Lehrplan der Volksschule
Bundesrecht konsolidiert Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 2 www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1 Kurztitel Lehrplan der Volksschule Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 134/1963 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 230/2018 Typ V §/Artikel/Anlage Anl. 1 Inkrafttretensdatum 01.09.2018 Außerkrafttretensdatum 31.08.2020 Index 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche Text Anlage A LEHRPLAN DER VOLKSSCHULE ERSTER TEIL ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL Die Volksschule hat – wie alle österreichischen Schulen – im Sinne des § 2 des Schulorganisationsgesetzes die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. Sie hat die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen. Die jungen Menschen sollen zu gesunden, arbeitstüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewussten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik Österreich als Mitglied der Europäischen Union herangebildet werden. Sie sollen zu selbstständigem Urteil und sozialem Verständnis geführt, dem politischen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen, sowie befähigt werden, am Wirtschafts- und Kulturleben Österreichs, Europas und der Welt Anteil zu nehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken. Humanität, Solidarität, Toleranz, Frieden, Gerechtigkeit und Umweltbewusstsein sind tragende und handlungsleitende Werte in unserer Gesellschaft. Auf ihrer Grundlage soll jene Weltoffenheit entwickelt werden, die vom Verständnis für die existenziellen Probleme der Menschheit und von Mitverantwortung getragen ist. Dabei hat der Unterricht aktiv zu einer den Menschenrechten verpflichteten Demokratie beizutragen sowie Urteils- und Kritikfähigkeit, Entscheidungs- und Handlungskompetenzen zu fördern. Gemäß § 9 des Schulorganisationsgesetzes hat die Volksschule in der Vorschulstufe die Aufgabe, die Kinder im Hinblick auf die für die 1. Schulstufe erforderliche Schulreife zu fördern, wobei die soziale Integration behinderter Kinder zu berücksichtigen ist. In den darauf folgenden vier Schulstufen der Grundschule hat die Volksschule eine für alle Schülerinnen und Schüler gemeinsame Elementarbildung unter Berücksichtigung einer sozialen Integration von Kindern mit Behinderungen zu vermitteln. Dabei soll den Kindern eine grundlegende und ausgewogene Bildung im sozialen, emotionalen, intellektuellen und körperlichen Persönlichkeitsbereich ermöglicht werden. Ausgehend von den individuellen Voraussetzungen der einzelnen Schülerinnen und Schüler, hat die Grundschule daher folgende Aufgabe zu erfüllen: – Entfaltung und Förderung der Lernfreude, der Fähigkeiten, Interessen und Neigungen; – Stärkung und Entwicklung des Vertrauens der Schülerin bzw. des Schülers in seine eigene Leistungsfähigkeit; – Erweiterung bzw. Aufbau einer sozialen Handlungsfähigkeit (mündiges Verhalten, Zusammenarbeit, Einordnung, Entwicklung und Anerkennung von Regeln und Normen; Kritikfähigkeit); – Erweiterung sprachlicher Fähigkeiten (Kommunikationsfähigkeit, Ausdrucksfähigkeit); – Entwicklung und Vermittlung grundlegender Kenntnisse, Fertigkeiten, Fähigkeiten, Einsichten und Einstellungen, die dem Erlernen der elementaren Kulturtechniken (einschließlich eines kindgerechten Umganges mit modernen Kommunikations- und Informationstechnologien), einer sachgerechten Begegnung und Auseinandersetzung mit der Umwelt sowie einer breiten Entfaltung im musisch-technischen und im körperlich-sportlichen Bereich dienen; – schrittweise Entwicklung einer entsprechenden Lern- und Arbeitshaltung (Ausdauer, Sorgfalt, Genauigkeit; Hilfsbereitschaft, Rücksichtnahme); – ausgehend von den eher spielorientierten Lernformen der vorschulischen Zeit zu bewusstem, selbstständigem, zielerreichendem Lernen hinführen. Der umfassende Bildungsauftrag der Grundschule setzt sich die individuelle Förderung eines jeden Kindes zum Ziel. Dabei soll einerseits der individuellen Erziehungsbedürftigkeit und Bildsamkeit der Schülerinnen und Schüler entsprochen werden, andererseits bei allen Schülerinnen und Schülern eine kontinuierliche Lernentwicklung angebahnt werden. Damit soll die Grundschule die Voraussetzungen für ein erfolgreiches Lernen in den weiterführenden Schulen schaffen. In der nur noch selten geführten Oberstufe (5. bis 8. Schulstufe) hat die Volksschule die Aufgabe, eine grundlegende Allgemeinbildung zu vermitteln sowie die Schüler je nach Interesse, Neigung, Begabung und Fähigkeit für das Berufsleben und zum Übertritt in mittlere Schulen oder in höhere Schulen zu befähigen. Volksschule als sozialer Lebens- und Erfahrungsraum Die Schule ist ein vielfältiger Erfahrungs- und Handlungsraum für Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer und Eltern. Schulleben geht über den Unterricht weit hinaus. Neben sachlichem Lernen findet in der Schule immer auch soziales Lernen in unterschiedlichen Formen und Situationen statt. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn Kinder mit unterschiedlichen Lernvoraussetzungen bzw. Kinder mit Behinderungen (Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf) sowie Kinder mit speziellen Bedürfnissen gemeinsam unterrichtet werden. Die Volksschule muss dem Kind Raum und Schutz gewähren, damit es Selbstwertgefühl entwickeln und Vertrauen in die eigenen Fähigkeiten aufbauen kann. Durch eine Situation gefühlsmäßiger Sicherheit und Entspanntheit wird einerseits schulisches Lernen begünstigt, andererseits wird aber auch soziales Verhalten positiv beeinflusst. Eine der wichtigsten Voraussetzungen dafür ist das grundsätzlich wertschätzende Verhalten der Lehrerin bzw. des Lehrers jedem einzelnen Kind gegenüber. Ein Klima des Vertrauens, der Zuneigung, der Anerkennung und Offenheit begünstigt soziale Verhaltensformen der Kinder. Die Volksschule soll den Kindern die Möglichkeit geben, ihre Bedürfnisse und Interessen unter Berücksichtigung anderer Personen wahrzunehmen und zu vertreten. Konflikte, die sich aus dem Zusammenleben bzw. aus Interessenunterschieden ergeben, müssen frühzeitig zum Gegenstand gemeinsamer Reflexion gemacht werden; dabei wird die Schülerin bzw. der Schüler Mittel und Wege der Konfliktbewältigung kennen lernen. Eine besondere sozialerzieherische Aufgabe erwächst der Grundschule dort, wo sie interkulturelles Lernen ermöglichen kann, weil Kinder mit deutscher und nichtdeutscher Muttersprache unterrichtet werden. Die Aspekte des interkulturellen Lernens unter besonderer Berücksichtigung des Kulturgutes der entsprechenden Volksgruppe werden im besonderen Maße in jenen Bundesländern zu verwirklichen sein, in denen Angehörige einer Volksgruppe bzw. österreichische und ausländische Kinder gemeinsam unterrichtet werden. Im Rahmen der Auseinandersetzung mit dem jeweils anderen Kulturgut sind insbesondere Aspekte wie Lebensgewohnheiten, Sprache, Brauchtum, Texte (zB Erzählungen, Märchen, Sagen), Tradition, Liedgut usw. aufzugreifen. Interkulturelles Lernen beschränkt sich nicht bloß darauf, andere Kulturen kennen zu lernen. Vielmehr geht es um das gemeinsame Lernen und das Begreifen, Erleben und Mitgestalten kultureller Werte. Aber es geht auch darum, Interesse und Neugier an kulturellen Unterschieden zu wecken, um nicht nur kulturelle Einheit, sondern auch Vielfalt als wertvoll erfahrbar zu machen. Interkulturelles Lernen soll in diesem Zusammenhang einen Beitrag zum besseren gegenseitigen Verständnis bzw. zur besseren gegenseitigen Wertschätzung, zum Erkennen von Gemeinsamkeiten und zum Abbau von Vorurteilen leisten. Ausgehend von schulischen und außerschulischen Erfahrungen mit Menschen aus anderen europäischen Staaten, insbesondere aus einem an das eigene Bundesland angrenzenden Nachbarstaat soll interkulturelles Lernen helfen, europäisches Bewusstsein bzw. Weltoffenheit anzubahnen. Querverbindungen zum didaktischen Grundsatz des sozialen Lernens und zum Unterrichtsprinzip Politische Bildung einschließlich Friedenserziehung sind sicherzustellen. Eine günstige Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit und das Lernen der Kinder sind in hohem Maße von der Persönlichkeit der Lehrerin bzw. des Lehrers abhängig. Aus der Sicht der Schülerinnen und Schüler befindet sich die Lehrerin bzw. der Lehrer in einer Vorbildrolle. Diese Rolle wird bestimmt durch Art und Fähigkeit der Lehrerin bzw. des Lehrers, der Schülerin bzw. dem Schüler offen zu begegnen. Sie bzw. er soll auf die Bedürfnisse des Einzelnen eingehen, auftretende Schwächen mit Einfühlungsvermögen und Verständnis akzeptieren und an ihrer Behebung bewusst mitarbeiten. Darüber hinaus muss die Lehrerin bzw. der Lehrer durch ihr bzw. sein Verhalten Vorbild in Konfliktsituationen, Partner in mitmenschlichen Beziehungen sowie Helfer und Berater bei der Auseinandersetzung mit Schwierigkeiten sein. Im täglichen Unterricht darf sich die Lehrerin bzw. der Lehrer nicht ausschließlich als Wissensvermittler und Belehrender, sondern auch als Lernender verstehen. Nicht nur Lehrerverhalten, sondern auch bestimmte Rahmenbedingungen für Unterricht spielen in diesem Zusammenhang eine wichtige Rolle: kooperative Arbeitsformen, Abbau zu starker Lenkung, Einschränkung von Konkurrenzsituationen usw. Dadurch erfahren die Selbsttätigkeit und die Eigeninitiative der Schülerinnen und Schüler eine besondere Förderung. ZWEITER TEIL ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DIE GRUNDSCHULE 1. Art, Funktion und Gliederung des Lehrplanes nach Lehrplan-Grundstufen Der Lehrplan der Grundschule ist ein Lehrplan mit Rahmencharakter. Dieser äußert sich in der allgemeinen Festlegung des Bildungsziels, der Bildungs- und Lehraufgaben und des Lehrstoffs für die einzelnen Unterrichtsgegenstände sowie der fächerübergreifenden Lernbereiche. Der Lehrplan bildet die Grundlage für die eigenverantwortliche Planung und Durchführung des Unterrichts durch die Lehrerin bzw. durch den Lehrer. Gemäß § 12 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes ist die Grundschule in der Grundstufe I mit einem getrennten Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) sowie 1. und 2. Schulstufe oder mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen der Grundstufe I zu führen. Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen ist die Planungsgrundlage für die Arbeit in der Vorschulstufe der Lehrplan. Wegen des vielfältigen Förderauftrages und des kompensatorischen Charakters der Vorschulstufe wird im Lehrplan eine umfassende Aufgabenbeschreibung der vorschulischen Erziehung vorgenommen. Er ist als Planungskonzept angelegt, das der Lehrerin bzw. dem Lehrer in der Auswahl der Aufgaben und Inhalte ein Eingehen auf die individuellen Bedürfnisse und Voraussetzungen der Kinder und die besonderen Gegebenheiten in der jeweiligen Vorschulklasse bzw. bei gemeinsamer Führung von Schulstufen der Grundstufe I ermöglicht. Es ist im Sinne dieser Lehrplankonzeption, dass ein Durchlaufen des gesamten Vorschulstufenlehrplanes für in diese Schulstufe aufgenommene Kinder nicht zwingend erforderlich ist. In der Grundstufe I sind der Lehrplan der Vorschulstufe und der Lehrplan der darauf folgenden 1. und 2. Schulstufen so aufeinander abgestimmt, dass ein Wechsel gemäß § 17 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes während des Unterrichtsjahres ermöglicht wird, um eine Über- oder Unterforderung auszuschließen. Ein solcher Wechsel der Schulstufe kann erst nach dem Ausschöpfen dieser in den Lehrplanstufen vorgesehenen Möglichkeiten erfolgen. Bei der Unterrichtsplanung gemäß Ziffer 5 ist dies entsprechend zu berücksichtigen. Die Neuordnung des Schuleingangsbereiches soll auch der Förderung von besonders begabten Schülerinnen und Schülern dienen, indem diese von der 1. in die 2. Schulstufe wechseln können. Mit dem allgemeinen Bildungsziel und den Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände ist der Lehrplan zielorientiert. Der Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände deckt den Inhaltsaspekt des Unterrichts ab. Die allgemeinen didaktischen Grundsätze und die den einzelnen Unterrichtsgegenständen zugeordneten didaktischen Grundsätze geben Leitlinien für unterrichtliches Entscheiden und Handeln. Der Lehrstoff ist im Lehrplan in zwei Spalten dargestellt: In der linken Spalte wird die stoffliche Grobstruktur angegeben und dadurch die inhaltliche Linienführung eines Unterrichtsgegenstandes verdeutlicht. In der rechten Spalte wird die Grobstruktur modellhaft konkretisiert, sehr oft beispielhaft interpretiert. Der Lehrplan umfasst – Allgemeines Bildungsziel, – Allgemeine Bestimmungen einschließlich der Unterrichtsprinzipien, – Allgemeine didaktische Grundsätze, – Stundentafel, – Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der Unterrichtsgegenstände. Zur leichteren Lesbarkeit des Lehrplanes wurde die unten folgende Gliederung vorgenommen, bei der zunächst die primär für die Vorschulstufe geltenden Bestimmungen aufscheinen. Wegen der notwendigen Vernetzung aller für die Grundschule geltenden Lehrplanteile sind selbstverständlich auch jene Bestimmungen, die schwerpunktmäßig für die Grundstufe II gelten, zu beachten. Grundsätzlich werden die je einem Schuljahr entsprechenden Schulstufen im Lehrplan der Volksschule (Grundschule) zu zwei Grundstufen zusammengefasst, und zwar so, dass sich die Grundstufe I über die Vorschulstufe sowie die erste und zweite Schulstufe, die Grundstufe II über die dritte und vierte Schulstufe erstreckt. Die Grundstufe I und die Grundstufe II bilden die Grundschule. Innerhalb einer Grundstufe sind die im Lehrplan angegebenen Jahresziele als Richtmaß anzusehen. Die Zusammenfassung von Schulstufen zu Lehrplan – Grundstufen ermöglicht die Verlängerung der Lernzeit durch einen sich über zwei bzw. mehrere Unterrichtsjahre erstreckenden Zeitraum, wenn dies aus didaktischen Gründen erforderlich ist. Zum Schuleingangsbereich vergleiche auch Punkt 11 und zur Volksschuloberstufe Punkt II. 2. Zur Organisation der Grundstufe I – Wechsel der Schulstufen Die Grundschule ist gemäß § 12 des Schulorganisationsgesetzes in der Grundstufe I – mit einem getrennten Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) sowie der 1. und 2. Schulstufe oder – mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen der Grundstufe I zu führen. Bei gemeinsamer Führung von Schulstufen der Grundstufe I gibt es zB folgende Möglichkeiten: – Vorschulstufe gemeinsam mit der 1. Schulstufe, – Vorschulstufe gemeinsam mit der 1. und 2. Schulstufe, – 1. und 2. Schulstufe. In der Grundstufe I sind erforderlichenfalls der Lehrplan der Vorschulstufe und der Lehrplan der darauf folgenden 1. und 2. Schulstufen aufeinander abgestimmt einzusetzen. Wechsel der Schulstufen gemäß § 17 des Schulunterrichtsgesetzes Der Zeitpunkt des Wechselns von Schulstufen wird von der individuellen Entwicklung des einzelnen Kindes bestimmt. Bevor ein Wechsel von Schulstufen vorgenommen wird, sind alle Förder- bzw. Differenzierungsmaßnahmen auszuschöpfen. Ein Wechsel der Schulstufe bezieht sich auf alle verbindlichen Übungen bzw. Pflichtgegenstände. Dieser Wechsel ist unabhängig von der Organisationsform zu gewährleisten und hat somit entsprechende Konsequenzen für die Unterrichtsplanung und -gestaltung, sowie auf die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten im Sinne des § 19 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes. 3. Verbindliche Übungen auf der Vorschulstufe Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen ist der Lehrstoff der Vorschulstufe im Lehrplan nach verbindlichen Übungen gegliedert. Diese Gliederung der Lehrplanangebote in verbindliche Übungen und deren weiteren Untergliederung in Teilbereiche weist die Lehrerin bzw. den Lehrer auf die Vielseitigkeit der Aufgaben hin und zielt auf die Ausgewogenheit des Bildungsangebotes. Bei der Arbeit in der Vorschulstufe ist von einer strengen Scheidung des Lehrstoffes nach verbindlichen Übungen Abstand zu nehmen, vielmehr ist deren enge Verklammerung sicherzustellen. Die konkrete Lernsituation hat auf die schulischen und außerschulischen Erlebnisse, Erfahrungen und Interessen der Kinder Bezug zu nehmen. Lernanlässe ergeben sich aus kindnahen Sach- und Lebensbereichen. 4. Gliederung der Bildungsangebote nach Unterrichtsgegenständen – Dauer unterrichtlicher Einheiten Auf Grund der §§ 6 und 10 des Schulorganisationsgesetzes ist der Lehrstoff der Grundschule nach Unterrichtsgegenständen gegliedert, denen in den Stundentafeln Zeitrichtwerte zugeordnet werden. Damit ist die Lehrerin bzw. der Lehrer verpflichtet, den Kindern Bildungsangebote aus allen angeführten Lernbereichen zu machen. Dem Wesen des Grundschulunterrichts entspricht es, eine strenge Scheidung des Lehrstoffs nach Unterrichtsgegenständen zu vermeiden. Dies ist schon deshalb nötig, weil der Unterricht in der Grundschule – besonders auf der Grundstufe I – womöglich von den Erfahrungen, Interessen und Bedürfnissen der Kinder ausgeht oder diese zumindest einbezieht. Somit sind die Lernanlässe oft situationsorientiert und fachübergreifend. Auf der Grundstufe II wird sich der Unterricht in größerem Ausmaß an den Eigengesetzlichkeiten bestimmter Lernbereiche orientieren. Die Dauer unterrichtlicher Einheiten in der Grundschule orientiert sich vor allem an der Konzentrations- und Lernfähigkeit der Kinder und hängt von der jeweiligen Lehraufgabe und vom Lehrstoff ab. Sie wird sich deshalb – mit Ausnahme von raum- bzw. personengebundenem Unterricht (zB Bewegung und Sport, Werkerziehung) – im Allgemeinen nicht an der schulorganisatorischen Zeiteinheit „Unterrichtsstunde” orientieren. Im Stundenplan ist daher nur der raum- bzw. personengebundene Unterricht auszuweisen. Bei gemeinsamer Führung ist das Wochenstundenausmaß entsprechend der gewählten Stundentafel I oder II vom Schulforum gemäß Art. I § 4 Abs. 4 festzulegen. Darüber hinaus ist grundsätzlich für ein entsprechendes Ausmaß an täglicher Bewegungszeit für die Kinder zu sorgen. Die verbindliche Übung Lebende Fremdsprache ist auf der 1. und 2. Schulstufe der Grundstufe I integrativ zu führen (in kürzeren Einheiten fächerübergreifend). Auf der Grundstufe II kann die verbindliche Übung Lebende Fremdsprache im Rahmen der in der Stundentafel vorgesehenen Wochenstunden in längeren Unterrichtseinheiten bzw. integrativ geführt werden. 5. Unterrichtsplanung Im Sinne des § 17 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes ist unterrichtliches Planen Ausdruck der eigenständigen und verantwortlichen Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Lehrerin bzw. des Lehrers. Der Lehrplan dient der Lehrerin bzw. dem Lehrer bei der Planung als Grundlage für – die Konkretisierung des allgemeinen Bildungsziels, der besonderen Bildungsaufgaben und fachübergreifenden Lernbereiche sowie der Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände; – die Konkretisierung und Auswahl der Lehrstoffe; – die zeitliche Verteilung und Gewichtung der Ziele und Lehrstoffe; – die Festlegung der Methoden (Unterrichtsgliederung, Sozial- und Arbeitsformen, Projekte, Differenzierungsmaßnahmen und Ähnliches) und Medien des Unterrichts. Jede Lehrerin bzw. jeder Lehrer hat der Arbeit eine Planung zu Grunde zu legen, welche kontinuierlich zu entwickeln ist. Angebotene Jahrespläne dienen der Lehrerin bzw. dem Lehrer als Hilfe für diese Planungsentscheidungen. Jede Lehrerin bzw. jeder Lehrer hat bei der unterrichtlichen Arbeit von einer Jahresplanung auszugehen, die eine Konkretisierung des Lehrplanes für die jeweilige Schulstufe oder Lerngruppe und Schulsituationen bezogen auf ein Unterrichtsjahr, darstellt. Die Arbeit mit dem Lehrbuch ist dieser Konzeption unterzuordnen. Die Planung der Jahresarbeit auf der Vorschulstufe verlangt von der Lehrerin bzw. vom Lehrer besondere Überlegungen hinsichtlich flexibler Gestaltung von Lernsituationen und individueller Fördermaßnahmen. In dieser Planung sind sowohl die Inhalte der einzelnen verbindlichen Übungen aufzunehmen, die allen Kindern angeboten werden sollen, als auch die speziellen Lernangebote zur differenzierenden und individualisierenden Förderung einzelner Schüler und Schülerinnen bzw. Schülergruppen. Im Jahresplan erfolgt ab Beginn des Schuljahres eine erste vorläufige zeitliche Anordnung der Lehrstoffe, und zwar nach Gegebenheiten des Jahreskreises, unter Berücksichtigung der regionalen und örtlichen Bedingungen, hinsichtlich der Möglichkeit von Querverbindungen zwischen verschiedenen Unterrichtsgegenständen (vorfachlicher, fachübergreifender Unterricht), nach vorgesehenen Schulveranstaltungen usw. sowie nach sachlogischen bzw. lehrgangsmäßigen Gesichtspunkten gemäß der Stoffstrukturen. Für Übung, Wiederholung, freies Lernen, Spiel und Feier usw. ist bereits bei der Jahresplanung ein entsprechender Zeitrahmen vorzusehen. Aktuelle Ereignisse und Lernanlässe sind im Sinne des Gelegenheitsunterrichts aufzugreifen. Der Grundschule ist damit mehr Möglichkeit gegeben, Lebens- und Erfahrungsraum für Kinder zu sein. Die klassenbezogene Jahresplanung soll während des Schuljahres durch mittelfristige Planungen ergänzt werden. Diese sollen auch die aktuellen Bedürfnisse und Interessen der Schülerinnen und Schüler berücksichtigen und ihnen ein dem Alter und der Entwicklung entsprechendes Maß an Mitbestimmung ermöglichen können. Hier bieten sich ua. auch Formen des offenen Unterrichts an. 6. Lernen und Lehren in der Grundschule
- a)Lernorganisation auf der Vorschulstufe Bei der Planung und Gestaltung des Schultages ist auf eine entsprechende Rhythmisierung zu achten. Dabei ist auf den Wechsel der Lernbereiche, der individuellen und sozialen Lernphasen (Wechsel der Sozialformen) und der Arbeits- und Pausenzeiten Bedacht zu nehmen. Innerhalb und in der Wechselwirkung der Lernbereiche ist auf Ausgewogenheit der kognitiven, affektiven und psychomotorischen Lerndimension zu achten. Auf Grund der besonderen psychischen und sozialen Situation der Kinder der Vorschulstufe beginnt der Schultag insbesondere in den ersten Monaten des Unterrichtsjahres mit einer Phase freien Spielens. Bei der Dauer der Lernphasen sowie beim Übergang zu neuen Aktivitäten ist auf die Belastbarkeit der Kinder bzw. auf die Einplanung von entsprechend gestalteten Erholungsphasen Rücksicht zu nehmen. Der Großteil der zur Verfügung stehenden Zeit eines Schultages ist für die Kleingruppenaktivitäten vorzusehen; dies ermöglicht den Kindern die Betätigung in unterschiedlichen Lernbereichen sowie ein Nebeneinander von verschiedenen didaktischen Grundformen (Arbeit und Spiel). Kleingruppenaktivitäten stellen eine besonders geeignete Form der Aktivierung und Motivierung der Schülerinnen und Schüler dar und bieten der Lehrerin bzw. dem Lehrer Gelegenheit zur individuellen Förderung von Schülerinnen und Schülern. Für die Durchführung der Kleingruppenaktivitäten, aber auch für gemeinsames Tun der Klasse (Gruppe) kommt der Einrichtung und Gestaltung des Raumes – auch im Hinblick auf das Bewegungsbedürfnis der Kinder – besondere Bedeutung zu. Durch eine entsprechende Ausstattung wird der Klassenraum zu einer kindgemäßen Lern- und Lebensstätte. Dafür ist eine Aufgliederung in Spiel-, Bau- und Leseecke mit den entsprechenden Spiel- und Arbeitsmitteln zweckmäßig. Gezielte Förderungsmaßnahmen dürfen grundsätzlich nicht zu Leistungsdruck und Überforderung führen. Dies erfordert genaue Beobachtung und setzt bei der Lehrerin bzw. beim Lehrer großes Verständnis für kognitive, physische, emotionale und soziale Belastbarkeit der Kinder voraus. Hausaufgaben sind auf dieser Stufe nicht zu geben. Zum Beobachten, Erkunden und Klären von Sachverhalten kommt den unmittelbaren Begegnungen mit der Wirklichkeit auch außerhalb des Schulhauses besondere Bedeutung zu; in diesem Zusammenhang kommt den Lehrausgängen großes Gewicht zu.
- b)Lernformen Um den Unterricht in der Grundschule kindgemäß, lebendig und anregend zu gestalten, soll die Lehrerin bzw. der Lehrer verschiedene Lernformen ermöglichen. Ausgehend von den eher spielorientierten Lernformen der vorschulischen Zeit soll zu bewusstem, selbstständigem, zielorientiertem Lernen hingeführt werden. Dieses Lernen kann durch folgende grundschulgemäße Formen gefördert werden: – Lernen im Spiel, – offenes Lernen, – projektorientiertes Lernen, – entdeckendes Lernen, – informierendes Lernen, – wiederholendes und übendes Lernen ua. mehr.
- c)Lerngesetzmäßigkeiten und Lerntechniken Bei der Planung und Organisation von Lernprozessen sollen für das Lernen in der Schule relevante Erkenntnisse der Lernforschung Berücksichtigung finden. Lern- und Arbeitstechniken sind situationsbezogen zu vermitteln und einzuüben.
- d)Moderne Kommunikations- und Informationstechniken (Einsatz nach Maßgabe der ausstattungsmäßigen Gegebenheiten an der Schule) Die Möglichkeiten des Computers sollen zum selbstständigen, zielorientierten und individualisierten Lernen und zum kreativen Arbeiten genutzt werden. Der Computer kann dabei eine unmittelbare und individuelle Selbstkontrolle der Leistung ermöglichen. Beim praktischen Einsatz des Computers im Unterricht ist auf den möglichst unkomplizierten und einfachen Zugang für die Schülerinnen und Schüler zu achten. Dies wird durch den integrativen Einsatz des Computers im Klassenzimmer in der Regel besser erreicht als durch die Benutzung zentraler Computerräume. Ergonomische Gesichtspunkte sind zu beachten. 7. Integration Zu einer körperlichen bzw. geistigen Behinderung kommen häufig gesellschaftliche Benachteiligungen, wie etwa Vorurteile, Unwissenheit, unangemessenes Mitleid, Unverständnis und Berührungsängste. Die Solidarität mit Behinderten zu fördern und ein gemeinsames Aufwachsen im Wohnort zu ermöglichen, sind Anliegen der sozialen Integration. Die Schule wird somit zum Begegnungsort behinderter und nichtbehinderter Kinder. Im Vordergrund steht die soziale Integration der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in die Gemeinschaft der Gleichaltrigen. Wesentlich für das Gelingen von sozialer Integration ist auch die Einbeziehung und Information aller Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler der Klasse. In der Regel wird der Lehrplan der Grundschule den Ausgangspunkt der Lernplanung bilden. Beim gemeinsamen Unterricht von behinderten und nichtbehinderten Kindern können sowohl der Lehrplan der Grundschule als auch der Lehrplan einer Sonderschule – auch unterschiedlicher Schulstufen – insgesamt oder für einzelne Unterrichtsgegenstände zur Anwendung kommen und somit die Grundlage für die Unterrichtsplanung bilden. Maßgeblich dafür sind die individuellen Lernvoraussetzungen der Kinder und ihre spezifischen Bedürfnisse, um eine Über- oder Unterforderung auszuschließen. Der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes während des Unterrichtsjahres hat das Ausschöpfen aller zur Verfügung stehenden Fördermaßnahmen voranzugehen. Schulische Integration ist ein Entwicklungsprozess, der von den Lehrerinnen und Lehrern Offenheit für geänderte Unterrichtssituationen und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit (gemeinsame Planung; Abstimmung der Ziele und methodisch-didaktischen Maßnahmen im Unterricht; gemeinsame Verantwortung für alle Kinder) verlangt. Integrativer Unterricht bietet aber auch Gelegenheit, neue Wege des schulischen Lernens zu gehen und jene Unterrichtsqualitäten zu entwickeln, die in Zukunft im Sinne des lebensbegleitenden Lernens an Bedeutung gewinnen werden. Der Rahmencharakter der Lehrpläne für die Grundschule (Volksschule, Sonderschule) eröffnet die Möglichkeit auf unterschiedliche Situationen hilfreich, ermutigend und individualisierend einzugehen, um bei der Leistungsfeststellung die Schülerinnen und Schüler in ihrem Selbstwertgefühl, ihrem Selbstvertrauen und in ihrer Erfolgszuversicht zu stärken. 8. Unterrichtsprinzipien Der Schule sind viele Bildungs- und Erziehungsaufgaben gestellt, die nicht einem Unterrichtsgegenstand oder wenigen Unterrichtsgegenständen zugeordnet werden können, sondern nur fächerübergreifend im Zusammenwirken vieler oder aller Unterrichtsgegenstände zu bewältigen sind. Kennzeichnend für diese Bildungs- und Erziehungsaufgaben ist, dass sie in besonderer Weise die Grundsätze der Lebensbezogenheit und Anschaulichkeit und die Konzentration der Bildung berücksichtigen; kennzeichnend für sie ferner, dass sie nicht durch Lehrstoffangaben allein beschrieben werden können, sondern als Kombination stofflicher, methodischer und erzieherischer Anforderungen zu verstehen sind; und schließlich, dass sie unter Wahrung ihres interdisziplinären Charakters jeweils in bestimmten Unterrichtsgegenständen oder Teilen von Unterrichtsgegenständen einen stofflichen Schwerpunkt besitzen. Als solche Bildungs- und Erziehungsaufgaben, die auch „Unterrichtsprinzipien” genannt werden, sind aufzufassen: – Gesundheitserziehung – Leseerziehung – Medienerziehung – Musische Erziehung – Politische Bildung (einschließlich Friedenserziehung) – Interkulturelles Lernen – Sexualerziehung – Sprecherziehung – Erziehung zum Umweltschutz – Verkehrserziehung – Wirtschaftserziehung (einschließlich Sparerziehung und Konsumentenerziehung) – Erziehung zur Gleichstellung von Frauen und Männern Die Umsetzung der Unterrichtsprinzipien im Schulalltag erfordert eine wirksame Koordination der Unterrichtsgegenstände unter Ausnützung ihrer Querverbindungen, den Einsatz geeigneter zusätzlicher Unterrichtsmittel und allenfalls die gelegentliche Heranziehung außerschulischer Fachleute. Für diese Umsetzung bieten sich vor allem projektorientierter Unterricht und Formen offenen Unterrichts an. Die Unterrichtsprinzipien sollten jedoch nicht eine Vermehrung des Lehrstoffs bewirken, sondern zu einer intensiven Durchdringung und gezielten Auswahl des im Lehrplan beschriebenen Lehrstoffs beitragen. Unterrichtsprinzipien bleiben auch gleichbedeutend, wenn in bestimmten Schulstufen zur selben Thematik eigene Unterrichtsgegenstände geführt werden. 9. Entscheidungsfreiräume im Lehrplan – Methodenfreiheit und Methodengerechtheit Der Rahmencharakter des Lehrplanes ermöglicht der Lehrerin bzw. dem Lehrer Entscheidungsfreiräume hinsichtlich der Auswahl und Gewichtung, der zeitlichen Verteilung, der Konkretisierung und Strukturierung der Lehrstoffe sowie hinsichtlich der Festlegung der Unterrichtsmethoden und -mittel nach verschiedenen didaktischen Gesichtspunkten. Durch die Anwendung von Lehrplanteilen verschiedener Schulstufen bzw. von Lehrplänen verschiedener Schularten (Volksschule, Sonderschule) gemäß § 17 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes erwächst der Lehrerin bzw. dem Lehrer eine verantwortungsvolle Aufgabe zur Sicherung der Kontinuität der individuellen Lernentwicklung. Aus der Entscheidungsfreiheit der Lehrerin bzw. des Lehrers hinsichtlich der Unterrichtsarbeit erwächst die pädagogische und didaktische Verantwortung. Wahl und Anwendung von Unterrichtsmethoden sind zudem eine schöpferische Leistung. Für die Auswahl und Gewichtung der Lehrstoffe innerhalb der einzelnen Pflichtgegenstände, verbindlichen und unverbindlichen Übungen ist Ausgewogenheit anzustreben; soziale, emotionale, intellektuelle und körperliche Bildung stehen in engem Zusammenhang und sind daher entsprechend zu berücksichtigen. Außerdem sollen bei der Auswahl und Gewichtung der Lehrstoffe und Unterrichtsmittel beachtet werden: – die Berücksichtigung des Lernstandes der Klasse im Allgemeinen sowie einzelner Schülerinnen und Schüler im Besonderen; – die Berücksichtigung des sozialen und kulturellen Umfeldes des Kindes und der Schule sowie aktueller Anlässe; – das Vermeiden von Überlastungen bzw. Überforderungen der Schülerin bzw. des Schülers durch zu umfangreiche, verfrühte oder zu komprimierte Anforderungen, die sowohl der notwendigen Vertiefung und Verinnerlichung von Lern- und Bildungsinhalten als auch einer ausgewogenen Persönlichkeitsentwicklung hinderlich sind; – die Berücksichtigung exemplarischer Lehrstoffe, das heißt solcher Inhalte, die in besonderer Weise geeignet erscheinen, grundlegende und bedeutsame Einsichten und Erkenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten, Erfahrungen und Erlebnisse auf andere Sachverhalte zu übertragen; – das Nutzen moderner Kommunikations- und Informationstechniken (nach Maßgabe der ausstattungsmäßigen Gegebenheiten an der Schule). 10. Zusammenarbeit mit Erziehungsberechtigten, schulischen und außerschulischen Einrichtungen Im Hinblick auf die vielfältigen Aufgaben der Grundschule ist der enge Kontakt zwischen Lehrerin bzw. Lehrer und Eltern besonders wichtig. Lehrerinnen bzw. Lehrer und Eltern sollten insbesondere über Maßnahmen beraten, die erforderlich sind, um eine bestmögliche Förderung der Kinder sicherzustellen. Diese Zusammenarbeit wird in besonderem Maße gefördert, wenn die Eltern auch an der Gestaltung schulischer Aktivitäten mitwirken. Aber auch die enge Wechselwirkung von schulischem und außerschulischem Lernen macht eine kontinuierliche Zusammenarbeit zwischen der Schule und den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten erforderlich. Je konsequenter die gegenseitige Information wahrgenommen wird, desto leichter wird es gelingen, Unterschiede in den Erziehungsformen der Schule und jenen des Elternhauses zu erkennen und pädagogische Maßnahmen zu überlegen. Der Lehrerin bzw. dem Lehrer fällt auch die Aufgabe zu, die Erziehungsberechtigten nicht nur über Inhalte und Gestaltung des Unterrichts, sondern auch über den individuellen Leistungsstand ihres Kindes zu informieren. Hiebei hat die Lehrerin bzw. der Lehrer besonders in der Vorschulstufe die Eltern über Maßnahmen zu beraten, die die Gesamtentwicklung des Kindes fördern. Bei der gemeinsamen Führung von Schulstufen der Grundstufe I sind erforderlichenfalls der Lehrplan der Vorschulstufe und der Lehrplan der darauf folgenden höheren Schulstufen der Grundschule flexibel bzw. individuell auszuschöpfen. Das erfordert einen intensiven Kontakt zu Eltern und Erziehungsberechtigten, im Besonderen, wenn ein Kind für das Durchlaufen der Grundstufe I drei Jahre benötigt. Durch die Zusammenarbeit zwischen Lehrerinnen und Lehrern und Eltern bzw. Erziehungsberechtigten können unterschiedliche Erwartungen und Anforderungen an das Kind durchschaubar und daraus resultierende Belastungen reduziert werden. Für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Lehrerin bzw. des Lehrers kann es eine große Hilfe sein, wenn die Erziehungsberechtigten Aufschlüsse über das Kind geben. Für die individuelle Förderung der Kinder in der Vorschulstufe sowie in den weiteren Schulstufen der Grundschule ist auch die Kooperation der Lehrerin bzw. des Lehrers mit anderen Einrichtungen erforderlich. Besonders wichtig ist die Kontaktnahme mit dem Kindergarten und der 1. Schulstufe der Grundschule. Darüber hinaus ist auch die Kooperation der Lehrerinnen und Lehrer mit anderen Einrichtungen vorteilhaft (vgl. hiezu auch die Ziffern 11 und 12). Wertvolle Hilfestellung kann durch den schulpsychologischen Dienst, die Schulärztin bzw. den Schularzt und allenfalls weiteren in der Klasse beschäftigten Lehrerinnen und Lehrern sowie gegebenenfalls durch Sonderpädagogische Zentren usw. erfolgen. 11. Schuleintritt Einer pädagogischen Gestaltung der Schuleingangsphase kommt besondere Bedeutung zu. In Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und vorschulischen Institutionen soll der Schuleintritt möglichst harmonisch erfolgen. In den ersten Schultagen und Schulwochen erwirbt das Kind wichtige Orientierungen für künftiges Leben und Lernen. Das Kind soll Zeit und Gelegenheit haben, seine Mitschülerinnen und Mitschüler kennen zu lernen und zu ihnen wie zur Lehrerin bzw. zum Lehrer positive Kontakte herzustellen. Es soll mit dem Schulhaus und der Zeiteinteilung in der Schule vertraut werden. Diese ersten schulischen Erfahrungen entscheiden mit darüber, ob sich die Lernfähigkeit und Lernbereitschaft eines Kindes entsprechend entwickeln können. Es ist daher darauf zu achten, dass zunächst die dem Kind bekannten und vertrauten Formen des täglichen Lebens, der Sprache, des Spielens und des häufig eher zufälligen Lernens von der Schule aufgenommen werden. Allmählich und behutsam sind diese Formen zu eher zielorientierten Lernformen zu erweitern. Die bereits angeführten Möglichkeiten des Ausschöpfens des Rahmencharakters des Lehrplanes der Vorschulstufe einerseits und der darauf folgenden Schulstufen andererseits dienen insbesondere der Vermeidung von Über- bzw. Unterforderungen beim Wechsel von Schulstufen gemäß § 17 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes. Anzustreben ist eine sachbezogene Arbeitshaltung, die unter anderem durch Genauigkeit, Sorgfalt und Ausdauer gekennzeichnet ist, die aber auch Hilfsbereitschaft und Rücksichtnahme mit einschließt. Besonderes Augenmerk ist darauf zu richten, dass es nicht durch ein zu rasches Ansteigen der Lernanforderungen im Schuleingangsbereich bei einzelnen Schülerinnen bzw. einzelnen Schülern zu Überforderungen kommt. Erfahrungsaustausch zwischen Lehrerinnen, Lehrern und Eltern kann widersprüchliche Lern- und Erziehungsmuster durchschaubar machen und daraus resultierende Belastungen für Kinder abbauen. Derartige Ziele werden nur dann erreichbar sein, wenn im Sinne der Schulpartnerschaft (siehe die §§ 62, 63a sowie § 19 Abs. 8 des Schulunterrichtsgesetzes) die Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternhaus sowie ein entsprechendes Vertrauensverhältnis gegeben sind. 12. Schulübertritt Der pädagogischen Gestaltung des Schulübertritts kommt besondere Bedeutung zu. In Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und den weiterführenden Schulen soll der Schulübertritt möglichst harmonisch erfolgen. Als besonders empfehlenswert haben sich Projekte zum gegenseitigen Kennenlernen erwiesen (zB Schnuppertage, Schulfeste, Tage der offenen Tür, Besuche in der abgebenden bzw. aufnehmenden Schule). Möglichst häufige Kommunikation zwischen den Lehrerinnen und Lehrern sowie den Erziehungsberechtigten kann unterschiedliche bzw. widersprüchliche Lern- und Erziehungsmuster durchschaubar machen und daraus resultierende Belastungen der Kinder abbauen. Im Sinne der Aktivierung und Motivierung, aber auch des Sozialen Lernens der Schülerinnen und Schüler kann die Kenntnis über die Arbeitsweisen in den weiterführenden Schulen wesentlich zum Gelingen des Schulübertritts beitragen. Die Schülerinnen und Schüler sollen auf die neue Lernwelt vorbereitet werden. 13. Lehrplan-Zusatz „Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache” Der Lehrplan-Zusatz „Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache” ist in Verbindung mit dem Lehrplan „Deutsch, Lesen, Schreiben” bzw. „Deutsch, Lesen” Grundlage für das Lehren und Lernen von Deutsch als Zweitsprache. Eine detaillierte Berücksichtigung der zum Teil sehr unterschiedlichen Vorkenntnisse der Schülerinnen bzw. der Schüler in der Zweitsprache Deutsch kann nicht im Lehrplan, sondern nur auf der Ebene der klassenbezogenen Jahresplanung unter Berücksichtigung des jeweiligen lernorganisatorischen Modells, das an der Schule verwirklicht wird, erfolgen. Der Lehrplan-Zusatz „Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache” ist nicht nach Schulstufen gegliedert. Er versteht sich als ein mehrjähriges Lernkonzept, das von Schülerinnen bzw. Schülern mit keinen oder mit nur geringen Vorkenntnissen in Deutsch jeweils vom Beginn an durchlaufen wird (unabhängig von der Schulstufe, in die die Schülerin bzw. der Schüler eingestuft wird), das bei bestehenden Vorkenntnissen aber auch in Teilzeitbereichen übersprungen werden kann. Der Lehrplan-Zusatz „Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache” ist im Wesentlichen als Differenzierungs- und Individualisierungshilfe für einen Unterricht zu verstehen, der sich immer auch an den Lernzielen und Vermittlungsformen des allgemeinen Lehrplanes für Deutsch orientiert. Dies ist schon allein deshalb erforderlich, weil Schülerinnen bzw. Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache in vielen Fällen in einem mehr oder weniger großen Ausmaß am Unterricht in „Deutsch, Lesen, Schreiben” bzw. „Deutsch, Lesen” teilnehmen bzw. in diesen immer wieder einbezogen werden. Die unterrichtspraktische Verklammerung zwischen einzelnen Teilbereichen des Lehrplanes für Deutsch mit jenen des Lehrplan-Zusatzes wird mit zunehmender Lernzeit wachsen und zu fließenden Übergängen führen. Hinsichtlich der Volksschuloberstufe siehe Anlage 1 zur Verordnung über die Lehrpläne der Hauptschulen, BGBl. II Nr. 134/2000, in der jeweils geltenden Fassung. 14. Schulautonome Lehrplanbestimmungen Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) sind in der 1. bis 4. Schulstufe der Grundschule im Bereich der Pflichtgegenstände (ausgenommen ist der Pflichtgegenstand „Religion“), der verbindlichen Übung „Lebende Fremdsprache“ und der unverbindlichen Übungen vorgesehen. Die Gesamtwochenstundenzahl für die einzelnen Schulstufen ist in einem Rahmen vorgegeben. Innerhalb dieses Rahmens können in den einzelnen Pflichtgegenständen sowie in der verbindlichen Übung „Lebende Fremdsprache“ die Wochenstunden pro Schulstufe um höchstens eine Wochenstunde, insgesamt um höchstens zwei Wochenstunden, erhöht bzw. verringert werden. Die gänzliche Streichung eines Unterrichtsgegenstandes auf einer Schulstufe ist nicht zulässig. Schulautonome Lehrplanbestimmungen haben sich an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in einer Klasse oder Schule an einem bestimmten Schulort sowie aus den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen zu orientieren und haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerwochenstunden und Möglichkeiten der räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten der Schule zu beachten. Sofern durch die schulautonomen Lehrplanbestimmungen ein höheres Stundenausmaß vorgesehen wird, als für den Fall des Nichtbestehens schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan vorgeschrieben wird, können durch die zusätzlichen Lehrplanbestimmungen zusätzlich Bildungs- und Lehraufgaben, didaktische Grundsätze und Lehrstoffumschreibungen vorgenommen werden. In diesem Zusammenhang sind folgende Gesichtspunkte von grundsätzlicher Bedeutung: 1. Im Rahmen des Konzeptes der Allgemeinbildung ist ein breit gefächertes Bildungsangebot sicherzustellen, das die Vielfalt von Begabungen und Interessen berücksichtigt und zu frühe Spezialisierungen vermeidet. 2. Allgemeinbildung schließt eine zu frühe, einengende Ausrichtung an möglichen Schul- und Berufslaufbahnen durch spezielle Vorbereitungs- und Qualifikationsangebote aus. Dies steht nicht im Widerspruch zum Bedarf nach erweiterten und intensivierten Angeboten zur Berufsorientierung und Schullaufbahnberatung. 3. Auf die Bildungsaufgabe der Volksschule und die Übertrittsmöglichkeiten ist Bedacht zu nehmen. 4. Bei der Erweiterung des Lernangebotes im Rahmen bestehender Unterrichtsgegenstände hat es sich um eine vertiefende, besondere Interessen und Begabungen der Schülerinnen und Schüler berücksichtigende Erweiterung zu handeln, die nicht Bildungsinhalte anderer Schularten in wesentlichen Bereichen vorwegnehmen darf. 15. Betreuungsplan für ganztägige Schulformen Der Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen umfasst die Bereiche gegenstandsbezogene Lernzeit, individuelle Lernzeit sowie Freizeit (einschließlich Verpflegung). Der Betreuungsteil kann sowohl in zeitlicher Trennung vom Unterricht als auch mit diesem verschränkt organisiert werden. Aufgaben des Betreuungsteils: Allgemein: – Individuelle Interessens- und Begabungsförderung – Soziales Lernen, Bestärken des Zusammenlebens und Persönlichkeitsbildung – sprachliche Förderung – Leseförderung – Förderung des Gesundheitsbewusstseins Freizeit: – Erholung – individueller Freiraum – Motivation zu körperlicher Bewegung – ergänzende Bewegungseinheiten – Förderung der Kreativität – Anregung zu sinnvoller Freizeitgestaltung Lernzeiten: – Förderung der Lernmotivation – Festigung des Unterrichtsertrages – Unterstützung des schulischen Erfolgs – Anleitung zu eigenständiger Lernorganisation Zur Verwirklichung dieser Aufgaben sind folgende Grundsätze zu beachten: Pädagogisches Konzept und Planung: Das Zusammenwirken von Unterricht, Lern- und Freizeit sowie die konkreten Angebote sind durch mittel- und langfristige Planung inhaltlich und organisatorisch-konzeptionell abzustimmen und in einem standortspezifischen pädagogischen Konzept festzuhalten. In der Planung ist auf die Heterogenität (zB Entwicklungsstand, Alter, Schulstufen) der Gruppen sowie auf die unterschiedlichen Interessen und Fähigkeiten aller Schülerinnen und Schüler durch ein gefächertes Bildungsangebot und Differenzierung einzugehen. Dabei sind die vor- und außerschulischen Erfahrungen und Potentiale (Mehrsprachigkeit, Interkulturalität usw.) der Schülerinnen und Schüler einzubeziehen. Kommunikation und Austausch: Bezüglich der zu erreichenden Lernziele und Lernfortschritte der einzelnen Schülerinnen und Schüler sowie hinsichtlich der Quantität und Qualität der Aufgabenstellungen aus dem Unterricht (zB Hausübungen) hat in regelmäßigen Abständen ein Austausch zwischen den Pädagoginnen und Pädagogen des Unterrichtsteils und jenen des Betreuungsteils zu erfolgen, um eine optimale Förderung in beiden Phasen zu ermöglichen. Eine sinnvolle und zweckmäßige Kommunikation zwischen Pädagoginnen und Pädagogen des Unterrichtsteils und des Betreuungsteils mit den Erziehungsberechtigten, insbesondere hinsichtlich der Lernfortschritte und der zu erledigenden Aufgaben, ist sicherzustellen. Der Ablauf von Lern-, Ruhe-, Bewegungs-, Spiel-, Förder- und Essenszeiten ist unter Berücksichtigung der Leistungskurve altersgemäß differenziert zu gestalten. Rückzugsmöglichkeiten und Freiräume sollen in ausreichendem Ausmaß vorgesehen werden. Als notwendige Erholungsphase vor der Lernzeit soll nach Möglichkeit Freizeit eingeplant werden. Die Schülerinnen und Schüler erhalten in der Lernzeit individuelle Unterstützung bei der Bearbeitung von Aufgabenstellungen aus dem Unterricht (zB Hausübungen) und der Festigung der Lerninhalte des Unterrichtsteils. Bestandteile des Freizeitteils sind die individuelle Förderung und Entdeckung kreativer, musischer sowie sportlicher Begabungen und Interessen. Damit die schulische Tagesbetreuung ein qualitativ hochwertiges Angebot sein kann, ist die Anwesenheit bis zumindest 16:00 Uhr erforderlich. Es sind Möglichkeiten für die Schülerinnen und Schüler zu schaffen, soziale Kontakte über die Zugehörigkeit zu Gesellschaftsschichten, Religionen, Kulturen uä. hinweg zu knüpfen und zu pflegen sowie in der Gruppe zu lernen und sich gemeinsam weiter zu entwickeln. Umfassende, fächerübergreifende sprachliche Bildung sowie eine nachhaltige Sprach- und Lesekultur sind zentrale Aufgaben in allen Bereichen der ganztägigen Schulform und somit fixer Bestandteil des Angebotes sowohl in der Lernzeit als auch in der Freizeit. Der Leseförderung ist als Teil der sprachlichen Bildung Platz einzuräumen. Projekte sollen das Angebot an ganztägigen Schulen ergänzen. Diese können in weniger intensiven Phasen des Unterrichtsjahres über einen längeren Zeitraum und auch übergreifend zwischen Freizeit und Lernzeiten auf Basis der mittel- und langfristigen Planung stattfinden. Wo die Möglichkeit besteht, sollen Aktivitäten im Freien vorgesehen werden und soll die Betreuung auch an dislozierten Betreuungsorten (Ausflüge und Exkursionen) Teil des Angebotes sein. Lernzeiten: Die Lernzeiten müssen strukturiert sein und dienen der Festigung und der Förderung der Unterrichtsarbeit aus dem Unterrichtsteil (zB durch Hausübungen) sowie der individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler, nicht jedoch der Erarbeitung neuer Lerninhalte. Der Lernbetreuung kommt die Aufgabe der Unterstützung und nicht die Kompensation des Unterrichts zu. Dabei muss auf angepasste Angebote geachtet werden und angeregt werden, Schritte in Richtung Weiterentwicklung zu tun. Es soll ermutigt werden, Energie und Zeit in das eigene Lernen (Schülerinnen- und Schülerinvolvement) zu investieren. Pädagoginnen und Pädagogen haben dabei nach Bedarf Unterstützung zu leisten. Durch eine offene und anregende Gestaltung ist eine positive Lernatmosphäre sicherzustellen, die die Entwicklung der Schülerinnen und Schüler unterstützt. Der Vermittlung von Lerntechniken ist Raum zu geben. Die Schülerinnen und Schüler sollen befähigt werden, eigenverantwortlich individuelle Lernarbeit zu bewältigen. Das individuelle Lernziel (Lenkung), die selbstständige Lernkontrolle (Steuerung), die eigenverantwortliche Energieeinteilung (Lernökonomie) sowie die individuelle Nutzung von Begabungen werden gefördert. Dabei ist darauf zu achten, dass fehlende Unterstützung der Entwicklung und des Lernfortschrittes durch die Erziehungsberechtigten durch das ganztägige schulische Angebot nach Möglichkeit ausgeglichen werden soll. Im Sinne der individuellen Betreuung sind innere Differenzierung und häufiges Arbeiten in kleinen Gruppen oder in Einzelarbeitsphasen vorzunehmen, vor allem wenn Schülerinnen und Schüler verschiedener Klassen gemeinsam betreut werden. Aufgabenstellungen aus dem Unterricht: Aufgabenstellungen aus dem Unterricht (zB Hausübungen) dienen dazu, das im Unterricht Erarbeitete durch Üben und die selbstständige Auseinandersetzung zu festigen, einzuprägen und anzuwenden, Lernvorgänge selbst zu organisieren sowie Arbeitsmittel und Arbeitstechniken selbst zu wählen und einzusetzen. Es liegt im Ermessen und im Erfahrungsbereich der Lehrkraft des Unterrichtsteils, Hausübungen qualitativ und quantitativ sinnvoll und gezielt einzusetzen. Es ist darauf zu achten, dass diese Aufgaben in Absprache zwischen den Pädagoginnen und Pädagogen des Unterrichtsteils und des Betreuungsteils (Lernzeit) grundsätzlich so zu stellen sind, dass sie im zeitlichen Ausmaß der im Betreuungsteil für die individuelle Lernzeit anberaumten Wochenstunden erledigt werden können. Gegenstandsbezogene Lernzeit: Die gegenstandsbezogene Lernzeit umfasst drei Wochenstunden (sofern schulautonom keine andere Festlegung erfolgt), wobei nicht mehrere Stunden an einem Tag vorgesehen werden sollen. In der gegenstandsbezogenen Lernzeit ist der Ertrag der Unterrichtsarbeit zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen. Dabei soll nicht die Menge, sondern die Wesentlichkeit der Bildungsinhalte im Vordergrund stehen. Neue Lernstoffe dürfen nicht erarbeitet werden. Im Sinne der Individualisierung ist offenen Arbeitsformen mit gezielt zusammengestellten Aufgabenpaketen der Vorzug zu geben. Die Unterstützung durch die Pädagogin und den Pädagogen darf nur so weit gehen, dass die Erledigung der gestellten Aufgabe die selbstständige Leistung der Schülerin und des Schülers bleibt. Vorbereitete Lernimpulse sind zur Vertiefung und zur Förderung der Talente zu setzen. Individuelle Lernzeit: Die individuelle Lernzeit umfasst vier Wochenstunden (sofern schulautonom keine andere Festlegung erfolgt). Im Mittelpunkt der individuellen Lernzeit steht die eigenständige Vertiefung. Zweckmäßige und zeitökonomische Verfahrensweisen des selbstständigen Lernens (Erledigung der Aufgabenstellungen aus dem Unterricht wie zB Hausübungen, Aneignung des Lernstoffes, Vermittlung von Lerntechniken, Vorbereitung auf Leistungsfeststellungen usw.) stehen im Vordergrund. Jede Schülerin und jeder Schüler ist in der individuellen Lernzeit von den betreuenden Pädagoginnen und Pädagogen durch individuelle Lernunterstützung bestmöglich zu begleiten. Die Organisation und Struktur der Lernzeit soll eigenständiges Lernen begünstigen und den Schülerinnen und Schülern nach Bedarf Hilfestellungen zukommen lassen. Schulautonome Gestaltung der gegenstandsbezogenen und der individuellen Lernzeiten: Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann das Ausmaß der gegenstandsbezogenen Lernzeit und der individuellen Lernzeit unter Bedachtnahme auf pädagogische, räumliche und ausstattungsmäßige Gegebenheiten entsprechend der nachfolgenden Tabelle festgesetzt werden: Lernzeiten Wochenstunde(
- n)Gegenstandsbezogene Lernzeit 1 2 3 4 Individuelle Lernzeit 8 6 4 2 Wenn es in Ermangelung des erforderlichen Personals nicht möglich ist, individuelle Lernzeit im Ausmaß von zumindest zwei Wochenstunden vorzusehen, dann ist statt der individuellen Lernzeit die gegenstandsbezogene Lernzeit mit fünf Wochenstunden festzulegen. Sowohl in der gegenstandsbezogenen als auch in der individuellen Lernzeit sollen die Möglichkeiten von Informations- und Kommunikationstechnologien genutzt werden. Ebenso können therapeutische und funktionelle Übungen – auch unter Einbeziehung von geeigneten Computerprogrammen – vorgesehen werden, die wichtige psychische und physische Grundfunktionen stärken und damit die Voraussetzungen zur Erreichung der Lehrplanziele verbessern. Bei Schülerinnen und Schülern mit erhöhtem Förderbedarf ist dem richtigen Einüben von Alltagshandlungen im Sinne eines lebenspraktischen Trainings besonderes Augenmerk zu schenken. Bei der Gestaltung des Betreuungsteiles soll gegebenenfalls eine Koordinierung mit außerschulischen Therapiemaßnahmen für einzelne Schülerinnen und Schüler oder Gruppen von Schülerinnen und Schülern vorgenommen werden. Freizeit: Im Freizeitteil ist verstärkt auf individuelle Interessen und Begabungen der Schülerinnen und Schüler einzugehen und Erholungsphasen sind einzubauen. Freiräume zur selbstbestimmten Planung durch Schülerinnen und Schüler sind einzuplanen. Es sollen auch Anreize geboten werden, sich mit neuen Bereichen auseinanderzusetzen. Auch dem Bedürfnis nach Sich-Zurückziehen und Erholung sowie Bewegung im Freien ist ausreichend Raum zu geben. Projekte können unter Wahrung der Zeiteinheiten übergreifend in Lern- und Freizeit organisiert werden. Die Schülerinnen und Schüler sollen zu einem sinnvollen Freizeitverhalten geführt werden, indem sie Einstellungen, Kompetenzen und Fähigkeiten erwerben, die über die Schulzeit hinaus positive Wirkung haben. Das Angebot unterschiedlicher Aktivitäten ist unter Einbeziehung und Mitgestaltung der Schülerinnen und Schüler zu erstellen. Es sollten, sofern es die Rahmenbedingungen zulassen, Wahlmöglichkeiten geboten werden, um bedürfnisorientierte Entscheidungen zu ermöglichen. Teil der Freizeit ist das Mittagessen mit einem altersgerechten Speisenangebot und einem abwechslungsreichen Speiseplan. Durch richtige Ernährung wird ein wichtiger Beitrag zur körperlichen Gesundheit geleistet. Aspekte der Ernährungspädagogik sind dabei zu berücksichtigen. An ganztägigen Schulformen hat die Angebotspalette insbesondere folgende Bereiche zu berücksichtigen: – Physische Fitness durch ausreichende Bewegung, um Bewegungsmangel auszugleichen und die motorische Entwicklung zu unterstützen; insbesondere an jenen Tagen, an denen im Stundenplan kein Unterricht in „Bewegung und Sport“ vorgesehen ist, sind die Angebote im Bereich der Freizeit nach Möglichkeit so zu setzen, dass eine Bewegungseinheit angeboten wird. Dafür sind geeignete und zur Verfügung stehende Außen- und Innenbereiche einzubeziehen. – Schulische Kulturarbeit zur Entfaltung von Kreativität und sozialen Kompetenzen: Theater, Instrumentalmusik, Chor, Tanz, Spielpädagogik, Medienpädagogik, Erlebnispädagogik, kreatives Gestalten, Werken, Malen, Zeichnen usw. – Soziales Lernen: Entwicklung von Kontaktfähigkeit, Toleranz, Konfliktmanagement, Interreligiosität usw. als Beiträge zu Inklusion, Friedenserziehung, Gewaltprävention, politischer Bildung uä. Peer-Mediation kann in das Angebot integriert werden. – Lesen: Die Kulturtechnik „Lesen“ ist durch eine positive Lesekultur und Leseatmosphäre, ein altersadäquates Literaturangebot und Bibliotheksnutzung zu fördern. – Persönlichkeitsbildung: Stärkung von Selbstvertrauen, Selbstwertgefühl, Stärkung des Selbstkonzepts, eigene Stärken und Schwächen erkennen, Umgang mit Gefühlen usw. – Geschlechterbewusste Pädagogik: Unterschiedliche Rollen und Verhaltensweisen von Männern und Frauen in unserer Gesellschaft einbeziehen und reflektieren; Stereotypen begegnen und mit entsprechenden Angeboten entgegenwirken. – Freizeitverhalten: Ohne Leistungs- und Konkurrenzdruck zu einem sinnvollen Freizeitverhalten führen (zB spielerische und sportliche Aktivitäten, Umgang mit den Medien und Social Media, Lesen). – Erholung: Für die Schülerinnen und Schüler sind Freiräume (in den Außen- und Innenbereichen) und Erholungsphasen zur selbstständigen Ausgestaltung vorzusehen. II. Allgemeine Bestimmungen für die Volksschuloberstufe Die verhältnismäßig gleichartige Zusammensetzung der Schülerjahrgänge der 1. bis 4. Schulstufe ist auf der Oberstufe der Volksschule nicht mehr gegeben. Der Übertritt von Schülerinnen bzw. Schülern in Hauptschulen und in allgemein bildende höhere Schulen bedingt sehr veränderte Leistungssituationen, besonders im Zusammenhang mit den verschiedenen Organisationsformen der wenig gegliederten Schulen. Da die örtlichen Gegebenheiten der einzelnen Oberstufen der Volksschule sehr verschieden sind, wird die Festlegung der Bildungs- und Lehraufgaben sowie des Lehrstoffes der einzelnen Pflichtgegenstände den Landesschulräten übertragen, wobei sich diese am Lehrplan der Hauptschule, Anlage 1 zur Verordnung über die Lehrpläne der Hauptschulen, BGBl. II Nr. 134/2000, in der jeweils geltenden Fassung, zu orientieren haben. In den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache hat diese Orientierung an den Anforderungen für die II. Leistungsgruppe zu erfolgen. In Klassen, die mehrere Schulstufen in sich vereinigen, ist der Lehrstoff so weit wie möglich in gleichwertigen Jahreswechselfolgen durchzunehmen. Auf diese Weise soll ein Zersplittern des Unterrichts vermieden werden. Das Lehrgut ist dabei so aufzuteilen, dass die jeweils neu hinzutretenden Schülerinnen bzw. Schüler den Anschluss an den jeweiligen Abschnitt der Wechselfolge ohne Schwierigkeiten finden können. Im Hinblick auf eine abgerundete Bildung können zur Behandlung einzelner Bildungseinheiten alle Entlassungsschüler zeitweise zusammengefasst werden. In ähnlicher Weise ist auf der 8. Schulstufe für die Förderung begabter Schülerinnen bzw. Schüler, besonders im Hinblick auf den Übertritt in weiterführende Schulen, zu sorgen. Im Übrigen finden die Bestimmungen der Anlage 1 zur Verordnung über die Lehrpläne der Hauptschulen, BGBl. II Nr. 134/2000, in der jeweils geltenden Fassung, unter Bedachtnahme auf die organisatorischen Gegebenheiten sinngemäß Anwendung. DRITTER TEIL ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE I. Allgemeine didaktische Grundsätze für die Grundschule Bei der Arbeit der Lehrerin bzw. des Lehrers in der Grundschule insbesondere in der Vorschulstufe sind – das Aufgreifen von Lerngelegenheiten, – das Arrangieren von Lernsituationen und – das Organisieren von Lernprozessen von besonderer Bedeutung. Mit den folgenden didaktischen Grundsätzen sollen wesentliche und kennzeichnende Merkmale eines kind- und grundschulgemäßen Unterrichts charakterisiert werden: 1. Kindgemäßheit und Berücksichtigung der Lernvoraussetzungen Die Grundschullehrerin bzw. der Grundschullehrer hat den Unterricht grundsätzlich am Kind zu orientieren, an seinen Lernmöglichkeiten und -grenzen im Spannungsfeld von dem, was es braucht, und dem, was es will. Dies bedeutet auch, dass den Kindern ein ihrem Alter und ihrer Entwicklung entsprechendes Maß an Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung des Unterrichts wie bei der Gestaltung des Schullebens insgesamt eingeräumt wird. Individualisierung verlangt von der Lehrerin bzw. vom Lehrer, dass sie bzw. er trotz der vereinheitlichenden Tendenz jedes Klassenunterrichts die Verschiedenartigkeit der kindlichen Persönlichkeiten und ihrer Bedingtheiten ernst nimmt und ihnen zu entsprechen versucht. Dabei wird sie bzw. er die unterschiedlichen Entwicklungsstufen und Individuallagen der Schülerinnen bzw. der Schüler im Allgemeinen sowie den sachstrukturellen Entwicklungsstand auf einem umschriebenen Sachgebiet auf Grund bisheriger Lernerfahrungen im Besonderen, also die verschiedenen Bildungsvoraussetzungen der Kinder, berücksichtigen. Die Unterschiedlichkeiten der Kinder betreffen im Einzelnen ihr Lerntempo, ihre Lernbereitschaft und Lernfähigkeit, ihre Interessen, ihre Vorerfahrungen, ihre Kooperationsbereitschaft und Kooperationsfähigkeit, ihre Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kulturkreis, ihre Kommunikationsfähigkeit, ihre Selbstständigkeit und anderes. Diesen Unterschiedlichkeiten der Kinder soll die Lehrerin bzw. der Lehrer durch differenzierende und individualisierende Maßnahmen entsprechen. In diesem Sinne sind auch die wahrgenommenen Lernfortschritte des Kindes zu berücksichtigen. Ein besonderes Augenmerk gilt auch jenen Kindern, die nach dem Lehrplan der Vorschulstufe unterrichtet werden. Bei der Unterrichtsgestaltung ist darauf zu achten, dass dem besonderen Bewegungsbedürfnis des Kindes Rechnung getragen wird. Es gibt zahlreiche Lernsituationen, die keinerlei Sitzzwang erfordern. Schulkurzturnen wie gymnastische Übungen, Bewegungsspiele und andere motorische Aktivitäten sind in den Unterricht einzubauen. Besondere Bedeutung kommt auch der Pausengestaltung zu. Bei der Bemessung der Hausübungen muss darauf Bedacht genommen werden, dass auch langsamen und lernschwachen Kindern genügend Zeit für Bewegung und Spiel bleibt. An ganztägigen Schulen sollen die Aufgabenstellungen aus dem Unterricht (zB Hausübungen) hinsichtlich Quantität und Qualität in Abstimmung mit den Pädagoginnen und Pädagogen des Betreuungsteils erfolgen. Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie nach Möglichkeit im zeitlichen Ausmaß der im Betreuungsteil für die individuelle Lernzeit anberaumten Wochenstunden erledigt werden können. 2. Soziales Lernen Soziales Lernen hat wie alles Lernen in der Schule Gegenwarts- und Zukunftsbedeutung. Die Entwicklung der sozialen Fähigkeiten spielt im Lebensvollzug des Kindes und des Erwachsenen eine ebenso bedeutende Rolle wie seine Kenntnisse und Fertigkeiten. Zielorientiertes soziales Lernen greift geeignete Situationen auf und ist um eine kontinuierliche Lernentwicklung bemüht. In Verbindung mit und neben dem sachlichen Lernen hat die Lehrerin bzw. der Lehrer auch das soziale Lernen der Kinder anzuregen, zu fördern und es damit weiter zu entfalten. Die Förderung der Persönlichkeit der Kinder zielt einerseits auf die Stärkung des Selbstwertgefühles und andererseits auf die Entwicklung des Verständnisses für andere ab. In besonderer Weise ermöglicht diese: das Mit- und Voneinanderlernen, das gegenseitige Helfen und Unterstützen, das Erwerben einfacher Umgangsformen, das Entwickeln und Akzeptieren von Regeln bzw. eines Ordnungsrahmens als Bedingung für Unterricht, das gewaltfreie Lösen bzw. das Vermeiden von Konflikten, das Erkennen und Durchleuchten von Vorurteilen, das ansatzweise Verständnis für Manipulation, die Sensibilisierung für Geschlechterrollen. Möglichkeiten dazu bieten zum Beispiel verschiedene Situationen im Zusammenleben der Klasse, das Lernen in kooperativen Sozialformen (Kreisgespräch, Partner- und Gruppenarbeit, Rollenspiel, Kinder als Helfer für Kinder usw.) und das Aufgreifen und Anbieten von sozialen Themen im Unterricht. Um soziales Lernen zu ermöglichen, muss die Lehrerin bzw. der Lehrer trachten, ein Klima des gegenseitigen Vertrauens und der mitmenschlichen Verantwortung zu schaffen. Klasse und Schule sollen von Lehrerinnen bzw. Lehrern sowie Schülerinnen bzw. Schülern gemeinsam als Hilfe-, Aussprache-, Arbeits-, Spiel- und Feiergemeinschaft gestaltet und erlebt werden. Der Weg führt dabei von der Entwicklung möglichst vieler positiver Ich-Du-Beziehungen über den Aufbau eines Wir-Bewusstseins zur gemeinsamen Verantwortung aller für alle. Dies gilt in der Klasse oder Lerngruppe beim Mitgestalten einer lebendigen Schulgemeinschaft und dient dem Verständnis für andere größere Sozialgebilde, wie Gemeinde, Bundesland und Österreich als Staat in Europa. Damit soll Verantwortungsbewusstsein für verschieden große Solidargemeinschaften bei den Kindern grundgelegt werden. Dies gelingt nur, wenn Vorurteile bewusst gemacht und Toleranz zu üben gelernt werden. Soziales Lernen erhält besonders große Bedeutung und Chance, wenn Kinder mit unterschiedlichen Lernvoraussetzungen, Kinder unterschiedlicher Schulstufen, Kinder mit unterschiedlicher Muttersprache, Kinder mit Behinderungen (Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf) sowie Kinder mit speziellen Bedürfnissen gemeinsam unterrichtet werden. 3. Lebensbezogenheit und Anschaulichkeit Die Grundsätze der Lebensbezogenheit und der Anschaulichkeit verlangen von der Lehrerin bzw. vom Lehrer, dass der Unterricht nach Möglichkeit von der konkreten Erlebniswelt des Kindes ausgeht und zu dieser auch wieder zurückführt. Veranschaulichung verlangt von der Lehrerin bzw. vom Lehrer, dass sie bzw. er die Lehrstoffe den Erfahrungen der Kinder zugänglich machen soll. Dies kann auf der Ebene der Sinneswahrnehmungen oder auf der Ebene der Vorstellungen geschehen. Inhalte können zum einen dadurch konkret erfahrbar gemacht werden, dass man sie ihrer Art entsprechend, zB durch Sehen, Hören usw., zugänglich macht, zum anderen, dass man sie durch Beispiele bzw. durch Nutzung der modernen allenfalls vorhandenen Informationstechniken vergegenwärtigt. Wo es für das Lernen sinnvoll erscheint, soll es mehr- bzw. vielsinnig angeregt werden. Von diesen Erfahrungen ausgehend, soll das Kind zum Denken und zur Abstraktion geführt werden. Lernprozesse des Erkennens und Verstehens, des Denkens und Abstrahierens werden oft durch die Auseinandersetzung mit der konkreten Wirklichkeit, oft aber auch durch Nachbildungen, Abbildungen oder Symbole ermöglicht. Die Lehrerin bzw. der Lehrer soll Lerngelegenheiten arrangieren bzw. aufgreifen, die das soziale, kulturelle und naturhafte Umfeld des Kindes und der Schule, die Alltagssituationen oder aktuelle Ereignisse bieten. Sie bzw. er wird versuchen, dem Kind die Bedeutsamkeit und Sinnhaftigkeit der Lehraufgaben und Lehrstoffe für sein gegenwärtiges und zukünftiges Leben zu vermitteln. Die Lebensbezogenheit drückt sich auch in der Verbundenheit der Schule und des Unterrichts mit dem Leben außerhalb der Schule aus. 4. Konzentration der Bildung Die Schulerziehung hat den ganzen Menschen zu bilden und darf keinen Seinsbereich, vom Körperlichen bis zum Seelisch-Geistigen, vernachlässigen. Im Hinblick auf das Bildungsgut der Schule bedeutet dies, dass der Stoff in größeren Sinnganzheiten unter Ausnützung aller Wechselbeziehungen an die Schülerin bzw. den Schüler heranzubringen ist. Vom eher ganzheitlichen Erleben der Kinder ausgehend, wird die Wirklichkeit unter verschiedenen Aspekten betrachtet. Damit wird, ausgehend vom vorfachlichen Unterricht auf der Grundstufe I, auf der Grundstufe II allmählich zu einem stärker fachlich gegliederten Unterricht fortgeschritten. Zugleich werden der Lebenszusammenhang und der sachstrukturelle Zusammenhang eines Lehrstoffes bei seiner Vermittlung berücksichtigt. 5. Sachgerechtheit Die Lehrerin bzw. der Lehrer hat im Unterricht den Anspruch der Sache zur Geltung zu bringen, hiebei ist Sachrichtigkeit grundsätzlich erforderlich, auch wenn aus psychologischen bzw. methodischen Gründen Vereinfachungen geboten sind. Außerdem ist der Unterricht so zu führen, dass die Schülerin bzw. der Schüler genügend Zeit zur persönlichen Auseinandersetzung mit den Lehrstoffen hat. Es bedeutet auch keinen Verstoß gegen diesen didaktischen Grundsatz, den Kindern die Möglichkeit zu geben, auf dem Umweg über Irrtümer zu lernen, was häufig viel nachhaltiger und damit letztlich effektiver ist. (Dies gilt jedoch nicht für den Teilbereich Rechtschreiben.) Denn auch dieses Lernen ist von der Absicht geleitet, zum Erfassen des „Sachrichtigen” hinzuführen. Sachgerechtheit und Kindgemäßheit sind einander notwendigerweise ergänzende, keinesfalls einander ausschließende oder widersprechende Grundsätze. 6. Aktivierung und Motivierung In allen Bereichen des Unterrichts sollen, wo immer möglich, spontanes Interesse, Neugierverhalten, Wissensbedürfnis und Leistungsbereitschaft der Schülerin bzw. des Schülers geweckt und gepflegt werden. Im Sinne dieses Grundsatzes soll die Lehrerin bzw. der Lehrer an die natürliche Aktivität der Kinder anknüpfen, und es gilt, möglichst viele und vielfältige Möglichkeiten für hantierenden Umgang bzw. für das Handeln zu eröffnen. Das Tun soll zum Überlegen, Abwägen, Ordnen, Planen und zum Erkennen führen. Die Aktivitäten reichen vom spielerischen Tun über planmäßiges Arbeiten bis zum selbst gesteuerten, entdeckenden Lernen auf eigenen Wegen. Die Kinder können an der Vorbereitung (zB durch vorbereitende Hausübungen) des Unterrichts, gelegentlich auch am Nachdenken über Unterricht beteiligt werden. Die Kinder sollen durch Unterricht auch zu verschiedenen Aktivitäten außerhalb der Schule angeregt werden. Das Erlernen und Beherrschen von verschiedenen Arbeits- bzw. Lerntechniken ist eine wichtige Grundlage für die Möglichkeit selbsttätigen Bildungserwerbs in verschiedenen Unterrichts- und Sozialformen. Eine wichtige Voraussetzung für Aktivierung und Motivierung schafft die Lehrerin bzw. der Lehrer dadurch, dass sie bzw. er versucht, die Bedeutsamkeit von Lehraufgaben und Lehrstoffen, dort, wo es sinnvoll ist, über die subjektive Betroffenheit der Kinder zu vermitteln. Damit wird einerseits der Sinn eines Unterrichtsabschnitts einsichtig, andererseits die Aufmerksamkeit für das Unterrichtsangebot geweckt. Die medienspezifischen Vorteile moderner Kommunikations- und Informationstechniken können zur Aktivierung und Motivierung beitragen (Einsatz nach Maßgabe der ausstattungsmäßigen Gegebenheiten an der Schule). 7. Individualisieren, Differenzieren und Fördern In der Grundschule unterscheiden sich die Schülerinnen und Schüler, insbesondere die Schulanfängerinnen und Schulanfänger hinsichtlich des Entwicklungsstandes des Sozialverhaltens, der Kommunikationsfähigkeit, der Selbstständigkeit, der Interessen, der Motivation, des Vorwissens, der Lernfähigkeit, der Arbeitshaltung ua., wie kaum in einer anderen Schulart. Diese Unterschiede müssen erkannt, beachtet und zum Ausgangspunkt für individualisierende und differenzierende Lernangebote und Lernanforderungen gemacht werden. Eine verantwortungsvolle Berücksichtigung der Unterschiede schafft die Voraussetzungen für erfolgreiches Lernen aller Schülerinnen und Schüler und hilft mit, Über- bzw. Unterforderungen möglichst zu vermeiden. Ein das Lernen fördernder Unterricht soll in einer pädagogischen Atmosphäre von Ermutigung und Erfolgszuversicht, Geduld und Güte, Vertrauen und Verständnis, gegenseitiger Achtung und Rücksichtnahme erfolgen. Dies erfordert von der Lehrerin bzw. vom Lehrer, dass sie bzw. er sich um die bestmögliche Förderung jeder einzelnen Schülerin bzw. jedes einzelnen Schülers bemüht. Der Klassenraum soll sowohl als lernanregende Umwelt als auch als Raum für kindliches Zusammenleben gestaltet sein und eine flexible Sitzordnung ermöglichen. Jeder Unterrichtstag soll inhaltlich und zeitlich so ausgewogen gestaltet sein, dass Arbeit und Spiel, Anstrengung und Entspannung einander ergänzen und durchdringen. Maßnahmen der Individualisierung bzw. inneren Differenzierung sind im Sinne des Förderns und des Forderns zu verstehen und zu gestalten. Sie tragen dazu bei, dass die Grundschule auch die sehr wichtige Aufgabe der Begabungsförderung erfüllt. Im Rahmen der Differenzierung werden innerhalb der Jahrgangsklassen oder heterogenen Lerngruppen unterschiedliche, stets veränderbare Schülergruppierungen vorgenommen. Als mögliche Kriterien für Gruppierungen gelten: Interesse, Selbsteinschätzung, unterschiedliche Lernvoraussetzungen, Freundschaftsbeziehungen, Lerntempo usw. Differenzierungsmaßnahmen beziehen sich auf Schülergruppen und Individualisierungsmaßnahmen beziehen sich auf das einzelne Kind. Als mögliche Verfahren bieten sich ua. an: – Unterschiede in der Aufgabenstellung (zB Anzahl der Aufgaben, Zeitaufwand, Schwierigkeitsgrad, Anzahl der Wiederholungen); – unterschiedliche Sozialformen; – unterschiedliche Medien und Hilfsmittel; – unterschiedliche Hilfestellung durch Lehrpersonen und Kinder. Die Realisierung der Individualisierung, der inneren Differenzierung und Förderung wird durch eine entsprechende Ausstattung der Schule bzw. der Klasse mit Arbeitsmitteln, technischen Medien, modernen Informations- und Kommunikationsmedien usw. unterstützt. Förderunterricht bietet die Möglichkeit, Lernprozesse durch gezielte Übungen, individualisierende Arbeitsweisen, intensivierte Lehrerhilfen und zeitlich längeres Verweilen an Stoffelementen zu unterstützen, einzelnen Schülerinnen bzw. Schülern den Anschluss an den Lernfortschritt der Klasse zu sichern sowie vorhandene Lücken zu schließen und einen kontinuierlichen Lernzuwachs zu ermöglichen. Die Lehrerin bzw. der Lehrer wird sich nicht nur im Förderunterricht bemühen, vor allem lernschwächeren Schülerinnen bzw. Schülern kontinuierliche Erfolgserlebnisse zu ermöglichen, die eine auf Selbstvertrauen begründete Leistungsbereitschaft entstehen lassen. Zur Unterstützung von Förderungsmaßnahmen sowie vor schwer wiegenden Entscheidungen soll die Schule beratende Einrichtungen in Anspruch nehmen. Wertvolle Hilfestellung wird dabei vor allem durch den schulpsychologischen Dienst erfolgen. 8. Sicherung und Kontrolle des Unterrichtsertrages Die Schulanfängerinnen und Schulanfänger kommen im Allgemeinen mit einer hohen Lernbereitschaft in die Schule. Eine wichtige Aufgabe der Grundschule ist es, diese ursprüngliche Lernbereitschaft der Kinder weiterzuentwickeln und damit ihre Lernfähigkeit zu fördern. Die Vorerfahrungen, das Vorwissen, die Lern- und Leistungsfähigkeit, das Lerntempo, die Konzentrationsfähigkeit und vieles andere mehr sind bei den einzelnen Schülerinnen bzw. Schülern in der Regel sehr unterschiedlich ausgebildet. Daher darf grundsätzlich nicht erwartet werden, dass Kinder im gleichen Zeitraum gleiche Leistungen erbringen. Das Lernangebot hat diese unterschiedlichen Voraussetzungen zu berücksichtigen, um leistungsmäßige Über- wie Unterforderung möglichst zu vermeiden. Es sind auch unterschiedlich lange Lernzeiten zu gewähren. Vor allem ist den Kindern im Rahmen der Grundstufe I für die Erstlehrgänge in den Bereichen Lesen, Schreiben und Mathematik gegebenenfalls unter Einbeziehung von Teilen der verbindlichen Übungen „Sprache und Sprechen, Vorbereitung auf Lesen und Schreiben” sowie „Mathematische Früherziehung” genügend Zeit zu lassen. Beim Durchlaufen der Grundstufe I in drei Schuljahren wird die für das erfolgreiche Absolvieren erforderliche Lernzeit zur Verfügung gestellt, ohne dass es zu einem Wiederholen einer Schulstufe kommt. Um die Lern- bzw. Leistungsfreude und -fähigkeit der Kinder zu erhalten und womöglich zu steigern, wird die Lehrerin bzw. der Lehrer versuchen, ihnen Erfolgserlebnisse im Lernen und Leisten zu ermöglichen. Dazu wird sie bzw. er trachten, den Lernertrag zu sichern und zu bewahren, und zwar einerseits durch kontinuierliches, abwechslungsreiches und sinnvolles Zusammenfassen und Üben bzw. Wiederholenlassen des Wesentlichen, andererseits durch das Anwendenlassen des Gelernten in andersartigen Aufgabenstellungen und in verschiedenen Zusammenhängen (auch in mündlichen und schriftlichen nachbereitenden Hausaufgaben, wobei auf die Belastbarkeit des einzelnen Kindes Bedacht zu nehmen ist). So wird der Lernerfolg zur sicheren Grundlage für weiteres Lernen und Leisten. Damit Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung als ermutigende Rückmeldung auf den individuellen Lernprozess wirken können, soll im Rahmen der Lernzielorientierung auch der individuelle Lernfortschritt des Kindes berücksichtigt werden. Lernkontrolle ist ein integrierter Bestandteil von Lernprozessen. Die Kinder sollen daher allmählich angeleitet werden, Lernkontrolle zunehmend auch in der Form von Selbstkontrolle ihrer Lernprozesse wahrzunehmen. Dies wird ua. durch den Einsatz eines Computers erleichtert. Lernen und schulische Leistungen beschränken sich nicht allein auf Fachwissen. Sozialverhalten und Arbeitsverhalten sind zwei entscheidende Dimensionen schulischen Lernens, die Aufschlüsse darüber geben, wie Leistungen zu Stande kommen. Lernkontrolle und Beobachtung der Schülerleistung dienen der Lehrerin bzw. dem Lehrer dazu, die Wirksamkeit der Unterrichtsarbeit zu überprüfen und Maßnahmen zu ihrer Verbesserung zu treffen; sie informieren aber auch Schülerinnen bzw. Schüler und Eltern über den Leistungsstand und über Lernfortschritte beim einzelnen Kind. Die dazu erforderlichen Kontakte sind sorgsam zu pflegen. Die schulische Leistungsbereitschaft von Kindern wird wesentlich von ihrem Selbstwertgefühl, ihrem Selbstvertrauen und ihrer Erfolgszuversicht bestimmt. Leistungsbeurteilungen haben daher äußerst behutsam zu erfolgen. Der Rahmencharakter des Grundschullehrplanes eröffnet für eine ermutigende, hilfreiche und individualisierende Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung ausreichende Möglichkeiten. II. Didaktische Grundsätze der Volksschuloberstufe Die didaktischen Grundsätze der Volksschuloberstufe orientieren sich an jenen der Hauptschule. VIERTER TEIL GESAMTSTUNDENZAHL UND STUNDENAUSMASS DER PFLICHTGEGENSTÄNDE, DER VERBINDLICHEN ÜBUNGEN, DES FÖRDERUNTERRICHTES, DER FREIGEGENSTÄNDE UND UNVERBINDLICHEN ÜBUNGEN
- a)Stundentafel der Vorschulstufe Verbindliche Übungen Klasse Religion 2 Sachbegegnung 1,5–2 1) Verkehrserziehung 0,5 Sprache und Sprechen, Vorbereitung auf Lesen und Schreiben 3,5 Mathematische Früherziehung 1,5 Singen und Musizieren 1,5 Rhythmisch-musikalische Erziehung 1–1,5 Bildnerisches Gestalten 1 Werkerziehung 1 Bewegung und Sport 6–7 1) Spiel Gesamtwochenstundenzahl 20 Förderunterricht 2) _________________________ 1. Wird gemäß Art. I § 4 Abs. 4 vom Schulforum festgelegt und dient insbesondere bei gemeinsamer Führung der Vorschulstufe mit der 1. bzw. 1. und 2. Schulstufe der Vermeidung von organisatorischen Problemen, die sich durch ein unterschiedliches Stundenausmaß der Vorschulstufe und den darauf folgenden Schulstufen ergeben können. 2. Siehe Z 3 der Bemerkungen zur Stundentafel der Vorschulstufe. Bemerkungen zur Stundentafel der Vorschulstufe 1. Die in der Stundentafel für die einzelnen verbindlichen Übungen angeführten Wochenstunden sind als Richtmaß aufzufassen, wobei die Aufteilung der zur Verfügung stehenden Zeit auf kleinere Lernsequenzen der Lehrerin bzw. dem Lehrer überlassen bleibt. 2. In der Vorschulstufe kann im Rahmen der verbindlichen Übung „Sprache und Sprechen, Vorbereitung auf Lesen und Schreiben“ eine besondere Förderung in der Muttersprache des Kindes im Ausmaß von drei Wochenstunden bei Bedarf parallel zum Unterricht in den verbindlichen Übungen bzw. ganz oder teilweise mit diesem gemeinsam geführt werden. 3. Zur Förderung im Hinblick auf einen Wechsel können Förderangebote zur Anwendung kommen, wobei die in der Stundentafel vorgesehenen Gesamtwochenstundenzahlen nicht überschritten werden sollen.
- b)Stundentafel der 1. bis 4. Schulstufe Schulstufen und Wochenstunden 1) Pflichtgegenstände 1. 2. 3. 4. Gesamt Religion 2 2 2 2 Sachunterricht 3 3 3 3 Deutsch, Lesen, Schreiben 7 7 7 7 Mathematik 4 4 4 4 Musikerziehung 1 1 1 1 Bildnerische Erziehung 1 1 1 1 Technisches Werken 1 1 2 2 Textiles Werken Bewegung und Sport 3 3 2 2 Verbindliche Übungen Lebende Fremdsprache x 2) x 2) 1 1 Verkehrserziehung x 3) x 3) x 3) x 3) Gesamtwochenstundenzahl 20–23 20–23 22–25 22–25 90 Förderunterricht 4) 1 1 1 1 Unverbindliche Übungen 1. Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen: 5) Chorgesang
- Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen: Chorgesang 2 2 2 2 Spielmusik 1 1 1 1 Bewegung und Sport 2 2 2 2 Darstellendes Spiel 1 1 1 1 Musikalisches Gestalten 2 2 2 2 Bildnerisches Gestalten 2 2 2 2 Lebende Fremdsprache – – 1 1 Interessen- und Begabungsförderung 2 2 2 2 Muttersprachlicher Unterricht 2–6 2–6 2–6 2–6 _______________________________________
- Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen können innerhalb des vorgesehenen Rahmens die Wochenstunden in den einzelnen Pflichtgegenständen (ausgenommen ist der Pflichtgegenstand „Religion“) sowie in der verbindlichen Übung „Lebende Fremdsprache“ pro Schulstufe um höchstens eine Wochenstunde, insgesamt um höchstens zwei Wochenstunden, erhöht bzw. verringert werden. Eine Verringerung des Stundenausmaßes im Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“ ist nicht zulässig. Die gänzliche Streichung eines Unterrichtsgegenstandes auf einer Schulstufe ist nicht zulässig. Siehe zweiter Teil, Abschnitt I Z 14 (Schulautonome Lehrplanbestimmungen).
- 32 Jahresstunden, die im Rahmen der zur Verfügung stehenden Gesamtwochenstundenzahl der Unterrichtsgegenstände zu berücksichtigen sind. Die Gesamtwochenstundenzahl wird dadurch nicht verändert.
- Zehn Jahresstunden, die im Rahmen der zur Verfügung stehenden Gesamtwochenstundenzahl der Unterrichtsgegenstände zu berücksichtigen sind. Die Gesamtwochenstundenzahl wird dadurch nicht verändert.
- Siehe Z 3 der Bemerkungen zur Stundentafel der Grundschule.
- Siehe Z 6 der Bemerkungen zur Stundentafel der Grundschule. Bemerkungen zur Stundentafel der Grundschule,
- bis
- Schulstufe:
- Bei gemeinsamer Führung von Schulstufen der Grundstufe I kann gemäß § 13 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes für noch nicht schulreife Kinder eine entsprechend ausgebildete Lehrerin bzw. ein Lehrer zusätzlich eingesetzt werden. Gleiches gilt in Klassen, in denen Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf bzw. Kinder mit nichtdeutscher Muttersprache, welche die Unterrichtssprache nicht ausreichend beherrschen, unterrichtet werden. Wenn wegen zu geringer Schülerzahl mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefasst werden, kann die zuständige Schulbehörde über Antrag der Schulleiterin bzw. des Schulleiters für einen gesondert zu führenden Unterricht aus den Pflichtgegenständen „Deutsch, Lesen, Schreiben“ und „Mathematik“ bis zu insgesamt 5,5 Wochenstunden bewilligen.
- Unterrichtsgegenstände mit einer Wochenstunde können mit zwei Stunden in jeder zweiten Woche während eines ganzen Unterrichtsjahres geführt werden.
- Der Förderunterricht in der Grundschule ist als fachübergreifende Unterrichtsveranstaltung je Unterrichtsjahr und Klasse bei Bedarf – für Schülerinnen bzw. Schüler, die eines zusätzlichen Lernangebotes bedürfen – anzubieten. Dieser Förderunterricht kann additiv oder integrativ durchgeführt werden. Bei der Feststellung der Förderbedürftigkeit durch die Lehrerin bzw. den Lehrer gemäß § 12 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes sind die voraussichtliche Dauer (Kursdauer) des Förderunterrichts, die Art der Förderung (schriftliches Förderkonzept) sowie der Unterrichtsgegenstand, auf den sich die Förderung bezieht („Deutsch, Lesen, Schreiben“ und/oder „Mathematik“), anzugeben.
- Für außerordentliche Schülerinnen bzw. Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache kann zum Erwerb der Unterrichtssprache ein besonderer Förderunterricht im Ausmaß von bis zu zwölf Wochenstunden angeboten werden. Dieser Förderunterricht kann sowohl parallel zum Unterricht in den Pflichtgegenständen bzw. verbindlichen Übungen als auch mit diesen gemeinsam geführt werden. Sofern die Organisation des besonderen Förderunterrichtes nur zusätzlich zum Unterricht in den Pflichtgegenständen möglich ist, ist durch Begrenzung des Förderunterrichtes oder durch entsprechende Kürzungen in anderen Unterrichtsgegenständen dafür Sorge zu tragen, dass eine zusätzliche zeitliche Belastung von höchstens fünf Wochenstunden nicht überschritten wird. Bei Bedarf ist eine ganzjährige Führung dieses Förderunterrichtes zulässig.
- Für ordentliche Schülerinnen bzw. Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache kann bei Bedarf abweichend vom Förderunterricht im Sinne der Z 3 ein besonderer Förderunterricht im Ausmaß von bis zu fünf Wochenstunden angeboten werden. Dieser Förderunterricht kann sowohl parallel zum Unterricht in den Pflichtgegenständen bzw. verbindlichen Übungen als auch mit diesen gemeinsam geführt werden. Bei Bedarf ist eine ganzjährige Führung dieses Förderunterrichtes zulässig. Bei einer drei- bis fünfstündigen Führung dieses Unterrichtes kann für die teilnehmenden Schülerinnen bzw. Schüler eine Kürzung der Gesamtwochenstundenzahl in den Pflichtgegenständen bis zu drei Wochenstunden vorgesehen werden.
- Im Sinne einer flexiblen Organisation können die unverbindlichen Übungen bei schulautonomen Lehrplanbestimmungen geblockt oder im gleichen Wochenstundenausmaß während des ganzen Unterrichtsjahres geführt werden. „
- c)Stundentafel der Volksschuloberstufe 1. Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen: Schulstufen und Wochenstunden Pflichtgegenstände 5. 6. 7. 8. Gesamt Religion 2 2 2 2 8 Deutsch 16–18 Lebende Fremdsprache 13–19 Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung 6–11 Geographie und Wirtschaftskunde 7–12 Mathematik 15–21 Geometrisches Zeichnen 2–6 Biologie und Umweltkunde 6–13 Physik und Chemie 6–12 Musikerziehung 4–11 Bildnerische Erziehung 7–12 Technisches Werken 7–12 Textiles Werken Ernährung und Haushalt 2–6 Bewegung und Sport 13–18 Verbindliche Übung Berufsorientierung – 0–1 0–1 0–2 1–4 2) Gesamtwochenstundenzahl 27–31 27–31 28–32 30–34 120 Förderunterricht Wien die nachfolgende Z 2. Freigegenstände und unverbindliche Übungen Wien Anlage B (Lehrplan der Hauptschule) vierter Teil (Stundentafel) 2. Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen: Schulstufen und Wochenstunden Pflichtgegenstände 5. 6. 7. 8. Gesamt Religion 2 2 2 2 8 Deutsch 5 4 4 4 17 Lebende Fremdsprache 4 4 3 3 14 Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung – 2 2 2 6 Geographie und Wirtschaftskunde 2 1 2 2 7 Mathematik 4 4 4 4 16 Geometrisches Zeichnen – – – 2 2 Biologie und Umweltkunde – 1 2 2 5 Physik und Chemie 1 1 1 1 4 Musikerziehung 2 2 1 1 6 Bildnerische Erziehung 2 2 2 1 7 Technisches Werken 2 1 2 2 7 Textiles Werken Ernährung und Haushalt – 1,5 1,5 – 3 Bewegung und Sport 4 3 3 3 13 Verbindliche Übung Berufsorientierung – – x 3) x 3) x 3) Gesamtwochenstundenzahl 29 29,5 29,5 32 120 Förderunterricht Deutsch 1 Mathematik Lebende Fremdsprache Freigegenstände und unverbindliche Übungen: Wie Anlage 1 zur Verordnung über die Lehrpläne der Hauptschulen, BGBl. II Nr. 134/2000, in der jeweils geltenden Fassung, vierter Teil (Stundentafel). _______________________________ 1. Als alternativer Pflichtgegenstand 2. Kann geblockt geführt werden, wobei Schulveranstaltungen zur „Berufsorientierung“ bis zur Hälfte des in den einzelnen Schulstufen vorgesehenen Stundenausmaßes eingerechnet werden dürfen. Die verbindliche Übung „Berufsorientierung“ kann integriert in den Unterricht der Pflichtgegenstände geführt werden. 3. In der 7. und 8. Schulstufe je 32 Jahresstunden integriert in den Unterricht der Pflichtgegenstände, wobei Schulveranstaltungen zur „Berufsorientierung“ bis zur Hälfte des in den einzelnen Schulstufen vorgesehenen Stundenausmaßes eingerechnet werden dürfen. Die Gesamtwochenstundenzahl wird dadurch nicht verändert. Bemerkungen zur Stundentafel: 1. Unterrichtsgegenstände mit einer Wochenstunde können mit zwei Stunden in jeder zweiten Woche während des ganzen Unterrichtsjahres geführt werden. 2. Der Unterricht in Ernährung und Haushalt kann in der 3. und 4. Klasse statt mit 1,5 Wochenstunden zB mit 3 Wochenstunden in jeder zweiten Woche oder nach den standortbezogenen Möglichkeiten auch in anderer Zusammenfassung während des ganzen Unterrichtsjahres geführt werden. Er ist in koedukativ zu führenden Schülergruppen zu erteilen. 3. Das Stundenausmaß für Religion in der geteilt geführten einklassigen Volksschule beträgt für die Untergruppe und für die Obergruppe je zwei Wochenstunden. In gleicher Weise ist die ungeteilte einklassige Volksschule für den Religionsunterricht in zwei Gruppen mit je zwei Wochenstunden zu teilen. 4. Der Förderunterricht in der Volksschuloberstufe ist als fachübergreifende Unterrichtsveranstaltung je Unterrichtsjahr und Klasse bei Bedarf anzubieten. Bei Feststellung der Förderbedürftigkeit durch den Lehrer gemäß § 12 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes sind die voraussichtliche Dauer (Kursdauer) des Förderunterrichtes sowie der Unterrichtsgegenstand, auf den sich der Förderunterricht bezieht („Deutsch“, „Mathematik“ und/oder „Lebende Fremdsprache"), anzugeben. 5. Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen können bei Vorliegen folgender Bedingungen bis zu sechs Wochenstunden in zusätzliche Angebote umgewandelt werden: – außerordentlich schwierige regionale Bedingungen (zB Erreichbarkeit der Schule) und – ausreichende Nachfrage nach zusätzlichen Angeboten und – Vorliegen eines anspruchsvollen Konzeptes, das der Förderung der Interessen, Begabungen und Lernmotivation der Schüler und der Steigerung der Vielfalt der Angebote, auch in Form eines wohnortnäheren Unterrichts, dient. 6. Im Übrigen gelten die Bemerkungen zur Stundentafel der Hauptschule gemäß Anlage 1 der Verordnung über die Lehrpläne der Hauptschulen, BGBl. II Nr. 134/2000, in der jeweils geltenden Fassung.
- d)Stundentafeln der Deutschförderklassen 1. Stundentafel der Vorschulstufe Verbindliche Übungen Wochenstunden pro Semester Deutsch in der Deutschförderklasse 15 Religion 2 Weitere verbindliche Übungen 1 3 Gesamtwochenstundenzahl 20 _____________________________ 1. Einzelne oder mehrere verbindliche Übungen (mit Ausnahme der verbindlichen Übung Religion) gemäß der Stundentafel der Vorschulstufe; die Festlegung der verbindlichen Übungen sowie der Anzahl der Wochenstunden, die auf die einzelnen verbindlichen Übungen entfallen, erfolgt durch die Schulleitung. 2. Stundentafel der 1. bis 4. Schulstufe Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen Wochenstunden pro Semester Deutsch in der Deutschförderklasse 15 Religion 2 Weitere Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen 1 x 2 Gesamtwochenstundenzahl x 3 Freigegenstände und unverbindliche Übungen: Wie Stundentafel der 1. bis 4. Schulstufe (Abschnitt
- b)___________________________________ 1. Einzelne oder mehrere Pflichtgegenstände (ausgenommen den Pflichtgegenstand Religion) und verbindliche Übungen gemäß der Stundentafel der 1. bis 4. Schulstufe; die Festlegung der weiteren Pflichtgegenstände und der verbindlichen Übungen sowie der Anzahl der Wochenstunden, die auf die einzelnen Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen entfallen, erfolgt durch die Schulleitung. 2. Die Anzahl der Wochenstunden ergibt sich aus der Differenz zur Gesamtwochenstundenzahl. 3. Die Gesamtwochenstundenzahl entspricht jener der jeweiligen Schulstufe gemäß der Stundentafel der 1. bis 4. Schulstufe 3. Stundentafel der Volksschuloberstufe Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen Wochenstunden pro Semester Deutsch in der Deutschförderklasse 20 Religion 2 Weitere Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen 1 x 2 Gesamtwochenstundenzahl x 3 Freigegenstände und unverbindliche Übungen: Wie Anlage 1 zur Verordnung über die Lehrpläne der Hauptschule, BGBl. II Nr. 134/2000, in der jeweils geltenden Fassung, Vierter Teil (Stundentafel). _____________________________________ 1. Einzelne oder mehrere Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen gemäß der Stundentafel der Volksschuloberstufe; die Festlegung der weiteren Pflichtgegenstände und der verbindlichen Übungen sowie der Anzahl der Wochenstunden, die auf die einzelnen Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen entfallen, erfolgt durch die Schulleitung. 2. Die Anzahl der Wochenstunden ergibt sich aus der Differenz zur Gesamtwochenstundenzahl. 3. Die Gesamtwochenstundenzahl entspricht jener der jeweiligen Schulstufe gemäß der Stundentafel der Volksschuloberstufe. FÜNFTER TEIL. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT AN HAUPTSCHULEN. (Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes.)
- a)Katholischer Religionsunterricht 1. Bildungs- und Lehraufgabe: Katholischer Religionsunterricht im Rahmen der schulischen Bildung Im Religionsunterricht verwirklicht die Schule in besonderer Weise ihren Auftrag zur Mitwirkung an der religiösen Bildung (Art. 14 Abs. 5a des Bundes-Verfassungsgesetzes und § 2 des Schulorganisationsgesetzes) in Form eines eigenen Unterrichtsgegenstandes. Dieser versteht sich als Dienst an den Schülerinnen und Schülern und an der Schule. Er nimmt das unterschiedliche Ausmaß kirchlicher Sozialisation bzw. religiöser Erfahrungen der Schülerinnen und Schüler durch Differenzierung und Individualisierung ernst und will alle Schülerinnen und Schüler ansprechen, wie unterschiedlich ihre religiösen Einstellungen auch sein mögen. Im Sinne ganzheitlicher Bildung hat der Religionsunterricht kognitive, affektive und handlungsorientierte Ziele, die entsprechend dem christlichen Menschenbild davon ausgehen, dass der Mensch auf Transzendenz ausgerichtet ist. So erhalten die zu behandelnden Grundfragen nach Herkunft, Zukunft und Sinn eine religiöse Dimension. Der Religionsunterricht ist konfessionell geprägt und gewinnt seinen Standpunkt aus der Orientierung an der biblischen Offenbarung und der kirchlichen Tradition. Ökumenische und interreligiöse Anliegen sollen nach Möglichkeit Berücksichtigung finden und so ein gelebtes Zeichen des Dialogs zwischen Konfessionen und Religionen sein. Inhalt und Anliegen des Religionsunterrichts In der Mitte des Religionsunterrichts stehen die Schülerinnen und Schüler, ihr Leben und ihr Glaube. Daher sind Inhalt des Religionsunterrichts sowohl das menschliche Leben als auch der christliche Glaube, wie er sich im Laufe der Geschichte entfaltet hat und in den christlichen Gemeinden gelebt wird. Lebens-, Glaubens- und Welterfahrungen der Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer werden dabei aus der Perspektive des christlichen Glaubens reflektiert und gedeutet. Dieser Glaube hat in Jesus Christus seine Mitte. Zugleich werden Schülerinnen und Schüler ermutigt, ihre persönlichen Glaubensentscheidungen zu treffen und dementsprechend ihr Leben und ihren Glauben zu gestalten. Damit leistet der Religionsunterricht einen wesentlichen Beitrag zur Sinnfindung, zu religiöser Sachkompetenz und zur Werteerziehung sowie zur Gestaltung des Schullebens und der Schulkultur. Bedeutung des Religionsunterrichts für die Gesellschaft Der Religionsunterricht zielt darauf ab, dass die Schülerinnen und Schüler besser mit sich selbst und mit der eigenen Religion und Konfession vertraut werden. Die Auseinandersetzung mit der eigenen Herkunft und der Zugehörigkeit zur Katholischen Kirche soll einen Beitrag zur Bildung von Identität leisten, die eine unvoreingenommene und angstfreie Öffnung gegenüber dem Anderen erleichtert. Das erfordert eine ausführliche Beschäftigung mit anderen Kulturen, Religionen, Weltanschauungen und Trends, die heute vielfach konkurrierend unsere pluralistische Welt prägen. Es geht sowohl um eine Befähigung zu Toleranz gegenüber Menschen mit unterschiedlichen Überzeugungen, als auch gegebenenfalls um die Kompetenz zu sachlich begründetem Einspruch. Die Thematisierung der gesellschaftlichen Bedeutung von christlichem Glauben soll zum Einsatz für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung ermutigen und befähigen. Damit verbunden ist die Einladung an die Schülerinnen und Schüler, sich in Kirche und Gesellschaft zu engagieren. Die Stellung des Religionsunterrichts an der Volksschule Religiöse Bildung im Religionsunterricht ist ein kommunikatives und prozessorientiertes Geschehen und bringt die dem christlichen Glaubensverständnis eigene Sicht von Gott, Mensch und Welt ein. Sie nimmt dabei Rücksicht auf biografische, geschlechtsspezifische und entwicklungspsychologische Gegebenheiten. Sie leistet einen wesentlichen Beitrag zur Stärkung und Entwicklung der eigenen Identität durch die Erschließung des Lebens aus der christlichen Perspektive. Der Religionsunterricht ist Teil des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Volksschule. Die allgemeinen Unterrichtsprinzipien gelten auch für den Religionsunterricht. Als Pflichtgegenstand leistet er einen wesentlichen Beitrag zur Allgemein- und Persönlichkeitsbildung. Der Religionsunterricht lädt ein, aus christlichen Wurzeln zu leben, eine persönliche Spiritualität zu entwickeln und den Glauben in unterschiedlichen Ausdrucksformen zu feiern. Beiträge zu den Aufgaben der Schule Der Unterricht in Katholischer Religion leistet auf dem Hintergrund der christlichen Botschaft einen eigenständigen Beitrag zu den wesentlichen Aufgaben der Schule: – zur Werteerziehung und zur Gestaltung kultureller Werte – zur Entwicklung und Vermittlung grundlegender Kenntnisse, Fähigkeiten, Einsichten und Einstellungen – zur Entwicklung der Persönlichkeit – zum sozialen Lernen – zur individuellen Förderung eines jeden Kindes – zur Konfliktbewältigung und zur Friedenserziehung und – zu interreligiösem, ökumenischem und interkulturellem Lernen Integration In der Regel sind der Lehrplan der Grundschule und die individuellen Lernvoraussetzungen der Kinder und ihre spezifischen Bedürfnisse Ausgangspunkte der Unterrichtsplanung (siehe Lehrplan der Volksschule, Zweiter Teil, I, Z 7 zu „Integration“). Inklusiver Unterricht eröffnet neue Perspektiven schulischen Lernens und ermöglicht Unterrichtsqualitäten zu entwickeln, die im Sinne des gemeinsamen lebensbegleitenden Lernens von Bedeutung sind. 2. Didaktische Grundsätze: Allgemeine didaktische Grundsätze Die allgemeinen didaktischen Grundsätze des Lehrplans der Grundschule gelten auch für den Religionsunterricht: – Kindgemäßheit und Berücksichtigung der Lernvoraussetzungen – Soziales Lernen – Lebensbezogenheit und Anschaulichkeit – Konzentration der Bildung – Sachgerechtheit – Aktivierung und Motivierung – Individualisieren, Differenzieren und Fördern – Sicherung und Kontrolle des Unterrichtertrages Religionsdidaktische Grundsätze Basis für die religionsdidaktischen Grundsätze bildet die theologische Korrelation als wechselseitige Erschließung von Glauben und Leben. Das Prinzip „der doppelten Treue, der Treue zu Gott und der Treue zu den Menschen“, wie es in Catechesi Tradendae (Nr. 55) festgehalten ist, ist Grundlage für die religionspädagogische Arbeit in der Grundschule.
- a)Theologisieren – Den Glauben gemeinsam reflektieren lernen Im Theologisieren wird Sprache für Religiöses gefunden, vielfältig vernetztes Wissen aufgebaut und Raum gegeben für existenzielle Fragen der Menschheit.
- b)Traditionen – Aus den christlichen Wurzeln lernen Die christliche Tradition bietet Antworten auf die Sinnfragen des Menschen. Glaubenswissen, tragende Rituale, Grundgebete und Brauchtum zeigen, wie Menschen leben und gelebt haben.
- c)Biblische Texte – Aus Biografien lernen Im Religionsunterricht kommt das Leben zur Sprache. Wie Gott im Leben der Menschen wirkt, wird in der Bibel offenbar. Der Zugang zu biblischen Texten, das Erzählen und Lebendigwerden des Textes sind wesentliche Grundzüge eines Religionsunterrichts, der sich seiner biblischen Schätze bewusst ist.
- d)Kräfteschulung – Mit allen Sinnen lernen Die Schulung menschlicher Grundkräfte – staunen, bitten, loben, danken, sich freuen, Empathie üben, achtsam sein, trösten – gehört zu den Aufgaben des Religionsunterrichts.
- e)Beziehungen – Beten lernen Beziehung und Kommunikation beeinflussen entscheidend das Gelingen von Lernprozessen. Der Religionsunterricht hilft, eine Sprache zu finden für die Hinwendung zum DU und für das Gebet.
- f)Symbole, Rituale und Sakramente – Feiern lernen Symbolerziehung trägt dazu bei, dass Wirklichkeit mehrdimensional wahrgenommen werden kann. Im Religionsunterricht werden die Symbole des Glaubens erschlossen und Möglichkeiten eröffnet, Leben und Glauben zu feiern (Kirchenjahr, Sakramente, Rituale für unterschiedliche Lebenssituationen, Brauchtum, Schulkultur).
- g)Bild und Sprache – Ästhetisches Lernen Ästhetische Erziehung bemüht sich um eine erhöhte Wahrnehmungskompetenz und einen differenzierten und kritischen Zugang zur Wirklichkeit. Religionsunterricht erschließt die vielfältige Sprache von Kunst, unterstützt ein Lernen mit allen Sinnen und fördert kreative Ausdrucksformen.
- h)Gewissensbildung – Versöhnung lernen Aufbauend auf christlichen Werten ermöglicht ethisches Lernen einen konstruktiven Umgang mit Konflikten und Krisen, Schuld und Sünde, gibt Orientierung und wirkt gemeinschaftsstiftend. Das Lernen einer solidarischen und empathischen Grundhaltung und die Bereitschaft zur Versöhnung angesichts der Brüchigkeit des Lebens sind wichtige Beiträge des Religionsunterrichts für die Herzensbildung der Schülerinnen und Schüler.
- i)Multireligiosität – Von der Vielfalt lernen Schule spiegelt die multikulturelle Gesellschaft wider. Das Wissen um die eigene Identität und Religion und um andere Religionen und Bekenntnisse, sowie die Akzeptanz des bleibenden Fremdseins fördern den Dialog. Sie bauen mit an einer ökumenischen Grundhaltung, die von gegenseitiger Achtung getragen ist. Sie sind ein wesentlicher Beitrag zur Friedenserziehung. 3. Art und Gliederung des Lehrplans Der Lehrplan für den Religionsunterricht der Grundschule ist ein Lehrplan mit Rahmencharakter. Er beinhaltet verpflichtende Themenfelder und Grundanliegen. Die Themenfelder und Inhalte der einzelnen Schulstufen sind so angeordnet, dass Differenzierung und Individualisierung in Planung und Umsetzung erleichtert werden. Der Lehrplan gliedert sich in Grundstufe I (Vorschulstufe, erste und zweite Schulstufe) und Grundstufe II (dritte und vierte Schulstufe) und ermöglicht den Religionslehrerinnen und Religionslehrern Entscheidungsfreiräume hinsichtlich der zeitlichen Verteilung, der Konkretisierung und Strukturierung der Lehrinhalte. Besondere schulische und pastorale Gegebenheiten können eine Verschiebung der Themenfelder notwendig machen. Durch fächerübergreifendes und projektorientiertes Arbeiten unter Wahrung der fachspezifischen Ziele und Inhalte wird ein ganzheitlicher Lernprozess angestrebt. Der Lehrplan der Vorschulstufe ermöglicht einen Schulstufenwechsel entsprechend dem Entwicklungsstand des Kindes. Das Kirchenjahr, bestimmte Feste und Festzeiten sowie Gedenktage der Heiligen prägen das schulische Geschehen der Grundschule. Dies wird auf allen vier Schulstufen mit unterschiedlicher Schwerpunktsetzung berücksichtigt und gilt ebenso für die Gebets- und Sakramentenerziehung. Die Schulstufen gliedern sich jeweils in – ein Leitmotiv – sieben Themenfelder mit einem Grundanliegen – Themen und exemplarische Inhalte Vorschulstufe GEBORGENHEIT SUCHEN – GOTT SCHENKT MIR VERTRAUEN Themenfeld 1 ICH BIN – GOTT IST MIT MIR Grundanliegen: Sich selbst und andere wahrnehmen und vertrauen – Gott ist bei mir – Ich und mein Name – Ich und die Anderen – Gott ist bei mir Themenfeld 2 ICH ENTDECKE DIE WELT – GOTT IST DA Grundanliegen: Auf die Schöpfung Gottes schauen und vertrauen – Gott ist da – Die Welt ist voller Wunder – entdecken und staunen – Die Welt ist voller Geheimnisse – wachsen und vergehen – Gott ist da – loben und danken Themenfeld 3 ICH ERLEBE LICHT – GOTT SCHENKT LICHT Grundanliegen: Jesus, das Licht Gottes, erwarten und feiern – Licht und Dunkelheit erfahren – Heilige Menschen bringen Licht in unsere Welt – Jesus, das Licht von Gott Themenfeld 4 ICH ENTDECKE MEINE RELIGION – GOTT TEILT SICH MIT Grundanliegen: Still werden und von Jesus hören, wie Gott ist – Still werden und hören – Durch die Bibel von Jesus erfahren, wie Gott ist – Miteinander beten Themenfeld 5 ICH ERLEBE LEID UND FREUDE – GOTT TRÄGT Grundanliegen: Freude und Leid in unserem Leben und im Leben Jesu zur Sprache bringen, bedenken und feiern – Ablehnung und Angenommensein – Jesus geht einen schweren Weg – Gott trägt – Die Freude der Osterbotschaft Themenfeld 6 ICH BIN GERUFEN – GOTT SCHENKT MIR NEUES LEBEN Grundanliegen: Durch die Taufe zur Gemeinschaft der Christinnen und Christen gehören – Wachsen und sich verändern – Gott ruft mich beim Namen – Die Taufe Themenfeld 7 ICH LEBE IN GEMEINSCHAFT– GOTTES GEIST VERBINDET Grundanliegen: Freude und Begeisterung erleben Gottes Geist verbindet und hält lebendig – Freude und Begeisterung stecken an – Das Leben feiern – der Sonntag – Gottes Geist wirkt 1. Schulstufe GEBORGENHEIT SUCHEN – GOTT SCHENKT VERTRAUEN Themenfeld 1.1 NICHT ALLEIN SEIN – GOTTES ZUWENDUNG ERFAHREN Grundanliegen: Die Sehnsucht nach Geborgenheit wahrnehmen und vertrauen, dass Gott da ist Ich bin beim Namen gerufen – Ich bin einmalig – ich habe einen Namen (Jes 43,1) Erfahrung von Zuwendung und Sehnsucht nach Geborgenheit – Ich bin nicht allein – ich habe meinen Platz – Aufeinander zugehen Menschen erfahren Gottes Zuwendung – Gott segnet Abraham (Gen 15,1–7) – Ich bin da (Ex 3,1–17) – Gott geht mit (Buch Jona); Hannah (1 Sam 1,1–2,1); Elija (1 Kön 19) – Zeichen des Segens – das Kreuzzeichen Themenfeld 1.2 DIE WELT STAUNEND ENTDECKEN – GOTT FÜR DIE SCHÖPFUNG LOBEN UND DANKEN Grundanliegen: Auf die Schöpfung Gottes schauen: Staunen – Loben – Danken Die Welt staunend entdecken – Fülle des Lebens: Die Natur mit allen Sinnen erfahren – Erntedank – Geheimnis des Lebens: Werden und Vergehen – Allerheiligen und Allerseelen Die Welt als kostbares Geschenk Gottes sehen – Menschen glauben: Gott hat die Welt erschaffen und uns anvertraut (Gen 1–2,4a) – Im Gebet Gott loben und danken (Ps 148) Themenfeld 1.3 LICHT UND FINSTERNIS ERLEBEN – GOTT SCHENKT LICHT Grundanliegen: Erfahrungen von Licht und Dunkelheit mitteilen und deuten Jesus, das Licht Gottes, erwarten und feiern Licht und Finsternis erfahren – Erfahrungen von Licht und Dunkelheit deuten – Menschen bringen Licht in die Welt – Heilige Jesus ist das Licht Gottes für die Menschen – Menschen warten auf Jesus – Advent (Jes 9,1.5–6a) – Jesus, das verheißene Licht (Lk 1,26–38) – Die Geburt Jesu (Lk 2,1–20) Themenfeld 1.4 HÖREN UND ERZÄHLEN – GOTT TEILT SICH MIT Grundanliegen: Still werden, Hören und Erzählen einüben und offen werden für die Erfahrung, dass Gott sich den Menschen in Jesus mitteilt Worte berühren – Aufmerksamkeit und Stille üben – Bedeutsame Worte und Geschichten miteinander teilen Die Frohe Botschaft berührt – Die Bibel – das Buch des Lebens für Christinnen und Christen – Begegnungen mit Jesus – Jesus und die Kinder (Mk 10,13–16) – Jesus macht sehend – Bartimäus (Mk 10,46–52 – Wer ist dieser Jesus – Seesturm (Lk 8,22–25) Beten – Dasein vor Gott – Vom Vertrauen beim Beten (Mt 7,7–10) – Das Vater unser (Mt 6,9–13) – Gebetshaltungen Themenfeld 1.5 NÄHE ERSEHNEN – GOTT WILL UNSER HEIL Grundanliegen: Angenommensein und Abgelehntwerden zur Sprache bringen und die Auferstehung Jesu als Ja zum Leben feiern Sehnsucht nach Angenommensein – Erfahrungen von Ablehnung und Angenommensein – Jesus heilt einen Aussätzigen (Lk 5,12–16) Österliche Bußzeit – Fastenzeit – Jesus erfährt Ablehnung und liebt bis in den Tod – Die Heilige Woche Ostern – Auferstehung feiern – Jesus lebt (Joh 20,11–18) – Das Osterfest Themenfeld 1.6 DEM LEBEN VERTRAUEN – GOTT SCHENKT NEUES LEBEN Grundanliegen: Wachsen und Werden erleben und beobachten Die Taufe als Aufnahme in die Gemeinschaft der Christinnen und Christen verstehen Freude am Wachsen und Werden – Lebenskraft Erde – vom Aufblühen der Natur – Lebenskraft Liebe – von der Verwandlung der Menschen Gott schenkt in der Taufe neues Leben – Die Symbole der Taufe – Gott ruft mich beim Namen – Aufgenommen in die Gemeinschaft der Christinnen und Christen (Apg 16,13–15) Themenfeld 1.7 FREUDE WEITERGEBEN – VON GOTTES GEIST ERFÜLLT SEIN Grundanliegen: Freude und Begeisterung zur Sprache bringen und das Wirken des Heiligen Geistes als ansteckende und verändernde Kraft erleben Freude und Begeisterung erleben – Worüber ich mich freue – was mich begeistert – Begeisterung steckt an Pfingsten feiern – Gott sendet seinen Geist (Apg 2,1–6) – Gottes Geist erfüllt die Herzen der Menschen und verändert sie Die Botschaft Jesu breitet sich aus – Christinnen und Christen leben und feiern miteinander – Sonntag 2. Schulstufe MITEINANDER LEBEN UND FEIERN – GOTT BEGEGNEN Themenfeld 2.1 ZU JEMANDEM GEHÖREN – VON GOTT GETRAGEN SEIN Grundanliegen: Erfahrungen von Geborgenheit wahrnehmen, darin für Gottes Gegenwart offen werden und darauf antworten Menschen, die mein Leben prägen – Wohin ich gehöre – wem ich vertraue – Ich brauche jemanden, der mich annimmt (Sir 6,14) Menschen erleben: Gott liebt uns, er hält zu uns – Gott sorgt – der gute Hirte (Ps 23; Lk 15,3–7) – Gott segnet – die Jakobserzählung (Gen 27–33) Auf die Gegenwart Gottes antworten – Beten: danken, bitten, loben, schweigen, klagen, singen, tanzen, … – Gebetsräume, Gebetszeiten Themenfeld 2.2 MITEINANDER LEBEN – IN JESUS GOTT BEGEGNEN Grundanliegen: Sich der Vielfalt von Begegnungen bewusst werden Gottes Liebe im Umgang Jesu mit den Menschen entdecken und neue Handlungsmöglichkeiten sehen Miteinander leben – Auf vielfältige Weise einander begegnen – Einander zum Segen werden In Jesus Gott begegnen – Sehend werden – Heilung eines Blinden bei Betsaida (Mk 8,22–25) – Heil werden – Tochter des Jairus (Mk 5,21–24.35–43) – Aufbrechen – Männer und Frauen gehen mit Jesus mit (Lk 8,1–3; Mt 4,18–22) Themenfeld 2.3 EMPFANGEN UND GEBEN – GOTT SCHENKT UNS SEINEN SOHN Grundanliegen: Empfangen und Schenken als Grunderfahrungen des Menschen wahrnehmen Die Geburt Jesu als Geschenk Gottes feiern Beschenkt werden und schenken – Grunderfahrung des Schenkens und des Beschenktwerdens – Leben ist Geschenk Gott schenkt Leben – Unerwartetes geschieht – Elisabet und Maria (Lk 1,5–45) – Gegrüßet seist Du, Maria Gott schenkt sich selbst – in Jesus ist er uns ganz nahe – Weihnachtsevangelium (Lk 2,1–20) Themenfeld 2.4 SICH NACH DEM HEIL SEHNEN – GOTT ERMÖGLICHT VERSÖHNUNG Grundanliegen: Auf die Auswirkungen des eigenen Handelns aufmerksam werden Neue Wege suchen und sich von Gottes Liebe aufrichten lassen Menschen sehnen sich nach dem Guten – Wahrnehmen, wer ich bin – Schuldig werden – Versöhnung erfahren: Zeichen und Gesten der Versöhnung Jesus sagt den Menschen Gottes Vergebung zu – „Deine Sünden sind dir vergeben“ (Lk 5,17–26) – „Dein Glaube hat dir geholfen“ (Lk 7,36–50) – „Heute ist diesem Haus das Heil geschenkt“ (Lk 19,1–10) Gottes Vergebung erfahren – Wege der Versöhnung – Der barmherzige Vater (Lk 15,11–32) – Das Sakrament der Versöhnung Themenfeld 2.5 FÜREINANDER DASEIN – JESUS LEBT FÜR UNS Grundanliegen: Brot in seiner Bedeutung wahrnehmen Die geheimnisvolle Gegenwart Jesu in Brot und Wein feiern Brot – Nahrung für das Leben – Brot für Leib und Seele Jesus – das Brot des Lebens – Brot für alle (Joh 6,1–15) – Die Gegenwart Jesu – das letzte Abendmahl (Lk 22,14–20) Jesu Leben für andere – über den Tod hinaus – Jesus, das lebendige Brot – Emmaus (Lk 24,13–35) Themenfeld 2.6 MAHL FEIERN – JESUS IN DER EUCHARISTIE BEGEGNEN Grundanliegen: Über die Erfahrungen des Miteinander-Mahlfeierns die Bedeutung der Eucharistiefeier verstehen lernen Um einen Tisch versammelt – Gemeinsames Essen verbindet – Miteinander feiern Mit dem Auferstandenen Mahl feiern – Jesus lädt uns ein – Das Wort Gottes hören – Jesus begegnet uns in Brot und Wein (Apg 2, 46–47) – Gesegnet in den Alltag gehen Fronleichnam – Feier der bleibenden Gegenwart Jesu unter uns Themenfeld 2.7 EINANDER BESTÄRKEN – GOTT BEGLEITET UNS Grundanliegen: Sich der eigenen Fähigkeiten und Stärken bewusst werden und für eine gerechte Gesellschaft eintreten Gott geht alle Wege mit – Josefsgeschichte (Gen 37–50) Meinen Stärken auf der Spur – Was mich stark macht – Wie wir einander bestärken können Der Geist der Stärke – Die Apostel handeln im Geist Jesu (Apg 5,12–16) – Menschen handeln heute im Geist Jesu 3. Schulstufe MITEINANDER UNTERWEGS SEIN – GOTT BEGLEITET UNS Themenfeld 3.1 GEMEINSAM LEBEN – MIT GOTT VERBUNDEN SEIN Grundanliegen: Das Leben in Gemeinschaft als Gabe und Aufgabe sehen und Gott als geheimnisvolle Mitte erahnen Gemeinschaft stärkt und fordert heraus – Leben in Gemeinschaften als Gabe und Aufgabe – Glaube lebt in Gemeinschaft Gott inmitten der Menschen – Was ist der Mensch, dass du seiner gedenkst (Ps 8) – Jesu Versprechen: „Wo zwei oder drei in meinem Namen versammelt sind, da bin ich mitten unter ihnen“ (Mt 18,20) – Jesu Zusage und Auftrag: „Der Friede sei mit euch“ (Joh 20,19–23) Themenfeld 3.2 GEMEINSAM UNTERWEGS SEIN – GOTT GEHT MIT Grundanliegen: Das eigene Leben als Glaubensweg deuten und in der Exoduserzählung Rettung und Befreiung durch Gott erkennen Wegerfahrungen – Spuren des Glaubens im Alltag – Persönliche Wegerfahrungen Gott geht mit – die Exodusgeschichte – Mit Jahwe den Aufbruch wagen (Ex 1–11) – Jahwe rettet und befreit (Ex 12–20; Num 13,18–20.25–28) – Gott geht auch meine Wege mit Themenfeld 3.3 EINE HEILE WELT ERSEHNEN – GOTT RETTET Grundanliegen: Die Welt in ihrer Brüchigkeit und die Sehnsucht nach Rettung wahrnehmen Jesus als den von Gott verheißenen Retter feiern Wenn Wege auseinander führen – Brüche und Aufbrüche – Auf Herbergssuche sein Menschen sehnen sich nach Heil – Hoffnungsbilder – Propheten verheißen den Messias (Jes 7,14b; Jes 11,1–10) Weihnachten: Christus, der Retter ist da – Erfüllte Verheißung (Lk 1,46–56) – Der freudenreiche Rosenkranz – Gott rettet (Mt 1,18–25) Menschen auf der Suche nach Gott – Huldigung der Sterndeuter (Mt 2,1–12) Themenfeld 3.4 EINANDER ERMUTIGEN – AUS GOTTES FÜLLE LEBEN Grundanliegen: In biblischen Erzählungen die Zusage Gottes entdecken: Gott will ein Leben in Fülle für alle Spuren des Reiches Gottes im eigenen Leben finden Einander ermutigen und aufrichten – Erfahrung von Ermutigung und Zuspruch – Liebe lernen (Buch Rut) – Jesus richtet auf – die gekrümmte Frau (Lk 13,10–17) Gott will ein Leben in Fülle – Senfkorn und Sauerteig (Mt 13,31–33) – Vom Schatz im Acker und von der Perle (Mt 13,44–46) – Die Seligpreisungen (Mt 5,1–12) Themenfeld 3.5 MIT GRENZEN LEBEN – GOTTES ERLÖSENDER KRAFT VERTRAUEN Grundanliegen: Grenzen erkennen und mit ihnen leben lernen Aus dem Glauben an die Auferstehung neue Kraft gewinnen Wenn ein Lebensweg zum Kreuzweg wird – Grenzen erleben – Leidvolle Wege – Der Kreuzweg Jesu – Der schmerzhafte Rosenkranz Jesus überwindet Sünde und Tod – Die Botschaft des Engels: „Er ist auferstanden“ (Mt 28,1–8) – Die Botschaft des Auferstandenen: „Fürchtet euch nicht“ (Mt 28,9–10) – Christi Himmelfahrt (Apg 1,1–11) Neues bricht auf – das Leben feiern Neuanfänge im Alltag Themenfeld 3.6 ALS BESCHENKTE DANKBAR SEIN – ERLÖSUNG FEIERN Grundanliegen: Mit dem Aufbau der Heiligen Messe vertraut werden und diese als Feier des neuen Lebens verstehen Eucharistie feiern – Geschenk der Erlösung – Die Frohe Botschaft hören – Geheimnis des Glaubens: „Deinen Tod o Herr verkünden wir und deine Auferstehung preisen wir, bis du kommst in Herrlichkeit“ – „Tut dies zu meinem Gedächtnis“ (Lk 22,19b) Der Aufbau der Heiligen Messe Themenfeld 3.7 IN GEMEINSCHAFT DAS LEBEN WAGEN – DURCH GOTTES GEIST VEREINT UND ERMUTIGT Grundanliegen: Die Kirche als Gemeinschaft der Glaubenden in ihren Anfängen und ihrem bleibenden Auftrag kennen lernen und von ihren Aufgaben, Visionen und Taten hören Lebendige Gemeinschaft wird sichtbar – Was eine Gemeinschaft lebendig macht – Das Leben der Urgemeinde: Gemeinschaft, Teilen, Mahl halten, Lobpreis (Apg 2,42–47) Menschen verkünden das Wort Gottes, handeln in seinem Geist und werden Gemeinde – Die Berufung des Saulus (Apg 9,1–30) – Gottes Geist führt zusammen (Apg 13–28) Kirche – Volk Gottes unterwegs – Haus aus lebendigen Steinen – Was eine Pfarrgemeinde lebendig macht 4. Schulstufe DIE WELT MITGESTALTEN – GOTT RUFT UND ERMUTIGT UNS Themenfeld 4.1 WUNDER IN DER WELT ENTDECKEN – DIE SCHÖPFUNG ALS GESCHENK GOTTES BEGREIFEN Grundanliegen: Die Welt in ihrer Vielfalt entdecken, dankbar und verantwortungsvoll mitgestalten und Gott als Schöpfer bekennen Unsere Welt – vielfältig und geheimnisvoll – Die Welt entdecken, ergründen und bestaunen – Menschen fragen: Woher kommen wir und wohin gehen wir Die Welt ist Gottes Schöpfung und Geschenk – Gottes Atem schafft Leben (Gen 2,4b–25) – „Lobe den Herrn, meine Seele“ (Ps 104) – „Preist den Herrn, all ihr Werke des Herrn“ (Dan 3,57–82) – Menschen übernehmen Verantwortung für die Schöpfung Christinnen und Christen bekennen: „Ich glaube an Gott, den Vater, den Allmächtigen, den Schöpfer des Himmels und der Erde.“ Themenfeld 4.2 DAS LEBEN GESTALTEN – AUF GOTTES WEISUNGEN ACHTEN Grundanliegen: In den Geboten Gottes Orientierung und Hilfe für ein geglücktes Leben finden Mein Leben – meine Welt – In verschiedenen Welten leben – Die Gestaltung unseres Lebensraumes – Sich nach geglücktem Leben sehnen – Allerheiligen, Allerseelen Gottes Gebote als Weisung für ein Leben in Freiheit und Verantwortung – Gott will, dass es den Menschen gut geht (Joh 5,1–9; Mk 2,23–28) – Gott führt in die Freiheit (Gal 5,1; Ex 20,1–2) – Die zehn Gebote (Ex 20,1–17) Themenfeld 4.3 VIELE STIMMEN RUFEN – AUF GOTTES RUF HÖREN Grundanliegen: Sich von Gott gerufen wissen und die Menschwerdung Gottes feiern Vieles spricht an und fordert heraus – Ich bin gerufen und gemeint – Ich kann entscheiden und antworten Gott spricht Menschen an – sie hören sein Wort und antworten – Abraham, Sara, Hagar (Gen 12–22) – Johannes der Täufer (Lk 3,1–20) Gott wird Mensch – Weihnachten – Der Engel des Herrn – Simeon und Hanna bezeugen die Menschwerdung Gottes (Lk 2,25–38) – Gott wird Mensch, auch heute Christinnen und Christen bekennen: „Ich glaube (…) an Jesus Christus, seinen eingeborenen Sohn, unsern Herrn, empfangen durch den Heiligen Geist, geboren von der Jungfrau Maria.“ Themenfeld 4.4 ORIENTIERUNG SUCHEN – SICH NACH DER BOTSCHAFT JESU RICHTEN Grundanliegen: In der Nachfolge Jesu Orientierung für die eigene Lebensgestaltung finden Ins Leben gehen – Orientierung suchen – Traditionen prägen – Menschen als Wegweiser – Menschenrechte – Kinderrechte – Die Goldene Regel (Mt 7,12) Auf Jesus schauen – Orientierung finden – Jesus lebt in der Tradition des Judentums – der zwölfjährige Jesus im Tempel (Lk 2,41–52) – Jesus hört die Not (Mt 15,21–28) Jesus nachfolgen – Lieben lernen – Das Gebot der Liebe (Mk 12,28–34) – Der barmherzige Samariter (Lk 10,25–37) – Die Werke der Barmherzigkeit (Mt 25,35–40) Themenfeld 4.5 DEM LEID BEGEGNEN – SICH IN DUNKLEN STUNDEN VON GOTT BEGLEITET WISSEN Grundanliegen: Leid als Teil unseres Lebens sehen und in der Botschaft vom Leiden, Sterben und Auferstehen Jesu den Grund unseres Glaubens und unserer Hoffnung erkennen Leid und Unheil fordern heraus – Erfahrungen von Abschied, Verlust und Sterben – Menschen stehen einander bei – mitfühlen, mittragen und trösten Menschen fragen – Warum lässt Gott uns leiden? – Klagepsalmen (Ps 13; Ps 22,2) Jesus vertraut im Leid auf Gott – Die Leidensgeschichte (Mt 26–27) Der Auferstandene gibt Hoffnung über den Tod hinaus – Die Feier der Osternacht – Die Auferweckung Jesu (1 Kor 15,1–7) – Dem Auferstandenen begegnen – Jesus und Thomas (Joh 20,24–29) – Jesus de