher Unterricht 8-21 siehe Fußnote 3 in Z 1 Förderunterricht: Kann in allen Pflichtgegenständen angeboten werden. Siehe den Abschnitt “Förderunterricht” im zweiten Teil. __________________________ 1 ) Zur Verteilung der Stunden auf Kern- und Erweiterungsbereich siehe den entsprechenden Abschnitt im dritten Teil. (Anm.: Fußnote 2 )
Art. 2Z 16, BGBl.
II Nr. 337/2017) 3 ) In der 3. und 4. Klasse je 32 Jahresstunden integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen. 4 ) Bei integrativer Führung: Wie der jeweilige Pflichtgegenstand. 5 ) Es ist sowohl die ganzjährige als auch eine kürzere, auf aktuellen Anlässen reagierende, kursmäßige, allenfalls geblockte Führung möglich. 6 ) In der 2. und 3. Klasse integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen im Ausmaß von je 32 Jahresstunden. Der schulautonome Vertiefungslehrstoff findet keine Anwendung. 2. OBERSTUFE
- a)PFLICHTGEGENSTÄNDE Oberstufe des Gymnasiums 1. Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen: Pflichtgegenstände (Kernbereich) Summe Oberstufe *) Lehrverpflichtungs-gruppe 1 ) Religion 8 (III) Deutsch mindestens 11 2 ) (I) Erste lebende Fremdsprache mindestens 11 2 ) (I) Latein mindestens 10 2 ) (I) Griechisch/Zweite lebende Fremdsprache mindestens 10 2 ) (I) Geschichte und Sozialkunde/ Politische Bildung mindestens 6 III Geographie und Wirtschaftskunde mindestens 6 (III) Mathematik mindestens 11 2 ) (II) Biologie und Umweltkunde mindestens 6 III Chemie mindestens 4 (III) Physik mindestens 5 (III) Psychologie und Philosophie mindestens 4 III Informatik mindestens 2 II Musikerziehung mindestens 3 (IVa) Bildnerische Erziehung mindestens 3 (IVa) alternativ Musikerziehung oder Bildnerische Erziehung mindestens 4 (IVa) Bewegung und Sport mindestens 8 2 ) (IVa) Summe der Pflichtgegenstände- Kernbereich 112 autonomer Bereich schülerautonom: Wahlpflichtgegenstände 4-10 schulautonom 3 ) höchstens 14 Summe autonomer Bereich 18 Gesamtwochenstundenzahl 130 ______________________________________ *) In höchstens zwei Pflichtgegenständen ist bei Vorliegen folgender Bedingungen eine Unterschreitung der Mindestwochenstundenzahl gemäß Z 1 der Stundentafel (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) um jeweils eine Wochenstunde zulässig: 1. Vorliegen geeigneter Maßnahmen, die sicherstellen, dass alle angeführten Lehrstoffvorgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände erfüllt werden, und 2. Vorliegen eines anspruchsvollen Konzepts, das eine Profilbildung zur Förderung der Interessen, Begabungen und Lernmotivation der Schülerinnen und Schüler ermöglicht. 1) Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat die Einstufung nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten I (ohne Schularbeiten II); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten II (ohne Schularbeiten III); Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung III (mit Schularbeiten II); Instrumentalmusik und Gesang, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe IVa fallen) IV; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musisch-kreative Unterrichtsgegenstände IVa; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor, Spielmusik V; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände VI. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil. 2 ) Mindestens zwei Wochenstunden pro Klasse. 3 ) Schulautonomer Bereich für zusätzliche Schwerpunktsetzung oder Erweiterung des Kernbereiches. 2. Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen:
- aa)Pflichtgegenstände Klassen und Wochenstunden 1 ) Summe Oberstufe Lehrverpflich-tungsgruppe 5. Kl. 6. Kl. 7. Kl. 8. Kl. Religion 2 2 2 2 8 (III) Deutsch 3 3 3 3 12 (I) Erste lebende Fremdsprache 3 3 3 3 12 (I) Latein 3 3 3 3 12 (I) Griechisch/Zweite lebende Fremdsprache *) 3 3 3 3 12 (I) Geschichte und Sozialkunde/ Politische Bildung 1 2 2 2 7 III Geographie und Wirtschaftskunde 2 1 2 2 7 (III) Mathematik 3 3 3 3 12 (II) Biologie und Umweltkunde 2 2 - 2 6 III Chemie - - 2 2 4 (III) Physik - 3 2 2 7 (III) Psychologie und Philosophie - - 2 2 4 III Informatik 2 - - - 2 II Musikerziehung 2 1 /Dokumente/Bundesnormen/NOR40207233/image001.png 2 1 ) 2 1 ) 3 /Dokumente/Bundesnormen/NOR40207233/image001.png +4 (IVa) Bildnerische Erziehung 2 1 3 (IVa) Bewegung und Sport 3 2 2 2 9 (IVa) Summe der Pflichtgegenstände 31 29 31 33 124 /Dokumente/Bundesnormen/NOR40207233/image002.png
- bb)Wahlpflichtgegenstände 2 ) 6 6 Gesamtwochenstundenzahl
- aa)+
- bb)130 _______________ *) Typenbildender Pflichtgegenstand. 1 ) Alternative Pflichtgegenstände. 2 ) Siehe den Unterabschnitt „Wahlpflichtgegenstände”. Oberstufe des Realgymnasiums 1. Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen: Pflichtgegenstände (Kernbereich) Summe Oberstufe *) Lehrverpflichtungs-gruppe 1 ) Religion 8 (III) Deutsch mindestens 11 5) (I) Erste lebende Fremdsprache mindestens 11 5) (I) Zweite lebende Fremdsprache/Latein mindestens 10 5) (I) Geschichte und Sozialkunde/ Politische Bildung mindestens 6 III Geographie und Wirtschaftskunde mindestens 6 (III) Mathematik mindestens 13 5) (II) Biologie und Umweltkunde mindestens 7 III 2 ) Chemie mindestens 5 (III) Physik mindestens 7 (III) 3 ) Darstellende Geometrie 4 ) (II) Psychologie und Philosophie mindestens 4 III Informatik mindestens 2 II Musikerziehung mindestens 3 (IVa) Bildnerische Erziehung mindestens 3 (IVa) alternativ Musikerziehung oder Bildnerische Erziehung mindestens 4 (IVa) Bewegung und Sport mindestens 8 5) (IVa) Summe der Pflichtgegenstände – Kernbereich 108 autonomer Bereich schülerautonom: Wahlpflichtgegenstände 4-10 schulautonom 6 ) höchstens 18 Summe autonomer Bereich 22 Gesamtwochenstundenzahl 130 ___________________ *) In höchstens zwei Pflichtgegenständen ist bei Vorliegen folgender Bedingungen eine Unterschreitung der Mindestwochenstundenzahl gemäß Z 1 der Stundentafel (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) um jeweils eine Wochenstunde zulässig: 1. Vorliegen geeigneter Maßnahmen, die sicherstellen, dass alle angeführten Lehrstoffvorgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände erfüllt werden, und 2. Vorliegen eines anspruchsvollen Konzepts, das eine Profilbildung zur Förderung der Interessen, Begabungen und Lernmotivation der Schülerinnen und Schüler ermöglicht. 1) Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat die Einstufung sich grundsätzlich nach bereits eingestuften Unterrichtsgegenständen der Stundentafel zu orientieren als auch nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten I (ohne Schularbeiten II); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten II (ohne Schularbeiten III); Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung III (mit Schularbeiten II); Instrumentalmusik und Gesang, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe IVa fallen) IV; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musisch-kreative Unterrichtsgegenstände IVa; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor, Spielmusik V; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände VI. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil. 2 ) Mit Schularbeiten in der 7. und 8. Klasse jedoch II. 3 ) Mit Schularbeiten in der 7. und 8. Klasse jedoch (II). 4 ) In Formen mit Darstellender Geometrie mindestens vier Wochenstunden. 5) Mindestens zwei Wochenstunden pro Klasse. 6 ) Schulautonomer Bereich für zusätzliche Schwerpunktsetzung oder Erweiterung des Kernbereiches. 2. Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen:
- aa)Pflichtgegenstände Klassen und Wochenstunden 1 ) Summe Oberstufe Lehrverpflich-tungsgruppe 5. Kl. 6. Kl. 7. Kl. 8. Kl. Religion 2 2 2 2 8 (III) Deutsch 3 3 3 3 12 (I) Erste lebende Fremdsprache 3 3 3 3 12 (I) Zweite lebende Fremdsprache/ Latein 1 ) 3 3 3 3 12 (I) Geschichte und Sozialkunde/ Politische Bildung 1 2 2 2 7 (III) Geographie und Wirtschaftskunde 2 1 2 2 7 (III) Mathematik *) 4 4 3 3 14 (II) Biologie und Umweltkunde *) 2 3 -/2 2 7/9 III 4 ) Chemie *) - - 3 2/3 5/6 (III) Physik *) 2 3 2 2/3 9/10 (III) 5) Darstellende Geometrie *) - - 2/- 2/- 4/- II Psychologie und Philosophie - - 2 2 4 III Informatik 2 - - - 2 II Musikerziehung 2 1 /Dokumente/Bundesnormen/NOR40207233/image001.png 2 2 ) 2 2 ) 3 /Dokumente/Bundesnormen/NOR40207233/image001.png +4 (IVa) Bildnerische Erziehung 2 1 3 (IVa) Bewegung und Sport 3 2 2 2 9 (IVa) Summe der Pflichtgegenstände 31 28 31 32 122 III 4 ) /Dokumente/Bundesnormen/NOR40207233/image003.png
- bb)Wahlpflichtgegenstände 2 ) 8 8 Gesamtwochenstundenzahl
- aa)+
- bb)130 _________________________ *) Typenbildende Pflichtgegenstände. 1 ) Zweite lebende Fremdsprache/Latein mit Beginn in der 5. Klasse oder das ab der 3. Klasse (gymnasiale Unterstufe) unterrichtete Latein. 2 ) Alternative Pflichtgegenstände. 3 ) Siehe den Unterabschnitt „Wahlpflichtgegenstände”. 4 ) In der Schwerpunktform 7. und 8. Klasse jedoch II. 5 ) In der Schwerpunktform 7. und 8. Klasse jedoch (II). Oberstufe des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums 1. Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen: Pflichtgegenstände (Kernbereich) Summe Oberstufe *) Lehrverpflichtungs-gruppe 1 ) Religion 8 (III) Deutsch mindestens 11 2 ) (I) Erste lebende Fremdsprache mindestens 11 2 ) (I) Zweite lebende Fremdsprache/Latein mindestens 10 2 ) (I) Geschichte und Sozialkunde/ Politische Bildung mindestens 6 III Geographie und Wirtschaftskunde mindestens 8 (III) Mathematik mindestens 11 2 ) (II) Biologie und Umweltkunde mindestens 7 III Chemie mindestens 4 (III) Physik mindestens 5 (III) Haushaltsökonomie und Ernährung (Theorie) mindestens 4 III Psychologie und Philosophie (einschließlich Praktikum) mindestens 4 III Informatik mindestens 2 II Musikerziehung mindestens 3 (IVa) Bildnerische Erziehung mindestens 3 (IVa) alternativ Musikerziehung oder Bildnerische Erziehung mindestens 4 (IVa) Bewegung und Sport mindestens 8 2 ) (IVa) Summe der Pflichtgegenstände – Kernbereich 109 autonomer Bereich schülerautonom: Wahlpflichtgegenstände 4-10 schulautonom 3 ) höchstens 17 Summe autonomer Bereich 21 Gesamtwochenstundenzahl 130 *) In höchstens zwei Pflichtgegenständen ist bei Vorliegen folgender Bedingungen eine Unterschreitung der Mindestwochenstundenzahl gemäß Z 1 der Stundentafel (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) um jeweils eine Wochenstunde zulässig: 1. Vorliegen geeigneter Maßnahmen, die sicherstellen, dass alle angeführten Lehrstoffvorgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände erfüllt werden, und 2. Vorliegen eines anspruchsvollen Konzepts, das eine Profilbildung zur Förderung der Interessen, Begabungen und Lernmotivation der Schülerinnen und Schüler ermöglicht. 1) Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat die Einstufung sich grundsätzlich nach bereits eingestuften Unterrichtsgegenständen der Stundentafel zu orientieren als auch nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten I (ohne Schularbeiten II); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten II (ohne Schularbeiten III); Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung III (mit Schularbeiten II); Instrumentalmusik und Gesang, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe IVa fallen) IV; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musisch-kreative Unterrichtsgegenstände IVa; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor, Spielmusik V; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände VI. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil. 2 ) Mindestens zwei Wochenstunden pro Klasse. 3 ) Schulautonomer Bereich für zusätzliche Schwerpunktsetzung oder Erweiterung des Kernbereiches. 2. Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen:
- aa)Pflichtgegenstände Klassen und Wochenstunden Summe Oberstufe Lehrverpflich-tungsgruppe 5. Kl. 6. Kl. 7. Kl. 8. Kl. Religion 2 2 2 2 8 (III) Deutsch 3 3 3 3 12 (I) Erste lebende Fremdsprache 3 3 3 3 12 (I) Zweite lebende Fremdsprache/Latein 3 3 3 3 12 (I) Geschichte und Sozialkunde/ Politische Bildung 1 2 2 2 7 (III) Geographie und Wirtschaftskunde *) 2 1 3 3 9 (III) Mathematik 3 3 3 3 12 (II) Biologie und Umweltkunde *) 2 3 - 2 7 III Chemie - - 2 2 4 (III) Physik - 3 2 2 7 (III) Haushaltsökonomie und Ernährung (Theorie) *) 2 2 - - 4 III Psychologie und Philosophie (einschließlich Praktikum) *) - 1 2 2 5 III Informatik 2 - - - 2 II Musikerziehung 2 1 /Dokumente/Bundesnormen/NOR40207233/image001.png 2 1 ) 2 1 ) 3 /Dokumente/Bundesnormen/NOR40207233/image001.png +4 (IVa) Bildnerische Erziehung 2 1 3 (IVa) Bewegung und Sport 3 2 2 2 9 (IVa) Summe der Pflichtgegenstände 30 30 29 31 120 /Dokumente/Bundesnormen/NOR40207233/image003.png
- bb)Wahlpflichtgegenstände 2 ) 10 10 Gesamtwochenstundenzahl
- aa)+
- bb)130 _________________ *) Typenbildente Pflichtgegenstände 1 ) Alternative Pflichtgegenstände 2 ) Siehe den Unterabschnitt Wahlpflichtgegenstände Oberstufe des Gymnasiums, Realgymnasiums und Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums Wahlpflichtgegenstände 1 ) Klassen und Wochenstunden Summe Lehrverpflich-tungsgruppe 2 ) 6.Kl 7.Kl 8.Kl.
- aa)Lebende Fremdsprache 2 ) 2 2 2 6 (I) Darstellende Geometrie 3 ) - 2 2 4 (II) Informatik 2 2 2 6 II Musikerziehung/ Bildnerische Erziehung 4 ) - 2 2 4 (IVa) Ernährung und Haushalt (Praktikum) 5a )
- b)FREIGEGENSTÄNDE 1. Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen: Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann das Ausmaß der Wochenstunden geändert werden und es dürfen in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Bildungsziel zusätzliche Freigegenstände zur Ergänzung, Vertiefung oder Erweiterung von Pflichtgegenständen im Hinblick auf die besonderen Interessen und Begabungen der Schülerinnen und Schüler vorgesehen werden. Das Angebot soll insbesondere auf den naturwissenschaftlich-technischen, musisch-kreativen, sprachlichen, sportlichen und wissenschaftlich-arbeitsweltorientierten Bereich bezogen sein. Auf eine Schwerpunktsetzung ist jedenfalls Bedacht zu nehmen. Wird ein Unterrichtsgegenstand mit entsprechenden Anforderungen für besonders begabte, interessierte bzw. vorgebildete Schülerinnen und Schüler geführt, kann dies in einem entsprechenden Zusatz zur Gegenstandsbezeichnung ausgewiesen werden. Die Durchführung kann auch klassen-, schulstufen- und schulübergreifend erfolgen. Es ist sowohl die ganzjährige als auch eine kürzere, auf aktuelle Anlässe reagierende, kursmäßige, allenfalls geblockte Führung möglich. 2. Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen: Freigegenstände Summe Wochenstunden Lehrverpflichtungsgruppe Lebende Fremdsprache mindestens 11 (I) Latein mindestens 10 (I) Griechisch mindestens 10 (I) Darstellende Geometrie mindestens 4 (II) Muttersprachlicher Unterricht 2-8 II
- c)Unverbindliche Übungen Wie lit. b (Freigegenstände) mit folgender Ergänzung: Der Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) ist folgende Zeile anzufügen: „Deutsch als Zweitsprache 2 2 2 - II“
- d)FÖRDERUNTERRICHT Kann in allen Pflichtgegenständen angeboten werden. Siehe den Abschnitt “Förderunterricht” im Zweiten Teil. FÜNFTER TEIL LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT DES GYMNASIUMS, DES REALGYMNASIUMS UND DES WIRTSCHAFTSKUNDLICHEN REALGYMNASIUMS
- a)KATHOLISCHER RELIGIONSUNTERRICHT
- aa)PFLICHTGEGENSTAND KATHOLISCHER RELIGIONSUNTERRICHT 1. bis 4. Klasse: Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 in der geltenden Fassung. 5. bis 8. Klasse: Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 75/2016 in der jeweils geltenden Fassung.
- bb)Wahlpflichtgegenstand Katholischer Religionsunterricht Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 75/2016 in der jeweils geltenden Fassung.
- b)EVANGELISCHER RELIGIONSUNTERRICHT
- aa)PFLICHTGEGENSTAND EVANGELISCHER RELIGIONSUNTERRICHT Unterstufe Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 201/2002. Oberstufe Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 279/2016.
- bb)WAHLPFLICHTGEGENSTAND EVANGELISCHER RELIGIONSUNTERRICHT Bildungs- und Lehraufgabe: Der Wahlpflichtgegenstand Evangelische Religion erfüllt die Bildungs- und Lehraufgaben des Pflichtgegenstandes Evangelische Religion an der Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen. Die semestrierten inhaltsbezogenen Kompetenzen des Pflichtgegenstands werden im Wahlpflichtgegenstand vertieft und erweitert. Didaktische Grundsätze: Es gelten die didaktischen Grundsätze des Pflichtgegenstandes. Inhaltsbezogene Kompetenzen: Grundlage ist der Lehrplan des Pflichtgegenstandes Evangelische Religion. Der Wahlpflichtgegenstand dient den Schülerinnen und Schülern zur Vertiefung, zu einem erweiterten Einblick in Denk-, Wirk- und Arbeitsweisen evangelischer Theologie und bietet die Möglichkeit, erlerntes Wissen anzuwenden. Dabei sollen die besonderen Interessen der Schülerinnen und Schüler berücksichtigt werden.
- cc)FREIGEGENSTAND MIT ENTSPRECHENDEN ANFORDERUNGEN FÜR BESONDERS BEGABTE UND INTERESSIERTE SFCHÜLER EVANGELISCHE RELIGION 5. bis 8. Klasse (je zwei Wochenstunden): Der Freigegenstand evangelische Religion verfolgt dieselben Bildungsziele, Lehraufgaben und Erziehungsziele, die auch für den Pflichtgegenstand evangelische Religion vorliegen. Lehr- und Lernstoff: Der Lehr- und Lernstoff ist entsprechend den besonderen Begabungen der Schüler und entsprechend den lokalen Gegebenheiten so zu wählen, daß
- a)Themenbereiche bzw. ein Themenbereich des Pflichtgegenstandes und darüber hinaus
- b)Themenbereiche oder ein Themenbereich des Wahlpflichtgegenstandes ausgewählt werden muß oder daß
- c)nur ein Themenbereich aus einem der beiden Lehrplanbereiche ausgewählt und vertiefend behandelt wird. Bei der Auswahl und Festlegung des Lehrganges im Rahmen des Freigegenstandes evangelische Religion ist den Interessen und Begabungen der Schüler genauso Rechnung zu tragen wie einer fächerübergreifenden Einbindung des Unterrichtsstoffes. Der Freigegenstand evangelische Religion ist den gleichen pädagogischen und didaktischen Grundsätzen verpflichtet wie der Pflichtgegenstand bzw. das Wahlpflichtfach.
- c)ALTKATHOLISCHER RELIGIONSUNTERRICHT Allgemeines und didaktische Grundsätze: Der altkatholische Religionsunterricht wird maßgeblich als Gruppenunterricht gemäß den Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung geführt. Es ist erstrebenswert, mit einer höchstmöglichen Organisationsform den größtmöglichen Bildungs- und Lehrertrag zu erzielen. Die im allgemeinen gültigen didaktischen Grundsätze sind auch für den Religionsunterricht anzuwenden, soweit dessen Eigenart es zuläßt. Unterstufe Allgemeines Bildungsziel: Der Religionsunterricht hat an die christlichsittliche und soziale Bildung anzuschließen, die nach dem Lehrplan für den Religionsunterricht in der Grundschule erzielt wurde. Der weitere Ausbau soll in Verbindung mit Bildern aus dem Ablauf kirchlichen Geschehens aus der Vergangenheit bis zur Gegenwart so vorgesehen werden, daß eine lebensnahe Bildung erzielt wird. Bei der Vermittlung von Bildungsgrundlagen und Kenntnissen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Schüler einerseits für die Teilnahme am Religionsunterricht der Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen sowie aller Lehranstalten gleichen oder ähnlichen Ranges vorzubereiten sind; anderseits soll das Ziel der Unterstufe auch in einem Bildungsganzen gesehen werden, das bei einer anderweitig einsetzenden Berufsausbildung oder bei einer Berufsergreifung als abgeschlossene religionsunterrichtliche Bildung gelten kann. Damit sollen die Schüler zugleich befähigt werden, in einer objektiven Geistes- und Gesinnungshaltung verantwortungsbewußt vor Gott und den Menschen als Glieder ihrer Kirche und der menschlichen Gesellschaft wie deren Ordnung zu leben und zu handeln. In Verbindung mit dem Lehrstoff ist jeweils eine entsprechende Auswahl von Gebeten und Liedern zu bieten. Bildungs- und Lehraufgaben, einschließlich Lehrstoff: 1. Klasse: Der Schüler ist so weit in die Bibelkunde einzuführen, als dies zum Verständnis der Bibel und ihrer einzelnen Teile erforderlich ist. Im Zusammenhang mit der Entstehung der wichtigsten Schriften des Alten Testamentes und mit der alttestamentlichen Umwelt ist die Geschichte des israelitisch-jüdischen Volkes so weit zu behandeln, daß der Schüler eine entsprechende Grundlage zum Erfassen des Neuen Testamentes erhält. 2. Klasse: Unter Heranziehung der neutestamentlichen Zeitgeschichte ist dem Schüler Jesus Christus, sein Leben und seine Wirksamkeit nach der Darstellung der Evangelien nahezubringen. Darauf aufbauend ist der Schüler mit der Geschichte der Urgemeinden in Jerusalem und Antiochia und damit mit der Persönlichkeit des Paulus sowie mit den Fragen des Juden- und Heidenchristentums bekannt zu machen. 3. Klasse: Im Unterricht sind Bilder aus der Kirchengeschichte zu bieten, soweit sie in das Verständnis der heutigen christlichen Situation hineinführen: Die Kirche bis 313. – Östliches und westliches Christentum bis zur Trennung. – Die Entwicklung des Papsttums. – Kirchlicher Verfall und Reformversuche (Reformation. – Die Anglikanische Kirche. – Die Kirchenversammlung zu Trient). – Die kirchlichen Verhältnisse im 18. und 19. Jahrhundert. – Die Entstehung der altkatholischen Bewegung. 4. Klasse: Die altkatholische Kirche: Von der gegenwärtig kirchlichen Situation ausgehend ist die Lehre und Verfassung der altkatholischen Kirche, ihr Verhältnis zur anglikanischen Kirchengemeinschaft und zu den Ostkirchen und ihre Stellung in der Ökumene zu behandeln. Oberstufe Allgemeines Bildungsziel: Der Religionsunterricht baut auf den Bildungs- und Lernerfolg, der bis zur 8. Schulstufe erzielt wurde, auf und soll einen Einblick in das religiöse Leben der Christenheit gewähren. Dabei sind die kulturgeschichtlichen Voraussetzungen zu beachten. Es soll außerdem eine Vertiefung des Verständnisses für die Lehre der Kirche erzielt werden. Auf Grund der dahin gehend angestrebten Bildung und der zu erzielenden Kenntnisse sollen die jungen Menschen in Fragen des religiösen Lebens zu einem selbständigen Urteil, zu einer duldsamen und aufgeschlossenen Haltung befähigt werden, die von einer gesicherten Einfügung in das Leben der Kirche, der menschlichen Gesellschaft und ihrer Ordnung ausgeht. Bildungs- und Lehraufgaben, einschließlich Lehrstoff: 5. Klasse: Überblick über die religionsgeschichtliche Situation zur Zeitenwende. Jesus, sein Leben und sein Wirken, die Anfänge des Christentums. Die Entwicklung des Gemeindelebens. Die Persönlichkeit des Apostels Paulus; sein Leben und sein Wirken. Das nachpaulinische Zeitalter und die Zeit der Verfolgung bis zum „Mailänder Edikt”. 6. Klasse: Die Entwicklung der abendländischen Kirche vom Konzil zu Nicäa bis zur Kirchenversammlung von Konstanz unter der bes