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Lehrplan der Volksschule

Bundesrecht konsolidiert Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 2 www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1 Kurztitel Lehrplan der Volksschule Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 134/1963 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 230/2018 Typ V §/Artikel/Anlage Anl. 3/3 Inkrafttretensdatum 01.09.2018 Außerkrafttretensdatum 31.08.2020 Index 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche Text Anlage C 3 LEHRPLAN DER SONDERSCHULE FÜR BLINDE KINDER 1. PRÄAMBEL Der Lehrplan der Sonderschule für blinde Kinder ist ein Lehrplan mit Rahmencharakter und bildet die Grundlage für die eigenverantwortliche Planung und Durchführung des Unterrichts durch die Lehrerin bzw. den Lehrer. Er ist als Planungskonzept angelegt, der den Lehrerinnen und Lehrern ein Eingehen auf die individuellen Bedürfnisse und Voraussetzungen blinder bzw. hochgradig sehbehinderter Schülerinnen und Schüler ermöglicht. Bei hochgradig sehbehinderten Schülerinnen und Schülern kommt dieser Lehrplan dann zur Anwendung, wenn die aus ihrer Sehbeeinträchtigung erwachsenden pädagogisch – inhaltlichen Erfordernisse jenen blinder Schülerinnen und Schülern gleichzusetzen sind. Der Lehrplan umfasst acht Schulstufen, welche in die Grundstufe I einschließlich der Vorschulstufe, die Grundstufe II und die Sekundarstufe I gegliedert sind, und enthält folgende Abschnitte: - Präambel; - Pädagogische Ausgangslage; - Allgemeines Bildungsziel; - Allgemeine Bestimmungen; - Allgemeine didaktische Grundsätze; - Stundentafeln; - Lehrpläne für den Religionsunterricht; - Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der blindenspezifischen verbindlichen Übungen; - Ergänzende Ausführungen zu den Pflichtgegenständen, den verbindlichen und unverbindlichen Übungen sowie den Freigegenständen der Vorschulstufe, Grundschule und Hauptschule. Für blinde bzw. hochgradig sehbehinderte Schülerinnen und Schüler, die eine zusätzliche Behinderung aufweisen, ist der Lehrplan einer Sonderschule anderer Art sinngemäß anzuwenden, wobei die Bestimmungen der nach den Behinderungsarten in Betracht kommenden Sonderschullehrpläne soweit als möglich heranzuziehen sind. 2. PÄDAGOGISCHE AUSGANGSLAGE Die sonderpädagogische Förderung blinder bzw. hochgradig sehbehinderter Schülerinnen und Schüler bezieht sich auf Kinder und Jugendliche mit einer angeborenen oder erworbenen schweren Sehbeeinträchtigung. Ausgehend von den Erkenntnissen der Blinden- bzw. Sehbehindertenpädagogik sowie den medizinischen und technischen Fortschritten erschließen sich für das sehbeeinträchtigte Kind in der Regel bereits im vorschulischen Bereich Fördermöglichkeiten, deren Wirksamkeit mit Eintritt in die Schule erhalten und weiterentwickelt werden muss. Für die kindliche Entwicklung sind Form und Intensität der Kommunikation mit den nächsten Bezugspersonen entscheidend. In der Auseinandersetzung mit ihnen entfalten und bilden sich Persönlichkeit und Identität, wird emotionales und soziales Verhalten erlernt und erweitern sich der Wissens- und Bildungsstand sowie das Abstraktionsvermögen. Blinde bzw. hochgradig sehbehinderte Schülerinnen und Schüler nehmen Informationen aus der Umwelt vollständig oder überwiegend über die anderen Sinne und Wahrnehmungskanäle auf. Die pädagogische Förderung zielt darauf ab, sie dazu zu befähigen, alternative Wahrnehmungsstrategien zu entwickeln und anzuwenden. Das Funktionsniveau der zur Verfügung stehenden Sinne kann durch günstige Lernbedingungen bedeutend angehoben werden. Schülerinnen und Schüler, die nach dem vorliegenden Lehrplan unterrichtet werden, benötigen spezielle zusätzliche Lernangebote, Unterstützungsmaßnahmen und Hilfsmittel (Z 8) sowie eine weit reichende individuelle Förderung unter Berücksichtigung der Auswirkung der Blindheit auf ihren persönlichen Lebens- und Bildungsweg. Da die Schülerinnen und Schüler aufgrund ihrer Sehschädigung für die Erfassung der Lernangebote mehr Zeit benötigen, wird es oft zweckmäßig sein, geeignete Schwerpunktsetzungen und Gewichtungen vorzunehmen sowie ausreichende Übungszeiten im Rahmen der vom Lehrplan vorgegebenen Stundentafeln vorzusehen. 3. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL Die Sonderschule für blinde Schülerinnen und Schüler hat die Aufgabe, im Sinne der Paragraphen § 2 und des § 22 des Schulorganisationsgesetzes an der Heranbildung der jungen Menschen beim Erwerb von Wissen, bei der Entwicklung von Kompetenzen und bei der Vermittlung von Werten mitzuwirken, Lernprozesse und Lernbedingungen zu schaffen, welche bestehende Barrieren abbauen sowie blinde oder hochgradig sehbehinderte Schülerinnen und Schüler in einer ihrer Behinderungsart entsprechenden Weise zu fördern und sie zu einer positiv erfüllten Lebensgestaltung zu führen. Innerhalb der Schulgemeinschaft sollen die Schülerinnen und Schüler Sachkompetenz, Selbstkompetenz und Sozialkompetenz in einem ausgewogenen Verhältnis entwickeln und Fähigkeiten erwerben, die später in Ausbildung und Beruf gebraucht werden. Die jungen Menschen sollen zu gesunden, arbeitstüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewussten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik Österreich als Mitglied der Europäischen Union herangebildet werden. Die Wahrnehmung von demokratischen Mitsprache- und Mitgestaltungsmöglichkeiten in den unterschiedlichen Lebens- und Gesellschaftsbereichen erfordert die Befähigung zur sach- und wertbezogenen Urteilsbildung und zur Übernahme sozialer Verantwortung. Zur Entwicklung dieser Fähigkeiten ist in hohem Maße Selbstsicherheit sowie selbst bestimmtes und selbst organisiertes Lernen und Handeln zu fördern. Im Rahmen der Förderung blinder bzw. hochgradig sehbehinderter Schülerinnen und Schüler müssen im Bewusstsein über die Auswirkungen der Sehbeeinträchtigung oder Blindheit für den Lebens- und Bildungsweg eines Kindes oder Jugendlichen die Lernangebote weit gehend individuell gestaltet werden. Spezifische ergänzende Lerninhalte, Methoden und Hilfsmittel sollen die Persönlichkeitsbildung der Schülerinnen und Schüler fördern und bestehende Barrieren weitestgehend abbauen und dazu beitragen, sie auf eine ihrer Begabungen, Neigungen und Leistungsfähigkeit entsprechende Eingliederung in das Arbeits- und Berufsleben sowie in die Gesellschaft vorzubereiten. Die Nutzung von blindenspezifischen Informations- und Kommunikationstechnologien ist eine Grundvoraussetzung für den aktiven und ungehinderten Zugang der Schülerinnen und Schüler zu Informationen und Wissenserwerb. Dadurch wird ihre Integration in die Welt der Sehenden erleichtert und die Chance für eine künftige gesellschaftliche und berufliche Teilhabe sowie für ein Höchstmaß an selbständiger Lebensführung beträchtlich erhöht. Der Lehrplan wird von folgenden Leitprinzipien getragen: - die Schulung der Sinne insbesondere durch Tasterziehung und Hörerziehung; - die Entwicklung und Förderung des Körperschemas, der Körperkoordination und der taktil-kinästhetischen Fähigkeiten; - Anwendung der Prinzipien von Low Vision bei hochgradig sehbehinderten Schülerinnen und Schülern; - die Förderung von lebenspraktischen Fertigkeiten; - Einbindung der Prinzipien von Orientierung und Mobilität; - die Anwendung blindenspezifischer Schriftsysteme; - die Anwendung sehbehinderten- bzw. blindenspezifischer Hilfsmittel; - die Förderung der Kommunikation und Interaktion; - die Überwindung bestehender Hemmnisse und Abhängigkeiten. Neben der Schaffung sehgeschädigtengerechter Rahmenbedingungen des Unterrichts, die einen adäquaten Erwerb der Bildungsinhalte gewährleisten und der Einbeziehung des Umfelds in die Unterrichtsgestaltung soll eine geeignete Vorbereitung auf künftige Lebenssituationen erfolgen. Dieses Bildungsziel wird insbesondere durch die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten sowie anderen relevanten schulischen und außerschulischen Einrichtungen angestrebt. 4. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 4.1 Gliederung nach Lehrplan-Hauptstufen Die acht Schulstufen des Lehrplans der Sonderschule für blinde Kinder sind in drei Lehrplan-Hauptstufen zusammengefasst: Grundstufe I: erste und zweite Schulstufe (einschließlich der Vorschulstufe) Grundstufe II: dritte und vierte Schulstufe Sekundarstufe I: 5. bis 8. Schulstufe Grundsätzlich werden die je einem Schuljahr entsprechenden Schulstufen der Grundstufe I und II zu zwei Grundstufen zusammengefasst, und zwar so, dass sich die Grundstufe I über die Vorschulstufe sowie die erste und zweite Schulstufe, die Grundstufe II über die dritte und vierte Schulstufe erstreckt. Die Sekundarstufe I besteht aus vier aufeinander folgenden Schulstufen, die jeweils einem Schuljahr entsprechen. Innerhalb der Grundstufe I und II sind die im Lehrplan angegebenen Jahresziele als Richtmaß anzusehen. Die Zusammenfassung von Schulstufen zu den beiden Lehrplan-Grundstufen ermöglicht die Verlängerung der Lernzeit durch einen sich über zwei bzw. mehrere Unterrichtsjahre erstreckenden Zeitraum, wenn dies aus didaktischen Gründen erforderlich ist. Sofern eine Vorschulstufe geführt wird, ist der zugrunde liegende Lehrplan die Planungsgrundlage für die Arbeit im Vorschulstufenbereich. Wegen des vielfältigen Förderauftrages und des kompensatorischen Charakters der Vorschulstufe wird im Lehrplan eine umfassende Aufgabenbeschreibung der vorschulischen Erziehung vorgenommen. Er ist als Planungskonzept angelegt, das der Lehrerin bzw. dem Lehrer in der Auswahl der Aufgaben und Inhalte ein Eingehen auf die individuellen Bedürfnisse und Voraussetzungen der Kinder und die besonderen Gegebenheiten in der jeweiligen Vorschulklasse bzw. bei gemeinsamer Führung von Schulstufen der Grundstufe I ermöglicht. Es ist im Sinne dieser Lehrplankonzeption, dass ein Durchlaufen des gesamten Vorschulstufenlehrplanes für in diese Schulstufe aufgenommene Kinder nicht zwingend erforderlich ist. Wechsel der Schulstufen gemäß § 17 des Schulunterrichtsgesetzes In der Grundstufe I sind der Lehrplan der Vorschulstufe und der Lehrplan der darauf folgenden 1. und 2. Schulstufen so aufeinander abgestimmt, dass ein Wechsel gemäß § 17 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes während des Unterrichtsjahres erleichtert wird, um eine Über- oder Unterforderung auszuschließen. Ein solcher Wechsel der Schulstufe kann erst nach dem Ausschöpfen dieser in den Lehrplanstufen vorgesehenen Möglichkeiten erfolgen. Bei der Unterrichtsplanung gemäß Ziffer 4.3 ist dies entsprechend zu berücksichtigen. Der Schuleingangsbereich soll auch der Förderung von besonders begabten Schülerinnen und Schülern dienen, indem diese von der 1. in die 2. Schulstufe wechseln können. Der Zeitpunkt des Wechselns von Schulstufen wird von der individuellen Entwicklung des einzelnen Kindes bestimmt. Bevor ein Wechsel von Schulstufen vorgenommen wird, sind alle Förder- bzw. Differenzierungsmaßnahmen auszuschöpfen. Ein Wechsel der Schulstufe bezieht sich auf alle verbindlichen Übungen bzw. Pflichtgegenstände. Dieser Wechsel ist unabhängig von der Organisationsform zu gewährleisten und hat somit entsprechende Konsequenzen für die Unterrichtsplanung und -gestaltung, sowie auf die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten im Sinne des § 19 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes. Verbindliche Übungen auf der Vorschulstufe Die Gliederung der Lehrplanangebote in verbindliche Übungen und deren weitere Untergliederung in Teilbereiche weist die Lehrerin bzw. den Lehrer auf die Vielseitigkeit der Aufgaben hin und zielt auf die Ausgewogenheit des Bildungsangebotes. In der Vorschulstufe ist von einer strengen Scheidung des Lehrstoffes nach verbindlichen Übungen Abstand zu nehmen, vielmehr ist deren enge Verklammerung sicherzustellen. Die konkrete Lernsituation hat auf die schulischen und außerschulischen Erlebnisse, Erfahrungen und Interessen der Kinder Bezug zu nehmen. Lernanlässe ergeben sich aus kindnahen Sach- und Lebensbereichen. Mit dem allgemeinen Bildungsziel und den Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände ist der Lehrplan zielorientiert. Der Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände deckt den Inhaltsaspekt des Unterrichts ab. Die allgemeinen didaktischen Grundsätze und die den einzelnen Unterrichtsgegenständen zugeordneten didaktischen Grundsätze geben Leitlinien für unterrichtliches Entscheiden und Handeln. 4.2 Gliederung der Bildungsangebote nach Unterrichtsgegenständen – Dauer unterrichtlicher Einheiten In der Grundstufe I und II ist der Lehrstoff nach Unterrichtsgegenständen gegliedert, denen in den Stundentafeln Zeitrichtwerte zugeordnet werden. Damit ist die Lehrerin bzw. der Lehrer verpflichtet, den Kindern Bildungsangebote aus allen angeführten Lernbereichen zu machen. Eine strenge Scheidung des Lehrstoffs nach Unterrichtsgegenständen ist zu vermeiden. Dies ist schon deshalb nötig, weil der Unterricht – besonders auf der Grundstufe I – womöglich von den Erfahrungen, Interessen und Bedürfnissen der Kinder ausgeht oder diese zumindest einbezieht. Somit sind die Lernanlässe oft situationsorientiert und fachübergreifend. Auf der Grundstufe II wird sich der Unterricht in größerem Ausmaß an den Eigengesetzlichkeiten bestimmter Lernbereiche orientieren. Die Dauer unterrichtlicher Einheiten in der Grundstufe I und II orientiert sich vor allem an der Konzentrations- und Lernfähigkeit der Kinder und hängt von der jeweiligen Lehraufgabe und vom Lehrstoff ab. Sie wird sich deshalb – mit Ausnahme von raum- bzw. personengebundenem Unterricht (zB Bewegung und Sport, Werkerziehung) – im Allgemeinen nicht an der schulorganisatorischen Zeiteinheit „Unterrichtsstunde“ orientieren. Im Stundenplan ist daher nur der raum- bzw. personengebundene Unterricht auszuweisen. Bei gemeinsamer Führung von Vorschulstufe und Grundstufe I ist das Wochenstundenausmaß entsprechend der gewählten Stundentafel vom Schulforum gemäß Art. I § 4 Abs. 4 festzulegen. Darüber hinaus ist grundsätzlich für ein entsprechendes Ausmaß an täglicher Bewegungszeit für die Kinder zu sorgen. Die verbindliche Übung Lebende Fremdsprache ist auf der 1. und 2. Schulstufe der Grundstufe I integrativ zu führen (in kürzeren Einheiten fächerübergreifend). Auf der Grundstufe II kann die verbindliche Übung Lebende Fremdsprache im Rahmen der in der Stundentafel vorgesehenen Wochenstunden in längeren Unterrichtseinheiten bzw. integrativ geführt werden. 4.3 Unterrichtsplanung Im Sinne des § 17 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes ist unterrichtliches Planen Ausdruck der eigenständigen und verantwortlichen Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Lehrerin bzw. des Lehrers. Der Lehrplan dient der Lehrerin bzw. dem Lehrer bei der Planung als Grundlage für - die Konkretisierung des allgemeinen Bildungsziels, der besonderen Bildungsaufgaben und fachübergreifenden Lernbereiche sowie der Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände; - die Konkretisierung und Auswahl der Lehrstoffe; - die zeitliche Verteilung und Gewichtung der Ziele und Lehrstoffe; - die Festlegung der Methoden (Unterrichtsgliederung, Sozial- und Arbeitsformen, Projekte, Differenzierungsmaßnahmen und Ähnliches) und Medien des Unterrichts; - die Eröffnung von vielfältigen Zugängen zum Wissen; - die Schaffung von Gelegenheiten, Können zu entwickeln und anzuwenden sowie Erfahrungen und Eindrücke zu gewinnen; - die Arbeit mit Individuellen Förderplänen (Allgemeine didaktische Grundsätze Z 5.12). Bei der Planung und Durchführung des Unterrichts sind insbesondere folgende Grundsätze zu beachten: Jede Lehrerin bzw. jeder Lehrer hat bei der unterrichtlichen Arbeit von einer Jahresplanung auszugehen, die eine Konkretisierung des Lehrplanes für die jeweilige Schulstufe oder Lerngruppe und Schulsituationen bezogen auf ein Unterrichtsjahr darstellt und auch in den Individuellen Förderplänen ihren Niederschlag findet. Die Arbeit mit dem Lehrbuch ist dieser Konzeption unterzuordnen. Die Planung der Jahresarbeit auf der Vorschulstufe verlangt von der Lehrerin bzw. vom Lehrer besondere Überlegungen hinsichtlich flexibler Gestaltung von Lernsituationen und individueller Fördermaßnahmen. In dieser Planung sind sowohl die Inhalte der einzelnen verbindlichen Übungen aufzunehmen, die allen Kindern angeboten werden sollen, als auch die speziellen Lernangebote zur differenzierenden und individualisierenden Förderung einzelner Schüler und Schülerinnen bzw. Schülergruppen. Im Jahresplan erfolgt ab Beginn des Schuljahres eine erste vorläufige zeitliche Anordnung der Lehrstoffe, und zwar nach Gegebenheiten des Jahreskreises, unter Berücksichtigung der regionalen und örtlichen Bedingungen, hinsichtlich der Möglichkeit von Querverbindungen zwischen verschiedenen Unterrichtsgegenständen (vorfachlicher, fachübergreifender Unterricht), nach vorgesehenen Schulveranstaltungen usw. sowie nach sachlogischen bzw. lehrgangsmäßigen Gesichtspunkten gemäß der Stoffstrukturen. Für Übung, Wiederholung, freies Lernen, Spiel und Feier usw. ist bereits bei der Jahresplanung ein entsprechender Zeitrahmen vorzusehen. Aktuelle Ereignisse und Lernanlässe sind im Sinne des Gelegenheitsunterrichts aufzugreifen. Der Grundschule ist damit mehr Möglichkeit gegeben, Lebens- und Erfahrungsraum für Kinder zu sein. Die klassenbezogene Jahresplanung soll während des Schuljahres durch mittelfristige Planungen ergänzt werden. Diese sollen auch die aktuellen Bedürfnisse und Interessen der Schülerinnen und Schüler berücksichtigen und ihnen ein dem Alter und der Entwicklung entsprechendes Maß an Mitbestimmung ermöglichen können. Hier bieten sich ua. auch Formen des offenen Unterrichts an. 4.4 Lernen und Lehren

  1. a)Blindenspezifische Übungen Die in diesem Lehrplan verankerten Blindenspezifischen Übungen dienen einerseits einer möglichst weit reichenden Kompensation des eingeschränkten Sehvermögens und unterstützen andererseits die Aneignung notwendiger Fähigkeiten und Fertigkeiten für eine weitgehend selbstständige Lebensbewältigung. Ausgehend vom Entwicklungsstand, dem Schweregrad der Sehbeeinträchtigung und den speziellen Bedürfnissen sind im vorgesehenen Rahmen jene Angebote in einem individuellen Ausmaß auszuwählen, durch die eine umfassende Förderung der einzelnen Schülerinnen und Schüler erzielt werden kann. Um die beschriebenen Bildungs- und Lehraufgabe der Blindenspezifischen Übungen erfüllen zu können, sind deren Inhalte sowohl im Rahmen der dafür vorgesehenen Stunden zu vermitteln als auch fächerübergreifend im Unterricht zu berücksichtigen. Die dargestellten Lehrstoffangaben bieten nur eine exemplarische Auswahl von Lehrinhalten an. Diese sind in der Planungsverantwortlichkeit der Lehrerinnen und Lehrer im Hinblick auf die Lebensbedeutsamkeit für die einzelnen Schülerinnen und Schüler auszuwählen bzw. entsprechend zu ergänzen. Der Unterricht in Orientierung und Mobilität soll die Schülerinnen und Schüler dazu befähigen, sich in ihrer näheren und weiteren Umwelt zu orientieren, sich selbstständig, sicher und effektiv fortzubewegen, ihren Lebensraum zu erschließen und Alltagssituationen möglichst unabhängig bewältigen zu können. Zur Bewältigung lebenspraktischer Aufgabenstellungen bedarf es gezielter, individuell angepasster Handlungsstrategien durch den Unterricht in lebenspraktischen Fertigkeiten. Diese sind wesentliche Voraussetzungen für eine selbständige Organisation des Alltags sowie für sicheres Auftretens in der Öffentlichkeit und erleichtern dadurch die soziale Integration. Verschiedene Faktoren, wie Lichtverhältnisse, Kontraste, subjektives Allgemeinbefinden usw. beeinflussen das Sehvermögen. Es ist daher wichtig, noch vorhandenes Sehvermögen optimal zu nützen und geeignete Sehhilfen durch Low Vision Übungen kennen zu lernen und einzusetzen. Da blinde und hochgradig sehbehinderte Schülerinnen und Schüler nicht automatisch besser und differenzierter hören als sehende kommt der Hörerziehung besondere Bedeutung zu. Viele Geräusche können nicht einer bestimmten Tätigkeit oder einem bestimmten Gegenstand zugeordnet werden, weil sie als akustische Information allein noch keine eindeutigen Hinweise liefern. Die Schülerinnen und Schüler müssen lernen, unbestimmtes Hören in aktives Zuhören umzuwandeln. Gezielte Übungen helfen dabei, Geräuschquellen zu orten, zu unterscheiden und Informationen aus den akustischen Stimuli zu gewinnen. Dies sind sowohl wesentliche Voraussetzungen für Orientierung und Mobilität als auch im Rahmen konkreter Umwelterfahrungen. Bei der Blindenspezifischen Übung Tasterziehung sind folgende Aspekte besonders zu beachten: Das im wahrsten Sinn des Wortes „hautnahe“ Erleben ist von intensivem, subjektivem Reiz und hat damit großen Einfluss auf Gefühle und seelische Haltungen. Die daraus resultierenden Vorstellungen über die Umwelt sind von hoher Subjektivität mit starker emotioneller Färbung. Häufig führt diese Verarbeitung der Tasteindrücke zu einer weniger genauen Vorstellung über Material, Größe, Funktion und räumliche Beziehungen der erkundeten Objekte. Es entsteht eine andere Bewertung und Gliederung der erfassten Strukturen, was zu einem geringeren realen Anschauungswissen führen kann. Daher ist die Sensibilisierung des Tastsinnes durch geeignete und wiederholte Übungsangebote zu fördern.
  2. b)Kommunikations- und Informationstechnologien Blinden- und sehbehindertenspezifische elektronische Hilfsmittel stellen besonders wichtige Kommunikations-, Informations- und Arbeitsmedien dar und tragen wesentlich zum Abbau bestehender Barrieren bei bzw. eröffnen den Schülerinnen und Schülern erst die Möglichkeit, ihren Erfahrungsraum zu erweitern sowie aktiv und ungehindert an Lernprozessen teilzunehmen. Die Aneignung von Kompetenzen bei der Verwendung von Computern, Anwendungsprogrammen und Kommunikationseinrichtungen sowie anderen behinderungsspezifischen Medien ist für blinde oder hochgradig sehbehinderte Schülerinnen und Schüler eine wesentliche Schlüsselqualifikation sowohl für die Bewältigung schulischer als auch künftiger beruflicher und gesellschaftlicher Anforderungen. Einsatz und Auswahl der entsprechenden Technologien orientieren sich an den Voraussetzungen der einzelnen Schülerinnen und Schüler.
  3. c)Lernorganisation auf der Vorschulstufe Bei der Planung und Gestaltung des Schultages ist auf eine entsprechende Rhythmisierung zu achten. Dabei ist auf den Wechsel der Lernbereiche, der individuellen und sozialen Lernphasen (Wechsel der Sozialformen) und der Arbeits- und Pausenzeiten Bedacht zu nehmen. Innerhalb und in der Wechselwirkung der Lernbereiche ist auf Ausgewogenheit der kognitiven, affektiven und psychomotorischen Lerndimension zu achten. Auf Grund der besonderen psychischen und sozialen Situation der Kinder der Vorschulstufe beginnt der Schultag insbesondere in den ersten Monaten des Unterrichtsjahres mit einer Phase freien Spielens. Bei der Dauer der Lernphasen sowie beim Übergang zu neuen Aktivitäten ist auf die Belastbarkeit der Kinder bzw. auf die Einplanung von entsprechend gestalteten Erholungsphasen Rücksicht zu nehmen. Der Großteil der zur Verfügung stehenden Zeit eines Schultages ist für die Kleingruppenaktivitäten vorzusehen; dies ermöglicht den Kindern die Betätigung in unterschiedlichen Lernbereichen sowie ein Nebeneinander von verschiedenen didaktischen Grundformen (Arbeit und Spiel). Kleingruppenaktivitäten stellen eine besonders geeignete Form der Aktivierung und Motivierung der Schülerinnen und Schüler dar und bieten der Lehrerin bzw. dem Lehrer Gelegenheit zur individuellen Förderung von Schülerinnen und Schülern. Für die Durchführung der Kleingruppenaktivitäten, aber auch für gemeinsames Tun der Klasse (Gruppe) kommt der Einrichtung und Gestaltung des Raumes – auch im Hinblick auf das Bewegungsbedürfnis der Kinder – besondere Bedeutung zu. Durch eine entsprechende Ausstattung wird der Klassenraum zu einer kindgemäßen Lern- und Lebensstätte. Dafür ist eine Aufgliederung in Spiel-, Bau- und Leseecke mit den entsprechenden Spiel- und Arbeitsmitteln zweckmäßig. Gezielte Förderungsmaßnahmen dürfen grundsätzlich nicht zu Leistungsdruck und Überforderung führen. Dies erfordert genaue Beobachtung und setzt bei der Lehrerin bzw. beim Lehrer großes Verständnis für kognitive, physische, emotionale und soziale Belastbarkeit der Kinder voraus. Hausaufgaben sind auf dieser Stufe nicht zu geben. Zum Beobachten, Erkunden und Klären von Sachverhalten kommt den unmittelbaren Begegnungen mit der Wirklichkeit auch außerhalb des Schulhauses besondere Bedeutung zu; in diesem Zusammenhang kommt den Lehrausgängen großes Gewicht zu.
  4. d)Lernformen Um den Unterricht in der Grundstufe I und II kindgemäß, lebendig und anregend zu gestalten, soll die Lehrerin bzw. der Lehrer verschiedene Lernformen ermöglichen. Ausgehend von den eher spielorientierten Lernformen der vorschulischen Zeit soll zu bewusstem, selbstständigem, zielorientiertem Lernen hingeführt werden. Dieses Lernen kann durch folgende grundschulgemäße Formen gefördert werden: - Lernen im Spiel; - offenes Lernen; - projektorientiertes Lernen; - entdeckendes Lernen; - informierendes Lernen; - wiederholendes und übendes Lernen; - usw.
  5. e)Lerngesetzmäßigkeiten und Lerntechniken Bei der Planung und Organisation von Lernprozessen sollen für das Lernen in der Schule relevante Erkenntnisse der Lernforschung Berücksichtigung finden. Lern- und Arbeitstechniken sind situationsbezogen zu vermitteln und einzuüben.
  6. f)Schularbeiten Auf der 4. Schulstufe sind in Deutsch und Mathematik je vier bis sechs Schularbeiten durchzuführen. Im 2. Semester sind jedenfalls je Unterrichtsgegenstand zwei Schularbeiten vorzusehen. In der 5. bis 8. Schulstufe beträgt in jenen Unterrichtsgegenständen, für welche Schularbeiten vorgesehen sind, der Zeitrahmen für deren Durchführung pro Schuljahr insgesamt vier bis fünf Unterrichtseinheiten und die Anzahl der Schularbeiten vier bis sechs. Im ersten Lernjahr einer Fremdsprache stehen für drei bis vier Schularbeiten drei bis vier Unterrichtseinheiten zur Verfügung. Die Festlegung der Anzahl der Schularbeiten erfolgt – vorbehaltlich einer Regelung durch schulautonome Lehrplanbestimmungen – durch die jeweilige Lehrerin oder den jeweiligen Lehrer. 4.5 Fächerverbindender und fächerübergreifender Unterricht Der Schule sind viele Bildungs- und Erziehungsaufgaben gestellt, die nicht einem Unterrichtsgegenstand oder wenigen Unterrichtsgegenständen zugeordnet werden können, sondern nur fächerübergreifend im Zusammenwirken vieler oder aller Unterrichtsgegenstände zu bewältigen sind. Dieses Zusammenwirken erfolgt durch fächerverbindenden und fächerübergreifenden Unterricht. Dabei erfolgt eine Bündelung von allgemeinen und fachspezifischen Zielen unter einem speziellen Blickwinkel, wodurch es den Schülerinnen und Schülern eher ermöglicht wird, sich Wissen in größeren Zusammenhängen selbstständig anzueignen. Anregungen bzw. Aufträge für fächerverbindenden und fächerübergreifenden Unterricht ergeben sich sowohl aus den Allgemeinen Bestimmungen als auch aus den Lehrplänen der einzelnen Unterrichtsgegenstände. Für den Unterricht von blinden bzw. hochgradig sehbehinderten Schülerinnen und Schülern sind folgende Bereiche von besonderer Bedeutung: - Sinnesschulung (zB Tasterziehung, Hörerziehung); - Training der lebenspraktischen Fertigkeiten; - Orientierung und Mobilität; - Low Vision; - Anwenden blindenspezifischer Hilfsmittel und Schriftsysteme. In der Sekundarstufe I ist für die Umsetzung des fächerverbindenden Unterrichts zu beachten, dass im Rahmen ihres Fachunterrichts mögliche, die Fächergrenzen überschreitende Sinnzusammenhänge herzgestellt werden. Die Organisation des nach Fächern getrennten Unterrichts bleibt hier bestehen. Bei fächerübergreifender Unterrichtsgestaltung steht ein komplexes, meist lebens- oder gesellschaftsrelevantes Thema oder Vorhaben im Mittelpunkt. Die einzelnen Unterrichtsgegenstände haben im integrativen Zusammenwirken – zB im Sinne des Projektunterrichts – ihren themenspezifischen Beitrag zu leisten. Dies bedingt eine aufgabenbezogene besondere Organisation des Fachunterrichts und des Stundenplans. Die Organisation kann über längere Zeiträume sowie klassen- und schulstufenübergreifend erfolgen. 4.6 Entscheidungsfreiräume im Lehrplan – Methodenfreiheit und Methodengerechtheit Der Rahmencharakter des Lehrplanes ermöglicht der Lehrerin bzw. dem Lehrer Entscheidungsfreiräume hinsichtlich der Auswahl und Gewichtung, der zeitlichen Verteilung, der Konkretisierung und Strukturierung der Lehrstoffe sowie hinsichtlich der Festlegung der Unterrichtsmethoden und -mittel nach verschiedenen didaktischen Gesichtspunkten. Durch die Anwendung von Lehrplanteilen verschiedener Schulstufen bzw. von Lehrplänen verschiedener Schularten (Volksschule, Hauptschule, Sonderschule) gemäß § 17 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes erwächst der Lehrerin bzw. dem Lehrer eine verantwortungsvolle Aufgabe zur Sicherung der Kontinuität der individuellen Lernentwicklung. Aus der Entscheidungsfreiheit der Lehrerin bzw. des Lehrers hinsichtlich seiner Unterrichtsarbeit erwächst die pädagogische und didaktische Verantwortung. Wahl und Anwendung von Unterrichtsmethoden sind zudem eine schöpferische Leistung. Für die Auswahl und Gewichtung der Lehrstoffe innerhalb der einzelnen Pflichtgegenstände, verbindlichen und unverbindlichen Übungen ist Ausgewogenheit anzustreben; soziale, emotionale, intellektuelle und körperliche Bildung stehen in engem Zusammenhang und sind daher entsprechend zu berücksichtigen. Außerdem sollen bei der Auswahl und Gewichtung der Lehrstoffe und Unterrichtsmittel beachtet werden: - die Berücksichtigung des Lernstandes der Klasse im Allgemeinen sowie einzelner Schülerinnen und Schüler im Besonderen; - die Berücksichtigung des sozialen und kulturellen Umfeldes des Kindes und der Schule sowie aktueller Anlässe; - das Vermeiden von Überlastungen bzw. Überforderungen der Schülerin bzw. des Schülers durch zu umfangreiche, verfrühte oder zu komprimierte Anforderungen, die sowohl der notwendigen Vertiefung und Verinnerlichung von Lern- und Bildungsinhalten als auch einer ausgewogenen Persönlichkeitsentwicklung hinderlich sind; - die Berücksichtigung exemplarischer Lehrstoffe, das heißt solcher Inhalte, die in besonderer Weise geeignet erscheinen, grundlegende und bedeutsame Einsichten und Erkenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten, Erfahrungen und Erlebnisse auf andere Sachverhalte zu übertragen; - das Nutzen moderner Kommunikations- und Informationstechniken (nach Maßgabe der ausstattungsmäßigen Gegebenheiten an der Schule). 4.7 Zusammenarbeit mit Erziehungsberechtigten, schulischen und außerschulischen Einrichtungen Während der gesamten Schullaufbahn der Kinder und Jugendlichen kommt der Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten, dem schulpsychologischen Dienst, der Schulärztin bzw. dem Schularzt, der Fachärztin bzw. dem Facharzt, anderen Lehrerinnen und Lehrern sowie mit den Sonderpädagogischen Zentren zu. Zusätzliche wertvolle Hilfestellungen können gegebenenfalls durch andere schulische sowie außerschulische Einrichtungen für blinde und sehbehinderte Menschen erfolgen. Im Hinblick auf die vielfältigen Aufgaben der Sonderschule für blinde Kinder ist der enge Kontakt zwischen Lehrerin bzw. Lehrer und Erziehungsberechtigten besonders wichtig. Lehrerinnen bzw. Lehrer und Erziehungsberechtigten sollten insbesondere über Maßnahmen beraten, die erforderlich sind, um eine bestmögliche Förderung der Kinder und Jugendlichen sicherzustellen. Diese Zusammenarbeit wird in besonderem Maße gefördert, wenn die Erziehungsberechtigten auch an der Gestaltung schulischer Aktivitäten mitwirken. Der Lehrerin bzw. dem Lehrer fällt auch die Aufgabe zu, die Erziehungsberechtigten nicht nur über Inhalte und Gestaltung des Unterrichts, sondern auch über den individuellen Leistungsstand ihres Kindes zu informieren. Hiebei hat die Lehrerin bzw. der Lehrer besonders in der Vorschulstufe die Erziehungsberechtigten über Maßnahmen zu beraten, die die Gesamtentwicklung des Kindes fördern. Bei der gemeinsamen Führung von Schulstufen der Grundstufe I sind erforderlichenfalls der Lehrplan der Vorschulstufe und der Lehrplan der darauf folgenden höheren Schulstufen der Grundstufe II flexibel bzw. individuell auszuschöpfen. Das erfordert einen intensiven Kontakt zu Erziehungsberechtigten, im Besonderen, wenn ein Kind für das Durchlaufen der Grundstufe I drei Jahre benötigt. Durch die Zusammenarbeit zwischen Lehrerinnen und Lehrern und Erziehungsberechtigte können unterschiedliche Erwartungen und Anforderungen an das Kind durchschaubar und daraus resultierende Belastungen reduziert werden. Für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Lehrerin bzw. des Lehrers kann es eine große Hilfe sein, wenn die Erziehungsberechtigten Aufschlüsse über das Kind geben. Für die individuelle Förderung der Kinder in der Vorschulstufe sowie in den weiteren Schulstufen ist auch die Kooperation der Lehrerin bzw. des Lehrers mit anderen Einrichtungen wie zB Frühfördereinrichtungen, dem Kindergarten, dem zuständigen Sonderpädagogischen Zentrum sowie Augenärzten oder dem Schulpsychologischen Dienst erforderlich. 4.8 Schuleintritt Einer pädagogischen Gestaltung der Schuleingangsphase kommt besondere Bedeutung zu. In Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und vor- bzw. außerschulischen Institutionen soll der Schuleintritt möglichst harmonisch erfolgen. Beim Schuleintritt eines blinden bzw. hochgradig sehbehinderten Kindes sind folgende Maßnahmen besonders zu beachten: - die Einbeziehung von Personen und Institutionen des sozialen Umfeldes zur Abklärung des Entwicklungsstandes, der individuellen Lebensumstände sowie der besonderen Bedürfnisse des Kindes; - die Arbeit mit Individuellen Fördeplänen (Allgemeine didaktische Grundsätze Z 5.12); - interdisziplinäre Zusammenarbeit; - geeigneter Sitzplatz, Raumakustik, Tageslichtbeleuchtung; - Feststellung des Bedarfs an erforderlichen Hilfsmitteln; - enge Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten; - Kontaktaufnahme der einschreibenden Schule mit dem zuständigen Sonderpädagogischen Zentrum (im Fall von Integrationsschülerinnen bzw. Integrationsschülern). In den ersten Schultagen und Schulwochen erwirbt das Kind wichtige Orientierungen für künftiges Leben und Lernen. Das Kind soll Zeit und Gelegenheit haben, seine Mitschülerinnen und Mitschüler kennen zu lernen und zu ihnen wie zur Lehrerin bzw. zum Lehrer positive Kontakte herzustellen. Es soll mit dem Schulhaus und der Zeiteinteilung in der Schule vertraut werden. Diese ersten schulischen Erfahrungen entscheiden mit darüber, ob sich die Lernfähigkeit und Lernbereitschaft eines Kindes entsprechend entwickeln können. Es ist daher darauf zu achten, dass zunächst die dem Kind bekannten und vertrauten Formen des täglichen Lebens, der Sprache, des Spielens und des häufig eher zufälligen Lernens von der Schule aufgenommen werden. Allmählich und behutsam sind diese Formen zu eher zielorientierten Lernformen zu erweitern. Die bereits angeführten Möglichkeiten des Ausschöpfens des Rahmencharakters des Lehrplanes der Vorschulstufe einerseits und der darauf folgenden Schulstufen andererseits dienen insbesondere der Vermeidung von Über- bzw. Unterforderungen beim Wechsel von Schulstufen gemäß § 17 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes. Anzustreben ist eine sachbezogene Arbeitshaltung, die unter anderem durch Genauigkeit, Sorgfalt und Ausdauer gekennzeichnet ist, die aber auch Hilfsbereitschaft und Rücksichtnahme mit einschließt. Besonderes Augenmerk ist darauf zu richten, dass es nicht durch ein zu rasches Ansteigen der Lernanforderungen im Schuleingangsbereich bei einzelnen Schülerinnen bzw. einzelnen Schülern zu Überforderungen kommt. Erfahrungsaustausch zwischen Lehrerinnen, Lehrern und Erziehungsberechtigten kann widersprüchliche Lern- und Erziehungsmuster durchschaubar machen und daraus resultierende Belastungen für Kinder abbauen. Derartige Ziele werden nur dann erreichbar sein, wenn im Sinne der Schulpartnerschaft (siehe die §§ 62, 63a sowie § 19 Abs. 8 des Schulunterrichtsgesetzes) die Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternhaus sowie ein entsprechendes Vertrauensverhältnis gegeben sind. 4.9 Schulübertritt In Anbetracht eines bevorstehenden Schulübertritts eines blinden bzw. hochgradig sehbehinderten Kindes nach der vierten Schulstufe ist der sonderpädagogische Förderbedarf zu überprüfen, um die daraus resultierenden Fördermaßnahmen entsprechend anzupassen. Im Sinne eines nahtlosen Übergangs ist mit den Erziehungsberechtigten sowie mit anderen schulischen und außerschulischen Einrichtungen (zB dem zuständigen Sonderpädagogischen Zentrum) eine intensive Zusammenarbeit anzustreben. Möglichst häufige Kommunikation zwischen den Lehrerinnen und Lehrern sowie den Erziehungsberechtigten kann unterschiedliche individuelle und behinderungsspezifische Bedürfnisse sowie Lern- und Erziehungsmuster durchschaubar machen und daraus resultierende Belastungen der Kinder abbauen. Im Sinne der Aktivierung und Motivierung, aber auch des Sozialen Lernens der Schülerinnen und Schüler kann die Kenntnis über die Arbeitsweisen in den weiterführenden Schulen wesentlich zum Gelingen des Schulübertritts beitragen. Die Schülerinnen und Schüler sollen auf die neue Lernwelt vorbereitet werden. Um die Kontinuität des Lernens zu wahren, ist auf die Lehrplananforderungen und die gebräuchlichen Lernformen der Grundstufe I und II Bezug zu nehmen. Die Lernanforderungen, die an die Schülerinnen und Schüler gestellt werden, müssen den Übergang von der bisherigen Schulart berücksichtigen und dürfen nicht zu rasch gesteigert werden. Leistungsfeststellungen sollen zunächst vor allem der gezielten individuellen Rückmeldung des Lernfortschritts dienen (Informationsfeststellungen), die Leistungsbeurteilung soll erst nach einer angemessenen Eingewöhnungs- und Einarbeitungsperiode beginnen. Vor dem Übertritt in eine weiterführende Schule sind die Schülerinnen und Schüler schrittweise und gezielt auf die neuen Arbeitsweisen und Organisationsformen vorzubereiten. In Abschluss- und Austrittsphasen ist eine Vorbereitung auf zukünftige Arbeits- und Organisationsformen erforderlich. 4.10 Nahtstelle Schule-Beruf Durch eine rechtzeitige und systematische Berufswahlvorbereitung werden die Jugendlichen befähigt, ihre individuellen Fähigkeiten und Fertigkeiten einzuschätzen und Kompetenzen, Qualifikationen, Neigungen und Interessen zu erkennen. Berufsorientierung und Berufsvorbereitung im Rahmen der sonderpädagogischen Förderung beinhalten eine Auseinandersetzung mit den Anforderungen in Ausbildung und Beruf auf der Grundlage realistischer Perspektiven. Bei der Vorbereitung auf die berufliche Integration ist eine enge Zusammenarbeit mit Einrichtungen zur Berufseingliederung, Ausbildungsbetrieben und den zuständigen Sonderpädagogischen Zentren bzw. einschlägigen Beratungsstellen notwendig. 4.11 Öffnung der Schule Die Schule ist in ein soziales Umfeld eingebettet, zB in die Nachbarschaft, den Stadtteil, die Gemeinde. Durch Öffnung nach außen und nach innen ist dem Rechnung zu tragen, um die darin liegenden Lernchancen zu nutzen. Öffnung nach außen kann durch Unterricht außerhalb der Schule erfolgen sowie durch Ergänzung des Unterrichts in Form von Schulveranstaltungen. Den Grundsätzen der Anschaulichkeit und der Alltagsbezogenheit entsprechend eignen sich Betriebe, öffentliche Einrichtungen, Naturräume usw. als Unterrichts- bzw. Lernorte. Öffnung nach innen bedeutet, Personen aus dem Umfeld der Schule einzubeziehen, die ihre Erfahrungen, ihre Fertigkeiten und ihre Kenntnisse an die Schülerinnen und Schüler weitergeben können. 4.12 Lehrplan-Zusatz „Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit anderen Erstsprachen als Deutsch“ Der Lehrplan-Zusatz „Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit anderen Erstsprachen als Deutsch“ ist in Verbindung mit dem Lehrplan „Deutsch, Lesen, Schreiben“ bzw. „Deutsch, Lesen“ Grundlage für das Lehren und Lernen von Deutsch als Zweitsprache. Eine detaillierte Berücksichtigung der zum Teil sehr unterschiedlichen Vorkenntnisse der Schülerinnen bzw. der Schüler in der Zweitsprache Deutsch kann nicht im Lehrplan, sondern nur auf der Ebene der klassenbezogenen Jahresplanung unter Berücksichtigung des jeweiligen lernorganisatorischen Modells, das an der Schule verwirklicht wird, erfolgen. Der Lehrplan-Zusatz „Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit anderen Erstsprachen als Deutsch“ ist nicht nach Schulstufen gegliedert. Er versteht sich als ein mehrjähriges Lernkonzept, das von Schülerinnen bzw. Schülern mit keinen oder mit nur geringen sprachlichen Vorkenntnissen in Deutsch jeweils vom Beginn an durchlaufen wird (unabhängig von der Schulstufe, in die die Schülerin bzw. der Schüler eingestuft wird), das bei bestehenden Vorkenntnissen aber auch in Teilzeitbereichen übersprungen werden kann. Der Lehrplan-Zusatz „Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit anderen Erstsprachen als Deutsch“ ist im Wesentlichen als Differenzierungs- und Individualisierungshilfe für einen Unterricht zu verstehen, der sich immer auch an den Lernzielen und Vermittlungsformen des allgemeinen Lehrplanes für Deutsch orientiert. Dies ist schon allein deshalb erforderlich, weil Schülerinnen bzw. Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache in vielen Fällen in einem mehr oder weniger großen Ausmaß am Unterricht in „Deutsch, Lesen, Schreiben“ bzw. „Deutsch, Lesen“ teilnehmen bzw. in diesen immer wieder einbezogen werden. Die unterrichtspraktische Verklammerung zwischen einzelnen Teilbereichen des Lehrplanes für Deutsch mit jenen des Lehrplan-Zusatzes wird mit zunehmender Lernzeit wachsen und zu fließenden Übergängen führen. 4.13 Gender Mainstreaming Gender Mainstreaming bedeutet, bei allen gesellschaftlichen Vorhaben die unterschiedlichen Lebenssituationen und Interessen von Frauen und Männern immer zu berücksichtigen, da es keine geschlechtsneutrale soziale Wirklichkeit gibt. Der Begriff Gender soll sichtbar machen, - dass unsere Vorstellungswelt, unsere Sprache und unsere Gesellschaftsstrukturen durch das Denken in zwei Geschlechtern geprägt sind; - dass Geschlecht nicht nur biologisch definiert ist, sondern ebenso eine soziale und kulturelle Kategorie darstellt, die historisch gewachsen, veränderbar und politisch gestaltbar ist; - dass die Verhältnisse zwischen den Geschlechtern nicht von der Natur vorgegeben, sondern gesellschaftlich konstruiert sind und damit nicht statisch sondern veränderbar sind; - dass das soziale und kulturelle Geschlecht täglich in den Beziehungen zwischen den Menschen, Organisationen und Institutionen hergestellt wird; - dass gesellschaftliche und politische Entscheidungen unterschiedliche Auswirkungen auf Männer und Frauen, Buben und Mädchen haben; die Genderperspektive richtet den Blick auf beide Geschlechter und nimmt sie in ihrer Unterschiedlichkeit wahr. Mit Gender Mainstreaming sind daher folgende inhaltliche Anliegen verbunden: - Bewusstmachung von geschlechtsspezifischer Sozialisation durch Familie, Schule, Medien und Arbeitswelt sowie von Auswirkungen dieser Sozialisation auf die Ausbildungs- und Berufswahl, Lebensplanung, Freizeitgestaltung und das eigene Denken und Verhalten; - Wahrnehmung von Ursachen und Formen geschlechtsspezifischer Arbeitsteilung im Privatbereich und in der Arbeitswelt und der damit verbundenen Berufschancen und Arbeitsbedingungen; - Erkennen möglicher Beiträge zur Tradierung und Verfestigung von Rollenklischees im Lebensfeld Schule; - Reflexion des eigenen Verhaltens, der Interaktionen im Unterricht, des täglichen Umgangs miteinander und der eigenen Geschlechtsrollenvorstellungen; - Bewusst machen von alltäglichen Formen von Gewalt und Sexismus, sowie Aufzeigen von Möglichkeiten der Prävention und Intervention; - Förderung der Bereitschaft zum Abbau von geschlechtsspezifischen Vorurteilen sowie Förderung des partnerschaftlichen Verhaltens von Buben und Mädchen, Frauen und Männern. 4.14 Schulautonome Lehrplanbestimmungen Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) sind in der 1. bis 4. Schulstufe im Bereich der Pflichtgegenstände (ausgenommen ist der Pflichtgegenstand „Religion“), der verbindlichen Übung „Lebende Fremdsprache“ und der unverbindlichen Übungen vorgesehen. Die Gesamtwochenstundenzahl für die einzelnen Schulstufen ist in einem Rahmen vorgegeben. Innerhalb dieses Rahmens können in den einzelnen Pflichtgegenständen sowie in der verbindlichen Übung „Lebende Fremdsprache“ die Wochenstunden pro Schulstufe um höchstens eine Wochenstunde, insgesamt um höchstens zwei Wochenstunden, erhöht bzw. verringert werden. Eine Verringerung des Stundenausmaßes im Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“ ist nicht zulässig. Die gänzliche Streichung eines Unterrichtsgegenstandes auf einer Schulstufe ist nicht zulässig. Schulautonome Lehrplanbestimmungen haben sich an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in einer Klasse oder Schule an einem bestimmten Schulort sowie aus den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen zu orientieren und haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerwochenstunden und Möglichkeiten der räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten der Schule zu beachten. Sofern durch die schulautonomen Lehrplanbestimmungen ein höheres Stundenausmaß vorgesehen wird, als für den Fall des Nichtbestehens schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan vorgeschrieben wird, können durch die zusätzlichen Lehrplanbestimmungen zusätzliche Bildungs- und Lehraufgaben, didaktische Grundsätze und Lehrstoffumschreibungen vorgenommen werden. In diesem Zusammenhang sind folgende Gesichtspunkte von grundsätzlicher Bedeutung: 1. Im Rahmen des Konzeptes der Allgemeinbildung ist ein breit gefächertes Bildungsangebot sicherzustellen, das die Vielfalt von Begabungen und Interessen berücksichtigt und zu frühe Spezialisierungen vermeidet. 2. Allgemeinbildung schließt eine zu frühe, einengende Ausrichtung an möglichen Schul- und Berufslaufbahnen durch spezielle Vorbereitungs- und Qualifikationsangebote aus. Dies steht nicht im Widerspruch zum Bedarf nach erweiterten und intensivierten Angeboten zur Berufsorientierung und Schullaufbahnberatung. 3. Auf die Bildungsaufgabe der Sonderschule für blinde Kinder und die Übertrittsmöglichkeiten ist Bedacht zu nehmen. 4. Bei der Erweiterung des Lernangebotes im Rahmen bestehender Unterrichtsgegenstände hat es sich um eine vertiefende, besondere Interessen und Begabungen der Schülerinnen und Schüler berücksichtigende Erweiterung zu handeln, die nicht Bildungsinhalte anderer Schularten in wesentlichen Bereichen vorwegnehmen darf. In der Sekundarstufe I eröffnet der Lehrplan besonders gekennzeichnete Freiräume, für deren Nutzung schulautonome Lehrplanbestimmungen erforderlich sind. Auszugehen ist von den spezifischen Bedarfs- und Problemsituationen in einzelnen Klassen oder an der gesamten Schule. Die Nutzung von Freiräumen im Rahmen der Schulautonomie soll sich nicht in isolierten Einzelmaßnahmen erschöpfen, sondern erfordert ein auch auf die Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler ausgerichtetes Gesamtkonzept. Dies ist in einer sachlich fundierten Auseinandersetzung, in die grundsätzlich alle am Schulleben Beteiligten einzubeziehen sind, unter Berücksichtigung der räumlichen, ausstattungsmäßigen und personellen Standortbedingungen sicherzustellen. Soweit schulautonom Unterrichtsgegenstände eingeführt werden, die in diesem Lehrplan nicht enthalten sind, müssen die schulautonomen Lehrplanbestimmungen neben Lehrstoffumschreibungen auch Bildungs- und Lehraufgaben und didaktische Grundsätze enthalten. Wenn Unterrichtsgegenstände mit fächerübergreifendem Charakter geschaffen werden, kann es – um Stoffwiederholungen zu vermeiden – erforderlich sein, Teile aus den Kernbereichen bestehender Unterrichtsgegenstände in diese Unterrichtsgegenstände zu verlagern. In den schulautonomen Lehrplanbestimmungen sind diese Verlagerungen auszuweisen. Wird schulautonom das Stundenausmaß für einen bestehenden Unterrichtsgegenstand erhöht, können Zusätze zu dessen Fachlehrplan formuliert werden. Bei der Festlegung schulautonomer Lehrplanbestimmungen ist auf Folgendes zu achten: - Abstimmung der inhaltlichen Angebote und der angestrebten Kompetenzen mit den Aufgaben des allgemein bildenden Schulwesens bzw. einer Sonderschule und insbesondere mit dem Bildungsziel der Sonderschule für blinde Kinder; - Sicherstellung eines breit gefächerten Bildungsangebots, das die Begabungen und Interessen sowie die jeweils erforderlichen speziellen Lernmethoden und Unterstützungsmaßnahmen berücksichtigt; - Einhaltung der Verfahrensbestimmungen (siehe § 63a des Schulunterrichtsgesetzes). 4.15 Betreuungsplan für ganztägige Schulformen Der Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen umfasst die Bereiche gegenstandsbezogene Lernzeit, individuelle Lernzeit sowie Freizeit (einschließlich Verpflegung). Der Betreuungsteil kann sowohl in zeitlicher Trennung vom Unterricht als auch mit diesem verschränkt organisiert werden. Aufgaben des Betreuungsteils: Allgemein: - Individuelle Interessens- und Begabungsförderung - Soziales Lernen, Bestärken des Zusammenlebens und Persönlichkeitsbildung - sprachliche Förderung - Leseförderung - Förderung des Gesundheitsbewusstseins Freizeit: - Erholung - individueller Freiraum - Motivation zu körperlicher Bewegung – ergänzende Bewegungseinheiten - Förderung der Kreativität - Anregung zu sinnvoller Freizeitgestaltung Lernzeiten: - Förderung der Lernmotivation - Festigung des Unterrichtsertrages - Unterstützung des schulischen Erfolgs - Anleitung zu eigenständiger Lernorganisation Zur Verwirklichung dieser Aufgaben sind folgende Grundsätze zu beachten: Pädagogisches Konzept und Planung: Das Zusammenwirken von Unterricht, Lern- und Freizeit sowie die konkreten Angebote sind durch mittel- und langfristige Planung inhaltlich und organisatorisch-konzeptionell abzustimmen und in einem standortspezifischen pädagogischen Konzept festzuhalten. In der Planung ist auf die Heterogenität (zB Entwicklungsstand, Alter, Schulstufen) der Gruppen sowie auf die unterschiedlichen Interessen und Fähigkeiten aller Schülerinnen und Schüler durch ein gefächertes Bildungsangebot und Differenzierung einzugehen. Dabei sind die vor- und außerschulischen Erfahrungen und Potentiale (Mehrsprachigkeit, Interkulturalität usw.) der Schülerinnen und Schüler einzubeziehen. Kommunikation und Austausch: Bezüglich der zu erreichenden Lernziele und Lernfortschritte der einzelnen Schülerinnen und Schüler sowie hinsichtlich der Quantität und Qualität der Aufgabenstellungen aus dem Unterricht (zB Hausübungen) hat in regelmäßigen Abständen ein Austausch zwischen den Pädagoginnen und Pädagogen des Unterrichtsteils und jenen des Betreuungsteils zu erfolgen, um eine optimale Förderung in beiden Phasen zu ermöglichen. Eine sinnvolle und zweckmäßige Kommunikation zwischen Pädagoginnen und Pädagogen des Unterrichtsteils und des Betreuungsteils mit den Erziehungsberechtigten, insbesondere hinsichtlich der Lernfortschritte und der zu erledigenden Aufgaben, ist sicherzustellen. Der Ablauf von Lern-, Ruhe-, Bewegungs-, Spiel-, Förder- und Essenszeiten ist unter Berücksichtigung der Leistungskurve altersgemäß differenziert zu gestalten. Rückzugsmöglichkeiten und Freiräume sollen in ausreichendem Ausmaß vorgesehen werden. Als notwendige Erholungsphase vor der Lernzeit soll nach Möglichkeit Freizeit eingeplant werden. Die Schülerinnen und Schüler erhalten in der Lernzeit individuelle Unterstützung bei der Bearbeitung von Aufgabenstellungen aus dem Unterricht (zB Hausübungen) und der Festigung der Lerninhalte des Unterrichtsteils. Bestandteile des Freizeitteils sind die individuelle Förderung und Entdeckung kreativer, musischer sowie sportlicher Begabungen und Interessen. Damit die schulische Tagesbetreuung ein qualitativ hochwertiges Angebot sein kann, ist die Anwesenheit bis zumindest 16:00 Uhr erforderlich. Es sind Möglichkeiten für die Schülerinnen und Schüler zu schaffen, soziale Kontakte über die Zugehörigkeit zu Gesellschaftsschichten, Religionen, Kulturen uä. hinweg zu knüpfen und zu pflegen sowie in der Gruppe zu lernen und sich gemeinsam weiter zu entwickeln. Umfassende, fächerübergreifende sprachliche Bildung sowie eine nachhaltige Sprach- und Lesekultur sind zentrale Aufgaben in allen Bereichen der ganztägigen Schulform und somit fixer Bestandteil des Angebotes sowohl in der Lernzeit als auch in der Freizeit. Der Leseförderung ist als Teil der sprachlichen Bildung Platz einzuräumen. Projekte sollen das Angebot an ganztägigen Schulen ergänzen. Diese können in weniger intensiven Phasen des Unterrichtsjahres über einen längeren Zeitraum und auch übergreifend zwischen Freizeit und Lernzeiten auf Basis der mittel- und langfristigen Planung stattfinden. Wo die Möglichkeit besteht, sollen Aktivitäten im Freien vorgesehen werden und soll die Betreuung auch an dislozierten Betreuungsorten (Ausflüge und Exkursionen) Teil des Angebotes sein. Lernzeiten: Die Lernzeiten müssen strukturiert sein und dienen der Festigung und der Förderung der Unterrichtsarbeit aus dem Unterrichtsteil (zB durch Hausübungen) sowie der individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler, nicht jedoch der Erarbeitung neuer Lerninhalte. Der Lernbetreuung kommt die Aufgabe der Unterstützung und nicht die Kompensation des Unterrichts zu. Dabei muss auf angepasste Angebote geachtet werden und angeregt werden, Schritte in Richtung Weiterentwicklung zu tun. Es soll ermutigt werden, Energie und Zeit in das eigene Lernen (Schülerinnen- und Schülerinvolvement) zu investieren. Pädagoginnen und Pädagogen haben dabei nach Bedarf Unterstützung zu leisten. Durch eine offene und anregende Gestaltung ist eine positive Lernatmosphäre sicherzustellen, die die Entwicklung der Schülerinnen und Schüler unterstützt. Der Vermittlung von Lerntechniken ist Raum zu geben. Die Schülerinnen und Schüler sollen befähigt werden, eigenverantwortlich individuelle Lernarbeit zu bewältigen. Das individuelle Lernziel (Lenkung), die selbstständige Lernkontrolle (Steuerung), die eigenverantwortliche Energieeinteilung (Lernökonomie) sowie die individuelle Nutzung von Begabungen werden gefördert. Dabei ist darauf zu achten, dass fehlende Unterstützung der Entwicklung und des Lernfortschrittes durch die Erziehungsberechtigten durch das ganztägige schulische Angebot nach Möglichkeit ausgeglichen werden soll. Im Sinne der individuellen Betreuung sind innere Differenzierung und häufiges Arbeiten in kleinen Gruppen oder in Einzelarbeitsphasen vorzunehmen, vor allem wenn Schülerinnen und Schüler verschiedener Klassen gemeinsam betreut werden. Aufgabenstellungen aus dem Unterricht: Aufgabenstellungen aus dem Unterricht (zB Hausübungen) dienen dazu, das im Unterricht Erarbeitete durch Üben und die selbstständige Auseinandersetzung zu festigen, einzuprägen und anzuwenden, Lernvorgänge selbst zu organisieren sowie Arbeitsmittel und Arbeitstechniken selbst zu wählen und einzusetzen. Es liegt im Ermessen und im Erfahrungsbereich der Lehrkraft des Unterrichtsteils, Hausübungen qualitativ und quantitativ sinnvoll und gezielt einzusetzen. Es ist darauf zu achten, dass diese Aufgaben in Absprache zwischen den Pädagoginnen und Pädagogen des Unterrichtsteils und des Betreuungsteils (Lernzeit) grundsätzlich so zu stellen sind, dass sie im zeitlichen Ausmaß der im Betreuungsteil für die individuelle Lernzeit anberaumten Wochenstunden erledigt werden können. Gegenstandsbezogene Lernzeit: Die gegenstandsbezogene Lernzeit umfasst drei Wochenstunden (sofern schulautonom keine andere Festlegung erfolgt), wobei nicht mehrere Stunden an einem Tag vorgesehen werden sollen. In der gegenstandsbezogenen Lernzeit ist der Ertrag der Unterrichtsarbeit zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen. Dabei soll nicht die Menge, sondern die Wesentlichkeit der Bildungsinhalte im Vordergrund stehen. Neue Lernstoffe dürfen nicht erarbeitet werden. Im Sinne der Individualisierung ist offenen Arbeitsformen mit gezielt zusammengestellten Aufgabenpaketen der Vorzug zu geben. Die Unterstützung durch die Pädagogin und den Pädagogen darf nur so weit gehen, dass die Erledigung der gestellten Aufgabe die selbstständige Leistung der Schülerin und des Schülers bleibt. Vorbereitete Lernimpulse sind zur Vertiefung und zur Förderung der Talente zu setzen. Individuelle Lernzeit: Die individuelle Lernzeit umfasst vier Wochenstunden (sofern schulautonom keine andere Festlegung erfolgt). Im Mittelpunkt der individuellen Lernzeit steht die eigenständige Vertiefung. Zweckmäßige und zeitökonomische Verfahrensweisen des selbstständigen Lernens (Erledigung der Aufgabenstellungen aus dem Unterricht wie zB Hausübungen, Aneignung des Lernstoffes, Vermittlung von Lerntechniken, Vorbereitung auf Leistungsfeststellungen usw.) stehen im Vordergrund. Jede Schülerin und jeder Schüler ist in der individuellen Lernzeit von den betreuenden Pädagoginnen und Pädagogen durch individuelle Lernunterstützung bestmöglich zu begleiten. Die Organisation und Struktur der Lernzeit soll eigenständiges Lernen begünstigen und den Schülerinnen und Schülern nach Bedarf Hilfestellungen zukommen lassen. Schulautonome Gestaltung der gegenstandsbezogenen und der individuellen Lernzeiten: Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann das Ausmaß der gegenstandsbezogenen Lernzeit und der individuellen Lernzeit unter Bedachtnahme auf pädagogische, räumliche und ausstattungsmäßige Gegebenheiten entsprechend der nachfolgenden Tabelle festgesetzt werden: Lernzeiten Wochenstunde(
  7. n)Gegenstandsbezogene Lernzeit 1 2 3 4 Individuelle Lernzeit 8 6 4 2 Wenn es in Ermangelung des erforderlichen Personals nicht möglich ist, individuelle Lernzeit im Ausmaß von zumindest zwei Wochenstunden vorzusehen, dann ist statt der individuellen Lernzeit die gegenstandsbezogene Lernzeit mit fünf Wochenstunden festzulegen. Sowohl in der gegenstandsbezogenen als auch in der individuellen Lernzeit sollen die Möglichkeiten von Informations- und Kommunikationstechnologien genutzt werden. Ebenso können therapeutische und funktionelle Übungen – auch unter Einbeziehung von geeigneten Computerprogrammen – vorgesehen werden, die wichtige psychische und physische Grundfunktionen stärken und damit die Voraussetzungen zur Erreichung der Lehrplanziele verbessern. Bei Schülerinnen und Schülern mit erhöhtem Förderbedarf ist dem richtigen Einüben von Alltagshandlungen im Sinne eines lebenspraktischen Trainings besonderes Augenmerk zu schenken. Bei der Gestaltung des Betreuungsteiles soll gegebenenfalls eine Koordinierung mit außerschulischen Therapiemaßnahmen für einzelne Schülerinnen und Schüler oder Gruppen von Schülerinnen und Schülern vorgenommen werden. Freizeit: Im Freizeitteil ist verstärkt auf individuelle Interessen und Begabungen der Schülerinnen und Schüler einzugehen und Erholungsphasen sind einzubauen. Freiräume zur selbstbestimmten Planung durch Schülerinnen und Schüler sind einzuplanen. Es sollen auch Anreize geboten werden, sich mit neuen Bereichen auseinanderzusetzen. Auch dem Bedürfnis nach Sich-Zurückziehen und Erholung sowie Bewegung im Freien ist ausreichend Raum zu geben. Projekte können unter Wahrung der Zeiteinheiten übergreifend in Lern- und Freizeit organisiert werden. Die Schülerinnen und Schüler sollen zu einem sinnvollen Freizeitverhalten geführt werden, indem sie Einstellungen, Kompetenzen und Fähigkeiten erwerben, die über die Schulzeit hinaus positive Wirkung haben. Das Angebot unterschiedlicher Aktivitäten ist unter Einbeziehung und Mitgestaltung der Schülerinnen und Schüler zu erstellen. Es sollten, sofern es die Rahmenbedingungen zulassen, Wahlmöglichkeiten geboten werden, um bedürfnisorientierte Entscheidungen zu ermöglichen. Teil der Freizeit ist das Mittagessen mit einem altersgerechten Speisenangebot und einem abwechslungsreichen Speiseplan. Durch richtige Ernährung wird ein wichtiger Beitrag zur körperlichen Gesundheit geleistet. Aspekte der Ernährungspädagogik sind dabei zu berücksichtigen. An ganztägigen Schulformen hat die Angebotspalette insbesondere folgende Bereiche zu berücksichtigen: - Physische Fitness durch ausreichende Bewegung, um Bewegungsmangel auszugleichen und die motorische Entwicklung zu unterstützen; insbesondere an jenen Tagen, an denen im Stundenplan kein Unterricht in „Bewegung und Sport“ vorgesehen ist, sind die Angebote im Bereich der Freizeit nach Möglichkeit so zu setzen, dass eine Bewegungseinheit angeboten wird. Dafür sind geeignete und zur Verfügung stehende Außen- und Innenbereiche einzubeziehen. - Schulische Kulturarbeit zur Entfaltung von Kreativität und sozialen Kompetenzen: Theater, Instrumentalmusik, Chor, Tanz, Spielpädagogik, Medienpädagogik, Erlebnispädagogik, kreatives Gestalten, Werken, Malen, Zeichnen usw. - Soziales Lernen: Entwicklung von Kontaktfähigkeit, Toleranz, Konfliktmanagement, Interreligiosität usw. als Beiträge zu Inklusion, Friedenserziehung, Gewaltprävention, politischer Bildung uä. Peer-Mediation kann in das Angebot integriert werden. - Lesen: Die Kulturtechnik „Lesen“ ist durch eine positive Lesekultur und Leseatmosphäre, ein altersadäquates Literaturangebot und Bibliotheksnutzung zu fördern. - Persönlichkeitsbildung: Stärkung von Selbstvertrauen, Selbstwertgefühl, Stärkung des Selbstkonzepts, eigene Stärken und Schwächen erkennen, Umgang mit Gefühlen usw. - Geschlechterbewusste Pädagogik: Unterschiedliche Rollen und Verhaltensweisen von Männern und Frauen in unserer Gesellschaft einbeziehen und reflektieren; Stereotypen begegnen und mit entsprechenden Angeboten entgegenwirken. - Freizeitverhalten: Ohne Leistungs- und Konkurrenzdruck zu einem sinnvollen Freizeitverhalten führen (zB spielerische und sportliche Aktivitäten, Umgang mit den Medien und Social Media, Lesen). - Erholung: Für die Schülerinnen und Schüler sind Freiräume (in den Außen- und Innenbereichen) und Erholungsphasen zur selbstständigen Ausgestaltung vorzusehen. 5. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE 5.1 Orientierung an den Schülerinnen und Schülern sowie Berücksichtigung der Lernvoraussetzungen Der Unterricht hat sich grundsätzlich an den Voraussetzungen und individuellen Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler zu orientieren sowie an ihre Vorkenntnisse, Vorerfahrungen und an ihre Vorstellungswelt anzuknüpfen. Partielles oder fehlendes Sehvermögen bedeutet eine andere Wahrnehmung der Umwelt. Für den Unterricht von blinden bzw. hochgradig sehbehinderten Schülerinnen und Schülern bedeutet dies: - eine verstärkte Einbeziehung aller vorhandenen Sinne in die Unterrichtsgestaltung; - die Anpassung der Arbeitsweisen und eine blindenspezifische Adaptierung der Arbeits- und Anschauungsmittel an die individuellen Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler; - eine sorgfältige Aufbereitung, Konkretisierung und Auswahl der Lehrstoffe sowie der Einsatz der erforderlichen blindenspezifischen Methoden; - Berücksichtigung besonderer sehgeschädigtenspezifischer Bedürfnisse im Bezug auf akustische Bedingungen; - Unterrichtssoftware und elektronische Informationssysteme sollen für Braillezeilen geeignet sein; - Klassenräume sollen als lernanregende Umwelt gestaltet werden und klar strukturiert sein. Individualisierung verlangt von den Lehrerinnen und Lehrern, dass sie trotz der vereinheitlichenden Tendenz jedes Klassenunterrichts die Verschiedenartigkeit der Schülerpersönlichkeiten und ihrer Bedingtheiten ernst nehmen und ihnen zu entsprechen versuchen. Dabei werden sie die unterschiedlichen Entwicklungsstufen und Individuallagen der Schülerinnen bzw. der Schüler im Allgemeinen sowie den Grad ihrer jeweiligen Sehschädigung und ihre bisheriger Lernerfahrungen berücksichtigen. Diesen Unterschiedlichkeiten der Kinder soll durch differenzierende und individualisierende Maßnahmen entsprochen werden (siehe Z 5.12). Bei der Unterrichtsgestaltung ist insbesondere in der Grundstufe I und II darauf zu achten, dass dem besonderen Bewegungsbedürfnis der Kinder Rechnung getragen wird. Es gibt zahlreiche Lernsituationen, die keinerlei Sitzzwang erfordern. Schulkurzturnen wie gymnastische Übungen, Bewegungsspiele und andere motorische Aktivitäten sind in den Unterricht einzubauen. Besondere Bedeutung kommt diesbezüglich auch der Pausengestaltung zu. Bei der Bemessung der Hausübungen muss darauf Bedacht genommen werden, dass auch langsamen und lernschwachen Schülerinnen und Schülern genügend Zeit für Bewegung und Freizeitaktivitäten bleibt. Für die Bewusstmachung und Entwicklung der persönlichen Identität ist es notwendig: - die persönliche Auseinandersetzung mit der eigenen Sehbehinderung oder Blindheit zu ermöglichen und zu begleiten; - die Schülerinnen und Schüler zu ermutigen, ihre persönlichen Bedürfnisse zu artikulieren; - die Entwicklung der Persönlichkeit und Identität als Mensch mit Sehbehinderung oder Blindheit zu unterstützen; - für die Schülerinnen und Schüler Gelegenheiten zu schaffen, sich mit dem Leben anderer sehgeschädigter Menschen auseinanderzusetzen und mit ihnen in Kontakt zu treten sowie - Möglichkeiten und Grenzen, die durch die Behinderung entstehen bewusst zu machen. 5.2 Verstärkter Einsatz aller vorhandenen Sinne Nichtvisuelle Wahrnehmungen (Tasten, Spüren, Fühlen, Hören, Riechen, Schmecken) sind die Grundlage für die Entwicklung von kompensatorischen Fertigkeiten. Die Synthese aller Wahrnehmungen ermöglicht den sachrichtigen Aufbau von Vorstellungen. Bei der Planung und der methodischen Aufbereitung des Unterrichts ist die gezielte Schulung aller vorhandenen Sinneskanäle zu berücksichtigen, um die aktive Teilnahme der Schülerinnen und Schüler zu fördern. 5.3 Orientierung und Mobilität, Lebenspraktische Fertigkeiten Die schrittweise erworbenen Fähigkeiten aus den Bereichen Orientierung und Mobilität sowie der Lebenspraktischen Fertigkeiten müssen im Schulalltag angewendet werden. 5.4 Hörerziehung Hören hilft die Sehschädigung teilweise zu kompensieren. Der Hörsinn wendet die Aufmerksamkeit vom eigenen Körper weg und leitet sie zu den Vorkommnissen in der Außenwelt. Die Fähigkeit des differenzierenden Hörens muss besonders geschult werden. Besondere Informationen werden dem Tonfall, der Sprachmelodie und der deutlichen Aussprache als Kompensationsmöglichkeit zur nicht wahrnehmbaren Körpersprache entnommen. Vielfältige Übungen sollen dazu beitragen, Geräusche, Klänge und Töne als wichtige Informationsquelle zu erkennen. Die Schülerinnen und Schüler sollen erfahren, dass sie durch aktives Zuhören an vielen Abläufen und Ereignissen teilhaben und dadurch einen besseren Überblick über das Geschehen gewinnen können. Ungeplant auftretende Höreindrücke sollen im Unterrichtsgeschehen aufgegriffen und ausgewertet werden. 5.5 Tasterziehung Ausgehend vom individuellen Entwicklungsstand und von den bereits vorhandenen Tasterfahrungen der Schülerinnen und Schüler soll durch vielfältige Material- und Übungsangebote die Motivation zur Tastbereitschaft gesteigert werden. 5.6 Verbalisierung Visuell wahrnehmbare Ereignisse oder Impulse müssen verbal begleitet werden. Dies ermöglicht den Schülerinnen bzw. den Schülern eine aktivere Teilnahme am Unterricht und am sozialen Geschehen in der Klasse. 5.7 Konzentration der Bildung Die schulische Erziehung hat die Aufgabe, den ganzen Menschen zu bilden und darf keinen Seinsbereich, vom Körperlichen bis zum Seelisch-Geistigen, vernachlässigen. Im Hinblick auf das Bildungsgut der Schule bedeutet dies, dass der Stoff in größeren Sinnganzheiten unter Ausnützung aller Wechselbeziehungen an die Schülerin bzw. den Schüler heranzubringen ist. Vom eher ganzheitlichen Erleben der Kinder ausgehend, wird die Wirklichkeit unter verschiedenen Aspekten betrachtet. Damit wird, ausgehend vom vorfachlichen Unterricht auf der Grundstufe I, auf der Grundstufe II allmählich zu einem stärker fachlich gegliederten Unterricht fortgeschritten. Zugleich werden der Lebenszusammenhang und der sachstrukturelle Zusammenhang eines Lehrstoffes bei seiner Vermittlung berücksichtigt. 5.8 Anschaulichkeit und Herstellen von Bezügen zur Lebenswelt Bei blinden oder hochgradig sehbehinderten Schülerinnen und Schülern ist besonders darauf zu achten, dass – ausgehend von der realen Sachbegegnung über das Modell bis hin zur zweidimensionalen Darstellung – Inhalte veranschaulicht werden. Wiederholtes Anbieten von Tasterfahrungen und präzises Verbalisieren sind von zentraler Bedeutung. Der Erwerb grundlegender und sachlich richtiger Begriffe ist zu gewährleisten. Die Grundsätze der Lebensbezogenheit und der Anschaulichkeit verlangen, dass der Unterricht nach Möglichkeit von der konkreten Erlebniswelt der Schülerinnen und Schüler ausgeht und zu dieser auch wieder zurückführt Veranschaulichung verlangt, dass die Lehrstoffe den Erfahrungen der Kinder und Jugendlichen zugänglich gemacht werden sollen. Dies kann auf der Ebene der Sinneswahrnehmungen oder auf der Ebene der Vorstellungen geschehen. Inhalte können zum einen dadurch konkret erfahrbar gemacht werden, dass man sie ihrer Art entsprechend, zB durch Tasten, Hören usw., zugänglich macht, zum anderen, dass man sie durch Beispiele bzw. durch Nutzung der Informationstechniken vergegenwärtigt. Wo es für das Lernen sinnvoll erscheint, soll es mehr- bzw. vielsinnig angeregt werden. Von diesen Erfahrungen ausgehend, sollen die Schülerinnen und Schüler zum Denken und zur Abstraktion geführt werden. Lernprozesse des Erkennens und Verstehens, des Denkens und Abstrahierens werden oft durch die Auseinandersetzung mit der konkreten Wirklichkeit, oft aber auch durch Nachbildungen, Abbildungen oder Symbole ermöglicht. Die Lehrerin bzw. der Lehrer soll Lerngelegenheiten arrangieren bzw. aufgreifen, die das soziale, kulturelle und naturhafte Umfeld der Schülerinnen und Schüler und der Schule, die Alltagssituationen oder aktuelle Ereignisse bieten. Sie bzw. er ist angehalten, den Kindern und Jugendlichen die Bedeutsamkeit und Sinnhaftigkeit der Lehraufgaben und Lehrstoffe für ihr gegenwärtiges und zukünftiges Leben zu vermitteln. Im Sinne des exemplarischen Lernens sind möglichst zeit- und lebensnahe Themen zu wählen, durch deren Bearbeitung Einsichten, Kenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Methoden gewonnen werden, die eigenständig auf andere strukturverwandte Probleme und Aufgaben übertragen werden können. Die Materialien und Medien, die im Unterricht eingesetzt werden, haben möglichst aktuell und anschaulich zu sein, um die Schülerinnen und Schüler zu aktiver Mitarbeit anzuregen. Die Lebensbezogenheit drückt sich auch in der Verbundenheit der Schule und des Unterrichts mit dem Leben außerhalb der Schule aus. Begegnungen mit Fachleuten, die in den Unterricht eingeladen werden können, sowie die Einbeziehung außerschulischer Lernorte bzw. die Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichts durch Schulveranstaltungen stellen wesentliche Bereicherungen dar. Den neuen Technologien kommt verstärkt Bedeutung zu. 5.9 Sachgerechtheit Die Lehrerin bzw. der Lehrer hat im Unterricht den Anspruch der Sache zur Geltung zu bringen, hiebei ist Sachrichtigkeit grundsätzlich erforderlich, auch wenn aus psychologischen bzw. methodischen Gründen Vereinfachungen geboten sind. Außerdem ist der Unterricht so zu führen, dass die Schülerin bzw. der Schüler genügend Zeit zur persönlichen Auseinandersetzung mit den Lehrstoffen hat. Es bedeutet auch keinen Verstoß gegen diesen didaktischen Grundsatz, den Kindern und Jugendlichen die Möglichkeit zu geben, auf dem Umweg über Irrtümer zu lernen, was häufig viel nachhaltiger und damit letztlich effektiver ist. (Dies gilt jedoch nicht für den Teilbereich Rechtschreiben.) Denn auch dieses Lernen ist von der Absicht geleitet, zum Erfassen des „Sachrichtigen“ hinzuführen. 5.10 Aktivierung und Motivierung In allen Bereichen des Unterrichts sollen, wo immer möglich, spontanes Interesse, Neugierverhalten, Wissensbedürfnis und Leistungsbereitschaft der Schülerin bzw. des Schülers geweckt und gepflegt werden. Kommunikations- und Informationstechnologien tragen in einem großen Ausmaß zur Aktivierung und Motivierung blinder und hochgradig sehbehinderter Schülerinnen und Schüler bei, die Kommunikationsmöglichkeiten mit der „sehenden“ Umwelt werden verbessert und erweitert. Die Schülerinnen und Schüler sollen auch zu verschiedenen Aktivitäten außerhalb der Schule angeregt und mit behindertenspezifischen Angeboten vertraut gemacht werden. Im Sinne dieses Grundsatzes soll die Lehrerin bzw. der Lehrer an die natürliche Aktivität der Schülerinnen und Schüler anknüpfen, und es gilt, möglichst viele und vielfältige Möglichkeiten für hantierenden Umgang bzw. für das Handeln zu eröffnen. Das Tun soll zum Überlegen, Abwägen, Ordnen, Planen und zum Erkennen führen. Die Aktivitäten reichen vom spielerischen Tun – insbesondere auf der Grundstufe I und II – über planmäßiges Arbeiten bis zum selbst gesteuerten, entdeckenden Lernen auf eigenen Wegen. Das Erlernen und Beherrschen von verschiedenen Arbeits- bzw. Lerntechniken ist eine wichtige Grundlage für die Möglichkeit selbsttätigen Bildungserwerbs in verschiedenen Unterrichts- und Sozialformen. Eine wichtige Voraussetzung für Aktivierung und Motivierung wird dadurch geschaffen, dass die Lehrerin bzw. der Lehrer versucht, die Bedeutsamkeit von Lehraufgaben und Lehrstoffen, dort, wo es sinnvoll ist, über die subjektive Betroffenheit der Schülerinnen und Schüler zu vermitteln. Damit wird einerseits der Sinn eines Unterrichtsabschnitts einsichtig, andererseits die Aufmerksamkeit für das Unterrichtsangebot geweckt. 5.11 Stärken von Selbsttätigkeit und Eigenverantwortung Auch durch bloße Übernahme von Erfahrungen anderer können das Wissen, Können und Erleben erweitert werden. Im Unterricht ist durch das Schaffen einer entsprechenden Lernatmosphäre nicht zuletzt auf Grund der wachsenden Bedeutung dynamischer Fähigkeiten die selbsttätige und selbstständige Form des Lernens besonders zu fördern. Dafür bieten sich auch projektartige und offene Lernformen an. Die Schülerinnen und Schüler sind ihrem Alter entsprechend zu kritischem und eigenverantwortlichem Denken zu führen. Es sind Impulse zu setzen, die die Entwicklung eigener Wert- und Normvorstellungen bei den Schülerinnen und Schülern anregen und fördern. Den Schülerinnen und Schülern ist Lernen als Prozess verständlich zu machen. Sie sollen die an sie gestellten Anforderungen kennen, sich selbst einschätzen lernen und darin auch Motivation für ihre Arbeit finden. Die Vermittlung von Lerntechniken ist eine unabdingbare Voraussetzung für selbsttätiges Erarbeiten von Kenntnissen und Fertigkeiten, dient aber auch dem Zweck, eine Basis für den lebensbegleitenden selbstständigen Bildungserwerb zu legen. Bei der Gestaltung des Unterrichts ist darauf zu achten, dass für die Präsentation individuellen Wissens Möglichkeiten geboten werden. 5.12 Individualisieren, Differenzieren und Fördern Schülerinnen und Schüler, die nach dem vorliegenden Lehrplan unterrichtet werden, benötigen eine weit reichende individuelle Förderung unter Berücksichtigung der Auswirkung der Sehbeeinträchtigung auf ihren persönlichen Lebens- und Bildungsweg. Um diese Aufgabe bestmöglich erfüllen zu können, hat jede Lehrerin bzw. jeder Lehrer von einer individuellen Planung auszugehen. Individuelle Förderpläne unterstützen eine spezifizierte Planung im Sinne des Differenzierens und Individualisierens. Die Grundlage für die Erstellung derartiger Förderpläne ergibt sich aus den jeweiligen Entwicklungs-, Lern- und Kommunikationsvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler. Individuelle Förderpläne enthalten eine pädagogische Diagnose (Analyse der persönlichen sowie der umfeldbezogenen Bedingungen), benennen aus ganzheitlicher Sicht Ziele und Maßnahmen der Unterstützung, dokumentieren den individuellen Lern- und Entwicklungsfortschritt und sind im Hinblick auf notwendige Adaptierungen einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen. Zu ihrer erfolgreichen Umsetzung tragen alle am Bildungsprozess Beteiligten in gemeinsamer Verantwortung bei. In der Grundstufe I und II unterscheiden sich die Schülerinnen und Schüler, insbesondere die Schulanfängerinnen und Schulanfänger hinsichtlich des Entwicklungsstandes des Sozialverhaltens, der Kommunikationsfähigkeit, der Selbstständigkeit, der Interessen, der Motivation, des Vorwissens, der Lernfähigkeit, der Arbeitshaltung ua. oft sehr häufig voneinander. Diese Unterschiede müssen erkannt, beachtet und zum Ausgangspunkt für individualisierende und differenzierende Lernangebote und Lernanforderungen gemacht werden. Ein das Lernen fördernder Unterricht soll in einer pädagogischen Atmosphäre von Ermutigung und Erfolgszuversicht, Geduld und Güte, Vertrauen und Verständnis, gegenseitiger Achtung und Rücksichtnahme erfolgen. Die Lehrerin bzw. der Lehrer ist angehalten, nicht nur im Förderunterricht vor allem lernschwächeren Schülerinnen bzw. Schülern kontinuierliche Erfolgserlebnisse zu ermöglichen, die eine auf Selbstvertrauen begründete Leistungsbereitschaft entstehen lassen. Zur Unterstützung von Förderungsmaßnahmen sowie vor schwer wiegenden Entscheidungen soll die Schule beratende Einrichtungen in Anspruch nehmen. Wertvolle Hilfestellung wird dabei vor allem durch den schulpsychologischen Dienst erfolgen. Aufgabe der Schule ist es, die Schülerinnen und Schüler zur bestmöglichen Entfaltung ihrer individuellen Leistungspotenziale zu führen. Leistungsfähigkeit und besondere Begabungen sind dabei kontinuierlich zu fördern. Differenzierungsmaßnahmen beziehen sich auf Schülergruppen und Individualisierungsmaßnahmen beziehen sich auf die einzelne Schülerin bzw. den einzelnen Schüler. Für den Unterricht ergeben sich daraus folgende mögliche Aufgabenstellungen bzw. pädagogisch-didaktische Konsequenzen: - Erstellung von differenzierten Lernangeboten, die individuelle Zugänge und auch immer wieder neue Einstiege und Anreize bieten; - Eingehen auf die individuell notwendige Arbeitszeit, auf unterschiedliche Lerntypen, Vorkenntnisse, Vorerfahrungen und kulturelles Umfeld; - Berücksichtigung des unterschiedlichen Betreuungsbedarfs; - Bewusst Machen der Stärken und Schwächen im persönlichen Begabungsprofil der Schülerinnen und Schüler, wobei bevorzugt an die Stärken anzuknüpfen ist; - unterschiedliche Sozialformen; - blindenspezifische Medien und Hilfsmittel; - unterschiedliche Hilfestellung durch Lehrpersonen und Schülerinnen bzw. Schüler; - Entwicklung von Rückmeldeverfahren, ob die Schülerinnen und Schüler tatsächlich ihr individuelles Leistungspotenzial optimal entfalten; - Herstellung eines individuell förderlichen Lernklimas und Vermeidung von Demotivation. Differenzierung in Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache in der Sekundarstufe I Die für alle Unterrichtsgegenstände formulierten Aussagen zur Differenzierung und Individualisierung gelten auch für Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache. Diesen Unterrichtsgegenständen kommt jedoch insofern im Hinblick auf den weiteren Bildungs- bzw. Ausbildungsweg besondere Bedeutung zu, als Kulturtechniken vermittelt werden und die Kommunikationsfähigkeit erweitert wird. Bei der Führung von Leistungsgruppen ist zu beachten: - Leistungsdifferenzierung dient der besonderen Förderung der Schülerinnen und Schüler sowie der Sicherstellung der Durchlässigkeit im Schulwesen. Die organisatorische Umsetzung hat sich nach Maßgabe der ausführungsgesetzlichen Bestimmungen ausschließlich an diesen pädagogischen Zielstellungen zu orientieren. Die Stimmigkeit der Einstufung und der Noten ist regelmäßig durch vergleichende Maßnahmen (zB bei den Aufgabenstellungen) abzusichern. - Einschätzungen und Prognosen über die Leistungsfähigkeit dürfen nicht bewirken, dass einzelnen Schülerinnen und Schülern Teile des Bildungsangebots vorenthalten werden. - Die Anforderungen der höchsten Leistungsgruppe haben jenen der Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schule zu entsprechen. Die Anforderungen der übrigen Leistungsgruppen sind so zu dimensionieren, dass sich jede Leistungsgruppe nach Möglichkeit um eine Notenstufe von der nächst höheren unterscheidet. - Die Einstufung in die einzelnen Leistungsgruppen gemäß § 31b des Schulunterrichtsgesetzes hat nach einem Beobachtungszeitraum zu erfolgen, welcher mindestens zwei Wochen ab Beginn des Unterrichtsjahres und längstens bis zum Ende des ersten Semesters dauert. Eigenständige Leistungsfeststellungen zum Zweck der Einstufung sind dabei nicht zulässig. Allfällige Umstufungen in höhere oder niedrigere Leistungsgruppen sind gemäß § 31c des Schulunterrichtsgesetzes vorzunehmen. Über den aktuellen Stand ihrer Leistungen sind die Schülerinnen und Schüler regelmäßig zu informieren. - Sofern die Leistungsgruppen in getrennten Schülergruppen unterrichtet werden, ist eine zeitlich und inhaltlich genau abgestimmte gemeinsame Grundlage herzustellen, damit die Möglichkeit der Umstufung in eine höhere Leistungsgruppe sichergestellt wird. Die Anforderungen der einzelnen Leistungsgruppen sind den Schülerinnen und Schülern einsichtig zu machen. Ihre Einschätzung des eigenen Leistungsstandes ist zu fördern und es sind ihnen Wege zur Verbesserung ihrer Leistungsfähigkeit zum Zweck der Umstufung in die nächst höhere Leistungsgruppe zu zeigen. - Die Förderung in Leistungsgruppen sowie die Umstufungen gemäß § 31c des Schulunterrichtsgesetzes haben insbesondere unter Bedachtnahme auf die Übertrittsmöglichkeiten in mittlere und höhere Schulen zu erfolgen. - Der Auftrag zur Differenzierung und Individualisierung kann sich nicht in der Zuordnung zu bestimmten Lerngruppen erschöpfen. Auch der Unterricht in Schülergruppen hat gemäß der oben genannten Grundsätze, die für alle Unterrichtsgegenstände gelten, zu erfolgen, weil die Annahme, es gäbe homogene Niveaus, empirisch nicht zutreffend ist. - Grundsätzlich ist für jede Schülerin bzw. für jeden Schüler, die bzw. der nach diesem Lehrplan unterrichtet wir, nach der Analyse der persönlichen sowie der umfeldbezogenen Bedingungen ein individueller Förderplan zu erstellen. 5.13 Förderunterricht in der Sekundarstufe I Förderunterricht stellt eine der grundlegenden Maßnahmen im Sinne des § 19 Abs. 3a des Schulunterrichtsgesetzes („Frühwarnsystem“) dar, welche der Zielsetzung folgt, Schülerinnen und Schüler, die von einem Leistungsabfall betroffen oder bedroht sind, vor Schulversagen zu bewahren. Darüber hinaus stellt der Förderunterricht für Schülerinnen und Schüler, die in der Anfangsstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes auf Schwierigkeiten stoßen, ein zusätzliches Lernangebot bei vorübergehendem Leistungsabfall dar. In Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache ist jedenfalls ein Förderunterricht für jene Schülerinnen und Schüler vorzusehen, die
  8. a)eines zusätzlichen Lernangebots bedürfen, weil sie die Anforderungen in den wesentlichen Bereichen nur mangelhaft erfüllen oder Umstellungsschwierigkeiten wegen eines Schulwechsels haben;
  9. b)nach der Einstufung in Leistungsgruppen auf den Übertritt in eine höhere Leistungsgruppe vorbereitet werden sollen oder deren Übertritt in eine niedrigere Leistungsgruppe verhindert werden soll. Ein Förderunterricht kann im Rahmen der der Schule zur Verfügung stehenden Lehrerwochenstunden in allen Pflichtgegenständen angeboten werden. Der Förderunterricht kann in der 5. bis 8. Schulstufe als Klassen-, Mehrklassen- oder Mehranstaltenkurs geführt werden und ist einem bestimmten Pflichtgegenstand zuzuordnen. Er kann in allen Pflichtgegenständen in Kursform, geblockt oder in den Unterricht des jeweiligen Pflichtgegenstandes integriert durchgeführt werden. Für Förderunterricht dürfen in jeder Klasse pro Schuljahr insgesamt 72 Unterrichtsstunden und für jede Schülerin und jeden Schüler 48 Unterrichtsstunden vorgesehen werden. Bezüglich des Förderunterrichts in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen siehe Z 5.12 (Individualisieren, Differenzieren und Fördern). Für Schülerinnen und Schüler mit anderen Erstsprachen als Deutsch wird auf Z 3 und 4 der Bemerkungen zu den Stundentafeln der Sekundarstufe I verwiesen. 5.14 Soziales Lernen Soziales Lernen hat wie alles Lernen in der Schule Gegenwarts- und Zukunftsbedeutung. Die Entwicklung der sozialen Fähigkeiten spielt im Lebensvollzug von Kindern und Erwachsenen eine ebenso bedeutende Rolle wie ihre Kenntnisse und Fertigkeiten. Zielorientiertes soziales Lernen greift geeignete Situationen auf und ist um eine kontinuierliche Lernentwicklung bemüht. In Verbindung mit und neben dem sachlichen bzw. fachlichen Lernen ist auch das soziale Lernen der Kinder und Jugendlichen anzuregen, zu fördern und weiter zu entfalten. Die Förderung der Persönlichkeit der Schülerinnen und Schüler zielt einerseits auf die Stärkung des Selbstwertgefühles und andererseits auf die Entwicklung des Verständnisses für andere ab. In besonderer Weise ermöglicht diese: das Mit- und Voneinanderlernen, das gegenseitige Helfen und Unterstützen, das Erwerben von Umgangsformen, das Entwickeln und Akzeptieren von Regeln bzw. eines Ordnungsrahmens als Bedingung für Unterricht, das gewaltfreie Lösen bzw. das Vermeiden von Konflikten, das Erkennen und Durchleuchten von Vorurteilen, das Verständnis für Manipulation, die Sensibilisierung für Geschlechterrollen. Möglichkeiten dazu bieten zum Beispiel verschiedene Situationen im Zusammenleben der Klasse, das Lernen in kooperativen Sozialformen (Kreisgespräch, Partner- und Gruppenarbeit, Rollenspiel, Peer Tutoring usw.) und das Aufgreifen und Anbieten von sozialen Themen im Unterricht. Um soziales Lernen zu ermöglichen, muss ein Klima des gegenseitigen Vertrauens und der mitmenschlichen Verantwortung geschaffen werden. Klasse und Schule sollen von Lehrerinnen bzw. Lehrern sowie Schülerinnen bzw. Schülern gemeinsam als Hilfe-, Aussprache-, Arbeits-, Spiel- und Feiergemeinschaft gestaltet und erlebt werden. Der Weg führt dabei von der Entwicklung möglichst vieler positiver Ich-Du-Beziehungen über den Aufbau eines Wir-Bewusstseins zur gemeinsamen Verantwortung aller für alle. Dies gilt in der Klasse oder Lerngruppe beim Mitgestalten einer lebendigen Schulgemeinschaft und dient dem Verständnis für andere größere Sozialgebilde (Gemeinde, Bundesland, Österreich als Staat in Europa usw.) Damit soll Verantwortungsbewusstsein für verschieden große Solidargemeinschaften bei den Schülerinnen und Schülern grundgelegt bzw. gefestigt werden. Dies gelingt nur, wenn Vorurteile bewusst gemacht und Toleranz zu üben gelernt werden. Soziales Lernen erhält besonders große Bedeutung und Chance, wenn Schülerinnen und Schüler mit unterschiedlichen Lernvoraussetzungen, unterschiedlicher Schulstufen, mit unterschiedlicher Muttersprache, Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen (mit sonderpädagogischem Förderbedarf) sowie Kinder und Jugendliche mit speziellen Bedürfnissen gemeinsam unterrichtet werden. 5.15 Interkulturelles Lernen Interkulturelles Lernen beschränkt sich nicht bloß darauf, andere Kulturen kennen zu lernen. Vielmehr geht es um das gemeinsame Lernen und das Begreifen, Erleben und Mitgestalten kultureller Werte. Aber es geht auch darum, Interesse und Neugier an kulturellen Unterschieden zu wecken, um nicht nur kulturelle Einheit, sondern auch Vielfalt als wertvoll erfahrbar zu machen. Durch die identiditätsbildende Wirkung des Erfahrens von Gemeinsamkeiten und Unterschieden der Kulturen, insbesondere in ihren alltäglichen Ausdrucksformen (Lebensgewohnheiten, Sprache, Brauchtum, Texte, Liedgut usw.), sind die Schülerinnen und Schüler zu Akzeptanz, Respekt und gegenseitiger Achtung zu führen. Die Auseinandersetzung mit dem Kulturgut der in Österreich lebenden Volksgruppen ist in allen Bundesländern wichtig, wobei sich jedoch bundeslandspezifische Schwerpunktsetzungen ergeben werden. Unterschiedliche Ausgangsbedingungen sind zu berücksichtigen. Eine allenfalls vorhandene Zwei- oder Mehrsprachigkeit soll positiv besetzt und die Schülerinnen und Schüler ermuntert werden, Kenntnisse in der Muttersprache im Unterricht sinnvoll einzubringen. 5.16 Bewusste Koedukation Koedukation beschränkt sich nicht auf gleichzeitiges Unterrichten von Schülerinnen und Schülern. Vielmehr ist eine bewusste Auseinandersetzung mit geschlechtsspezifischen Vorurteilen zu führen. Es ist wesentlich, Lerninhalte auszuwählen, die gleichermaßen Mädchen und Knaben ansprechen, den Unterricht so zu gestalten, dass er sowohl den Bedürfnissen der Mädchen als auch der Knaben entgegenkommt, ein (Lern-)Klima der gegenseitigen Achtung zu schaffen sowie Erwartungshaltungen und Umgangsformen der Lehrerinnen und Lehrer gegenüber Mädchen und Knaben zu reflektieren. Unterricht in geschlechtshomogenen Gruppen kann zu einer Erweiterung des Verhaltens- und Interessensspektrums von Mädchen und Knaben beitragen. Daher kann es im Zusammenhang mit speziellen Themen oder Situationen sinnvoll sein, unter Beachtung der von der Ausführungsgesetzgebung gemäß § 8a des Schulorganisationsgesetzes festgelegten Voraussetzungen den Unterricht nach Geschlechtern getrennt durchzuführen. 5.17 Sicherung des Unterrichtsertrages und Rückmeldungen Schulanfängerinnen und Schulanfänger kommen im Allgemeinen mit einer hohen Lernbereitschaft in die Schule. Eine wichtige Aufgabe in der Grundstufe I und II ist es, diese ursprüngliche Lernbereitschaft der Kinder weiterzuentwickeln und damit ihre Lernfähigkeit zu fördern. Die Vorerfahrungen, das Vorwissen, die Lern- und Leistungsfähigkeit, das Lerntempo, die Konzentrationsfähigkeit und vieles andere mehr sind bei den einzelnen Schülerinnen bzw. Schülern in der Regel sehr unterschiedlich ausgebildet. Daher darf grundsätzlich nicht erwartet werden, dass Kinder im gleichen Zeitraum gleiche Leistungen erbringen. Das Lernangebot hat diese unterschiedlichen Voraussetzungen zu berücksichtigen, um leistungsmäßige Über- wie Unterforderung möglichst zu vermeiden. Es sind auch unterschiedlich lange Lernzeiten zu gewähren. Vor allem ist den Kindern im Rahmen der Grundstufe I für die Erstlehrgänge in den Bereichen Lesen, Schreiben und Mathematik gegebenenfalls unter Einbeziehung von Teilen der verbindlichen Übungen „Sprache und Sprechen, Vorbereitung auf Lesen und Schreiben“ sowie „Mathematische Früherziehung“ genügend Zeit zu lassen. Beim Durchlaufen der Grundstufe I in drei Schuljahren wird die für das erfolgreiche Absolvieren erforderliche Lernzeit zur Verfügung gestellt, ohne dass es zu einem Wiederholen einer Schulstufe kommt. Um die Lern- bzw. Leistungsfreude und -fähigkeit der Kinder zu erhalten und womöglich zu steigern, wird die Lehrerin bzw. der Lehrer versuchen, ihnen Erfolgserlebnisse im Lernen und Leisten zu ermöglichen. Dazu wird sie bzw. er trachten, durch kontinuierliches, abwechslungsreiches und sinnvolles Zusammenfassen, Üben, Wiederholen, Anwenden des Gelernten in andersartigen Aufgabenstellungen und in verschiedenen Zusammenhängen (auch in mündlichen und schriftlichen nachbereitenden Hausaufgaben), den Lernertrag zu sichern und zu bewahren, wobei auf die Belastbarkeit des einzelnen Kindes Bedacht zu nehmen ist. An ganztägigen Schulen sollen die Aufgabenstellungen aus dem Unterricht (zB Hausübungen) hinsichtlich Quantität und Qualität in Abstimmung mit den Pädagoginnen und Pädagogen des Betreuungsteils erfolgen. Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie nach Möglichkeit im zeitlichen Ausmaß der im Betreuungsteil für die individuelle Lernzeit anberaumten Wochenstunden erledigt werden können. So wird der Lernerfolg zur sicheren Grundlage für weiteres Lernen und Leisten. Damit Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung als ermutigende Rückmeldung auf den individuellen Lernprozess wirken können, soll im Rahmen der Lernzielorientierung auch der individuelle Lernfortschritt der Schülerinnen und Schüler berücksichtigt werden. Die Kinder sollen daher allmählich angeleitet werden, Lernkontrolle zunehmend auch in der Form von Selbstkontrolle ihrer Lernprozesse wahrzunehmen. Lernkontrolle ist ein integrierter Bestandteil von Lernprozessen. Lernkontrolle und Beobachtung der Schülerleistung dienen der Lehrerin bzw. dem Lehrer dazu, die Wirksamkeit der Unterrichtsarbeit zu überprüfen und Maßnahmen zu ihrer Verbesserung zu treffen; sie informieren aber auch Schülerinnen bzw. Schüler und Erziehungsberechtigte über den Leistungsstand und über Lernfortschritte beim einzelnen Kind. Die dazu erforderlichen Kontakte sind sorgsam zu pflegen. Lernen und schulische Leistungen beschränken sich nicht allein auf Wissen und Fertigkeiten. Sozialverhalten und Arbeitsverhalten sind zwei entscheidende Dimensionen schulischen Lernens, die Aufschlüsse darüber geben, wie Leistungen zu Stande kommen. Im Rahmen der Bestimmungen über die Leistungsbeurteilung (Leistungsbeurteilungsverordnung) sind auch Methodenkompetenz und Teamkompetenz in die Leistungsbeurteilung so weit einzubeziehen, wie sie für den Unterrichtserfolg im jeweiligen Unterrichtsgegenstand relevant sind. Die schulische Leistungsbereitschaft von Kindern und Jugendlichen wird wesentlich von ihrem Selbstwertgefühl, ihrem Selbstvertrauen und ihrer Erfolgszuversicht bestimmt. Leistungsbeurteilungen sollten daher behutsam vorgenommen werden. Eine detaillierte Rückmeldung über die erreichte Leistung ist wichtig und soll auch bei der Leistungsbeurteilung im Vordergrund stehen. Klar definierte und bekannt gemachte Bewertungskriterien sollen Anleitung zur Selbsteinschätzung sein und Motivation, Ausdauer und Selbstvertrauen der Schülerinnen und Schüler positiv beeinflussen. Die Schülerinnen und Schüler sind in die Planung und Gestaltung, Kontrolle und Analyse ihrer Arbeitsprozesse und Arbeitsergebnisse in zunehmendem Maße aktiv einzubeziehen, damit sie schrittweise Verantwortung für die Entwicklung ihrer eigenen Kompetenzen übernehmen können. Die Lehrerinnen und Lehrer haben ihr Gesamtkonzept der Rückmeldung und Leistungsfeststellung den Schülerinnen und Schülern sowie den Erziehungsberechtigten in geeigneter Weise bekannt zu geben. 6. STUNDENTAFELN A. Stundentafel der Vorschulstufe Verbindliche Übungen Wochenstunden Religion 2 Sachbegegnungen 1,5-2 Verkehrserziehung 0,5 Sprache und Sprechen, Hören Vorbereitung auf Lesen und Schreiben 3,5 Mathematische Früherziehung 1,5 Singen und Musizieren 1,5 Rhythmisch-musikalische Erziehung 1-1,5 Bildnerisches Gestalten 1 Werkerziehung 1 Bewegung und Sport, Spiel 6-7 Gesamtwochenstundenzahl 20 Förderunterricht X Blindenspezifische Übungen (Orientierung und Mobilität, Lebenspraktische Fertigkeiten, Low Vision, Hörerziehung, Tasterziehung) Ergänzende Anmerkungen Förderunterricht : Siehe Z 3 der Bemerkungen zur Stundentafel der Vorschulstufe. Blindenspezifische Übungen: Bis zu 80 Jahresstunden, die im Rahmen der zur Verfügung stehenden Gesamtwochenstundenzahl der Unterrichtsgegenstände zu berücksichtigen sind. Die Gesamtwochenstundenzahl wird dadurch nicht verändert. Bemerkungen zur Stundentafel der Vorschulstufe 1. Die in der Stundentafel für die einzelnen verbindlichen Übungen angeführten Wochenstunden sind als Richtmaß aufzufassen, wobei die Aufteilung der zur Verfügung stehenden Zeit auf kleinere Lernsequenzen der Lehrerin bzw. dem Lehrer überlassen bleibt. 2. In der Vorschulstufe kann im Rahmen der verbindlichen Übung „Sprache und Sprechen, Vorbereitung auf Lesen und Schreiben" eine besondere Förderung in der Muttersprache des Kindes im Ausmaß von drei Wochenstunden bei Bedarf parallel zum Unterricht in den verbindlichen Übungen bzw. ganz oder teilweise mit diesem gemeinsam geführt werden. 3. Zur Förderung im Hinblick auf einen Wechsel können Förderangebote zur Anwendung kommen, wobei die in der Stundentafel vorgesehenen Gesamtwochenstundenzahlen nicht überschritten werden sollen. 4. Aus den Blindenspezifischen Übungen sind im vorgesehenen Rahmen jene Teilbereiche der verbindlichen Übung für das einzelne Kind zu wählen, die auf den vorhandenen individuellen Kompetenzen aufbauen, um dadurch eine bestmögliche Förderung der Schülerinnen und Schüler zu erzielen. B. Stundentafel der Grundstufe I und II (1. bis 4. Schulstufe) Schulstufen und Wochenstunden Pflichtgegenstände 1. 2. 3. 4. Gesamt Religion 2 2 2 2 Sachunterricht 3 3 3 3 Deutsch, Lesen, Schreiben 8 8 8 7 Mathematik 4 4 4 4 Musikerziehung 1 1 1 1 Bildnerische Erziehung 1 1 1 1 Technisches/Textiles Werken 1 1 2 2 Bewegung und Sport 2 3 3 3 Verbindliche Übungen Blindenspezifische Übungen: - Orientierung und Mobilität - Lebenspraktische Fertigkeiten - Blindenspezifische Schriftsysteme - Anwendung elektronischer Hilfsmittel - Low Vision 1 1 1 2 - Tasterziehung - Hörerziehung x x x x x x x x Lebende Fremdsprache x x 1 1 Verkehrserziehung x x x x Gesamtwochenstundenzahl 22-24 22-24 25-27 26-28 99 Förderunterricht 1 1 1 1 Unverbindliche Übungen 1. Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen: Blindenspezifische Übungen

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(1)-2 Chorgesang
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(1)-2 Spielmusik
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(1)-2 Bewegung und Sport
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(1)-2 Darstellendes Spiel
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(1)-2 Musikalisches Gestalten
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(1)-2 Bildnerisches Gestalten
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(1)-2 Lebende Fremdsprache
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(1)-2 Interessen und Begabungsförderung
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(1)-2 Muttersprachlicher Unterricht 2-6 2-6 2-6 2-6
  1. Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen: Blindenspezifische Übungen 2 2 2 2 Chorgesang 2 2 2 2 Spielmusik 1 1 1 1 Bewegung und Sport 2 2 2 2 Darstellendes Spiel 1 1 1 1 Musikalisches Gestalten 2 2 2 2 Bildnerisches Gestalten 2 2 2 2 Lebende Fremdsprachen - - 1 1 Interessen- und Begabungsförderung 2 2 2 2 Muttersprachlicher Unterricht 2-6 2-6 2-6 2-6 Ergänzende Anmerkungen Schulstufen und Wochenstunden : Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen können von der ersten bis zur vierten Schulstufe innerhalb des vorgesehenen Rahmens die Wochenstunden in den einzelnen Pflichtgegenständen (ausgenommen ist der Pflichtgegenstand „Religion“) pro Schulstufe um höchstens eine Wochenstunde, insgesamt um höchstens zwei Wochenstunden, erhöht bzw. verringert werden. Eine Verringerung des Stundenausmaßes im Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“ ist nicht zulässig. Die gänzliche Streichung eines Unterrichtsgegenstandes auf einer Schulstufe ist nicht zulässig. Blindenspezifische Übungen: Die im Rahmen der verbindlichen Übungen angeführten einzelnen Blindenspezifischen Übungen können auf Grund der unterschiedlichen Voraussetzungen der Schülerinnen und Schülern nicht einer bestimmten Schulstufe zugeordnet werden. Die Auswahl und der Zeitpunkt des Einsatzes der Unterrichtsangebote erfolgen auf der Grundlage des jeweils individuellen Status der vorhandenen Sehschädigung. Der Unterricht kann sowohl in Form von fixen Wochenstunden als auch geblockt in Kursform oder sofern zweckmäßig integrativ im Rahmen der Pflichtgegenstände angeboten werden. Tasterziehung, Hörerziehung: Je 16 Jahresstunden, die im Rahmen der zur Verfügung stehenden Gesamtwochenstundenzahl der Unterrichtsgegenstände zu berücksichtigen sind. Die Gesamtwochenstundenanzahl wird dadurch nicht verändert. Lebende Fremdsprache: 32 Jahresstunden, die im Rahmen der zur Verfügung stehenden Gesamtwochenstundenzahl der Unterrichtsgegenstände zu berücksichtigen sind. Die Gesamtwochenstundenanzahl wird dadurch nicht verändert. Verkehrserziehung: Zehn Jahresstunden, die im Rahmen der zur Verfügung stehenden Gesamtwochenstundenzahl zu berücksichtigen sind. Die Gesamtwochenstundenanzahl wird dadurch nicht verändert. Förderunterricht: Siehe Z 3 der Bemerkungen zur Stundentafel. Unverbindliche Übungen : Das Angebot stellt in der Regel eine Vertiefung bzw. Ergänzung eines Pflichtgegenstandes bzw. der verbindlichen Übungen dar und soll so ausgewogen und breit zu sein, dass die Schülerinnen und Schüler eine Auswahl entsprechend ihrer Interessen, Neigungen und speziellen Bedürfnisse vorfinden. Auf eine geeignete Schwerpunktsetzung ist jedenfalls Bedacht zu nehmen. Ebenso können zusätzliche Freigegenstände und unverbindliche Übungen im Hinblick auf die besonderen Bedürfnisse, Interessen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler vorgesehen werden. Muttersprachlicher Unterricht: Für Schülerinnen und Schüler anderen Erstsprachen als Deutsch. Bemerkungen zur Stundentafel der Grundstufen I und II (
  2. bis
  3. Schulstufe)
  4. Unterrichtsgegenstände mit einer Wochenstunde können mit zwei Stunden in jeder zweiten Woche während eines ganzen Unterrichtsjahres geführt werden.
  5. Der Förderunterricht ist als fachübergreifende Unterrichtsveranstaltung je Unterrichtsjahr und Klasse bei Bedarf – für Schülerinnen und Schüler, die eines zusätzlichen Lernangebotes bedürfen – anzubieten. Dieser Förderunterricht kann additiv oder integrativ durchgeführt werden. Bei der Feststellung der Förderbedürftigkeit durch die Lehrerin bzw. den Lehrer gemäß § 12 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes sind die voraussichtliche Dauer (Kursdauer) des Förderunterrichts, die Art der Förderung (schriftliches Förderkonzept) sowie der Unterrichtsgegenstand, auf den sich die Förderung bezieht, anzugeben.
  6. Für außerordentliche Schülerinnen und Schüler mit anderen Erstsprachen als Deutsch kann zum Erwerb der Unterrichtssprache ein besonderer Förderunterricht im Ausmaß von bis zu zwölf Wochenstunden angeboten werden. Dieser Förderunterricht kann sowohl parallel zum Unterricht in den Pflichtgegenständen bzw. verbindlichen Übungen als auch mit diesen gemeinsam geführt werden. Sofern die Organisation des besonderen Förderunterrichtes nur zusätzlich zum Unterricht in den Pflichtgegenständen möglich ist, ist durch Begrenzung des Förderunterrichtes oder durch entsprechende Kürzungen in anderen Unterrichtsgegenständen dafür Sorge zu tragen, dass eine zusätzliche zeitliche Belastung von höchstens drei Wochenstunden nicht überschritten wird. Bei Bedarf ist eine ganzjährige Führung dieses Förderunterrichtes zulässig.
  7. Für ordentliche Schülerinnen und Schüler mit anderen Erstsprachen als Deutsch kann bei Bedarf abweichend vom Förderunterricht im Sinne der Z 3 ein besonderer Förderunterricht im Ausmaß von bis zu fünf Wochenstunden angeboten werden. Dieser Förderunterricht kann sowohl parallel zum Unterricht in den Pflichtgegenständen bzw. verbindlichen Übungen als auch mit diesen gemeinsam geführt werden. Bei Bedarf ist eine ganzjährige Führung dieses Förderunterrichtes zulässig. Bei einer drei- bis fünfstündigen Führung dieses Unterrichtes kann für die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler eine Kürzung der Gesamtwochenstundenzahl in den Pflichtgegenständen bis zu drei Wochenstunden vorgesehen werden.
  8. Im Sinne einer flexiblen Organisation können die unverbindlichen Übungen bei schulautonomen Lehrplanbestimmungen geblockt oder im gleichen Wochenstundenausmaß während des ganzen Unterrichtsjahres geführt werden. „
(1)“ bedeutet, dass eine unverbindliche Übung auch mit weniger als einer ganzen Wochenstunde geführt werden kann. 6. Bei der unverbindlichen Übung „Muttersprachlicher Unterricht“ siehe Artikel I § 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung. C. Stundentafeln der Sekundarstufe I (5. bis 8. Schulstufe) 1. Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen: Pflichtgegenstände 1. Kl. 2. Kl. 3. Kl. 4. Kl. Schulstufe 5. 6. 7. 8. Summe Religion 2 2 2 2 8 Deutsch 15-21 Lebende Fremdsprache 12-18 Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung 5-10 Geographie und Wirtschaftskunde 7-12 Mathematik 14-20 Biologie und Umweltkunde 7-12 Physik und Chemie 6-13 Musikerziehung 6-11 Technisches Werken Textiles Werken 7-12 Ernährung und Haushalt 2-6 Bewegung und Sport 12-18 Verbindliche Übungen Blindenspezifische Übungen - Anwendung elektronischer Hilfsmittel - Blindenspezifische Schriftsysteme - Orientierung und Mobilität - Lebenspraktische Fertigkeiten - Low Vision - Hörerziehung - Tasterziehung 2-6 2-6 2-6 2-6 12-24 Berufsorientierung 0 0-1 0-1 1-2 1-4 Gesamtwochenstundenzahl 30-34 31-35 31-36 32-37 132 2. Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen: Pflichtgegenstände 1. Kl. 2. Kl. 3. Kl. 4. Kl. Schulstufe 5. 6. 7. 8. Summe Religion 2 2 2 2 8 Deutsch 5 4 4 4 17 Lebende Fremdsprache 5 4 3 3 15 Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung - 2 2 2 6 Geographie und Wirtschaftskunde 2 1 2 2 7 Mathematik 5 4 4 4 17 Biologie und Umweltkunde 2 2 2 2 8 Physik und Chemie - 2 2 4 8 Musikerziehung 2 2 2 1 7 Technisches Werken Textiles Werken 2 2 2 2 8 Ernährung und Haushalt - 1,5 1,5 - 3 Bewegung und Sport 3 3 3 3 12 Verbindliche Übungen Blindenspezifische Übungen - Anwendung elektronischer Hilfsmittel - Blindenspezifische Schriftsysteme - Orientierung und Mobilität - Lebenspraktische Fertigkeiten - Low Vision - Hörerziehung - Tasterziehung 4 4 4 4 16 Berufsorientierung -- -- x x Gesamtwochenstundenzahl 32 33,5 33,5 33 132 Freigegenstände und unverbindliche Übungen Allgemeine Interessen- und Begabungsförderung 2-8 Spezielle Interessen- und Begabungsförderung 2-8 Berufsorientierung 2-8 Chorgesang 2-8 Darstellendes Spiel 2-8 Einführung in die Informatik 2-8 Blindenkurzschrift, Maschinschreiben und Textverarbeitung 2-8 Orientierung und Mobilität 2-8 Lebenspraktische Fertigkeiten 2-8 Low Vision 2-8 Anwendung elektronischer Hilfsmittel 2-8 Schach 2-8 Spielmusik (Instrumentalmusik) 2-8 Technisches Werken bzw. Textiles Werken 2-8 Verkehrserziehung 2-8 Freigegenstand Lebende Fremdsprache 6-12 Muttersprachlicher Unterricht 2-6 2-6 2-6 2-6 8-24 Ergänzende Anmerkungen Technisches Werken, Textiles Werken : Als alternative Pflichtgegenstände. Blindenspezifische Übungen: Die im Rahmen der verbindlichen Übungen angeführten Blindenspezifischen Übungen Orientierung und Mobilität, Lebenspraktische Fertigkeiten und Low Vision können auf Grund der unterschiedlichen Voraussetzungen der Schülerinnen und Schülern nicht einer bestimmten Schulstufe zugeordnet werden. Die Auswahl und der Zeitpunkt des Einsatzes der Unterrichtsangebote erfolgen auf der Grundlage des jeweils individuellen Status der vorhandenen Sehschädigung. Anwendung elektronischer Hilfsmittel und Blindenspezifische Schriftsysteme sind aufbauende Unterrichtsgegenstände und beginnen mit der 5. Schulstufe. Der Unterricht kann sowohl in Form von fixen Wochenstunden als auch geblockt in Kursform oder sofern zweckmäßig integrativ im Rahmen der Pflichtgegenstände angeboten werden. Berufsorientierung: Kann auch geblockt oder integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen geführt werden (im Rahmen der autonomen Stundentafel). Sofern keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen in der 3. und 4. Klasse je 32 Jahresstunden integriert in den Unterricht der Pflichtgegenstände. Freigegenstände; Allgemeine Interessen- und Begabungsförderung: Es ist sowohl die ganzjährige, als auch eine kürzere, auf aktuelle Anlässe reagierende, kursmäßige, allenfalls geblockte Führung möglich. Das Angebot stellt in der Regel eine Vertiefung bzw. Ergänzung eines Pflichtgegenstandes bzw. der verbindlichen Übungen dar und soll so ausgewogen und breit zu sein, dass die Schülerinnen und Schüler eine Auswahl entsprechend ihrer Interessen, Neigungen und speziellen Bedürfnisse vorfinden. Auf eine geeignete Schwerpunktsetzung ist jedenfalls Bedacht zu nehmen. Ebenso können zusätzliche Freigegenstände und unverbindliche Übungen im Hinblick auf die besonderen Bedürfnisse, Interessen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler vorgesehen werden. Muttersprachlicher Unterricht : Für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache. Bemerkungen zu den Stundentafeln der Sekundarstufe I (5. bis 8. Schulstufe) 1. Unterrichtsgegenstände mit weniger als zwei Wochenstunden können in größeren Einheiten geblockt geführt werden. 2. Für Schülerinnen und Schüler, die die allgemeine Schulpflicht in der 2. oder 3. Klasse vollenden, kann in der 1. und 2. Klasse bzw. in der 2. Klasse ein bestimmtes Angebot an zusätzlichen Freigegenständen vorgesehen werden (zB Ernährung und Haushalt, Berufsorientierung). 3. Für außerordentliche Schülerinnen und Schüler mit anderen Erstsprachen als Deutsch kann zum Erwerb der Unterrichtssprache zusätzlich zum Förderunterrichtsangebot ein besonderer Förderunterricht im Ausmaß von bis zu zwölf Wochenstunden angeboten werden, der bei besonderen Lernproblemen bis auf achtzehn Wochenstunden erweitert werden kann. Dieser Förderunterricht kann sowohl parallel zum Unterricht in den Pflichtgegenständen als auch mit diesem gemeinsam geführt werden. Sofern die Organisation des besonderen Förderunterrichts nur zusätzlich zum Unterricht in den Pflichtgegenständen möglich ist, ist allenfalls auch durch entsprechende Kürzungen in anderen Unterrichtsgegenständen dafür Sorge zu tragen dass die zusätzliche Belastung höchstens sechs Wochenstunden beträgt. Bei Bedarf ist eine ganzjährige Führung dieses Förderunterrichts zulässig. 4. Für ordentliche Schülerinnen und Schüler mit anderen Erstsprachen als Deutsch kann zusätzlich zum Förderunterrichtsangebot ein besonderer Förderunterricht im Ausmaß von bis zu sechs Wochenstunden angeboten werden. Dieser Förderunterricht kann sowohl parallel zum Unterricht in den Pflichtgegenständen als auch mit diesem gemeinsam geführt werden. Bei Bedarf ist eine ganzjährige Führung dieses Förderunterrichts zulässig. Sofern dieser Unterricht mehr als zwei Wochenstunden umfasst, kann für die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler die Gesamtwochenstundenanzahl der Pflichtgegenstände um bis zu drei Wochenstunden gekürzt werden. 5. Wird schulautonom das Stundenausmaß für einen bestehenden Unterrichtsgegenstand erhöht, können Zusätze zu dessen Fachlehrplan formuliert werden. D. Stundentafeln der Deutschförderklassen 1. Stundentafel der Vorschulstufe Verbindliche Übungen Wochenstunden pro Semester Deutsch in der Deutschförderklasse 15 Religion 2 Weitere verbindliche Übungen 1 3 Gesamtwochenstundenzahl 20 ________________________ 1 Einzelne oder mehrere verbindliche Übungen (mit Ausnahme der verbindlichen Übung Religion) gemäß der Stundentafel der Vorschulstufe; die Festlegung der verbindlichen Übungen sowie der Anzahl der Wochenstunden, die auf die einzelnen verbindlichen Übungen entfallen, erfolgt durch die Schulleitung. 2. Stundentafel der Grundstufen I und II (1. bis 4. Schulstufe) Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen Wochenstunden pro Semester Deutsch in der Deutschförderklasse 15 Religion 2 Weitere Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen 1 x 2 Gesamtwochenstundenzahl x 3 _______________________ 1 Einzelne oder mehrere Pflichtgegenstände (ausgenommen den Pflichtgegenstand Religion) und verbindliche Übungen gemäß der Stundentafel der Grundstufen I und II (1. bis 4. Schulstufe); die Festlegung der weiteren Pflichtgegenstände und der verbindlichen Übungen sowie der Anzahl der Wochenstunden, die auf die einzelnen Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen entfallen, erfolgt durch die Schulleitung 2 Die Anzahl der Wochenstunden ergibt sich aus der Differenz zur Gesamtwochenstundenzahl. 3 Die Gesamtwochenstundenzahl entspricht jener der jeweiligen Schulstufe gemäß der Stundentafel der Grundstufen I und II (1. bis 4. Schulstufe). Freigegenstände und unverbindliche Übungen: Wie Stundentafel der Grundstufen I und II (1. bis 4. Schulstufe) 3. Stundentafel der Sekundarstufe I (5. bis 8. Schulstufe) Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen Wochenstunden pro Semester Deutsch in der Deutschförderklasse 20 Religion 2 Weitere Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen 1 x 2 Gesamtwochenstundenzahl x 3 ____________________________ 1 Einzelne oder mehrere Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen gemäß der Stundentafel der Sekundarstufe I (5. bis 8. Schulstufe); die Festlegung der weiteren Pflichtgegenstände und der verbindlichen Übungen sowie der Anzahl der Wochenstunden, die auf die einzelnen Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen entfallen, erfolgt durch die Schulleitung. 2 Die Anzahl der Wochenstunden ergibt sich aus der Differenz zur Gesamtwochenstundenzahl. 3 Die Gesamtwochenstundenzahl entspricht jener der jeweiligen Schulstufe gemäß der Stundentafel der Sekundarstufe I (5. bis 8. Schulstufe). Freigegenstände und unverbindliche Übungen: Wie Stundentafel der Sekundarstufe I (5. bis 8. Schulstufe) 7. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
  1. a)Katholischer Religionsunterricht Wird gesondert bekannt gemacht.
  2. b)Evangelischer Religionsunterricht Siehe die Bekanntmachung in Anlage C1
  3. c)Altkatholischer Religionsunterricht Für die Erteilung des Religionsunterrichtes an den Sonderschulen sind mit Bedachtnahme auf die gegebenen Voraussetzungen die Bildungs- und Lehraufgaben der Lehrpläne für die entsprechende Volksschule (Anlage A) in Anwendung zu bringen. 8. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE DER BLINDENSPEZIFISCHEN VERBINDLICHEN UND UNVERBINDLICHEN ÜBUNGEN Orientierung und Mobilität Bildungs- und Lehraufgabe: Die Schülerinnen und Schüler sollen lernen, sich in einer Welt, in der das Sehen eine große Rolle spielt, zurechtzufinden und eine altersentsprechende, der Situation angepasste Orientierungsfähigkeit und Mobilität zu erreichen. Sie sollen dazu befähigt werden, sich in ihrer näheren und weiteren Umwelt zu orientieren, sich selbstständig, sicher und effektiv fortzubewegen und ihren Lebensraum zu erschließen. Der Unterricht in Orientierung und Mobilität führt zu einem bewussten und eigenständigen Handeln in der Bewältigung von Alltagssituationen sowie zu einem höheren Selbstwertgefühl und bildet damit eine wesentliche Voraussetzung für größere Selbstständigkeit und Unabhängigkeit. Das Ausmaß der anzustrebenden Selbstständigkeit hängt vom Entwicklungsstand, von den Vorerfahrungen, den Fähigkeiten und Bedürfnissen, von den örtlichen Rahmenbedingungen und von der individuellen Motivation ab. Die Inhalte dieser Verbindlichen Übung könne daher nicht einer bestimmten Schulstufe zugeordnet werden. Lehrstoff: Aufbau des Körperschemas Beispielsweise: - Körperbewusstsein entwickeln - Körperteile und -ebenen erkennen und benennen - Relationen und Bewegungen dieser Teile zueinander verstehen - Verhältnis zu Objekten (Entfernung und Richtung) richtig einschätzen Begriffsbildung Beispielsweise: - Konkretisieren und Abstrahieren der Verschiedenartigkeit von Objekten, Tätigkeiten, Vorgängen, Funktionen usw. - Ähnlichkeiten wahrnehmen, unterscheiden, abstrahieren - Schemata erwerben und etikettieren - Generalisierung; Ähnlichkeiten oder abstrahierte Eigenschaften auf eine neue Erscheinungsform anwenden Förderung der motorischen Fähigkeiten Beispielsweise: - Schulung der Grob- und Feinmotorik - Schulung der Körperkontrolle und Körperhaltung - Einübung harmonischer Bewegungsabläufe Förderung der Wahrnehmung Beispielsweise: - Förderung der Nah- und Fernsinne: taktil, propriozeptiv, vestibulär, gustatorisch, olfaktorisch, auditiv, visuell - Wahrnehmungen interpretieren und die gewonnenen Informationen umsetzen - Abstand von/zu Geräuschquellen - Intensität sensorischer Wahrnehmungen - bewegte und unbewegte Objekte - Entfernung, Zeit, Proportionen Orientierung Räumliche Konzepte und deren Grundbegriffe verstehen und anwenden lernen, Beispielsweise: - senkrecht, waagrecht, parallel, quer, diagonal - rechter und 45° Winkel - bewusst Richtungen einhalten und ändern, Drehungen, Gleiten, Ausrichten - markante Punkte erkennen, schaffen, suchen und benützen - Orientierung in geschlossenen und freien Räumen - Vier-Seiten-Konzept - visuelle Informationen in öffentlichen Gebäuden und auf öffentlichen Plätzen (Piktogramme usw.) - Routen gehen - Strategien erlernen um den Verlust der Orientierung zu korrigieren Systematische Suchtechniken Objekte lokalisieren, suchen und finden: - im Handtastraum - im Armtastraum - mit dem ganzen Körper Körperschutztechniken - Gesichts-, Oberkörper-, Unterkörperschutz Sehende Begleitung Beispielsweise: - Kontaktaufnahme - Richtungswechsel- und Änderung - halber und ganzer Seitenwechsel - enge Stellen und Türen passieren - Treppen steigen - Platz nehmen Langstocktechniken Beispielsweise: - Stockintegration und Koordination - Diagonaltechnik - Pendeltechnik, senkrecht gehaltener Stock - Stockeinsatz bei Treppen - Unterbringung des Stockes Soziale Interaktion Beispielsweise: - Kontaktaufnahme mit fremden Personen - Informationen erfragen - Hilfe gezielt annehmen bzw. ablehnen - Einkaufsgespräche führen, an Kassen bezahlen - Fahrscheine lösen Einsatz von taktilen, akustischen, optischen und elektronischen Medien Beispielsweise: - mit taktilen Plänen, Skizzen, Modellen, Kompassen arbeiten - Einsatz akustischer Hilfsmittel - Umgang mit optischen Hilfsmitteln für die Nähe und Ferne - Einsatz von elektronischen Hilfsmitteln zum Einholen von Informationen Erarbeitung von Umweltmustern Beispielsweise: - Verkehrsregeln - Verhalten im Verkehr - Merkmale von Verkehrsflächen - Häuserblock - Parkplätze, Baustellen, usw. - Umgang mit Geld - verschiedene Arten von Geschäften - Benützung von Rolltreppen und Fahrstühlen - Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln Didaktische Grundsätze: Orientierungs- und Mobilitätsunterricht soll die Sicherheit der Schülerinnen und Schüler gewährleisten, auf ihre speziellen Bedürfnisse eingehen und ihren realen Lebenssituationen gerecht werden. Das vorhandene Sehvermögen soll in bestmöglicher Weise genutzt werden. Die Erarbeitung und Einübung von adäquaten Verhaltensweisen ist nach Möglichkeit in konkreten Umweltsituationen durchzuführen. Der Unterricht soll so gestaltet werden, dass er von den Schülerinnen und Schülern als besonders wichtig und lebensbedeutsam erkannt und akzeptiert wird. Orientierung und Mobilität ist auch in anderen geeigneten Unterrichtsgegenständen fächerübergreifend zu berücksichtigen. Lebenspraktische Fertigkeiten Bildungs- und Lehraufgabe: Durch den Unterricht in Lebenspraktischen Fertigkeiten sollen die Schülerinnen und Schüler befähigt werden, ihren Alltag möglichst selbstständig zu organisieren. Voraussetzung dafür sind die Aneignung der entsprechenden Fertigkeiten, die Kenntnis von Funktionsabläufen sowie die Verwendung effektiver Hilfen und spezieller Methoden. Zur Bewältigung lebenspraktischer Aufgabenstellungen bedarf es gezielter, individuell angepasster Handlungsstrategien. Das Beherrschen von Alltagsfertigkeiten gehört zu den Grundlagen sicheren Auftretens in der Öffentlichkeit und erleichtert die soziale Integration. Selbsttätigkeit, selbstbestimmtes Handeln so wie die Übernahme von Eigenverantwortung sind wesentliche Kompetenzen für die gegenwärtige und künftige Lebensgestaltung. Deshalb sollen im Unterricht besonders die Motivation und die Bereitschaft gefördert werden, Neues auszuprobieren und zu erlernen. Das Ausmaß der erreichbaren Selbstständigkeit hängt insbesondere von den individuellen Voraussetzungen, den Anwendungsmöglichkeiten im Alltag, sowie der Mitarbeit des häuslichen und schulischen Umfeldes. Lehrstoff: Begriffsbildung Beispielsweise: - Klärung von bekannten Begriffen - Erarbeitung neuer Begriffe Förderung motorischer Fähigkeiten Beispielsweise: - Förderung der Feinmotorik - Förderung der Körperkontrolle und Körperhaltung - harmonische Bewegungsabläufe einüben Förderung der Wahrnehmung Beispielsweise: - Förderung von gustatorischen, olfaktorischen, propriozeptiven, taktilen Sinneseindrücken - Schulung des Temperatursinnes - Schulung des Gehörs - Kinesthetik Gestaltung des individuellen Lebens- und Arbeitsumfeldes Beispielsweise: - Verwendung von geeigneten Kontrasten - Erarbeitung eines Ordnungssystems und klarer Strukturen - systematische Suchtechniken erlernen und anwenden - Sicherheitsmaßnahmen für die Bewältigung selbstständiger Handlungen kennen und anwenden Soziale Kompetenz Beispielsweise: - ent

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.